Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/66: Ordinanza sulle competenze in materia di metrologia · 10 pagine
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Bei den Verbänden und Organisationen sah sich eine grosse Mehrheit nicht zu Bemerkungen veranlasst. Von den 14 angeschriebenen Verbänden und Organisationen haben acht nicht geantwortet, fünf haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet und ein Verband, der direkt betroffene VSE (Eichmeister), hat eine umfassende Antwort eingesandt.
Bei den ebenfalls direkt betroffenen Eichstellen hat sich nur eine kleine Zahl inhaltlich geäussert. Insgesamt wurden 48 Eichstellen angeschrieben, davon hat ein Viertel eine Antwort eingereicht, wovon vier Eichstellen Anliegen zur Verordnung hatten und die restlichen acht explizit auf eine Stellungnahme verzichteten.
Weiter hat eine nicht angeschriebene Unternehmung, die Swiss Waagen DC GmbH, von sich aus Änderungsanliegen vorgebracht.
4. Ergebnisse der Anhörung im Einzelnen
Im Folgenden werden die Artikel des E-ZMessV, zu denen Bemerkungen eingegangen sind, einzeln aufgelistet und es wird dargelegt, wie die Stellungnahmen ausfielen.
4.1 Zuständigkeitsbereich (Artikel 3)
Der E-ZMessV erwähnt in Artikel 3 keine Regelung der Kontrolle der Einhaltung der Mengenangabeverordnung. Dies wird von den Kantonen BE, UR, SZ, BS und TG sowie vom VSE (Eichmeister) bemängelt.
4.2 Organisation des Vollzugs (Artikel 4)
Der Kanton ZH bringt vor, dass es neben der Möglichkeit, dem METAS im Einzelfall Aufträge zu erteilen, auch möglich sein sollte, dass Kantone untereinander einzelfallbezogen zusammenarbeiten dürfen und können.
Neu sollen die Eichkreise direkt von den Kantonen bestimmt werden können und nicht mehr vom Bund genehmigt werden müssen. Diese Vorgehensweise gefällt den Kantonen AG und GR, was sie in ihren Stellungnahmen ausdrücklich festhalten. Der Kanton UR würde hingegen bei Artikel 4 Absatz 3 gerne die bisherige Vorgehensweise beibehalten, so dass die Festlegung der Eichkreise (territoriale Zuständigkeit) der Aufsicht und Genehmigung des METAS unterliegen würde.
Der VSE (Eichmeister) bringt in seiner Stellungnahme zu Absatz 4 vor, dass der Vorbehalt einer Genehmigung durch das METAS mit einer blossen Orientierung der betreffenden Kantone durch das METAS ersetzt werden könnte.
Der Kanton NE verweist auf die Stellungnahme zum Messmittelgesetz, wo näher darlegt wurde, dass er sich gegen eine Auslagerung der Eichtätigkeit auf Private ausspricht. Zu Artikel 4 bringt er des Weiteren konkret vor, dass die Absätze 1 und 2 angepasst werden sollten. Die Aufsicht über die Tätigkeit der Eichmeister soll durch die Kantone festgelegt werden, wobei dies auch für die Organisation zutreffen solle. Die Absätze 3 und 4 sollen, sofern sie diese kantonale Organisation beeinträchtigen, gestrichen werden.
4.3 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeisterinnen und Eichmeister (Artikel 5)
Der Kanton GL lehnt den Artikel 5 Absatz 1 mit der Begründung ab, es widerspreche den Grundsätzen der föderalistischen Aufgabenteilung, wenn der Bund den Kantonen vorschreibt, dass diese den Eichmeistern Transportmittel zur Verfügung stellen müssen. Gerade im Kanton GL verfügten die wenigsten Verwaltungseinheiten über einen eigenen Fahrzeugpark und es erweise sich daher mit dessen Verwaltungsorganisation als nicht vereinbar, wenn der Bund bestimmte Aufgaben speziell in Bezug auf die Eichmeistertätigkeit den Kantonen vorschreiben könnte.
Bei der Überführung des Bundesamtes für Metrologie in das Eidgenössische Institut für Metrologie ist für den Kanton ZG wichtig, dass dieser Übergang zu keinem Leistungsabbau ge-