Mehrwertsteuerverordnung · SR 641.201

Art. 84 Abs. 5 MWSTV

Abrechnung nach Saldosteuersätzen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.

2 Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.

3 Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.

Stand 28. Oktober 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗

2 Entscheide zu Art. 84 Abs. 5 MWSTV

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