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Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 149 pagine

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1.3.4 Koordinationsregeln

Die Koordination der Leistungen von verschiedenenSozialversicherungszweigenist in dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenenBundesgesetzüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG) geregelt.Daneben existieren Koordinationsbestimmungen in den Spezialgesetzen. Das ATSG koordiniert grundsätzlich nur die Leistungen gleIcher AN und Zw eckbestimmung(Kongruenzprinzip). Für die Pflege ist zudem die Koordination beim Zusarnmentref:fender verschiedenen Geldleistungen aus den verschiedenen Quellen bedeutsam, was im ATSG unter dem allgemeinen Verbot von Überentschädigungen beim Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen (Art. 69) geregelt wurde. Nach dem Kongruenzprinzip dürfen nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt werden. Pflegerechtlich bemerkenswert ist dabei, dass das ATSG zwischen Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten und Vergütungen für Pflegekostenin Bezug auf Hilflosigkeit (Art. 74 Abs. 2 lit. a und d) unterscheidet.