Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Hier besteht die Gefahr, dass es zu einer vom Patienten unerwünschten Vermi- GAeSO schung von Grund- und Zusatzversicherungsdaten kommt. Da allfällige zusätzli-
che Daten nur freiwillig verwendet werden dürfen, können sie bei der Rechnungs-
stellung nicht verwendet werden. Auch eine Überprüfung der Versicherungsde-
ckung ist für den Leistungserbringer schon deshalb nicht möglich, weil die Einträge
seitens der Versicherung auf Freiwilligkeit beruhen („der Versicherer kann“).
Sämtliche Daten müssen obligatorisch elektronisch gespeichert sein. Die Angabe H+ über Zusatzdeckungen ist erforderlich, da viele Versicherte sehr oft selber nicht
genau wissen, wie sie versichert sind aber dennoch z.B. ein Einerzimmer im Spital
erwarten. Wird eine Versichertenkarte eingeführt, so sollte sie alle Abläufe verein-
fachen, also auch die zweifelsfreie Klärung der Versicherungsdeckung ermögli-
chen.
Zu ergänzen sind sämtliche Daten nach Art. 1 [recto 3] Abs. 1, Geburtsdatum und
Rechnungsadresse des Versicherers.
In Verbindung mit der Revision der KVV (Art. 105a ff) fehlt auf der Karte die
Aussage, ob der Patient die Versicherungsprämien bezahlt hat. Eine solche
Angabe, soll insbesondere im Online-Verfahren abrufbar sein; sie ist auch rein
administrativer Natur und führt zu einer Reduktion des oben kritisierten
Delkredererisikos.
Wohnadresse der versicherten Person.
Hier besteht die Gefahr, dass es zu einer vom Patienten unerwünschten Vermi- KKA schung von Grund- und Zusatzversicherung kommt. Da allfällige zusätzliche Daten
nur freiwillig verwendet werden dürfen, können sie bei der Rechungsstellung nicht
verwendet werden. Auch eine Überprüfung der Versicherungsdeckung ist für den
Leistungserbringer schon deshalb nicht möglich, weil die Einträge seitens der Ver-
sicherung auf Freiwilligkeit beruhen.
Abs. 1: „müssen“ durch „können“ ersetzen Pharmasuisse Al. 2. Modifier la formulation : L’assureur peut également « mettre à disposition au
moyen de la carte d’assuré » en lieu et place d’enregistrer sur la carte d’assuré,
sous forme électronique, les indications suivantes
Ausserdem Fragen zur Aktualisierung der administrativen Daten.
Ajouter un Alinéa 3 traitant de la qualité des données fournies par l’assureur et de
sa responsabilité quant à leur utilisation par les fournisseurs de soins.
In Verbindung mit der Revision der KVV (Art. 105a ff) fehlt auf der Karte die Aus- PKS sage, ob der Patient die Versicherungsprämien bezahlt hat. Eine solche Angabe,
soll insbesondere im Online-Verfahren abrufbar sein; sie ist auch rein administrati-
ver Natur und kann zu einer Reduktion des oben (unter I) kritisierten Delcredere-
Risikos beitragen.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 VVK kann die Versichertenkarte Angaben über die Zusatz- SGAM, kf versicherung enthalten, falls die versicherte Person damit einverstanden ist. Es ist
sehr wichtig, dass die versicherte Person tatsächlich selber entscheiden kann, ob
sie diese Angaben wünscht oder nicht und dass ihr keine Nachteile entstehen,
falls sie die Zustimmung nicht gibt. Wir begrüssen deshalb das Verbot einer Bevor-
teilung (vgl. Seite 12 des Berichtes), dieses sollte aber ausdrücklich im Artikel 7
VVK erwähnt werden.
Die Kann-Formulierung ist wichtig. Der Aufwand für die Beschaffung der techni- SGP (Pädiatrie) schen Infrastruktur und für den administrativen Mehraufwand müssen abgegolten
werden. Es kommt immer wieder vor, dass Patienten in einem Leistungsaufschub
stehen, dass Leistungen der Krankenkasse wegen Prämienausständen sistiert
sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Tatsache nicht auf der Versichertenkarte
verzeichnet sein müsste, da dann ja nicht die Krankenkasse, sondern der Patient
primär Rechnungsadressat ist. Das Vorhandensein einer Versichertenkarte ohne