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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
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VL PA 14.417 „Nachbesserung Pflegefinanzierung“
Diskussion und offene Fragen
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Grundsätzlich ist deshalb für die Zuständigkeit der Wohnsitz der versicherten Person massgebend.
Sofern durch den Eintritt in ein Pflegeheim der Wohnsitz und der Wohnsitzkanton wechseln, bleibt gemäss dem zweiten Satz weiterhin der bisherige Wohnkanton in der Frage der Finanzierung zuständig.
Es wäre jedoch sehr wichtig, dass die Kantone ihre festgelegten EL-Obergrenzen der täglichen Heimkosten sowie der Pflegekosten des Kantons, in welchem die Pflegeleistungen erbracht werden
(Standortkanton), gegenseitig anerkennen.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf ist davon auszugehen, dass verbleibende – ungedeckte – Restkosten der Pflege durch die Heimbewohnenden zu tragen sein werden. Wegen der unterschiedlichen ELrelevanten Heimtarif-Obergrenzen in den Kantonen werden Personen mit EL-Bedarf weiterhin keine Garantie haben, dass die Pflegekosten im ausserkantonalen Aufenthaltsort mit EL bezahlt werden.
und Finanzierungslücken weiter bestehen bleiben.
Aus dem Erläuternden Bericht vom 1. September 2015, wird klar, dass sich die Regelung an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert.
Dieser lautet: „Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.“
Die einschlägige Rechtsprechung soll helfen, Unklarheiten zu beseitigen. Auf jeden Fall soll damit weder die Regelung des KVG noch die Regelung des ZGB für die Frage der Finanzierung gelten.
Offene Fragen:
1. Die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG ist deutlich kürzer gehalten wie jene im ELG. Die zum
ELG Art. 21 gehörenden Interpretationen und Rechtsprechung kann somit nicht unbesehen auf die neue Bestimmung im KVG übertragen werden.
In der Praxis dürfte damit regelmässig die Frage auftauchen, wer für Pflegeheimbewohner zuständig ist, die ihren Wohnsitz (z.B. wegen der örtlichen Nähe von Angehörigen) an den Standort des Pflegeheims verlegt haben.
Wir schlagen deshalb vor, dass die Formulierung aus dem ELG übernommen wird. Diese ist wesentlich präziser und führt in der Praxis zu weniger unklaren Situationen.
Nach wie vor wird es Grenzfälle geben, in welchen der neue Wohnort vorgeht und damit der neue Wohnkanton zuständig sein wird (z.B. Umzug in die Nähe von Angehörigen). Der Wohnortswechsel kann kurz vor Eintritt ins Pflegeheim erfolgt sein.
2. Ab wann gilt die neue Bestimmung für laufende Aufenthalte im Pflegeheim?.
Die neue Bestimmung darf auf keinen Fall rückwirkende Wirkung entfalten. Mit einer Übergangsfrist wäre es möglich, dass auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neu-
erung erfasst werden könnten.
Schlussbemerkung
Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in Art. 21
Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu präzisieren, ab wann
die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll.
Im Wortlaut schlagen wir vor:
“Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Institution und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder Versorgungen tritt die neue Regelung per 1.1.2017 [bzw. ein Jahr später] in Kraft.“