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Aufsatz · Geschäftsberichte (BGer) 1900

Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899

Kapitel 1 von 4S. 697–715›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Geschäftsberichte (BGer)
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Bundesgericht, Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899, in: Geschäftsberichte (BGer) 1900, S. 697–715
— S. 697 —

Bericht

des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1899.

(Vom 23. Februar 1900.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren l

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Vorschrift des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Geschäftsführung im Jahre 1899 Bericht zu erstatten.

A. Allgemeines.

Im Jahre 1899 hatte das Bundesgericht den Schmerz, eines seiner Mitglieder durch den Tod zu verlieren. Herr Bundesrichter Dr. Jean Broye wurde, nachdem er dem Gerichte nahezu seit dessen Bestehen, seit 1877, angehört und ihm in den Jahren 1894 und 1895 als Präsident vorgestanden hatte, am 19. Oktober 1899 nach kurzer Krankheit dahingerafft. An seine Stelle wählte die Bundesversammlung zum Mitgliede des Bundesgerichts am 14. Dezember 1899 Herrn Emile Perrier, von Châtel-St. Denis, Generalprokurator des Kantons Freiburg. Dieser trat sein Amt auf 1. Januar 1900 an; er wurde, in Ersetzung des Herrn Broye, der II. Abteilung des Bundesgerichts zugeteilt und in die Anklagekammer desselben gewählt.

Die Wahl des Herrn Dr. Huber zum Bundesgerichtssekretär an Stelle des demissionierenden Herrn Dr. Lansel ist bereits im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnt worden. Im übrigen hat die Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Kanzlei im Berichtsjahre eine Änderung nicht erfahren.

Dagegen hat das Bundesgericht am 20. Juli 1899 eine Abänderung seines Réglementes beschlossen; es hat beschlossen: 1. in — S. 698 —Art. III, Ziff. 3, des Réglementes für das schweizerische Bundesgericht vom 7. September 1893 beizufügen: „ans dem .Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs11; 2. in Art. 2, Abs. 2

T des Réglementes vom 13. Januar 1896: „Es sind den Mitgliedern auch Referate in Prozessen, welche in den Geschäftskreis der beiden ändern Abteihingen fallen, insbesondere in Prozessen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze, insoweit zuzuteilen, als sie infolge dieser Zuweisung nicht mehr belastet werden, als die Mitglieder der ändern Abteilungen.1'

Diese Abänderung des Réglementes, durch welche die bisher zur Zuständigkeit der I. Abteilung gehörenden Berufungen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze der II. Abteilung zugewiesen wurden, war veranlaßt durch das rasche Anschwellen der Zahl der Berufungen, wie es im Berichtsjahre, und zwar seit dem Beginne desselben, erfolgte. Seit dem Jahre des Inkrafttretens des neuen Organisationsgesetzes (1893) bis zum Jahre 1898 war die Zahl der Berufungen ganz a l l m ä h l i c h , von 185 im Laufe des Jahres neu eingegangenen und 207 im ganzen anhängigen Fällen auf 244 und 257 gestiegen, also in 5 Jahren im ganzen um 59 und 50 Fälle, oder cirka 31% und 24%. Im Jahre 1899 nun aber stieg die Zahl der neu eingegangenen Berufungen auf 312 und die Gesamtzahl der anhängigen Berufungsfälle auf 337, was für dieses eine Jahr gegenüber dem Vorjahre eine Zunahme um 68 und 80 Fälle oder 27% und 31% ergiebt (und gegenüber dem Jahre 1893 eine solche um 117 und 130 Fälle = cirka 63% und 62%). Da nun die Berufungen nach dem Réglemente vom 7. September 1893 der Hauptmasse nach der I. Abteilung zugeteilt waren und auf der ändern Seite die staatsrechtlichen Rekurse nicht in gleicher Weise wie die Berufungen zunahmen, im Gegenteil einen kleinen, allerdings sehr unerheblichen, Rückgang

—ihre Gesamtzahl betrug im Jahre 1899 288 gegenüber 293 im Jahre 1898 — aufwiesen, so erschien eine Abänderung des Réglementes im Sinne einer Überweisung eines Teils der bisher der I. Abteilung zugeteilten Berufungsfälle an die II. Abteilung als im Interesse einer gleichmäßigen Geschäftsverteilung gerechtfertigt. Die Berufungen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze schienen sich hierzu, da sie eine mit dem Prozessrechte eng zusammenhängende und in sich ziemlich geschlossene Materie betreffen, daher von den Streitigkeiten aus dem Obligationenrechte verhältnismäßig leicht abgegrenzt werden können, besonders zu eignen. Dabei wurde dann gleichzeitig, um zur Bewältigung der an die II. Abteilung neu überwiesenen Berufungen auch die Mitglieder — S. 699 —der ni. Abteilung herbeizuziehen, vorgesehen, daß die Mitglieder der III. Abteilung, welcher als Oberaufsichtsbehörde die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes in den zur Kompetenz der Aufsichtsbehörden gehörigen Fällen obliegt, in erster Linie auch zu Referaten in den das Schuldbetreibungs- und Konkursgeset» betreffen den Civilstreitigkeiten heranzuziehen seien, insoweit sie dadurch nicht übermäßig belastet werden.

Die Geschäftslast des Bundesgerichts, deren möglichst gleichmäßige Verteilung durch die erwähnte Revision angestrebt und wohl auch erreicht worden ist, war im Berichtsjahre eine erheblich gesteigerte. Die Gesamtzahl der anhängigen Geschäfte weist gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung um 227 (1320 gegenüber 1093) auf, diejenige der Erledigungen eine solche um 181 (1025 gegenüber 844, s. Tabelle S. 733). Darin sind allerdings die Expropriationsrekurse inbegriffen, deren im Berichtsjahre 165 mehr anhängig waren und 145 mehr erledigt wurden, als im Vorjahre, und welche, wenn es sich um die Würdigung der Geschäftslast handelt, nicht mit einem ihrer Zahl entsprechenden Gewichte in die Wagschale fallen. Allein auch wenn man von dieser Klasse von Geschäften, was natürlich nicht richtig wäre, ganz absehen wollte, so ergäbe sich immerhin eine Vermehrung der anhängigen Geschäfte um 62 und eine solche der erledigten um 36. Es ist also zweifellos eine erhebliche Vermehrung der Geschäftslast eingetreten, was sich um so klarer ergiebt, wenn man bedenkt, dass zu den im Berichtsjahre anhängigen und erledigten Geschäften auch außergewöhnlich wichtige und umfangreiche Streitigkeiten gehören, wie die durch den Eisenbahnrückkauf veranlaßten Streitigkeiten über die Grundsätze für Festsetzung des Reinertrages und des Anlagekapitals der Schweiz. Centralbahn und Nordostbahn nach Maßgabe der Konzessionen. Die wachsende Geschäftslast der Mitglieder aller Abteilungen hat nun zur Folge, daß bei Krankheit oder Verhinderung einzelner Richter dieselben nicht mehr im nämlichen Umfange wie früher durch Mitglieder anderer Abteilungen ersetzt werden können ; insbesondere können, nachdem die oben erwähnte Reglementsänderung in Kraft getreten ist, die Mitglieder der III. Abteilung, die nun bei Behandlung der Berufungen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze in der II. Abteilung regelmäßig als Referenten mitzuwirken haben, und hierdurch erheblich in Anspruch genommen werden, nicht mehr im gleichen Umfange wie früher als Vertreter verhinderter Kollegen in ändern Fällen, speciell in solchen der I. Abteilung, einberufen werden. Es ist vielmehr nötig geworden, bei längere Zeit andauernden Krankheiten einzelner Mitglieder in — S. 700 —«rheblichem Umfange die Ersatzmänner des Bnndesgerichts heranzuziehen. Diese Notwendigkeit wird sich für solche Verhältnisse auch in Zukunft ergeben, und zwar kann es dabei, wenn, was sich zur Zeit noch nicht mit Sicherheit beurteilen läßt, der große Geschäftsandrang anhält, nötig werden, um die Geschäfte überhaupt bewältigen zu können, Ersatzmänner nicht nur zu den Sitzungen, sondern auch zu der Bearbeitung von Referaten heranzuziehen. Es ist dies bereits im Berichtsjahre in einigen wenigen Fällen geschehen. Wenn die Geschäftslast sich weiter steigern sollte, so wird es nötig werden, dies in größerem Umfange zu thun. Angesichts dieser Verhältnisse stellt das Amt eines Ersatzmannes des Bundesgerichts nunmehr erheblich größere Anforderungen an seinen Inhaber als in früheren Jahren, und es ist der Wunsch nicht unberechtigt, es möchte bei den Ersatzmännern durchgängig die Bereitschaft vorhanden sein, diesen vermehrten Pflichten nachzukommen und, der Regel nach wenigstens, der Einberufung zur Mitwirkung im Gerichte Folge zu leisten. — Die starke und plötzliche Steigerung der Geschäftslast im Berichtsjahre, in Verbindung mit längerer Krankheit einzelner Mitglieder hat naturgemäß auch einen hemmenden Einfluß auf den Geschäftsgang ausüben müssen. — Da die Arbeiten für Einführung eines einheitlichen Privat- und Strafrechts im Fortschreiten begriffen sind, so mag es sich empfehlen, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß mit dem Inkrafttreten eines einheitlichen Civil- und Strafrochts notwendigerweise eine fundamentale Umgestaltung der Organisation der Bundesrechtspflege verbunden sein wird, und daß es geraten sein möchte, die Vorarbeiten hierzu zeitig in Angriff zu nehmen.

Von dem G e n e r a i r e g i s t e r zu den Bänden X bis XIX der Amtliehen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen ist im Berichtsjahr der II. (alphabetische) Teil erschienen und dasselbe somit zum Abschlüsse gelangt. Im Einverständnisse mit dem Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement ist eine französische Übersetzung dieses Werkes veranstaltet worden ; die Ausführung derselben ist Herrn Dr. jur. Paul Piccard in Basel übertragen worden ; ein Teil der Übersetzung befindet sich bereits im Druck, und es wird dieselbe binnen Jahresfrist vollendet sein. — Im Ständerate ist vom Berichterstatter der Kommission bei Beratung über die Nachtragskredite für das Jahr 1899, II. Serie, der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Vorarbeiten für das Generalregister der bundesgerichtlichen Entscheide jeweilen früher an die Hand genommen werden möchten, so daß das Register für eine bestimmte Periode bald nach deren Abschluß erscheinen könne.

— S. 701 —

Der Wunsch, daß das Generalregister der bundesgerichtlichen Entscheide für eine bestimmte Periode bald nach deren Abschluß erscheine, ist gewiß ein durchaus berechtigter, da derartige Register durch verspätetes Erscheinen einen guten Teil ihres Wertes verlieren. Es ist auch sehr wohl möglich, ein solches Register rechtzeitig,

d.h. bald nach Schluß der betreffenden Periode, erscheinen zu lassen, und es ist daher dafür zu sorgen, daß dies bei einem nächsten Registerband geschehe. Zweckmäßig dürfte aber sein, wenn dieser nächste Registerband nicht nur die seit dem Erscheinen des letzten Registers verflossenen Jahre umfassen, sondern ein zusammenfassendes Gesamtregister über sämtliche seit 1875 erschienene Bände der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen enthalten würde. Es -würde dies die Benützung der Sammlung nicht unwesentlich erleichtern, und gleichzeitig wäre damit vielleicht, sofern die Unifikation des Privatrechts rasch gefördert wird, ein Gesamtregister über die bnndesgerichtliche Rechtsprechung, wie dieselbe sich bis zu der vollständigen Vereinheitlichung des Privatrechts gestaltete, geboten. — In einem dem eidg. Justiz- und Polizeidepartemente erstatteten Gutachten hat das Bundesgericht eine vom politischen Departement ausgehende Anregung, es sei eine besondere amtliche Sammlung der Staats v ertrage der Schwein mit dem Auslande herauszugeben, unterstützt und einige Bemerkungen hinsichtlich der Art der Anlage einer solchen Sammlung gemacht.

D i e S t a t i s t i k d e r B e t r e i b u n g e n , K o n k u r s e u n d N a c h l a ß v e r t r a g e für das Jahr 1897, deren Publikation nach dem letztjährigen Geschäftsberichte für das Berichtsjahr in Aussicht genommen war, hat bis jetzt noch nicht publiziert werden können. In der That erwies sich die Revision des von zahlreichen Betreibungs- und Konkursämtern und Gerichtssteüen gelieferten, bei näherem Znsehen a,ls offenbar unzuverlässig sich herausstellenden Materials als eine ungemein mühsame und zeitraubende Arbeit. Gegenwärtig ist endlich, nach Überwindung dieser Schwierigkeiten, ^die kantonsweise Zusammenstellung'1 des gesammelten Materials für 1897 beendigt, und kann also die Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Erhebung im laufenden Jahre erfolgen; dieselbe wird, wie wir glauben, interessante Beiträge zur Kenntnis der Handhabung des Gesetzes liefern.

Auch die Erhebung für das Jahr 1898 ist noch ungefähr den gleichen Schwierigkeiten und Mißverständnissen, wie diejenige für das Jahr 1897, begegnet. Die Erfahrung hat dazu geführt, um alle Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschließen, einige übrigens — S. 702 —rein redaktionelle Abänderungen an den aufgestellten Formularen, vorzunehmen, und es darf nun doch wohl angenommen werden, daß in Zukunft, nachdem die Sache den Beamten vertrauter geworden sein wird, die Erhebung leichter und sicherer von statten gehen werde.

Die Verwaltung der B e t r e i b u i i g s f o r m u h i r e gieW /u besonderen Bemerkungen keinen Anlaß.

Die Gesamtzahl der vom Buudesgerichte im Berichtsjahre abgehaltenen S i t z u n g e n beträgt 215, die sieh in folgender Weise verteilen: Sitzungen des Gesamtsgerichts 19, der I. Abteilung 78, der II. Abteilung 71, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 44 und des Kassationshofes 3. Von den beiden Mitgliedern der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat das eine an 1(> Sitzungen der I. und 29 Sitzungen der II. Abteilung, das andere an 7 Sitzungen der I. und 18 Sitzungen der II. Abteilung teil genommen, wobei die Mitwirkung derselben an den Sitzungen der I. Abteilung last, ganz in die Zeit vor dem Inkrafttreten der oben erwähnten Reglementsrevision fallt.

B. Specieller Teil.

I. Civilreehtspflego.

Eine Übersicht Über die Civilsaclien, mit denen das Bundesgericht im Jahre 1899 beiaßt 'war, giebt die folgende Tabelle :

« «:

£•§ 2? •ei

Natur der Streitsache. •s •o

~o O) 1.2 P t- « S 2§ —Ul *•§, :=3-a

1.Erst- und letztinstanzlich zu be-

urteilende Civilsachen . . . . 27 26 53 1934
2.Rekurse in Expropriationssachen 137 266 403 246 157 3. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte 9,5 31?, 337 ?,99 38 4. Revisionsbegehren 2 7 99
5. Erläuterungsbegehren . . . . 1 11
6.Kassationsbegehren 2 22
7. Moderationsbegehren . . . . 3 33
191 617 808 579229
— S. 703 —

Ad 1. Vom B U H cl e s g e r ich (; als e i n z i g e . I n s t a n z zu b e u r t e i l e n d e S t r e i t i g k e i t e n .

Die 53 beim Bundesgerichte als einzige Instanz anhängigen Fälle verteilen sich folgendermaßen :

7 Prozesse zwischen dem Bunde als Beklagten und Privaten als Klägern ;

21 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder

Korporationen anderseits ;

2 Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone ;

1 Prozeß zwischen Eisenbahngesellschaften betreffend den Art. 30 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872;

l Klage aus Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten ;

l Klage aus Art. 47 des gleichen Gesetzes;

19 durch Partei Vereinbarung direkt vor Bundesgericht gebrachte

Prozesse :

l andere Sache.

53

Die Erledigung dieser Geschäfte ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich : — S. 704 —i ,

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3«» CW o> .0

01Natur der Streitsache. 3*| •0

01e := a ••> A i-

«=5S "•§> '

1

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1.Prozesse Privater als Kläger il I I

1

gegen den Bund als Beklagten 2 —5

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12. Prozesse zwischen Kantonen

einerseits und Privaten oder i

i

Korporationen anderseits J. 2 2 i 3 13 j 21 '.i. Bürgerrechts - Streitigkeiten '

zwischen Gemeinden ver-

schiedener Kantone . 1 — 1 i — —2

4.Prozeß zwischen Eisenbahn- ; Ì gesellschaften aus Art. 30 i

des Bundesgesetzes über Bau

und Betrieb der Bisenbahnen, 1 ]

vom 23. Dezember 1872 . — i —1

' — l — i

5.Klage aus Art. 23 des Bundes-

gesetzes vom 1. Mai 1850

über die Verbindlichkeit zur

Abtretung von Privatrechten — — | 11
1(>. Klage aus Art. 47 des gleichen Gesetzes — — . i1

— — il

15

7.Prozesse, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde 2 — i . i19
<S. Andere Klage — 1 — i —1

—

34Total 6 3 5 ; 5 saT

Die zwei erledigton P r o z e s s e g e g e n d e n B u n d sind durch Vergleich beendigt worden ; der eine betraf die Schädigung eines Dritten durch ein Militärpferd, der andere die Haftpflicht der Postverwaltung. Von den 8 im Jahre 1899 erledigten S t r e i t i g k e i t e n x w i s c h e n d e n K a n t o n e n e i n e r s e i t s u n d P r i v a t e n o d e r K o r p o r a t i o n e n a n d e r s e i t s betrafen: 3 Schadenersatzklagen wegen behaupteter unerlaubter Handlungen kantonaler Behörden oder Beamten ; l Schadenersatzanspruch wegen Ver-

— S. 705 —

urteilung eines Unschuldigen ; l Schadenersatzanspruch des Inhabers einer Pfarrstelle wegen Aufhebung derselben ; l Kauf: 2 Eigentum.

Die vier im Berichtsjahre erledigten Prozesse, in welchen d a s B u n d e s g e r i c h t a l s v e r e i n b a r t e r G e r i c h t s s t a n d a n g e r u f e n w o r d e n w a r , betrafen: l Kauf, l Pacht, l Werkvertrag, i Erbteilung (d. h. eine für dieselbe präjudizielle Frage aus dem Bundesgesetze betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter).

In den drei Fällen, in welchen auf die Klage nicht eingetreten wurde, geschah dies teils (in einem Falle) wegen Inkompetenz des Gerichts, teils (in zwei Fällen) wegen Mängeln der Klageschrift.

Unter die zwei Abteilungen verteilen sich die beim Buridesgerichte als einzige Instanz anhängig gemachten (Zivilsachen folgendermaßen :

1.Abteilung. 2. Abteilung. Total.

Von 1898 herüber genommene Prozesse 14 1327
Irn Jahre 1899 neu eingegangene 15 1126
Total 29 2453
Im Berichtsjahr erledigt . . 12 719
Pendent geblieben 17 1734

Von den 34 nicht erledigten Fällen ist einer hängig seit 1888, einer seit 1896 (dieser Prozeß ist übrigens im laufenden Jahr durch Vergleich erledigt worden), 4 seit 1897, 9 seit 1898 ; die übrigen 19 sind im Berichtsjahr eingegangen.

Wie die angeführten Zahlen ergeben, spielen unter den direkt beim Bundesgerichte anhängig gemachten Prozessen diejenigen, bei welchen der bundesgerichtliche Gerichtsstand auf Vereinbarung der Parteien beruht, eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Rolle; diese Prozesse sind auch gewöhnlich verwickelter und weitschiclitiger Art, so daß sie eine eingehende Instruktion erfordern. Es muß nun betont werden, daß wenn die Parteien durch die Prorogation an das Bundesgericht eine Abkürzung der Dauer des Verfahrens bezwecken, es durchaus nicht sicher ist, da3 sie diesen Zweck erreichen, da in der That auf eine schleunige Erledigung dieser Sachen beim Bundesgerichte nicht gerechnet werden kann. Die ordentliche Geschäftslast der Mitglieder des Bundesgerichts ist eine so große geworden, daß es nicht möglich ist, daneben — S. 706 —auch noch diese dem Gerichte durch den Parteiwillen außerordentlicherweise überwiesenen Geschäfte mit gewünschter Raschheit zu erledigen. Die Parteien, welche Sachen an das Bundesgericht prorogieren, müssen daher darauf gefaßt sein, daß die Instruktion ihrer Prozesse längere Zeit dauern kann. Übrigens darf wohl, wie das Bundesgericht bereits anläßlich der Beratung des Organisationsgesetzes von 1893 betont hat, bemerkt werden, daß der legislative Wert der Bestimmung, welche gestattet, Sachen, zumal solche, in welchen gesetzlich die Berufung an das'Bundesgericht statthaft wäre, durch Parteivereinbarung direkt vor dasselbe zu bringen, ein sehr zweifelhafter ist. Es wird dadurch insbesondere größeren Unternehmungen ermöglicht, sich eine Art von befreitem Gerichtsstande zu schaffen, und wird das Bundesgericht mit der Instruktion von Prozessen befaßt, welche meist gar kein wesentliches, grundsätzliches juristisches Interesse besitzen, dagegen ausgedehnte Beweiserhebungen nötig machen, die überhaupt besser vor gemischten, juristisch technischen Schiedsgerichten als vor den ordentlichen Gerichten stattfänden. Die Hauptthätigkeit des Bundesgerichts auf civilrechtlichem Gebiete ist diejenige der Rechtsmittelinstanz, welche die Einheit der Anwendung des eidgenössischen Rechts zu wahren hat. Je mehr nun diese Thätigkeit an Ausdehnung zunimmt, um so schwieriger wird es, daneben noch als erste und einzige Instanz Prozesse zu instruieren und zu entscheiden. Es durfte sich daher empfehlen, bei einer zukünftigen Änderung der Gerichtsorganisation die erst- und letztinstanzliche Kompetenz des Bundesgerichts auf das Unerläßlichste fauf größere Prozesse, in welchen Bund oder Kantone Partei sind) zu beschränken.

Ad 2. R e k u r s e in E x p r o p r i a ti o ti ss a c h e n.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse gegen Entscheidungen eidgenössischer Schätzungskommissionen belief sich auf 403. Davon wurden 137 Fälle aus dem Vorjahre übernommen ; 266 Fälle sind neu eingegangen.

Dieselben verteilen sich folgendermaßen auf die Expropriante!) :

Bund (Befestigungen, Zollgebäude)4

Eisenbahngesellschat'ten :

Baselstadt, Kanton (Schießplatz) 5(1 Stadtgemeinde Zürich (Elektrische Straßenbahn Zürich) • l Centralbahn70

Übertrag i:M

— S. 707 —
Übertrag 131 Nordostbahn65
Jura-Simplon-Balm29
Vereinigte Schweizerbahneu13
Grotthardbahii7
Burgdorf-Thun-Bahn 1.04 Spiez-Erlenbach l Thunerseebahn l Önsingen-Balstlial2
Bern-Neuenburg4
G iirbethalbahn5
Spiez-Frutigen l Jurigiraubahn1
Elektrische Straßenbahn Stansstad-Engelberg 2:1 Lausanne-Ouchy2
Lausanne-Signal4
Elektrische Bahn Aigle-Lej'siri11
Drahtseilbahn Vevey-Chardonue-Pelerin1

103

Die Art der Erledigung dieser Fälle ist aus folgender Tabelle ersichtlich :

Rückzug oder Gegeustandlosigkeit d e s Rekurses . . . . 1 1 9 Erledigung durch Vergleich • . 1.1 Erledigung durch Annahme des Urteilsantrages der Instruk-

tionskommission90
Erledigung durch Entscheidung des Bundesgerichts, kraft welcher auf Rekurse wegen Verwirkung des Rekursrechts nicht eingetreten wurde14
Erledigung durch Saehurteil d e s Bundesgerichts . . . . 1 2 Total der im Berichtsjahre erledigten Fälle . . . . . . 24B Auf das Jahr 1900 übertragene157

lös

Von den im Jahr 1899 nicht erledigten Fällen stammen l aus dem Jahre 1896, l ans dem Jahre 1897, 2(i ans dem Jahre 1898, die übrigen 129 sind im Berichtsjahre eingegangen und zwar zum größten Teile (95 Fälle) in der zweiten Hälfte des Jahres. Der aus dem Jahre 1896 datierende Fall konnte nicht früher erledigt werden, weil die Sachverständigen zu definitiver Erstattungihres Gutachtens die Wirkungen des vollen normalen Betriebes — S. 708 —der Bahnanlage abwarten mußten ; die Sache ist nunmehr spruchreif geworden. In dem aus dem Jahre 1897 stammenden Falle, in welchem übrigens die Hauptstreitpunkte materiell durcli Annahme des Urteilsantrages erledigt sind, hat sich die definitive Erledigung deshalb verzögert, weil über einen streitig gebliebenen Nebenpunk), Vergleichsunterhandlungen zwischen den Parteien eingeleitet wurden.

In den aus dem Jahre 1898 und Anfang des Jahres 189H anhängig gebliebenen Fällen waren durchweg weitläufige und zeitraubende Expertisen erforderlich ; eine größere Zahl dieser Fälle hängt zudem unter sich und mit später eingegangenen Fällen derart zusammen, daß es wünschbar schien, daß Sachverständige und .Richter die sämtlichen einzelnen Fälle erst erledigen, nachdem sie einen Überblick über die Gesamtheit erworben haben.

Von den ungewöhnlich zahlreichen Rekursen, welche im Berichtsjahre durch Rückzug oder infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses erledigt wurden, entfällt der größte Teil (nämlich 92) auf die Enteignungen, welche bei der Burgdorf-Thun-Bahn nachträglich zum Zwecke des Erwerbes des Rechts, die Primärleitung über Privateigentum führen zu dürfen, stattfanden. Diese -nachträglichen Enteignungen erklären auch die hohe Ziffer der die Burgdorf-Thun-Bahn betreffenden Rekurse.

In den 14 Fälleti, in welchen das Bundesgericht auf den Hekurs wegen Verwirkung des Rekursrechts nicht eintrat, geschah dies deshalb, weil die Expropriaten binnen der Planauflagefrist keine Eingabe gemacht hatten.

In den sämtlichen 12 Fällen, in welchen das Plenum des Bundesgerichts in der Sache selbst zu entscheiden hatte, hat dasselbe den Antrag seiner Instrnktionskommission im wesentlichen unverändert zum Urteil erhoben.

A d 3 . B e r u f u n g e n g e g e n C i v i l u r t e i l e k a n t o n a l e r ( l e r i c h t e .

Von diesen 337 Sachen betrafen durch das eidgenössische Recht geregelte Materien :

Ehescheidungen Kheeinsprachen Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifi'ahrtsunternehmungen15
Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb34
Persönliche Handlungsfähigkeit2
— S. 709 —

80Obligationenrecht : Übertrag

Furchterregung l Stellvertretung l

40Unerlaubte Handlungen . . . Ungerechtfertigte Bereicherung l Hinterlegung l Verjährung l

5Konventionalstrafe : Novation l

3Cession Subrogation l

13Eigentum

3Pfandrecht Retentionsrechf l

19Kauf

5Miete

4Pacht

7Darlehen

15Dienstvertrag

13Werkvertrag

10Auftrag

3Kommission Hinterlegungsvertrag l Anweisung l Verlagsvertrag l

9Bürgschaft

3Einfache Gesellschaft

5Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft l

4Aktiengesellschaft Aktienkommanditgesellschaft l Vereins- und Genossenschaftsrecht l

3Weehselrecht

2Firmenrecht Lebensversicherung l

7Unfallversicherung Feuerversicherung l Leibreritenvertrag l

3Sonstige Vertrage

193 193

— S. 710 —
Übertrag273
Urheberrecht5
Fabrik- und Handelsmarken5
Erfindungspatente6
Anfechtungsklage13

Andere das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz be-

treffende Fälle _lfi

HH

Durch das kantonale oder ausländische Recht geregelte

Materien 1t)

337

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen giebt folgende Tabelle Auskunft : — S. 711 —*

Kantone.3

è

2

Aargau 3 2 9 9 126

1

Appenzell A.-Rh. . 1 13
Appenzell I.-Rh. 11
Basellandschaft . 2 2 48

1

Baselstadt . . . . 6 1 4 16 129

5

Bern (deutscher Teil) 5 2 5 22 140
., (franz. Teil) . . 2 3 16

1

Freiburg 1 3 4 312
Genf 9 3 8 16 1 845
Glarus Graubünden . . . . 1 1 35
Luzern 6 5 2 10 629
Neuenburg . . . . 2 2 1 611
Nidwalden . . . . 1 12

Obwaiden . . . .

Schaffhausen 1 1 1 14
Schvvyz 1 12
Solothurn . . . . 1 2 1 37
S t . Gallen . . . . 1 1 10 214

4Tessin 1 2 1 !

4

Thurgau 1 12
Uri Waadt 4 2 10 9 1 430
Wallis 1 23
Zug 22
Zürich 7 9 8 19 — 750

Total 56 36 58 141 8 38 337

Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 56 Fällen auf die Berufung nicht eintreten konnte, waren folgende :

In 17 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil entweder (in 14 Fällen) kantonales oder (in 3 Fällen) ausländisches Recht anwendbar war.

In 18 Fällen war die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes.

— S. 712 —

In 5 Fällen erreichte der Streitwert den gesetzlichen Betrag nicht.

In 16 Fällen waren Form oder Frist des Rechtsmittels nicht gewahrt.

In 54 von diesen 56 Fällen ist ein Referent nicht bestellt, sondern die Sache der zuständigen Abteilung direkt vom Präsidenten derselben vorgelegt worden.

Von den 58 Fällen, in denen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde, betrafen :

f> Ehescheidung;

1 Eheeinsprache;

2 Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsuntcrnelimungen;

8 Haftpflicht ans Fabrik- und Gewerbebetrieb;

:!5 Obligationerirecht (Stellvertretung l, Verjährung l, unerlaubte Handlungen 7, Pfandrecht l, Retentionsrecht l, Kauf 6, Pacht l, Darlehen 2, Dienstvertrag 4, Werkvertrag l, Auftrag l, Kommission l, Hinterlegungsvertrag l, Bürgschaft l, Kollektivgesellschaft l, Aktiengesellschaft l, Aktienkommanditgesellschalt l, Unfallversicherung 2, Feuerversicherung 1) : l Urheberrecht ;

l Fabrik- und Handelsmarken ;

l Erfindimgspatente ;

1 Anfechtungsklage ;

2 andere das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz betreffende Fälle.

58

Von den 8 an die Vorinstanz zurückgewiesenen Fällen betrafen :

l Eheeinsprache, l Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifiahrtsunternehmungen, l Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb, l ungerechtfertigte Bereicherung, l Werkvertrag, l Auftrag, l Aktiengesellschaft, l Erfindungspatente.

Das schriftliche Verfahren, das für Sachen, deren Streitwert Fr. 4000 nicht erreicht, vorgeschrieben ist, kam in 58 Fällen zur Anwendung.

Die Berufungen verteilten sich auf die beiden Abteilungen des Bundesgerichts folgendermaßen : — S. 713 —Erste Zweite

Abteilung. Abteilung. Total.

Aus dem Vorjahre herübergenommene Fälle . . . . 1 8 7 2 5 N e u eingegangene . . . . 2 2 7 8 5 3 1 2 Total 245 92387
Im Berichtsjahre erledigt . . 219 80299

Pendent geblieben . . . . 2 6 1 2 3 8

Von den 38 Ende des Jahres anhängig gebliebenen Berufungen sind 33 in den Monaten November und Dezember 1899 eingegangen. Die älteste anhängig gebliebene Berufung datiert aus dem Monat April 1899, sodarm folgt je eine aus den Monaten Juni, Juli, August und September. Der Grund, warum einzelne Berufungen außergewöhnlich lange anhängig bleiben, liegt in der Mehrzahl der Fälle darin, daß der Berufung vorgängig kantonale Rechtsmittel der Kassation oder Revision erledigt werden müssen, hie und da auch im Tode oder Konkurse einer Partei oder in zwischen den Parteien geführten Vergleichsunterhandlungcii.

Aus der Rechtsprechung, für welche wir im übrigen auf die Amtliche Sammhing der Entscheidungen verweisen, möge auf einige für das wirtschaftliche Leben in weitern Kreisen besonders bedeutsame Entscheidungen besonders hingewiesen werden: 1. Es ist festgestellt worden, daß unter den Begriff des Betriebsunfalls im Sinne der Fabrik-Haftpflichtgesetze alle Unfälle gehören, welche die Folgen einer Gefahr sind, welchen der Arbeiter infolge seiner Dienstverrichtungen in erhöhtem Maße ausgesetzt ist, und welche sich während der Arbeit ereignen. (Entscheidung vom 2. Februar in Sachen Zeller contra Krieger, Amtliche Sammlung, 11. Teil, S. 168 ff.). 2. In Bestätigung früherer Entscheidungen ist festgehalten worden, daß der Dienstherr (sofern der Dienstpflichtige unter seiner Leitung zu arbeiten hat) kraft, kontraktlicher Pflicht, diejenigen Maßregeln zum Schütze des Arbeiters gegen Gefahren für Leib und Leben zu treffen hat, welche die Natur der übertragenen Dienstleistungen zuläßt und Welche ohne nach den Umständen unbillige Belastung des Dienstherrn möglich sind (Entscheidung in Sachen Wartmann gegen Hirschi vom 20. Mai, Amtliche Sammlung, I. Teil, S. 44 ff.). 3. In der Entscheidung vom .14. Oktober in Sachen Boujon und Genossen contra Stucker-Book hat sich das Buridesgericht über die Rechtsmäßigkeit der Verhängung der Sperre (des Boycot) über ein gewerbliches Etablissement (durch — S. 714 —eine Gewerkschaft) und in der Entscheidung vom 29. September in Sachen Weber-Pfeiffer und Konsorten contra Vogelsiuiger (Amtliche Sammlung, II. Teil, S. 624 ff.) über diejenige des von einem Kreditschutzverein gegen die säumigen Schuldner seiner Mitglieder geübten Malniverfnhrens u. s. w. ;uisgesprochen ; in beiden Fällen hat es die Rechtmäßigkeit der gctroH'eiien Maßnahmen sooin.lcr Selbsthülfe im Prinzip anerkannt. 4. In der Entscheidung vom 27. Januar in Sachen der Gesellschaft Schweiz. Metzgermeister contra Leuen berger (Amtliche Sammlung, II. Teil, Ö. IS 11'.) ist ausgesprochen worden, daß nach schweizerischem Hechte die l!estimmungen eines Aktierigesellschaftsstatuts, welche den Aktionären eine Pflicht zu Warenlieferungen etc., überhaupt eine andere Pflicht., als diejenige zur Einzahlung eines f'estbestimmten Beitrages UM diis Grundkapital der Gesellschaft auferlegen, ungültig seien. 5. In der Entscheidung vom 23. September in Sachen Konkursmasse Kaufmann & Cie. contra, Gebr. Oswald (Amtliche Sammlung, I I . Teil, S. 620) ist ausgeführt worden, daß in der WechselbegeLmng ;ui sich, aueh in der Begebung von Kunden wechseln in /wischen dem Aussteller und seinem Banquier vereinbartem ständigem Diskontoverkehr, eine Abtretung der dem Aussteller gegenüber dem bezogenen zustehenden Forderungen nicht liege.

Bemerkt werden mag noch, daß nicht selten von einzelnen kantonalen Gerichten die Vorschrift des Art. 63, Ziff. 3, des Orgiinisationsgesetzes hinsichtlich der Feststellung des Ergebnisses der Beweisführung nicht in richtiger Weise angewendet wird. Dadurch wird die Aufgabe des Bundesgerichts wesentlich erschwert und kann, wenn dieses dadurch genötigt wird, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, für die Parteien eine sehr erhebliche, bei richtiger Handhabung des Gesetzes leicht zu vermeidende Kostenvermehrung entstehen. Es wäre daher sehr wünschbar, wenn die kantonalen Gerichte sämtlich der Feststellung der Thatsachen die erforderliche Aufmerksamkeit schenken würden.

Ad 4 und 5. R e v i s i o n s - u n d K r l ä « t e r u n ;;• s - b e g e h r e n .

Von den 9 im Berichtsjahre behandelten R e v i s i o n s b c g e h r e n in civilrechtlichen Sachen waren (i bei der I. Abteilung, 3 beim (resamtbundesgerichte anhängig. Die 3 letztern, welche sich auf Expropriationsrekurse bezogen, wurden sämtlich abgewiesen. Von den bei der I. Abteilung anhängigen Gesuchen wurden 3 als unbegründet abgewiesen, auf 2 wurde wegen Verspätung nicht eingetreten, eines wurde für begründet erklärt.

— S. 715 —

Das eine eingereichte E r l ä u t e r u n g s g e s u c h bezog siel i auf einen Expropriationsfall, welcher durch Annahme des Urteilwantrages erledigt worden war. Die Erläuterung wurde von der betreffenden Instruktionskomrnissiori erteilt, wobei die Parteien sich beruhigten. 'Die prinzipielle Frage, ob ein Urteilsantrag einer Instruktionskommission, welcher von beiden Parteien angenommen und hierauf gestüzt vom Bundesgerichte oder seinem Präsidenten ;ils in „Rechtskraft erwachsen'1 erklärt worden ist, als ein bundesg e r i c h t l i c h e s U r t e i l zu erachten (und demnach hinsichtlich der Revision, Erläuterung und Vollstreckung nach den für die bundesgerichtlichen Urteile geltenden Regeln zu behandeln) sei,, ist dabei nicht zur gerichtlichen Entscheidung gelangt.

Ad 6. K a s s a t i o n s b e g e h r eri.

Von den 2 (bei der I.Abteilung) anhängigen K a s s a t i o n s - b e g e h r e n wurde das eine gutgeheißen, auf das andere, weil, gegenstandslos geworden, nicht eingetreten.

Ad 7. M o d e r a t i o n s b e g e h r e n .

Von den 3 M o d e r a t i o n s b e g e h r e n betraf das eine einen vom Gesamtbundesgericht erledigten Expropriationsfall aus dem Kanton Zürich. Die beiden andern stammten aus dem Kanton Genf und waren das eine von der ersten, das andere von der zweiten Abteilung zu behandeln. In allen drei Fällen wurde das Moderationsbegehren vom Anwalte gestellt, und wurde die Anwaltsrechnung vom Gerichte festgestellt.

R e k u r s e g e g e n E n t s c h e i d e d e s Masse V e r w a l t e r s i n Z w a n g s l i q u i d a t i o n v o n E i s e n b a h n e n u n d Bes c h w e r d e n in A m o r t i s a t i o n s s a c h e n waren im Bericbts-.jähre nicht zu behandeln.

Quelle: bger.ch · Geschäftsberichte (BGer) 1900