Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle der Stadt Bern 2018
- Quelle
- bern.ch ↗
- Zeitschrift
- Tätigkeitsberichte (Ombudsstelle Stadt Bern)
- Sprache
- Deutsch
5Themenschwerpunkt Videoüberwachung
Videoüberwachung nimmt im Alltag rasant zu, sei es in Kaufhäusern, Tiefgaragen, Wohnhäusern, mit Drohnen oder Dashcams etc. Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzrecht berücksichtigen. Die Datenschutz-Aufsichtsstelle hatte sich vermehrt mit Anfragen in diesem Zusammenhang zu befassen.
5.1Videoüberwachung von öffentlichen Orten und Gebäuden durch die Stadt Bern
Die Datenschutz-Aufsichtsstelle wurde von Bürgern angefragt, weshalb im Geoportal des Kantons Bern keine Videoüberwachungen der Stadt Bern eingetragen seien. Eine Videoüberwachung durch die städtischen Behörden unterliegt den kantonalen und kommunalen Vorschriften: Die Stadt Bern hat die stadtinterne Zuständigkeit des Einsatzes von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten und zum Schutz öffentlicher kommunaler Gebäude geregelt (Videoreglement, VR, SSSB 551.2). Obwohl die gesetzliche Grundlage dafür besteht, hat die Stadt Bern bislang auf den Betrieb von Videoüberwachungsgeräten verzichtet.
5.2Videoüberwachung durch Private
Die Videoüberwachung durch Private unterliegt dem eidgenössischen Datenschutzgesetz, wobei für diesen Bereich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig ist. Es gelten folgende Voraussetzungen für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage:
▪ Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken; das Nachbargrundstück und der öffentliche Raum dürfen nicht miterfasst werden; — S. 34 —▪ Der Betrieb der Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein (sog. überwiegendes privates Interesse, bspw. die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten);
▪ Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein;
▪ Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein (Hinweisschild).
Eine Videoüberwachung, die den öffentlichen Grund mittangiert, kann nur gerechtfertigt werden, wenn der miterfasste Teil absolut geringfügig betroffen ist und der berechtigte Überwachungszweck nicht anders realisiert werden kann.11
5.3Fälle aus dem Berichtsjahr
▪ Aufgrund einer Bürgeranfrage findet zusammen mit dem Bauinspektorat ein Augenschein vor Ort statt, wobei ohne Weiteres ersichtlich wird, dass ein privates Unternehmen den öffentliche Raum nicht nur geringfügig, sondern umfassend filmt. Im Anschlussgespräch konnte erwirkt werden, dass die Kameras umgehend abgedeckt und nach weiteren Abklärungsschritten entfernt wurden.
▪ Eine weitere Bürgeranfrage betraf Einrichtungen des diplomatischen Dienstes, welche ebenfalls Videoüberwachungsanlagen mit erheblicher Reichweite in den städtischen Raum betrieben. In Kooperation mit dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Departement EDA konnte erwirkt werden, dass die Kameras teilweise entfernt und teilweise neu ausgerichtet wurden.
11https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durch-privatpersonen.html
▪ Datenschutzrechtliche Bewertung von Klingelkameras
Die DSA erhielt eine Anfrage zur datenschutzrechtlichen Bewertung von sogenannten Klingelkameras, d.h. Türspionen, die den um Einlass Bittenden mittels Videoübertragung auf einem Überwachungsmonitor darstellen. Die Datenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass beim ausschliesslich zielgerichteten Beobachten (ohne Aufzeichnung) mittels Klingelkameras keine Datenbearbeitung im Sinne der Datenschutzgesetzgebung stattfindet.12 Das Wahrnehmen einer Kamera kann jedoch bei Betroffenen zu Verhaltensänderungen führen und die persönliche Freiheit einschränken, weshalb, gestützt auf den Grundsatz der Transparenz, ein Informationsschild auf die Kamera hinweisen muss.13 Zudem ist darauf zu achten, dass nur die um Einlass bittende Person erfasst und die Bildübertragung auf dem Monitor am Empfang lediglich für die zuständigen Mitarbeitenden sichtbar gemacht wird. Die Kamera sollte sich erst bei Betätigung der Klingel einschalten und sich danach wieder automatisch ausschalten.14
6Themenschwerpunkt Listenauskünfte
Die DSA erhält verschiedentlich Anfragen zur Erteilung von Listenauskünften durch die Einwohnerkontrolle. Das kantonale Datenschutzgesetz sieht vor, dass den Einwohnerkontrollen der Gemeinden die systematisch geordnete Bekanntgabe von Daten wie Namen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, — S. 36 —Datum des Zu- und Wegzuges sowie Jahrgang, in allgemeiner Weise oder zu näher bestimmten Zwecken gestattet wird, sofern dies in einem Gemeindereglement vorgesehen wird (Art. 12 Abs. 3 KDSG). Die Stadt Bern hat bis heute generell keine Vorschriften erlassen, weshalb die sog. Listenauskünfte (d.h. Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten) nicht zulässig sind. Sowohl seitens Verwaltung wie auch seitens der Datenschutz-Aufsichtsstelle ist der Bedarf festzustellen, eine generelle gesetzliche Regelung sowie eine explizite Regelung für Listenauskünfte aus der Einwohnerkontrolle zu schaffen. Die Stadtkanzlei hat der DSA mitgeteilt, dass dieses Gesetzgebungsprojekt zur Inangriffnahme vorgesehen sei. Die BSIG Nr. 1/152.04/1.1 vom 14. Februar 2013 enthält ein Musterreglement für Einwohner- und gemischte Gemeinden, an welchem sich die Stadt Bern orientieren kann.
12Müller, Videoüberwachung des öffentlichen Raums, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 248.
13https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/besondere-behorden/datenschutz/publikationen/merkblatter-musterschreiben/downloads/Merkblatt_Videoueberwachung_Juli%202016.pdf, S. 2.
14https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/videoueberwachung-durch-private-personen.html