Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG
- Zeitschrift
- Anhörungen der FINMA
- Sprache
- Deutsch
Anhörung zu den Ausfüh-
rungsbestimmungen der
FINMA zu FIDLEG und
FINIG
Erläuterungsbericht
7. Februar 2020
Laupenstrasse 27
3003 Bern
Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91 01
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— Seite 2 —Inhaltsverzeichnis
Kernpunkte7Abkürzungsverzeichnis10Inhalt und Ziel der Vorlage12Handlungsbedarf12Nationales und internationales Umfeld14Erläuterungen zur Finanzinstitutsverordnung-FINMA144.1Vorbemerkungen144.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen14Vermögensverwalter und Trustees: Berufshaftpflichtversicherung (Art. 1–4 FINIV- FINMA)14Verwalter von Kollektivvermögen (inkl. Verwalter von Vorsorgevermögen) (Art. 5–14 FINIV-FINMA)17Fondsleitungen (Art. 18 FINIV-FINMA)24Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen (Art. 19–22 FINIV-FINMA)24Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäuser die selber keine Konten führen (Art. 23 FINIV-FINMA)26Form der Zustellung (Art. 24 FINIV-FINMA)26Schlussbestimmungen (Art. 25–27 FINIV-FINMA)27Erläuterungen zur Kollektivanlagenverordnung-FINMA275.1Vorbemerkungen275.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen28Institute (Art. 66–76, 86 und 107 KKV-FINMA)28— Seite 3 —Prüfung und Prüfberichte (Art. 110–112 und 114 KKV-FINMA)30Elektronische Zustellung (Art. 116a KKV-FINMA)32Anhang III Mindestgliederung der Vermögensrechnung bzw. der Bilanz und Erfolgsrechnung von Immobilienfonds32Erläuterungen zur Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA326.1Vorbemerkungen326.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen32Allgemeine Bestimmungen (Art. 2 und 5 KAKV- FINMA)32Konkursaktiven (Art. 22 KAKV-FINMA)33Verteilung und Abschluss (Art. 40 und 41 KAKV-FINMA)33Erläuterungen zur Bankeninsolvenzverordnung-FINMA34Erläuterungen zur Geldwäschereiverordnung-FINMA348.1Vorbemerkungen348.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen34Aufhebung des DUFI-Status34Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 11 GwV-FINMA)35Sorgfaltspflichten im Konsumkreditwesen (Art. 12 Abs. 4 GwV-FINMA)36Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen (Art. 51a GwV-FINMA)36Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei (Art. 65 GwV-FINMA)38Lebensversicherung mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) (Art. 65a GwV-FINMA)38Schwellenwert für Geldwäschereifachstelle bei Finanzintermediären (Art. 75 GwV-FINMA)39— Seite 4 —Übergangsbestimmungen (Art. 78a GwV-FINMA)39Weitere Bestimmungen (Art. 13 Abs. 5 und 39 Bst. c GwV-FINMA)39Erläuterungen zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA40Erläuterungen zum FINMA-RS 13/8 „Marktverhaltensregeln“4010.1Vorbemerkungen4010.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen41Geltungsbereich (Rz 4 und 6)41Marktmanipulation / Painting the tape (Rz 22)41Organisationspflichten / Überwachung von Mitarbeitergeschäften (Rz 54)41Erläuterungen zum FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“4111.1Vorbemerkungen4111.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen42Mandatswechsel Prüfgesellschaft (Rz 10.1, neu)42Prüfgebiet: Eigenmittelanforderungen aus und Bewilligungsvoraussetzungen für von der FINMA bewilligte interne Modelle (Rz 95, 107.1, Anhänge 2 und 13)42Rechnungsprüfung (Rz 112.16)43Einreichung von Risikoanalyse und Prüfstrategie bzw. Prüfbericht (Rz 121)43Risikoanalyse und Standardprüfstrategie Finanzmarktinfrastrukturen (Anhänge 16 und 17)43Informationen zur Prüfung der Jahresrechnung bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (Anhang 19)43Kernpunkte
1.Ziel der Vorlage ist, den auf Stufe FINMA notwendigen Nachvollzug des Finanzdienstleistungsgesetzes, des Finanzinstitutsgesetzes sowie der bundesrätlichen Ausführungserlasse nach Möglichkeit schlank, prinzipienbasiert und proportional umzusetzen.
2.Die FINMA wurde im Rahmen weniger, punktueller und vorwiegend technischer Verordnungsdelegationen zur Regulierung verpflichtet. Dabei hat die FINMA jene Varianten verfolgt, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten entsprechen. Soweit einschlägig, hat sie dabei die Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes berücksichtigt. Die getroffenen Regulierungen sind wettbewerbs- und technologieneutral ausgestaltet. Die Differenzierung der Regulierung orientiert sich an den Zielen und Risiken der Vorlage. Internationale Standards im Finanzmarktbereich und deren Umsetzung in anderen wichtigen Finanzstandorten wurden, soweit relevant, berücksichtigt.
3.In einer neuen Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) regelt die FINMA in der Hauptsache die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen, Details zur Berechnung der De-minimis-Schwelle (bei deren Unterschreitung ausnahmsweise eine Bewilligung als Vermögensverwalter möglich ist) sowie zum Risikomanagement, zur Compliance und zum IKS für Verwalter von Kollektivvermögen.
-Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees: Die Anforderungen lehnen sich an die Konzeption der bereits bisher geltenden Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung der bisherigen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Kollektivanlagengesetz an. Neu wird eine Nachhaftung für Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadenseintrittsprinzip eingeführt. Der Umfang der Versicherungsdeckung bezieht sich auf den geographisch und sachlich in den massgebenden Organisationsdokumenten festgelegten Geschäftsbereich. Die Berufshaftpflichtversicherung hat Vermögensschäden aus sämtlichen Tätigkeiten zu decken, für die der Vermögensverwalter oder der Trustee rechtlich verantwortlich ist, unabhängig davon, ob der Schaden fahrlässig oder grobfahrlässig verursacht wurde. Diese Regelung schliesst eine Kürzung bei Grobfahrlässigkeit aus. Es können 70 % der Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, an die über eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Eigenmittel des Vermögensverwalters und des Trustees angerechnet werden. Dieser Puffer im Verhältnis zur vollen Deckungssumme wird vorgesehen, um sicherzustellen, dass im — Seite 8 —Haftungsfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, da die Berufshaftpflichtversicherung einen Teil der Eigenmittel ersetzen.
- Begriff und Berechnung De-minimis-Schwelle: Die entsprechenden Bestimmungen in der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-
FINMA) werden in die FINIV-FINMA überführt. Neu beinhaltet der Begriff „Verwalter von Kollektivvermögen“ auch Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen. Soweit sinnvoll und notwendig, werden die bestehenden Bestimmungen mit spezifischen Grundsätzen für die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen ergänzt.
-Risikomanagement, Compliance und IKS für Verwalter von Kollektivvermögen: Die Anforderungen zu Risikomanagement, Compliance und IKS wurden im Wesentlichen aus der KKV-FINMA übernommen. Neu ist die Bestimmung, dass Institute, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, auf Stufe der einzelnen kollektiven Kapitalanlage die Liquidität sowie die weiteren wesentlichen Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen Marktszenarien zu beurteilen und zu dokumentieren haben. Mit dieser Bestimmung wird der Bedeutung eines laufenden Liquiditätsmanagements im Fondsmanagement sowie namentlich auch der Vorgaben der IOSCO Rechnung getragen. Ebenfalls neu ist die Pflicht der Institute, für jede von ihnen verwaltete kollektive Kapitalanlage angemessene interne Liquiditäts-Schwellenwerte zu definieren.
-Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter von Kollektivvermögen: Die Regelung gemäss bisheriger KKV-FINMA wird mit Anpassungen insb. an die neue Terminologie in die FINIV-FINMA überführt. Wie bei den Vermögensverwaltern und Trustees wird neu eine Nachhaftung für Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadenseintrittsprinzip eingeführt. Auch hinsichtlich der Deckungspflicht für fahrlässige und grobfahrlässig verursachte Vermögensschäden entspricht die Regelung jener für Vermögensverwalter und Trustees.
4.Infolge der Überführung der Bestimmungen zu den Verwaltern von Kollektivvermögen und der Fondsleitungen in das Finanzinstitutsgesetz (FI-NIG) werden verschiedene Anpassungen an der KKV-FINMA notwendig. Aufgrund des Wegfalls des DUFI-Status (direktunterstellte Finanzintermediäre) musste auch die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) angepasst werden. Ferner sind untergeordnete Anpassungen an der Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA (KAKV-FINMA) und formelle Anpassungen an der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA) und der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) vorzunehmen.
— Seite 9 —5.Daneben sind einige Rundschreiben anzupassen. So wird der Anwen-
dungsbereich des FINMA-Rundschreibens 2013/8 „Marktverhaltensregeln“ auf die neu einer FINMA-Bewilligungspflicht unterliegenden Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Vorsorgevermögen angepasst. Im FINMA-Rundschreiben 2018/3 „Outsourcing – Banken und Versicherungen“ wird neu auch die Verwaltungspraxis zu den Instituten des FINIG (mit Ausnahme der Vermögensverwalter und Trustees) abgebildet. Weitere, eher untergeordnete Anpassungen erfolgten in den FINMA-Rundschreiben 2015/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“, 2017/7 „Kreditrisiken – Banken“ und 2020/1 „Rechnungslegung – Banken“.
Schliesslich werden die Rundschreiben 2008/5 „Effektenhändler“,
2010/2 „Repo/SLB“ und 2013/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ aufgehoben, weil diese mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem FINIG unnötig werden.
6.Im Übrigen werden gewisse Anpassungen vorgenommen, die nicht in
direktem Zusammenhang mit dem Nachvollzug von FIDLEG/FINIG stehen, die aber mit Blick auf Thematik und Zeitpunkt im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt werden:
-GwV-FINMA: Der Schwellenwert für Wechselgeschäfte in Kryptowäh-
rungen von derzeit CHF 5'000 wird auf CHF 1'000 gesenkt und eine Mitte 2019 publizierte Empfehlung der FATF zum Umgang mit sog. Virtual Asset Service Providers umgesetzt. Weiter sind für Vermögensverwalter und Trustees bei Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) Abklärungen zum Versicherungsnehmer bzw. effektiven Prämienzahler zu treffen. Die Bestimmung gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderung neu aufgenommen werden.
-FINMA-Rundschreiben 2013/3 „Prüfwesen“: Im Rahmen des Rund-
schreibens werden insb. die bestehende Praxis zum Mandatswechsel von Prüfgesellschaften und zur Prüfung interner Modelle im Bankenbereich festgehalten. Daneben erfolgen Anpassungen betr. Risikoanalyse, Standardprüfstrategie und Finanzmarktinfrastrukturen sowie betr. Informationen zur Prüfung der Jahresrechnung bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
7.Zu den Entwürfen hat die FINMA am 28. März 2019 eine Vorkonsulta-
tion und zwischen dem 12. November und dem 3. Dezember 2019 eine Ämterkonsultation durchgeführt.
8.Die Verabschiedung ist im vierten Quartal 2020 geplant.
— Seite 10 —Abkürzungsverzeichnis
AO Aufsichtsorganisation
AOV Aufsichtsorganisationsverordnung vom 6. November 2019
(SR 956.134)
AVO Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (SR 961.011) BankG Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0)
BEHG Börsengesetz vom 24. März 1995 (SR 954.1)
BEHV Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (SR 954.11) BIV-FINMA Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012
(SR 952.05)
BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (SR 831.40) DUFI Direktunterstellte Finanzintermediäre
ERV Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (SR 952.03)
FATF Financial Action Task Force
FIDLEG Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018
(SR 950.1)
FIDLEV Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019
(SR 950.11)
FINIG Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (SR 954.1)
FINIV Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019
(SR 954.11)
FINIV-FINMA Entwurf der Verordnung der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht FINMA über die Finanzinstitute
FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 956.1) FINMA-PV Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014
(SR 956.161)
GwG Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (SR 955.0) — Seite 11 —GwV Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015
(SR 955.01)
GwV-FINMA Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 2015
(SR 955.033.0)
IKS Internes Kontrollsystem
IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internati-
onale Privatrecht (SR 291)
IOSCO Internationale Organisation für Effektenhandels- und Bör-
senaufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions)
KAG Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31) KAKV-FINMA Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA vom 6. De-
zember 2012 (SR 951.315.2)
KKG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
(SR 221.214.1)
KKV Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven
Kapitalanlagen (SR 951.311)
KKV-FINMA Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014
(SR 951.312)
LiqV Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012
(SR 952.06)
OR Obligationenrecht (SR 220)
SFAMA Swiss Funds & Asset Management Association
SRO Selbstregulierungsorganisation
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
(SR 961.01)
VSB 16 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht
der Banken vom 1. Juni 2015
VVG Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908
(SR 221.229.1)
— Seite 12 —Inhalt und Ziel der Vorlage
Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das FIDLEG und das FINIG verabschiedet. Beide Gesetze traten, zusammen mit den am 6. November 2019 vom Bundesrat verabschiedeten Vollzugsverordnungen (FIDLEV, FINIV und AOV), am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Gesetze und Bundesratsverordnungen enthalten punktuell Verordnungsdelegationen an die FINMA mit vorwiegend technischem Charakter. Diese werden mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt. Zudem sind vereinzelt inhaltliche Anpassungen an bestehenden Verordnungen und Rundschreiben der FINMA notwendig.
Ziel ist, den auf Stufe FINMA notwendigen Nachvollzug des übergeordneten Rechts in dessen Rahmen und Möglichkeiten schlank, prinzipienbasiert und proportional umzusetzen.
Handlungsbedarf
Die FINMA reguliert durch Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist, und durch Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.1 Ist die FINMA zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen ermächtigt, so sind diese in der Form einer Verordnung zu erlassen. Eine Rechtsetzungskompetenz ist, sofern nicht anders vorgesehen, auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung beschränkt. Mittels Rundschreiben kann die FINMA Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in ihrer Aufsichtstätigkeit schaffen. Rundschreiben dienen ausschliesslich der
Rechtsanwendung und enthalten keine rechtsetzenden Bestimmungen.2
In der Hauptsache ergibt sich der Handlungsbedarf für die Regulierung auf Stufe FINMA aus den Verordnungsdelegationen aus der FINIV und der teilweisen Überführung der Bestimmungen des KAG ins FINIG und dessen Nachvollzug auf Stufe Bundesrats- und FINMA-Verordnungen. Im Weiteren folgt der Regulierungsbedarf aus dem Umbau der übergeordneten Regulierungsarchitektur (z.B. Aufhebung des BEHG) oder inhaltlichen Anpassungen des übergeordneten Rechts (z.B. Wegfall des Status der DUFI).
FINIG und FINIV beauftragen die FINMA, insbesondere Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern und Trustees, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie zur Berechnung der De-minimis-Schwelle für Verwalter von Kollektivvermögen zu regeln. Das setzt sie mit der neuen — Seite 13 —FINIV-FINMA um. Aufgrund der Überführung der Bestimmungen zu Fondsleitungen und zu den Vermögensverwaltern von kollektiven Kapitalanlagen aus dem KAG ins FINIG sind bereits bestehende Bestimmungen aus der aktuell geltenden KKV-FINMA in die neue FINIV-FINMA aufzunehmen und punktuell anzupassen. Die konkreten rechtlichen Grundlagen für die Regelungen in der FINIV-FINMA befinden sich in Art. 46 FINIG, Art. 11 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 4, Art. 41 Abs. 9, Art. 44 Abs. 3, Art. 57 Abs. 8 FINIV und in Art. 5 Abs. 5 der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV;
SR 956.161).
Der Nachvollzug der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erfordert weiter inhaltliche Anpassungen der KKV-FINMA, der KAKV-FINMA und der GwV-FINMA. Daneben sind die FinfraV-FINMA und die BIV-FINMA formell anzupassen. Die konkreten rechtlichen Grundlagen dieser Anpassungen finden sich in den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen.
Weiter sind sechs Rundschreiben3 inhaltlich anzupassen. Bislang wurden bei Anpassungen von Rundschreiben jeweils die vollständigen Rundschreiben mit den textlich hervorgehobenen Anpassungen in die Anhörung gegeben. Erstmals stellt die FINMA die Rundschreibenanpassungen in Form eines Änderungserlasses zur Verfügung, in dem die Änderungen in einem Dokument zusammengefasst und textlich hervorgehoben sind. Ziel dieser neuen Darstellung ist es, den Anhörungsteilnehmern den Überblick über die Anpassungen zu erleichtern und ein übersichtliches, einfach verständliches Dokument zur Verfügung zu stellen. Die Erläuterungen zu den Anpassungen finden sich ebenfalls in diesem Erläuterungsbericht.
In rund 20 weiteren Rundschreiben sind rein formelle Anpassungen notwendig (z.B. aufgrund der Aufhebung des BEHG und Neuregelung der ehemaligen Effektenhändler als Wertpapierhäuser im FINIG). Letztere werden nicht in die Anhörung gegeben. Schliesslich werden drei Rundschreiben aufgehoben4, weil diese mit FIDLEG/FINIG obsolet werden.
Betreffend die Risiken, die mit der Regulierung abgedeckt werden sollen, wird auf die Botschaft zu FIDLEG und FINIG5 sowie die Erläuterungen zu den ausführenden Bundesratsverordnungen6 verwiesen.
3FINMA-RS 13/8 „Marktverhaltensregeln“, FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“, FINMA-RS 15/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“, FINMA-RS 18/3 „Outsourcing“, FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ und FINMA-RS 20/1 „Rechnungslegung – Banken“
4FINMA-RS 08/5 „Effektenhändler“, FINMA-RS 10/2 „Repo/SLB“ und FINMA-RS 13/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“
5Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (Botschaft FIDLEG/FINIG), BBl 2015 8901
6Abrufbar unter: www.admin.ch > Startseite > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018.
Die von der FINMA erlassenen Regulierungsentwürfe sind gesetz- und verhältnismässig.
Nationales und internationales Umfeld
Zum nationalen und internationalen Umfeld wird auf die betreffenden Ausführungen in der Botschaft7 und den Erläuterungen zu den Bundesratsverordnungen8 verwiesen.
Erläuterungen zur Finanzinstitutsverordnung-FINMA
4.1Vorbemerkungen
Der Verordnungsgeber erteilte der FINMA in der FINIV punktuell den Auftrag, weitere Einzelheiten zu wenigen, fachtechnischen Themen zu regeln.9 Sie setzt dies in einer neuen FINMA-Verordnung, der FINIV-FINMA um.
Diese beinhaltet Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern, Trustees, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie zur Berechnung der De-minimis-Schwelle für Verwalter von Kollektivvermögen.
Aufgrund der Überführung der Bestimmungen zu den Fondsleitungen und zu den Vermögensverwaltern von kollektiven Kapitalanlagen aus dem KAG ins FINIG sind bereits bestehende Bestimmungen aus der aktuell geltenden KKV-FINMA in die neue FINIV-FINMA aufzunehmen und punktuell anzupassen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unter dem neuen Begriff der Verwalter von Kollektivvermögen auch Verwalter von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen erfasst werden.
4.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Vermögensverwalter und Trustees: Berufshaftpflichtversiche-
rung (Art. 1–4 FINIV-FINMA)
Vermögensverwalter und Trustees müssen gemäss Art. 22 Abs. 2 FINIG neben dem Mindestkapital über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Art. 31 Abs. 2 FINIV bestimmt, dass Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken, an die Eigenmittel zur Hälfte angerechnet werden können.
7Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901
8Abrufbar unter: www.admin.ch > Startseite > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018.
9Art. 11, Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 4, Art. 41 Abs. 9, Art. 44 Abs. 3, Art. 57 Abs. 8 und Art. 74 Abs. 4 FINIV
D.h. maximal 50 % der Eigenmittel können durch die Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung bereitgestellt werden. Die FINIV verpflichtet die FINMA, die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung zu konkretisieren, welche erfüllt sein müssen, dass diese Anrechnung an die Eigenmittel erfolgen kann. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees lehnen sich an die Konzeption der bereits bisher geltenden Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung der ehemaligen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG an.
Die im Rahmen der Vorkonsultation diskutierten Regelungsentwürfe haben noch eine einheitliche Regelung der Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen vorgesehen. Die in der Vorkonsultation angeregte Differenzierung der Regelung für Vermögensverwaltern und Trustees einerseits und Verwalter von Kollektivvermögen andererseits hat die FINMA aufgenommen und umgesetzt.
Art. 1 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Absatz 1
Es wird grundsätzlich die Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen, wobei neu eine Nachhaftung für Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadenseintrittsprinzip eingeführt wird. Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens erfolgt keine Nachhaftung, wenn das neue Versicherungsunternehmen das Vorrisiko übernimmt, so dass es zu keiner zeitlichen Lücke in der Deckung kommt. Aufgrund der Diskussionen im Rahmen der Vorkonsultation wurde auf eine globale Nachhaftung zugunsten der vorliegenden, differenzierteren Regelung verzichtet.
Absatz 2
Es wird konkretisiert, dass es für die Abdeckung der Risiken des Geschäftsmodells durch eine Berufshaftpflichtversicherung genügt, wenn sämtliche in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geographisch festgelegten Geschäftsbereiche umfasst sind. Damit wurde ein risikoorientierter und differenzierter Ansatz gewählt. Es liegt in der Verantwortung des Vermögensverwalters und des Trustees, bei Änderungen ihres Geschäftsmodells bzw. der sachlich und geographisch festgelegten Geschäftsbereiche in ihren massgebenden Organisationsdokumenten die Berufshaftpflichtversicherung entsprechend anzupassen.
Absatz 3
Die heutige Regelung von Art. 75 Abs. 4 KKV-FINMA wird in die FINIV-FINMA übernommen.
— Seite 16 —Art. 2 Zu deckende Berufshaftungsrisiken
Absatz 1
Es wird die Regelung aus Art. 76 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen und ergänzt mit der Konkretisierung, dass die Berufshaftpflichtversicherung Vermögensschäden abdeckt, die der Vermögensverwalter und der Trustee durch die Ausübung von Tätigkeiten fahrlässig oder grobfahrlässig verursacht. Dabei hat die Berufshaftpflichtversicherung nicht nur Vermögensschäden aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit des Vermögensverwalters und des Trustees zu decken, sondern auch Vermögensschäden aus sämtlichen anderen Tätigkeiten, sodass die Schäden aus dem Geschäftsmodell des Vermögensverwalters und des Trustees gemäss Art. 24 Abs. 2 FINIV vollumfänglich gedeckt sind. Diese Regelung schliesst die in Art. 14 Abs. 2 VVG vorgesehene Möglichkeit aus, die Leistung bei Grobfahrlässigkeit zu kürzen. Die Berufshaftpflichtversicherung dient als Surrogat für Eigenmittel. Daher muss der Versicherungsschutz vollständig gewährleistet sein, auch bei Grobfahrlässigkeit.
Absatz 2
Die häufigsten Berufshaftungsrisiken sind Vermögensschäden durch Anlagefehler und Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder anderen Vertrauenspersonen (sog. Vertrauensschaden) des Vermögensverwalters oder des Trustees, welche zwingend von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein müssen und entsprechend in Absatz 2 explizit genannt werden. Als Vertrauenspersonen gelten, neben den Mitarbeitern des Vermögensverwalters und des Trustees, insbesondere auch Fremdpersonal, Treuhänder oder Berater usw. derselben. Mit Blick auf eine risikoorientierte und differenzierte Ausgestaltung wird auf die Aufzählung der weiteren Berufshaftungsrisiken gemäss Art. 76 Abs. 2 Bst. a–f KKV-FINMA verzichtet. Das Geschäftsmodell eines Beaufsichtigten kann es allerdings erfordern, auch weitere, individuelle Risiken abzudecken.
Art. 3 Höhe des Versicherungsschutzes
Um sicherzustellen, dass auch bei einer Deckung der Eigenmittel über eine Berufshaftpflichtversicherung dauernd auf diese zurückgegriffen werden kann und in Haftungsfällen die notwendigen Mittel vorhanden sind, kann nicht die volle Deckungssumme an die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden, sondern lediglich 70 % des Betrags, der für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht. Es erfolgt entsprechend ein Abschlag auf der Deckungssumme, die an die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden kann.
— Seite 17 —Art. 4 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen
Der Vermögensverwalter bzw. der Trustee hat der FINMA eine allfällige Änderung oder Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung umgehend zu melden.
Verwalter von Kollektivvermögen (inkl. Verwalter von Vorsorge-
vermögen) (Art. 5–14 FINIV-FINMA)
4.2.2.1 Begriff und Berechnung De-minimis-Schwelle (Art. 5–7 FINIV-
FINMA)
Der Gesetzgeber verfolgt mit der De-minimis-Schwelle einen proportionalen Ansatz: Verwalter von Kollektivvermögen, die den Schwellenwert als Materialitätsgrenze nicht erreichen, werden als einfache Vermögensverwalter behandelt. Art. 34 Abs. 4 FINIV verpflichtet die FINMA die Einzelheiten zur sog. De-minimis-Berechnung zu regeln. Die Delegationsnorm ist nicht neu, sondern besteht bereits heute im KAG-Bereich (vgl. Art. 1b Abs. 2 KKV nach geltendem Recht).
Mit dem Inkrafttreten von FIDLEG/FINIG wird die Regulierung der Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen vom KAG ins FINIG überführt. Entsprechend werden die bisherigen Bestimmungen der Art. 73 und 74 KKV-FINMA in die FINIV-FINMA überführt. Neu beinhaltet der Begriff der „Verwalter von Kollektivvermögen“ auch Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen. Die ehemaligen Art. 73 und 74 KKV-FINMA werden daher, soweit sinnvoll und notwendig, mit spezifischen Grundsätzen für die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen ergänzt.
Art. 5 Zu berücksichtigende Vermögenswerte
Absatz 1
Es wird die Regelung von Art. 73 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen. Dieser gilt neu sowohl für Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen als auch für Verwalter von Vorsorgevermögen. Dabei sind auch die Vermögenswerte miteinzubeziehen, deren Verwaltung der Verwalter von Kollektivvermögen an Dritte delegiert hat. Dies entspricht der heutigen Regelung und ist darin begründet, dass der Verwalter von Kollektivvermögen bei einer Übertragung der Verwaltung der Vermögen auf einen Dritten dennoch für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich bleibt (Art. 17 Abs. 1 FINIV) und entsprechend eine Nichtberücksichtigung dieser Vermögen uner-
wünschte Umgehungsmöglichkeiten geschaffen würde.
Absatz 2
Es wird die Regelung von Art. 73 Abs. 2 KKV-FINMA übernommen.
— Seite 18 —Art. 6 Bewertung der verwalteten Vermögen kollektiver Kapitalanlagen
Bei der Bewertung der verwalteten Vermögen wird eine Unterscheidung zwischen Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen (Art. 6 FINIV-FINMA) und Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen getroffen (Art. 7 FINIV-FINMA). Bei einem Einanlegerfonds, in dem eine Pensionskasse ihr Vermögen verwalten lässt, wird dieses Vermögen nicht an das Vorsorgevermögen angerechnet, sondern der Einanlegerfonds gilt als kollektive Kapitalanlage. Es erfolgt kein Durchgriff.
Absätze 1–4
Art. 6 Abs. 1-4 KKV-FINMA übernimmt die Regelung von Art. 74 Abs. 1–4 KKV-FINMA für die Berechnung der Schwellenwerte für die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen. Materiell enthält die Bestimmung keine Neuerungen. Formell erfolgen Anpassungen an die FINIG-Terminologie.
Art. 7 Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen
Für die Verwalter von Vorsorgevermögen gab es bis anhin keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Schwellenwerts, da diese bisher keine De-minimis-Schwelle kannten. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. b FINIG gelten Verwalter von Vorsorgevermögen als Vermögensverwalter, wenn die verwalteten Vermögenswerte unter CHF 100 Mio. liegen und sie im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.
Absatz 1
Verwalter von Vorsorgevermögen können neben Vermögenswerten von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen auch Vermögenswerte von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen verwalten. Gegebenenfalls müssen die betreffenden Vermögenswerte von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen bei der Berechnung des Schwellenwerts ebenfalls einbezogen werden. Als ausländische Vorsorgeeinrichtungen gelten Strukturen, die im Ergebnis denselben Zweck verfolgen wie die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a FINIV aufgezählten Vorsorgeeinrichtungen. Für die Berechnung des Schwellenwertes von CHF 100 Millionen gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. b FINIG sind sämtliche Vermögenswerte der Vorsorgeeinrichtung, d.h. sowohl jene aus dem obligatorischen als auch dem überobligatorischen Bereich, zu berücksichtigen.
Absätze 2 und 3
Das BVG und dessen ausführende Erlasse, welche die Bewertung von Vermögenswerten betreffen, sind aufgrund des Territorialitätsprinzips nur bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen anwendbar. Bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen — Seite 19 —sind hingegen die Rechtsvorschriften und Bewertungsgrundsätze des Domizilstaates der Vorsorgeeinrichtung massgebend. Der Vermögensverwalter, der ausländische Vorsorgegelder verwaltet, muss daher mit den entsprechenden Bewertungsmethoden vertraut sein.
Absatz 4
Bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Vermögensverwaltung von Geldern der beruflichen Vorsorge ist zu beachten, dass bei der 20 %-
Schwelle im obligatorischen Bereich einzig auf die verwalteten Vermögenswerte, welche aus dem Obligatorium der konkreten Vorsorgeeinrichtung stammen, abzustellen ist. Dabei ist zwischen den aus dem Obligatorium der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung stammenden Vermögenswerten und denjenigen aus dem Überobligatorium zu unterscheiden. Inwiefern ausländische Vorsorgeeinrichtungen überhaupt eine entsprechende Unterscheidung machen (müssen), dürfte je nach Jurisdiktion unterschiedlich sein. Es ist daher an der ausländischen Vorsorgeregulierung zu definieren, welche Anforderungen an einen Vermögensverwalter aus einem Drittstaat gestellt werden.
4.2.2.2 Risikomanagement, Compliance und IKS (Art. 8–14 FINIV-FINMA)
Art. 41 Abs. 9 FINIV verpflichtet die FINMA, die Einzelheiten zu den Bestimmungen betr. Risikomanagement und interne Kontrolle zu regeln.
Art. 8 Grundsätze des Risikomanagements
Absatz 1
Das interne Kontrollsystem von Verwaltern von Kollektivvermögen muss auf einer systematischen Risikoanalyse beruhen.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeit hinsichtlich der Sicherstellung eines auf einer systematischen Risikoanalyse beruhendes internes Kontrollsystems und dessen Überwachung sowie dessen Umfang.
Absatz 3
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle hat gemäss Art. 41 Abs. 4 letzter Satz FINIV die Risikobereitschaft zu bestimmen. Bei der Festlegung der Risikobereitschaft ist die objektive Grenze der Risikotragfähigkeit des betreffenden Instituts zu berücksichtigen. Dies soll verhindern, dass ein Institut bei seiner Geschäftstätigkeit wirtschaftliche Risiken und Verpflichtungen eingeht, die es finanziell nicht zu tragen vermag.
— Seite 20 —Absatz 4
Gemäss Art. 41 Abs. 8 FINIV kann die FINMA Verwalter von Kollektivvermögen davon befreien, ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu bestimmen. In diesen Fällen sind die zentralen Pflichten des Risikomanagements der Abs. 1 und 2 durch das Organ für die Geschäftsführung vorzunehmen.
Art. 9 Umsetzung des Risikomanagements
Art. 9 übernimmt teilweise die Regelung von Art. 67 Abs. 2 KKV-FINMA, unter Anpassung der Begrifflichkeiten an diejenigen von FINIG und FINIV. Die übrigen Anforderungen werden bereits in Art. 41 Abs. 5 FINIV geregelt. Besteht kein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so setzt das Organ für die Geschäftsführung entsprechend seine eigenen Vorgaben um (vgl. Art. 8 Abs. 3 FINIV-FINMA). Die Regelung gewährleistet einen proportionalen, differenzierten und risikoorientierten Ansatz.
Art. 10 Beurteilung der Risiken einer kollektiven Kapitalanlage
Mit Art. 10 wird mit einer proportionalen Regelung der Bedeutung eines laufenden Liquiditätsmanagements im Fondsmanagement sowie namentlich auch der Recommendation 14 der IOSCO Empfehlungen zum Liquidity Risk Management von kollektiven Kapitalanlagen Rechnung getragen.
Absatz 1
Abs. 1 nimmt die Anforderung auf, dass alle Institute, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, auf der Stufe der einzelnen kollektiven Kapitalanlage die Liquidität sowie die weiteren wesentlichen Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen, auch aussergewöhnlichen und ungünstigen Marktszenarien zu beurteilen und zu dokumentieren haben. Der Verwalter von Kollektivvermögen kann bei der Ausgestaltung der Szenarioanalysen risikoorientiert vorgehen, womit eine proportionale Umsetzung ermöglicht wird.
Absatz 2
Im Sinne einer proportionalen und differenzierten Regelung wird in Absatz 2 festgehalten, dass keine Szenarioanalysen durchzuführen sind, wenn das Fondsvolumen CHF 25 Millionen nicht übersteigt.
Art. 11 Interne Richtlinien zu Risikomanagement und -kontrolle
Art. 11 übernimmt die Regelung von Art. 68 KKV-FINMA in Ergänzung spezifischer Vorschriften für Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen. Terminologisch umfasst der vorliegend neu verwendete Begriff — Seite 21 —Kollektivvermögen sowohl kollektive Kapitalanlagen als auch Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen.
Absätze 1–4
Die Regelung aus Art. 68 Abs. 1–4 KKV-FINMA wird übernommen.
Absatz 5
Der neue Absatz 5 verpflichtet die Institute, für jede von ihnen verwaltete kollektive Kapitalanlage angemessene interne Liquiditäts-Schwellenwerte zu definieren. Die konkrete Höhe der Schwellenwerte ist unter anderem stark produkt- und marktabhängig und lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Es ist daher im Sinne eines differenzierten und proportionalen Ansatzes den verwaltenden Instituten überlassen, im Rahmen einer ordnungsgemässen Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage die spezifische Höhe des Schwellenwerts im Einzelfall selbst festzulegen. Die Festlegung der Schwellenwerte sollte stets unter Berücksichtigung der Rücknahmeverpflichtungen und anderweitiger Verpflichtungen der kollektiven Kapitalanlage erfolgen. So sind bspw. bei Geldmarktfonds bestimmte tägliche bzw. wöchentliche Liquiditätsschwellen notwendig, wie dies die IOSCO in ihrer Recommendation 7 for Money Market Funds definiert. Bei Überschreitungen der definierten Schwellenwerte ist die Liquidität des betroffenen Fonds umgehend zu überprüfen und, falls notwendig, die entsprechenden Massnahmen zu treffen.
Art. 12 Interne Richtlinien zu Anlagetechniken und Derivaten
Die Grundsätze zum Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten werden im KAG, in der KKV und in der KKV-FINMA sowie in den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Vorsorgerechts geregelt. Beim Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten sind diese weiteren spezialgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und in den internen Richtlinien sowie den in Art. 12 aufgeführten organisatorischen Anforderungen zur Risikopolitik, zur Risikokontrolle sowie zur Abwicklung und Bewertung zusätzlich zu berücksichtigen. Im Sinne eines proportionalen Ansatzes richten sich die internen Richtlinien nach Massgabe der Struktur und der Risiken des betreffenden Verwalters von Kollektivvermögen. Die Regelung entspricht dem bisherigen Art. 68 Abs. 5 KKV-FINMA.
Art. 13 Weitere Pflichten betreffend das Risikomanagement
Es handelt sich weitgehend um eine Übernahme der Regelung von Art. 69 KKV-FINMA.
— Seite 22 —Absatz 1
Die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des Risikomanagements durch das Institut unter Berücksichtigung der definierten Verfahren und Methoden sollte bei der Feststellung von Handlungsbedarf in einer entsprechenden Weiterentwicklung der Verfahren und Systeme münden. Insoweit greift der im Vergleich zum geltenden Art. 69 KKV-FINMA ergänzte Abs. 1 die Ziff. 12 der Fachempfehlung der SFAMA zum Risikomanagement auf.
Art. 14 Risikokontrolle
In Art. 14 wird die Regelung von Art. 70 KKV-FINMA übernommen, ergänzt um eine Bestimmung für die Verwalter von Vorsorgevermögen.
Absatz 2
Absatz 2 wird mit einem Buchstaben c ergänzt, welcher die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen miteinschliesst.
4.2.2.3 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 15–17 FINIV-FINMA)
Verwalter von Kollektivvermögen müssen zusätzlich zu den Eigenmitteln, die ¼ der jährlichen Fixkosten betragen, Eigenmittel von 0.01 % des Gesamtvermögens der verwalteten Kollektivvermögen halten oder, anstelle der 0.01 % zusätzlichen Eigenmittel, eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, um allfällige Haftungsfälle aus der bewilligten Tätigkeit abzudecken (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 FINIV). Art. 44 Abs. 3 FINIV verpflichtet die FINMA, die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten zu regeln.
Art. 15 Anforderungen
Absätze 1–2
Es handelt sich um eine Übernahme der Regelung von Art. 75 Abs. 1-3 KKV-FINMA, wobei Art. 75 Abs. 2 und 3 KKV-FINMA materiell in einem Absatz zusammengefasst und an die FINIG-Terminologie angepasst werden. Neu wird eine Nachhaftung für Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadenseintrittsprinzip eingeführt. Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens erfolgt keine Nachhaftung, wenn das neue Versicherungsunternehmen das Vorrisiko übernimmt, damit es zu keiner zeitlichen Lücke in der Deckung kommt.
— Seite 23 —Um in der Praxis einen genügenden Versicherungsschutz sicherzustellen, erfolgt zudem eine Erhöhung für eine Einzelforderung und für sämtliche Forderungen im Vergleich zu Art. 75 Abs. 2-3 KKV-FINMA. Es liegt in der Verantwortung des Verwalters von Kollektivvermögen, die vorgeschriebene Versicherungssumme einzuhalten.
Verwaltet ein Verwalter von Kollektivvermögen Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen und Vorsorgeeinrichtungen, sind für den Versicherungsschutz gemäss Absatz 2 sämtliche Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Absatz 3
Damit der Versicherungsschutz aufgrund der schwankenden Höhe des verwalteten Gesamtvermögens nicht laufend neu berechnet werden muss, ist für die Berechnung des Versicherungsschutzes einmal jährlich per Stichtag das Gesamtvermögen der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen bzw. Vorsorgeeinrichtungen festzustellen und als Berechnungsgrundlage zu verwenden.
Absatz 4
Die Regelung von Art. 75 Abs. 4 KKV-FINMA wird in die FINIV-FINMA übernommen.
Art. 16 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen
Der Verwalter von Kollektivvermögen hat der FINMA eine allfällige Änderung oder Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung umgehend zu melden.
Art. 17 Berufshaftungsrisiken
Absatz 1
Es wird die Regelung von Art. 76 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen und konkretisiert, dass die Berufshaftpflichtversicherung Vermögensschäden abdeckt, die der Verwalter von Kollektivvermögen durch die Ausübung von Tätigkeiten fahrlässig oder grobfahrlässig verursacht. Diese Regelung schliesst die in Art. 14 Abs. 2 VVG vorgesehene Möglichkeit aus, die Leistung bei Grobfahrlässigkeit zu kürzen. Die Berufshaftpflichtversicherung dient als Surrogat für Eigenmittel. Daher muss der Versicherungsschutz vollständig gewährleistet sein, auch bei Grobfahrlässigkeit.
— Seite 24 —Absatz 2
Die häufigsten Berufshaftungsrisiken sind Vermögensschäden durch Anlagefehler und Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder anderen Vertrauenspersonen (sog. Vertrauensschaden) des Verwalters von Kollektivvermögen, welche zwingend von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein müssen und entsprechend in Absatz 2 explizit genannt werden. Als Vertrauenspersonen gelten neben den Mitarbeitern der Verwalter von Kollektivvermögen insbesondere auch Fremdpersonal, Treuhänder oder Berater usw. derselben. Mit Blick auf eine risikoorientiert, differenzierte Ausgestaltung wird auf die Aufzählung der weiteren Berufshaftungsrisiken gemäss Art. 76 Abs. 2 Bst. a–f KKV-FINMA verzichtet. Das Geschäftsmodell eines Beaufsichtigten kann es allerdings erfordern, auch weitere Risiken abzudecken.
Fondsleitungen (Art. 18 FINIV-FINMA)
Aktuell enthalten die Art. 67 ff. KKV-FINMA Grundsätze zum Risikomanagement für Fondsleitungen, SICAV und Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen, die sich in der Praxis bewährt haben. Diese Grundsätze aus der KKV-FINMA werden in der FINIV-FINMA übernommen. Zumal die Grundsätze für die Fondsleitungen sinngemäss wie für die Verwalter von Kollektivvermögen gelten, erfolgt an dieser Stelle ein Verweis auf die entsprechenden Regelungen für die Verwalter von Kollektivvermögen.
Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen (Art. 19–22 FINIV-
FINMA)
Art. 19 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung
Dieser Artikel übernimmt die Regelung aus Art. 110 Abs. 1 KKV-FINMA für Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen. Im Sinne eines differenzierten und proportionalen Ansatzes sowie in Übereinstimmung mit der in Art. 63 Abs. 2 FINIG vorgesehenen Möglichkeit einer mehrjährigen Prüfperiodizität wird auf eine zwingende jährliche Prüfung verzichtet.
Art. 20 Rechnungsprüfung
Dieser Artikel übernimmt die Regelung aus Art. 111 Abs. 2 KKV-FINMA betreffend die Rechnungsprüfung von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen. Diese ist nach wie vor jährlich vorzunehmen, da Art. 63 Abs. 2 FINIG nur für die Aufsichtsprüfung eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsieht. Die Rechnungsprüfung richtet sich nach Art. 728 bis 731a OR, wobei gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b FINIG stets eine ordentliche Revision durchzuführen ist.
— Seite 25 —Art. 21 Aufsichtsprüfung
Dieser Artikel übernimmt die geltenden Bestimmungen von Art. 112 Abs. 1 und 4 KKV-FINMA, da Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen neu im FINIG geregelt werden. Sie stellt klar, dass im Rahmen der Aufsichtsprüfung von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen nach wie vor auch die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen einzubeziehen sind.
Art. 22 Berichte über die Aufsichts- und Rechnungsprüfung
Absatz 1
Aufgrund der Überführung von Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen werden die entsprechenden Bestimmungen aus Art. 113 KKV-FINMA zu den Prüfberichten in die FINIV-FINMA übernommen, unter Anpassung des Verweises auf das FINIG. Buchstabe c wird nicht übernommen, da dieser ausschliesslich kollektive Kapitalanlagen betrifft, die weiterhin in der KKV-FINMA geregelt sind. Entsprechend statuiert Art. 113 KKV-FINMA nach wie vor die Pflicht zur Erstattung eines Kurzberichts zu den kollektiven Kapitalanlagen. Die Prüfgesellschaft erstattet die Prüfberichte gemäss den Vorgaben der FINMA. Da zudem in Art. 63 Abs. 2 FINIG die Möglichkeit einer mehrjährigen Prüfperiodizität vorgesehen wird, kann anstelle der sechsmonatigen Frist nach Abschluss des Rechnungsjahres auf die Verwaltungspraxis der FINMA gemäss FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ verwiesen werden.
Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die geltende Regelung, wonach die Prüfberichte über die Fondsleitung auch die von ihr verwalteten Anlagefonds beinhalten müssen. Aufgrund der genannten Möglichkeit einer mehrjährigen Prüfperiodizität und im Sinne eines proportionalen Ansatzes wird auf eine zusätzliche Quartalsberichterstattung verzichtet.
Absatz 3
Die Prüfberichte über die Fondsleitungen und die Verwalter von Kollektivvermögen sind dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zur Kenntnis zu bringen. Die Prüfberichte sind in einer Sitzung dieses Organs zu besprechen und die Behandlung ist zu protokollieren.
Absatz 4
Aufgrund der Überführung von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen in das FINIG werden die entsprechenden Bestimmungen aus — Seite 26 —Art. 115 KKV-FINMA zu den Prüfberichten in der FINIV-FINMA übernommen. Die Absätze 2 und 3 KKV-FINMA betreffen die Kurzberichte der Produkte und werden daher nicht in die FINIV-FINMA überführt.
Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäuser die selber keine Konten führen (Art. 23 FINIV-FINMA)
Art. 23
Nicht-kontoführende Wertpapierhäuser müssen die Bestimmungen der ERV nicht einhalten, sondern haben vereinfachte Eigenmittelanforderungen nach Art. 63 FINIV. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Eigenmittelanforderungen ist die FINMA darauf angewiesen, dass ihr nicht-kontoführende Wertpapierhäuser einen (stark vereinfachten) Eigenmittelnachweis in gleicher Periodizität wie kontoführende Wertpapierhäuser und Banken einreichen. Der stark vereinfachte Nachweis gewährleistet eine für diese Institute proportionale Umsetzung.
Form der Zustellung (Art. 24 FINIV-FINMA)
Art. 24
Absatz 1
Die FINMA hat in den letzten Jahren die Möglichkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation ausgebaut und eine neue elektronische Plattform (EHP) entwickelt, die es erlaubt, sowohl Gesuche, wie auch Meldungen und Erhebungen direkt online zu erfassen und elektronisch an die FINMA zu übermitteln. Ziel der FINMA ist es, sukzessive alle Kommunikation im Bereich der Bewilligung und Aufsicht auf diese Plattform zu verlegen. Der Verordnungsgeber hat entsprechend in Art. 11 FINIV eine Grundlage geschaffen, gemäss der die FINMA die Form der Zustellung der Bewilligungsgesuche von Finanzinstituten und dazugehörige Dokumente sowie Meldungen von Änderungen nach Art. 8 FINIG und dazugehörige Dokumente regeln kann. Dies soll insbesondere auch im Bereich der Vermögensverwalter und Trustees, wo bis zu 2'500 Gesuche erwartet werden, eine entsprechende Standardisierung und Automatisierung erlauben. Art. 24 FINIV-FINMA regelt daher, dass Bewilligungsgesuche inkl. Bewilligungsänderungen sowie Meldungen, grundsätzlich elektronisch mit den entsprechenden Vorlagen, welche die FINMA auf ihrer elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, einzureichen sind.
Absatz 2
Abs. 2 gibt der FINMA die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach wie vor den Postweg vorzusehen bzw. diesen auf Antrag zu gestatten. Damit kann in Ausnahmefällen, in denen allenfalls eine elektronische Standardisierung — Seite 27 —nicht zielführend ist oder technisch noch nicht umgesetzt ist, nach wie vor eine andere Zustellungsart ermöglicht werden.