Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/82: Ordinanza sull'agricoltura biologica e la designazione dei prodotti e delle derrate alimentari ottenuti biologicamente (Ordinanza sull'agricoltura biologica) · 2 pagine
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Sektion Qualitäts- und Absatzförderung
dna / sct, 6. November 2006
Änderung der Bio-Verordnung 2006,
Zusammenfassender Bericht zu den Stellung-
nahmen der externen Anhörung
Die externe Anhörung zu den Änderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 dauerte vom 10. Juli bis am 11. August 2006. Dabei wurden folgende Institutionen konsultiert: Die kantonalen Landwirtschaftsämter, die Bauernverbände SBV und AGORA, die schweizerischen Weinbau-
Vereinigungen, die Kleinwiederkäuer-Vereinigungen, die landwirtschaftlichen Beratungsstellen AGRI-DEA, die eidgenössischen Forschungsanstalten, die privaten Inhaber von Bio-Label (Bio Suisse, Demeter, kagfreiland), IP Suisse, Coop, Migros-Genossenschaftsbund, die Gesellschaft schweizerischer Tierärzte, die Konsumentenorganisationen, WWF, Pro Natura, der Schweizer Tierschutz, das Forschungsinstitut für biologischen Landbau, die gemäss Bio-Verordnungen akkreditierten Zertifizierungsstellen, die Bundesämter für Gesundheit und Veterinärwesen sowie einzelne weitere interessierte Organisationen.
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden weitgehend begrüsst.
Sehr kontrovers diskutiert wurde die Überführung der befristeten Ausnahme von der Gesamtbetrieblichkeit für den teilbetrieblichen Rebbau in eine unbefristete Regelung, vorgeschlagen in Artikel 7 Absatz 3. Die Weinbauverbände, einzelne Weinbaukantone sowie der Schweizerische Bauernverband begrüssten die Vorlage. Auch der Obstverband sowie der Schweizerische Getreideproduzentenverband äusserten sich positiv und brachten den Wunsch zur Erweiterung dieser Ausnahme auf andere Kulturen an.
Die grosse Mehrheit der konsultierten Verbände lehnte jedoch eine solche unbefristete Ausnahme von der Gesamtbetrieblichkeit vehement ab. Konsumentenverbände, Umweltschutzorganisationen, verschiedene Landwirtschaftsverbände und weitere interessierte Kreise erachten die Gesamtbetrieblichkeit als wichtige Grundlage für die Glaubwürdigkeit des Biolandbaus und deshalb als unverzichtbar. Die in Artikel 7 Absatz 3 vorgeschlagenen Massnahmen zur Verhinderung von Abdrift wurden in mehreren Einsprachen als nicht zweckmässig und unrealistisch bezeichnet. Auch befanden einige Opponenten, die Parlamentsdiskussion zur Gesamtbetrieblichkeit der Agrarpolitik 2011 solle abgewartet werden, bevor man sich auf Verordnungsstufe festlege.
Einige konsultierte Organisationen konnten sich allenfalls eine Verlängerung der Übergangsbestimmung in Artikel 38 vorstellen, vorausgesetzt, dass diese nach der zusätzlichen Frist endgültig ablaufe.
Die Erweiterung von Artikel 3 um Buchstabe g wurde mehrheitlich gutgeheissen: Die Aufnahme der Vorschrift zur Einhaltung der Tierschutz-, Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Natur- und Heimat-
Referenz/Aktenzeichen: 2006-11-06/72 / sct