Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Zum Verständnis der fachspezifischen Eigenheiten in Kapitel 37 muss vorausgeschickt werden, dass im Kapitel 37 alle Tarifpositionen entweder nur aus ärztlichen Leistungen (AL) oder nur aus technischen Leistungen (TL) bestehen, wobei (…) die TL (…) die Leistungen/Kosten und auch das Einkommen der biomedizinischen Analytikerinnen (BMA) widerspiegeln. Dass die AL in Kapitel 37 nicht proportional zu den TL gestiegen sind, ist logisch, da in Kapitel 37 AL- und TL-Leistungen bewusst entkoppelt wurden (…) Dies bedeutet, dass der Verordnungsentwurf inhaltlich nicht zutrifft und beim Kapitel 37 die falschen Spezialisten trifft.
Mit dem vorgesehenen Eingriff in die Tarifstruktur werden wesentliche Grundleistungen SGPMR in der Diagnostik und Behandlung des Bewegungsapparates beschnitten, die auch zu den Grundleistungen von Hausärzten zählen:
Kapitel B24 Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates
24.0120, 24.0130, 24.0140, 224.0180: Injektionen an Gelenken und Bursa Kapitel B39 Bildgebende Verfahren
diverse Positionen für konventionelle Röntgenaufnahmen an Extremitäten,
Wirbelsäule, Thorax und Abdomen.
Es gibt keine wirtschaftlich haltbare Begründung bei diesen Leistungen die TL um 9% zu kürzen und damit die Vergütung des nicht-medizinischen Personals zu reduzieren. Kapitel B29 (Schmerztherapie): Dieses Kapitel wurde kürzlich neu überarbeitet und neu verhandelt. Es wurde auf den 1.6.2012 in Kraft gesetzt. Das Unterkapitel 29.05 hat die Dignität „alle“ und steht somit auch den Hausärzten offen. Das Unterkapitel 29.06 betrifft die interventionelle Schmerztherapie. In diesem Kapitel wurden Leistungen neu eingegliedert, die zuvor anderweitig aufgelistet waren, womit der statistische Vergleich der aktuellen Anwendung zu früheren Jahren nicht haltbar ist.
Die SGR-SSR bestreitet vehement, dass die Tarifstruktur im Tarmed-Kapitel 39 generell SGR-SSR nicht mehr sachgerecht ist. Im Gegensatz zu allen anderen Kapiteln des Tarmed, welche auf Daten aus den 90er Jahren basieren, sind die Sachkosten der radiologischen Leistungen rund 20 Jahre aktueller und können nicht als unsachgerecht bezeichnet werden.
Am 15.06.2012 hat der Bundesrat mit der Einführung der Tarmed-Version 1.08 die Tarifstruktur geprüft und die Gesetzeskonformität, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit bestätigt. 18 Monate später soll das ganze Kapitel 39 nicht mehr sachgerecht und eine pauschale Senkung der technischen Leistungen notwendig sein. Die überraschende, pauschale und undifferenzierte Tarifsenkung erfolgt überstürzt und unangemessen schnell.
Die Argumentation im EFK-Bericht 2010, dass die technisch-apparative Medizin generell zu hoch, die intellektuelle Leistung vergleichsweise zu niedrig bewertet sei, vermag im Kapitel 39 nicht zu überzeugen. Die Komplexität der Untersuchungen und der intellektuellen, ärztlichen Beurteilung der einzelnen Untersuchung hat in den letzten Jahren markant zugenommen.
Die Tarifsenkung verletzt das Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss KVG Art. 32: Die Auswahl der Kapitel und die Höhe der Tarifsenkung sind nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgt und muss als willkürlich bezeichnet werden. Im Kapitel 39 finden sich Positionen, die bereits heute unterfinanziert sind, andere werden korrekt vergütet, wiederum andere erlauben aufgrund einer Produktivitätssteigerung eine Senkung der Anzahl Taxpunkte. Eine generelle Kürzung der technischen Leistungskomponenten um 9% (…) zerstört die betriebswirtschaftliche Berechnung der einzelnen Tarifpositionen und stellt einen willkürlichen, systemfremden Eingriff dar. Im Rahmen des Projekts Tarvision ist zurzeit eine betriebswirtschaftliche Überarbeitung der Positionen des Kapitels 39 in Arbeit.
Die geplante, pauschale Senkung der Vergütung der technischen Leistungen benachteiligt die Radiologie und verletzt das Gebot der Billigkeit. Es ist nicht einzusehen, weshalb die pauschale Reduktion der technischen Leistung nicht auf alle Kapitel angewendet wird. Diese Ungleichbehandlung widerspricht dem Gebot der Billigkeit gemäss KVG Art. 46 Abs. 4.
Die Bildgebung ist zwingend mit Investitionskosten in Millionenhöhe verbunden. Der Anteil der technischen Leistung, TL, an der gesamten Leistung ist entsprechend höher als