Rapporto sui risultati

Consultazione 2009/115: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, secondo pacchetto di misure (revisione 6b) · 55 pagine

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Versicherungsorganisationen

Auch bei den Versicherungsorganisationen besteht keine einheitliche Position zum vorgeschlagenen Rentensystem. Die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen und die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen begrüssen das vorgeschlagene stufenlose Rentensystem, obwohl es zu einem höheren Aufwand bei den Ausgleichskassen führe. Auch der Pensionskassenverband und die Kammer der Pensionskassen-Experten unterstützen den Vorschlag. Letztere kann die Kernbotschaft der IV Revision ‚Arbeit muss sich lohnen’ und die daraus folgende lineare Rentenskala vollumfänglich mittragen. Gleichzeitig wird aber auch eine Mehrbelastung der zweiten Säule befürchtet. Von der Kammer der Pensionskassen-Experten abgelehnt wird der Verzicht der Anrechnung der Resterwerbsfähigkeit von 20% und weniger. Denn dieser widerspreche dem BVG, welches […] den Einbezug auch einer geringen Resterwerbstätigkeit für die Überentschädigungs-Berechnung zulässt: Die SUVA begrüsst die Einführung der Erheblichkeitsschwelle und kann sich einer gleichen Regelung in der Unfallversicherung anschliessen. Nicht zuletzt deshalb äussert sie Vorbehalte gegenüber der Normierung der Erheblichkeitsschwelle im IVG. Da zentrale Grundbegriffe in der Invalidenversicherung und der Umfallversicherung übereinstimmen, sei es sinnvoll, die Erheblichkeitsschwelle wie die Erheblichkeitsvoraussetzung im ATSG bzw. in der ATSV zu regeln.

Die IV-Stellen-Konferenz äussert Vorbehalte gegenüber der Ausgestaltung des stufenlosen Rentensystems. Die Unterscheidung zwischen einem tatsächlich erzielten und einem hypothetischen Invalideneinkommen bei Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 80 Prozent erachtet die IVSK als problematisch und in der Durchführung schwierig. Ein Invalideneinkommen werde gemäss der Neuregelung nur dann berücksichtigt, wenn die bisherigen Kriterien dafür vorliegen (stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung etc.). Dies könne zu Ungleichheiten führen: Diejenigen Rentner im Invaliditätsbereich 80-99%, welche zwar noch eine Resterwerbstätigkeit ausüben, diese aber nicht die entsprechenden Kriterien erfüllt, können somit die ganze Rente zuzüglich Arbeitsentgelt beziehen, während derjenige, der seine Resterwerbsfähigkeit voll ausschöpft, lediglich eine Teilrente zuzüglich Arbeitsentgelt erhält. Um Härtefälle zu vermeiden und aus Durchführungsperspektive sei es entsprechend sinnvoller, eine obere Stufe einzuführen, die in jedem Fall zu einer ganzen Rente berechtigen würde. Der Nachteil eines zusätzlichen Schwelleneffekts sei hierfür in Kauf zu nehmen. Ausserdem zweifelt die IVSK daran, dass bei diesen hohen Invaliditätsgraden die Summe aus gekürzter Rente und Erwerbseinkommen grösser ist als der Betrag einer ganzen Rente (unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Einkommen wie BVG, EL). Und sie stellt fest: Will man konsequenterweise zudem im System sämtliche Ungerechtigkeiten beseitigen, gäbe es eigentlich nur die Lösung mit einem vollständig stufenlosen Modell von 0-100% IV-Grad, wie es die Unfallversicherung kennt. Der Einführung der Erheblichkeitsschwelle stimmt die IVSK zu.

Der Schweizerische Versicherungsverband vermisst eine Gesamtsicht über sämtliche Träger der Sozialversicherung und befürchtet eine Verschiebung von Kosten zur zweiten Säule, da sich die Rentenformeln von erster und zweiter Säule unterscheiden. Auch drohe eine Schlechterstellung mancher IV-RentnerInnen: Geht man davon aus, dass eine Person ihre Resterwerbsfähigkeit zwar nicht steigern, aber unverändert berufstätig bleibt, wird sich ihre finanzielle Situation spürbar verschlechtern. So wird auch eine alternative Rentenformel, dergemäss der Rentenanspruch dem Invaliditätsgrad entspricht, vorgeschlagen. Weiter fordert der Versicherungsverband eine höhere Erheblichkeitsschwelle. Diese sei angesichts des erheblichen administrativen Aufwands bei einer Veränderung des Invaliditätsgrads von 10 Prozent anzusetzen, was auch der geltenden Praxis bei der Anwendung der Überprüfung einer Kürzung der Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern, entspreche.

Behindertenorganisationen

Die Behindertenorganisationen wenden sich geschlossen gegen die vorgeschlagene Ausgestaltung des stufenlosen Rentensystems. Die DOK stellt entsprechend fest: Eine solche Pseudo-Variante eines stufenlosen Modells wird von den Behindertenorganisationen einhellig abgelehnt. Zahlreiche Behindertenorganisationen schliessen sich der Stellungnahme der DOK an, weshalb ihre Vernehmlassungsantwort stellvertretend für viele dargestellt werden soll: Das Rentensystem sei mit einer massiven, nicht gerechtfertigten Kürzung der Renten verbunden, die zu einer reinen Verlagerung der