Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG
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- Anhörungen der FINMA
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- Deutsch
Schlussbestimmungen (Art. 25–27 FINIV-FINMA)
Art. 25
Die notwendigen Anpassungen der übrigen Verordnungen der FINMA (s.o. Ziff. 2) werden als „Änderungen anderer Erlasse“ im Anhang zur FINIV-FINMA aufgeführt.
Art. 26
Um den bereits bewilligten Verwaltern von Kollektivvermögen und Fondsleitungen die erforderliche Zeit, insbesondere für die Anpassung ihrer Berufshaftpflichtversicherungen und ihres Risikomanagements an die Anforderungen der neuen Verordnung zu geben, wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung eingeräumt. Für die Verwalter von Vorsorgevermögen gelten die Übergangsbestimmungen des FINIG.
Art. 27
Die FINMA plant, die Verordnung im vierten Quartal 2020 in Kraft zu setzen.
Erläuterungen zur Kollektivanlagenverordnung-FINMA
5.1Vorbemerkungen
Mit dem Inkrafttreten des FINIG werden Fondsleitungen und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen vom KAG in das FINIG überführt. Entsprechend werden auch die Bestimmungen der KKV-FINMA zu diesen Instituten gestrichen und in der FINIV-FINMA aufgenommen. Neben diesen Bereinigungen werden punktuell inhaltliche Anpassungen auch an die neuen Gegebenheiten vorgenommen sowie im Bereich der Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ein Teil der kodifizierten Praxis entlang dem FINMA-Rundschreiben 2013/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ generell-abstrakt in der Verordnung verankert. Das genannte FINMA-RS 13/9 wird aufgehoben (s.u. Ziff. 16.4).
— Seite 28 —5.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Institute (Art. 66–76, 86 und 107 KKV-FINMA)
Art. 15 FINIV enthält neu die derzeit in Art. 66 KKV-FINMA statuierten, wichtigsten Grundsätze für Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen für die Übertragung von Aufgaben. Für SICAV und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hält neu Art. 12b KKV die betreffenden Grundsätze fest. Der geltende Art. 66 KKV-FINMA kann daher aufgehoben werden.
Art. 128a Abs. 2 KKV erteilt der FINMA die Kompetenz, die Einzelheiten betreffend die Organisation und die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zu regeln. Entsprechend wird Kapitel 1 „Organisatorische Anforderungen bei der Delegation von Aufgaben“ in „Pflichten für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen“ umbenannt. Weiter werden mit Art. 66 und 66a zwei neue Artikel geschaffen, mit denen die im FINMA-RS 13/9 festgehaltene Aufsichtspraxis prinzipienbasiert auf Verordnungsstufe kodifiziert wird. Das genannte FINMA-RS 13/9 wird aufgehoben.
Art. 66 Publikationspflichten
Der neue Art. 66 übernimmt die Praxis zu Rz 33 FINMA-RS 13/9.
Absatz 1
Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen sind die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam mit dem Inventarwert und dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ zu veröffentlichen.
Absatz 2
Für kollektive Kapitalanlagen (inklusive Immobilienfonds), bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 109 Abs. 3 KKV eingeschränkt worden ist, müssen die Publikationen nach Abs. 1 mindestens einmal pro Monat vorgenommen werden. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen stattfinden, müssen im Prospekt angegeben werden.
Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht inskünftig eine Erleichterung im Rahmen der Publikationspflichten, indem nicht mehr eine Zusammenfassung sämtlicher Änderungen zu publizieren ist, sondern nur solche Änderungen veröffentlicht werden müssen, die auch im Domizilstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage publikationspflichtig sind. Die Publikation erfolgt in derselben Sprache, — Seite 29 —in welcher der zum Angebot an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz genehmigte Prospekt verfasst ist. Durch diesen massgebenden Effizienzgewinn für den Vertreter ist es ihm auch möglich, die Publikation zeitgleich mit derjenigen im Ausland aufzuschalten. Das Informationsgefälle zwischen der im Domizilstaat ausländischen kollektiven Kapitalanlage investierten Anlegern und Schweizer Anlegern, kann dadurch in Bezug auf den Umfang und den Zeitpunkt der Information erheblich verringert werden.
Art. 66a Meldepflichten
Absatz 1
Art. 66a Abs. 1 übernimmt die wesentlichen Informationspflichten und Meldepflichten, wie sie bisher in den Rz 38–49 des FINMA-RS 13/9 geregelt waren. Die Praxis gemäss Rz 43–47 zum Vertreter wird bereits im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 13 KAG sowie des Änderungstatbestands der Bewilligung zugrundeliegenden Umstände gemäss Art. 16 KAG abgebildet. Die Kommunikation mit der FINMA erfolgt weiterhin in einer Amtssprache.
In Bst. c wird ergänzt, dass die FINMA unverzüglich darüber zu informieren ist, falls die Verwaltungsgesellschaft die Anwendung einer Gating-Klausel beschlossen hat. Diese Möglichkeit, die als eine Massnahme der Sicherstellung der Liquidität gesehen werden kann, betrifft in ähnlich massgeblicher Weise die Rechte der Anleger wie ein Aufschub der Rückzahlung der Anteile, worüber die FINMA bereits nach geltender Regelung unverzüglich zu informieren ist. Die Ergänzung erfolgt zudem in Analogie zum neu eingeführten Art. 110 Abs. 2 KKV, wonach die FINMA bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ebenfalls unverzüglich über den Einsatz von Gates zu informieren ist.
Absatz 2
Auch Abs. 2 stellt inhaltlich keine Neuerung dar, sondern hält nur die vorgängige Information an die FINMA bei Zahlstellen- und Vertreterwechseln fest, damit die FINMA gemäss Art. 120 Abs. 2bis KAG die Genehmigung und die Beendigung des Zahlstellen- und Vertretermandats vornehmen kann. Die Bestimmung bildet die heutige Praxis nach Rz 48 und 50 des FINMA-RS 13/9 ab.
Art. 67–71 Risikomanagement und Risikokontrolle
Die bisherigen Art. 67–71 KKV-FINMA zum Risikomanagement und zur Risikokontrolle werden gestrichen, da diese Bestimmungen für Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in die FINIV-FINMA überführt werden. Da die SICAV jedoch weiterhin im KAG und den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt bleibt, wird für die SICAV neu — Seite 30 —auf die entsprechenden Vorschriften in der FINIV-FINMA verwiesen (vgl.
den neuen Art. 67 KKV-FINMA).
Art. 72
Die Regelung zur Fondsleitung wird gestrichen (neu in der FINIV-FINMA geregelt) und Abs. 2 wird aufgehoben, da sich der Grundsatz der Beschäftigung von ausreichend fachlich qualifiziertem Personal bereits aus Art. 12 Abs. 4 KKV ergibt.
Art. 73–76 De-minimis-Ansatz und Berufshaftpflichtversicherung
Das 4. Kapitel zur De-minimis-Berechnung und zur Berufshaftpflichtversicherung wird neu in der FINIV-FINMA geregelt.
Art. 86 Immobilienfonds
Art. 86 präzisiert im Sinne einer Klarstellung neu, dass neben angefangenen Bauten auch Bauland zu Verkehrswerten zu bewerten ist. Derzeit bestehen im Markt Unsicherheiten, was in der Praxis dazu führt, dass teilweise Bauland zu den effektiv entstandenen Kosten bewertet wird. Durch die Präzisierung wird Rechtssicherheit und eine einfach handhabbare Regelung für Immobilienfonds geschaffen.
Art. 107 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds
Die Bestimmung wurde in Art. 81 FIDLEV überführt und kann daher an dieser Stelle aufgehoben werden.
Prüfung und Prüfberichte (Art. 110–112 und 114 KKV-FINMA)
Art. 110 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und Umfang der Prüfungen
Absatz 1
Die Prüfungen werden weiterhin unterteilt in die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung. Da ab 2019 aber nicht mehr in allen Fällen eine jährliche Aufsichtsprüfung erfolgt, ist der Hinweis auf die jährliche Periodizität an dieser Stelle zu streichen.
Absatz 2
Des Weiteren ist Absatz 2 von Art. 110 aufzuheben, da ab 2019 keine Verpflichtung mehr besteht, bei KAG-Instituten eine jährliche Zwischenprüfung vorzunehmen und auch Art. 63 Abs. 3 FINIG dies nicht verlangt wird.
— Seite 31 —Art. 111 Rechnungsprüfung
Absatz 2
Da die Rechnungsprüfung für Fondsleitungen und Vermögensverwalter neu in Art. 63 Abs. 2 Bst. b FINIG geregelt ist, wird der geltende Abs. 2 auf die im KAG verbleibenden Institute beschränkt.
Art. 112 Aufsichtsprüfung
Absatz 1
Die Vorgaben über die Aufsichtsprüfung für Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen werden neu im FINIG geregelt, weshalb die geltenden Absätze 1 und 4 von Art. 112 KKV-FINMA für diese beiden Institutsarten in einen eigenständigen Artikel der FINIV-FINMA überführt werden. Gleichwohl muss die Bestimmung für die im KAG geregelten Institute weiterhin zur Anwendung gelangen. Da zudem auch die Bewilligung als Vertriebsträger mit Inkrafttreten von FIDLEG/FINIG entfällt, sind die Verweise auf Art. 13 KAG entsprechend anzupassen.
Absatz 3
Absatz 3 wird an das FIDLEG angepasst – das Basisinformationsblatt wird die wesentlichen Informationen für die Anleger ersetzen. Im Sinne einer Klarstellung wird zudem ergänzt, dass sich die Aufsichtsprüfung auf kollektive Kapitalanlagen bezieht.
Art. 114 Prüfbericht Aufsichtsprüfung
Absatz 1
Aufgrund der Möglichkeit einer reduzierten Prüfkadenz entfällt das Erfordernis der jährlichen Berichtseinreichung. Bezüglich der Berichterstattung und der Einreichungsfrist kann auf die Vorgaben der FINMA-RS 13/3 verwiesen werden.
Absatz 2
Aufgrund der Möglichkeit der reduzierten Prüfkadenz (s.o. zu Absatz 1) wird inskünftig auf die zusätzliche Quartalsberichterstattung verzichtet.
— Seite 32 —Elektronische Zustellung (Art. 116a KKV-FINMA)
Art. 116a
Analog zu Art. 11 FINIV, wird in Art. 142 KKV die FINMA ermächtigt, die Form der Zustellung für KAG Sachverhalte zu regeln. Art. 116a KKV-FINMA sieht dafür analog zu Art. 24 FINIV-FINMA eine elektronische Zustellung für die in Art. 142 Abs. 1 KKV genannten Sachverhalte vor.