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Consultazione 2009/10: esiste solo in tedesco o francese. Ordonnance du DFE sur la bonification du risque de responsabilité du fondateur · 2 pagine

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von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen gemäss Artikel 115 Absatz 2 AVIV.

2Die Revisionsfälle werden mit dem Faktor zwei aufgerechnet, die eingereichten Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen mit dem Faktor eins.

Art. 6 Fälligkeit von Trägerhaftungen

Die Rückzahlung von Trägerhaftungen an den Ausgleichsfonds hat innerhalb von drei Jahren ab rechtskräftiger Verfügung zu erfolgen.

Art. 7 Gutschrift der Haftungsrisikovergütung

Die Haftungsrisikovergütung für das abgelaufene Jahr wird den Kassen jeweils im zweiten Quartal des folgenden Jahres gutgeschrieben.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Departementsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

.... Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement