Geschäftsbericht des Bundesgerichts 1912
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- Deutsch
Bericht
de
schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung aber seine Geschäftsführung im Jahre 1912.
(Vom 25. Februar 1913.)
Herr Präsident Ì
Hochgeehrte Herren!
Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1912 wie folgt Bericht zu erstatten :
A. Allgemeines.
Personelles.
Nach dem Inkrafttreten des revidierten Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1911, das die Zahl der M i t g l i e d e r d e s B u n d e s g e r i c h t s auf 24 erhöht hat, haben die von der Bundesversammlung am 12. März 1912 zu Bundesrichtern gewählten Herren Rössel, Hauser, Oser, Muri und Thélin ihr Amt am 1. April angetreten. Herr Bundesrichter Honegger ist auf den gleichen Zeitpunkt hin vom Gerichte als Vorsitzender der H. Zivilabteilung bezeichnet worden.
Im Berichtsjahre verstarb Dr.E. de Weiss, der von 1875 bis 1910 französischer Gerichtsschreiber gewesen war und nachher die Stelle eines Gerichtsschreibergehülfen innegehabt hatte.
— S. 764 —7ë4
Überdies sind im B e s t ä n d e des P e r s o n a l s verschiedene Änderungen eingetreten.
Das neue Organisationsgesetz hat die Zahl der Gerichtsschreiber von drei auf fünf erhöht; an die neuen Stellen sind, mit Amtsantritt auf 1. April, die Herren Dr. P. Piccard und Dr. W. Renold, bisherige Gerichtssekretäre, gewählt worden.
Die durch diese Wahlen frei gewordenen und die durch das Gesetz vom 6. Oktober 191Ì neu geschaffenen Sekretärstellen sind nach und nach besetzt worden, nämlich durch die Wahlen der Herren Advokat Dr. M. E. Porret in Neuenburg (mit Amtsantritt auf 1. Mai"), Bezirksrichter Dr. W. Nägeli iü Zürich (mit Amtsantritt auf I.Juni"), Advokat Dr. W. Lauber in Luzern (mit Amtsantritt auf 1. September) und Advokat Dr. G. Pedrazzini in Luzern, der seine Stellung erst im Jahre 1913 antreten wird.
Die Stelle eines Archivär-Registrators wurde dem Bureauchef Herrn G. Duttweiler übertragen, mit Versetzung in die II. Besoldungsklasse ; Herr Duttweiler hatte die Archivgeschäfte schon seit dem Rücktritt des frühern Archivars besorgt. Gleichzeitig wurden der Kassier - Materialverwalter und der Unterregistrator in die III. Besoldungsklasse versetzt. Einen Kanzleigehülfen beförderte das Gericht zum Kanzlisten II. Klasse. Ausserdem besetzte es die Stellen eines Kanzlisten H. Klasse und zweier Kanzleigehülfen, deren Schaffung infolge der Arbeitsvermehrung und der Versetzung eines ständigen Gehülfen zu der Betreibungsfofmularverwaltung, wo er übrigens aus den Einnahmen dieses Bureaus besoldet wird, nötig geworden ist. Endlich wurde auch eine dritte Weibelstelle geschaffen, da die bisherigen .zwei Funktionäre für den Dienst, besonders während der Gerichtssitzungen, nicht mehr ausreichten.
Organisation.
Das Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches und des neuen Organisationsgesetzes hat tiefgreifende Veränderungen in der innefn Organisation und der Geschäftsverteilung zwischen dem Gesamtgericht und den verschiedenen Abteilungen mit sich gebracht. Diese Fragen sind durch ein neues, am 26. März 1912 aufgestelltes R e g l e m e n t geregelt worden. Im einzelnen glauben wir, auf diesen Erlass verweisen zu dürfen und beschränken uns daher hier auf eine allgemeine Darstellung der Grundsätze, die uns bei der Arbeitsverteilung geleitet haben.
In Hinsicht auf die Vermehrung der Richterzahl. schien es uns angezeigt, die Kompetenzen des Gesarntgerichtes, abgesehen — S. 765 —Î6$
von den Administrativsachen, soweit als möglich einzuschränken und der einen oder ändern Abteilung zuzuweisen. Im besondera hielten wir es für unnütz, zur Beurteilung vpn Expropriation^ und Auslieferungssachen die Mitwirkung von 17 Richtern zu verlangen, wie dies für die gültige Behandlung im Plenum; erforderlich ist. In Zukunft wird daher das Gesamtbundes-, gericht nur noch über Anstände zwischen Eisenbahnunternehmungen und der Eidgenossenschaft betreffend die Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen zu entscheiden haben, sowie, auf Grund, eines jeweiligen besonderen Beschlusses, über die Streitigkeiten zwischen dem Bundesrat und einer Eisenbahnunternehmung betreffend die Jahresrechnung, soweit sie mit einem, .beabsichtigten Rückkauf im Zusammenhang zu stehen scheinen (Art. 12, 16, 2Q und 21 des Bundesgesetzes betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896). Der gewöhnlich sehr hohe Streitweit dieser Geschäfte und das öffentliche Interesse an den hier in Betracht kommenden Fragen schienen uns für deren Zuteilung an das Plenum zu sprechen.
Der Art. 23 des neuen Organisationsgesetzes hat dem Gesamtbundesgericht eine wichtige Funktion übertragen durch die Zu,- weisung der Entscheidung von Rechtsfragen in Fällen, wo eine Abteilung von der bisher von einer ändern Abteilung oder vom Gesamtgericht befolgten Rechtsprechung abweichen will. Das Reglement ordnet nun des nähern das in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren ; es sieht die Anwesenheit von wenigstens 19 Mitgliedern vor, wobei in erster Linie die Mitglieder der am Konflikte beteiligten Abteilungen mitzuwirken haben. Die Berichterstattung übernimmt das Mitglied, auf dessen Antrag die Abteilung von der frühern Praxis abweichen will, und es wird ausserdem ein zweiter Berichterstatter bestellt.
Der Art. 23 hat bereits zur Lösung einer Auslegungsfrage Anlass gegeben. Die II. Zivilabteilung, die unter anderm die Streitigkeiten aus dem Schuldbetreihungs- und Konkursrecht zu beurteilen hat, ist bei der Entscheidung einer paulianischen Anfechtungsklage in einem Punkte von der Praxis abgewichen, die sich hierüber unter der Herrschaft des Organisationsgesetzes von 1893 gebildet hatte, und es fragte sich nun, ob der Art. 23 in diesem Falle anwendbar sei. Das Gesamtgericht hat diese Frage verneint, indem es annahm, der Art. 23 beziehe sich nur auf die seit dem Inkrafttreten des revidierten Organisationsgesetzes entstehenden Konflikte zwischen seinen Abteilungen.
— S. 766 —Nach der Festsetzung der Kompetenzen des Gesamtgerichtes bot sich sodann die weitere Aufgabe, die Befugnisse der staatsrechtlichen Abteilung von denen der beiden Zivilabteilungen auszuscheiden. Bisher hatte jene Abteilung neben den staatsrechtlichen Geschäften noch gewisse :Berufungsfälle zu beurteilen (Ehescheidungen, Haftpflichtprozesse nach den Spezialgesetzen hierüber etc.) ; anderseits hat sich der Geschäftskreis der staatsrechtlichen Abteilung insofern vergrössert, als das neue Organisationsgesetz die Befugnisse des Bundesgerichts durch Zuweisung von früher dem Bundesrate unterstellten staatsrechtlichen Beschwerden erweiterte. Nach Abwägung dieser Umstände sind wir dazu gekommen, die staatsrechtliche Abteilung von allen Berufungen zu entlasten und ihr dafür die Beschwerden in Expropriationssachen, die Entscheidungen in Auslieferungsfällen und einige Streitigkeiten mehr verwaltungsrechtlicher Natur zuzuweisen. Daneben liegt aber dieser Abteilung noch ob, als einzige Instanz diejenigen Zivilstreitigkeiten zu beurteilen, die nicht durch das eidgenössische Zivilrecht geregelte Materien beschlagen.
Schwieriger war die Verteilung der Geschäfte .unter die beiden Zivilabteilungen. Zwei Systeme standen sich gegenüber: man konnte eine Verteilung den Materien nach vornehmen, oder eine chronologische und gleichmässige Verteilung aller eingehenden Geschäfte, ohne Rücksicht auf die rechtliche Natur der Streitsachen. Das zweite System hätte den Vorteil gehabt, die beiden Abteilungen gleichmässig zu belasten, und konnte in dieser Hinsicht, wenigstens für den Anfang, vorteilhafter erscheinen. Anderseits hätte es eine Vermehrung der Fälle zur Folge gehabt, in denen von der feststehenden Praxis abgewichen und damit die Intervention des Gesamtgerichtes nötig wird. Wir haben es demnach vorgezogen, uns dem System der materienweisen Geschäftsverteilung anzuschliessen, mit einem gewissen Mittelweg, der eine ungefähr gleichmässige Belastung der beiden Abteilungen zu schaffen ermöglicht: Der I. Zivilabteilung sind die Streitigkeiten zugewiesen, die das Obligationenrecht und das Muster-, Marken-, Patent- und Urheberrecht betreffen. Die II. Zivilabteilung erledigt die Streitigkeiten, welche die durch das eidgenössische Zivilgesetzbuch, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und die Spezialgesetze über den Versicherungsvertrag und die Haftpflicht geregelten Materien beschlagen. Das Reglement ermächtigt indessen das Präsidium, diese Verteilungsart, wenn nötig, abzuändern, um zu einer gleichmassigen Belastung der Zivilabteilungen und ihrer Mitglieder zu gelangen. Tatsächlich ist denn auch diese Massregel bereits ergriffen — S. 767 —• worden, und es hat die II. Zivilabteilung eine ziemlich grosse Zahl von Geschäften erledigt, die an sich ;der I. Zivilabteilung zugefallen wären. •
•Von " den durch das neue Organisationsgesetz eingeführten zivilrechtlichen Beschwerden hat das Reglement die in Art. 86 und 87, Ziffer 2 OG vorgesehenen der II. Zivilabteilung zugewiesen und die in Art. 87, Zifier l genannten unter die zwei Abteilungen je nach der Materie, auf die sie Bezug haben, verteilt. •• •-..>.•
Beizufügen ist, däss die Mitglieder 'der Schuld betreibungs- und Konkurskammer der II. Zivilabteilung angehören, aber hier wegen ihrer besondern Beschäftigung nur in einer beschränkten Zahl von Streitsachen als Berichterstatter fungieren. . ••••
Im übrigen will die gegenwärtige Verteilung keine endgültige sein, sondern sie soll nach Ablauf einer gewisseu''Versuchszeit den künftigen Bedürfnissen entsprechend abgeändert werden.
Endlich ist noch eine Neuerung in der innern Organisation des Gerichtes zu erwähnen : nämlich die Schaffung einer ständigen Verwaltungskommission. Diese Kommission, die zusammengesetzt ist aus den Präsidenten der drei Abteilungen, dem Präsidenten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und dem unmittelbar ' frühern Bundesgerichtspräsidenten, prüft die dem Gesamtgericht vorzulegenden Administrativgeschäfte und .erleichtert so die Arbeit des Präsidiums. .
Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes.
Die im gegenwärtigen Bundesgerichtsgebäude vorgenommenen Umbauten zur Unterbringung des neu hinzugekommenen Personals sind rechtzeitig beendigt worden, so dass die neuen Richter nach der Unterbrechung der Gerichtssitzungen um Ostern ihre Bureaux haben beziehen können. Die Lokale, die bisher den fremden Besuchern der Bibliothek (Advokaten, Professoren und Studenten) zur Benutzung der Bücher angewiesen waren, sind in Sekretärbureaux umgebaut worden, wie auch die Wohnung des bis dahin im Gebäude untergebrachten Weibels.
Die in den Dachräumlichkeiten gelegenen und ursprünglich zu Estrichen und Dienstenzimmerri verwendeten Lokale wurden zu Leseräumen für die Bibliothekbesucher und zu einem Bureau" für den Bibliothekaufseher umgebaut ; dieses Bureau weist freilich Mängel auf, namentlich kann darin der Aufseher vielfach auch zur Tageszeit nur bei künstlichem Licht arbeiten.
— S. 768 —, , Ein Teil des Archivs wurde in die Dachräumlichkeiten verlegt^ und der so gewonnene Platz muss von einigen KanzleiangesteUten benutzt werden, was eine wirksame Überwachung erschwert.
Der ganze vorhandene Raum des gegenwärtigen Gebäudes ist nunmehr ausgenutzt, und die Notwendigkeit, in absehbarer Zeit über neue Lokalitäten verfügen zu können, wird immer dringender.
Leider hat die Präge der Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes im abgelaufenen Jahre keine wesentlichen Fort» schritte gemacht. Am 24. Oktober 1911 hatten wir dem eidgenössischen Departement des Innern unsere Bemerkungen zu den von der Direktion der eidgenössischen Bauten für die Konkurrenzausschreibung aufgestellten schematischen Planskizzen unterbreitet. Am 20. Februar 1912 kam uns die Mitteilung zu von dem Beschlüsse des Bundesrates, die Pläne für das neue Bundesgerichtsgebäude zur Konkurrenz unter den schweizerischen oder, in der Schweiz niedergelassenen Architekten auszuschreiben und das Departement des Innern mit der Ausarbeitung des Programms zu beauftragen. Am 11. Juli erhielten wir den Entwurf des Programms mit der Einladung, unsere Bemerkungen dazu anzubringen und ein Mitglied des Gerichtes zu dessen Vertretung im Preisgericht zu bezeichnen. Seinen Vertreter bestimmte das Gericht Anfang August in der Person des damaligen Vizepräsidenten. Am 8. Oktober wurden wir benachrichtigt, dass der Bundesrat das Preisgericht bestellt habe aus den Herren : Camoletti, Architekt in Genf; Flückiger, Direktor der eidgenössischen Bauten ; Melley, Architekt in Lausanne ; Müller, Architekt in St. Gallen, und Favey, Vizepräsident des schweizerischen Bundesgerichts. Das Preisgericht versammelte sich am 16. Oktober in Lausanne, wobei der Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern den Vorsitz führte. Es beantragte einige kleinere Abänderungen am Programm, das noch zur definitiven Genehmigung .dem Bundesrate vorgelegt werden sollte. Wir bemerken übrigens, dass dieses Bauprogramm den Ideen entspricht, wie sie in der Konferenz ausgesprochen wurden, die in Lausanne am 14- Juli 1911 zwischen. den Vorstehern des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Departementes des Innern, der Direktion der eidgenössischen Bauten und den Delegierten des Bundesgerichts abgehalten worden war.
Die Konkurrenzausschreibung hat aber immer noch nicht stattgefunden, da man der Frage einer etappenweisen Erstellung des Gebäudes wieder näher getreten ist.
— S. 769 —Geschäftslast, -Verteilung und -erledigung.
Die Zahl der direkt vor Bundesgericht als einziger Instanz anhängig gemachten Prozesse, die im Jahre 1910 34, im Jahre 1911 29 betrag, ist im Jahre 1912 bedeutend gesunken, nämlich auM3.
Dagegen ist, wie man dies als Folge des neuen Zivilgesetzbuches erwarten konnte, die Zahl der Zivilberufungen von 388 im Jahre 19.11 auf 442 im Berichtsjahre gestiegen ; die Erhöhung wäre noch grösser gewesen ohne die~ durch das neue. Organisa^ tionsgesetz abgeänderte Art der Streitwertbestimmung. Die Möglichkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die jetzigen zwei Zivilabteilungen hat die Aufarbeitung der Rückstände erleichtert, so dass die Zahl der übertragenen Geschäfte von 104 auf 69 gesunken ist, was im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Jahre das normale Verhältnis darstellt. Während die im Dezember 1911 eingegangenen Zivilberufungen beinahe sechs Monate ihrer Erledigung harren mussten, können die im Dezember 1912 eingereichten Berufungen, mit Ausnahme der aus verr schiedenen Gründen sistierten, noch im Februar 1913 beurteilt werden.
Wir müssen anderseits konstatieren, dass die Zahl jener Berufungen, deren Aussichtslosigkeit zum voraus feststeht, nicht abgenommen hat, und dass die Rückzüge solcher aussichtsloser Berufungen noch immer im letzten Augenblicke erfolgen, was die Aufstellung der Tagesordnungen erschwert.
Die B e r u f u n g e n , welche das Z i v i l g e s e t z b u c h beschlugen, bezogen -sich auf das Familien- und Sachenrecht, sowie, auf die Einleitung des Gesetzbuches und die Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zu demselben.
Im Vordergrund standen, wie zu erwarten war, die Fragen des Ü b e r g a n g s r e c h t es. Dabei stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass im allgemeinen der Zeitpunkt, in welchem die R e c h t s h ä n g i g k e i t des Prozesses eingetreten ist, für die Anwendbarkeit des materiellen Rechtes in zeitlicher Beziehung ohne Bedeutung sei, und gelangte so dazu, Über die Mehrzahl der im Berichtsjahr eingegangenen Ehescheidungssachen, sowie eine Anzahl anderer Prozesse aus dem Familienrecht bereits unter Anwendung des Zivilgesetzbuches zu entscheiden.
Bei den das Sachenrecht beschlagenden Berufungen wurde das Zivilgesetzbuch fast durchgängig erfolglos angerufen, indem sich ergab, dass die entscheidenden Tatsachen noch vom alten Recht beherrscht waren.
a
— S. 770 —Der Anwendung des Zivilgesetzbuches riefen sodann die zi v i l r e ' c h t l i c h e n B e s c h w e r d e n , von welchen 27 auf <5rrund des Art. 86 OG eingereicht wurden, die sich alle auf die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt und àie Entmündigung und Stellung unter Beistandschaft bezogen.
Bei der Behandlung dieser Beschwerden stellte sich heraus, dass die. kantonalen Behörden noch vielfach nicht gewohnt sind, ihre der Weiterziehung mittelst dieses Rechtsmittels unterliegenden Entscheidungen den in Art. 88 OG enthaltenen Anforderungen vollständig. anzupassen. Insbesondere fehlt es häufig an einer hinreichenden, detaillierten Feststellune der Tatsachen, auf welche eine Entmündigung, Entziehung der elterlichen Gewalt usw. gegründet wird. Dass solche Mängel dem Bundesgericht, das auch bei den zivilrechtlichen Beschwerden auf den. kantonalen Tatbestand abzustellen hat, die Aufgabe ausserordentlich erschweren, bedarf keiner nähern Erörterung. Abgesehen .hiervon machte sich bei der Behandlung der zivilrechtlichen Beschwerden die Wünschbarkeit verschiedener Ordnungsvorschriften in Hinsicht auf das kantonale Verfahren und die Einlegung des Rechtsmittels geltend, wie solche z. B. im Entwurf eines revidierten .Organisationsgesetzes von Bundesrichter Jäger (vgl. Art. 40, und 111 •daselbst) vorgeschlagen worden waren. So erweist es sich als Übelstand, dass, mangels einer bezüglichen Vorschrift, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeschrift meistens nicht beigelegt wird, was zur Folge hat, dass nicht schon bei Einreichung des Rechtsmittels ausreichend geprüft werden kann, ob sich dieses als unzulässig oder .prima facie unbegründet darstelle, und deshalb auch in Fällen, die eigentlich nach Art. 91 OG kurzer Hand zu erledigen wären, die Vernehmlassung und Akteneinsendung von seiten der kantonalen Behörde abgewartet werden muss. Auch wird eine prompte analoge Anwendung des Art. 68 OG auf die Beschwerdesachen durch die bei einigen kantonalen Behörden herrschende Gewohnheit beeinträchtigt, die Akten den Parteien zurückzugeben, bevor die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
Über die K o s t e n des B e s c h w e r d e v e r f a h r e n s enthält das revidierte OG keine Vorschrift; es blieb fraglich, ob und inwieweit dessen Bestimmungen über die Prozesskosten im Zivilprozess oder diejenigen bei staatsrechtlichen Streitigkeiten analog zur Anwendung gelangen sollen. Die Praxis des Bundesgerichts geht nun dahin, bei diesen zivilrechtlichen Beschwerden in der Regel von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, ähnlich wie bei den staatsrechtlichen Beschwerden j dagegen
k
— S. 771 —durchweg die Gerichtskosten, mit einer Urteilsgebühr, von dem unterliegenden Teil zu beziehen; also, wenn der Rekurs gutgeheissen wird, in der Regel von der kantonalen Behörde, unter Vorbehalt ihres Ruckgriffes gegen wen Hechtens, nach Massgabe des kantonalen Rechts. :
Verschiedenes.
Der Bundesrat und das Bundesgericht haben zu verschiedenen Malen Fragen Über die Abgrenzung ihrer Kompetenzen erörtert, wobei der Meinungsaustausch durchwegs zu einer Verständigung geführt hat. . ,
Der Bundesrat hat uns die Frage zur Prüfung unterbreitet, ob es sich nicht empfehle, die gegenwärtigen Funktionen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, sowie diejenigen des Bundesgerichtes in Expropriationssachen und in betreff der Übertretungen von Bundesßskalgeselzen den Kompetenzen des zu schaffenden Verwaltungsgerichtshofes einzuverleiben. Nach Beratung der Sache sind wir zu der Auffassung gelangt, dass hinsichtlich der Expropriationssachen und der die Übertretung von Bundesfiskalgesetzen betreffenden Fälle diese Kompetenzübertragung an ein Verwaltungsgericht keine Nachteile zu bieten scheine, dass sie sich dagegen nicht auch hinsichtlich der Geschäfte der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer empfehle.
Endlich ist noch zu bemerken, dass wir im Falle waren, die uns zustehenden Wahlen des 1. Mitgliedes und zweier Ersatzmänner in die Schätzungskommission für die Beurteilung von Entschädigungsansprüchen aus dem bundesrätlichen Vollziehungsbeschluss vom 22. Dezember 1910 zum Bundesgesetze betreffend das Absinthverbot vom 24, Juni 1910 vorzunehmen.
Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenen Jahre auf 274 (gegenüber 229 im Jahre 1911). Diese 274 Sitzungen verteilen sich wie folgt:
Plenum . . . . . . . . . . .'.' . . ' ! . . . . . 13 Frühere I. Abteilung . . . . . . . . . . . .. . . .25
„ II. Abteilung , . . . . . . . . 24 Staatsrechtliche Abteilung . . . . . . . . . . . . 49 I . Zivilabteilung . . . . . . . . . . . . . . 5 8
n . „ ' • • . . . -..; . . . . : . . . . . . . 5 5
Abteilung für Sehuldbetreibung und Konkurs . . ;•'. . . 44 Kassationshof , . . . . . 4 Bundesstrafgericht . . . • . . . . . . . . ". . . 1 Anklagekammer ." ' l
. . ' - ' . " . . . -,-.Total-"274
— S. 772 —Statistik überfdie'rErledigungen von 1908 bis 1912. -J
1908
Natur der Streitsachen .£>
II T3 "u V
a **
11 S
I. Zivilsachen:
\. Erst- und letztinstanzlich
zu beurteilende^Zivil-
30 26 28
2.Berufungen gegen Urteile
702 599
II. Strafsachen • 5 23 23
IIL Staatsrechtliche Strei-
tigkeiten . . • . , . 74 399 382
IV. Beschwerden betreffend
das Schuldbetreibungs-
und Kimkurswesen . 6 196 195
F. Freiwillige Gerichts-
t«
s! .» s§Tir tuo
2 2 o* 5f t G* «P
2822 24 26 34 23 37 29 38 28 13 16
37384 369 52 401 390 63 388 347 104 442 477
v\ 3ft
358343 448 253 793 412 634 565 687 512 330 565
513 16 2 29 26 5 29 3l 3 20 20 a
91398 439 50 389 390 49 370 351 .68 368 353
7249 250 6 217 212 11 251 258 4 299 298
26 6 2 3 2 3 4 5 2 2 3.
5291429 1567 391 1874 1463, 802 1643 1723 722 1515 1765
B. Spezieller Teil.
1. Zivilrechtspflege.
Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1912 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :
3 £ C
23 •a 2 l Natur der Streitsache «I i »S Z g" Î
=>•§f •i
5.Rekurse in Expropriationssachen 512 330 842 565 277
645 826 1471 1091 380
Ad 1. V o m B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s t a n z zu b e u r t e i l e n d e Z i v i l s a c h e n . Deren Spezifikation, sowie die Art der Erledigung ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:
— S. 774 —-•g » g fd ui sj
Natur der Streitsache W r§! 2f
a ••* ?ts S g H
"SS SI
•o =11
O
1.Prozesse zwischen Korpo-
rationen oder Privaten :als
Klagern und dem Bund als __
5
2.Prozesse zwischen Kantonen
einerseits und Korporationen
3oder Privaten anderseits . —
3.Klagen aus Art. 23 des
Bundesgesetzes über die
Verbindlichkeit zur Abtre-
tung von Privatrechten, vom
21. Mai 1850 . ^„^
4.Klage aus dem Bundesgesetz
über die Verantwortlichkeit
der eidgenössischen Behörden
und Beamten, vom 9.° De-
1zember 1850 ,^_ _
5.Streitigkeiten zwischen einer
in Zwangsliquidation befind-
lichen Eisenbahngesellschaft
und ihren Gläubigern, Bun-
2desgesetz vom 24. Juni 1874 — — ' —
6.Entschädigungsfrage aus
Art. 14, al. 4, des Bundes-
gesetzes über den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen, vom
123. Dezember 1872 . . . — — — —
«1 eil w §
3 Ä"5& alJ l-i * S?
3Natur der Streitsache KÌ | | i
1
9Obertrag i
7. Streitigkeiten aus dem Neben-
bahnengesetz, vom 21. De- __
1zember 1899 __
, 8. Streitigkeiten aus Art. 12,
al. 6, des Bundesgesetzes
betreffend die .Erwerbung
. und den Betrieb von Eisen-
bahnen für Rechnung des
Bundes, vom 15. Oktober
11897. .
9.Klagen aus dem Bundesgesetz
betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstrom- '
1leitungen, vom 24. Juni 1902 — — 1 — — .
10.Bundesgesetz betreffend die
Erfindungspatente, vom
22 1 . Juni 1907 . . . . — — —
—
li. Prozesse, in welchen das
Bundesgericht als verein- .
barter Gerichtsstand ange-
4rufen wurde — — — —
9Total
Die sub Ziffern l und 2 erledigten Geschäfte betrafen folgende Materien:
: Ad l, 2 Posthaftpflicht, l ungerechtfertigte Bereicherung.
— S. 776 —Ad 2. 3 Schadenersatz, l Fischereirecht, l Genossenschaft, l Werkvertrag, l Dienstbarkeit, bzw. Eigentum.
Nach der Tabelle auf Seite 773 waren 41 vom Bundesgericht:' erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Streitsachen in Instruktion. Zufolge der durch das Reglement für das Bundesgericht vom 26. März 1912 notwendig gewordenen Neuzuteilung dieser Streitsachen verteilen sich die 25 auf Ende des Berichtsjahres hängig gebliebenen auf die einzelnen Abteilungen wie folgt:
j!5
Von den 25 nicht erledigten Fällen sind anhängig: i seit 1908, l seit 1909, 3 seit 1910, 9 seit 1911, 11 sind im Berichtsjahre eingegangen. Zusammen 25.
Ad 2 . B e r u f u n g e n gegen U r t e i l e k a n t o n a l e r O e r i c h t e. Von den 477 erledigten Streitsachen betrafen durch das eidgenössische Recht geregelte Materien:
Handlungsfähigkeit l
Familienrecht :
Sachenrecht :
81Übertrag Obligationenrecht :
2Vollmacht
3Gegenstand des Vertrages
2Irrtum Betrug l
10Schadenersatz aus Vertrag
4Schuldanerkennung
62Unerlaubte Handlungen
5Ungerechtfertigte Bereicherung Regressanspruch l
6Konkurrenzverbot
3Illoyale Konkurrenz Haftung für unrichtige Auskunft l Verrechnung l
5Konventionalstrafe
2Abtretung .
41Kauf Tausch l
15Miete .
9Pacht
15Darlehen
17Dienstvertrag
13Werkvertrag .
11Auftrag Geschäftsführung ohne Auftrag l Publizitätsvertrag l
2Mäklervertrag
2Provisionsversprechen Agenturvertrag i Frachtvertrag '2 Haftung des Gastwirtes l
16Bürgschaft Schuldübernahme l
338Übertrag
51Bundeshlatt. 65. Jahrg. Bd. II.
— S. 778 —338Übertrag
3Spiel und Wette
7Einfache Gesellschaft
3Kollektivgesellschaft
2Kommanditgesellschaft
5Aktiengesellschaft
3Genossenschaft
3Wechselrecht
2Kontokorrent
2Firmenrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:
Anfechtungsklagen . . , 12
23
Eisenbahn- und Dampfschiffhaftpflicht 1.3
21Fabrikhaftpflicht Haftpflicht aus Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Art. 24) . l
2Musterrecht
5Markenrecht
13Patentrecht
1Urheberrecht
8Versicherungsrecht
22Andere Materien (kantonales bzw. fremdes Recht) . . .
477
Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft : — S. 779 —g
Kantone •£ 1•§ z
2Aargau
2Appenzell A.-Rh. . ..
1Baselland
4Baselstadt . . . ,
4Bern (deutsch) .
1Bern (französisch) .
3Freiburg
26Genf
.C ^
o Se e H m e
0„0 o N g» -SS 5» 3 P! "Ì e
o > ra o
ce fc £o ** = 1 H o A a-o « g
•o e co ^ « C
o
4
2
1
7
9
1
3
3
4Graubünden . . . .
5Luzern
1Neuenburg . . . .
1Nidwaiden . . . .
1Obwalden . . . .
1Schaffhausen
2Schwyz
3Solothurn
5S t . Gallen . . . .
4Tessin
2Thurgau
3Waadt . . . . .
2Wallis
Zug
16Zürich
93Total
1
9
4
2
1
2
4
3
5
1
1
2610 48 2 18 120
8958 216 21 69 546 — S. 780 —Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 93 Fällen auf die Berufung nicht eingetreten ist, sind folgende:
In 40 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil 'kantonales, bzw. fremdes Recht anwendbar war; in 21 Fällen mangelte es am gesetzlichen Streitwerte; in 14 Fällen war die Form des Rechtsmittels nicht gewahrt; in 13 Fällen ging die Berufung nicht gegen ein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes ; bei 5 Geschäften war die Berufung verspätet.
Von den 58 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde, betrafen:
37 Zivilgesetzbuch, und zwar: 5 Ehescheidung, l Pfandrecht,
2 Schuldanerkennung, 7 unerlaubte Handlungen, 2 illoyale Konkurrenz, l Verrechnung, l Abtretung, 6 Kauf, l Pacht, l Dienstvertrag, 4 Werkvertrag, l Auftrag, l Provisionsversprechen, l Haftung des Gastwirtes, l Genossenschaft, l Kollektivgesellschaft, l Kommanditgesellschaft;
11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (worunter 5 Anfechtungs-
klagen) ;
4 Eisenbahn- und Dampfschiffhaftpflicht ;
3 Fabrikhaftpflicht;
1 Markenrecht;
2 Patentrecht;
ËÏ
21 Geschäfte sind zur Aktenvervollständigung und au neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n kam in 60 Fällen zur Anwendung.
Das oben zitierte neue Reglement für das Bundesgericht rief auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens auch einer neuen Verteilung der pendenten Berufungen unter die neu geschaffenen zwei Zivilabteilungen. Erledigt wurden im Berichtsjahre 477 Berufungen, und zwar:
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— S. 781 —78.1
Auf 1913 wurden 69 Berufungen übertragen, nämlich:
40bei der I. Zivilabteilung
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69
Die 69 pendent gebliebenen Berufungen sind alle im Berichtsjahre eingegangen, und zwar:
l im Monat Mai,
4 „ „ Juli,
5 „ „ August,
7 „ „ September,
12 „ „ Oktober,
14 „ „ November,
26 „ „ Dezember.
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Die von der II. Zivilabteilung erledigten B e r u f u n g e n beschlagen folgende Materien :
Zivilgesetzbuch:
Allgemeine Rechtsgrundsätze und Personenrecht!
Handeln nach Treu und Glauben . l Handlungsfähigkeit l Familienrecht:
26Ehescheidungen Sicherstellung des Frauengutes l Unterstützungspflicht der Verwandten l
2Elternrechte . Entmündigung . . . . . . . . . . : . . . l
Sachenrecht:
5Eigentum
26Pfand- und Rètentionsrecht
5Dienstbarkeit • • . - . . . . . .
Obligationenrecht :
Gegenstand des Vertrages l Irrtum l Schadenersatz a u s Vertrag . . . . . . ' . . . . l
20Unerlaubte Handlung, Haftung aus Verschulden usw. .
4Ungerechtfertigte Bereicherung
6Kauf ' . ' • . '
3Miete und Pacht
105. Übertrag
— S. 782 —Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:
174
Ad 3. Z i v i l r e e h t l i c h e B e s c h w e r d e n . Von dem im Bundesgesetz betreffend Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 (Artikel 86 und 87) neu geschaffenen Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wurde in 35 Fällen, von denen 30 im Berichtsjahre erledigt wurden, Gebrauch gemacht; 7 Besehwerden wurden auf Artikel 87 * (Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes) gestutzt : 3 wurden abgewiesen, 2 wurden zurückgezogen, auf 2 wurde nicht eingetreten, weil die Berufung zulässig war. Die übrigen 23, auf Artikel 86 OG gestützten Beschwerden betrafen folgende Materien:
9 Elternrechte,
11 Entmündigung,
2 Beistandschaft,
l Aufhebung der Vormundschaft.
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5 Beschwerden wurden gutgebeissen,
6 wurden abgewiesen, auf
9 wurde nicht eingetreten aus folgenden Gründen:
l wegen Formwidrigkeit,
1 „ Inkompetenz,
2 „ Verspätung,
l „ Nichterschöpfung des Instanzenzuges,
l weil kein letztinstanzlicher Entscheid vorlag, — S. 783 —3 weil die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht gegeben waren.
9
1 Beschwerde wurde zurückgezogen,
2 Geschäfte wurden an die kantonale Instanz zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen. verteilen sie sich auf folgende Kantone:
Uri l
Waadt l
Wallis l
Zug l
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Die sämtlichen Beschwerden waren von der II. Zivilabteüung zu behandeln.
Ad 4. R e v i s i o n s b e g e h r e n . Von den 3 erledigten Revisionsbegehren sind 2 abgewiesen worden, auf l wurde aus dem Gründe nicht eingetreten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Revisionsgesuche nicht gegeben waren.
Ad5. Rekurse inExpropriationssachen.Die565 erledigten •Geschäfte verteilen sich folgendermassen auf die Exproprianten :
Bundesbahnen :
141Übertrag
16Kreis V '. . . Eisenbahngesellschaften :
3Aigle-Sepey-Diablerets
2Altstätten-Gais
19Appenzeller Bahn
2Appenzeller Strassenbahn Badische Bahn l Bern-Zollikofen l
4Berner Alpenbahn-Gesellschaft (ßern-Lötschberg-Simplon)
3Birseckbahn
8Birsigtalbahn
17Bodensee-Toggenburg
4Bremgarten-Dietikon
30Chemins de fer électriques de la Gruyère Chur-Arosa l
19Furkabahn (Brig-Disentis)
14Lugano-Ponte-Tresa Mittel thurgaubahn 1.3
6Montreux-Berner Oberland
16Rhätische Bahn
2St. Galler Trambahn
37Säntisbahn
2Seetalbahn Sierre-Montana-Vermala 'J
4Surentalbahn Surentalbahn und S. B. B. U l
2Zürich Strassenbahn
2Kraftwerke Beznau-Löntsch.° Waffen- bzw. Schiessplätze:
Aristau l
2Ennetbaden Eschenbach l
188Kloten-Bülach Schwyz l Thun . . '. l
565 Art der Erledigung:
46Rückzug Vergleich l
500Annahme des Urteilsantrages
547Übertrag — S. 785 —Übertrag 54T Urteil des Bundesgerichtes :
~~ 565
Von den auf 1913 übertragenen 277 Geschäften stammen: l aus dem Jahre 1908, 2 aus dem Jahre 1910, 10 aus dem Jahre 1911; die übrigen 264 sind im Berichtsjahre eingegangen (115 in der ersten, 149 in der zweiten Hälfte).