Rapporto sui risultati
Consultazione 2010/87: Ordinanza del 15 ottobre 2008 sulla riscossione di emolumenti e tasse da parte dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse della FINMA, Oem-FINMA) · 3 pagine
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1. Ausgangslage
Am 22. Juni 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, welches die drei Behörden Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der «Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)» zusammenführte. Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG,1) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und die FINMA nahm am gleichen Datum ihre Tätigkeit auf.
Mit Artikel 15 FINMAG hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um die FINMA vollständig über Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Beaufsichtigten zu finanzieren. Kosten der FINMA, welche nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden über die Erhebung von Aufsichtsabgaben finanziert.
Zur Umsetzung von Artikel 15 FINMAG erliess der Bundesrat am 15. Oktober 2008 die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht2. Da die Verordnung vor der Aufnahme der Tätigkeit der FINMA erarbeitet wurde, konnten sich die Regeln über die Abgabeerhebung nur auf Annahmen über die Verteilung des Aufwandes der Gesamtbehörde FINMA auf die Aufsichtsbereiche stützen. Auch die Auswirkungen der Regelung der Grund- und Zusatzabgaben auf die einzelnen Beaufsichtigten konnten nur aufgrund von Annahmen berücksichtigt werden. Die Erfahrungen der ersten zwei Jahre Tätigkeit der FINMA haben nun gezeigt, dass die Regelungen nicht durchwegs zu sachgerechten Ergebnissen führen und zudem wichtige Grundsätze des Verwaltungsrechts, nämlich das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, verletzen.
Mit der vorliegenden Teilrevision sollen diese Mängel behoben werden. Sie beabsichtigt in der Hauptsache eine Reduktion des administrativen Aufwands der FINMA bei der Rechnungsstellung und eine verursachergerechtere Aufteilung der Aufsichtsabgaben auf die einzelnen Aufsichtsbereiche.
Für die beiden im neuen Bereich der Grossbanken regulierten Grossbankengruppen werden die Anpassungen zu einer im Durchschnitt leicht erhöhten Aufsichtsabgabe führen. Dies ist aber dadurch gerechtfertigt, dass die künftig anfallenden Kosten, welche sich aus der Komplexität der Grossbankenaufsicht ergeben, vollständig durch den Grossbankenbereich getragen werden.
Im Börsenbereich wird die Verteilung von Grund- und Zusatzabgabe neu geregelt. Die geltende Regelung führt in der Anwendung dazu, dass mittelgrosse Börsen und börsenähnliche Einrichtungen eine Grundabgabe bezahlen, welche mehr als das Zehnfache ihrer Zusatzabgabe ausmacht. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts3 nicht verfassungskonform. Mit einer im Vergleich zu heute erhöhten, jedoch stark differenzierten Grundabgabe für grosse Börsen, kleine Börsen und börsenähnliche Einrichtungen sowie Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen kann dieser Mangel behoben werden.
1 2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA-GebV, SR 956.122. 3 vgl. BGE 2C_733/2007, Erw. 6.2. sowie BVGE B-2334/2006, Erw. 5.5.7.