Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/101: Convenzione di Lugano riveduta · 50 pagine
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übernommen worden. Wie bis anhin enthält Artikel 33 Absatz 2 eine gesetzliche Grundlage für eine auf die Anerkennbarkeit gerichtete Feststellungsklage. Auch das in Artikel 31 LugÜ verankerte Prinzip, wonach Entscheidungen aus einem Vertragssaat in einem anderen Vertragsstaat grundsätzlich vollstreckbar sind, wurde unverändert in Artikel 38 übernommen.
Die darauf folgenden Bestimmungen über das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) haben hingegen wichtige Änderungen erfahren. Das revidierte Vollstreckbarerklärungsverfahren und seine Umsetzung im schweizerischen Recht bilden daher den Gegenstand eines besonderen Abschnitts (Ziff. 2.7).
2.6.2 Verweigerungsgründe der Anerkennung
Art. 34 Ziff. 1 Offensichtliche Verletzung des ordre public
Der Verweigerungsgrund des materiellen und formellen ordre public in Artikel 34 Ziffer 1 (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ) wird auf "offensichtliche" Verstösse reduziert. Die Anpassung ist rein redaktioneller Natur. Der geänderte Text gibt die auch in der Schweiz geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder, gemäss welcher insbesondere der anerkennungsrechtliche ordre public nur in Ausnahmefällen herangezogen werden soll (BGE 127 III 300).
Art. 34 Ziff. 2 Fehlerhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
Im Bereich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Zustellung ergeben sich bedeutsame Neuerungen. Nach bisherigem Übereinkommenstext konnte der Zweitrichter die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf deren "Ordnungsmässigkeit" überprüfen (Art. 27 Ziff. 2 LugÜ). Die im Urteilsstaat geltenden Zustellungsregeln mussten dabei vollumfänglich auf ihre Einhaltung überprüft werden. Als Folge davon konnte sich der Vollstreckungsgegner selbst auf nebensächliche Zustellungsfehler, die seine Verteidigungsrechte materiell nicht beeinträchtigen, berufen und damit eine Sperrwirkung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auslösen. Ein Ziel der Revision bestand darin, diese Missbrauchmöglichkeit unter gleichzeitiger Wahrung der Verteidigungsrechte des Vollstreckungsbeklagten zu eliminieren. Deshalb wird die Anerkennung nach revidiertem Text nur verweigert, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Damit ist zugleich eine minimale, jedoch funktional wesentliche Förmlichkeit der Zustellung gewährleistet. Schwerwiegende Zustellungsmängel dürften allerdings regelmässig ein starkes Indiz dafür bilden, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde.
Diese Lockerung der Konsequenzen einer formell fehlerhaften Zustellung soll den Vollstreckungsgegner nach dem revidierten Artikel 34 Ziffer 2 nicht davon entbinden, sich soweit möglich, mit den gegebenen Rechtsmitteln gegen einen - im Sinne des 1. Teilsatzes korrekt zugestellten38 - Entscheid, zur Wehr zu setzen. Artikel 34
38 So das vom EuGH im Entscheid AMSL/SEMIS vom 14. Dezember 2006, Rs 283/05 augestellte Erfordernis.