Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/2: Stratégie nationale en matière de cybersanté · 95 pagine
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Anhörung Nationalen Strategie „eHealth“
Audition stratégie nationale en matière de cybersanté (« eHealth »)
Frage 5: Handlungsfeld «Online- Informationen und Online-Dienste» (S. 28ff)
Die Ziele/Meilensteine und Inhalte sind richtig und angemessen gesetzt,
sodass das Endziel B3 (Verknüpfung des Zugangs zum Patientendossier mit spezifischen Informationen) erreicht werden kann (allenfalls Be-Abkür- merkungen zur Dringlichkeit der aufgeführten oder zu weiteren
zung Art Zielen/Meilensteinen).
DSVS B L’utilisation des TIC dans l’optique d’un renforcement des compétences de 2
la population en matière de santé paraît incontournable. Il faut cependant ne pas créer une multitude de portails dédiés à telle ou telle thématique, mais favoriser un accès unique aux différents niveaux d’information disponibles.
d’informations.
Une manière de procéder serait de créer un site national, auxquels les cantons et les partenaires pourraient renvoyer pour toute demande eCH I2
EFDISB A1
ePower I2
ERGO C Anspruch an Gesundheitskompetenz der Bürger ist hoch und darf nicht2
dazu führen, dass Leistungserbringer Behandlungszeit dafür aufwenden müssen, den Patienten das System zu erklären. Deshalb: In Ziel C10 sind Schulungsmassnahmen für interessierte Bürger vorzusehen, z.B. in
Zusammenarbeit mit Patienten- bzw. Konsumentenorganisationen.
ES F Es ist Aufgabe von Privaten, und nicht des Staates, Gesundheitsinforma-0
tionen über die gesetzlichen, heute vorgeschriebenen Bereiche hinaus zu sammeln und zu publizieren. Der Staat darf die ‘Informationsflut’ im Gesundheitsbereich nicht kanalisieren und zensurieren. Der Nutzen eines staatlichen Informationsportals wird deshalb bezweifelt. Ähnliche Vorbehalte bestehen bezüglich der Zertifizierung von Online-Angeboten.
FDP H Dieses Handlungsfeld geniesst einen zu grossen Stellenwert. Es kann nicht 2
Aufgabe des Staates sein, Informationen zusammenzutragen und zu publizieren. Bund und Kantone regeln die gesetzlichen Rahmenbedingungen, für die Publikation von Gesundheitsdaten ist privaten Anbietern der nötige Freiraum zuzugestehen.
FMH C Auch Ärzte sind mit einzubeziehen. Die Qualitätssicherung der Online-2
Dienste darf nicht im Sinne einer Zugangsbeschränkung betrachtet werden. Das Ziel, ein elektronisches Patientendossier mit spezifischen Informationen zu verknüpfen, wird als heikel erachtet.