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Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 2 pagine
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2 Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen oder Angaben von einem Konsumenten oder einer Konsumentin, der oder die gemäss Artikel 25 Absatz 1bis gemeldet wurde.
3 Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Abatz 1 begnügen.
Minderheit (Marra, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)
3 … so muss sie deren Richtigkeit mit zusätzlich zu den in Absatz 1 eingeforderten einschlägigen amtlichen oder privaten Dokumenten überprüfen. (siehe auch Abs. 1)
Art. 32 Sanktion
1 Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
2 Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen die Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.
8. Abschnitt: Werbung
Art. 36a (neu) Aggressive Werbung
1 Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.
Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini)
1 Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden. Werbung, die speziell Jugendliche und junge Erwachsene anspricht, ist verboten.
2 Die Kreditgeberinnen vereinbaren in einer privatrechtlichen Konvention, welche Werbung aggressiv ist.
Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini)
2 Die Kreditgeberinnen definieren in angemessener Weise, welche Werbung aggressiv ist und vereinbaren dies in einer privatrechtlichen Konvention.
3 Der Bundesrat regelt, welche Werbung aggressiv ist, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist.
Art. 36b (neu)
Der Bundesrat kann auf Antrag der Branche und nach Anhörung der Betroffenen die Sanktionen der Konvention allgemeinverbindlich erklären.
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 40 Abs. 1 Bst. a
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller:
a. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt;
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.