Art. 53 SchKG
52 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2
Als Norm- BGE 37 I 20514.03.1911Art. 80 ff. SchKG: Fortsetzung einer Betreibung, in der die Rechtsöffnung bewilligt worden ist, in einem andern Kanton: Der Schuldner ist nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81 Abs. 2 SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem zweiten Rechtsöffnungsverf
- BGE 26 I 12323.01.1900Ort der Betreibung. Art. 46 Betr.-Ges. Folgen der Aufhebung eines Arrestes auf Grund des Art. 59 B.-V. für das forum arresti, Art. 52 und 53 Betr.-Ges.