Jahresbericht 2014
- Zeitschrift
- Jahresberichte der FINMA
- Sprache
- Deutsch
Einführung eines Potenzialentwicklungsprogramms
In Ergänzung zur bereits etablierten Förderung aller Mitarbeitenden ist 2014 ein Potenzialentwicklungsprogramm eingeführt worden. Es bezweckt die langfristige Ressourcenplanung für interne Fach- und Führungsfunktionen, indem Mitarbeitende durch Fördermassnahmen auf die Übernahme höherer Funktionen oder umfassenderer Aufgaben vorbereitet werden. Im Konsens und in einem jährlichen Turnus entscheiden die Geschäftsbereiche über die Aufnahme in das bzw. den Verbleib von Mitarbeitenden im Programm.
Ausgewählte Personalkennzahlen
Das vom Verwaltungsrat für das Jahr 2014 genehmigte Stellendach für unbefristete Anstellungen lag bei 481 Vollzeitstellen. Davon wurden 2014 durchschnittlich 462 besetzt. In befristeten und unbefristeten Anstellungsverhältnissen beschäftigte die FINMA 2014 durchschnittlich 509 Mitarbeitende (Vorjahr 504), verteilt auf 483 Vollzeitstellen (Vorjahr 468). Rund 24 Prozent (Vorjahr 20 Prozent) des Personals arbeiten Teilzeit. Für das Jahr 2015 bleibt der vom Verwaltungsrat genehmigte Personalbestand unverändert.
Das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden im Jahr 2014 betrug wie im Vorjahr 41 Jahre. Rund 74 Prozent (Vorjahr 69 Prozent) der Belegschaft gehören in die Altersgruppe 30 bis 49. 20 Prozent (Vorjahr 21 Prozent) sind Mitarbeitende im Alter von 50 und mehr Jahren und sechs Prozent (Vorjahr elf Prozent) jüngere Nachwuchskräfte. 234 Mitarbeitende (Vorjahr 214) bzw. 47 Prozent (Vorjahr 42 Prozent) arbeiten in einer Kaderposition. Als Kader werden bei der FINMA alle Linienführungsfunktionen und alle Fachfunktionen der Lohnbänder 1 bis 3 verstanden. 89 Mitarbeitende, also 38 Prozent (Vorjahr 35 Prozent) des Kaders haben eine Linienführungsfunktion. Der Frauenanteil in der Linienführung liegt bei rund 20 Prozent (Vorjahr 19 Prozent). Der Frauenanteil in der gesamten Organisation lag 2014 wie im Vorjahr bei 37 Prozent. Die Anzahl Mitarbeitender ausländischer Nationalität betrug Ende 2014 76 (Vorjahr 75).
Die Fluktuationsrate (ohne Pensionierungen) betrug per Ende Dezember 2014 zehn Prozent (Vorjahr elf Prozent) und sank damit leicht. Erfreulicherweise sind rund 20 Prozent seit zehn und mehr Jahren für die FINMA bzw. eine ihrer Vorgängerorganisationen tätig.82 Mit dem Ausbau der Massnahmen in der Personalentwicklung wurde die Attraktivität der FINMA für gut ausgebildete Spezialisten weiter erhöht. Vermehrt konnten 2014 verschiedene Stellen mit internen Kandidaten besetzt werden.
82Vgl. Grafik «Übersicht Dienstalter», S. 97. Privilegierte Einlagen ≥ Erforderliche Eigenmittel ≥ Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥
Ausgewählte Personalkennzahlen der FINMA
Durchschnittlicher Personalbestand
500
97
504509
396 371
359
328
300
200
100
0
Mitarbeitende (befristete und unbefristete)
Vollzeitstellen (befristete und unbefristete)
468
Übersicht Dienstalter Sprachanteile
2,9% 2,3% 0,4%
3,5% F G C D E
E D
8,4%
C
A 0–5 Jahre
B 6–10 Jahre
C 11–15 Jahre
16,2% B D 16–20 Jahre
E 21–25 Jahre
F 26–30 Jahre
G > 30 Jahre
A 66,3%
B
A 78% Deutsch
B 16% Französisch
C 3% Italienisch
D 1% Englisch
E 2% Andere Sprachen
A
— Seite 102 —Umzug der FINMA in Bern
Mit einem neuen zentralen Standort in Bern hat die FINMA ihre ursprüngliche Standortplanung umgesetzt. Prozesse und Abläufe werden vereinfacht, und die neue Lage erleichtert die Anreise für Gäste und Mitarbeitende der FINMA gleichermassen.
98 Sämtliche in Bern tätigen 420 Mitarbeitenden zogen von ursprünglich drei Standorten an den neuen FINMA-Hauptsitz an der Laupenstrasse 27. Der Weg zurück ins Zentrum, einhergehend mit kürzeren Wegen für Pendler und Gäste der FINMA, die mit dem öffentlichen Verkehr anreisen, war seit längerer Zeit vorgegeben.
Für den Bezug des Standortes an der Laupenstrasse wurden in einer ersten Phase Sanierungs- und Umbauarbeiten, der Aufbau der IT-Infrastruktur sowie Ausschreibungen für Reinigung, Elektrizität, Personalrestaurant und andere extern bezogene Dienstleistungen realisiert. Der Startschuss für die zweite Phase mit dem Umzug erfolgte schliesslich Anfang Februar 2014. Die IT-Spezialisten zogen Mitte März 2014 vorzeitig an die Laupenstrasse. Der eigentliche Umzug begann Ende März 2014 mit dem Personal an der Schwanengasse und konnte am 7. April 2014 mit den letzten Mitarbeitenden aus der Einsteinstrasse erfolgreich abgeschlossen werden.
Die dritte Phase der Nacharbeiten und des Abschlusses endete mit der Rückgabe der Räumlichkeiten an der Einsteinstrasse an das Bundesamt für Bauten und Logistik und der Übergabe der Räume an der Schwanengasse an die Nachmieterin.
Umzug räumlich, logistisch und finanziell von Nutzen
Beim Bezug des neuen FINMA-Hauptsitzes wurden alle vereinbarten Ziele erreicht. Auch die finanziellen Vorgaben konnten eingehalten werden. Und allein durch die Zusammenlegung der früheren drei FINMA-Standorte in Bern an einem einzigen zentralen Ort können jährlich wiederkehrend über 850 000 Schweizer Franken Mietkosten eingespart werden.
Mit dem Bezug des neuen Hauptsitzes bietet die FINMA den Mitarbeitenden gute Arbeitsbedingungen an zentraler Lage. Im Gebäude an der Laupenstrasse ergänzen sich Einzelbüros ideal mit den vorhandenen Gemeinschaftszonen. Ein Sitzungszimmerbereich für externe Gäste, ein Personalrestaurant und ein Parking runden das Raumangebot an der Laupenstrasse ab. Prozesse und Abläufe werden dank des gemeinsamen Arbeitens unter einem Dach vereinfacht. Zur Erfüllung ihrer heutigen Aufgaben ist die FINMA mit ihren beiden Standorten in Bern und Zürich gut aufgestellt.
— Seite 103 —Der neue Hauptsitz der FINMA an der Laupenstrasse in Bern
— Seite 104 —Corporate Governance
Der Verhaltenskodex der FINMA wurde auch im Jahr 2014 punktuell angepasst. Geschärft wurde der Kodex, der für alle FINMA-Mitarbeitenden und für den Verwaltungsrat gilt, um in einem Krisenfall einer Bank den Umgang mit Interessenkonflikten zu verbessern. Die Änderungen traten
am 1. September 2014 in Kraft.
100 Vor allem im Krisenfall bei Banken zeigt sich, dass dem Umgang mit persönlichen Interessenkonflikten eine besondere Bedeutung zukommt. Krisen bei Banken können sich in der Regel sehr schnell manifestieren und beträchtliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Um hier Interessenkonflikte der für die FINMA tätigen Personen zu vermeiden, hat die FINMA punktuelle Anpassungen ihres Verhaltenskodexes vorgenommen. So verlangt der angepasste Kodex, dass Verantwortungsträger der FINMA ihre Spareinlagen zwingend bei der Sparkasse des Bundespersonals haben müssen, um so Interessenkonflikte soweit als möglich zu verhindern. Von dieser Regelung betroffen sind der Verwaltungsratspräsident bzw. die Verwaltungsratspräsidentin und alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die bei einer Bankenkrise über Entscheidungsbefugnisse verfügen. Um bereits vor einem Krisenfall bei einer Bank eine Übersicht über mögliche Interessenkonflikte zu haben, definiert der neue Verhaltenskodex zudem Offenlegungspflichten für den gesamten Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung sowie weitere Funktionen, die im Rahmen von Bankenkrisen involviert werden können.
— Seite 105 —Beauftragte der FINMA
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die FINMA Beauftragte einsetzen. Die FINMA greift gezielt auf dieses effiziente und ressourcenschonende Aufsichtsinstrument zurück und führt eine Kandidatenliste für die Vergabe der Mandate. Im Jahr 2014 hat die FINMA ihre Standardmandate neu aus-
geschrieben.
Die Mandate der FINMA stellen unterschiedliche Anforderungen an die Beauftragten und erfordern entsprechende Spezialisierungen. Die FINMA hat ihre Standardmandate mit spezifischen Anforderungsprofilen daher neu ausgeschrieben. Es handelt sich um folgende Standardmandate:
–Untersuchungen oder Prüfungen bei bewilligten Finanzintermediären;
–Untersuchungen bei Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung;
–Sanierungen und Krisenmanagement bei
bewilligten Finanzintermediären;
–Konkursliquidationsverfahren und Liquidationen bei Beaufsichtigten.
Die Ausschreibung dieser Standardmandate ist auf101grosses Interesse gestossen. Die FINMA verfügt nun über eine Kandidatenliste, die auf die spezifischen Anforderungsprofile zugeschnitten ist. Interessierte Anbieter können sich jederzeit für die Aufnahme in die Kandidatenliste der FINMA bewerben, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen aufweisen.
— Seite 107 —FINMA | Jahresbericht 2014
Anhang
104 Aufsichtskategorisierung
106 Finanzmarktregulierung: hängige Vorhaben
108 Statistiken
112 Vereinbarungen der FINMA auf nationaler und internationaler Ebene 114 Vertretung der FINMA in internationalen Arbeitsgruppen
115 Glossar
118 Abkürzungen
— Seite 108 —Aufsichtskategorisierung
Die von der FINMA beaufsichtigten Finanzinstitute werden nach ihrer Risikowirkung für Gläubiger, Anleger und Versicherte und für das Gesamtsystem des schweizerischen Finanzplatzes in sechs Aufsichtskategorien eingeteilt. Neben der Einteilung in Risikokategorien erhält jedes Institut ein Rating, das die Einschätzung der FINMA zu seiner aktuellen Verfassung darstellt.
104 Aufgrund der beiden Grössen (Kategorisierung und der Prüfgesellschaften für die einzelnen Institute fest.
Institutsrating) legen die Aufsichtskonzepte die Auf-Diese Massnahmen bewirken eine systematischere sichtsintensität und den Einsatz der Aufsichtsinstru-Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit und eine mente wie auch das Zusammenwirken zwischen der intensivere Auseinandersetzung mit den aus Risikodirekten Aufsicht durch die FINMA und dem Einsatz sicht relevanten Instituten.
Aufsichtskategorisierung83 Banken
Die Kategorisierung der Banken ist nach FINMA-Rundschreiben 2011/284 definiert.
2 3 Privilegierte Einlagen ≥ Erforderliche Eigenmittel ≥ Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥
326 Privilegierte Einlagen ≥ 0,5 Erforderliche Eigenmittel ≥ 0,25 Bilanzsumme ≥ Verwaltete Vermögen ≥
465 Privilegierte Einlagen ≥ 0,1 Erforderliche Eigenmittel ≥ 0,05 Bilanzsumme < Verwaltete Vermögen <
5211 Privilegierte Einlagen < 0,1 Erforderliche Eigenmittel < 0,05
83Die sechste Kategorie umfasst jene Marktteilnehmer, die von der FINMA nicht prudenziell beaufsichtigt werden.
84Vgl. FINMA-Rundschreiben 2011/2 «Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken» (http://www.finma.ch/d/ regulierung/Documents/ finma-rs-2011-02-d.pdf).
Aufsichtskategorisierung85 Versicherungen
Kriterien Kategorie (Mrd. CHF)
1 –
2 Bilanzsumme > 50 Mrd. CHF oder Komplexität 3 Bilanzsumme > 1 Mrd. CHF oder Komplexität 4 Bilanzsumme > 0,1 Mrd. CHF oder Komplexität 5 Bilanzsumme < 0,1 Mrd. CHF oder Komplexität
105
Anzahl Institute
85Die sechste Kategorie umfasst jene Marktteilnehmer, die von der FINMA nicht prudenziell beaufsichtigt werden. * Inhalt und Stand der wichtigsten Regulierungsprojekte im Finanzsektor, bei denen die FINMA nicht federführend ist, können auf der SIF-Internetseite zum FinWeb eingesehen werden (https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/finweb.html).
Finanzmarktregulierung: hängige Vorhaben (Stand und Ausblick per 31. Dezember 2014)
Stand und nächste Schritte Vernehm-Geplantes Regulierungslassung / Verab-Inkraft-Vorhaben stufe Anhörung schiedung treten
Sektorübergreifend
Finanzdienstleistungen und Finanzinstitute*
Mit einem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sollen die Voraussetzungen für das Gesetz Q3/14 offen 17/18 Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten (Verhal-
tenspflichten am Point of Sale, Prospektpflichten, Ausbau private Rechtsdurchsetzung) gere-
gelt und der Kundenschutz im Finanzmarktbereich gestärkt werden. Zudem ist es vorgese-
hen, die Aufsichtsregeln für Finanzdienstleister (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen,
Vermögensverwalter) neu in einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammenzufassen.
106 Finanzmarktinfrastrukturen*
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) hat die Organisation und den Betrieb von Gesetz Q1/14 offen Q1/16 Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Trans-
aktionsregister) sowie den ausserbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel) zum Inhalt.
Mit dem Gesetz werden die entsprechenden Vorgaben seitens der G-20 und des Finanz-
stabilitätsrats (FSB) zum Derivatehandel umgesetzt und die Bestimmungen zu den Finanz-
marktinfrastrukturen internationalen Standards angepasst. Ferner werden die Marktverhal-
tensregeln aus dem Börsengesetz ins FinfraG überführt.
Die Ausführungsbestimmungen zum FinfraG werden in Form einer Bundesratsverordnung Verordnung offen offen Q1/16 und einer Verordnung der FINMA erlassen.
Geldwäschereibekämpfung*
Im Februar 2012 verabschiedete die Financial Action Task Force (FATF) eine Teilrevision der Gesetz Q1/13 Q4/14 Q2/15 Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und neu zur
Bekämpfung der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Die entsprechenden Anpas-
sungen im Geldwäschereigesetz (GwG) betreffen unter anderem die Themenbereiche Trans-
parenz bei Inhaberaktien, Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei, Definition politisch
exponierter Personen (PEP) und Barzahlung bei Fahrnis- und Grundstückkäufen.
Im Rahmen einer Totalrevision soll die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) Verordnung Q1/15 offen offen unter anderem den revidierten FATF-Empfehlungen und dem revidierten GwG angepasst
werden.
Aufsicht Prüfgesellschaften*
Die bisher getrennte Aufsicht über Prüfgesellschaften im Bereich der Rechnungsprüfung Gesetz Q3/13 Q2/14 Q1/15 und der Aufsichtsprüfung wird zusammengelegt und bei der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde (RAB) konzentriert. Die Änderung wurde durch eine Anpassung des Revi-
sionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) vollzogen.
Die Übertragung der Aufsichtszuständigkeit über Prüfgesellschaften an die RAB machte Verordnung Q3/14 Q4/14 Q1/15 eine Änderung der FINMA-Prüfverordnung (FINMA-PV) notwendig.
— Seite 111 —Stand und nächste Schritte Vernehm-Geplantes
Regulierungslassung / Verab-Inkraft-
Vorhaben stufe Anhörung schiedung treten
Banken
Nachrichtenlose Vermögenswerte*
Banken sollen solche Vermögenswerte nach vorgängiger Publikation liquidieren können. Verordnung Q4/13 Q2/14 Q1/15 Vorgesehen ist, dass der Liquidationserlös an den Bund fiele. Die Ansprüche von Berech-
tigten, die sich auch auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, würden erlöschen. Die
Anpassungen wurden im Rahmen einer Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) vor-
genommen.
Rechnungslegung*
Die Rechnungslegungsvorschriften wurden auf Gesetzesstufe durch die Revision des Aktien-Verordnung Q4/13 Q1/14 Q1/15107und Rechnungslegungsrechts (Obligationenrecht) und des Bankengesetzes (BankG) geän-
dert. Die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe wurden im Rahmen einer
Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) vorgenommen.
Die FINMA setzt die Revision der Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen einer Total-Rundschreiben Q4/13 Q1/14 Q1/15 revision des FINMA-Rundschreibens «Rechnungslegung Banken» um.
Leverage Ratio
Die Leverage Ratio soll ab 2015 offengelegt werden. Die Berechnung der Leverage Ratio und Rundschreiben Q3/14 Q4/14 Q1/15 ihre Offenlegung werden durch ein neues FINMA-Rundschreiben präzisiert.
Liquiditätsrisiken
Im Rahmen der Umsetzung der Basel-III-Liquiditätsanforderungen (kurzfristige Liquiditäts-Rundschreiben Q4/13 Q2/14 Q1/15 quote, Liquidity Coverage Ratio [LCR]) wurde die Liquiditätsverordnung (LiqV) angepasst.
Die entsprechenden Änderungen wurden im FINMA-Rundschreiben «Liquiditätsrisiken Ban-
ken» nachvollzogen.
Anpassungen Basel III
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat eine Reihe von Änderungen an seinem Regel-Verordnung offen offen 16–19 werk Basel III vorgenommen. Nach internationalem Fahrplan sind auf den 31. Dezember 2016
revidierte Offenlegungsstandards einzuführen. Auf den 1. Januar 2017 folgen ein neuer
Standardansatz zur Bestimmung der Kreditäquivalente von Derivaten, eine geänderte Unter-
legung von Beteiligungstiteln in Form von Fondsanteilen im Bankenbuch und eine revidierte
Unterlegung von Kreditrisiken gegenüber zentralen Gegenparteien. Neue Verbriefungs-
regeln treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Zudem hat der Basler Ausschuss erstmals
detaillierte Standards zur Risikoverteilung erlassen, die auf den 1. Januar 2019 einzuführen
sind. Der Nachvollzug dieser Änderungen bedingt eine Anpassung der Eigenmittelverord-
nung (ERV).
Die Anpassungen der Verordnung sind in den FINMA-Rundschreiben nachzuvollziehen. Das Rundschreiben offen offen 16–19 betrifft die Rundschreiben «Kreditrisiken Banken», «Offenlegung Banken» und «Risikover-
teilung Banken».
Versicherungen
Versicherungsaufsicht
Die praktische Anwendung des totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; in Verordnung Q4/14 Q1/15 Q2/15 Kraft seit 1. Januar 2006) sowie gegenwärtige Marktentwicklungen und internationale Ten-
denzen legen regulatorischen Handlungsbedarf nahe. Ziel ist es, im Rahmen einer Revision
der Aufsichtsverordnung (AVO) Widersprüche zu beseitigen. Zudem sollen der Versicherten-
schutz und die internationale Kompatibilität gestärkt werden.
Die Änderungen auf Verordnungsstufe bedingen eine Anpassung zahlreicher FINMA-Rund-Rundschreiben Q3/15 offen 16–17 schreiben im Versicherungsbereich.
Märkte
Kollektive Kapitalanlagen
Im Nachgang zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) wurde die Kollektivanla-Verordnung Q2/14 Q3/14 Q1/15 genverordnung-FINMA (KKV-FINMA) angepasst.
— Seite 112 —Statistiken (per 31. Dezember 2014)
86
Unterstellte Finanzmarktteilnehmer
Unterstellte Banken87
Banken, wovon
–ausländisch beherrscht
–Zweigniederlassungen ausländischer Banken
Raiffeisenbanken
Vertretungen ausländischer Banken
Unterstellte Effektenhändler88 108
Effektenhändler, wovon
–ausländisch beherrscht
–Zweigniederlassungen ausländischer Effektenhändler Vertretungen ausländischer Effektenhändler Anerkannte ausländische Börsenteilnehmer
Unterstellte Börsen
Inländische Börsen
Inländische börsenähnliche Einrichtungen Anerkannte ausländische Börsen
Anerkannte ausländische börsenähnliche Einrichtungen
Unterstellte kollektive Kapitalanlagen
Schweizerische kollektive Kapitalanlagen
Total schweizerische kollektive Kapitalanlagen, wovon
–offene kollektive Kapitalanlagen (nach Art. 8 KAG)
–vertragliche Anlagefonds und SICAV
–davon nur für qualifizierte Anleger bestimmt
–geschlossene kollektive Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)
–KGK und SICAF
Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Total ausländische kollektive Kapitalanlagen, wovon
–eurokompatibel (UCITS)
–nicht eurokompatibel (Non-UCITS)
86«Unterstellt» bedeutet nicht zwingend «prudenziell beaufsichtigt».
87Diese Statistik erfasst alle der FINMA unterstellten Institute einzeln. Daraus ergeben sich Differenzen zum Kap. «Strukturelle Anpassungen im Bankensektor und die Rolle der FINMA», Grafik «Anzahl Banken nach Bankengruppe», S. 42. In jener Grafik werden Institute, die einzeln der FINMA unterstellt sind, aber der gleichen Finanzgruppe angehören, zusammengefasst und als eine Einheit einbezogen.
88Vgl. Fussnote 87.
Unterstellte Fondsleitungen, Vermögensverwalter (Asset Manager), Vertreter und Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz
Fondsleitungen
Vermögensverwalter (Asset Manager)
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz
Unterstellte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen
Lebensversicherer, wovon
2014 2013 109
2123181934127124– in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen (inkl. 22 Krankenzusatzversicherungen [2013: 20]) 7980– Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (inkl. 1 Krankenzusatzversicherung [2013: 1]) 4844Rückversicherer total
–Rückversicherer
–Rückversicherungscaptives
Krankenkassen, welche die Krankenzusatzversicherung betreiben Total beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und Krankenkassen Versicherungskonzerne (Gruppen und Konglomerate)
Unterstellte Finanzintermediäre
Total unterstellte Selbstregulierungsorganisationen
Total direkt unterstellte Finanzintermediäre
Total der Geldwäschereiaufsicht der FINMA unterstellte Gruppengesellschaften Total registrierte Versicherungsvermittler
Zugelassene Prüfgesellschaften und anerkannte Ratingagenturen
Total zugelassene Prüfgesellschaften Total anerkannte Ratingagenturen 6262292833341414Bewilligungen
Banken
Bankbewilligungen (Art. 3 BankG)
Zweigniederlassungen (Art. 4 ABV-FINMA)
Vertretungen (Art. 14 ABV-FINMA)
Zusatzbewilligungen (Art. 3ter BankG)
Aufhebung der Unterstellung
110Effektenhändler
Effektenhändlerbewilligungen (Art. 10 BEHG)
Zweigniederlassungen (Art. 41 BEHV)
Vertretungen (Art. 49 BEHV)
Zusatzbewilligungen (Art. 10 Abs. 6 BEHG und Art. 56 Abs. 3 BEHV) Aufhebung der Unterstellung
Anerkennung ausländischer Börsenteilnehmer
Börsen
Anerkennung ausländischer Börsen (einschliesslich börsenähnlicher Einrichtungen)
Kollektive Kapitalanlagen
Unterstellte Fondsleitungen, Vermögensverwalter (Asset Manager), Vertreter und Vertriebsträger nach Kollektivanlagengesetz
Fondsleitungen
Vermögensverwalter (Asset Manager)
Versicherungsunternehmen und Krankenkassen
Lebensversicherer, wovon
–in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen
–Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
Schadenversicherer, wovon
–in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen
–Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
Rückversicherer
Rückversicherungscaptives
Krankenkassen, welche die Krankenzusatzversicherung betreiben Total
Versicherungskonzerne (Gruppen und Konglomerate)
Finanzintermediäre
Direkt unterstellte Finanzintermediäre
Der Geldwäschereiaufsicht der FINMA unterstellte Gruppengesellschaften Versicherungsvermittler
Prüfgesellschaften und Ratingagenturen
Total Verfügungen für Wechsel Prüfgesellschaften
Zulassungen von Prüfgesellschaften
Abmeldungen von Prüfgesellschaften
Anerkennung von Ratingagenturen
Enforcementverfügungen
Enforcementverfügungen (End- und Zwischenverfügungen) Verfügungen in Übernahmesachen
Beschwerden und Strafanzeigen
0 0 111
75Vereinbarungen der FINMA auf nationaler und internationaler Ebene
Die FINMA arbeitet sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit zahlreichen Behörden zusammen. Zur Formalisierung dieser Zusammenarbeit hat sie 2014 verschiedene Vereinbarungen
unterzeichnet.
112Vereinbarung auf nationaler Ebene Memorandum of Understanding zwischen der esisuisse und der FINMA
Die Einlagensicherung der Banken und Effektenhändler (esisuisse) und die FINMA haben einander auf der Grundlage von Art. 37k BankG die Angaben zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Die internationalen Standards zu Einlagensicherungen sehen vor, dass sich die Institutionen des Finanzsicherheitsnetzes untereinander koordinieren und zeitnah die notwendigen Informationen austauschen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen eines sogenannten Memorandum of Understanding formalisiert und institutionalisiert werden. Dementsprechend legt die 2014 zwischen der esisuisse und der FINMA abgeschlossene Vereinbarung allgemeine Grundsätze fest, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen zu konkretisieren.
Vereinbarungen auf internationaler Ebene Allgemeines
Internationale Vereinbarungen sind rechtlich unverbindliche Verwaltungsübereinkünfte im Bereich der Aufsichtszusammenarbeit. Im internationalen Kontext ist die Bezeichnung «Memorandum of Understanding» verbreitet. Als Synonym finden auch die Begriffe «Cooperation Agreement» oder «Coordination Arrangement» Verwendung. Unter Beachtung der nationalen Rechtsgrundlagen sichern sich die beteiligten Aufsichtsbehörden mit dem Abschluss solcher Vereinbarungen die Bereitschaft zur Kooperation zu und konkretisieren die Modalitäten der Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer Unverbindlichkeit vermögen von der FINMA abgeschlossene Vereinbarungen weder für die FINMA selbst noch für die ausländischen Partnerbehörden und/oder anderweitige Dritte Rechte oder Pflichten zu begründen.
Vereinbarungen nach Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG
Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz erfordert eine Genehmigung der FINMA. Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG sieht als Genehmigungsvoraussetzung vor, dass die für die jeweiligen Fonds zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden mit der FINMA eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben. Damit soll grenzüberschreitend der Schutz von Kleinanlegern in der Schweiz gestärkt werden.
— Seite 117 —im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG abgeschlossen:
Land Ausländische Behörde
Belgien Financial Services and Markets Authority (FSMA) Dänemark Finanstilsynet (FSA)
Estland Finantsinspektsioon (EFSA)
Guernsey Guernsey Financial Services Commission (GFSC) Jersey Jersey Financial Services Commission (JFSC)
Liechtenstein Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Luxemburg Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) Malta Malta Financial Services Authority (MFSA)
Niederlande Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) Norwegen Finanstilsynet (FSA)
Schweden Finansinspektionen (FI)
Vereinigtes Königreich Financial Conduct Authority (FCA)
Weitere 2014 abgeschlossene Vereinbarungen
Land Ausländische Behörde
Gibraltar Financial Services Commission (FSC)
Typ Geltungsbereich
bilateral Kooperationsvereinbarung nach
Typ Geltungsbereich
bilateral Kooperationsvereinbarung zur Beauf-
sichtigung der Verwalter alternativer
Investmentfonds (AIFM)
89Mit einigen Staaten bzw. den zuständigen Aufsichtsbehörden hat die FINMA bereits vor 2014 eine Vereinbarung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG abgeschlossen: Deutschland (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]), Frankreich (Autorité des marchés financiers [AMF]), Irland (Central Bank of Ireland [CBI]) und Österreich (Österreichische Finanzmarktaufsicht [FMA]).
Vertretung der FINMA in internationalen Arbeitsgruppen
11490Internationale Organisationen und Gremien Finanzstabilitätsrat
(Financial Stability Board [FSB])
–Standing Committee on Supervisory
and Regulatory Cooperation
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
(Basel Committee on Banking Supervision [BCBS])
–Governors and Heads of Supervision
–International Conference of Banking Supervisors
–Basel Committee on Banking Supervision
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
(International Association of Insurance
Supervisors [IAIS])
–Executive Committee
Internationale Organisation für Effekten-
handels- und Börsenaufsichtsbehörden
(International Organization of Securities
Commissions [IOSCO])
–IOSCO Board
–Presidents’ Committee
–IOSCO Task Force on Crossborder Regulation
Weitere internationale Foren
–Deutschsprachiges Vierländertreffen
(Banken- und Versicherungsbereich)
–Integrated Financial Supervisors Conference
–OTC Derivatives Regulators Group (ODRG)
–Wilton Park Securities Supervision Conference / International Cooperation and Enforcement
90Die Auflistung beschränkt sich auf Gremien, in denen Vertreter aus dem Verwaltungsrat und/oder der Geschäftsleitung der FINMA Einsitz haben. Daneben sind zahlreiche Mitarbeitende der FINMA in Arbeitsgruppen aktiv. evoq communications AG, Zürich Die Jahresrechnung 2014 der FINMA wird * Das Bildkonzept zur Architektur von Finanz-Druck: separat veröffentlicht. institutionen steht nicht in direktem Bezug zum Text. Neidhart + Schön AG, Zürich
Glossar
Alternative Investment Fund Managers Directive
Die EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) legt die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (vgl. «Non-UCITS») fest, die alternative Investmentfonds in der Europäischen Union verwalten und/ oder vertreiben.
Antizyklischer Kapitalpuffer
Mit dem antizyklischen Kapitalpuffer bezeichnet man temporär erhöhte Eigenmittelanforderungen an Banken. Er ist ein mit Basel III eingeführtes Instrument, um eine überproportionale Kreditvergabe zu bremsen und so antizyklisch zu wirken. Auch bezweckt der antizyklische Kapitalpuffer, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Verlustrisiken zu erhöhen. Der antizyklische Kapitalpuffer beträgt maximal 2,5 Prozent der risikogewichteten Positionen einer Bank.
Äquivalenz
Die Finanzmarktregulierung eines Staates kann ausländische Marktteilnehmer von Pflichten des lokalen Rechts ausnehmen, sofern diese in ihrem Heimatstaat einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterliegen. Diese Gleichwertigkeit wird in der Regel im Rahmen eines Äquivalenzanerkennungsverfahrens geprüft. Insbesondere die EU-Finanzmarktregulierung setzt für grenzüberschreitende Tätigkeiten aus Nicht-EU- bzw. -EWR-Staaten in zahlreichen Bereichen eine Äquivalenzanerkennung voraus.
Bail-in
Dabei handelt es sich um behördlich angeordnete Wandlungen von Fremd- in Eigenkapital oder Forderungsverzichte.
Basel III
Um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu stärken, hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) Ende 2010 durchgehend strengere Regeln für Eigenkapital und Liquidität verabschiedet, die im Wesentlichen die sogenannte Säule 1 von Basel III darstellen. Der Aufsichtsprozess ist Gegenstand der Säule 2. Unter der Säule 3 werden Regeln zur bankseitigen Offenlegung wichtiger Kennzahlen und Risikoinformationen verstanden, um dank Transparenz eine Marktdisziplinierung zu erreichen. Die wichtigsten Neuerungen unter Basel III sind:
–die Verbesserung der Qualität, der Zusammensetzung und der Transparenz der Eigenkapitalbasis
–höhere Eigenkapitalanforderungen für das Ausfallrisiko bei Derivaten, Pensionsgeschäften und Wertpapierfinanzierungsgeschäften
–eine neue Kapitalanforderung für das Risiko von Marktwertverlusten von ausserbörslichen Derivaten
–die Ergänzung der risikobasierten Eigenkapitalanforderung durch eine ungewichtete Höchstverschuldungsquote (vgl. «Leverage Ratio»)
–Massnahmen zur Verringerung der Prozyklizität und zur Förderung antizyklischer Polster
–Massnahmen zur Bekämpfung der Systemrisiken,
speziell mit Blick auf systemrelevante Banken
–die Einführung globaler Liquiditätsstandards
Central Securities Depositories Regulation
Die Central Securities Depositories Regulation (CSDR; Verordnung [EU] Nr. 909/2014) schafft eine Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und enthält damit auch Bestimmungen über Zentralverwahrer.
Combined Ratio
Die Combined Ratio bezeichnet die «Schaden-Kosten-Quote». Dabei handelt es sich um die Summe der Schadenaufwendungen bzw. Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen, ausgedrückt in einem Prozentsatz.
Commitment-Ansätze I und II
Der Commitment-Ansatz I ist ein Risikomessverfahren zur Bestimmung der Wirkung von Derivaten auf das Fondsver-
mögen. Die Wirkung der Derivate auf das Fondsvermögen115wird anhand des Wertes von deren Basiswerten berechnet. Beim Commitment-Ansatz I ist die Erzielung einer Hebelwirkung untersagt. Beim Commitment-Ansatz II hingegen ist die Erzielung einer Hebelwirkung im Rahmen der gesetzlichen Limiten zulässig.
Common Equity Tier 1 Capital
Common Equity Tier 1 Capital (CET1) bezeichnet hartes Kernkapital bzw. verlustabsorbierendes Eigenkapital der besten Qualität. CET1 besteht aus einbezahltem Kapital, offenen Reserven und Gewinnvorträgen.
Enforcementverfahren
Wenn es sich im Rahmen der prudenziellen Aufsicht und von Vorabklärungen als wahrscheinlich erweist, dass die FINMA das Aufsichtsrecht zwangsweise durchsetzen muss, eröffnet sie ein eingreifendes Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Verfahren wird «Enforcementverfahren» genannt. Mit Abschluss eines Enforcementverfahrens kann die FINMA unter anderem Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands anordnen und vollstrecken.
European Market Infrastructure Regulation
Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR; Verordnung [EU] Nr. 648/2012) schafft eine harmonisierte Regulierung über ausserbörslich gehandelte Derivatetransaktionen. Sie sieht insbesondere eine Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing über eine zentrale Gegenpartei (CCP) sowie die Meldung aller Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister vor. Zudem legt die Verordnung einheitliche Voraussetzungen für die Bewilligung und die Aufsicht von CCP und Transaktionsregistern als Finanzmarktinfrastrukturen fest.
Finanzdienstleistungsgesetz
Mit einem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sollen die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten (Verhaltenspflichten am Point of Sale, Prospektpflichten, Ausbau private Rechtsdurchsetzung) geregelt und der Kundenschutz im Finanzmarktbereich gestärkt werden.
— Seite 120 —Finanzinstitutsgesetz
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sieht vor, die Aufsichtsregeln für Finanzdienstleister (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter) neu in einem Gesetz zusammenzufassen.
Finanzmarktinfrastrukturen
Zu den Finanzmarktinfrastrukturen zählen die Börsen und die börsenähnlichen Einrichtungen des Handels, die zentralen Gegenparteien (CCP) mit ihrem Clearing und schliesslich die Effektenabwicklungs- und Zahlungssysteme. Entsprechend werden CCP sowie Effektenabwicklungs- und Zahlungssysteme, da dem Handel nachgelagert und soweit mit dessen Abwicklung befasst, auch als Nachhandelsinfrastrukturen bezeichnet. Neu werden darunter auch Transaktionsregister für die Meldung von Derivatetransaktionen erfasst. Nach Mass-116 gabe des künftigen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) existieren Finanzmarktinfrastrukturen auf den Ebenen des Handels (Trading), der Abrechnung (Clearing), der Abwicklung (Settlement) sowie des Meldewesens.
Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) hat die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister) sowie den ausserbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel) zum Inhalt. Mit dem Gesetz werden die entsprechenden Vorgaben seitens der G-20 und des Finanzstabilitätsrats (FSB) zum Derivatehandel umgesetzt und die Bestimmungen zu den Finanzmarktinfrastrukturen internationalen Standards angepasst. Ferner werden die Marktverhaltensregeln aus dem Börsengesetz ins FinfraG überführt.
FINMA-Rundschreiben
Mit Rundschreiben kodifiziert und standardisiert die FINMA ihre Aufsichtspraxis. Diese Rundschreiben bilden aber keine Rechtsetzung, die Gerichte bindet. Die Betroffenen werden mit einem Erläuterungsbericht informiert und haben die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Ergebnisse werden in einem Anhörungsbericht veröffentlicht. Die FINMA kann Rundschreiben erlassen, wenn sich die Aufsichtspraxis verfestigt hat oder ein ausgewiesener Bedarf der Beaufsichtigten nach Kodifizierung der Praxis besteht.
Gebundenes Vermögen
Im gebundenen Vermögen sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen sicherzustellen. Im Konkursfall des Versicherungsunternehmens werden aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vorweg die Forderungen aus den Versicherungsverträgen befriedigt. Erst danach fällt ein allenfalls überschüssiger Teil in die Konkursmasse. Der Wert der Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen jederzeit bedecken. Für die Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens existieren daher spezielle Vorschriften in der Aufsichtsverordnung (AVO).
Gewährsbrief
Mit dem Gewährsbrief teilt die Aufsichtsbehörde einer Person ihre möglichen Vorbehalte hinsichtlich deren «Gewähr» für eine einwandfreie Geschäftsführung mit. Die FINMA gibt mit dem Gewährsbrief bekannt, sie werde die Gewähr des Empfängers in einem Enforcementverfahren prüfen, sofern dieser in Zukunft eine Gewährsposition einnehmen wolle. Der Ausgang der Prüfung ist vollkommen offen.
Higher Loss Absorbency
Dieser Begriff bezeichnet die gesteigerte Fähigkeit, mit Eigenmitteln (unerwartete) Verluste in einem höheren Ausmass aufzufangen. Anforderungen an die Higher Loss Absorbency sind zurzeit für global systemrelevante Versicherungsunternehmen (G-SII) in Ausarbeitung.
Internes Modell (Versicherungen)
System eines Versicherungsunternehmens zur Quantifizierung der Risiken im Zusammenhang mit der Solvabilität nach Schweizer Solvenztest, basierend auf dem firmenspezifischen Risikoprofil. Versicherungsunternehmen können teilweise oder vollständig interne Modelle verwenden, sofern diese von der FINMA genehmigt worden sind.
Kundenverfahren (internationale Amtshilfe)
Verlangt eine ausländische Behörde von der FINMA im Rahmen der internationalen Amtshilfe Daten von in- und ausländischen Kunden schweizerischer Finanzintermediäre, können sich diese Personen im Rahmen eines Kundenverfahrens gegen die Übermittlung zur Wehr setzen. Die von der FINMA in einem solchen Fall zu erlassende Verfügung ist vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Leverage Ratio (auch Höchstverschuldungsquote)
Die Leverage Ratio bezeichnet die Verhältniszahl von Eigenkapital zu Fremdkapital. Als regulatorische Vorschrift bezeichnet die Leverage Ratio auch die Mindestanforderung von Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtengagement. Die Leverage Ratio ist eine nicht risikogewichtete Kennzahl.
Liquidity Coverage Ratio
Diese kurzfristige Liquiditätsquote (LCR) ist eine neue quantitative Liquiditätsmessgrösse nach Basel III. In einem vordefinierten Stressszenario stellt sie hochliquide Aktiven (zum Beispiel gut bewertete Staatsanleihen) ins Verhältnis zu einem Nettozahlungsabfluss. Dabei wird verlangt, dass die Quote mindestens 100 Prozent betragen muss.
Markets in Financial Instruments Directive II
Das Regulierungspaket MiFID II besteht aus einer Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive; MiFID; Nr. 2014/65/EU) sowie einer Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation; MiFIR; [EU] Nr. 600/2014) und enthält insbesondere Regeln über die Organisation und den Betrieb von Wertschriftenbörsen und deren Teilnehmer. Daneben sind Verhaltensregeln zum Schutz von Anlegern bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen festgelegt.
Modellansatz (Asset Management)
Hier geht es um ein Risikomessverfahren für den Einsatz von komplexen Derivaten oder Anlagestrategien, bei denen der Commitment-Ansatz keine hinreichende Messung des Marktrisikos erlaubt. Die Bewertung des Risikos stützt sich auf ein Modell, wobei der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintretende maximal mögliche Verlust berechnet wird (Value-at-Risk).
Net Stable Funding Ratio
Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio [NSFR]) ist Teil des Basel-III-Regelwerks und hat einen einjährigen Zeithorizont; sie soll zu einer tragfähigen Fristenstruktur von Aktiva und Passiva führen. Damit werden die Ziele verfolgt, einerseits die Widerstandskraft der Banken über einen längeren — Seite 121 —Zeithorizont zu fördern, andererseits zusätzliche Anreize für die Banken zu schaffen, ihre Geschäfte auf dauerhafter Basis aus stabileren Refinanzierungsquellen zu finanzieren. Es wird verlangt, dass die Quote mindestens 100 Prozent beträgt.
Non-UCITS
Bei Non-UCITS handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die nicht der europäischen UCITS-Richtlinie unterstellt sind (vgl. auch «UCITS[-Richtlinie]»).
OTC-Derivate
OTC-Derivate sind derivative Finanzinstrumente, die bilateral ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten Marktes gehandelt werden.
Parabanken
Mit dem Begriff «Parabanken» werden übrige Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG bezeichnet, beispielsweise Vermögensverwalter, Treuhänder oder Zahlungsdienstleister.
Private Equity Funds
Private Equity Funds sind kollektive Kapitalanlagen, die in nicht börsengehandelte Firmen investieren. Typische Strategien sind Leveraged Buy Outs, Management Buy Outs oder auch Venture Capital. Der Private Equity Manager versucht über eine entsprechende Einflussnahme im Management des Zielunternehmens den Wert des Unternehmens zu steigern und dieses danach mit Gewinn wieder zu veräussern. Bei Private Equity Funds handelt es sich in der Regel um geschlossene Fonds mit einer Laufzeit von beispielsweise sieben bis zehn Jahren.
Prudenzielle Aufsicht
Die prudenzielle Aufsicht zielt in erster Linie auf die Sicherung der Solvenz, eine genügende Risikokontrolle und die Gewähr einer sorgfältigen Geschäftsführung. Damit trägt die prudenzielle Aufsicht indirekt auch zur Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Die prudenzielle Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und andere Finanzintermediäre beruht dabei auf der Bewilligungspflicht einer bestimmten Tätigkeit, der laufenden Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie weiteren regulierten Sachverhalten.
Qualifizierte Anleger
Als qualifizierte Anleger gelten nach Art.10 Abs. 3 KAG beaufsichtigte Finanzintermediäre und Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Zudem können vermögende Privatpersonen schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen. Dazu haben sie die Anforderungen von Art. 6 KKV zu erfüllen. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c KAG abgeschlossen haben, gelten ebenfalls als qualifizierte Anleger, wenn sie nicht schriftlich erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.
Rückversicherungscaptive
Dies ist eine firmeneigene Versicherungseinrichtung, die gruppeneigene Risiken über Erstversicherer rückversichert. Dieser alternative Risikotransfer dient insbesondere dem gruppeneigenen Risiko- und Kapitalmanagement.
Schweizer Solvenztest
Der Schweizer Solvenztest (SST) ist ein Aufsichtsinstrument, mit dem die Solvabilität der Versicherer ökonomisch und risikobasiert gemessen wird. Mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aufsichtsverordnung wurde er 2006 mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren eingeführt. Dabei wird die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen aufgrund des Verhältnisses zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln (risikotragendes Kapital) und den erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt. Letztere werden abhängig von den eingegangenen Risiken ermittelt.
Solvency II
Mit Solvency II ist zunächst die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 der Europäischen Union betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) gemeint. Oft wird damit auch die in dieser Richtlinie enthaltene ökonomische und risikobasierte Methode zur Beurteilung der Kapitalausstattung eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Mit Solvency II wird in
Europa in quantitativer Hinsicht ein vergleichbares Ziel verfolgt117wie in der Schweiz mit dem Schweizer Solvenztest.
Standardmodell (Versicherungen)
Dies ist ein von der FINMA vorgegebenes Risikomodell zur Bestimmung der Solvabilität nach Schweizer Solvenztest. Standardmodelle gibt es für die Sparten Leben-, Schaden- und Krankenversicherung. Rückversicherer und Versicherungsgruppen müssen interne Modelle verwenden.
Supervisory Colleges
Supervisory Colleges sind Treffen von Vertretern nationaler Aufsichtsbehörden zur Diskussion von Aufsichtsthemen international tätiger Institute.
Systemrelevanz
Systemrisiken sind Risiken, die von einzelnen Marktteilnehmern ausgehen und welche die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft (System) gefährden. Unternehmen, die Funktionen wahrnehmen, auf die das System Volkswirtschaft nicht verzichten kann bzw. die sich nicht durch andere Unternehmen ersetzen lassen, werden als «systemrelevant» bezeichnet. Ein Beispiel für eine systemrelevante Funktion ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Banken.
Too big to fail
Ein Unternehmen wird dann als «too big to fail» eingestuft, wenn dessen Konkurs die Stabilität der gesamten Volkswirtschaft gefährden würde. Der Staat ist dann gezwungen, das Unternehmen zu retten. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen dabei die Systemrisiken, die von einem solchen Unternehmen ausgehen.
UCITS(-Richtlinie)
UCITS sind Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW]). Die UCITS- bzw. OGAW-Richtlinie (EU-Richtlinie 2009/65/EG) standardisiert europaweit die Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger.
Zentrale Gegenpartei
Als zentrale Gegenpartei (Central Counterparty) werden Institutionen bezeichnet, die im Rahmen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten als Vertragspartei zwischen Käufer und Verkäufer treten.