Jahrgang 1948
ZAK 1948 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1948 · Deutsch
Nr. 1
Zeitschrift Januar 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozial-
versicherung, Bern, Tel. 61
Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61
Spedition: Eidg. Drudcsachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe Mitteilung der Redaktion (S. 1). — Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache
Altersrente. [Vom Einzelfall zu den Grundbegriffen] (S. 3). — Die Alters- und Hinterlassenenversicherung Im Ausland [Die VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger vom 4. bis 11. Oktober 1947 in Genf] (S. 6). — Verordnung Ober die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen. [Vom 18. Dezember 1947] (S. 9). — Reglement für das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherung (S. 12). — Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung (S. 16). — Kantonale Entscheide (S. 20). — Entscheide der AKL (S. 26). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 37). — Kleine Mitteilungen (S. 38).
Mitteilung der Redaktion
Während die Zeitschrift für die Ausgleichskassen — damals unter dem Titel «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» — bis zum Oktober 1946 ausschließlich Fragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie der Beihilfenordnung behandelt hatte, öffnete sie ihre Spalten ab November 1946 auch den Belangen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Aufklärung über dieses Sozialwerk vor dem denkwürdigen Abstimmungstag des 6. Juli 1947 sowie in der Folge die Orientierung über die Vorbereitungsarbeiten nahmen immer breiteren Raum ein. Mit dem allmählichen Wegfall der Rechtsprechung über die Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung wird sich nun das Schwergewicht der Zeitschrift noch mehr auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung verlagern. Immerhin wird die Vorbereitung und Durchführung der endgültigen Erwerbsersatzordnung im Laufe der Jahre 1948 und 1949 wieder Gelegenheit zu mannigfachen -Erörterungen auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes bieten. Sollten die Ausgleichskassen auf Grund der in Vorbereitung begriffenen Bundesgesetzgebung über den Familienschutz auch auf diesem Gebiete mitzuarbeiten haben, so wird auch dem Familienschutz der ihm gebührende Raum in der Zeitschrift gewährt werden.
Der neue Jahrgang der Zeitschrift für die Ausgleichskassen wird vorwiegend der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewidmet sein. An
Stoff auf diesem Gebiete fehlt es nic—ht. Die Schwierigkeit besteht im Gegenteil eher darin, aus der Fülle des vorhandenen Stoffes eine Auswahl zu treffen, die den Ausgleichskassen und allen andern an der AHV interessierten Stellen einen umfassenden, gleichzeitig alier weitschweifige Erörterungen und rein akademische Auseinandersetzungen vermeidenden Ueberblick über alle sich stellenden Probleme bietet. Wir werden uns bemühen, dieses Ziel zu erreichen durch knapp gehaltene Aufsätze über möglichst viele verschiedene Fragen. Von großer praktischer Bedeutung wird auch die sofortige Publikation aller grundlegenden Entscheide der kantonalen Rekursbehörden sowie des eidgenössischen Versicherungsgerichtes sein. Dieses hat sich bereits damit, einverstanden erklärt, daß seine wichtigsten Entscheide auf dem Gebiete der AHV, die später in die offizielle Entscheidsammlnng aufgenommen werden, in der Zeitschrift fortlaufend publiziert werden. Dagegen sind in dieser Nummer zum letzten Male Entscheide aus dem Gebiet der Uebergangsordnung enthalten. Von einer Wiedergabe der Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen wird aus verständlichen Gründen in der Regel Umgang genommen. Dagegen wird die Zeitschrift periodisch eine Uebersicht über die erlassenen Kreisschreiben mit knapper Inhaltsangabe bringen. Unter der Rubrik «Kleine Mitteilungen» werden ferner, wie bis anhin, Berichte über stattgefundene Versammlungen und Sitzungen, über in Angriff genommene Arbeiten, über Motionen und Postulate, über personelle Mutationen usw. erscheinen.
Aus dem Gebiete des Wehrmannsschutzes wird die Zeitschrift vorderhand in erster Linie die Vorbereitung der endgültigen Erwerbsersatzordnung behandeln. Die wichtigen Entscheide der kantonalen Schiedskommissionen und der eidgenössischen Aufsichtskommissionen über die Anspruchsberechtigung gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung werden weiterhin publiziert.'
Die Redaktion behält sich endlich auch vor, von Zeit zu Zeit Abhandlungen über die Sozialversicherung im allgemeinen und über die ausländische Sozialgesetzgebung (insbesondere betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung) zu bringen in der Absicht, das Verständnis für die großen Zusammenhänge zu fördern und die Möglichkeit zu Vergleichen zu geben.
Die Zeitschrift für die Ausgleichskassen bedurfte in den letzten Jahren finanzieller Zuschüsse aus den Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Angesichts der Notwendigkeit einer sparsamen Verwaltung muß sich die Zeitschrift vom Jahr 1948 an vollständig selbst
erhalten können. Es ist daher vorgesehen, von nun an auch Inserate aufzunehmen, wobei vor allem Firmen der Buchhaltungs- und Büromaterialbranchen berücksichtigt werden sollen. Mit der Aufnahme -von Inseraten ist es aber noch nicht getan. Dringend notwendig ist auch eine Erhöhung der Abonnentenzahl, die angesichts der großen Zahl der an der AHV interessierten Stellen ohne weiteres möglich sein sollte. Wir laden daher die Ausgleichskassen ein, die Zeitschrift allen interessierten Stellen zu empfehlen, insbesondere den Gemeindezweigstellen, den Großarbeitgebern und den Verbandsorganen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist gerne bereit, den Ausgleichskassen für diesen Zweck Probenummern kostenlos zur Verfügung zu stellen. •
Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente
vom Einzelfall zu den Grundbegriffen
Mehr oder weniger beschäftigt sich jeder Mit seiner Stellung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aber von den unzähligen Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden, sind einzelne besonders häufig. Eine läßt sich abstrakt und unpersönlich folgendermaßen umschreiben: Kann eine nichterwerbstätige, weniger als 65jährige Ehefrau, deren Mann vor dem 1. Juli 1883 geboren wurde, Versicherungsbeiträge bezahlen und nach zurückgelegtem 65. Altersjahr eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen? Diese Frage läßt sich nur beantworten, wenn man das gesamte Problem des Anspruchs der Ehefrau auf eine einfache Altersrente überblickt. Und die Untersuchung dieses Problems zwingt zur Auseinandersetzung mit einigen Grundsätzen der Versicherung, mit der Beitragspflicht der Ehefrau und mit dem Begriff des Versichertseins.
Eine Ehefrau kann natürlich nur eine einfache Altersrente fordern, wenn sie in bezug auf Alter, Beitragsdauer usw. die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente erfüllt. Ueberdies verlangt aber Art. 21, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, daß
der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente habe und
die Ehefrau selbst während der Ehe Beiträge von Fr. 12 im Jahresdurchschnitt entrichtet habe.
Die erste dieser Bedingungen bedarf kaum weiterer Untersuchung; sie ist erfüllt, wenn der Ehemann überhaupt keine oder nur eine Uebergangsrente beanspruchen kann. Der häufigste Fall fehlender Rentenberechtigung liegt vor, wenn der Ehemann noch nicht 65jähr1g ist, oder wenn er zwar .dieses Alter zurückgelegt hat, aber wegen seines Einkommens oder Wegen seiner Staatsangehörigkeit vom Bezug einer Uebergangsrente ausgeschlossen bleibt. Hat dagegen der Ehemann Anspruch auf eine Uebergangsrente, so muß aus der Systematik des Gesetzes gefolgert werden, daß er nur noch eine einfache Altersrente erhält, sobald die Frau die ordentliche Rente fordern kann. Diese einfache Altersrente
(Uebergangsrente) des Ehemannei wäre dann gemäß Art. 62, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zu berechnen, d. h. auf Grund on Einkommen und Vermögen beider Ehegatten (einschließlich der or-,
dentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau) und der für Ehepaare maßgebenden Einkommensgrenze.
Die zweite Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Summe der von der Frau während der Ehe geleisteten Beiträge dividiert durch die Ehedauer gleich oder höher als 12 ist. Dabei sind nur die während der Ehe und bis zum Versicherungsfall (also bis Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem die Frau 65jähr1g wird) bezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Andererseits umfaßt die Ehedauer nur jene Ehejahre, die seit dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung am 1.Januar 1948 abgelaufen sind. Vorbedingung für einen solchen mittleren Beitrag ist natürlich, daß die Ehefrau Beiträge leisten kann; es bleibt somit zu untersuchen, wann diese Vorbedingung erfüllt ist.
Art. 3, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit die «nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten» von der Beitragspflicht. Auf Grund dieser Vorschrift ergibt sich folgende Rechtslage:
Ist der Ehemann versichert, so findet der erwähnte Art. 3, Abs. 2, lit. b, auf die Ehefrau Anwendung. Sie ma demnach nur Beiträge gemäß Art. 4 bis 9 dés Gesetzes bezahlen, wenn sie erwerbstätig ist, andernfalls sie weder Beiträge entrichten muß noch kann. Ist der Ehemann nicht versichert, trifft der erwähnte Art. 3, Abs. 2, lit, b, auf die Ehefrau nicht zu. Sie ist beitragspflichtig, sei es als Erwerbstätige gemäß Art. 4 bis 9 des Gesetzes, sei es als Nichterwerbstätige gemäß Art. 10 des Gesetzes.
Mit Rücksicht auf ihre Erwerbstätigkeit ist somit die Ehefrau in folgenden Fällen beitragspflichtig und, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt, mit 65 Jahren rentenberechtigt:
wenn sie erwerbstätig ist, in sämtlichen Fällen;
wenn sie nichterwerbstätig ist, nur wenn der Ehemann nicht versichert ist.
Der unter lit. a geschilderte Tatbestand bedarf keiner Erläuterung, während für den unter lit, b erwähnten Fall noch festzustellen bleibt, wann der Ehemann versichert ist und wann nicht.
Ob jemand versichert ist oder nicht, bestimmt sich auf Grund der Art. 1 und 2 des Gesetzes, die den Kreis der versicherten Personen umschreiben. Demnach ist versichert, wer eine der in Art. 1, Abs. 1, lit. a bis c des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, ohne auf Grund von Abs. 2 des erwähnten .Artikels von der Versicherungspflicht ausgenonimen zu sein, ferner wer sich auf Grund von Art. 2 des Gesetzes freiwillig versichert hat.
Die Beitragspflicht ist somit nicht maßgebend. Wenn auch alle Beitragspflichtigen versichert sind, so gibt es doch umgekehrt auch zahlreiche Versicherte, die nicht der Beitragspflicht unterstehen, wie etwa die Personen, die in Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes bezeichnet werden, oder die kleinen Kinder.
Versichert sind nach Art. 1 und 2 des Gesetzes auch nicht nur Personen eines bestimmten Alters, sondern, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, sowohl Kleinkinder, Personen mittleren Alters und Greise, gleichgültig ob sie eine ordentliche Rente oder eine Uebergangsrente erhalten oder nicht.
Diese umfassende Definition der Versicherungspflicht ist theoretisch einwandfrei. Daß ein Beitragspflichtiger versichert ist, ist selbstverständlich, selbst wenn ihn eine Sondervorschrift vom späteren Rentenanspruch ausschließt (wie etwa die Bestimmung des Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes) ; selbstverständlich ist auch, daß Frau und Kinder eines Beitragspflichtigen versichert sind. Aber versichert ist auch, wer eine ordentliche Rente oder Uebergangsrente bezieht, oder wer vom Bezug einer Uebergangsrente wegen seines Einkommens ausgeschlossen bleibt. Im Gegensatz zur Summenversicherung verschwindet die Rentenversicherung nicht mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses, sondern sie setzt sich fort, und die Anwartschaft auf jede Monatsleistung stellt eine neue Versicherung dar, deren Risiko im Erleben und bei den Uebergangsrenten überdies in der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt. Dieses letztgenannte Risiko läßt erkennen, weshalb auch versichert ist, wer zufolge seiner wirtschaftlichen Lage keine Uebergangsrente erhält; wenn der Erlebensfall auch eingetreten ist, so besteht doch weiterhin die Gefahr einer Ver-
änderung der Einkommensverhältnisse, und damit die Versicherung. Der allgemeine Versicherungsbegriff deckt sich deshalb mit jenem, der sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes ergibt.
Wenn wir nun zum Einzelfall zurückkehren, der zu dieser kurzen Untersuchung Anlaß gab, so ergibt sich dafür folgende Lösung: Wenn ein Ehemann, gleichgültig welchen Alters, im Sinne von Art. 1 und 2 des Gesetzes versichert ist, so muß die nichterwerbstätige Ehefrau keine Beiträge entrichten und kann auch keine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen; aber das Ehepaar erhält gegebenenfalls eine Uebergangsrente. Ist der Ehemann nicht versichert, so muß die Frau, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 3, Abs. 1, des Gesetzes erfüllt, als Nichterwerbstätige Beiträge gemäß Art. 10 des Gesetzes bezahlen. Sie erhält demzufolge nach zurückgelegtem 65. Altersjahr eine ordentliche einfache Altersrente, sofern sie die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt. Dabei ist zu beachten, daß in diesem Fall das Ehepaar keine Uebergangsrente fordern kann.
Diese Feststellungen zwingen die Ausgleichskassen auf folgendes zu achten: bei der Erfassung der beitragspflichtigen Personen dürfen sie nicht einfach die erwerbstätigen von den nichterwerbstätigen Ehefrauen unterscheiden, sondern sie müssen bei letzteren prüfen, ob ihr Ehemann versichert ist oder nicht, da dieser Umstand für die Beitragspflicht der Frau ausschlaggebend sein kann.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland
Die VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger vom 4. bis 11. Oktober in Genf
Vom 4. bis zum 11. Oktober 1947 fand im großen Saal des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes unter dem Vorsitz von Herrn Nemecek (Tschechoslowakei) die Sitzung der VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (CIMAS) statt. Vertreten wa:ren • Mitglieder aus 14 Staaten, nämlich aus Oester-'reich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien,. Island, Luxemburg, Norwegen, Palästina, Holland, Polen, der Schweiz und der Tschechoslowakei. Ferner hatten die öffentlichen Dienste Beobachter entsandt. So war das Bundegamt für Sozialversicherung durch seinen Direktor, Herrn Dr. A. Saxer, und durch Herrn E. Kaiser, Chef de'r Sektion Mathematik und Statistik, vertreten.
Eine erste Resolution betraf die Namensänderung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger, die nunmehr Intern a - tion ale Vereinigung für soziale Sicherheit (I.V.S.S.) heißen wird.
Zwei wichtige Fragen bildeten hierauf Gegenstand der Verhandlungen.Die erste betraf dieSicherungdesLebensunterhaltes, die zweite die är ztliche Hilf e. Wir geben nachstehend die Resolutionen wieder, die bezüglich der Si c herungde s Leb ensunterhaltes gefaßt wurden:
1. Das Anwendungsgebiet der Sozialversicherung soll ständig erweitert werden, um jedem Glied der Bevölkerung die Mittel zum Lebensunterhalt zu sichern, wenn diese wegen Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod des Ernährers ausfallen. Die Versicherung soll einer Familie überdies. den mittleren Lebensstandard der Bevölkerung gewährleisten.
2. In Ländern, in denen nicht die ganze Bevölkerung der Sozialversicherung untersteht, sollen so bald als möglich Mittel und Wege gefunden werden, um folgende Personen zu versichern:
alle unselbständigen Arbeiter und ihre Familien (einschließlich der landwirtschaftlichen Arbeiter) ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens;
alle Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen und ihre Familien,-wobei nötigenfalls die Einkommensgrenzen für die Unterstellung unter die Versicherung angemessen zu erhöhen sind.
3. Die Sozialversicherung soll alle Risiken, die den Verlust oder die Verringerung der Existenzmittel zur Folge haben, decken, namentlich
a) Krankheit; b) Mutterschaft; c) Invalidität; d) Alter ; e) Tod des Ernährers; f) Arbeitslosigkeit; g) Unfall und Berufskrankheit; h) Familienlasten.
4. In Ländern, die nur eine unvollständige Sozialversicherung haben, sollen Maßnahmen ergriffen werden, damit so bald als möglich folgende Leistungen erbracht 3iverden können:
Familienzulagen;
Beiträge für berufliche Umschulung;
Arbeitslosenunterstützungen;
Renten bei dauernder Invalidität und Tod, die nicht Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit sind.
5. Der Schutz der Sozialversicherung soll für die ganze Dauer des Erwerbsausfalles, ungeachtet seiner Ursache, gewährt werden.
Die Sozialversicherung soll dem Bezüger jedenfalls ein angemessenes Existenzminimum sichern, gleichgültig welcher Natur die versicherte Gefahr ist und ob die Leistung fest oder nach dem Einkommen zu bemessen ist.
Die Sozialversicherung soll organisatorisch ko6rdiniert oder vereinheitlicht sein, um im Interesse der Versicherten die einzelnen Leistungen einfach und zweckmäßig erbringen zu können.
Die interessierten Kreise sollen bei der Durchführung und Kontrolle der Sozialversicherung, die autonomen Körperschaften zu übertragen ist, mitwirken; bei der Durchführung und Kontrolle sollen sich vor allem die Versicherten maßgebend beteiligen.'
Die Finanzierung der Sozialversicherung soll durch angemessene Beiträge gewährleistet werden, die weder eine zu große Belastung der Versicherten noch ein Produktionshindernis darstellen sollen.
Die Sozialversicherung soll den Arbeitern, die von einem Land ins andere ziehen, die erworbenen Rechte und Anwartschaften sicherstellen.
Verordnung
über
die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen
(Vom 18. Dezember 1947.)
Der schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Art. 86, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenerlitersiche-
rung,
beschließt:
I. Organisation
Art. 1.
Die Organisation und die Zuständigkeit des Eidgenössichen Grundsatz Versicherungsgerichtes als Berufungsinstanz nach Art. 86 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung richten sich nach dem ersten Abschnitt des Bundesbe-
schlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und
das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes.
An die Stelle von Art. 1, Abs. 4, Art. 12, Art. 16-18 und Art.
24, Abs. 2, des Bundesbeschlusses treten jedoch die folgenden
Art. 2 und 3.
Art. 2
Als Ersatzmänner kann das Gericht auch Mitglieder der Ersatzmänner kantonalen Rekursbehörden gemäß Art. 85 des Bundesgeset-
zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beizie-
hen. Die für die ordentlichen Ersatzmänner geltenden Be-
stimmungen sind anwendbar.
Art. 3
Die Streitigkeiten gemäß Art. 86 des Bundesgesetzes über Spruch.
kompetenz
die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden durch das
Gesamtgericht oder durch eine Abteilung von drei Mitgliedern
beurteilt.
H. Verfahren
Art. 4
Anwendung Soweit gegenwärtige Verordnung keine abweichenden Beder Ver-
fahrens- stimmungen enthält, sind die allgemeinen Verfahrensvor-
vorschriften
des Bundes- schriften sowie die Art. 120, 121, 125, 126, 128-131, 134, beschlusses 136-138 und 140-142 des Bundesbeschlusses vom 28. März
1917 sinngemäß anwendbar.
2In Abweichung von Art. 130 beträgt jedoch die Frist zur Anschlußberufung zwanzig Tage.
Art. 5
Prozeßlegitimiert sind,
Prozeß- falls eine vom kantonalen Entscheid betroffene Person,
legitimaden
Körperschaft oder Anstalt oder eine Ausgleichskasse Berufung erhebt, die Person, Körperschaft oder Anstalt einerseits und die Kasse anderseits;
falls das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung erhebt, das Bundesamt einerseits und die betroffene Person, Körperschaft oder Anstalt anderseits;
falls im Rentenstreit die als Bezüger in Betracht fallende Person selbst nicht Berufung erhebt, deren Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie oder Geschwister einerseits und die Kasse anderseits.
Art. 6
BerufungstristDie Berufungsfrist beträgt dreißig Tage, von der schrift-
lichen'Eröffnung an gerechnet.
Art. 7
Einreichung Die Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berufungs- und Form-
erfordernisse schrift bei der Vorinstanz.
2 Die Berufungsschrift muß ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu bezeichnen.
a Genügt die Berufungsschrift den Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht, so setzt das Gericht dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, daß bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten, werde.
Art. 8
Erachtet der Präsident die Berufung als zulässig, so Schriftenwachset überweist er Berufungsschrift und Akten der Gegenpartei zur
Beantwortung und dem Bundesamt für Sozialversicherung,
falls es nicht bereits am Streite beteiligt ist, zum Mitbericht.
2 Ein weiterer Schriftenwechsel soll nur ausnahmsweise
stattfinden.
3 Das Gericht kann eine mündliche Schlußverhandlung an-
ordnen, in welchem Falle die Art. 133 und 135 des Bundes-
beschlusses vom 28. März 1917 anwendbar sind.
Art. 9
1 In der Regel ist das Verfahren für die Parteien kostenlos. Kosten und Entschädl-Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozeßführung kann je- gungen doch das Gericht dem Berufungskläger eine Spruchgebühr im
Höchstbetrag von 1000 Franken sowie die Verfahrenskosten
auferlegen.
2 Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Art. 10
1 Das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden rich- Kantonales Verfahren tet sich nach den kantonalen Vorschriften sowie nach Art.
122, lit. a und b, des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917.
2 In teilweiser Abweichung von Art. 122, lit. c, des Bundes-
beschlusses sind die mit Begründung versehenen kantonalen
Entscheide innert dreißig Tagen seit der Ausfällung schrift-
lich zu eröffnen. Dabei sind die Berufungsfrist, die für die
Berufung geltenden Formerfordernisse und der Einreichungs-
ort anzugeben.
III. Schlußbestimmung
Art. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Sie gilt Inhrefftraten und . bis zur Revision des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917. Geltungsdauer
B e r n, den 18. Dezember 1947.
Im Namen des schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter.
Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
Reglement
für das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission
(Vom 12. Dezember 1947)
Der schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Art. 54, Abs. 3 und 4, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) sowie Art. 105, Abs. 4, der dazugehörigen Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 (im folgenden Verordnung genannt), beschließt:
A. Zuständigkeit
Art. 1
1 Das Schiedsgericht entscheidet als einzige Instanz über:
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bei der Aufstellung des Kassenreglements einer paritätischen Ausgleichskasse gemäß Art. 54, Abs. 3, des Bundesgesetzes;
Streitigkeiten unter Arbeitnehmerverbänden bei der Bestellung ihrer Vertreter für den Kassenvorstand gemäß Art. 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes bzw. Art. 105, Abs. 4, der Verordnung.
2 In Zweifelsfällen entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Zuständigkeit.
B. Organisation
Art. 2
Zusammen- 1 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und vier
eatzung
Ersatzmännern.
2 Die Mitglieder und die Ersatzmänner werden von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählt. Die Mitglieder bestimmen unter sich den Obmann und dessen Stellvertreter.
3 Für die Beschlußfassung ist in der Regel vollzählige Be-
setzung des Schiedsgerichtes notwendig; mit Zustimmung al-
ler Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlußfähig,
wenn nur 4 Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.
Art. 3
Die Parteien können ein Mitglied oder einen Ersatzmann Ablehnung der Mitglieder ablehnen, wenn Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 23 des bzw.
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Ersatzmänner vorliegen.
2 Ueber die Ablehnung entscheidet der Obmann, bzw. bei
Ablehnung des Obmannes, sein Stellvertreter nach Anhörung
der Parteien und des Abgelehnten.
Art. 4
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekre- Sekretariat tariat.
Art. 5
Die Mitglieder des Schiedsgerichts beziehen die im Reile- Entschadigung ment der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission
vorgesehenen Entschädigungen.
Art. 6
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die von ihm bei- Schweigepflicht gezogenen Experten haben über ihre Wahrnehmungen Ver-
schwiegenheit zu bewahren.
C. Verfahren
Art. 7
Parteien im Sinne dieses Reglementes sind die in Art. 1 Parteien genannten Verbände.
Art. 8
Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge mit Einleitung und Schriftenkurzer Begründung in dreifacher Ausfertigung dem Sekreta- wechsel riat einzureichen.
2 Das Sekretariat übermittelt den Gegenparteien ein Doppel
der Eingabe zur Stellungnahme innert 20 Tagen. Nach Ein-
gang der Antwort oder unbenütztem Ablauf der Frist leitet es
die Akten an den Obmann.
Art. 9
ErmittlungDer Obmann trifft, vorbehältlich der Aktenergänzung durch des
Tatbestandesdas Schiedsgericht, die zur Feststellung des Tatbestandes er-
forderlichen Maßnahmen. Der Obmann und das Schiedsgericht sind dabei niCht an die Parteianträge gebunden.
Art. .10
Verhandlung
1 Der Obmann bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung; die Parteien werden mindestens 10 Tage vorher mit eingeschriebenem Brief vorgeladen.
2 Erscheint eine Partei ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung, so entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung der erschienenen Parteien auf Grund der Akten.
Art. 11
PartelvorträgeDie Parteien tragen die Sache mündlich vor; jede Partei und Entscheid
hat Anspruch auf zwei Vorträge. Das Schiedsgericht kann die Ergänzung der Akten durch schriftliche Eingaben anordnen. Die Beratung erfolgt im Ausstand der Parteien.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Art. 12
Eröffnung desDer Entscheid wird den Parteien mit Begründung schrift-Entscheides
lich zugestellt; wird er im Anschluß an die Sitzung gefällt, so soll er vorläufig mündlich eröffnet werden.
Art. 13
Annahme oderWird bei Streitigkeiten gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. a, der Ent-Ablehnung
des scheid von den Parteien nicht in der Sitzung angenommen, Entscheidesso setzt das Schiedsgericht ihnen eine Frist von 20 Tagen,
innerhalb welcher sie schriftlich und vorbehaltlos Annahme oder Ablehnung zu erklären haben. Stillschweigen gilt als Ablehnung.
D. Verschiedene Bestimmungen
Art. 14
Bericht- Ueber die Streitfälle und deren Erledigung hat das Schiedserstattung
gericht der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission jährlich zu berichten.
Art. 15
Die Parteien tragen die Verfahrenskosten. Ueber deren Verfahrens-1 kosten
Verlegung auf die Parteien entscheidet das Schiedsgericht.
Parteient.tchädigungen werden nicht zugesprochen. •
2
Art. 16
Parteien, die sich ungebührlich verhalten, können vom Ordnungsbußen Schiedsgericht mit einer Ordnungsbuße bis zu Fr. 500.—
belegt werden.
Art. 17
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 18. Dezember 1947 in Kraft.
B e r n, den 12. Dezember 1947.
Im Namen des schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter.
Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
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Entscheide der eidg. Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur Alters- und -Hinterlassenenversicherung
Inhaltsübersicht
1. Anrechenbares Einkommen und Vermögen.
Nr. 84: Anrechenbares Einkommen.
Nr. 85: Anrechenbares Vermögen.
2. Rechtspflege.
Nr. 86: Weiterziehbarkeit der Kassenverfügung.
Nr. 87: Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren.
Nr. 84.
Anrechenbares Einkommen.
Verzichtet der Rentenanwärter auf Leistungen, die ihm gemäß verpfriindungsähnlichem Vertrag zustehen, so liegt darin eine fraudulöse Entäußerung von Vermögenswerten. Die Leistungen sind nach AV Art. 6b15 anrechenbar.
Mit Vertrag vom 21. Oktober 1944 verkaufte Andreas A. seinen Söhnen Josef und Alois die Liegenschaft Straßermatte um den Betrag der darauf lastenden Grundpfandschulden, Fr. 22 546. Ueberdies verpflichteten sich die beiden Söhne, den Eltern auf Lebenszeit Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu bieten. Am 25. Oktober 1946 verkaufte Josef seinen Miteigentums-Anteil dem Bruder Alois. Der Kaufpreis bestand darin, daß Alois dem Josef Fr. 1500 bezahlte und ihm das lebenslängliche Wohnrecht im zweiten Stock einräumte, unter Löschung des zugunsten der Eltern im Grundbuch eingetragenen Wohnrechtes. Die Kasse rechnete den Eltern Fr. 1600 als Einkommen aus verpfründungsähnlichem Vertrag an und verfügte eine gekürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 290. Auf Beschwerde hin gewährte die Rekurskommission die volle Ehepaar-Altersrente von Fr. 800, und zwar mit folgender Begründung: Die Unterstützungspflicht der beiden Söhne beruhe auf ZGB Art. 328, nicht auf dem geschlossenen Kaufvertrag. Und da die Eltern nicht mit den Söhnen in Hausgemeinschaft lebten, fehle ein für die Verpfründung wesentliches Merkmal. Anrechenbar sei hingegen das Wohnrecht; denn obwohl es im Grundbuch gelöscht sei, übten die Eltern es weiterhin aus.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Beschwerde mit dem Antrag, den Fall zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Vernehmlassung an die Oberrekurskommission gibt Vater A. als Schatzungswert der verkauften Liegenschaft Fr. 30 000 an. Im übrigen erklärt er, mit der Klausel im Kaufvertrag betreffend Unterhalt der Eltern auf Lebenszeit habe er die Söhne lediglich auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern hingewiesen; denn er sei gelähmt und seine Ehefrau chronisch krank.
Die Oberrekurskommission hat den vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Kassenverfügung bestätigt. Aus der Begründung:
Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Kaufvertrag enthalte nur einen Hinweis auf die gesetzliche Unterstützungspflicht der Söhne, ist nicht glaubwürdig. Der Schatzungswert des Grundstückes beträgt Fr. 30 000. Hätte Vater A. es nur um den Betrag der Hypothekarschulden, Fr. 22 546, den Söhnen veräußert, so läge darin eine Schenkung von rund Fr. 7500. Ohne Sicherung ihres Lebensunterhaltes verschenken betagte Leute nicht solche Beträge, auch ihren Kindern nicht. Die im Kaufvertrag stipulierte Pflicht der Söhne, für die Eltern auf Lebenszeit zu sorgen, ist nicht ein Hinweis auf die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht, sondern stellt den Gegenwert für die rund Fr. 7500 übertragenes Kapital dar. Fehlt auch, wegen Formmangels, ein eigentlicher Verpfründungsvertrag (OR Art. 522; ZGB Art. 512 und 499), so besteht doch ein pfrundähnliches Verhältnis im Sinne von AV Art. 4, Abs. 1, lit. d. Sollten die Söhne mit dem Einwand, die bezügliche Klausel des Kaufvertrages binde sie nicht, es ablehnen, die Eltern zu unterstützen, so würde sich die Frage nach der Unverbindlicherklärung des Kaufvertrages und einer allfälligen Schadenersatzpflicht stellen (vgl. OR Art. 31). Dagegen können die Eltern nicht auf Kosten der Alters- und Hinterlassenenirersicherung auf die Leistungen der Söhne verzichten, die sie im Kaufvertrag sich ausbedungen haben. Diese Leistungen müssen dem Andreas A. als Einkommen angerechnet werden. Daß im Oktober 1946 der Sohn Josef seinen Miteigentums-Anteil dem Bruder Alois verkauft hat, ist irrelevant. Denn hätte bei dieser Gelegenheit der Vater auf die im Vertrag von 1944 ausbedungenen Leistungen verzichtet, so wären sie nach AV Art. 6 bis, Abs. 5, anrechenbar als Vermögenswerte, deren sich der Beschwerdeführer fraudulös entäußert hat. Uebrigens hat die Kasse die Pfrundleistungen für das Elternpaar mit Fr. 1600 eher niedrig bewertet, umfaßt doch dieser Betrag laut AV Art. 5, Abs. 1, nur die für den Lebensunterhalt unerläßlichen Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft), nicht auch die Auslagen für Kleider, Arzt und Apotheker. Aus diesen Erwägungen muß die Kassenverfügung bestätigt werden.
(47/73 i. Sa. Arnold, vom 13. November 1947.)
Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Rekurskommission Zürich i. Sa. Bertschinger (ZAK 1947, S. 45, Nr. 6).
Nr. 85.
Anrechenbares Vermögen.
Eine Erbschaft ist dem Erben grundsätzlich vom Anfall, d. h. dem Tode
des Erblassers, hinweg als Vermögen anzurechnen (ZGB Art. 560). Steht der
Erbteil noch nicht ziffermäßig fest, so ist er einstweilen auf Grund der Akten zu schätzen.
Die Kasse verweigerte die ab Februar 1947 begehrte Ehepaar-Altersrente mit der Begründung, dem Gesuchsteller Heinrich I. sei mit dem am 22. Januar 1947 erfolgten Tode des Bruders Albert I. eine Erbschaft von 30 000-40 000 Franken zugefallen. In seiner Beschwerde an die Rekurskommission brachte Heinrich I. vor, sein Erbteil betrage — laut Testament — nur etwa Fr. 10 000, sodaß er immer noch eine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne. Die Rekurskommission setzte dem Beschwerdeführer eine lOtägige Frist, «die nöti-
gen Beweismittel dafür, daß der ihm von seinem Bruder zugefallene Erbteil nur Fr. 10 000 betrage, vorzulegen oder zu bezeichnen, unter der Androhung, daß sonst auf Grund der vorliegenden Akten entschieden 1,Krürde». Nachdem die Frist unbenützt verstrichen war, wies die Vorinstanz die Beschwerde ab mit der Begründung, es sei anzunehmen, der Erbteil betrage mindestens Fr. 30 000 und schließe damit den Rentenanspruch aus. — Vor der Oberrekurskommission beruft sich I. auf eine Bescheinigung der Zürcher Kantonalbank, als Testamentsvollstreckerin, vom 4. September 1947; diese bestätige seine früher der Kasse abgegebene Erklärung, daß sein Erbteil Fr. 10 000 nicht überschreite.
Die Oberrekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung:
Die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (ZGB Art. 560). Deshalb muß dem Heinrich I., dessen Erbeneigenschaft unbestritten ist, seine Erbquote vom 22. Januar 1947 hinweg als V e r - mögen angerechnet werden, selbst wenn sie heute noch nicht ziffermäßig bestimmt ist. Die Kasse hat die Erbquote einstweilen auf Grund der Akten zu schätze n. Dabei ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Kasse die zur Schätzung des Erbteils erforderlichen Akten vorzulegen und ihr die verlangten Auskünfte zu erteilen. — Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer seinerzeit der Zürcher Kantonalbank die Auskunfterteilung an die Kasse verboten, wie er denn auch der vorinstanzlichen Auflage zur Beschaffung von Beweismitteln nic.ht nachgekommen ist. Unter diesen Umständen mußte die Rekurskommission auf Grund der Akten entscheiden. — I. gibt keine Begründung dafür, weshalb er die Bescheinigung der Zürcher Kantonalbank vom 4. September 1947 erst im Verfahren vor der Oberrekurskommission einreicht. Da er diese Erklärung schon im März 1947 zuhanden der Kasse oder im Juli 1947 zuhanden der Rekurskommission hätte beibringen können — denn schon seit März war er seitens der Bank entsprechend orientiert (vgl. sein Schreiben vom 15. März an die Kasse) — kann er aus der Erklärung heute nichts zu seinen Gunsten ableiten*). Daher muß er es seiner eigenen Renitenz zuschreiben, wenn er für die zurückliegende Zeit keine Rente erhält. Für die künftige Zeit kann er bei der Kasse ein neues Gesuch stellen.
(47/67 i. Sa. mi, vom 13. November 1947.)
*) Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Oberrekurskommission i. Sa. Brianza (ZAK 1947, S.43, Nr. 26).
Nr. 86.
Weiterziehbarkeit der Kassenverfügung.
Die Kasse ist nicht befugt, eine Kassenverfügung, die der Adressat unangefochten läßt, von sich aus der Rekurskommission zur Beurteilung vorzulegen. Art. 29 der Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 ist nicht an-
wendbar.
Als die Kasse Fr. 75 zurückforderte, ersuchte K. um Erlaß der Rückerstattung atout en reconnaissant le bien-fondé de ne plus toucher de rente). Ungeachtet dieser Schuldanerkennung betrachtete die Kasse das Gesuch als
Beschwerde (Bestreitung der Rückerstattungspflicht) und überwies es der kantonalen Rekurskommission. Die Rekurskommission ihrerseits behandelte das Gesuch zwar nicht als Beschwerde, dagegen als Anfrage der Kasse gemäß BRB Art. 19, Abs. 4, in Verbindung mit Art. 29 der Verbindlichen Weisungen des EVD vom 27. Januar 1940 zur Lohnersatzordnung. — Mit Beschwerde an die Oberrekurskommission beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig zu erklären.
In Gutheißung der Beschwerde hat die Oberrekurskommission den vorinstanzlichen Entscheid ungültig erklärt. Aus der Begründung:
Zu Unrecht hält sich die Rekurskommission gestützt auf Art729 der Verbindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung für zuständig. In der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung sind laut BRB Art. 19, Abs. 4, die Verfahrensbestimmungen der Lohnersatzordnung «sinngemäß» anwendbar. Das bedeutet Anwendbarkeit nur der allgemeinen Verfahrensnormen, nicht auch der speziell auf die Lohnersatzordnung zugeschnittenen Vorschriften. Gerade Art. 29 der Verbindlichen Weisungen, wonach streitige Unterstellungsangelegenheiten von der Kasse der Schiedskommission zur Beurteilung vorgelegt werden können, ist eine Spezialnorm. Der Artikel beschlägt nicht etwa die Frage des Rentenanspruchs, sondern einzig diejenige der Unterstellung, d. h. der Beitragspflicht; in der Uebergangsordnung zur AHV als einem Rentensystem ist für ihn kein Raum. Die Vorinstanz hätte demnach nicht auf die Sache eintreten sollen. Die Kassenverfügung bildete gar nicht Gegenstand einer Beschwerde; sie war vom Adressaten nicht nur nicht angefochten, sondern gar ausdrücklich als richtig anerkannt worden.
(47/55 i. Sa. Kues, vom 7. Oktober 1947.)
Nr. 87.
Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren.
Setzt die Rekurskommission dem Beschwerdeführer eine Frist zur -Bei-
bringung von Beweismitteln, und ersucht dieser mit Begründung rechtzeitig um Fristerstreckung, so ist die Frist angemessen zu verlängern.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen zu den von ihm angefochtenen Rechnungsfaktoren Stellung zu nehmen und die nötigen Beweismittel anzugeben. Z. antwortete fristgerecht, jedoch ohne Belege zu liefern; er begnügte sich mit der Angabe, er könne seine Behauptungen noch nicht belegen, weil der Gemeinde-Zweigstellenleiter gegenwärtig als Bergführer abwesend sei.
Es ist begreiflich, daß die Rekurskommission nicht auf bloße Behauptungen des Herrn Z. abstellen wollte; allein sie war zu formalistisch, wenn sie wegen der Nichteinreichung von Belegen sofort zur Abweisung der Beschwerde schritt. Die Vorbringen des Herrn Z. schienen mindestens teilWeise glaubwürdig, und er hatte sich bemüht, eine Bestätigung derselben durch die Gemeindebehörde zu erwirken. Da die Frist ohnehin sehr kurz war, hätte die Vorinstanz eine Frist zur nachträglichen Beweiserbringung setzen oder unmittelbar eine entsprechende Anfrage an die Gemeindebehörde richten sollen. Da die gesetz-
liche Einkommensgrenze höchstens um Weniges überschritten ist, besteht die Möglichkeit, daß Z. aus rein formellen Gründen um eine ihm zustehende Rente käme. Es ist deshalb geboten, den Entscheid aufzuheben und den Fall zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(47/70 i. Sa. Zufferey, vom 25. Oktober 1947.)
Entscheide kantonaler Rekurskommissionen für die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung Inhaltsübersicht
1. Rentenanspruch.
Nr. 62: Rentenberechtigte Personen.
2. Anrechenbares Einkommen und Vermögen.
Nr. 63: Anrechenbares Einkommen.
Nr. 64: Anrechenbares Vermögen.
3. Auszahlung der Rente.
Nr. 65: Auszahlung an die Heimatgemeinde.
Nr. 66: Auszahlung an den Vormund.
4. Rückerstattung von Renten.
Nr. 67: • Verneinung des guten Glaubens.
5. Rechtspflege.
Nr. 68: Rechtsbelehrung und Rekursfrist.
Nr. 62. Rentenberechtigte Personen. Der AHV-Wohnsitz deckt sich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (ZOB Art. 23 ff.)
M., geb. 1880 und verheiratet mit Josephine G., geb. 1887, bezog seit Januar 1946 eine einfache Altersrente. Als die Kasse erfuhr, er sei von Genf nach M. (Hochsavoyen, Frankreich) übersiedelt, entzog sie ihm die Rente. — In seiner Beschwerde an die Rekurskommission macht M. geltend, er sei nach wie vor in Genf wohnhaft, wo er auch das politische Stimmrecht ausübe und
Steuern bezahle. Nach M. gehe er nur 2-3 Tage wöchentlich, um seinen dort gelegenen Garth zu besorgen.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen und die Fortdauer der Rentenberechtigung bejaht. Aus der Begründung:
1. Laut den von der Rekurskommission durchgeführten Erhebungen besitzt M., der Waadtländer ist, seit dem. Jahre 1912 die ordentliche Niederlassungsbewilligung in Genf und sind seine Schriften seither ununterbrochen bei der Einwohnerkontrolle Genf deponiert. Er ist in Genf steuerpflichtig und politisch stimmberechtigt. Ueberdies bezieht er die kriegswirtschaftlichen Rationierungsausweise vom städtischen Rationierungsamt Genf. Er ist Mieter einer Wohnung in Genf und hat diese bisher nie untervermietet. Anderseits ist er Eigentümer eines Häuschens in M. (Hochsavoyen) und begibt sich häufig dorthin; seine Frau wohnt in M. Er s. elber hält sich bald in Genf, bald in M. auf.
2. Nach BRB Art. I sind rentenberechtigt die Schweizer, welche in der Schweiz wohnen. Wohnt nun der Beschwerdeführer, im Sinne dieser Bestimmung, in der Schweiz? Laut Ziffer 3 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung bestimmt sich der Wohnsitz nach dem Zivilrecht (ZGB Art. 23 ff.), wohnen also in der Schweiz
Personen, die sich daselbst aufhalten mit der Absicht dauernden Verbleibens;
Personen, die nur vorübergehend, im allgemeinen nicht länger als einen Monat, im Ausland weilen.
M. ist seit vielen Jahren in Genf ansäßig. Dort ist er politisch stimmberechtigt, zahlt er seine Steuern und ist er Mieter einer Wohnung, die er bisher nie untervermietet hat. Obgleich es unmöglich scheint, die Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte in Hochsavoyen genau zu bestimmen, bewertet die Rekurskommission, gleich den von ihr befragten kantonalen Amtsstellen, diese Auslandaufenthalte als vorübergehend e. Denn unbestritten ist, daß M. mindestens jede Woche in seine Wohnung in Genf zurückkehrt. Man kann deshalb sagen, daß die Auslandabwesenheit jeweils einen Monat nicht überschreitet. In diesem Sinne ist Genf als sein Wohnsitz anzuerkennen und festzustellen, daß die Kasse ihm zu Unrecht die Rente entzogen hat.
3. Die Ehe f r au M. wohnt allerdings im Ausland, und man könnte sich fragen, ob diese Tatsache etwa der Gewährung einer Ehepaar-Altersrente entgegenstände. Allein zu dieser Frage braucht einstweilen nicht Stellung genommen zu werden, weil die Ehefrau M. noch nicht 60 Jahre zählt.
(Rekurskommission Genf i. Sa. Moreillon, vom 10. September 1947.)
Nr. 63.
Anrechenbares Einkommen.
Die Untervermietung von Zimmern Ist keine Erwerbstätigkeit, der dafür erlöste Mietzins also kein anrechenbares Einkommen, wenn der Mieter nur
deshalb Zimmer vermietet, weil er keine kleinere und billigere Wohnung fin-
den kann.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herabsetzung seiner Ehepaar-Altersrente von Fr. 1000 auf Fr. 760. Er macht geltend, die Untervermietung
zweier Zimmer bringe ihm keinen Gewinn; sie erleichtere ihm nur die Bezahlung seines Wohnungszinses.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen. Begründung :
Unter den Fr. 2440, welche die Kasse als Reineinkommen anrechnet, figuriert ein Posten von Fr. 240: «Einkommen aus der Untervermietung zweier Zimmer». Während J. erklärt, aus der Zimmervermietung erwachse ihm kein Gewinn, vertritt die Kasse die Auffassung «que le fait de louer une chambre procure un bénéfice net qui doit être estimé ä fr. 120 par an pour une chambre). — Es stimmt, daß aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen so gerechnet wird. Allein hier handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Taxationsregel, die im konkreten Einzelfall nur anzuwenden ist, soweit sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. In casu versichert der Beschwerdeführer, er suche seit zwei Jahren vergeblich nach einer Kleinwohnung für etwa Fr. 50 im Monat. Da in der Stadt Lausanne schlimmste Wohnungsnot herrscht, erscheint diese Behauptung glaubwürdig; J. ist ohne sein Verschulden gezwungen, in einer für ihn zu großen und zu teuren Wohnung zu wohnen. Nun vermietet er zwei Zimmer und verdient dergestalt monatlich Fr. 100 (wovon Fr. 10 abgehen für den Untermietern geliefertes Gas und elektrisches Licht). Damit reduziert er den von ihm geschuldeten Wohnungsmietzins, der nominell ungefähr Fr. 145 im Monat beträgt. J. gestaltet demnach seine Wohnungskosten entsprechend seinem bescheidenen Budget. Er paßt sie den Wohnungsspesen an, die er hätte, wäre er nicht durch die Verhältnisse gezwungen, in einer zu kostspieligen Wohnung zu bleiben und deshalb Zimmer unterzuvermieten. So betrachtet, bringt ihm die Zimmervermietung in der Tat keinen Gewinn. Deshalb darf der dafür bezogene Mietzins nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Reineinkommen beträgt Mn- Fr. 2200, sodaß die ungekürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 1000 ausgerichtet werden kann.
(Rekurskommission Waadt i. Sa. Jeanbourquin, vom 1. Dezember 1947.)
Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Rekurskommission Waadt i. Sa. N. (ZAK 1947, S. 460, Nr. 25).
Nr. 64.
Anrechenbares Vermögen.
Abstellen auf die Vermögenssteuerschatzung, solange der Reritenanwärter nicht deren Unrichtigkeit belegt.
Mit Verfügung vom 8. September 1947 verweigerte die Kasse der Witwe F., geb. 1872, die Altersrente, da ein Vermögen von Fr. 20 000 vorhanden sei.
— In ihrer Beschwerde an die Rekurskommission behauptet Frau F., vertreten durch ihren Sohn Paul F., ihr Vermögen habe Ende 1946 nur noch Fr. 6500 betragen.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e - gründung:
Laut Bericht des kantonalen Steueramtes Zürich hat Frau F. für das neue Wehropfer (Stichtag 1. Januar 1945) ein Vermögen von Fr. 19 800 deklariert,
in der Staatssteuererklärung für 1947 dagegen nur noch ein solches von Fr. 6633. Da Frau F. jedoch im Februar 1947 vom Kanton Zürich in den Kanton Solothurn übersiedelt sei, habe das zürcherische Steueramt dem geltend gemachten Vermögensrückgang nicht nachgeforscht. Im Beschwerdeverfahren war Herr Paul F. nicht in der Lage, die Vermögensverminderung zu belegen. Unter diesen Umständen hält sich die Rekurskommission an den ausgewiesenen Vermögensstand am 1. Januar 1945, Fr. 19 800. Selbst wenn, wie Paul F. behauptet, aber nicht bewiesen hat, seine Mutter jährlich Fr. 2500 für ihren Unterhalt verbrauchen würde, hätte ihr Vermögen am 1. Januar 1947 immer noch 19 800 — 5000 = Fr. 14 800 betragen. Dementsprechend betrüge, bei 2% Prozent Kapitalzins und Fr. 6 abzugsberechtigter Steuer, das anrechenbare Einkommen Fr. 1876, überschritte demnach die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 1850.
(Rekurskommission Solothurn i. Sa. Fehr, vom 28. November 1947.)
R ed ak tionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Rekurskommission Glarus i. Sa. Tinner (ZAK 1947, S. 713, Nr. 50).
Eine Beschwerde gegen den Entscheid i. Sa. F. ist bei der Oberrekurskommission anhängig.
Nr. 65.
Auszahlung an die Heimatgemeinde.
Mangels Gewähr für zweckgemäße Verwendung Auszahlung an die nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Heimatgemeinde.
Frl. P., geb. 1880, beschwert sich gegen die Kassenverfügung, wonach die
Rente von monatlich Fr. 30 ihrer Heimatgemeinde ausbezahlt wird. — In ihrer Vernehmlassung führt die Kasse aus, die Beschwerdeführerin sei wegen Bettelei durch Verfügung des Bezirkspräfekten vom 11. Novemlier 1946 für ein Jahr in der Anstalt B. versorgt worden. Im Oktober 1947 sei sie aus der Anstalt entlassen worden und lebe seither bei einem Verwandten in ihrer Heimatgemeinde G.
Die Kassenverfügung scheint einstweilen einer Notwendigkeit zu entsprechen. Hätte die Bezügerin einen Vormund, so müßte die Rente diesem ausgerichtet werden. Indem die Kasse Auszahlung an die Heimatgemeinde anordnete, hielt sie sich an die «zuständige Behörde» gemäß AV Art. 16, Abs. 2, denn im Kanton Freiburg obliegt die Armenpflege in Dauerfällen der Heimatgemeinde. Immerhin dürfen die Monatsraten ab November 1947 nicht für die Bezahlung der einjährigen Internierung verwendet werden, sondern sie dienen in erster Linie der Deckung der lauf enden Bedürfnisse der Bezügerin an Nahrung, Unterkunft und Kleidern. Dabei hat die Gemeinde der Kasse auf Verlangen über die Verwendung der .Rente Auskunft zu erteilen.
(Rekurskommission Freiburg i. Sa. P., vom 21. November 1947.)
Nr. 66.
Auszahlung an den Vormund.
Hat der Rentenberechtigte einen Vormund, so muß die Rente dem Vor-
mund ausbezahlt werden. Auf die Einrede, der Vormund verwende die Rente zweckwidrig, haben die Rekursinstanzen der ABV nicht einzutreten.
Die Kinder Erika und Armin V. haben Anspruch je auf die einfache Waisenrente. Bis 31. August 1947 hatte die Kasse die beiden Renten der Mutter Witwe V. ausbezahlt. Seit im September 1947 der Mutter die elterliche Gewalt über die Kinder entzogen und den Kindern ein Vormund bestellt worden ist, werden die Waisenrenten dem Vormund ausbezahlt. — Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt Witwe V., die Waisenrenten seien weiterhin ihr auszurichten. Der Vormund verwende das Geld nicht für die Kinder; sie selber müsse für den Knaben Armin monatlich Fr. 20 zahlen. Die Armenpflege ziehe auch den «Genossennutzen» für die Kinder ein. Sie — die Mutter — benötige die Waisenrenten persönlich, da sie häufig zu ärztlicher Behandlung nach Zürich reisen müsse.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Begründung: Nach AV Art. 16, Abs. 1, wird die für eine bevormundete Person bestimmte Rente dem Vormund ausbezahlt. Daß ihren Kindern ein Vormund bestellt ist, gibt die Beschwerdeführerin zu. Sie behauptet nur — ohne indessen Beweis anzutragen —, der Vormund verwende die Waisenrente nicht zugunsten der Kinder. Es ist nicht Sache der Rekurskommission, diesen gegenüber dem Vormund erhobenen Vorwurf auf seine Begründetheit zu prüfen. Hätte der Vormund seine Pflicht verletzt, so wäre es an der Vormundschaftsbehörde (Waisenamt bzw. Gemeinderat), zum Rechten zu sehen. Die Witwe V. hat zu diesem Zweck das Recht der Beschwerde, erstinstanzlich an das Waisenamt und zweitinstanzlich an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (ZGB Art. 420). Die Auszahlung der Waisenrenten an jemanden anders als den Vormund ist nach dem klaren Wortlaut von AV Art. 16, Abs. 1, ausgeschlossen.
(Rekurskommission Schwyz i. Sa. Vogt, vom 27. November 1947.)
Nr. 67.
Verneinung des guten Glaubens. Geht der unrechtmäßige Rentenbezug auf einen Kassenfehler zurück, der dem Bezüger leicht als Fehler erkennbar war, so kann der Bezüger sich nicht auf den guten Glauben berufen.
Aus nicht abgeklärter Ursache hat W. im Dezember 1945 zwei voneinander unabhängige Gesuche um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente eingereicht. Das eine ging an die kantonale Kasse in L., das andere an die Verbandsaus--- gleichskasse A. in B. Die kantonale Kasse verfügte eine volle Ehepaar-Altersrente und zahlte von Januar bis April 1946 entsprechend aus. Als sie ihre Unzuständigkeit gewahrte, überwies sie das ihr eingereichte Rentengesuch der Verbandskasse A. mit dem Ersuchen, die *Auszahlung ab Mai 1946 zu übernehmen. Irrtümlich zahlte aber die kantonale Kasse ab Mai weiterhin aus, so--daß W. seither — ohne neue Kassenverfügung — die volle Ehepaar-Altersrente
von zwei Kassen bezog. Das Versehen wurde erst im Juni 1947 entdeckt und hierauf die Rentenzahlung beiderseits eingestellt. — Als die kantonale Kasse Rückerstattung zu Unrecht bezogener Rentenbeträge von insgesamt Fr. 1 083.55 forderte, beschwerte W. sich bei der Rekurskommission. Er verlangt Aufhebung der Rückerstattungspflicht, eventuell Erlaß der Rückzahlung wegen guten Glaubens. Es sei nicht seine Schuld, daß die beiden Ausgleichskassen Fehler begangen hätten. Angesichts der steigenden Einnahmen des Bundes aus Alkohol und Tabak sei er der Meinung gewesen, es seien nunmehr beide Renten «erhältlich», weshalb er denn auch auf die städtische Altersbeihilfe von jährlich Fr. 600 verzichtet habe. — Die kantonale Kasse beantragt Abweisung der Beschwerde.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e - gründung:
Wie jeder andere Ansprecher hatte auch der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine Rente. Deshalb ist er, soweit er ab Mai 1946 von der kantonalen Kasse eine zweite Rente bezogen hat, nach BRB Art. 20 rückerstattungspflichtig. Es handelt sich um insgesamt Fr. 1083.55. Von der Rückforderung dürfte die Kasse nur absehen, wenn W. gutgläubig die zweite Rente bezogen hätte. Das aber trifft keineswegs zu. Daß W. angenommen habe, die Renten seien ab Mai 1946 verdoppelt worden, ist nicht glaubwürdig. Hätte der Bundesrat mit Wirkung ab Mai 1946 eine Verdoppelung der Renten gemäß Uebergangsordnung beschlossen, so wäre ein derart wichtiger Erlaß dem geistig regsamen Beschwerdeführer nicht entgangen. Wenn W., als er ab Mai 1946 eine zweite Rente erhielt, sich nicht über seine Berechtigung dazu erkundigte, so nur aus der Ueberlegung, es sei Sache der beiden Kassen, zum Rechten zu sehen. Er ließ es ganz einfach darauf ankommen, ob der Fehler bemerkt werde oder nicht. Damit handelte er bösgläubig. Daß der Kasse ein Fehler unterlaufen ist, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht. Gegenüber Kassenfehlern ist Gutgläubigkeit des Bezügers nur zu vermuten, wenn ihm der Fehler schwerlich als solcher erkennbar war (ZAK 1947, S. 465, Nr. 6; vgl. auch ZAK 1947, S. 326, Nr. 4, und S. 524, Nr. 15). Im vorliegenden Fall mußte dem Bezüger die Doppelzahlung sofort auffallen und von ihm als Kassenfehler erkannt werden. Der Doppelbezug erfolgte bösgläubig.
(Rekurskommission Luzern i. Sa. Wolf, vom 17. September 1947.)
Nr. 68.
Rechtsbelehrung und Rekursfrist.
Ermangelt die Kassenverfügung der vorgeschriebenen Rechtsbelehrung
(AV Art: 14, Abs. 2), so beginnt die 30tägige ltekursfrist nicht zu laufen.
Mit am 14. Februar 1947 zugestellter Verfügung forderte die Kasse von M. Rückerstattung eines Betrages von Fr. 72.45. Die Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. — Mit Brief vom 21. April 1947 beschwerte sich M. bei der Rekurskommission. Er bestritt, daß er im Jahre 1946 ein Einkommen von Fr. 3680 erzielt habe; eventuell ersuchte er um Erlaß der zurückgeforderten Fr. 72.45.
Die Rekurskommission ist auf die Beschwerde eingetreten, und zwar auf Grund des BRB Art. 19, Abs. 4, und des Art. 28, Abs. 1, der Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 zur Lohnersatzordnung.
(Rekurskommission Genf i. Sa. Monnier vom 10. November 1947.)
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht
Geltungsbereich.
Nr. 758: Einzelne Unterstellungsfälle: Kollektivgesellschafter.
Nr. 759: Einzelne Unterstellungsfälle: Uhrmacher, die für Großfirmen regel-
mäßig tätig sind.
Beitragspflicht.
Nr. 760: Schuldner der Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen.
Nr. 761: Solidarhaftung.der einfachen Gesellschafter für Lohnersatzbeiträge.
Maßgebender Lohn.
Nr. 762: Einbezug von Billetvergütungen.
Anspruchsberechtigung.
Nr. 763: Verzicht auf den Anspruch.
5. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 764: Beginn des Fristenlaufes für die Geltendmachung des Nachzah-
lungsanspruches der Kasse.
Rechtspflege.
Nr. 765: Beschwerdelegitimation der Arbeitnehmer betreffend Rückerstat-
tung nicht geschuldeter Lohnersatzbeiträge.
Nr. 766: Vernehmlassungen zu den Beschwerden des Bundesamtes für Indu-
strie, Gewerbe und Arbeit.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden 758-766.
Im Entscheid Nr. 758 hat die AKL in Uebereinstimmung mit der Praxis der AKV (ZAK 1945, 434) erkannt, daß für die Unterstellung der Kollektivgesellschafter der Eintrag im Handelsregister maßgebend ist. Ein nach Vertrag vertretungsbefugter Gesellschafter gilt deshalb gemäß Art. 6 der Verfügung Nr. 48 zur Verdienstersatzordnung bis zum Zeitpunkt, da seine Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen wird, als Arbeitnehmer, der der Lohnersatzordnung zu unterstellen ist;
die Erfassung als selbstä.ndigerwerbender Gewerbetreibender ist erst vom Tage der Eintragung hinweg möglich.
Zur Unterstellung eines Uhrmachers führt die AKL im Entscheid Nr. 759 aus, ein Erwerbstätiger, der im Atelier eines ständigen Auftraggebers arbeite und dessen Einrichtungen benütze und überdies für seine Arbeiten bis zu 50% unter dem Durchschnitt der ,geltenden Tarifansätze für Selbständigerwerbende entschädigt werde, stehe in einem derart starken Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber, daß das Vorliegen eines • Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung bejaht werden müsse.
Die AKL hat im Jahre 1946 entschieden, daß die Arbeitgeber Schuldner der Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen sind, auch wenn ihnen diese von einer Familienausgleichskasse zurückvergütet werden. Diese Praxis ist durch den Entscheid Nr. 760 bestätigt worden, wobei es aber als zulässig erachtet wurde, daß die Beiträge statt durch die einzelnen Arbeitgeber von den Familienausgleiehskassen, welche die Familienzulagen ausrichten, bezahlt werden. Sofern dies geschieht, kann die Abrechnung mit Einwilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit statt mit den Ausgleichskassen, denen die einzelnen Arbeitgeber angeschlossen sind, mit derjenigen Kasse erfolgen, welcher die Familienausgleichskasse für sich selbst angeschlossen ist.
Im Entscheid Nr. 761 ist erkannt worden, daß die Teilhaber von einfachen Gesellschaften für die von der Firma geschuldeten Lohnersatzbeiträge solidarisch haftbar sind.
Am 27. Februar 1946 hat die AKL entschieden, daß die Transportspesen, welche ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort vergütet, zum maßgebenden Lohn gehören, sofern die Arbeiter in Ortschaften mit hohen Lebenshaltungskosten arbeiten aber auf dem Lande wohnen, wo diese niedrig sind (ZAK 1946, 285). Im Entscheid Nr. 762 ist in Abänderung der bisherigen Praxis erkannt worden, daß die verschiedenen Lebenshaltungskosten des Wohn- und des Arbeitsortes für den Einbezug der Vergütungen von Transportspesen in den maßgebenden Lohn nicht entscheidend sind. Diese sind nunmehr immer dann als Lohnbestandteile zu betrachten, wenn die Auslagen für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück das übliche Maß der von den Arbeitnehmern zu tragenden Berufsunkosten nicht übersteigen. . Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen ist, wie im Entscheid Nr. 763 entschieden wurde, ein subjektiv öffentliches Recht, auf das im allgemeinen nicht verzichtet werden kann. Dagegen wird ein Verzicht auf einzelne, bestimmte Leistungen als rechtlich zulässig erachtet.
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Nach Art. 11 der Vfg. Nr. 41 zur LVEO geht der Anspruch auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge unter, sofern die Kasse ihre Forderung nicht innert eines Jahres, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten hat, geltend macht. Im Entscheid Nr. 764 wurde erkannt, daß der Fristenlauf in der Regel nicht schon durch die Einreichung der Abrechnungen durch das Kassenmitglied, sondern erst durch die Feststellungen anläßlich der Mitgliederkontrolle ausgelöst wird. Private Wahrnehmungen von Kassenangestellten seien für den Beginn des Fristenlaufes nicht maßgebend.
Die Gesuche der Arbeitgeber um Rückerstattung nicht geschuldeter Lohnersatzbeiträge umfassen sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerbeiträge. Unterläßt es ein Arbeitgeber, gegen einen ablehnenden Kassenentscheid Beschwerde zu führen, so sind, wie die AKL im Entscheid Nr. 765 erkannt hat, die Arbeitnehmer berechtigt, den Fall selbständig
an die zuständige Rekursbehörde. weiterzuziehen, wobei sie aber nach Art. 12, Abs. 3, der Vfg. Nr. 41 nur die Rückerstattung der von ihnen zu Unrecht erhobenen Arbeitnehmerbeiträge verlangen können.
Im Entscheid Nr. 766 ist ausgeführt worden, daß die Beschwerden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Kassenverfügungen den am Streitfall beteiligten Personen zur Vernehmlassung zugestellt werden müssen. Wo dies unterbleibt, müssen ergangene Schiedskommissionsentscheide von der AKL aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Nr. 758.
Aenderungen in der Zusammensetzung von .Kollektivgesellschaften sind für die Ausgleichskassen 'erst vom Zeitpunkt hinweg rechtswirksam, in dem cler Eintrag im Handelsregister erfolgt ist. Bisherige Angestellte, die durch Vertrag zu vertretungsbefugten Gesellschaftern werden, unterstehen deshalb
bis zum Eintrag im Handelsregister weiterhin als Arbeitnehmer der Lohner-
satzordnung.
A. B., unbeschränkt haftender Gesellschafter der beschwerdeführenden Kollektivgesellschaft, übertrug seinen Geschäftsanteil am 31. Juli 1946 rückwirkend auf den 31. Dezember 1945 dem bisherigen Prokuristen M. ,M. Die entsprechende Aenderung des Handelsregistereintrages wurde am 12. September 1946 im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht. Da sich die beschwerdeführende Firma auf den Standpunkt stellte, M. M. sei rückwirkend auf den 31. Dezember 1945 an Stelle des ausgeschiedenen A. B. als Selbständigerwerbender zu betrachten, verlangte sie die Rückerstattung der auf seinen Bezügen bis und mit August 1946 bezahlten Lohnersatzbeiträge von Fr. 588.05. Kasse und Schiedskommission wiesen das Begehren ab, da M. M. bis zum Zeitpunkt der Aenderung des Registereintrages nicht Selbständigerwerbender im Sinne der Verdienstersatzordnung gewesen sei. In ihrer Beschwerde an die Aufsichtskommission macht die Rekurrentin geltend, der frühere Kollektivgesellschafter A. B. habe seit Jahren in Amerika
Wohnsitz; infolge Reiseschwierigkeiten habe er erst im Laufe des Jahres 1946 nach der Schweiz kommen und die seit 1. Januar 1946 bestehende «Firmaänderung» im Handelsregister eintragen lassen können. Maßgebend für die Beitragspflicht sei einzig der Vertrag und nicht der Registereintrag, da dieser für die Kollektivgesellschaft nicht konstitutiv wirke. M. M. sei demnach seit dem 1. Januar 1946 Selbständigerwerbender und könne nicht als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Durch die Steuerbehörden sei er für die Zeit ab 1. Januar 1946 als Selbständigerwerbender veranlagt worden.
Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
Der Handelsregistereintrag hat für kaufmännische Kollektivgesellschaften keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung. Es kam daher nach der früheren Praxis der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung bezüglich der Unterstellung eines Kollektivgesellschafters unter die Verdienstersatzordnung einzig darauf an, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag zeichnungsberechtigt war; der Eintrag der Vertretungsbefugnis im Handelsregister war nicht notwendig. Am 1. September 1943 trat jedoch eine neue Bestimmung (Art. 10 der Verfügung Nr. 9 in neuer Fassung, heute Art. 6 der. Verfügung Nr. 48) in Kraft, nach welcher ausdrücklich nur noch Kollektivgesellschafter der Verdienstersatzordnung unterstehen, die nach Handelsregister vertretungsbefugt sind. Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat sich daher, wie die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung in ihrer seitherigen Praxis (s. ZAK 1945 S. 434), dieser Bestimmung anzupassen.
M. M. unterstand demgemäß bis zum Zeitpunkt, in dem er als vertretungsbefugter Gesellschafter im Handelsregister eingetragen wurde, als Prokurist der Lohnersatzordnung. Die bis dahin bezahlten Lohnersatzbeiträge waren demnach geschuldet, sodaß eine Rückerstattung nicht in Frage kommt.
(Nr. 490 i. Sa. H. & Cie. vom 18. August 1947)
Nr. 759
Ein Uhrmacher, der im Atelier eines ständigen Auftraggebers arbeitet und dessen Einrichtungen benützt und überdies für seine Arbeiten bis zu 50% unter dem Durchschnitt der geltenden Tarifpreise entschädigt wild, steht zu seinem Auftraggeber in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Der Rekurrent führt seit anfangs Dezember 1945 in seinen eigenen Räumlichkeiten IThrmacherarbeiten auf eigene Rechnung aus. Seit Beginn des Jahres 1946 ist er ferner für die M. G. tätig, die nach Vertrag die Besorgung von Reparaturen an Kundenuhren ausschließlich ihm übertragen hat. Er ist vertragsgemäß verpflichtet, diese Reparaturen zeitlich vor Aufträgen von anderer Seite zu bevorzugen. Zur Ausführung der Reparaturen stellt ihm die M. G. einen Atelierraum und die sich in diesem befindlichen Maschinen und Apparate zur Verfügung. Er hat in der Regel alle Reparaturen für die M. G. in deren Atelier auszuführen. In der Arbeitseinteilung ist er frei, darf sich aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche in der Werkstatt aufhalten. Die Benützung des Ateliers und der Einrichtungen zu Arbeiten für Drittpersonen ist ihm untersagt. Auf allen Einkäufen bei der M. G., die der Beschwerdeführer für sich persönlich oder für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen tätigt, genießt er wie das Aushilfspersonal einen Rabatt von 10%. Die Aus-
führung der Reparaturen hat vertragsgemäß nach dem Tarif der Uhrenfachgeschäfte zu erfolgen, wobei der Beschwerdeführer seine Tarifansätze so zu berechnen hat, daß die M. G. nach einem Zuschlag von 50% mit den in B. normalerweise verlangten Reparaturpreisen konkurrieren kann.
Die Ausgleichskasse unterstellte den Beschwerdeführer am 24. August 1946 rückwirkend auf den Beginn seines Vertragsverhältnisses mit der M. G. der Lohnersatzordnung und forderte die Lohnersatzbeiträge nach. Seine Beschwerde gegen die Kassenverfügung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Vor der Aufsichtskommission macht er geltend: Er sei als Selbständigerwerbender für die M. G. tätig und erhalte von dieser keine Instruktionen. Ein Stundenlohn sei nie vereinbart worden; sein Verdienst bestehe im Reparaturpreis, den er selbst festsetze. Sämtliche für die Reparaturen notwendigen Werkzeuge stelle er selbst zur Verfügung.
Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
Aus dem Tatbestand ergibt sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer mit M. G. in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung steht. Dafür spricht vor allem die Tatsache, daß die ihm von der Firma ausbezahlte Entschädigung bis zu 50% unter dem. Durchschnitt der Tarifpreise liegt, und daß er die Reparaturen in der Werkstatt und mit den Einrichtungen der Firma auszuführen hat. Eine derart abhängige Tätigkeit kann nicht als selbständige Berufsausübung betrachtet werden. Der Rekurrent untersteht daher der Lohnersatzordnung.
(Nr. 491 i. Sa. A. S. vom 18. August 1947)
Nr. 760.
Die Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen werden nicht von den Fa-
mi ienau sg I ei chsk as sen, die sie auszahlen, sondern von den Arbeitgebern der bezugsberechtigten Arbeitnehmer geschuldet.
Werden die Beiträge statt durch die Arbeitgeber durch die Familienausgleichskassen bezahlt, so kann die Abrechnung mit Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit der Wehrmannsausgleichs-
kasse erfolgen, welcher die Familienausgleichskasse angeschlossen ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Ausgleichskasse auf den in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1946 ausbezahlten Familienzulagen im Betrage von Fr. 2943.85 keine Lohnersatzbeiträge entrichtet, weil die Familienausgleichskasse diese Beiträge direkt der Verbandsausgleichskase, welcher sie als Mitglied angehört, bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin ficht vor der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung den Entscheid der Schiedskommission an, in welchem festgestellt wurde;daß nach der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (ZAR 1946, 513) nicht die Familienausgleichskasse, sondern der Arbeitgeber, d. h. die Beschwerdeführerin auf den Familienzulagen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten habe. Zur Begründung führt sie aus, der Entscheid der Schiedskommission bewirke eine doppelte Beitragsbelastung, weil die Familienausgleichskasse die Beiträge bereits entrichtet habe. Er führe ferner in seinen Auswirkungen zu einer Bevorzugung der Arbeitgeber mit ledigen Arbeitnehmern, was man gerade durch
die Errichtung von Familienausgleichskassen habe vermeiden wollen. Wenn
. wolle, so sei der man schon den Arbeitgeber als Beitragsschuldner betrachten
Lohnausgleichsbeitrag nach dem System der Unfallversicherung auf den Beiträgen an die Familienausgleichskassen (nach Abzug des Verwaltungskostenanteils) zu erheben. Auf den Familienzulagen könne sie die Arbeitnehmerbeiträge nicht zurückbehalten, weil sie weder von ihr ausbezahlt noch verbucht würden. Uebrigens führe die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzor.dnung in dem von der Schiedskommission angeführten Entscheid selbst aus, daß es Sache des Verbandes sei, zu bestimmen, ob die Arbeitgeberbeiträge von 2% auf den Familienzulagen durch die Familienausgleichskasse gedeckt bzw. rückvergütet würden. Sie beantrage daher, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, daß zur Abrechnung der Lohnersatzbeiträge auf den Familienzulagen die Familienausgleichskasse zuständig ist.
Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Frage der Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat zur
Beitragspflicht auf Familienzulagen einer Familienausgleichskasse im Entscheid i. Sa. M. p.—p. vom 18: Juni 1946, ZAK 1946, 513, eingehend Stellung genommen und entschieden, daß nach geltender Rechtsvorschrift nur der A r - beitgeber als Beitragsschuldner in Frage komme, wobei es Sache des Verbandes sei zu bestimmen, ob zur Vermeidung der Besserstellung eines Arbeitgebers mit mehrheitlich ledigen Arbeitnehmern gegenüber einem•solchen mit verheirateten, die Arbeitgeberbeiträge von 2% auf den Familienzulagen aus der Familienausgleichskasse gedeckt, bzw. rückvergütet werden. Wie die Schiedskommission in ihrem Entscheid mit Recht betont hat,* sind die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin dieselben wie die dem vorerwähnten Entscheid zugrunde liegenden. Die dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Betrachtungsweise in grundsätzlicher Hinsicht nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall wurden die Beiträge auf den Zulagen bezahlt, aber nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Familienausgleichskasse und nicht an die Kasse des Arbeitgebers, sondern der Kasse, der die Familienausgleichskasse als Mitglied angehört. Streitig bleibt praktisch nur die Frage, ob die Beitragspflicht durch Zahlung an die an sich nicht zuständige Kasse als erfüllt betrachtet werden kann. Sie ist organisatorischer Natur, weshalb es sich rechtfertigt, den Entscheid darüber analog dem über die Kassenzugehörigkeit (VW. Art. 30) dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu überlassen. Nun erklärt dieses, daß es den Familienausgleichskassen, die den Kassenbeitrag anstelle des Arbeitsgebers leisten, gestattet habe, die Leistung an ihre eigene Kasse zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde als begründet; die Nachzahlungsverfügung der Kasse ist daher aufzuheben.
(Nr. 1528 i. Sa. A. G., S. A. vom 10. Juli 1947)
Nr. 761.
Die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft haften solidarisch für die Lohnersatzbeiträge, die nach Maßgabe der von der Gesellschaft ausbezahlten Lohn-
summen geschuldet werden. Aus der Begründung: Der Rekurrent führte das Architekturbureau gemeinsam mit seinem Teilhaber im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Nach Art. 544 Abs. 3 des
Obligationenrechts sind die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden solidarisch haftbar, wenn nicht die Beschränkung oder der Ausschluß der Haftung vereinbart und den Gläubigern bekannt gemacht worden ist, was im vorliegenden Fall nicht geschah. Die Solidarhaftung gilt nicht nur für vertragliche Verbindlichkeiten, sondern auch für gesetzliche Verpflichtungen (vgl. Becker,
Kommentar zum OR, Art. 544 Nr. 6). Der Beschwerdeführer ist somit zusammen mit seinem Teilhaber solidarisch zur Bezahlung der für die Arbeitnehmer der Gesellschaft geschuldeten Beiträge verpflichtet.
(Nr. 485 i. Sa. J. S. vom 2. Juli 1947)
Nr. 762. Vergütungen für Transportspesen an auswärtswohnende Arbeiter sind Bestandteile des maßgebenden Lohnes und unterliegen der Beitragspflicht nach LEO.
Die Ausgleichskasse teilte ihren Mitgliedern mit Zirkular vom 18. Oktober 1946 mit, daß nach einem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vom 27. Februar 1946 (ZAK 1946, 285) auf den Vergütungen für Transportspesen an auswärts wohnende Arbeiter sowie für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden können, die Loluiersatzbeiträge zu entrichten seien. Die Beschwerdebeklagte konnte sich damit nicht einverstanden erklären und erhob, als die Kasse auf ihrem Standpunkt beharrte, bei der Schiedskommission Beschwerde. Sie verwies auf den Entscheid der Schiedskommission i. Sa. A. H. vom 9. Februar 1944 und machte geltend, daß die Vergütungen für die Bahnspesen nicht ein Bestandteil des Lohnes, sondern Spesenersatz darstellten und daher nach Lohnersatzordnung beitragsfrei seien. Der Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskomrnis7 sion für die Lohnersatzordnung vom 27. Februar 1946 sei nach der darin enthaltenen Begründung nur anwendbar für Arbeiter, die vom Lande in die Stadt zur Arbeit fahren, so daß die Transportspesen durch die Vorteile der billigeren Lebenshaltung auf dem Lande aufgewogen würden. Bei ihren Arbeitern, die von der Stadt auf das Land zur Arbeit kämen, seien die Transportspesen effektive Mehrauslagen die, wenn sie vergütet würden, mit Lohn rein gar nichts zu tun hätten.
Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut. Sie führt in ihrem Entscheid aus, daß nach einem leitenden Grundsatz der Lohnersatzordnung für die Beitragspflicht und für die Lohnausfallentschädigung nur das tatsächliche Einkommen des Arbeitnehmers in Betracht komme. Die Vergütung der Transportspesen, welche die rekurrierende Firma ihren auswärts wohnenden Arbeitnehmern gewähre, sei kein Lohnbestandteil, sondern Spesenersatz. Den in L. wohnenden Arbeitnehmern entstünden gegenüber ihren am Arbeitsort W. oder in dessen Umgebung wohnenden Kollegen durch die Bahnkosten und durch die Kosten für die Mittagsverpflegung Mehrauslagen. Wenn die Firma ihnen die Bahnkosten vergüte, so mildere sie damit nur einen Nachteil und gewähre nicht eine Lohnzulage; denn als sölche könne nach den in VW
Art. 14
angeführten Beispielen nur eine Leistung des Arbeitgebers verstanden werden, welche über den Normallohn hinaus gewährt werde und zur Besserstellung des Arbeitnehmers beitrage. Auch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem durch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatz-
ordnung im Entscheid vom 27. Februar 1946 beurteilten in wesentlicher Beziehung, indem die Vorteile des auf dem Lande wohnenden und in der Stadt arbeitenden Arbeitnehmers sowie eine Komplizierung des Beitragsbezuges hier außer Betracht fallen.
3. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt vor der AKL an und beantl'agt, die Firma E. G. habe auf den an das auswärtige Personal ausbezahlten Vergütungen für die Transportspesen die Lohnersatzbeiträge ebenfalls zu entrichten.
Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat in Sachen F. et consorts vom 27. Februar 1946 entschieden (ZAK 1946, 285), daß im allgemeinen Vergütungen für Transportspesen an auswärtswohnende Arbeitnehmer sowie für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden können, Bestandteile des maßgebenden Lohnes sind und der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen und anderseits auch bei Berechnung des Lohnersatzes nicht in 'Abzug gebracht werden, weil es sich in der Regel um kleine Beträge handle, die je nach der Lage des Wohnortes sehr unterschiedlich und nur bei den Transportspesen genau bestimmbar seien. Sie übten auf die Höhe der Beitragsleistungen und der Entschädigungen einen geringen oder überhaupt keinen Einfluß aus, weshalb ihre Berücksichtigung zur verursachten Mehrarbeit in keinem Verhältnis stehen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz treffen diese Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdebeklagte erklärte auf Anfrage hin, sie bezahle an 11 Angestellte und Arbeiter je ein monatliches Bahnabonnement von Fr. 20.— für die Strecke von L. nach W. retour. Das Ausmaß dieser Auslagen pro Arbeitnehmer fällt nicht aus dem Rahmen üblicher oder doch sehr häufiger, daher nicht abzurechnender Spesen, denn eine große Zahl von Arbeitnehmern, die in einer Stadt oder deren Umgebung wohnen, bezahlen heute für ein Tram- oder Bahnabonnement im Monat einen ebenso hohen, wenn nicht sogar noch höheren Betrag für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsort. In konsequenter Anwendung des vorinstanzlichen Entscheides müßte in allen diesen Fällen ein beitragsfreier Abzug vom Bruttoeinkommen für diese Unkosten gewährt werden, wovon jedoch der Gesetzgeber — wie im zitierten Entscheid F. bereits ausgeführt wurde — aus praktischen Gründen absehen mußte. Die Tatsache allein, daß Arbeitnehmer, die auf dem Lande wohnen, aber in der Stadt arbeiten gegenüber Kollegen mit umgekehrten Wohn- und Arbeitsverhältnissen den Vorteil einer billigeren Lebenshaltung genießen, ist für die Beurteilung der Frage nach der Beitragspflicht auf Transportspesen nicht ausschlaggebend. und vermag daher an vorstehender Betrachtungsweise nichts zu ändern.
(Nr. 1536 i. Sa. E. G. vom 14. Juli 1947)
Nr. '763. Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung ist ein subjektives öffentliches Recht, auf das im allgemeinen nicht verzichtet werden kann. Der Verzicht auf
den Bezug zeitlich beschränkter Lohnausfallentschädig-ungen ist jedoch recht-
lich zulässig.
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. April bis 18. August 1946 freiwillig Militärdienst. Kasse und Schiedskommission wiesen das Gesuch um Aus-
zahlung von Lohnausfallentschädigungen ab mit der Begründung, der Wehrmann habe mit Schreiben vom 7. April 1946 durch eindeutige Erklärung rechtsgültig auf Entschädigungen verzichtet. Dagegen beschwert sich der Rekurrent vor der Aufsichtskommission, indem er geltend macht, die Verzichterklärting sei gesetzlich ungültig und daher nichtig. In der fraglichen Zeit habe für jede Dienstleistung, ob obligatorisch oder freiwillig, der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung bestanden.
Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung ist seiner Natur nach ein subjektives öffentliches Recht, auf das im allgemeinen nicht verzichtet werden kann. Dies schließt jedoch die Möglichkeit des Verzichtes eines Wehrmannes auf gegenwärtige und zukünftige, also auf zeitlich. beschränkte Lohnersatzleistungen der Kasse im konkreten Fall nicht aus. Laut Schreiben vom 7. April 1946 hat nun der Beschwerdeführer ausdrücklich und eindeutig erklärt, «daß er hinfort auf den Lohnausgleich verzichten wolle, hingegen noch solange im Militärdienst bleibe, bis er eine passende Stelle gefunden habe». Die nachträgliche Darstellung des Wehrmannes — an der er .allerdings vor der Aufsichtskommission nicht mehr festhält, — er habe nur auf die Auszahlung der Entschädigung durch seine frühere Arbeitgeberin verzichten wollen, ist angesichts des klaren Wortlautes der Erklärung nicht glaubhaft.
Der Rekurrent wurde am 18. August 1946 aus dem Dienst entlassen. Da er jedoch erst mit Schreiben vom 18. November 1946 von neuem Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen erhob, hatte die Kasse zufolge der erwähnten Verzichterklärung keinen Grund, auf die vor diesem Zeitpunkt geleisteten Diensttage zurückzukommen. Wie bereits die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, widerspräche es auch der Billigkeit, daß der Wehrmann zunächst durch Verzicht auf Entschädigung das Verbleiben im freiwilligen Militärdienst erwirken und nach seiner Dienstleistung dann doch die Lohnausfallentschädigung beziehen kann.
(Nr. 1550 i. Sa: O. M. vom 28. Juli 1947)
Nr. 764.
Die Frist nach Art. 11 der Vfg. Nr. 41 zur LVEO betreffend die Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge beginnt in der Regel nicht schon mit der Einreichung der Abrechnung durch das Kassenmitglied, sondern erst nach durchgeführter Mitgliederkontrolle zu laufen. Private Wahrnehmungen von Kassenangestellten lösen den Fristenlauf nicht aus.
Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Cafés, das er seit 1. September 1944 neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb führt, und in welchem er seit der Betriebsübernahme eine Serviertochter beschäftigt und vorübergehend ein Küchenmädchen hielt, die Verdienstersatzbeiträge nur zum Teil und die Lohnersatzbeiträge überhaupt nicht entrichtet, weshalb die Kasse von ihm für die Zeit vom 1. September 1944 bis 31. Dezember 1946 Fr. 455.80 Lohnersatz- und Fr. 166.60 Verdienstersatzbeiträge nachforderte. Sein Gesuch um Erlass der Nachzahlung wies die Kasse ab.
Die Schiedskommission erklärte auf seine Beschwerde hin die bis zum 31. Dezember 1945 geschuldeten persönlichen Beiträge von Fr. 74.20 als unter-
gegangen, weil die Kasse im 2. Semester 1944 und im 1. Semester 1945 für den Gewerbebetrieb einen halben Beitrag eingezogen und daher schon damals von ihrer Beitragsforderung Kenntnis gehabt habe. Hingegen stellte sie fest, daß die Kasse vom Anspruch auf Nachzahlung der Lohnersatzbeiträge keine Kenntnis haben konnte,•weil der Beschwerdeführer in seinen Lohnerklärungen die betreffenden Löhne nicht angegeben hatte. Auch den Fragebogen für die Landwirtschaftsbetriebe habe er unvollständig ausgefüllt, indem er seine Tätigkeit als Wirt darin nicht erwähnt habe. Es sei daher ausgeschlossen, daß er die Beiträge gutgläubig nicht entrichtet habe, sodaß weder die nachgeforderten Lohn- noch die verbleibenden Verdienstersatzbeiträge erlassen werden könnten.
3. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung an. Er macht geltend, bei den vielen Abänderungen der Abrechnungen, den zahlreichen Weisungen und Kreisschreiben der Kasse sei es sehr wohl möglich, daß man gutgläubig wähne, mit der Kasse richtig abgerechnet zu haben, während dies tatsächlich nur z. T. der Fall sei. Uebridens sei auch der Anspruch auf Nachzahlung der bis zum 31. Dezember 1946 geschuldeten Beiträge untergegangen, weil die Kasse von der Tatsache, daß er Löhne ausbezahlt habe, Kenntnis gehabt habe; denn in Sitten gebe es kein Café ohne Angestellte. Ueberdies seien während längerer Zeit 2 Kassenangestellte beinahe täglich an seinem Café vorbeigegangen.
Die AK.L Weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der Nachforderung noch beruft er sich für einen Erlaß ernstlich auf den guten Glauben. Mit Recht, denn er mußte um die Beitragspflicht nach LOhnersatzordnung für die im Café angestellten Arbeitskräfte wissen. Hinsichtlich der Verdienstersatzbeiträge für das Nebengewerbe lag kein Grund vor, die Zahlungen ab 2. September 1945 willkürlich einzustellen.
Die Behauptungen, nicht er, sondern die Kasse habe die Nachforderung verschuldet, und diese sei wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung untergegangen, sind als letzte Ausflucht zur Befreiung von der Abgabepflicht zu betrachten. Nach der Aktenlage hat die Kasse erst durch den Fragebogen vom 14. November 1946 davon Kenntnis erhalten, daß der Beschwerdeführer in seinem Nebengewerbe Arbeitskräfte beschäftigt. Private Wahrnehmungen von Kassenangestellten haben keine Wirkung auf den Nachzahlungsanspruch der Kasse. Ebensowenig findet sich in den Akten ein Anhaltspunkt, daß die Kasse, nachdem sie die Einstellung der Betriebsbeiträge entdeckte, den geschuldeten Betrag nicht fristgerecht nachforderte. Die Auffassung, die Kasse erhalte Kenntnis von ihren Ansprüchen durch die Einreichung der monatlichen Abrechnungen, ist unhaltbar, weil es der Kasse der beschränkten Angestelltenzahl wegen unmöglich ist, die Unmenge der Abrechnungen bei ihrem Eingang sofort auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Erst eine Kontrolle kann ihr die Kenntnis von einem eventuellen Nachzahlungsanspruch vermitteln. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid über den Erlaß der Betriebsbeiträge richtig ist. Dessen Aufhebung würde zu einer unzulässigen reformatio in peius führen.
(Nr. 1549 i. Sa. A. J. vom 10. Juli 1947)
Nr. 765. Die Gesuche der Arbeitgeber um Rückerstattung nicht geschuldeter
Lohnersatzbeiträge umfassen sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmer-
beiträge. Unterläßt es ein Arbeitgeber, gegen einen ablehnenden Entscheid
Beschwerde zu führen, so sind die Arbeitnehmer berechtigt, den Fall selbstän-
dig an die zuständige Rekursbehörde weiterzuziehen. Sie können aber nur die Rückerstattung der von ihnen zu Unrecht erhobenen Arbeitnehmerbeiträge verlangen (Art. 12, Abs. 3, der Verfügung Nr. 41).
Der Beschwerdeführer, Direktor der Gießerei B., steht im Einverständnis mit seiner Arbeitgeberin der Firma J. und F. mit seinem fachmännischen Rat bei. Das *Entgelt für diese Dienstleistungen wird ihm von der Gießerei ausbezahlt. Diese entrichtete zunächst in der Zeit vom November 1943 bis Januar 1947 Fr. 1600.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, forderte sie jedoch im Mai 1947 von der Kasse wieder zurück, mit dem Hinweis, zwischen dem Rekurrenten und der Firma. J. und F. liege kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. Die Kasse wies das Rückerstattungsbegehren unter Bejahung des Dienstverhältnisses ab. Dagegen beschwerte sich der Rekurrent vor der Schiedskommission mit dem Antrag, das fragliche Einkommen sei als nicht abgabepflichtig zu erklären, und die darauf bereits bezahlten Beiträge seien daher zurückzuerstatten. Die Schiedskommission wies die Beschwerde mangels Legitimation ab mit der Begründung, der Arbeitnehmer könne keine Beiträge zurückverlangen, weil nicht er, sondern nur der Arbeit-
geber in einem Schuldverhältnis zur Kasse stehe. Vor der Aufsichtskommission
stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Schiedskommission zum materiellen Entscheid über das Rückerstattungsbegéhrem. zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid direkt durch die Aufsichtskommission zu fällen.
Die AKL hat den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Schiedskommission zurückgewiesen:
Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung hat i. Sa. R. vom 4. Januar 1944 (ZAK 1944, S. 264) ausgesprochen, ein mitarbeitendes Familienglied (Arbeit nehme r) sei auch dann zur Beschwerde gegen die Verwei-
gerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge berechtigt, wenn .
es selbst kein Erlaßgesuch gestellt habe,, und der Betriebsleiter. (Arbeit g e -
b e r) es unterläßt, gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission Beschwerde zu führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um die Frage des Erlasses, sondern um die der Rückerstattung nicht geschuldeter
Beiträge. Doch liegen für die Frage der Legitimation insofern analoge Be-
stimmungen vor, als laut Art. 10, Abs. 1, und Art. 12, Abs. 3, der Verfügung Nr. 41 die Erlaß- resp. Rückerstattungsgesuche der Arbeitgeber sich in allen Fällen auf die geschuldeten bzw. nicht geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge
beziehen. Es liegt nun kein Grund vor, den Arbeitnehmer im Beschwerdeverfahren des Arbeitgebers bei Erlaß- und Rückerstattungsfragen anders zu behandeln. Dies umsoweniger, als der gute Glaube, der in Erlaßfragen ausschlaggebend ist und beim Arbeitgeber- und Arbeitnehmer eine unterschied-
liche Beurteilung zuläßt, bei der Frage der Rückerstattung keine Rolle spielt.
Zur Vermeidung von Ungleichheiten im Verfahren der Lohn- und Verdienstersatzordnung schließt sich die Aufsichtskommission der im erwähnten Entscheid von der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung ver-
tretenen Auffassung an. Demzufolge ist der Arbeitnehmer bei Rückforderungen zur Beschwerdeführung berechtigt, wenn der Arbeitgeber sich gegen einen abweisenden Entscheid der Kasse nicht beschwert. Seine Legitimation beschränkt sich allerdings auf die Rückforderung des Arbeitnehmerbeitrages; der die Rückforderung abweisende Entscheid ist durch den Unterlaß der Beschwerdeführung durch den Arbeitgeber für ihn und damit für den Arbeitgeberbeitrag rechtskräftig geworden.
(Nr. 1570 i. Sa. P. H. vom 14. Oktober 1947)
Nr. '766.
Beschwerden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen
Kassenverfügungen sind den am Streitfall beteiligten Personen zur Vernehm-
lassung zuzustellen. Schiedskormnissionsentscheide, die gefällt Werden, ohne daß diesen Personen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ausführungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Stellung zu nehmen, müssen deshalb von der AKL aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
(Nr. 1558 i. Sa. L. B. vom 9. September 1947)
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung
(m. Quartal 1947)
In den Monaten Juli, August und September 1947 wurden nach der Lohnersatzordnung von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Fr. 84 188 191.06 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 12 214 273.47 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 4 185 635.22, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 3 286 503.80, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 48 880.10, an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 1 367 246.70 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 18 048 907.—. Am 30. September 1947 wies der zentrale Ausgleichsfonds für Arbeit- und Lohnersatz einen Betrag von Fr. 204 303 910.49 auf.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaf t, brachten die Landwirte Fr. 3 170 035.49 und die öffentliche Hand Fr. 953 806.70 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 367 549.45, an finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern Fr. 1 093 134.90 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr.
1 804 890.75 ausbezahlt. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft betrug Ende September 1947 Fr. 1 714 580.23.
In der Ventenstersatzordnung, Gruppe G e w er b e, leisteten die Gewerbetreibenden Fr. 6 068 899.21 und die öffentliche Hand Fr. 1 214 188.41 an Beiträgen. An Verdienstausfallentschädigungen wurden Fr. 236 939.63 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 2 707 336.05 ausgerichtet. Der zentrale Ausgleichsfonds für das Gewerbe belief sich am Ende der Berichtsperiode auf Fr. 12 803 706.08.
Die im III. Quartal 1947 ausgerichteten S tu dien a usf allent - s.c hädigungen betrugen insgesamt Fr. 89 715.40, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit und Lohnersatz Fr. 53 829.20, Landwirtschaft und Gewerbe je Fr. 17 943.10. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen Ausgleichsfonds insgesamt Fr. 28 600.— gutgeschrieben werden oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit und Lohnersatz Fr. 17 160.—, Landwirtschaft und Gewerbe je Fr. 5720.—.
Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 30. September 1947 einen Betrag von Fr. 218 822 196.80.
Kleine Mitteilungen
Instruktionskurse für die kantonalen Steuerbehörden
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 25. November in Zürich, am 28. November in Luzern und am 3. Dezember 1947 in Lausanne regionale Instruktionskurse durchgeführt, an welchen die kantonalen Steuerbehörden über die ihnen im Rahmen der AHV zufallenden Aufgaben (Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit) orientiert wurden. Zu diesen Kursen sind auch die kantonalen Ausgleichskassen sowie verschiedene Verbandsausgleichskassen eingeladen worden. Im Anschluß an die Referate, die von Beamten des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie von einzelnen Funktionären der kantonalen Wehrsteuerbehörden gehalten worden sind, entspann sich jeweils eine ausgiebige Diskussion, in welcher insbesondere die Frage der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden besprochen wurde. Dabei ergab es sich, daß die Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Anfang sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Ausgleichskassen verschiedenen Schwierigkeiten begegnen wird, die jedoch bei allseitig gutem Willen überwindbar erscheinen. Erfreulicherweise war dieser gute Wille überall vorhanden, so-
daß nicht daran zu zweifeln ist, daß die Anlaufschwierigkeiten gemeistert werden können: Sobald die Sache einmal eingespielt ist und insbesondere die den Zwecken der AHV angepaßten Steuerformulare vorliegen, wird es möglich sein, das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auf einfache und rationelle Weise zu ermitteln. Voraussetzung hiefür ist, daß die an den Instruktionskursen so erfreulich zutage getretene Verständigungsbereitschaft zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden bestehen bleibt.
Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission
Am 5. Dezember 1947 ist der von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission eingesetzte Ausschuß für Verwaltungskostenfragen unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten und zu folgenden Schlüssen gelangt:
Die Frage der Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gemäß Art. 157 der Vollzugsverordnung hängt eng zusammen mit der Frage der den Ausgleichskassen zu gewährenden Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds gemäß Art. 158 der Vollzugsverordnung, weshalb eg wünschbar gewesen wäre, die beiden Fragen gemeinsam zu lösen.'Ueber die Frage der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds kann jedoch gegenwärtig nicht entschieden werden, weil die hierfür nötigen Unterlagen über die tatsächlichen Kosten sowie die Struktur und den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen noch nicht vorliegen. Auf der andern Seite müssen die Ausgleichskassen unverzüglich über die Höchstansätze der ab Januar 1948 zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Senk ständigerwe. rbenden und Nichterwerbstätigen orientiert werden. Es ist deshalb notwendig, die Höchstansätze für das Jahr 1948 schon jetzt festzusetzen und sich dabei auf die Unterlagen aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu stützen unter angemessener Berücksichtigung der Strukturwandlungen der Ausgleichskassen sowie der Unterschiede in der Höhe der 'Beitragssummen.
Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen müssen von allen Ausgleichskassen in
Prozenten der Beitragssumme erhoben werden, weil sonst die
Kontrolle über die Einhaltung der Höchstansätzb nicht möglich wäre. Die Bemessung in Prozenten der Beitragssumme drängt sich auch deshalb
auf, weil kein anderes gemeinsames Kriterium für die Arbeitgeber, die Selbständigerwerbenden und die Nichterwerbstätigen besteht.
3. Für die Bemessung der Höchstansätze ist der Ausschuß von folgenden Ueberlegungen ausgegangen:
Mit der Festsetzung von Höchstansätzen wird eine Verminderung der Unterschiede zwischen den Ansätzen der einzelnen Ausgleichskassen angestrebt. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Höchstansätze nicht zu hoch festgesetzt werden.
Auf der andern Seite sollten die Höchstansätze für das Jahr 1948 aber auch nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sonst die Gefahr beträchtlicher Verwaltungskostendefizite in verschiedenen Ausgleichskassen entstände, die eine psychologisch unerwünschte Erhöhung der Ansätze im Jahr 1949 bedingen würde, und weil zuviele Ausgleichskassen Anspruch auf die Verwaltungskostenzuschüsse gemäß Art. 158 der Vollzugsverordnung erheben könnten, was entweder eine Verminderung der Zuschüsse an die darauf tatsächlich angewiesenen Ausgleichskassen oder aber eine entsprechend größere Belastung des Ausgleichsfonds zur Folge hätte.
Gestützt auf diese Ueberlegungen hat sich der Ausschuß bei einer Enthaltung einstimmig für die Festsetzung der Höchstansätze auf 5% der Beitragssumme ausgesprochen. (Das Mitglied, das sieh der Stimme enthalten hat, war in der Diskussion für einen höheren Höchstansatz eingetreten). Es soll jedoch den Ausgleichskassen die Möglichkeit eingeräumt werden, von Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, deren monatlicher. Beitrag weniger als 4 Franken beträgt, feste Verwaltungskostenbeiträge von 20 Rappen pro Monat zu erheben.
4. Gemäß Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung sind die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds ausschließlich denjenigen Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung und trotz Anwendung der Höchstansätze gemäß Art. 157 ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß auch diejenigen Ausgleichskassen in den Genuß der Zuschüsse gelangen sollten, die von den die individuellen Beitragskonten selbst führenden Arbeitgebern, Verwaltungskostenbeiträge von weniger als 5% verlangen, da ein Interesse daran bestehe, den Arbeitgebern, welche der Ausgleichskasse in erheblichem Maße Arbeit abnehmen, hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge entgegenzukommen.
Dementsprechend steht der Ausschuß auf dem Standpunkt, daß die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-
siche. rung denjenigen Ausgleichskassen zukommen sollen, die von den die individuellen Beitragskonten führenden Arbeitgebern mindestens 3%, von allen andern Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen 5% der Beitragssumme als Verwaltungskostenbeiträge erheben, sofern die andern Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen erfüllt sind.
Anmerkung der Redaktion: Die eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat den Anträgen des Ausschusses zugestimmt und dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement entsprechend Antrag gestellt. Eine entsprechende Verfügung des Departementes wurde am 24. Dezember erlassen; sie wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift besprochen werden.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Am 10. und 11. Dezember 1947 sind die Verbandsausgleichskassen der AHV im Rathaussaal in Bern zusammengetreten. Sie beschlossen, eine «Vereinigung der Verbandsausgleichskassen» zu gründen und wählten zu deren Präsidenten Herrn Dr. E. Küry, Basel. In den Vorstand sind folgende Herren delegiert worden:
Als Vertreter der Ausgleichskassen von Industrie, Banken und Handel:
Herr Dr. Wenger, Zürich
Herr Scherler, Zürich
Monsieur Paroz, Bienne
Herr Dr.Wenzel, Zürich
Herr Fürsprech Pernet, Basel
Als Vertreter der Ausgleichskassen des Gewerbes:
Herr Dr. Fischer, Zürich
Herr Faßbind, Zürich
Herr Amsler, Winterthur
Monsieur Pete, Montreux
Herr Fürsprech Zbinden, Bern
Herr Dr. Willi, Bern
Herr Rüfli, Bern
Als Vertreter der zwischenberuflichen Kassen:
Herr Luchsinger, Aarau
Monsieur Amez-Droz, Neuchâtel
Monsieur Maire, Lausanne
Am 11. Dezember orientierten verschiedene Beamte der Sektion AHV des Bundesamtes für Sozialversicherung über die aktuellen Probleme der AHV. Den Referaten schloß sich eine Diskussion an, welche zur Beantwortung verschiedener Anfragen Anlaß gab sowie zu einem Appell des Chefs der Sektion AHV zu verständnisvoller und großzügiger Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Ausgleichskassen.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Am 17. Dezember 1947 versammelten sich die Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baur (Bern) in Olten, .um sich von Vertretern dcs Bundesamtes für Sozialversicherung über die aktuellen Fragen der AHV orientieren zu lassen. In der sehr rege geführten Diskussion kam deutlich zum Ausdruck, daß die kantonalen Ausgleichskassen zwar mit Arbeit außerordentlich überlastet sind, daß es ihnen aber trotzdem möglich sein wird, die AHV ab 1. Januar 1948 geordnet durchzuführen. Insbesondere wurde darauf Gewicht gelegt, daß die Uebergangsrenten unter allen Umständen im ersten Drittel des Monats Januar zur Auszahlung gelangen.
Personalnachrichten
Die kantonalen Ausgleichskassen haben auf Ende 1947 drei ihrer prominentesten Kassenleiter verloren. Herr Dr. J o ß, der langjährige Vorsitzende des Ausschusses der kantonalen Ausgleichskassen, hat die Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich verlassen, um sich wieder ausschließlich seiner Anwaltstätigkeit zu widmen. An seine Stelle ist Herr Dr. Greine r, bisher Sekretär der Vereinigung Schweiz. Angestelltenverbände, getreten. — Herr Dr. W a 1 z, langjähriges Mitglied des Expertenausschusses für die Lohn.- und Verdienstersatzordnung hat die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit der Verbandsausgleichskasse der Schweizerischen Aerzte vertauscht. Die kantonale Ausgleichskasse St. Gallen wird ab 1. Februar von Herrn Gr aw eh r, bisher Gemeindeammann von Goßau (SG) geleitet. — Endlich hat Herr Gallati die Leitung der kantonalen Ausgleichskasse Glarus an den bisherigen Leiter der Zentralstelle für Alters- und Hinterlassenenfürsorge, Herrn Leu zin - g e r, abgetreten.
Auch bei den Verbandsausgleichskassen sind verschiedene Mutationen zu verzeichnen, die jedoch bei der_ Drucklegung noch nicht alle bekannt waren. Wir werden daher in einer der nächsten Nummern ein Verzeichnis der Leiter der Verbandsausgleichskassen veröffentlichen.
Berichtigung
In Nr. 11 des Jahrgangs 1947 unserer Zeitschrift (S. 659) publizierten wir die Zusammensetzung des Ausschusses für die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Veranlaßt durch einen technischen Fehler, wurde diese Liste aber nicht vollständig abgedruckt, weshalb wir sie hier nochmals wiedergeben. s
Ausschuß für die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
P r ä:sident : Nationalrat K. Renold
Mitglieder: Regierungsrat B. Galli
Regierungsrat M. Gard
R. Barde
Dr. L. Derron
Nationalrat E. Giroud
Nationalrat A. Keller
Dr. A. Borel
Das finanzielle Gleichgewicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Unter diesem Titel veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherung seinen Bericht über die finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946. Aus drucktechnischen Gründen konnte diese Abhandlung, welche das Datum vom 7. Juni 1947 trägt, erst zu Beginn dieses Jahres erscheinen. In diesem Bericht wird versucht, auch dem Nichtmathematiker die finanziellen Zusammenhänge der AHV klar zu machen.
In der historischen Einleitung werden u. a. die Gründe dargelegt, welche zur Abänderung der Zahlen betreffend die finanziellen Auswirkungen geführt haben, welche seinerzeit im Bericht der Eidg. Expertenkom-.
mission mitgeteilt wurden.
Der eigentliche Bericht über die Berechnungen betreffend das finanzielle Gleichgewicht gliedert sich in folgende 6 Kapitel:
I. Bevölkerungsstatistische Grundlagen
Il. Wirtschaftsstatistische Grundlagen
Der jährliche Ertrag der Beiträge
Die jährliche Belastung
Die Jahresbudgets und die technische Eintrittsbilanz
W. Variationen der Rechnungsgrundlagen.
In einem ersten Anhang wird der Bericht der Kommission veröffentlicht, welche vom Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes beauftragt wurde, die vom Bundesamt für Sozialversicherung verwendeten Rechnungsgrundlagen und Rechnungsmethoden zu überprüfen.
Der zweite Anhang umfaßt 30 Zahlentabellen betreffend die biometrischen und oekonometrischen Hilfsfunktionen sowie die Bestände und die finanziellen Auswirkungen. Diese Zahlentabellen werden übrigens durch 64 Tabellen ergänzt, welche im Textteil des Berichtes enthalten sind.
Im dritten Anhang werden die verschiedenen Zusammenhänge anhand von 36 graphischen Darstellungen wiedergegeben.
Dieser insgesamt 187 Druckseiten umfassende Bericht (inkl. Anhang) kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von 9 Franken bezogen werden.
Nr. 2
Zeitschrift Februar 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion : Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung desßundesamtes für Sozial-
versicherung, Bern, Tel. 61 Sektion für Arbeltslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg.Drucksachen- und Materlalzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12. —, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe Bürokratische Gesinnung? (S. 45). Das finanzielle Gleichgewicht der AHV (S. 47).
Die Liquidation der Uebergangsordnung (S. 55). Urihergangslosung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes (S. 59). Versicherungsfähigkelt und Beitragspflicht (S. 66). Die Beitragspflicht der selbständig erwerbstätigen Ehefrau (S. 68). Der Einbezug der Familienzulagen in den massgebenden Lohn (S. 70). Ausländische Pressestimmen zur AHV (S. 73). Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassanenversicherung (S. 75). Kleine Mitteilungen (S. 80).
Bürokratische Gesinnung?
In Nr. 9 der Zeitschrift für die Ausgleichskassen des Jahrgangs 1947 wurde auf S. 547 u. a. ausgeführt: «Es sei hier aber dem eindrücklichen Wunsch Ausdruck gegeben, daß sich der Uebergang vom Provisorium zum Definitivum nicht auth in der Mentalität der Kassenfunktionäre auswirken wird, mit andern Worten, daß die bisher im allgemeinen so erfreulich unbürokratische Gesinnung nicht durch eine zunehmend bürokratische Gesinnung ersetzt werde.» Dieser Appell ist nicht ungehört verhallt; mit Genugtuung kann festgestellt werden, daß man sich an den meisten Orten um unbürokratische Lösungen ernstlich bemüht.
Der Ausdruck «Bürokratie» ist jedoch schon zu sehr zum Schlagwort geworden, als daß noch überall das gleiche darunter verstanden würde. Bei der Vorbereitung der AHV hat sich hier und dort die Tendenz gezeigt, alles als «bürokratisch» abzutun, was einem nicht gerade paßt. So ist gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung schon verschiedentlich der Vorwurf der bürokratischen Gesinnung erhoben worden, weil es auf der Einhaltung klarer gesetzlicher Bestimmungen, die den Wünschen der Betreffenden zuwiderliefen, beharrt hat. Wo klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, liegt es jedoch nicht im Ermessen einer Amtsstelle, «die für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu sorgen hat» (vgl. AHVG Art. 72), ob sie diese Bestimmungen anwenden oder Abweichungen zulassen will, weshalb sie in diesem Bereich gar nicht «bürokratisch» oder «unbürokratisch> handeln kann. Wenn beispielsweise in Art. 64 AHVG
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durch Renten und Verwaltungskosten. Die jährlichen Ein- und Ausgänge hängen folglich zur Hauptsache vorn Bestand der Beitragspflichtigen und der Rentenberechtigten ab. Es war deshalb nötig, diese Bestände bei Beginn der Versicherung zu bestimmen und die Grenzen 'anzugeben, in welchen sie sich in Zukunft entwickeln werden. Es handelte sich also darum, die Gesamtzahl der am 1. Januar 1948 in der Schweiz wohnenden Bevölkerung zu ermitteln, deren Alters- und Geschlechtsstruktur sowie deren Zivilstand und Staatsangehörigkeit zu untersuchen, um sich schließlich ein Bild über die künftige Entwicklung des Bestandes und seiner Struktur zu machen. Darin besteht die Untersuchung der demographischen Elemente der Berechnung.
Um den Stand der Bevölkerung am 1. Januar 1948 zu schätzen, befolgte man die Methode der sogenannten Bevölkerungsfortschreibung. Die Methode besteht darin, regelmäßig Geburten und Todesfälle festzustellen, ferner Ein- und Auswanderungen zu berücksichtigen, was erlaubt, die Bevölkerungsbewegung seit der letzten Volkszählung (im Jahre 1941) zu ermitteln.
Bedeutend fragwürdiger wird die Sache, wenn man Hypothesen über die künftige Entwicklung der Bevölkerung aufstellt. Dabei muß man von der Annahme ausgehen, daß die gesamte Bevölkerung sich nur durch Geburten vermehrt und nur durch Todesfälle verringert, und daß die Zahl der eingewanderten Personen gleich der der ausgewanderten ist.
Wenn man psychologische Faktoren außer Acht läßt, so ist die Erneuerung der Bevölkerung durch Geburten einerseits von der Anzahl der Frauen im gebärfähigen Alter und anderseits von der wirtschaftlichen Konjunktur abhängig. Auf Grund relativ einfacher Berechnungen war es möglich, die ungefähre Zahl der ehelichen Geburten von 1948-1958 zu bestimmen; stellt man daneben die unehelichen Geburten in Rechnung, und nimmt man an, daß die Geburtenhäufigkeit regelmäßig abnehmen wird, so gelangt man zu einer Zahl von 75 000 Geburten im Jahr 1958, eine Zahl, die man von diesem Zeitpunkt an als konstant voraussetzt.
Was die Todesfälle betrifft, 'hat man zwei Sterbetafeln ausgearbeitet, die eine für Männer, die andere für Frauen. Diese Tafeln erlauben, die Zahl der Ueberlebenden eines festen Anfangsbestandes (z. B. 100 000 Personen) in einem bestimmten •Alter zu schätzen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat bestehende Sterblichkeitstafeln extrapoliert, d. h. auf Grund einer statistisch festgestellten Sterblichkeit und unter Berücksichtigung ihrer Abnahme, die künftige Absterbeordnung der Bevölkerung berechnet. Gleich wie bei den Geburten hat man auch bei der Sterblichkeit eine mittlere Hypothese angenommen, indem man davon ausging, daß die Ueberlebenden einer Gruppe von 100 000 Neugeborenen sich in
der nächsten Zukunft gleich verändern werde wie in den letzten 20 Jahren.
Auf Grund dieser Sterbetafeln ist es möglich, die Wahrscheinlichkeit für einen Mann des Alters x, das Alter x+n zu erreichen, zu berechnen. Wendet man diese Ueberlebenswahrscheinlichkeiten auf die Anfangsgeneration vom 1. Januar 1948 und auf die voraussichtlichen Geburten nach diesem Zeitpunkt an, so läßt sich die Entwicklung der Bevölkerung ab 1948 bis zu ihrem sogenannten Beharrungszustand (im Jahre 2050) bestimmen; in diesem Zeitpunkt wird die ganze Bevölkerung nämlich nach 1958 geboren sein (konstante Geburtenzahl ab 1958).
Wir haben bis jetzt rein demögraphische Gegebenheiten betrachtet, die jeder obligatorischen Volksversicherung zu Grunde gelegt werden könnten. *Nunmehr müssen wir auf die festgestellten Bestände die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV anwenden,
3. h. wir untersuchen nun die wirtschaftliche Seite des Problems, die im II. Kapitel des Berichtes über das finanzielle Gleichgewicht behandelt wird.
Um dieses Kapitel über die wirtschaftlichen Grundlagen besser zu verstehen, ist es notwendig, sich über eine oder zwei Grundideen klar zu werden. Halten wir vorerst Beiträge und Renten auseinander, ohne indessen außer Acht zu lassen, daß erst die Gegenüberstellung uns erlaubt, Aktiven und Passiven des langfristig auszugleichenden Budgets zu bestimmen. •
Was die Beiträge betrifft, beschränken wir uns, zwei Grundbegriffe zu bestimmen: Die Lohn-Skala und die Beitragseinheiten. Wenn wir annehmen, daß die Bevölkerung eine normale wirtschaftliche Verteilung aufweist, so wird man zugeben müssen, daß eine 40jährige Person beispielsweise ein größeres Erwerbseinkommen hat als eine 20jährige. Aus demselben Grunde stellt auch die 40jährige Person gewissermaßen einen höheren Wert für die Versicherung dar als die 20jährige. Wenn wir nun das mittlere Einkommen eines 20jährigen mit 1 angeben, so würde diese Zahl während 20 Jahren jährlich um 0,03 steigen, so daß der Wert des Einkommens des 40jährigen mit 1,6 richtig dargestellt wäre, einer Zahl, die dann bis zum 65. Altersjahr gleich bleibt. Für die Frauen steigt die Skala gleichermaßen von 1 bis 1,4. Diese Skala, die für Männer und Frauen verschieden ist, wird als Lohn-Skala bezeichnet. Weil nun die Beiträge zum Erwerbseinkommen in einem konstanten Verhältnis stehen, ist die Lohn-Skala gleichzeitig die Beitrags-Skala. Wenn wir also den Beitrag eines 20jährigen Mannes mit 1 angeben, so steht- auch fest, daß der Bei:- trag eines 40jährigen Mannes 1,6 mal größer ist. Geht man nun vont,derL
Altersverteilung der beitragspflichtigen Personen aus, so kann man mit .Hilfe dieser Skala die Zahl der Beitragseinheiten bestimmen. Dividiert man .die jährliche Beitragssumme durch diese Zahl, so erhält man den Wert der Beitragseinheit, also den mittleren Jahresbeitrag eines 20jähr1- gen Mannes. Dieser Wert ist verschieden für eine Frau. Dabei muß man darauf achten, die Zahl der Beitragseinheiten nicht mit deren Wert zu verwechseln. Diese Unterscheidung ist in der Tat grundlegend.Sei gegebener wirtschaftlicher Konjunktur (wir werden weiter unten auf die Konjunktur-Hypothesen. zurückkommen) ändert sich der Wert der Beitragseinheit im Laufe der Jahre nicht, während die Zahl der Beitragseinheiten Veränderungen unterworfen sein kann. Schließlich ist zu bemerken, daß man notwendigerweise die Zahl der Beitragseinheiten bestimmen muß, weil die künftigen Einnahmen der Versicherung normalerweise in einem bestimmten Verhältnis zu dieser Zahl und nicht zur Zahl der beitragspflichtigen Personen stehen werden.
Untersuchen wir nun die Entwicklung auf dem Gebiete der Renten. Wenn man die Zahl der Rentenberechtigten für jedes Versicherungsjahr kennt und wenn man den Mittelwert der entsprechenden Renten bestimmen kann, kann man sich durch Multiplikation dieser beiden Faktoren ein ziemlich genaues Bild 4r jährlichen Auslagen der Versicherung machen. Lassen wir vorläufig die Uebergangsrenten beiseite. Die Zahl der Rentenberechtigten ergibt sich aus den bevölkerungsstatistischen Grundlagen. Da nach Gesetz die Höhe der Renten sich auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages 'bestimmt, ist es notwenaig, den Mittelwert des durchSchnittlichen Jahresbeitrages für sämtliche Berechtigten gleichen Alters zu kennen. Es gibt eine ziemlich einfache Formel, die diesen Mittelwert zu berechnen erlaubt (Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge = Wert der Beitragseinheit X mittlerer Index der Lohn-Skala). Um aber den Mittelwert der ordentlichen Renten zu berechnen, genügt es nicht, den"Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge zu kennen. Es wäre ein großer Irrtum, die mittleren Renten direkt der Rententabelle zu entnehmen. Man muß vorerst die Verteilung der Berechtigten gleichen Alters auf die Beitragsintervalle kennen. (Die durchschnittlichen Jahresbeiträge werden in Intervalle von je 10 Franken aufgeteilt.) Nur auf Grund dieser Verteilung lassen sich dann die mittleren Renten nach den durchschnittlichen Jahresbeiträgen bestimmen.
Die Untersuchung der demographischen und wirtschaftlichen Grundlagen erlaubt schließlich, Hypothesen über die Entwicklung der Beitragssumme aufzustellen.
Wir haben schon von den Varianten über die wirtschaftliche Konjunktur gesprochen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in der Tat drei solcher Varianten in Betracht gezogen: Nach der Variante A (optimistische Schätzungen) würden die vollen Beiträge von 4% des Erwerbseinkommens im Jahre 1948 die Summe von 380 Millionen Franken ausmachen; nach der Variante B (mittlere Schätzungen) würde diese Summe 340 Millionen und nach der Variante C (pessimistische Schätzungen) 300 Millionen Franken betragen.
Um mit einiger Wahrscheinlichkeit das künftige Jahrestotal der Beiträge schätzen zu können, mußte man sich auf eine konkrete Grundlage stützen; man stützte sich deshalb auf die Konjunkturentwicklung in den Jahren 1914-1947. Hierauf schätzte man mit Hilfe der Zahl der Beitragseinheiten und unter Zugrundelegung eines konstanten Wertes der Beitragseinheit die künftigen Beitragsleistungen. Immerhin mußte berücksichtigt werden, daß die Beiträge nicht von allen Einkommen erhoben werden 7 Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind, haben keine Beiträge zu entrichten und Selbständigerwerbende, deren Jahreseinkommen 3600 Franken nicht erreicht, bezahlen weniger als 4%. Der wahrscheinliche Ertrag der Beiträge vom Jahre 1948 bis zum Beharrungszustand wurde in einer Tabelle (Nr. 25) im Anhang des Berichtes angegeben.
Die Untersuchung der demographischen und wirtschaftlichen Grundlagen erlaubt auch Berechnungen anzustellen über die voraussichtlichen Auslagen der Versicherung.
Wir haben schon dargestellt, wie die jährliche Belastung aus Rentenzahlungen durch Multiplikation der Zahl der Bezüger einer bestimmten Rentenart mit dem Mittelwert dieser Rente berechnet werden kann. Die Gesamtzahl der Rentenbezüger muß deshalb vorerst auf die verschiedenen Rentenarten verteilt werden. Diese Verteilung verlangt langwierige Berechnungen, die im 1. Teil des IV. Kapitels des Berichtes dargestellt sind. Darnach unterscheidet man zwischen Bezügern von Altersrenten einerseits und von Hinterlassenenrenten anderseits. Die 1. Kategorie wird sodann in 3facher Hinsicht untersucht; und zwar Männer und Frauen getrennt.
Wer erhält einfache und wer Ehepaar-Altersrenten?
Welches ist die Beitragsdauer?
Welches ist der durchschnittliche Jahresbeitrag?
Dann wird die Aufteilung noch weiter getrieben. Unter den Männern, die Anspruch auf eine Altersrente haben, werden 3 Gruppen unterschieden:
die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten;
die Witwer, die eine einfache Altersrente *beanspruchen können und die vor dem Tode ihrer Ehefrau eine Ehepaar-Altersrente bezogen;
alle männlichen Bezüger einer einfachen Altersrente, die ledig oder geschieden sind sowie die verheirateten und verwitweten, die nicht unter die beiden Kategorien a und b fallen.
Unter den Frauen, die eine Altersrente beziehen, wird ebenfalls unterschieden zwischen
den Witwen;
den ledigen und geschiedenen Frauen und den verheirateten Frauen, die einen persönlichen Rentenanspruch haben;
den verheirateten Frauen, die keinen selbständigen Rentenan‘ spruch haben.
Die Tabellen Nr. 19 und 20 des 2. Anhanges des Berichtes geben eine Rekapitulation über die Gliederung der Altersrentnerbestände nach Personen, Rentenfällen und Beitragsdauer. Eine ähnliche Verteilung findet auch für die Bezüger von Hinterlassenenrenten statt.
Damit kennt man nun die Rentnerbestände und ihre Verteilung auf die verschiedenen Rentenarten. Wenn man jeden Teilbestand mit dem entsprechenden Mittelwert der Renten multipliziert und die verschiedenen Teilprodukte zusammenzählt, erhält man die jährlichen Auslagen, die der Versicherung aus der Rentenzahlung erwachsen.
Ein Wort bleibt zu sagen über die Auslagen, die die Zahlung von Uebergangsrenten zur Folge haben. Sie wurden nach der gleichen Methode ermittelt. Es wurden die Teilbestände der Bezüger für die 3 Ortsverhältnisse (Stadt, Halbstadt und Land) festgestellt und mit dem Mittelwert der Renten multipliziert.
Sämtliche Berechnungen, die wir kurz dargestellt haben, erlauben nun die voraussichtlichen jährlichen Gesamtauslagen der Versicherung zu schätzen.
Damit sind wir zum Hauptproblem gekommen. Nachdem die jährliche Summe der Beitragsleistungen und der Rentenauszahlungen ermittelt sind, können die Jahresbudgets erstellt werden, die dann zusammen die
technische Eintrittsbilanz bilden, welche ihrerseits über das' dauerhafte finanzielle Gleichgewicht Aufschluß geben wird.
Wir haben bis jetzt nur einen Teil der jährlichen Einnahmen der Versicherung in Betracht gezogen, nämlich die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Hinzu kommen die Beiträge der öffentlichen Hand. Diese stellen eine feste Einnahme dar, die von der wirtschaftlichen Konjunktur unabhängig ist und im Laufe der Zeit ansteigen wird von 160 Millionen in den Jahren 1948-1967 auf 280 Millionen von 1968-1977 und schließlich auf 350 Millionen von 1978 hinweg. Die fiskalische Dekkung dieser Beiträge ist ein Problem der Finanzpolitik, das in einem technischen Bericht nicht untersucht werden muß und das deshalb auch im fraglichen Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht behandelt wird.
Die Jahresbudgets zeitigen in den ersten Jahren einen bedeutenden Aktivsaldo, aus dem der Ausgleichsfonds gebildet wird, welcher seinerseits künftige Defizite zu decken hat.
Da die Einnahmen und Ausgaben der Versicherung für jedes Versicherungsjahr geschätzt worden sind, genügt es, die Summen auf den 1. Januar 1948 zu diskontieren, um die technische Eintrittsbilanz zu erhalten. Diese Bilanz, die sich auf die mittlere Konjunkturvariante (Variante B) stützt, wird in den Tabellen 26 und 27 des 2. Anhanges des Berichtes aufgestellt. Untersucht man das Verhältnis zwischen den Leistungen der öffentlichen Hand und den Gesamtaufwendungen der Versicherung, so wird man feststellen, daß dem Art. 34quater, Absatz 5 der Bundesverfassung Genüge getan ist, indem die Beiträge des Bundes und der Kantone die Hälfte der Gesamtauslagen der Versicherung nicht übersteigen.
Schließlich bleibt noch zu untersuchen, welche Rückwirkungen Variationen der Rechnungsgrundlagen auf die technische Eintrittsbilanz haben werden. Die demographischen und wirtschaftlichen Elemente sind außerordentlich Veränderlich und es erscheint unmöglich, ihre Entwicklung für eine längere Zeit sicher vorauszusagen. Aus diesem Grunde besteht nur eine Möglichkeit, die Rückwirkung solcher Variationen auf die Rechnungsgrundlagen zu untersuchen, nämlich die, auf Grund verschiedener konstanter Hypothesen die gleichen Berechnungen anzustellen. Die Rechnungselemente bleiben also unverändert für eine bestimmte Reihe von Berechnungen, aber sie werden so angesetzt, daß sie sich entweder dauernd günstig oder dauernd ungünstig auf die Berechnung auswirken werden. Auf diese Weise gelangt man dazu, eine obere und eine untere
Grenze festzusetzen und, sofern sich kein außergewöhnliches Ereignis einstellt, werden die Zahlen in Wirklichkeit sich innerhalb dieser. Grenze bewegen.
Für jede der wichtigsten Rechnungsgrundlagen wurden 3 Hypothesen aufgestellt, d. h. eine günstige Hypothese, die sich auf optimistische Prognosen stützt, eine ungünstige und eine mittlere Hypothese. Nachstehend geben wir eine allgemeine Uebersicht über diese Hypothesen:
Variante A Variante B • Variante C Jährliche Geburtehzahl 90 000 75 000 60 000 Sterblichkeit nach Sterbetafel 1939/44 AHV 1948 A HV 1948/68 Jährliche Beitragssumme
in Millionen Franken 380 340300
Technischer Zinsfuß 31/2 % 3% 21/2%
Nachdem das Bundesamt für Sözialversicherung den Einfluß einer Veränderung der jährlichen Geburtenzahl, der Sterblichkeit, der Konjunktur und des Zinsfußes auf die technische Bilanz untersucht hat, kommt es zum Schluß, daß in keinem Pelle die Ergebnisse das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung bedrohen. Selbst wenn man von einer ungünstigen Kombination der Rechnungsgrundlagen ausgeht, ist das Budgetgleichgewicht bis zum Jahre 2028 gesichert. Die Kommission für. die Lieberprüfung der Rechnungsgrundlagen hat diese Feststellung bestätigt, indem sie am 18. Juni 1947 dem Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartements schrieb:
«Die vom Bundesamt für Sozialversicherung für die AHV durchgeführten versicherungstechnischen Berechnungen fußen auf anerkannten statistischen Erfahrungen und wahrscheinlichen Hypothesen. Mit ihrer Hilfe berechnete es verschiedene versicherungstechnische Bilanzen, welche die ganze zukünftige Entwicklung der AHV und nicht bloß einige Jahre erfassen wollen. Wir glauben mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, daß die Entwicklung der AHV im Rahmen dieser Bilanzen erfolge, sofern nicht außerordentliche Ereignisse ihre Entwicklung maßgebend beeinflussen.»
An einer andern Stelle äußert sich die Kommission wie folgt:
«Unsere Kommission hat mit Befriedigung festgestellt, daß die Untersuchungen über die Variation der Rechnungsgrundlagen eine bemerkenswerte Stabilität des finanziellen Aufbaues der AHV beweisen.»
Wir werden in einer nächsten Nummer der Zeitschrift auf die Frage des finanziellen Gleichgewichtes der Versicherung zurückkommen, da die
gegenwärtigen Ausführungen eigentlich nur das Problem umschrieben haben. In weiteren Artikeln werden wir diese oder jene Frage, die der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung aufwirft, näher untersuchen.
Die Liquidation der Uebergangsordnung
Der Bundesrat hat am 29. Dezember 1947 einen Beschluß über die Liquidation der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gefaßt. Wenn auch die Versicherung die Uebergangsordnung ablöst und somit eine Verlängerung des grundlegenden Bundesratsbeschlus-' ses vom 9. Oktober 1945 überflüssig ist, so konnten doch manche Rentenfälle der Uebergangsordnung nicht bis zu deren Endtermin erledigt werden; man denke nur an die Nachforderung und Rückerstattung von Renten und an die hängigen Rekursfälle. Welches soll in diesen Fällen die Stellung der Berechtigten sein ?
Das geltende schweiz. Recht enthält keine allgemeine Regel darüber, ob beim Dahinfallen eines öffentlich-rechtlichen Erlasses die dadurch begründeten Rechte und Pflichten weiterbestehen oder nicht. Man ist deshalb gezwungen, diesen Punkt in jedem Einzelfall zu ordnen, wobei nicht nur juristische, sondern auch soziale und politische Gründe für den Gesetzgeber maßgebend sein müssen.
Die erste Frage, die sich stellt, ist jene der Nachforderung nicht bezogener Renten. Auf Grund von Art. 20 des BRB vom 9. Oktober 1945 betreffend die Uebergangsordnung und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung kann jemand, der die Rente, auf welche er Anspruch hätte, nicht oder nur teilweise bezogen hat, den nichtbezogenen Betrag nachfordern; dieses Recht verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war. Besteht nun die Möglichkeit, eine Rente der Uebergangsordnung auch nach dem 31. Dezember 1947 nachzufordern? Rechtlich läßt sich sowohl der Weiterbestand wie der Untergang des Anspruchs begründen. Aber ein soziales Argument ist ausschlaggebend:
Art. 7, Abs. 2, der Ausführungsverordnung vom 9. November 1945 zur Uebergangsordnung sah vor, daß die Rente auf Grund des Einkommens des, laufenden Jahres zu berechnen sei, wenn der Rentenanwärter glaubhaft macht, daß sein Einkommen während dieses Zeitraumes wesentlich kleiner als im Vorjahr sein werde, oder wenn er nach Ablauf dieses Zeitraumes beweisen kann, daß er ein wesentlich kleineres Ein-
kommen erzielt habe. In vielen Fällen hat nun die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres 1947 angenommen, der Einkommensrückgang sei nicht glaubhaft gemacht, und hat den Rentenanwärter darauf verwiesen, gegebenenfalls am Ende des Jahres eine Nachforderung geltend zu machen. Wenn nun jede Nachforderung vom 1. Januar 1948 hinweg ausgeschlossen wäre, gäbe es Gesuchsteller, die die ihnen zukommende Rente nicht mehr beanspruchen könnten, obschon sie die Weisung der Ausgleichskasse strikte befolgt hätten.
Der Bundesrat war der Ansicht, daß diese Rentenberechtigten besonderen Schutz verdienen, und hat deshalb die Möglichkeit, Renten der Uebergangsordnung in bisheriger Weise nachzufordern, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 gewährt (BRB Art. 1, Abs. 1). Dank dieser weitherzigen Regelung, die die Rechte der Gesuchsteller im vollen Umfange schützt, kann somit ein Berechtigter im Januar 1948 eine Jahresrente der Uebergangsordnung nachfordern; im April 1948 kann er noch die Rente vom 1. April bis 31. Dezember 1947 und im Dezember 1948 die Dezemberrente 1947 nachfordern. •
Auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten waren zwei extreme Lösungen denkbar. Man konnte entweder auf jede Rückerstattung nach dem 31. Dezember 1947 verzichten oder die Rückerstattungspflicht auch nach dem genannten Datum in vollem Umfange weiterbestehen lassen. Keine der beiden Lösungen kann je-doch befriedigen. Wenn auch die erste administrative Erleichterungen gebracht hätte, so hätte sie doch zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten geführt, indem Personen, die ihre Schuld der Ausgleichskasse gegenüber so rasch als möglich beglichen, benachteiligt worden wären. Andererseits wäre die Fortdauer der unbeschränkten Rückerstattungspflicht zwar gerecht und dem Postulat der absoluten Ehrlichkeit entsprechend; doch hätte sie den Nachteil, daß sie Rückerstattungsfälle der Uebergangsordnung zeitlich fast unbeschränkt in Schwebe ließe.
Der Bundesratsbesc.hluß vom 29. Dezember 1947 enthält deshalb eine Mittellösung, die den Grundsatz der unbeschränkten Rückerstattungspflicht aufstellt (BRB Art. 1, Abs. 1), gleichzeitig aber gewisse Milderungen vorsieht, teilweise um sich der Regelung der Versicherung anzunähern, teilweise um die definitive Erledigung der Rückerstattungsfälle der Uebergangsordnung zu beschleunigen.
So kann nach dem 30. Juni 1948 keine Rückerstattung mehr verfügt werden (BRB Art. 1, Abs. 3). Da bis zu diesem Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher Rentenbezüger der
Uebergangsordnung überprüft werden müssen (Art. 217, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung), besteht genügende Sicherheit; daß die vorhandenen Akten aufmerksam durchgesehen und allfällige Rückerstattungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden. Auf diese Weise konnte den Rückerstattungsverfahren der Uebergangsordnung ein verhältnismäßig naher Endtermin gesetzt werden.
Außerdem werden Rückerstattungsverfügungen nach dem 31. Dezember 1947 selten sein, weil Art. 217, Abs. 4, der Vollzugsverordnung von diesem Zeitpunkt an sinngemäß anwendbar ist (BRB Art. 1, Abs. 2). Rückerstattungspflichtig wird somit nur sein, wer absichtlich falsche Angaben gemacht oder absichtlich die Meldepflicht verletzt hat.
Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten der Uebergangsordnung wirft eine praktisch sehr wichtige Frage auf, nämlich jene' der Verrechnung rückzuerstattender Renten mit allfälligen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Da die Uebergangsordnung gewissermaßen eine vorzeitige Inkraftsetzung des Uebergangsrentensystems der Versicherung darstellt, ist eine Verrechnung offenbar schon auf Grund von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung möglich. Sie scheint auch aus sozialen und psychologischen Gründen geboten zu sein. Deshalb sieht der Bundesratsbeschluß vom 29. Dezember 1947 ausdrücklich die Verrechnungsmöglichkeit vor (BRB Art. 1, Abs. 4).
Da auch im Jahre 1948 nur von Einkommen und Vermögen abhängige Uebergangsrenten ausgerichtet werden, wäre es stoßend, wenn einem Berechtigten während einer bestimmten Zeit überhaupt keine Rente zukäme, er also mittellos dastehen würde. Deshalb behält der Grundsatz der Uebergangsordnung, daß eine Verrechnung nur bis zum Viertel des Monatsbetreffnisses gehen kann, seine volle Bedeutung; auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung soll höchstens ein Viertel der Monatsrente mit rückzuerstattenden Beträgen verrechnet werden.
Es blieb nun noch festzustellen, welche Ausgleichskasse zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig sein soll. Der erste Gedanke ging dahin, diese Aufgabe den Kassen zu übertragen, die diese Fälle bisher behandelt haben. Aber nach Art. 124 der Vollzugsverordnung vom 31: Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
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cherung sind grundsätzlich die kantonalen Ausgleichskassen für die Festsetzung und Auszahlung der Uebergangsrenten zuständig; ferner hat eine große Zahl von Verbandsausgleichskassen, die ihren bisherigen Ifezüge'rn Weiterhin die Rente ausrichten können, auf diese Möglichkeit verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Erledigung der Fälle aus der Uebergangsordnung den bisherigen Kassen zu überlassen, da sie ja in den meisten Fällen ihre Akten zur Festsetzung und Auszahlung der Versicherungsrenten den neuen Kassen übergeben haben und auch eine Verrechnung der rückzuerstattenden Beträge mit den Renten der Versicherung, wenn nicht ausgeschlossen, so doch reichlich erschwert würde.
Die einzige administrativ einfache Lösung besteht darin, die nach Art. 124 der Vollzugsverordnung zuständigen Ausgleichskassen mit der Liquidation der Uebergangsordnung zu betrauen (BRB Art: 2).
In Bezug auf das Beschwerdewesen liegen die Verhältnisse etwas verschieden. Wollte man sämtliche Fälle der Uebergangsordnung durch deren Rekurskommissionen beurteilen lassen, so könnte dies leicht ein doppeltes Verfahren zur Folge haben, wenn ein und derselbe Fall die Uebergangsordnung und die Versicherung betrifft. Wollte man andererseits sämtliche Fälle den Rekursbehörden der Versicherung übertragen, so hätte dies zur Folge, daß die neue Behörde einen Fall neu prüfen müßte, der der bisherigen Kommission schon bekannt war.
Die Lösung ergibt sich in einfacher Weise aus der Zuständigkeit der Ausgleichskassen: alle Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung der «alten» Ausgleichskasse richten, und die somit nur Fragen der Uebergangsordnung betreffen, sind durch die Rekurskommissionen der Uebergangsordnung zu entscheiden; andererseits sind alle Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung der «neuen» Ausgleichskasse richten und wo sich eine Frage der Versicherung stellen kann, der Rekursbehörde der Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Beurteilung zu überlassen (BRB Art. 3).
Um den Vollzug der Rekursentscheide sicherzustellen, war es außerdem notwendig, daß die neue Kasse anstelle der alten am 1. Januar 1948 in hängige Verfahren eintritt (RBR Art. 3, Abs. 4).
Der Bundesratsbeschluß vom 29. Dezember 1947 über die Liquidation der Uebergangsordnung gewährleistet somit im vollen Umfange die Rechte der Rentenbezüger, hält ihre Verpflichtungen, soweit es die Billigkeit
erfordert, aufrecht und beschleunigt die definitive Erledigung aller am 31. Dezember 1947 hängigen Fälle, ohne den Ausgleichskassen Aufgaben zu übertragen, die nicht ohnehin in den Aufgabenkreis der Alters- und Hinterlassenenversicherung fielen.
Übergangslösung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes
Gemäß Art. 8 der Lohnersatzordnung wurden zur Durchführung des Ausgleichs der Einnahmen und Ausgaben, das heißt der Lohnersatzbeiträge und der Lohnausfallentschädigungen Ausgleichskassen geschaffen, welche juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind. Deren Dauer wurde nicht bestimmt. Doch ergibt sich aus der Fassung des Titels und des Ingresses des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1939 über eine «provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an militärdiensttuende Arbeitnehmer», daß der Bundesrat mit diesem Beschluß beabsichtigte, zugunsten der militärdienstleistenden Arbeitnehmer für die Dauer der Mobilisation während des zweiten Weltkrieges versuchsweise eine Lohnausfallentschädigung einzuführen. Damit war auch gesagt, daß die Dauer der Ausgleichskassen nicht als unbegrenzt gedacht war. Die Lohnausgleichskassen erhielten nach und nach eine ganze Anzahl neuer Aufgaben übertragen, so die Durchführung der Verdienstersatzordnung (VEO Art. 11). Weiter erhielten sie den Auftrag, die Versetzungsentschädigungen in der Landwirtschaft auszurichten, sowie die Beihilfenordnung durchzuführen. Mit Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 wurde ihnen schließlich der Vollzug der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung 'übertragen. Unterdessen war aber die Mobilisation der schweizerigchen Armee zu Ende gegangen, so daß nach dem erwähnten Ingreß der Lohnersatzordnung diese hätte aufgehoben werden sollen, womit auch die Ausgleichskassen dahingefallen wären. Der Bundesrat erließ aber am 31. Juli 1945 einen Beschluß, wonach die Lohn- und Verdienstersatzordnung vorläufig weiter in Kraft blieben, womit auch die Existenz der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf, unbestimmte Zeit verlängert wurde. Diese Anordnung wurde einmal getroffen, weil es nach den Erfahrungen der Aktivdienstzeit nicht mehr als tragbar erschien, die Wehrmänner Militärdienst leisten zu lassen, ohne ihnen einen Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen einzuräumen. Dazu waren bereits die Vorbereitungen für das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung weit vorgeschritten, wobei vorgesehen war, dessen Vollzug auch Ausgleichskassen zu übertragen. Mit der
Annahme dieses Gesetzes in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 ergab sich für die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung folgende Ausgangslage: Vom 1. Januar 1948 an werden von den Selbständig- wie den Unselbständigerwerbenden Beiträge von 4 beziehungsweise 2 X 2% auf ihrem Einkommen zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenrenten erhoben. Dazu waren für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung neue Ausgleichskassen zu schaffen. Diesen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehenen materiellrechtlichen und organisatorischen Maßnahmen mußte auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung Rechnung getragen werden, was durch den Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1947 (BRB) und die dazugehörende Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 des. eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Vfg.) geschah. Dazu erging das Kreisschreiben Nr. 129 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
1. Einstellung der Beitragspflicht
Angesichts der Tatsache, daß .für die Alters- und Hinterlassenenversicherung von den Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden und Studierenden gleich hohe oder zum Teil höhere Beiträge als in der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung erhoben werden, ließ es als ausgeschlossen erscheinen, daß nach den genannten drei Ordnungen Beiträge in der bisherigen Höhe erhoben werden könnten, was offensichtlich nicht tragbar und dazu zur Aufbringung der Mittel zur Ausrichtung der laufenden Entschädigungen auch nicht notwendig war. Fraglich erschien nur, ob die Beitragspflicht nach diesen ganz aufzuheben oder die Beiträge auf ein Ausmaß herabzusetzen seien, die die laufenden Ausgaben decken würden. Organisatorisch wär'e die gleichzeitige Erhebung von Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung deshalb auf große Schwierigkeiten gestoßen, weil die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits und nach den genannten Ordnungen andererseits verschieden bemessen werden. Der für die Beitragspflicht maßgebende Lohn nach Lohnersatzordnung deckt sich nicht genau mit demjenigen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dazu weist die Verdienstersatzordnung ein ganz anderes Beitragssystem auf als die Alters- und Hinterlassenenversicherung, so daß die Erhebung eines herabgesetzten Beitrages nach der Verdienstersatzordnung das Verhältnis zwischen dem Ergebnis dieser Beiträge und
den durch die Erhebung entstehenden Kosten äußerst ungünstig gestaltet
hätte. Außerdem hatte sich seit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes eine ausgeprägte Beitragsmüdigkeit gezeigt. Dazu war schon in der Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1946 zum Bundesbeschluß über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung in Aussicht genommen worden, für eine gewisse Zeit keine Beiträge für den Wehrmannsschutz zu erheben. Es wäre daher insbesondere noch im Hinblick auf die Annahme des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verstanden worden, wenn trotzdem gleichzeitig mit dessen Inkrafttreten noch besondere Beiträge für den Wehrmannsschutz erhoben worden wären. Aus diesen Gründen erschien es als geboten, für eine Uebergangszeit von einer Beitragserhebung für den Wehrmannsschutz abzusehen. Dies war finanziell möglich, weil gemäß deni Bundesbeschluß vom 24. März 1947 für den Wehrmannsschutz auf den 31. Dezember 1947 insgesamt 280 Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden waren. Durch Bundesbeschluß vom 1. Oktober 1947 konnte daher bestimmt werden, daß die Mittel zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes dem soeben genannten Fonds entnommen werden. Deshalb wurde es möglich, die Erhebung der Beiträge nach Maßgabe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 einzustellen. Aus dieser «Einstellung» der Beitragspflicht ergibt sich, daß voraussichtlich später, das heißt beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Erwerbsausfall infolge Militärdienstes wieder mit der Erhebung von Beiträgen gerechnet werden muß, da nicht ersichtlich ist, wie die zu erwartenden Ausgaben in anderer ' Weise auf die Dauer sollten finanziert werden können, wie dies bereits in der Botschaft zum oberwähnten Bundesbeschluß ausgeführt wurde.
Mit den Beiträgen der Wirtschaft wurden auch die Rückerstattungsleistungen der öffentlichen Hand sowie die Pflicht zur Entrichtung von ordentlichen Verwaltungskostenbeiträgen durch Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aufgehoben (BRB Art. 1).
2. Unveränderte Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfall-
entschädigungen
Obschon die Beitragspflicht eingestellt wurde, war es nicht möglich, alle die Beitragspflicht betreffenden Bestimmungen der verschiedenen Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirt-Schafisdepartementes sowie des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und
Arbeit aufzuheben. Dies deswegen, weil eine ganze Anzahl von Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, auch für die Anspruchsberechtigung von Bedeutung sind. Zum Beispiel umschreibt LEO Art. 6 die Beitragspflicht und erteilt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis, Ausnahmen von der Beitragspflicht zu verfügen. Diese Bestimmungen berühren aber auch die Anspruchsberechtigung, dä. sie einmal den Begriff des Dienstverhältnisses und dazu den maßgebenden Lohn umschreiben. Aehnlich verhält es sich mit ALE0 Art. 8 sowie mit einer ganzen Reihe von Bestimmungen der Verbindlichen Weisungen. VEO Art. 1 betreffend den Geltungsbereich bezieht sich auch nicht nur auf die Beitragspflicht, sondern auch auf die Anspruchsberechtigung. Deshalb sind nach wie vor grundsätzlich alle Bestimmtingen der Lohn-, Verdienstersatz- lind Studienausfallordnung in Kraft belassen worden, sind aber nunmehr für die Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 1947 gegenstandslos, weil keine Beiträge mehr erhoben werden. Sie sind aber für die Frage der Anspruchsberechtigung sowie hinsichtlich der Beitragspflicht für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 gleich wie bisher anzuwenden. Hinsichtlich der erstem wurden absichtlich gar keine Aenderungen vorgenommen. Es darf nämlich angenommen werden, daß das Bundesgesetz über den Erwerbsausfall infolge Militärdienstes spätestens auf den 1. Januar 1950 in Kraft tritt. Besonders angesichts der großen Arbeit, die den Ausgleichskassen in den ersten ein bis zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwächst, erschien es als dringend geboten, auf dem Gebiete der Anspruchsberechtigung nach der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung keine Aenderungen vorzunehmen. Die Ausgleichskassen haben daher die Wehrmannsentschädigungen genau nach den gleichen Grundsätzen auszurichten wie bisher. Dies mag hie und da zu wenigstens scheinbaren Unzukömmlichkeiten führen. Dies gilt zuni Beispiel von der verschiedenen Bemessung der Naturallöhne in der Lohnersatzordnung einerseits und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung andererseits. Wenn die Wehrmannsentschädigungen trotzdem auf den bisherigen Ansätzen der Lohnersatzordnung berechnet werden, so ist dies aber gerechtfertigt; denn die,Beiträge auf den Ansätzen nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung fließen dieser zu, während auf den Ansätzen nach Lohnersatzordnung vom 1. Januar 1948 an überhaupt keine Beiträge mehr zu entrichten sind, und diese früher auch auf den gleichen Ansätzen berechnet wurden.
Man hätte daran denken können, die ganze noch geltende Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung zusammenzulegen, was aber schon wegen der Bestimmungen über die Beitragspflicht die erwähnten Schwierigkeiten gehabt hätte. Dazu
hätte anstelle.der grundlegenden Bundesratsbeschlüsse mindestens ein oder sogar mehrere neue Vollmachtenbeschlüsse erlassen werden müssen. Es wäre nun äußerst fraglich gewesen, ob diese sich auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates hätten stützen können. Darnach ist nämlich der Bundesrat nur noch ermächtigt, ausnahmsweise zeitlich begrenzte Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherheit des Landes, zur Wahrung seines Kredites und seiner wirtschaftlichen Interessen sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes unumgänglich notwendig sind und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung getroffen werden können. Bekanntlich sind die eidgenössischen Räte in Uebereinstimmung mit der öffentlichen Meinung unseres Landes ganz entschieden gegen den Erlaß neuer Vollmachtenbeschlüsse eingestellt, so daß es als äußerst fraglich hätte erscheinen müssen, ob deren Vollmachtenkommissionen ihnen zugestimmt hätten. Der Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1947 konnte sich dagegen auf Art. 5, Abs. 1, des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 stützen, weil er eine Einschränkung oder teilweise Aufhebung der Lohn- und Verdienstersatzordnung darstellt. Dazu muß darauf verwiesen werden, daß eine auch nur ihrer äußern Gestaltung nach neue Gesetzgebung immer eine erhebliche Zeit verlangt, bis sie den Vollzugsorganen bis ins einzelne bekannt wird. Da aber diese Ordnung ohnehin schon in spätestens zwei Jahren wieder aufgehoben werden soll, rechtfertigte sich auch aus diesem Grunde eine neue Fassung der Gesetzgebung über die Lohn- und Verdienstersatz- und Studienausfallordnung nicht.
3. Die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen
Da das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Errichtung neuer Ausgleichskassen vorsieht, denen gemäß Art. 63, Abs. 4, außer der Durchführung dieses Gesetzes auch andere Aufgaben übertragen werden können, sind die Wehrmanns-Ausgleichskassen aufzulösen und ihre noch verbleibenden Aufgaben den Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu übertragen (BRB Art. 2 und 3). Wie Inhaber von Einzelfirmen oder gar die Handelsgesellschaften im Falle der Aufgabe ihres Geschäftes oder Betriebes gemäß den Bestimmungen des Obligationenrechtes eine ordnungsgemäß Liquidation durchzuführen haben, so mußte auch das Verfahren für die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichs- ka-s-sen einer rechtlichen Regelung unterworfen werden. Dies rechtfertigt sich umsomehr, wenn bedacht wird, daß durch die Ausgleichskassen Mittel im Betrage von über einer Milliarde Franken geflossen sind. Deshalb haben die Wehrmanns-Ausgleichskassen vor ihrer Auflösung ihre For-
derungs- und Schuldverhältnisse gegenüber ihren Mitgliedern, den zentralen Ausgleichsfonds und allfälligen Drittpersonen zu bereinigen (Vfg. Art. 1 bis 3, BRB Art. 5, Abs. 2). Dazu waren Bestimmungen zu erlassen über die Verwendung des Vermögens der Wehrmanns-Ausgleichskassen, das sich zwar nicht aus den ordentlichen Beiträgen nach Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, wohl aber aus den ordentlichen Verwaltungskostenbeiträgen bilden konnte. Hierüber wurde der Grundsatz aufgestellt, daß das Sach- oder Verwaltungsvermögen aller Wehrmanns-Ausgleichskassen wo immer möglich auf die entsprechenden Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu übertragen sei, während hinsichtlich der Verwendung des Finanzvermögens zwischen den kantonalen und den Verbandsausgleichskassen unterschieden wurde (BRB Art. 5, Vfg. Art. 5 bis 7). Schließlich muß eine Prüfung darüber stattfinden, ob die Wehrmanns-Ausgleichskassen die ihnen nach dem Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1947 auferlegten Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, weswegen außer einer Hauptrevision für das Jahr 1947 noch eine Schlußrevision vorzunehmen ist (Vfg. Art. 4). Schließlich war eine Bundesstelle damit zu betrauen, die Durchführung der Liquidation der Wehrmanns - Ausgleichskassen zu überwachen, diese als aufgelöst zu erklären und deren ' Trägern Entlastung zu erteilen (BRB Art. 6, Vfg. Art. 10). Durch die Auflösungserklärung durch das Bündesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird der rechtliche Untergang der juristischen Persönlichkeit der Ausgleichskassen herbeigeführt, so daß keine rechtsfähige Person mehr besteht, die noch Träger von Rechten und Pflichten sein könnte. Ebenso fällt damit die Haftung der Träger der Ausgleichskassen dahin, welche Rechtsfolgen bei der Uebertragung der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu berücksichtigen sind.
4. Uebertragung• der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen
. Die gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben werden den nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichteten Ausgleichskassen übertragen (BRB Art. 3). Durch diese Uebertragung findet nicht etwa eine Universalsukzession der Altersversicherungs-Ausgleichskassen in die Rechte und Pflichten der Wehrmanns-Ausgleichskassen statt. Dies ist einmal deswegen nicht der Fall, weil die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Wehrmanns-Ausgleichskassen vor ihrer Auflösung endgültig erledigt werden sollen. Eine solche Sukzes-
sion wäre außerdem bei Wehrmanns-Ausgleichskassen nicht möglich, die• keine Nachfolgerinnen in Altersversicherungs-Ausgleichkassen erhalten, wie es andererseits eine ganze Anzahl von Altersversicherungs-Ausgleichskassen gibt, die keine Wehrmanns-Ausgleichskassen als Vorgängerinnen hatten. Dagegen findet ein teilweiser Uebergang der Rechte und Pflichten statt, wobei aber die Ausgleichskassen nicht von vorneherein bestimmt sind, zwischen welchen dieser Uebergang erfolgt. Zeigt sich nämlich nach der Auflösung einer Wehrmanns-Ausgleichskasse, also nach Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit, daß sie noch Forderungen geltend zu machen oder Schulden zu tilgen gehabt hätte, so muß dafür Sorge getragen werden, daß auch diese Rechtsverhältnisse noch bereinigt werden. Dies kann dadurch erfolgen, daß die Rechte und Pflichten einer Wehrmanns-Ausgleichskasse mit ihrer Auflösung auf diejenige Altersversicherungs-Ausgleichskasse übergehen, welcher der Beitragsschuldner beziehungsweise Gläubiger einer Entschädigung im Zeitpunkt deren Geltendmachung angeschlossen ist. Damit ist sichergestellt, daß die in Frage stehenden Forderungs- und Schuldverhältnisse auch nach Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen noch erfüllt werden können.
Von. dieser von Gesetzes wegen erfolgenden Uebertragung der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskasse auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen ist zu unterscheiden die Möglichkeit der Uebertragung.der Geschäftsführung einer Wehrmanns-Ausgleichskasse auf eine Altersversicherungs-Ausgleichskasse (Vfg. Art. 11, Abs. 1). Diese erfolgt nicht von Gesetzes wegen, sondern durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kassen. Sie betrifft auch nicht die Geschäfte für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947, sondern für die Zeit vor dem 1. Januar 1948.
5. Aufhebung der Schiedskommissionen der Verbands-Ausgleichskassen und der besondern Ausgleichskassen
In der Lohnersatzordnung haben die Verbands-Ausgleichskassen und die besondern Ausgleichskassen eigene Schiedskommissionen. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dies dagegen nicht der Fall, sondern es besteht für jeden Kanton eine kantonale Rekursbehörde. Hätte der bisherige Rechtszustand auf diesem Gebiete beibehalten werden wollen, so hätten für alle Altersversicherungs-Ausgleichskassen neue Schiedskommissionen eingesetzt werden müssen, was sich für die voraussichtliche Dauer der Uebergangslösung für die Sicherstellung des Wehrmannsschutzes von höchstens zwei Jahren nicht gelohnt hätte. Es erschien ferner auch nicht richtig, schon jetzt die kantonalen Rekursbehörden gemäß der Alters- und Hinterlassenenversicherung als erste und das eidgenössi-
sehe Versicherungsgericht als zweite Instanz auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes zu bezeichnen. Diese Regelung hätte nämlich den Nachteil gehabt, daß besonders das letztere sich lediglich für die Dauer von zwei Jahren in die seit dem Jahre 1943 geltenden Bestimmungen der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung hätte einarbeiten müssen. Daher erschien es als gegeben, die bisherigen kantonalen Schiedskommissionen beizubehalten, dagegen die Schiedskommissionen der Verbands-Ausgleichskassen und der besondern Ausgleichskassen, mit Ausnahme derjenigen für die Auslandschweizer, aufzuheben (BRB Art. 8). Diese Aufhebung der Verbandsschiedskommissionen verlangte aber eine Aenderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit der kantonalen Schiedskommissionen.
Versicherungsfähigkeit und Beitragspflicht
1. Die Versicherungsfähigkeit
Es zeigt sich immer wieder, daß sehr häufig die Versicherungsfähigkeit, die in den Art. 1 und 2 des Gesetzes geordnet ist, verwechselt wird mit der Beitragspflicht, die in Art. 3 des Bundesgesetzes ihre Regelung findet.
'Versichert nach Maßgabe des Gesetzes sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und endlich Schweizerbürger, die im Ausland tätig sind, aber von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden. Ausnahmen werden gemacht für Ausländer mit diplomatischen Vorrechten, für Personen, die in einer ausländischen Altersversicherung genügend versichert sind oder die die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nur kurze Zeit erfüllen. Schweizerbürger im Ausland können sich außreden freiwillig versichern.
Man ersieht aus diesen Bestimmungen, daß die Versicherungsfähigkeit der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von der Geburt bis zum Tode dauert. Irgendwelche Sonderbestimmungen für die sogenannte Eintrittsgeneration sind nicht aufgestellt. «Versichert» im Sinne des Gesetzes bedeutet einfach, daß die Personen zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden können oder zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der Versicherung befugt sind, wenn sie die speziellen Voraussetzungen für die Beitragspflicht oder für den Rentenanspruch erfüllen. Ob sie je beitragspflichtig oder rentenberechtigt werden, ist für ihre Qualifikation als Versicherte im Sinne des Art. 1 des Gesetzes unmaßgeblich.
2. Die Beitragspflicht
Es gibt 2 Arten der Beitragspflicht:
a) die Pflicht zur Leistung von Versichertenbeiträgen,
1)) die Pflicht zur Leistung von Arbeitgeberbeiträgen.
a) Zur Leistung von Versichertenbeiträgen können nur Versicherte verpflichtet werden; aber nicht alle Versicherten sind beitragspflichtig. So sind zum Beispiel ausgenommen: Kinder unter 15 ‚Jahren, die Nichterwerbstätigen v,on weniger als 20 und mehr als 65 Jahren, die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten, die nichterwerbstätigen Witwen, Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder von weniger als 20 und mehr als 65 Jahren und endlich alle Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrauen. In dem in der letzten Nummer erschienenen Artikel über den «Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente» (ZAK 1948, S. 3) ist die Bedeutung des Unterschieds zwischen Versicherungsfähigkeit und Beitragspflicht am Beispiel der nichterwerbstätigen Ehefrau deutlich geschildert.
Umgekehrt haben erwerbstätige Ehefrauen die gesetzlichen Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen zu entrichten. Wenn sie im Betriebe des Ehemannes mitarbeiten, wird allerdings nur der Barlohn als maßgebender Lohn der Ehefrau betrachtet. Ein Selbständigerwerbender, der z. B. vor dem 1. Juli 1883 geboren ist und daher keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat, ist so in der Lage, für seine nach dem 30. Juni 1883 geborene Ehefrau eine ordentliche Rente zu erwirken, indem er ihr für ihre Mitarbeit in seinem Betrieb einen Barlohn ausrichtet und daralif Beiträge bezahlt.
Eine Sonderbehandlung in Bezug auf die Beitragspflicht genießen die Lehrlinge. Sie werden nur als Erwerbstätige betrachtet, wenn sie Barlohn beziehen, und werden damit weitgehend den Studenten gleichgestellt. Falls sie keinen Barlohn erhalten, sind für sie bis und mit dem 20. Altersjahr überhaupt keine Beiträge zu entrichten, und nachher wird für sie gemäß Art. 10, Abs. 3, des Gäetzes der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von einem Franken im Monat erhoben. Beziehen sie jedoch Barlohn, so wird der Beitrag bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem sie das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, nur auf diesem Barlohn, und nachher auf dem Bar- und auf dem Naturallohn berechnet, wie bei den übrigen Erwerbstätigen. Die Sonderregelung, die für Lehrlinge getroffen ist, bedingt, daß der Begriff des Lehrlings nicht zu weit gefaßt wird. Sie
kann nur da Anwendung finden, wo ein eigentlicher Lehrvertrag mit einem fest umschriebenen Lehrgang vorliegt.
b) Viel weiter als die Beitragspflicht der Versicherten geht die Beitragspflicht der Arbeitgeber. Sie beschränkt sich keineswegs nur auf Versicherte, d. h. natürliche Personen, die die Voraussetzung des Art. 1 erfüllen. Auch die Einschränkungen in Bezug auf das Alter und den Zivilstand, die Art. 3 für die Beitragspflicht der Versicherten macht, kommen nicht zur Anwendung. Jede natürliche und juristische Person und jede Personengesamtheit, welche an Beitragspflichtige zum maßgebenden Lohn gehörende Bestandteile ausrichtet, hat für die Arbeitgeberbeiträge aufzukommen, sofern sie in der Schweiz eine Betriebsstäte hat. Da die Bezahlung des 4%igen Beitrages gemäß Art. 6 des Gesetzes für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, eine gewisse Härte bedeutet, weil der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Selbständigerwerbenden nicht in der Lage ist, seinen Beitrag abzuwälzen, muß der Begriff der Betriebsstätte in der Schweiz soweit als möglich gefaßt werden. Aus diesem Grunde wird auch die Pflicht zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen keinen Einschränkungen unterworfen. Auch wer keine Versichertenbeiträge zu entrichten hat, muß Arbeitgeberbeiträge bezahlen, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Beitragspflicht der selbständig erwerbstätigen Ehefrau
Eine nicht geringe Zahl von Ehefrauen üben neben der Tätigkeit ihres Ehemannes eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. So erzielen verheiratete Frauen als Damenschneiderinnen, Coiffeusen oder aber auch durch die Führung von Spezereihandlungen, Papeterien, Kiosken, Tabakläden, Ablagen verschiedenster Art etc. oft ein beträchtliches Einkommen. Die Erfassung dieser Erwerbseinkommen bietet für die Ausgleichskassen nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten, da die Eigentumsverhältnisse in derartigen Fällen oft nur schwer abzuklären sind.
Eine Ausgleichskasse stellte deshalb dé Frage, ob in solchen Fällen der Einfachheit halber der Ehemann beitragspflichtig erklärt werden könne, da er ja ohnehin für dieses Einkommen steuerpflichtig sei. Die Ausgleichskasse bezieht sich hierbei auf Art. 20, Abs. 1 VV, wonach der Eigentümer für die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufkommen muß. «In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende
Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.»
Bei der Beantwortung dieser Frage ist von Art. 3, Abs. 1, AHVG auszugehen, wonach die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäß Art. 1, Abs. 1, lit, b, des Gesetzes müssen zu den Versicherten auch die erwerbstätigen Ehefrauen gerechnet werden. Die obenerwähnte Vorschrift des Art. 3 ist zwingend. Somit sind die Ehefrauen, die in einem Betrieb ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, für dieses Einkommen beitragspflichtig, und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge sind der Ehefrau in jedem Falle auf einem eigenen IBK gutzuschreiben (Art. 17 AHVG).
Das AHV-Gesetz sieht keine Substitution des Ehemannes für die Beitragspflicht der Ehefrauen vor. Läßt sich der Eigentümer des Betriebes, in welchem das Einkommen erzielt wird, nicht ohne weiteres feststellen, so ist die Festsetzung der Beitragspflicht analog der für die Wehrsteuerveranlagung geltenden Steuervertretung der Ehefrau durch den Ehemann nach Art. 13, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember 1940, nicht zulässig. Auch der Umstand, daß diese Beiträge dem Ehepaar zugute kommen, kann zu einer derartigen Lösung nicht dienen.
Vielmehr sind die Eigentumsverhältnisse von Fall zu Fall zu prüfen. Hierbei können sowohl die Aussagen der Beitragspflichtigen als auch der Gemeinde- und lokalen Steuerbehörden sowie das Handels- und Güterrechtsregister weiterhelfen, letzteres jedoch nur insoweit ein Eintrag vorhanden ist. Liegt keine Eintragung vor, so kann hieraus kein Schluß auf die Eigentumsverhältnisse gezogen werden, da nach Art. 191, Ziff.. 2, ZGB die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt, wie auch ihr Arbeitserwerb kraft Gesetzes ungeachtet des zwischen den Ehegatten geltenden Güterstandes zum Sondergut der Frau gehören und zur Wirkung gegenüber Dritten keiner Eintragung in das Güterrechtsregister bedürfen. Auf weitere Besonderheiten in den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten, die ohne Eintragung im Güterrechtsregister möglich sind, sei hier um der Kürze willen nicht eingetreten.
Der oben zitierte Art. 20 VV muß im vorliegenden Fall so ausgelegt werden, daß bei berechtigten, d. h. durch Tatsachen erhärteten Zweifeln an der Anerkennung der Ehefrau als Eigentümerin des Betriebes, der für 'den Betrieb Steuerpflichtige als rechtmäßiger Eigentümer anzusehen ist und somit die Beiträge zu leisten hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Beitragssubstitution, sondern um eigene Beiträge des steuerpflichtigen Betriebseigentümers, mit anderen Worten, der Ehemann
zahlt nicht in Vertretung der Ehefrau die von dieger geschuldeten Beiträge, sondern er zahlt die Beiträge, die er selbst als Eigentümer des Betriebes schuldet. Eine selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau fiele hier also überhaupt außer Betracht, und es wäre nur noch zu untersuchen, ob die Ehefrau unselbständig erwerbstätig ist oder evtl. überhaupt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausübt.
Die Schwierigkeiten der Abklärung der persönlichen Verhältnisse, wie sie sich im vorliegenden Fall zeigen, müssen von den Steuerverwaltungen in der Mehrzahl aller Veranlagungsverfahren immer wieder überwunden werden. Sie ergeben sich aus der Kompliziertheit der Materie und der natürlichen Zurückhaltung der Pflichtigen. Immerhin steht zu hoffen, daß diese Schwierigkeiten mit der Anpassung der Steuererklärungsformulare an die Erfordernisse der AHV-Veranlagung für die Ausgleichskassen an Bedeutung verlieren.
Zusammenfassung.
Die selbständig erWerbstätige Ehefrau muß ihre Beitragspflicht selbst erfüllen. Die von der Ehefrau geschuldeten Beiträge dürfen nicht vom Ehemann erhoben werden. Eine Beitragsvertretung der Ehefrau durch den Ehemann entsprechend der Steuervertretung bei der Wehrsteuer kennt das AHVG nicht. Art. 20, Abs. 1, VV darf nicht so ausgelegt werden, daß bei Schwierigkeiten in der Abklärung der Eigentumsverhältnisse die Beitragspflicht für die selbständig erwerbstätige Ehefrau dem Ehemann auferlegt wird, weil er nach Wehrsteuerbeschluß ohnehin für dieses Einkommen die Steuern bezahlt.
Der Einbezug der Familienzulagen in den maßgebenden Lohn
Im ersten Entwurf der Vollzugsverordnung zum AHVG war auf Wunsch verschiedener westschweizerischer Kreise sowie der Freunde des Familienschutzes vorgesehen, alle Familienzulagen in Anwendung des Art. 5, Abs. 4, AHVG als Sozialleistungen vom maßgebenden Lohn auszunehmen. Verschiedene Kantone und Organisationen haben sich in ihren Vernehmlassungen jedoch mit Nachdruck gegen eine Ausnahme der Familienzulagen ausgesprochen. Von Arbeitnehmerseite wurde dazu u. a. ausgeführt:
«Die Ausnahme der Familien- und Kinderzulagen vom maßgebenden Lohn scheint uns unmöglich. Insbesondere dort, wo solche Leistungen bei vertraglicher Grundlage ausgerichtet werden, kann eine
solche Bestimmung dazu benützt werden; einen wesentlichen Teil des Arbeitsentgeltes nicht in Form von Zeit-, Stück- und Prämienlohn, sondern eben in Form solcher Sozialleistungen auszurichten, um diese Leistungen der Beitragspflicht zu entziehen. An einer solehen Entwicklung kann aber niemand, und die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuletzt, ein Interesse haben, und sie muß verhindert werden.»
Zwei Arbeitgeberspitzenorganisationen begründeten ihre abweisende Stellungnahme wie folgt:
«Die Familien- und Kinderzulagen, die, bei der Berechnung des Erwerbseinkommens der Selbständigerwerbenden richtigerweise eingerechnet werden, gehören — schon aus Konsequenzgründen — auch zum maßgebenden Lohn der Unselbständigerwerbenden. Eine unterschiedliche Behandlung der (beitragspflichtigen) Teuerungszulagen und der (beitragsfreien) Familien- und Kinderzulagen würde unvermeidlich störende Ungleichheiten nach sich ziehen und erweckt daher Bedenken. Bekanntlich werden die Familien- und Kinderzulagen in den mannigfachsten Kombinationen mit Teuerungszulagen ausgerichtet. — Wir glauben nicht, daß durch die Einbeziehung der Familien- und Kinderzulagen in die Beitragspflicht der Unselbständigenverbenden die Bestrebungen hinsichtlich Familienschutz gebremst würden. Die Ausrichtung dieser Zulagen hängt mit dem Dienstverhältnis untrennbar zusammen. Diese Zulagen sollten auch dann beitragspflichtig sein, wenn sie von besonderen Kassen ausbezahlt werden.»
Von einer Kantonsregierung wurde wie folgt Stellung genommen:
«Es widerspricht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn nur die vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Zulagen in den maßgebenden Lohn einbezogen werden. Rechtsungleich wirkt sich aber die vorgesehene Regelung auch in den Fällen aus, da der Arbeitgeber statt Familien- und Kinderzulagen Teuerungszulagen ausbezahlt, die der Beitragspflicht unterworfen sind. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Befreiung eines maßgebenden Bestandteiles des Lohnes eine kleinere .Rente zur Folge hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Zulagen von Familienausgleichskassen in den maßgebenden Lohn der obligatorisch gegen Unfall versicherten Arbeitnehmer eingerechnet werden. Es sollte zur Vereinfachung des Abrechnungswesens für den Arbeitgeber möglichst nach übereinstimmenden Bestimmungen getrachtet werden.» /
Auf Grund dieser Stellufignahmen hatte das Bundesamt für Sozialversicherung in einem zweiten Entwurf alle Familienzulagen als Bestandteile des maßgebenden Lohnes angeführt, wogegen alle westschweizerischen Kantone, ein innerschweizerischer Kanton sowie einige westschweizerische Verbände nachdrücklich protestierten. Es wurde von dieser Seite verlangt, daß Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von besonderen Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausdrücklich auszuschließen sind. Zur Begründung führten die welschen Kantone und Verbände an, daß die von Familienausgleichskassen auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausgerichteten Leistungen in der Westschweiz nicht als. Löhne, sondern als Sozialleistungen betrachtet werden. Dabei wurde insbesondere auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. März 1947
i. Sa. Aux Armourins S. A., Neuchâtel, und Konsorten verwiesen, in welchem folgendes festgestellt wird:
«Les caisses (de compensation pour allocations familiales) ne sont pas de simples intermédiaires; elles ne se bornent pas ä remettre ä l'employé la somme qu'elles ont touchée de son patron ; elles opèrent une compensation, qui influe sur la nature juridique de leurs prestations. L'employeur ne paye point, par leur entremise, un supplément de salaire ä son personnel. Sa prestation ä la caisse ne peut être conçue que comme une contribution (au sens juridique) ou un impôt et celle de la caisse à l'employé comme une prestation sociale. La chambre de droit administratif a d'ailleurs déjà jugé que les allocations familiales servies par une caisse de compensation ont un caractère social. Si ces allocations sont des prestations sociales et non la rémunération d'un travail, les primes que l'employeur verse ä la caisse ne sauraient être le paiement d'un salaire.»
Bei dieser Sachlage wäre es kaum zu verantworten gewesen, den Wünschen der Regierungen der westschweizerischen Kantone nicht zu entsprechen. Mit deren Einverständnis ist daher in Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung eine Einschränkung in dem Sinne aufgenommen worden, daß Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, nicht zum maßgebenden Lohn gezählt werden. Dadurch entstand nun allerdings eine ungleiche Behandlung der Familien- und Kinderzulagen, die von einem Arbeitgeber direkt oder von einer Familienausgleichskasse ohne gesetzliche Grundlage ausgerichtet werden, einerseits, und den Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von einer Familienausgleichskasse zu bezahlen sind, anderseits. Diese Ungleichheit
mußte jedoch in Kauf genommen werden, wenn man nicht der vom Bundesgericht geschützten Rechtsauffassung der westschweizerischen Kantone und Berufsverbände entgegenhandeln wollte.
Bei der Anwendung des Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung ergab sich, daß die meisten Familienausgleichskassen höhere Leistungen ausrichten als die von den entsprechenden kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Leistungen. So verlangt beispielsweise ein kantonales Familienschutzgesetz die Ausrichtung einer Kinderzulage im Betrage von 15 Franken vom dritten Kind an, während eine ganze Reihe von Familienausgleichskassen, die auf Grund dieses Gesetzes anerkannt worden sind, Familienzulagen schon vom ersten Kind an gewähren. In einem anderen Kanton sind die Leistungen aller Familienausgleichskassen, einschließlich der kantonalen Familienausgleichskasse, wesentlich höher als die vorgeschriebenen Mindestansätze. Es stellte sich die Frage, ob die Leistungen nur soweit vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden sollen, als sie die gesetzlichen Mindestleistungen nicht übersteigen, oder ob alle Leistungen einer auf Grund eines kantonalen Gesetzes anerkannten Familienausgleichskasse auszunehmen sind. Der Wortlaut des Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung läßt beide Auslegungen zu.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nun nach anfänglichen Bedenken aus abrechnungstechnischen und psychologischen Gründen damit einverstanden erklärt, daß alle Leistungen einer Familienausgleichskasse, die gestützt auf ein kantonales Gesetz anerkannt worden ist, vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948, Abschnitt C III, Ziff. 5), und zwar auch dann, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen übersteigen. Sollte diese Regelung Mißbräuche zur Folge haben (Erhöhung der Familienzulagen zwecks Umgehung der Beitragspflicht), so müßte auf diese Frage zurückgekommen werden. Vorbehalten bleibt selbstverständlich auch eine abweichende Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.
Ausländische Pressestimmen zur AHV
Unter dem Titel «Die Sicherstellung der Witwen bei un und in der Schweiz» erschien in der tschechischen Zeitung «Svobodné slovo», Prag, am 18. Dezember 1947 ein Artikel, den wir im folgenden üb'ersetzt wiedergeben.
«Unsere kommende National-Kranken- und Rentenversicherung soll durch die Nationalversammlung spätestens im März des nächsten Jahres
genehmigt werden. Inzwischen tritt in der Schweiz die analoge National-Rentenversicherung bereits mit dem 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft. Wir werden noch Gelegenheit haben, diese beiden Versicherungen im Einzelnen miteinander zu vergleichen. Heute wollen wir untersuchen, in welcher Weise die schweizerische Versicherung die Witwenansprüche berücksichtigt.
Eine Witwenrente bietet die schweizerische Versicherung allen Witwen, welche im Augenblick der Verwitwung für eigene oder angenommene Kinder sorgten; im Falle daß die Witwe weder eigene noch angenommene Kinder hat, bietet sie ihr eine Rente dann, wenn sie am Tage der Verwitwung das 40. Altersjahr erreicht hatte und wenigstens fünf Jahre verheiratet war. Das sind sicher günstigere Bedingungen als die, welche in unserer Nationalversicherung enthalten sein sollen, gemäß welcher eine Witwenrente nur solche Witwen erhalten sollen, die wenigstens für ein Kind unter 8 Jahren oder wenigstens für zwei Kinder unter 16 Jahren zu sorgen haben, oder, wenn sie kinderlos sind, invalid sind oder das 53. Altersjahr erreicht haben oder wenigstens 18 Jahre mit dem Versicherten in Ehegemeinschaft lebten. Ansonsten sollen alle Witwen bei uns Anspruch auf die Witwenrente nur während der Dauer eines Jahres haben, was in der Schweiz durch die Bestimmung gegeben ist, daß Witwen, die die Bedingungen für eine Witwenrente nicht erfüllen, eine einmalige Abfindung erhalten.
Sehr wichtig ist auch die Bestimmung über die Waisenrente. Eine Waisenrente soll bei uns gemäß dem vorgeschlagenen Gesetz im Prinzip nur ein beiderseitig verwaistes Kind bis zum 16. Lebensjahr erhalten. Hat das Kind aber noch die Mutter, so soll es eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn die Mutter keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat. In der schweizerischen Versicherung hat das verwaiste Kind Anspruch auf eine Waisenrente auch dann, wenn es den Vater verliert und zwar auch wenn die Mutter am Leben bleibt. Nach der Mutter erhält es eine Waisenrente dann, wenn dem Kind durch den Tod der Mutter beträchtliche materielle Schäden entstehen. Bei uns also wird der Grundsatz vertreten, daß entweder nur 'eine Witwenrente oder nur eine Waisenrente, nicht aber beide Renten gleichzeitig ausbezahlt werdenn sollen. Demgegenüber bietet die schweizerische Versicherung eine Waisenrente nach dem Vater unbedingt, nach der Mutter im Falle des Bedarfes, und eine Witwenrente gleichfalls unbedingt, wenn die Witwe für Kinder zu sorgen hat und, wenn sie kinderlos ist, so doch schon vom 40. Lebensjahre an.
Es ist noch zu bemerken, daß die Waisenrente in der Schweiz bis zum
18. Lebensjahre gewährt wird und, wenn das Kind studieren soll oder ein Handwerk zu rlernen hat, bis zum 20. Lebensjahre. Es gibt wohl keinen
Grund, warum unsere Nationalversicherung karger sein sollte als die schweizerische.»
In der luxemburgischen Zeitschrift «Tageblatt» (Jurnal d'Esch) ist unter dem Titel «Die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft» eine längere Abhandlung erschienen, die über die Beitragspflicht und Rentenberechtigung gemäß AHVG Aufschluß gibt und mit folgenden Sätzen schließt: «Der umfassende Charakter des Gesetzes bringt es unvermeidlich mit sich, daß darin nicht jeder denkbare Fall geregelt ist und vielfach Entscheidungen notwendig werden, die in den allgemeinen Normen nicht festgelegt sind. Wichtig ist, daß nun dieses große Sozialwerk zu wirken beginnt, das weit über die Schweizergrenze hinaus als Beispiel Beachtung finden wird.»
Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Vom 31. Oktober 1947.)
Der schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Art. 109 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
beschließt:
L Die Organe
Art. 1
Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Verwaltungsrat.
Hinterlassenenversicherung (nachstehend Verwaltungsrat ge-a.Allgemeines. nannt) amtet als oberstes Organ des Ausgleichsfonds der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachstehend Aus-
gleichsfonds genannt).
Art. 2
Der Verwaltungsrat wird auf eine Amtsdauer vom 4 Jah- b. Amtsdauer. ren gewählt.
Art. 3
1 Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates gehören e. obliegenhei ten. insbesondere:
Festsetzung der Anlagepolitik und -bedingungen;
Entscheide über Erwerb und Veräußerung der Anlagen;
Erlaß von Vorschriften über die Rechnungsführung;
Aufsicht über den Vollzug seiner Beschlüsse;
Ablage der Jahresrechnung an den Bundesrat.
2 Der Verwaltungsrat erläßt ein Regulativ über:
die Grundsätze der Anlage der Gelder des Ausgleichsfonds im Sinne von Art. 108 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
die Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten und den leitenden Ausschuß.
Art. 4
Sitzungen. 1 Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es 3 Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
2 Der Präsident der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission und der Direktor der eidgenössischen Finanzverwaltung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses mit beratender Stimme teil.
Art. 5
Verfahren. 1 Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig,.wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden mit a-bsoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Der Präsident stimmt mit;, bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu.
3 In den Fällen, die der Präsident als besonders dringlich erachtet, sind Beschlußfassungen auf schriftlichem Wege zulässig. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung einer nachträglichen Beratung zu unterstellen und in das Protokoll aufzunehmen.
4 Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In den Protokollen sind die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die Beratung und die gefaßten Beschlüsse aufzuführen.
Art. 6
' Der Bundesrat ernennt aus der Mitte des Verwaltungs- Leitender rates einen leitenden Ausschuß, bestehend aus dem Präsiden- Auschuss. ten, 4 Mitgliedern und.2 Ersatzmännern.
2 Der leitende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 4 Mitglie-
der oder Ersatzmänner anwesend sind.
3 Im übrigen gelten sinngemäß die Verfahrensregeln des 0
Verwaltungsrates.
Art. 7
.1 Für besondere Aufgaben kann der Verwaltungsrat Fach- Fachausschüsse bestellen. In diese Ausschüsse können auch Sach- ausschüsse. verständige gewählt werden, die nicht Mitglieder des Ver-
waltungsrates sind.
2 Der Verwaltungsrat ordnet die Zuständigkeit und das
Verfahren.
Art. 8
Die Sekretariatsführung des Verwaltungsrates und der Sekretariats-Ausschüsse, der Vollzug der Beschlüsse und die Verwaltung füuhrung,Vollder Anlagen des Ausgleichsfonds obliegen gemäß Art. 174 der se htidseser Buen-d Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz Verwaltung
der Anlagen. über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der zentralen
Ausgleichsstelle.
2 Die zentrale Ausgleichsstelle besorgt die technische
Durchführung der laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates
und der Ausschüsse sowie die Vorbereitung der Verhandlun-
gen mit Bericht und Anträgen zuhanden des Präsidenten. Ihr
Chef nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der
Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
3 Die zentrale Ausgleichsstelle hat über die Sekretariats-
führung, über den Vollzug der Beschlüsse und über die Ver-
waltung der Anlagen dem Verwaltungsrat jährlich Bericht zu
erstatten.
Art. 9
Die eidgenössische Finanzkontrolle prüft die Rechnungen Rechnungsdes Ausgleichsfonds und erstattet dem Verwaltungsrat all- prüfung. jährlich einen ausführlichen Bericht über ihren Befund.
H. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen in der Stellung der Schweiz niedergelassene Schweizerbürger sein. Sie sind der verwanungs- -
ratsrnit-Bundesgesetzgebung über die zivil- und strafrechtliche Ver-
77 •
antwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.
2 Die Entschädigungen für die Tätigkeit im leitenden Ausschuß werden vom Bundesrat festgesetzt. Im übrigen gelten. für den Verwaltungsrat die nämlichen Entschädigungsansätze wie für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission.
Art. 11
Zeichnungs- 1 Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident oder berechtigun
gVizepräsident in Verbindung mit einem Mitglied des leitenden Ausschusses.
2 Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zeichnet die zentrale Ausgleichsstelle.
Art. 12
Publikations- Die Bekanntmachungen betreffend den Ausgleichsfonds organe. erscheinen im Bundesblatt und im amtlichen Teil des Schweizerischen Handelsamtsblattes.
IH. Besondere Bestimmungen zur Geschäftsführung
Art. 13
Zahlungs- Der Zahlungsverkehr wird durch die Schweizerische Naverkehr. tionalbank, durch den Postcheck und durch die eidgenössische Staatskasse abgewickelt.
Art. 14
Mitwirkung Für die Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank bei der National- der Verwaltung des Ausgleichsfonds wird die Vereinbarung
bank.
vom 17. Februar 1926 betreffend die bankgeschäftlichen und finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bank ..und der Bundesverwaltung sinngemäß angewendet.
IV. Uebergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 15
Vorläufige Bis zum Erlaß des Regulativs gemäß Art. 3, Abs. 2, hievor, Anlagen. gelten für die Anlage der Gelder des Ausgleichsfonds die Vor-
schriften des eidgenössischen Anlagegesetzes vom 28. Juni 1928.
Art. 16
Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. November 1947 in Inkrafttreten. Kraft.
Bern, den 31. Oktober 1947.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter.
Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
Kleine Mitteilungen
Schlußsitzung der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung
Obschon die rechtsprechenden Instanzen in der Lohn- und Verdienst- e ersatzordnung auch nach dem 31. Dezember 1947 ihre Tätigkeit weiter ausüben, ist angesichts des voraussichtlich starken Rückganges derselben anzunehmen, daß sich kaum mehr ein Anlaß bieten dürfte, die eidgenössischen Aufsichtskomissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung noch zu Sitzungen einzuberufen. Daher führte die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung ihre Geschäftssitzung am 21. Januar 1948 in Langenthal als Schlußsitzung durch. Unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Herrn Professor Dr. H. Huber, wurden dabei 26 Beschwerden entschieden. Am gemeinsamen Mittagessen gab der Herr Vorsitzende einen Ueberblick über die Tätigkeit der von ihm geleiteten Aufsichtskommission in der Zeit von 1940 bis 1947 und dankte den Mitgliedern der Kommission sowie den Beamten des. Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für ihre Mitarbeit. Herr Vizedirektor Dr. Holzer verdankte namens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit dem Präsidenten und den Mitgliedern der Aufsichtskommission ihre 'sehr wertvolle Arbeit, während Herr Regierungsrat Dr. Gafner besonders die Tätigkeit des Herrn Professor Dr. Huber als Präsidenten der Aufsichtskommission würdigte.
50. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung •
Am 12. Dezember 1947 fand unter dem Vorsitz von Herrn Vizedirektor Dr. Holzer in Brugg die 50. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung statt. An dieser wurden Entwürfe zum Bundesratsbeschluß und zur Verfügung Nr. 61 über die Einstellung der Beitragspflicht, die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen und die Uebertragung ihrer Aufgaben auf die Altersversicherungskassen sowie ein Entwurf zur Ausführungsverordnung zur Beihilfenordnung behandelt. Herr Dr. Jaggi, Vizedirektor des schweizerischen Bauernverbandes, sprach anschließend über die Tätigkeit der Buchhaltungsstelle dieses Verbandes und unterrichtete die Sitzungsteilnehmer hierüber auch an Ort und Stelle. Schließlich wurden unter der Führung von Herrn Dr. Ch. Simonett die Kirche von Königsfelden sowie Ueberreste von römischen Bauten besichtigt.
Eidgenössisches Aktionskomitee für die Volksinitiative vom 25. Juli 1942 betr. die Umwandlung der Ausgleichskassen für Wehrmänner in AHV-Kassen
Das Eidg. Aktionskomitee für die Volksinitiative auf Umwandlung der Lohnausgleichkassen in Altersversicherungskassen ist Dienstag, den 16. Dezember in Bern zu seiner Schluß-Sitzung zusammengetreten, um Beschluß zu fassen über die ihm von den 179 910 Unterzeichnern erteilte Vollmacht, das Initiativbegehren zurückzuziehen, und zwar zugunsten eines eventuellen Gegenvorschlages der Bundesversammlung, wenn das Komitee bei Zweidrittel-Mehrheit died beschließt.
Angesichts der überwältigenden Annahme des dem Schweizervolk am 6. Juli dieses Jahres unterbreiteten Projektes hat das Komitee einstimmig den Rückzug der Volksinitiative beschlossen.
In seiner Sitzung vom 5. Januar 1948 hat der Bundesrat vom Rückzug dieses Volksbegehrens Kenntnis genommen.
Der maßgebende Lohn in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 23. Januar 1948 ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Berechnung des maßgebenden Lohnes (das für die Bemessung der Beiträge maßgebende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) herausgegeben, das bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale gedruckt bezogen werden kann. Es enthält nähere Ausführungen über
die Abgrenzung des Begriffes des maßgebenden Lohnes gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
die wesentlichsten Merkmale des Begriffes und die einzelnen Bestandteile des maßgebenden Lohnes,
die zulässigen Unkostenabzüge, •
die Bemessung des Naturaleinkommens,
den maßgebenden Lohn der mitarbeitenden Familienglieder und der Lehrlinge,
den maßgebenden Lohn der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, im Coiffeurgewerbe, im Transportgewerbe sowie der Handelsreisenden, Vertreter und Angehörigen ähnlicher Berufe.
Das Bundesamt bereitet ferner leicht verständliche Instruktionen über die Berechnung des maßgebenden Lohnes vor, die den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden.
Die Rechtspflege in der Uebergangsordnung zur MW
Im Jahre 1947 sind insgesamt 575 kantonale Rekursentscheide ergangen, von denen 83 an die eidgenössische Oberrekurskommission weitergezogen wurden. Die Zahl der im Jahre 1947 gefällten Entscheide der Oberrekurskommission belief sich auf 118.
Während der ganzen Geltungsdauer der Uebergangsordnung haben die kantonalen Rekurskommissionen 8241 und die eidgenössische Oberrekurskommission 322 Entscheide gefällt. Vom Rekursrecht, das die Konsequenz des durch die Uebergangsordnung verwirklichten Rechtsanspruches auf die Renten darstellt, ist somit rege Gebrauch gemacht worden.
Gesetzliche Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
Wir geben im folgenden eine Uebersicht über alle bis Ende Januar 1948 ergangenen gesetzlichen Erlasse auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung in chronologischer Reihenfolge:
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorn 20. Dezember 1946
Bundesratsbeschluß über Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 28. Juli 1947 (zum größten Teil überholt)
Vollzugsverordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 31. Oktober 1947
Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom Bundesrat am 31. Oktober 1947 erlassen,)
Reglement der eidgenössischen Ausgleichskasse, vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 10. Dezember 1947 erlassen
Reglement für das Schiedsgericht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission, vom Bundesrat am 12. Dezember 1947 erlassen2)
Verordnung des Bundesrates über die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 18. Dezember 19473)
) vgl., ZAK 1948, S. 75 vgl. ZAK 1948, S. 12 vgl. ZAK 1948, S. 9
Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betieffend die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 24. Dezember 1947
Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 3. Januar 1948.
In der vorstehenden Zusammenstellung sind die von den Kantonen auf Grund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht enthalten; sie werden in einer der nächsten Nummern aufgezählt werden.
Die oben genannten Erlasse können beim Drucksachenbüro der Schweizerischen Bundeskanzlei in Bern bezogen werden.
Auszahlung der Uebergangsrenten durch Verbandskassen
Von den Verbandsausgleichskassen der Uebergangsordnung haben insgesamt 33 auf eine weitere Ausrichtung von Uebergangsrenten verzichtet. Vor allem sind es Kassen, denen Handels- und Industrieunternehmungen angehören, in geringerer Zahl auch Ausgleichskassen des Gewerbes, die von der in VV Art. 124, Abs. 2, gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Vollzug des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung)
Seit dem 1. Januar 1948 ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig für die Vorbereitung von Erlassen und die Aufsicht über den Vollzug auf dem Gebiete der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Allfällige telephonische Anfragen sind zu richten an Bern, Nr. 61.4109.
Berichtigung zu einem Kassenentscheid betreffend Rückerstattung
Der letzte Satz der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 30. September 1947 i. Sa. Bays (ZAK 1947, S. 723, Nr. 29) ent-
hält eine Unrichtigkeit. Selbstverständlich soll es heißen: «Deshalb (nämlich: weil guter Glaube und große Härte vorliegen) wird die Kasse die Rückerstattungerlassen müssen.»
Nr. 3
Zeitschrift März 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 85). Bevölkerungsstatistische Grundlagen Inhaltsangabe : der ABV (S. 86). Die nichterwerbstätigen Witwen (S. 91). Die Witwenfamilien (S. 93). Dle Verwaltungskostenbeiträge in der ABV (S. 98). Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der ABV (S. 109). Die Rentensumme der Uebergangsordnung zur ttfiV (S. 115). Das Beschwerdewesen in der Uebergangsordnung (5.115). Von der Gleichwertigkeit der drei eidgenössischen Amtssprachen (S. 120). Kleine Mitteilungen (121). Literatur über die AliV (S.123).
Der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung
Gemäß einem Bundesratsbeschluß vom 20. Februar 1948 ist die Aufsicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung, die bisher dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit oblag, ab 1. März 1948 dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen worden, das nun die Durchführung aller den Ausgleichskassen von Bundes wegen _zustehenden Aufgaben zu überwachen hat. Die Ausgleichskassen haben somit in allen Fragen, die nicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dazugehörenden Ausführungserlassen ausdrücklich dem Geschäftsbereich der zentralen Ausgleichsstelle 'zugewiesen worden sind, nur noch mit einer Bundesstelle zu verkehren.
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 20. Februar 1948 die Verfügung Nr. 62 zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung erlassen, deren einziger Artikel wie folgt lautet:
«1 Die in den Erlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnun'g dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragenen Befugnisse und Aufgaben gehen auf das Bundesamt für Sozialversicherung über.
2 Die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung erlassenen Verfügungen und getroffenen Maßnahmen bleiben, unter Vorbehalt gegenteiliger Anordnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung, weiterhin in Kraft.»
Die Beamten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die sich bisher mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung befaßten, sind am
1. März 1948 ins Bundesamt für Sozialversicherung übergetreten und werden dort ihre bisherige Tätigkeit weiterführen unter der Leitung des Chefs der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar: Bern 61 47 32 (Dr. W. Meier), 61 47 33 (Dr. P. Gadmer, gleichzeitig Sekretariat der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohnersatzordnung und für die Verdienstersatzordnung) und J.-L. Loup (61 47 34).
Die Redaktion der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», die bisher gemeinsam von der Sektion Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und von der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des 'Bundesamtes für Sozialversicherung besorgt wurde, obliegt von der vorliegenden Nummer an ausschließlich der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung. Durch die enge Verbindung dieser Sektion mit dem Wehrmannsschutz wird aber den Belangen des Wehrmannsschutzes selbstverständlich weiterhin gebührend Platz in der Zeitschrift eingeräumt.
Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Wie wir in der Februarnummer in Aussicht gestellt haben, beabsichtigen wir eine Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, um unsere Leser über die wichtigsten Probleme betreffend «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV» zu unterrichten. Wer sich mit der Frage eingehender zu befassen wünscht, möge den diesbezüglichen detaillierten Bericht') des Bundesamtes für Sozialversicherung konsultieren.
Will man etwas über die zahlenmäßige Entwicklung der schweizerischen Bevölkerung im Laufe der kommenden* Jahre aussagen, muß man sich vorerst fragen, "in welcher Weise sich eine Bevölkerung überhaupt erneuert. Tatsächlich machen sich im Verlaufe der Jahre verschiedene Strömungen geltend, die die Struktur der Gesamtbevölkerung verändern. Die beiden hauptsächlichsten Faktoren der Bevölkerungszunahme bilden die Geburten und die Todesfälle. In dem Maße, wie die ersteren die letzteren im Laufe eines Jahres überwiegen, nimmt auch der Gesamtbestand der Bevölkerung zu, umgekehrt aber sinkt er, wenn die Zahl der Todesfälle jene der Geburten übersteigt. Zweifellos vermag auch die.Ein- und Auswanderungsbewegung die Bevölkerungsbilanz zu beeinflussen, jedoch in einem sehr geringen Ausmaß. Wie wir noch feststellen werden, spielen die beiden Hauptfaktoren der Erneuerung, nämlich Geburt und Tod, eine
1) «Das finanzielle Gleichgewicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung», Bericht über die finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes vom 20. 12. 1946. Bern, 7. Juni 1947.
wesentliche Rolle in der Sozialversicherung, weil sie insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung mitbestimmen. Je nachdem nun die Voraussetzungen der Sterblichkeit sich verbessern, nimmt die Häufigkeit der Todesfälle ab und das Verhältnis der Zahl der alten Personen zur Gesamtbevölkerung steigt. Dieses Verhältnis ist um so größer, als die Zahl der Geburten im Laufe der letzten Dezennien bis zum Jahre 1940 ständig im Rückgang begriffen war. Die Zunahme dieses Verhältnisses ist unter dem Namen der Ueberalterung bekannt.
Wie soll man nun vorgehen, um den künftigen Ablauf der Geburten und Todesfälle zahlenmäßig zu erfassen? — Bekanntlich basieren derartige Ermittlungen auf Wahrscheinlichkeitsannahmen. Die Angaben, die uns die Bevölkerungsstatistik regelmäßig zukommen läßt, erlauben uns auf diesem Gebiete zudem Mutmaßungen von einem verhältnismäßig hohen Genauigkeitsgrad, insbesondere in Bezug auf die Sterblichkeit.
Die rechnerischen Grundlagen der Bevölkerungsstatistik
Den Ausgangspunkt einer solchen Berechnung bildet der Bestand der Eintrittsgeneration, d. h. die Bevölkerung, die zur Zeit des Inkrafttretens der Versicherung gerade am Leben ist. Der zahlenmäßige Umfang dieser Eintrittsgeneration ist aber in seiner Aufgliederung nach Geschlecht und Altersklassen bekannt; es handelt sich um Unterlagen, die dank der Ergebnisse der letzten Volkszählung, sowie der Statistik über Geburt und Tod, über Ein- und Auswanderung zur Verfügung stehen. Dieser Ausgangsbestand von ungefähr 4 470 000 Personen (48,5% Männer Und 51,5% Frauen) verteilt sich nun folgendermaßen auf die verschiedenen Altersgruppen: 30,3% von 0-19 Jahren, 60,3% von 20-64 Jahren und 9,4% von 65 Jahren an und mehr. Im Vergleich mit der Altersgruppe von 20-64 Jahren stellt jene von 65 Jahren und mehr 15,6% dar.
In dieser Eintrittsgeneration machen sich jetzt die dynamischen Gesetze der Bevölkerungsveränderung geltend. Einerseits wird jede Altersklasse des Ausgangsbestandes von Jahr zu Jahr älter; mit andern Worten, ihr Bestand nimmt gemäß dem angenommenen Sterblichkeitsschema ab. Anderseits rückt jedes Jahr eine .neue Altersklasse nach; deren Umfang ergibt sich aus der Zahl der zukünftigen Geburten. Allerdings ist es schwierig, diese Zahl im voraus einigermaßen genau zu berechnen, denn ihre vorangegangene Entwicklung weist etwelche Unregelmäßigkeiten auf. Sowohl psychologische wie auch ökonomische Faktoren üben tatsächlich einen beträchtlichen Einfluß auf den Umfang des Nachwuchses aus. Diese Zahl ist in der Schweiz von 94 316 im Jahre 1900 auf 64 115 im Jahre 1940 gesunken, um bis zum Jahre 1945 wiederum auf 88 522 anzusteigen und gar im Jahre 1946 den Stand von 98 102 zu erreichen. Für
das Jahr 1948 haben wir eine Nachwuchsstärke von 85 000 Seelen angenommen, sie aber für das Jahr 1958 wieder auf 75 000 zurückgehen lassen, entsprechend der Abnahme der Anzahl der Frauen im gebärfähigen Alter in dieser Zeitperiode. Ferner haben wir angenommen, daß sich die Nachwuchsstärke nach 1958 zahlenmäßig auf dein gleichen Niveau halten werde. Für die Zeit nach 1958 haben wir zudem noch zwei andere Varianten in Rechnung gezogen, und zwar eine mit einer Geburtenzahl von 90 000 und eine andere mit 60 000. Diese beiden Grenzfälle scheinen uns aller Wahrscheinlichkeit nach noch im Bereich vernünftiger Annahmen liegend.
Wir haben nun das positive Element der Bevölkerungserneuerung erläutert und wenden uns nun dem negativen zu, d. h. dem Faktor Sterblichkeit. Wir können zunächst darauf hinweisen, daß die Entwicklung der Sterblichkeit seit ihrer statistischen Beobachtung eine große Regelmäßigkeit aufweist; dies gilt auch für die Sterblichkeitsquote jeder einzelnen Altersklasse. Beispielsweise hat die mittlere Lebensdauer in der Zeit von 1888 bis 1942 ständig zugenommen, indem sie für einen Mann im Alter von 20 Jahren von 39 auf 48 Jahre anstieg und für eine Frau vom selben Alter von 40 auf 51 Jahre. Analog verlängert sich die mittlere Lebensdauer im Alter von 45 Jahren von 21 auf 26 Jahre, bzw. von 23 auf 29 Jahre, und bei 65 Jahren von 10 auf 12, bzw. von 10 auf 13 Jahre. Die Sterbetafeln geben für jedes Alter die Häufigkeit der' Todesfälle an. Außer der Anzahl der Todesfälle ist aus diesen Tafeln noch die sogenannte Ueberlebensordnung ersichtlich. Diese letztere Tabelle gibt die Zahl der Ueberlebenden an, welche bei jeder Altersstufe aus einem ursprünglichen Bestand von 100 000 Geburten noch leben. Auf diese Weise erhält man ein vollständiges Bild von der Wirksamkeit des Sterblichkeitsgesetzes, indem man sich eine genaue Vorstellung von der zahlenmäßigen Stärke einer Generation innerhalb •der Gesamtbevölkerung machen kann, sofern sie sich nach dem genannten Gesetze entwickelt. Vergleicht man die Zahl der Ueberlebenden im Alter von 65 und mehr Jahren, mit jener der Personen von 20 64 Jahren gemäß den verschiedenen Sterbetafeln der Bevölkerung, so konstatiert man, daß dieses Verhältnis im Verlaufe der letzten Jahre regelmäßig zugenommen hat. Für die Männer steigt es
von 15,58% (Volkssterbetafel 1920-1921)
auf 17,5 % (Volkssterbetafel 1929-1932),
dann auf 18,28% (Volkssterbetafel 1933-1937) und
endlich auf 19,62% (Volkssterbetafel 1939-1944).
Für die Frauen beträgt dieses Verhältnis:
18,53% (Volkssterbetafel 1920-1921)
21,20% (Volkssterbetafel 1929-1932)
22,50% (Volkssterbetafel 1933-1937)
24,33% (Volkssterbetafel 1939-1944)
Die Ursache für die Zunahme dieses sogenannten Rentnerverhältnisses ist auf eine Verbesserung der Voraussetzungen der Sterblichkeit zurückzuführen, als Folge der Fortschritte in Hygiene und Medizin im Verlaufe der letzten Jahrzehnte. Eine solche Entwicklung hat für die Sozialversicherungen wichtige Konsequenzen, denn gerade aus der Anzahl der Personen im Alter von 20-64 Jahren rekrutiert sich der größte Teil der Beitragzahlenden, wie aus derjenigen dér über 65jährigen sich der größte Teil der Rentenbezüger konstituiert. Aus diesem Grunde hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine speziell extrapolierte Sterbetafel (AHV 1948) berechnet, gemäß welcher sich eine noch größere Zahl von Rentnern ergibt, als für die jüngst veröffentlichte Volkssterbetafel betreffend die Beobachtungsperiode 1939-1944.
Das Rentnerverhältnis in der Tafel AHV 1948 beträgt 21,40% auf Seite der Männer und 27,13% auf Seite der Frauen. Gleich wie bei den Geburten haben wir auch hier für die Sterblichkeit zwei äußerste Varianten ins Auge gefaßt; eine optimistische mit der Tafel 1939-1944 und eine pessimistische mit der noch weiter extrapolierten Tafel AHV 1968. Das Rentnerverhältnis in dieser letzteren Tafel beträgt 23,45% für die Männer und 30,50% für die Frauen. •
Die Ergebnisse der bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen
Wendet man nun auf den Bestand der Eintrittsgeneration das Sterblichkeitsgesetz (AHV 1948) an und vermehrt ihn um die Zahl der voraussichtlichen Geburten, so erhält man einen Bevölkerungszuwachs, wie ihn die nachstehende Tabelle veranschaulicht.
Aufteilung der Gesamtbevölkerung Jährliche natürliche .
nach Altersgruppen Bevölkerungsbilanz Kalender-
jahr Geburten- Bewil-0 —19 20-64 65 u. mehr Total Sterbefälle kei.ungszahl zunehme
1948 1 353 449 2 096 139 421 064 4 470 652 85 000 48 885 36 115 1958 1 458 430 2 774182 509 221 4 741833 7O00 58 862 16 138 1968 1 427 611 2 834628 611 853 4874 092 ' 75 000 66 653 8 348 1978 1 378 296 2 853697 703.315 4 935 308 75 000 7297G 2 024 1 373 296 2 876 309 693 997 4 947 603 75 000 75 700 — 700 1988
1998 1 378 296 2 891 733 671 355 4 949 384 75 000 74 290710
Beharzunus- 2 853 701 692 837 4 924 834 75 000 75 000 — zustand 1 378 296
Man beobachtet, daß sich die Zahl der Todesfälle nach und nach stabilisiert und zwar in dem Maße, als die neuen Generationen zum Vorschein kommen. Dies erklärt sich daraus, daß diese letzteren aus einer Geburtenzahl herstammen, die ab 1958 als konstant angenommen wurde. Im Verlaufe von 30 Jahren vermehrt sich nun der Gesamtbestand der Bevölkerung um 10,4%. Dieser Zuwachs verteitt sich in folgender Weise auf die verschiedenen Altersgruppen: 1,8% für die 0-19jährigen; 5% für die 20 64jährigen und 67% für die 65- und mehrjährigen. Die Auswirkung der Ueberalterung erscheint somit in ihrem vollen Ausmaß. Das Rentnerverhältnis ist von 15,6% im Jahre 1948 auf 24,6% im Jahre 1978 gestiegen. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet dürfte indessen das Verhältnis von 1 Rentner auf 4 berufstätige Personen eine Art Höchstgrenze darstellen.
Welches sind nun die Unterschiede, die man bei einer Variation der Rechnungsgrundlagen registriert? — Vergleicht man die für den sogenannten Beharrungszustand erhaltenen Zahlen (er wird ungefähr im Jahre 2050 erreicht) mit jenen, welche den andern Varianten der Sterblichkeit und der Geburtenhäufigkeit entsprechen, so erhält man folgende Resultate:
Männer und Frauen Beharrungszustand
Bestände beziehungsweise Rentnerverhältnisse gemäß
Altersgruppe
Geburten-Variante Sterblichkeits-Variante bzw. Rentner-
verhältnis
A B C A B C 90 000 75 000 60 000 1939-44 AHV 48 AHV 68
20-64 Jahre 3 424 441 2 853 701 2 282 961 2 753 674 2 853 701 2 957 843 65 Jahre u. mehr 831 404 692 837 554 270 605 396 692 837 798 264
Rentnerverhältnis 24,3 24,3 i 24,3 22,0 24,3 27,0
Wie ersichtlich ist, läßt die Geburtenhäufigkeit das Rentnerverhältnis unverändert, ihr Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung wird gering bleiben. Anders aber verhält es sich mit der Auswirkung der Sterblichkeit, die sich im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung auf die technische Bilanz geltend machen kann.
Diese summarische Zusammenfassung der bevölkerungsstatistischen Grundlagen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gibt uns eine Idee von den Lösungsmöglichkeiten, die die Versicherungsmathematik in diesem Bereich zu entfalten erlaubt. Den Leser aber, der
sich noch weiter in die Details vertiefen möchte, verweisen wir nochmals auf den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung, den wir zu Beginn unserer Ausführungen erwähnt haben. ,
Die nichterwerbstätigen Witwen
Nichterwerbstätige sind gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich vom 20. bis zum 65. Altersjahr beitragspflichtig. Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes sieht allerdings gewisse Ausnahmen vor, im besondern auch für die nichterwerbstätigen Witwen. Diese wurden von der Beitragspflicht befreit, «weil es unsozial wäre, die durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu schützenden Witwen mit Beiträgen zu belasten» (Bericht der eidg. Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945, S. 29). Die Befreiung von der Beitragspflicht war also als besondere Begünstigung der nichterwerbstätigen Witwen gedacht.
Die Zweckmäßigkeit dieser Vorschrift wurde kürzlich von verschiedener Seite in Zweifel gezogen. Man macht geltend, daß die Beitragsbefreiung die Witwen nicht begünstige, sondern sie im Gegenteil benachteilige; man solle sie deshalb zur obligatorischen oder doch freiwilligen Beitragsleistung zulassen, was im Rahmen der geltenden Vorschriften möglich sei. Es ist nicht uninteressant, diese Einwände zu prüfen und zu untersuchen, inwiefern ihnen Rechnung getragen werden könnte.
Nach Art. 33, Abs. 3, des Gesetzes wird die einfache Altersrente für über 65jährige Witwen in der Regel auf Grund des für die Ehepaar-Altersrente maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrags berechnet. Beiträge, die die Witwe nach dem Tode ihres Mannes entrichtet, können gemäß Art. 32 nicht berücksichtigt werden, haben also keine Rentenerhöhung zur Folge, sondern sind verloren. Wenn Art. 3, Abs. 2, lit, c, des Gesetzes die nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht befreit, so bedeutet dies unter diesem Gesichtspunkt zweifellos eine Begünstigung.
Allerdings sieht Art. 55, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 vor, daß auf die eigenen Beiträge der Witwe abzustellen ist, wenn gestützt darauf eine höhere Rente ausgerichtet werden kann als auf Grund des für die Ehepaar-Altersrente maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrags. Darauf könnte sich natürlich die nichterwerbstätige Witwe berufen, wenn sie beitragspflichtig wäre. Der Vorteil wäre jedoch illusorisch. In den wenigsten Fällen wird eine Witwe auf Grund der ge-
meinsamen Beiträge des Ehepaares nur den Mindestbetrag der einfachen Altersrente fordern können; um aber auf Grund der eigenen Beiträge nur etwas mehr als eine Mindestrente beanspruchen zu können, müßte eine nichterwerbstätige Witwe gemäß Art. 28 der Vollzugsverordnung über ein Vermögen von mindestens Fr. 100 000 oder eine Leibrente von mehr als Fr. 3333 verfügen.
Die Beitragspflicht würde somit nur den gutsituierten Witwen Vorteile bringen, während sie Witwen in bescheidenen Verhältnissen mit einer nutzlosen Abgabe belasten würde. Die einzige billige Lösung könnte somit nur darin bestehen, es den Witwen freizustellen, ob sie Beiträge entrichten wollen oder nicht; doch wäre sie, wie wir sehen werden, offenbar gesetzeswidrig, ganz abgesehen davon, daß sich kaum soziale Gründe finden ließen, um eine Bevorteilung der wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gestellten Volksschichten zu rechtfertigen.
Die geltende Regelung ist sicher weniger befriedigend für Frauen, die schon verwitwet sind oder in den ersten elf Monaten- der Versicherung verwitwen werden. Der Ehemann hat keinen vollen Jahresbeitrag entrichtet und die Frau erhält deshalb nur eine Uebergangsrente (Witwenrente). Weil sie als nichterwerbstätige Witwe selbst keine Beiträge leistet, wird sie auch nach zurückgelegtem 65. Altersjahr nur eine Uebergangsrente (einfache Altersrente) beanspruchen können. Doch würde die Beitragspflicht auch in diesem Falle nicht immer einen Vorteil für die nichterwerbstätige Witwe bedeuten.
Die einfache Altersrente als Uebergangsrente übersteigt zwar nicht Fr. 480 auf dem Lande, aber sie erreicht Fr. 600 in halbstädtischen und Fr. 750 in städtischen Verhältnissen. Erhält nun eine nichterwerbstätige Witwe eine ungekürzte Uebergangsrente (Witwenrente) , so ist ihre wirtschaftliche Lage derart, daß sie sich als Nichterwerbstätige mit ihren Beiträgen praktisch nie eine ordentliche einfache Altersrente von mehr als Fr. 480 erwerben könnte. Gerade die Witwen in den bescheidensten wirtschaftlichen Verhältnissen würden somit benachteiligt, während nur Witwen, die dank ihrer günstigeren Lage keine oder doch keine volle Uebergangsrente beziehen, aus ihrer Beitragsleistung Nutzen ziehen könnten. Soziale Gründe können also auch hier gegen die Beitragspflicht ins Feld geführt werden, auch wenn sie wegen der geringen Höhe der Einkommensgrenzen weniger zwingend sind.
Aus diesen Ueberlegungen ergibt sich, daß nur die freiwillige und nicht die obligatorische Beitragsleistung für die nichterwerbstätige Wit-
we nie einen Nachteil, sondern zuweilen einen ausgesprochenen Vorteil bedeuten könnte. Kann aber diese Lösung ohne eine Gesetzesänderung übernommen werden?
Wenn auch Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes die nichterwerbstätigen Witwen «von der Beitragspflicht befreit», so darf daraus nicht geschlossen werden, daß sie freiwillig Beiträge leisten dürfen. Aus dem•ganzen Beitragssystem und aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, daß diese Befreiung von der Beitragspflicht umfassend und zwingend gedacht war. Eine freiwillige Beitragsleistung hätte jedenfalls genau geregelt werden müssen, um Mißbräuche jeder Art auszuschließen, doch schweigt sich das Gesetz darüber völlig aus. Selbst wenn man annehmen wollte, das Gesetz weise in dieser Hinsicht eine Lücke auf, so steht es jedenfalls nicht den Verwaltungsbehörden zu, sie in einer Weise auszufüllen, die dem Willen des Gesetzgebers eindeutig widersprechen würde.
Einzig durch eine Abänderung des Gesetzes könnte den Anhängern der freiwilligen Beitragsleistung Genüge getan werden. Doch läßt der Umstand, daß eine solche Aenderung nur verhältnismäßig gutsituierten Witwen Vorteile bringen könnte, an deren Zweckmäßigkeit zweifeln.
, Die Witwenfamilien
Die Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen sich grundsätzlich nach dem persönlichen Einkommen und Vermögen des Rentenanwärters. Zuweilen bestehen aber zwischen zwei oder mehreren Personen derart enge wirtschaftliche Beziehungen, daß der Gesetzgeber den erwähnten Grundsatz durchbrechen und für bestimmte Fälle die gemeinsame Rentenberechnung vorsehen mußte; dies trifft zu für Ehepaare und Witwenfamilien. Letzteren wollen wir im folgenden unsere Aufmerksamkeit zuwenden.
Zu Beginn der Uebergangsordnung (vgl. AV vom 9. November 1945, Art. 8, Abs. 3) wurde das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes angewendet, um die Fälle gemeinsamer Rentenberechnung für eine Witwe und ihre Kinder zu bezeichnen. Einkommen, Vermögensteile und Einkommensgrenzen wurden demnach zusammengezählt, sofern die Witwe mit Kindern unter 18 bzw. 20 Jahren zusammenlebte. Dieses Kriterium wies jedoch zwei wesentliche Mängel auf:
Es war zu eng, weil Kinder oft gezwungen sind, zur Weiterbildung auswärts zu wohnen, ohne dadurch wirtschaftlich von der Mutter unabhängig zu werden.
Es war zu weit,. weil Kinder mit ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalt leben können, obschon sie dank ihres Einkommens wirtschaft-
lich unabhängig sind. Würde man in einem solchen Falle die wirtschaftliche Einheit der zusammenlebenden Familienglieder bejahen, so würde man indirekt Unterstützungsleistungen der Kinder ihrer Mutter als Einkommen anrechnen. Es steht nun aber außer Zweifel, daß solche Leistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen gehören.
Die Rekursbehörden und das Bundesamt für Sozialversicherung bemühten Sich schon im Laufe des Jahres 1946, diese Mängel wenigstens teilweise zu beheben, indem sie den Begriff des gemeinsamen Haushaltes sehr frei interpretierten und vor allem Kinder, die nicht von ihrer Mutter unterhalten wurden, nicht in die gemeinsame Rentenberechnung einbezogen. Diese Praxis bildete die 'Grundlage zur revidierten Uebergangsordnung des Jahres 1947 (vgl. AV vom 9. November 1945/16. Dezember 1946, Art. 9) und wurde in Art. 63 der,Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- Und Hinterlassenenversiche-•• rung endgültig verankert.
Gegenwärtig werden die Renten, die einer «Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kindern» zukommen, gemeinsam berechnet, d. h. Einkommen, Vermögensteile und die zutreffenden Einkommensgrenzen der einzelnen Anwärter werden zusammengezählt. Das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes wurde also fallen gelassen, und die wirtschaftliche Einheit wird nur noch vermutet, wenn die Kinder von der Mutter unterhalten werden.
Wann aber wird ein Kind «ganz oder in wesentlichem Umfang» von der Mutter unterhalten? Dies kann nur der Fall sein, wenn das Kind nicht über eigene Mittel (Einkommen, Vermögen, Hilfe von Drittpersonen) zum Lebensunterhalt verfügt und die Witwe dadurch zwingt, ihm einen nicht unwesentlichen Teil ihres Einkommens zuzuwenden. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist eine Ermessensfrage; doch bedarf es zweifellos eines genaueren Kriteriums, damit das Ermessen nicht in Willkür ausarte.
Dieses Kriterium wurde zuerst von den Rekursbehörden entwickelt und geht auf das Bedarfsprinzip zurück. Die Uebergangsrenten werden nur ausgerichtet, wenn das Einkommen bestimmte Grenzbeträge, die ungefähr dem Existenzminimum entsprechen, nicht erreicht. Wenn also das Einkommen einer Vaterwaise den maßgebenden Grenzbetrag erreicht oder übersteigt, so fällt sie jedenfalls nicht ihrer Mutter in wesentlichem Umfang zur Last. Natürlich könnte es in sehr einfachen Verhältnissen auch vorkommen, daß ein-Kind mit geringerem Einkommen von der Mutter nicht unterhalten werden muß; doch werden solche Fälle selten sein und können deshalb praktisch vernachlässigt werden; dies umso mehr,
als die schwierige Lage mancher Witwenfamilien ein gewisses Entgegenkommen zur Pflicht macht.
Negativ läßt sich sagen, daß ein Kind nicht ganz oder in wesentlichem Umfang von der Mutter unterhalten wird und deshalb nicht zur Witwenfamilie im Sinne von Art. 63 der Vollzugsverordnung gehört,
wenn sein Arbeitseinkommen zusammen mit dem anrechenbaren Vermögensteil die Einkommensgrenze einer einfachen Waise (AHVG, Art. 42, Abs. 1) erreicht oder überschreitet, oder
wenn von dritter Seite (Armenbehörden, gemeinnützigen Einrichtungen, Privatpersonen) ein diese Einkommensgrenze erreichender oder überschreitender Betrag für seinen Unterhalt aufgewendet wird.
Dieser Regel ist man im zweiten Jahr der Uebergangsordnung, also 1947, ohne Ausnahme gefolgt. Wenn immer eine Witwe Kinder ganz oder in wesentlichem Umfange unterhielt, wurden die Renten für die Familienglieder gemeinsam berechnet. Doch zeigte es sich., daß die Berechnungsmethode, die als Begünstigung der Rentenanwärter gedacht war, ITT1 Nachteil der Waisen ausschlug, wenn das Einkommen der Witwe ihre Einkommensgrenze um mehr als den vollen Rentenbetrag überstieg. Dies war umso stoßender, als ein gleicher Nachteil die Waisen, deren Mutter sich wieder verheiratet hatte, sowie die außerehelichen Kinder und die Kinder aus geschiedener oder getrennter Ehe nicht traf, weil in diesen Fällen keine Witwenfamilie bestand.
Um solche Ungleichheiten auszuschließen, war es notwendig, die gemeinsame Rentenberechnung nur zuzulassen, wenn sie für die Witwenfamilie von Vorteil war. Dies hat der Gesetzgeber der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemacht, indem er die Meistbegünstigungsklausel einführte.
Nach Art. 63, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sind die Renten für eine Witwe und die von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kinder gesondert zu berechnen, wenn die Summe der so ermittelten Renten höher ist als Aie Gesamtrente, die der Witwenfamilie als wirtschaftlicher Einheit gemeinsam zukommen würde. Auf diese Weise werden zwar die Witwenfamilien außerordentlich begünstigt; diese Begünstigung fand jedoch die Zustimmung der interessierten Kreise, die im Sommer 1947 zum Entwurf der Vollzugsverordnung Stellung nahmen.
Zur Ermittlung der Renten, die einer Witwe und ihren Kindern zukommen, haben die Ausgleichskassen in Zukunft vier Operationen durchzuführen:
Zuerst ist festzustellen, wer zur Witwenfamilie im Sinne von Art. 63 der Vollzugsverordnung gehört; Kinder, deren Einkommen zusammen mit dem Vermögensteil und allfälligen Leistungen Dritter die zutreffende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt (AHVG Art. 42, Abs. 1; über den maßgebenden Ort: VV Art. 66, Abs. 1) sind auszuschließen.
Hierauf ist die gemeinsame Rente der Familie zu berechnen, indem Einkommen, Vermögensteile und Einkommensgrenzen zusammengezählt werden (VV Art. 63, Abs. 1).
Ferner ist die Rente jedes Familienangehörigen auf Grund seines Einkommens, Vermögensteiles und seiner Einkommensgrenze gesondert zu berechnen, und die Summe dieser Renten zu bilden.
Schließlich ist die Lösung zu wählen, die für die Witwenfamilie die vorteilhafteste ist.
Natürlich sind in den meisten Fällen nicht alle vier Operationen notwendig, weil von vorneherein ersichtlich ist, welches die günstigste Lösung sein wird. Wenn beispielsweise eine Witwe ein Einkommen hat, das um Fr. 100 niedriger ist als ihre Einkommensgrenze, und zwei Kinder vollständig unterhält, so ist es klar, daß die Gesamtrente höher sein wird. Aber es gibt zweifelhaftere Fälle,-in denen die Berechnungen durchgeführt werden müssen. Nehmen wir an, eine Witwe in der Stadt habe ein Einkommen von Fr. 2500 jährlich und unterhalte zwei Kinder, von denen das eine nichts, das andere als Ausläufer Fr. 300 jährlich verdiene. Die erste Berechnungsmethode ergibt eine gemeinsame Rente von Fr. 400 jährlich (Einkommensgrenze Fr. 3200 weniger Einkommen Fr. 2800). Nach der zweiten Methode erhält die Witwe nichts, die Waisen dagegen je eine ungekürzte einfache Waisenrente, also insgesamt Fr. 450 jährlich. Da dieser Betrag höher ist, müssen die Renten gesondert berechnet werden. Anders wäre es, wenn die Witwe nur ein jährliches Einkommen von Fr. 2400 erzielen würde; in diesem Fall würde die gemeinsame Rente Fr. 500 betragen.
In diesen Zusammenhang gehören noch folgende zwei Bemerkungen über das Einkommen und Vermögen der Witwen und Waisen:
1. Die Unterhaltskosten für Kinder im rentenberechtigten Alter dürfen nie vom Einkommen der Witwe abgezogen werden. Denn entweder haben diese Kinder ein Einkommen, das sie von der Witwenfamilie ausschließt; sie werden dann von der Witwe nicht «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterhalten und ein Abzug im Sinne von Art. 57, lit, f, der Vollzugsverordnung ist nicht zulässig; oder sie werden von der Mutter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhalten, gehören also zur Witwenfa-
milie, und ein Abzug wird, weil die Festsetzung der Einkommensgrenzen der Unterhaltspflicht Rechnung trägt, durch den zweiten Satz-der vorerwähnten Bestimmung ausgeschlossen. Als Kinder, «deren Einkommen gemäß Art. 63 mit demjenigen der Mutter zusammenzuzählen ist», gelten alle Waisen, auf die der Artikel über die Witwenfamilien zutrifft, auch wenn im Sonderfall die Rentenberechnung für jedes Familienglied getrennt durchgeführt werden muß.
2. Es muß immer auieinandergehalten werden, ob einer Witwe die Nutznießung an der Erbschaft ihres Mannes oder die Nutzung am Kindesvermögen zusteht. Art. 61, Abs. 3, der Vollzugsverordnung sieht vor, daß «mit einer Nutznießung belastete Vermögenswerte weder dem Eigentümer noch dem Nutznießer als Vermögen angerechnet werden». Dies ist der Fall, wenn die Witwe sich nach dem Tode ihres Mannes für die Nutznießung an der Hälfte der Erbschaft entschieden hat (ZGB Art. 462) oder wenn ihr der Mann durch Verfügung von Todes wegen die Nutznießung an der ganzen Erbschaft zugewendet hat (ZGB Art. 4.73). Die Erträgnisse des Nutznießungsvermögens bilden anrechenbares Einkommen der Witwe, das Vermögen wird dagegen weder ihr noch den Kindern angerechnet. In allen anderen Fällen hat die Witwe, wenn ihr die elterliche Gewalt nicht entzogen worden ist, die Nutzung am Kindesvermögen (ZGB Art. 292) ; doch zieht diese Nutzung keine Verfügungsbeschränkung nach sich, und Art. 61, Abs. 3, der Vollzugsverordnung ist deshalb nicht anwendbar. Vermögen, an welchem der Witwe die familienrechtliche Nutzung zusteht, muß den Kindern angerechnet werden.
Der Begriff der Witwenfamilie findet sich auch im System der ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ; doch ist er vom soeben umschriebenen gänzlich verschieden. Art. 41, Abs. 1, des Gesetzes sieht vor, daß «die einer Witwe und ihren Kindern zustehenden Witwen- und Waisenrenten gekürzt werden, soweit sie zusammen den Durchschnitt der letzten 3 normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters übersteigen». Die Witwenfamilie umfaßt in diesem Falle die Witwe und alle ihre Kinder ohne Rücksicht auf ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen. Die vorgesehene Kürzung soll verhindern, daß der Tod des Ehemanns und Vaters den Hinterlassenen Vorteile bringe; sie wird jedoch nur in außerordentlichen Fällen, in denen ein Versicherter viele Kinder und einen kleinen Lohn hat, vorgenommen werden müssen. Diese wenigen Sonderfälle erheischen keine nähere Untersuchung; vielmehr verdient im gegenwärtigen Zeitpunkt der Begriff der Witwenfamilie, wie er für die Uebergangsrenten von Bedeutung ist, unsere ganze Aufmerksamkeit.
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Die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
J. Einleitung
1. Die Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
Gemäß Art. 69 AHVG werden die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen gedeckt aus
besonderen Beiträgen der den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen;
Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die Frage, ob anfällige Verwaltungskostendefizite von den Kantonen bzw. Gründerverbänden zu decken sind, wie dies in der Lohn- und Verdienstersatzordnung üblich war, ist im AHVG nicht geregelt. Einzelne Kantone haben daraus den Schluß gezogen, daß sie für allfällige Verwaltungskostendefizite nicht haften, und dies in ihren Ausführungsgesetzen ausdrücklich festgelegt. Der Ausschluß der Haftbarkeit eines Kantons oder eines Gründerverbandes für allfällige Verwaltungskostendefizite zieht aber notgedrungen eine Einmischung der Aufsichtsbehörde in die Organisation und Führung der Ausgleichskasse nach sich. Die Aufsichtsbehörde wird dafür zu sorgen haben, daß die entsprechenden Ausgleichskassen mit den besonderen Beiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds auskommen.
2. Die besonderen Beiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
Schon in. der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen zur Hauptsache aus besonderen Beiträgen der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden gedeckt worden. Die Unterschiede zwischen den Ansätzen der verschiedenen Ausgleichskassen waren jedoch sehr bedeutend (vgl. Ziff. II nachstehend). Dies hat bereits die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung veranlaßt, auf S. 168 ihres Berichtes folgendes auszuführen: «Auf jeden Fall ist auch darauf zu achten, daß die von den einzelnen Kassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge in ihrer Höhe nicht stark differieren, da es der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Mitglieder einer Kasse wesentlich höhere Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten hätten als die Mitglieder anderer Kassen.»
Auch die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV legte großes Gewicht auf eine mög-
liehst weitgehende Angleichung der Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge, die man durch einen allgemeinen Verwaltungskostenausgleich zwischen den einzelnen Ausgleichskassen herbeiführen wollte. Der auf S. 99 der Botschaft vorgesehene Verwaltungskostenausgleich erwies sich dann allerdings in der Folge als undurchführbar und wurde deshalb von den eidgenössischen Räten fallen gelassen. Belassen wurde jedoch folgender Satz (Art. 69, Abs. 1, AHVG) : «Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die Ansätze.für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.»
Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß er in die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 eine Bestimmung aufnahm, wonach das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission periodisch Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen festzusetzen hat, die von keiner Ausgleichskasse überschritten werden dürfen (Art. 157). Dabei hat es die Meinung, daß diese Höchstansätze ungefähr dem Durchschnitt der von allen Ausgleichskassen benötigten Verwaltungskostenbeiträge entsprechen sollte, wobei überdurchschnittliche Kosten durch die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV zu decken wären.
3. Die Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds
Gemäß Art. 69, Abs. 2, AHVG können den Ausgleichskassen an ihre Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist. Der Höchstbetrag aller Zuschüsse ist im Gesetz nicht festgelegt, doch bestand in den eidgenössischen Räten die Meinung, daß die Zu-
schüsse pro Jahr durchschnittlich ungefähr 4 Millionen Franken betragen
sollen.
Die Funktion dieser Zuschüsse ist bereits unter Ziff. 2 oben umschrieben worden: Sie sollen eine allfällige Differenz decken zwischen den tatsächlichen Kosten einer Ausgleichskasse und den Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Diese Tendenz geht aus Art. 158, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sehr deutlich hervor, indem dort bestimmt wird, daß der Schlüssel für die Verteilung der Zuschüsse derart zu gestalten sei, daß jede Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständig-
erwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechende rationelle Verwaltung decken zu können. Es besteht somit eine enge Wechselwirkung zwischen den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds anderseits.
4. Verwaltungskostenbeiträge und Verwaltungskostenzusehüsse
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gleichzeitig mit dem Schlüssel für die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds festzusetzen und in beiden Fällen auf genaue Unterlagen über die tatsächlichen Kosten sowie die Struktur und den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen abzustellen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHVG war es jedoch ausgeschlossen, die tatsächlichen Kosten, die genaue Struktur sowie den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen festzustellen. Auf der andern Seite mußten die Ausgleichskassen jedoch von Anfang an wissen, in welcher Höhe sie ihre Verwaltungskostenbeiträge erheben dürfen. Aus diesen Gründen hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 24. Dezember 1947 zwar eine Verfügung erlassen über die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge, die Frage des Schlüssels für die Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV aber noch zurückgestellt. Der Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungskostenzuschüsse wird erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 festgelegt, und zwar gestützt auf eine anfangs Juli 1948 in Aussicht genommene Erhebung über die tatsächlichen Verwaltungskosten der einzelnen Ausgleichskassen und die Summe der eingegangenen Verwaltungskostenbeiträge im ersten Halbjahr 1948.
II. Die Verwaltungskostenbeiträge in der Lohn- und Verdienstersatzordnung
1. Die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge erfolgte in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sozusagen ausnahmslos proportional den Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen, die von den einzelnen Mitgliedern abgeliefert beziehungsweise verrechnet worden sind. Dabei traten drei Berechnungsarten in den Vordergrund:
a) Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge in Prozenten der abgerechneten Beiträge drängte sich vor allem bei den Beiträgen gemäß Verdienstersatzordnung auf, die in der Hauptsache fest und
ohne Beziehung zu einer Lohnsumme sind. Sie wurde für diese Art der Beiträge etwa von zwei Dritteln der Kantone und einigen wenigen Verbandsausgleichskassen, vor allem im Handwerk und Gewerbe, zur Anwendung gebracht. Daneben. wurden auch von den Beiträgen gemäß Lohnersatzordnung die Verwaltungskostenbeiträge etwa von der Hälfte der kantonalen und einigen wenigen Verbandsausgleichskassen, vorwiegend in Handwerk und Gewerbe, auf diese Weise erhoben.
Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge in Promillen der vom Mitglied ausgerichteten Lohnsumme fand sich bei wiederum etwa der Hälfte dei— kantonalen Kassen, soweit Beiträge gemäß Lohnersatzordnung abgerechnet wurden. Vor allem aber wurde diese Berechnungsart von der überwiegenden Zahl der Verbandsausgleichskassen zur Anwendung gebracht.
Feste Ansätze, die nach den Beitragsklassen der Verdienstersatzordnung abgestuft sind, fanden sich vor allem für die Landwirtschaft, vereinzelt aber auch für das Gewerbe bei einigen kantonalen Kassen und vereinzelten Verbandsausgleichskassen vor allem des Handwerks und Gewerbes.
Feste monatliche oder jährliche Verwaltungskostenbeiträge wurden
— neben solchen nach der Beitrags- oder Lohnsumme — von einigen wenigen kantonalen, dagegen von einer erheblichen Anzahl von Verbandsausgleichskassen erhoben. Darunter befanden sich die Mehrzahl der Kassen des Handwerks und Gewerbes.
Ergänzend sei noch beigefügt, daß eine große Anzahl von Kassen ein Minimum, eine geringere Anzahl auch ein Maximum für die monatlichen Verwaltungskostenbeiträge vorsahen.
2. Während die Grundsätze für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge trotz verschiedener Berechnungsarten ziemlich einheitlich waren, zeigte anderseits die Höhe ganz erhebliche Unterschiede.
In den einzelnen Kassengruppen bewegten sich die Ansätze der Verwaltungskostenbeiträge in folgendem Rahmen:
°;(> der Beiträge O,00 der Lohnsummen (=°/o der Beiträge) Kantonale Kassen 3-10 1-4 (2,5-10) Verbandsausgleichskassen: Handwerk und Gewerbe 4-10 1,5-5 (3,75 —12,5) Industrie 1,363 0,3 —2 (0,8 — 5)* Handel, Verkehr, Bank 4-5 0,25-3 (0,625— 7,5) Besondere Kassen 1-4 (2,5 —10) * meist mit festem Grundbeitrag verbunden
Während von den verhältnismäßig geringen festen Beiträgen abgesehen — 19 von 21 industriellen Kassen Ansätze unter 2900 der Lohnsumme (d. h. unter 5% der abgerechneten Beiträge) hatten, fanden sich derartig niedrige Ansätze nur bei zwei kantonalen Kassen allgemein und bei einigen weiteren als unterste Stufen einer degressiven Skala.
Daraus ergibt sich, daß die zusätzliche Belastung der Kassenmitglieder durch die Verwaltungskostenbeiträge bei einzelnen Kassen im Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen, d. h. zum Geschäftsumfang, eine sehr beträchtliche war. Von individuellen Abweichungen abgesehen, kann festgestellt werden, daß die Belastung in den kantonalen Kassen und in den meisten Verbandsausgleichskassen des Handwerks und Gewerbes sowie bei den besonderen Kassen wesentlich höher war als bei den Verbandsausgleichskassen der Gruppen Industrie, Handel, Verkehr und Banken.
Diese Unterschiede lassen sich ohne weiteres aus der verschiedenartigen Struktur der Kassen erklären. Die Kassen der letztgenannten Gruppen setzten sich in der Hauptsache aus einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Mitgliedern zusammen, die eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen oder doch kaufmännisch so durchorganisiert sind, daß die Arbeit der Kassen dadurch wesentlich erleichtert und ihr Apparat verbilligt wurde. Die kantonalen Kassen und die Verbandsausgleichskassen des Handwerks und Gewerbes sowie einige besondere Kassen umfaßten dagegen sehr viele Mitglieder;die vorwiegend nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen und deren kaufmännische Organisation in vielen Fällen nicht so aufgebaut ist, daß die Kassen nicht immer wieder korrigierend und helfend einspringen mußten. Dadurch wurde naturgemäß der Apparat der Kassen vergrößert und ihr Betrieb verteuert.
Bei den kantonalen Kassen kam dazu, daß ihnen von Bundes wegen noch gewisse Kontrollaufgaben und die Registerführungen übertragen worden sind, die der Erfassung aller Beitragspflichtigen im Kantonsgebiet oder der Verhinderung zu hoher Entschädigungszahlung dienten. Die dadurch entstehenden besonderen Kosten entfielen naturgemäß bei den Verbandsausgleichskassen.
3. Ueber das Verhältnis der vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge zu den eigentlichen Beiträgen bei den verschiedenen Kassengruppen im Jahre 1945 gibt folgende Tabelle Aufschluß:
Verwaltungskostenbeiträge Beitrags- der Arbeitgeber und summe Selbständigerwerbenden
in Millionen In Millionen In 0/0 der Fr. Fr. Beitragssumme
Alle Ausgleichskassen 276 8,52 3,08 Ausgleichskassen des Bundes 26 — — Kantonale Ausgleichskassen 131,6 5,71 4,34 Verbandsausgleichskassen 119,4 • 2,81 2,35 Verbands-AK des Handwerks und
Gewerbes 31,5 1,34 4,25 Verbands-AK der Industrie 59,8 0,65 1,09 Verbands-AK des Handels, Verkehrs
und Bankwesens 23,15 0,57 2,46 Besondere Ausgleichskassen 4,95 0,25 5,05
,
4. Die Zahlen aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung vermögen wohl gewisse Anhaltspunkte zu geben, sind jedoch aus folgenden Gründen für die AHV nur zum Teil schlüssig:
Durch die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit gemäß Art. 64 AHVG mußten die kantonalen Ausgleichskassen ihre «besten Mitglieder», d. h. die Mitglieder mit den höchsten Verwaltungskostenbeiträgen an Verbandsausgleichskassen abgeben. So mußte beispielsweise eine kantonale Ausgleichskasse von ihren insgesamt 7348 Mitgliedern auf den 1. Januar 1948 1737 oder 23,5% an Verbandsausgleichskassen abtreten. Dadurch entstand ihr aber ein voraussichtlicher Ausfall von ca. 68% ihrer bisherigen Verwaltungskostenbeiträge.
Die in lit. a erwähnten Gründe sowie die infolge der Erhöhung der Zahl der Verbandsausgleichskassen bedingten Aenderungen im Mitgliederbestand der einzelnen Kassen werden eine Strukturänderung verschiedener Ausgleichskassen zur Folge haben.
Die Aufgaben der Ausgleichskassen in der AHV stimmen nicht genau überein mit den Aufgaben in 'der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Erwähnt sei insbesondere die Führung der individuellen Beitragskonten, die den Ausgleichskassen einige Mehrarbeit verursachen wird, wobei das Ausmaß dieser Mehrarbeit davon abhängen wird,wie weit die Führung der individuellen Beitragskonten an 'die Arbeitgeber übertragen werden kann.
Die Abrechnungs- und Buchführungsvorschriften der AHV sind wesentlich einfacher als jene der Lohn- und Verdienstersatzord-
nung. Dazu kommt, daß verschiedene Ausgleichskassen im Hinblick auf die AHV umorganisiert wurden im Sinne einer rationelleren Verwaltungstätigkeit.
Möglicherweise werden sich die durch die soeben erwähnten Faktoren ergebenden Mehr- und Minderbelastungen bei vielen Ausgleichskassen einigermaßen ausgleichen. Gewißheit über die Auswirkungen dieser Faktoren wird man jedoch erst im Laufe des Jahres 1948 haben.
III. Die Art der Bemessung der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
Die AHV-Kommission hatte vorgeschlagen, die Verwaltungskostenbeiträge einheitlich in Prozenten der Beitragssumme zu bemessen. Dementsprechend wurden auch die Höchstansätze in Prozenten der Beitragssumme angegeben. Da das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gemäß Art. 157 VV jedoch lediglich zur Festlegung von Höchstansätzen befugt ist, und da viele Ausgleichskassen großen Wert darauf legten, die Verwaltungskostenbeiträge in Promille der Lohnsumme oder in festen Beiträgen zu erheben, schreibt die Verfügung vom 24. Dezember 1947 keine einheitliche Bemessungsgrundlage vor. Mehrere Ausgleichskassen erheben daher die Verwaltungskostenbeiträge in Promille der Lohnsumme, wodurch die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstansätze nicht erschwert wird, weil 10/00 der Lohnsumme 21h% der Beitragssumme entspricht. Einzelne Ausgleichskassen sehen weiterhin auch feste Verwaltungskostenbeiträge vor. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dies zugelassen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß in jedem einzelnen Fall geprüft wird, ob der feste Verwaltungskostenbeitrag sich im Rahmen der 5% der Beitragssumme hält, und daß der feste Ansatz ermäßigt wird, sofern er 5% der Beitragssumme übersteigt. Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbständigerwerbenden können nicht in Promille des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bemessen werden, da die gesetzlichen Beiträge nicht immer 4% dieses Einkommens ausmachen und somit keine feste, allgemein gültige- Relation zwischen reinem Erwerbseinkommen und Beiträgen besteht.
IV. Die Abstufung der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
1. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatten viele Ausgleichskassen die Beiträge grundsätzlich in Prozenten der Beitrags- oder Lohnsumme festgesetzt, dabei jedoch Abweichungen nach bben und nach unten vorgesehen, und zwar durch
Degression der Ansätze bei höheren Beitrags- oder Lohnsummen;
Festsetzung eines Höchstbetrages der Verwaltungskostenbeiträge, was praktisch ebenfalls auf eine Degression herausläuft;
Festsetzung von festen Mindestbeiträgen, beispielsweise 1 Franken pro Monat, wobei dieser Mindestansatz in Einzelfällen manchmal 100% des eigentlichen Beitrags ausmachte, so z. B. bei einem Landwirt, dessen Betrieb in der ersten Beitragsklasse eingereiht war, und dessen monatlicher Betriebsbeitrag gemäß Art. 5 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung 1 Franken betrug.
Es stellte sich nun zunächst die Frage, ob die gemäß Art. 157 der Vollzugsverordnung zum AHVG festzusetzenden Höchstansätze für jeden einzelnen Fall gültig sein oder nur einen Durchschnittswert darstellen sollen. Wenn, wie dies nun geschehen ist, der Höchstansatz auf 5% der Beitragssumme festgesetzt wird, stellt sich diese Frage an einem konkreten Beispiel wie folgt: Wird der Höchstansatz von einer Ausgleichskasse eingehalten, wenn sie Beiträge von insgesamt einer Million Franken pro Jahr und insgesamt 50 000 Franken an Verwaltungskostenbeiträgen einnimmt, oder ist es notwendig, daß sie von jedem Beitragspflichtigen genau 5% der von ihm gemäß AHVG geschuldeten Beiträge erhebt? Diese Frage ist von doppelter Bedeutung, nämlich
für die Beitragspflichtigen, die ein Interesse daran haben, nicht mehr als 5% der geschuldeten Beiträge als Verwaltungskostenbeiträge bezahlen zu müssen, und
für die Ausgleichskassen, die nur dann Anspruch auf Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV erheben können, wenn sie die Höchstansätze anwenden (Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung zum AHVG).
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat nun auf Antrag der eidgenössischen AHV-Kommission in seiner Verfügung vom 23. Dezember 1947 bestimmt, daß die Verwaltungskostenbeiträge vorbehältlich der in Ziff. 3 nachstehend erwähnten Ausnahme in keinem Fall mehr als 5% der Versicherungsbeiträge ausmachen dürfen.
3. Was die Zulassung von festen, von der Beitragssumme unabhängigen Mindest-Verwaltungskostenbeiträ gen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Sinn der Höchstansätze ja eigentlich gerade darin liegt, daß die Unterschiede in der Belastung der einzelnen Pflichtigen für die Verwaltungskosten nicht allzu groß werden. Es wäre daher folgerichtig gewesen, wenn man feste Mindestverwaltungskostenbeiträge, die im Verhältnis zur Beitragssumme unter Umständen wesentlich mehr als den
festgesetzten Höchstansatz ausmachen, nicht zugelassen hätte. Anderseits geben oft gerade die Versicherten mit niedrigen Beiträgen verhältnismäßig viel Arbeit. Zudem würde es sich beispielsweise bei den Nichterwerbstätigen, die den Mindestbeitrag bezahlen müssen, kaum lohnen, monatliche Verwaltungskostenbeiträge von 5 Rappen zu erheben. Aus diesen Gründen hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausgleichskassen ermächtigt, in Fällen, in denen 5% der zu bezahlenden Beiträge weniger als 20 Rappen ausmacht, den Verwaltungskostenbeitrag auf 20 Rappen im Monat aufzurunden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Ausgleichskassen in seinem Kreisschreiben Nr. 16 vom 29. Dezember 1947 empfohlen, von dieser Ermächtigung zurückhaltend .Gebrauch zu machen bei Personen, die monatlich nur 1 Franken bezahlen müssen, da es sich bei diesen meist um sozial Schwache handelt, die nicht zu stark belastet werden sollen.
4. Hinsichtlich der Degression der Verwaltungskostenansätze, sei es auf Grund einer degressiven Prozentskala, sei es durch Festsetzung von absoluten Höchstbeträgen, war von folgenden Ueberlegungen auszugehen:
Ein Entgegenkommen bezüglich der Höhe der Verwaltungskostenbeiträge ist sicher am Platze bei Arbeitgebern, welche der Ausgleichskasse Arbeiten abnehmen (Uebernahme der Führung der individuellen Beitragskonten usw.). Es handelt sich hierbei vor allem um Arbeitgeber mit mehreren Arbeitnehmern, also um «mittlere» und «große» Arbeitgeber. Es wäre nicht gerecht, einen Arbeitgeber, der der Ausgleichskasse viel Arbeit abnimmt und die Kosten dafür selbst trägt, mit gleich hohen Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten wie einen andern Arbeitgeber, der die KaAse in keiner Weise entlastet.
Die kantonalen Ausgleichskassen wünschen, daß ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, den mittleren und großen Arbeitgebern hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge entgegenzukommen, damit nicht auch noch die ihnen verbleibenden größeren Mitglieder zu den Verbandsausgleichskassen abwandern, weil sie dort weniger Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen haben.
Auf der andern Seite stehen verschiedene Ausgleichskassen auf dem Standpunkt, daß auch hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge das Solidaritätsprinzip Anwendung finden sollte, d. h. daß jeder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende prozentual die gleichen Verwaltungskostenbeiträge bezahlen sollte, gleichgültig, wieviel Arbeit er der Kasse abnimmt.
Die eidgenössische AHV-Kommission stellte sich auf den Standpunkt, daß ein Entgegenkommen gegenüber denjenigen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die den Ausgleichskassen Arbeit abnehmen und damit deren Verwaltungskosten vermindern, am Platze wäre, daß also beispielsweise die Ausgleichskassen ermächtigt werden sollten, den Höchstansatz zu ermäßigen für Arbeitgeber, die selbst die individuellen Beitragskonten führen. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat daher verfügt, daß die Höchstansätze auch dann als angewandt gelten, und somit auch dann gegebenenfalls Anspruch auf Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds erhoben werden kann, wenn eine Ausgleichskasse für diejenigen Arbeitgeber, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Bescheinigungen über die geleisteten gesetzlichen Beiträge einreichen (also weder Beitragskarten führen noch besondere Abrechnungsformulare ausfüllen), eine Degression der Verwaltungskostenbeiträge Platz greifen läßt, sofern von diesen Arbeitgebern Verwaltungskostenbeiträge von mindestens 3% der Beitragssumme erhoben wird.
V. Die Höchstansätze
1. Folgende Gründe sprachen dafür, für das Jahr 1948 eher zu hohe als zu niedrige Höchstansätze zu wählen:
Falls sich die Ansätze als zu hoch herausstellen sollten, ist eine Herabsetzung auf den 1. Januar 1949 sehr leicht möglich. Viel schwieriger wäre jedoch eine Erhöhung der Ansätze; es würde dadurch der Eindruck erweckt, daß die Kosten für die Durchführung höher seien, als anfänglich angenommen worden war.
Wenn die Höchstansätze zu niedrig festgesetzt werden, besteht die Gefahr, daß verschiedene Ausgleichskassen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen nicht auskommen, und daß das Defizit auch durch die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds nicht voll gedeckt werden kann. Durch die im Jahre 1949 zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge müßten dann nicht nur die laufenden Kosten gedeckt werden, sondern auch das Defizit aus dem Jahre 1948.
Da auf die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds alle Ausgleichskassen Anspruch erheben können, welche die Höchstansätze anwenden, würden bei zu niedriger Festsetzung der Höchstansätze zuviele Ausgleichskassen in den Genuß der Zuschüsse gelangen. Es hatte aber von Anfang an die Meinung, daß die Zuschüsse in allererster Linie den kantonalen Ausgleichskassen gewährt werden sol-
len. Müßten an viele Verbandsausgleichskassen Zuschüsse ausgerichtet werden, so würden die Anteile für- die kantonalen Ausgleichskassen zu klein, um die Differenz zwischen den Ausgaben und den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu decken.. Die Folge wäre, daß der Ausgleichsfonds in vermehrtem Maße für die Dekkung von Verwaltungskosten beansprucht werden müßte.
Gegen die Festsetzung zu hoher Verwaltungskostenbeiträge sprachen vor allem psychologische Gründe. Es mußte vermieden werden, daß für die AHV in vielen Fällen höhere Verwaltungskostenbeiträge bezahlt werden müssen. als für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nicht ohne Berechtigung ist auch darauf hingewiesen worden, daß zu hohe Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeitrigen zu einer Aufblähung der Verwaltung führen könnten, was unbedingt vermieden werden muß.
2. Bei der Festlegung 'der Höchstansätze war davon auszugehen, daß
die Beitragssumme im Jahre 1948 voraussichtlich ca. 380 Millionen Franken erreichen wird. Bei gleichen Ansätzen wie im Jahre 4945 werden somit die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden auf ungefähr 11,7 Millionen Franken (3,08% von 380 Millionen Franken) steigen. Dazu kommen neu die Verwaltungskostenbeiträge der Nichterwerbstätigen, die praktisch allerdings vernachlässigt werden können.
die Beitragssumme der kantonalen Ausgleichskassen im Verhältnis zu jener der Verbandsausgleichskassen wesentlich zurückgehen wird, weshalb sich das prozentuale Verhältnis zwischen Beitragssumme und Summe der Verwaltungskostenbeiträge zu Ungunsten der kantonalen Ausgleichskassen verschieben dürfte.
3. Gestützt auf alle diese Ueberlegungen hat der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der AHV-Kommission vorgeschlagen, die Höchstansätze für das Jahr 1948 auf 5% festzulegen, welcher Vorschlag von der Plenarkommission gutgeheißen und in der Folge vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übernommen worden ist. Die Erfahrung wird zeigen, ob dieser Ansatz das Richtige trifft oder nicht. Sollte sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung aufdrängen, könnte diese ohne weiteres getroffen werden, da ja die Höchstansätze gemäß Art. 157 VV vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement periodisch festzusetzen sind.
Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV
Neben den Uebergangsrenten gem. AHVG ist in zehn Kantonen eine zusätzliche kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge vorgesehen. Ueber die projektierte Ausgestaltung dieser Fürsorge geben wir nachstehende Uebersicht, die auf Angaben beruht, welche die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zusammenstellte.
Kanton Zürich
Die Vorlage des Kantonsrates vom 20. Nov. 1947, die am 14. 3. 1948 zur Volksabstimmung kommt, sieht Alters- und Hinterlassenenbeihilfen in städtischen und nichtstädtischen Verhältnissen vor. Die Ansätze 'betragen :
in städtischen Verhältnissen höchstens:
Fr. 800.— pro Jahr für Einzelpersonen;
Fr. 1280.— pro Jahr für Ehepaare;
in nichtstädtischen Verhältnissen höchstens:
Fr. 720.— pro Jahr für Einzelpersonen;
Fr. 1152.— pro Jahr für Ehepaare;
für Witwen Fr. 450.— höchstens pro Jahr;
für Waisen Fr. 360.— höchstens pro Jahr.
Die Einkommensgrenze beträgt in städtischen Verhältnissen für Einzelpersonen Fr. 2000.— und für Ehepaare Fr. 3200.—; in nichtstädtischen Verhältnissen für Einzelpersonen Fr. 1850.— und für Ehepaare Fr. 2950.—. Das Vermögen darf bei Einzelpersonen Fr. 8000.— und bei Ehepaaren Fr. 12 000.— nicht überschreiten. Schweizerbürgern wird Va desjenigen Betrages nicht als Einkommen angerechnet, um den das Einkommen zusammen mit der ungekürzten Altersbeihilfe die Einkommens--Höchstgrenze überschreitet. Die Gemeinden können Zuschüsse gewähren und hiefür auch die Berechtigungsgrenzen erhöhen. Der finanzielle Mehraufwand geht zu ihren Lasten.
Kostenaufwand: 14 Millionen Franken.
Finanzierung: Der Kanton leistet an die Aufwendungen der Gemeinden Beiträge, die 30% der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen dürfen. Der Kantonsbeitrag besteht in einem Grundbeitrag von 15% und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Aufwendungen des Kantons gehen zu Lasten der ordentlichen Staatsrechnung.
Kanton Bern
Das am 8. Februar 1948 vom Volke beschlossene Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge sieht Beiträge für bedürftige schweiz. Bezüger von Altersrenten bis zur Hälfte der Höchstansätze für die Uebergangsrente vor. Die zusätzlichen Fürsorgebeiträge bezwecken, die Bezüger vor der Armengenössigkeit zu bewahren oder davon zu be freien. — Das Gesetz enthält auch eine Besitzstandsgarantie für frühere Bezüger der Bundeshilfe für Greise, Witwen und Waisen sowie der Für-
sorge für ältere Arbeitslose.
Kostenaufwand: Höchstens Fr. 1 800 000.— (Davon entfallen Fr.
1 500 000.— auf Bezüger des kant. Fürsorgebeitrages und Fr. 300 000.—.
auf L;ezuger der frühem Bundeshilfe für Greise, Witwen und Waisen sowie der Fürsorge für ältere Arbeitslose.)
Finanzierung : 55-80% zu Lasten des Staates, 20-45% zu Lasten der Gemeinden. (Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Fürsorgebeiträgen ist auf Fr. 900 000.— pro Jahr beschränkt.)
Kanton Glarus
Der Kanton Glarus verfügt über eine eigene obligatorische Alters- und Invalidenversicherung. Die Leistungen betragen Fr. 160.— im Minimum und Fr. 260.— in Maximum pro Jahr und männlichen Versicherten ;• Fr. 140.— bezw. 240.— pro Jahr und weiblichen Versicherten. — Die Belastung des Kantons beträgt jährlich rund Fr. 200 000.—.
Kanton Solothurn
Es ist ein neues Gesetz in Vorbereitung. Es sind maximale Fürsorgebeiträge vorgesehen von:
an Einzelpersonen:
in städtischen Verhältnissen Fr. 150.—
in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 200.—
in ländlichen Verhältnissen Fr. 240.—
an Ehepaare:
in städtischen Verhältnissen Fr. 200.—
in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 280.—
in ländlichen Verhältnissen Fr. 360.—
Diese kantonalen Beiträge werden nach dem verbleibenden Einkommen nach unten abgestuft.
Einkommensgrenze inkl. eidg. Rente:
für Einzelpersonen:
in städtischen Verhältnissen Fr. 950.—
in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 900.—
in ländlichen Verhältnissen Fr. 780.—
für Ehepaare:
in städtischen Verhältnissen Fr. 1500.—
in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 1460.—
in ländlichen Verhältnissen Fr. 1350.—
Für Witwen mit minderjährigen Kindern sind Zuschüsse bis zu Fr. 1200.— jährlich vorgesehen.
Es ist jedoch möglich, daß die Beiträge erhöht werden, da man mit einem Zuschuß aus dem Mehrertrag der neu einzuführenden Erbschafts- und Schenkungssteuer von ca. Fr. 100 000.—, oder dann mit einem solchen von den Gemeinden rechnet.
Kostenaufwand: Fr. 250 000.— ev. Fr. 350 000.—.
Finanzierung: Es wird herangezogen:
Zinsertrag des kant. Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds;
Anteil des Kantons am Jagdpachtertrag;
Anteil des Kantons am Ertrag der Billettsteuer.
(Ev. Fr. 100 000.— aus Mehrertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Gemeinden zur Tragung eines Teiles der Kosten herangezogen werden, wenn die Zuwendung aus dem Mehrertrag der Erbschaftssteuer nicht in Frage kommen sollte.)
Kanton Basel-Stadt
Der Gesetzesentwurf des Regierungsrates zum Gesetz über Abänderung des Gesetzes betr. Staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 sieht Fürsorgebeiträge an bedürftige Kantonseinwohner, die das 65. Altersjahr erreicht haben, in der Höhe von maximal Fr. 660.— pro Jahr vor: An Ehegatten wird, sofern beide Ehegatten das
65. Altersjahr überschritten haben, ein Betrag von 2 X Fr. 660.— ausbezahlt. Hat nur der Ehemann oder nur die Ehefrau das 65. Altersjahr erreicht, so gelangt nur ein Fürsorgebeitrag für eine Einzelperson zur Auszahlung. Diese Beiträge gelangen nur voll zur Ausrichtung, sofern der Bezugsberechtigte keinen Anspruch auf reguläre Versicherungsleistungen auf Grund des Gesetzes betr. die Staatliche Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 4. 12. 1930 hat. Besteht ein Anspruch auf reguläre Versicherungsleistung, so wird der Fürsorgebeitrag in der Höhe des Anspruchs gekürzt.
Kostenaufwand: (Im Jahre 1947 wuMen an durchschnittlich 4300 Personen total Fr. 1 947 887.50 an kantonalen Alters- und Fürsorgebeiträgen ausgerichtet.)
Finanzierung: Der Betrag geht zu Lasten der laufenden Staatsrechnung; besondere Steuern zur Deckung dieser Auslagen werden nichf erhoben.
Kanton Schaffhausen
Das kant. Zusatzrentengesetz ist am 31. 12. 1947 außer Kraft getreten, sodaß die bisher ausgerichteten kant. Zusatzrenten ab 1. 1. 1948 in Wegfall kommen. Es ist jedoch ein neues Gesetz in Vorbereitung.
tim zu verhüten, daß trotz der erhöhten Bundesrente eine Reduktion der Gesamtrente (Bundesrente plus Zusatzrente) eintritt, hat der Regierungsrat beschlossen, bis zum Inkrafttreten einer neuen Vorlage die bisherige Gesamtrente zu garantieren. Die Bundesrente wird ab 1. 1. 1948 durch kantonale Mittel soweit aufgewertet, bis sie gleich hoch ist wie die bisherige Bundesrente plus bisherige kantonale Zusatzrente. Diese Aufwertungszuschüsse erfordern monatlich rund Fr. 13 800.—.
Finanzierung: Zur teilweisen Deckung der Kosten steht der Zinsabfluß des Alters- und Hinterbliebenenfonds, der ein Vermögen von ca. Fr. 960 000.— aufweist, zur Verfügung.
Kanton Aargau
Der Gesetzesentwurf des Regierungsrates vom 24. Oktober 1947 zum Gesetz über die Gewährung zusätzlicher kant. Renten zur eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht kant. Beihilfen für Bezüger der einfachen Altersrente in ländlichen Verhältnissen, sowie für Bezüger .von Ehepaar-Altersrenten und Witwenrenten in halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen vor. (Die bisherigen Zuschüsse zu einfachen Altersrenten der städtischen und halbstädtischen Verhältnisse und zu Ehepaar- und Witwenrenten in städtischen Verhältnissen fallen weg.) Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Ausrichtung zusätzlicher kant. Renten an Bezüger von niedrigen ordentlichen Alters- und Witwenrenten vor, um zu vermeiden, daß zwischen den Renten derjenigen, die Beiträge bezahlen und denjenigen der Uebergangsgeneration (ohne Beiträge) kein unbilliges Mißverhältnis entsteht, wie für gewisse ordentliche Renten (Voll- und Teilrenten) der AHV, die niedriger sind als die Uebergangsrenten.. Die Beiträge dürfen pro Jahr folgende Beträge nicht übersteigen:
Uebergangsrentner:
für Einzelpersonen Fr. 40.—
für Ehepaare halbstädt. Verh. Fr. 40.— ländl. Verh. Fr. 130.— für Witwen halbstädt. Fr. 70.— ländlich Fr. 125.—
ordentliche Rentner: städt. halbstädt. ländl.
für Einzelpersonen 270.— 120.— 40.— für Ehepaare 430.— 230.— 130.— für Witwen 225.— 175.— 125.— Kostenaufwand: Fr. 300 000.— ab 1. 1. 1948 für die Ueberga.ngsrenten ; Fr. 25 000.— ab 1. 1. 1949 zu 'den ordentlichen Renten mit späteren. Erhöhungen.
Finanzierung: 70% zu Lasten des Kantons, 30% zu Lasten der Einwohnergemeinden. Die Leistungen der Gemeinden werden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft festgesetzt. — Nach Auffassung des Regierungsrates sollen die erforderlichen Mittel aus den allgemeinen Staatseinnahmen gedeckt werden, während eine Minderheit die Einführung einer Vergnügens- oder Billetsteuer beantragt.
Kanton Thurgau
Das Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen vom 6. Dezember 1947 sieht die Gewährung zusätzlicher Beihilfen zu den Leistungen nach dem Bundesgesetz über die AHV in Härtefällen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vor. Die Beihilfen werden in Form von Herbstzulagen ausgerichtet. Die Gemeinderäte stellen die in Frage kommenden Personen fest und eine spezielle Kommission entscheidet über die Höhe der in jedem Fall auszurichtenden Herbstzulage.
Kostenaufwand: Fr. 150 000.—.
Finanzierung: Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: Fr. 100 000.— aus den Zinserträgnissen des Fonds für kant. Alters- und Hinterlassenenbeihilfen und den gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds.
Je Fr. 50 000.— zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung in den Jahren 1948-1950.
Kanton Neuenburg
Arten von Zusatzrenten:
zugunsten von Uebergangsrentnern:
1. Rentenbezüger in ländlichen Verhältnissen erhalten von Kanton und Gemeinde als Zusatzrente die Differenz zur entsprechenden Rente für halbstädtische Verhältnisse.
Den früheren Bezügern der Fürsorge für ältere Arbeitslose, die eine Uebergangsrente erhalten, wird die Differenz zu den Leistungen der Arbeitslosenfürsorge als Zusatzrente bezahlt. Demnach können Ehepaare höchstens Fr. 2 300.40 (Uebergangsrente Fr. 1200 + Zusatzrente von Kanton und Gemeinde), Einzelpersonen höchstens Fr. 1100.40 (Uebergangsrente Fr. 750.— + Zusatzrente von Kanton und Gemeinde) fordern.
zugunsten von ordentlichen Rentnern:
Bezüger von ordentlichen Renten, die niedriger sind als die den Ortsverhältnissen entsprechenden Uebergangsrenten, erhalten, wenn sie nach AHVG Art. 42 eine Uebergangsrente beanspruchen könnten, die Differenz zu dieser als Zusatzrente des Kantons und der Gemeinde. Diese Zusatzrente gelangt natürlich erstmals im Jahre 1949 zur Auszahlung und kommt vor allem nichterwerbstätigen Personen zu, die den Mindestbeitrag von Fr. 12.— jährlich bezahlen müssen.
Kostenaufwand: Zusätzliche Altershilfe von Kanton und Gemeinden Fr. 660 000.—.
Finanzierung: 50% gehen zu Lasten des Kantons, der Rest zu Lasten der Gemeinden. Die Auslagen des Kantons werden im ordentlichen Budget ausgewiesen.
Kanton Genf
Die kantonale Zentralstelle für Alters-, Witwen- und Waisenfürsorge wird den Uebergangrentnern weiterin einen Zuschlag zu der vom 1. Januar 1948 hinweg bezahlten Rente gewähren. Sofern die Voraussetzungen des kantonalen Gesetzes erfüllt sind, erhalten die Berechtigten eine Rente von
für Einzelpersonen höchstens Fr. 130.— monatlich
für Ehepaare höchstens Fr. 200.— monatlich.
Die Einkommensgrenzen betragen:
Für Einzelpersonen Fr. 2000.—
Für Ehepaare Fr. 3200.—.
Es ist möglich, daß das Gesetz in nächster Zukunft abgeändert wird; die Frage wird gegenwärtig von einer Kommission des Großen Rates geprüft.
Übergangsordnung zur Alters- u. Hinterlassenenversicherung
Uebersicht über die abgerechneten bzw. ausbezahlten Rentensummen sowie über die erlassenen und unéinbringlichen Rückerstattungen 1946-1947
Beträge in Franken
1 9 4 6 1 9 4 7
Erlassene und Effektiv Monat Rentensummen Erlassene und Effektiv Rentensumm en
uneinbrire uneinbring- ausbezahlte laut ausbezahlte laut
liche Rück- liche Rück- Rentensummen Abrechnungen Rentensummen Abrechnungen
erstattungen erstattungen
Januar 858 971 — 858 971 6 189 869 17 173 6 207 042 Februar 3 139 743 — 3 139 743 7 211 954 15 821 7 227 775 März 5 956 250 — 5 956 250 7 869 193 11 863 7 881 056 April 8 051 046 8 054 046 7 946 680 12 117 7 958 797 Mai 9 026 491 — 9 026 491 7 555 593 67 814 7 623 407 Juni 7 806 442 — 7 806 442 7 692 625 48 348 7 740 973 Juli 7 374 957 260 7 375 217 7 541 099 18 698 7 559 797 August 6 895 361 — 6 895 361 7 549 236 20 606 7 569 842 September 6 620 226 1 281 6 621 507 7 470 798 28 458 7 499 256 Oktober 6 397 985 2 817 6 400 802 7 423 915 25 161 7 449 076 November 6 469 396 14 6 469 410 7 408 610 20 219 7 428 829 Dezember 6 931 874 5 355 6 937 229 7 870 2399 426 7 879 (365 Insgesamt 75 531 742 9 727 75 541 469 89 729 811 295 704 90 025 515
Das Beschwerdewesen in der Uebergangsordnung
(Summarische Statistik über das Jahr 1947)
1. Die Tätigkeit der Oberrekurskommission
Im Jahre 1947 gingen bei der Oberrekurskommission insgesamt 90 Beschwerden ein, also durchschnittlich 2 in der Woche. Total 118 wurden im Jahre 1947 erledigt*), die weit überwiegende Mehrheit auf dem Zirkulationsweg. Es haben nur 2 mündliche Beratungen stattgefunden, wobei insgesamt 16 Fälle erledigt worden sind. Ueber die Erledigungsart orientiert folgende Tabelle :
*) Von den 1947 eingegangenen 90 Fällen sind 86 erledigt worden. Ueberdies hat im Jahr 1947 die Oberrekurskommission 32 aus dem Vorjahr übertragene Fälle erledigt.
Beschwerdeführer
Anzahl
Erledigungsart
Beschwerden Renten- —
Kasse Bundesamt ansprecher
ganz oder teilweise
gutgeheißen 28 7 417
zur Aktenergänzung und zu neuer Beurteilung zurückgewiesen 25 171
-‘ gänzlich abgewiesen 56 43 26
.
durch Nichteintreten erledigt 6 6 — — als gegenstandslos abgeschrieben 3 1 1 -1
Total 118 79 331
Demnach sind rund 24 Prozent der Beschwerden ganz oder teilweise geschützt und rund 48 Prozent abgewiesen worden. Die Zahl der Rückweisungen (an die Vorinstanz oder — seltener — direkt an die Ausgleichskasse) ist mit 21 Prozent um 1 Prozent höher als im Jahre 1946. Daraus folgt, daß die tatbeständliche Abklärung der Fälle gewissen Rekurskommissionen nach wie vor etwas zu schaffen macht.
Von den 118 erledigten Rekursen fielen rund 73 Prozent auf die sechs Kantone Tessin (25 Prozent), Zürich (14 Prozent), Bern (9 Prozent), Waadt (9 Prozent), Freiburg (8 Prozent) und Graubünden (8 Prozent).
69 Prozent aller Rekurse betrafen Altersrenten; 31 Prozent betrafen Hinterlassenenrenten.
2. Die Tätigkeit der kantonalen Rekurskommissionen
Die Rekurskommissionen haben insgesamt 595 Fälle erledigt. Daran sind die Kantone folgendermaßen beteiligt:
-
Erledigte Beschwerden
Kanton
absolut in Prozenten
Zürich 44 7,4 Bern 54 9,1 Luzern 11 1,9 Uri 5 0,8 Schwyz 9 1,5 Obwalden 2 0,3 Nidwalden 1 0,2 Glarus 19 3,2 Zug 4 0,7 Freiburg 48 8,1 Solothurn 29 4,8 Baselstadt 8 1,3 Baselland . 14 2,4 Schaffhausen 1' 0,2 Appenzell A. Rh. 4 0,7 Appenzell I. Rh. 2 0,3 St.-Gallen 15 • 2,5 Graubünden 27 4,5 Aargau 23 3,9 Thurgau 4 0,7 Tessin 113 19,0 Waadt 47 7,9 Wallis 37 6,2 Neuenburg 15 2,5 Genf 59 9,9
Total 595 , 100,0
Weitaus am meisten Entscheide, nämlich 01 Prozent aller kantonalen Entscheide, stammen von nachstehenden sechs Kantonen (in Klammer folgt die entsprechende runde Prozentzahl) : Tessin (19 Prozent), Genf (10 Prozent), Bern (9 Prozent), Freiburg (8 Prozent), Waadt (8 Prozent) und Zürich (7 Prozent).
3. Das Ergebnis der Weiterziehung an die Oberrekurskommission veranschaulicht folgende Tabelle:
Beteiligung der Kantone an Art der Erledigung
deri..118 von der ORK erle-
digten Fällen gutgeheißen
nicht eingetreten (ganz oder abgewiesen zurückgewiesen bzw.gegenstandsteilweise) los geworden in in in in in absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten
Zürich 16 13,6 6 5,1 8 6,8 2 1,7 - --L Bern 11 9,3 5 4,2 2 1,7 2 1,7 2 1,7 Luzern 2 1,7 1 0,9 1 0,9 - - - - Uri 1 0,8 1 0,9 - - - - - - Schwyz 1 0,8 - - 1 0,8 - - - - Obwalden - - - - - - - - - - Nidwalden - - - - - - - - - - Glarus
Zug 1 0,8 '- - 1 0,8 - - - - Freiburg 9 7,6 2 1,7 4 3,4 2 1,7 1 0,8 Solothurn - - - - - - - - - - Basel-Stadt . 2 1,7 - - 2 1,7 - - - _ Basel-Land - - - - - - - - - - Schaffhausen 1 0,8 - - . 1 0,8 - - - - Appenz.A.-Rh. 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Appenz. l.-Rh. - 1 0,9 - - - - 1 0,9 - - St. Gallen 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Graubünden 9 7,6 2 1,7 4 3,4 2 1,7 1 0,8 Aargau . 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Thurgau 3 2,6 1 0,8 2 1,7 - - . - - Tessin 29 24,6 4 3,4 13 11,0 9 7,6 3 2,6 Waadt 10 8,5 ' 5 4,2 4 3,4 1 0,9 - - Wallis 7 5,9 - - 2 1,7 5 4,2 - - Neuenburg 3 2,6 - - 3 2,6 - - - - Genf 6 5,1 1 0,8 2 1,7 1 0,8 2 1,7
Total 118 100,0 28 23,7 56 47,5 25 21,2 . 9 7,6
Bestätigt wurden also rund 48 Prozent der kantonalen Entscheide. In jedem fünften Fall erfolgte Rückweisung zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung; prozentual am meisten Rückweisungen trafen die Kantone Tessin und Wallis.
Die Weiterziehungen an die Oberrekurskommission betrafen zur Hauptsache (in Klammer folgt die entsprechende runde Prozentzahl) die Kantone Tessin (25 Prozent), Zürich (14 Prozent), Bern (9 Prozent) und Waadt (9 Prozent). Es folgen die Kantone Freiburg (8 Prozent), Graubünden (8 Prozent), Wallis (6 Prozent) und Genf (5 Prozent). In den übrigen Kantonen ist die Zahl der weitergezogenen Entscheide verhältnismäßig bescheiden. Unangefochten • blieben die 2 Entscheide von Obwalden, der eine Entscheid von Nidwalden, die 19 Entscheide von Glarus, (4e 29 Entscheide von Solothurn und die 14 Entscheide von Baselland.
Der von den Rekurrenten erzielte Erfolg läßt sich wie folgt darstellen:
Der Rentenansprecher siegte ob in insgesamt 7 Fällen. Er unterlag in total 48 Fällen. In 17 Fällen führte sein Rekurs zur Rückweisung.
Beschwerden von Ausgleichskassen wurden 4 ganz oder teilweise gutgeheißen und 2 abgewiesen. Eine Beschwerde führte zur Rückweisung.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, als Beschwerdeführer, erwirkte in _17 Fällen gänzliche oder teilweise Gutheißung; es unterlag in 6 Fällen. 7 seiner Beschwerden führten zur Rückweisung.
4. Der materiellrechtliche Gegenstand der Beschwerden an die Oberrekurskoinmission
läßt sich wie folgt in runde Prozentzahlen fassen:
In 50 Prozenten drehte es sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt rentenberechtigt sei.
In 14 Prozenten lautete die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rente (statt einer gekürzten) verlangen könne.
In 12 Prozenten waren bei der Frage des anrechenbaren Vermögens bzw. anrechenbaren Vermögensertrages Liegenschaften im Spiel.
Die Rückerstattung von Rentenbeträgen (Rückerstattungspflicht einerseits, Erlaß der Rückerstattung anderseits) bildete den Gegenstand von 10 Prozenten.
Um den Anspruch außerehelicher Kinder auf Waisenrente ging es in 5 Prozenten.
Von der Rentenauszahlung an einen gesetzlichen Vertreter des Berechtigten oder an eine Drittperson bzw. Behörde handelten 4 Prozent.
5. Zusammenfassung der Jahre 1946 und 1947
Werden den vorstehenden Zahlen diejenigen des Jahres 1946 zu-gezählt, so ergibt sich folgendes Bild: Während der Uebergangsordnung zur
Alters- und Hinterlassenenversicherung sind bis Ende 1947 226/ kantonale Entscheide gefällt worden. Davon sind 347 an die ORK weitergezogen und 343 von der ORK beurteilt worden. Mit dieser Zusammenfassung seien die auf einem Schreibfehler beruhenden unrichtigen Angaben in den «Kleinen Mitteilungen» der Februar-Nummer (S. 82) richtiggestellt.
Von der Gleichwertigkeit der drei eidgenössischen Amtssprachen
Betrachtungen zu einem kantonalen R,ekursentscheid
Der bevormundete 66jährige R. ist im Bürgerheim einer luzernischen Landgemeinde versorgt. Vormund ist ein in Neuenburg wohnender Notar Dr. X. Da ein Rentenbetreffnis von Fr. 30 zuviel bezogen worden ist, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern mit Verfügung vom 26. November 1947 den Betrag vom Vormund zurück. Am 3. Dezember übermittelte sie dem Dr. X auf dessen Wunsch eine französische Uebersetzung der Rückerstattungsverfügung. — Mit Eingabe vom 30. Dezember, spediert am 31. Dezember, zog Dr. X die Rückerstattungsverfügung an die Rekurskommission des Kantons Luzern weiter. — Der Präsident der Rekurskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Verfügung in deutscher Sprache sei am 27. November 1947 bei der Post aufgegeben worden und am 28. November dem Vormund zugegangen, habe doch dieser am 28. November die Kasse um französische Uebersetzung gebeten. «Da das Deutsche eine der drei amtlichen Landes- und Gesetzessprachen ist, bestand für die Ausgleichskasse des Kantons Luzern keine Verpflichtung, den Entscheid zu übersetzen. Wenn sie es gleichwohl getan hat, kann diesem Umstand unmöglich rechtliche Bedeutung zukommen. Auf keinen Fall handelte es sich um einen neuen, denjenigen vom 26. November 1947 aufhebenden und ersetzenden Entscheid mit Einräumung einer neuen, am 4. Dezember 1947 beginnenden Beschwerdefrist Die Rekursfrist lief daher vom 29. November bis 28. Dezember 1947. Die erst am 31. Dezember 1947 der Post aufgegebene Beschwerde ist verspätet Der Beschwerdeführer hat keine Gründe geltend gemacht, die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Frist verunmöglicht hätten. Sprachliche Schwierigkeiten oder Unkenntnis des Gesetzes könnten seitens eines Juristen und Notars nicht geltend gemacht werden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer mit der Ausgleichskasse des Kantons Luzern auch schon in deutscher Sprache korrespon-
diert hat, blieben ihm selbst nach Erhalt der französischen Uebersetzung noch mindestens 23 Tage, um den Rekurs rechtzeitig einzureichen.»
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keinen Grund, diesem Entscheid nicht beizupflichten. Er entspricht dem alten, in Art. 116 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz, daß die deutsche, die französische und die italienische Sprache die drei «Amtssprachen des Bundes», d. h. in eidgenössischen Amtsgeschäften als gleichwertig anerkannt sind. Das gilt für alle drei Wirkungsformen der eidgenössischen Staatstätigkeit: die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Justiz. Für die Rechtspflege ist es noch speziell betont in Art. 39, Abs. 1, des Bundesbeschlusses über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes: «Im Verfahren vor dem Gerichte ist der Gebrauch der drei Nationalsprachen zulässig.» Vgl. auch Art. 4 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen. Laut ständiger Praxis sind auch Verfügungen der SUVA oder der eidg. Militärversicherung rechtswirksam, sobald ihre•Zustellung erfolgt ist, seien sie nun in deutscher, französischer oder italienischer Sprache ausgefertigt.
Kleine Mitteilungen
Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission aus Vertretern der Wehrsteuerbehörden und der Ausgleichskassen eingesetzt, welche alle Fragen zu prüfen hat, welche sich bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit durch die Wehrsteuerbehörden zuhanden der Ausgleichskassen stellen. Der Kommission gehören folgende Vertreter der kantonalen Wehrsteuerbehörden an: Notar F. Althaus, Kantonale Steuerverwaltung Bern; P. Bösch, Vorsteher der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich; H. Koller, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung Luzern; A. Mange, Chef de l'administration cantonale des impôts du canton de Vaud ; Dr. W. Rigoleth, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung St. Gallen, und E. Ruedin, Inspecteur des contributions Neuchâtel. Die eidgenössische Steuerverwaltung ist durch Dr. Ch. Perret, Chef der Abteilung Wehrsteuer und Wehropfer, in der Kommission vertreten. Die Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen sind Dr. W. Baur, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Bern; L. Buffat, •directeur de la caisse cantonale vaudoise de compensation, und Dr. F. Weiß, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, die Ver-
treter der Verbandsausgleichskassen R. Barde, secrétaire général de la Fédération romande des syndicats patronaux, Genf; Dr. F. Walz, Leiter der Ausgleichskasse der schweizerischen Aerzte und Tierärzte, und Fürsprech W. Zbinden, Leiter der Ausgleichskasse des schweizerischen Bäkker- und Konditorenmeisterverbandes. Den Vorsitz hat Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, inne.
An ihrer ersten Sitzung vom 17. Februar 1948 hat die Kommission insbesondere zur Frage der Schaffung eines Einspracheverfahrens gegenüber den Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend die Festsetzung der Beiträge vom Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Stellung genommen. Ein solches Einspracheverfahren ist von verschiedenen Seiten angeregt worden zur Verminderung der Zahl der Rekurse. Aus rechtlichen Erwägungen wie aus Zweckmäßigkeitsgründen kam die Kommission zum Schluß, daß von einem besonderen Einspracheverfahren Umgang genommen werden müsse, daß das gleiche Ziel aber durch den Ausbau des Rekursverfahrens erreicht werden könne. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift auf diese sehr interessante Frage und ihre endgültige Lösung zu sprechen kommen. Die Kommission hat ferner die Frage geprüft, ob nicht in jenen Fällen, in denen die Beiträge eines Selbständigerwerbenden erst im Laufe des Jahres 1948 festgesetzt werden können, Vorauszahlungen einverlangt werden sollten, wie dies von einigen Ausgleichskassen bereits mit Erfolg gemacht wird. Die Diskussion ergab, daß die Verhältnisse bei den einzelnen Ausgleichskassen derart verschieden sind, daß das Vorgehen in solchen Fällen jeder Ausgleichskasse überlassen bleiben sollte. Immerhin wird das Bundesamt für Sozialversicherung den Ausgleichskassen empfehlen, die Selbständigerwerbenden auf die Möglichkeit der Vorauszahlung von Beiträgen aufmerksam zu machen. Die Kommission befaßte sich sodann noch mit der Frage der Ausscheidung des von der Ehefrau erzielten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und verschiedenen andern Durchführungsfragen, über deren Lösung die Ausgleichskassen durch ein Kreisschreiben näher orientiert werden.
Vorbereitung der Ervverbsersatzordnung
Am 1. März 1948 ist die Zuständigkeit für die Vorbereitung von Erlassen und die Aufsicht über den Vollzug auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an das Bundesamt für Sozialversicherung übergegangen (siehe S. 84). Das 'Bundesamt für Sozialversicherung wird daher auch den Entwurf des
Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehrmänner voriubereiten haben und dabei für eine weitgehende Koordination der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Lohn- und Verdienstersatzes für Wehrmänner besorgt sein. Mit den Vorarbeiten ist bereits begonnen worden.
Postulat Miéville
Nationalrat Miéville hat am 16. Dezember 1947 folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht in Anbetracht der noch erheblich angestiegenen Lebenshaltungskosten die Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlaseenenversicherung zu erhöhen seien.»
Ueber die parlamentarische Erledigung dieses Postulates werden wir die Leser zu gegebener Zeit orientieren.
Rekursentscheide der Uebergangsordnung
Um die Zeitschrift für aktuelle Artikel offen zu halten, hat das Bundesamt für Sozialversicherung die angekündigte Uebersicht über die Rekurspraxis der Uebergangsordnung nicht darin veröffentlicht, sondern eine bereinigte Regestensammlung, versehen mit einem Sachregister, clichiert herausgegeben. Jeder Ausgleichskasse wurde ein Abzug zugestellt; weitere Exemplare können beim Sekretariat der Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung käuflich erworben werden.
Literatur über die AHV
Nachtrag )
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Dr. jur. Hans Nef, Professor an der Universität Zürich.
Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, II. Jahrgang 1948, Nr. 1/2, S. 1-16.
*) s. ZAK 1947, S. 158 und 319.
Die Uebergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). (Die wichtigsten Neuerungen ab Januar 1948). Von G. Ranft, Leiter der Zentralstelle für Alters- und Hinterlassenenfür- - sorge Basel-Stadt.
Der Armenpfleger, 45. Jahrgang 1948, Nr. 1, S. 1-3.
Leitfaden zur AHV. Was jeder Kaufmann von der Alters- und Hinterlassenenversicherung wissen muß. Von Dr. W. E. Hindermann, Fritz Dettwiler und Dr. Edmund Wenzel.
Verlag Organisator AG., Zürich, 1947, 204 S., Fr. 12.—.
AHV und Steuerrecht. Von Dr. Rudolf Altwegg.
Die schweiz. Aktiengesellschaft, XX. Jahrgang, 1947, Nr. 4, S. 88-93.
./
Nr. 4
Zeitschrift April 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenen 3rsicherung des Bundesamtes für SoziaRrersiche-
rung, Bern, Tel.61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Matérialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doopel-Nt.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Inh'altsangabe • Anlaufschwierigkeiten (S. 125). Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV (S. 128). Die Befrei-
ung der Angehörigen ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen von der Beitragspflicht (S. 134). Die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals (S. 136). Die Rechtsnachfolge der Erben beim Tode des Beitragspflichtigen (S. 138). Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen (S. 141). Grundsätzliches zur Regelung der Kassenzugehörigkeit (S. 144). Die Sicherheitsleistung durch die Gründerverbände von Verbandsaus; -gleichskassen (S. 148). Durchführungsfragen der AHV (S. 150). Kleine Mitteilungen (161).
Anlaufschwierigkeiten
Wenn wir uns nach dreimonatiger Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechenschaft geben über den Stand des Vollzuges, kommen wir zum Schluß, daß es damit im allgemeinen besser bestellt ist, als angesichts der äußerst kurzen Vorbereitungszeit befürchtet werden mußte, daß aber doch noch vielerlei Anlaufschwierigkeiten vorhanden sind, deren Ueberwindung etwelche Mühe kostet und noch auf geraume Zeit hinaus kosten wird. Dies ist keineswegs überraschend, wenn man sich vergegenwärtigt, daß
die Bundesbehörden, die kantonalen Behörden, die Verbände und die Ausgleichskassen nur wenige Monate Zeit hatten für die Vorbereitung, und die Ausgleichskassen in dieser Zeit auch noch die Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie die Uebergangsordnung zur AHV durchzuführen hatten;
der Verwaltungsapparat der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht unverändert übernommen werden konnte, indem verschiedene bisher bestehende Verbandsausgleichskassen ihre Tätigkeit einstellten und zahlreiche neue Verbandsausgleichskassen entstanden, und indem auch die weiterbestehenden Verbandsausgleichskassen sowie alle kantonalen Ausgleichskassen sowohl rechtlich wie auch technisch neu organisiert werden mußten;
die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit im AHVG sowie die neue Konstellation der Verbandsausgleichskassen Zehntausende von Kassenwechseln bedingten;
die Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Rentenberechtigung und das Abrechnungswesen in der AHV in wichtigen Punkten
'58479125
beitsplatz verläßt, bevor ihm der Arbeitgeber den Versicherungsausweis abnehmen konnte. Wenn die Ausgleichskasse doch in den Besitz des Versicherungsausweises kommt, hat sie oft Mühe, den Ausweis wieder «an den Mann» zu bringen, weil dieser inzwischen fortgezogen ist. Eine Ausgleichskasse hat mitgeteilt, daß verschiedene einem Arbeitnehmer an seine eigene Adresse oder jene des Arbeitgebers zugestellte Versicherungsausweise mit dem Vermerk «Adressat verzogen, Adresse unbekannt» zurückgekommen sind. Hier handelt es sich um ein Problem, das sich nicht nur in der Einführungszeit stellt. Immerhin wird es wesentlich leichter zu* lösen sein, wenn 'alle Versicherten sich einmal der Bedeutung des Versicherungsausweises bewußt sein werden, was heute noch durchaus•nicht der Fall ist, und wenn für die «flottanten» Arbeitnehmer bei den meisten der in Frage stehenden Ausgleichskassen bereits individuelle Beitragskonten eröffnet sind.
Alle diese Schwierigkeiten, wozu auch noch die Fälle der Verabfolgung mehrerer Versicherungsausweise an einen Versicherten gehören, werden naturgemäß die Eröffnung und Führung der individuellen Beitragskonten erschweren. Immerhin dürfen wir nicht vergessen, daß es sich bei den erwähnten Fällen nur immer um eine kleine Minderheit aller Fälle handelt, und daß bei der großen Mehrzahl aller Versicherten die Versicherungsausweise in Ordnung sind und die Führung der individuellen Beitragskonten keine Schwierigkeiten bieten wird.
Die Schwierigkeiten erkennen, heißt, bereits auf gutem Wege zu ihrer Ueberwindung zu sein. Die Versicherten dürfen gewiß sein, daß die Ausgleichskassen wie die zuständigen Bundesbehörden eifrig daran sind, allen noch vorhandenen Sand aus dem Getriebe zu entfernen. Im übrigen werden sie durch die erwähnten Anlaufschwierigkeiten weder stark betroffen noch irgendwie benachteiligt. Betroffen werden in erster Linie die Ausgleichskassen, doch sind diese im Jahre 1940 noch ganz anderer Schwierigkeiten Herr geworden. Es besteht keinerlei Grund, die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu dramatisieren. Sie halten sich durchaus im Rahmen dessen, • was von Anfang an vorausgesehen war. Es besteht aber auch kein Grund, sie zu bagatellisieren; sie müssen so bald als möglich und mit allen Kräften beseitigt werden, damit nicht daraus eine Quelle dauernder Schwierigkeiten entsteht. Dies könnfe geschehen, wenn man sie nicht rechtzeitig erkennen und nicht rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zu ihrer Ueberwindung ergreifen würde.
Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV
Unter den verschiedenen Elementen, die bei den Berechnungen über das finanzielle Gleichgewicht der AHV in Betracht kommen, spielen die
wirtschaftlichen Faktoren neben den demographischen (die wir in einem Vorangegangenen Artikel erläutert haben) eine wichtige Rolle. Es ist daher von großer Wichtigkeit, die wirtschaitliche Einwirkung der verschiedenen Bestände, wie wir sie für die kommenden Jahre bereits vorausberechnet haben, genauer ins Auge zu fassen, d. h. ihre Bedeutung für eine schätzungsweise Berechnung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Versieherung gehörig heivorzuheben. Die Feststellung, daß in der AHV sowohl Beiträge als auch Renten sich rechnerisch hauptsächlich auf das Erwerbseinkommen der Versicherten stützen, nötigt uns deshalb zu einer systematischen Ueberprüfung der wirtschaftlichen Faktoren. Schon auf den ersten Blick wird man erkennen, daß die Vielfachen Schwankungen, wie sie durch die Löhne im Verlaufe der Zeit hervorgerufen werden, jede Ermittlung auf diesem Gebiete schwierig gestalten. Wie wir aber in der Folge sehen werden, handelt es sich hier indessen nicht nur um Schätzungen inbezug auf die Höhe der Einkünfte, — in dieser Hinsicht stützen wir uns auf eine mittlere Annahme sowie auf zwei Extremfälle — sondern auch darum, die relative Entwicklung der Erwerbseinkommen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der Struktur der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht. Ebenso ist es wichtig zu erfahren, wie sich die Versicherten auf die verschiedenen Lohnstufen verteilen, um sich schließlich ein Bild machen zu können, in welchem Ausmaß das Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung überhaupt in Betracht gezogen werden muß.
1. Die Zahl der Beitragspflichtigen und der Beitragseinheiten
Die bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen erlauben uns, die zukünftige Entwicklung des Gesamtbestandes der Bevölkerung zu ermitteln; jetzt handelt es sich darum, auf Grund dieser Gegebenheiten die. Zahl der beitragspflichtigen Personen zu bestimmen. So kommt es vor allem darauf an, für jedes Alter, sowohl für Männer wie für Frauen, die Quote der Beitragspflichtigen, d. h. das Verhältnis der Zahl der beitragspflichtigen Versicherten zur jeweiligen Gesamtheit der Versicherten zu kennen. Erwähnen wir z. B., daß dieses Verhältnis für die Männer im Alter von 20-64 Jahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 100% .beträgt. Nachstehende Tabelle erlaubt uns vor allem, Rechenschaft zu geben über diese verschiedenen mittleren Quoten, berechnet auf GrInd.der Angaben—der Volkszählung 1941. Die Bestände der beitragspflichtigen Personeh wurden hier für das Jahr 1958 angegeben, um auch die über 65jährigen berücksichtigen zu können, da ja bekanntlich die 65jährigen nur unter de; Vormissetzung beitragspflichtig bleiben, daß sie dieses Alter nach dem 1. 7. 48 überschreiten:•Ferner machen wir darauf aufmerksam,
2129
daß die nachstehende Tabelle eine etwas kleinere Zahl von Beitragspflichtigen aufweist, als das Produkt der Zahl der Versicherten mit der entsprechenden Quote ergeben würde; wir haben nämlich durch eine ergänzende Korrektur den Sterbefällen, die im Verlaufe eines Jahres eintreffen, Rechnung getragen.
1958
• Männer Frauen
Altersgruppe Prozentualer Prozentualer
Anteil der Anzahl der Anzahl der Anzahl der Beitrags_ Anzahl der Anteil der gaitrags_ Versicherten Beitrags- [Achligen Versicherten Beitrags-
pflichtigen pflichtigen otlichtiaen -
0-19 740 378 21,1 130 096 718 052 16,0 86 857 . 20-64 1 350 281 100,0 1,346,115 I 423 901 41,3 569 334 65 und mehr 212 875 54,8 93 807 296 346 12,0 34 849
Zusammen 2 303 534 71,6 1 570 018 2 438 299 31,2 \ 691 040
Nachdem nun die Zahl der Beitragspflichtigen festgestellt ist, können wir uns auch eine genauere Vorstellung darüber machen, in wie weit jede Altersgruppe am Total dér eingegangenen Beiträge beteiligt ist; bekanntlich läßt sich mit fortschreitendem Alter eine regelmäßige Zunahme der mittleren Erwerbseinkommen beobachten. So haben wir ein Schema der durchschnittlichen Einkommenserhöhungen aufgestellt, bei dem angenommen wird, daß sich die Arbeitseinkommen vom Alter 20 an bis zum Alter von 40 Jahren steigern, und zwar für die Männer um 60% und für die Frauen um 40%; in diesem Sinne stellt ein Mann von 20 Jahren eine Beitragseinheit (1,0) dar, wogegen ein 40jähriger Mann 1,6 solcher Einheiten darstellt. Wendet man nun auf die verschiedenen Altersgruppen der Beitragzahlenden das Lohnsteigerungsgesetz an, so erhält man eine Gesamtsumme von Beitragseinheiten, bezogen auf die Beitragskraft der Versicherten im Alter von 20 Jahren. Diese Zahl vermag daher mit einer viel größeren Genauigkeit die Entwicklung der Beitragsergebnisse im Laufe der Jahre zu registrieren.
2. Der Wert der Beitragseinheit und die Mittelwerte der Beiträge bzw. der Arbeitseinkommen
Bei den nachstehenden Betrachtungen sind zwei Begriffe streng auseinanderzuhalten, nämlich der Mittelwert der Jahresbeiträge der Versicherten in einem bestimmten Kalenderjahr einerseits und anderseits der Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge eines Versichertenbe-
standes zu Beginn der Rentenberechtigung. Um diese beiden verschiedenen Mittelwerte in korrekter Weise zu bestimmen, gehen wir vom Wert der Beitragseinheit aus, der den mittleren Beitragswert eines Versicherten im Alter von 20 Jahren repräsentiert. Man erhält den Wert der Beitragseinheit, indem man das Total der eingegangenen Beiträge des Ausgangsjahres (in unserem Falle 1948) durch die entsprechende Summe der Beitragseinheiten dividiert. In diesem Gesamtbetrag hat man die Zahl der Einheiten inbezug auf die Frauen um ungefähr 30% reduziert, wodurch man dem beobachteten niedrigeren Wert ihrer Löhne im Vergleich mit jenen der Männer Rechnung trägt. Der für das erste Jahr ermittelte Wert der Beitragseinheit wird für die künftigen Kalenderjahre aufrecht erhalten, er verändert sich erst wieder, wenn man für das Ausgangsjahr eine andere Konjunkturannahme einsetzt. Tatsächlich wäre es vergeblich gewesen, Hypothesen über die möglichen Konjunkturveränderungen der kommenden Jahre anzustellent Wie wir in der Folge sehen werden, haben wir uns begnügt, die Auswirkungen dreier Konjunkturvarianten zu prüfen, gestützt auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Beiträge im Jahre 1948, von 300, 340 und 380 Millionen Franken.
Der Wert der Beitragseinheit bildet die gemeinsame wirtschaftliche Basis für die Berechnungen der Einnahmen und Ausgaben. Er ermöglicht uns, die günstigen oder ungünstigen Auswirkungen einer Konjunktur zu berücksichtigen, wie auch die Höhe der Beiträge und Renten abzuschätzen. Nachstehende Tabelle vermittelt bei den verschiedenen Konjunkturannahmen die mittleren Werte *der Beiträge in den verschiedenen Altersstufen und die entsprechenden Löhne der Versicherten im Alter von 20 Jahren und 40 Jahren.
Beträge in Franken Konjunktur 300 Konjunktur 340 Konjunktur 380 Entsprechen- Entsprechen- Entsprechen- Alter und Beitrags Beitrags- Beitrags- - des Erwerbs- des Erwerbs- des Erwerbs: Geschlecht der höhe - höh hörte einkommen einkommen einkommen Versicherten Männer im Alter von 20 Jahren 11618') 2 905 131,671) 3 292 147,16') 3 679 von 40 Jahren 185,892) 4 647 210,672) 5 267 235,46 2) 5 886 Frauen im Alter von 20 Jahren 81,43°) 2 036 92,29 8) 2 307 103,14°) 2 579 von 40 Jahren 114,00') 2 850 129,21 ') 3 230 144,40') 3 610 Ij entspricht dem Wert der Beitragseinheit für Männer 3) 160 0/o von 9 entspricht dem Wert der Beitragseinheit für Frauen 1400/o von')
Diese mittleren Beiträge scheinen auf den-ersten Blick gering zu sein; erinnern wir indessen daran, daß sie einen Mittelwert für alle Beitragspflichtigen repräsentieren, und daß sie unter anderem auch die Gebirgsbauern und die Nichterwerbstätigen Miteinschließen, die für gewöhnlich nur niedrige Beiträge zahlen. Mit Hilfe obiger Mittelwerte wird es nun auch möglich sein, die eingangs erwähnten Größen, nämlich das Jahresmittel der -Beiträge aller Versicherten im Verlaufe eines Kalenderjahres zu bestimmen, wie auch den Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge eines Rentnerbestandes bei Abschluß seiner Beitragspflicht.
Bei der Kalkulation der zukünftigen Versicherungseinnahmen wird jedes 'Jahr eine verschieden hohe Beitragssumme an den Tag kommen. Wohl beibt der Wert der Beitragseinheit bei gleichbleibender Konjunktur konstant; mit den Veränderungen der Altersstruktur der Beitragspflichtigen variiert jedoch die Anzahl der Beitragseinheiten von Jahr zu Jahr, so daß das Produkt, d. h. der Jahresertrag der Beiträge ebenfalls variiert. Dividiert man umgekehrt die jährliche Beitragssumme durch die Anzahl der Beitragspflichtigen, erhält man das Jahresmittel der Beiträge für ein bestimmtes Kalenderjahr. Diese Zahl verändert sich dann ebenfalls im Laufe der Zeit. So erhöht sich beispielsweise der mittlere Beitragswert der Männer von 177,53 Franken im Jahre 1948 auf 178,89 Franken im Jahre 1958.
Bei der Ermittlung der zukünftigen Versicherungsausgaben tritt der Wert der Beitragseinheit ebenfalls in Rechnung durch das Einschalten des durchschnittlichen Jahresbeitrages in der Bestimmung der Rente. Da nun die jährlichen Beiträge der Versicherten im Verlaufe ihrer Erwerbstätigkeit nach dem angenommenen Gesetz der Lohnsteigerung zunehmen müssen, ist es somit einfach, für jede Kategorie eines neuen Rentnerbestandes einen individuellen arithmetischen Mittelwert zu bestimmen. So 4vird sich bei einer Konjunktur von 340 Millionen, der Mittelwert der äurchschnittlichen Jahresbeiträge für Männer, welche ihre Beiträge vom illter 20 bis zum Alter 65 zu entrichten haben, auf 198,82 Franken belaufen, und wird gar 210,67 Franken betragen, sofern diese nur im Alter von 10 bis 65 Jahren einbezahlt haben. Man konstatiert also, daß der Mittelert der durchschnittlichen Jahresbeiträge, der als Basis für die Rentenerechnung dient, spürbar höher ist als der mittlere Beitragswert eines ersichertenbestandes für ein Kalenderjahr.
3. Die Schichtung der Beitragspflichtigen nach der Höhe ihrer v. Erwerbseinkommen
In Anbetracht der Tatsache, daß die Renten den durchschnittlichen ahresbeiträgen nicht direkt proportional sind, wird es notwendig sein,
die Versicherten jeweilen auf die verschiedenen Intervalle der durchschnittlichen Jahresbeiträge zu verteilen; die wichtigsten Grenzwerte der durchschnittlichen Jahresbeiträge sind bekanntlich: Fr. 30.-, Fr. 150.- und Fr. 300.-. Bei den Teilrenten spielt weiterhin der durchschnittliche Jahresbeitrag von 75 Franken eine wichtige Rolle. Bis zu 30 Franken kommt die Minimalrente zur Anrechnung; für das Intervall 30-150 ergibt sich die Höhe der Vollrenten, indem man den um 6 und im Intervall von 150-300 den um 2 vervielfachten durchschnittlichen Jahresbeitrag zum fixen Grundbetrag hinzurechnet; für die durchschnittlichen Jahresbeiträge von Fr. 300 und mehr kommt die Maximalrente in Betracht. Da man für derartige Verteilungen nur beschränkte statistische Grundlagen zur Verfügung hat, sah man sich genötigt, zu einem theoretischen Verteilungsgesetz Zuflucht zu nehmen (Pearson-Verteilung, Typus III), das sich als sehr geeignet erwies. Die nachfolgende Tabelle, die für verschiedene Konjunkturen ausgearbeitet wurde, zeigt an, wie sich die Versicherten auf die verschiedenen Beitragsintervalle verteilen, sofern sie mit 20 Jahren in die Versicherung eintreten und das 65. Altersjahr erreichen. Gleichzeitig wird man auch beobachten können, daß bei den Verheirateten mehr Personen über der Grenze von 300 Franken (betreffend die Maximalrente) vorhanden sind, als bei den ledigen Männern; bekanntlich werden die Beiträge der Ehefrau den Beiträgen des Mannes hinzugezählt.
Relativer Anteil in Prozenten
Beitrags- Erwerbs- Ledige Männer Verheiratete Männer Lecrge Frauen einkommens- -
intervalle intervalle Konj. Konj. Konj. Konj. I Konj. Konj. Konj. Konj. Konj.
300 340 380 300 I 340 380 300 340380
030 0- 750 0,11 0,03 0,01 0,07 0,02 0,00 3,88 2,06 0,97 30-150 750-8750 41,42 29,47 19;90 30,19 19,77 12,28 74,82 69,06 62,01 150-300 3750-7500 52,00 59,68 63,19 56,88 60,26 58,97 20,49 27,43 34,71 300 u. mehr 7500 u.mehr 6,47 10,82 16,90 12,86 1995, 28,75 0,81 1,45 2,31
Wir können diese Betrachtungen über die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV nicht schließen, time nicht noch einmal auf ihren hypothetischen Charakter hinzuweisen. Bei den Schätiungen inbezug auf das finanzielle Gleichgewicht wird man aber dennoch die ökonomischen Faktoren berücksichtigen müssen, da sie im Wesentlichen doch die Höhe der Beiträge und Renten bestimmen. So haben wir uns ein Bild von ihrer voraussichtlichen Entwicklung gemacht, wenigstens soweit die Beobachtung eben auf eine gewisse Regelmäßigkeit zu schließen erlaubte. Von diesen Ueberlegungen ausgehend, werden wir uns in den nächsten Artikeln mit dem künftigen Ertrag der Beiträge sowie der jährlichen Belastung beschäftigen.
Die Befreiung der Angehörigen ausländischer, staatlicher Alters- und, Hinterlassenenversicherungen von der Versicherungspflicht
Sehr oft schließt die ausländische Sozialversicherungsgesetzgebung Staatsangehörige, welche sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland niederlassen, nicht ohne weiteres von der Versicherung aus. Solche Personen bleiben vielmehr, wenigstens eine gewisse Zeit, der Versicherung ihres Heimatstaates noch angeschlossen. Dieser Grundsatz stellt die praktische Anwendung der sog. Ausstrahlungstheorie dar. Da das Bundesgesetz über die AHV vom 20. Dezember 1946 ohne Rücksicht auf die Nationalität die gesamte Bevölkerung umfaßt, die in der Schweiz wohnt oder tätig ist, besteht die Möglichkeit, daß ein ausländischer Staatsangehöriger zwei staatlichen Alters- und Hinterlassenenversiche: rungen angeschlossen wird. Allerdings muß berücksichtigt werden, daß die ausländischen Sozialversicherungsgesetze im allgemeinen nur bestimmte Berufsgruppen erfassen, und deshalb die Fälle von Doppelversicherung nicht so häufig auftreten, Wie dies vermutet werden könnte. Nun sind nach Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG jene Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die der Einbezug in die Versicherung eine nicht Zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese Bestimmung wurde durch Art. 4 der Vollzugsverordnung zum AHVG vom 31. Oktober 1947 dahin ergänzt, daß die Alters- und Hinterlassenenversicherungen der von der Eidgenossenschaft anerkannten internationalen Organisationen den im Gesetz genannten ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversichérungen gleichzustellen seien.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst hervorgeht, erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich der Befreiung auf alle Personen, die bereits einer ausländischen staätlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Dieser Befreiung können also sowohl schweizerische wir auch ausländische Staatsangehörige teilhaftig werden. So kann
z. B. ein Schweizer, der auf einem internationdten Bureau mit Sitz in der Schweiz arbeitet, von der schweizerischen Versicherung befreit werden, sofern er dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (nicht zumutbare Doppelbelastung). Das gleiche trifft,auch für einen Schweizer zu, der seine Erwerbstätigkeit im Auslande ausübte und deshalb auch. nach der Rückkehr in die Heimat der betreffenden staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen bleibt.
Das Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht wird in Art. 3 der Vollzugsverordnung umschrieben. Das Befreiungsgesuch muß vom Betrof fenen selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht
werden. Wenn aus irgend einem Grunde (z. B. wegen ungenügender Sachkenntnis) das Gesuch vom Arbeitgeber oder von einer andern Drittperson eingegeben wird, so muß es trotzdem vom Betroffenen selbst unterschrieben werden.
Ferner muß das Gesuch begründet sein. Als notwendige Unterlagen, die dem Gesuche beizulegen sind, müssen namentlich aufgeführt werden: Das Versicherungsbüchlein oder das Markenheft des Versicherten oder jedes andere Dokument, welches einwandfrei die Angehörigkeit zur ausländischen Versicherung nachweist. Allerdings genügt es nicht, nur die Angehörigkeit zur ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung festzustellen, sondern es muß auch die Frage besonders geprüft werden, ob der Gesuchsteller während seines Aufenthaltes in der Schweiz dieser Versicherung Beiträge schuldet und diese tatsächlich entrichtet.
Ob eine nicht zumutbare Doppelbelastung vorliegt, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Dazu muß zunächst der vom Betroffenen an die ausländische Versicherung zu entrichtende Betrag ermittelt und dann mit seinem Einkommen verglichen werden. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob die zusätzliche Beitragsleistung von 2% an die schweizerische AHV (bzw. 4% bei Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht unterliegt) wirklich eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeutet. Selbstverständlich muß für eine solche Prüfung der Beitrag an die ausländische Versicherung, sofern er nur ziffernmäßig feststeht, in Prozente des bezogenen Lohnes umgerechnet werden.
Dieses Vorgehen erlaubt es, den Beitrag für die schweizerische AHV und denjenigen für die ausländische Versicherung miteinander zu addieren.
Bei der Abklärung der Frage der nicht zumutbaren Doppelbelastung sind also folgende zwei Punkte zu berücksichtigen:
Die Summe der Beiträge (schweizerische AHV und ausländische Versicherung zusamMen genommen), die der Betroffene entrichten müßte.
Das Einkommen des Gesuchstellers.
Die Frage, bei welchem Prozentsatz der Beitragsleistungen die Doppelbelastung als nicht mehr zumutbar zu betrachten ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Ein Prozentsatz von 6% z. B. wird eine Person mit geringem Lohn bedeutend mehr belasten, als eine solche mit hohem Einkommen. Auch allfällige Familienlasten, Unterstützungspflichten und andere laufende Verpflichtungen des Gesuchstellers (insbe-
sondere Beiträge an Personen- und Sachversicherungen) müssen berücksichtigt werden.
Der von der Ausgleichskasse gefällte Entscheid ist dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung zuzustellen. Solche Verfügungen können sowohl vom Betroffenen als auch vom Bundesamt für Sozialversicherung, dem eine Kopie zuzustellen ist, innert 30 Tagen direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden (VV Art. 3, Abs. 2).
Die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals
Sehr oft viiissen die schweizerischen Reedereien zur Bemannung der auf hoher See oder in der Binnenschiffahrt verkehrenderl.schweizerischen Schiffe ausländisches Personal anwerben. Inbezug auf die Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 befindet sich dieses Personal in einer besonderen Lage, was den Erlaß spezieller Bestimmungen notwendig machte. Im übrigen sieht schon die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV vom 31. Oktober 1947 in Art. 2, Abs. 2, vor, daß das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Stellung dieser ausländischen Schiffsbesatzungen besondere Vorschriften erlassen kann.
Eine Sonderregelung drängt sich auf, weil das in Frage stehende Personal meist nur für eine einzelne Fahrt, also nur für verhältnismäßig kurze Zeit angeworben wird. Dies hat zur Folge, daß die Schiffsleute des öftern nacheinander bei Arbeitgebern verschiedener Nationalitäten beschäftigt sind. Der Lohn wird ihnen häufig in ausländischen Häfen ausbezahlt. Die Unterstellung des ausländischen Personals unter die obligatorische Versicherung hätte somit unweigerlich zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten geführt.
Es darf ebenfalls nicht außer acht gelassen werden, daß dieses Personal in den meisten Fällen schon der staatlichen Sozialversicherung des Heimatlandes angeschlossen ist und auch während des Dienstes auf schweizerischen Schiffen die Beiträge an diese Versicherung weiter entrichtet.
Auf Grund dieser Sachlage hat es das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement als angezeigt erachtet, von der ihm durch den erwähnten Art. 2, Abs. 2, der Vollzugsverordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die nachstehende Verfügung zu erlassen.
Verfügung •
des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
über .
die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
(Vorn 10. März 1948)
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 31. Oktober 1947,
verfügt:
Art. 1
Ausländer, die auf schweizerischen Schiffen tätig sind, welche auf hoher See oder in der Binnenschiffahrt vorwiegend außerhalb der Landesgrenzen verkehren, und deren Lohn in 'der Regel an Bord des Schiffes oder in ausländischen Häfen ausbezahlt wird, sind nicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 versichert.
Art. 2
Diese Verfügung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft.
Bern, den 10. März 1948.
Eidgenössisches Völkswirtschaf tsdepartement Rubattel
3137
Die Rechtsnachfolge der Erben beim Tode des Beitragspflichtigen
Gemäß Art. 43 der Vollzugsverordnung zum AHVG haften die Erben solidarisch für die vom Beitragspflichtigen zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Es erhebt sich nun die Frage, welche Beiträge zu Lebzeiten eines verstorbenen Beitragspflichtigen noch geschuldet waren.
Für die Renten besteht in AHVG Art. 44, Abs. 2, folgende durchführungstechnisch wichtige Klausel: auch für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente noch voll ausgerichtet. Diese Bestimmung hatte schon während der Uebergangsordnung zur AHV bestanden und sich bewährt (Art. 17 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945, revidiert am 16. Dezember 1946, über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten). — Für die Beiträge fehlt in AHVG und VV eine entsprechende Norm. Deshalb ist die Frage, wieviel an Beiträgen von den Erben zu verlangen sei, sehr berechtigt.
Den Ausgangspunkt für die Lösung des Problems bilden für die Unselbständigerwerbenden der Art. 14 des AHVG, die Art. 35, 43 und 8 der VV, sowie die Art. 333 und 355 des OR; für die Selbständigerwerbenden der Art. 14 des AHVG, sowie die Art. 34 und 43 der VV. — Danach verfallen die Arbeitnehmerbeiträge mit jeder Lohnzahlung, die Beiträge Selbständigerwerbender (je nach der anwendbaren Beitragsperiode) entweder monatlich oder vierteljährlich oder halbjährlich oderjährlich.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erblickt den Schlüssel für die Lösung im erwähnten Art. 43: nur den Betrag, welchen die persönliche Beitragsschuld des Verstorbenen erreicht hatte, darf die Kasse von seinen Rechtsnachfolgern erheben, d. h. den Betrag bis und mit dem Todestag. Ist ein Selbständigerwerbender am 12. April 1948 gestorben, so schulden die Erben den Beitrag nicht für das ganze Jahr 1948 (obgleich gemäß AnVG Art. 14 die Beitragsverfügung auf ein Jahr lautet), sondern nur für die Zeit vom 1. Januar bis 12. April 1948. Denn nur für diese Periode hatte der Verstorbene Beiträge geschuldet, und nur diese Schuld ist auf seine Erben übergegangen (ZGB Art. 560).
U.
So gelangen wir auf Grund von VV Art. 43 zu der Lösung, welche das moderne kantonale Steuerrecht kennt*). Als Beispiele seien zitiert:
Kanton St. Gallen
(Art 11 und 12)
«Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, so werden die Steuern nur im Verhältnis dieser Zeit geschuldet
Stirbt der Steuerpflichtige, so treten die Erben in seine Steuerpflicht ein Sie haben die vom Erblasser für das laufende Steuerjahr geschuldeten Steuern vor der Teilung zu entrichten
Kanton Bern
(Art. 16)
«Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben für die bis zum Todestage geschuldeten Steuern in die Steuerpflicht ein.»
Kanton Zug
(§ 14)
«Stirbt ein Steuerpflichtiger, so treten seine Erben in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zu seinem Todestag geschuldeten Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu entrichten
m.
Von vorstehenden Ueberlegungen geleitet, kann die aufgeworfene Frage wie folgt beantwortet werden, wobei die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes vorbehalten sei.
1. Unselbständi' gerwerbende
Es schulden die Erben 2% vom Lohn, welchen der Erblasser zuletzt zugut hatte nach Dienstvertrag bzw. öffentlichrechtlicher Satzung. Das ergibt für die Praxis felgende zwei Spielarten:
* Im Gegensatz zum Webrsteuerrecht. Denn die Wehrsteuer wird — schematisch — von den Erben immer für das g an z e Jahr geschuldet, gleichviel in welchem Monat des Jahres der Erblasser gestorben ist. Vgl. WStB Art. 10 und Irene Blum enst ci n, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer (1943), S. 59.
Wurde bzw. wird der Lohn nur bis zum Todestag ausgerichtet, so schulden die Erben den Beitrag bis und mit dem Todestag.
Wurde bzw. wird der Lohn bis Ende der Zahltags periode ausgerichtet, so schulden die Erben den Beitrag bis und mit dem letzten Tag der Zahltagsperiode.
Ueber die Zahltagsperiode hinaus können die Erben nicht zu Beiträgen verhalten werden. Denn was ein Arbeitgeber über die letzte Zahltagsperiode hinaus allenfalls leistet, ist nicht maßgebender Lohn, sondern eine Zuwendung an Hinterlassene des Arbeitnehmers, und als solche beitragsfrei (VV Art. 8, lit. c). Darauf, wie ein Arbeitgeber derlei Leistungen benennt (Hinterlassenen-Fürsorge, Hinterlassenen-Abfindung, Besoidungsnachgenuß usw.), kommt es selbstverständlich nicht an.
2. Selbständigerwerbende
Es schulden die Erben 4% des reinen Erwerbseinkommens, gemäß der auf den Namen des Verstorbenen lautenden Beitragsverfügung, jedoch nur für die Zeit vom 1. Januar des Beitragsjahres bis zum Todestag.
Es dient der administrativen Vereinfachung, wenn die Kassen nicht mit Beitragstagen rechnen müssen, sondern nur mit Monaten. Mit Rücksicht hierauf wird die Ausgleichskasse ermächtigt, nach dem Tod eines Selbständigerwerbenden für den Todesmonat noch den vollen Beitrag von den Erben zu fordern. Damit vereinbar ist es nun, bei Leuten, die im Laufe eines Monats eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die Beitragspflicht (als Selbständigerwerbender) erst mit dem der Aufnahme folgenden Monat beginnen zu lassen; auch dazu sind die Ausgleichskassen ermächtigt.
3. Nichterwerbstätige
Es schulden die Erben den Beitrag vom Vermögen bzw. Renteneinkommen laut der Tabelle in VV Art. 28, gemäß der auf den Namen des Verstorbenen lautenden Beitragsverfügung, jedoch nur für die Zeit vom 1. Januar des Beitragsjahres bis zum Todestag.
Im Sinne der in Ziffer 2 hievor erwähnten administrativen Vereinfachung sind die Ausgleichtskassen ermächtigt, nach dem Tod eines Nichterwerbstätigen für den Todesmonat noch den vollen Beitrag von den Erben zu fordern.
Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im März 1948 an die kantonalen Ausgleichskassen nähere Weisungen über die Beitragspflicht der römisch-katholischen Weltgeistlichen erlassen. Darnach gilt das Einkommen von Weltgeistlichen, die ein Kirchenamt bekleiden, grundsätzlich als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Für diese Auffassung waren folgende Ueberlegungen maßgebend.
Kirchlich betrachtet, soll grundsätzlich kein Kirchenamt ohne die Dotation durch eine Pfrundstiftung errichtet werden. Das sind die Benefizien des kanonischen Rechts. Der Ertrag dieser Pfründen soll dem Geistlichen einen gesicherten Lebensunterhalt gewährleisten. ZGB Art. 59 nimmt diese Einrichtungen vom Privatrecht aus und -behält sie dem öffentlichen Recht von Bund und Kantonen vor. Auch heute noch hat sich ihre öffentlich-rechtliche juristische Persönlichkeit in den Kantonen, in welchen sie nicht ausdrücklich beseitigt oder durch die Praxis verdunkelt wurden, nach alter Ueberlieferung erhalten. Doch reicht der Ertrag dieser Pfrundstiftungen sehr oft nicht mehr zum Lebensunterhalt aus. Dann springt meist die Kirchgemeinde mit Zuschüssen ein. In vielen Fällen aber, vor allem in nicht überwiegend katholischen Kantonen, bestehen überhaupt keine oder doch keine selbständigen Pfrundstiftungen mehr. Die betreffenden Geistlichen beziehen vom Staat oder von der Gemeinde ein eigentliches Gehalt oder leben aus Zuwendungen von privaten Gemeinschaften (zum Beispiel von Vereinen und Stiftungen, welche die Finanzierung der örtlichen Kultusbedürfnisse bezwecken). Dazu kommen die namhaften Zuschüsse *von weiteren Institutionen wie der «Inländischen Mission» in Zug, der Ertrag von Kirchenopfern, Sammlungen, Almosen usw.
Somit ist der Grundsatz, wonach der Geistliche aus dem Benefizium soll leben können, heute in der Regel durchbrochen. Die Verhältnisse haben sich von Kanton zu Kanton und manchmal auch innerhalb derselben verschieden entwickelt. Es fragt sich, ob sie in *Bezug auf die AHV auf den gleichen Nenner gebracht werden können. Eine einheitliche Ordnung drängt sich nicht nur im Verhältnis der katholischen Geistlichen unter sich auf, sondern auch nach außen, d. h. in ihrem Verhältnis zu den Geistlichen der übrigen Konfessionen. Dabei sind die Begriffe des AHVG, soweit dieses solche näher umschrieben hat, maßgebend, und nicht jene des Kirchenrechts.
Unter anderem wurde angeregt, die bepfründeten Geistlichen unter die Nichterwerbstätigen einzuordnen. Die Pfrundzinsen seien Vermögensertrag und blieben als solcher außer Rechnung. Dasselbe gelte für die Zuschüsse der Kirchgemeinden. Diese seien nicht an den Geistlichen selbst geleistet, sondern periodische, anstelle einer Kapitalerhöhung gedachte Zuwendungen und deshalb wie das Pfrundeinkommen selbst zu behandeln. Gegen diese Ueberlegungen ist folgendes einzuwenden. Stellen die Pfrundeinkünfte vielfach auch kein eigentliches Erwerbseinkommen dar, so liegt doch ein erwerbsähnliches Einkommen vor. In diesem Sinne sprach sich auch das Bundesgericht aus, welches sich kürzlich mit der steuerrechtlichen Seite der Frage zu befassen hatte (i. S. Don Michele Tomaznichel, BGE 72 I 106). Es führt aus, die Nutzung einer Pfründe dürfe nicht der privatrechtlichen Nutznießung gleichgestellt werden, vor allem weil Benefizium und Kirchenamt untrennbar miteinander verbunden seien. Ebensowenig, liege gewöhnlicher Vermögensertrag vor. Es handle sich vielmehr um ein Kapitaleinkommen besonderer Art, das den Geistlichen für die Ausübung des Kirchenamtes entschädigen, d. h. ihm hiefür den Lebensunterhalt sichern soll. Das Pfrundeinkommen sei deshalb gleich dem Gehalt eines Staatsbeamten steuerpflichtig. Schließlich hat auch die Lohn- und Verdienstersatzordnung die bepfründeten Geistlichen als erwerbstätig betrachtet, denn als nichterwerbstätig hätten diese der Verdienstersatzordnung ja gar nicht unterstellt werden können.
Der erwerbstätige Versicherte ist unselbständig- oder selbständigerwerbend. Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, d. h. als maßgebender Lohn gilt jeder Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Arbeitgeber ist, wer das Engelt ausrichtet (AHVG Art. 5, Abs. 2, und Art 12, Abs. 1). Mit dieser Umschreibung geht das AHVG über den obligationenrechtlichen Dienstvertrag und das öffentliche Beamtenverhältnis hinaus. Die Kirchgemeinde oder die privatrechtliche Kultusgemeinschaft, welche dem Geistlichen ein eigentliches Gehalt ausrichten, sind somit Arbeitgeber, obwohl er in keinem eigentlichen Dienstverhältnis zu ihnen steht, sondern von seinen kirchlichen Oberen in das Amt eingesetzt ist. (Vergl. hierzu den Entscheid der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung i. S. Oeuvre du Clergé vom 12. August 1941). Diese Diskrepanz ist begrifflich belanglos und überdies nicht auf die Geistlichen beschränkt. Ein Regierungsrat zum Beispiel oder ein Gerichtspräsident ist in der Regel vom Volk, und der Bundesrat und Bundesrichter sind von der Bundesversammlung gewählt. Volk und Bundesversammlung sind keine Arbeitgeber, we-
der im allgemeinen Sprachgebrauch, noch im besonderen der AHV. Dennoch ist das Einkommen 'des Regierungsrates, des Gerichtspräsidenten usw. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber ist der kantonale oder Bundesfiskus.
•
Die gleichen Ueberlegungen treffen auch auf die bepfründeten Geistlichen zu. Es würde allerdings die Auffassung vertreten, solches Einkommen sei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Dann hätten diese Geistlichen einen Beitrag von 4% zu entrichten und würden sich, unter dem Vorbehalt von AHVG Art. 8, persönlich schlechter stellen als ihre Amtsbrüder, die, weil sie ein eigentliches Gehalt beziehen, unbestritten unselbständig sind. Das widerspräche der Rechtsgleichheit. Unbehelflich ist sodann der Einwand, ein Benefizium könne an sich nicht Arbeitgeber sein. Die Pfrundstiftung ist eine kirchliche Anstalt oder Stiftung mit eigenen Rechten und Pflichten, die nicht nur die Zinsen ausrichtet, sondern auch für die Beiträge rechtlich belangt werden kann. Das allein entscheidet.
Stammt das Einkommen des Geistlichen aus mehreren der genannten Quellen, so ist Arbeitgeber, wer das Entgelt gesamthaft ausrichtet (etwa die Kirchgemeinde, welche die Pfrundstiftung verwaltet und deren Erträgnisse durch Zuschüsse ergänzt). Werden die Einkommensteile gesondert bezahlt, erscheint es zweckmäßig, daß nur e i n Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse abrechnet und die übrigen Arbeitgeberbeiträge intern ausgleicht. Am besten ist das bischöfliche Ordinariat imstande, den abrechnungspflichtigen Arbeitgeber zu bezeichnen und den erwähnten Ausgleich zu regeln.
Vereinzelt bestehen, besonders in der Diaspora, für die Deckung der Kultusbedürfnisse weder ein Benfiziufn noch eine öffentliche Kirchgemeinde oder private Kultusgemeinschaft. Die betreffenden Geistlichen bestreiten ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen Dritter, Sammlungen, Kirchenopfern usw. Hier läßt sich, auch im weitesten Sinne des Wortes, oft kein abrechnungspflichtiger Arbeitgeber feststellen, der nötigenfalls gemahnt werden kann und der Zwangsvollstreckung unterliegt. Solche Geistliche gelten als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäß AHVG Art. 6 und haben einen Beitrag von 4% des maßgebenden Lohnes zu entrichten. Somit werden sie für den Arbeitgeberbeitrag persönlich belangt und haben selbst mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Ein Geistlicher soll jedoch in diese Kategorie nur einge-
'
reiht werden, wenn wirklich kein Arbeitgeber bezeichnet werden kann. Vor dem Entscheid hat sich die Ausgleichskasse mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung zu setzen.
Die mannigfaltigen Verhältnisse verbieten heute schon eine abschliessende Regelung. Das Bundesamt für Sozialversicherung behält sich daher im erwähnten Kreisschreiben ergänzende Vorschriften vor. Im allgemeinen aber entspricht die getroffene Lösung den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten.
Grundsätzliches zur Regelung der Kassenzugehörigkeit
Die Eingliederung von Verbandsausgleichskassen in den Verwaltungsaufbau der AHV geschah nicht ohne Bedenken. Das Nebeneinander von kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen hatte in der .LVE0 zu Schwierigkeiten geführt. Man befürchtete, die gleichen Unzukömmlichkeiten würden sich 'auch in der AHV ergeben und deren Durchführung erschweren. Bei der Vorbereitung der AHV galt es nun vor allem, die Ursachen aufzudecken, welche in der LVEO in der Frage der Kassenzugehörigkeit zu Schwierigkeiten geführt hatten. Dabei ergab sich, daß diese Schwierigkeiten ihren Grund beinahe samt und sonders darin hatten, daß eine klare Regelung der Kassenzugehörigkeit fehlte. Wohl erklärte das Kreisschreiben des EVD vom 24. Februar 1940 zur LEO die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse für alle Arbeitgeber, welche Mitglied eines Trägerverbandes waren, als obligatorisch. Ferner bestimmte die VEO, daß alle Verbandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Arbeitgeber einer Ausgleichskasse angeschlossen waren, der Ausgleichskasse ihres Verbandet beizutreten hatten. Ein Zwang zum Anschluß an die Verbandsausgleichskassen wurde jedoch nicht ausgeübt. Viele Verbandsausgleichskassen erklärten zwar in ihren Reglementen den Beitritt der Verbandsmitglieder zu ihrer Kasse als obligatorisch, waren jedoch selbst nicht in der Lage, das Obligatorium strikte durchzuführen. So kam es, daß sich viele Verbandsmitglieder nicht der Ausgleichskasse ihres Verbandes, sondern der kantonalen Ausgleichskasse anschlossen. Umgekehrt traten Nichtverbandsmitglieder (vor allem Mitglieder von branchenverwandten Verbänden, die nicht Träger einer AusgleichskasSe waren) Verbandsausgleichskassen bei.
Die Folge davon waren Unsicherheit und zahllose Streitigkeiten hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit. Um dem Hin und Her zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichkassen ein Ende
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zu bereiten, wurde im Jahre 1941 der Kassenwechsel grundsätzlich verboten und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (vorab- infolge Beitritt bzw. Austritt aus dem Trägerverband) als zulässig erklärt. Auch diese Maßnahme konnte nicht mehr als ein Notbehelf sein, solange eine klare Ordnung über die Kassenzugehörigkeit fehlte. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die Verbandsmitglieder waren, verstanden es zum Beispiel nicht, weshalb ihnen ein Wechsel zur kantonalen Kasse verwehrt wurde, nachdem doch so und so viele Verbandsmitglieder kantonalen Kassen angehörten. Das Problem des Kassenwechsels kam daher nicht zur Ruhe. Nochmals wurde im Jahr 1944 versucht, eine klare gesetzliche Regelung zu treffen. Die damaligen Beratungen ergaben, daß eine Neuordnung nur möglich gewesen wäre, wenn man sämtliche Verbandsmitglieder den Verbandsausgleichskassen und sämtliche Nichtverbandsmitglieder den kantonalen Auggleichskassen zugewiesen hätte. Diese Regelung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil sie einen Kassenwechsel von zahlreichen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden zur Folge gehabt hätte, der in einem Zeitpunkt,als der Krieg bereits seinem Ende entgegenging, nicht zu verantworten gewesen wäre. Die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit 'wurde daher der AHV überlassen.
Aus den Erfahrungen in der LVEO ergab sich für die Gesetzgebung in der AHV der zwingende Schluß, daß die Frage der Kassenzugehörigkeit zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen nur dann befriedigend geregelt ist, wenn alle Verbandsmitglieder den Verbandskassen und alle Nichtverbandsmitglieder den kantonalen Kassen zugewiesen werden. Schon im ersten Entwurf finden wir daher den nun in Art. 64 AHVG festgelegten Grundsatz, daß alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die einem Gründerverband angehören, den Verbandskassen, und alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, den kantonalen Kassen angeschlossen werden. So;iiel bis heute festgestellt werden konnte, hat sich diese Regelung bewährt. Während die Bereinigung der Kassenmitgliedschaft zwischen den VerbandSausgleichskassen zu zahllosen Streitigkeiten führte, ging die Bereinigung der Kassenmitgliedschaft zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen im allgemeinen ohne Schwierigkeiten vor sich. Wo sich Streitfälle ergaben, konnten sie anhand der einfachen gesetzlichen Vorschriften klar entschieden werden. Die strikte Anwendung von Art. 64 AHVG brachte jedoch dem BAS verschiedentlich den Vorwurf ein, es schaffe mit seiner formalistischen Auslegung des Gesetzes komplizierte
und bürokratische Verhältnisse, die der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben könne. Es kommt zum Beispiel vor, daß von zwei rechtlich selbständigen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaft, Fabrikations- und
Verkaufsunternehmen), die wirtschaftlich eine Einheit bilden und unter Umständen sogar in Personalunion betrieben werden, nur ein Unternehmen Mitglied eines Gründerverbandes ist. Aus verschiedenen Gründen möchten jedoch beide Unternehmen mit der Verbandsauggleichskasse abrechnen. Ferner wird die Geschäftsführung einer großen Zahl von selbständigen Firmen und Institutionen (Immobiliengesellschaften, -Stiftungen usw.), die selbst nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden besorgt, die einem Gründerverband angehören und daher wünschen, daß auch die Firmen und Institutionen, deren Geschäftsführung ihnen übertragen ist, der betreffenden Verbandsausgleichskasse beitreten können. Vom praktischen Gesichtspunkt aus wäre es ohne Zweifel von Vorteil, wenn in solchen und ähnlichen Fällen nur mit einer Ausgleichskasse abgerechnet werden müßte.
Es stellt sich daher die Frage: Dürfen die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung, um den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden eine möglichst einfache Abrechnung zu ermöglichen, von Art. 64 AHVG abweichen? •
Die Antwort muß aus formellen unctmateriellen Gründen entschieden verneinend lauten. Art. 64 AHVG bestimmt eindeutig und klar, daß nur Verbandsmitglieder den Verbandsausgleichskassen angehören können, und daß alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die nicht Mitglied eines GründerverbandeS sind, den kantonalen Ausgleichskassen anzuschließen sind. An diese Vorschrift ist die Verwaltung gebunden. Sie darf nicht von klaren gesetzlichen Bestimmungen, die dem freien Ermessen keinen Spielraum lassen, abweichen, soweit nicht das Gesetz oder die Vollzugsverordnung selbst bestimmte Ausnahmen vorsieht. Es ist in der Nachkriegszeit in der Oeffentlichkeit wiederholt auf die Notwendigkeit einer gesetzmäßigen Verwaltung hingewiesen worden. Gar leicht wird
aber übersehen, daß der rechtst.taatliche Grundsatz der «Gesetzmäßigkeit der Verwaltung» nicht mir hinsichtlich Vorschriften Geltung haben kann, die dem Bürger Rechte verleihen, sondern auch dann gilt, wenn es sich um verpflichtende Bestimmungen handelt. Dies ist besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Rechte einer Interessengruppe zugleich die Verpflichtung einer anderen bedeuten, fundamentales Gebot. Wird einem Nichtverbandsmitglied gestattet, einer Verbandsausgleichskasse beizutreten, so werden dadurch die Rechte der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geschmälert. Umgekehrt wird gegenüber der Verbandsauggleichskasse eine Rechtsverletzung begangen, wenn einem Mitglied ihres
Gründerverbandes der Beitritt zur kantonalen Ausgleichskasse gestattet wird. Es kam in letzter Zeit wiederholt vor, daß Verbandsausgleichskassen um eine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers oder Selbständigerwerbenden nachsuchten, und dann das gleiche Begehren als rechtswidrig hinstellen, wenn es von einer kantonalen Ausgleichskasse im umgekehrten Fall gestellt wurde. Darus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß sich die Aufsichtsbehörde des Bundes eine grobe Rechtsverletzung zu Schulden kommen lassen würde, wenn sie die verlangten Ausnahmen bewilligen würde.
Man wird einwenden, daß es jedoch einer Ausgleichskasse freistehen müsse, auf ihre Rechte zu verzichten und sich über die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers oder Selbständigerwerbenden mit einer anderen Kasse zu einigen. Wer so argumentiert, übersieht die folgenschweren Konsequenzen derartiger Vereinbarungen. Der Beitritt eines Nichtverbandsmitgliedes Zu einer Verbandsausgleichskasse kann nicht je nach der Einstellung des zuständigen kantonalen Kassenleiters gestattet oder verweigert werden. Eine solche Bewilligungspraxis würde offensichtlich gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstoßen und daher von den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden nicht verstanden. Würden also in Fällen, wo das Einverständnis der beteiligten Ausgleichskassen vorliegt, Ausnahmen gestattet, so wäre die unabwendbare Folge davon, daß dort, wo ähnliche Schwierigkeiten vorliegen, aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls entgegengekommen werden müßte, auch wenn sich die Ausgleichskassen gegenseitig nicht verständigen konnten. Damit würde Art. 64 AHVG ausgehöhlt und praktisch außer Kraft gesetzt. Einer rechtsungleichen Behandlung der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden wäre Tür und Tor geöffnet, weil Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Art. 64 AHVG gestattet werden könnten, vollständig fehlen. Kurz und gut, es würde wieder der gleiche Zustand eintreten, wie er in der LVEO herrschte, was man in der AHV unter allen Umständen vermeiden wollte.
Aus diesen Gründen muß an den in Art. 64 AHVG niedergelegten Grundsätzen strikte festgehalten werden. Gewisse Komplikationen, welche den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden in Ausnahmefällen dadurch entstehen, stehen in keinem Vergleich zu den Schwierigkeiten, die nach den Erfahrungen auf dem Gebiete der LVEO sofort eintreten und die Durchführung der AHV erschweren würden, sobald die, einfache gesetzliche Regelung über die Kassenzugehörigkeit preisgegeben würde. Wenn Entscheide des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassenzugehörigkeitsfragen nicht immer der Förderung nach einer möglichst einfachen Abrechnung entsprechen, so ist der Grund dafür nicht irgend eine
weltfremde' und bürokratische Einstellung der Verwaltung, sondern das Nebeneinander von kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, das gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, die sich nur vermindern, nie aber ganz beseitigen lassen.
Die Sicherheitsleistung durch die Gründer der Verbandsausgleichskassen
(Art. 55 AHVG)
Die Mitwirkung der Verbände bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung birgt gewisse Schwierigkeiten in sich, da sie als privatrechtliche Rechtssubjekte mit öffentlichrechtlichen Verwaltungsfunktionen betraut werden. Im Provisorium der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatten sich die Verbandsausgleichskassen zwar gut bewährt, doch zeigten sich einige praktische Unzukömmlichkeiten. Bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes mußte daher versucht werden, diese auf Grund der gemachten Erfahrungen durch entsprechende Gesetzesbestimmungen möglichst zum vorneherein auszuschalten.
Von besonderer. Bedeutung ist hierbei die Haftung für Schäden, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus mangelhafter Geschäftsführung einer Ausgleichskasse erwachsen können. Da der unmittelbare Rückgriff auf die fehlbaren Organe oder Funktionäre in den wenigsten Fällen zum wünschbaren Erfolg führen dürfte, und die Ausgleichskassen kein über ihre Verwaltungsreserven hinausgehendes Vermögen besitzen, haben die Gründer selbst für entstandene Schäden einzustehen (Art. 70 BG). Deren Deckung bietet keine weiteren Schwierigkeiten, sofern es sich um Kantone handelt: Die Forderung kann im ordentlichen Verkehr mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. Anders verhält es sich dagegen bei den Verbänden, die als privatrechtliche Gebilde außerhalb der staatlichen Verwaltung stehen. Um die Schadensdeckung dennoch zu gewährleisten, drängte sich eine Sonderregelung auf. Die Expertenkommission beantragte deshalb, von den Verbänden, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen. Diese müsse verhältnismäßig hoch bemessen werden, damit für die Alters- und Hinterlassenenversicherung unter keinen Umständen Nachteile entstehen könnten.
Die Auffassung der Expertenkommission fand die vorbehaltlose Billigung des Bundesrates, der in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf als zuverlässigstes Kriterium für das Ausmaß eines möglichen Schadens,die von einer Ausgleichskasse vereinnahmte Beitragssumme bezeichnete.
Dementsprechend solle die Sicherheit, die nach Wahl der Verbände entweder durch Hinterlegung von Geld in Schweizerwährung oder durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere oder durch Beibringung einer solidarischen Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden könne, grundsätzlich auf einen Viertel des Jahrestotals der Beiträge festgesetzt werden. Als Mindestleistung wunden 100 000 Franken pro Kasse, in keinem Falle aber mehr als eine Million Franken vorgeschlagen (Art. 54 des Entwurfes) .
Bereits in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission machten sich gegen die vorgesehene Bemessung der Sicherheit Widerstände geltend. Mit der Begründung, allzu hohe Anforderungen beeinträchtigten den Reiz zur Errichtung einer Ausgleichskasse, wurde beantragt, die Sicherheit auf einen Zwölftel der voraussichtlichen Beitragssumme zu begrenzen. Da jedoch eine zu weitgehende Herabsetzung den Wert der ganzen Maßnahme in Frage zu stellen schien, einigte sich die Kommission auf einen Sechstel. In dieser Fassung fand der Artikel zwar die Zustimmung . des Nationalrates, nicht aber die Billigung der ständerätlichen Kommission. Diese vertrat die Auffassung, daß die Sicherstellung in der beabsichtigten Höhe vor allem für die kleinen, gewerblichen Verbände unangebracht und untragbar sei, und sprach sich mehrheitlich für eine Beschränkung auf einen Zwölftel der jährlichen Beitragssumme aus. Der Ständerat gab dem Antrag der Kommission einstimmig Folge. Damit war auch die Beibehaltung der Höchstgrenze von einer Million Franken hinfällig geworden. Sie wurde deshalb in Anpassung an die neuen Gegebenheiten antragsgemäß auf 250 000 Franken festgesetzt, während die Mindestleistung (100 000 Franken) sowie die Abweichungsmarge von 10% unverändert übernommen wurden. Der Nationalrat schloß sich anläßlich der Differenzenbereinigung dieser neuen Fassung des heutigen Art. 55 an.
Vor dem Erlaß der Vollzugsverordnung stellten sich hinsichtlich des Verfahrens noch verschiedene Fragen, die in Zusammenarbeit mit Vertretern der Verbandsausgleichskassen sowie des Bank- und Versicherungsgewerbes eingehend geprüft wurden. Besondere Bedeutung kam dabei der Abklärung zu, inwieweit bereits bestehende eidgenössische Erlasse auf dem Gebiete der Sicherstellungen zur Anwendung gelangen konnten, ferner den Fragen der Anerkennung, Aufbewahrung und Verwaltung verpfändeter Wertschriften, der Zulassung von Bürgschaften und Kautionsversicherungen, der Vor- und Nachhaftung, der verschiedenen Formalitäten sowie der erstmaligen Schätzung der Beitragssumme. Das Ergebnis fand seinen Niederschlag in den Art. 92-97 der Vollzugsverordnung und in einem an die Gründerverbände gerichteten Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 22. November 1947.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie der amtlichen Schätzung der gemäß Art. 53, lit. a, ermittelten Beitragssunun• en waren von den Gründern der 82 Verbandsausgleichskassen für das Jahr 1948 Sicherheiten für insgesamt 12,89 Millionen Franken zu erbringen. Diese wurden wie folgt geleistet:
Art der Sicherheiten Betrag Anzahl (in 1000 Franken) Kassen Bankbürgschaften 4503
Verpfändungen von Wertpapieren 2 55012
Kautionsversicherungen 9 395 • 64 Kombination von Bankbürgschaften (Fr. 182 000) und Verpfändungen von Wertpapieren (Fr. 138 000) 3202
Kombination von Verpfändung von Wertpapieren (Fr. 100000) und Kautionsversicherung (Fr. 75 000) 1751
Insgesamt 12 89082
Durch Bankbürgschaften wurden somit 5%, durch Verpfändungen von Wertpapieren 21,5% und durch Kautionsversicherungen 73,5% des Gesamtbetrages sichergestellt, während für 5% der Kassen Bankbürgschaften, für 16,5% Verpfändung von Wertpapieren und für 78,5% Kautionsversicherungen vorliegen.
Durchführungsfragen der AHV
Unter dem Titel «Durchführungsfragen der AHV» wird von nun an in der Zeitschrift regelmäßig die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einzelnen aktuellen Fragen, die sich den Ausgleichskassen beim Vollzug derAlters- und Hinterlassenenversicherung stellen, bekanntgegeben. Vorbehalten bleibt selbstverständlich bei allen materiellrechtlichen Fragen eine allfällig abweichende Praxis der Rekursbehörden.
I. Beiträge
Bahn- und Schiffabonnementsvergütungen
Bahn- und Schiffabonnementsvergütungen werden, entgegen der bisherigen Praxis in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nicht als Bestandteile des maßgebenden Lohnes erfaßt, sofern es sich um getrennt. vergütete Kosten der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer handelt.
Beiträge von Sitzungsgeldern
Der Begriff des maßgebenden Lohnes ist in der Alters- und Hinterlassenenversicherung enger gefaßt als in der Lohnersatzordnung. Das kommt besonders bei den Sitzungs- und Taggeldern zum Ausdruck. Während in der Lohnersatzordnung mit wenigen Ausnahmen alle Sitzungsgelder zum maßgebenden Lohn gehörten, soweit sie nicht Spesenersatz darstellten, gelten sie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich als Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Auf Grund der Vorschriften der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV und der Weisungen im Kreisschreiben Nr. 20 lassen sich für die Erfassung der Sitzungsgelder folgende Richtlinien aufstellen:
Grundsatz. Sitzungsgelder gehören in der AHV nur noch dann zum maßgebenden Lohn, wenn sie an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenilen Organe juristischer Personen sowie an Behördemitglieder von Bund, Kantonen und Gemeinden ausgerichtet werden. Alle andern Sitzungsgelder (wozu auch ähnliche Vergütungen, wie die Entschädigungen an Schul- und Turnexperten zu rechnen sind) gelten als Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, Ziff. 2, lit. a).
Die Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen gehören nur dann zum maßgebenden Lohn, wenn deren Bezüger neben den Sitzungsgeldern eine feste Entschädigung (wozu auch Tantièmen zu zählen sind) beziehen. Würden auch die andern Sitzungsgelder in den maßgebenden Lohn einbezogen, so würde Art. 17, lit. a, der Vollzugsverordnung zum AHVG, wonach die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, grundsätzlich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, praktisch gegenstandslos, was den Grundsätzen des AHVG über den maßgebenden Lohn in keiner Weise entsprechen würde (vgl. Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, I, Ziff. 1 und 2).
Als Behördemitglieder gelten nach dem Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziff. 9,
die Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte;
die Mitglieder der kantonalen Parlamente, der kantonalen Regierungen und der kantonalen Gerichte;
die Mitglieder der Stadt- und Gemeindeparlamente, der Stadt- und Gemeinderäte sowie der Bezirks-, Amts- und Kreisgerichte.
1M
Aus den unter Ziff. 2 dargelegten Gründen muß auch hier der Begriff der Behördemitglieder einschränkend interpretiert werden. Nicht als Behördemitglieder gelten
die Mitglieder außerparlamentarischer Kommissionen und
die Experten von Gerichten und Schulen.
4. Spesenersatz. Als Spesenersatz gelten außer den Fahrspesen in der Regel Beträge bis zu Fr. 30 für ganztägige und bis zu Fr. 20 für halbtägige Sitzungen (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziff. 8). Verpflegungsentschädigungen sind zum Taggeld bzw. Sitzungsgeld hinzuzurechnen.- Die angegebenen-Abzüge sind vom Gesamtbetrag vorzunehmen.
Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall bei Krankheit oder Unfall
Im Kreisschreiben Nr. 20 ist ausgeführt worden, daß solche Leistungen nur soweit zum maßgebenden Lohn gehören, als sie vom Arbeitgeber direkt aufgebracht werden und nicht Leistungen einer Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen der Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden oder durch Vermittlung des Arbeitgebers.
Art. 7, lit. m, der Vollzugsverordnung sieht vor, daß solche Leistungen des Arbeitgebers nur soweit zum maßgebenden Lohn gehören, als sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden. Es ist klar, daß die Begrenzung der Beitragszahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Kündigung nicht voraussetzt. Die Bestimmung hat den Sinn, daß vom Tage, an dem der Arbeitnehtner wegen Erkrankung oder Unfall die Arbeit aussetzt, Beiträge auf dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn nur bis zu dem Tage geleistet werden müssen, auf den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß OR Art. 347 ff. kündigen könnte. Ist vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so dauert die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur bis zum Tage, auf den gemäß Vertrag hätte gekündigt werden können.
Dagegen sieht die Gesetzgebung der AHV entgegen der früheren Regelung in der Lohnersatzordnung (vgl. Verfügung 11 des BIGA vom 12. September 1945) keine besondere Begrenzung der Pflicht zur Beitragszahlung in solchen Fällen auf 30 bzw. 60 Tage vor.
Die Beitragspflicht des Ehemannes, der im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet (nichtlandwirtschaftliche Betriebe)
Bezieht der Ehemann einen Barlohn, so hat die Ehefrau als Arbeitgeberin für diesen Lohn einschließlich eines allfälligen Naturallohnes mit der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin abzurechnen.
Wird für den Ehemann kein Barlohn ausgewiesen, so ist die Bestimmung von Art. 14, Abs. 8_, der Vollzugsverordnung betreffend die Berechnung der Beiträge mitarbeitender Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen anzuwenden. Da die Ehefrau Arbeitgeberin ist, und demnach nicht vom Ehemann unterstützt wird, ist der Globalansatz mit 200 Franken im Monat für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder in Anwendung zu bringen—
Die-Beiträge der Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften
Die Frage der Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbständiger und Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei den Journalisten bildete Gegenstand einer am 2. März 1948 stattgefundenen Besprechung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung, dem Verein der Schweizer Presse, der Vereinigung freier Berufsjournalisten, dem schweiz. Zeitungsverlegerverband und der Ausgleichskasse für die graphische und papierverarbeitende Industrie. Es ergab sich dabei, daß angesichts der geltenden Bestimmung eine Trennung zwischen selbständigerwerbenden und unselbständigerwerbenden Journalisten, wie sie von verschiedenen Seiten gewünscht worden war, nicht möglich ist. Vielmehr muß zwischen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und solchem aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden werden, wobei viele Journalisten sowohl Einkommen- aus unselbständiger wie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werden und daher von einem 2%, vom andern 4% bezahlen müssen. Ferner herrschte Uebereinstimmung darüber, daß nicht mehr wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung auf die Höhe der einem Mitarbeiter von einem Verlag ausgerichteten Entschädigung abgestellt werden kann. Gestützt auf die eingehende. Aussprache wurde folgende Lösung in Aussicht genommen:
Sofern ein Mitarbeiter von einem Verlag ein Fixum bezieht, gilt sein gesamtes von diesem Verlag stammende Einkommen (Fixum und allfällige Zeilenhonorare) des Mitarbeiters als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so daß die Beiträge nach Art. 5 des AHVG zu entrichten sind.
Sofern ein Mitarbeiter von einem Verlag kein Fixum, sondern nur Zeilenhonorare erhält, so gilten diese, unbeschadet ihrer Höhe als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sodaß die Beiträ-
- ge nach Maßgabe der Art. 8 und 9 des AHVG zu entrichten sind.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dieser Lösung zugestimmt, desgleichen dem an der Sitzung gestellten Antrag, einen Abzug vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für tatsächliche Spesen zuzulassen, sofern diese mindestens 10% der von einem Verlag bezogenen Entschädigungen (Fixum oder Zeilenhonorare) betragen. Ist ein Journalist für mehrere Verlage tätig, so sind die Spesen entsprechend aufzuteilen. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die Spesen bereits durch die Steuerbehörden als Gewinnungskosten abgezogen, sodaß von Seiten der Ausgleichskassen kein weiterer Spesenabzug zu machen ist.
Bewertung des Naturaleinkommens nach den Ansätzen des
Gesamtarbeitsvertrages
Art. 12, Abs. 2, der Vollzugsverordnung bestimmt, daß, wo in Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden besondere Ansätze für das-Naturaleinkommen enthalten sind, diese maßgebend sein sollen. Diese Bestimmung bewirkt im Metzger-, Bäcker- und Konditorengewerbe eine wesentliche Erleichterung in der Berechnung der Beiträge, weil in den Gesamtarbeitsverträgen die sog. «großen Löhne» oder «Real-Löhne» festgelegt werden, die den Barlohn und allfälligen Naturallohn zum gesämtarbeitsvertraglichen Ansatz umfassen.
Diese vertraglichen Naturallohnansätze dürfen aber nur für das Personal zur Anwendung kommen, das dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Für das übrige Personal des Betriebes sind die Ansätze von Art. 12, Abs. 2, VV oder für landwirtschaftliches Personal die Ansätze von Art. 11 VV anzuwenden. So ist z. B. in einem Metzgereibetrieb der im Gesamtarbeitsvertrag fixierte Naturallohn nur für die Metzgerburschen anzuwenden, nicht aber für Ladentöchter und Chauffeure.
II. UebergallgSrellIen
Oertliche Zuständigkeit und Rentenbemessung
Die Frage, welche Ausgleichskasse zur Ausrichtung von Uebergangsrenten örtlich zuständig sei, beantwortet sich ausschließlich auf Grund von Art. 124 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947. Art. 66 der Verordnung bezeichnet einzig den für die Rentenbemessung maßgebenden Ort, ist dagegen für die Kompetenzabgrenzung ohne jede Bedeutung. Die beiden Bestimmungen müssen deshalb klar auseinandergehalten werden.
Wenn sie auch in den meisten Fällen übereinstimmen, so weichen sie doch inbezug auf Waisén, auf Personen, die durch eine Fürsorgebehörde in einer Familie oder Anstalt untergebracht worden sind, und auf solche, die sich längere Zeit nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, erheblich voneinander ab.
Zeitlich maßgebendes Einkommen
Gelegentlich erfährt eine Ausgleichskasse vor der endgültigen Festsetzung einer Uebergangsrente, daß der Berechtigte im Jahre 1948 eine höhere Teuerungszulage erhalten wird als im Vorjahre, etwa 30 Prozent statt der bisherigen 25 Prozent. Muß sie diese sichere Einkommenserhöhung sofort berücksichtigen und der Rentenberechnung das voraussichtliche Einkommen des Jahres 1948 zugrundelegen?
Nach Art. 59 der Vollzugsverordnung ist für die Rentenbemessung in der Regel das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Im Unterschied zur Uebergangsordnung hat eine Erhöhung des Einkommens zu Beginn oder im Laufe der Rentenperiode in der Regel keine Veränderung des Rentenbetrags während des laufenden Kalenderjahres zur Folge.
Ausnahmen von dieser negel dürfen nur in außergewöhnlichen Fällen gemacht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in seinem Kreisschreiben Nr. 21 vom 19. Februar 1948 hierüber ausgeführt, daß die Rente iiur dann auf Grund der veränderten Verhältnisse festzusetzen sei, «wenn die Zusprechung einer Rente oder auch nur ihre Weiterzahlung im bisherigen Betrag angesichts der außerordentlichen Erhöhung des Einkommens (oder Vermögens) der elementarsten Billigkeit widersprechen würde und sich durch keine soziale Erwägung rechtfertigen ließe, also stoßend wäre. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen, etwa infolge Aufnahme einer neuen Tätigkeit, Anfalls einer Erbschaft, eines Lotteriegewinnes o. dgl., die Einkommensgrenze ganz erheblich übersteigt».
Die Erhöhung der Teuerungszulagen bat nun aber nur in ganz seltenen Fällen eine außerordentliche Einkommenssteigerung zur Folge, und nur ausnahmsweise wird das erhöhte Einkommen die zutreffende Einkommensgrenze erheblich übersteigen. Wenn aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muß die Ausgleichskasse die Uebergangsrente auf Grund des Vorjahreseinkommens berechnen. Selbst wenn sie also bei der Festsetzung der Rente weiß, daß der Berechtigte im Jahre 1948 höhere Teuerungszulagen erhalten wird als 1947, darf ihr nur das Einkommen des Jahres 1947 als Berechnungsgrundlage dienen. Dagegen werden natürlich die erhöhten Teuerungszülagen des Jahres 1948 bei der Berechnung der Rente für das Jahr 1949 zu berücksichtigen sein.
Vermögensentäußerung und verpfründungsähnliche Vereinbarung
Eine Ausgleichskasse hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen:
Eine Witwe verkaufte ihren Kindern eine Liegenschaft zum Preise von Fr. 15 000. Auf Grund einer Abmachung unter den Parteien, die nicht in den Kaufvertrag aufgenoirunen wurde, hatten die Kinder den Kaufpreis nicht zu bezahlen, sondern ihre Mutter auf Lebenszeit zu unterhalten.
Hierbei ergaben sich folgende Fragen:
Stellt unter diesen Umständen der Betrag von Fr. 15 000 anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 61 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 dar, oder müssen die Unterhaltsbeiträge auf Grund der Piccard'schen Tabellen geschätzt und als Einkommen angerechnet werden
Wie wäre vorzugehen, wenn sich die Kinder verpflichtet hätten, Unterhaltsbeiträge nicht auf Lebenszeit, sondern nur bis zum Gesamtbetrag von Fr. 15 000 zu gewähren?
Diese Fragen sind wie folgt zu bea.ntworten :
ad. 1: Lassen die Umstände darauf schließen, daß die Witwe sich der 15 000 Franken ausschließlich zwecks Erwirkung einer Rente oder einer höheren Rente entäußert hat, so ist der Verzicht auf den Kaufpreis für die Alters-• und Hinterlasséne-nversicherung unbeachtlich ; der abgetretene Betrag muß der Witwe gemäß Art. 61, Abs. 5, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 als Vermögen angerechnet wenden. Steht der Kaufpreis zum Wert der verliauften Sache in einem offenbaren Mißverhältnis, so kann der Kaufvertrag überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Wurde dagegen das Vermögen aus .anderen Gründen abgetreten, so liegt ohne Zweifel eine verpfründungsähnliche Vereinbarung vor; demzufolge dürfen nur die Pfrundleistungen der Kinder der Witwe gemäß Art. 56, lit d, der Vollzugsverordnung als Einkommen angerechnet werden. Der Wert solcher Leistungen ist in der bisher üblichen Weise zu bestimmen (wir verweisen auf die Wegleitung zur Uebergangsordnung vom Januar 1947, Nr. 54, und auf die Entscheide der Oberrelxurskommission
i. Sa. Métrailler vom 13. Dezember 1946, ZAK März 1947, S. 163, und.i. Sa. Caloz vom 28. Juli 1947, ZAK November 1947, S. 666). Der Wert von Verpflegung,Unterkunft und anderen Naturalleistungen ist nach Art. 58 der Vollzugsverordnung zu schätzen und allfällige Barleistungen sind hinzuzählen. Entspricht die so ermittelte Pfrundleistung in keiner Weise der Gegenleistung der Witwe, nämlich dem abgetretenen Vermögen, so ist sie in der vom Obligationenrecht (Art. 526) vorgesehenen Weise zu bewerten. Maßgebend ist dann das Verhältnis «von Kapital und Leibrente
nach den Grundsätzen einer soliden. Rentenanstalt»; die sog. Piccard' schen Tabellen geben für solche Berechnungen hinreichend genaue Resultate und können ohne weiteres angewendet werden.
ad. 2: Haben sich die Kinder verpflichtet, die Mutter nicht auf Lebenszeit, sondern nur bis zum Verbrauch des abgetretenen Vermögens zu unterhalten, so liegen die Verhältnisse grundsätzlich gleich. Immerhin liegt in einem solchen Falle wohl nur ausnahmsweise eine verpfründungsähnliche Vereinbarung vor. In der Regel ist vielmehr anzunehmen, die Witwe habe ihr Vermögen nicht abgetreten, sondern es stehe ihr gegen die Kinder eine Kaufpreisforderung zu, die als Vermögen anzurechnen wäre.
III. Organisation
Der Kassenanschluß bei Betriebseröffnungen
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält keine besonderen Bestimmungen über den Kassenanschluß neu gegründeter Firmen. Es stellt sich daher die Frage, wie die Ausgleichskassen in solchen Fällen vorzugehen haben.
Auszugehen ist von den allgemeinen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der Vollzugsverordnung. Von ihnen lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
Handelt es sich bei der neu gegründeten Firma um eine Einzelfirma und war der Firmeninhaber schon früher als Selbständigerwerbender 'oder Arbeitgeber einer Ausgleichskasse angeschlossen, so hat er gemäß Art. 121, Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis Ende des Jahres bei der betreffenden Ausgleichskasse zu verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Anschluß an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist allerdings nach der genannten Bestimmung ermächtigt, Aiisnahmen zu gestatten. Dafür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn das weitere Verbleiben in einer Ausgleichskasse für den Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden oder für die Ausgleichskasse unliebsame Folgen hätte und mit Schwierigkeiten verbunden wäre. In allen andern Fällen werden Uebertritte nur auf Jahresende zugelassen, damit sich die Arbeiten für das individuelle Beitragskonto nicht über Gebühr erhöhen, und .damit bei der Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenelen keine Schwierigkeiten entstehen.
War der Firmeninhaber bis anhin nicht Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender, ist aber er selbst oder die Firma am Tage der Betriebs-
eröffnung Mitglied eines Gründerverbandes, so •hat der sofortige Anschluß an die betreffende Verbandsausgleichskasse zu erfolgen.
3. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Firma oder ihr Inhaber erst einige Zeit nach der Betriebseröffnung die Verbandsmitgliedschaft erwirbt, was sehr oft vorkommt. Streng genommen müßte in diesem Fall die Firma zunächst der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden und könnte, wenn sie im Verlauf des Jahres die Mitgliedschaft zu einem Gründerverband erwirbt, erst auf Jahresende der betreffenden Verbandsausgleichskasse beitreten. Dieser provisorische Anschluß an die kantonale Ausgleichskasse ist mit Umtrieben verbunden, die wenn immer möglich vermieden werden sollten. Anderseits kann der Kassenanschluß nicht hinausgeschoben werden, weil sonst Schwierigkeiten in der Erfassung der Beitragspflichtigen entstehen. So kann in einem Betrieb schon bald nach der Eröffnung ein Wechsel im Arbeitnehmerbestand stattfinden. Von den Löhnen der Arbeitnehmer müssen daher die Beiträge bezahlt und auf den individuellen Beitragskonten gutgeschrieben werden. Das bedingt, daß der Arbeitgeber sofort nach der Betriebseröffnung einer Ausgleichskasse angeschlossen wird, die ihn über die Beitragspflicht und das Abrechnungswesen unterrichtet. Mit dem Anschluß an die Ausgleichskasse darf daher höchstens ein Monat zugewartet werden. Erfolgt der Beitritt zu einem Gründerverband nicht innert dieses Monats, so ist die Firma der kantonalen Ausgleichskasse anzuschließen.
Eine Ausnahme ist aus Zweckmäßigkeitsgründen zu machen, wenn sich der Firmeninhaber sofort nach,der Betriebseröffnung bei einer Verbandsausgleichskasse anmeldet. Kann in einem solchen Falle die Verbandsmitgliedschaft aus irgendwelchen Gründen nicht sofort erworben werden, so ist der Anschluß an die Verbandsausgleichskasse gleichwohl zu gestatten, sofern die Verbandsausgleichskasse feststellt, daß dem Verbandsbeitritt nichts im Wege steht, und sofern der Firmeninhaber der Verbandsausgleichskasse innert eines Monates seit der Betriebseröffnung die schriftliche Erklärung abgibt, daß er innert eines halben Jahres dem betreffenden Gründerverband beitritt. Bleibt 'dann der Beitritt zum Gründerverband innert der genannten Frist aus, was kaum vorkommen wird, so ist die Firma auf Jahresende der kantonalen Ausgleichskasse anzuschließen.
Beitragsbescheinigung
Werden die individuellen Lohnkonten des Arbeitnehmers von vorneherein im Doppel geführt, dann bedeutet es zweifellos für den Arbeitgeber eine Entlastung, wenn er die Beitragsabzüge auf den einzelnen Konten nicht auf eine Liste übertragen muß, sondern einfach die Doppel der
Konten selbst einsenden kann. Die Ausgleichskasse erhält auf diese Weise die nötigen Angaben für die IBK-Führung in einer Form, welche etwa den Beitragskarten entspricht. Das Ersetzen der besonderen Beitragsbescheinigungen durch Doppel der individuellen Lohnkarten ist deshalb ohne weiteres zulässig.
IBK-Führung für ausländische Arbeitnehmer
Was geschieht mit den Beitragsleistungen für ausländische Arbeitnehmer, die unser Land verlassen, ohne ein Anmeldeformular ausgefüllt zu haben?
In diesem Falle, der nicht selten vorkommen soll, erhält die Ausgleichskasse Beitragsmeldungen für Arbeitnehmer, die kein IBK besitzen. Es ist angeregt worden, diese Beiträge auf einem Sammelkonto zu verbuchen. Von dieser Möglichkeit darf aber höchstens dann Gebrauch gemacht werden, wenn die für die Erstellung eines IBK erforderlichen Angaben nachträglich nicht mehr festgestellt werden können. Wenn immer möglich soll der Arbeitgeber anstelle des ausgereisten Arbeitnehmers das Anmeldeformular ausfüllen. Die Kasse kann dann die Versichertennummer ermitteln, den Versicherungsausweis und das IBK erstellen und das Ausweis-Doppel der Zentralen Ausgleichsstelle schicken. Uebrigens wird der Arbeitgeber die Ausfüllung des Anmeldeformulars auch in den keineswegs seltenen Fällen besorgen müssen, wo sich der Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen weigert, dies selbst zu tun. Der Versicherungsausweis wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgehändigt oder eventuell direkt per Post zugestellt. Ist der Ausweis unzustellbar, was bei ausländischen Arbeitnehmern infolge Abreise häufig vorkommt, so wird er in der Ausgleichskasse aufbewahrt. Kehrt der Ausländer später in die Schweiz zurück und wird er derselben Ausgleichskasse angeschlossen, kann der Ausweis in jenem Zeitpunkt ausgehändigt werden. Erfolgt der zweite Anschluß bei einer andern Kasse, so wird diese ebenfalls einen Ausweis erstellen. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dann veranlassen, daß die beiden Ausweise in einen einzigen zusammengezogen werden,
Die Beitragsleistungen der Ausländer sollen ebenso gewissenhaft aufgezeichnet werden wie diejenigen der Schweizer. Da die in der Schweiz wohnhaften Ausländer nur dann rentenberechtigt werden, wenn sie während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge entrichtet haben, ist jeder Beitragsmonat für sie von besonderen-s.l.-Wert.
Lohnkontrolle bei den Arbeitgebern
Zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern und der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung wurde eine Lösung vereinbart,welche es den Arbeitgebern erspart, für die obligatorische Unfallversicherung und für die Alters- und Hinterlassenenversicherung mehrere Kontrollen durchführen zu müssen. •
Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung geforderte Lohnbuchhaltung mit individuellen Lohnblättern und Lohnjournalen entspricht auch den Anforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, sofern sie durch die von der _letztem zusätzlich verlangte Arbeitszeitkontrolle, sei es auf dem Lohnblatt selbst, sei es in getrennten Beilagen, ergänzt wird.
Bei Arbeitgebern, welche für die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Beitragskarten führen, verzichtet die Schweizerische Unfallversichjrungsanstalt darauf, daß daneben noch ein Lohnheft wie bisher geführt wird. Dieser Verzicht erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Die Beitragskarten müssen im Doppel geführt werden,
das eine Doppel muß beim Arbeitgeber bleiben und bis zur nächsten Kontrolle durch die SUVA aufbewahrt werden. Die auf den Beitragskarten vorgemerkten Lohnbeträge müssen mit den Aufzeichnungen in den Grundbüchern der Buchhaltung leicht verglichen werden können.
die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bisher verlangte Arbeitszeitkontrolle ist auch weiterhin zu führen, kann aber von der detaillierten Lohnzusammensetzung in der Beitragskarte getrennt werden.
Lohnbestandteile, die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 'beitragspflichtig, dagegen in der obligatorischen Unfallversicherung nicht prämienpflichtig sind, müssen in der Beitragskarte besonders aufgeführt werden. Das kann in einer freien Kolonne oder mangels einer solchen, in der Kolonne «Unterschrift Arbeitnehmer» geschehen.
Für die Prämienabrechnung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sind die Jahrestotale der einzelnen Beitragskarten und Betriebsstätten nach Geschlecht der Arbeitnehmer getrennt auf eine Aufstellung zu übertragen. Diese Aufstellung der den einzelnen Arbeitnehmern bezahlten Löhne ersetzt die bisherige Zusammenstellung der an einzelnen Zahltagen ausgerichteten Lohnbeträgen.
3. Arbeitgeber, welche der Ausgleichskasse bei jeder Abrechnung die Namen der Arbeitnehmer und die an sie ausbezahlten Löhne einzeln angeben, haben die Lohnlisten für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Abrechnung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung nebeneinander vorzunehmen.
Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen der Beihilfenordnung
In der Beihilfenordnung besteht keine ausdrückliche Bestimmung, die die Ausgleichskassen ermächtigen würde, Verwaltungskostenbeiträge auf der Beitragssumme zu erheben, die landwirtschaftliche Arbeitgeber zu entrichten haben. Soweit aber die Beihilfenordnung für den Vollzug keine ausreichenden Vorschriften enthält, finden inbezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung ergänzend Anwendung (Art. 21 der BO).
Gemäß Art. 8, Abs. 3, der Lohnersatzordnung können die Ausgleichskassen zur Deckung der Verwaltungskosten besondere Beiträge erheben. Diese Bestimmung ist auch auf die Beihilfenordnung anwendbar. Die Ausgleichskassen sind daher befugt, Verwaltungskostenbeiträge auch auf der Lohnsumme der landwirtschaftlichen Arbeitgeber zu erheben.
Kleine Mitteilungen
Kommissionen und Sitzungen
Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden (vgl. ZAK 1948, S. 121) ist am 9. März 1948 zu ihrer zweiten Sitzung in Bern zusammengetreten. Besprochen wurden in erster Linie die Auswertung der von den Steuerbehörden eingehenden Meldungen über das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (VV Art. 22, Abs. 3) durch die Ausgleichskassen und der Erlaß der Beitragsverfügungen. Die Ausgleichskassen sind über die Ergebnisse der Beratungen bereits durch das Kreisschreiben Nr. 23 orientiert worden. Die Kommission sprach sich in diesem Zusammenhang ferner dafür aus, daß die Ausgleichskassen auf Grund einer Umfrage bei den kantonalen Steuerbehörden durch das Bundesamt für Sozialversicherung orientiert werden über die Grundlagen der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den einzelnen Kantonen. Diese Orientierung wird demnächst erfolgen. Endlich wurde die Frage der Mitarbeit der kantonalen Steuerbehörden bei der Erfassung der Nichterwerbstätigen geprüft, wobei es sich ergab, daß diese Frage nicht generell gelöst werden kann, sondern durch Vereinbarungen
zwischen den einzelnen kantonalen Ausgleichskassen und den entsprechenden kantonalen Steuerbehörden geregelt werden muß.
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Am 16. März fand unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Bern eine Sitzung statt betreffend den gemäß VV Art. 170 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellenden Tarif für die Vergütungen an die externen Revisionsstellen. Vertreten waren u. a. die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen, die Schweizerische Kammer für Revionswesen und die Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen. Die Diskussion zeitigte eine weitgehende Uebereinstimmung der Meinungen sowohl hinsichtlich der Art der Kostenvergütung wie auch hinsichtlich •der Ansätze. Das Bundesamt hat nun einen entsprechenden Tarifentwurf ausgearbeitet und allen beteiligten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt.
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Die Frage der Bezahlung der Beiträge landwirtschaftlicher Taglöhner durch Beitragsmarken, die bisher nicht möglich war, weil für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft neben dem AHV-Beitrag der einprozentige Beitrag gemäß Beihilfenordnung bezahlt wenden muß, kam an einer von der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung einberufenen Konferenz am 18. März 1948 in Bern zur Sprache. Anwesend waren Vertreter der kanténalen Ausgleichskassen Bern, Zürich, Schwyz, Luzern, Appenzell I.-Rh., Waadt und Wallis. Nach eingehender Diskussion stimmte die Konferenz einem ihr unterbreiteten Entwurf eines besonderen Markenheftes für landwirtschaftliche Taglöhner, das mit dem Arbeitsausweis (Formular Nr. 138) kombiniert ist, grundsätzlich zu, empfahl aber, den kantonalen Kassen die Verwendung dieses Markenheftes anheimzustellen. Voraussichtlich werden verschiedene kantonale Ausgleichskassen vorderhand über die Löhne der landwirtschaftlichen Taglöhner auf dem ordentlichen Weg abrechnen und auf den Beitragsbezug durch Marken verzichten. Das besondere Markenheft wird den kantonalen Ausgleichskassen mit einem erläuternden Kreisschreiben zugestellt.
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Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenrenten
Die Generaldirektion der PTT hat am 11. März 1948 ein Kreisschreiben an die Postcheckämter gerichtet, worin festgestellt wird, daß entgegen früheren Weisungen von 'den meisten Postcheckämtern Rentenanweisun-
gen der AHV in großer Zahl noch immer so früh versandt werden, daß sie schon vor dem 6. Monatstag ausbezahlt werden. Da die Auszahlungsstellen in den ersten Monatstagen sehr stark belastet sind, kann dies nicht weiter geduldet werden. Die Generaldirektion der PTT hat .daher verfügt, daß in Zukunft die Rentenanweisungen der AHV frühestens am Nachmittag des 5. Monatstages oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, frühestens am Nachmittag des 4. eines Monats spediert werden dürfen. Die Postcheckämter wurden gleichzeitig ersucht, mit den Ausgleichskassen nötigenfalls besondere Vereinbarungen zu treffen, damit die Rentenbezüger soweit möglich stets am gleichen Monatstag in den Besitz ihrer Rente gelangen.
Anpassung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
In letzter Zeit haben sich bei den Ausgleichskassen zunehmend Schwierigkeiten ergeben infolge der Nichtübereinstimmung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung mit den entsprechenden Vorschriften des AHVG. So führen beispielsweise die verschiedenen Naturallohnansätze öfters zu Mißverständnissen. Weiter wird es nicht verstanden, wenn ein Betriebsinhaber, der in der AHV als solcher beitragspflichtig ist, gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung als mitarbeitendes Familienglied behandelt werden muß, oder wenn ein mitarbeitendes Familienglied in der Landwirtschaft gemäß AHVG die Beiträge als Unselbständigerwerbender bezahlen muß, gemäß Verdienstersatzordnung aber als Selbständigerwerbender gilt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun alle die Durchführung erschwerenden Differenzen einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist zum Schluß gekommen, daß eine Anpassung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV dringend erwünscht wäre. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nun einer auf den 6. April einberufenen Kommission, die sich aus Vertretern verschiedener Ausgleichskassen zusammensetzt, unterbreitet worden: Ueber die Ergebnisse der Beratungen wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift berichtet.
Anerkennung von Versicherungseinrichtungen
Von der Möglichkeit, sich gemäß AHVG Art. 75 ff. anerkennen zu lassen, haben bis zum 30. März 1948 lediglich drei Versicherungseinrichtungen (ausschließlich Gruppenversicherungen) Gebrauch gemacht. Da
die Anpassung der Versicherungseinrichtungen an die AHV, ob sie nun durch Anerkennung oder durch Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolge, langwieriger versicherungstechnischer Ufitersuchungen bedarf, und da die rückwirkende Anerkennung auf deni 1. Januar 1948 gemäß AHVG Art. 101, Abs. 4, bzw. VV Art. 218, Abs. 22 noch bis zum 30. September 1948 nachgesucht werden kann, lassen sich aus der niedrigen Zahl der bisher ausgesprochenen Anerkennungen noch keine Schlüsse ziehen.
Literatur über die AHV
The New Swi,ss Programm of Old-Age and Survivants Insurance. By Max Bloch. Social Security Bulletin, Washington, Vol. 10, November
1947, pp. 16-19.
La loi suisse sur l'assurance-vieillesse et survivants. Par Arnold Saxer, Directeur de l'Office fédéral des assurances sociales, Berne.
_Revue internationale du travail. Vol. 56. 1947, Nos. 5/6, p. 586-609.
The Swiss Old-Age and Survivors' Insurance Scheme. By Dr. Arnold Saxer, Director of the Federal Office of Social Insurance, Berne.
International Labour Review. Vol. LVI, 1947, Nos. 5/6, pp. 543-565.
AHV-Handbuch. Was muß jeder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende von der AHV wissen und wie muß er sein Lohn- und Salärwesen anpassen. Von Dr. Carlo Baumgartner, Geschäftsführer der Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen, Zürich.
Buchdruckerei Dr. J Weiß, Affoltern am Albis, 1948, 190 S., Fr. 5.40.
Welche Maßnahmen sind von den Fürsorgeeinrichtungen im Hinblick auf die. kommende Alters- und - Hinterlassenenversicherung zu treffen? "Von Dr. P. Nabholz, Versicherungsexperte, Erlenbach-Zürich.
Caritas, Mitteilungen des Schweiz. Caritasverbandes, 26. Jahrgang, 1948, Heft 1, S. 2-24.
Nr. 5
Zeitschrift Mai 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doopel-N r. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe : 109 Ausgleichskassen (S. 165). Grenzgänger (S. 166). Die Beitragspflicht der Studenten (S.169).
Der jährliche Ertrag der Beiträge der AHV (S.172). Beltragsbemessung und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (S.176). Der Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente (S. 178). IJebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassdn (S. 180). Durchführungsfragen der AHV (S. 186). Anpassung der LVEO an die AHV (S.191). Pressestimmen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (S. 198). Kleine Mitteilungen (203).
109 AusgleielA(assen der AHV
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind insgesamt 109 Ausgleichskassen errichtet worden oder im Begriff, errichtet zu werden, nämlich 25 kantonale Ausgleichskassen, 82 Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes. Von den kantonalen Ausgleichskassen sind noch nicht alle in definitiver Form errichtet;«verschiedene Kantone haben von der in AHVG Art. 101, Abs. 2; gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung bestehende kantonale Ausgleichskasse provisorisch mit der Durchführung der Versicherung beauftragt (vgl. Zusammenstellung auf S. 203 dieser Numiner). Da gemäß Art. 8, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juli 1947 betreffend Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicher-ung die auf Grund des AHVG zu erlassenden kantonalen Ausführungsbestimmungen in endgültiger Form bis zum 31. Oktober 1948 dem Bundesamt zuhanden des Bundesrates einzureichen sind, ist damit zu rechnen, daß noch im Laufe dieses Jahres alle kantonalen Ausgleichskassen in definitiver Form errichtet sein werden.
Von den 82 Verbandsausgleichskassen haben 62 gesamtschweizerischen und 20 regionalen Charakter. 3 regionale Verbandsausgleichskassen erstrecken ihre Tätigkeit auf ein ganzes Sprachgebiet, 17 auf einen Kanton oder eine beschränkte Anzahl von Kantonen. Von den Verbandsausgleichskassen gesamtschweizerischen Charakters haben 30 ihren Sitz in Zürich, 19 in Bern, 6 in Basel und je eine in Lausanne, Montreux, Aarau, La Chaux-de-Fonds, Zug, Solothurn und Winterthur. Die Sitze der regionalen Verbandsausgleichskassen befinden sich in Aarau (1), Basel (2),, Bern (2), Chur (1), Genf (3), Horn (1), Lausanne (4), Neuchâtel (1),
59298165
Sion (1), St. Gallen (1), Weinfelden (1), Wohlen (1) und Zürich (1). Somit haben 12 Verbandsausgleichskassen (davon 9 regionale) ihren Sitz in der Westschweiz und 70 (davon 11 regionale) in der deutschen Schweiz.
Der Bund führt die eidgenössische Kasse, welcher das Bundespersonal sowie das Personal der Bundesanstalten und weiterer Institutionen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen, angeschlossen sind, sowie die Ausgleichskasse für die Auslandschweizer.
Bei der Vorbereitung des AHVG hat man mit rund 50 Verbandsausgleichskassen gerechnet, insgesamt also mit ungefähr 75-80 Ausgleichskassen. Ob die nun eingetretene Vermehrung der Ausgleichskassen eine rationellere Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ermöglicht oder aber im Gegenteil der überall geforderten Rationalisierung entgegenläuft, bleibe für einmal dahingestellt. Immerhin dürfte feststehen, daß eine weitere Vermehrung der Ausgleichskassen nicht im Interesse dei rationellen Durchführung liegen würde, weshalb denn auch das Bundesamt für Sozialversicherung gewissen Tendenzen, die Zahl der Ausgleichskassen auf dem ungesetzlichen Umweg über die Gründung sogenannter autonomer Zweigstellen zu erhöhen, mit Entschiedenheit entgegentritt. Es wird in dieser Zeitschrift noch wiederholt auf diese Fragen zurückzukommen sein. •
Grenzgänger
In der Mehrzahl der Kantone und in fast allen Wirtschaftszweigen arbeiten Personen, die im Ausland wohnen und täglich oder doch wöchentlich die Landesgrenze überschreiten. Diese ausländischen Grenzgänger sind nicht nur Gegenstand internationaler Vereinbarungen, sondern sie nehmen auch im schweizerischen Recht vielfach eine Sonderstellung ein. Es ist deshalb angebracht, ihr Verhältnis zur eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung kurz zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob sie versichert, beitragspflichtig und rentenberechtigt sind. Es sei jedoch vorausgeschickt, daß die nachstehenden Ausführungen keinerlei Rückschlüsse auf die Stellung der schweizerischen Grenzgänger, die im ausländischen Grenzgebiet tätig sind, erlauben.
Die Grenzgänger sind versichert, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1, Abs. 1, lit. b, AHVG). Ob dies der Fall ist, wird im allgemeinen nicht schwer zu entscheiden sein. Immerhin ist es beispielsweise bei den Arbeitern der Rheinkraftwerke, die teils auf schweizerischem, teils auf deutschem Territorium liegen, fraglich, ob sich
ihr Arbeitsort (die «Betriebsstätte») in der Schweiz oder in Deutschland befindet; in diesen Fällen hat der Ort, wo der Arbeitgeber Sitz und Verwaltung hat, als Arbeitsort zu gelten. Vielfach herrscht auch Unklarheit über die Stellung von Personen, die regelmäßig in der Schweiz ihrer Arbeit nachgehen, aber von einem ausländischen Arbeitgeber entlöhnt werden. Sie sind nicht versichert, weil sie ihr Erwerbseinkommen nicht in der Schweiz erzielen. Der Chauffeur einer Mailänder Transportfirma, der täglich nach Lugano fährt, ist somit weder versicherungs- noch beitragspflichtig. Gleiches gilt für Selbständigerwerbende, die einen unwesentlichen Teil ihres Betriebes in der Schweiz haben und deshalb die Grenze regelmäßig überschreiten. Ein Landwirt z. B., der einige Grundstücke in der Schweiz, den Hof aber in Deutschland hat, ist nicht versichert.
Nicht versichert sind schließlich alle Grenzgänger, auf die die Ausnahmebestimmung in Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG Anwendung findet, die also nur verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz erwerbstätig sind. Was unter einer «verhältnismäßig kurzen Zeit; zu verstehen ist, setzt Art. 2, Abs. 1, lit. c und d VV für regelmäßige Grenzgänger bestimmter Berufe verbindlich fest; demnach ist beispielsweise ein elsäßischer Gemüsehändler, der das ganze Jahr hindurch zweimal wöchentlich den Basler Markt besucht, nicht versicherungspflichtig, weil er höchstens 104 Tage und nicht 6 Monate im Jahr in der Schweiz tätig ist (Art. 2, Abs. 1, lit. c VV). Ob regelmäßige Grenzgänger, die nicht den in Art. 2 VV erwähnten Berufen angehören, versichert sind, hat die Ausgleichskasse im Hinblick auf deren gesamte wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz nach freiem Ermessen zu entscheiden. Ueber die Versicherungspflicht der unregelmäßigen Grenzgänger wird das Bundesamt für Sozialversicherung ein eingehendes Kreisschreiben erlassen.
Die versicherten Grenzgänger sind in der Regel beitragspflichtig. Ausnahmen bilden nur die Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und die Angehörigen der Uebergangsgeneration.
Schwieriger ist die Frage, in welchem Umfang sie der Beitragspflicht unterliegen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes könnte geschlossen werden, der Grenzgänger sei dem Einwohner gleichgestellt und habe seine Beiträge vom gesamten Einkommen zu entrichten. Dem steht nun aber der Grundsatz entgegen, daß ein schweizerisches Gesetz einen im Ausland wohnhaften Ausländer nie mit einer öffentlichrechtlichen Abgabe belasten kann; demzufolge haben die Grenzgänger nur von dem in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen Versicherungsbeiträge zu leisten. Der Versicherte, der in einer st. gallischen Textilfabrik arbeitet und zu-
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hause einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb führt, ist nur auf dem maßgebenden Lohn beitragspflichtig.
Die Festsetzung und der Bezug der Beiträge erfolgt in der üblichen Weise. Gewisse Schwierigkeiten werden einzig Erfassung und Einschätzung der Selbständigerwerbenden, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, bieten. Im allgemeinen wird nach den Vorschriften der Art. 24, Abs. 2 und 3, und Art. 26 VV vorzugehen sein.
Den beitragspflichtigen Grenzgängern ist natürlich ein Versicherungsausweis auszuhändigen (VV Art. 134). Um falschen Hoffnungen vorzubeugen, sollen sie jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Ausweis ein reines Legitimationspapier darstellt und keinerlei Anspruch oder Anwartschaft auf Rente verkörpert.
Abschließend bleibt noch zu untersuchen, ob die Grenzgänger rentenberechtigt sind. Unzweifelhaft ist, daß ihr ausländischer Wohnsitz sie vom Bezug einer Uebergangsrente ausschließt. Fraglich erscheint dagegen, ob ihnen nach mindestens einem vollen Beitragsjahr eine ordentliche Rente gewährt werden kann.
Nach Art. 18, Abs. 1, AHVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente. Daraus könnte man schließen, daß die Grenzgänger und ihre Hinterlassenen, die im Zeitpunkt des Rentenfalles im allgemeinen nicht oder nicht mehr versichert sind, überhaupt keine Rente erhalten. Aus Abs. 2 und 3 desselben Artikels ergibt sich jedoch, daß auch nicht versicherte Personen. unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente fordern können. Unter den Grenzgängern bestehen demnach folgende zwei Rentnerkategorien
die im ausländischen Grenzgebiet wohnenden Schweizer, die entweder im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert sind oder doch 10 Jahre obligatorisch versichert waren und ihre Beiträge geleistet haben oder die obligatorische Versicherung freiwillig fortgesetzt haben;
die ausländischen Grenzgänger, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine Rente fordern können.
Natürlich sind auch die Hinterlassenen der beiden Gruppen von Grenzgängern rentenberechtigt.
Die den Grenzgängern gewährten Renten sind gleich hoch, wie die im Inland ausgerichteten. Einzig für jene Personen, die ihre Rentenberechtigung aus einem Staatsvertrag ableiten (siehe oben lit. b), kann natürlich eine Kürzung der Rente, etwa im Sinne von Art. 40 AHVG vorgesehen werden.
Diese Uebersicht zeigt, daß die große Mehrzahl der Grenzgänger so lange vom Rentenbezug ausgeschlossen bleibt, als kein internationales Abkommen getroffen wird. Der ausländische Wohnsitz steht im allgemeinen der Anspruchsberechtigung im Wege (Art. 18, Abs. 3, AHVG). Ob und in welchem Umfange mit den umliegenden Staaten Vereinbarungen getroffen werden können, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls kann nur auf diesem Wege das Grenzgängerpioblem der Alters- und Hinterlassenenversicherung einer befriedigenden Lösung entgegengeführt werden.
Die Beitragspflicht der Studenten
Die nichterwerbstätigen Studenten bezahlen gemäß Art. 10, Abs. 3, des Bundesgesetzes über die AHV einen Beitrag von 1 Franken im Monat. Sie sind der Ausgleichskasse jenes Kantons angeschlossen, in welchem die Studienanstalt liegt (Art. 118, Abs. 3, der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz). Die Beitragspflicht der Studenten wirft eine Reihe vbn Fragen auf.
Als Studenten gemäß AHV gelten Schüler, die sich an einer mittleren oder höheren Lehranstalt regelmäßig und ausschließlich ihrer Ausbildung widmen. Höhere Lehranstalten sind die kantonalen Universitäten, die E. T. H., die Handelshochschule St. Gallen und die Ecole d'ingénieur et d'architecture in Lausanne. Zu den mittleren Lehranstalten gehören nicht nur diejenigen Anstalten, die der Sprachgebrauch als Mittelschulen bezeichnet (z. B. Gymnasien und Techniken), sondern auch die Fachschulen (etwa Kunstgewerbeschulen, Konservatorien, Frauenberufsschulen usw.). Die Dauer der Ausbildung ist begrifflich belanglos. Es gibt, besonders in Fachschulen, auch Kurse von geringerer Dauer, die den Schüler zeitlich dennoch voll in Anspruch nehmen. Auch solche Schüler sind grundsätzlich Studenten. Oft bezahlen sie jedoch keinen Beitrag, weil Nichterwerbstätige, die bisher ein Erwerbseinkommen hatten, erst nach einer Beitragslücke von 6 Monaten erfaßt zu werden brauchen.
Die Beitragspflicht knüpft somit an einen umfassenden Begriff des Studenten an. Dieser verbietet es, wie in der Lohnersatz- und Studienausfallordnung von Bundes wegen über diejenigen Lehranstalten, deren Schüler gemäß Bundesgesetz und Vollzugsverordnung als Studenten gelten, ein abschließendes Verzeichnis zu führen. Die Ausgleichskassen haben vielmehr auf Grund der ihnen erteilten Weisungen zu entscheiden, wer Student sei oder nicht.
Die Studenten entrichten den Beitrag im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht. Diese ist nach zwei Seiten begrenzt: Art. 1, Abs. 2, des Bundesgesetzes zählt die Personen auf, die nicht versichert, und Art. 3, Abs. 2, diejenigen, die von der Beitragspflicht befreit sind.
Zur ersten Gruppe gehören die Ausländer, Staatenlosen und Auslandschweizer, die ausschließlich zu Studienzwecken in der Schweiz weilen. Diese begründen, auch wenn sie ihre ganze Ausbildung hier bestehen, keinen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 26 des Zivilgesetzbuches). Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung, ohne die ein Nichterwerbstätiger nicht versichert und somit nicht beitragspflichtig ist. Es ist Sache der Ausgleichskasse, im Einzelfalle festzustellen, ob der Ausländer, Staatenlose oder Auslandschweizer solchen Wohnsitz hat oder nicht. Ist er hier aufgewachsen und leben seine Eltern in der Schweiz, ist dies meistens der Fall. Unter Umständen geben auch die Ausweispapiere darüber Auskunft.
Die Nichterwerbstätigen — unter ihnen die Studenten — sind grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr von der Beitragspflicht befreit. Letztere beginnt am «1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres», zum Beispiel für einen am 30. Mai 1930 geborenen Studenten am 1. Juli 1951.
Bisher war von den nichterwerbstätigen Studenten die Rede. Es gibt jedoch auch erwerbstätige Studenten, sei es, daß sie neben dem Studium dauernd oder vorübergehend ein eigentliches Erwerbseinkommen haben oder — um ihre Ausbildung zu fördern -- etwa während der Schulferien in der Verwaltung, Industrie oder im Handel arbeiten und hiefür ein Entgelt bekommen. Solche Studenten haben von diesem Einkommen Beiträge gemäß Art. 4-9 des Bundesgesetzes zu entrichten. Dann sind sie — es läßt sich kaum anders sagen — nicht mehr nichterwerbstätig. Die Beiträge gemäß Art. 10 fallen weg. Dies war in der Lohnersatz- und Studienausfallordnung anders. Dort bezahlte der erwerbstätige Student Beiträge sowohl als Arbeitnehmer als auch als Student. Solche Doppelbelastung wurde oft gerügt. Die AHV kennt sie, dank ihrer anderen Struktur, nicht mehr: ein Versicherter ist entweder erwerbstätig (und dies ist das Primäre) oder nichterwerbstätig, nie aber beides zugleich.
Die nichterwerbstätigen Studenten gehören, wie eingangs erwähnt, zur kantonalen Ausgleichskasse jenes Kantons, in welchem die Studienanstalt liegt. Diese Kasse hätte an sich die Studenten zu erfassen, von ihnen die Beiträge zu beziehen und für sie die individuellen Konten zu führen, auf welche die Beiträge gutzuschreiben sind. Die konkreten Verhältnisse erschweren es oft, diese Obliegenheiten zu erfüllen. So sind
öffentliche Beiträge bei Studenten bekanntlich nicht sehr beliebt. Ueberdies wechselt mancher Hochschüler nach einem oder wenigen Semestern die Lehranstalt. Deshalb würden den Ausgleichskassen aus dem Beitragsbezug und der Führung der-Beitragskonten besondere Umtriebe erwachsen. Diese hätten, gemessen an den in Frage stehenden Beiträgen, erhebliche Verwaltungskosten zur Fplge, die der Student grundsätzlich selbst tragen müßte. Aus diesen Gründen hat das Bundesamt für Sozialversicherung, gestützt auf Art. 145, Abs. 3, der Vollzugsverordnung, anstelle der ordentlichen Abrechnung die Bezahlung der Beiträge durch Beiträgsmarken eingeführt. Jeder Student erhält für die Dauer des Studiums ein Markenheft, in welches pro Semester eine besondere Beitragsmarke von 6 Franken geklebt wird. Nach Abschluß der Studien ist das Markenheft derjenigen Kasse abzugeben, welcher der Inhaber dannzumal als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger angeschlossen wird. Die betreffende Ausgleichskasse erstellt den Versicherungsausweis (um welchen sich die nichterwerbstätigen Studenten — ein weiterer Vorteil — bis dahin nicht zu bemühen brauchen), eröffnet das erste Beitragskonto und trägt darin die Beiträge ein.
Die Abrechnung mit Beitragsmarken setzt voraus, daß die Lehranstalt in geeigneter Weise mitwirkt. Diese unterstützt die Ausgleichskasse am wirksamsten, wenn sie den AHV-Beitrag gleichzeitig mit den Studiengeldern erhebt und dem Studenten hiefür eine Beitragsmarke in das Markenheft einklebt. Ist solches Inkasso der Lehranstalt nicht möglich, so entlastet sie die Ausgleichskasse immer noch in hohem Maße, indem sie den Studenten für das Semester nur einschreibt oder zur Zahlung der Studiengelder nur zuläßt, wenn sich dieser über die Entrichtung des AHV-Beitrages ausweist. Das Verfahren kann nicht von Bundes wegen abschließend geordnet, sondern muß im einzelnen zwischen Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbart werden.
Studenten, die nicht versichert oder von der Beitragspflicht befreit sind oder ein Erwerbseinkommen haben, schulden den Semesterbeitrag nicht. Deshalb sind sie grundsätzlich außer Rechnung zu lassen. Solche Ausscheidung ist, außer bei den minderjährigen Studenten, nicht immer leicht. Besondere Mühe bereiten die erwerbstätigen Studenten. Es kann sich organisatorisch als zweckmäßig erweisen, auch von diesen den Beitrag von 6 Franken zu beziehen und ihnen denselben später zurückzuerstatten. Diese Doppelspurigkeit darf im Hinblick auf die übrigem Vorteile der Abrechnung mit Beitragsmarken durchaus in Kauf genommen werden.
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Die Abrechnung mit Beitragsmarken bedeutet für die Lehranstalten administrativ eine Belastung. Sie haben diese Mehrarbeit ohne Ausnahme auf sich genommen und damit der AHV gegenüber erfreuliches Verständnis bewiesen.
Die Studentenschaften der Hochschulen äußerten anfänglich verschiedene Bedenken. Sie machten geltend, solcher Beitragsbezug komme einer Erhöhung der Studiengelder gleich. Er behandle zudem die eingeschriebenen Studenten und jene, die sich vorübergehend exmatrikulieren lassen und zuhause auf die Prüfung vorbereiten, zu Unrecht verschieden. Schließlich würden die Werkstudenten doppelt belastet. Die letzte Behauptung wurde bereits widerlegt. Auch die übrigen Einwände halten nicht Stich. Die Beiträge sind durch Gesetz bestimmt. Es geht nicht mehr darum, ob ein Student und allenfalls welche Beiträge er der AHV bezahlen muß, sondern wie er sie möglichst zweckmäßig entrichtet.' Die Abrechnung mit Beitragsmarken stellt zweifellos das einfachste Verfahren dar. Weiter muß der Student, im Gegensatz zu vielen anderen Nichterwerbstätigen, keinen besonderen Verwaltungskostenzuschlag leisten. Die Vorteile sind somit augenscheinlich. Schließlich geht, im Unterschied zur Studienausfallordnung, auch der exmatrikulierte «Heimstudent», wenn man ihn so nennen darf, nicht leer aus. Er bezahlt den Beitrag ebenfalls, aber nicht der Lehranstalt oder der Ausgleichskasse des entsprechenden Kantons, sondern der Kasse seines Wohnsitzes.
Die getroffene Lösung darf zweifellos als zweckmäßig bezeichnet werden. Es ist damit zu rechnen, daß sich die Abrechnung mit Beitragsmarken nach den unvermeidlichen Anfangsschwierigkeiten rasch einspielen wird.
Der jährliche Ertrag der Beiträge der AHV
Wie jedermann weiß, resultieren die Beitragseinnahmen der AHV grundsätzlich aus einer vierprozentigen Abgabe des gesamten Arbeitseinkommens. Im Gegensatz zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand an die AHV, deren Betrag zum voraus festgesetzt ist, kann aber der jährliche Ertrag der Beiträge nur bis zu einem gewissen *Grade annähernd abgeschätzt werden. Wenn es auch möglich ist, die Gesamtzahl der Beitragspflichtigen wie auch der Beitragseinheiten für die kommenden Jahre einigermaßen genau zu bestimmen (man vergleiche den Artikel in der vorhergehenden Nummer unserer Zeitschrift: «Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV»), so ist- es doch schwieriger vorauszusehen, wie sich die Kaufkraft des Geldes im Laufe der Zeit verändern wird. In dieser Hinsicht vermag uns einzig eine Ueberprüfung der vorangegangenen
wirtschaftlichen Entwicklung ein Bild von der Größenordnung dieser Veränderungen zu geben. Wollen wir ferner den Gesamtertrag der Beiträge bestimmen, so wird es ebenso unerläßlich sein zu erfahren, wie sich das jährliche Arbeitseinkommen auf die verschiedenen Wirtschaftsgruppen der Bevölkerung vertejlt, um sich ein Bild machen zu können über die Auswirkung der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden mit einem Arbeitseinkommen von weniger als 3600 Franken. Um daher den entsprechenden Ertrag zu ermitteln, ist vorerst eine Gliederung der Beitragspflichtigen nach der Höhe ihres Lohneinkommens erforderlich.
1. Entwicklung des jährlichen nominellen Arbeitseinkommens von 1914
bis 1947 und des entsprechenden Ertrages der Beitragsleistung von 4 Prozent.
Nachstehende Tabelle, die nach den Angaben des Eidgenössischen Statistischen Amtes auf Grund der Erfahrungen der Lohnersatzordnung aufgestellt wurde, faßt die wesentlichen Ergebnisse zusammen, die zur Schätzung des zukünftigen Ertrages der Beiträge der AHV gedient haben.
Beträge in Millionen Franken
Nominelles Arbeitseinkommen Ertrag der Beiträge t) -
Selbständig- Selbständig-
Kalender- Unselb- erwerbende 2) Unselb- erwerbende Nicht-
jahr ständig.. ständig- Land- enverbs- Total erwer- Industrie Land- Total erWer- Industrie
Handel wirt- Handel wirt- tätige')
bende Uebrige schaft bende Uebrige schaft 1914 2875 3118
1924 3994 758 408 5160 160 30 16 3209
1929 4672 889 425 5986 187 36 17 4244
1934 4106 678 229 5013 164 27 9 4204
1939 4131 760 378 5269 165 30 15 4214
1944 5525 1050 600 7175 221 42 24 5 •292
1947 7500 1125 625 9250 300 45 25 5375
t) Das heißt volle-vier Prozente auf dem Gesamtarbeitseinkommen sowie Beiträge der Nichterwerbstätigen.
2) Erfaßbares Arbeitseinkommen, nach Vornahme der Abzüge für das Kapitaleinkommen und Hinterziehungen beim Veranlagungsverfahren.
8) Fiktive Erträgnisse fester Monatsbeiträge gemäß Art. 10. Bundesgesetz AHV.
Das Studium dieser Tabelle erlaubt uns vorerst den Einfluß der Geldentwertung festzustellen, die durch die beiden letzten Weltkriege verursacht wurde. Da wir nun in bezug auf die Folgen ähnlicher Katastrophen keine glaubwürdigen Hypothesen aufstellen können, haben wir unsere Berechnungen auf Grund der Kaufkraft des Geldes der jetzigen
Nachkriegszeit ausgeführt. Keineswegs gleich verhält es sich aber mit den Veränderungen des jährlichen Arbeitseinkommens, soweit sie eine Folge der Schwankungen der Wirtschaftskonjunktur darstellen. So konstatiert man, daß in der Zeitspanne von 1919 bis 1939 die Höchstdifferenz zwischen Hoch- und Tiefkonjunktur 20% nicht übersteigt. Diese Feststellung repräsentiert etwa den zulässigen Spielraum, den man sich vorbehalten muß, um den möglichen Konjunkturschwankungen Rechnung zu tragen. In gleicher Weise soll er auch die ständigen Verschiebungen der Kaufkraft des Geldes wie auch den Beschäftigungsgrad eines jeden Beitragspflichtigen berücksichtigen. Wenn wir daher für 1948 eine Maximaleinnahme von 380 Millionen Franken budgetieren, so kann man aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer jährlichen Mindesteinnahme von 300 Millionen Franken rechnen, d. h. mit einer um 20% geringeren. Der Beitragsertrag kann sich indessen nicht unveränderlich auf einem dieser beiden genannten Niveaus halten. Man hat sich daher in bezug auf den jährlichen Ertrag der Beiträge zu einer mittleren Annahme in der Höhe von 340 Millionen Franken entschlossen.
Beiläufig sei noch erwähnt, daß die relative Beteiligung der wirtschaftlich differenzierten Bevölkerungsschichten am Totalertrag der Beiträge in der Zeit von 1919-1947 im Mittel folgende war:
Unselbständigerwerbende 77,7% Selbständigerwerbende :
Gewerbe, Handel und Industrie 13,7%
Landwirtschaft 6,8% 20,5%
Nichterwerbstätige 1,8%
100,0%
2. Vorausberechnung des jährlichen Ertrages der AHV.
Nimmt man sich nun vor, den effektiven Ertrag der Beiträge zu bestimmen, so kann man nicht schlechthin die 4% des jährlichen Arbeitseinkommens in Betracht ziehen, wie wir • es bis anhin getan haben. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen wir nämlich zwei Abzüge vornehmen. Der erste Abzug interessiert vor allem jene Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren wurden, da diese keine Beiträge mehr an die AHV zahlen werden. Der Verlust, der sich aus dieser Beitragsbefreiung ergibt, beläuft sich bei mittlerer Konjunktur im Jahre auf 13,7 Millionen Franken; dieser Beitragsausfall wird aber rasch abnehmen und in 10 Jahren nach Inkraftsetzung der AHV praktisch verschwunden sein. Der zweite und folgenschwerere Abzug, weil dauernder Natur, muß vorgenommen werden infolge der Anwendung der sinkenden Beitragsskala
für die Selbständigerwerbenden mit einem Erwerbseinkommen von 3600 Franken und-weniger. Hierzu möchten wir daran erinnern, daß die Renten keineswegs in gleichem Maße reduziert werden, sondern daß man sie auf einer fiktiven Beitragsleistung von 4% berechnen wird. Um diesen Beitragsverlust zu ermitteln, ist -man von einer den beiden Wirtschaftsgruppen — Gewerbe, Handel und Industrie einerseits und Landwirtschaft anderseits — eigenen statistischen Verteilung der Erwerbseinkommen ausgegangen. Im Beharrungszustand beträgt der durch die Anwendung der sinkenden Beitragsskala verursachte Ausfall 4,3 Millionen Franken für die mittlere Konjunktur; für 1948 ist dieser Verlust zwar etwas kleiner, da er teilweise schon im ersten Abzug miteinberechnet wurde, der die Beitragsbefreiung der über 65jährigen Personen betrifft. Im Gegensatz zu diesem letzteren Beitragsausfall, der in bezug auf eine Konjunkturveränderung proportional zum Gesamtbeitrag der Beiträge variiert, ist der Beitragsverlust, den die sinkende Skala aufweist, bei einer Hochkonjunktur geringer als bei einer Tiefkonjunktur (3,8 Millionen gegen 5,1 Millionen). Tatsächlich ist auch die Anzahl der Personen, deren Einkommen weniger als 3600 Franken ausmacht, im ersten Fall kleiner als im zweiten. Bei der mittleren Konjunkturannahme beläuft sich somit der effektive Beitragsertrag im Jahre 1948 auf 328 Millionen Franken, d. h. auf den 1. Januar diskontiert, auf 323,5 Millionen Franken. Vergleicht man diese Zahl niit. der Gesamteinnahme von 340 Millionen Franken, so stellt man fest, daß letztere entsprechend der Summe der beiden Abzüge (13,7+2,8) um 16,5 Millionen höher ist.
3. Die zukünftige Entwicklung der Beitragssumme.
Der jährliche Ertrag der künftigen Beiträge für die angenommenen Konjunkturvarianten ist ermittelt worden; indem die Zahl der Beitragseinheiten mit dem Wert der Beitragseinheit multipliziert wurde, wobei der letztere innerhalb einer Konjunkturvariante konstant bleibt. Was die zukünftige Entwicklung des Beitragsertrages betrifft, so berücksichtigen die Schätzungen daher nur die natürlichen Ursachen, wie sie sich aus dem Anwachsen der Zahl und der Leistungskraft der Beitragspflichtigen ergeben; mittels der drei Varianten steht ein genügender Spielraum zur Verfügung, um die möglichen Konjunkturverschiebungen zu berücksichtigen. Solche Schätzungen dürfen deshalb keineswegs als Voraussagen betrachtet werden, denn man hat sich jeder Prophezeiung über die wirtschaftliche Entwicklung der kommenden Jahre enthalten. Immerhin kann man sich fragen, ob diese durch natürliche Ursachen bedingte Entwicklung des Beitragsertrages vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus gerechtfertigt ist. Die Gegenüberstellung des Realeinkommens von 1920 bis 1935
mit der entsprechenden Zunahme der Anzahl Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren gestattet uns, diese Frage in bejahendem Sinne zu beantworten. Aller Wahrscheinlichkeit nach darf man somit annehmen, daß zwischen der Erhöhung des Realeinkommens und der zahlenmäßigen Zunahme der Erwerbstätigen eine Wechselbeziehung besteht. Die nachstehende Tabelle zeigt in bezug auf die drei zugelassenen Konjunkturvarianten die zukünftige Entwicklung der Beiträge, wie sie für die nächsten 50 Jahre voraussichtlich berechnet wurden.
Jährlicher Ertrag der Beiträge in Millionen Franken 1)
Voller Konjunk- Effek- Voller Konjunk: Effek- Voller Konjunk-
Zahl der Beitrags. tur 3802) tur 340 s) tur 3002) Effek-Kalender- tiver Beitrags- tiver Beitrags-
Beitrags- tiver iahr einheften ertrag Beltrags- Beitrags- ertrag Beitrags- Beitrags- ertrag.n Beitrags-
Beitragsvon 4 "be ausfall 9 ertrag von 40/0 ausfall 8) " 'reg von ."1° ausfall e) ertrag
1948 2 582 285 380,0 17,6') 362,4 340,0 16,5') 323,5 300,0 15,4') I284,6 1958 2 692 559 396,2 3 8 392,4 354,5 4,3 350,2 312,8 5,1 307,7 1968 2 806 790 413,0 409,2 369,6 365,3 326,1 321,0 1978 2 837 772 417,6 413,8 373,6 369,3 329,7 324,6 1988 2 872 183 422,7 418,9 378,2 I 373,9 333,7 328,6 1998 2 865 563 421,7 3 8 417,9 377,3 4,3 373,0 332,9 5 1 327,8
Auf Jahresanfang diskontierte Werte.
Wert der Beitragseinheit: Fr. 147.16 (Konj. 380) ; Fr. 131.67 (Konj. 340) ; Fr. 116.18 (Konj. 300).
8) Verursacht durch Verwendung der sinkenden Beitragsskala sowie durch Beitragsbefreiung der über 65 jährigen Personen.
8) Wovon 172-Mio (Konj. 380) ; 13,7 Mio (Konj. 340) und 12,0 Mio (Konj. 300) auf die Beitragsbefreiung der über 65 jährigen Personen fallen.
Nachdem man nun die Entwicklung des Beitragsertrages für die drei angenommenen Konjunkturvarianten von Jahr zu Jahr kennt, handelt es sich darum, die Belastung aus den entsprechenden Renten zu bestimmen, die bekanntlich auf der Basis des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Versicherten errechnet wird. Diese Frage wird in unserem nächsten Artikel in vorliegender Zeitschrift betrachtet werden.
Beitragsbemessung und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
2 Prozent des bezogenen maßgebenden Lohnes beträgt der Arbeitnehmerbeitrag, 2 Prozent des ausgerichteten maßgebenden Lohnes der Arbeitgeberbeitrag (AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 13). Erfüllt wird die Beitragspflicht, indem der Arbeitgeber
a) bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag am Lohn abzieht (AHVG Art. 14, Abs. 1), sodann
b) zum Arbeitnehmerbeitrag den Arbeitgeberbeitrag hinzuschlägt und die Summe der Ausgleichskasse überweist (VV Art. 34 und 35).
Vertritt nun ein Arbeitnehmer den Standpunkt, der Arbeitgeber habe ihm zuviel am Lohn abgezogen und der Kasse abgeliefert, wie kann der Arbeitnehmer diese Auffassung rechtlich geltend machen?
Den Arbeitnehmerbeitrag schuldet der Kasse nicht etwa der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Das folgt aus AHVG Art. 5, Abs. 1. Es darf nicht etwa aus AHVG Art. 14, Abs. 1, herausgelesen werden, den Arbeitnehmerbeitrag schulde der Arbeitgeber. Diesè Bestimmung verlangt vom Arbeitgeber einzig das Inkasso des Arbeitnehmerbeitrages, macht ihn Dis° nicht zum Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages. So verhielt es sich schon in der Lohnersatzordnung; vgl. die Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vom 7. Dezember 1944 i. Sa. Frauchiger (ZLV 1945, S. 108) und i. Sa. Kohn (ZLV 1945, S. 110). Schuldet also der Arbeitnehmer persönlich die Arbeitnehmerbeiträge, so muß er sich andererseits zur Wehr setzen können, falls der Arbeitgeber ihm mehr als 2 Prozent am maßgebenden Lohn.abzieht. Aber welches Rechtsmittel steht dem Arbeitnehmer dafür zu Gebote?
Im Normalfall leitet der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge, zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen, an die Ausgleichskasse, ohne daß eine Kassenverfügung vorausgegangen wäre; die Beitragszahlung erfolgt automatisch (VV Art. 35). Einzig bei säumigen und überdies fruchtlos von der Kasse gemahnten Arbeitgebern kommt es zu einer förmlichen Kassenverfügung (Veranlagungsverfügung), die durch Beschwerde angefochten werden kann (VV Art. 37, 38 und 128 in Verbindung mit AHVG Art. 97). Auch im Normalfall — ohne Kassenverfügung — muß der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich einer gesetzwidrigen Beitragsbelastung zu erwehren. Auf welchem Weg kann er zu seinem Rechte kommen? Gemäß Lohnersatzordnung konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Betrag der ihnen auferlegten Beitragsleistungen beanstanden wollten, binnen 30 Tagen seit Erhebung der Beiträge den Entscheid der kantonalen Schiedskommission anrufen (Art. 26 der Verbindlichen Weisungen des EVD). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der Gesetzgebung über die AHV. Deshalb bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes als bei der AusgleichskasAe vorstellig zu werden, falls er mit dem Betrag der ihm abgezogenen Beiträge nicht einverstanden ist. Tut er das, so hat ihm die Ausgleichskasse mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen, welchen Betrag die Arbeitnehmerbeiträge für die betreffende Beitragsperiode ausmachen. Die Verfügung ist laut VV Art. 128 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Alsdann steht es dem Arbeitnehmer frei, die Verfügung an die kantonale Rekursbehörde weiterzuziehen.
Da aber, zumal Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag je 2 Prozent betragen, der Arbeitgeber von der Verfügung gleichermaßen betroffen wird (AHVG Art. 84) wie der Arbeitnehmer, muß die Kasse die — von der Rechtsmittelbelehrung begleitete — Verfügung auch dem Arbeitgeber zustellen.
Der Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente
Kaum eine Frage ist bei der Behandlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in den eidgenössischen Räten leidenschaftlicher besprochen worden als jene nach der Rentenberechtigung der geschiedenen Frau beim Tode ihres früheren Ehemannes. Der Gesetzgeber suchte Mittel und Wege ausfindig zu machen, um der oft bedenklichen Lage der geschiedenen Frauen Rechnung zu tragen, ohne aber unwürdige Frauen zu begünstigen und ohne die Unverheirateten unverhältnismäßig zu benachteiligen. Aus dem Widerstreit der juristischen Argumente, der religiösen und moralischen Ansichten und der menschlichen Erwägungen ging schließlich eine Lösung hervor, die allgemein zu befriedigen scheint.
Art. 23, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) stellt in seiner endgültigen Fassung die geschiedene Frau nach dem Tode ihres früheren Ehemannes der Witwe gleich, «sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte». Es ist interessant, die Gründe dieser Einschränkungen aufzuzeigen und deren Auslegung von vorneherein festzulegen.
*
Damit eine geschiedene Frau nach dem Tode ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente fordern kann, ist es vorerst notwendig, daß die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Diese einschränkende BestiMmung soll soweit als möglich verhindern, daß der Tod eines mehrfach geschiedenen Mannes die Ausrichtung mehrerer Witwenrenten zur Folge hat. Man hatte zuerst versucht, dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen. So ist vorgeschlagen worden, der geschiedenen Frau eine Rente nur zu gewähren, wenn der Ehemann keine Witwe aus späterer Ehe hinterließ, oder umgekehrt nur der ersten Frau des Verstorbenen eine Rente zuzusprechen, oder schließlich den Rentenbetrag unter die Witwe und die geschiedenen Frauen eines Mannes nach Maßgabe ihrer Ehedauer zu verteilen: Diese Lösungsvorschläge hätten zum Teil recht unbillige Folgen gezeitigt, und man glaubte, ihre hauptsächlichen Vorteile zu erreichen und ihre stoßenden Nachteile zu vermeiden, indem man eine gewisse Mindestdauer der Ehe verlangte.
Es wird in der Tat sehr selten sein, daß ein Mann mehrere geschiedene Frauen, mit denen er jeweils länger als 10 Jahre verheiratet war, hinterläßt. Ueberdies spricht der Scheidungsrichter der Frau Unterhaltsbeiträge in der Regel nur zu, wenn die Ehe nicht allzu kurzfristig war; in den meisten Fällen wird also die geschiedene Frau vom Bezug einer Witwenrente nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie keine 10 Jahre verheiratet gewesen war.
Muß nun die nachträglich geschiedene Ehe allein 10 Jahre gedauert haben oder genügt es, wenn die Gesamtdauer der Ehen, welche die geschiedene Frau eingegangen ist, 10 Jahre beträgt? Zieht man in Erwägung, daß der Gesetzgeber die Mindestdauer der Ehe vor allem eingeführt hat, um zu verhindern, daß der Tod eines Mannes mehreren geschiedenen Frauen eine Witwenrente verschaffe, so muß man daraus schließen, daß nur die Dauer der geschiedenen Ehe maßgebend sein kann. In dieser Hinsicht würde somit von der Regelung in Art. 23, Abs. 1, lit b, wonach bei kinderlosen Witwen auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt werden muß, bewußt abgewichen.
Als zweite Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente verlangt das Gesetz, daß der geschiedene Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Mit dieser Einschränkung wird erreicht, daß die Rente nur ausgerichtet wird, wenn die geschiedene Frau infolge des Todes ihres früheren Mannes einen Versorgerschaden erleidet
— den in bestimmtem Umfang zu decken der eigentliche Zweck der Rente ist — und wenn sie einer Hilfe würdig erscheint. Nach Art. 152 ZGB darf nämlich der Richter nur dem «schuldlosen Ehegatten» eine Unterhaltsrente zusprechen. Auf diese Weise wird also mit einer und derselben Bestimmung moralischen und allgemein menschlichen Ansichten Genüge getan und ein leicht erkennbares Kriterium eingeführt.
Hat nun aber die geschiedene Frau nur Anspruch auf die Witwenrente, wenn der frühere Ehemann die Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet hat? Da das Gesetz in dieser Hinsicht keine Einschränkung macht, muß angenommen werden, daß es für die Rentenberechtigung gleichgültig ist, wenn der geschiedene Ehemann seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt hat oder wenn er gar erfolglos betrieben worden ist. Diese Lösung ist durchaus folgerichtig, wenn man bedenkt, daß der Frau auch in diesen Fällen eine Forderung gegen ihren Mann zusteht, eine Forderung allerdings, die im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes teils untergeht, teils in der Regel endgültig uneinbringlich wird.
Andererseits muß natürlich die Alimentenforderung im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes bestehen, ansonst gar kein Versorgerschaden ein-
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tritt. Keine Witwenrente kann demnach die geschiedene Frau fordern, die bei der Scheidung eine einmalige Abfindung im Sinne von Art. 151 ZGB erhalten hat dder deren Unterhaltsrente nachträglich in eine Abfindungssumme umgewandelt Oder gemäß Art. 153 ZGB aufgehoben worden ist. Solche Frauen erleiden beim Tode ihres früheren Ehegatten keinen wirtschaftlichen Nachteil; das Gesetz verweigert ihnen sicher zu Recht die Witwenrente.
Die geschiedene Frau hat somit nach dem Tode ihres früheren Mannes Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und überdies die Voraussetzungen des Art. 23, Abs. 1, AHVG erfüllt sind. Trotz dieser zahlreichen Einschränkungen wäre es möglich, daß die Frau aus dem Tode ihres früheren Mannes Vorteile ziehen würde, wenn die Witwenrente höher wäre als die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Um dieser ungerechtfertigten Begünstigung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in einer letzten Vorschrift bestimmt, daß die Witwenrente zu kürzen sei, «soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet». Auch in diesem Fall richtet sich natürlich die Höchstrente nicht nach den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes, sondern nach der Höhe der Alimentenforderung im Zeitpunkt des Todes. Diese Kürzung der Witwenrente, die Art. 41, Abs. 2, AHVG für die ordentlichen Renten vorsieht, findet gemäß Art. 43, Abs. 2, 2. Satz, AHVG auch auf die Uebergangsrenten Anwendung.
Auf diese Weise haben also die eidgenössischen Räte nach eingehender Diskussion die heikle Frage, ob und in welchem Umfang einer geschiedenen Frau eine Witwenrente zukommen soll, gelöst.
Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen
(Art. 63, Abs. 4 AHVG)
Vorgeschichte
Bereits die Verfügung Nr. 40 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943 ermächtigte die Berufsverbände und Kantone, ihren Ausgleichskassen die Geschäftsführung allfälliger Familienausgleichskassen zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hatten 5 Kantone und 12 Trägerverbände Gebrauch gemacht. Auf die in diesem Gebiet gesammelten praktischen Erfahrungen hat man später in der Alters- und Hinterlassenenversicherung Rücksicht genommen.
Es ist übrigens in diesem Zusammenhang interessant, festzustellen, daß gerade die Möglichkeit der Uebertragung weiterer Sozialwerke an die AHV-Kassen als Argument für die Beibehaltung der Verbandsä.usgleichskassen ins Feld geführt wurde. So drückt sich der Bericht der eidg. Expertenkommission vom 16. März 1945 auf Seite 160 folgendermaßen aus:
«Für die Beibehaltung der Verbandsausgleichskassen spricht ferner die Ueberlegung, daß auf diese Weise am leichtesten die Verbindung mit beruflichen Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen sowie andern Sozialwerken (Familienausgleichskassen usw.) hergestellt und die Lohn- und Verdienstersatzordnung durch die gleichen Organisationen durchgeführt werden kann, wie bisher. Bei gleichem Mitgliederkreis ist hier in gleichem Maße für alle diese Zwecke eine einheitliche Abrechnung und Kontrolle möglich, was eine bedeutende Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten sowohl bei den Arbeitgebern wie bei den beteiligten Sozialwerken ermöglicht.»
Diese Idee passierte anstandslos in den eidgenössischen Räten.
Gesetzliche Regelung
Die Betreuung der Alters- und Hinterlassenenversicherungskassen mit andern sozialen Institutionen hat in Art. 63, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenverslcherung vom 20. Dezember 1946 seinen Niederschlag gefunden. Darnach können den Ausgleichskassen weitere Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Wehrmanns- und Familienschutzes übertragen werden. In erster Linie behält sich der Bund das Recht vor, die Ausgleichskassen mit solchen Aufgaben zu betrauen. Mit Ermächtigung des Bundesrates sollten auch die Kantone und die Gründerverbände befugt sein, den von ihnen errichteten Ausgleichskassen weitere Aufgaben zu übertragen. Nähere Bestimmungen enthält die Vollzugsverordnung in den Artikeln 130; 131; 132; 142, Abs. 2 und 211, Abs. 3. Der Art. 130 statuiert, daß den Ausgleichskassen nur weitere Aufgaben übertragen werden dürfen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der AHV nicht in Frage gestellt wird. Ferner wird darin bestimmt, die Uebertragung von Aufgaben, die weder zur Sozialversicherung, noch zu verwandten Gebieten gehören, sei unzulässig (z. B. Aufgaben steuerrechtlicher oder kriegswirtschaftlicher_Natur). Damit das Bestehen dieser Voraussetzungen geprüft werden kann, ist dem Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) zuhanden des eidg. Volkswirtschaftsdepartements ein schriftliches Gesuch einzureichen, wobei die weitern Aufgaben näher zu umschreiben und die beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen anzugeben sind. Der Entscheid
über die Gesuche obliegt dem eidg. Volkswirtschaf tsdcpartement. Es kann an die Bewilligung bestimmte Bedingungen knüpfen und die Bewilligung widerrufen, wenn nachträglich der AHV durch die zusätzlichen Aufgaben Unzukömmlichkeiten erwachsen (Art. 131). In Art. 132, Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV finden sich besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltungskosten. Sofern nämlich die Uebertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zur Folge hat, so ist diese angemessen zu entschädigen. Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten aus dem Ausgleichsfonds der AHV (gemäß Art. 69, Abs. 2 AHVG) dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weitern Aufgaben verwendet werden. Der zweite Absatz des genannten Artikels verlangt im weitern, daß sich Kassenrevisionen gemäß Art. 68, Abs. 1, AHVG und, sofern auch Arbeitgeber an der Durchführung mitbeteiligt sind, auch die Arbeitgeberkontrollen gemäß Art. 68, Abs. 2 AHVG, auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken haben, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der AHV notwendig ist. Im Palle einer Uebertragung weiterer Aufgaben, können die hiefür erforderlichen Beiträge und ausiurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die AHV-Abrechnung einbezogen werden, wenn dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird (Art. 142, Abs. 2). Schließlich ist nach Art. 211, Abs. 3 der Vollzugsverordnung die Benützung der Pauschalfrankatur für die weitern Aufgaben zugelassen, vorausgesetzt, daß gleichzeitig Zahlungen oder Sendungen für die AHV ergehen. Sie kommt also nicht in Frage, wenn außer der Führung der AHV-Kasse und der weitern sozialen Institutionen durch das gleiche Personal keine Berührungspunkte zwischen den beiden Einrichtungen bestehen (getrenntes Postcheckkonto und getrennte Korrespondenz). Allfällige Einzahlungen, welche nur die übertragene Aufgabe betreffen, lassen sich jedoch technisch nicht immer aussondern. Für solche Fälle wird die zusätzliche soziale Institution einen Beitrag an die Pauschalfrankatur leisten müssen.
Bewilligungspraxis
Auf den ersten Blick scheint die Uebertragung zusätzlicher sozialer Aufgaben an die AHV-Kassen ohne Schwierigkeiten geschehen zu können. Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, daß in jedem Einzelfall verschiedene Fragen abzuklären sind, beispielsweise die Identität der von den verschiedenen Sozialwerken erfaßten Personen, die gemeinsame Abrechnung, die Haftung, die Entschädigung an die AHV-Kasse, die Trennung der Buchhaltung, die zusätzlichen Arbeitskräfte oder Einrichtungen
und das Revisions- sowie das Kontrollwesen. Bei Verschiedenheit des maßgebenden Lohnes ergeben sich besondere Schwierigkeiten. Im weitern ist es unerläßlich, zur Abklärung der Sachlage die Statuten, Reglemente und Verbandsbeschlüsse, Gesamtarbeitsverträge usw. beziehungsweise die betreffenden kantonalen Erlasse, heranzuziehen.
Dementsprechend sind besondere Voraussetzungen vorgesehen. So ist vor allem die Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der AHV keinen Schaden erleidet. Da zum vornherein nicht bekannt ist, Wie sich eine übertragene Aufgabe auf die AHV-Kassen auswirkt, muß sich die Aufsichtsinstanz zunächst ein Bild machen können über die Tragweite dieser Regelung. Dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird daher erst dann die Bewilligung eines Gesuches empfohlen werden können, wenn erfahrungsgemäß der AHV in keiner Weise irgendwelche Nachteile aus der Durchführung weiterer Aufgaben durch die AHV-Kasse erwachsen. Die Bewilligung erfolgte daher bis anhin auf dem Ermächtigungswege in jedem Fall provisorisch. Allfällige zukünftige Gesuche um Uebertragung weiterer Aufgaben werden gleich behandelt, falls nicht zum voraus eine Ablehnung erfolgen muß. An die provisorische Bewilligung werden im allgemeinen folgende Bedingungen geknüpft:
Hinsichtlich der Vergütung der zusätzlichen Verwaltungskosten, welche der AHV-Kasse durch die Uebernahme weiterer Aufgaben entstehen, hat eine Vereinbarung zwischen der zu übernehmenden Institution bzw. deren Träger und der AHV-Kasse zu erfolgen, die dem Bundesamt zu unterbreiten ist. Vorläufig genügt ein Rahmenvertrag, in welchem sich die betreffende Familien-, Kranken-, Ferien- oder Feiertagskasse verpflichtet, der AHV-Kasse alle zusätzlichen Kosten zu decken.
Vorausgesetzt ist dabei, daß die soziale Einrichtung eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Die Formulare, welche für die gemeinsame Abrechnung benützt werden wollen, bedürfen der besondern Genehmigung des Bundesamtes.
Was die Kassenrevisionen anbelangt, ist es naheliegend, daß die Revision der übertragenen Institution durch dasselbe Revisionsorgan erfolgt, welches die AHV-Kasse revidiert. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberkontrollen.
Im weitern erfordert die Uebertragung zusätzlicher Aufgaben in den meisten Fällen eine Anpassung der statutarischen oder gesetzlichen Erlasse an die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der
dazugehörigen Vollzugsverordnung. Vor allem ist dies dann unerläßlich, wenn gemeinsam abgerechnet wird und wenn in den betreffenden Erlassen noch auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung Bezug genommen wird, (beispielsweise hinsichtlich des maßgebenden Lohnes, des Rekursrechtes, der Zahlungs- und Abrechnungsperioden, des Mahnverfahrens usw.) oder wenn nach den Statuten einer Familienausgleichskasse deren Geschäftsführung der Lohnausgleichskasse übertragen war. Selbstverständlich bedürfen die ergänzten bzw. angepaßten Erlasse weder der Genehmigung des Bundesamtes noch des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (es sei denn, es handle sich um eine Familienausgleichskasse auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages).
Bisherige Erfahrungen
Für die Uebertragung weiterer Aufgaben an die AHV-Kasse bewarben sich bis heute sechs Kantone, zwölf schweizerische Berufsverbände und sechs zwischenberufliche Organisationen. Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den zusätzlichen Aufgaben um Familienausgleichskassen (22). An weitern sozialen Institutionen sind Ferien-, Feiertags- und Kran'ken'kassen sowie die zusätzliche kantonale und kommunale Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu verzeichnen. Dabei ist festzustellen, daß die weitern sozialen Einrichtungen meistens eigene juristische Persönlichkeit besitzen (Verein, Stiftung oder Genossenschaft).
Soweit einzelnen sozialen Institutionen die juristische Persönlichkeit fehlt, bilden sie eine bloße Verwaltungsabteilung des Kantons oder des Gründerverbandes. Bei den genannten 22 Familienausgleichskassen handelt es sich entweder *um kantonale Kassen auf Grund eines kantonalen Gesetzes (Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg und Waadt) oder um Familienausgleichskassen von Verbänden:Letztere können wiederum unterschieden werden in gesamtschweizerische Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände (z. B. Warenhäuser, Agrapi, Keramik und Glas, Spengler und Buchbinder) und in Familienausgleichskassen von kantonalen Sektionen schweizerischer Berufsverbände (z. B. Sektionen Luzern, Neuenburg und Waadt des schweiz. Bäcket- und Konditorenmeisterverbandes sowie des schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister - Dekorateure und des Möbel-Detailhandels). Ein weiterer Typ von Familienausgleichskassen ist bei den regionalen zwischenberuflichen Verbänden festzustellen. Da solche Organisationen Mitglieder aus mehreren Berufen umfassen, kommt es vor, daß entsprechend der Zahl der Berufsgattungen ebensoviele Familienausgleichskassen vorhanden
sind. So hat beispielsweise ein zwischenberuflicher Verband in der Westschweiz über 30 solcher Familienausgleichskassen zu betreuen.
Einen weitern besondern Fall bildet die Benützung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsverbandskassen im A'brechnungs- und Kontroll-System kantonaler Familienausgleichskassen. Verbandsausgleichskassen sollen als Inkasso- und Kontrollstellen walten, um Verbandsmitgliedern mit Sitz im betreffenden Kanton, die auf Grund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch einer Familienausgleichskasse angehören müssen, zu ermöglichen, nur mit einer Ausgleichskasse zu verkehren und die Arbeitgeberkontrollen zusammenzulegen. Bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatte der Kanton Luzern verschiedene Verbandskassen' im erwähnten Sinne als Abrechnungs- und Mitglie'derkontrollstellen für die kantonale Familienausgleichskasse zugelassen. Die gleiche Lösung wird in der AHV angestrebt. Die Auswirkungen dieser Regelung, die im Gesetz nicht vorgesehen ist, sind zur Zeit noch nicht zu überblikken. Die Zukunft wird zeigen, ob die Bedenken, daß die Lösung zu mancherlei Komplikationen führen und eine an sich unerwünschte Verkettung zwischen einer kantonalen Familienausgleichskasse und Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Verbandskassen entstehen könnte, berechtigt sind oder nicht. Deshalb konnte diesem Vorgehen auch nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Es sei noch bemerkt, daß die betreffenden Verbandsausgleichskassen in keinem Unterordnungsverhältnis.zur kantonalen Familienausgleichskasse stehen. Bis Mitte April haben sich die Gründerverbände von 13 Verbandsausgleichskassen um Uebernahme der genannten Aufgaben beworben.
Aus den vorliegenden Ausführungen geht deutlich hervor, mit welchen Schwierigkeiten die Uebertragung weiterer Aufgaben an die AHV-Kassen verbunden ist. Es könnte allerdings eingewendet werden, in der Lohn- und Verdienstersatzordnung hätten sich bei einer ähnlichen Regelung keine Komplikationen ergeben. Darauf wäre aber zu erwidern, daß sowohl die AHV-Kassen der Kantone als auch insbesondere diejenigen der Verbände erst in Bildung begriffen sind und daß sie, trotzdem sich ihre Organisation weitgehend an jene in der Lohn- und Verdienstersatzordnung anlehnt, doch ganz neue Aufgaben zu bewältigen haben. Uebrigens kann nicht überall an eine bestehende Organisation der Lohn- und Verdienstersatzordnung angeknüpft werden. Die Aufsichtsorgane können sich heute noch kein Bild machen, ob die einzelne AHV-Kasse die ihr Zufallenden Aufgaben zufriedenstellend durchführen wird. Daß die ordnungsgemäße Durchführung da und dort in Frage gestellt sein könnte, erhellt erfahrungsgemäß aus dem Versuch, AHV-Kassen von Verbänden organisatorisch andern sozialen Einrichtungen anzupassen und unterzuordnen, statt
umgekehrt. Man hat daher berechtigte Bedenken, den AHV-Kassen von Anfang an allzuviele zusätzliche Aufgaben zu übertragen, bevor die neue Organisation in der AHV eingespielt sein würde. Aus diesen Gründen wurden vorderhand Gesuche um Uebertragung weiterer Aufgaben nur provisorisch auf Zusehen hin bewilligt, um bis zum Zeitpunkt einer allfälligen definitiven Bewilligung Erfahrungen sammeln zu können. Sollten sich in der Zwischenzeit Unzukömmlichkeiten für die AHV herausstellen, käme selbstverständlich eine definitive Bewilligung nicht in Frage. Wir werden später in dieser Zeitschrift über die gemachten Erfahrungen näher berichten und in diesem Aufsatz bloß gestreifte Probleme weiter ausführen.
Zum Schluß sei ausdrücklich betont, daß Kantone und Gründerverbände, sofern sie durch ihre Ausgleichskassen andere Aufgaben als die der AHV besorgen lassen oder wollen, gehalten sind, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Damit allfällige Rückfragen auf ein Mindestmaß reduziert werden, empfiehlt es sich, das Gesuch eingehend zu begründen, die beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen darzulegen und vor allem den ganzen Geschäftsgang zu schildern. Gleichzeitig mit dem Begehren um Uebertragung weiterer Aufgaben sollen auch die entsprechenden Erlasse beigelegt werden.
Durchführungsfragen der AHV
I. Beiträge
Auslandaufenthalt und Beitragspflicht
Eine Ausgleichskasse hat das BundeSamt für Sozialversicherung angefragt, ob Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, versichert bleiben, und ob unbestellbare Versicherungsausweise ihnen nach der Rückkehr zu übergeben seien. Diese Frage ist wie folgt zu beantworten.
Personen, die sich ins Ausland begeben, bleiben so lange obligatorisch versichert und beitragspflichtig, als Sie dort keinen Wohnsitz begründen. Nach ZGB Art. 24, Abs. 1, bleibt nämlich der bisherige Wohnsitz bis zum Erwerbe eines neuen bestehen. Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt darf im allgemeinen angenommen werden, daß der schweizerische Wohnsitz nicht aufgegeben wird und die Versicherungspflicht gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, andauert. Die Versicherungsausweise der kurzfristig landesabwesenden Personen sind deshalb aufzubewahren und ihnen nach der Rückkehr auszuhändigen.
Einige Grenzfälle von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
Baumwärter, Hausmetzger, Messer- und Scherenschleifer, Horn- und Klauenschneider, Verzinner und Pfannenflicker, Korb- und Besenmacher, Schirmflicker, Klavierstimmer, Altmaterialsammler, Dienstmänner und Brennholzsäger gelten in der Regel als Selbständigerwerbende. Nur wenn das Entgelt, welches sie für ihre Tätigkeit beziehen, eindeutig die Merkmale des maßgebenden Lohnes gemäß Kreisschreiben Nr. 20 Abschnitt C, II aufweist, sind sie als Arbeitnehmer zu behandeln. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Baumwärter, der im Dienste einer landwirtschaftlichen Genossenschaft steht und von dieser für seine Tätigkeit fest entschädigt wird. Dasselbe trifft zu bei einem Brennholzsäger, der keine eigene Sägmaschine besitzt und im Taglohn Holz sägt.
Hingegen gelten Störschneiderinnen in der Regel nicht als Selbständigerwerbende. Die kurze Arbeitszeit und der häufige Wechsel des Arbeitsortes sind für sich allein keine Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wer wie die Störschneiderinnen nach den Anweisungen des Arbeitgebers arbeitet und sehr häufig auch von diesem verköstigt wird, wer vor allem weder Material liefert, noch in einem nennenswerten Umfange das Werkzeug stellt, ist Unselbständigerwerbender. Der Störschneiderin wird das Material (Kleider, Stoffe, Fäden usw.) für gewöhnlich von der Auftraggeberin geliefert, ebenso das Werkzeug (Nähmaschine, Scheren usw.). Störschneiderinnen müssen daher im allgemeinen wie die Wasch- und Putzfrauen als Arbeitnehmer betrachtet werden. Als Selbständigerwerbende gelten nur Schneiderinnen, die überwiegend in einem eigenen Atelier oder in den eigenen Wohnräumen mit eigener Nähmaschine Aufträge ausführen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend für eine Person oder ein Geschäft arbeiten und daher gemäß Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, H aus diesem Grund Arbeitnehmer sind. Arbeiten selbständige Schneiderinnen gelegentlich bei den Kunden selbst, so gehört das Entgelt, welches sie beziehen, zum Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ebenfalls zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehört das Entgelt für Aufträge, welche die Störschneiderinnen gelegentlich zu Hause ausführen.
Die Beitragspflicht von nahen Verwandten, die ihren Familienangehörigen den Haushalt besorgen
Töchter, die ihren Eltern, Mütter, die ihren Kindern, oder Schwestern, die ihren Geschwistern den Haushalt besorgen oder die im Haushalt der Familienangehörigen behilflich sind, können nur dann als Erwerbstätige
angesehen und als solche beitragspflichtig erklärt werden, wenn die Zuwendungen, welche die Familienangehörigen ihnen machen, Erwerbseinkommen, das heißt den Ertrag ihrer Tätigkeit im Haushalt darstellen. Das trifft für gewöhnlich nicht zu. Wenn die Eltern für ihre Tochter, die Kinder für ihre Mutter oder die Geschwister für ihre Schwester, die ihnen den Haushalt besorgt o'der in ihrem Haushalt behilflich ist, aufkommen, so geschieht dies in der Regel auf Grund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses. Die Zuwendungen haben also nicht den Charakter eines Lohnes oder eines Entgeltes für die Arbeitsleistung. Das äußert sich insbesondere darin, daß die Familienangehörigen in Erfüllung einer moralischen oder unter Umständen sogar gesetzlichen Unterstützungspflicht auch in kranken und alten Tagen für das betreffende Familienglied aufkommen, wenn es ihnen keine Hilfe mehr ist. In sehr vielen Fällen gehen aus diesem Grunde die Zuwendungen über den Betrag hinaus, mit welchem beim Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses die effektive Arbeitsleistung des im Haushalt tätigen Familienglie'des entschädigt werden müßte.
Die genannten Personen sind daher als nichterwerbstätig zu betrachten, sofern Erwerbseinkommen nicht eindeutig nachgewiesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Person, welche im Haushalt tätig ist, überdies im Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb eines Familienangehörigen arbeitet, der für Lohnzahlungen an sie bei der Steuerveränlagung bzw. bei der Einschätzung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entsprechende Abzügemacht.
Beitragsleistung vom selbständigen Nebenerwerb
Gemäß Art. 19 der Vollzugsverordnung werden die Beiträge auf Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur erhoben, soweit dieses Einkommen den Betrag von 600 Franken im Jahr übersteigt. Auch wenn das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb die Grenze von 600 Franken übersteigt oder darunter liegt, kann der Versicherte verlangen, daß die Beiträge vom ganzen selbständigen Nebenerwerb berechnet werden.
Als selbständiger Nebenerwerb im Sinne der Vollzugsverordnung ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das ein im Hauptberuf Unselbständigerwerbender aus selbständiger Tätigkeit neben seinem Lohn erzielt. Der selbständige Nebenerwerb wird unabhängig vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit berechnet, d. h. die degressive Skala gemäß Art. 21 der Vollzugsverordnung findet Anwendung ohne Rücksicht auf die
Höhe des Haupteinkommens. Wenn z. B. das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 12 000 Franken und dasjenige aus selbständiger Tätigkeit 1300 Franken beträgt, so hat der Pflichtige neben den 2% von 12 000 Franken als Arbeitnehmer nur auf dem 600 Franken übersteigenden Betrag, also von 700 Franken, Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten, falls er nicht verlangt, die Beiträge auf den vollen 1300 Franken zu bezahlen.
Der Minimalbeitrag vom Einkommen aus selbständigem Erwerb beträgt in allen Fällen 12 Franken im Jahr. Wenn also das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb sich auf 700 Franken beläuft, so ist der obligatorische Beitrag mit 1 Franken pro Monat • anzusetzen, obwohl der selbständige Nebenerwerb nur mit 100 Franken im Jahr anzurechnen wäre. Dies gilt auch für die fakultativen Beiträge, die Versicherte mit selbständigem Nebenerwerb von weniger als 600 Franken entrichten können, d. h. der Minimalbeitrag beträgt 1 Franken im Monat.
II. Renten
Pflegekinder
Ein Ehepaar hat zwei Kinder, deren leibliche Eltern noch am Leben sind, in Pflege genommen. Es hatte die bestimmte Absicht, die Kinder anzunehmen, sobald die Voraussetzungen des Art. 264 ZGB erfüllt sein würden und hatte schon erreicht, daß die Kinder den Namen ihrer Pflegeeltern tragen durften. Vor der Adoption starb der Ehemann. Konnten nun die Kinder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Adoptivkindern gleichgestellt werden, oder durfte dies allenfalls die Ausgleichskasse von sich aus tun?
Art. 28, Abs. 3, AHVG ermächtigt den Bundesrat, Pflegekinder in bezug auf den Anspruch auf Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen den angenommenen Kindern gleichzustellen. Der Bundesrat hat jedoch bis zur Stunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es besteht demnach gegenwärtig keine Bestimmung, die die Ausrichtung von Waisenrenten an Pflegekinder beim Tode ihrer Pflegeeltern erlauben würde.
Die Möglichkeit, Pflegekinder den Adoptivkindern gleichzustellen wird ausdrücklich dem Bundesrat vorbehalten; wenn dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, so darf daraus nicht gefolgert werden, daß eine Ausgleichskasse von sich aus unter bestimmten Voraussetzungen und in einzelnen Fällen Pflegekinder und angenommene Kinder gleichbehandeln kann.
III. Organisation
Der Kassenanschluß von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften
Einfache Gesellschaften'können weder Verbandsmitglied sein, noch kann ihnen die Eigenschaft eines Arbeitgebers zugesprochen werden. Beschäftigen sie Arbeitnehmer, so gelten alle Gesellschafter zusammen als Arbeitgeber. Sind sie alle Mitglied des gleichen Gründerverbandes, so hat auch die Abrechnung für die Arbeitnehmer mit der betreffenden Verbandsausgleichskasse zu erfolgen. Sind nicht sämtliche Gesellschafter Mitglied eines Gründerverbandes oder gehören sie verschiedenen Gründerverbänden an, so haben sie unter den Ausgleichskassen, deren sie als selbständigerwerbende mitarbeitende Gesellschafter angehören, diejenige Ausgleichskasse zu wählen, welche die Beiträge von den Lohnzahlungen zu erheben hat.
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können nach Art. 562 OR unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie können somit Arbeitgeber sein, in welcher Eigenschaft sie nach dem AHVG abrechnungs- und beitragspflichtig sind und einer Ausgleichskasse angeschlossen werden müssen. Als Arbeitgeber gehören sie gemäß Art. 64, Abs. 1, AHVG. einer Verbandsausgleichskasse an, wenn sie selbst Mitglied eines Gründerverbandes Sind. Andernfalls sind sie der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anzuschließen. Auf die Kassenzugehörigkeit der Teilhaber kann für den Kassenanschluß der Gesellschaft nicht abgestellt werden, weil Schwierigkeiten entstehen würden, sobald die Teilhaber nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angehören.
Umgekehrt darf ohne weiteres angenommen werden, daß durch den Verbandsbeitritt einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft* alle selbständigerwerbenden mitarbeitenden' Teilhaber Mitglieder des betreffenden Verbandes werden. Doch müssen die selbständigerwerbenden Gesellschafter nicht unbedingt der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen werden, welcher die Gesellschaft angehört. Sofern sie Mitglied mehrerer Cründerverbände sind, können sie gemäß Art. 117, Abs. 1, VV die Verbandsausgleichskasse wählen, mit welcher sie als Selbständigerwerbende abrechnen wollen. Sie dürfen jedoch gemäß Art. 117, Abs. 4 VV 'nur einer Ausgleichskasse angehören, ansonst bei der Veranlagung Schwierigkeiten entstehen. Da die Steuerbehörden den Ausgleichskassen das gesamte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit melden, kann es 'bei vorschriftswidrigem Kassenanschluß vor allem vorkommen, daß der Selbständigerwerbende für dieses Einkommen mehrmals belangt wird.
Die Angleichung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die Alters-und Hinterlassenenversicherung
Der Bundesbeschluß vom 1. Oktober 1947 über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, der nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist, bestimmte, daß die Mittel zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. a, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung entnommen werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, die Erhebung der Beiträge gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 einzustellen, was im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung am 1. Januar 1948 als dringend geboten erschien. Diese Einstellung der Beitragspflicht erfolgte durch den Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen, wobei auch angeordnet wurde, daß die nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmanns-Ausgleichskassen nach Erfüllung der ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 obliegenden Aufgaben aufzulösen seien, und die gemäß Lohn-, .Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben auf die Altersvers.icherungs-Ausgleichskassen übertragen wurden.
Bei der Vorbereitung des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 und der dazu gehörenden Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 prüfte das damals noch für den Wehrmannsschutz zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Frage, ob außer den organisatorischen Bestimmungen betreffend den Wehrmannsschutz auch dessen materiellrechtliche Vorschriften an die Alters- und Hinterlassenenversicherung anzugleichen seien, was vom genannten Amte aus den folgenden Gründen verneint worden ist*). Die vorgesehene Uebergangslösung sollte höchstens für die Dauer von 2 Jahren gelten, da die Erwerbsersatzordnung spätestens auf den 1. Januar 1950 in Kraft treten sollte. Daher erschien es als angezeigt, für diese kurze Zeitspanne wenn immer
*) Vergleiche ZAH 1948, Heft Nr. 2, S. 59, den Artikel eUebergangslösung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes.»
möglich von einer Aenderung der materiellen Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes abzusehen, um den durch die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ohnehin stark belasteten Ausgleichskassen und Arbeitgebern nicht noch weitere Arbeit zu überbinden, wie sie mit einer Aenderung geltender Vorschriften immer verbunden ist. Gegen die Angleichung der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sprachen aber vor allem Gründe rechtlicher Natur. Eine nähere Prüfung dieser Frage ergab nämlich, daß eine vollständige Anpassung nur durch Aenderungen der Vollmachtenbeschlüsse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung möglich wäre, was den Erlaß neuer Vollmachtenbeschlüsse bedingt hätte. In dieser Hinsicht bestimmt aber der Bundesbeschluß vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates, daß dieser nur noch ermächtigt ist, ausnahmsweise zeitlich begrenzte Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherheit des Landes, zur Wahrung seines Kredites und seiner wirtschaftlichen Interessen sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes unumgänglich notwendig sind und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung getroffen werden können. Da diese Voraussetzungen für die Angleichung der Bestimmungen auf den in Frage stehenden beiden Gebieten nicht als gegeben betrachtet werden konnten, und die eidgenössischen Räte bzw. deren Vollmachtenkommissionen sowie der Bundesrat, sicher in Uebereinstimmung mit der öffentlichen Meinung, gegenüber dem Erlaß neuer Vollmachtenbeschlüsse äußerst zurückhaltend sind, kam das genannte Amt zum Ergebnis, daß von einer Angleichung abgesehen werden müsse, da eine Aenderung lediglich der Ausführungserlasse auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes ohnehin nur eine teilweise sein kann, und deshalb nicht voll befriedigen werde. Dazu war es sich durchaus bewußt, daß sich gewisse Unzukömmlichkeiten besonders hinsichtlich des maßgebenden Lohnes im allgemeinen und der Naturallohnansätze im besonderen zeigen würden. Dabei ging man aber von der Ueberlegung aus, daß es nichts Stoßendes an sich habe, wenn einerseits die Beiträge gemäß Alters- und Hinterlassenenversicherung auf höheren Naturallohnansätzen zu entrichten sind, als sie der Berechnung der Lohnausfallentschädigung zu Grunde liegen, weil die vom 1. Januar 1948 an zu erhebenden Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. dem individuellen Beitragskonto eines jeden einzelnen Versicherten zugute kommen und damit dessen Rentenanspruch erhöhen. Auf den bisher geltenden, der Bemessung der Lohna.usfallentschädigung zu Grunde liegenden niedrigeren Naturallohnansätzen sind dagegen vom 1. Januar 1948 an überhaupt keine neiträge mehr zu entrichten, sodaß diese Ansätze umsomehr als genügend
erschienen, als sie ja auch nicht höher waren zur Zeit der Erhebung von Beiträgen nach Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Ausgleichskassen hätten sich dazu im Verlauf von mehr als 7 Jahren an den Vollzug der Bestimmungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung gewöhnt, sodaß es als das einfachste erschien, auf dem Gebiete des materiellen Rechtes überhaupt keine Aenderungen vorzunehmen. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf den kurzen Zeitraum, für welchen die Uebergangslösung Geltung haben sollte, sa-h das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit davon ab, die materiellrechtlichen Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenige der Alters- und Hinterlassenenversicherung anzupassen.
Durch die Verfügung Nr. 63 vom 20. Februar 1948 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gingen mit Wirkung ab 1. März 1948 die in den Erlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf das Bundesamt für Sozialversicherung über. Sofort nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt unterwarf dieses Amt die Frage der Angleichung der Bestimmungen auf beiden Gebieten einer nochmaligen Prüfung. Es hatten sich nämlich bereits in den ersten Monaten des Nebeneinanderstehens der Gesetzgebung über den Wehrmannsschutz und die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhebliche Unzukömmlichkeit gezeigt, die zu einem Rechtswirrwarr auszuarten drohten. So wandten einige Ausgleichskassen schon vom 1. Januar 1948 an die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung über den maßgebenden Lohn auch auf die Berechnung der Lohnausfallentschädigungen an. Auch dort, wo dies von der Kasse aus nicht zutraf, gingen die Arbeitgeber von sich aus in gleichem Sinne vor. Die allgemeine Schwierigkeit für die Kassen und Arbeitgeber bestand darin, daß auf beideh Gebieten Begriffe und Ansätze galten, die zwar ähnlich, aber nicht genau gleich waren. Die Kassen und Arbeitgeber verstanden es nicht immer, zu entscheiden, was im einzelnen Fall anzuwenden war. Außerdem mußten die Bestimmungen auf beiden Gebieten von den gleichen Ausgleichskassen und Arbeitgebern durchgeführt werden, wobei unter der Lohnersatzordnung die Vorschriften über den maßgebenden Lohn in gleicher Weise sowohl für die Beitragspflicht wie für die Lohnausfallentschädigungen gegolten hatten, während nunmehr die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung über den maßgebenden Lohn nicht mehr restlos für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung gelten sollten. Dazu war zu beachten, daß für die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung eine erhebliche Zahl neuer Kassen mit neuem Personal gegründet worden sind, welche die Lohn- und Verdienstersatzordnung überhaupt nicht kannten. Diese Tatsachen führten das Bundesamt für Sozialversicherung dazu, die Frage zu prüfen, wo überall eine Angleichung der Bestimmungen der beiden Gebiete notwendig war. Es zeigte sich, daß dies in ungefähr 40 verschiedenen Fragen in Betracht fiel. Dabei war man sich aber klar darüber, daß von einer Aenderung der Bundesratsbeschlüsse auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung aus dem bereits vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gemachten Ueberlegungen wenn immer möglich abgesehen werden sollte. Aber auch bei den Ausführenserlassen sollte eine Angleichung nur vorgenommen werden, wo dies praktisch von erheblicher Be• deutung war. Eine besondere Beachtung mußte dabei der Tatsactie beigemessen werden, daß die Aenderungen geeignet sein konnten, die gesetzliche Regelung der entsprechenden Fragen in der Erwerbsersatzordnung als der Dauerlösung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes zu präjudizieren, was möglichst vermieden werden mußte. Es sei beigefügt, daß in den ersten Monaten des Jahres 1948 beim Bundesamt für Sozialversicherung verschiedene Beschwerden eingingen, welche dringend eine Anpassung der Bestimmungen dei. Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangten. Darin wurde vor allem geltend gemacht, daß eine rechtsungleiche Behandlung der Bürger vorliege, wenn der maßgebende Lohn für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigungen nicht mit demjenigen für die Bemessung der Beiträge nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Uebereinstimmung gebracht werde.
Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung festgestellt hatte, welche Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu ändern waren, unterbreitete es diese Fragen sowie einen Entwurf zur in Aussicht genommenen Verfügung Nr. 63 zuerst einer .Spezialkommission, bestehend aus Leitern von Ausgleichskaisen, sowie später je einer Konferenz der Spitzenverbände der Wirtschaft lind der Vertreter der für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständigen kantonalen Departemente. Diese bejaten einstimmig die Notwendigkeit einer gewissen Anpassung und erklärten sich auch in allen wesentlichen Punkten mit dem Verfügungsentwurf einverstanden. Dabei behielt man sich aber allseits seine Stellungnahme zur Regelung der gleichen Fragen in der kommenden Erwerbsersatzordnung ausdrücklich vor. Ueber den Inhalt der Verfügung Nr. 63 ist den Ausgleichskassen ein Kreisschreiben zugegangen, auf das verwiesen wird, und das hier nicht im einzelnen wiederzuge-
ben ist. Dagegen erscheint es als angezeigt, auf einige Probleme hinzuweisen, die sich bei der Vorbereitung der genannten Verfügung ergaben.
Grundsätzlich wurde möglichst versucht, die endgültige Regelung des Wehrmannsschutzes nicht zu präjudizieren, was im wesentlichen erreicht werden konnte. Wo sich eine solche nicht ganz vermeiden ließ, und dies gilt hauptsächlich bezüglich der Naturallohnansätze, ist zu bedenken, daß die kommende Erwerbsersatzordnung ohnehin andere Ansätze enthalten wird, so daß niemand aus den lediglich für die Dauer von 2 Jahren geltenden Ansätzen Rechte ableiten kann. Außerdem nimmt die Verfügung Nr. 63 mit der Anpassung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur Lösungen voraus, die die Erwerbsersatzordnung ebenfalls wird enthalten müssen, da sich auch diese eng an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird anlehnen müssen.
Die grundsätzliche Bestimmung über die Angleichung der materiellen Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenige der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist in der neuen Fassung des Artikels 14 der Verbindlichen Weisungen zu erblicken, welche neue Bestimmung als eine Generalklausel — unter dem Vorbehalt von Ausnahmen. — betrachtet werden kann. Mit dem neuen Artikel 14 der Verbindlichen Weisungen ist gesagt, daß nunmehr auf beiden Gebieten grundsätzlich der gleiche maßgebende Lohn zur Anwendung gelangt. Die Unterschiede Waren zwar schon bisher nicht groß, aber immerhin so, um den Kassen und Arbeitgebern erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Nichteinbezuges in den maßgebenden Lohn von Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden. Nach der Lohnersatzordnung gehörten alle Familien- und Kinderzulagen zum Maßgebenden Lohn, während die VV zum AHVG Art. 7, lit, b, bestimmt, daß nicht zu dem für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Lohn gehören die Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines ‚kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden. Die neue Fassung von VW Art. 14 hat zur Folge, daß diese Ausnahme — im Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand — auch für die Bemessung der Lohnausfalleritschädigung gilt. In dieser Frage waren die Ansichten der beteiligten Kreise geteilt. Es gibt nämlich Familienausgleichskassen, die die genannten Zulagen auch während des Militärdienstes ausrichten. Deren Vertreter bezeichneten es als ganz unerwünscht, daß trotzdem auch diese Zulagen für die Bemessung der Lohnausfallentschädigungen berücksichtigt werden sollten. Von anderer Seite wurde auf die Familienausgleichskassen
hingewiesen, die die Ausrichtung der Familien- und Kinderzulagen während des Militärdienstes unterbrechen. Werden in diesem Falle die genannten Zulagen nicht zum maßgebenden Lohn gerechnet, so kann der einzelne Wehrmann mit einer größeren Anzahl von Kindern einen bedeutenden Ausfall erleiden, der um so größer ist, wenn die Zulagen im Verhältnis zum Leistungslohn hoch sind. Nachdem aber die Befreiung der Leistungen bestimmter Familienausgleichskassen von der Beitragspflicht gemäß der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Nachdruck verlangt worden ist und diesem Begehren schließlich entsprochen wurde, konnte für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung nicht wieder eine Ausnahme im gegenteiligen Sinne zugelassen werden.
Ein ganz besonderes Problem bot die Frage der mitarbeitenden männlichen Familienglieder in der Landwirtschaft, die bekanntlich in der Verdienstersatzordnung als Selbständigerwerbende, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Unselbständigerwerbende gelten. Eine vollständige Angleichung in diesem Punkte hätte unbedingt eine Aenderung des Art. 3 der Verdienstersatzordnung, also den Erlaß eines Vollmachtenbeschlusses verlangt. Daher begnügte man sich mit einer teilweisen Angleichung, indem man zwar die mitarbeitenden männlichen Familienglieder nach wie vor als Selbständigerwerbende behandelte, deren Kreis aber in Uebereinstirnmung mit der Beihilfenordnung enger faßte, so daß jetzt nur noch die Söhne und Enkel sowie die Väter und Großväter der Betriebsleiter der Landwirtschaft als mitarbeitende Familienglieder gelten. Alle anderen Verwandten sind dagegen wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nun auch im Wehrmannsschutz als Unselbständigerwerbende zu behandeln. Damit wurde auch erreicht, daß der Begriff des mitarbeitenden männlichen Familiengliedes in der Landwirtschaft mindestens in der Verdienstersatzordnung sowie in der Beihilfenordnung der gleiche ist.
Bei der Uebernahme der Naturallohnansätze der Alters- und Hinterlassenenversicherung in die Lohnersatzordnung war zu beachten, daß dadurch die Lohnausfallentschädigungen von Wehrmännern mit Naturallohn eine mitunter unerwünschte Erhöhung erfahren werden. Schon bisher war es möglich, daß die Lohnausfallentschädigungen solcher Wehrmänner mehr ausmachte als den Betrag des infolge des Militärdienstes ausfallenden Barlohnes. Da die Angleichung der Naturallöhne praktisch durchwegs einer Erhöhung gleichkommt, die noch verstärkt wird durch die Berücksichtigung allfälliger gesamta.rbeitsvertraglich festgelegter Naturallohnansätze, läßt sich voraussehen, daß es noch mehr Fälle geben wird, in welchen Wehrmänner eine höhere Lohnausfallentschädigung erhalten als der ausfallende Barlohn beträgt. An und für sich kann diese
Auswirkung nicht als befriedigend betrachtet werden. Doch ist einmal zu bedenken, daß diese zu hohen Bezüge nur bei Wehrmannsfamilien mit einer größeren Anzahl von Kindern möglich ist. Es wäre nun unerwünscht gewesen, gerade solchen Wehrmännern die Lohnentschädigungen auf 100% des Barlohnes zu kürzen, so daß diese Wehrmänner gegenüber dem jetzigen Rechtszustand eine Verschlechterung erfahren hätten. Außerdem wäre die Kürzung dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber der Familie des Wehrmannes während dessen Militärdienstes außer dem vollen Barlohn auch noch Naturalleistungen zukommen läßt und er deshalb Anspruch auf die ungekürzte Lohnausfallentschädigung hat. Rechtlich ließ sich die Beschränkung der Entschädigung auf 100% des Barlohnes deswegen kaum verantworten, weil Art. 3, Abs. 5, der Lohnersatzordnung lediglich eine Beschränkung der Lohnausfallentschädigung auf 90% des gesamten Lohnes vorsieht, so daß es nicht als zulässig erschien, auf dem Wege der Departementsverfügung noch eine weitere Beschränkung vorzunehmen. Dazu ist zu bedenken, daß unter den gegenwärtigen Umständen wohl nur noch wenige Wehrmänner mit einer zahlreichen Kinderschar Dienst leisten, so daß die in Frage stehenden Fälle selten vorkommen dürften. Dabei war man aber allgemein der Auffassung, daß die Frage für die Erwerbsersatzordnung noch eingehend geprüft werden soll.
Ein weiteres Ziel der Angleichung bestand darin, eine möglichst vollständige Identität in der Person des Betriebsleiters gemäß AVEO Art. 8 und 10bis einerseits und der beitragspflichtigen Person gemäß der VV zum AHVG Art. 20, herbeizuführen. Diese ist schon gemäß den geltenden Bestimmungen weitgehend gegeben, da auf beiden Gebieten der Eigentümer, Pächter oder Nutznießer als solche gilt. Dabei sehen aber die oberwähnten Bestimmungen der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung vor, daß an deren Stelle ein mitarbeitendes Familienglied als Betriebsleiter bezeichnet werden kann. Diese Möglichkeit mußte beibehalten werden, da besonders in der Landwirtschaft die Betriebsbeihilfe für den Betriebsleiter doppelt so hoch ist wie für das ledige mitarbeitende männliche Familienglied. Es wäre nun nicht tragbar gewesen, einem Sohne, der den Betrieb an Stelle des betagten Vaters führt, nicht die Betriebsbeihilfe für Betriebsleiter auszurichten. Das gleiche gilt für Fälle, in welchen die Mutter des Wehrmannes Eigentümerin des Landwirtschaftsbetriebes und damit betriebspflichtige Person in der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist, während der Sohn den Betrieb tatsächlich leitet und daher im Falle seiner Militärdienstleistung für ihn ein bedeutender finanzieller Ausfall_ besteht. Die Möglichkeit, ein mitarbeitendes Familienglied als Betriebsleiter zu bezeichnen, wurde daher beibehalten, aber auf die Söhne beschränkt und nur für bestimmte, genau umschriebene Fälle zugelassen.
Pressestimmen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
I.
«Eine Härte bei der ABV»
Die Regelung, wonach Personen, die nur während eines Jahres die Beiträge bezahlt haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente erhalten, während die Personen, die keine Beiträge oder während weniger als eines Jahres Beiträge bezahlt haben, lediglich im Bedarfsfalle eine Uebergangsrente beanspruchen können, wird vielfach nicht verstanden. Dies geht auch aus einem Brief an die «Neue Zürcher Zeitung» hervor, («Eine große Härte bei der AHV», Nr. 588 vom 18. März 1948), in welchem die erwähnte Regelung als «stoßende Ungerechtigkeit» bezeichnet wurde, die kaum dem Volkswillen und der Absicht der Volksvertreter und Befürworter der AHV entspreche. Der Einsender schlägt vor, auch die heute über 65 Jahre alten erwerbstätigen Personen ab 1. Januar 1948 ihre Beiträge von 2% zahlen zu lassen und ihnen dafür die gleichen Rechte zu gewähren wie den vierundsechzigjährigen, «denn solange sie Zahler und nicht Rentenbezüger sind, sind sie für die Versicherung keine Belastung».
In Nr. 780 der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 13. April 1948 wird diese Auffassung sehr treffend widerlegt durch folgende Ausführungen eines Herrn A. L.:
«Ein Werk wie die AHV, das finanzielle Mittel erfordert, die in die Milliarden gehen, kann ohne Uebergangslösung nicht auskommen. Es lag nahe, die Trennung zwischen 'der Generation, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung teilhaftig wird, und der Uebergangsgeneration, für welche die schon am 1. Januar 1946 auf dem Vollmachtenweg eingeführte Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge gilt, im 65. Altersjahr zu ziehen. Die eigentliche Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) wurde deshalb für alle Personen eingeführt, die am 1. Juli 1883 o'der später geboren sind, während für die früher Geborenen je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Bedarfsrenten ausgerichtet werden.
Durch jeden solchen Trennungsstrich ergeben sich Unterschiede, die als ungerecht empfunden werden können. Sie sind aber nicht zu vermeiden. Der am 30. Juni 1883 geborene verheiratete Mann, der in einer Stadt lebt, erhält mit seiner Frau zusammen die Ehepaarrente von 1200 Fr. nur, sofern und soweit sein Einkommen — unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles seines Vermögens -- jährlich 3200
Fr. nicht übersteigt*). Er ist von der Beitragäpflicht ausgenommen. Der einen Tag später, das heißt am 1. Juli 1883 Geborene dagegen hat im Jahr 1948 noch Beiträge von 2 bzw. 4 Prozent seines Einkommens zu bezahlen und erhält dafür vom 1. Januar 1949 an eine diesem Beitrag entsprechende Rente, unbekümmert um sein künftiges Einkommen oder Vermögen. (Die vom Einsender A. D. erwähnte Höhe von 660 bzw 1056 Fr. bezieht sich auf einen Jahreslohn von 1500 Fr.; bei einem solchen von 7500 Fr. oder mehr betragen die Renten sogar 788 Fr. bzw. 1260 Fr.).
Es ließen sich noch eine Reihe weiterer «stoßender Ungerechtigkeiten>> aufzählen, die auf diese Trennung zwischen dem eigentlichen Versicherungswerk und der Uebergangslösung zurückzuführen sind. Stirbt zum Beispiel ein Familienvater am 30. November 1948, so erhalten seine Hinterbliebenen Renten nur soweit, als das Einkommen der Frau (in städtischen Verhältnissen) 2000 Fr. zuzüglich 600 Fr. für jede Waise nicht überschreitet. Stirbt er am 1. Dezember 1948 oder später, so haben Frau und Kinder einen festen Rechtsanspruch auf Witwen- und Waisenrenten, auch wenn ihnen aus einer Pensionskasse größere Renten zukommen oder ihnen der Verstorbene ein ansehnliches Vermögen hinterlassen hat.
Der Einsender macht nun den Vorschlag, alle über 65jährigen erwerbstätigen Personen Beiträge zahlen zu lassen und ihnen dafür nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Renten einzuräumen. Dadurch würde aber die notwendige Trennungslinie zwischen den Generationen verwischt und unklar. Viele über Fünfundsechzigjährige, die heute keinen Erwerb ausüben, 'könnten sich dadurch veranlaßt sehen, für ein Jahr eine Stelle anzunehmen, denn es lohnte sich: Verdienen sie zum Beispiel 4000 Fr. im Jahr, so haben sie und der Arbeitgeber zusammen je 2 Prozent oder insgesamt 160 Fr. abzuliefern. Mit diesen 160 Fr. hätten sie sich — wenn sie nach einem Jahr die Erwerbstätigkeit .wieder aufgeben -- lebenslänglich eine Ehepaarrente von 1238 Fr. oder eine einfache Rente von 774 Fr. gesichert, also eine Rente, die einem Kapitalwert von 8000 bis 13 000 Fr. entspricht!
Dieses Zahlenbeispiel zeigt, daß der Vorschlag des Einsenders nicht,
*) Anmerkung der Redaktion der ZAK: Diese Darstellungsweise ist nicht exakt. Die Ehepaar-Altersrente von 1200 Franken erhalten nur Ehepaare, deren Einkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teils ihres Vermögens jährlich 2000 Fr. nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen 2000 und 3200 Franken wird die Rente gekürzt und bei Einkommen von mindestens 3200 Franken fällt der Rentenanspruch dahin.
wie er meint, «keine Belastung» mit sich bringt, sondern im Gegenteil das ganze finanzielle Fundament der AHV umgestalten würde, da damit eine neue zusätzliche Belastung entstehen würde, die viele Millionen ausmacht.
Durch eine solche Lösung würden zudem die «Härten», die sich durch Uebergangsbestimmungen ergeben, nicht allgemein vermieden, sondern nur die Trennungslinien zwischen den Generationen etwas verschoben. Genau die gleiche «stoßende Ungerechtigkeit», die der Einsender in der Behandlung der Fünfundsechzigjährigen gegenüber den Vierundsechzigjährigen empfindet, würde sich dann zeigen zwischen solchen mehr als 65jährigen Personen, die noch erwerbstätig sind, und solchen, die keinen Beruf mehr ausüben können.»
«Recht ist, was dem Staate nützt»
Unter diesem Titel erschien in Nr. 32 des «Zürcher Bauer» vom 16. April 1948 ein Artikel über die Beitragspflicht der ausländischen Saisonarbeiter in der Schweiz, den wir im folgenden, leicht gekürzt, wiedergeben:
«Recht ist, was dem Schweizervolk nützt, möchte man unwillkürlich abwandeln, wenn man davon hört, daß nunmehr die italienischen Saisonarbeiter die wir bekanntlich nur dank außerordentlicher und wohl vorübergehender Umstände in unserer Landwirtschaft beschäftigen, zu Beitragsleistungen für die AHV herangezogen werden. Zwar werden wir darüber aufgeklärt, daß. diese Arbeiter nach fünfjährigen Einzahlungen*) im Alter einen Rentenanspruch an unsere AHV hätten. Man kann sich aber nicht recht vorstellen, wie ein solcher Mann von unsern AHV-Beamten nach vielleicht 30 oder 40 Jahren in einem fremden Lande gesucht werden wird! Nicht viel -klüger wird man daraus, wenn man sich umgekehrt ausmalt, wie dannzumal dieser Arbeiter als Betagter gegen die AHV vorgehen wird. Gehen wir lieber den geraden saubern Weg und lassen wir die Hände weg von diesem Beginnen! Darin liegt die schweizerische Lösulig des Problems. Arbeiter, die nur kurzfristige Aufenthaltsbewilligungen erhalten, welche jeweils für das gleiche Jahr auch nicht erneuert werden, kommen auch für die Altersversicherung nicht in Frage. Man soll sie deshalb auch
*) Anmerkung der Redaktion: Gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, beträgt die Karenzfrist nicht 5 Jahre, sondern 10 Jahre, doch kann sie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen verkürzt werden. Gegenwärtig besteht noch keine diesbezügliche Vereinbarung mit Italien.
nicht zu AHV-Beiträgen herbeiziehen, denn damit verlieren diese den Charakter als Prämien und werden zur Sondersteuer.
Man wird vielleicht einwenden, es wäre untunlich den schweizerischen Arbeitnehmern gegenüber, wenn diesen 2Prozent vom Lohn abgezogen würde, den Saisonarbeitern dagegen nicht. Dieses Argument scheint auf den ersten Blick eine gewisse Berechtigung zu haben. Sieht man genauer hin, so erweist es sich als unstichhaltig. Wie bereits bemerkt, zahlt der Saisonarbeiter nicht Prämien für sich selbst wie sein schweizerischer Kollege, sondern seine Beiträge gehen für ihn praktisch verloren. Von diesem Moment an erlischt aber auch der Versicherungsgedanke, und es stellt sich die Frage: Ist der ausländische Saisonarbeiter für die AHV, da, oder diese für ihn?
Als schweizerischer Bürger kann man mit ruhigem Gewissen beide Fragestellungen verneinen. Man wird aus diesem Grunde auch gerne auf diese Art der Finanzierung verzichten.
Das Problem hat aber auch noch einen psychologischen Aspekt. Der italienische Arbeiter, der oft genug eine Familie zu Hause läßt und dieses Opfer wahrscheinlich nicht aus purer Unternehmungslust auf sich nimmt, macht sich ein Bild seiner finanziellen Lage auf Grund seines vorliegenden Arbeitsvertrages. Geht nun seine Rechnung nicht auf infolge der verschiedenen Gebühren, Steuern und Versicherungen, so wird er — wenn er ein anständiger Kerl ist — ein Gefühl der Enttäuschung haben. Ist er weniger bescheiden, so wird er seine Mindereinnahmen bei nächster Gelegenheit wettzumachen suchen. Im ersten Fall wird ihm ein-gerecht denkender Meister über seine Enttäuschung hinweghelfen. In beiden Fällen aber wird der Arbeitgeber schlußendlich das Opfer dieser verfehlten Maßnahme sein. Dabei muß man nicht vergessen, daß zum Beispiel bei 150 Fr. Barlohn der Beitrag an die AHV im angeführten Falle pro Monat Fr. 10.80 beträgt. Darum halten wir unbedingt dafür, daß unsere Organisationen sich dagegen wehren, daß die erwähnte Praxis Eingang findet.»
Zu diesen Ausführungen ist kurz folgendes festzustellen.
1. Die Beitragspflicht der Saisonarbeiter ergibt sich aus AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, wonach alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, versichert und damit beitragspflichtig sind. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, nur für jene Personen, welche nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat hat in Art. 2, Abs. 1, lit. d, der Vollzugsverordnung «die verhältnismäßig kurze Zeit» bezüglich der Saisonarbeiter auf 3 Wochen festgesetzt, weshalb alle
Saisonarbeiter, die während mehr als 3 Wochen in der Schweiz tätig sind, von Gesetzes wegen Beiträge bezahlen müssen. Es handelt sich also entgegen der im vorstehenden Artikel geäußerten Meinung nicht um eine Praxis, sondern um eine gesetzliche Regelung.
Die Frage der Beitragspflicht der Saisonarbeiter ist bei der Vorbereitung des AHVG eingehend geprüft worden. In der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Mai 1946 wurde dazu ausgeführt: «Schwierigkeiten bietet die Frage des Einbezuges der ausländischen Saisonarbeiter. Derer» Zahl war allerdings in den letzten Jahren unbedeutend, fiel sie doch von 42 679 im Jahre 1932 auf 12 522 im Jahre,1939 und auf 720 im Jahre 1944. In Zeiten des Mangels an Arbeitskräfte wird man aber wieder auf die ausländischen Saisonarbeiter zurückgreifen müssen. Es muß jedoch unbedingt vermieden werden, daß dadurch ein Lohndruck oder eine Konkurrenzierung schweizerischer Arbeitskräfte entsteht. Deshalb scheint es uns notwendig zu sein, diese Saisonarbeiter der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, damit sie und ihre Arbeitgeber zur Beitragsleistung verhalten werden können. Dabei sind wir uns bewußt, daß angesichts der für Ausländer geltenden Karenzfrist (10jährige Beitragsdauer) nur in seltenen Fällen ein Rentenanspruch zur Entstehung gelangen kann.» In der nationalrätlichen Kommission ist der Einbezug der ausländischen Saisonarbeiter ausdrücklich als Notwendigkeit bezeichnet worden, und in den Verhandlungen des Nationalrates führte der Kommissionsreferent, Nationalrat Bratschi, dazu aus: «Wenn die ausländischen Saisonarbeiter einbezogen werden, so in der Hauptsache deshalb, weil sonst die Arbeitgeber solcher Ausländer inbezug auf den Beitrag günstiger behandelt würden als Arbeitgeber, die Schweizerbürger beschäftigen.» Die fragliche Bestimmung ist dann in beiden Räten diskussionslos angenommen worden. —"Bei der Vorbereitung der Vollzugsverordnung ist von einigen Seiten beantragt worden, gestützt auf AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ausländische Saisonarbeiter nur dann versichert und beitragspflichtig sind, wenn sie längere Zeit in der Schweiz tätig sind. Genannt wurden u. a. 4 Wochen, 3 Monate, 6 Monate und 9 Monate. Von anderer Seite wurde jedoch mit Bestimmtheit die Stellung eingenommen, daß. es dem Art. 1 des AHVG widersprechen würde und zu einer Bevorzugung ausländischer Arbeitskräfte führen müßte, wenn ausländische Saisonarbeiter, die länger als 3 Wochen in der, Schweiz weilen, von der Versicherung ausgenommen würden. Der Bundesrat hat sich darauf für die 3-wöchige Frist entschieden.
Ausländische Saisonarbeiter, die' bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, können auf Gesuch hin von der Unterstellung unter die AHV ausgenommen werden,
sofern der Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (AHVG.Art. 1, Abs. 2, lit. b). Ob dies bei den gegenwärtig in der Schweiz weilenden Saisonarbeitern zutrifft, muß von Fall zu Fall abgeklärt werden.
4. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß auch die Schweizerbürger, die nur kurzfristig im Ausland tätig sind, nach den meisten ausländischen SozialversiAlerungsgesetzgebungen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Wohl spielen die schweizerischen Saisonarbeiter im Ausland nur eine kleine Rolle im Verhältnis zu den ausländischen Saisonarbeitern in der Schweiz, doch muß immerhin darauf geachtet werden, daß die Schweiz die hier ansäßigen Ausländer grundsätzlich nicht anders behandelt als die im Ausland lebenden Schweizer dort behandelt werden.
Kleine Mitteilungen
Die kantonale Gesetzgebung in der AHV
Dei Bundesrat bzw. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben bis zum 15. 4. 48 die folgenden definitiven kantonalen Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt:
Kantone
Zürich: EG* vom 28. 11. 47
Reglement vom 22. 12. 47
PO** vom 16. 2. 48
Schwyz: EG vom 16. 9. 47
Vollziehungsverordnung vom 23. 1. 48
PO vom 1. 3. 48
Zug: EG vom 29. 12. 47
Vollziehungsverordnung vom 2. 3. 48
Freiburg: EG vom 2. 12. 47
Appenzell A. Rh.: EG vom 27. 11. 47
Kassenreglement vom 6. 1. 48
Appenzell I. Rh.: EG vom 27. 11. 47
St. Gallen: EG vom 22. 1. 48
Graubünden: EG vom 26. 11. 47
PO vom 23. 1. 48
Aargau: EG vom 6. 12. 47
*EG = Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die AHV. **PO = ProzeBordnung der kantonalen Rekurskommission für die AHV.
Thurgau: EG vom 6. 12. 47
Vollziehungsverordnung vom 26. 2. 48
PO vom 26. 2. 48
Tessin: EG vom 28. 1. 48
PO vom 27. 2. 48
Neuenburg: EG vom 18. 11. 47
PO vom 13. 2. 48
Genf: EG vom 13. 12. 47
In allen andern Kantonen bestehen erst provisorische Erlasse der Kantonsregierungen. Die definitiven Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen sind gemäß Art. 8, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses über Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 28. Juli 1947 in endgültiger Form bis zum 31. Oktober 1948 dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Die Befreiung der internationalen Organisationen von der• Versicherungspflicht
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV vom 31. Oktober 1947 zählt (in Art. 1, lit, e, und 33, lit. d,) die internationalen Organisationen, die selbst und deren ausländische Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht abschließend auf. Art. 1, lit, e, erwähnt deshalb nur die Vereinigten Nationen, das Internationale Arbeitsamt und die Internationalen Bureaux und sieht im übrigen vor, daß auch noch andere internationale Organisationen samt ihrem nicht schweizerischen Personal in den Genuß der genannten Befreiung gelangen können. Diese Organisationen hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidg. Politischen Departement zu bezeichnen. Bis heute wurde nun die in den Artikeln 1, lit, e, und 33, lit. d, der VV. enthaltene Aufzählung ergänzt durch:
Die «Commission intérimaire de l'organisation mondiale de la Santé», in Genf
Die «Commission préparatoire de l'organisation internationale pour les réfugiés», in Genf
Das «Bureau international d'éducation», in Genf
Die «Organisation météorologique internationale», in Lausanne.
Kleine Anfrage Zeller
Herr Nationalrat Zeller hat am 9. März 1948 dem Bundesrat folgende kleine Anfrage unterbreitet:
Am 6. Juli 1947 hat das Schweizer Volk dem großen sozialen Gemeinschaftswerk der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit überwältigendem Mehr zugestimmt, welches den Rentenberechtigten einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ihre Rente zuerkennt. Die Kategorie der sogenannten Uebergangsrentner — d. h. derjenigen 65-jährigen und noch ältern Schweizerbürger, welche ihres vorgerückten Alters wegen nicht mehr in den Fall kommen, während mindestens eines Jahres Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten — ist nun zu einer besondern schriftlichen und detaillierten Anmeldung ihres Rentenanspruches verpflichtet worden, die von vielen Rentenanwärtern als demütigend empfunden wird. Ist nun die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gehalten, die Uebergangsrente auch an solche Schweizerbürger auszurichten, die diese besondere Anmeldepflicht aus den erwähnten Gründen nicht erfüllen, bei denen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug (Nichterfüllung des Einkommensminimums) trotzdem vorhanden und den betreffenden lokalen Steuerbehörden ohne weiteres bekannt sind?
Der Bundesrat hat diese Anfrage am 13. April 1948 wie folgt beantwortet:
Uebergangsrenten werden nur gewährt, wenn das Einkommen die in Art. 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung voiii 20. Dezember 1946 genannten Grenzen nicht erreicht und überdies die persönlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug gegeben sind. Die maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse sind, wie die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gezeigt hat, z. T. aus den Steuerakten gar nicht ersichtlich, da die Uebergangsrentner je nach Kanton vielfach steuerlich nicht erfaßt werden,
z. T. kann wegen der Verschiedenartigkeit der kantonalen Steuergesetzgebungen für die Feststellung des Rentenanspruches nicht auf die Steuerakten allein abgestellt werden. Insbesondere aber enthalten diese meist keine oder nur unvollständige Angaben über die maßgebenden persönlichen Verhältnisse. Ferner werden die Steuerpflichtigen in der Regel alle zwei Jahre veranlagt, während es für die Feststellung -der Bezugsberechtigung notwendig ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel alljährlich und die persönlichen Verhältnisse laufend überprüft werden. Die Anmeldung des Rentenanspruchs durch die Steuerbehörden, oder der Beizug der Steuerakten durch die Aus-
gleichskassen könnte somit die persönliche Anmeldung gemäß Art. 69 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, auf Grund welcher die Ausgleichskassen erst Renten ausrichten können, nicht überflüssig machen. Aus den angeführten Gründen ist es auch nicht angezeigt, diese in der Vollzugsverordnung verankerte Anmeldepflicht zu beseitigen, die übrigens in keiner Weise demütigend ist.
Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Gemäß Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von begondern Fonds aus den Einnahmen der Zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind der Alters- und Hinterlassenenversicherung 140 Millionen Franken zugewiesen worden, wobei von Anfang an die Absicht bestand, diese Mittel zur Ergänzung der Alters- und Hinterlassenenrenten, insbesondere der Uebergangsrenten in Härtefällen zu verwenden. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der erwähnten 140 Millionen Franken vor, der noch im Laufe des Jahres 1948 den eidgenössischen Räten unterbreitet werden soll. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes wird besonders Bedacht darauf genommen, daß die aus der Abweichung des AHVG gegenüber der Uebergangsordnung sowie aus dem Nebeneinander von Uebergangsrenten und ordentlichen Teilrenten sich ergebenden Härtefälle angemessen berücksichtigt werden. Aus den verfügbaren Mitteln sollen ferner die Stiftungen für das Alter und für die Jugend einen Beitrag erhalten, der es ihnen ermöglicht, sich weiterhin besonderer Fälle anzunehmen und sie individuell zu betreuen. Auf diese Weise kann von der Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die beiden Stiftungen, wie er in AHVG Art. 98 vorgesehen ist, abgesehen werden.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Am 2. und 3. April 1948 fand in Chexbres eine Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt, die vom Präsidenten des Ausschusses, Herrn Dr. Baur, Bern, geleitet wurde. Der Konferenz wohnten auch Vertreter des Bundésamtes für Sozialversicherung und der zéntralen Ausgleichsstelle bei, welche die kantonalen Kassenleiter eingehend über die gegenwärtig aktuellen Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Wehrmannsschutzes sowie über die in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen unterrichteten. Eine Umfrage ergab, daß die kantonalen Ausgleichskassen Ende März 1948 sozusagen durc-hwegs ihre endgültige
Organisation getroffen, die Versicherungsausweise für alle rechtzeitig angemeldeten Versicherten erstellt und die Uebergangsrenten zum größten Teil neu berechnet hatten. Es herrschte Einigkeit darüber, daß die ordnungsgemäße Durchführung des Beitragsbezuges die wichtigste Aufgabe der kantonalen Kassen in den nächsten Monaten darstellt und mit allen Mitteln gefördert werden muß. Eine ausgedehnte Diskussion gab Gelegenheit zur Erörterung von Durchführungsfragen, die sich nun beim Vollzug des AHV-Gesetzes laufend stellen.
Am Samstag nachmittag folgten die Konferenzteilnehmer einer Einladung der Stadt Lausanne nach Dézaley.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskonunission
Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission versammelte sich am 22. April 1948 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer in Bern, um zu einem vom Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit den andern beteiligten Bundesstellen ausgearbeiteten Verordnungsentwurf über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer Stellung zu nehmen. Der Entwurf, der bereits in zwei Sitzungen einer von Herrn Nationalratspräsident Picot präsidierten Subkommission vorbesprochen und in einem wichtigen Punkt verbes-' sert worden war, wurde von der Kommission gutgeheißen. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift eingehend auf die Verordnung über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer zu sprechen kommen.
Die Verwendung der Beitragsmarken
Die Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung hat am 14. April 1948 die Leiter Verschiedener Ausgleichskassen eingeladen zu einem Erfahrungsaustausch betreffend die Beitragsbezahlung durch Beitragsmarken gemäß Art. 145 der Vollzugsverordnung zum AHVG. Dabei ergab sich, daß auf diesem Gebiete gewisse Auswüchse festzustellen sind, denen von Anfang an entgegengetreten werden muß. Die Teilnehmer waren sich einig darüber, daß von der Möglichkeit, mit Beitragsmarken abzurechnen, eher zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, wenn Mißbräuche und Unzukömmlichkeiten vermieden werden sollen. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet nun gestützt auf die Besprechung neue Weisungen über die Beitragsbezahlung mit Marken vor.
Gemischte Konunission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden
Die gemischte Kommission trat am 15. und 16. April 1948 zu ihrer dritten Tagung zusammen zwecks Stellungnahme zu Entwürfen von
Kreisschreiben an die kantonalen Steuerbehörden (betreffend Ausgestaltung der Meldungen über das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskassen) und an die Ausgleichskassen .(betreffend Herabsetzung und Erlaß der Beiträge sowie betreffend Orientierung über die Regelung des Meldeverfahrens in den einzelnen Kantonen). Ferner besprach die Kommission nochmals eingehend die Mitwirkung der Steuerbehörden im Beschwerdeverfahren. Endlich wurden die Frage der Meldung des Einkommens und Vermögens der Nichterwerbstätigen sowie verschiedene Durchführungsfragen besprochen. Die Beratungen ergaben fast in allen Punkten völlige Uebereinstimmung zwischen den Vertretern der kantonalen Steuerbehörden und der Ausgleichskassen und zeigten erneut, daß bei allseitig gutem Willen die Probleme der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne allzu große Schwierigkeiten gelöst werden können.
Literatur über die AHV
Betrachtungen zum Beitrags- und Rentensystem der ABV. Von Dr. H. F. Moser.
Schweiz. Versicherungszeitschrift, XV.. Jahrgang, 1948, Nr. 11 und 12, S. 322-331 und 353-358.
Zur Einführung der ABV
Kreisschreiben des interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge,
Bern 1947, 23 S.
L'assurance — vieillesse fédérale et les caisses de retraite. Conférence donné par M. le Dr. Marc Haldy, secrétaire général des sociétés d'assurance «La Suisse», Lausanne.
Union des villes suisse, Zürich 1947, 20 p.
Die städtischen Pensionskassen und die AHV. Vortrag von Ernst Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Schweiz. Städteverband, Zürich 1948. 35 S.
Ueber das materiellrechtliche Verhältnis zwischen betrieblicher Personalfürsorge und AHV. Von Dr. Anatol Schmid.
Schweiz. Juristenzeitung 44, 1948, Heft 8, S. 113-116.
L'assicurazione vecchiaia e superstiti nella Svizzera del Dr. Bruno Martignoni.
Previdenza sociald, Roma, Anno IV — No 1, Gennaio — Febbraio 1948.
Nr. 6
Zeitschrift Juni 1948
für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern ,
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe • Die Einführung der freiwilligen Versicherung (S. 299). Das Mitspracherecht der Arbeitnehmer-
verbände (S. 216). Bemerkungen zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen (S.219). Vorausberechnung der Rentnerbestände der »IV (S. 223). Zur Rückerstattung bezogener Sozialrenten (S. 229). Geschäftsbericht des Bundesrates für 1947 über die AllV (S. 234). Durchführungsfragen der AlIV (S. 238). Gerichtsentscheide (5.242). Kleine Mitteilungen (245)
Die Einführung der freiwilligen .Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht vor, daß im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich der freiwilligen Versicherung anschließen können, sofern sie das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung steht das gleiche Recht auch denjenigen Auslandschweizern zu, die 1917 und früher geboren sind, aber das 65. Altersjahr noch nicht überschritten haben.
Die Ausführung dieser freiwilligen Versicherung wurde durch mancherlei Schwierigkeiten verzögert, vor allem durch die Tatsache, daß unsere Landsleute im Ausland unter außerordentlich verschiedenen Bedingungen leben. Die Kompliziertheit der sich stellenden Probleme zeigte sich in ihrem ganzen Umfang bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947; der Bundesrat sah sich damals vor die Notwendigkeit gestellt, für die freiwillige Versicherung eine besondere Verordnung zu erlassen (Art. 113 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947). Die Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (im folgenden «Verordnung» genannt) ist vom Bundesrat am 14. Mai 1948 genehmigt worden. Eine Pressekonferenz, durchgeführt von Herrn Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, hat 4 Tage später stattgefunden und gab den Vertretern der wichtigsten Zeitungen unseres Landes Gelegenheit, den Text kennen zu lernen und einen authentischen Kommentar zu erhalten.
Die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen haben sich mit der Durchführung der freiwilligen Alters- und Hinterlas-
B0176209
Die Art wie die Beiträge im Ausland berechnet werden, ist von großer praktischer Bedeutung. Die Gesandtschaften und Konsulate, welche die Höhe der Beiträge festzusetzen haben, können nicht auf die Mitarbeit der Arbeitgeber und ausländischen Steuerbehörden zählen. Sie müssen einzig und allein auf die Angaben der Versicherten selbst abstellen.
Es wurde ein Unterschied gemacht zwischen den Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und den Nichterwerbstätigen. Hingegen wird nicht unterschieden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Diese Unterscheidung ist hier praktisch unwichtig, da die Versicherten dieser beiden Gruppen Beiträge in der Höhe von 4 Prozent ihres Erwerbseinkommens zu entrichten haben und die fremden Arbeitgeber nicht dazu angehalten werden können, ihren Anteil an die Versicherung des Arbeitnehmers zu entrichten. Es kommt auch nicht in Frage, daß im Ausland bei jeder Lohnzahlung an einen schweizerischen Arbeitnehmer die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung abgezogen werden können; der Bezug an der Quelle ist also ausgeschlossen. Auch die freiwillig Versicherten, die Beiträge in der Höhe von 4 Prozent entrichten, ziehen Nutzen aus der sinkenden Skala, wenn ihr Einkommen weniger als 3600 Schweizerfranken, aber mehr als 600 Franken beträgt. (Vgl. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 6 und 8, und Vollzugsverordnung, Art. 11 und 21).
Noch mehr als bei der Berechnung der Beiträge ist die Zahlungsart bei der Ausarbeitung der Verordnung vom 14. Mai auf ernste Schwierigkeiten gestoßen. Zunächst zeigten sich zwei grundverschiedene Lösungen: einerseits die Bezahlung der Beiträge in der Währung des Landes, in dem der Versicherte Wohnsitz hat, andererseits die ausschließliche Bezahlung in Schweizergeld.
Die Lösung, den freiwillig versicherten Auslandschweizern zu erlauben, die Beiträge in der Währung des Wohnsitzstaates zu bezahlen, wäre für unsere Landsleute im Ausland, deren Existenzgrundlage oft unsicher ist, von Vorteil gewesen. Sie hätte jedoch zur Folge gehabt, daß sich bei unsern diplomatischen und konsularischen Auslandvertretungen größere Fonds gebildet hätten, deren Ueberweisung in die Schweiz nicht immer möglich.gewesen wäre. Zudem hätte der Bund, der schon über zahlreiche Gelder im Ausland verfügt, diese Beitragsfonds kaum an Ort und Stelle verbrauchen können, ganz abgesehen davon, daß er damit ein bedeutendes Währungsrisiko übernommen hätte. Dieses Risiko konnten aber weder der Bund noch die Versicherten tragen. Andererseits hätten sich immer wieder Fragen des Wechselkurses gestellt, weil die individuellen Beitragskonten jedenfalls in Schweizerfranken geführt werden müßten und die Ren-
ten ebenfalls nur in unserer Währung berechnet werden könnten. Von dieser ersten Lösung mußte deshalb abgesehen werden.
Die zweite Lösung erwies sich kaum als befriedigender. Würde nämlich die Zahlung der Beiträge in Schweizerfranken vorgeschrieben, so könnten zahlreiche Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung nicht beitreten, weil sie entweder keine schweizerischen Devisen haben oder die Transferverbindung zur Schweiz unt•erbrochen ist. Nun gibt aber Artikel 2 AHVG allen Schweizerbürgern, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern; die erwähnte Einschränkung wäre deshalb nicht nur unbillig, sondern auch gesetzeswidrig. Zudem kann der Transfer nach der Schweiz heute noch möglich sein, plötzlich aber unterbrochen werden; was würde in diesem Falle mit den schon bezahlten Beiträgen geschehen?
Glücklicherweise ist eine Mittellösung gefunden worden. Sie trägt den Interessen unserer Mitbürger und der Versicherung Rechnung und beruht auf folgendem Grundsatz: Die Beiträge müssen in einer Währung bezahlt werden, die nach der Schweiz überwiesen werden kann. Vor allem also sind sie in Schweizerfranken zu bezahlen, oder aber in der Währung des Wohnsitzstaates oder schließlich in einer anderen Fremdwährung; letzteres aber nur, wenn sie transferierbar ist und die Ausgleichskasse für die Auslandschweizer ihre Zustimmung 'erteilt. Diese neue Lösung erweitert also beträchtlich den Kreis der Auslandschweizer, die sich freiwillig versichern können. Doch dies genügt noch nicht; nach wie vor würde es Auslandschweizer geben, die der Versicherung nicht beitreten können, weil sie, wenigstens vorübergehend, nicht in der Lage sind, ihre Beiträge in transferierbarer Währung zu bezahlen. Deshalb sieht Artikel 7 der Verordnung vor, daß solche Auslandschweizer ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen müssen bis zum Zeitpunkt, da sie sie bezahlen können, spätestens aber bis zum Rentenfall. Periodisch sollen sie über die Höhe ihrer Schuld unterrichtet werden. Tritt der Rentenfall ein, bevor die Beiträge geleistet werden konnten, so werden diese mit den fälligen Renten ratenweise verrechnet. Diese Lösung scheint allen Auslandschweizern, die sich freiwillig versichern wollen, gerecht zu werden; es ist praktisch und rechtlich die einzige Möglichkeit, der heiklen Frage Herr zu werden.
Damit gelangen wir zu Artikel 8 der Verordnung, der die Berechnung und Auszahlung der Renten betrifft. Diese werden in Schweizerfranken berechnet, was übrigens schon aus dem Gesetz hervorgeht. Ferner werden die Renten ebenfalls in Schweizerfranken bezahlt, sofern der Berechtigte nicht ausdrücklich verlangt, daß sie in der Währung des Wohnsitzstaates ausbezahlt werden und sofern die Zahlung in Schweizerfranken nicht un-
möglich ist (Art. 8, Abs. 5 VV). Wird in der Währung des Wohnsitzstaates bezahlt, so erfolgt die Umrechnung zu dem im Zeitpunkt der Auszahlung in der Schweiz geltenden Kurs. Ferner wurde den Auslandschweizern eine ziemlich große Freiheit hinsichtlich des Zahlungsortes eingeräumt; die Rente kann nämlich entweder dem Berechtigten, einem Vertreter des Berechtigten im Wohnsitzstaat oder schließlich einem Vertreter des Berechtigten in der Schweiz ausbezahlt werden. Dieses freie Verfügungsrecht über die Rente ergibt sich aus dem unbedingten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen, den sich der Versicherte mit seinen Beiträgen erworben hat. Administrativ ist die Rentenzahlung einfach; sie erfolgt durch die Ausgleichskasse, sodaß die Auslandsvertretungen mit dieser Arbeit nicht belastet werden.
Artikel 9 enthält Vorschriften über die Rechtspflege, besonders aber über das Beschwerdewesen. Diese Vorschrift stieß bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission auf eine gewisse Opposition, weil einzelne Mitglieder eine Erhöhung der Frist von 30 auf 60 Tage wünschten, innert welcher die Auslandschweizer gegen Verfügungen der Auslandsvertretungen Einsprache erheben können. Zu Gunsten einer Verlängerung der Einsprachefrist wurde vor allem geltend gemacht, daß es Auslandschweizern, die abseits von jeder Poststelle wohnen, unmöglich sei, die Frist einzuhalten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hielt dagegen an der vorgesehenen Frist von 30 Tagen fest, um jede Unsicherheit auszuschließen; wäre nämlich die Einsprachefrist von der Beschwerdefrist verschieden angesetzt worden, so hätte dies zweifellos eine gewisse Unübersichtlichkeit mir Folge gehabt. Vor allem aus Gründen der Einheitlichkeit und der Einfachheit hat man also in beiden Fällen an den 30 Tagen festgehalten. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Beschwerdeführer auf irgendwelche Weise (Poststempel, Postquittung, Bescheinigung usw.) dartun kann, daß er seine Eingabe innert 30 Tagen abgeschickt hat. Es scheint deshalb nicht, daß durch diese Vorschrift. schweizerische Siedler erheblich benachteiligt werden könnten.
Die Rechtsmittel in der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind kurz folgende: Gegen die Beitragsverfügung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen kann bei der Ausgleichskasse für die Auslandschweizer Einsprache erhoben werden. Die Ausgleichskasse entscheidet die Einsprachen durch Verfügung, gegen die bei einer besonderen eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden kann. Schließlich kann der Beschwerdeentscheid mit Berufung an das eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.
Mit der Verordnung vom 14. Mai 1948 ist die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der Auslandschweizer Tatsache geworden. Welchen Erfolg wird sie in den Schweizerkolonien im Ausland haben? Es ist sehr schwer, in dieser Hinsicht irgendwelche Voraussagen zu machen. Vorläufig kann nur festgestellt werden, daß die freiwillige Versicherung in den interessierten Kreisen auf außerordentliches Interesse gestossen ist. Zahlreiche Anfragen über die freiwillige Versicherung sind den Gesandtschaften, Konsulaten und auch dem Bundesamt für Sozialversicherung zugegangen. Daraus können aber keinerlei Schlüsse gezogen werden auf die Zahl der Personen, die der Versicherung tatsächlich beitreten werden; erst wenn die Auslandschweizer sich anhand der Vorschriften ein genaues Bild über die freiwillige Versicherung machen können, werden sie auch einen Entschluß fassen, der ihren Verhältnissen am besten gerecht wird.
Man kann sich auch fragen, welche Schweizer hauptsächlich der freiwilligen Versicherung beitreten werden. Für Personen in ärmlichen oder bescheidenen Verhältnissen bildet der Versicherungsbeitrag eine umso größere Belastung, als sie sehr oft auch der obligatorischen Sozialversicherung des Wohnsitzstaates angehören. Dies trifft vor allem bei den Schweizern in Frankreich zu. Die Schweizer, welche in günstigeren Verhältnissen leben, werden dagegen in der freiwilligen Versicherung ein Mittel sehen, sich eine kleine Reserve in Schweizerfranken zu schaffen, die ihnen bei der Rückkehr in die Schweiz in Form von Renten zukommen werden. Doch darf aus diesen Ueberlegungen nicht geschlossen werden, daß ausschließlich Personen in normalen oder günstigen Verhältnissen der freiwilligen Versicherung beitreten werden. Auch in dieser Hinsicht können keine genauen Prognosen gestellt werden.
Die Hauptschwierigkeiten der freiwilligen Versicherung sind nunmehr überwunden. Noch sind aber nicht alle Fragen gelöst und es wird noch einige Zeit dauern, bis die freiwillige Versicherung in die Tat umgesetzt wird. Der Ausgleichskasse für die Auslandschweizer muß noch Zeit gegeben werden, um sich zu organisieren, und auch die diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen müssen noch mit der neuen Aufgabe vertraut werden.
Das Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskassen
Kein einziger Arbeitnehmerverband hat von dem ihm in Art. 54 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zustehenden Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung einer Verbandsausgleichskasse zu verlangen, Gebrauch gemacht. Aus begreiflichen Gründen, denn die paritätische Führung einer Ausgleichskasse bedeutet für die Arbeitnehmerverbände die Uebernahme eines wesentlichen Teils
— wenn nicht der Hälfte — der Verwaltungskosten dieser Kasse. Umso mehr benützten die Arbeitnehmerorganisationen die ihnen in Art. 58, Abs. 2, des erwähnten Gesetzes eingeräumte Möglichkeit, ihre Vertreter in den Kassenvorstand zu entsenden, da sie dieses Mitspracherecht nichts kostet. So verlangten denn 22 Arbeitnehmerverbände rechtzeitig das Mitspracherecht in 78 Verbandsausgleichskassen.
Die eine Vertretung im Kassenvorstand verlangenden Arbeitnehmerorganisationen mußten gemäß Art. 5 des Bundesratsbeschlusses über Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 31. Oktober 1947 dem Bundesamt für Sozialversicherung nach-Weisen, daß sie die Voraussetzungen des Art. 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes erfüllten, d. h. daß ihnen insgesamt mindestens 10% der von der Ausgleichskasse, in deren Vorstand das Mitspracherecht verlangt wurde, erfaßten Arbeitnehmer angehörten.
Wer diesen Nachweis erbringen wollte, mußte natürlich die Zahl der der betreffenden Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitnehmer kennen. Nun brachte es aber die unter den Ausgleichskassen in den Monaten August bis Dezember 1947 stattfindende Mitgliederbereinigung — insbesondere die Bereinigung der Doppelmitgliedschaftsfälle — mit sich, daß die meisten Gründerverbände *noch im Oktober 1947 nicht einmal wußten, welche Arbeitgeber ihrer Ausgleichskasse am 1. Januar 1948 angeschlossen sein würden, ganz zu schweigen von der Zahl der bei ihr versicherten Arbeitnehmer*. Unter solchen Umständen war es aber auch den Arbeitnehmerverbänden objektiv unmöglich, den Nachweis zu erbringen, daß ihnen 10% der bei der Kasse versicherten Arbeitnehmer angehörten. Sie konnten bis zum 31. Oktober 1947 nur behaupten, die erforderliche Zahl sei erreicht.
Es war schon im November 1947 vorauszusehen; daß die Bereinigung der Doppelmitgliedschaftsfälle vermutlich bis in den Monat Dezember dauern würde und daß somit der Nachweis des Mitspracherechtes frühestens im Januar 1948 erfolgen könne. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rung sah sich daher veranlaßt, die Gründerverbände in einem Rundschreiben vom 22. November 1947 zu ersuchen, im Interesse der reibungslosen Durchführung der Altersversicherung und um eine verhängnisvolle Verzögerung der Vorbereitungsarbeiten zu vermeiden, nach Möglichkeit den Arbeitnehmerverbänden, die das Mitspracherecht rechtzeitig verlangt hatten, die Vertretung im Kassenvorstand auch dann zuzugestehen, wenn diese Verbände den vollen Nachweis ihrer Berechtigung aus den erwähnten Gründen noch nicht erbracht hatten.
Es ist erfreulich, hier feststellerr zu können, daß der Aufruf des Bundesamtes bei den meisten Arbeitgeberverbänden volles Verständnis gefunden hat, haben sich doch die Gründerverbände von 46 Verbandsausgleichskassen ausdrücklich oder stillschweigend bereit erklärt, auf den Nachweis des Mitspracherechtes überhaupt zu verzichten, während die Gründer von vier weitern Ausgleichskassen den Arbeitnehmerorganisationen das Mitspracherecht provisorisch einräumten, in der Meinung, daß der Nachweis im Verlaufe des Jahres 1948 noch nachgeholt werde. Damit ersparten diese Gründerverbände sich selbst, den Arbeitnehmerverbänden und dem Bundesamt viel Arbeit, und leisteten damit auch einen wesentlichen Beitrag zur Ueberwindung der Anlaufschwierigkeiten des Versicherungswerkes.
Einzelne Gründerverbände konnten sich mit dem Vorschlag des Bundesamtes nicht befreunden und warfen ihm vor, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ungleich zu behandeln, indem es jenen gegenüber streng formalistisch an den im erwähnten BRB für die Einreichung des Errichtungsgesuches gesetzten Fristen festgehalten habe, während es diesen gegenüber beim Nachweis des Mitspracherechtes beide Augen zugedrückt habe. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auch bei den das Mitspracherecht verlangenden'Arbeitriehmerverbänden streng darauf. geachtet, daß die in Art. 4 des BRB vorgeschriebene Anmeldefrist eingehalten wurde. Zu spät eingereichte Gesuche hat es nicht mehr berücksichtigt, was teilweise zu heftigen Angriffen der säumigen Arbeitnehmerverbände führte. Wenn die reibungslose Durchführung der Altersversicherung im Jahre 1948 nicht gefährdet werden wollte, mußte das Amt in all den Fällen, wo die Einhaltung der gesetzlichen Fristen objektiv möglich war, streng bleiben. Daß der Nachweis des Mitspracherechtes vor dem 31. Oktober 1947 überhaupt unmöglich war, konnte das Amt jedoch nicht unberücksichtigt lassen, ohne sich dem berechtigten Vorwurf eines sturen Formalismus auszusetzen. Es hat daher in allen Mitspracherechtsfällen den Standpunkt vertreten, die im BRB festgesetzte Frist für den Nachweis sei gewahrt worden, wenn
die Arbeitnehmerverbände alle ihnen bis zu diesem Zeitpunkt objektiv möglichen Maßnahmen getroffen haben, um ihrer Beweispflicht nachzukommen.
In den Fällen, in denen die Gründerverbände auf dem Nachweis beharrten, mußten sie für die das Mitspracherecht verlangenden Arbeitnehmerorganisationen ein Verzeichnis der ihrer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber erstellen und die Zahl der bei ihrer Kasse insgesamt versicherten Arbeitnehmer nennen. Anhand dieser Arbeitgeberliste hatten die Arbeitnehmerorganisationen. zu ermitteln, wieviele von ihren Mitgliedern von diesen Arbeitgebern beschäftigt wurden und daher bei der Ausgleichskasse versichert waren. Daraus war ersichtlich, ob das erforderliche Quorum von 10% erreicht sei. Erklärten die Arbeitnehmerverbände auf Grund einer solchen Ueberprüfung, die Voraussetzung für ihr Mitspracherecht sei erfüllt, konnten die Gründerverbände dies bestreiten und den genauen Nachweis unter namentlicher Aufführung sämtlicher den betreffenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden, bei der Kasse versicherten Arbeitnehmer verlangen, wobei sie selbst auch ein Verzeichnis sämtlicher der Kasse angeschlossenen Arbeitnehmer zu erstellen hatten, damit die beiden Listen verglichen werden konnten.
Dieses nicht ganz einfache Verfahren wurde noch komplizierter, wenn sich die Gründerverbände weigerten, den Arbeitnehmerorganisationen die Liste der ihrer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber zuzustellen. In diesen Fällen weigerten sich natürlich auch die Arbeitnehmerverbände, den Gründerverbänden ihre Mitgliederlisten auszuhändigen, so daß das Bundesamt für Sozialversicherung die von beiden Parteien eingesandten Namenslisten zu überprüfen und zu vergleichen hatte.
In den meisten Fällen mußte jedoch glücklicherweise dieses langwierige Verfahren nicht durchgeführt werden, da entweder die Gründerverbände auf den Nachweis anhand namentlicher Arbeitnehmerlisten oder aber die Arbeitnehmerverbände auf das Mitspracherecht verzichteten.
Die Arbeitnehmerverbände, die das Mitspracherecht im Vorstand von 78 der insgesamt 82 heute bestehenden Verbandsausgleichskassen verlangten, sind zurzeit in 54 Kassenvorständen vertreten, wobei jedoch dieses Mitspracherecht in vier Kassen nur provisorisch ist. Im Vorstand von 23 Ausgleichskassen besteht -kein Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände, weil diese entweder ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet haben, oder weil ihnen der Nachweis ihrer Mitspracheberechtigung- mißlang. In einer Ausgleichskasse war die Frage des Mitspracherechtes Ende Mai 1948 noch nicht entschieden.
Bemerkungen zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen
Gesetzliche Grundlage (BRB vom 28. Juli 1947)
Nach Annahme des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mußten die Vorbereitungsarbeiten für dessen Durchführung in beschleunigterem Maße fortgesetzt werden. Da jedoch das Bundesgesetz erst auf den 1. Januar 1948 in Kraft trat, hat der Bundesrat, gestützt auf Art. 154, Abs. 1, AHVG durch seinen Beschluß vom 28. Juli 1947 über Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesratsbeschluß genannt) verschiedene Gesetzesbestimmungen organisatorischer Natur bereits auf den 1. August 1947 in Kraft gesetzt. Es betraf vor allem die Bestimmungen über die Errichtung • von Verbandsausgleichskassen (Anmeldung der Gründer- und Arbeitnehmerverbände, Publikation dieser Organisationen und Nachweis der Voraussetzungen, Kassenreglemente sowie die Heranziehung der Lohn- und Verdienstersatzausgleichskassen auf dem Gebiete der AHV). Ueberdies wurden u. a, einige Organisationsbestimmungen der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 gemäß Art. 219, Abs. 2 dieser Verordnung auf den 1. November 1947 in Kraft gesetzt.
Anmeldung für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen
Gemäß Art. 2, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses hatten Verbände, die eine Ausgleichskasse in der AHV errichten wollten, bis mim 1. September 1947 dem Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) ein schriftliches Gesuch einzureichen und gleichzeitig den öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschluß und die Verbandsstatuten beizulegen. Auf begründetes Gesuch konnte diese Frist bis zum 1. Oktober 1947 erstreckt werden (Art. 2, Abs. 2 des BRB). Die gezwungenermaßen angesetzten kurzen Fristen veranlaßten viele Verbände, von der Fristverlängerung Gebrauch zu machen. Von der Gesamtzahl der angemeldeten Verbände war es etwa nur der Hälfte möglich, bis zum 1. September 1947 zugleich mit dem Gesuch auch den Errichtungsbeschluß einzureichen, während die zweite Hälfte um Fristverlängerung bis zum 1. Oktober 1947 nachsuchte. Dabei mußten die Fristverlängerungsgesuche ebenfalls bis zum 1. September eingereicht werden.
Publikation im Bundesblatt
Die so' beim Bundesamt liegenden Gesuche der Gründerverbände mußten zunächst dahin überprüft werden, ob die nötigen Voraussetzungen für die gemäß Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesblatt erfüllt waren. Es stellte sich dann bereits heraus, daß einzelne Anmeldungen für die Publikation nicht in Frage kommen konnten, denn entweder war die in Art. 53, lit, b, des Bundesgesetzes verlangte Dreiviertelsmehrheit nicht zustandegekommen oder der Errichtungsbeschluß war nicht öffentlich beurkundet. Einige Verbände haben ihre Gesuche um Kassenerrichtung zurückgezogen. Zwei Begehren konnten wegen verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt werden, da die betreffenden Fristen Verwirkungsfristen waren. (Art. 7 BRB). In der hierauf im Bundesblatt vom 11. Sept. 1947 erfolgten Bekanntmachung waren die Gründerverbände in solche, die allein solche, und die zusammen eine Ausgleichskasse zu errichten beabsichtigten, aufgeteilt. In der ersten Kategorie waren es 57 und in der zweiten 125 Verbände, wobei 57 Kassen mit je einem Gründerverband und 34 Kassen mit mehreren Gründerverbänden entstanden wären, (insgesamt 91 Verbandskassen). Die am 31. Oktober 1947 vom Bundesrat beschlossene Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz ermöglichte es dem Bundesamt, jedes einzelne Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen näher zu untersuchen. Diese Prüfung hat ergeben, daß nicht alle publizierten Organisationen eine Kasse errichten konnten. Einzelne Verbände erfüllten nämlich die Voraussetzungen des zwischenberuflichen Verbandes gemäß Art. 83, Abs. 3, der Vollzugsverordnung nicht. Ueberdies gab es Fälle, in denen sich schweizerische Berufs- und zwischenberufliche Verbände für eine gemeinsame Kassengründung angemeldet hatten. Da aber Art. 84 der Vollzugsverordnung dies ausschließt, mußten zwei zwischenberufliche Organisationen als Mitgründerverbände verzichten. Schließlich traten zwischen den Verbänden, die sich allein für eine Kassengründung angemeldet hatten und den Verbänden, die zusammen eine Ausgleichskasse errichten wollten, Verschiebungen ein, sei es, daß sich allein publizierte Gründerverbände einem andern Gründerverband oder einer Gruppe von solchen anschlossen, so daß eine gemeinsame Kassenerrichtung erfolgte, bzw. sich die Anzahl der Gründerverbände erhöhte, sei es, daß ein Gründerverband durch Ausscheiden aus der zweiten Kategorie in die Gruppe der alleinigen Gründerverbände hinüberwechselte.
Heutiger Stand der Gründerverbände und Ausgleichskassen
Unter Berücksichtigung all dieser Mutationen zeigte sich schließlich folgendes Bild:
Die 166 (anfangs 182) Gründerverbände errichten folgende Ausgleichskassen
47 Ausgleichskassen mit je 1 Gründerverband
18 Ausgleichskassen mit je 2 Gründerverbänden
9 Ausgleichskassen mit je 3 Gründerverbänden
4 Ausgleichskassen mit je 4 Gründerverbänden
2 Ausgleichskassen mit je 6 Gründerverbänden
1 Ausgleichskasse Mit 12 Gründerverbänden
1 Ausgleichskasse mit 16 Gründerverbänden
somit heutiger Stand: 82 Verbandsausgleichskassen.
Nachweis der Voraussetzungen
In der Folge waren dann die Gründerverbände nach Art. 5, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses gehalten, bis zum 1. Oktober 1947 nachzuweisen, daß die zu errichtenden Ausgleichskassen die Voraussetzungen gemäß Art. 53, lit. a des AHVG (mindestens 2000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende oder mindestens Fr. 400 000.— Jahresbeiträge) erfüllen. Dieser Nachweis ist für alle Verbandsausgleichskassen erbracht worden. Relativ einfach gestaltete sich dieser Nachweis für jene Verbandsausgleichskassen, die bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung bestanden haben. Die betreffenden Trägerverbände konnten hinsichtlich der Jahresbeitragssumme auf die entsprechenden Beiträge im ersten Semester 1947 hinweisen und anstelle der festen Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung schätzungsweise die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzurechnen. Etwas schwerer war der Nachweis für jene Gründerverbände, die bisher keine Ausgleichskasse führten. Immerhin war es auch hier möglich, auf Grund der mutmaßlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie der durchschnittlich ausbezahlten Lohnsumme die im ersten Jahr vermutlich zu vereinnahmende Beitragssumme anzugeben. Es ist nun festzustellen, daß unter den 82 Verbandsausgleichskassen keine Kasse ist, welche die Voraussetzungen zur Kassenerrichtung lediglich im Hinblick auf die 2000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden erfüllt, ohne zugleich voraussichtlich auch die Mindestbeitragssumme von Fr. 400 000.— zu erreichen. Das heißt, es wird keine Ausgleichskasse geben, die lediglich das Erfordernis der 2000 Mitglieder erfüllt, aber nicht auch 400 000 Franken vereinnahmen wird.
Die Kassenreglemente
Eine weitere Voraussetzung zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen bildete die Vorschrift in Art. 56, Abs. 1, des AHVG (Art. 100 VV), wonach dem Bundesamt zuhanden des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes ein Kassenreglement einzureichen war. Bereits Ende September und anfangs Oktober 1947 haben einzelne Gründerverbände Kassenreglements-Entwürfe eingereicht, was jedoch das Bundesamt zur Mitteilung an die Gründerverbände veranlaßte, damit bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung zuzuwarten. Das nach der beschlossenen Vollzugsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ausgefertigte und den betreffenden Verbänden zugestellte Musterreglement sollte es den in Frage stehenden Organisationen erleichtern, einen Kassenreglements-Entwurf auszuarbeiten. Die in der Folge dem Bundesamt zur Prüfung eingereichten Entwürfe gaben vielfach zu Rückfragen und Berichtigungen Anlaß, denn die Reglemente enthielten oft gegen das Gesetz oder die Vollzugsverordnung verstoßende Bestimmungen. Dies war mit ein Grund, weshalb sich die Genehmigung der Reglemente durch das eidg. Volkswirtschaftsdepartement verzögerte. Dazu kam noch, daß vereinzelt in Fällen, in denen Arbeitnehmerorganisationen das Mitspracherecht im Kassenvorstand verlangten, der erforderliche Nachweis Schwierigkeiten bereitete. In andern Fällen mußte mit der Reglementsgenehmigung zugewartet werden, bis die Sicherheitsleistung in Ordnung war.
Bis Mitte Mai waren 70 von den 82 Kassenreglementen vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt. Somit gelten die betreffenden Ausgleichskassen gemäß Art. 56, Abs. 3, AHVG als errichtet. Da die Ausgleichskassen zugleich mit dem Abschluß des Errichtungsverfahrens das Recht der Persönlichkeit besitzen, ist die Mitwirkung der Verbände im Rahmen ihrer Ausgleichskassen zu einem vorläufigen Abschluß gekommen. Dies will besagen, daß die Gründerverbände in allen Belangen der Durchführung der AHV keinen Einfluß auf ihre Ausgleichskassen ausüben dürfen. In gewissen, im Gesetz und in der Vollzugsverordnung zum vorneherein fixierten Fällen, werden jedoch die Gründerverbände auch weiterhin an den Geschicken ihrer AHV-Kassen direkt oder indirekt beteiligt sein. Es sei beispielsweise auf folgende Tatsachen hingewiesen: Aenderung oder Auflösung bestehender Kassen, Aenderung in der Sicherheitsleistung, Aenderung im Kassenvorstand,, Aenderung des Kassenreglementes, Haftung für Schäden, Uebertragung weiterer Aufgaben und Zustellung der Revisionsberichte.
Errichtung neuer und Aufhebung alter Kassen
In diesem Zusammenhang sei noch auf Art. 99, Abs. 1 und 3, der Vollzugsverordnung hingewiesen, wonach Verbände erstmals wieder auf den 1. Januar 1951 neue Ausgleichskassen errichten oder an der Verwaltung einer schon bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken können. Zu gegebener Zeit wird das eidg. Volkswirtschaftsdepartement die Fristen bekanntgeben, innert welchen die für die Errichtung neuer oder Umwandlung bestehender Ausgleichskassen nötigen Maßnahmen zutreffen sind. Mit dem Abschluß der erstmaligen Gründung von Verbandsausgleichskassen treten dann anstelle der Vorschriften über die Kassengründung gemäß BRB vom 28. Juli 1947 die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des AHVG und der VV.
Sofern eine Ausgleichskasse die in Art. 53 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr erfüllt, so wird sie auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäß Art. 99 der Vollzugsverordnung aufgelöst. Wenn jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden, kann das eidg. Volkswirtschaftsdepartement die Weiterführung der Kasse für höchstens drei bzw. fünf Jahre gestatten (Art. 107 VV). Auf diese Bestimmung mußte vereinzelt bei der Erbringung des Nachweises aufmerksam gemacht werden, wo der Nachweis gemäß Art. 53, lit a, AHVG nur knapp erbracht werden konnte.
Ein eventueller Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit in einzelnen Berufen, eine teilweise oder ganze Arbeitslosigkeit oder andere Umstände könnten bewirken, daß die erforderliche jährliche Mindestbeitragssumme unterschritten wird, was die Auflösung der betreffenden Verbandskasse zur Folge haben könnte.
Vorausberechnung der Rentnerbestände der AHV
Im Wesentlichen wird das Ausgabenbudget der AHV von zwei Faktoren abhängig sein, einmal von der Zahl der Rentenbezüger, dann aber auch von der Höhe der Versicherungsleistungen. In diesem Artikel befassen wir uns jedoch nur mit der Ermittlung der Rentnerbestände; die entsprechenden Durchschnittsrenten sowie die Gesamtausgaben der Versicherung werden wir in der nächsten Nummer unserer Zeitschrift betrachten. Bekanntlich sind es die bevölkerungsstatistischen Grundlagen, welche uns ermöglichen, die vermutliche Zahl der Rentenbezüger vorauszuberechnen. Wir werden zudem sehen, daß letztere in ebenso viele Kategorien aufgeteilt werden müssen, als es unterschiedliche, typische Rentenwerte
gibt. Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Beständen der Beitragspflichtigen und denen der Rentner besteht. In dem Maße, wie nämlich die Bestände der Beitragspflichtigen bei verschiedenen Annahmen der Sterblichkeit und der Geburtenhäufigkeit variieren werden, wird auch die Zahl der Rentenbezüger verschiedene Schwankungen aufweisen. Diese gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben der Versicherung stellt einen Stabilitätsfaktor dar, der das finanzielle Gleichgewicht der AHV bis zu einem gewissen Grade zu regulieren vermag.
1. Hauptmerkmale des Rentensystems der AHV
Um den zahlenmäßigen Umfang der, Rentenbezüger bestimmen zu können, muß man sich vor allem die Reichweite der gesetzlichen Ansprüche vor Augen halten. Vorerst unterscheidet man die Renten nach der Dauer der Beitragszahlung. So werden Uebergangsrenten nur an jene ausbezahlt, die gar keine oder weniger als ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt haben und deren Einkünfte unter gewissen Grenzen liegen; ordentliche Renten hingegen werden an alle Personen ausgerichtet, sofern sie wenigstens während eines ganzen Jahres Beiträge entrichtet und im übrigen die Bedingung zur Erlangung einer Rente erfüllt haben. Unter den ordentlichen Renten unterscheidet man wiederum Teilrenten und Vollrenten; erstere kommen zur Anwendung bis zu Beitragsdauern von 19 Jahren, letztere bei einer Beitragsdauer von 20 und mehr Jahren.
Werden jedoch die vorgesehenen Rentenarten nach der Natur des Versicherungsrisikos klassiert, so unterscheidet man:
Einfache Altersrenten für Ledige, Verwitwete und Geschiedene beiderlei Geschlechts, sofern sie das 65. Altersjahr überschritten haben.
Ehepaar-Altersrenten (die um 60% höher sind), sobald der Mann das 65. und die Frau das 60. Altersjahr erreicht haben.
Witwenrenten, die bis zum 65. Altersjahr ausbezahlt werden und einen veränderlichen Prozentteil (von 50% bis 90%) der einfachen Altersrente darstellen, entsprechend dem Alter der Witwe beim Ableben ihres Mannes.
Einfache Waisenrenten und Vollwaisenrenten, die bis zum 18., beziehungsweise bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt werden und 30 bis 45% der einfachen Altersrente betragen.
Die Uebergangsrenten werden nach den Ortsverhältnissen (städtisch - halbstädtisch - ländlich) abgestuft und in dem Maße gekürzt, als sie zusammen mit dem jährlichen Einkommen, inklusiv in Anrechnung gebracht
ein Teil des Vermögens, die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen überschreiten.
Die ordentlichen Renten werden auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Versicherten berechnet. Dieser*Durchschnitt wird ermittelt, indem man das Total der einbezahlten Beiträge durch die entsprechende Zahl der Jahre dividiert. Zum Beitragstotal werden die Beiträge der Frau hinzugezählt, sofern es sich um eine Ehepaar-Altersrente handelt oder um eine einfache Altersrente, die der überlebenden Ehehälfte zukommt. Um den also fixierten durchschnittlichen Jahresbeitrag noch etwas zu erhöhen, sieht das Gesetz vor, daß auf je 8 Jahre Versicherungsdauer jeweilen ein 'Jahr mit niedrigster Beitragshöhe gestrichen wird, somit höchstens 5 Jahre auf eine maximale Versicherungsdauer von 45 Jahren.
Die Höhe der einfachen Altersrente ergibt sich auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages, indem man einem unveränderlichen Grundbetrag ein gewisses Vielfaches des durchschnittlichen Jahresbeitrages hinzufügt. Die wichtigsten Grenzwerte der durchschnittlichen Jahresbeiträge sind bekanntlich: Fr. 30, 150 und 300. Bis zu 30 Franken kommt die Minimalrente zur Anrechnung, für das Intervall 30-150 ergibt sich die Höhe der Vollrenten, indem man den um 6 und im Intervall von 150-300 den um 2 vervielfachten durchschnittlichen. Jahresbeitrag zum fixen Grundbetrag hinzurechnet. Es sind zudem verschiedene Minimal- und Maximalbeträge vorgesehen. Die einfache Altersrente beträgt im Minimum 480 Franken und im Maximum 1506 Franken, die Ehepaar-Altersrente hingegen im Minimum 770 Franken und 2400 Franken im Maximum. Die Witwenrenten schwanken zwischen 375 Franken und 1350 Franken; die Renten für einfache Waisen zwischen 145 Franken und 360 Franken, für *Doppelwaisen zwischen 215 Franken und 540 Franken. Wenn ein Versicherter, dessen jährliche Beitragsleistung im Durchschnitt mehr als 75 Franken ausmacht, während weniger als 20 Jahren Beiträge bezahlt, dann wird z. B. die einfache Altersrente, sofern sie 750 Franken übersteigt, für jedes fehlende Jahr um einen Zwanzigstel gekürzt. Es handelt sich dann um eine Teilrente.
2. Die Bestände der Altersrentner
Der Bestand der über 65jährigen Personen, die für eine Altersrente in Betracht fallen, muß in folgender Weise aufgeteilt werden, um den verschiedenen ins Auge gefaßten Rentenarten und deren Beträgen zu entsprechen:
a) Nach dem Zivilstand, um die Bezüger einfacher Altersrenten von jenen der Ehepaar-Altersrenten auseinanderzuhalten.
Nach der Beitragsdauer, um die Bezüger der Uebergangsrenten von den Bezügern der ordentlichen Renten zu unterscheiden und unter den letzteren wiederum solche mit Teilrenten und Vollrenten.
Nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag, der insbesondere variiert nach dem Geschlecht, nach dem Eintrittsalter, nach dem Ausmaß der von der Ehefrau bezahlten Beiträge und letztlich nach der Anzahl der gestrichenen, schlechten Beitragsjahre.
Um die Bestände der Männer und Frauen nach dem Zivilstand aufzugliedern, hat man sich auf statistische Durchschnittswerte gestützt, die aus den beiden letzten Volkszählungen entnommen wurden und sie auf den 1. 1. 48 extrapoliert. Unter anderem hat man angenommen, daß 61,2% der über 65jährigen Männer verheiratet sind und daß 80,8% ihrer Frauen• ein Alter von 60 Jahren und mehr aufweisen, so daß ungefähr 50% aller über 65jährigen Männer für eine Ehepaar-Altersrente in Betracht kommen.
Mit Hilfe spezifischer Altersstrukturen, wie sie uns durch die bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen bekannt sind, bestimmt man den Umfang der verschiedenen Rentnergenerationen. Diese werden in der Folge nach der Beitragsdauer aufgeteilt. Was nun die Altersrenten betrifft, so genügt es, sich auf das Geburtsjahr der Versicherten zu stützen, wenigstens für jene Versicherte, deren Rente sich auf der Basis ihrer eigenen Beiträge errechnen läßt. Die Verteilung gestaltet sich in folgender Weise:
Die Versicherten, die vor dem 1. 7. 1883 geboren wurden, bilderi die Kategorie der Uebergangsrentner.
Die Versicherten, die zwischen dem 1. 7. 1883 und dem 30. 6. 1902 geboren wurden, gehören zu den Teilrentnern (1-19 Beitragsjahre).
Die Versicherten, die nach dem 1. 7. 1902 geboren wurden, repräsentieren die Kategorie der Vollrentner mit 20 und mehr Beitragsjahren.
Zum vorneherein mußten jene Bestände der über 65jährigen Personen ausgeschlossen werden, die überhaupt keine Rente erhalten können. Es sind dies insbesondere jene, die nie Beiträge bezahlt haben und deren Einkommen gleichzeitig die zur Erlangung einer Uebergangsrente vorgeschriebenen Grenzen überschreitet; ferner Ausländer, die während weniger als 10 Jahren Beiträge entrichtet haben (vorbehalten bleiben internationale Abmachungen) sowie die verheirateten Frauen, da der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente dem Ehemann zukommt.
Auch um die verschiedenen Werte zu berücksichtigen, die der durchschnittliche Jahresbeitrag infolge der früher erörterten Annahme über
die Skala der Erwerbseinkommen annehmen kann, war es notwendig, die Aufteilung der Bestände nach den Altersklassen mit 1-45 Beitragsjahren vorzunehmen. Neben der Aufgliederung nach den verschiedenen Rentenarten, mußte man bei den Männern noch zwei Bezügerkategorien einfacher Altersrenten unterscheiden, nämlich solche, die Witwer wurden, ohne vorher ein Anrecht auf eine Ehepaar-Altersrente gehabt zu haben und solche, die vorher bereits schon im Genusse einer Ehepaar-Altersrente waren; bei letzteren erfährt der durchschnittliche Jahresbeitrag eine Erhöhung dank der Einzahlungen ihrer Ehehälfte. Eine analoge Unterscheidung ist auch bei den Frauen, die Witwen wurden, gemacht worden.
Die beiden nachstehenden Tabellen geben einen allgemeinen Ueberblick betreffend die Aufteilung der Rentnerbestände nach den verschiedenen Rentenarten sowie auch über deren zahlenmäßige Entwicklung im Laufe der Jahre.
Zahl der Altersrentner: Männer
Uebergangsrentner Ordentliche Rentner
Kalender- '
I Einfache Ehepaar- Einfache Altersrenten Uebrige ein- Ehepaarjahr für Männer, dur Alters-Total i Alters- Alters- Total dem 65. Altersjahr fache Alters-
I renten renten verwitwen renten renten I
1948 91 127 46 118 45 009 — —
1958 36 787 51 154 15 633 136 521 8 639 55 594 72 288 1968 6 022 4 571 1 451 242 369 30 526 88 859 122 984 1978 145 129 16 .297883 43 964 106 536 147 383 1988 — — — 298 506 49 000 101 885 147 621 B. Z. 306 592 49 823 105 226 151 543
Zahl de Altersrentner: Frauen
• 1 Uebergangsrentnerinnen Ordentliche Rentnerinnen
Kalender-, I
jahr I lieber Frauen, die vor Frauen die nach
Total 65jährige Uebrige Total dem 65. Altersjahr dem 65. Altersjahr Uebrige Witwen verwitwen verwitwen
i
1948 86 697 62 141 24 556 — —
1958 74 876 65 040 9 836 61 494 5 425 9 364 46 705 1968 40 732 38 254 2 478 174 522 35 087 36 255 103 180 1978 11 963 11 871 92 264 858 75 336 62 556 126 966 1988 2 435 2 435 — 273 857 99 322 76 037 98 498 B. Z. — — — 268 257 111 924 79 469 78 864
3. Die Bestände der Hinterlassenenrentner
Diese Bestände setzen sich zusammen einerseits aus Witwen und Waisen, die am 1. 1. 48 für eine Zuteilung von Ueberga. ngsrenten in Betracht kommen, anderseits aus Neuzugängen an Witwen und Waisen, die aus den künftigen Todesfällen der Versicherten resultieren und bedingungslos in den Genuß der Rente gelangen, sofern für sie wenigstens während eines ganzen Jahres Beiträge bezahlt worden sind. Gemäß den Schätzungen, die auf dem angenommenen Sterblichkeitsgesetz sowie auf der Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein, beruhen, steigt der jährliche Zuwachs an neuen Witwen beliebigen Alters von ungefähr 11 000 im Jahre 1948 auf etwa 17 000 im Beharrungszustand. Unter diesen kommen für die Erlangung der eigentlichen Witwenrente nur die unter 65jährigen, nämlich zirka 40% in Betracht; die übrigen 60%, die dieses Alter überschritten haben, gelangen ja in den 'Genuß einer einfachen Altersrente. Erwähnen wir noch, daß diese Witwenbestände nach ihrem Alter beim Ableben des Mannes aufgeteilt werden mußten, weil die Witwenrente 50, 60, 70, 80 oder 90% der einfachen Altersrente beträgt, je nachdem sich die Witwe in diesem Zeitpunkt im Alter von 20-29, 30-39, 40-49, 50-59 oder 60-64 Jahren befindet. Ueberdies erhalten in den beiden ersten Kategorien nur jene Witwen eine Rente, die eines oder mehrere Kinder haben; die übrigen bekommen eine einmalige Abfindung. Die nachfolgende Tabelle gibt unter anderem die Gesamtzahl der Witwen unter 65 Jahren an, eine Zahl, die sich ununterbrochen ändert und erneuert, sei es durch den Zutritt neuer Witwen oder durch Abnahme des Witwenbestandes infolge von Todesfällen, ferner durch Wiederverheiratungen und vor allem durch Uebertritte in die Kategorie der Witwen mit über 65 Jahren, deren Bestand aus der vorangegangenen Tabelle betreffend die Altersrentner ersichtlich ist. In gleicher Weise hat man hier auch den Entwicklungsverlauf der Waisenbestände angegeben, wobei allerdings nur unterschieden werden mußte, ob es sich um eine Uebergangsrente oder um eine ordentliche Rente handelt. Da die Rente der Doppelwaise um 50% höher ist als jene der einfachen Waise, wurde in den angegebenen Zahlen jede Doppelwaise zu 1,5 einfache Waise gezählt.
Nachdem wir so die verschiedenen Bestände ermittelt haben, handelt es sich nun noch darum, die ihnen entsprechenden Mittelwerte der Renten zu erbringen, um sich schlußendlich von den Gesamtausgaben der Versicherung ein Bild machen zu können.
Bezüger
lieber- Ordentliche Witwenrenten von Waisenrenten Kalen- gangs-
der- renten (Jeher- Ordent-Aufteilung nach Altersgruppen
jahr für gangs- liche Total
Witwen 30-39 40-49 50-59 60-64 renten Renten 20-29
— — — — 38 127 — 1948 43 824 — —
4 338 16 050 22 840 5 473 13 059 69 157
1958 15 010 49 462761
1 154 8 145 33 060 34 266 8 059 2 688 85 050 1968 3 090 84 684
1 483 11 011 35 383 37 090 9 051 271 86 161 1978 311 94 018
1 757 11 404 35 387 36 942 8 994 — 86 636 1988 — 94 434
1 788 11 821 37 046 38 479 9 294 — 89 777 .6.7. — 98 423
Zur Rückerstattung bezogener Sozialrenten
(Betrachtungen und Vergleiche)
I. Wesen und Zweck der Rückerstattung
Es entspricht einem Gebot der sozialen Gerechtigkeit, daß öffentliche
ohne Rechtsgrund bezogen hat, zu-
Sozialleistungen, welche ein Bürger
rückerstattet werden. Wer rechtswidrig solche Sozialleistungen bezieht, soll sie vollumfänglich (wenn auch ohne Zins) zurückerstatten müssen.
Wem die Allgemeinheit Leistungen ausrichtet, die ihm laut dem einschlägigen Sozialgesetz -gar nicht gebühren, ist im öffentlich-rechtlichen Sinn illegitim bereichert. Bereichert auf Kosten der Mitbürger, deren sozialen Schutz das entsprechende Gesetz bezweckt'). Er soll das Erhaltene zurückgeben zugunsten der durch seinen Bezug «geschädigten» Mitbürger'). Die Pflicht zur Rückerstattung illegitim bezogener öffentlicher Sozialleistungen ist im Bund seit Jahrzehnten positivrechtlich geregelt. So können, beispielsweise, Rückerstattung fordern:
') Wie groß auch der durch den Versicherungsfall ausgelöste Schaden sei, in der Sozialversicherung darf der Versicherte nie mehr beziehen als das Gesetz ihm zugesteht. Im Gegensatz. zum allgemeinen Zivilrecht (vgl. etwa OR Art. 41 und 58) und auch zur speziellen Haftpflichtgesetzgebung, wonach der Haftpflichtige grundsätzlich für jeden Schaden aufzukommen hat. Vgl: das Bundesgesetz vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post (EHG) ; das Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG) ; ferner Entscheidungen des Eidg. Versicherungsgerichtes aus dem Jahre 1947, amtliche Sammlung, Seite 36.
1) Gleichgültig, ob er schuldig, mitschuldig oder unschuldig ist an der fälschlichen Auszahlung an ihn. Und gleichgültig, ob er das Bezogene v e r - braucht hat oder nicht.
die Militärversicherung (Art. 12 und 14 des Militärversicherungsgesetzes von 1901; Art. 13 desjenigen von 1914) ; ausgeschlossen ist nur Rückforderung der Bestattungs-Entschädigung;
die SUVA (Art. 99 und 74, Abs. 3, des KUVG) ;
die anerkannten Krankenkassen (Art. 26, Abs. 2, des KUVG) ;
die anerkannten Arbeitslosenversicherungskassen (Axt. 24 des BRB vom 14. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit) ;
'die Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienst ersatzordnung (Art. 1-4 der ,Verfügung Nr. 41 des EVD vom 23. November 1943) ;
die Ausgleichskassen der AHV (AHVG Art. 47; VV Art. 78).
Erlaß der Rückerstattung wegen großer Härte
Der Verzicht des Staates auf eine öffentlich-rechtliche Forderung deshalb, weil die Erfüllung für den Schuldner zur großen Härte würde, entspricht einem alten Wohlfahrtsgedanken des Bundesrechts. Schon das frühere OG (Bundesgesetz von 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege) ermächtigte das Bundesgericht, einer bedürftigen Prozeßpartei das «Armenrecht» zu erteilen, d. h. ihr die Gerichtskosten zu erlassen. Die gleiche Vergünstigung — «Rechtswohltat» — besteht in der obligatorischen Unfallversicherung; bei den kantonalen Versicherungsgerichten (KUVG Art. 121) und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 117 des Bundesbeschlusses von 1917 über Organisation und Verfahren dieses Gerichtshofes). Neuestens ist das Armenrecht, unter dem rücksichtsvollem Namen «unentgeltliche Rechtspflege», in das revidierte OG von 1943 übergegangen (Art. 152) '). Ebenfalls eine Rechtswohltat ist der Steuererlaß. Das eidgenössische Abgaberecht kennt diesen seit vielen Jahren. Als Beleg seien folgende Bestimmungen genannt:
Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlaß und Stundung von Stempelabgaben;
Art. 96 der Verordnung vom 26. Juni 1943 über Vollziehung des Bun- - desgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz ;
Art. 124 des Wehrsteuerbeschlusses vom 9. Dezember 1946.
') In der A H V werden keine Gerichtskosten erhoben (abgesehen von Fällen trölerischer Prozeßführung). AHVG Art. 85 und Art. 9 der Verordnung vom 18. Dezember 1947 über die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen.
Guten Ueberblick über die Praxis der eidgenössischen Wehrsteuer-Erlaßkommission bietet Perret in «Der Steuererlaß auf dem Gebiete der direkten Bundessteuern» (Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof. Ernst Blumenstein, Zürich 1946, S. 156 ff.) ').
Als wichtige Rechtswohltat auf privatrechtlichem Gebiete kennen wir den Nachlaßvertrag' . Ein solcher
kommt zustande, falls zwei Drittel der Gläubiger mit zusammen mindestens zwei Dritteln des Forderungstotals zustimmen;
wird durch die Nachlaßbehörde bestätigt, falls
die vom Schuldner offerierte Summe in richtigem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Lage steht;
der Vollzug des Nachlaßvertrages sichergestellt ist;
der Schuldner keine unredlichen oder sehr leichtfertigen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen hat.
Wir verweisen auf die Art. 293, 305 und 306 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
DI. Die Rückerstattung in der AHV
Die Rückerstattung von Rentenbeträgen (VV Art. 78) bildet das Gegenstück zur Nachzahlung von Beiträgen (VV Art. 39). Beiden Instituten ist gemeinsam, daß die Kasse dem Schuldner Erlaß gewähren kann «wegen großer Härte» (VV Art. 40 und Art. 79). Die Lohn- und Verdienstausgleichskassen haben beide Institute praktisch erprobt, und die Verwaltungsgerichte der Lohn- und Verdienstersatzordnung Sowie der Uebergangsordnung zur AHV haben ihren juristischen Gehalt ergründet. In der AHV leben Rückerstattung und Nachzahlung verfeinert weiter. Nachstehend sei die Rückerstattung von Rentenbeträgen näher betrachtet).
1. Nach AHVG Art. 47 sind unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstatten, kann aber «bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer großen Härte» von der Rückforderung abgesehen werden. Die VV regelt in Art. 78 und 79 die Einzelheiten: Rückerstattungsverfügung der Kasse, Erlaßgesuch des Pflichtigen, in klaren Fällen Erlaß von Amtes wegen, Entscheid der Kasse über das Erlaßgesuch (sog. Erlaßverfü-
') Die einzelnen Abschnitte sind wie folgt betitelt: — Die gesetzlichen Grundlagen des Steuererlasses — Statistische Angaben — Der Gegenstand des Erlaßgesuches — Die Erlaßgründe — Das Erlaßverfahren —. ') Die Nachzahlung von Beiträgen wird Gegenstand eines spätern Aufsatzes bilden.
gung). Die Normierung entstammt der Lohn- und Verdienstersatzordnung: der Verfügung Nr. 41 des EVD vom 23. November 1943, abgeändert durch Verfügung Nr. 52 des EVD vom 23. Januar 1945. Die Art. 78 und 79 der VV sind prägnanter formuliert als die Verfügung 41. Wir verweisen auf folgende, für die Praxis bedeutsame Einzelheiten:
Rückerstattungspflichtig sind auch Personen, für die (weil sie nicht eigenen Rechtes sind) ihr gesetzlicher Vertreter') die Rente ausbezahlt erhalten hat: minderjährige Kinder, bevormundete Erwachsene usw.
Ist — zur Sicherung zweckgemäßer Verwendung — die Rente einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet worden, so trifft die Rückerstattungspflicht nicht den Rentner, sondern den Drittempfänger.
Ist die Rente dem gesetzlichen Vertreter ausbezahlt worden (vgl. lit. a hievor), so entscheidet im Erlaßverfahren der gute bzw. böse Glaube des gesetzlichen Vertreters: dessen guter bzw. böser Glaube wird dem Vertretenen zugerechnet. Dagegen bezieht sich das Erfordernis der großen Härte auf den Vertretenen (als den allein Rückerstattungspflichtigen).
Behörden, d. h. öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Organe, welche die Rente ausbezahlt erhalten haben, können «sich nicht auf die große Härte berufen». Das heißt: einer Behörde darf die Kasse die Rückerstattung niemals erlassen.
Die Kassenentscheide über Erlaßgesuche (sog. Erlaßverfügungen) sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. Dieses kann, generell ermächtigt vom EVD (VV Art. 176), die Kasse nötigenfalls zum Zurückkommen auf die Verfügung verhalten. Allein das Bundesamt hat — entgegen der Regelung in der Lohnersatzordnung, aber gleich wie in der Uebergangsordnung zur AHV — kein prozessuales Rechtsmittel gegenüber der Kassenverfügung. Es fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Will das Bundesamt intervenieren, so muß es gegenüber der Kasse administrativ einschreiten').
Der Vormund, bei Waisen auch die Mutter oder der Vater. Vgl. N e f, Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1948, S. 15/16: «Die hochgradige Dezentralisation der Durchführung ruft einer scharfen Kontrolle durch den Träger des Werkes, der für eine einheitliche Durchführung letzten Endes verantwortlich ist. Es müssen dem Bunde einerseits die erforderlichen Befehls- und Kontrollbefugnisse ein-
Die juristisch feinere Erfassung der wirtschaftlichen Gegebenheiten (lit. a—d hievor) ist nicht Errungenschaft der Rechtsprechung allein. Auch verschiedene Ausgleichskassen sind mit sorgfältig motivierten Kassenverfügungen am Fortschritt maßgebend beteiligt').
Die rechtliche Struktur von Rückerstattung und Erlaß ist erörtert in ZAK 1947, Seiten 511 und 512. Was dort für die Uebergangsordnung gesagt ist, gilt unverändert für die Versicherung: Erlaß der Rückerstattung heißt Verzicht der Kasse auf die Rückforderung, und durch den Verzicht erlischt die Forderung (der Kasse) bzw. Schuld (des Bezügers).
Für die Abänderung mangelhafter Kassenverfügungen (Ziffer 1, lit, e, hievor) ist richtungweisend der Entscheid der Rekurskommission Baselstadt vom 11. Mai 1947 i. Sa. Inderbitzin (ZAK 1947, S. 461, Nr. 27). Er stellt die Kompetenzverhältnisse richtig dar, indem er folgendes ausführt: «Es entspricht offenbar dem Willen des Gesetzgebers, daß das Bundesamt nur gegenüber kantonalen Entscheiden soll den Rechtsweg beschreiten können, während es Kassenverfügungen gegenüber von seinem Recht, den Kassen Weisungen zu erteilen (BRB Art. 29; AV•Art. 28), Gebrauch machen soll.» Selbstverständlich behält der Basler Entscheid Gültigkeit unter der Herrschaft des AHVG. Denn die Rechtslage ist unverändert: was BRB (Art. 19 und 29) und AV (Art. 26 und 28) für die Uebergangsordnung sagten, bestimmen AHVG Art. 86 und 72 sowie VV Art. 202 und 176 für die Versicherung. — Es ist zweckmäßig, daß das Bundesamt für Sozialversicherung einzig vor dem Eidg. Versicherungsgericht als Prozeßpartei auftreten kann. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient primär dem Rechtsschutz des Bürgers. Für diesen aber genügt es, wenn das Bundesamt erst zweitinstanzlich in den Prozeß eintritt. Das erhellt aus folgender Gegenüberstellung:
geräumt werden, und anderseits müssen wirksame Sanktionen vorgesehen werden für den Fall, daß ein Durchführungsorgan seinen Anordnungen nicht nachkommen sollte. Das Wichtigste ist hier wohl, daß der Bund sich ‚gegenüber den Ausgleichskassen ein Weisungsrecht vorbehält. Er kann
ihnen Weisungen über den Vollzug des Gesetzes erteilen, d. h. insbesondere hinsichtlich ihrer Verfügungen über die Beiträge und die Renten im Einzelfalle Vorbehalten ist hiebei nur eines: die Rechtsprechung.» s) Wir belegen das mit dem Hinweis auf folgende Kassenverfügungen, publiziert im Jahrgang 1947 dieser Zeitschrift: in Sachen B al z (S. 247); Simo nd (S. 326); Frick (S. 328); Märkt (S. 465) ; Pere n (S. 465) ; Kopp (S. 466); Lips (S.467);Boyer (468);Roost (S. 563);Winiger (S. 563); Spiegel (S. 564); Unternährer (S. 680); Bachmann (S. 680); Blank (S. 682); Gschwend (S. 682); Schmocker (S. 683); Huber (S. 685); Bays (S. 723); Beaud (S. 724).
Fall A: Das Bundesamt verlangt Korrektur zugunsten des Bürgers
Befolgt die Kasse die Weisung des Bundesamtes (wozu sie gemäß VV Art. 176 verpflichtet ist), so ist die Angelegenheit meist erledigt: Dem Bürger ist sein Recht gewcirden °). Sozialpolitisch wäre es falsch, das Bundesamt, das die weitherzigere Auffassung vertritt als die Kasse, auf den Prozeßweg zu verweisen. In der Auslegung eines Sozialgesetzes haben die untern Organe nicht strenger zu sein als die Aufsichtsinstanz.
Fall B: Das Bundesamt verlangt Korrektur zum Nachteil des Bürgers
Befolgt die Kasse die Weisung des Bundesamtes (wozu sie nach VV Art. 176 verpflichtet ist), so ist die Angelegenheit in der Regel nicht erledigt: Der Bürger wird durch die neue Verfügung schlechter gestellt als durch die alte Verfügung. Deshalb wird er meist die neue Verfügung bei der kantonalen Rekursbehörde anfechten. Alsdann wird der Richter zu entscheiden haben, welcher Auffassung er sich anschließt, derjenigen der Kasse oder derjenigen des Bun'desamtes. Dabei kommt die Kasse genügend zum Wort: in der Vernehmlassung an die Rekursbehörde kann sie ihre, von derjenigen des Bundesamtes abweichende, Meinung vortragen.
4. Das Rückerstattungssystem der AHV gründet sich auf die Praxis des Lohn- und Verdienstersatzes und die Praxis der Uebergangsordnung zur AHV. Namentlich die Judikatur., veröffentlicht im Organ «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» und in der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», hat das Rückerstattungswesen maßgebend geformt. Das Eidg. Versicherungsgericht wird Gelegenheit erhalten, die Praxis der Rückerstattung noch mehr zu verfeinern. Mag es auch schwer halten, in einer Ermessensmaterie par excellence, wie sie das Erlaßverfahren darstellt, dem Ziel der Rechtsgleichheit möglichst nahe zu kommen!
Geschäftsbericht des Bundesrates für 1947 . über die AHV
Im Bericht des Bundesrates über die Geschäftsführung im Jahre 1947 wird über die AHV folgendes ausgeführt:
1. Die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
a) Allgemeines. Die durch den Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenen-
9) In den — seltenem — Fällen, da auch die neue Kassenverfügung den Bürger nicht befriedigt (indem sie z. B. nur auf teilweisen Erlaß lautet), mag er sie durch Beschwerde anfechten.
renten eingeführte Uebergangsordnung hatte sich im Jahre 1946 bereits derart eingelebt, daß sie im Jahre 1947 sozusagen reibungslos durchgeführt *werden konnte. Auch die Anwendung der auf den 1. Januar 1947 in Kraft 'tretenden neuen Bestimmungen stieß auf keinerlei nennenswerte Schwierigkeiten; sie haben sich gut bewährt und nebst der Erweiterung des Bezügerkreises zur Ausmerzung verschiedener im Jahre 1946 zutage getretener Härten geführt.
Mit dem 31. Dezember 1947 ist die Geltunggdauer der Uebergangsordnung abgelaufen. Sie bildete eine ausgezeichnete Vorbereitung für die Durchführung der Versicherung.
Die Aufsicht. Das mit der Aufsicht über die Durchführung der Uebergangsordnung beauftragte Amt hat im Jahre 1947 4 Kreisschreiben an die kantonalen Zentralstellen und an die Ausgleichskassen sowie eine 115 Seiten umfassende Wegleitung über die Durchführung der Uebergangsordnung erlassen, die materielle Geschäftsführung von 18 Ausgleichskassen an Ort und Stelle kontrolliert, an die 200 Berichte über die Revisionen der Ausgleichskassen geprüft und zahlreiche Einzelweisungen über den Vollzug einzelner Bestimmungen erteilt. Es verdient festgehalten zu werden, daß die Ausgleichskassen und die Zentralstellen die Uebergangsordnung, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch mit Hingabe und sozialer Aufgeschlossenheit durchgeführt haben.
Die Rechtspflege. Im Jahre 1947 sind insgesamt 575 kantonale Rekursentscheide eingegangen und vom Amt auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Von diesen sind 83 an die eidgenössische Oberrekurskommission weitergezogen worden, wovon 27 vom Amt. Es hat ferner zu 62 Rekursen Mitberichte zuhanden der Oberrekurskommission erstellt. Die Zahl der im Jahre 1947 gefällten Entscheide der Oberrekurskommission belief sich auf 118.)
Während der Geltungsdauer der Uebergangsordnung (1946 und 1947) sind 2241 Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen und 322 Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission gefällt worden. Vom Rekursrecht, das die Konsequenz des durch die Uebergangsordnung verwirklichten Rechtsanspruches auf die Renten darstellt, ist somit rege Gebrauch gemacht worden.
*) Nach Abschluß des Geschäftsberichts sind noch 20 kantonale Rekursentscheide eingegangen, sodaß sich deren Zahl auf 5 9 5 erhöht, von denen 9 0 an die eidg. Oberrekurskommission weitergezogen wurden. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der kantonalen Entscheide während der Uebergangsordnung auf 2261, von denen 347 an die ORK weitergezogen und 343 bis Ende 1947 von der ORK beurteilt worden sind.
d) Liquidation der Uebergangsordnung. Da bis zum 31. Dezember 1947, dem Datum des Außerkrafttretens der Uebergangsordnung, noch nicht alle Fristen abgelaufen waren und noch nicht alle hängigen Fälle erledigt werden konnten, mußten einige Bestimmungen über die Nachforderung und die Rückerstattung von Renten, über die Abrechnung der noch auszubezahlenden Renten sowie über die Zuständigkeit der Ausgleichskassen und Rekursbehörden für die Erledigung der hängigen Fälle erlassen werden. Dies ist geschehen durch den Bundesratsbeschluß vom 29. Dezember 1947, der bis zur endgültigen Liquidation aller Fälle, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft bleibt. Durch diesen Beschluß wird ein reibungsloser Uebergang von der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährleistet.
2. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Volksabstimmung vom 6. Juli 1947. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist am 6. Juli 1947 mit 864 189 gegen 216 079 Stimmen angenommen worden.
Die gesetzgeberischen Vorbereitungen des Bundes. Obwohl das eingeleitete Referendum das Schicksal der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch ungewiß erscheinen ließ, begann das Amt schon im Januar 1947 mit der Vorbereitung der Vollzugsvorschriften. Hierfür wurden vier Spezialkommissionen eingesetzt, denen mehr als 50 außerhalb der Bundesverwaltung stehende Experten angehörten. Eine große Anzahl von Einzelfragen wurden sodann durch ad hoc gebildete Kommissionen, durch Einzelexperten sowie in Besprechungen mit den interessierten Kreisen abgeklärt. Durch eine außerordentliche Beschleunigung der Vorarbeiten wurde es möglich, die wichtigsten Vollzugsbestimmungen schon am 16. Juni 1947 der Oeffentlichkeit bekanntzugeben, und einen ersten Entwurf der Vollzugsverordnung in den ersten Tagen im August den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den Ausgleichskassen zur Vernehmlassung zuzustellen. Bis zum 20. September sind insgesamt 68 Vernehmlassungen eingegangen, die zusammen 592 Seiten umfaßten. Gestützt auf diese Vernehmlassungen ist der Entwurf gründlich überarbeitet worden, wobei den meisten Begehren und Abänderungswünschen entsprochen werden konnte, worauf die 219 Artikel umfassende Vollzugsverordnung am 31. Oktober 1947 vom Bundesrat erlassen wurde.
Da unmittelbar nach der Abstimmung mit den organisatorischen Vorbereitungen begonnen werden mußte, faßte der Bundesrat am 28. Juli 1947 einen Beschluß über Maßnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, durch den verschiedene organisatorische
Bestimmungen des Bundesgesetzes in Kraft gesetzt, die Termine für den Abschluß der einzelnen Vorbereitungsarbeiten bestimmt und die für die Einführungsarbeiten zuständigen Stellen bezeichnet worden sind. An weiteren Vollzugserlassen sind zu erwähnen: Die gestützt auf Art. 86, Abs. 2, des Bundesgesetzes erlassene bundesrätliche Verordnung über die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen vom 18. Dezember 1947, das vbm Bundesrat erlassene Reglement für das Schiedsgericht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission vom 12. Dezember 1947 sowie die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Dezember 1947 betreffend die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Einige weitere Vollzugsbestimmungen sind vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement vorbereitet bzw. erlassen worden (Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 und Reglement vom 10. Dezember 1947 der eidgenössischen Ausgleichskasse).
c) Weitere Vorarbeiten. Zu Beginn des Jahres 1947 wurden die weitschichtigen versicherungstechnischen Untersuchungen zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz abgeschlossen. Die Beschreibung des Rechnungsganges sowie der Rechnungsergebnisse wurde in einem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Juni 1947, betitelt «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV» veröffentlicht. Die für die Untersuchungen verwendeten Rechnungsgrundlagen wurden vom Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartements einer Kommission von drei Versicherungsmathematikern unterbreitet. Deren Befund wurde als Anhang des erwähnten Berichtes des Amtes der Oeffentlichkeit bekanntgegeben.
Unmittelbar nach der Abstimmung vom 6. Juli 1947 wurde mit der Instruktion der Ausgleichskassen über die Einführungsarbeiten sowie über die Durchführung der Versicherung begonnen. Diesem Zweck dienten 17 Kreisschreiben,, von denen das erste das Datum des 21. Juli, das letzte das Datum des 30. Dezember 1947 trägt, sowie ein InstruktionSkurs für •die Verbandsausgleichskassen vom 11. Dezember und ein Instruktionskurs für die kantonalen Ausgleichskassen vom 17. Dezember 1947. Die Wehrsteuerbehörden, die mit der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit beauftragt sind, wurden in regionalen Instruktionskursen auf ihre Aufgabe vorbereitet. Das Amt hat ferner im zweiten Halbjahr 1947 21 Formulare entworfen, von denen Ende des Jahres 14 gedruckt vorlagen; zum Teil handelt es sich um offizielle Formulare, zum Teil um Muster für kasseneigene Formulare.
Innert nützlicher Frist haben 182 Verbände das Gesuch um Errichtung von insgesamt 91 Verbandsausgleichskassen gestellt. Wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen, wegen Zusammenschluß mit andern Verbänden oder infolge Verzicht sind verschiedene Ausgleichskassen nicht zustande gekommen, so daß nun 82 von insgesamt 166 Verbänden geführte Verbandsausgleichskassen bestehen. Die Arbeitnehmerschaft hat von der Möglichkeit der paritätischen Mitwirkung bei der Führung von Verbandsausgleichskassen keinen Gebrauch gemacht, doch haben 22 Arbeitnehmerverbände rechtzeitig das Mitspracherecht in der Verwaltung von 78 Ausgleichskassen geltend gemacht. Ende 1947 war das Mitspracherecht bei 44 Verbandsausgleichskassen definitiv, bei 4 weiteren provisorisch zustande gekommen. Auf das Mitspracherecht in 8 Kassen ist ausdrücklich verzichtet worden. Die Frage des Mitspracherechts der Arbeitnehmer in 26 Verbandsausgleichskassen konnte erst, anfangs 1948 abgeklärt werden.
Das Amt hatte neben 82 Reglementen von Verbandsausgleichskassen 31 kantonale Vollzugserlasse zu überprüfen. Bis Ende 1947 konnten 10 kantonale Erlasse vom Bundesrat genehmigt werden, doch bestanden in allen Kantonen die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung.
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung konnten die Vorbereitungen trotz der außerordentlich kurzen Zeit, die zur Verfügung gestanden war, so weit gefördert werden, daß die ordnungsgemäße Ein- und Durchführung der Versicherung in allen wesentlichen Punkten als gesichert angesehen werden konnte.
Durchführungsfragen der ABV
I. Kreis der Versicherten
Versicherungspflicht politischer Flüchtlinge
Nach dem Bundesratsbeschluß vom 7. März 1947 über Aenderungen der fremdenpolizeilichen Regelung sind die politischen Flüchtlinge und Emigranten in die drei Kategorien eingeteilt worden:
1. Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, die verpflichtet sind, unser Land sobald als möglich wieder zu verlassen und die sich dezhalb nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz aufhalten. Sie bleiben bis zur Ausreise Flüchtlinge (Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947).
Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, denen zwar nicht das dauernde Verbleiben in der Schweiz zugesichert wird, die aber — obschon sie vielleicht schon früher eine Möglichkeit zur Weiterreise hätten — noch während einer verhältnismäßig langen Zeit, während mehrerer Jahre, vielleicht aber auch länger, in der Schweiz bleiben können. Ihr Aufenthaltsverhältnis wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 durch eine Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung geregelt werden (Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947).
Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, denen das dauernde Verweilen in der Schweiz gestattet wird. Sie werden nicht mehr als Flüchtlinge behandelt, sondern wie andere Ausländer auf Grund des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947).
Von diesen drei Gruppen von Personen, die der Asylgewährung durch die Schweiz teilhaftig werden, ist nur die erste von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlas' senenversicherung gemäß Art. 2, Abs. 1, lit, e, der Vollzugsverordnung befreit, während die zwei aneleren Gruppen (2 und 3) der Versicherungs- und Beitragspflicht voll unterworfen sind. Zur Abklärung der Versicherungspflicht muß also in jedem Einzelfall die fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes des Flüchtlings oder Emigranten in der Schweiz ermittelt werden.
Was nun die Beitragsberechnung der versicherungspflichtigen Flüchtlinge und Emigranten anbelangt, so gelten die allgemein gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung, wobei selbstverständlich bei nichterwerbstätigen Personen Art. 10 des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen muß.
II. Beiträge -
Welche Versicherungsleistungen sind als «mittelbare Lohnzahlung» und damit als Erwerbseinkommen zu betrachten?
Artikel 6 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die AHV umschreibt den Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. In iit. b des 2. Absatzes wird bestimmt, daß Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind, nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten sind.
Während der Ausdruck «Versicherungsleistungen» klar ist und zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß gibt, wurde das Bundesamt für
Sozialversicherung wiederholt angefragt, was unter «mittelbarer Lohnzahlung» zu verstehen sei.
Eine Versicherungs- oder Fürsorgeleistung ist dann als mittelbare Lohnzahlung anzusehen, wenn sie die Gegenleistung für eine geleistete Arbeit darstellt. Die Frage über die Anwendung der Schlußbestimmung des Artikels 6, Abs. 2, lit, b, der Vollzugsverordnung auf eine Versicherungs- oder Fürsorgeleistung kann sich also nur dann stellen, wenn ein indirektes Arbeitsentgelt vorliegt.
Wird keine Arbeit als Gegenleistung verrichtet, so kann von einer Lohnzahlung, auch einer mittelbaren, nicht die Rede sein. Aus diesem Grunde sind Versicherungsleistungen für Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, wie zum Beispiel Unfallrenten und Taggelder von Krankenkassen, auf keinen Fall als mittelbare Lohnzahlung anzusehen. Das trifft auch dann zu, wenn die Leistung in Prozenten des durch die Arbeitsaussetzung entstandenen Personalausfalles berechnet wird. Dieser Umstand ist nicht von Bedeutung. Trotz der Festsetzung der Rente in Prozenten des ausfallenden Lohnes erhält sie dadurch nicht den Charakter einer mittelbaren Lohnzahlung, sondern bleibt eine Erwerbsausfallentschädigung. Diese beiden Begriffe müssen für die Anwendung des Artikels 6, Abs. 2, lit, b, der Vollzugsverordnung genau auseinander gehalten werden.
Man hat es auch nicht mit einer mittelbaren Lohnzahlung zu tun, wenn der Betreffende, trotzdem er weiter arbeitet, eine Versicherungsleistung erhält, auf die er einen unbedingten Rechtsanspruch hat. Es kann vorkommen, daß der Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das seine Angestellten normalerweise mit 60 Jahren pensioniert, bei Mangel an Arbeitskräften seine Berufstätigkeit im Unternehmen trotz erreichter Altersgrenze weiterführt. Er erhält dann in der Regel neben seiner Pension noch eine Entschädigung, die ihm zusammen mit der Rente ein der Arbeitsleistung entsprechendes Entgelt sichern soll. Wenn er' in diesem Falle ein unbedingtes Recht auf die Versicherungsleistung behält, so ist einzig die zusätzliche Entschädigung für die Beitragsleistung an die AHV heranzuziehen, nicht aber die Pension. Diese ist übrigens meistens vom Betreffenden selbst durch Gehaltsabzüge, die ihrerseits bereits Gegenstand der Abgabe waren, teilweise finanziert worden.
Anders verhält es sich, wenn ein Unternehmer, z. B. für einen höheren Angestellten, ohne daß ursprünglich eine Verpflichtung dazu bestand, eine Rentenversicherung abschließt, deren Leistungen in einem Zeitpunkt beginnen, in dem üblicherweise noch keine Altersrenten gewährt werden. Arbeitet dieser Angestellte im Betrieb weiter und werden seine Lohnzahlungen entsprechend der ihm zukommenden Rente ganz oder teilweise ge-
kürzt oder muß sonst auf eine Umgehung der Beitragspfliciit geschlossen werden, so muß die Versicherungsleistung als indirekte Lohnzahlung gewertet werden. Die Beiträge für die AHV müssen in solchen Fällen auf dem gesamten vom Betreffenden bezogenen Entgelt entrichtet werden.
Die nebenberufliche Tätigkeit des Personals der Versicherungsgesellschaften
Die Vermittlung von Versicherungen durch das Personal der Versicherungsgesellschaften, welches sich nicht hauptberuflich damit beschäftigt, gilt als Teil der Haupttätigkeit und das so erzielte Einkommen gehört zum maßgebenden Lohn, wenn von den betreffenden Arbeitnehmern eine gewisse Vermittlertätigkeit erwartet und bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Schadensinspektor, der nur einen Teil der Arbeitszeit für Inspektionen, den Rest somit für die Vermittlung von Versicherungen verwenden kann. Wenn dagegen ein Angestellter, der die ganze Zeit im Büro arbeitet und hiefür voll entlöhnt wird, gelegentlich einen Abschluß vermittelt, so erzielt er dabei Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb.*)
Besoldung der Feuerwehrleute
Der Feuerwehrdienst ist wie der Militärdienst eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse. Der den Feuerwehrleuten ausbezahlte Sold kann daher gleich dem Militärsold nicht als maßgebender Lohn betrachtet werden, gleichgültig ob er für obligatorischen oder freiwilligen Feuerwehrdienst ausgerichtet wird. Hingegen gehören feste Entschädigungen an Pikettmannschaften und die Besoldung der Berufsfeuerwehr selbstverständlich zum maßgebenden Lohn.
Bezüge von Personen, die freiwillig Landdienst leisten
Nach Art. 1, 2 und 16 der Ausführungsverordnung vom 27. Dezember 1946 zum Bundesbeschluß über die Förderung freiwilligen Landdienstes erhalten die Personen, die freiwillig Landdienst leisten, während längstens 2 Monaten eine Zulage, die für Erwerbstätige Fr. 2.— und für nicht erwerbstätige Jugendliche im Alter von über 16 Jahren 50 Rappen im Tag beträgt. Die Zulage wird von einer kantonalen Zentrale des Wohnsitzes ausgerichtet. Von den Landwirten erhalten die betreffenden Personen überdies Kost und Logis und eventuell einen Barlohn.
*) Vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948, M, 11/3, S. 21.
Die Zulagen von Fr. 2.— bzw. 50 Rappen sind kein Erwerbseinkommen, sondern ein Beitrag an die Unkosten, welche den Personen, die Landdienst leisten, durch die Versetzung auf das Land entstehen. Sie gehören daher nicht zum maßgebenden Lohn.
Hingegen gilt der Bar- und Naturallohn, den der Landwirt ausrichtet, als maßgebender Lohn. Doch sind die nichterwerbstätigen Personen (Schüler und Studenten), die Landdienst leisten, den Lehrlingen gleichzustellen. Für die Berechnung des Naturallohnes gilt Art. 11 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
III. Organisation
Kassenwechsel infolge Beitrittes zu einem weiteren Gründerverband
Tritt ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender, der bereits einem oder mehreren Gründerverbänden angeschlossen ist und daher einer Verbandsausgleichskasse angehört, einem weitern Gründerverband bei, so muß ihm nach Art. 64, Abs. 1, des Alters- und Hinterlassenenversieherungsgesetzes in Verbindung mit Art. 117, Abs. 1, der Vollzugsverordnung beim Eintritt in diesen Gründerverband das Recht eingeräumt werden, dessen Ausgleichskasse zu wählen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so fallen die Voraussetzungen für den Anschluß an die bisherige Ausgleichskasse dahin. Nach Art. 121, Abs. 5, der Vollzugsverordnung hat unter diesen Umständen der Kassenwechsel auf Jahresende zu erfolgen. Ueber das Verfahren, das bei solchen Uebertritten einzuhalten ist, werden den Ausgleichskassen zu gegebener Zeit in einem Kreisschreiben Weisungen zugehen.
Das erwähnte Wahlrecht steht dem Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden nur zwischen der bisherigen Ausgleichskasse und der Ausgleichskasse des neuen Gründerverbandes zu. Für die Ausgleichskasse eines Gründerverbandes, der er schon früher angehörte, als er erstmals zur Wahl berechtigt war, kann er gemäß Art. 117, Abs. 1, der Vollzugsverordnung erst nach Ablauf von 3 Jahren wieder optieren.
Gerichtsentscheide
Bemerkungen zur Publikation von ABV-Entscheiden des Eidg. Versicherungsgerichtes und der kantonalen Rekursbehörden
Im gegenwärtigen Heft veröffentlichen wir erstmals Entscheide aus dem Gebiet der AHV. Es liegt uns daran, eine für Ausgleichskassen und Rekursinstanzen wertvolle Sammlung grundsätzlicher Präjudizien zu bie-
ten. Die einzelnen Entscheide werden wir, je nach ihrer prinzipiellen Tragweite, in extenso oder auszugsweise oder mit einer summarischen Inhaltsangabe (Regest) wiedergeben. Ein Regest, redigiert vom Bundesamt für Sozialversicherung, soll auch den in extenso publizierten Entscheiden vorangestellt werden. In der französischen Ausgabe der Zeitschrift werden wir das Regest in französischer und überdies in italienischer Sprache publizieren. Am Schluß jedes Entscheides wird der Beschwerdeführer und, falls das Bundesamt für Sozialversicherung oder eine Ausgleichskasse Beschwerdeführer war, die beschwerdebeklagte Partei angegeben sein, und zwar meist mit vollem Familiennamen bzw. Firmennamen. Nur wenn besondere Diskretionsgründe es ratsam scheinen lassen, sollen Personen bzw. Firmen mit Initialen gekennzeichnet werden.
Das Schwergewicht liegt bei den Entscheiden des Eidg. Versicherungsgerichtes. Auf ihre Auswahl und die Form ihrer Wiedergabe werden wir besonderes Augenmerk richten. Zwar existiert seit Jahren eine «Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Eidg. Versicherungsgerichtes» (Verlag Hans Huber in Bern). Allein bisher bestand sie nur aus 2 halbjährlich erscheinenden Heften. In der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» sollen nun fortlaufend solche Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichtes erscheinen, die im Sinne von AHVG Art. 72, Abs. 1, bedeutsam sein können.
In der Publikation kantonaler Rekursentscheide werden wir eher Zurückhaltung üben. Einem (rechtskräftigen) kantonalen Entscheid eignet nicht die gleiche Autorität wie einem Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes. Sind demnach die in der Zeitschrift erscheinenden kantonalen Entscheide cum grano salis zu würdigen, so bieten sie den Ausgleichskassen doch wichtige Anhaltspunkte für Auslegung und Vollzug des AHVG. Publizieren werden wir nur Entscheide, die nicht an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen worden sind (vom Bürger, von der Ausgleichskasse oder vom Bundesamt für Sozialversicherung). Dergestalt haben die Kassen Gewähr, daß ein publizierter kantonaler Entscheid vom Bundesamt für Sozialversicherung (oder genauer: einstweilen) gebilligt wird.
Uebergangsrenten
I. Anspruch auf Witwenrente
Eine Witwenrente steht der (nach mindestens 10jähriger Ehe) geschie-
denen Frau nur zu, wenn und soweit der geschiedene Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. AHVG Art. 23, Abs. 2. 1.
Frau N., geb. 1885, ist geschieden von Johann N., geb. 1882. Das Dispositiv des Scheidungsurteils vom 23. April 1930 bestimmt u. a. folgendes: «Der Be-
klagte wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Klägerin innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von 1000 Franken zu bezahlen; die Klägerin wird bei ihrem Verzicht auf die Mehrforderung behaftet; kein Unterhaltsbeitrag für das Kind Johann, geboren 1910.» — Nachdem der geschiedene Mann im Jahre 1936 gestorben ist, verlangte Frau N. gestützt auf AHVG Art. 23, Abs. 2, eine Witwenrente (Uebergangsrente). Kasse und Rekurskommission haben das Begehren abgewiesen, letztere mit folgender Begründung:
Das. bürgerliche Fürsorgeamt macht namens Frau N. geltend, im Ehescheidungsprozeß begnüge sich eine Frau häufig mit einer einmaligen Abfindung statt einer Rente. Solches Entgegenkommen gegenüber dem Manne dürfe der Frau N. heute nicht schaden. Uebrigens habe der Mann die eheliche Zerrüttung verschuldet, weshalb das Gericht ihm ein einjähriges Eheverbot (ZGB Art. 150) auferlegt habe. Würde die Witwenrente verweigert, so wäre Frau N. auf entsprechende Armenunterstützung angewiesen. — Es besteht kein Versorgerschaden, und damit kein Anspruch auf eine Witwenrente, falls der geschiedene Mann nicht alimentationspflichtig gewesen ist o'der seine Alimentationspflicht durch Leistung einer Pauschalsumme abgelöst hat. Auf das Verschulden an der ehelichen Zerrüttung kommt nichts an. Ob die geschiedene Frau Anspruch auf eine Witwenrente hat, beurteilt sich — unabhängig von der Schuldfrage* — einzig nach der im Scheidungsurteil erfolgten Regelung der Unterhaltspflicht.
(Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Niederer, vom 9. April 1948.)
2.
Frau K., geb. 1885, ist nach 14jähriger Ehe von Jean B., geb. 1876, geschieden worden. Laut Scheidungsurteil war B. verpflichtet, an den Unterhalt des der Ehe entsprossenen Knaben Danilo monatlich Fr. 40 zu bezahlen. Gegenüber der Beschwerdeführerin selbst war B. nicht zu Alimenten verurteilt. Im Jahre 1934 ist er gestorben.
Gemäß AHVG Art. 23, Abs. 2, hat die geschiedene Frau nach dem Tode des geschiedenen Mannes Anspruch auf eine Witwenrente nur, «sofern der Mann ihr gegenüber Zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte». Ein Versorgerschaden, an dessen Deckung beizutragen die :Witwenrente bestimmt ist, erwächst der geschiedenen Frau durch den Tod des geschiedenen Mannes nur, falls und soweit der Mann ihr gegenüber alimentationspflichtig war. Dementsprechend wird auch die Witwenrente gekürzt, wenn und soweit sie «den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet» (AHVG Art. 41, Abs. 2). — Im vorliegenden Fall war der geschiedene Mann nicht der Frau, sondern dem Kinde gegenüber alimentationspflichtig. Ueberdies ist die Alimentationspflicht längst erloschen, denn der Sohn Danilo ist heute 32jährig. Unter solchen Um-Ständen ist die Zusprechung einer Witwenrente ausgeschlossen.
(Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Kirchhofer, vom 9. April 1948.)
II. Anrechenbares Einkommen • Eine von einem Berufsverband bezogene Invalidenrente ist anrechenbares Einkommen. VV Art. 56, lit. c.
M. bezieht vom Schweizerischen Buchdruckerverein eine Invalidenrente, die gemäß einem vom Verein mit dem Schweizerischen Typographenbund geschlossenen Gesamtarbeitsvertrag auf Grund früherer Beiträge der Arbeitgeber ausgerichtet wird. Im Jahre 1947 betrug die Invalidenrente Fr. 260. Als die Kasse sie als Einkommen anrechnete und eine gekürzte Ehepaar-Altersrente verfügte, rekurrierte M. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Invalidenrente erhalte er, ohne auf sie einen Rechtsanspruch zu haben. Die Rente stamme aus der Beihilfenkasse des Schweiz. Buchdruckervereins; ihre Höhe stehe nicht zum vornherein fest, sondern werde jährlich nach dem Betriebsergebnis der Kasse festgesetzt.
— Laut VV Art. 56, lit, c, sind wiederkehrende freiwillige Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer anrechenbar. Die aus Mitteln der Arbeitgeber bestrittene Invalidenrente des Beschwerdeführers muß also angerechnet werden, selbst wenn er keinen Rechtsanspruch auf sie haben sollte.
(Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Mayer, vom 9. April 1948.)
Die Abzugsposten sind in VV Art. 57 erschöpfend aufgezählt. Der einem
lm Haushalt tätigen Dienstmädchen bezahlte Lohn kann nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden, selbst dann nicht, wenn Invalidität des Rentenansprechers den Grund für das Halten der Dienstmagd bildet. Allgemein berechtigen durch Invalidität bedingte Auslagen, so auch Arzt- und Apotheker-
kosten, nicht zum Abzug.
(Rekurskommission Freiburg i. Sa. Roulin, vom 19. März 1948.)
Der Abzug für eine Person, welche der Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhält oder unterstützt, darf in keinem Fall höher bemessen werden als die örtlich zutreffende Vollwaisenrente bzw. einfache Al-
tersrente. VV Art. 57, lit, f, in Verbindung mit AHVG Art. 43.
(Rekurskommission Freiburg i. Sa. Gillon, vom 19. März 1948.)
Kleine Mitteilungen
Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Am 20. und 21. Mai 1948 hielt die Vereinigung der Verbandsaus-
gleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. Küry (Basel), ihre
diesjährige Generalversammlung in Montreux ab. An den Verhandlungen
des zweiten Tages nahmen auch Vertreter des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle teil, wobei der Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, Dr. Binswanger, über die bisherigen Erfahrungen bei der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die dringlichen Arbeiten der nächsten Zeit sprach, während Dr. Hindermann sowie Dr. Berthoud von der genannten Sektion die Versammlungsteilnehmer über aktuelle Probleme der techni- • schen Durchführung bzw. der Beitragsbemessung orientierten.
Der Einfluß der Alters- und Hint,erlassenenversicherung auf die Geschäftstätigkeit der privaten Lebensversicherungsgesellschaften
Im Abstimmungskampf der ersten Hälfte des vergangenen Jahres spielte die Frage, welcher Einfluß die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf die Geschäftstätigkeit der privaten Lebensversicherungsgesellschaften haben werde, eine große Rolle. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat schon damals auf Grund der Erfahrungen im Ausland die Meinung vertreten, daß sich die Einführung der AHV befruchtend auf das private Lebensversicherungsgeschäft auswirken werde. Diese Voraussage scheint sich nun zu bestätigen, wie aus einem Artikel in Nr. 1094 der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 24. Mai 1948 über das
90. Geschäftsjahr der schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich hervorgeht, aus dem wir im folgenden einen Auszug geben:
«Der günstige Produktions- und Rechnungsausweis über das 90. Geschäftsjahr der Rentenanstalt läßt mit aller Deutlichkeit erkennen, daß die Einführung des großen eidgenössischen Sozialwerkes AHV der freiwilligen privaten Vorsorge keinen Abbruch getan hat. Der neue Zugang der Rentenanstalt hat hinsichtlich Anzahl und Summe einen Umfang erreicht wie nie zuvor. Die Bevölkerung weiß somit die private Versicherung auch nach Schaffung der staatlichen Pflichtversicherung zu schätzen. Beachtenswert ist, daß viele Arbeitgeber die Leistungen, die ihren Arbeitnehmern aus der staatlichen Versicherung zustehen, durch den Abschluß von Gruppenversicherungen ergänzen; .so übertrifft im Jahre 1947 der neue Zugang an Gruppenversicherungen mit einer Kapitalversicherungssumme von 114,2 Millionen Franken und mit 5,8 Millionen Franken versicherten Jahresrenten alle bisherigen Ergebnisse.»
Postulate betreffenä die Beihilfenordnung
1. Anläßlich der Beratung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeit-
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nehmer und Gebirgsbauern haben die eidgenössischen Räte folgendes Postulat angenommen:
«Die Notwendigkeit der Beihilfenordnung wird auch nach dem 31. Dezember 1949 gegeben sein. Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht zu erstatten, wie er im Sinne des Art. 34 quinquies der Bundesverfassung die Schaffung von Familienausgleichskassen in der Landwirtschaft zu fördern gedenkt. Da die zuständigen Berufsverbände ihre Vorbereitungsarbeiten zur Schaffung solcher Kassen erst beginnen können, wenn die Absichten des Bundes bekannt sind, sollte der Bericht des Bundesrates spätestens in der Junisession 1948 den eidgenössischen Räten vorliegen.»
2. Nationalrat Escher hat am 12. März 1948 folgendes Postulat eingereicht:
«Um die Existenzbedingungen der Familien mit mehreren Kindern zu festigen, die Landflucht einzudämmen und dem Rückgang der selbständigen kleinbäuerlichen Betriebe entgegenzuwirken, wird der Bundesrat eingeladen:
Die Errichtung von Familienausgleichskassen durch Kantone und Berufsverbände wirksam zu fördern, die bestehenden Kassen zu koordinieren und eventuell den Ausgleich zwischen den Kassen der Verbände und der Kantone durch Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse herbeizuführen;
die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern auch nach dem 31. Dezember 1949 beizubehalten und gleichzeitig die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzubeziehen;
10 Millionen Franken des Ueberschusses der zentralen Ausgleichsfonds zu diesem Zwecke auszuscheiden und zu verwenden.»
3. Die Frage der Weiterführung der Beihilfenordnung sowie ihrer Ausdehnung auf die Kleinbauern des Flachlandes wird auch in der folgenden Kleinen Anfrage Favre vom 12. März 1948 aufgeworfen:
«Der Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern hat Geltung bis zum 31. Dezember 1949. Seine Geltungsdauer kann durch die Bundesversammlung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Die Einführung von Familienzulagen in der Landwirtschaft entspricht einem bleibenden Bedürfnis. Sie muß vor allem den kinderreichen Fa-
milien zugute kommen. Der Genuß dieser Zulagen muß möglichst bald auch auf die Kleinlandwirte im Tale ausgedehnt werden.
Die Einrichtung der Familienzulagen in der Landwirtschaft muß künftig in die ordentliche Gesetzgebung überführt werden und auf einer festen finanziellen Grundlage beruhen.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten Auskunft zu erteilen über die Maßnahmen, die er zu treffen gedenkt, uni diese Einrichtung definitiv beizubehalten und deren Genuß im Sinne dieser Anfrage auszudehnen.»
Ueber die parlamentarische Erledigung der vorstehenden Postulate. bzw. Kleinen Anfrage werden wir die Leser zu gegebener Zeit orientieren.
Neue Textausgabe zur Beihilfenordnung
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Textausgabe zur Beihilfenordnung herausgegeben, die diejenige des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom Juni 1946 ersetzt. Die Textausgabe enthält die Erlasse zur Beihilfenordnung, die Tabellen zur Festsetzung der finanziellen Beihilfen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihre Benützung wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert. Die Textausgabe kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von Fr. 1.25 bezogen werden.
Literatur zur ABV
Schweiz faor allmän oälders- och familjeförsäkring. Av dr M. Greiner. (Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Zürich).
«Handelstjänstemannen», Tidskrift för Handelstjänstemannenförbun-
det. Argi:ng 18, 1947, Nr 9, 248 ff.
De Anpassung der Personalversicherungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Dr. Padrot Nolfi, Verwalter der städtischen Versicherungskasse Zürich.
S Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrgang 1948, Nr. 9, S. 177-191.
Nr. 7
Zeitschrift Juli 1948
für die Ausigteichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 28 58
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: über die nicht versicherten Personen (S.249). Die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge In der
ABV (S. 253). Berechnung der zukünftigen Jahresausgaben der AHV (S. 255). Durchführungsfragen der AHV (S. 260). Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland: Tschechoslowakei (S. 273). Merkblatt für Truppenrechnungsführer (S. 274). GerIchtsentscheide (S. 286). Kleine Mitteilungen (S. 288).
•
Über die nicht versicherten Personen
(Art. 1, Abs. 2, des AHVG)
Artikel 1, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die AHV nennt in abschließender Aufzählung die nicht versicherten Personen. Es hat sich nun gezeigt, daß die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung verschiedenen Fragen ruft, deren zwei hier den Ausgleichskassen nähergebracht zu werden verdienen. Einmal ist die Stellung der Familien nicht versicherter Personen in der AHV zu untersuchen und sodann die Bedeutung von, lit. b, 2. Absatz von Art. 1, wo die Ausnahme von der Versicherung bei nicht zumutbarer Doppelbelastung vorgesehen wird, näher zu beleuchten.
*
Eine erste Gruppe von Personen, die vom Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 nicht erfaßt werden, obschon sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, stellen die «Ausländer, die im Genuß diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen,» dar. Art. 1 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zählt die unter diese Kategorie fallenden Personen auf. Von deren Familien ist indessen nur die Rede, soweit es sich um die Mitglieder des offiziellen Personals der bei der schweizerischen Eidgenossenschaft • akkreditierten diplomatischen Vertretungen, sowie um die Mitglieder der ausländischen Delegationen •bei internationalen Organisationen, welche ihren Sitz in der Schweiz haben, handelt. Man kann sich daher fragen, welche Stellung die Familien und insbesondere die Ehefrauen (vor allem wenn diese erwerbstätig sind) der übrigen Personen der eingangs erwähnten Kategorie in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
einnehmen, beispielsweise der Konsularbeamten oder des ausländischen Personals internationaler Institutionen mit Sitz in der Schweiz.
Die gleiche Frage stellt sich aber auch inbezug auf die Familien solcher Personen, die bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören und wegen unzumutbarer Doppelbelastung nicht in die schweizerische Versicherung einbezogen werden. Und schließlich besteht dasselbe Problem auch noch hinsichtlich jener Personen, welche die Voraussetzungen für den Einbezug in die Versicherung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen. Die Vollzugsverordnung bestimmt in keinem der erwähnten Fälle ausdrücklich, daß die Familienangehörigen solcher Personen nicht versichert seien.
Bei der Untersuchung dieser Fragen ist in erster Linie davon auszugehen, daß in der AHV das Ehepaar als eine Einheit betrachtet wird. Dieser Grundsatz findet sich zwar weder in einem Artikel des Gesetzes noch der Vollzugsverordnung ausdrücklich festgehalten, aber er ergibt sich stillschweigend aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfte genügen hier beispielsweise darauf hinzuweisen,
daß die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten 'keine Beiträge
zu entrichten haben; diese sind gleichsam in denjenigen der Ehemänner mitenthalten;
daß einzig die verheirateten Männer Anspruch auf eine Ehepaar-Alters-
rente erheben können;
daß ein Anspruch der Ehefrau auf eine persönliche Rente, selbst dann
wenn sie als Erwerbstätige Beiträge bezahlt hat, immer erst dann entsteht, wenn aus dem einen oder andern Grunde dem Ehemann keine Ehepaar-Altersrente zusteht.
Es würde nicht schwer fallen, weitere Beispiele für die Absicht des Gesetzgebers, das Ehepaar sozial und wirtschaftlich als Einheit zu behandeln, anzuführen. Mit der Feststellung dieses Grundsatzes ist aber die hier zur Diskussion stehende Frage bereits so gut wie beantwortet. Wenn das Ehepaar eine Einheit darstellt, so bestimmt die Stellung des Ehemannes in der AHV auch diejenige der Ehefrau. Deshalb gilt, von einigen besondern Fällen abgesehen, die Regel: Wenn der Ehemann nicht versichert ist, so ist es auch seine Ehefrau nicht. Eine andere Lösung wäre übrigens unter den gegebenen Umständen kaum möglich gewesen.
Die Bestimmung des Gesetzes, wonach alle in Abs. 2 des ersten Artikels aufgeführten Personen nicht versichert seien, erstreckt sich somit auch auf die Ehefrauen dieser Personen. Ob die genannten Ehefrauen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht, spielt hiebei keine Rolle. Die Ausdehnung der Bestimmung über die nicht versicherten Personen auf deren
Ehefrauen wirkt sich aber auch auf die nicht erwerbstätigen Kinder unter 20 Jahren aus: diese gelten ebenfalls als nicht versichert.
Zusammenfassend läßt sich mithin sagen, daß, obschon in der Vollzugsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt, auch die Familien (d.h. die Ehefrau und die nicht erwerbstätigen Kinder unter 20 Jahren) aller in Art. 1, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 aufgeführten Personen nicht versichert sind.
Nach dem Wortlaut von Art. 1, Abs. 2, lit, b, des Gesetzes sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht versichert, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese Bestimmung wird durch Art. 3 der Vollzugsverordnung ergänzt, nach welchem die betreffenden Personen auf Gesuch hin von der Versicherung auszunehmen sind. Erfüllt somit eine Person die eben erwähnten Bedingungen von Art. 1 des Gesetzes, unterläßt es jedoch, ein Gesuch um Ausnahme von der Versicherung zu stellen, so ist sie versichert. Auf den ersten Blick ist die Frage berechtigt, — sie wurde auch schon von verschiedenen Seiten aufgeworfen — ob hier eine Art freiwilliger Versicherung geschaffen werden wollte. Es scheint in der Tat, als ob es einzig von den bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörenden Personen abhängen würde, ob sie in die schweizerische Versicherung einbezogen werden oder nicht.
Es ist klar, daß eine solche Auslegung von Art. 1, Abs. 2, lit, b, des Bundsgesetzes mit dem Grundsatz der allgemeinen Versicherungspflicht und mit der Tatsache, daß die freiwillige Versicherung ausschließlich den Schweizern im Ausland vorbehalten bleibt, unvereinbar ist. Sie hält übrigens einer nähern Prüfung auch nicht stand, denn sie vernachlässigt die wichtigste Bedingung: das Erfordernis der nicht zumutbaren Doppelbelastung. Es ist darum falsch zu behaupten, daß die einer ausländischen staatlichen Versicherung angehörende Person nach ihrem Belieben in der Schweiz versichert oder nicht versichert sei, je nachdem sie gemäß Art. 3 der Vollzugsverordnung ein Gesuch stelle oder davon absehe. Wenn sie sich den Verpflichtungen, die ihr auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 Uberbunden werden, nicht durch Einreichung eines entsprechenden Gesuchs zu entziehen trachtet, dann darf angnommen werden, daß sie nicht in untragbarer Weise belastet ist. Die Voraussetzung der unzumutbaren Doppelbelastung fehlt also und die Anwendbarkeit von Art. 1, Abs. 2, lit. b, des Gesetzes müßte verneint werden. Es ist zur Vermeidung von- Mißbräuchen und Ungerechtigkeiten von besonderer Wich-
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tigkeit, daß die Ausgleichskassen sorgfältig abwägen, ob tatsächlich das Vorliegen einer nicht zumutbaren Belastung zu bejahen ist (es sei hiefür auch auf den Artikel «Die Befreiung der Angehörigen ausländischer staatlicher Alters- und Hinterla-ssenenversicherungen von der Beitragspflicht» in der diesjährigen April-Nummer der Zeitschrift, Seite 134, verwiesen).
Eine vorsichtige Prüfung der Fälle, da eine nicht zumutbare Doppelbelastung behauptet wird, ist umso nötiger, als dadurch auch verhindert wird, daß in der Praxis die vom Gesetzgeber nicht gewollte, freiwillige Versicherung solcher Personen sich doch noch durchsetze und Leute die Ausnahme von der Versicherung geltend machen, die nicht durch ihre finanzielle Situation hiezu genötigt sind. Es gäbe in diesem Moment, um an einem Beispiel die unerfreulichen Auswirkungen einer solchen Entwicklung aufzuzeigen, keine ernsthaften Gründe, einer früher einmal von der Versicherung ausgenommenen Person später ein Aufnahmegesuch in die AHV abzuschlagen, da ein solches nicht vom Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid abhängig gemacht werden könnte.
Gemäß Art. 3 der Vollzugsverordnung ist die Ausnahme von der Versicherung wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung auf Gesuch hin zuzusprechen. Es handelt sich hierbei um eine reine Verfahrensvorschrift, vergleichbar der Anmeldung zur Geltendmachung des Rentenanspruches, die der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 1, Abs. 2, lit, b, keinesfalls fakultativen Charakter zu verleihen vermöchte.
Abschließend darf vielleicht darauf hingewiesen werden, daß sich die hier behandelte Frage in der Praxis häufiger stellen wird, als man obenhin annehmen könnte. Es ist zu beachten, daß — wie schon im obenerwähnten Artikel der Aprilnummer der Zeitschrift ausgeführt wird — nicht nur ausländische Staatsangehörige in der Schweiz, sondern auch Schweizer, die auf einem internationalen Bureau mit Sitz in der Schweiz arbeiten, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausnahme von der schweizerischen Versicherung verlangen können.
Die beiden in diesem Artikel untersuchten Probleme sind, wenn auch die wichtigsten, so doch nicht die einzigen, die sich aus Art. 1, Abs. 2, lit. b, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ergeben können. Weitere Fragen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung sollen daher, je nach ihrer Bedeutung, künftig in der Rubrik «Durchführungsfragen der AHV» zur Behandlung gelangen.
Die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
In der Märznummer 1948 der Zeitschrift für die Ausgleichskasgen ist das Problem der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV einer allgemeinen Betrachtung unterzogen worden. Im folgenden geben wir nun eine Uebersicht über die Verwaltungskostenansätze, die von den Ausgleichskassen für das Jahr 1948 vorgesehen werden.
Die Höchstansätze gemäß der Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Dezember 1947 werden von sämtlichen kantonalen Ausgleichskassen sowie von 36 Verbandsausgleichskassen angewandt. Von den Verbandsausgleichskassen, welche die Höchstansätze anwenden sind
20 Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Handwerks und Gewerbes,
2 Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Handels:
4 Ausgleichskassen anderer schweizerischer Berufsverbände,
10 Ausgleichskassen regionaler zwischenberuflicher Verbände.
Eine der genannten 20 Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Gewerbes sieht eine Begrenzung des im Einzelfalle zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge auf maximal Fr. 60.— im Monat vor; eine der genannten 10 Ausgleichskassen regionaler zwischenberuflicher Verbände verlangt von denjenigen Arbeitgebern, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Beitragsbescheinigungen gemäß VV Art. 137, Abs. 1, einreichen, Verwaltungskostenbeiträge von 21/2 % der Beitragssumme. Diese. beiden Kassen wenden somit nicht die Höchstansätze im Sinne von VV Art. 158, Abs. 1, an (vgl. Art. 2 der eingangs erwähnten Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes) und können somit auch nicht Anspruch auf Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben. Zum Bezug von Verwaltungskostenzuschüssen sind daher grundsätzlich die 25 kantonalen Ausgleichskassen und 34 Verbandsausgleichskassen befugt, vorausgesetzt, daß sie trotz rationeller Verwaltung nicht mit den Verwaltungskosterfbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen auskommen.
Von den übrigen Verbandsausgleichskassen werden die Verwaltungskostenbeiträge nach folgenden Ansätzen erhoben
4% der Beitragssumme: 9 Ausgleichskassen
(wovon eine, welche die im Einzelfalle zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge mit maximal Fr. 1500.— im Jahr begrenzt)
3-3,5% der Beitragssumme: 6 Ausgleichskassen
2-2,5% der Beitragssumme: 13 Ausgleichskassen
(wovon eine, welche einen Minimalansatz von Fr. 20.— im Jahr und eine andere Kasse, welche einen zusätzlichen monatlichen Beitrag von Fr. 50.— vorsieht)
1-1,5% der Beitragssumme: 3 Ausgleichskassen
1,57. der Lohnsumme: 3 Ausgleichskassen
10/. der Lohnsumme: 3 Ausgleichskassen
05-0,8V. der Lohnsumme: • 3 Ausgleichskassen
(wovon eine einen zusätzlichen Jahresbeitrag von Fr. 30.— vorsieht)
4 weitere Verbandsausgleichskassen setzen die Verwaltungskostenbeiträge auf Grund einer degressiven Skala fest, die von 5%-1'4% der Beitragssumme ,bzw. bei einer Kasse von 1°/—O,5'/0,, der Lohnsumme reicht. Zwei Verbandsausgleichskassen endlich teilen die Verwaltungskostenbeiträge nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auf die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden auf, wobei natürlich der Höchstansatz von 5% der Beitragssumme in jedem Einzelfalle vorbehalten bleibt.
Die vorstehende Aufstellung zeigt mit aller Deutlichkeit, daß das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Verkleinerung der Differenzen bei den Verwaltungskostenansätzen der einzelnen Kassen durch die Festsetzung von Höchstansätzen erreicht worden ist. Ob in dieser Richtung noch ein Weiteres getan werden kann, wird die Erfahrung zeigen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß von den 61 Ausgleichskassen, welche die Höchstansätze anwenden, 22 bestimmt mit einem Defizit im Verwaltungshaushalt rechnen, während 21 die Entstehung eines Defizits vermuten. Mehrere Ausgleichskassen erklärten, sich zur Frage eines allfälligen Defizits noch nicht äußern zu können.
Berechnung der zukünftigen Jahresausgaben der AHV
. In der vorangegangenen Nummer unserer Zeitschrift haben wir die Entwicklung der verschiedenen Bezügerbestände der gesetzlichen Renten dargelegt. Jetzt haben wir noch deren durchschnittliche Rentenbeträge zu bestimmen, um die daraus entstehenden Gesamtausgaben zu ermitteln. Wir wissen, daß ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen dem Betrag der einbezahlten Beiträge und demjenigen der durchschnittlichen Jahresbeiträge, die der Rentenberechnung als Ausgangsbasis dienen. Bei jeder unserer drei Konjunkturannahmen wird der Rentendurchschnitt ähnliche Schwankungen aufweisen wie die Mittelwerte der Beiträge. Wir fügen jedoch bei, daß die Ausschlagsweite in bezug auf die Ausgaben weniger groß sein wird, da die gesetzliche Rente den durchschnittlichen Jahresbeiträgen nicht direkt proportional ist. Wie man nun in der Folge ersehen wird, repräsentieren 'die Totalausgaben der Versicherung das Doppelte der Beitragseinnahmen; ihre Veränderungen werden dennoch in befriedigender Weise aus jenen der Beitragseinnahmen kompensiert.
1. Die Jahresausgaben aus Uebergangsrenten
Um nun den zahlenmäßigen Bestand der Bezüger von Uebergangsrenten einigermaßen genau bestimmen zu können, muß man vor allem wissen, mit welcher Bedarfsquote zu rechnen ist, d. h. wie sich die Auswirkungen der Einkommensgrenzen mit ihrer Beschränkung des Rentenanspruches gestalten. Im Jahre 1946 (Uebergangsordnung) beliefen sich die Bedarfsquoten in städtischen Verhältnissen auf 31%, in halbstädtischen auf 40% und in ländlichen Verhältnissen auf 49%, was im Mittel 40% für die ganze Schweiz ausmacht. Diese Anteile müssen aber um 20% erhöht werden, da in der Versicherung eine Hinaufsetzung der Einkommensgrenzen vorgenommen wurde: Im Sinne einer Sicherheitsmarge hat man aber noch höhere Zahlen angenommen, d. h. 40% für die Städte, 53% für halbstädtische Orte und 66% für ländliche Gegenden, was einem Durchschnitt von 53,5% für die ganze Schweiz entspricht.
Will man nun den Totalbetrag der Uebergangsrenten feststellen, so genügt es, die anhand der Bedarfsquote errechneten Bestände mit dem regional gewogenen Rentendurchschnitt zu vervielfachen. Zudem hat man einerseits der monatsweisen Auszahlung Rechnung getragen, und anderseits der Auszahlung der durch die Einkommensgrenzen gekürzten Renten, indem man einen Abzug von 10% vorgenommen hat. Die in Rechnung gestellten mittleren Uebergangsrenten belaufen sich auf 522 Franken für
einfache Altersrenten, auf 836 Franken für Ehepaar-Altersrenten, auf 418 Franken für Witwenrenten und auf 157 bzw. 235 Franken für Waisenrenten. Die Totalausgaben der Uebergangsrenten sinken von 133 Millionen Franken im Jahre 1948 auf 73 Millionen Franken im Jahre 1958, um im Laufe der darauffolgenden 15 Jahre gänzlich zu verschwinden. Heben wir noch hervor, daß •die Bedarfsquote in den städtischen Gebieten etwas schwächer ist als in den ländlichen Gegenden. In Anbetracht der Tatsache aber, daß die Höhe der UebergangSrenten in den Städten größer ist als auf dem Lande, stellt sich das Gleichgewicht wieder her und die Verteilung des Rententotals nach regionalen Gesichtspunkten gestaltet sich beinahe in derselben Weise wie die regionale Verteilung der Gesamtbevölkerung.
2. Die Jahresausgaben aus ordentlichen Renten
Wie wir bereits erwähnten, wurden die Bezügerbestä.nde ordentlicher Renten einesteils gemäß den verschiedenen Rentenarten und andernteils für jede Generation berechnet, um sowohl den entsprechenden Beitragsdauern als auch den Mittelwerten der durchschnittlichen Jahresbeiträge jeder Generation Rechnung tragen zu können. Stützen wir uns also auf eine mittlere Konjunkturannahme mit einem Beitragsertrag von 340 Millionen Franken für das Jahr 1948, dem natürlich ein gegebener Mittelwert der Beitragseinheit (Fr. 131.67) entspricht. Dank des angewandten Gesetzes der Lohnsteigerung (von 1,00 bei 20 Jahren auf 1.60 für Männer und 1.40 für Frauen, bei 40 Jahren und mehr) ist es nun möglich, den durchschnittlichen Jahresbeitrag eines Versicherten für die Zeit seines Rentenanspruches zu berechnen. Für weitere Einzelheiten verweisen wir den Leser auf den Artikel in der Aprilnummer unserer Zeitschrift, betitelt: «Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV». Erinnern wir indessen daran, daß der Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge der Versicherten verschieden sein wird von jenem, den man für die Gesamtheit dieser letzteren im Laufe eines bestimmten Versicherungsjahres feststellt. Bei der erwähnten Konjunkturannahme beträgt der individuelle Durchschnitt für einen Versicherten, der mit 40 Jahren beitragspflichtig wird, 131.67 Franken mal 1,6 = 210.67 Franken und für einen Versicherten, der schon mit 20 Jahren beitragspflichtig wird, auf 131.67 Franken mal 1,46 = 192.24 Franken. Der Koeffizient 1.46, der den Durchschnitt der vom Alter 20 bis 65 bezahlten Jahresbeiträge darstellt (sofern der Beitrag im Alter 20 = 1 gesetzt wird), wird jedoch auf 1,51 erhöht, dank der Nichtanrechnung der schlechten Beitragsjahre; das ergibt für den Durchschnitt der entsprechenden Jahresbeiträge 198.82 Franken. Ferner weisen wir noch darauf hin, daß dieser Betrag um 15% höher sein wird, sobald die Beiträge der Ehefrau in Betracht gezogen werden können, was dann
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.