Art. 369 Abs. 7 StGB
53 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2
Als Norm- BGE 135 IV 8707.01.2009Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB . Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Bei einer neuen Beguta
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