Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/114: Ordinanza concernente la diffusione della formazione svizzera all'estero (Ordinanza sulle scuole svizzere all'estero) · 8 pagine

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II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Artikel 1 der Verordnung definiert für den Vollzug wesentliche Begriffe. Die Regelungen müssen flexibel sein, um den verschiedenen Realitäten in den Gastländern Rechnung zu tragen. Das Höchstalter der Kinder und Jugendlichen, die beitragsberechtigt im Sinne des SSchG sind, ist auf 25 Jahre festgelegt (Abs. 1 und 2). Die Frage der Anerkennung von Lehrberechtigungen wird an die Patronatskantone delegiert (Abs. 3). Die Umschreibung der Sekundarstufe II erfolgt über die Zahl der Schuljahre (Abs. 4) – und nicht über die zu erwerbenden Abschlüsse, die von Land zu Land unterschiedlich sein können.

2. Abschnitt: Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten

Art. 2 Gesuch

Artikel 2 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren zur Anerkennung einer Schule als Schweizerschule und von deren Angeboten: wer Gesuchstellerin ist (Abs. 1), welche Beilagen das Gesuch zwingend enthalten muss (Abs. 2 und 3), wo das Gesuch einzureichen ist.

Im Sinne der Qualitätssicherung sieht die Verordnung vor, dass in der Regel auf allen Stufen Lehrpersonen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen (Abs. 2 Bst. f). Dadurch kann vermieden werden, dass aus wirtschaftlichen Gründen Lehrkräfte für den Unterricht in Schulstufen angestellt werden, für die sie über keine Lehrberechtigung verfügen. Die Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 2 der geltenden Verordnung (Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung, AAV)3.

Art. 3 Gesuchprüfung

Die Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten obliegt dem Bundesrat (Art. 3 SSchG). Das für den Vollzug des SSchG verantwortliche Bundesamt für Kultur (BAK) bereitet den entsprechenden Antrag vor. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme der zuständigen Schweizer Vertretung (Abs. 1). Bei Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (Abs. 2).

3. Abschnitt: Finanzhilfen an anerkannte Schweizerschulen

Art. 4 Bemessungsgrundsätze

Nach Artikel 10 SSchG richtet der Bund den anerkannten Schweizerschulen jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus. Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den folgenden im Gesetz geregelten Parametern: Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden; Zahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler bzw. Schweizer Lernenden; Zahl der beitragsberechtigten Lehrpersonen; Zahl der Unterrichtssprachen, die Schweizer Landessprachen und nicht gleichzeitig Sprachen des Gastlandes sind.

3 SR 418.01