Jahrgang 1949
ZAK 1949 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1949 · Deutsch
Zeitschrift Januar 1949
UUfür die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 2858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel.Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe Die Festsetzung der ordentlichen Renten (8. 1), Das Rechtsverhältnis der nicht anerkannten Ver-
sicherungseinrichtungen zur eidg. Alters- und llinterlanaenenversicherung (S. 5). Die Grundzüge der italienischen Alters- und Hinterlansenenversicherung (S. 11). Die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund des maßgebenden Renteneinkommens (S. 20). Verzeichnis der numerierten Kreisschreiben den BSV an die Ausgleichskassen (S. 21). Durchführungsfragen der AHV (S. 24). Kleine Mitteilungen S. 28). Gerichtsentscheide (S. 31).
Die Festsetzung der ordentlichen Renten
Die Ausgleichskassen wurden am 14., 15. und 17. Dezember unter der Leitung von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, in drei Kursen in das neue Gebiet der ordentlichen Renten eingeführt. Diese Kurse wurden von rund 300 Funktionären der Ausgleichskassen besucht. Auf die Referate und auf die Erläuterung praktischer Beispiele folgte eine rege Diskussion. Diese erstreckte sich von den Höhen der Jurisprudenz und Versicherungsmathematik über Sonder- und Alltagsfragen bis zu den Tränen der Dactylos, die sich vor den Tücken des Ormig-Formulares unnötig fürchten. Im folgenden greifen wir aus den behandelten Fragen einige heraus.
Das Anmeldeverfahren für Hinterlassenenrenten konnte sehr zweckmäßig gestaltet werden. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt der Witwe von Amtes wegen das teilweise schon ausgefüllte Anmeldeformular zu. Die Witwe hat es nur in wenigen Punkten zu ergänzen und der Ausgleichskasse zu übermitteln. Das ist eine wirklich unbürokratische Lösung. Allerdings kann das Verfahren nicht in Kraft treten, bevor die entsprechenden Zivilstandsvorschrifte,n erlassen sind. Das wird erst im Verlaufe des ersten Halbjahres 1949 möglich sein. Bis dahin muß die Witwe ihr Anmeldeformular wie die übrigen Rentenansprec'her bei der Ausgleichskasse beziehen und selbst ausfüllen.
Wie die Erfahrung lehrt, nehmen es die Leute mit den Angaben über ihre Person nicht immer genau. Im blühenden und verblühenden Alter
streichen sie gerne ein paar Jahre ab. Wenn die Rente winkt, verfahren sie umgekehrt und werden unversehens älter, als sie wirklich sind. Dies sind zwar Ausnahmen, aber sie diskreditieren, 'sofern sie unbemerkt durchschlüpfen, die Versicherung. Deshalb müssen die Angaben über Geburtsdatum, Zivilstand usw. gründlich geprüft werden. Die Wegleitung verweist die Ausgleichskassen an die Zivilstandsämter. Das hat seinen guten Grund. Der Versicherte mag in Zürich geboren sein, in Biel die Ehe geschlossen und in Genf Kinder bekommen haben und schließlich in Basel gestorben sein. Wo steht dies alles aufgezeichnet? Nur beift Zivilstandsamt des Heimatortes. Dieses allein und sei's in Bern, zutiefst im Goms oder im Maicantone kann wirklich Auskunft geben, umfassende Auskunft, für die es zudem haftet (ZGB Art. 42). Das gilt für 'die Einwohnerkontrollen, Gemeindeschreibereien usw. nur in beschränktem Maße. Hier spricht die verschiedenartige, unübersichtliche und oft veraltete kantonale Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit mit. Deshalb wiederholen wir: die beste Sicherheit bieten die Zivilstandsämter.
Das Anmeldeformular enthält eine Arbeitgeberliste. Diese gibt Auskunft darüber, in welchem Abrechnungsdossier die letzte Beitragskarte oder Bei'tragsbescheinigung für den Rentenansprecher oder Beitragszahler liegt, oder bei welchem Arbeitgeber die Ausgleichskasse diese unerläßlichen Unterlagen nötigenfalls einfordern muß. Das hat mit den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Uebergangsrentcnsystem nichts zu tun. Die ordentlichen Renten bedürfen solcher Durchleuchtung nicht. Die Arbeitgeberi'iste ist nur eine technische Maßnahme zur beförderlichen Rentenfestsetzung. Sie ermöglicht es, die indi\iduellen Beitragskonten der Rentenansprecher und maßgebenden Beitragszahler außer Reihe nachzutragen und die Rente zu verfügen, bevor die Konten aller Beitragspflichtigen ä jo'ur sind.
Es gibt zwei Formulare Kontenzusammenruf, ein solches ohne und ein solches mit iArbeitgeberliste. Das erste Formular kommt in Frage, wenn der Rentenansprecher im Anmeldeformular keine Arbeitgeber meldet oder wenn alle eingetragenen Arbeitgeber zur rentenfestsetzenden Ausgleichskasse gehören. Sonst sind Formulare mit Arbeitgeberliste zu verwenden und darauf diejenigen Arbeitgeber einzutragen, die nicht mit der renten- festsetzenden Ausgleichskasse abrechnen.
Unter Umständen wird einer dieser Arbeitgeber von keiner der mitbeteiligten Ausgleichskasisen als Kassenmiitglied bezeichnet. Dann erkundigt sich die rentenfestsetzende Au:sgleichskass'e bei der kantonalen Aus-
gleichskasse des betreffenden Beitragszahlers, wo dieser Arbeitgeber angeschlossen ist und setzt sich mit der gemeldeten Ausgleichskasse direkt in Verbindung.
Vielleicht ist im Versicherungsausweis nur eine Ausgleichskasse eingetragen; diese hat die Anmeldung entgegengenommen. Auf der Arbeitgeberliste stehen Firmen, die nicht zu ihr gehören. Etwas stimmt hier nicht. Die Ausgleiehskasse verwenJet ein Formular mit Arbeitgeberliste und trägt darin den Arbeitgeber ein. Stellt die zentrale Ausgleichsstelle anhand ihrer Aufzeichnungen fest, dcli für den Versicherten ein zweites Beitragskonto besteht, so ergänzt sie das Formular und übermittelt es der rentenfestsetzenden und der mitbeteiligten Ausgleichskasse. Der Arbeitgeber ist wa hrscheinlich der zweiten Ausgleichskasse angeschlossen. Besteht keb zweites Konto, so klärt die rentenfestsetzende Ausgleichskasse die Kassenzugehörigkeit dieses Arbeitgebers ab und fordert das Konto ein. Dieses besteht in der Regel noch nicht. Die betreffende Ausgleichskasse eröffnet das Beitragskonto, trägt es nach und übermittelt es direkt der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse. Auf der Eröffnungsmeldung macht sie der zentralen Ausgleichsstelle Mitteilung (Wegle:itung Nr. 302).
Provisorische Zahlungen sollen nur ausnahmsweise erfolgen müssen, beispielsweise, wenn ein Rekurs über die Beiträge des Versicherten hängig oder wenn ein Arbeitgeber mit der Abrechnung renitent ist. Die Festsetzung der ordentlichen Renten ist ein Prüfstein für die Arbeit der Ausgleichskassen.
Die Rente ist in erster Linie durch den Arbeitgeber auszurichten. Die Ausgleichskasse springt nur ein, wenn es der Arbeitgeber oder der Rentenberechtigte so bestimmen. Dieser Grundsatz darf nicht ad absurdum geführt werden. Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die richtige Auszahlung, oder entstehen dadurch unverhältnismäßige Umtriebe, soll ihn die Ausgleichskasse zum Verzicht auf die Auszahlung bewegen. Wie unzweckmäßig die Auszahlung durch den Arbeitgeber sein kann, zeige folgendes Beispiel:
Ein Bauer im Emmental hat einen rentenberechtigten Knecht. Hätte er die Rente auszurichten, so könnte dies nur durch die Post geschehen. Er müßte vielleicht seinen Knecht stundenweit mit dem Geld zur Post schikken und anderntags hätte der Briefträger den gleichen Betrag wieder dem Knecht zu überbringen. Solche Umtriebe wären vernünftigerweise nicht zu verantworten.
Anmeldung und Verfügung erfordern Formulare. Die Ausgleichskassen wurden angewiesen, fürs erste nur den Bedarf bis Ende Juni 1949 zu decken. Umsonst. Die Formulare gingen weg wie frische Weggli. Im ersten Halbjahr 1949 ist mit rund 3000 Hinterlassenenrenten zu rechnen. Bis zum 20. Dezember 1948 aber haben die Ausgleichskassen schon 15 000 Anmeldeformulare, das heißt das fünffache des wirklichen Bedarfes, bestellt. Für voraussichtlich 10 000 Altersrenten mußten bereits 30 000 Anmeldeformulare geliefert werden. Ein gewisser Mehrbedarf erklärt sich durch das große Verteilungsnetz (Zweigstellen, Arbeitgeber). Dennoch sind die gemachten Bestellungen weit übertrieben. Die erste Auflage war vorzeitig erschöpft. Daher konnten die Ausgleichskassen nicht mehr gleichmäßig beliefert werden. Während sich in einigen Ausgleichskassen die Formularpakete türmten, waren andere in ihrer Arbeit durch Formularmangel gehindert. Dies stört die geordnete Arbeit. Vernünftige Formularvorräte: ja, Formularhumsterei: entschieden nein.
Die Renten sind auf Anweisung Formular AHV 231 und 232 auszu-
zahlen. Diese Formulare sind nur für Renten der Alters- und Hinterlassnnenvernich'erung und für die gleichrcitije Ausrichtung von periodischen Fürsorgeleistungen (VV Art. 75 und 199) bestimmt. Für solche Zahlungen müssen sie jedoch verwendet werden. Erfolgt die Auszahlung auf den sonst üblichen Anweisungsformularen, so können sich daraus in bezug auf die Pauschalfrankatur und die Haftung der Post Schwierigkeiten ergeben. Diese Bestimmungen sind zu wenig bekannt. Immer wieder benützen Ausgleichskassen (!) und Arbeitgeber das Formular 231 oder 232 auch für andere Zahlungen, beispielsweise für Sozialleistungen, die nicht gleichzeitig mit der Rente ausgerichtet werden. Das führt, selbst wenn es gutgläubig geschieht, zu Anständen mit der Post. Es empfiehlt sich, die Arbeitgeber in vermehrtem Maße auf diese Regeln hinzuweisen.
Ehepaar-Altersrenten sind in der Adresse als solche zu kennzeichnen (Wegleitung Nr. 326). Warum? Weil die Post die Anweisung zurücknimmt, wenn der Adressat verstorben oder verzogen ist. Eine monatliche Rente von Fr. 64.20 kann jedoch eine einfache oder eine Ehepaar-Altersrente sein. Dem Betrag sieht man die Rentenart nicht an. Der Vermerk auf der Adresse erleichtert der Post die Kontrolle und ermöglicht ihr, die Anweisung nicht nur zurückzunehmen, wenn der Ehemann, sondern auch wenn die Ehefrau gestorben ist. Dadurch werden Rückerstattungen hinfällig.
Die an den Einführungskursen erläuterten Fälle waren wohl aus dem Leben gegriffen, stellten aber doch nur Beispiele dar. Seither sind tausende von Anmeldungen eingegangen, und die ersten ordentlichen Renten sind längst ausbezahlt. Der Buchhalter im Aargau, der Bauarbeiter in Bern, der Weber im Baselbiet und der Lehrer im Thurgau sind Wirklichkeit geworden. Sie oder ihre Hinterlassenen haben von der Versicherung nicht nur den Versicherungsausweis und die Beiträge kennen gelernt, sondern auch erfahren, daß es der eigentliche Zweck der Einrichtung ist, Greise und Hinterlassene vor Not zu schützen. Damit hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung ihre eigentliche Erfüllung gefunden.
Das Rechtsverhältnis der nicht anerkannten Versicherungseinrichtungen zur eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungseinrichtungen, die sich nicht nach den Vorschriften des AHVG anerkennen lassen, bestehen neben der AHV selbständig weiter. Mitglieder nichtanerkannter Versicherungseinrichtungen sind sowohl bei dieser als auch unmittelbar hei der AHV versichert. Sie entrichten die reglementarischen Beiträge an die Versicherungseinrichtungen und die gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Versicherung und erhalten dementsprechend auch die reglementarischen Leistungen der Versicherungseinrichtung und die gesetzlichen Renten der eidgenössischen Versicherung.
Obgleich die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen mit der AHV weder in administrati\ er noch technischer Verbindung stehen, dürften sie, soweit sie nicht eine relativ bescheidene Ausgestaltung aufweisen, ihre Aufgabe kaum ohne Berücksichtigung der eidgenössischen Versicherung weiterführen können. Verschiedene von ihnen sehen sieh veranlaßt, ihre Beiträge und Leistungen herabzusetzen, damit mit der AHV zusammen keine Ueberversicherung entsteht. Andere --sie sind in der Mehrzahl
haben die Teuerungszulagen einzubauen und in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welcher Weise bei der Neuorganisation der Versicherungseinrichtuug auf die Leistungen der AHV Rücksicht genommen werden soll. Es stellt sich dabei die Frage, welche rechtliche Stellung die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen zur AHV einnehmen, d. h. welche Rechte ihnen das Bundesgesetz über die AHV einräumt und welche Pflichten es ihnen iiherhindet.
1.
Nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen können ihre Prämien und Leistungen beliebig herabsetzen, sofern ihre Statuten eine solche Maßnahme erlauben, oder sofern die Herabsetzung durch eine Statutenänderung herbeigeführt werden kann. Es bestehen jedoch einzelne Versicherungseinrichtungen, bei welchen eine Aenderung der Beiträge und Leistungen auf Grund der statutarischen Bestimmungen sehr schwierig und oft sogar unmöglich wäre. Diesen Versicherungseinrichtungen wurde mit AHVG Art. 82 eine allfällig notwendige Anpassung an die AHV ermöglicht. Die Bestimmung lautet:
«Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Versicherungseinrichtungen, die nicht gemäß Art. 75 bis 85 anerkannt werden und deren Bestimmungen eine Aenderung im nachstehenden Sinne nicht vorsehen, sind während 10 Jahren berechtigt, unter Befolgung der für die Revision geltenden formellen Vorschriften die Prämien der bei ihnen Versicherten und deren Arbeitgeber herabzusetzen sowie die Leistungen anzupassen. Die Prämien dürfen jedoch höchstens um den Betrag der auf Grund dieses Gesetzes zu entrichtenden Beiträge herabgesetzt werden.
Zur Herabsetzung der Prämien und zur Anpassung der Leistungen im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Versicherungseinrichtungen berechtigt, welche nicht in der Form einer Stiftung, eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Öffentlichen Anstalt bestehen.
Ueber die Tragweite dieser Vorschrift herrscht vielfach Unklarheit. Vorab wird übersehen, daß sie nur bei Versicherungseinrichtungen Anwendung finden kann, deren zuständiges Organ auf Grund der Statuten oder gesetzlicher Vorschriften nicht ermächtigt ist, die erforderliche Statutenrevision vorzunehmen. Dies wird nur selten zutreffen. Uebera11 dort, wo die statutarische oder gesetzliche Möglichkeit für eine Abänderung besteht, können die Versicherungseinrichtungen die Prämien und Leistungen auf dem ordentlichen Wege an die AHV anpassen. AHVG Art. 82 bietet keine Stütze für eine Anpassung unter Umgehung der für Statutenänderungen geltenden Vorschriften (etwa durch Mißachtung des Stimmrechtes der Vereinsmitglieder oder der Mitglieder von Genossenschaften).
Eine Herabsetzung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn sie durch das für Statutenresionen zuständige Organ beschlossen wird. Anderseits können Versicherungseinrichtungen, deren Bestimmungen oder Organisation eine Revision jederzeit zulassen, die Prämien auch über den in AHVG Art. 82 vorgesehenen Höchstbetrag herabsetzen.
Bei nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen, deren Bestinnsuilgen keine Revision vorsehen und die ihre Prämien und Lei'stunrgen
auf Grund von AHVG Art 82 anpassen müssen, darf nicht übersehen werden, daß sie bei Aenderung der Versieherungabestimmungen die geltenden formellen Vorschriften befolgen müssen. Beispielsweise bleibt eine Stiftung, deren Stiftungsurkunde geändert werden muß, inbezuig auf die zu erfüllenden Formalitäten an die Vorschriften des ZGB gebunden. Versicherungseinrichtungen, die einer staatlichen Aufsicht unterstellt sind (Stiftungen, Arbeiterkassen von dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben), haben die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, die allerdings die Zustimmung zu einer im Rahmen des Art. 82 erfolgten Statutenänderung nicht verweigern darf.
Aeiißerst wichtig ist ferner, daß AHVG Art. 82 den Versicherungseinrichtungen nicht das Recht gibt, vertragliche Bindungen, welche sie mit Dritten eingegangen sind, einseitig abzuändern oder aufzuheben. So 'ist bei einer Abänderung von Gruppenversicherungsverträgen die Zustimmung der Vertragspartner, d. Ii. der Versicherungsgesellschaft notwendig. Im weitern gibt Art. 82 den Versicherungseinrichtungen nicht die Befugnis zum Entzug wohlerworbener Rechte. Dem Arbeitnehmer erwächst beispielsweise ein wohlerworbenes Recht auf die gemäß vertraglicher Abmachung von ihm und vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitneihmers an eine Personalfürsorge-Stiftung geleisteten Beiträge. Ferner haben pensionierte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein wohlerworbenes Recht auf die ihnen zugesicherte Rente (vgl. dazu: Ernst Zingg: Die Rechtstellung des Destinatärs bei Personalfürsorge-Stiftungen von privaten Unternehmungen, S. 58 ff, Verlag A.G. Gebr. Leemann & Co., Zürich, 1943). Diese Rechte darf auch die nichtanerkannte, Versicherungseinrichtung, die ihre Leistungen gestützt auf AHVG Art. 82 herabsetzt, nicht schmälern.
II.
Weitere Vorschriften über die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen finden sich keine im Bundesgesetz über die AHV. Vorab enthält es keine Bestimmungen darüber, ob und in wie weit nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen die Leistungen der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung auf ihre eigenen statutarischen Renten anrechnen dürfen. Als Beispiel für ein solches Vorgehen sei auf den Entwurf zu einem Gesetz betr. Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals verwiesen. Er bestimmt in § 15:
«' Die Versicherungskasse ist eine nichtanerkannte Versicherung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über die AHV vom 20. Dezember 1946.
2 Zu den Rentenbeträgen, welche die Versicherten oder ihre Angehörigen aus 'der Eidg. Alters- und Hinterlansenenversic'herun'g zu beanspruchen haben, werden von der Versicherungskasse Leistungen bis zur Höhe der in diesem Gesetz festgelegten Pensionen und Renten gewährt».
Das heißt mit anderen Worten, daß die Staatsbediensteten oder ihre Angehörigen zwar die gesetzlichen AHV-Renten direkt von der zuständigen Ausgleichskässe erhalten, daß ihnen aber diese von den Pensions- oder Rentenbeträgen der Pensions-, Witwen- und Waisenkasae des Basler Staatspersonals in Abzug gebracht werden. Die direkten Leistungen der Ver.sicherungskass•e entsprechen also der Differenz zwischen den im Pensiionsgesetz festgelegten Pensions- und Rentenbeträgen und den Leistungen der AHV. Auf diese Weise kann sich die Pensionskasse die finanziellen Vorteile der AHV auch ohne Anerkennung zu Nutzen machen. In ähnlicher Weise gehen andere Pensionskassen vor.
Es ist die Auffassung vertreten worden, solche gesetzliche bzw. statutarische Bestimmungen von Pensionskassen stünden mit der bundesrechtliehen Ordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht im Einklang. Es sei Sache der Bundesbehörden hiegegen einzuschreiten. Sie hätten dafür zu sorgen, daß nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen nicht Rechte in Anspruch nähmen, die nach dem Bundesgesetz über die AHV nur den anerkannten Versicherungseinrichtungen zugedacht seien. Insbesondere hätten sie zu verhindern, daß die Gelder der AHV zu Zwekken in Anspruch genommen würden, für die sie nicht bereit gestellt worden seien. Die finanziellen Vorteile der AHV dürften einer Versicherungseinrichtung nur zugebilligt werden, wenn sie sich anerkennen lasse und damit der Kontrolle des Bundes unterstelle.
Wie das Beispiel von Basel-Stadt zeigt, können die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen dadurch, daß sie die Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten auf ihren eigenen Leistungen anrechnen, tatsächlich die gleiche finanzielle Wirkung erzielen, wie wenn sie sieh anerkennen lassen würden. Die Beiträge der öffentlichen Hand und die Sozialzuschüsse, welche in den Alters- und Hinterlassenenrenten insbesondere der Eintrittsgeneration und den Angehörigen der unteren Besoldungsklassen enthalten sind, lösen die Leistungen der nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen teilweise ab, sodaß ihnen ein finanzieller Vorteil zufällt, wie er den anerkannten Versicherungseinrichtungen durch den sogenannten Rückversicherungsgewinn entsteht, der wiederum nichts anderes darstellt als die Summe aller Sozialkomponenten der AHV. Daß darin eine rechtswidrige Entfremdung der für die AHV bereit gestellten
Gelder liegen soll, erscheint als unrichtig. Es ist nämlich nicht einzusehen, aus welchen Gründen der erwähnte Vorteil der AHV nur den anerkannten Versicherungseinrichtungen zufallen sollte, da sowohl bei der Anerkennung als auch der Nichtanerkennung die Leistungen der Versicherungseinrichtungen von jenen der AHV technisch gesehen klar getrennt sind (vgl. «Die städtischen Pensionskassen und die AHV», Referat Non Ernst Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung, am Schweiz. Städtetag 1947 in Langenthal).
Die Vertreter der erwähnten Auffassung gehen von der Annahme aus, die anerkannten Versicherungseinrichtungen seien inbezug auf die Verwendung des Rückversicherungsgewinnes der Kontrolle des Bundes unterstellt. Dies trifft nicht zu. Die Anerkennung bedeutet grundsätzlich nichts anderes, als die Eingliederung einer Versicherungseinrichtung in den organisatorischen Aufbau der AHV. Mit der Anerkennung wird der Versicherungseinrichtung der Einzug der gesetzlichen Beiträge und die Rentenauszahlung übertragen. Die Rechte und Pflichten, die den Angehörigen der Versicherungseinrichtung nach der eidg. AHV zustehen, werden dadurch in keiner Weise berührt. Die Versicherten nehmen die gleiche Stellung ein wie alle übrigen Versicherten, d. h. sie haben die gesetzlichen Beiträge zu bezahlen und haben Anspruch auf die gesetzlichen Renten. Weiter greift der Bundesgesetzgeber in die Beziehungen zwischen den anerkannten Versicherungsreinrichtungen und ihren Destinatären nicht ein. Dementsprechend beschränkt sich die Kontrolle des Bundes auf die Ueberprüfung der von der anerkannten Versicherungseinrichtung im Rahmen der AHV durchzuführenden organisatorischen Aufgaben. Die übrige Tätigkeit einer anerkannten Versicherungseinrichtung wird seitens der eidg. AHV keiner Kontrolle unterworfen.
Daraus ergibt sich der äußerst wichtige Schluß, daß die anerkannten Versicherungseinrichtungen inbezug auf die Verwendung eines allfälligen Rückversicherungsgewinnes völlig frei sind und in keiner Weise der Kontrolle des Bundes unterstehen. Art. 74, Abs. 1, lit. c, des bundesrätlichen Entwurfes zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz sah zwar noch eine solche Kontrolle vor; die anerkannten Versicherungseinrichtungen hätten danach die ihnen zukommenden Renten ausschließlich für die bei ihnen versicherten Personen nach sozialen Gesichtspunkten verwenden müssen. Der Ständerat hat diese Bestimmung jedoch gestrichen, weil er eis nicht für notwendig hielt, daß der Bund in die Autonomie der öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen eingreift.
Sind nun aber die anerkannten Versicherungseinrichtungen inbezug auf die Verwendung des Rückversicherungsgewinnes nach den bundes-
rechtlichen Vorschriften völlig frei, so ist nicht einzusehen, weshalb eine Versicherungseinrichtung aus der AHV nur Vorteile ziehen darf, wenn sie sich anerkennen läßt. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt vielmehr, daß es den nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen gestattet sein muß, die AHV-Renten auf ihren statutarischen Renten anzurechnen und über die finanziellen Mittel, welche in ihrem Finanzhaushalt dadurch frei werden, zu verfügen. Der Bund kann nur dort eingreifen, wo die Anspruchsberechtigten nicht in den Besitz der ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rente gelangen. Er ist dagegen nicht befugt, den Versicherungseinrichtungen dadurch, daß er ihnen die Anrechnung der Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten ganz oder zum Teil verbietet, Vorschriften darüber aufzustellen, welche Leistungen sie zu erbringen haben, so wenig er ein öffentliches oder privates Unternehmen dazu zwingen könnte, eine Versicherungseinrichtung zu errichten, die zu den AHV-Renten zusätzliche Leistungen zu erbringen hätte.
Wie das folgende Beispiel zeigt, kann die Anrechnung der AHV-Renten allerdings zu Lösungen führen, die vom sozialen Standpunkt aus gesehen Ungleichheiten nach sich zieht.
Eine Pensionskasse hat bis heute, bei einem Prämiensatz von 1417 der versicherten Besoldung, ein Rentenmaximum von 605, des versicherten Einkommens ausgerichtet. Diese Kasse läßt sich nicht anerkennen. Sie reduziert die Prämien auf 10% um die übrigen 4% der AHV zukommen zu lassen. Dafür bringt sie von ihrer Kassenleistung die AHV-Renten in Abzug. Die kasseneigenen Leistungen ergeben für Verheiratete mit den nachstehend genannten Einkommen folgende Altersrenten:
Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 6 000 9 000 12 000 15 000
Gesamtrente (60%) 3 600 5 400 7200 9 000 abzüglich Ehepaaraltersrente 2208 2 400 2 400 2 400
kasseneigene Altersrente 1 392 3 000 4 800 6 600
in % der Besoldung 23,2 33 i 4044
Die gleichen Beispiele, für Ledig berechnet, zeigen das folgende Bild: Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 6 000 9 000 12 000 15 000
Gesamtrente (60%) 3 600 5 400 7200 9 000 abzüglich einfache Altersrente 1 380 1 500 1 500 1 500
kasseneigene Altersrente 2 220 3 900 5 700 7 500
in % der Besoldung 35 43 4850
Die Auswirkungen einer solchen Lösung sind folgende:
Der höher Besoldete erhält bei gleichen Beitragsansätzen prozentual einen größeren Anteil als der weniger Besoldete aus der eigenen Kasse.
Der Ledige erhält bei sonst gleichen Verhältnissen einen größeren Anteil aus der eigenen Kasse als der Verheiratete.
Nach dem Gesagten ist der Bund nicht zuständig, gegen eine solche Regelung einzuschreiten. Es ist Sache der einzelnen Versicherten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Einmal durch die Mitsprache bei der Festsetzung der Beiträge und Leistungen, soweit ihnen nach Gesetz oder Statuten das Recht zusteht. Bei öffentlichen Versicherungseinrichtungen kann sodann gegebenenfalls die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gestützt auf Art. 4 BV in Betracht fallen. Für Versicherte privater Versicherungseinrichtungen besteht das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nicht. Eventuell ist hier eine Zivilklage möglich. Bei Stiftungen steht überdies der Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde offen.
Die Grundzüge der italienischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Geltungsbereich
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde als Zweig der Sozialversicherung eingerichtet, welche die nachstehenden Risiken umfaßt:
Alter
Vorzeitiger Tod
Invalidität
Tuberkulose
Arbeitslosigkeit
Mutterschaft
Im folgenden soll nur von der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rede sein; die anderen Versicherungszweige werden nur gestreift, sofern es für den Zusammenhang mit der Alters- und Hinterlassenenversicherunig notwendig wird.
Der Kreis der Versicherten umfaßt nicht die ganze Bevölkerung. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (wie die Invaliditäts-, Tuberkulose-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsversicherung) beschränkt sich nach dem Gesetz vom 14. April 1939 auf die Unselbständigerwerbenden,
d. h. auf alle Personen ohne Unterschied der Nationalität - Männer im Alter von 14 bis 60 Jahren -und Frauen von 14 bis 55 Jahren -‚ die «eine entlöhnte Arbeit im Dienste eines Dritten ausüben».
Von der Versicherung sind ausgenornrnen.
Die Angestellten, deren Monatsgehalt mehr als 1500 Lire beträgt. (Bemerkenswert Ist, daß fürArbeiter keine Einkommensgrenze festgelegt wurde; infolgedessen sind alle Arbeiter der Versicherung unterstellt. Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten wurde durch ein Gesetz vom 13. November 1924 festgelegt.)
Die Arbeiter, Angestellten und Beamten, einschließlich jener, die selbständige Körperschaften bilden, unter der Voraussetzung, daß ihnen ein Renten- oder ein Fürsorgeeinkommen zusteht.
Die Seeleute während der Dauer ihres Dienstes auf italienischen Schiffen.
Die Personen, die Mitglied einer Pensionskasse des Personals der subventionierten Schiffahrts:unternehmungen sind.
Die freiwillige Versicherung
Da die obligatorische Versicherung nicht die gesamte Bevölkerung umfaßt, wurde in Italien eine freiwillige Versicherung geschaffen. Es können sich der freiwilligen Versicherung, die nur das Risiko Alter und Invalidität umfaßt, anschließen:
Die oben erwähnten Personen, die schon obligatorisch versichert sind.
Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind.
Personen in unabhängiger Stellung (Gewerbe, Landwirte, Kaufleute, Industrielle etc.), wenn der jährlich entrichtete Steuerbetrag 1000 Lire flucht übersteigt.
Ehefrauen, deren Ehemann zu einer unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Kategorie gehört. Ebenso die Frauen andern Verwandtschaftsgrades, die eine unselbständige Tätigkeit bei Personen, die unter eine dieser Kategorien fallen, ausüben, wenn sie über kein Einkommen verfügen, für welches sie direkte Steuern bis zum Betrag von 120 Lire entrichten.
Die Angestellten, die -obwohl die Einkommensgrenze von 1500 Lire überschritten wird -zur Fortsetzung der Versicherung durch Gesamtarbeitsverträge oder ähnliche Vereinbarungen verpflichtet sind.
II. Die Beiträge
Die allgemeine unsichere Lage in Italien während der vergangenen Jahre hatte zur Folge, daß Italien von seinem ursprünglichen Beitragssystem abweichen mußte. Gegenwärtig wird unterschieden zwischen den
Beiträgen für die eigentliche Sozialversicherung («contributi assicurativi»), den Beiträgen für den <Fondo d'integrazione» («contributi d'integrazioni») und den Beiträgen für den «Fondo di solidarietä sociale».
A. Die Versicherungsbeiträge
Nur sie werden auf das individuelle Beitragskonto des Versicherten übertragen und zwar mittels Marken in den Ausweis des Versicherten. Nur diese Beiträge zählen für die Berechnung der Renten.
Der Versicherungsbeitrag für die obligatorische Versicherung wurde auf feste Beträge festgelegt, die je nach der Gehaltsklasse, welcher der Versicherte angehört, abgestuft sind. Ursprünglich wurden die Beiträge, wie dies aus dem Gesetz vom 4. Oktober 1935 hervorgeht, zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. 1943, als man die Beiträge um 50 Prozent erhöhte, wurde hingegen eine Abänderung vorgenommen. Diese Erhöhung ging restlos zu Lasten des Arbeitgebers, was zur Folge hatte, daß von diesem Zeitpunkt an der Arbeitgeber tatsächlich '3 der Beiträge und der Arbeitnehmer nur zu tragen hatte. Ein weiterer Schritt geschah im Jahre 1946, als provisorisch der ganze Beitrag dem Arbeitgeber überbunden wurde.
Die Höhe der Beiträge, die auch die Invalidenversicherung umfaßt, wechselt nicht nur je nach der Gehaltsklasse, sie ist auch verschieden, je nachdem es sich um Angestellte oder um Arbeiter handelt.
Beispiele für monatliche Beiträge der Angestellten
Beiträge an die Alters. und Beitragsklasse monatlicher Lohn
Invalidenversicherung
1 (untere Grenze) bis 150 Lire 16,95 Lire
Q(obere Grenze) über 1400 Lire 180,30 Lire
Die vierzehntägigen Beiträge der Arbeiter
(mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Arbeiter)
Beiträge für die Alters. und Beitragsklasse vierzehntägiger Lohn
Invalidenversicherung
1 (untere Grenze) bis 12 Lire 1,35 Lire
10 (obere Grenze) über 156 Lire 20,40 Lire
Der freiwillig Versicherte ist frei in der Entrichtung der Beiträge in jeder Höhe. Die Zahlungen igehen vollständig zu Lasten des Versicherten.
B. Die Beiträge an den Angleichsfonds
Diese Beiträge sind dazu bestimmt, einen Spezialfonds zu speisen, den «Fondo d'integrazione» (einen Fonds für die Angleichung der Renten an die veränderte Kaufkraft des Geldes). Die Höhe dieser Angleichsfonds-Beiträge wurde nicht ein für alle Male festgelegt. Die Kompetenz zur Bestimmung der Beitragshöhe steht dem Staatsoberhaupt zu, das je nach den Umständen davon Gebrauch macht.
Die Berechnung der in Frage stehenden Beiträge geschieht zwar 'auch auf der Grundlage des maßgebenden Lohnes, aber der Begriff des maßgebenden Lohnes ist anders als bei den Versicherungsbeiträgen: die Angleichungs-Beiträge werden auf der Grundlage des maßgebenden Lohnen berechnet, der für die Familienzulagen gilt. Die Verschiedenartigkeit besteht darin, daß die Beiträge nicht in festen Beträgen nach aufsteigenden Beitragsklassen wie die Versicherungsbeiträge berechnet werden, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Lohnes wie bei den Beiträgen für die Familienzulagen und einige andere soziale Leistungen.
Das beitragspflichtige Einkommen ist auf maximal 750 Lire pro Tag und der Beitragsansatz zur Zeit auf 1,97 Prozent festgelegt.
C. Die Beiträge an den «Fondo di solidariet sociale
(Fonds für soziale 'Sol'idarität)
Dieser Beitrag wird zu 3 Prozent vom Arbeitgeber und zu 1,5 Prozent vom Arbeitnehmer erhoben, bis zu einem Maximum von 750 Liren im Tag.
III. Die Renten
Unter den Leistungen der italienischen Sozialversicherungen interessieren uns hier einzig die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aber wie bei den Beiträgen ist es angebracht, zwischen den Leistungen der Versicherung und denjenigen des Angleichsfonds zu unterscheiden.
A. Die Versicherungsleistungen
1. Die Altersrenten
Voraussetzungen für den Bezug. Die Altersrente wird dem Versicherten, der das 60. Altersjahr (bei Frauen das 55. Altersjahr) vollendet hat, unter der Voraussetzung ausgerichtet, daß mindestens 15 Jahre lang
Beiträge entrichtet wurden und daß zum mindesten die nachfolgenden Beitragsielstungen erfolgt sind:
Für Angestellte 2 925 Lire für Arbeiter (ausgenommen die landwirtschaftlichen
Arbeiter) 1 125 Lire
für landwirtschaftliche Arbeiter
(ausgenommen die Taglühn er)
Männer 1 350 Lire Frauen 675 Lire
für landwirtschaftliche Taglöhner
Männer 787,50 Lire
Frauen 337,50 Lire
Das Gesetz vom 4. Oktober 1935 sah eine 10-jährige Versicherungsdauer mit 480 Beitragswochen vor. Eine Uebergangslösung wurde vorgesehen für Versicherte, die bei Beginn der Gültigkeit der neuen vorstehend beschriebenen Bedingungen das 45. Altersjahr (das 40. Jahr für die Frauen) schon vollendet hatten. Für diese Personen wurden die Mindestbeiträge um einen Drittel reduziert.
Die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Gesuches folgt.
Die Berechnung und die Höhe der Renten
Die Altersrente wird berechnet auf Grund der Gesamtheit der entrichteten Beiträge. Anläßlich der Abänderungen der Beitragshöhe in den Jahren 1939 und 1943 wurde vorgesehen, daß die vor dem 1. April 1945 entrichteten Beiträge in der folgenden Weise angerechnet werden. Sowohl für die Bestimmung des Rentenanspruches (Mindesthöhe der Beiträge) als auch für die eigentliche BerechnungderRentenhöh€ gilt folgendes:
Die Beiträge, die sich auf die vor dem 30. April 1939 ausgeübte Erwerbstätigkeit beziehen, werden mit 2,70 Lire für jede eiinbezahlte Lire angerechnet.
Die Beiträge, die sich auf die vom 1. Mai 1939 bis zum 31. März 1943 ausgeübte Erwerbstätigkeit beziehen, werden mit 1,50 Lire für jede einbezahlte Lire angerechnet.
Die Höhe der Rente wird auf verschiedene Weise berechnet, je nachdem es sich um einen Angestellten oder einen Arbeiter handelt.
Die Berechnung der Jahresrente für Angestellte erfolgt auf folgende Weise:
Für Männer: 45% der ersten 2250 Lire der einbezahlten Beiträge 33% der folgenden 2250 Lire
2017„ der restlichen Beiträge
Für Frauen: 36% der ersten 2250 Lire der einbezahlten eiträge 26% der folgenden 2250 Lire
161/(, der restlichen Beiträge
Die Berechnung der jährlichen Rente für Arbeiter, einschließlich der landwirtschaftlichen Arbeiter, erfolgt folgendermaßen:
Für Männer: 451/, der ersten 1050 Lire der einbezahlten Beiträge 335,der folgenden 1050 Lire
20% der restlichen Beiträge
Für Frauen: 36% der ersten 1050 Lire der einbezahlten Beiträge 261/, der folgenden 1050 Lire
16% der restlichen Beiträge
Leistungen an die Hinterlassenen
Allgemeine Bestimmungen: Der Ehegatte und die Kinder des Versicherten haben Anspruch auf Leistungen in der Form von Hinterlassenen-Renten, wenn eine der beiden nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:
wenn die verstorbene Person im Genuß einer Alters- oder Invalidenrente stand; oder
wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes zwar nicht im Genuß einer Alters- oder Invalidenrente war, aber die Bedingungen für die Rentenberechtigung auf eine Invalidenrente hinsichtlich der Beitragsdauer und der gesamten Beitragshöhe erfüllt waren. Die Bedingungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente sind folgende:
der Versicherte muß während 5 Jahren der Versicherung unterstellt sein;
-er muß in dieser Periode mindestens Beiträge während eines Jahres entrichtet haben;
die Höhe der Beiträge darf eine je nach den verschiedenen Berufsklassen abgestufte Höhe nicht unterschreiten.
Anspruclrsberechtigt auf Hinterlassenenrenten sind:
Die Witwe.
Diese hat keinen Anspruch auf Leistungen, wenn:
-die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, an dem der verstorbene Ehepartner bereits eine Altersrente erhielt;
-zwischen dem Datum der Eheschließung und demjenigen den Todes den Ehegatten weniger als 6 Monate verstrichen 'sind, es sei denn, der Tod wäre durch einen Arbeitsunf all verursacht, oder Kinder -- eventuell nachgeborene entstammen dieser Ehe;
-die Ehe abgeschlossen wurde, als der Ehemann das 50. Altersjahr schon vollendet hatte oder schon im Genuß einer Invalidenrente stand.
Der Witwer. Der Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwe'rrente, wenn er beim Tode seiner Ehefrau invalid war. Die oben beschriebenen, für die Witwen geltenden Bedingungen, werden entsprechend angewendet.
Die Waisen. Sie haben Anspruch 'auf eine Rente, wenn sie beim Tode des Vaters (wenn dieser Arbeiter war) weniger 'als 16 Jahre alt oder, (wenn der Vater Angestellter war) weniger als 18 Jahre alt waren. Sofern die Waise beim Tode des Vaters invalid war, hat 's'ie Anspruch auf eine Invalidenrente, auch wenn nie die Altersgrenze überschritten hat. Es wird kein Unterschied zwischen legitimen, illegitimen und adoptierten Kindern gemacht. Waisen, die verheiratet sind, besitzen kein Recht auf Leistungen, auch wenn sie die vorstehenden Bedingungen erfüllen.
Berechnung und Höhe der Hinteriassenenrenten
Die Hinterlassenenrenten werden nach einem bestimmten Prozentsatz, sei es der Invalidenrente, auf welche der Verstorbene Anspruch hatte, sei es der Altersrente, auf die er Anspruch gehabt hätte (einschließlich der Beiträge der öffentlichen Hand, von denen nachstehend noch die Rede sein wird) berechnet.
Die Rente wird folgendermaßen festgelegt:
50 Prozent für die Witwen- bzw. Witwerrente,
10 Prozent für jede Waise, wenn der überlebende Elternteil ebenfalls
Anspruch auf eine Rente hat, oder 20 Prozent wenn nur die Kinder rentenberechtigt sind.
Der Gesamtbetrag der Hinterlassenenrente darf in keinem Fall niedriger sein als die Hälfte oder höher als das Total der Rente, die als Grundlage für deren Berechnung diente.
Die Hinterlassenenrente beginnt am ersten Tage des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats.
Zulagen für minderjährige oder invalide Kinder zugunsten des
Rentenbezügers.
Die Alters- (oder Inva1iden)irente wird für jedes Kind um einen Zehntel ihres Betrages zugunsten des Bezügers einer Altersrente erhöht
unter der Voraussetzung, daß diese Kinder unter 16 Jahren, oder
-falls älter erwerbsunfähig sind.
B. Die Leistungen des Angleichungsfonds
Die Leistungen des Angleichungsfonds sind dazu bestimmt, die Erhöhung der Lebenskosten auszugleichen. Sie wurden mit dem 1. Januar 1945 eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Erhöhung der Renten um 70 Prozent des Rentenbetrages angesetzt, sodaß die jährliche Mindestaltersrente nun beträgt:
5 540 Lire für Männer,
4 320 Lire für Frauen.
Seither sind allerdings verschiedene Abänderungen getroffen worden. Ein Gesetz vom 20. Mai 1946 bestimmt, daß vom 1. Januar 1946 an die Leistungen des Angleichungsfonds für Zulagen zu den Renten zwischen 36 und 70 Prozent wechseln, entsprechend der 'Abstufung der Renten.
C. Leistungen der freiwilligen Versicherung
Die Leistungen der freiwilligen Versicherung werden ausgerichtet:
10 Jahre nach dem Beitritt zur Versicherung; und
wenn der Versicherte das 60. Altersjahr (Frauen das 50. Jahr) erreicht hat. Im Alter von 70 Jahren hat der Versicherte Anspruch auf Versicherungsleistungen, auch wenn er nicht 10 Jahre der Versicherung angeschlossen war.
Die Höhe der Leistungen wird nicht auf die gleiche Weise berechnet wie bei der obligatorischen Versicherung. Für diese Versicherungsart wird ein Spezialtarif angewendet.
IV. Die finanzielle Beteiligung des Staates
Ä. Die Beteiligung an den eigentlichen Versicherungsleistungen
Obligatorische Versicherung
Ursprünglich, nach dem grundlegenden Gesetz von 1935, beteiligte sich der Staat an der Finanzierung der Alters-Renten auf der Grundlage von 100 Lire pro Jahr und pro Rente. Diese Leistung wird den Versicherten ausländischer Nationalität nur gewährt, wenn ihr Heimatstaat den italienischen Bürgern Gegenrecht hält. Staatsbeiträge werden auch für Hinterlassenenrenten gewährt, im gleichen Ausmaß wie die reduzierten Renten, d. 'h. im Verhältnis von 50 Prozent für die Witwen und 10 (oder
20) Prozent für die Kinder. Jedoch wurde an diesem System eine wichtige
Aenderung vorgenommen, in dem Sinne einer fortschreitenden Kürzung der Leistung der erwähnten 100 Lire. Diese Kürzung auf 10 Lire pro Jahr und Rente ab 1. Januar 1950 ist so zu verstehen, daß im Jahre 1958 der Staatsbeitrag an die direkte Finanzierung der Renten nicht höher als 10 Lire pro Jahr und Rente betragen wird.
Freiwillige Versicherung
Der 'Staat ergänzt ferner die Renten der freiwilligen Versicherung durch Leistungen, die ausschließlich zu seinen Lasten gehen. Diese Leistungen für die nicht obligatorisch Versicherten, die sich der freiwilligen Versicherung angeschlossen haben, betragen einen Drittel und für die obligatorisch Versicherten, die sich überdies 'der freiwilligen Versicherung angeschlossen haben, einen Sechstel des Rentenbetrages.
Die Zusatzrente zu Lasten des Staates darf hingegen 100 Lire im Jahr nicht übersteigen.
B. Leistungen des Angleichungsfonds zu Lasten des Staates
Der Staat gewährt vorn 1. Juni 1946 an zusätzliche Leistungen auf seine Kosten. Die Höhe wurde einheitlich auf 300 Lire im Monat festgelegt. Dieser Betrag gilt in gleicher Weine für die obligatorische wie für die freiwillige Versicherung. Jedoch ist keine Kumulierung möglich. Wer die Zusatzleistungen der obligatorischen Versicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen der freiwilligen Versicherung (und umgekehrt). Wenn mehrere Personen gemeinsam Anspruch auf eine Rente haben, wie dies bei Waisen der Fall ist, wird der Betrag auf 300 Lire festgesetzt, aber er wird unter 'die verschiedenen Bezüge,r verteilt.
V. Organisation
In Italien werden die Sozialversicherungen durch das «Istituto nationale di previ'denza sociale» durchgeführt. Dieses ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, das juristische Persönlichkeit und eine selbständige Verwaltung besitzt. Das Institut verwaltet die verschiedenen Versicherungsfonds.
Vl. Zusammenfassung
Die Ordnung der Sozialversicherung trägt in Italien zur Zeit einen provisorischen Charakter. Nicht nur wurden die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung provisorisch den Arbeitgebern überhunden, sondern das Wesentlichste der gegenwärtigen Ordnung beruht praktisch auf dem Angleichungsfonds, zu dessen Finanzierung 'der Bezüger nichts beiträgt. Diese Ordnung ist nicht endgültig.
Die Unterstellung unter die Versicherung umfaßt nicht die ganze Bevölkerung. Der nicht obligatorisch versicherte Teil der Bevölkerung verfügt nur über die Einrichtung 'der freiwilligen Versicherung.
Wenn man idais Rentensystem zusammenfaßt, so erkennt man, daß der Versicherte zur Zeit gleichzeitig Anspruch hat
auf die eigentliche Altersrente;
auf die Zusa;tzle'istung zu Lasten des Angle'ic'hungsfoncls;
auf die Zusatzleistung zu Lasten des Staates, die einheitlich auf 300 Lire im Monat festgesetzt ist.
Die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund des maßgebenden Renteneinkommens
In der letzten Nummer dieser Zeitschrift (Dezember 1948, S. 467) ist darauf hingewiesen worden, daß in der vom 'Bundesamt für Sozialv'ersicherun'g herausgegebenen Tabelle für die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen (Form. AHV/AVS 403, letzte Seite) die Grenzen der Beitragsklassen beim Renteneinkommen je auf die nächsten 100 Fran-
Jährliches Renteneinkommen Beitrag
--
von mindestens aber weniger als pro Jahr
1 667 12.-
1667 2 500 18.-
2500 3 333 24.-
3333 4333 36.-
4333 5333 48.-
5333 6 333 60.-
6333 7 667 84.-
7667 9 000 108.-
9000 10333 132.-
10333 11 667 156.-
11667 13 000 180.-
13000 14333 216.-
14333 15 667 252.-
15667 17 000 288.-
17000 18 333 324.-
18333 19 667 360.-
19667 21 333 420.-
21333 23 000 480.-
23000 25 000 540.-
25000 600.-
ken aufgerundet worden sind. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, daß der Pflichtige, wenn der genaue Rentenbetrag mit 30 multipliziert als Vermögen angerechnet würde, einen höheren Beitrag bezahlen müßte und - wegen des entsprechend höheren Rentenanspruches an der höheren Beitragsleistung sogar ein Interesse haben könnte.
Vorstehende Tabelle gibt nun die Grenzen der Beitragsklassen, bezogen auf das Renteneinkommen, bei genauer Umrechnung auf das Vermögen wieder.
Verzeichnis
der
numerierten Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Ifinterlassenenversicherung
Stand 31. Dezember 1948
Nr. 1 «Vorbereitungsarbeiten» (vom 21. Juli 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 2 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit» (vom 1. September 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 3 «Erstellen der Versicherungsausweise» (vom 30. September 1947)
vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25
Nr. 4 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit» (vom 23. Oktober 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 5 «Uebergangsrenten» (vom 20. Oktober 1947)
ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten»
Nr. 6 «Versichertennummer und Versicherungsausweis» (vom 4. November
1947) -
vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25
Nr. 7 «Die Errechnung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die kantonalen Wehrsteuerbehörden»
(vom 5. November 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 8 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit in Doppelmitgliedschafts-
fällen» (vom 8. November 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 9 «Anmeldung und Versicherungsausweis» (vom 21. November 1947)
vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25
Nr. 10 «Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung»
(vom 25. November 1947)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 11 «Ueberführung der Rentenbezüger gemäß Uebergangsordnung in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 27. November 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 12 «Wahlrecht betreffend Kassenzugehörigkeit» (vom 5. Dezember 1947)
vergriffen; überholt
Nr. 13 «Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden zur Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens» (vom 13. Dezember 1947)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 14 «Obligatorische Versicherung der Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind» (vom 17. Dezember
1947)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 15 «Erstellung der Versicherungsausweise» (vom 23. Dezember 1947)
vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25
Nr. 16 «Höchstansätze der Vervaltungskostenbeiträge» (vom 29. Dezember
1947)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Ne. 17 «Abrechnung und Zahlung mit Beitragsmarken» (vom 30. Dezember
1947)
vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 30
Nr. 18 «Auszahlung der Uebergangsrenten» (vom 6. Januar 1948)
vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten»
Nr. 19 «Verschiedene Mitteilungen» (vom 8. Januar 1948)
vergriffen; überholt
Nr. 20 «Der maßgebende Lohn in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung» (vom 8. Januar 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 21 «Die Uebergangsrente.n der Alters- und Hinterlassenenversicherting»
(verschiedene Fragen) (vom 19. Februar 1948)
vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten»
Nr. 22 «Geldausweis und Monatsausweis» (vom 30. März 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 23 «Die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerverbenden» (vom
31. März 1948)
in deutscher und italienischer Sprache clichiert, in französischer Sprache gedruckt vorrätig
Nr. 24 «Die Stellung der Schwestern religiöser Gemeinschaften in der Alters-
und HinterlassenenversicheruHg» (vom 13. April 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 25 «Der Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto» (vom
14. April 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 26 «Beitragspflicht der Studenten» (vom 22. April 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 27 «Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit
Ausnahme der Stickerei-Industrie)» (vom 29. April 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 28 «Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-
hängig gemachter Beschwerde» (vom 7. Mai 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 29 «Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 20» (vom 14. Mai 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 30 «Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken» (vom 24.
Mai 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 31 «Die Herabsetzung und der Erlaß der Beiträge in den Jahren 1948
und 1949 (vom 4. Juni 1948)
in deutscher und italienischer Sprache clichiert, in französischer Sprache gedruckt vorrätig
Nr. 32 «Die Rentenliste für Uebergangsrenten» (vom 24. Juni 1948)
vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten»
Nr. 33 «Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren»
(vom 30. Juni 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig.
Nr. 34 «Die einmalige Witwenabfindung» (vom 5. August 1948)
vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten»
Nr. 35 «Die Abschreibung uneinbringlicher B»iträge und zurückzuerstatten-
der Renten» (vom 4. Oktober 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 36 «Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel» (vom 22. Oktober 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig
Nr. 37 «Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen» (vom 29. Oktober
1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch clichiert vorrätig
Nr. 38 «Die Führung der individuellen Beitragskonten» (vom 15. Novem-
ber 1948)
in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch clichiert vorrätig
Nr. 39 «Die Be:einigung der Versicherungsausweise und des Zentralregisters»
(vom 11. Dezember 1948)
in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig.
Durchführungsfragen der AHV
Beiträge
Die Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden, die einen Saisonberuf ausüben
Im Kreisschreiben Nr. 37 betreffend die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen wurde ausgeführt, daß Beitragspflichtige, die regelmässig einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, bei der ein Arbeitsunterbruch von mehr als 6 Monaten üblich ist, keine Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen haben. In solchen Fällen muß das Jahr als Ganzes und das während der Arbeitszeit erzielte Erwerbseinkommen als Jahreseinkommen behandelt werden.
So ist das Einkommen eines Fischers, der in den 5 Monaten der guten Jahreszeit ein Einkommen von 2200 Franken erzielt und keine andere Tätigkeit ausübt, als Jahreseinkommen zu betrachten. Es kann die sinkende Skala gemäß VV Art. 21 unverändert angewendet und der Jahresbeitrag auf 72 Franken festgesetzt werden. Falsch wäre es in diesem Falle, für die Berechnung des Beitrags:satzes das während 5 Monaten erzielte Einkommen pro rata temperis auf ein Jahr umzurechnen (5250 Fr.) und einen Beitrag von 47c des wirklich erzielten Einkommens von 2200 Franken zu erheben.
Hat die Ehefrau auf dem Entgelt, das ihr der Ehemann für die Arbeit im ehelichen Haushalt ausbezahlt, Beiträge zu leisten?
Die Ehefrau, die den ehelidhen Haushalt führt, gilt nicht als Arbeitnehmerin des Ehemannes, auch wenn sie durch ihre Tätigkeit eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Die Führung des Haushaltes gehört zum familienrechtlichen Pflichtenkreis der Ehefrau (ZGB Art. 161) und beruht nicht auf einem Dienstvertrag zwischen den Gatten. Die Ehe begründet eine dauernde persönliche Gemeinschaft, für deren Bestand eine gesetzliche Aufteilung der familienrechtlichen Pflichten und Rechte beider Ehegatten vorgesehen ist. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl ihrer Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Art. 159, Abs. 2, ZGB). Während der Ehemann in gebührender Weise für den Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen hat (Art. 160, Abs. 2, ZGB), steht die Ehefrau dem Manne mit Rat und Tat zur Seite, führt den Haushalt und hat den Mann in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen (Art. 161, Abs. 2 und 3, ZGB). Die Führung des Haushaltes stellt somit keine Erwerbstätigkeit dar. Hausfrau ist kein
Beruf, was :schon daraus hervorgeht, daß im ZGB zwischen den familienrechtlichen Pflichten und einem etwaigen Beruf oder Gewerbe der Ehefrau (Art. 167 ZGB) klar unterschieden wird.
Auch das AHVG ist dieser Unterscheidung gefolgt. Wenn in Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten
von der Beitragspflicht befreit sind, so betrifft dies nicht ausschließlich die Ehefrauen, die den ehelichen Haushalt nicht fuhren, sondern in der Regel gerade jene, die nur den Haushalt führen. Demgegenüber ist die erwerbstätige Ehefrau überhaupt nicht und die im Betrieb des Ehemannes arbeitende Ehefrau nur soweit von der Beitragspflicht befreit, als ihr kein Lohn ausgerichtet wird, d. h. der Gesetzgeier anerkennt, daß hier eine Beziehung zwischen den Ehegatten besteht, die nicht mehr zu dem aus der ehelichen Gemeinschaft entstehenden Pflichtenkreis gehört, sondern arbeitsvertraglichen Charakter hat. Erzielt die Ehefrau hieraus ein Einkommen, so wird dieses als Erwerbseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. A contrario ergibt sich jedoch aus dieser Vorschrift, daß evtl. Einkünfte der Ehefrau, die sie nicht im Betrieb sondern im Haushalt ihres Ehemannes, erzielt, kein Erwerbseinkommen, sondern Einkommen im Sinne einer familienrechtlichen Zuwendung unter Ehegatten darstellt, von dem keine AHV-Beiträge zu bezahlen sind.
Entschädigungen an Werk-Feuerwehren
Sämtliche Entschädigungen eines öffentlichen oder privaten Unternehmens an Werk-Feuerwehren oder ähnliche Organisationen sind als Entgelte für in unselbständiger Stellung geleistete Dienste zum maßge- benden Lohn zu zählen. Ob die Uebungen der Werk-Feuerwehren während oder außer der Arbeitszeit erfolgen und ob die Entschädigungen als Stundenlohn oder in fixen Beträgen einschließlich Chargiertenzulagen entrichtet werden, spielt keine Rolle.
Renten
Die Girozahlung der ordentlichen Renten
Nach Nr. 325 der Wegleitung über die Renten sollte als Girozettel auch der Abschnitt des Anweisungsformulares AHV 231 oder 232 zugelassen sein. Auf nachträgliches Begehren des Postcheckdienstes der Generaldirektion der PTT wird diese Bestimmung wie folgt ersetzt:
«Für Girozahlungen kann auch das Anweisungsformular 231 oder 232 verwendet werden. Auf dem Hauptteil (mit dem Aufdruck Anweisung) und auf dem Abschnitt ist nebst der Adresse auch die Postcheckkonto-
Nummer des Rentenbezügers anzugeben. Solche Zahlungen sind, wie die übrigen Girozahlungen, unentgeltlich.»
Somit muß das ganze Formular und nicht nur der Abschnitt verwendet werden.
Organisation
Revision eines Verbandes und der von ihm errichteten Ausgleichskasse
Nach Art. 68, Abs 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfen die Revisionsstellen für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen. Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmungen des Art. 165, Abs. 4, der Vollzugsverordnung keineswegs durchbrochen. Diese verfolgen lediglich den Zweck, die Revisionsstellen in die Lage zu versetzen, mit. der Revision der Ausgleichskasse und der Kontrolle der Arbeitgeber unter gewissen Bedingungen gleichzeitig noch andere Revisionen und Kontrollen zu verbinden. In diesem Sinne stellen sie vor allem eine Ergänzung des Art. 132, Abs. 2, der Vollzugsverordnung dar. Ausschlaggebend ist ferner, daß sich das Prüfungsobjekt bei der gleichen Stelle, d. h. bei der Ausgleichskasse oder beim Arbeitgeber befindet. Die Prüfung der Rechnung eines wirtschaftlichen Verbandes und die Revision der von ihm errichteten Ausgleichskasse durch die gleiche Revisionsatelle ist somit nicht zulässig.
Kostentarif
Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen sollen sich gemäß Art. 170 der Vollzugsverordnung nach einem Tarif richten, der vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist. Da zwischen letzteren bisher keine Einigung erzielt werden konnte, hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Erlaß eines entsprechenden Tarifes zurückgestellt, um event. Erfahrungen sammeln zu können. Bis auf weiteres sind deshalb die Vergütungen mit den externen Revisioniss'tellen frei zu vereinbaren, da nicht beabsichtigt ist, den Tarif rückwirkend in Kraft zu setzen.
Rechtspflege
Das Vorgehen der Ausgleichskassen nach anhängig gemachter Beschwerde
ist durch Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Mai 1948 generell geregelt. Die dort entwickelten Grundsätze behalten weiterhin Gültigkeit. Einerseits bezwecken sie eine Entlastung der
Rechtspflegebehörden (kantonale Rekursbehörden und Eidg. Versicherungsgericht); anderseits dienen sie der Vermeidung unnötigen «Papierkrieges>. Da diese Grundsätze bisher nicht von allen Kassen befolgt worden sind, seien die wichtigsten hiemit in Erinnerung gerufen:
1. Zur Entlastung der Rechtspflegebehördcn ist es notwendig, daß eine Ausgleichskasse, wann immer sie Grund hat zur Annahme, eine Beschwerde sei ganz oder teilweise begründet, mit dem Beschwerdeführer verhandelt, um nach Möglichkeit die Beschwerde (oder einzelne Beschwerdepunkte) gütlich zu erledigen.
II. Eignet sich ein Fall für Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer, so hat die Kasse wie folgt zu verfahren:
Mit dem Bemerken, sie wolle mit dem Beschwerdeführer verhandeln, ersucht sie die kantonale Rekursbehörde um Fristerstreckung. Alsdann verhandelt die Kasse mündlich oderschriftlich mit dem Beschwerdeführer. Wird mündlich verhandelt, und liegt der Fall nicht einfach, so führt die Kasse ein Protokoll, das von Beschwerdeführer und Kasse zu unterzeichnen ist.
Beharrt die Kasse auf ihrer Verfügung, so formuliert sie fristgerecht ihre Vernehmlassung und fügt die Akten bei, womit das Beschwerdev erfahren seinen Fortgang nimmt.
Hält die Kasse die Beschwerdevorbringen für ganz oder teilweise begründet, so geht sie in folgender Weise vor:
Sie schreibt der kantonalen Rekursbehörde, sie anerkenne die Be- schwerde gänzlich bzw. teilweise. Bei nur teilweiser Anerkennung gibt sie an, welche Punkte der Beschwerde sie anerkennt und welche nicht. Mit der Anerkennung verbindet die Kasse die Meldung, sie werde die angefochtene Verfügung durch eine der Anerkennung entsprechende neue Verfügung ersetzen.
Die Kasse erläßt, der ganzen bzw. teilweisen Anerkennung entsprechend, eine neue Verfügung, unter Aufhebung der alten Verfügung. Auf der neuen Verfügung vermerkt die Kasse ausdrücklich, daß die neue Verfügung die alte ersetzt. Der Empfänger kann die neue Verfügung, sollte auch diese ihn nicht befriedigen, an die kantonale Rekursbehörde weiterziehen (AHVG Art. 84).
III. Handelt es sich um den AHV-Beitrag von Einkommen aus selbständigem Erwerb, so darf die Kasse ihre Verfügung abändern, und zwar
von sich aus, falls die Verfügung lediglich auf einer von der Steuerverwaltung gemeldeten Deklaration des Pflichtigen beruht (vgl. Kreisschreiben Nr. 23 vom 31. März 1948, Abschnitt B, Ziffer IH);
nur im Einvernehmen mit der Steuerverwaltung in allen übrigen Fällen.
Kleine Mitteilungen
Kleine Anfrage Tenchio
Herr Nationalrat Tenchio hat am 1. Oktober 1948 dem Bundesrat folgende Kleine Anfrage unterbreitet:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung setzt in Art. 42 für die Bezüger von Uebergangsrenten bestimmte Grenzen für das Jahreseinkommen fest.
Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten läßt heute jedoch die vorgesehenen Beträge als zu niedrig erscheinen.
Hält es der Bundesrat daher nicht für angezeigt und notwendig, die festgesetzten Einkommensgrenzen für den Bezug von Uebergangsrenten der AHV hinaufzusetzen?
Der Bundesrat hat diese Anfrage am 30. November 1948 wie folgt beantwortet:
Bei Anwendung der in Art. 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthaltenen Einkommensgrenzen erhalten heute über 50 Prozent der in der Schweiz wohnenden 65- und mehrjährigen Schweizerbürger eine Uebergangs-Altersrente. Der Anteil der Renten - bezüger an der Gesamtzahl der 65- und mehrjährigen Schweizerbürger beträgt in einigen Kantonen über 70 Prozent und in keinem Kanton weniger als 40 Prozent. Die bestehenden Einkommensgrenzen verhindern somit nicht, daß ein hoher Prozentsatz der 65- und mehrjährigen Personen, und sicherlich die überwiegende Mehrzahl der Bedürftigen unter ihnen, in den Genuß der Uebergangsrenten gelangen. Die verhältnismäßig wenigen Greise und Hinterlassenen, die trotz Ueberschreitung der Einkommensgrenzen auf eine Rente angewiesen sind, werden nun auf Grund von Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel einmalige oder periodische Leistungen erhalten können. Unter diesen Umständen dürfte sich gegenwärtig eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, welche beträchtliche Mehrausgaben zur Folge hätte, nicht aufdrängen; dies umso weniger, als seit Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Kosten der Lebenshaltung nicht mehr gestiegen sind.
Gemischte Kommission
Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen den AHV- und Wehrsteuerbehörden hielt am 2. Dezember 1948 in Bern ihre
5. Sitzung ab. Zur Behandlung kamen die Entwürfe eines neuen Formulars für die Meldung des Erwerbseinkommens und des Betriebskapitals der
Selbständigerwerbenden auf Grund der Wehrsteuerveranlagung V. Periode, welche für die Berechnung der Beiträge in den Jahren 1950 und 1951 maßgebend sein wird, sowie einer neuen Wegleitung für die Steuerbehörden über die Ausfüllung dieses Formulars. Die Kommission sprach sich dabei für den Verzicht auf die provisorischen Meldungen und die Einführung eines besondern Verfahrens in jenen Fällen, in denen die Steuerbehörden das Einkommen nichtrechtzeitig melden können, aus. Das Bundesamt hat zu diesem Zweck eine Umfrage bei den kantonalen Steuerbehörden über den vermutlichen Zeitpunkt, bis zu welchem die Meldungen auf Grund der V. Wehrsteuerperiode erstattet sein werden, veranstaltet.
Alters- und Hinterlassenenfürsorge
In Ergänzung der Publikation betreffend die kantonalen Zusatzleistungen zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Nr. 10 des Jahrganges 1948 dieser Zeitschrift geben wir nachstehend die Liste einiger großer Gemeinden, die über eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge verfügen. Für die Kantone Zürich, Bern und Neuenburg, die eine kantonale Altersfürsorge besitzen, die sich auf alle Gemeinden erstreckt, sind die im folgenden aufgeführten Beträge in den Summen inbegriffen, die wir im Oktober-Heft 1948 veröffentlichten.
Aufwendungen einiger größerer Gemeinden im Jahre 1947
Aufwendungen Kanton Gemeinde der Gemeinde in Franken
Zürich Winterthur 588 155
Zürich 65140411)
Bern Bern 201 255
Luzern Luzern 270 905
Solothurn Gerlafingen .24780
Grenchen 63 255
Olten 42 500
Solothurn 71 120
Aargau Aarau 67 950
Waadt Lausanne 659 568
Neuenburg La Chaux-de-Fonds 162 189
Le Locle 41 453
Neuch.tel 20 044
1)Wovon Fr. 1 451 534 allein für Ausländer.
Die offizielle Abkürzung für «Bundesamt für Sozialversicherung»
Auch das Bundesamt für Sozialversicherung ist von der Mode der Abkürzungen in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Tatsache, daß verschiedene und zumTeil sehr häßliche Abkürzungen Nierwendet worden sind, hat das Bundesamt nun veranlaßt, sich abgekürzt als
BSV
(Bundesamt für Sozial-Versicherung)
zu bezeichnen. Die Ausgleichskassen werden ersucht, die vorstehende Abkürzung zu verwenden, soweit sie eine Abkürzung überhaupt gebrauchen wollen.
Gerichtsentscheide
A. Beiträge
1. Lohn oder Einkommen aus selbständigem Erwerb? Die Tätigkeit eines Friedhofgärtners stellt eine selbständige, diejenige eines Betreibungsbeamten eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar.
In der angefochtenen Verfügung führt die Ausgleichskasse aus,
die Arbeit des T. als F r i e d h o f g ä r t n e r sei unselbständige Tätigkeit, weshalb die Gemeinde B. 4% seiner Bezüge als AHV-Beitrag zu entrichten habe;
als Arbeitgeber des Be t r e i b u n g a b e a m t e n M. habe die Gemeinde B. 4% von dessen Wartegeld und Sporteln als AHV-Beitrag zu entrichten. Hiegegen beschwert sich die Gemeinde B. Der Gemeinderat macht geltend, Friedhofgärtner T. sei Selbständigerwerbender, und der Betreibungsbeamte M. sei nicht Gemeindebeamter, sondern Funktionär des Kantons. Das Obergericht hat T. als Seibständigerwerbenden und M. als Gemeindebeamten erklärt. Aus den Erwägungen :
Die Gemeinde B. Ist zur Beschwerde legitimiert, weil die Ausgleichskasse sie mit Arbeitgeberbeiträgen belasten will, welche zu schulden die Gemeinde bestreitet.
In der Vernehmlassung zur Beschwerde anerkennt die Kasse, daß die Entschädigung des T. als F r i e d h o f g ä r t n e r nicht Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Dieser Auffassung pflichtet das Obergericht ohne weiteres bei.
Der B e t r e i b u n g s b e a m t e M. ist als Funktionär der Gemeinde zu betrachten. Er wird von der Gemeinde gewählt und von ihr entschädigt. Er wird nicht etwa dadurch zum kantonalen Beamten, daß der Kanton primär für Schaden haftet, welchen M. allenfalls anrichtet. Denn der Kanton hat gemäß SchKG Art. 6 das Rückgriffsrecht gegenüber der Gemeinde, welche den Betreibungsbeamten gewählt hat. Demnach ist die Gemeinde B. Arbeitgeberin des Betreibungsbeamten M. und hat als solche 2% Arbeitgeberbeitrag und 2% Arbeitnehmerbeitrag abzuliefern. Das gilt bezüglich der von der Gemeinde dem M. ausgerichteten Pauschalentschädigung von Fr. 1420. Es gilt aber auch bezüglich der Gebühren, welche M. direkt von Gläubigern bzw. Schuldnern bezieht, denn er erwirbt diese Gebühren in seiner Funktion als Gemeindebeamter. Abziehbar wären Spesen beispielsweise für Formulare ---‚ falls M. solche aus den Gebühren zu decken hätte, was abzuklären ist.
(Obergericht Aargau i. S. Gemeinde Brugg, vom 4. Oktober 1948.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Der Uebergang von unselbständigem zu selbständigem Erwerb ist wesent-
liehe Aenderung der Einkommensgrundlagen gemäß AHVV Art. 24 Abs. 2.
Die Wehrsteuerveranlagung, auf welche die Ausgleichskasse abstellte, betrifft ausschließlich Einkommen, das Sch. in den Jahren 1945/1946 als u n -
s e 1 b St ä n cli g Erwerbender erzielt hatte. Erst im Jahr 1947 hat er die unselbständige mit s e 1 b s t ä n id i g e r Erwerbstätigkeit vertauscht. Es handelt sich also um eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen, weshalb die Kasse das in AHVV Art. 24 Abs. 2 festgesetzte Sonderverfahren hätte durchführen müssen. Da dies nicht geschehen ist, muß die Beitragsverfügung der Kasse sowie der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung an die Kasse zurückgewiesen werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schwager, vom 15. November 1948.)
B. Uebergangsrenten
1. Anspruch auf Witwenrente Unterhaltsbeiträge im Sinne von AHVG Art. 23 Abs. 2 sind solche gemäß ZGB Art. 152. Leistungen des geschiedenen Mannes nach ZGB Art. 151 dürfen nicht berücksichtigt werden.
Nach AHVG Art. 23 Abs. 2 ist die geschiedene Frau nach dem Tode ihres frühern Ehemannes einer Witwe gleichgestellt, «sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Erstere Voraussetzung erfüllen nur schuldlos geschiedene Frauen, deren Anspruch auf Unterhalt in Gestalt entsprechender Beiträge die Ehe überdauert hat und denen durch den Tod des frühern Ehemannes deshalo ein finanzieller Nachteil erwächst. Nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck meint Art. 23 Abs. 2 lediglich Unterhaltsbeiträge gemäß ZGB A r t. 15 2. Soweit der geschiedenen Frau eine einmalige Entschädigung oder eine Genugtuungssumme nach ZGB Art. 151 zugesprochen worden ist, erleidet sie beim Tod des frühern Ehemannes keinen wirtschaftlichen Schaden. Das wurde bei der Gesetzesberatung ausdrücklich hervorgehoben, führte doch der Kommissionsreferent Bratschi im Nationalrat folgendes aus: «Als Unterhaltsbeiträge werden solche im Sinne von Art. 152 ZGB betrachtet, nicht etwa Entschädigungen nach andern Bestimmungen, die nicht als Unterhaltsbeiträge zu betrachten sind> (Sten. Bull. NR 1946 S. 561/2). Uebrigens hat, gemessen an dem zivilrechtlichen Grundsatz, daß die geschiedene Frau nicht als Witwe behandelt wird, AHVG Art. 23 Abs. 2 den Charakter einer Aus n ah m e b es t im m un g, die keine extensive Auslegung verträgt; schon deshalb dürfen den Unterhaltsbeiträgen nicht andere Leistungen des frühern Ehemannes zur Seite gestellt werden. Der Berufungsklägerin sind im Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge, sondern lediglich Fr. 500 als Genugtuung zugesprochen worden. Infolgedessen kann ihr keine Witwenrente zuerkannt werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Möschinger, vom 30. Oktober 1948.)
II. Anspruch auf Waisenrente Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht nur, falls ein Kind wegen des Todes der Mutter auf Fürsorge Dritter oder auf Verwandtenunterstützung angewiesen ist. Besorgung des Haushalts durch eine volljährige Schwester des Rentenansprechers bedeutet für sieh allein keine Verwandtenunterstützung.
I. ersuchte um Mutterwaisenrenten für seine Kinder Emma (geb. 1934)
und Markus (geb. 1937). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab mit der Be-
gründung, die verstorbene Mutter habe nicht durch Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beigetragen. I. erhob Beschwerde. Wie Erhebungen der Rekurskommission ergaben, hat das älteste Kind, die mündige Tochter Ida (geb. 1925), eine Dienstmädchenstelle, an welcher sie nebst Kost und Logis einen monatlichen Barlohn von Fr. 100 bezog, verlassen, um daheim die Mutter zu ersetzen. In der Erwägung, das aufopfernde Verhalten der Tochter sei für die Angehörigen Verwandtenunterstützung gemäß ZGB Art. 328, sprach die Rekurskommission den minderjährigen Kindern je eine einfache Waisenrente zu. - Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung und beantragte, den Kindern die Waisenrente abzuerkennen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n d u n g:
Anspruch auf eine Mutterwa'isenrente besteht nur, wenn einem Kind durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen (AHVG Art. 25), dergestalt, 'daß es ganz oder überwiegend, oder mehr als bisher, auf öffentliche oder private Fürsorge oder auf Verwandtenunterstützung nach ZGB Art. 328 ff. angewiesen ist (AHVV Art. 48). Selbst wenn die Mutter erwerbstätig gewesen war, muß überdies Bedürftigkeit nachgewiesen sein. Letzteres ist umso unerlässlicher, falls die Mutter keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern ausschließlich den Haushalt besorgt hatte. Die Erfüllung der Pflichten einer Hausfrau und Mutter gilt grundsätzlich nicht als Erwerb. Das folgt schon aus AHVG Art. 3 lit. b, wonach nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten und im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit sind. Im vorliegenden Fall sind 'der voll arbeitsfähige —Vater und die minderjährigen Kinder weder auf Fürsorge Dritter noch auf Verwandtenunterstützung angewiesen. Das verdienstvolle Wirken der Tochter Ida im Haushalt ist nicht Verwandtenunterstützung. Als Entgelt dafür hat 'die Tochter Ida Verpflegung und Unterkunft, ferner einen durch die Vermögenslage des Vaters
offenbar gedeckten dereinstigen Ausgleichungsanspruch nach ZGB Art. 633.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Imoberdorf, vom 12. November 1948).)
Ein außereheliches Kind mit unbekanntem Vater hat bei Lebzeiten der Mutter keinen Anspruch auf Waisenrente.
Für das außereheliche Kind Rahel M., geb. 1932, dessen Vater unbekannt ist und dessen Mutter noch lebt, ersuchte der Gemeindeschreiber der Heimatgemeinde um Ausrichtung einer Waisenrente. Gegen den abweisenden Bescheid der Ausgleichskasse beschwerte sich der Jugendfürsorgeverein des Bezirks Brugg namens des Kindes. Er machte geltend, wenn schon das Gesetz beim Tode der außerehel'ich'en Mutter eine Vollwaisenrente 'gewähre, sei es logisch, eine einfache Waisenrente auszurichten, falls der Vater unbekannt sei, die Mutter aber noch lebe. Die Mutter M. sei außerstande, an die Erziehungskosten des Kindes Rahel beizutragen. --- Das Obergericht hat 'die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung:
Ei-ne Waisenrente ist begrifflich ausgeschlossen, solange ein Kind weder Vollwaise noch Halbwaise ist. Hätte das Gesetz eine einfache Waisenrente zuerkennen wollen in allen Fällen, da der außereheliche Vater unbekannt ist.
*) Vgl. ZAK 1948 S. 455 (Nanzer).
so hätte es dies sagen, d. h. diesen Sonderfall des außerehelichen Kindesverhältnisses ausdrücklich dem Halbwaisenverhältnis gleichstellen müssen, was nicht geschehen ist. Die Regelung in AHVG Art. 27 Abs. 3, wonach Kinder mit unbekanntem Vater beim Tode der Mutter eine Rente -und zwar gleich eine Vollwaisenrente -erhalten, beruht auf folgender Ueberlegung: Für ein außereheliches Kind, dessen Vater unbekannt ist, muß die Mutter allein sorgen, also Vater- u n d Mutterpflichten erfüllen. Stirbt nun die Mutter, bevor das Kirnd für sich selber aufkommen kann, so ist die Vollwaisenrente gerechtfertigt, denn die Rente hat anstelle der von der Mutter allein geleisteten elterlichen Fürsorge zu treten.
Obergericht Aargau i. Sa. Märki, vom 4. Oktober 1948.))
UI. Anrechenbares Einkommen Die Wohnung im eigenen Haus ist nicht Naturaleinkommen gemäß AHVV Art. 58, sondern Ertrag unbeweglichen Vermögens im Sinne von AHVV Art. 56 lit. b. Ihre Bewertung ist nicht an Ansätze des Art. 58 gebunden.
Mit der Vorinstanz hält das Eidg. Versicherungsgericht dafür, die vorn Renten'ansprecher bewohnte Wohnung sei gleich anzurechnen wie diejenige, welche er seinem Sohn vermietet hat, da die beiden Wohnungen praktisch gleichwertig sind. Ein Mietwert von jährlich Fr. 480 für jede Wohnung scheint angemessen. Die Art. 58 und 10 AHVV sind nicht anwendbar. Sie beschlagen Naturaleinkommen, das ein Rentenansprecher von Dritten bezieht, wie etwa Kost und Logis» als Bestandteil des Arbeitslohnes. Der Mietwert von Wohnungen im eigenen Haus ist Immobilienertrag und als solcher Einkommen nach Art. 56 lit. b der Vollzugsverordnung.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Zanetti, vom 10. November 1948.)
Dem Vermieter einer Wohnung ist der vertragliche Mietzins als Einkommen anzurechnen. Ob der Mieter den Zins in Geld bezahlt, an Zahlungsstatt an-
deres leistet oder seine Zinspflieht durch Verrechnung tilgt, ist unerheblich.
Der Sohn des Berufungsklägers anerkannte, laut Mietvertrag betrage der dem Vater geschuldete Mietzins jährlich Fr. 480. Er fügte aber bei, seit Juni 1947 habe er die Zahlung des Mietzinses eingestellt, denn die seither von ihm für den Vater bezahlten Pflegekosten seien bedeutend höher als der Mietzins. Vater Z. bestätigt diese Darstellung und macht geltend, da der Sohn seit Juni 1947 keinen Mietzins mehr bezahlt habe, sei ihm dem Vater für die Zeit ab Juni auch kein solcher als Einkommen anzurechnen. Dieser Einwand ist unbegründet. Selbst wenn die Darstellung des Sohnes zutrifft was nicht bewiesen ist -‚ muß der Mietzins dem Vater angerechnet werden. Für die Bewertung einer vermieteten Wohnung ist es unerheblich, ob der Vermieter den Mietzins in Geld erhält, an Zahlungsstatt andere Leistungen annimmt oder aber dem Mieter die Zinsschuld erläßt. Entscheidend ist, daß der Vermieter A n s p r u c h auf den vertraglich geschuldeten Zins hat. Indem der Sohn Z., statt dem Vater Zins zu entrichten für ihn Pflegekosten bezahlt, befreit er den Vater von entsprechenden krankheitsbedingten Auslagen. Dadurch e r
-
*) Vgl. ZAK 1946 S. 554 (Jost).
h ä 1 t der Vater vom Sohn den Mietzins, wenn nicht in Geld, so doch in anderer Form. Mit Recht hat die Vorinstanz den vertraglichen Mietzins als Dinkornmen des Berufungsklägers angerechnet.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Zanetti, vom 10. November 1948.)
Der in AHVV Art. 57 lit. f vorgesehene Abzug für vom Rentenansprecher
unterhaltene oder unterstützte Personen ist ein MaimaIbetrag, der im Einzel-
fall nicht überschritten werden darf.
Streitig ist, ob für Aufwendungen des Rentenansprechers für seine arbeitsunfähige volljährige Tochter ein Abzug von mehr als Fr. 480 zulässig sei. Nach AHVV Art. 57 lit. f wird für eine vom Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang laut ZGB Art. 328 unterstützte volljährige Person der Betrag einer einfachen Altersrente vom rohen Einkommen abgezogen. Dieser Betrag ist ein gesetzlicher M a x m a 1 an s a t z, der nicht überschritten werden darf. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend aueführt, geht es nicht an, einen rgrößern Betrag abzuziehen als die unterstützte Person an Rente fordern könnte, falls s 1 e s e 1 b s t rentenberechtigt wäre. Mit Fr. 480 hat somit die Vorinstanz den Abzug für die Tochter richtig bemessen.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gaili, vom 9. November 1948.)
Vermögensentäußerung gemäß AHVV Art. 61 Abs. 5 liegt selbst dann vor, wenn die Ervirkung einer Rente nicht einziges Motiv für die Veräußerung
J., geb. 1882, gab auf Befragen durch die Rekurskommission folgende Erklärung ab: «Auf 1. Februar 1948 habe ich mein landwirtschaftliches Heimwesen meinem Schwiegersohn Viktor S. abgetreten. Im Jahre 1947 besaß ich 4 Stück Vieh; jetzt sind sie auf den Namen des Pächters registriert. Dieses Vieh ist dem Schwiegersohn nicht etwa verkauft, sondern geschenkt worden.»
Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Hinsichtlich des Viehs bemerkte sie, nach ihrer ständigen Praxis seien ohne Gegenleistung des Empfängers stipulierte Vermögensabtretungen i:ach VV Art. 61 Abs. 5 zu behandeln. -In seiner Berufung ans Eidg. Versicherungsgericht führte J. hauptsächlich folgendes aus: «Comme mmi äge ne mc permet plus de continuer une activitd lucrative ....j'ai fait un arrangement avec mon beau-fils et lui ai lou le domaine ä ferne avec la räserve de sa part que je lui donne les 4 piöces de btail qui sont ä l'curi.e. Cc dont j' ai convenu dtait un devoir de ma part d'aider mes enfants. Mon beau-fils Vietor S. et ma fille Berthe ne possdant aucune fortune ne pouvaient prendre en main une expioltation sans une aide de ma part.» -- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r - wägungen
1. Kasse und Rekurskommission haben AHVV Art. 61 Abs. 5 angewendet. Danach werden Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter ausschließlich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat, angerechnet. J wendet ein, mit der Abtretung seines Viehbestandes an den Schwiegersohn habe er eine familienrechtliche Unterstützungspflicht erfüllt, nämlich dem Schwiegersohn die Möglichkeit gegeben, den übernommenen Hof zu bewirtschaften. In seinem Mitbericht erklärt das Bundesamt für Sozialversicherung, das gleiche Ergebnis hätte sich erzielen lassen, wenn J. dem Schwieger-
sohn das Vieh verpachtet, d. h. gegen einen Pachtzins überlassen hätte. Damit anerkennt das Bundesamt, daß die Erwirkung einer Altersrente nicht der ein zige Beweggrund war für den Abtretungsvertrag von Januar 1948. Also hat die Abtretung nicht «ausschließlich> zwecks Erwirkung einer Rente stattgefunden, wie es Art. 61. der Vollzugsverordnung voraussetzt. Allein, wie der vorliegende Fall zeigt, befriedigt Art. 61 redaktionell insofern nicht, als er nur diejenigen Werte anrechenbar erklärt, deren sich der Inhaber <ausschließlich> zwecks Erwirkung einer Rente entledigt hat. Wörtlich genommen wäre Abs. .5 nur anwendbar, wenn es sich um Scheingeschäfte, fiduziarische Abtretungen oder Schenkungen ohne jeden vernünftigen Grund handelte.
Während der parlamentarischen Beratung des AHV-Gesetzes wurde darauf hingewiesen, daß bisweilen Betagte ihr Hab und Gut ihren Kindern abtreten in der Hoffnung, als nunmehrige Bedürftige eine Rente zu erhalten. Als nach einem Korrektiv gegen solchen Mißbrauch gefragt wurde, antwortete der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die abgetretenen Werte würden ungeachtet der Abtretung als Vermögen angerechnet. Daß sie «ausschließlich» zwecks Erwirkung einer Rente haben abgetreten sein müssen, wurde nicht gesagt, und auch über Scheingeschäfte oder fiduziarische Abtretungen wurde nicht diskutiert. Vgl. Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 14, 118 und 123. Die Kommission dachte offenbar an die häufigsten Fälle: diejenigen, in welchen alte Leute, um in den Genuß einer Altersrente zu kommen, eine Vermögensveräußerung vornehmen, zu der es auf andere Weise oder s p ä t e r doch gekommen wäre. So betrifft denn die Mehrzahl der dem Eidg. Versicherungsgericht bekanntgewordenen Fälle Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Erbteil, Erbteilungen oder Verpfründungsverträge, mit welchen der Abtretende nicht nur eine AHV-Rente erwirken, sondern gleichzeitig im Hinblick auf sein Ableben eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung will. Oder ein Abkommen, das er auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb verschoben hätte, wäre nicht inzwischen die AHV mit ihren Bedarfsrenten eingeführt worden. Daß solche Geschäfte nicht ausschließlich der Erwirkung einer AHV-Rente dienen, bezeugt am besten die Tatsache, daß die Vertragsparteien in der Regel auch dann beim geschlossenen Abkommen bleiben, wenn das Rentengesuch abgewiesen worden ist.
Derartige Vorschüsse an den Erbteil bzw. Verpfründungsverträge v e rd i e n e n keinen R e c h t s s c h u t z, soweit sie mit einem Gesuch um eine Bedarfsrente zusammenhängen. Wie aus den Verhandlungen der ständerätliehen Kommission zu folgern ist, will der Gesetzgeber alle Vermögenswerte angerechnet wissen, bei deren Abtretung offenbar der Gedanke an eine AHV-Rente mitgespielt hat. Ob daneben noch andere Beweggründe bestanden, ist irrelevant. Im vorliegenden Fall lassen das zeitliche Zusammentreffen von Rentengesuch und Abtretung sowie der Umstand, daß die Empfänger Schwiegersohn und Tochter des Abtretenden sind und mit diesem in Hausgemeinschaft leben, darauf schließen, daß die Abtretung unter anderem den Zweca verfolgte, dem J. eine Altersrente zu verschaffen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Jaquier, vom 23. Oktober 1948.)
Bestreitet der Rentenansprecher die Richtigkeit der von der Ausgleichskasse als Berechnungsgrundlage verwendeten Veranlagung zur Einkommens-
steuer, so muß ihm Gelegenheit gegeben werden, deren Unrichtigkeit nachzu— weisen.
Nach AHVV Art. 69 Abs. 3 hat die Ausgleichskasse die in der Anmeldung zum Rentenbezug enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Rentenanspruch besteht. Sache der Kasse ist es also, das maßgebende Einkommen zu ermitteln. Es liegt nahe, daß sie vorerst von den Angaben des Rentenansprechers ausgeht und diese prüft. Daß sie nötigenfalls Auskünfte der Steuerbehörden einholt, was ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung empfohlen wurde, ist zweckmäßig, denn steueramtliche Auskünfte bilden ein wertvolles Indiz für die Höhe des Einkommens. Weicht die Auskunft der Steuerverwaltung von den Angaben in der Anmeldung ab, so ist Richtigkeit der Steuerveranlagung zu vermuten, solange Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit fehlen. Wird die Steuertaxation angefochten, so ist der Rentenansprecher aufzufordern, ihre Unrichtigkeit n a c h - z u w e i s e n. Wie die Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur AHV in Sachen Ruhm (ZAK 1946 S. 634) zutreffend erklärt hat, könnte schematisches Abstellen auf eine Steuerauskunft Unbilligkeiten zur Folge haben, so etwa, wenn der Steuerpflichtige auf Einsprache verzichtet hatte, weil das steuerfreie Minimum nicht überschritten war, oder weil wegen sehr bescheidenen Einkommens keine oder nur unbedeutende steuerrechtliche Auswirkungen zu erwarten waren. Bei Bemessung von Uebergangsrenten dagegen können kleine Veränderungen im anrechenbaren Einkommen von namhafter Tragweite sein. Da E. gegen die Steuertaxation pro 1947, lautend auf Fr. 3600, keine Einsprache erhoben hat, spricht eine Vermutung für deren Richtigkeit. Allein es darf nicht gesagt werden, der Berufungskläger habe, mangels Einsprache, diese Taxation anerkannt. Nachdem er im Jahr 1947 offenbar mit Erfolg die Bezahlung von Steuern verweigert hatte, mochte er nicht ohne Grund hoffen, die Steuerverwaltung werde ihn auch für 1948 nicht besteuern. Jedenfalls durfte er annehmen, der Verzicht auf Steuereinsprache werde seinen Anspruch auf Altersrente nicht berühren.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. End, vom 7. Oktober 1948.)
Eine sogenannte «einmalige Sonderzulage» ist als zusätzliche Teuerungs-
zulage zu werten und anzurechnen, falls während der vorausgegangenen Jahre ähnliche Zuschüsse gewährt worden sind.
Witwe P. bezog während der Jahre 1946 und 1947 eine gekürzte einfache Altersrente von Fr. 330, da ihr damaliges Jahreseinkommen sich wie folgt zusammensetzte: Fr. 1620 Pension von der «Stiftung der sozialdemokratischen Preßunion des Kantons Zürich für die Personalfürsorge», Fr. 50 Kapitalzins. Im Hinblick auf die AHV-Rente für 1948 gab die Stiftung als Bezüge der Witwe P. an: Pension Fr. 1140, Teuerungszulage Fr. 480, besondere Zulage Fr. 100. Auf Grund dieser Angaben verfügte die Ausgleichskasse, ausgehend von Fr. 1770 Gesamteinkommen, eine einfache Altersrente von Fr. 230. Frau P. beschwerte sich und beantragte, die besondere Zulage von Fr. 100 nicht als Einkommen anzurechnen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zulage von Fr. 100 sei eine wiederkehrende Leistung im Sinne von AHVV Art. 56 lit. c. Frau P. appellierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g:
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Unbestritten ist der Charakter einer wiederkehrenden Leistung hinsichtlich der Teuerungszulage von Fr. 480, bestritten hinsichtlich der Sonderzulage von Fr. 100. Laut der dem Eidg. Versicherungsgericht erteilten Auskunft der Stiftung Prellunion hatte der Betrieb wiederholt eine Herbstzulage an das Personal (einschließlich der Pensionierten) ausgerichtet. Im Jahr 1947 seien Herbstzulagen nicht mehr ausgerichtet worden, denn man habe sie im ganzen schweizerischen Druckereigewerbe fallen lassen (im Anschluß an einen Gesamtarbeitsvertrag). Dagegen sei dem Personal und den Pensionierten der Preßunion eine einmalige Sonrderzulage bewilligt und im November 1947 ausbezahlt worden. Im Jahre 1948 werde eine solche kaum mehr ausgerichtet werden. Da nämlich die Anrechnung als Einkommen bei der AHV-tRentenberechnung den Zweck der Zulage illusorisch mache, werde die Stiftung sich gezwungen sehen, keine solche Zulage mehr auszurichten. Letztere Möglichkeit beruht auf rein taktischen Gründen und ist deshalb unmaßgeblich dafür, ob eine bestimmte Leistung als wiederkehrend zu bewerten sei. Entscheidend ist vielmehr die N a t u r einer Zuwendung, der Umstand, ob sie ein einmaliges Geschenk oder ob sie eine zusätzliche Teuerungszulage darstellt. Ist eine gleichartige Leistung während mehrerer Jahre ausgerichtet worden, so liegt hierin ein Indiz für wiederkehrenden Charakter der Leistung.
Mit der Sonderzulage von Fr. 100 wollte doch offenbar ein Z u s c h u ß zu den Teuerungszulagen gewährt werden, in Gutheißung eines entsprechenden Begehrens des Personals. Es war eine gleichartige Leistung wie die Herbstzulagen, welche zweifellos Teuerungszulagen darstellten. Die Tatsache, daß die bisherigen Herbstzulagen wegen Stabilisierung der Löhne in einem Gesamtarbeitsvertrag hinfällig wurden, schloß eine neuerliche Gewährung von Sonderzulagen mit Rücksicht auf Zunahme der Teuerung nicht aus. Diesmal wurden sie einfach erst im November, gewissermaßen als Winterzulage, ausbezahlt. Die Bezeichnung als «einmalig» ist, angesichts gleichartiger Leistungen in den Vorjahren, unerheblich. Die Sonderzulage von Fr. 100 ist nach AHVV Art. 56 lit. c anrechenbar.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Pleissinger, vom 27. Oktober 1948.)
Hat ein Rentenansprecher sein landwirtschaftliches Heimwesen oder den
Erlös aus dem Verkauf desselben seinen Kindern übertragen, so liegt Ver-
mögensentäußerung im Sinne von AHVV Art. 61 Abs. 5 vor. Der Einwand, das
Vermögen sei mit Lidlohnansprüchen der Kinder belastet gewesen, ist unbe-
gründet.
Sch., geb. 1873, verkaufte am 13. Februar 1948 sein schuldenfreies, auf Fr. 33 290 geschätztes landwirtschaftliches Heimwesen seinem Sohn Martin zum Preise von Fr. 25 000. Vom Erlös behielt er Fr. 2 500 für sich; die restlichen Fr. 22 500 verteilte er unter seine 6 Kinder. Sich und seiner Ehefrau, geb. 1876, ließ er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Zwei Tage später, am 15. Februar 1948, stellte Sch. das Gesuch um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente, wobei er ein in Sparguthaben und Barschaft bestehendes Vermögen von Fr. 5 500 und ein Vorjahreseinkommen von Fr. 510 deklarierte. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab, davon ausgehend, Sch. habe sich am 13. Februar 1948 im Sinne von AHVV Art. 61 Abs. 5 seines Vermögens entäußert. Mit Beschwerde an die Rekurskommission machte Sch. folgendes geltend: Er und seine Ehefrau seien längst arbeitsunfähig. In der Kauf-
summe von Fr. 25 000 seien die Ansprüche der Kinder gemäß ZGB Art. MM mitenthalten. Jedes Kind habe einen seinen Leistungen an den gemeinsamen Haushalt entsprechenden Betrag erhalten. Der Verkauf sei nicht zur Eiwirkung einer Rente, sondern in Anbetracht der außerordentlichen Verhältnisse (Alter. Krankheit und Pflichten gemäß ZGB Art. 334) erfolgt. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, worauf Sch. geigen deren Entscheid Berufung einlegte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r II n d u n g
AHVV Art. 61 Abs. 5 lautet: «Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter ausschließlich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat, werden angerechnet.« Sch. bestreitet, bei Verkauf und Verteilung des Erlöses die Ei-wirkung einer Bedarfsrente bezweckt zu haben. Seine Einwendungen sind jedoch nicht stichhaltig. Gegen sie spricht zunächst die Tatsache, daß er, obschon «längst nicht mehr arbeitsfähig«, erst im Februar 1948, also kurz nach Inkrafttreten der AHV, sein Heimwesen verkaufte. Sodann ist es gerade wegen der altersbedingten Arbeitsunfähigkeit unverständlich, daß Sch. sein Vermögen ohne entsprechendes Entgelt fast vollständig verteilt und sich so jedes finanziellen Rückhaltes beraubt hat. Auch der zur Begründung der Verteilung des Erlöses unter die Kinder erfolgte Hinweis auf ZGB Art. 334 ist unbelielf. lieb. Sowohl Art. 334 als auch Art. 633 ZGB gehen davon aus, daß mi1oidige Kinder gegen die Eltern selbst keine Ansprüche für im gemeinsamen Haushalt geleistete Arbeit erheben können. Solche Rechte sind ihnen nur gegenüber D r i t t e n gewährleistet und können mir bei einer gegen die Eltern gerichteten Betreibung oder bei deren Konkurs gegen dritte Gläubiger, nie aber gegen die Eltern selbst geltend gemacht werden. Erst nach dem Ableben der Eltern erwächst den Kindern bei der Erbteilung ein Anspruch gegen die übrigen Erben auf «billige Ausgleichung« (ZGB Art. 633). Es ist daher unzutreffend, wenn der Berufungskläger behauptet, sein Vermögen sei mit Forderungen der Kinder (Lidlohn) belastet gewesen. Vielmehr hat er fast sein ganzes Vermögen unter die Kinder verteilt, ohne daß die Kinder zu seinen Lebzeiten einen Rechtsanspruch gegen ihn hätten geltend machen können.
Unter- solchen Umständen gelangt der Richter wie Ausgleichskasse und Vorinstanz zur Ueberzeugung, daß der Verkauf vom 13. Februar 1948 mit anschließender Verteilung des Erlöses in erster' Linie den Zweck verfolgte, durch Entäußerung von Vermögenswerten dem Berufungskläger den Bezug einer Uebergangsrente (Ehepaar-Altersrente) zu ermöglichen. Hiefür spricht auch der Umstand, daß das Rentengesuch unmittelbar nach dem Verkauf eingereicht wurde. Gerade um derart mißbräuchliche Inanspruchnahme des Sozialwerks AHV zu verhindern, ist AHVV Art. 61 Abs. 5 geschaffen worden Dabei ist es, wie das Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 1948 in Sachen Jaquier*) dargelegt hat, ohne Bedeutung, wenn der Anlaß vom Rentenarisprecher benützt wird, um eine bei seinem Ableben ohnehin eintretende Vermögensverteilung noch zu Lebzeiten vorzunehmen. Auch wenn solche Vermögensverteilung wegen der AHV v o r z e 1 t 1 g vorgenommen worden ist, muß AHVV Art. 61 Abs. 5 angewendet werden.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schraner, vom 3. November 1948.)
'1 Vgl. S. 3
« Vgl. ZAK 1947 S. 322 Deladoey) und 5. 517 (Projer).
IV. Anrechenbares Vermögen Vermögenswerte, die kraft Erbvertrages (Z(,B Art. 494 und 483) einem Rentenansprecher angefallen sind, müssen angerechnet werden.
Frau G., geb. 1882, ersuchte im Oktober 1947 um Ausrichtung einer Witwenrente. Von der Ausgleichskasse abgewiesen, beschwerte sie sich bei der Rekurskomrnission, indem sie folgendes geltend machte: Das deklarierte Vermögen sei der unverteilte Nachlaß ihres im Jahr 1941 verstorbenen Ehemannes. An diesem Vermögen habe sie die Nutznießung. Mit Erbvertrag vorn Jahre 1928 sei sie dergestalt gegenüber den Kindern begünstigt worden. Gemäß AHVV Art. 61 Abs. 3 sei die Nutznießung nicht anzurechnen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, es liege Eigentum vor, jedenfalls fehlten Anhaltspunkte für bloße Nutznießung. Der Ausgleichskasse habe Frau G. erklärt, die Kinder hätten ihr das Eigentum am väterlichen Nachlaß eingeräumt, und sie werde das zum Nachlaß gehörende landwirtschaftliche Heimwesen verkaufen. - In teilweiser Gutheißung der von Frau G. eingelegten Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht für das Jahr 1917 die ungekürzte Witwenrente und für das Jahr 1948 eine gekürzte einfach,- Altersrente von Fr. 540 zugesprochen. Aus den E r w ä g u n g e n
Im Erbvertrag sind der Berufungsklägerin der gesetzliche Viertel zu Eigentum und die Differenz zwischen diesem Viertel und dem Pflichtteilsanspruch der Kinder, zusammen Eigentum am Nachlaß, zugesichert. Statt dessen konnte Frau G. aber auch «die Nutznießung am gesamten Vermögen, gemäß Art. 473 ZGBe fordern. Ein Teilungsvertrag - aus welchem ersichtlich wäre, ob Frau G. Eigentum oder Nutznießung gewählt hat -- liegt nicht vor. Im Grundbuch ist als Eigentümer noch der Erblasser eingetragen und die Erbengemeinschaft zum Eintrag vorgemerkt. Der Umstand, daß die Berufungsklägerin den ganzen Nachlaß versteuert, besagt nichts über das Eigentumsverhältnis, denn für die Steuerbehörde genügte es, daß Frau G. sich für den Nachlaß steuerpflichtig erklärte. Maßgebend ist, daß laut Bestätigung des Notariates Pfäffikon der Nachlaß noch im Juli 1948 Gesamteigentum der Erbengemeinschaft war. Ob die Berufungsklägerin die 1 Eigentum, welche ihr der Erbvertrag reservierte, oder aber Nutznießung am ganzen Nachlaß gewählt hat, ist für die AHV unerheblich. Denn gemäß AHVV Art. 61 Abs. 4 werden, solange eine Witwe das Wahlrecht an) Nachlaß des verstorbenej Ehemannes nicht ausübt, von Amtes wegen ein Viertel des Nachlasses ihr und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. Da Witwe G. nicht nur den gesetzlichen Viertel, sondern gemäß dem Erbvertrag :‚. zu beanspruchen hat, ist ihr d i e s e Quote als Vermögen anzurechnen.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gander, vom 8. November 1948.)
Vermögensentäußerung zwecks Erwi rkung einer Altersrente, Richtlinien für die Anwendung des Art. 61 Abs. 5 AHVV.
Die Uebergangsrenten stellen Bedarfsrenten dar, bestimmt für Person'u, welche bedürftig sind. Nicht als bedürftig anzuerkennen ist derjenige, welcher vor kurzem noch über namhaftes Vermögen verfügt, sich desselben jedoch entledigt hat. Es widerspräche der sozialen Gerechtigkeit, wollte man demjenigen.
welcher sein Vermögen veräußert, ohne sich eine entsprechende Gegenleistung zu sichern, eine aus öffentlichen Mitteln stanllnemle Rente ausrichten. A'ie diesem Grunde galt es, durch geeignete Sanktionen einer mißhräuchlichen Entäußerung von Vermögenswerten zu steuern. Zu diesem Ziel führen zwei Methoden: Entweder werden die bezüglichen Rechtsgeschäfte generell nichtig erklärt. Oder die Organe der AHV werden angewiesen, die entäußerten Werte dem Zedenten anzurechnen, als wäre er weiterhin ihr Eigentümer. Der Gesetzgeber hat die zweite Methode gewählt, die den Vorteil bietet, dem Abtretungsakt die mißbräuchlich(, Wirkung im Hinblick auf die AHV zu nehmen, ohne gegenüber gutgläubigen Empfängern eingetretene privatrechtliche Wirkungen aufzuheben.
Anzurechnen sind alle Vermögenswerte, bei deren Abtretung der Gedanke an eine AHV-Rente mitgespielt hat. Ob daneben noch andere Beweggründe bestanden, ist irrelevant. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf sein Ui'- teil vom 23. Oktober 1948 in Sachen Jaquier*).
(Etdg. Versicherungsgericht i. Sa. Maternini, vom 16. November 1948.)
Solide Ilypothekarfordertingen sind, als bewegliches Vermögen, dein Gläu-
biger anzurechnen.
Im Jahre 1947 hat Frau G. ihren Anteil im Schatzungswert von Fr. 21 300 an unbelasteten Liegenschaften im Schatzungswert von Fr. 36 560 einer ihrer Töchter abgetreten. Die Schatzungssumme Fr. 21 300 des abgetretenen Teile ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Der Betrag wird aber nicht zur Zahlung fällig, solange Frau G. lebt. Dennoch behauptet Frau G. zu Unrecht, die Fr. 21 300 könnten ihr nicht als Vermögen angerechnet werden. Da es sich uni einen grundpfändlich gesicherten Wert handelt, der durch Verpfändung bei einer Bank zu Geld gemacht wrden kann, ist er als Verm(jgen anzurechnen. Zieht man in Betracht, daß etwa des Nominalwertes bei einer Bank erhältlich gemacht werden können, und rechnet demnach 7, als Vermögen an, so überschreitet das Einkommen der Beschwerdeführerin - zusammen mit der ihr gemäß Abtretungsvertrag zustehenden Verpflegun% und Unterkunft --- die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 1700 erheblich. Frau G. hat deshalb keinen Anspruch auf Altersrente.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Gatherat, vom 6. September 1948.)*)
Ein Ehepaar, das rund Fr. 100 000 Reinvermögen seinen Kindern abtritt, hat keinen Anspruch auf Altersrente.
B. hat am 16. Mai 1946 sein landwirtschaftliches Grundstück im Steuerschatzungswert von Fr. 114 470 seinen 4 Kindern abgetreten und als Gegenleistung sich und seiner Ehefrau das lebenslängliche Wohnrecht ausbedungen. Ueber Abtretung der Viehhabe und des landwirtschaftlichen Inventars ist im Vertrag nichts erwähnt. In der Beschwerdeschrift erklärt B. lediglich, der
*) Vgl. S. 7-
5)Vgl. ZAK 1947 S. 521 (Testuz).
Wert des Viehbestandes und der landwirtschaftlichen Fahrhabe sei unbedentend gewesen. Auf Grund dieses Tatbestandes hat die Ausgleichskasse mit Recht das Rentengesuch abgewiesen. Die nach VV Art. 61 Abs. 5 anrechenbar-en Vermögenswerte überschreiten die Einkommensgrenze Fr. 2700 bedeutend. Einschließlich Vieh und Betriebsinventar beträgt (las abgetretene Rein - vermögen rund Fr. 100 000, und der rentenmäßige Jahreswert entspricht nach den Piccardschen Tafeln ungefähr Fr. 10 000. Sodann ist es nicht glaubwürdig, daß ein wohlhabendes betagtes Ehepaar sein ganzes Vermögen Veräußert, ohne sich eine entsprechende Gegenleistung zu sichern. Es ist anzunehmen, zwischen Eltern und Kindern sei stillschweigend vereinbart, daß die Kinder- den Eltern auf Lebenszeit nicht nur Wohnung, sondern auch den Unterhalt gewähren. Gleich dci' Ausgleichskasse hält das Gericht dafür, der den Eltern gewährte standesgemäße Unterhalt, bestehend in Wohnrecht, Verpflegung Taschengeld, Bekleidung, ärztlicher Behandlung usw., überschreite die Einkommensgrenze Fr. 2700 erheblich. Der Einwand, verschiedene Nachbarn bezögen offenbar auf Grund falscher Angaben - zu Unrecht eine Uebergangs-- rente, ist unerheblich fi'n' die Beurteilung der Frage, ob B. selbst einen Rentenanspruch habe. Derartige Fa'll' zu untersuchen ist nicht Sache des Gerichtes, sondern solche der Ausgleichskasse.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Brand, vom 20. November 1948.)
C. Rechtspflege
Berufung an (las Eidg. Versicherungsgericht ist auch gegenüber kantonalen Niehteint rot onsentseheiden zulässig.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, und zwar mit folgender Begründung: Aus der Eingabe des Geschäftsagenten W. folge nicht klar, was eigentlich bezweckt sei. Die Rekui'skomrnission dürfe nicht einer Eingabe Begehren entnehmen, die dem Wortlaut und Sinne nach in der Eingabe nicht enthalten seien. Namentlich von einem Geschäftsagenten müsse verlangt werden, daß er Rekursschriften vorschriftsgemäß abfasse. Da die Eingabe in der vorliegenden Form sinnlos sei, könne sie nicht als Beschwerde behandelt werden. --- Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht läßt R. durch seinen Vertreter W. ausführen, die Angelegenheit dürfe «nicht einfach umgangen», sondern müsse materiell behandelt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und die Sache zu neuer, Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus den E i' w ä g u n g e n
1. Obwohl die Rekurskomrnission auf die Beschwerde nicht ein-getreten ist, unterliegt ihr Entscheid doch der Weiterz-iehung an (las Eidg. Versich-'-- rungsgericht. Art. 86 AHVG, dci' die Möglichkeit einer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht schafft, beschränkt die Rd 1 ufung nicht auf materielle Entscheide, sondern gewährt sie schlechthin gegen «die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde. Daß darunter auch Nichteintretensentsciieide fallen, ist umso eher anzunehmen, als der nach Art. 4 0V für die AHV anwendbare Art. 120 OB bestimmt, gegen j ede von einem kantonalen Versicherungsgericht erlassene Entscheidung könne Berufung eingelegt werden. Zutreffend ist des-
halb im vorinstanzlichen Entscheid auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen.
2. Nach 120 OB urteilt das Eidg. Versicherungsgericht auch über Mängel im Verfahren. Im vorliegenden Fall rügt der Berufungskläger, die Rekurskommission habe den Entscheid über die Streitfrage «umgangen», sei also zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten. Was der Vertreter des Beitragspflichtigen in der Beschwerdeschrift vorbrachte, hatte offensichtlich den Sinn, es seien die begehrten Abzüge von Fr. 793 und Fr. 543 am «maßgebenden Erwerbseinkommen» von Fr. 72 400 z u s ä t z 1 c h vorzunehmen, d. h. neben dem Abzug der Fr. 6570 Eigenkapital-Zins, Diesen Sinn stellt es nicht in Frage, wenn für die nach Abzug von Fr. 793 und von Fr. 543 verbleibenden Fr. 71 064 der Ausdruck «reines Erwerbseinkommen» verwendet wurde. War sonach klar, was der Beschwerdeführer wollte, so bestand kein Grund, dem Begehren einen verständlichen Sinn abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Uebrigens hätte bei Unklarheit vorerst Rückweisung an den Verfasser zur Verbesserung stattfinden sollen, selbst gegenüber einem Geschäftsagenten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Rampinelli, vom 17. November 1948.)
Zeitsch rift Februar 1949
UUfür die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: iahresaborrnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Die Neuordnung des Lohn- und Ve'dienstersatzes II (S. 45). Vollzugsverordnung zum BundesbeschluU
über die Verwendung der der 45V aus den Ueberschüssen der LVEO zugewiesenen Mittel (S. 51). Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV (S. 57). Die Sozialversicherung in Bulgarien (S. 58). Die Vorbereitung der Formulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens (S. 61), Die Beitragspflicht der -leiter von Zeitschriftenablagen und Zeitschriftenverträger (5. 62) Bremsklötze am Apparat den Formularversandes (S. 64). Durchführungsfragen der AHV (S. 66). Kleine Mitteilungen (S. 72) Gerichtsentscheide (S. ID).
Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes
II. Die Entschädigungsarten*)
Hinsichtlich der Entschädigungsarten stellen sich bei der Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes insbesondere folgende Fragen:
1. Sollen die Entschädigungen für die Verheirateten höher als für die Alleinstehenden festgesetzt werden? Bei der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Entschädigungen der verheirateten und der alleinstehenden Wehrmänner verschieden hoch bemessen worden. Für diese unterschiedliche Behandlung waren finanzielle und soziale Erwägungen maßgebend, die nach wie vor ihre Geltung haben. Angesichts der Finanzlage des Bundes sowie der starken Belastung der Wirtschaft mit Steuern und Abgaben muß auch in Zukunft versucht werden, mit einem minimalen Aufwand auszukommen. Diese Ueberlegungen führen dazu, die Entschädigungen der Alleinstehenden niedriger als für die Verheirateten zu bemessen.
In der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird nicht einfach zwischen verheirateten und ledigen Wehrmännern unterschieden. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob der verheiratete Wehrmann einen Haushalt führt oder nicht. Wo diese Annahme zutrifft, da wird dem Wehrmann eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt. Die Haushaltungsentschädigungen sind in den verschiedenen Ordnungen nicht in gleicher Weise ausgebaut, jedoch ist das Prinzip überall das gleiche. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigung ist, daß der Wehrmann verheiratet ist und mit seiner Ehefrau oder seinen Kindern einen selbständigen Haushalt
* ) vgl. ZAK 1948, S. 460 ff. 66469
oder z. B. zusammen mit den Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern einen gemeinsamen Haushalt führt. Dagegen können alleinstehende Wehrmänner, die mit ihren Eltern oder Geschwistern in Hausgemeinschaft wohnen, keine Haushaltungsentschädigung beanspruchen. Desgleichen hat der verheiratete Wehrmann, der wohl für den Unterhalt seiner Frau aufkommt, mit dieser aber keine eigentliche Haushaltung führt, keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. Ob in Zukunft, wenn die Haushaltungsentschädigungen beibehalten werden, die Voraussetzungen in gleicher Weise wie bisher zu umschreiben sind, wird abzuklären sein.
2. In welcher Weise ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen? Der Grundsatz der Lohn- und Verdienstersatzordnung, daß die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nach der Zahl der Kinder abgestuft werden, ermöglicht, die vorhandenen Mittel vor allem denjenigen zuzuhalten, die darauf am meisten angewiesen sind. Wenn die Entschädigungen für die verheirateten und alleinstehenden Wehrmänner allgemein so hoch bebemessen werden könnten, daß sie auch für den Unterhalt einer großen Kinderschar genügten, so wären besondere Kinderzulagen nicht nötig. Indessen werden kaum so große finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Unterscheidung zwischen Wehrmännern mit und ohne Kinder fallen zu lassen. Ob eigentliche Kinderzulagen verabreicht werden oder ob in anderer Weise Zuschläge für die Kinder zu den Grundentschädigungen hinzukommen, ist an und für sich gleichgültig.
Das bisherige System der Kinderzulagen hat sich im großen und ganzen bewährt. Zum Bezug der Kinderzulagen sind zur Zeit berechtigt die Wehrmänner für die Kinder bis zum 18. Altersjahr, mit einer Einschränkung für die Landwirtschaft, wo bloß für Kinder bis zum 15. Altersjahr Kinderzulagen verabfolgt werden. Die Gleichstellung der Kinder in der Landwirtschaft mit denjenigen aus dem Gewerbe und der Arbeitnehmer müßte namentlich dann erwogen werden, wenn für die übrigen Entschädigungen (Haushaltungsentschädigungen und Alleinstehendenentschädigungen) die gleichen Ansätze übernommen würden. Für die Kinder von 18-20 Jahren, die sich noch in derLehre befinden oder in einem Studium begriffen sind und für die bisher zusätzliche Entschädigungen verabfolgt werden konnten, fragt es sich, ob die bisherige Ordnung beibehalten oder ob allgemein die Altersgrenze von 18 auf 20 Jahre erhöht werden soll. Die bisherige Unterscheidung, daß für das erste Kind eine höhere Kinderzulage als für die andern Kinder gewährt wird, ist in den Kosten der erstmaligen Anschaffung begründet. Vom sozialen Standpunkt aus wäre es jedoch gerechtfertigter, die Kinderzulagen nach dem Alter der Kinder abzustufen. Praktische Gründe sprechen jedoch gegen die Anwendung eines solchen System in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, da es mit
zuviel Umtrieben verbunden wäre. Wenn in der gesetzlichen Regelung des Erwerbsersatzes die Kindzulagen beibehalten werden, so sollte möglichst ein einheitlicher Ansatz für alle Kinder festgesetzt werden, unbekümmert darum ob der Wehrmann Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender ist und gleichgültig, ob es sich um das erste oder um weitere Kinder handelt.
3. Lassen sich weitere Unterstützungspflichten des Wehrmanes anerkennen? In der gegenwärtigen Ordnung können durch die zusätzlichen Entschädigungen alle Unterstützungspflichten berücksichtigt werden, die der Wehrmann praktisch gegenüber nähern und weitern Angehörigen zu erfüllen in die Lage kommt. Es werden nicht bloß rechtliche, sondern auch sittliche Unterstützungspflichten berücksichtigt wie z. B. die Unterstützung von Schwiegereltern, Pflegeeltern usw. Der andere Vorteil der gegenwärtigen Regelung besteht darin, daß die zusätzlichen Entschädigungen nach individuell abgestuften Unterstützungsleistungen bemessen werden. Es ist möglich, bereits eine Unterstützungsleistung von monatlich Fr. 10.— bis 20.— zu berücksichtigen, wie man auch.den schweren Unterstützungsfällen, wo z. B. ein alleinstehender Wehrmann für den ganzen Unterhalt seiner Eltern und minderjährigen Geschwister vollständig aufkommt, gerecht zu werden vermag.
Diesen Vorzügen stehen verfahrenstechnische Schwierigkeiten entgegen. Haushaltungsentschädigungen, Alleinstehendenentschädigungen, Kinderzulagen und Betriebsbeihilfen werden unbekümmert um die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Wehrmannes und seiner Angehörigen ausgerichtet. Bei den zusätzlichen Entschädigungen müssen dagegen folgende Faktoren berücksichtigt werden: Die Vermögensverhältnisse der unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen des Wehrmannes und allfällig weiterer mitunterstützender Personen, der anrechenbareLohn des Wehrmannes, der Wohnort der unterstützten Personen sowie der Umstand, ob sie mit dem Wehrmann zusammen leben, einen eigenen Haushalt führen oder allein leben und schließlich, ob der Wehrmann selber Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder nur auf eine Alleinstehendenentschädigung hat. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich bei gemeinsamer Erfüllung einer Unterstützungspflicht durch mehrere Personen, von denen unter Umständen nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angehören und nicht alle militärpflichtig sind. Um zwischen den verschiedenen Ausgleichskassen, die an der Festsetzung einer bestimmten zusätzlichen Entschädigung beteiligt sind, möglichst Uebereinstimmung herbeizuführen, müssen die kantonalen Ausgleichskassen ein Register über alle in ihrem Gebiet wohnhaften Personen führen, für welche eine zusätzliche Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung beansprucht wird. Die Führung dieser Register setzt aber voraus, daß alle Verbands-
ausgleichskassen über die zusätzlichen Entschädigungen ein Doppel ihres Entscheides derjenigen kantonalen Kasse zustellen, in deren Kantonsgebiet die unterstützten Personen wohnen. Zum Teil ist auch zwischen den kantonalen Kassen ein Austausch der Entscheide über die zusätzlichen Entschädigungen notwendig, wenn die Beteiligten mehreren kantonalen Kassen angehören oder in verschiedenen Kantonen wohnen.
Die Berücksichtigung aller dieser Faktoren hat für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und für die Festsetzung der zusätzlichen Entschädigungen ein umfangreiches Verfahren notwendig gemacht. Ein Wehrmann, der Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung erhebt, muß auf einem vierseitigen Formular ein besonderes Gesuch einreichen. Die Ausfüllung dieses Gesuchsformulars, das so umfangreich ausgestaltet werden mußte, damit es allen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen vermag, ist schon an und für sich eine Aufgabe, für welche der größte Teil der Wehrmänner die Mithilfe von Dritten, von Arbeitgebern, Kassenstellen, Gemeindebehörden oder Truppenrechnungsführern nötig macht. Für die Kassen selbst mußte für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigungen ein Hilfsformular eingeführt werden. Unbefriedigend am ganzen Verfahren ist auch, daß die Wehrmänner und die Gemeindebehörden vielfach ungenaue und unvollständige Angaben machen, die von den Kassen ergänzt, im besondern von den Verbandsausgleichskassen aber nicht immer gut beurteilt werden können.
Bei einer Neuregelung stellt sich in erster Linie die Frage, ob die weitern Unterstützungspflichten des Wehrmannes auch in Zukunft be-, rücksichtigt werden können. Auf den ersten Blick könnte man mit Rücksicht darauf, daß die Dienstleistungen im allgemeinen kürzer als zur Zeit der Mobilmachung sind, versucht sein, die Notwendigkeit zusätzlicher Unterstützungszulagen zu verneinen. Dem gegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß die Wehrpflicht den Dienstpflichtigen auch in der Friedenszeit die Absolvierung von längern Militärdiensten auferlegt. Die Neuregelung soll im übrigen ebenfalls im Fall eines Aktivdienstes Geltung haben. Sodann ist die wirtschaftliche Lage besonders der jungen Wehrmänner mit Unterstützungspflichten gegenüber Angehörigen meistens nicht so, daß sie während des Militärdienstes den größten Teil ihres Einkommens entbehren könnten. Durch den Wegfall der zusätzlichen Unterstützungszulagen würden gerade diejenigen betroffen, die eine Unterstützung am notwendigsten haben. Es müßte geradezu stoßend wirken, wenn z. B. ein junger lediger Wehrmann seiner alleinstehenden Mutter während der Rekrutenschule oder Unteroffiziersschule keine Unterstützungsleistungen mehr zukommen lassen könnte oder für diese Unterstützungen die Soldatenfürsorge oder sogar die Armenbehörden in An-
spruch nehmen müßte. Die Notwendigkeit zur Ausrichtung zusätzlicher Unterstützungszulagen besteht nach wie vor. Bei einer Neuregelung kann nicht der Grundsatz an und für sich diskutiert werden. Vielmehr ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, das Verfahren möglichst zu vereinfachen. Eine wesentliche Vereinfachung läge vor allem darin, daß die Unterstützungsleistungen von Dritten nicht in die Berechnung einbezogen werden müßten. Dies würde auch gestatten, auf die Führung der besondern Register der unterstützten Personen durch die kantonalen Ausgleichskassen zu verzichten. Wenn mehrere Wehrmänner die gleichen Personen unterstützen, so würde jedes Gesuch vollständig unabhängig vom andern behandelt. Das hätte allerdings zur Folge, daß z. B. eine Mutter, die von zwei Söhnen unterstützt wird, zwei zusätzliche Entschädigungen erhielte, wenn die beiden zur gleichen Zeit Militärdienst machen. Daß daraus wesentliche Mehrkosten erwachsen, ist nicht anzunehmen, wenn gleichzeitig die Unterstützungszulagen für jede der unterstützten Personen auf z. B. Fr. 1.—, Fr. 1.50 oder Fr. 2.— begrenzt würden. Am besten dürfte der gleiche Ansatz wie für die Kinderzulagen gewählt werden, was für die Verwaltung eine wesentliche Vereinfachung wäre. Dabei muß man sich aber von vorneherein klar sein, daß auf diesem Wege nicht alle Unterstützungspflichten wie bisher berücksichtigt werden können. Eine weitere Vereinfachung läge darin, daß ledigen Wehrmännern, die gemeinsam mit Angehörigen eine Haushaltung führen, in Zukunft ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zuerkannt würde. Bei Einführung der Lohnersatzordnung im Februar 1940 war die Anspruchsberechtigung von ledigen Wehrmännern, die mit Angehörigen gemeinsam eine Haushaltung führten, in dieser Weise geregelt. Es zeigte sich aber der Uebelstand, daß die Ausgleichskassen und Arbeitgeber allen Ledigen, die mit ihren Eltern zusammen wohnten, unbesehen eine Haushaltungsentschädigung ausrichteten. Diesen Mängeln könnte leicht in der Weise abgeholfen werden, daß dem ledigen Wehrmann eine Haushaltungsentschädigung nur ausgerichtet würde, wenn er seine Angehörigen wesentlich unterstützt und diese auf seine Unterstützung angewiesen sind, was von der Kasse an Hand einiger Angaben nachgeprüft werden kann.
t. Wie sollen die Entschädigungen der Alleinstehenden festgesetzt werden? Bei den Alleinstehenden wird es nicht allgemein als notwendig erachtet, ihnen in der Friedenszeit Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auszurichten. Andere halten eher eine Erhöhung der Alleinstehendenentschädigungen für gerechtfertigt. Einem gänzlichen Wegfall steht die Ueberlegung entgegen, daß die Alleinstehenden einen notwendigen Lebensbedarf auch während des Militärdienstes (Zimmermiete, Wäsche, Versicherungen) zu decken haben, was im besondern bei der Ab-
solvierung von langen Kursen und Schulen wie Rekrutenschulen, Unteroffiziers- und Aspirantenschulen umsomehr in Erscheinung tritt. Eine Einschränkung im Bezugsrecht oder gar der Wegfall müßte sich auf die Militärfreudigkeit ungünstig auswirken.
5. Sind Betriebsbeihilfen für die Inhaber von gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben beizubehalten? Die Betriebsbeihilfen haben in erster Linie den Zweck, während der Abwesenheit des Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familiengliedes nötigenfalls Aushilfskräfte einzustellen und die Weiterführung des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs sicherzustellen.
Die Betriebsbeihilfen im Gewerbe werden zur Zeit denjenigen Wehrmännern verabfolgt, die Inhaber eines gewerblichen Betriebes sind. Keine Beihilfen erhalten die Gewerbetreibenden ohne Betrieb wie Marktfahrer, Hausierer, Vertreter und Agenten, sowie die Angehörigen ähnlicher Berufe. Die Unterscheidung in Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb verursacht in der Praxis große Schwierigkeiten. Die Betriebsbeihilfen sind im besondern für die Alleinmeister notwendig, die ihren Betrieb während des Militärdienstes schließen müssen. Für die übrigen Selbständigerwerbenden im Gewerbe erscheinen sie weniger dringend. Eine Unterscheidung darnach, ob der selbständige Betriebsinhaber als Alleinmeister oder mit Angestellten und Arbeitern tätig ist, ließe sich praktisch durchführen, indem die Ausgleichskassen für die Selbständigerwerbenden die Entschädigungen festzusetzen haben und die Verhältnisse ihrer Mitglieder aus den Abrechnungen leicht überblicken können.
In der Landwirtschaft bilden die Betriebsbeihilfen, die sowohl den Betriebsleitern als auch den ledigen und verheirateten mitarbeitenden Familiengliedern verabfolgt werden, die Hauptentschädigungen. In der künftigen Erwerbsersatzordnung sollten die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft jedoch wie in der Altersversicherung als Unselbständigerwerbende behandelt werden, womit der Großteil der Betriebsbeihilfen wegfallen würde. Unter diesen Umständen und da in der Landwirtschaft vielfach Angehörige des Wehrmannes mitarbeiten, kann man sich fragen, ob Betriebsbeihilfen weiterhin auszurichten oder ähnlich wie im Gewerbe in den Hintergrund treten und nur dann ausgerichtet werden sollten, wenn der Betrieb während der Abwesenheit des Betriebsleiters nicht ohne Anstellung einer fremden Hilfskraft weitergeführt werden kann. In diesem Fall wären auch die persönlichen Entschädigungen in der Landwirtschaft (Haushaltungsentschädigungen, Kinderzulagen und Alleinstehendenentschädigungen) wie für die übrigen Wehrmänner zu gestalten.
Vollzugsverordnung *)
zum
Bundesbeschluß über die Verwendung der der Alters- und unterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzord-
nung zugewiesenen Mittel
(vom 28. Januar 1949)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom
8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn-
und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (im folgen-
den Bundesbeschluß genannt),
beschließt:
Art. 1
'Die jährlichen Beiträge gemäß Art. 2, Abs. 1, des Bundes- Auszahlung beschlusses werden den Kantonen und den Stiftungen für das der Beitrage Alter und für die Jugend je zur Hälfte im Januar und im
Juli ausgerichtet. Die erste Auszahlung, welche die Beiträge
für das Jahr 1948 und das erste Halbjahr 1949 umfaßt, erfolgt
im Januar 1949.
'Die Kantone und die Stiftungen haben die Beiträge ge-
sondert zu verwalten und zinstragend anzulegen. Die Zinsen
sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.
Abs. 2 findet keine Anwendung bezüglich derjenigen Bei-
träge, die gemäß Art. 7 des Bundesbeschlusses für Finanzie-
rung einer allgemeinen, gesetzlichen Alters- und Hinterlas-
senenfürsorge eines Kantons verwendet werden.
*) Anmerkung der Redaktion : Nachdem wir in der Novembernummer 1948 den Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel publiziert haben, geben wir nun den Wortlaut der am 28. Januar 1949 vom Bundesrat erlassenen Vollzugsverordnung zu diesem Beschluß wieder.
351
Art. 2
ErhöhungKantone und Stiftungen, welche gemäß Art. 2, Abs. 2, des der Beiträge
Bundesbeschlusses Anspruch auf erhöhte Beiträge erheben, haben dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundesrates bis spätestens 30. Juni des Jahres, für welches die Erhöhung des Beitrages nachgesucht wird, ein begründetes Gesuch einzureichen.
Art. 3
BerechnungDie Anteile für die einzelnen Kantone gemäß Art. 3, für der Anteile
die Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter gemäß Art. 4, Abs. 2, und für die Organe der Stiftung für die Jugend in den einzelnen Kantonen gemäß Art. 5, Abs. 2, des Bundesbeschlusses werden durch das Bundesamt für Sozialversicherung errechnet. Die erste Halbjahresquote 1949 wird provisorisch nach dem für den Jahresbeitrag 1948 gültigen Schlüssel verteilt; die endgültige Festsetzung der Anteile für das Jahr 1949 erfolgt vor der Auszahlung des zweiten Halbjahres-Betreffnisses.
Art.4
Zuschüsse Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter, die gemäß
an die
Kanon1- Art. 4, Abs. 3, des Bundesbeschlusses Anspruch auf einen Zukomitees der
Stiftung für schuß aus den dem Direktionskomitee zur Verfügung gestelldas Alterten Mitteln erheben, haben dem Direktionskomitee bis zum
30. April des Jahres, für welches der Zuschuß anbegehrt wird, ein begründetes Gesuch einzureichen. Allfällige Gesuche um Zuschüsse für das Jahr 1948 sind bis zum 30. April 1949 einzureichen.
'Das Direktionskomitee beschließt über die Verteilung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
Wird nicht der ganze dem Direktionskomitee zur Verfügung gestellte Betrag gemäß Abs. 2 auf die Kantonalkomitees verteilt, so kann das Direktionskomitee weitere Gesuche um Zuschüsse bis spätestens Ende November des betreffenden Jahres entgegennehmen. Abs. 2 findet Anwendung.
Art. 5
Die Stiftungskommission der Stiftung für die Jugend be- Verteilung des der schließt über die ihr gemäß Art. 5, Abs. 1, lit. b, des Bundes- Stiftungs-
kommission beschlusses zur Verfügung gestellten Mittel unter Vorbehalt der Stiftung der Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversiche- für dieJu-
gend zukomrung. menden
Beitrages Art. 6
Ueber 65-jährige Personen und Hinterlassene, die auf Voraussetzungen für Kosten der Armenpflege in einer Anstalt versorgt sind, dürfen den Bezug
von nur Leistungen gemäß dem Bundesbeschluß erhalten, wenn Leistungen sie hierdurch von der Armengenössigkeit befreit werden.
' Wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente des
Bundesgesetzes erfüllt, darf nur dann eine Leistung gemäß
Art. 6 des Bundesbeschlusses erhalten, wenn er die Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht.
Art. 7
Die Kantone sowie die kantonalen Organe der Stiftungen Gleichbehandlung dürfen kantonsfremde Schweizerbürger hinsichtlich der Zu-
sprechung von Leistungen gemäß dem Bundesbeschluß nicht
schlechter stellen als die Kantonsbürger.
Art. 8
'Leistungen gemäß Art. 6 des Bundesbeschlusses dürfen Auszahlung vo
nur auf individuelles Gesuch hin ausgerichtet werden. Die Ge- 2stungen suche an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend müs-
sen in der Regel mit einer Bescheinigung einer Ortsbehörde
oder Verwaltungsstelle über die Richtigkeit der Angaben
versehen sein. Dem Gesuchsteller ist der Entscheid schriftlich
mitzuteilen.
' Die periodischen Leistungen sind monatlich oder viertel-
jährlich per Post oder persönlich gegen Quittung auszurich-
ten. Werden die Leistungen durch die kantonale Ausgleichs-
kasse ausgerichtet, so hat die Auszahlung immer durch Ver-
mittlung der Post und gegebenenfalls zusammen mit der Ren-
te gemäß Bundesgesetz zu erfolgen.
Art. 76 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz findet
sinngemäß Anwendung.
Art. 9
Kantonale'Kantone mit allgemeiner gesetzlicher Alters- und Hinter-Aus-
führungsbe-lassenenfürsorge, im Sinne von Art. 7, Abs. 1, die nicht alle
stimmungen
rn Art. 6, Abs. 1, des Bundesbeschlusses genannten Personen erfaßt, haben Bestimmungen über die Festsetzung und Ausrichtung von Leistungen an die von ihrer allgemeinen Fürsorge nicht erfaßten Personen zu erlassen.
' Die kantonalen Erlasse gemäß Art. 8 des Bundesbeschlusses müssen Bestimmungen enthalten über
die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen;
die Grundsätze, nach denen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen sind;
die für die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen zuständigen Instanzen;
die Einreichung und Behandlung der Gesuche;
die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen.
Die kantonalen Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundesrates bis spätestens 31. März 1949 zur Genehmigung einzureichen
Art. 10
Besondere'Kantone, welche mit der Festsetzung und Ausrichtung der
Vorschriften
für die Leistungen ganz oder teilweise die Stiftungen beauftragen, Kantone
haben ihren Anteil in der Regel zu drei Viertel der Stiftung für das Alter und zu einem Viertel der Stiftung für die Jugend zur Verfügung zu stellen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung ein anderer Verteilungsschlüssel gewählt werden.
2 Wird die kantonale Ausgleichskasse mit der Festsetzung oder Auszahlung der Leistungen beauftragt, so erfolgt die Bewilligung zur Uebertragung dieser Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz durch die Genehmigung der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Im übrigen findet Art. 132 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.
Art. 11
Die Leitsätze der Stiftungen für das Alter und für die Leitsätze der Jugend gemäß Art. 9, Abs. 2, des Bundesbeschlusses haben Stif tungen Bestimmungen zu enthalten über
die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen;
die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzel-
falle zu bemessen sind;
die Einreichung und Behandlung der Gesuche;
die Auszahlung der Leistungen;
die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel;
die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen.
Die Leitsätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherung
bis spätestens 30. Juni 1949 einzureichen.
Anhörung der Kantonsregierungen werden die Leit-
sätze vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigt.
Art. 12
Die Kantone haben mit den kantonalen Organen der Stif- Zusammenarbeit tungen für das Alter und für die Jugend Vereinbarungen über zwischen
ka tona en die Koordination der Tätigkeit der kantonalen und der Stif- und
Stiftungstungsorgane zu treffen; diese sind dem Bundesamt für Sozial- Organen versicherung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 13
Die den Kantonen aus der Durchführung des Bundesbe- Verwaltungs kosten schlusses erwachsenden Verwaltungskosten dürfen nicht dem
Beitrag gemäß Art. 2 des Bundesbeschlusses belastet werden.
Art. 14
Der Bundesrat bestellt zwei Mitglieder in das Direktions- Aufsicht komitee der Stiftung für das Alter und ein Mitglied in die
Stiftungskommission der Stiftung für die Jugend. Diesen
stehen die gleichen Rechte zu wie den übrigen Mitgliedern
dieser Organe.
2 Die Kantonsregierungen sind berechtigt, einen Vertreter
in das Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter abzuord-
nen.
Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäß Art. 11, Abs. 1 und 2, des Bundesbeschlusses zustehenden Aufgaben wird das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt. Dieses erläßt die näheren Weisungen über die Ausgestaltung und den Zeitpunkt der Einreichung der Jahresberichte und Jahresrechnungen sowie über die zu liefernden statistischen Angaben.
Art. 15
Uebergangs-Die Beiträge für das Jahr 1948 dürfen zur Deckung der bestim-
mungen tatsächlichen Aufwendungen der Kantone und Stiftungen für
Alte und Hinterlassene im Sinne von Art. 6 des Bundesbeschlusses verwendet werden. Soweit sie diese Aufwendungen übersteigen, sind sie für die Ausrichtung von Leistungen gemäß Art. 6 des Bundesbeschlusses in den Jahren 1949 und 1950 zu verwenden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung ist befugt, die gemäß Art. 14 des Bundesbeschlusses anrechenbaren Mittel der Stiftung für das Alter, deren Organe und der Stiftung für die Jugend auf begründetes Gesuch hin je hälftig im Jahre 1948 und im Jahre 1949 zur Anrechnung zu bringen.
Art. 16
Inkraft-Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar treten und
vollzug 1948 in Kraft.
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Bern, den 28. Januar 1949.
Im Namen des schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident
Nobs
Der Bundeskanzler
Leimgruber
Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung *)
Nachtrag
Kanton Schaffhausen
Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten zu der Alters- und Hinrterlas:senenversicherung des Bundes (vom 4. Oktober 1948 mit Wirkung auf den 1. Januar 1948).
Leistungen Jährliche Beiträge in Franken Bezüger von einfachen Altersrenten 140.—
Bezüger von Ehepaar-Altersrenten 240.—
Bezüger von Witwenrenten 150.—
Bezüger von einfachen Waisenrenten 100.—
Bezüger von Vollwaisenrenten 200.-
Einkommensgrenzen
Ansätze der AHV für den Bezug von Uebergangsrenten (Art. 42 AHVG).
Karenzfrist
Für Nichtkantonsbürger ist die Bezugsberechtigung an einen mindestens zweijährigen, ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gebunden.
.. Ausländer erhalten keine Zusatzrenten.
5. Finanzierung
Die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten ilnd der Beitrag des Kantons an die eidg. AHV wird finanziert aus:
den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer,
den Zinsen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonalbank und eventuell weiteren für diese Zwecke erhältlichen Mitteln.
An die darüber noch zu deckende Summe leisten die Gemeinden Beiträge in der Höhe von 40-885e, je nach dem Verhältnis der Gemeindesteuer zur Staatssteuer.
) Vgl. ZAK 1948, Nr. 10, S. 377.
Die Sozialversicherung in Bulgarien
Gegenwärtig liegt ein neuer Gesetzesentwurf über die Sozialversicherungen zum Studium bei der parlamentarischen Kommission, die ihn nachher der Sobrariie (Parlament) zur Genehmigung vorlegen wird.
Ueber das vorgesehene Gesetz entnehmen wir einem Artikel in der in Sofia erscheinenden Zeitung «Otetschestven Front» folgende Angaben:
Die neue Versicherungseinrichtung soll 8 verschiedene Fonds und Einrichtungen vereinigen, so die Pensionsfonds der Staatsbeamten, der Angestellten der nationalisierten Banken, der Bergwerke, der Advokaten und der Journalisten, sowie die Fonds für Arbeitslosigkeit, Familienzulagen, Krankenversicherung usw.
Durch das neue Gesetz soll eine umfassende Sozialversicherung in Bulgarien geschaffen werden, indem alle Arbeiter und Angestellten der Unternehmungen und Verwaltungen jeder Art (Staats-, Genossenschafts-, öffentliche Betriebe usw.) obligatorisch gegen die Risiken der Krankheit, Mutterschaft, Berufsunfallgefahr und Invalidität, Alter und Tod, die Arbeitnehmer außerdem gegen Arbeitslosigkeit, versichert werden sollen. Die Lasten der Versicherungen werden den Arbeitgebern überhunden; die Arbeiter und Angestellten zahlen keinerlei Versicherungsbeiträge.
Für alle Arbeiter und ihre Familien ist der Anspruch auf kostenlose ärztliche Hilfe für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen, für Krankheiten, die durch Betriebsunfälle oder berufliche Schädigungen verursacht sind, und bei Erkrankung an Tuberkulose soll ärztliche Hilfe geleistet werden, solange sie nötig ist.
Die Höhe aller Renten (Unfall- und Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenrenten) wird verbessert, wobei vor allem die kleinen Renten spürbar erhöht werden sollen. In Zukunft wird die persönliche Mindestrente 3000 Levas (ca 45 Schweizerfranken) *) im Monat betragen. Die Höhe der Renten richtet sich nach der Arbeitsleistung: für eine strengere Arbeit wird eine höhere Rente ausgerichtet. Die Versicherten haben Anspruch auf Altersrenten entsprechend der geleisteten Arbeit: diejenigen, welche die strengsten und die Gesundheit am meisten gefährdenden Arbeiten verrichten, sollen nach 15 Arbeitsjahren und im 50. Altersjahr (1. Kategorie), wer strenge Arbeit zu leisten hat, soll nach 20 Arbeitsjahren und im 55. Altersjahr (2. Kategorie), alle andern Versicherten nach 25 Arbeitsjahren und im 60. Altersjahr (3. Kategorie) die Altersrenten erhalten. Es wird in einem Reglement festgelegt werden, was als strenge und als besonders strenge Arbeit zu gelten hat.
*) 100 Levas im Jahre 1948 durchschnittlich = Fr. 1.50.
Die Höhe der persönlichen Altersrente zur Zeit des Rücktritts aus dem Arbeitsprozeß und nach der erforderlichen Anzahl von Dienstjahren ist auf 50 Prozent des mittleren jährlichen Gehalts oder Lohnes, berechnet auf Grund der letzten 5 Jahre, festgesetzt; für die ersten 5 die erforderUche Anzahl übersteigenden Jahre werden 2 Prozent des Gehalts oder Lohnes hinzugefügt; jedes weitere Jahr wird mit 2,5 Prozent angerechnet.
Die persönliche Altersrente darf aber weder die Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Gehalts, noch den Betrag von 18 000 Levas (ca 270 Schweizerfranken) im Monat übersteigen.
Dem bulgarischen Gesetzesentwurf zufolge haben die Altersrentner Anspruch auf eine Rente, auch wenn sie weiterhin erwerbstätig bleiben.
Es ist vorgesehen, daß für die Rente die Gesamtheit der Dienstjahre eines Versicherten angerechnet wird. Nach dem heute geltenden und nun zu ersetzenden Gesetz über die Rentenversicherung wurden die Arbeitsperioden bei verschiedenen Arbeitgebern gesondert betrachtet; so konnte eine große Zahl von Arbeitnehmern, die mehr als 25 Jahre arbeiteten, nicht in den Genuß der vollen Rente gelangen.
Der Gesetzesentwurf regelt auch die Frage der Zusatzrenten für die Kriegsfreiwilligen von 1885, für die Veteranen und Freiwilligen des letzten Krieges, für die Kriegsopfer und die Opfer des Kampfes gegen den Faschismus und für Personen, die sich besondere Verdienste in kultureller, staatlicher, militärischer, wissenschaftlicher und technischer Hinsicht erworben haben. Die Renten für die Kriegsopfer, die in drei Gruppen unterteilt werden (Opfer des nationalen Krieges, Opfer früherer Kriege, zivile Kriegsopfer aller Art), werden sogar spürbar erhöht.
Die Unterschiede zwischen diesen drei Gruppen sind nicht sehr erheblich, jedoch erfahren die Opfer des nationalen Kampfes die stärkste Erhöhung ihrer Rente. Die Kriegsinvaliden, sofern sie Arbeitnehmer sind, erhalten Renten und Zulagen bis zum Gesamtbetrag von 18 000 Levas. Auch Eltern, die zwei oder mehr Söhne während des Krieges verloren haben, haben Anspruch auf Renten bis zum eben erwähnten Maximum.
Die Renten der Zivilpersonen werden auf der Grundlage von 54 000 Levas, statt wie bisher 24 000 Levas, berechnet, während für die Eltern von im nationalen Krieg gefallenen Söhnen ein Jahreseinkommen von 96 000 Levas angenommen wird, statt wie bisher 60 000 Levas.
Was die Behandlung der Ausländer anbetrifft, hat die schweizerische Gesandtschaft in Sofia einige Aufklärungen über den Text dieses Projektes erhalten, die uns besonders interessieren. Es handelt sich insbesondere um den Art. il, dessen Wortlaut folgender ist:
«Die fremden Staatsangehörigen, Arbeiter und Angestellte sind in Bezug auf alle Kategorien von Versicherungen obligatorisch versichert. Es wird ihnen die Arbeitslosenunterstützung und eine Inva1iditäts- oder Alters-Pension gewährt, wie auch eine Pension im Todesfall zugunsten ihrer unterlassenen. Dies unter der einzigen Bedingung, daß ihr Heimatstaat den dort wohnhaften bulgarischen Staatsangehörigen die genannten Versicherungsleistungen ebenfalls gewährt.
Die Ausländer, Arbeiter und Angestellte, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind obligatorisch versichert in Bezug auf alle Kategorien von Versicherungen und werden zu den gleichen Bedingungen wie die bulgarischen Staatsangehörigen pensioniert. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Arbeiter und Angestellte, ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Bulgarien tätig, jedoch bei einer ausländischen Gesandtschaft oder einem andern Institut, das exterritoriale Rechte genießt, angestellt sind.»
Art. 253 sagt von Personen, die sich für das Vaterland verdient gemacht
haben: «Fremde Staatsangehörige können keine Pension in dieser Kategorie erhalten, mit Ausnahme derer, die in Art. 241, lit. c erwähnt sind.»
Art. 241 lautet wie folgt:
«Auf eine Pension haben Anspruch: Kämpfer für die Volksmacht (gegen den Faschismus), die mindestens 30% ihrer Arbeitsfähigkeit eingebüßt haben, vor allem
.....
.....
Fremde Staatsangehörige, sofern sie in Bulgarien zwischen dem
9. 6. 1923 und dem 9. 9. 1944 gelitten haben. Deren Erben sind berechtigt, eine Hinterbliebenenpension zu erhalten. Die einen wie die andern nur solange sie im Lande leben.»
Es muß nochmals betont werden, daß es sich hier um ein Projekt handelt. Sobald das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, werden wir in dieser Zeitschrift ausführlicher darauf zurückkommen.
Die Vorbereitung der Formulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens
Die vorläufigen Ergebnisse einer Umfrage bei den Wehrsteuerbehörden zeigen, daß die Mehrzahl der Kantone die Meldung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung 1949 im Laufe der Steuerveranlagung vornehmen wollen. Da mit der Wehrsteuerveranlagung schon im März dieses Jahres begonnen wird, ist es notwendig. daß die Ausgleichskassen die Meldeformulare sofort vorbereiten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zu diesem Zweck das Kreisschreiben Nr. 40 erlassen.
Aus diesem Kreisschreiben geht hervor, daß das Bundesamt bestrebt ist, den kantonalen Verschiedenheiten so weit als möglich Rechnung zu tragen. Den kantonalen Kassen und den Verbandsausgleichskassen wird daher volle Freiheit eingeräumt, das Meldeverfahren mit der betreffenden kantonalen Steuerbehörde im Rahmen des Gesetzes zu regeln. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nur die Kontrolle und Ueberprüfung der Gesetzmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen vorbehalten. Auf diese Weise können Sonderwünsche der Steuerbehörden, wie z. B. die Angabe der Registernummer des kantonalen Steuerregisters oder die Schaffung eigener Formulare, die auf Wunsch als Doppelformulare mit Perforation ausgestattet werden können, erfüllt werden.
Eine eingehende zentrale Regelung muß für die Kassen der Berufsverbände und der zwischenberuflichen Verbände, deren Tätigkeit sich auf mehrere Kantone erstreckt, aufgestellt werden. Müßten sich diese Kassen kantonalen Sonderwünschen anpassen, so entstände für sie nicht nur eine große Mehrarbeit, es müßte auch mit Verwechslungen gerechnet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher Vorschriften aufgestellt, die den durchschnittlichen Forderungen der kantonalen Wehrsteuerbehörden entsprechen. Vor allem wurde ein einheitliches Formular geschaffen, das sich eng an das offizielle eidgenössische Deklarationsformular für die V. Periode der Wehrsteuer anlehnt. Man hat darauf verzichtet, ein Doppel des Meldeformulars, in welchem die beiden Exemplare durch Perforation verbunden sind, zu schaffen, wie es einzelne Kantone wünschten. Die Großzahl der Kantone verwertet das Doppel nicht. Die Mehrkosten, die die Erfüllung dieses Sonderwunsches bedingt hätte, wären nicht zu rechtfertigen gewesen. Ebenso mußte davon abgesehen werden, die Verbandsausgleichskassen zu veranlassen, die Registernummer der Meldung der IV. Periode in das neue Formular zu übernehmen. Nur wenige, mit einer Ausnahme, sehr kleine Kantone behalten die Registernummer der früheren Periode bei. Hätte man die Uebertragung dieser
Nummern von den Verbandsausgleichskassen verlangt, so hätte man mit Bestimmtheit damit rechnen müssen, daß auch Formulare an Kantone, die die Registernummer von Periode zu Periode ändern, mit der Nummer der früheren Meldung versehen worden wären. Das hätte bei den betreffenden Steuerbehörden nur Verwirrung geschaffen. Verschiedene Wehrsteuerverwaltungen haben denn auch geradezu gewarnt, die Verbandsausgleichskassen zu einer solchen Maßnahme zu veranlassen.
Die Beitragspflicht der Halter von Zeitschriftenablagen und Zeitschriftenverträger
Als Halter von Zeitschriftenablagen (Ablagehalter) werden die Personen bezeichnet, die für einen oder mehrere Verleger Zeitschriften an die Abonnenten verteilen und von diesen den Betrag dafür einziehen, wobei sie diese Arbeit entweder selbst ausführen oder andere Personen damit betrauen. Zeitschriftenverträger nennt man die Personen, die für einen Ablagehalter Zeitschriften vertragen und für ihn den Betrag dafür von den Abonnenten einziehen.
Die Zeitschriften werden dem Ablagehalter vom Verleger zu einem bestimmten Preis in Rechnung gestellt. Nur diesen hat er dem Verleger zu entrichten. Die Differenz zwischen diesem Preis und demjenigen, den der Abonnent zu bezahlen hat, bildet, nach Abzug der Spesen und gegebenenfalls der Entschädigungen an Zeitschriftenverträger, den Verdienst des Ablagehalters. Beschäftigt der Ablagehalter Zeitschriftenverträger, so überläßt er diesen einen Teil des Verdienstes, der ihm an den von ihnen vertragenen Heften zukommt.
Die Stellung der Ablagehalter und der Zeitschriftenverträger in der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist im IV. Abschnitt des Kreisschreibens Nr. 29 näher geregelt. Ablagehalter und Zeitschriftenverträger gelten demnach grundsätzlich als Unselbständigerwerbende, d. h. als Arbeitnehmer des Verlegers oder der Verleger, für den oder für die sie tätig sind. Als Selbständigerwerbende hingegen werden diejenigen Ablagehalter und Zeitschriftenverträger betrachtet, die diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausüben.
Die Frage, wann im einzelnen Fall Ablagehalter und Zeitschriftenverträger als hauptberuflich und wann als bloß nebenberuflich tätig zu betrachten seien, bot in der Praxis Schwierigkeiten. Es ist deshalb nötig geworden, den Begriff des Nebenberufes, wie er hier verwendet wird, näher zu umschreiben. So ist, in Ergänzung von Abschnitt IV des Kreisschreibens Nr. 29, im Einverständnis mit den interessierten Kreisen, folgende Regelung eingeführt worden:
Als Ablagehalter oder Zeitschriftenverträger im Hauptberuf gelten in der Regel diejenigen, die, sei es für einen Verleger, sei es für mehrere, im ganzen durchschnittlich 300 oder mehr Hefte in der Woche vertragen oder vertragen lassen.
Diese Ablagehalter und Zeitschriftenverträger gelten demnach als Arbeitnehmer des Verlegers oder der Verleger.
Als Ablagehalter oder Zeitschriftenverträger im Nebenberuf und damit als Selbständigerwerbende gelten diejenigen, die im ganzen durchschnittlich weniger als 300 Hefte in der Woche vertragen oder vertragen lassen.
Können jedoch die nach b als Selbständigerwerbende vermuteten Personen glaubhaft machen, daß sie aus dem Verdienst, den sie als Ablagehalter oder Zeitschriftenverträger erzielen, den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten, so gelten sie ebenfalls als im Hauptberuf tätig und deshalb als Arbeitnehmer des Verlegers oder der Verleger.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Hausfrauen und Jugendliche über 15 Jahre.
3. Es sei noch kurz auf die Gründe eingegangen, die dazu geführt haben, diese Regelung so auszugestalten.
Im Januar 1948 waren für die Verleger, die dem Verband der Verleger schweizerischer Versicherungsblätter angehören, 12 552 Ablagehalter tätig (die Zeitschriftenverträger sind in dieser Zahl nicht inbegriffen). 66% oder 8152 Personen verteilten 1-50 Hefte in der Woche, 13% 51 bis 100, 7% 101-150, 4% 151-200 und nur 10% oder 1145 Personen mehr als 200 Hefte. Hätte man auch die Personen als Arbeitnehmer betrachtet, die nur eine geringe Zahl von Heften vertragen, so hätte dies zu einem Aufwand geführt, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Erfolg gestanden hätte. Man vergegenwärtige sich etwa die Arbeit, die das Abrechnen für die über 8000 Personen, die 1-50 Hefte in der Woche vertragen, erheischen wurde, und stelle dem gegenüber, daß es sich dabei um Beiträge handelte, die im Monat zwischen 1 und 72 Rappen ausmachten.
Eine Beschränkung der als Arbeitnehmer zu behandelnden Personen drängte sich deshalb schon aus administrativen Gründen auf, war aber nicht weniger auch aus materiellen Erwägungen geboten. Denn von einer hauptberuflichen Betätigung kann vernünftigerweise nur dann gesprochen werden, wenn aus dem daraus erzielten Verdienst der Lebensunterhalt ganz oder doch zu einem wesentlichen Teil bestritten werden kann. Diese Ueberlegung führte dazu, von der Zahl der Hefte auszugehen, die
vertragen werden, und alle Ablagehalter und Zeitschriftenverträger, die nur einen verhältnismäßig geringen Umsatz zu verzeichnen haben, als bloß im Nebenberuf tätig auszuscheiden. Dabei erschien es angemessen, als Kriterium auf eine Zahl von 300 Heften abzustellen.
Als wesentlich erscheint, daß die gewählte Lösung auch vom sozialen Standpunkt aus betrachtet zu befriedigen vermag; denn die Ablagehalter und Zeitschriftenverträger, die als Selbständigerwerbende gelten, werden von den Beiträgen kaum stärker belastet als die andern. Einmal deshalb, weil gemäß Art. 21 der Vollzugsverordnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die unter Fr. 3600.— im Jahr liegen, Beiträge von weniger als 47 erhoben werden. Vor allem aber, weil nach Art. 19 der Vollzugsverordnung von den ersten Fr. 600.— des Einkommens, das durch eine nebenberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, Beiträge nur erhoben werden, wenn der Versicherte dies ausdrücklich verlangt.
Bremsklötze am Apparat des Formularversandes
Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale sowie das Bundesamt für Sozialversicherung alles daran setzen, die Ausgleichskassen rechtzeitig und auftragsgemäß mit Formularen und Druckschriften zu beliefern. In der Natur der Sache liegt es, wenn hierbei zwei Faktoren als konstante Schwierigkeiten in die Dispositionen einbezogen werden müssen. Einmal ist der Personalbestand der Versandabteilung der EDMZ im Zuge der Sparmaßnahmen abgebaut worden; gleichzeitig nahm die Belastung dieser Abteilung stetig zu. Ferner verlangen die Vorschriften der Bundeskanzlei, daß die Druckaufträge des Bundes auf die ganze Schweiz, auf große und kleine Druckereien, verteilt werden. Wenn sich zu diesen erschwerenden Umständen aber noch von außen her akute Störungen gesellen, wenn ein solches Zusammentreffen überdies in Stoßzeiten fällt, wie es die von Festtagen durchzogenen Wochen über den Jahreswechsel waren, wird den betroffenen Stellen trotz bester Absicht der Dienst am Kunden oft beinahe verunmöglicht, zum mindesten aber wesentlich erschwert.
Es ist daher angezeigt, an dieser Stelle einmal auf Tatsachen hinzuweisen, die wie Bremsklötze am Wagen des Drucksachendienstes wirken.
1. Die Form der Bestellung
Wenn eine Bestellung auf kasseneigenem Briefbogen erfolgt, an das BSV anstatt an die DMZ gerichtet ist, kunterbunt AHV- und Wehrmanns-
schutzformulare, gedruckte und vervielfältigte Kreisschreiben, Gesetzestexte und Broschüren enthält, wenn die einzelnen Drucksachen ohne Bestellnummern und unter ungenauer oder gar falscher Bezeichnung aufgeführt sind, wenn telephonische Bestellungen nicht schriftlich bestätigt werden, führen Rückfragen, Mißverständnisse, Falschlieferungen, Nichtbeachtung von Einzelposten zwangsläufig zu Verzögerungen und Verspätungen.
Die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale liefert eigene Bestellformulare gratis. Für Drucksachenbestellungen müssen diese Formulare verwendet werden. Alle Bestellungen für gedrucktes Material sind direkt an die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Wylerstraße 48, Bern, (Tel. (031) 6 75 31) aufzugeben. Eine Ausnahme bilden nur die beiden Anweisungsformulare 231 und 232, indem sie mit kasseneigenem Eindruck beim BSV bestellt werden müssen. Ohne kasseneigenen Eindruck sind auch sie bei der EDMZ zu beziehen. Anweisung 231 und 232 sind die einzigen Formulare, die mit kasseneigenem Eindruck geliefert werden.
In Stoßzeiten und bei Sammelbestellungen ist unbedingt darauf zu achten, daß für verschiedene Kategorien von Drucksachen getrennte Bestellzettel verwendet werden, z. B. für AHV-Formulare, für Wehrmannsschutzformulare, Kreisschreiben, Wegleitungen etc. je ein besonderer Bestellschein.
Kreisschreiben, Beilagen von solchen, Weisungen, Mitteilungen, Verzeichnisse, Formularmuster usw., die vom BSV nur in Vervielfältigungen ausgegeben werden, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung, Eff ingerstraße 33, Bern, zu bestellen.
Nebst der gewünschten Anzahl muß der offizielle Bestellschein der DMZ die genaue Bezeichnung der Drucksache enthalten. Bei Druckschriften ist diese auf den Titel und das Datum der Ausgabe beschränkt. Sämtliche Formulare tragen jedoch in der Ecke unten links noch eine besondere Bezeichnung, unter der sie bestellt werden müssen (z. B. AHV 335/2, AHV 338a (Einzelblatt), WS 102 z. E.)
2. Der Umfang der Bestellung
Wenn sich einzelne Kassen mit Formularen, die in erster Auflage erscheinen, für 2 und mehrere Jahre eindecken, wenn einzelne Kassen Bestellungen aufgeben, die das drei- und vierfache ihres momentanen wirklichen Bedarfs bestreiten, wenn Lieferungsaufträge einlaufen, in denen der Eingeweihte auf den ersten Blick jedes Verständnis für rationelle Lagerhaltung vermißt, tritt der Fall ein, daß 76 von 109 Kassen innert
8 Tagen Auflagen aufkaufen, die für sämtliche Kassen bei normalem Verbrauch mindestens ein halbes Jahr gereicht hätten, daß 33 Kassen mit ihren Bestellungen vor leere Lager kommen und erst mit bedeutenden Verspätungen in den Besitz dringend benötigter Formulare gelangen.
Wenn der Materialverwalter einer Kasse, einzig auf dauernd volle Drucksachengestelle bedacht, von cieh aus die Drucksachenbestellungen ausführen kann, und wenn die Kassenleitung den Umfang von Formularbestellungen auf Grund des effektiven Bedarfs nicht überprüft, sind Hamsterbestellungen nach folgenden Mustern möglich:
Eine einzige kantonale Ausgleichskasse bestellte:
3000 Anmeldungen für Altersrenten
2000 Anmeldungen für Hinterlassenenrenten
5000 Formulare für Kontenzusammenruf
10 000 Verfügungen von Altersrenten
10 000 Verfügungen von Hinterlassenenrenten
Laut Tabulierliste zählt die Kasse 327 Versicherte des Jahrgangs 1883.
Eine einzige Verbandsausgleichskasse bestellt:
je 6500 Anmeldungen und Verfügungen für Altersrenten
je 2700 Anmeldungen und Verfügungen für Hinterlassenenrenten 5000 Formulare für Kontenzusammenruf
Laut Tabulierliste zählt die Kasse 234 Versicherte des Jahrgangs 1883.
Diese zwei Beispiele aus einer Reihe ähnlicher und gleicher Fälle. Wie soll unter solchen Umständen den verantwortlichen Stellen ein sicheres Disponieren der Druckaufträge möglich sein?
Die Bestrebungen des BSV und der EDMZ, alle Ausgleichskassen zufriedenstellend mit dem nötigen Drucksachenmaterial beliefern zu können, sind illusorisch, wenn nicht ein maßvoller Bezug seitens der Kasse gegenübersteht, der den wirklichen Bedürfnissen entspricht.
Durchführungsfragen der AHV
Beiträge
Die Beitragspflicht der im Haushalt tätigen Verwandten
Im Januarheft wurde auf Seite 24 erklärt, daß die Führung des ehelichen Haushaltes zum familienrechtlichen Pflichtenkreis der Ehefrau gehört. Eventuelle Einkünfte, welche die Ehefrau im Haushalt ihres Ehemannes erzielt, stellen Einkommen aus familienrechtlicher Zuwendung unter Ehegatten dar, von dem keine Beiträge erhoben werden.
Es kommt jedoch auch vor, daß Versicherte den Haushalt ihrer Kinder, Geschwister, Cousins, Cousinen, Verschwägerten oder eines verwitweten Elternteils führen. Oft tritt hier die Haushaltsführung anstelle einer anderweitigen Berufsausübung. Sie bildet den Lebensunterhalt des Versicherten, auch wenn er evtl. gezwungenermaßen oder auf Grund der familienrechtlichen Bande dieser Tätigkeit obliegt. Fälle dieser Art liegen beispielsweise vor, wenn drei Schwestern einen gemeinsamen Haushalt führen. Während zwei Schwestern berufstätig sind, besorgt die dritte ausschließlich den Haushalt, und kann deshalb keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen. Die berufstätigen Schwestern sorgen für Kleidung, Nahrung und Taschengeld der Schwester, die den Haushalt führt.
Die Stellung solcher Personen in der jeweiligen Familiengemeinschaft ist eine andere als die der Ehefrau oder der freiwillig zu Lebzeiten beider Eltern im Haushalt lebenden und mithelfenden Haustochter. Die den Haushalt führende Schwester wäre in ihrem Rentenanspruch sichtlich benachteiligt, wenn sie nur die verhältnismäßig niederen Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten könnte.
Um diesen Differenzierungen der Haushaltsarbeit gerecht zu werden, sind die Beiträge von den im Haushalt tätigen Verwandten wie folgt zu erheben:
Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, die im Haushalt arbeiten, werden nur als Erwerbstätige erfaßt, wenn ein Barlohn ausgerichtet wird und auf diesem die AHV-Beiträge geleistet werden. Ob der Lohnempfänger dieses Einkommen versteuert, ist irrelevant.
Geschwister und andere Verwandte (außer den sub Ziff. 1 Genannten), die im Haushalt arbeiten, werden ähnlich wie die Hausangestellten erfaßt. Sie haben Beiträge auf dem Naturallohn zu bezahlen, selbst wenn kein Barlohn ausgerichtet oder als Einkommen vom Empfänger versteuert wird.
Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen
1. Nach Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung gilt als nichterwerbstätig, wer während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten keine Beiträge von Erwerbseinkommen zu bezahlen hat. Diese Frist von sechs Monaten dient also nur der Feststellung der Nichterwerbstätigkeit. Sie sagt nichts aus über den Zeitpunkt, von dem hinweg ein Versicherter als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, und damit auch nichts über den Beginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Es ist daher da-
von auszugehen, daß, wer nach Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung als Nichterwerbstätiger festgestellt wird, von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an als Nichterwerbstätiger gilt und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger untersteht. Dabei wird nur mit vollen Monaten gerechnet. Beiträge als Nichterwerbstätige sind somit vom 1. Tag des auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit folgenden Monats an zu entrichten.
2. Bei Nichterwerbstätigen, die noch gelegentlich erwerbstätig sind, hält es oft schwer, zu ermitteln, für welche Zeit sie jeweils die Voraussetzungen von Art. 27, Abs. 1, VV erfüllen. Um in solchen Fällen den Ausgleichskassen langwierige Untersuchungen zu ersparen, deren Aufwand sehr oft in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg stünde, wurde im Kreisschreiben Nr. 37, Abschnitt B, Ziffer 1, 2. Absatz, die Vermutung aufgestellt, daß ein Versicherter, der, gegebenenfalls zusammen mit seinem Arbeitgeber, in einem Kalenderjahr mindestens zwölf Franken oder in einem halben Jahr mindestens sechs Franken an Beiträgen von Erwerbseinkommen bezahlt hat, erwerbstätig sei.
Obwohl bereits im Artikel «Allerlei über die Nichterwerbstätigen» (vgl. ZAK, Jahrgang 1948, S. 464, insbesondere S. 466) der Anwendungsbereich dieser Vermutung deutlich umgrenzt worden ist, scheint noch da und dort die Meinung zu bestehen, daß Versicherte, die mindestens zwölf Franken im Jahr an Beiträgen von Erwerbseinkommen entrichtet haben, allgemein als Erwerbstätige zu behandeln seien. Das ist nicht richtig. Grundsätzlich ist die Vorschrift des Art. 27, Abs. 1, VV maßgebend. Von der Vermutung darf einzig in Zweifelsfällen ausgegangen werden, also dort, wo Nichterwerbstätige noch gelegentlich einer Erwerbstätigkeit insbesondere dort, wo Nichterwerbstätige noch gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und von den Ausgleichskassen nicht ohne unverhältnismäßig große Arbeit abgeklärt werden kann, wann jeweils diese Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.
Von der Vermutung darf also z. B. dann nicht ausgegangen werden, wenn festgestellt wird, daß ein Versicherter sich endgültig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. In solchen Fällen ist vielmehr streng nach dem in Art. 27, Abs. 1, VV enthaltenen Grundsatz vorzugehen: Da diese Personen in jedem Fall während sechs aufeinanderfolgenden Monaten keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten sie als nichterwerbstätig. Sie haben daher vom ersten Tag des auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit folgenden Monats an Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen, auch wenn sie für die Zeit des Jahres, die der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit voranging, Beiträge als Erwerbstätige entrichtet haben.
Entschädigung für die Führung einer Vormundschaft
Die Entschädigung, die für die Führung einer Vormundschaft gewährt wird, gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als maßgebender Lohn.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf das Einkommen von Beamten, deren Funktionen in der Führung von Vormundschaften bestehen.
Rückfragen beim Betreibungsamt vor der Betreibung
Bevor die Ausgleichskasse eine Beitragsforderung, die für die Zwangsvollstreckung «reif» ist, in Betreibung setzt, wird sie bei Beitragsschuld-
nern, deren Zahlungsfähigkeit nicht außer jedem Zweifel steht, immer gut daran tun, vorerst das zuständige Betreibungsamt anzufragen, ob gegen diesen Schuldner schon Verlustscheine bestehen und allenfalls aus welcher Zeit diese stammen (vgl. auch KS Nr. 35, Ziff. 2). Damit kann sich die Kasse unnötige Arbeit und vor allem unnötige Betreibungskosten ersparen. Es ist doch recht peinlich, an eine Betreibung Kostenvorschüsse geleistet zu haben, um dann einen Verlustschein für die ganze Forderung samt Betreibungskosten zu erhalten, wenn hei vorheriger Anfrage beim Betreibungsamt die Aussichtslosigkeit einer Betreibung ohne weiteres hätte erkannt werden können.
Von Kassenleitern wurde der Wunsch geäußert, die Betreibungsämter seien zu verpflichten, den Ausgleichskassen, die ein Betreibungsbegehren stellten, mitzuteilen, wenn der Betriebene bereits fruchtlos ausgepfändet worden sei oder wenn schon so und so viele Betreibungen hängig seien. Nun können aber die Betreibungsämter hiezu nicht verpflichtet werden. Dagegen wird das Betreiburigsamt auf Anfrage hin jederzeit die gewünschte Auskunft erteilen. Soviel uns bekannt ist, klebt eine kantonale Kasse in solchen Fällen dem Betreibungsbegehren einen gedruckten Zettel folgenden Inhalts auf.
«Sofern Verlustscheine bestehen, bitten wir Sie, uns das Betreibungsbegehren zurückzusenden und folgende Fragen zu beantworten:
Wieviele Verlustscheine?
Von wann bis wann?
Für welchen Totalbetrag?
Ausgleichskasse ...............
Unterschrift des Betreibungsamtes:»
Dieses Verfahren scheint uns sehr zweckmäßig zu sein, erhält doch die Ausgleichskasse mit dem ausgefüllten Zettel unter Umständen die Unterlage, um eine Beitragsforderung als uneinbringlich abzuschreiben.
Darf eine Aiisgleichskasse einem Nachlaßvertrag ihres Beitragsschuldners zustimmen?
Da die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse gemäß SchKG Art. 219, Abs. 4, zweite Klasse, lit. f, privilegiert sind, kann die Ausgleichskasse gemäß SchKG Art. 305, Abs. 2, dem Nachlaßvertrag nicht zustimmen, bzw. eine allfällige Zustimmung wäre bedeutungslos, weil gemäß SchKG Art. 306, Ziff 3, der Nachlaßvertrag durch die Nachlaßbehörde ohnehin nur dann bestätigt werden kann, wenn die privilegierten Gläubiger vollständig befriedigt werden. Die Zustimmung der Ausgleichskasse hätte deshalb nur dann einen Sinn, wenn sie vorher ausdrücklich ganz oder teilweise auf ihr Privileg verzichten würde. Nun ist aber die Ausgleichskasse gesetzlich verpflichtet, die geschuldeten Beiträge einzutreiben, und sie kann nicht wie eine Privatperson -auf das ihr durch das Gesetz eingeräumte Privileg verzichten.
Dies gilt nicht etwa nur im Nachlaßvertrag eines Beitragsschuldners, der der Betreibung auf Konkurs unterliegt, sondern auch dann, wenn der rfachlaßschuldner nur auf Pfändung betrieben werden kann; denn auch bei der Betreibung auf Pfändung gilt gemäß SchKG Art. 146, Abs. 2, für die Kollokation der Forderungen die in SchKG Art. 219 niedergelegte• Rangordnung.
Ferner gilt das Gesagte sowohl für den Nachlaßvertrag im K&nkurs als auch außerhalb des Konkurses.
Organisation
Die Versichertennummer
Für die Bildung der Versichertennummer gelten die Umlaute ä/ae, ö/oe und ü/ue, ungeachtet der Schreibweise, als einfache Laute a, o und u. Diese Weisung wurde erlassen, weil ein Familienname mit solchem Umlaut innerhalb der gleichen Familie oder gar von der gleichen Person nicht selten verschieden geschrieben wird. Wer als Walter Küng in der Ostschweiz aufwächst, schreibt sich im Welschland gerne Kueng oder Kung und behält, wenn er dort wohnhaft bleibt, oft die neue Schreibweise bei. Während seine Brüder ihr Leben lang die alten Küngs bleiben, vererbt er seinen «neuen» Namen an die nächste Generation. In solchen Fällen ist, wie die Erfahrung lehrt, auch auf die amtlichen Papiere wenig Verlaß.
Nun ist nicht jedes ae, oe oder ue ein Umlaut im eigentlichen Sinne des Wortes. Ein Buetiger kann beispielsweise ein Bütiger oder ein Bu-etiger sein. Beim Namen Cloetta werden immer beide Vokale ausgesprochen. Die französische und italienische Sprache kennt überhaupt keine Umlaute,
aber viele Namen mit ae, oe oder ue, in welchen beide oder nur der zweite Vokal ausgesprochen werden (beispielsweise Maestrani bzw. Guenin), oder wo die Betonung deutlich auf dem zweiten Vokal liegt (beispielsweise Guerra). Hier widerspricht die eingangs erwähnte Weisung dem sprachliehen Empfinden. Dennoch muß sie aus Gründen der Einheit und administrativen Uebersichtlichkeit beibehalten werden. Daß die Schlüsselung dem Sprachgefühl zuwider läuft, ist nebensächlich. Der Yvette Guex ist es gleichgültig, wenn ihre Versichertennummer dem Namen Gux nachgebildet ist, und Antonio Guerra ist bestimmt nicht böse, wenn seine Nummer auf Gurra deutet. Wichtiger ist ihnen, daß der Name selbst in der üblichen Weise geschrieben ist. Deshalb ist der phonetisch-administrative Widerspruch in der Versichertennummer sachlich belanglos.
Für Doppellaute wie au, ei, eu usw. gilt die Weisung über die Umlaute nicht.
Der Kontenzusammenruf
Für die beim Kontenzusammenruf mitbeteiligten Ausgleichskassen ist es wichtig, zu wissen, bis zu welchem Zeitpunkt sie das angeforderte Beitragskonto nachführen müssen. Das entscheidet sich nach dem Beginn des Rentenanspruch;s. Dieser geht aus dem Formular AHV 335/1 und 335/2 nicht ohne weiteres hervor (beispielsweise nicht bei Hinterlassenenrenten und bei Ehepaar-Altersrenten für die Beiträge der Ehefrau). Nehmen wir an, Max Zinn'iker sterbe am 15. März. Seine Ehefrau Emma ist Fabrikarbeiterin. Für die Hinterlasisenenrente maßgebend sind die von ihr bis Ende März geleisteten Beiträge. Ihre Ausgleichskasise muß darauf aufmerksam gemacht werden. Dies geschieht durch einen Zusatz auf dem Formular:
Zusammenruf der 1 B K für den Beitragszahler: (Beiträge bi s FassembIement des CC du cotisant: 31 . März 1949)
i n n i k e r - Weber Emma 987.03.802
Dieser Zusatz ist, um Verwirrungen zu vermeiden, künftig in allen Rentenfällen, somit auch bei der einfachen Altersrente usw. anzubringen. Die Neuauflage der Formulare Kontenzusammenruf wird eine entsprechende Rubrik enthalten.
Kleine Mitteilungen
Personalnachrichten
Herr Dr. W. Hindermann, der zweite Sektionschef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, hat auf Ende März 1949 seinen Rücktritt erklärt. Der Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes hat dem Rücktritt unter bester Verdankung der geleisteten Dienste zugestimmt
Der Bundesrat hat nun Herrn Dr. A. Granacher, bisher juristischer Beamter I. Klasse, zum zweiten Sektionschef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung gewählt. Herr Dr. Granacher wird am 1. April 1949 die Nachfolge von Herrn Dr. Hindermann antreten und bis dahin als zweiter Stellvertreter des Chefs der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung funktionieren.
Eine Weihnachtsbotschaft der «vergessenen Alten»
Kurz vor den Festtagen richtete die «Vereinigung zum Schutze des Mittelstandes, der Sparer und Kleinrentner» unter dem vorstehenden Titel eine Eingabe an den Bundesrat, um ihn dringend zu ersuchen, das Bundesgesetz über die AHV vom 20. Dezember 1946 und die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 einer Teilrevision zu unterziehen in dem Sinne, daß die zum Bezug einer Uebergangsrente berechtigenden Einkommensgrenzen um 75 Prozent hinaufgesetzt und die Ansätze für die Anrechnung des Vermögens erhöht würden. Ferner wäre zu prüfen, ob den über 65 Jahre alten Sparrentnern nicht die Möglichkeit geboten werden könnte, einen oder zwei Jahresbeiträge nachzuzahlen, um nachher in den Genuß einer Rente zu kommen.
In der Begründung des Begehrens setzt sich die Eingabe eingehend mit den Einwänden auseinander, die gegenüber einer Revision des AHVG in bezug auf die Ausrichtung von Uebergangsrenten erhoben werden. Als Hauptargument wurde bisher meistens geltend gemacht, die gewünschte Revision überschreite die Grenze des finanziell Tragbaren. Die Eingabe weist darauf hin, daß die Einnahmen des ersten Versicherungsjahres weit größer sind als in Rechnung gestellt worden war, so daß heute die finanziellen Möglichkeiten durchaus gegeben wären. Der jährliche Mehrbedarf wird auf 60-80 Millionen Franken veranschlagt. Es entspräche sicher dem Willen des Schweizervolkes, wenn die großen Mehreingänge in erster Linie zu einer Verbesserung an die alten, sich effektiv in einer Notlage befindlichen Leute verwendet würden. Mit dem Fonds zur Linderung von
Härtefällen löse man das Problem nicht. Gerade die Kleinrentner und Sparer, um deren Schicksal es hier geht, hätten sich ihr Leben lang eine Ehre daraus gemacht, durch Fleiß und Sparsamkeit sich davor zu sichern, im Alter noch Bittsteller der öffentlichen Fürsorge gegenüber werden zu müssen. Es wird auch darauf hingewiesen, daß unser Land in den letzten Jahren zur Linderung der Not im Ausland in Form von Spenden über eine Milliarde aufgebracht hat -zuzüglich der vielen hundert Millionen Exportkredite so dürfe man in bezug auf die Linderung der Notlage der eigenen Bürger nicht allzu knauserig sein.
Wir werden auf die Stellung des Bundesrates zu dieser Eingabe in einer der folgenden Nummern zurückkommen. Es kann aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß die Annahme, wonach die Einnahmen des ersten Versicherungsjahres weit größer seien, als in Rechnung gestellt worden war, nicht den Tatsachen entspricht. Die Einnahmen im Jahre 1948 hielten sich im Gegenteil im Rahmen der Vorausberechnungen für Zeiten der Hochkonjunktur.
Uebergangsrenten der AHV
Unterm 17. Dezember 1948 hat Herr Nationalrat Philipp Schmid-Ruedin das nachfolgende Postulat eingereicht:
Die alten Sparer und Kleinrentner sind durch die Geldentwertung und die Vermehrung und Erhöhung der Steuern aller Art vielfach in einer ökonomisch äußerst kritischen Lage. Zu diesen Sparern und Kleinrentnern gehören Personen, die wegen vorgerückten Alters, Krankheit oder Gebrechen oder infolge des Wegfalles des Ernährers gezwungen sind, ausschließlich aus einem verhältnismäßig kleinen Vermögen zu leben. Von den Uebergangsrenten der AHV ziehen sie überdies meistens keinen oder nur geringen Nutzen.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob nicht eine Verbesserung ihrer Notlage möglich ist.
Durch Revision der Bestimmungen betreffend die Uebergangsrenten der AHV;
durch Steuererleichterungen, beziehungsweise stärkere Steuerbefreiung der Kleinrentner.
Die kantonale Gesetzgebung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der Bundesrat bzw. das Ei:dgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben bis zum 31. Januar 1949 die folgenden definitiven kantonalen Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt.
Zürich EG* vom 28. 11. 1947
Kassenreglement vorn 22. 12. 1947
Beschluß des Regierungsrates vorn 27. 11. 1947 betreffend Mitwirkung der für die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe bestellten Organe in der AHV
Beschluß des Aufsichtsrates vom 4. 12, 1947 betreffend Aufgaben der Zweigstellen
PO» vorn 16. 2. 1948
Bern EG vorn 13. 6. 1948
Luzern P0 vorn 25. 10. 1948
Uri EG (Verordnung) vom 26, t. 1948
Kassenreglement vom 27. 9. 1948
P0 vom 9. 8. 1948
Schwyz EG vorn 16. 9. 1947
Vollziehungsverordnung von' 23. 1.
P0 vom 1. 3. 1948
Obwalden EG vorn 9. 5. 1948
Vollziehungsverordnung vorn 24. 7. 1948
P0 vom 24, 7. 1948
Nidwalden EG vom 25. 4. 1948
Vollziehrungsv&rordnung vorn 30. 10. 1948
Kassenreglement vom 2. 11. 1948
Regierungsratsbeschluß betr. Verwaltungskosten'beiträge vom 10. 5. 1948
P0 vom 4. 12. 1948
Glarus EG vom 2. 5. 1948
Vollziehungsverordnung vorn 16. 6. 1948
P0 vom 15. 7. 1948
*EG = Einfilhrungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
KPO=Prozeßordnung der kantonalen Rekurskornmission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Zug EG vom 29. 12. 1947
Vollziehungsverordnung vom 2. 3. 1948
P0 vom 6. 4. 1948
Freiburg EG vom 2. 12. 1947
Kassenreglement vom 16. 4. 1948
P0 vom 16. 4. 1948
Solothurn EG vom 26. 9. 1948
P0 vom 24. 11. 1948
Basel-Stadt EG vom 21. 10. 1948
VV vom 2. 11. 1948 über die Erhebung von VK-Beiträgen VV vom 2. 11. 1948 über die Erhebung von Sondergebühren durch die kant. Kasse AHV
Basel-Land EG vom 27. 9. 1948
P0 vom 18. 1. 1949
Schaffhausen EG vom 4. 10. 1948
IT\T vom 29. 12. 1948
Appenzell A.Rh. EG vom 27. 11. 1947 (Art. 6, revidiert durch Kantons-
ratsbeschluß vom 7. 6. 1948)
Kassenreglement vom 6. 1. 1948
P0 vom 12/30. 4. 1948
Appenzell LRh. EG vom 27. 11. 1947
P0 vom 6. 4. 1948
St. Gallen EG vom 22. 1. 1948
Kassenreglement vorn 15. 6.1948
P0 vorn 28. 5. 1948
Graubünden EG vorn 26. 11. 1947
Kassenreglement vom 13. 2. 1948
Verfügung Nr. 1. vom 27. 2. 1948
P0 vom 23. 1. 1948
Aargau EG vom 7. 12. 1947
P0 vom 14. 6. 1948
Thurgau EG vom 6. 12. 1947
Vollziehungsverordnung vorn 26. 2. 1948
P0 vom 26. 2. 1948
Tessin EG vom 28. 1. 1948
Dekret des Großen Rates betr. Entschädigung der Zweigstellen vom 19. 4. 1948
P0 vorn 27. 2. 1948
Neuenburg EG vom 18. 11. 1947
VollziehungsverordTiung vom 13. 2. 1948
Kassenreglement vom 13. 2. 1948
P0 vom 13. 2. 1948
Genf EG vom 13. 12. 1947
Vollziehungsverordnung vom 12. 6. 1948
Reglement der Aufsichtskommission vom 10. 9. 1948 P0 vom 9. 4. 1948
Verzeichnis der gesamtschweizerischen Famillenausgleichskassen
Familienzulagen-Ausgleichskasse der schweiz. Maschinen- und Metall-Industrie, Dufourstr. 1, Zürich 8.
Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Brauereien, Bäunileingasse 10, Basel.
Caisse de compensation pour allocations familiales de 1'industrie hor1ogre, La Chaux-de-Fonds.
Familienausgleichskasse Keramik und Glas, Waaggasse 6, Zürich 1. Familien-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der 'Schweiz, Thunstraße 55, Bern.
Ausgleichskasse für Familienzulagen des schweiz. Installations-. Spengler- und Bedachungsgewerbes, Auf der Mauer 11, Zürich 1.
Ausgleichskasse für Kinderzulagen des Vereins schweiz. Zenrtralheizungsindustrieller, Stadeihoferstr. 25, Zürich 1.
Familien-Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen, Oberer Graben 6, St. Gallen.
Caisse d'al1ocations familiales de centrales suisses d'lectricit, Wilfriedstraße 19, Zürich 32.
Ausgleichskasse für Familienzulagen des Verbandes schweiz. Schlossermei;ster und Konstruktionswerkstätten, Weinplatz 10, Zürich 1.
Caisue d'allocations familiales des industries du chocolat, de la confisenie et du lait condens (ICOLAC), Bollwerk 23, Bern.
Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Buchbindermeister, Löwenstr. 20, Zürich 1.
Familien-Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser, Dreikönigstraße 21, Zürich 2.
Familienausgleichskasse des schweizerischen Hoteliervereins,
Rue de la Gare 18, Montreux.
Instruktionskurs für die Revisions- und Kontrollstellen der AHV*)
Am 20. und 21. Januar 1949 fand in Bern der dritte der vom Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Instruktionskurse für die in der AHV zugelassenen Revisions- und Kontrollstellen der deutschen Schweiz statt, der von insgesamt 75 Revisoren besucht wurde. Am 31. Januar und 1. Februar 1949 wurde in Lausanne der zweite Kurs für die Revisoren der französischen Schweiz abgehalten, an dem 30 Revisoren teilnahmen.
Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften und die AHV
Dem Bericht über «Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften im Jahre 1948», der Mitte Dezember im Wirtschaftsteil der großen schweizerischen Tageszeitungen zu lesen war, entnehmen wir folgenden aufschlußreichen Abschnitt:
«In der Lebensversicherung dürfte sich insgesamt die günstige Produktionsentwicklung der Vorjahre auch 1948 fortgesetzt haben. Der Gesamtbestand an Kapitalversicherungen dürfte von 8,0 auf etwa 8,6 Milliarden Franken zugenommen haben, davon in der Schweiz von 7,3 auf 8 Milliarden Franken. Allerdings sind innerhalb der Hauptgruppen teilweise nicht unbedeutende Verschiebungen eingetreten. Die meisten Gesellschaften melden einen Produktionsrückgang im sog. Großlebensgeschäft, teilweise auch in der Volksversicherung, bei welcher einzelne Gesellschaften allerdings auch Produktionszunahmen zu verzeichnen haben. Eine erhebliche Produktionszunahme hat hingegen die Gruppen- (Pensions-)Versicherung zu verzeichnen. Ihr kam zugute, daß nun die Frage der staatlichen AHV abgeklärt war und viele Unternehmungen bezüglich der weiteren Gestaltung ihrer Pensionskassen sicherer disponieren konnten. Dazu kam noch oft der Einbezug der Teuerungszulagen in die Pensionsversicherung. Viel mehr Unternehmer haben sich dem Gedanken der Pensionsversicherung, auch unter Einschluß der Arbeiter, aufgeschlossen gezeigt, und man ist der Auffassung, daß die Gruppenversicherung noch auf lange Jahre hinaus eine gute Entwicklung haben wird. Im allgemeinen steigen auch im Einzelgeschäft die durchschnittlichen Versicherungssummen, doch lange nicht entsprechend der rückläufigen Kaufkraft des Geldes.»
vgl. ZAK 1948, S. 289 u. 371.
Literaturverzeichnis
Die Organisation der AHV.
«Caritas», Mitteilungen des Schweizerischen Caritasverbande, 26. Jahrgang, 1948, Heft 6, S. 520-522.
Der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 betreffend die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel. Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des BSV, anläßlich der Abgeordnetenversammlung der Schweizerischen Stiftung für das Alter vom 30. November 1948.
Pro Senectute, 1948, Nr. 4, S. 110-122.
Erste Erfahrungen mit der AHV. Von Dr. M. Greiner, Vorsteher der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich.
Der Landbote, 1948, Nr. 173, 245, 246, 290.
Vom Gesicht der künftigen Erwerbsersatzordnung. Von G. Bernasconi. Gewerkschaftliche Rundschau, 40. Jahrgang, 1948, Heft 12, S. 369 bis 379.
Berichtigung
Beim Umbruch der Januar-Nummer 1949 wurde bei zwei Gerichtsentscheiden unterlassen, den Verweis auf andere Seitenzahlen einzusetzen. Die Fußnote auf S. 39 ist wie folgt zu ergänzen: Vgl. S. 35. Die erste Fußnote auf S. 41 muß lauten: ) Vgl. S. 35. Die zweite Fußnote auf S. 411 bezieht sich auf den Entscheid Gatherat und müßte mit »*) bezeichnet werden.
Gerichtsentscheide
V o r b e m e rk u n :g der Redaktion. Zum Entscheid des Obergerichtes Aargau vom 4. Oktober 1948 1. Sa. Gemeinde Brugg (ZAK 1949 S. 31) ist folgendes zu präzisieren: Das von T. als F r i e d h o f g ä r t n e r bezogene Einkommen ist deshalb Einkommen aus s e 1 b s t ä n d i g e m Erwerb, weil T. auf eigene Rechnung eine Gärtnerei betreibt. Er ist denn auch der Ausgleichskasse der Gärtner und Floristen angeschlossen. Die Besorgung des Friedhofes bildet einen Teil seiner Tätigkeit als Gärtnermeister. -Selbstverständlich gibt es, namentlich in Städten, auch Friedhofgärtner, die kommunale Beamte oder Angestellte, also Unselbständigerwerbende sind.
A. Versicherte Personen
Obligatorische Versicherung
Für einen Unselbständigerwerbencien mit rund Fr. 900 Monatseinkommen, der einer ausländischen staatlichen AHV angehört, bedeutet die Beitrags-
zahlung an die schweizerische AHV keine unzumutbare Doppelbelastung.
Der Beschwerdeführer war bis 1933 hessischer Staatsbeamter. Seit 1939 ist er Administrator der Verlagsgenossenschaft der Europa-Union und seit 1947 Geschäftsführer der Sozialhilfe der Europa-Union in Basel. 1947 erhielt er von der Landesregierung Hessen die Mitteilung, er werde in den hessischen Staatsdienst übernommen und in seine alten Rechte als Beamter auf Lebenszeit wiedereingesetzt; die weitere Regelung werde durch besondere Verfügung erfolgen. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Befreiung von der Beitragspflicht. Beitragsleistung an die AHV wäre für ihn eine unzumutbare Doppelbelastung, denn zur Sicherung seines Ruhegehaltes werde bei seinem Wiedereintritt in den hessischen Staatsdienst ein Gehaltsteil von 5% «einbehalten>;. Als die Ausgleichskasse das Gesuch abwies, beschwerte sich R. beim Eid. Versicherungsgericht. Er verwies auf eine Bescheinigung des hessischen Staatsministers für Wirtschaft und Verkehr vom 25. Juni 1948, die ihn ermächtigt, Schritte zur Normalisierung des wirtschaftlichen Verkehrs zwischen der hessischen Wirtschaft und dem Auslande zu unternehmen, und machte geltend, für dieses Wirken stehe ihm ein Gehalt zu, von welchem 5% in den hessischen Pensionsfonds eingelegt würden. Auf Befragung ergänzte er seine Anga-
ben dahin, er erhalte als Geschäftsführer der Sozialhilfe eine monatliche Vergütung von Fr. 900; vom Staat Hessen beziehe er, solange er beurlaubt sei, kein Gehalt; für die ihm vom Ministerium für Wirtschaft und Verkehr übertragene Aufgabe werde er ab 1949 honoriert werden; sobald er wieder ein Gehalt beziehe, würden 5% in den Pensionsfonds abgezweigt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g
Gegenwärtig fehlt es an einer Doppelbelastung. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit vom hessischen Staat kein Gehalt, weshalb er auch nichts in den hessischen Pensionsfonds einzuzahlen hat. Weil aus dem Ausland stammendes Einkommen zurzeit nicht existiert, können Beiträge für die AHV einstweilen nur auf dem in der Schweizerzielten Einkommen erhoben werden. Selbst wenn aber eine Honorierung seitens des Heimatstaates mit Einlage in den dortigen
Pensionsfonds nächstens erfolgen würde, so wäre die Doppelbelastung doch nicht unzumutbar. Denn R. hat ein beträchtliches Einkommen nur schon als Geschäftsführer der Sozialhilfe der Europa-Union, das ihm mit Leichtigkeit erlaubt, neben der Einlage in den hessischen Pensionsfonds noch Beiträge an die schweizerische AHV von monatlich etwa Fr. 18 (20/,) zu leisten. Sollten später die Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers Sich erheblich verschlechtern, so hat er immer noch die Möglichkeit, um Entlassung aus der AHV einzukommen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R., vom 7. Dezember 1948.)
B. Beiträge
1. Lohn oder Einkommen aus selbständigem Erwerb?
Bei Ausscheidung zwischen unselbständigem und selbständigem Einkom-
men ist das unselbständige Einkommen mit seinem Betrag während der Jahre 1945/46 zu veranschlagen, nicht mit einem seitherigen.
Die Ausgleichskasse setzte den AHV-Beitrag 1948 des Sattlermeisters J. auf Fr. 232 fest. J. erhob Beschwerde. Er machte geltend, als Fachlehrer der kantonalen Gewerbeschule in Aarau beziehe er jährlich Fr. 4665; zu Unrecht habe die Kasse diesen Betrag als selbständiges Einkommen erfaßt.
--- Das Obergericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Beitrag vom selbständigen Erwerb auf Fr. 84 herabgesetzt. Aus der B e g r ü n d u n g:
Die Meldung des kantonalen Steueramtes an die Ausgleichskasse war insofern unrichtig, als sie das Einkommendes Beschwerdeführers aus selbständiger u n d unselbständiger Tätigkeit angab, statt nur dasjenige aus selbständiger Tätigkeit. Laut ihrer Vernehmlassung scheint die Kasse die Ansicht zu vertreten, der Beitrag des J. berechne sich auf Grund seiner Mitteilung, daß er als Gewerbelehrer Fr. 4665 verdiene. Diese Auffassung ist irrtümlich, denn Fr. 4665 beträgt die für das Jahr 1948 auszurichtende Lehrerbesoldung. Maßgebend ist jedoch die durchschnittliche Besoldung der Jahre 1945/46, denn nach dem Erwerb jener Jahre bestimmt sich der Beitrag vom selbständigen Erwerb.
(Obergericht Aargau 1. Sa. Jäger, vom 25. Oktober 1948.)
Eine Schneiderin, die auf eigene Rechnung in der Wohnung ihrer Eltern ein atelier de couture betreibt, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Fräulein W., Inhaberin eines Schneiderateliers, vertritt die Auffassung, sie schulde nur 2% AHV-Beitrag «comme toute ouvrire». Es fragt sich deshalb, ob sie eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Selbständigerwerbender ist, wer in seiner Berufsausübung frei ist, d. h. keinen Arbeitgeber hat, also auf eigene Rechnung arbeitet. Frl. W. arbeitet in eigenem Atelier in der Wohnung ihrer Eltern. Sie bestimmt den Preis der Kleider, die sie anfertigt. Es steht ihr frei, ob sie Bestellungen, welche sie von der Bevölkerung des Wohnortes und der Umgebung erhält, annehmen oder ablehnen will. Das Werkzeug, mit dem sie arbeitet, ist ihr Eigentum. Aus diesen
Gründen erblickt die Rekurskommission in Frl. W. eine Selbständigerwerbende und stellt fest, daß sie 4% AHV-Beitrag zu entrichten hat.
(Rekurskommission Freiburg i. Sa. Waeber, vom 29. Oktober 1948.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Wird im Beitragsjahr die selbständige mit unselbständiger Betätigung vertauscht und selbständige Arbeit nur noch nebenberuflich verrichtet, so ist
nach Art. 24 Abs. 2 AHVV (wesentliche Aenderung der Einkommensgitindia-
gen) vorzugehen.
In seiner Beschwerde erklärt Schuhmachermeister D., seit 2. Februar 1948 arbeite er in der Schuhfabrik Bata in M. Daneben werde er auf eigene Rechnung Reparaturarbeiten ausführen und damit 600-700 Franken im Jahr verdienen. -Das Obergericht hat die Beitragsverfügung für 1948, lautend auf Fr. 200, aufgehoben und die Ausgleichskasse angewiesen, eine neue Verfügung auf Grund veränderter Einkommensgrundlagen zu erlassen. Aus der B e - g r ü n dung:
Der Beschwerdeführer macht veränderte Verhältnisse geltend. Mit Recht, denn seit Februar 1948 besteht sein Haupterwerb aus Lohn -wovon der Arbeitgeber den Beitrag abzieht -‚ während der bisherige selbständige Haupterwerb zum Nebenerwerb herabgesunken ist. Die von D. verlangte Beitragsreduktion stützt sich nicht auf die Behauptung wesentlicher Enkommensverminderung (Art. 216 AHVV), sondern darauf, die Einkommensgrundlagen seien wesentlich andere geworden. Daher hat die Ausgleichskasse gcmä3 Art. 24 Abs. 2 VV eine neue Beitragsverfügung für das selbständige Nebeneinkommen zu erlassen. Da die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde rebenbei jährlich 600-700 Franken verdienen, der Ueberprüfung bedarf, kommt eine direkte Beitragsverfügung durch das Obergericht nicht in Frage.
(Obergericht Aargau i. Sa. Dinkel, vom 25. Oktober 1948.)
Der Eigentümer eines (nicht verpachteten) Rebberges schuldet den AHN'-
Beitrag vom Ertrag des Rebberges, selbst wenn er die Rebarbeiten durch einen Dritten besorgen läßt. Ergänzende Ausführungen zu den in Sachen X*) entwickelten Grundsätzen.
Bankprokurist de C. ist Eigentümer von Rebland, das er durch fachkundige Leute für sich bearbeiten läßt. Er behauptet, für den Ertrag der Reben nicht beitragspflichtig zu sein, und macht geltend, auch der K a p i t a 1 i s t schulde vom Kapitalertrag keine Beiträge, obwohl die Verwaltung des Vermögens von ihm gewisse Arbeiten erfordere. Dieser Vergleich mit dem Kapitalisten geht fehl. Der Kapitalist steht nicht einem Unternehmen -in' wirtschaftlichen Sinn -vor und hat nicht persönliche Auslagen für Arbeitslöhne, Materialbezüge usw. Auch fehlt ihm die Möglichkeit, jederzeit direkten Einfluß auszuüben auf die Leitung der Unternehmungen, an welchen er als Aktionär oder Obligationär beteiligt ist. Auch der weitere Vergleich mit dem Eigentümer eines Renditenhauses ist nicht angebracht, denn
*) Vgl. ZAK 1948 S. 451.
die wirtschaftliche Stellung eines solchen unterscheidet sich erheblich von derjenigen des Berufungsklägers. Der Ertrag, welchen der Eigentümer des Miethauses in Gestalt von Mietzinsen bezieht, entstammt keiner Erwerbstätigkeit, sondern der Eigentümer verdankt ihn dem Objekt selbst, dessen Wolinungen als solche einen Marktwert haben. Aus diesen Gründen ist an der mit Urteil vom 7. Oktober 1948 in Sachen X. begründeten Rechtsprechung festzuhalten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. de Courton, vom 2. Dezember 1948.)
C. Uebergangsrenten
1. Anrechenbares Einkommen
Landwirtschaftliches Einkommen. Bemessung des Abzuges für Arbeits-
löhne.
Die Kasse berechnete den landwirtschaftlichen Ertrag mit Fr. 4290 und verweigerte eine Rente. Die Rekurskommission gelangte zu einem landwirtschaftlichen Ertrag von Fr. 3350 und erkannte auf die ungekürzte Ehepaar-Altersrente. Die Kasse ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit der Begründung, die Rekurskommission sei zu Unrecht vom reinen statt vom volkswirtschaftlichen Einkommen ausgegangen und habe dergestalt. zweimal Gewinnungskosten abgezogen. H. beantragt Abweisung der Berufung; er sei berechtigt, für seinen Sohn Sigmund Fr. 2178 als Lohn abzuziehen. -- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r - wägungen:
H. behauptet, der Netto-Rohertrag seines Betriebes habe 1947 nur Fr. 3350 betragen, ohne dies mit einer Buchführung belegen zu können. Unter solchen Umständen bestimmt sich das Roheinkommen anhand der -als zuverlässig zu wertenden -Rentabilitätsberechnungen des Schweizerischen Bauernsekretariates, Zwar umfassen die letzten Publikationen erst die Jahre 1945 und 1946. Diese sind aber im vorliegenden Fall verwertbar, da wegen der Trockenperiode des Jahres 1947 das Roheinkommen 1947 wahrscheinlich niedriger war als der Durchschnitt von 1945/46. Denn schon der Durchschnittsertrag von 1945/46 führt zur Anerkennung der ungekürzten Ehepaar-Altersrente, wie aus Erwägung 3 folgt.
Die Rentabilitätsberechnungen des Schweizerischen Bauernsekretariates haben in den Kantonen zu verschiedenen Richtlinien für die Wehrsteuerveranlagung geführt. Während mehrere Kantone für das Netto-Roheinkommen Rahmen- oder Durchschnittszahlen pro Hektare anwenden, rechnet der Kanton Zug nicht mit dem Flächenmaß, sondern mit der Großvieheinheit (und macht für Getreide und Hackfrüchte pro Hektare einen Zuschlag). Laut den Angaben des H. im Fragebogen für Landwirte beträgt der durchschnittliche Netto-Rohertrag seines Betriebes 1945/46 Fr. 4356. Dies ist der Teil des Rohertrages, der nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwandes verbleibt. Bereits berücksichtigt sind die Sachaufwendungen, Amortisationen und Betriebskosten. Nach Art. 57 AHVV sind des weitern abzuziehen allfällige Lohnzahlungen, Schuldzinse, Pachtzinse und Steuerbeträge.
3. Was Lohnzahlungen anbelangt, bescheinigt die AHV-Zweigstelle TJ., daß der S o h n Sigmund die Hauptarbeit besorgt, ja den Betrieb leitet. Der Berufungsbeklagte und das Bundesamt für Sozialversicherung wollen gemäß Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesamtes vom 18. März 1947 zur Uebergangsordnung zur AHV als Lohn für den Sohn Fr. 2178 abgezogen wissen. Nach diesem Kreisschreiben ist für mitarbeitende Familienglieder ein ortsüblicher Lohn abzuziehen, der für eine männliche Arbeitskraft Fr. 2200 nicht überschreiten, in jedem Fall aber höchstens dem halben Netto-Rohertrag entsprechen darf* ). Der so errechnete Höchstbetrag, Fr. 2178, erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Dafür spricht, daß -nach den Erhebungen des Bauernsekretariates
im Jahre 1945 der Barlohn eines Knechtes durchschnittlich Fr. 121.20 im Monat betrug, wozu noch 90-100 Fr. Selbstkosten für Verpflegung und Unterkunft traten. Die Berechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Der Netto-Rohertrag 1947 beträgt (maximal) Fr. 4356. Abzuziehen sind der Lohn des Sohnes mit Fr. 2178, die Schuld- und Pachtzinsen mit zusamsz%en Fr. 692 und die Steuern mit Fr. 106. Zum verbleibenden Reineinkommeu aus Landwirtschaft, Fr. 1380, sind Fr. 452 Lohn der Korporation U. und der anrechenbare Vermögensteil von Fr. 45 zu schlagen. Das resultierende maßgebende Einkommen Fr. 1877 unterschreitet die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 2700 um Fr. 823, weshalb die ungekürzte Ehepaar-Altersrente Fr. 770 auszurichten ist.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Hugener, vom 24. Dezember 1948.),
Auslagen für eine Haushälterin sind keine Gewinnungskosten.
Der 1880 geborene Witwer N. betätigt sich als Landarbeiter. In seinem Rentengesuch erklärte er, er beanspruche für ausgerichteten Arbeitslohn Fr. 1000 Abzug vom Einkommen. Von der Ausgleichskasse befragt, präzisiert er, es handle sich um die Entschädigung (Unterhalt und Lohn), die er seiner Haushälterin ausrichte. Kasse, Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht haben das Rentenbegehren abgewiesen, die letzte Instanz mit folgender Begrün dung:
Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente oder doch Anspruch, daß die Einkommensgrenze für Ehepaare auf ihn abgewendet werde, geht fehl. Sein rohes Einkommen beträgt Fr. 2170, sein anrechenbares Einkommen Fr. 2110, sodaß die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 1700 überschritten ist. Ein Abzug im Hinblick auf Aufwendungen, die er für seine Haushälterin macht, Ist nicht zulässig. Auslagen für eine Haushälterin können bei einem Landarbeiter nicht als berufsbedingte Aufwendungen (Gewinnungskosten) anerkannt werden. Falls M. vorzieht, eigenen Haushalt zu führen, statt sich bei seinem Meister zu verköstigen wie andere Bauernknechte -‚so ist es unerfindlich, wieso er den Haushalt nicht s e 1 b e r führen sollte. Des weitern hat M. nicht behauptet, und folgt auch nicht aus den Akten, daß die Person, welche ihm den Haushalt führt, von ihm Unterhalt oder Unterstützung nach Art. 57 lit. f oder g AHVV fordern kann.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Matti, vom 30. Dezember 1948.)
) Redaktionelle Bemerkung: vgl. nunmehr die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Renten (1. Auflage), Ziffern 181 und 182.
Wasserzins sowie Beiträge für Straßenbeleuchtung und Kehrichtabfuhr,
die zu Lasten eines Hauseigentümers gehen, sind gemäß Praxis nicht Gewin-
nungskosten, sondern Gebäude-Unterhaltskosten.
Wasserzins sowie Beiträge für Straßenbeleuchtung und Kehrichtabfuhr galten bisher allgemein als Gebäude-Unterhaltskosten, für deren Gesamtbetrag ein Abzug von 1,5 Prozent des Gebäudewertes erfolgt (Art. 57 lit. c AHVV). Die Verhältnisse des vorliegenden Falles bieten keinen Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen und solche Auslagen wegen Vermietung von vier Wohnungen - die aber zusammen nur Fr. 135 im Monat abwerfen
-als Gewinnungskosten (lit. a) zu bewerten.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Etter, vom 10. Dezember 1948.
II. Anrechenbares Vermögen Eine Schuld, deren Bestand der Rentenansprecher nicht nachweist, kann nicht als Passivem anerkannt werden.
Hinsichtlich der Abzüge vom Einkommen ist die Kasse den Angaben im Rentengesuch gefolgt, ausgenommen die Schuldzinsen, die sie nicht im geltend gemachten Betrage Fr. 1275, sondern nur mit Fr. 954 berücksichtigt hat. Die Rekurskommission kommt zum gleichen Ergebnis, anerkennt also nur Fr. 954 als Schulden. Denn die Differenz 1275-954 = Fr. 321 entspricht dem Zins für eine angebliche Schuldschein-Schuld, deren Gläubiger die Beschwerdeführerin nicht nennen will. Eine «Schuld» aber, deren Bestand der Rentenansprecher nicht nachweist, kann nicht als bestehend anerkannt werden, weder was Kapital noch was Zinsen anbelangt.
(Rekurskommission Freiburg i. Sa. Gerbex, vom 22. Oktober 1948.)
III. Organisation
Zuständig für im Ruhestand befindliche Diakonissen ist die Ausgleichs-
kasse im Wohnsitzkanton, nicht die Ausgleichskasse am Ort des Mutterhauses.
Die 85jährige Diakonisse Julie M. befindet sich im Ruhestand und lebt im Jenny-Schnell-Stift in Basel. Für ihren Unterhalt sorgt das Dialconissenhaus Bern, gemäß folgender Bestimmung seiner Statuten:
«Die Diakonissen erhalten keinerlei Gehalt. Alle für ihre Dienste geleisteten Vergütungen und Geschenke kommen dem Hause zu. Dafür übernimmt das Mutterhaus die Verpflichtung, in gesunden und kranken Tagen für alle leiblichen Bedürfnisse der eingesegneten Diakonissen zu sorgen; insbesondere im Fall von Arbeitsunfähigkeit übernimmt das Mutterhaus ihre Pflege und bietet ihnen bis an ihr Lebensende ein freundliches Heim.»
In ihrer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht bestreitet Schwester M. die Zuständigkeit der Rekurskommission Baselstadt: ihr Wohnsitz sei derjenige des Mutterhauses, also Bern, und daher die bernische Rekursbehörde zuständig, über ihren Rentenanspruch zu befinden. -Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Zuständigkeit von Ausgleichskasse und Rekurskommission Baselstadt bejaht, mit folgender B e g r ü n d u n g
Verfügungen über den Anspruch auf Uebergangsrente sind Sache der Ausgleichskasse des Kantons, in welchem der Ansprecher seinen Wohnsitz hat (Art. 124 Abs. 1 AHVV). Anderseits fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskase in allen Fällen in die Zuständigkeit der Rekursbehörde des entsprechenden Kantons (Art. 200 Abs. 4 AHVV). Schwester M. weilt seit Jahren in Basel, wo sie ihren Lebensabend verbringt, und alles deutet darauf, daß sie dort dauernd verbleiben will. Sie hat daher ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Basel, nicht in Bern. Ihre Situation unterscheidet sich in dieser Hinsicht von derjenigen aktiver Diakonissen, die sich am jeweiligen Arbeitsort nur vorübergehend aufhalten und deshalb als am Sitzdes Mutterhauses wohnhaft gelten müssen. In Uebereinstimmung mit dem Bundesamt tUr ozia1vers1cflerung -das übrigens über Streitigaeiten um die Kassenzugehörigkeit entscheidet (Art. 127 AHVV) muß deshalb erkannt werden, daß Ausgleichskasse und Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt hier im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt haben.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Meier, vom 3. Dezember 1948.4
D. Rechtspflege
Die Verfügung einer Ausgleichskasse erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Die Kasse kann jederzeit, von Amtes wegen oder nach gestelltem Wie-
dererwägnngsgesuch, auf sie zurückkommen.
Advokat B. rekurriert gegen die Verfügung, gemäß welcher sein AHV-Beitrag für 1948 Fr. 420 beträgt. Die Beschwerde ist jedoch nach dem dreiiligsten Tag seit Erhalt der Kassenverfügung eingereicht worden, also verspätet, weshalb das Gericht nicht materiell auf die Sache eintreten kann. Dagegen ist es Herrn B. unbenommen, an die K a s s e ein Wiedererwägungsgesuch zu richten und zu beantragen, auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Tatsachen möge die Kasse auf ihre Verfügung zurückkommen und den Jahresbeitrag niedriger bemessen.
(Kantonsgericht Waadt i. Sa. B., vom 10. November 1948.)
Die in der Vernehmlassung der Kasse an die kantonale Rekursbehörde ent-
haltene Stellungnahme zu einer Beschwerde, die sich als Herabsetzungsgesuch
herausstellt, ist eine pendente lite erlassene Verfügung über das Herabset-
zungsgesueh. Daher nicht Rückweisung an die Kasse.
Beschwerde und Berufung fechten nicht die Grundlagen der Beitragsverfügung an, sondern sind auf Herabsetzung des Beitrages gemäß Art. 11 Abs. 1 AHVG gerichtet. Deshalb hat zunächst die Ausgleichskasse zu entscheiden und sodann, auf Beschwerde hin, die kantonale Rekursbehörde.
Indessen hat die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren zum Herabsetzungsgesuch bereits Stellung bezogen. Obwohl die Stellungnahme nicht in der für Kassenverfügungen üblichen außergerichtlichen Form, sondern im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde geschehen ist, folgt aus ihr doch unmißverständlich, daß nach Auffassung der Kasse eine Herahseczung nach Art. 11 AHVG ausgeschlossen ist. Diese Aeußerung der Kasse bommt
einer pendente ute erlassenen Verfügung gleich. Angesichts des gegenteiligen Beschwerdeantrages war sie bereits Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es widerspräche dem Gebote der Prozeßökonomie, die Kasse zu verhalten, sich über die Herabsetzung nochmals auszusprechen und es auf Wiederholung des kantonalen Beschwerdeverfahrens ankommen zu lassen. Da aber die Vorinstanz über die Anwendbarkeit des Art. 11 AIIVG auf den vorliegenden Fall noch nicht befunden hat, sind die Akten an sie zurückzuweisen, damit sieden Entscheid hierüber nachhole.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Eisenring, vom 26. November 1918.)
Die gerichtliche Ueberprüfung einer Rentenverfügung beschränkt sich
auf den Sachverhalt bei Erlaß der Verfügung. Eine Rentenrevision wegen in-
zwischen eingetretener neuer Verhältnisse ist Sache der Ausgleichskasse.
Kasse und Rekurskommission verweigerten eine Rente. In der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verlangt E. den Abzug von Fr. 8300 Schulden am Vermögen. In ihrer Vernehmlassung an die Berufungsinstanz erklärt die Ausgleichskasse, die Schulden seien erst kürzlich, infolge Umbauen einer Wohnung, entstanden und könnten deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Einrede der Kasse geschützt, mit folgender Begründung :
Die von E. erst im Berufungsverfahren geltend gemachte, frisch eingegangene Bauschuld von Fr. 8300 kann im heutigen Verfahren, da es sich um Ueberprüfung der Kassenverfügung vom 10. April 1948 handelt, nicht berücksichtigt werden. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, gemäß Art. 59 Abs. 3 AHVV die Verhältnisse neu zu untersuchen und je nachdem eine n e u e, von einem bestimmten Zeitpunkt an den Rentenanspruch neu regelnde Verfügung zu treffen, die dann wiederum durch Beschwerde angefochten werden kann.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Etter, vom 10. Dezember I948.
Die prozessuale Wirkung der vom Bundesamt für Sozialversicherung ein-
gelegten Berufungen ist, unabhängig von kantonalen AHV-Prozeßordnungen, nach Bundesrecht zu beurteilen.
Die Vorinstanz lehnte es ab, die seit Januar 1948 bezogene Ehepaar-Altersrente von jährlich Fr. 60 zu erhöhen. Sie führt aus, nicht nur sei das Begehren um Erhöhung unbegründet, sondern die gesetzliche Einkommensgrenze sei überschritten, sodaß überhaupt kein Rentenanspruch bestehe. Die Rekurskommission halte sich aber nicht für befugt, die Kassenverfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.
Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung. Es beantragte, das Eidg. Versicherungsgericht möge für 1948 den Anspruch auf Altersrente aberkennen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz bloß festgestellt, daß dem T. keine Rente gebühre, und die Vornahme einer r e f r m a t i o 1 n p ei u 5 abgelehnt. Reformatio in peius sei einzig gemäß AHV-Prozeßordnung des Kantons Zürich verboten. Die Kantone Bern, Zug, St. Gallen, Aargau und Tessin ließen sie in ihrer Prozeßordnung ausdrücklich zu. Die übrigen kantonalen Prozeßordnungen enthielten diesbezüglich keine Norm, und die Rechtsprechung der Rekursbehörden sei entsprechend unterschiedlich. Das Eidg.
Versicherungsgericht möge feststellen, daß jede kantonale Prozeßnorm, die der Rekursbehörde reformatio in peius verbiete, bundesrechtswidrig und daher unverbindlich sei. Eine solche Bestimmung überschreite die kantonale Kompetenz, «das Rekursverfahren zu regeln» (Art. 85 AHVG). Ferner gelte es, durch Ausfüllung einer Lücke im AHVG festzustellen, daß das Bundesrecht selbst reformatio in peius zuläßt. Das Bundesamt für Sozialversicherung verweist auf ein Rechtsgutachten, das ihm Prof. Hans Huber in Bern erstattet hat. -- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und dem T. jeglichen Rentenanspruch für 1948 aberkannt. Aus der B e g r ii n d u n g:
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist die Kassenverfügung insofern falsch, als sie -entgegen Art. 62 Abs. 1 AHVV das Vermögen der Ehefrau nicht anrechnet. Nach richtiger Berechnung beträgt der anrechenbare Vermögensteil Fr. 2351 und das anrechenbare Einkommen Fr. 1105, sodaß die Einkommensgrenze Fr. 2700 überschritten ist.
Angesichts der Stellungnahme der Rokurskommission, die auf Grund kantonalen Prozeßrechtes reformatio in peius ablehnt, stellt sich die Frage, ob das Eidg. Versicherungsgericht dem Antrag des Bundesamtes, e s möge nunmehr dem T. die Reite für 1948 absprechen, folgen darf.
Durch die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht «wird die Sache zu erneuter Prüfung dem Berufungsgericht unterstellt. Das Berufungsgericht urteilt auch über die Mängel im Verfahren und über Zuständigkeitsfragen. Es ist weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden» (Art. 120 OB). Ungeachtet des kantonalen Prozeßrechtes kann das Eidg. Versicherungsgericht neue Tatsachen berücksichtigen und neue Beweismittel zulassen (Art. 134 OB). Diese Bestimmungen machen die Berufung zu einem Rechtsmittel im weitesten Sinn und betrauen das Eidg. Versicherungsgericht mit der Aufgabe «de rechereher la vd~rite et le 'droit, sans ötre gAne par des questions de forme» (EVGE 1941 S. 11). Seine Kognitionsbefugnis ist einzig dadurch beschränkt, daß es einer Partei nicht mehr zusprechen darf als sie selbst verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 88 OB). Eine Berufung beurteilen bedeutet mehr als nur prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid nach kantonalem Prozeßrecht richtig ist: «Das Eidg. Versicherungsgericht ist nicht wie das Bundesgericht auf eine revisio in iure beschränkt und nicht an den kantonalen Tatbestand gebunden. sondern zu selbständiger neuer Behandlung des ganzen Rechtsstreites verpflichtet» (F 1 ein e r, Bundesstaatsrecht S. 563). Das Versicherungsgericht hat nötigenfalls über Vorbringen zu befinden, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren, und einen kantonalen Entscheid abzuändern, der gemessen an dem Prozeßmaterial, das dein kantonalen Richter vorlag, gesetzmäßig war.
In AHV-Sachen sind neue Vorbringen im Berufungsverfahren umso eher zugelassen, als das Gesetz dem Bundesrat -und dieser dem Bundesamt für Sozialversicherung -die prozessuale Befugnis verleiht, gegen die kantonalen Entscheide Berufung einzulegen (Art. 86 AHVG; Art. 202 AHVV; Art. 5 lit. b 0V). Das Bundesamt kann, als Organ der Aufsicht über die Ausgleichskassen und unabhängig von der Stellungnahme derselben, die oberinstanzliehe 15 e b e r p r ü f u n g von Streitfällen erwirken, an welchen erstinstanslieb die Kassen beteiligt waren. Vor den Schranken •des Berufungsgerichtes
erscheint also eine Partei, die vorinstanzlich nicht am Streite beteiligt war und deren Erscheinen ein bedeutsames N o v u m darstellt. Nun beurteilt sich aber die Zulässigkeit von Vorbringen des Bundesamtes nicht nach kantonalem Recht, sondern ausschließlich nach eidgenössischem Prozeßrecht. Und nach letzterm muß das Eidg. Versicherungsgericht eine Berufung des Bundesamtes schützen, falls und soweit es sie für begründet hält.
c) Da im vorliegenden Fall das Bundesamt mit Recht verlangt, daß wegen Ueberschrei'tens der Einkommensgrenze dem T. die Rente aberkannt werde, erweist sich seine Berufung als begründet.
3. Angesichts dieser prozessualen Lage hat das Eidg. Versicherungsgericht nicht zu prüfen, ob das kantonale Recht - durch Gesetz oder Gerichtspraxis -der kantonalen Rekursbehörde verbieten darf, dem Bürger weniger zuzusprechen als die Ausgleichskasse verfügt hatte. Gewiß ist bedauerlich, daß in dieser Hinsicht die kantonalen Prozeßordnungen voneinander abweichen. Allein da ein Korrektiv darin besteht, daß das Bundesamt für Sozialversicherung im Einzelfall ein dem Bundesrecht gemäßes Urteil erstreiten kann, erachtet das Eidg. Versicherungsgericht es als Aufgabe des G e s e t zg e b e r s, die Materie in gesamtschweizerischem Rahmen zu regeln.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Tena, vom 20. Dezember 1948.)
Zeitschrift März 1949 VJ' für die Ausg [ei chskassen
Redaktion Sektion Alters- und Hinterlassernenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 4728
Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: iahresabonnementFr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Die Alters- und flinterlassenenversicherung im Jahre 1949 (S. ID). Die Uebergangsordnung zur AHV Inhaltsangabe: im Jahre 1947 (S. 99). Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes III (3.105). Rückerstattung von 119V-Beiträgen auf Bezügen, die von der eidg. Steuerverwaltung ncht als Salär anerkannt werden (S. 110). Durchführungsfragen zur AHV (S. 112). Pressestimmen zur 411V (S. 120). Kleine Mitteilungen (5.123). Gerichtsentscheide (S. 127).
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948
Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, an der Pressekonferenz vom 14. März 1949
Wenn wir der Presse über die Alters- und Hinterlassenenversicnerung im Jahre 1948 Auskunft erteilen wollen, so müssen wir uns darüber im klaren sein, daß es sich um einen sehr kurzen Zeitraum handelt. Die AHV ist erst ein volles Jahr in Kraft. Von eigentlichen Erfahrungen zu reden wäre infolgedessen verfrüht. Dagegen lassen sich wohl zuhanden der Oeffentlichkeit einige Tatsachen bekanntgeben und Feststellungen machen, die von allgemeinem Interesse sind und die ein gewisses vorläufiges Bild über das Funktionieren der AHV vermitteln können.
Wir legen aber auch Wert darauf, über unsere Beobachtungen hinsichtlich des praktischen Funktionierens der AHV zu berichten, weil dadurch doch viele irrtümliche Vorstellungen und Auffassungen rechtzeitig korrigiert und auf das richtige Maß zurückgeführt werden können. Wir legen aber auch Wert darauf, Auskunft zu geben, weil offenbar vermehrte Aufklärung des breiten Publikums über die AHV dringend notwendig ist. Dies beweisen zahlreiche an uns und die Ausgleichskassen gelangenden Anfragen, die deutlich beweisen, daß auch einfache Tatsachen noch unbekannt sind. Zur Illustration nur einige wenige Beispiele:
Ein höherer Angestellter einer großen Fabrik rief uns vor einiger Zeit an, um uns von der merkwürdigen Auffassung einiger in der zweiten Hälfte 1883 geborener Arbeitnehmer, welche der Meinung seien, daß sie trotz Weiterbeschäftigung in der Fabrik Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, Kenntnis zu geben. Er war sehr erstaunt zu hören, daß die Auffassung dieser Arbeitnehmer richtig ist, indem
jeder Versicherte, der während mindestens eines Jahres Beiträge bezahlt hat, rentenberechtigt wird, und zwar ohne Rüc1icht auf sein Einkommen und Vermögen.
Ein Arbeitnehmerverband protestierte bei uns gegen die gegenüber früher höhere Bewertung der Trinkgeldeinnahmen, die auf eine «Besteuerung» herauslaufe. Auf die Auswirkungen der entsprechend höhern Beitragsleistungen auf die Renten aufmerksam gemacht, erklärten die Vertreter dieses Verbandes, daß sie sich nicht darüber Rechenschaft gegeben hätten, daß höhere Beiträge später höhere Renten ergäben. Der Protest wurde zurückgezogen.
Eine kantonale Rekurskommission meldete, daß die Großzahl der Rekurrenten, die eine Herabsetzung der Beiträge verlangt haben, ihre Rekurse zurückgezogen haben, nachdem ihnen bekannt gegeben worden war, daß die Höhe der Renten von der Höhe der Beiträge abhänge.
Eine Putzfrau beschwerte sich bei uns, daß ihre Arbeitgeber jeweils 2% ihres Lohnes abzögen und sie nötigten, Beitragsmarken im Werte von 4% entgegenzunehmen. Da ihr Mann bereits Beiträge bezahle, könne ihr nicht zugemutet werden, auch noch Beiträge zu bezahlen. Als ihr geantwortet wurde, daß die von ihr geleisteten Beiträge bei der Ermittlung der Ehepaar-Altersrente oder allenfalls der Hinterlassenenrente auch berücksichtigt würden, erklärte sie sich befriedigt.
Noch weniger bekannt als die eigentlichen Versicherungsbestimmungen sind die Obliegenheiten, welche die AHV den Versicherten und den Arbeitgebern auferlegt. Diesbezüglich herrscht namentlich Unklarheit über die Funktionen des Versicherungsausweises und deshalb auch über das, was mit dem Versicherungsausweis zu tun ist. Bei den Arbeitgebern fehlt es teilweise noch hinsichtlich der Kenntnisse über die Abrechnungspflicht und über die Notwendigkeit, die den einzelnen Arbeitnehmern abgezogenen Beiträge genau auszuscheiden, damit sie in die individuellen Beitragskonten eingetragen werden können. Viele unregelmäßig tätigen Arbeitnehmer wissen noch nicht, daß sie im Besitze eines Markenheftes sein sollten und daß sie dieses jedem Arbeitgeber zum Einkleben der Beitragsmarken vorweisen müssen.
Diese Unkenntnis auf vielen Gebieten der AHV erschwert die Arbeiten der Durchführungsorgane, namentlich der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen. Die Korrespondenzen, mit denen Einzelpersonen über die gesetzlichen Regelungen und die ihnen obliegenden Pflichten afgeklärt werden müssen, nehmen einen großen Umfang an. Was aber noch weit wichtiger ist: Viele Versicherte kürzen sich zum Teil selbst in ihrem
Recht, ohne daß eine Möglichkeit bestünde, die durch Unkenntnis entstandenen Schäden wieder zu korrigieren. Zur Illustration des Gesagten möchten wir nur die Tatsache anführen, daß zum Teil Beiträge, die im Jahr 1948 geleistet worden sind, nicht dem individuellen Beitragskonto des Beitragszahlers gutgeschrieben werden konnten, weil sehr viele Arbeiter, die nur kurzfristig bei einem Arbeitgeber tätig waren, es unterließen, dem Arbeitgeber die nötigen Angaben über ihre Person zu machen, geschweige denn, den Versicherungsausweis vorzuweisen.
Die Organisation der Ausgleichskassen
Im Jahre 1948 bestanden 109 Ausgleichskassen, und zwar 25 kantonale Kassen, 82 Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes (für die Auslandschweizer und für das Bundespersonal). Von den 82 Verbandsausgleichskassen 'haben 62 gesamtschweizerischen und 20 regionalen Charakter. Die kantonalen Ausgleichskassen haben an die 3000 Gemeindezweigstellen; von 11 Verbandsausgleichskassen sind insgesamt 32 Zweigstellen errichtet worden. In den Vorständen von 54 Verbandsausgleichskassen sind die Arbeitnehmer vertreten.
Angesichts der Größe der Aufgabe und der kurzen Vorbereitungszeit hatten die Ausgleichskassen und die Zweigstellen begreiflicherweise verschiedene Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Wenn man bedenkt, daß von über 2 Millionen Beitragspflichtigen Anmeldungen eingefordert und gestützt darauf die Versicherungsausweise erstellt werden mußten, daß über 500 000 Abrechnungspflichtige über die neuen Vorschriften zu instruieren waren, daß infolge der Neuordnung der Kassenzugehörigkeit und der Neuschaffung von Verbandsausgleichskassen zehntausende von Kassenwechseln notwendig waren, und daß durch die langen Lieferfristen von Bureaumaterial und Drucksachen in vielen Fällen zunächst provisorische Lösungen getroffen werden mußten, kann man sich nicht wundern, daß nicht alles völlig reibungslos gegangen und auch nicht an allen Orten sofort die rationellsten Lösungen getroffen werden konnten. Es hat sich auch gezeigt, daß einige Verbandsausgleichskassen nicht über eine genügend breite Grundlage verfügen, um auf die Dauer existieren zu können. So steht denn heute bereits eine Verbandsausgleichskasse in Liquidation und eine andere vor der Liquidation. Bei einer weitern Ausgleichskasse mußten wir derartige Mängel in der Organisation und im Geschäftsgebaren feststellen, daß das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vor kurzem die im Gesetz vorgesehene kommissarische Verwaltung angeordnet hat.
Im großen ganzen hat sich jedoch die Organisation im Jahre 1948
durchaus bewährt. Die meisten Ausgleichskassen haben sich als fähig erwiesen, die umfangreichen Einführungsarbeiten innert erstaunIch kurzer Zeit durchzuführen und der sich rasch aufeinanderfolgenden neuen Problemen Herr zu werden.
Erfreulicherweise konnte der Personalbestand der Ausgleichskassen auf einem niedrigen Stand gehalten werden. Von den Ausgleichskassen, einschließlich der Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen und der größern Städte-Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen, wurden am 31. Dezember 1948 insgesamt 1431 Arbeitskräfte beschäftigt. Hierzu sind noch 18 Angestellte der Ausgleichskassen des Bundes zu rechnen, sodaß sich der Personalbestand aller Ausgleichskassen auf rund 1450 Arbeitskräfte beläuft. In den parlamentarischen Beratungen ist die voraussichtliche Zahl der für die Durchführung der AHV in den Ausgleichskassen benötigten Arbeitskräfte mit 1500-2000 angegeben worden. Die Tatsache, daß nun weniger als 1500 Arbeitskräfte nicht nur die AHV, sondern auch den Wehrmannsschutz und die Beihilfenordnung durchführen, und zudem noch die Geschäfte vieler Familienausgleichskassen und anderer Sozialwerke führen, zeugt von der Haltlosigkeit der Annahmen, wonach der Verwaltungsapparat der AHV größer sei, als vorausgesehen war. Es wird allerdings noch mit einer bescheidenen Erhöhung des Personalbestandes der Ausgleichskassen gerechnet werden müssen, da die Belastung des Personals vieler Ausgleichskassen im Jahre 1948 die Grenze des Tragbaren überschritten hatte.
Die zentrale Ausgleichsstelle in Genf beschäftigt für die Bewältigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der AHV gegenwärtig 74 Personen, also etwas mehr, als vorgesehen war. Der höhere Personalbedarf resultiert aus der Masse an Kleinarbeit, die mangels Erfahrungen nicht genau eingeschätzt werden konnte. Für die Aufgaben des Wehrmannsschutzes werden 10 Personen, für die Sekretariatsführung und die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates des AHV-Fonds 3 Personen beschäftigt. Der gesamte Personalbestand der zentralen Ausgleichsstelle beläuft sich somit auf 87 Personen.
Im Bundesamt für Sozialversicherung sind gegenwärtig 65 Personen mit der AHV beschäftigt, von denen 37 auf die Sektion AHV, 9 auf die Sektion Mathematik und Statistik und 19 auf die Kanzlei entfalien. 3 Personen sind mit der Durchführung der dem Bundesamt auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes und der Beihilfenordnung obliegenden Aufgaben betraut.
Insgesamt sind somit für die AHV, den Wehrmannsschutz, die Beihilfenordnung und die den Ausgleichskassen sonst übertragenen Aufgaben
ungefähr 1600 Arbeitskräfte vollbeschäftigt. Dazu kommen selbsLverständlich noch die nur teilweise für diese Aufgaben eingesetzten Arbeitskräfte in den Gemeinden und in den einzelnen Betrieben.
Ueber die Verwaltungskosten der AHV können wir Ihnen leider noch keine definitiven Zahlen bekanntgeben, da die Ausgleichskassen ihre Jahresrechnungen erst Ende März abschließen. Es zeigt sich jedoch bereits, daß die Kosten der Ausgleichskassen im Jahre 1948 höher waren, als wir gerechnet hatten. Diese Erhöhung ist aber, wie wir gesehen haben, nicht durch einen höheren Personalbestand bedingt, sondern durch eine wesentliche Erhöhung der Löhne, durch höhere Materialkosten und höhere Entschädigungen an die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen in den Gemeinden. Trotz der Erhöhung dürften sich aber die Verwaltungskosten in dem in der Botschaft zum AHV-Gesetz genannten Rahmen von 5 der Beiträge halten; sie sind daher im Verhältnis zu andern Institutionen noch immer außerordentlich niedrig.
Größer als erwartet wird auch das Defizit in den Betriebsrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen ausfallen, was darauf zurückzuführen ist, daß die Verwaltungskostenbeiträge der Kassenmitglieder maximal begrenzt worden sind, und daß die kantonalen Ausgleichskassen viele der finanziell interessanten Mitglieder den Verbandsausgleichskassen abtreten mußten. Auch über dieses Defizit können wir Ihnen vor Abschluß der Jahresrechnungen noch keine genauen Angaben machen. Wir können Ihnen jedoch mitteilen, daß die Eidgenössische AHV-Kommission in ihrer Sitzung vom 4. März über die Deckung dieser Defizite durch die in Art. 64 des AHV-Gesetzes vorgesehenen Zuschüsse aus dem Ausgleichs fonds der AIIV beraten und dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bestimmte Anträge gestellt hat. Die endgültigen Zahlen über die Verwaltungskosten wird der Bundesrat bei Anlaß der Beantwortung einer kleinen Anfrage Odermatt bekanntgeben.
Die Beiträge im Jahre 1948
Die Regelung, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 2'i zu bezahlen haben, hat im Jahre 1948 normal gespielt, wie dies zu erwarten war, nachdem sie sich bereits in der Lohnersatzordnung während fast 8 Jahren bewährt hatte. Etwas schwieriger war die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über die 4figen Beiträge der Selbständigerwerbenden, da auf diesem Gebiet Neuland beschritten worden ist. Zunächst mußte sich das Verfahren zwischen den Wehrsteuerbehörden, welche das für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen zu ermitteln haben, und den Ausgleichskassen einspielen. Es ist festzustellen, daß sieh dieses Verfah-
ren im allgemeinen bewährt hat, wenn auch, sobald einmal genügend Erfahrungen vorliegen, noch gewisse Verbesserungen möglich sein dürften. Die auf 4'des reinen Erwerbseinkommens lautende Beitragsleistung scheint im Jahre 1948 viele Selbständigerwerbende überrascht zu haben, obwohl von offizieller Seite wie auch von den Gegnern der AHV im Abstimmungskampf auf die aus dem Beitragssystem resultierende Belastung der Selbständigerwerbenden genügend aufmerksam gemacht worden ist. Die Ausgleichskassen konnten jedoch die Erfahrung machen, daß die anfänglich heftigen Reaktionen abflauten, sobald die Selbständigerwerbenden darauf aufmerksam gemacht wurden, daß die Beitragszahlungen die Grundlage für die Rentenbemessung bilden, und daß die Beiträge sich vermindern werden, wenn das Einkommen sinkt. Inzwischen hat nun auch die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, die an die Herabsetzung der Beiträge weniger strenge Anforderungen stellt, als in der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz vorgesehen war, den Weg zur TJeberwindung der aus den 4igen Beitragsleistungen entstehenden tatsächlichen Härten aufgezeigt. Ueber die Beiträge der Nichterwerbstätigen konnten im Jahre 1948 noch nicht viele Erfahrungen gesammelt werden, da mit der Beitragsfestsetzung und dem Beitragsbezug erst gegen Ende des Jahres begonnen werden konnte.
Die Höhe der für das Jahr 198 vereinnahmten Beiträge steht heute noch nicht fest, weil die Ausgleichskassen ihre Jahresrechnung, wie bereits erwähnt, erst Ende März abschließen werden. Die vorläufigen Erhebungen ergeben ein Beitragstotal von rund 395 Millionen Franken, das sich im Rahmen der Vorausberechnungen für Zeiten der Hochkonjunktur hält. Die Behauptung, wonach im Jahre 1948 weit mehr Geld eingegangen sei, als erwartet worden ist, entbehrt somit der Grundlage. Selbst, wenn dies der Fall wäre, dürfte man noch keineswegs an eine allgemeine Erhöhung der Versicherungsleistungen denken, da gegenwärtig bereits da und dort rückläufige Bewegungen in der Konjunktur beobachtet werden sodaß der Jahresertrag der Beiträge voraussichtlich bald wieder zurückgehen wird.
Die Renten im Jahre 1948
Im Jahre 1948 wurden ausschließlich Uebergangsrenten ausbezahlt. Abgesehen von der 20-30%igen Erhöhung der Renten, waren hiefür die gleichen Vorschriften maßgebend wie im Rahmen der ljebergangsordnung in den Jahren 1946 und 1947, sodaß diesbezüglich lediglich eine bereits bestehende Ordnung weitergeführt werden konnte, was keine besonderen Probleme aufwarf. Im Jahre 1948 wurden Uebergangsrenten im Betrage von rund 122 Millionen Franken ausgerichtet. Die Regelung der
Uebergangsrenten sowie namentlich die Abgrenzung zwischen Uebergangsrentnern und Bezügern ordentlicher Renten gab Anlaß zu einiger Kritik.
Am meisten angefochten wurde wohl die Regelung, wonach die vor denn 1. Juli 1883 geborenen Personen keine ordentliche Rente erhalten, sondern gegebenenfalls auf die Uebergangsrenten angewiesen sind. Wohl kein Problem ist jedoch in den vorbereitenden Kommissionen, in den parlamentarischen Beratungen und in der Oeffentlichkeit so eingehend erwogen worden wie dasjenige der Abgrenzung zwischen der Uebergangsgeneration einerseits und den nachfolgenden Generationen anderseits. Daß man dabei die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nicht nur nicht vergessen hat, wie aus der bekannten «Weihnachtsbotschaft der vergessenenAlten» geschlossen werden konnte, sondern im Gegenteil derart weitgehend berücksichtigte, daß die junge Generation sich die Frage vorlegen mußte, ob ihr an Solidarität gegenüber den Alten nicht zu viel zugemutet werde, muß mit allem Nachdruck wieder einmal festgestellt werden. Es kann gar keine Rede davon sein, daß die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in der AHV als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, wurden doch im Jahre 1948 an über 53% dieser Altersgruppe Altersrenten im Gesamtbetrag von über 100 Millionen Franken ausgerichtet, ohne daß sie dafür auch nur die geringste Leistung an die AHV erbracht hätten. Die gesamte Bedarfsquote von 535r wird übrigens ansteigen, sobald der Beschäftigungsgrad nachlassen wird.
Anlaß zur Kritik gab im weitern die Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht, die zur Folge hat, daß vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete nichterwerbstätige Frauen keinen Anspruch auf ordentliche Renten haben und auf die Uebergangsrenten angewiesen sind, ferner die Behandlung einiger Kategorien von Ehefrauen, und endlich die Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens. In der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948 betreffend die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel ist auf diese und andere Härtefälle eingehend hingewiesen worden.
Die erwähnten Probleme sind zum großen Teil Uebergang.sproblerne, die im Laufe der nächsten Jahre rasch an Bedeutung verlieren und schließlich völlig bedeutungslos sein werden. Daß in der Uebergangszeit gewisse Härten unvermeidlich sein würden, war von Anfang an offensichtlich. Man hat sich nun aber nicht damit begnügt, diese unvermeidlichen Härten der Uebergangszeit einfach in Kauf zu nehmen, sondern man hat nach Mitteln und Wegen gesucht, um sie zu mildern. Das Ergebnis
dieses Bestrebens ist der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, der nach unbenutzter Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft trat. Dieser Bundesbeschluß stellt den Kantonen, den Stiftungen für das Alter und für die Jugend jährlich total 7,75 Millionen Franken zur Verfügung zur Milderung der Härtefälle. Der Bundesrat kann diesen Betrag nötigenfalls bis auf 10 Millionen Franken im Jahr erhöhen. Am 28. Januar 1949 ist die Vollzugsverordnung zu diesem Bundesbeschluß erlassen worden; gegenwärtig sind die Kantone daran, die entsprechenden kantonalen Einführungserlasse zu schaffen. Die Anteile für 1948 und das erste Halbjahr 1949 sind den Kantonen und den Stiftungen bereits überwiesen worden, so daß in allernächster Zeit mit der Ausschüttung der Leistungen an Alte und Hinterlassene, deren Verhältnissen die AHV in der Uebergangszeit nicht genügend Rechnung tragen konnte, begonnen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Neuenburg und Genf, noch eine zusätzliche, eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, welche namentlich in den Städten die Uebergangsrenten zum Teil bedeutend erhöhen.
Im Januar 1949 haben nun die ordentlichen Renten zu fließen begonnen. Damit hat die AHV ihre wichtigste Funktion begonnen. Der Uebergang von den Uebergangsrenten, denen noch immer der Charakter von Fürsorgeleistungen anhaftet, zu den ordentlichen Renten, welche eigentliche Versicherungsleistungen sind und daher ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Einzelnen ausgerichtet werden, stellt einen der wichtigsten Marksteine in der schweizerischen sozialpolitischen Entwicklung dar. Im Jahre 1949 werden rund 20 000 ordentliche Altersrenten (davon ungefähr 6000 Ehepaaraltersrenten) und rund 6000 Hinterlassenenrenten zur Festsetzung und Ausrichtung gelangen. Die Ansprüche auf Altersrenten werden ziemlich genau je zur Hälfte am 1. Januar und am 1. Juli 1949 fällig, während sich der Eintritt der Hinterlassenenrentenfälle ziemlich gleichmäßig auf die 12 Monate verteilen wird. Die Auszahlung der ordentlichen Renten ist sorgfältig vorbereitet worden, Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zu diesem Zweck eine einläßliche Wegleitung zuhanden der Ausgleichskassen herausgegeben. Bereits ist denn auch eine große Zahl ordentlicher Renten definitiv oder prosisorisch festgesetzt worden.
Die Rechtspflege
Im Jahre 1948 haben die kantonalen Rekursbehörden 2117 Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen entschieden. 204 kantonale Urteile wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen; dieses fällte bis Ende 1948 134 Urteile. Diese Zahlen werden im Jahre 1949 weit überschritten werden, haben doch bereits in den ersten 2 Monaten dieses Jahres die kantonalen Rekurskommissionen 928 und das Eidgenössische Versicherungsgericht 57 Urteile gefällt. So viel Arbeit die große Zahl der Rekurse den rechtsprechenden wie den Durchführungsorganen verursacht, so sehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen, wenn die wichtigsten Auslegungsfragen schon früh durch die rechtspreclienden Instanzen entschieden werden.
Die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Die Einführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer hat sich etwas verzögert, weil zunächst verschiedene schwierige Fragen (insbesondere bezüglich des Transfers der Beiträge und der Renten) abzuklären waren, und weil die Verbindungen mit unsern Gesandtschaften und Konsulaten im Ausland, sowie die Aufklärung der oft weil verstreut lebenden Auslandschweizer viel Zeit in Anspruch nehmen. Heute ist nun praktisch jeder Auslandschweizer im Besitze einer kleinen, aufklärenden Broschüre, die über die wichtigsten Regelungen der freiwilligen AHV Aufschluß gibt und den Entscheid über den Beitritt ermöglichen sollte. Die verlängerte Anmeldefrist läuft am 31. März 1949 ab. Wir haben vorgesehen, sie nötigenfalls in begründeten Einzelfällen noch etwas zu verlängern. Bis heute sind rund 13 000 Anmeldungen bei der Ausgleichskasse für Auslandschweizer eingegangen. Die Zahl wird sich vermutlich noch stark erhöhen, bietet doch die getroffene, im allgemeinen sehr entgegenkommende Lösung den Auslandschweizern die Möglichkeit, im Alter über eine Rente in Schweizerwährung zu verfügen. Die Schwierigkeiten, die sich der Durchführung der freiwilligen Versicherung entgegenstellen, sind groß, was angesichts der zerrütteten Währungsverhältnisse in vielen Ländern und der durch die Ereignisse bedingten Geisteshaltung vieler Auslandschweizer nicht zu verwundern vermag. Daß auch einige ausländische Staaten die Durchführung nicht gerade erleichtern, sei hier nicht verschwiegen. Wir werden uns bemühen, in den Staatsvertragsverhandlungen, über die wir anschließend einige Mitteilungen machen werden, auch die Frage der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer zur Sprache zu bringen.
Staatsverträge
In Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 des AHV-Gesetzes sind einschränkende Klauseln bezüglich der Rentenberechtigung, der Rentenhöhe und der Rentenauszahlung für Ausländer enthalten, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Verschiedene Staaten, vorab Italien, Frankreich und Oesterreich haben kurz nach der Einführung der AHV den Wunsch nach Abschluß derartiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen geäußert. Die zum Teil bereits aufgenommenen, zum Teil in der nächsten Zeit beginnenden Verhandlungen geben uns nun einerseits die Möglichkeit, die Interessen der Auslandschweizer in den betreffenden Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung wahrzunehmen; anderseits verpflichten sie uns, den Interessen der Ausländer in der Schweiz gegenüber der AHV Rechnung zu tragen. Es hat sich nun gezeigt, daß die gesetzlichen Regelungen, welche ein Entgegenkommen nur an Angehörige von Staaten mit gleichwertiger AHV zulassen, zu eng sind, um mit den ausländischen Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen zu treffen, so daß es unumgänglich sein wird, zum mindesten den Art. 18 des AHV-Gesetzes zu erweitern. Die Eidg. AHV-Kommission hat dieser Auffassung anläßlich ihrer letten Sitzung beigepflichtet. Eine entsprechende Botschaft wird demnächst den eidgenössischen Räten unterbreitet werden.
Revision des AHV-Gesetzes?
In letzter Zeit sind verschiedene Wünsche auf Abänderung des AHV-Gesetzes laut geworden. Herr Bundesrat Rubattel hat uns beauftragt, an dieser Stelle deutlich zu erklären, daß seiner Meinung nach eine Abänderung des AHV-Gesetzes nicht in Betracht gezogen werden dürfe, bevor einerseits genügend Erfahrungen über die Auswirkungen der einzelnen Regelungen vorliegen und anderseits die Entwicklung in finanzieller Beziehung auf Grund meherer Jahresergebnisse genau überblickt werden kann. Abgesehen davon, daß sich die meisten Regelungen, wie wir Ihnen vorher darlegten, im Jahre 1948 bewährt haben, wäre es gar nicht zu verantworten, ein Gesetz von der Bedeutung und den Auswirkungen des AHV-Gesetzes nach nur einjähriger Geltungsdauer und auf Grund gänzlich ungenügender und zum Teil noch fehlender Erfahrungen abändern zu wollen. Erst eine mehrjährige Praxis wird zeigen, oh und wo geändert werden muß oder kann. Es ist auch zu betonen, daß dem Verwaltungsapparat, der kaum erst angelaufen ist, Zeit gelassen werden muß, sich richtig einzuspielen, und daß auch den Versicherten, die noch nicht einmal die bestehenden Regelungen richtig kennen, Zeit zur Gewöhnung gelassen
werden muß, bevor an eine Aenderung gegangen werden kann, ansonst eine ordnungsgemäße Durchführung verunmöglicht würde. Wir wären heute noch nicht in der Lage, wesentliche Aenderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die das System der AHV betreffen, zu beantragen in der Ueberzeugung, damit das Richtige getroffen zu haben. Diese weitreichende Frage bedarf unbedingt vermehrter Beobachtung der Verhältnisse und der nähern Abklärung. Eine Ausnahme dürfen wir lediglich verantworten in bezug auf den bereits erwähnten Art. 18, Abs. 3, des AIIV-Gesetzes, der uns in seiner jetzigen Fassung keine genügende Grundlage für den Abschluß der auch für unsere Auslandschweizer sehr wichtigen Staatsverträge gibt.
Die Uebergangsordnung zur AHV im Jahre 1947
Im Jahre 1947 kamen zum zweiten Male die Renten der Uebergangsordnung gemäß Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 zur Auszahlung. In Abänderung des vorerwähnten Beschlusses durch denjenigen vom 16. Dezember 1946 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1947 die für den Rentenanspruch maßgebenden Einkommensgrenzen gegenüber 1946 durchschnittlich um 25% erhöht, wobei sich der Bezügerkreis auf 231 096 Rentenfälle erweiterte, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme um 15,2% entspricht. Bei den Auszahlungen, die 1947 91 037 550 Franken ausmachten, betrug die Zunahme gegenüber 1946 20,5%. Bei den Auszahlungen sind die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen resp. wirtschaftlichen Verhältnisse) mitberücksichtigt. Es handelt sich in den nachfolgenden Tabellen somit um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht etwa um verfügte Rentenbeträge. Dagegen wurden sämtliche Bezügcr als ganze Rentenbezüger gezählt, auch wenn eine ganze Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteils des Jahres bezugsberechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand auf ganzjährige Bezügereinheiten um, so erfahren die 231 096 Fälle für alle Rentenarten eine Verminderung von durchschnittlich 9,2%. Der errechnete ganzjährige Bestand an Bezügern hätte somit 209 835 betragen. Eine solche Umrechnung läßt sich einstweilen aus technischen Gründen nur gesamthaft und nicht nach Rentenart, Kanton, Ortsklasse, Rentenansatz, Geschlecht und Altersklasse durchführen.
Tabelle 1 zeigt die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen nach Kantonen. Die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Kantone ist im Vergleich zu 1946 im großen und ganzen gleich geblieben. An der Spitze steht Bern mit 36826 Rentenfällen und 14 301 961 Franken Auszahlungen ge-
folgt von Zürich (29 787 Bezügerfälle und 13 743 281 Franken Auszahlungen). An letzter Stelle figuriert Nidwalden, das 988 Fälle und 316 360 Franken Auszahlungen zu verzeichnen hatte.
Bezüger niid Auszahlungen nach Kantonen
1947 Tabelle 1
Kantone Bezüger Auszahlungen
Fälle Franken
Zürich 29 787 13 743 281
Bern 36 826 14 301 961
Luzern 11 652 4 125 343
Uri 1 439 424 624
Schwyz 3 925 1 286 494
Obwalden 1 366 414 897
Nidwalden 988 316360
Glarus 1 774 663 798
Zug 1.605 563 509
Freiburg 9 089 3 038 837
Solothurn 7 017 2 776 278
Basel-Stadt 7 483 3 832 537
Basel-Land 4 597 1 831 563
Schaffhausen 2 544 1 031 510
Appenzell A.-Rh. 3 778 1 506 663
Appenzell I.-Rh. 1 067 359 730
St. Gallen 17 447 6 626 156
Graubünden 8 786 3 032 309
Aargau 13 677 5 018 059
Thurgau 6889 2346153
Tessin 12 624 4 768 433
Waadt 19 260 7 871 900
Wallis 12 648 3 896 862
Neuenburg 6604 3072914
Genf 8224 4187379
Schweiz 231 096 91 037 550
Tabelle 2 bietet einen Ueberblick über die zahlenmäßige Bedeutung der einzelnen Rentenarten. 58,3v aller Fälle waren einfache Altersrenten, wobei die entsprechende Rentensumme nahezu des gesamten Renten-
betrages ausmachte. An zweiter Stelle folgen die Witwenrenten mit 15,71-,"r aller Bezügerfälle und mit nur 13,3% des gesamten Rentenbetrages. Bei den Auszahlungen dagegen folgen die Ehepaar-Altersrenten mit 22,1% an zweiter Stelle. Die einfachen Waisenrenten machen 11,5i aller Renten und 2,6% des Gesamtbetrages aus, während die Vollwaisenrenten 1,05, der Fälle mit 0,5% der Summe aller Renten umfassen.
Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten
1947 Tabelle 2
Bezüger Auszahlungen
Rentenarten inProzenten in Prozenten „ absolut sämtlicher absolut sämtlicher Rentenarten Rentenarten
Fälle Franken
Einfache Altersrenten 134 769 58,3 56 020 715 61,5 Ehepaar-Altersrenten 31 159 13,5 20 084 530 22,1 Witwenrenten 36278 15,7 12 126 113 13,3 Einfache Waisenrenten 26 669 11,5 2 388 727 2,6 Vollwaisenrenten 2 221 1,0 417465 0,5
Sämtliche Rentenarten 231 096 100,0 91 037 550 100,0
Tabelle 3 stellt die Verteilung aller Rentenarten nach Ortsklassen dar. Gesamthaft betrachtet ist der Umstand aufschlußreich, wonach die Bezüger in ländlichen Verhältnissen mit 47,8% am zahlreichsten vertreten sind (in städtischen 32,9% und in halbstädtischen Verhältnissen nur 19,35c), daß hingegen 42,9% der Auszahlungen Bezügern in städtischen Verhältnissen (19,81/, in halbstädtischen und 37,3% in ländlichen Verhältnissen) zugesprochen wurden. Die Begründung hiefür finden wir in den unterschiedlichen Rentenansätzen für die drei Ortsklassen. Die Ehepaar-Altersrenten und die Waisenrenten machen in dieser Beziehung insofern eine Ausnahme, als deren Auszahlungen für Bezüger in ländlichen Verhältnissen im Vergleich zu den übrigen Ortsklassen höher sind. Der Grund ist im relativ starken Anfall dieser Rentenarten in ländlichen Verhältnissen zu suchen, so daß sie sich trotz niedrigeren Ansätzen in den Auszahlungen stärker auswirken.
Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Ortsklassen
1947 Tabelle 3
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten
Halb- Ländlich Städtisch Hlb-da 11, Ländlich Städtisch tädtisch
Einfache
Altersrenten 46668 26 253 61848 24741456:11 071 83720 207 422 Ehepaar-
Altersrenten 9 737 5 937 15185 7 926 724 3 953 099 8204707 Witwenrenten 13 149 7 213 15 916 1 5 539 156 2 451 028 41359-9, Einfache
Waisenrenten 5 944 4846 15879 684 962 169 214 1 234 551 Vollwaisenrenten 581 405 1 235 136 652 80698 200 115
Sämtliche
Rentenarten 76 079 44 654 110 363 39 02895018 025 87633 982 724
In Tabelle 4 sind Bezüger und Auszahlungen für sämtliche Rentenarten nach den beiden Ansätzen «gekürzt und ungekürzt» gegliedert. Hier ist das Verhältnis zwischen gekürzten und ungekürzten Renten sowohl bei den Rentenfällen als auch bei den Auszahlungen beinahe konstant. 93,8% aller Bezüger kamen in den Genuß ungekürzter Renten, wobei 96,1') der Auszahlungen auf diesen Ansatz entfielen. Diese Verhältniszahl bleibt, wie schon erwähnt, für die einzelnen Rentenarten beinahe unverändert.
Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Rentenansatz
1947 Tabelle 4
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten
Ungekürzte Gekürzte Ungekürzte Gekürzte Renten Renten Renten Renten
Einfache Altersrenten 128 053 6 716 54 286 374 1 734 341 Ehepaar-Altersrenten 28 457 2 702 18 921 980 1 162 550 Witwenrenten 33 577 2 701 11 556 886 569 227 Einfache Waisenrenten 24 604 2065 2 270 926 117 801 Vollwaisenrenten 2085 136 404 074 13 391
Sämtliche Rentenarten 216 776 14 320 87 440 240 3 597 310
Tabelle 5 vermittelt eine Uebersicht über die Verteilung der Bezüger und Auszahlungen nach Rentenansatz und Ortsverhältnis. In städtischen Verhältnissen entfielen 91,3% aller Rentenfälle auf ungekürzte und 8,7% aufgekürzte Renten; in halbstädtischen Verhältnissen 93,2 auf ungekürzte, 6,8% auf gekürzte Renten und endlich in ländlichen Verhältnissen 95,8' auf ungekürzte und 4,2Y auf gekürzte Renten. Für die Auszahlungen betrug die analoge Verteilung 94,9% und 5,1% bzw. 95,9% und 4,1% bzw. 97,4% und 2,6/.
Bezüger und Auszahlungen nach Ortsklassen und Rentenansatz
1947 Tabelle 5
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Ortsklassen Un- Un-
gekürzte Gekürzte Zu- gekürzte Gekürzte Zu-Renten Renten sammen Renten Renten sammen
Städtisch 69451 6 628 76079 37044 987 1983 963 39 028 950 Halbstädtisch 41626 3028 44654 17284674 741202 18 025 876 Ländlich 1 105699 4664 110363 33110579 872145 33982 724
Schweiz 216 776 14320 231 096 87 440 240 3,597 310 91 037 550
Tabellen 6-8 geben Aufschluß über die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten, von Ehepaar-Altersrenten sowie von Witwenrenten nach den Altersklassen und zwar innerhalb der Ortsverhältnisse.
In Tabelle 6 ist die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten nach Geschlecht, Alter und Ortsverhältnis dargestellt. Die Aufteilung der einfachen Altersrenten auf die beiden Geschlechter zeigt deutlich das Ueberwiegen an über 65-jährigen Frauen (68,2%). Zudem sind die über 65-jährigen Männer mit 34,61/r in der Altersklasse 65-69 am stärksten vertreten, währenddem dies bei den Frauen mit 30,5% für die Altersklasse 70--74 zutrifft. Von allen Männern, die einfache Altersrenten bezogen, entfallen innerhalb der Ortsklassen am meisten auf ländliche Verhältnisse, was auch bei den Frauen festgestellt werden kann. Hievon machen die Frauen der Altersklasse 65-69 eine Ausnahme, indem der stärkste Prozentsatz in städtischen Verhältnissen anzutreffen ist.
Bezüger von einfachen Altersrenten nach Geschlecht, Altersklassen und Ortsklassen
1947 Tabelle 6
Männer im Alter Frauen im Alter
von Jahren von Jahren
Ortsklassen
80
6 5-69 70-74 75-79 mehr 65-69 70-71 75-79 mehr
Städtisch 3727 3163 2278 1588 11 403 11090 72(2 5857 Halbstädtisch '2586 2 335 1 685 1 294 5453 5 (110 395,31 33,371 Ländlich 8520 7150 4721 3549 11080 11361 8308 7139
Schweiz 14 833 12 948 8 684 6 43t 27936 28 061 19,5223 1 16 353
Tabelle 7 gliedert die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach den Altersklassen der Ehemänner und nach den Ortsklassen. Es handelt sich in dieser Tabelle ausschließlich um ganze Ehepaar-Altersrenten und an Männer ausbezahlte halbe Ehepaar-Altersrenten. Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten sind im Bestand von 30 259 Bezügeieinheiten nicht inbegriffen; deren Anzahl beträgt genau 900. Die Mehrheit gruppiert sich in der Ortsklasse «ländlich» und zwar in allen Altersstufen. Ferner ist die relativ starke Vertretung in der Altersklasse 70-74 auffallend, dies zum Unterschied zu den männlichen Bezilgern von einfachen Altersrenten. Dieser Umstand ist wohl damit begründet, daß verheiratete Männer im Vergleich zu ledigen, verwitweten oder geschiedenen in der Regel älter werden.
Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner') und nach Ortsklassen
1947 Tabelle 7
Ehemänner im Alter von ... Jahren Ortsklassen 65-69 70-74 75-79 80-84 85u. mehr 1 Städtisch 3303 3 381 1 829 631118
Halbstädtisch 1 885 2 129 1240 415100
Ländlich 5394 5 427 3010 1 126271
Schweiz 10,582 10 937 607-9 11 2 172489
') Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten.
Tabelle 8 bringt eine Zusammenstellung der Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsverhältnissen. Auch hier liegt das Hauptgewicht bei ländlichen Verhältnissen. Innerhalb der Altersklassen zeigt die Beteiligung ein fortwährendes Ansteigen von den jüngeren zu den älteren Witwen (0,01 -0,64 -4,19 12,05 37,399).
Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsklassen
1947 Tabelle 8
Witwen im Alter von. . Jahren Ortsklassen unter 20 20-29 30-39 40-49 50-59 60-65 Städtisch 2 72 452 1163 19706489
Halbstädtisch - 46 295 861 26693342
Ländlich 1 114 774 2348 59246755
Schweiz 3 232 1521 4372 1356316586
Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes
III. Die Abstufung der Entschädigungen *
1. Abstufung der Entschädigungen nach Ortsverhältnissen? Die Lohnausfallentschädigungen und die Verdienstausfallentschädigungen für das Gewerbe werden darnach abgestuft, ob die Wehrmänner in Ortschaften mit städtischen, halbstädtischen oder ländlichen Verhältnissen wohnen. Zu dieser Einteilung der Ortschaften entschloß sich der Bundesrat offenbar, weil bereits die Notunterstützungen der Wehrmänner nach der Verordnung vom 9. Januar 1931 in dieser Weise abgestuft waren. Sodann konnten bei der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung die finanziellen Auswirkungen der beiden Ordnungen nicht überblickt werden, weshalb man, um vor unliebsamen Ueberraschungen gesichert zu sein, in der Bemessung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen allgemein Zurückhaltung beobachtete.
Die Einteilung der Ortschaften ist Aufgabe der Finanzverwaltung. Als Einreihungsfaktoren benützt sie vor a1lm die Mieten und die Steuern. Die Einteilung wurde möglichst für ganze politische Gemeinden einheitlich vorgenommen. Indessen war nicht zu vermeiden, daß eine ganze Reihe
*) Vgl. ZAK Jg. 1948, 8. 460; Jg. 1949, S. 45.
von Gemeinden in Zonen mit städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen eingeteilt werden mußten, wie z. B. Köniz bei Bern.
Städtisch sind: Das Dorf Köniz, die Gartenstadt, das Liebefeld, vom Gurten Bellevue-Spiegel, Gurtenbühl sowie Wabern.
Halbstädtisch: Gasel, Köniztal, Mittelhäusern, ohne Untermittelhäu-5cm, Niederscherli, Niederwangen, Oberwangen, Schlieren, Schwanden (auch Bindenhaus und Moos), Thörishaus, jedoch nur Station.
Ländlich: Die übrigen zu Köniz gehörenden Ortschaften.
Dieses Beispiel zeigt die Unübersichtlichkeit der Einteilung. Die gleiche Feststellung ließe sich bei einer ganzen Reihe von andern Gemeinden machen. Für die praktische Anwendung der Ortsklassen liegt darin ein großes Hindernis namentlich bei den Verbandsausgleichskassen, die zentral organisiert sind und in den einzelnen Kantonen keine Organe besitzen.
Nach den Ergebnissen der Volkszählung vorn Jahre 1941 befanden sich damals 1,64 Mill. Einwohner in städtischen, 0,88 Mill. in halbstädtischen und 1,73 Mill. in ländlichen Verhältnissen.
Bis Ende Dezember 1947 mußten alle Unselbstäridigerwerbenden in halbstädtischen und ländlichen Ortschaften wie in den Städten einen gleich hohen Lohnersatzbeitrag von 2Y auf ihren Gehältern und Löhnen bezahlen. Auch die Wehrmänner mußten diesen Beitrag entrichten, wenn sie nicht im Militärdienst waren, sondern in Arbeit standen. Einem gleich hohen Beitrag standen somit auf der andern Seite unterschiedliche Entschädigungen gegenüber. Eine solche Ungleichheit, die nicht begründet ist, würde wieder eintreten, wenn durch das in Aussicht genommene Bundesgesetz für den Lohn- und Verdienstersatz ein prozentualer Zuschlag zum AHV-Beitrag erhoben und für die Entschädigungen die Ortsklassifikation beibehalten werden müßte.
Die Abstufung der Entschädigungen nach den örtlichen Verhältnissen ist umso weniger notwendig, als ein Ausgleich ohnehin in den verschieden hohen Löhnen in der Stadt und auf dem Lande liegt. Im allgemeinen beziehen Arbeitnehmer auf dem Lande kleinere Löhne und Gehälter als diejenigen in der Stadt. Sie werden schon aus diesem Grunde bei Leistung von Militärdienst weniger entschädigt. Diese Differenz in den Löhnen wird noch verstärkt, wenn die Lohn- und Verdientausfallentschädigungen für Ortschaften in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen niedriger angesetzt werden.
Die Einteilung der Ortschaften in eine der drei Zonen ruft zahlreichen Beschwerden von den betroffenen Gemeinden und Wehrmännern. Für die Behandlung der Rekurse sind vielfach umfangreiche Erhebungen mit örtlichen Besichtigungen und Konferenzen notwendig.
Abänderungen vom gedruckten Ortsverzeichnis der Finanzverwaltung müssen den Ausgleichskassen und den Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Bis Ende Juni 1948 sind bereits fünf Ausgaben von diesem Verzeichnis erschienen. Fortlaufend müssen Ortschaften in andere Klassen eingereiht werden. Die Zahl der Nachträge zu den einzelnen Auflagen des Verzeichnisses ist daher immer sehr groß. Nicht nur in den gesetzlichen Erlassen, sondern auch auf allen Formularen muß auf die Dreiteilung der Ortschaften Rücksicht genommen werden. Der Wegfall der Ortsklassifikation wäre für die Ausgleichskassen eine wesentliche Vereinfachung. Das Personalamt der eidgenössischen Finanzverwaltung, das sich bisher mit der Einteilung der Ortschaften im einzelnen befaßt hat, schlägt vor, diese Einteilung fallen zu lassen. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde sie bloß für die Uebergangsrenten beibehalten, während für die ordentlichen Renten darauf verzichtet wurde.
Stetige Abstufung? Bei den Haushaltungsentschädigungen und den Alleinstehendenentschädigungen der Lohnersatzordnung gilt das Prinzip, daß von einer bestimmten Lohnhöhe hinweg ein Zuschlag zu dcii Mindestentschädigungsansätzen hinzukommt. Bei den Haushaltungsentschädigungen betragen diese Zuschläge 10 Rp. für je 30 Rp., um die der Lohn von Fr. 8.— im Tag überschritten wird. Bei den Alleinstehendenentschädigungen ist der Zuschlag ebenfalls 10 Rp., jedoch für je 50 Rp. Mehrlohn über den Taglohn von Fr. 7.— hinaus. Von einer Entschädigungsstufe zur nächst höheren liegt nur eine Differenz von 10 Rp. Bei diesen beiden Entschädigungsarten (Haushaltungsentschädigungen und Alleinstehendenentschädigungen) wurde somit das Prinzip der stetigen Abstufung gewählt. Dieses Prinzip hat den großen Vorteil der ausgeglichenen Staffelung. Die Kinderzulagen bestehen dagegen in festen Ansätzen. Da sie nicht für sich allein, sondern regelmäßig entweder mit einer Haushaitungsentschädigung oder einer Alleinstehendenentschädigung zur Auszahlung gelangen, so ergibt sich für die mit Kinderzulagen kombinierten Entschädigungen ebenfalls eine stetige Staffelung.
Staffelung nach dem Erwerbseinkommen oder nach der Höhe der Beiträge? Wenn das System der stetigen Staffelung auch für die Zukunft beibehalten werden soll, so frägt es sich, ob wie bisher von der Höhe des Lohnes oder von den Beiträgen auszugehen ist. Für die unselbständigerwerbenden Wehrmänner dürften beide Lösungen rechnerisch zum gleichen Ergebnis führen, weil vom gesamten Lohneinkommen eines Ejnselbständigerwerbenden auch der AHV-Beitrag erhoben werden muß. Das gleiche würde eintreten, wenn zum AHV-Beitrag ein allfälliger Zuschlag für den Wehrmannsschutz hinzukäme. Aus praktischen Gründen wäre indessen
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der Lohn als Grundlage für die Berechnung der Entschädigungen vorzuziehen. Der Lohn, den der Wehrmann vor dem Militärdienst verdient, läßt sich viel leichter als die bezahlten Beiträge feststellen. Für die Selbständigerwerbenden lassen sich die Beiträge ebenfalls nicht ohne weiteres verwenden, weil die Selbständigerwerbenden gemäß Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Einkommen verschiedene Abzüge machen können, welche für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung nicht ohne weiteres gegeben wären. Abgesehen davon sind die Beiträge auch deshalb nicht gut verwendbar, weil ein Wehrmann unter Umständen verschiedene Beitragskonti haben kann, die sich nicht so leicht und so rasch zusammenziehen lassen, wie dies für die Berechnung der Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen notwendig wäre. Für die Selbständigerwerbenden müßten die Veranlagungen der Wehrsteuerverwaltungen und die Taxationen der Ausgleichskassen herangezogen werden.
. Prozentual fixe und soziale Staffelung? Die prozentual fixe Staffelung geht davon aus, daß die Entschädigungen einheitlich in Prozenten des Lohnes oder des Einkommens festgesetzt werden. Dabei können je nach der Art der Unterstützungspflichten verschiedene Prozentsätze als Grundlage angenommen werden.
Die Staffelung in festen Prozentsätzen hat den Vorteil, daß sich die Entschädigungen leicht berechnen lassen. Sozial wirkt sich diese Staffelung jedoch unvorteilhaft aus. Die Wehrmänner mit niedrigen Einkommen erhalten bloß kleine Entschädigungen, während diejenigen mit hohen Einkommen begünstigt werden.
Will man den gegenwärtigen sozialen Charakter der Lohn- und Verdienstersatzordnung beibehalten, so muß man unbedingt einer sozialen Staffelung den Vorrang einräumen. Das verlangt, daß man die untern Einkommen mehr als die mittleren und 'höheren Einkommen berücksichtigt. Die Wehrmänner der untern Lohnstufen könnten noch in der Weise begünstigt werden, daß Mindestansätze vorgeschrieben würden. Nach oben müßten die Entschädigungen wie bisher ebenfalls durch Maximalansätze begrenzt werden, da nicht jedes beliebig hohe Einkommen durch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeglichen werden sollte. Die Nutznießer von hohen Einkommen vermögen die Zeit des Militärdienstes besser als die Wehrmänner mit niedrigen Einkommen zu überstehen.
5. Abstufung nach Klassen? Bei der Abstufung nach Klassen könnte entweder vom Einkommen oder den Beiträgen ausgegangen werden. Mit einer Einschränkung für die Selbständigerwerbenden sind an und für sich beide Elemente verwendbar. Immerhin wären auch hier die Einkommen vorzuziehen, weil diese leichter als die Beiträge ermittelt werden können.
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Ein solches Abstufungssystem hat den Vorteil der Uebersichtlichkeit. Auf Grund eines bestimmten Einkommens könnte leicht festgestellt werden, wie hoch sich der Anspruch im einzelnen Fall beläuft. Wesentlich ist dabei aber die Zahl der Klassen und die Höhe der Differenz von einer Klasse zur nächst höheren. Bei wenig Klassen werden die Differenzen größer, was für die Anspruchsberechtigten, deren Einkommen in der Nähe einer Klassengrenze liegt, ungerechtfertigte Unterschiede im Ausmaß der Entschädigungen ergibt. Das System der festen Klassen müßte mit andern Grundsätzen kombiniert werden, wodurch sich die Härten etwas mildern ließen. Je mehr aber sozialen Gedanken Rechnung getragen wird, umso unübersichtlicher wird das Entschädigungssystem und umso mehr gehen die Vorteile einer Abstufung nach Klassen verloren.
6. Feste Ansätze? Die jetzt gültigen Entschädigungen für die 5dbständigerwerbenden bestehen aus festen Ansätzen. Anfänglich hatte die Lohnersatzordnung eine feste Entschädigung für die Alleinstehenden. Auch die Kinderzulagen sind in festen Ansätzen normiert. Feste Entschädigungsansätze wären für die Arbeitgeber und Ausgleichskassen leicht. anzuwenden, sie vermögen aber namentlich vom sozialen Gesichtspunkt aus nicht zu befriedigen. Einen einheitlichen festen Ansatz für alle Wehrmänner ließe sich aus sozialen und finanzpolitischen Gründen nicht durchführen. Es sollten vielmehr die verschiedenen Verhältnisse bei den einzelnen Gruppen berücksichtigt werden.
Ein einheitlicher Ansatz könnte am ehesten hei den alleinstehenden Wehrmännern in Betracht gezogen werden. Bei den Selbständigerwerbenden im Gewerbe bestehen die Entschädigungsansätze für die Alleinstehenden aus festen Ansätzen. In der Landwirtschaft hat der Alleinstehende Anspruch auf eine einheitliche Betriebsbeihilfe. In der Lohnersatzordnung erhielten die Alleinstehenden bis zum 1. September 1941 eine einheitliche Tagesentschädigung von 50 Rp. Auch für die Zukunft ließe sich eine einheitliche Entschädigung deshalb erwägen, weil die Differenz zwischen den Minimal- und Maximalansätzen in allen Ortsklassen bloß Fr. 2.— beträgt. Ein mittlerer Ansatz dürfte den Bedürfnissen der meisten Wehrmänner genügen, im besondern auch, weil dieser noch durch Kinderzulagen und zusätzliche Unterstützungszulagen ergänzt werden kann.
In den bisherigen drei Ordnungen Lohnersatz, Verdienstersatz (Gewerbe und Landwirtschaft) bestehen feste Ansätze für die Kinderzulagen. Obwohl auch bei den Kindern der Aufwand je nach dem Einkommen des Wehrmannes verschieden hoch ist, so läßt sich doch eher rechtfertigen, alle Kinder gleich zu behandeln.
Würde man von festen Ansätzen für die Haushaltungsentschädigungen ausgehen, so können die sozialen Verhältnisse der Wehrmannsfamilien nicht genügend berücksichtigt werden. Das System der festen Haushaltungszulagen vermochte bereits in der Verdienstersatzordnung, im besondern im Gewerbe, nicht zu befriedigen. Bei den Unselbständigerwerbenden, bei denen das Lohneinkommen die Grundlage ihrer ganzen Existenz bedeutet, müßte sich ein solches System noch viel ungünstiger auswirken. Wenn in der Arbeitslosenversicherung, in der Unfallversicherung sowie der Militärversicherung die Entschädigungen nach dem Lohn- und dem Einkommen des Anspruchsberechtigten abgestuft werden, so ist eine solche Abstufung im Wehrmannsschutz ebenfalls angezeigt.
Sollten die Betriebsbeihilfen in der künftigen Regelung beibehalten werden, so dürften diese wie bisher durch feste Ansätze ausgedrückt werden. Den Bedürfnissen der verschiedenartigen Betriebe könnten sie nur angepaßt werden, wenn deren tatsächliche Verhältnisse im einzelnen eingehend untersucht würden, was aber praktisch nicht möglich ist. Sie sollten höchstens dort zur Ausrichtung gelangen, wo die Wehrmänner während des Militärdienstes ihren Betrieb schließen müssen, vor allem in gewerblichen Kleinbetrieben sowie bei Angehörigen von liberalen Berufen, Immerhin dürfte es diesen letztern angesichts ihrer geschlossenen Organisationen möglich sein, für die Betroffenen eine eigene zusätzliche Betriebsbeihilfe einzuführen, wie dies bereits während des Aktivdienstes verschiedentlich versucht worden ist.
Rückerstattung von AHV-Beitragen auf Bezügen, die von der Eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden
Nicht selten kommt es vor, daß die Eidg. Steuerverwaltung Bezüge führender Mitglieder und Direktoren von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Kommanditgesellschaften (an Kommanditäre), die von den Firmen als Salär ausgegeben werden, und von denen sie AHV-Beiträge entrichten, nicht anerkennt und als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert.
Es wäre unbillig und würde von den Steuer- bzw. Beitragspflichtigen nicht verstanden, wenn diese Beträge einerseits der zusätzlichen Besteuerung als Kapitaleinkommen und anderseits als Lohneinkommen der Beitragspflicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und unterlassenenversicherung unterworfen würden.
D die Eidg. Steuerverwaltung nur solche Bezüge als Kapitaleinkommen erfaßt, die billigerweise nicht mehr als Entgelt für eine entsprechende Arbeitsleistung betrachtet werden können, ist das Bundesamt für Sozialversicherung mit der Steuerverwaltung übereingekommen, solche Bezüge, auf denen die Eidg. Couponsteuer erhoben wird, grundsätzlich nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, sondern als Kapitaleinkommen zu betrachten. Die durch das Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 getroffene Regelung wird damit im Prinzip beibehalten. Die Ausgleichskassen werden durch ein Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Vorgehen in solchen Fällen näher orientiert werden.
Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Beiträge von solchen Bezügen bezahlt haben, können mit schriftlichem Gesuch je 2Yc der eSaläre>., die der Couponsteuer unterworfen sind, von der Ausgleichskasse zurückfordern. Als Beweis dient ihnen eine Bescheinigung der Eidg. Steuerverwaltung. Darin ist der nachträglich als Gewinnausschüttung erfaßte Betrag aufgeführt und es wird bestätigt, daß die darauf erhobenen Steuern bezahlt worden sind.
Grundsätzlich hätten der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer Anspruch auf die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge von je 2Y. Technisch ist es aber beträchtlich einfacher, wenn der ganze Betrag der Firma angewiesen werden kann. In den meisten Fällen wird dies auch ohne weiteres möglich sein.
Gewisse Schwierigkeiten entstehen dadurch, daß die Organe der Steuerverwaltung die Kontrolle, oh die der Couponsteuer unterworfenen Beträge richtig ausgewiesen wurden, gewöhnlich nur in längeren Zeitabständen vornehmen können. So wird es vorkommen, daß im Zeitpunkt, wo die Organe der Steuerverwaltung die zu Unrecht als Salär deklarierten Beträge feststellen, der Anspruch auf die Rückforderung gegenüber der Ausgleichskasse zum Teil bereits verjährt ist. Die Rückforderungsansprüche verjähren bekanntlich absolut nach 5 Jahren. Für solche Fälle erklärt sich die eidg. Steuerverwaltung bereit, die AHV-Beiträge, welche der Pflichtige infolge der Verjährung des Anspruches nicht mehr zurückfordern kann, anstelle der Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Das setzt voraus, daß der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung der Ausgleichskasse vorlegen kann. Um dem Versicherten diese Arbeit zu ersparen, kann die Ausgleichskasse ihm auf Rechnung der Steuerverwaltung auch die verjährten Beiträge zurückerstatten und dafür die Steuerverwaltung belasten. Natürlich bedarf ein solches Vorgehen zuvor des Einverständnisses der Steuerverwaltung.
Durchführungsfragen der AHV
Beiträge
Die Stellung der Aerzte in Gebirgsgegenden, die mit Krankenkassen Verträge abgeschlossen haben und der medici condotti
Verträge im Sinne von Art. 16 KUVG zwischen Krankenkassen und Aerzten, die in Gebirgsgegenden praktizieren, sehen oft ein Wartegeld vor, und nicht selten wird darin auch vereinbart, daß die Honorare, die die Aerzte für die Betreuung der Kassenmitglieder zu fordern haben, zum Teil oder ganz durch eine Pauschalentschädigung abgelöst werden. Unter ähnlichen Verhältnissen arbeiten im Kanton Tessin die medici condotti, wobei jedoch hier nicht Verträge, sondern öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend sind. Für die uns hier interessierende Frage ist dies ohne Bedeutung.
In Abschnitt C, Ziffer II, des Kreisschreibens Nr. 20 wird hervorgehoben, daß die Arbeitsentgelte, die Angehörigen liberaler Berufe zukommen, nur dann zum maßgebenden Lohn gehörten, wenn dessen Merkmale zweifellos gegeben seien. Das trifft nun hier nicht zu. So steht den Krankenkassen oder den Arztkreisen kein Weisungsrecht gegenüber den Kassenärzten oder den medici condotti zu. Auch die übrigen Voraussetzungen, die ein Einkommen als maßgebenden Lohn erscheinen lassen, werden in den seltensten Fällen eindeutig erfüllt sein.
Der Abschluß eines Vertrages im Sinn von Art. 16 KUVG oder das öffentlichrechtliche Statut, dem die condotti medici unterstehen, ändert daher an der Selbständigkeit der Stellung der Aerzte nichts. Das gesamte Einkommen der Kassenärzte und der medici condotti (Wartegelder, indennitä di residenza, Pauschalentschädigungen, je Konsultation bemessene Honorare), ist daher als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln.
Renten
Die Witwen und das volle Beitragsjahr
Eine Witwe, die in der zweiten Hälfte des Jahres 1883 geboren ist, war während des Jahres 1948 erwerbstätig. Sie ging der Arbeit jedoch nur mit Unterbrüchen von 2-3 Monaten nach. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein volles Beitragsjahr im Sinne von AHVV Art. 50 erfüllt worden ist.
Gemäß AHVV Art. 27, Abs. 1, ist eine Person, welche die Arbeit nur während einer kurzen Dauer einstellt, noch nicht als nichterwerbstätig zu betrachten. Eine Witwe, die sich in dieser Lage befindet, bleibt daher
verpflichtet, die Beiträge als Erwerbstätige zu entrichten. Sie kann somit die erforderliche Mindest-Beitragsdauer erfüllt und sich den Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben, selbst wenn sich die während den kurzen Arbeitsunterbrüchen geschuldeten Beiträge auf 0 Franken belaufen. Die Ausführungen in Nummer 78 der Wegleitung über die Renten lassen über diesen Punkt keinen Zweifel offen.
Anders ist aber in den Fällen, in denen die Witwe während einiger Zeit als nichterwerbstätig im Sinne von AHVV Art. 27, Abs. 1, zu betrachten ist, vorzugehen. AHVG Art. 3, Abs. 2, erlaubt hier nicht, eine nichterwerbstätige Witwe der Beitragspflicht zu unterstellen. Diese Witwe würde daher das volle Beitragsjahr nicht erfüllen und sich keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erwerben.
Um zu bestimmen, ob eine Witwe Anspruch auf eine ordentliche Rente besitzt oder nicht, ist daher zunächst abzuklären, ob sie während des Jahres 1948 mehr als 11 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ueber diese Frage ist gemäß AH'VV Art. 27, Abs. 1, und auf Grund der in dem an die Ausgleichskassen gerichteten Kreissehreiben Nr. 27 vom 29. Oktober 1948 des Bundesamtes für Sozialversicherung enthaltenen Ausführungen wie auch im Sinne des in der ZAK vom Dezember 1948 auf S. 464 ff. veröffentlichten Artikels «Allerlei über die Nichterwerbstätigen» zu entscheiden.
Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbetrages
Ein junger Arbeiter wurde Ende Dezember 1948 krank und starb am 20. Januar 1949. Bis zu seiner Erkrankung ging er regelmäßig der Arbeit nach und bezahlte auch die Beiträge. Er hinterließ eine 25-jährige Witwe und ein kleines Kind. Während des Jahres 1948 entrichtete der Arbeiter zusammen mit seinem Arbeitgeber insgesamt Fr. 264.— an Beiträgen, andererseits bezahlte er für den Monat Januar 1949 nichts, weil er infolge seiner Krankheit nicht arbeiten konnte. Es ist offensichtlich, daß seine Witwe und sein Kind Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten besitzen. Es stellt sich aber die Frage, auf Grund welches durchschnittlichen Jahresbeitrages die Renten zu berechnen sind.
Gemäß Nummer 95 der Wegleitung über die Renten ist auch die Zeit, während welcher ein erwerbstätiger Versicherter tatsächlich keine Beiträge bezahlt 'hat, weil er kein Erwerbseinkommen hatte,. als Beitragsperiode anzurechnen, sofern er im Sinne von VV Art. 27, Abs. 1, für diese Zeit noch nicht als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist. Anderseits schreibt Nummer 96 dieser Wegleitung vor, daß Bruchteile von Monaten,
die sich bei der Addition aller Beitragsperioden ergeben, als volle Monate zu betrachten sind.
Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach, daß die «Zahl der Jahre, während denen der Versicherte Beiträge bezahlt hat,» im Sinne von AHVG Art. 30, Abs. 2 auch den Monat Januar 1949 einschließt. Der durchschnittliche Jahresbeitrag beträgt deshalb nicht Fr. 264.—, wie es auf den ersten Blick erscheinen könnte, sondern '/ dieses Betrages. Nach der auf S. 114 und 115 der Wegleitung über die Renten enthaltenen Tabelle (Spalte 1. 1; Zeile 271), beläuft sich dieser durchschnittliche Jahresbeitrag auf Fr. 250.— und die entsprechenden jährlichen Renten betragen Fr. 391.— für die Witwe und Fr. 360.— für das Waisenkind.
Kann die Witwe die Beitragsdauer ihres verstorbenen Ehemannes «vervollständigen»?
Ein Versicherter ist im November 1948 gestorben und hinterläßt eine Witwe und zwei Waisen. Das Unternehmen, in welchem der verstorbene Ehemann tätig war, hat den unterlassenen noch während zwei Monaten nach dem Tode seines Angestellten, nämlich bis Ende Januar 1949, das Gehalt ausbezahlt. Kann die Witwe dadurch, daß sie die Beiträge von diesem «Gehalt» bezahlt, für sich und ihre Kinder einen Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten erwerben?
Die Antwort kann nur negativ ausfallen. Die Witwe und die Waisen hätten nur dann einen Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten, wenn der verstorbene Ehemann und Vater während mehr als 11 Monaten der Beitragspflicht unterstellt gewesen und die entsprechenden Beiträge bezahlt worden wären. Das AHVG sieht keine Ausnahmebestimmung vor, die es den Hinterlassenen ermöglichte, die vom Verstorbenen nicht erreichte minimale Beitragsdauer durch freiwillige Beitragsleistungen zu «vervollständigen», um auf diese Weise in den Genuß der ordentlichen Renten zu gelangen. Selbst wenn, wie vorliegendenfalls, der frühere Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Witwe noch für einige Monate nach dem Todesfall das volle Gehalt ausbezahlt, ist trotzdem die Beitragspflicht mit dem Ableben des Versicherten erloschen. Im übrigen handelt es sich bei den Gehaltsnachzahlungen nach dem Tode des Angestellten an die Hinterlassenen um Zuwendungen an diese, von welchen keine Beiträge zu leisten sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948 des BSV an die Ausgleichskassen über den maßgebenden Lohn, lit. C/Ill, Ziffer 13). Besitzen somit die Hinterlassenen keinen Anspruch auf ordentliche Renten, so ist es doch möglich, daß ihnen &ifl solcher auf Uebergangsrenten zusteht.
Der Abzug von Versicherungsprämien
In VV Art. 57, lit. d, wird bestimmt, daß bei der Berechnung der Uehergangsrenten die Prämien für Versicherungen aller Art bis zum Höchstbetrag von Fr. 200.-- für jeden Rentenanwärter beziehungsweise von Fr. 300.— für verheiratete Personen vom rohen Einkommen abzuziehen sind. Welcher Höchstbetrag darf aber für Versicherungsprämien abgezogen werden, wenn es sich darum handelt, eine halbe Ehepaar-Altersrente oder den Gesamtbetrag der einer Witwenfamilie zukommenden Realen zu bestimmen?
?'ach dem Wortlaut von VV Art. 62, Abs. 2, «werden zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender Ehegatten Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet.» Hingegen sind bei einem in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehepaar nach VV Art. 62, Abs. 1, Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen, um die ihnen zustehenden halben Ehepaar-Altersrenten zu bestimmen. Im zuerst genannten Falle sind daher vom rohen Einkommen eines jeden Ehegatten die Versicherungsprämien bis zum Höchstbetrag von je Fr. 200.—, im anderen Falle vom Gesamteinkommen des Ehepaares solche bis zum Höchstbetrag von Fr. 300.-- abzuziehen. Diese Lösung geht übrigens auch schon unmißverständlich aus VV Art. 57, lit. d, hervor.
Um die einer Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Umfange unterhaltenen Kindern zukommenden Renten zu berechnen, bestimmt VV Art. 63, Abs. 1 (unter Vorbehalt der in Absatz 2 des Artikels enthaltenen Ausnahme), daß die Einkommen und anrechenbaren Vermögensteile von Mutter und Kindern zusammenzuzählen sind. Aber bevor diese Addition vorgenommen werden kann, müssen die maßgeblichen Einkommen der Witwe und eines jeden Kindes ermittelt werden. Bei der Bestimmung der verschiedenen Einkommen können deshalb von jedem einzelnen Roheinkommen die in VV Art. 57 aufgezählten Aufwendungen abgezogen werden und somit auch jeweils die Versicherungsprämien des betreffenden Angehörigen der Witwenfamilie bis zum Höchstbetrag von je Fr. 200.—.
Organisation
Benutzung von Ertnächtigungscliecks
Die Generaldirektion PTT hat festgestellt, daß eine Zweigstelle einer kantonalen Ausgleichskasse sich das Bargeld nicht durch Zahlungsanweisungen beschafft, sondern Ermächtigungschecks aussteht und sich diese vom Postbureau am Sitze der Zweigstelle bar ausbezahlen läßt. Dieses Vorgehen ist nicht erwünscht. Die Poststellen werden in Zukunft solche
Aufträge nicht mehr ausführen, sondern den Zweigstellen nahelegen, sich den Betrag mit Zahlungsanweisungen zustellen zu lassen. Die Barabhebung beim Postcheckamt wird durch diese Anordnung nicht berührt.
Portofreiheit der Zivilstandsämter und AHV
Art. 38, Abs. 1, Buchst. c, des Bundesgesetzes betreffend dcii Postverkehr vom 2. Oktober 1924 (PVG) bestimmt u. a.: Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit, die Zivilstandsämter für amtliche Sendungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden wechseln. Dazu wird ergänzend unter Nr. 953, lit. a, der Ausführungsbestimmungen zum PVG ausgeführt, daß die Zivilstandsämter, abgesehen von der in PVG Art. 38, Abs. 1, Buchst. c, vorgesehenen Portofreiheit, diese auch für die gebührenfreien Sendungen beanspruchen können, welche sie nach Art. 106, 165 und 170 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 im öffentlichen Interesse an Private zu richten haben. Im weiteren bestimmt Art. 128 der Vollzugsverordnung 1 zum PVG: nicht als Amtssachen im Sinne von Art. 39 des Postverkehrsgesetzes gelten die von Behörden und Amtsstellen ausgehenden Postsendungen, die das Interesse der Privaten betreffen.
Daraus ergibt sich, daß alle Sendungen der Zivilstandsämter an die Ausgleichskassen und an die Rentenansprecher (vgl. Wegleitung über die Renten Nr. 261, 282 und 285) taxpflichtig sind.
Die Taxen für die Sendungen der Zivilstandsämter fallen auch nicht unter die Pauschalfrankatur gemäß AHVG; denn diese umfaßt gemäß VV Art. 211, Abs. 1, lit. a, nur die Taxen für die ausgehenden Sendungen der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie der kantonalen Rekursbehörden. Die Ausgleichskassen dürfen daher den Zivilstandsärntern bei der Einholung von Auskünften für die Rücksendung keine Brief umschläge mit dem Aufdruck oder Stempel «AHV-Pauschalfrankatur beilegen. Die Zivilstandsämter würden sich bei der Benützung solcher Briefumschläge des Mißbrauches der Pauschalfrankatur schuldig machen.
Ueber die Entschädigung der Zivilstandsämter für ihre Mitwirkung in der AHV werden die Zivilstandsämter zu gegebener Zeit orientiert.
Die Abrechniingsnurniner
In der «Systematischen Anordnung zum Schema der Erwerbszweige», Anlage 11 des Kreisschreibens Nr. 10 vom 25. November 1947, wurde den Kassen auf S. 1 u. f. eine Anleitung zur Schlüsselung der Erwerbszweige in die Hand gegeben. Verschiedene Anfragen lassen darauf schließen, daß der Schlüssel bezüglich der Hausdienstarbeitgeber und -nehmer nicht einheitlich angewandt wird.
Die Abrechnungsnummer dient primär der Kenntlichmachung des Abrechnungspflichtigen für die Ausgleichskasse. Hiezu wurde die sog. «kasseninterne Nummer» (erste Zahlengruppe) geschaffen, deren Ausgestaltung den Kassen überlassen wurde. Da der Erwerbszweig, in welchem der Beitragspflichtige tätig ist, im Hinblick auf die technische Bilanz von Bedeutung ist, mußte ein Mittel gefunden werden, um auch diese Angabe statistisch zu erfassen. Es war naheliegend, den Erwerbszweig mit der Abrechnungsnummer zu verbinden. Auf diese Weise erhielt die Abrechnungsnummer eine zweite Zahlengruppe. Die Abrechnungsnummer hat somit beiden Zwecken zu genügen, einerseits der Bezeichnung des Abrechnungspf lichti gen und anderseits der Erfassung des Erwerbszweiges des Beitragspflichtigen. Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß die Abrechnungsnummer im IBK wieder erscheint und zwar für jeden Eintrag und jeden Beitragspflichtigen, sodaß jedem Beitragspflichtigen eine Erwerbszweiggruppe zugewiesen werden muß. Da mit Hilfe der Erwerbszweigziffer der Erwerbszweig des Beitragspflichtigen und nicht etwa sein persönlicher Beruf statistisch erfaßt werden soll, wird in den allermeisten Fällen die Erwerbszweiggruppe des Arbeitgebers (Abrechnungspflichtigen) mit derjenigen des Arbeitnehmers (Beitragspflichtigen) zusammenfallen. Dies trifft nun beim Hausdienstpersonal nicht zu, was auch speziell in der Anleitung zum Erwerbszweigschlüssel erwähnt wurde. Selbst da, wo ein Arbeitgeber für sich, für sein Betriebspersonal und für seine Hausdienstangestellten eine einzige Abrechnung führt, muß das Hausdienstpersonal die Erwerbszweiggruppe 70 erhalten, ansonst die Verarbeitung der Beiträge aller Hausdienstangestellten für die technische Bilanz in Frage gestellt wäre.
Entscheide kantonaler Rekursbeliörden über Beschwerden gegen Bußenverfügungen
Der Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt in Abs. 1:
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne daß die Verletzung gemäß Art. 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird nach vorangegangener Mahnung durch die Ausgleichskasse mit einer Ordnungsbuße bis zu 50 Franken belegt. Die Bußenverfügung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Der Bundesrat ordnet das Verfahren.»
Dieses Verfahren ist in Art. 205 der Vollzugsverordnung geregelt. Wer die im Gesetz und der Vollzugsverordnung enthaltenen Ordnungs- oder Kontrollvorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verletzt, ist von die-
ser schriftlich zu mahnen unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Nachholung des Versäumten. Bleibt die Frist unbenützt, so hat ihm die Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief eine 2. Mahnung zuzustellen in der ihm eine Nachfrist von 20 Tagen eingeräumt wird unter Berechnung einer Mahngebühr von 1-5 Franken. Ferner werden ihm eine Ordnungsbuße und weitere in Frage kommende Folgen angedroht.
Wer die Nachfrist von 20 Tagen unbenützt verstreichen läßt, wird von der Ausgleichskasse gemäß Art. 91, Abs. 1, des Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetzes mit einer Ordnungsbuße belegt.
Erfahrungsgemäß müssen oft Arbeitgeber gemahnt werden, die innerhalb der gesetzlichen Fristen weder abgerechnet noch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezahlt haben.
Für diesen Fall schreibt Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsverordnung nur eine einzige Mahnung vor, für die eine Mahngebühr von Fr. 1.— bis berechnet wird. Dem Säumigen muß eine Nachfrist von 20 Tagen gesetzt und eine Veranlagungsverfügung auf seine Kosten angedroht werden. Dagegen ist keine Ordnungsbuße vorgeschrieben. Immerhin drohen die meisten Ausgleichskassen in dieser Mahnung eine Ordnungsbuße an, um nötigenfalls gleichzeitig mit der gemäß Art. 38, Abs. 1, der Vollzugsverordnung erlassenen Veranlagungsverfügung eine Ordnungsbuße verhängen zu können. Sind sie hiezu berechtigt?
Eine deutschschweizerische Rekursbehörde, die über eine Beschwerde gegen eine unter den obigen Umständen verhängte Ordnungsbuße zu entscheiden hatte, hat die Beschwerde auf Grund nachstehender Ueberlegungen abgewiesen.
Gemäß Art. 205, Abs. 1 und 2, der Vollzugsverordnung haben vor Verhängung einer Ordnungsbuße regelmäßig 2 Mahnungen zu erfolgen. Handelt es sich jedoch um einen Beitragspflichtigen, der fristgemäß weder abgerechnet noch bezahlt hat, so ist Art. 37, Abs. 2, der erwähnten Vollzugsverordnung anwendbar. Diese strengere Vorschrift sieht nur eine Mahnung vor. Somit haben die Folgen der Nichtbeachtung der 2. Mahnung sofort nach der fruchtlosen einzigen Mahnung einzutreten, woraus folgt, daß auf eine einzige Mahnung ohne weiteres eine Ordnungsbuße folgen kann. Tatsächlich gibt es auch keinen Grund anzunehmen, daß der Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sämtliche Folgen der Nichtbeachtung der einzigen Mahnung regelt.
Zudem bestimmt Art. 37, Abs. 1, der Vollzugsverordnung, daß das Mahnverfahren gemäß Art. 205, Abs. 1 und 2, nur anwendbar sei, wenn die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderslautende Bestimmungen
enthalten. Somit kann der gemäß Art. 91, Abs. 1, des Bundesgesetzes Gemahnte, von der Kasse mit einer Buße belegt werden.
Dagegen argumentiert eine welsche Rekurskommission in einem ähnlichen Fall wie folgt:
Der Art. 91, Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimme am Schluß, der Bundesrat ordne das Verfahren. Dies sei im Art. 205 der Vollzugsverordnung geschehen und aus den Bestimmungen dieses Artikels ergebe sich, daß eine Ordnungsbuße nur verhängt werden könne, nachdem zwei Mahnungen verschickt worden seien. Die erste Mahnung räume eine Nachfrist von 10 Tagen ein und sei durch gewöhnlichen Brief zuzustellen, während die zweite mit einer Nachfrist von 20 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe und eine Ordnungsbuße androhen müsse. Da der Beschwerdeführer nur eine Mahnung erhalten habe, sei die Vorschrift des Art. 205 nicht eingehalten, und, da auf dem Gebiet der Sanktionen nicht weiter gegangen werden könne, als das gesetzliche Verfahren vorsehe, sei die Buße aufzuheben.
Gemäß Art. 91, Abs. 2, des Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetzes ist der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde endgültig. Wie soll aber unter solchen Umständen eine einheitliche Rechtsprechung erreicht werden?
Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt der Begründung der deutschschweizerischen Rekurskommission den Vorzug.
Danach kann wer innerhalb der gesetzlichen Fristen weder seine Beiträge bezahlt, noch die nötigen Angaben für die Abrechnung macht, strenger behandelt werden, als wer innerhalb der gleichen Frist die eine oder andere der beiden Verpflichtungen erfüllt hat. Die Rechtsprechung der welschen Behörde zwingt die Ausgleichskassen, die sich das Recht, nötigenfalls eine Ordnungsbuße auszufällen, vorbehalten wollen, demjenigen zwei Mahnungen zu schicken, der gemäß Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsverordnung nur eine Mahnung erhalten sollte.
Wenn die welsche Rekurskommission an ihrer Rechtsprechung festhält und diese Praxis auch noch von anderen Rekursbehörden angenommen werden sollte, könnten wir den Ausgleichskassen, die mit ihnen zu verkehren haben, lediglich empfehlen, in den Vormahnungen immer eine Frist von 10 Tagen zu setzen. Auf diese Weise würde die Vorschrift von Art. 205, Abs. 1, der Vollzugsverordnung eingehalten. Zudem müßte die Bezeichnung «einzige Mahnung» durch «eingeschriebene Mahnung> ersetzt werden.
Pressestimmen zur AHV
Von der Uebergangsrente zum Rentenanspruch der AHV
In der «Gewerkschaftlichen Rundschau» 41. Jahrgang, Nr. 2, Februar 1949, erschien ein bemerkenswerter Aufsatz von Herrn Nationalrat Robert Bratschi, aus dem wir folgende Stelle abdrucken:
«So mangelhaft diese Uebergangsrenten auch noch empfunden werden mögen, so ist ihre gewaltige Bedeutung im ganzen Leben unseres Volkes doch unverkennbar. Schon sie stellen einen Faktor der sozialen Sicherheit und Beruhigung dar, der nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.
Die Einwände gegen die Uebergangsrenten sind in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß der allgemeine Anspruch auf Renten nicht sofort gesetzlich statuiert worden ist. Das war aber weder finanziell möglich noch sozial notwendig. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen so eingesetzt werden, daß nach Möglichkeit dort wirksam geholfen wird, wo diese Hilfe am nötigsten ist, das heißt, es muß eine Grenze bezogen werden.
Es ist zuzugeben, daß jede solche Grenzziehung willkürlich wirkt. Sie schafft Ungleichheiten und Härten. Unrichtig ist es aber, wenn von den «vergessenen Alten» gesprochen wird, wie das kürzlich in einer an sich verständlichen und begrüßenswerten Eingabe an den Bundesrat geschah. Die Alten sind bei der Vorbereitung und parlamentarischen Beratung des Gesetzes wirklich nicht vergessen worden. Die Art und Weise ihrer Berücksichtigung bildete sogar eine der meistbesprochenen Fragen. Schließlich entschloß sich die Mehrheit des Parlamentes zu der Lösung, wie sie nun im Gesetz enthalten ist. Sie stellt kein Ideal dar, und man kann auch nicht behaupten, daß sie der Weisheit oder Gerechtigkeit letzter Schluß sei. Persönlich gehörte ich zu denen, die der Ansicht waren, man hätte mit den Bedarfsgrenzen, die im Art. 42 des Gesetzes enthalten sind, ohne Gefahr etwas weiter gehen können. Die Folgen davon wären gewesen, daß einerseits die Zahl der Anspruchsberechtigten größer geworden wäre und daß anderseits in zahlreichen Fällen die zur Ausrichtung gelangenden Renten höher wären. Auch über die Frage der Höhe der Uebergangsrenten konnte man sicher in guten Treuen verschiedener Ansicht sein.
Aber auch wenn mehr Mittel zur Verfügung gestanden wären und wenn man infolgedessen sowohl die Bedarfsgrenzen als die Renten selbst höher hätte ansetzen können, so hätte es doch Grenzfälle und damit Härten geben müssen. Natürlich wäre ihre Zahl weniger groß gewesen und im Einzelfall vielleicht auch weniger stoßend.
Oh im Laufe der nächsten Zeit ein Entgegenkommen im einen oder andern Sinne möglich ist, hängt nicht zuletzt von den zur Verfügung stehenden Mitteln, das 'heißt von der Höhe der eingehenden Beiträge ah. Im ersten Jahr ist dieser Beitragseingang sicher gut. Er steht aber im Zusammenhang mit der Hochkonjunktur in unserer Wirtschaft. Wenn der Ertrag der Beiträge auch in den nächsten Jahren ähnlich hoch ist, so wäre ein Entgegenkommen sicher möglich.
Leider gibt es aber doch eine Gruppe, die wirklich vergessen worden ist. Es sind die Witwen, deren Ehegatten das 65. Altersjahr schon überschritten hatten oder nicht während wenigstens 11 Monaten haben Beiträge bezahlen können, und die auch kein eigenes Arbeitseinkommen besitzen. Sie erhalten in diesem Falle keinen Anspruch auf Witwenrenten und können auch nie einen Anspruch auf eine eigene Altersrente erwerben, weil sie von der Beitragsleistung «befreit», das heißt in diesem Falle richtiger gesagt, ausgeschlossen sind.
Sicher war die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Art. 3, Absatz 2, lit. c, des Gesetzes als Entgegenkommen an diese Witwen gedacht. Es ist aber übersehen worden, daß solche Witwen unter Umständen auch keinen Anspruch auf Witwenrenten erheben können. Es ist die einzige Gruppe, die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen dauernd auf die Uebergangsrenten angewiesen ist, das heißt eine Rente nur beziehen kann, wenn in gewissem Umfange Bedürftigkeit vorliegt.
Dieser Zustand war sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt. Er ist auf die Dauer auch absolut unhaltbar und muß geändert werden, und zwar sollte man damit nicht lange zuwarten. Es stellt sieh übrigens die Frage, ob im Sinne einer Ueberbrückung nicht dadurch geholfen werden könnte, daß von solchen Witwen auch der Beitrag gemäß Art. 10 für nicht erwerbstätige Versicherte erhoben werden könnte. Damit würde wenigstens ein späterer Anspruch auf Altersrente gesichert. Diese Frage sollte allen Ernstes vom Bundesamt für Sozialversicherung geprüft werden.»«')
.111V-Fonds und Geldmarkt
Im Jahresbericht der Genossenschaftlichen Zentralbank finden wir die folgenden grundsätzlichen Bemerkungen:
«Mit der Einführung der AHV und der im Lauf der nächsten Jahre daraus resultierenden bedeutenden Kapitalkonzentration im Ausgleichsfonds ist am Geldmarkt offensichtlich eine wichtige neue Komponente ent-
*) Das Bundesamt für Sozialversicherung wird zu 'dieser Frage in der nächsten Nummer der ZAK Stellung nehmen.
standen, die in Zukunft in den Kreis der den Markt beeinflussenden Faktoren miteinzubeziehen ist. Es ist hier nicht weiter zu untersuchen, inwieweit es sich dabei um eine neue Kapitalbildung oder nur um eine Verlagerung innerhalb der Gesamtwirtschaft handelt; aber selbst wenn nur eine solche Verschiebung vorläge, so ergäbe sich schon allein durch die Zusammenballung an einer einzigen Stelle ein bedeutend wirkungsvolleres finanzielles Potential als mit der Zersplitterung in den zahlreichen Kanälen der Wirtschaft. Es handelt sich hier zum mindesten um ein neues finanzielles Phänomen, das es durchaus verständlich erscheinen läßt, daß sich in erster Linie die an der Gestaltung des Geldmarktes besonders interessierten Geld- und Versicherungsinstitute über seine Auswirkungen Rechenschaft zu geben suchen.
Eine klare und abschließende Beurteilung aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen ist im gegenwärtigen Zeitpunkt außerordentlich schwer, wenn nicht unmöglich, da der Einfluß dieses künftigen Milliardenfonds sich nur sukzessive auswirken und daher stets nach den jeweils vorliegenden übrigen wirtschaftlichen und geldpolitischen Verhältnissen geltend machen wird. Da diese heute weniger denn je sich mit Sicherheit voraussehen lassen, beruhen vorläufig alle Hoffnungen und Befürchtungen gewissermaßen auf bloßen Hypothesen, die vielleicht eines Tages Wirklichkeit werden, sich aber ebensogut als Trugschluß erweisen können.
Darum ist es insbesondere nicht angängig, wie es bisweilen geschieht, dieses schöne Sozialwerk als Gefahrenherd des Geldmarktes zu diskreditieren. In Wirklichkeit wird die Wirkung des AHV-Fonds bald vorteilhaft, bald nachteilig aufgefaßt werden, je nach dem Standort des Beobachters und vor allem je nach den in Zukunft herrschenden wirtschaftlichen und politischen Umständen. Vielleicht werden die heutigen Kritiker eines Tages sogar froh sein, daß über diesen Fonds ein weiteres nützliches Korrektiv des Geldmarktes besteht.
Als vorläufiges Positivum ist jedenfalls zu werten, daß im vergangenen Jahre die AHV-Gelder dem eingeengten Markte eine wertvolle Stütze geboten haben. Es wäre bestimmt nicht möglich gewesen, ohne wesentliche Zinskonzessionen am offenen Markte Pfandbriefdarlehen im Ausmaße von 200 Mill. Fr. unterzubringen. Das muß gerechterweise anerkannt und dabei festgestellt werden, daß die Nutznießer der durch die AHV an die Pfandbriefzentralen bewilligten Darlehen sowohl die Hypothekarinstitute, wie die Bauherren und Mieter waren. Ohne diese wertvolle Unterstützung wäre nicht nur die Bewilligung der zum Wohnbau erforderlichen neuen Kredite in Frage gestellt worden, sondern es hätte
sich vermutlich schon früher eine vielleicht noch schärfere Zinskorrektur aufgedrängt.
Wir dürfen daraus schließen, daß je nach den Verhältnissen die Wirkung in einem Fall ebensogut ausgleichend, wie in einem andern verschärfend sein kann. Der Einfluß der AHV-Gelder auf den Geldmarkt wird sich erst im Laufe der Zeit in seiner vollen Tragweite zeigen. Bis dahin sollte man mit Urteilen und Prognosen zurückhalten. Ausschlaggebend ist schließlich auch in dieser Frage nicht nur das Statut allein, sondern in erster Linie die vernünftige Handhabung dieses mächtigen Kreditinstrumentes. Darum besteht eine der größten und heikelsten Aufgaben der maßgeblichen Instanzen darin, durch eine sinnvolle Koordinierung der verschieden gelagerten wirtschaftlichen Interessen den Einbau dieses neuen Finanzpotentials in unsere Wirtschaft so zu vollziehen, daß die Grundlagen und die geordnete Funktion des Geldmarktes nicht gestört werden.
Kleine Mitteilungen
Kleine Anfrage Leupin vom 16. Dezember 1948
Herr Nationalrat Leupin hat am 16. Dezember 1948 folgende Kleine Anfrage an den Bundesrat gerichtet:
«Bei der Erhebung der Beiträge an die AHV von den Examengebühren der Professoren scheinen Unklarheiten zu bestehen. Die einen Instanzen betrachten die Examengebühren als Einkünfte aus unselbständigem, die andern aus selbständigem Erwerb.
Ist der Bundesrat bereit, eine Abklärung in dem Sinne herbeizuführen, daß die Examengebühren einheitlich als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb zu betrachten sind?»
Die Antwort des Bundesrates vom 7. Februar 1949 lautet wie folgt:
Das Verhältnis zwischen den Examinatoren und den die Prüfungen veranstaltenden Institutionen ist je nach der Art der Prüfung und je nachdem, um welche Institution es sich handelt, verschieden ausgestaltet. Dementsprechend weisen nicht alle Examengebühren den gleichen Charakter auf. Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört eine Examengebühr gemäß Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleisLete Arbeit darstellt. Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte diese Sachlage in den meisten Fällen nicht gegeben sein, weshalb den Examengebühren in der
überwiegenden Zahl von Fällen der Charakter von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zukommt.
Es ist Sache der Ausgleichskassen, im Einzelfalle darüber zu entscheiden, ob eine Examengebühr im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln ist. Gegen die Entscheide der Ausgleichskassen kann kostenlos Beschwerde bei den zuständigen kantonalen Rekurshehörden erhoben werden.»
Kleine Anfrage Leupin
vom 21. Dezember 1948
«In Hypothekarbankkreisen werden Klagen erhoben, daß die Bedir.gungen, zu welchen dem Kapitalmarkt Gelder aus dem AHV-Fonds zur Verfügung gestellt werden, mithelfen, den Hypothekarzinsfuß in de Höhe zu treiben.
Ist der Bundesrat in der Lage, diese Befürchtungen zu zerstreuen ?»
Antwort des Bundesrates vom 22. Februar 1949
«In der Nachkriegszeit nahm die Kapitalnachfrage bei gleichzeitig zurückbleibendem Angebot bekanntlich vor allem wegen der Ueberkonjunktur und der ausgiebigen Bautätigkeit stark zu. Die durch die Verknappung auf dem Kapitalmarkt bedingte Zinsfußsteigerung erreichte ihren Höhepunkt bereits im Frühjahr 1948, als die durchschnittliche Rendite der Bundes- und Bundesbahnanleihen ihren seit Jahren höchsten Stand mit 3,55'7 erklommen hatte.
Der AHV-Fonds war im Jahre 1947 noch nicht in Aktion, und in den ersten Monaten des Jahres 1948 erreichte die Summe der eingegangenen Beiträge erst den bescheidenen Betrag von ca. 20 Millionen Franken.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1948 kam ein vermehrtes Streben nach Liquidität zum Durchbruch; der Kapitalzustrom aus dem Ausland hielt an, und der Markt wurde durch den Zufluß an Gold und Devisen neuerdings verflüssigt. Die gegen Jahresende sich rasch vergrößernde Nachfrage am Obligationenmarkt bewirkte ein scharfes Absinken der Renditensätze für Staatswerte von 3,55% im März auf 3,24'h Ende Dezember und 3,13v Ende Januar 1949.
Der Hypothekarmarkt wird von derartigen Bewegungen erst nach einiger Zeit erfaßt. Heute schon ist aber eine rückläufige Bewegung der Sätze für Kassaobligationen festzustellen, was sich auf dem Hypothekarmarkt entspannend auswirken wird. Die Ausschüttung von 235 Millionen Franken AHV-Gelder an die Pfandbriefinstitute und an Kantonalbanken
zu Sätzen von 31 i und31 auf lange Frist hat entschieden dazu beigetragen, die steigende Tendenz des Hypotheken-Zinssatzes zu brechen. Ohne diesen Betrag von nahezu einer Viertelmilliarde hätte sich die Spannung am Hypothekarmarkt zweifellos vergrößert, was ungünstige Auswirkungen für den Wohnungsbau zur Folge gehabt hätte. Wenn die Zinssätze in letzter Zeit zurückgegangen sind, so erklärt sich dies nicht zuletzt auch mit der Tätigkeit des AHV-Fonds. Das durch die Prämienerhebung bedingte Zwangssparen beschleunigt die Kapitalbildung, was auf die Dauer zinsverbilligend wirkt. Durch die Anlagetätigkeit des Fonds wird aber auch eine größere Zinsstabilität auf dem Hypothekarmarkt erzielt, indem er größere Beträge an Pfandbriefen übernimmt und den Kantonalbanken langfristige Darlehen gewährt.
Die Anlagepolitik des AHV-Fonds gehört zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds. Das Gesetz bestimmt lediglich, daß die Gelder sicher und zu angemessenem Zins anzulegen seien. Daraus geht hervor, daß der Fonds nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie die Interessen der Versicherten zu wahren hat. Wenn es dem Fonds im letzten Jahr möglich war, seine Gelder zu mehr als 3¼ anzulegen, so hat er sich dadurch eine Reserve geschaffen für Zeiten, in welchen Anlagen zu weniger günstigen Konditionen getätigt werden müssen.
Kleine Anfrage Odermatt vom 11. Februar 1949
Nachdem die Alters- und Hinterlassenenversicherung über ein Jahr in Kraft ist, dürfte auch deren Organisation und Betrieb normalisiert sein. Es ist von Interesse zu erfahren, wie viele Arbeitskräfte beim Bundesamt für Sozialversicherung Sektion AHV, bei der zentralen Ausgleichsstelle, bei den kantonalen Ausgleichskassen und deren Zweigstellen, bei den Verbandsausgleichskassen, sowie bei den Ausgleichskassen für das Bundespersonal und die Auslandschweizer tätig sind.
Wie hoch beziffern sich die Verwaltungskosten für die verschiedenen Kassen und wie hoch belaufen sie sich insgesamt für das Jahr 1948? Genügt die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Höhe von 5'h der Beiträge, um die Verwaltungskosten zu decken und die Funktionäre angemessen zu entlöhnen? Oder war im ersten Versicherungsjahr ein Zuschuß aus der zentralen Ausgleichskasse notwendig, wenn ja, in welcher Höhe?
Der Bundesrat wird ersucht, über die gestellten Fragen Aufschluß zu erteilen.
Telephonische Anfragen bei der Sektion AHV
Wir machen die Ausgleichskassen von neuem darauf aufmerksam, daß alle wichtigeren Anfragen der Sektion AHV schriftlich unterbreitet werden müssen, und daß telephonische Anfragen mir in Ausnahmefällen (bei ganz klarer Rechtslage oder in dringenden Fällen) beantwortet werden. Telephonische Auskünfte sind in keinem Fall verbindlich. Für die Beantwortung telephonischer Anfragen bzw. für die Bezeichnung des hiefür kompetenten Beamten sind zuständig:
Bern (031) Für die Sektionsleitung: Dr. Binswanger 612846
Dr. Granacher 614725
Für das Sekretariat:
(Drucksachen und Clichöbestel-
lungen, Adressenvermittlung,
Sitzungen, Zeitschrift für die Dr. Fehr 61-1728 Ausgleichskassen etc.) Wanner 614728
Für Beitragsfragen): Dr. Güpfert 612961
Für Rentenfragen"*") Ducommun 614703
Für Organisationsfragen): Dr. Graf 61 4731
Literatur zur AHV
Von der Uebergangsrente zum Rentenanspruch der AHV. Von Nationalrat Robert Bratschi.
Gewerkschaftliche Rundschau, 41. Jg., 1949, Nr. 2, S. 41----48.
Die ordentlichen Renten der eidgenössischen Alters- und Hnterlassenenversicherung. Von Dr. Frank Weiß, Verwalter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt.
Der Armenpfleger, 46. Jg., 1949, Nr. 2, S. 14-16.
Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenencersicherung ioi ersten Jahr ihres Bestehens. Von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesamt für Sozialversicherung.
- Schweizerischer Krankenkassenkalender 1949, S. 88-106.
') Einschließlich Fragen der Rechtspflege auf diesen Gebieten.
Gerichtsentscheide
A. Beiträge
1. Maßgebender Lohn
Nicht zum maßgebenden Lohn gehören Kinderzulagen, die von einer Ausgleichskasse auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausbezahlt werden. Kinderzulagen, die durch den Arbeitgeber selbst oder aus einem Fonds des Unternehmens ausgerichtet werden, sind nicht beitragsfrei.
Diese Ausnahme beruht auf eidgenössischem Recht. Begriffe, i4' beispielsweise «Ausgleichskasse», richten sich daher nicht nach kantonalem, son-
dern nach eidgenössischem Recht.
Tatbestand
Durch Gesetz vom 26. Mai 1943 errichtete der Kanton Waadt für Angestellte, Arbeiter und Beamte eine allgemeine Familienausgleichskasse. Dieser kantonalen Kasse müssen sich alle Arbeitgeber im Kanton Waadt anschließen, ausgenommen die Mitglieder einer beruflichen oder zwischenberuflichen Kasse, die mindestens Leistungen in gleicher Höhe erbringt. Diesen beruflichen und zwischenberuflichen Kassen sind nach Art. 6, Abs. 2, des erwähnten Gesetzes gleichgestellt jene der Handels- lind Industriebetriebe mit mehr als hundert Arbeitnehmern. Gestützt auf diese Vorschrift trat die Gemeinde Lausanne, deren Zulagen nicht niedriger sind als die gesetzlichen, der kantonaion Famiiienausgleichskasse nicht bei.
Die AHV-Ausgleichskasse erklärte die Gemeinde Lausanne für die den Arbeitnehmern gewährten Zulagen beitragspflichtig.
Die kantonale Rekursbetiörde dagegen entschied, diese Zulagen seien gemäß AHVV, Art. 7, lit. b, nicht Bestandteil des maßgebenden Lohnes und daher beitragsfrei (Urteil vom 9. Juli 1948).
Mit Berufung stellte das Bundesamt für Sozialversicherung den Antrag, es sei auszusprechen, daß die Gemeinde auf den Zulagen als Teil des maßgebenden Lohnes AHV-Beiträge zu entrichten habe. Die Berufungsbeklagte beantragte Abweisung der Berufung.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen.
Aus den Erwägungen
Als maßgebender Lohn gilt nach AHVG Art. 5, Abs. 2, «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung .....geleistete Arbeit». Er umfaßt insbesondere «Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge». Der Bundesrat kann Sozialleistungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen (Abs. 4). Das Gesetz betrachtet demnach grundsätzlich als maßgebenden Lohn nicht nur den Lohn im eigentlichen Sinne: vielmehr gelten als seine Bestandteile alle Leistungen auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich der sozialen Zulagen. Für letztere kann der Bundesrat allerdings Ausnahmen vorsehen.
Beim Erlaß der Vollzugsverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz bestätigt und hervorgehoben, daß Sozialleistungen nur ausnahmsweise nicht als Bestandteil des maßgebenden Lohnes gelten. Nach AHVV Art. 7, lit, b, französische Fassung, gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Lohn insbesondere:
«Les aliocations familiales et pour enfa,nts, qu'elles soient payes par un employeur, par un fonds, par une fondation ou par une caisse de coinpensation institude ä cet effet, ä l'exception des allocations familiales et pour enfants quii sont servies par des caisses d'allocations familiales en application d'une lcd cantonale
Der deutsche und italienische Text verdeutlichen diese Vorschrift: Die Ausnahme betrifft nur Leistungen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen (da una cassa di cernpensazione farniliare) ausgerichtet werden. Sie beschränken die Beitragsbefreiung auf Familienzulagen, •die auf dem Prinzip des Ausgleichs aufgebaut sind und daher rechtlich einen besondern Charakter besitzen. Der französische Text enthält diese Einschränkung nicht. Es fehlt ihm die genaue Umschreibung der Ausnahme in den beiden andern Amtssprachen. Stimmen nun die an sich gleichberechtigten gesetzlichen Texte nicht miteinander überein, so ist nach den üblichen Regeln der Auslegung die Fassung zu suchen, welche Gesetz ist. Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs einer Ausnahmebestimmung ist eine ausdehnende Auslegung nur zulässig, wenn zwingende Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall trifft das Gegenteil zu.
Der Arbeitgeber kann zur Erfüllung der gesetzlichen Sozialleistungen durch Anschluß an eine Kasse sich an der gleichmäßigen Verteilung der Lasten auf alle Arbeitgeber beteiligen. Tut er dies nicht und bezahlt die Zulagen selbst was ihm freisteht so besteht kein Grund für eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über den Beitragsbezug. Eine solche Auslegung stimmt mit der gesetzlichen Vorschrift überein und entspricht besser den Interessen der Versicherten mit bescheidenem Lohn. Daher ist es weder willkürlich noch stoßend, die im italienischen und deutschen Text enthaltene Unterscheidung zu treffen. Uebrigens vermöchte auch die von der Berufungsbeklagten vorgebrachte Lösung, es seien alle auf Grund eines kantonalen Rechts gewährten Familienzulagen als beitragsfrei anzuerkennen, nicht die Gleichbehandlung aller Familienzulagen zu gewährleisten. Da heute nur in den Kantonen Luzern, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf entsprechende kantonale Vorschriften bestehen, würden die Familienzulagen von Arbeitgebern in der Waadt nicht zum maßgebenden Lohn gehören, wohl aber jene der Arbeitgeber in den übrigen Kantonen. Begrenzt man die Befreiung von der Beitragspflicht auf die auf Grund des kantonalen Rechts gewährten Zulagen, so verzichtet man auf eine Gleichbehandlung solange, als nicht sämtliche Kantone entsprechende gesetzliche Vorschriften aufstellen. Bei dieser Sachlage wird auf eidgenössischem Gebiet sicherlich keine größere Ungleichheit geschaffen, wenn man die Ausnahme auf Familienzulagen von Kassen beschränkt, welche nach dem Grundsatz der Solidarität geäufnet werden und von den Arbeitgebern eindeutig getrennt und vollständig unabhängig sind.
Maßgebend für die Auslegung ist somit der deutsche und italienische Text von AHVV Art. 7, lit. b. Es trifft allerdings zu, daß das waadtländische Gesetz unter gewissen Voraussetzungen den eigentlichen Farnilienausgleichs-
kassen die Familienzulagekassen von Unternehmungen mit mehr als hundert Personen gleichsteht. Weil bei der Berufungsbeklagten diese Voraussetzung zutrifft, hat die kantonale Rekursbehörde angenommen, die Kasse der Gemeinde Lausanne sei ebenfalls als Familienkasse im Sinne von Art. 7, lit. b, zu betrachten. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Es ist nicht Sache der kantonalen Gesetzgebung, die vom Bundesrat, gestützt auf AHVG Art. 5, Abs. 4, aufgestellten Voraussetzungen der Beitragsbefreiung zu erweitern. Der eindeutige und klare Begriff «Familienausgleichskasse bildet eine dieser Voraussetzungen. Er wird durch Bundesrecht bestimmt und gilt so, wie ihn AHVV Art. 7, lit. b, umschreibt und nicht wie irgendeine kantonale Vorschrift.
(Eiüg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde Lausanne, vom 11. Januar 1949: ferner i. Sa. Gemeinde Vevey und i. Sa. Bonard C,Cle, gleichen Datums.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Für die Rekursbehörden sind die gemäß VV Art. 22, Abs. 1 von den Steuer-
behörden an die Ausgleichskassen gemachten Angaben nicht verbindlich, wenn der Versicherte deren Unrichtigkeit überzeugend nachweist.
Der Bundesrat hat in Ausführung von AHVG Art. 9, Abs. 4, die kantonalen Wehrsteuerbehörden mit der Ermittlung des Erwerbseinkommens zur Berechnung der AHV-Beiträge beauftragt VV. Art. 22, Abs. 1), weil die hierzu nötigen Grundlagen bereits in der Wehrsteuerveranlagung gegeben sind. Die Wehrsteuerbehörden erfüllen damit gewissermaßen eine Funktion der Ausgleichskassen, weshalb es sich rechtfertigen konnte, die steueramtlichen Angaben als für die Ausgleichskassen verbindlich zu erklären (VV Art. 22, Abs. 3).
Jedoch bedeutet dies nicht, daß die Steuermeldung auch für die Rekursbehörden verbindlich sein muß. Der Versicherte könnte sonst durch fehlerhafte Steuerveranlagungen, die wegen unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist materiell rechtskräftig geworden sind, auf dem Gebiete der AHV benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Wehrsteuerveranlagung 1947/48, da
z. B. der Steuerfestsetzung für diese Periode der Pflichtige nicht voraussehen konnte, daß die rechtskräftige Steuertaxation als Grundlage für die Bemessung der AHV-Beiträge dienen wende.
Die Rekursbehörden haben jedoch nur dann Veranlassung zu selbständiger Einkommensermittlung, wenn der Versicherte die Unrichtigkeit der Steuertaxation überzeugend nachweist. Die Gegenbeweismittel sind von ihm beizubringen. Da die Elemente der Steuerveranlagung zu Handen einer Amtsstelle erklärt, bzw. von einer Amtsstelle ermittelt wurden, und somit eine starke Analogie zu einer öffentlichen Urkunde besteht, spricht die Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhaltes.
Sind die Voraussetzungen für selbständige Prüfung der Einkommensverhältnisse durch die Rekurskommission gegeben, so bedürfen auch de Angaben auf dem Steuermeldeformular eventuell einer Ergänzung. Besitzt der Versicherte verschiedene Einkomrnensquellen, so sollten diese im Meldeformular womöglich entsprechend den vorhandenen Rubriken getrennt aufgeführt und beziffert werden.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Petermannr, vom 14. Februar 1949.
Handelt es sich um Einkommen Nichtwehrsteuerpflichtiger gemäß Art. 26
VV, so sind steueramtliche Unterlagen für die Ausgleiehskasse nicht verbind-
lich.
In den Fällen gemäß Art. 26 VV ist die Ausgleichskasse nicht an steueramtliche Angaben gebunden. Einerseits ist eine Steuermeldung im Sinne des Art. 22 für solche Fälle nicht vorgesehen, und anderseits schreibt Art. 26, Abs. 1, Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden nur «soweit möglich» vor. Die Ausgleichskasse soll daher gegebenenfalls in Anlehnung, aber ohne Bindung an eine Steuermeldung veranlagen.
(Obergericht Aargau i. Sa. Schneider, vom 19. November 1948.)
Ist das Geschäft auf den Namen der Ehefrau im Handelsregister eingetragen, so schuldet sie -und nicht der im Geschäft tätige Ehemann -die Bei-
träge vom Geschäftsertrag.
Die Kasse setzte den Jahresbeitrag 1948 der Frau W. auf Fr.... fest. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, zwar sei Frau W. im Handelsregister eingetragen, allein ihr Ehemann sei der Leiter des Geschäftes und e r versteuere den Geschäftsertrag; Frau W. sei deshalb nicht beitragspflichtig. -Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n
Als im Handelsregister eingetragene Firmainhaberin zählt Frau W. zu den erwerbstätigen Frauen, gleichviel wieweit sie im Geschäft mitarbeitet oder wieweit sie die geschäftliche Tätigkeit dem Ehemann überläßt. Daß der Ehemann das Geschäftseinkommen versteuert, ist für die AHV belanglos, weil gemäß § 16 des aargauischen Steuergesetzes die Steuerfaktoren von Eheleuten zusammengezählt und vom Ehemann versteuert werden, ungeachtet dessen, wer zum Einkommen beigetragen hat.
Obergericht Aargau i. Sa. Waldmann, vom 19. November 1948.)
B. Uebergangsrenten
1. Anspruch auf Altersrente Der Anspruch eines Rückwanderers auf Uebergangsrente entsteht am ersten Tag des der Rückkehr in die Schweiz folgenden Monats.
Der im Jahre 1882 geborene S. kehrte am 17. Januar 1948 mittellos aus Deutschland in die Schweiz zurück. Die Kasse sprach ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1948 eine ungekürzte einfache Altersrente zu. Auf Beschwerde hin setzte die kantonale Rekursbehörde den Rentenbeginn auf den 17. Januar fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und verlangte Wiederherstellung des Entscheides der Ausgleichskasse. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Da Art. 42 AHVG den Anspruch auf die Rente vom Domizil in der Schweiz abhängig macht, kann für die Zeit vor dem 17. Januar 1948 keine Rente gewährt werden. Darüber aber, ob in einem Fall von der Art des vorliegenden die Rente genau vom Einreisetag an oder dagegen erst von einem spätem Zeitpunkt hinweg geschuldet sei, schweigt sich das Gesetz aus. Der Richter muß daher die bestehende Lücke analog der in ähnlichen Fällen getroffenen
Regelung ausfüllen. In dieser Hinsicht steht fbst, daß überall da, wo im Gesetz das Datum des Rentenbeginns ausdrücklich festgelegt ist, dies immer (so in Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3) auf den e r s t e n T a g eines Kalenderhalbjahres oder aber (so in Art. 23, Abs. 3, Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2) auf den e r s t e n T a g des dem Ereignis folgenden Kalendermonats geschieht. Renten nur für angebrochene Monate sind nirgends vorgesehen, und auch für das Erlöschen des Rentenanspruchs schreibt der Gesetzgeber (vgl. Art. 44, Abs. 2) die Ausrichtung der v o 11 e n Monatsrente vor. Dieses im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebrachte Prinzip einer bestmöglichen administrativen Vereinfachung ist auch im vorliegenden Sonderfall zur Anwendung zu bringen und zwar im Sinne der Verfügung der kan'to.nalen Ausgleichskasse durch Ansetzung des Rentenbeginns a u f den ersten T a g des der Rück - wanderung des Rentenberecht'igten folgenden Kalend e r m o n a t s
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schlhppi, vom 1. Februar 1949.)
Anspruch auf Witwenrente Rentenberechtigung einer Schweizerin, die einen Ausländer geheiratet hat,
deren Ehe aber im schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen wor-
den ist.
Die Ausgleichskasse wies das Rentengesuch der Sofie M., wohnhaft in Zürich. ab. Mit Beschwerde an die Rekurskommission macht Sofie M. geltend, sie habe in der Türkei einen Türken geheiratet, die Ehe aber in der Schweiz nicht eintragen lassen, um nicht das Schweizerbürgerrecht zu verlieren. Der Mann sei vor 22 Jahren gestorben. - Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung:
Im schweizerischen Zivilstandsregister ist 'die Beschwerdeführerin als ledig eingetragen. Obgleich sie gemäß dem türkischen Heimatschein mit dem türkischen Staatsangehörigen A. R. B. verheiratet war, kann sie sich für den Bezug einer Witwenrente nicht darauf berufen, solange die Witweneigenschaft nicht durch das Zivilstandsregister der schweizerischen Heimatgemeinde nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Aber selbst wenn die Ehe mit A. R. B. in der Schweiz anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen worden wäre, könnte eine Uebergangsrente nicht zugesprochen werden, weil eine solche nur für Schweizerbürger in Betracht fällt. Durch die Ehe mit A. R. B. hat Sofie M. die türkische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch das Schweizerbürgerrecht verloren.
Rekurskommission Zürich i. Sa. Maritz, vom 9. Dezember 1918.)
Anspruch auf Waisenrente Ein Anspruch auf Mutterwaisenrente besteht nicht schon, wenn ein Kind von der Armenbehörde in vollem Umfang unterstützt wird; die Unterstützung muß überdies eine Folge des Todes der Mutter sein.
Die Direktion der sozialen Fürsorge der Stadt Bern forderte für die vier Muttevaisen B. einfache Waisenrenten, weil sie für ihren Unterhalt in vol-
... ::-. •‚.'
lern Umfange aufkommen müsse. Kasse und Rekursbehörde wiesen das Begehren ab, letztere u. a. mit folgender B e g rd n dl u n g
Gesetzliche Voraussetzung der Ausrichtung einer einfachen Waisenrente an eine Mutterwaise ist nach der undeutigen Vorschrift des Art. 25, Abs. 1, AHVG, daß dem Kinde «durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile» erwachsen müssen. Von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne dieser Bestimmung kann zweifellos nur dann gesprochen werden, wenn di» Mutter zu ihren Lebzeiten aus eigenen Mitteln an den Unterhalt der Kinder beigetragen hat und in der Folge diese für die Bestreitung des Unterhaltes ursächliche Quelle durch den Tod der Mutter versiegt und das Kind deswegen der öffentlichen oder privaten Fürsorge anheim fällt. Im vorliegenden Fall kam Mutter B. in ihren letzten Lebensjahren für den Unterhalt ihrer Kinder nicht mehr auf und diese mußten nicht «wegen des Todes der Mutter» von der Direktion der sozialen Fürsorge versorgt werden.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bein i. Sa. Burri, vom 12. Januar 1949.)
IV. Anrechenbares Einkommen Wiederkehrende freiwillige Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer sind auch dann anzurechnen, wenn sie von den Erben des Arbeitgebers erbracht %verdeli.
VV. Art. 56, lit. c.
Fräulein B., geb. 1864, war seinerzeit Haushälterin und erhält von den Töchtern ihres früheren Dienstherrn jährliche Zuwendungen von rund Fr. 4000. Die Ausgleichskasse rechnete diese Leistungen an und lehnte die Gewährung einer einfachen Altersrente ab. Die kantonale Rekurakommission stellte dagegen fest, daß die Zuwendungen nicht vom Arbeitgeber ausgingen und ohne jede rechtliche oder moralische Pflicht erfolgten; sie rechnete daher die Fr. 4000 nicht an und sprach die volle Altersrente zu. Gegen diesen Entscheid ergriff das Bundesamt für Sozialversicherung die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der Begrün dun g:
Nach VV Art. 56, lit. c, sind freiwillige wiederkehrende Leistungen eines Arbeitgebers als Renten anzurechnen. Was den Begriff des «Arbeitgebers» betrifft, ist dieser nicht ausschließlich an die Person des ehemaligen Arbeitgebers gebunden. Wenn nach dem Tode des Arbeitgebers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Verpflichtungen gegenüber dem früheren Arbeitnehmer weiterbestehen, treten ohnehin die Erben in diese Verpflichtungen ein. Und wenn keine eigentlichen Verpflichtungen vorhanden sind, so können gewisse moralische Bindungen auch seitens der Erben fortdauern und namentlich in den Kindern des Arbeitgebers weiterleben. Das anzunehmen rechtfertigt sich jedenfalls für das häusliche Dienstverhältnis, sodaß hier dem Arbeitgeber im Sinne von Art. 56, lit. c, seine Kinder gleichzustellen sind. Ausschlaggebend ist, daß die Zuwendungen irgendwie aus Erkenntlichkeit für frühere Dienstleistungen erfolgen, gleichviel, ob die Spender am Arbeitsverhältnis selber beteiligt waren oder nicht.
Im vorliegenden Fall mögen nun zwar die Zuwendungen nahe an der Grenze liegen zwischen dem, was aus Dankbarkeit, und dem, was aus b+oßem
Mitgefühl gewährt wird. Klar gegeben ist aber der wiederkehrende Charakter der Leistung. Dazu kommt ihre Höhe. Sicher darf die Verordnung, wo des nähern bestimmt wird, was als Einkommen zu gelten hat, nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit dem Bedarfsprinzip, in Widerspruch steht. Das wäre jedoch der Fall, wenn jährliche Zuwendungen in der Höhe von Fr. 4000, wie sie Fräulein B. ausgerichtet werden, nicht unter den Begriff einer Rente im Sinne von Art. 56, lit. c, als die sie ja durchaus gelten können, eingereiht würden.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Blaser, vom 21. Januar 1949.)
Der Hilfsfonds einer Lehrerversicherungskasse ist keine ausschließlich
gemeinnützige Einrichtung; daraus gewährte wiederkehrende Unterstützun-
gen sind als Einkommen anzurechnen (VV Art. 56, lit. e).
Fräulein G. wurde im Jahre 1947 aus dem Hilfsfonds der bernischen Lehrerversicherungskasse mit Fr. 480 unterstützt. Die Kasse rechnete diese Leistung an und verweigerte die Rente; die kantonale Rekursbehörde hieß dagegen eine Beschwerde der Rentenansprecherin gut und rechnete die Unterstützung nicht an, weil sie nicht wiederkehrender Natur sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und beantragte Aufhebung des kantonalen Entscheides. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n d u n g
Der Hilfsfonds der bernischen Lehrerversicherungskasse ist nicht eine rein gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung, da laut Art. 40 .der Kassenstatuten der Hilfsfonds nur für unteistützungsbcdürftige «Angehörige des bernisehen Lehrerstandes» besteht, mithin auf einen ganz bestimmten Personenkreis, einen bestimmten kleinen Ausschnitt aus der Bevölkerung beschränkt ist, im Unterschied zu jenen andern Institutionen, die weiteren odr weitesten Bevölkerungskreisen zugut kommen sollen.
Ob die Unterstützung ihrer Natur nach wiederkehrend ist, geht aus den Statuten der Versicherungskasse nicht hervor. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob die Leistung bereits wiederholt gewährt worden oder ob wenigstens für die Zukunft Wiederholung zu erwarten sei. Im vorliegenden Fall ist die Unterstützung für ein Jahr gewährt und für ein weiteres bewilligt worden; sie ist daher wiederkehrender Natur. Daran vermag auch der Vorbehalt, wonach die Unterstützung pro 1948 nur für den Fall ihrer Nichtanrechnung aur die AHV-Rente bewilligt ist, nichts zu ändern.
Eiclg. Versicherungsgericht i. Sa. Gaseard, vom 27. Januar 1949.)
Eine Einkommensverminderung ist im Sinne VOflVV Art. 59, Abs. 2, wesentlich, wenn das mutmaßliche Einkommen des Rentenjahres um mindestens
einen Viertel kleiner ist als dasjenige des vorangegangenen Kalenilerjahres.
Kantonsgericht Waadt i. Sa. Rusillon, vom 25. November 1918j
Der Arbeitnehmer, der sich um eine Altersrente bewirbt, hat uie von ihm verlangten Lohnausweise beizubringen.
Die Beschwerde muß auch deshalb abgewiesen werden, weil Sch. trotz Aufforderung die von ihm verlangten Lohnausweise, die er sich ohne weiteres
hätte beschaffen können, nicht eingereicht hat. Der Arbeitnehmer, welcher eine Bedarfsrente beansprucht, ist verpflichtet, die von ihm verlangten Lohnausweise beizubringen. Andernfalls läßt sich nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind.
(Rekurskommission Luzern i. Sa. Schärli, vom 29. November 1948.
V. Rückerstattung von Renten Die Ausgleichskassen haben zu Unrecht bezogene provisorische Renten nur zurückzufordern, wenn die Absicht des Bezügers im Sinne von VV Art. 217, Abs. 4, nachgewiesen ist; ein Erlaßverfahren ist nicht durchzuführen.
(Kantonsgericht Waadt i. Sa. Rusillon, vom 25. November 1948.
C. Rechtspflege
Kollektivgesuche sind unzulässig
Durch ein Schreiben vom 31. Oktober 1948 reichten 21 im Val d'Illiez wohnhafte Personen einen Kollektivrekurs gegen die sie betreffenden Beitragsverfügungen ein. Sie behaupteten, die Ausgleichskasse sei von einem landwirtschaftlichen Einkommen ausgegangen, das als offensichtlich übersetzt zu be- zeichnen sei. Eine Untersuchung durch Sachverständige würde ergeben, daß je Großvieheinheit niemals 800 Fr. im Jahr verdient würden, wie denn auch der entsprechende Ansatz nach dem kantonalen Steuerrecht nur 5 bis 600 Fr. betrage.
Kollektivrekurse können nicht entgegengenommen werden. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 4 des Reglementes der kantonalen AHV-Rekurskommis-. sion vom 10. Mai 1946 nicht vereinbar. Jeder Fall kann besondere Verhältnisse aufweisen und muß daher für sich allein behandelt werden. Uebrigens ist es schon aus technischen Gründen unerläßlich, daß sich in den Akten jedes Rekurrenten dessen eigene Rekursschrift befindet.
(Rekurskommission des Kantons Wallis i. Sa. Bovard und Konsorten, vom 10. Dezember 1948.)
Zeitschrift April 1949
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'UV für die Ausgleichskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Probleme der AHV (5.135). Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen (S. 143). Inhaltsangabe :
Die Erfassung von Versicherten, die ihren Verwandten Kant und Login gegen Bezahlung gewähren (S. 151). Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahrens in der 05V? (5. 153). Durchführungsfragen zur 05V (S. 156). Pressestimmen zur 011V (S. 160). Gerichtsentscheide: a) Webrmannsschutz (S. 161). b) Familienschutz (S. 164). c) 01-1V (S. 169).
Probleme der AHV
Auszug aus dem Referat von Herrn Dr. Binswanger, Chef der Sektion
AHV, an der Pressekonferenz vom 14. März 1949
1. Noch zu wenig bekannte Regelungen
Die Erfahrungen, die in den ersten fünf Vierteljahren seit Inkrafttreten des AHVG gemacht werden konnten, zeigen deutlich, daß verschiedene Regelungen in weiten Kreisen noch nicht oder zu wenig bekannt sind. Diese Unkenntnis hat die Durchführung der Versicherung sehr wesentlich erschwert. Im folgenden sei auf die wichtigsten der noch immer mehr oder weniger unbekannten Regelungen hingewiesen.
1. Die Anmeldung zur AHV
Wer beitragspflichtig ist, hat ein Anmeldeformular auszufüllen. Dies dient der Ausgleichskasse zur Ausstellung des Versicherungsausweises und damit zur Registrierung des Versicherten. Die meisten Versicherten haben im Jahre 1948 ein solches Formular ausgefüllt. Es ist jedoch zu vermuten, daß einige Tausend Versicherte, so namentlich solche, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (zum Beispiel Rentiers, Haustöchter, Invalide usw.) oder die keinen festen Wohnsitz haben (zum Beispiel Hausierer, Aitisten, Schaubudenbesitzer usw.), noch keine Anmeldung ausgefüllt haben und somit von der AHV noch gar nicht erfaßt werden konnten. Darunter dürften viele sein, die der AHV in besonderem Maße bedürfen.
Welchen Folgen setzt sich ein Versicherter aus, der die Anmeldung nicht eingereicht hat?
Zum mindesten muß er die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1948 hinweg nachzahlen, sobald er erfaßt wird.
Er läuft Gefahr, daß Beiträge, die ihm von einem Arbeitgeber abgezogen worden sind, nicht seinem individuellen Beitragskonto gutgeschrieben werden können und ihm somit verlustig gehen.
Er muß gewärtigen, daß gegen ihn Strafanzeige erstattet wird, weil er sich der Beitragspflicht entzogen hat.
Darum sei jeder Beitragspflichtige, der bis heute noch kein Anmeldeformular ausgefüllt, noch keinen Versicherungsausweis erhalten oder noch keine Beiträge bezahlt hat, in seinem eigenen Interesse aufgefordert, sich unverzüglich bei der nächsten kantonalen Ausgleichskasse oder einer ihrer Zweigstelle zu melden. Die Ausgleichskasse oder Zweigstelle wird ihm ein Anmeldeformular aushändigen und im Zweifelsfalle auch sagen, ob er beitragspflichtig ist oder nicht. Handelt es sich um Arbeitnehmer, so haben sie sich diesbezüglich an ihren Arbeitgeber zu wenden.
2. Der Versicherungsausweis
Jeder Versicherte, der das Anmeldeformular ausgefüllt hat, erhält einen Versicherungsausweis. Diesem muß er Sorge tragen wie dem Heimatschein, der Niederlassungsbewilligung, dem Dienstbüchlein, ja sogar wie dem Sparheft. Warum? Der Versicherungsausweis dokumentiert die Zugehörigkeit zur AHV. Für viele Versicherte ist er der einzige Ausweis, mit dem er seine Rechte gegenüber der AHV ohne Schwierigkeiten geltend machen kann.
Es genügt jedoch nicht, den Versicherungsausweis zu besitzen. Der Versicherungsausweis muß jedem Arbeitgeber, in dessen Dienst der Versicherte tritt, und jeder Ausgleichskasse, an die direkt Beiträge bezahlt werden, zur Einsicht ausgehändigt werden. Warum? Weil die Ausgleichskasse die Personalien eines jeden Versicherten, der ihr Beiträge bezahlt sei es direkt oder durch den Arbeitgeber -kennen muß, damit sie die Beiträge dem individuellen Beitragskonto gutschreiben kann.
Sehr oft ist es vorgekommen, daß ein Arbeitnehmer, der nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber tätig war, diesem den Versicherungsausweis nicht vorzeigte. Der Arbeitgeber kannte weder die genauen Personalien, noch die Versichertennummer und war daher nicht in der Lage, der Ausgleichskasse genau anzugeben, für wen er die Beiträge entrichtet. Und die Ausgleichskasse konnte die Beiträge nicht demjenigen gutschreiben, der sie geleistet hatte. Auf diese Weise kamen die Beiträge wohl der AHV zugute, dem Versicherten gingen sie aber verloren. Er hätte dies vermeiden können, wenn er den Versicherungsausweis vorschriftsgemäß beim Stellenantritt mitgebracht hätte.
3. Die Beitragsmarken
In der Regel zieht der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer 2 von jeder Lohnzahlung ab und liefert sie, zusammen mit dem ebenfalls 21/o-igen Arbeitgeberbeitrag, periodisch der Ausgleichskasse ab. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern einmal oder wiederholt kurzfristig tätig ist und bei denen es unverhältnismäßig viel Unitriebe verursachen würde, wenn der Arbeitgeber über die Beiträge periodisch mit der Ausgleichskasse abrechnen müßte, ist die Beitragspflicht durch Beitragsmarken zu erfüllen. Diese Form der Beitragsentrichtung kommt namentlich für folgende Arbeitnehmer in Betracht:
Wasch- und Putzfrauen in privaten Haushaltungen;
gelegentliche Haushaltshilfen;
Stör- bzw. Kundenhausarbeiter (-innen), welche nicht als Selbständigerwerbende Beiträge bezahlen müssen;
Taglöhner, Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter, die nur kurz-
- fristig beim gleichen Arbeitgeber arbeiten;
Privatkrankenpfleger (-innen) usw.
Solche Arbeitnehmer haben sich ein Markenheft zu beschaffen. Ein solches kann kostenlos bei der kantonalen Ausgleichskasse oder ihrer Zweigstelle am Wohnort, in vielen Fällen auch vom Arbeitgeber bezogen werden. Beim Bezug des Markenheftes ist der Versicherungsausweis vorzulegen.
Bei jeder Lohnzahlung ist das Markenheft dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser übergibt seinem Arbeitnehmer 45, des Bar- und Naturallohnes in Form von AHV-Beitragsmarken, d. h. er klebt diese in das Markenheft und entwertet sie durch überschreiben mit Datum und Unterschrift.
Die gefüllten Markenhefte sind vom Arbeitnehmer der Ausgleichskasse seines Wohnsitzkantons bzw. der Gemeindezweigstelle abzuliefern; diese quittiert den Empfang und schreibt den Wert der abgelieferten Markenhefte dem individuellen Beitragskonto gut.
Die Tatsache, daß im Jahre 1948 viel weniger Markenhefte und Beitragsmarken bezogen worden sind, als zu erwarten gewesen wäre, zeigt deutlich, daß über die Möglichkeit der Beitragszahlung mittels Marken und über die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen an vielen Orten noch keine Klarheit besteht. Gerade diejenigen Versicherten aber, für welche die Bezahlung der Beiträge durch Marken vorgesehen ist, haben das größte Interesse an der Beitragsentrichtung, weil sie nur durch regelmäßige Beitragszahlungen im Alter für sich und im Todesfall für ihre Angehörigen eine ausreichende Rente erwerben können. Im Jahre 1948
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haben sich vermutlich Tausende von Taglöhnern, Wasch- und Putzfrauen die 2% vom Lohn abziehen lassen, ohne den verdoppelten Wert dieser Abzüge in Marken entgegennehmen zu wollen, ohne zu bedenken, daß die verschmähten Rappen- und Frankenmarken ihnen Anspruch auf eine um viele Franken höhere Alters- und Hinterlassenenrente gegeben 'hätte, wie dies aus folgenden Beispielen hervorgeht:
Ein 64-jähriger Taglöhner arbeitete im Jahre 1948 bei einem Arbeitgeber während eines Monates und erhielt dafür 200 Franken Barlohn und einen Naturallohn im Werte von 120 Franken. Dieser Arbeitgeber entrichtete der Ausgleichskasse Beiträge von Fr. 12.80. In der Folge arbeitete der Taglöhner bei 50 andern Arbeitgebern jeweils 2 Tage und verdiente dabei insgesamt 1600 Franken in bar und 400 Franken in natura. Er kümmerte sich aber nicht stark um die ihm ausgehändigten Beitragsmarken im Werte von 80 Franken, verlor den größten Teil davon und konnte der Ausgleichskasse nur ein Markenbuch im Werte von 20 Franken abgeben. Im Januar 1949 erhielt er eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 498.— (wenn er verheiratet gewesen wäre Fr. 797.—). Hätte er alle Beitragsmarken der Ausgleichskasse abliefern können, so hätte seine Altersrente Fr. 775.— (wenn er verheiratet gewesen wäre Fr. 1209.—) betragen.
Eine Waschfrau ging im Jahre 1948 50 Mal bei verschiedenen Familien waschen und erhielt dabei jedesmal 12 Franken in bar und Fr. 2.40 in natura. Dafür hätte sie Beitragsmarken im Wert von Fr. 28.80 entgegennehmen können. Ihr Mann, der im Jahre 1948 3000 Franken verdient hat und, zusammen mit seinem Arbeitgeber, Beiträge von Fr. 120.— entrichtet hatte, starb im Januar 1949. Die 40-jährige Waschfrau und ihre 3 minderjährigen Kinder erhalten zusammen eine Rente von Fr. 1452.—. Hätte sie die Beitragsmarken im Werte von Fr. 28.80 der Ausgleichskasse abgeliefert, so wäre ihr und ihren Kindern eine Rente von Fr. 1621.— zugekommen. Ihre Nachlässigkeit hatte somit zur Folge, daß sie jährlich Fr. 169.— weniger erhält.
Bereits im Februar 1949 hat sich ein Taglöhner bei einer kantonalen Ausgleichskasse zum Rentenbezug gemeldet, ohne daß er im Besitze von Beitragsmarken gewesen wäre und ohne daß ein Arbeitgeber für ihn abgerechnet hätte. Was ist die Folge davon? Die Ausgleichskasse muß die Arbeitgeber ausfindig machen und ihnen eine Nachzahlungsverfügung zustellen. Der Ausgleichskasse erwächst eine beträchtliche Mehrarbeit, den Arbeitgebern Aerger und der Versicherte wird wahrscheinlich eine niedrigere Rente erhalten, als ihm eigentlich zukäme, weil
es sehr schwer halten dürfte, alle Arbeitgeber, bei denen er im Jahre 1948 gearbeitet hat, ausfindig zu machen.
1. Die Geltendmachung des Rentenanspruches
Wer eine ordentliche Rente verlangt, muß der Ausgleichskasse eine Anmeldung auf vorgeschriebenem Formular einreichen. Warum dies, wo doch die privaten Versicherungsgesellschaften die fälligen Renten ohne weiteres zur Auszahlung bringen? Weil es 109 Ausgleichskassen gibt und die einzelne Ausgleichskasse nicht von vorneherein wissen kann, ob sie für die Festsetzung der Rente zuständig ist. Ferner, weil die Ausgleichskassen bestimmte Angaben und insbesondere den Versicherungsausweis benötigen, bevor sie die Rente festsetzen können.
Aus der Tatsache, daß am 1. März 1949 erst 7810 ordentliche Altersrenten festgesetzt worden sind, während rund 10 000 Personen am 1. Januar 1949 altersrentenberechtigt wurden, muß geschlossen werden, daß viele Rentenberechtigte den Anspruch noch nicht geltend gemacht haben. In den meisten Fällen dürfte dies auf Unkenntnis der Anmeldeformalitäten zurückzuführen sein.
In diesem Zusammenhang mag auch die folgende Tabelle über die am 1. März 1949 festgesetzten ordentlichen Renten mit den entsprechenden Jahresrentensummen interessieren.
Bezüger Jahresrentensummen
Kassenart Hinterlassenennterlassenen 1 unterlassenen-
Altersrenten 1 rentner 1 renten Fr. Fr. Kantonale Kassen 4 897 375 3 702 443.20 153 579.40
Kassen des Bundes 190 38 189 976.80 19 756.80 Verbands-Kassen 2 723 501 2537056.— 22414-4.60
Total 78101) 914 2) 6429476.— 397480.80
') Davon 18,80 0 provisorisch festgesetzt ) Davon 20.0 0!o provisorisch festgesetzt
H. Viel diskutierte Regelungen
1. Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Frage der Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden hat im Jahre 1948 außerordentlich viel zu reden gegeben. Bekanntlich sieht Art. 30 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz eine Beitrags-
herabsetzung nur vor in Fällen, in denen das Erwerbseinkommen in der Beitragsperiode wesentlich geringer ist als in der Periode, die der Beitragsberechnung zu Grunde lag. Das eidg. Versicherungsgericht ist nun über diese Bestimmung hinausgegangen und läßt die Herabsetzung in Härtefällen auch dann zu, wenn sich das Einkommen nicht vermindert hat. So begrüßenswert ein gewisses Entgegenkommen an Kleinbauern, Kleingewerbetreibende usw. auch sein mag und so wenig die AHV hievon finanziell betroffen wird, so sehr muß sich jeder, der nun auf Grund der neuen Praxis des eidg. Versicherungsgerichtes die Herabsetzung der Beiträge verlangt, bewußt sein, daß er damit seine Rente wahrscheinlich in größerem Maße kürzt, als er durch die Herabsetzung der Beiträge entlastet wird.
Ein von einer Ausgleichskasse gemeldetes Beispiel möge dies belegen:
Am 1. 1. 1949 starb der 1898 geborene Landwirt H. S. und hinterließ eine Frau (geb. 1897) und ein Kind (geb. 1935). Auf Grund seines Einkommens hätte er im Jahre 1948 Beiträge im Betrag von Fr. 160.— entrichten müssen. Da er krank war, reichte er ein Herabsetzungsgesuch ein, welches gestützt auf die Unterlagen bewilligt worden ist. Die neue Beitragsverfügung lautete auf Fr. 24.— im Jahr. Auf Grund dieses Beitrages erhalten Witwe und Waise heute eine monatliche Rente von Fr. 44.10, während sie monatlich Fr. 81.60 erhalten hätten, wenn die Beiträge nicht herabgesetzt worden wären.
2. Die nichterwerbstätigen Witwen
Witwen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben keine AHV-Beiträge zu bezahlen. Dies ist ohne Zweifel ein Vorteil, wenn der Ehemann vor seinem Tode während mehr als elf Monaten Beiträge geleistet hat. In diesem Fall hat nämlich die Witwe, die die persönlichen Voraussetzungen zum Rentenbezug erfüllt, ein lebenslängliches und von den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängiges Recht auf ordentliche Rente, auf Witwenrente bis zur Vollendung des 65. Altersjahres und auf einfache Altersrente nach Ueberschreitung dieser Altersgrenze; die Befreiung von der Beitragsbezahlung bedeutet also für sie eine sichtliche finanzielle Entlastung. Deshalb ist die gegenwärtige gesetzliche Lösung für alle Witwen, deren Ehemann nach dem 30. November 1948 gestorben ist, sehr günstig.
Ist dagegen eine Witwe, deren Ehemann vor dem 1. Dezember 1948 gestorben ist und nicht während elf Monaten Beiträge geleistet hat, nicht benachteiligt? Die gesetzliche Regelung ist in diesem Falle sicher weniger günstig. Die Witwe kann bis zur Vollendung des 65. Altersjahres nur eine Uebergangsrente beanspruchen, was voraussetzt, daß ihr Einkom-
men zusammen mit einem Teil des Vermögens einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Sie kann aber auch nach zurückgelegtem 65. Altersjahr nur eine Uebergangs-Altersrente fordern, weil sie als Nichterwerbstätige keine Beiträge entrichten und sich daher keinen Anspruch auf ordentliche Altersrente sichern kann. An dieser Regelung ist heftige Kritik geübt worden; doch erscheint sie nicht unbillig, wenn man bedenkt, welche Witwen aus einer allfälligen Beitragsleistung Nutzen ziehen könnten.
Eine Witwe übt keine Erwerbstätigkeit aus, weil sie entweder über die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügt oder gesundheitshalber keine Arbeit verrichten kann. Im ersten Fall dürfte die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente sozial kaum geboten sein, weil die Existenzmittel der Witwe im Gegensatz zum Arbeitseinkommen im Alter in der Regel nicht abnehmen. Im zweiten Fall steht der bedürftigen Witwe eine Uebergangsrente zu. Eine nichterwerbstätige Witwe, die eine Uebergangsrente bezieht, wäre aber nicht in der Lage, so hohe Beiträge zu bezahlen, daß die ordentliche Rente höher ausfallen würde als die Uebergangsrente, auf die sie ohne Beitragsleistung Anspruch hat; sie hat daher an der Beitragsleistung überhaupt kein Interesse. Somit würde die Zahlung von Beiträgen ausschließlich jenen nichterwerbstätigen Witwen zum Vorteil gereichen, deren eigene Mittel sie vom Bezug einer Uebergangsrente ganz oder teilweise ausschließen, und der Vorteil wäre umso größer, je günstiger die wirtschaftliche Lage der Witwe ist. Die Beitragspflicht würde also Frauen, die nicht bedürftig sind, «von Not befreien» und den wirklich bedürftigen eine meist illusorische Hilfe, wenn nicht gar einen sichern Nachteil bringen.
Von verschiedenen Seiten ist nun angeregt worden, den nichterwerbstätigen Witwen die Möglichkeit einzuräumen, freiwillig Beiträge zu bezahlen. Diese Möglichkeit besteht, wie das Eidgenössische Versicherung»- gericht kürzlich feststellte, auf Grund der geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht. Soll man sie schaffen durch eine Gesetzesänderung? Dies würde einen Einbruch in das System der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bedeuten, die unabsehbare Rückwirkungen haben könnte. Müßte dann gerechterweise nicht jedermann das Recht zugestanden werden, freiwillige Beiträge zu bezahlen, wenn er sich dadurch besser stellen könnte, so zum Beispiel auch den Versicherten die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind? Eine solche Lösung, die ausschließlich den sozial Bessergestellten zugute käme, würde aber die AHV finanziell stark belasten und die Lastenverteilung zwischen den Generationen zu ungunsten der Jungen beeinflussen.
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Mit der Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht hat somit das Bundesgesetz über die AHV eine Regelung getroffen, die sich sozial durchaus rechtfertigen läßt. Dies umso mehr, als wirkliche Härtefälle des Uebergangsrentensystems durch besondere Fürsorgeleistungen gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 gemildert werden können.
IH. Bürokratie in der AIIV
In letzter Zeit war in der Presse verschiedentlich vom bürokratischen Gebaren in der AHV die Rede. Die entsprechenden Vorwürfe waren allerdings fast immer sehr allgemein gehalten und konnten in den wenigsten Fällen durch konkrete Beispiele belegt werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der rationellen und unbürokratischen Durchführung der AHV von Anfang an größte Bedeutung zugemessen. Soweit ihm konkrete Beispiele genannt worden sind, ist es ihnen sofort nachgegangen. Im allgemeinen konnten folgende Beobachtungen gemacht werden:
Die meisten Ausgleichskassen bemühen sich ehrlich und mit Erfolg um eine rationelle, unbürokratische Organisation; und zwar sowohl die Verbandsausgleichskassen wie die kantonalen Ausgleichskassen. Wenn die kantonalen Ausgleichskassen im Durchschnitt einen teureren Betrieb haben als die Verbandsausgleichskassen, so ist dies in erster Linie durch die besondere Struktur der kantonalen Kassen bedingt. Der Betrieb vieler Ausgleichskassen und namentlich der kantonalen und der gewerblichen Kassen wird stark verteuert durch mangelnde Disziplin der Mitglieder. Wenn in einzelnen Kassen nach jeder Abrechnungsperiode 20, 30 oder gar 40di der Abrechnungspflichtigen gemahnt und nach unbenützter Mahnfrist noch einige Dutzend betrieben werden müssen, kompliziert dies die Verwaltung natürlich in starkem Maße. Meist sind es dann gerade jene, die gemahnt oder betrieben werden müssen, welche am lautesten über den -von ihnen selbst verschuldeten Papierkrieg klagen.
Auf der andern Seite muß zugegeben werden, daß einzelne Ausgleichskassen ihre Mitglieder zu Arbeiten veranlassen, die nicht unbedingt nötig wären. Das Problem der Entlastung der Arbeitgeber wird laufend mit größter Sorgfalt geprüft.
Auch das Bundesamt für Sozialversicherung wird manchmal der bürokratischen und formalistischen Einstellung bezichtigt. Dies einerseits wegen der großen Zahl der Kreisschreiben. Bis Mitte März 1949 hat das Bundesamt 41 Kreisschreiben erlassen, von denen jedoch ungefähr die Hälfte bereits überholt ist. Zur Sicherstellung der rechtsgleichen Anwen-
dung der Vorschriften und zur Erleichterung der Arbeit der Ausgleichskassen während der Einführungszeit, war der Erlaß von Kreisschreiben über die wichtigsten Gebiete unerläßlich. Anderseits wurden dem Bundesamt besonders dann Bürokratie und Formalismus vorgeworfen, wenn es an gesetzlichen Vorschriften festhielt und nicht geneigt war, nach allen Seiten Ausnahmen zu bewilligen, wie dies vielleicht unter dem Vollmachtenregime hier und dort vorgekommen sein mag.
Zweifellos geschah im Jahre 1948 in der AHV noch einiges, was zum Kapitel Bürokratie gehört. Man darf jedoch nicht vergessen, daß es bei der großen Dezentralisation Zeit braucht, bis die Devise «Weg vom Bürokratismus» überall durch ist. Es muß auch berücksichtigt werden, daß auf vielen Gebieten Neuland beschritten werden mußte, wobei begreiflicherweise nicht überall die besten Lösungen schon auf den ersten Anhieb getroffen werden konnten. Endlich hat die bereits erwähnte Unkenntnis weiter Schichten über die AHV verschiedene bürokratisch anmutende Maßnahmen geradezu notwendig gemacht.
Die bisherigen Erfahrungen werden nun gründlich ausgewertet. Sie werden zeigen ob, wo und wie noch vereinfacht werden kann. Die Oeffentlichkeit darf versichert sein, daß überall und insbesondere auch bei den Bundesbehörden der feste Wille besteht, den Apparat der AHV noch mehr zu vervollkommnen und immer rationeller und unbürokratischer zu gestalten.
Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 18. März 1949 eine Verfügung über die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds der AHV und eine Verfügung über solche Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen erlassen. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Ueberblick über die Erwägungen, die bei der Vorberatung und beim Erlaß dieser Verfügungen maßgebend waren.
A. Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV
1. Allgemeines
1. In der AHV haben die Ausgleichskassen das Recht, von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, im folgenden zusammengefaßt Abrechnungspflichtige genannt, besondere Verwaltungskostenbeiträge zu erheben (Art. 69, Abs. 1,
AHVG), wie dies bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Fall war. Immerhin bestehen gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung zwei erhebliche Unterschiede:
Während früher die Ausgleichskassen solche Beiträge erheben konnten, es ihnen aber auch freistand, ihre Verwaltungskosten ganz durch Zuschüsse der Träger zu finanzieren, müssen sie in der AHV ihre Verwaltungskosten durch solche besonderen Beiträge ihrer Abrechnungspflichtigen decken.
Um allzu starke Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen zu vermeiden, wurde in Art. 157 der Vollzugsverordnung das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verpflichtet, auf Antrag der AHV-Kommission Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen festzusetzen. Es ist dies durch Departementsverfügung vom 24. Dezember 1947 geschehen. Die Höchstansätze betragen darnach für Arbeitgeber, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Beitragsbescheinigungen einreichen 3%, für die übrigen Abrechnungspflichtigen 511r, der Beitragssumme.
2. Bei dieser Beschränkung der Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen war es von vornherein klar, daß einzelnen Kassen, vor allem den kantonalen Ausgleichskassen, zur Deckung ihrer Verwaltungskosten noch weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden müßten. Der Entwurf des Bundesrates zum AHVG sah dabei einen Verwaltungskostenausgleich unter den Kassen selbst vor und lehnte irgendwelche Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds ab (siehe Botschaft S. 97/9). Die Schwierigkeiten eines derartigen Ausgleichs waren aber derart, daß im Laufe der parlamentarischen Beratungen das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen im Nationalrat von Herrn Bürki gestellten und nur mit einem Zufallsmehr abgelehnten Antrag aufnahm, Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds zu gewähren. Der diesbezügliche Antrag wurde von beiden Räten diskussionslos angenommen und ist heute als Art, 69, Abs. 2, im AHVG verankert. Dabei ist es von Interesse, festzustellen, was über die voraussichtliche Höhe der Zuschüsse gesagt worden ist. In den Kommissionsberatungen und in den Referaten der beiden Berichterstatter im Nationalrat war -im Anschluß an die Höhe der Zuschüsse unter dem Regime der Lohn- und Verdienstersatzordnung -von 3 4 Millionen jährlich die Rede. Der Kommissionsreferent im Ständerat sprach demgegenüber von ca. 5 Millionen.
Die Regelung von Art. 69, Abs. 2, AHVG ermächtigt den Bundesrat, solche Zuschüsse zu gewähren und ihre Höhe unter angemessener Berück-
sichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse festzusetzen.
In der Vollzugsverordnung stellt der Bundesrat dafür in Art. 158 folgende Grundsätze auf:
Zuschüsse werden gewährt an diejenigen Kassen, die trotz Anwendung der in Art. 157 VV erwähnten Höchstansätze ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen dekken können. Die kantonalen Kassen können für ihre besonderen Aufgaben in allen Fällen Zuschüsse erhalten (Art. 158, Abs. 1, VV).
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist gemäß Art. 158, Abs. 1, VV, daß die Kasse rationell verwaltet ist.
Die Zuschüsse werden gemäß Art. 158, Abs. 2, VV nach einem Schlüssel gewährt, den das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der AHV-Kommission aufstellt. Dieser Schlüssel ist derart zu gestalten, daß jede entsprechend ihren strukturellen Gegebenheiten rationell organisierte und geführte Ausgleichskasse ihre Kosten aus den Verwaltungskostenbeiträgen ihrer Abrechnungspflichtigen und diesen Zuschüssen ganz zu decken vermag.
Diese letztgenannte Regelung hat ihre Ursache darin, daß es in der AHV zulässig ist, daß die Gründer einer Ausgleichskasse, sei es nun ein Kanton oder ein Verband, jede Verantwortung für allfällige Verwaltungskostendefizite ablehnen können. In diesem Falle können sie nur soweit zur Deckung herangezogen werden, als sie auf eine strafbare Handlung oder absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung von Vorschriften durch die Kassenorgane zurückzuführen sind. Von dieser Möglichkeit haben 20 Kantone und einzelne Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen Gebrauch gemacht.
Durch die Gestaltung der Kassenzugehörigkeit, Verbandsmitgliedschaft = obligatorische Zugehörigkeit zur betreffenden Verbandsausgleic'hskasse und die Schaffung von vielen, vor allem auch von regionalen zwischenberuflichen Kassen haben die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber früher interessante Arbeitgeber verloren, die zum Teil in die Kassen der schweizerischen Berufsverbände, zum Teil in regionale zwischenberufliche Kassen übertraten. Letztere haben es auch vermocht, von den schweizerischen Berufskassen eine größere Anzahl Arbeitgeber zu übernehmen. Durch diesen Vorgang haben die Einnahmen der kantonalen Kassen aus Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen eine zum Teil sehr große Verminderung erfahren. Eine entsprechende Verminderung des Verwaltungsapparates war ihnen dagegen aus ver-
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schiedenen Gründen nicht möglich. Einmal blieben ihnen gerade die kleinen Handwerker, die nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und die Landwirte, also Personalgruppen, die stets Mühe im Erfüllen der verschiedenen Formvorschriften und oft auch im Zahlen der Beiträge haben und daher einer Ausgleichskasse viel Mühe bereiten. Weiter obliegt ihnen neu der Beitragsbezug von den Nichterwerbstätigen, die in der AHV neu erfaßt werden, sowie die Kontrolle, daß im Kantonsgebiet alle Abrechnungspflichtigen einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. Endlich sind sie durch positive Gesetzesvorschriften im Interesse einer volksnahen und unbureaukratischen Verwaltung verpflichtet, grundsätzlich in jeder Gemeinde des Kantons eine Zweigstelle zu unterhalten (Art. 65, Abs. 2, AHVG), der gewisse Mindestaufgaben zu übertragen sind (Art. 116 VV). Es kann somit nicht verwundern, daß von Seiten der kantonalen Ausgleichskassen im Vergleich zur Lohn- und Verdienstersatzordnung erhöhte Anforderungen an Verwaltungskostenzuschüssen aus dem Ausgleichsfonds gestellt werden.
II. Die Vorarbeiten
1. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat mi November bei den Ausgleichskassen eine Umfrage gemacht, wer Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds in Anspruch nehmen müsse. Die betreffenden Kassen hatten ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und Einnahmen in den ersten 9 Monaten des Jahres 1948 sowie ihre voraussichtlichen Kosten bis zum Jahresende und im Jahre 1949 anzugeben.
Es ergab sich daraus folgendes Bild
25 kantonale 16 Verbands-
Ausgleichskassen Ausgleichskassen
1948 1949 19481949
Kosten der
Ausgleichskassen 9476195 9270276 1553274 1390773
Kosten der
Zweigstellen 5 240 001 5 240 001
14716196 14510277 1553274 1390773
Verwaltungs-
kostenbeiträge 6162396 5763877 1119226 1120283
Defizit 8 553 800 8 746 400 434 048 270 490
Diese Zahlen haben inzwischen verschiedene Aenderungen erfahren. Eine Ende Februar 1949 durchgeführte telephonische Umfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen ergab bei 12 Ausgleichskassen ein niedri-
geres, bei 13 Ausgleichskassen ein höheres Defizit. Drei der oben aufgeführten Verbandsausgleichskassen glaubten, nunmehr ohne Defizit auszukommen; eine andere Ausgleichskasse rechnete neuerdings mit einem Defizit. Es hat sich gezeigt, daß es ganz ausgeschlossen war, vor Abschluß der Jahresrechnung genaue Zahlen zu erhalten.
Es stellte sich nun die Frage, ob auf Grund der unter Ziffer 1 vorstehend genannten unsicheren Angaben die Aufstellung eines Schlüssels vor Abschluß der Jahresrechnung überhaupt tunlich erscheine. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat diese Frage bejaht, weil die Ausgleichskassen die Vergütungen an die Zweigstellen erst festsetzen können, wenn sie die Höhe der ihnen zukommenden Zuschüsse kennen und weil die Jahresrechnung erst abgeschlossen werden kann, wenn einerseits die Zuschüsse und anderseits die Zweigstellerivergütungen bekannt sind. Deshalb konnten die Jahresrechnungen, die bis Ende März erstellt werden müssen, nicht abgewartet werden. Im Gegenteil, die Erstellung der Jahresabschlüsse war nur möglich, wenn vorher der Schlüssel für die Verteilung der Zuschüsse festgesetzt wurde.
Die Höhe der Gesamtzuschüsse, sowie die Ausgestaltung des Schlüssels bildeten Gegenstand eingehender Beratungen im Schoße der Subkommission für Verwaltungskostenfragen der eidg. AHV-Kommission. Diese Subkommission, die bekanntlich von Herrn Nationalrat Dr. Renold präsidiert wird, trat zur Beratung dieser Fragen am 18. Februar und am 1. März 1949 zusammen. Es sind ihr im gesamten mehr als ein Dutzend verschiedene Schlüssel vorgelegt worden. Die Vorschläge dieser Subkommission wurden von der am 4. März tagenden Plenarkommission nach eingehender Diskussion gutgeheißen. Sie bildeten in der Folge die Grundlage für die Verfügung vom 18. März 1949.
III. Die Grundzüge des Verteilungsschlüssels
Gemäß den Beschlüssen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Komniission wurde der Schlüssel angesichts der unsicheren Grundlagen (vgl. Ziff. 11/1 vorstehend) nur für das Jahr 1948 aufgestellt.
Durch den Schlüssel wird eine Summe verteilt, die ungefähr Y, der gesamten gemeldeten voraussichtlichen Defizite deckt. Eine volle Defizit-Deckung hatte die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission abgelehnt, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die definitiven Defizite waren noch gar nicht bekannt. Auf die zum
Teil wohl etwas hoch gegriffenen Schätzungen durfte unter keinen Umständen abgestellt werden, weil sonst diejenigen Ausgleichskassen,
die «gut geschätzt» haben, bevorzugt und die andern benachteiligt worden wären.
Die kantonalen Ausgleichskassen müssen die Entschädigungen an die Zweigstellen ihren Mitteln anpassen. Es ginge nicht an, die Zuschüsse den von den einzelnen Kassen recht verschieden bemessenen Zweigstellen-Entschädigungen anzupassen.
Durch eine volle Defizitdeckung wären die rationell geführten Kessen bestraft und die nicht rationell geführten Kassen nicht zur Rationalisierung veranlaßt worden.
Wenn es einer Ausgleichskasse nicht gelingt, ihr Defizit auf den Betrag herabzudrücken, den sie in Form von Zuschüssen erhält, so muß sie das verbleibende Defizit auf neue Rechnung vortragen, kann dafür aber einen besonderen zinslosen Vorschuß aus dem Ausgleichsfonds erhalten. Ob dieses Defizit später durch einen besonderen Zuschuß gedeckt werden soll oder aber amortisiert werden muß, soll erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse derart abgeklärt sind, daß ein endgültiger Schlüssel aufgestellt werden kann.
Für die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen wurden im Hinblick auf die ganz verschiedenen Verhältnisse verschiedene Schlüssel aufgestellt. Die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen wie an die Verbandsausgleichskassen wurden jedoch nach objektiven Kriterien bemessen und kommen gemäß Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung nur jenen Ausgleichskassen zugute, die tatsächlich ein Defizit in der Verwaltungskostenrechnung aufweisen.
IV. Die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen
Gemäß Art. 1, Abs. 1, werden den kantonalen Ausgleichskassen Zuschüsse im Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Franken ausgerichtet. Die eidgenössische AHV-Kommission hat es für notwendig erachtet, von dem bereits in den parlamentarischen Beratungen genannten Betrag von 4 Millionen Franken auszugehen und 0,75 Millionen Franken als Sonderzuschuß für das 1. Versicherungsjahr auszurichten, in der Meinung, daß es gelingen sollte, das Defizit in den nächsten Jahren auf rund 4 Millionen Franken stabilisieren zu können. Voraussetzung hiefür ist, daß verschiedene Ausgleichskassen noch rationalisiert werden, was möglich sein sollte.
Es war noch nie eine leichte Sache, einen Schlüssel für die Verteilung von Geldern aufzustellen. Jeder Schlüssel ist bis zu einem gewissen Grade willkürlich und jeder Schlüssel bietet a priori Angriffsflächen. Die Aufstellung des Schlüssels für die Verteilung der Verwaltungskostenzuschüsse für das Jahr 1948 war ganz besonders schwierig, weil erstens die
tatsächlichen Kosten der einzelnen Ausgleichskassen noch gar nicht bekannt waren und zweitens im Einführungsjahr 1948 besondere Verhältnisse vorlagen. Die AIIV-Kommission war denn auch nicht der Meinung, daß der von ihr vorgeschlagene Schlüssel der Weisheit letzter Schluß sei. Im Gegenteil, die Kommission war sich der Problematik dieses Schlüssels voll bewußt. Sie mußte sich aber Rechnung geben, daß ein besserer Schlüssel im Moment nicht gefunden werden konnte.
Die Subkommission hatte zunächst versucht, einen Schlüssel in Anlehnung an jenen der Verfügung Nr. 22 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung zu finden. Diese Versuche führten zu Resultaten, die den Verhältnissen in keiner Weise gerecht wurden. In der Folge sind Schlüssel mit den verschiedensten Elementen und den verschiedensten Kombinationen aufgestellt worden. Der nun gewählte Schlüssel hat die weitaus besten Resultate ergeben. Er trägt Rechnung:
im stärksten Maße der Arbeitsbelastung der Ausgleichskasse; diese wird gekennzeichnet durch die Zahl der gegenüber der Kasse Abrechnungspflichtigen (mit 5 gewichtet), die Zahl der der Ausgleichskasse von Verbandsausgleichskassen gemeldeten Abrechnungspflichtigen (mit 1 gewichtet), derZahl der eröffneten IBK (mit 2 gewichtet) und der Zahl der Rentenverfügungen (mit 2 gewichtet);
in weniger starkem Maße der Zahl der Gemeindezweigstellen, zu deren Führung die kantonalen Ausgleichskassen bekanntlich verpflichtet sind und die naturnotwendig gewisse Kosten bedingen;
in verhältnismäßig bescheidenem Rahmen der Bodenfläche des Kantons; diese fällt vor allem in den Kantonen Wallis, Tessin und Graubünden stark ins Gewicht.
in ebenfalls verhältnismäßig bescheidenem Maße der Beitrags.surnme. die zwar eigentlich kein Kriterium für die Kostengestaltung der Ausgleichskasse darstellt, aber die Berücksichtigung der besonderen Kosten der Ausgleichskassen in Städtekantonen (hohe Löhne und Mietzinse) ermöglicht.
V. Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen
a) Im Gegensatz zum Schlüssel für die kantonalen Ausgleichskassen wird durch den Schlüssel für die Verbandsausgleichskassen nicht eine feste Summe verteilt. Vielmehr werden feste Ansätze für einzelne Arbeitsbelastungen festgesetzt, deren finanzielle Auswirkungen sich nicht ganz genau abschätzen lassen. Es ist damit zu rechnen, daß den Verbandsausgleichskassen auf Grund des Art. 2 Zuschüsse im Betrage von ca. 200 bis 205 000 Franken zukommen werden.
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b) Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen werden lediglich auf Grund der Arbeitsbelastung bemessen. Als Kriterien für die Arbeitsbelastung werden die Eröffnung von individuellen Beitragskonten und die Zahl der Abrechnungspflichtigen genommen, wobei die Vergütung für jeden Abrechnungspflichtigen umso größer ausfällt, je kleiner die durchschnittliche Beitragssumme pro Abrechnungspflichtiger ist, weil die Abrechnungspflichtigen mit kleiner durchschnittlicher Beitragssumme den Ausgleichskassen am meisten Arbeit verursachen.
B. Die Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen
I. Gesetzliche Grundlage
Gemäß Art. 10, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallentschädigung ist das eidg. Volkswirtschaftsdepartement befugt, die näheren Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschluß zu erlassen. Gestützt darauf hat es in Art. 8, Abs. 1, der Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 die Frage der Verwaltungskostenzuschüsse an die Wehrmannsausgleichskassen geregelt und in Art. 8, Abs. 2, dieser Verfügung die Regelung der Frage der Verwaltungskostenzuschüsse an die AHV-Ausgleichskassen, welche die Funktionen der Wehrmannsausgleichskassen übernommen haben, einer besonderen Verfügung vorbehalten. Diese besondere Verfügung ist nun am 18. März 1949 erlassen worden.
II. Die Grundzüge der Verfügung
1. Die Zuschüsse kommen allen Ausgleichskassen zu, welche die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge gemäß Art. 157 der Vollzugsverordnung anwenden, also allen kantonalen Ausgleichskassen sowie 37 Verbandsausgleichskassen (Art. 1). Diesen Ausgleichskassen wird der Zuschuß grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sie kein Defizit in der Verwaltungskostenrechnung aufweisen, doch dürfte dies bei den wenigsten Kassen, welche die Höchstansätze anwenden, der Fall sein. Dagegen haben diejenigen Verbandsausgleichskassen, welche die Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge nicht anwenden, keinen Anspruch auf Zuschüsse, weil sie ja gemäß Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungskostenbeiträge so anzusetzen, daß sie auch zur Deckung der Kosten für die Durchführung des Wehrmannsschutzes ausreichen.
2. Soweit die Geschäfte des Wehrmannsschutzes im Jahre 1948 noch von den in Liquidation stehenden Wehrmannsausgleichskassen durchgeführt worden sind, haben diese gemäß Art. 8 der Verfügung Nr. 61 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und VerdienstausfaJientschädigungen erhalten. Damit nun diejenigen Ausgleichskassen, welche die Geschäfte des Wehrmannsschutzes roch nicht auf die Altersversicherungskassen übertragen haben, nicht anders behandelt werden als die andern Kassen, wird bestimmt, daß die bereits erhaltenen Zuschüsse auf die Zuschüsse gemäß der Verfügung Nr. 64 angerechnet werden.
III. Die Bemessung der Zuschüsse
Gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. a, der Verfügung Nr. 64 erhalten die kantonale Ausgleichskassen einen Beitrag an die ordentlichen Verwaltungskosten in der Höhe von 2% der ausbezahlten Lohn-., Verdienst- und Studienausfaflentschädigungen. Mit diesem Zuschuß sollten die kantonalen Ausgleichskassen in spätern Jahren wenn immer möglich auskommen. Im Jahre 1948 hatten jedoch die Ausgleichskassen große Kosten mit der Liquidation der Wehrmannsausgleichskassen. Diesen soll Rechnung getragen werden durch einen besondern Zuschuß (Art. 1, Abs. 1, lit. b), der 15% der Zuschüsse beträgt, welche die Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds der AHV erhalten.
Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen betragen je nach der durchschnittlichen Beitragssumme je Abrechnungspflichtigen 1c/, 1% oder 27,- der ausbezahlten Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen (Art. 1, Abs. 2).
Die Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigung an die Verwaltungskosten der AHV im Jahre 1948 dürften insgesamt etwa 960 000 Franken erfordern.
Die Erfassung von Versicherten, die ihren Verwandten Kost und Logis gegen Bezahlung gewähren
In der ZAX, Jg. 1949, Heft 2, S. 66 ff. wurde die Beitragspflicht von Versicherten, die den Haushalt ihrer Verwandten führen, erörtert. Hier steht nun die Erfassung von Versicherten, die im eigenen Haushalt Verwandte gegen Entgelt aufnehmen und verköstigen, zur Betrachtung.
Die Gewährung von Kost und Logis gegen Entgelt stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar, die in der Regel von Hotels und Gastwirt-
schaften, aber auch von privaten Pensionen und Kostgebereien ausgeübt wird. Letztere bedienen einen bestimmten und beschränkten Kreis regelmäßiger Kunden. Der Gast kann nicht Kost und Logis nehmen, wann er will, sondern es bedarf sogar für die Einnahme einer Mahlzeit einer besonderen Anmeldung. In der Regel erfolgt diese Anmeldung zur Verköstigung nicht für 1 Mahlzeit oder einen Tag, sondern auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte längere Zeitspanne. Zwischen dem Logisgeber bzw. Verköstiger und dem Pensionär besteht überdies in der Regel ein mehr oder weniger enges persönliches Verhältnis. Das Pensionsleben verlangt zwangsläufig eine gewisse Anpassung der Lebensgewohnheiten, die nicht nur dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Pensionär, soweit er Wohnung nimmt, eigene Schlüssel erhält und sich in der Hausordnung einfügen muß, sondern auch dadurch, daß der Logisgeber den besonderen Bedürfnissen und Eigenheiten seines Pensionärs entgegenkommt. In verstärktem Maße ist dies der Fall, wenn der Pensionär mit dem Verköstiger bzw. Logisgeber in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht. Diese Fälle stehen hier zur Betrachtung.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann sicher in allen den Fällen angenommen werden, wo der Pensionsgeber Verwandte und Fremde als zahlende Pensionäre aufnimmt. Hingegen fragt es sich, wie vorzugehen ist, wenn im Haushalt des Versicherten nur engste Verwandte wohnen und für Kost und Logis ein Entgelt entrichten. Die oben erwähnten Merkmale der Pensionsgewährung liegen auch hier alle vor. Jedoch überwiegt oft das verwandtschaftliche Verhältnis insofern, als eine Pensionsgewährung an Außenstehende nicht in Frage käme. Wenn aber Kost und Logis gegen Entgelt gewährt werden, so heißt dies, daß der Kostgeber durch seine Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das seine wirtschaftliche Existenz sichert. Er verhütet damit, daß er entweder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich von den unterstützungspflichtigen Verwandten ohne Gegenleistung unterhalten lassen muß.
Es kann den Ausgleichskassen nicht zugemutet werden, von sich aus allen diesen Erwerbstätigen nachzugehen und sie zur Beitragsleistung anzuhalten. Es bedürfte hierzu von Fall zu Fall einer besonderen Ermittlung, da die Einzelfälle mannigfaltige Differenzierungen aufweisen, wobei im einen Fall das Entgelt von den Beteiligten vielleicht als eine besondere Art der Erfüllung der Unterstützungspflicht nach ZGB Art. 328 ff. gedacht ist, im anderen Fall als eine eigentliche Vertragsleistung, die ohne Rücksicht auf die Unterstützungspflicht erbracht wird.
Um diesen Differenzierungen gerecht zu werden und doch eine umständliche und unangemessene Untersuchung der Familienverhältnisse
der Versicherten zu vermeiden, drängt sich ein Vorgehen nach folgenden Richtlinien auf:
Versicherte, die Blutstcrwandte in auf- und absteigender Linie in ihrem Haushalt gegen Entgelt aufnehmen oder verköstigen, sind entsprechend den für die Selbständigerwerbenden geltenden Vorschriften zu erfassen, wenn die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegenüber der Ausgleichskasse geltend gemacht wird.
Versicherte, die Geschwister und andere Verwandte (außer den unter Ziff. 1 Genannten) in ihrem Haushalt gegen Entgelt aufnehmen oder verköstigen, gelten als Selbständigerwerbende.
Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahrens in der AHV?
Eine bedenklich große Zahl von Beitragspflichtigen bezahlt die Beiträge nur nach mehrfacher Mahnung oder gar nach Androhung der Betreibung. Auf diese Tatsache weisen die Revisoren in den Berichten über die Revision der Ausgleichskassen recht häufig hin; sie stellen aber auch öfters große Beitragsausstände fest, die von den Ausgleichskassen nur zögernd, oft unter Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften eingetrieben werden. Im folgenden soll daher auf die nachteiligen Folgen dieser «weitherzigen» Handhabung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens hingewiesen werden.
Nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge als auch die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen periodisch zu entrichten. Die Zahlungs- und Abrechnungsperiode ist in der Regel der Monat. Mit dieser kurzen Zeitspanne soll das Anwachsen der Beitragsschuld und die damit verbundene erhöhte Gefahr von Beitragsverlusten wegen Zahlungsunfähigkeit vermieden werden. Diese Sicherung von Verlusten bedeutet allerdings eine Belastung der mit der Durchführung der AHV insbesondere mit dem Beitragsbezug - beauftragten Organe, denn es ist ohne weiteres klar, daß ein jährlicher Beitragsbezug weniger Arbeit verursachen würde. Um diese Mehrbelastung in vernünftigem Rahmen zu halten, werden für Selbständigerwerbende mit keinen oder nur wenigen Arbeitnehmern, für Hausdienstarbeitgeber und Arbeitgeber, welche nur gelegentlich Löhne auszahlen, längere Perioden bewilligt, da in diesen Fällen die Gefahr von Verlusten allgemein kleiner eingeschätzt wurde. Das Ziel der kurzen Abrechnungs- und Zahlungsperioden Ver-
minderung der Verlustgefahr kann aber nur dann erreicht werden, wenn diese Perioden tatsächlich eingehalten werden. Wo der Beitragspflichtige dies nicht von sich aus macht, muß er mittels des Mahn-, Veranlagungs- und Vollstreckungsverfahrens, innert kürzester Frist, dazu gezwungen werden.
Daraus ergibt sich, daß Ausgleichskassen, die die Mahnfristen nicht einhalten, das Vollstreckungsverfahren verlängern und damit die Gefahr von Verlusten für die AHV vergrößern. Dies ist jedoch nicht die einzige nachteilige Folge für die AJIIV. Es gehen dem AHV-Fonds auch Zinsen verloren. Wenn die Kasse die Säumigen nicht unnachsichtlich zwingt. ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen, werden sich die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden bald einmal ausrechnen, welchen Zinsgewinn sie durch Zurückbehalten ihrer Beiträge erzielen können. Sofern sie nur die persönlichen und die Arbeitgeberbeiträge nicht abliefern, begehen sie damit ja keine strafbare Handlung. Dagegen fällt für Unternehmungen, die monatlich große Summen an Löhnen auszahlen, der Zinsgewinn von Wochen oder Monaten in's Gewicht. Dem pünktlich zahlenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden entgeht aber dieser Zinsgewinn. Soll er weiterhin der Dumme sein und pünktlich zahlen? -Lohnt es sich aber schon für den einzelnen Beitragspflichtigen, mit den erwähnten Zinsgewinnen zu rechnen, dann müssen die zentrale Ausgleichsstelle und mit ihr die Ausgleichskassen, für die jeder Zinsgewinn eines Beitragspflichtigen einen entsprechenden Zinsverlust darstellt, umsomehr dafür sorgen, diese Verluste möglichst tief zu halten.
Von Kassenleitern ist verschiedentlich erklärt worden, das gesetzliche Mahnverfahren sei rücksichtslos, insbesondere die einzige, eingeschriebene Mahnung. Durch dieses Vorgehen würden die Abrechnungspflichtigen verärgert; es sei doch verständlich, daß dann und wann eine Abrechnung und Bezahlung vergessen werde. Die Kasse müsse daher noch eine Vormahnung verschicken. Wo diese Vormaihnung wie dies bei privaten Versicherungsgesellschaften üblich ist -darin besteht, dem Beitragspflichtigen vor Ablauf der Abrechnungs- bzw. Zahlungsperiode einen Einzahlungsschein mit oder ohne Begleitschreiben zuzustellen, ist nichts dagegen einzuwenden. Wird aber nach Ablauf der Abrechnungs- bzw. Zahlungsperiode eine besondere, gesetzlich nicht vorgesehene Mahnung verschickt, dann bedeutet dies eine Verlängerung des Verfahrens mit den oben dargestellten nachteiligen Folgen. Vor die Wahl gestellt, entweder die nachlässigen Zahler zu verärgern oder aber die guten Zahler -wie bereits erwähnt -zu benachteiligen und damit früher oder später auch zu schlechten Zahlern zu machen, sollte es den Ausgleichskassen nicht
schwer fallen, den richtigen Weg zu gehen. Nachdem bereits über ein Jaar lang abgerechnet und bezahlt werden mußte, wird auch die Ausrede, die Abrechnung und Zahlung sei vergessen worden, immer unglaubwürdigrer.
Eine weitere Verzögerung im Vollstreckungsverfahren verursacht das B€ streben der Ausgleichskassen, die Betreibungen für Beitragsforderungen gegen den gleichen Beitragspflichtigen, die nach den maßgebenden Vorschriften zeitlich auseinanderfallen sollten, zusammenzufassen. Sie begründen diese Abweichung von der eindeutigen Vorschrift von AHVG A:t. 15, Abs. 1, mit dem Hinweis auf die durch das Zusammenfassen der Betreibungen erzielte Arbeits- und Kostenersparnis.
So einleuchtend diese Begründung im ersten Augenblick sein mag, erwüst sie sich doch bei näherem Zusehen als nicht stichhaltig.
Das Zuwarten mit einer Betreibung hat nur dann einen Sinn, wenn damit gerechnet werden muß, daß innert absehbarer Zeit eine weitere Beitragsschuld des gleichen Schuldners für die Zwangsvollstreckung reif werde. Das weiß man aber nie mit Sicherheit zum voraus. Allerdings kennt die Ausgleichskasse möglicherweise gewisse Querulanten, die grundsätzlich ihre Beiträge erst nach Erhalt eines Zahlungsbefehls entrichten. Für diese und nur für diese stellt sich die Frage, ob mit der Betreibung zugewartet werden solle. Die Antwort ist leichter zu finden, wenn wir diese widerspenstigen Beitragspflichtigen in zahlungsfähige, nicht zahlungsfähige und teilweise zahlungsfähige unterteilen. Zu welcher Kategorie ein Säumiger gehört, weiß die Kasse entweder von früher her oder sie erfährt es bei der ersten Anfrage beim zuständigen Betreibungsamt.
Ist ein Beitragspflichtiger zahlungsfähig, dann können die der Ausgleichskasse durch die mehrfachen Mahnungen und Betreibungen erwachsenden Kosten durch Verhängen von hohen Mahngebühren und Ordnungsbußen mehr als gedeckt werden. Solche Beitragspflichtige verdienen ja auch keine Rücksicht. Zudem wird sich auch ein eingefleischter Querkopf mit der Zeit ausrechnen, wie teuer ihn seine Renitenz zu stehen kommt. Das harte Zugreifen der Ausgleichskasse wird ihn nach und nach zum pünktlichen Zahlen veranlassen.
Ist dagegen beim zu Betreibenden wegen Zahlungsunfähigkeit nichts zu holen, dann muß er auch nach den maßgebenden Bestimmungen nicht wiederholt betrieben werden.
Ist endlich ein Beitragspflichtiger nur teilweise zahlungsfähig, dann wäre ein Zuwarten der Ausgleichskasse mit der Betreibung völlig unverantwortlich, denn dann kann wahrscheinlich nur durch sofortiges Zupakken ein Verlust verhindert werden.
Beim zahlungsfähigen Säumigen kann sich die Ausgleichskasse also für die zusätzliche Arbeit wiederholter Betreibungen durch hohe Mahngebühren und Ordnungsbußen nicht nur schadlos halten, sondern darüber hinaus einen Ueberschuß verschaffen; beim Zahlungsunfähigen muß sie nicht mehrmals betreiben und beim teilweise Zahlungsfähigen darf sie aus begreiflichen Gründen nicht zuwarten.
Endlich sei noch darauf hingewiesen, daß die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren auch ein Gebot der Gerechtigkeit ist. Dem Arbeitnehmer werden seine Beiträge rücksichtslos von seinem Lohn oder Gehalt abgezogen, ob er sich in finanziellen Nöten befinde oder nicht. Es ist daher nur recht und billig, wenn auch der säumige Arbeitgeber, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige dazu gezwungen wird, innert kürzester Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Durchführungsfragen der AHV
Beiträge Leistungen an wegen vorübergehender Betriebseinstellung infolge Strommangels nicht voll beschäftigte Arbeitneluner
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder Leistungen eines Fürsorgefonds an Arbeitnehmer, die wegen vorübergehender Betriebseinstellung infolge Strommangels nicht voll beschäftigt sind, gelten als Leistungen aus Arbeitslosenfürsorge im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. c, VV und gehören daher nicht zum maßgebenden Lohn.
Heimarbeiter in der Uhrenindustrie
Das Kreisschreiben Nr. 27 des Bundesamtes für Sozialversicherung schreibt unter Abschnitt C, Ziff. 1/4 ausdrücklich vor, daß die Inhaber von Klein- und von Familienbetrieben der Uhrenindustrie im Sinne von Art. 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmäßigen Uhrenindustrie als selbständige Mittelspersonen gelten. Aus den erwähnten Artikeln des Bundesratsbeschlusses folgt, daß in den hier in Frage stehenden Betrieben außer dem Inhaber noch mindestens eine weitere Person beschäftigt sein muß, sei es eine nicht zu der Familie gehörende im Falle der Kleinbetriebe, sei es ein Familienglied, wo es sich um einen Familienbetrieb handelt.
Heimarbeiter der Uhrenindustrie, die ohne Hilfe einer weitern Arbeitskraft tätig sind, fallen nicht unter die erwähnte Vorschrift des Kreis-
;chreibens Nr. 27. In bezug auf die AHV ist zu vermuten, daß es sich bei hnen um Arbeitnehmer handelt, weshalb die Fabrik, für die sie arbeiten, ür sie wie für andere Arbeitnehmer abzurechnen und die Beiträge zu mtrichten hat.
Es kommt allerdings vor, daß jemand, der allein arbeitet, als Seib-;tändigerwerbender zu betrachten ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn die betreffende Person einen eigentlichen Betrieb besitzt. Zu vermuten ist üngegen ein solcher Tatbestand nicht. Er ist jedoch dann als erfüllt zu be-:rachten, wenn die in Frage stehende Person im Verzeichnis über die Un-
- ;ernehmungen der Uhrenindustrie aufgeführt ist, das von der Sektion Uhrenindustrie des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirt-;chaftsdepartementes geführt wird. Im Zweifelsfall können sich die Ausleichskassen an die Sektion Uhrenindustrie, Hirschengraben 2, in Bern, Telephon (031) 2 3134, wenden und diese um Auskunft fragen.
Renten
Die Rentenberechnung bei Witwenfamilien
In Nr. 238 der Wegleitung über die Renten wird festgestellt, daß eine Z -lalbwaise nur zur Witwenfamilie gehört, wenn ihr Einkommen die Eincommensgrenze einer einfachen Waise nicht erreicht. Das Eidgenössi-:;che Versicherungsgericht hat nun in einem in dieser Nummer (5. 176) Teröffentlichten Entscheid i. Sa. Duss erkannt, daß Kinder, deren Ein-!wmmen die für Vollwaisen geltende Grenze nicht überschreitet, von der Mutter noch in wesentlichem Umfang unterhalten werden und daher
Witwenfamilie gehören.
Nr. 238 der Wegleitung ist demnach wie folgt abzuändern:
Ein Kind gehört daher nicht zur Witwenfamilie, wenn
t) sein eigenes Einkommen mit dem anrechenbaren Vermögensteil die
Einkommensgrenze einer Vollwaise erreicht oder überschreitet, oder )) (Text bleibt unverändert).
Diese neue Praxis ist von den Ausgleichskassen in Zukunft zu befolen. Eine besondere Revision der Rentenfälle ist nicht notwendig; es enügt, wenn die neue Regel bei der nächsten Revision berücksichtigt vird. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Renten für die Zeit vor der ?raxisänderung besteht nicht.
Organisation
Rückwirkende Erfassung von Beitragspflichtigen
(Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 25)
Wenn ein Beitragspflichtiger im Jahre 1949 rückwirkend auf das Jahr 1948 erfaßt wird, stellt sich die Frage, unter welchem Jahre auf der Rückseite des Versicherungsausweises die Eröffnung des IBK einzutragen ist.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist von der Bestimmung im Kreisschreiben Nr. 38, Abschnitt III, Ziffer 2 b, auszugehen. Nachgeforderte Beiträge sind grundsätzlich unter dem Jahre einzutragen, in dem sie der Ausgleichskasse geleistet werden. Eine Nachzahlung für das Jahr 1948 ist nur dann unter diesem Jahre zu verbuchen, wenn in der betreffenden Ausgleichskasse unter diesem Jahre noch keine Beiträge oder Beiträge von weniger als 12 Franken eingetragen sind. Bei der rückwirkenden Erfassung eines Beitragspflichtigen wird in der Regel dieser Fall zutreffen. Wenn aber der nachgeforderte Beitrag im IBK unter dem Jahre 1948 eingetragen wird, so ist folgerichtig auf der Rückseite des Versicherungsausweises auch dieses Jahr als Jahr der Kontoeröffnung anzugeben. Damit die Lochkarte im Versichertenregister der zentralen Ausgleichsstelle dem Versicherungsausweis entsprechend erstellt werden kann, ist auf dem Doppel des Versicherungsausweises (Form. AHV 315) als Grund der Erstellung anzugeben: «Beginn der Beitragspflicht rückwirkend auf 1948».
Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat es sich als wünschbar erwiesen, nicht nur in diesem, sondern in allen Fällen das Jahr der ersten IBK-Eintragung auf dem Ausweisdoppel zu vermerken. In den Normalfällen ist deshalb inskünftig nach folgendem Beispiel vorzugehen: «Beginn der Beitragspflicht 1949».
Handelt es sich bei dem rückwirkend erfaßten Beitragspflichtigen um einen Versicherten, der bereits einen Versicherungsausweis besitzt, sodaß lediglich ein IBK zu eröffnen ist, so ist ebenfalls darauf zu achten, daß aus der IBK-Eröffnungsmeldung (Form. AHV 311) das Jahr hervorgeht, unter dem der erste Beitrag verbucht wird. In der Regel wird sich dieses Jahr mit dem Datum der Erstellung decken. Es hat sich aber gezeigt, daß insbesondere um den Jahreswechsel zahlreiche IBK, in die für das Jahr 1948 eine Eintragung vorzunehmen war, erst im Jahre 1,949 erstellt wurden. In solchen Fällen ist inskünftig das erste Eintragungsjahr auf der IBK-Eröffnungsmeldung besonders zu vermerken.
Der Kassenleiter darf sich nicht mit Kassenrevisionen befassen
Gemäß Art. 68, Abs. 3, AHVG darf die zur Durchführung von Kasse:irevisionen und Arbeitgeberkontrollen zugelassene Revisionsstelle an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; die Revisionsstelle muß ausschließlich der Revi;ionstätigkeit obliegen.
Ein Kassenleiter, der hauptberuflich ein Treuhand- und Revisionsbt ro betreibt und auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bundesarites für Sozialversicherung nebenberuflich eine Verbandsausgleichsk sse führt, vertrat die Auffassung, daß diese Vorschrift für ihn als Rwisor die Revision einer andern als der selbstgeführten AHV-Kasse zulasse, und er ersuchte um Anerkennung seines Revisionsbüros als externe Revisionsstelle. Das Bundesamt für Sozialversicherung wies jedoch d.s Begehren ab mit der Begründung, Art. 68, Abs. 3, AHVG verlange eine absolute Trennung zwischen Führung von AHV-Kassen einerseits und Revision von Ausgleichskassen anderseits.
Gegen den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung hes hwerte sich der Kassenleiter. Der Bundesrat entschied letztinstanzlich:
Das Gesetz schreibt eine absolute Trennung zwischen der Führung von Kassen einerseits und der Revision und Arbeitgeberkontrolle anderseits vor. Wer als Revisor tätig sein will, darf keine Kasse führen. Umgekehrt ausgedrückt: wer eine Kasse führt, gleichgültig ob haupt- oder nebenamtlich, kann nicht als Revisor tätig sein, und zwar überhaupt nicht; der Ausschluß gilt nicht etwa nur gegenüber der selbst geführten E:asse. Das will Art. 68, Abs. 3 AHVG mit den Worten «sie müssen ausshließlich der Revisionstätigkeit obliegen» ausdrücken. Damit wird auch verhütet, daß dieselbe Person sich als Kassenleiter eventuell gewisse 1 raktiken aneignet, die sie als Revisor beanstanden müßte und dann bei andern Kassen zu rügen unterließe. Die vollständige Trennung hat ihren guten Sinn, wobei ohne weiteres zuzugeben ist, daß es auch gewisse Vorteile haben könnte, wenn ein Revisor Gelegenheit hätte, selber eine Kasse u führen, die dann natürlich von einem andern Revisor kontrolliert werden müßte. Praktisch hätte das aber zur Folge, daß u. U. der Kascenführer A die Kasse des B revidieren würde und der Kassenführer B .ls Revisor diejenige des A. Gerade solche Gegenseitigkeiten werden c.urch die gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen.
Pressestimme zur AHV
«Die Bäuerin», Mitteilungsblatt des Schweizerischen Landfrauen-Verbandes, hat in ihrer Nummer vom 18. Februar 1949 einen «Die Bäuerin und die AHV» betitelten und E. Ja. signierten Artikel veröffentlicht, aus dem wir nachstehend einen Passus wiedergeben, welcher die Stellung der beim Inkrafttreten der AHV über 65jährigen Personen betrifft.
«Da die vor dem 30. Juni 1883 Geborenen keinen Anspruch auf ordentliche Renten erheben können, wird oftmals die Frage aufgeworfen, ob es sich hier nicht um eine Lücke im Gesetz handle. Zudem wird es gelegentlich als Härte empfunden, daß die noch arbeitsfähigen, über 65 Jahre alten Personen keine Möglichkeiten mehr haben, Prämien zu bezahlen, um sich so für spätere Jahre noch eine ordentliche Altersrente zu sichern.
Bei Beurteilung dieser Fälle darf nicht übersehen werden, daß die bis Ende 1947 geleisteten Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung keine AHV-Prämien waren und von ihnen kein Anspruch auf ordentliche Renten abgeleitet werden darf. Der Gesetzgeber mußte bezüglich der Anspruchsberechtigung auf ordentliche Renten irgendwo eine Grenze ziehen, und es ist bedauerlich aber nicht zu vermeiden, daß dadurch gewisse Härtefälle entstehen können. Auf jeden Fall wurde die gegenwärtig festgelegte Grenze erst nach reiflichen Erwägungen und Berechnungen angenommen und dürfte dem Maximum der Leistungsmöglichkeit entsprechen.
Die ältere Generation ist ohnehin gegenüber den jüngeren und mittleren Jahrgängen auf Grund der getroffenen Lösungen eher begünstigt. Wieviel es ausmachen würde, wenn man die ordentlichen Minimalrenten der 64jährigen allen 65- und mehrjährigen zukommen ließe, ergibt sich daraus, daß die Schweiz nach der Volkszählung von 1941 365 000 Personen mit 65 und mehr Jahren zählte. Eine solche Regelung wäre finanziell gar nicht tragbar gewesen und hätte zudem gegenüber den jüngeren Jahrgängen eine krasse Ungerechtigkeit bedeutet. Deshalb war zweifellos die Bestimmung richtig, wonach alle Personen, die am 1. Januar 1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt hatten, nicht mehr beitragspflichtig sind, aber auch keinen Anspruch auf ordentliche Renten geltend machen können. Dagegen wurden bekanntlich für diese Generation die sogenannten Uebergangsrenten eingeführt, die allerdings nur ausgerichtet werden können, wenn das Einkommen und Vermögen der Versicherten gewisse Grenzen nicht überschreitet.»
Berichtigung. Im Verzeichnis der gesamtschweizerischen Familienausgicichskassen (ZAK 1949, Nr. 2, S. 76) ist bei Nr. 14 die Adresse nicht richtig angegeben. Sie muß lauten: Gartenstraße 112, Basel.
Gerichtsentscheide
Weh rmannsschutz
Entscheide der eidg. Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AI{V) i. )
Nr. 658. Ein Wehrmann, der eine private Mittelschule zur Vorbereitung auf das Studium an .h'r Eidgenössischen Technischen Hochschule besucht, hat keinen Anspruch auf Stu.dienausfallentschädigung, wenn die betreffende Schule vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nicht als höhere Lehranstalt im Sims der Studienausfallordnung' anerkannt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat im Monat April 1946 die Diplomprüfung als Landwirt an der landwirtschaftlichen Schule in Cernier abgelegt. Für den darauf von ihm geleisteten Militärdienst richtete ihm die Lohnausgleichskasse des Kantons Aargau die Lohnausfallentschädigung aus, und zwar gestützt auf Art. 13bis, Abs. 2, der eVerbindlichen Weisungen» zur Lohnersatzordnung, wonach Absolventen von höhern Lehranstalten, die nach Abschluß ihrer Studien Militärdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig sind, als TJns übständigerwerbende gelten. Nach seiner Diplomierung und der Absolvierung des Militärdienstes wurde der Beschwerdeführer aber nicht erwerbstätig, sonbern trat im Oktober 1946 in das Schulinstitut «Minerva» in Zürich ein, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Eintritt in die landwirtschaftliche Abtei-1 ing der Eidgenössischen Technischen Hochschule vorzubereiten. Als Schüler c ieses Institutes hatte er wieder Militärdienst zu leisten und verlangte auch für diesen Dienst die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Ausgleichskasse weigerte sich, ihm eine solche auszurichten, weil er nicht mehr als Arbeitnehnier angesehen werden könne. Vielmehr habe er sich dem Studium zugewendet ind damit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren. Auf die Stuclienausfallntschädigung habe er aber deswegen keinen Anspruch, weil das Institut ':Min(,rva» vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nicht als höhere Lehranstalt im Sinne der Studienausfallordnung anerkannt worden sei.
Auf Beschwerde hin bestätigte die Vorinstanz die Kassenverfügung mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne weder als Erwerbstätiger im Sinne der Lohn- bzw, Verdienstersatzordnung noch als Studierender im Sinne der Studienausfallordnung gelten. In der vorliegenden Beschwerde an die Auf-;ächtskomrnission wird die Auffassung vertreten, gemäß der Studienausfall-)rdnung hätten Studierende Anspruch auf eine Entschädigung, weil angeiommen werden könne, daß sie erwerbstätig wären, wenn sie nicht durch den vIilitärdienst an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert würden. Wenn femäß den geltenden Bestimmungen an Studierende von Privatschulen im
*) Die Numerierung knüpft an unsere letzte Publikation von Entscheiden der AKV, ZAK 1947, S. 538--544, an.
Gegensatz zu den öffentlichen Schulen keine Studienausfallentschädigung ausgerichtet werden könne, so sei darin eine offensichtliche Ungerechtigkeit zu erblicken.
Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Gemäß Art. 6, Abs. 1, der Studienausfallordnung entscheiden die für die Verdienstersatzordnung bestellten kantonalen Schiedskommissionen, unter Vorbehalt der Beschwerde an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, alle Streitigkeiten über die Unterstellung, die Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung der Studierenden im Sinne der Studienausfallordnung. Die Beschwerde gegen die Kassenverfügung hätte daher nicht von der Schiedskommission für die Lohnersatzordnung, sondern vor derjenigen für die Verdienstersatzordnung entschieden werden sollen. Doch braucht die vorliegende Beschwerde nicht an diese Instanz zurückgewiesen zu werden, da der Fall in tatsächlicher Hinsicht genügend abgeklärt ist, sodaß er von der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, deren Zuständigkeit hiezu sich aus der eingangs erwähnten Bestimmung ergibt, entschieden werden kann.
Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde an die Aufsichtskommission zu Recht nicht mehr eine Lohnausfallentschädigung, wie sie Arbeitnehmern zukommt. Nach den einschlägigen Bestimmungen und nach der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wäre es nämlich nicht zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer eine Lohnausfallentschädigung nicht zugesprochen werden kann, weil er durch sein Studium seine früher vorhandene Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren hat, sodaß er nach Lohnersatzordnung nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Zu entscheiden ist also allein noch die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung zu erheben hat.
Gemäß Art. 1, Abs. 1, der Studienausfallordnung haben Studierende an höhern schweizerischen Lehranstalten vorn Zeitpunkt an, wo sie 120 Tage Militärdienst bestanden haben, während der Zeit ihres Militärdienstes Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung, wobei in Absatz 2 des gleichen Artikels die Anstalten aufgezählt werden, die als höhere Lehranstalten im Sinne der Studienausfallordnung gelten. Es sind dies die Hochschulen und Techniken unseres Landes, aber keine andern sogenannten Mittelschulen. Diese Aufzählung wird wiederholt und hinsichtlich der Techniken etwas präzisiert in Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung.
Gemäß Art. 13, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung hatten Schulen und Schulabteilungen, die als höhere Lehranstalten im Sinne der Studienausfallordnung bezeichnet zu werden wünschten, bis zum 30. Juni 1945 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein entsprechendes schriftliches Begehren einzureichen. Obschon die kantonalen Ausgleichskassen seinerzeit die in Frage stehenden Lehranstalten auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen hatten, gingen beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nur eine ganz kleine Anzahl von entsprechenden Gesuchen ein, wobei erst noch die Hälfte nach erhaltener Aufklärung zurückgezogen wurde. Dies läßt sich folgendermaßen erklären: Gemäß Art. 4, Abs. 1,
der Studienausfallordnung waren nämlich alle Studierenden einer im Sinne der Studienausfallordnung anerkannten höhern Lehranstalt ohne Rücksicht auf Geschlecht und Staatszugehörigkeit beitragspflichtig. Diese Bestimmung hatte zur Folge, daß Lehranstalten mit nur wenigen militärdienstpflichtigen Studierenden, die dazu erst noch die Rekrutenschule bereits bestanden haben mußten, um überhaupt anspruchsberechtigt zu sein, ihre Anerkennung als höhere Lehranstalt deswegen nicht nachsuchten, weil sie dem weitaus größern Teil ihrer nicht militärdienstpflichtigen Schülern die Entrichtung der Beiträge von ursprünglich Fr. 10.— im Semester nicht zumuten konnten oder wollten. Aus diesem Grunde wurde von den sogenannten Mittelschulen von der Möglichkeit einer Anerkennung als höhere Lehranstalt nur in äußerst kleinem Umfange Gebrauch gemacht. Zu den Schulen, die diese Unterstellung nicht verlangten, gehört auch die «Minerva». Der Beschwerdeführer ist also nicht Studierender im Sinne der Studienausfallentschädigung, sodaß er keinen Anspruch auf Studienausfallentschädigung hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
(Entscheid AKV Nr. 1879 i. Sa. H. Sch., vom 5. Oktober 1948.)
Nr. 659.
Ein Wehrmann, dessen Verdienstausfallentschädigungen nach den An-
sätzen für halbstädtische statt denjenigen für ländliche Verhältnisse berechnet wurden, hat die zu hohe Entschädigung gutgläubig empfangen. Der Umstand, daß er im Militärdienst den Grad eines Feldweibels bekleidet und daß er ein verhältnismäßig umfangreiches Geschäft betreibt, vermag daran nichts zu ändern.
Die Kasse verfügte, daß der Beschwerdeführer nach halbstädtischen statt wie bisher nach ländlichen Verhältnissen abzurechnen habe. Tatsächlich gehört der Wohnort des Beschwerdeführers zur ländlichen Zone, weshalb die Kasse nachdem sie durch eine Kontrolle ihren Irrtum festgestellt hatte, die zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 66.--- mit Verfügung vom 8. Mai 1947 zurückerstattete und die zuviel ausbezahlte Entschädigung von Fr. 470.60 zurückverlangte. Die Schiedskommission stellte fest, daß der Rückerstattungsanspruch der Kasse für die Zeit vor dem 8. Mai 1942 untergegangen sei. Das Gesuch um Erlaß der Rückerstattung der nach Abzug der zuviel bezahlten Beiträge verbleibenden, zu Unrecht bezogenen Entschädigungen wies sie ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Entschädigungen nicht gutgläubig bezogen. Weil er ein umfangreiches Geschäft besitze und im Militärdienst den Rang eines Feldweibels bekleide, habe er wissen müssen, daß nur der engere Dorfkreis seiner Wohngemeinde in der halbstädtischen Zone liege, daß dagegen das Quartier, in welchem er wohne, zur ländlichen Zone gehöre. Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung hieß die Beschwerde des Wehrmannes aus folgenden Erwägung e n teilweise gut:
1. Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung an die Schiedskommission ausführte, hat sie vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der in der Zeit vom September 1942 bis Februar 1945 zuviel ausbezahlten Entschädigungen verlangt. Die Annahme der Vorinstanz, der Rückerstattungsanspruch der Kasse sei teilweise untergegangen, ist daher irrtümlich, weil eine Rückerstattung
von Entschädigungen für die Zeit vor dem 8. Mai 1942 gar nicht gefordert wird. Nach Abzug der zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 66.— verbleibt somit der Rückerstattungsbetrag von Fr. 404.60. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß er auf diesen Betrag Anspruch gehabt hätte. Somit hat er ihn gemäß Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 zurückzuerstatten, gleichgültig, wen das Verschulden für die unrechtmäßige Auszahlung trifft.
2. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen ist zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde (Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41).
Bei der Beurteilung der Frage der Gutgläubigkeit ist nach ständiger Praxis der Aufsichtskommission ein strenger Maßstab anzulegen. Die Vorinstanz ging nun aber doch zu weit, wenn sie dem Beschwerdeführer die Gutgläubigkeit absprach. Nachdem ihm die Kasse im Jahre 1941 ausdrücklich mitgeteilt hatte, er habe nach den Ansätzen für halbstädtische Verhältnisse abzurechnen, durfte er die Abrechnungen in guten Treuen nach den Weisungen der Kasse vornehmen.
Trotzdem kann der Erlaß der Rückerstattung nicht in vollem Umfange gewährt werden. Der Beschwerdeführer versteuert ein Einkommen von Fr. 7200.— im Jahr, worin der Erwerb der Tochter im Betrage von Fr. 2100.— inbegriffen ist. Auch wenn man berücksichtigt, daß er für den Unterhalt von vier weiteren Kindern aufzukommen hat, ist die Rückerstattung von Fr. 100 für ihn tragbar.
(Entscheid AKV Nr. 1809 i. Sa. A. F., vom 2. Februar 1948.)
Familienschutz
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnlmg*)
Nr. 25
Die Nachforderung nicht bezogener Beihilfen ist auf die letzten 12 Monate vor der ersten Geltendmachung des Anspruches beschränkt. Maßgebend für die
Berechnung dieser Frist ist in der Regel der Zeitpunkt, in welchem der Melde-
schein eingereicht wurde.
Aus den Erwägungen:
Laut Art. 6 Vg. 41, der nach Art. 21 des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1947 sinngemäß Anwendung findet, können die Beihilfen von der Geltendmachung an nur auf ein Jahr zurück nachgefordert werden. Geltend gemacht wird der Anspruch normalerweise durch Einreichung
*) Die Numerierung bezieht sich auf unsere frühere Publikation von Entscheiden der AKV. Vgl. ZAR 1947, S. 698.
eines Meldescheins. Es genügt aber auch die Zustellung des Arbeitsausweises oder die mündliche Stellung des Gesuchs bei der Kasse (vgl. Entscheid i. Sa. Greub vom 28. Juli 1947, ZLV 1947 S. 693/4).
Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Beihilfen für die ab November 1945 geleisteten Arbeitstage erstmals mit dem Meldeschein vom 2 3. J u n i 19 4 7 e r h o b e n (die Arbeitsausweise datieren erst vom 30. November 1947). Maßgebend für die Festsetzung der letzten 12 Monate vor der Geltendmachung ist daher dieses Datum. A. Dussex hat Anspruch auf Nachzahlung der finanziellen Beihilfen für die Zeit ab 1. Juni 1946.
Die Behauptung des Beschwerdeführer, er habe das Gesuch verspätet eingereicht, weil er über die Vorschriften der BO nicht auf dem Laufenden gewesen sei, ist nicht glaubhaft, weil er bereits in den Jahren 1944 und 1945 Beihilfen bezogen hat und in der Beschwerde selbst ausführt, die Arbeitgeber hätten ihm die Arbeitsausweise nicht ausstellen wollen. Er wußte demnach um seine Anspruchsberechtigung und hätte bei der Kasse rechtzeitig ein Gesuch stellen können.
(AKV Nr. 1604 i. Sa. Dussex, vom 28. Mai 1948).
Nr. 26.
e
Hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer; Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf.
Der Beschwerdeführer Adolf Mutter, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes von ungefähr 3 Großvieheiüheiten, hat 9 Kinder unter 15 Jahren. Die Kasse hatte ihm die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern bewilligt, hob aber die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 17. Dezember 1947 wieder auf, weil sie in Erfahrung gebracht hatte, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 1. Oktober 1947 während 175 Tagen bei der Furka-Oberalp-Bahn gearbeitet hatte. Diese Tätigkeit entfiel zum größten Teil auf die Zeit, während welcher in der Landwirtschaft die wichtigsten Arbeiten zu verrichten sind. Ferner habe nach Auffassung der Kasse das Einkommen als Arbeitnehmer mit Fr. 2600 bestimmt den Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes überstiegen.
Auf Beschwerde hin entschied die Vorinstanz, daß A. Mutter für das Jahr 1947 Anspruch auf die finanziellen Beihilfen als Gebirgsbauer habe, nicht aber für das Jahr 1948. Zur Begründung ihres Entscheides führte sie aus, gemäß Art. 3, Abs. 2, der Ausführungsbestimmungen vom 20. Juni 1944 zur Beihilfenordnung, die bis zum 31. Dezember 1947 in Geltung stand, sei ein Gebirgsbauer als solcher betrachtet worden, wenn er während des Jahres den größten Teil seiner Arbeitskraft dem Landwirtschaftsbetrieb gewidmet und dieser in der Regel eine Ertragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten aufgewiesen habe. Da der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers 3,32 Großvieheinheiten aufweise und er vom 1. Oktober 1946 bis zum 30. September 1947 175 Tage als Arbeitnehmer tätig gewesen sei, habe er im Jahre 1947 die Voraussetzungen für den Bezug der finanziellen Beihilfen erfüllt. Dies sei dagegen nicht der Fall für das Jahr 1948, weil durch den Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern sowie die Vollzugsverordnung dazu vom 23.
Dezember 1947, die beide am 1. Januar 1948 in Kraft getreten sind, der Begriff des Gebirgsbauern anders umschrieben worden sei.
In der Beschwerde an die Aufsichtskommission wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer auf die finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern angewiesen sei und daß er den größern Teil seiner Zeit dem Landwirtschaftsbetrieb widme. Der vorinstanzliche Entscheid erscheine auch deswegen nicht als richtig, weil nach diesem der Beschwerdeführer gerade dann Anspruch auf die finanziellen Beihilfen hätte, wenn sein Einkommen aus der Landwirtschaft größer wäre, so daß ihm also gerade dann der Anspruch zustände, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger wären, als sie es tatsächlich seien.
Die AKV hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 31. Dezember 1947 die finanziellen Beihilfen zugesprochen hat und dagegen weder von der Ausgleichskasse noch vorn Bundesamt für Sozialversicherung Beschwerde geführt wurde, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Beihilfen für das Jahr 1947 nicht mehr umstritten. Zu entscheiden ist somit nur noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Beihilfen für das Jahr 1948 zu gewähren sind.
Die Vorinstanz hat mit Recht auf die Aenderung der Gesetzgebung bezüglich der zu entscheidenden Frage auf den 1. Januar 1948 hingewiesen. Von diesem Zeitpunkt an bestimmt Art. 4, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1947, daß als Gebirgsbauern im Hauptberuf gelten Betriebsleiter, die den größern Teil ihrer Arbeitszeit während des Jahres der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes widmen u n d d i e a u s d e m E r t r a g e dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt ihrer Familie bestreiten. Dazu wird eine hauptberufliche Tätigkeit in der Regel nur angenommen, wenn der Betrieb eine Ertragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten aufweist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen erfüllt ist. Entgegen dem bis zum 31. Dezember 1947 geltenden Rechtszustand muß also aus dem Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes in überwiegendem Maße der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden, wenn der Betriebsinhaber Anspruch auf finanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern haben soll. Diese Aenderung der Bestimmungen wurde deswegen vorgenommen, damit nicht Inhaber von Landwirtschaftsbetrieben, die daneben einen Gewerbebetrieb führen oder als Arbeitnehmer tätig sind, allein schon aus diesem Grunde die finanziellen Beihilfen erhalten sollen, wenn sie für den Landwirtschaftsbetrieb mehr Zeit aufwenden, als für die andere Erwerbstätigkeit, obschon der Unterschied im Zeitaufwand sehr klein sein kann. Es gibt nämlich zahlreiche Fälle, in welchen zwar die Voraussetzung des größern Zeitaufwandes zutrifft, die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen aber doch als ungerechtfertigt erscheinen kann. Dies gilt vor allem für Lehrer in den Winterschulen sowie für Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben in Gebirgsgegenden. Angehörige von beiden Gruppen dieser Erwerbstätigen können daneben noch einen Landwirtschaftsbetrieb besitzen, für den sie, wenn mitunter auch äußerst knapp, zwar den größern Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden, wobei sie aber das größere Einkommen, und zwar mitunter in großem Ausmaße, aus der nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erzielen.
Aehnlich liegt der Fall des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wendet er wenig mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit für den
Landwirtschaftsbetrieb auf. Dagegen hat er im Jahre 1947 für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer an Lohn Fr. 2630.15 und an Kinderzulagen Fr. 920.10, also zusammen Fr. 3550.25 bezogen. Daher kann kein Zweifel bestehen, daß sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der Furka-Oberalp-Bahn dasjenige aus dem Landwirtschaftsbetrieb erheblich übersteigt, während gemäß Art. 4, Abs. 1, der Vollzugsverordnung, aus dem Ertrag der landwirtschaftlichen Tätigkeit sogar in ü b e r w i e g e n d e m M a 6 e der Lebensunterhalt seiner Familie bestritten werden müßte. Es muß nun als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß der Beschwerdeführer mit einem Landwirtschaftsbetrieb mit etwas mehr als 3 Großvieheinheiten in Niederwald, das in einer Höhe von 1255 m. ii. M. liegt, erheblich mehr soll verdienen können als Fr. 3550.25. Dies wird übrigens vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Somit gilt er nicht als Gebirgsbauer im Sinne der Beihil-fenordnung.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht begründet, daß die Verweigerung der Beihilfen in seinem Falle deswegen nicht als gerechtfertigt erscheine, weil er gemäß dem vorinstanzlichen Entscheid dann die Beihilfen erhielte, falls er in der Landwirtschaft mehr verdienen würde, seine finanzielle Lage also günstiger wäre. Demgegenüber ist festzustellen, daß, wenn der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft mehr verdienen würde, sein Landwirtschaftsbetrieb größer und dieser ihm erheblich mehr Arbeit verursachen würde; dann könnte er je nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes überhaupt nicht mehr oder jedenfalls erheblich weniger lange als Arbeitnehmer tätig sein, so daß er dann auf jeden Fall als solcher erheblich weniger verdienen würde als Fr. 3500.—. Dann würde er sowohl hinsichtlich des Zeitaufwandes wie hinsichtlich des Verdienstes die Voraussetzungen für den Bezug der finanziellen Beihilfen erfüllen.
AKV Nr. 1858 i. Sa. Mutter, vom 8. April 1948; im gleichen Sinne AKV Nr. 1866 i. Sa. Schnydrig, vom 6. Oktober 1948).
Nr. 27.
Die nach Maßgabe der VEO ermittelte Betriebsgröße ist für die An-
spruchsberechtigung sowohl des Betriebsleiters als auch seiner mitarbeitenden Familienglieder maßgebend. Eine Aufteilung der Zahl der Großvieheinheiten auf die einzelnen mitarbeitenden Familienglieder ist nicht zulässig.
Aus den Erwägungen:
Gemäß Art. 1, Abs. 2. des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 gelten als Gebirgsbauern u. a. die im landwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder. Der Beschwerdeführer ist als solches im Betrieb seines Vaters tätig, soda.ß er grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern hat. Gemäß Art. 5, Abs. 2, des gleichen Bundesbeschlusses kommen bei Betrieben mit einem Tierbestand von 9-12 Großvieheinheiten 2 Kinder von der Bezugsberechtigung in Wegfall. Dabei sind gemäß Art. 11, Abs. 1, der VBO vom 23. Dezember 1947 für die Festsetzung des Tierbestandes die Vorschriften der Verdienstersatzordnung über die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe maßgebend. Der vom Vater des Beschwerdeführers geleitete Betrieb hat einen Tierbestand von 10,3 Großvieheinheiten, sodaß jedenfalls dann, wenn der Vater Anspruch auf fi-
nanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern erheben würde, 2 seiner Kinder unter 15 Jahren in Wegfall kämen. Es fragt sich, ob dieser Wegfall auch dann stattfindet, wenn der Beschwerdeführer als mitarbeitendes Familienglied Anspruch auf finanzielle Beihilfen erhebt. Diese Frage ist identisch mit derjenigen, ob die Zahl der nach Verdienstersatzordnung ermittelten Großvieheinheiten eines Betriebes hinsichtlich der finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern nur für den Betriebsleiter oder auch für die mitarbeitenden Familienglieder maßgebend ist.
Der Wortlaut des erwähnten Artikels 5, Absatz 2, bestimmt ausdrücklich, daß bei Betrieben mit einem Tierbestand von 9-12 Großvieheinheiten 2 Kinder in Wegfall kommen. Abgestellt wird also jedenfalls nach dem Wortlaut auf den Betrieb als solchen und eine Unterscheidung zwischen den Betriebsinhabern und den mitarbeitenden Familiengliedern ist dabei nicht gemacht worden, sodaß jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung die gemäß der Verdienstersatzordnung vorgenommene Veranlagung des Betriebes sowohl für den Betriebsleiter wie für die mitarbeitenden Familienglieder hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gemäß BO maßgebend ist. BO Art. 1, Absatz 2, bestimmt, wie erwähnt, daß die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden Familienglieder auch als Gebirgsbauern gelten; dies heißt, daß sie gleich zu behandeln seien wie der Betriebsleiter. Daraus ergibt sich, daß sie nicht nur nicht ungünstiger, sondern auch nicht günstiger behandelt werden dürfen als die Betriebsinhaber. Den mitarbeitenden Familiengliedern dürfen also nicht Beihilfen zugesprochen werden, wenn der Betriebsleiter unter den gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine solche hätte, welcher Grundsatz der familienrechtlichen Struktur der Landwirtschaft entspricht. Da aber, wie erwähnt, im vorliegenden Falle der Betriebsleiter, wenn er noch 2 oder mehr unter 15 Jahre alte Kinder hätte, jedenfalls für 2 Kinder nicht anspruchsberechtigt wäre, so gilt dies auch für das mitarbeitende Familienglied.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Aufteilung der Zahl der Großvieheinheiten des Betriebes auf die Zahl der mitarbeitenden Familienglieder in diesem widerspricht einmal VBO Art. 11, Abs. 1, wonach für die Festsetzung des Tierbestandes die Vorschriften der Verdienstersatzordnung über die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe maßgebend sind. In der Verdienstersatzordnung ist eine solche Möglichkeit bei der Veranlagung nicht vorgesehen. Würde sie im vorliegenden Falle durchgeführt, so wären die 10,3 Großvieheinheiten durch 3 zu teilen, sodaß auf jeden Gebirgsbauern 3,43 Großvieheinheiten entfielen. Gemäß AVEO Art. 5, Abs. 2, hätte dann jeder Einzelne für den ihm zugeteilten Viehbestand einen Monatsbeitrag von Fr. 2.— zu entrichten, also alle 3 zusammen Fr. 6.--, während nach der üblichen Einteilung der Betriebsinhaber für die 10,3 Großvieheinheiten nur mit Fr. 5.-- pro Monat belastet wird.
Die vorgeschlagene Aufteilung der Großvieheinheiten hätte zwar im vorliegenden Falle zur Folge, daß der Beschwerdeführer als mitarbeitendes Familienglied die von ihm verlangten 2 Kinderzulagen erhalten würde, wobei die Frage offen gelassen werden kann, ob es im allgemeinen Interesse liegt, zu ermöglichen, daß dauernd mehr Familien auf einem Landwirtschaftsbetriebe leben, als dieser zu ernähren vermag. Jedenfalls hätte die grundsätzliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Aufteilung der Großvieheinheiten mitunter zur Folge, daß mitarbeitende Familienglieder, die ohne Teilung anspruchsberech-
1ö8
tigt wären, keine finanziellen Beihilfen mehr erhalten können. Würden bei-
Faspielsweise auf einem Betrieb unter 4 Großvieheinheiten 2 mitarbeitende
milienglieder leben, so würde bei Zulassung der Teilung der Großvieheinheiten auf 1 Familienglied weniger als 2 Großvieheinheiten entfallen, wodurch die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung wegfiele, da VBO Art. 4, Abs. 1, bestimmt, daß in der Regel eine hauptberufliche Tätigkeit, die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist, nur angenommen wird, wenn der Betrieb eine Ertragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten aufweist.
AKV Nr. 1878 i. Sa. Giamboni vom 25. September 1948; im gleichen Sinne AKV Nr. 1887 i. Sa. Sonder vom 27. Januar 1949).
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1. Beitragspflicht
Nichterwerbstätige Witwen sind gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. e, von der Bei-
tragsleistung ausgeschlossen.
Frau Lisetta M.-L., geb. 1884, deren Ehemann vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verstorben ist, übt keine Erwerbstätigkeit aus. Als die Ausgleichskasse ihr eröffnete, sie könne gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. c, des Gesetzes keine Versicherungsbeiträge leisten, beschwerte sich Frau M. Die Rekurskommission des Kantons Zürich schützte die Beschwerde und verpflichtete die Ausgleichskasse, Frau M. «als
Mit Berunichterwerbstätige Versicherte zur Beitragsleistung zuzulassen».
fung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, die Kassenverfügung sei zu bestätigen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n du n g:
1. Streitig ist, ob Art. 3, Abs. 2, lit. c, AHVG nichterwerbstätige Witwen
von der Beitragsleistung ausschließt. Die Vorinstanz verneint die Frage unter Hinweis auf S. 29 des Berichtes der Expertenkommission für die Einführung der AHV, wonach es unsozial wäre, die durch die AHV zu schützenden nichterwerbstätigen Witwen mit Beiträgen zu belasten. Der Ausschluß würde jedoch für eine Uebergangszeit, die 40-60 Jahre dauern könne, solche Witwen gegenüber allen andern Frauen und Nichterwerbstätigen benachteiligen. Nach Art. 3, Abs. 2, lit. c, seien nichterwerbstätige Witwen zwar von der Beitragspflicht befreit, könnten sich ihr aber durch einfache Erklärung unterwerfen. Auf Frauen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verwitwet seien, finde die Bestimmung überhaupt nicht Anwendung.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist allgemein und obligatorisch. Sie erfaßt zwingend alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz, und schließt nur die in Art. 1, Abs. 2, des Gesetzes genannten Personengruppen aus. Ueber ihre Zugehörigkeit zur Versicherung persönlich befinden können nur die im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger (Art. 2 des r a g s p f 1 c h t Gesetzes). So bestehen in der Schweiz hinsichtlich B e i
lediglich zwei Kategorien Versicherter: einerseits die Beitragspflichtigen und
anderseits jene, welche -wegen jugendlichen oder vorgerückten Alters, wegen ihres Zivilstandes oder weil sie keiner Erwerbstätigkeit obliegen
-von der Beitragspflicht «befreit» sind. Solche Befreiung hat praktisch die Bedeutung eines Ausschlusses. Denn das Gesetz erlaubt dem Befreiten nicht, freiwillig Beiträge zu zahlen: mangels entsprechender ausdrücklicher Norm begründet freiwilliges Leisten Einzelner im Rahmen einer obligatorischen Volksversicherung keine Verpflichtung der Allgemeinheit. Ebenso scharf wie für die Beitragspflicht unterscheidet das Gesetz bezüglich R e n t e n a n s p r u c h ordentliche Renten sind denen vorbehalten, für welche in Erfüllung der Beitragspflicht ein bestimmter Mindestbeitrag bezahlt worden ist, während die übrigen obligatorisch Versicherten gemäß dem Bedarfsprinzip auf sogenannte Uebergangsrenten verwiesen sind. Letztern bietet das Gesetz keine Möglichkeit, durch Beitragsleistung Anspruch auf eine ordentliche Rente zu erwerben.
2. Was namentlich nichterwerbstätige Witwen anbelangt, mag es freilich unbefriedigend scheinen, daß jene, für welche weder vor noch während der Ehe Beiträge haben bezahlt werden können, deswegen um die ordentliche Rente kommen, und zwar auf Grund einer Norm, die im allgemeinen Bevorzugung der nichterwerbstätigen Witwen bezweckt. Auch mögen die Betroffenen der gegenwärtigen Generation es ungerecht finden, daß jener Zweck erst nach relativ langer Uebergangszeit verwirklicht werden wird. Allein dies gestattet dem Richter nicht, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, die eben zwingendes Recht darstellt und für alle in Art. 3 Abs. 2 erwähnten Personengruppen gilt. Uebrigens brächte, wie das Bundesamt zutreffend bemerkt, die vorinstanzliche Lösung nur denjenigen nichterwerbstätigen Witwen einen inateriellen Vorteil, deren wirtschaftliche Lage den Bezug einer Uebergangsrente ausschließt. Den bedürftigsten Witwen, nämlich denen, welche höchstens 30 Franken Beiträge jährlich zahlen könnten, würde die Lösung nichts eintragen. Denn die jenem Beitrag entsprechende ordentliche Mindestrente (Fr. 480 im Jahr) beträgt nicht mehr, ja in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen sogar erheblich weniger als die volle Uebergangsrente, die bedürftigen Witwen ohne Beitragsleistung nach dem 65. Altersjahr ausgerichtet wird.
Sollte es dennoch einer Abänderung des Art. 3 im Sinne des vorinstanzliehen Entscheides bedürfen, so wäre sie -wie gesagt nicht durch die Rechtsprechung, sondern vom Gesetzgeber vorzunehmen. Ein Vorstoß ist übrigens bereits erfolgt durch eine seit Juni 1948 beim Nationalrat hängige Motion, welche die Zulassung bestimmter Kategorien Nichtbeitragspflichtiger, namentlich nichterwerbstätiger Witwen, zu freiwilliger Beitragsleistung anstrebt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Müller-Lornbardi, vom 28. Februar 1949.)
II. Herabsetzung der Beiträge Die Herabsetzung der Beiträge kann auch gewährt werden, wenn das Erwerbseinkommen in der Beitragsperiode nicht wesentlich geringer ist
als in der Periode, (110 der Beitragsberechnung zugrunde lag, sofern dem Beitrags-
pflichtigen die Bezahlung der vollen Beiträge nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbar ist die Bezahlung des vollen Beitrages dann, wenn der Bei-
tragspflichtige dadurch in eine Notlage geriete.
3. Maßstab für den Umfang der Herabsetzung bildet das Verhältnis zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Beitragspflichtigen und dessen Notbedarf. Nur in Ausnahmefällen, d. h. bei außerordentlich schwierigen ökonomi-
schen Verhältnissen, darf aber der Beitrag auf einen unter 27, des Einkommens liegenden Betrag herabgesetzt werden. 1.
Coiffeurmeister T. hat Frau und vier minderjährige Kinder. Sein Erwerbseinkommen 1945/46 betrug laut Wehrsteuertaxatiori durchschnittlich Fr. 3600 im Jahr. Die Ausgleichskasse forderte 4% Jahresbeitrag für 1948 und lehnte eine Reduktion ab, weil 1948 das Einkommen sich nicht vermindert habe. T. rekurrierte. Obwohl er 1948 nicht weniger verdiene als 1945/46, verlange er Herabsetzung des Beitrags, denn angesichts seiner großen Familienlasten unterschreite sein Einkommen das Existenzminimum. Die Rekurskommission Baselstadt setzte den Beitrag auf 2% herab. -Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen.
Aus der Begründung:
1. Nach Art. 11, Abs. 1, AHVG können Selbständigerwerbenden, denen die Bezahlung der Beiträge im gesetzlich vorgeschriebenen Maß «nicht zugemutet werden kann, die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter 1 Franken im Monat, herabgesetzt werden». Diese Norm ist klar und vollständig. Sie überläßt es dem Ermessen der Vollzugsorgane, ob und allenfalls wieweit (vorbehältlich der Mindestgrenze) die Beitragsforderung gegeüüber Selbständigerwerbenden zu ermäßigen sei. Die Norm ist ohne nähere Ausführungsvorschrift anwendbar. Jedenfalls behält das Gesetz keine besondere Regelung vor, die jene Ermessensfreiheit einengen könnte. Mangels gesetzlichen Auftrages, in diesem Sinne näher zu legiferieren, ist der Bundesrat nicht befugt, die Tragweite des erwähnten Rechtssatzes durch Verordnung einzuschränken. Wenn Art. 30, Abs. 1, AHVV besagt, die Beiträge seien herabzusetzen, falls das Einkommen eines Selbständigerwerbenden «in der Beitragsperiode wesentlich geringer isL als in der Periode, die der Beitragsberechnung zugrunde lag», so kann diese Bestimmung nicht abschließende Geltung beanspruchen. Das Bundesamt legt ihm aber eine solche bei, indem es folgendes ausführt: Der Gesetzgeber mute jedem Erwerbstätigen zu, von seinem Arbeitseinkommen einen bruchteilmäßigen Beitrag zu zahlen, ungeachtet der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastung. Demnach sei der Beitrag nicht schon unzumutbar, wenn er den Pflichtigen überdurchschnittlich belaste, sondern erst wenn das Einkommen sinke. Andernfalls wären die ljnselbständigerwerbenden, für welche das Gesetz keine Beitragsreduktion vorsehe, ungebührlich benachteiligt.
Dieser Auslegung kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, so hätte ein Selbständigerwerbender, der die ordentlichen Beiträge aufzubringen aus einem andern Grund als Einkommenssenkung außerstande ist, betreibungsrechtliche Maßnahmen zu gewärtigen, die seinem Fortkommen hinderlich wären und der Versicherung nichts eintrügen. Derartige Auswirkungen will Art. 11 offenbar ausschließen. Nach seinem Wortlaut und Sinn darf jedenfalls dann, wenn die Mittel des Beitragspflichtigen zur Deckung seines Notbedarfs nicht ausreichen, die nachgesuchte Reduktion nicht abgelehnt werden, nur weil der Nachweis verminderten Einkommens fehlt.
2. Im vorliegenden Fall betragen die Einkünfte des Beitragspflichtigen monatlich rund Fr. 300. Sie liegen, wie die Vorinstanz feststellt, unter dem Existenzminimum, d. h. reichen nicht aus, um den Mindestbetrag zu decken, dessen T. zum Unterhalt seiner Familie bedarf. Müßte er die normalen Beiträge zahlen, so geriete er in eine Notlage, und solches kann ihm nicht zugemutet werden. Somit ist Herabsetzung gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat eine Reduktion von 4' auf 291 als angemessen erachtet. Für den Berufungsrichter besteht kein Anlaß, von diesem Ansatz abzugehen, dessen Bestätigung übrigens T. selber beantragt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T., Basel, vom 31. Dezember 1948.)
2.
Frau Lina I. handelt mit Fischen. Sie hat drei Kinder und erklärt, da ihr Ehemann geisteskrank sei, habe sie selbst für die Kinder zu sorgen. Ueberdies müsse sie für ihre betagte Mutter aufkommen. Laut Wehrsteuerveranlagung erzielte Frau 1. während der Jahre 1945/46 ein durchschnittliches Einkommen von jährlich Fr. 3700 oder monatlich Fr. 308. Zuerst forderte die Ausgleichskasse den 4%igen Beitrag hievon. Da Frau I. jedoch während der ersten 7 Monate 1948 erheblich weniger verdiente, reduzierte die Ausgleichskasse den Beitrag auf Fr. 102, entsprechend Fr. 2800 Jahreseinkommen. Als Frau I. mit Beschwerde weitere Herabsetzung begehrte, ermäßigte die Rekurskommission Baselstadt den Beitrag auf 291 des maßgebenden Einkommens. -Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das eidg. Versicherungsgericht, mit dem Antrag, der Beitrag sei nur gemäß der im Jahr 1948 erlittenen Verdiensteinbuße herabzusetzen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. Streitig ist, wieweit der Beitrag herabzusetzen sei. Während ihn die Vorinstanz, in summarischer Würdigung der Familien- und Einkommensverhältnisse, auf 2% reduziert hat, ist das Bundesamt der Auffassung, der Beitrag dürfe höchstens entsprechend der Einkommensverminderung herabgesetzt werden. Letztere Ansicht beruht offenbar auf der Annahme, die Beitragszahlung sei nur dann unzumutbar, wenn das Einkommen des Pflichtigen seit der Bemessungsperiode gesunken sei. Wie jedoch das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen T. (siehe S. 171 der vorliegenden Nummer) erkannt hat, darf jedenfalls dann, wenn die Mittel des Versicherten zur Deckung seines Notbedarfs nicht ausreichen, die begehrte Reduktion nicht vom Nachweis verminderten Einkommens abhängig gemacht werden. Ist also die Beitragsleistung gegebenenfalls auch aus an d e r n Gründen unzumutbar, so liefert eine Einkommenssenkung keinen allgemeingültigen Maßstab für den Umfang der Herabsetzung. Den Maßstab bildet letzten Endes der Grad der Unzumutbarkeit selbst, also das Verhältnis zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Versicherten und dessen Notbedarf. Freilich ist damit nicht gesagt, wie der Notbedarf zu errechnen sei. Ueber diese Frage soll einstweilen nicht entschieden werden: bisher haben weder Ausgleichskassen noch kantonale Rekursbehörden sich dazu ausgesprochen, und das Berufungsgericht hat keinen Anlaß, ihrer Stellungnahme vorzugreifen. Immerhin sei heute schon festgestellt, daß es bei Anwendung des Art. 11 AHVG nicht nur auf das Einkommen, sondern auf die gesamte wirtschaft-
liehe Lage des Beitragspflichtigen ankommt. Das Interesse der AHV und der Versicherten selbst an streng sachlicher Beurteilung der Herabsetzungsgegesuche ist derart groß, daß sie nicht ohne hinreichende Abklärung der maßgebenden Verhältnisse erledigt werden dürfen.
Des weitern ist zu beachten, daß der Beitragsansatz für Selbständigerwerbende für Jahreseinkommen, die weniger als Fr. 3600 aber mindestens Fr. 600 betragen, sich laut besonderer Skala zwischen 41/, und 2% bewegt. Freilich statuiert Art. 11 schon an sich eine Ausnahme innerhalb des Beitragssystems, die besondern Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist. Nichtsdestoweniger verlangt das Beitragssystem, daß sieh die Anwendung des Art. 11 möglichst an Art. 8 anlehnt, d. h. daß nur bei au ß e r o rd e n t 1 i c h schwierigen ökonomischen Verhältnissen der Beitrag unter 2% hinab reduziert wird. Praktisch läßt sich so abstufen, daß man vorn ermittelten Einkommen den Betrag der Mindereinnahmen bzw. der besondern Lasten abzieht, welche die ordentliche Beitragszahlung unzumutbar machen, und auf das dermaßen reduzierte Einkommen die normalen Ansätze nach Art. 8 AHVG bzw. Art. 21 AHVV unverändert anwendet.
2. Im gegenwärtigen Fall ist das Bild, das die vorliegenden Akten über die ökonomische Lage der Versicherten vermitteln, ungenügend, um einen Entscheid über das Maß der Beitragsreduktion zu stützen. Bezüglich der Verhältnisse im Jahr 1948 liegen nur Angaben der Interessentin vor. Was die Familienverhältnisse anbelangt, weiß man nicht, ob und allenfalls wieweit der Ehemann I. im Verlaufe des Jahres 1948 arbeitsunfähig war und der Ehefrau zur Last fiel. Dieselbe Ungewißheit besteht hinsichtlich der Mutter der Berufungsbeklagten. All diese Punkte erheischen eine Aktenergänzung, auf deren Grundlage die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen haben wird.
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. 1., Basel, vom 16. Februar 1949.)
3.
B., der sich als Hausierer in Genf betätigte, konnte keinen Beweis dafür erbringen, daß sich sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 1945/46 vermindert hatte. Die Ausgleichskasse hielt deshalb an ihrer Beitragsforderung fest. B. wiederholte bei der kantonalen Rekurskommission sein Begehren, indem er ausführte, daß seine Frau im Spital von Monthey liege, und daß er für zwei minderjährige Kinder aufkommen müsse.
Am 15. November 1948 hob die Rekurskornmission den Kassenentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit dem Auftrag, darüber Erhebungen anzustellen, ob, unabhängig von einem Einkommensrückgang dem Rekurrenten die Bezahlung der Beiträge nicht zugemutet werden könne. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung veranlaßte das Eidg. Versicherungsgericht zu folgenden Erwägungen:
Nach AHVG Art. 11 können obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 1, oder Art. 10, Abs. 1, nicht zugemutet werden kann, die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden.
Der Berufungsbeklagte, der als Hausierer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat grundsätzlich AHV-Beiträge gemäß AHVG Art. 8, Abs. 1, zu entrichten. Er kann demzufolge gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, eine Herabset-
zung verlangen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. In AHVV Art. 30, Abs. 1, sind die gemäß AHVG Art. 11 für die Herabsetzung notwendigen Voraussetzungen nicht abschließend aufgezählt.
Das Gesetz beschränkt die Wohltat der Herabsetzung somit nicht nur auf jene Versicherten, deren Einkonmen sich vermindert hat. Die Herabsetzung darf nicht von einer Einkommensverminderung abhängig gemacht werden, wenn die Mittel, über welche der Versicherte verfügt, sein Existenzminimum nicht garantieren und die Beitragsleistung deshalb unzumutbar ist.
Um darüber zu entscheiden, ob die Bezahlung der vollen Beiträge «nicht zugemutet» werden kann, bedarf es einer Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers. Diese hängt nicht nur von der Höhe des Einkommens und seiner Verminderung ab, sondern ebensosehr von der Höhe der Ausgaben, deren Anwachsen ähnliche Folgen nach sich zieht. Zweifellos können hierbei nur die unvermeidlichen Ausgaben in Betracht fallen. Es kann sich dabei z. B. um Kosten für die Erziehung der Kinder, für schwere Krankheiten (Operation, Kuren in Sanatorien, längerer Spitalaufenthait), zur Behebung von Schäden, die durch Naturgewalt verursacht wurden (wie Wasser, Feuer etc.), oder aus Schadens- oder Kausalhaftung handeln. Eine unerwartete Mehrbelastung kann ein Haushaltungsbudget für viele Jahre so verschlechtern, daß der Beitragspflichtige mit seinem Einkommen nur das Existenzminimum decken kann.
Prinzipiell muß deshalb die Beitragsherabsetzung gewährt werden, wenn es die finanzielle Situation des Versicherten verlangt. Bei der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles muß man sich jedoch vergegenwärtigen, daß der Gesetzgeber einen AI-IV-Beitrag von 40/o bei einem Einkommen von Fr. 3600.— und für kleinere Einkommen die in der sinkenden Skala angegebenen Beiträge gemäß AHVG und Art. 21 AHVV als zumutbar erachtet hat; ebenso wäre in Betracht zu ziehen, daß alle Unselbständigerwerbenden 217, von ihrem Lohneinkommen (ohne Verwaltungskosten) bezahlen müssen. Deshalb dürfen Herabsetzungen über diese Beitragshöhe hinaus nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wobei über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers genaue und verläßliche Angaben vorhanden sein müssen. Die Ausgleichskasse muß dabei alle Existenzmittel des Versicherten mitberücksichtigen (Naturai- und Bareinkommen, Vermögen, insbesondere Sparbücher etc.); wenn der Versicherte oder seine Familie krank sind, so ist es wichtig, festzustellen, wer die Kosten für die Behandlung trägt.
(Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Bergdorf, vom 28. Februar 1949.)
4
Die Ausgleichskasse lehnte ein Herabsetzungsgesuch des B., Schuhmachermeister in Genf ab, weil auch er nicht den Beweis dafür erbringen konnte, daß sich sein Einkommen seit 1945/46 vermindert hatte. B. erhob innert nützlicher Frist Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission und machte geltend, daß seine Frau seit langer Zeit krank sei, was ihm große Spital-, Arzt- und Arzneikosten verursache. Die Rekurskommission hob die angefochtene Kassenverfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit dem Auftrag, den Fall nochmals zu prüfen und die Frage zu entscheiden, ob
die Bezahlung der Beiträge ohne Rücksicht auf einen evtl. Einkommensrückgang unzumutbar sei.
Das Eidg. Versicherungsgericht folgte der Auffassung der Vorinstanz.
Es hielt sich dabei an dieselben Grundsätze wie im Entscheid Bergdorf, Genf. Bezüglich des Existenzminimums, das dem Versicherten gewahrt bleiben muß, führte es ergänzend aus, wenn der Versicherte oder seine Familie krank seien, so sei es wichtig, abzuklären, ob die Behandlungskosten nicht eventuell ganz oder teilweise von einer Versicherungskasse getragen werden.
Die Krankheit der Ehefrau des Versicherten kann zu einer Herabsetzung Anlaß bieten, wenn sie ihm solche Kosten verursacht, daß durch die zusätzliche Leistung des vollen AHV-Beitrages sein Existenzminimum nicht gewahrt bleibt.
Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen Bagliacci, vom 1. März 1949.)
Nach AHVG Art. 11 und AHVV Art. 31, Abs. 1, hat der Versicherte sein IIerabsetzungsgesuch zu begründen, 4. h. der Gesuchsteller muß sieh über die
Gründe seines Begehrens so ausführlich äußern, daß die zuständigen Behörden in der Lage sind, durch eigene Erhebungen zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe gegeben sind und wie weit sie eine Herabsetzung rechtfertigen.
Der Versicherte, Markthändler, verlangte nach Erhalt der Beitragsverfügung eine Herabsetzung des Beitrages. Er wies besonders darauf hin, es sei für ihn schwierig, die genaue Höhe seines Einkommens anzugeben und fügte bei: «Außerdem bin ich verheiratet, habe ein Kind und muß meine Mutter unterhalten, die in die Kategorie jener Personen gehört, welche nach dem 30. Juni 1883 geboren sind». Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Nachweis einer Einkommensverminderung seit 1945/46 sei nicht erbracht.
B. wandte sich erneut an die Ausgleichskasse. Sein Brief wurde an die Rekurskommission überwiesen. Er enthielt indessen keine neuen Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung gewesen wären, führte aber aus, daß der Rekurrent bereit wäre, ungefähr Fr. 100.— anstatt monatlich Fr. 15.— zu entrichten.
Die Rekurskommission hob die Beitragsverfügung auf und wies die Sache zurück mit dem Auftrag, das Gesuch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten zu prüfen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Erwägungen gut:
Nach AHVG Art. 11 kann den obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung der Beiträge gemäß AHVG Art. 8, Abs. 1, bzw. Art. 10, Abs. 1, nicht zuzumuten ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit eine angemessene Herabsetzung gewährt werden.
AHVV Art. 31 schreibt vor, daß der Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch vorgelegt und der Nachweis erbracht werden muß, daß die in AHVV Art. 30 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Nach Gesetz und Vollzugsverordnung hat somit der Versicherte, der eine Herabsetzung verlangt, sein Gesuch zu begründen, d. h. der Gesuchsteller muß für sein Begehren ausreichende Gründe angeben, welche die Verwaltung auf
Grund eigener Erhebungen dahin prüfen kann, ob sie zutreffen und in welchem Maße sie eine Herabsetzung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherte den Nachweis nicht erbracht, daß die Steuerveranlagung gegenüber seinem wirklichen Einkommen zu hoch war. Er beschränkte sich vielmehr darauf, zu versichern, daß eine Schätzung seines Einkommens schwierig sei.
Andererseits hat der Versicherte Familienlasten geltend gemacht. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung hervorhob, läßt sich aus der Tatsache, daß solche Lasten vorhanden sind, nicht ohne weiteres das Recht auf eine Beitragsherabsetzung ableiten. Es bedarf vielmehr des Nachweises besonderer Umstände, die zeigen, daß der Versicherte sich tatsächlich in Not befindet, und daß die Bezahlung des vollen Beitrages ihn eines Teiles der für die Wahrung seines Existenzminimums notwendigen Mittel entblößen würde.
(Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Barjon, vom 1. März 1949.)
B. Uebergangsrenten
Rentenberechnung bei Witwenfamilien
Eine Waise gehört zur Witwenfamilie, wenn ihr Einkommen die für Voll-
waisen geltende Grenze nicht überschreitet. VV Art. 63 Abs. 1.
Nach der Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung werden nur solche Kinder von der Witwe in wesentlichem Umfang unterhalten, deren Einkommen die Einkommensgrenze für eine einfache Waisenrente nicht erreicht. Diese Praxis ist schwerlich in Einklang zu bringen mit dem wohl entscheidendsten Motiv für die besondere Ordnung des Falles der Witwenfamilie, nämlich dem, der wirtschaftlichen Einheit der Familie gebührend Rechnung zu tragen. Ob die einzelnen Einkommen innerhalb der Einzel-Einkommensgrenzen bleiben, kann demnach nicht von Bedeutung sein.
Das Bundesamt führt allerdings an, daß die Grenzbeträge vorn Gesetzgeber als Existenzminima gedacht seien und daß daher Kinder mit darüber hinausgehenden Einkommen nicht als von der Mutter wesentlich unterhalten zu betrachten seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine Halbwaise in der Regel nicht auf sich selbst angewiesen ist, sondern daß sie vom überlebenden Elternteil unterhalten wird. Für die Halbwaise war daher kein volles Existenzminimum als Einkommensgrenze vorzusehen, sondern nur die Differenz zwischen dem vollen Existenzminimum und der vom Überlebenden Elternteil zu erwartenden Unterhaltsleistung. Es ist denn auch auf der Hand liegend, daß der Grenzbetrag von Fr. 600 für städtische bzw. Fr. 450 für ländliche Verhältnisse zum Lebensunterhalt eines Kindes bis zum 18. bzw. 20. Altersjahr nicht ausreichen würde.
Wenn nun aber auch die Einkommensgrenze für einfache Waisen nicht als Kriterium für die Eigenschaft eines in wesentlichem Umfang von der Mutter unterhaltenen Kindes anzuerkennen ist, so fragt es sich immerhin, ob jedes beliebige Einkommen innerhalb der gemeinsamen Einkommensgrenze zuzulassen ist oder nicht. Um nicht eine Ungleichheit gegenüber den Doppelwaisen zu schaffen, rechtfertigt es sich, einfache Waisenkinder nur dann als von der
Mutter wesentlich unterhalten zu betrachten, wenn ihr Einkommen die für Doppelwaisen geltende Grenze nicht überschreitet. Der erwähnte Grenzbetrag ist zwar immer noch sehr bescheiden, allein es kann von ihm wenigstens angenommen werden, daß der Gesetzgeber ihn als Existenzminimum verstanden hat.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Duß, vom 18. März 1949.)
C. Bußen für Nichteinhaltung der AHV- Vorschriften
Wer es unterläßt, als Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichskasse über die AIIV-Beiträge auf den ausbezahlten Löhnen rechtzeitig abzurechnen, macht sich strafbar.
Der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft hat erst im Januar 1949 für das ganze Jahr 1948 mit der Ausgleichskasse abgerechnet ohne rechtzeitig eine Fristenerstreckung zu verlangen und die Gründe für die Verzögerung der Abrechnung anzugeben.
Der Fehlbare wurde wegen Verletzung der Auskunftspflicht, begangen durch fortgesetztes Nichteinreichen der amtlichen Abrechnungsformulare für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1948 in Anwendung von Art. 88 AHVG; Art. 49 Str. G. B.; Art. 260, Al. 1 Str. V. zu einer Buße von Fr. 30.— zuzüglich Kosten verurteilt.
(Urteil des Gerichtspräs. VI von Bern, vom 1. Februar 1949)
Nichtdeklaration von ausbezahlten Lohnsummen und fortgesetzte Unter-
lassung der Einreichung von Abrechnungsformularen.
Die im Handelsregister eingetragene Firmeninhaberin kümmerte sich nicht um die Erledigung der kaufmännischen Arbeiten in ihrem Betrieb, sondern überließ dies dem im Geschäft mitarbeitenden Ehemann. Sie versäumte es, der Ausgleichskasse die AHV-Beiträge auf ausbezahlten Löhnen für 1 bis 2 vorübergehend beschäftigte Arbeitskräfte einzuzahlen.
Die Fehlbare wurde wegen Umgehung der Beitragspflicht begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1948 in Anwendung von Art. 87 AHVG; Art. 49 Str. G. B.; Art. 260, Al. 1 Str. V. zu einer Buße von Fr. 20.— zuzüglich Kosten verurteilt.
(Urteil des Gerichtspräs. VI von Bern, vom 1. Februar 1949)
Zeitsch rift Mai1949
UUfür die Ausgleichskassen
Redaktion Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherursg des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 47 28 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich Der erste Staatsvertrag auf dem Gebiete der Altere- und Hinterlassenensersicherung (S. 179). Die
Inhaltsangabe :
Familienassgleichskassen der Berufsverbände (9.191). Lohnkürzung bei Bezügern von MW-Renten? )S. 198). Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 (S. 200). Dsrchtührurgsfruaen der 989 S. 204). Kleine Mitteilungen (S. 205). Gerichtsentscheide (S. 209).
Der erste Staatsvertrag auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vom 18. bis 28. Oktober 1948 und vom 22. März bis 4. April 1949 fanden in Bern Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Delegation über den Abschluß eines Staatsvertrages auf dem Gebiete der Sozialversicherung statt. Die schweizerische Delegation setzte sich zusammen aus Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Präsident, Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion AHV, Dr. H. Rothmund, Chef der eidg. Polizeiabteilung, Dr. A. Schlanser. Sektionschef im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Dr. R. Bührer, juristischer Beamter des eidg. Politischen Departementes und J. C. Bavier, Attach an der schweizerischen Gesandtschaft in Rom. Als Experten der schweizerischen Delegation nahmen ferner an den Verhandlungen teil: Herr Kaiser, Chef der Sektion Mathematik des Bundesamtes für Sozialversicherung, sowie die Herren Dr. Reymond und Dr. Martignoni von der Sektion AHV. Der italienischen Delegation, die von Herrn Minister Reale, dem italienischen Gesandten in der Schweiz, geleitet wurde, gehörten ferner die Herren C. Carloni, Abteilungschef im italienischen Arbeits- und Sozialversicherungsministerium und Vizekonsul R. Cerchione vom italienischen auswärtigen Ministerium an. Begleitet war die italienische Delegation u. a. von den Experten Dr. Mazetti, Vizedirektor. und Prof. J. Messina, Sektionschef beim Istituto Nazionale per la Previdenza sociale in Rom sowie von Herrn Dazzi von der italienischen Gesandtschaft in Bern.
Obwohl in den Verhandlungen alle Gebiete der Sozialversicherung besprochen wurden, kam als Gegenstand des Abkommens aus verschiedenen
179 66616.
Gründen nur die Alters- und Hinterlassenenversicherung schweizerischerseits und die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung italienischerseits in Betracht. Auf diesem Gebiete konnte dann auch nach zumTeil langwierigen Unterhandlungen eine Einigung in allen Punkten erzielt werden. Im folgenden geben wir nun den Wortlaut des am 4. April 1949 unterzeichneten Abkommens wieder, wobei wir auf Einzelheiten in der nächsten Nummer der Zeitschrift zu sprechen kommen werden. Es sei jedoch schon an dieser Stelle betont, daß das Abkommen erst nach der Ratifikation durch beide Länder in Kraft tritt, und die Ratifikation durch die eidgenössischen Räte die vorgängige Abänderung des Art. 18 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung voraussetzt, indem die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge (vgl. Art. 3 des Abkommens) erst noch gesetzlich verankert werden muß. Die Vorbereitungen für die Abänderung dieses Art. 18 sind im Gang. Es dürften jedoch noch mehrere Monate verstreichen, bis das Abkommen in Kraft gesetzt werden kann. Die Ausgleichskassen werden rechtzeitig über die ihnen aus dem Abkommen erwachsenden Obliegenheiten orientiert werden.
Dem Abschluß des ersten Staatsvertrages auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung kommt große Bedeutung zu, wird er doch für die mit andern Ländern abzuschließenden Staatsverträge richtunggebend sein, wenn auch die Verhältnisse bezüglich der Sozialversicherung in vielen Ländern wesentlich anders liegen als in Italien. Für die nächste Zeit ist die Aufnahme von Staatsvertragsverhandlungen mit Frankreich, England und Oesterreich in Aussicht genommen.
Uebersetzung
Abkommen
zwischen
der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der Sozialversicherung
Abgeschlossen in Bern am 4. April 1949
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Mög, lichkeit die Vorteile der schweizerischen und der italienischen Sozialversicherungs-Gesetzgebung zu gewährleisten,
gestützt auf Art. 19 der am 22. Juni 1948 in Rom getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz,
haben beschlossen, ein Abkommen zu treffen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung in Bern,
die Regierung der Italienischen Republik:
Herrn Minister Egidio Reale, Italienischer Gesandter in Bern,
die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
AnwendbareDie gegenwärtig gültigen Gesetzgebungen, auf die die vorlie-Gesetz-
ge'. gende Vereinbarung Anwendung findet, sind:
a) In der Schweiz:
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, einschließlich der einschlägigen Vollzugsverordnung und Verfügungen.
b) In Italien:
Decreto legge vom 4. Oktober 1935, No. 1827;
Decreto legge vom 14. April 1939, No. 636;
Decreto legge vom 18. März 1943, No. 126;
Decreto legislativo vom 18. Januar 1945, No. 39;
Decreto legislativo vom 1. März 1945, No. 177;
Decreto vom 1. August 1945, No. 692;
Decreto legislativo vom 1. August 1945, No. 697;
Decreto legislativo vom 2. April 1946, No. 142;
Decreti vom 20. Mai 1946, Nos, 369, 374 und 375; Decreto legislativo vom 29. Juli 1947, No. 689;
Decreto legislativo vom 3. Oktober 1947, No. 1302,
sowie die Verordnung und die übrigen bezüglichen Erlasse, soweit sie die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffen.
Il. Besondere Bestimmungen
Art. 2
nspruc1, 1er Die italienischen Staatsangehörigen haben, gleichgültig in italienischenwelchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Renrigen aufdk ten gemäß dem in Art. 1, lit. a, dieses Abkommens erwähnten Renten der
Bundesgesetz (in der Folge «Bundesgesetz» genannt), wenn sie ~ehen Ver-
sir1iermgbei Eintritt des versicherten Risikos:
insgesamt während wenigstens 10 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben, oder
während wenigstens 15 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die Bedingungen erfüllen, die ihnen gemäß Art. 1, Abs. 2, der schweizerisch-italienischen Erklärung vom 5. Mai 1934 betreffend An-
wendung des italienisch-schweizerischen Niederlassungs- und
Konsular-Abkommens vom 22. Juli 1868, Anspruch auf die Er-
teilung dieser Bewilligung geben, und insgesamt während wenig-
stens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versi-
cherung bezahlt haben.
Stirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der die Bedin-
gungen von Abs. 1, lit. a oder b, erfüllt, so haben die Hinterlas-
senen Anrecht auf die ordentlichen Renten gemäß «Bundesge-
setz», gleichgültig in welchem Lande sie wohnen.
Die Renten gemäß Abs. 1 und 2 werden in Anwendung von
Art. 40 des Bundesgesetzes um einen Drittel gekürzt.
Art. 3
Italienische Staatsangehörige, die der schweizerischen Ver- der sicherung unterstellt waren, können verlangen, daß die staatsangehoträge, die sie selbst gemäß «Bundesgesetz» bezahlt haben, ent- rige,, auf
Leberweisung sprechend den Bestimmungen des Art. 9 dieses Abkommens nach der an die
seI,s eizeriselie Italien überwiesen werden, vorausgesetzt, daß diese Beiträge Versiel,eru.,g
bezahlten noch keinen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Ver-
sicherung begründet haben, und das bezügliche Gesuch späte-
stens am 31. Dezember des fünften auf das letzte Beitragsjahr
folgenden Jahres gestellt wird.
Die nach Italien überwiesenen Beiträge sind zu Gunsten
des Versicherten zu verwenden, damit dieser der Vorteile, wel-
che die in Art. 1, lit b, dieses Abkommens erwähnte italienische
Gesetzgebung (im folgenden «italienische Gesetzgebung» ge-
nannt) und allfällige von den italienischen Behörden erlassenen
Sonderbestimmungen gewähren, teilhaftig wird.
Die von einem italienischen Staatsangehörigen bezahlten
und gemäß Abs. 1 dieses Artikels bereits nach Italien über-
wiesenen Beiträge werden nach der Schweiz zurücküberwiesen,
wenn dieser bei Vollendung des 65. Altersjahres die Bedingun-
gen von Art. 2, lit. a oder b, dieses Abkommens erfüllt und weder
die Ausrichtung einer italienischen Invaliden- oder Alterspen-
sion gemäß der «italienischen Gesetzgebung» und den Bestim-
mungen dieser Vereinbarung verlangt, noch eine solche bereits
ausbezahlt erhalten hat. In diesem Falle hat der italienische
Staatsangehörige Anspruch auf die ordentliche Rente gemäß
«Bundesgesetz» und den besonderen Bestimmungen dieser Ver-
einbarung.
Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Italien überwiesen wurden, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen, es sei denn, daß sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen.
Art. 4
Anspruch derSchweizerbürger und deren Hinterlassene haben, gleichgül-
tig in welchem Lande sie wohnen, die gleichen Ansprüche auf Staatsange-
hörigen auf die in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Pensionen ireiii;n derund die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen ein-
schließlich der ganz oder teilweise zulasten des italienischen und Rfivl,~r-
Staates gehenden Leistungen wie die italienischen Staatsangeniehenhörigen.
's ersirherung
bezahltenSchweizerbürger und deren Hinterlassene, die keinen An-
Beiträge
spruch auf die in Art. 1 vorgesehenen Leistungen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen selbst obligatorisch oder freiwillig bezahlten Beiträge, vorausgesetzt, daß sie spätestens am 31. Dezember des fünften auf das letzte Beitragsjahr folgenden Jahres ein entsprechendes Rückerstattungsgesuch bei den zuständigen italienischen Behörden einreichen.
Schweizerbürger, denen die Beiträge gemäß Abs. 2 dieses Artikels zurückerstattet wurden, können diese Beiträge der italienischen Versicherung wieder entrichten, wenn sie gestützt auf diese Beiträge Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenpension der italienischen Versicherung erheben können.
Schweizerbürger, denen die bezahlten Beiträge zurückerstattet wurden, können gegenüber der italienischen Versicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen, es sei denn, daß sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen.
Art. 5
Freiwillige Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Durchfüh-
\ersieheriing
rung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer gemäß Art. 2 des «Bundesgesetzes» zu erleichtern.
M. Ausfiikrungsbestinnmmgen
Art. 6
Festsetzung Die in Italien oder in sonst einem andern Lande als der und Ausrich-
tung der den Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger, die ge-
stützt auf das vorliegende Abkommen Anspruch auf eine Rente ua1ieniIien der schweizerischen Versicherung erheben, haben das Renten- gellzwigen gesuch auf offiziellem Formular der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom einzureichen. Das genannte Istituto prüft die durch den Gesuchsteller gemachten Angaben, läßt sie nötigenfalls ergänzen und übermittelt das Gesuch mit dem Versicherungsausweis (der anläßlich der Unterstellung des Gesuchstellers unter die schweizerische Versicherung durch die schweizerischen Behörden ausgestellt wurde) nebst allälligen weiteren Unterlagen der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf.
Renten, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß diesem Abkommen an nicht in der Schweiz wohnende italienische Staatsangehörige auszurichten sind, werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf festgesetzt. Die Zentrale Ausgleichsstelle erläßt eine Rentenverfügung und übermittelt diese in doppelter Ausfertigung dem Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom. Das Istituto stellt ein Exemplar der Rentenverfügung dem Beteiligten zu.
Die Ausrichtung der Renten an die Berechtigten erfolgt durch das Istituto nazionale della previdenza sociale. Dieses macht der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich Mitteilung, falls eine Rente dem Berechtigten nicht ausbezahlt werden kann.
Das genannte Istituto übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle einmal jährlich, und zwar an einem durch die italienischen und schweizerischen Behörden noch gemeinsam festzulegenden Datum, einen offiziellen Ausweis, worin bezeugt wird, daß die Personen, denen das Istituto nazionale eine Rente der schweizerischen Versicherung ausrichtet, noch am Leben sind. Dieser Ausweis wird für in Italien lebende italienische Staatsangehörige durch die zuständigen italienischen Gemeindebehörden und für in andern als Italien oder der Schweiz wohnende italienische Staatsangehörige durch die zuständigen italienischen diplomatischen oder Konsular-Behörden ausgestellt.
Das Istituto nazionale unterrichtet die Zentrale Ausgleichsstelle laufend über alle Tatsachen, die den Untergang oder eine Veränderung des Rentenanspruches italienischer Staatsangehöriger, die in Italien oder in sonst einem andern Lande als der Schweiz wohnen, nach sich ziehen (Tod, Heirat usw.).
Art. 7
Gesuch derSchweizerbürger, denen ein Anspruch auf eine Pension des schwei-
zerischen Istituto nazionale della previdenza sociale zusteht, und die kei-
Staatsange- .
hörigen nen Wohnsitz i Italien haben oder ihren dortigen Wohnsitz aufeiner Penslou geben, haben, um die Zusprechung der ihnen zustehenden Pen-
sion oder die Fortsetzung der Zahlung der ihnen bereits bewilligten Pension zu erlangen, ein diesbezügliches Gesuch an die Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom zu richten. Dieses Gesuch ist auf einem besonderen Formular einzureichen, dem sämtliche Unterlagen, die üblicherweise von den italienischen Staatsangehörigen einverlangt werden, beizulegen sind.
Schweizerbürger, die eine Pension des Istituto nazionale della previdenza sociale beziehen und außerhalb Italiens leben, haben im Dezember jedes Jahres der Generaldirektion des Istituto nazionale eine offizielle Lebens-Bescheinigung einzusenden.
Sämtliche Dokumente, die nicht durch eine zuständige Behörde in Italien ausgestellt und nicht durch eine schweizerische Gemeinde-, kantonale, diplomatische oder Konsular-Behörde unterzeichnet wurden, müssen den Sichtvermerk einer italienischen diplomatischen oder Konsular-Behörde tragen.
Art. 8
[eherweisungDie Ueberweisung der Pensionen oder Renten durch die itad Psineu
der Reut— lienische oder schweizerische Versicherung erfolgt gemäß den
im Zeitpunkt der Ueberweisung zwischen den beiden Ländern geltenden Zahlungsabkommen.
Art. 9
[eher- Das Istituto nazionale della previdenza sociale sammelt alle
1.1-
halt Gesuche betreffend Ueberweisung von Beiträgen, die von italie-
nischen Staatsangehörigen an die schweizerische Versicherung sungsgesucheseinbezahlt wurden, und stellt diese einmal jährlich, in der Regel
zu Gunsten
ler italieni-spätestens bis Ende August der Zentralen Ausgleichsstelle ni schier Staats-
angehörigen Genf zu.
In der Regel sollen sich die Ueberweisungsgesuche auf die Beiträge jener italienischen Staatsangehörigen beziehen, die letztmals im vorletzten Jahre ihre Beitragspflicht erfüllt haben. lleberweisungsgesuche, die sich auf Beiträge beziehen, die wäh-
rend des dem Gesuche unmittelbar vorangehenden Jahres einbezahlt wurden, sind nur zulässig, wenn sie sich auf Versicherte beziehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Beiträge mehr an die schweizerische Versicherung zahlen werden.
Das Ueberweisungsgesuch hat die Namen der italienischen Staatsangehörigen zu enthalten, deren Beiträge zur Ueberweisung gelangen sollen. Der durch die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgestellte Versicherungsausweis ist dem Gesuch beizulegen. Kann der Versicherungsausweis nicht beigebracht werden, so muß im Ueberweisungsgesuch wenigstens die Nummer, die dem Versicherten anläßlich seines Beitrittes zur Versicherung zugeteilt wurde, angegeben werden. Zu diesem Zwecke stellt die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale Listen mit den Namen und den übrigen auf den Versicherungsausweisen der italienischen Staatsangehörigen enthaltenen Angaben zu.
Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf stellt für jeden italienischen Versicherten, für den die Ueberweisung der bezahlten Beiträge nachgesucht wird, den Gesamtbetrag dieser Beiträge fest, teilt ihn der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale schriftlich mit und überweist die Beiträge, zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 3 Prozent, spätestens bis Ende des Jahres. Die Ueberweisung erfolgt durch Vermittlung des Eidg. Finanz- und Zolidepartementes gemäß den auf diesem Gebiet noch zu treffenden und im Zeitpunkt der Ueberweisung geltenden Abkommen.
Art. 10
Schweizerbürger reichen ihr Gesuch um Rückerstattung der Lliekerstttbezahlten Beiträge gemäß Art. 4, Abs. 2, dieses Abkommens bei räge all die der Generaldirektion des Isttuto nazionale della previdenza sociale in Rom ein. In der Regel ist das Rückerstattungsgesuch angehörigen in dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Versicherungspflicht gegenüber der italienischen Versicherung dahinfällt.
2 Das Istituto nazionale della previdenza sociale zahlt die Beiträge zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 3 Prozent direkt an den Schweizerbürger zurück. Wohnt ein Schweizerbürger nicht mehr in Italien, so erfolgt die Ueberweisung der zurückzuerstattenden Beiträge gemäß den im Zeitpunkt der Ueberweisung
zwischen Italien und dem Aufenthaltsstaate des berechtigten Schweizerbürgers geltenden Zahlungsabkommen.
Art. 11
Vorgehen im Reicht ein italienischer Staatsangehöriger, dessen Beiträge Falle voi'
bereits überwiesen wurden, und der somit keinen
-- spruch mehr gegenüber der schweizerischen Versicherung hätte, Beiträgen
dennoch bei den schweizerischen Behörden ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente ein, so verständigen diese das Istituto nazionale della prevideiiza sociale hievon und ersuchen es um Rückerstattung der überwiesenen Beiträge. Stimmt das Istituto der Rücküberweisung zu, so verrechnet die Zentrale Ausgleichsstelle die zurückzuüberweisenden Beiträge, zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent, mit den nach Italien zu überweisenden Renten und Beiträgen. Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt dem Istituto nazionale von dieser Verrechnung Kenntnis.
Reicht ein schweizerischer Staatsangehöriger, dem die Beiträge bereits zurückerstattet wurden, und der somit gegenüber der italienischen Versicherung keinen Rentenanspruch mehr hätte, dennoch heim Istituto nazionale della previdenza sociale ein Gesuch um Ausrichtung einer Pension ein, so fordert das genannte Istituto von ihm die Rückerstattung der bereits bezahlten Beiträge zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent.
Art. 12
Ge,niel,t,-r 'Zur Ueberwachung der richtigen Anwendung dieses Ab-
kommens wird ein gemischter beratender Ausschuß eingesetzt. Dieser kann jede mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängende Frage prüfen und gegebenenfalls den Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten.
Der Ausschuß tritt auf das An ' der einen oder der andern Regierung, in Italien oder in der Schweiz zusammen. Ihm gehören eine gleiche Anzahl Vertreter beider Länder an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.
Der Ausschuß bestimmt seine interne Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er kann sich mit den beteiligten italienischen und schweizerischen Verwaltungen direkt in Verbindung setzen.
Art. 13
Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten Rechtshilfe schweizerischen und italienischen Behörden sichern sich gegen-
seitige und unentgeltliche Rechtshilfe zu.
Die zuständigen Behörden beider Länder treffen im gegen-
seitigen Einvernehmen und gegebenenfalls auf Antrag des ge-
mischten beratenden Ausschusses die einzelnen Maßnahmen für
die Zusammenarbeit beim Vollzug dieses Abkommens.
Art. 14
Italienische oder schweizerische Staatsangehörige, die hin- Ile,ci,wer,Ie,, sichtlich der Anwendung dieser Vereinbarung Beschwerden vor-
zubringen haben, richten diese an die Generaldirektion des Isti-
tuto nazionale della previdenza sociale in Rom oder an das Bun-
desamt für Sozialversicherung in Bern.
Art. 15
Wird ein Gesuch bei den Versicherungsorganen des einen Eiai,,Itu
Fristen
der beiden Staaten eingereicht, so gilt es gleichzeitig auch als
bei den Versicherungsorganen des andern Staates eingereicht.
Bei Rekursen, die innert einer bestimmten Frist bei einer
für die Entgegennahme von Rekursen in Versicherungsangele-
genheiten zuständigen Behörde des einen der beiden Länder ein-
gereicht werden müssen, gilt die Frist als eingehalten, wenn das
Gesuch innert der vorgesehenen Frist bei einer entsprechenden
zuständigen Behörde des andern Staates eingereicht wurde. Die
Behörde, bei der der Rekurs eingeht, leitet denselben ohne Ver-
zug an die zuständige Behörde weiter.
Art. 16
'Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und das Eintretende
teritlerungen
Istituto nazionale della previdenza sociale teilen sich gegenseitig in den Gesetz-
gebitugen der
laufend alle in der Gesetzgebung ihrer Länder auf dem Gebiete beiden verder Sozialversicherung eingetretenen Aenderungen mit. tragsehliefren-
tier, Länder
`Trifft einer der beiden Staaten von sich aus auf seinem
Staatsgebiet Maßnahmen zwecks Anwendung dieses Abkommens,
so macht er hievon der administrativen Aufsichtsbehörde des
andern Landes Mitteilung.
Art. 17
BefreiungUrkunden Dokumente und übrige Unterlagen, die gemäß vom Legalisa-
lionszwang dieser Vereinbarung beigebracht werden müssen, sind, soweit
dieses Abkommen nicht etwas anderes vorschreibt, vom Sicht- oder Legalisationszwang seitens der diplomatischen oder Konsularbehörden befreit.
IV. Schlußbestimmungen Art. 18
Zeitpunkl ‚es'Dieses Abkommen, das in französischer und italienischer undDaue,Urschrift gefertigt ist, tritt am Tage des Austausches der Rati-
fikationsurkunden, rückwirkend auf den 1. Januar 1948, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
2 Das Abkommen gilt bis 31. Dezember 1950. Hierauf wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht vom einen oder andern Staate spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Jahresfrist, gekündigt wird.
Art. 19
\\ohlerwor-Die Kündigung dieses Abkommens zieht für die Beteiligten
bene Rechte
keine Nachteile nach sich:
hinsichtlich der Rentenansprüche, die vor Ablauf dieser Vereinbarung entstanden sind;
hinsichtlich der Ueberweisung oder der Rückerstattung der Beiträge, die vor Ablauf dieser Vereinbarung bezahlt wurden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Bern, den 4. April 1949
Für die Schweiz Für Italien:
(gezeichnet) (gezeichnet)
Arnold Saxer Egklio Reale
Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände
1. Allgemeines
Der Gedanke der Errichtung von Familienausgleichskassen (im folgenden Kassen» genannt) fand in der Schweiz zuerst bei den wirtschaftlichen Korporationen der Westschweiz Eingang. Nach Ausbruch des Krieges und der Einführung der Lohnersatzordnung hat die Gründung von Kassen, namentlich zum Zwecke des Teuerungsausgleichs, einen bemerkenswerten Aufschwung genommen. Heute bestehen insgesamt 14 Kassen schweizerischer Berufsverbände, die zum überwiegenden Teil in den Jahren 1941 bis 1944 gegründet wurden. Die letzte Errichtung einer Kasse erfolgte durch den Schweizer Hotelier-Verein am 27. Juni 1946 (vgl. die Uebersicht über die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände, Anhang, Tabelle 1). Seither ist in der Gründung von Kassen ein Stillstand eingetreten.
Neben den Kassen schweizerischer Berufsverbände bestehen noch einige Kassen regionaler Arbeitgeberverbände, die jedoch in der folgenden Darstellung nicht berücksichtigt werden.
Die Kassen bezwecken, den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben, die durch die Gewährung von Familienzulagen entstehen, innerhalb der Mitglieder der Gründerverbände vorzunehmen. Die Einschaltung von Ausgleichskassen hat zur Folge, daß die einzelnen Arbeitgeber zur Finanzierung der Familienzulagen immer gleich hohe Beiträge aufzubringen haben, ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Arbeitnehmer mit Familienlasten sowie auf die Größe dieser Lasten. Der Arbeitgeber verliert daher jegliches Interesse, Arbeitnehmer ohne Familienlasten jenen mit Familienlasten bei der Anstellung vorzuziehen. Der Ausgleich vollzieht sieh in der Regel in zwei Stufen. Der Arbeitgeber steuert einen Beitrag zur Finanzierung der Familienzulagen bei und entrichtet daraus seinen Arbeitnehmern die Zulagen. Einen Ueberschuß seiner Beiträge liefert er der Kasse ab, die ihrerseits Fehlbeträge deckt. Der erste Ausgleich findet somit im Betrieb, der zweite in der Kasse statt.
Für die Einführung des Ausgleichs der Familienlasten waren bei den einzelnen Verbänden verschiedene Ueberlegungen maßgebend. Besonders aufschlußreich sind in dieser Beziehung folgende Ausführungen des Ausschusses des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller im 36. Jahresbericht für 1941 des genannten Verbandes (5. 72 f.):
«Der Ausschuß war sich bewußt, daß die Familiengröße je nach städtischen und ländlichen Verhältnissen und somit je nach Firma ganz verschieden sein kann. Die allgemeine Zählung, die unser Verband im Jahre 1939 durchgeführt hatte, lieferte gerade in dieser Hinsicht zuverlässiges statistisches Material für die Abklärung der zu entscheidenden Fragen. Der Ausschuß zog in Betracht, daß Betriebe, bei denen Unverheiratete und Verheiratete ohne Kinder besonders stark vertreten sind, doch allmählich ihre Arbeitskräfte aus nachwuchsreicheren Gegenden herbeiziehen; ein Grund mehr, die aus der Gewährung von Kinderzulagen entstehenden Kosten auf die Gesamtheit der unserem Verband angeschlossenen Betriebe zu verteilen. Für die Gründung einer Ausgleichskasse sprach insbesondere der Umstand, daß der Metallarbeiter mit drei und mehr Kindern die Gewähr haben soll, daß hei der Einstellung die Berufstüchtigkeit im Vordergrund aller andern Erwägungen steht. Auch sollte in einer zeitgemäßen sozialen Frage der Solidaritätsgedanke aller unserer Mitgliederfirmen zum Ausdruck kommen und einer wertvollen Institution auf einen Schlag für alle im Verband organisierten Unternehmungen zum Durchbruch verholfen werden.»
Für die Gründung der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins spielten auch Ueberlegungen arbeitsmarktpolitischer Natur mit, wie aus den folgenden Ausführungen im 65. Jahresbericht für 1946 hervorgeht (S. 18):
«Diese neueste Institution des S. H. V. verdankt ihre Entstehung dem Willen der Mitgliedschaft, durch Gewährung von Kinderzulagen an die verheirateten Angestellten ihre soziale Einstellung gegenüber dem Hotelpersonal zu bekunden und es zur Treue zum angestammten Beruf anzuspornen. Vielfach bestand bis jetzt die Meinung, daß die Gründung eines Ehestandes für den Hotelangestellten gleichbedeutend sei mit Berufswechsel, sofern keine Möglichkeit zur Uebernahme eines eigenen Geschäftes gegeben war. Solange jedes Jahr der Nachwuchs in großer Zahl zuströmte, mochte der Schaden nicht groß sein. Gegenwärtig steht man aber total veränderten Verhältnissen gegenüber und, wie für die meisten andern Berufszweige, besteht auch für die Hotellerie die Personalbeschaffung als besonders akutes Problem. Selbstverständlich müssen alle Anstrengungen darauf gerichtet sein, den wieder normal gewordenen Personalbedarf in erster Linie mit jungen Leuten zu decken. Dies ist jedoch nicht so einfach, weil die momentane Hochkonjunktur in den meisten Berufen gute Verdienstmöglichkeiten bietet. Es ist hier nicht der Ort, auf dieses Problem näher einzutreten; wir möchten lediglich bemerken, daß es mit kleinen
Mitteln und kurzfristig nicht zu lösen ist. Es braucht dazu auch Maßnahmen auf weite Sicht. Namentlich müssen die jungen Angestellten schon von Anfang an die Gewißheit haben, daß die Arbeit im Hotelgewerbe der Familiengründung nicht im Wege steht. Nichts vermochte unseres Erachtens in dieser Hinsicht besser zu wirken als die Errichtung einer Familienausgleichskasse durch den S. H. V.
Es darf heute als unbestritten gelten, daß die Allgemeinheit im eigensten Interesse die Familiengründung begünstigen und den Ehepaaren in der Auferziehung ihrer Kinder beistehen muß. Diese Pflicht besteht vor allem auch bei den Arbeitgebern eines Bernfes gegenüber ihren Arbeitern und Angestellten; sie kommt zum Ausdruck in dem Begriff des Familienlohnes. Allerdings wird der einzelne Arbeitgeber sich nicht leicht bereitfinden, bei gleicher Leistung dem Familienvater einen höheren Lohn zu zahlen als dem Ledigen. Aus den gleichen Erwägungen hätte der Familienvater meistens Mühe, eine Stelle zu finden, wenn er im Hinblick auf seinen Familienstand höhere Lohnforderungen stellen müßte. Hier ermöglicht nun die Ausgleichskasse in bester Weise eine Ueberbrückung der Gegensätze, indem die Mehrleistungen für die Familienväter von der Gesamtheit der Arbeitgeber übernommen und auf die einzelnen Arbeitgeber entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verteilt werden.»
Andere Kassen wurden in erster Linie zum Zwecke des Ausgleichs der Teuerung errichtet. Dies trifft insbesondere für folgende Kassen zu, die auf allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen:
-Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe (BRB vom 14. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe; BRB vom 27. Januar 1948 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Dachdeckergewerbe; BRB vom 20. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Elektro-Installationsgewerbe)
- Schlosser- und Eisenbaugewerbe (BRB vom 20. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe);
Zentralheizungsgewerbe (BRB vom 13. Januar 1948 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe).
Auch die Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie wurde in erster Linie errichtet, «um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche die Teuerung gegenwärtig in der Lebenshaltung der Familie hervorruft» (Art. 1 des Kassenreglements). Gleichzeitig wurde damit auch
die «Förderung und Stärkung des im Landesinteresse liegenden Familiengedankens» bezweckt (Präambel zum Kassenreglement).
II. Rechtsforin und Organisation
1. Rechtsform.
Mit Ausnahme der Kassen, die auf allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen, wurden sämtliche Kassen durch Beschluß der Gründerverbände errichtet. Diese haben die Kasse teilweise als besonderen Verwaltungszweig des Verbandes organisiert, teilweise in die Rechtsform eines Vereins gekleidet.
Vereine, die sich einer nichtwirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist (Art. 60, Abs. 1, ZGB). Anderseits stehen alle «Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen», unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften (Art. 59, Abs. 2, ZGB). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid i. Sa. Caisse intercorporative vaudolse d'allocations familiales vom 25. Oktober 1946 über die Frage, ob die Familienausgleichskassen einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen, folgendes ausgeführt:
«Die Ausgleichskassen für Familienzulagen entfalten keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit, vor allem treten sie weder in wirtschaftlichen Verkehr mit der Kundschaft, noch schließen sie selbständig Geschäfte ab; ihre Tätigkeit läßt sich überhaupt nicht von derjenigen der Unternehmungen trennen, die ihnen angeschlossen sind. Sie führen vor allem keinen wirtschaftlichen Betrieb als Selbstzweck. Sie sind im Gegenteil lediglich Hilfsorgane für eine administrative Aufgabe im Rahmen des internen Verkehrs zwischen den ihnen angeschlossenen Firmen. Sie verfolgen demnach keine wirtschaftliche Aufgabe im Sinne von ZGB Art. 60 und haben Rechtspersönlichkeit auch dann, wenn sie nicht als Genossenschaften oder Stiftungen organisiert sind.> (Vgl. ZAK 1947, S. 355 ff.).
Die Frage, ob die Kasse eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist im Hinblick auf die Wehrsteuerpflicht von besonderer Bedeutung, da gemäß Art. 16, Ziff. 5, des Wehrsteuerbeschlusses die zur Ausrichtung von Sozialleistungen an Arbeitnehmer geschaffenen «rechtsfähigen» Ausgleichskassen, deren Vermögen und Einkommen ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet wird, von der Steuerpflicht befreit sind. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht ausgesprochen, daß die in der Rechtsform des Vereins errichteten Ausgleichskassen für Familienzulagen der Wehrsteuerpflicht nicht unterliegen (BGE 721 S. 319 ff.).
Als Vereine sind folgende Kassen organisiert:
Uhrenindustrie
- Hotelier-Verein
Elektrizitätswerke
Schokoladeindustrie (JCOLAC).
Folgende Kassen bilden einen Verwaltungszweig des Griinderverban-
der Maschinen- und Metallindustrie
Keramik und Glas
der graphischen und papierverarbeitenden Industrie
des Verbandes schweizerischer Brauereien
des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser
des Verbandes schweizerischer Buchbindermeister
des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen
des Vereins schweizerischer Zentralheizungsindustrieller
des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten
des Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes.
2. Organisation
Die als Verein organisierten Kassen besitzen folgende Organe: die Delegiertenversammlung, der Vorstand, die Verwaltung sowie die Kontrollstelle. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Kassenorgan. Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren, setzt die Beiträge und die Zulagen fest, genehmigt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und beschließt über Statutenänderungen und die Auflösung der Kasse. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Kasse nach außen zu vertreten und die Geschäftsführung der Kasse zu überwachen. Ihm obliegt die Wahl des Geschäftsführers, der mit der Verwaltung der Kasse betraut ist.
Auch jene Kassen, die einen Verwaltungszweig des Gründerverbandes bilden, haben besondere Organe. Die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie besitzt als Organe die Verwaltungskommission, die Revisoren und die Geschäftsführung. Die Verwaltungskommission, das oberste geschäftsführende Organ der Kasse, besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Ausschuß des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller jeweils auf 2 Jahre gewählt werden. Sie nimmt Aenderungen des Kassenreglementes vor, behandelt grundsätzliche Fragen, stellt allgemeine Verwaltungsrichtlinien auf, beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kasse, prüft und genehmigt die Jahresrechnung und verwaltet die verfügbaren Gelder. Als Geschäftsführung amtet die Geschäftsstelle des
Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller, die die laufenden Geschäfte der Ausgleichskasse zu'besorgen hat. In ähnlicher Weise ist die Verwaltung der Kasse des Verbandes schweizerischer Brauereien sowie der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins geordnet. Das Reglement der Kasse Keramik und Glas sieht als Organe die Delegiertenversammlung, den Vorstand, den Revisor und die Geschäftsstelle vor. Die Kasse des Vereins schweizerischer Lithographiebesitzer und des schweizerischen Buchdruckervereins besitzt neben der Verwaltungskommission als weiteres Organ die AHV-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, der auch die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse obliegt.
Die Kassen schweizerischer Berufsverbände sehen in der Regel kein Mitspracherecht der Arbeitnehmer bei der Verwaltung der Kassen vor. Eine Ausnahme machen die Kasse des Schlosser- und Eisenbaugewerbes sowie die Kasse des Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes. Das Mitspracherecht bei der Kasse des Schlosser- und Eisenbaugewerbes ist dadurch gewährleistet, daß die Aufsichtskommission, die das oberste Kassenorgan ist, sich aus je 5 Mitgliedern der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammensetzt (vgl. Art. 2 des BRB vom 20. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe). Der Vorsitz der Kommission ist abwechslungsweise von einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu besetzen, wobei der andere Vertragspartner den Vizepräsidenten stellt. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt jene Ansicht, welcher der Präsident zugestimmt hat.
Die Aufsichtskommission hat u. a. folgende Aufgaben:
- Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsstelle
- Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung Abänderung des Kassenreglementes und Erlaß zusätzlicher Vorschriften
Entscheid über die Unterstellung von Betrieben
Entscheid über alle Anstände zwischen Geschäftsstelle und Kassenmitgliedern.
Den Arbeitnehmern kommt auch bei der Liquidation der Kasse ein weitgehendes Mitspracherecht zu. Die Kasse kann nur unter Zustimmung von Zweidritteln der Mitglieder der Aufsichtskommission aufgelöst werden. Allfällige Ueberschüsse der Kasse dürfen nur den der Kasse angeschlossenen Arbeitnehmern direkt zugeführt oder für einen von der Aufsichtskommission zu bestimmenden sozialen Zweck zugunsten aller dieser Arbeitnehmer verwendet werden. Auf keinen Fall dürfen Ueberschüsse
unter die beteiligten Verbände aufgeteilt werden (vgl. Art. 8, 9 und 21 des Reglernentes der Ausgleichskasse für Familienzulagen des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten).
Auch für die Ausgleichskasse des schweizerischen Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes besteht eine paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission, die aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Sie entscheidet über Reglementsänderungen und -ergänzungen. Sie nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt dem Kassenleiter Decharge (Ziff. 9 des Reglementes der Ausgleichskasse für Familienzulagen des schweizerischen Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes vom 3. August 1943).
3. Kassenzugehörigkeit
Auf Grund der kantonalen Gesetze über die Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer sind sämtliche Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb führen, verpflichtet, einer, Familienausgleichskasse beizutreten. Dieser Pflicht kann der Arbeitgeber entweder durch Beitritt zu einer anerkannten privaten oder zur kantonalen allgemeinen Kasse nachkommen. Der letzteren haben sämtliche Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer anerkannten privaten Kasse angehören. Die Kassen schweizerischer Berufsverbände gelten in der Regel als anerkannte Kassen im Sinne der erwähnten kantonalen Gesetze. Ihnen gehören im allgemeinen die Mitglieder der Gründerverbände an. So sind der Kasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie alle Betriebe angeschlossen, die dem Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller angehören, wobei die Verwaltungskommission darüber entscheidet, ob auch weitere Betriebe in die Kasse aufgenommen werden sollen. Die Zugehörigkeit zur Kasse des Verbandes schweizerischer Brauereien ist für die Verbandsmitglieder obligatorisch. Nichtverbandsmitglieder können der Kasse nur beitreten, wenn sie zugleich auch Mitglied des Verbandes werden. Der Kasse Keramik und Glas sind alle Arbeitgeber angeschlossen, die ihren Beitritt zur Kasse erklären oder die auf Grund von Beschlüssen der Gründerverbände (Verband schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, Verband der schweizerischen keramischen Industrie, Vereinigung schweizerischer Glasfabriken) zum Beitritt verpflichtet sind. In der Kasse des Vereins schweizerischer Lithographiebesitzer und des schweizerischen Buchdruckervereins sind sämtliche Mitglieder der erwähnten Verbände zusammengeschlossen. Der Kasse der Uhrenindustrie gehören die Arbeitgeberverbände der schweizerischen Uhrenindustrie an, für die der Anschluß an die Kasse obligatorisch ist. Der Kasse des Schweizer Hotelier-
Vereins haben alle Verbandsmitglieder beizutreten, die einen Beherbergungsbetrieb führen und Personal beschäftigen. Ueber die Beitrittsgesuche von Nichtmitgliedern des Gründerverbandes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zugehörigkeit zu den Kassen schweizerischer Berufsverbände somit auf dem Grundsatz der Verbandszugehörigkeit beruht. Eine Sonderstellung nehmen die auf Grund von allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen errichteten Kassen ein. Da die allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auch für die Außenseiter objektives Recht darstellen, haben sich diese zwangsweise der Kasse ihrer Branche anzuschließen. Die Zugehörigkeit zu allgemeinverbindlicherklärten Kassen beruht daher nicht auf der Verbands-, sondern auf der Branchenzugehörigkeit.
Nach einer Erhebung vom Februar 1949 waren den Kassen schweizerischer Berufsverbände 10 694 Arbeitgeber angeschlossen, die rund 288 700 Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. Tabelle II im Anhang).
(Schluß folgt)
Lohnkürzung bei Bezügern von AHV- Renten?
In letzter Zeit wurde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob eine Kürzung der Lohnbezüge von Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung besitzen, stattfinden solle. Auch beim Bunde hat das eidg. Finanz- und Zolldepartement geprüft, ob der Arbeitsverdienst des Bundesbediensteten, die Rentenbezüger sind, durch Kürzungen der veränderten Einkommenslage anzupassen sei. Der Bundesrat hat aber in seiner Sitzung vom 18. März 1949 gemäß dem Antrage des Finanz- und Zolldepartementes entschieden, daß eine Kürzung des Arbeitsverdienstes von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes, die Renten aus der Alters- und Hiriterlassenenversicherung beziehen, unterbleiben soll.
Es sei erwähnt, daß diesem Beschluß nur eine geringe finanzielle Tragweite zukommt, weil der Bund die Altersgrenze von 65 Jahren für die Entlassung aus dem Bundesdienst anwendet. Die Frage der Anrechnung der AHV-Renten auf die Bezüge der Bundesbediensteten stellt sich daher nur in einzelnen Ausnahmefällen. Im wesentlichen standen sich folgende Gründe für und wider eine Anrechnung der Renten gegenüber:
Für eine Kürzung des Arbeitsverdienstes spreche die Tatsache, daß in den ersten 20 Jahren der Wirksamkeit der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung mit geringfügigen Beiträgen das Anrecht auf eine ansehnliche Rente erworben wird, deren Kapitalwert die geleisteten Beiträge um ein Vielfaches übersteigt. Diese Teilrenten werden zur Hauptsache von den Staatszuschüssen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgebracht, weshalb der Bezug der Rente als unhaltbare Begünstigung angesehen werden könne. Die Genußberechtigung voll-erwerbstätiger Personen stehe ferner mit dem Grundgedanken der Alters- und Hinterlassenenversicherung in einem gewissen Widerspruch. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfolge nämlich in erster Linie das Ziel, die Existenz während der vom Alter verursachten Erwerbslosigkeit sicherzustellen.
Gegen eine Kürzung kann eingewendet werden, daß das Beamtenrecht keine Vorschriften kennt, die sie erlauben würden. Von der Personalseite ist zudem ausgeführt worden, man sei sich im Parlament bei den Beratungen über die Gesetzesvorlage betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung bewußt gewesen, daß die Leistungen auch Personen zufallen würden, die noch im Erwerbsleben stünden. Damit diese die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ganz umsonst erhielten, sei bestimmt worden, daß der noch erwerbstätige Bezüger einer Altersrente die ordentlichen Beiträge weiterhin zu entrichten hätte. Es wäre aber vollkommen verfehlt, wenn der Bund das Einkommen der über 65 Jahren alten Bediensteten kürzen würde und so das Beispiel dafür gäbe, Erwerbstätige indirekt um die Leistungen der Alters- und Hinterlassenensicherung zu bringen. In der Tat hat sich der im Staatsdienst stehende Versicherte, wie das Finanz- und Zolldepartement ausführte, sein Anrecht auf die Altersrente mit den gesetzlichen Beiträgen erworben. Diese stehen hinter demjenigen, was andere Versicherte beitragen, nicht zurück. Man wird deshalb dem Staatsbediensteten auch nicht zumuten dürfen, sich die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch Dienstleistungen nach dem 65. Altersjahr noch besonders zu erarbeiten. Zu einer Anrechnung der Altersrente besteht umso weniger Anlaß, als das Bundespersonal namhafte Solidaritätsbeiträge an das Renteneinkom-men von anderen Versicherten zu leisten hat. Aber auch die Beiträge der öffentlichen Hand an die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung dürften kaum zugunsten einer Kürzung von Besoldung, Gehalt und Lohn der im Dienste des Bundes stehenden Rentner angerufen werden, denn an diese Leistungen ist vom Staatsbediensteten wie von allen übrigen Versicherten in gleicher Weise nach Maßgabe der Steuerpflicht beigetragen worden.
Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948
Im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Geschäftsführung im Jahre 1948 wird über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Wehrinannsschutz und den Familienschutz folgendes ausgeführt:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Allgemeines. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Die Einführungsarbeiten mußten in sehr kurzer Zeit bewältigt werden. Die rechtliche und technische Umgestaltung des von der Lohn- und Verdienstersatzordnung übernommenen Verwaltungsapparates, die Errichtung neuer Ausgleichskassen, die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit und die Erstellung der Unterlagen für über 2 Millionen Beitragspflichtige erforderten große Umtriebe. Infolgedessen war mit gewissen Anlaufschwierigkeiten zu rechnen. Diese hielten sich jedoch im Rahmen des Vorgesehenen.
Gesetzgebung. Der Bundesrat hat am 14. Mai 1948 eine Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer erlassen. An Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparten?.entes sind zu erwähnen die Vorschriften betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe (3. Januar) und betreffend die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals (10. März).
Bis Ende 1948 waren 20 kantonale Einführungsgesetze vom Bundesrat genehmigt. 3 weitere Kantone haben den entsprechenden Erlaß zur Genehmigung eingereicht. Zu diesen kantonalen Grunderlassen kommen (ohne die Prozeßordnungen) 23 kantonale Verordnungen, Reglemente und Regierungsratsbeschlüsse, die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurden.
Organisation. Ende 1948 waren 81 Verbandsausgleichskassen rechtsgültig errichtet. Eine weitere Verbandsausgleichskasse trat, bevor der Bundesrat das Kassenreglement genehmigt hatte, in Liquidation.
Im Geschäftsjahr wurden 5 Versicherungseinrichtungen im Sinne von Artikel 75 ff. des Bundesgesetzes anerkannt. 2 weitere Gesuche um Anerkennung waren am Jahresende hängig.
Es sind 149 Begehren um Zulassung als externe oder interne Revisionsstellen eingegangen. 29 Gesuche wurden zurückgezogen, 19 abgelehnt, 84 provisorisch gutgeheißen und 17 sind noch pendent. Die endgültige Zulassung hängt von der praktischen Bewährung ab.
Die freiwillige Versicherung. Die Durchführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, die der Ausgleichskasse für Ausland-
schweizer und den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten obliegt, stieß in vielen ausländischen Staaten auf Schwierigkeiten. Da sich die Zustellung der Unterlagen für die Aufklärung der Auslandschweizer, die Instruktion der Gesandtschaften und Konsulate sowie die Erfassung und Veranlagung der freiwillig Versicherten aus verschiedenen Gründen (vor allem mangelhafte Verbindungen, Streiks etc.) verzögerte, wurde die Frist für den Beitritt der Eintrittsgeneration zur freiwilligen Versicherung allgemein von Ende 1948 auf31. März 1949 erstreckt. Ein Ueberblick über die Durchführung der freiwilligen Versicherung ließ sich daher im Jahr 1948 noch nicht gewinnen.
Die Gesandtschaften und Konsulate wurden durch eine Wegleitung, die Auslandschweizer durch eine Broschüre über die freiwillige Versicherung unterrichtet.
Aufsicht. Im Geschäftsjahr standen die Einführungsarbeiten noch im Vordergrunde. Diese sind im wesentlichen abgeschlossen. Das Amt erließ 22 Kreisschreiben und gab eine Wegleitung über die ordentlichen Renten heraus. Es instruierte die Revisionsstellen in 3 Kursen über die Versicherung. In 3 weiteren Einführungskursen wurden die Ausgleichskassen über die ordentlichen Renten orientiert.
Die laufende Aufsicht betraf unter anderem' die Prüfung der kantonalen Rekursentscheide Lind die Auswertung der Berichte über 58 Kassenrevisionen und 160 Revisionen von Zweigstellen, sowie über 498 Arbeitgeberkontrollen. Sodann wurden 4137 Kassenverfügungen über die Herabsetzung der Beiträge von Selbständigerwerbenden geprüft, sowie 522 Verfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten.
Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskwu - mission tagte im Jahre 1948 zweimal. Ferner fanden 4 Sitzungen von Subkommissionen statt.
Die Rechtspflege. Bis Jahresende hat der Bundesrat 20 Prozeßordnungen genehmigt. 3 Erlasse waren noch hängig. 3 Kantone haben noch keine Prozeßordnung erlassen, Die kantonalen Rekursbehörden haben 2117 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 204 Entscheide wurden an das eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, und zwar 73 durch das Amt. Zu weiteren 87 Berufungen hat diese dem eidgenössischen Versicherungsgericht Mitbericht erstattet.
8• Die finanziellen Auswirkungen. Bis Ende Dezember 1948 haben die Ausgleichskassen mit der zentralen Ausgleichsstelle über die bis Ende Oktober 1948 bezahlten Beiträge und die bis Ende November 1948 bezahlten Renten abgerechnet. Die Zahlen für das ganze Jahr lagen bei Abschluß
des Berichtes noch nicht vor. Sie werden zu gegebener Zeit gemäß Artikel 213 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Bundesrat veröffentlicht. Das erste Jahresergebnis wird sich aller Voraussicht nach im Rahmen der Berechnungen halten.
9. Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene. Es war anzunehmen, daß während der Einführungszeit der Alters- und Hinterlassenenversicherung sich gewisse Härtefälle zeigen würden. Die Erfahrung hat diese Annahme bestätigt. Daher hat der Bundesrat am 26August der Bundesversammlung eine Vorlage über zusätzliche Leistungen unterbreitet, die von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober angenommen wurde (Bundesbeschluß über die Verwendung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel). Darnach werden den Kantonen und den Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» aus dem Fonds von 140 Millionen Franken, der aus Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung, gebildet worden ist, Beiträge zur Milderung von Härtefällen ausgerichtet. Der Bundesbeschluß tritt rückwirkend auf 1. Januar 1948 in Kraft. Die Vorarbeiten für die Vollzugsverordnung waren am Jahresende abgeschlossen. Zum Entwurf haben sich die Kantone und beide Stiftungen vernehmen lassen.
Wehrrnannsschittz
1. Uebertragung der Aufgaben der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung an das Bundesamt für Sozialversicherung. Am 23. Dzember 1947 beschloß der Bundesrat, die Wehrmannsausgleichskassen aufzulösen und ihre Aufgaben an die gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichteten Ausgleichskassen zu übertragen. Damit war es gegeben, das Amt, das für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist, auch mit der Aufsicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie der Studienausfallordnung zu betrauen. Durch eine Verfügung Nr. 62 vom 20. Februar 1948 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit Wirkung ab 1. März 1948 die Befugnisse und Aufgaben auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallordnung, die bis dahin dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit oblagen, auf das Bundesamt für Sozialversicherung übertragen. Im Rahmen dieses Amtes ist der Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung für den Wehrmannsschutz verantwortlich.
Durch die Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948 wurden die Ausführungserlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung denjenigen der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung angeglichen. Vor allem wurden Bestimmungen erlassen, damit die Lohnausfallentschädigungen auf den gleichen Löhnen berechnet werden können, die für die Berechnung der Beiträge gemäß Alters- und Hinterlassenenversicherung maßgebend sind.
Rechtspflege. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohn- und die Verdienstersatzordnung, die für diese beiden Ordnungen sowie für die Studienausfallordnung und die Beihilfenordnung (finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern) zweit- und letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte sind, haben im abgelaufenen Jahr 135 Beschwerden entschieden. Davon wurden 5 vom Bundesamt für Sozialversicherung eingereicht. Zu den übrigen hat das Bundesamt Mitherichte verfaßt.
Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen. Die nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen sind nach Erfüllung der ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 obliegenden Aufgaben aufzulösen. Die Liquidation der Wehrmannsausgleichskassen ist im Gang. Es wurden bisher 8 Wehrmannsausgleichskassen aufgelöst. Zahlreiche andere Gesuche sind hängig.
Vorbereitung eines Bundesgesetzes über einen angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalls wegen Militärdienstes. Die Lohn-, Verdienstersatz- sowie die Studienausfallordnung beruhen immer noch auf Volimachtenbeschlüssen des Bundesrates. Die Vorarbeiten für die Ueberführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in eine bundesgesetzliche Ordnung sind nun eingeleitet worden. Im Berichtsjahr kam erstmals die für diesen Zweck vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Expertenkommission zu einer Sitzung zusammen.
Familienschutz
Am 1. Januar 1948 ist der Bundesbeschlul3 vom 20. Juni 1947 über di'e Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vollzug der Beihilfenordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf das Bundesamt für Sozialversicherung übergegangen. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 4,06 Millionen Franken und den Gebirgsbauern rund 4,24 Millionen Franken finanzielle Beihilfe ausgerichtet.
Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 läuft am 31. Dezember 1949 ab. Ein Vorentwurf zu einem Bundesbeschluß über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, durch den der erwähnte Beschluß ersetzt werden soll,
wurde von der Expertenkommission für die Beihilfenordnung durchberaten und den Kantonen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge
Leistungen, die einem geschiedenen Ehegatten gemäß Art. 151 oder Art. 152 des Schweiz. Zivilgesetzbuches ausgerichtet werden, gehören nicht zum maßgebenden Renteneinkommen nach VV Art. 28
Das Kreisschreiben Nr. 37 betreffend die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen enthält unter Kapitel C, Ziffer 11/1, lit. b, eine Aufzählung der laufenden Einnahmen, die als maßgebendes Renteneinkommen zu betrachten sind. So werden namentlich genannt Pensionen, Ruhegehälter, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten (z. B. an Geschiedene oder Eltern), Ersatzleistungen für bleibende Nachteile sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Diese Aufzählung hat nun zu unrichtigen Interpretationen Anlaß gegeben. Wir präzisieren deshalb, daß die oben in Klammer gesetzten Worte sich nur auf die Hinterlassenenrenten beziehen. Es handelt sich hier um Renten, die von Versicherungseinrichtungen an Eltern, denen ein Kind gestorben ist, oder an den Ueberlebenden geschiedener Ehegatten ausgerichtet werden. Dagegen fallen die nichterwerbstätigen Witwen außer Betracht; denn auf Grund von AHVG Art. 3 sind diese von der Beitragspflicht befreit.
Anderseits bringt das Kreisschreiben Nr. 37 klar und deutlich zum Ausdruck, daß Unterhalts- und Unterstützungsleistungen, die in Erfüllung einer rechtlichen oder einer sittlichen Pflicht erbracht werden, nicht zum maßgebenden Renteneinkommen gehören. Es betrifft dies im Falle der Scheidung die Entschädigungen und die Unterhaltsbeiträge nach Art. 151 bezw. Art. 152 des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Von den genannten Leistungen, die geschiedenen Personen ohne Erwerbstätigkeit zukommen, dürfen somit keine AHV-Beiträge erhoben werden.
Vom Arbeitgeber bezahlte Urlaubsreisen ausländischer Arbeitnehmer
Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen ausländischen Arbeitnehmern gewährt, um ihnen die Spesen ihrer Urlaubsreise zu ersetzen, gehören zum maßgebenden Lohn. Diese Leistungen fallen unter den Begriff der Ferien- und Feiertagsentschädigungen im Sinne von Art. 7, lit. o, der Vollzugsverordnung.
Renten
Der Abzug für Unterhalts- oder Unterstützungsleistnngen
Gemäß Art. 57, lit. f, der Vollzugsverordnung kann der Rentenanwärter \on seinem Einkommen für jede von ihm ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person einen bestimmten Betrag abziehen. Ist dieser Abzug auch dann zulässig, wenn die unterhaltene oder unterstützte Person selber Empfänger einer Uebergangsrente ist?
Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der Auffassung, daß analog der für Witwenfamilien getroffenen Regelung (vgl. VV Art. 57, lit. f, am Ende, sowie Art. 63) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen des Rentenanwärters nur dann von seinem Einkommen abgezogen werden dürfen, wenn die unterhaltene oder unterstützte Person nicht bereits selber eine Uebergangsrente bezieht. Obschon dies in der vom genannten Amt herausgegebenen Wegleitung über die Renten nicht ausdrücklich gesagt wird, muß man annehmen, daß die Leistungen, durch welche der Bezüger einer Bedarfsrente «eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt«, begriffsnotwendig nur bescheiden sein können und daher nicht mehr «in wesentlichem Umfang« an den Lebensunterhalt einer Person beizutragen vermögen, die bereits selber eine Uebergangsrente erhält. Ueberdies würden, wollte man den Abzug in solchen Fällen als zulässig erachten, der unterhaltenen oder unterstützten Person in einer doppelten Weise Leistungen der AHV zugewendet: einmal auf direktem Weg durch Ausrichtung einer Uebergangsrente, und sodann indirekt, indem die von einem Dritten erbrachten Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen durch den diesem gewährten Abzug letztlich ebenfalls zu Lasten der AHV gingen. Diese stoßende Auswirkung kann aber der Gesetzgeber kaum gewollt haben.
Kleine Mitteilungen
Postulat Arni
vom 31. März 1949
Herr Nationalrat Arni hat das folgende Postulat eingereicht:
«Nachdem dieses Jahr die ordentlichen Rentenansprüche der Schweizerbürger an die AHV erstmals zu Recht bestehen und ihre segensreichen Auswirkungen sich geltend zu machen beginnen, zeichnet sich für die Alten derjenigen Jahrgänge, die bei ungenügendem Vermögen oder Einkommen nur der Uebergangsleistungen teilhaftig werden können, eine gewisse Härte ab. Sie resultiert u. a. vorab aus der zu tiefen Einkommens-
begrenzung, die den heutigen und tatsächlichen Verhältnissen nur ungenügend Rechnung trägt.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht in Würdigung dieses Umstandes die diesbezüglichen Bestimmungen abgeändert werden sollten, um dadurch erwähnte Härten zu mildern oder auszumerzen.»
Ausgleichsfonds der Alters- und Ilinterlassenenversicherung
Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung trat am 8. April 1949 in Bern unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Herrn E. Weber, zu einer Sitzung zusammen. Nach einer einleitenden Orientierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis von einem Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getätigten Anlagen und faßte weitere Anlagebeschlüsse.
Auf Grund der bisher eingegangenen Jahresrechnungen der Ausgleichskassen konnten von der Rechnung für das Geschäftsjahr 1948 einige vorläufige Ergebnisse bekannt gegeben werden.
Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen sich auf 415 Millionen Franken und die Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) auf 160 Millionen. Der Vermögensertrag beträgt nach Abzug der Stempelabgaben und mit Einschluß der Wertberichtigungen 4,8 Millionen. Ferner wurden dem Ausgleichsfonds die der eidgenössischen Staatskasse bis zum Inkrafttreten der AJIV zugekommenen Schenkungen und Legate im Betrage von 1,8 Millionen einverleibt. Für Rentenzahlungen wurden 122 Millionen ausgegeben und für Verwaltungskostenzuschüsse an Ausgleichskassen 4,9 Millionen. Die Betriebsrechnung wird demnach mit einem Einnahmenüberschuß von rund 455 Millionen abschließen.
Auf Ende März 1949 verfügte der Ausgleichsfonds über 478,1 Millionen Franken langfristiger Anlagen (350,5 Millionen Ende Dezember 1948). Davon sind 70,1 (50,1) Millionen in Form von Obligationen, Schuldbuchforderungen und Schuldscheindarlehen der Eidgenossenschaft, 62,2 (37,9) Millionen in Schuldscheindarlehen an Kantone, 52,9 (29,9) Millionen in Schuldscheindarlehen an Gemeinden, 177,2 (167,4) Millionen in Pfandbriefen der Pfandbriefinstitute, 103,7 (65,2) Millionen in Schuldscheindarlehen an Kantonalbanken und 12,0 (—) Millionen in Schuldscheindarlehen an gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen.
AHV und Sparsinn
Ganz im Gegensatz zu verschiedenen Meldungen, wonach der Sparwille in bedenklicher Weise nachgelassen habe, wofür als Gründe u. a. eine von der AHV ungewollt geförderte Einstellung, daß die Fürsorge für schlechte Zeiten dem Staat überlassen werden könne, angegeben werden, finden sich im Rechenschaftsbericht der Zürcher Kantonalbank für das Jahr 1948 folgende Feststellungen:
«Was die Sparkasse im besonderen anbetrifft, so führten der Nettozuwachs des Monats Januar von 8 Millionen Fr. und die mit dem Spätsommer infolge der politischen Entspannung zunehmenden Einlagen dazu, daß sie das Jahr mit der seit 1933 nicht mehr übertroffenen Zunahme von 37,6 Millionen Fr. abschließt, worin 12,8 Millionen Fr. Nettozinsgutschriften enthalten sind. Anscheinend hat sich die Erhöhung des Zinses auf den Einlagen über Fr. 5000 und die Ausdehnung des Höchstbetrages des Guthabens auf Fr. 20 000 günstig ausgewirkt. Anfangs 1949 hat der Eingang an Spargeldern sogar beinahe stürmische Formen angenommen. Aus dieser Entwicklung und aus der Zunahme der Sparhefte um abermals 12 325 Stück darf geschlossen werden, daß in einem großen Teil unserer Bevölkerung der Sparsinn keineswegs erloschen«) ist. Gleichwohl haben wir uns entschlossen, zur Weckung dieses Sinnes namentlich in der jüngeren Generation, die gegenwärtig noch unter guten Verdienstverhältnissen lebt und deshalb der Versuchung zu unüberlegten Ausgaben besonders ausgesetzt ist, eine neue Institution zu schaffen durch Ausgabe von Jugendsparheften. Diese sollen unter anderem durch Vergütung eines höheren Zinssatzes bei regelmäßigen Einlagen die Schaffung von Reserven für die spätere Verheiratung, für Notfälle usw. erlauben.»
Der Lösung des Nachwuchsproblems in der Sozialversicherung entgegen
Wer die Entwicklung der Sozialversicherung unseres Landes in den letzten Jahren verfolgte, der konnte feststellen, daß sich das elementare Bedürfnis nach sozialer Sicherheit in immer stärkerem Maße Geltung verschafft. Die Sozialversicherungseinrichtungen wurden stetig vervollkommnet und ihr Tätigkeitsgebiet dehnte sich unaufhaltsam aus. Mit der Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wiederum eine große Etappe auf dem Wege des sozialen Fortschritts ;:urückgelegt worden.
Die erfreuliche Entwicklung der Sozialversicherung war naturgemäß von einer entsprechenden Ausdehnung des Verwaltungsapparates heglei-
*) von der Redaktion in kursiv ausgezeichnet.
tet. Der Personalbedarf wurde immer größer und es zeigte sich, daß es nicht selten schwierig ist, qualifizierten, für höhere Posten geeigneten Nachwuchs zu finden. Unsere Universitäten bieten wohl die Möglichkeit, sich in der mathematischen und juristischen Richtung auszubilden. Versicherungswirtschaftliche Fragen, Probleme der Organisation und Betriebsführung werden jedoch kaum berücksichtigt.
Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Die Handelshochschule St. Gallen hat bereits einen Ausbau ihres Studienplanes über Fragen des Versicherungswesens durchgeführt und befaßt sich mit dem Projekt, ein versicherungs-wirtschaftliches Seminar zu schaffen. Die Handelshochschule will sich allerdings bewußt auf die im Rahmen einer Wirtschaftshochschule vorhandenen Möglichkeiten beschränken. Die Ausbildung von Versicherungsmathematikern wird immer Aufgabe der Universitäten und der E. T. H. bleiben.
Der neue Studienplan der Handelshochschule sieht zwei Studienrichtungen vor: «Privatversicherung» und «Sozialversicherung». Inbezug auf letztere sind, neben der allgemeinen betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und juristischen Ausbildung, folgende Vorlesungen vorgesehen; eine allgemeine Einführungsvorlesung über die Sozialversicherung in der Schweiz; Vorlesungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schweiz und vergleichende Darstellung mit den Einrichtungen anderer Länder); Kranken- und obligatorische Unfallversicherung; Arbeitslosenversicherung und Fürsorge; Militärversicherung und Wehrmannsschutz: die Technik der Sozialversicherung; Spezialvorlesungen über die Sozialversicherung in anderen Ländern usw.; dazu Uebungen und Seminarien über die Technik des Versicherungsbetriebes und der Organisation; Uebungen über Versicherungs-Mathematik usw. Im Studienplan ist für die Studierenden der Richtung «Sozialversicherung» auch der Besuch der wichtigsten Vorlesungen und Uebungen über Fragen der Privatversicherung vorgesehen, um einen Ueberblick über das gesamte Versicherungswesen zu vermitteln.
Ihre Ergänzung soll die Bildungsstätte finden durch Schaffung einer Fachbibliothek, einer Sammlung aller einschlägigen Literatur, der Bücher und Zeitschriften des In- und Auslandes, wie eines reichhaltigen Anschauungsmaterials aus der Praxis (Aufklärungsschriften, Formulare usw.).
Die Pläne der Handelshochschule St. Gallen kommen einem in weiten Kreisen der Sozialversicherung bestehenden Bedürfnis entgegen. Es ist deshalb zu hoffen, daß sie mit Erfolg durchgeführt werden können.
Gerichtsentscheide
A. Beiträge
1. Beitragspflicht
Die frehvillige Beit ragsleistung zur Erivirkung eines gesetzlichen Ren-
tenanspruches sieht mangels ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen den in
AHVG Art. 3, Abs. 2, erwiümten Personen, für die kein voller Jahresbeitrag
geleistet werden konnte, nicht zu.
Die 1884 geborene, mit einem über 65jährigen Mann verheiratete, nichterwerbstätige Berufungsklägerin wollte sich durch freiwillige Beiträge den Anspruch auf eine einfache Altersrente sichern, da das Einkommen ihres Mannes den Bezug einer IJebergangsrente ausschloß.
Das von Ausgleichskasse und Rekurskommission abgelehnte Begehren begründete die Ansprecherin damit, daß sie nicht zu den in AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b genannten «nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten» gehöre, die von der Beitragspflicht befreit sind. Falls sie aber doch dort subsumiert werde, so sei diese Bestimmung nicht auf sie anwendbar, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur den Sinn haben könne, den beitragspflichtigen Ehemännern nichterwerbstätiger Frauen eine Doppelbelastung mit AHV.. Beiträgen zu ersparen. Art. 3, Abs. 2, lit b bezwecke keinesfalls, nichterwerbstätige Ehefrauen aus Gründen, die ausschließlich beim Ehemann liegen, vom Anspruch auf eine ordentliche Rente auszuschließen.
Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus den Erwägungen:
Gemäß AHVG Art. 1 ist grundsätzlich jede in der Schweiz wohnhafte Person versichert, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen der Beitragspflicht und der Rentenberechtigung erfüllt. Da der Ehemann der Berufungsklägerin seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, gilt er als Versicherter, obwohl dieser Umstand für ihn persönlich keine praktischen Folgen zeitigt.
Die Berufungsklägerin gehört somit zu den gemäß Art. 3, Abs 2, lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreiten Personen. Diese Befreiung führt praktisch zum Ausschluß von der Beitragsleistung. Da das Gesetz eine freiwillige Bezahlung von Beiträgen nicht vorsieht, würde eine solche Leistung im Rahmen einer obligatorischen Volksversicherung keine Verpflichtung der Allgemeinheit, d. h. keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente begründen.
An diesen Auswirkungen des gesetzlichen Systems kann allein der Gesetzgeber, nicht aber der Richter etwas ändern. Er müßte dabei vom Grundsatz, daß das versicherungsrechtliche Statut der nichterwerbstätigen Ehefrau in allen Belangen von demjenigen des Ehemannes abhängt, abweichen, und damit eine Regel durchbrechen, nach der sich alle einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes richten.
(Eiclg. Versicherungsgericht i. Sa. Ammann, vom 8. März 1949.)
Die ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes arbeitende Ehefrau ist von
(1Cr Beitragsleistung ausgeschlossen. Daß Barlohn bezogen wird, muß glaub-
haft gemacht werden.
Giuseppe G. geb. 1875, ist als pensionierter Lehrer Inhaber eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes. Als die Rekurskommission sein Begehren abwies, seine noch nicht 65jährige Ehefrau Amalla G. sei zur Beitragszahlung an die AHV zuzulassen, zog G. den Entscheid an das Eidg. Versicherungsgericht weiter, indem er hauptsächlich folgendes geltend machte: Die Ehefrau, nicht er, verrichte die landwirtschaftlichen Arbeiten, wobei die Tochter Rita mithelfe, während die Tochter Itala den Haushalt besorge. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung
1. Nach Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG sind im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, «von der Beitragspflicht befreit». Auf Amalia G. trifft diese Gesetzesbestimmung aus folgenden Gründen zu:
Sie ist die Ehefrau eines Versicherten, denn Giuseppe G. ist nach Art. 1, Abs. 1, des Gesetzes versichert.
Sie arbeitet im Betrieb des Ehemannes. Der landwirtschaftliche Betrieb ist, wie sie selbst einräumt, die Frucht vierzigjähriger gemeinsamer Arbeit, stellt also nicht eingebrachtes Gut der Ehefrau, sondern Eigentum des Mannes dar (Art. 195 ZGB). Nichts spricht dafür; daß er der Ehefrau eine Nutznießung am Betrieb bestellt hat. Hätte er nicht das Alters-65.
jahr überschritten, so wäre e r für das landwirtschaftliche Einkommen beitragspflichtig (Art. 20 AHVV).
Von Frau G. könnten Beiträge nur erhoben werden, falls sie vom Ehemann einen B a r 1 o h n bezöge. Daß dies zutrifft, darf aber nicht angenommen
werden, solange es -- wie vorliegend - weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist.
2. Die im Betrieb des Ehemannes arbeitende Frau G. ist somit von der Beitragspflicht befreit. Das aber bedeutet praktisch, daß sie von der Beitragszahlung ausgeschlossen ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen Müller - Lombardi (Urteil vom 28. Februar 1949) *) erkannt hat, erlaubt das Gesetz dem Befreiten nicht, freiwillig Beiträge zu zahlen, sondern ist freiwillige Beitragszahlung einzig für Schweizer im Ausland vorgesehen (Art. 2 AHVG).
(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Grandi, vom 11. März 1949.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Die Umrechnung des Einkommens gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, ist im-
mer vorzunehmen, wenn Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nur während eines Teils der Bereehniingsperiode erzielt wurde.
Der Berufungsbeklagte war bis 15. September 1946 als Versicherungsagent in unselbständiger Stellung tätig; seit 1. September 1946 ist er Teilhaber einer Möbelfirma. Die Steuerbehörde meldete der Kasse für die Beitragsberechnung
») ZAK 1949, S. 169.
zunächst ein durchschnittliches Erwerbseinkommen 1945/46 von Fr. 7937. Erst während des Beschwerdeverfahrens gab sie ihr auf eine Rückfrage hin bekannt, der gemeldete Betrag stelle das Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit dar; aus letzterer habe der Berufungsbeklagte vom 1. September bis 31. Dezember 1946 Fr. 2920 erzielt.
Die kantonale Rekursbehörde entschied, anwendbar sei nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 AHVV Art. 24, wonach Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden, das sich auf Grund einer Wehrsteuertaxation nicht ermitteln läßt, von der Ausgleichskasse einzuschätzen ist, nötigenfalls auf Grund einer Selbsttaxation des Beitragspflichtigen.
In ihrer Berufung vertrat die Ausgleichskasse die Auffassung, das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen sei durch Umrechnung des Teileinkommens auf die ganze Berechnungsperiode gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, zu bestimmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut und erklärte AHVV Art. 24, Abs. 1, anwendbar.
Aus der Begründung:
AHVV Art, 24, Abs. 1, ist immer anzuwenden, wenn während eines Teils der Berechnungsperiode Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde, gleichgültig ob der Beitragspflichtige vorher eine unselbständige oder überhaupt keine Tätigkeit ausübte. Abs. 2 dieser Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit erst während der Veranlagungs- bzw. Beitragsperiode eintrat und daher das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Wehrsteuer noch nicht erfaßbar war. Die Art des Erwerbseinkommens ist aus der Steuerdeklaration ersichtlich. Die Steuerbehörde ist somit in der Lage, die erforderliche Ausscheidung vorzunehmen und der Kasse zu melden. Vorliegend hat sie das selbständige Erwerbseinkommen erst nachträglich im Beschwerdeverfahren auf Rückfrage hin bekanntgegeben. Gestützt auf diese neue Meldung wäre die Kasse zum Erlaß einer neuen Verfügung befugt gewesen. Das Verfahren wäre dann, je nach der weitern Stellungnahme des Berufungsklägers, gegenstandslos geworden oder mit verändertem Antrag weitergegangen. Da dies nicht geschehen ist, die Sachlage aber abgeklärt und daher spruchreif ist, wird die Höhe des maßgebenden Erwerbseinkommens und Beitrags im Urteil festgesetzt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Nußbaum, vom 30. März 1949.)
Die Vorbereitimgszeit für eine Geschäftseröffnung zählt bi der Berech-
nung des maßgebenden Erwerbseinkommens gemäß AIIVG Art. 24, Abs. 1,
nicht zur Periode, in der (las für die Beitragsberechnung maßgebende Einkom-
men erzielt wird.
Der Berufungskläger war bis 21. Oktober 1945 als Confiseur in Stellung. Ani 1. März 1946 eröffnete er ein eigenes Confiseriegeschäft. Die Wehrsteuerbehörde schätzte das Einkommen aus zehnrnonatiger selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 12 500 und rechnete es gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, auf ein Jahr uni, was 15 000 ergab. Vor der Vorinstanz verlangte der Berufungskläger die Berechnung des Beitrags auf der Basis von Fr. 7500 gemäß Wehr-
steuerveranlagung. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. In seiner Berufung machte der Berufungskläger geltend, er habe in der Zeit vom Oktober 1945 bis März 1946 auf die Eröffnung des Geschäftes hin ohne irgendwelche Einnahme Confiseriewaren hergestellt. Diese sechs Monate der Vorbereitung seien bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab aus folgenden Erwägungen:
Es mag zutreffen, daß der Berufungskläger bereits mehrere Monate vor Geschäftseröffnung ausschließlich Waren hergestellt hat. Es könnte daher als begründet erscheinen, bei Ermittlung des Erwerbseinkommens die Vorbereitungszeit anzurechnen, d. h. das Erwerbseinkommen von Fr. 12 500 auf 14, zum mindesten auf 12 Monate zu verteilen. Durch Umrechnung ergäbe sich ein geringeres Einkommen als es der Beitragsverfügung zugrunde liegt. Dagegen ist zu beachten, daß bloße Fabrikation ohne Verkauf eine Ausnahme bildet und in der Regel nur vor Geschäftseröffnungen stattfindet zur Bereitstellung eines Warenvorrats. Nach der Eröffnung wird durch die Fabrikation das Warenlager laufend aufgefüllt. Die Vorbereitungszeit mit der Vorausfabrikation eines Warenlagers ist daher etwas Einmaliges.
Der Beitrag wird auf dem Erwerbseinkommen des Jahres 1948 geschuldet. Das Einkommen früherer Jahre stellt nur einen Ermittlungsbehelf dar. Daher sind Ausnahmeerscheinungen dieser Jahre nicht zu berücksichtigen. Die Annahme, das in den 10 Monaten erzielte Einkommen von Fr. 12 500 sei als Einkommen des ganzen Jahres oder eines noch größeren Zeitraumes zu betrachten, wäre geradezu unrichtig, weil der Gegenwert der in der Vorbereitungszeit geleisteten Arbeit nicht in den Einnahmen aus dem Warenverkauf in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1946 aufging, sondern wohl stets ungefähr im Umfang des bei Geschäftseröffnung vorhandenen Warenlagers bestehen blieb.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Berner, vom 25. März 1949.)
Lebensversicherungen, die zur Sicherung von Geschäftssehulden verpfän-
det sind, müssen zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital gerechnet werden.
Der Versicherte machte im Rekursverfahren geltend, seine Lebensversicherungen im Nominalbetrag von total Fr. 70 000 seien als Ergänzungssicherheit für die auf seiner Geschäftsliegenschaft lastende 4. Hypothek hinterlegt. Sie seien deshalb dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital zuzurechnen. Sollte der Rückkaufswert von total Fr. 43 108 trotzdem als Privatvermögen angesehen werden, so seien auch die damit gesicherten Schulden als Privatschulden zu betrachten.
Aus dem Schuldenverzeichnis, das der Rekurrent der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht hat, sowie aus zwei Meldungen der Versicherungsgesellschaft ging hervor, daß beide Versicherungen verpfändet und an den Faustpfandgläubiger ausbezahlt worden waren. Bei dieser Sachlage wurde der Rekurs gutgeheißen mit der Begründung: Wenn die Versicherungen der zusätzlichen Sicherstellung von Geschäftsschulden Grundpfanäschulden auf der Geschäftsliegenschaft) dienen, so müssen sie zum Geschäftsvermögen, d. h. zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital gerechnet werden, wie die Liegenschaft selbst. Soweit Lebensversicherungen nicht ver-
pfändet sind, müssen sie als Privatvermögen angesehen werden; das Gleiche gilt für Wertschriften und Sparguthaben.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Scheibli, vom 7. Februar 1949.)
IH. Herabsetzung der Beiträge
Maßstab für den Umfang der Herabsetzung der Beiträge bildet das Ver-
hältnis zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Beitragspflichtigen und
seinem Notbe(Iarf*).
Hie Bewertung des Notbedarfes ist eine Ermessensfrage, bei deren Be-
antwortung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Bewertung des Notbedarfs bildet
die Einkommensgrenze, die für den Anspruch auf eine Uebergangsrente maß-
gebend ist.
Fräulein G. betätigt sich als selbständigerwerbende Damenschneiderin. Ihr Einkommen wurde von der Wehrsteuerbehörde auf Fr. 1600 veranlagt. Sie besitzt kein Vermögen und muß von ihrem Bruder unterstützt werden. -- Die Ausgleichskasse forderte von Fräulein G. für das Jahr 1948 den ihrem Einkommen entsprechenden ordentlichen Beitrag von 48 Franken und wies ein Herabsetzungsgesuch ab, weil die Einkünfte der Versicherten nicht zurückgegangen seien. Auf Beschwerde hin setzte die Rekurskommission den Beitrag auf 2% des maßgebenden Einkommens herab. -- Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein mit dem Begehren, die Beitragsforderung der Ausgleichskasse zu schützen. Fräulein G. beantragte, den angefochtenen Entscheid der Rekurskomrnission zu bestätigen, wenngleich sie als Unterstützungsbedürftige auch noch die Bezahlung von 32 Franken als eine Härte empfinde.
Aus den Erwägungen:
Die vermögenslose Versicherte ist auf die Unterstützung seitens ihres Bruders angewiesen. Sie vermag also ihren Notbedarf aus eigenen Mitteln nicht zu decken. Unter diesen Umständen erscheint der Entscheid, die Bezahlung des ordentlichen Beitrages könne ihr nicht zugemutet werden, als begründet.
Zu prüfen bleibt die Frage nach dem zulässigen Maß der Herabsetzung. Darüber hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht dahin ausgesprochen, daß die Beiträge, die eine unzumutbare Belastung darstellen, je nach dem Grade dieser Unzumutbarkeit abzustufen seien, sodaß sie dem Verhältnis entsprechen, in dem die wirtschaftlichen Mittel des Versicherten zu seinem Notbedarf stehen.
Die Bewertung des Notbedarfs stellt eine Ermessensfrage dar, bei deren Beantwortung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Für dieses Ermessen dürfte zur Vermeidung ungleicher und willkürlicher Behandlung das AHV-Recht selbst gewisse Anhaltspunkte bieten, indem es den Grad der Bedürftigkeit umschreibt, die der Anspruch auf Rente ohne Beitragsleistung Uebergangsrente) voraussetzt. Grundlegend ist in dieser Hinsicht Art. 42 AHVG, wonach den Versicherten, deren Einkommen unter Hinzurechnung
*) vgl. ZAR Jhrg. 1949, S. 170 ff.
eines angemessenen Teiles ihres Vermögens eine bestimmte Grenze überschreitet, keine Uebcrgangsrente geschuldet ist. Für eine erwachsene Einzelperson, die in städtischen Verhältnissen lebt, liegt diese Grenze bei 2000 Franken, einem Betrag, den man als annähernden Durchschnittswert des Notbedarfs einer solchen Person betrachten darf.
Geht man im vorliegenden Fall von diesen Ueberlegungen aus, so stellt man fest, daß der Berufungsbeklagten zur Deckung ihres Notbedarfs -- da sie nur 1600 Franken verdient und vermögenslos ist - 400 Franken fehlen. Und zieht man, dem Gesagten entsprechend, diesen Fehlbetrag von ihrem anrechenbaren Einkommen ab, so verbleibt ein Betrag von 1200 Franken, von dem gemäß Art. 21 AHVV ein Jahresbeitrag von 36 Franken zu erheben wäre.
Die ursprüngliche Beitragsfestsetzung (29„ von 1600 Fr.) führt annähernd
zum gleichen Betrag, und es besteht kein Anlaß, sie abzuändern.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gloor, vom 8. April 1949.)
B. Uebergangsrenten
1. Anreehenbares Einkommen Verwandtenunterstützungen können vom rohen Einkommen nur abgezogen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie tatsächlich geleistet werden und für unterstützungsbedürftige Personen wesentlich sind; ob Unterstützungen an im Ausland lebende ausländische Verwandte zu einem Abzug berechtigen, ist sehr zweifelhaft.
Die Kasse gewährte Frau Wwe. R. eine gekürzte Rente von jährlich Fr.
60. Wwe R. verlangte angemessene Erhöhung dieser Rente, weil sie ihre beiden in Wien lebenden verwitweten Schwestern mit je ca. Fr. 250 im Jahr unterstütze und diese Leistungen gemäß AHVV Art. 57, lit. f, vom rohen Einkommen abziehen dürfe. Kasse und Rekurskomrnission wiesen das Begehren ab. Wwe. R. legte Berufung ein, die jedoch vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde. Aus der Begründung:
Die Berufungsklägerin ist den Beweis schuldig geblieben, daß sie ihre Schwestern tatsächlich mit insgesamt Fr. 500 jährlich unterstütze. Zudem fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die angeblich unterstützten Schwestern, was nach AHVV Art. 57, lit. f, ebenfalls erforderlich wäre, sich in Notlage befinden und auf Unterstützung angewiesen sind. Schließlich verlangt die zitierte Bestimmung, daß eine Unterstützung, damit sie angerechnet werden kann, w e s e n t 1 c h sei, d. h. daß der Rentenanwärter die in Frage stehende Person «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterhalte; auch dieses Erfordernis ist in casu kaum erfüllt.
Außerdem sind nach der geltenden Ordnung des Art. 42 AHVG lediglich die in der Schweiz wohnenden Schweizerbürger zum Bezug einer Uebergangsrente berechtigt, wogegen Schweizer und Ausländer im Ausland und Ausländer in der Schweiz vom Bezug ausgeschlossen sind. Würde man zulassen, daß Unterstützungsbeiträge, die ein in der Schweiz wohnender Rentenempfänger an seine im Ausland lebenden ausländischen Verwandten oder Freunde leistet, bei der Ausmittlung des Einkommens in Abzug gebracht werden dürfen, so ergäbe sich daraus eine Bevorzugung einer Sondergruppe, die geradezu stoßend wäre,
weil die Unterstützung im Endeffekt gar nicht vom Rentenempfänger selber, sondern nicht selten in vollem Umfang aus den Mitteln der Versicherung bezahlt werden müßte. Solange die Unterstützungsleistungen im Lande bleiben und die einheimischen Armenbehörden entsprechend entlastet werden, mag sich diese Regelung rechtfertigen. Ob sie aber auch für den umgekehrten Fall vom Gesetzgeber gewollt war, muß füglich bezweifelt werden.
Ei(Ig. Versicherungsgericht i. Sa. Rüedi, vom 1. Februar 1949.)
Eine Erhöhung des Einkommens führt nur zu neuer Festsetzung der Rente, wenn sie wesentlich ist und das Bestehenlassen der bisherigen Rente stoßend wäre (AII%'%' Art. 59, Abs. 3).
Der 1876 geborene M. bezog in den Jahren 1946 und 1947 die volle Ehepaar-Altersrente der Uebergangsordnung. Im Januar 1948 wurde ihm aus dem Ausland eine monatliche Pension zugebilligt und zwar rückwirkend ab 1. Juli 1947. Die Ausgleichskasse verweigerte ihm hierauf die Rente pro 1948. M. erhob Beschwerde und machte geltend, daß das Vorjahreseinkommen von Fr. 1800 die Bedarfsgrenze nicht erreiche. Die kantonale Rekursbehörcle hieß die Beschwerde gut und sprach für 1948 eine ungekürzte Ehepaar-Altersrente zu. Diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse an das Eidg. Versicherungsgericht weiter mit dem Antrag auf Aufhebung. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut und wies den Anspruch auf Ehepaar-Altersrente ab. Aus der B e - g r II n d u n g
Nach AHVV Art. 59, Abs. 3, ist bei jeder Verminderung des Einkommens die 4>ente neu festzusetzen, vorausgesetzt nur, daß es sich um eine w e - s e II t 1 i c h e Einbuße handle. Im Gegensatz hiezu hat bei Erhöhung des Einkommens während oder zu Beginn der Rentenperiode eine Neufestsetzung «in der Regelt nicht zu erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen von dieser Regel eine Ausnahme zu machen ist, sagt die AHVV nicht. Erste Voraussetzung ist jedenfalls, daß die Erhöhung des Einkommens (oder Vermögens) eine w o, - s e n t 1 c h e sei, gleich wie die Verminderung im umgekehrten Fall eine wesentliche zu sein hat. Da aber die Verordnung die Renten nur ausnahmsweise auf Grund des wesentlich erhöhten Einkommens neu festgesetzt wissen will, ist noch eine zweite Voraussetzung zu erfüllen. Eine Ausnahme von der Regel ist dann zu machen, wenn die Ausrichtung der Rente auf bisheriger Basis zufolge wesentlicher Einkommenserhöhung s t o ß e n d wäre. Was als stoßend zu betrachten ist, hat der Richter in jedem Fall frei zu würdigen.
Somit ist von der Regel, wonach eine Einkommenserhöhung während des Rentenjahres keine Veränderung der laufenden Jahresrente bewirkt, dann eine Ausnahme zu machen und sind die neuen Verhältnisse dann als Ausgangsbasis zu nehmen, wenn die Erhöhung eine w e s e n t 1 c h e ist und das Bestehenlassen der bisherigen Rente s t o 6 e n d wäre.
M. flossen nun seit Beginn 1948 Pensionsbeträge von insgesamt Fr. 5130 zu, nämlich Fr. 1800 für das zweite Halbjahr 1947 und Fr. 3330 für 1948. Die Zusammenrechnung der Pensionsbetreffnisse pro 1947/48 ist vorzunehmen, weil die Pension pro 1947 dem M. erst im Jahr 1948 ausbezahlt wurde und angesichts des Bedarfscharakters der Uebergangsrenten ausschlaggebend sein muß, wann das Einkommen dem Berechtigten zugeflossen ist und für seinen Unterhalt zur Verfügung stand.
Das gesamte Renteneinkommen von Fr. 5130 überschreitet die zutreffende Einkommensgrenze von Fr. 3200 um Fr. 1930, d. h. um mehr als die Hälfte. Diese Ueberschreitung der Einkommensgrenze erscheint in casu als eine derart erhebliche, daß die Bewilligung einer Rente stoßend wäre.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Minder, vom 3. Februar 1949.)
B. bezog seit dem 1. Januar 1948 eine ungekürzte einfache Altersrente. Am 7. Mai 1948 nahm er seine regelmäßige Erwerbstätigkeit bei der Firma S. zu einem Stundenlohn von Fr. 1.50 wieder auf. In der Folge hob die Ausgleichskasse die Rentenverfügung auf, weil der Jahresverdienst des B. die Einkommensgrenze überschreite. B. erhob Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen wurde. Die Kasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht wandte die im vorstehenden Entscheid i. Sa Minder entwickelten Kriterien an und wies die Berufung u. a. aus folgenden Gründen ab:
Zu prüfen ist, ob die Einkommenserhöhung eine wesentliche ist und das Bestehenlassen der bisherigen Rente stoßend wäre. Dabei sind analog der Regelung bei einer Einbuße (AHVV Art.59, Abs. 3, erster Satz) die neuen Verhältnisse als Ausgangsbasis zu nehmen, nur muß, weil diese nicht während der ganzen Periode bestanden, auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet werden. B. bezog bis Ende Dezember 1948 einen Monatslohn von durchschnittlich Fr. 216; dem entspricht ein Jahreseinkommen von Fr. 2 59 2. Die maßgebende Einkommensgrenze von Fr. 1850 ist somit durch die im Frühjahr eingetretene Einkommenserhöhung um Fr. 742 überschritten worden. Die Ueberschreitung beträgt also weniger als die Hälfte der festgesetzten Einkommensgrenze, während sie im Falle Minder einiges mehr als die Hälfte ausmachte. Bei der Frage, ob eine wesentliche Erhöhung des Einkommens anzunehmen sei, fällt dieser Unterschied ins Gewicht. Weiter ist in Betracht zu ziehen, daß der Erwerb des B. wegen seiner geschwächten Gesundheit eher unsicher erscheint. Das Gericht kommt in Berücksichtigung aller dieser Umstände zum Schluß, daß weder die Einkommenserhöhung als wesentliche, noch die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bis Ende 1948 an den mittellosen und kränklichen Baur als stoßend empfunden werden kann. Es besteht daher kein genügender Grund, von der Regel des Art. 59, Abs. 3, letzter Satz AHVV abzuweichen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Baur, vom 4. Februar1949.
Von Ansätzen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens ist nicht abzuweichen, wenn nicht rechtsgültig bewiesen ist, daß sie in keiner Weise den Tatsachen entsprechen.
Ansätze beruhen auf Durchschnittszahlen. Es ist daher offensichtlich, daß sie nicht immer den Zahlen des Einzelfalls entsprechen und daß sich Abweichungen zwischen dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Wert ergeben können. Deswegen darf aber der Ansatz nicht durch den wirklichen Wert des Einzelfalles ersetzt werden. -Dieser Grundsatz ist vor allem bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens zu beachten. Ein Landwirt wird nämlich immer Grund haben, diese oder jene Komponente des Ansatzes als
übersetzt zu bezeichnen: umgekehrt wird er aber nie die Berichtigung der für ihn vorteilhaften Zahlen verlangen. Würde man daher seinen Begehren Rechnung tragen, so würde der Ansatz einseitig abgeändert, wodurch er den tatsächlichen Verhältnissen noch weniger gerecht würde als zuvor.
Nun gibt es allerdings Sonderfälle, in denen ein Abweichen vom Ansatz gerechtfertigt ist; dies soll aber nur geschehen, wenn der rechtsgültige Beweis erbracht wird, daß die in Frage stehenden Zahlen in keiner Weise den Tatsachen entsprechen.
Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Mettan, vom 25. Februar 1949.)
II. Anrechenbares Vermögen Hypothekarschulden sind von (1cm nach den Grundsätzen der Wehrsteuer
bewerteten unbeweglichen und beweglichen Vermögen abzuziehen.
H. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Steuerwert von Fr. 53 000 mit darauf lastenden pfandversicherten Schulden im Betrage von Fr. 71000. Sein bewegliches Vermögen beträgt Fr. 18 500, sein reines Einkommen Fr. 1050. Die Ausgleichskasse ließ das unbewegliche Vermögen wegen der hypothekarischen Belastung außer Betracht, rechnete dagegen 7,, des um Fr. 5000 gekürzten beweglichen Vermögens (Fr. 13 500) zum Einkommen und sprach eine gekürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 300 zu. H. erhob Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde zog die Hypothekarschulden (Fr. 71 000) vom unbeweglichen und beweglichen Vermögen (Fr. 71500) ab, rechnete daher kein Vermögen an und sprach die ungekürzte Rente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und verlangte, die Hypothekarschulden seien vom beweglichen Vermögen nur abzuziehen, soweit sie den Verkehrswert und nicht den Steuerwert der Liegenschaft übersteigen; H. sei daher nur eine gekürzte Rente von Fr. 340 zu gewähren. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus der Begründung:
Das Vorgehen der Kasse, welche die pfandversicherten Schulden nur bei der Bewertung der Grundpfänder berücksichtigte und den Passivenüberschuß vom beweglichen Vermögen nicht subtrahierte, hält näherer Prüfung nicht stand. Eine derartige Spezialisierung des Schuldenabzugs ist innerlich unberechtigt; denn erst wenn dem Bruttovermögen als Gesamtheit alle Passiven gegenübergestellt werden, ergibt sich das Reinvermögen, das allein die für die Rentenbemessung wesentliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vermögensinhabers beweist. Daß der Abzug der Passiven vom gesamten Vermögenskomplex, nicht etwa nur von demjenigen Teil, der mit der Schuld belastet ist, zu machen ist, ergibt sich sowohl aus Art. 61 AHVV als auch aus Art. 27 WStB.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob das unbewegliche Vermögen zum Ertrags- oder Verkehrswert anzurechnen sei. Das Bundesamt räumt ein, daß landwirtschaftliche Grundstücke in der Regel nach Art. 31, Abs. 2, WStB zum Ertragswert zu bewerten seien; es will aber in casu wegen der den Ertragswert übersteigenden hypothekarischen Belastung auf den Verkehrswert abstellen. Diese Auffassung widerspricht der ratio legis. Nur dort, wo andere, günstigere Verwendungsarten möglich sind und den Veräußerungswert erheblich beeinflussen, soll ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ausschließlich nach dem Ertragswert eingeschätzt werden. Im vorliegenden Fall ist aber in keiner
Weise behauptet worden und nach den Akten unwahrscheinlich, daß die Grundstücke des H. anderen, nichtlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbringend seien.
Es wäre überdies unlogisch, wollte man je nachdem, ob die pfandversicherten Schulden Fr. 53 000 oder Fr. 71 000 betragen, den Wert der gleichen Liegenschaft in einem Falle mit Fr. 53 000, im andern mit Fr. 70 664 in Rechnung stel- len; denn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vermögensinhabers ist im zweiten Fall ganz wesentlich, d. h. um volle Fr. 18 000 schlechter.
Die Richtigkeit der Bewertung nach dem Ertragswert wird schließlich auch durch Art. 61, Abs. 2, AHVV bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist das um die Hypothekarschulden verminderte unbewegliche Vermögen lediglich zur Hälfte anzurechnen. Infolgedessen wird der Grundeigentümer, dessen Grundpfandschulden den Ertragswert nicht erreichen, dadurch privilegiert, daß sein unbewegliches Vermögen nach Abzug der Schulden nur zur Hälfte angerechnet wird. Es wäre nun eine Inkonsequenz und Unbilligkeit, wollte man den Grundeigentümer, dessen Hypothekarschulden den Ertragswert übersteigen und der infolgedessen in vermehrtem Maße rentenbedürftig erscheint und der schließlich von der Hälftenprivilegierung gar nichts profitiert, dadurch noch schlechter stellen, daß man ihm statt des Ertragswertes den Verkehrswert seiner landwirtschaftlichen Grundstücke anrechnet.
Aus diesen Gründen sind vom gesamten Bruttovermögen von Fr. 71 500 die Hypothekarschulden von Fr. 71 000 abzuziehen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Haller, vorn 14. Dezember 1948.
Maßgebend für die Anrechnung ist das Vermögen am 1. Januar des Ren-
tenjahres; ob spätere Auslagen für die Renovation des Hauses als Neuanlage
oder Verminderung des Vermögens zu gelten haben und einer neuen Festset-
zung der Rente gemäß AHVV Art. 59, Abs. 3, rufen, hat die Ausgleichskasse zu entscheiden.
Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Renz, vom 25. Januar 1949.1)
Zeitschrift Juni 49
UrfurdieAusg [ei chskassen
Redaktion: Sektion Alters- und Hintorlassersenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Die Bedarfsquoten der Übergangsordnung 1947 (S. 219). Die Sozialversicherungen in Frankreich Inhaltsangabe: (S. 229). Die Familienausglsichskassen der Berufsverbände (S. 229). Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes (S. 237). Die Ausgleichskassen und die anerkannten Versicherungseinrichtungen (S. 239). Durchführungsfragen der AHV (S. 241). Kleine Mitteilungen (S. 246) Gerichtsentscheide a) Wehrmannsschutz (S. 251), b) AIIV (S. 254).
Die Bedarfsquoten in der Uebergangsordnung von 1947
Die Statistik der Uebergangsordnung von 1947 läßt eine Reihe von Elementen erkennen, die es gestatten, die Auswirkungen der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. 10. 19451) getroffenen Maßnahmen abzuschätzen. Unter diesen Maßnahmen kann als die hervorstechendste wohl die Bedürfnisklausel bezeichnet werden, die im einzelnen vorsieht, daß Renten nur an Personen zur Ausrichtung kommen sollen, deren Unterhaltsmittel eine gewisse Grenze nicht übersteigen. Die Verhältniszahl der auf Grund dieser Klausel Bezugsberechtigten wurde bis heute nur gesamthaft geschätzt, wobei außerdem ein genügender Spielraum vorgesehen werden mußte, mit Rücksicht auf den geringen Grad von Genauigkeit solcher Schätzungen.
Auf Grund der Statistik der Uebergangsordnung von 1947 einerseits und der Fortschreibung der bevölkerungsstatistischen Ergebnisse durch das Eidg. Statistische Amt anderseits, lassen sich nun die Zahlenwerte dieser Quote mit Genauigkeit ermitteln, wenigstens was die Altersrenten betrifft. Diese Quoten werden bestimmt durch das Verhältnis der Zahl der Rentenbezüger zur Gesamtzahl der Personen über 65 Jahren. Bezüglich der Altersrenten umfaßt diese Zahl die unverheirateten Männer, die Männer, deren Ehefrauen noch nicht 60 Jahre alt sind und die unverheirateten Frauen. Bezüglich der Ehepaarrenten kommen die verheirateten Männer in Betracht, deren Frauen über 60 Jahre alt sind, wobei jede Ehepaarrente als 1 Rentenfall gezählt wird. Die zur Verfügung stehenden Angaben gestatten es, diese Quoten gesondert nach Ortsklassen, nach Rentenarten
') Ergänzt und abgeändert durch die Bundesratsbeschlüsse vom 23. 11. 45 und vom 16. 12. 46.
und nach dem Alter der Bezüger aufzustellen. Es wird darum möglich sein, sich über die Tragweite der angenommenen Einkommensgrenzen Rechenschaft zu geben, ebenso darüber, in welchem Maße ihre Abstufung nach verschiedenen Kriterien richtig war.
Im Folgenden sollen nur die Gesamt-Bedarfsquoten in Betracht gezogen werden, in dem Sinne, daß keine Unterscheidung zwischen Bezügern von gekürzten und ungekürzten Uebergangsrenten vorgenommen wird. Die Erfahrung hat in der Tat gezeigt, daß der prozentuale Anteil der Bezüger von gekürzten Renten -durchschnittlich 6% offenbar zu niedrig ist, wenn man ihn mit den entsprechenden Einkommensgrenzen vergleicht; diese sind für die gekürzten Renten um ungefähr 501/e höher als für die ungekürzten Renten. Für die Ehepaarrenten in städtischen Verhältnissen z. 13. betrugen in der Uebergangsordnung die Einkommensgrenzen 2200 Franken für die Zusprechung einer ungekürzten und ö200 Franken für die Zusprechung einer gekürzten Rente. Diese Unterschiede sind offenbar auf ungenaue Angaben in Bezug auf die Einkommensverhältnisse zurückzuführen. Die Gesamtbedarfsquoten bieten darum den Vorteil, ein besseres Bild von den praktischen Konsequenzen der Bedürfnisklausel zu geben.
Die Zahlenwerte der Bedarfsquoten
Die Bedarfsquote für die Altersrenten beläuft sich im Mittel auf 53%, für städtische Verhältnisse auf 47%, für halbstädtische Verhältnisse auf 51%, und für ländliche Verhältnisse auf 59%. Die durchschnitLliche Zahl von 53/c deckt sich mit derjenigen, welche für die Schätzungen gemäß Bericht über das finanzielle Gleichgewicht vom 7. Juni 1947 angenommen wurden. Nach den Beobachtungen die bezüglich der Zahl der Hinterlassenen für das Jahr 1947 gemacht werden konnten, würde die Bedarfsquote für diese Rentnerkategorie ungefähr 44% betragen, woraus sich eine Gesamtquote für alle Rentner der Uebergangsordnung im Jahre 1947 von 50% ergibt.
Wenn man die entsprechenden Quoten bei den verschiedenen Arten von Altersrenten vergleicht, stellt man bezüglich der einfachen Altersrenten zunächst fest, daß die mittlere Quote der drei Ortsklassen bei den Männern 521/,5 und bei den Frauen 61 beträgt. Während sie für die letzteren innerhalb der Ortsklassen nur wenig variiert, schwankt sie bei den ersteren zwischen 35% in städtischen und 70% in ländlichen Verhäitnissen. Die mittlere Bedarfsquote für die einfachen Altersrenten beträgt 581/c. Für die Ehepaarrenten ist eine viel geringere Bedarfsquote zu konstatieren, die im Mittel nur 39%, in städtischen Verhältnissen 32%, in
halbstädtischen Verhältnissen 37% und in ländlichen Verhältnissen 467,e beträgt.
Man sieht ohne weiteres, daß die niedrigsten Bedarfsquoten bei denjenigen Personenkategorien zu finden sind, bei denen angenommen werden kann, daß sie eine berufliche Tätigkeit ausüben, d. h. bei den Männern und unter diesen insbesondere bei den Verheirateten. Es ist weiterhin festzustellen, daß auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Bezügern in der Regel höhere Rentenbeträge entfallen. Die Uebergangsrenten stellen also in jenen Fällen die größte Hilfe dar, wo die materielle Lage am ungünstigsten ist.
Ebenfalls von Interesse ist es, die Schwankungen der Bedarfsquote nach dem Alter der Bezüger zu untersuchen. Die statistischen Ergebnisse lassen erkennen, daß diese Quote zwischen 65 und 75 Jahren sehr rasch ansteigt, um sich dann in der Folge zu stabilisieren. Die allgemeine Bedarfsquote für alle Altersrenten steigt z. B. von 39/,i in der Altersgruppe von 65 Jahren auf 61% in derjenigen von 75 Jahren; für die alleinstehenden Männer steigt sie von 37 auf 61%, für die alleinstehenden Frauen von 50 auf 64, und für die Ehepaare von 25 auf 49%.
Diese Feststellung läßt es als wünschbar erscheinen, in der Schätzung der aus Uebergangsrenten entstehenden Belastungen eine besondere Sicherheitsmarge vorzusehen. Es erscheint sogar unter der Annahme einer gleichbleibenden Konjunktur notwendig, mit einer mittleren Bedarfsquote zu rechnen, die im Laufe der ersten 10 Jahre der Versicherung ansteigen wird. Für die Gesamtheit der Altersrenten steigt diese Quote von 53% im Jahre 1948 auf 61% im Jahre 1978, was, bezogen auf das Jahr 1948, eine Erhöhung um ungefähr 15% darstellt. Für die einzelnen Rentenarten ergibt sich folgendes Bild: bei den alleinstehenden Männern steigt die Quote von 52 auf 61% (Erhöhung um 16%), bei den alleinstehenden Frauen von 61 auf 641/r (Erhöhung um 5%), und bei den Ehepaaren von 39 auf 491/c (Erhöhung um 271/r). Es sei betont, daß diese verschiedenen Quoten auf der Wirtschaftslage von 1947 beruhen und daß sie entsprechend den Veränderungen der wirtschaftlichen Konjunktur schwanken können.
Die Gesamtheit dieser Ergebnisse läßt den Schluß zu, daß sich die Anwendung der Bedarfsklausel vom sozialen Standpunkt aus als sehr befriedigend erwiesen hat. Denn wie festzustellen war, konnte man den wirklich bedürftigen Personen eine umso bedeutendere Hilfe zukommen lassen, je größer ihre Bedürftigkeit war.
2221
Die Sozialversicherungen in Frankreich*)
Ueber die Sozialversicherungen ist in Frankreich in den letzten Jahren außerordentlich viel geschrieben worden. Meist aber geschah es von irgendeinem Parteistandpunkt aus. Selten wurde versucht, einmal in objektiver Weise einen Ueberblick über alle Versicherungen zu bieten, so daß man insbesondere auch außerhalb Frankreichs schlecht oder gar falsch unterrichtet worden ist. Hier sei deshalb in Kürze eine solche Uebersicht gegeben.
1. Die Sozialversicherungen (Krankheit, Mutterschaft, Alter,
Invalidität, Tod)
Die Grundlage für diese Sozialversicherungen ist durch das Gesetz vom 30. April 1930 geschaffen worden. Um für die genannten Risiken aufzukommen, waren schon früher durch regionale Arbeitgeberorganisationen oder Gewerkschaften zahlreiche private Kassen entweder auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit oder auf dem der Rentabilität gegründet worden.
Die Verordnung vom 4. Oktober 1945 schützt nun alle Arbeitnehmer obligatorisch, gewährleistet allen gleiche Behandlung und zentralisiert alle Beitragsleistungen, indem sie an Stelle der vorhandenen privaten und in ihrer Bedeutung ungleichen Kassen eine staatliche Institution setzt. Die Sozialversicherungen haben insbesondere die Pensionskassen für Arbeiter und Bauern Retraites ouvrires et paysannes aufgesogen, welche im Jahre 1910 geschaffen worden waren, deren Bedeutung jedoch nie sehr groß gewesen ist.
2. Versicherung gegen Arbeitsunfälle
Diese war schon vorgesehen durch die Gesetze vom 1. April 1898 und 23. Mai 1919, doch waren die Risiken des größten Teils der Lohnempfänger durch private Versicherungsgesellschaften garantiert, ohne daß der Anschluß der Arbeitgeber obligatorisch war. Die Verordnung vom 4. Oktober 1945 hat die Arbeitsunfälle als Tätigkeitsbereich der Versicherungsgesellschaften abgeschafft und alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beiträge an das neue staatliche Organ zu zahlen.
) Im Bestreben, unsere Leser so umfassend als möglich über die Sozialversicherung im Ausland zu orientieren, haben wir die vorliegenden Ausführungen der «Schweizerischen Arbeitgeberzeitung» entnommen, ohne damit in irgendeiner Weise zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen oder die Folgerungen des Verfassers unterstützen zu wollen.
3. Die Farnilienausgleichskassen
verdanken ihr Entstehen der Initiative einiger Arbeitgeber in Grenoble. Das Beispiel sozialen Unternehm'ertums wurde freiwillig von zahlreichen Arbeitgebergruppen nachgeahmt; sie schufen Ausgleichskassen, die für ihre Mitglieder obligatorisch waren und die fast immer tadellos funktionierten. Zahlreiche Arbeiterkategorien kamen indessen nicht in den Genuß dieser Familienzulagen. Das Gesetz vom 11. März 1932 erklärte deren Prinzip für obligatorisch, ließ aber den Arbeitgebern in der Ausrichtung der Zulagen alle Freiheit.
Durch die Verordnung vom 4. Oktober 1945 hat der Staat auch hier die Nachfolge übernommen. Er hat die Ausrichtung der Zulagen auf alle Lohnempfänger ausgedehnt, den Ansatz der Beiträge und die Modalitäten in der Festsetzung der Zulagen vereinheitlicht. Außerdem wurde den selbständig Erwerbenden ermöglicht, in einer besonderen Weise ebenfalls Beiträge zu zahlen, so daß auch sie zu Familierzulagen kamen.
Die Institution der «Scurit Sociale» ist zweifellos von dem schönen Grundsatz gegenseitiger sozialer Hilfe getragen. Leider haben aber die Hast, mit welcher dieses gigantische Werk geschaffen wurde, und die außerordentlichen Schwierigkeiten, vor die es sich gestellt sah, sehr schwerwiegende Folgen gehabt. Wir untersuchen diese kurz an Hand der Zahlen von 1947.
Zunächst das Budget der «Scurit Sociale:
Die Einnahmen beliefen sich 1947 auf:
Sozialversicherungen 106,7 Milliarden
Unfallversicherung 16,5
Familienausgleich 70,5 «
193,7 Milliarden
was nahezu 30 Prozent der gesamten Lohnsumme ausmacht.
Dies bedeutet eine große Belastung der Volkswirtschaft, die sich schwerwiegend auf die Gestehungspreise auswirkt. Man fragt sich mit Recht, ob diese Lasten noch verantwortet werden können; man fragt sich auch, was der Staat mit diesen phantastischen Summen macht.
Die Ausgaben der «Scurit Sociale» im Jahre 1947 waren folgende: Sozialversicherungen 93,3 Milliarden
Unfallversicherung 5,7
Familienausgleich 68,1
167,1 Milliarden
Die beiden Tabellen zeigen, daß das Budget der staatlichen Sozialversicherung einen großen Einnahmenüberschuß aufweist, was bedeutet, daß die auferlegten Mitgliederbeiträge zu hoch sind und viel zu stark auf dem Haushalt sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer lasten. Die verschiedenen Zweige der Versicherung müssen daher eingehender geprüft werden. Untersuchen wir zuerst die einfacheren Fälle der Familienzulagen und der Unfallversicherung, da das Studium der Sozialversicherungen komplizierter ist.
Unfallversicherung
Einnahmen 16, 5 Milliarden
Ausgaben: Unfälle 4,7 «
Verwaltung 1 «
Es besteht also ein Ueberschuß von 10,5 Milliarden, dessen Verwendung wie folgt vorgesehen ist:
Sanitär-soziale Aktion (Arbeiterschutz) 0,8 Milliarden
Rentenerhöhungsfonds 3 «
Fonds ohne Zweckbestimmung 7 «
Wenn es einerseits wünschbar ist, ansehnliche Summen zur Vervollkommnung der Unfallverhütung bereitzustellen (es wurde ein «Verhütungsinstitut» geschaffen), wobei man sich immerhin fragen kann, ob dazu 800 Millionen nötig sind, so sieht man anderseits die Daseinsberechtigung der beiden letzten Posten nicht ein. Das Verfahren, welches für die Auszahlungen gewählt wurde, benötigt die Reservestellung solch großer Kapitalien nicht, denn die Renten, welche den Verunfallten ausbezahlt werden, steigen proportional mit den Löhnen der Versicherten. Es scheint also, daß die Beitragssätze, die minutiös für jede Kategorie der Lohnempfänger festgesetzt wurden, zu hoch sind.
Was die Verwaltungskosten betrifft 17 der ausbezahlten Gelder, 6i/ der Einnahmen so erscheinen sie einfach übertrieben. Die privaten Unfallversicherungsgesellschaften, welche florierende Unternehmen waren und Gewinne ausschütten konnten, konnten sich hohe Unkosten nicht leisten.
Familienausgleich
Dieser Zweig erscheint ausgeglichener. Wenn wir Beiträge und Bezüge der selbständig Erwerbenden weglassen, so ergeben sich folgende Zahlen:
Einnahmen 65 Milliarden
Ausgaben: Leistungen an Familien 59 «
Verwaltungskosten 2 «
d. h. ein Ueberschuß von 4 Milliarden, welcher einem Fonds für Arbeiterschutz zugeleitet wird.
Im Vergleich zum Beihilfesystem anderer Länder erscheinen die Leistungen, die an die Familien ausgerichtet werden, in Frankreich sehr hoch. Dies ist kein Zufall: Die demographische Situation des Landes und die Notwendigkeit, in einem geburtenschwachen Volke den kinderreichen Familien kraftvoll unter die Arme zu greifen, bewirken diese hohen Beträge. Die Ergebnisse seit der Schaffung dieser Institution sind übrigens sehr ermutigend. Die 317r Verwaltungskosten scheinen vernünftig.
C. Sozialversicherungen
Ganz anderer Art sind die Schlüsse, die man aus der Prüfung der Rechnungen dieses Zweiges ziehen muß. Die Sozialversicherungen umfassen:
Die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Tod);
die Altersversicherung.
Sie zeigen nachstehende Zahlen:
Kranken- und Invaliditätsversicherung:
Einnahmen Ausgaben Abschlu5 (Milliarden fFr.)
Auszahlungen 43,5
Verwaltungskosten 5,4
Arbeiterschutz 1,4
45,9 50,3 4,4
Altersversicherung 60,8 43 + 17,8
Es besteht also im ganzen ein sehr beträchtlicher Einnahmenüberschuß, was bedeutet, daß die Beitragsquoten sehr hoch sind. Wenn man diese Ziffern näher studiert, so stellt man folgendes fest:
Bei der Altersversicherung hat man nur 43 Milliarden ausgeteilt, während man 60 Milliarden einkassiert hat. Entweder hätte man hier die Leistungen erhöhen oder aber die Beiträge herabsetzen sollen. Die «S~eurit6 Sociale» hat seit mehreren Jahren enorme Summen auf die Seite gelegt, tote Kapitalien, welche ungenützt schwer auf der Wirtschaft des Landes lasten.
Bei der Krankenversicherung waren die Beitragsquoten, obschon sehr hoch, ungenügend. Dies hat folgende Gründe:
viel zu hohe Verwaltungskosten;
Mißbräuche im Gang des Systems selber.
Die Leistungen setzen sich zusammen aus:
Taggeldentschädigungen (Krankengeld) 12 Milliarden Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten 22 «
Mutterschaft 5 «
Invalidität 3 <'
Tag geldentschädigun gen
Der Ansatz der Taggeldentschädigungen folgt genau der Lohnkurve. Wenn man die Zahl der entschädigten Krankentage in den Jahren 1938 und 1947 vergleicht, so stellt man fest, daß sie sich beinahe verdreifacht hat: 19 Tage je Versicherten 1947, 7 Tage im Jahre 1938.
Aerzte und Apotheker
Die Behandlungstaxen sind der gleichen steigenden Kurve gefolgt wie die Löhne; dagegen wurden die Tarife der Apotheker freiwillig gebremst. Dennoch hat sich der Aufwand für Arzt und Apotheker verdreifacht. Zweifellos wurden den Sozialversicherungen eine zu große Zahl von wirklichen oder manchmal vielleicht angeblichen -Arztvisiten verrechnet. Dazu besteht ein mißbräuchlich hoher Konsum von pharmazeutischen und halbpharmazeutischen Produkten.
Man konstatiert, daß ein großer Teil der Ausgaben von sogenannten «kleinen Fällen» herrührt, d. h. von sehr leichten Unpäßlichkeiten. Der Ausspruch von den Milliarden, welche der Schnupfen die Volkswirtschaft schon gekostet habe, trifft ohne weiteres zu. Der Versicherte, welcher eine Prämie bezahlt, trachtet danach, sich diese wieder zurückzahlen zu lassen, denn «der Staat zahlt ja».
Es sollte eine wirksame Kontrolle der Krankenkassen geschaffen werden können, doch behaupten diese, sie käme zu teuer und würde eine Erhöhung der ohnehin schon beträclitlichen Verwaltungskosten nach sich ziehen. Verschiedene Maßnahmen befinden sich im Studium; man faßt die Befolgung von Grundsätzen ins Auge, die sich auf dem Gebiete des Versicherungswesens längst bewährt haben, wie die Festsetzung eines durch den Patienten zu tragenden Kostenanteils. Wohl hat man vorgesehen, daß die Arzneiprodukte nur zu 80 oder 85 Prozent vergütet werden, aber unter diesem Namen laufen viele Produkte, die keine eigentlichen Medikamente darstellen.
Seit dem 1. Juli 1948 müssen die Aerzte die Honorare, welche sie von den Kranken verlangen, angeben, und die «Scuritö Sociale» meldet ihrerseits die Summen, die sie an die Aerzte ausbezahlt, der Steuerverwaltung.
Man könnte noch manchen andern Mißbrauch aufzählen, so die erschreckende Vermehrung der Zahnarztkosten, die durch die Aerzte auge-
ordnete, zu lange Arbeitsunterbrechung, deren Ende auf den Wochenbeginn angesetzt wird, damit der Versicherte für den Sonntag noch das Krankengeld beziehen kann usw. usw.
Es vergeht keine Woche, ohne daß man nicht durch neue Erlasse, ministerielle Rundschreiben und reglementarische Vorschriften sich bemüht, diese Mißbräuche ufid die Ursachen der Geldverschleuderung einzu däm mc n.
Die Beiträge
Untersuchen wir nun, woher die Einnahmen der «S~eurit6 Sociale kommen. Welcher Art sind die einbezahlten Beiträge?
1. Fam il'ienausgleichskassen
Der Versicherte zahlt selber nichts; der Arbeitgeber entrichtet gegenwärtig 14% der Lohnsumme, wobei der Berechnung die Löhne derjenigen Versicherten zugrunde gelegt werden, die höher als 228 000 fFr. im Jahre sind. Es war beabsichtigt, diesen Ansatz vom 1. Juli 1948 an auf 15 zu erhöhen; aber angesichts der energischen Proteste wurde das Dekret wieder annulliert und der Ansatz blieb auf 14%.
2. Arbeitsunfälle
Der Versicherte zahlt nichts; der Arbeitgeber entrichtet einen Beitrag proportional zum Lohn, wobei die Grundquote je nach dem Beruf des Versicherten verschieden ist. Sie variiert zwischen 0,7 und 6,5 und beträgt im Mittel 2,5.
3. Sozialversicherungen
Der Versicherte zahlt 6% seines Lohnes: 47, für die Krankenkasse. 2'4 für die Altersversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet 10% der ausbezahlten Saläre, nämlich 6% für die Krankenkasse, 4% für die Altersversicherung. Auch hier werden die Jahreslöhne, welche 228 000 fFr. übersteigen, der Berechnung zugrunde gelegt.
Der Totalbetrag der Löhne und Saläre, von welchen diese verschiedenen Beitragsleistungen erhoben werden, kann nicht sehr genau angegeben werden. Es wurden sehr verschiedene Schätzungen gemacht; man dürfte hiefür wohl annäherungsweise 650 Milliarden fFr. einsetzen. Präzisieren wir noch, daß die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates ein ganz anderes Regime genießen, dessen Einnahmen und Ausgaben außerhalb von allem liegen, was wir oben skizziert haben. Nicht vergessen sei, daß die gegenwärtig in Kraft befindlichen Ansätze gelegentlich höher sind, als die von 1947. Sie werden sogar zu sehr viel höheren Einnahmen führen
wegen der allgemeinen Erhöhung der Löhne, welche etwa 401/c beträgt, doch werden anderseits die Leistungen, die fast durchweg auf den Löhnen basieren, im gleichen Verhältnis anwachsen.
Die Gesamtheit der Beitragsleistungen stellt gegenwärtig 32,5% der ausbezahlten Löhne dar, wovon 26,5% zu Lasten der Arbeitgeber und 617c zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Schlußfolgerungen
Eine Herabsetzung der Beiträge im Ausmaß von etwa 7% erscheint möglich, nämlich 5% für den Arbeitgeber (2% davon entfallen auf die Krankenversicherung, 2% auf die Altersversicherung und 1% auf die Unfallversicherung) ; daraus ergäbe sich eine Entlastung der Gestehungskosten. Ferner 2% für den Versicherten (1% Krankenkasse, 17 Alter), was eine Erhöhung des Nettolohnes für den Arbeitnehmer bedeuten würde.
Diese Verminderung der Lasten wäre nicht zu unterschätzen, da sie immerhin 45 Milliarden ausmachen würde. Sie sollte durch eine weniger schwerfällige, elastischere, weniger «verstaatlichte» Verwaltung ermöglicht werden. Uebrigens hätte eine solche Gesundung und Verbesserung nicht nur materielle Auswirkungen, sondern auch moralische: Weniger häufiges Fernbleiben von der Arbeit, bessere Arbeitsmoral und Gewissenhaftigkeit sowohl bei den Lohnbezügern als auch in Arzt- und Apothekerkreisen, die übrigens als erste die Reformen verlangen.
Es besteht kein Zweifel, daß die große Neuerung, welche durch die Verordnung des 4. Oktober 1945 angebahnt wurde, und die darin bestand, all diese vielfältigen Aufgaben in der Hand einer Verwaltung zu konzentrieren, einer Verwaltung, die fast in allen ihren Teilen (außer der Familienausgleichskassen) vollständig neu geschaffen werden mußte, zu schnell ging und zu «total» war. Die «bureaux» wurden überflutet; die Rekrutierung einer wahren Armee von Beamten war schwierig und ließ zu wünschen übrig; die Manipulation geradezu astronomischer Summen bildete die Ursache vieler Versuchungen und mancher Verschwendung.
Die öffentliche Meinung ist gegenwärtig alarmiert. Wenn sich die öffentlichen Gewalten von allen Erwägungen, die aus rein politischen Ideologien stammen, frei machen können und das Problem einzig unter seinem technischen Aspekt betrachten, so dürfen Verbesserungen in baldiger Zukunft möglich sein.
Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände
(Schluß)
III. Familienzulagen
Arten und Höhe
Die Mehrzahl der Kassen schweizerischer Berufsverbände richten nur Kinderzulagen aus, Diese variieren zwischen Fr. 10.— und Fr. 25.—. Folgende Kassen richten neben der Kinderzulage noch eine Haushaltungszulage aus:
Uhrenindustrie Fr. 35.— im Monat
- Graphische und papierverarbeitende
Industrie Fr. 35.— im Monat Installations-, Spengler- und
Bedachungsgewerbe 2 Rp. je Arbeitsstunde Schlossermeister und Konstruktions-
werkstätten 2 Rp. je Arbeitsstunde
- Buchbindermeister Fr. 10.— im Monat
Die Kasse der Uhrenindustrie richtet neben der Kinder- und Haushaltungszulage noch eine Geburtszulage in der Höhe von Fr. 100.— aus, und jene der graphischen und papierverarbeitenden Industrie eine Ledigenzulage in der Höhe von Fr. 20.— für Frauen und Fr. 25.— für Männer im Monat, die jedoch als Teuerungszulage gedacht ist (Art. 4 des Reglementes).
Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf die Familienzulagen haben grundsätzlich Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitgeber der Kasse ihres Berufsverbandes angeschlossen sind. Einzelne Kassen beschränken die Bezugsberechtigung auf die Arbeiter. Beispielsweise hat bei der Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie nur das technische Personal (Gehilfen und Hilfsarbeiter) Anspruch auf Familienzulagen. Die unterstellten Betriebe können jedoch der Kasse das Gesuch stellen, auch das Büropersonal in die Bezugsberechtigung einzubeziehen. Ueber das Gesuch entscheidet die Kasse nach freiem Ermessen. Bei der Kasse der Schokoladeindustrie gelten die in den einzelnen Betrieben beschäftigten Handelsreisenden, Angestellten und Arbeiter, die gegenüber Kindern gesetzliche Unterstützungspflichten zu erfüllen haben, als bezugsberechtigt. Die Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins schließt das private Haushaltpersonal von der Bezugsberechtigung aus. Die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie beschränkt
*) Vgl. ZAR 1949 S. 191--198.
die Bezugsberechtigung auf Arbeitnehmer, die bereits 3 Monate hei einem Kassenmitglied tätig sind.
Als bezugsberechtigte Arbeitnehmer gelten in der Regel verheiratete, verwitwete und geschiedene sowie ledige Arbeitnehmer, die für Kinder zu sorgen haben. Die Dauer der Bezugsberechtigung ist im allgemeinen vom Dienstvertragsverhältnis bzw. von der Dauer des Lohnanspruches abhängig. Bei der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins beginnt und endigt die Bezugsberechtigung bei Stellenan- oder austritt mit dem 1. oder
15. Tag des Monats, wobei für Arbeitstage unter einem halben Kalendermonat am Anfang und am Schluß des Dienstverhältnisses keine Kinderzulagen ausgerichtet werden. Die Mehrzahl der Kassen richtet die Zulagen bei Arbeitsunterbruch durch Krankheit, Unfall, Tod und teilweiser oder gänzlicher Arbeitslosigkeit während einer begrenzten Zeit weiter aus. Beispielsweise richtet die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie sowie die Kasse schweizerischer Elektrizitätswerke bei Krankheit oder Unfall während der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit für eine Zeitdauer, die 6 Monate im Jahr nicht überschreiten darf, die Zulagen weiter aus. Hat der Arbeitsunfall eine bleibende Invalidität oder den Tod zur Folge, so wird die Kinderzulage während einer Höchstdauer von drei Monaten ausgerichtet.
Sind beide Ehegatten bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber tätig, so hat in der Regel nur der Ehemann Anspruch auf die Zulage.
3. Zulageberechtiqte Kinder
Als Kinder, für die Zulagen beansprucht werden können, gelten in der Regel die ehelichen und außerehelichen Kinder sowie die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Altersgrenze ist im allgemeinen auf das zurückgelegte 18. Jahr, bei der Kasse der Maschinen- und Metallindustrie jedoch auf das 17. Jahr festgesetzt. Für Kinder im Alter von 18 bis 20 Jahren kann die Zulage ebenfalls bezogen werden, sofern sie eine Lehre absolvieren, dem Studium obliegen oder wegen Krankheit oder Gebrechen arbeitsunfähig sind. Manche Kassenreglemente enthalten die einschränkende Bestimmung, daß an erwerbsfähige Kinder keine Zulagen ausgerichtet werden oder nur soweit als sie noch keinen genügenden Eigenverdienst haben. Die Ausrichtung der Zulagen erfolgt vom Geburtsmonat an bis und eingeschlossen den Monat, in welchem das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht. Beim Tode eines Kindes wird die Zulage für den ganzen Monat ausgerichtet.
In der Regel werden die Zulagen bereits vom 1. Kind an ausgerichtet. Nur wenige Kassen, wie jene des Verbandes schweizerischer Brauereien sowie jene der Maschinen- und Metallindustrie gewähren die Kinderzula-
gen erst für das 3. und die weiteren Kinder (in Genf jedoch für jedes Kind). Für diese Regelung war die Ueberlegung maßgebend, daß der Leistungslohn dem tüchtigen und strebsamen Arbeiter im allgemeinen erlaubt, seine Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber 1 bis 2 Kindern oder Personen zu erfüllen. Für Familienväter mit 3 und mehr Kindern bedarf aber der Leistungslohn einer Ergänzung, um ihre Familienlasten möglichst erträglich zu machen (vgl. S. 71 f. des 36. Jahresberichtes des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller für 1941).
. Ausrichtung der Zulagen
Nach den Statuten sämtlicher Kassen werden die Zulagen durch den Arbeitgeber monatlich ausgerichtet. Einzelne Kassen, wie jene des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen, sehen eine vierteljährliche Auszahlungsperiode vor. Die Kassen können die Zulagen anstelle des Arbeitgebers selbst ausrichten, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Ausrichtung ist auch an Drittpersonen zulässig, wenn diese für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Die Kinderzulage wird im allgemeinen gegen Quittung ausbezahlt, die vom Arbeitgeber aufzubewahren ist.
In den Statuten mehrerer Kassen ist auch die Geltendmachung des Anspruches geregelt. Beispielsweise haben die Mitglieder der Kasse schweizerischer Elektrizitätswerke der Kasse einen Fragebogen für jeden Angestellten und Arbeiter, die für Kinder zu sorgen haben, mit Angabe des Geburtsdatums für Kinder unter 18 Jahren einzureichen. Auch gegenüber der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins muß der Anspruch durch einen Meldeschein geltend gemacht werden, der im Doppel auszufüllen und durch den Arbeitgeber unterschriftlich zu bezeugen ist.
5. Rechtsnatur der Familienzulagen
Die Mehrzahl der Kassenstatuten enthalten Bestimmungen über die Rechtsnatur der Familienzulagen. So lautet beispielsweise Art. 25 der Statuten der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins: «Die Kinderzulage bildet eine freiwillige monatliche Unterstützung, welche der Arbeitgeber zugunsten der Kinder seiner Arbeiter und Angestellten ausrichtet. Sie richtet sich nicht nach der Arbeitsleistung und trägt daher nicht den Charakter eines Lohnes. Sie ist unabtretbar und unpfändbar.»
Auch das Reglement der Kasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie hebt in Art. 10 hervor, daß die Zulage vom Lohn unabhängig ist: «Die Kinderzulage hat mit der Entlöhnung für geleistete Arbeit nichts zu tun; sie stellt folglich keinen Lohn dar. Sie wird über ein vom Zahltagswesen unabhängiges besonderes Konto von der Firma und für
Rechnung der Ausgleichskasse verbucht und bezahlt.» Diese Umschreibung der Rechtsnatur der Familienzulagen stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes überein, wonach die Familienzulagen als Sozialleistungen, nicht aber als Lohn zu betrachten sind (BGE 731 56 f.).
Die Bestimmungen der Kassenreglemente über die Unpfändbarkeit der Familienzulagen sind rechtlich bedeutungslos, da die Unpfändbarkeit von Forderungen nur durch bundesrechtliche Bestimmungen vorgesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in der Novelle zu einer Teilrevision des SchKG (Botschaft des Bundesrates über eine Teilrevision des SchKG vom 16. März 1948) nach den übereinstimmenden Beschlüssen beider Räte die Leistungen der Familienausgleichskassen in Art. 92 aufgeführt werden und damit als unpfändbar gelten.
IV. Finanzierung
1. Arbeitgeberbeiträge
Die Aufwendungen für die Familienzulagen werden ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber bzw. der Mitgliederfirmen gedeckt. Die Höhe der Beiträge variiert von Kasse zu Kasse und auch die Bemessung erfolgt in verschiedener Weise. Die Mehrzahl der Kassen setzen die Beiträge nach der Höhe der Lohnsumme fest und zwar in Prozenten der Lohnsumme, wobei der maßgebende Lohn sich in der Regel nach den Vorschriften des AHVG richtet. In den Kassenstatuten wird vielfach ein Höchstansatz vorgesehen. Andere Kassen, insbesondere jene, die auf allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen, berechnen die Beiträge nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei der Beitrag je Arbeitsstunde 5 oder 7 Rappen beträgt. Zwei Kassen setzen die Beiträge je beschäftigten Arbeitnehmer fest, wobei der Ansatz für männliche und weibliche Arbeitskräfte differenziert wird. Beispielsweise erhebt die Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie einen Beitrag von Fr. 45.— für Männer und Fr. 23.50 für Frauen im Monat (vgl. die Uebersicht über die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände, Tabelle 1 im Anhang).
Eine besondere Regelung hat die Kasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustriellen getroffen. Die der Kasse angehörenden Betriebe haben eine halbjährliche Prämie zu entrichten. Die von der einzelnen Firma zu tragende Prämie errechnet sich aus der Multiplikation eines für alle Firmen einheitlichen Prämienansatzes mit der Zahl aller Arbeiterkinder unter 17 Jahren (vom 1. Kinde an) der betreffenden Firma. Der Prämienansatz ergibt sich aus der Division des genannten Frankenbetrages der reglementarischen Kinderzulagen (vom 3. Kinde an) aller Mitgliederfirmen im betreffenden Halbjahr durch die Gesamtzahl der Arbeiterkin-
der unter 17 Jahren (vom 1. Kind an) bei der Gesamtheit der Mitgliederfirmen am betreffenden Jahresende.
Ausgleichsfonds
Verschiedene Kassen sehen die Bildung eines Ausgleichs- oder Reservefonds vor. Dieser Fonds wird aus den Einnahmenüberschüssen der Kassen geäufnet und dient zur Deckung allfälliger Fehlbeträge. Beispielsweise wird der Reservefonds der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins aus den jeweiligen Ueberschüssen der Jahresrechnung gespiesen bis zu einem Betrage, der ausreicht, um für die Dauer von 6 Monaten die Ausrichtung der durchschnittlich ausbezahlten Kinderzulagen sicherzustellen. Die ICOLAC sieht im Reglement die Bildung einer besondern Reserve vor, deren Höhe ungefähr den während drei Monaten durchschnittlich ausbezahlten Kinderzulagen entsprechen, jedoch mindestens Fr. 100 000.— betragen soll. Diese Reserve dient zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrages der Kasse, bis die Generalversammlung die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages beschließt.
Deckung der Verwaltungskosten
Die Deckung der Verwaltungskosten ist in den Kassenstatuten verschieden geregelt. Mehrere Statuten sehen vor, daß die dem einzelnen Betriebe erwachsenden Kosten von diesem selbst zu tragen sind. Die Verwaltungskosten der Kasse hingegen fallen bei einigen Kassen zu Lasten des Gründerverbandes, bei andern Kassen werden sie aus den Beiträgen der Mitglieder gedeckt. Einzelne Kassen, wie die Kasse des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser, erheben zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von den Mitgliedern angemessene Beiträge.
V. Beschwerdewesen
Für verschiedene Kassen besteht zur Schlichtung von Streitigkeiten eine besondere Schiedskonvinission. Beispielsweise amtet bei der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins dessen Geschäftsleitender Ausschuß als Schiedskommission zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Vorstandes. Solche Rekurse sind innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides des Vorstandes mit schriftlicher Begründung bei der Kassenverwaltung einzureichen. Die Entscheide der Schiedskommission sind endgültig, wobei allerdings die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskasseri vorbehalten bleibt. Bei der Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie entscheidet als einzige und endgültige Schiedsinstanz das im Gesamtarbeitsvertrag für das Buchdruckgewerbe vorgesehene Schiedsgericht über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Familienlastenausgleichs ergeben.
Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände
Stand: März 1949 Tabelle
Grün-
Name der Kasse Jungs- Arbeitgeberbeitrag Leistungen
jahr
Familienzulagen-Aus- 1941 Einheitliche Grundprämie Kinderzulage von Fr. 10. gleichskasse der scliuei- plus Zusatzprämie, die auf monatlich je Kind, vom zerischen Maschinen. und Grund der Zahl der Kin- dritten all
Metallindustrie der der einzelnen Betrie-
b- errechnet wird
Familienausgleichskasse 1941 1% der Lohnsumme Kinderzulage von Fr. 15.. des Verbandes sclnseiz. monatlich je Kind, vom Brauereien zweiten an
Caisle de conlpensation 1942 4,5Y des Lohnes gemäss Kinderzulage von Fr. 16.. pour allocation faniiliales AHVG, soweit dieser Fr. monatlich je Kind, vOnn de l'industrie horlogre 650 im Monat nicht über- ersten an
steigt Haushaltungszulage von Fr. 35.— monatlich. Geburtszulage von Fr. 100—
Familienzulagen-Aus. 1942 Je nach Trägerverband Kinderzulage von 40 Rp. gleichskasse Keramik und 1,6 bis 2'/ d. Lohnsumme je Arbeitstag für Arbeiter, Glas Fr. 10.— monatlich für
Angestellte, je Kind, vom ersten an
Ausgleichskasse der gra. 1942 Fr. 43.— je männlichen u. Kinderzulage von Fr. 15.- phischen und papierverar- Fr. 23.50 je weiblichen monatlich je Kind, vom beitenden Industrie der Arbeitnehmer monatlich ersten an. Haushaltungs. Suh\%eiz Zulage von Fr. 35.-- mo-
natlich
Familienausgleichskasse 1942 8 Rp. je Arbeitsstunde Kinderzulage von 5 Rp. für das Installations-, je Arbeitsstunde u. Kind. Spengler. u. Bedachungs- vom ersten an. Hauslial. geserbe tungszulage von 2 Rp. je
Arbeitsstunde
Familienausgleichskasse 1942 5 Rp. je Arbeitsstunde, Kinderzulage von 6 Rp. je des Vereins schweiz. Zen- 7 Rp. in den Kantonen Arbeitsstunde und Kind, tralheizungsindustrieller - Neuenburg und Genf vom ersten an. Haushal.
tungszulage von 2 Rp. je Arbeitsstunde
Faniilienzulagen.Aus- 1913 2,lü/ der Lohnsumme Kinderzulage von Fr. 10.- gleichskasse schweiz. bis Fr. 20.. monatlich je Elektrizitätswerke1 Kind, voll ersten
an
Grun-'
Name der Kasse dungs- Arbeitgeberbeitrag Leistungen
jahr
Ausg1eiehkasse fu.Fa- 1943 7 Rp. je Arbeitsstunde Kinderzulage von5 Rp. je milienzulagen desVerban- irl)eitsstunde je Kind, des scheiz.Schlossermei- vorn ersten an. Haushalster und Konstruktions- tungszulage von 2 Rp. je erkstiitten Arbeitsstunde
Caisse dallocations fami- 1944 114 der Lolinsunune Kinderzulage von Fr. 10.- liales des industries du gerniss AHVC monatlich je Kind, vorn chocolat, de la confiseiie ersten an
et du lail (ondense
Fajnilieuausgleichskasse 1944 Höchstens 24 der Lohn- Kinderzulage von Fr. 10.- des Verbandes schweiz. I stimme monatlich je Kind, vorn
Darlehenskassen ersten an
Faniilienausgleichskasse 1945 Fr. 10.— je männlichen u. Kinderzulage von Fr. 15.- des Verbandes schweiz. Fr. 5. je weiblichen Ar- monatlich je Kind, vom Buchbindermeister beitnehmer monatlich ersten an. Haushaltungszu-
lage von Fr. 10.
Ausgleiehskasse des \ er- 1946 0,71/ der Lohnsumme ge. Kinderzulage von Fr. 15.- bandes der schweiz. Wa- niiiss AHt,IG bis Fr. 25.- monatlich je
ren- und Kaufhäuser Kind, vom ersten an
Faniilienausgleichskasse 1946 1% der Lohnsumme ge- Kinderzulage von Fr. 15.-
des Schweizer Hotelier- muss AHVG monatlich je Kind, vom Vereins ersten an
Mitglieder, erfasste Arbeitnehmer, zulageberechtigte Kinder und ausbezahlte Zulagen der Familienausgleichskasse n schweizerischer Berufsverbände, 1948 Tabelle II
Arbeit-
iige- nehmer Zulage- Summe suhlos- Erfasste mit beree der aus- 1 Name sene Arbeit- zulage- h- bezahlten 1 der Kasse tigte
Arbeit- nehmer bereeh- Zulagen 1 geber tigten Kinder je Monat 1 Kindern
Fr.
Familienzulagen-Ausgleichskasse der
st-hweiz. Maschinen- und Metallindustrie 405 110 500 11 972 28 724 222 190
Familienausgleichskasse des Verbandes
schweiz. Brauereien 37 2 200 7 590
Caisse de compensation pour allocation
faniiliales de Findustrie lmorlogre 1 337 16 500 16 500 20 000 958 330
Familienzulagen-Ausgleichskasse Kera-
mik und Glas 99 8 000 6 50] 6709 64710
Ausgleichskasse der graphischen und pa-
pierverarbeitenden Industrie der Schsseiz 1 210 17 085 9845 11 500 677 540
Familienausgleiuhskasse für das Installa-
tions-, Spengler- und Bedachungsge-.serbe 4 000 16 000 105 800
Famnilienausgleithskasse des Vereins
schweiz. Zentralheizungsindustrieller 66 1 561 987 1189 10440
Familienzulagen-Ausgleichskasse schweiz.
Elektrizitätswerke lt 1 999 931 2071 21320
Ausgleichskasse für Familienzulagen des
Verbandes seins eiz. Schiosserineister und
Konstruktionsis erkitätten 820 3 325 1 280 2 510 30 180 91
1 Caisse dallocations familiales des indn-
etries du chocolat, de la confiserie et du
lait condens 16 7 600 3 567 37 050
Familienausgleicliskasse des Verbandes
sclusseiz. Darlehenskassen 880 910 66 164 1 650
Familienausgleicbskasse des Verbandes
schweiz. Buehbindernieister 250 2 0006640
Ausgleichskasse des Verbandes d. schssciz.
Waren- und Kaufhäuser 10 1 000 70 1081630
Familienausgleicliskasse des Schweizer
Hotelier-Vereins 1 520 40 000 1 973 4031 26 250
Angabe nicht erhältlich
236 ) 1947
Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes
IV. Die Höhe der Entschädigungen*)
Die Lohnausfallentschädigungen und die Verdienstausfallentschädigungen für das Gewerbe wurden letztmals mit Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 heraufgesetzt, während die Entschädigungen für die Landwirtschaft noch im März 1945 eine Erhöhung erfuhren. Seither sind sie unverändert geblieben. Begehren um Erhöhung dieser Entschädigungen sind in der Zwischenzeit nicht gestellt worden. Der Grund liegt wohl darin, daß die Teuerung nicht mehr so stark angestiegen ist. Auch werden die Lohnausfallentschädigungen ohne Heraufsetzung der gesetzlichen Taggeldansätze dadurch erhöht, daß sie vom vordienstlichen Lohn berechnet werden, wodurch sich Lohnaufbesserungen ohne weiteres auswirken. Im weitern sind die Dienstleistungen seither stark zurückgegangen, namentlich auch für selbständigerwerbende Wehrmänner, die mehr in den ältern Jahrgängen vertreten sind. Die bisherigen Ansätze können als Diskussionsgrundlage für eine Neuregelung angenommen werden.
1. Haushaltungsentschädigungen. Als Grundlage für die Berechnung der Haushaltungsentschädigungen wird in der Lohnersatzordnung das vordienstliche Einkommen angenommen, was gestattet, die verschiedenartigen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Mit Absicht wurde dagegen davon abgesehen, ein Existenzminimum aufzustellen, da es nicht Aufgabe der Lohnersatzordnung sein kann, ungenügende Löhne während des Militärdienstes auszugleichen oder die Löhne der Wehrmänner und der übrigen Erwerbstätigen durch die Lohnersatzordnung indirekt zu beeinflussen. Bei den Haushaltungsentschädigungen gab es wohl von Anfang an auch Mindestansätze. Diese können aber nicht als Existenzminimum angesehen werden, sondern haben nur in dem Sinne Bedeutung, daß die Entschädigungen von dort hinweg nach der Höhe des Lohnes gestaffelt werden.
Es hat sich schon immer gezeigt, daß die Minimalansätze für die Haushaltungsentschädigungen verhältnismäßig niedrig sind, was sich namentlich für die jung verheirateten Eheleute, die noch keine Kinder haben, ungünstig auswirkt. Auch die Familien mit wenig Kinder werden benachteiligt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Minimalansätze erhöht werden sollen. Unter Umständen könnten die Wehrmänner mit kleinen und mittleren Einkommen durch eine etwas größere Progression begünstigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch die Höchstansätze für die
Vgl. ZAK Jg. 1948, S. 460 ff., Jg. 1949, S. 45 ff. und S. 105 ff.
Haushaltungsentschädigungen erhöht werden müssen oder ob sie auf der bisherigen Höhe gelassen werden können, wird sich aus der Festsetzung der Minimalentschädigungen und der Progression ergeben.
Für die Verdienstersatzordnung, Gewerbe und Landwirtschaft, könnten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie für die Arbeitnehmer überübernommen werden. Für die Landwirtschaft ergäbe sich daraus vermutlich nicht eine bedeutend größere Belastung als bisher, da die Einkommensverhältnisse ungünstiger als für die Unselbständigerwerbenden liegen und die Entschädigungen aus diesem Grund im allgemeinen niedriger bleiben werden.
Kinderzulagen. Die Kinderzulagen erweisen sich namentlich im Verhältnis zu den Mindestansätzen der Haushaltungsentschädigungen als hoch. Bei einer Mindest-Haushaltungsentschädigung von Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen macht die Kinderzulage von Fr. 2.10 für ein erstes Kind nahezu die Hälfte aus. Dabei fallen die Lebenshaltungskosten viel weniger auf das Kind als auf die Haushaltung überhaupt. Es dürfte sich rechtfertigen lassen, die Kinderzulagen etwas herabzusetzen, dafür aber die Haushaltungsentschädigungen zu erhöhen.
Die Alleinstehendenentschädigun gen. Bei der Einführung der Lohnersatzordnung wurden die Entschädigungen für die Alleinstehenden einheitlich auf 50 Rp. im Tag festgesetzt. Auf den 1. September 1941 wurden sie erstmals erhöht, wobei auch der Grundsatz der Progression bei höheren Löhnen aufgenommen wurde. Eine Erhöhung der Entschädigungen für die Alleinstehenden würde den finanziellen Aufwand erheblich steigern, weil die große Zahl der in der Friedenszeit dienstleistenden Wehrmänner Alleinstehende sein werden.
Für die Alleinstehenden im Gewerbe würde sich eine Angleichung an die Entschädigungen der Arbeitnehmer rechtfertigen, wobei zu bedenken ist, daß für die Gewerbetreibenden mit Betrieb unter Umständen die bisherigen Betriebsbeihilfen in Wegfall kommen.
Für die alleinstehenden Wehrmänner in der Landwirtschaft, für welche zur Zeit eine einheitliche Betriebsbeihilfe von Fr. 1.50 ausgerichtet wird, könnten die gleichen Ansätze ebenfalls übernommen werden.
Die Betriebsbeihilfen. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen wäre es gegeben, diese im Gewerbe und in der Landwirtschaft nicht mehr als Haupt-, sondern bloß als Nebenentschädigungen auszugestalten, sofern sie überhaupt beizubehalten sind.
Begrenzung der Entschädigungen. Wie in der bisherigen Ordnung werden die Entschädigungen auch in Zukunft nach oben begrenzt werden
müssen, da der beschränkten finanziellen Mittel wegen die Verdienstausfälle, welche die Wehrmänner zufolge der Leistung von Militärdienst erleiden, nicht vollständig ausgeglichen werden können. Bei einem Entschädigungssystem ähnlich demjenigen der Lohnersatzordnung wird man sowohl die einzelnen Entschädigungsarten wie auch die Gesamtentschädigung begrenzen müssen. Empfehlenswert wird vor allem auch sein, für die Begrenzung der Gesamtentschädigung einen verhältnismäßig hohen Prozentsatz des vordienstlichen Lohnes anzunehmen, um den Wehrmännern mit niedrigen und mittlern Einkommen einen wesentlichen Teil ihres Ausfalles ausgleichen zu können.
Die Ausgleichskassen und die anerkannten Versicherungseinrichtungen
Ein Artikel in ZAK 1947 S. 650 hat die Ausgleichskassen mit den Aufgaben hinsichtlich der anerkannten Versicherungseinrichtungen bekannt gemacht. Wenn auch die anerkannten Versicherungseinrichtungen (VE), wie schon früher in ZAK 1948 S. 485 darauf hingewiesen wurde, in der AHV nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, so gibt es doch einige Ausgleichskassen und Revisionsstellen, welche mit ihnen in Berührung kommen. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen daher die erwähnten Darlegungen auf Grund der bisherigen Erfahrungen ergänzt werden.
Schon in der zuerst zitierten Abhandlung wurde dargelegt, daß die VE bzw. an ihrer Stelle der Arbeitgeber nach den Vorschriften über den Abrechnungsverkehr mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat. Und zwar müssen auch VE abrechnen, die vom Saldoausgleich entbunden sind; sie haben jedoch, solange und soweit die Ausgleichskasse nicht den Ausgleich des Saldos verfügt, der Ausgleichskasse nur die Verwaltungskostenbeiträge einzubezahlen.
Wird die VE durch das EVD vom Saldoausgleich entbunden, so müssen durch die Ausgleichskasse geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit der für den nicht auszugleichenden Saldo gesetzlich zugelassene Maximalbetrag nicht überschritten wird. Zu diesem Zwecke ist am Kopfe des Kontoblattes der VE die Anzahl der männlichen und weiblichen Versicherten sowie die sich hieraus gemäß AHVV Art. 196 ergebende Höchstsumme anzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, daß Ehefrauen von Personen, die gemäß AHVG Art. 1 versichert sind, nach AHVV Art. 190 inbezug auf AHV nicht der Versicherungseinrichtung angehören können.
Die Ausgleichskassen haben den Ausgleich des Saldos in dem Maße zu verlangen, als der aufgelaufene Saldo den zulässigen Maximalbetrag
übersteigt. Da der Höchstbetrag des vom Ausgleich befreiten Saldos auch von der Zahl der Versicherten, welche der VE angeschlossen sind, abhängt, ist diese von Zeit zu Zeit zu kontrollieren. Allfälligen Veränderungen im Bestand der von der VE erfaßten Personen wäre in entsprechender Weise Rechnung zu tragen.
Es empfiehlt sich, die Konti der VE, die vom Saldoausgleich entbunden sind, besonders zu kennzeichnen, damit die VE wegen des nicht ausgeglichenen Saldos nicht versehentlich für Beitragsschulden gemahnt werden. Schließlich ist im Monatsausweis an die ZAS unter «Bemerkungen» anzuführen, welcher Betrag des Kontos «Abrechnungspflichtige» auf nicht ausgeglichene Saldi von anerkannten VE entfällt.
Der nicht ausgeglichene Saldo ist gemäß AHVG Art. 81, Abs. 1, zu dem der AHV zugrunde gelegten technischen Zinsfuß zu verzinsen. Bei der Berechnung des Zinses ist wie folgt vorzugehen: Der am Ende eines Kalenderjahres festgestellte Saldo wird mit dem zu Beginn des Jahres vorhanden gewesenen verglichen. Vom kleineren Saldo ist der Zins für ein volles Jahr zu ermitteln. Weiter wird angenommen, der Differenzbetrag zwischen den beiden Saldi sei durchschnittlich ein halbes Jahr der Verzinsung unterworfen gewesen, sodaß noch ein halber Jahreszins vom genannten Unterschied in Anschlag zu bringen ist. Die beiden Zinsbeträge sind zum Saldo am Jahresende zu addieren.
Für 1948 wird man lediglich einen halben Jahreszins des Endsaldos zu berechnen haben, weil zu Beginn des Jahres noch kein Saldo existierte. Obwohl ein technischer Zinsfuß bisher nicht definitiv festgesetzt worden ist, wird für die Verzinsung des maßgeblichen Saldos, allerdings vorläufig nur für 1948, ein Ansatz von 31/r in Frage kommen.
Beispiele:
I. Saldo Anfang 1948 Fr.
Saldo Ende 1948 „ 4000.-
35r Zins für ein halbes Jahr „ 60.—
Saldo Anfang 1949 zugunsten AK Fr. 4060.—
H. Saldo am Jahresanfang Fr. 7000.—
Saldo am Jahresende „ 11000.—
Differenz Fr. 4000.—
Zins zu 3% von Fr. 7000 für 1 Jahr = Fr. 210.—
Zins von Fr. 4000 für Jahr = „ 60.—
Zinsen total Fr. 270.—
Saldo (der sicherzustellen ist) Fr. 11270.-
Die Verzinsung führt somit zu einer Zunahme des nicht ausgeglichenen Saldos zugunsten der Ausgleichskasse. Der neue Stand des Saldos muß daher auf dem Kontoblatt der VE vermerkt werden, damit diese Veränderung bei der Ueberprüfung des für den Ausgleich maßgebenden Höchstbetrages berücksichtigt werden kann. Der auf den nicht ausgeglichenen Saldi zu berechnende Zins ist dein Konto «Anerkannte Versicherungseinrichtungen» zu belasten und dem Konto «Zentrale Ausgleichsstelle» gutzuschreiben. Der Zentralen Ausgleichsstelle ist von dieser Gutschrift Kenntnis zu geben.
AHVG Art. 81 verlangt von der Versicherungseinrichtung, welche ermächtigt wurde, von der Saldomethode Gebrauch zu machen, die Sicherstellung des nicht ausgeglichenen Saldos. Dasselbe gilt für den errechneten Zinsbetrag. In welcher Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat, oder ob von ihr allenfalls gemäß Art. 81, Abs. 3, Umgang genommen werden kann, bestimmt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
3. Die in AHVG Art. 68 vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle erstreckt sich auch auf die anerkannten Versicherungseinrichtungen.
Bei anerkannten VE, die zu einem bestimmten Betrieb gehören, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen die Kontrolle des betreffenden Arbeitgebers und die Kontrolle der anerkannten VE miteinander zu verbinden.
Zu überprüfen ist die Berechnung und Verbuchung der gesetzlichen Beiträge sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Renten (AHVG Art. 80, Abs. 2), d. h. die Durchführung der Beitragserhebung (Quellenbezug), die Abrechnung mit der Ausgleichskasse, die Auszahlung der Renten und die Führung der IBK, sofern diese dem Arbeitgeber bzw. der anerkannten VE delegiert worden ist. Die Kontrolle beschränkt sich somit auf eine Ueberprüfung der von der anerkannten VE im Rahmen der AHV durchzuführenden organisatorischen Aufgaben. Die übrige Tätigkeit der anerkannten VE wird seitens der AHV keiner Kontrolle unterzogen.
Durchführungsfragen der AHV
Beiträge
Die Stellung von Mitarbeitern am Radio und von Orchesterzuzügern (Kreisschreiben Nr. 29)
Das Kreisschreiben Nr. 29 bestimmt in Ziffer II und in Ziffer III, 2, daß Mitarbeiter am Radio und Orchesterzuzüger, die kein Fixum erhalten, als Selbständigerwerbende gelten.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch in seinen Urteilen vom 26. April 1949 in Sachen E. K. und in Sachen S. (vgl. unten 5.. .) festgestellt,
daß Mitarbeiter am Radio und Orchesterzuzüger auch dann als tJnselbständigerwerbende zu betrachten sind, wenn ihnen kein Fixum gewährt wird, dafür aber andere Tatsachen vorhanden sind, die sie eindeutig als Unselbständigerwerbende erscheinen lassen.
Das Kreisschreiben Nr. 29 ist als in diesem Sinn abgeändert zu betrachten.
Der maßgebende Lohn der Betreibungsbeamten, die Sporteln beziehen
Die Betreibungsbeamten erhalten entweder ein festes Gehalt oder werden durch Sporteln entlöhnt; in manchen Fällen tritt zu den Sporteln noch ein festes Wartgeld hinzu. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Betreibungsbeamte, die Sporteln beziehen.
Die Beiträge für die AHV sind grundsätzlich vom wirklich erzielten Erwerbseinkommen zu entrichten. Art. 7 AHVG läßt lediglich eine Ausnahme zu für die Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen sich die Höhe des maßgebenden Lohnes nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermitteln läßt. In diesen Fällen kann der Bundesrat Globallöhne festsetzen, die für die Beitragserhebung verbindlich sind. Der Bundesrat hat diese Kompetenz durch Art. 15 VV dem EVD delegiert.
In einigen Kantonen wird nun auch der aus den Sporteln fließende maßgebende Lohn der Betreibungsbeamten nur schätzungsweise ermittelt; dies geschieht in der Weise, daß dafür je eingeleitete Betreibung ein fester Betrag eingesetzt wird.
Die Voraussetzungen von Art. 7 AHVG sind jedoch im vorliegenden Fall zweifellos nicht erfüllt. -Die Sporteln entsprechen den Gebühren im Sinne des Gebührentarifs vom 13. 4. 1948 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Gebührentarif kennt neben diesen eigentlichen Gebühren noch die sogenannten Entschädigungen, die als Ersatz für Auslagen zu entrichten sind. Diese beiden Bestandteile der Kosten des Betreibungsverfahrens müssen vom Betreibungsbeamten schon nach den einschlägigen Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechtes auseinandergehalten werden; so hat er sie auf den entsprechenden Betreibungsformularen zu spezifizieren. - Auch soweit sich das Erwerbseinkommen der Betreibungsbeamten aus Sporteln zusammensetzt, kann es daher von ihnen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne erheblichen Zeitaufwand genau ermittelt werden. Die Sporteln der Betreibungsbeamten sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe für die Beitragserhebung zu berücksichtigen.
Als Lohn der Betreibungsbeamten sind - außer einem allfälligen Wartgeld -nur die Gebühren (Art. 1 bis 10, 18, 19 und 20ff Gebührentarif zum SchKG) zu betrachten, während die Entschädigungen (Art. 11
bis 15 Gebührentarif zum SchKG), nämlich Auslagen - beispielsweise für Telefon und Porto und Reiseentschädigungen, als getrennt vergütete Unkosten gelten und daher für die Beitragserhebung zum vornherein außer Betracht fallen (Kreisschreiben Nr. 20, E, 1, 2). Die allgemeinen Unkosten jedoch, die sich aus der Führung des Betreibungsamtes ergeben, wie Büromiete, Auslagen für Schreibmaterial und dergleichen, werden dem Betreibungsbeamten unter den Entschädigungen im Sinne von Art. 11 ff Gebührentarif zum SchKG nicht ersetzt, sondern sind von ihm aus seinem Lohn zu bestreiten. Es ist daher gerechtfertigt, dafür einen entsprechenden Abzug zuzulassen. Wie dieser Abzug zu bemessen sei, ist eine Frage, die von den Ausgleichskassen unter Würdigung der Verhältnisse des einzelnen Falles zu entscheiden ist. Dabei ist zu beachten, daß nach Art. 9, Abs. 1, VV der Unkostenabzug nur zulässig ist, wenn die Unkosten mindestens 10% des Lohnes betragen.
Für die Zeit, da über den Lohn des Betreibungsbeamten bereits abgerechnet worden ist, kann davon abgesehen werden, die tatsächlichen Sporteleinnabmen zu ermitteln. In Zukunft jedoch sind die tatsächlich bezogenen Sporteln der Beitragserhebung zugrunde zu legen.
Uniformen und Dienstkleider
Der Wert von Uniformen und von Dienstkleidern anderer Art, die vom Arbeitgeber unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehört grundsätzlich nicht zum maßgebenden Lohn.
Wo jedoch in einer Dienstabteilung Bediensteten, die keine Uniform erhalten, eine Ersatzleistung in bar gewährt wird, -von dieser ist als Nebenbezug im Sinne von Art. 6, Abs. 1, VV der Beitrag zu erheben -ist auch der Wert der Uniform dem maßgebenden Lohn derjenigen Bediensteten zuzuzählen, denen die Uniform unentgeltlich abgegeben wird. Dabei wird man als Wert der Uniform einen Betrag in der Höhe jener Ersatzleistung betrachten.
Organisation
IBK-Eröffnungsmeldung
In der IBK-Eröffnungsmeldung sind die Kennummern der im Versicherungsausweis eingetragenen kontoführenden Kassen zu vermerken. Im Musterbeispiel auf S. 38 des gedruckten Kreisschreibens Nr. 25 sind zwei durch ein Komma getrennte Kennummern eingetragen. Es hat sich gezeigt, daß die Ausgleichskassen diese Ziffern uneinheitlich eintragen. Bei der großen Zahl von Eröffnungsmeldungen wirkt sich dies für die Zen-
trale Ausgleichsstelle nachteilig aus. Die Ausgleichskassen sind daher ersucht, wie folgt vorzugehen:
Die das IBK eröffnende Kasse hat den Kennummern der im Versicherungsausweis eingetragenen kontoführenden Kassen nicht auch ihre eigene beizufügen.
Die einzelnen Kennummern sind getrennt durch Schrägstriche -hintereinander zu schreiben.
Die Nummern der Zweigstellen sind von der Kassennummer durch einen Punkt zu trennen.
Als kontoführende Stelle ist die Nummer der Kasse und deren Kurzbezeichnung einzutragen (gleicher Stempel wie für die Rückseite des Versicherungsausweises).
Beispiele: 60/2/11 = Ausgleichskasse Maschinen/Ausgleichskasse des
Kantons Bern/Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
51. 2/51. 5/24 = Zweigstelle 2 der Uhrenkasse/Zweigstelle 5 der Uhrenkasse/Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg.
Korrektur der Versichertennummer
Wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Versichertennummer falsch geschlüsselt wurde, so sind gemäß Kreisschreiben Nr. 25, VI/2a, unter der richtigen Nummer ein neuer Versicherungsausweis zu erstellen und gleichzeitig ein neues IBK zu eröffnen. Es ist nun die Frage gestellt worden, wie vorzugehen sei, wenn auf dem alten IBK, das die falsche Nummer trägt, bereits Beiträge eingetragen wurden. In diesem Falle ist das alte IBK neben dem neuen beizubehalten. Die bereits vorgenommenen Eintragungen sind nicht auf das neue IBK zu übertragen, da die entsprechenden Aenderungen auf der IBK-Liste ohne große Sucharbeit vielfach nicht mehr vorgenommen werden könnten. Auf dem alten IBK ist ein Verweiser auf das neue IBK und die richtige Versichertennummer anzubringen. Umgekehrt ist das neue IBK und dessen für die ZAS bestimmte Kopie mit einem Verweiser auf das alte IBK und die falsche Versichertennummer zu versehen. So besteht die Gewähr, daß im Rentenf all sowohl die unter der richtigen wie unter der falschen Nummer vorgenommenen Eintragungen berücksichtigt werden.
Uneinbringliche Beiträge und das IBK
Das KS Nr. 38 enthält unter Ziffer 3, lit. b, erster Satz (Seite 8) einen Zitatfehler: Auf «Ziffer 2, lit. d» müßte folgen: «Absatz bb». Der Wegfall dieser beiden Buchstaben ließ einige Kassenleiter vermuten, daß sich der
in Frage stehende Abschnitt auch auf Ziffer 2/d/aa (S€ite 7) beziehe. Wir stellen fest, daß dies nicht der Fall ist. Die uneinbringlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge werden auf dein IBK nicht abgeschrieben.
Die Stellungnahme der Ausgleichskasse zum Revisionsbericht
In einem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 28. Oktober 1948 (Verschiedene Mitteilungen) wurden die Ausgleichskassen aufgefordert, dem Amt ihre Stellungnahmen zu den Revisions- oder Kontrollberichten innert 20 Tagen seit Zustellung der Berichte zukommen zu lassen und darin gegebenenfalls über die Art und den Zeitpunkt der Behebung festgestellter Mängel zu berichten. Da die Gründe für diese Fristansetzung nicht allen Kassen bekannt sind, und da demzufolge diesen Stellungnahmen teilweise eine Bedeutung zugemessen wird, die ihnen nicht zukommt, sei auf den Zweck der Befristung kurz hingewiesen.
Das Bundesamt war und ist nicht der Meinung, die Ausgleichskasse habe innert 20 Tagen nach Zustellung der Berichte alle festgestellten Mängel als erledigt zu melden. Dem Bundesamt geht es vielmehr darum, von den Kassen zu erfahren, wie sie sich zu den Feststellungen in den Berichten verhalten. Es ist beispielsweise schon öfters vorgekommen, daß eine Kasse einzelne Schlußfolgerungen der Revisionsstelle nicht für richtig hält, oder daß ein vom Revisor festgestellter Mangel nach Auffassung der Ausgleichskasse gar nicht besteht. Oftmals sind die Ausgleichskassen auch in der Lage, Feststellungen des Revisors so zu erläutern, daß sie in einem ganz andern Licht erscheinen. Das Bundesamt möchte daher die Ausgleichskassen, lediglich gestützt auf die Revisionsberichte, nicht zu Maßnahmen verhalten, die sich bei Würdigung des Standpunktes der Kasse gar nicht aufdrängen. Es kann es sich auf diese Weise ersparen. eine Kasse zur Behebung festgestellter Mängel aufzufordern, wenn ihm innert 20 Tagen mitgeteilt wird, die Mängel seien bereits behoben worden. Bedarf die Mängelbehebung aber längerer Untersuchungen, so genügt eine entsprechende Mitteilung der Kasse innert der genannten Frist an das Bundesamt für Sozialversicherung.
In der Regel wird das Bundesamt inskünftig einen Revisionsbericht erst bearbeiten, wenn es im Besitze der Stellungnahme der Kasse ist. Trifft die Stellungnahme nicht fristgemäß ein, so muß die Kasse gemahnt werden, denn die Aufsichtsinstanz sollte selbst innert nützlicher Frist zu den Berichten Stellung nehmen können.
Monats- und Geldausweis
Wie die Zentrale Ausgleichsstelle mitteilt, gibt es immer noch Ausgleichskassen, die sich bei der Einsendung der Monats- Und Geldausweise sowie der Abrechnungsjournale an die Zentrale Ausgleichsstelle nicht an die in Art. 148 und Art. 155 der Vollzugsverordnung vorgeschriebenen Fristen halten. Solche Fristüberschreitungen waren im vergangenen Jahr wegen der Einführungsschwierigkeiten verständlich. Heute aber, da der Verwaltungsapparat der Ausgleichskassen eingespielt ist, sollte die Zentrale Ausgleichsstelle darauf zählen dürfen, die erforderlichen Unterlagen pünktlich zu erhalten. Dies darf man umso eher erwarten, als die Frist für die Ablieferung der Ausweise und Journale in der AHV gegenüber der in der LEO/VEO gültigen Frist wesentlich verlängert wurde. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird es zu schätzen wissen, wenn sie inskünftig von allen Ausgleichskassen die Monats- und Geldausweise sowie die Abrechnungsjournale rechtzeitig erhält.
Kleine Mitteilungen
Rekurskommission für die freiwillige Alters- irnd Hinterlassenenversichertmg
Art. 10,Ahs. 2, der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenen er.sicherung für Auslandschweizer sieht für die erstinstanzliche Beurteilung von Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer richten, eine besondere Rekurskommission mit Sitz in Bern vor. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement hat die Kommission in folgender Zusammensetzung bestellt:
Präsident: Oberrichter R. Loder, Bern;
Mitglieder: E. Scheim, Chef der Eidg. Zentralstelle für Ausland-
schweizerfragen, Bern;
Dr. G. Schürch, Fürsprecher, Bern;
E. Richard, juge cantonal, Lausanne;
Nationalrat A. Janner, Locarno;
Ersatzmänner: Oberrichter Dr. W. König, Goldbach-Zürich;
Dr. A. Lotz, Appellationsgerichtspräsident, Basel:
G. Haldenwang, avocat, Genve;
E. Piaget, procureur gnral, Neuchätel.
Personalnachrichten
Hans Kern
Der Leiter der Ausgleichskasse Keramik und Glas ist am Auffahrstag im Alter von 41 Jahren an einer Embolie verschieden. Der Verstorbene wurde im Herbst 1945 mit der Leitung der Wehrmannsausgleichskasse betraut und hat sich so allseitige Achtung und Anerkennung verschafft, daß er auch zum Leiter der neuen AHV-Ausgleichskasse gewählt wurde.
Der Kassenvorstand hat zum neuen Kassenleiter gewählt: Herrn Kurt Jasinski, seit 1934 Geschäftsleiter der Fakturierungsstelle der Genossenschaft Ostschweizerischer Ziegeleibesitzer.
Die Leiter der Ausgleiehskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Kantonale Kassen:
1 Zürich Dr. Max Greiner
2 Bern Dr. Willy Baur
3 Luzern Dr. Carl Mugglin
4 Uri Peter Regli
Schwyz Armin Horat
6 Obwalden Peter von Moos
7 Nidwalden Hanskarl Joller
8 Glarus Jakob Leuzinger
9 Zug Burkart Baumgartner
10 Freiburg Jacques Schorderet
11 Solothurn Werner Stuber
12 Basel-Stadt Dr. Frank Weiß
13 Basel-Landschaft Dr. Adolf Landolt
14 Schaffhausen Franz Tschui
15 Appenzell A.Rh. Arnold Züst
16 Appenzell I.Rh. Franz Breitenmoser
17 St. Gallen Bernhard Grawehr
18 Graubünden Christian Lampert
19 Aargau Dr. Karl Häuptle
20 Thurgau Ernst Huldi
21 Tessin Giacomo Anzani
22 Waadt Louis Buffat
23 Wallis Dr. Jean Darbellay
24 Neuenburg Henri Maire
25 Genf Mc. Fernand Goetschel
B. Kassen des Bundes:
26 Eidgenössische Kasse Willy Rohrer, Fürspr. 27 Auslandschweizer Georges Boillod
C. Verbands-Ausgleichskassen:
28 Aerzte Dr. Felix Walz 29 Spezereihändler Otto Büchj
30 Tapezierer-Dekorateure Hans Küng
31 V. S. K. Fritz Dettwiler 32 Thurg. Handel Hans Fischer
33 Autogewerbe Di. Werner Kindler 34 Metzger Dr. W. Lehmann 35 Chemie Emil S. Dürig
37 Elektrizitätswerke Maurice Jaton 38 Bäcker Werner Zbinden, Fürspr. 39 Warenhäuser Walter Meyer
40 Volkswirtschaftsbund Emil Dürig
41 Schmiede - Wagner Emile Moser
42 ALKO Jean Forster
43 Eisenwaren Karl Neuenschwander 44 HOTELA Constant Pte 45 Spirituosen Frl. K. Zysset
46 Wirte Dr. Hans Stamm 47 MIBUKA Dr. W. Lehmann 48 Aarg. Arbeitgeber Fritz Luchsinger 49 Industrie Baselland Emil S. Dürig 50 Hutgeflecht Frl. Lina Geißmann 51 Horlogerie Andr Pettavel 52 Bierbrauer Dr. Ernst Kiiry 53 Schuhindustrie Fritz Kobler
54 Bindemittel Frl. Rita Lautenschlager 55 Thurg. Gewerbe Edwin Eggmann 56 Tabak Friedrich Burkhardt 57 CIVAS Emile Schmocker 58 Engros-Möbel Dr. Fritz Hefti 59 CICICAM Paul Fallet
60 Maschinen Arnold Gfeller 61 Detaillants Genevois Paul Casetti
62 Konditoren Tosef Holenstein 63 Berner Arbeitgeber Friedrich Burkhardt 64 Transithandel Emanuel Gysin 65 Zürcher Arbeitgeber Alfred Wydler 66 Baumeister Ernst Bebi
67 Fette Dr. Oskar Roost
68 Obst Ernst Feiiz
69 Transport Gottfried Amstutz 70 Migros Anton Berther
71 Großhandel Emil Amlinger
73 Gerberei Willy Brunner
74 ALBICOLAC H. J. Piccino
75 Konfektion Emil Lutz
76 Müller Eugen Graf
77 Edelmetalle Emil Lutz
78 Milchwirtschaft Walter Wanzenried 79 SPIDA Dr. Ernst Knechtli 80 Schneiderei) Christian Schlegel) 81 Versicherung Rudolf Schönenberger 82 Keramik Kurt Jasinski
83 Papier Josef Barmettler 84 Baumaterial Frl. Hedwig Brust 85 BUPA Hans Gruber
86 ASTI Manfred Ruckstuhl 87 Bündner Gewerbe Ignaz Joachim Disch 88 SCHULESTA Fritz Rüf ii
89 Banken Dr. E. Wenzel
90 Musik - Radio Jean Amsier
91 Filialunternehmen Walter Staub
92 Photo Josef Holenstein 93 Schneider - Färber Frl. Klara Beck 94 VATI Ernst Scherler
95 EXFOUR Dr. Rudolf Altwegg 96 SAMT Dr. E. F. Trentini 97 VTINICO Dr. Max Fchr
98 Gärtener Josef Brühimann 99 Schlosser Karl Faßbincl
100 Stickerei Willy Schoenslehen 101 Holz P. Gautschi
102 UCOVA) Thodore Montangro) 103 AGRAPI Fritz Lamm
104 Schreiner Jakob Wolfensberger 105 Gewerbe Manfred Fink, Fürspr. 106 FRSP Roger Nehbia
107 Geschäftsinhaber Bern Fritz Frey, Notar 108 UAS) Bernard Amstutz) 109 Industries Vaudoises Georges Garnier 110 Patrons Vaudois Pascal Rouge
111 MEROBA Pierre Jean Nri
in Liquidation ) Liquidator ) Kommissar und Liquidator
Adreßänderung
Gemäß Beschluß des Kassenvorstandes vom 7. April 1949 wurde der Sitz der Ausgleichskasse der Aerzte und Tierärzte ab 23. Mai 1949 von Bern nach St. Gallen verlegt. Die neue Adresse lautet:
St. Gallen 4, Postfach 79
Goliathgasse 37, Tel. (071) 2 69 12
Postcheck IX. 9820
Zur Beachtung
Die beiden nächsten Nummern unserer Zeitschrift werden zusammengelegt und Mitte August als Doppelnummer erscheinen.
Gerichtsentscheide
Wehrmannsschutz
auf Grund
1. Bei Bauarbeitern, deren jahresdurchsehnittliehe Arbeitszeit vertraglicher Vereinbarungen weniger als 48 Stunden in der Woche beträgt, wird für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung der Stundenlohn auf
jahres-
die 48-Stundenwoche umgerechnet. Einem Wehrmann, der als Maler durchschnittlich 44 Stunden in der Woche arbeitet, muß daher zur Berechnung
des maßgebenden Lohnes der Stundenlohn mit 44 vervielfacht und durch 48 ge-
teilt werden.
Z. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinn von Art. 2, Abs. 3, dci' Verfü-
gung Nr. 12 des Biga liegt auch dann vor, wenn keine schriftliche Abmachung getroffen, sondern durch gegenseitige Uebereinstimmung zwischen Arbeitgeber irnd Arbeitnehmer jahresdurchschnittlich weniger als 48 Stunden in der Woche gearbeitet wird.
Der Beschwerdebeklagte ist Maler im Baugewerbe. Nach seinem Meldeschein hat er vor dem Einrücken gemäß Bestätigung des Arbeitgebers jahresdurchschnittlich 44 Stunden in der Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 3.25 gearbeitet. Die Ausgleichskasse berechnete gestützt auf Art. 2, Abs. 3, der Verfügung Nr. 12 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 14. September 1945 den für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohn auf Grund einer jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit von 176 Arbeitsstunden in vier Wochen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 3.23 ergab sich ein anrechenbarer Lohn von Fr. 568.48 sowie eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 15.10 im Tag.
Die Beschwerde, die vom Wehrmann gegen die Festsetzung der Tagesentschädigung auf Fr. 15.10 eingereicht worden war, wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, daß die Lohnausfallentschädigung nicht gemäß Abs. 3, sondern gemäß Abs. 2 des Art. 2 der Verfügung Nr. 12 zu berechnen sei. Danach werde für die im Stundenlohn beschäftigten Bauarbeiter der maßgebende durchschnittliche Tagesverdienst auf Grund der 48-Stundenwoche ermittelt. Der Abs. 2 von Art. 2 sei nach Auffassung der Vorinstanz deswegen anzuwenden, weil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Vertrag abgeschlossen worden sei, wonach die Arbeitszeit des Beschwerdebeklagten jahresdurchschnittlich weniger als 48 Stunden in der Woche betrage. Nur die Tatsache, daß jahresdurchschnittlich weniger als 48 Stunden in der Woche gearbeitet wurde, erfülle die Voraussetzungen zur Anwendung des Absatzes 3 des genannten Artikels nicht. Deshalb sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Tagesentschädigung von Fr. 15.70 zu.
Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Beschwerde bei der Aufsichtskommission mit dem Antrag, dem Beschwerdebeklagten sei eine Tagesentschädigung von Fr. 15.10 zuzuerkennen.
Die Aufsichtskommission für die Lohnersat.zordnung hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen:
1. Gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. a, der Lohnersatzordnung wird die Haushaltungsentschädigung nach dem vorn Wehrmann vor dem Einrücken verdienten Lohne abgestuft. Art. 3, Abs. 1, der ALEO bestimmt dazu, daß der für die Be-
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.