Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/66: Ordinanza sulle competenze in materia di metrologia · 10 pagine

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4.16 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle (Artikel 26)

Die Bezeichnung „Inhaberin oder Inhaber der Eichstelle“ soll laut dem Kanton SZ bei Eichstellen, die in kantonalen Verwaltungen eingegliedert sind, in „zuständigen Behörde“ geändert werden.

Positiv beurteilt die GWF Mess-Systeme AG die verbindliche Anforderung zur Aus- und Weiterbildung. Sie äussert jedoch die Befürchtung, dass die Gefahr einer Monopolstellung durch das METAS bei der Ausbildung- und Weiterbildung bestehe. Eine Prüfung und allfällige Anerkennung durch das METAS von Alternativen auf dem Markt würde sie begrüssen.

4.17 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Artikel 30)

Die Kantone UR und SZ fordern auf, den Artikel 30 ersatzlos zu streichen, da dadurch ein Interessenkonflikt entstehe und die Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei, wenn Eichstellen, die an privatwirtschaftliche Betriebe angeschlossen sind, welche Messmittel herstellen, warten oder verkaufen, zu Kontrollorganen ernannt werden würden.

4.18 Berichterstattung (Artikel 32)

Die EWB schlägt vor, dass bei Artikel 32 die „Leiterin oder der Leiter jeder Eichstelle“ dem METAS mindestens einmal jährlich Bericht über deren Tätigkeit erstattet.

Da in der Praxis die gängigen Organisationsformen diejenige ist, dass die Eichstellen in Energieversorgungsunternehmen integriert sind, würde sich diese Formulierung besser als „die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle“ eignen.

4.19 Gebühren (Artikel 33)

Der Kanton BS meint zu Artikel 33 Absatz 4, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Eichstellen für eigene Eichungen Gebühren abliefern müssen und möchten den Absatz wie folgt ändern: „Die Eichstellen überweisen dem METAS für dessen ordentliche Betreuung die Gebührenanteile gemäss der Eichgebührenverordnung für alle durchgeführten Eichungen.“

5. Anhang

Adressatenübersicht und alle Teilnehmenden, die eine Stellungnahme oder eine Antwort eingereicht haben

5.1 Kantone

Adressaten:

ZH Staatskanzlei des Kantons Zürich

BE Staatskanzlei des Kantons Bern

LU Staatskanzlei des Kantons Luzern

UR Standeskanzlei des Kantons Uri

SZ Staatskanzlei des Kantons Schwyz

OW Staatskanzlei des Kantons Obwalden

NW Staatskanzlei des Kantons Nidwalden

GL Regierungskanzlei des Kantons Glarus

ZG Staatskanzlei des Kantons Zug

FR Chancellerie d’Etat du Canton Fribourg

SO Staatskanzlei des Kantons Solothurn

BS Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt

BL Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft

SH Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen

AR Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden

AI Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden

SG Staatskanzlei des Kantons St. Gallen

GR Standeskanzlei des Kantons Graubünden

AG Staatskanzlei des Kantons Aargau