Rapporto sui risultati

Consultazione 2005/112: Disegno di modifica dell'ordinanza del 27 giugno 1995 sull'assicurazione malattie (OAMal) · 60 pagine

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

Art. 39 KVG verlangt von den Kantonen eine bedarfsgerechte Spitalplanung. Nun sollen Leistungserbringer, die diesen Versorgungs- bzw. Leistungsauftrag der Kantone wahrnehmen, durch Leistungserbringer aus dem Ausland konkurrenziert werden, obwohl die geltende Gesetzgebung das nicht vorsieht und deshalb auch keine entsprechende Kriterien und Zulassungsanforderungen formuliert. Das ist inkonsequent.

Gemäss Vorschlag soll der Pilotversuch wissenschaftlich begleitet und im Anschluss ausgewertet werden. Um die nötige Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen herzustellen, sind alle Interdependenzen zu begutachten und zu würdigen. Folgende Kriterien sind zwingend zu berücksichtigen:

- Strukturqualität ärztliche, therapeutische und pflegerische Dienste

- Funktionsmessung und -bewertung bei Eintritt, Austritt sowie 6 Monate/12

Monate nach Austritt

- Rehospitalisationsquote

- Vernetzung mit den schweizerischen Sozialwerken (bspw. IV) und weiteren

Organisationen der beruflichen Reintegration

- Offenlegung Kostenrechnungsdaten

Die vorgesehene kontrollierte Lockerung des Territorialitätsprinzips im Rahmen BL von Pilotversuchen wird begrüsst. Bekanntlich nimmt der Kanton Basel-

Landschaft an einem solchen grenzüberschreitenden Projekt in der Region Basel teil.

Soweit stationäre Leistungen betroffen sind, ist in Art. 36 Abs. 1 bis KVV zwingend vorzusehen, dass die Kantone in die Trägerschaft der Pilotprojekte einzubeziehen oder zumindest vertraglich einzubinden sind. Dies einerseits aufgrund der kantonalen Hoheit über die Spitalplanung, welche nicht unterlaufen werden darf, andererseits weil im Rahmen der Pilotprojekte die Frage der Kostenbeteiligung des Wohnkantons geregelt werden muss.

In einem nächsten Schritt ist es unumgänglich, dass diese Fragenkomplexe im Rahmen einer Gesetzesrevision umfassend geregelt werden, wenn der Weg der kontrollierten Lockerung des Territorialitätsprinzips weiter beschritten werden soll. Im stationären Bereich kann dieses Vorhaben nur gelingen, wenn für Behandlungen im Ausland eine für alle Beteiligten - in- und ausländische Leistungserbringer, Versicherer und Kantone - faire Finanzierungsregelung getroffen wird und wenn die kantonale Spitalplanungshoheit auch für Behandlungen im Ausland respektiert wird. Bis diese Fragen gelöst sind, steht - abgesehen von Pilotprojekten - eine Lockerung des Territorialitätsprinzips für ambulante Leistungen im Vordergrund.

Eine Lockerung des Territorialitätsprinzips ist sehr zu begrüssen. Im Kanton Ba- BS sel-Stadt, wo der tägliche Grenzübertritt mit einem entsprechend liberalen Waren- und Dienstleistungsaustausch für viele Menschen ein Stück des Alltags darstellt, stossen die durch das KVG auferlegten Restriktionen und nicht zuletzt zum Teil gewaltigen Preisunterschiede auf immer grösseres Unverständnis. Dieser Schritt wird von den Baselstädtischen Behörden und Institutionen durch das geplante Pilotprojekt in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aktiv unterstützt. Mit dem Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erhoffen sich die involvierten Parteien - Leistungserbringer, Krankenversicherer, Kantone und der Landkreis Lörrach - zahlreiche Vorteile. Die Revision des KVV kann daher nicht isoliert erläutert werden, ohne der Vollständigkeit halber auch auf die rechtlichen Änderungen auf deutscher Seite hinzuweisen.