Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance -maladie

Wunsch entspricht.

Der Vernehmlassungstext vermischt die Versichertenkarte mit der Patientenkarte, die unter anderem doppelte Untersuchungen vermeiden soll.

Dies ist verwirrend, da der jetzige Vorschlag sich einzig auf Administrativdaten beschränkt.

42a Die Versichertenkarte erscheint sinnvoll. Davon einen Spareffekt erwarten ASMI

zu wollen , wäre verwegen. Praxisbezogen dürfte wohl kaum eine derartige Karte konsequent "auf 1vlann" sein . Eine Entwicklung zur Patientenkarte ist anzustreben (mit obligatorischem Charakter für die Anwendung und entsprechenden Datenschutzvorkehrungen). In diesem Sinne können wir dem VorschlaCJ zustimmen.

42a In der Botschaft 1 A ist der Vorschlag der Versichertenkarte wieder auf- SCG

genommen. Diese wird klare Mehrkosten bringen und auch die Chiropraktoren tendenziell eher mehr belasten. Wir wenden uns nicht dagegen, sehen die Versichertenkarte aber nur als Beginn der Entwicklung zu einer Karte mit weiteren medizinischen Daten. Geht es demgegenüber lediglich um eine Identifikationsnummer, so wären auch andere technische Möglichkeiten denkbar.

42a Wir begrüssen die Absicht des Bundesrates, die gesetzlichen Grundlagen VSAO

zur Einführung einer Versichertenkarte zu schaffen. Wir betrachten die Versichertenkarte als wichtiges Element, um unnötige Mehrfachabklärungen und Untersuchungen zu vermeiden. Dazu ist aber zwingend erforderlich, dass die Versichertenkarte auch medizinische Daten enthält resp. die Möglichkeit eröffnet, solche Daten innert kürzester Frist einsehen zu können. Eine Versichertenkarte, welche wie vorgeschlagen lediglich administrative Daten enthalten soll, ist zur Erreichung dieses Zieles ungeeignet.

Bei Speicherung medizinischer Daten ist den Anforderungen des Datenschutzes Sorge zu tragen. Wir schlagen vor, medizinische Daten auf Verlangen des Versicherten von der Karte löschen zu lassen und den Datenzugriff so zu gestalten, dass ausschliesslich Leistungserbringer und unter diesen nur diejen igen, welche vom Versicherten dazu autorisiert wurden, medizinische Daten einsehen zu können. Die Dateneinsicht in medizinisehen Notfallsituationen, insbesondere wenn der Patient oder seine

nächsten Angehörigen keine Auskunft geben können, müsste hiervon .

ausgenommen werden, da in dieser Ausnahmesituation unserer Ansicht nach das mutmassliche Interesse des Patienten, eine möglichst optimale Betreuung in Kenntnis seiner medizinischen Vorgeschichte zu erhalten, dem Interesse nach Wahrung des Patientengeheimn isses überzuordnen ist.

42a Une carte magnetique evolutive (Covercard®) existe deja chez plus de 4 SSPh

millions d'assures et toutes les 1650 pharmacies et 9000 medecins peuvent la lire. La SSPh est favorable a une generalisation de ce type de carte afin d'eviter des investissements inutiles et insupportables. En cas d'extension de la fonction de cette carte, nous exigeons que le patient soit totalement maTtre des acces et de son contenu et de ses choix sans subir d'influence interessee de la part de ceux qui auraient un acces. II est donc urgent de legiferer dans le sens du Parlement en introduisant dans la LAMal une disposition analogue aux art. 59 al. 2 lettres g) et h) qui avaient ete approuves par les deux Chambres.

42a Nous sommes favorables a l'introduction d'une carte d'assure, mais insis- SSPO

tons sur le fait qu'elle doit etre compatible avec les differents systemes informatiques installes dans les pharmacies: la mise sur pied par les pharmaciens et l'OFAC d'une covercard (= carte d'assure) a necessite de lourds investissements. II serait stupide d'introduire une carte non compa-