Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 281Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung NFA 11. Landwirtschaft
Schweizerischer Das Instrument der Programmvereinbarung wird begrüsst. Bezüglich der Programm-Bauernverband vereinbarungen fordert der SBV zu prüfen, ob dieses Instrument zur Beschleunigung
des Strukturwandels eingesetzt werden könnte. (Würdigen Ausstieg aus der Landwirtschaft und Verbesserung der Perspektiven für die weiterbestehenden Betriebe.) NHG Kanton Graubünden Die Programmvereinbarungen wurden als zusätzliche Rahmenvereinbarungen zwi-
schen dem Bund und den Kantonen rechtlich verankert. Hingegen wurde nach Ansicht des Kantons Graubünden die vorgeschlagene Beschränkung des Bundes auf die strategischen Vorgaben im Bereich Natur- und Landschaftsschutz verwässert. Es sei voraussehbar, dass weiterhin eine Detailprüfung dieser Belange durch die zuständige Bundesbehörde (BUWAL) stattfinden werde. Die entsprechenden Bestimmungen im NHG sind daher zu ändern.
Die Programmvereinbarungen sind gegenüber den heute üblichen Grundsatzverfügungen (GSV) nur dann vorteilhaft, wenn sich der Bund auch in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Wanderwege und Gewässerschutz auf die strategischen Vorgaben beschränkt, d.h. nicht beliebig viele Details vorschreibt, welche kantonale Stellen besser beurteilen können.
Falls im Rahmen der NFA weder im SuG noch im NHG eine entsprechende Formulierung Eingang findet, werden künftig alle Meliorationsprojekte, Neu- und Sanierungsprojekte von landwirtschaftlichen Hochbauten etc. nach einer kantonsinternen Prüfung noch vom Bund (BUWAL) geprüft. Das kann und darf nicht Sinn und Zweck einer Aufgabenentflechtung sein.
NHG Art. 2-3 Canton de Fribourg Selon l'art. 78 al. 1 de la Constitution fédérale (Cst) la compétence en matière de
protection de la nature et du paysage incombe aux cantons. L'art. 78 al. 2 Cst mentionne l'accomplissement de tâches par la Confédération, mais ces tâches ne sont définies qu'à l'art. 2 LPN. L'approbation des projets d'améliorations foncières et des bâtiments ruraux est de la compétence des cantons (art. 97 LAgr). Il appartient ainsi aux cantons d'effectuer la pondération des intérêts en présence, en tenant compte de toutes les prescriptions fédérales et cantonales auxquelles le projet est soumis.
Conformément à l'art. 90 LAgr, les inventaires fédéraux d'objets d'importance nationale sont contraignants pour les cantons lors de la réalisation d'améliorations structurelles subventionnées par la Confédération. Dès lors, l'art. 2 al. 1 let. c et l'art. 2 al. 2 LPN doivent être supprimés. A défaut, il est impératif de compléter l'art. 3 al. 4 LPN en rajoutant que lors de la conclusion de conventions-programmes, la Confédération se limite à la fixation des exigences stratégiques.
NHG Art. 3 Kanton Solothurn Der Artikel ist zu ergänzen bzw. anpassen.
Die Beibehaltung als Verbundaufgabe und die Flexibilisierung der Massnahmen mit der Möglichkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen wird begrüsst. Die Vorteile werden jedoch nur wirksam, wenn sich der Bund dabei auf die strategischen Vorgaben beschränkt und auch die Anforderungen bezüglich Natur- und Landschaftsschutz (NHG), Wanderwege (FWV) und Gewässerschutz (UVPV) in diesem Zusammenhang summarisch prüft. Die Übereinstimmung der konkreten Projekte kann und soll auf der kantonalen Ebene von den betreffenden Fachstellen abschliessend beurteilt werden.
Kanton Basel- Änderungsvorschlag für Art. 3 Abs. 5 oder Ergänzung von Art. 3 Abs. 4 NHG: "Beim Landschaft Abschluss von Programmvereinbarungen beschränkt sich der Bund auf die Festle-
gung von strategischen Vorgaben."
Kanton Basel- Die Programmvereinbarung ist in Art. 3 NHG wie folgt zu regeln: "Beim Abschluss Landschaft von Programmvereinbarungen beschränkt sich der Bund auf die Festlegung von
strategischen Vorgaben."
NHG Art. 3 Abs. 4 Kanton Graubünden Die Programmvereinbarungen werden neu auch in das NHG aufgenommen (Art. 13,
Art. 18d, Art. 23c Abs. 3,4,5 und 6). Die Aufgaben des Bundes werden jedoch nicht umschrieben. Es müsste im NHG ausdrücklich festgehalten werden, dass sich der Bund, namentlich das BUWAL, bei Programmvereinbarungen auf strategische Vorgaben zu beschränkten hat. Art. 3 Abs. 4 NHG ist deshalb mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: "... Beim Abschluss von Programmvereinbarungen beschränkt sich der Bund auf die Festlegung von strategischen Vorgaben."
NHG Art. 12 Canton de Fribourg Si la proposition formulée du canton de Fribourg pour l'art. 97 LAgr ne devait pas être
retenue, l'art. 12 al. 1 LPN devrait être complété par une disposition selon laquelle le droit de recours ne s'applique pas aux projets qui, conformément au droit fédéral ou au droit cantonal, ne requièrent ni une concession ni un permis de construire.
NHG Art. 12 Abs. 1 Kanton Solothurn Die Publikationspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG ist zu hinterfragen, insbesondere
von Vorhaben, die weder eine Konzession noch eine Baubewilligung benötigen.
Kanton Basel- Die Publikationspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG ist zu hinterfragen. Störend ist die Landschaft Publikation von Projekten, die keiner Baubewilligung oder Konzession bedürfen (z.B.
PWI oder Installation einer neuen Wasseraufbereitung in einem bestehenden Reservoir). In Art. 12 Abs. 1 könnte z.B. am Schluss oder als neuer Absatz angefügt werden: "Kein Beschwerderecht besteht bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist." Diese Regelung könnte aber auch in Art. 97 Abs. 4 LwG erfolgen: "...legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache. Ausgenommen sind Projekte, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilli-