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Aufsatz · Jahresberichte der FINMA 2015

Jahresbericht 2014

‹Kapitel 3 von 4Seiten 100–121›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Jahresberichte der FINMA
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Jahresbericht 2014, in: Jahresberichte der FINMA 2015
Inhalt
TiteleiSeiten 2–9ANHANGSeiten 9–100
Einführung eines PotenzialentwicklungsprogrammsSeiten 100–121
AbkürzungenSeiten 122–127
— Seite 100 —

Einführung eines Potenzialentwicklungsprogramms

In Ergänzung zur bereits etablierten Förderung aller Mitarbeitenden ist 2014 ein Potenzialentwicklungsprogramm eingeführt worden. Es bezweckt die langfristige Ressourcenplanung für interne Fach- und Führungsfunktionen, indem Mitarbeitende durch Fördermassnahmen auf die Übernahme höherer Funktionen oder umfassenderer Aufgaben vorbereitet werden. Im Konsens und in einem jährlichen Turnus entscheiden die Geschäftsbereiche über die Aufnahme in das bzw. den Verbleib von Mitarbeitenden im Programm.

Ausgewählte Personalkennzahlen

Das vom Verwaltungsrat für das Jahr 2014 genehmigte Stellendach für unbefristete Anstellungen lag bei 481 Vollzeitstellen. Davon wurden 2014 durchschnittlich 462 besetzt. In befristeten und unbefristeten Anstellungsverhältnissen beschäftigte die FINMA 2014 durchschnittlich 509 Mitarbeitende (Vorjahr 504), verteilt auf 483 Vollzeitstellen (Vorjahr 468). Rund 24 Prozent (Vorjahr 20 Prozent) des Personals arbeiten Teilzeit. Für das Jahr 2015 bleibt der vom Verwaltungsrat genehmigte Personalbestand unverändert.

Das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden im Jahr 2014 betrug wie im Vorjahr 41 Jahre. Rund 74 Prozent (Vorjahr 69 Prozent) der Belegschaft gehören in die Altersgruppe 30 bis 49. 20 Prozent (Vorjahr 21 Prozent) sind Mitarbeitende im Alter von 50 und mehr Jahren und sechs Prozent (Vorjahr elf Prozent) jüngere Nachwuchskräfte. 234 Mitarbeitende (Vorjahr 214) bzw. 47 Prozent (Vorjahr 42 Prozent) arbeiten in einer Kaderposition. Als Kader werden bei der FINMA alle Linienführungsfunktionen und alle Fachfunktionen der Lohnbänder 1 bis 3 verstanden. 89 Mitarbeitende, also 38 Prozent (Vorjahr 35 Prozent) des Kaders haben eine Linienführungsfunktion. Der Frauenanteil in der Linienführung liegt bei rund 20 Prozent (Vorjahr 19 Prozent). Der Frauenanteil in der gesamten Organisation lag 2014 wie im Vorjahr bei 37 Prozent. Die Anzahl Mitarbeitender ausländischer Nationalität betrug Ende 2014 76 (Vorjahr 75).

Die Fluktuationsrate (ohne Pensionierungen) betrug per Ende Dezember 2014 zehn Prozent (Vorjahr elf Prozent) und sank damit leicht. Erfreulicherweise sind rund 20 Prozent seit zehn und mehr Jahren für die FINMA bzw. eine ihrer Vorgängerorganisationen tätig.82 Mit dem Ausbau der Massnahmen in der Personalentwicklung wurde die Attraktivität der FINMA für gut ausgebildete Spezialisten weiter erhöht. Vermehrt konnten 2014 verschiedene Stellen mit internen Kandidaten besetzt werden.

82Vgl. Grafik «Übersicht Dienstalter», S. 97. Privilegierte Einlagen ≥ Erforderliche Eigenmittel ≥ Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥

— Seite 101 —

Ausgewählte Personalkennzahlen der FINMA

Durchschnittlicher Personalbestand

500

97

504509

477483
442 427 400405

396 371

359

328

300

200

100

0

2012

2009 20102011

Mitarbeitende (befristete und unbefristete)

Vollzeitstellen (befristete und unbefristete)

468

20132014

Übersicht Dienstalter Sprachanteile

2,9% 2,3% 0,4%

3,5% F G C D E

E D

8,4%

C

A 0–5 Jahre

B 6–10 Jahre

C 11–15 Jahre

16,2% B D 16–20 Jahre

E 21–25 Jahre

F 26–30 Jahre

G > 30 Jahre

A 66,3%

B

A 78% Deutsch

B 16% Französisch

C 3% Italienisch

D 1% Englisch

E 2% Andere Sprachen

A

— Seite 102 —

Umzug der FINMA in Bern

Mit einem neuen zentralen Standort in Bern hat die FINMA ihre ursprüngliche Standortplanung umgesetzt. Prozesse und Abläufe werden vereinfacht, und die neue Lage erleichtert die Anreise für Gäste und Mitarbeitende der FINMA gleichermassen.

98 Sämtliche in Bern tätigen 420 Mitarbeitenden zogen von ursprünglich drei Standorten an den neuen FINMA-Hauptsitz an der Laupenstrasse 27. Der Weg zurück ins Zentrum, einhergehend mit kürzeren Wegen für Pendler und Gäste der FINMA, die mit dem öffentlichen Verkehr anreisen, war seit längerer Zeit vorgegeben.

Für den Bezug des Standortes an der Laupenstrasse wurden in einer ersten Phase Sanierungs- und Umbauarbeiten, der Aufbau der IT-Infrastruktur sowie Ausschreibungen für Reinigung, Elektrizität, Personalrestaurant und andere extern bezogene Dienstleistungen realisiert. Der Startschuss für die zweite Phase mit dem Umzug erfolgte schliesslich Anfang Februar 2014. Die IT-Spezialisten zogen Mitte März 2014 vorzeitig an die Laupenstrasse. Der eigentliche Umzug begann Ende März 2014 mit dem Personal an der Schwanengasse und konnte am 7. April 2014 mit den letzten Mitarbeitenden aus der Einsteinstrasse erfolgreich abgeschlossen werden.

Die dritte Phase der Nacharbeiten und des Abschlusses endete mit der Rückgabe der Räumlichkeiten an der Einsteinstrasse an das Bundesamt für Bauten und Logistik und der Übergabe der Räume an der Schwanengasse an die Nachmieterin.

Umzug räumlich, logistisch und finanziell von Nutzen

Beim Bezug des neuen FINMA-Hauptsitzes wurden alle vereinbarten Ziele erreicht. Auch die finanziellen Vorgaben konnten eingehalten werden. Und allein durch die Zusammenlegung der früheren drei FINMA-Standorte in Bern an einem einzigen zentralen Ort können jährlich wiederkehrend über 850 000 Schweizer Franken Mietkosten eingespart werden.

Mit dem Bezug des neuen Hauptsitzes bietet die FINMA den Mitarbeitenden gute Arbeitsbedingungen an zentraler Lage. Im Gebäude an der Laupenstrasse ergänzen sich Einzelbüros ideal mit den vorhandenen Gemeinschaftszonen. Ein Sitzungszimmerbereich für externe Gäste, ein Personalrestaurant und ein Parking runden das Raumangebot an der Laupenstrasse ab. Prozesse und Abläufe werden dank des gemeinsamen Arbeitens unter einem Dach vereinfacht. Zur Erfüllung ihrer heutigen Aufgaben ist die FINMA mit ihren beiden Standorten in Bern und Zürich gut aufgestellt.

— Seite 103 —

Der neue Hauptsitz der FINMA an der Laupenstrasse in Bern

— Seite 104 —

Corporate Governance

Der Verhaltenskodex der FINMA wurde auch im Jahr 2014 punktuell angepasst. Geschärft wurde der Kodex, der für alle FINMA-Mitarbeitenden und für den Verwaltungsrat gilt, um in einem Krisenfall einer Bank den Umgang mit Interessenkonflikten zu verbessern. Die Änderungen traten

am 1. September 2014 in Kraft.

100 Vor allem im Krisenfall bei Banken zeigt sich, dass dem Umgang mit persönlichen Interessenkonflikten eine besondere Bedeutung zukommt. Krisen bei Banken können sich in der Regel sehr schnell manifestieren und beträchtliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Um hier Interessenkonflikte der für die FINMA tätigen Personen zu vermeiden, hat die FINMA punktuelle Anpassungen ihres Verhaltenskodexes vorgenommen. So verlangt der angepasste Kodex, dass Verantwortungsträger der FINMA ihre Spareinlagen zwingend bei der Sparkasse des Bundespersonals haben müssen, um so Interessenkonflikte soweit als möglich zu verhindern. Von dieser Regelung betroffen sind der Verwaltungsratspräsident bzw. die Verwaltungsratspräsidentin und alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die bei einer Bankenkrise über Entscheidungsbefugnisse verfügen. Um bereits vor einem Krisenfall bei einer Bank eine Übersicht über mögliche Interessenkonflikte zu haben, definiert der neue Verhaltenskodex zudem Offenlegungspflichten für den gesamten Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung sowie weitere Funktionen, die im Rahmen von Bankenkrisen involviert werden können.

— Seite 105 —

Beauftragte der FINMA

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die FINMA Beauftragte einsetzen. Die FINMA greift gezielt auf dieses effiziente und ressourcenschonende Aufsichtsinstrument zurück und führt eine Kandidatenliste für die Vergabe der Mandate. Im Jahr 2014 hat die FINMA ihre Standardmandate neu aus-

geschrieben.

Die Mandate der FINMA stellen unterschiedliche Anforderungen an die Beauftragten und erfordern entsprechende Spezialisierungen. Die FINMA hat ihre Standardmandate mit spezifischen Anforderungsprofilen daher neu ausgeschrieben. Es handelt sich um folgende Standardmandate:

–Untersuchungen oder Prüfungen bei bewilligten Finanzintermediären;

–Untersuchungen bei Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung;

–Sanierungen und Krisenmanagement bei

bewilligten Finanzintermediären;

–Konkursliquidationsverfahren und Liquidationen bei Beaufsichtigten.

Die Ausschreibung dieser Standardmandate ist auf101

grosses Interesse gestossen. Die FINMA verfügt nun über eine Kandidatenliste, die auf die spezifischen Anforderungsprofile zugeschnitten ist. Interessierte Anbieter können sich jederzeit für die Aufnahme in die Kandidatenliste der FINMA bewerben, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen aufweisen.

— Seite 107 —

FINMA | Jahresbericht 2014

Anhang

104 Aufsichtskategorisierung

106 Finanzmarktregulierung: hängige Vorhaben

108 Statistiken

112 Vereinbarungen der FINMA auf nationaler und internationaler Ebene 114 Vertretung der FINMA in internationalen Arbeitsgruppen

115 Glossar

118 Abkürzungen

— Seite 108 —

Aufsichtskategorisierung

Die von der FINMA beaufsichtigten Finanzinstitute werden nach ihrer Risikowirkung für Gläubiger, Anleger und Versicherte und für das Gesamtsystem des schweizerischen Finanzplatzes in sechs Aufsichtskategorien eingeteilt. Neben der Einteilung in Risikokategorien erhält jedes Institut ein Rating, das die Einschätzung der FINMA zu seiner aktuellen Verfassung darstellt.

104 Aufgrund der beiden Grössen (Kategorisierung und der Prüfgesellschaften für die einzelnen Institute fest.

Institutsrating) legen die Aufsichtskonzepte die Auf-Diese Massnahmen bewirken eine systematischere sichtsintensität und den Einsatz der Aufsichtsinstru-Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit und eine mente wie auch das Zusammenwirken zwischen der intensivere Auseinandersetzung mit den aus Risikodirekten Aufsicht durch die FINMA und dem Einsatz sicht relevanten Instituten.

Aufsichtskategorisierung83 Banken

Die Kategorisierung der Banken ist nach FINMA-Rundschreiben 2011/284 definiert.

Anzahl Institute Kriterien Kategorie (Mrd. CHF) 20142013
Bilanzsumme ≥250
Verwaltete Vermögen ≥ 1 000 1 22

2 3 Privilegierte Einlagen ≥ Erforderliche Eigenmittel ≥ Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥

326 Privilegierte Einlagen ≥ 0,5 Erforderliche Eigenmittel ≥ 0,25 Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥

465 Privilegierte Einlagen ≥ 0,1 Erforderliche Eigenmittel ≥ 0,05 Bilanzsumme < Verwaltete Vermögen <

5211 Privilegierte Einlagen < 0,1 Erforderliche Eigenmittel < 0,05

83Die sechste Kategorie umfasst jene Marktteilnehmer, die von der FINMA nicht prudenziell beaufsichtigt werden.

84Vgl. FINMA-Rundschreiben 2011/2 «Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken» (http://www.finma.ch/d/ regulierung/Documents/ finma-rs-2011-02-d.pdf).

— Seite 109 —

Aufsichtskategorisierung85 Versicherungen

Kriterien Kategorie (Mrd. CHF)

1 –

2 Bilanzsumme > 50 Mrd. CHF oder Komplexität 3 Bilanzsumme > 1 Mrd. CHF oder Komplexität 4 Bilanzsumme > 0,1 Mrd. CHF oder Komplexität 5 Bilanzsumme < 0,1 Mrd. CHF oder Komplexität

105

Anzahl Institute

20142013
– – 5539416052115125

85Die sechste Kategorie umfasst jene Marktteilnehmer, die von der FINMA nicht prudenziell beaufsichtigt werden. * Inhalt und Stand der wichtigsten Regulierungsprojekte im Finanzsektor, bei denen die FINMA nicht federführend ist, können auf der SIF-Internetseite zum FinWeb eingesehen werden (https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/finweb.html).

— Seite 110 —

Finanzmarktregulierung: hängige Vorhaben (Stand und Ausblick per 31. Dezember 2014)

Stand und nächste Schritte Vernehm-Geplantes Regulierungslassung / Verab-Inkraft-Vorhaben stufe Anhörung schiedung treten

Sektorübergreifend

Finanzdienstleistungen und Finanzinstitute*

Mit einem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sollen die Voraussetzungen für das Gesetz Q3/14 offen 17/18 Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten (Verhal-

tenspflichten am Point of Sale, Prospektpflichten, Ausbau private Rechtsdurchsetzung) gere-

gelt und der Kundenschutz im Finanzmarktbereich gestärkt werden. Zudem ist es vorgese-

hen, die Aufsichtsregeln für Finanzdienstleister (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen,

Vermögensverwalter) neu in einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammenzufassen.

106 Finanzmarktinfrastrukturen*

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) hat die Organisation und den Betrieb von Gesetz Q1/14 offen Q1/16 Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Trans-

aktionsregister) sowie den ausserbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel) zum Inhalt.

Mit dem Gesetz werden die entsprechenden Vorgaben seitens der G-20 und des Finanz-

stabilitätsrats (FSB) zum Derivatehandel umgesetzt und die Bestimmungen zu den Finanz-

marktinfrastrukturen internationalen Standards angepasst. Ferner werden die Marktverhal-

tensregeln aus dem Börsengesetz ins FinfraG überführt.

Die Ausführungsbestimmungen zum FinfraG werden in Form einer Bundesratsverordnung Verordnung offen offen Q1/16 und einer Verordnung der FINMA erlassen.

Geldwäschereibekämpfung*

Im Februar 2012 verabschiedete die Financial Action Task Force (FATF) eine Teilrevision der Gesetz Q1/13 Q4/14 Q2/15 Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und neu zur

Bekämpfung der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Die entsprechenden Anpas-

sungen im Geldwäschereigesetz (GwG) betreffen unter anderem die Themenbereiche Trans-

parenz bei Inhaberaktien, Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei, Definition politisch

exponierter Personen (PEP) und Barzahlung bei Fahrnis- und Grundstückkäufen.

Im Rahmen einer Totalrevision soll die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) Verordnung Q1/15 offen offen unter anderem den revidierten FATF-Empfehlungen und dem revidierten GwG angepasst

werden.

Aufsicht Prüfgesellschaften*

Die bisher getrennte Aufsicht über Prüfgesellschaften im Bereich der Rechnungsprüfung Gesetz Q3/13 Q2/14 Q1/15 und der Aufsichtsprüfung wird zusammengelegt und bei der Eidgenössischen Revisions-

aufsichtsbehörde (RAB) konzentriert. Die Änderung wurde durch eine Anpassung des Revi-

sionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) vollzogen.

Die Übertragung der Aufsichtszuständigkeit über Prüfgesellschaften an die RAB machte Verordnung Q3/14 Q4/14 Q1/15 eine Änderung der FINMA-Prüfverordnung (FINMA-PV) notwendig.

— Seite 111 —

Stand und nächste Schritte Vernehm-Geplantes

Regulierungslassung / Verab-Inkraft-

Vorhaben stufe Anhörung schiedung treten

Banken

Nachrichtenlose Vermögenswerte*

Banken sollen solche Vermögenswerte nach vorgängiger Publikation liquidieren können. Verordnung Q4/13 Q2/14 Q1/15 Vorgesehen ist, dass der Liquidationserlös an den Bund fiele. Die Ansprüche von Berech-

tigten, die sich auch auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, würden erlöschen. Die

Anpassungen wurden im Rahmen einer Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) vor-

genommen.

Rechnungslegung*

Die Rechnungslegungsvorschriften wurden auf Gesetzesstufe durch die Revision des Aktien-Verordnung Q4/13 Q1/14 Q1/15107

und Rechnungslegungsrechts (Obligationenrecht) und des Bankengesetzes (BankG) geän-

dert. Die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe wurden im Rahmen einer

Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) vorgenommen.

Die FINMA setzt die Revision der Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen einer Total-Rundschreiben Q4/13 Q1/14 Q1/15 revision des FINMA-Rundschreibens «Rechnungslegung Banken» um.

Leverage Ratio

Die Leverage Ratio soll ab 2015 offengelegt werden. Die Berechnung der Leverage Ratio und Rundschreiben Q3/14 Q4/14 Q1/15 ihre Offenlegung werden durch ein neues FINMA-Rundschreiben präzisiert.

Liquiditätsrisiken

Im Rahmen der Umsetzung der Basel-III-Liquiditätsanforderungen (kurzfristige Liquiditäts-Rundschreiben Q4/13 Q2/14 Q1/15 quote, Liquidity Coverage Ratio [LCR]) wurde die Liquiditätsverordnung (LiqV) angepasst.

Die entsprechenden Änderungen wurden im FINMA-Rundschreiben «Liquiditätsrisiken Ban-

ken» nachvollzogen.

Anpassungen Basel III

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat eine Reihe von Änderungen an seinem Regel-Verordnung offen offen 16–19 werk Basel III vorgenommen. Nach internationalem Fahrplan sind auf den 31. Dezember 2016

revidierte Offenlegungsstandards einzuführen. Auf den 1. Januar 2017 folgen ein neuer

Standardansatz zur Bestimmung der Kreditäquivalente von Derivaten, eine geänderte Unter-

legung von Beteiligungstiteln in Form von Fondsanteilen im Bankenbuch und eine revidierte

Unterlegung von Kreditrisiken gegenüber zentralen Gegenparteien. Neue Verbriefungs-

regeln treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Zudem hat der Basler Ausschuss erstmals

detaillierte Standards zur Risikoverteilung erlassen, die auf den 1. Januar 2019 einzuführen

sind. Der Nachvollzug dieser Änderungen bedingt eine Anpassung der Eigenmittelverord-

nung (ERV).

Die Anpassungen der Verordnung sind in den FINMA-Rundschreiben nachzuvollziehen. Das Rundschreiben offen offen 16–19 betrifft die Rundschreiben «Kreditrisiken Banken», «Offenlegung Banken» und «Risikover-

teilung Banken».

Versicherungen

Versicherungsaufsicht

Die praktische Anwendung des totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; in Verordnung Q4/14 Q1/15 Q2/15 Kraft seit 1. Januar 2006) sowie gegenwärtige Marktentwicklungen und internationale Ten-

denzen legen regulatorischen Handlungsbedarf nahe. Ziel ist es, im Rahmen einer Revision

der Aufsichtsverordnung (AVO) Widersprüche zu beseitigen. Zudem sollen der Versicherten-

schutz und die internationale Kompatibilität gestärkt werden.

Die Änderungen auf Verordnungsstufe bedingen eine Anpassung zahlreicher FINMA-Rund-Rundschreiben Q3/15 offen 16–17 schreiben im Versicherungsbereich.

Märkte

Kollektive Kapitalanlagen

Im Nachgang zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) wurde die Kollektivanla-Verordnung Q2/14 Q3/14 Q1/15 genverordnung-FINMA (KKV-FINMA) angepasst.

— Seite 112 —

Statistiken (per 31. Dezember 2014)

86

Unterstellte Finanzmarktteilnehmer

Unterstellte Banken87

Banken, wovon

–ausländisch beherrscht

–Zweigniederlassungen ausländischer Banken

Raiffeisenbanken

Vertretungen ausländischer Banken

Unterstellte Effektenhändler88 108

Effektenhändler, wovon

–ausländisch beherrscht

–Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler Vertretungen ausländischer Effektenhändler Anerkannte ausländische Börsenteilnehmer

Unterstellte Börsen

Inländische Börsen

Inländische börsenähnliche Einrichtungen Anerkannte ausländische Börsen

Anerkannte ausländische börsenähnliche Einrichtungen

Unterstellte kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Total schweizerische kollektive Kapitalanlagen, wovon

–offene kollektive Kapitalanlagen (nach Art. 8 KAG)

–vertragliche Anlagefonds und SICAV

–davon nur für qualifizierte Anleger bestimmt

–geschlossene kollektive Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)

–KGK und SICAF

Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Total ausländische kollektive Kapitalanlagen, wovon

–eurokompatibel (UCITS)

–nicht eurokompatibel (Non-UCITS)

20142013
292301
991012931
312316
5553
20142013
5862161512144245121124
20142013
3322565434
20142013
1 515 1 447 1 498 1 431 716694
1716
6 701 6 171 6 577 5 959 124212

86«Unterstellt» bedeutet nicht zwingend «prudenziell beaufsichtigt».

87Diese Statistik erfasst alle der FINMA unterstellten Institute einzeln. Daraus ergeben sich Differenzen zum Kap. «Strukturelle Anpassungen im Bankensektor und die Rolle der FINMA», Grafik «Anzahl Banken nach Bankengruppe», S. 42. In jener Grafik werden Institute, die einzeln der FINMA unterstellt sind, aber der gleichen Finanzgruppe angehören, zusammengefasst und als eine Einheit einbezogen.

88Vgl. Fussnote 87.

— Seite 113 —

Unterstellte Fondsleitungen, Vermögensverwalter (Asset Manager), Vertreter und Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz

Fondsleitungen

Vermögensverwalter (Asset Manager)

Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz

Unterstellte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen

Lebensversicherer, wovon

– in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen – Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen Schadenversicherer, wovon 20142013
44441511198899
285293

2014 2013 109

2123181934127124– in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen (inkl. 22 Krankenzusatzversicherungen [2013: 20]) 7980– Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (inkl. 1 Krankenzusatzversicherung [2013: 1]) 4844

Rückversicherer total

–Rückversicherer

–Rückversicherungscaptives

Krankenkassen, welche die Krankenzusatzversicherung betreiben Total beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen Versicherungskonzerne (Gruppen und Konglomerate)

Unterstellte Finanzintermediäre

Total unterstellte Selbstregulierungsorganisationen

Total direkt unterstellte Finanzintermediäre

Total der Geldwäschereiaufsicht der FINMA unterstellte Gruppengesellschaften Total registrierte Versicherungsvermittler

Zugelassene Prüfgesellschaften und anerkannte Ratingagenturen

Total zugelassene Prüfgesellschaften Total anerkannte Ratingagenturen 6262292833341414
224223
78
20142013
1212
259310
141141
14 900 14 248 20142013
202355— Seite 114 —

Bewilligungen

Banken

Bankbewilligungen (Art. 3 BankG)

Zweigniederlassungen (Art. 4 ABV-FINMA)

Vertretungen (Art. 14 ABV-FINMA)

Zusatzbewilligungen (Art. 3ter BankG)

Aufhebung der Unterstellung

110Effektenhändler

Effektenhändlerbewilligungen (Art. 10 BEHG)

Zweigniederlassungen (Art. 41 BEHV)

Vertretungen (Art. 49 BEHV)

Zusatzbewilligungen (Art. 10 Abs. 6 BEHG und Art. 56 Abs. 3 BEHV) Aufhebung der Unterstellung

Anerkennung ausländischer Börsenteilnehmer

Börsen

Anerkennung ausländischer Börsen (einschliesslich börsenähnlicher Einrichtungen)

Kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen Ausländische kollektive Kapitalanlagen 20142013
31
01
582766
20142013
02021603
01
35
20142013
74
20142013
125139
1 140721

Unterstellte Fondsleitungen, Vermögensverwalter (Asset Manager), Vertreter und Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz

Fondsleitungen

Vermögensverwalter (Asset Manager)

Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz 20142013
21
38221743413— Seite 115 —

Versicherungsunternehmen und Krankenkassen

Lebensversicherer, wovon

–in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen

–Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

Schadenversicherer, wovon

–in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen

–Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

Rückversicherer

Rückversicherungscaptives

Krankenkassen, welche die Krankenzusatzversicherung betreiben Total

Versicherungskonzerne (Gruppen und Konglomerate)

Finanzintermediäre

Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Der Geldwäschereiaufsicht der FINMA unterstellte Gruppengesellschaften Versicherungsvermittler

Prüfgesellschaften und Ratingagenturen

Total Verfügungen für Wechsel Prüfgesellschaften

Zulassungen von Prüfgesellschaften

Abmeldungen von Prüfgesellschaften

Anerkennung von Ratingagenturen

Enforcementverfügungen

Enforcementverfügungen (End- und Zwischenverfügungen) Verfügungen in Übernahmesachen

Beschwerden und Strafanzeigen

Gegen Enforcementverfügungen eingereichte Beschwerden Erledigte Beschwerden Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden 20142013
10
10
00
43
00
4322
00

0 0 111

75
00
20142013
12597
920696
20142013
98198
02381
00
20142013
115110
21
20142013
2924
351911779— Seite 116 —

Vereinbarungen der FINMA auf nationaler und internationaler Ebene

Die FINMA arbeitet sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit zahlreichen Behörden zusammen. Zur Formalisierung dieser Zusammenarbeit hat sie 2014 verschiedene Vereinbarungen

unterzeichnet.

112Vereinbarung auf nationaler Ebene Memorandum of Understanding zwischen der esisuisse und der FINMA

Die Einlagensicherung der Banken und Effektenhändler (esisuisse) und die FINMA haben einander auf der Grundlage von Art. 37k BankG die Angaben zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Die internationalen Standards zu Einlagensicherungen sehen vor, dass sich die Institutionen des Finanzsicherheitsnetzes untereinander koordinieren und zeitnah die notwendigen Informationen austauschen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen eines sogenannten Memorandum of Understanding formalisiert und institutionalisiert werden. Dementsprechend legt die 2014 zwischen der esisuisse und der FINMA abgeschlossene Vereinbarung allgemeine Grundsätze fest, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen zu konkretisieren.

Vereinbarungen auf internationaler Ebene Allgemeines

Internationale Vereinbarungen sind rechtlich unverbindliche Verwaltungsübereinkünfte im Bereich der Aufsichtszusammenarbeit. Im internationalen Kontext ist die Bezeichnung «Memorandum of Understanding» verbreitet. Als Synonym finden auch die Begriffe «Cooperation Agreement» oder «Coordination Arrangement» Verwendung. Unter Beachtung der nationalen Rechtsgrundlagen sichern sich die beteiligten Aufsichtsbehörden mit dem Abschluss solcher Vereinbarungen die Bereitschaft zur Kooperation zu und konkretisieren die Modalitäten der Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer Unverbindlichkeit vermögen von der FINMA abgeschlossene Vereinbarungen weder für die FINMA selbst noch für die ausländischen Partnerbehörden und/oder anderweitige Dritte Rechte oder Pflichten zu begründen.

Vereinbarungen nach Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG

Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz erfordert eine Genehmigung der FINMA. Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG sieht als Genehmigungsvoraussetzung vor, dass die für die jeweiligen Fonds zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden mit der FINMA eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben. Damit soll grenzüberschreitend der Schutz von Kleinanlegern in der Schweiz gestärkt werden.

— Seite 117 —

im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG abgeschlossen:

Land Ausländische Behörde

Belgien Financial Services and Markets Authority (FSMA) Dänemark Finanstilsynet (FSA)

Estland Finantsinspektsioon (EFSA)

Guernsey Guernsey Financial Services Commission (GFSC) Jersey Jersey Financial Services Commission (JFSC)

Liechtenstein Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)

Luxemburg Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) Malta Malta Financial Services Authority (MFSA)

Niederlande Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) Norwegen Finanstilsynet (FSA)

Schweden Finansinspektionen (FI)

Vereinigtes Königreich Financial Conduct Authority (FCA)

Weitere 2014 abgeschlossene Vereinbarungen

Land Ausländische Behörde

Gibraltar Financial Services Commission (FSC)

Typ Geltungsbereich

bilateral Kooperationsvereinbarung nach

Art. 120 KAG

Typ Geltungsbereich

bilateral Kooperationsvereinbarung zur Beauf-

sichtigung der Verwalter alternativer

Investmentfonds (AIFM)

89Mit einigen Staaten bzw. den zuständigen Aufsichtsbehörden hat die FINMA bereits vor 2014 eine Vereinbarung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG abgeschlossen: Deutschland (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]), Frankreich (Autorité des marchés financiers [AMF]), Irland (Central Bank of Ireland [CBI]) und Österreich (Österreichische Finanzmarktaufsicht [FMA]).

— Seite 118 —

Vertretung der FINMA in internationalen Arbeitsgruppen

11490

Internationale Organisationen und Gremien Finanzstabilitätsrat

(Financial Stability Board [FSB])

–Standing Committee on Supervisory

and Regulatory Cooperation

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

(Basel Committee on Banking Supervision [BCBS])

–Governors and Heads of Supervision

–International Conference of Banking Supervisors

–Basel Committee on Banking Supervision

Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden

(International Association of Insurance

Supervisors [IAIS])

–Executive Committee

Internationale Organisation für Effekten-

handels- und Börsenaufsichtsbehörden

(International Organization of Securities

Commissions [IOSCO])

–IOSCO Board

–Presidents’ Committee

–IOSCO Task Force on Crossborder Regulation

Weitere internationale Foren

–Deutschsprachiges Vierländertreffen

(Banken- und Versicherungsbereich)

–Integrated Financial Supervisors Conference

–OTC Derivatives Regulators Group (ODRG)

–Wilton Park Securities Supervision Conference / International Cooperation and Enforcement

90Die Auflistung beschränkt sich auf Gremien, in denen Vertreter aus dem Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung der FINMA Einsitz haben. Daneben sind zahlreiche Mitarbeitende der FINMA in Arbeitsgruppen aktiv. evoq communications AG, Zürich Die Jahresrechnung 2014 der FINMA wird * Das Bildkonzept zur Architektur von Finanz-Druck: separat veröffentlicht. institutionen steht nicht in direktem Bezug zum Text. Neidhart + Schön AG, Zürich

— Seite 119 —

Glossar

Alternative Investment Fund Managers Directive

Die EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) legt die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (vgl. «Non-UCITS») fest, die alternative Investmentfonds in der Europäischen Union verwalten und/ oder vertreiben.

Antizyklischer Kapitalpuffer

Mit dem antizyklischen Kapitalpuffer bezeichnet man temporär erhöhte Eigenmittelanforderungen an Banken. Er ist ein mit Basel III eingeführtes Instrument, um eine überproportionale Kreditvergabe zu bremsen und so antizyklisch zu wirken. Auch bezweckt der antizyklische Kapitalpuffer, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Verlustrisiken zu erhöhen. Der antizyklische Kapitalpuffer beträgt maximal 2,5 Prozent der risikogewichteten Positionen einer Bank.

Äquivalenz

Die Finanzmarktregulierung eines Staates kann ausländische Marktteilnehmer von Pflichten des lokalen Rechts ausnehmen, sofern diese in ihrem Heimatstaat einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterliegen. Diese Gleichwertigkeit wird in der Regel im Rahmen eines Äquivalenzanerkennungsverfahrens geprüft. Insbesondere die EU-Finanzmarktregulierung setzt für grenzüberschreitende Tätigkeiten aus Nicht-EU- bzw. -EWR-Staaten in zahlreichen Bereichen eine Äquivalenzanerkennung voraus.

Bail-in

Dabei handelt es sich um behördlich angeordnete Wandlungen von Fremd- in Eigenkapital oder Forderungsverzichte.

Basel III

Um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu stärken, hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) Ende 2010 durchgehend strengere Regeln für Eigenkapital und Liquidität verabschiedet, die im Wesentlichen die sogenannte Säule 1 von Basel III darstellen. Der Aufsichtsprozess ist Gegenstand der Säule 2. Unter der Säule 3 werden Regeln zur bankseitigen Offenlegung wichtiger Kennzahlen und Risikoinformationen verstanden, um dank Transparenz eine Marktdisziplinierung zu erreichen. Die wichtigsten Neuerungen unter Basel III sind:

–die Verbesserung der Qualität, der Zusammensetzung und der Transparenz der Eigenkapitalbasis

–höhere Eigenkapitalanforderungen für das Ausfallrisiko bei Derivaten, Pensionsgeschäften und Wertpapierfinanzierungsgeschäften

–eine neue Kapitalanforderung für das Risiko von Marktwertverlusten von ausserbörslichen Derivaten

–die Ergänzung der risikobasierten Eigenkapitalanforderung durch eine ungewichtete Höchstverschuldungsquote (vgl. «Leverage Ratio»)

–Massnahmen zur Verringerung der Prozyklizität und zur Förderung antizyklischer Polster

–Massnahmen zur Bekämpfung der Systemrisiken,

speziell mit Blick auf systemrelevante Banken

–die Einführung globaler Liquiditätsstandards

Central Securities Depositories Regulation

Die Central Securities Depositories Regulation (CSDR; Verordnung [EU] Nr. 909/2014) schafft eine Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und enthält damit auch Bestimmungen über Zentralverwahrer.

Combined Ratio

Die Combined Ratio bezeichnet die «Schaden-Kosten-Quote». Dabei handelt es sich um die Summe der Schadenaufwendungen bzw. Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen, ausgedrückt in einem Prozentsatz.

Commitment-Ansätze I und II

Der Commitment-Ansatz I ist ein Risikomessverfahren zur Bestimmung der Wirkung von Derivaten auf das Fondsver-

mögen. Die Wirkung der Derivate auf das Fondsvermögen115

wird anhand des Wertes von deren Basiswerten berechnet. Beim Commitment-Ansatz I ist die Erzielung einer Hebelwirkung untersagt. Beim Commitment-Ansatz II hingegen ist die Erzielung einer Hebelwirkung im Rahmen der gesetzlichen Limiten zulässig.

Common Equity Tier 1 Capital

Common Equity Tier 1 Capital (CET1) bezeichnet hartes Kernkapital bzw. verlustabsorbierendes Eigenkapital der besten Qualität. CET1 besteht aus einbezahltem Kapital, offenen Reserven und Gewinnvorträgen.

Enforcementverfahren

Wenn es sich im Rahmen der prudenziellen Aufsicht und von Vorabklärungen als wahrscheinlich erweist, dass die FINMA das Aufsichtsrecht zwangsweise durchsetzen muss, eröffnet sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Verfahren wird «Enforcementverfahren» genannt. Mit Abschluss eines Enforcementverfahrens kann die FINMA unter anderem Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands anordnen und vollstrecken.

European Market Infrastructure Regulation

Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR; Verordnung [EU] Nr. 648/2012) schafft eine harmonisierte Regulierung über ausserbörslich gehandelte Derivatetransaktionen. Sie sieht insbesondere eine Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing über eine zentrale Gegenpartei (CCP) sowie die Meldung aller Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister vor. Zudem legt die Verordnung einheitliche Voraussetzungen für die Bewilligung und die Aufsicht von CCP und Transaktionsregistern als Finanzmarktinfrastrukturen fest.

Finanzdienstleistungsgesetz

Mit einem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sollen die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten (Verhaltenspflichten am Point of Sale, Prospektpflichten, Ausbau private Rechtsdurchsetzung) geregelt und der Kundenschutz im Finanzmarktbereich gestärkt werden.

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Finanzinstitutsgesetz

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sieht vor, die Aufsichtsregeln für Finanzdienstleister (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter) neu in einem Gesetz zusammenzufassen.

Finanzmarktinfrastrukturen

Zu den Finanzmarktinfrastrukturen zählen die Börsen und die börsenähnlichen Einrichtungen des Handels, die zentralen Gegenparteien (CCP) mit ihrem Clearing und schliesslich die Effektenabwicklungs- und Zahlungssysteme. Entsprechend werden CCP sowie Effektenabwicklungs- und Zahlungssysteme, da dem Handel nachgelagert und soweit mit dessen Abwicklung befasst, auch als Nachhandelsinfrastrukturen bezeichnet. Neu werden darunter auch Transaktionsregister für die Meldung von Derivatetransaktionen erfasst. Nach Mass-116 gabe des künftigen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) existieren Finanzmarktinfrastrukturen auf den Ebenen des Handels (Trading), der Abrechnung (Clearing), der Abwicklung (Settlement) sowie des Meldewesens.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) hat die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister) sowie den ausserbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel) zum Inhalt. Mit dem Gesetz werden die entsprechenden Vorgaben seitens der G-20 und des Finanzstabilitätsrats (FSB) zum Derivatehandel umgesetzt und die Bestimmungen zu den Finanzmarktinfrastrukturen internationalen Standards angepasst. Ferner werden die Marktverhaltensregeln aus dem Börsengesetz ins FinfraG überführt.

FINMA-Rundschreiben

Mit Rundschreiben kodifiziert und standardisiert die FINMA ihre Aufsichtspraxis. Diese Rundschreiben bilden aber keine Rechtsetzung, die Gerichte bindet. Die Betroffenen werden mit einem Erläuterungsbericht informiert und haben die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Ergebnisse werden in einem Anhörungsbericht veröffentlicht. Die FINMA kann Rundschreiben erlassen, wenn sich die Aufsichtspraxis verfestigt hat oder ein ausgewiesener Bedarf der Beaufsichtigten nach Kodifizierung der Praxis besteht.

Gebundenes Vermögen

Im gebundenen Vermögen sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen sicherzustellen. Im Konkursfall des Versicherungsunternehmens werden aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vorweg die Forderungen aus den Versicherungsverträgen befriedigt. Erst danach fällt ein allenfalls überschüssiger Teil in die Konkursmasse. Der Wert der Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen jederzeit bedecken. Für die Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens existieren daher spezielle Vorschriften in der Aufsichtsverordnung (AVO).

Gewährsbrief

Mit dem Gewährsbrief teilt die Aufsichtsbehörde einer Person ihre möglichen Vorbehalte hinsichtlich deren «Gewähr» für eine einwandfreie Geschäftsführung mit. Die FINMA gibt mit dem Gewährsbrief bekannt, sie werde die Gewähr des Empfängers in einem Enforcementverfahren prüfen, sofern dieser in Zukunft eine Gewährsposition einnehmen wolle. Der Ausgang der Prüfung ist vollkommen offen.

Higher Loss Absorbency

Dieser Begriff bezeichnet die gesteigerte Fähigkeit, mit Eigenmitteln (unerwartete) Verluste in einem höheren Ausmass aufzufangen. Anforderungen an die Higher Loss Absorbency sind zurzeit für global systemrelevante Versicherungsunternehmen (G-SII) in Ausarbeitung.

Internes Modell (Versicherungen)

System eines Versicherungsunternehmens zur Quantifizierung der Risiken im Zusammenhang mit der Solvabilität nach Schweizer Solvenztest, basierend auf dem firmenspezifischen Risikoprofil. Versicherungsunternehmen können teilweise oder vollständig interne Modelle verwenden, sofern diese von der FINMA genehmigt worden sind.

Kundenverfahren (internationale Amtshilfe)

Verlangt eine ausländische Behörde von der FINMA im Rahmen der internationalen Amtshilfe Daten von in- und ausländischen Kunden schweizerischer Finanzintermediäre, können sich diese Personen im Rahmen eines Kundenverfahrens gegen die Übermittlung zur Wehr setzen. Die von der FINMA in einem solchen Fall zu erlassende Verfügung ist vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Leverage Ratio (auch Höchstverschuldungsquote)

Die Leverage Ratio bezeichnet die Verhältniszahl von Eigenkapital zu Fremdkapital. Als regulatorische Vorschrift bezeichnet die Leverage Ratio auch die Mindestanforderung von Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtengagement. Die Leverage Ratio ist eine nicht risikogewichtete Kennzahl.

Liquidity Coverage Ratio

Diese kurzfristige Liquiditätsquote (LCR) ist eine neue quantitative Liquiditätsmessgrösse nach Basel III. In einem vordefinierten Stressszenario stellt sie hochliquide Aktiven (zum Beispiel gut bewertete Staatsanleihen) ins Verhältnis zu einem Nettozahlungsabfluss. Dabei wird verlangt, dass die Quote mindestens 100 Prozent betragen muss.

Markets in Financial Instruments Directive II

Das Regulierungspaket MiFID II besteht aus einer Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive; MiFID; Nr. 2014/65/EU) sowie einer Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation; MiFIR; [EU] Nr. 600/2014) und enthält insbesondere Regeln über die Organisation und den Betrieb von Wertschriftenbörsen und deren Teilnehmer. Daneben sind Verhaltensregeln zum Schutz von Anlegern bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen festgelegt.

Modellansatz (Asset Management)

Hier geht es um ein Risikomessverfahren für den Einsatz von komplexen Derivaten oder Anlagestrategien, bei denen der Commitment-Ansatz keine hinreichende Messung des Marktrisikos erlaubt. Die Bewertung des Risikos stützt sich auf ein Modell, wobei der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintretende maximal mögliche Verlust berechnet wird (Value-at-Risk).

Net Stable Funding Ratio

Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio [NSFR]) ist Teil des Basel-III-Regelwerks und hat einen einjährigen Zeithorizont; sie soll zu einer tragfähigen Fristenstruktur von Aktiva und Passiva führen. Damit werden die Ziele verfolgt, einerseits die Widerstandskraft der Banken über einen längeren — Seite 121 —Zeithorizont zu fördern, andererseits zusätzliche Anreize für die Banken zu schaffen, ihre Geschäfte auf dauerhafter Basis aus stabileren Refinanzierungsquellen zu finanzieren. Es wird verlangt, dass die Quote mindestens 100 Prozent beträgt.

Non-UCITS

Bei Non-UCITS handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die nicht der europäischen UCITS-Richtlinie unterstellt sind (vgl. auch «UCITS[-Richtlinie]»).

OTC-Derivate

OTC-Derivate sind derivative Finanzinstrumente, die bilateral ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten Marktes gehandelt werden.

Parabanken

Mit dem Begriff «Parabanken» werden übrige Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG bezeichnet, beispielsweise Vermögensverwalter, Treuhänder oder Zahlungsdienstleister.

Private Equity Funds

Private Equity Funds sind kollektive Kapitalanlagen, die in nicht börsengehandelte Firmen investieren. Typische Strategien sind Leveraged Buy Outs, Management Buy Outs oder auch Venture Capital. Der Private Equity Manager versucht über eine entsprechende Einflussnahme im Management des Zielunternehmens den Wert des Unternehmens zu steigern und dieses danach mit Gewinn wieder zu veräussern. Bei Private Equity Funds handelt es sich in der Regel um geschlossene Fonds mit einer Laufzeit von beispielsweise sieben bis zehn Jahren.

Prudenzielle Aufsicht

Die prudenzielle Aufsicht zielt in erster Linie auf die Sicherung der Solvenz, eine genügende Risikokontrolle und die Gewähr einer sorgfältigen Geschäftsführung. Damit trägt die prudenzielle Aufsicht indirekt auch zur Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Die prudenzielle Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und andere Finanzintermediäre beruht dabei auf der Bewilligungspflicht einer bestimmten Tätigkeit, der laufenden Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie weiteren regulierten Sachverhalten.

Qualifizierte Anleger

Als qualifizierte Anleger gelten nach Art.10 Abs. 3 KAG beaufsichtigte Finanzintermediäre und Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Zudem können vermögende Privatpersonen schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen. Dazu haben sie die Anforderungen von Art. 6 KKV zu erfüllen. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c KAG abgeschlossen haben, gelten ebenfalls als qualifizierte Anleger, wenn sie nicht schriftlich erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.

Rückversicherungscaptive

Dies ist eine firmeneigene Versicherungseinrichtung, die gruppeneigene Risiken über Erstversicherer rückversichert. Dieser alternative Risikotransfer dient insbesondere dem gruppeneigenen Risiko- und Kapitalmanagement.

Schweizer Solvenztest

Der Schweizer Solvenztest (SST) ist ein Aufsichtsinstrument, mit dem die Solvabilität der Versicherer ökonomisch und risikobasiert gemessen wird. Mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aufsichtsverordnung wurde er 2006 mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren eingeführt. Dabei wird die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen aufgrund des Verhältnisses zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln (risikotragendes Kapital) und den erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt. Letztere werden abhängig von den eingegangenen Risiken ermittelt.

Solvency II

Mit Solvency II ist zunächst die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 der Europäischen Union betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) gemeint. Oft wird damit auch die in dieser Richtlinie enthaltene ökonomische und risikobasierte Methode zur Beurteilung der Kapitalausstattung eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Mit Solvency II wird in

Europa in quantitativer Hinsicht ein vergleichbares Ziel verfolgt117

wie in der Schweiz mit dem Schweizer Solvenztest.

Standardmodell (Versicherungen)

Dies ist ein von der FINMA vorgegebenes Risikomodell zur Bestimmung der Solvabilität nach Schweizer Solvenztest. Standardmodelle gibt es für die Sparten Leben-, Schaden- und Krankenversicherung. Rückversicherer und Versicherungsgruppen müssen interne Modelle verwenden.

Supervisory Colleges

Supervisory Colleges sind Treffen von Vertretern nationaler Aufsichtsbehörden zur Diskussion von Aufsichtsthemen international tätiger Institute.

Systemrelevanz

Systemrisiken sind Risiken, die von einzelnen Marktteilnehmern ausgehen und welche die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft (System) gefährden. Unternehmen, die Funktionen wahrnehmen, auf die das System Volkswirtschaft nicht verzichten kann bzw. die sich nicht durch andere Unternehmen ersetzen lassen, werden als «systemrelevant» bezeichnet. Ein Beispiel für eine systemrelevante Funktion ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Banken.

Too big to fail

Ein Unternehmen wird dann als «too big to fail» eingestuft, wenn dessen Konkurs die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft gefährden würde. Der Staat ist dann gezwungen, das Unternehmen zu retten. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen dabei die Systemrisiken, die von einem solchen Unternehmen ausgehen.

UCITS(-Richtlinie)

UCITS sind Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW]). Die UCITS- bzw. OGAW-Richtlinie (EU-Richtlinie 2009/65/EG) standardisiert europaweit die Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger.

Zentrale Gegenpartei

Als zentrale Gegenpartei (Central Counterparty) werden Institutionen bezeichnet, die im Rahmen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten als Vertragspartei zwischen Käufer und Verkäufer treten.

Quelle: finma.ch · Jahresberichte der FINMA 2015