Tabella di valutazione (tedesco)
Consultazione 2009/127: Revisione totale dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (Ordinanza sull'impiego confinato, OIConf) · 97 pagine
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Gebietsfremde Zooschweiz Währendem die Verordnung vom 25. August 1999 namentlich nur den Umgang mit gentechnisch veränderten oder Organismen / pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen regelt, visiert der vorliegende Entwurf auch gebietsfremde
Aquarien, Organismen sowie ,,wirbellose Kleintiere” an, wobei letztere - im Gegensatz zur Freisetzungsverordnung - offenbar auch Terrarien, die einheimischen Arten umfassen. Dies hat Implikationen, die möglicherweise nicht bedacht worden sind:
Wirbellose Zoologische Gärten halten Tiere aus aller Welt, mithin zu einem erheblichen Teil ,,Gebiets fremde Organismen”. Art. 7 Kleintiere der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 verpflichtet alle Tierhalter, Unterkünfte und Gehege so zu bauen und
einzurichten, dass: (c.) die Tiere nicht entweichen können, d.h. faktisch, sie in geschlossenen Systemen zu halten. Dieser Artikel gilt für such für Zoohandlungen sowie für Hunderttausende von Privatpersonen, die exotische Kleinsaugetiere in Käfigen, Vogel in Volieren (oder kupiert in Gehegen), sowie Reptilien, Amphibien, Fische und Wirbellose in Terrarien oder Aquarien halten. Überdies werden sowohl in Botanischen, wie in Zoologischen Garten und bei Privathalter
gebietsfremde Pflanzen in Tropenhäusern, Aquarien oder Terrarien gehalten. Es kann nun wohl nicht Sinn und Zweck der Verordnung sein, dass jeder Kanarienvogel dem BAG gemeldet werden muss, dass man vom Durchschnittsbürger verlangt, dass er in der Lage ist, für die von ihm gehaltenen Aquarienfische eine Risikobewertung im Sinne der
Verordnung durchzuführen. und dass das Bundesamt für jede ihm gemeldete Wasserpflanze eine Gebühr von 200-2000 Franken erhebt. Da Personen, die mit gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgehen, das Risiko für jede gehaltene Art individuell abklären und danach melden müssen, wurden nach Art. 29 allein für die rund 600 im Zoo Basel gehaltenen nicht-einheimischen Tierarten Gebühren in der Hohe von 120‟000 bis 1.2 Millionen Franken fällig. Wir beantragen daher, dass die Haltung von gebietsfremden Organismen, die bereits durch die Tierschutzverordnung geregelt ist von der ESV ausgenommen wird. Falls diese Forderung als zu weitgehend angesehen wird, wären zumindest
Haltungen aus zunehmen, für die bereits nach den Artikeln 89 oder 90 der TSchV eine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Für die Fütterung von Wildtieren werden ,,würdelose Kleintiere” im Sinne von Artikel 3 c. ESV verwendet, wie Mehlkäferlarven (Tenebrio molitor), Zophobas-Larven (Zophobas mono), Heimchen (Acheta domestica),
Wanderheuschrecken (Locusta migratoria) Larven der Grossen Wachsmotte (Gaileria meionella), Fruchtfliegen
(Drosophila melanogaster), SchlammrOhrenwurmer (Tubifex tubifex), Enchytraen (Enchytraeus albidus), Regenwürmer (Lumbnicus terrestris), Wasserflohe (Daphnia sp.), Salinenkrebschen (Artemia sauna) und so weiter. Diese fallen nicht unter die Tierschutzverordnung, die Zahl der betroffenen Einrichtungen und Personen liegt aber zweifellos im
sechsstelligen Bereich und der administrative Aufwand für etwas, was bisher zu keinerlei Problemen geführt hat, wäre gewaltig. Im Weiteren hat es in jedem Süsswasseraquarium Tellerschnecken (Planorbis sp.) oder an deren
Schneckenarten, und viele Leute halten Vogelspinnen, Skorpione und ähnliches Getier, dessen Haltung bundesrechtlich nicht geregelt 1st. Wir beantragen daher, dass der Begriff, wirbellose Kleintiere” eingeschränkt wird, zumindest durch eine Liste von Ausnahmen, in der die in Aquaristik und Terraristik gängigen Futtertiere und in grösserem Umgang gehaltenen wirbellosen Aquarien- und Terrarientiere aufgeführt sind. Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR
814.911) führt als „Verbotene invasive gebietsfremde Organismen” lediglich eine Reptilien-, eine Amphibien- und eine Insektenart auf. Damit stellt sich die Frage, weshalb im Entwurf der Einschliessungsverordnung bei den mit der
Anpassung an die Freisetzungsverordnung zu begründenden Änderungen dem derartiger Rundumschlag und nicht auch