Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung · SR 837.02
Art. 95 Abs. 1 AVIV
Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG)
1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.
2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit.
4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.
Stand 1. August 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗