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Aufsatz · Geschäftsberichte (BGer) 1900

Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899

‹Kapitel 3 von 4S. 726–731›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Geschäftsberichte (BGer)
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Bundesgericht, Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899, in: Geschäftsberichte (BGer) 1900, S. 726–731
— S. 726 —

IV.Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse betrug 181 ; davon waren aus dem Vorjahre übernommen 6 ; im Laufe des Jahres eingegangen 175. Erledigt wurden im Jahre 1899 167 Beschwerden, so daß auf das Jahr 1900 übertragen wurden 14 Fälle.

Von diesen Beschwerden bezogen sich:

5 auf die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter oder die Pflichten der betreffenden Beamten ;

7 auf Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ;

1 auf die Art der Betreibung;

:2 auf den Ort der Betreibung;

4 auf Zahlungsbefehle ;

5 auf Zustellung der Betreibungsurkunden ;

8 auf Rechtsvorschlag;

3 auf Rechtsöffnung ;

29 auf Pfändung, Vollziehung derselben, und unpfändbare Gegenstände ;

12 auf Lohnpfändung;

4 auf Anschlußpfändung;

•15 auf Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsver-

fahren ;

2 auf Verwertungsbegehren;

12 auf Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen ;

12 auf Verwertung von Liegenschaften;

3 auf Kollökatioh und Verteilung im Pfändungsverfahren ;

2 auf Fortsetzung der Betreibung;

1.26 Übertrag. . ; — S. 727 —126 Übertrag.

7 auf Konkursbetreibung;

4 auf Konkurserkenntnisse;

8 auf Konkursverwaltung;

1 auf Verwertung der Konkursmasse ;

2 auf Eigentumsansprachen im Konkurse ;

4 auf Verteilung im Konkurse ;

6 auf Arrest und seine Vollziehung;

2 auf Nachlaß vertrag ;

l auf Verlustschein;

4 auf Betreibungs- und Konkurskosten;

l auf Prozeßführung im Konkurse;

l auf Betreibungsferien.

167. . ' ' . . -

Über die V e r t e i l u n g der Geschäfte nach K a n t o n e n und über das S c h i c k s a l der Beschwerden giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft: — S. 728 —Kantone.

Aareau

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2 1 3 5 2 13

Appenzell A.-Rh. . 1 23

Appenzell I.-Rh

Basel-Landschaft' . . . Baselstadt

Bern (deutscher Teil) Bern (französischer Teil) Freiburg

Genf

Glarus

Graubünden

Luzcrn

— 1 3 ' 4

—

. 1 — 1 1 25

1 — 12 3 16

—

3 — 4 815

1 1 2 —1 5

— 2 1 36
1 4 27
— 1 1 — —2

1 1 9 12 2 25

Neuenburg 1 12
Nidwaiden . . . . 1 12

Obwalden

—

Schaffhausen 1 23

Schwyz

Solothurn

St. Gallen

Tessin

Thurgau

—1 —

67
1 1 24
1 —2 1316
1 12
Uri 11
Waadt 4 1 1722
Wallis 2 13
Zug Zürich Total 1 12
5 5 616

25 5 36 101 14 181

— S. 729 —

Die Gründe des Nichteintretens auf 25 Beschwerden bestanden meistens in der Inkompetenz der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, in einigen wenigen Fällen in Verspätung der Beschwerde.

Die 36 für begründet erklärten Rekurse betrafen folgende Gegenstände :

1 Amtsführung des Betreibungsbeamten;

2 Zustellung des Zahlungsbefehles;

2 Rechtsvorschlag;

2 Fortsetzung der Betreibung;

5 Kompetenzstücke;

4 Lohnpfändung;

1 Anschlußpfändung ;

2 Eigentumsansprache im Pfändungsverfahren;

l Pfandverwertung im Konkurse ;

5 Verwertung von Mobilien ;

l Verwertung von Liegenschaften ;

l Verteilungsliste ;

4 Konkursverwaltung;

l Verwertung der Konkursmasse ;

3 Verteilungsliste;

i Arrest.

367

Die bundesrätliche Verordnung Nr. l zum ßundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Dezember 1891, Abschnitt „Erläuterungen" bestimmt, daß bei A d r e s s i e r u n g des B e t r e i - bungsbegehrens die Angabe der Gemeinde, zu welcher der Betreibungsort (B.-G. Art. 46—52) gehöre, genüge, und daß die. Postverwaltung ein so adressiertes Begehren an das für den Betreibungsort zuständige Betreibungsamt befördere. Es hatte nun die Postverwaltung demgemäß adressierte Begehren in Fällen, wo der Aufgabeort und der Wohnort des Schuldners im Lokalrayon lagen, der Sitz des zuständigen Betreibungsamtes dagegen außerhalb desselben sich befand, mit Nachtaxe belegt. Das davon betroffene Betreibungsamt Aigle ersuchte daraufhin den Bundesrat um Rückerstattung der erhobenen Nachtaxen, indem die Postverwaltung zu deren Erhebung nach Mitgabe der erwähnten Verordnung nicht berechtigt gewesen sei. Das schweizerische Postdepartement wies dieses Begehren in Anwendung der Art. 2 und 9 des Posttaxengesetzes ab, woraufhin der Betreibungsbeamte von Aigle rekursweise eine weitere Eingabe an den Bundesrat richtete, in welcher er für den Fall, daß die Entscheidung des Postdepartements.

— S. 730 —

aufrechterhalten würde, die Frage auf warf, ob das Betreibungsamt berechtigt sei, die Annahme solcher mit Nachtaxe belegten Briefe zu verweigern. Nun überwies das Postdepartement die Angelegenheit, speciell zur Prüfung und eventuell Erledigung des letzterwähnten Punktes an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, welche sich dem Departement und auf Veranlassung des letztern nachher auch dem Bundesrate gegenüber in folgendem Sinne ausgesprochen hat:

Für die Lösung der entstandenen Schwierigkeit bestehen drei Möglichkeiten :

E n t w e d e r bezahlt wie bisher der Betreibungsbeamte die Nachtaxen ;

o d e r er refüsiert die Annahme von derartig taxierten Briefen ;

o d e r die Postverwaltung befördert solche Briefe vom Adreßorte bis zum Orte des Sitzes des Betreibungsamtes taxfrei.

Die erste Lösung kann dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden. Dasselbe sieht es in den meisten Fällen einem taxbeschwerten Briefe nicht an, ob er einen auch zur Deckung eines Überportos genügenden Vorschuß enthalte oder ob er von einem Absender komme, der bereits Vorschüsse geleistet habe. Der Betreibungsbeamte würde sehr oft einen Ersatz für das ausgelegte Porto gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Umtrieben erhalten können.

Auch die zweite Lösung ist unstatthaft; sie würde die wohlbegründete Erleichterung, die der Bundesrat mit Abs. i der Erläuterungen in der Verordnung vom 18. Dezember 1891 beabsichtigte, im wesentlichen illusorisch machen. Das war ja gerade gewollt, daß der Gläubiger nicht lange zu ermitteln brauche, wo der Sitz des Betreibungsamtes sei, sondern daß er das Betreibungsbegehren einfach an den Wohnort seines Schuldners adressieren könne. Hat er so adressiert, so hat er das, was die einschlägige eidgenössische Vorschrift von ihm verlangt, gethan, und er soll dann nicht noch mit der Anforderung von Nachfrankaturen behelligt werden. Die Rücksendung der Briefe vom Betreibungsbeamten an den Absender würde zu Komplikationen und Zeitverlusten führen.

Es bleibt also nur die dritte Lösung, die taxfreie Weiterbeförderung der Briefe durch die Postverwaltung. Sie liegt wohl schon in Abs. l der gedachten Erläuterungen. Denn hier wird der Postverwaltung die amtliche Aufgabe überbunden, ein an den Wohnort des Schuldners gesandtes Schreiben an das zuständige B e t r e i b u n g s a m t zu b e f ö r d e r n ; und das kann nur unentgeltlich — S. 731 —geschehen, wenn anders nicht dem Beamten eine ganz ungerechtfertigte Belastung auferlegt werden will. Gegenüber der Postverwaltung ist ein an den Wohnort des Schuldners adressierter Brief richtig adressiert; das weitere ist Sache der Postverwaltung. Es scheint uns denn auch der Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen auf Fälle, wie den vorliegenden, die eben eigenartige sind, seinem Sinne nach gar nicht zuzutreffen.

Die Einbuße an Porti, die der Postverwaltung erwachsen kann, wird häufig dadurch kompensiert werden, daß Gläubiger, die im Lokalrayon des Amtes liegen, ihre Briefe an den außerhalb des Lokalrayons liegenden Wohnort des Schuldners senden ' und auch entsprechend, d. h. mit der Taxe für den großen Rayon, frankieren. Überhaupt aber ist die finanzielle Tragweite der ganzen Frage offenbar eine so minime, daß sie als bestimmend wohl gar nicht in Betracht fallen kann.

Aus Anlaß eines Specialfalles, in welchem sich die Frage nach den W i r k u n g e n des nachträglichen Rechtsvorschlages mit Bezug auf die seit dem Zahlungsbefehl vollzogenen Betreibungshandlungen, speciell die Pfändung bot, hat die Kammer sich dahin ausgesprochen, daß die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages lediglich die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens hemme, daß dagegen die vollzogenen Betreibungshandlungen nicht ohne weiteres als aufgehoben zu betrachten seien, und sie hat demnach mit einem Kreisschreiben an die kantonalen Aufsichtsbehörden die Betreibungsbeamten angewiesen, in den Fällen, in denen ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wird, den betreibenden Gläubigern, für die bereits eine Pfändung vollzogen. wurde, eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen deren sie entweder Rechtsöffnung zu verlangen oder Klage auf Anerkennung ihrer Forderung anzuheben haben, widrigenfalls die Pfändung als dahingefallen betrachtet werde.

Quelle: bger.ch · Geschäftsberichte (BGer) 1900