Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG
- Zeitschrift
- Anhörungen der FINMA
- Sprache
- Deutsch
Anhang III Mindestgliederung der Vermögensrechnung bzw. der Bilanz und Erfolgsrechnung von Immobilienfonds
Anhang III
Ziff. 3.6.9–3.6.11
Aus Transparenzgründen wird die Rendite des investierten Kapitals als standardisierte Kennzahl in Form einer Ergänzung neu in den Anhang zur Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung von Immobilienfonds aufgenommen. Die Anpassung stellt insoweit keine Neuerung dar, da sie lediglich Rz 74a der SFAMA Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 13. September 2016 übernimmt und schon heute verwendet wird.
Erläuterungen zur Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA
6.1Vorbemerkungen
Mit der Überführung der Fondsleitung und der Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen verliert die FINMA auch die Konkurszuständigkeit über die neu im FINIG geregelten Verwalter von Kollektivvermögen. Nur für die Fondsleitung und die verbleibenden KAG-Institute (SICAV, SICAF und KmGK) verbleibt die Konkurszuständigkeit bei der FINMA.
6.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen (Art. 2 und 5 KAKV-FINMA)
Art. 2 Geltungsbereich
Die KAKV-FINMA stützt sich auf Art. 137–138c KAG. Diese werden im Rahmen des FINIG angepasst. Art. 137 Abs. 1 KAG sieht die Konkurszuständigkeit der FINMA nur noch für SICAV, SICAF und KmGK vor. Art. 67 Abs. 1 — Seite 33 —FINIG erklärt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser neu die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs als sinngemäss anwendbar. Zum einen besteht somit für die übrigen FINIG-Institute, insbesondere für die Verwalter von Kollektivvermögen, keine Konkurszuständigkeit der FINMA mehr. Zum anderen finden die entsprechenden Bestimmungen des BankG einschliesslich einschlägiger Ausführungserlasse (namentlich die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA [BIV-FINMA]) – sofern passend – auf Fondsleitungen Anwendung. Zusätzliche, auf Fondsleitungen zugeschnittene Spezialbestimmungen (wie bis anhin Art. 22 „Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung“, 34 „Verwertung im Konkurs einer Fondsleitung“ und 41 „Verteilung im Konkurs einer Fondsleitung“ KAKV-FINMA) bleiben aber notwendig. Da die BIV-FINMA derzeit keine auf Fondsleitungen zugeschnittene Spezialbestimmungen enthält,
werden die entsprechenden Konkretisierungen in der KAKV-FINMA belassen. Die KAKV-FINMA stützt sich neu zusätzlich auf Art. 67 Abs. 1 FINIG.
Art. 5 Akteneinsicht
Die bisherige Bestimmung wird ergänzt, da das Berufsgeheimnis für Fondsleitungen neu in Art. 69 FINIG geregelt ist.
Konkursaktiven (Art. 22 KAKV-FINMA)
Art. 22 Absonderung im Konkurs der Fondsleitung
Art. 22 kann aufgehoben werden, weil die bisher in dieser Bestimmung geregelte Anforderung, wonach Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, nach Art. 35 KAG abgesondert werden und die Regelung, dass Ansprüche der Fondsleitung gemäss Art. 33 KAG vorbehalten bleiben, sich direkt aus Art. 40 bzw. 38 FINIG ergibt.
Verteilung und Abschluss (Art. 40 und 41 KAKV-FINMA)
Art. 40 Verteilung
Absatz 2
Absatz 2 wird neu direkt in Art. 138b Abs. 1 KAG geregelt und kann daher aufgehoben werden.
Art. 41 Verteilung im Konkurs einer Fondsleitung
Art. 41 kann aufgehoben werden, da bereits aus Art. 40 bzw. 38 FINIG hervorgeht, dass das Fondsvermögen abgesondert werden muss. Entsprechend kann gar keine Befriedigung der Gläubiger der Fondsleitung aus dem Vermögen der Anlagefonds erfolgen.
— Seite 34 —Erläuterungen zur Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
Im ganzen Erlass wird „Effektenhändler“ ersetzt durch „Wertpapierhaus“, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Erläuterungen zur Geldwäschereiverordnung-FINMA
8.1Vorbemerkungen
Die Anpassungen der GwV-FINMA betreffen in der Hauptsache die mit dem FINIG beschlossenen Aufhebung des DUFI-Status. Weitere Anpassungen betreffen einzelne Sorgfaltspflichten und die Senkung des Schwellenwertes für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen. Weiter wird eine Pflicht für Vermögensverwalter eingeführt, Abklärungen zum Versicherungsnehmer bzw. effektiven Prämienzahler zu treffen bei Lebensversicherungen mit separater Konto- bzw. Depotführung (Insurance Wrapper).10 Ferner werden gewisse weitere formale Anpassungen vorgenommen.
Die Anpassungen beruhen einerseits auf dem Nachvollzug von FIDLEG/FI-NIG (Aufhebung des DUFI-Status / Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre und Abklärungen zum Versicherungsnehmer bei Insurance Wrappers). Andererseits ist die Anpassung betr. den Schwellenwert für virtuelle Währungen nicht unmittelbar durch FIDLEG/FINIG begründet, sondern erfolgt mit Blick auf die Risikolage und den Nachvollzug internationaler Vorgaben.
8.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Aufhebung des DUFI-Status
Finanzintermediäre des Parabankenbereichs mussten sich bisher entweder einer SRO anschliessen oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (sog. direktunterstellte Finanzintermediäre, DUFI). Mit Inkrafttreten des FINIG wird die Bewilligungspflicht für DUFI, die neu nicht als Vermögensverwalter oder Trustees gemäss Art. 5 Abs. 1 FINIG bewilligt und durch die FINMA beaufsichtigt sind, durch eine Anschlusspflicht an eine SRO ersetzt. Der DUFI-Status wird aufgehoben.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz liegt für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a ‒ dter — Seite 35 —GwG bei der FINMA (Art. 12 Bst. a GwG). Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Art. 17 FINIG wird von einer oder mehreren AO ausgeübt. Entsprechend sind im 5. Titel der GwV-FINMA anstelle der Sorgfaltspflichten der DUFI neu die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG geregelt. Inhaltlich entsprechen die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten den bisherigen Pflichten für DUFI. Die FINMA verfolgt damit eine proportionale Regelung, die auf bereits im Markt bekannte Regelungen abstellt.
10Die letztgenannten Pflichten entsprechen inhaltlich denjenigen für Banken und Effektenhändler gemäss Art. 42 VSB 16.
Die Anpassung, mit der die DUFI-Bestimmungen in der GwV-FINMA in die Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG überführt werden, bedingt eine Reihe von Streichungen und terminologischen Anpassungen. Der Begriff „DUFI“ wurde durch „Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG“ bzw. „Finanzintermediär“ ersetzt.
Aufgehoben wurden folgende Bestimmungen:
•Art. 3 Abs. 1 Bst. b GwV-FINMA: Aufhebung des DUFI-Status.
•Art. 4 GwV-FINMA: Die inländischen Gruppengesellschaften sind neu in
Art. 26a GwG geregelt.
•Art. 76 GwV-FINMA: Die betroffenen Institute werden neu prudenziell
beaufsichtigt und sind im Rahmen ihres Geldwäschereidispositivs zum Erlass von internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Die entsprechende Ausnahme entfällt deshalb.
Ebenso wurde die FINIG-Terminologie für Verwalter von Kollektivvermögen (vormals „Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen“), für Wertpapierhäuser (vormals „Effektenhändler“) und die Einführung der AO übernommen.
Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 11 GwV-
FINMA)
Die Ausnahme bezüglich Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Finanzierungsleasings fand sich bisher in Bst. d von Art. 11 Abs. 1 GwV-FINMA. Da es sich dabei nicht um einen Fall des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (vgl. Art. 11 Abs. 1 GwV-FINMA) handelt, wurde die Bestimmung aus systematischen Gründen in einen neuen Abs. 4bis verschoben. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
— Seite 36 —Sorgfaltspflichten im Konsumkreditwesen (Art. 12 Abs. 4 GwV-
FINMA)
Der Konsumkredit ist ein klassisches Massengeschäft, das überwiegend auf dem Korrespondenzweg abgewickelt wird und kostensensitiv ist. Das Konsumkreditgesetz (KKG) schreibt in Art. 28 eine Prüfung der Kreditfähigkeit vor, in deren Rahmen der Kreditgeber eine Reihe von Dokumenten (z.B. Betreibungsauskünfte, Lohnausweise) einfordert, aus denen die Identität des Kreditnehmers hervorgeht. Zweifelt der Kreditgeber an der Richtigkeit der Angaben des Kreditnehmers, so muss er deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG).
Art. 12 Abs. 4 GwV-FINMA vereinfacht die Sorgfaltspflichten bei der
Vergabe von Konsumkrediten, indem für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden muss. Dies gilt nur, falls die Auszahlung oder Gutschrift der Kreditsumme auf ein bestehendes Konto des Kreditnehmers, oder in Form eines Überziehungskredites auf einem bestehenden Konto des Kreditnehmers erfolgt oder beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird. Die Bestimmung schreibt eine langjährige Praxis der FINMA in der GwV-FINMA fest.
Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Wäh-
rungen (Art. 51a GwV-FINMA)
Virtuelle Währungen weisen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf.11 Sofern für Kryptowährungen keine von einem spezialisierten Unternehmen (Custodian12) verwaltete Wallet verwendet wird, ist es „praktisch unmöglich [...], eine physische Person mit den von ihr veranlassten Transaktionen in Verbindung zu bringen“.13 Hinsichtlich der Anonymität sind die Risiken in dieser Konstellation mit jenen von Bargeld vergleichbar. Darüber hinaus ist eine erhöhte Gefährdung durch Kryptowährungen auf die technologiebedingte Schnelligkeit und Mobilität der Transaktionen zurückzuführen: „Im Gegensatz zum Bargeld können bei Kryptowährungen innert Sekunden auch grosse Summen von einem elektronischen Konto auf ein anderes verschoben werden, ohne dass man weiss, wer diese Transaktionen durchführt. Die involvierten Beträge können somit anonymen Nutzern überall auf der Welt fast unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.“14 — Seite 37 —Der aktuelle Schwellenwert für Wechselgeschäfte von CHF 5'000 macht zudem das sogenannte Smurfing, d.h. die Aufteilung eines hohen Transaktionsbetrages in eine Vielzahl von kleineren Transfers unterhalb des Schwellenwerts, verhältnismässig einfach. Eine Senkung des Schwellenwerts würde solches Smurfing zwar nicht verunmöglichen, aber doch erheblich erschweren. Art. 3 Abs. 1 GwG verpflichtet die Finanzintermediäre, bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Bei Kassageschäften besteht diese Pflicht nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen „erheblichen Wert“ erreichen.15 Was ein „erheblicher Wert“ ist, legen die FINMA bzw. die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) fest und passen diese Werte bei Bedarf an.16 Bereits die Botschaft zum GwG sprach sich 1996 für eine risikoorientierte Betrachtung aus: „Die Frage, wann ein Wert als erheblich im Sinn des Gesetzes zu gelten habe, kann nicht für alle Gesetzesadressaten und alle Transaktionen gleich beantwortet werden. Aufgrund ihres unterschiedlichen Tätigkeitsbereiches ist es kaum möglich, für die verschiedenen Gruppen von Finanzintermediären gleich hohe Mindestwerte festzulegen, bei deren Erreichen die Hintergründe einer Transaktion hinterfragt werden müssen.“17 Entsprechend muss gemäss Interpretation der FINMA der Begriff des „erheblichen Werts“ (auch) in Abwägung der Risiken der konkreten Transaktionsart bemessen werden.
11Vgl. Bericht der KGGT, National Risk Assessment: Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding, Oktober 2018 (insb. S. 22).
12Auch Virtual Asset Service Provider (VASP) oder Host genannt.
13KGGT, S. 21
14KGGT, S. 22
Angesichts dieser Risikosituation ist ein tieferer Schwellenwert für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen im Vergleich zu Bartransaktionen gerechtfertigt. Der neue Art. 51a GwV-FINMA (Geschäfte mit virtuellen Währungen) setzt diesen um: Finanzintermediäre müssen bei Transaktionen mit virtuellen Währungen mit einem Gegenwert von CHF 1'000 oder höher die Vertragspartei identifizieren, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. In der Praxis wird dies nur Wechselgeschäfte (Fiat-Währung in virtuelle Währung oder umgekehrt oder unterschiedliche virtuelle Währungen untereinander) betreffen.
Vor demselben Hintergrund hat auch die FATF Standardsetzungsarbeiten zu Virtual Assets vorgenommen und diese am 21. Juni 2019 abgeschlossen. Die publizierten Regeln zu Virtual Asset Service Provider (VASP) behandeln Dienstleister im Kryptobereich wie z.B. Wechsler, Wallet-Anbieter und Handelsplattformen. Sie verlangen im Wesentlichen, dass die bestehenden Regeln zur Geldwäschereibekämpfung auf solche Dienstleister Anwendung finden. In der Interpretative Note zur Empfehlung 15 fordert die FATF, dass bei — Seite 38 —Transaktionen mit virtuellen Währungen bei nicht dauernden Kundenbeziehungen (sog. Occasional Transactions) die Kunden ab einer Transaktion von USD/EUR 1'000 zu identifizieren sind.
15Art. 3 Abs. 2 GwG. Falls Verdachtsmomente für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn der massgebliche Betrag nicht erreicht wird (Abs. 4).
16Art. 3 Abs. 5 GwG
17Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG), BBl 1996 III 1101 1123
Art. 51a Abs. 1 GwV-FINMA legt die Pflicht für den Finanzintermediär fest, die Vertragspartei zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen mit virtuellen Währungen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von CHF 1'000 erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen (dann richtet sich die Identifikationspflicht nach Art. 52 GwV-FINMA) und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.
Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertrags-
partei (Art. 65 GwV-FINMA)
Art. 65 Abs. 1 GwV-FINMA hält fest, dass ein Finanzintermediär keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einholen muss, wenn die Vertragspartei ein spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist. Die Ausnahme zielt primär auf Finanzintermediäre, welche Kundenvermögen auch selber entgegennehmen oder halten könnten. Vermögensverwalter und Trustees nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG benötigen hierfür jedoch stets einen Drittintermediär, der seine originären Geldwäschereipräventionspflichten (insbesondere die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen an den Vermögenswerten) erfüllen muss.
Lebensversicherung mit separater Konto-/Depotführung (Insu-
rance Wrapper) (Art. 65a GwV-FINMA)
Da Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG neu prudenziell beaufsichtigt werden, handelt es sich bei dieser Änderung um eine Anpassung der Pflichten an die übrigen prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediäre zur Sicherstellung eines Level Playing Field. Die neue Bestimmung in Art. 65a GwV-FINMA verpflichtet neu auch Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG und Personen nach Art. 1b BankG, bei Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) Abklärungen zum Versicherungsnehmer bzw. effektiven Prämienzahler zu treffen. Diese Pflicht folgt bereits aus Art. 4 GwG. Allerdings sieht Art. 65 GwV-FINMA bestimmte Ausnahmen zur Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vor. Diese Ausnahmen auf Verordnungsstufe werden für den Fall der Insurance Wrapper nun eingeschränkt. Die resultierenden Pflichten entsprechen inhaltlich denjenigen, denen Banken und Effektenhändler unter der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB
16)unterliegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt die Bestimmung von Art. 65a GwV-FINMA für Geschäftsbeziehungen, die ab dem — Seite 39 —Inkrafttreten dieser Änderung neu aufgenommen werden (Art. 78a Abs. 2 GwV-FINMA).
Schwellenwert für Geldwäschereifachstelle bei Finanzinterme-
diären (Art. 75 GwV-FINMA)
Das Kriterium „Beschäftigung von höchstens 20 Personen“ in Art. 75 GwV-FINMA wurde aus Kohärenzgründen an jenes der Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle nach Art. 26 Abs. 2 FINIV angeglichen. Der neue Schwellenwert lautet demnach „Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als CHF 2 Millionen und Vorliegen eines Geschäftsmodells ohne erhöhte Risiken“.
Übergangsbestimmungen (Art. 78a GwV-FINMA)
Aus Art. 74 FINIG (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 GwG) folgt, dass bis zum Erhalt der Neubewilligung das Sorgfaltspflichtsreglement der SRO gilt. Dies trifft auch auf ehemalige DUFI zu, die nach den Übergangsbestimmungen der GwV rückwirkend von der SRO geprüft werden sowie auf neue Markteintritte. Den SROs steht es in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 GwG frei, andere Sorgfaltspflichten als anwendbar zu erklären.
Weitere Bestimmungen (Art. 13 Abs. 5 und 39 Bst. c GwV-
FINMA)
Im Rahmen der Revision werden zudem weitere formale Anpassungen vorgenommen:
•Art. 13 Abs. 5 GwV-FINMA: In der französischen Version wurde zur Ver-
meidung von Missverständnissen der Wortlaut wieder an die Version angeglichen, welche bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war („indépendamment“ anstelle von „ou non“). Die Bestimmung legt fest, dass eine Geschäftsbeziehung als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden muss, wenn eine politisch exponierte Person (PEP) bzw. dieser nahestehende Personen als Vertragspartei, Kontrollinhaber, wirtschaftlich berechtigte Person oder Bevollmächtigter auftritt. Die französische Version mit „ou non“ könnte so verstanden werden,
dass eine Geschäftsbeziehung als „GmeR“ qualifiziert werden muss,
wenn eine „PEP“ eine dieser Rollen einnimmt oder eben gerade nicht. In der deutschen, italienischen und früheren französischen Version ist aber klar, dass die Aufzählung der vier Rollen abschliessend ist.
•Art. 39 Bst. c GwV-FINMA: Die Bestimmung zur Führung eines Bevoll-
mächtigtenregisters wurde an die Regelung in Art. 53 GwV-FINMA angeglichen. Das frühere Zirkular „Bevollmächtigtenregister“ der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 1. April 2009 ist damit obsolet.
— Seite 40 —Erläuterungen zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA
Im ganzen Erlass wird der Begriff „Effektenhändler“ ersetzt durch „Wertpapierhaus“, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. Zudem werden Referenzen auf BEHG/BEHV (aufgehoben per 1.1.2020) an solche gemäss FINIG/FINIV angepasst samt einer weiteren terminologischen Anpassung („Angebot“ statt „Vertrieb“ nach FIDLEG/FIDLEV in Art. 18 Abs. 3 und 4 FinfraV-FINMA). Ferner werden die Verweise auf die geänderten Bestimmungen des KAG bzw. neu auf das FINIG angepasst.
Erläuterungen zum FINMA-RS 13/8 „Marktverhaltensregeln“
10.1Vorbemerkungen
FIDLEG und FINIG bedingt Anpassungen an der im Rundschreiben kodifizierten Aufsichtspraxis. Insbesondere wird der Kreis der FINMA-Beaufsichtigten und somit der Geltungsbereich des Rundschreibens ausgeweitet. Die neu von der FINMA beaufsichtigten Institute (Verwalter von Vorsorgevermögen als Teil der Verwalter von Kollektivvermögen, Vermögensverwalter und Trustees) fallen in den Anwendungsbereich des Rundschreibens. Ferner werden aufgrund der revidierten Gesetzgebung gewisse weitere formelle Anpassungen am Rundschreiben notwendig.
Auf eine Anpassung der im Rundschreiben festgehaltenen Aufsichtspraxis zu den Organisationspflichten bzw. die Kodifizierung einer separaten Praxis für die neuen Beaufsichtigten wird verzichtet. Bereits das Rundschreiben in seiner bisherigen Fassung trägt in seiner bewusst proportionalen Ausgestaltung der heterogenen Population an Beaufsichtigten Rechnung. Die Ausgestaltung der konkreten Organisationspflichten im Einzelfall weisen schon heute starke Unterschiede auf und hängen namentlich von der spezifischen Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur des jeweiligen Beaufsichtigten sowie den sich daraus ergebenden Risiken ab. Eine entsprechende Risikoeinschätzung ist gemäss Rz 45 und 46 des Rundschreibens mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Sie gibt Aufschluss darüber, welche Risiken identifiziert wurden und welche organisatorischen Folgen diese nach sich ziehen und für wen diese gelten. Im Sinne einer proportionalen und differenzierten Anwendung ist auch denkbar, dass aufgrund der Risikoeinschätzung auf gewisse Organisationspflichten verzichtet werden kann.18
18Zum Umfang der Organisationspflichten gemäss FINMA-RS 13/8 siehe insbesondere Erläuterungsbericht „Totalrevision des FINMA-RS 08/38“ vom 27. März 2013, S. 13. Abrufbar unter: www.finma.ch > Dokumentation > Anhörungen > Abgeschlossene Anhörungen > 2013.
10.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Geltungsbereich (Rz 4 und 6)
Mit Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG ist der Kreis der FINMA-Beaufsichtigten anzupassen. Zum einen werden die Effektenhändler neu in Wertpapierhäuser umbenannt. Eine materielle Änderung geht mit dieser Anpassung nicht einher. Zum anderen werden die Verwalter von Vorsorgevermögen als Teil der Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögensverwalter und die Trustees neu von der FINMA beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigten fallen neu unter die Marktverhaltensregeln, womit für sie die dazu im Rundschreiben festgehaltene Praxis relevant ist.
Die Bewilligungspflicht für die direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) wird abgeschafft. Entsprechend kann Rz 6 des Rundschreibens aufgehoben werden.
Marktmanipulation / Painting the tape (Rz 22)
In der Aufzählung und Beschreibung der beispielhaften marktmanipulativen Verhaltensweisen war Rz 22 bisher unvollständig und beschrieb nur die Kaufseite. Im Rahmen der Revision wird diese mit der Verkaufs- bzw. Angebotsseite vervollständigt.
Organisationspflichten / Überwachung von Mitarbeitergeschäften (Rz 54)
Die Praxis zu Mitarbeitergeschäften und deren Überwachung durch die Beaufsichtigten, wurden bis anhin im Rundschreiben festgehalten. Dabei wurde auch klargestellt, wer als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gilt. Neu findet sich dazu eine gesetzliche Regelung in Art. 27 FIDLEG. In der Bundesratsverordnung wird sodann näher definiert, wer als Mitarbeiter eines Instituts gilt. Auf Rz 54 kann künftig verzichtet werden.
Erläuterungen zum FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“
11.1Vorbemerkungen
Die Anpassungen des Rundschreibens Prüfwesens sind nicht direkt mit FIDLEG/FINIG begründet. Die Vorlage wird genutzt, um stehende Praxis im Rundschreiben abzubilden und gewisse untergeordnete Anpassungen vorzunehmen.
— Seite 42 —11.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Mandatswechsel Prüfgesellschaft (Rz 10.1, neu)
Die bisherige Praxis, dass sich bei einem Mandatswechsel die neue Prüfgesellschaft bei der Einschätzung der Kontrollrisiken auf die Prüfungsergebnisse der vorherigen Prüfgesellschaft abstützen kann, wird neu im Rundschreiben festgehalten.
Prüfgebiet: Eigenmittelanforderungen aus und Bewilligungsvo- raussetzungen für von der FINMA bewilligte interne Modelle (Rz 95, 107.1, Anhänge 2 und 13)
Mit der Bewilligung eines internen Modellansatzes erlaubt die FINMA einer Bank, ihre internen Kundenratings bei der Berechnung der RWA19 zu verwenden, unter der Bedingung, dass diese die Basler Anforderungen erfüllen (anstatt der Rating-„Schablone“ einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur). Die Komplexität der durch die Banken selbst berechneten Risikogewichte schafft Anreize und Möglichkeiten für Fehler, potentielle Interessenskonflikte bis hin zur Manipulation. Die FINMA muss deshalb laufend beurteilen, ob die Voraussetzungen für die erteilten Modellbewilligungen eingehalten werden. Dies ist i.d.R. auch in den jeweiligen Modellverfügungen festgehalten (jährliche Prüfungen zur Bestätigung der dauerhaften Einhaltung).
Die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen aus und Bewilligungsvoraussetzungen für Modelle sind derzeit Teil des Prüffeldes „Eigenmittel / Solvenz: Eigenmittelanforderungen“ für welches nur die Standardprüfstrategie vorgesehen ist. Die Anwendung dieser Standardprüfstrategie greift für interne Modelle aufgrund der oben beschriebenen Risiken zu kurz. Derzeit würde nur bei einem sehr hohen Nettorisiko für das gesamte Prüffeld eine jährliche Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ stattfinden. Dies ist unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten klar ungenügend.
Die FINMA gliedert entsprechend die Prüfungen zu den internen Modellen aus dem heutigen Prüffeld „Eigenmittel / Solvenz: Eigenmittelanforderungen“ aus und schafft ein eigenes, neues Prüffeld. Für dieses neue Prüffeld macht sie abweichende Vorgaben zur Standardprüfstrategie (neue Rz 95): Bereits ab dem Nettorisiko „mittel“ wird eine graduelle Abdeckung der Themen mit jährlichen Prüfungen verteilt über vier Jahre verlangt. Im Sinne einer proportionalen und differenzierten Ausgestaltung kann für nicht materielle Modelle (aus Sicht der risikogewichteten Aktiven oder aus Sicht Modellkomplexität) auf die graduelle Abdeckung verzichtet werden und die Modellprüfung kann alle vier Jahre gesamthaft erfolgen.
19Risikogewichtete Aktiven, Risk Weighted Assets (RWA)
Des Weiteren wird die heutige Rz 107.1 präzisiert. Prüfungen im Zusammenhang mit der laufenden Modellüberwachung (d.h. Prüfungen zum „laufenden Betrieb“) sind Teil der Basisprüfung gemäss Art. 3 FINMA-PV und im Rundschreiben durch Rz 87 (für Banken der Kategorie 1 und 2) bzw. die neue Rz 95 (für Banken der Kategorien 3–5) geregelt. Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit einer (neuen) Modellbewilligung oder für Modelländerungen sind hingegen nicht Teil dieser Basisprüfung, sondern werden an anderer Stelle geregelt (Art. 50 Abs. 3, 56 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ERV).
Rechnungsprüfung (Rz 112.16)
Die Praxis zur jährlichen Einreichung der umfassenden Berichterstattung, unabhängig von einer allfälligen reduzierten Prüfkadenz wird neu auch für die Prüfung von Finanzmarktinfrastrukturen festgehalten.
Einreichung von Risikoanalyse und Prüfstrategie bzw. Prüfbe-
richt (Rz 121)
Gemäss stehender Praxis sind Risikoanalyse und Prüfstrategie im FINIG / KAG-Bereich bei neu bewilligten Instituten innert dreier Monate nach der Rechtskraftbestätigung der Bewilligungsverfügung einzureichen. Im Sinne einer transparenten und rechtssicheren Praxis, wird diese neu im Rundschreiben festgehalten.
Um die Umsetzung der reduzierten Prüfkadenz bei Depotbanken zu erleichtern, wird die Einreichungsfrist neu an das Geschäftsjahr der Depotbank gekoppelt. Die Einreichungsfrist wird an diejenige des aufsichtsrechtlichen Prüfberichts der Bank angeglichen.
Risikoanalyse und Standardprüfstrategie Finanzmarktinfra-
strukturen (Anhänge 16 und 17)
Die Prüfgebiet „Informatik (IT): Entwicklung“, „Informatik (IT): Betrieb“, „Informatik (IT): Zugriff“ und „Informatik (IT): Konzept und Risikomanagement“
werden neu in einem Prüfgebiet „Informatik (IT)“ zusammengefasst. Die Prüfungshandlungen werden in den entsprechenden Prüfpunkten vorgegeben.
Informationen zur Prüfung der Jahresrechnung bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (An-
hang 19)
Von Art. 28 VAG und 24 FINMAG erfasst sind nebst den Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a VAG auch die Zweigniederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VAG. Gemäss Art. 111b AVO erlässt die FINMA Ausführungsbestimmungen — Seite 44 —für die Mindestgliederung der Jahresrechnung. Dies erfolgte mit der Teilrevision der AVO, welche seit Dezember 2015 in Kraft sind.
Für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ist nach Art. 160 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) schweizerisches Recht anwendbar. Die Buchführung der Zweigniederlassung ist gestützt auf Art. 160 IPRG nicht nach dem Gesellschaftsstatut der Hauptniederlassung zu richten, sondern nach Art. 957 ff. OR. Nach Art. 25 Abs. 1 VAG erstellen die Versicherungsunternehmen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung und Lagebericht.
Art. 25 Abs. 4 VAG statuiert, dass die ausländischen Versicherungsunternehmen für ihre Geschäfte in der Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen haben.
Art. 28 VAG führt weiter aus, dass das Versicherungsunternehmen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3) zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG zu beauftragen hat. Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts prüfen lassen.
Das neue Kapitel im Anhang 19 „Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung vor Versicherungen“ setzt diese Änderung nun auch im Rundschreiben um und hält die Praxis zu Form und Gliederung sowie Prüfung der Jahresrechnung von Zweigniederlassungen fest.
Erläuterungen zum FINMA-RS 15/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“
12.1Vorbemerkungen
Im Sinne einer differenzierten und proportionalen Praxisausgestaltung werden Wertpapierhäuser in diesem Rundschreiben als kleine Banken behandelt.
12.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen (Rz 8.1)
Durch die Zuordnung von Wertpapierhäusern als kleine Banken wird dem durch das Geschäftsmodell und die Grösse der am Schweizer Markt aktiven Wertpapierhäuser geringeren Risiko Rechnung getragen.
— Seite 45 —Erläuterungen zum FINMA-RS 18/3 „Outsourcing – Banken und Versicherungen“
13.1Vorbemerkungen
Das Rundschreiben konkretisiert die Aufsichtspraxis für Banken, Wertpapierhäuser und Versicherer zu Outsourcings. Bereits vor Inkrafttreten des FINIG orientierte sich die Praxis für Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen an diesem Rundschreiben. Überdies waren die spezifischen Bestimmungen auf Stufe KAG, KKV und KKV-FINMA zu beachten.
Im Zuge der Überführung von Fondsleitungen und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen sowie der Effektenhändler (teilweise unter neuer Bezeichnung20) in das FINIG, soll das geschaffene Level Playing Field betreffend die Auslagerungen bei Finanzinstituten nun ebenfalls im Rahmen der Praxisumsetzung erfolgen. Hierzu werden die Fondsleitungen, die SI-CAV und die Verwalter von Kollektivvermögen neu explizit unter den Geltungsbereich des Rundschreibens gefasst.
Zudem wird die terminologische Anpassung von „Effektenhändler“ hin zu „Wertpapierhaus“ nach FINIG nachvollzogen.
Der Titel des Rundschreibens wird entsprechend seinem erweiterten Geltungsbereich angepasst. Für Banken und Versicherungen führt die Revision des Rundschreibens zu keinem Anpassungsbedarf; die einzige Änderung, die auch Banken und Versicherungen betrifft, ist die Erleichterung in Rz 32 des Rundschreibens hinsichtlich der Formvorschriften des Outsourcingvertrags (s. nachfolgend Ziff. 13.2.4).
13.2Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Geltungsbereich (Rz 6.1 und 6.2)
Neu wird die Praxis im Bereich Outsourcing auch für Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und SICAV im Rundschreiben dargestellt. Im Sinne einer proportionalen Praxisanwendung, werden Vermögensverwalter und Trustees nicht vom Rundschreiben erfasst.
Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und SICAV (Rz 13.1–13.3)
Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und SICAV haben grundsätzlich dieselben, sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebenden Grundsätze — Seite 46 —bei der Auslagerung von Aufgaben einzuhalten wie Banken und Versicherungen. Gleichzeitig geben auch die Gesetze (FINIG/KAG) und die Verordnungen (FINIV/KKV) entsprechende Anforderungen vor, die neu im Rundschreiben ausgelegt werden. Zu beachten ist, dass FINIG und KAG teils spezifische und zusätzliche Bestimmungen für die Institute enthalten, die Kollektivvermögen verwalten.
20„Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen“ werden neu als „Verwalter von Kollektivvermögen“ und „Effektenhändler“ als „Wertpapierhäuser“ bezeichnet.
Verwalter von Kollektivvermögen müssen grundsätzlich, damit sie Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, das Vermögen von mindestens einer kollektiven Kapitalanlage oder mindestens einer Vorsorgeeinrichtung verwalten. Es besteht zwar die Möglichkeit, auch Teile der Portfolioverwaltung auszulagern oder weiter zu delegieren. Nimmt der Verwalter von Kollektivvermögen allerdings selbst gar keine Portfolioverwaltung mehr wahr und lagert alles aus, so fehlt ihm die Tätigkeit, welche ihn als Verwalter von Kollektivvermögen qualifiziert und somit die Bewilligungsfähigkeit.
Die Fondsleitung hat als zentrale Aufgabe die Verwaltung von Fonds. Darunter fällt sowohl die Administration wie auch die Portfolioverwaltung. Während die Portfolioverwaltung grundsätzlich ausgelagert werden kann, müssen gewisse zentrale administrative Aufgaben bei der Fondsleitung verbleiben, damit noch von einer Verwaltung von Kollektivvermögen ausgegangen werden kann. Dazu gehören neben den in Rz 8 genannten, nicht auslagerbaren Aufgaben auch die Leitung des Anlagefonds und die Bewertung der Anlage oder der Entscheid über Ausgabe von Anteilen (Art. 35 FINIG).
Zentral ist weiter, dass die Hauptverwaltung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz liegt. Entsprechend muss die Verwaltungstätigkeit tatsächlich aus der in der Schweiz domizilierten Fondsleitung heraus erfolgen.
Die selbstverwaltete SICAV wird analog der Fondsleitung behandelt. Bei der fremdverwalteten SICAV ist ferner auf Art. 51 Abs. 1 KKV hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass die Administration zwingend an eine Fondsleitung zu delegieren ist.
Inventarisierung der ausgelagerten Funktionen (Rz 15.1)
Art. 17 Abs. 3 FINIV hält für die FINIG Institute explizit fest, dass die übertragenen Aufgaben in den Organisationsgrundlagen festgehalten werden müssen sowie auch die Bedingungen zur Weiterübertragung der Aufgaben.
Form des Outsourcingvertrags (Rz 32)
Im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 FINIV sowie mit anderen FINMA-Rundschreiben werden die Formerfordernisse hinsichtlich des Outsourcingvertrags — Seite 47 —technologieneutral formuliert. Entscheidend ist eine ausreichende Dokumentation des Outsourcing-Verhältnisses, was insbesondere auch in digitaler Form möglich sein muss.
Übergangsbestimmungen (Rz 39)
Für Institute, die erst nach Inkrafttreten der Änderungen des Rundschreibens bewilligt werden, gelten die neuen Bestimmungen per sofort. Werden Bewilligungsänderungen beantragt, so müssen im Zeitpunkt der Änderungsbewilligung die Anforderungen des Rundschreibens umgesetzt werden.
Erläuterungen zum FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“
Die Konkordanztabellen im Anhang 3 des FINMA-RS 17/7 werden dort aufgehoben und unverändert auf die FINMA-Webseite überführt. Damit können Anpassungen, insb. bei der Anerkennung neuer Rating-Agenturen zeitgerechter und mit weniger administrativem Aufwand umgesetzt und an den Markt weitergegeben werden.
Erläuterungen zum FINMA-RS 20/1 „Rechnungslegung – Banken“
Forderungen gegenüber kontoführenden Wertpapierhäusern werden gemäss Anhang 1, Rz 9.1 des FINMA-RS 20/1 in der Position 1.2 „Forderungen gegenüber Banken“ ausgewiesen. Kontoführende Wertpapierhäuser sind nach Art. 3 ERV gleich zu behandeln wie Banken. Mit dieser Ergänzung wird eine konsistente Behandlung der regulatorischen und rechnungslegungstechnischen Anforderungen erreicht.
Aufhebung bestehender Rundschreiben
16.1Vorbemerkungen
Mit der Einführung von FIDLEG/FINIG werden diverse Rundschreiben obsolet und deshalb aufgehoben. Mit Ablauf der in der FIDLEV statuierten Übergangsfristen per Ende 2021 für die Erfüllung der Pflichten nach FIDLEG,
wird die Aufhebung weiterer Rundschreiben zu prüfen sein (z.B. FINMA-Rundschreiben 2009/1 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“).
— Seite 48 —16.2FINMA-RS 08/5 „Effektenhändler“
Der Inhalt des Rundschreibens ist neu weitgehend in den Regelungen des FINIG und der FINIV abgebildet. Auf das Rundschreiben wird künftig verzichtet.
16.3FINMA-RS 10/2 „Repo/SLB“
Neu regelt Art. 19 FIDLEG die Grundzüge der Wertpapierleihe. Auf das Rundschreiben wird verzichtet. Bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2
FIDLEG wird die FINMA an ihrer Aufsichtspraxis gemäss Rz 6-9 des Rundschreibens auch nach dessen Aufhebung festhalten.
16.4FINMA-RS 13/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“
Das Rundschreiben wird aufgehoben, weil das FIDLEG das Angebot von Finanzinstrumenten abschliessend regelt.
Formelle Anpassungen
Formeller, respektive terminologischer Anpassungsbedarf ergibt sich im Bankenbereich hinsichtlich der Anpassung von „Effektenhändler“ hin zu „Wertpapierhaus“ sowie andererseits die Tatsache, dass der Geltungsbereich sowohl der Eigenmittelverordnung (ERV) als auch der Liquiditätsverordnung (LiqV) auf kontoführende Wertpapierhäuser eingeschränkt wird (vormals sämtliche Effektenhändler). Entsprechend wird der Begriff „Effektenhändler“ in den auf diesen Verordnungen basierenden Rundschreiben21 global durch „kontoführendes Wertpapierhaus“ ersetzt. Weitere formelle Anpassungen betreffen den Wegfall des DUFI-Status sowie Anpassungen im übergeordneten Rechte wie insb. dem KAG, wodurch Verweise und Begriffe in diversen Rundschreiben anzupassen sind. All diese Anpassungen haben gemeinsam, dass sie rein formeller Natur sind und nicht auf Ermessensentscheiden der FINMA basieren, sondern direkte Folge von Anpassungen im übergeordneten Recht sind. Diese Anpassungen werden keiner Anhörung unterzogen und gemeinsam mit den materiellen Rundschreibenanpassungen bei Verabschiedung implementiert.
21Es handelt sich um die FINMA-Rundschreiben 08/14 „Aufsichtsreporting – Banken“, 08/20 „Marktrisiken Banken“, 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“, 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel – Banken“, 13/7 „Limitierung gruppeninterner Positionen – Banken“, 15/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“, 15/3 „Leverage Ratio – Banken“, 16/1 „Offenlegung – Banken“, 17/1 „Corporate Governance – Banken“, 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ sowie 19/1 „Risikoverteilung – Banken“.
Regulierungsprozess
Die FINMA steht für einen transparenten, berechenbaren und glaubwürdigen Regulierungsprozess unter frühzeitigem Einbezug der Betroffenen sowie interessierten Kreisen, wie Behörden und allenfalls der Wissenschaft. Für Änderungen an Verordnungen und Rundschreiben (ausser bei rein formalen Anpassungen), wird prinzipiell eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen dieser Anhörungen wird von den Betroffenen rege genutzt. Der FINMA-Verwaltungsrat als zuständiges Organ gewichtet und wertet die Stellungnahmen aus und legt jeweils in einem Bericht (Ergebnisbericht) dar, inwiefern diese umgesetzt werden konnten.
Sämtliche Unterlagen zu Anhörungen, einschliesslich des Ergebnisberichts, werden veröffentlicht.22
18.1Vorkonsultation
Vor der Eröffnung der Anhörung führt die FINMA grundsätzlich Vorkonsultationen mit den Betroffenen und interessierten Kreisen durch. Sie klärt dabei die relevanten Sachverhalte, bzw. erhebt die notwendigen Informationen, erläutert die Stossrichtungen des Regulierungsvorhabens und nimmt Einschätzungen dazu entgegen. Dabei können auch der Handlungsbedarf und mögliche Handlungsoptionen Gegenstand des Austausches sein.
Am 28. März 2019 führte die FINMA eine Vorkonsultation mit rund 40 Teilnehmern von Branchenverbänden, Branchenvertretern und Behörden durch. In diesem Rahmen wurden die Vorschläge der FINMA diskutiert und offene Fragen geklärt. Grundsätzlich stiessen die Vorschläge auf breite Zustimmung. Wo die Teilnehmer Anpassungsbedarf oder Klärungen angeregt haben, konnten diese zu einem grossen Teil im vorliegenden Anhörungsentwurf umgesetzt werden, soweit diese mit den Bestimmungen des übergeordneten Rechts und den Zielen der Finanzmarktaufsicht vereinbar waren. So wurden etwa anstelle einer einheitlichen Behandlung, separate Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees einerseits und Verwaltern von Kollektivvermögen andererseits vorgesehen. Auch bei den einzelnen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung wurden diverse Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Trotz punktueller Kritik in der Vorkonsultation hält die FINMA jedoch etwa an der Anpassung der GwV-FINMA für Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper), bzw. der Pflicht zur Abklärungen zum Versicherungsnehmer, bzw. effektiven Prämienzahler fest (vgl. oben
Ziff. 8.2.6).
22Unterlagen betreffend die Anhörungen zu Revisionen von FINMA-Verordnungen und Rundschreiben sind auf der FINMA-Webseite publiziert (www.finma.ch > Dokumentation > Anhörungen).
18.2Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten
Vom 12. November 2019 bis 3. Dezember 2019 führte die FINMA eine Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten durch. Über die Resultate der Konsultation wurde der Verwaltungsrat informiert. Er hat auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen verschiedene Anpassungen an den Anhörungstexten vorgenommen.
18.3Öffentliche Konsultation
Die vorliegenden Regelungen in der FINIV-FINMA sowie die Anpassungen weiterer, bestehender FINMA-Verordnungen sind nicht von grosser Tragweite im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005
(SR 172.061). Entsprechend führt die FINMA dazu eine Anhörung nach Art. 10 Abs. 2 Verordnung vom 13. Dezember 2019 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) durch. Die Anhörungsfrist beträgt zwei Monate.
Regulierungsgrundsätze23
Wie gesehen, wurde die FINMA im Rahmen weniger, punktueller und vorwiegend technischer Verordnungsdelegationen zur Regulierung verpflichtet. Das ihr dabei eingeräumte Ermessen wurde eng ausgestaltet. Damit waren die Möglichkeiten von Varianten bei der Ausgestaltung der Regulierung auf Stufe FINMA eingeschränkt. Wo solche bestanden haben, werden diese in den obenstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen diskutiert. Dabei hat die FINMA jene Varianten verfolgt, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten entsprochen haben. Soweit einschlägig, hat sie dabei die Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes berücksichtigt. Die getroffenen Regulierungen sind wettbewerbs- und technologieneutral ausgestaltet. Die Differenzierung einer Regulierung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c FINMAG orientiert sich am mit der Regulierung angestrebten Ziel und am Risiko. Internationale Standards im Finanzmarktbereich und deren Umsetzung in anderen wichtigen Finanzstandorten wurden, soweit relevant, berücksichtigt. Für die Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
23Gemäss Art. 6 Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz
Wirkungsanalyse24
20.1Allgemeines
Grundsätzlich sind die Auswirkungen von Regulierungen bereits auf Gesetzesstufe umfassend aufzuzeigen. Auch im Rahmen des Erlasses von Bundesratsverordnungen werden die Auswirkungen (mit Bezugnahme auf die Wirkungsanalyse auf Gesetzesstufe) dargestellt.
Für die Vernehmlassung wurde für FIDLEG und FINIG eine Regulierungsfolgenabschätzung25 sowie eine Regulierungskostenanalyse zum FIDLEG im Bereich „Dokumentation und Rechenschaft“26 und eine Regulierungskostenanalyse zum FINIG27 publiziert. Ferner finden sich Ausführungen zu den Auswirkungen in der Botschaft.28 Für die Vernehmlassung der Bundesratsverordnungen wurde eine Wirkungsanalyse im Rahmen des Erläuterungsberichts zu den Bundesratsverordnungen erstellt.29
Gleichwohl werden die Auswirkungen der FINMA-Vorlage untenstehend mit zusätzlichen qualitativen Erläuterungen zu den Auswirkungen ergänzt.
24 Gemäss Art. 7 Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz.
25 Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG vom 4. November 2015. Abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Startseite > Abgeschlossene Vernehmlassungen 2014.
26 Regulierungskostenanalyse zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) im Bereich „Dokumentation und Rechenschaft“ vom 10. Juli 2015. Abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/41580.pdf
27 Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 28. Februar 2014; überarbeitet und ergänzt am 6. Mai 2014. Abrufbar unter: www.admin.ch > Startseite > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen 2014.
28 BBl 2015 2660, 9083 bis 9090
29 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) - Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 24. Oktober 2018, S. 129 bis 132. Abrufbar unter: www.admin.ch > Startseite > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018.
— Seite 52 —20.2FINIV-FINMA
Berufshaftpflichtversicherung
Vermögensverwalter und Trustees
Bereits auf Stufe des FINIG ist die Pflicht für Vermögensverwalter und Trustees festgeschrieben, zusätzlich zum Mindestkapital über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen zu müssen. Während der Bundesrat in der FINIV die Einzelheiten zu den Eigenmitteln regelt und vorsieht, dass Berufshaftpflichtversicherungen bis zur Hälfte an die Eigenmittel angerechnet werden können, verpflichtet er die FINMA zur Regelung der Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung, die an die Eigenmittel angerechnet werden können (Art. 24 Abs. 2 FINIV).
Die Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees sind neu, lehnen sich jedoch an die Konzeption der geltenden Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG an, die sich bewährt haben.
Die Regelung für Vermögensverwalter und Trustees sieht folgende Eckpunkte vor: eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, eine Kündigungsfrist von 90 Tage, eine Nachhaftung von fünf Jahren, einen Versicherungsschutz im Umfang einer Abdeckung der Berufshaftungsrisiken in sämtlichen in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geographisch festgelegten Geschäftsbereichen, eine Anrechenbarkeit von 70 % der vorgesehenen Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht sowie zu versichernde Berufshaftungsrisiken im Sinne von Vermögensschäden, insbesondere im Falle von Anlagefehlern oder von Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder anderen Vertrauenspersonen.
Der erforderliche Versicherungsschutz orientiert sich damit an den jeweiligen sachlich und geographisch festgelegten Geschäftsbereichen des betroffenen Vermögensverwalters oder Trustees und damit an den jeweiligen, individuellen Eigenheiten. Damit wird eine differenzierte und proportionale Regelung gewährleistet.
Mit der Regelung kann sichergestellt werden, dass auch bei einer teilweisen Deckung der Eigenmittel durch eine Berufshaftpflichtversicherung ausreichend Haftungssubstrat beim Vermögensverwalter oder Trustee vorhanden ist, und damit ihre Kunden angemessen geschützt werden.
Schliesslich ist anzumerken, dass Vermögensverwalter und Trustees durch Äufnung von ausreichenden Eigenmitteln auch ganz auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichten können.
— Seite 53 —Verwalter von Kollektivvermögen
Wie bei den Vermögensverwaltern und Trustees verpflichtet der Bundesrat die FINMA zur Regelung der Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung, die Verwalter von Kollektivvermögen an die Eigenmittel anrechnen können (Art. 44 Abs. 3 FINIV).
Die Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter von Kollektivvermögen lehnen sich an die geltenden Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung der ehemaligen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG an, erfahren jedoch punktuelle Anpassungen.
Die Regelung sieht folgende Eckpunkte vor: eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, eine Kündigungsfrist von 90 Tage, eine Nachhaftung von fünf Jahren, einen Versicherungsschutz im Umfang von mindestens 2 % des Gesamtvermögens im Einzelfall sowie von mind. 3 % des Gesamtvermögens für sämtliche Forderungen eines Jahres, eine jährliche Berechnung des Gesamtvermögen per Stichtag sowie zu versichernde Berufshaftungsrisiken im Sinne von Vermögensschäden, insbesondere im Fall von Anlagefehlern oder von Pflichtverletzungen von Mitarbeitern.
Der verlangte Versicherungsschutz orientiert sich am verwalteten Gesamtvermögen und damit an der individuellen Geschäftssituation. Damit wird eine differenzierte und proportionale Regelung gewährleistet. Zudem besteht für die Betroffenen jeweils die Möglichkeit, entsprechende Eigenmittel zu äufnen. In diesem Fall besteht keine Pflicht zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung.
Berechnung der De-minimis-Schwelle
Es wird grundsätzlich die heutige Bestimmung aus der KKV-FINMA übernommen. Für die Verwalter von Kollektivvermögen (ohne Verwalter von Vorsorgevermögen) ist diese Bestimmung damit grundsätzlich kostenneutral im Vergleich zur heutigen Regelung bzw. durch die in FINIG, FINIV und KKV vorgesehene Ausdehnung der Anwendbarkeit der De-minimis-Regelung auch auf Verwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger kann sich sogar eine Kosteneinsparung für gewisse Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen ergeben. Neu ist die Bestimmung für Verwalter von Vorsorgevermögen.
Für die Berechnung der De-minimis-Schwelle für Verwalter von Vorsorgevermögen werden spezifische, differenzierte Regeln für die Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen vorgesehen, weil sie sich von der Bewertung der verwalteten Vermögen bei kollektiven Kapitalanlagen unterscheidet. Damit trägt sie ihrem spezifischen Geschäftsmodell Rechnung.
— Seite 54 —Risikomanagement und Risikokontrolle
Die FINMA ist verpflichtet für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen die Einzelheiten zum Risikomanagement und der internen Kontrolle zu regeln. Grundsätzlich übernimmt sie die heute bestehenden Regeln aus der KKV-FINMA. Von dieser Regelung werden entsprechend keine zusätzlichen Auswirkungen erwartet.
Zudem werden auf der Grundlage der Arbeiten der IOSCO gewisse neue Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Stresstests eingeführt. Weiter werden auch gewisse Aspekte betr. Unabhängigkeit der Risikokontrolle angepasst und damit Punkte einer Fachempfehlung der SFAMA abgebildet. Damit wird die Standortattraktivität durch Adaption international anerkannter – und erwarteter – Vorgaben zum Liquiditätsmanagement bei kollektiven Kapitalanlagen gefördert. Die Verbesserung des Liquiditätsmanagements hilft ferner, mögliche Verwerfungen an den Märkten und Liquiditätsengpässe bei institutionellen und privaten Anlegern in kollektive Kapitalanlagen zu reduzieren.
Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäuser, die selber keine Konten führen
Nicht-kontoführende Wertpapierhäuser profitieren vom Wegfall der weitergehenden ERV-Anforderungen und den damit einhergehenden Meldepflichten. Der neue vereinfachte Eigenmittelnachweis nach Art. 63 FINIV stützt vorwiegend auf Rechnungslegungsdaten ab und wird auch manuell mit kleinem Aufwand erstellt werden können. Insgesamt führen die reduzierten Meldepflichten zu einer starken Entlastung der betroffenen Institute im Vergleich zum heute geltenden Regime.
20.3KKV-FINMA
Die Grosszahl der Änderungen der KKV-FINMA sind formeller Natur und ergeben sich aus der Verschiebung der Regelung der bisherigen KAG-Institute ins FINIG und dessen Folgeerlasse. Diesbezüglich werden keine Auswirkungen im Vergleich zum status quo erwartet.
Die Publikationspflichten sowie die Mitteilungspflichten der Vertreter für ausländische kollektive Kapitalanlagen werden aus dem FINMA-RS 13/9 in prinzipienbasierter Form übernommen. Das FINMA-RS 13/9 wird aufgehoben. In beiden Fällen handelt es sich um die stehende Aufsichtspraxis, welche – leicht angepasst – in die Verordnung übernommen wird.
Bei den Publikationspflichten ist neu vorgesehen, dass der Vertreter in der Schweiz nicht mehr eine Zusammenfassung sämtlicher Änderungen zu publizieren hat, sondern nur solche Änderungen veröffentlicht werden müssen, — Seite 55 —die auch im Domizilstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage publikationspflichtig sind. Die Publikation erfolgt in derselben Sprache, in welcher der zum Angebot an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz genehmigte Prospekt verfasst ist. Durch diesen massgebenden Effizienzgewinn für den Vertreter ist es ihm auch möglich, die Publikation zeitgleich mit derjenigen im Ausland aufzuschalten. Das Informationsgefälle zwischen im Domizilstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage investierten Anlegern und Schweizer Anlegern kann dadurch in Bezug auf den Umfang und den Zeitpunkt der Information erheblich verringert werden. Diese Neuregelung führt somit zu einer Verminderung des Aufwands für den Vertreter, während es die Informationslage der Schweizer Anlegerinnen und Anleger tendenziell verbessert.
Bei den Mitteilungspflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen besteht die Änderung darin, dass die FINMA unverzüglich darüber zu informieren ist, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Anwendung einer Gating-Klausel beschliesst. Der Hintergrund besteht darin, dass in Prospekten ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zunehmend die Möglichkeit eingeführt wird, unter bestimmten Bedingungen Gates, d.h. die anteilige Kürzung von Rücknahmeanträgen, einzusetzen. Diese Möglichkeit, die als eine Massnahme der Sicherstellung von Liquidität gesehen werden kann, betrifft in ähnlich einschneidender Weise die Rechte der Anleger wie ein Aufschub der Rückzahlung der Anteile, worüber die FINMA bereits nach geltendem Recht unverzüglich zu informieren ist. Die Ergänzung erfolgt zudem in Analogie zum neu eingeführten Art. 110 Abs. 2 KKV, wonach die FINMA bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ebenfalls unverzüglich über den Einsatz von Gates zu informieren ist.
20.4KAKV-FINMA
Im KAG-Bereich ist die Konkurszuständigkeit der FINMA neu nur noch für SICAV, SICAF und KmGK vorgesehen. Art. 67 Abs. 1 FINIG erklärt für Fondsleitungen – und Wertpapierhäuser – neu die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs als sinngemäss anwendbar. Für die Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen besteht keine Konkurszuständigkeit der FINMA mehr.
Die Änderungen der KAKV-FINMA ergeben sich aus diesem geänderten Geltungsbereich sowie aus der Verschiebung der Regelung bisheriger KAG-Institute ins FINIG und sind somit formeller Natur. Neue Pflichten und Aufgaben sind damit weder für die KAG- und FINIG-Institute, noch für die Aufsichtsbehörde vorgesehen. Eine Vereinfachung stellt zudem der Wegfall der Konkurszuständigkeit der FINMA für die Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen dar.
— Seite 56 —20.5GwV-FINMA
Aufhebung Bestimmungen für DUFI
Die hauptsächlichen Anpassungen der GwV-FINMA betreffen die mit dem FI-NIG beschlossene Aufhebung des Status der DUFI. Die neu eingeführte Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Vermögensverwalter und Trustees nach Art. 17 FINIG im fünften Titel der GwV-FINMA entsprechen den bisherigen Pflichten für DUFI, womit auf bereits im Markt bekannte und bewährte Regelungen abgestellt wird. Einzelne weitere Änderungen (z.B. Art 65a, 76 GwV-FINMA) können bei einzelnen Instituten zu Mehraufwänden führen, sind aber zur Sicherstellung eines Level Playing Field zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern und aus Sicht eines konsequenten Geldwäschereidispositivs gerechtfertigt.
Sorgfaltspflichten im Konsumkreditwesen
Die unter bestimmten Bedingungen mögliche Erleichterung der Sorgfaltspflichten im Konsumkreditwesen ist eine Überführung einer langjährigen Praxis in die GwV-FINMA. Es sind damit keine Auswirkungen im Vergleich zum heute praktizierten Regime zu erwarten.
Neuer Schwellenwert für Transaktionen mit virtuellen Währun-
gen
Die Senkung des Schwellenwertes für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen ist aufgrund der erhöhten Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von virtuellen Währungen notwendig. Damit werden kriminelle Transaktionen, z.B. illegale Geschäfte im Dark Web oder die Rückführung von Erlösen aus Cyberangriffen, erschwert.
Heute bestehen rund 100 SRO-Mitglieder, die angeben, den Wechsel mit Kryptowährungen anzubieten. Die Senkung des Schwellenwerts gilt für solche Anbieter erst, wenn sie sich entweder als Vermögensverwalter einer Aufsichtsorganisation unterstellen oder wenn auch das auf sie anwendbare SRO-Reglement angepasst würde. Dies dürfte bei zahlreichen dieser Anbieter zu Mehraufwänden bei Transaktionen zwischen CHF 1'000 und
CHF 5'000 führen. In solchen Konstellationen muss der Kunde neu identifiziert werden, z.B. anhand des FINMA-Rundschreibens 2016/7 „Video- und Online-Identifizierung“. Auf der anderen Seite werden damit internationale Anforderungen erfüllt, die dem gesamten Finanzplatz Schweiz längerfristig Nutzen stiften dürften, indem die Integrität des Marktes geschützt und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird.
— Seite 57 —Die weiteren Anpassungen sind formeller Natur und ohne direkte Auswirkungen auf den Markt.
20.6FINMA-RS 13/8 „Marktverhaltensregeln“
Die Praxis gemäss Rundschreiben ist neu auch auf Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Vorsorgevermögen (als Teil der Verwalter von Kollektivvermögen) anwendbar, was sich aus den geänderten gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das Rundschreiben wird proportional und risikobasiert ausgestaltet und stellt auf die individuelle Geschäftstätigkeit (Risikoanalyse) des betroffenen Instituts ab.
20.7FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“
Die Anpassungen in diesem Rundschreiben sowie den entsprechenden Anhängen beinhalten Aktualisierungen der FINMA-Praxis.
Mit der neuen Rz 95 soll den spezifischen Risiken aus internen Modellen Rechnung getragen werden. Es handelt sich inhaltlich weder um eine Verschärfung noch um eine Erleichterung. Die FINMA schreibt mit den neuen Spezifikationen im Wesentlichen die Praxis der vergangenen Jahre fest:
Auch bisher wurden die Vorgaben aus den Modellverfügungen der FINMA (jährliche Prüfungen zur Bestätigung der dauerhaften Einhaltung) graduell durchgeführt. Die FINMA berücksichtigt aber auch die Ziele der Rundschreibenrevision von 2018 hinsichtlich einer risikoorientierteren und effizienteren Ausgestaltung des Prüfwesens. Im Vergleich mit der bisherigen Praxis berücksichtigt die graduelle Abdeckung über vier Jahre, dass die Prüfhandlungen einerseits zwar reduziert, andererseits aber auch gezielter der Risikosituation der Finanzinstitute angepasst werden sollen.
20.8FINMA-RS 15/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“
Durch die aufgrund des geänderten übergeordneten Rechts vorgenommene Anpassung der Aufsichtspraxis in Form der Qualifikation von Wertpapierhäusern als kleine Banken, werden keine Auswirkungen erwartet.
20.9FINMA-RS 18/3 „Outsourcing – Banken und Versicherungen“
Das Rundschreiben gibt die Praxis der FINMA im Bereich der Übertragung von Aufgaben wieder, wie sie für FINIG-Institute neu detaillierter als bisher im übergeordneten Recht festgehalten werden. Das Rundschreiben legt den Beaufsichtigten keine zusätzlichen Pflichten auf. Es werden keine Auswirkungen erwartet.
— Seite 58 —20.10Aufhebung bestehender Rundschreiben
Die Inhalte der aufgehobenen Rundschreiben (s.o. Ziff. 16) finden sich neu in den Gesetzen und Verordnungen. Es wird auf die dort ausgewiesenen Auswirkungen verwiesen.
Weiteres Vorgehen
Der Verwaltungsrat der FINMA, als zuständiges Organ, wird nach Abschluss der öffentlichen Anhörung die eingegangenen Stellungnahmen gewichten, auswerten und im Rahmen eines Ergebnisberichts darlegen, inwiefern diese umgesetzt werden konnten.
Die Verabschiedung und das Inkrafttreten der neuen FINIV-FINMA, der teilrevidierten FINMA-Verordnungen (KKV-FINMA, KAKV-FINMA, GwV-FINMA, FinfraV-FINMA und BIV-FINMA) sowie die angepassten Rundschreiben sind im vierten Quartal 2020 vorgesehen.