Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/63: Iniziativa parlamentare 03.436 „Imparzialità delle campagne elettorali“ · 101 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 78Fedlex · Rapporto sui risultati

Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 78 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats

Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione

möglicherweise zahlreich eintreffenden Überprüfungsgesuche überhaupt fristgerecht (vor der Ausstrahlung) behandeln kann."

„Zu prüfen ist, ob es nicht zweckmässiger wäre, den Veranstalter, der die Spots ohne Gegenleistung und ohne Einfluss auf den Inhalt senden muss, generell von jeglicher Haftung für den Inhalt des Spots zu befreien. Dann müsste man ihm auch kein Recht auf eine vorgängige Überprüfung einräumen." (TG)

170. Art. 86a, al. 2, LRTV: „Il (le Conseil d'Etat) tient cependant à souligner l'importance des nouvelles responsabilités confiées à l'autorité de plainte. Examiner si les déclarations que renferment les messages élaborés par les partis politiques sont fallacieuses ou manifestement inexactes, porter des décisions rapides, peut-être même décisives pour l'issue d'un scrutin, va bien au-delà des responsabilités que cet organisme exerce aujourd'hui.“ (VS)

171. vgl. Ziff. 148 (SPS)

172. Art. 86a RTVG: „Der hier vorgelegte Entwurf beinhaltet ein regelrechtes Zensurmesser. Die EDU Schweiz ist der Ansicht, dass, wenn die entsprechenden Parteien und Gruppierungen die Verantwortung für Inhalt und die Haftung tragen, die inhaltliche Überprüfung durch Radio und Fernsehen lediglich formal sein darf und keinesfalls den politischen Inhalt betreffen kann. Hier ist ebenfalls eine klare gesetzliche Rekursregelung festzulegen, welche garantiert, dass ein allfälliger Rekursentscheid rasch gefällt wird, damit je nach Entscheid die Ausstrahlung des Spots vor der Abstimmung noch erfolgen kann.“ (EDU)

173. Art. 86a Abs. 1 RTVG und Art. 86 Abs. 5 RTVG: „Der Vorentwurf sieht vor, dass die UBI sowohl im Sinne einer Vorprüfung der Abstimmungsspots nach Anrufung durch einen Programmveranstalter (Art. 86a VE RTVG) vor der Ausstrahlung als auch nach der Ausstrahlung im ordentlichen Beschwerdeverfahren tätig werden kann. Für die Vorprüfung und die nachträgliche Beurteilung gelten die gleichen materiell-rechtlichen Grundlagen, was aus der Sicht der UBI gewichtige rechtliche und praktische Probleme verursacht. So stellt sich die Frage, ob die UBI auf eine nachträgliche Beschwerde noch eintreten kann, wenn sie den Spot in der Vorprüfung als unbedenklich erachtet hat.“

Art. 86a Abs. 2 RTVG: „Schwerer wiegen noch die praktischen Probleme bei der Vorprüfung. Die UBI muss innert zweier Wochen nach Anrufung einen eigentlichen Entscheid fällen und dabei noch dem Anspruchsberechtigten rechtliches Gehör gewähren. Es handelt sich nicht um den Beschluss über eine vorsorgliche Massnahme, sondern um einen eigentlichen Endentscheid. Im Durchschnitt dauern die Beschwerdeverfahren vor der UBI von der Einreichung der Beschwerde bis zur Eröffnung der Entscheide zwischen vier und fünf Monaten. In dringenden Fällen kann die UBI zwar ausnahmsweise Beschlüsse in viel kürzeren Zeiträumen fassen (siehe beispielsweise UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 ["Santésuisse"] mit weniger als zwei Monaten). Selbst mit der Einführung eines speziellen internen Verfahrens für Vorprüfungen vor Abstimmungsspots dürfte es schwerlich möglich sein, die vorgesehene Prüfungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Das vorgesehene Verfahren der Vorprüfung bedarf deshalb einer grundsätzlichen Überarbeitung, um ein aus rechtlicher und praktischer Sicht funktionierendes Aufsichtssystem etablieren zu können. Eine Möglichkeit besteht darin, die Vorprüfung wie in anderen Ländern auf krasse, offensichtliche Rechtsverletzungen zu beschränken (siehe Thönen, a.a.O., S. 127) und eine eigentliche umfassende Prüfung nur nachträglich vorzunehmen.“

„Aus den dargelegten Gründen beantragt die UBI, den vorgelegten Entwurf hinsichtlich der Aufsicht zu überarbeiten. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Abstimmungsspots (Art. 15e VE BPR) und das Verfahren der Vorprüfung (Art. 86a Abs. 2 VE RTVG).“

Art. 86a Abs. 4 und 5 RTVG: „Der vorgeschlagene Umfang der Vorprüfung erscheint auch wegen der möglichen Folgen auf die Abstimmung höchst problematisch. Beurteilt