Art. 46 Abs. 1 SchKG
57 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2
Als Norm- BGE 40 III 36811.11.1914Poursuite dirigée contre un débiteur appelé sous les drapeaux à l'étranger, art. 46, 57 et 64 LP.
- BGE 38 I 33227.06.1912Art. 46 Abs. 1 SchKG: Die am unrichtigen Orte eingeleitete Betreibung ist, soweit die Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage kommt. nicht absolut nichtig.
- BGE 38 I 25220.03.1912Art. 46 Abs. 1 SchKG: Der bisherige Wohnsitz eines Schuldners gilt, auch wenn ihn der Schuldner aufgegeben hat, als dessen betreibungsrechtliches Domizil noch solange, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen neuen Wohnsitz begründet habe.
- BGE 38 I 22927.02.1912Art. 57 SchKG: Beginn des Rechtsstillstandes für einen im Militär dienst befindlichen Schuldner. — Art. 46 Abs. 1 SchKG: Unanfechtbarkeit der von einem unzuständigen Betreibungsamte vorgenommenen Zustellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung, wenn die Inkompetenz nicht
- BGE 34 I 22307.05.1908Art. 80 Abs. 2 SchKG: Vollstreckbarkeit von Entscheiden von Administrativbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen im Kantonsgebiet. Ein ausdrücklicher kantonaler Gleichstellungserlass ist nicht nötig.
- BGE 25 I 42621.12.1899Gerichtsstand für Steuerforderungen. Art. 59 B.-V. und Art. 46 Abs. 1 Betr.-Ges.
- BGE 23 I 42516.02.1897Betreibungsort · Wohnsitz des Schuldners · Aufenthaltsort des Schuldners als Betreibungsort