Jahrgang 1954

ZAK 1954 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1954 · Deutsch

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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

JAHRGANG 1954

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Redaktion : Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration : Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement : Jahresabonnement Fr. 13. —

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich •

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•VON

MONAT Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche-

ZU rungskommission tagte am 4. Dezember 1953 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom MONAT Bundesamt für Sozialversicherung. Sie nahm eine Orien-

tierung entgegen über die finanzielle Lage der AHV unter Berücksichtigung der von der Bundesversammlung vorgenommenen Gesetzesänderungen und stimmte sodann den vorgelegten Entwürfen über die durch die Gesetzesrevision bedingten Abänderungen von Vollzugsvorschriften zum AHV-Gesetz unter Vorbehalt geringfügiger Abänderungen zu.

Das am 16. Januar 1953 zwischen der Schweiz und Großbritannien unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen (vergl. ZAK 1953, S. 398 ff.) ist am 8. Dezember 1953 vom Nationalrat (mit 89 Stimmen, ohne Gegenstimme) und am 23. Dezember 1953 vom Ständerat (mit 28 Stimmen, ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Damit werden die Ratifikationsurkunden zu Beginn dieses Jahres in London ausgetauscht werden können. Das Abkommen tritt am 1. Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats — frühestens also am 1. März 1954 — in Kraft.

Das am 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien unterzeichnete neue Sozialversicherungsabkommen (vergl. ZAK 1953, S. 118 ff.) ist am 18. Dezember 1953 vom Nationalrat (mit 128 Stimmen, ohne Gegenstimme) und am 21. Dezember 1953 vom Ständerat (mit 29 Stimmen, ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Am 28. Dezember 1953 sind die Ratifikationsurkunden in Bern ausgetauscht worden. Damit ist das neue Abkommen mit diesem Datum rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Die Ausgleichskassen werden demnächst Weisungen über die innerstaatliche Durchführung des neuen Abkommens erhalten. Ueber die zwischenstaatliche Durchführung des Abkommens werden die Ausgleichskassen sogleich nach Abschluß der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung unterrichtet.

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Am 28. Dezember wurde im Parlamentsgebäude in Bern eine Pressekonferenz über die am 1. Januar 1954 in Kraft tretende Aenderung des Bundesgesetzes über die AHV abgehalten, an der Direktor Dr. A. Saxer und die Sektionschefs Dr. E. Kaiser und Dr. P. Binswanger über die Ursachen der Revision, die wichtigsten Gesetzesänderungen, die finanziellen Auswirkungen und die praktische Durchführung der revisierten Bestimmungen referierten und auf Fragen aus dem Kreise der Journalisten Antwort erteilten. Gleichzeitig wurde der Presse der gedruckte Bericht über die AHV im Jahre 1952 übergeben.

Der Bundesrat hat am 30. Dezember 1953 einen Beschluß über die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gefaßt. Ueber den Wortlaut der neuen Bestimmungen und über die Gründe, die zu den Abänderungen geführt haben, orientieren die folgenden Seiten.

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Am 31. Dezember 1953 erließ das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine neue Verfügung betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe (Hotel- und Gastwirtschaft, Coiffeurgewerbe und Transportgewerbe), mit welcher die entsprechende Verfügung vom 3. Januar 1948 aufgehoben wird. Wir werden in der Februar-Nummer der Zeitschrift für die Ausgleichskassen die neue Verfügung näher erläutern.

Berichtigung

Wie unsere Leser bemerkt haben werden, steht zu Beginn der Rubrik «Von Monat zu Monat» im Dezemberheft 1953 (S. 429, 2. Zeile), ein Druckfehler. Statt 1953 muß es natürlich 1954 heißen.

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Die zweite Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG

Der Bundesrat hat am 30. Dezember 1953 einen Beschluß gefaßt über die Abänderung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947/20. April 1951. Im Folgenden stellen wir die neuen Bestimmungen den bisher geltenden Bestimmungen synoptisch gegenüber und geben im Anschluß daran eine kurze Orientierung der Bedeutung der vorgenommenen Abänderungen. •I

I. Gegenüberstellung der bisherigen und der revidierten Bestimmungen

Der Wortlaut der geltenden Bestimmungen befindet sich links, jener der revidierten Bestimmungen rechts (Seiten 4-15), wobei die Neuerungen durch Schrägschrift hervorgehoben werden. Diese synoptische Darstellung kann beim Bundesamt für Sozialversicherung auch als Separatdruck bezogen werden.

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Art. 3, Abs. 2

2 Verfügungen der Ausgleichskassen im Sinne von Absatz 1 können sowohl vom Betroffenen wie auch vom Bundesamt für Sozialversicherung, dem je ein Doppel dieser Verfügungen zuzustellen ist, innert 30 Tagen seit der Zustellung direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.

Art. 5

' Auslandschweizer, die im Jahre 1917 oder früher geboren und nicht gemäss Artikel 1, Absatz 1, des Bundesgesetzes versichert sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1948 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung schriftlich zu erklären, ansonst sie des Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig gehen.

• Auslandschweizer, die im Jahre 1918 oder später geboren sind, haben spätestens bis Ende des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung schriftlich zu erklären, ansonst sie des Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig gehen.

• In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Versicherung am 1. Januar 1948, in den Fällen des Absatzes 2 am ersten Tag des der Beitrittserklärung beziehungsweise der Vollendung des 30. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres.

• Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, haben die freiwillige Fortführung der Versicherung innert sechs Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung anzumelden, ansonst sie des Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig gehen.

• Wo besondere Verhältnisse es erheischen, können die in Absatz 1, 2 und 4 genannten Fristen durch das Bundesamt für Sozialversicherung verlängert werden.

Art. 7, lit. m

m. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit, soweit sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden;

Art. 8, llt. c

c. Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindbettunterstützungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugs. entschädigungen.

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Art. 3, Abs. 2

Aufgehoben.

Art. 5

Aufgehoben.

Art. '7, lit. m

m. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krank-

heit;

Art. 8, lit. c

c. Kindbettunterstützungen, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeit-

nehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugsentschädigungen, Jubiläumsgaben, Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke, den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigende Bar- und Naturalgeschenke andrer Art.

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Art. 12

' Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird mit 4 Franken je voller Verpflegungstag bewertet. Vorbehalten bleiben Artikel 13 und 14, Absätze 2 und 3.

In Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bestehende besondere Ansätze für das Naturaleinkommen sind für die am Gesamt. arbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer massgebend. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann Ausnahmen zulassen.

Art. 13

Das Naturaleinkommen von Arbeitnehmern, die beim gleichen Arbeitgeber sowohl in einem landwirtschaftlichen wie in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, wird nach den Ansätzen berechnet, die für den Hauptbetrieb massgebend sind, in Zweifelsfällen nach den für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe geltenden Ansätzen.

Art. 24

Die Ausgleichskassen setzen die Beiträge auf Grund des gemäss Artikel 22 oder 23 ermittelten Erwerbseinkommens fest. Sie sind vorbehältlieh Artikel 23, lit. b, an die von den Steuerbehörden gemachten Angaben gebunden,

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Art. 12

Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst wird mit 5 Franken je voller Verpflegungstag bewertet. Vorbehalten bleiben Artikel 13 und 14.

Art. 13

Das Naturaleinkommen von Arbeitnehmern, die beim gleichen Arbeitgeber sowohl in einem landwirtschaftlichen wie in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, wird sofern sie als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gelten, gemäss Artikel 11 bewertet und in den andern Fällen gemäss Artikel 12 bzw. 14.

Art. 24

Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden jeweils für eine zwei jährige Periode (ordentliche Beitragsperiode) festgesetzt. Diese umschliesst die beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgenden Jahre.

2 Für die Berechnung der Beiträge ist in den Fällen von Artikel 22, Absatz 1, das von der kantonalen Steuerverwaltung ermittelte Jahres-Einkommen derjenigen Wehrsteuer-Berechnungsperiode massgebend, welche sich auf die in Absatz 1 genannte Wehrsteuer-Veranlagungsperiode bezieht. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden.

3 Die Ausgleichskassen bestimmen, auf Grund welcher Jahreseinkommen die Beiträge in den Fällen von Artikel 23, lit. a, festgesetzt werden.

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Art. 25

' Das gemäss Artikel 22, Absatz 1, ermittelte jährliche Erwerbseinkommen ist massgebend für die Berechnung der Beiträge der beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgenden Jahre (Beitragsperiode). Erfolgt die Veranlagung der kantonalen Steuer gemäss Artikel 22, Absatz 1, lit. b, jährlich, so ist der Beitrag nach dein durchschnittlichen Ergebnis der für die Berechnung der Wehrsteuer massgebenden Jahre zu berechnen.

Das gemäss Artikel 22, Absatz 2, und Artikel 23 ermittelte Jahreserwerbseinkommen ist massgebend für die Berechnung der Beiträge vom Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Zwischenveranlagung bzw. Einschätzung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse an bis zum Ende des ersten Jahres der folgenden Wehtsteuerveranlagungsperiode.

3 Das gemäss Artikel 26, Absatz 3, gemeldete Einkommen aus einer selbständigen nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist massgebend für die Berechnung der Beiträge des Kalenderjahres, in dem es erzielt wurde.

Art. 28, Abs. 1, Einleltungssatz

Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Artikel 10, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes der monatliche Mindestbeitrag von 1 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss folgender Tabelle:

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Art. 25

In den Fällen von Artikel 23, lit. b, sind die Beiträge vorbehältlich Absatz 2 für die Zeit von der Veränderung der Einkommensgrundlagen an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäss Artikel 24 berechnet werden können, festzusetzen, und zwar in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert; bei stabilen Einkommensverhältnissen können die Beiträge auch für mehr als ein Jahr festgesetzt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt:

a. auf Grund des laufenden Jahreseinkommens;

b. wo die Verhältnisse es rechtfertigen, auf Grund de; bis zum ersten Geschäftsabschluss seit Veränderung der Einkommensgrundlagen erzielten Jahreseinkommens oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das bis zum Ende des der Veränderung der Einkommensgrundlagen folgenden Jahres erzielt wurde, oder eines nach Erfahrungszahlen ermittelten Jahreseinkommens;

c. in jedem Fall jedoch für das Vorjahr der nächsten ordentliche Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäss Artikel 24 berechnet werden können, auf Grund des Einkommens, welches der Beitragsbemessung für diese nächste Beitragsperiode zu Grunde zu legen ist.

2 Erfolgt gemäss Artikel 22, Absatz 2, eine Zwischenveranlagung durch die kantonale Steuerbehörde, so sind die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar des auf die Zwischenveranlagungsmeldung an die Ausgleichskasse folgenden Kalenderjahres bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des Jahreseinkonzmens festzusetzen, das anhand der Zwischenveranlagung ermittelt wurde und für die Ausgleichskasse verbindlich ist.

Das Einkommen aus einer selbständigen, gelegentlich ausgeübten nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist massgebend für die Berechnung der Beiträge des Kalenderjahres, in dem es erzielt wurde.

Art. 28, Abs, 1, Einleitungssatz

Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Artikel 10, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 12 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss folgender Tabelle:

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Art. 41

Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern.Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes.

Art. 50

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte zwischen dem ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres und dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet hat, insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind.

Art. 53

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, verbindliche Rententabellen aufzustellen und dabei die Renten zugunsten der Berechtigten aufzurunden. Die Aufrundung darf indessen in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Altersrente, mehr als 20 Franken beträgt.

Art. 60, Abs. 1

' Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt:

6000 Franken bei ledigen, verwirtwetcn oder geschiedenen Personen sowie bei ver-

heirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird;

10 000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1,

berechnet wird;

4000 Franken bei Waisen.

Art. 69, Abs. 3

Die Ausgleichskassen prüfen die ihnen eingereichten Anmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin und entscheiden, ob Anspruch auf eine solle oder gekürzte Uebergangsrente besteht oder ob der Rentenanspruch abzuweisen ist. Sie haben sich auf jeden Fall jährlich mindestens einmal in geeigneter Form zu vergewissern, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbezügers noch die Ausrichtung einer Rente überhaupt oder im bisherigen Betrag zulassen.

Art. 79, Abs. 3

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.

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Art. 41

Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zuriickfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16, Absatz 3, des Bundesgesetzes.

Art. 50

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind.

Art. 53

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden, doch darf die Aufrundung in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Altersrente, mehr als 30 Franken beträgt.

Art. 60, Abs. 1

' Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt:

10 000 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie bei ver-

heirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird;

16 000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1,

berechnet wird;

6000 Franken bei Waisen.

Art. 69, Abs. 3

• Die Ausgleichskassen prüfen die Anmeldungen und entscheiden über den Anspruch auf eine Uebergangsrente. Sie haben sich periodisch in geeigneter Form zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bisherigen Rente weiterhin erfüllt sind.

Art. '79, Abs. 3

• Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt oder ist eine geringfügige Rückerstattung ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Ueberprüfung der Rentenberechtigung gemäss Artikel 69, Absatz 3, erst im Verlaufe des Rentenjahres vorgenommen wurde, so kann die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen.

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Art. 85

Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich Beiträge von mindestens 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen bzw. wenigstens 2000 Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende umfassen wird, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt für Sozialversicherung auf geeignete Art zu erbringen.

Art. 93, Abs. 2

Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewertung entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung.

Art. 107

Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie auf Ende der drei- beziehungsweise fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99. aufgelöst. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, die Weiterführung der Kasse für höchstens drei beziehungsweise fünf Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.

Art. 134

Jeder versicherten Person wird bei Eintritt in die Beitragspflicht ein Versicherungsausweis ausgehändigt, der ihren Personen- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum, die Versichertennummer und die Jahreszahl des ersten Beitragsjahres sowie bei Ausländern den Heimatstaat enthält.

In den Versicherungsausweis wird jede Eröffnung eines individuellen Beitragskontos durch eine Ausgleichskasse eingetragen. Zuständig für die Eintragung ist die das individuelle Beitragskonto eröffnende Ausgleichskasse.

Art. 155

Die Ausgleichskassen haben je bis Ende des folgenden Monats der zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und je bis Ende März des folgenden Jahres eine Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung, welche die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Februar bis und mit dem folgenden Januar umfasst, einzureichen. Der Monatsbilanz ist eine Liste beizulegen, die darüber Aufschluss gibt, welche Guthaben und Schuldverpflichtungen jede Zweigstelle gegenüber den mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen gesamthaft hat.

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Art. 85

Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dein Bundesamt für Sozialversicherung auf geeignete Art zu erbringen.

Art. 93, Abs. 2

Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewertung entscheidet die Eidgenössische Finanzverwaltung.

Art. 107

Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53, Absatz 1, lit. a, oder Artikel 60, Absatz 2, letzter Satz, des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.

Art. 184

' Jeder Versicherte erhält bei Eintritt in die Beitragspflicht einen Versicherungsausweis, der Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, die Versichertennummer und bei Ausländern den Heimatstaat enthält.

In den Versicherungsausweis wird jede Eröffnung eines individuellen Beitrags. kontos durch eine Ausgleichskasse eingetragen. Zuständig für die Eintragung ist die das individuelle Beitragskonto eröffnende Ausgleichskasse.

' Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 2 Franken verlangen.

Art. 155

Die Ausgleichskassen haben jeweils bis Ende des folgenden Monats der zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis 15. April des folgenden Jahres eine Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung, welche die Monats. bilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Februar bis und mit dem folgenden Januar umfasst, einzureichen. Der Monatsbilanz ist eine Liste beizulegen, die darüber Aufschluss gibt, welche Guthaben und Schuldverpflichtungen jede Zweigstelle gegenüber den mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen gesamthaft hat.

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Art. 162

' Die einer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind alle vier Jahre wenigstens einmal gemäss Artikel 68, Absatz 2, des Bundesgesetzes zu kontrollieren. Die Kontrollen sind auf jeden Fall derart anzusetzen, dass allfällige Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche vor ihrer Verjährung geltend gemacht werden können. Bei Liquidation eines Betriebes ist in der Regel eine Kontrolle durchzuführen.

• Die Kontrollen sind grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen. Landwirte, Hausdienst-Arbeitgeber und sonstige Arbeitgeber mit wenigen Arbeitskräften können jedoch laufend auf Grund der eingehenden Abrechnungen und Beitragskarten kontrolliert werden, sofern für eine richtige Abrechnung Gewähr geboten ist.

3 Der Kassenleiter hat die zu kontrollierenden Arbeitgeber zu bezeichnen. Er ist für die Einhaltung der Kontrollperioden verantwortlich. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.

Art. 163

' Die Kontrollorgane haben zu prüfen,- ob die Beitragspflicht richtig erfüllt und die Renten ordnungsgemäss ausbezahlt worden sind; sie haben besonders die Angaben auf den Abrechnungen mit der Buchhaltung und weiteren Lohnunterlagen zu vergleichen.

• Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Geschäftsbücher und Belege zu beschränken, die zur Feststellung der richtigen Erfüllung der Beitragspflicht und der ordnungsgemässen Rentenauszahlung nötig sind.

• Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Kontrolle auf mehrere Teilperioden beschränkt werden, die der Art des Betriebes entsprechend zu wählen sind; ergeben sich dabei wesentliche Fehler, so hat sich die Kontrolle auf die ganze Zeitspanne zu beziehen.

• Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.

Art. 179

1 Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist seit Eingang des Revisions- oder Kontrollberichtes zu beheben und dies dem Bundesamt für Sozialversicherung zu melden. Dieses kann auch die Behebung von Mängeln, von denen es auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, verlangen.

• Wird ein Mangel nicht innert angemessener Frist behoben, so hat das Bundesamt für Sozialversicherung der Kasse eine Nachfrist zu setzen unter Mitteilung an den Kanton oder Gründerverband.

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Art. 162

' Die Arbeitgeber sind periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens, an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle ins Sinne von Artikel 68, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes zu kontrollieren. Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.

• Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.

• Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden. Er hat die Kontrolle in jedem Fall derart anzusetzen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjähren. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.

Art. 163

' Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Auf gaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.

• Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.

' Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügüngen oder Anordnungen zu treffen.

Art. 179

Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu be• heben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt für Sozialversicherung eine Nachfrist zu setzen.

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II. Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen

Art. 3, Abs. 2

Gemäss AHVV Art. 3, Abs. 1, sind Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Verweigert die Ausgleichskasse die Ausnahme von der AHV, so kann gemäss Abs. 2 die Verfügung der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Zustellung direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Gestützt auf diese Vorschrift von Abs. 2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst mehrere Fälle als einzige Rekursinstanz entschieden. In einem spätem Fall hat es die Kompetenzfrage geprüft und mit Urteil vom 10. Dezember 1952 entschieden, dass AHVV Art. 3, Abs. 2, gesetzwidrig sei. Denn AHVG Art. 84, Abs. 2, sehe für die Beurteilung von Beschwerden ausdrücklich zwei Instanzen vor: Kantonale Rekursbehörde und Eidgenössisches Versicherungsgericht. Die Revision der Vollzugsverordnung bot nun die Gelegenheit, die Vorschrift der neuen Praxis anzupassen und den vorn Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzwidrig erklärten Absatz 2 von AHVV Art. 3 aufzuheben.

Art. 5

Die Bestimmungen des Art. 5 über die Fristen für den Beitritt zur freiwilligen AHV bedürfen auf Grund der Erfahrungen einiger Abänderungen und auf Grund der neuen Vorschriften in AHVG Art. 2, Abs. 3-5, verschiedener Ergänzungen. Es ist nun vorgesehen, alle diese Fragen in der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ohnehin revidiert werden muss, zu regeln, was den Vorteil hat, dass alle Vollzugsbestimmungen iiher die freiwillige AHV in einem Erlass zusammengefasst sein werden. AHVV Art. 5 wurde daher gestrichen.

Art. 7, lit. m

Nach dem geltenden Text von Art. 7, lit. m, gelten Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit nur soweit als massgebender Lohn, als sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden. Nun haben sich jedoch die meisten Arbeitgeber bereit erklärt, den Beitrag auch von jenen Leistungen zu erbringen, die vom Arbeitgeber nach Ablauf der in Art. 7, lit. In, umschriebenen Frist bezahlt werden. Bei den Arbeitgebern ergibt sich oft eine wesentliche administrative Entlastung, wenn der Lohn während der ganzen Dauer der Krankheit abgabepflichtig bleibt, weil dadurch die Lohnbuchhaltung vereinfacht werden kann. Für die Arbeitnehmer ist die Weitererhebung der Beiträge ein Vorteil, weil durch länger dauernde Nichtbezahlung der Beiträge der durchschnittliche Jahresbeitrag gesenkt wird.

Gestützt auf diese Ueberlegungen hat die AHV-Kommission schon im Jahre 1950 einer Regelung zugestimmt, wonach auch Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfalles, die nach Ablauf der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist gewährt werden, als massgebender Lohn gelten, sofern sie vom Arbeitgeber als Lohnzahlungen betrachtet werden. Diese Regelung wurde in das Kreisschreiben Nr. 51 aufgenommen. In der Folge sind die Leistungen der Arbeit. geber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit von fast allen Arbeitgebern durchwegs auch über die Kündigungsfrist hinaus als massgebender Lohn be-

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trachtet worden; die Beiträge davon wurden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt. Die Regelung hat sich also bewährt.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun aber in seinem Urteil vom 9. Oktober 1952 i.Sa. Tardy erklärt, die Auslegung des Art. 7, lit. In, im Kreisschreiben Nr. 51 sei gesetzeswidrig, weil sie es den beteiligten Arbeitgebern überlasse, ob sie Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Das Gericht führte aber aus, dass man sich fragen könne, ob es nicht möglich wäre, die nach Ablauf der Kündigungsfrist bezahlten Leistungen für den Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfalles generell dem massgebenden Lohn zuzuzählen. Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission für Beitragsfragen hat diese Frage geprüft und kam mehrheitlich zum Schluss, dass es richtig wäre, den Wortlaut von Art. 7, lit. m, der bestehenden Praxis anzupassen. Die eidgenössische AHV-Kommission teilte diese Auffassung, da es weder angängig wäre, eine Praxis auf die Dauer aufrecht zu erhalten, welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzeswidrig erklärt wurde, noch angezeigt wäre, auf die bewährte, von den Arbeitgebern begrüsste und für die Arbeitnehmer günstige Praxis zurückzukommen. Deshalb ist nun in Art. 7, lit. m, bestimmt worden, dass alle Leistungen, die der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit erbringt, in den für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn einbezogen werden.

Art. 8, lit. c

Die Erhebung der AHV-Beiträge von kleinen gelegentlichen Geschenken, wie

z. B. zu Weihnachten, ist in der Praxis nie verstanden worden. Man hat sich bisher damit beholfen, Naturalgaben, und zwar auch von grösserem Wert, nicht zu erfassen, dagegen bei Geldgeschenken keine Ausnahmen zuzulassen.

Diese unterschiedliche Regelung war aber auf die Dauer weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt. Es blieb nur die Alternative, entweder kleine Geldgaben mit ausgesprochenem Geschenkcharakter ebenfalls zu befreien, oder in Zukunft auch den Wert von Naturalgaben in den massgebenden Lohn einzubeziehen. Diese strengere Vorschrift hätte aber, abgesehen davon, dass sie vielfach gar nicht durchführbar gewesen wäre, der von den Eidgenössischen Räten aufgestellten Forderung der einfachen Durchführung der Versicherung nicht entsprochen. Der — übrigens zweifelhafte

— Erfolg dieser Vorschrift hätte aber auch den mit der Ermittlung und Abrechnung der Beiträge verbundenen Aufwand gar nicht gerechtfertigt.

Blieb somit nur der andere Weg offen, auch geringfügige Geldgaben mit ausgesprochenem Geschenkcharakter vom massgebenden Lohn auszunehmen, so bestand die Schwierigkeit darin, solche Geschenke von den eigentlichen Gratifikationen, die mit Recht als massgebender Lohn zu erfassen sind, zu unterscheiden. Als das am besten geeignete Kriterium für die Abgrenzung erschien die Höhe der Leistung, wobei es richtig erschien, die Grenze bei 100 Franken zu ziehen. In diesem Sinne ist nun Art. 8, lit. c, durch einen Satz ergänzt worden, wonach neben den Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenken — die nach wie vor ohne Rücksicht auf ihre Höhe vom massgebenden Lohn ausgenommen bleiben — auch Bar- und Naturalge. schenke anderer Art nicht zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie im Jahr den Wert von 100 Franken nicht übersteigen.

Art. 12

Die Naturalleistungen wurden in der Lohnersatzordnung stark unter dem wirklichen Marktwert eingeschätzt, weil ein Ersatz des Naturallohnes für den dienst-

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tuenden Wehrmann nicht notwendig war. Bei Einführung der AHV wurden die Ansätze im Rahmen des Möglichen erhöht. Für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe wurde ein Ansatz von 4 Franken im Tag gewählt, obwohl man sich bewusst war, dass auch dieser Betrag den Marktwert, der sich heute bei bescheidener Verpflegung und Unterkunft nach Ansicht der Fachleute auf 6-7 Franken im Tag beläuft, bei weitem nicht erreichte. Anderseits wurde der Naturallohnbewertung der meist viel höhere gesamtarbeitsvertragliche Naturallohnsatz zugrunde gelegt, wo in Gesamtar. beitsverträgen ein solcher festgelegt war.

Nachdem in der Wehrsteuer die Naturallohnansätze mit Wirkung ab 1. Januar 1953 erhöht worden sind, stellte sich die Frage einer Erhöhung dieser Ansätze auch für die AHV; dies einmal aus allgemeinen Gründen -- es wäre schwer verständlich, wenn die gleichen Leistungen auf Grund zweier eidgenössischer Gesetzgebungen ganz unterschiedlich bewertet würden —, dann aber insbesondere auch deshalb, weil das Naturaleinkommen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in der AHV gemäss AHVV Art. 11 nach den Ansätzen der Wehrsteuer zu bewerten ist, so dass die Erhöhung der Ansätze in der Wehrsteuer eine automatische Erhöhung der Ansätze für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der AHV zur Folge hat. Aus den gleichen allgemeinen Gründen drängte sich auch eine Angleichung der Naturallohnansätze in den verschiedenen eidgenössischen Sozialversicherungszweigen auf. Endlich war zu berücksichtigen, dass es praktisch nicht überall möglich war, nach dem geltenden Art. 12, Abs. 2, AHVV auf die besonderen Ansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen abzu.stellen.

In der Wehrsteuer gelten ab 1. Januar 1953 folgende Ansätze für freie Kost und Logis pro Tag:

Nichtlandwirtschaftliche Berufe

in der Regel Fr. 5.—

für Hausdienstpersonal und unteres Personal im

Gastwirtschaftsgewerbe Fr. 4.50

Landwirtschaftliche Berufe

in der Regel Fr. 4.— in abgelegenen Berggebieten Fr. 3.50

In der Arbeitslosenversicherung werden Verpflegung und Unterkunft einheitlich mit Fr. 5.— im Tag bewertet. In der Unfallversicherung wird der Naturallohn von Fall zu Fall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend geschätzt. In der Regel wird er mit Fr. 4.— bis Fr. 5.50 im Tag bewertet. Die SUVA hat sich bereit erklärt, sich wenn möglich der AHV anzupassen, falls dort ein einheitlicher Ansatz von Fr. 5.— für nichtlandwirtschaftliche Berufe gewählt würde.

AHVV Art, 12 schreibt nun für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe einen einheitlichen Ansatz•von Fr. 5.— vor. Auf in Gesamtarbeitsverträgen vereinbarte besondere Ansätze soll nicht mehr abgestellt werden, was sich angesichts der Annäherung des Einheitsansatzes an die besonderen Ansätze rechtfertigen lässt.

Der Ansatz von 5 Franken gilt auch für das Hotel- und Gastwirtschafts- sowie das Hausdienstpersonal. Die eidgenössische AHV-Kommission und der Bundesrat gelang. ten zur Auffassung, dass aus sozialen und praktischen Erwägungen für das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe keine niedrigeren Ansätze gewählt werden sollten, wie das verschiedentlich verlangt worden war. Die Arbeitnehmer dieses Gewerbes sind darauf angewiesen, dass sie die Beiträge gemäss einem. sich mehr dem Marktwert

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nähernden Naturallohnansatz bezahlen können, miissen sie doch dereinst mit ihrer Rente für Kost und Logis aufkommen, die sich nach dem Marktwert berechnet. Von der Praxis aus gesehen hat der Einheitsansatz den grossen Vorteil, dass in den zahlreichen gemischten Betrieben (Gastwirtschaft mit Bäckerei oder Metzgerei oder Detailhandel usw.) nur ein Ansatz zur Anwendung gelangt. Endlich kann mit dem Einheitsansatz eine Angleichung oder wenigstens eine weitgehende Annäherung an die Steuergesetzgebung sowie an die andern Sozialversicherungen erreicht werden. Die gleichen Erwägungen sprachen auch gegen einen besonderen Ansatz für das Hausdienstpersonal.

Bei der neuen Lösung hat es die Meinung, dass die Naturallohnansätze nicht anzuwenden sind, wo vertraglich Globallöhne (sogenannter .grosser Lohn.) vereinbart worden sind, wie zum Beispiel für das Personal in Krankenanstalten, im Bäcker- und Metzgergewerbe. In diesen Fällen ist der AHV-Beitrag vom vereinbarten Bruttolohn zu berechnen.

Art. 13

Nach der definitiven Gestaltung der Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern lässt sich die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in gemischten Betrieben einfacher fassen. Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten nach der neuen Bestimmung nur jene, welche der Familienzulageordnung unterstehen. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist allerdings nicht anwendbar für mitarbeitende Familienglieder. Da die Naturallohnbewertung der mitarbeitenden Familienglieder aber ohnehin der Sonderregelung von AHVV Art. 14 unterworfen ist, kann die Ausscheidung der vorwiegend in der Landwirtschaft tätigen mitarbeitenden Familienglieder den Ausgleichskassen überlassen bleiben.

Art. 24 und 25

Gemäss dem revidierten Art. 14, Abs. 2, AHVG hat der Bundesrat die Bemessungs- und Beitragsperioden für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen. Dies geschieht nun durch die neuen Art. 24 und 25, wobei die Gelegenheit benutzt wurde, an den bisherigen Texten verschiedene Präzisionen anzubringen und einige bisher offen gelassene Fragen zu regeln.

AHVV Art. 24, Abs. 1 und 2, bestätigen die bisherige Praxis der Ermittlung des Einkommens durch die Steuerbehörden. Die zweijährige Beitragsperiode entspricht grundsätzlich der zweijährigen Wehrsteuerveranlagungsperiode; zwischen beide Perioden wird aber ein Jahr eingeschoben, das den Steuerbehörden die notwendige Zeit gibt, ihre Veranlagungen vorzunehmen und die Meldungen an die Ausgleichs. kassen zu erstatten.

Unsicherheit bestand bisher in der Praxis über die Frage, auf Grund welcher Bemessungsbasis die Ausgleichskasse das Einkommen zu ermitteln habe, wenn es nicht von der Steuerbehörde gemeldet werden kann, z.B. weil das Erwerbseinkommen zu gering ist. Da bei dieser Kategorie von Selbständigerwerbenden von Fall zu Fall die den Verhältnissen entsprechende Lösung gefunden werden muss, wird in Art. 3 den Ausgleichskassen die Wahl der geeigneten Berechnungsbasis gelassen.

Der revidierte Text des Art. 25 behebt die bisherige Unsicherheit über die Beitrags- und Berechnungsperiode nach einer wesentlichen Aenderung der Einkommensgrundlagen und kommt auch einem Wunsche der Regierung des Kantons Bern entgegen, wonach in solchen Fällen von der Ausgleichskasse definitiv festgesetzte Beiträge später nicht mehr anhand der Steuermeldung korrigiert werden sollten. Die vorgeschlagene Fassung erlaubt ferner die Bemessungsgrundlage im Einzelfall den

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Einkommensverhältnissen anzupassen, so dass überhöhte Beitragsbelastungen weitgehend ausgeschlossen werden. Die besondere Regelung in Art. 25, Abs. 1, letzter Satz, bezweckt eine raschere Anpassung an den normalen Turnus der Einkommensermittlung durch die Steuerbehörden gemäss Art. 22, Abs. 1.

Art. 25, Abs. 2, bestimmt den Zeitraum, für welchen die Beiträge auf Grund der steuerlichen Zwischenveranlagungen zu bemessen sind. Durch die Verlegung des Gültigkeitsbeginns auf den 1. Januar, der auf die Uebermittlung der Meldung folgt, wird eine doppelte Verfügung des Beitrages und damit auch eine vermehrte Belästigung des Pflichtigen vermieden. Die übrigen Aenderungen bezwecken lediglich die Anpassung des Textes an die bisherige bewährte Praxis.

Art. 28, Abs. 1, und Art. 41

In diesen Artikeln wurden lediglich die Verweise auf das AHVG angepasst.

Art. 50

Die bisherige Bestimmung enthielt einen allgemeinen Anfangs- und Endtermin der Beitragsdauer; ein Beitragsjahr konnte nur zwischen dem Semesterersten nach vollendetem 20. Altersjahr und dem Semesterletzten nach vollendetem 65. Altersjahr erfüllt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch festgestellt, dass bei der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer auch die vor dem genannten Anfangstermin liegenden Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Anderseits muss die Vollzugsverordnung keinen Endtermin mehr festsetzen, da die Beitragspflicht in Zukunft von Gesetzes wegen nach vollendetem 65. Altersjahr dahinfallen wird. Die beiden Termine in AHVV Art. 50 können daher gestrichen werden.

Art. 53

In der Botschaft vom 5. Mai 1953 wurde auf S.46 ausgeführt, dass der Anlass der Neubearbeitung der Rententabellen dazu benützt werden soll, die Rentenskala zu vergröbern, wie diese bereits die Eidgenössische AHV-Kommission vorgeschlagen hat. Diese Absicht ist in den Eidgenössischen Räten und von den Ausgleichskassen sehr begrüsst worden. Ihre Verwirklichung bedingte die Erhöhung der Aufrundungsnuirge. Nach dem bisher geltenden Art. 53 AHVV durfte die Aufrundung in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrenten zur Folge haben, die, bezogen auf die einfache Altersrente, mehr als 20 Franken ausmacht. Dementsprechend konnte im Rahmen der bisherigen Rententabellen der genau berechnete durchschnittliche Jahresbeitrag im Bereiche von 30 bis 150, wo sich die Aufrundung mit dem sechsfachen Betrage auf die einfache Altersrente auswirkt, höchstens auf das nächsthöhere Vielfache von 3, und im Bereiche von 150 bis 300, wo sich eine Aufrundung bloss mit dem doppelten Betrag rentenmässig auswirkt, auf das nächsthöhere Vielfache von 10 aufgerundet werden. Die bisherigen Tabellen bauten also auf einem im Bereiche von 30 bis 150 von 3 zu 3 und im Bereiche von 150 bis 300 von 10 zu 10 abgestuften durchschnittlichen Jahresbeitrag auf und wiesen daher — immer bezogen auf den Jahresbeitrag — insgesamt 56 Positionen auf.

Die Vergröberung der Rentenskala verlangt die Verbreiterung der Abstufungsintervalle. Diese muss sich aber, wie bereits in der Botschaft ausgeführt, in einem Rahmen halten, welcher mit einem grundsätzlich als stetig aufzufassenden Rentensystem noch vereinbar ist und nicht zu einer mit dem Rentensystem der AHV unvereinbaren groben Klassenbildung führt. In diesem Sinne würde, für den durchschnittlichen Jahresbeitrag im Bereiche von 70 bis 150 Franken ein Abstufungsintervall von 5, im nächstfolgenden Bereiche von 150 bis 300 ein solches von 15 und im

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neuen Bereiche von 300 bis 500 ein solches von 30 (auf der letzten Stufe von 20) gewählt. Die Rententabellen weisen so — bezogen auf den durchschnittlichen Jahresbeitrag — noch 34 Positionen auf, also trotz der erweiterten Rentenprogression 22 weniger als bisher. Der genau berechnete durchschnittliche Jahresbeitrag wird demnach in Zukunft im untersten Intervall (bei sechsfacher Anrechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 5, im mittleren Intervall (bei doppelter Anrechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 15 und im obersten Intervall (bei einfacher Anrechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 30 aufgerundet. Die Aufrundung der vollen einfachen Altersrente kann unter diesen Umständen zwar mehr als 20 Franken, nicht aber mehr als 30 Franken in Jahr betragen. Damit die Tabellen im dargelegten Sinne ausgestaltet werden konnten, ist in AHVV Art. 53 die Grenze für die Aufrundung der vollen einfachen Altersrente auf Fr. 30.— im Jahr herauf gesetzt worden.

Art. 60, Abs. 1

Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft vom 5. Mai 1953 (S. 22) eine Erhöhung der bei der Ermittlung der Uebergangsrenten nicht anrechenbaren Vermögens. beträge in Aussicht gestellt. Dementsprechend sind nun die Ansätze des anrechnungsfreien Vermögens in AHVV Art. 60, Abs. 1, von Fr. 10 000 auf Fr. 16 000 für Ehepaare, von Fr. 6000 auf Fr. 10 000 für Einzelpersonen und von Fr. 4000 auf Fr. 6000 für Waisen erhöht worden.

Art. 69, Abs. 3

Nach der bisherigen Bestimmung hatten die Ausgleichskassen jährlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentenbezüger zu überprüfen. Daraus entstanden hauptsächlich den kantonalen Ausgleichskassen sehr erhebliche Umtriebe. Da am 1. Januar 1954 die Uebergangs-Altersrentner — von wenigen Ausnahmen abgesehen — das 70. Altersjahr überschritten haben und daher in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kaum mehr erhebliche Veränderungen erfahren, kann auf eine jährliche Revision der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der grossen Mehrzahl der Fälle aus sachlichen und administrativen Gründen verzichtet werden. Der neue Art. 69, Abs. 3, schreibt daher nur noch vor, dass die Uebergangsrenten periodisch in geeigneter• Weise zu überprüfen sind. Auf dem Wege der administrativen Weisung wird dann Zeitpunkt und Umfang dieser Revisionen festzulegen sein.

Art. 79, Abs. 3

Von den Ausgleichskassen ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentenbezüger nicht in allen Fällen zu Beginn des Kalenderjahres überprüfen lassen und dass in Fällen, in welchen in einem späteren Monat eine rentenmässig ins Gewicht fallende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage entdeckt wird, die Rente rückwirkend auf Jahresbeginn neu festgesetzt, der zuviel ausbezahlte Betrag zurückgefordert und das langwierige Erlassverfahren durchgeführt werden müsse. Der neue Art. 79, Abs. 3, schafft nun für diesen Fall eine gewisse Vereinfachung; er sieht vor, dass solche bei der Revision entstehende Bagatellrückforderungen von den Ausgleichskassen ohne grössere Umtriebe erlassen werden können. Für die Einheit der Praxis wird auf dem Weisungswege zu sorgen sein.

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Art. 85

Die Mindestbeitragssumme für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen beträgt gemäss dem revidierten Art. 53, Abs. 1, lit. a, AHVG nunmehr 1 Million Franken. Dem ist der Art. 85 AHVV angepasst worden, wobei die in AHVG Art, 53, Abs. 1, genannten Voraussetzungen nicht nochmals einzeln aufgeführt werden, sondern einfach auf diesen Artikel verwiesen wird.

Art. 93, Abs. 2

Vor seinem Entscheid über die Abnahme und Bewertung von Realkautionen holt das Bundesamt für Sozialversicherung jeweils ein Gutachten der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein. Der Entscheid liegt daher praktisch bei dieser Verwaltung. Es erschien infolgedessen angezeigt, dies auch in der Vollzugsverordnung festzuhalten.

Art. 107, erster Satz

Der im revidierten Art. 60, Abs. 2, gemachte Vorbehalt betreffend die Auflösung von Verbandsausgleichskassen, die vor dem 1. Januar 1954 errichtet worden sind, musste auch in AHVV Art. 107 angebracht werden. Gleichzeitig wurde darauf verzichtet, die Auflösung an die Frist gemäss Art. 99 AHVV zu binden, da es zweckmässiger ist, wenn der Bundesrat den Zeitpunkt der Auflösung im Einzelfalle bestimmt.

Art. 134, Abs, 1 und 3

Die Eintragung der Jahreszahl des ersten Beitragsjahres ins Versicherungsausweis hat sich in der Praxis als unnötig und unrationell erwiesen. Sie wird daher in Art.134, Abs. 1, nicht mehr verlangt.

Im Jahre 1950 mussten rund 25 000, im Jahre 1951 rund 26 000 und im Jahre 1952 rund 22 000 verlorene oder angeblich verloren gegangene Versicherungsausweise ersetzt werden. Da die Ausstellung eines jeden Duplikates sowohl der Ausgleichskasse als auch der zentralen Ausgleichsstelle Umtriebe verursacht und zugleich zu Missbräuchen führen kann, sollte den häufigen Begehren nach Duplikaten durch Erhebung einer Gebühr begegnet werden. Dies kann umsomehr verantwortet werden, als erfahrungsgemäss viele Versicherte nur aus Bequemlichkeit einen neuen Versicherungsausweis verlangen und heute, nach 6jähriger Dauer der AHV von jedermann verlangt werden kann, dass er dem Versicherungsausweis Sorge trägt. In seinen Weisungen vom Dezember 1952 über Versicherungsausweis und IBK hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen ermächtigt, Gebühren bis zu zwei Franken zu erheben. Diese Möglichkeit wird nun im neuen Art. 134, Abs. 3, der Vollzugsverordnung verankert. Dabei hat es die Meinung, dass auch künftighin von der Erhebung einer Gebühr Umgang genommen werden soll, falls der Versicherte glaubhaft macht, dass ihm der Verlust des Versicherungsausweises nicht zur Last gelegt werden kann.

Art. 155, erster Satz

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wurde in den Weisungen des Bundes. amtes für Sozialversicherung über Buchführung und Geldverkehr bestimmt, dass vor Abschluss der Jahresrechnung sämtliche noch ausstehende Beiträge verbucht werden

müssen, soweit sie ziffernmässig bekannt sind. Dies erforderte die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung von Ende März bis Mitte April.

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Art. 162

Die bisherige Regelung der Arbeitgeberkontrolle vermochte nicht in allen Teilen zu befriedigen. Sie unterscheidet zu wenig klar zwischen Arbeitgeberkontrollen im Sinne des Gesetzes und übrigen Aufsichtsmassnahmen. Ferner sind die Möglichkeiten zur Anwendung von Aufsichtsmassnahmen, die eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle ersetzen können, zu eng begrenzt. Im Bestreben, die Arbeitgeherkontrolle sinnvoll durchzuführen, sahen sich daher mehrere Ausgleichskassen gezwungen, über den Wortlaut des bisherigen Art. 162 hinauszugehen. Ausserdem führte das Fehlen einer klaren Vorschrift zu einer Rechtsunsicherheit und zu einer unterschiedlichen Praxis der Ausgleichskassen bezüglich der an Ort und Stelle und der auf andere Weise zu kontrollierenden Arbeitgeber. Es sei diesbezüglich auf die Berichte über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1950 (S.35) und im Jahre 1951 (S. 32/33) verwiesen. Eine Neuregelung drängte sich daher auf.

Der neue Artikel 162 hält die Arbeitgeberkontrolle im Sinne des Gesetzes, welche durch die vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassenen Revisionsstellen beim Arbeitgeber an Ort und Stelle durchzuführen ist, und die übrigen Massnahmen, welche durch die Ausgleichskasse selbst ergriffen werden können (zum Beispiel laufende Ueberwachung durch Zweigstellen, Vergleich der Angaben und Belege der Arbeitgeber mit Meldungen und Angaben anderer Stellen, Einverlangen von Lohnbüchern usw.) klar auseinander. Wie bisher soll es weitgehend dem Ermessen der Ausgleichskassen überlassen bleiben, in welchen Fällen Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen und wo andere Aufsichtsmassnahmen am Platze sind. Voraussetzung für den Verzicht auf die Kontrolle an Ort und Stelle ist jedoch, dass andere Massnahmen getroffen werden, mit denen sich die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber wirksam überprüfen lässt. Es gibt nun aber Fälle, in denen auf eine Kontrolle an Ort und Stelle schlechterdings nicht verzichtet werden kann, weil eine wirksame Kontrolle auf andere Art nicht möglich ist. Die Spezialkommission für Arbeitgeberkontrollen hat bestimmte Voraussetzungen umschrieben, unter denen auf jeden Fall eine Kontrolle an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Da die Verhältnisse bei den einzelnen Ausgleichskassen sehr verschieden liegen, wurde jedoch davon Umgang genommen, in der Vollzugsverordnung generell zu bestimmen, in welchen Fällen Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird nun die von der Spezialkommission aufgestellten Bedindungen, unter denen auf jeden Fall eine Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen ist, den Ausgleichskassen als Richtlinien bekannt geben, von denen nur im Einverständnis mit dem Bundesamt abgewichen werden darf.

Der neue Artikel 162 sieht wie die bisherige Bestimmung eine vierjährige Kontrollperiode vor, wobei diese jedoch nicht mehr für alle Arbeitgeber auf vier bestimmte Kalenderjahre festgelegt ist, sondern für jeden Arbeitgeber einzeln vorn Zeitpunkt der letzten Kontrolle hinweg zu laufen beginnt. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht möglich wäre, die Frist von vier Jahren allgemein oder in bestimmten Fällen zu verlängern. Die Prüfung dieser Frage ergab, dass eine Verlängerung der Kontrollperiode mindestens verfrüht wäre. Die Erfahrungen zeigen nämlich, dass bei den verschiedenen Aenderungen der Vorschriften und Weisungen, die sich bisher und erneut durch die jüngste Revision des Gesetzes und die vorliegende Revision der Vollzugsverordnung als notwendig erwiesen, der vierjährige Kontrollturnus ein Mindesterfordernis darstellt. Zudem würde bei einer längeren Kontrollperiode die Gefahr bestehen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche teilweise verjähren, was zu einer rechtsungleichen Behandlung der Arbeitgeber führen würde und vor allem auch einzelne Arbeitnehmer benachteiligen könnte.

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Art. 163

Der bisherige Art. 163 hat wegen ungenauer Formulierung oft zu Missverständnissen bei den Arbeitgebern und Revisionsstellen über den Umfang der Kontrolle Anlass gegeben, weshalb es geboten erschien, ihn klarer zu fassen. An den Grundsätzen, die sich bewährt haben, wird nicht geändert.

Art. 179

Die Ausgleichskassen hatten bisher dem Bundesamt für Sozialversicherung die Behebung der durch die Kassenrevision oder Arbeitgeberkontrolle festgestellten Mängel von sich aus zu melden. Auf diese automatische Meldung wird künftig verzichtet, da die Revisionsstellen anlässlich der Kassenrevision die Mängelbehebung nachprüfen und dem Bundesamt nicht behobene Mängel zu melden haben.

Uebergangsbestimmung unter Ziffer II der Verordnung

Bei Anwendung der Regeln in AHVV Art. 59, Abs. 1, und Art. 61, Abs. 1, könnten die Uebergangsrenten für 1954 erst dann zugesprochen werden, wenn das Einkommen des Jahres 1953 und das Vermögen am 1. Januar 1954 feststeht. Die Ausgleichskassen hätten also vor der Neufestsetzung der rund 240 000 laufenden Uebergangsrenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger abklären müssen, was notgedrungen eine untragbare Verzögerung der Rentenerhöhung zur Folge gehabt und Nachzahlungen in grossem Ausmass notwendig gemacht hätte. Um dies zu vermeiden wurde eine Uebergangsbestimmung zur abgeänderten Vollzugsverordnung erlassen, welche es den Ausgleichskassen erlaubte, bei der Neufestsetzung der Uebergangsrenten für das Jahr 1954 ausnahmsweise auf die ins Vorjahr massgebenden Einkommens- und Vermögenszahlen abzustellen.

âie Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge

Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf den Seiten 43 ff. eingehend ausgeführt wurde, verursacht die heute angewendete Methode der Rentenberechnung einen erheblichen administrativen Aufwand, der vor allem durch die genaue Ermittlung der unmittelbar vor dem Rentenfall bezahlten Beiträge bedingt ist. Anderseits wird der Einfluß dieser letzten Beiträge auf die Rente immer kleiner, je länger das AHVG in Kraft steht und je mehr Beitragsjahre somit die Rentner im Rentenfall aufzuweisen haben. Die Kommission für administrative Vereinfachungen und die eidgenössische AHV-Kommission hielten daher den Zeitpunkt für gekommen, das Rentenberechnungsverfahren zu vereinfachen, indem an Stelle der in den letzten Monaten vor dem Rentenfall bezahlten Beiträge, deren Ermittlung einen so großen

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Arbeitsaufwand erfordert, die der Kasse bekannten entsprechenden Beiträge des Vorjahres nochmals eingesetzt werden. Konsequent durchgeführt, würde dieses Verfahren zweifellos eine erhebliche Vereinfachung bedeuten, hätte aber zur Folge, daß zur Zeit noch einzelne Rentner schlechter wegkommen als bei der jetzigen Berechnung. Dies veranlaßte die Vereinfachungskommission, dem Rentner das Recht einzuräumen, die bisherige Berechnung verlangen zu können, falls er bei der neuen Berechnungsweise eine kleinere Rente erhalten sollte.

Mit diesem Wahlrecht wurde jedoch die Vereinfachung in Frage gestellt. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission für Rentenfragen kam nach sehr eingehendem Studium des Fragekomplexes zum Schlusse, daß in dem von der Vereinfachungs- und AHV-Kommission gesetzten Rahmen (mit Wahlrecht) wohl ein neues Berechnungsverfahren durchführbar ist, daß dieses Verfahren jedoch keine Vereinfachung mit sich bringen würde.

Zu diesem Schluß kam die Kommission, nachdem sie zu 2 Varianten (Geltendmachung des Wahlrechtes anläßlich der Anmeldung zum Rentenbezug und innert einer bestimmten Frist nach Zustellung der Rentenverfügung) die vollständigen Arbeitsabläufe aufgestellt hatte. Dabei zeigte sich, daß bei beiden Varianten die Komplikationen in jenen Fällen, in denen vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, erheblich wären. Sie wären geringer bei der ersten Variante, d.h. wenn vom Wahlrecht bei der Anmeldung Gebrauch gemacht werden könnte. In diesem Falle würde jedoch vom Wahlrecht aller Voraussicht nach sehr oft Gebrauch gemacht, da es nicht möglich wäre, die Rentenanwärter darüber aufzuklären, welche Methode der Rentenberechnung für sie günstiger ausfallen würde. Bei der zweiten Variante könnte den Rentenbezügern mit der Verfügung über die nach der vereinfachten Methode berechnete Rente zwar genauere Angaben darüber gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen die genaue Berechhungsmethode zu einer höheren Rente führen würde. Aber das Verfahren wäre entsprechend komplizierter.

Die Kommission prüfte alsdann noch summarisch eine neue Variante, die darin bestehen würde, daß die Ausgleichskassen zunächst alle Renten nach der vereinfachten Methode berechnen, aber nur provisorisch verfügen. In einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kasse über alle notwendigen Unterlagen verfügt, müßte sie dann von sich aus prüfen, ob bei Anwendung der genauen Methode eine höhere Rente zugesprochen werden könnte. Gegebenenfalls würde dann die höhere Rente von Amtes wegen verfügt. Die Zeit reichte nicht mehr aus, um diese Variante, die u. a. verschiedene Rechtsfragen aufwirft, in jeder Beziehung abzuklären.

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Das Bundesamt für Sozialversicherung ist unter diesen Umständen zur Aufassung gelangt, daß im Moment darauf verzichtet werden muß, eine Regelung über die Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge in die AHVV aufzunehmen. Es wird jedoch die Frage weiter prüfen und insbesondere anhand besonderer Erhebungen abklären, ob nicht auf das Wahlrecht in einem spätem Zeitpunkt überhaupt verzichtet werden könnte, was allein eine wesentliche administrative Vereinfachung bedeuten würde. Sollte dies nicht möglich sein, so müßte die zuletzt geschilderte Variante weiter verfolgt werden.

Auf Grund dieser Sachlage hat der Bundesrat davon abgesehen, in Ausführung von AHVG Art. 30, Abs. 5, n. F., schon heute besondere Vorschriften über die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Rentenanspruches bezahlten Beiträge zu erlassen.

Die Bemessung der Übergangsrenten an Anstaltsinsassen

Das Problem

Nach Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV ist der maßgebende Ort für die Berechnung der Uebergangsrenten von Anstaltsinsassen der Anstaltsort. Die in Anstalten untergebrachten Personen erhalten somit verschieden hohe Renten ausgerichtet, je nachdem die Anstalt, wo sie leben, sich in einer städtischen, halbstädtischen oder ländlichen Zone befindet. Diese Tatsache hat zu Beanstandungen geführt. Sie gehen auf die Auffassung zurück, daß die Lebenskosten in einer auf dem Lande gelegenen Anstalt (und umsomehr für eine solche in der halbstädtischen Zone) ebenso hoch sein wie in einer in der Stadt gelegenen Anstalt.

Es wäre müssig, die Lebenskosten in städtischen und in ländlichen Anstalten zwecks Vergleich genau bestimmen zu wollen. Allerdings geht aus einer bei den Fürsorgebehörden gewisser Kantone geführten Untersuchung hervor, daß die Unterstützungsleistungen — oder die Kostgelder der Unterstützten — nicht einfach nach dem für die Uebergangsrenten angewandten System der Zoneneinteilung abgestuft werden können. Es ist nötig, vor allem dem Gesundheitszustand der Anstaltsinsassen Rechnung zu tragen. Das Kostgeld, das die Anstalt verlangt, ist natürlich viel höher für eine Person, deren Zustand eine ständige Pflege nötig macht (wie Geisteskranke, Tuberkulöse oder bloß Invalide und Gebrechliche), als für Personen in gutem Gesundheitszustand, die noch arbeiten und gewisse Dienste verrichten können. Oefters beeinflussen auch Bedingungen,

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welche sich auf die persönlichen Verhältnisse der Unterstützten beziehen, diese Kostgelder. So verlangen gewisse Anstalten wegen der größeren Finanzkraft der Städte gegenüber den Landgemeinden höhere Pensionspreise für ihre Insassen, je nachdem sie von den ersteren oder von den letzteren unterstützt werden. Im übrigen kommt es nicht selten vor, daß Anstaltsinsassen in einem Heim, das von einer städtischen oder ländlichen Gemeinde abhängig ist, hinsichtlich des Pensionspreises eine Vorzugsbehandlung genießen, wenn sie Bürger der betreffenden Gemeinde sind. Schließlich sei erwähnt, daß die Kostgelder nicht nur nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Anstaltsinsassen variieren, sondern auch von der Wirtschafts- und Finanzlage der Anstalten selbst abhängen.

So ist es offensichtlich, daß die Lebenskosten in den Altersasylen, Verpflegungsheimen und allen übrigen Anstalten dieser Art weniger von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Gegend als von ihrer eigenen Wirtschaftslage (die vor allem durch ihre Zweckbestimmung beeinflußt wird) und von den persönlichen Verhältnissen der Insassen abhängig ist. Die erhobenen Kritiken betreffend das gegenwärtige System der Ortschaftseinteilung bei der Festsetzung der Uebergangsrenten von Anstaltsinsassen scheinen daher nicht grundlos zu sein.

Die Bedeutung des Problems

Vorerst sei betont, daß es sich hier keineswegs um ein Problem handelt, welches die öffentliche Meinung stark beschäftigt. Ferner muß erwähnt werden, daß die Fürsorgebehörden — obgleich sie in erster Linie daran interessiert sind —, diese Frage nur selten angeschnitten und jedenfalls bis jetzt keinerlei Schritte unternommen haben, um das gegenwärtige System zu ändern, mit dem sie sich anscheinend zufrieden geben. Im übrigen sind bis heute die Fälle sehr selten geblieben, in denen die Anstaltsinsassen selbst — oder durch Vermittlung ihrer Angehörigen — gegen die Höhe ihrer Renten Einspruch erhoben haben.

Im weitern sei darauf hingewiesen, daß die zur Bestimmung der Uebergangsrenten gewählte Einteilung der Ortschaften notwendigerweise schematisch ist und nicht allen individuellen Verhältnissen der Rentenbezüger Rechnung tragen kann. Obgleich sie in ihrer Gesamtheit befriedigt — und die eidgenössischen Räte haben dieses System bei den kürzlichen Beratungen über die Gesetzesrevision beibehalten —, so läßt sie unvermeidlich in gewissen Fällen Härten bestehen, und zwar nicht bloß für Anstaltsinsassen, sondern auch für die andern Rentenbezüger (z.B. Alleinstehende oder bei Verwandten lebende Personen). Schließlich ist nicht zu bestreiten, daß

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dieses System unter anderem den sehr großen Vorteil aufweist, daß es nicht nur zwischen den Personen, die in der Anstalt selbst leben, eine vollständige Gleichheit schafft, sondern auch zwischen diesen und jenen, die sich im gleichen Gebiet wie die Anstalt aufhalten.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die zusätzliche Altersfürsorge für die Rentenbezüger in Anstalten, wie übrigens auch für andere, die bestehenden Härten mildern. Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, daß es immer möglich ist, für diese Anstalten eine Verbesserung der Zoneneinteilung zu erhalten, wenn sich dies rechtfertigen läßt. Bis jetzt ist in einigen Fällen von dieser Möglichkeit mit Erfolg Gebrauch gemacht worden.

Lösungsmöglichkeiten

Wollte man versuchen, das Problem der Anstaltsinsassen auf anderem Wege zu lösen, so stellt sich die Frage, auf welche Weise das heutige System verbessert werden könnte.

Die nächstliegende Lösung bestünde in der Erhaltung der einmal erworbenen Rechte, indem der Rentner trotz Verlegung seines Aufenthaltes- oder Wohnortes weiterhin im Genusse der höheren ihm bisher zugesprochenen Rente verbleiben würde. Diese Regelung hätte den Vorzug, die größten Härten auszumerzen, welche jene Personen zu spüren bekommen, die von einer Zone in die andere umziehen und dann mit Enttäuschung feststellen müssen, daß sie deswegen von der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine kleinere Rente erhalten ; indessen würde diese Lösung in keiner Weise die Lage der andern Rentner verbessern und so innerhalb der Anstalten Ungleichheiten schaffen, die schwerlich zu rechtfertigen wären.

Eine weitere Lösung bestünde darin, bei den Anstaltsinsassen ausnahmsweise und wenn es ihnen zum Vorteil gereichte, den Wohnsitz als den für die Rentenberechnung maßgebenden Ort zu erklären. Es würde hiefür genügen, Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV entsprechend abzuändern. Diese Regelung hätte gewiß den Vorzug, Härten bei jenen zahlreichen Rentenbezügern zu vermeiden, die ihren Wohnsitz.verlassen, um Aufenthalt in einem Heim oder Altersasyl zu nehmen, das in einer Zone liegt, wo die Uebergangsrenten niedriger sind; aber sie würde sich in keiner Weise günstiger auswirken für Personen, deren Wohnsitz in derselben Zone oder in einer weniger begünstigten Zone als ihr Aufenthaltsort liegt. Mit einer geringeren Tragweite als die erste Lösung würde sie, wie diese, Ungleichheiten zwischen den Insassen derselben Anstalt schaffen.

Denkbar wäre wohl auch eine Lösung, wonach man auf die ländlichen, halbstädtischen oder städtischen Ortsverhältnisse abstellte, wo sich die Drittpersonen oder Behörden, welche tatsächlich für die Anstaltsinsas-

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sen aufkommen, befinden. Aber abgesehen davon, daß sich die Anwendung dieser Lösung sehr schwierig gestalten müßte, würde auch sie sehr starke Ungleichheiten innerhalb der Gemeinschaft der Anstaltsinsassen erzeugen.

Die einfachste Regelung bestünde darin, durch eine Abänderung von Art. 64 AHVV alle Anstalten im Sinne von Art. 66, Abs. 1, lit. d, ohne Unterschied in die städtische Zone einzureihen. Alle Anstaltsinsassen erhielten so die günstigsten Renten. Der (große Nachteil der früher erwähnten Lösungen — die Ungleichheit innerhalb der gleichen Anstalt — wäre damit behoben; aber es würden dann Ungleichheiten im Verhältnis zu den Personen entstehen, die außerhalb der Anstalten in halbstädtischen oder ländlichen Gebieten wohnen. Anderseits würde man unfehlbar großen Schwierigkeiten begegnen, um den Begriff der Anstalt im Sinne von Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV, zu umschreiben. Zwischen der öffentlichen Anstalt und Familienpensionen besteht eine Großzahl von Zwischenformen, durch die eine Grenzlinie gezogen werden müßte. Das Ergebnis wären Ausschlüsse mit Ungleichheiten, die nicht zu rechtfertigen wären.

Schlußfolgerungen

Abschließend sei festgestellt, daß keine der in Betracht gezogenen Lösungen zu befriedigen vermag. Um einige Härten zu beseitigen, schafft eine jede von ihnen neue Ungleichheiten, die als sehr hart empfunden würden, wenn sie auch nach Ausmaß und Form verschieden wären. Anderseits sind die Anstaltsinsassen in ihrer Mehrzahl auf die öffentliche Unterstützung angewiesen, so daß diese Lösungen — besonders die letztgenannte, weil sie eine umfassende Wirkung hätte — vor allem den Fürsorgebehörden von Gemeinden und Kantonen und nur in sehr wenigen Fällen den Rentenberechtigten selbst zugute kämen. Unter diesen Umständen hat sich die eidgenössische AHV-Kommission dafür ausgesprochen, beim bisherigen System zu verbleiben, welches übrigens durch die Ausrichtung von zusätzlicher Altersfürsorge und die allfällige Neueinreihung von Ortschaften die Möglichkeit von Berichtigungen in sich schließt.

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Jahresrechnung 1953

Die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 26. November 1952 enthalten verschiedene Bestimmungen über die Erstellung der Jahresrechnung, die erstmals für den Rechnungsabschluß 1953 Geltung haben. Sie betreffen vor allem den verbuchten Markenwert der entgegengenommenen Markenhefte, die buchhalterische Ausscheidung der auf das abgelaufene und das neue Rechnungsjahr entfallenden Beiträge und Leistungen, sowie die eigentliche Rechnungsablage. Auf die wichtigsten dieser Neuerungen soll im folgenden nochmals kurz hingewiesen werden.

Ausbuchung des Markenwertes der im Rechnungsjahr 1953 entgegengenommenen Markenhefte

Im Rechnungsjahr 1953 waren die entgegengenommenen Markenhefte erstmals zu verbuchen, indem der entsprechende Markenwert dem Konto «Abrechnungspflichtige» gutzuschreiben und dem Bilanzkonto «Gewöhnliche Markenhefte» bzw. «Landwirtschaftliche Markenhefte» zu belasten war. Der im Monatsausweis für Januar 1954 auf diesen beiden Bilanzkonten ausgewiesene Betrag ist jedoch nicht auf neue Rechnung zu übertragen, da er einzig der Erfassung des Markenwertes der in den einzelnen Rechnungsjahren entgegengenommenen Markenhefte dient. Vor Abschluß der Jahresrechnung sind deshalb die beiden vorerwähnten Konten zu Lasten der in der Kontengruppe «Abrechnungspflichtige» für die Markenheftinhaber geführten Einzel- oder Sammelkonten zu saldieren. Die Zentrale Ausgleichsstelle übermittelt den Ausgleichskassen hiefür — gestützt auf den Monatsausweis für Januar 1954 — eine entsprechende Buchungsanzeige. Markenhefte, die nicht mehr im erwähnten Monatsausweis aufgeführt werden, sind in der Rechnung 1954 zu erfassen.

Buchhalterische Ausscheidung der auf die Rechnungsjahre 1953 und 1954 entfallenden Beiträge und Leistungen

Bisher war einzig eine statistische Ausscheidung der auf das abgelaufene und das neue Rechnungsjahr entfallenden AHV-Beiträge erforderlich. Künftig, d. h. erstmals für die Rechnung 1953 ist diese Abgrenzung buchhalterisch zu treffen, und zwar nicht nur für die AHV-Beiträge, sondern auch für die Beiträge geMäß landwirtschaftlicher Familienzulagenordnung, für die Verwaltungskostenbeiträge, sowie für die bundesrechtlichen Leistungen.

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In der Folge sind sämtliche Beitragszahlungen, die vor dem 1. Februar 1954 erfolgen und bereits das neue Rechnungsjahr betreffen, dem Abrechnungspflichtigen auf dem Abrechnungskonto gutzuschreiben, jedoch erst in der Rechnung 1954 zugunsten der Betriebsrechnung — Landesausgleich sowie der Verwaltungskostenrechnung zu belasten.

Diese buchhalterische Abgrenzung bedingt anderseits, daß grundsätzlich sämtliche Abrechnungen für 1953, die erst nach Erstellung des Monatsausweises für Januar 1954 dem Abrechnungspflichtigen belastet werden können, der Betriebsrechnung 1953 in Form von Nachtragsbuchungen gutzuschreiben sind. In gleicher Weise sind auch die nach diesem Zeitpunkt zur Ausrichtung gelangenden bundesrechtlichen Leistungen der Betriebsrechnung 1953 nachzubelasten.

Da aber die Jahresrechnung nicht abgeschlossen werden kann, solange solche Nachbuchungen erfolgen, werden diese auf die Monate Februar und März beschränkt. Bis dahin sollte es möglich sein, alle Beiträge und Leistungen summenmäßig zu ermitteln und in die Jahresrechnung 1953 einzubeziehen. Um diese Nachtragsbuchungen vornehmen zu können, sind die nach Erstellen des Monatsausweises für Januar 1954 noch auf das Rechnungsjahr 1953 entfallenden Abrechnungen und bundesrechtlichen Leistungen auf einem besondern Nachtragsjournal zu verbuchen. Für die Leistungen betrifft dies nur solche, die bereits vor dem 31. Januar 1954 bekannt waren, aus irgend einem Grunde aber erst später ausgerichtet werden.

Durch diese Nachtragsbuchungen wird der Stand der Konten der Betriebsrechnung gemäß Monatsausweis für Januar 1954 verändert. Deshalb sind der Zentralen Ausgleichsstelle für Februar und gegebenenfalls auch für März mit diesen Nachtragsjournalen auch ein Nachtrag zum Monatsausweis für Januar zuzustellen. Dieser hat mit den Hauptbuchkonten — nach erfolgter Verbuchung der Nachträge — übereinzustimmen. Die auf diesem Nachtrag aufgeführten Betreffnisse der Betriebsrechnung — Landesausgleich, sind gestützt auf eine Buchungsanzeige der Zentralen Ausgleichsstellen in der Rechnung 1953 auf das Konto «ZAS, ordentlicher Verkehr» auszubuchen.

Diese Neuordnung hat zur Folge, daß die Jahresrechnung 1953 nicht vor anfangs April abgeschlossen werden kann — es sei denn, daß sämtliche für 1953 geschuldeten Beiträge den Abrechnungspflichtigen schon vor diesem Zeitpunkt be-Gastet sind. Das wirkt sich nicht nur auf den Jahresabschluß selbst, sondern auch auf den Zeitpunkt der Kassenrevision und der Rechnungsablage gegenüber der kan-

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tonalen Aufsichtsbehörde oder den Kassenvorstand aus.

Können dagegen die auf das abgelaufene Rechnungsjahr entfalleaden Beiträge ausnahanslos vor Ende März verbucht werden, so soll die Ausgleichskasse nicht zuwarten,

sondern die Rechnung schon entsprechend früher abschließen.

Rechnungsablage

Die Jahresrechnung 1953 ist nach erfolgten Nachtrags- und Abschlußbuchungen in Uebereinstimmung mit den Konten der Hauptbuchhaltung zu erstellen und bis spätestens 15. April 1954 der Zentralen Ausgleichsstelle im Doppel auf Formular 720.349 einzureichen.

Ausgleichskassen mit selbständig abrechnenden Zweigstellen haben vor dem Rechnungsabschluß die von diesen Zweigstellen im Konto «Abrechnungspflichtige» ausgewiesenen Soll- und Habensaldi mit einer entsprechenden Gegenbuchung auf das Konto «Zweigstellen, ordentlicher Verkehr» zu übernehmen. Infolgedessen erscheinen in der Jahresrechnung der Hauptkasse unter dem Konto «Abrechnungspflichtige» das Soll- und Haben-Total sowohl der direkt der Ausgleichskasse als auch der den Zweigstellen angeschlossenen Abrechnungspflichtigen. Verwaltungskostenbeiträge und übrige Einnahmen der Zweigstellen sind auch dann in der Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse zu vereinnahmen, wenn sie ganz oder teilweise den Zweigstellen belassen werden. Die entsprechenden Beträge sind in diesem Fall als Ausgaben der Hauptkasse im Konto «Vergütungen an Zweigstellen» zu verbuchen.

Die erstmalige Rechnungsablage nach den neuen Weisungen bedingt, daß die Ausgleichskassen mit der Materie genau vertraut sind. In diesean Zusammenhang verweisen wir besonders auf die Musterbeispiele 3, 4, 4a, 5 und 5a, die an der Instruktionskonferenz vom 9. und 10. Dezember 1952 in Zürich erläutert worden sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist auch gerne bereit, allfällige Rückfragen sofort zu beantworten. Voraussetzung ist aber, daß sie schriftlich gestellt werden.

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Durchführungsfragen der AHV

Sind im Jahre 1953 zu Unrecht ausbezahlte Uebergangsrenten uneingeschränkt zurückzufordern?

Im Zusammenhang mit der ersten Gesetzesrevision wurden die Ausgleichskassen im Jahre 1951 ermächtigt, unter gewissen Voraussetzungen auf die Rückforderung von im Jahre 1950 zuviel ausgerichteten Uebergangsrenten zu verzichten. Unter Hinweis darauf hat kürzlich eine Ausgleichskasse um Auskunft ersucht, ob eine analoge Regelung für das Jahr 1954 gelte, falls nachträglich unrechtmäßige Bezüge von Uebergangsrenten aus dem Vorjahre festgestellt werden.

Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Während bei der ersten Gesetzesrevision die Ausgleichskassen im Jahre 1951 die Uebergangsrenten zwar zu prüfen hatten, dagegen aber auf eine generelle Nachprüfung der im Jahre 1950 ausgerichteten Uebergangsrenten und unter bestimmten Voraussetzungen auf Rückforderungen aus dem Vorjahr verzichten konnten,werden die Kassen anläßlich der zweiten Gesetzesrevision insofern noch mehr entlastet, als bei der Neufestsetzung der laufenden Uebergangsrenten pro 1954 im Regelfall die Berechnungsgrundlagen für die Uebergangsrenten des Jahres 1953 übernommen werden dürfen und daher im Jahre 1954 eine Ueberprüfung der Uebergangsrenten überhaupt. nicht vorgenommen werden muß. Unter diesen Umständen ließe sich für das Jahr 1953 eine Aenderung der bisherigen Rückerstattungspraxis nicht rechtfertigen. Hiezu besteht umso weniger Anlaß, als die vom Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung des Anspruches auf Nachzahlung nicht bezogener Uebergangsrenten (vgl.. rev. Art. 46 AHVG) ein .Korrelat zur Rückforcierung gemäß Art. 78 AHVV darstellt.

Erhält demnach eine Ausgleichkasse im Jahre 1954 von einem unrechtmäßigen Bezug von Uebergangsrenten pro 1953 Kenntnis, so ist wie bisher das Rückerstattungsverfahren durchzuführen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Aenderungen Im Ausgleichskasse 69 Glacisstraße 19, Solothurn Kassenverzeichnis (Transport) Telefon: (065) 2 15 50

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Haushaltungsentschädigung

Der alleinstehende Wehrpflichtige, der seit dem Tod seines Vaters als Teilhaber an einer Erbengemeinschaft den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb führt, jedoch nicht als Haupt der Familie angesehen werden kann, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b).

Der Wehrpflichtige ist Teilhaber an einer Erbengemeinschaft, an der noch seine Stiefmutter und sieben Geschwister und Halbgeschwister beteiligt sind. Diese Erbengemeinschaft bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Heimwesen von 52 Jucharten. Seit dem Tod des Vaters leitet der Wehrpflichtige praktisch den Betrieb. Als er am 6. Februar 1953 in die Rekrutenschule einrückte, erhob er als Alleinstehender Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, weil er zufolge seiner beruflichen Stellung als Landwirt gehalten sei, eine eigene Haushaltung zu führen.

Die A u s g l e i c h s k a s s e sprach ihm eine Entschädigung für einen ah leinstehenden Rekrut von Fr. 1.50 sowie die Betriebsbeihilfe von Fr. 2.— zu. Sie ging in ihrem Entscheid davon aus, daß nicht der Wehrpflichtige, sondern die Mutter die Haushaltung führe. Auch käme man bei Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung zu dem nicht haltbaren Ergebnis, daß für die gleiche Haushaltung mehrere Haushaltungsentschädigungen zugesprochen werden müßten, wenn außer dem Betriebsleiter gleichzeitig auch seine Brüder Militärdienst leisten.

DiekantonaleRekurskommission, bei welcher derWehepflichtige Beschwerde erhob, hat den Entscheid der Ausgleichskasse bestätigt und ihn folgendermaßen begründet.

In seinem Entscheid vom 17. August 1953 in Sachen Th. M. (ZAK September 1953 S. 325 ff) hat das Eidg. Versicherungsgericht einem ledigen selbständigen Landwirt, der eine eigene Haushaltung führt, die für die rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Heimwesens notwendig ist, den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt. Aus diesem Urteil des Versicherungsgerichtes kann aber nicht geschlossen werden, daß alle ledigen und selbständigen Landwirte Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben. Wenn im vorliegenden Fall der Wehrpflichtige allein auf seinem Heimwesen wäre, würde es keinem Zweifel unterliegen, daß er Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hätte, weil er wegen der Landwirtschaft eine eigene Haushaltung führen müßte. Er lebt jedoch nicht allein, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Stiefmutter und seinen Geschwistern. Er kann daher nicht als Familienhaupt angesehen werden. Nicht der Wehrpflichtige, sondern seine Stiefmutter führt den Haushalt. Die Haushaltung ist somit nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern durch die Erbengemeinschaft bedingt.

(Rekurskommission des Kantons Freiburg i.Sa, M.Sch., vom 16. Oktober 1953, BSV 61/53.)

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In Ausbildung begriffene Wehrpflichtige mit Kindern haben An-

spruch auf Kinderzulagen.

Einem verheirateten Studenten mit einem Kind, der vor dem Militärdienst keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, erkannte die Ausgleichskasse eine Haushaltungsentschädigung von Fr. 4.— zu, wies aber das Begehren um Ausrichtung einer Kinderzulage ab. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Ausgleichskasse machte der Wehrpflichtige vor allem geltend, der Student habe Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie der Erwerbstätige und darum auch Anrecht auf Kinderzulagen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde des Wehrpflichtigen mit folgender Begründung gutgeheißen.

Als Entschädigungsarten sieht die Erwerbsersatzordnung (Art. 4 bis 8) die Haushaltungsentschädigung, die Entschädigung für Alleinstehende, die Kinderzulagen, die Unterstüzungszulagen und die Betriebszulagen vor. Die Entschädigung für Alleinstehende wird den Wehrpflichtigen gewährt, die keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben. Die übrigen Zulagen stehen aber jedem Wehrpflichtigen zu, der die hiefür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Sie sind nicht auf einzelne Kategorien von Anspruchsberechtigten beschränkt. Insbesondere muß dies für die Kinderzulage gelten. Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Wehrpflichtigen für jedes ihrer Kinder. Die Art. 9 bis 13 über die Bemessung der Entschädigungen sehen für die in Ausbildung begriffenen Wehrpflichtigen einen speziellen Ansatz für die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende vor, da diese Entschädigungen für die Erwerbstätigen von der Höhe des vordienstlichen Einkommens abhängig sind. Die Kinderzulagen belaufen sich aber stets auf den gleichen Betrag, Aus der Tatsache, daß für die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende besondere Bemessungsregeln aufgestellt sind, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß die übrigen Zulagen den in Ausbildung begriffenen Wehrpflichtigen vorenthalten bleiben sollen. Besondere Bemessungsregeln sind bei den Kinderzulagen deshalb nicht aufgestellt worden, weil diese nach festen Ansätzen gleichmäßig allen Wehrpflichtigen zu gewähren sind. Auch ist in EO Art. 16 ausdrücklich bestimmt, daß die minimale Haushaltungsentschädigung und eine Kinderzulage voll, d.h. ungekürzt auszurichten sind.

(Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt i.Sa. P.G.St., vom 21. Oktober 1953, BSV 55/53.)

Bemessung der Unterstützungszulagen

1. Lebt der Wehrpflichtige mit von ihm unterstützten Kindern einer Schwester mit diesen im Haushalt der Mutter, so sind diese Kinder nicht seine Pflegekinder.

2. Erfüllen andere Personen gemeinsam mit dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungspflicht, so werden deren Unterstützungsleistungen bei der Bemessung der Unterstützungszulage — unter Vorbehalt von EOV Art. 5, Abs. 2, 2. und 3. Satz — nicht berücksichtigt.

3. Gibt der Wehrpflichtige zwar nicht das ganze Einkommen, aber mehr als 80% zu Hause ab, so sind nicht mehr als 80% als abgegeben zu betrachten.

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Die Ausgleichskasse bewilligte einem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage von Fr. 3.30 im Tag. Als unterstützte Personen wurden die Mutter und zwei minderjährige Brüder des Wehrpflichtigen angenommen. Nach Anrechnung eines gemeinsamen Einkommens der unterstützten Personen von Fr. 243.— auf die Einkommensgrenze von Fr. 540.— blieb ein ungedeckter Betrag von Fr. 297.— im Monat. Das Tagesbetreffnis von Fr. 9.90 wurde auf den Wehrpflichtigen und zwei weitere erwerbstätige und unterstützungspflichtige Brüder aufgeteilt. Für den Wehrpflichtigen wurde die Unterstützungszulage auf Fr. 3.30 berechnet.

In der Beschwerde gegen den Kassenentscheid wurde auch eine Unterstützungszulage für die beiden Kinder der Tochter verlangt. Die Rekurskommission stellte in ihrem Entscheid fest, daß diese beiden Kinder von sämtlichen verdienenden Familiengliedern erhalten werden und deshalb nicht als Pflegekinder des Wehrpflichtigen gelten. Hingegen könne die Mutter der beiden Kinder ebenfalls als unterstützte Person betrachtet werden. Unter Annahme von vier unterstützten Personen und einer Einkommensgrenze von Fr. 720.— ergab sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 477.— im Monat oder Fr. 15.90 im Tag, der auf die drei Unterstützenden aufgeteilt wurde. Die Unterstützungszulage des Wehrpflichtigen wurde auf Fr. 5.30 berechnet.

Gegen den Rekursentscheid legte das Bundesamt f ü r Sozialvers i c h e r u n g Berufung ein. Es führte darin aus, mit der Aufteilung des ungedeckten Betrages auf die drei Unterstützungspflichtigen habe die Ausgleichskasse einen Rechtssatz zur Anwendung gebracht, der in der Erwerbsersatzordnung nicht mehr gelte. Die Unterstützungszulage würde nach der Zahl der unterstützten Personen Fr. 7.50 (3.— + 3 x 1.50) ausmachen, müsse aber in Anpassung an die tatsächlichen Unterstützungsleistungen des Wehrpflichtigen (Fr. 220.— im Monat) auf Fr. 7.35 im Tag reduziert werden.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung gutgeheißen und ihren Entscheid folgendermassen begründet.

1. Der Wehrpflichtige lebt im Haushalt seiner Mutter, die auch die Schwester mit den beiden Kindern in den Haushalt aufgenommen hat. Die Kinder sind jedenfalls nicht Pflegekinder des Wehrpflichtigen, sodaß weder eine Haushaltungsentschädigung noch Kinderzulagen in Frage kommen (EO Art. 4 bzw. Art. 6).

2. Inbezug auf die Bemessung der Unterstützungszulage ist mit dem Bundesamt festzustellen, daß die EO, im Unterschied zur LVEO, eine Reduktion wegen einer Mehrzahl unterstützender Familienglieder nicht mehr kennt. Jene Regelung wurde, wie sich aus dem der Botschaft zu Grunde gelegten Bericht der Expertenkommission (S. 41) ergibt, im Interesse der administrativen Vereinfachung fallen gelassen. Es ist deshalb wie folgt vorzugehen:

Nach EO Art. 14 beträgt die Unterstützungszulage für die erste unterstützte Person Fr. 3.— und für jede weitere Fr. 1.50 im Tag. Somit beläuft sie sich im vorliegenden Fall auf Fr. 3.— plus dreimal Fr. 1.50 = Fr. 7.50. Nach derselben Vorschrift ist die Zulage zu kürzen, soweit sie die tatsächliche Leistung des Wehrpflichtigen oder, zusammen mit dem Einkommen der unterstützten Person, die für diese geltende Einkommensgrenze übersteigt (vgl. hiezu EO Art. 7, und EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b). Der zweite Kürzungsgrund kommt nicht zur Anwendung.

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3. Hingegen trifft der ersterwähnte Kürzungsgrund zu und führt zu einer geringen Kürzung, wie sich aus folgendem ergibt. In Ausführung von EO Art. 7, Abs. 3, sind in EOV Art. 3 und 4 Richtlinien darüber aufgestellt, was als Unterstützungsleistung zu gelten hat und inwieweit die Leistungen im Falle von Hausgemeinschaft anrechenbar sind. Lebt der Wehrpflichtige mit unterstützten Personen in Hausgemeinschaft, so ist von seinen Zuwendungen ein Betrag von Fr. 4.— im Tag für Verpflegung und Unterkunft abzuziehen. Stellt er sein ganzes Einkommen zur Verfügung, so sind davon vorab 20% für seine persönlichen Bedürfnisse abzuziehen. Dieser Ansatz wird offenbar als Mindestgrenze für den eigenen Barbedarf betrachtet. Sonach kann es nicht die Meinung haben, daß auch dann, wenn zwar weniger als 100%, aber mehr als 80% Einkommen abgegeben werden, nur die 30 mal Fr. 4.— = 120.— Franken abzuziehen seien. In einem solchen Falle ist ja zu vermuten, daß ein Teil des abgegebenen Geldes in Form von Taschengeld zurückerhalten wird. Deshalb rechtfertigt es sich, immer von vornherein höchstens 80% Einkommen als abgegeben in Betracht zu ziehen.

Im vorliegenden Fall beträgt der Monatslohn des Wehrpflichtigen Fr. 425.—. Hievon sind 20%, d.h. Fr. 85.— für den eigenen Bedarf und Fr. 120.— für Verpflegung und Unterkunft des Wehrpflichtigen in Abrechnung zu bringen. Daraus ergibt sich eine effektive Unterstützungsleistung von Fr. 220.— im Monat oder Fr. 7.35 im Tag, was zugleich die nach EO Art. 14 gekürzte Unterstützungszulage ist.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.M., vom 23. November 1953, E4/53.)

Anspruch auf Betriebszulage

Ein Student, der als Privatlehrer Unterricht erteilt und in der AHV als Selbständigerwerbender erfaßt wird, gilt nicht als Inhaber eines Betriebes im Sinn der Erwerbsersatzordnung. Er hat daher auch nicht Anspruch auf eine Betriebszulage. EO Art. 8

Der Wehrpflichtige erteilt als Student Privatunterricht und ist für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Er verlangte für einen Militärdienst von 13 Tagen die Ausrichtung einer Betriebszulage. Die Ausgleichskasse hat ihm nur die Alleinstehendenentschädigung von Fr. 1.50 zuerkannt, weil ein Betrieb im Sinn der Erwerbsersatzordnung nicht vorliege. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Ausgleichskasse machte der Wehrpflichtige vor allem geltend, daß er als Selbständigerwerbender in der AHV zur Beitragsleistung herangezogen werde und darum Anspruch auf eine Betriebszulage habe. Die Rekurskommission hat den Anspruch des Wehrmannes abgewiesen und ihren ablehnenden Entscheid folgendermaßen begründet.

Nach EO Art. 8 haben nicht alle selbständigerwerbenden Wehrpflichtigen, sondern nur diejenigen, die einen Betrieb führen, Anspruch auf eine Betriebszulage. Der Begriff des Betriebes ist in der Erwerbsersatzordnung nicht umschrieben und muß daher nach dem Sprachgebrauch sowie nach dem Zweck der Betriebszulage bestimmt werden.

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Betrieb dann anzunehmen, wenn ein Selbständigerwerbender zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang technische Hilfsmittel, besondere Lokalitäten, fremde Arbeits-

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kräfte und dergleichen verwendet. Ein Betrieb ist offenbar etwas Aehnliches wie ein Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne, setzt also einen kombinierten Einsatz von persönlicher Arbeitskraft und Kapital voraus. Zutreffend bezeichnet die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Randziffer 148/149, als äußere Merkmale eines Betriebes das Vorhandensein von besondern Geschäftsräumen mit Geschäftsmobilien wie insbesondere von Maschinen, eines größeren Warenlagers oder die dauernde Beschäftigung mehrerer Hilfskräfte. Was ein Berufstätiger ohnehin für private Zwecke benötigt, kann nicht gleichzeitig Gegenstand eines Betriebes bilden. Diese Umschreibung entspricht auch dem Zwecke der Betriebszulage, die wohl als Beitrag an die festen und während des Militärdienstes des Geschäftsinhabers weiterlaufenden Unkosten (Mietzins für die Geschäftsräume, Löhne der Angestellten, Amortisation der Maschinen) bestimmt ist. Wollte man in jedem Fall, wo in der Berufsausübung neben der persönlichen Arbeitskraft in bescheidenem Umgang äußere Hilfsmittel verwendet werden, einen Betrieb annehmen, so würden praktisch alle Selbständigerwerbenden zu Betriebsinhabern. Eine derart weitgehende Interpretation des Betriebsbegriffs würde zweifellos nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, das offenSichtlich die Betriebszulage nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewähren will. Ein Betrieb liegt somit nicht vor, wenn die verwendeten Hilfsmittel wertmäßig und in ihrer Bedeutung stark hinter der persönlichen Arbeitsleistung zurücktreten.

Im vorliegenden Falle kann der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit ohne jede äußere Einrichtung nachgehen. Entscheidend ist bloß seine persönliche Fähigkeit und die Art der Verwendung. Er macht auch gar nicht den Versuch nachzuweisen, worin sein Betrieb bestände. Jedenfalls würde hiefür das Vorhandensein von Literatur, die er gelegentlich wird zu Rate ziehen müssen, nicht genügen. Daher fehlen die sachlichen Voraussetzungen für eine Betriebszulage vollständig.

(Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt i.Sa. E.F., vom 21. Oktober 1953, BSV 57/53.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

STRAFSACHEN

1. Gefängnisstrafe für einen Arbeitgeber, der sich durch unwahre und unvollständige Angaben der Beitragspflicht entzogen hat (AHVG Art. 87, Abs. 2).

2. Gehilfenschaft zu einem Vergehen gegen die AHV.

1. August G., Gipsermeister, bezahlte als Unselbständigerwerbender AHV-Beiträge. 1950 stellte die Ausgleichskasse fest, daß er auch als Selbständigerwerbender hätte Beiträge bezahlen sollen. G. unterließ es jedoch trotz förmlicher Aufforderung die notwendigen Unterlagen einzureichen; er gab lediglich ein Lohnbuch ab, das unvollständige Angaben enthielt. So waren darin für 1948 Löhne für Fr. 9725.75 aufgeführt. In diesem Jahr hatte er jedoch nach seinen

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eigenen Angaben zu Handen der SUVA insgesamt Fr. 21 406.35 an Löhnen ausbezahlt, ohne hiefür AHV-Beiträge zu entrichten.

Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, daß G. die 2% für Arbeitnehmerbeiträge bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht hatte. In diesem Punkte ist er somit mangels Beweis freizusprechen. Dagegen hat er sich des Vergehens gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, schuldig gemacht, indem er durch unwahre und unvollständige Angaben sich der Beitragspflicht entzog. G. wird daher mit einem Monat Gefängnis bestraft, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren.

2. Hugo G., der Sohn des August G., hat das Lohnbuch mit unvollständigen und daher unwahren Angaben angefertigt und dieses vorgelegt im Bewußtsein, sich bzw. seinen Vater damit der Beitragspflicht zu entziehen. Er hat sich dadurch der Gehilfenschaft zum Vergehen seines Vaters schuldig gemacht. Hugo G. wird mit vierzehn Tagen Gefängnis bestraft, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren.

- (Kantonsgericht N. i.Sa. A. und H.G., vom 16. September 1953.)

Wer eine angemeldete Arbeitgeberkontrolle durch Abwesenheit ver-

unmöglicht, macht sich strafbar. (AHVG Art. 88, Abs. 2).

A.K. war der Ausgleichskasse S. angeschlossen. Die Revisionsstelle dieser Ausgleichskasse setzte A.K. rechtzeitig davon in Kenntnis, daß sie bei ihm am 26. August 1953 eine Arbeitgeberkontrolle vornehmen werde. Anläßlich seiner Vorsprache an diesem Tage wurde der Revisor jedoch von Frau K., der Mutter des AK., an der Haustüre in grober Weise abgefertigt, so daß die Kontrolle nicht stattfinden konnte. Wie die Untersuchung ergab, handelte Frau K. nicht im Auftrag ihres Sohnes. Dieser war jedoch am Tag der vorgesehenen Kontrolle auswärts tätig.

Das Verhalten der Mutter kann dem Betriebsinhaber A.K. nicht schuldhaft angerechnet werden, weil es gegen seinen Willen erfolgte. A.K. wäre dagegen verpflichtet gewesen, für die angemeldete Kontrolle zu Hause zu sein. Durch seine Abwesenheit hat er die Arbeitgeberkontrolle verunmöglicht und sich der Widerhandlung gegen AHVG Art. 88, Abs. 2, schuldig gemacht. Er wird zu einer Buße von Fr. 15.— verurteilt.

(Bezirksamt 0. i.Sa. A.K., am 10. September 1953.)

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VON

MONAT Die zur Durchführung des am 1. Juni 1953 in Kraft getre-

tenen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer errichtete Zentrale Verwaltungsstelle hielt in der M 0 NAT Zeit vom 5. bis 7. Januar 1954 im Palais du Rhin in Straß-

burg ihre erste Tagung ab. Die Schweizerische Delegation setzte sich wie folgt zusammen: Regierungsvertreter: Dr. Arnold Saxer, Bern, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (Stellvertreter: Dr. Peter Binswanger, Sektionschef im Bundesamt für Sozialversicherung) und Dr. Alfred Schaller, Basel, Nationalrat, Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (Stellvertreter: Werner Mangold, Direktor des Rheinschiffahrtsamtes Basel) ; Vertreter der Arbeitgeber: Fritz Degen, Basel, Direktor der Schweizerischen Reederei A.G.; Vertreter der Arbeitnehmer: Karl Rebsamen, Basel, Sekretär des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter. (Sektion Rheinschifffahrt).

Die Zentrale Verwaltungsstelle genehmigte zunächst den Entwurf eines Geschäftsreglementes, nach welchem jedes Jahr ein anderes Land

— und zwar in der Reihenfolge des französischen Alphabetes — einen seiner Regierungsvertreter als Vorsitzenden zu bestimmen hat. Dementsprechend würde für das Jahr 1954 Herr Ministerialdirektor J. Eckert, Delegierter der Bundesrepublik Deutschland, zum Vorsitzenden gewählt. Sodann beriet die Zentrale Verwaltungsstelle die für die beschleunigte Durchführung des Abkommens notwendigen Maßnahmen und genehmigte die von einer von Dr. P. Binswanger präsidierten technischen Subkommission bereinigten Formularentwürfe. Die Formulare sind ab 1. Juni 1954 von allen Beteiligten zu verwenden. Mit verschiedenen Auslegungsfragen, welche noch nicht behandelt werden konnten, wird sich die Zentrale Verwaltungsstelle an einer im März stattfindenden zweiten Sitzung befassen.

Am 13. Januar 1954 tagte die Plenarkonferenz der kantonalen Aus_ gleichskassen und am 14./15. Januar die Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. An beiden Tagungen orientierten Mitarbeiter der Sektion AHV des Bundesamtes für Sozialversicherung über verschiedene Neuerungen des AHVG und der AHVV, die am 1. Januar 1954 in Kraft getreten sind. Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen bestätigte Herrn Dr. E. Küry, Basel, für weitere drei Jahre als Präsidenten.

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Mit der am 28. Dezember 1953 erfolgten Ratifikation des neuen italienisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens ist erstmals ein Staatsvertrag in Kraft gesetzt worden, der seine Wirkungen über drei, mit Bezug auf einzelne Punkte sogar über sechs Jahre zurück äußert. Die Durchführung des neuen Vertrags hat verschiedene Fragen des intertemporalen Rechts aufgeworfen und besondere Vorkehren organisatorischer Natur erforderlich gemacht. Zur Besprechung dieser Probleme hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 1. Februar 1954 unter dem Vorsitz von Herrn Sektionschef Dr. Granacher eine Konferenz von Vertretern der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle einberufen. Die Kommission bereinigte ein vom Bundesamt vorbereitetes Kreisschreiben an die Ausgleichskassen sowie ein Formular betreffend die Rentenerhöhung und Rentennachzahlung für italienische Staatsangehörige.

Die Revision der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Berechnung des maß- gebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe

Schon vor längerer Zeit zeigte sich, daß die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1948 betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestiMmte Berufe in der AHV revisionsbedürftig war. Dem II. Abschnitt der Verfügung, der die Bewertung des maßgebenden Lohnes, insbesondere der Bedienungsgelder, im Coiffeurgewerbe regelte, war infolge der Aufhebung der einschlägigen Vorschriften über die Preiskontrolle die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Ordnung des III. Abschnittes der Verfügung, wonach die Trinkgelder im Transportgewerbe nach den Grundsätzen der obligatorischen Unfallversicherung zu bewerten waren, erwies sich als zu starr, wie sich in einer Reihe von Fällen gezeigt hatte. Dem IV. Abschnitt der Verfügung, der von der Qualifizierung der Arbeitsentgelte von Handelsreisenden und Angehörigen ähnlicher Berufe handelte, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. Seva den Charakter der Rechtsverordnung abgesprochen. Die Aenderung des I. Abschnittes der Verfügung endlich, der namentlich die Bewertung der Bedienungsgelder regelte, war von interessierten Ausgleichskassen angeregt.

Mit der Abänderung der Verfügung wurde bis zur Revision des AHVG und der Vollzugsverordnung zugewartet und die neue

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Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Dezember 1953 über die Berechnung des für die Alters- und Hinterlassenenversicherung maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe

denn auch gleichzeitig mit den abgeänderten Vorschriften des Gesetzes und der Vollzugsverordnung am 1. Januar 1954 in Kraft gesetzt.

Die neuen Vorschriften über die Bewertung der Bedienungsgelder im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe (Art. 1 bis 4) tragen in viermehrteen Maße dem Grundsatz Rechnung, wonach die Beiträge von denjenigen Bedienungsgeldern zu erheben sind, die der einzelne Arbeitnehmer wirklich verdient. — Die tatsächlichen Bedienungsgelder zu ermitteln ist ohne weiteres möglich, wo die Bedienungsgelder auf Grund einer Bedienungsgeldordnung unter die einzelnen Arbeitnehmer verteilt werden. Für Betriebe ohne Bedienungsgeldordnung ist die Ermittlung weniger einfach. Wie bisher wird als Hilfsmittel für die Bewertung der Bedienungsgelder auf den Umsatz abgestellt, indem ein bestimmter Teil des Umsatzes — je nach den Orts- und Betriebsverhältnissen im allgemeinen 8-10% — als Bedienungsgeldeinnahmen angenommen wird. Während aber die bisherige Ordnung als Regel einer Pauschalierung der Bedienungsgelder vorsah, schreibt die neue Verfügung — entsprechend dem oben erwähnten Grundsatz — vor, daß ordentlicherweise der vom einzelnen Arbeitnehmer erzielte Umsatz für die Bewertung der Bedienungsgelder maßgebend sei. Zahlreiche Betriebe haben die Bedienungsgelder schon bisher auf diese Weise bewertet, so daß die neue Verfügung für sie keine Neuerung bedeutet. Zudem kann die Ausgleichskasse Betrieben, denen die laufende Ermittlung des Umsatzes Schwierigkeiten technischer Natur bereiten würde, gestatten, auf den durchschnittlichen Monatsumsatz des Vorjahres oder der letzten Saison abzustellen. Die Ausgleichskasse kann sogar noch weiter gehen und zulassen, daß — ähnlich dem bisherigen System der für ein Jahr oder für eine Saison ermittelte durchschnittliche Monatsumsatz der Bewertung der Bedienungsgelder weiterhin zu Grunde gelegt werde, vorausgesetzt, daß der Umsatz keinen wesentlichen Schwankungen unterworfen ist. — Aufgehoben wurde die Bestimmung, wonach die Ausgleichskasse ein Doppel der Verfügung, durch welche sie den für die Bewertung der Bedienungsgelder maßgebenden Prozentsatz unter 8 oder über 10% des Umsatzes festlegt, dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen habe.

An der Regelung über das Coif feurgewerbe (Art. 5 bis 7) wurde materiell nichts Wesentliches geändert. Während nach der alten Verfügung auf die Einteilung seitens der Preiskontrollbehörden abgestellt wurde, ist

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es jetzt Sache der Ausgleichskasse, den einzelnen Betrieb in eine der vier Kategorien einzureihen, wie es ja schon bisher, seit der Aufhebung der Preiskontrollvorschriften, gehalten wurde. — Die Bedienungsgelder der Lehrlinge werden während des ersten Lehrjahres mit 25 Franken -- statt wie bisher mit 20 Franken — im Monat bewertet, und es erhöht sich, wie bis anhin, dieser Ansatz um 10 Franken für jedes weitere Lehrjahr.

Die Tninkgelder der Arbeitnehmer des Transportgewerbes (Art. 8.) werden grundsätzlich nach wie vor gleich bewertet wie für die obligatorische Unfallversicherung. Während aber nach der bisherigen Ordnung ein Abweichen von den Feststellungen der SUVA nicht vorgesehen war, verpflichtet die neue Verfügung die Ausgleichskasse, die Trinkgelder selbst zu bewerten, sofern die SUVA die Trinkgelder nicht erfaßt oder offensichtlich zu niedrig bewertet.

Wie schon erwähnt, bezeichnete das Eidg. Versicherungsgericht den IV. Abschnitt der alten Verfügung, welcher die Behandlung der Arbeitsentgelte von Handelsreisenden und Angehörigen ähnlicher Berufe regelte, als für die rechtsprechenden Organe nicht verbindlich. Diese Vorschriften wurden daher nicht in die neue Verfügung übernommen. Sie fanden jedoch bekanntlich Aufnahme im Kreisschreiben Nr. 20 a (Randziffern 88 ff) ; die wesentliche Aenderung gegenüber den Bestimmungen der alten Verfügung besteht darin, daß auch das Entgelt für die bloß nebenberufliche Betätigung als Reisevertreter zum maßgebenden Lohn gezählt wird. (Vgl. den Aufsatz «Ueber den maßgebenden Lohn» in ZAK 1953, S. 1 ff, insbesondere S. 6/7).

Die Beitrags- und Berechnungsperioden und die kasseneigene Einschätzung bei der Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit

AHVG Art. 14, Abs. 2 neue Fassung sieht vor, daß der Bundesrat die Bemessungs- und Beitragsperioden für die Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen hat.

Der Bundesrat benutzte die Gelegenheit der infolge der Rentenerhöhung notwendig gewordenen Revision der Vollzugsverordnung und hat in den Artikeln 24 und 25 die Bemessungs- und Beitragsperioden festgelegt.

AHVV Art. 24, Abs. 1 definiert zunächst die Beitragsperiode, wenn die Beiträge im «ordentlichen» Verfahren festgesetzt werden, d. h. wenn das maßgebende Einkommen gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1 von den kan-

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tonalen Steuerbehörden auf Grund der Steuerveranlagungen ermittelt wird. Die Beitragsperiode «umschließt» die beiden Jahre, die dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgen, also zunächst 1954 und 1955.

Die für die Beitragsbemessung in dieser Periode maßgebende Einkommens-Berechnungsperiode wird in AHVV Art. 24, Abs. 2 definiert; danach ist jeweils das Einkommen derjenigen Wehrsteuer-Berechnungsperiode maßgebend, welche sich auf die in AHVV Art. 24, Abs. 1, angegebene Wehrsteuer-Veranlagungsperiode bezieht. Wird das Einkommen von der kantonalen Steuerverwaltung bei Selbständigerwerbenden, für die keine rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung vorliegt, auf Grund von Veranlagungen ermittelt, die für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer vorgenommen wurden, oder auf Grund der überprüften Wehrsteuerdeklaration, so ist die gleiche Bemessungsperiode maßgebend, wie wenn das Einkommen auf Grund der Wehrsteuerveranlagung ermittelt worden wäre.

Haben die Ausgleichskassen das Einkommen selbst zu ermitteln, weil wegen Wegfalls der Steuerpflicht keine Steuerveranlagung und auch keine überprüfte Wehrsteuerdeklaration vorliegt (AHVV Art. 23, lit. a), so sind die Beiträge auch jeweils für die in AHVV Art. 24, Abs. 1, angegebene zweijährige Beitragsperiode festzusetzen.

Bezüglich der Wahl des für diese Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens sind die Ausgleichskassen jedoch frei; maßgebend ist also nicht unbedingt das Einkommen der Wehrsteuer-Berechnungsperiode, welche sich auf die der Beitragsperiode entsprechende Wehrsteuerveranlagung gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, bezieht. Die Möglichkeit, die Bemessungsperiode selbst zu wählen, setzt die Ausgleichskassen in die Lage, bei solchen Selbständigerwerbenden, die in der Regel in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben (wie Hausierer, Korbflicker, Fallensteller, fliegende Händler, Schaubudenbesitzer, Klauenschneider etc.) eine Basis für die Beitragserhebung zu finden, die den Verhältnissen des Einzelfalles am besten gerecht wird. Handelt es sich um Kleingewerbetreibende oder seßhafte Handwerker, so mögen Unterlagen über das Einkommen in der Wehrsteuerberechnungsperiode vorhanden sein, sonst aber wissen diese Leute eher, was sie gegenwärtig verdienen oder im Vorjahr verdient haben, aber sie wissen meistens in guten Treuen nicht, was sie vor zwei oder drei Jahren verdient hatten. Die Erfassung auf dem Einkommen des Beitragsjahres oder dessen Vorjahres zeitigt daher oft bessere Ergebnisse und bedeutet für die Veranlagungsarbeit eine beträchtliche Erleichterung. Auch das Festhalten an der zweijährigen Beitragsperiode wirkt sich in dieser Richtung aus, besonders, wenn es

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sich um flottante, schwer erreichbare Versicherte handelt. Die Ausgleichskassen können somit in Anwendungsfällen von AHVV Art. 23, lit. a, den Beitrag für eine zweijährige Periode festsetzen zum Beispiel auf Grund

des Einkommens des ersten Beitragsjahres dieser Periode

(Gegenwartseinkommen),

des Einkommens des zweiten Beitragsjahres dieser Periode auch für das erste Beitragsjahr,

(wenn z. B. der Fall erst am Ende des zweiten Beitragsjahres aufgegriffen wird)

des Einkommens des der Beitragsperiode vorangehenden Jahres,

des Einkommens der entsprechenden Wehrsteuerberechnungsperiode.

Oft hat die Ausgleichskasse das Einkommen Selbständigerwerbender wegen Veränderung in den Einkommensgrundlagen selbst einzuschätzen bis zum Beginn jener ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge wieder auf Grund der Steuerveranlagung hemesgen werden können. In solchen Fällen sind individuelle, den besonderen Verhältnissen des Versicherten angepaßte Beitrags- und Bentessungsperioden vorgesehen. Während bisher die Beitragsperiode in solchen Fällen nicht ausdrücklich festgelegt war, sieht AHVV Art. 25, Abs. 1 nun vor, daß die Beiträge in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert und nur bei stabilen Einkonimensverhältnissen für mehr als 1 Jahr festzusetzen sind.

Die Frage, welches Einkommen in solchen Neueinschätzungsfällen als Basis für die Beitragsbemessung maßgebend sein soll, ist von Grund auf neu geregelt worden, denn die Praxis, welche von der Rechtsprechung in solchen Fällen eingeschlagen wurde, war nicht einheitlich. Sie ging z. T. dahin, in allen Fällen auf das Einkommen des ersten Beitragsjahres abzustellen, für welches die Ausgleichskasse das Einkommen erstmals selbständig zu schätzen hatte; in Anwendungsfällen von AHVV Art. 23, lit. b war das unmittelbar nach Eintritt der Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbständigerwerbenden erzielte Einkommen maßgebend. Diese Praxis wurde auch in Fällen angewendet, bei denen dieses Einkommen durch außergewöhnliche Umstände besonders hoch oder besonders gering war. Da das so ermittelte Jahreseinkommen gemäß AHVV Art. 25, Abs. 2, alte Fassung, als Grundlage für die Berechnung der Beiträge bis zum Ende des ersten Jahres der folgenden Wehrsteuerveranlagungsperiode galt, entstanden empfindliche Härtefälle. Die Neuregelung sieht nun vor, daß als Bemessungsbasis je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles verwendet werden kann:

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a) das im jeweiligen Beitragsjahr erzielte Erwerbseinkommen. Hat also

der Versicherte z.B. seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juni 1954 aufgenommen, so kann er für das Beitragsjahr 1955 auf dem in diesem Jahre erzielten Jahreseinkommen den Beitrag entrichten, pro 1954 zahlt er auf dem effektiven, in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1954 erzielten Erwerbseinkommen.

b) «wo es die Verhältnisse rechtfertigen» m. a. W., wenn die Gewißheit

darüber besteht, daß die gewählte Bemessungsbasis auch tatsächlich den wirklichen Einkommensverhältnissen gerecht wird, kann z. B. das seit Eintritt der wesentlichen Einkommensveränderung bis zum ersten Geschäftsabschluß erziehe, auf 1 Jahr berechnete Einkommen für die Beitragsbemessung eines vollen Beitragsjahres verwendet werden. So kann z. B. bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. Juni 1954 der Beitrag 1954 auf dem effektiven Einkommen der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1954 und für 1955 auf diesem, aber auf 1 Jahr berechneten Einkommen erhoben werden. Für das oder die folgenden Jahre könnte der Beitrag z. B. auf dem durchschnittlichen Jahreseinkommen erhoben werden, das in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Dezember 1955 erzielt wurde; letzten Ende können in Fällen, bei denen jegliche Unterlagen und Anhaltspunkte fehlen, auch Erfahrungszahlen verwendet werden, jedoch ist hier große Zurückhaltung am Platze, weil die Zuverlässigkeit branchenmäßiger Erfahrungszahlen oft zu wünschen übrig läßt.

Eine besondere Regelung wurde getroffen zur Beitragsbemessung für das Vorjahr der (nächsten) ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß AHVV Art. 24 in Verbindung mit AHVV Art. 22, Abs. 1, berechnet werden können. Für dieses Jahr wird der Beitrag auf der gleichen Berechnungsbasis bemessen, wie der Beitrag für die unmittelbar folgende Beitragsperiode. Daß dies wiederum zu gewissen Härtefällen führen kann, wenn der Beitrag während 3 Jahren auf der gleichen Berechnungsbasis festgesetzt wird, läßt sich nicht vermeiden. Der Schritt von der «Gegenwarts»-Erfassung des Einkommens in die Postnumerandoerfassung, wie sie ordentlicherweise vorgesehen ist, muß möglichst frühzeitig getan werden; dies ist vor allem auch die Ansicht des Eidg. Versicherungsgerichts. Die Ausgleichskassen wandten sich vor allem dagegen, ihre einmal vorgenommenen kasseneigenen Einschätzungen anhand der viel später eintreffenden Steuermeldungen korrigieren zu müssen und eventuell noch nach Jahren vom Versicherten Beiträge nachfordern zu müssen. Die getroffene Lösung ist ein befriedigender Kompromiß zwischen beiden entgegengesetzten Interesssen: Bis zum Vorjahr

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der ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge wieder gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, ermittelt werden können, gehen die Ausgleichskassen selbständig vor und brauchen keine Ueberprüfung ihrer Einschätzungen anhand von Steuermeldungen vorzunehmen. Auch für das genannte Vorjahr schätzen die Ausgleichska,ssen das Einkommen selbständig ein, haben aber als Beme-ssungsgrundlage auf die für die folgende Beitragsperiode geltenden Berechnungsjahre abzustellen und müssen ihre Einschätzung anhand der später eintreffenden Steuermeldung korrigieren, soweit es sich nicht um unbedeutendere Differenzen handelt.

Auch bezüglich der Anwendung von Zwischenveranlagungen der Steuerbehörden, die wegen einer der in AHVV Art. 23, lit. b angegebenen Ursachen vorgenommen wurden, ist zur Vereinfachung des Verfahrens eine Neuregelung getroffen worden, wonach solche Meldungen nur für die Zeit vom 1. Januar des auf eine solche Meldung folgenden Kalenderjahres an verbindlich sind; die bereits erfolgten kasseneigenen Einschätzungen des Einkommens für die Beitragsbemessung der vorangegangenen Jahre brauchen nicht anhand einer solchen Steuermeldung korrigiert zu werden.

Für Einzelheiten zum vorliegenden Thema sei auf das gedruckte Kreisschreiben Nr. 56 a des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Festsetzung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, vom 12. Januar 1954, verwiesen.

Scheidung und Aufteilung der Beiträge

In einem Ehescheidungsverfahren ist kürzlich die Frage aufgeworfen worden, ob nicht zur Wahrung der Rechte der abgeschiedenen Ehefrau die vom Manne während der Ehe geleisteten Beiträge teilweise auf ein für die Frau neu zu eröffnendes IBK überschrieben werden könnten.

Dieses Problem ist nicht neu. Schon bei der Schaffung des AHVG war abzuklären, wie der besondern Lage der geschiedenen Frau in billiger Weise Rechnung zu tragen sei. So wurde in der nationalrätlichen Kommission ein Antrag eingebracht, wonach für die Berechnung der Renten Geschiedener die während der Ehe gemeinsam oder vom Mann allein bezahlte Beitragssumme zu 60% auf den Mann und zu 40% auf die Frau aufgeteilt werden sollte. Der Vorschlag ist aber nach einläßlicher Diskussion abgelehnt worden; er hätte nicht nur verwaltungstechnisch zu Komplikationen geführt, sondern sich in Einzelfällen sogar zu Ungunsten der geschiedenen Frau auswirken können. Daher war man be-

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strebt, der geschiedenen Frau auf einem anderen Weg entgegenzukommen, um das Fehlen von Beitragszahlungen während der Ehe bei der Rentenberechnung auszugleichen.

Die Lösung wurde in einer Sondervorschrift zur allgemeinen Kürzungsregel gesucht, die dann als Art. 39, Abs. 2, im heutigen Gesetzestext Aufnahme gefunden hat. Danach werden die Ehejahre, während welcher die geschiedene Frau keine Beiträge zu entrichten hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt. Wurde beispielsweise eine im September 1887 geborene Frau im Dezember 1951 geschieden und bezahlte sie noch für das Jahr 1952 AHV-Beiträge von Fr. 160.—, so bildet diese Summe gerade auch den durchschnittlichen Jahresbeitrag. Obwohl die Frau seit 1948 nur während 1 Jahr statt 5 Jahren Beiträge geleistet hatte, bezog sie wie ihre Altersklasse ab 1. Januar 1953 eine einfache Altersrente (Teilrente) gemäß (alter) Skala 5, und zwar in der Höhe von Fr. 868.--, während bei Anwendung der Kürzungsregel nur eine gekürzte Rente von Fr. 558.— ausgerichtet worden wäre.

Eine weitere Sicherung zu Gunsten der geschiedenen Frau hat der Gesetzgeber in AHVG Art. 23, Abs. 2, getroffen, indem beim Tod des frühern Gatten die geschiedene Frau unter bestimmten Voraussetzungen der Witwe gleichgestellt wird und damit Anspruch auf eine Witwenrente oder auf eine einmalige Witwenabfindung erhält.

Vorstehende Ausführungen lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die versicherungsmäßigen Auswirkungen der Scheidung durch das AHVG abschließend und ohne Vorbehalt familienrechtlicher Anordnungen geregelt hat. Der Zivilrichter wäre deshalb nicht befugt, bei der Ehescheidung eine Aufteilung von Beiträgen, die einem individuellen Beitragskonto gutgeschrieben worden sind, vozunehmen.

Unterstützu.ngszulagen für. h.al.bbürtige Geschwister in der Erwerbsersatzordnung

Es hat sich die Frage gestellt, ob für Stiefgeschwister Unterstützungszulagen ausgerichtet werden können. Diese sind in EO Art. 7, Abs. 1, nicht aufgezählt. Da. diese Aufzählung abschließender Natur ist, wäre im Hinblick darauf die Frage zu verneinen. Doch ist zu prüfen, ob die Stiefgeschwister nicht unter den Begriff Geschwister fallen, die in EO Art. 7, Abs. 1, erwähnt sind.

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Geschwister sind einmal Personen, die Vater und Mutter, also beide Elternteile gemeinsam haben. Sie werden als vollbürtige Geschwister bezeichnet. Außer diesen gibt es noch Personen, die Vater oder Mutter, also einen Elternteil gemeinsam haben. Diese werden halbbürtige Geschwister oder Stiefgeschwister genannt Daneben gibt es noch weitere Personen, die auch etwa als Stiefgeschwister bezeichnet werden, die aber weder Vater noch Mutter, also keinen Elternteil gemeinsam haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn zwei Personen miteinander die Ehe eingehen, die schon vorher mit Drittpersonen Kinder hatten.

Zwischen Stiefgeschwistern, die halbbürtige Geschwister sind, besteht eine enge Blutsverwandtschaft. Für sie gelten — wenn sie eheliche Kinder sind — gegenüber dem gemeinsamen Elternteil in gleicher Weise die Bestimmungen des ZGB über die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, die elterliche Gewalt und die elterlichen Vermögensrechte (ZGB Art. 270-301). Außerdem ist zwischen ihnen die Unterstützungspflicht gemäß ZGB Art. 328/329 gegeben. Ebenso sind sie gemäß ZGB Art. 458 gegenüber dem gemeinsamen Elternteil in gleicher Weise erbberechtigt wie vollbürtige Geschwister. Somit gelten die meisten Bestimmungen des ZGB über vollbürtige Geschwister auch für halbbürtige Geschwister. Da unter dem Begriff Geschwister im Sinne von ZGB Art. 328/329 nicht nur vollbürtige, sondern auch halbbürtige Geschwister zu verstehen sind und die Geschwister unter anderem gerade wegen den soeben genannten Bestimmungen in EO Art. 7, Abs. 1, erwähnt wurden, sind unter dem Begriff Geschwister im Sinne von EO Art. 7, Abs. 1, nicht nur die vollbürtigen, sondern auch die halbbürtigen Geschwister zu verstehen. Dagegen fallen mangels Blutsverwandtschaft und mangels besonderer rechtlicher Beziehungen unter sich nicht darunter die andere erwähnte Art von Stiefgeschwistern, d.h. die Personen, die keinen gemeinsamen Elternteil haben. Somit ergibt sich, daß für halbbürtige Geschwister Unterstützungszulagen ausgerichtet werden können. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die am Unterstützungsverhältnis beteiligten halbbürtigen Geschwister eheliche Kinder sind, was immer, aber auch nur dann der Fall ist, wenn eine Person aus zwei oder mehreren Ehen Kinder hat.

Sind dagegen von den am Unterstützungsverhältnis beteiligten halbbürtigen Geschwistern eines, mehrere oder alle außereheliche Kinder, so ist im Hinblick auf die Ordnung des außerehelichen Kindesverhältnisses im ZGB zu unterscheiden, ob die Mutter oder der Vater der gemeinsame Elternteil ist.

Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht gemäß ZGB Art. 302, Abs. 1, das außereheliche Kindesverhältnis mit der Geburt des Kindes. Dieses ist im wesentlichen in seinem Verhältnis zur Mutter einem ehelichen Kinde

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gleich gestellt, sodaß auch die rechtlichen Beziehungen solcher Kinder zu halbbürtigen ehelichen oder außerehelichen Geschwistern denjenigen vollbürtiger Geschwister unter sich im wesentlichen gleich sind. Daher können für außereheliche Kinder mit gemeinsamer Mutter Unterstützungszulagen ausgerichtet werden, gleichgültig, ob nur eines, mehrere oder alle beteiligten halbbürtigen Geschwister außereheliche Kinder sind.

Das außereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kinde wird gemäß ZGB Art. 302, Abs. 2, 303, Abs. 2, und 323, Abs. 1, durch Anerkennung durch den Vater in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen bzw. durch Zusprechung mit Standesfolge durch den Richter festgestellt. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht zwischen dem Vater und seinem außerehelichen Kinde kein familienrechtliches oder erbrechtliches Verhältnis, sondern es bestehen nur wirtschaftliche Beziehungen. Daher sind für außereheliche Kinder mit gemeinsamem Vater Unterstützungszulagen nur zu gewähren, wenn alle beteiligten halhbürtigen außerehelichen Geschwister vom Vater im Sinne von ZGB Art. 302, Abs. 1, und Art. 303, Abs. 2, anerkannt oder ihm vom Richter mit Standesfolge zugesprochen wurden oder teils eheliche Kinder sind.

Für als Stiefgeschwister bezeichnete Personen, die keinen Elternteil gemeinsam haben, dürfen keine Unterstützungszulagen ausgerichtet werden.

Streifzug durch den Blätterwald der Abrechnungsform:n.1am

Formulare sind nicht überall beliebt. Die Abneigung besteht jedoch im allgemeinen nur gegenüber mangelhaften oder gar überflüssigen Formularen. Zweckmäßige Formulare vereinfachen die Arbeit. Im Abrechnungsverkehr zwischen Ausgleichskassen und Arbeitgebern ist ein einfaches und geordnetes Verfahren nur mit Formularen möglich. Daher wurde schon bei der Einführung der AHV der Ausgestaltung der für die Abrechnung erforderlichen Formulare besondere Beachtung geschenkt. Man hat die Formulare nicht nur auf das Notwendigste beschränkt. Sie wurden auch möglichst auf den Benützerkreis zugeschnitten. Für die Abrechnung der Arbeitgeber, wozu in dieser Darstellung neben der periodischen Angabe des Gesamtbetrages der ausbezahlten

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Löhne auch die Mitteilung über die Löhne der einzelnen Arbeitnehmer gerechnet wird, stehen gemäß Kreisschreiben Nr. 10 drei vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Formulare zur Verfügung: Die Beitragsbescheinigung (Formular 304) für Arbeitgeber mit geordneter Lohnbuchhaltung, die Beitragskarte mit Lohnblatt (Formular 305 a und 306 a) und das Abrechnungsformular (Formular 309 a) für Arbeitgeber ohne geordnete Lohnbuchhaltung. Ferner wurde für die Rekapitulation der Beitragskarten noch ein weiteres Formular (308) geschaffen. Es ist den Ausgleichskassen freigestellt, an Stelle dieser Formulare kasseneigene zu verwenden. Sie haben von dieser Befugnis reichlich Gebrauch gemacht. Nur vier Ausgleichskassen verwenden ausschließlich die vom BSV herausgegebenen Formulare. 59 Ausgleichskassen arbeiten zum Teil und die restlichen ausschließlich mit kasseneigenen Formularen. Von den vom BSV herausgegebenen Formularen benützen: 4 kantonale Ausgleich:skaissen und 22 Verbarndsa.u.sgleichska.ssen die Beitragsbescheinigungen und die Beitragskarte, 11 kantonale Ausgleichskissen und 14 Verbandsausgleichskassen nur die Beitragsbescheinigung und 2 bzw. 5 nur die Beitragskarte und eine kantonale Ausgleichskasse das Abrechnungsformular. Alle Ausgleichskassen zusammen verfügen über rund 240 kasseneigene Formulare. Mit den Einzahlungsscheinen, für die ein offizielles Formular nicht besteht, sind es sogar über 600 Formulare.

Im Durchschnitt entfallen sowohl auf die kantonalen Ausgleichskassen wie auf die Verbandsausgleichskassen 2 bis 3 kasseneigene Formulare pro Ausgleichskasse. Ursache der Mannigfaltigkeit der Abrechnungsformulare ist die Vielfalt der Verhältnisse, denen Rechnung getragen werden muß. Kantonale Ausgleichskassen sehen sich vor das Problem gestellt, die Abrechnung für die verschiedensten Arbeitgeber zu ordnen, angefangen vom kleinsten Bauernbetrieb bis zum großen Industrieunternehmen und zur weitverzweigten öffentlichen Verwaltung. Hier können sie auf kaufmännisch geschultes Personal zählen, dort haben sie es mit schreibungewohnten Leuten zu tun. Diesen Gegebenheiten muß auch das Formular Rechnung tragen. Die Verbandsausgleichskassen haben in der Regel keine so großen Unterschiede in der Mitgliederstruktur. Nicht wenige sind jedoch wegen der übertragenen Aufgaben, die sie auf andern Gebieten der Sozialversicherung (Familien- und Ferienausgleichskassen usw.) neben der AHV durchführen, auf zahlreiche kasseneigene Formulare angewiesen. Eine Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungskassen mehrerer Berufsverbände führt, sah sich z.B. deswegen veranlaßt, 13 verschiedene Abrechnungsformulare zu

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schaffen. Ferner sind bei mehreren Verbandsausgleichskassen, deren Tätigkeit sich auf einen Berufszweig oder mehrere verwandte Berufsgruppen erstreckt, kasseneigene Formulare anzutreffen, weil diese Ausgleichskassen die Möglichkeit haben, das Abrechnungswesen den individuellen Gegebenheiten anzupassen, was natürlich den Arbeitgebern ihre Aufgaben erleichtert. In Berufszweigen, die üblicherweise Vertreter beschäftigen, enthält das Formular z. B. eine Kolonne für die Abzüge von Reisespesen. Oder eine Ausgleichskasse, deren Arbeitgeber in der Regel der SUVA unterstellt sind, sieht eine Spalte für den nicht prämienpflichtigen Lohnanteil der SUVA vor. Besondere Kolonnen sind ferner anzutreffen für Trinkgelder, Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsgelder usw. Nicht alle Abweichungen von den offiziellen Formularen gehen auf Besonderheiten in den Ausgleichskassen zurück. Verschiedene Ausgleichskassen haben die Formulare im Interesse einer besseren Uebersicht und auch zu ihrer eigenen Entlastung oder zu Kontrollzwecken weiter ausgebaut. Einige Ausgleichskassen fassen die Beitragskarten für mehrere Arbeitnehmer auf einem Blatt zusammen. Sehr oft haben die Arbeitgeber auf einem besonderen Formular eine Rekapitulation der Beitragsbescheinigungen oder der Beitragskarten zu erstellen, die meistens jährlich und in einigen Fällen zu jeder Abrechnung monatlich oder vierteljährlich vorzunehmen ist. Als weitere zusätzliche Angaben werden etwa verlangt: Bezüge der nicht beitragspflichtigen Personen, Beschäftigungsart und -dauer, Zivilstand, Verwandtschaftsverhältnis, Stunden- oder Taglohnansatz und Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden. Daß bei dieser verschiedenartigen Ausgestaltung der Formulare auch deren Format die verschiedensten Größen aufweist, ist nicht erstaunlich.

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Das besondere Abrechnungsformular mit Einzelheiten über die ausbezahlten Löhne, das zu jeder Abrechnung abzuliefern ist, wurde gemäß Kreisschreiben Nr. 10 nur für Arbeitgeber geschaffen, die weder eine geordnete Lohnbuchhaltung besitzen noch zur Führung von Beitragskarten veranlaßt werden können. Von Arbeitgebern, die Detailangaben über die ausbezahlten Löhne in der Buchhaltung oder in Beitragskarten festhalten und der Ausgleichskasse mit Beitragsbescheinigung oder direkt mit den Beitragskarten jährlich bekannt geben, wird in der Regel zur Abrechnung nicht noch ein besonderes Formular verlangt. Die erforderlichen Angaben können nämlich auf der Rückseite des Einzahlungsscheines gemacht werden. Der Arbeitgeber wird so von zusätzlichen Schreibarbeiten entlastet. Aus besonderen Gründen verwenden etwas mehr als 20 Ausgleichskassen ein zusätzliches Abrechnungsformular zum

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Einzahlungsschein, obwohl die Arbeitgeber in irgend einer Form Betragsbescheinigungen oder Beitragskarten führen. Einige wenige Verbandsausgleichska-ssen lassen die Arbeitgeber nur mit Abrechnungsformularen abrechnen, in denen die Einzelheiten über die ausbezahlten Löhne anzugeben sind. Drei kantonale Ausgleichskassen gestatten den Gebrauch des offiziellen oder eines eigenen Abrechnungsformulars in den Fällen, für die es gemäß Kreisschreiben Nr. 10 bestimmt ist. Weitere 7 kantonale Ausgleichskassen verlangen von einem Teil der Arbeitgeber überhaupt kein Formular, sondern geben ihnen Gelegenheit, ihre Ausgaben der Zweigstelle mündlich zu machen, die diese Angaben in einen sogenannten «Abrechnungsbogen» einträgt, der für jeden Arbeitgeber geführt wird. Diese Abrechnungsart hat sich hauptsächlich in ländlichen Verhältnissen für schreibungewohnte Arbeitgeber eingebürgert, die keine Lohnbuchhaltung besitzen. Erfreulicherweise sind Arbeitgeber, die nur das Abrechnungsformular ausfüllen oder überhaupt keine schriftlichen Aufzeichnungen machen, stark in der Minderheit. Sozusagen allen Ausgleichskassen ist es gelungen, alle oder wenigstens einen Teil der Arbeitgeber, die keine geordnete Lohnbuchhaltung haben, zur Führung von Beitragskarten zu bewegen. Das spricht für die Aufgeschlossenheit der Arbeitgeber.

Mannigfaltig sind ebenfalls die Posteinzahlungsscheine. Sie enthalten in den meisten Fällen auf der Rückseite einen Vordruck für die Abrechnungsangaben, der sehr oft für jede Kategorie Arbeitgeber (z. B. Landwirte, Gewerbetreibende, Hausdienstarbeitgeber) anders gestaltet und auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Ausgleichskassen stellen den Hausdienstarbeitgebern und andern Arbeitgebern mit 1-2 Arbeitskräften Einzahlungsscheine zur Verfügung, auf deren Rückseite neben den Rechnungsangaben auch die Einzelheiten über die Lohnzahlungen (Versichertennummer, abgezogener Beitrag) angegeben werden können, die für den IBK-Eintrag erforderlich sind. Mehrere Ausgleichskassen haben für die Einzahlung der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden einen besonderen Einzahlungsschein geschaffen. Sehr oft läßt das Abrechnungsschema auf der Rückseite des Einzahlungsscheines Angaben über die Verrechnung mit Renten, Erwerbsausfallentschädigungen, Familienzulagen usw. zu.

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Nochmals: Strafurteile und Wiedergutmachung des Schadens

Wie wir in ZAK 1950, Seite 435, ausführten, sollten die Strafgerichte auch in AHV-Sachen bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Wiedergutmachung des Schadens zur Bedingung des Strafaufschubes machen. Daß von einer solchen Weisung häufig wegen des Konkurses des Angeklagten Umgang genommen wird (vgl. ZAK 1952, Seite 421), ist begreiflich. Dagegen vermag folgende Begründung, wie sie kürzlich zu diesem Punkte in einem Gerichtsurteil enthalten war, nicht zu befriedigen:

«Von der Auferlegung einer Weisung zur Schadensdeckung, wie sie von der Vertreterin der AHV-Ausgleichskasse beantragt wird, ist mit Rücksicht auf die übrigen, in diesem Verfahren nicht aufgetretenen Geschädigten abzusehen, da es sich nicht rechtfertigen ließe, der AHV in diesem Punkte eine Vorzugsstellung einzuräumen, zumal sich unter jenen andern Geschädigten noch Lohngläubiger befinden.»

Es ist beizufügen, daß die in Frage stehende Angeklagte nicht nur wegen einer Widerhandlung gegen die AHV, sondern auch wegen Hehlerei im Betrage von ca. Fr. 26 000.— verurteilt wurde. Ferner ist zu erwähnen, daß vorher im Zusammenhang mit der Hehlerei ein Gerichtsverfahren gegen den Bruder der Angeklagten wegen Veruntreuung stattgefunden hatte. Wenn nun die durch die Veruntreuung bzw. Hehlerei Geschädigten «in diesem Verfahren» nicht mehr auftreten, erscheint dies durchaus verständlich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb nach Auffassung des Gerichts eine Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens die AHV-Ausgleichskasse bevorzugt bzw. die andern Geschädigten benachteiligt hätte.

Durchführungsfragen der EO

Maßgebender Lohn für Aerzte, die vor dem Einrücken noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, entschädigungsberechtigt, falls sie nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b, wird die

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Entschädigung auf Grund eines durchschnittlichen Taglohnes von Fr. 8.— berechnet. Kann indessen ein Wehrpflichtiger nachweisen, daß er ein höheres Einkommen erzielt hätte, falls er nicht eingerückt wäre, so ist auf dieses Einkommen abzustellen, soweit es sich in orts- oder berufsüblichem Rahmen hält. Unbefriedigende Erfahrungen auf diesem Gebiete in der Lohnersatzordnung haben das Bundesamt für Sozialversicherung veranlaßt, in Randziffer 61 der EO-Wegleitung zu bestimmen, daß an den Nachweis eines höheren Einkommens strenge Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse nachgewiesen werden, daß der Wehrpflichtige eine bestimmte Tätigkeit gegen eine bestimmte Entschädigung hätte aufnehmen können. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß dieser Nachweis nicht allein auf Grund einer allgemeinen Bescheinigung durch die Berufsorganisation der Aerzte als erbracht gelten könne, wonach der betreffende Wehrpflichtige, wenn er nicht eingerückt wäre, eine Stelle in einer Krankenanstalt oder als Praxisstellvertreter hätte erhalten können, wobei in der Regel ein Taglohn im Betrage von Fr. 30.— angegeben wurde. Eine entsprechende mündliche Auskunft über die Nichtberücksichtigung der in Frage stehenden Art von Bescheinigungen wurde an der Instruktions-Konferenz für die Ausgleichskassen in Zürich am 9./10. Dezember 1952 erteilt.

Mit dieser Frage des Nachweises eines höheren Einkommens befaßt sich das in der vorliegenden Nummer der Zeitschrift wiedergegebene Urteil vom 7. November 1953 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.Sa. J.A. In diesem Falle lag eine Bescheinigung der Berufsorganisation vor, wobei als Taglohn ebenfalls ein Betrag von Fr. 30.— genannt war. Die Kantonale Rekurskommission stellte nicht auf diese Bescheinigung ab, sondern holte einen Bericht der Kantonalen Sanitätsdirektion über die Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeit der jungen Aerzte ein. Nach diesem hätte der Wehrpflichtige die Möglichkeit gehabt, eine Stelle zu einem Taglohn von Fr. 18.— zu erhalten. Die Vorinstanz sprach ihm die darauf berechnete Entschädigung für Alleinstehende zu. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit der Begründung, im Hinblick auf den erwähnten Bericht der Kantonalen Sanitätsdirektion erscheine es als nachgewiesen, daß der Wehrpflichtige eine Stelle mit einem Taglohn von Fr. 18.— hätte erhalten können, wenn er nicht eingerückt wäre. Es nahm nicht zur Frage Stellung, ob die Bescheinigung der Berufsorganisation der Aerzte sowohl dem Grundsatze wie dem Ausmaße nach als genügender Nachweis im Sinne der erwähnten Bestimmung angesehen werden könne. Da es aber in seinen Erwägungen darauf in keiner Weise Bezug nimmt, obschon es für den Fall, daß es die Bescheinigung des Aerztesekretariates als genügend betrachtet hätte,

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gegeben gewesen wäre, dies auszusprechen, weil dann der Wehrpflichtige auf eine höhere Entschädigung Anspruch gehabt hätte, gelten die Bescheinigungen des Aerztesekretariates allein nach wie vor nicht als genügender Nachweis im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2. Dagegen 'bilden die Bescheinigungen von Krankenanstalten und praktizierenden Aerzten über eine bestimmte Tätigkeit gegen eine bestimmte Entschädigung einen genügenden Beweis.

Berechnung des maßgebenden Lohnes für Bauarbeiter, die im Akkord entlöhnt werden

1. Im Baugewerbe werden die Arbeiter im allgemeinen im Stundenlohn entschädigt. Die Arbeitszeit ist von Ort zu Ort und im besondern nach den Jahreszeiten sehr verschieden. Während im Sommerhalbjahr eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 und mehr Stunden nicht selten ist, kann sie im Winterhalbjahr stark zurückgehen, oder es kann Arbeitslosigkeit eintreten. Wollte man die allgemeinen Vorschriften über die Berechnung des maßgebenden Lohnes auf die Bauarbeiter anwenden, so könnten die Wehrpflichtigen, die während des Winterhalbjahres Militärdienst leisten, nur kleine Tagesentschädigungen beziehen, während die Wehrpflichtigen, deren Militärdienst in den Sommer fällt, eine entsprechend höhere Entschädigung erhalten würden. Diese Tatsachen haben dazu geführt, daß gestützt auf EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, mit Kreisschreiben vom 20. März 1953 für die Bauarbeiter eine Sonderregelung für die Berechnung des maßgebenden Lohnes getroffen wurde. Sie basiert auf dem Stundenlohn, den der Wehrpflichtige vor dem Militärdienst zuletzt verdient hat, sowie auf der 48-Stundenwoche als jahresdurchschnittlicher Arbeitszeit. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist also, daß ein Stundenlohn vereinbart oder ausgerichtet wird.

2. Vereinzelt kommt es vor, daß Plattenleger, Bodenleger, Anschläger, Gipser und andere Bauarbeiter ständig oder für eine bestimmte Arbeit im Akkord entlöhnt werden, ohne daß ein Stundenlohn vereinbart wird oder daß sich ein solcher leicht errechnen ließe. Dabei wird manchmal, aber keineswegs immer, dem grundsätzlich im Akkord entlöhnten Bauarbeiter ein bestimmter Stundenlohn garantiert. Es stellt sich die Frage, wie der maßgebende Lohn für alle im Akkord entlöhnten Bauarbeiter zu berechnen sei.

a) Wird ein bestimmter Stundenlohn garantiert, so kann ohne weiteres auf diesen und die 48-Stundenwoche abgestellt werden, sodaß die sogenannte Bauarbeiterregelung anwendbar ist. Dies läßt sich rechtfertigen,

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weil nach den vorgenommenen Erhebungen in diesen Fällen sozusagen ausnahmslos das Maximum der Entschädigung erreicht würde.

b) Wenn ein Stundenlohn weder vereinbart noch garantiert wird, kann die Sonderregelung vom 20. März 1953 nicht angewendet werden. Dagegen kommen die Bestimmungen von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, zur Anwendung, wonach der durchschnittliche Tagesverdienst in der Weise ermittelt wird, daß das Gesamteinkommen von mindestens drei Monaten vor dem Militärdienst durch die Zahq der in diese Periode fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird. Tage, an denen der Wehrpflichtige wegen Krankheit, Unfalles, Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keinen Lohn beziehen konnte, sind gemäß Absatz 3 des gleichen Artikels nicht mitzuzählen. Die Berechnungsperiode von drei Monaten ist die kürzeste zulässige Periode. Wo die Beschäftigung in den letzten drei Monaten vor dem Militärdienst unregelmäßig ist und daher die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes im Sinne der vorerwähnten Bestimmung nicht ermöglichen würde, muß dieser aus dem Einkommen der letzten 6 oder 12 Monate errechnet werden. Dabei ist im Zweifel auf den längeren Zeitraum abzustellen.

3. Das Einkommen von bloß vifer Wochen, wie es in EOV Art. 9, Albs. 1, lit. c, für die anders entlöhnten Arbeitnehmer, wie solche mit Tag-, Wochen- und Akkordlöhnen (ohne große Schwankungen) vorgeschrieben ist (Wegleitung Randziffer 49/50), stellt dagegen nicht eine genügende Grundlage für die Ermittlung eines Durchschnittslohnes von Bauarbeitern mit Akkordaufträgen dar. Bei einem Durchschnitt von bloß vier Wochen könnten große Schwankungen im Einkommen, wie sie gerade bei Akkordaufträgen im Baugewerbe vorkommen, nicht ausgeglichen werden.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlasäenenverder Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1953 insgesamt 131,2 Hinterlassenen- Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt Auf 31. versicherung Dezember 1953 beträgt der Buchwert aller Anlagen nach

Vornahme der Wertberichtigungen 2677,6 Millionen Franken, Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 803,2 (796,6 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 369,1 (353,8), Gemeinden 318,6 (304,7), Pfandbriefinstitute 513,1 (499,2), Kantonalbanken 289,7 (288,7), öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 150,0 (126,9) und Banken 0,6 (0,6). Die Reskriptionen und Depotgelder betragen 225,0 (175,0) Millionen Franken, wovon 125,0 (125,0) Millionen auf die Eidgenossenschaft und 100,0 (50,0) Millionen auf die übrigen Anlagekategorien entfallen.

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich Ende 1953 auf 2,97%.

Personelles Der Bundesrat hat D r. P a u 1 G a d m er von der Sektion

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige des Bundesamtes für Sozialversicherung zum II. Adjunkten befördert.

Berichtigung Irrtümlicherweise ist im Verzeichnis der Kassenleiter

(Anhang zum Bericht über die eidg. AHV für das Jahr 1952) bei der Ausgleichskasse «T hu r gauisc h es G e w e r b e» der frühere, statt der jetzige Kassenleiter aufgeführt worden. Diese Kasse wird nicht mehr von Herrn E. Eggmann, sondern von Herrn F. Hein i g e r geleitet.

Jean Amsler

Nach kurzer schwerer Krankheit ist am 6. Februar 1954 in Winterthur Herr Jean Amsler, Leiter der AHV-Ausgleichskasse «Musik und Radio», in seinem 62. Altersjahr verschieden. Herr Amsler führte die Kasse seit ihrer Gründung im Jahre 1940 mit großer Gewissenhaftigkeit und reger Anteilnahme an allen sozialen Problemen; er hat sich durch seine Tätigkeit und durch seine menschlichen Qualitäten überall Achtung, Anerkennung und Freundschaft erworben. Die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung werden dem Verstorbenen stets ein ehrendes Andenken bewahren.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Unterstützungszulage

Der Wehrpflichtige, der für eine bedürftige Tante sorgt, die ihn nach dem Tode seiner Eltern unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen, hat als Pflegesohn Anspruch auf eine Unterstützungszulage gemäß EO Art. 7, Abs. 1, und EOV Art. 5, Abs. 2.

Die A u s g 1 ei c hsk a s s e lehnte den Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine Tante ab, da diese nicht zum Kreis der Verwandten gehöre, für die ein Anspruch auf Unterstützungszulagen erhoben werden könne.

Die Re k ursk ommission anerkannte den Anspruch des Wehrpflichtigen und begründete ihren Entscheid folgendermaßen:

Es unterliegt keinem Zweifel, daß dem Wehrpflichtigen auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehungen eine Unterstützungszulage für seine Tante nicht zugesprochen werden kann. Gemäß EO Art. 7, Abs. 1, gehören Onkel und Tante nicht zu den Personen, für die eine Unterstützungszulage beansprucht werden kann. Dagegen haben Wehrpflichtige, die für ihre Pflegeeltern sorgen, einen solchen Anspruch. Die Tante des Wehrpflichtigen hat diesen, als er im Alter von 10 Jahren seine Eltern verloren hatte, unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genomnien. Sie bezieht zur Zeit eine einfache Altersrente und ist auf die Unterstützung ihres Neffen und Pflegesohnes angewiesen, der nachweisbar mit ihr zusammenwohnt und ihr monatlich eine Unterstützung von Fr. 250.-- zukommen läßt. Auf Grund dieses Tatbestandes erkannte die Schiedskommission der Tante des Wehrpflichtigen die Eigenschaft als Pflegemutter zu. Da das Einkommen der Tante weniger als Fr. 180.— im Monat beträgt und sie daher als Bedürftige im Sinne der EO angesehen werden muß, sprach die Schiedskommission dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage von Fr. 3.--- im Tage zu.

(Rekurskommission des Kantons Tessin i.Sa. G.F., vom 25. November 1953,

BSV 82/53.)

Maßgebender Lohn

Zur Frage des Nachweises- im Sinne von EOV Art. 10, Abs. 2, bei einem Arzt, der vor dem Einrücken noch keine Erwerbstätigkeit ausübte.

Der Wehrpflichtige bestand am 26. November 1952 das Staatsexamen als Arzt und absolvierte anschließend vom 29. November bis 20. Dezember einen Wiederholungskurs. Seine Entschädigung wurde auf Grund eines Taglohnes von Fr. 30.— auf Fr. 3.60 im Tag festgesetzt. Am 5, Januar 1953 mußte der Wehrpflichtige in die Sanitätsoffiziersschule einrücken.

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Für diese Dienstleistung sprach ihm die Ausgleichskasse eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.70 im Tag zu, die auf einem durchschnittlichen Taglohn von Fr. 8.— berechnet war.

In seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse stützte sich der Wehrpflichtige auf eine Bescheinigung des Generalsekretariates Schweiz. Aerzteorganisationen vorn 29. November 1952, wonach er ohne weiteres eine Praxisvertretung mit einem Tageshonorar von Fr. 30 zuzüglich Kost und Logis hätte antreten können. Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich teilte der Rekurskommission auf deren Anfrage mit, daß sich junge Aerzte nach dem Staatsexamen in der Regel während mehrerer Jahre als Assistenten in einer Krankenanstalt betätigen und normalerweise eine derartige Stelle auch fänden. In gewissen Anstalten, insbesondere den Irrenanstalten, bestehe ein Assistentenmangel, sodaß heute jeder Arzt, sofern er sich nicht auf eine bestimmte Klinik versteife, im Anschluß an das Staatsexamen eine Assistentenstelle finde. Intervalle könnten durch Stellvertretungen bei Privatärzten bei einem Tageshonorar von Fr. 20 bis 30 überbrückt werden.

Die Vorinstanz sprach dem Rekurrenten in teilweiser Gutheißung der Beschwerde eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 3.20 im Tag zu. Sie erklärte, mit der Bescheinigung des Generalsekretariates der Aerzteorganisationen sei nicht nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer das höhere Einkommen tatsächlich erzielt hätte. Diese Bescheinigung erwäAe lediglich eine Möglichkeit. Normalerweise bildeten sich junge Mediziner in Krankenanstalten weiter. Nach einem Reglement des Regierungsrates hätten Assistenten im ersten Dienstjahr einen Taglohn von Fr. 18.— bis 20.—. Für nichtstattliche Anstalten gelte der vom Bundesrat erlassene Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte vom 28. März 1947/30. März 1953 mit einem durchschnittlichen Tageslohn von Fr. 18.— (bzw. Fr. 20.— ab 1. Mai 1953). Der Nachweis, daß der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Stelle mit höherem Erwerb als Fr. 8.— angenommen hätte, liege in erster Linie in einer entsprechenden Vereinbarung mit einem Arzt oder einer Anstalt. Bei der heutigen eindeutigen Arbeitsmarktlage müsse es aber genügen, wenn dieser Wille des Wehrpflichtigen aus den Umständen hervorgehe. Beim Beschwerdeführer liege nichts vor, was der Annahme einer Weiterausbildung in einer Krankenanstalt widerspreche. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß er anfangs 1953 tatsächlich eine der für ihn in Frage kommenden offenen Stellen zu einem Taglohn von Fr. 18.— angenommen hätte.

Auf dem Berufungswege beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Es machte geltend, EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, seien nur anwendbar, wenn der Wehrpflichtige nachweise, daß er eine bestimmte Stelle gegen eine bestimmte Entschädigung hätte antreten können. Daher genüge es•nicht, bloß glaubhaft zu machen, der Berufungsbeklagte hätte eine solche Tätigkeit aufnehmen können. Einen konkreten Nachweis zu leisten sei durchaus möglich, vor allem dadurch, daß der Berufungsbeklagte eine Bescheinigung eines Arztes oder einer Krankenanstalt darüber beibringe.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes mit folgender Begründung abgewiesen.

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1. Nach EOV Art. 1, Abs. 1, sind Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, anspruchsberechtigt, falls sie

«c. nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären, oder

d. ihre Berufslehre oder das Studium unmittelbar vor oder während des Militärdienstes abgeschlossen haben.»

Je nachdem lit. c oder lit. d zur Anwendung gelangt, wird die Entschädigung verschieden bemessen.

Unbestrittenermaßen erfüllt der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, wobei die Entschädigung nach Art. 1, Abs. 2, und 10, Abs. 1, lit. b, auf Grund eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.— berechnet wird und somit als Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.70 im Tag beträgt. Hingegen besteht im Falle von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 2, die Möglichkeit, einen höheren Taglohn zugrunde zu legen. Der Wehrpflichtige hat dabei nachzuweisen, daß er einen höheren Tagesverdienst als Fr. 8.— erzielt hätte, falls er nicht eingerückt wäre und sich dieser in orts- oder berufsüblichen Rahmen hält.

Es stellt sich nun die beweisrechtliche Frage, ob im vorliegenden Fall dieser Nachweis 'erbracht sei oder nicht.

2. Der Richter wird nur dann Rechtsfolgen aus einer Tatsache ableiten, wenn er von ihrem Vorhandensein überzeugt ist. Eine Tatsache ist also erst dann bewiesen, wenn der Richter aus den Akten oder seiner Erfahrung die begründete Ueberzeugung gewinnt, daß sie wirklich bestehe. Dabei hat er im Einzelfall nach eigenem Ermessen zu befinden, inwieweit z. B. einer Urkunde Beweiswert zukommt; m. a. W. der Sozialversicherungsprozeß ist beherrscht vom Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. OB Art. 59, ferner EO Art. 24, Abs. 2, in Verbindung mit AHVG Art. 86, Abs. 2, und rev. OV Art. 6). Etwas anderes als die Herstellung der richterlichen Ueberzeugung kann auch unter dem «Nachweis» im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, nicht verstanden sein. Der Richter hat im Einzelfall zu befinden, ob im Sinne der angeführten Normen nachgewiesen sei, daß der Wehrpflichtige auf einen bestimmten Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zu einem höheren Taglohn als Fr. 8.— hätte aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre.

3. Das Bundesamt räumt ein, dem Wehrpflichtigen könne nicht zugemutet werden, einen Vertrag vorzulegen, der ihn zum Antritt einer bestimmten Stelle verpflichtet. In der Tat wäre der Abschluß eines solchen Vertrages gegenüber dem zu vertretenden Arzt oder gegenüber der Krankenanstalt als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten, weiß doch der Wehrpflichtige in der Regel schon lange vorher, wann er einzurücken hat. Das Bundesamt würde sich daher mit der Erklärung irgend eines Arztes oder einer Krankenanstalt begnügen, daß der Wehrpflichtige eine Stellvertreter- oder Assistentenstelle hätte übernehmen können. Bei der Würdigung einer solchen Bestätigung wäre immerhin zu bedenken, daß sie bloß eine hypothetische Situation beträfe, indem ja zum voraus bekannt ist, daß die Stelle wegen des Aufgebotes nicht angetreten werden könnte.

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Die Vorinstanz stützte sich indessen nicht auf eine derartige Erklärung, sondern auf den Bericht der kantonalen Sanitätsdirektion, also auf eine amtliche Verlautbarung, welche von keinem Gefälligkeitsmoment belastet sein kann. Dieser Bericht erscheint als überzeugend und stimmt überein mit dem, was allgemein über den Fortbildungsgang und die Beschäftigung junger Aerzte bekannt ist. Danach ist es üblich, daß der junge Arzt so rasch als möglich nach dem Staatsexamen in eine Krankenanstalt eintritt. Wenn die Vorinstanz in freier Beweiswürdigung annahm, der Berufungsbeklagte hätte sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen als Assistent einer Krankenanstalt betätigt, wäre er nicht in die Offiziersschule aufgeboten worden, so beruht dieser Schluß auf einer zutreffenden Würdigung des kantonalen Berichts.

4. Nachdem sich die Annahme der kantonalen Rekurskommission, der Wehrpflichtige hätte anfangs 1953 eine der in Frage kommenden offenen Assistentenstellen angetreten, als hinreichend begründet erweist, so besteht auch kein Grund, den Tagesverdienst von Fr. 18.— anders zu bewerten, als es die Vorinstanz auf Grund des reglementarischen Minimalansatzes getan hat.

(Eidgenössisches Versicherungsgericht i.Sa. J.A., vom 7. November 1953, E 3/53.)

Alters- und Hinterlassenen versicherung

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Erwirbt ein Versicherter durch seine Arbeit Anspruch auf ein Ar-

beitsentgelt, so bildet dieser Anspruch solange kein Beitragsobjekt, als das Entgelt nicht ausbezahlt oder in offener oder versteckter Form gutgeschrieben wird. Die Annahme einer Beitragsumgehung ohne genügende Unterlagen und der Beitragsbezug von einem rein fiktiven Lohnanspruch sind nicht zulässig. AHVG Art. 4 und 14, Abs. 1.

H.F. gründete im Frühjahr 1948 eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 75 000 Fr. Als einziger Aktionär war er gleichzeitig der einzige Verwaltungsrat. Vom März bis November 1948 bezog er von der A.G. als deren Geschäftsführer ein Salär von monatlich Fr. 1500. Gegen Ende des Jahres stellte sich heraus, daß die Firma infolge fehlerhafter Kalkulation mit Defizit arbeitete. Obwohl auf den Maschinen und Einrichtungen der Fabrik keinerlei Abschreibungen vorgenommen wurden, ergab der Geschäftsabschluß per Ende 1948 einen Verlust von 47 000 Fr. Mit Rücksicht hierauf verzichtete H.F. für die Zeit vom 1. Dezember 1948 bis und mit 28. Februar 1950 auf jegliches Salär und bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt durch den Rückzug von privaten Vorschüssen, mit denen er die A.-G. seit deren Gründung finanziert hatte. Im Sommer 1949 begann die Firma ihren Fabrikationsbereich zu erweitern. Im Frühjahr 1950 wurde der Firmenname dementsprechend abgeändert. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation trat F. einen Teil seiner Aktion an einen Reisevertreter ab. Der Geschäftsgang erlaubte in der Folge ab 1. März 1950 wieder eine Salärauszahlung von Fr. 1500 im Monat an H.F., der auch heute noch den Posten eines Verwaltungsrates und Geschäftsführers der Gesellschaft bekleidet. Am 11. September 1951 erklärte die Ausgleichskasse die berufungsbeklagte A.-G. pflichtig, für ihren Geschäftsführer

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vom 1. Dezember 1948 bis 28. Februar 1950, entsprechend einem Salär von Fr. 1000 im Monat, den gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag ab Fr. 15 000 zu entrichten. H.F. erhob namens der A.-G. hiegegen rechtzeitig Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß eine Beitragspflicht der A.-G. für die erwähnte Summe nicht bestehe. Am 21. August 1952 hieß die Kantonale Rekursbehörde die Beschwerde im vollen Umfang gut. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, es sei die im Streite liegende Verfügung zu bestätigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab:

Nach den geltenden Normen (AHVG Art. 4, Art. 5, Abs. 1 und 2, Art. 12, Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Abs. 1, AHVV Art. 6 ff) ist grundsätzlich jegliches Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Ob es sich um Bar- oder aber um Naturaleinkünfte handelt, ist nicht von Belang, und ebenso ist gleichgültig, ob die Einkünfte -- statt sofort • ausbezahlt — gutgeschrieben werden, sofern der Berechtigte alsdann über das Guthaben verfügen kann (Urteil i.Sa. P., vom 2. März 1951). Dagegen ist unbedingtes Erfordernis, daß die Arbeitseinkünfte effektiv erzielt wurden. Bloße Anwartschaften auf Vergütung oder Lohn können nicht als beitragspflichtiges Einkommen angesehen werden. Hat ein Erwerbstätiger durch seine Arbeit einen Anspruch auf Lohn oder Vergütung erworben, so bildet dieser Anspruch jedenfalls solange nicht Beitragsobjekt, als sich der Anspruch nicht irgendwie (z.B. durch entsprechende Gutschrift in den Geschäftsbüchern) konkretisiert. Auch Gutschriften in verdeckter Form müssen -- zwecks Vermeidung einer Beitragsumgehung — effektivem Lohnbezug gleichgestellt werden. Indessen geht es nicht an, derartige Umgehungsmanöver ohne genügende Unterlagen einfach zu supponieren bzw. — im Sinne der Stellungnahme des Bundesamtes — in Fällen von der Art des vorliegenden den Beitrag auf Grund eines rein fiktiven Lohnanspruches zu erheben.

In casu steht fest, daß H.F. vom 1. Dezember 1948 bis und mit dem 28. Februar 1950, d.h. während 15 Monaten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Aktiengesellschaft keinerlei Vergütung bezog und sich auch keine solche gutschreiben ließ. Daß hiebei unseriöse Machenschaften im Spiele gewesen seien, ist nicht dargetan. Die zuständige Steuerbehörde hat, wie sich aus den Akten ergibt, die Verhältnisse einläßlich geprüft und ist zur Ueberzeugung gelangt, daß die A.-G. in der erwähnten Zeit in beträchtlichem Maße verschuldet war und daß für jene 15 Monate an H.F. weder in offener noch in versteckter Form irgendeine Lohnzahlung erfolgte. Sein Entschluß, für mehr als ein Jahr ohne jedes Entgelt zu arbeiten, erscheint nach den konkreten Verhältnissen verständlich, da er als Gründer und Hauptaktionär der Gesellschaft allen Grund hatte, das in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen möglichst zu entlasten und kreditfähig zu erhalten, Nachdem sogar die Steuerbehörde keine Bedenken trug, dem H.F. für die fragliche Zeit keinerlei Erwerbseinkommen anzurechnen, steht es der AHV-Verwaltung nicht zu, im Hinblick auf einen rein potentiellen Lohnanspruch eine fiktive Lohnsumme mit dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu belasten. Ein solches Vorgehen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Lohnverzicht — was vorliegend offensichtlich nicht zutraf — lediglich aus abgaberechtlichen Gründen erfolgt wäre.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B. u. St. A.-G., vom 26. Februar 1953, H 330/52.)

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II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Betreiben Ehegatten ein Gewerbe gemeinsam, so gilt der Ehemann als Betriebsinhaber, außer es läge güterrechtlich offenkundig eine andere Regelung oder ein Sonderfall des Art. 191 ZGB vor. AIIVV Art. 20, Abs. 1.

Mit Vertrag vom 12. August 1947 übernahmen die Eheleute P. und H. W.-B. pachtweise das dem J.Z. zu Eigentum gehörende Gasthaus. In der Folge erwarb die Ehefrau die Befähigung zur Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes. Am 25. Oktober 1948 reichte P.W. gegen seine Frau, die im gleichen Monat den ehelichen Haushalt verlassen hatte, Scheidungsklage ein. Dem Scheidungsbegehren wurde mit Urteil vom 30. März 1949 entsprochen. Mit Verfügung vom 2. Februar 1949 forderte die Ausgleichskasse von Frau W.-B. für die Zeit vom 1. Januar bis 24. Oktober 1948 die Zahlung von total Fr. 213.60. Sie ging hiebei von einem Jahreseinkommen von Fr. 3000 aus und addierte zu der bezüglichen AHV-Prämie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag ab einer Lohnsumme von Fr. 2646, sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Veranlagungskosten. Am 10. Februar 1949 antwortete Frau W., sie befinde sich in Scheidung und habe die Auffassung, daß die Bezahlung der in Frage stehenden Beiträge Sache ihres Mannes sei. P.W. seinerseits ließ durch seinen damaligen Anwalt der Ausgleichskasse mitteilen, er lehne jegliche Zahlung für seine Ehefrau ab. Er habe in der in Frage stehenden Zeit mit der Führung der Wirtschaft nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei seiner Arbeit in der Schiffswerfte seines Bruders nachgegangen. H.W. habe die Wirtschaft als «Sondergut» betrieben. Im Juli 1951 leitete die Ausgleichskasse Betreibung ein. Frau W. (nunmehrige Frau C.-B.) erhob Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsbegehren der Ausgleichskasse wurde am 6. November 1951 mit der Begründung abgewiesen, es fehle ein hinreichender Nachweis, daß Frau W. seinerzeit in den Besitz der maßgebenden Veranlagungsverfügung gekommen sei. Am 8. März 1952 erließ die Ausgleichskasse daraufhin eine neue Veranlagungsverfügung, unter Wiederholung der frühern Posten und unter Beifügung der seither ergangenen Betreibungsspesen. Frau C.-B. gelangte nunmehr im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission. Sie machte geltend, nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann habe in Tat und Wahrheit den Betrieb inne gehabt. Am 15. August 1952 führte sie ergänzend noch folgendes aus: Sie habe bis Spätherbst 1948 mit P.W. zusammengelebt. Das Gasthaus hätten sie gemeinsam gepachtet. Da P.W. nicht in der Lage gewesen sei, die Wirteprüfung zu bestehen, habe sie das Examen bestanden. Das Wirtschaftspatent habe demgemäß auf ihren Namen gelautet. Sie habe in der Folge die Buchhaltung geführt. Ueber die Kasse aber hätten sie beide verfügt. P.W. habe sich nur jeweils in der Freizeit im Wirtschaftsbetrieb aufgehalten.

Mit Entscheid vom 15. August 1952 hob die Rekurskommission des Kantons Zürich die Kassenverfügung vom 8. März 1952 mit folgender Begründung auf: Die Tatsache, daß die Ehefrau W. seinerzeit die Prüfung ablegte und daß das Wirtschaftspatent auf ihren Namen ausgestellt wurde, könne für den Entscheid darüber, wer als Betriebsinhaber zu gelten habe, nicht ohne weiteres maßgebend sein. Denn der Patentinhaber brauche nicht notwendigerweise mit dem Betriebsinhaber identisch zu sein. Ebensowenig könne es anderseits darauf ankommen, daß der Ehemann als Schiffsbauer tätig war. Denn er habe

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sehr wohl neben diesem Beruf entweder selber eine Gastwirtschaft führen oder aber eine solche durch seine Frau führen lassen können. Nach den konkreten Verumständungen sei es durchaus möglich, daß P.W. schon vor dem 24. Oktober 1948 faktischer Inhaber des Gasthausbetriebes war. Auf alle Fälle dürfe er im Sinne von Art. 20 AHVV als Betriebsinhaber und Arbeitgeber vermutet werden, nachdem anzunehmen sei, daß er und nicht seine Ehefrau für das Einkommen aus der Gastwirtschaft in der maßgebenden Zeit steuerpflichtig gewesen sei.

Mit Berufung beantragt die Ausgleichskasse die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 8. März 1952. Sie stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, daß Frau W. das Restaurant im Sondergut betrieben und daher nach Maßgabe von Art. 207, Abs. 1, Ziff. 3, ZGB mit ihrem eigenen Vermögen für die in Frage stehenden AHV-Beiträge einzustehen habe. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 1952 führt P.W. u.a. folgendes aus: Er habe sich seinerzeit damit einverstanden erklärt, daß seine Frau eine Wirtschaft übernehme und auf eigene Rechnung im Sondergut führe. Der ganze Wirtschaftsbetrieb sei ausschließlich in den Händen seiner Frau gewesen. Sie allein habe denn auch die Buchhaltung geführt und den Einkauf bei den Lieferanten vorgenommen. Er selber habe keinerlei Mitspracherecht gehabt. Er müsse es daher ablehnen, für die Einkünfte aus der Gastwirtschaft die Zeit bis und mit 24. Oktober 1948 betreffend, irgendwelche AHV-Beiträge zu entrichten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Nach Gesetz und Praxis ist als Selbständigerwerbender der AHV gegenüber abrechnungs- und beitragspflichtig, wer im eigenen Unternehmen die maßgebenden betrieblichen Dispositionen trifft, bzw. zu treffen in der Lage ist, also vor allem der Eigentümer oder — bei einem Pachtverhältnis — der Pächter des Unternehmens. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemeinsam, so ist in der Regel der Ehemann als Betriebsinhaber zu erachten, es wäre denn, daß im Wege güterrechtlicher Vereinbarung in offenkundiger Weise eine andere Regelung erfolgte oder der Sonderfall des Art. 191 ZGB zutrifft.

In casu sind derartige Ausnahmeverhältnisse nicht dargetan. Vor allem fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß Frau W. in der in Betracht kommenden Zeit (1. Januar bis 24. Oktober 1948) die Gastwirtschaft unabhängig von ihrem Ehemann und unter Einsatz eigener Vermögenswerte «im Sondergut» geführt habe. Im Miet- und Pachtvertrag vom 12. August 1947 figurieren beide Ehegatten als Pächter. Desgleichen machten sie im seinerzeitigen Scheidungsverfahren übereinstimmend geltend, daß sie den Wirtschaftsbetrieb gemeinsam übernommen hätten, um so das kleine Einkommen, das der Ehemann W. als Schiffsbauer im Unternehmen seines Bruders erzielte, bestmöglich zu ergänzen. Von einer Betriebsführung «im Sondergut der Ehefrau» war im Scheidungsverfahren mit keinem Wort die Rede, und auch die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte denn auch damals nicht unter jenem Titel, sondern ausschließlich nach den Regeln der Güterverbindung, unter Berücksichtigung des während der Ehe durch gemeinsame Arbeit entstandenen Vorschlags. Die Darstellung des Rechtsanwaltes in seiner Eingabe vom 12. Februar 1949 an die Ausgleichskasse, wonach Frau W. die Wirtschaft als Sondergut betrieben habe, steht mit den Ausführungen des nämlichen Anwalts im Scheidungsverfahren und dem Ausgang jenes Rechtsstreites in Wider-

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spruch und es kann darauf so wenig wie auf die Darlegung des heutigen Vertreters des P.W. abgestellt werden. Vielmehr muß in Uebereinstimmung mit der Berufungsbeklagten angenommen werden, daß P.W., nachdem unter den Ehegatten Güterverbindung bestand und die Betriebsführung auf gemeinsame Gefahr erfolgte, als Haupt der Familie der AHV gegenüber abrechnungs- und beitragspflichtig war. Die Tatsache, daß nicht er, sondern die Ehefrau die Wirteprüfung bestanden hatte und der Hauptteil der Arbeit offenbar auch von ihr verrichtet wurde, da sie — im Gegensatz zum Ehegatten — nicht anderwärts berufstätig war, kann nicht als ausschlaggebend erachtet werden (vgl. Urteil S. vom 22. Dezember 1950). Nachdem P.W. bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Vorteil daraus zog, daß er sich den Gasthofbetrieb als eigenen anrechnen ließ, ist es zudem nur recht und billig, daß er, und nicht die Ehefrau, die mit der Betriebsführung zusammenhängenden AHV-Beiträge entrichte. Eine gegenteilige Regelung wäre bloß dann angezeigt, wenn bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die in Frage stehende Beitragsschuld zu Lasten der geschiedenen Gattin gebucht und bereits damals gegebenenfalls ein entsprechender Ausgleich verfügt worden wäre. Daß dies aber geschehen sei, wird von keiner Seite behauptet.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa H.Ch., vom 23. Februar 1953, H 302/52.)

Die nach dem Aufwand eines nicht wehrsteuerpflichtigen Selbständig-

erwerbenden vorgenommene kantonale Einkommensveranlagung ist

gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. b, als Basis der Einkommensermitt-

lung nicht immer tauglich; die Ausgleichskasse hat, falls sie nicht auf die Steuermeldung abstellen kann, gestützt auf AHVV Art. 23, lit. a, den Versicherten selbst einzuschätzen.

J. Sch. ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder. Bei ihm wohnen auch seine Mutter (geb. 1878) und ein Onkel (geb. 1881). Die Mutter bezieht zwei Renten (eine Witwenpension und eine AHV-Uebergangsrente), der Onkel eine solche (AHV-Uebergangsrente); zusammen betrugen die drei Renten im Jahresdurchschnitt 1949/50 Fr. 1665. Der Versicherte bebaut 3,4 Hektaren Land (worunter je 30 Aren Wald und Streueland) und hält rund 4,5 Großvieheinheiten. Für die VI. Periode war er nicht wehrsteuerpflichtig. Laut rechtskräftiger Taxation zu den kantonalen Steuern 1951 betrug sein steuerbares Einkommen Fr. 4000, sein steuerbares Vermögen Fr. 2000. Die Taxation (Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 9. Februar 1952) stützt sich auf folgende Rechnung:

Fr. Fr.

Aufwand:

Ehemann1400

Ehefrau1200

3 Kinder (4-11 jährig), 3x Fr. 4001200

Mutter1200

Onkel1200

Familienzulagen (für Kleider, Schuhe, Krankheit der Mutter) 6006800

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Uebertrag6800

außerordentliche Einnahmen:

Renten von Mutter und Onkel1665

Vermögensverbrauch laut Steuererklärung 4502115

landwirtschaftliches Einkommen (abgerundet)4600

Abzüge:

Versicherungsprämien (Art. 28 Steuergesetz)100

Sonderabzug wegen drückender Verhältnisse (Art. 28 Steuergesetz) 500600

steuerbares Einkommen4000

Am 30. Juli 1952 meldete die Veranlagungsbehörde der Ausgleichskasse, es betrage das Erwerbseinkommen (nach Aufrechnung des Versicherungsprämiena.bzugs) Fr. 4100 und das Betriebsvermögen Fr. 2000. Ausgehend von der Steuermeldung bemaß die Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 29. August 1952, des Versicherten Beiträge 1952/53 auf Fr. 130 im Jahr. J. Sch. beschwerte sich. Die Steuertaxation 1951 tauge nicht als Grundlage für die Beitragsberechnung, weil die kantonale Steuerrekurskommission den Beschwerdeführer nicht «nach Kuheinheiten wie andere Landwirte», sondern nach dem Lebensaufwand veranlagt habe. Uebrigens enthalte sein Einkommen 1949/50 Fr. 400 Taglohn (wovon Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichtet worden seien), sowie rund Fr. 50 monatliche Unterstützung, die er von seiner Pflegetochter bezogen habe. Mit Urteil vom 15. Juni 1953 wies die AHV-Rekurskommission die Beschwerde ab und erhöhte die Beiträge 1952/53 auf Fr. 150.50 im Jahr, laut folgender Rechnung.

Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt J.Sch., den kantonalen Entscheid aufzuheben. Das für die AHV maßgebende Einkommen betrage nur Fr. 2834. Zu Unrecht habe die Vorinstanz nach dem Aufwand geschätzt. Mit Schreiben vom 3. August 1953, das der Berufungskläger vorlegt, erklärt seine Pflegetochter, sie habe «vom Juni 1948 bis Ende 1952 den Eltern monatlich Fr. 50 abgegben, für den Unterhalt der Familie». Der Berufungskläger stellt folgende Rechnung auf:

Fr.

4,5 Kuheinheiten zu Fr. 850 Jahresertrag3825

Abzüge:

Fr.

Hypothekarzinse766

Pachtzinse75

Personenversicherungsprämien 150991

maßgebendes Einkommen2834

Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie bemerkt nebenbei, für die Gemeinde R. betrage der Jahresertrag einer Großvieheinheit 850 bis 1000 Franken. Angesichts seiner Familienlasten möge der Versicherte ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge stellen (Art. 11 AHVG).

In seinem Mitbericht bezweifelt das Bundesamt für Sozialversicherung, ob man im vorliegenden Fall nach dem Lebensaufwand veranlagen dürfe. Es

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empfehle sich, die kantonale Steuerbehörde zur Vernehmlassung einzuladen. Vom Instruktionsrichter um Bericht ersucht, äußerte sich der Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission am 8. Oktober 1953 wie folgt: «Die in Frage stehende steuerrechtliche Einschätzung erfolgte auf Grund von Art. 73, Abs. 3, und 82 StG sowie von Art. 58, Ziff. 3, und Art. 60 der VV. Nach Art. 73 StG dürfen die reinen Einkünfte in keinem Fall niedriger angenommen werden, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht. Von einer direkten Netto-Rohertragsschatzung wurde in concreto abgesehen. Es empfiehlt sich daher unseres Erachtens, daß die zuständigen AHV-Organe eine selbständige Schätzung vornehmen ...».

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:

Ist ein Selbständigerwerbender nicht wehrsteuerpflichtig, so ist Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV maßgebend. Danach berechnen sich die Beiträge auf Grund der letzten Veranlagung zu den kantonalen Einkommenssteuern, «sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgte wie die Wehrsteuerveranlagung» (oder auf Grund einer überprüften Wehrsteuerdeklaration, falls eine solche vorliegt). Wurde ein nicht wehrsteuerpflichtiger Versicherter in einem der Wehrsteuertaxation unähnlichen Verfahren zu kantonalen Einkommenssteuern veranlagt, so hat die Ausgleichskasse selbst sein Erwerbseinkommen einzuschätzen und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen heranzuziehen (Art. 23, lit. a, AHVV).

Die Wehrsteuerpraxis ermittelt das Einkommen der (nicht buchführenden) Landwirte in der Regel mittels Erfahrungsziffern, indem sie mit dem Ertrag je Hektare ertragsfähigen Landes oder je Großvieheinheit rechnet. Anhand der Rentabilitäts-Statistik des schweizerischen Bauernverbandes werden die Ertragsansätze je Steuerberechnungsperiode festgelegt, wobei für jede Gemeinde ein Mindestwert und ein Höchstwert bestimmt wird. Vom rohen Hektaren- bzw. Viehertrag werden die in der Berechnungsperiode bezahlten Löhne, Schuldzinse und Pachtzinse (nebst allfälligen weitern Betriebskosten) abgezogen. In den meisten Kantonen verlangt man von den Bauern auf einem zur Wehrsteuerdeklaration gehörenden (Fragebogen für Landwirte» die für die Besteuerung wesentlichen Angaben (vgl. Perret, Kommentar zur eidg. Wehrsteuer 1951-1954, S. 41-44). Ein solches Erfassungssystem paßt zur Art und Weise der bäuerlichen Erwerbstätigkeit und hat sich offenbar bewährt. Auch Art. 59 der Vollzugsverordnung zum st. gallischen Steuergesetz bestimmt, das Einkommen der (nicht buchführenden) Landwirte werde nach dem Netto-Rohertrag eingeschätzt. Diese — übliche — Ertragsermittlung durch eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand zu ersetzen, rechtfertigt sich vielleicht dann, wenn eine Ertragsbewertung aus besondern tatbeständlichen Gründen außerordentlich schwer hält (z. B, bei Betrieben mit nur teilweise landwirtschaftlicher Bestimmung).

Im vorliegenden Fall griff die kantonale Steuerrekurskommission möglicherweise deshalb zum Mittel der Aufwandschätzung, weil sie keine zuverlässigen Angaben über des Versicherten Nebenverdienst (Taglohn) erhalten hatte. Indessen war, wie aus den Akten folgt, der landwirtschaftliche Ertrag das einzige Einkommen des Berufungsklägers aus selbständiger Tätigkeit. Unter solchen Umständen besteht kein Grund, bei der Bemessung der Beiträge 1952/53 von der angestammten Methode der Ertragsermittlung abzugehen, Bei Tatbeständen wie dem vorliegenden müßte ein Abrücken von jener Berechnungsart

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zu einer Benachteiligung kinderreicher Bauernfamilien mit bescheidener Existenzgrundlage führen, was dem Sinn und Geist des AHVG widerspräche. --- Hier taugt also die steuerrechtliche Aufwandtaxation nicht als Berechnungsbasis laut Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV. Deshalb liegt es an der Ausgleichskasse das selbständige Erwerbseinkommen des Berufungsklägers mittels des für seinen Betrieb geltenden Ertragsansatzes zu errechnen (Art. 23, lit. a, AHVV) und danach mit neuer, beschwerdefähiger Verfügung die Beiträge 1952/53 festzusetzen. Mit welchem Tarif (je Hektare oder je Großvieheinheit) die Kasse zu rechnen habe, wird nötigenfalls bei der kantonalen Wehrsteuerverwaltung zu erfragen sein.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.Sch., vom 14. November 1953, H 257/53.)

Zum Eigenkapital kann nur zählen, was bei der Wehrsteuerveranlagung als Vermögen angerechnet wird, es sei denn, die Wehrsteuerver-

anlagung erweise sich offensichtlich als falsch. AIIVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.

In einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. Januar 1953 für die Jahre 1952 und 1953 machte der heutige Berufungsbeklagte, Inhaber eines Anwaltsbüros, geltend, daß im angerechneten Betrag des Eigenbetriebskapitals der Wert des auf Fr. 20 000 zu schätzenden Büroinventars (Mobiliar, Bibliothek usw.) nicht berücksichtigt sei; dieses Betriebsinventar sei allerdings nicht in der Wehrsteuererklärung enthalten gewesen, weil es schon längst abgeschrieben sei; im Falle eines Verkaufes: des Büros werde aber der abgeschriebene Betrag wieder zum Vorschein kommen. Der Beschwerdeführer verlangte deshalb Erhöhung des Eigenbetriebskapitals um Fr. 20 000 und entsprechend erhöhten Zinsabzug am beitragspflichtigen Einkommen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Geltendmachung schon längst abgeschriebener Werte sei, wie schon wiederholt erkannt worden, unzulässig. Die Rekurskommission des Kantons Zürich hieß mit Entscheid vom 26. Juni 1953 die Beschwerde im erwähnten Punkte gut. Den Motiven ist zu entnehmen: Die Nichtdeklaration des Betriebsinventars in der Wehrsteuererklärung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß bei der Staatssteuereinschätzung das Betriebsmobiliar bis zum Betrag von Fr. 10 000 steuerfrei gewesen sei und daß der Beschwerdeführer dieses Inventar bei der Einkommensberechnung als abgeschrieben betrachtete. Es sei in dieser Hinsicht bei der Wehrsteuereinschätzung offenbar ein Versehen unterlaufen. Das Betriebsinventar gehöre mit seinem Verkehrswert zum wehrsteuerpflichtigen Vermögen, auch wenn es in der Einkommensrechnung abgeschrieben sei. Da nun aber der Beschwerdeführer bei der Staatssteuereinschätzung davon ausgegangen sei, der Wert des Betriebsmobiliars habe den steuerfreien Betrag von Fr. 10 000 nicht überstiegen, könne zum wehrsteueramtlich ausgewiesenen Eigenkapital nur ein Wert von Fr. 10 000 hinzugerechnet werden. Gegen den Rekursentscheid hat die Ausgleichskasse Berufung eingelegt, mit folgenden Ausführungen: Nach einer Auskunft der Wehrsteuerbehörde habe der Berufungsbeklagte die Deklaration des Betriebsinventars bei der Wehrsteuer bewußt deshalb unterlassen, weil er dieses Inventar im Laufe der Jahre zu Lasten seines Erwerbseinkommens abgeschrieben habe. Das sei steuerrechtlich zulässig. Es gehe jedoch nicht an, daß der Berufungsbeklagte einerseits den

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steuerrechtlichen Vorteil der geringem Vermögensdeklaration beanspruche, andererseits aber bei der AHV dieses Vermögen berücksichtigt haben wolle. Der im Rekursentscheid dafür in Abzug gebrachte Zinsbetrag von Fr. 450 sei deshalb wieder in das abgabepflichtige Einkommen einzubeziehen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Gutheißung der Berufung erkannt:

1. Ein Irrtum, wie er als Grund für die Nichtdeklaration des Betriebsinventars bei der Wehrsteuererklärung geltend gemacht wird, ist angesichts der Stellung des Berufungsbeklagten, der Rechtsanwalt ist und auch noch als Präsident einer kantonalen Steuerrekurskommission angehört, nicht wahrscheinlich. Er wäre zudem nicht wohl vereinbar mit der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angabe, das Betriebsinventar sei deswegen nicht deklariert worden, weil es längst abgeschrieben gewesen sei, wobei nämlich die Abschreibung auf den ganzen, im gleichen Zusammenhang mit Fr. 20 000 bezifferten Wert bezogen werden muß.

Aber selbst wenn der Berufungsbeklagte der Meinung gewesen wäre, auch bei der Wehrsteuer seien Fr. 10 000 vom Werte des Betriebsmobiliars steuerfrei, und die übrigen Fr. 10 000 brauchten, weil abgeschrieben, nicht deklariert zu werden, so könnte das nicht dazu führen, daß ungeachtet der Nichtbesteuerung dieses Vermögensteiles er dennoch im Gebiete der AHV als Eigenbetriebskapital anzurechnen wäre zwecks Abzugs der 4,5% Zins am Einkommen, im Sinne von Art. 9, lit. e, AHVG. Nicht nur ist laut Art. 18, Abs. 2, rev. AHVV das Eigenkapital nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten, sondern es hat nach der Gerichtspraxis auch die konkrete Wehrsteuertaxation maßgebend zu sein, wie in EVGE 1952, S. 56/7 (ZAK 1952, S. 100) und 1953, S. 142/3 (ZAK 1953, S. 225) des nähern dargelegt wurde, am letztem Ort. u.a. mit der Bemerkung, daß es wohl allgemein als stoßend empfunden würde, wenn es ein Betriebsinhaber in der Hand haben sollte, einen und denselben (im Geschäft investierten) Gegenstand von den Steuerbehörden so und von den Organen der AHV anders bewerten zu lassen. Was also bei der Wehrsteuertaxation nicht als Vermögen angerechnet wurde, ist auch bei der AHV nicht als Eigenkapital anzurechnen, es wäre denn, die Wehrsteuertaxation wiese einen offensichtlichen Fehler auf. Eine eigentliche Ueberprüfung durch die AHV-Spruchbehörden und gar in der Richtung, ob eine allgemein bestehende Steuerpraxis gesetzeskonform sei, kommt hingegen, wie schon früher betont wurde, nicht in Frage; sie würde ja die geltende Abgrenzung der Kompetenzen verletzen. Und insbesondere ginge es nicht an, eine Steuerpraxis zu desavouieren, die dem Steuerpflichtigen günstig ist und der sich nur um eines bei der AHV-Beitragsbemessung zu erzielenden Vorteile willen gegen sie wendet.

Im vorliegenden Fall ist sonach nicht zu überprüfen, ob trotz erfolgter Abschreibung des Betriebsinventars dieses doch mit seinem Verkehrswert für die Wehrsteuer hätte herangezogen werden sollen. Diese Frage hat bereits problematischen Charakter, da sie nicht allseits eindeutig beantwortet wird (der Verkehrswert nach Art. 30 WStB wird z. B. im Kommentar Perret nicht absolut strikte gehandhabt). Besteht also nicht eine offensichtliche Unrichtigkeit, so ist einfach davon auszugehen, daß tatsächlich keine Besteuerung stattgefunden hat. Das rechtfertigt sich um so eher, als die Nichtbesteuerung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, der den Wert des Betriebsinventars nicht als Vermögen deklariert hatte, provoziert wurde. Darauf zu beharren, daß

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abgeschriebenes Betriebsinventar als Eigenkapital «aufgewertet» werde, dazu hat überdies ein Rechtsanwalt am allerwenigsten Anlaß. Der Anwalt führt ja keinen eigentlichen «Betrieb»; sein Einkommen beruht ganz auf dem persönlichen Faktor. Dementsprechend gibt es im Anwaltsbüro ein «im Betrieb arbeitendes Eigenkapital» überhaupt nur in sehr bedingtem Sinne, auch wenn man praktisch Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG anwenden mag. Jedenfalls begrüßen die Anwälte im allgemeinen die auch vom Bundesamt erwähnte Tendenz der Steuerbehörden, das Inventar der Anwaltsbüros, weil es relativ geringen Verkaufswert hat, nicht engherzig zu behandeln.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß dem nachträglichen Verlangen um Aufnahme des Betriebsinventar-Wertes in das Eigenbetriebskapital nicht entsprochen werden kann und daher die Eigenkapitalberechnung in der Kassenverfügung vom 30. Januar 1953 zu bestätigen ist.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.St., vom 9. November 1953, H 272/53.)

III. Herabsetzung der Beiträge

1. Schulden und deren Verzinsung rechtfertigen an sieh noch nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Existenzgefährdung, wie dies

bei schweren Schicksalsschlägen, Krankheiten oder finanziellen Ka-

tastrophen zutrifft.

2. Die Begrenzung der Beitragsherabsetzung auf 2 Prozent bezieht sich auf den ganzen Jahresbeitrag; hat ein Versicherter daher vor seinem Herabsetzungsgesuch bereits einen Teil des Jahresbeitrages bezahlt, so ist dieser bezahlte Beitrag bei der Berechnung der

2 Prozent mit zu berücksichtigen (AHVG Art. 11, Abs. 1).

Am 28. November 1952 setzte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- und Konditorenmeister-Verbandes den persönlichen AHV-Beitrag des Versicherten für 1952 und 1953 auf 216 Fr. fest, entsprechend einem steueramtlich gemeldeten durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1949/50 von Fr. 5476. Am 6. Januar 1953 wandte sich der Pflichtige an die Ausgleichskasse, da er den Beitrag nicht bezahlen könne. Er gab an, er sei vermögenslos und wegen seiner Ehescheidung habe er Fr, 8000 aufnehmen müssen; diese Schuld müsse er nun verzinsen und amortisieren. Als Bäcker vermöge er bloß 25 Sack Mehl umzusetzen. Auf Verlangen der Kasse stellte der Pflichtige am 13. Januar 1953 ein förmliches Herabsetzungsgesuch, in welchem er weiter bemerkte, er habe für einen 1936 geborenen Sohn und für die 1878 geborene Mutter zu sorgen. Die Ausgleichskasse wies das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 1953 ab, weil keine Notlage nachgewiesen sei. Die Mutter verfüge über eine Rente und der Sohn könne im Betrieb bereits mithelfen. Auch sei die teilweise Selbstversorgung zu berücksichtigen.

Der Versicherte zog diesen Bescheid an die kantonale Rekursbehörde, wobei er auf die Schuld von Fr. 8000 hinwies und auf laufende Verpflichtungen. Die Mutter sei nur vorübergehend bei ihm; ihre Rente könne er nicht antasten. Der Sohn sei in der Lehre und deshalb keine Stütze im Betrieb. In ihrem Entscheid vom 13. Juli 1953 stellte die kantonale Rekurskommission fest, daß der Pflichtige Lieferanten- und Bankschulden von insgesamt Fr. 3394.10 zuzüglich eine Darlehensschuld von Fr. 8000 nachgewiesen habe. Sie erachtete deshalb

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die Voraussetzungen für eine teilweise Herabsetzung der Beiträge für gegeben und erklärte weiter: «Der Pflichtige befindet sich in einer Notlage, die sich verschlimmern müßte, wenn ihm die Leistung der vollen Beiträge zugemutet würde. In Würdigung aller Umstände erscheint die Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 12 jährlich als angemessen.» Mit vorliegender Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, in Aufhebung des Rekursentscheids seien die noch geschuldeten Beiträge 1952 und 1953 von insgesamt Fr. 300 auf Fr. 150 herabzusetzen. Es führt aus, der bereits bezahlte Beitrag für 1952 von Fr. 132 könne nach der Rechtsprechung nicht mehr ermäßigt werden. Eine gewisse Notlage des Pflichtigen sei zwar vorhanden, doch müsse der Ansatz von 2% die Grenze bilden, da kein außergewöhnlicher Fall gegeben sei. Die Bezahlung der Hälfte des noch geschuldeten Beitrags sei dem Versicherten zumutbar.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Es ist unbestritten und durch die Akten hinreichend erstellt, daß sich der Berufungsbeklagte in einer gewissen Notlage befindet, weshalb die Voraussetzungen für eine Reduktion des Beitrags erfüllt sind. Zu prüfen bleibt somit vorerst die Frage nach dem Maß der Herabsetzung. Während die Vorinstanz in summarischer Würdigung der Verhältnisse den Jahresbeitrag von Fr. 216 auf Fr. 12, d.h. von 4% auf 0,22% des anrechenbaren Einkommens, reduzierte, ist das Bundesamt der Auffassung, daß hier die besonderen Erfordernisse für eine Unterschreitung des Ansatzes von 2% jedenfalls nicht gegeben seien.

Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt betont hat, verlangt das System des Gesetzes, daß die ordentlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht unter 2% des für die Berechnung maßgebenden Einkommens ermäßigt werden, zumal auch die Unselbständigerwerbenden ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage von ihrem maßgebenden Lohn den 2%igen Arbeitnelimerbeitrag zu entrichten haben. Dieser Ansatz von 2% hat somit die normale Grenze für die Beitragsherabsetzung zu bilden (Urteil i.Sa. B., vom 12. April 1950, in AHV-Praxis Nr. 296 und ZAK 1950, S. 276; ferner Oswald, Herabsetzung und Erlaß von AHV-Beiträgen, S. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen kann sich eine Reduktion unter 2% rechtfertigen, nämlich dann, wenn selbst die Bezahlung der Hälfte des Beitrags die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen ernstlich gefährden würde. Es sei beigefügt, daß das Eidg. Versicherungsgericht bisher einzig im Urteil i.Sa. R. (vom 14. November 1950) den Ansatz von 2% bei ausgesprochenen mißlichen Verhältnissen (minimer Arbeitsverdienst sowie schwerwiegende Krankheiten und Gebrechen in der Familie) unterschritten hat.

Die Frage, ob beim Berufungsbeklagten ein derartiger Spezialfall für eine Reduktion unter 2% vorliege, muß ohne weiteres verneint werden. Der 1905 geborene Versicherte steht in der Vollkraft seiner Jahre. Er ist geschieden und hat für einen 17jährigen Sohn, der in der Lehre steht, zu sorgen. Die Mutter, die Rentenbezügerin ist, weilt nach seinen Angaben nur vorübergehend bei ihm. Wohl hat .er Schulden, hingegen macht er schwere Schicksalsschläge, Krankheiten oder finanzielle Katastrophen nicht geltend. Selbst wenn man die Beträge berücksichtigt, die für die Verzinsung von Schulden genannt werden, kann eine außergewöhnliche Existenzgefährdung nicht angenommen werden. Die von der Vorinstanz ohne nähere Begründung getroffene Herabsetzung von 4 auf 0,22% geht daher fehl; sie widerspricht denn auch der letztinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. die Kasuistik in AHV-Praxis Nr. 300).

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2. Gegenstand des Rekursentscheids bildeten die Jahresbeiträge 1952/53 von je Fr. 216. Der Pflichtige hat aber, bevor er sein Herabsetzungsgesuch einreichte, für 1952 bereits Fr. 132 bezahlt, offenbar indem er für die 3 ersten Quartale den Vierteljahresbeitrag 1951 von Fr. 44 automatisch weiter entrichtete. Nun wurde bereits in EVGE 1952, S. 258 (ZAK 1952, S. 475) dargelegt, daß durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluß findet, so daß eine Herabsetzung — als Institut eben dieses Bezugsverfahrens -- für geleistete Beiträge nicht mehr in Frage kommt. Die für 1952 bezahlten Fr. 132 sind daher nicht herabsetzbar; für dieses Jahr können nur noch die ausstehenden Fr. 30 für die drei ersten Quartale zuzüglich Fr. 54 für das vierte Quartal, insgesamt also Fr. 84, Gegenstand der Herabsetzung bilden. Das Bundesamt ist nun der Meinung, auch der noch ausstehende Beitrag 1952 könne grundsätzlich nur noch um die Hälfte ermäßigt werden. Allein nach der Rechtsprechung bezieht sich die normale Grenze von 2% auf den ganzen Jahresbeitrag. Es darf ein Pflichtiger, der unter größter Mühe, vielleicht sogar bis an die Grenze des ihm Zumutbaren Teilleistungen gemacht hat, nicht dadurch benachteiligt werden, daß der Restbetrag höchstens um die Hälfte herabgesetzt werden kann. Vielmehr soll die Restanz des Beitrags im ordentlichen Rahmen um mehr als die Hälfte gekürzt werden können, solange einschließlich der erfolgten Leistungen der Ansatz von 2% des anrechenbaren Einkommens für das ganze Jahresbetreffnis erhalten bleibt.

In casu könnte an sich bei schwerwiegenden Umständen der restliche Beitrag von Fr. 84 für 1952 auf Null herabgesetzt werden, da an die Fr. 216 bereits Fr. 132, d. h. 2,45% des maßgebenden Erwerbs, bezahlt wurden. Für ein solches Vorgehen besteht im vorliegenden Fall indessen keinerlei Anlaß, da zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Versicherten und seinem Notbedarf kein so krasses Mißverhältnis besteht, daß im Rahmen von 4-2% an die untere Grenze gegangen werden muß. Vielmehr trifft das Bundesamt trotz unrichtiger Prämisse im Ergebnis doch das Richtige, indem nach seinem Antrag der Beitrag des Pflichtigen für die beiden Jahre von insgesamt Fr. 432 auf Fr. 282 (Fr. 150 plus die bezahlten Fr. 132) ermäßigt wird, was einer Reduktion von 4% auf etwas über 21/2 % entspricht. Die Entrichtung der solcherart noch geschuldeten Fr. 150 ist dem Versicherten umso eher zuzumuten, als den von ihm angerufenen laufenden Schulden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schlechtweg ein Vorrang gegenüber den im Konkursfall privilegierten Verpflichtungen an die AHV zukommt (vgl. die in AHV-Praxis Nr. 288 zit. Entscheide).

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.L., vom 21. November 1953, H 295/53.)

B. RENTEN

Waisenrenten

Der eheliche Vater gilt immer als leiblicher Vater im Sinne von AHVG Art. 25, Abs. 1

Der in Ostpreußen lebende Schweizer G.B. wurde am 5. Februar 1945 von russischen Soldaten verschleppt und blieb seither verschwunden. Seine Ehefrau kam im Dezember 1946 mit drei minderjährigen Kindern in die Schweiz und wohnte in einem Uebergangslager und später in einem Rückwandererheim.

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Hier brachte sie am 14. Mai 1948 ein Kind zur Welt. Dieses Kind wurde in den heimatlichen Registern als ehelich eingetragen. Am 9. Juli 1952 erklärte der zuständige Gerichtspräsident den Ehemann der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 5. Februar 1945 als verschollen. Daraufhin bewilligte die Ausgleichskasse Frau B. und drei Kindern Hinterlassenenrenten; dem im Jahre 1948 geborenen Kind A.B. wurde dagegen die Rente verweigert, weil der seit 5. Februar 1945 verschollene G.B. nicht sein leiblicher Vater sein könne. Aus dem gleichen Grunde wies die kantonale Rekursbehörde eine gegen diesen Rentenbescheid gerichtete Beschwerde ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach dagegen in Gutheißung einer Berufung dem Kinde A.B. aus folgenden Gründen die einfache Uebergangswaisenrente zu:

Art. 25 AHVG lautet: «Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben vorbehältlich Art. 28, Abs. 1.. Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist .

Der Ausdruck «leiblicher» (im französischen Text: «par le sang», im italienischen: «consanguineo») schließt, rein wörtlich genommen, Kinder, die nicht vom Verstorbenen gezeugt sind, von der Waisenrente aus, und der Vorbehalt von Art. 28, Abs. 1 (Rente der Adoptivkinder) bestätigt das Erfordernis der leiblichen Abstammung als Prinzip. Indessen frägt es sich doch, ob der erwähnte Gesetzesausdruck seiner reinen Wörtlichkeit nach der wirklichen Meinung des Gesetzes entspreche. Das ZGB bezeichnet seinerseits als Subjekte bestimmter Rechte, insbesondere bestimmter Erbansprüche, die «Blutsverwandten» und setzt ihnen, was die Kinder betrifft, ausdrücklich nur die Adoptivkinder gleich. Dennoch läßt es, wenn auch mehr nur implicite, die Möglichkeit zu, daß unter Umständen nichtleibliche Kinder zu den Blutsverwandten gezählt werden. Das ergibt sich aus der Art der Regelung des ehelichen Kindsverhältnisses in Art. 252 ff. Nach den dortigen Bestimmungen gilt ein während der Ehe geborenes Kind als ehelich, wenn seine Ehelichkeit unangefochten geblieben ist. Auf diese Weise kann ein in Wirklichkeit nicht vom Ehemann gezeugtes Kind doch die rechtlichen Eigenschaften eines ehelichen Kindes und damit diejenige eines Blutsverwandten erlangen. Blutsverwandtschaft ist eben ein juristischer, kein bloß faktischer Begriff. Zieht man das in Betracht, so erscheint der in Art, 25 AHVG enthaltene Ausdruck «leiblich» in etwas verändertem Licht, und an einer streng wörtlichen Auslegung könnte nur noch dann festgehalten werden, wenn angenommen werden müßte, im Gebiete der AHV sei eine der erwähnten zivilrechtlichen analoge Behandlung nichtleiblicher Kinder nicht gewollt, etwa als dem Gesetzeszweck fremd.

Wohl besteht eine grundsätzliche Begünstigung des dem Vater leiblich verwandten Kindes, indem ja die außerehelichen Kinder den ehelichen weitgehend gleichgehalten werden (Art. 27 AHVG). Aber da ja auch den Adoptivkindern, den Findelkindern, und sogar den Pflegekindern ein Rentenanspruch eingeräumt ist, würde die innere Begründung fehlen, um ein eheliches Kind wegen nichtleiblicher Abstammung vom Verstorbenen zu benachteiligen. Ganz offenbar will das AHVG in dieser Beziehung nicht andere Wege gehen als die Gesetzte in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, vorab das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Militärversicherungsgesetz, wo kein Unterschied gemacht wird zwischen ehelichen Kindern mit und solchen ohne leibliche Abstammung vom Vater. Diese Gesetze halten sich stillschweigend an die fundamentale Regel, die, wie schon angedeutet, dem ZGB und seinen Nebengesetzen zu Grunde liegt: «pater est quem nuptiae demonstrant». Zu berücksichtigen ist auch, daß ein in der Ehe geborenes und als ehelich einge-

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tragenes Kind ohne weiteres Namen und Heimatzugehörigkeit des ehelichen Vaters erhält (Art. 270 ZGB). Ließe man zu, daß ein als ehelich geltendes Kind unter Umständen nicht als das des ehelichen Vaters betrachtet wird, so müßte man juristisch auch den Begriff des unehelichen Vaters eines ehelichen Kindes zulassen und müßte beim Tode dieses Vaters eine Waisenrente nach Art. 27 (außereheliche Kinder), in Erwägung ziehen. Einen derartigen unehelichen Vater kann es aber juristisch nicht geben. Ebensowenig kann ferner ein ehelich geborenes Kind diese Qualität je anders verlieren als durch die im Gesetz vorgesehenen strengen Formen der Ehelichkeitsanfechtung. Das gehört zu den Grundlagen des Familienrechts, über die nicht plötzlich im AHVG hinweggeschritten werden wollte. Aus diesen Gründen ist der Ausdruck «leiblicher» Vater nicht streng biologisch aufzufassen, sondern gemeint ist: «leiblicher oder als leiblich geltender» Vater. Der präzisierende Zusatz war aber nicht notwendig, weil eben diese Ergänzung sich ohnehin aus der Analogie zum zivilrechtlichen Begriff «blutsverwandt» ergibt.

Im vorliegenden Fall kommt es sonach einfach noch darauf an, ob das Anspruch erhebende Kind als das leibliche Kind im Rechtssinne des Verstorbenen bzw. Verschollenen zu gelten habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn das Kind während der Dauer der Ehe geboren und wenn seine Ehelichkeit nicht angefochten wurde. Nun ist zwar G.B. rückwirkend ab 5. Februar 1945 als verschollen erklärt worden. Aber die Verschollenerklärung bewirkt nicht eo ipso die Auflösung der Ehe, sondern diese muß durch den Richter aufgelöst werden (Art. 102 ZGB). Und die Auflösung der Ehe — von einer Auflösung ist übrigens in concreto nichts bekannt — äußert Wirkungen nur in die Zukunft. Sonach bestand die Ehe auf alle Fälle noch im Zeitpunkt der Verschollenerklärung (9. Juli 1952) und infolgedessen auch im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (14. Mai 1948). Das Kind A.B. wurde also während der Dauer der Ehe geboren. Da seine Ehelichkeit nicht angefochten wurde, hat es rechtlich als leibliches Kind des G.B. zu gelten. Sein Anspruch auf eine Waisenrente ist somit zu bejahen, und zwar hat die Auszahlung, wie verlangt, ab 1. Juni 1948 zu erfolgen.»

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.B., vom 8. September 1953, H 171/53).

Eine Beschäftigung, die eine zweckmäßige Vorschulung für eine nachfolgende Berufslehre darstellt und unterdurchschnittlich entlöhnt wird, gilt als Ausbildung im Sinne von AHVG Art. 25, Abs. 2, bzw. Art. 26, Abs. 2.

Der am 27. Februar 1934 geborene A.K., dessen Vater am 31. Oktober 1951 gestorben ist, bezog seit 1. November 1951 eine einfache Waisenrente. Beim Tode des Vaters hatte er eine Lehre als Müller begonnen, gab dann aber diese Lehre auf, um den Beruf des verstorbenen Vaters, der eine Baumschulgärtnerei betrieben hatte, zu ergreifen. In den Monaten März und April 1952 hielt sich A.K. zu Hause auf und arbeitete im elterlichen Betriebe. Am 1. Mai 1952 trat er bei einem Baumschulgärtner in die Lehre. Als die Ausgleichskasse von der Unterbrechung der Lehre während der Monate März und April erfuhr, forderte sie die beiden Monatsrenten zurück. Diese Rückerstattungsverfügung wurde von der kantonalen Rekurskommission bestätigt, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dagegen mit folgender Begründung aufgehoben:

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Der Begriff der Ausbildung umfaßt nicht nur die eigentliche Berufslehre, sondern auch alle Arten der Ausbildung für den künftigen Beruf. Entscheidend ist, ob die Waise dabei einer Verrichtung obliege, die zur Berufsschulung gehört, und oh sie sich deswegen mit einem erheblich geringeren Lohn begnügen muß als eine vollwertige Kraft der betreffenden Berufsart. Ausbildungscharakter kommt daher namentlich den Tätigkeiten zu, die eine zweckmäßige Vorschulung oder wenigstens Vorbereitung für die eigentliche Berufslehre darstellen. Als zweckmäßig in diesem. Sinne hat jede Tätigkeit zu gelten, die geeignet ist, die Absolvierung der spätem Berufslehre zu erleichtern.

Nachdem im vorliegenden Fall die Waise sich dem Beruf eines Baumschulgärtners zuwenden wollte, war die vorläufige Tätigkeit in der elterlichen Baumschule für die Einführung in diesen Beruf sicher förderlich und darf daher als Vorbereitung für die eigentliche Lehre angesprochen werden. Das Kriterium einer nur geringen Entlöhnung kann allerdings hier nicht praktisch werden, weil der Sohn als mitarbeitendes Familienglied sowieso keinen normalen Lohn bezog. Aber der Umstand, daß A.K. zur fraglichen Zeit in einem Beruf tätig war, in welchem er vorerst nur Anfänger sein konnte, macht es unwahrscheinlich, daß es sich dabei bereits um eine eigentliche Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Fällt sonach die Betätigung der Waise in den Monaten März und April 1952 ihrer Art nach unter den Begriff der Ausbildung, so kann offen bleiben, ob grundsätzlich eine kurze Uebergangszeit zwischen zwei Ausbildungsphasen, bzw. eine kurze Wartezeit bis zum Antritt der eigentlichen Berufslehre, schon als solche die Zurechnung zur Ausbildungszeit rechtfertige, sofern sie nicht in ausgesprochener Weise dem Erwerbe gewidmet wird.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß A.K. auch für die Monate März und April 1952 Anspruch auf die Waisenrente hatte.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.K., vom 19. Oktober 1953, H 196/53.)

Die am 14. April 1934 geborene Vollwaise E.S. wohnte bis Sommer 1951 bei ihrer Schwester in Marseille. Am 16. Juli 1951 reiste sie in die Schweiz ein und trat anfangs Oktober 1951 in der deutschen Schweiz eine Stelle als Haushalthilfe an, wo sie neben freier Verpflegung und Unterkunft einen Barlohn von Fr. 50.— erhielt. Diese Tätigkeit diente als Zwischenetappe bis zum Eintritt in eine Schule zur Erlernung des Pflegerinnenberufs. Die Ausgleichskasse bewilligte dem Mädchen für die Zeit vom 1. August 1951 bis 30. April 1952 eine Vollwaisenrente, lehnte es jedoch ab, die Tätigkeit im Haushalt als Ausbildung anzuerkennen und für die entsprechende Zeit nach vollendetem

18. Altersjahr eine Rente zu gewähren. Die kantonale Rekurskommission wies ihrerseits das Begehren um Weiterausrichtung der Rente ab. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß dagegen eine Berufung gut und sprach die Rente zu. Aus der Begründung:

Im vorliegenden Fall möchte die Waise den Beruf einer Säuglingspflegerin erlernen. Bedingung für die Aufnahme in eine Pflegerinnenschule sind unstreitig Bewandertsein in den Hausgeschäften und Kenntnis einer zweiten Landessprache. Zwecks Erlangung dieser Fähigkeiten und Kenntnisse nahm die bisher nur französisch sprechende Waise eine Stelle als Haushalthilfe in der deutschen Schweiz an. Die Tätigkeit in einer solchen Stelle eignet sich

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bestimmt als Vorstufe einer nachfolgenden Pflegerinnenlehre. Und zwar darf sie einer Schulung gleichgesetzt werden, selbst wenn keine besondern Kurse besucht worden sein sollten. Außerdem war der Barlohn mit Fr. 50.— so bemessen, wie er nur für Anfängerinnen in Frage kommen kann, indem einer vollwertigen Hausangestellten von über 18 Jahren mindestens der doppelte Betrag ausgerichtet werden muß, zumal in städtischen Verhältnissen.

Die Voraussetzungen, um anzunehmen, daß die Waise auch noch nach dem

18. Altersjahr in Ausbildung begriffen war, sind somit als erfüllt zu erachten.

(Eidg, Versicherungsgericht i.Sa. E.S., vom 12. Oktober 1953, H 218/53.)

C. STRAFSACHEN

Erwirkung einer Uebergangsrente durch unwahre Angaben über die Höhe des Sparguthabens (AHVG Art. 87, Abs. 1)

1. August Z., geb. 1882, deklarierte in seiner Rentenanmeldung vom 23. April 1949 als Einkommen ein Ruhegehalt von Fr. 1200.— und einen Zinsertrag von Fr. 35.— jährlich sowie als Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 1500.--. Gestützt auf diese, von Z. unterschriebene Anmeldung, zahlte die Ausgleichskasse dem Z. eine einfache Uebergangsrente von jährlich Fr. 750.-- aus. Im Fragebogen für die Rentenrevision 1951 gab Z. das Ruhegehalt im Betrage von Fr. 2520.— an; Vermögen deklarierte er nicht mehr. Im Fragebogen der Retenrevision 1952 wurde als Einkommen deklariert: Fr. 770.— Zinsertrag und Fr. 1200 Ruhegehalt; als Vermögen: Fr. 34 520.— Sparguthaben und Barschaft.

2. Eines Vergehens gegen das AHV-Gesetz macht sich gemäß Art. 87, Abs. 1 AHVG schuldig, «wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt». Z. behauptet, er sei im Zeitpunkt, da er die erste Rentenanmeldung eingab, noch nicht im Besitze des heutigen Vermögens gewesen. Das Verfahren hat gezeigt, daß der Beklagte sicher im Jahre 1949, wahrscheinlich aber schon vorher dieses Vermögen — angelegt auf Sparkassabüchlein — hatte. Es handelt sich teils um eigene Ersparnisse, teils um Vermögen, das ihm von seinen Schwestern zufiel, und das, wie er behauptet, nur zur Hälfte zu seiner Verfügung steht. Immerhin wurde auch diese Hälfte des Vermögens nicht deklariert. Wollte man noch annehmen, der Beklagte sei tatsächlich bei der ersten Rentenanmeldung noch nicht im Besitze dieses Vermögens gewesen, so hätte er sich doch dadurch schuldig gemacht, daß er im 2. Fragebogen für die Rentenrevision 1951 überhaupt kein Vermögen deklarierte, obwohl er damals zum mindesten die Hälfte des im Fragebogen pro 1952 angegebenen Vermögens besaß. Der Beklagte hat sich durch diese unwahren Angaben in den Genuß einer Uebergangsrente gebracht, die ihm gar nicht zustand. Er ist deshalb gemäß Art. 87 AHVG zu bestrafen.

3. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß Z. abgesehen von ein paar Bußen und zwei Freiheitsstrafen von je 2 Tagen Gefängnis, die aber schon aus den Jahren 1912 und 1915 rühren, nicht vorbestraft ist. Auch ist sein Verschulden im vorliegenden Fall nicht als schwer zu bezeichnen, da der

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heute 71-jährige Mann sich einfach zu wenig um seine finanziellen Verhältnisse kümmerte. Immerhin war er durch die Anmeldungs- und Frageformulare darauf anfinerksam gemacht worden, daß er sich durch unwahre oder unvollständige Angaben strafbar mache. Wenn er selbst nicht mehr ganz im Klaren über seine Vermögensverhältnisse war, dann hätte er deshalb eine kundige Person zur Vornahme dieser Geschäfte zu Rate ziehen müssen. Das Gericht erachtet unter diesen Umständen dem Verschulden des Beklagten eine Geldbuße von Fr. 50.— als angemessen.

(Bezirksgericht B. i.Sa. A.Z., am 27. August 1953.)

Wer gutgläubig annimmt, geschuldete Arbeitnehmerbeiträge würden mit 'Wehrmännerentschädigungen verrechnet, kann mangels Vorsatz nicht wegen Zweckentfremdung von Arbeitnelunerbelträgen (AHVG Art. 87, Abs. 3) bestraft werden

1. Hermann St., der als selbständigerwerbender Architekt tätig ist, beschäftigte von anfangs Februar 1951 bis Ende August 1952 den Bauzeichner E. Von dessen Lohn brachte er mehrere Monate den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag in Abzug, ohne jedoch dieses Geld der Ausgleichskasse abzuliefern. St. gibt zu, die abgezogenen Beiträge nicht der Ausgleichskasse abgeliefert zu haben. Er bestreitet jedoch, sich dadurch der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen schuldig gemacht zu haben. Er macht geltend, nicht zur Ablieferung dieser Gelder verpflichtet gewesen •zu sein. Gegen die Ausgleichskasse sei ihm ein Rückerstattungsanspruch für von ihm ausgerichtete Wehrmännerentschädig•ungen zugestanden. Er habe die Ausgleichskasse angewiesen, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge mit seinem Guthaben zu verrechnen.

2. Es trifft zu, daß St. dem von ihm beschäftigten Bauzeichner E. und einem Arbeitnehmer E.U. insgesamt Fr. 417.— an Wehrmännerentschädigungen ausrichtete und ihm dieser Betrag von der Ausgleichskasse nicht in bar rückvergütet wurde. Aus diesem Grund hielt er sich für berechtigt, die vom Lohn des Bauzeichners E. abzuziehenden Arbeitnehmerbeiträge bis zur Höhe von Fr. 417.— zur Verrechnung zu stellen. Demgegenüber steht die Ausgleichskasse auf dem Standpunkt, eine solche Verrechnung sei unzulässig gewesen, da St. die entsprechenden Beitragskarten erst am 2. September 1952 ablieferte. In diesem Zeitpunkt hätte sie die St. zustehenden Wehrmännerentschädigungen bereits mit dessen rückständigen persönlichen Beiträgem verrechnet gehabt. Die von St. verlangte Verrechnung sei zwar nicht gesetzeswidrig, doch stünden ihr kassentechnische Schwierigkeiten entgegen. Die Wehrmännerentschädigungen würden nämlich durch eine Spezialabteilung ausbezahlt, die mit der Inkassoabteilung für die Arbeitnehmerbeiträge in keinem Zusammenhang stehen.

3. Die zweckfremde Verwendung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge ist gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, unter Strafe gestellt. Dieser Tatbestand ist durch das Verhalten von St. objektiv erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist jedoch abzuklären, ob das Verhalten des St. vorsätzlich war. Hiefür ist das Schreiben, welches St. am 29. November 1951 an die Ausgleichskasse richtete, von entscheidender Bedeutung. St. teilt der Ausgleichskasse darin mit, daß er seinem Arbeitnehmer E.U. insgesamt Fr. 2168.90 an Lohn ausbezahlt habe. Zugleich ersuchte St. die Ausgleichskasse, den entsprechenden Arbeitnehmer-

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beitrag von 2%, d.h. Fr. 43.40, seinem Konto für Wehrmannsauszahlungen, welches für das Angestelltenkonto einen Aktivsaldo zu seinen Gunsten aufweise, gutzuschreiben.

4. Diesem Begehren ist seitens der Ausgleichskasse nicht opponiert worden. In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1951, das als Antwort auf dasjenige St.'s vom 29. November 1951 betrachtet werden darf, weist die Ausgleichskasse lediglich darauf hin, daß die noch geschuldeten persönlichen Beiträge die von St. geleisteten Zahlungen, einschließlich der ihm gutgeschriebenen Wehrmännerentschädigungen, übersteigen. In diesem Schreiben wurde somit nicht ausdrücklich die Verrechnung der persönlichen Beiträge St.'s mit den diesem zustehenden Wehrmännerentschädigungen erklärt. St. durfte daher in gutem Glauben annehmen, daß seinem Begehren entsprochen worden sei, und daß auch mit den noch nicht veranlagten, St. aber gleichwohl quantitativ bekannten Arbeitnehmerbeiträgen des Bauzeichners E. in gleicher Weise verfahren werde. Dies umsomehr, als die interne Organisation einer Ausgleichskasse, die eine solche Verrechnung angeblich technisch schwierig macht, nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf.

5. Unter diesen Umständen kann nicht von einem strafrechtlich erheblichen Verschulden des Angeklagten gesprochen werden. St. ist deshalb vom eingeklagten Vergehen f r e i z u s p r e c h e n.

(Bezirksgericht Z. i.Sa. H.St., am 15. September 1953.)

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VON

MONAT Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversich,e-

rungskommission tagte am 18. Februar 1954 unter dem U Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom M 0 NAT Bundesamt für Sozialversicherung. Sie bestellte ihren Aus-

schuß für die Erwerbsersatzordnung und stimmte einem Entwurf betreffend die teilweise Revision der bundesrätlichen Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer grundsätzlich zu. Die Kommission nahm ferner Stellung zur Frage von zusätzlichen Leistungen, welche aus dem besonderen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge erbracht werden können. Schließlich wurde von der Kommission ein Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Verwaltungskostenzuschüsse und -Vergütungen an Ausgleichskassen zur Kenntnis genommen.

Vom 25. Februar bis 4. März 1954 fanden in Bern zwischen einer schweizerischen und einer dänischen Delegation Verhandlungen zur Vorbereitung eines schweizerisch-dänischen Abkommens über Sozialversicherung statt. Die Verhandlungen führten zu einer grundsätzlichen Verständigung über die wichtigsten der in einem Staatsvertrag zu regelnden materiellen Fragen; sie sollen zu gegebener Zeit fortgesetzt werden, um zum Abschluß eines Abkommens zu führen.

die uns freuten

In allen Ländern der Welt nimmt der Bürger viel leichter die Feder zur Hand, um sich bei den Verwaltungsbehörden zu beschweren als um sich bei ihnen zu bedanken. Nichts ist natürlicher, denn die Ansicht ist weitverbreitet, daß ein öffentlicher Funktionär, der gut arbeitet, nur seine Pflicht tue und keines Dankes bedürfe, währenddem der Beamte, der sich seiner Aufgabe nicht gewachsen zeigt, eine gehörige Kritik verdiene.

Die AHV macht keine Ausnahme von dieser Regel. Dies umso weniger, als derjenige, der etwas erhält, sehr rasch dazu neigt, diese Leistungen als

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ganz natürlich zu finden und womöglich noch mehr zu verlangen. Deshalb waren auch die Verwaltungsbehörden der AHV nicht überrascht, als sie anläßlich der allgemeinen Erhöhung der laufenden Renten auf den 1. Januar 1954 zahlreiche Protestbriefe erhielten. Eine Ueberraschung war es dagegen, daß für einmal die Beschwerdeschreiben in einer Flut von Dankesbriefen untergegangen sind. In der Tat sind Hunderte von Dankesschreiben an die Ausgleichskassen und an die Behörden des Bundes gerichtet worden. Dies erfüllt natürlich alle mit Freude, die irgendwie an der Gesetzesrevision mitgewirkt oder diese dann durchgeführt haben.

Die Dankesbriefe stammen aus allen Gegenden des Landes und aus allen Bevölkerungsschichten. In geschliffenem oder unbeholfenem Stil geben sie alle das gleiche Gefühl der Dankbarkeit und der Zufriedenheit wieder; so z.B. die folgenden Zeilen:

«Ja gewiß, das ist eine große Ueberraschung für alle, welche dabei beteiligt sind. Wir danken allen, welche dazu beigetragen und den alten Leuten damit ihr Dasein erleichtert haben.»

«Ihre Zuschrift haben wir erhalten und hat uns köstlich gefreut. Wir danken Ihnen von ganzem Herzen dafür.»

«Ihre werte Zuschrift verdanken wir herzlich. Sie ist für uns eines der schönsten Geschenke, diese bescheidene Rentenerhöhung.»

«Mit bestem Dank habe ich Ihr Schreiben sowie die Rentenerhöhung erhalten. Ein herzliches Vergelts Gott allen, die etwas dazu zu sagen haben.»

«Wir bestätigen Ihnen den Empfang des Briefes der Ausgleichskasse und teilen Ihnen mit, daß wir, meine Frau und ich, schon lange Jahre keine solche Freude erlebt haben wie mit Ihrer Botschaft, daß wir ab 1. 1. 54 nun wesentlich mehr Rente bekommen würden.»

Zahlreiche Briefe, mit denen für das «Neujahrsgeschenk» und die Art, auf welche es angekündigt wurde, gedankt wird, stellen eine Anerkennung für die große Arbeit dar, die die Ausgleichskassen leisten mußten, um die rund 400 000 laufenden Renten rechtzeitig auf den 1. Januar 1954 anzupassen:

«Das war eine freudige Neujahrs-Ueberraschung. Die «Lohnerhöhung» nehmen wir dankend an.»

«Wir wollen diesen Tag nicht vorbeigehen lassen ohne Ihnen zu sagen, wie uns Ihr Schreiben vom 30. Dezember, welches wir gerade am Neujahrsmorgen erhalten haben, gefreut hat. Ganz gewiß ist diese Erhöhung von 7 Franken willkommen, aber sie hat umso mehr Freude

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gemacht, weil man den netten Gedanken hatte, diese Erhöhung auf den Neujahrstag anzukündigen. — Wir danken Ihnen von ganzem Herzen für die artige Geste, daß Sie den armen Alten dieses Geschenk für das Neujahrsfest angekündigt haben.»

«Für das sehr freundliche Schreiben, welches Sie mir zukommen ließen, sehe ich mich veranlaßt, Ihnen meinen aufrichtigen Dank auszusprechen. Ihre herzlichen Worte haben mich so viel gefreut wie die Aufbesserung. Es ist dies doch etwas anderes als wie gewöhnlich, die steife Amtssprache. Wenn es immer in dieser höflichen Sprache weiter ginge, so wäre die Zusammenarbeit mit der Behörde auch besser.»

«Ich kann Ihnen sagen, Zeitpunkt und Text waren so glücklich gewählt, daß Sie trotz vorgängiger Presseorientierung vielen alten Leuten eine Freude damit gemacht haben. Daß eine Amtsstelle diesen menschlich angenehmen Ton findet, hat — soweit ich dies in unserer Gegend beurteilen konnte — außerordentlich angenehm berührt. Und da man ja sonst mit der Kritik auch nicht immer zurückhält (ich mache da manchmal auch keine Ausnahme), so soll das doch auch gesagt sein.»

Zahlreiche Rentenbezüger haben aber nicht nur an die Zukunft gedacht, sondern auch an das, was sie in den vergangenen Jahren schon erhalten haben:

«Es ist mir ein Bedürfnis, für die mir zukommende Rente einmal alleiherzlichsten Dank zu sagen. Sie ist jeden Monat sozusagen ein Geschenk, das man in meinem Alter besonders zu schätzen weiß.»

«Möchte Ihnen vielmal danken für die Rentenversicherung, wie freut man sich, jeden Monat sein bestimmtes Geld zu erhalten. Wo wir uns früher mit einer 11-köpfigen Familie ohne Rente durchschlagen mußten! Umso mehr wird ein solches Geschenk mit großem Dank angenommen, für alle, die sich damit bemühen müssen.»

«Ihre freundliche Mitteilung erhalten, möchte ich Ihnen, wie bisher, herzlich danken für Ihre monatliche Spende, und bin ich Ihnen so herzlich dankbar für die weitere Begünstigung Ihres schönen Werkes.»

«Wir können nur herzlich danken für das große Geschenk, das so guten Anklang findet. Wir möchten allen denen, die sich dafür bemüht haben, auch von Herzen danken. Auch aufrichtigen Dank den Funktionären, die das ganze Jahr über so pünktlich Zahltag machen.»

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Andere Rentner blicken der Zukunft mit einiger Reserve entgegen und wünschen:

«Hoffentlich ist's nicht das letzte Mal!»

oder drücken diesen Gedanken auch etwa bildlich aus, wie das im folgenden französischen Brief geschieht:

«Pour notre part, il faut que nous disions Merci. Nous trouvons que la terre repond au ciel; car, l'assurance vieillesse est une 6toile qui brille bien au-delä de nos frontires. Puisse-t-elle ne jamais 'etre une etoile filante

Andere wieder denken auch an die Vergeßlichen und Undankbaren und schreiben auch in deren Namen:

«Gewiß geschieht es im Namen vieler, wenn ich Ihnen für die Hilfe nochmals herzlich danke.»

«Danke Ihnen auch für alle diejenigen, die es vergessen oder nicht für nötig finden».

Sind diese Hunderte von Briefen — wovon einige so persönlich gehalten sind, daß wir uns zu ihrer Veröffentlichung nicht für ermächtigt hielten — nicht dazu angetan, jenem Pfarrer eine befriedigende Antwort zu geben, der, nachdem er sich im Namen seines Mündels bedankt hatte, schrieb:

«Es wäre wohl nicht uninteressant, zu erfahren, wie viel Prozent der Empfänger die Mitteilung verdanken, und wie viele sie als eine Selbstverständlichkeit oder als eine ihnen zufallende Pflichtgabe hinnehmen. Ich fürchte, die Institution der AHV bringe unvermeidlich eine seelische Verarmung mit sich. Sollte ich unrecht haben? Dann wäre ich glücklich.»

Schließlich können wir es uns nicht versagen, hier noch eine gegen die Verfügung «Rentenerhöhung» erhobene Beschwerde zu erwähnen. Entsprechend der auf der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung eine schriftliche und begründete «Beschwerde» gegen diese erhoben werden könne, wurde von einer Rentnerin fristgemäß der folgende Brief an die zuständige kantonale Rekurskommission für die AHV gerichtet:

«Geehrte Herren!

Will die Frage beantworten. Meine Beschwerden sind die, weil ich nicht gut laufen kann.

Achtungsvoll zeichnet»

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Die Besserstellung der Uebergangsrentner durch die Gesetzesrevision

Das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV bringt bekanntlich nicht nur eine Erhöhung der Rentenansätze, sondern führt mit der Ersetzung der bisherigen Dreiviertel-Anrechnung durch die Zweidrittel-Anrechnung des Einkommens auch zu einer Erweiterung des Bezügerkreises um mehr als 5 Prozent sowie — für die Bezüger von gekürzten Renten — zu einer Erhöhung dieser gekürzten Rente, und zwar oft bie zur Maximalrente. Ferner wirkt sich die indirekte Erhöhung der Einkommensgrenzen sehr günstig für die Besitzer von kleineren Vermögen aus. Diese Wirkung wird durch die im Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953 betreffend die Aenderung der Vollzugsverordnung zum AHVG vorgesehene Erhöhung des Notpfennigs noch verstärkt.

Wie vorteilhaft sich die neue Regelung für die Uebergangsrentner auswirkt, ist aus den nachstehenden Tabellen zu ersehen. Diese enthalten für die verschiedenen Rentenarten die effektiven Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die entsprechenden Kürzungsgrenzen, und zwar finden sich jeweils die vor und nach dem 1. Januar 1954 maßgebenden Grenzbeträge einander gegenübergestellt. Was insbesondere die Kürzungsgrenzen betrifft, so geben diese an, welches Erwerbseinkommen oder welches bewegliche bzw. unbewegliche Vermögen ein Versicherter besitzen kann, ohne daß seine Rente gekürzt wird.

Tabelle 1 ist wie folgt zu interpretieren: Bei einem Einkommen bis zur Höhe der Kürzungsgrenze wird die Rente voll ausbezahlt. Bewegt sich das Einkommen zwischen der Kürzungs- und der Einkommensgrenze, so wird die Rente gekürzt. Erreicht oder übersteigt es die Einkommensgrenze, so wird keine Rente gewährt.

Analog gilt für die Tabellen 2 bis 4: Bei einem Vermögen bis zur Höhe der Kürzungsgrenze wird die Rente voll ausbezahlt. Bewegt sich das Vermögen zwischen der Kürzungs- und der Vermögensgrenze, so wird die Rente gekürzt. Erreicht oder übersteigt es die Vermögensgrenze, so wird keine Rente gewährt.

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Effektive Kürzungs- und Einkommensgrenzen für reines Erwerbseinkommen

Beträge in Franken Tabelle 1

Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart

bis1953 ab 1959 bis1953 I ab 1954 bis1953 I ab 1954

Kürzungsgrenzen

Einfache Altersrenten 2 333 2 490 2 267 2 370 2 160 2 205 Ehepaar-Altersrenten 3 733 3 960 3 653 3 810 3 507 3 570 Witwenrenten 2 533 2 730 2 427 2 580 2 300 2 385 Einfache Waisenrenten 1 167 1 260 1 093 1170 1 007 1 065

Vollwaisenrenten 1 013 1 065 973 1 005 913930

Einkommensgrenzen

Einfache Altersrenten 3 333 3 750 3 067 3 450 2 800 3 150 Ehepaar-Altersrenten 5 333 6 000 4 933 5 550 4 533 5 100 Witwenrenten 3 333 3 750 3 067 3 450 2 800 3 150 Einfache Waisenrenten 1 467 1 650 1 333 1 500 1 200 1 350 Vollwaisenrenten 1 467 1 650 1 333 1 500 1 200 1 350

Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn es sich um bewegliches Vermögen handelt'

Beträge in Franken Tabelle 2

Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart

bis 1953 I ab 1954 bis 1953 1 ab 1954 bis 1953 I ab 1959

Kürzungsgrenzen

Einfache Altersrenten 28 272 32 655 27 590 31 414 26 483 29 707 Ehepaar-Altersrenten 45 514 52 000 44 686 50 448 43 176 47 966 Witwenrenten 30 341 35 138 29 245 33 586 27 931 31 569 Einfache Waisenrenten 14 831 17 172 14 066 16 241 13 176 15 155 Vollwaisenrenten 13 238 15 155 12 824 14 534 12 203 13 759

Vermögensgrenzen '

Einfache Altersrenten 38 617 45 690 35 866 42 586 33 103 39 483 Ehepaar-Altersrenten 62 066 73 103 57 928 68 448 53 790 63 793 Witwenrenten 38 617 45 690 35 866 42 586 33 103 39 483 Einfache Waisenrenten 17 934 21 207 16 548 19 655 15 172 18 103 Vollwaisenrenten 17 934 21 207 16 548 19 655 15 172 18 103

1 Vermögensertrag zu 30 0 gerechnet

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Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn das ganze Vermögen in Immobilien angelegt ist 1

Beträge in Franken Tabelle 3

Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart

bis1953 I ab 1954 bis1953 1 ab 1954 bis1953 I ab 1954

Kürzungsgrenzen

Einfache Altersrenten 43 153 49 842 42 111 47 947 40 421 45 342 Ehepaar-Altersrenten . 69 468 79 368 68 205 77 000 65 900 73 211 Witwenrenten 46 311 53 632 44 637 51 263 42 632 48 184 Einfache Waisenrenten 22 637 26 211 21 468 24 789 20 111 23 132 Vollwaisenrenten 20 205 23 132 19 574 22 181 18 626 21 000

Vermögensgrenzen

Einfache Altersrenten 58 942 69 737 54 742 65 000 50 526 60 263 Ehepaar-Altersrenten 94 732 111 579 88 416 104 474 82 100 97 368 Witwenrenten 58 942 69 737 54 742 65 000 50 526 60 263 Einfache Waisenrenten 27 374 32 368 25 258 30 000 23 158 27 632 Vollwaisenrenten 27 374 32 368 25 258 30 000 23 158 27 632

1 Vermögensertrag zu 30/0 gerechnet

Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn das Vermögen zur Hälfte in Immobilien, zur Hälfte in Mobilien angelegt ist 1

Beträge in Franken Tabelle 4

Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart

bis 1953 I ab 1951 bis 1953 I ab 1954 bis 1953 I ab 1954

Kürzungsgrenzen

Einfache Altersrenten 34 162 39 458 33 338 37 958 32 000 35 896 Ehepaar-Altersrenten 54 996 62 833 53 996 60 958 52 171 57 958 . Witwenrenten 36 662 42 458 35 338 40 583 33 750 38 146 Einfache Waisenrenten 17 921 20 750 16 996 19 625 15 921 18 312 Vollwaisenrenten 15 996 18 312 15 496 17 562 14 746 16 625

Vermögensgrenzen

Einfache Altersrenten 46 662 55 208 43 338 51 458 40 000 47 708 Ehepaar-Altersrenten 74 996 88 333 69 996 82 708 64 996 77 083 Witwenrenten 46 662 55 208 43 338 51 458 40 000 47 708 Einfache Waisenrenten 21 671 25 625 19 996 23 750 18 333 21 875 Vollwaisenrenten 21 671 25 625 19 996 23 750 18 333 21 875

0 Vermögensertrag zu 3°/o gerechnet

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Wie groß die Besserstellung namentlich auch für Leute mit einem kleinen Arbeitseinkommen und Vermögen ist, soll zum Schluß noch folgendes Beispiel illustrieren.

Während ein Versicherter in städtischen Verhältnissen mit einem Arbeitseinkommen von jährlich Fr. 1200.— bisher nur dann Anspruch auf die ungekürzte einfache Altersrente hatte, wenn sein bewegliches Vermögen Fr. 15 862.— oder sein unbewegliches Vermögen Fr. 24 211.— (Vermögensertrag immer zu 3% gerechnet) nicht überstieg, erhält er nach der Revision immer noch eine ungekürzte Rente, wenn sein bewegliches Vermögen nicht mehr als Fr. 20 241.— beträgt oder sein unbewegliches Vermögen nicht höher als Fr. 30 894.— ist.

Bemerkungen zum IBK

• Die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (IBK-Weisungen) vom Dezember 1952

sind auf 1. Januar 1953 in Kraft getreten und, durch verschiedene Mustervorlagen ergänzt, im Frühjahr 1953 in Druck erschienen. Versicherungsausweise und IBK sind nun ein Jahr lang nach den bereinigten Vorschriften erstellt, und die Beiträge für das Jahr 1952 sind größtenteils darnach aufgezeichnet worden. Die gemachten Erfahrungen gestatten noch kein abschließendes Urteil. Schon heute kann aber gesagt werden, daß sich die Bemühungen um klarere Vorschriften über die IBK-Führung gelohnt haben. Anderseits sei nicht verschwiegen, daß die Umstellung nicht überall reibungslos vor sich ging. So fiel es verschiedenen Ausgleichskassen schwer, sich von ihren stark übersetzten Vorräten an nunmehr wertlos gewordenen alten Formularen zu trennen und nur noch die einfacheren neuen Formulare zu verwenden. In andern Fällen fehlte es an der gründlichen Instruktion derjenigen Funktionäre, die sich letzten Endes praktisch mit dem Versicherungsausweis und IBK zu befassen haben. Und schließlich hatte man sich an manche inzwischen aufgehobene Vorschrift dermaßen gewöhnt, daß man sich trotz ihrer Mängel nur ungern von ihr trennte. Aus diesen Gründen waren die während der ersten Monate der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Meldungen und IBK-Listen noch nicht• hundertprozentig, und es bedurfte im Einzelfall zahlreicher Hinweise auf die neuen Regeln, bis sich diese durchgesetzt hatten. Im Detail gibt es auch heute noch verschiedenes zu tun. Es wird sich im folgenden Gelegenheit -bieten, auf diesen oder jenen Punkt aufmerksam zu machen.

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Im Jahre 1953 hat der IBK-Bestand aller Ausgleichskassen weiterhin um 584 000 Konten zugenommen

und beträgt heute rund 5,8 Millionen. Vom letztjährigen Zuwachs beruhen 209 000 auf neuen Versicherungsausweisen und 375 000 auf zusätzlichen IBK-Eröffnungen. Von den neuen Versicherungsausweisen entfallen summarisch geschätzt 25 000 auf Namensänderungen. Dieses administrative Ausmaß der 113K-Führung belegt einmal mehr, wie notwendig einheitliche und einfache Regeln sind. Sämtliche Schwierigkeiten vermochten allerdings auch die neuen Weisungen nicht aus der Welt zu schaffen. Wir denken vor allem an die Besonderheiten neuer Büromaschinen, die es zum Beispiel erschweren, eine Ordnungsnummer, eine Schlüsselzahl oder eine Korrektur vorschriftsgemäß zu setzen. In solchen Fällen gehen die Weisungen vor: die Maschine muß den Vorschriften angepaßt werden und nicht umgekehrt. Dabei übersieht das Bundesamt für Sozialversicherung den Nutzen des technischen Fortschritts durchaus nicht, und es besteht keineswegs die Absicht, ausgerechnet die IBK-Führung von den Vorteilen neuer technischer Möglichkeiten auszuschließen.

Die Aufzeichnung von Beiträgen unter Schlüsselzahl 6 nimmt jedes Jahr ab

Diese Entwicklung stellt der Arbeit der Ausgleichskassen ein gutes Zeugnis aus. Die erwähnten Eintragungen ließen sich aber noch weiter vermindern, denn nicht jeder Beitrag, der unter dieser Schlüsselzahl figuriert, gehört unbedingt dorthin. Immer dann, wenn der Familienname und das Geburtsjahr des Versicherten bekannt sind und nur der Geburtstag fehlt, empfiehlt es sich nämlich, gleichwohl ein IBK zu eröffnen und die letzte Gruppe der Versichertennummer mit 900 zu setzen (Randziffer 1 von Anhang I der IBK-Weisungen). Dieses Vorgehen erleichtert erfahrungsgemäß den späteren Rückschluß auf die vollständigen Personalien.

Von der allgemeinen Frage der Konteneröffnung ohne Vormerk im Versicherungsausweis soll heute nicht weiter die Rede sein. Es sei lediglich festgehalten, daß es manche Ausgleichskassen an der in dieser Hinsicht gebotenen Zurückhaltung immer noch fehlen lassen.

Im abgelaufenen Jahr sind 40 Prozent mehr Duplikate von Ver-

sicherungsausweisen verlangt worden als 1952

Diese Tatsache war zu erwarten, ist sie doch im wesentlichen eine Folge der «Militäraktion» (ZAK 1953, Seite 83). Mancher Wehrmann, der seinen Versicherungsausweis allzu gut versorgt oder ihn wirklich verloren hatte, mußte sich, um ihn dem Dienstbüchlein beilegen zu können, zuerst

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um ein Duplikat bemühen. Wenn er ihn künftig umso sorgfältiger aufbewahrt, hat die Militäraktion auch in dieser Hinsicht ihr gutes.

Zahlreiche im Inland wohnhafte Schweizerinnen, die einen Ausländer geheiratet haben, erhalten ihr ehemaliges Schweizerbürgerrecht — gestützt auf das neue Bürgerrechtsgesetz — gegenwärtig wieder zurück. In der Folge mag ihnen der Hinweis auf den bisherigen ausländischen Heimatstaat im Versicherungsausweis nicht immer willkommen sein. Auf die Anfrage verschiedener Ausgleichskassen entschied das Bundesamt für Sozialversicherung, daß rückgebürgerten Ehefrauen auf ausdrückliches Begehren Duplikate ohne Kurzbezeichnung abgegeben werden können. Der Zentralen Ausgleichsstelle ist dies bei der Anforderung des Duplikates bekannt zu geben.

Die Behandlung des Versicherungsausweises im Rentenfall ist sowohl in den IBK-Weisungen als auch in der Rentenwegleitung geordnet

Eine Ausgleichskasse, welche die behördlichen Erlasse genau zu studieren pflegt, stellte bei diesem Anlaß in einem Punkte mangelnde Uebereinstimmung fest. Auf ihre Mitteilung hin erhielt sie folgende Antwort:

«Sie haben uns in freundlicher Weise auf einen Widerspruch in den Vorschriften über den Versicherungsausweis im Rentenfall aufmerksam gemacht. Es stimmt in der Tat, daß Ziffer 342, lit. b, der Rentenwegleitung und Randziffer 44 der Weisungen über Versicherungsausweis und IBK den gleichen Tatbestand nicht einheitlich regeln. Im ersten Fall wird der Rentenfall auf beiden Seiten, im zweiten nur auf der Vorderseite mit einem Stempelaufdruck R vermerkt. Wir . . . teilen Ihnen mit, daß die Fassung der Rentenwegleitung richtig ist. Das heißt, daß die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, sofern dies noch nicht der Fall ist, sich auf dem Versicherungsausweis nachträglich eintragen muß. Wir werden Randziffer 44 der erwähnten Weisungen zu gegebener Zeit entsprechend ergänzen.»

Abrechnungsnummer und Schlüsselzahl werden nicht durchwegs die nötige Aufmerksamkeit geschenkt

Wenn sich bei einer größeren Anzahl von Eintragungen einzelne Angaben, wie die Ziffer des Erwerbszweiges oder die Schlüsselzahl gleich bleiben, ist es zulässig, diese Angaben sowohl auf den IBK als auch auf den IBK-Listen nur einmal aufzuzeichnen oder einzudrucken. Diese Voraussetzungen sind besonders bei Verbandsausgleichskassen erfüllt, deren Mitglieder zur gleichen Branche gehören. Diese Vereinfachung darf aber

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nicht übertrieben werden. So übersehen es gerade Ausgleichskassen solcher Berufsverbände, für ihr eigenes Personal die Erwerbsziffer 44 und für die Funktionäre ihres Gründerverbandes die Erwerbsziffer 61 zu setzen. Zu solchem Versehen kommen eigentliche Verwechslungen und Verschriebe (oder sollte es gar Absicht sein, daß ein gewerbliches Sekretariat, das seine Branche zur wirtschaftlichen Blüte zu bringen verstand, statt unter 61 unter der Erwerbsziffer 62 — Gesundheitspflege figuriert). Vermutlich liegt auch ein Versehen vor, wenn Kollektivgesellschaften mit übertragener Kontenführung in der IBK-Liste nur Beiträge aus unselbständiger und keine solchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufweisen. Schließlich haben sich noch nicht alle Ausgleichskassen mit den besonderen Schlüsselzahlen für die Aufwertung und Minuskorrekturen vertraut gemacht.

«Der Beitrag ist unter Weglassen der Rappen in ganzen Franken einzutragen»

Niemand wird dieser Weisung Unklarheit vorwerfen wollen. Dennoch stößt man immer wieder auf irrtümliche Auffassungen, sei es, daß die Rappen trotz allem eingetragen oder daß die entsprechenden Beträge gegebenenfalls aufgerundet werden. Das Aufrunden wird mit kaufmännischer oder buchhalterischer Usanz und mit dem Bedürfnis begründet, abgerechnete und aufgezeichnete Beiträge miteinander vergleichen zu können. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat kürzlich zu dieser Frage einmal mehr Stellung genommen. Es schrieb an eine Ausgleichskasse:

«Die IBK-Führung ist keine buchhalterische oder kaufmännische, sondern eine statistische Angelegenheit. (Deshalb gibt es streng genommen keine IBK-«Buchungen», sondern nur IBK-Eintragungen oder IBK-Aufzeichnungen). Der Ausfall der Rappen ist in den Rententabellen ausdrücklich berücksichtigt. Im übrigen kann Aufrunden die Rente entgegen Ihrer Auffassung eben doch beeinflussen und übersetzte Renten zur Folge haben. Unter diesen Umständen legen wir größten Wert auf die weisungsgemäße Aufzeichnung der Beiträge.»

Der erwähnte Vergleich zwischen abgerechneten und aufgezeichneten Beiträgen ist nicht vorgeschrieben. Glaubt eine Ausgleichskasse, aus Kontrollgründen darauf nicht verzichten zu können, so gibt es andere und präzisere Methoden als das Aufrunden.

Im übrigen sind die Rappenbeiträge nicht nur nicht aufzuzeichnen, sondern sollen auch nicht durch Querstriche oder gestrichene Nullzahlen usw. angedeutet werden. Ein Beitrag von Fr. 28.65 ist somit einfach mit

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28 und weder mit 28. —, 28.--, noch mit 28.00 usw. einzutragen. Die Nullzahlen sind ein Leerlauf, und die Querstriche erschweren eine allfällige Anpassung der Vorschriften über die IBK-Korrekturen an moderne Büromaschinen.

Die früher häufigen Sondervermerke vor oder hinter dem Beitrag haben abgenommen. Sie müssen indessen ganz verschwinden. Hinweise auf den Charakter des Beitrages (NB = Nachbelastung, NTR = Nachtrag) oder die Beitragsdauer (II. Sem. = zweites Semester) usw. sind nicht nur unnötig, sondern — weil sie Verwirrung schaffen — unzulässig. Unrichtig ist es auch, Beiträge von null Franken gleichsam pro memoria einzutragen. Das geschieht gelegentlich für Arbeitnehmer, die auf ihrem geringfügigen Einkommen aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 8, Abs. 2, keine Beiträge entrichten. Die Folge ist, daß in der IBK-Liste seitenlang zwar Versichertennummer usw., aber keine Beiträge stehen. Alle diese Eigenheiten sind Ausfluß einer falschen Auffassung von IBK. Deshalb sei wiederholt: das IBK dient nicht der Abrechnungs- und nicht der Erfassungskontrolle, sondern einzig und ausschließlich der Beitragsstatistik für den Renten.f all.

Es wäre falsch, aus diesen Bemerkungen auf eigentliche Mängel in der IBK-Führung schließen zu wollen. Auch bloße Ausnahmen können jedoch die Arbeitsabwicklung ernstlich stören. Sie verdienen deshalb besondere Beachtung. Eine Neuerung, die sich sehr gut eingespielt hat, ist der Abschluß des IBK im Rentenfall, d.h. die Totalisierung der Beiträge gemäß Randziffer 94 der IBK-Weisungen.

Die IBK-Liste ist in erster Linie ein Dokument für die Zentrale Ausgleichsstelle.

Ursprünglich durfte die IBK-Liste nur die Beiträge eines Beitragsjahres enthalten. Bei Nachzahlungen, die sich auf verschiedene Beitragsjahre erstreckten, waren für jedes Jahr gesonderte Listen zu führen. Im weiteren gab es auch für Beiträge, die innerhalb des Beitragsjahres und nicht erst nach dessen Ablauf eingetragen wurden, eigene Listen. Schließlich bestanden besondere Korrekturlisten. Inzwischen konnte die Zentrale Ausgleichsstelle auf diese Vielfalt verzichten, und seit 1953 genügt eine einzige IBK-Liste. Dennoch gibt es Ausgleichskassen, die weiterhin Korrekturlisten führen oder die Listen nach Beitragsjahren trennen. Aehnlich verhält es sich mit den zusätzlichen Angaben auf der IBK-Liste. Der Hinweis auf die gemäß degressiver Skala tatsächlich bezahlten Beiträge konnte nach reiflicher Prüfung fallen gelassen werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle braucht diese Kolonne also nicht

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mehr. Nicht wenige Ausgleichskassen haben sie gleichwohl beibehalten. Der Kasse selbst sagt sie in den konkreten Fällen wenig oder nichts. Vereinzelt finden sich auf der IBK-Liste noch weitere Bemerkungen, bei einem großen Unternehmen mit übertragener Kontenführung zum Beispiel präzise Hinweise auf den Stellenwechsel seiner Arbeitnehmer (d. 8. 10. eingetreten; d. 20. 3. vom Hauptsitz übergetreten usw.). Auch hier spielen wohl betriebsinterne Bedürfnisse mit. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die Mehrarbeit nicht — wie es in der Regel eben doch geschieht — der AHV und den Vorschriften. «vom grünen Tisch» zur Last gelegt wird.

Noch ein Wort zur Papiersorte der IBK-Liste. Das früher oft gebräuchliche Transparentpapier hat sich für die Auswertung der Eintragungen durch die Zentrale Ausgleichsstelle nicht bewährt. Deshalb ist für das abzuliefernde Exemplar weißes Papier vorgeschrieben. Weiße Farbe allein genügt aber nicht. Das Papier darf nicht durchsichtig und vor allem nicht brüchig, sondern soll entsprechend einem leichten Schreibmaschinenpapier von bestimmter Stärke und guter Qualität sein. Ohne diese Voraussetzungen bleibt die Auswertung der Eintragungen eine augenmörderische Angelegenheit. Soweit die Ausgleichskassen bisher in dieser Beziehung am falschen Ort gespart haben, werden sie den freundlichen Mitarbeiterinnen der Zentralen Ausgleichsstelle zuliebe eingeladen, der papiermäßigen Güte der IBK-Liste vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.

Eine zweckmäßige Rekapitulation der IBK-Listen erleichtert der Zentralen Ausgleichsstelle die Arbeit

Nach Randziffer 72 der IBK-Weisungen sind die Seitentotale der in eine Sendung zusammengefaßten IBK-Listen in einer Rekapitulation festzuhalten. Für diese Rekapitulation bestehen keine Vorschriften. Sie fallen entsprechend verschieden aus. Im Interesse der Sache wäre eine gewisse Vereinheitlichung zu begrüßen. Dabei hätte es die Meinung, nicht nur die Listen der laufenden Sendung zu rekapitulieren, sondern gleichzeitig auf die früheren Sendungen Bezug zu nehmen und solchermaßen den jeweiligen Stand der IBK-Führung wiederzugeben. Von zusätzlichen Vorschriften oder einem neuen Formular soll indes abgesehen werden. An deren Stelle möge folgendes Beispiel treten:

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Rekapitulation Nr. 5

Beiträge Text Fr.

Listen Nr. 25 2 000 26 2 200 27 2 050 28 2 800 29 2 600

34 2 500

Total Listen Nr. 25-34 23 800 Total der Rekapitulationen Nr. 1-4 110 000

Total gemäss Rekapitulation Nr. 1-5 133 800 Total für 1953 abgerechnete Beiträge 735 000

Noch einzutragende Beiträge 601 200

Zürich, den 4. Mai 1954

Den Ausgleichskassen sei empfohlen, die Rekapitulation künftig in diesem Sinne zu erstellen oder wenigstens für die Angaben I—III dem Beispiel anzugleichen. Das Ergebnis gemäß Abschnitt V ist zwangsläufig approximativ. Eine solche ergänzende Aufstellung gewährt aber nicht nur der Zentralen Ausgleichsstelle, sondern auch der Ausgleichskasse selbst eine Uebersicht über den Stand der Arbeit.

Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung an die französische Altersversicherung

Drei wichtige Abschnitte kennzeichnen die Entwicklung der Sozialversicherung in Frankreich. Während die Gesetzgebung von 1910, die mit «r8gime des retraites ouvri8res et paysannes» benannt wird, erstmals Bestimmungen über die obligatorische Altersversicherung der Arbeiter mit bescheidenen Einkommen enthielt, wurde in der Folge mit der Gesetzgebung von 1928/1930 für Arbeiter und Angestellte, deren Entlöhnung einen bestimmten Grenzbetrag nicht überstieg, eine Sozialversicherungsordnung geschaffen, die gleichzeitig die Risiken der Krankheit, der Invalidität, der Mutterschaft, des Alters und des Todes deckte. Schließlich brachte die

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heute geltende Regelung, die hauptsächlich auf Erlassen aus dem Jahre 1945 beruht, eine Neuschöpfung der Sozialgesetzgebung, durch welche ein umfassendes System der sozialen Sicherheit eingeführt wurde

Vor der Inkraftsetzung der Neuordnung von 1945 hatten Unselbständigerwerbende, deren Arbeitsentgelt die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen überstieg, keine Möglichkeit, sich für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze Sozialversicherungsrenten zu erwerben. Die Nachzahlung der Beiträge erlaubt nun den Angehörigen jener Altersklassen, die wegen der Wartefristen unter der neuen Ordnung keinen Altersrentenanspruch mehr begründen könnten, sich für die fehlenden Jahre in die frühere Versicherungsordnung «einzukaufen». Die betreffenden Personen können auf diese Weise in der Regel in den Genuß einer Altersrente gelangen, die ihnen ohne besondere Bedingungen ausgerichtet wird. Ohne diesen Einkauf durch Beitragsnachzahlung haben sie dagegen lediglich auf die «Beihilfen für alte Arbeitnehmer» (allocation aux vieux travailleurs salari8s) Anspruch, soweit ihre Mittel die hiefür geltenden gesetzlichen Grenzen nicht übersteigen und sofern sie ihren Wohnsitz in Frankreich haben.

Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung an die französische Altersversicherung steht heute, wie uns kürzlich zur Kenntnis gelangte, den Ingenieuren und höheren Angestellten (cadres) der nicht-landwirtschaftlichen Berufe offen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1930 und dem 31. Dezember 1946 in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und die wegen Ueberschreitens der damals für die Versicherungspflicht geltenden Lohngrenze während der ganzen oder während eines Teils dieser Zeit keine Beiträge an die französische Sozialversicherung zahlen konnten. Das gleiche Recht steht auch dem überlebenden Ehegatten solcher Personen zu.

Für die Nächzahlung der Beiträge ist eine Frist bis zum 15. Juni 194 gesetzt.

Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, als schweizerische Verbindungsstelle für die zwischenstaatliche Durchführung des schweizerischfranzösischen Abkommens über die Altersversicherung vom 9. Juli 1949 bezeichnet, steht den heute in der Schweiz wohnenden Interessenten für nähere Auskünfte sowie für die Weiterleitung von Beitragsnachzahlungsgesuchen an die zuständigen französischen Behörden zur Verfügung.

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Einführung von Geburtszulagen im Kanton Luzern

Gemäß Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. Dezember 1953 richtet die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern im Jahre 1954 den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine Geburtszulage von Fr. 100 aus.

Anspruch auf die Geburtenzulage haben Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bei einem der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt sind. Arbeitnehmer im Nebenberuf können die. Geburtszulage nur dann beziehen, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes mindestens drei Monate in einem Lohnverhältnis gearbeitet haben. Ein Doppelbezug der Geburtszulage ist ausgeschlossen, da nur der Vater Anspruch auf die Geburtszulage hat, sofern beide Ehegatten die Voraussetzungen zum Bezuge der Geburtszulage erfüllen.

Keinen Anspruch auf die Geburtszulage der kantonalen Kasse haben die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber einer privaten Kasse angeschlossen sind. Die privaten Kassen richten in der Regel bereits vom ersten Kinde an Zulagen aus, sodaß die ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer wesentlich höhere Zulagen erhalten als die Bezüger der kantonalen Kasse, die bekanntlich erst dann Kinderzulagen erhalten, wenn sie eine Dreikinderfamilie haben.

Der Anspruch auf die Geburtszulage ist bei der Geburt eines Kindes durch den «Meldeschein für die Ausrichtung einer Geburtszulage» geltend zu machen. Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer hat den Meldeschein auszufüllen und zusammen mit seinem vom Zivilstandsamt ergänzten Familienbüchlein der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse an seinem Wohnort abzugeben. Die Geburtszulage wird dem Arbeitnehmer von der kantonalen Ausgleichskasse sofort nach Eingang des Meldescheines mit Postanweisung ausbezahlt.

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Durehführungsfragen. der AHV

BEITRÄGE

Lohnzulagen für die Kosten der Ausbildung von Kindern der Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern, deren Kinder sich nach auswärts begeben müssen, um höhere Schulen zu besuchen oder in die Lehre zu gehen, besondere Zulagen. Sie sollen die Mehrauslagen ganz oder teilweise ausgleichen, die den Eltern erwachsen, weil den Kindern diese Ausbildungsmöglichkeiten am Wohn- und Arbeitsort fehlen.

Als Unkostenersatz können diese Zulagen nicht betrachtet werden. Spesen im Sinne von Art. 7 oder Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV sind nur diejenigen Aufwendungen, welche dem Arbeitnehmer unmittelbar aus der Erfüllung der Dienstleistung entstehen (vgl. Randziffer 68 des Kreisschreibens Nr. 20a), also die allgemein als Gewinnungskosten bezeichneten.

Die Zulagen tragen somit zweifellos sozialen Charakter. Als solche gehören sie nach Art. 5, Abs. 2 und Abs. 4, AHVG grundsätzlich zum maßgebenden Lohn. Der Bundesrat kann allerdings gestützt auf Art. 5, Abs.4, AHVG Sozialleistungen vom maßgebenden Lohn ausnehmen. Er hat denn auch in Art. 8 AHVV von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die hier in Frage stehenden Leistungen lassen sich jedoch unter keine der dort genannten subsumieren.

Austausch Jugendlicher au pair

Werden Jugendliche, beispielsweise zur Erlernung einer fremden Sprache, au pair ausgetauscht, so wird jeder Jugendliche in die Familiengemeinschaft des andern aufgenommen. Arbeitet er im Betrieb der fremden Familie mit, und erhält er dafür freie Verpflegung und Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Taschengeld, so sind trotzdem die Sonderbestimmungen von Art. 3, Abs. 2, lit. d, und Art. 5, Abs. 3, AHVG über die mitarbeitenden Familienglieder nicht anwendbar. Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die Beitragspflicht und den maßgebenden Lohn: Vom Naturallohn des Jugendlichen sind die Beiträge zu erheben.

RENTEN

Zum neuen Abkommen mit Italien

Weder im neuen, am 28. Dezember 1953 ratifizierten Sozialversicherungsabkommen mit Italien noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 8. Februar 1954, das die Durchführung dieses neuen

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Staatsvertrages in der Schweiz regelt, findet sich die einmalige Witwenabfindung ausdrücklich erwähnt. Eine Anfrage gibt Anlaß zu folgender Klarstellung:

Witwenabfindungen sind, nicht anders als Renten, Leistungen im Versicherungsfall. Wenn mit Bezug auf die schweizerische AHV vom Rentenanspruch gesprochen wird, so ist darin der allfällige Anspruch auf Witwenabfindung stets mit inbegriffen. Die Witwenabfindung wird in diesem Zusammenhang gelegentlich gerne als eine besondere Form der Rente bezeichnet, was nun allerdings nicht ganz zutreffend ist: das besondere Merkmal der Einmaligkeit stellt die Witwenabfindung begrifflich eher in Gegensatz zum wiederkehrenden Charakter der Rente.

«Renten» zu sagen und unter Umständen damit «Abfindung» zu meinen, hat sich nun aber einmal eingebürgert (auch im Gesetz!). Und so ist es auch im Kreisschreiben vom 8. Februar 1954 gemeint: Wenn künftig einmalige Witwenabfindungen für Frauen italienischer Nationalität zugesprochen werden, so sind diese Leistungen, sofern der Anspruch nach dem 31. Dezember 1950 entstanden ist, gleich wie die'Renten ungekürzt zu gewähren. Bezüglich der bisher — um ein Drittel gekürzt — ausgerichteten Abfindungen für Witwen italienischer Staatsangehörigkeit gilt sinngemäß das im Kreisschreiben S. 10 unter Ziffer IV Gesagte: Wo der Abfindungs-Anspruch nach dem 31. Dezember 1950 entstanden ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzahlung des Kürzungsdrittels, doch brauchen solche Nachzahlungen nur auf Antrag vorgenommen'u werden.

Durchführungsfragen der EO

Haushaltentschädigung wegen der beruflichen Stellung

Mit dem Urteil vom 17. August i.Sa. Th.M. (ZAK 1953, 325) hat das eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, unter welchen Voraussetzungen einem alleinstehenden Landwirt ohne Kinder eine Haushaltungsentschädigung gemäß EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, ausgerichtet werden könne. In den Erläuterungen dazu (ZAK 1953, 320) hat das Bundesamt für Sozialversicherung ausgeführt, welche Bedeutung diesem Entscheid für die Kassenpraxis zukomme. Zum Schlusse wurde ausgeführt, dieses Urteil betreffend einen alleinstehenden Landwirt könne nicht ohne weiteres auf die alleinsteheaden Selbständiger werbenden der nichtlandwirtschaftlichen Berufszweige angewendet werden und zwar deshalb nicht, weil es in den nichtlandwirtschaftlichen Berufszweigen viel

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öfters vorkomme, daß der Geschäftsbetrieb und der Haushalt räumlich getrennt seien, sodaß die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung jedenfalls nur ausnahmsweise vorliege.

Diese Auffassung ist durch zwei in der vorliegenden Nummer veröffentlichte Entscheide des EVG bestätigt worden. In einem Fall handelt es sieh um einen alleinstehenden Bäckermeister, im andern um einen alleinstehenden Inhaber eines Konstruktionsbüros. In beiden Fällen wurde die Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung abgelehnt.

Diese beiden Entscheide des EVG führen für die Kassenpraxis zum Ergebnis, daß den alleinstehenden Gewerbetreibenden die Haushaltungsentschädigung in der Regel nicht ausgerichtet werden kann, es wäre denn, daß ganz besondere Gründe däfür sprächen, wobei selbstverständlich die in Randziffer 29 der EO-Wegleitung genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen sind der Aufsichtsbehörde jeweils bis 30. April einzureichen. Verspätungen behindern die Auswertung der Berichte und verzögern die Berichterstattung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Nun können einzelne Ausgleichskassen allerdings wegen der späteren Rechnungsablage gemäß Buchführungsweisungen in eine gewisse Zeitnot geraten. In solchen Fällen wird die Frist zur Ablieferung des Jahresberichtes pro 1953 um längstens einen Monat erstreckt. Diese Fristerstreckung sollte immerhin die Ausnahme bleiben. Es ist denn auch verschiedenen Ausgleichskassen gelungen, den Jahresbericht schon früher als bisher einzureichen. Den Anfang hat am 15. Februar eine Ausgleichskasse aus dem Waadtland gemacht. Im «zweiten Rang» steht am 23. Februar eine Ausgleichskasse im Kanton Thurgau. Hier also haben sich für einmal der Westen und der Osten brüderlich gefunden.

Im übrigen hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 12. März 1954 in Bern mit einer Delegation der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen einen Entwurf für die Richtlinien und das Beiblatt zum Jahresbericht 1954 besprochen. Unter anderem wurde angestrebt, den Begriff des Abrechnungspflichtigen klarer als bis anhin zu umschreiben und damit zu erreichen, daß die Kassenmitglieder inskünftig von allen Ausgleichskassen nach einheitlichen Kriterien gezählt werden.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Ausschuß für die Gemäß Erwerbsersatzordnung Art. 23, Abs. 2, bestellt die Erwerbsersatz- eidg. AHV-Kommission aus ihrer Mitte einen Ausschuß ordnung für die Erwerbsersatzordnung, welcher durch Angehörige

der Armee ergänzt wird. Dem Ausschuß obliegt die Begutachtung für Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates.

In ihrer Sitzung vom 18. Februar 1954 hat nun die eidg. AHV-Kommission diesen Ausschuß wie folgt bestellt:

PRÄSIDENT

Direktor Dr. A. Saxer, Bundesamt für Sozialversicherung

MITGLIEDER

Vertreter des Bundes: Ständerat Dr. A. Picot

Vertreter der Armee: Landammann A. Bodmer

Hauptmann G. Bütikofer

Adj. Uof. R. Graf

Vertreter der Kantone: Alt Regierungsrat C. Brandt Regierungsrat Dr. B. Galli

Vertreter der Arbeitgeber:

R. Barde Dr. L. Derron Nationalrat Dr. P. Gysler Vertreter der Arbeitsnehmer:

G, Bernasconi

Dr. h. c. J. Scherrer Nationalrat Ph. Schmid-Ruedin Vertreter der Landwirtschaft:

Dr. A. Borel

Vertreter der Frauenverbände:

Frl. Dr. E. Nägeli

Verwaltungsrat Der Bundesrat hat auf Antrag der Eidg. AHV-Kommisdes Ausgleichs- sion als Nachfolger von Herrn Bundesrat Hans fonds der AHV Streul i, welcher auf den 31. Januar 1954 aus dem

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV zurückgetreten ist, Herrn Staatsrat Alfred Oulevay, Lausanne, Chef des Finanzdepartements des Kantons Waadt, für die laufende Amtsperiode zum Mitglied des Verwaltungsrates ernannt.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Haushaltungsentschädigung

Einem alleinstehenden Gewerbetreibenden kann keine Haushaltungsentschädigung zugesprochen werden, wenn er keinen «eigenen» Haus-

halt führt, oder dieser nicht betriebsnotwendig ist. (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte).

Der ledige Wehrpflichtige ist Bäckermeister und betreibt eine Bäckerei-Konditorei. Neben den im Parterre befindlichen Bäckereilokalitäten verfügt er über eine Wohnung im ersten Stock, wo er, ein 16-jähriger Bruder und seine nichthochbetagten Eltern wohnen. Der Mietvertrag setzt die Miete der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnung voraus. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung, weil der Betrieb einer Bäckerei nicht unbedingt die Führung eines Haushaltes erfordere. Die Vorinstanz sprach deni Wehrpflichtigen dagegen die Haushaltungsentschädigung zu, weil bei ihm eine Berufsausübung ohne eigenen Haushalt vernünftigerweise nicht in Betracht falle. Die gegen diesen Entscheid vom BSV eingereichte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen und damit die Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung verweigert.

1. Nach EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, haben Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung auch ledige, verwitwete und geschiedene Wehrpflichtige, die «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen». Der Richter hat im Einzelfall zu prüfen, ob ein anspruchserhebender Wehrpflichtiger die Voraussetzungen von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, erfülle, wobei dieser stets darzutun hat, er sei wegen der Natur und den Anforderungen seines Berufes genötigt, selber zu haushalten. Daher ist es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung streng zu nehmen.

2. Daß der Berufungsbeklagte berufsnotwendig Träger einer eigenen Haushaltung sei, läßt sich nicht damit begründen, daß der Vermieter Betriebsräumlichkeiten und Wohnung nur zusammen vermiete. Denn darin liegt kein Element, das der Berufsausübung als solcher innewohnt. Oft führen familiäre Gründe zu einer derart kombinierten Miete. So ergeben sich Verhältnisse, bei denen der ledige Sohn den Betrieb von den Eltern übernommen hat, während die Haushaltung in der vom Betrieb getrennten Wohnung doch durch die Eltern beibehalten wird. Im Gegensatz zum Landwirtschaftsbetrieb sind in einer modernen Bäckerei Betrieb und Wohnung getrennt, weil die Haushaltführung in. diesem Gewerbe jedenfalls nicht mehr generell als notwendig erachtet werden kann. So befindet sich beim Berufungsbeklagten die Bäckerei im Parterre und die Wohnung im ersten Stock. Es drängt sich nun die Frage auf, ob der gegebenen Ordnung nicht vornehmlich familiäre Motive zugrunde liegen, indem behauptet wird, der Berufungsbeklagte «beherberge» seine «betagten» Eltern.

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Die angeblich «betagten» Eltern waren im Zeitpunkt der Dienstleistung 65 bzw. 55 jährig, standen also noch nicht im Genuß einer AHV-Altersrente. Ferner wird nicht behauptet, das Elternpaar sei wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen außerstande, über einen eigenen Haushalt zu verfügen, ganz abgesehen davon, daß damit noch nichts für eine berufsnotwendige Haushaltführung gewonnen wäre. Ueblicherweise wohnt jedoch ein Elternpaar nicht beim ledigen Sohn, sondern der ledige Sohn bleibt dem Haushalt der Eltern angeschlossen.

Im vorliegenden Fall verschweigt der Berufungsbeklagte, daß bei den Eltern ferner ein weiterer, 1937 geborener Sohn (Schüler) lebt, ein weiteres Moment, das für eine Haushaltführung der Eltern spricht. Die Eltern können daher ihren Wohnsitz verlegt haben, einmal um diesen Sohn in ihren Haushalt aufzunehmen und dem Wehrpflichtigen durch Mithilfe in Bäckerei und Laden behilflich zu sein. Sie können mit der Verlegung außerdem bezweckt haben, dem jüngern Sohn die guten Ausbildungsmöglichkeiten einer Stadt zu vermitteln. Die Eltern haben mit ihrem Zuzug ihren Haushalt nicht aufgegeben, und ihr wehrpflichtiger Sohn hat keinen zusätzlichen eigenen Haushalt gegründet. Der Berufungsbeklagte begnügt sich, in der Berufungsantwort unbestimmt zu erklären, er unterhalte mit den Eltern einen gemeinsamen Haushalt, was aber nicht gleichbedeutend ist mit der Führung eines eigenen Haushaltes. Gemeinsamer Haushalt mit den Eltern gibt dem nicht verheirateten Wehrpflichtigen ohne Kinder noch keinen Anspruch auf eine Haushaltungszulage (Art. 4 E0G). Selbst wenn der ledige Sohn für die Wohnungsmiete und weitere Kosten aufkommen sollte, so könnte dies in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht geschehen, wobei ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Unterstützungszulage im Sinne von EO Art. 7 erwachsen würde. Es wäre aber auch an Gegenleistung für allfällige Mithilfe im Betrieb zu denken. Aus allen diesen Gründen kann im vorliegenden Fall das Tatbestandsmoment, daß der Beklagte einen «eigenen» Haushalt führt, nicht als nachgewiesen erachtet werden.

3. Selbst wenn man vom Erfordernis des «eigenen» Haushalts absehen wollte, so würde dies schwerlich zu einem andern Ergebnis führen. Heutzutage ist es in städtischen Bäckereien nicht mehr üblich, daß die Gewerbegehilfen in des Meisters Haushalt einbezogen werden; jedenfalls bildet es bereits eine Ausnahme, wenn ein Bäckergeselle beim Meister wohnt. Der als Sekretär eines Bäckermeisterverbandes orientierte Anwalt des Berufungsbeklagten räumt ein, daß im Gesamtarbeitsvertrag der Kost- und Logiszwang abgeschafft ist und sogar Bestrebungen im Gange sind, die der Meisterschaft überhaupt verbieten wollen, Kost und Logis zu gewähren. Auch wenn berücksichtigt wird, daß Meister und Gesellen ihr Frühstück im Betrieb einzunehmen wünschen, so begründet dies allein keine b e t r iebsbedingte Haushaltführung, da notfalls das Morgenessen im Bäckereibetrieb zubereitet und eingenommen werden kann.

Für den Berufungsbeklagten ist es gewiß praktischer und vorteilhafter, wenn ihm im gleichen Haus neben dem Betrieb noch ein Haushalt zur Verfügung steht. Namentlich seinen Hinweisen auf die Nachtarbeit in der Backstube mit den persönlichen Vorarbeiten und auf die, Bedienungsverhältnisse im Laden ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es würde sich daher beim Problem einer «berufsnotwendigen» Haushaltung weitgehend um einen Grenzfall handeln, wobei aber doch fraglich wäre, ob eine «Notwendigkeit» im Sinne

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der strengen Handhabung dieses Kriteriums angenommen werden könnte. Hierauf braucht aber mangels «eigener» Haushaltführung des Wehrpflichtigen nicht mehr weiter eingetreten zu werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.H., vom 19. Januar 1954, E 7/53.)

Der ledige Wehrpflichtige betreibt als Selbständigerwerbender ein Bureau für Apparatebau und befaßt sich mit der Konstruktion, Fabrikation und Verkauf von Abfüllapparaten verschiedenster Art, Als Bureau benützt er ein Zimmer im Hause, das ihm und seinen Geschwistern gehört. Während seiner Abwesenheit bedient seine Mutter das Telephon, sichtet die Korrespondenz und empfängt Kunden und Lieferanten. Nach seinen Angaben führt der Wehrpflichtige mit der Mutter einen gemeinsamen Haushalt. Er unterstützt sie indirekt dadurch, daß er ihr die Nutznießung an dem ihm zukommenden Erbteil überläßt. Er bezahlt ihr Kost und Logis und einen Mietzins für das Bureau. Kasse und Vorinstanz verweigerten die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung. In der Berufung an das EVG machte der Wehrpflichtige geltend, sein Betrieb sei eng mit der Haushaltung verknüpft. Das EVG wies seine Berufung ab und verweigerte damit die Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung mit der folgenden Begründung, nachdem es die von ihm im Falle des Landwirtes Th. M. (ZAK 1953, 325) eingeschlagene Praxis betreffend die selbständigerwerbenden Landwirte zusammenfassend dargestellt hatte.

1. Nach den Darlegungen der Vorinstanz führt der Berufungskläger keinen eigenen Haushalt, da er im Haushalt der Mutter lebe. Hiefür spricht in der Tat, daß er nach eigenen Darlegungen der Mutter einen Beitrag leistet, der einem normalen Pensionspreis für Kost und Logis entspricht. Daran ändert das Vorbringen des Berufungsklägers nichts, er gewähre der Mutter weiter die Nutznießung an seinem Erbteil, angeblich als Gegenleistung für die Mithilfe im Betrieb, für die Besorgung des Haushalts, als Unterstützung und als Mietzins für die Benützung von Geschäftsräumlichkeiten. Einmal fehlen nähere zahlenmäßige Angaben und Belege, sodann sind noch die übrigen erbberechtigten Geschwister mit ihren Erbanteilen zu berücksichtigen; jedenfalls ist damit nicht dargetan, daß der Berufungskläger einen eigenen Haushalt führt. Er selber hat sich dahin ausgesprochen, daß er zusammen mit seiner Mutter einen Haushalt führe, was ebenfalls nicht zur Annahme eines «eigenen» Haushalts beiträgt. Die Tatsache, daß der Mutter Pensionspreis und Miete entrichtet werden, legt vielmehr die Haushaltführung durch die Mutter nahe, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.

2. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Berufungskläger stehe einem eigenen Haushalt vor, so wäre nach dem in Ziffer 1 Gesagten weiter nachzuweisen, daß er zufolge der Natur und den Anforderungen des Berufs dazu genötigt sei. Generell läßt sich nun nicht sagen, die Führung eines Konstruktionsbureaus setzte einen Haushalt voraus. Auch wenn das eingelegte Konstruktionsprogramm in Betracht gezogen wird, das Abfüllanlagen verschiedenster Art, Faßpumpen, Rohrleitungsfilter, Tubenschließapparate u.a.m. umfaßt, so ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine betriebsnotwendige Verbindung des Bureaus mit einem Haushalt schließen ließen. Wohl macht der Berufungskläger geltend, er bedürfe des Haushalts, «damit während meiner Abwesenheit das Telephon besorgt, die Korrespondenz gesichtet und die Kunden

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und Lieferanten empfangen werden können»; allein dies sind keine Funktionen und Anforderungen, die einem eigenen Haushalt rufen, sondern einer geeigneten Bureauorganisation. Es mag für den Berufungskläger ökonomischer sein, seinen Betrieb dort zu führen, wo ihm nahestehende Personen leben, die anstelle von Bureauangestellten in seiner Abwesenheit die erwähnten Dienste leisten können. Hieraus folgt jedoch nicht, daß betriebliche Anforderungen an sich eine Verbindung mit dem Haushalt notwendig machen; das Konstruktionsbureau kann vielmehr ohne weiteres von Haus und Herd getrennt geführt werden. Das Fehlen einer betriebsnotwendigen Haushaltführung wird augenfällig, wenn der Fall des Landwirtes Th. M. (ZAK 1953, 325) zum Vergleich herangezogen wird. Jenes abgelegene Bauerngut konnte ohne eigenen Haushalt schlechterdings nicht bewirtschaftet werden; man denke beispielsweise an den unvermeidlichen Einbezug der Knechte in die bäuerliche wohn- und hauswirtschaftliche Gemeinschaft und an die betrieblichen Arbeiten im Haus und am Herd.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.J., vom 19. Januar 1954, E 6/53.)

Familienzulagen

Ausländische Arbeitnehmer, die nur einen kleinem oder größern

Teil des Jahres in der Schweiz, die übrige Zeit aber im Ausland ver-

bringen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. FLG Art. 1, Abs. 3.

Nach Art. 1, Abs. 3, FLG haben Ausländer nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Mit dem Ausdruck «wohnen» ist, wie bereits im Urteil P.M.') festgestellt wurde, nicht etwa der Begriff «Wohnsitz haben» gemeint, sondern es genügt auch eine weniger ausgeprägte Bindung an den Aufenthaltsort. Anderseits kann es sich aber auch nicht nur um ein vorübergehendes Verweilen handeln. Der eigentliche Sinn erhellt am besten aus der trundesrätlichen Botschaft zum Gesetz, wo es heißt: «Durch diese Bestimmung» (Art. 1, Abs. 3) «sollen die ausländischen Saisonarbeiter, die nur zur vorübergehenden Arbeitsannahme in die Schweiz einreisen und ihre Familien im Ausland zurücklassen, vom Genusse der Familienzulagen ausgeschlossen werden . . .» In der Schweiz «wohnen» ist sonach immer dann nicht anzunehmen, wenn der ausländische Arbeitnehmer nur einen kleinem oder größern Teil des Jahres in der Schweiz, die übrige Zeit aber im Ausland verbringt. Selbst der Umstand, daß die Ehefrau des Arbeitnehmers mit ihm zusammen in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt (Art. 3, lit. c, des Gesetzes), welcher Umstand nach dem heute gefällten Urteil M. grundsätzlich auch für Ausländer einen Anspruch zu begründen vermag, genügt dann nicht, wenn es sich lediglich um einen Saisonaufenthalt handelt. Im vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand gegeben, indem T. nur vom 15. März bis 15. Dezember und seine Ehefrau nur vom 1. April bis 1. November 1953 in der Schweiz tätig sind, während sie im Winter in Italien wohnen, wo sie ihr eigentliches Lebenszentrum haben. Familienzulagen können daher dem Berufungskläger T. für das Jahr 1953 nicht zugesprochen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.T. vom 21. Dezember 1953, F 18/53.)

') Vgl. vorliegende Nummer, S. 105.

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Ausländische Arbeitnehmer, die zusammen mit dem Ehegatten dauernd in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, haben An-

spruch auf die Haushaltungszulage. FLG Art. 3, Abs. 1.

Nach Art. 1, Abs. 3, FLG haben ausländische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohn'en. Mit dem Ausdruck «wohnen» ist hier unstreitig nicht etwa der Begriff «Wohnsitz haben» gemeint. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung habe, sondern es genügt, daß der Aufenthalt nicht bloß ein ganz vorübergehender sei, wie das bei Saisonarbeitern der Fall ist. Speziell um die letztem vom Bezug der Familienzulagen auszuschließen, wurde ja laut Botschaft des Bundesrates zum FLG der erwähnte Absatz 3 in das Gesetz aufgenommen, nämlich weil die Unterhaltskosten der im Ausland zurückgelassenen Familien im allgemeinen niedriger sind als in der Schweiz, und im übrigen weil auch aus grundsätzlichen Erwägungen die Ausrichtung von Familienzulagen ins Ausland nicht in Betracht fällt. Was sodann unter dem wohnen «mit der Familie» zu verstehen ist, kann nicht ohne Rücksicht auf den Inhalt von Art. 3 bestimmt werden, wo die Voraussetzungen für den Bezug von Haushaltungszulagen geregelt sind. Danach genügt es in personeller Beziehung, daß der Arbeitnehmer mit dem Ehegatten oder mit den Kindern zusammen ist. Da sonach der Anspruch auf Familienzulagen im allgemeinen schon dem Ehepaar ohne Kind zusteht, will offenbar Art. 1, Abs. 3, trotz dem Ausdruck «Familie» ausländische Arbeitnehmer nicht schon dann ausschließen, wenn sie keine Familie im zivilrechtlichen Sinne, sondern einzig einen Ehegatten haben.

Nun wird zwar in Art. 3 auch die Führung eines eigenen Haushaltes verlangt, sei es, daß ihn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten oder seinen Kindern führe (lit. a), sei es, daß ihn sein Ehegatte oder seine Kinder auf seine Kosten führen (lit. b). Vom Erfordernis eines eigenen Haushaltes wird hingegen Umgang genommen für solche Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (lit. c). Diese Ausnahme beruht laut der bundesrätlichen Botschaft auf dem Gedanken, daß durch die Ausrichtung der Haushaltungszulagen die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft gefördert werden soll. Man kann allerdings bezweifeln, ob sich dieses Motiv auch auf ausländische Arbeitnehmer erstreckt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt jedoch keine Handhabe, für Ausländer einen Unterschied zu machen. Es könnte sich einzig fragen, ob lit. c von Art. 3 im Zusammenhang mit Art. 1, Abs. 3, eine Auslegung zu geben sei, nach welcher sie auf Ausländer nicht anwendbar wäre, wie es der Standpunkt des Bundesamtes für Sozialversicherung ist. Zu einer derartigen Auslegung könnte man aber nur gelangen, wenn das in Art. 1, Abs. 3, aufgestellte Erfordernis des Wohnens mit der Familie in der Schweiz die Führung eines eigenen Haushaltes in sich schlösse. Das ist indessen nicht der Fall: Wohnen «mit der Familie» braucht, wie gesagt, im Rahmen der Familienzulagenordnung nicht zu heißen «mit Ehegatte und Kind» (womit allerdings die Vorstellung eines eigenen Haushaltes verbunden wäre), sondern es kann auch einfach bedeuten: «mit dem Ehegatten». Und der Begriff des Wohnens bedingt seinerseits nicht die Führung eines eigenen Haushaltes. Aus dem Zweck allein aber, der der Vorschrift zu Grunde liegt: ausländische Saisonarbeiter vom Bezug der Familienzulage auszuschließen, darf nicht einfach gefolgert werden, daß in

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Art. 3, lit. c, nur Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt gemeint seien, zumal da dem erwähnten Zweck ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden kann, daß Arbeitnehmer, die offensichtlich nur während der Saison in der Schweiz Aufenthalt nehmen, nicht als hier «wohnend» betrachtet werden. — Somit ist Art. 3, lit. c, FLG auch auf solche ausländische Arbeitnehmer anwendbar, die nur zusammen mit dem Ehegatten (dauernd) in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. Gegenüber schweizerischen Arbeitnehmern ohne eigenen Haushalt tritt damit keine Besserstellung ein.

Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, daß P.M., der unstreitig nicht bloßer Saisonarbeiter ist, auch für die Zeit ab 1. Januar 1953 Anspruch auf die Haushaltungszulage hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.M., vom 21. Dezember 1953, F 12/53.)

1. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der mit seinem Ehegatten dau-

ernd in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, hat auch dann Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn er sein Kind im Ausland zurückgelassen hat.

2. Für das im Ausland zurückgelassene Kind besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. FLG Art. 1, Abs. 3.

Das Erfordernis des Wohnens mit der Familie in der Schweiz im Sinne von Art. 1, Abs. 3, FLG ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer allein mit seinem Ehegatten (dauernd) in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt. Das Vorhandensein eines Kindes, das im Ausland zurückgelassen wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Die Familie im Sinne von Art. 1, Abs. 3, wird schon durch die beiden Ehegatten repräsentiert. Auch wäre es stoßend, wollte man ein Ehepaar mit Kind schlechter stellen als ein Ehepaar ohne Kind. Ohne Einfluß ist, ob beide Ehegatten beim Arbeitgeber tätig sind oder bloß einer. — Aus dem Gesagten folgt, daß O.S., der ganz offenbar nicht als bloßer Saisonarbeiter zu betrachten ist, Anspruch auf die Haushaltungszulage hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. O.S., vom 21. Dezember 1953, F 13/53.)

Naturalleistungen des Betriebsleiters an seine unmündigen, im Be-

triebe mitarbeitenden Söhne können als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. a, WStB vom rohen Einkommen abgezogen werden.

Nach Art. 5 FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 3500 Fr. im Jahr nicht übersteigt. Da sich dieser Ansatz um 350 Fr. für jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG erhöht, beträgt hier die Einkommensgrenze Fr. 5600, nämlich 3500 Fr. zuzüglich 2100 Fr. für sechs Kinder unter 15 Jahren. J.K. hat überdies zwei 17 bis 18 jährige Söhne, die auf dem Heimwesen tätig sind. Unbestritten ist, daß das Einkommen des Berufungsbeklagten die Limite um mehr als 200 Fr. übersteigt, solange für die beiden Söhne Julius und Josef kein Lohnabzug (Naturallohn) vorgenommen wird. Die Zulagenberechtigung hängt mithin davon ab, ob vom rohen Einkommen ein Abzug für die beiden minderjährigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Söhne zu gewähren sei oder nicht.

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Nach Art. 5, Abs. 3, FLG erläßt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bewertung und Ermittlung des Einkommens. Gestützt hierauf wird in Art. 4 FLV folgendes bestimmt: «Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der eidg. Wehrsteuergesetzgebung maßgebend». Das Bundesamt für Sozialversicherung verweist hiebei in seiner Textausgabe (S. 17) anmerkungsweise auf Art. 21-23 WStB. Dasselbe tut es in seinen Erläuterungen zum Gesetzestext (S. 33). In der Tat fallen unter den Begriff der Bemessung die nähere Umschreibung des Einkommens und die Grundsätze für dessen Bewertung, wie dies in Art. 21-23 WStB geschieht. Nach Art. 22, lit. a, WStB können abgezogen werden «die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten». Es fragt sich nun, ob zu diesen. Gewinnungskosten die Naturalleistungen •an die beiden Söhne, welche die Rentabilität des Betriebes erheblich fördern, zu zählen seien. Das Bundesamt verneint dies, da «das minderjährigen Kindern für die Mitarbeit im Betriebe der Eltern gewährte Entgelt nach allgemeiner steuerrechtlicher Auffassung nicht als abzugsberechtigter Lohn (Gewinnungskosten) gelte». Demgegenüber ist vorab festzustellen, daß die Steuerpraxis verschiedener Kantone (wie z.B. Luzern und Zürich) das minderjährigen Kindern für die Mitarbeit im eigenen Betrieb ausgerichtete Entgelt als Gewinnungskosten anerkennt (vgl. z.B. Boßhardt, die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer S. 62). Indessen verneint Art. 14 WStB eine Abzugsberechtigung. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 14 WStB entsprechend Art. 21-23 WStB anwendbar sei. Wie bereits erwähnt, erklärt Art. 4 FLV die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung bloß für die «Bemessung des Einkommens» als maßgebend. Die Norm des Art. 14 WStB, wonach das Einkommen von Kindern unter elterlicher Gewalt demjenigen des Inhabers dieser Gewalt zugerechnet werde, findet sich im Abschnitt über die subjektive Steuerpflicht und handelt von der sog. Steuersubstitution, hat also mit der Bemessung des Einkommens an sich nichts zu tun. Zieht man weiter die grundsätzlich verschiedene Zweckbestimmung der Familienzulagen als Fürsorgeleistungen und der Steuern in Betracht, so wäre Art. 14 WStB mangels ausdrücklicher Verweisung höchstens dann zu beachten, wenn dies der ratio des Gesetzes entsprechen würde. Familienzulagen für Bergbauern sollen der Landflucht vorbeugen und damit der Entvölkerung der Berggebiete begegnen, indem sie bestimmt sind, mitzuhelfen, daß die Landwirte jener Gebiete ihr Auskommen finden. Würden aber die Naturalleistungen an mitarbeitende Söhne von 15 bis 20 Jahren dem Bergbauern nicht als Gestehungskosten anerkannt, so liefe dies dem Zweck des Gesetzes zuwider, indem es gerade die schulentlassenen Kinder auf kleinen Bergheimwesen anspornen würde, das Gut zu verlassen, um im Tal Arbeit und Brot zu suchen. Ja der Bergbauer hätte sogar — wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt — ein Interesse daran, seine über 15 Jahre alten Kinder nicht mehr auf dem Betriebe, sondern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft arbeiten und ihren Lebensunterhalt verdienen zu lassen und an deren Stelle fremde Arbeitskräfte einzustellen. Denn auf diese Weise könnte er den vollen Lohn vom rohen Einkommen abziehen und so die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung leichter erfüllen. Eine solche Tendenz will das Gesetz über die Familienzulagen kaum begünstigen, weshalb auch dessen ratio nicht für eine Beachtung von Art. 14, Abs. 1, WStB spricht. Vielmehr ist ein Abzug für Naturalleistungen unter dem Titel Gestehungskosten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. a, WStB zuzulassen, zumal es sich um Aufwendungen handelt, die

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der Berufungsbeklagte tatsächlich machen muß, um das Betriebseinkommen zu erzielen. Da hier das rohe Einkommen die Limite nur unbedeutend übersteigt, erübrigen sich nähere Ausführungen über die Höhe des Abzugs, da bei grundsätzlicher Abzugsberechtigung die Einkommensgrenze in keinem •Fall erreicht wird.

Die Berufung könnte aber auch dann nicht geschützt werden, wenn Art. 14 WStB grundsätzlich anwendbar und der Erwerb der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, als Bestandteil des Einkommens des Vaters zu betrachten wäre. Für diesen Fall sieht das Bundesamt in seinen Erläuterungen (S. 33) in Anlehnung an Art. 14, Abs. 1, Satz 2, WStB folgendes vor: «Vom Erwerbseinkommen dieser Kinder ist nur je der 500 Fr. übersteigende Teil zu berücksichtigen». Als Lohn für ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb beziehen die beiden Söhne Verpflegung und Unterkunft. Von diesem Naturallohn kann der Inhaber der elterlichen Gewalt einen Abzug in gleicher Höhe verlangen, wie er ihn vom Lohn vornehmen könnte, wenn das Kind die gleichen Dienstleistungen einem Dritten erbringen würde. Denn der Vater, der sein Kind bei einem Dritten arbeiten läßt, soll sich nicht besser stellen als jener, dessen Kind im eigenen Betrieb arbeitet. Eine Differenzierung würde vielmehr gegen die oben umschriebene Zwecksetzung der Kinderzulagen an Bergbauern verstoßen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschränkt Art. 14, Abs. 1, WStB allerdings die Nichtanrechnung von 500 Fr. auf den Erwerb von Kindern über 18 Jahren, was darauf. zurückzuführen ist, daß bei Kindern unter 18 Jahren der gleiche Betrag nach Art. 25 WStB abgezogen werden kann. Da aber auf dem Gebiete der Familienzulagen den Familienlasten durch Zuschläge zur Einkommensgrenze für minderjährige Kinder bis zum 15. Altersjahr Rechnung getragen wird (Art. 5, Abs. 1, FLG), kommen die Sozialabzüge des Wehrsteuerrechts bei der Ermittlung des reinen Einkommens nicht zum Zuge. Das Betriebseinkommen, das der Berufungsbeklagte mit den beiden mitarbeitenden Söhnen erzielt, dient indessen nicht bloß dem Unterhalt der Eltern und der 6 Kinder unter 15 Jahren, sondern auch demjenigen der beiden Söhne über 15 Jahre. Ein Abzug, wie er vom Bundesamt vom Erwerbseinkommen der unmündigen Kinder über 15 Jahren zugestanden wird, ist daher in casu jedenfalls am Platze. Der Berufungsbeklagte würde daher selbst bei dieser Betrachtungsweise die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.K., vom 20. November 1953, F 14/53.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. VERSICHERTE PERSONEN

Einem Schweizerbürger, der gestützt auf Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 von der schweizerischen AHV befreit ist, sind, unter Vorbehalt von AHVG Art. 16, Abs. 2, a.F. (Abs. 3 n.F.), auf Gesuch hin sämtliche geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Der Schweizerbürger J.E. ist seit 1941 bei der deutschen Bundesbahn im badischen Bahnhof Basel beschäftigt und bei deren Pensionskasse versichert. Seit 1948 zahlte er auch Beiträge an die schweizerische AHV. Am 23. Juli 1952

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stellte J.E. bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Befreiung von der AHV, weil seine Verpflichtungen so groß seien, daß er die Beiträge nicht mehr leisten könne; ebenso verlangte er auch die bisher entrichteten Beiträge zurück. Da die Ausgleichskasse die Begehren abwies, beschwerte sich J.E. bei der kantonalen Rekursbehörde. Diese hieß die Beschwerde in beiden Punkten gut. Dagegen legte das Bundesamt unter Hinweis auf das Urteil i.Sa. K. vom 27. April 1950') beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung ein.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt:

Nach Art. 1, Abs. 2, AHVG sind nicht versichert: b) Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. — Ob das Vorhandensein einer nicht zumutbaren Doppelbelastung von Amtes wegen geprüft oder aber vom Versicherten geltend gemacht werden muß, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ausführungsvorschrift von Art. 3, Abs. 1, AHVV bestimmt nun aber generell, daß die betreffenden Personen von der Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen seien. Ob dies dem Gesetzeswillen in jeder Beziehung entspreche, hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt als fraglich bezeichnet; deshalb ist die Ausführungsvorschrift einstweilen mit Vorbehalt anzuwenden. Ueber die Folgen einer Befreiung, wenn schon eine Zeitlang Beiträge geleistet wurden, äußert sich das Gesetz ebenfalls nicht.

Seit dem Abschluß der internationalen Abkommen über den gegenseitigen Einbezug fremder Staatsangehöriger in die eigene Sozialversicherung sind die Fälle von Doppelbelastung mit Beiträgen besonders aktuell geworden. Eine erste Frage ist jeweilen die, ob überhaupt eine Doppelversicherung vorliege. Insbesondere auf dem Boden des hier interessierenden Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland stellt sich die Frage, ob ein schweizerischer Staatsangehöriger, der nach den Bestimmungen des Abkommens in Deutschland versichert ist, es auch in der Schweiz geblieben sei, bzw. ob ein deutscher Staatsangehöriger, der nach den Abkommensbestimmungen in der Schweiz versichert ist, es auch in Deutschland geblieben sei, und umgekehrt. Steht einmal eine Doppelbelastung fest, so bedarf es allerdings keiner weitern Voraussetzungen mehr für eine Befreiung, dies dank der Bestimmung von Ziff. 11 des Schlußprotokolls, wonach eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbelastung anerkannt wird, wenn er Beiträge sowohl zur deutschen Rentenversicherung als auch zur schweizerischen AHV entrichten müßte. Angesichts dieser vereinfachten Vorbedingung könnte es als angezeigt erscheinen, das Befreiungsverfahren von Amtes wegen anzuordnen, zumal da die Ermittlung der in Betracht fallenden Versicherten bzw. ihrer Doppelversicherung nicht allzu schwer fallen dürfte. Für heute ist aber, da in concreto tatsächlich ein Gesuch gestellt wurde, von der so geschaffenen Lage auszugeben.

Die Befreiung gilt auf alle Fälle spätestens von der Gesuchseinreichung an. Besteht der Befreiungsgrund der Doppelbelastung schon seit einem frühern Zeitpunkt, so sprechen gewichtige Erwägungen öffentlich-rechtlicher Natur für rückwirkende Befreiung ab diesem Zeitpunkt (vorbehältlich Art. 16 Abs. 2

1) s. ZAK 1950, S. 266: «Befreiung von der schweizerischen AHV wegen unzumutbarer Doppelbelastung kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gewährt werden.

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AHVG, a. F.). Dazu kommt die seit den internationalen Abkommen erheblich erweiterte Möglichkeit eines Mißbrauches der Befreiungsvorschrift. Ein Grenzgänger schweizerischer oder deutscher Nationalität kann, nachdem er die erforderliche Mindestdauer der Beitragsleistung bzw. des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt hat (nach dem Abkommen brauchen jetzt deutsche Staatsangehörige nur noch 5 Jahre in der Schweiz gewohnt zu haben, gegenüber 10 Jahren nach dem Gesetz), ohne weiteres kraft der bloßen Tatsache des Nebeneinanderbestehens zweier Versicherungen eine unzumutbare Doppelbelastung geltend machen mit dem Erfolg, daß er für die Zukunft Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber der schweizerischen AHV erlangt und gleichwohl sich das Recht auf eine seinerzeitige Rente gesichert hat. Auch um derartigen Rentenspekulationen vorzubeugen, rechtfertigt es sich, die Beiträge rückwirkend zurückzuerstatten, und zwar selbst dann, wenn das nicht besonders verlangt wird. Aus diesen Gründen sind dem Berufungsbeklagten, der seit 1. Januar 1948 Beiträge an die AHV entrichtet hat, diese sämtliche Beiträge zurückzuerstatten.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J. E. vom 7. Januar 1954, H 204/53.)

B. BEITRÄGE

Einkommen aus selbständigem Erwerb

1. Die Ausgleichskasse Ist auch dann zur Berufung legitimiert, wenn das Dispositiv des erst-instanzlichen Entscheides zwar auf Nicht-Eintreten lautet, dessen Begründung aber sich gegen sie richtet (AHVG Art. 86, Abs. 1).

2. Wo die AHV-Gesetzgebung Begriffe aus dem Privatrecht verwendet, sind die AlIV-Organe auch zur Beurteilung privatrechtlicher Vorfragen befugt. (AIIVV Art. 20, Abs. 3).

Ueber die im Jahre 1950 gegründete Kollektivgesellschaft W.E & Co. wurde am 22. Oktober 1952 der Konkurs eröffnet. Mangels genügender Aktiven wurde am 20. November 1952 das Verfahren eingestellt. Einer der beiden Gesellschafter K.M. erhielt am 20. Februar 1953 von der Ausgleichskasse ein Schreiben des Inhalts, er sei für eine gegenüber der Firma bestehende Beitragsforderung von Fr. 11 911.85 solidarisch haftbar und werde ersucht, diesen Betrag innert Frist von 30 Tagen einzuzahlen, ansonst Betreibung eingeleitet werde. Das Schreiben war überschrieben finit «Mahnung zur Zahlung» und enthielt außerdem die Bemerkung, diese Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38. K.M. beschwerte sich, indem er geltend machte, die Angelegenheit gehe ihn nichts an, denn der Mitgesellschafter habe ihn bereits im Januar 1951 aus dem Geschäft ausgeschlossen; auch schulde ihm dieser noch Fr. 10 000. Die kantonale Rekursbehörde entschied: «Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.» In der Begründung heißt es, die geltend gemachte Forderung stütze sich nicht auf das AHVG, sondern auf das OR; es handle sich demnach um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht vor der Rekurskommission, sondern vor dem ordentlichen Zivilgericht auszutragen sei. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl K.M. wie die Ausgleichskasse Berufung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die beiden Berufungen in dem Sinne erledigt, daß es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend.

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1. Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers enthält zwar kein eigentliches Begehren. Aus seinen Erklärungen, zumal in Verbindung mit der Beschwerdeschrift, geht jedoch hervor, daß er Aberkennung der Beitragsforderung beantragen will, und zwar gleichviel, ob der Fall vom AHV-Gericht oder vom Zivilgericht entschieden werde. Wenn auch über seine Zahlungspflicht nicht materiell erkannt worden war, hatte er angesichts des Dipositivs der kantonalen Entscheidung das Recht, diese weiterzuziehen, damit die Kassenverfügung nicht in Rechtskraft erwachse. — Auf die Berufung des Beschwerdeführers ist daher einzutreten.

Andrerseits ist aber auch auf die Berufung der Ausgleichskasse einzutreten. Obwohl die Ausgleichskasse rein nach dem Dispositiv des Rekursentscheides nicht der beschwerte Teil war, richtete sich der Entscheid seiner Begründung nach doch auch gegen sie. Nach dem Inhalt der Motivierung konnte sie besorgen, mit einem Rechtsöffnungsbegehren auf Grund des Rekursentscheides nicht durchzudringen. Ihre Sachlegitimation zur Berufungsergreifung ist daher anzuerkennen.

2. Form- und folgerichtig hätte der Rekursentscheid, so wie er motiviert ist, auf Gutheißung der Beschwerde lauten müssen in dem Sinne, daß die Kassenverfügung keinen Bestand habe und daher den Betroffenen nicht verpflichten könne. Das Nichteintreten auf die Beschwerde war jedenfalls nicht begründet.

Der Rekursentscheid ist aber auch seiner Motivierung nach unrichtig, die der Ausgleichskasse das Recht versagt, im Verfügungswege die Schuldnerschaft eines bestimmten Beitragspflichtigen ausgehend von einer obligationenrechtlichen Vorschrift festzustellen. Wie Ausgleichskasse und Bundesamt zutreffend ausführen, hat die mit der Verfügung geltend gemachte Beitragsforderung den Charakter einer AHV-rechtlichen Forderung. Dieser Charakter aber verleiht der Ausgleichskasse die Befugnis, ihr Forderungsrecht im Wege einer Verfügung zu verfolgen. Daß die Eigenschaft des Belangten als Schuldner erst aus dem OR abgeleitet werden muß, vermag am AHV-rechtlichen Charakter der Forderung nichts zu ändern. Die AHV-Gesetzgebung verwendet für bestimmte Rechtssubjekte, bzw. Rechtsverhältnisse Begriffe, die aus andern Rechtsgebieten stammen und daher, sofern nicht aus dem AHVG selber eine dessen Zwecken angepaßte Sinngebung folgt, nach ihrem angestammten Sinne, bzw. nach ihren angestammten Voraussetzungen gehandhabt werden müssen. Wenn also in Art.20, Abs. 3, AHVV der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft als beitragspflichtige Person bezeichnet wird, so sind die AHV-Organe befugt, im einzelnen Falle auf Grund der einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden, vor allein, ob eine bestimmte Person Kollektivgesellschafter sei, des weitern aber auch, im Falle bereits erfolgter Auflösung der Gesellschaft, ob die betreffende Person vom früheren Sozietätsverhältnis her noch für Gesellschaftsschulden haftbar sei.

Dieselbe Prüfungsbefugnis steht erst recht den richterlichen Behörden zu, wie ja anerkanntermaßen ganz allgemein die angerufenen Gerichte auch solche Vorfragen entscheiden dürfen und meistens auch müssen, welche an sich in die sachliche Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, so daß eine Verweisung der interessierten Partei an letztere nicht erforderlich, ja, in vielen Fällen prozessual gar nicht möglich ist. Das Eidg. Versicherungsgericht kommt denn auch immer wieder in die Lage, zu Vorfragen, die das Zivilrecht berühren, Stellung

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nehmen zu müssen, um über den streitigen Anspruch entscheiden zu können. Schon von jeher mußten im Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung auch obligationenrechtliche Bestimmungen mit in Betracht gezogen werden, vornehmlich bei der Feststellung der Dauer des Lohnanspruches. In AHV-Sachen muß sich das Eidg. Versicherungsgericht z.B. darüber schlüssig werden, ob eine bestimmte Person als urteilsfähig oder ein bestimmter Aufenthaltsort als Wohnsitz zu betrachten sei, ferner ob die Voraussetzungen für Adoption, für Bevormundung, für Verschollenerklärung erfüllt seien, ob ein bestimmter Vermögenswert zum Sondergut der Ehefrau gehöre, ob eine familienrechtliche Unterstützungspflicht bestehe, ob guter Glaube zu verneinen, ob Verrechenbarkeit anzunehmen sei, usw.

Es obliegt nun der Vorinstanz, in eine materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten und zu untersuchen, ob die von der Ausgleichskasse gegenüber K.M. erhobene Beitragsforderung begründet sei. Steht hinsichtlich der Frage einer Haftbarkeit von M. als frühern Kollektivgesellschafter ein Zivilurteil in Aussicht, so kann die Vorinstanz den betreffenden Entscheid abwarten. Darüber aber, ob die streitige Beitragsforderung als solche zu Recht bestehe oder nicht, hat die Vorinstanz während der gegenwärtigen Rechtshängigkeit zu befinden. Im übrigen dürfte sich auch noch die Frage erheben, ob es zulässig war, dem genannten Gesellschafter ohne weiteres eine Mahnung bzw. eine Veranlagungsverfügung zugehen zu lassen, oder ob nicht eine Beitragsverfügung hätte vorausgehen sollen, um der gebotenen Trennung zwischen Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug Rechnung zu tragen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. K.M., vom 19. November 1953, H 184/ 199/53.)

Bezieht eine Ehefrau und Haufrau als Teilhaberin einer Kollektivge-

sellschaft ein Erwerbseinkommen von weniger als 600 Franken im Jahr, so wird der Mindestbeitrag von 12 Franken im Jahr nur auf ihr Verlangen erhoben (AHVG Art. 8, Abs. 2),

Frau R.H., Mutter von 9 Kindern, ist mit ihrem Ehemann Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft. Die Ausgleichskasse verlangte von ihr für die Jahre 1952/53 den Mindestbeitrag von je 12 Franken. Auf Beschwerde hin erklärte die kantonale Rekursbehörde, R.H. schulde keine Beiträge, weil sie als Teilhaberin weder Honorar noch Kapitalzinse noch Gewinne bezogen habe. In seiner Berufung beantragte das Bundesamt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Solange die Berufungsbeklagte keine (oder weniger als jährlich Fr. 600) Erwerbseinkommen erziele, schulde sie den Mindestbeitrag von 1 Franken im Monat.

Das Eidg. Versicherungsgericht hat erkannt:

Grundsätzlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig (Art. 3, Abs. 1, Art. 4 und Art. 10 AHVG). Während aber von jedem — auch dem kleinsten — Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge entrichtet werden müssen (Art. 5, Abs. 2, AHVG), werden — laut der Schlußklausel in Art. 8, Abs. 2, AHVG — von einem Fr. 600 im Jahr unterschreitenden allfälligen Einkommen aus einer «nebenberu f-1 i c h» ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit» keine Beiträge erhoben (es wäre denn, der Bezüger selbst verlange, davon Beiträge zu zahlen).

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R.H. ist Hausfrau und Mutter von neun Kindern. Ueberdies ist sie an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Weil und solange sie als Teilhaberin dieses Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist, muß sie AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet werden. Da sie indessen vorbringt, während der (für die Beitragsjahre 1952/53 maßgebenden) Jahre 1949/50 keinerlei Erwerbseinkommen erzielt zu haben, ist zu prüfen, ob sie die in Art. 8, Abs. 2, des Gesetzes umschriebene Beitragsfreiheit für sich beanspruchen könne.

Die Darstellung der Berufungsbeklagten, in den Jahren 1949 und 1950 habe sie kein Erwerbseinkommen erzielt, ist auf Grund der Akten als glaubwürdig anzuerkennen. Jedenfalls hat ihr Ehemann in seiner Wehrsteuererklärung VI. Periode unter Ziffer 8, «Erwerbseinkommen der Ehefrau (einschließlich Nebeneinkünfte und Ersatzeinkommen)», keinen Betrag angegeben, und auch die Veranlagungsbehörde hat in der Folge mit keinem Erwerbseinkommen der Ehefrau gerechnet. Ist aber anzunehmen, die — im Hauptberuf als Hausfrau und Mutter wirkende — Berufungsbeklagte habe in den Jahren 1949/50 aus ihrer nebenberuflichen Beteiligung an der Kollektivgesellschaft keine Erwerbseinkünfte erzielt, so muß sie gemäß Art. 8, Abs. 2, AHVG für die Jahre 1952/53 beitragsfrei ausgehen. Mit Art. 3, Abs. 2, lit. b, und Art. 8, Abs. 2, will das Gesetz verhüten, daß Hausfrauen, die nebenbei ein Bagatelleinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen, deswegen zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet werden. Auch aus versicherungstechnischen Gründen wäre es unerwünscht, in solchen Fällen eine Beitragserhebung von Amtes wegen durchzuführen. Zahlreiche Ehefrauen wären als «Selbständigerwerbende» persönlich einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse anzuschließen, die alsdann wegen Jahreseinkommen unter Fr. 600 Beitragsverfügungen erlassen, Beiträge einziehen und individuelle Beitragskonten führen müßte (vgl. im übrigen EVGE 1952, S. 249; ZAK 1953, S. 32, und das Urteil vom 22. August 1951 i.Sa. M., ZAK 1951, S. 417; Oswald, AHV-Praxis, Nr. 178 bis).

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.H., vom 14. Januar 1954, H 287/53.)

B. RENTEN

Rentenanspruch

Ein ehemaliger Deutscher, der auf Grund der Rassengesetzgebung ausgebürgert worden ist und sich nicht rückbürgern ließ, gilt als Staatenloser. AHVG Art. 18, Abs. 2.

Der am 7. August 1887 geborene, im März 1939 nach der Schweiz emigrierte I.L. wurde auf Grund der deutschen Rassengesetzgebung in Deutschland ausgebürgert. Nachdem er seit dem 1. Januar 1948 Beiträge an die AHV geleistet hatte, stellte er Ende 1952 das Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen AHV-Rente. Dieses wurde von der Ausgleichskasse mit der Begründung abgewiesen, daß Staatenlose nur Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, wenn sie während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet haben. I.L. focht diese Verfügung der Ausgleichskasse an; er machte geltend, die deutsche Verordnung Nr. 11 zum Reichsbürgergesetz verstoße gegen den schweizerischen ordre public; die auf Grund dieser Verordnung Ausgebürgerten seien daher von der Schweiz weiterhin als deutsche Staatsbürger zu betrachten; somit sei ihm die

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ordentliche AHV-Rente zuzuerkennen. Kantonale Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht wiesen das Begehren ab, letzteres mit folgender Begründung:

Die Schweiz hat den sog. Nürnberger Gesetzen des Dritten Reiches nicht etwa jede Beachtung wegen Verstoßes gegen den schweizerischen ordre public versagt. So sind z.B. die Eheschließungen in der Schweiz auf Schwierigkeiten gestoßen, insofern als bei Rassenverschiedenheit die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die deutschen Behörden verweigert wurde. Diese schweizerische Praxis ist teilweise im Ausland kritisiert worden. Tatsächlich haben die schweizerischen Verwaltungsbehörden die durch die Rassengesetzgebung Ausgebürgerten als staatenlos behandelt, wie das gerade auch im vorliegenden Fall seitens der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern geschehen ist. Die Gerichte haben dagegen grundsätzlich angenommen, daß die Rassengesetzgebung gegen den schweizerischen ordre public verstoße.

In einem Urteil vom Jahre 1946 (BGE 72 I 407 ff.) führte das Bundesgericht aus, es habe zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, daß die Staaten über Erwerb und Besitz des Bürgerrechts souverän entscheiden, und habe es für zweifelhaft erachtet, ob diese Machtbefugnis völkerrechtlichen Einschränkungen unterworfen sei; in dem zu beurteilenden Fall (betr. das Bürgerrecht einer mit einem deutschen Juden verheirateten Schweizerin) handle es sich aber nicht um eine Völkerrechtswidrigkeit, sondern um Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public, was nach allgemeinem Grundsatz die Anwendung ausländischen Rechtes in der Schweiz verbiete. Zur praktischen Anwendung dieses Grundsatzes kam das Bundesgericht allerdings im Ergebnis nicht, und zwar weil es annahm, die 1944/45 durch die Besetzungsmächte verfügte Aufhebung der Rassengesetzgebung habe sowieso ein rückwirkendes Dahinfallen der einschlägigen Erlasse zur Folge. — In einem bundesgerichtlichen Entscheid vom Jahre 1948 über einen gleichartigen Streitgegenstand heißt es dann (vgl. BGE 74 I 351/2): «R. war auf Grund der Gesetzgebung seines bisherigen Heimatstaates heimatlos geworden, und er ist es geblieben.» Zwar seien die Rassengesetze aufgehoben worden. «Damit wurde aber nur die künftige Anwendung der Rassengesetzgebung unterbunden . .». Das Bundesgericht hat also hier trotz Unvereinbarkeit der Rassengesetzgebung mit dem schweizerischen ordre public die deutsche Staatsangehörigkeit nicht als fortbestehend erachtet.

Das vom Kläger zitierte Urteil des zürcherischen Obergerichts (SJZ 39 S. 302) scheint zwar geeignet, seinen Standpunkt zu unterstützen, insofern als darin gesagt wird, die Anerkennung der Erbunfähigkeit, wie sie sich aus der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 ergebe, würde eine unerträgliche Verletzung unseres Rechtsgefühls darstellen und verbiete sich daher dem schweizerischen Richter. In einem Urteil desselben Gerichtes, vom 13. Oktober 1950, (Entsch. schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten Bd. X S. 346) wird dann aber, nachdem zunächst eine Enteignung auf Grund der Rassengesetzgebung als dem schweizerischen ordre public entgegenstehend bezeichnet worden ist, im Hinblick auf die Frage nach dem Besitz des deutschen Staatsbürgerrechtes erklärt: «Die Staatsangehörigkeit ist der Vorbehaltsklausel überhaupt entzogen, da sie sich nach dem Staatsrecht des betreffenden Staates beurteilt und der hiesige Richter außerstande ist, eine Ausbürgerung als nicht geschehen zu betrachten.» Dieser Auffassung ist auch das Eidg. Versicherungsgericht.

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Nun sieht freilich Art. 116, Abs. 2, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Rückbürgerung auf gestelltes Gesuch hin vor. Gewinnt auf solche Weise ein Ausgebürgerter die deutsch& Staatsangehörigkeit zurück, so kann sich die Frage erheben, ob nicht diese Staatsangehörigkeit für die Begründung eines AHV-Rentenanspruchs rückwirkend anzuerkennen sei. Nachdem aber im vorliegenden Fall der Kläger von der Möglichkeit einer Rückbürgerung überhaupt keinen Gebrauch machen will, bleibt nichts anderes übrig, als seine Staatenlosigkeit zu registrieren.

Das schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 regelt nur die Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörig e n. Es erfaßt, auch im Schlußprotokoll, nicht die ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die, wie der Berufungskläger, infolge der Rassengesetzgebung staatenlos geworden sind. Von diesen sagt es offenbar aus dem Grunde nichts, weil ihnen die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung offensteht. Fallen aber sonach die Staatenlosen nicht unter das Abkommen, so ist für sie der in Art. 18, Abs. 2, AHVG sich findende Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegenstandslos und muß daher die dortige Vorschrift, wonach Staatenlose nur nach zehnjähriger Beitragsleistung rentenberechtigt sind, unverändert auf sie Anwendung finden, sofern sie sich nicht rückbürgern lassen.

Der Umstand, daß der Berufungskläger Beiträge leisten mußte, genügt nicht, um einen Rentenanspruch zu begründen. Wenn auch einerseits ein Rentenbezug nicht ohne vorausgehende Beitragsleistung möglich ist, so besteht anderseits, wenigstens primär, eine Beitragspflicht unabhängig von einem spätern Rentenbezugsrecht. Wenn also auch von Anfang an vorausgesehen werden konnte, daß der Berufungskläger, so wie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse damals lagen, nie eine Rente werde beanspruchen können, war die Ausgleichskasse dennoch gehalten, von ihm Beiträge zu erheben, und verstieß daher ihr Vorgehen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Lediglich kann sekundär Rückvergütung geleisteter Beiträge stattfinden, wie das in Art. 18, Abs. 3, AHVG vorgesehen ist.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. I.L., vom 25. Januar 1954, H 300/53.)

Die Wohndauer in der Schweiz Im Sinne von Art. 5, lit. b, des schwei-

zerisch-französischen Abkommens vom 9. Juli 1949 entspricht der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes In unserem Lande.

Die Ausgleichskasse hat die von dem am 1. Mai 1887 geborenen französischen Staatsangehörigen G.M. eingereichte Rentenanmeldung abgewiesen, weil der Rentenanwärter nicht während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt hat. G.M. focht diese Verfügung an, indem er geltend machte, er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz auch vom 23. Februar 1942 bis 12. Mai 1943, während welcher Zeit er durch verschiedene von seinem Willen unabhängige Umstände in Frankreich zurückgehalten wurde, beibehalten; anderseits behauptete er, sich vor 1940 wiederholt in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Kantonale Rekurskommission und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben Beschwerde und Berufung abgewiesen, die Berufungsinstanz aus folgenden Erwägungen:

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Streitig ist, ob der Berufungskläger vor dem Versicherungsfall, d.h. vor dem 1. Juli 1952 insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz «gewohnt» hat. Diese Frage muß verneint werden. •

Zunächst können — entgegen dem Antrag des Berufungsklägers — die verschiedenen Aufenthalte in der Schweiz vor dem Jahre 1940 nicht berücksichtigt werden. G.M. hat in der Tat keinen hinlänglichen Nachweis über die Existenz und die Dauer dieser behaupteten Aufenthalte erbracht; es dürfte sich hier wahrscheinlich nur um Geschäftsreisen von kurzer Dauer und nicht um eigentliche Aufenthalte in der Schweiz handeln.

Mit Recht hat es die Rekurskommission ferner abgelehnt, die 15 Monate vom Februar 1942 bis Mai 1943, während welchen sich der Berufungskläger nicht in der Schweiz aufhielt, anzurechnen. Das französisch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen knüpft den Rentenanspruch nicht an die Voraussetzung, daß der französische Staatsangehörige zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, sondern daß er dort während mindestens 10 Jahren «gewohnt» hat. Der Ausdruck «Wohnsitz haben» ist absichtlich nicht in den Sozialversicherungsabkommen verwendet worden, und zwar mit Rücksicht auf die oft verschiedene Bedeutung, welche die Gesetzgebungen der einzelnen Länder diesem Begriff beimessen. Für die Begründung des Anspruches auf eine ordentliche AHV-Rente ist im Gegenteil der tatsächliche Aufenthalt, die effektive Anwesenheit des französischen Staatsangehörigen in der Schweiz während insgesamt 10 Jahren, maßgebend. Vorliegend hielt sich nun der Berufungskläger während der in Frage stehenden Zeit nicht in der Schweiz auf, auch wenn er seinen gesetzlichen Wohnsitz dort beibehalten hat und er sich durch von seinem Willen unabhängige Umstände gezwungen sah, seinen Aufenthalt in Frankreich zu verlängern. Diese Periode kann somit nicht angerechnet werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.M., vom 14. Januar 1954, H 243/53.)

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VON

M 0 NAT Der Bundesrat hat am 9. April 1954 eine neue Verord-

nung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer sowie eine Verordnung M 0 NAT über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Aus-

landschweizer beschlossen, welche rückwinkend auf den 1. Januar 1954 in Kraft treten. Wir verweisen auf die entsprechenden Artikel in der vorliegenden Nummer.

*

Zwischen einem Vertreter des britischen «Ministry of Pensions and National Insurance» und dem Bundesamt für Sozialversicherung fanden vom 5. bis 7. April 1954 in Bern Verhandlungen zwecks Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dem am 16. Januar 1953 zwischen der Schweiz und Großbritannien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens statt. Die Verhandlungen führten zur Paraphierung einer Verwaltungsvereinbarung, die sobald als möglich unterzeichnet werden soll.

Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt in der Zeit vom 29. März bis 1. April 1954 in Straßburg ihre zweite Tagung ab. Sie faßte Beschluß über die Bestellung der im Abkommen vorgesehenen ständigen Schiedsstelle und behandelte verschiedene Auslegungsfragen. Ferner genehmigte sie die Richtlinien für die Erstellung von Merkblättern für die Rheinschiffer und für die Arbeitgeber.

Zur Revision der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer

Revision des Bundesgesetzes über die AHV

Die freiwillige AHV für die im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger (im folgenden Auslandschweizer genannt) ist durch Art. 2 des AHVG eingeführt worden. Danach können dieser Versicherung nur Auslandschweizer beitreten, die das 30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Derselbe Artikel sieht jedoch zwei Ausnahmen vor: Einerseits konnten jene Auslandschweizer, die beim Inkrafttreten der AHV das

30. Altersjahr überschritten, aber das 65. noch nicht zurückgelegt hat-

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ten, innert einer Frist, die ursprünglich auf den 31. Dezember 1948 festgesetzt (vgl. Art. 5 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947), dann wiederholt erstreckt und ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 1951 verlängert worden war, der Versicherung beitreten. In den ersten Jahren der AHV bildete diese zeitlich begrenzte Ausnahme praktisch die Regel, da die Auslandschweizer im Alter von 30 bis 65 Jahren die große Mehrzahl des gegenwärtigen VeAichertenbestandes ausmachen. Anderseits können auch Schweizer im Alter von über 30 Jahren den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären, falls sie trotz Abreise ins Ausland und ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Zugehörigkeit zur AHV aufrecht erhalten wollen.

Das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, die Notwendigkeit, die Bestimmungen über den Beitritt der verheirateten Frau zur Versicherung zu präzisieren und gewisse Härten zu beseitigen, — all diese Umstände haben eine Neufassung und Ergänzung von Artikel 2 des Gesetzes notwendig erscheinen lassen. Diese Bereinigung ist anläßlich der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen zweiten Revision der AHV verwirklicht worden. In seiner jetzigen Fassung enthält Art. 2 AHVG vier neue Absätze. In erster Linie ist dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt worden, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich die Auslandschweizer freiwillig versichern können, falls sie hiezu vor Vollendung des 30. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit gehabt haben. Diese Bestimmung macht es möglich, neuen Gruppen von Bewerbern den Zugang zur Versicherung zu erschließen. Das Gesetz beschränkt ferner die Fälle, wo die verheiratete Frau selbständig der Versicherung beitreten kann. Indessen kann die verheiratete Frau unter bestimmten Bedingungen die Versicherung auch nach ihrer Verehelichung fortsetzen, sei es infolge Uebertrittes aus der obligatorischen Versicherung, sei es durch Wahrung der Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung. Im übrigen ermächtigt das Gesetz die vollziehende Behörde, das Verfahren zu regeln und die Fristen zu bestimmen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist. Es sieht auch vor, und das ist eine völlig neue Bestimmung, daß die Beitrittserklärung hinfällig wird, wenn der Gesuchsteller während 5 Jahren seit ihrer Abgabe die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

Bei der Revision des AHV-Gesetzes hat man die Gelegenheit benützt, um auf dem Gebiete der Beitragsberechnung und des Beitragsbezuges eine Regel aufzustellen, die es erlaubte, die in der freiwilligen Versicherung anwendbaren Normen abzuändern. Aus diesem Grunde er-

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wähnt der neue Art. 14, Abs. 2, AHVG, der statt der jährlichen die periodische Festsetzung und Entrichtung der Beiträge einführt, eine zusätzliche Kategorie von Versicherten, nämlich «Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber» ; denn die freiwillig versicherten Personen gehören dieser Gruppe an, sofern sie als Unselbständigerwerbende tätig sind.

Auf dem Rentensektor wurde schließlich eine wichtige Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Versicherung durch die Aufhebung von Art. 19, Abs. 1, AHVG vorgenommen. Dieser Artikel unterstellte den Rentenanspruch der Hinterlassenen von freiwillig Versicherten einer einschränkenden Bedingung (Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren) für den Fall, daß diese Personen erst in einem späteren Zeitpunkt der Versicherung beitraten, als ihre Altersgenossen in der Schweiz beitragspflichtig geworden waren. Die Anwendung dieser Vorschrift hatte zu gewissen Ungleichheiten geführt, vor allem seit der im Jahre 1950 vorgenommenen ersten Gesetzesrevision. Bei dieser ersten Revision wurde der alte Art. 18, Abs. 2, AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1948 aufgehoben; d. h. es ist nicht mehr nötig, daß Schweizerbürger im Ausland, die aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, ohne der freiwilligen Versicherung beizutreten, während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge bezahlt haben, um einen Rentenanspruch zu erhalten. Vielmehr genügt es, daß jemand ein volles Beitragsjahr in der obligatorischen Versicherung nachweisen kann, um einen Rentenanspruch geltend machen zu können (vgl. Art. 29, Abs. 1, AHVG). Unter diesen Umständen hätte die Beibehaltung des Erfordernisses von Art. 19, Abs. 1, AHVG die Hinterlassenen von freiwillig Versicherten, die niemals der obligatorischen Versicherung angehört hatten, benachteiligt.

Endlich wurde auch Art. 5 AHVV (Beitritt zur freiwilligen Versicherung) auf den 1. Januar 1954 durch Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953 betreffend die Abänderung der AHVV aufgehoben, um alle Bestimmungen über die freiwillige Versicherung in einer Verordnung zusammenfassen zu können.

Revision der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Versicherung

Die Aenderungen des Gesetzes mußten zwangsläufig eine Neugestaltung der Ausführungsbestimmungen nach sich ziehen. Diese waren bisher in der Verordnung des Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Versicherung sowie in einem besonderen Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1949 betreffend Umrechnungskurs für die Beiträge enthalten. Es wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung ein Entwurf ausgearbeitet,

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welchen die Eidg. AHV-Kommission einstimmig gutgeheißen hat. In der Folge hat der Bundesrat die neue Verordnung vom 9. April 1954 erlassen.

Diese Verordnung enthält einerseits eine Anzahl neuer Vorschriften, welche der Bundesrat gestützt auf die ihm durch die neuen Abs. 3 und 5 des Art. 2 AHVG erteilte Kompetenz erlassen hat. Anderseits enthält sie

— abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen, die fast unverändert von der alten Verordnung übernommen wurden — neue oder neugefaßte, jedenfalls aber einläßlichere Vorschriften als zuvor über den Beitritt, die Beitragsfestsetzung und -Zahlung, das Mahnverfahren, den Umrechnungskurs sowie über die Modalitäten der Rentenberechnung und -Auszahlung.

Nachstehend geben wir einen kurzen, nach Sachgebieten geordneten Ueberblick über die wichtigsten materiellen Bestimmungen dieser Verordnung.

1. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Die Regeln hierüber sind in den Art. 7 bis 13 der Verordnung aufgeführt. Einmal sind die schon bisher maßgebenden Beitrittsbedingungen aufgezählt, allerdings mit etwas andern Fristen: die Auslandschweizer können in jedem Fall ihren Beitritt bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 30. Altersjahres erklären (Art. 7, Abs. 1) oder wenn sie älter sind, innerhalb der Frist eines Jahres, seitdem die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung weggefallen sind (Art. 10, Abs. 1).

Die Verordnung zählt im weitern die Personen auf, die der Versicherung beitreten können, selbst wenn sie schon ihr 30. Altersjahr zurückgelegt haben, denen aber die bis 31. Dezember 1953 geltenden Gesetzesvorschriften den Zutritt zur Versicherung verschlossen hielten. Man kann diese Personen in drei verschiedene Gruppen aufteilen:

a) In erster Linie handelt es sich um die Auslandschweizer, die das

Schweizerbürgerrecht durch behördlichen Beschluß im Sinne von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts erworben halben (Art. 8, Abs. 1, der Verordnung). Darunter fallen auch die in Anwendung von Art. 58 des vorerwähnten Gesetzes wieder ins Schweizerbürgerrecht aufgenommenen Frauen. Bekanntlich enthält das neue Bürgerrechtsgesetz in Art. 58 eine Uebergangsbestimmung, wonach gebürtige Schweizerinnen, die ihr Schweizerbürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer vor Inkrafttreten des Gesetzes verloren haben, unentgeltlich wieder in dieses Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 1953 gestellt haben. Mehrere tausend

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selbst im Ausland wohnende gebürtige Schweizerinnen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und aus ihrem Kreise wird der größte Teil der neuen Beitritte zur Versicherung stammen.

b) Die zweite Personengruppe, welche zum Beitritt zur Versicherung ermächtigt wird, umfaßt Schweizerinnen im Ausland, die nach dem 31. Dezember 1951 verwitwet sind oder geschieden wurden. Man muß hiebei an die Praxis erinnern, welche hinsichtlich des Beitrittes der verheirateten Frau zur Versicherung verfolgt worden ist. Nach dieser Praxis wird die verheiratete Frau automatisch durch den Beitritt ihres Ehegatten versichert, d. h. sie kann sich nicht selbständig in die Versicherung aufnehmen lassen, falls der Ehemann sich hätte versichern können, es aber nicht gewollt hat. Dieser Grundsatz von der «unit8 du couple» ging bisher nicht deutlich aus den Gesetzesbestimmungen hervor.

Die strenge Anwendung dieser Regel verursachte indessen gewisse Härten, namentlich für Witwen und geschiedene Frauen, deren verstorbener oder früherer Gatte sich nicht versichert hafte. Diese Frauen haben nun die Möglichkeit sich der Versicherung anzuschließen (Art. 9, Abs. 1). Das Datum des 31. Dezember 1951, welches in diesem Artikel erwähnt wird, entspricht dem Ablauf der Frist, bis zu welcher die Personen, die am 1. Januar 1948 30 bis 65 Jahre alt waren, noch den Beitritt erklären konnten. Die Frauen, welche vor jenem Datum verwitweten oder geschieden wurden, hatten also schon nach altem Recht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Ihnen diese Möglichkeit erneuern, wäre einer Verlängerung der am 31. Dezember 1951 abgelaufenen Frist gleichgekommen, was ganz außerordentliche Folgen gehabt hätte.

c) Die dritte Kategorie von neuen Anwärtern für die Versicherung betrifft endlich eine gewisse Zahl von verheirateten Frauen. Es sind dies jene Frauen, die unmittelbar vor der Eheschließung obligatorisch oder freiwillig versichert waren. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb der ihnen in Art. 10, Abs. 2, der Verordnung eingeräumten Frist den Uebertritt von der obligatorischen in die freiwillige Versicherung oder einfach die Fortsetzung der letztem zu verlangen.

Im übrigen sei daran erinnert, daß nach dem Gesetz selbst (d. h. ohne daß die Vollzugsverordnung zur Anwendung gelangen müßte) es noch eine Anzahl anderer Fälle gibt, wo die verheiratete Frau sich selbständig versichern kann. Diese Fälle sind allerdings eher selten; sie betreffen Frauen von Auslandschweizern, die nach Gesetz nicht die Möglich-

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keit hatten oder gehabt hatten, sich zu versichern (vgl. Art. 2, Abs. 4, Satz 1, AHVG). Das trifft z.B. auf die noch nicht über 30 Jahre alte Frau eines vor dem 1. Juli 1883 geborenen Auslandschweizers zu. Die praktische Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings viel eher im grundsätzlichen Ausschluß einer selbständigen Versicherung der Ehefrauen von Auslandschweizern.

Für alle Beitrittsfälle setzt die Verordnung auch die Dauer der Anmeldefrist (1 Jahr) fest. Sie bestimmt gleichfalls den Beginn des Fristenlauf es, der im allgemeinen mit dem Ereignis, welches den Beitritt gestattet, zusammenfällt. Der Bundesrat hat ebenso für jeden Fall bestimmt, von welchem Zeitpunkt an der Beitritt zur Versicherung wirksam wird. Die Regel ist im allgemeinen die, daß die Versicherung mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Kalenderhalbjahres zu laufen beginnt. Bei Fortführung der Versicherung äußert diese ihre Wirkungen ohne Unterbrechung.

Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form abzugeben (Art. 12), wobei ein besonderes Beitrittsformular zu verwenden ist. Gemäß neuem Art. 2, Abs. 6, AHVG fällt die Beitrittserklärung dahin, wenn der Versicherte trotz Mahnung während fünf Jahren die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Um die Anwendung dieses Artikels zu ermöglichen, sieht die Verordnung die Zustellung einer schriftlichen Mahnung durch die Ausgleichskasse vor Ablauf der fünfjährigen Frist an den Auslandschweizer vor, der den im Anschluß an die Beitrittserklärung an ihn ergangenen Aufforderungen keinerlei Folge leistet (Art. 13).

Endlich sieht Art. 11 hinsichtlich der Fristverlängerungen zur Abgabe von Beitrittsgesuchen neu vor, daß solche von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nicht jedoch von der Auslandsvertretungen) gewährt werden können. Fristverlängerungsgesuche haben jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn außerordentliche Gründe nachgewiesen werden können, die zudem vom Willen des Auslandschweizers unabhängig waren. Art. 11 darf deshalb keinesfalls extensiv interpretiert werden. Da eine Kassenverfügung zu erlassen ist, steht dem Auslandschweizer der Rechtsweg bei den AHV-Gerichten offen.

(Fortsetzung folgt)

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Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer und für Inlandschweizer mit Angehörigen im Ausland

Gemäß EOV Art. 20, Abs. 4, machen Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in den Militärdienst einrücken und nicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert sind, ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend. Die am 9. April 1954 ergangene Verordnung des Bundesrates über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer enthält dazu die Ausführungsbestimmungen, die sachlich im wesentlichen eine sinngemäße Anwendung der ebenfalls am 9. April 1954 ergangenen Verordnung über die fteiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer darstellen.

Gemäß Art. 1, Abs. 1, der Verordnung über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer ist zuständig für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige, welche vom Ausland in den Militärdienst einrücken und nicht im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese Zuständigkeits-Regelung gilt also sowohl für Wehrpflichtige, die überhaupt nicht, als auch für solche, die freiwillig bei der AHV versichert sind. Absatz 2 des gleichen Artikels ordnet die Kassenzuständigkeit für die bei der AHV obligatorisch versicherten aus dem Ausland in den Militärdienst eingerückten Wehrpflichtigen, worunter auch die Grenzgänger fallen. Die Bestimmungen von Art. 1, Abs. 3, und der Art. 2 bis 4 gelten nicht nur für die in Art. 1, Abs. 1, genannten., sondern für alle Wehrpflichtigen, also insbesondere auch für die im Ausland niedergelassenen und bei der AHV obligatorisch versicherten sowie für die aus dem Inland eingerückten Wehrpflichtigen mit Angehörigen im Ausland. Bezüglich aller Wehrpflichtigen, die selbst oder deren Angehörigen im Ausland niedergelassen sind, werden Erhebungen im Ausland und Zahlungen ins Ausland durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgenommen, die dabei auf die Mitwirkung der schweizerischen Auslandsvertretungen zählen kann. Kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, die zur Abklärung des Tatbestandes von Einzelfällen auf Erhebungen im Ausland angewiesen sind oder die von ihnen festgesetzte Entschädigungen nach dem Ausland auszuzahlen haben, haben sich daher stets an die Schweizerische Ausgleichskasse zu wenden.

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Mit dem Erlaß der neuen Verordnung fällt nun auch — nachdem sie schon seit längerer Zeit aufgehoben worden ist — die sinngemäße Anwendung der Verfügung Nr. 56 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer dahin (ZAK 1953, 319).

Gefahren des Postcheckkontos

Nr. 26 (Januar 1954) der Informationsblätter der Schweizerischen Revisionsgesellschaft A.G. befaßte sich vom revisionstechnischen Standpunkt aus mit dem Postcheckkonto und zeigte die Schwierigkeiten auf, die dem Revisor bei der Prüfung des Postcheckkontos in der Praxis begegnen. Die hiebei gemachten Feststellungen gelten auch für die Revision der AHV-Ausgleichskassen. Mit Zustimmung der Schweizerischen Revisionsgesellschaft bringen wir daher im folgenden einige Auszüge aus diesem interessanten Aufsatz.

I. Normale Kontrolle und Detektivrevision

«Ist das Postcheckkonto ordnungsgemäß geführt, so läßt sich dessen Verkehr auf Grund der postamtlichen Belege ausreichend prüfen. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß diese Prüfung — insbesondere für die Barabhebungen — auf die Gegenkonti auszudehnen ist. Eine erste Schwierigkeit ergibt sich, wenn der Verkehr auf dem Postcheckkonto sehr umfangreich ist . . . Aus zeitlichen und ökonomischen Gründen muß sich dann die Revision auf einen relativ kurzen Zeitabschnitt beschränken. Eine lückenlose Revision des gesamten Postcheckverkehrs ist im Rahmen einer normalen Bilanzprüfung nur ausnahmsweise möglich. Sie ist aber zu veranlassen, wenn sich bei einer vorgenommenen Teilprüfung erhebliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten ergeben oder wenn besondere Verdachtsgründe vorliegen. In solchen Fällen erweitert sich die normale Kontrolle zu einer Detektiv-Revision.»

Die Revision der AHV-Ausgleichskassen ist normalerweise keine «Detek tivrevisie». Nach geltender Vorschrift sind die Ausgleichskassen in einem Umfang zu revidieren, der es erlaubt, ihre Geschäftsführung zuverlässig zu beurteilen und Mängel rechtzeitig festzustellen. Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Revisors, wieweit er sich mit Stichproben begnügen darf. Dies gilt grundsätzlich auch für die Geldkonten. Immerhin muß sich deren Prüfung in jedem Fall auf einen Aus-

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schnitt innerhalb der Prüfungsperiode — die durch die jährlich zweimalige Revision bestimmt wird — sowie auf die Zeit von der letzten der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Monatsbilanz bis zum Revisionstag erstrecken. Ausnahmsweise ist jedoch auch in der AHV, wenigstens für einzelne Teilgebiete, eine solche «Detektivrevision» denkbar, sei es, weil der Revisor es nicht verantworten kann, nur Stichproben zu machen, sei es weil ihm ein dahingehender besonderer Auftrag erteilt wurde.

2. Vorbeugende Maßnahmen

«Besondere Schwierigkeiten treten bei der Revision des Postcheckkontos auf, wenn seine Führung absichtlich dolos erfolgt . . Nachstehend einige Hinweise allgemeiner Natur, die aus der Praxis abgeleitet sind und deren Beachtung eine vorbeugende Maßnahme darstellt:

a) «Postchecks, die als Girochecks zur Ausführung von Ueberweisungen an Dritte getarnt sind, werden als Barchecks verwendet, wobei der am Postschalter abgehobene Betrag veruntreut wird. Um die Verwendung des betreffenden Postchecks als Barcheck zu verhindern, ist strikte darauf zu achten, daß der Check . . . gekreuzt und auf seiner Rückseite der Vermerk: «Gemäß beiliegendem Bordereau» deutlich angebracht ist. Es ist daher notwendig, daß derjenige Zeichnungsberechtigte, der einen Girocheck als letzter unterschreibt, sich durch Wenden des Checkformulars vom Vorhandensein dieses Vermerks überzeugt. Wird beides unterlassen, ist es ohne weiteres möglich, nach eingeholter Unterschrift des Chefs die Ueberweisungsgirozettel und das Bordereau wieder zu beseitigen und den Check selbst als Barbezugscheck am Postschalter einzukassieren.»

Das erwähnte Zahlungsbordereau gilt in der AHV nach seiner Abstempelung durch das Postcheckamt als Nachweis der Rentenzahlung und muß daher bei der Kassenrevision vorliegen. Wird kein Bordereau verwendet, haben die Kassen vom Postcheckamt bei Auszahlungen eine Vollzugsbescheinigung zu verlangen.

b) «Der vom Chef unterzeichnete Postcheck sollte, wenn immer möglich, samt den Beilagen nicht mehr an die Buchhaltung zurückgegeben, sondern direkt an die Briefexpedition zum Versand abgeliefert werden. Der Briefexpedition ist die strikte Weisung zu erteilen, einmal bei ihr liegende Postchecks der Buchhaltung nicht mehr auszuhändigen, ohne vorher die Zustimmung des Chefs eingeholt zu haben. Unterbleibt diese Vorsichtsmaßregel, so steht

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einem ungetreuen Buchhalter die Möglichkeit offen, nach Einholung der Unterschrift einzelne Girozettel auszuwechseln, ein neues, entsprechend abgeändertes Begleitbordereau mit gleicher Schlußsumme beizufügen und beispielsweise Zahlungen, die für Dritte bestimmt sind, auf sein eigenes Postcheckkonto vergüten zu lassen oder damit Privatschulden zu begleichen.»

c) «Aus praktischen Erwägungen — z. B. wegen längerer Abwesen-

heit unterschriftsberechtigter Personen — werden bei kollektiver Zeichnungsberechtigung immer wieder einige Postcheckformulare zum voraus blanco mit einer Unterschrift versehen. Zu ihrer Verwendung bedarf es nur noch der Unterschrift des Buchhalters. Daß derartige «Vertrauensvorschüsse» die mißbräuchliche Verwendung von Postchecks erleichtern und grundsätzlich abzulehnen sind, bedarf keiner weiteren Begründung.»

d) «Einen Mißstand bildet die gleichzeitige Verwendung von zwei

Postcheckheften. Auf Grund der jedem Postcheckheft beigegebenen Bestell-Fiche kann jederzeit ein neues Postcheckheft bezogen werden, auch wenn das bestehende Heft noch nicht erschöpft ist. Die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung des zweiten Heftes —

z. B. zur Vermeidung der Unterbrechung der Nummernfolge im ersten Heft — ist eine erhebliche. Die Praxis zeigt, daß Veruntreuungen wiederholt durch den Gebrauch eines zweiten Postcheckheftes begangen worden und längere Zeit unbemerkt geblieben sind».

e) «Für jeden abgetrennten Postcheck bleibt eine analog vornume-

rierte Souche im Checkheft zurück. Um diese Souchen bei der Revision als Hilfskontrollmittel auswerten zu können,.ist es unbedingt notwendig, daß die Souchen von derjenigen Instanz, die den Postcheck unterschrieben hat, deutlich visiert werden.»

f) «Müssen aus irgendwelchen Gründen Postchecks annulliert wer-

den, sind die nicht zur Verwendung gelangten Checks an die betr. Souche anzuheften ; sie dürfen nicht einfach beseitigt werden. Andernfalls läßt sich der lückenlose Verbrauch der Checks nicht mehr feststellen.»

g) «Da zwischen Ausstellungsdatum eines Postchecks und der vom

Postcheckamt vollzogenen Belastung des betreffenden Checks je nach den örtlichen Verhältnissen ein bis mehrere Tage verstreichen, ist es möglich, daß in der Buchhaltung das Postcheckkonto vorübergehend einen Habensaldo aufweist . . . Den Ursachen auf

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dem Postcheckkonto auftretender Habensaldi ist nachzugehen; kommen sie öfters vor, ist eine einläßliche Prüfung des Postcheckkontos angezeigt.»

h) «Zu beachten ist, daß die postamtlichen Saldomeldungen für das ganze Jahr lückenlos vorhanden sind, Das häufigere Fehlen dieser Meldungen — z.B. der Meldungen per Mitte Monat — ist ein Indiz, daß die Führung des Postcheckkontos nicht in Ordnung ist.»

i) «Ein wertvolles und zuverlässiges Kontrollmittel zur Prüfung des Postcheckkontos bilden vom Postcheckamt einzuholende Postcheckkonto-Auszüge über eine längere Periode . . . Damit wird dem Revisor ein den Bankkontoauszügen analoges Prüfungsbeleg zur Verfügung gestellt, das die einwandfreie Kontrolle des Postcheckverkehrs gewährleistet. Solche Auszüge sind indessen vom Postcheckkontoinhaber einzufordern; der Revisor ist hiezu nicht befugt . . . . In diesem Zusammenhang sei beiläufig vermerkt, daß, gemäß Weisung der Oberbehörde der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die AHV-Ausgleichskassenführer verpflichtet sind, solche Postcheckkontoauszüge zuhanden der Revisionsstellen einzuholen.»

Es bleibt lediglich beizufügen, daß gerade das zuletzt genannte Kontrollmittel bei den wenigen Veruntreuungen, mit welchen die Organe der LVEO und dann der AHV seit 1940 zu tun hatten, im Vordergrund gestanden ist.

Die Nachforderung und Nachzahlung von Renten

Gemäß dem revidierten AHVG, Art. 46, kann, «wer seinen Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente nicht geltend gemacht oder die ihm zustehende Rente nicht bezogen hat, den Betrag, auf den er Anspruch hat, nachfordern». Dieser gesetzliche Nachforderungsanspruch erstreckt sich ausdrücklich auf die ordentlichen wie auf die Uebergangsrenten und somit auf alle eigentlichen Versicherungsleistungen der AHV einschließlich der einmaligen Witwenabfindungen, nicht aber dagegen auf die allenfalls an Ausländer und Staatenlose rückzuvergütenden AHV-Beiträge, da für die Rückvergütung von AHV-Beiträgen die besonderen Vorschriften der Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten oder der vom Bundesrat am 14. März 1952 erlassenen Verordnung über

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die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge gelten. Nach AHVG, Art. 46, 2. Satz, ist jedoch dieser Nachforderungsanspruch nicht unverjährbar, vielmehr erlischt er mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war bzw. beansprucht werden konnte. AHV-Renten, deren Ausrichtung bisher vom Berechtigten nicht mit der Einreichung einer Anmeldung zum Rentenbezug geltend gemacht wurde (vgl. AHVV, Art. 67, Abs. 1) oder die dem Berechtigten zwar seinerzeit mit einer Rentenverfügung zugesprochen, ihm indessen aus irgend einem Grunde nicht ausbezahlt wurden (z. B. wegen unbekannten Aufenthaltes des Rentners), können somit höchstens für die vergangenen fünf letzten Jahre nachgefordert werden. Macht demnach beispielsweise ein Versicherter seinen ihm an sich schon ab 1. Januar 1949 zustehenden Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente erst im November 1954 geltend, so können ihm die entsprechenden monatlichen Rentenbetreffnisse nur noch ab November 1949 nachbezahlt werden. Oder würde sich der allerdings wohl seltene Fall ereignen, daß dem Bezüger einer ordentlichen Rente die Renten wegen einer der Ausgleichskasse nicht bekannten Adreßänderung während mehr als fünf Jahren nicht mehr ausbezahlt werden konnten, so könnte der Berechtigte später nur noch die Auszahlung der in den letzten fünf Jahren aufgelaufenen monatlichen Rentenbetreffnisse verlangen.

Wird somit der Umfang des Nachforderungsrechts durch AHVG, Art. 46, genau umschrieben, so wirft doch die Durchführung dieser Gesetzesbestimmung in der Praxis eine Reihe von Fragen auf, die besondere Beachtung verlangen. Diese Fragen sind zum Teil auf den Umstand zurückzuführen, daß das Bundesgesetz über die AHV seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1948 bereits zweimal revidiert worden ist. Daher müssen bei Rentennachforderungen in den nächsten Jahren öfters für einzelne Zeitabschnitte, über welche sich die Nachforderung erstreckt, verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen über die Rentenberechtigung und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anderseits stellen sich für die Ausgleichskassen aber auch verschiedene durchführungstechnische Fragen, die sich insbesondere auf die Form der Nachzahlungsverfügungen und auf die Erfassung der Nachzahlungen in der Rentenliste und der Rentenrekapitulation beziehen. Sie sind im Nachtrag vom 8. Januar 1954 zur Wegleitung über die Renten in den besonderen Bestimmungen über die einzelnen Sachgebiete geregelt worden. Ihre materiellrechtliche und durchführungstechnische Bedeutung rechtfertigt es indessen, in diesem Zusammenhang noch näher auf sie einzutreten.

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Zunächst einmal könnte es fraglich scheinen, ob die Ausgleichskassen verpflichtet sind, Nachzahlungen gegebenenfalls von Amtes wegen vorzunehmen. In AHVG, Art. 46, wird nämlich nur von einem Nachforderungsrecht der Versicherten gesprochen, woraus geschlossen werden könnte, daß Nachzahlungen nie ohne vorherigen ausdrücklichen Antrag des Versicherten zu erfolgen hätten. Eine solche Auffassung erweist sich aber bei näherer Betrachtung als zu eng. AHVV, Art. 77, sieht denn auch grundsätzlich vor, daß eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, daß ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, den entsprechenden Betrag von sich aus nachzuzahlen hat, soweit dieser noch nicht verjährt ist. Praktisch wird allerdings eine Nachzahlung von Amtes wegen wohl nur da stattfinden können, wo ein Rentenanspruch schon geltend gemacht, d. h. eine Anmeldung zum Rentenbezug eingereicht wurde. So wird z.B. eine Ausgleichskasse bei der Zusprechung ordentlicher Renten prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Rentenberechtigung gegeben ist und nötigenfalls die Renten für bereits abgelaufene Monate auch dann ohne weiteres nachzahlen, wenn der Rentenanwärter kein entsprechendes Begehren gestellt hat, da der Anspruchsbeginn regelmäßig auf Grund der Angaben der ordnungsgemäß eingereichten Rentenanmeldung festgestellt werden kann. Dagegen wird die Ausgleichskasse bei der Behandlung einer Anmeldung zum Bezuge einer Uebergangsrente meistens keine Kenntnis über die für den Rentenanspruch der Vorjahre maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenanwärters in früheren Jahren besitzen, sodaß auf Grund der Anmeldung nur die Zusprechung einer Uebergangsrente für das laufende Jahr und eine Nachzahlung nur für die bereits zurückliegenden Monate dieses Jahres in Frage kommt. Uebergangsrenten sind deshalb nur auf Begehren des Anwärters für innert der Verjährungsfrist zurückliegende Jahre nachzubezahlen, wobei es dann wohl in erster Linie Sache des Anwärters sein dürfte, den Nachweis darüber zu erbringen, daß die wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen in den früheren Jahren gegeben waren. Eine Nachzahlung zu wenig bezogener Renten wird ferner dann stets von Amtes wegen erfolgen, wenn die Ausgleichskasse erfährt, daß einem Rentner bisher eine zu niedrige Rente ausbezahlt wurde, sei es auf Grund einer unzutreffenden Rentenverfügung, die alsdann zu berichtigen ist, oder sei es aus irgend einem anderen Grunde.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß Rentennachforderungen und Rentennachzahlungen infolge nachträglicher Berichtigung der Rentenverfügung, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zurück erstrecken, eine besondere Beachtung der in der Nachzahlungsperiode je-

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weils maßgebenden Bemessungsregeln und Rententabellen erfordern. So wird beispielsweise eine ordentliche Rente, die im Juli 1954 rückwirkend auf den 1. Januar 1953 zugesprochen wird, für das Jahr 1953 nach den damals geltenden und für die Zeit ab 1. Januar 1954 nach den heutigen Rententabellen festzusetzen sein. Dabei bildet allerdings der anhand der im Jahre 1953 noch gültigen Tabellen bestimmte durchschnittliche Jahresbeitrag (bzw. der nächsthöhere Wert in den neuen Rentenskalen) den Ausgangspunkt für die Bestimmung der ab 1954 auszurichtenden Rente. Oder es wird eine ordentliche Witwenabfindung, die erst im März 1954 für eine 28-jährige, kinderlose Witwe beansprucht wird, obwohl der Ehemann bereits im Oktober 1953 gestorben ist, gemäß dem damals geltenden AHVG, Art. 36, Abs. 2, alte Fassung (einfaches Jahresbetreffnis der dem durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente), und den damals maßgebenden Rententabellen festzusetzen sein. Würde die verwitwete Frau übrigens die Bezugsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllen, so wäre die ihr zukommende Rente für die Monate November und Dezember 1953 nach dem damals gültigen Prozentsatz (50%; vgl. AHVG, Art.36, Abs. 1, alte Fassung) und den alten Tabellen, ab 1. Januar 1954 hingegen nach dem neuen Prozentsatz (60%; vgl. AHVG, Art. 36, Abs. 1, neue Fassung) und den neuen Tabellen festzusetzen. Der gleiche Rechtsgrundsatz darf aber auch bei der Ermittlung nachgeforderter Uebergangsrenten nicht außer Acht gelassen werden. Wird demnach

z. B. im April 1954 eine Uebergangsrente vom April 1949 an nachgefordert, so wird die Rente für die Zeit vom April 1949 bis Dezember 1950 nach den damaligen, für die Zeit vom Januar 1951 bis Dezember 1953 nach den seit der ersten Gesetzesrevision geltenden und für die Zeit ab Januar 1954 nach den heutigen Bemessungsregeln, Einkommensgrenzen und Rententabellen zu bestimmen sein.

Nachgeforderte und nachzuzahlende Renten werden dem Berechtigten mit einer Rentenverfügung zugesprochen, aus welcher hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt dem Rentner die Rente rückwirkend ausgerichtet wird und auf welchen Betrag sich die nachzuzahlende Rente beläuft. Erstreckt sich nun aber eine Nachzahlung auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 und somit auf Perioden, in welchen verschiedene Bemessungsregeln und Rententabellen maßgebend waren, so werden demgemäß die Monatsbetreffnisse der gleichen Rente in den verschiedenen Nachzahlungsperioden varieren. Es würde daher nahe liegen, wenn für die einzelnen Nachzahlungsperioden jeweils gesonderte Rentenverfügungen erlassen würden. Aus Gründen der Vereinfachung ist nun aber vorgesehen, daß für die Zusprechung einer vor dem 1. Januar 1954 beginnenden ordentlichen

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Rente stets nur eine Verfügung zu treffen ist, und zwar auch für den • Fall, daß die Nachzahlung auf eine nachträgliche Berichtigung der bisherigen Verfügungen zurückzuführen ist. Auch die Nachzahlung von Uebergangsrenten, die unterschiedliche Rentenbeträge umfaßt, kann grundsätzlich in ein- und derselben Rentenverfügung zugesprochen werden. Da die offiziellen Formulare «Rentenverfügung» indessen für diese, immerhin verhältnismäßig nicht allzu zahlreichen Sonderfälle keine besondere Ausgestaltung erfahren hat, sieht der Nachtrag zur Rentenwegleitung besondere Bestimmungen für die Eintragung der notwendigen Angaben in der Verfügung vor.

Bei den Nachzahlungen, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zurück erstrecken, stellen sich schließlich noch gewisse Fragen hinsichtlich des Eintrags der Verfügungen in der Rentenliste und der Erfassung der Nachzahlungsbeträge in der Rentenrekapitulation. Sie sind darauf zurückzuführen, daß die Rentenlisten sowohl der laufenden Nachführung des von der Zentralen Ausgleichsstelle verwalteten allgemeinen Rentenregisters dienen wie auch eine Grundiage für die monatliche Verpflichtungs- und Auszahlungskontrolle anhand der Rentenrekapitulation bilden (vgl. ZAK 1953, S. 435 ff.). Der Nachtrag zur Rentenwegleitung hat daher eine entsprechende Ergänzung gebracht. Es sei hier lediglich darauf hingewiesen, daß die Weisungen, wonach bei verfügten Renten, deren Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 1954 liegt, nur die ab diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbeträge in der Rentenliste anzugeben, und gleicherweise bei rückwirkend auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 aufgehobenen Renten (z.B. bei einer nachträglichen Berichtigung früherer Verfügungen) nur die ab diesem Datum ausgerichteten Monatsbeträge einzutragen sind, die reibungslose Fortschreibung des Verpflichtungsstandes in der Rentenrekapitulation (vgl. Ziffern 1-4 des Formulars) ermöglichen. Auch die Anordnung, nach welcher Verfügungen, mit denen Renten ausschließlich für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zugesprochen werden, am Schluß der Rentenliste gesondert aufzuführen sind, damit der Monatsbetrag der Renten nicht etwa versehentlich in den Verpflichtungsstand der Rentenrekapitulation aufgenommen wird, dient dem gleichen Zweck. Die Erfassung der Nachzahlungsbeträge in Ziffer 6 der Rentenrekapitulation erfolgt schließlich auch heti der Nachzahlung von für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 geschuldeten Renten nach den allgemeinen Regeln, bezüglich der Nachzahlungen infolge nachträglicher Berichtigung früherer Rentenverfügungen sei indessen insbesondere auf die Ausführungen in ZAK 1953, S. 438, verwiesen.

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Das Erfordernis der einjährigen Mindest-Beitragsdauer bei Ehefrauen

Mit der seit dem 1. Januar 1954 in Kraft stehenden neuen Fassung von AHVG Art. 21, Abs. 1, sind die Voraussetzungen für den Anspruch der Ehefrau auf ordentliche einfache Altersrente erheblich erleichtert worden. Ab dem genannten Zeitpunkt steht nun einer Ehefrau, deren Ehemann keine ordentliche Rente beanspruchen kann, der selbständige Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente stets dann zu, wenn sie vor oder während der Ehe Beiträge geleistet hat. Voraussetzung hiezu ist aber selbstverständlich, daß das allgemeine Erfordernis für den Anspruch auf eine ordentliche Rente, d.h. die einjährige Mindest-Beitragsdauer gemäß AHVG Art. 29, Abs. 1, erfüllt wird.

Nach der neuen Fassung von Nr. 96 der Wegleitung über die Renten (vgl. Nachtrag vom 8. Januar 1954) ist bei einer Ehefrau gleich wie bei einer Witwe ein Beitragsjahr als erfüllt zu betrachten, wenn sie während eines Jahres versichert war und mindestens 12 Franken Beiträge entrichtet hat. Wurden dagegen für ein Versicherungsjahr weniger als 12 Franken geleistet, so ist — vorbehältlich des Gegenbeweises der Versicherten — für jeden Franken ein Beitragsmonat anzurechnen. Diese Regel für die Ermittlung der persönlichen Beitragsdauer bei Ehefrauen ist — entsprechend der dreifachen Funktion, welche der Beitragsdauer des Versicherten bei der Feststellung des Rentenanspruches und der Rentenbemessung zukommt — nicht nur anzuwenden, wenn der durchschnittliche Jahresbeitrag zu ermitteln oder eine Rente wegen fehlender Beitragsdauer zu kürzen ist, sondern sie gilt auch dann, wenn abzuklären ist, ob die einjährige Mindest-Beitragsdauer erfüllt wurde. Hat demnach eine Ehefrau in einem Jahre mindestens 12 Franken Beiträge geleistet und ist während dieser Zeit versichert gewesen, so ist ihr der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zuzuerkennen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nun kürzlich angefragt worden, ob einer am 11. März 1886 geborenen Ehefrau, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat und deren IBK lediglich für das Jahr 1951 25 Franken Beiträge ausweist, ab 1. Januar 1954 eine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen werden könne. Es hat diese Frage aus folgenden Gründen verneinen müssen.

Auch wenn ohne weiteres angenommen werden kann, daß vorliegend die Ehefrau während des ganzen Jahres 1951 versichert war, kann die einjährige Mindest-Beitragsdauer nicht als erfüllt betrachtet werden.

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Das IBK der Rentenanwärterin weist nämlich lediglich eine anrechenbare Beitragsperiode von einem halben Jahr aus, weil allfällige Beitragsperioden und Versicherungszeiten nach Erreichung der Altersgrenze und somit eine Beitragszeit im zweiten Semester 1951 nicht berücksichtigt werden können (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 97). Auch die neue Regel, wonach bei Ehefrauen, die während eines Jahres versichert waren und mindestens 12 Franken Beiträge entrichtet haben, das Beitragsjahr als erfüllt zu betrachten ist, vermag den Grundsatz, daß Beitragsperioden und .Versicherungszeiten nach dem 65. Altersjahr unberücksichtigt bleiben, nicht zu durchbrechen. Sofern daher die Rentenanwärterin nicht allenfalls noch vor dem Jahre 1951 während mindestens 6 Monaten erwerbstätig gewesen ist und die entsprechenden Beiträge noch verrechenbar sind, kann ihr keine einfache Altersrente zugesprochen werden.

Aus dem gleichen Grunde mußte die Zusprechung einer einfachen Altersrente in einem ähnlichen Falle abgelehnt werden, obwohl hier die am 18. November 1883 geborene Ehefrau des Bezügers einer Uebergangs-Ehepaaraltersrente in den Jahren 1948-1953 regelmäßig jährliche Beiträge von 4 Franken entrichtet hat. Hätte diese Rentenanwärterin die gesetzliche Altersgrenze erst nach dem Jahre 1950 überschritten, so wäre allerdings ihr selbständiger Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente ab 1. Januar 1954 nicht zweifelhaft. Für jeden in den Jahren vor Erreichung der Altersgrenze geleisteten Beitragsfranken würde dann

— vorbehältlich des Gegenbeweises der Versicherten — ein Beitragsmonat anzurechnen sein, so daß die Mindest-Beitragsdauer von einem Jahre erfüllt wäre. Da die Ehefrau ihr 65. Altersjahr jedoch schon im 2. Semester 1948 zurückgelegt hat, können ihr nur die Beitragsleistungen und die entsprechende Beitragszeit von diesem Jahre, d. h. 4 Franken und 4 Beitragsmonate angerechnet werden. Die anspruchsbegründende Mindest-Beitragsdauer von einem Jahr ist somit nicht erfüllt und ein Rentenanspruch nicht gegeben. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die Versicherte für das Jahr 1948 eine ganzjährige Erwerbstätigkeit nachzuweisen vermöchte.

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Zur Abgabe der Meldekarte durch die Truppenrechnungsführer

In der November-Nummer 1953 der vorliegenden Zeitschrift wurde über die ersten Erfahrungen mit der neuen Meldekarte und dem Ergänzungsblatt berichtet. Nun wurde in der Zeitschrift «Der Fourier» ein Artikel veröffentlicht, in welchem die Truppenrechnungsführer auf vorgekommene Fehler aufmerksam gemacht und die Bestimmungen über die Bezeichnung der Rekruten verdeutlicht wurden. Im nachfolgenden wird dieser Artikel in gekürzter Form wiedergegeben.

I. Ausfüllen der Abschnitte A und B der Meldekarte

Nach Frage 1 der Randziffer 7 der Weisungen vom 26. Dezember 1952 betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage ist das Geburtsdatum anzugeben, wenn die AHV-Nununer irn Dienstbüchlein noch nicht eingetragen ist. Verschiedentlich begnügen sich die Rechnungsführer mit dem Eintrag des Jahrganges des Wehrpflichtigen. Es ist aber notwendig, daß das Geburtsdatum vollständig angegeben wird.

Der Stab oder die Einheit, in welcher der Wehrpflichtige Militärdienst leistet, wird mitunter bloß in Schreibmaschinenschrift eingetragen. Nach den Weisungen (Randziffer 7, Frage 2) ist der Stempel der Einheit notwendig, und zwar auf beiden Abschnitten A und B.

Oefters kommt es vor, daß der Abschnitt A vom Rechnungsführer nicht unterzeichnet wird. Solche Meldekarten dürfen von den Ausgleichskassen nicht anerkannt, sondern müssen zurückgesandt werden..

/I. Bezeichnung der Rekruten

In den Weisungen (Randziffer 7, Frage 3) ist bestimmt, daß Rekruten in allen Fällen als solche zu bezeichnen sind, da sie nur Anrecht auf die feste Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag haben und sich daher von den übrigen Wehrpflichtigen mit Anspruch auf Entschädigung für Alleinstehende unterscheiden müssen. Als Rekruten gelten alle Wehrpflichtigen, solange sie den Rekrutensold erhalten, unbekümmert darum, ob sie den Militärdienst in einer Rekrutenschule oder einem andern Ausbildungskurs leisten. Für die normalen Rekrutenschulen hat sich die Regelung, wonach die Rekruten in der Meldekarte als solche zu bezeichnen sind, durchaus bewährt, da sie während der ganzen Rekrutenschule den Rekrutensold beziehen. Nun gibt es aber eine ganze Anzahl von Militärdienstleistungen, in welchen ein Uebergang von der Besoldung als Rekrut zur Besoldung als ausgebildeter Wehrpflichtiger erfolgt, ohne daß dieS

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nach außen immer erkennbar wäre. Doch muß der Rechnungsführer für die Auszahlung des Soldes auf Grund des Verwaltungsreglementes der Armee oder anderer einschlägiger Vorschriften für jeden einzelnen Wehrpflichtigen ohnehin wissen, für welche Tage dieser den Sold als Rekrut oder den Sold als ausgebildeter Wehrpflichtiger erhält. Im Hinblick auf diesen Umstand ist, um sicherzustellen, daß auch in diesen Fällen für alle Tage, für welche der Rekrutensold bezogen wird, die feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag ausgerichtet wird, folgendermaßen vorzugehen.

1. Bezieht ein Wehrpflichtiger für alle Diensttage, für welche die Meldekarte ausgestellt wird, den Rekrutensold, so ist er in der Meldekarte als Rekrut zu bezeichnen, auch wenn er militärisch nicht mehr als solcher gilt.

2. Findet bei einem Wehrpflichtigen in der Dienstperiode für welche die Meldekarte ausgestellt wird, ein Uebergang vom Sold als Rekrut zum Sold als ausgebildeter Weheflichtiger statt, so ist der Wehrpflichtige nicht mehr als Rekrut zu bezeichnen, sondern es Ist die im Zeitpunkt der Ausstellung der Meldekarte zutreffende militärische Bezeichnung einzusetzen; doch ist in allen Fällen des Ueberganges von einer Art der Besoldung zur andern in der Rubrik «Mutationen» anzugeben: «. . . Tage mit Rekrutensold», wobei die zutreffende Anzahl von Soldtagen mit Rekrutensold einzusetzen ist. Im schraffierten Feld wird selbstverständlich auch in diesen wie in allen andern Fällen die Gesamtzahl der Soldtage in der betreffenden Dienstperiode eingetragen, gleichgültig welche Art des Soldes ausgerichtet wird. Damit kennen die Ausgleichskassen bei jedem einzelnen Wehrpflichtigen die genaue Zahl der Diensttage, für welche die feste Entschädigung für Alleinstehende im Betrage von Fr. 1.50 im Tag auszurichten ist.

III. Abgabe der kleinen Meldekarte

Die kleine Meldekarte wird nun auch den Stäben der Territorialzonen, Territorialkreise sowie der Grenz-, Festungs- und Reduitsbrigaden unter den gleichen Voraussetzungen wie in den in Ziffer 4, lit. b, der Weisungen an die Truppenrechnungsführer genannten Fällen, abgegeben►. Andern Einheiten und Stäben wird sie nicht abgegeben und darf von diesen auch nicht verwendet werden. Im fernern ist darauf zu achten, daß bei der ersten Dienstleistung im Jahr immer die große Meldekarte abgegeben wird.

IV. Instruktion der Wehrpflichtigen durch den Rechnungsführer

Bei der• Abgabe der Meldekarte hat der Rechnungsführer die Wehrpflichtigen gemäß Randziffer 15, lit. a bis e, der Weisungen zu instruieren. Der Rechnungsführer darf sich nicht darauf beschränken, den Wehrpflichti-

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gen bloß die Meldekarte auszuhändigen. Er muß sie genau darüber unterrichten, was sie mit der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt zu tun haben. Im besondern haben sie auch darauf aufmerksam zu machen, daß alle Wehrpflichtigen die Meldekarte auszufüllein und dem Arbeitgeber abzugeben haben. Dies gilt im besondern auch für die Wehrpflichtigen, die von ihrem Arbeitgeber während des Militärdienstes das Gehalt ganz oder teilweise weiterbeziehen und wo der Entschädigungsanspruch nicht dem Wehrpflichtigen, sondern dem Arbeitgeber zusteht. Dem Arbeitgeber ist es nicht möglich, seinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen, wenn der Wehrpflichtige ihm seine Meldekarte nicht übergibt.

V. In Verlust geratene Meldekarten

Gemäß Randziffer 11 der Weisungen ist es den Rechnungsführern untersagt, nach Abschluß des Militärdienstes no.ch Meldekarten auszustellen und abzugeben. Für verloren gegangene Meldekarten hat derWehrpflichtige unter Vorlage des Dienstbüchkins beider zuständigen Ausgleichskasse eine Ersatzkarte einzuverlangen, für die ein besonderes Formular (weiß) geschaffen worden ist, das den Rechnungsführern aber nicht abgegeben wird.

Durchführungsfragen der AHV

Wirtschaftskonsulenten und Ingenieur-Conseils

Es wurde angeregt, im Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 20a Vorschriften aufzustellen über die Qualifizierung der Entgelte, die Wirtschaftskonsulenten und Ingenieur-Conseils gewährt werden.

Mag die Tätigkeit der Wirtschaftskonsulenten und der Ingenieur-Conseils auch einen eigentlichen Beruf darstellen, so sind doch die Beziehungen dieser Personen zu den beratenen Firmen nicht derart einheitlich ausgestaltet, daß die gewährten Entgelte allgemein der einen oder der andern Art von Erwerbseinkommen zugezählt werden könnten. Es lassen sich auch nicht ohne weiteres bestimmte charakteristische Tatsachen hervorheben, die als Indiz für die Qualifizierung der Entgelte dienen könnten, wie dies im Kreisschreiben Nr. 20a für zahlreiche Berufe getan worden ist. Daher ist jeder Fall auf Grund seiner besonderen tatbeständlichen Verhältnisse nach den allgemeinen Regeln über die Abgrenzung des maßgebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beurteilen.

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Zur Problematik des Faustpfandes

Der Bilderrahmenfabrikant A befand sich in finanziellen Schwierigkeiten und konnte seine AHV-Beiträge nicht bezahlen. Da er in seinem Betriebe eine Anzahl — seines Erachtens — wertvolle Kopien von Bildern alten Stils besaß, verfiel er auf den Gedanken, diese Kunstwerke der Ausgleichskasse als Faustpfand zu übergeben. Er marschierte zur Ausgleichskasse und unterbreitete ihr seinen Vorschlag. Die Kasse ging darauf ein, ließ die Bilder zu sich transportieren und war froh, ihre Forderung durch die Faustpfänder einigermaßen sichergestellt zu wissen.

Als aber einige Zeit später über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, erachtete das Konkursamt die Bilder als unverkäuflich und wertlos. Der Konkurs mußte mangels Aktiven eingestellt werden. Nun versuchte die Ausgleichskasse die Pfänder zu verwerten, was ihr jedoch trotz vielfacher Bemühungen nicht gelang. Sollte sie nicht wider Erwarten einen Liebhaber für die «Kunstwerke» finden, dann wird sie froh sein müssen, dieselben als Holzabfälle und Malerleinwand abzusetzen, um wenigstens ihre Transportspesen zu decken.

Stempelaufdruck auf dem Versicherungsausweis der über 65-jährigen Versicherten

Nach dem Kreisschreiben Nr. 61 über die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr vom 12. Dezember 1953 ist der Versicherungsausweis der über 65-jährigen Arbeitnehmer mit dem Stempelaufdruck «Nicht mehr beitragspflichtig ab ...» zu versehen. Dieser Aufdruck erfolgt durch die Ausgleichskasse, welche die Rente festsetzt oder die Beiträge zurückvergütet. Demzufolge kann der erwähnte Stempelaufdruck erstmals auf den Versicherungsausweisen der ab 1. Januar 1954 aus der Beitragspflicht entlassenen Arbeitnehmer erscheinen.

Einige Ausgleichskassen beabsichtigen nun, den Versicherungsausweis aller gegenwärtigen Rentenbezüger mit diesem Vermerk zu versehen. Zweifellos wäre es erwünscht, wenn die Versicherungsausweise aller aus der Beitragspflicht entlassenen Versicherten den entsprechenden Stempel trügen. Doch muß man sich fragen, ob hiefür eigentliche administrative Großaktionen zu verantworten sind. Schließlich handelt es sich ja um eine Uebergangserscheinung. Das Bundesamt für Sozialversicherung glaubte jedenfalls aus Gründen der verwaltungsmäßigen Oekonomie, von entsprechenden Weisungen absehen zu dürfen.

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Durchführungsfragen der EO

Zur Entschädigungsberechtigung von Werkstudenten

In ZAK 1953, 321, wurde ausgeführt, daß Studenten nur dann als Erwerbstätige entschädigt werden könnten, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, nicht aber schon dann, wenn sie nachweisen könnten, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären. Mit andern Worten: Die Studenten könnten sich nicht auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, berufen. Diese Auffassung ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in einem in der vorliegenden Nummer veröffentlichten Urteil bestätigt worden, obschon es die Frage nicht ausdrücklich entscheiden mußte.

Neue Literatur

L Bücher

K r a u e r Hugo: Die Erfahrungszahlen im schweizerischen Steuerrecht.

(Juris-Verlag, Zürich 1953. 175 Seiten).

Der Verfasser behandelt eine Frage, die auch für die mit der Einkommensschätzung betrauter Behörden in der AHV stark an Bedeutung gewonnen hat, weil nach den neuen Vorschriften über die Einschätzung bei wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen die kasseneigen Einschätzung als abschließende Wertung gilt. Gerade die von der Ausgleichskasse zu taxierenden Fälle gemäß AHVV Art. 23, lit. a und b, sind solche, wo eine Buchhaltung sehr oft nicht vorliegt und daher Erfahrungszahlen erhöhte Bedeutung zukommt. In einem ersten Teil würdigt der Autor die Bedeutung und Problematik der Erfahrungszahlen für die Schätzung des gewerblichen (nicht aber landwirtschaftlichen) Einkommens im allgemeinen. Im zweiten Teil befaßt er sich mit der Frage der Ermessenseinschätzung im Veranlagungs- und Steuerjustizverfahren. Die auf Seite 173 ff. zusammengefaßten Postulate können mit einigen Einschränkungen, deren wichtigste besonders erwähnt werden (S. 170/1), auch hinsichtlich des Verfahrens der Einkommensbemessung durch die Ausgleichskassen und der Behandlung dieser Fragen durch die rechtsprechenden Instanzen in der AHV gestellt werden.

H. Zeitschriften-Aufsätze

S a x e r, Arnold: Sozialversicherung als Form der Staatsvorsorge.

In: Caritas 31, 1953. Heft 11, S. 392-396.

Binswange r, Peter: Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die

Sozialversicherung. In: Schweiz. Arbeitgeberzeitung, 1954. Nr. 12, S. 202 bis 206.

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Dr. Walter Lehmann t

Am 12. April 1954 ist in Bern im Alter von 68 Jahren Herr Dr. Walter Lehmann an einem Herzschlag verschieden. Mit ihm ist einer der «Pioniere» der Ausgleichskassen dahin gegangen, führte er doch ab 1940 die Wehrmannsausgleichskasse des Milch-, Butter- und Käsedetailhandels sowie die Zweigstelle für das kantonalbernische Metzgereigewerbe und ab 1948 die Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Metzgermeister sowie jene des Schweizerischen Verbandes des Milch-, Butter- und Käsehandels (Mibuka). Gleichzeitig spielte Dr. Lehmann aber auch im öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle, so als Mitglied des Berner Stadtrates — den er im Jahre 1947 präsidierte — und seit 1950 als Präsident der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei der Stadt Bern. Dabei hat der Verstorbene seine Kräfte wohl allzuwenig geschont; vor Jahresfrist bereits mußte er krankheitshalber längere Zeit aussetzen. Dieses Warnungszeichen kam jedoch zu spät. Es nützte nichts mehr, daß er Ende des letzten Jahres die Leitung der Ausgleichskasse «Mibuka» und Ende März 1954 die Leitung der Ausgleichskasse «Metzger» niederlegte. Die Kraft reichte nicht mehr für den wohl verdienten Lebensabend. Die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung werden dem Dahingegangenen das beste Andenken bewahren.

KLEINE MITTEILUNGEN

Postulat Vincent Nationalrat Vincent hat am 11. Dezember 1953 folgende vom 18. März 1954 Motion eingereicht, die vom Nationalrat am 18. März

1954 als Postulat angenommen wurde:

«Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Familienzulagen vorzulegen, das die Mindestansätze dieser Zulagen festzusetzen und gegebenenfalls die Organisation für den interkantonalen Ausgleich für diese Mindestzulagen zu schaffen hat. Die Neuerung könnte sich zuerst auf die Kinder der Lohnempfänger beschränken, ohne daß dadurch eine spätere Erweiterung im Geiste des am 25. November 1945 mit starkem Mehr angenommenen Familienschutzartikels Verfassung (Art. 34quinquies) ausgeschlossen würde. Die Neuerung hätte sich, wie dies auch in den meisten Kantonen der Fall ist, auf die Zuwendungen und Beiträge der Arbeitgeber zu stützen.» Kleine Anfrage Nationalrat Bodenmann hat am 11. Dezember 1953 fol- Bodenmann gende kleine Anfrage gestellt: vom 11. Dez. 1953 «Kann der Bundesrat Auskunft geben über den Stand seiner Vorbereitungen für die Einführung einer schweizerischen Invalidenversicherung ? Kann der Bundesrat einen Zeitpunkt in Aussicht stellen, auf den er gedenkt, den eidgenössischen Räten Botschaft und Gesetzesvorlage für die Schaffung der Invalidenversicherung zu unterbreiten ?

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Am 5. März 1954 hat der Bundesrat diese kleine Anfrage wie folgt beantwortet:

Solange die Frage der Neuordnung der Krankenversicherung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung nicht gelöst und deren Finanzierung nicht gesichert ist, ist an eine Anhandnahme der Vorarbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung nicht zu denken. Ein Zeitpunkt für die Vorlage eines Gesetzesentwurfes kann infolgedessen nicht angegeben werden».

Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat Bodenmann lautet: Bodenmann «In der Presse wurde mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, 120 vom 18. März 1954 Millionen Franken aus dem AHV-Fonds im Ausland zu

placieren. Diese Mitteilung hat besonders in den Kreisen der Rentenbezüger Aufsehen und Unbehagen erregt.

Der Bundesrat wird ersucht, darüber Auskunft zu geben, ob tatsächlich die Absicht besteht, Gelder aus dem AHV-Fonds dem Auslande zur Verfügung zu stellen».

Die Antwort des Bundesrates vom 31. März 1954 lautet: «Es besteht nicht die Absicht, Gelder des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland anzulegen. Das vom Bundesrat genehmigte Regulativ des Verwaltungsrates über die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. März 1953 bestimmt in Artikel 1 ausdrücklich, daß die Aktiven des Ausgleichsfonds ausschließlich in Schweizerwährung bei Inlandschuldnern anzulegen sind.»

Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1954 seinen Anlagebe-Hinterlassenen- stand um 28,1 Millionen Franken auf 2 705,7 Millionen versicherung erhöht. Die festen Anlagen, 2 580,7 Millionen, verteilen

sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 908,3 (803,2 Stand Ende 1953), Kantone 369,5 (369,1) Gemeinden 328,7 (318,6), Pfandbriefinstitute 513,1 (513,1), Kantonalbanken 290,0 (289,7), öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 162,2 (150,0) und Banken 0,6 (0,6). Von den weitern 125,0 (225,0) Millionen Franken entfallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (200,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskriptionen und Depotgelder beläuft sich am 31. März 1954 auf 2,95%.

Personelles Der Vorstand der Ausgleichskasse «M u s i k und Ra-

d i o» hat als Nachfolger von Herrn Jean Amsler Herrn D r. Alfred Huber zum neuen Kassenleiter gewählt. Dieser hat sein Amt am 5. April 1954 angetreten.

Aenderung im Ausgleichskasse 19 Aarau

Kassenverzeiclmis (Aargau) Laurenzenvorstadt 9

AHV-Formulare Das Formular AHV 327, Verfügung zum Erlaßgesuch, ist

vergriffen. Da dieses Formular fast ausschließlich von den kantonalen Ausgleichskassen benützt wurde und seit längerer Zeit keine Bestellungen mehr eingingen, wird es nicht neu aufgelegt und von der Formularliste gestrichen.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Entschädigungsberechtigung Ein Wehrpflichtiger, der vor dem Militärdienst nichterwerbstätig

gewesen ist und sich auch nicht in einer Berufslehre oder einem Stu-

dium befindet, hat keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. EO Art. 1, Abs. 1, und EOV Art.1, Abs. 1.

Der Wehrpflichtige, der seit dem 1. Januar 1949 als Nichterwerbstätiger einen jährlichen AHV-Beitrag von Fr. 12.— bezahlt, erhob für den im Jahre 1953 geleisteten Militärdienst Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch gestützt auf EO Art. 1, Abs. 1, und EOV Art. 1, Abs. 1, ab. Der Entscheid der Ausgleichskasse wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt, da nur diejenigen Wehrpflichtigen entschädigungsberechtigt sind, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder die sich in einer beruflichen Lehre oder im Studium befinden. Der Wehrpflichtige rechnet seit dem 1. Januar 1949 als Nichterwerbstätiger mit der AHV ab und hat seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er befindet sich auch nicht in einer beruflichen Lehre oder einem Studium. Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung kann ihm nicht zuerkannt werden.

(Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, i.Sa., J.L, vom 16. November 1953, BSV 84/53.)

Anspruch auf Haushaltungsentschädigung

Eine Haushaltungsentschädigung kann einem ledigen selbständig-

erwerbenden Wehrpflichtigen nicht zuerkannt werden, wenn bloße

Zweckmäßigkeitsgründe ihn zur Führung eines Haushaltes veran-

lassen. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b.

Der ledige Wehrpflichtig e, der Inhaber eines Herrenmodegeschäftes ist, beanspruchte für die Dauer des Wiederholungskurses eine Haushaltungsentschädigung, weil er wegen seines Geschäftes einen eigenen Haushalt mit einem Dienstmädchen führe. Die Ausgleichskasse und die Rekursk o m m i s s i o n wiesen den Anspruch des Wehrpflichtigen ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die letztere folgendes aus:

Das EVG hat in seiner bisherigen Praxis EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, nicht in dem Sinne ausgelegt, daß nur Unselbständi,gerwerbenden, die auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Führung eines Haushaltes verpflichtet sind, ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zuerkannt wird, wie bei einschränkender Interpretation dieser Bestimmungen geschlossen werden könnte. Vielmehr wurde eine Haushaltungsentschädigung auch ledigen Selbständigerwerbenden gewährt, wenn diese durch die Verhältnisse gezwungen sind, eine Haushaltung zu führen. So hat das EVG in einem andern Fall angenommen,

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daß ein lediger Bauer auf einem abgelegenen Hof ohne Haushalt kaum in der Lage sei, seinen landwirtschaftlichen Betrieb richtig zu führen.

Es stellt sich nun die weitere Frage, ob auch dann, wenn zwar nicht eine Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes bestehe, wohl aber Zweckmäßigkeitsgründe dazu vorliegen, eine Haushaltungsentschädigung zugebilligt werden könne. Die Rekurskommission hat die Frage verneint und eine weitergehende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften abgelehnt. Sie anerkennt, daß ein lediger Wehrpflichtiger zur Führung eines eigenen Haushaltes im Sinne von EO Art. 4, Abs. 2, lit. b, gehalten sei, wenn er sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Zwangslage befinde. Dagegen sei es nicht möglich, eine Haushaltungsentschädigung auch dann zuzuerkennen, wenn die Haushaltung die Ausübung des Berufes bloß lohnender oder bequemer gestalte. Der Wehrpflichtige behaupte im vorliegenden Fall auch gar nicht, daß er seinen Betrieb nicht ohne Haushalt führen könne. Er sage lediglich, daß ihm der Haushalt die Führung des selbständigen Betriebes erleichtere. Diese Gründe vermögen aber einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht zu begründen.

(Rekurskommission des Kantons Aargau, vom 18. Dezember 1953 i.Sa. H.K. BSV 2/54.)

Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder

Ein Wehrpflichtiger mit einem Monatseinkommen von Fr. 650.—, in dessen Haushalt ein Stiefkind lebt, für welches der leibliche Vater einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 90.— im Monat entrichtet, kommt

für das Kind nicht überwiegend auf, wenn er nicht besondere Ausla-

gen für Erziehung und Behandlung hat. EO Art. 6, Abs. 2, lit. c.

Im Haushalt des Wehrpflichtigen lebt ein Stiefkind, das aus der ersten geschiedenen Ehe seiner Ehefrau stammt. Der leibliche Vater zahlt dem Stiefvater für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 90.—. Der letztere hat ein Einkommen von rund Fr. 650.— im Monat. Die Kasse wies das Begehren des Stiefvaters um Zusprechung einer Kinderzulage ab mit der Begründung, der Wehrpflichtige komme nicht überwiegend für den Unterhalt des Kindes im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, lit. c, auf. Die Rekurskommission entschied gegenteilig. Auf Berufung des BSV hin wurde dem Wehrpflichtigen die Kinderzulage mit der folgenden Begründung verweigert.

Gemäß EO Art. 6, Abs. 2, lit. a, hat ein Wehrpflichtiger während des Militärdienstes Anspruch auf Kinderzulagen für seine ehelichen Kinder. Ist er aber geschieden und leben eines oder mehrere Kinder beim zweiten Gatten seiner ehemaligen Frau, so geht der Anspruch auf Kinderzulage nach Art. 6, Abs. 2, lit. c, auf den Stiefvater über, vorausgesetzt, daß dieser für den Unterhalt der Kinder «ganz oder überwiegend» aufkommt.

Beim Entscheid der Frage, ob in casu von einem solchen überwiegenden Aufkommen durch den Stiefvater die Rede sein könne, ist davon auszugehen, daß es sich beim Stiefkind um einen 15-16 jährigen Knaben handelt, der die Realschule seines Wohnortes besucht. Daß dem Stiefvater außer dem gewöhnlichen Unterhalt besondere Auslagen für Erziehung oder Behandlung erwachsen, ist nicht behauptet und auch nicht anzunehmen. Auch erscheint ausgeschlossen, daß bei den Einkommensverhältnissen des Stiefvaters (ca. Fr. 650.-

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monatlicher Erwerb) dieser in der Lage sei, in den Leistungen an das Stiefkind besonders großzügig zu sein. Unter diesen Umständen ist durchaus unwahrscheinlich, daß die Aufwendungen, die der Berufungsbeklagte seit Frühjahr 1953 für den Knaben erbringt, durchschnittlich den Betrag von Fr. 180.— im Monat erreichen, wird doch von den Wehrsteuerbehörden selbst bei Volljährigen der Wert der freien «Station» (volle Verpflegung und Unterkunft inkl. Lieferung von Kleidern, Wäsche und Schuhen) in der Regel mit maximal Fr. 180.— im Monat bewertet.

Bei dieser Sachlage und da unbestritten ist, daß der leibliche Vater monatlich Fr. 90.— und damit aller Wahrscheinlichkeit nach mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Knaben selber bezahlt, erweist sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Tatbestand von EO Art. 6, Abs. 2, lit. c, als nicht erfüllt.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.R., vom 2. März 1954, E 15/53.)

Bemessung der Unterstützungszulage

1. Ein selbständigerwerbender Landwirt, der seinen Eltern Naturalleistungen zukommen läßt, unterstützt diese nicht durch Arbeit, so-

daß sich die Unterstützungszulage nicht nach lit. b, sondern nach lit. a von EOV Art. 3 bemißt.

2. Leistungen im Zusammenhang mit einem Verpfründungsvertrag sind in der EO (im Gegensatz zur AHV) nicht in die Komponenten Pfrundleistung und Verwandtenunterstützung aufzuteilen (EOV 6, Abs. 1, llt. d, und AHVV Art. 56, lit. d). Vielmehr wird vermutet, daß

diese ausschließlich Leistungen gemäß Verpfründungsvertrag dar-

stellen.

Der Wehrpflichtige, ein lediger Landwirt, hat laut Kauf- und Verpfründungsvertrag von seinen Eltern eine Liegenschaft gekauft. Der Kaufpreis von Fr. 30121 wurde bezahlt durch Uebernahme einer bestehenden Hypothekarschuld von Fr. 20121; zudem verpflichtete sich der Wehrpflichtige, den Eltern auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen Wohnung, Nahrung, Kleidung und Pflege zu gewähren. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, ihm für seine Eltern eine Unterstützungszulage zu gewähren. Die kantonale Rekurskommission sprach ihm diese dagegen zu, weil die Voraussetzungen der Unterstützung durch Arbeit (EOV Art. 3, lit. b) gegeben seien. Zwar liege ein Verpfründungsvertrag vor, doch bilde hiefür das im Betrieb arbeitende Kapital von Fr. 6650 kein genügendes Substrat.

Das BSV legte in seiner Berufung dar, auf den Fall komme nicht lit. b, sondern lit. a von EOV Art. 3 zur Anwendung. Die Zuwendung des Wehrpflichtigen an seine Eltern stelle keine Unterstützungsleistungen, sondern solche gemäß dem Verpfründungsvertrag dar. Wenn allenfalls beide Arten von Leistungen in Frage ständen, so sollten sie in der EO — im Gegensatz zur AHV — nicht in die Komponenten Pfrundleistung und Verwandtenunterstützung aufgeteilt werden. Das EVG hieß die Berufung gut und führte nach Hinweis auf EO Art. 7, Abs. 1, und EOV Art. 3 folgendes aus.

1. Die Vorinstanz nahm an, daß lit. b von EOV Art. 3 anwendbar sei, da der Wehrpflichtige seine Eltern mit dem Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit

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unterstütze. Es ist indessen zu beachten, daß lit. b nur mitarbeitende Familienglieder betrifft, die für ihre Tätigkeit im Betrieb außer Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und einem Taschengeld keinen eigentlichen Lohn erhalten. Leisten solche Personen Militärdienst, so kommt es vor, daß an ihrer Stelle ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zum üblichen Lohn angestellt werden muß. Lit. b bestimmt deshalb, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung durch Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulage berücksichtigt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Bauernsohn, der den Betrieb von seinen Eltern übernommen hat, ist selbständigerwerbender Landwirt und unterstützt seine Eltern nicht mehr als Arbeitnehmer durch «nicht entlöhnte Arbeit». Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz trifft somit der Tatbestand von EOV Art. 3, lit. b, hier nicht zu, weshalb auch nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob allenfalls die besondere Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne dieser Norm zu bejahen wäre.

2. Es fragt sich daher, ob lit. a von EOV Art. 3 anwendbar sei, d.h. ob der Wehrpflichtige seine Eltern durch Naturalien (Unterkunft und Verpflegung) unterstütze. Die Vorinstanz nahm an, es liege ein aus Pfrund- und Unterstützungsleistungen gemischtes Verhältnis vor, weil das Pfrundvermögen kein hinreichendes Substrat schaffe für die Verpflichtung des Sohnes, seinen Eltern auf Lebenszeit Unterhalt und Pflege zu gewähren. Gewiß kann es vorkommen, daß Pfrundleistungen kein Aequivalent der übertragenen Vermögenswerte bilden, weil sie je nachdem teilweise als Entgelt für geleistete Arbeit oder als familienrechtliche Unterstützung zu qualifizieren sind. Diesem Umstand wird im A H V - Recht der Uebergangsrenten Rechnung getragen. Gemäß AHVV Art. 56, lit. d, stellen Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Uebertragung von Vermögenswerten beruhen, anrechenbares Einkommen dar. Ist jedoch das übertragene Vermögen so gering, daß darin kein auch nur annähernd angemessener Gegenwert zur Verpflichtung des Pfrundgebers erblickt werden kann, so sind die Leistungen nach Ziffer 217 der Rentenwegleitung aufzuteilen in die Komponenten Pfrundleistung und Verwandtenunterstützung. In der E 0 liegen die Verhältnisse indessen nicht gleich wie in der AHV. Es werden keine Renten auf die Dauer ausgerichtet und auch zahlenmäßig halten die Unterstützungszulagen, die bloß einen Teil der Erwerbsausfallentschädigung darstellen, mit den AHV-Uebergangsrenten bei weitem nicht Schritt. Meist werden die Zulagen nur für die Dauer eines Wiederholungskurses, also für rund 20 Tage, gewährt. Wollte man in der EO bei Pfrundleistungen zwischen Unterstützungs- und Aequivalenzelement unterscheiden, so würde dies einen administrativen Aufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zur streitigen Zulage stehen und sich unter keinem Titel rechtfertigen würde. Man denke nur an Schätzungen von Liegenschaften, von lebendem und totem Inventar, von Naturalleistungen sowie an die Abklärung, ob und inwieweit nicht in den Pfrundleistungen möglicherweise ein Entgelt für von den Pfrundnehmern noch geleistete Arbeit enthalten sei. Liegt ein Kauf- und Verpfründungsvertrag vor, laut welchem die Eltern dem Sohn ein landwirtschaftliches Heimwesen mit sämtlichem Inventar übereignen und dieser sich verpflichtet, den Kaufpreis in der Weise zu bezahlen, daß er den Eltern Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit gewährt, so kann es in der EO nicht Aufgabe von Verwaltung und Rechtspflegebehörden sein, in einem eingehenden Ermittlungsverfahren festzustellen, ob den Pfrundleistungen des Wehrpflichtigen

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allenfalls noch ein Unterstützungselement innewohne. Vielmehr ist zu vermuten, daß die Pfrundleistungen laut Uebernahmevertrag den Kaufpreis verkörpern, es sei denn, es ergebe sich klar aus den Akten, daß sie doch ein bestimmtes Unterstützungselement enthalten.

3. Wird die vorliegende Streitsache im Lichte obiger Erwägungen betrachtet, so geben die Akten keinen Anlaß, von der Annahme abzugehen, daß die Pfrundleistungen ein Aequivalent des Kaufpreises (exkl. die Schuldübernahme) darstellen. Einmal erhielt der Wehrpflichtige anläßlich der Uebernahme des Hofes nebst Inventar als Gegenleistung einen namhaften Aktivenüberschuß, sodaß mangels detaillierter Schätzung nicht einmal im Sinne der AHV-Regelung gesagt werden könnte, daß in den übertragenen Vermögenswerten kein auch nur annähernd angemessener Gegenwert zu den Pfrundleistungen liege. Jedenfalls ist die Vermutung der Aequivalenz in keiner Weise entkräftet. Wie das BSV mit Recht hervorhebt, hat die kantonale Instanz die AHV-Ehepaaraltersrente der Pfrundnehmer von Fr. 1152 im Jahr offenbar außer Acht gelassen. Laut den Steuerakten tritt zur AHV-Rente der Eltern von monatlich Fr. 96.— eine SUVA-Hinterlassenenrente von ähnlichem Ausmaße, wovon bisher nicht die Rede war. Die Eltern verfügen somit außerhalb der Pfrundansprüche über ein Jahreseinkommen von Fr. 2298.—, einschließlich Kapitalzinsen. Unter diesen Umständen besteht erst recht kein Grund anzunehmen, die vom Wehrpflichtigen im Rahmen der Einkommensgrenze von EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, noch zu erbringenden Leistungen stellten kein Aequivalent zum Uebernahmevertrag her.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.W., vom 25. Februar 1954, E 11/53.)

Bemessung der Entschädigung für Studenten

Die Entschädigung für im Studium befindliche Wehrpflichtige, die in

den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wo-

chen als Unselbständigerwerbende erwerbstätig waren, bemißt sich nach EO Art. 9.

Der Wehrpflichtige immatrikulierte sich im Sommersemester 1951 an einer Hochschule. In den anschließenden Semesterferien bestand er die Rekrutenschule, die im Monat November 1951 zu Ende ging. Im Monat Dezember 1951 und im Monat Januar 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. Am 21. Januar 1952 rückte er in die Unteroffiziersschule ein, welcher sich eine Rekrutenschule als Unteroffizier anschloß. Nach seiner Entlassung im Monat Januar 1952 war er in der Zeit vom 1. Juli bis 10. Oktober 1952 wieder beim früheren Arbeitgeber tätig und besuchte darauf an der Hochschule das Wintersemester 1952/53. Eine Woche nach dessen Beendigung rückte er am 9. März 1953 in die Offiziersschule ein.

Die Kasse sprach ihm für diesen Dienst eine Entschädigung von Fr. 1.50 gemäß EO Art. 12 zu mit der Begründung, er sei vor dem Einrücken nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich im Studium befunden. Die Kantonale Rekurskommission schützte das Begehren des Wehrpflichtigen um Ausrichtung einer sich nach seinem vordienstlichen Einkommen bemessenden Entschädigung für Alleinstehende, da er die Voraussetzung von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, erfülle. Dabei vertrat die Vorinstanz auch die Auffassung, der

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Wehrpflichtige könnte auch im Hinblick auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, auf Grund seines vordienstlichen Einkommens entschädigt werden, da er nachgewiesen habe, daß er hätte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre. Im Berufungsverfahren führte das BSV in seinem Mitbericht aus, es könne sich insofern mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden erklären, als der Wehrpflichtige nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, entschädigt werde, nicht aber damit, daß er auch nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, hätte entschädigt werden können, weil diese Bestimmung auf Studierende überhaupt nicht Anwendung finde. Das EVG bestätigte den von der Ausgleichskasse weitergezogenen Entscheid der Vorinstanz mit folgender Begründung.

1. Gemäß EO Art. 1, Abs. 1, sind vor dem Einrücken erwerbstätig gewesene Personen sowie Lehrlinge und Studenten für jeden besoldeten Tag Militärdienst entschädigungsberechtigt. Alleinstehende Lehrlinge und Studenten, die vor dem Einrücken kein Erwerbseinkommen erzielt haben, sowie alleinstehende Rekruten erhalten eine feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 12, Art. 9, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1). Hat jedoch der Wehrpflichtige vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (EO Art. 1, Abs. 1), so wird — ausgenommen für Rekruten — die tägliche Entschädigung nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen bemessen (EO Art. 9-11 und 16). «Erwerbstätigkeit vor dem Einrücken», bedeutet aber nicht, daß ein Wehrpflichtiger bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet haben muß. Anspruch darauf, nach seinem vordienstlichen Erwerbseinkommen entschädigt zu werden, hat auch ein nicht bis unmittelbar vor dem Einrücken erwerbstätig gewesener Wehrpflichtiger, wenn er nur in den letzten sechs Monaten vor Diensteintritt während mindestens vier Wochen Erwerbsarbeit verrichtet hat. Auch wer also — in diesem Sinne — unmittelbar vor dem Einrücken «arbeitslos» gewesen ist (EO Art. 1, Abs. 2), kann als Erwerbstätiger anerkannt und entschädigt werden. Das folgt aus Art. 1, Abs. 2, des Gesetzes in Verbindung mit EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, und Abs. 2 und ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits — unter anderm mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien — festgestellt worden (ZAK 1953, 323).

2. Der Wehrpflichtige ist vor dem Einrücken zur Offiziersschule erwerbstätig gewesen. Von den rund vierzehn Wochen, die er vom 1. Juli bis 10. Oktober 1952 gearbeitet hat, sind nahezu fünf auf das dem Einrückungstag vorausgegangene halbe Jahr (9. September 1952 bis 8. März 1953) entfallen. Deshalb berechnet sich die Entschädigung des Berufungsbeklagten nach seinem damals bezogenen Lohn (EO Art. 9; EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 9). Das führt zum Schluß, daß der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig und die Berufung der Ausgleichskasse unbegründet ist. Den Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung ist beizupflichten.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.S., vom 22. Januar 1954, E 10/53.)

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Familienzulagen

Bei der Beurteilung der Frage, ob die gesetzliche Einkommensgrenze

überschritten sei, und ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die über-

wiegende Erwerbsquelle darstelle, sind auch Renten der SUVA zu berücksichtigen. Art. 5, Abs. 1 und 2, FLG.

Zulagenberechtigt sind, laut Art. 5 FLG, die hauptberuflich als Bergbauern tätigen Personen, deren reines Jahreseinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze (Fr. 3500 4- Fr. 350 für jedes Kind unter 15 Jahren) nicht überschreitet (Absatz 1). Dabei gilt als hauptberuflicher Bergbauer, wer «im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betriebe tätig ist und aus dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet» (Absatz 2). Für P.S., der ganzjährig als Bergbauer arbeitet (Bescheinigung des Gemeindepräsidenten), beläuft sich die gesetzliche Einkommensgrenze auf Fr. 3500 + 2100 = Fr. 5600. Die SUVA richtet ihm eine Invalidenrente von jährlich Fr. 3700 aus, und es ist zu prüfen, ob ihm die Rente als Einkommen im Sinne des Art. 5 FLG anzurechnen sei.

1. Für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten sei, muß eine Rente, die einem Gesuchsteller zufließt, zu dessen Einkünften gezählt werden. Die Anrechenbarkeit bezogener Renten ergibt sich aus Art. 5, Abs. 1, dessen Wortlaut vom «reinen Einkommen» der Bergbauern handelt, also ganz allgemein gefaßt ist. Ueberdies folgt die Anrechenbarkeit eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (vgl. S. 7 f. der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952, wo es heißt: «Für die Anspruchsberechtigung der Bergbauern muß das reine Einkommen maßgebend sein, da nur dieses über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bergbauern einwandfrei Aufschluß gibt. Das reine Einkommen umfaßt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und andern Einkommensquellen, vermindert um die Abzüge ...»).

2. Auch nach Absatz 2 müssen Renten als Einkommen angerechnet werden. Der vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, der Absatz frage nur nach allfälligem überwiegendem Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher. Arbeit, trifft nicht zu. Art. 5, Abs. 2 des Gesetzes enthält keine derartige Einschränkung. Gemäß seinem Wortlaut kommt es einfach darauf an, ob ein Bergbauer irgendein seinen landwirtschaftlichen Ertrag überschreitendes anderweitiges Einkommen erziele. Hiezu zählen aber auch Vermögenserträgnisse oder sonstige Renteneinkünfte, soweit solche einem Bergbauern zufließen. Die Anrechnung derartiger Bezüge verträgt sich sehr wohl mit dem vom FLG verfolgten Zweck, einer — wirtschaftlich bedingten — Entvölkerung der Berggebiete vorzubeugen. Fraglich erscheint freilich, ob es noch mit der ratio legis vereinbar wäre, zu den anderweitigen Einkünften auch solche zu zählen, die entgehendes landwirtschaftliches Einkommen zu ersetzen bestimmt sind (vgl. das unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 ergangene Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 14. Februar 1951 i.Sa. J., EVGE 1951, S. 60 ff.). Allein dies kann hier dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um Ersatz für entgehenden landwirtschaftlichen Betriebsertrag. Ebensowenig braucht heute zu der weiteren Frage Stellung genommen zu werden, ob es — wie das Bundesamt an-

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nimmt — unter dem Gesichtspunkt des Art. 5, Abs. 2, FLG, ins Gewicht fallen könnte, daß Renten der SUVA steuerbare Bezüge, Renten der Militärversicherung und Uebergangsrenten der AHV hingegen steuerfreie Bezüge sind.

3. Zählt aus diesen Gründen die Invalidenrente von Fr. 3700 zum Einkommen des P.S., so ist die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung auf jeden Fall begründet. Bewertet man nämlich, mit der Kassenverfügung vom 20. April 1953, das landwirtschaftliche Einkommen des Berufungsbeklagten auf 3,2 Großvieheinheiten zu Fr. 1000 = Fr. 3200, so ist die Einkommensgrenze Fr. 5600 bedeutend überschritten (Art. 5, Abs. 1). Würde dagegen mit einem mittlern Ertragsansatz von Fr. 600 je Großvieheinheit gerechnet (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes vom Januar 1953, S. 34, und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 1953 i.Sa. R.), so betrüge der landwirtschaftliche Ertrag rund Fr. 1900. Alsdann wäre zwar die Einkommensgrenze Fr. 5600 noch nicht überschritten, würde dafür aber die SUVA-Rente das weit überwiegende Einkommen des Berufungsbeklagten darstellen (Art. 5, Abs. 2). Folglich kann P.S. gegenwärtig so oder so keine Familienzulagen beanspruchen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.S., vom 20. Januar 1954, F 17/53.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb

1. Werden durch eine Kassenverfügung an einen Arbeitgeber dessen

Arbeitnehmer mitbetroffen, so sind diese im kantonalen Prozeßver-

fahren beizuladen, sofern sie praktisch erreichbar sind und ihre Zahl eine Beiladung nicht als undurchführbar erscheinen läßt. AHVG Art. 84, Abs. 1.

2. Agenten, die nach Leistung mit Provisionen entlöhnt werden, also kein wirtschaftliches Risiko tragen, eine durch Konventionalstrafe gesicherte Geheimhaltungspflicht haben und eine Kaution leisten

müssen, sind in unselbständiger Stellung tätig. Eine gegenteilige vertragliche Abrede ist für die AlIV-rechtliche Beurteilung des Dienst-

verhältnisses unerheblich. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Die Berufungsbeklagte betreibt ein Möbelgeschäft. Sie arbeitet, auf Grund von Agenturverträgen, mit zahlreichen Vertretern, die für sie Sparvereinbarungen vermitteln und mit Provisionen nebst allfälligen Umsatzprämen entschädigt werden. Der Agenturvertrag enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen.

Der Agent ist ermächtigt, Sparvereinbarungen für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen, dessen Interessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren er sich verpflichtet. Es steht ihm frei, auf eigene Rechnung und Verantwortung Unter-Agenten beizuziehen. Der Auftraggeber stellt dem Agenten das für die erfolgreiche Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Werbematerial etc. zur Verfügung; dasselbe bleibt stets Eigentum des Auftraggebers . . . Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse . . unter keinen Umständen andern mitteilen. Jeder einzelne Fall von Verletzung dieser Geheimhaltungs-

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pflicht wird mit einer Konventionalstrafe von Fr. 300 geahndet. Der Anspruch auf Provision entsteht und wird fällig, sobald die Sparvereinbarung . . . dem Auftraggeber eingereicht und von diesem angenommen worden ist ... Ein Drittel der Provisions- und Prämienbetreffnisse wird zurückgehalten und zur Aeufnung einer Annullations-Reserve verwendet, deren Höhe auf Fr. ... . angesetzt wird . . . Die Inkassoberechtigung des Agenten beschränkt sich auf die erste bei Vertragsabschluß zahlbare Einlage der Kunden . . . Ein Anspruch auf Inkassoprovision steht dem Agenten nicht zu. Dieser verpflichtet sich, zugunsten des Auftraggebers eine Kautionsversicherung in Höhe von Fr. . . abzuschliessen oder in anderer vom Auftraggeber zu genehmigender Form Sicherheit zu leisten. Der Agent gilt als Selbständigerwerbender und hat in dieser Eigenschaft sein Verhältnis zu den AHV-Organen selbst zu regeln . . . Der Agent erklärt sich damit einverstanden, daß die Firma ihn im Zusammenhang mit der AHV der Ausgleichskasse seines Wohnkantons meldet, unter Deklaration des von ihm erzielten Einkommens.

Am 2. Juli 1953 verfügte die Ausgleichskasse, die Firma sei ab 1. Januar 1953 für ihre Agenten abrechnungs- und beitragspflichtig. Die Firma beschwerte sich mit dem Antrag, ihre Agenten seien als Selbständigerwerbende zu erklären. Mit Urteil vom 4. September 1953 schützte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde und hob die Kassenverfügung auf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Die Vorinstanz unterließ eine Beiladung der für die Beschwerdeführerin tätigen Agenten, mit der Begründung, diese würden weder durch die Kassenverfügung noch durch den Rekursentscheid belastet. Solcher Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Soweit die von einer Verfügung Betroffenen praktisch erreichbar sind und ihre Zahl eine Beiladung nicht als undurchführbar erscheinen läßt, sollen sie im kantonalen Verfahren beigeladen werden, weil die Kassenverfügung auch ihre Interessen berührt.

2. Nach einer Wiederholung der grundsätzlichen Ausführungen im Urteil i.Sa. R. & Co. vom 26. August 1953, ZAK 1953, S. 414, führt das Eidg. Versicherungsgericht im besonderen noch aus; im vorliegenden Fall bestehe kein Grund, eine Ausnahme zu machen und die Vertreter als Selbständige zu behandeln. Die Agenten der Firma tragen kein Unternehmerrisiko, sondern werden nach Leistung entlöhnt. Sie erleiden bei ihrer Tätigkeit keine Vermögenseinbußen nach Art der Kapitalverluste, wie sie — bei schlechtem Geschäftsgang — einen Unternehmer betreffen können. Der Einwand der Berufungsbeklagten, man dürfe ihre Agenten nicht mit Akkordarbeitern vergleichen, weil der Akkordarbeiter

im Gegensatz zu ihren Agenten — für seinen Dienstherrn zu arbeiten verpflichtet sei, schlägt nicht durch, denn unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG setzt nicht das Bestehen eines Dienstvertrages voraus. Bringt ein Provisionsreisender keine Geschäftsabschlüsse zustande, so verdient er eben nichts. Insofern ähnelt er einem Heimarbeiter, der rechtlich sehr wohl auf die Annahme von Heimarbeit verzichten könnte, dies jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vermag (vgl. die Art. 2, 5 und 8 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit). Hierin zeigt sich seine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber, auf welchen er angewiesen ist. Die geschäftliche Unselbständigkeit der Agenten folgt auch daraus, daß sich die Firma nicht des Eigentums an dem für die Agenten bestimmten Werbematerial begibt, und sie jedem

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Agenten — gleich einem Angestellten oder Arbeiter (Art. 356 OR) — eine durch die Androhung von Konventionalstrafe gesicherte Geheimhaltungspflicht auferlegt. Wirtschaftliche Unterordnung der Agenten spricht ferner aus der (abweichend von den Art. 159 oder 340 OR sehr strengen) Bestimmung, die Firma behalte einen Drittel der Provisionsbeträge zurück und verwende ihn «zur Aeufnung einer Annullations-Reserve, deren Höhe auf Fr angesetzt wird»; diese Kaution werde bei Auflösung des Agenturverhältnisses in auf zwei Jahre verteilten Raten zurückerstattet. Auch die nur beschränkte, vom Agenten rechtlich zu sichernde Inkassoberechtigung ist nicht dazu angetan, die Reisevertreter der Berufungsbeklagten als Selbständigerwerbende erscheinen zu lassen; ebensowenig die der Firma vorbehaltene Befugnis, die Bezüge der einzelnen Agenten den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen zu melden. Endlich spricht gegen die Selbständigkeit der Vertreter, daß die Provisionsansätze prozentual nach der kontrahierten Sparsumme, den vermittelten Sparvereinbarungen und den abgeschlossenen Kaufverträgen gestaffelt sind und so die Agenten zu tatkräftiger Leistung angespornt werden. Die privatrechtliche Abrede, wonach der Agent als Selbständigerwerbender gelte, ist für die AHVrechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhältnisse unerheblich.

(Eidg. Versicherüngsgericht i.Sa. M.A.-G., vom 2. Februar 1954, H 337/53.)

1. Zusätzliche Zahlungen an den Direktor einer Firma sind mangels zuverlässiger Unterlagen nicht als Gründungs- oder Reisespesen, sondern als maßgebender Lohn zu betrachten. AHVG Art. 5, Abs. 2.

2. Mitglieder der Kontrollstelle juristischer Personen sind, wie deren

Verwaltungsräte und Direktoren, Lohnempfänger; ihre Entschädi-

gungen gehören daher bereits unter der Herrschaft der bis Ende

1950 geltenden alten Bestimmung von AHVV Art. 7, lit. h, zum maß-

gebenden Lohn.

Am 18. April 1952 eröffnete die Ausgleichskasse ihrem Mitglied N. A.G., es habe sich herausgestellt, daß über verschiedene Lohnbeträge nicht abgerechnet worden sei, vor allem über folgende Posten: a) Im Jahre 1947 an Direktor K. ausbezahlte Salärrestanzen von Fr. 21 204.85. b) im Jahre 1948 an Direktor K. ausbezahlte Salärrestanz 1947 von Fr. 4822.40 und die Honorare der Kontrollstelle von je Fr. 1000 für die Jahre 1948-1951. Demgemäß wurde die A.G. aufgefordert, die entsprechenden Beiträge an die Lohnersatzordnung bzw. an die AHV zuzüglich des in Betracht kommenden Verwaltungskostenbeitrags nachzuleisten. Vor der kantonalen Rekursbehörde machte die N. A.G. geltend, weder die Fr. 21 204.85 noch die Fr. 4822.40 seien Salärzahlungen. Vielmehr habe es sich, wie aus einer Bescheinigung des Mitgründers erhelle, um Auszahlungen akonto einer Abfindungssumme gehandelt, die Direktor K. im Hinblick auf die ihm bei der Gründung der Gesellschaft entstandenen Unkosten zugesichert worden seien. Was sodann das Honorar der Kontrollstelle betreffe, so habe die Ausgleichskasse den Jahresbetrag von Fr. 1000 anfänglich selber als nicht prämienpflichtig erklärt. Es gehe nicht an, nachträglich von der Firma hierfür Beiträge einzufordern. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde bezüglich der Salärzahlungen ab, hob dagegen die Nachforderung für die Honorare der Jahre 1948-50 auf, weil die alte Verordnung keine den Art. 7, lit. h, entsprechende Bestimmung enthalten und die Ausgleichskasse

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damals selber von der Beitragserhebung abgesehen habe. Mit Berufung beantragte die N. A.G., est sei zu erkennen, daß für die Beträge Fr. 21 204.85 und Fr. 4822.40 die Firma nicht beitragspflichtig sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist auf das Berufungsbegehren, soweit es sich auf Zahlungen vor dem 1. Januar 1948 bezieht, nicht eingetreten, hat es im übrigen abgewiesen und die Firma zur Nachzahlung der Beiträge auf den in den Jahren 1948-1950 entrichteten Honorare an die Kontrollstelle verpflichtet. Zur Begründung führt es aus:

1. Ueber die Frage, unter welchem Titel Direktor K. die ihm im Jahre 1948 zusätzlich zu seinem Salär bezahlten Fr. 4822.40 bezog, geben die Akten nur sehr unklar Aufschluß. Einerseits erwähnt der Buchungstext in den Büchern der Firma unter dem Datum des 16. April 1948 die Auszahlung eines Betrages von Fr. 2308.85 für eine Kartoffelfracht und gleichzeitig eine Vergütung von Reisespesen in der Höhe von Fr. 2513.55 (zusammen also total Fr. 4822.40). In einer den Salärlisten beigelegten Aufstellung wird dann aber der gleiche Betrag von Fr. 4822.40 als «Salärrestanz K. aus 1947» vermerkt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte die Firma in der Folge, es habe sich bei den Fr. 4822.40 — wie auch bei den im Jahre 1947 zur Auszahlung gelangten Fr. 21 204.85 — weder um Salärrestanzen, noch um Frachtspesen gehandelt, sondern um die Zahlung einer Gründungskommission, bzw. um die Vergütung persönlicher Spesen, die Direktor K. im Jahre 1944 im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Gründung der Gesellschaft erwuchsen und deren Vergütung ihm seinerzeit mündlich zugesichert worden sei.

Daß nun bei Gründung einer Gesellschaft beträchtliche Kosten entstehen und daß die daherigen Spesen irgendwie zurückerstattet werden, ist durchaus die Regel. Daß die Vergütung aber in der Weise geschieht, wie es die N. A.G. im vorliegenden Falle dartun will, wäre äußerst ungewöhnlich. Gründungskosten pflegen im allgemeinen schon bei der Gründung (z.B. durch Ueberlassung einer entsprechenden Zahl von Anteilscheinen) abgegolten zu werden. Sollte dies in casu nicht geschehen sein und wären die Zahlungen an Direktor K., die pro 1947 und 1948 die erhebliche Summe von über Fr. 26 000 ausmachten, wirklich bloß Ersatz für bei der Gesellschaftsgründung gemachte Aufwendungen gewesen, so hätte erwartet werden dürfen, daß sich K. diese Rückvergütung seinerzeit in gehöriger Form hätte verbriefen lassen. Daß dies anscheinend nicht geschah, mutet seltsam an. Als Geschäftsmann konnte sich Direktor K. nicht damit begnügen, daß ihm der damalige Verwaltungsratspräsident formlos die gelegentliche Rückvergütung in Aussicht stellte. Es bestand ja in einem solchen Falle keine Gewähr dafür, daß der betreffende Vorsitzende im maßgebenden Zeitpunkt noch überhaupt in der Lage sein werde, den geschäftsführenden Organen der Gesellschaft eine entsprechende Weisung zu erteilen. Erscheint daher die Behauptung, daß es sich bei der in Frage stehenden Auszahlung lediglich um die Vergütung von Gründungsspesen gehandelt habe, schon aus den erwähnten Gründen wenig glaubhaft, so ist außerdem zu sagen, daß der Buchhalter der Firma, der die betreffenden Zahlungsposten zunächst unbedenklich als «ausstehendes Salär von Direktor K.» auffaßte, dies kaum ohne Grund tat und wohl, wenn es sich wirklich um einen Irrtum seinerseits gehandelt hätte, nachher die entsprechende Notiz im Ordner für die Salärlisten beseitigt hätte. Da dies nicht geschah und da auch jede irgendwie zuverlässige Spezifikaion für die angeblichen Reisespesen fehlt, ge-

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langt das Eidg. Versicherungsgericht — in Uebereinstimmung mit der kantonalen Rekursbehörde und der eidgenössischen Aufsichtskommission für Lohnersatz — dazu, die in Frage stehenden zusätzlichen Zahlungen an Direktor K. als «maßgebenden Lohn» im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG zu erachten.

Der Standpunkt der Berufungsklägerin, daß sie Auszahlungen verbuchen könne, wie es ihr beliebe, und daß die Ausgleichskasse in Fällen von der Art des vorliegenden den strikten Beweis erbringen müsse, daß es sich um Lohnzahlungen und nicht um andere Entschädigungen handle, ist nicht haltbar. Als Aktiengesellschaft ist die Berufungsklägerin zur Führung von Büchern verpflichtet, und diese Buchführungspflicht involviert die Pflicht zu wahrheitsgetreuer Buchführung. Es war daher unzulässig, daß die N. A.G. in ihren Büchern, so wie es geschah, über das Speditionskonto Zahlungen für Schiffsfrachten verbuchte, die effektiv gar nicht erfolgten, sondern Zahlungen an ihren Direktor zu persönlicher Verwendung darstellten.

2. Was endlich die an die Kontrollstelle gemachten Auszahlungen betrifft, so hat sich die Berufungsklägerin damit abgefunden, daß sie darüber jedenfalls vom 1. Januar 1951 hinweg (d.h. seit dem Inkrafttreten der revidierten AHVV) mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe. In der Tat wäre nicht einzusehen, weshalb die Funktionäre der Kontrollstelle einer Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres Arbeitsentgeltes anders behandelt werden sollten als die Verwaltungsräte und Direktoren der gleichen Gesellschaft, die AHV-rechtlich ebenfalls nicht als freie Unternehmer, sondern, soweit sie für die Aktiengesellschaft tätig sind, als deren Lohnempfänger erachtet werden. Daß in Art. 7, lit. h, der alten AHVV nur von den Mitgliedern der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe der juristischen Personen die Rede war und erst in der neuen, am 1. Januar 1951 in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich auch die Mitglieder der Kontrollstelle Erwähnung fanden, beweist nicht, daß der Gesetzgeber das Arbeitsentgelt einer Kontrollstelle in den Jahren 1948 bis 1952 nicht als maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG betrachtet wissen wollte. Die Aufzählung in Art. 7, AHVV ist weder abschließend, noch trägt sie konstitutiven Charakter (EVGE 1950, S. 202, ZAK 1950 S. 448). Art. 7, lit. h, rev. AHVV konnte daher kein neues Recht schaffen, sondern muß lediglich als Bestätigung und Verdeutlichung des bereits vorher in Geltung gewesenen Rechtszustandes angesehen werden. Demzufolge und gestützt auf Art. 39, AHVV, wonach es Pflicht der Ausgleichskassen ist, nachträglich Beiträge einzutreiben, die irrtümlich nicht erhoben wurden, kann der Entscheid der Vorinstanz, der die Beitragspflicht der Firma auf die Bezüge der Kontrollstelle ab 1. Januar 1951 einschränkte, nicht geschützt werden. Vielmehr muß die N. A.G. im Sinne des Eventualbegehrens der Ausgleichskasse, zur Abrechnung und Ablieferung des in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrags auch hinsichtlich der an die Kontrollstelle in den Jahren 1948 bis 1950 entrichteten Entschädigung verpflichtet werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. N. A.G., vom 26. Januar 1954, H 25/54.)

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Führt ein Arbeitgeber kein geordnetes Lohnjournal, aus dem die Beschäftigungsdauer seiner Angestellten und die Höhe ihres Lohnes einwandfrei ersichtlich ist, und gibt er darüber nur unzuverlässige Angaben, so hat die Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge durch Veranlagungsverfügung ermessensweise festzu-

setzen. AHVV Art. 38.

Am 7. April 1953 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten G. folgendes: Es stehe fest, daß die Lohnabzüge, welche er in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1948, 1949 und 1950 geltend machte, von den Deklarationen gegenüber der AHV stark abwichen. Es habe sich denn auch in der Folge herausgestellt, daß er zuhanden der AHV etliche Arbeitnehmer überhaupt nicht erwähnte und bei andern nicht die volle Dauer ihrer Anstellung berücksichtigte. Des fernern sei bei vielen Arbeitnehmern offenbar auch die Lohnhöhe unrichtig deklariert worden. Die polizeiliche Einvernahme einiger Angestellten habe die Richtigkeit dieser Vermutung bestätigt. Unter den gegebenen Umständen sehe sich die Ausgleichskasse genötigt, entsprechend dem Ergebnis ihrer Erhebungen und unter Zugrundelegung der in der Landwirtschaft üblichen Durchschnittslöhne eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Nehme man, was als angezeigt erscheine, für männliche Arbeitskräfte einen Barlohn von mindestens Fr. 160 und für weibliche Arbeitskräfte einen solchen von mindestens Fr. 140 an, so ergebe sich per 31, Dezember 1952, Verwaltungskostenanteil und Veranlagungskosten inbegriffen, eine Nachzahlungsforderung von total Fr. 724.80.

G. gelangte im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission, wobei er im wesentlichen folgendes ausführte: Er habe vor einigen Jahren einen großen Schweinezuchtbetrieb ins Leben gerufen. Die Besonderheit des Betriebs, die günstigen Arbeitsbedingungen und die mit dem Betrieb verbundene Freizeit hätten es ihm ermöglicht, die sonst so schwer erhältlichen Arbeitskräfte verhältnismäßig leicht zu bekommen. Viele junge Arbeitskräfte hätten sich sozusagen als Volontäre engagieren lassen, nur um das interessante Gebiet der Schweinezucht kennen lernen zu können. Andere wiederum seien nur zur Erholung gekommen und hätten, ohne Barlohn zu verlangen, leichte Arbeit verrichtet. Auf diese Weise sei es ihm gelungen, den Betrieb mit bescheidenen Mitteln schnell und sicher aufzubauen. Eine Buchhaltung im eigentlichen Sinne des Wortes habe er nicht geführt, und von seinen Arbeitnehmern auch nie eine Quittung über die Lohnbezüge verlangt. Bei dem häufigen Personalwechsel sei es ihm unter diesen Umständen unmöglich, sich auf fünf Jahre zurück über die ausbezahlten Löhne auszuweisen. Die der Abrechnung der Ausgleichskasse zugrunde gelegten Barlöhne seien zu hoch. Auch die von der AHV angenommene Dauer des Dienstverhältnisses stimme in vielen Fällen nicht. Auf die Daten der Schriftenkontrolle sei kein Verlaß. Die Arbeitnehmer hätten die Schriften oft erst lange nach Aufgabe der Arbeit beim Kontrollamt abgeholt. Gelegentlich habe er auch Arbeitskräfte an Landwirte abgetreten, die gerade Personalmangel hatten. Einzelne Arbeiter seien zudem kurz nach dem Stellenantritt erkrankt und infolgedessen als Arbeitnehmer ausgeschieden. Mit Entscheid vom 13. August 1953 schützte die kantonale Rekursbehörde die Nachzahlungsverfügung der Kasse im vollen Umfang. Mit der vorliegenden Berufung stellt sich A.G. erneut auf den Standpunkt, daß ihm nicht zugemutet werden könne, auf der Basis rein fiktiver Lohnsummen AHV-Beiträge zu zahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einleitend die grundsätzlichen

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Ausführungen des Urteils i.Sa. J.M., vom 22. Mai 1953 (ZAK 1953, S. 287) wiederholt und dann ausgeführt:

Vorliegend stellte die Ausgleichskasse bereits im Januar 1953 fest, daß zwischen den Lohnsummen, die der Berufungskläger zuhanden der AHV deklarierte, und den der Steuerbehörde gegenüber geltend gemachten Ziffern bedeutende Unterschiede bestanden. Auf den bezüglichen Vorhalt hin beteuerte G. zunächst, die behauptete Differenz sei ihm unerklärlich, da er jeweils sämtliche Arbeitnehmer lückenlos und richtig gemeldet habe. Wenige Wochen hernach mußte er aber zugeben, daß er der AHV-Verwaltung mehrere Arbeitnehmer verschwiegen habe. Anläßlich von Erhebungen durch das Bezirksamt ergab sich des weiteren, daß auch verschiedentlich die Angaben über die Höhe der Barlöhne im Einzelfall nicht stimmten. Ueberdies fiel auf, daß die vom Berufungskläger zugegebenen Löhne in der Regel weit unter den Ansätzen lagen, die sonst für Arbeitskräfte auf dem Land und in ähnlichen Betrieben üblich sind. Endlich stellten sich weitere Unstimmigkeiten in dem Sinne heraus, daß G. bei der Anforderung von ausländischen Arbeitskräften im Arbeitsvertrag den üblicherweise verlangten Arbeitslohn zwar zusicherte, nachher aber, wenn die Einreisebewilligung erteilt war, anscheinend wiederholt, den Standpunkt einnahm, es habe sich nur um eine fiktive Abmachung gehandelt und die Beteiligten hätten sich in Tat und Wahrheit auf einen niedrigeren Lohn geeinigt, eine Machenschaft, die umso verwerflicher wäre, als der Berufungskläger, wie sich aus den Akten ergibt, Leiter des Arbeitsamtes seiner Gemeinde ist.

Wenn die Ausgleichskasse sich unter den genannten Umständen veranlaßt sah, anhand der ihr zugänglichen Daten und unter Zugrundelegung von Ansätzen, wie sie in der Landwirtschaft und in andern Schweinezuchtbetrieben üblich sind, eine selbständige Aufstellung der vom Berufungskläger mutmaßlich bezahlten Arbeitslöhne vorzunehmen und eine entsprechende Nachzahlungsverfügung zu erlassen, so läßt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden. Nachdem G. ein irgendwie geordnetes Lohnjournal, aus dem die Beschäftigungsdauer seiner Angestellten und die Höhe ihres Lohnes einwandfrei ersichtlich wäre, nicht vorzuweisen vermag, blieb der Ausgleichskasse bei der Unzuverlässigkeit der Vorbringen des Berufungsklägers nichts anderes übrig, als zu einer ermessensweisen Veranlagung zu schreiten. Ein säumiger und unredlicher Beitragspflichtiger soll gegenüber einem korrekt abrechnenden Arbeitgeber nicht im Vorteil sein. Ungeachtet der Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion nach Art. 87 und 88 AHVG muß den AHV-Behörden in Fällen von der Art des vorliegenden eine angemessene Freiheit bei der Nachforderung und Festsetzung der vorenthaltenen Beiträge eingeräumt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.G., vom 11. November 1953, H 290/53.)

B. RENTEN

Rückerstattung

Bei irrtümlich ausbezahlten Renten beginnt die einjährige (relative) Verjährung des Rückforderungsanspruches mit der Entdeckung des Irrtums. AHVG Art. 47, Abs. 2.

Vom 1. Januar 1948 bis zum 31. März 1953 bezahlte die Ausgleichskasse dem Waisenamte K. für eine Vaterwaise irrtümlicherweise eine Vollwaisenrente. Anfang April 1953 entdeckte die Kasse ihr Versehen, erließ eine neue

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Rentenverfügung und forderte den zuviel geleisteten Betrag vom Waisenamt zurück. Die vom Waisenamt angerufene kantonale Rekurskommission stellte jedoch fest, daß die den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen schon lange vor dem 15. April 1953 aktenkundig gewesen waren und daß daher der Rückforderungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Mai 1952 als verjährt zu gelten habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen wurde:

Art. 47 AHVG bestimmt, daß unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstatten sind. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist jedoch in doppelter Hinsicht zeitlich begrenzt. Einerseits ist eine absolute Verjährung von mindestens 5 Jahren statuiert, in der Weise, daß spätestens mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (bei strafbaren Handlungen, für die das Strafrecht eine längere Frist festsetzt, nach Ablauf dieser längern Zeit) eine Rückforderung der betreffenden Leistung ohne Einverständnis des ungerechtfertigt Bereicherten ausgeschlossen ist. Anderseits gilt — im Rahmen der absoluten fünfjährigen Verjährungszeit — eine einjährige relative Verjährung, die mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Ausgleichskasse von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält.

Die Frage, was unter «Kenntnis des Anspruchs» zu verstehen ist, hat sich bereits im Anwendungsgebiet des Art. 67 OR gestellt, der den nämlichen Ausdruck verwendet. Das Bundesgericht legt ihn so aus, daß es annimmt, «Kenntnis vom Anspruch» sei nur eine Abkürzung für «Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen» gemäß Art. 60 OR (BGE 63 II 259). Im Falle einer irrtümlichen Leistung setzt aber die Kenntnis vom Schaden selbstredend die Entdeckung des Irrtums voraus. Auf den vorliegenden Fall übertragen führt dies dazu, die einjährige Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem sich die Ausgleichskasse von der irrtümlichen Ausrichtung der Vollwaisenrente Rechenschaf t gab. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat das Eidg. Versicherungsgericht keine Bedenken, diesen Schluß zu ziehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Präzisierung des Beginns der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 47, Abs. 2, AHVG strengere Maßstäbe zur Anwendung gelangen sollten als im Gebiet der privatrechtlichen Rückforderung bezahlter Nichtschulden. Die Ausgleichskassen sind der Gefahr einer irrtümlichen Leistung nicht weniger ausgesetzt als privatrechtliche Schuldner, und es wäre weder gerechtfertigt noch billig, die Institution der AHV mit den Folgen jedes zu ihren Ungunsten unterlaufenen Versehens, das nicht innert Jahresfrist entdeckt wird, zu belasten, zumal die gutgläubig Bereicherten im Härtefall in der Regel den Erlaß der Rückerstattung erlangen können. In gleicher Weise wie Art. 67 OR will die Bestimmung des Art. 47 AHVG ermöglichen, eine dem materiellen Recht entgegenstehende Bereicherung rückgängig zu machen. Diesem Zweck würde der Ausschluß der Rückforderung in Fällen eines offenbaren, aber erst nach Jahresfrist entdeckten Irrtums nicht gerecht, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Verschärfung der Verjährungsnorm sich mit dem Wortlaut des Art. 47, Abs. 2, AHVG kaum vereinbaren ließe. Wenn die Vorinstanz befürchtet, das Abstellen auf den Zeitpunkt des «Sichbewußtwerdens» könnte die einjährige Verjährungsfrist überhaupt illusorisch machen, so ist zu sagen, daß dieses Bewußtwerden

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bei Irrtum normalerweise mit dessen Endeckung zusammenfällt. Dieser Zeitpunkt aber läßt sich — ähnlich wie die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Gebiet der prozessualen Revision — in der Regel mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen.

Vorliegend ist nun unbestritten, daß die Ausgleichskasse für die Zeit von Januar 1948 bis März 1953 dem Waisenamt K. versehentlich Rentenleistungen erbrachte, die ungesetzlich und daher in Tat und Wahrheit nicht geschuldet waren. Dabei hat als anerkannt zu gelten, daß wegen der f ü n f j ä h r i g e n absoluten Verjährung des Art. 47 AHVG für die Zuvielleistungen für die Monate Januar bis April 1948 jegliche Rückforderung außer Betracht fällt: Anderseits darf der Darstellung der Kasse, daß sie die irrtümliche Auszahlung •der Vollwaisenrente erst Anfang April 1953 entdeckte, nach den kontreten Verumständungen unbedenklich Glauben geschenkt werden. Bei dieser Sachlage, und da die Kasse sofort nach der Entdeckung des Irrtums ihren Rückforderungsanspruch in gehöriger Form geltend machte, fehlt — entgegen dem Entscheid der Vorinstanz und dem Rechtsbegehren des Waisenamtes K. — ein hinlänglicher Rechtsgrund, in casu neben der absoluten fünfjährigen Verjährung auch die einjährige Verjährung zur Anwendung zu bringen, womit sich der Antrag des Bundesamtes als begründet erweist.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Waisenamt K., vom 13. Januar 1954, H 315/53.)

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Ein internationales Übereinkommen über die Mindestnonnen der Sozialen Sicherheit

Die von 60 Mitgliedstaaten beschickte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat am 28. Juni 1952 in Genf ein Uebereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit angenommen. Mit dieser vom Internationalen Arbeitsamt vorbereiteten Uebereinkunft ist ein grundsätzlich neuer Weg der internationalen Gesetzgebung beschritten worden: während bisher einzelne Zweige der Sozialversicherung Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung waren, umschließt die nunmehr angenommene Vor4lage alle Zweige der Sozialen Sicherheit. Dem am 18. Dezember 1953 erschienenen Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die erwähnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz entnehmen wir auszugsweise die nachstehenden Ausführungen über diese Konvention:

Zweck und Bedeutung des Uebereinkommens können gemäß der international vorherrschenden Auffassung etwa wie folgt zusammengefaßt werden. Die Konvention unternimmt den Versuch, dem Begriff «Soziale Sicherheit» seinen bestimmten Inhalt zu verleihen, indem neun aus dem Uebereinkommen klar hervorgehende Zweige zu diesem Gebiet gehörig erklärt werden. Im weitern soll die Konvention allen, selbst den fortgeschrittensten Staaten, durch Aufstellung gewisser Mindestforderungen für jeden einzelnen Zweig der Sozialen Sicherheit einen Ansporn geben, ihre diesbezügliche Gesetzgebung immer mehr auszubauen, allfällige Lükken in ihrer Gesetzgebung zu schließen oder ihre Leistungssysteme zu verbessern. Vor allem aber soll das Uebereinkommen einen Gradmesser für die einzelnen innerstaatlichen Gesetzgebungen vermitteln.

Neu ist der mit dem Uebereinkommen verwirklichte Gedanke, daß die Staaten anstelle einer die gesamte Konvention umfassenden Ratifikation wahlweise verschiedene Teile ratifizieren können, sodaß sich der Inhalt der Ratifikation von Land zu Land in der Regel nicht decken wird. Den einzelnen Staaten wird dadurch ermöglicht, stufenweise ihre Gesetzgebung über die Soziale Sicherheit zu entwickeln und dementsprechend die Ratifikationen schrittweise vorzunehmen. Welches sind nun diese einzelnen Teile, unter denen das ratifizierende Land eine bestimmte Auswahl treffen kann?

Die Konvention gliedert sich in 15 Teile. Sechs davon sind allgemeiner Natur; sie behandeln Fragen der Berechnung regelmäßig wiederkehrender

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Zahlungen, der Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, der Organisation, Rechtspflege, Finanzierung usw. Die restlichen neun Teile (in der Uebereinkunft mit den Ziffern II bis X bezeichnet) betreffen die einzelnen Zweige oder, wie sich das Uebereinkommen ausdrückt, die «gedeckten Fälle» (Möglichkeiten, Risiken) der Sozialen Sicherheit, nämlich: II. Krankenpflege, III. Krankengeld, IV. Arbeitslosigkeit, V. Alter, VI. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, VII. Familienzulagen, VIII. Mutterschaft, IX. Invalidität, X. Hinterlassene.

In jedem der zuletzt genannten neun Zweige schreibt das Uebereinkommen materiellrechtliche Minimalbestimmungen vor, die folgende Punkte umfassen: 1. den sachlichen Geltungsbereich (Umschreibung der gedeckten Risiken, spezifische Voraussetzungen) ; 2. den persönlichen Geltungsbereich (Kreis der «geschützten Personen») ; 3. die Anspruchsbedingungen (Wartezeit) ; 4. die Leistungen (Natur der Sachleistungen, Bemessung der kurz- und langfristigen Geldleistungen) ; 5. Leistungsdauer und Karenzzeit. Auf diese Mindestforderungen werden wir unten noch zurückkommen.

Die in Artikel 2 des Uebereinkommens enthaltenen wichtigsten Ratifikationsbedingungen sehen nun vor, daß ein Mitgliedstaat die Konvention dann ratifizieren kann, wenn er für sein Gebiet die Anwendung der Bestimmungen der folgenden Teile gewährleisten kann:

— drei der Teile II bis X (siehe die obenstehende Aufzählung über die

Zweige der Sozialen Sicherheit), wovon einer auszuwählen ist unter den Ziffern IV (Arbeitslosigkeit), V (Alter), VI (Arbeitsunfälle), IX (Invalidität), und X (Hinterlassene) ;

— der sechs Teile allgemeiner Natur, bzw. der darin den ratifizierten

Zweigen entsprechenden Bestimmungen.

Diese Bedingungen sind bei der erstmaligen Ratifikation zu erfüllen. Andere Zweige können später ratifiziert werden, wobei sie dann als integrierende Bestandteile der erstmaligen Ratifikation betrachtet werden. Die Ratifizierung wird übrigens durch einige besondere Bestimmungen erleichtert. Deren wichtigste sieht vor, daß die freiwilligen Versicherungen, abgesehen von den beiden Zweigen «Arbeitsunfälle» und «Familienschutz», ebenfalls in Betracht gezogen werden, wobei allerdings gewisse Bedingungen gelten (staatliche Kontrolle oder gemeinsame Verwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Einbezug eines namhaften Teiles der wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer). Auch den besonderen Verhältnissen von Mitgliedstaaten mit ungenügender Entwicklung auf wirt-

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schaftlichem und medizinischem Gebiet wird Rechnung getragen, indem solche Länder gewisse zeitlich beschränkte Lockerungen einzelner Bestimmungen verlangen können.

Ob die Voraussetzungen für die Ratifizierung erfüllt sind, geht nicht nur aus den Bestimmungen der entsprechenden innerstaatlichen Gesetzgebung hervor, sondern muß insbesondere auch im Zusammenhang mit der statistischen Auswirkung der nationalen Gesetzgebung geprüft werden. Bei einer obligatorischen Versicherung mit vereinheitlichten materiellen Bestimmungen ergeben sich diese statistischen Auswirkungen als direkte Folge der nationalen Gesetzgebung. Hingegen ist es z. B. bei staatlichen Rahmengesetzen, welche an die einzelnen Versicherungsträger lediglich Minimalvorschriften stellen, durchaus möglich, daß nur dank der über das staatliche Rahmengesetz hinausgehenden Bestimmungen der Statuten der Versicherungsträger die statistischen Erfordernisse des Uebereinkommens erfüllt werden; notwendig ist in solchen Fällen dann vor allem, daß das Rahmengesetz nicht Bestimmungen aufweist, welche dem Uebereinkommen ausdrücklich widersprechen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß den ratifizierenden Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt wird, die statistische Auswirkung ihrer entsprechenden Gesetzgebung alljährlich in einem besonderen, an das Internationale Arbeitsamt zu richtenden Jahresbericht zu belegen. Die Betonung dieser statistischen Seite ist einer der Wesenszüge der Konvention.

Die materiellrechtlichen Minimalbestimmungen, von denen oben bereits die Rede war, sind im Uebereinkommen für jeden der neun Zweige der Sozialen Sicherheit gesondert behandelt, eine Anordnung, die sich schon wegen des neuartigen Systems der Teil-Ratifikationen als notwendig erwies. Für die nachstehende Uebersicht dürfte eine zusammenfassende, nach den materiellen Bestimmungen gegliederte Betrachtungsweise am zweckmäßigsten sein.

a. Mindestforderungen betreffend den Geltungsbereich. In sachlicher Hinsicht, d.h. nach der Natur der gedeckten Fälle, handelt es sich in der Regel um bekannte Begriffe, deren Erläuterung sich hier erübrigt. In persönlicher Beziehung ist zu erwähnen, daß der Kreis der «geschützten Personen» in einem gewissen minimalen Verhältnis zu einem Vergleichsbestand stehen muß, wofür wahlweise drei Varianten zur Verfügung stehen: der Kreis der geschützten Personen kann sich zusammensetzen aus

— vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, welche mindestens

50% aller Arbeitnehmer umfassen,

— vorgeschriebenen Gruppen von Erwerbstätigen (Selbständig- oder

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Unselbständigerwerbende), welche mindestens 20% der Wohnbevölkerung umfassen,

— allen Einwohnern, deren Mittel vorgeschriebene Einkommensgrenzen

nicht übersteigen.

Während die erste dieser drei Vergleichsmöglichkeiten bei allen neun Zweigen der Sozialen Sicherheit zu finden ist, fehlen bei einzelnen Zweigen die zweite oder die dritte Variante, oder es gelten sinngemäß angepaßte Abweichungen.

b. Mindestforderungen betreffend die Anspruchsbedingungen. Vorschriften bestehen vor allem über die zulässige Höchstdauer von Wartezeiten. Im Zweig «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten» dürfen die ratifizierenden Staaten keine Wartezeiten vorschreiben, und in den Zweigen «Krankenpflege», «Krankengeld», «Arbeitslosigkeit» und «Mutterschaft» ist nur eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit zugelassen. Bei den «Familienzulagen» kann die Wartezeit alternativ höchstens bestehen in drei Beitragsmonaten, in drei Monaten beruflicher Beschäftigung oder in einem Jahr Wohnsitzdauer. In den verbleibenden drei Zweigen «Alter», «Invalidität» und «Hinterlassene» werden in der Regel langfristige Leistungen, d.h. Renten gewährt; die zugelassenen Wartefristen können deshalb eine verhältnismäßig geraume Zeit umfassen: die vorgeschriebenen Mindestansätze der Leistungen bei Altersrenten sind in der Regel nach spätestens 30 Beitragsjahren bzw. 30 Jahren beruflicher Beschäftigung oder aber nach 20 Wohnsitzjahren zu gewähren und in bestimmten Fällen sind nach wenigstens 15 Jahren Beitrags- bzw. Beschäftigungsdauer gekürzte Leistungen auszurichten; in den Fällen «Invalidität» und «Hinterlassene» gelten ähnliche Vorschriften, jedoch mit wesentlich kürzerer Mindestdauer, beispielsweise 15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder 10 Wohnsitzjahre.

c. Mindestforderungen betreffend den Umfang der Sachleistungen. Die Natur der Sachleistungen wird für die Zweige «Krankenpflege», «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten» sowie «Mutterschaft» vorgeschrieben. Bei Ratifikation des Zweiges «Krankenpflege» haben die bei Krankheit und Unfall gewährten Leistungen zu umfassen: ärztliche Behandlung, die verordneten hauptsächlichsten Arzneimittel und die Krankenhauspflege (einschließlich Unterhalt). Bei Schwangerschaft und Niederkunft sind im Rahmen des gleichen Zweiges Behandlung vor, während und nach der Niederkunft durch einen Arzt oder eine diplomierte Hebamme sowie all-. fällige Krankenhauspflege zu gewähren. Dieselben Sachleistungen werden bei der Ratifikation des Zweiges «Mutterschaft» verlangt. Für die Ratifikation des Zweiges «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten» sind außer

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den in der eigentlichen Krankenpflege vorgesehenen Leistungen noch zu gewähren: Leistungen für Zahnbehandlung, Prothesen, Brillen, Unterbringung in Erholungsheimen und Heilanstalten usw.

Im Gegensatz zu den vorstehend skizzierten Mindestforderungen sind diejenigen betreffend die Höhe der Geldleistungen eher komplexer Natur und erfordern eine eingehendere Betrachtung. Von ihnen sei in einem zweiten Artikel in der nächsten Nummer der Zeitschrift die Rede.

(Fortsetzung folgt)

Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen

Jedermann weiß, daß der Gesamtbetrag der ausbezahlten Uebergangsrenten zurückgeht und sich langsam dem Nullpunkt nähert, während derjenige der ausgerichteten ordentlichen Renten sich seit dem 1. Januar 1949 von Null ausgehend ständig erhöht und schließlich 1 Milliarde Franken im Jahr übersteigen wird. Sind nun diese gegensätzlichen Tendenzen der beiden Rentenarten konstant oder unterliegen sie gewissen Schwankungen?

Bei der Betrachtung der jährlichen Gesamtbeträge ist festzustellen, daß die bei den ordentlichen Renten herrschende Tendenz unverändert bleibt. Gleiches könnte auch von den Uebergangsrenten gesagt werden, wenn keine Gesetzesrevisionen stattgefunden hätten; im Jahre 1951 wurde jedoch der Bezügerkreis erweitert und im Jahre 1954 sind zudem die Rentenansätze erhöht worden. Die fallende Kurve der Uebergangsrenten weist daher zwei Gegensteigungen auf, von denen die eine in der beigefügten graphischen Darstellung deutlich sichtbar wird. Es sei darauf hingewiesen, daß auch die ansteigende Kurve der ordentlichen Renten im Jahre 1954 durch die Rentenerhöhung eine Brechung erfahren wird, aber diese Brechung wird keineswegs der allgemeinen Tendenz zuwiderlaufen, sondern diese vielmehr unterstreichen.

Wenn anderseits die Jahre unterteilt und die Gesamtbeträge der monatlichen Zahlungen betrachtet werden, zeigen sich gewisse Unregelmäßigkeiten. Die Monatsausweise der zentralen Ausgleichsstelle, welche Aufschluß über die in den einzelnen Monaten vollzogenen tatsächlichen Zahlungen erteilen, ergeben nämlich für die Jahre 1951 bis 1953 das in der beigefügten graphischen Darstellung festgehaltene Bild. Abgesehen von der Tatsache, daß im Juli 1953 erstmals mehr ordentliche Renten

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Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen in den Jahren 1951 bis 1953

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ausbezahlt wurden als Uebergangsrenten (vgl. den Hinweis in ZAK 1953, S. 395), erlaubt diese graphische Darstellung noch verschiedene weitere Feststellungen:

Zunächst sind bei den Uebergangsrenten — abgesehen von der Spitze im April 1951, welche eine direkte Folge der ersten Gesetzesrevision ist

— die Unregelmäßigkeiten geringfügig. Es können höchstens im Januar und Juli jeden Jahres etwas deutlichere Erhebungen oder Senkungen festgestellt werden, die wahrscheinlich durch die gegensätzlichen rentenmäßigen Auswirkungen der Vollendung des 60. Altersjahres durch verheiratete Frauen und der Vollendung des 65. Altersjahres durch Witwen hervorgerufen werden.

Bei den ordentlichen Renten steigen anderseits die monatlich ausbezahlten Beträge wellenförmig an, und die graphische Darstellung zeigt daher eine ansteigende Wellenlinie, bei welcher die höchsten Punkte in den Monaten Februar/März und August/September jeden Jahres liegen. Die Ursache dieser Kumulationspunkte liegt offensichtlich darin, daß jedes Jahr auf den 1. Januar und den 1. Juli ein neuer Jahrgang zum Bezuge von ordentlichen Altersrenten berechtigt wird; überdies werden die Teilrenten von Jahr zu Jahr nach einer für die Berechtigten günstigeren Rentenskala berechnet.

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Wieso aber fallen diese höchsten Punkte nicht auf die Monate Januar und Juli? Aus dem Umfang der Verschiebungen in der graphischen Darstellung könnte der nicht eingeweihte Betrachter den •falschen Schluß ziehen, daß die meisten Versicherten zwei bis drei Monate warten müssen, bis sie die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Es ist daher angebracht, durch einige Hinweise den Umfang dieser Verschiebungen auf ihr richtiges Maß zurückzuführen:

a) Es ist vielleicht nicht überflüssig vorweg daran zu erinnern, daß die vorliegende Statistik nicht die laufenden monatlichen Rentenverpflichtungen, sondern die Ergebnisse der Buchhaltung über die tatsächlich ausbezahlten Renten wiedergibt. Wenn daher eine Rente im Februar mit Wirkung ab Januar festgesetzt und ausbezahlt wird, erscheint sie im Februar — wegen der rückwirkenden Ausrichtung — mit dem doppelten Monatsbetrag. Jede Rente, deren Festsetzung und Auszahlung sich verzögert, wird also in der graphischen Darstellung durch den um jeden Verspätungsmonat vervielfachten Monatsbetrag ausgewiesen.

b) Die buchhalterischen Monatsausweise der zentralen Ausgleichsstelle geben nur unter einem Vorbehalt den Betrag der Renten an, die im Verlaufe des fraglichen Monats ausbezahlt wurden. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf bestimmte Rentenauszahlungen durch Arbeitgeber, die lediglich im folgenden Monat verbucht werden und die demzufolge ein Monat später im Monatsausweis erscheinen.

Wenn somit bei der Betrachtung der Verschiebungen diesen Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird, so ist festzustellen, daß mindestens drei Viertel der ordentlichen Renten regelmäßig schon im gleichen Monat festgesetzt und ausbezahlt werden, in welchem der Rentenanspruch entstanden ist. Die Verschiebungen sind allgemein etwas ausgeprägter bei den Renten, die vom 1. Juli an zu laufen beginnen, als bei jenen, auf die der Anspruch am 1. Januar entsteht, was sich zweifellos aus den größeren Schwierigkeiten erklärt, auf welche die Beitragsabrechnung Mitte des Jahres stößt.

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Zur Revision der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer

(Fortsetzung)'

2. Die Beiträge

Berechnungs- und Beitragsperiode (Art. 14, Abs. 1 und 2)

Der Abschnitt betreffend die Beiträge (Art. 14 bis 18) ist in der neuen Verordnung ausführlicher gehalten als in der alten. Es sei vorerst daran erinnert, daß in der obligatorischen Versicherung der Bundesrat gestützt auf den neuen Art. 14, Abs. 2, AHVG namentlich die Art. 24 und 25 der Vollzugsverordnung umgestaltet und dabei die Modalitäten für die Berechnung der persönlichen Beiträge präzisiert hat. Für die freiwillige Versicherung wurde eine ähnliche Regelung beschlossen. Bis jetzt waren die Beiträge der freiwillig Versicherten gemäß Art. 5 der Verordnung vom 14. Mai 1948 jedes Jahr auf Grund des im Vorjahr aus jeder selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens festgesetzt worden. Die nichterwerbstätigen Versicherten bezahlten ihre Beiträge nach ihrem Vermögensstand am 1. Januar des Beitragsjahres oder auf Grund des im Vorjahr erzielten Renteneinkommens.

Die Einführung des Grundsatzes der periodischen und nicht mehr der jährlichen Festsetzung der Beiträge im Gesetz und die Ausdehnung des Wortlautes von Art. 14, Abs. 2, AHVG haben es erlaubt, diese Regelung abzuändern. Inskünftig werden die Beiträge sämtlicher freiwillig Versicherter in Schweizer franken allgemein für eine Dauer von zwei Jahren (Beitragsperiode) festgesetzt. Die Periode beginnt mit dem 1. Januar jedes geraden Jahres (Art. 14, Abs. 1). Fällt der Beitritt zur Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Periode festgesetzt. Im übrigen machen auch die Fälle von Zwischenveranlagung (vgl. unten) eine Ausnahme von der allgemeinen Regel.

Das durchschnittliche Einkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre ist maßgebend für die Beitragsberechnung, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die nichterwerbstätigen Versicherten entrichten ihre Beiträge, berechnet nach dem Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode oder auf dem im Vorjahr erzielten Renteneinkommen (Art. 14, Abs. 2).

ZAK 1954, Nr. 4, S. 117.

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Zwischenveranlagungen (Art. 14, Abs. 3)

Wie in der obligatorischen Versicherung hat der Bundesrat in seiner Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Beiträge für einen Teil der laufenden Periode und auf Grund einer Zwischenberechnung festzusetzen. Die hier vorbehaltenen Gründe für eine Zwischenveranlagung sind jene, welche in Art. 23, lit. b, AHVV erwähnt sind. Die Verordnung vom 14. Mai 1948 war weniger restriktiv, da sie die Erhebung der Beiträge auf dem Einkommen des laufenden Jahres gestattete, wenn «wegen besonderer Ereignisse einem Versicherten die Bezahlung der Beiträge auf Grund des Vorjahreseinkommens bzw. des Vermögens am 1. Januar des Beitragsjahres nicht zugemutet werden» konnte. Da diese Fälle verhältnismäßig schwierig zu erledigen sind, hat die Schweizerische Ausgleichskasse alle Zwischenveranlagungen zu treffen.

Beitragszahlung (Art. 16)

Der Grundsatz, wonach die Beiträge in Schweizer Währung geschuldet sind, aber in Fremdwährung entrichtet werden können, wenn die Ueberweisung der Beiträge möglich, ist beibehalten worden. Er hat sich in der Praxis bewährt, und es handelt sich um eine grundlegende Bestimmung, von der abzugehen keinerlei Gründe vorlagen.

Gemäß Art. 7 der Verordnung vom 14. Mai 1948 wurden die Beiträge, deren Ueberweisung nach der Schweiz nicht möglich ist, erst im Zeitpunkt fällig, wo eine Erlaubnis für diesen Transfer vorlag. Es erwies sich als notwendig, diese Vorschrift durch eine neue, präzisere Bestimmung zu ersetzen. Der betreffende Artikel sieht nun vor, daß die zu entrichtenden Beiträge, falls keine Ueberweisungsmöglichkeit besteht, bis zum Zeitpunkt, von dem an sie überwiesen werden können, als gestundet gelten. Der Versicherte kann also nicht-transferierbare Beiträge nicht mehr bezahlen, da deren Entrichtung von Gesetzes wegen aufgeschoben bleibt.

Die neue Verordnung übernimmt schließlich — unter leichter Abänderung — die Regelung, welche durch den Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1949 über den Umrechnungskurs für die Beiträge als vorübergehende Maßnahme eingeführt worden war. Dieser Beschluß war nach den zahlreichen 1949 in allen Ländern de& Sterling-Blockes erfolgten Abwertungen •gefaßt worden. Art. 16, Abs. 3, der Verordnung bestimmt, daß im Falle einer Abwertung der Währung des Wohnsitzstaates die noch nicht verfallenen Beiträge für das entsprechende Jahr nach der Wahl des Versicherten entweder zum alten oder aber zum neuen Kurs entrichtet werden können. In einem solchen Fall werden die Beiträge zu dem nach der Abwertung anwendbaren Kurs in das individuelle Beitragskonto des Versicherten einzutragen sein.

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Umrechnungskurs (Art. 18)

In der Verordnung vom 14. Mai 1948 trugen die Vorschriften über den Umrechnungskurs den tatsächlichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung. Man hat sich bemüht, die Regelung zu vereinfachen und sie gleichzeitig anpassungsfähiger zu gestalten. So wird nun bestimmt, daß die Ausgleichskasse nach Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank den Umrechnungskurs auf den 1. Januar jedes Jahres festsetzt. Dieser feste Umrechnungskurs dient einmal zur Umrechnung des vom Versicherten in Fremdwährung angegebenen Einkommens und Vermögens für die Beitragsfestsetzung in Schweizerfranken; ferner findet er auch allgemein Anwendung für die Beitragszahlung. Derselbe Kurs wird übrigens auch für die Rentenauszahlung verwendet (Art. 20, Abs. 2). Diese Regelung wäre jedoch zu starr, wenn sie keinerlei Ausnahme gestattete; die Verordnung sieht daher Anpassungsmöglichkeiten vor:

a) Für die Beitragszahlung wird von der Schweizerischen Ausgleichskame

ein neuer Kurs festgesetzt, wenn der Umrechnungskurs während des Jahres erhebliche Schwankungen aufweist. Es sei beigefügt, daß eine solche Neufestsetzung des Umrechnungskurses für die Beitragsfestsetzung nicht möglich ist; hier gilt immer der Kurs am 1. Januar eines Jahres.

b) Im Falle einer Abwertung werden Zahlungserleichterungen einge-

räumt, da der Nominalwert der Beitragsschuld in Fremdwährung sich unabhängig vom Willen des Versicherten erhöht. Mit Rücksicht darauf wird die Möglichkeit geboten, die Beiträge zu dem vor der Abwertung gültigen oder zum neuen Kurs zu bezahlen. Im letztern Fall hat der Versicherte selbst den Kursverlust zu tragen, während im ersteren Fall eine kleinere Beitragsgutschrift die Folge ist.

Mahnverfahren (Art. 17)

Nach dem bis 31. Dezember 1953 geltenden Recht war das Mahnverfahren in der freiwilligen Versicherung durch die Artikel 37 und 38 der Vollzugsverordnung für die obligatorische Versicherung geregelt. Dieses Verfahren sieht übrigens seit der Revision vom Jahre 1951 die Zustellung einer einzigen Mahnung vor. Eine solche paßt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung, in welcher das Verfahren nicht mit der Zwangsvollstreckung, sondern mit der Anwendung von Art. 19 AHVG endet, d.h. mit der Aufhebung des aus den früher geleisteten Beiträgen stammenden Rentenanspruches. Sie paßt schon einzig wegen der Tatsache nicht, weil Art. 19 AHVG eine «wiederholte» Mahnung vorsieht. Man sah sich daher

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genötigt, in die neue Verordnung besondere Regeln über dieses Gebiet aufzunehmen.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: die Mahnung im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung und die Mahnung bei Nichtzahlung von Beiträgen.

a) Werden die Angaben für die Beitragsfestsetzung trotz Aufforderung

innert der eingeräumten Frist nicht gemacht, so hat die Auslandsvertretung spätestens nach 2 Monaten zu mahnen. Die Nachfrist beträgt 30 Tage.

Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so werden die Beiträge, wenn bereits früher einmal solche entrichtet worden sind, durch Veranlagungsverfügung festgesetzt. Sind dagegen überhaupt noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung bezahlt worden, so ist Art. 13 anwendbar, und die Ausgleichskasse hat eine neue Mahnung zu erlassen.

b) Werden die Beiträge nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin

entrichtet, so ist ebenfans spätestens innert 2 Monaten zu malmen; auch hier 'beträgt die Nachfrist für die Zahlung 30 Tage.

Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist mit der zweiten Mahnung, die von der Schweizerischen Ausgleichskasse zu erlas_sen ist, auf die Sanktion von Art. 19 AHVG aufmerksam zu machen.

3. Die Renten

Auf dem Rentensektor verlangten die Besonderheiten der freiwilligen Versicherung nicht die Aufnahme einer großen Zahl von Sondervorschrif-. ten. In der neuen Verordnung sind diese Regeln indessen methodischer und vollständiger aufgeführt.

Die Verordnung legt zunächst den Grundsatz der Berechnung und Festsetzung der Renten in Schweizerfranken fest (Art. 19). Die Renten sind entweder in ausländischer Währung durch die schweizerische Vertretung oder in Schweizerwährung durch die Ausgleichskasse zahlbar. Was den Umrechnungskurs anbelangt, so gilt grundsätzlich der gleiche (feste) Kurs wie bei der Beitragszahlung; jedoch mußten gewisse Besonderheiten der Clearingvorschriften — so können z. B. in Italien die Beiträge nicht mit den Renten verrechnet werden berücksichtigt werden (Art. 20, Abs. 2).

Um die Arbeit gewisser Auslandsvertretungen zu erleichtern und unter Berücksichtigung des in manchen Ländern üblichen Auszahlungsmodus für Sozialleistungen wird die zwei- oder dreimonatliche Auszahlung der Renten zugelassen (Art. 20, Abs. 3). Schließlich handelt Art. 21 der Ver-

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ordnung von den sichernden Maßnahmen und bestimmt, daß in jenen Fällen, wo eine jährliche Lebensbescheinigung durch die Post, ähnlich jener in der obligatorischen Versicherung, nicht ausgestellt werden kann, die Bestätigung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Rentenberechtigten oder einer Urkundsperson jener Bescheinigung gleichgestellt ist. Ausnahmsweise kann sich die schweizerische Auslandsvertretung auch auf andere Weise überzeugen, daß der Rentenberechtigte oder dessen Ehefrau noch lebt; sie trägt jedoch dann für diese Bestätigung selbst die Verantwortung.

Dies sind, kurz erläutert, die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verordnung über die freiwillige Versicherung. Im übrigen sind selbstverständlich beim Fehlen besonderer Vorschriften die Normen des Bundesgesetzes über die AHV und seiner Vollzugsverordnung anwendbar (vgl. Art. 22).

Die neue Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1954 in Kraft (Art. 24) ; dies bedeutet unter anderem, daß alle Beitragsfestsetzungen, welche 1954 oder spätere Jahre betreffen, nach der neuen Vorschrift des Art. 14 zu erfolgen haben.

Maßnahmen der Ausgleichskassen über die Aufhebung der Beitragspflicht nach dem 65. Altersjahr

Die Ausgleichskassen haben gemäß Kreisschreiben Nr. 61 die Arbeitgeber anzuhalten, in geeigneter Form die Ausscheidung der an über 65- jährige Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne vorzunehmen. Sie haben diese Aufgabe ganz verschieden gelöst.

Da ist einmal eine große Gruppe von Ausgleichskassen, die in ihren Zirkularen an die Zweigstellen und Arbeitgeber einfach den allgemeinen Grundsatz im Kreisschreiben Nr. 61 weitergibt oder überhaupt auf eine entsprechende Bemerkung verzichtet. Diese Ausgleichskassen wollen offenbar zunächst Erfahrungen sammeln. Einige dürften es auch mit der Ausgleichskasse halten, die ihren Arbeitgebern schreibt: Nach unseren Feststellungen ist die Zahl der von unsern Mitgliedfirmen beschäftigten 65,jährigen Arbeitnehmer derart klein, daß sich die vom Bundesamt für Sozialversicherung gewünschte Ausscheidung der an diese Arbeitnehmer

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ausbezahlten Löhne erübrigt, eine Auffassung, welche auch von der Revisionsstelle auf Grund der praktischen Erfahrungen geteilt wird.

Andere Kassen geben genauere Instruktionen. Sie verlangen z. B., daß «im Hinblick auf die Beweiskraft der Buchhaltung und die Kontrolle der Abrechnung durch die Ausgleichskasse», auch die aus der Beitragspflicht entlassenen Lohnbezüger im Lohnbuch, Lohnheft oder den Lohnblättern aufzuführen sind, oder daß auf Lohnkonto und Lohnjournal wenn möglich eine Rubrik «Nicht AHV-pflichtige Löhne» eingeführt wird.

Einige Ausgleichskassen empfehlen ihren Arbeitgebern, für die Ausscheidung in gleicher Weise vorzugehen, wie bisher für die Löhne von nicht beitragspflichtigen jugendlichen Personen. Ferner wird vorgeschlagen, die aus der Beitragspflicht entlassenen Arbeitnehmer speziell zu kennzeichnen. Oder eine Ausgleichskasse regt an, für die interne Uebereinstimmungskontrolle auf Jahresende eine Liste der vorerwähnten Arbeitnehmer zu erstellen, enthaltend Name, Geburtsdatum und nichtpflichtige Lohnsumme. Empfohlen wird auch, auf den Lohnkonten oder Personal- und Beitragskarten dieser Arbeitnehmer das genaue Geburtsdatum einzutragen und den Vermerk anzubringen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte der Beitragspflicht nicht mehr untersteht. Eine Ausgleichskasse ersucht ihre Mitglieder, die mit jährlicher Beitragsbescheinigung abrechnen, auf dieser jeweils am Schlusse die aus der Beitragspflicht entlassenen Arbeitnehmer aufzuführen. Von Mitgliedern, die Beitragskarten führen, verlangt sie solche auch für über 65-jährige Arbeitnehmer. In einem Rundschreiben findet sich eine gelinde Drohung: Wenn der Revisor nicht die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Beitragsbefreiung nachzuprüfen, wird er ohne weiteres verpflichtet sein, die Nachzahlung der Beiträge zu verlangen.

Einige Ausgleichskassen haben ausführliche, in die Einzelheiten gehende Anordnungen getroffen. Z. B. ist in einem Zirkular zu lesen:

«In der Lohnbuchhaltung sind alle Lohnzahlungen an Arbeitnehmer, die nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen, besonders auszuscheiden. Dies geschieht durch eine besondere Gruppierung auf dem Lohnjournal und eine entsprechende Klassierung der Lohnkonten, so daß bei einer Kontrolle durch unseren Revisor in Ihrem Betrieb ohne Schwierigkeit der Nachweis erbracht werden kann, daß die betreffenden Lohnsummen zu Recht nicht in die AHV-Abrechnung einbezogen wurden. Bei unklarer Ausscheidung wäre der Revisor gezwungen, alle Einzelheiten nachzuprüfen, was sofort eine erhebliche Verteuerung der Revisionskosten zur Folge hätte. Im Interesse unserer Mitglieder

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möchten wir aber diese Kosten möglichst niedrig halten und zählen deshalb auf Ihre Mitarbeit.»

Eine andere Ausgleichskasse bemerkt:

«Die bisher übliche Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Kasse erfährt keine Aenderungen. Dagegen haben die Arbeitgeber in ihren Lohnunterlagen die Tatsache der Befreiung irgendwie festzuhalten und die an über 65-jährige Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne von allen übrigen auszuscheiden. Dies wird unseres Erachtens am besten erreicht, indem beispielsweise

a) auf der eventuell vorhandenen individuellen Salärkarte deutlich

vorgemerkt wird, daß der betreffende Angestellte usw. keine AHV-Beiträge mehr zu bezahlen hat und indem die Zahlungen gegebenenfalls auf der Salärkarte in eine Kolonne «abgabefreie Zuwendungen» eingetragen werden.

b) auf monatlichen und jährlichen Salärrekapitulationen beitrags-

pflichtige und beitragsfreie Auszahlungen deutlich getrennt werden.»

Eine weitere Ausgleichskasse, die sich zu einer Anpassung des Abrechnungsformulars veranlaßt sah, schreibt:

«Diese Neuerung könnte da und dort zu Fehlern in den Abrechnungen führen, wenn nicht eine deutliche Auseinanderhaltung der Lohnzahlungen vorgenommen wird, einerseits in solche an beitragspflichtige Arbeitnehmer und andererseits in solche an Arbeitnehmer, welche infolge Zurücklegung des 65. Altersjahres nicht mehr pflichtig sind. Die Notwendigkeit einer solchen Trennung der Lohnsumme besteht nicht nur wegen jenen Lohnbezügern, welche seit 1. Januar 1954 von der Beitragspflicht befreit sind, sondern wird sich in der Folge auch bei jenen ergeben, welche jeweils ab 1. Juli oder 1. Januar eines jeden Jahres aus der Beitragspflicht austreten.

Eine Ausscheidung ist auch angezeigt für die Löhne, welche an Jugendliche ausgezahlt werden, die nicht beitragspflichtig sind, weil sie bis 31. Dezember des Vorjahres ihr 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Unsere üblichen Abrechnungsformulare bedürfen daher einer Erweiterung in dem Sinne, als neben den tatsächlich beitragspflichtigen Lohnsummen, auf welchen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge zu entrichten sind, auf einer besonderen Linie auch die nichtbeitragspflichtigen Löhne — an über 65-Jährige und die erwähnten Jugendlichen — aus der Abrechnung hervorzugehen haben.»

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Verschiedene Ausgleichskassen lösten die ihnen überbundene Aufgabe durch eine Umgestaltung des Abrechnungsformulars, in welchem der Arbeitgeber die Lohnsumme aller beschäftigten Personen einzusetzen hat und für die Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsumme die Lohnsumme der nicht beitragspflichtigen Personen in Abzug zu bringen hat.

Als letztes Beispiel für eine eingehende Instruktion sei folgende Anordnung wiedergegeben:

«1. Betriebe, die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen.

Die AHV-Abrechnungen für beitragspflichtige Personen werden in gleicher Weise wie bis anhin vorgenommen. Die Löhne von nicht beitragspflichtigen Versicherten sollen bei Betrieben, welche mit Beitragsbescheinigungen abrechnen, außerhalb der AHV-Abrechnung in geeigneter Weise ausgeschieden werden. Der Arbeitgeber ist in der Art der Ausscheidung frei. Bei Lohnbuchhaltungen genügt zum Beispiel die summenmäßige Festhaltung der in einem Kalenderjahr ausbezahlten nicht beitragspflichtigen Löhne, wobei für die Einzelfälle auf die entsprechenden Lohnkonten verwiesen werden kann. Sind keine Lohnkonten vorhanden, so kann zum Beispiel für die nicht beitragspflichtigen Versicherten eine Liste geführt werden, welche die Namen und Geburtsdaten der betreffenden Personen sowie die an diese ausbezahlten Löhne nennt.

Die periodisch vorzunehmenden Arbeitgeberkontrollen erstrecken sich nicht nur auf die beitragspflichtigen, sondern auch auf die nicht beitragspflichtigen Löhne.

2. Betriebe, welche mit «Lohn- und Beitragsabrechnung» (eine Art Abrechnungsbogen) abrechnen.

Die Ueberprüfung der Löhne (durch Zweigstellenleiter), welche an über 65-jährige, nicht beitragspflichtige Personen ausgerichtet werden, erfolgt gestützt auf entsprechende Angaben der Arbeitgeber. Für das Jahr 1954 sind diese Angaben auf der Rückseite der «Lohn- und Beitragsabrechnung» zu machen. Sie haben zu enthalten Name, Vorname, Versichertennummer, genaues Geburtsdatum und Lohn der betreffenden Person. Wir verweisen auf die Beilage, welche ein Beispiel über die Art solcher Aufzeichnungen enthält.

Es ist Aufgabe jeder Gemeindezweigstelle, dafür zu sorgen, daß diese Angaben gemacht werden. Die Gemeindezweigstelle muß sie auch auf ihre Richtigkeit hin prüfen.

Beschäftigt ein Landwirt überdurchschnittlich viele nicht beitragspflichtige Schulkinder, so ist es ratsam, wenn die Namen derselben und die an diese ausbezahlten Löhne in analoger Weise wie bei den

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über 65-jährigen Personen ebenfalls auf der Rückseite der «Lohn- und Beitragsabrechnung» angeführt werden. Dadurch können spätere unliebsame Nachforschungen und möglicherweise auch Nachzahlungen erspart werden».

Die letzteren Ausschnitte zeigen, daß mehrere Ausgleichskassen bezüglich der Ausscheidung der Löhne der über 65-jährigen Arbeitnehmer einläßliche Weisungen an die Arbeitgeber für notwendig hielten. Diejenigen Ausgleichskassen, welche die Regelung dieser sehr wichtigen Frage ohne nähere Instruktion den Arbeitgebern überlassen haben, werden gut daran tun, den Vorkehren der Arbeitgeber besondere Beachtung zu schenken, damit allfällige Mängel durch zusätzliche Instruktionen rechtzeitig behoben werden können.

Das Abkommen mit England

Am 28. April wurden in London die Ratifikationsurkunden zum Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien ausgetauscht. Damit tritt dieses Abkommen am 1. Juni 1954 in Kraft. Den Ausgleichskassen werden auf dieses Datum die nötigen Instruktionen zugestellt.

Der Ausgleichsfonds der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953

Der Bundesrat hat am 7. Mai 1954 den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung über seine Tätigkeit im Jahre 1953 erstatteten Bericht sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds genehmigt.

Im Rechnungsjahr belaufen sich die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber auf 570,0 Millionen Franken und diejenigen der öffentlichen Händ auf 160,0 Millionen Franken, woran der Bund mit 106,7 Millionen und die Kantone mit 53,3 Millionen beteiligt sind. Unter Einschluß der Zinsen von 71,1 Millionen beträgt die Gesamteinnahme des Ausgleichsfonds 801,1 Millionen Franken. Diesen Einnahmen stehen an Ausgaben gegenüber die Rentenauszahlungen und Beitragsrückvergütungen von 260,8 Millionen, die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen und die Schweizerische Ausgleichskasse von 6,8 Millionen sowie

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die Wertberichtigungen (Differenz zwischen den Abschreibungen und Aufwertungen von Anlagen), Stempelabgaben und Spesen, die zusammen den Betrag von 7,9 Millionen Franken erreichen. Das Total der Ausgaben beziffert sich auf 275,5 Millionen Franken, so daß die Betriebsrechnung mit einem Einnahmenüberschuß von 525,6 Millionen Franken abschließt.

Verglichen mit den entsprechenden Posten des Vorjahres sind die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um 42,5 und die ausgerichteten Rentensummen um 19,7 Millionen Franken höher ausgefallen. Die Zunahme der Beiträge ist ungefähr je zur Hälfte dem anhaltend hohen Beschäftigungsgrad und den auf Grund der neuen Buchführungsweisungen vorgenommenen Nachtragsverbuchungen zuzuschreiben. Zur Beurteilung der finanziellen Lage der AHV ist jedoch das Ergebnis der Betriebsrechnung nicht entscheidend. Auskunft über die wirklichen Verhältnisse vermag jeweils nur die technische Bilanz zu erteilen.

Der Bilanzwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende 1953 unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen 2677,6 Millionen Franken. Von den festen Anlagen entfallen auf die einzelnen Kategorien folgende Beträge in Millionen Franken: Eidgenossenschaft 803,2, Kantone 369,1 Gemeinden 318,6, Pfandbriefinstitute 513,1, Kantonalbanken 289,7, öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 150,0 und Banken 0,6. Die Reskriptionen und Depotgelder belaufen sich auf 225,0 Millionen Franken, wovon 125,0 Millionen die Eidgenossenschaft und 100,0 Millionen die übrigen Anlagekategorien betreffen. Auf Ende des Berichtsjahres beträgt die durchschnittliche Rendite der festen Anlagen 2,97 Prozent,

Durchführungsfragen der AHV

Arbeitsausfallentschädigung

Durch eine Zusatzvereinbarung zum Landesmantelvertrag vom 9. Mai 1952 für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe wurde die «Entschädigung von Arbeitsausfällen infolge von Witterungsverhältnissen» eingeführt; die Vereinbarung trat am 1. April 1954 in Kraft. Darnach werden witterungsbedingte Verdienstausfälle, die von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt werden, vom Arbeitgeber in der Höhe von 80% des normalen Stundenlohnes ersetzt.

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Leistungen dieser Art gehören nach ständiger Praxis zum maßgebenden Lohn; wir verweisen auf ZAK 1948, S. 440, und auf den Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 9. Januar 1950 i.Sa. Bauunternehmung Staumauer R.-G., ZAK 1950, S. 160.

Vom Wohnsitzkanton gemäß AnVG Art. 11, Abs. 2, geschuldete Beiträge können nicht erlassen werden

Eine Ausgleichskasse stellte fest, daß ein Versicherter wegen eines Aufenthalts in verschiedenen Kuranstalten noch nicht erfaßt wurde. Sie forderte von ihm für 41/2 Jahre den Minimalbeitrag nach. Dem Gesuch um Erlaß dieser Nachzahlung entsprach sie in dem Sinne, daß sie die nachgeforderten Beiträge mit Ausnahme des letzten Jahresbeitrages erließ,

u. a. mit der Begründung, die Bezahlung sei für den einkommens- und vermögenslosen Versicherten eine große Härte.

Gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, sind den obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 2, oder Art. 10 eine große Härte bedeuten würde, diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zu erlassen. An Stelle dieser Versicherten hat der Wohnsitzkanton den jährlichen Minimalbeitrag zu entrichten. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den laufenden Minimalbeitrag, sondern auch für Nachforderungen wie im erwähnten Falle. Die Ausgleichskasse hat daher auch in Nachzahlungsfällen an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu gelangen. Da diese Behörde nicht geltend machen kann, die Beitragszahlung bedeute für sie eine große Härte im Sinne des Gesetzes, so ist die Erlaßfrage nicht zu prüfen. Nachgeforderte Minimalbeiträge Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger dürfen nicht erlassen werden, wenn gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, der Wohnsitzkanton für die Beiträge aufzukommen hat.

Aufhebung der Beitragspflicht der über 65 Jährigen und zuständige Ausgleichskasse für die Rentenfestsetzung und -aus-

zahlung

Damit die nach dem Rentenfall geschuldeten Beiträge der Selbständigerwerbenden nötigenfalls mit deren Renten verrechnet werden können, sieht AHVV Art. 122, Abs. 2, vor, daß die Rente eines Selbständigerwerbenden, der noch beitragspflichtig ist, ausnahmsweise statt durch die Ausgleichskasse, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war (AHVV Art. 122, Abs. 1), durch die Kasse festzusetzen und auszuzahlen ist, welche die nach dem Renten-

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fall geschuldeten Beiträge einzuziehen hat. Nach Aufhebung der Beitragspflicht der über 65jährigen Versicherten wird nun die Ausnahme von AHVV Art. 122, Abs. 2, für alle selbständigerwerbenden Bezüger einer Altersrente hinfällig und gilt nur noch für die selbständigerwerbenden Bezügerinnen einer Witwenrente, so daß — mit Ausnahme dieser Witwenrenten und der in AHVV Art. 122, Abs. 3, genannten Spezialfälle

— die Renten immer von derjenigen Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen sind, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Damit lebt das in AHVV Art. 122, Abs. 1,

2. Satz, enthaltene und durch den Abs. 2 teilweise beseitigte Wahlrecht wieder auf, und künftig können beispielsweise Altersrentner, die zuletzt als Arbeitnehmer an die eine und als Selbständigerwerbende an eine andere Ausgleichskasse Beiträge entrichteten, wählen, welche Kasse ihre Rente festsetzen und auszahlen soll. Eine Anpassung der maßgebenden Ziffern der Rentenwegleitung ist nicht nötig. War die Zuständigkeit einer Ausgleichskasse bisher ausschließlich auf Grund von AHVV Art. 122, Abs. 2, gegeben, so findet kein Kassenwechsel statt. Die Aufzählung der Gründe für einen Kassenwechsel in Ziffer 295 der Rentenwegleitung ist abschließend.

Die Berücksichtigung der Beiträge der Frau bei der Berechnung von gekürzten Witwenrenten

Die Witwe eines am 31. Dezember 1952 verstorbenen Versicherten hat sich am 23. Januar 1954 zum Bezuge einer Witwenrente angemeldet. Bei der Prüfung der Anmeldung stellte sich heraus, daß der Verstorbene als beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger von der Ausgleichskasse nicht erfaßt und bis zu seinem Tode nicht zur Erfüllung seiner Beitragspflicht verhalten worden ist. Da im Zeitpunkt der Anmeldung die Beiträge für das Jahr 1948 schon verjährt waren, konnten von den Erben nur noch die für die Jahre 1949 bis 1952 geschuldeten Beiträge nachgefordert werden. Dementsprechend mußte eine Kürzung der Witwenrente wegen des fehlenden Beitragsjahres von 1948 vorgenommen und die Rente nach Skala 4/5 festgesetzt werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhob sich nun aber die Frage, ob die von der Rentenanwärterin selbst im Jahre 1948 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen seien, obwohl dieses Jahr nicht zu der für die Rente maßgebenden persönlichen Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes zählt.

Nach AHVG Art. 32, Abs. 2, alte Fassung, werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Ehepaar-Altersrente, welcher laut AHVG Art. 33, Abs. 1, auch für die Berechnung der Hinter-

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lassenenrenten maßgebend ist, allfällige Beiträge der Ehefrau denjenigen des Ehemannes zugezählt. Diese Bestimmung ist bei der letzten Gesetzesrevision in Uebereinstimmung mit der bisherigen Praxis, wie sie schon in der Wegleitung über die Renten, Nr. 114 und Nr. 155, bereits Ausdruck gefunden hatte, dahingehend verdeutlicht worden, daß alle Beiträge, die von der Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente bzw. auf eine Witwenrente (sofern bei der Verwitwung noch kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente bestanden hat) geleistet wurden, zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß etwa nur die während der anrechenbaren Beitragsdauer des Mannes geleisteten Beiträge der Frau angerechnet werden, besteht nicht. Im vorliegenden Falle waren demnach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages alle von der Rentenanwärterin vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1952 geleisteten Beiträge den für den verstorbenen Ehemann noch für die Jahre 1949-1952 nachbezahlten Beiträgen global hinzuzuzählen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Motionen und Im Nationalrat wurden in der Frühjahrssession 1954 Postulate folgende Motionen und Postulate eingereicht:

Motion Bodenmann Die bisherige Entwicklung des AHV-Fonds führte zu vom 17. März 1954 einer Geldanhäufung im Ausmaße wie sie die Gesetzge-

ber nicht ahnten. Während große Summen AHV-Gelder zweckfremd verwendet werden, leiden hunderttausende alte Leute bittere Not.

Uni diese Lage zu ändern, wird der Bundesrat ersucht, den eidgenössischen Räten eine grundlegende Aenderung des AHV-Gesetzes zu unterbreiten.

Die Umstellung der AHV vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren wird ermöglichen, die Alters- und Hinterbliebenenrenten in einer Weise zu erhöhen, daß die Bezüger dieser Renten, auch wenn sie über keine andern Einkünfte verfügen, nicht weiter der Notlage ausgesetzt sein werden.

Bei der Umstellung auf das Umlageverfahren sollen die bis zu dieser Revision eingegangenen überschüssigen Mittel als Sicherheits- und Risikofonds der AHV angelegt werden.

Motion Wartmann Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen vorn 24. März 1954 und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu

stellen, in welcher Weise Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in dem Sinne geändert werden könnte, daß Ehefrauen, die das

65. Altersjahr vollendet haben und deren Ehemann nicht

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im Genuß einer Ehepaar-Altersrente steht, eine ordentliche Altersrente erhalten, sofern sie durch ihre Mitarbeit am ehelichen Einkommen mitbeteiligt sind.

Postulat Tenchio Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktovom 18. März 1954 ber 1948/5. Oktober 1950 über die Verwendung der der

AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel ist bis zum 31. Dezember 1955 befristet. Die Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge entsprechen einem dringenden Bedürfnis, weshalb sie auch nach dem erwähnten Zeitpunkt beibehalten werden sollten. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage über die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu unterbreiten. Er wird insbesondere ersucht, in der neuen Vorlage die Beiträge an die Kantone auch nach ihrem individuellen Bedürfnis und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu bemessen.

Postulat Stünzi Der Nationalrat hat einem Postulat Jakob am 4. Devom 18. März 1954 zember 1947 zugestimmt, worin der Bundesrat ersucht

wird, die Frage der Invalidenversicherung, gestützt auf den zweiten Teil des Art. 34quater (1. Alinea) der Bundesverfassung näher zu prüfen, die nötigen Untersuchungen zur Einführung derselben vorzunehmen und der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen. Die Prüfung der Frage und die Einführung dieses Versicherungszweiges drängt sich auf. Der Bundesrat wird daher ersucht, nunmehr die Prüfung und die nötigen Untersuchungen zur Einführung der Invalidenversicherung und deren Finanzierung an die Hand zu nehmen und der Bundesversammlung darüber Bericht und Antrag einzureichen.

Beiträge an die Der Staatsrat des Kantons Tessin hat den Beitrag der Familienaus- Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasgleichskasse des se angeschlossen sind, auf 1,5% der Lohnsumme fest-Kantons Tessin gesetzt. In diesem Beitrag ist der Beitrag zur Deckung

der Verwaltungskosten inbegriffen. Beitragspflichtig ist die Lohnsumme, die nach Maßgabe des AHVG der Beitragspflicht unterliegt.

Personelles D r. Jean Darbella y, der während 10 Jahren der

Ausgleichskasse des Kantons Wallis vorstand, ist zum Professor an der juristischen Fakultät der Universität Freiburg gewählt worden und hat deshalb seine Demission als Kassenleiter eingereicht. Zu seinem Nachfolger wählte der Regierungsrat am 9. April 1954 Herrn L 6 o n F r a n z e, den bisherigen Stellvertreter des Kassenleiters. Dieser wird sein Amt am 1. Juli 1954 antreten.

Der Vorstand der Ausgleichskasse «Metzger» wählte für den verstorbenen Dr. Walter Lehmann zum neuen Kassenleiter Herrn Werner F r e i, der sein Amt bereits angetreten hat.

179

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Ein alleinstehender Augenarzt in einer Stadt ist nicht gehalten, aus beruflichen Gründen einen eigenen Haushalt zu führen. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte.

Der alleinstehende Wehrpflichtig e, der den Beruf eines Augenarztes ausübt, beanspruchte für die Dauer des Wiederholungskurses eine Haushaltungsentschädigung mit der Begründung, er sei aus beruflichen Gründen zur Führung eines eigenen Haushaltes genötigt. Die kantonale Rekurskommissio n, an welche der Wehrpflichtige den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse weitergezogen hatte, hieß seine Beschwerde gut. Sie anerkannte die vom Wehrpflichtigen vorgebrachten Gründe, daß er als Augenarzt jederzeit erreichbar sein müsse und daß er diese Bedingung nur erfüllen könne, wenn er neben seiner Praxis einen eigenen Haushalt führe. Dazu komme, daß der Wehrpflichtige der einzige Augenarzt der ganzen Umgebung sei und daß sich in seinem Einzugsgebiet auch zwei umfangreiche Werkplätze von Hochgebirgsbauten befänden.

Das E V G, bei welchem das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt hatte, hob den Entscheid der Vorinstanz mit folgender Begründung auf.

1. Im Entscheid Th.M. vom 17. August 1953 (ZAK 1953, S. 325ff) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Tragweite von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b,

2. Satzhälfte, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigung an alleinstehende Wehrpflichtige ohne Kinder eindeutig umschrieben. Die Anwendung dieser Bestimmung — führte es darin aus — dürfe nicht auf bestimmte Berufe beschränkt werden. Man müsse im Gegenteil in jedem Fall prüfen, ob der Wehrpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, d. h. ob er «wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sei, einen eigenen Haushalt zu führen». Die Tatsache allein, daß ein alleinstehender Wehrpflichtiger ohne Kinder einen eigenen Haushalt führe, gebe somit noch keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung; der Wehrpflichtige müsse außerdem beweisen, daß die Natur und die Anforderungen seines Berufes ihn dazu zwingen. Dabei seien die Anforderungen an die Führung eines eigenen Haushaltes streng zu beurteilen. •

2. Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, daß der Wehrpflichtige tatsächlich einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt einzig die Frage, ob die Führung des eigenen Haushaltes für den Wehrpflichtigen notwendig sei, wie er behauptet und wie die Vorinstanz annimmt.

Das EVG anerkennt, daß den vom Wehrpflichtigen vorgebrachten Gründen eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Der Wehrpflichtige muß in der Tat jederzeit, d. h. Tag und Nacht aufgerufen werden

180

können und er muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Sprechstunden ärztliche Hilfe zu leisten im Stande sein, was umso notwendiger ist, als er einziger Augenarzt in einer Stadt ist. Daher ist es unbestreitbar, daß der eigene Haushalt ihm die Ausübung seines ärztlichen Berufes erleichtert.

Es geht aber nicht bloß darum, ob die Führung eines eigenen Haushaltes die Ausübung eines bestimmten Berufes erleichtert und Fragen der Organisation vereinfacht. Entscheidend ist, ob die Führung eines eigenen Haushaltes eine Notwendigkeit darstellt. Trotz der vom Wehrpflichtigen vorgebrachten gewichtigen Gründe kann das EVG die Frage nicht bejahen. Dem Wehrpflichtigen würde, wenn er keinen Haushalt führte, die Ausübung seines Berufes als Augenarzt nicht verunmöglicht oder es entständen diesfalls keine außerordentlichen und beinahe unüberwindbare Schwierigkeiten. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Berufungsbeklagte eine andere Lösung wählen und daß er durch geeignete Maßnahmen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten (ständige Bedienung des Telephons und Wahrung des ärztlichen Berufungsgeheimnisses) überwinden könnte, ohne daß die Ausübung seines Berufes darunter leiden würde.

Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung abgelehnt.

(Eidg. Versicherungsgericht I.Sa. P.A., vom 17. März 1954, E 8/53.)

16. November 1953 BSV 86/53.)

Ein lediger Landwirt, der als Pächter des landwirtschaftlichen Be-

triebes seiner Eltern in deren Haushaltung lebt, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung im Sinne von EO Art. 4, Abs .1, lit. b.

Der ledige Wehrpflichtige bewirtschaftet mit seinem ebenfalls alleinstehenden Bruder einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb, den die beiden von ihren Eltern in Pacht übernommen haben. Die Gemeindezweigstelle richtete dem Wehrpflichtigen außer der Betriebszulage von Fr. 2.— eine Haushaltungsentschädigung von Fr. 7.— aus. Die Ausgleichskasse machte die Gemeindezweigstelle darauf aufmerksam, daß der Wehrpflichtige nur Anspruch auf die Betriebszulage und die Entschädigung für Alleinstehende habe, und veranlaßte die Gemeindezweigstelle, den zuviel ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Der Wehrpflichtige erhob gegen die Rückerstattungsverfügung Beschwerde beim k a n t ona 1 en V e r waltungsgerich t. Dieses wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

Ob die Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes besteht, entscheidet sich nach den beruflichen Verhältnissen des Wehrpflichtigen. Dieser muß nachzuweisen in der Lage sein, daß er wegen seines Berufes einen eigenen Haushalt führen muß und daß er einen solchen tatsächlich auch führt. Dabei ist es mit dem Erfordernis des eigenen Haushaltes streng zu nehmen, wie das Eidg. Versicherungsgericht kürzlich entschieden hat (ZAK 1953, 327). Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermaßen über keinen eigenen Haushalt. Dieser gehört vielmehr den im Betrieb noch mitarbeitenden Eltern. Der Wehrpflichtige verköstigt sich mit seinem Bruder im Haushalt der Eltern. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes wird deswegen nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, daß den beiden Pächtern das Mitbenützungsrecht an den Wohnräumen und an der Küche eingeräumt ist, läßt keineswegs darauf schließen, daß der Wehrpflichtige einen eigenen Haushalt hat. Ebenso-

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wenig ist für diese Frage der Umstand entscheidend, daß der Beschwerdeführer den Eltern für die Verpflegung, soweit diese nicht aus den Erträgnissen des Betriebes gedeckt werden kann, ein Entgelt entrichtet.

(Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern i.Sa. S.Sch., vom 16. November 1953 BSV 86/53.)

Anspruch auf Unterstützungszulage für Unterstützung durch Arbeit

1. Die Aufstellung besonderer Voraussetzungen für die Gewährung

einer Unterstützungszulage auf Grund von Unterstützung durch Ar-

beit (EOV Art. 3, lit. b), ist gesetzeskonform.

2. Jugendliches Alter der Unterstützungsberechtigten ist kein Grund für die Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit.

3. Die Unterstützung durch Arbeit (lit. b) kann nicht der Unter-

stützung durch Geld oder Naturalien (lit. a) gleichgestellt werden.

4. Ist keine der in EOV Art. 3, lit. b, genannten besondern Voraussetzungen erfüllt, so kann für Unterstützung durch Arbeit keine Un-

terstützungszulage gewährt werden.

Der Wehrpflichtige ist Betriebsleiter und Reisevertreter der Textilwarenhandlung, die sein 1951 verstorbener Vater geführt hatte und die seither unter dem Namen seiner Mutter auf Rechnung der Erbengemeinschaft weitergeführt wird. Die Kasse wies seinen Anspruch auf eine Unterstützungszulage zugunsten seiner Mutter und vier minderjähriger Geschwister, denen er seine Arbeit im Betrieb gegen freie Unterkunft und Verpflegung gewidmet hat, mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von EOV Art. 3, lit. b, seien nicht gegeben. Mit der Beschwerde an, die Vorinstanz machte der Wehrpflichtige geltend, daß, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Unterstützungszulage auf Grund von Unterstützung durch Arbeit gemäß EOV Art. 3, lit. b, als abschließend aufgezählt zu gelten hätten, die Bestimmung gegen EO Art. 7, Abs. 1, verstoße. Praktisch bestehe eine Unterstützungsnotwendigkeit. Wenn ihm seine Mutter einen branchenüblichen Barlohn ausbezahlen und er diesen als Unterstützungsleistung verwenden würde, hätte er Anspruch auf eine Unterstützungszulage. Die R e k u r s k o m m i s s i o n hieß die Beschwerde gut und sprach dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage von Fr. 7.— im Tag zu mit der Begründung, der Wehrpflichtige lasse seinen Angehörigen, da er keinen Bärlohn beziehe, entsprechende Werte in Form von Arbeit zukommen, so daß er die Voraussetzungen von EOV Art. 3, lit. b, erfülle. Das BSV reichte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Darin legte es dar: Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Fall einer Unterstützungsleistung im Sinne von EOV Art. 3, lit. a, hier nicht gegeben. Der Fall von lit. b könnte zwar insofern zutreffen, als der Wehrpflichtige mitarbeitendes Familienglied sei. Allein da keine der dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sei, könne die Bestimmung doch nicht auf ihn Anwendung finden. Die Aufzählung sei abschließender Natur. Die Behauptung, EOV Art. 3, lit. b, verstoße gegen EO Art. 7, werde durch den Wortlaut der beiden Normen eindeutig widerlegt. Im übrigen habe es mit der Beschränkung in EOV Art. 3, lit. b, folgende Bewandtnis: Nach der frühern Lohnersatzordnung sei in den relativ seltenen Fällen von Unterstützung durch Arbeit in gewerblichen Betrieben eine Entschädigung

182

möglich gewesen, nicht dagegen nach der Verdienstersatzordnung in den Fällen mitarbeitender Landwirtssöhne. Bei der Ausgestaltung von EOV Art. 3, lit. b, habe man dann die mitarbeitenden Familienglieder in allen Wirtschafts- und Berufszweigen gleichbehandeln wollen; wegen der großen Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten namentlich im Landwirteberuf sei jedoch eine entsprechend enge Fassung notwendig gewesen. Die Bestimmung dürfe daher nicht extensiv angewendet werden.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diese Berufung und aberkannte damit dem Wehrpflichtigen den Anspruch auf eine Unterstützungszulage. Dies geschah, nach Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmungen von EO Art. 7, Abs. 1 und 3, sowie EOV Art. 3 und 5, mit folgender Begründung.

1. Bei der Anwendung der Ausführungsbestimmungen von EOV Art. 3 und 5 ist selbstverständlich stets auch die grundlegende Gesetzesvorschrift von EO Art. 7 im Auge zu behalten. Aber von den Ausführungsbestimmungen dürfte doch nur dann abgewichen werden, wenn sie mit der Gesetzesnorm in Widerspruch stünden. Ein Widerspruch wird nun inbezug auf den Kreis der unterstützungsbedürftigen Personen geltend gemacht. Die Anfechtung betrifft speziell Art. 3, lit. b, wo im Zusammenhang mit einer besondern Art der Unterstützungsleistung, nämlich der Arbeit, auch von den Empfängern dieser Leistung die Rede ist (in Ergänzung von EOV Art. 5, der generell sagt, welche Personen unterstützungsbedürftig sind). Es wird der Standpunkt eingenommen, im Falle der Unterstützung durch Arbeit würden an die Unterstützungsbedürftigkeit Anforderungen gestellt, die mit Sinn und Geist von EO Art. 7, Abs. 1, unvereinbar seien. Demgegenüber muß indessen festgestellt werden, daß das Gesetz selber überhaupt keine Präzisierung der Voraussetzungen für Unterstützungsbedürftigkeit vornimmt, sondern dies gänzlich dem Bundesrat,

d. h. der Regelung in der Vollzugsverordnung überläßt. Dem Bundesrat ist in dieser Beziehung die Kompetenz delegiert worden, die noch fehlende nähere Normierung zu schaffen. Er war deshalb völlig frei, die in EO Art. 7 erwähnten, prinzipiell in Betracht fallenden Kategorien von unterstützten Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen als unterstützungsbedürftig anzuerkennen.

In dieser Kompetenz war zweifellos inbegriffen diejenige zu einer unterschiedlichen Fixierung des Bedürftigkeitskriteriums je nach der Art der Unterstützungsleistung. Wenn also der Bundesrat gefunden hat, es müsse ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob Geld bzw. Naturalien oder aber Arbeit als Unterstützung geleistet werde, und es dürfe Arbeit nur dann als Unterstützungsleistung zählen, wenn die so unterstützte Person aus bestimmten individuellen Gründen der Unterstützung in besonderm Maße bedürfe, so ist er damit innerhalb seiner Kompetenz geblieben. Dies vorab in formaler Hinsicht. Aber auch in materieller Hinsicht, denn das vom Bundesamt mitgeteilte Motiv für die Einschränkung leuchtet ohne weiteres ein. Vielfach und namentlich in der Landwirtschaft ist ein eigentlicher Barlohn an mitarbeitende Familienglieder nicht üblich, und es kann deshalb im allgemeinen solche unentgeltlich geleistete Arbeit nicht von vornherein als Unterstützung gelten. Die Fälle aber, in denen sie tatsächlich eine Unterstützung bedeutet, lassen sich durch die Kriterien von EOV Art. 5 nicht genügend ausscheiden, ohne daß Mißbräuche zu befürchten wären. Darum hat es seine Berechtigung, die Unterstützungsbe-

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dürftigkeit des Empfängers von Arbeit noch von weitern Voraussetzungen abhängig zu machen, eben von Krankheit, hohem Alter usw. Damit ist die unterschiedliche Behandlung der Unterstützung durch Arbeit gegenüber derjenigen durch Geld oder Naturalien hinreichend begründet, so daß von Rechtsungleichheit nicht gesprochen werden kann.

2. Wohl könnte es sich fragen, ob nicht neben dem hohen Alter, neben Krankheit usw., als ebenfalls in besonderm Maße eine Unterstützungsbedürftigkeit begründend auch das Kindesalter hätte berücksichtigt werden sollen, nämlich für die Fälle, in welchen, wie im vorliegenden, Geschwister im Kindesalter einer Erbengemeinschaft angehören und so als Betriebsinhaber Arbeitgeber sein können. Nun ist aber in Betracht zu ziehen, daß in derartigen Fällen meist noch ein Elternteil lebt und daß dieser von Gesetzes wegen die Nutzniessung am Kindesvermögen hat. Die in Form von Arbeit geleistete Unterstützung kommt so dem betreffenden Elternteil zu und wirkt sich nur indirekt zu Gunsten des Kindes aus, woraus folgt, daß letzteres gar nicht als unterstützte Person im Sinne von Art. 3, lit. b, gelten könnte. Dementsprechend müßte zwischen Fällen von direkter und solchen von indirekter Entgegennahme der Arbeit bzw. Unterstützung unterschieden werden, mit dem Effekt, daß die Fälle der zweiten Art nicht berücksichtigt werden könnten. Eine solche Zweiteilung hätte jedoch etwas Künstliches an sich und würde nicht verstanden. Darum müßte selbst dann von einer Einbeziehung des Kindesalters als Grund für Unterstützungsbedürftigkeit Abstand genommen werden, wenn sich der Richter überhaupt als befugt betrachten wollte, die Aufzählung in EOV Art. 3, lit. b, zu ergänzen, was jedoch nicht der Fall ist.

3. Insoweit der Ansprecher eine ausdehnende Anwendung von Art. 3, lit. b, auf seinen Fall noch mit dem Argument erwirken zu können glaubt, die Arbeitsleistung ließe sich ganz einfach durch Geldleistung ersetzen, in welchem Falle dann nach Art. 3, lit. a, der Charakter einer Unterstützungsleistung gegeben wäre, kann sein Standpunkt ebenfalls nicht geschützt werden. Lit. b betrifft Verhältnisse, in welchen ein Barlohn nicht üblich ist wegen der nahen Verwandtschaft der Familienglieder mit dem Betriebsinhaber und weil in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe bzw. ökonomische Notwendigkeiten es verbieten, dem Betrieb Barmittel zu entziehen, Darum ist eben der besondere Tatbestand von lit. b aufgestellt und geregelt worden, und es ginge deshalb nicht an, in den betreffenden Fällen die Arbeitsleistung einfach einer Geldleistung gleichzusetzen, selbst wenn die gegebenen Verhältnisse ausnahmsweise eine Barentlöhnung erlaubt hätten. Anders, wenn in einem Betrieb, abweichend von der allgemeinen Uebung, schon bisher stets auch ein Barlohn ausgerichtet wurde.

4. Die Arbeitsleistung des Berufungsbeklagten kann somit nicht als Unterstützungsleistung berücksichtigt werden, erstens, weil sie nicht unter Art. 3, lit. a, fällt, und zweitens, soweit sie unter lit. b fiele, weil die dortigen Spezialvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Berufung muß daher gutgeheißen werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.Sch., vom 17. März 1954, E 12/53.)

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Familienzulagen

Bemessung des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betriebe. FLV Art. 4.

I.

Für den Berufungskläger, dessen vier Kinder zwischen 1945 und September 1953 geboren sind, beträgt die gesetzliche Einkommensgrenze seit September 1953 Fr. 4900, nachdem sie bis August 1953 Fr. 4550 betragen hatte (Art. 9, Abs. 4, FLG). Laut der Steuertaxation 1951/52, die längst rechtskräftig und von A.M. nicht widerlegt worden ist, hatte sein Durchschnittseinkommen 1949/50 Fr. 5828 betragen. Sein im Berufungsverfahren erhobener Einwand, im Durchschnitt der Jahre 1951/52 sei dann das Einkommen unter die Einkommensgrenze Fr. 4 900 gesunken, trifft nicht zu. Vielmehr erzeigen die beigezogenen Steuerakten 1953/54, daß die kantonale Steuerkommission beim Berufungskläger mit einem Durchschnittseinkommen 1951/52 von Fr. 6789 rechnet. Diese Erhöhung ergibt sich deshalb, weil nicht nur mit 11,4 Großvieheinheiten (wie von A.M. deklariert), sondern mit 13 Großvieheinheiten gerechnet werden muß (Ergebnis der eidgenössischen Viehzählung vom 23. April 1953) und weil außerdem eine Rechnung vom 27. Januar 1953 im Betrage von Fr. 1185.70 für dem Berufungskläger geliefertes Heu erst dem Einkommen 1953 belastet werden darf (Bericht der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1953). Im übrigen steht fest, daß die vom Berufungskläger deklarierten Löhne der Jahre 1951/52 von der Steuerbehörde anerkannt und berücksichtigt worden sind.

Aus der Taxation für die kantonalen Steuern 1953/54 folgt also, daß die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 4900 auch in den Jahren 1951/52 überschritten worden ist. Deshalb kann der Berufungskläger zur Zeit keine Familienzulagen beanspruchen. Freilich wird die Steuerveranlagung 1953/54 ihm vorerst noch zu eröffnen sein, und wird er gegen sie Einsprache erheben können. Insofern muß für den Fall, daß er die Steuertaxation 1953/54 mit Erfolg anfechten und sich im Rechtsmittelverfahren sogar ein die Einkommensgrenze Fr. 4900 unterschreitendes Durchschnittseinkommen 1951/52 ergeben sollte, eine Neuveranlagung durch die Ausgleichskasse (Art. 6, Abs. 2 FLV) vorbehalten bleiben.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.M., vom 26. Januar 1954, F 16/53.)

n.

Der Berufungskläger beanstandet in erster Linie die Anzahl der Großvieheinheiten, welche die kantonale Rekursbehörde der Berechnung seines Einkommens zugrunde legte. Er macht geltend, daß er in seinem Betrieb im Durchschnitt nicht mehr als 8 Großvieheinheiten halte. Demgegenüber geht aus den Akten hervor, daß schon das Schatzungsprotokoll vom 4. November 1947 9,5 GE erwähnte und daß anläßlich der beiden Viehzählungen des Jahres 1951 11,03 bzw. 11,65 Einheiten errechnet wurden. Daß diese Festsetzungen auf unrichtiger Basis erfolgten, ist nicht anzunehmen. Zudem steht fest, daß der Berufungskläger auf der ihm gehörenden Alphütte im Sommer jeweils während 75 Tagen an Eigenvieh rund 15 GE hält. Rechnet man das Mittel aus, so erscheint die von der Ausgleichskasse. und der kantonalen Rekursbehörde angenommene Ziffer von 9,5 keineswegs übersetzt.

185

Was sodann den Nettoertragswert pro GE betrifft, so hält der Berufungskläger dafür, daß der zur Anwendung gebrachte Ansatz von Fr. 750 schon deswegen unbillig sei, weil sein Heimwesen zum größern Teil über 1000 m.ü.M. liege und die Betriebsverhältnisse auch sonst ungünstige seien. Nicht nur lasse sich die Liegenschaft höchstens zu einem Viertel maschinell bearbeiten, sondern sie sei auch sehr langgestreckt und werde von zwei Tobeln durchquert. Ueberdies sei sie steinig und steil.

Daß die Betriebsverhältnisse nicht ausgesprochen günstig sind, hat auch die Ausgleichskasse anerkannt und daher der kantonalen Rekursbehörde von sich aus vorgeschlagen, den von der Steuerbehörde für die 6. Wehrsteuerperiode zugrundegeleg•ten Ansatz von Fr. 795 auf Fr. 750 zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung erscheint nicht angezeigt. Es liegt nichts dafür vor, daß die Vorinstanz, welche die Verhältnisse kennt, den tatsächlichen Gegebenheiten in ungenügender Weise Rechnung getragen habe. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Berufungsantwort ausführt, hat das Schweiz. Bauernsekretariat das durchschnittliche volkswirtschaftliche Einkommen in Wiesen-Alpbetrieben je GE im Jahre 1949 mit Fr. 771, im Jahre 1950 mit Fr. 848, und im Jahre 1951 mit Fr. 824 errechnet. Auch im Hinblick auf diese Ziffern läßt sich kaum sagen, daß beim Berufungskläger ein zu hoher Ansatz gewählt worden sei.

Hinsichtlich des Obstertrages ist unbestritten, daß auf der Liegenschaft des Berufungsklägers 50 voll ertragsfähige, 52 junge und 57 abgehende Bäume stehen. Im Schatzungsprotokoll wird die Obstlage als «mittel» und die Baumpflege als «gut» bezeichnet. Daß bei diesen Verhältnissen nicht einmal 15 Fr. je voll ertragsfähigem Raum herausgewirtschaftet werden könne, ist nicht glaubhaft. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekursbehörde mit Recht bemerkte, würde der Berufungskläger wohl kaum so viele junge Bäume angepflanzt haben, wenn er daraus nicht eine angemessene Rendite erzielen könnte. Der von der kantonalen Rekurskommission in Rechnung gesetzte Obsterlös von Fr. 750 muß sonach auch oberinstanzlich geschützt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F. Sch., vom 18. Februar 1954, F 25/53.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung •

A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

1. Rechnet der Ehemann mit der Ausgleichskasse für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau auf einem Barlohn ab, so ist ohne wei-

teres anzunehmen, daß die Ehefrau gegen Barlohn tätig und daher beitragspflichtig ist. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b.

2. Eine Nachzahlung von Beiträgen nach Eintritt des Versicherungs-

falles der Ehefrau ist nur zulässig, wenn einwandfrei nachgewiesen ist, daß die Ehefrau in den Beitragsjahren tatsächlich gegen einen Barlohn gearbeitet hat, oder wenn eine Beitragszahlung zufolge einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft der Ausgleichskasse unterblieben ist.

Am 29. Juli 1952 ließ die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse durch ihre Tochter mitteilen, sie habe aus dem mit ihrem Ehemann gemeinsam geführten

186

Hutgeschäft monatlich Fr. 50.— bezogen. Auf eine Anfrage bei der Zweigstelle habe sie leider die unrichtige Auskunft erhalten, daß sie erst mit ihrem im Jahre 1893 geborenen Ehemann rentenberechtigt werde. Sie frage daher an, ob sie die AHV-Beiträge nachträglich noch bezahlen könne, damit sie schon jetzt in den Genuß der ihr zustehenden Rente gelange. Mit Verfügung vom 19. August 1952 verweigerte die Ausgleichskasse die anbegehrte Nachzahlung von AHV-Beiträgen im wesentlichen mit der Begründung, es habe sich bei der fraglichen Entschädigung nur um eine gelegentliche Zuwendung von Bargeld und nicht um einen abgemachten regelmäßigen Barlohn gehandelt.

In der rechtzeitig eingereichten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der oft längeren Abwesenheit des Ehegatten den Laden und die Buchhaltung selbständig geführt. Gemäß einer Bestätigung ihres Ehemannes habe ihr dieser für die im Geschäft geleistete Arbeit mit dem Haushaltungsgeld regelmäßig eine Lohnentschädigung von Fr. 50.— monatlich abgegeben. Diese Lohnbeträge seien nicht im Haushalt verwendet worden. Darüber, ob die Fr. 50.— beitragspflichtig seien, habe sie sich vor längerer Zeit auf der AHV-Zweigstelle erkundigt, wobei die Beitragspflicht von der damaligen Leiterin verneint worden sei. Auf diese Auskunft habe sie gutgläubig vertraut und es habe ihr nicht zugemutet werden können, sich an die Ausgleichskasse zu wenden und den Erlaß einer beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen. Nachdem sie sich als im Geschäft mitarbeitende Ehefrau über den Bezug eines Barlohnes von Fr. 50.— im Monat ausweise, seien die Voraussetzungen für eine AHV-Beitragsleistung gegeben. Die Beiträge müßten daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend erhoben werden.

Die Ausgleichskasse führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 1953 aus, im Regelfall werde den Ehefrauen für ihre Mitarbeit im Geschäft kein Lohn ausgerichtet. Sofern eine Ausnahme behauptet werde, müsse überzeugend dargetan werden, daß ein Barlohn tatsächlich bezogen bzw. ausgerichtet worden sei. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, daß der Ehemann in seinen Steuererklärungen für seine Ehefrau nie Löhne deklariert habe, wogegen er den Lohn für die ebenfalls mitarbeitende Tochter abgezogen habe. Ferner ergäben sich aus der aufgelegten Buchhaltung keine Lohnbezüge der Beschwerdeführerin. Nachdem darin verschiedene Bezüge detailliert aufgeführt seien, werde dafür gehalten, daß auch allfällige Lohnvergütungen an die Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden wären. Schließlich klinge die Behauptung, daß der Barlohn im jeweils verbuchten Haushaltungsgeld enthalten sei, nicht geräde überzeugend, da der Ehemann in verschiedenen Monaten neben seinem Sackgeld den geltend gemachten Barlohn gar nicht hätte ausrichten können. Da der Bezug eines Barlohnes nicht überzeugend dargetan sei, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Zuschrift vom 5. Februar 1954 ist die frühere Zweigstellenleiterin aufgefordert worden, folgende Fragen zu beantworten: a) Hat sich Frau E. oder ihre Tochter tatsächlich bei ihnen nach ihrer Rentenberechtigung erkundigt und bejahendenfalls in welchem Jahre? b) Hat Frau E. bzw. ihre Tochter damals behauptet, sie — Frau E. — beziehe von ihrem Ehemann für die Mitarbeit im Geschäft einen Barlohn von Fr. 50.—? c) Welche Auskunft wurde Frau E. bzw. ihrer Tochter erteilt ? Auf diese Fragen hat die Zweigstelle geantwortet, es sei möglich, daß Frl. E. sich einmal über eine eventuelle

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Rentenberechtigung ihrer Mutter erkundigt habe, doch könne sie sich weder an das Jahr noch an die eventuell erteilte Auskunft erinnern. Sie habe nie etwas davon gehört, daß Frau E. von ihrem Ehemann einen Barlohn für irgendwelche Mitarbeit im Geschäft beziehe, und es sei auch immer nur der persönliche Beitrag des Herrn E. und der Lohn der Tochter abgerechnet worden. Von einem Barbezug der Frau E. habe sie nichts gewußt.

1. Gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG sind von der Beitragspflicht befreit die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen. Daß die Beschwerdeführerin im Betriebe ihres Ehemannes mitarbeitet, ist durch die Bescheinigung des Steueramtes ausgewiesen und steht außer Streit. Die grundlegende Voraussetzung für die Beitragspflicht der Ehefrau, die Erwerbstätigkeit, ist damit erfüllt. Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin hiefür einen Barlohn bezieht. Der Nachweis der Entrichtung eines Barlohnes durch den Ehemann an seine Ehefrau ist insbesondere in kleingewerblichen Verhältnissen, wo regelmäßig überhaupt nicht oder, wie vorliegend, nur sehr summarisch Buch geführt wird, stets eine problematische Sache. Quittungen pflegen für Zahlungen zwischen Ehegatten nicht ausgestellt zu werden. Werden trotzdem solche vorgelegt, so wird man ihren Beweiswert nicht allzu hoch einschätzen dürfen, da stets die Möglichkeit besteht, daß sie erst nachträglich ausgestellt wurden und bloß fingiert sind. Grundsätzlich kommt ihnen jedenfalls kein größerer Beweiswert zu als einer ausdrücklichen Bescheinigung des Ehemannes, wie die Beschwerdeführerin vorliegend eine ans Recht gelegt hat und von der die Ausgleichskasse offenbar als selbstverständlich annimmt, daß es sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handle, der kein Beweiswert zukomme. Auch der Verbuchung eines Lohnes in den vom Ehemann oder der Ehefrau geführten Büchern könnten übrigens ähnliche Bedenken entgegengehalten werden. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser ihm zweifellos nicht entgangenen Beweisschwierigkeiten die Beitragspflicht der im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau von der im freien Belieben der Eheleute stehenden Entrichtung eines Barlohnes und nicht z. B. davon abhängig gemacht hat, daß die Entrichtung eines Barlohnes üblich sei, so wollte er es damit offenbar bewußt dem Belieben der Beteiligten anheimstellen, ob für die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ein Lohn abgerechnet werde oder nicht. Dies konnte er umso eher tun, als davon die Höhe der im gesamten zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich nicht beeinflußt wird. Denn «wird ihnen (den Ehefrauen) vom Ehemann ein Lohn ausgerichtet, so sollen sie darauf wie alle Lohnempfänger die Beiträge entrichten. Arbeitet die Ehefrau ohne Entgelt mit, so führt ihre Mitarbeit zu einer Erhöhung des Einkommens des Ehemannes und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der von ihm zu leistenden Beiträge» (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, S. 21). Der Gesetzgeber wollte damit, daß er im Gegensatz zu den Vorschlägen der Expertenkornmission die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen grundsätzlich beitragspflichtig erklärte, in erster Linie bestimmte Beitragsumgehungen verunmöglichen (vgl. die zitierte Botschaft, S. 20 f.), sodann aber auch der Ehefrau, die ein Interesse hat, Beiträge zu entrichten, weil sie z.B. älter als ihr Ehemann ist, die Entrichtung von Beiträgen ermöglichen (vgl. Binswan-

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ger, Komm, zum AHVG, S. 28, Anm. 21). Daß die Versicherten dabei stets die ihnen -günstiger scheinende Lösung wählen werden, darüber war sich zweifellos auch der Gesetzgeber im klaren. Dies wollte mit der getroffenen Lösung offenbar ermöglicht werden oder ist zum mindesten bewußt in Kauf genommen worden. Es war daher zweifellos richtig und stand mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang, wenn die Praxis die Entrichtung eines Barlohnes an die Ehefrau seit Januar 1948 lediglich zum Zwecke, um persönlich AHV-Beiträge bezahlen zu können und damit einen eigenen Anspruch auf eine einfache Altersrente zu erwerben, als zulässig erklärt hat (vgl. Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. August 1948, ZAK 1948, S. 486).

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Entrichtung von Beiträgen für die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau darf aber auch nicht dadurch erschwert oder verunmöglicht werden, daß an den ohnehin stets problematischen Nachweis der tatsächlichen Entrichtung eines Barlohnes strenge Anforderungen gestellt werden. Dies ließe sich mit dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken kaum in Einklang bringen. Binswanger vertritt denn auch in seinem Kommentar zum AHVG (S. 28) die Auffassung, daß die Frage, ob eine im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau tatsächlich einen Barlohn, beziehe oder nicht, für die AHV ohne Bedeutung sei. Maßgebend sei einzig, ob der Ehemann einen Abzug von seinem eigenen Einkommen für den an die mitarbeitende Ehefrau ausbezahlten Lohn beanspruche. Diese Auffassung hat jedenfalls den Vorteil, daß sie die Entrichtung von Beiträgen für die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau nicht vom mehr oder weniger großen Geschick, mit dem die tatsächliche Entrichtung eines Barlohnes nachzuweisen versucht wird, abhängig macht. Es kann ihr in den Fällen unbedenklich zugestimmt werden, wo der Ehemann — eine über den Rahmen bloßer Haushaltführung hinausgehende Mitarbeit im Betriebe des Ehemannes immerhin vorausgesetzt — in seinen ordentlichen Abrechnungen mit der Ausgleichskasse für die Ehefrau einen Barlohn abgerechnet hat.

2. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seinen seit 1948 der Ausgleichskasse eingereichten Abrechnungen keinen Barlohn der Ehefrau aufgeführt. Die Entrichtung eines solchen ist vielmehr erst nachträglich im Jahre 1952 geltend gemacht worden, nachdem die Beschwerdeführerin das rentenberechtigte Alter erreicht hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Nachzahlung von Beiträgen für die Ehefrau erst nach Eintritt des Versicherungsfalles überhaupt zulässig ist. Wenn man sich schon auf den Standpunkt stellt, nach der gesetzlichen Regelung sei es praktisch dem Belieben der Beteiligten überlassen, ob auf dem aus der Mitarbeit der Ehefrau resultierenden höheren Betriebseinkommen die Beiträge von der Ehefrau oder vom Ehemann geleistet werden, so erscheint es an sich nur folgerichtig, wenn auch angenommen wird, mit der Entrichtung der Beiträge durch den Ehemann für das gesamte Betriebseinkommen sei die Beitragspflicht für das gemeinsam erzielte Einkommen erfüllt und für eine Nachzahlung von Beiträgen bleibe kein Raum mehr. Eine Nachzahlung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ist jedenfalls nur zulässig, wenn die Entrichtung eines Barlohnes während den für die Rentenberechnung maßgebenden Jahren einwandfrei nachgewiesen ist. Ferner wird

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eine solche Nachzahlung zugelassen werden müssen, wenn gestützt auf eine unrichtige oder irreführende Auskunft der Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle für die Ehefrau keine Beiträge entrichtet wurden, wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet. Denn sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, muß nach Möglichkeit vermieden werden, daß einem Versicherten daraus, daß er sich auf die Auskunft einer zuständigen Amtsstelle verlassen hat, ein Rechtsnachteil erwächst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gibt denn auch der Umstand, daß ein Steuerpflichtiger durch die Steuerbehörde oder deren Organe über Inhalt oder Anwendung der maßgebenden Vorschriften in einen Irrtum versetzt worden ist oder wenn ihm die Behörde sonst über maßgebliche Umstände eine unrichtige Auskunft erteilt hat, einen aus Art. 4 BV fließenden Anspruch auf Revision der Veranlagung. «Denn es ließe sich mit sachlichen Gründen nicht rechtfertigen, diesfalls den Schaden, der dem Pflichtigen aus einem allenfalls sogar schuldhaften Verhalten der Behörde erwachsen müßte, durch ihn selbst tragen zu lassen» (BGE 75 I 311 f., vgl. ferner BGE 76 I 189 f. und 77 I 274).

Vorliegend ist indessen die Entrichtung eines Barlohnes während der Bemessungsjahre weder einwandfrei nachgewiesen, noch ist erstellt, daß gestützt auf eine unrichtige Auskunft der Zweigstelle keine Beiträge entrichtet wurden. Der von der Ausgleichskasse erwähnte Umstand, daß in den Steuererklärungen des Ehemannes für die Beschwerdeführerin nie Löhne deklariert wurden, besagt allerdings bezüglich der Frage, ob ein Barlohn ausgerichtet wurde oder nicht, nichts. Denn Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau werden bekanntlich dem Ehemann zugerechnet und zusammen mit dessen Einkommen und Vermögen als Einheit versteuert (vgl. § 10, Abs. 1, StG und Art. 13 WStB). Eine Ausscheidung in Mannes- und Fraueneinkommen in der Steuererklärung wäre aus diesem Grund vollständig überflüssig und unterbleibt daher bei gemeinsam erzieltem Einkommen regelmäßig. Im Gegensatz dazu hatte der Abzug des Lohnes der Tochter in den jeweiligen Steuererklärungen des Vaters einen Sinn, da dieser Lohn im Gegensatz zum Lohne der Ehefrau bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden kann, so daß dieser Abzug zur hier streitigen Frage ebenfalls nichts besagt. Gegen die Entrichtung eines Barlohnes spricht hingegen der Umstand, daß im aufgelegten Tagebuch keine Lohnbezüge der Ehefrau verbucht sind und daß die frühere Zweigstellenleiterin nach ihren der Rekurskommission gemachten Angaben, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, nie von einem Barlohn der Beschwerdeführerin gehört hat. Bei diesen Verhältnissen kann jedenfalls von einem einwandfreien Nachweis eines Barlohnes nicht gesprochen werden. Nachdem der Zweigstellenleiterin ein Barbezug der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, wurde sie offensichtlich nicht darüber befragt, ob der angeblich ausgerichtete Barlohn der Beschwerdeführerin beitragspflichtig sei, und sie konnte daher in dieser Sache auch keine unrichtige Auskunft erteilen. Die Leistung von Beiträgen auf dem behaupteten Barlohn der Beschwerdeführerin ist daher nicht auf Grund einer unrichtigen Auskunft der Zweigstelle unterblieben. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für eine Nachzahlung von AHV-Beiträgen für die Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muß.

(Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. M.E., vom 9. März 1954, BSV 415/54.)

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Zwischen Spital und Arzt, der seine eingewiesenen Patienten zwar

selbst betreut, aber ausschließlich vom Spital pro Patient und Pflegetag und für Operationen nach einem Tarif entschädigt wird, be-

steht ein Dienstverhältnis im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2.

Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne des ZGB, der in D. ein Bezirksspital betreibt. Die Verwaltung des Spitals obliegt dem Vorstand des Vereins und dem Verwalter, die für die Anstellung des notwendigen Dienstpersonals besorgt sind. Die ärztliche Betreuung kommt ausschließlich den einweisenden Aerzten zu. Der Beschwerdeführer hat zwar einen sogenannten leitenden Arzt, der jährlich turnusgemäß aus dem Kreis der in D. ansäßigen Aerzte bestimmt wird; allein, der leitende Arzt hat, die Mitberatung an den Vorstandssitzungen ausgenommen, keine besondern Funktionen und bezieht keine besondern Entschädigungen. Für die Behandlung der Patienten der allgemeinen Abteilung und der Privatabteilung der 2. Klasse werden die Aerzte ausschließlich durch den Beschwerdeführer entschädigt; sie erhalten pro Patient und pro Pflegetag einen festen Betrag und für Operationen das Honorar nach einem festgesetzten Tarif. Als die Ausgleichskasse durch den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom Sachverhalt erfuhr, verfügte sie, daß der Beschwerdeführer als •Arbeitgeber der Arzte die Abrechnungs- und Zahlungspflicht zu erfüllen habe. Auf Beschwerde hin erkannte die kantonale Rekursbehörde:

Anhand der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien wird sich im allgemeinen ergeben, daß Spitalärzte, soweit sie nicht Privatpatienten betreuen, in unselbständiger Stellung tätig sind. Sie erfüllen ihre ärztliche Tätigkeit im Dienste des Spitals und haben die ihnen vom Spital zugewiesenen Aufgaben entsprechend den ergangenen Weisungen zu besorgen (vgl. ZAK_1951 362 und 195_3,.82 ff.)(Ti—n-Kreis-schreiben Nr. 20a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 31. Dezember 1952 wird deshalb das Einkommen der haupt- und nebenberuflich (neben einer selbständigen Praxis) in Spitälern tätigen Aerzte als Lohneinkommen bezeichnet (Ziffer 119 des Kreisschreibens).

Im Falle des Beschwerdeführers ist das Verhältnis zu den Aerzten besonders freiheitlich geordnet. Es bestehe freie Arztwahl, so daß das Spital die Behandlung des Patienten dem einweisenden Arzt überläßt. Das Spital hat in seinem Betrieb keinen fest salarierten Arzt, dem bestimmte Funktionen der Spitalverwaltung zugewiesen wären (wie dies in den i/CZAK 1951, 362 und 1953 282 veröffentlichten Fällen gegeben war). Andererseits ist es -äber doch so, daß die Patienten der Allgemeinen Abteilung und der Privatabteilung

2. Klasse Spitalpatienten sind, die ausschließlich dem Spital eine Entschädigung schulden und für deren Betreuung daher in erster Linie das Spital verantwortlich ist. Das Spital überläßt zwar die Behandlung dem einweisenden Arzt, ist aber dessenungeachtet für eine fachgemäße Pflege seiner Patienten verantwortlich. Sollte je der behandelnde Arzt seine ärztlichen Pflichten bei der Betreuung eines Spitalpatienten vernachlässigen, so ist die SpitalverwaltungSefugt, die notwendigen Weisungen zu erlassen. Ein ähnliches Weisungsrecht steht ihr auch hinsichtlich der Benützung der Spitaleinrichtungen durch die behandelnden Agrzte zu.. Sie muß sich aber auch vorbehalten, die Anordnungen der Aerzte-an das Pflegepersonal zu überwachen. Daraus zeigt sich, daß die einweisenden Aerzte in ihrer Funktion als Spitalarzt in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zur Spitalverwaltung stehen. Das kommt auch in

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der Festsetzung der Entschädigung zum Ausdruck. Diese richtet sich nicht in erster Linie nach dem Umfangund:der.Art der.Bemühungenixn Einzelfall, wie es für die freierwerbende ärztliche Tätigkeit die Regel ist; maßgebend für die Honorierung der Aerzte ist vielmehr der feste Spitaltarif, der die Rechnungstellung nach dem Ermessen des Arztes ausschließt. Eine Abhängigkeit des Spitalarztes von der Spitalverwaltung besteht schließlich auch in der Hinsicht, daß der Arzt auf die Auswahl des Pflegepersonals und des Dienstpersonals keinen Einfluß hat. Wenn auch im Falle des Beschwerdeführers vieles für eine selbständige Stellung der Spitalärzte spricht, so rechtfertigt es sich nach dem Ausgeführten doch nicht, eine Ausnahme von der Regel zu machen, die das Einkommen der Spitalärzte als Lohneinkommen bezeichnet.

(Kant. Rekurskommission für die AHV Zürich i.Sa. Bezirksspital D., vom 20. Januar 1954, BSV 147/54.)

Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausbezahlte «Durchhalteprämien» für das Durchhalten auf entlegener entbehrungsreicher Arbeitsstelle im Winter und Sommer sind Bestandteile des maßgeben-

den Lohnes. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Eine im April 1953 bei der Bauunternehmung Staumauer 0. für die Zeitperiode vom 30. Mai 1950 bis 31. Dezember 1952 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergab, daß die Gemeinschaftsunternehmung über einen Teil der ihren Arbeitnehmern ausgerichteten Du r c hhalt e p r ä m i en im Betrage von total Fr. 45 000 nicht abgerechnet hatte. Die Ausgleichskasse erließ daher eine Nachzahlungsverfügung im Betrage von Fr. 1906.80. Mit Beschwerde machte die Arbeitgeberin geltend, es sei nicht richtig, die Durchhalteprämien als zusätzlichen Verdienst anzusehen. Sie würden nur den in der Schweiz niedergelassenen Arbeitern, nicht aber den fremden Saisonarbeitern zuerkannt, und dies auch nur, sofern die Arbeiter im Sommer während einer bestimmten Zeitdauer an ihrer Arbeitsstelle «durchhalten» und sodann auch jenem zahlenmäßig geringem Teilen der Arbeiterschaft, den das Unternehmen «durchwintern» könne je nach der Beschäftigungsart als Zulage für die Erschwerungen des Winters. Die kantonale Rekursbehörde entschied die Streitfrage wie folgt:

Der maßgebende Lohn umfaßt gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge. Bei den streitigen Durchhalteprämien handelt es sich, wie schon der Ausdruck sagt, ihrer Natur nach um Leistungsprämien für das Durchhalten auf der entlegenen, entbehrungsreichen Arbeitsstelle im Winter und Sommer. Sie stehen daher in direktem ursachlichen Zusammenhang mit dem zwischen der Bauunternehmung und eines Teils ihrer Arbeitnehmer bestehenden Dienstverhältnis. Als sogenannte Leistungsprämien bilden sie zusätzlichen Lohn und unterstehen nach ausdrücklicher Vorschrift von AHVV Art. 7, lit. c, der Beitragspflicht. Der Beweis dafür, daß es sich bei ihnen uni beitragsfreien Spesenersatz handelt, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Ferner wirkt die Behauptung der Arbeitgeberin, die Durchhalteprämien würden als Ersatz für zusätzliche Spesen bei der Suche einer andern Arbeitsstelle ausbezahlt, angesichts ihrer Benennung als «Durchhalteprämien» nicht überzeugend. Als Leistungs-

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prämien haben sie den Charakter eines Entgelts für eine Arbeitsleistung und sind daher Lohnbestandteile.

(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i.Sa. Bauunternehmung Staumauer 0., vom 24. August 1953, BSV 2014/53.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Nimmt ein Selbständigerwerbender jeweilen in der flauen Geschäfts-

zeit vorübergehend als Arbeitnehmer eine Aushilfsstelle an, so liegt kein Anwendungsfall von AHVV Art. 23, lit. b, vor.

Der Beschwerdeführer betreibt in selbständiger Stellung eine Malerwerkstätte. Seit 1950 nimmt er, wenn er im eigenen Geschäft keine Arbeit hat, bei einem andern Malermeister Aushilfsstellen an. Im Jahre 1950 verdiente er in unselbständiger Stellung Fr. 403, im Jahre 1951 Fr. 449 und im Jahre 1952 Fr. 4510. Gestützt auf das in der Wehrsteuereinschätzung für die 6. Periode ermittelte Erwerbseinkommen der Jahre 1949 und 1950 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 1952 und 1953 auf jährlich Fr. 276 zuzüglich Verwaltungskosten fest. Sie verneinte die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, weil eine Zwischentaxation nur bewilligt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Erwerbstätigkeit auf die Dauer umgestellt hätte. Auf Beschwerde hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung aus folgenden Erwägungen:

Gemäß AHVV Art. 22 ff. hat die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 in der Regel von der Wehrsteuereinschätzung für die 6. Periode auszugehen, d. h. von den Erwerbsverhältnissen der Jahre 1949 und 1950. Von dieser Regel kann ausnahmsweise nur in den von AHVV Art. 23, lit. b, genannten Sonderfällen abgegangen werden. Bloße Einkommensschwankungen sind nicht als Veränderung der Einkommensgrundlage zu betrachten. Diesen wird nicht durch Zwischentaxationen, sondern durch die Beitragsfestsetzung in den spätem Jahren Rechnung getragen. Einer bloßen Einkommensschwankung steht es gleich, wenn ein Selbständigerwerbender in der flauen Geschäftszeit vorübergehend eine Aushilfsstelle annimmt. Anders ist es mir, wenn der Geschäftsinhaber auf die Dauer seine selbständige Erwerbstätigkeit teilweise durch unselbständige Erwerbstätigkeit ersetzt, wenn er also hauptberuflich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen bisherigen selbständigen Erwerb nur noch in vermindertem Umfang nebenberuflich weiter ausübt. In einem solchen Tatbestand wäre ein Berufswechsel oder ein Wegfall einer beträchtlichen Einkommensquelle im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b, zu erblicken.

(Kant. Rekurskommission für die AHV Zürich i.Sa. F.K.,. vom 25. August 1953, BSV 2037/53.)

III. Erlaß der Beiträge

Es bedeutet keine große Härte im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2,

wenn der Insasse einer Strafanstalt von seinem «peculium» den Mo-

natsbeitrag von 1 Franken bezahlen muß.

Als Insasse der Strafanstalt bezieht A. St. ein sogenanntes peculium von 70 Rappen pro Arbeitstag. Er hat daraus nur die Kosten für verschiedene kleinere

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Bedürfnisse wie zum Beispiel Zahnpasta, Briefmarken usw. zu bestreiten. Zu Lasten dieser kleinen Vergütung wird ihm von der Strafanstalt auch der Minimalbeitrag an die AHV von 1 Franken im Monat abgezogen. Dagegen beschwerte sich A. St. mit dem Antrag, der Beitrag sei ihm zu erlassen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Nur wenn die Bezahlung der Beiträge eine große Härte bedeutet, kann• nach AHVG Art. 11, Abs. 2, ein Erlaß bewilligt werden. Eine solche darf nach der geltenden Praxis nur angenommen werden, wenn der Versicherte wegen der Bezahlung der Beiträge nicht mehr für das allernotwendigste zu seinem Lebensunterhalt sorgen könnte. Der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Aufenthalts in der Strafanstalt dieser Sorge enthoben. Daher bedeutet es für ihn keine große Härte, wenn ihm von diesen Bezügen im Betrage von Fr. 17.50 im Monat 1 Franken für die AHV abgezogen wird.

(Kant. Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt i.Sa. A.St. vom 23. Juli 1953 BSV 1716/53.)

B. RENTEN

I. Rentenanspruch

Die getrennt lebende Ehefrau kann — gleichgültig ob sie zivilrechtlich zum Getrenntleben berechtigt ist oder nicht — die halbe Ehepaar-

Altersrente beanspruchen. AHVG Art. 22, Abs. 2.

Am 30. August 1951 machte die Ehefrau des E.M. eine Ehetrennungsklage anhängig. Für die Dauer des Prozesses gab ihr der Eheschutzrichter die Bewilligung zum Getrenntleben. Mit Urteil vom 16. Mai 1953 wurde die Klage abgewiesen. Gleichwohl weigerte sich die Ehefrau, das eheliche Leben wieder aufzunehmen. Mit Wirkung ab 1. August 1953 sprach ihr die Ausgleichskasse auf Gesuch hin die halbe Ehepaar-Altersrente zu. Der Ehemann focht diese Verfügung an und verlangte die Zuerkennung der ganzen Ehepaar-Altersrente. Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte in letzter Instanz das Begehren mit folgender Begründung ab:

Gemäß Art. 22, Abs. 1, AHVG ist die Ehepaar-Altersrente in der Regel in ihrem vollen Betrag dem Ehemann auszuhändigen, da er es ja ist, der nach Art. 160 ZGB in erster Linie für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, oder leben die Ehegatten faktisch getrennt, so ist die Ehefrau nach Art. 22, Abs. 2, Satz 1, AHVG befugt, die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente für sich persönlich zu verlangen. Daß der Ehemann durch sein eigenes Verhalten das Getrenntleben verschuldet habe, ist nicht Vorbedingung für den direkten Rentenanspruch der Ehefrau, und ebenso ist AHV-rechtlich belanglos, ob die Ehefrau mit oder ohne Grund die eheliche Gemeinschaft auflöste. Es genügt, daß die Trennung im Sinne von Art. 45, Abs. 1, lit. c und d, AHVV mindestens ein Jahr ohne Unterbruch dauerte oder eine inskünftige Trennungszeit von einer gewissen Mindestdauer glaubhaft gemacht wird. Die Auffassung des Berufungsklägers, daß die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an die getrennt lebende Gattin auf Fälle zu begrenzen sei, wo das Verhalten der Ehefrau in keiner Weise gegen die Bestimmungen des Eherechts verstoße, findet im Gesetz keine Stütze. Die Berechtigung zum Getrenntleben zu untersuchen, ist nicht Aufgabe der AHV-

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Organe, sondern einzig und allein Sache des Zivilrichters, der gegebenenfalls die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Sanktionen zu treffen hat. Solange dieser im Sinne von Art. 22, Abs. 2, Satz 2, AHVG nicht eine ausdrückliche, der Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente entgegenstehende Anordnung erläßt, hat es bei der Regelung des Art. 22, Abs. 2, Satz 1, zu bleiben.

Vorliegend steht nun fest, daß die Eheleute M. am 30. Juli 1953 faktisch schon mehr als zwei Jahre voneinander getrennt lebten und daß für unbestimmte Zeit mit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht gerechnet werden kann. Unter diesen Umständen war die Ausgleichskasse nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, dem Begehren der Ehefrau um Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente Folge zu geben, und zwar für solange, als nicht auf Begehren des Berufungsklägers hin durch den Zivilrichter eine abweichende Anordnung getroffen wird, was hier, nach den Akten zu schliessen, nicht geschehen ist.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.M., vom 8. März 1954, H 4/54.)

II. Verrechnung mit Beiträgen

Mit der einmaligen Abfindung einer Witwe, die die Erbschaft ausgeschlagen hat, können vom verstorbenen Ehemann geschuldete persönliche Beiträge (einschl. Kosten), nicht aber Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verrechnet werden. AHVG Art. 20, Abs. 3.

Der Gastwirt F. P. geriet im Jahre 1951 in Konkurs und starb am 31. Juli 1951. Seit 1948 hatte er keinerlei Beiträge entrichtet und schuldete daher bei seinem Tode:

Fr.

persönliche Beiträge 296.—

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 762.96

Verwaltungskostenbeiträge 52.94

Betreibungskosten 15.45

Total 1127.35

Die Ausgleichskasse sprach seiner Witwe eine einmalige Witwenabfindung von Fr. 1554.— zu und verrechnete damit die gesamte Beitragsschuld von Fr. 1127.35. Die Witwe focht die Verrechnung an und machte geltend, daß sie nicht für die Beitragsschulden des verstorbenen Ehemannes hafte. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab, das Eidg. Versicherungsgericht hieß dagegen die Berufung aus folgenden Gründen teilweise gut:

Nach AHVG Art. 20, Abs. 3, können fällige Renten mit «geschuldeten Beiträgen, zurückzuerstattenden Renten und rechtskräftigen Ordnungsbußen» verrechnet werden. In seinem Urteil vom 20. Dezember 1950 i.Sa. V.W. (EVGE 1951, S. 39; ZAK 1951, S. 77) hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, daß die vom verstorbenen Ehemann geschuldeten persönlichen Beiträge mit der Rente der Witwe in jedem Fall verrechnet werden können; der enge rechtliche und technische Zusammenhang zwischen Prämie und Leistung rechtfertige eine solche Verrechnung ohne Rücksicht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Fall angewendet werden. Wenn nämlich solche Beiträge mit der Witwenrente verre-

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chenbar sind, so müssen sie es auch mit der einmaligen Witwenabfindung sein, die zwar nicht eine eigentliche Rente, aber doch eine auf Grund der Beiträge des Ehemannes geschuldete Versicherungsleistung darstellt.

Zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge (AHVG Art. 69) und die Betreibungskosten mit der einmaligen Abfindung verrechnen durfte.

Zwischen den vom verstorbenen Ehemann geschuldeten A r b e i t g e b e r- und Arbeitnehmerbeiträgen und der der Witwe zustehenden Versicherungsleistung besteht AHV-rechtlich kein besonderer Zusammenhang. Während der Anspruch auf die Witwenrente und die Witwenabfindung nach Bestand und Umfang von den persönlichen Beiträgen des Ehemannes abhängig ist (AHVG Art. 29, Abs. 1, 33, Abs. 1, 32, Abs. 1, und 36, Abs. 2), haben die von einem Arbeitgeber für nicht familieneigene Arbeitskräfte geschuldete Beiträge keinen Einfluß auf die Versicherungsleistungen an seine Hinterlassenen. Es besteht daher kein versicherungsmäßiger Grund für die Verrechnung von ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen mit den der Witwe des Arbeitgebers zustehenden Versicherungsleistungen. Ob eine solche Verrechnung möglich wäre, wenn die Witwe die Erbschaft angenommen und dadurch Allein- oder Solidarschuldnerin dieser Beiträge geworden wäre (ZGB Art. 560 und 603), braucht nicht geprüft zu werden, weil feststeht, daß Witwe P. die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Im übrigen stellt sich jedoch die Frage, ob die Ve r w a 1 t u n g s k os t e nb ei träge (5% der persönlichen Beiträge) und die Be treibungsk os t en

— wie Kasse, Vorinstanz und Bundesamt stillschweigend annehmen — mit der einmaligen Abfindung verrechnet werden können, obschon AHVG Art. 20 nur die Verrechnung der Renten mit Beiträgen und Ordnungsbußen vorsieht. Die Frage ist zu bejahen. Die Verrechnung von Verwaltungs- und Vollzugskosten mit Leistungen, die die Allgemeinheit dem Einzelnen erbringt, ist allein schon aus allgemein staatsrechtlichen Erwägungen zulässig. Dieser Ansicht dürfte auch der Bundesrat gewesen sein, als er in AHVV Art. 206, Abs. 2, die Mahngebühren ausdrücklich zur Verrechnung zugelassen hat. Außerdem sprechen die folgenden Gründe für die Verrechenbarkeit der erwähnten Kosten:

a) Wenn Art. 20 des Gesetzes die Verrechnung von Ordnungsbußen (AHVG Art. 91) mit Renten vorsieht, so darf daraus abgeleitet werden, daß a fortiori auch die Verwaltungskostenbeiträge verrechenbar sind. Die Verrechnung für Ordnungsbußen (mit Strafcharakter) zuzulassen, sie aber für die rein administrativen Verwaltungskostenbeiträge auszuschließen würde dem Sinn und Geist der genannten Bestimmung widersprechen. Wenn die Aufzählung in AHVG Art. 20 abschließend wäre, so müßten auch — entgegen der Vorschrift in AHVV Art. 206 — die Mahngebühren, die ebenfalls Disziplinarcharakter haben und eine Vorstufe der Buße bilden (AHVV Art. 91), von der Verrechnung ausgeschlossen bleiben.

b) Wenn die Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht möglich wäre, könnten die Kassen ihre mit Verfügungen gemäß AHVG Art. 97, Abs. 2, geltend gemachten Forderungen nicht ohne weiteres verrechnen: in jedem Falle müßte zwischen Beiträgen und Kosten unterschieden, die Rente mit den Beiträgen verrechnet und die restliche Forderung in Be-

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treibung gesetzt werden, was das Inkasso unverhältnismäßig erschweren würde.

c) Die Betreibungskosten, die die Ausgleichskassen zu Lasten des Beitragsschuldners den Betreibungsämtern vorschießen müssen, erwachsen auch aus Verwaltungshandlungen, d.h. aus den einem säumigen Schuldner gegenüber ergriffenen Inkassomaßnahmen (AHVG Art. 15), und sind daher gleich wie die übrigen Verwaltungskosten zu behandeln. Ihre Verrechenbarkeit im Sinne von AHVG Art. 20 ist daher ebenfalls zu bejahen.

Nach dem Gesagten können somit im vorliegenden Falle mit der einmaligen Witwenabfindung von Fr. 1554.— nur die persönlichen Beiträge und der ihnen entsprechende Teil der Verwaltungskostenbeiträge (AHVG Art. 69) und der Betreibungskosten verrechnet werden. Die den persönlichen Beiträgen entsprechenden Kostenanteile stehen zu den Gesamtkosten im gleichen Verhältnis wie die persönlichen Beiträge selbst zur gesamten Beitragsschuld. Der ver-

68,39 x 296

rechenbare Kostenanteil beträgt somit 296 + 762 96 = Fr. 19.10, oder abge-

rundet Fr. 19.—. Gesamthaft können also als Beiträge und Kosten Fr. 296.— + 19.— = Fr. 315.— verrechnet werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B.P., vom 14. November 1953, H 205/53.)

HL Erlaß der Rückerstattung

Bei der Beurteilung der großen Härte im Sinne von AHVG Art. 47, Abs. 1, ist der auf den 1. Januar 1954 vorgenommenen Erhöhung der Einkommensgrenzen Rechnung zu tragen.

Die gutgläubige Rückerstattungspflichtige — eine Witwe mit zwei Kindern — besitzt kein Vermögen, erzielt jedoch ein Nettoeinkommen von rund Fr. 6000.—. Um von diesem Betrag im Laufe des Jahres Fr. 730.— zur Rentenrückzahlung erübrigen zu können, bedarf es sicher einer erheblichen Einschränkung in der Lebenshaltung einer dreiköpfigen Witwenfamilie, welche Einschränkung im vorliegenden Fall umso mehr empfunden werden muß, als der unberechtigte Rentenbezug ausschließlich auf einen Fehler der AHV-Organe zurückzuführen ist.

Sodann fällt entscheidend ins Gewicht,daß durch die zweite Revision des AHVG die Einkommensgrenzen erheblich erhöht worden sind. Ab 1. Januar 1954 hat eine Witwe mit zwei Kindern, wenn sie zusammen nicht mehr als Fr. 7000.— Einkommen besitzen, bereits einen minimalen Rentenanspruch. Schätzt demnach der Gesetzgeber den Bedarf einer dreiköpfigen Witwenfamilie auf zirka Fr. 7000.—, so erscheint bei geringerm Einkommen eine Rückzahlungspflicht im Umfang von einigen Hundert Franken bereits als Härte. Dieser Erweiterung des Härtebegriffs als Folge der Erweiterung des Mindestanrechtes auf Rentenbezug ist Rechnung zu tragen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A. M., vom 29. Januar 1954, H 348/53.)

C. VERFAHREN

Die Ausgleichskasse kann das AHV-rechtliche Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Arbeitgeber von Abrechnungsperiode zu Abrech-

nungsperiode überprüfen. Daher erstreckt sich die Verbindlichkeit

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eines über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ergangenen Ur-

teils grundsätzlich nicht auf beliebige spätere Abrechnungsperioden. AHVG Art. 97, Abs. 1.

Mit Entscheid vom 10. September 1951 stellte die kantonale Rekursbehörde fest, daß die Vertreter der Firma J.G. als Selbständigerwerbende zu betrachten seien. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf eine Weisung des Bundesamtes verfügte die Ausgleichskasse am 11. März 1953, J.G. habe ab 1. Januar 1953 als Arbeitgeber für seine Reisenden die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Der Betroffene sprach in seiner neuen Beschwerde der Kasse die Befugnis ab, entgegen dem rechtskräftigen Urteil vom 10. September 1951 seine Reisenden als Unselbständigerwerbende zu behandeln. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 1953 ab.

Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte J.G. die Einrede der abgeurteilten Sache. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu wie folgt Stellung genommen:

Der Berufungskläger erhebt die Einrede der abgeurteilten Sache, und es ist zu prüfen, wie es sich mit der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides vom 10. September 1951 verhält. Art. 14, Abs. 1, AHVG verpflichtet die Arbeitgeber, «die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten». Und nach Art. 51, Abs. 3, AHVG haben die Arbeitgeber «mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch abzurechnen». Den Arbeitgebern erwächst also bei jeder Lohnzahlung die Pflicht, 2% als Beitrag des einzelnen Arbeitnehmers zurückzubehalten und selbst 2% als Arbeitgeberbeitrag aufzubringen, und am Ende jeder Abrechnungsperiode die weitere Pflicht, die zurückbehaltenen 2% samt den selbst geschuldeten 2% an die Ausgleichskasse abzuliefern (Art. 5, Abs. 1, 13 und 14, Abs. 4, AHVG; Art. 34 und 35, AHVV; EVGE 1949, S. 179 ff.). Die Arbeitgebereigenschaft begründet ein AHV-rechtliches Schuldverhältnis, welches die Ausgleichskassen dem Bestand und dem Betrag nach von Abrechnungsperiode zu Abrechnungsperiode sollen überprüfen können. Kraft dieser Periodizität erstreckt sich die Verbindlichkeit eines über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ergangenen Urteils (Art. 97, Abs. 1, AHVG) grundsätzlich nicht auf beliebige spätere Abrechnungsperioden. Ueber das allgemeine Verbot, eine durch rechtskräftiges Urteil erledigte Streitsache im ordentlichen Rechtsmittelverfahren abermals zu beurteilen, hat sich der kantonale Richter im vorliegenden Falle nicht hinweggesetzt. Er hat nicht zweimal über den gleichen Streitgegenstand entschieden. Während die frühere Kassenverfügung die Zeit ab Januar 1951 zum Gegenstand hatte, bezieht sich die angefochtene neue Verfügung auf die Zeit ab Januar 1953. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer gegenüber der Verfügung vom 11. März 1953 erhobene Einrede des res iudicata verworfen hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.G., vom 30. Januar 1954, H 340/53.)

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VON

MONAT Vom 4. bis 8. Mai sind in Stockholm die seinerzeit in Bern

aufgenommenen Verhandlungen über ein schweizerischschwedisches Abkommen über Sozialversicherung fortge-MONAT setzt und zum Abschluß gebracht worden. Chef der

schweizerischen Delegation war Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Chef der schwedischen Delegation E. G. Bexelius, Generaldirektor des schwedischen Sozialamtes. Die Unterzeichnung des Abkommens wird später erfolgen.

Vom 17. bis 21. Mai sind in Kopenhagen die Ende Februar 1954 in Bern aufgenommenen Verhandlungen über ein dänisch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen fortgesetzt und zum Abschluß gebracht worden. Chef der schweizerischen Delegation war Direktor Dr. A. Saxer, Chef der dänischen Delegation Departementschef H. H. Koch.

Das Abkommen, das grundsätzlich die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen vorsieht, bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle, dänischerseits auf die Altersrenten, die Invadidenversicherung, die Hilfe an Vollwaisen und Halbwaisen sowie auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte für die Schweiz durch den schweizerischen Delegationschef, für das Königreich Dänemark durch Sozialminister Johan Ström. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.

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Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kommission trat unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold am 26. Mai in Bern zu einer Sitzung zusammen. Er überprüfte die geltende Regelung betreffend die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV und besprach eine allfällige Neuordnung. Die Beratungen werden in einer späteren Sitzung weiter geführt.

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Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen

In der Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen nimmt die Erwerbsersatzordnung einen wichtigen Platz ein. Ihre Aufgaben sind aber darauf beschränkt, den Wehrpflichtigen einen Teil des Verdienstausfalles auszugleichen, der ihnen infolge des Militärdienstes erwächst. Neben der Erwerbsersatzordnung gibt es für die Angehörigen der Armee eine Reihe weiterer Fürsorgeeinrichtungen. Für die Organe der Ausgleichskassen, die mit den Wehrpflichtigen, ihren Familien und Arbeitgebern beständig in Kontakt kommen, dürfte eine allgemeine Orientierung über die bestehenden Einrichtungen der Wehrmannsfürsorge nützlich sein. Damit sollen sie vor allem in die Lage gesetzt werden, Wehrmänner auf die bestehenden Fürsorgeeinrichtungen aufmerksam zu machen und sie an die zuständigen Dienst- und Amtsstellen zu weisen. In einer Artikelreihe werden zuerst die Fürsorge durch die Nationalspende und der mit ihr zusammenarbeitenden kantonalen Winkelriedstiftungen und anderer kantonaler Unterstützungsfonds sowie die Tätigkeit der Wehrverbände mit sozialen Aufgaben behandelt. Sodann folgen Ausführungen über die Militärversicherung, die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst und schließlich die Lohnzahlungen der Arbeitgeber über die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen hinaus.

Stiftung Schweiz. Nationalspende

Während der Mobilmachung der Armee im ersten Weltkrieg waren zahlreiche Fürsorgeinstitutionen zur Betreuung der Wehrmannsfamilien ins Leben gerufen worden. Um die Hilfe für die Wehrmannsfamilien wirksamer gestalten zu können, drängte sich die Zusammenfassung der Fürsorgemaßnahmen gebieterisch auf. Die Initiative ging von der Armee selber aus. Anfangs 1918 regte eine Konferenz der militärischen Fürsorger mit Vertretern der Kantone und zahlreicher wohltätiger Organisationen neben andern Maßnahmen die Durchführung einer freiwilligen Sammlung unter dem Namen Nationalspende zugunsten der Wehrmänner und ihrer Familien an. Dieser Sammlung, die im Frühling und im Sommer 1918 durchgeführt wurde, war ein voller Erfolg beschieden. Die Mittel, die bei Beendigung des Aktivdienstes nicht aufgebraucht waren, wurden der im Februar 1919 gegründeten Schweiz. Stiftung Nationalspende übertragen. Seither übt diese Stiftung eine fruchtbare Tätigkeit im Dienst der

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Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen aus. Ihre Mittel wurden durch einige öffentliche Sammlungen ergänzt. Jedes Jahr gehen der Nationalspende in erfreulicher Weise auch Spenden von schweizerischen Firmen und Privaten im In- und Ausland zu. Aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde der Nationalspende durch Beschluß der Bundesversammlung vom 19. Juli 1946 eine Summe von 6 Millionen überwiesen. Im weitern steht der Nationalspende ein Teil der Zinsen des Grenus-Invalidenfonds und der Eidgenössischen Winkelriedstiftung zur Verfügung. Das Kapital der Winkelriedstiftung darf nicht angetastet werden und ist für Kriegszeiten reserviert.

1. Geschäftskreis

Der Schweizerischen Nationalspende liegt es vor allem ob, die Leistungen der staatlichen Wehrmannsfürsorge zu ergänzen und durch geeignete Koordination die verschiedenen Fürsorgeeinrichtungen mögliChst wirksam zu gestalten. Da ihr Geschäftskreis nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, vermag sie besser als die staatliche Fürsorge den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Wehrmänner und ihrer Familien Rechnung zu tragen. Sie verfügt über genügende finanzielle Mittel, um allen Wehrmännern zu helfen, die zufolge des Militärdienstes in Not geraten.

Ihre erste Aufgabe sieht die Nationalspende darin, den Wehrmännern und ihren Angehörigen in allen Fragen, die mit dem Militärdienst zusammenhangen, mit Rat beizustehen. An kranke Wehrmänner, denen die Militärversicherung nicht eine allseitige Hilfe zuteil werden lassen kann, gewährt die Nationalspende Unterstützungen. Den invaliden Wehrmännern hilft sie bei der Beschaffung einer neuen Existenz, bei Umschulungen und in der Arbeitsvermittlung. In Venbindung mit andern Fürsorgestellen betreut sie namentlich auch die Witwen und Waisen von verstorbenen Wehrmännern. Bedürftigen Rekruten und Militärpatienten kann sie, wenn diese ungenügend ausgestattet sind, mit der Abgabe von Wäsche wirksam helfen. Sie fördert die Freizeitgestaltung, namentlich durch Sprachkurse und andere Unterrichtskurse in Militärspitälern und Sanatorien. Wehrmänner, die zufolge außerdienstlicher Arreststrafen keinen Sold erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen. Das Militärdepartement stellt den Organen der Nationalspende die nötigen Mittel zur Verfügung, damit sie in Notfällen die Angehörigen solcher Wehrmänner unterstützen kann. Desgleichen hat die Nationalspende die Möglichkeit, die Erwerbsausfallentschädigungen der Ausgleichskassen in andern Fällen zu ergänzen, wo. besondere Verhältnisse es notwendig machen. Sie finanziert im weitern Fahrvergünstigungen, damit die Angehörigen von

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Militärpatienten mit Bahnbilletten einfacher Fahrt vom Wohnort an den Ort, wo sich das Spital oder das Sanatorium befindet, fahren und zurückfahren können.

2. Geschäftsstellen

Die Geschäfte der Stiftung Nationalspende besorgt die Zentralstelle für Soldatenfürsorge Monbijoustraße 6 in Bern, die eine Dienstabteilung des Eidg. Militärdepartementes ist. Zweigstellen befinden sich in:

— Bellinzona, uf ficio pro soldati, für den Kanton Tessin;

— Genf, Madeleine 16, für die welsche Schweiz und den Berner Jura;

— Zürich, Kaspar Escherhaus, für den Kanton Zürich.

3. Von der Nationalspende anerkannte und subventionierte Institutionen

Neben der Einzelfürsorge durch die Dienststellen der Soldatenfürsorge bestehen noch folgende Fürsorgewerke, die aus den Mitteln der Schweizerischen Nationalspende subventioniert werden:

a) Schweizer Verband Volksdienst, Abteilung Soldatenwohl, Zürich, Neumünsterallee 1: Betrieb von Soldatenhäusern und Soldatenstuben auf den Waffenplätzen;

b) Departement social romand, Morges : Betrieb von Soldatenhäusern und Soldatenstreben auf Waffenplätzen und in Militärkurorten; Versorgung der Truppe und Sanatorien mit Schreibmaterial, Zimmerspielen und Lesestoff ;

c) Militärkommission der Christlichen Vereine Junger Männer, Geschäftsstelle Bern, Rabbentalstraße 69: Belieferung der Truppe, der Lese- und Schreibstuben, der Krankenabteilungen in Kasernen sowie der Patienten in Militärspitälern, -Sanatorien und -Heilstätten und der Soldatenstuben mit Schreibmaterial, Tischspielen und Lesestoff ;

d) Schweizerischer Katholischer Jungmannschaftsverband, Militäraktion, Luzern, St. Karliquai 12: Lieferung von Schreibmaterial, Tischspielen und Lesestoff an die Truppe, an Schreib- und Lesestuben, Soldatenstuben und Heilstätten usw.

e) Vereinigung «In Memoriam» mit Sektionen in folgenden Kantonen : Genf : Rue de l'hötel de ville 5, Genf,

— Waadt: Rue du Midi 20, Lausanne,

Unterwallis: Souvenir Valaisan, St. Maurice,

Neuenburg: Evole 53, Neuenburg,

Baselland und Basel-Stadt: Mittlere Straße 8, Basel,

— Freiburg: Militärdirektion des Kantons Freiburg;

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Diese Stellen betreuen Hinterlassene von im Militärdienst verstorbenen Wehrmännern.

f) Schweizerische Volksbibliothek, zugleich Soldatenbibliothek, Hauptstelle Bern, Hallerstraße 58: Belieferung der Truppe, der Soldatenstuben, der Militärspitäler, -Sanatorien und - Heilstätten mit Büchereien zur Unterhaltung und Beilehrung, leihweise und unentgeltlich;

g) Kriegswäscherei Lausanne: Zur Zeit arbeitet nur noch diese Wäscherei für unsere Soldaten. Sie besorgt unentgeltlich das Waschen und Flicken der Leibwäsche bedürftiger Rekruten, vorab der Auslandschweizer, die keine Angehörigen in der Schweiz haben.

h) Militärheilstätte Tenero : Selbständige Stiftung (Tochterinstitution der Nationalspende), für rekonvaleszente Militärpatienten.

i) Heilstätte für alkoholkranke Männer, Götschihof,, Aeugsterthal a.A. (Zürich) : Das militärische Detachement bestand nur bis Ende des Aktivdienstes. Ueber die Aufnahmebedingungen von Zivilpfleglingen gibt die Verwaltung Auskunft.

(Fortsetzung folgt)

Aus dein Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1953

Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Gesetzgebung

Am 30. September 1953 haben die eidgenössischen Räte ein Gesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschlossen, welches in erster Linie die Erhöhung der Uebergangs- und ordentlichen Teilrenten, eine weitere Ausdehnung des Bezügerkreises von Uebergangsrenten und die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr vorsieht. Ueber die weiteren Verbesserungen sowie die Einzelheiten der Revision wird der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953 enthalten. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist traten die revidierten Bestimmungen bereits am 1. Januar 1954 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu am 30. Dezember 1953 die Vollzugsvorschriften erlassen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 31. Dezember 1953 eine Verfügung

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über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, welche die entsprechende Verfügung vom 8. Januar 1948 ersetzt, beschlossen.

Des weiteren beschloß der Bundesrat am 7. Januar 1953 ein neues Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, welches das Reglement vom 31. Oktober 1947 ersetzt; gestützt darauf erließ der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds am 19. Januar 1953 ein neues Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds durch welches das Regulativ vom 5. März 1948 sowie die Vorschriften des Verwaltungsrates vom 12. Oktober 1948 über die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds aufgehoben wurden. Ferner erließ der Bundesrat am 16. Januar 1953 eine neue Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, welche die entsprechende Verordnung vom 18. Dezember 1947 ersetzt. Endlich erließ das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 23. Januar 1953 eine Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der AHV, wodurch die Anlaufdefizite der kantonalen Kassen sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse in den Jahren 1948 bis 1951 durch weitere Zuschüsse gedeckt wurden.

Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten die Abänderung mehrerer kantonaler Erlasse beziehungsweise die Abänderungen einiger Reglemente von Verbandsausgleichskassen.

2. Zwischenstaatliche Abkommen

Das am 16. Januar 1953 unterzeichnete Abkommen mit Großbritannien wurde im Dezember 1953 durch die eidgenössischen Räte genehmigt; es dürfte in den ersten Monaten des Jahres 1954 in Kraft treten. Anderseits wurde das vom Nationalrat im Jahre 1952 bereits genehmigte Abkommen mit Belgien im März 1953 auch vom Ständerat gutgeheißen und trat am 1. November 1953 in Kraft. Am 24. Juli 1953 ist die Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden. Auch das neue Abkommen mit Italien konnte nach Genehmigung durch die eidgenössischen Räte, durch den Austausch der Ratifikationsurkunden am 28. Dezember 1953 in Kraft gesetzt werden. Diese Staatsverträge halten sich im wesentlichen auf der Linie der bisher abgeschlossenen Abkommen. Immerhin wurde Belgien (wie seinerzeit Frankreich) hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen im Sinne eines Gegenrechtes die Ausrichtung von Uebergangsrenten der schweizerischen AHV zugestanden. Ferner weisen die Abkommen mit Belgien und Großbritannien, mit Rücksicht auf die

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innerstaatliche Gesetzgebung dieser beiden Länder, gewisse Einschränkungen bezüglich der Auszahlung von Leistungen nach Drittstaaten auf. Im neuen Vertrag mit Italien ist das wesentliche Merkmal der Wegfall der bisherigen Drittelkürzung von Renten der AHV an Italiener; dieses Zugeständnis konnte, nachdem die italienische Sozialversicherung kürzlich ihre Leistungen stark heraufgesetzt hatte, gemacht werden.

Nachdem im März 1953 Belgien als letzter Mitgliedstaat das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ratifiziert hat, konnte dieses Abkommen am 1. Juni 1953 in Kraft treten. Die zugehörige Verwaltungsvereinbarung ist am 23. Mai 1953 abgeschlossen worden.

Die im Jahre 1952 mit Schweden aufgenommenen Verhandlungen über ein Abkommen konnten im Berichtsjahr nicht fortgesetzt werden. Sie sollen im Jahre 1954 weitergeführt und abgeschlossen werden.

Schließlich wurden im Berichtsjahr zu den Abkommen mit Frankreich und Oesterreich in Form von Zusatzabkommen einige kleinere Ergänzungen angebracht.

3. Organisation

Der Stand der Ausgleichskassen ist mit 104 unverändert geblieben. Der Gründerverband einer bereits früher aufgelösten Verbandsausgleichskasse schloß sich im Berichtsjahr mit Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einer andern Verbandskasse an. Auch bei den übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen (Führung von Familien-, Ferien-, Krankenkassen usw.) ist keine Aenderung eingetreten.

Von den insgesamt 95 Revisions- und Kontrollstellen waren am Ende des Berichtsjahres 76 definitiv zugelassen. Zwei Revisionsstellen sind im Jahre 1953 weggefallen.

4. Aufsicht

Das Amt gab im Berichtsjahr zuhanden der Ausgleichskassen sechs Kreisschreiben und einen Nachtrag zu einem früheren Kreisschreiben sowie zuhanden der Steuerbehörden eine Wegleitung heraus. Außerdem ergingen 22 Mitteilungen an die Ausgleichskassen und andere Stellen (Kantone, Gründerverbände, Revisionsorgane, Rekursbehörden, Wehrsteuerverwaltungen, schweizerische Gesandtschaften und Konsulate). Die wichtigsten dieser Erlasse betrafen die Durchführung der Abkommen und die vorbereitenden Maßnahmen zur Erhöhung der Renten auf den 1. Januar 1954 sowie den Wegfall der Beitragspflicht nach vollendetem

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65. Altersjahr. Endlich hat das Amt ein alphabetisches Sachregister zu den Kreisschreiben herausgegeben.

Im Berichtsjahr wurden 2662 Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, 316 Kassen- und 365 Zweigstellenrevisionsberichte, 13 494 Arbeitgeberkontrollberichte, 3066 Kassenverfügungen über Beitragsherabsetzungen, 6024 Beitragsabschreibungen, 12 Abschreibungen von uneinbringlichen Rentenrückerstattungsforderungen, 1540 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und 330 Kassenverfügungen betreffend Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose geprüft. Ferner hat das Amt zusammen mit der Zentralen Ausgleichsstelle eine ergänzende Kassenrevision durchgeführt.

Die Eidgenössische AHV-Kommission trat im Berichtsjahr zweimal zwecks Vorbereitung der Revision des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung über die AHV zusammen.

Im Februar und März 1953 führte das Amt Instruktionskurse für Revisoren durch. Im übrigen nahm das Amt verschiedentlich an Ort und Stelle Kontakt mit einzelnen Ausgleichskassen zwecks Abklärung besonderer Fragen.

5. Rechtspflege

Die kantonalen Rekursbehörden haben im Berichtsjahr 2662 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden und dem Amt zugestellt. Dazu kommen sieben Entscheide der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse. 47 Entscheide zog das Amt mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, während es zu 243 Entscheiden Mitbericht erstattete.

Von 169 durch kantonale Strafgerichte gefällten Urteilen nahm das Amt Kenntnis.

6. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Der Bundesrat hat wiederum von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend von 8,75 Millionen Franken auf 10 Millionen Franken zu erhöhen. Bezügerzahlen und Umfang der Fürsorgeleistungen nach Kantonen können dem Bericht des Amtes über die AHV im Jahre 1953 entnommen werden.

Das Amt hat im Berichtsjahr die Verwendung der Mittel bei sieben kantonalen Stellen, bei sechs kantonalen Komitees der Stiftung für das Alter und beim Zentralsekretariat der Stiftung für die Jugend an Ort und Stelle nachgeprüft.

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Erwerbsersatzordnung

1. Gesetzgebung

Am 31. Dezember 1952 fielen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates die Vollmachtenbeschlüsse zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung mit ihren Ausführungserlassen dahin. An ihre Stelle traten ab 1. Januar 1953 das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) und die Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 1952.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erließ am 23. Januar 1953 eine Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung betreffend die Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1953.

Der Bundesrat genehmigte einen und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement drei kantonale Erlasse über die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung vorgenommene Abänderung von kantonalen Gesetzen und Beschlüssen betreffend die Errichtung der Ausgleichskassen der Kantone.

2. Organisation

Die Auflösung der zur Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen wurde beendigt, da die fünf letzten der insgesamt 100 Wehrmannsausgleichskassen als aufgelöst erklärt und ihren Trägern Entlastung erteilt werden konnte. Die Erwerbsersatzordnung wird durch die gemäß Bundesgesetz über die AHV errichteten Ausgleichskassen vollzogen, wobei diese auch noch die nicht mehr zahlreichen Fälle gemäß altem Recht zu erledigen haben.

3. Aufsicht

Im abgelaufenen Jahr war sowohl das alte wie das neue Recht zu vollziehen, da das bisherige Recht noch auf Tatsachen Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 1953 eingetreten sind.

Das Amt hat außer einer Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung zuhanden der Ausgleichskassen und Weisungen an die Truppenrechnungsführer über die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage, welche Erlasse noch im Dezember 1952 herausgegeben werden konnten, anfangs Januar 1953 die verbindlichen Tabellen zur Ermittlung der Tagesent-

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schädigungen den Ausgleichskassen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Ferner gab das Amt im Berichtsjahr vier Ergänzungen oder Abänderungen zur genannten Wegleitung heraus. Ferner hat das Amt die nötigen Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs abgegeben. An Instruktionskonferenzen erläuterte das Amt vor den Revisions- und Kontrollstellen die neuen Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.

Im Berichtsjahr wurden 89 Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, denen auch die Rechtsprechung in erster Instanz über die Erwerbsersatzordnung obliegt, geprüft. Ferner erstreckten sich die unter dem Abschnitt AHV erwähnten Prüfungen der Kassen-, Zweigstellenrevisions- und Arbeitgeberkontrollberichte auch auf die Erwerbsersatzordnung.

In Vollzug von Artikel 23, Absatz 2, der Erwerbsersatzordnung hat der Bundesrat die Eidgenössische AHV-Kommission durch Angehörige der Armee ergänzt. Diese bilden zusammen mit weitern Mitgliedern der AHV-Kommission einen Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung, dem die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates obliegt.

Die Erfahrungen mit dem Vollzug der Erwerbsersatzordnung im ersten Jahre ihrer Geltung haben allgemein befriedigt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts wie bezüglich der Verfahrensbestimmungen. Das neue materielle Recht hat gegenüber dem alten erhebliche Vereinfachungen gebracht, die sich als sozial durchaus tragbar erwiesen haben. Schwierigkeiten bot lediglich die Anwendung der Bestimmung hinsichtlich des Anspruches auf Haushaltungsentschädigungen von ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Das gleiche gilt von der Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulagen. Diese beiden Fragen bedürfen noch weiterer Abklärungen. Neu geordnet wurde die Geltendmachung der Entschädigungen durch Zusammenlegung des Meldescheines und der Soldausweiskarte in eine einzige Meldekarte, was sich bewährt hat.

4. Aufwendungen

Im Berichtsjahr wurden 41 665 272.25 Franken an Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet.

Wie im Vorjahre wurde auch im Berichtsjahr nach Maßgabe der erwähnten Verfügung vom 23. Januar 1953 den Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung eine Vergütung gewährt.

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Die kantonalen Ausgleichskassen erhielten einen Betrag von Fr. 497 118 und die Verbandsausgleichskassen einen solchen von Fr. 297 394, so daß insgesamt Fr. 794 512 ausgerichtet wurden.

5. Rechtspflege

Die Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, denen noch die Beurteilung der gemäß altem Recht zu entscheidenden Fälle obliegt, haben im Berichtsjahr 14 Entscheide gefällt, zu diesen hat das Amt die Urteilsanträge ausgearbeitet.

Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV haben auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung 89 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 11 Entscheide zog das Amt mit Berufung an das Eidgenössische VersicherungSgericht weiter, das auch auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung zweit- und let.ztinstanzlich Recht spricht. Zu den von dritter Seite eingereichten fünf Berufungen hat das Amt Mitbericht erstattet. Von zwei durch kantonale Strafgerichte gefällten Urteilen nahm das Amt Kenntnis.

Familienschutz

1. Einführung des neuen Bundesgesetzes

Das neue Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, das auf den 1. Januar 1953 in Kraft trat, hat sich gut eingelebt. Die Einführung von Einkommensgrenzen für den Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen hat sich ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen. Die Einkommensgrenzen werden im allgemeinen gerechter empfunden als die bisherige Ordnung, wonach der Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen im wesentlichen von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes abhängig war. Der Kreis der bezugsberechtigten Bergbauern hat etwas zugenommen, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, daß nunmehr auch die mitarbeitenden Söhne als Bergbauern anerkannt werden und die Kinderzulagen beziehen können, sofern ihr Einkommen die vorgesehene Grenze nicht überschreitet.

2. Ausbezahlte Familienzulagen

Im Berichtsjahr wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 5,5 Millionen Franken (1952: 5,3 Millionen Franken) und den Bergbauern rund 5,7 Millionen Franken (1952: 4,9 Millionen Franken) Familienzulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im

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landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhoben werden, belaufen sich wie im Vorjahre auf rund 2 Millionen Franken.

3. Rechtspflege

Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 206 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 21 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, wovon 6 durch das Amt. Zu 15 Berufungen hat dieses dem Eidgenössischen Versicherungsbericht Mitbericht erstattet.

Ein internationales Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

II

Im ersten Artikel über das genannte Abkommen' wurden zuletzt die Mindestforderungen betreffend den Geltungsbereich, die Anspruchsbedingungen und den Umfang der Sachleistungen kurz dargestellt. Sie sind zu ergänzen durch eine Betrachtung der

d) Mindestforderungen betreffend die Höhe der Geldleistungen. Im Vordergrund stehen hierbei zwei Begriffe: einmal der minimale Prozentsatz, den die Geldleistung bezogen auf eine gewisse Lohngröße zu erreichen hat, und weiter der Typus des Leistungsempfängers, dem besagte Minimalleistung zuzusprechen ist. Um der großen Vielfalt der in den nationalen Gesetzgebungen niedergelegten Leistungsformeln gerecht werden zu können, stellt die Konvention den ratifizierenden Staaten drei Methoden zur Verfügung, anhand welcher die.Erfüllung der Minimalforderung geprüft werden kann. Nach der notwendigen Präzisierung der beiden Grundbegriffe soll die Anwendung der drei Methoden kurz dargelegt werden.

Der Typus des Leistungsempfängers variiert, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist, nach dem betrachteten Zweig (vgl. S.158) und

1 Vgl. ZAK 1954, S. 157.

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der Leistungsart. Hinsichtlich der Erwerbsausfallentschädigungen im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unfall beispielsweise handelt es sich jeweils um einen Mann mit Ehefrau und zwei Kindern. Diese Bestimmungen erlauben es insbesondere, daß, zwecks Berechnung des minimalen Prozentsatzes, neben den Grundleistungen des betreffenden Zweiges auch die Zuschläge für die Ehefrau und die Kinder berücksichtigt werden können, vor allem aber auch die allgemeinen Familienzulagen:

Typus des Leistungsempfängers

Typus des

Teil Fall

Leistungsempfängers

III Krankheit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

IV Arbeitslosigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

V Alter Mann mit Ehefrau im Rentenalter

VI Arbeitsunfälle und Berufs-

krankheiten:

Arbeitsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

Erwerbsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern VIII Mutterschaft Frau IX Invalidität Mann mit Ehefrau und

2 Kindern X Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern

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Der minimale Leistungsansatz in Prozenten sieht je nach dem betrachteten Zweig einen der drei Werte von 40, 45 und 50 Prozent vor. Wenn wir die kurzfristigen und die langfristigen Leistungen voneinander getrennt betrachten, so ergeben sich folgende zwei Zusammenstellungen:

Kurzfristige Leistungen Erwerbsausfallentschädigung bei Minimaler Prozentsatz Krankheit (III)45

Arbeitslosigkeit (IV)45

Unfall und Berufskrankheit (VI)50

Mutterschaft (VIII)45

Langfristige Leistungen Rente (Pension) Minimaler bei Prozentsatz Alter (V)40

Invalidität Unfall (VI)50

Allgemein (IX)40

Hinterlassenen Unfall (VI)40

Allgemein (X)40

Es mag auffallen, daß die Familienzulagen (VII) nicht in diesen beiden Zusammenstellungen aufgeführt sind. Ihre Minimalleistungen sind anders normiert, und es wird anläßlich der Erörterung der zweiten Prüfungsmethode darauf zurückzukommen sein. Die minimalen Leistungsansätze sind, wie gesagt, für den Typus des Leistungsempfängers vorgeschrieben; für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu jener des Typus-Empfängers zu stehen. Da die innerstaatlichen Gesetzgebungen die allgemeinen Rentenleistungen (Alter, Invalidität und Hinterlassene) in sehr unterschiedlicher Weise nach der Beitragsdauer bzw. nach der Dauer der beruflichen Beschäftigung abstufen, ist der oben angeführte Ansatz von 40 Prozent — wie

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bereits erwähnt (vgl. S. 160, lit. b) — erst nach einer verhältnismäßig langen Dauer zu gewähren, z. B. nach 30 Beitragsjahren in der Altersversicherung oder nach 15 Beitragsjahren bei Invalidität oder für die Hinterlassenen oder in gewissen Systemen erst nach Beendigung der beruflichen Laufbahn. Besteht jedoch ein unbedingter Rechtsanspruch auf Leistungen bei verhältnismäßig kurzen Wartezeiten, z. B. nach 10 Beitragsjahren für Altersrenten, so kann der Ansatz bis auf 30 Prozent reduziert werden und muß dann auch nach längerer Zeit nicht höher sein ; verhältnismäßig rasch einsetzende niedrigere, aber doch fühlbare Leistungen werden auf diese Weise höheren Leistungen gleichgestellt, welche erst bedeutend später zur Wirksamkeit gelangen.

Die erste Prüfungsmethode kann bei allen Zweigen außer den Familienzulagen zur Anwendung gelangen. Sie ist insbesondere. auf jene innerstaatlichen Gesetzgebungen zugeschnitten, deren periodische Geldleistungen für Erwerbstätige nach dem früheren individuellen Erwerbseinkommen abgestuft werden. Man wird deshalb in solchen Fällen die dem Typusempfänger zugesprochene Leistung (einschließlich Familienzulage) mit dem maßgebenden individuellen früheren Erwerbseinkommen (ebenfalls einschließlich Familienzulage) vergleichen, wobei sich alle Größen auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen haben. Der sich auf diese Weise ergebende individuelle Prozentsatz muß dann mindestens so hoch sein wie der in der Konvention angegebene Minimalansatz (vgl. obenstehende Tabellen). Dabei wird allerdings eine obere Grenze festgesetzt, indem dieser individuell berechnete Prozentsatz nur für Erwerbseinkommen erzielt werden muß, die den Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigen; für höhere Einkommen kann sich durchaus ein niedrigerer Prozentsatz ergeben. Die ratifizierenden Staaten können den Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters wahlweise gemäß vier verschiedenen Kriterien bestimmen.

Die zweite Prüfungsmethode findet Anwendung in allen acht Zweigen, die Geldleistungen für Erwerbstätige vorsehen. Sie ist vorwiegend auf Leistungssysteme zugeschnitten, bei denen einheitliche periodische Zahlungen gewährt werden, d. h. nicht nach Einkommen abgestufte. Gemäß den Abkommensbestimmungen ist nun eine solche für den Typusempfänger angesetzte einheitliche Leistung (einschließlich Familienzulagen) mit dem Lohn (ebenfalls einschließlich Familienzulagen) eines männlichen, erwachsenen Handlangers in Beziehung zu setzen. Daraus ergibt sich wiederum ein Prozentsatz, der nicht tiefer ausfallen darf als die in obenstehenden Tabellen aufgezeigten Minimalsätze von 40, 45 oder 50 Prozent. Der Handlanger im Sinne des Uebereinkommens ist eine Art Durch-

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schnittshandlanger eines genau umschriebenen Industriezweiges. Die Einheitsleistung wird demgemäß mit einem repräsentativen Durchschnittslohn der ungelernten Arbeiter verglichen, d. h. mit einem einzigen ausgewählten Wert der ganzen Lohnskala, dies im Gegensatz zur vorhergehenden Methode, bei welcher die Einkommen individuell bis zum Grenzlohn des gelernten männlichen Arbeiters betrachtet werden müssen. Die minimal mögliche Einheitsleistung ist übrigens in absoluten Geldbeträgen immer niedriger als die sich bei der ersten Prüfungsmethode ergebende minimale Grenzleistung für einen gelernten Arbeiter, denn der Lohn des Handlangers ist automatisch niedriger als jener des gelernten Arbeiters.

Die Anforderungen an die Leistungshöhe der Familienzulagen werden ausschließlich auf den soeben beschriebenen Typuslohn dieses Handlangers bezogen. Die allen Kindern der geschützten Personen ausgerichteten Zulagen müssen nämlich einen Durchschnitt von 3 Lohnprozenten je Kind eines solchen Handlangers ergeben oder wahlweise nur einen Durchschnitt von 1,5 solcher Lohnprozente, falls mit allen Kindern der Gesamtbevölkerung gerechnet wird. Die Familienzulagen können auch in Form von Naturalleistungen erfolgen.

Die dritte Prüfungsmethode ist ausschließlich für Leistungssysteme bestimmt, bei welchen die Leistungen an die Wohnbevölkerung nach einer Bedarfsklausel zugesprochen und je nach dem vorhandenen Gesamteinkommen gekürzt werden können. Sie wird in der Konvention für die Zweige «VI Unfall», «VII Familienzulagen» und «VIII Mutterschaft» nicht zugelassen. Die Leistungen dürfen nur gekürzt werden, falls die vorhandenen Mittel der Familie einen namhaften, nicht anrechenbaren Grundbetrag übersteigen. Zur eigentlichen solchermaßen ermittelten Geldleistung werden noch die den nicht anrechenbaren Grundbetrag übersteigenden Mittel des Empfängers und seiner Familie hinzugerechnet. Erst die so definierte Gesamtsumme wird mit dem in der zweiten Methode vorgesehenen Typuslohn des Handlangers verglichen und geprüft, ob die minimalen Prozentsätze erreicht sind oder nicht.

Die Anpassung der langfristigen Leistungen an die Lebenshaltungskosten wird für laufende Renten in den ersten beiden Prüfungsmethoden ausdrücklich verlangt, sofern die Erwerbseinkommen sich zufolge namhafter Aenderungen in den Lebenshaltungskosten verändern. Diese Anpassung muß für neu anfallende Leistungen mehr oder weniger automatisch erfolgen, ansonst die vorgeschriebenen Prozentsätze für den Grenzfall des gelernten Arbeiters und den Typuslohn des Handlangers nicht mehr erreicht würden; ebenso automatisch mußte die Anpassung

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bei den laufenden und den neu anfallenden Renten bei Anwendung der dritten Prüfungsmethode vorgenommen werden.

e. Mindestforderungen betreffend die Leistungsdauer. In bezug auf die Leistungsdauer sieht das Uebereinkommen ebenfalls einige Minimalbestimmungen vor. Bei den langfristigen Leistungen ist naturgemäß keine' künstliche Begrenzung der Leistungsdauer gestattet, es sei denn, daß die Invalidenrenten durch die Altersrenten abgelöst werden. Bezüglich der Kinderzulagen wird die Festsetzung des obern Grenzalters der nationalen Gesetzgebung überlassen. Bei den kurzfristigen Geldleistungen werden im allgemeinen Einschränkungen in der Leistungsdauer zugelassen, so beim Krankengeld 26 Wochen je Fall (nach einer anfänglichen Karenzzeit von höchstens 3 Tagen), bei Arbeitslosigkeit bezüglich der Arbeitnehmer 13 Wochen innerhalb eines Jahres (nach einer anfänglichen Karenzzeit von grundsätzlich 7 Tagen) und bei Mutterschaft 12 Wochen je Fall. Bei Unfall und Berufskrankheiten ist für kurzfristige Leistungen nur eine dreitägige Karenzfrist erlaubt, nicht aber eine Einschränkung der Dauer. Die Gewährung der Sachleistungen der eigentlichen Krankenpflege kann wie beim Krankengeld auf 26 Wochen beschränkt werden.

In den bisherigen Ausführungen wurde versucht, einen Ueberblick über Zweck und Bedeutung der Konvention im allgemeinen sowie über ihre wichtigsten Bestimmungen im einzelnen zu geben. Ein letzter Artikel wird sich mit der Stellungnahme der Schweiz zum Abkommen befassen.

(Fortsetzung folgt)

KLEINE MITTEILUNGEN

Aenderungen im Neue Telefon-Nummern:

Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 4 (Uri) (044) 2 14 59

Ausgleichskasse 18 (St. Gallen) (071) 22 76 81

Ausgleichskasse 38 (Aerzte) (071) 22 69 12

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Zur Besteuerung von Beiträgen und Renten der AHN

Am 18./19. September 1953 hat in Freiburg die Konferenz staatlicher Steuerbeamter getagt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand ein Referat von Herrn Dr. P. Pkermann, Rechtskonsulent der «La Suisse», Lausanne, über die Besteuerung der Personenversicherungen in der Schweiz. Obgleich dieses Thema auf die Verhältnisse bei den privaten Lebensversicherungen zugeschnitten war, bot es auch die willkommene Gelegenheit, einen gesamtschweizerischen Ueberblick über die heutige steuerliche Behandlung der AHV-Beiträge und -Renten zu gewinnen und Anregungen für eine mit den Erkenntnissen der Steuerrechtswissenschaft im Einklang stehende künftige Lösung zu erhalten. So läßt sich die gegenwärtige steuerrechtliche Behandlung der AHV-Beiträge und -Renten sowie die wünschbare Ausgestaltung für die Zukunft in folgende Hauptpunkte zusammenfassen. Dabei sei zum richtigen Verständnis vorausgeschickt, daß das AHVG, abgesehen von Art. 20, Abs. 2, keinerlei Vorschriften über die direkte Besteuerung von Beiträgen und Renten enthält.

1. Beiträge der Versicherten

Unter diesem Begriff lassen sich die Beiträge, welche die Versicherten persönlich zu entrichten haben, zusammenfassen, also die Beiträge der Arbeitnehmer, der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen.

Vom Standpunkt der AHV aus ist es wünschbar, daß diese Beiträge steuerlich ohne Einschränkung zum Abzug zugelassen werden; denn es handelt sich dabei nicht um private Ersparnisse, sondern um öffentliche Abgaben für ein obligatorisches Versicherungswerk, das übrigens zur Hauptsache nach dem Umlageverfahren ausgestaltet ist. Für den Versicherten bedeutete es daher eine Härte, auf einer Pflichtabgabe an die staatliche Sozialversicherung noch Steuern zu entrichten. Das trifft in besonderem Maße auf Personen mit hohem Erwerbseinkommen zu, deren AHV-Beitrag ohnehin zum Teil einen reinen Sozialbeitrag darstellt. Nicht zuletzt würde die steuerliche Belastung der Beiträge eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung für den Fall ergeben, daß die spätem Renten der Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. Ziff. 5 hernach).

Im Einklang mit vorstehenden Erwägungen genießen die persönlichen Beiträge der Versicherten in allen Kantonen — mit einer Ausnahme — vollständige Steuerfreiheit, d.h. sie können bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens oder Erwerbes uneingeschränkt abgezogen werden;

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das gleiche gilt für die eidgenössische Wehrsteuer (vgl. WStG Art. 22, Abs. 1, lit. g). Die Steuerbefreiung beruht freilich in mehreren Kantonen nicht auf dem Steuergesetz selbst, sondern bloß auf einer regierungsrätlichen Verordnung, oder sie ist einfach durch die Praxis der Steuerbehörde eingeführt worden. — Die Ausnahme betrifft den Kanton Wallis; dieser läßt Versicherungsprämien einschließlich AHV-Beiträge nur bis zum Gesamtbetrag von Fr. 600.— zum Abzug vom Roheinkommen zu (vgl. Art. 23, Ziff. 9, des Finanzgesetzes vom 23. Februar 1952).

2. Arbeitgeberbeiträge

Die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen der beitragspflichtigen Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber obligatorisch. Diese Beiträge haben für die Arbeitgeberfirmen wie andere Sozialversicherungsprämien den Charakter von geschäftsmäßig begründeten Unkosten und können daher bei der Ermittlung des steuerbaren Betriebsergebnisses in Abzug gebracht werden.

Anderseits wäre die steuerliche Erfassung der Arbeitgeberbeiträge als Einkommensbestandteile der betreffenden Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen. Für die Ablehnung einer solchen Besteuerung sprechen nicht minder jene Gründe, welche schon allgemein zur Steuerbefreiung der persönlichen Beiträge der Arbeitnehmer geführt haben.

Diese Betrachtungsweise hat im Steuerrecht allgemein Eingang gefunden, sodaß Bund und Kantone die Arbeitgeberbeiträge der Unternehmungen als abzugsfähige Posten anerkennen. Eine andere Regelung gilt einzig für die Arbeitgeberbeiträge auf den Löhnen des privaten Hausdienstpersonals, weil ihnen der betriebliche Unkostencharakter mangelt. Wie die Löhne dieses Personals gehören die Arbeitgeberbeiträge zum persönlichen Aufwand des Arbeitsgebers und können somit von seinem steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden.

3. Anwartschaft auf eine künftige Rente

Die AHV ist eine nicht-rückkaufsfähige Versicherung. Solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, besteht für den Versicherten eine bloße Anwartschaft, «la simple esp6rance de l'acquisition future d'un droit». Sie ist als bedingtes Recht nicht fähig, sich vor Erfüllung der Bedingung auszuwirken und kann daher auch nicht Gegenstand der Besteuerung bilden. Demgemäß hat bis heute kein Kanton den Versuch gemacht, die Anwartschaft auf eine künftige AHV-Rente zu besteuern.

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4. Uebergangsrenten

Nach der positiven Vorschrift von AHVG Art. 20, Abs. 2, ist die Belegung der Uebergangsrenten mit öffentlichen Abgaben von Bundes wegen untersagt, womit auch eine Besteuerung durch die Kantone außer Betracht fällt.

5. Ordentliche Renten

Ihrer rechtlichen Ausgestaltung entsprechend handelt es sich bei den ordentlichen Renten um nicht-rückkaufsfähige Sozialrenten. Als solche scheinen sie — teils im Gegensatz zu analogen privatrechtlichen Renten

— von keinem Kanton in irgendeiner Form als Vermögen besteuert zu werden.

Hingegen gehören nach dem Wehrsteuerbeschluß und dem Steuerrecht sämtlicher Kantone (mit Ausnahme von Basel-Stadt und Wallis) die ordentlichen Renten im ganzen Umfange zum steuerbaren Einkommen. In Basel-Stadt hingegen wird die Steuer bloß von der Hälfte der Rente berechnet, während Wallis einen Abzug von 10% zuläßt.

Nach ihrer Zweckbestimmung stellen die ordentlichen Renten einen teilweisen Ersatz für das infolge Alters oder Todes des Ernährers ausfallende Erwerbseinkommen dar und werden tatsächlich von den meisten Versicherten auch zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfes verwendet. Sie besitzen demzufolge alle Eigenschaften eines Einkommens, sodaß ihre Unterwerfung unter die Einkommensbesteuerung im Prinzip zulässig erscheint. Anderseits gilt es freilich zu berücksichtigen, daß die AHV-Renten den Charakter von Sozialleistungen haben und teilweise durch die öffentliche Hand finanziert werden. Es erscheint daher unbillig, wenn minderbemittelte Personen, die ohne Bestehen der AHV durch steuerfreie Fürsorgeleistungen hätten vom Staat unterstützt werden müssen, nun zusätzlich durch Steuern belastet werden, wenn sie einen gleich hohen Betrag in Form von AHV-Renten erhalten. Daher würde es sich rechtfertigen, durch Abzug eines bestimmten Prozentsatzes oder eines festen Betrages die Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkommen zu erfassen.

Schließlich sei betont, daß die Belastung der ordentlichen Renten mit der Einkommenssteuer jede andere Form der Besteuerung ausschließen sollte. Das gilt insbesondere auch für die persönlichen Beiträge, wie schon früher erwähnt wurde.

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Einmalige Witwenabfindung

Die einmalige Witwenabfindung gelangt jährlich in rund 200 Fällen anstelle einer ordentlichen Witwenrente zur Ausrichtung; sie beträgt nach den revidierten Gesetzesbestimmungen mindestens Fr. 1440.— und wird einst im Maximum Fr. 3400.— erreichen.

Diese Abfindung darf nicht unbesehen als Einkommen besteuert werden, weil sonst die Witwe ausgerechnet im Todesjahr ihres Mannes in eine höhere Steuerprogression käme. Wird von einem vollständigen Verzicht auf die Besteuerung, wofür sich gute Gründe anführen lassen, nicht abgesehen, dann sollte zumindest bei der Ermittlung des Steuersatzes die Abfindung nur mit jenem Wert, welcher sich bei ihrer Umwandlung in eine Rente ergäbe, als Einkommensbestandteil berücksichtigt werden. — Diese Lösung ist für die Wehrsteuer getroffen worden, und sie wird noch dadurch weiter gemildert, daß die Steuerpflicht für eine kinderlose Witwe erst bei einem gesamten reinen Einkommen von Fr. 500.— beginnt (vgl. WStB Art. 40, Abs. 1, Art. 25 und Art. 26).

Gelangt die einmalige Witwenabfindung anstelle einer Uebergangs-Witwenrente zur Ausrichtung, so ist sie wie diese kraft Gesetzes von jeglicher Besteuerung ausgenommen.

Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

Wie für 1952 (s. ZAK 1953, S. 129) veröffentlichen wir nachstehend auch für das Jahr 1953 eine provisorische Statistik über die auf Grund von AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten Beiträge. Die Zusammenstellung zeigt, daß sowohl die Bezügerzahl wie auch die Rückvergütungssumme gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen ist. Dagegen ist der Durchschnitt des pro Fall zurückvergüteten Betrages nahezu gleich geblieben. Die Rückvergütungen beim definitiven Verlassen der Schweiz haben relativ stärker zugenommen als die Rückzahlungen im Versicherungsfall: auf eine Rückvergütung im Versicherungsfall entfielen im Jahre 1953 drei (im Vorjahr ca. zwei) Rückzahlungen bei der Auswanderung. Nach wie vor kommt die Rückvergütung in der Mehrzahl der Fälle den Staatenlosen und Emigranten zugute.

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Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

vom 1. Januar bis 31. Dezember 1953

Zahl der Rückvergütungsverfügungen

Heimatstaaten Beträge bei Aus- im Versiche- in Franken wanderung rungsfall Insgesamt

Australien 3 3 962.50 Bolivien - 1 1 420.- Bulgarien 2 2 1 305.50 China 1 - 1 421.- Estland 1 1 314.-

Finnland 8 - 8 3 096.- Griechenland 1 4 5 6 098.50 Guatemala 1 - 1 81.50 Honduras 1 - 1 986.50 Indien 3 3 648.50

Israel 13 - 13 5 945.50 Jugoslawien 20 6 26 7 736.50 Kanada 5 5 6 519.- Lettland 1 1 2 481.- Litauen 1 - 1 615.-

Mexiko 1 - 1 179.50 Norwegen 2 - 2 203. - Persien 1 - 1 335.50 Polen 72 12 84 29 104.- Portugal 5 2 7 3 812.50

Rumänien 2 2 4 1 512.- Saar 6 - 6 1 172.- San Marino 1 - 1 275.50 Sowjet-Union 3 6 9 4 804.50 Spanien 13 5 18 8 611.-

Südafrikanische Union 2 - 2 709.50 Tschechoslowakei 15 6 21 8 615.50 Türkei 7 3 10 3 574.- Ungarn 28 6 34 13 433.50

Staatenlose 25 29 54 28 713.-

Total 1953 1)

242 85 327 140 686. - Total 1952 167 78 245 102 330.-

1) Durchschnittlich pro Fall: Fr. 430.23 (Vorjahr: Fr. 417.67)

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Ein Übergangsproblem:

Das anrechenbare Vermögen der Witwe bei unverteilter Erbschaft

Hat eine Witwe von ihrem Wahlrecht am Nachlaß des verstorbenen Ehemannes (vgl. ZGB Art. 462, Abs. 1) noch keinen Gebrauch gemacht, so ist ihr gemäß AHVV Art. 61, Abs. 4, ein Viertel der Erbschaft als Vermögen anzurechnen. Für die Ermittlung des Viertels kann jedoch nicht unbesehen der gesamte Nachlaß herangezogen werden, sondern es sollte vorerst eine güterrechtliche Vermögensausscheidung vorgenommen werden. Diese Regelung, auf die in Randziffer 235, letzter Satz, der Rentenwegleitung verwiesen wird, ist auch von der Gerichtspraxis bestätigt worden. So hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil i.Sa. Pellet, vom 30. Mai 1951 ausgeführt, was eine Ehefrau beim Tod des Ehemannes kraft Familienrechts (ZGB Art. 213 und 214) einerseits und kraft Erbrechts (ZGB Art. 462) anderseits zu beanspruchen habe, zähle beides zu ihrem Vermögen und müsse angerechnet werden.

Lebte somit eine Witwe mit dem verstorbenen Ehemann unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, so ist wie folgt vorzugehen: Vorerst ist der Witwe ihr Eigenvermögen (eingebrachtes Gut, Sondergüt) zuzuteilen. Uebersteigt das beim Tod des Mannes vorhandene Vermögen das von beiden Ehegatten eingebrachte Gut, so liegt ein Vorschlag vor; von diesem ist der Witwe ein Drittel anzurechnen. Die übrigen zwei Drittel des Vorschlages bilden zusammen mit dem Mannesgut (eingebrachtes Gut und eventuelles Sondergut) die eigentliche Erbschaft, an der der Witwe kraft Erbrechtes entweder die Nutznießung zur Hälfte oder das Eigentum zu einem Viertel zusteht, von der aber für die Berechnung der Uebergangsrente der Witwe nach AHVV Art. 61, Abs. 4, immer der Eigentumsviertel anzurechnen ist. — Wurde, was nicht selten vorkommt, das gesamte eheliche Vermögen vom Ehemann oder von den Gatten gemeinsam während der Ehe erarbeitet, dann bildet es zugleich den Vorschlag. In diesem Falle läßt sich das anrechenbare Vermögen der Witwe aus der gesamten Hinterlassenschaft, wie das folgende Beispiel zeigt, ohne Schwierigkeit ermitteln :

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Gesamter Vorschlag: (12/12 ) Fr. 120 000.—

.1* Anteil der Witwe

am Vorschlag = 1/3 (4112) Fr. 40 000.— Fr. 40 000.—

Erbschaft (8/1 2) Fr. 80 000.—

Anteil der Witwe

an der Erbschaft: 1 /4 ( 2112) Fr. 80 000.— : 4 = Fr. 20 000.—

Total der Anteile

der Witwe: ( 6/1 2) Fr. 60 000.—

Die Anteile der Witwe kraft ehelichen Güterrechts und Erbrechts betragen somit im vorliegenden Falle nicht bloß einen Viertel, sondern die Hälfte der gesamten Hinterlassenschaft!

Diese Ausführungen haben gezeigt, daß sich das anrechenbare Vermögen der Witwe vor Durchführung der Erbteilung nur richtig ermitteln läßt, wenn auch die Vorschriften über die güterrechtliche Auseinandersetzung genügend beachtet werden. Ist deshalb eine unverteilte Erbschaft nicht offensichtlich zu gering, um mittelbar die Höhe der Uebergangsrente der Witwe zu beeinflussen, so müssen jeweils auf Grund der erhältlichen Erbschaftsakten und allfällig weiterer Unterlagen die güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche der Witwe gesondert ermittelt und hierauf ihr Gesamtvermögen errechnet werden.

Aus einem «Handbuch» für die Gemeindezweigstellen

Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen, welche in der AHV wichtige Aufgaben erfüllen, werden erfreulicherweise im großen und ganzen in allen Kantonen gewissenhaft und mit Sachkenntnis geführt. Es ist zu einem schönen Teil der zuverlässigen und von großem sozialen Verständnis getragenen Arbeit der Funktionäre der. Gemeindezweigstellen zu verdanken, wenn es bis jetzt gelungen ist, die AHV in allen Teilen reibungslos durchzuführen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das gute Funktionieren der Gemeindezweigstellen ist, daß sie ihre Aufgaben kennen und, soweit notwendig, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sind. Daher schenken die kantonalen Ausgleichskassen der Instruktion der Zweigstellen besondere Beachtung. Dabei sehen sie sich vor das nicht

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immer einfach zu lösende Problem gestellt, in welchem Umfang und in welcher Form von schriftlichen Weisungen Gebrauch zu machen ist. Verschiedene Ausgleichskassen haben in der letzten Zeit ihre Weisungen zusammengefaßt, um sie übersichtlicher zu gestalten und den Zweigstellen die Anwendung zu erleichtern. Aus einem solchen «Handbuch» für die Gemeindezweigstellen werden im folgenden einige Stellen wiedergegeben, die von allgemeinem Interesse sind.

Unter dem Kapitel «Erfassung» ist dort zu lesen :

«Mindestens jedes Jahr ist die Einwohnerkontrolle durchzusehen. Als weitere Hilfsmittel gelten das Ragionenbuch, das Handelsregister, das Telephonbuch, das Steuerregister und gegebenenfalls Auskünfte des Ortsvorstehers. Alle Selbständigerwerbenden, die das 65. Altersjahr nicht überschritten haben und alle Arbeitgeber müssen einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sein. Als Beleg dient der Zweigstelle die Registerkarte der kantonalen ader einer Verbands-Ausgleichskasse. Der Zweigstellenleiter darf nicht auf eine mündliche Auskunft eines Abrechnungspflichtigen abstellen, er sei einer Verbandsaus gleichskasse angeschlossen. Bei Neueröffnungen eines Betriebes hat der Zweigstellenleiter im Zweifelsfalle den Inhaber schriftlich anzufragen, ob er einem Berufsverband mit eigener Ausgleichskasse beitrete. Erfolgt innert 2 Monaten kein entsprechender Bericht, ist der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse anzuschließen. , ..»

Ueber die Arbeitgeberkontrolle, wie sie durch die Zweigstelle durchgeführt werden kann, wird ausgeführt:

«Sofern nicht Schriftenkontrolle und AHV-Zweigstelle zusammengelegt sind, ist ein geeignetes Meldeverfahren über Zu- und Abgang von Niedergelassenen und Aufenthaltern einzuführen. Wo keine Schriftenkontrollen geführt werden, ist ein Meldeverfahren: Ortsvorsteher/Gemeindestelle einzuführen. Jeder Zuwachs eines Arbeitnehmers ist auf der Kontrollkarte zu notieren und es ist darauf zu achten, daß für ihn für die volle Zeit die AHV-Beiträge entrichtet werden. Auf Wunsch ist die kantonale Geschäftsstelle gerne bereit, ibei der Einführung des Meldewesens beratend mitzuwirken und ev. die Meldeformulare zur Verfügung zu stellen. Es empfiehlt sich sehr, nach Erhalt der Meldung den Versicherungsausweis einzuverlangen, diesen gegebenenfalls der kantonalen Geschäftsstelle zuzustellen, sofern noch kein IBK eröffnet wurde, und die Versicherten-Nummer zu

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notieren. Dadurch kann verhütet werden, daß bei Verlassen der Stelle nach Monaten der Versicherungsausweis nicht mehr beigebracht werden kann. Die Meldungen der Ortsvorsteher oder Schriftenkontrolle sind, soweit sie nur für die Zweigstelle erstellt werden, während 5 Jahren aufzubewahren . . . Wo Lohnsummen abgerechnet werden, die nach Kenntnis der Verhältnisse kaum den Tatsachen entsprechen kämen, ist die kantonale Geschäftsstelle darauf aufmerksam zu machen, damit gegebenenfalls eine Kontrolle angeordnet werden kann ... Auf der Rückseite der Abrechnungs-Kontrollkarten ist genügend Platz für die Versicherten-Nummer und die Namen der Arbeitnehmer vorhanden. Es ist jeder Gemeindezweigstelle anzuraten, sobald sie von einem Anstellungsverhältnis Kenntnis erhält, den Versicherungsausweis zu verlangen und obige Eintragungen vorzunehmen. Beginn und Ende des Angestelltenverhältnisses ist ebenfalls zu notieren. Ferner ist sehr zu empfehlen, die Lohnhöhe und allfällige spätere Lohnerhöhungen nachzutragen, so daß bei mündlichem Abrechnungsvierkehr alle nötigen Angaben der Kontrollkarte entnommen werden können. Lohnbestätigungen auf Ziff. E der Soldmeldekarte sind ebenfalls auf der Kontrollkarte zu notieren, damit bei Einreichung der Beitragskarte überprüft werden kann, ob von den bestätigten Lohnsummen auch die Beiträge entrichtet wurden . .»

*

Zur Abrechnung mit Beitragsbescheinigungen oder Beitragskarten wird bemerkt:

«Dieses System ist nicht undurchführbar, wie gewisse Gemeindestellen behaupten. Eine ganze Anzahl Gemeinden (auch ausgesprochene Landgemeinden) sind bereits dazu übergegangen und machen damit gute Erfahrungen. Am Anfang ergibt sich zugegebenermaßen eine gewisse Mehrarbeit, weil die Beitragskarten vielfach nicht richtig ausgefüllt werden. Mit jedem Jahr begreifen aber mehr und mehr Abrechnungspflichtige dieses System und sind imstande, die Beitragskarten richtig auszufüllen. Dieses System hat den großen Vorteil, daß jeder Arbeitgeber ein Doppel der Beitragskarten besitzt und dieses Doppel als'ohnquittung, Unterlage für die Lohnausweise und als Ausweis gegenüber der Steuerbehörde verwenden kann . ..»

Für die Verwendung von Abrechnungsformularen ordnet •die Ausgleichskasse folgendes an :

«Der persönliche Beitrag und die Namen der Knechte, nicht aber der ausbezahlte Lohn (Lohnerhöhung!) können vorgeschrieben werden. Auf

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Grund eines Musterformulars ist es den Abrechnungspflichtigen sicher möglich, die Abrechnungsformulare richtig auszufüllen. Mitzusenden ist ein gewöhnlicher Einzahlungsschein ohne Aufdruck auf der Rückseite . . . Auf diese Weise ist es jeder Zweigstelle möglich, ohne Barverkehr auszukommen. 35 Gemeindezweigstellen machen mit dem Nur-Postcheck-Verkehr sehr gute Erfahrungen und keine möchte zum Bargeldverkehr zurückkehren. Wo durch die Gemeindeorganisation ein Barverkehr gegeben ist, weil in dieser Gemeinde Barverkehr allgemein üblich ist, macht der Abrechnungspflichtige die Angaben mündlich auf der Zweigstelle . . . Einzelne andere Abrechnungssysteme können von der kantonalen Geschäftsstelle ebenfalls geduldet werden. Gut bewährt hat sich in 2 Gemeinden der Bareinzug der Beiträge durch den Weibe' und in einer Gemeinde der Bareinzug an bestimmten Tagen im Schul- oder Gemeindehaus . . .».

Durehführungsfragen. der AHV

Das Konkursprivileg der Ausgleichskassen

Im Nationalrat wurde eine Motion Oldani/Schütz eingereicht, welche eine Revision von SchKG Art. 219 im Sinne einer Besserstellung der Lohnarbeiter anstrebt. Wir geben den Ausgleichskassen in diesem Zusammenhang Kenntnis von einem Schreiben der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, welche vom Departement zur Stellungnahme eingeladen wurde. Die Konferenz schreibt:

«Die letzten Jahre haben eine starke Vermehrung der Konkursprivilegien 2. und 3. Klasse gebracht, deren Umfang und deren zeitlich unbeschränkte Dauer die Lage der nachfolgenden Gläubigerkategorien langsam immer mehr verschlechtert. Es sind namentlich Forderungen der SUVAL, der AHV-Kassen, der Familienausgleichs-, Arbeitslosen- und Erwerbsausf allkctsseji, welche die Konkursmassen in manchen Fällen derart belasten, daß für die Gläubiger der nachfolgenden Klassen nichts mehr übrig bleibt. Wenn auch diese privilegierten Gläubiger gehalten sind, periodisch abzurechnen und die verfallenen Beiträge einzuziehen, so zeigt die Erfahrung doch, daß manche dieser Kassen weitgehend Kredit gewähren oder im Vertrauen auf ihr Privileg mit dem Einzug zuwarten, bis dann bei Konkurseröffnung soviel Rückstände aufgelaufen sind, daß sie die gesamten Aktiven der Konkursmasse beanspruchen. Wir befürchten stark, daß dieser Zustand auf die Dauer Wirkungen haben könnte, die für

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diese nützlichen sozialen Institutionen nicht von Vorteil wären. Wir halten uns für verpflichtet, Sie auf diese Erscheinung hinzuweisen.»

Die Berücksichtigung der Beiträge der Frau bei der Berechnung von gekürzten Witwenrenten

Die Witwe eines am 31. Dezember 1952 verstorbenen Versicherten hat sich am 23. Januar 1954 zum Bezuge einer Witwenrente angemeldet. Bei der Prüfung der Anmeldung stellte sich heraus, daß der Verstorbene als beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger von der Ausgleichskasse nicht erfaßt und bis zu seinem Tode nicht zur Erfüllung seiner Beitragspflicht verhalten worden ist. Da im Zeitpunkt der Anmeldung die Beiträge für das Jahr 1948 schon verjährt waren, konnten von den Erben nur noch die für die Jahre 1949 bis 1952 geschuldeten Beiträge nachgefordert werden. Dementsprechend mußte eine Kürzung der Witwenrente wegen des fehlenden Beitragsjahres von 1948 vorgenommen und die Rente nach Skala 4/5 festgesetzt werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhob sich nun aber die Frage, ob die von der Rentenanwärterin selbst im Jahre 1948 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen seien, obwohl dieses Jahr nicht zu der für die Rente maßgebenden persönlichen Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes zählt.

Nach AHVG Art. 32, Abs. 2, alte Fassung, werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Ehepaar-Altersrente, welcher laut AHVG Art. 33, Abs. 1, auch für die Berechnung der Hinterlassenenrenten maßgebend ist, allfällige Beiträge der Ehefrau denjenigen des Ehemannes zugezählt. Diese Bestimmung ist bei der letzten Gesetzesrevision in Uebereinstimmung mit der bisherigen Praxis, wie sie schon in der Wegleitung über die Renten, Nr. 114 und Nr. 155, bereits Ausdruck gefunden hatte, dahingehend verdeutlicht worden, daß alle Beiträge, die von der Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente bzw. auf eine Witwenrente (sofern bei der Verwitwung noch kein An2pruch auf eine Ehepaar-Altersrente bestanden hat) geleistet wurden, zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß etwa nur die während der anrechenbaren Beitragsdauer des Mannes geleisteten Beiträge der Frau angerechnet werden, besteht nicht. Im vorliegenden Falle waren demnach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages alle von der Rentenanwärterin vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1952 geleisteten Beiträge den für den verstorbenen Ehemann noch für die Jahre 1949-1952 nachbezahlten Beiträgen global hinzuzuzählen.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. VERSICHERTE PERSONEN

Ein Schweizer, der als Geschäftsführer in der ausländischen Zweignie-

derlassung einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz tätig ist und durch diesen auch entlöhnt wird, ist gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1,

lit. c, versichert.

R.E. wurde von der T.A.-G. in Genf für die Zeit vom 1. Februar 1951 bis 22. Januar 1952 mit der Führung der Zweigniederlassung in Teheran beauftragt. Während seines Aufenthaltes in dieser Stadt ließ die Aktiengesellschaft seine monatlichen Entschädigungen im Betrage von Fr. 1500 seiner in Bern domizilierten Gattin zukommen. Sie weigerte sich jedoch, davon die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Da sich die Ausgleichskasse in einer Verfügung ihrem Standpunkt anschloß, erhob R. E. Beschwerde, welche von der kantonalen Rekursbehörde gutgeheißen wurde. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein mit dem Hinweis, daß die Gesellschaft in Teheran juristisch und wirtschaftlich vollständig autonom sei, und daß R.E. im Jahre 1951 für sie und nicht auf Rechnung eines Arbeitgebers in der Schweiz tätig gewesen sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen.

Streitig ist die Frage, ob R.E. seine Tätigkeit in Teheran im Jahre 1951 für einen Arbeitgeber in der Schweiz ausgeübt hat und von diesem auch entlöhnt wurde. Gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind versichert die Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Und gemäß AHVG Art. 12, Abs. 1, gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsengelte gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, ausrichtet.

Im vorliegenden Fall hat nach dem vom Berufungsbeklagten vorgelegten Postquittungen regelmäßig die Aktiengesellschaft in Genf während des fraglichen Jahres den vereinbarten Lohn ausbezahlt. Man könnte sie daher von der Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von dieser Entschädigung nur befreien, wenn sie diese Zahlungen auf Rechnung eines Dritten geleistet hätte, der Arbeitgeber und damit eigentlicher Lohnschuldner des R. E. gewesen wäre. Nichts rechtfertigt nun die Annahme, daß das der Fall gewesen ist. Im Gegenteil, verschiedene Tatsachen sprechen sogar für die Annahme eines Dienstvertragsverhältn•isses zwischen der Genfer Aktiengesellschaft und dem Versicherten. Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin weist nichts darauf hin, daß die Gesellschaft in Teheran von der Aktiengesellschaft in Genf juristisch oder wirtschaftlich verschieden sei. Tatsächlich handelt es sich um eine Filiale der letztem, die dies auch ausdrücklich anerkennt. Der Begriff der Zweigniederlassung selbst gemäß OR Art. 642 besagt Abhängigkeit von der Hauptniederlassung bezüglich des Gesellschaftszweckes, der Finanzierung, des

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Gesellschaftsergebnisses und des geschäftsführenden Personals. Außerdem kann nach schweizerischem Recht eine schweizerische Aktiengesellschaft nur am Sitz der Hauptniederlassung betrieben werden. (Sch.K.G. Art. 46, Abs. 2). Man kann sich daher fragen, ob nicht bereits aus diesem Grunde die Arbeitgebereigenschaft im Sinne von AHVG Art. 12 mit dem Begriff der Zweigniederlassung einer solchen Gesellschaft unvereinbar sei.

Abgesehen davon ist anzunehmen, daß R.E. in seiner Eigenschaft als Leiter der Zweigniederlassung in Teheran von der Aktiengesellschaft in Genf abhängig war. Das geht aus verschiedenen in den Akten enthaltenen Schriftstükken hervor. Und endlich ist darauf hinzuweisen, daß eine genferische Handelsgesellschaft, welche gemäß vorinstanzlichem Entscheid zur Aktiengesellschaft in T. in enger Beziehung steht (der gleiche Sitz, das gleiche Personal und die gleiche Verwaltung), in einem gerichtlichen Streit im Frühling 1952 eine Schuld von Fr. 300 geltend machte, die gerade 2% des in 12 Monaten im Jahre 1951 erzielten Lohnes darstellt, und heute behauptet die Aktiengesellschaft, R.E. sei in dieser Zeit nicht der AHV unterstanden.

Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nötig zu prüfen, wie das Geschäftsergebnis der Zweigniederlassung in Teheran verwendet wurde. Aus dem Begriff der Zweigniederlassung selbst geht ja bereits hervor, daß sie in der Bilanz der Aktiengesellschaft in Genf enthalten sein müssen. Auf Grund der Vorschrift von AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, kann auch dahin gestellt bleiben, ob R. E. während seines Aufenthaltes in Teheran seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten hat oder nicht.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.E., vom 22. März 1954, H 362/53.)

B. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Ein Kanton ist nicht nur Arbeitgeber seines Gerichtspräsidenten, son-

dern auch von dessen Hilfskräften, wenn die vom Gerichtspräsidenten bezogenen Vergütungen nicht allein das Entgelt für die persönliche Arbeit, sondern auch für jene der Hilfskräfte darstellen. AHVG Art. 5, Abs. 2, und AHVV Art. 36.

Im Kanton St. Gallen beziehen die Gerichtspräsidenten der Landbezirke als Besoldung ein Wartegeld von Fr. 5500 bis 8500 im Jahr, ferner einen Anteil der Gebühren in Zivil- und Strafprozessen, sowie die Sporteln aus der einzelrichterlichen Tätigkeit als Konkursrichter, Eherichter usw. Hilfskräfte hat der Gerichtspräsident selbst zu entlöhnen. Als die Ausgleichskasse verfügte, daß für die Hilfskräfte die Arbeitgeberbeiträge vom Staat St. Gallen und die Arbeitnehmerbeiträge vom Gerichtspräsidenten mit Rückgriff auf seine Angestellten zu entrichten seien, beschwerte sich die Staatskasse-Verwaltung St. Gallen, indem sie geltend machte, die Hilfskräfte stünden zum Staate in keinem Anstellungsverhältnis. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut mit der Begründung, der Gerichtspräsident sei nicht mit einer Mittelsperson zu vergleichen; seine Hilfskräfte hätten daher nicht den Staat zum Arbeitgeber, weshalb ihre Enschädigungen nicht weitergeleitete Bezüge des Gerichtspräsidenten darstellen. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein.

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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte diese aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Die Gerichtspräsidenten der Landbezirke des Kantons St. Gallen sind befugt, zur Besorgung der Kanzleiarbeiten im Rahmen ihrer Einzelrichter-Tätigkeit Hilfskräfte zuzuziehen, die sie aus ihren Einkünften zu entlöhnen haben. Würden die Gerichtspräsidenten hinsichtlich dieser Tätigkeit, für welche sie Sporteln beziehen, als selbständig erwerbend gelten, so wäre es allerdings konsequent, sie als Arbeitgeber der Hilfskräfte zu betrachten. Da sie nun aber inbezug auf ihre gesamte richterliche Tätigkeit zu den Unselbständigerwerbenden gehören, und die aus den Einzelrichter-Funktionen vereinnahmten Sporteln zur staatlichen Besoldung gerechnet werden, liegt es viel näher, sie nicht als direkte Arbeitgeber, sondern lediglich als Vertreter des Staates anzusehen. Der Staat stellt ihnen unter dem Titel Besoldung Gelder zur Verfügung, mit denen nicht nur ihre persönliche, sondern überhaupt die für die Amtsführung erforderliche Arbeit entlöhnt wird. Es wäre wohl kaum angängig, anzunehmen, daß ein staatlicher Funktionär, der zu seiner Unterstützung bei der Amtsführung eine Hilfskraft beschäftigt, insoweit aus dem Unterordnungsverhältnis zum Staat ausscheidet und gegenüber der Hilfskraft als Selbständigerwerbender auftritt. Die Hilfskraft ihrerseits dient ja auch durch ihre Tätigkeit für den Gerichtspräsidenten dem Staat. AHV-rechtlich gesehen is es nicht notwendig, daß die Hilfskraft in einem Dienstverhältnis zum Staat stehe, um diesen zum Arbeitgeber zu haben, denn der Begriff des Arbeitgebers gemäß AHVG ist weiter gefaßt als der des Dienstherrn.

Dadurch aber, daß der Gerichtspräsident als Mittelsperson zwischen den Staat und die Hilfskraft eingeschaltet ist, entsteht ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 36 AHVV. Ob ein solches Verhältnis voraussetzt, daß die zu erfüllende amtliche Aufgabe nur durch eine Mehrzahl von Personen bewältigt zu werden vermag und also dann nicht gegeben ist, wenn der Amtsinhaber allein damit fertig werden könnte, erscheint sehr fraglich. Auf alle Fälle darf, was die Amtsgeschäfte eines Gerichtspräsidenten betrifft, nicht erwartet werden, daß er reine Ausfertigungsarbeiten persönlich ausführe, was aber eben die Verwendung einer administrativen Hilfskraft notwendig macht. Im Prinzip waltet hier doch die gleiche Situation vor wie bei den in Art. 36 AHVV aufgeführten Fällen (Zwischenmeister, Akkordanten usw.), bzw. bei den in analoger Anwendung von Art. 36 darunter eingereihten Fällen, wobei besonders der Fall des Posthalters zu erwähnen ist, dem es zusteht, zur Mithilfe •im Büro- und Zustelldienst Personal selbst anzustellen und es aus seinem Gehalt zu entlöhnen. Ueber die AHV-Beiträge auf dem Lohn, den diese «Privatgehilfen» beziehen, wird mit der Eidg. Ausgleichskasse abgerechnet (vgl. ZAK 1948, S. 317/18), woraus sich ergibt, daß als ihr Arbeitgeber nicht der Posthalter persönlich, sondern die Postverwaltung betrachtet wird. So ist also auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Hilfskraft zu beurteilen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Hilfskraft neben den Kanzleiarbeiten in richterlichen Geschäften auch Büroarbeiten für private Zwecke ihres Prinzipals in seiner Eigenschaft als Anwalt oder als Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft besorgte. Für die erstern Arbeiten wurde sie vom Gerichtspräsidenten verpflichtet und aus Staatsgeldern entlöhnt, für die letztem wurde sie vom Privatmann verpflichtet und aus privaten Geldern entlöhnt.

229

Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles muß im übrigen auch die Art der Abrechnung mit den Gerichtspräsidenten der st. gallischen Landbezirke im allgemeinen berücksichtigt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, entrichtete die Staatskasse die Arbeitgeberbeiträge auf den gesamten Bezügen der Gerichtspräsidenten, ohne Unterschied, ob aus diesen Bezügen noch Hilfskräfte entlöhnt wurden oder nicht. Hätte es die Meinung gehabt, daß der Staat keine Arbeitgeberbeiträge auf den für Hilfskräfte abgezweigten Löhnen zu leisten habe, so wären, da ja die Zuziehung von Hilfskräften die Regel bildet, Arbeitgeberbeiträge nur nach Maßgabe der den Gerichtspräsidenten persönlich verbliebenen Bezügen geleistet worden. So aber wurden überall da, wo der Gerichtspräsident eine Bürohilfskraft beschäftigt und entlöhnt hatte, die Arbeitgeberbeiträge auch für diese vom Staat entrichtet, und konnte es sich nur noch darum handeln, daß der Gerichtspräsident, der ja mit der kantonalen Ausgleichskasse für die Hilfskraft abzurechnen hatte, dafür sorgte, daß der entsprechende Teil des Arbeitgeberbeitrages von seinem Konto, wo er gutgeschrieben war, auf dasjenige der Hilfskraft übertragen wurde. Indem die Staatskasse-Verwaltung erklärte, die Aufteilung der Beitragsleistungen zwischen dem Gerichtspräsidenten und seinen Hilfskräften sei eine interne Angelegenheit eben derselben, gab sie im Grund zu, daß eine Rückforderung der den Hilfskräften gutgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge durch den Staat nicht in Frage komme. Gegenüber den erwähnten Regelfällen weist nun der vorliegende Fall lediglich die Besonderheit auf, daß der Gerichtspräsident, weil der Uebergangsgeneration angehörend, nicht der persönlichen Beitragspflicht untersteht, so daß für ihn die Staatskasse nicht abzurechnen hatte und infolgedessen kein entsprechender Arbeitgeberbeitrag zwecks Uebertragung auf das Konto der Hilfskraft zur Verfügung stand, sondern dem Staat extra belastet werden muß. Das macht indessen keinen prinzipiellen Unterschied aus.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Kanton St. Gallen, vom 9. April 1954, H 2/54.)

1. Wird das Einkommen eines mitarbeitenden Familiengliedes gemäß

AHVV Art. 14, Abs. 3, global festgesetzt, so ist nicht auf jeden kurzen Ausfall von Arbeitsleistung Rücksicht zu nehmen; dagegen dür-

fen für Monate der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erhoben werden.

2. Wird der persönliche Beitrag des Betriebsinhabers auf Grund des

Einkommens vom Vorjahre berechnet, so sind auch für den Global-

lohnabzug eines mitarbeitenden Familiengliedes die Verhältnisse der Bemessungsperiode maßgebend. AHVV Art. 22.

3. Die Ausgleichskassen sollen auf formelle rechtskräftige Verfügun-

gen nur zurückkommen, wenn diese offenkundig rechtswidrig oder

unangemessen sind; allein das Gesetz und nicht etwa die Ueberle-

gung, ob die Ausgleichskasse oder der Versicherte bei dieser oder jener Veranlagungsmethode besser wegkommt, darf maßgebend sein. AHVG Art. 97, Abs. 1.

Die Ausgleichskasse eröffnete der heutigen Berufungsklägerin, daß sie als Inhaberin des Hafnereigeschäftes B. M.-St. pro 1948/49 einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 60 im Jahr zu entrichten habe. Für 1950/51 wurde der

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Beitrag auf Fr. 84 bzw. auf Fr. 62 und für 1952/53 am 21. Oktober 1952 auf Fr. 133 im Jahr festgesetzt. Der Beitragsbemessung wurde jeweils das in der vorgängigen Wehrsteuerveranlagung erfaßte Geschäftseinkommen zugrunde gelegt, hievon aber — im Sinne von Art. 14, Abs. 3, lit. a, AHVV — für jeden vollen Arbeitsmonat, den der Ehemann dem Geschäft der Berufungsklägerin gewidmet hatte, Fr. 200 als Gewinnungskosten in Abzug gebracht. Im beiderseitigen Einverständnis wurden so für die Beitragsperiode 1948/49 (Basisjahre 1945/46) 24 Arbeitsmonate, für die Beitragsperiode 1950/51 (Basisjahre 1947/48) ebenfalls 24 Arbeitsmonate, für die Beitragsperiode 1952/53 dagegen

— in Berücksichtigung von Krankheit bzw. Beschäftigungslosigkeit — bloß 11 Arbeitsmonate des Ehemannes berechnet.

Am 6. Mai 1953 kam die Ausgleichkasse auf ihre letzte Beitragsverfügung (d. d. 21. Oktober 1952) zurück, unter Festsetzung des persönlichen AHV-Beitrags der Berufungsklägerin für 1952/53 auf Fr. 70 (statt auf Fr. 133) im Jahr. Sie gelangte zu dieser Abänderung, indem sie vom steueramtlich festgestellten Einkommen der Eheleute nicht mehr bloß Fr. 2200 (entsprechend einem Globallohn des Ehemannes für 11 Arbeitsmonate) in Abzug brachte, sondern total Fr. 4800 (entsprechend dem Globallohn für 24 Arbeitsmonate). Gleichzeitig stellte die Kasse unter dem Titel von Arbeitgeber_ und Arbeitnehmerbeiträgen eine Nachforderung in Höhe von Fr. 216.25, davon ausgehend, daß für die Tätigkeit des Ehemannes in den Jahren 1949, 1950, 1951 und 1952 — statt auf der Basis eines Totallohnes von Fr. 9600 (48 Monate ä Fr. 200) — nur auf Grundlage eines Betrages von Fr. 3400 (17 Monate ä Fr, 200) abgerechnet worden sei.

Frau B.M.-St. zog diesen Bescheid mit Beschwerde an die kantonale Rekurskommission. Sie berief sich hiebei vor allem auf 2 Schreiben der Ausgleichskasse vom 16. September 1949 und 9. Mai 1951, worin sich die AHV-Verwaltung damit einverstanden erklärt hatte, daß für den Ehemann der Berufungsklägerin während der Zeit seiner Krankheit bzw. während der Dauer der Beschäftigungslosigkeit keinerlei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen seien.

Die kantonale Rekursbehörde schützte mit Entscheid vom 25. August 1953 die Nachzahlungsverfügung der Kasse. In der Begründung wird ausgeführt, die AHV sei befugt gewesen, den Globalansatz von monatlich Fr. 200 ununterbrochen für die ganze im Streite liegende Zeit zugrunde zu legen. Wenn der im Geschäft der Berufungsklägerin mitarbeitende Ehemann auch zeitweise krank oder arbeitslos gewesen sei, so habe er doch offenbar stetsfort aus dem Geschäft seiner Ehefrau gelebt. Es rechtfertige sich daher, das was er während der Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezog, als eine Art Krankenlohn bzw. als fortgesetzte Lohnzahlung anzusehen. Darauf, daß die Ausgleichskasse am 16. September 1949 und 9. Mai 1951 vorübergehend auf den Bezug von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen verzichtete, könne nicht abgestellt werden. Nach der geltenden Judikatur seien die Ausgleichskassen berechtigt, unrichtige Bescheide aufzuheben und durch neue, dem Gesetz besser entsprechende Verfügungen zu ersetzen, vorausgesetzt, daß nicht etwa — was hier sicher nicht zutreffe — bereits Verjährung nach Art. 16, Abs. 1, AHVG eingetreten sei. Die von Frau B.M.-St. erhobene Berufung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

231

1. Es ist unbestritten, daß der Ehemann der Berufungsklägerin als mitarbeitendes Familienglied im Geschäft seiner Frau tätig ist. Ein Barlohn scheint nicht vereinbart worden zu sein. Anderseits kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Ehemann wie auch seine Gattin aus den Einkünften des Hafnerei- und Ofengeschäfts leben. Auch besteht Einigkeit darüber, daß für die Tätigkeit des Ehemannes, jedenfalls soweit er arbeitsfähig und soweit genügend Arbeit vorhanden ist, im Sinne von Art. 14, Abs. 3, lit. a, AHVV (neue Fassung) ein Globaleinkommen von monatlich Fr. 200 als Arbeitslohn einzusetzen ist.

Was sodann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Arbeitslosigkeit betrifft, so hat die Geschäftsinhaberin seinerzeit auf dem üblichen Formular der Kasse mitgeteilt, daß ihr Ehemann in den Jahren 1949 bis und mit 1952 insgesamt bloß während 17 Monaten dem Erwerb habe nachgehen können, und die Kasse hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestritten, sondern sich mit der Berechnung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrags auf dieser Basis abgefunden. Auch heute wird nicht etwa geltend gemacht, der Ehemann der Berufungsklägerin sei in den zur Diskussion stehenden vier Jahren in Tat und Wahrheit nicht während 17 Monaten, sondern während einer viel längern Zeit erwerbstätig gewesen. Vielmehr kamen der Kasse nachträglich bloß darüber Bedenken, ob es richtig gewesen sei, für die Monate der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auf das Inkasso des Arbeitgeber, und Arbeitnehmerbeitrags, zu verzichten. In dieser Hinsicht ist zuzugeben, daß in Fällen, wo nach Art. 14, Abs. 3, AHVV das Einkommen eines mitarbeitenden Familiengliedes global oder pauschal festgesetzt wird, selbstverständlich nicht auf jeden Ausfall der Arbeitsleistung Rücksicht genommen werden kann. Es entspricht durchaus dem Sinne eines Globallohnes, daß kleinere Beschäftigungsschwankungen als im pauschalen Ansatz einkalkuliert zu gelten haben. Vorliegend handelt es sich aber nicht um solche Schwankungen von bloß kurzer Dauer, bestreitet doch die Kasse in keiner Weise, daß der Ehemann von 1949 bis und mit 1952 nur während 17 von insgesamt 48 Monaten seiner beruflichen Arbeit als Hafnermeister habe nachgehen können. Unter diesen Umständen bestand kein Grund, nachträglich auf die durchaus korrekt vor sich gegangene Abrechnung der Globallöhne zurück zu kommen und die am 6. Mai 1953 formulierte Nachforderung zu erheben.

2. Mit der Ablehnung der eben erwähnten Nachforderung ist jedoch die Streitsache noch nicht in allen Punkten entschieden. Wie die Kasse mit Recht geltend macht, steht die Berechnung des versicherten Lohnes mit der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens der Geschäftsinhaberin in einer ganz bestimmten Relation. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß nach den geltenden Normen der Beitragsbemessung des persönlichen AHV-Beitrags eines Betriebsinhabers regelmäßig nicht das Geschäftseinkommen in der Beitragsperiode, sondern dasjenige der letzten Wehrsteuertaxation zugrunde zu legen ist, wogegen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag jeweils vom laufenden Lohn erhoben wird. Wenn somit in den Jahren 1949/50 wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit des mitarbeitenden Familiengliedes nur der Lohn von 11 Arbeitsmonaten in Rechnung zu setzen war, so konnte sich dies auf den persönlichen AHV-Beitrag der Berufungsklägerin erst in der Beitragsperiode 1952/53 auswirken. Die Verfügung der Kasse vom 21. Oktober 1952, die pro 1952/53 als Gewinnungskosten nicht Fr. 4800, sondern lediglich Fr. 2200 in Abzug brachte,

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war daher in Ordnung und wurde am 6. Mai 1953 zu Unrecht annulliert. Nach Maßgabe von Art. 7 OV, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Parteibegehren hinausgehen kann, ist unter den obwaltenden Verhältnissen die Verfügung vom 21. Oktober 1952 wiederherzustellen.

3. In grundsätzlicher Hinsicht ist noch folgendes zu sagen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, sind die Ausgleichskassen unter gewissen Umständen berechtigt, einen frühern, als unrichtig erkannten Bescheid, obwohl er in formelle Rechtskraft erwuchs, nachträglich zu korrigieren. Ein solches Zurückkommen sollte aber auf Fälle beschränkt bleiben, wo die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit der Verfügung offenkundig ist. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben. Ueberlegungen rein wirtschaftlicher Art, ob etwa bei dieser oder jener Veranlagungsmethode die Kasse oder aber der Pflichtige besser wegkomme, haben dabei auszuscheiden. Vielmehr haben sich die AHV-Organe bei ihren Schlußnahmen einzig an die gesetzlichen Normen zu halten.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B.M.-St., vom 20. März 1954, H 331/53.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Rentenzahlungen, die ein Versicherter für den Eintritt in eine Kollektivgesellschaft vertraglich übernimmt, sind keine Gewinnungsko-

sten im Sinne von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a.

P. L. war bis Mitte November 1948 in unselbständiger Stellung tätig. In diesem Zeitpunkt trat er mit dem Tode seines Vaters als dessen Nachfolger als unbeschränkt haftender Gesellschafter in eine Kollektivgesellschaft ein und hatte daher als Selbständigerwerbender AHV-Beiträge zu entrichten. Laut Vertrag vom 14. Juni 1948 verpflichtete er sich seiner Mutter gegenüber, ihr vom jeweiligen Einkommen aus der Kollektivgesellschaft 15% abzugeben. Er beantragt vor der kantonalen Rekursbehörde, daß dieser Rentenbetrag von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werde. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren, indem sie ausführte, es handle sich bei diesen Leistungen im Grunde genommen um eine variable Rente, die der Witwe des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zugebilligt worden und daher gemäß AHVV Art.6, Abs.2, lit. b, auszuscheiden sei. Ausschlaggebend sei, daß die vom Beschwerdeführer übernommene Verpflichtung untrennbar mit seiner Stellung als Kollektivgesellschafter zusammenhänge, ja offenbar geradezu Voraussetzung für seinen Eintritt in die Gesellschaft gewesen sei. In gleicher Weise, wie derartige Rentenzahlungen als nichtbeitragspflichtige Gewinnungskosten zu erachten seien, wenn sie aus allgemeinen Mitteln der Gesellschaft erfolgten, so seien sie auch dem Beschwerdeführer als Gewinnungskosten zugutezuhalten. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, es sei zu erkennen, daß die von P.L. seiner Mutter ausgerichteten Leistungen nicht zu einem Abzug vom Einkommen berechtigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen.

Hinsichtlich der Frage, ob die 15%, die der Berufungsbeklagte laut Vertrag vom 14. Juni 1948 seiner Mutter zeit ihres Lebens von seinem ihm als Kollektivgesellschafter zukommenden Gewinnanteil auszahlen muß, für die Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens herangezogen werden dürfen oder nicht,

233

ist vorab klarzustellen, daß der von der Vorinstanz herangezogene Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV auf Fälle von der Art des vorliegenden niemals Anwendung finden kann, da diese Bestimmung (vgl. das Urteil P. vom 13. November 1950 in AHV-Praxis Nr. 68 und ZAK 1951 S. 36) nur die Beitragspflicht eines Be. zügers von Fürsorgeleistungen beschlägt .und mithin nur dann eventuell von Belang sein könnte, wenn AHV-Beiträge der Mutter des Berufsbeklagten, was nicht zutrifft, im Streite lägen.

Sodann lassen sich aber die zur Diskussion stehenden rentenähnlichen Leistungen auch nicht unter die «Gewinnungskosten» des Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG einreihen. Gewinnungskosten sind (vgl. EVGE 1950, S.54; ZAK 1950, S. 271, und EVGE 1951, S. 233; ZAK 1952, S. 45) Aufwendungen,die in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Erzielung eines für die Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens gemacht werden. Es handelt sich dabei regelmäßig um Unkosten, die der Erhaltung einer Einkommensquelle dienen, wogegen Aufwendungen, die zum Zwecke des Erwerbs einer Einkommensquelle gemacht werden, nicht als Gewinnungskosten anerkannt werden. Sollte daher der Berufungsbeklagte, was nach den Akten durchaus möglich, ja sogar wahrscheinlich ist, den Vertrag vom 14. Juni 1948 bloß deswegen geschlossen haben, um von seinen Angehörigen die Ermächtigung zu erhalten, als Nachfolger seines Vaters in die Kollektivgesellschaft der Gebrüder L. einzutreten, so vermöchte dies auf den Umfang seiner Beitragspflicht, weil mit der Berufsausübung nur in mittelbarem Zusammenhang stehend, keinen Einfluß auszuüben. Für die Beitragspflicht eines Kollektivgesellschafters ist im übrigen — analog wie in den Fällen eines in der Gesellschaft mitarbeitenden Kommanditärs — nur das zwischen ihm und der Kollektivgesellschaft bestehende Rechtsverhältnis maßgebend, woegegen (vgl. EVGE 1953, S. 123; ZAK 1953, S. 288) interne Abmachungen mit einem außerhalb der Firma stehenden Dritten über eine allfällige Mitbeteiligung am Gewinn beitragsrechtlich unbeachtlich sind. Bei dieser Sachlage kann der von der Vorinstanz ausgesprochene Abzug für die 15% nicht geschützt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.L., vom 2. Februar 1954, H 356/53.)

Nimmt ein Gesellschafter auf seinen eigenen Namen ein Bankdarlehen

auf und wirft es in die Gesellschaft ein, so wird es zum Geschäftsvermögen, für welches gemäß AHVV Art. 18, Abs. 2, 41/2% Zins zu ge-

währen ist. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.

A.W. ist unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Die Ausgleichskasse bemaß seine Beiträge 1952/53 auf Fr. 2764 im Jahr, ausgehend von einem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von Fr. 576 000. In seiner Beschwerde machte der Versicherte geltend, sein investiertes Kapital habe am 1. Januar 1951 Fr. 738 000 betragen. Die kantonale Rekursbehörde erhöhte die Beiträge auf Fr. 2972 im Jahr mit der Begründung, laut Wehrsteuerakten seien Fr. 339 132 Schulden ausgewiesen. Diese seien rechtlich als Geschäftsschulden zu betrachten. Zwar spreche für die Darstellung des Beschwerdeführers, es handle sich hierbei um Privatschulden, die Tatsache, daß er jene Verbindlichkeiten auf seinen persönlichen Namen eingegangen sei und die entsprechenden Schuldzinsen sich persönlich habe belasten lassen. Indessen habe er offenbar seinen Kapitalanteil am Geschäft «nur» leisten bzw. aufrecht-

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erhalten können, indem er persönliche Schulden kontrahierte, um so der Firma die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Ein anderer Grund für die Begründung der Schulden sei nicht geltend gemacht worden. Gewiß sei es denkbar, daß der Beschwerdeführer infolge großen persönlichen Aufwandes oder von privaten Bürgschaftsverpflichtungen usw. zu großen privaten Schulden gekommen sein könnte. Aber dafür lägen keine Anhaltspunkte vor, sodaß die Aufnahme von persönlichen Darlehen zur Stärkung der Geschäftseinlage die nächstliegende Annahme bleibe. A. W. beantragte mit Berufung die Beiträge 1952/53 auf Fr. 2880 im Jahr festzusetzen mit dem Hinweis, die deklarierten Fr. 339 132 Passiven seien seine Privatschulden: Darlehen, welche er von Hypothekarbanken als Blankokredite eingeräumt erhalten habe. Im Mitbericht vertrat das Bundesamt die Auffassung, der streitige Betrag sei zwar keine Geschäftsschuld, sei aber einer solchen gleichzustellen, weil sie der Finanzierung des Geschäftsanteils des Berufungsklägers dienten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:

Laut rechtskräftiger Wehrsteuerveranlagung VI. Periode hatte der Versicherte am 1. Januar 1951 ein Vermögen von Fr, 655 487 im Geschäfte investiert. Hat aber die Steuerbehörde ein Geschäftsvermögen in dieser Höhe anerkannt und den Zins des Kapitalvermögens (rund 6%) zum Erwerbseinkommen des Versicherten geschlagen, so ist es gegeben, daß die Fr. 655 487 auch als Betriebsvermögen im Sinne des Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG behandelt werden. Jene rund Fr. 650 000 wirken eben in ihrer Gesamtheit als investiertes Eigenkapital. Daß die darin enthaltenen Fr. 339 132 ganz oder teilweise privaten Zwecken des Berufungsklägers dienen, nimmt auch die Vorinstanz nicht an (vgl. übrigens EVGE 1951, S. 27 und 244; ZAK 1951, S. 463). Gemäß Kontokorrent-Auszügen der Banken hat nicht die Kommanditgesellschaft, sondern der Berufungskläger persönlich auf seinen eigenen Namen die Fr. 339 132 als Bankdarlehen aufgenommen, Er persönlich schuldet den Banken die Fr. 339 132 (nebst Zins und Kommissionen), und nicht das Gesellschaftsvermögen, sondern ausschließlich sein privates Vermögen haftet den Banken für die Erfüllung der von ihm als Borger eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 613 OR).

Dadurch daß der Berufungskläger die geborgten Fr. 339 132, deren Eigentümer er geworden war (Art. 312 OR), in die Gesellschaft eingeworfen hat; sind sie zum Geschäftsvermögen geworden. Dem entspricht es, daß die Steuerbehörde den Zinsertrag des ganzen Kapitalvermögens zum Erwerbseinkommen des Versicherten geschlagen hat. Auch auf der Vermögensseite ist jene Summe ungeschmälert als ein investiertes Eigenkapital anzuerkennen, und dem Berufungskläger gebührt der in Art. 18 AHVV vorgesehene 41/2 %ige Abzug. Sind, privatrechtlich besehen, die darin inbegriffenen Fr. 339 132 Schulden eines Teilhabers, so stellen sie auch AHV-rechtlich nicht Schulden der Gesellschaft dar. Würde der vorinstanzliche Entscheid geschützt, so wäre ein Komplementär, der die Mittel für seine jeweiligen Geschäftseinlagen als Bargeld zur Ver: fügung hat oder sie durch Veräußerung eigener Sachwerte beschafft, AHVrechtlich besser gestellt als ein anderer, welcher zu diesem Zweck bei Dritten Kredite in Anspruch nimmt. Eine solch ungleiche Behandlung der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften kann vom Gesetz nicht gewollt sein. Die Berufung ist daher begründet.

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Ob der 4 %ige Abzug etwa dann auf den Fr. 339 132 überschreitenden Betrag des Geschäftsvermögens zu beschränken wäre, wenn die Kommanditgesellschaft die Darlehenszinsen als Geschäftsunkosten verbucht und dadurch der Einkommensbesteuerung beim Teilhaber (Art. 18 WStB) entzogen hätte, ist nicht zu prüfen. Für ein derartiges Vorgehen der Firma liefern die Akten keine Anhaltspunkte. Ebensowenig braucht untersucht zu werden, wie AHV-rechtlich zu entscheiden wäre, falls die Bankschuld des Berufungsklägers zwar juristisch privat begründet, aber kreditmäßig in einen besonderen Zusammenhang mit der Geschäftsbeteiligung gestellt worden wäre. Nach den erteilten Auskünften, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, mußten für die Gewährung des Bankdarlehens keinerlei Geschäftsunterlagen beigebracht werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.W., vom 23. Dezember 1952, H 249/52.) -:31;

III. Herabsetzung von Beiträgen

Der Erlaß einer Steuerschuld wegen großer Härte zieht zufolge der

Verschiedenheit der gesetzlichen Grundlagen und der im Spiele stehenden Interessen nicht zwangsläufig eine Herabsetzung des ABV-

Beitrages wegen Unzumutbarkeit nach sich. AHVG Art. 11, Abs. 1.

Mit Verfügung vom 5. Februar 1951 setzte die Ausgleichskasse den persönlichen AHV-Beitrag des als Anwalt selbständigerwerbenden Versicherten für die Jahre 1950 und 1951 auf je Fr. 404 fest. M. M. ersuchte im Juni 1951 mit Beitragsherabsetzung u. a. mit dem Hinweis, er habe nicht nur ein 1947 geerbtes Vermögen aufgebraucht, sondern sei noch genötigt gewesen, einen größeren Betrag aufzunehmen, um den laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Gegenwärtig seien die Einnahmen aus der Advokatur derart gering, daß er in Schwierigkeiten kommen würde, wenn er den Beitrag in der geforderten Höhe zu bezahlen hätte. Während die Ausgleichskasse das Gesuch ablehnte, reduzierte die kantonale Rekursbehörde auf Beschwerde hin den Jahresbeitrag auf je Fr. 224 mit der Begründung, die Eidgenössische Wehrsteuer-Erlaßkommission habe am 30. Mai 1953 einem Gesuch des Rekurrenten entsprochen durch Herabsetzung der für die V. Periode geschuldeten Wehrsteuer von Fr. 443 auf Fr. 200.—. Es bestehe daher für die kantonale Rekursbehörde keinen Grund, nicht auch die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des AHV-Beitrages wegen Unzumutbarkeit als erfüllt zu erachten. Dagegen reichte die Ausgleichskasse Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

• 1. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskasse wenden sich mit Recht gegen das Vorgehen der Rekurskommission, welche im Falle eines Wehrsteuererlasses ohne weiteres die Voraussetzungen einer AHV-Beitragsherabsetzung als erfüllt erachtet. Der Vorinstanz seien daher nochmals die Gründe dargelegt, die es einer AHV-Beschwerdeinstanz nach konstanter Praxis der obersten AHV-Rechtspflegebehörde nicht gestatten, kurzerhand auf Entscheide von Steuererlaßkommissionen abzustellen, da solche für die Frage einer AHV-Beitragsreduktion nicht ausschlaggebend sein können (EVGE 1952, S. 256 f., ZAK 1952, S. 476).

Der persönliche AHV-Beitrag ist ein Versicherungsbeitrag und keine Geldleistung, die der Staat ausschließlich zur Deckung des allgemeinen Fi-

236

nanzbedarfs fordert. Er hat eine von der Steuer wesentlich verschiedene Funktion und genießt deshalb im Unterschied zu ihr ein Konkursprivileg. Die infolge einer Herabsetzung gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG nicht entrichteten Beiträge werden grundsätzlich bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht angerechnet. Dadurch wird der durchschnittliche Jahresbeitrag beeinflußt, der für die Höhe der Rente im Rahmen der anwendbaren Rentenskala bestimmend ist. Die Beitragsherabsetzung hat deshalb im Gegensatz zum Steuererlaß für den Versicherten und seine Familie nicht nur eine vorteilhafte Seite, sondern sie kann zu empfindlichen Einbußen an Alters- und Hinterlassenenrenten führen. Sie bedeutet denn auch nicht wie der Wehrsteuererlaß einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf eine Steuer, die ohnehin nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung, belastet. AHV-Beiträge hat hingegen jeder Versicherte auf jeden Fall vom eisten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an zu entrichten, und zwar bis zum vollendeten

65. Altersjahr.

Es mögen daher Steuererlaßbehörden gegenüber den Steuerpflichtigen gelegentlich weniger strenge Anforderungen stellen, auf die AHV-Herabsetzungspraxis kann dies keinerlei Rückwirkungen zeitigen. Wenn die Vorinstanz schließlich noch mit den Begriffen Unzumutbarkeit und Härte in Art. 11 AHVG und Art. 124 WStB operiert, so ist diese Gegenüberstellung schon darum nicht entscheidend, weil eine Interpretation nur im Rahmen des konkreten Gesetzes, der ihm zugrundeliegenden Wertungen und durch sinnvolle Einordnung in das System des Gesetzes zu geschehen hat, wobei u. a. immer wieder zu beachten ist, daß die Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge gemäß Art. 5 ff. AHVG ohnehin keiner Herabsetzung zugänglich sind. Wenn eine Wehrsteuererlaßkommission die Entrichtung einer Steuerschuld als große Härte erachtet und daher dem Pflichtigen deren Bezahlung ganz oder teilweise erläßt, so braucht dies nicht zwangsläufig zu bedeuten, die Bezahlung des privilegierten persönlichen AHV-Beitrages müsse von den AHV-Verwaltungs- und Rechtspflegeorganen ohne weiteres als unzumutbar angesehen werden. Die Verschiedenheit der gesetzlichen Grundlagen und der im Spiele stehenden Interessen verbieten — wie bereits erwähnt — ein derart schematisches Vorgehen.

Die sinngemäße Interpretation von Art. 11, Abs. 1, AHVG führt nun nach der konstanten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts zum Schluß, daß diese Norm eine Ausnahme von gesetzlichen Grundregeln darstellt, die nur Fällen außerordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist. An die Voraussetzung der «Unzumutbarkeit» sind demnach innerhalb der Grenzen des Wortsinns strenge Anforderungen zu stellen, nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherten und ihrer Angehörigen.

2. Der Pflichtige gab an, die Bruttoeinnahmen aus der allgemeinen Anwaltspraxis hätten 1947 bis 1950 kaum Fr. 7000 oder noch weniger betragen. Für die Wehrsteuer, VII. Periode, ist der Pflichtige noch nicht veranlagt worden. Hingegen liegt seine Steuererklärung vor. Danach setzt sich sein Einkommen zusammen, aus a) Einkünften aus der allgemeinen Anwaltspraxis, die er selbst für 1951 auf Fr. 8000 und für 1952 auf Fr. 9000 beziffert, b) einer festen Entschädigung von einer A.G. mit je Fr. 4500 im Jahr und c) einer Entschädigung als Mitglied eines kantonalen Gerichts im Betrage von Fr. 509 (1951) und Fr. 313 (1952).

237

Anhand dieser Angaben des Pflichtigen steht fest, daß sich die Einkommensverhältnisse nicht verschlechtert, sondern verbessert haben. Der Beitragspflichtige gibt immerhin zu, über ein variables Einkommen aus der Anwaltspraxis von Fr. 8000 bis Fr. 9000 und außerdem noch über eine jährliche feste Einnahme von Fr. 4500 zu verfügen, wobei das Argument der Ausgleichskasse, erfahrungsgemäß müsse mit einer Höherschätzung durch die Steuerkommission gerechnet werden, nicht weiter verfolgt zu werden braucht. Selbst wenn noch gewisse Berufsauslagen in Abzug kommen, so werden doch keine außergewöhnlichen Aufwendungen geltend gemacht. Zwar kann im Hinblick auf die in der Steuerdeklaration angegebenen Guthaben und Wertschriften von Fr. 2638 und Schulden von Fr. 4500 nicht gesagt werden, die wirtschaftliche Lage des Berufungsbeklagten, der für Ehefrau und einen 17jährigen Sohn (kaufmännischer Lehrling) zu sorgen hat, sei nicht etwa eine gespannte. Doch ist sie nicht derart kritisch,. daß die Entrichtung des gesetzlichen AHV-Beitrags für ihn im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung eine untragbare Belastung bedeutete, d.h. daß sie ihn eines Teils der für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen Mittel entblößte. Infolgedessen ist die Berufung der kantonalen Ausgleichskasse zu schützen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.M., vom 17. März 1954, H 343/53.)

238

VON

MONAT Im Mai 1954 haben die von den Ausgleichskassen mit der

Zentralen Ausgleichsstelle abgerechneten AHV - Beiträge ZU der Versicherten und der Arbeitgeber die 3 Milliarden-MONAT grenze überschritten. Im gleichen Zeitpunkt erreichte die

Summe der bisher ausbezahlten AHV-Renten 1,25 Milliarden Franken.

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Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen tagte am 21. und 22. Juni 1954 in Arbon unter dem Vorsitz des zum Tagespräsidenten gewählten F. Tschui, Schaffhausen. Behandelt wurden u. a. Fragen betreffend die Verwaltungskosten, die Behandlung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen, der Anspruch verheirateter Frauen auf einfache Altersrente, die Verjährung und die Arbeitgeberkontrolle.

Durch das schweizerisch-italienische Abkommen vom 17. Oktober 1951 ist bekanntlich die Kürzung der AHV-Renten um ein Drittel gemäß AHVG Art. 40 gegenüber Rentenbezügern italienischer Staatsangehörigkeit aufgehoben worden, und zwar ab 1. Januar 1951. Da die Ratifikation dieses Abkommens erst Ende 1953 erfolgte, mußten die bisher nicht ausbezahlten Rentendrittel für zwei Jahre nachbezahlt werden, was in den ersten 6 Monaten 1954 geschehen ist. Bei dieser Gelegenheit wurden an rund 3700 Rentenbezüger italienischer Nationalität insgesamt fast 2,5 Millionen Franken nachbezahlt, sodaß jeder Rentenbezüger durchschnittlich eine Nachzahlung von 676 Franken erhielt.

Dürfen die Kosten der Arbeitgeberkontrollen dem Arbeitgeber auferlegt werden?

Es gibt Arbeitgeber, die den Revisionsstellen die gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen unnötig erschweren. Z.B. ist zur Zeit, wo sich die Revisionsstelle beim Arbeitgeber einfindet, die verantwortliche Auskunftsperson abwesend, obwohl die Kontrolle dem Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt worden ist. Oder es fehlen die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen, trotzdem der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert wurde, diese für die Kontrolle bereit

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zu halten. Bei andern Arbeitgebern findet die Revisionsstelle nachlässig erstellte Abrechnungen oder eine mangelhafte Buchhaltung vor, so daß sie das Mehrfache der Zeit für eine Kontrolle unter ordentlichen Verhältnissen aufwenden muß. In solchen und ähnlichen Fällen stellt sich die Frage, ob die durch den Arbeitgeber leichtsinnig oder mutwillig verursachten Mehrkosten, diesem überbunden werden können. Aus den beim BSV eingegangenen Arbeitgeberkontrollberichten geht hervor, daß sich verschiedene Ausgleichskassen für befugt halten, die Arbeitgeber mit Kontrollkosten zu belasten.

Die richtige Beantwortung der gestellten Frage setzt eine klare Begriffsbestimmung voraus. Wenn die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die Kosten der Arbeitgeberkontrolle auferlegt, belastet sie ihn juristisch gesprochen mit einer öffentlichen Abgabe. Diese Erkenntnis ist deshalb außerordentlich wichtig, weil nach rechtsstaatlicher Auffassung, wie sie für die schweizerische Rechtsordnung maßgebend ist, eine öffentliche Abgabe nur erhoben werden darf, wenn und soweit sie auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.

Auf die vorliegende Frage zugeschnitten heißt das: Die Ausgleichskasse ist nur befugt, dem Arbeitgeber die Kosten der Arbeitgeberkontrolle aufzuerlegen, wenn und soweit sie sich dazu auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. Weder das AHVG noch die dazu gehörende Vollzugsverordnung enthalten eine diesbezügliche Vorschrift. Gemäß AHVG Art. 69, Abs. 1, haben die Arbeitgeber zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen besondere Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Aus diesen Beiträgen sind auch die Kosten der Arbeitgeberkontrollen zu decken. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Absatz 3 der zitierten Bestimmung, die vorschreibt, daß die Verwaltungskostenbeiträge «ausschließlich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten» zu verwenden sind. Sie findet sich ferner bestätigt in AHVV Art. 170, Abs. 2, der bestimmt, daß die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen gelten. Die Ausgleichskassen dürfen somit die aus der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle entstehenden Kosten nicht direkt dem Arbeitgeber auferlegen, wie es ihnen im allgemeinen auch nicht gestattet ist, sich für die Ausführung der übrigen Aufgaben entschädigen zu lassen.

Ausnahmen sieht die Vollzugsverordnung nur vor: für Mahnungen und Veranlagungsverfügungen (AHVV Art. 37, Abs. 2, Art. 38, Abs. 3

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und 205), für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise (AHVV Art. 134, Abs. 3) und in bestimmten Fällen für IBK-Auszüge (AHVV Art. 141, Abs. 1). In diesem Sinne hat sich auch das Kantonsgericht Waadt als Rekursinstanz für die AHV in einem Urteil ausgesprochen, das auf Seite 263 dieser Nummer der ZAK publiziert ist.

Obwohl die Ausgleichskassen die Kosten der Kontrollen an Ort und Stelle nur im Zusammenhang mit einer Veranlagungsverfügung gemäß AHVV Art. 38 dem Arbeitgeber überbinden können, stehen sie gegenüber leichtsinnig und mutwillig verursachten Kosten bei ordentlichen Arbeitgeberkontrollen nicht machtlos da. Sie können gemäß VV Art. 205 Mahngebühren erheben und gemäß AHVG Art. 91 Ordnungsbußen ausfällen. Wenn z. B. ein Arbeitgeber entgegen der rechtzeitigen Aufforderung der Ausgleichskasse nicht dafür sorgt, daß er im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle im Besitze der Bücher und Belege ist, verletzt er die Auskunftspflicht gemäß AHVV Art. 209, Abs. 1. Muß die Revisionsstelle deswegen die Kontrolle verschieben, so hat die Ausgleichskasse den Arbeitgeber unter Erhebung einer Mahngebühr schriftlich zu mahnen. Nützt auch diese Mahnung nichts, so ist dem Arbeitgeber eine Ordnungsbuße aufzuerlegen. Arbeitgeber, die nicht nur die Auskunftspflicht verletzen, sondern unwahre Auskünfte erteilen, die Auskunft geradezu verweigern oder sich sogar der Kontrolle widersetzen oder diese auf andere Weise verunmöglichen, machen sich gemäß AHVG Art. 88, Alinea 1 und 2, einer strafbaren Handlung schuldig, die gemäß AHVV Art. 208 durch die Ausgleichskasse der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen ist. Die Strafanzeige bringt der Ausgleichskasse allerdings keine Kostendeckung, sondern sehr oft sogar zusätzliche Kosten. Ein Strafurteil bewirkt jedoch in der Regel, daß künftige Kontrollen unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden können.

Die erwähnten Maßnahmen genügen allerdings nicht immer. Oft bleiben Kontrollkosten, die der Arbeitgeber bei gutem Willen hätte vermeiden können, an der Ausgleichskasse hängen. Wenn sich dies auf die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber auswirkt, entsteht der unbefriedigende Zustand, daß gewissenhafte Arbeitgeber an Kosten beitragen müssen, welche nachlässige Arbeitgeber fahrlässig oder mutwillig verursacht haben. Es wurde daher schon vorgeschlagen, es sei die gesetzliche Handhabe dafür zu schaffen, daß Versicherte und Abrechnungspflichtige, die ihre Pflichten absichtlich oder fahrlässig mißachten, von der Ausgleichskasse mit den durch Saumseligkeit oder Nachlässigkeit entstandenen Kosten belegt werden können. Der Ausschuß für Verwal-

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tungskostenfragen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission diskutierte seinerzeit diesen Vorschlag, kam aber mit dem BSV zum Schluß, daß er sich nicht verwirklichen läßt. Denn jede Bestimmung dieser Art würde dem freien Ermessen der Kassenorgane zu großen Spielraum geben. Die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt, und die Schätzung der entstandenen Kosten sind zu sehr von subjektiven Momenten abhängig. Finanzielle Verpflichtungen der Bürger sollten aber im öffentlichen Recht klar umschrieben werden. Eine weitere Schwierigkeit sah man darin, daß die vorgeschlagene Regelung auch für die Arbeitnehmer und Rentner hätte getroffen werden müssen, die den Kassen ebenfalls durch pflichtwidriges Verhalten sehr oft ausserordentliche Kosten verursachen. Man denke nur an die Arbeitnehmer, die den Versicherungsausweis nicht rechtzeitig einreichen, wodurch den Ausgleichskassen viele Schreibarbeiten entstehen. Zu Ende gedacht käme man so zu einem «Entgeltsystem», das nicht einmal in der allgemeinen Verwaltung üblich ist und daher in der Sozialversicherung unmöglich angewandt werden kann.

Aus diesen Gründen wurde bisher auf eine Gesetzesrevision verzichtet.

Gilt die Schweigepflicht des AHVG auch für die kantonalen Strafgerichte?

H.W., geboren am 19. Juli 1886, reichte am 15. Januar 1952 bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Rentengesuch ein. Bei der Prüfung dieses Gesuches stellte die Ausgleichskasse fest, daß W., der als Buchhalter tätig war, für einen auffallend hohen Betrag in Beitragsmarken abgerechnet hatte. Ferner zeigte sich, daß die Angaben., die W. bei der Rentenanmeldung über sein in den letzten Jahren erzieltes Einkommen gemacht hatte, nicht mit den entsprechenden Angaben in seiner Steuererklärung übereinstimmten. Die Ausgleichskasse vermutete daher, W. habe durch unwahre Angaben eine höhere als die ihm zustehende Rente zu erwirken versucht (AHVG Art. 87, Abs. 1), weshalb sie Strafanzeige einreichte. Das Strafverfahren mußte in der Folge eingestellt werden, weil eine strafbare Widerhandlung gegen das AHVG nicht nachweisbar war. Gestützt auf das kantonale Steuergesetz verfügte jedoch die Strafbehörde die Aktenüberweisung an die Steuerbehörden. W. erblickte darin eine Verletzung des Schweigegebots von AHVG Art. 50 und rekurrierte

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nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges an das Bundesgericht. W. machte hiebei u.a. geltend, die Ausgleichskasse habe durch Einreichung einer Strafanzeige die auch gegenüber Steuerbehörden bestehende Schweigepflicht umgangen; soweit das kantonale Steuergesetz eine Auskunftspflicht der Gerichte an die Steuerbehörden vorschreibe, widerspreche es AHVG Art. 50.

Der zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat durchgeführte Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage führte zur übereinstimmenden Feststellung, der Bundesrat sei zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, soweit darin eine Verletzung des AHV-Gesetzes und mittelbar auch eine Verletzung des Grundsatzes vom Vorrang des Bundesrechtes vor dem kantonalen Recht geltend gemacht wird.

Aus dem Entscheid des Bundesrates vom 20. November 1953: Die in Frage stehende Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes lautet:

«Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.»

Demgegenüber bestimmt AHVG Art. 50:

«Die Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.»

Diese Bestimmung befindet sich im 4. Abschnitt unter dem Titel «Die Organisation» und im Unterabschnitt «A. Allgemeines». Der 4. Abschnitt zerfällt in die weiteren Unterabschnitte «B. Die Arbeitgeber», «C. Die Ausgleichskassen», «D. Die zentrale Ausgleichsstelle» und «E. Die Aufsicht des Bundes». Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden werden nicht im 4., sondern im 7. Abschnitt (Art. 90) behandelt. Der erwähnte Art. 50 AHVG folgt unmittelbar auf eine Bestimmung (Art. 49) folgenden Wortlauts:

«Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anerkannte Versicherungseinrichtungen, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.»

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Die vom Rekurrenten vertretene Auffassung, die in AHVG Art. 50 statuierte Schweigepflicht bestehe auch gegenüber den Steuerbehörden, entspricht der herrschenden Praxis und sie steht offenbar mit dem Willen des Gesetzes im Einklang. Fraglich ist jedoch, ob die mit der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz betrauten kantonalen Strafbehörden zu denjenigen gehören, die durch Art. 50 zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Das hängt von der Frage ab, ob die Funktionen der Strafbehörden als «Durchführung» der AHV, als «Beaufsichtigung» oder als «Kontrolle der Durchführung» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sind.

Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des Art. 50 geht eindeutig hervor, daß nach der Meinung des Gesetzes die Tätigkeit der Strafbehörden nicht darunter fallen soll. Die Frage, wer mit der Durchführung der AHV betraut ist, wird durch Art. 49 beantwortet. Dieser Artikel erwähnt lediglich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die anerkannten Versicherungseinrichtungen, die Verbandsausgleichskassen, die kantonalen Ausgleichskassen, die Ausgleichskassen des Bundes und die zentrale Ausgleichsstelle, jedoch nicht auch die Organe der Strafverfolgung. Verpflichtet der Art. 50 unmittelbar im Anschluß daran die mit der Durchführung betrauten Stellen zur Verschwiegenheit, dann sind zweifellos die in Art. 49 erwähnten Funktionäre gemeint. Betrachtet dieser Artikel die Funktionen, die den darin erwähnten Stellen zugewiesen werden, als «Durchführung» der AHV, dann kann das gleiche Wort «Durchführung» in Art. 50 nicht etwas anderes zum Ausdruck bringen wollen. Das Strafverfahren ist nach der Meinung des Gesetzes nicht als Durchführung der AHV und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sind nicht als mit der Durchführung der AHV betraute Personen im Sinne des Art. 50 zu betrachten.

Die Strafbehörden können aber auch nicht zu den Behörden gezählt werden, denen die Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung obliegt. Hier ist offensichtlich die Ueberwachung der Verwaltungsfunktionen gemeint, die von den in Art. 49 erwähnten Stellen im Rahmen der Durchführung der AHV auszuüben sind.

Die Auffassung, daß nach der Meinung des Gesetzes die kantonalen Strafbehörden nicht unter das Schweigegebot des Art. 50 fallen, wird durch die systematische Stellung dieses Artikels im Abschnitt «Die Organisation» und im Unterabschnitt «Allgemeines» bestätigt. Der Unterabschnitt «Allgemeines» faßt logischerweise alle und nur diejenigen Bestimmungen zusammen, welche für die im Abschnitt «Organisation» erwähnten Stellen gemeinsam gelten sollen.

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Im Falle einer Gesetzesrevision könnte man sich allerdings fragen, ob es nicht sachlich richtig wäre, den kantonalen Strafbehörden eine Schweigepflicht wenigstens im Falle der Einstellung der Untersuchung aufzuerlegen.

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist aber auf das jetzt geltende AHV-Gesetz abzustellen. Sein Art. 50 begründet nach dem klaren Willen des Gesetzes für die kantonalen Strafbehörden keine Schweigepflicht. Die in Frage stehende Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes witleirspricht dem AHV-Gesetz nicht. Fis besteht daher kein Grund, den in Anwendung dieser Bestimmung gefällten Entscheid aufzuheben.

Eine Gefahr, die mit der Verwaltung der AHV- betrauten Funktionäre könnten die ihnen obliegende Schweigepflicht gegenüber den Steuerbehörden durch die Erstattung von Strafanzeigen umgehen, besteht nach der Auffassung des Bundesrates nicht. Die Annahme des Rekurrenten, die für ihn zuständige Ausgleichskasse befolge eine solche Praxis, hat sich als unrichtig erwiesen. Die Anzeige gegen den Rekurrenten war die erste und bisher einzige dieser Art. Anhaltspunkte dafür, daß die genannte Amtsstelle im vorliegenden Fall eine Umgehung der Schweigepflicht beabsichtigte, bestehen nicht. Der Verdacht, der Rekurrent habe eine Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 1, begangen, war nach den Umständen nicht von der Hand zu weisen. Der Sachverhalt war undurchsichtig und mußte näher abgeklärt werden. Es ist auch nicht anzuneh: men, daß die AHV-Behörden in Zukunft dazu übergehen könnten, zum Zwecke der Orientierung der Steuerbehörden Strafanzeigen wegen Verletzung des AHV-Gesetzes zu erstatten. Ein solches Vorgehen wäre unzulässig; die fraglichen Funktionäre würden sich einer Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 4, schuldig machen.

Die rechtliche Bedeutung von Falscheintragungen in der Buchhaltung

Bei den Arbeitgeberkontrollen ist schon festgestellt worden, daß ein Betrieb absichtlich falsche Eintragungen und bewußte Auslassungen in seiner Buchhaltung machte, um sich der AHV-Beitragspflicht zu entziehen. Obwohl solche Fälle glücklicherweise sehr selten sind, dürfte in diesem Zusammenhang der Bundesgerichtsentscheid vom 30. Oktober 1953 i.Sa. Klaus (BGE 79 IV 162) für die Ausgleichskassen und Revisionsstel-

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len von Interesse sein. Der Kassationshof führt darin aus, daß die kaufmännische Buchhaltung (Art. 957, 963 OR) und ihre Bestandteile Urkunden sind und daß derjenige, der durch unwahre Eintragungen oder pflichtwidrige Auslassungen rechtserhebliche Tatsachen vortäuscht oder unterdrückt, eine Falschbeurkundung begeht.

Aus den Erwägungen sei festgehalten:

«Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt nicht in jeder unwahren Niederschrift eine Falschbeurkundung im Sinne des Art. 251, Ziff. 1, Abs. 2, StGB. Eine solche setzt außer der rechtlichen Erheblichkeit des vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, daß die Schrift bestimmt oder geeignet sei, diesen zu beweisen. Der kaufmännischen Buchhaltung im Sinne des Art. 957 OR und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt sich aus Art. 957 OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, daß die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können, ferner aus Art. 963 OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern Verpflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, zur Vorlegung seiner Geschäftsbücher angehalten werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweisführung als notwendig erachtet. Diese objektive, kraft Gesetzes bestehende Bestimmung zum Beweise genügt, die Buchhaltung zur Urkunde und ihre wahrheitswidrige Führung zur Falschbeurkundung zu machen; . . . . Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Eintragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Bestandteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, daß der Geschäftsinhaber sie ordnungsgemäß führe, also insbesondere die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen, zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht, namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unterdrückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.

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Ehefrau und Übergangsrente

Durch die zweite Revision des AHVG ist die Rentenberechtigung der Ehefrauen nicht unwesentlich erweitert worden. Während AHVG Art. 21, Abs. 1, 2. Satz in seiner ursprünglichen Fassung den Ehefrauen nicht rentenberechtigter Männer die ordentliche einfache Altersrente nur unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen jährlichen Beitragsleistung von Fr. 12.— während der Ehe zubilligte, läßt die revidierte Bestimmung diese Sondervoraussetzung fallen und räumt den Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente allen jenen Ehefrauen ein, deren Ehemann kein Anrecht auf ordentliche Rente hat und die selbst vor oder während der Ehe die erforderlichen Beiträge geleistet haben. Nach wie vor spricht das Gesetz indes nur vom ordentlichen Rentenanspruch der Ehefrauen; die Frage, ob den Ehefrauen, die keine Beiträge geleistet haben, nicht unter Umständen auch eine Uebergangsrente zustehen solle, ist zwar bei der Vorbereitung der Gesetzesrevision erörtert worden; doch wurde von einer dahingehenden Regelung abgesehen (vgl. ZAK 1953, S. 397). Das Eidg. Versicherungsgericht ist nun aber in einem grundlegenden Entscheid, den wir auf S. 264 dieser Nummer publizieren, über den Wortlaut des Gesetzes hinausgegangen und hat den Ehefrauen nicht rentenberechtigter Mäimer grundsätzlich auch das Recht auf Uebergangsrente zuerkannt. Mit Kreisschreiben vom 18. Juni 1954 hat das Bundesamt für Sozialversicherung den Ausgleichskassen Kenntnis von der neuen Rechtsprechung gegeben und Instruktionen für deren allgemeine Anwendung erteilt.

Die Uebergangsrente wird zur Hauptsache zwei Kategorien von Ehefrauen zukommen: den rückgebürgerten Ehefrauen von Ausländern und den Ehefrauen mit jüngerem Ehemann.

Die schweizerische Ehefrau eines Ausländers, die keine Beiträge geleistet hat, besaß bisher bekanntlich keinen eigenen Rentenanspruch (vgl. ZAK 1953, S. 131). Dies konnte sich hart auswirken, wenn auch der ausländische Ehemann vom Rentenbezug ausgeschlossen war, So blieb beispielsweise einer in ärmlichen Verhältnissen lebenden 75-jährigen schweizerischen Ehefrau eines 78-jährigen Italieners die Uebergangsrente versagt und auch einer 72-jährigen Schweizerin, deren deutscher Ehemann getrennt von ihr in Deutschland lebte, konnte zu Lebzeiten des Mannes keine AHV-Leistung gewährt werden. Solche Frauen werden nun auf Grund der neuen Rechtsprechung die einfache Uebergangsrente beanspruchen können.

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Ehefrauen, deren Mann jünger ist und die selbst keine. Beiträge geledstet haben, konnten bisher nach vollendetem 65. Altersjahr keine eigene Rente beanspruchen; erst wenn der Mann dieses Alter zurückgelegt hatte, wurden sie durch ihn einer AHV-Rente teilhaftig. Solche Frauen haben oft, aber nicht immer mit Erfolg (vgl. das Urteil auf S. 267) versucht, Beiträge zu zahlen. Nach der neuen Rechtsprechung können sie nun im Bedarfsfalle eine einfache Uebergangs-Altersrente beanspruchen. Da jedoch für die Berechnung dieser Rente in der Regel auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen ist, werden praktisch nur Frauen, deren jüngerer Mann kein ausreichendes Einkommen erzielt, in den Genuß dieser Rente gelangen. Aber gerade in diesen Fällen, z. B. bei Frauen mit arbeitsunfähigem oder vorzeitig pensioniertem Ehemann, ist die Rente von besonderem sozialen Wert.

Neben den beiden erwähnten Hauptkategorien werden auch noch einige zahlenmäßig unbedeutende Gruppen von Ehefrauen die einfache Uebergangs-Altersrente beziehen können. So beispielsweise die vor dem 1. Juli 1883 geborenen und in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen, deren schweizerischer Ehemann im Ausland lebt, ferner Französinnen oder Belgierinnen, ohne Anspruch auf ordentliche Rente, sofern sie die erforderliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz nachweisen können und ihr Ehemann entweder jünger ist oder im Ausland lebt oder Angehöriger eines Drittstaates ist.

Die Berechnung der einfachen Uebergangs-Altersrente für eine Ehefrau dürfte keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Die den Ausgleichskassen bekannten Regeln für die Berechnung der einfachen Altersrente eines Ehemannes (AHVV Art. 62) können analog angewendet werden. Einzig bei den getrennt lebenden Frauen ist zu beachten, daß nicht nur Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann tatsächlich leistet, sondern auch solche, zu deren Leistung er mit Rücksicht auf seine finanzielle Lage herangezogen werden könnte, zum Einkommen der Frau zu rechnen sind.

Da die einfache Uebergangsrente den Ehefrauen frühestens ab 1. Ja-

nuar 1954 gewährt werden kann, wird bei der «Eintrittsgeneration» auf das Einkommen des Jahres 1953 und auf den Vermögensstand am 1. Januar 1954 abzustellen sein.

Die Ausrichtung von Uebergangsrenten an Ehefrauen hat die Gefahr der Doppelzahlung, d. h. der gleichzeitigen Zahlung einer ordentlichen Rente, etwas erhöht. Die Ausgleichskassen werden daher jeweils abklären

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müssen, ob die Ehefrau nicht Beiträge geleistet hat; bei Ehefrauen mit jüngerem Mann werden sie auf die Meldung des Todes des Ehemannes hin die Zahlung der Uebergangsrente, die nun durch die ordentliche Rente ersetzt wird, einstellen; ferner werden sie sich in diesen Fällen das Datum der Entstehung der ordentlichen Ehepaar-Altersrente vormerken müssen.

Die finanzielle Belastung aus der Gewährung von Uebergangsrenten an Ehefrauen fällt innerhalb der Gesamtaufwendungen der AHV nicht ins Gewicht. Der Bestand der berechtigten Ehefrauen ist nicht sehr bedeutend und wird in 30 bis 40 Jahren fast gänzlich verschwinden.

Familienzulagen im Kanton Obwalden

Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden hatten in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1952 einen neuen Art. 10bis der kantonalen Verfassung angenommen, wonach der Staat zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt ist und den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären kann. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Volk des Kantons Obwalden ein Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer erlassen, das in der Volksabstimmung vom 9. Mai 1954 mit 2376 gegen 1208 Stimmen angenommen wurde.

Das Gesetz weicht in bezug auf den Aufbau von den übrigen Gesetzen etwas ab. Es regelt in einem ersten Abschnitt die Familienzulagen. Anspruch auf Familienzulagen haben Personen, die bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Entgelt Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten. Wer in der AHV als Arbeitnehmer gilt, ist als solcher im allgemeinen auch in bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Einige Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Art. 6, Abs. 3, des Gesetzes. Danach sind die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und des weiblichen Hauspersonals von der Beitragspflicht und damit auch von der Beitrittspflicht an die Familienausgleichskasse ausgenommen, sodaß deren Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Familienzulagen nach Maßgabe des kantonalen Gesetzes haben. Das Personal der erwähnten Betriebe steht auf Grund der entsprechenden Besoldungsordnungen und die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 im Genusse von Familienzulagen. Das Hausdienstpersonal ist in der

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Regel unverheiratet und kommt daher nicht in die Lage, Kinderzulagen zu beanspruchen. Ihren Arbeitgebern kann deshalb kaum zugemutet werden, Beiträge für dieses Personal zu entrichten.

Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind, das das

15. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 18 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist und 20 Jahre, wenn es infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Der Kreis der zulageberechtigten Kinder ist in gleicher Weise umschrieben wie im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern.

In einem zweiten Abschnitt wird die Beitrags- und die Beitrittspflicht der Arbeitgeber umschrieben. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber gedeckt, die am Leistungslohn des Arbeitnehmers nicht angerechnet werden dürfen. Als beitragspflichtige Arbeitgeber gelten sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Beitragspflichtig sind nicht nur Arbeitgeber, die im Kanton Obwalden Arbeitnehmer beschäftigen und hier einen Geschäftssitz haben, sondern auch jene, die nur eine Betriebsstätte unterhalten, d. h. eine dauernde Geschäftseinrichtung, in der von Arbeitnehmern eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Zweigniederlassungen, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen).

Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages ist in den Statuten der Familienausgleichskassen festzusetzen, wobei auch dessen Bemessung und Erhebung zu ordnen ist. Für den Beitrag an die kantonale Kasse ist ein Höchstansatz von 1% vorgesehen. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und Arbeitgeber, die weibliches Hausdienstpersonal beschäftigen.

Eim dritter Abschnitt enthält die notwendigen organisatorischen Bestimmungen. Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten der Arbeitnehmer wird den bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Familienausgleichskassen übertragen. Dabei werden die privaten Kassen in den Vordergrund gestellt. Der kantonalen Kasse, deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse obliegt, haben nur jene Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angeschlossen sind. Private Kassen können die Berufsverbände und zwischenberuflichen Verbände errichten. Sie werden nur anerkannt, wenn sie mindestens 100 Arbeitnehmer umfassen, die gesetzliche Mindestzulage ausrichten und für

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eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten. Durch die Aufstellung eines Quorums soll die Gründung von Zwergkassen, die nicht die notwendige finanzielle Tragkraft haben, ausgeschlossen werden.

Zahlreiche Verbandsausgleichskassen der AHV führen die Geschäfte der Familienausgleichskasse für ihre Mitglieder durch, die in Kantonen mit einer Familienzulageordnung domiziliert sind. Dies hat den Vorteil, daß die Arbeitgeber nur mit einer Kasse sowohl für die AHV als auch für die Familienzulagen abrechnen müssen, wodurch administrative Umtriebe vermieden werden. Das Gesetz will nun die gemeinsame Verwaltung beider Sozialwerke dadurch fördern, daß Verbandsausgleichskassen der AHV auch dann als private Kassen anerkannt werden, wenn sie weniger als 100 Arbeitnehmer umfassen. Erforderlich ist einzig, daß sie die gesetzlichen Mindestzulagen ausrichten.

Nach dem Vorbilde der Gesetze der Kantone Luzern und St. Gallen können die Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch freie Uebereinkunft paritätische Familienausgleichskassen gründen. Die Beiträge der Arbeitnehmer sind aber ausschließlich zur Ergänzung der gesetzlichen Mindestleistungen zu verwenden.

Das Gesetz begrenzt den Beitrag der der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 1% der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme. Da es fraglich ist, ob dieser Beitrag ausreicht, um die Kinderzulagen von 10 Franken im Monat für das dritte und die folgenden Kinder zu finanzieren, sieht das Gesetz eine Defizitgarantie des Kantons und der Gemeinden vor. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen der kantonalen Ausgleichskasse werden zu drei Fünfteln vom Staate und zu je einem Fünftel von den Einwohner- und Bürgergemeinden getragen. Dabei werden die Anteile der Gemeinden auf Grund der Wohnbevölkerung berechnet.

Im vierten Abschnitt (Rechtspflege und Strafbestimmungen) wird die Bestellung einer Aufsichtskommission vorgesehen, die aus einem Präsidenten und je drei von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern besteht. Sie ist beratendes Organ des Regierungsrates und entscheidet endgültig Streitigkeiten zwischen den Kassen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.

Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.