Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/51: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 9 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 6Fedlex · Rapporto sui risultati
demandons, des Iors, que cet article soit modifié en ce sens que le médecin
qui suit Ia grossesse détermine le début de Ia treizième semaine de grossesse
et envoie cette information au service du médecin-conseil de l'assurance-
maladie de Ia patiente.
Wir regen an, Ausführungsbestimmungen zu Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG zu er- ZH
lassen. Nach dieser Bestimmung übernimmt die OKP bei Mutterschaft «die
Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit
der Mutter im Spital aufhält». Bei Krankheitsbildern, die mit der Mutter und der
Geburt in Zusammenhang stehen (wie beispielsweise postnatale Depressionen)
stellt sich in der Praxis die Frage, ob und für welchen Zeitraum der Aufenthalt
und die Pflege des gesunden Neugeborenen eine OKP-Leistung darstellt, falls
eine Verlegung in ein anderes Spital oder eine Rehospitalisation von Mutter und
Kind erfolgt. Wir schlagen deshalb vor, den Umfang der Leistungspflicht auf
Ebene KVV zu klären und den Begriff des «Neugeborenen» zu definieren.
Der erste Tag der 13. SSW (=12+1 SSW) lässt sich (auch im Ultraschall) nicht FMH
exakt bestimmen. Zudem erlaubt der XML-Standard des elektronischen Da-
tenaustausches zur Rechnungsstellung keine Texteinträge mit Datum-
Angabe des Beginns der 13. SSW. Er müsste zuerst abgeändert werden.
Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Fehl- oder Todgeburt nicht auch bereits
vor der 13. SSW als Niederkunft gelten und von der Kostenbeteiligung befreit
werden sollte.
Ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch nach der 13. SSW (z.B.
bei letaler Fehlbildung des Kindes) muss auch von der Kostenbeteiligung befreit
sein.
Deshalb schlagen wir folgende Änderungen vor:
Absatz 2: Eine Fehl- oder Todgeburt sowie ein medizinisch indizierter Schwan-
gerschaftsabbruch gelten ab Beginn der Schwangerschaft als Niederkunft.
Neu Absatz 3: Ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der Fristenregelung
(Art. 119 Abs. 2 StGB) ohne medizinische Indikation gilt nicht als Niederkunft
und untersteht der Kostenbeteiligung. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der
die Schwangerschaft begleitet, erfasst die entsprechende Diagnose.
Abs. 1: Hebammen sind gemäss Art. 29 KVG berechtigt, in eigener Kompetenz Schweiz. He-Schwangerschaftskontrollen durchzuführen. Aus diesem Grund muss nebst der bammen-Ärztin und dem Arzt zwingend auch die Hebamme aufgeführt sein. verband / Fé-Abs. 2: Eine Fehlgeburt kann auch vor der 13. Schwangerschaftswoche ein- dération suistreten.Demzufolge kann es durchaus vorkommen, dass aus medizinischen se des sages-Gründen bereits vor der 13. Schwangerschaftswoche eine Kürettage (Ausscha- femmes,
bung der Gebärmutterschleimhaut) notwendig wird. Auch bei einer Eileiter- IGGH-CH schwangerschaft, die oft vor der 13. Schwangerschaftswoche diagnostiziert Le petit prinwird, erfolgt ein operativer Eingriff immer unmittelbar resp. sobald die Diagnose ce, maison de steht, damit Komplikationen möglichst vermieden werden können. Damit der naissance, Eingriff auf Grund der Fristen bei der Kostenbefreiung nicht unnötig hinaus- Geburtshaus geschoben wird, ist dringend eine andere Regelung zu suchen. Die Kürettage Delphys,
und der operativer Eingriff bei einer Eileiterschwangerschaft sind zwingend und
in jedem Fall von der Kostenbeteiligung zu befreien, unabhängig von der Dauer
der Schwangerschaft, denn dieser Eingriff kann ja nur durchgeführt werden,
wenn eine Schwangerschaft nachweislich gesichert ist.
Abs. 3: Wir fragen uns grundsätzlich, ob die zeitlichen Limitationen auf den
Leistungen der Mutterschaft Sinn machen, oder ob dadurch nicht wieder jene
Frauen bestraft werden, die aus irgendeinem sicher nie selbstverschuldeten
Grund ausserhalb dieser Fristen ein medizinisches Problem erleiden, das in
direktem Zusammenhang mit der Geburt steht. Allenfalls wäre auch das Fest-
halten von geburtshilflichen Diagnosen resp. Eingriffen, die ausserhalb der vor-
geschlagenen Fristen von der Kostenbeteiligung befreit sind, denkbar.
Wir unterstützen diese Verordnungsänderung Geburts-* Geburtshäuser Ambra, Tagmond und Delphys, häuser* /