Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/101: Convenzione di Lugano riveduta · 50 pagine
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die ihren Wohnsitz nicht einem Übereinkommenstaat haben. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Rechtsmittels - unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens selbst - nach den auf kontradiktorische Verfahren anwendbaren Vorschriften des Vollstreckungsstaates durchzuführen. Der Anspruch auf ein umfassendes rechtliches Gehör sowie der Umstand, dass der Schuldner zuvor nicht gehört wurde, schliessen Kognitionsbeschränkungen des urteilenden Gerichts, etwa eine Beschränkung der Tatsachenüberprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 317 Buchstabe b E-ZPO), aus. Dem Rechtsbehelf kommt zudem nach Artikel 43 Absatz 3 in fine insofern aufschiebende Wirkung zu, als keine über den Sicherungszweck hinaus gehende Eingriffe in das Vermögen des Schuldner zulässig sind.
Was die Fristen des Rechtsbehelfs betrifft, wird die Regel von Artikel 36 LugÜ inhaltlich unverändert in Artikel 43 Absatz 4 übernommen. Somit bleibt es bei der Frist des unterlegenen Schuldners von 1 Monat, die sich auf 2 Monate verlängert, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Vollstreckungsstaat hat.
2.7.3.2 Die revLugÜ-Beschwerde
Die E-ZPO sieht als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ausschliesslich die Beschwerde nach Artikel 316 f. vor (Art. 305 Buchstabe a E-ZPO). Damit untersteht der Arrest - unter Vorbehalt der Arresteinsprache - dem gleichen Rechtsmittel wie alle übrigen Sicherungsmassnahmen (vgl. Ziff. 4.1).
Ein neuer Artikel 325a E-ZPO (vgl. Ziff. 4.2) sorgt dafür, dass die Beschwerde im Anwendungsbereich des revLugÜ bezüglich der aufschiebenden Wirkung und der Kognition des Gerichts den Vorgaben des revLugÜ entspricht.
Die Fristen von Artikel 43 Absatz 4 kommen - für den unterlegenen Schuldner - unmittelbar zur Anwendung. Da sich das revLugÜ zu den Fristen des unterlegenen Gläubigers ausschweigt, bestimmten sich diese hingegen nach 318 E-ZPO.
In beiden Fällen beginnen die Fristen erst mit der Zustellung des begründeten Entscheides. Eine solche Zustellung erfolgt nach Artikel 235 E-ZPO erst auf Verlangen einer Partei. Die dafür vorgesehene 10tägige Frist ist auch im Anwendungsbereich des revLugÜ zu beachten. Verzichtet die unterlegene Partei auf eine Begründung innert dieser Frist, ist darin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen, der - auch im Anwendungsbereich des revLugÜ - seine Wirkung ab dem Ablauf der Frist von Artikel 235 E-ZPO entfaltet.
Mit der Zustellung des Exequaturentscheids und eines darauf gestützten Arrestbefehls an den Schuldner durch das Arrestgericht beginnen gleichzeitig sowohl die erwähnten Fristen für den revLugÜ-Rechtsbehelf als auch die zehntätige Frist für die Einreichung einer Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) zu laufen. Letztere steht nur für ausschliesslich arrestbezogene Einwände zur Verfügung (Bestreitung des Arrestobjekts, Auferlegung einer Arrestkaution, Einrede der Pfandsicherheit), soweit sich der Arrest auf ein Exequatur nach revLugÜ stützt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, vgl. Ziff. 4.2). Die Überprüfung des Arrestgrunds untersteht - im Rahmen der zulässigen Einwendungen - ausschliesslich der revLugÜ-Beschwerde.
Der Entscheid über die Arresteinsprache untersteht nach revidiertem Artikel 278 Absatz 3 SchKG (vgl. Ziff. 4.2) wiederum der Beschwerde. Werden daher sowohl der Einspracheentscheid als auch das Exequatur angefochten, liegt es nahe, die Beschwerden nach Artikel 123 Buchstabe c E-ZPO zu vereinigen.