IV_ Rundschreiben Nr. 461 / Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften zur intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFI)

Rundschreiben Nr. 461 · 22. Oktober 2026 · IV

Geltend

BSV · RS 461 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Office fédéral des assurances sociales OFAS

Domaine Assurance-invalidité

Bereich Sach- und Geldleistungen

22.10.2026

IV-Rundschreiben Nr. 461

Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften zur intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFI)

1 Ausgangslage und Gesetzesgrundlagen

Am 1. Januar 2027 treten die Änderung des IVG betreffend die intensive Frühintervention bei

Autismus-Spektrum-Störungen (Art. 13a, Art. 68novies, Übergangsbestimmung) und die entsprechende Verordnung (IFIAV) in Kraft.

Die neuen Bestimmungen ermöglichen der IV eine Weiterfinanzierung der IFI nach Abschluss des Pilotversuchs, der noch bis zum 31. Dezember 2026 läuft.

Mit dem vorliegenden Rundschreiben informieren wir die IV-Stellen darüber, welche Aufgaben für sie im Zusammenhang mit der IFI ab dem 1. Januar 2027 anfallen werden.

2 Neuerungen gegenüber dem Pilotversuch

Künftig schliesst das BSV mit den Kantonen Vereinbarungen ab und nicht mehr mit den

Organisationen, die IFI durchführen.

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Auszahlung der IFI-Pauschalen nicht mehr durch die IV-Stellen an die IFI-Organisationen, sondern durch das BSV an die Kantone, ausser für Kinder, die im Rahmen des Pilotversuchs (vor Ende 2026) eine IFI begonnen haben (vgl. Ziff. 9 Übergangsbestimmung).

3 Rolle der IV-Stellen

Wie bei anderen medizinischen Massnahmen müssen die IV-Stellen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und über den Anspruch auf die Kostenübernahme entscheiden.

4 Von den IV-Stellen zu prüfende Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

• Versicherungsunterstellung des Kindes

• Die Autismus-Diagnose (Rz. 405 GgV-EDI) wurde von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapie oder Entwicklungspädiatrie gestellt. Mit dem unterschriebenen Anmeldeformular ist eine ärztliche Indikation (Arztbericht) für die Intensivbehandlung bei frühkindlichem Autismus einzureichen.

• Die Inhaber/-innen der elterlichen Sorge haben einen Antrag auf Kostenübernahme eingereicht (mit dem Anmeldeformular 001.003.2).

• Dem Antrag liegt eine von der IFI-Organisation ausgestellte Bestätigung bei, dass ein Platz für das Kind reserviert ist, mit Angabe des geplanten Startdatums der IFI.

• Die IFI wird in einer Organisation durchgeführt, die einer Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton untersteht. Die Liste der zugelassenen Organisationen ist unter folgendem Link zu finden: https://www.ahv-iv.ch/de/Extranet/IV/Tarife-und-Verzeichnisse (ab Mitte Dezember 2026).

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5 Reisekosten

Sofern die Organisation keinen Transportdienst zur Verfügung stellt, können die Eltern der IV gemäss Artikel 51 Absatz 1 IVG und Artikel 90 IVV die Reisekosten sowie das Zehrgeld in Rechnung stellen.

6 Kombination mit anderen medizinischen Massnahmen

Während der zweijährigen IFI (intensive Phase) ist eine Kostenübernahme anderer medizinischer Massnahmen zur Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) durch die IV grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen:

• Sind zusätzlich zur intensiven Intervention Medikamente im Zusammenhang mit der Autismus-Diagnose notwendig, kann die IV die Kosten dafür übernehmen.

• Die Kosten für Arztbesuche aufgrund der ASS können von der IV gedeckt werden, sofern diese Konsultationen nicht im Rahmen der IFI stattfinden und somit ausserhalb der

Organisation erfolgen.

Während der Verlängerung der IFI (weniger intensive Phase) können andere medizinische

Massnahmen für die Behandlung der ASS unter den üblichen Voraussetzungen übernommen werden.

7 Anrechnung der Zeit für die IFI im Rahmen des IPZ

Die für die Anfahrt zur IFI-Organisation benötigte Zeit kann im Rahmen des

Intensivpflegezuschlagsberücksichtigt werden. Nicht angerechnet wird hingegen die Zeit für die Therapie zu Hause.

8 Verfahrensablauf für die IV-Stellen

8.1 Leistungscodes für die IFI

Der Leistungscode für die IFI ist «303».

Der Leistungscode für die Verlängerung der IFI ist «304».

8.2 Zusprache einer IFI

Wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die IFI erfüllt sind, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Dazu verwendet sie die Vorlage, die im Textkatalog zu finden ist («Übernahme der Kosten für eine intensive Frühintervention»).

In der Verfügung zur Kostenübernahme der IFI muss die IV-Stelle:

1. das Enddatum der IFI festlegen (zwei Jahre nach dem im Antrag auf Kostenübernahme angegebenen Startdatum);

2. das Start- und Enddatum der IFI mittels der MZR 72 der ZAS mitteilen;

3. eine Kopie der Verfügung weiterleiten an:

- die Organisation, die die IFI durchführt und

- die zuständige kantonale Stelle (gemäss Liste unter https://www.ahv-

iv.ch/de/Extranet/IV/Tarife-und-Verzeichnisse).

Bei einem definitiven Abbruch der IFI müssen die Eltern dies unverzüglich der IV-Stelle melden. In der Verfügung/Mitteilung werden die Eltern auf diese Meldepflichten hingewiesen.

Die IV-Stelle teilt der ZAS das Datum des definitiven Abbruchs der IFI unter Angabe der zugehörigen Verfügungsnummer mittels MZR 77 mit (siehe Kap. 5.3.1 KSGLS, gültig ab dem 1. Januar 2027).

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8.3 Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine IFI

Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der IFI nicht erfüllt (keine Diagnose 405,

Versicherungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kein Platz in einer IFI-Organisation oder die Organisation untersteht keiner Vereinbarung BSV/Kanton), lehnt die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Dazu verwendet sie die Verfügungsvorlage, die im Textkatalog zu finden ist («Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine intensive Frühintervention»).

Sie übermittelt eine Kopie der Verfügung an:

- die Organisation, die die IFI durchführt,

- die zuständige kantonale Stelle (gemäss Liste unter https://www.ahv-iv.ch/de/Extranet/IV/Tarife-und-Verzeichnisse) und

- die ZAS (mittels der MZR 75).

8.4 Verlängerung der IFI

Wenn die Eltern eine Kostenübernahme für eine Verlängerung der IFI beantragen, muss die IV-Stelle:

1. eine Mitteilung zur Kostenübernahme erlassen, in der der Beginn der Verlängerung gemäss Angaben der Eltern und das Ende ein Jahr später festgelegt sind. Dazu verwendet sie die Verfügungsvorlage, die im Textkatalog zu finden ist («Übernahme der Kosten für die

Verlängerung der intensiven Frühintervention»);

2. das Startdatum der Verlängerung mittels MZR 72 der ZAS mitteilen;

3. eine Kopie der Mitteilung weiterleiten an:

- die Organisation, die die IFI durchführt und

- die zuständige kantonale Stelle (gemäss Liste unter https://www.ahv-

iv.ch/de/Extranet/IV/Tarife-und-liste).

Ein allfälliges Ende der Verlängerung der IFI muss von den Eltern unverzüglich der IV-Stelle gemeldet werden. Die IV-Stelle teilt der ZAS anschliessend das Enddatum der Verlängerung unter Angabe der Verfügungsnummer mittels MZR 77 mit (siehe Kap. 5.3.1 KSGLS, gültig ab dem 1. Januar 2027).

In der Verfügung/Mitteilung werden die Eltern auf diese Meldepflichten hingewiesen.

9 Übergangsbestimmung

Für Kinder, die im Rahmen des Pilotversuchs vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften eine IFI begonnen haben, die bei derselben Organisation nach Ende 2026 weitergeführt wird, richtet sich die Kostenübernahme durch die IV nach dem für den Pilotversuch geltenden Recht (vgl.

Übergangsbestimmung der Änderung des IVG).

Verfahren und Modalitäten der Rückerstattung ändern sich für die IV-Stellen gegenüber dem

Pilotversuch nicht. Das IV-Rundschreiben Nr. 381 vom 21. Dezember 2018 gilt für diese Kinder auch nach Ende des Pilotversuchs.

Konkret müssen die Organisationen die noch ausstehenden Tranchen für alle Kinder, die vor dem 31. Dezember 2026 eine IFI begonnen haben, weiterhin direkt den IV-Stellen in Rechnung stellen (vgl. Übergangsbestimmung). Dies gilt auch für eine allfällige Verlängerung nach einer im Rahmen des Pilotversuchs begonnenen IFI, selbst wenn die Verlängerung nach dem 1. Januar 2027 beginnt. In diesem Fall gilt für die Verlängerung der Code 916 (Kap. 5.8.1 KSGLS, gültig ab dem 1. Januar 2027).

Bis Ende 2028 beziehungsweise bei Verlängerungen bis Ende 2029 kommen somit beide

Kostenübernahmesysteme (Pilotversuch und neues Recht) zur Anwendung.