Art. 369 Abs. 7 StGB

53 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2

Als Norm
  1. BGE 135 IV 8707.01.2009Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB . Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Bei einer neuen Beguta
  2. 6B_538/200807.01.2009Verwertbarkeit entfernter Strafen · Strafzumessung · Verwertbarkeit nicht eintragungspflichtiger Delikte
  3. 6B_101/200827.05.2008Anklageprinzip · Rechtliches Gehör · Unentgeltliche Rechtspflege