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Aufsatz · Geschäftsberichte (BGer) 1900

Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899

‹Kapitel 2 von 4S. 715–726›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Geschäftsberichte (BGer)
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Bundesgericht, Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1899, in: Geschäftsberichte (BGer) 1900, S. 715–726
— S. 715 —

II.Strafrechtspflege.

Die A n k l a g e k a m m e r , die K r i m i n a l k a m m e r und das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hatten im Berichtsjahre erfreulicherweise nicht in Thätigkeit zu treten.

Dagegen waren beim K a s s a t i o n s h o f e zehn .Beschwerden anhängig, wovon drei aus dem Jahre 1898 übertragen waren, die andern sieben neu eingegangen sind. Von denselben wurden sieben im Berichtsjahre erledigt, drei auf das folgende Jahr übertragen.

— S. 716 —

Von den erledigten Beschwerden betrafen: 2 den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, 3 den Schutz des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts, l das Gesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden, l das Gesetz über Maß und Gewicht.

Von den nicht erledigten Beschwerden beziehen sich zwei auf Erfindungsschutz, eine auf Viehseuchcnpolizei.

Ihrer Herkunft nach stammen 3 Beschwerden aus dem Kanton Zürich, drei aus dem Kanton Luzern, je l aus dem Kanton Baselstadt, Graubünden, Tessin und Uri.

Von den erledigten 7 Beschwerden wurden drei (2 aus dein Kanton Zürich, l aus dem Kanton Baselstadt) abgewiesen ; in . 4 Fällen (wovon 2 auf den Kanton Luzern, je l auf die Kantone Uri und Tessin entfielen) wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, teils weil (in 2 Fällen) die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil, teils weil die angefochtene Entscheidung keine solche der letzten kantonalen Instanz, oder eidgenössisches Kecht in der Sache überhaupt nicht anwendbar war. Letzteres betraf eine Beschwerde über Nichtanwendung der prozessualen Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 auf die Verfolgung einer Übertretung des Bundesgesetzes Über Maß'und Gewicht.

III.Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Die im Jahre 1899 beim Bundesgerichte |anhängigen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich wie folgt:

— S. 717 —

H O

—'*o 11 Natur der Streitsache. . W •g .2 i-5 0 J3 Ü-o E ° - & = «

1.Kompetenzkonflikte zwischen Bundes- und kantonalen Behörden . 1 1 i 2. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen 2 3 5 • 32
3.Auslieferungen '. 2 6 8 71

4.Beschwerden von Privaten oder

Korporationen 35 253 288 247 41

5.Einsprachen gegen Verzicht auf

das Schweizerbürgerrecht . — 1 1 1 —

6.Streitigkeiten zwischen dem Bun-

desrate und den Eisenbahngesell-

schaften betreffend das Rechnungs-

wesen der letztem 10 2 12 8 4 7 . Revisionsbegehren . . . . . . — 4 4 4 —

49 270 319 271 48

A d 1 . K o m p e t e n z k o n f l i k t e z w i s c h e n B u n d e s - u n d k a n t o n a l e n B e h ö r d e n .

Der im Berichtsjahre erledigte Kompetenzkonflikt betrifft einen Anstand zwischen dem Bundesrate und den Gerichten des Kantons Uri über die Kompetenz zur Beurteilung von Entschädigungsforderungen für durch Truppenübungen verursachten Landschaden. Die Entscheidung des Bundesgerichts ist abgedruckt in der Amtlichen Sammlung, Abteilung I, S. 13 ff.

Ad 2. S t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n .

Von den drei im Berichtsjahre erledigten Streitigkeiten be-:trafen zwei die Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, die dritte ein auf das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 gestütztes Auslieferungsbegehren. Letzteres, vom Kanton Bern gegenüber dem Kanton Luzern gestellt, wurde abgewiesen 5 von den zwei das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffenden — S. 718 —Streitigkeiten wurde in der einen die Klage gutgeheißen, in der ändern abgewiesen. Im erstem Falle war der Kanton Waadt Kläger, der Kanton Tessin Beklagter, im letztern der Kanton Zürich Kläger und der Kanton Appenzell A.-Rh. Beklagter. •

Die anhängig gebliebenen Fälle betreffen einen Streit über Hoheitsrechte an der Sihl zwischen den Kantonen Zug und Zürich und einen Streit über die Gebietshoheit betreffend die Vornahme von Schießübungen zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau.

Ad 3, A u s l i e f e r u n g e n .

Von den sieben im Berichtsjahre beurteilten Auslieferungsbegehren. gingen drei (die Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung betreffend) von Italien, eines (betreffend Vertrauensmißbrauch) von Frankreich, eines (betreffend Verleitung zum falschen Zeugnisse) vom deutschen Reiche, eines (betreffend Diebstahl und Unterschlagung) von Bayern und eines (betreffend Beihülfe zum Abtreibungsversuche) von Baden aus. Die sämtlichen Auslieferungsbegehren wurden bewilligt. Ein am letzten Tage des Berichtsjahres eingelangtes Auslieferungsbegehren Frankreichs mußte auf das* laufende Jahr verschoben werden ; es ist in den ersten Tagen des Januars erledigt worden.

A d 4 . B e s c h w e r d e n v o n P r i v a t e n o d e r K o r p o r a - t i o n en.

Nach der Natur der Bestimmungen, deren Verletzung der Rekurrent behauptete, verteilen sich die 288 im Jahre 1899 anhängigen staatsrechtlichen Rekurse folgendermaßen: — S. 719 —0>

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a. Verletzung der Bundesver-

31verfassung 24 175 199 168

6.Verletzung von Bundesge-

2

setzen 2 23 2523

8

c.Verletzung von Kantons - Verfassungen 8 45 5345

d. Verletzung von Staatsver-

trägen 1 9 10 10 —

e. Verletzung von Konkordaten

zwischen Kantonen . — 1 1 1 — '

4135 253 288 247

a. Die 199 Rekurse wegen V e r l e t z u n g der B u n d e s - v e r f a s s u n g betrafen folgende Verfassungsbestimmungen:

136Art. 4 (Gleichheit vor dem Gesetze, Rechtsverweigerung)

„ 31, 33, 34 und Art. 5 der Übergangsbestimmungen

(Handels- und Gewerbefreiheit, Freizügigkeit der

5wissenschaftlichen Berufsarten u . s . w.) . . . .

745 (Niederlassung)

1946 (Doppelbesteuerung) 49 und 50 (Konfessionelle Artikel) . a „ 55 (Preßfreiheit} l

58 (Gewährleistung des natürlichen Richters und Verbot

3von Ausnahmegerichten) 59, Alinea l (Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen und andere

19Gerichtsstandsfragen)

25 9 , Alinea 2 (Aufhebung d e s Schuldverhaftes) . . . 60 (Gleichbehandlung aller Schweizerbürger mit den Angehörigen des eigenen Kantons) l

261 (Vollziehung von Civilurteilen) 2 der Übergangsbestimmungen (Bundesrecht bricht Kantonalrecht} l

1Î99

— S. 720 —

b. Die 25 Rekurse wegen V e r l e t z u n g von B u n d e s - g e s e t z e n betrafen :

Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten von 1852 . . v:4
Bundesgesetz über Civilstand und Ehe8
„ ., d i e persönliche Handlungsfähigkeit8
,. .n die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u n d Aufenthalter7
., Schuldbetreibung u n d Konkurs2

.. ., Beaufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens . . l

25

c. Die 53 Rekurse wegen Verletzung von K a n t o n s v e r - f a s s u n g e n betrafen sehr verschiedenartige Gegenstände; eine genaue Klassifikation derselben wäre kaum durchführbar. Immerhin mag bemerkt werden, daß zu denjenigen Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, welche in Rekursen am häufigsten angerufen werden, die Garantien der wohlerworbenen Privatrechte, der persönlichen Freiheit (speciell der Grundsatz nulla poena sine lege), der Gewaltentrennung, der Gemeindeautonomie und sodann die steuerrechtlichen Grundsätze gehören.

d. Von den 10 Rekursen wegen Verletzung von Staatsv e r t r ä g e n betrafen:

den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich8

., Niederlassungsvertrag fl „ l „ ,, ., Italien l

10

e.Der eine Rekurs wegen Verletzung eines K o n k o r d a t e s betraf das zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 17. Februar 1875 über kirchliche Verhältnisse abgeschlossene Konkordat.

H e r k u n f t und A r t der E r l e d i g u n g der 288 Rekurse von Privaten und Korporationen ergiebt sich aus folgender Tabelle :

— S. 721 —

.1 | •s è Kantone. r:et -s -s .2 SUI li £ "?1 Dl •> »

Aarsau 3 3 14 626

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. 11
Baselland 1 1 3 16
Baselstadt 1 1 46
Bern . 3 8 5 28 347
Freiburg 1 2 4 6 518
Genf 2 9 24 237
Glarus 11
Graubünden 1 4 8 114
Luzern . 2 2 5 20 534
Neuenburg 3 14
Nidwaiden 11
Obwalden 1 2 25
Schaffhausen 1 2 13
Schwyz 2 1 14
Solothurn 1 14
St. Gallen 1 12
Tessin 1 10 415
Thurgau . . . . 2 2 48
Uri 1 2 2 16
Waadt . . . . . . . 1 4 3 16 125
Wallis 1 2 14
Zug 1 34

Zürich . 2 1 9 1 13

Total 18 23 43 163 41 288

Von den 41 p en d e n t g e b l i e b e n e n R e k u r s e n rührt e i n e r , in welchem das Verfahren bis nach Erledigung eines konnexen Civilprozesses sistiert ist, aus dem Jahre 1896 her, zwei stammen aus dem Jahre 1898, die übrigen 38 sind im Berichtsjahre eingegangen, und zwar : 2 im März, l im April, l im Juni, 2 im Juli, 4 im August, 2 im September, l im Oktober, 8 im November und 17 im Dezember. Von den aus dem Jahre 1898 datierenden Fällen ist der eine wegen schwebenden Vergleichs- — S. 722 —Verhandlungen verschoben worden. Der andere war bis zur Entscheidung des kantonalen großen Rates über die Sache sistiert und ist nunmehr, nachdem diese Entscheidung erfolgt ist, zur Beurteilung vertagt.

Die Gründe des N i e h t e i n t r e t e n s in 18 Fällen waren folgende : in 6 Fällen Inkompetenz des Gerichts, in 7 Fällen Verspätung, in 3 Fällen mangelnde Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, in 2 Fällen Mangel eines gehörigen Begehrens.

Von den 43 als b e g r ü n d e t e r k l ä r t e n R e k u r s e n waren l gegen einen Beschluß der kantonalen gesetzgebenden Behörde, 15 gegen Beschlüsse der Vollziehungs- oder Verwaltungsbehörden und 27 gegen Entscheide gerichtlicher Behörden gerichtet.

Nach der N a t u r der Streitsache bezogen sich diese Fälle :

13 auf Art. 4 der Bundesverfassung (Gleichheit vor dem Gesetze,

Rechtsverweigerung) ;

3 ., „ 45 der Bundesverfassung (Niederlassung);

6 „ „ 46 „ „ (Doppelbesteuerung);

9 ., „ 59, Abs. l, der Bundesverfassung (Gerichtsstand des Wohnortes und andere Gerichtsstandsfragen) ; 1 „ „ 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung (Bundesrecht bricht Kantonalrecht) ;

4 fl Verletzung der durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte ;

2 .0 das Bundesgesetz betr. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten von 1852;

2 ,. das Bundesgesetz betr. die persönliche Handlungsfähigkeit; 1 ., das Bundesgesetz betr. die Beaufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens;

2 „ den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869.

43

In 44 Fällen, in welchen der Rekurs ohne weiteres als unzulässig oder unbegründet sich darstellte, wurde von der Bestellung eines Instruktionsrichters Umgang genommen und die Sache detti. Abteilung direkt durch ihren Präsidenten vorgelegt.

Von diesen Fällen betrifft eine erhebliche Zahl Beschwerden wegen sog. Rechtsverweigerung. Dieses Schlagwort wird, was einzig die große Zahl von Beschwerden wegen Rechtsverweigerung erklärt, sehr häufig zu dem Versuche mißbraucht, Beschwerden wegen angeblichen oder wirklichen Gesetzesverletzungen, die'sich — S. 723 —der Kognition des Bundesgerichts durchaus entziehen, vor dasselbe au bringen. .

Beim Präsidenten der II. Abteilung giengen überdies 39 Gesuche um Erlaß vorsorglicher Verfügungen im Sinne des Art. 185 des Organisationsgesetzes ein. Davon wurden 10 abgewiesen; 29 wurden bewilligt (20 davon deshalb, weil die Gegenpartei sich ihrem Erlasse nicht widersetzte).

Aus der s t a a t s r e c h t l i c h e n R e c h t s p r e c h u n g mag, indem im übrigen auf die Amtliche Sammlung verwiesen wird, nur folgendes hervorgehoben werden :

1.In Abweichung von einem früher aufgestellten Grundsatze ist ausgesprochen worden, daß der in der Schweiz domizilierte aufrechtstehende Schuldner auch gegenüber der Vollziehung von Urteilen fremder Staaten sich auf Art. 59, Abs. l, B.-V. berufen könne (Entsch. i. S. Espanet vom 9. Februar, Amtliche Sammlung, I. Teil, S. 93).

2.In der Entscheidung in Sachen Gonet frères vom 6. Juli {Amtliche Sammlung, I. Teil, S. 325) ist ausgesprochen worden, daß Art. 31 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes für alle in diesem Gesetze normierten Fristen, insbesondere auch für die Frist des Art. 107 des Gesetzes gilt, so daß hinsichtlich des Endes dieser Frist die Bestimmungen kantonaler Prozeßgesetze, welche den letzten Tag einer Frist erst 8 Uhr abends zu Ende gehen lassen, n i c h t zur Anwendung gebracht werden dürfen.

3.Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, daß nach erfolgtem Rechtsvorschlage binnen Frist Klage zu erheben sei bei Verlust des Klagerechts, ist als gegen die Normen des eidg. Rechtes (des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes) verstoßend und daher -als ungültig erklärt worden (Entsch. vom 15. Juli i. S. Hediger

u.Söhne, Amtliche Sammlung, I. Teil, S. 183 ff.).

4.Hinsichtlich der Gestaltung des Rechts der Volksinitiative nach baselstädtischem Verfassungsrechte ist auf die Entscheidung

i.S. Kündig vom 2. März, Amtliche Sammlung, I. Teil, S. 71 ff. IM verweisen.

Erwähnt werden mag auch noch, daß zwei Streitigkeiten aus Art. 50, Abs. 3, der Bundesverfassung zwischen römisch-katholischen und christkatholischen Religionsgenossenschaften unter Mitwirkung der Instruktionsrichter durch Vergleich erledigt wurden.

In einem am 13. März 1899 hinsichtlich der Kompetenz zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes — S. 724 —über die Auslieferung von Verbrechern und Augeschuldigten vour 24. Juli 1852 an den Bundesrat gerichteten Schreiben hat das Bundesgericht u. a. ausgeführt : „Die Rekurrentin glaubt, die Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes begründen ein Recht der Bürger darauf, daß sie nur in den darin aufgeführten Fällen ausgeliefert werden dürfen. Die Rekurrentin nimmt somit ein Individualrecht in Anspruch, das ihr bundesgesetzlich zugesichert sei-Wir halten nun dafür, daß eine Beschwerde wegen Verletzung eines derartigen Rechtes nach Art. 113, Ziff. 3, der Bundesverfassung und Art. 175, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in die Kompetenz des Bundesgerichts falle, dem dann selbstverständlich auch der Entscheid darüber zusteht, ob das behauptete Recht überhaupt bestehe. Denn zu den verfassungsmäßigen Rechten der Bürger, die. nach den genannten Bestimmungen unter dem Schütze des Bundesgerichtes stehen, zählen wir auch solche Rechte persönlicher Natur, die sich auf ein in Ausführung der Bundesverfassung erlassenes' Bundesgesetz stützen. Mit dieser Auffassung glauben wir uns in Übereinstimmung mit dem Bundesrate zu befinden, der in einer Zuschrift an das Bundesgericht vom 4. Juni 1895 bei Anlaß einer gegenseitigen Aussprache über die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit sich dahin geäußert hat : „Wo ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers in Frage kommt, da soll mit Ausnahme der in Art. 189, Ziff. l—6, angegebenen Materien und mit Ausnahme des politischen Stimmrechts die Kompetenz des Bundesgerichts begründet sein, und zwar auch dann, wenn das Individualrecht nicht in der Bundesverfassung selbst, sondern in einem Bundesgesetze festgestellt und entwickelt ist." Der Bundesrat hat seine fortdauernde Übereinstimmung mit dieser Auffassung ausgesprochen und danach die Kompetenz des Bundesgerichts zu Beurteilung der fraglichen Beschwerden anerkannt.

Ad 5. Einsprachen gegen Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht.

In dem einen während des Berichtsjahres erledigten Falle wurde die (vom Kanton Zürich erhobene) Einsprache gegen den Verzicht gutgeheißen. Die Entscheidung ist abgedruckt Amtliche-Sammlung, Teil l, S. 349 u. f. '

Ad 6. Streitigkeiten zwischen dem Bundesrate und den Eisenbahngesellschaften b e t r e f f e n d das Rechnungswesen der letztern. • — S. 725 —Von den 8 erledigten Rekursen betrafen :

2 (ausgehend von der 8. C. B. und N. 0. B.) die Grundsätzefür die Feststellung des Reingewinnes und der Anlagekosten im Sinne der Konzessionen. Diese beiden Rekurse wurden durch Urteile des Gesamtbundesgerichts erledigt. Durch die, nach eingehender Verhandlung gefällten, Entscheidungen wurden die Grundsätze für die Feststellung des Reingewinns und der Anlagekosten im Sinne der Konzessionen in allen Hauptpunkten festgestellt; dagegen wurde ausgesprochen, daß über die vom Bunde (mit Rücksicht auf den Zustand der Bahnanlagen) beanspruchten Abzüge von der Rückkaufsentschädigung nicht jetzt, sondern erst bei der Übernahme der Bahnen durch den Bund im Civilprozeßwege zu entscheiden sei. Soweit dieselben danach jetzt zu lösen waren,, sind die mit dem Rückkaufe der Eisenbahnen zusammenhängenden grundsätzlichen Rechtsfragen durch die beiden angeführten Urteile im wesentlichen gelöst. Da die Urteile in Bd. 25, Teil II, S. 195 ff, und S. 629 ff. der Amtlichen Sammlung der bundesgerichtlicheu Entscheidungen vollinhaltlich abgedruckt sind, so ist hier auf deren Inhalt nicht näher einzugehen ;

2 (von der N. 0. B. ausgehend) die Feststellung des Baukontos für die Jahre 1896 und 1897. Diese Rekurse wurden vom Gesamtbundesgericht abgewiesen ; es handelte sich bei denselben um die Frage der Verrechnung von sogen. Bauzinsen auf Baukonto. Das Gericht entschied, in Übereinstimmung mit dem Bundesrate, daß, und zwar auch bereits nach dem Rechnungsgesetze vom 21. Dezember 1883, nur wirklich bezahlte Bauzinsen auf Baukonto getragen werden dürfen (nicht dagegen ,., üblicheaaber nicht wirklich verausgabte Zinsansätze);

4, wovon 3 auf die Jahre 1896, 1897 und 1898 bezügliche von der Gotthardbahn, l auf das Jahr 1896 bezüglicher von der N. 0. B. ausgingen, die Einlagen in den Erneuerungsfonds. Diese 4 Rekurse richteten sich gegen bloß provisorische, vorläufige Entscheidungen des Bundesrates; nachdem diese vorläufigen Entscheidungen durch definitive ersetzt worden waren, wurden die Rekurse als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Von den anhängig gebliebenen v i e r Rekursen betreffen d r e i , von den Vereinigten Schweizer-Bahnen, der Gotthardbahn und der Jura-Simplon-Bahn ausgehend, die Grundsätze für Feststellung des Reingewinnes und der Anlagekosten, der v i e r t e , ein gemeinsamer Rekurs der fünf großen Eisenbahngesellschaften, die Festsetzung der Einlagen in den Erneuerungsftmds. Die drei — S. 726 —erstem Rekurse werden, auf Grund der bereits über die einschlägigen Fragen gefällten Entscheidungen in Bälde erledig! werden können. Dagegen wird der auf die Festsetzung der Einlagen in den Erneuerungsfonds bezügliche Rekurs ein umfangreiches Beweisverfahren (durch Sachverständige) nötig machen.

Ad 7. R e v i s i o n s b e g e h r e n .

Von den 4 anhängigen, auf staatsrechtliche Streitigkeiten bezüglichen Revisionsbegehren wurden 3 abgewiesen, l für begründet erklärt.

Quelle: bger.ch · Geschäftsberichte (BGer) 1900