Jahrgang 1960

ZAK 1960 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1960 · Deutsch

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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

JAHRGANG 1960

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

. S Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff.

BB1 Bundesblatt

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BRB Bundesratsbeschluß

BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

EDMZ Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an

Wehrpflichtige

EOV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsaus-

fallentschädigungen an Wehrpflichtige

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichtes

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche

Arbeitnehmer und Bcrgbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familien-

zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern

G AV Gesamtarbeitsvertrag

IBK Individuelles Beitragskonto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen

gegen Krankheit und Unfall

PTT Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und

Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SUVA Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

VFV Verordnung über die freiwillige AHV

WStB Bundesratsbeschlufi über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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Abonnements-Erneuerung für 1960

Werter Abonnent,

Denjenigen Abonnenten, die unserer Einladung in der Zeitschrift Nr. 12 zur Bezahlung des Abonnementsbetrages 1960 auf das Postcheckkonto 111/520 «Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern» nicht Folge geleistet haben, möchten wir zur Kenntnis bringen, daß wir in den nächsten Tagen den Betrag von Fr. 13.— zuzüglich Spesen per Nachnahme erheben werden.

Diese Mitteilung betrifft jene Empfänger nicht, deren Abonnement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird.

Die Administration

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

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Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60

Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 16. Januar 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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VON Die Kommission für Durchführungsfragen der Erwerbs-MONAT ersatzordnung trat am 18. Dezember 1959 unter dem Vor-

ZU sitz von Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung MONAT ZU einer Sitzung zusammen und hat den Entwurf der neu

bearbeiteten Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung durchberaten.

Am 1. Januar 1960 ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in Kraft getreten. Da die Vollzugsverordnung, zu der noch die Kantone und Verbände Stellung nehmen müssen, erst später ergehen kann, hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Dezember 1959 eine Verfügung über die Einführung der Invalidenversicherung erlassen, die vor allem das Verfahren für die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen regelt. Der Wortlaut der Verfügung ist in diesem Heft auf Seite 7 wiedergegeben.

Ebenfalls am 1. Januar 1960 ist das Bundesgesetz vom 6. März 1959 über die Aenderung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige wirksam geworden. Im Zusammenhang mit dieser Revision hat der Bundesrat am 24. Dezember 1959 eine neue Vollzugsverordnung erlassen, welche diejenige vom 26. Dezember 1952 ersetzt.

Ferner hat das Bundesgesetz über die AHV mit Wirkung ab 1. Januar 1960 einige Aenderungen erfahren, einerseits durch ein Gesetz vom 19. Juni 1959 über die Einführung der Pro-rata-Renten, anderseits durch verschiedene Aenderungsbestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.

Die Oeffentlichkeit ist über das Inkrafttreten der Invalidenversicherung und über die Aenderung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige durch eine Radiosendung vom 19. Dezember 1959 über den Landessender Beromünster orientiert worden. Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beantwortete bei diesem Anlaß verschiedene aktuelle Fragen. Auf Seite 2 findet sich eine schriftliche Wiedergabe der Sendung.

JANUAR 19601

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Die Invalidenversicherung tritt in Kraft

Radiosendung vom 19. Dezember 1959

Im Rahmen der Sendung «Mensch und Arbeit» vom 19. Dezember 1959 beantwortete Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung unter anderem einige aktuelle Fragen über die Invalidenversicherung. Im folgenden sei der Inhalt dieser Diskussionen wiedergegeben.

Frage 1

Auf den 1. Januar 1960 tritt das nach der AHV bedeutendste schweizerische Sozialwerk, die Invalidenversicherung in Kraft.

Der Zeitraum, der zur Verfügung steht, um mit der ordnungsmäßigen Durchführung der Versicherung zu beginnen, ist offenbar sehr knapp. Besteht da nicht die Gefahr, daß unter diesen Umständen im Anfang Unzulänglichkeiten auftreten können?

Antwort

Dieses Problem hat sich tatsächlich gestellt. Es sind daher schon frühzeitig die notwendigen Vorbereitungen getroffen worden, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Ein Teil des erforderlichen Verwaltungsapparates, der an der Durchführung der Versicherung mitwirken muß, ist jedoch schon heute vorhanden und muß nur noch in die IV eingebaut werden: So die AHV-Ausgleichskassen, aber auch die Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen für Invalide (sogenannte Regionalstellen).

Der Bundesrat hat einige organisatorische Bestimmungen des Gesetzes schon auf den 15. Oktober 1959 in Kraft gesetzt und außerdem die Kantone verpflichtet, rechtzeitig ihre für die Durchführung der Invalidenversicherung so wichtigen TV-Kommissionen bereitzustellen. Damit werden alle Stellen der Versicherung ab 1. Januar 1960 bereitstehen und die Anmeldungen der Versicherten behandeln können.

Frage 2

Es sind vorhin verschiedene Stellen genannt worden. Welche Aufgaben haben diese zu erfüllen? In welchem Verhältnis stehen sie etwa zu den heute vorhandenen verschiedenen Organisationen, die schon bisher im Dienste der Invalidenversicherung tätig waren?

Antwort

Als eigentliche Verwaltungsstellen der Versicherung sind tätig:

die Invalidenversicherungs-Kommissionen

die Regionalstellen und

die AHV-Ausgleichskassen.

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Jeder Kanton hat als neues Organ eine Invalicienversicherungs-Kornmission zu errichten, die aus 5 Mitgliedern zusammengesetzt ist. Diesen Kommissionen obliegt vor allem, die im Einzelfall zu treffenden Eingliederungsmaßnahmen zu bestimmen oder den für die Rente maßgebenden Grad der Invalidität des einzelnen Versicherten festzusetzen.

Den Regionalstellen ist die spezielle Aufgabe übertragen, die berufliche Eingliederung der Invaliden in das Erwerbsleben durchzuführen,

d. h. den Versicherten beruflich zu beraten und ihm Arbeits-, Ausbildungs- und Umschulungsplätze zu vermitteln. Für die ganze Schweiz werden 10 Regionalstellen tätig sein.

Diese Regionalstellen werden nicht alle Maßnahmen direkt erledigen können, sie werden vielmehr in einer großen Zahl von Fällen auf die Dienste der bestehenden öffentlichen und privaten Organisationen und Institutionen angewiesen sein, die sich schon bisher mit der Invalidenhilfe und -fürsorge befaßt haben, wie die Pro Infirmis und die Spezialfürsorgestellen für Tuberkulöse, Blinde, Taubstumme usw., sowie die bestehenden Eingliederungsstätten, wie z. B. die Milchsuppe in Basel.

Von wesentlicher Bedeutung für die Plazierung Invalider wird auch die Mitwirkung der Arbeitgeber sein.

Die 105 AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen, deren Organi-

sation ja gut funktioniert, haben namentlich die Versicherungsleistungen zuzusprechen und Renten, Hilflosenentschädigungen sowie Taggelder auszuzahlen. Sie ziehen auch die TV-Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen ein.

Frage 3

Offenbar bestehen nach dem Gesagten ganz verschiedene Arten von Versicherungsleistungen. Welche Leistungen erbringt die Versicherung und worin liegt deren wesentlicher Unterschied?

Antwort

Zur Hauptsache sind drei Gruppen von Versicherungsleistungen zu unterscheiden, nämlich:

-die Leistungen für die Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben, -die Renten sowie

-allgemeine Hilf s- und Fürsorgemaßnahmen.

Im Vordergrund stehen dabei nicht Rentenleistungen, sondern die Eingliederungsmaßnahmen, entsprechend der Zielsetzung der Versicherung, dem Invaliden wieder zu ermöglichen, am Erwerbsleben teilzunehmen, ihn damit in die Lage zu versetzen, voll oder doch teilweise selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nur dort, wo das Ziel der Einglie-

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derung nicht oder nicht in hinreichendem Maße erreicht werden kann, wird eine Rente gewährt.

Neben diesen Leistungen entrichtet die Invalidenversicherung an die Organisationen und Institutionen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe Beiträge.

Frage 4

Wer hat Anspruch auf Versicherungsleistungen?

Antwort

Im Prinzip alle versicherten Invaliden, also sowohl Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, wie auch Personen, die keinem Erwerb nachgehen, wie z. B. Hausfrauen. Der Leistungsanspruch besteht auch, wenn die Invalidität bereits vor dem 1. Januar 1960 bestanden hat.

Frage 5

Wann werden Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt?

Antwort

Das Gesetz sieht zu diesem Zwecke eine ganze Reihe verschiedener Maßnahmen vor. Dazu gehören einmal medizinische Maßnahmen. Die Versicherung übernimmt zwar die Kosten der eigentlichen Heilbehandlung nicht -dies ist Sache der Kranken- und Unfallversicherung -‚sondern nur die Aufwendungen für spezielle zusätzliche medizinische Maßnahmen, wie physiotherapeutische und orthopädisch-chiurgische Vorkehren.

Eine Ausnahme bilden die Geburtsgebrechen. In diesen Fällen übernimmt die Versicherung alle notwendigen medizinischen Leistungen.

Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung auf eine neue Erwerbs- oder Berufstätigkeit, Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf und Arbeitsvermittlung. Beispielsweise kann ein Arbeiter, der durch einen Unfall invalid geworden ist, auf Kosten der Versicherung eine Tätigkeit erlernen, die er sitzend ausüben kann.

Der Versicherte hat gegebenenfalls Anspruch auf technische Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind, wie z. B. Prothesen, besondere Arbeitsgeräte, Fahrstühle, Fahrzeuge.

Invalide, die sich Eingliederungsmaßnahmen unterziehen, erhalten ein Taggeld, wenn sie während 3 aufeinanderfolgenden Tagen keinen Erwerb ausüben können oder zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Die Taggelder entsprechen im allgemeinen den Entschädigungen und Zulagen, wie sie

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den Militärdienst leistenden Wehrpflichtigen ausgerichtet werden, wobei sich diese Leistungen um 10 bis 30 Prozent, den sogenannten Eingliederungszuschlag, erhöhen.

Frage 6

Das wären die Eingliederungsmaßnahmen; wann kommt nun eine Rente in Frage?

Antwort

Eine Rente wird solchen Invaliden gewährt, die wenigstens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden sind, oder wegen Krankheit während ununterbrochen 360 Tagen arbeitsunfähig waren und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sein werden, in Härtefällen schon bei einer Invalidität von zwei Fünfteln. Bis zu einer Invalidität von zwei Dritteln wird eine halbe Rente, hei einer zwei Drittel übersteigenden Invalidität eine ganze Rente ausgerichtet. Auch Hausfrauen und Personen, die keinen Erwerb ausüben, können unter den gleichen Voraussetzungen Invalidenrenten beanspruchen. Die Rente wird einem Invaliden erst nach Vollendung des 20. Altersjahres ausgerichtet, ausnahmsweise -bei früherem Eintritt ins Erwerbsleben -schon vom Jahre an, in dem der Versicherte das 18. Altersjahr erreicht.

Im übrigen lehnt sich das Rentensystem an dasjenige der AHV an, was besagen will, daß die Invalidenrenten nach den gleichen Grundsätzen wie in der AHV errechnet werden. So erhält beispielsweise ein alleinstehender Vollinvalider je nach den geleisteten Beiträgen eine ganze Invalidenrente zwischen 900 und 1 850 Franken im Jahr, während für den verheirateten kinderlosen Invaliden die entsprechende Rente 1 260 bis 2 590 Franken beträgt.

Frage '7

Werden neben diesen Renten allenfalls noch andere Geldleistungen ausgerichtet?

Antwort

Bedürftigen invaliden Versicherten, die derart hilflos sind, daß sie besonderer Pflege oder Wartung bedürfen, wird ausschließlich oder neben einer Rente -eine Hilf losenentsehädigung ausbezahlt. Diese beläuft sich

je nach dem Grad der Hilflosigkeit auf 300 bis 900 Franken im Jahr.

Frage 8

Welche Beiträge haben die Versicherten zu erbringen?

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Antwort

Die Kosten der Versicherung von ca. 150 Millionen Franken im Jahr werden zur Hälfte von der öffentlichen Hand getragen, zur andern Hälfte von den Versicherten aufgebracht.

Der Beitrag der letztern wird als Zuschlag zum AHV-Beitrag mit diesem erhoben und beträgt 10 Prozent.

Ueberdies wird für die Erwerbscrsatzordnung für Wehrpflichtige ab 1. Januar 1960 gleichfalls ein Zuschlag von 10 Prozent zum AI-IV-Beitrag erhoben, so daß ab 1960 gesamthaft für AHV, IV und Erwerbsersatzordnung ein Beitrag von 4,8 Prozent zu entrichten sein wird. Wie bisher wird der Beitrag für Arbeitnehmer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig aufgeteilt. Für die Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen findet die degressive Beitragsskala auch auf die Invalidenversicherung Anwendung.

Frage 9

Auf welche Weise und wo ist vorn Invaliden der Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend zu machen?

Antwort

Für die Anmeldung zum Bezug einer Leistung dienen ah 1. Januar 1960 besondere Anmeldeformulare. Diese können kostenlos bei den AI-IV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den Inval idenversicherungs-Kommissionen und Regionalstellen bezogen werden, dann aber auch bei den bestehenden Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen der Invalidenhilfe. Ueber alle Einzelheiten der Anmeldung werden die Versicherten zu Beginn des nächsten Jahres durch Publikationen orientiert werden. Auch am Radio wird man noch davon hören.

Bei der großen Zahl von Anmeldungen, die in der ersten Zeit eingehen werden, werden sich gewisse Wartezeiten nicht vermeiden lassen; denn alle Gesuche müssen von den zuständigen Invalidenversicherungs-Kommissionen behandelt werden. Wir hoffen, für diese Sachlage Verständnis zu finden und bitten die Betroffenen, etwas Geduld zu üben. Irgendwelche Nachteile werden den Versicherten, die sich erst später anmelden, auf jeden Fall nicht erwachsen, da die Geldleistungen also vor allem die TV-Renten rückwirkend auf den 1. Januar 1960 ausgerichtet werden.

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Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der Invalidenversicherung

(Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren)

(vom 24. Dezember 1959)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 27, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses

vom 13. Oktober 19591 über die Einführung der Invalidenver-

sicherung,

verfügt:

1. Die Anmeldung

Art. 1

1Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch Anmeldeformular erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden.

2Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt für

Sozialversicherung bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen

werden.

Art. 2

Die Sekretariate der kantonalen Invalidenversicherungs- 1'ublikationen Kommissionen haben durch Publikationen auf die Leistungen

der Invalidenversicherung, die Anspruchsvoraussetzungen

und die Art und Weise der Anmeldung hinzuweisen.

Art. 3

Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Ver- Lgitiinatiou sicherte oder für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehe-

gatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie

und seine Geschwister sowie Behörden oder Dritte, die ihn

regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen.

Art.

1Die Anmeldung ist bei der gemäß Artikel 5 zuständigen Einreichungsort

Invalidenversicherungs-Kommission einzureichen.

1 AS 1959, 921.

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2 Die Ausgleichskassen und die Regionalstellen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die Invalidenversicherungs-Kommission weiterzuleiten.

Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die Invalidenversieherungs-Kommission übergeben werden.

Art. 5

ZuUiudige' zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-Invaliden-

vIsi(IHrungs_flp ist:

in der Regel die Inva1idenversicherungs-Kommission des Wohnsitzkantons des Versicherten;

für Versicherte, die durch kantonale oder kommunale Fürsorgeorgane in einer Anstalt oder Familie untergebracht sind, die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons, in welchem das Fürsorgeorgan seinen Sitz hat;

für Versicherte, die von einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes, von der Pensionskasse der Beamten und Angestellten der Schweizerischen Nationalbank oder von der Fürsorgekasse für das Personal der Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt Leistungen erhalten, die Invalidenversicherungs-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten;

cl. für im Ausland wohnende Versicherte die Invalidenver-

sicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland.

2 Im Verlaufe des Verfahrens findet in der Regel kein Wechsel der Invalidenversicherungs-Kommission statt.

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt für Sozialversicherung die zuständige Invalidenversicherungs-Kommission.

Art. 6

Unterlagen Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Verzur

Anmeldungsicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.

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II. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 7

1 Das Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission Al Igrneines prüft, nötigenfalls in Verbindung mit der gemäß Artikel 13 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmäßigen Voraussetzungen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so nimmt die Invalidenversicherungs-Kommission die nötigen Erhebungen insbesondere über den Gesundheitszustand, die Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit und die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen vor. Zu diesem Zwecke können ergänzende Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt oder die Versicherten vorgeladen werden. Die Inva1icienversicherungs-Kommission kann ihr Sekretariat mit bestimmten Erhebungen betrauen.

Aerztliche Untersuchungen sind nicht durch den Arzt der Invalidenversicherungs-Kommission vorzunehmen.

Art. S

Für Versicherte, die der Anmeldung kein ausreichendes Arvtheieht Arztzeugnis beigelegt haben und deren Begehren nicht von vorneherein aussichtslos ist, holt die Invalidenversicherungs-Kommission auf amtlichem Formular und auf Kosten der Versicherung einen Arztbericht ein.

Art. 9

1 Der Versicherte und seine Angehörigen haben der Inva- Auskünfte lidenversicherungs-Kommission über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung maßgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

Die Arbeitgeber des Versicherten haben auf Verlangen der Invalidenversicherungs-Kommission über die Art und Dauer der Beschäftigung und über den Lohn des Versicherten wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

Versicherungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die dem Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, haben auf Verlangen der Invalidenversicherungs-Kommission über ihre

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Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben.

Art. 10

Gutachten1 Die Invalidenversicherungs-Kommission holt auf Kosten

der Versicherung von Aerzten oder medizinischen Hilfspersonen die nötigen Gutachten über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie über die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen ein. Ueber den Grad der Erwerbsfähigkeit sind keine Gutachten einzuholen.

Die Invalidenversicherungs-Kommission kann weitere Experten beiziehen.

Erweist sich die Begutachtung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit des Versicherten als notwendig, so holt die Invalidenversicherungs-Kommission den Bericht von der Regionalstelle ein. Sie kann die Regionalstelle veranlassen, eine bestimmte Spezialstelle der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beizuziehen.

4 Macht die Begutachtung des Versicherten dessen Einweisung in eine Kranken- oder Heilanstalt oder in eine Eingliederungsstätte notwendig und weigert sich der Versicherte, dieser Einweisung Folge zu leisten, so kann die Invalidenversicherungs-Kommission auf Grund der Akten beschließen.

Art. ii

Persönliche1 Die Invalidenversicherungs-Kommission kann den Ver-Vorladung

sicherten vorladen.

2Die Vorladung ist mindestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Sie hat einen Hinweis auf die Vergütung der Reisekosten zu enthalten.

3 Leistet der Versicherte der Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge, so kann die Kommission auf Grund der Akten beschließen.

III. Die Verfügung

Art. 12

Beschluß (1er 'Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so faßt Invaliden-

versicherungs-die Invalidenversicherungs-Kommission ihren Beschluß über Kommission

die in Artikel 60, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die In-

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validenversicherung erwähnten Sachfragen. Das Bundesamt

für Sozialversicherung kann sich für bestimmte Leistungen

seine Zustimmung vorbehalten.

2 Der Beschluß der Invalidenversicherungs-Kommission ist

ohne Verzug auf amtlichem Formular durch das Sekretariat

auszufertigen, vom Präsidenten zu unterzeichnen und der ge-

mäß Artikel 13 zuständigen Ausgleichskasse zuzustellen.

Art. 13

1 Zuständig zum Erlaß der Verfügung über Versicherungs- Zuständige 1encn. leistungen und zur Auszahlung von Taggeldern, Renten und kasse Hilflosenentschädigungen ist:

in der Regel die Ausgleichskasse, die im Zeitpunkt der An-

meldung gemäß Artikel 122 der Vollzugsverordnung zum

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung zuständig ist;

für Versicherte, die keine Beiträge geleistet haben, die

Ausgleichskasse des gemäß Artikel 5, lit. a oder b zu-

treffenden Kantons;

für im Ausland wohnende Versicherte die Schweizerische

Ausgleichskasse.

2 Die Artikel 123, Absatz 2. und 125 der Vollzugsverord-

nung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung sind sinngemäß anwendbar.

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundes-

amt für Sozialversicherung die zuständige Ausgleichskasse.

Art. 1

1Die Ausgleichskasse prüft die Angaben des Versicherten Verfügung der über seine persönlichen Verhältnisse und beschafft sich die nng1eichs-

kasse für die Festsetzung der Geldleistungen erforderlichen Unter-

lagen. Für die Festsetzung von Renten läßt sie durch die

Zentrale Ausgleichsstelle die zu berücksichtigenden indivi-

duellen Beitragskonten zusammenrufen. Im übrigen ist Ar-

tikel 9, Absatz 11 und 2, sinngemäß anwendbar.

2 Die Ausgleichskasse erläßt die Verfügung. Für die Zu-

sprechung von Leistungen verwendet sie ein amtliches For-

mular.

Art. 15

1 Die Verfügung ist zuzustellen: Zustellung

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dem invaliden Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;

Behörden oder Dritten, die den Anspruch geltend gemacht haben oder denen eine Geldleistung ausbezahlt wird;

der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission der Zentralen Ausgleichsstelle.

2Die Invalidenversicherungs-Kommission bringt Verfügungen über Eingliederungsmaßnahmen den Durchführungsstellen in geeigneter Weise zur Kenntnis und überwacht den Vollzug.

3Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wird, gilt sinngemäß Artikel 70 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 16

Me1de1)f1li}t1 Der Berechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Behörden oder Dritten, denen die Leistung zukommt, haben jede wesentliche Aenderung des Gesundheitszustandes, der Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.

2Meldungen, die für die Invalidenversicherungs-Kommission von Bedeutung sind, leitet die Ausgleichskasse an diese weiter.

IV. SchIußbetimmung

Art. 17

Inkiafttretn' Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft und und zug

gilt bis zum Erlaß der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.

2Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die amtlichen Formulare heraus und erläßt die erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane.

Bern, den 24. Dezember 1959

Eidgenössisches Departement des Innern Etter

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Zum Anmeldeverfahren in der Invalidenversicherung

Aehnlich wie bisher in der AHV hat ein jeder, der für sich oder einen andern Leistungen der IV beansprucht, gewisse Formalitäten zu erfüllen. Während aber der Anmeldung in der AHV deklaratorische Bedeutung zukommt, wird sie für die IV schon durch das Gesetz vorgeschrieben (Art. 46 IVG) ; sie hat sogar in gewisser Hinsicht Konstitutivwirkung, wie die allerdings in der Einführungszeit nicht anwendbare Verwirkungsfrist des Artikels 48, Absatz 2, IVG beweist.

Die Ausgestaltung des IV-Anmeldeverfahrens ist für einen geordneten Arbeitsablauf tatsächlich von großer Bedeutung, weil die TV-Leistungen sehr verschiedenartig sind und keineswegs nur Rentenzahlungen umfassen. Zugleich ist der Personenkreis, welcher in irgendeiner Form Anspruch auf versicherungsmäßige Leistungen erheben kann, in der IV wesentlich differenzierter als in der AHV, so vor allem auf dem völlig neuen Gebiet der Eingliederungsmaßnahmen. Ferner gilt es schon im Anmeldeverfahren auf die Kompetenzverteilung der beiden Hauptorgane der Versicherung, die TV-Kommissionen und Ausgleichskassen, Bedacht zu nehmen, um angesichts der durch die AHV vorgezeichneten dezentralisierten Organisation ein möglichst reibungsloses Funktionieren der Versicherung im Interesse der Invaliden zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 46 IVG ordnet der Bundesrat das Anmeldeverfahren. Er hat aber seine Kompetenz gestützt auf Artikel 86 IVG im Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der IV vorläufig an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (vgl. Art. 27, Abs. 2 des zit. BRB). Dieses hat in der vorstehend wiedergegebenen Verfügung vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung das Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren geregelt und zugleich das BSV mit den erforderlichen Weisungen an die Vollzugsorgane beauftragt. Die entsprechenden Richtlinien des BSV über die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV sind am 13. Januar 1960 erlassen worden. Gleichzeitig sind die Anmeldeformulare allen Interessenten zur Verfügung gestellt worden.

Auf Grund der erwähnten Vollzugsvorschriften und -Weisungen sei hiernach das Anmeldeverfahren in der IV kurz gestreift.

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Die für die förmliche Anmeldung benötigten amtlichen Formulare werden von den Sekretariaten der 1V-Kommissionen, den Ausgleichskassen und gegebenenfalls ihren Zweigstellen sowie den Regionalstellen kostenlos an die Invaliden abgegeben, ferner von bestimmten Stellen der privaten Invalidenhilfe. Die Abgabestellen sind den Invaliden bei der Ausfüllung der naturgemäß eher umfangreichen Haupt- und Zusatzformulare nach Möglichkeit behilflich.

Die Anmeldung hat in der Regel durch den Versicherten oder durch dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Außerdem sind zur Anmeldung legitimiert: der Ehegatte des Versicherten, seine direkten Blutsverwandten (Eltern, Großeltern bzw. Kinder und Großkinder), seine Geschwister sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen. Um zeitraubende mehrfache Anmeldungen für ein und denselben Versicherten möglichst zu vermeiden, sollten Behörden und Dritte, welche die Anmeldung für einen Versicherten vornehmen wollen, zuerst feststellen, ob nicht vom Versicherten selbst, seinem allfälligen Vormund oder den nächsten Familienangehörigen ein gleiches Gesuch zur Einreichung gelangt ist.

*

Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der möglichen 1V-Leistungen werden für die Anmeldung zwei amtliche Hauptformulare verwendet, nämlich

für Erwachsene in der Regel das Formular 720.501

für Jugendliche in der Regel das Formular 720.502.

Beide Anmeldeformulare sind so gestaltet, daß für die wesentlichsten Angaben über die Behinderung ein Einlageblatt bzw. ein abtrennbarer Teil vorgesehen ist. Es handelt sich hiebei um Daten medizinischer Art, die wie die übrigen medizinischen Daten bei der TV-Kommission aufbewahrt werden sollen.

Ist im Einzelfall zu erwarten, daß der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erhebt oder ergibt sich dieser Umstand aus der Beantwortung der betreffenden Frage auf dem Einlageblatt, so ist auch das Ergänzungsblatt 1 (Formular 720.503) auszufüllen, das dem Ansprecher vom Sekretariat der 1V-Kommission zur Ergänzung der Anmeldung zugestellt wird. Dessen Abschnitt C betreffend die wirtschaftliche Lage des Versicherten kann nötigenfalls auch als Unterlage für die Berechnung einer außerordentlichen Rente mit Einkommensgrenze Verwendung finden; denn für beide Leistungsarten gelten weitgehend dieselben Gesichtspunkte bei der Beurteilung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung sind wie in der AHV nebst dem allfälligen Einlageblatt und der Vollmacht ein Personalausweis (Niederlassungsbewilligung, Heimatschein, Familienbüchlein oder Paß) und soweit vorhanden der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau sowie allfällige Beitragsmarken-Hefte beizufügen.

Ferner ist es dem Versicherten unbenommen, ein Arztzeugnis über seinen Zustand erstellen zu lassen und dieses mit der Anmeldung einzureichen. Ansonst wird später die 1V-Kommission soweit nötig auf Kosten der Versicherung einen Arztbericht bei einem von ihr bezeichneten Mediziner einholen. Im Hinblick darauf und um die Einholung der nötigen Auskünfte durch die TV-Organe bei Dritten zu erleichtern, hat der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter mit der Anmeldung jeweils auch die entsprechend vorgcdrucicte Vollmacht (Formular 720.505) zu unterzeichnen und einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Laut Artikel 9 der oben erwähnten Departementsverfügung vom 24. Dezember 1959 sind der Versicherte und seine Angehörigen überdies gehalten, der TV-Kommission über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung maßgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

Die Anmeldung zum Bezug von 1V-Leistungen hat nach Gesetzesvorschrift bei der zuständigen TV-Kommission zu erfolgen (Art. 46 IVG). Zuständig ist in der Regel die TV-Kommission des Wohnsitz-Kantons des Versicherten, in bestimmten Sonderfällen die 1V-Kommission des Kantons, in welchem das den Versicherten betreuende Fürsorgeorgan seinen Sitz hat. Für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten ist grundsätzlich die hiefür besonders geschaffene 1V-Kommission zuständig, während die TV-Kommission für Versicherte im Ausland die Fälle von Versicherten, die nicht in der Schweiz wohnen, behandelt.

Die Anmeldeformulare nebst Beilagen sind bei der im Einzelfall zuständigen 1V-Kommission einzureichen. Indessen sind auch die Ausgleichskassen (einschließlich ihre Zweigstellen) sowie die Regionalstellen befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen, jedoch mit der Auflage, die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige TV-Kommission weiterzuleiten.

Darüber hinaus können öffentliche oder private Stellen der Invalidenhilfe Anmeldungen zur Weiterleitung an die 1V-Kommissionen entgegennehmen. Auf diese Weise soll dem Invaliden erleichtert werden, im Anmeldeverfahren die Hilfe der Organisation, welche sieh schon bisher um ihn kümmerte, in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig dürfte dies auch eine

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gewisse Entlastung für die Versicherungsorgane bringen, die in der Einführungszeit ohnehin mit Arbeit überhäuft werden. Die Uebergabe der Anmeldung an eine Stelle der Invalidenhilfe erfolgt rechtlich freilich auf Gefahr des Versicherten. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Anmeldung nicht bei der 1V-Kommission bzw. deren Sekretariat eintreffen, trägt die Versicherung für allfällig nachteilige Folgen keine Verantwortung.

Wesentlich ist, daß schließlich die im Einzelfall zuständige 1V-Kommission respektive ihr Sekretariat in den Besitz der Anmeldung kommt. Rechtlich unerheblich für deren vorläufige Behandlung ist dagegen, welche Ausgleichskasse oder Regionalstelle sich voraussichtlich später mit dem Fall zu befassen haben wird. Daher erübrigt es sich, im Stadium der Anmeldung schon die spätere Kassenzugehörigkeit abzuklären. Reicht

z. B. ein Arbeitgeber bei der Verbandsausgleichskasse, welcher er angeschlossen ist, für seine nichterwerbstätige invalide Ehefrau eine Anmeldung ein, so ist diese Ausgleichskasse gehalten, die Anmeldung entgegenzunehmen, und sie hat sie nach Vermerkung des Anmeldedatums und einer allfälligen Vervollständigung durch den Anmeldenden ohne Vorbehalt an die zuständige 1V-Kommission weiterzuleiten.

Das Anmeldeverfahren findet seinen Abschluß dadurch, daß das Sekretariat der TV-Kommission für jede eingegangene Anmeldung eine Registerkarte erstellt und darin die Personalien, die Adresse, die Versichertennummer und weitere zweckdienliche Angaben, insbesondere die Beschlüsse der TV-Kommission, die Vorkehren des Sekretariats und allfällige Termine, notiert.

Stellt das Sekretariat einer 1V-Kommission fest, daß die Behandlung einer Anmeldung eindeutig in die Kompetenz einer andern 1V-Kommission fällt, so ist die Anmeldung mit sämtlichen Unterlagen unverzüglich an jene Kommission zu überweisen. Im Zweifel bestimmt auf entsprechende Rückfrage hin das BSV die für den Einzelfall zuständige IV-Kommission.

Beim Erscheinen dieser Zeilen wird auf Grund der amtlichen Publikationen und Verlautbarungen in Presse und Radio die Flut der Anmeldungen bei den hiefür bezeichneten Stellen vermutlich schon eingesetzt haben. Die Aufgabe der neu geschaffenen TV-Kommissionen und ihrer Sekretariate wird in der Einführungszeit keine leichte sein. Daher werden die 1V-Organe und die Stellen der privaten Invalidenhilfe gut beraten sein, wenn sie beim persönlichen Kontakt mit Invaliden anläßlich der

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Abgabe oder Entgegennahme der Anmeldeformulare den Gesuchsteller darauf aufmerksam machen, daß zwar im Rahmen des Möglichen die vordringlichen Fälle in erster Linie zur Behandlung gelangen werden, angesichts der vielen Tausenden von Anmeldungen manche Versicherte sich aber noch u. U. einige Zeit werden gedulden müssen, bis sie in den Genuß der ihnen zustehenden TV-Leistungen gelangen werden; indessen hätten sie keinerlei Rechtsnachteile zu gewärtigen, insbesondere werde im Falle einer bereits bestehenden Invalidität die Rente zu gegebener Zeit rückwirkend ab 1. Januar 1960 zugesprochen und ausgerichtet werden.

Die Organisation der Regionalstellen

Es ist den großen Bemühungen der Kantone und der an der beruflichen Wiedereingliederung interessierten Kreise zu verdanken (vgl. ZAK 1957, S. 334 ff. und 380 ff. 1959, S. 129 ff., 185 ff und 308 ff.), daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der IV am 1. Januar 1960 für alle Gebiete der Schweiz bereits Regionalstellen vorhanden waren. Die Organisation der früheren Institutionen des privaten oder des öffentlichen kantonalen Rechts mußte allerdings mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die IV (IVG) und des Bundesratsbeschlusses über die Einführung der IV, vom 13. Oktober 1959 (BRB), in Uebereinstimmung gebracht werden. Diese notwendige Anpassung konnte in erfreulich kurzer Zeit herbeigeführt werden.

Die Behörden und Organisationen haben die unerläßlichen Aenderungen unverzüglich vorgenommen. Wohl mußte man sich da und dort zunächst auf provisorische Regelungen beschränken. Die Regionalstellen konnten jedoch am 1. Januar 1960 ihre Tätigkeit als Organe der IV aufnehmen. Die folgenden Ausführungen geben einen ersten Ueberblick über die neue Organisation dieser Regionalstellen.

1. Oertlicher Tätigkeitsbereich der Regionalstellen

Artikel 61, Absatz 2, IVG sieht vor, daß der Bundesrat nach Anhören der Kantone den örtlichen Tätigkeitsbereich jeder Regionalstelle so abgrenzt, daß einem großen Teil der invaliden Versicherten des betreffenden Gebietes im voraussichtlichen Tätigkeitsbereich der Regionalstelle Arbeit vermittelt werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Kantonen mit Kreisschreiben vom 14. Oktober 1959 eine Liste der in Aussicht genommenen Regionalstellen mit Angabe des örtlichen Tätigkeitsbereiches bekannt gegeben. Diese Abgrenzung blieb unverändert.

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Von den zehn Regionalstellen wirken deren fünf auf dem Gebiet mehrerer Kantone, während der Tätigkeitsbereich der fünf übrigen auf das Gebiet eines einzigen Kantons beschränkt ist.

Kantone oder private Organisationen als Träger der Regionalstelle

In Artikel 61, Absatz 3, IVG ist vorgesehen, daß die Regionalstellen von den Kantonen oder von gemeinnützigen privaten Organisationen errichtet werden. Vier Regionalstellen sind von den Kantonen errichtet worden, sei es nur für das Kantonsgebiet, wie im Tessin und in Genf, sei es durch interkantonale Vereinbarung für das Gebiet mehrerer Kantone, wie hei den Regionalstellen Luzern und Basel.

In den andern Fällen haben die Kantone teils ausdrücklich, teils stillschweigend private Institutionen ermächtigt, die Organisation einer Regionalstelle zu übernehmen. Die Kantone stehen jedoch auch mit diesen Regionalstellen in enger Verbindung. So sind sie im besonderen in den Aufsichtsstellen vertreten und gehören zum Teil auch den Trägerorganisationen an.

Die Auf sichtsstelien

Die Kantone und die privaten Organisationen, die eine Regionalstelle errichten, müssen für deren Organisation und Verwaltung besorgt sein. Es hat sich als notwendig erwiesen, die Bedingungen, unter denen die Trägger der Regionalstellen diese Funktion ausüben, festzulegen. Damit die ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung sichergestellt ist, muß ein einziges Organ die volle Verantwortung für die Organisation und Verwaltung der Regionalstelle übernehmen. Eine Aufteilung der administrativen Befugnisse der Trägerorganisation unter mehrere Organe hätte die Gefahr von Kompetenzkonflikten heraufbeschworen, dringende Entscheide verzögert und die Aufgabe des Regionalstellenleiters und der eidgenössischen Aufsichtsbehörde erschwert. Deshalb sieht Artikel 18, Absatz 2, BRB vor, daß im Errichtungsbeschluß oder in der interkantonalen Vereinbarung eine Aufsichtsstelle einzusetzen ist, die für die Organisation und die administrative Ueberwachung der Regionalstelle soweit verantwortlich ist, als der Bund diese Funktion nicht selbst ausübt.

Es ist nicht notwendig, daß ein solches Organ neu geschaffen wird; ein kantonales Departement oder ein bereits bestehendes Organ der Gründerorganisation kann mit diesen Befugnissen betraut werden. Aber es ist nicht zulässig, die in Artikel 19 BRB aufgezählten Befugnisse der Aufsichtsstelle unter mehrere Organe aufzuteilen.

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Für die von den Kantonen errichteten Regionalstellen werden die Funktionen der Aufsichtsstelle gegenwärtig in einem Fall vom Staatsrat, in einem andern Fall von einem kantonalen Departement ausgeübt. Bei einer der interkantonalen Regionalstellen besteht eine Aufsichtskommission, die durchwegs aus Vertretern der Kantone zusammengesetzt ist. Bei der anderen wählen die Delegierten der Kantone in der Aufsichtskommission weitere Mitglieder als Vertreter privater Invalidenorganisationen, die jedoch immer die Minderheit bilden.

Die von privaten Organisationen errichteten Regionalstellen stehen entweder unter Aufsicht einer hierzu besonders geschaffenen Stelle oder eines bereits bestehenden Organs der Gründerorganisation (Vorstand).

4. Leitung und Personal

Der Arbeitsanfall ist von einer Regionalstelle zur andern verschieden und dementsprechend variiert der Personalbestand. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Regionalstellen in seinem Kreisschreiben vom 11. Dezember 1959 empfohlen, sich bis auf weiteres mit einem beschränkten Personalbestand zu begnügen, der nicht auf die größte Spitzen-Beanspruchung abgestellt ist; dies wenigstens solange, bis der normale Arbeitsanfall jeder Regionalstelle einigermaßen bekannt ist.

Immerhin läßt sich jetzt schon der minimale Personalbestand, über den eine Regionalstelle verfügen muß, feststellen: Der Regionalstellenleiter, der für die Betreuung der Invaliden, für welche die Regionalstelle zuständig ist, die Verantwortung trägt, ein Stellvertreter, der in der Lage ist, seinen Chef während der Ferien, dem Militärdienst und im Krankheitsfalle zu vertreten sowie ein Sekretär, der eventuell nur halbtagsweise beschäftigt zu werden braucht. Selbstverständlich kann auch weibliches Personal eingestellt werden.

Demgegenüber ist es überflüssig, einen Buchhalter anzustellen, weil gemäß Artikel 22, Absatz 3, BRB der gesamte Geldverkehr über die kantonale Ausgleichskasse geht, in deren Tätigkeitsbereich die Regionalstelle ihren Sitz hat.

Es ist wichtig, daß der Leiter der Regionalstelle seine ganze Arbeitszeit seinen verantwortungsvollen Aufgaben widmen kann. Er darf sieh nicht darauf beschränken, nur eine leitende Tätigkeit auszuüben, sondern muß über die Zeit verfügen, selbst mit den Invaliden in Kontakt zu treten und sieh mit ihrer Wiedereingliederung zu befassen. Dies ist einer der Gründe, weshalb Artikel 3 BRB vorsieht, daß der Regionalstellenleiter nicht Mitglied der TV-Kommission sein kann; diese Funktion hätte ihn

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zu stark beansprucht und ihn daran gehindert, sich ganz seiner eigentlichen Tätigkeit zu widmen.

In diesen Zusammenhang gehört auch Artikel 14 BRB, der vorschreibt, daß sich die Regionalstellen unter der Aufsicht des Bundes ausschließlich mit den ihnen im Rahmen der Versicherung obliegenden Aufgaben zu befassen haben. Diese Vorschrift berührt insbesondere Organisationen, die schon vor Inkrafttreten der Invalidenversicherung in der Wiedereingliederung tätig waren und sich ebenfalls mit der Invalidenhilfe und Umschulung in Spezialstellen zur beruflichen Wiedereingliederung befaßten und noch befassen. Artikel 14 BRB verpflichtet sie, die Tätigkeit der von ihnen errichteten Regionalstelle von ihrer eigenen Tätigkeit klar zu trennen. Es ist einer Regionalstelle nicht gestattet, auf Rechnung der Trägerorganisation irgendwelche Arbeiten auszuführen. Auf diese Weise ist es ohne Schwierigkeit möglich, die Kosten und Ausgaben der IV-Regionalstelle festzustellen, die gemäß Artikel 67 IVG vollständig von der Versicherung gedeckt werden.

Möglichkeiten und Grenzen der dezentralen Verwaltung

Bei Regionalstellen, die einen ausgedehnten Tätigkeitsbereich besitzen, kann eine gewisse Dezentralisation der Organisation notwendig sein. Unter Umständen kann sich sogar die Bildung einer Zweigstelle aufdrängen, die allerdings bereits im Errichtungsbesehluß vorgesehen sein muß (Art. 18, Abs. 2, Buchstabe b, BRB). Richtigerweise wurde von dieser Möglichkeit nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht; denn die örtliche Dezentralisation verursacht kostenmäßig erhöhte Verwaltungsausgaben und stellt verschiedene Koordinationsprobleme. Bis jetzt ist nur eine einzige Zweigstelle vorgesehen.

Wenn die Entfernungen nicht zu groll sind, kann eine gewisse Dezentralisation auch durch Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Sitzes der Regionalstelle erreicht werden. Artikel 19, Absatz 1, Buchstabe f, BRB sieht vor, daß die Aufsichtsstelle solche Sprechstunden festsetzen kann. Nach den bisherigen Erfahrungen hat es sich in mancher Hinsicht als vorteilhafter erwiesen, wenn mit den Invaliden Zeit- und Treffpunkt vereinbart werden, als wenn feste Sprechstunden anberaumt werden. Mit der Vermeidung unnützer Wartezeiten kann für das Personal und die Versicherten kostbare Zeit gewonnen werden.

Koordination zwischen den Regionalstellen

Der örtliche Tätigkeitsbereich wurde gemäß Artikel 61, Absatz 2, IVG nach Möglichkeit so abgegrenzt, daß der größte Teil der invaliden Ver-

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sicherten des betreffenden Gebietes dort Arbeit finden dürfte. Aber in einzelnen Fällen können gewisse Invalide vor allem aus sprachlichen Gründen oder mangels geeigneter Arbeitsplätze nicht im Tätigkeitsbereich ihrer Regionalstelle untergebracht werden. Man wird versuchen, sie anderweitig unterzubringen, soweit man ihnen dies zumuten kann. Dieses Problem stellt sich in gleicher Weise an zahlreichen Orten, in der deutsch-, französisch- und italienisch-sprachigen Schweiz. Es kann auf dem Wege besonderer Vereinbarungen zwischen den Regionalstellen nicht gelöst werden; denn es wäre zu befürchten, daß industricarme Gegenden vernachlässigt w[irden. Eine gewisse Koordination drängt sieh daher auf.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 dargelegt hat, obliegt es der eidgenössischen Aufsichtsbehörde, die Tätigkeit der Regionalstellen durch Weisungen zu koordinieren und darüber zu wachen, daß die Berechtigten in den Genuß der Invalidenversicherung gelangen, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird im Bedarfsfall die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Die Ausgestaltung der Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung

in Anlehnung an die Regelung in andern Sozialversicherungszweigen hatte sieh seinerzeit schon die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung grundsätzlich für Sonderleistungen an hilflose Invalide ausgesprochen. Allerdings gingen die Meinungen auseinander, ob ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzuräumen sei, oder ob man sie nur als Fürsorgeleistung im Falle der Bedürftigkeit gewähren solle. Eine Mehrheit der Kommission gab dieser Lösung den Vorzug; ihr folgte auch der Bundesrat mit dem im Entwurf zum IVG vorgeschlagenen Artikel 75 (vgl. ZAR 1958, S.389 f.).

Anläßlich der parlamentarischen Behandlung der Gesetzesvorlage entschied sieh die Kommission des Nationalrates grundsätzlich für die Anerkennung eines Rechtsanspruches der versicherten hilflosen Invaliden auf eine besondere Entschädigung, jedoch unter Beibehaltung der Bedürftigkeitsklausel (vgl. ZAR 1959, S. 115 f.). Die von der Kommission des Prioritätsrates beschlossene Fassung hat im weitern Verlauf der Beratungen keinerlei materielle Aenderungen mehr erfahren, und der re-

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daktionell bereinigte Wortlaut ist schließlich als Artikel 42 unter einem besonderen Unterabschnitt in den Gesetzestext aufgenommen worden. Im übrigen hat die Ausgestaltung der Hilfiosenentschädigung zu einer eigentlichen Versicherungsleistung eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes in organisatorischer Hinsicht erfordert (vgl. Art. 54, Abs. 1, Buchst. d und e, sowie Art. 60, Abs. 1, Buchst. c, IVG).

Angesichts dieses Ausbaues des Versicherungsschutzes und der damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben der TV-Organe mag es am Platze sein, einige Aspekte der Hilflosenentschädigung etwas näher zu beleuchten.

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Mit der Umschreibung im ersten Satz von Artikel 42, Absatz 1, IVG «Bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besonderer Pflege und Wartung bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung» wird der Bezügerkreis rechtlich weit gezogen. Er umfaßt nicht nur Rentenbezüger, wie das der bundesrätliche Entwurf vorgesehen hatte, sondern im Prinzip alle hilflosen Invaliden. Ferner verlangt das Gesetz keinen bestimmten Mindestgrad der Invalidität; vielmehr genügt der Nachweis einer Invalidität im Sinne von Artikel 4 IVG als solcher, natürlich mit dem Vorbehalt, daß sie eine besondere Pflege und Wartung des Betroffenen nötig macht. Um eine Hilfiosenentschädigung zu erhalten, genügt somit grundsätzlich schon die bloße Zugehörigkeit zur Versicherung, ohne Rücksicht auf die Dauer früherer Beitragsleistungen oder das Bestehen eines konkreten Anspruches auf eine ordentliche bzw. außerordentliche TV-Rente. Beibehalten wurde allerdings die schon ursprünglich vorgesehene Regelung, daß es sich bei den Bezügern von Hilflosenentschädigungen um bedürftige Versicherte handeln muß; doch hat nun die Bedürftigkeit einfach den Charakter eines besonderen Kriteriums im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen. (Auf die in Art. 42 IVG enthaltenen' weitern Einschränkungen wird später noch einzutreten sein.)

Die Erörterungen über grundlegende Anspruchsvoraussetzungen sollen freilich nicht darüber hinwegtäuschen, daß für die Praxis in den allermeisten Fällen die Ausrichtung einer Hilfiosenentschädigung nur in Frage kommt, wenn zugleich ein Anspruch auf eine TV-Rente besteht. Es dürfte nämlich ziemlich selten vorkommen, daß ein Versicherter zufolge Invalidität eine Erwerbseinbuße von weniger als 50 Prozent (bzw. 40 Prozent) im Sinne von Artikel 28 IVG erleidet, trotzdem aber besonderer Pflege und Wartung bedarf und als bedürftig angesprochen werden kann. Uebrigens wird der altersmäßige Beginn des Anspruches auf Hilflosenentschädigung durch den im zweiten Satz von Artikel 42, Absatz 1,

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IVG enthaltenen Verweiser gleich geordnet wie für TV-Renten; beide Geldleistungen gelangen im allgemeinen erst zur Ausrichtung, wenn ein Invalider volljährig geworden ist. Unter diesen Umständen werden die TV-Organe kaum Anlaß haben, erstmalige Gesuche um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung unabhängig von einem Rentenbegehren zu behandeln, zumal die Frage, ob ein hilfloser Invalider als bedürftig gelte, unter Berücksichtigung der eventuell zuzusprechenden TV-Rente beurteilt werden muß.

Die spezifische Anspruchsvoraussetzung der Hilflosigkeit, wie sie im schon zitierten ersten Satz von Artikel 42, Absatz 1, TVG enthalten ist, entspricht der Begriffsbestimmung in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 77 KUVG). Nach der dort entwickelten Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt ein Invalider als hilflos, wenn er die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht selbst besorgen kann. Allerdings muß die Hilflosigkeit dauernden Charakter angenommen haben. Ferner darf aus der erwähnten Definition ohne weiteres geschlossen werden, daß zu den hilflosen Invaliden auch Geisteskranke gehören, die besonderer Wartung bedürfen, weil sie gemeingefährlich sind oder vor sich selbst geschützt werden müssen.

*

Eine wesentliche Einschränkung weist die Hilflosenentschädigung im Vergleich zu den ordentlichen TV-Renten (sowie einem beträchtlichen Teil der außerordentlichen TV-Renten) insofern auf, als sie nur bei Bedürftigkeit gewährt wird. Mit dieser Klausel hat der Gesetzgeber mittelbar den bloß subsidiären Charakter der Versicherungsleistung betont.

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers sind namentlich auch dessen Familienlasten zu berücksichtigen. Es dürfte somit eine ähnliche Regelung zu treffen sein wie für außerordentliche Renten mit Einkommensgrenzen. Indessen wird die im Einzelfall maßgebende Einkommensgrenze nur über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung als solchen entscheiden; dagegen ist für die Höhe der Entschädigung der Grad der Hilflosigkeit maßgebend. Eine analoge Anwendung der Kürzungsregeln bei außerordentlichen Renten fällt somit außer Betracht.

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In Analogie zur Ordnung in der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge hatte der bundesrätliche Entwurf im eingangs erwähnten Artikel 75 armengenössige Invalide in Anstalten grundsätzlich vom Bezug

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einer Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Nicht selten dürfte es aber gerade mit der Einführung der Invalidenversicherung gelingen, dank der TV-Rente und der Hilflosenentschädigung die für den Anstaltsaufenthalt eines Hilflosen benötigten finanziellen Mittel ohne erhebliche Zuschüsse aus der Armenkasse aufzubringen; damit wird nach der gesetzlichen Bestimmung (Art. 42, Abs. 2, IVG) die Ausschlußklausel hinfällig.

Führt die Abklärung der konkreten Verhältnisse eines Versicherten im Einzelfall zur Bejahung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung, so ist es nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 42, Abs. 3, IVG) Sache der 1V-Kommission, die Entschädigung entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit zu bestimmen. Dieses Bemessungskriterium macht die festzusetzende Entschädigung nicht von den effektiv durch die Betreuung des Invaliden entstehenden Auslagen abhängig. So spielt es z. B. keine Rolle, ob die besondere Pflege und Wartung von einem Familienangehörigen unentgeltlich geleistet wird oder ein Invalider für die Kosten der benötigten Spitalpflege selber aufzukommen hat. Rechtlich relevant für die Höhe der Entschädigung ist vielmehr der Umfang und die Intensität der besondern Betreuung, welcher der Invalide bedarf.

Die skizzierte, einfache Regelung genügt vollauf, weil die zusätzliche finanzielle Hilfe ja nur bedürftigen Invaliden zuteil wird; auch ist der Rahmen für die einzelne Hilflosenentschädigung mit derzeit 300 bis 900 Franken im Jahr nicht allzuweit gespannt. Immerhin kann bei Bezügern von minimalen Renten, namentlich Frühinvaliden und invaliden Ehefrauen ohne eigene Beitragsleistungen, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer Verdoppelung der Geldleistungen der Invalidenversicherung führen.

Die erwähnten Grenzwerte für die Hilflosenentschädigung sind übrigens im Gesetz selbst nicht zahlenmäßig fixiert, sondern werden gemäß Artikel 42, Absatz 3, IVG vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) her abgeleitet. Diese Verkoppelung hat für die Bezüger den Vorteil, daß eine allfällige spätere Erhöhung der Mindestvollrente auch zu einer Heraufsetzung der Hilflosenentschädigung führen wird.

Die Hilflosenentschädigung hat den Charakter einer periodischen Leistung, zahlbar für eine voraussichtlich längere Zeitdauer. Die für IV-Renten geltenden Regeln über Beginn, Festsetzung, Ausrichtung und Revision der Leistungen können daher weitgehend auf die Hilflosenentschädigung Anwendung finden. Hierzu wird der Bundesrat auf Grund

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der ihm in Artikel 42, Absatz 4, IVG erteilten Kompetenzen die erforderlichen ergänzenden Vorschriften erlassen.

Im Sinne einer Besitzstandwahrung gelangt die einmal zugesprochene Hilflosenentschädigung auch nach Entstehung des Anspruches auf die Altersrente zur Ausrichtung, solange die Hilflosigkeit fortbesteht. Diese Weitergewährung, welche übrigens zu Lasten der Invalidenversicherung erfolgt (vgl. Art. 77 IVG), beruht auf einer ausdrücklichen Sondervorschrift des Gesetzgebers (Art. 42, Abs. 1, Satz 2, IVG). Im Blick auf die Gesamtkonzeption des Gesetzes handelt es sich typisch um eine Ausnahmebestimmung, und als solche dürfte sie kaum einer ausdehnenden Interpretation zugänglich sein. So scheint es namentlich nicht zulässig, einem Invaliden nach Erreichung der Altersgrenze die bisherige Entschädigung wegen zunehmender Hilflosigkeit zu erhöhen.

Einen besondern Hinweis verdient in obigem Zusammenhang die Rechtsstellung der weiblichen Versicherten. Da der persönliche Anspruch der Frauen auf eine Altersrente schon mit zurückgelegtem 63. Altersjahr beginnt, fehlt ihnen -im Gegensatz zu den Männern -hei Entstehung der Hilflosigkeit im Alter von 63 und 64 Jahren die Möglichkeit, noch in den Genuß einer Hilflosenentschädigung zu kommen.

Xi

Dieser Streifzug durch ein Randgebiet der eben erst in Kraft getretenen Invalidenversicherung wollte und konnte kein umfassendes und abschließendes Bild vermitteln. Doch dürfte der Leser vielleicht den Eindruck gewonnen haben, daß die Hilflosenentschädigung nach ihrer heutigen Struktur ein durchaus brauchbares Mittel darstellt, um in manchen Fällen die Rentenleistungen der Invalidenversicherung wesentlich zu ergänzen, und daß die Ausrichtung solcher Entschädigungen beitragen wird, das Los besonders hart betroffener Invalider spürbar zu mildern.

Zum Begriff der nicht entlöhnten Arbeit in der EO

Gemäß dem von der EOG-Revision nicht berührten Artikel 7, Absatz 1, haben Anspruch auf Unterstützungszulagen Wehrpflichtige, die für Angehörige bestimmter Personengruppen sorgen, diesen also Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Als solche Leistungen galten nach dem bisherigen Artikel 3 EOV:

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die Aufwendungen, die der Wehrpflichtige den unterstützten Personen für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen läßt;

der von der Ausgleichskasse zu schätzende Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, mit welcher der Wehrpflichtige Personen unterstützt, die infolge Krankheit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen der Unterstützung in besonderem Maße bedürfen.

Buchstabe a findet Anwendung sowohl auf unselbständig- als auch auf selbständigerwerbende unterstützende Wehrpflichtige, Buchstabe b dagegen -wie sich aus dem Ausdruck «der ...Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit» ergibt nur auf unselbständigerwerbende Wehrpflichtige (ZAK 1954, S.143). Daraus folgt auch, daß diese Regelung betreffend die Unterstützung durch Arbeit praktisch nur auf mitarbeitende Familienglieder anwendbar ist.

Die Berücksichtigung des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulagen wurde aus folgenden Gründen im Jahre 1953 in die EO eingeführt.

Schon in der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde, obschon eine entsprechende Bestimmung fehlte, die Unterstützung durch Leistung unentgeltlicher Arbeit bei der Bemessung der damaligen zusätzlichen Entschädigungen berücksichtigt. Dies war jedoch nur bei den mitarbeitenden Familiengliedern im Gewerbe, nicht aber in der Landwirtschaft möglich. Im Zuge der möglichst weitgehenden Vereinheitlichung des Entschädigungssystems wurde in der EO der Grundsatz statuiert, daß die Leistung unentgeltlicher Arbeit aller Wehrpflichtigen bei der Bemessung der Unterstützungszulagen zu berücksichtigen sei. Da aber auf diesem Gebiet Erfahrungen bei den mitarbeitenden Familiengliedern in der Landwirtschaft fehlten, sah man sich veranlaßt, die Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit auf die Fälle zu beschränken, in welchen die unterhaltenen oder unterstützten Personen infolge Krankheit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen der Unterstützung im besondern Maße bedürfen, also die Gewährung der Unterstützungszulage als besonders geboten erschien. Die Aufzählung dieser besondern Gründe ist abschließend, wie dies das EVG in verschiedenen Urteilen erkannt hat (ZAK 1954, S. 180 und 1955, S. 82). Im gleichen Sinne wurde negativ entschieden, daß jugendliches Alter der Unterstützungsberechtigten kein Grund für die Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit sei (ZAK 1954, S. 180).

Ori

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Im Jahre 1957 wurden insgesamt in 6 160 Fällen Unterstützungszulagen ausgerichtet, hievon in 210 Fällen gestützt auf die Leistung unentgeltlicher Arbeit. Für das Jahr 1958 belaufen sich die entsprechenden Zahlen auf 6 560 und 224.

Auf Grund der Erfahrungen wurde von verschiedenen Seiten und insbesondere auch bei der Beratung der Revision des EOG in den eidgenössischen Räten gewünscht, daß die Berücksichtigung der Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit etwas weitherziger ausgestaltet werde. Dem trägt die Bestimmung von Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b, rev. EOV in der Weise Rechnung, daß die besondern Voraussetzungen der Krankheit, des hohen Alters oder der Gebrechlichkeit der unterstützten Personen fallen gelassen werden, so daß als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit gilt, die der Wehrpflichtige zugunsten unterhaltener oder unterstützter Personen leistet. Diese Regelung hat unter anderm die praktisch wichtigste Folge, daß die Leistung nicht entlöhnter Arbeit des Wehrpflichtigen auch dann berücksichtigt werden kann, wenn diese Arbeitsleistung seinen - oft minderjährigen, ja noch schulpflichtigen -Geschwistern zugute kommt.

Wie bisher ist der Gegenwert der nicht entlöhnten Arbeit von der Ausgleichskasse zu schätzen; doch darf er grundsätzlich auf nicht mehr als 150 Franken im Monat festgesetzt werden. Hiebei handelt es sich um einen Höchstbeitrag, der nur dann voll anzurechnen ist, wenn der unterstützende Wehrpflichtige im Betrieb regelmäßig ein volles Tagwerk leistet. Der Betrag ist dann niedriger einzusetzen, wenn im Betriebe neben dem Wehrpflichtigen andere Personen als volle Arbeitskräfte tätig sind. Hingegen darf ein Betrag bis zu 180 Franken im Monat in Rechnung gestellt werden, wenn die unterstützten Personen infolge Krankheit, hohen Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen der Unterstützung im besonderen Maße bedürfen.

Im übrigen gelten für die Bemessung der Unterstützungszulage im Falle der Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit nach wie vor die allgemeinen Bemessungsregeln, wozu insbesondere auf die neuen Höchstgrenzen der gesamten Erwerbsausfallentsehädigung gemäß dem neuen Artikel 16 EOG verwiesen sei.

Diese erweiterte Berücksichtigung des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit kommt vor allem den mitarbeitenden Familiengliedern in der Landwirtschaft zugute.

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Rund um die Versichertennummer'

Im Rahmen der Sozialversicherung dient die Versichertennummer in erster Linie dem Zweck, den Versicherten eindeutig zu kennzeichnen. Sie darf somit nur einem und keinem weiteren Versicherten zugeteilt werden. Ferner muß über die Versichertennummer die Zusammengehörigkeit von Beitragsaufschrieben und Inhaber gewährleistet sein. Der ziffernmäßige Aufbau der Nummer sollte deshalb so gewählt werden, daß daraus ohne Schwierigkeiten auf den Versicherten geschlossen werden kann. Das bedingt die Berücksichtigung typischer und unveränderlicher Identifizierungsmerkmale. Schließlich ist es wünschenswert, die Versichertennummer so aufzubauen, daß statistische Teilerhebungen nach bestimmten Auswahlbegriffen durchgeführt werden können. Die Stichproben müssen dabei Ergebnisse gestatten, die für die Gesamtheit repräsentativ sind.

Die von den Sozialversicherungen verwendete Versichertennummer dient indessen nicht immer allen genannten Zwecken. Die Ursache liegt darin, daß nationale Gegebenheiten und Bedürfnisse für die Wahl der Nummernbildung wichtiger waren als der Wunsch, die Versichertennummer in ihrer Gesamtheit auswerten zu können. Welche Wege beschritten wurden, sei anhand der Nummernsysteme zweier ausländischer Sozialversicherungen kurz erläutert.

In den Niederlanden wird beim erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung bei dem Raad van Arbeid, der für den Wohnsitz des Versicherten zuständig ist, in Antrag auf Registrierung und Zuteilung einer Nummer gestellt. Bei den Raden van Arbeid handelt es sich um geographisch abgegrenzte Bereiche von 22 Versicherungsträgern; sie vergeben die Nummern jeweils nach ihrem eigenen Register in der Reihenfolge der Antragstellungen. Die Versichertennummer ist somit eine fortlaufende Ordnungszahl innerhalb eines Raad van Arbeid, die nicht ein zweites Mal verwendet wird. In einer alphabetischen Kartei werden sodann die Angaben über Geburts- und Vornamen des Versicherten, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz und die Versichertennummer festgehalten. Von Bedeutung ist, daß dem Versicherten jedes Jahr eine Aufrechnungsbescheinigung mit der Beitragsleistung des abgelaufenen Jahres und den kumulativen Aufrechnungsergebnissen seiner gesamten Ver-

1 Die nachstehenden Ausführungen stützen sich auf eine beachtenswerte Abhandlung von 9r. Hartmut Hensen, Bonn (Bundesarbeitsblatt Nr. 14/1959.)

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sicherungszeit ausgestellt wird. Verlegt er seinen Beschäftigungsort in den Bereich eines andern Raad van Arbeid, so wird dieser zuständig. Mit der Ueberweisung aller Kontounterlagen an dcii neuen Rand van Arbeid wird die bisherige Ordnungsnummer im Register mit einem entsprechenden Vermerk gelöscht. Der nunmehr zuständige Raad van Arbeid teilt dem Versicherten eine neue, künftig allein maßgebende Versichertennummer zu.

Die niederländische Versichertennummer kennzeichnet den einzelnen Versicherten innerhalb eines Bereiches demnach zwar eindeutig, aber nur in Verbindung mit den unter derselben Nummer eingetragenen und archivierten Angaben über den Versicherten. Persönliche Identifizierungsmerkmale enthält die Nummer nicht. Obwohl es sich um eine Ordnungsnummer handelt, kann die Gesamtzahl aller Pflichtversicherten an einem beliebigen Stichtag nicht mit der Summe der vergebenen Nummern aller 22 Raden van Arbeid ausgedrückt werden. Die infolge Wohnungswechsels gelöschten oder durch Tod verfallenen Versichertennummern müssen vorerst ausgezählt werden. Da diese ferner ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Namensangaben der Versicherten zugeteilt sind, stehen für statistische Auswertungen allein die alphabetische Kartei und die Archive der Kontokarten zur Verfügung. Für versicherungstechnische Erhebungen ist dagegen die kumulative Kontoführung allerdings sehr wertvoll.

Die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung der Vereinigten Staaten von Nordamerika errichtet für jeden Versicherten bei der Zentralverwaltung in Baltimore (Maryland) ein eigenes Konto. Zur Kennzeichnung werden Versichertennummern ausgegeben, die aus neun Stellen in Gruppen von 3, 2 und 4 Stellen bestehen. Die ersten drei Stellen bezeichnen das geographische Gebiet, in dem die Nummern zugeteilt werden. Je nach der Bevölkerungsdichte erhalten die einzelnen Bundesstaaten mehr oder weniger Gebietsnummern. Innerhalb eines jeden Bereichs werden die nächsten zwei Stellen als Grupennummer verwendet. Diese bietet 100 Ziffernkombinationen und bewirkt nichts anderes als eine weiterreichende Untergliederung der Gebietsnummer. Die vier letzten Stellen schließlich, die Seriennummer, bilden eine fortlaufende Zahl, die innerhalb eines jeden Gebiets und jeder Gruppe in der Reihenfolge der Antragstellungen auf Zuweisung einer Nummer vergeben wird. Damit können 10 000 Versicherte bezeichnet werden. Die Kombination von jeweils einer Gebiets- und Gruppennummer mit der Seriennuminer erlaubt deshalb die Kennzeichnung von einer Million Versicherten. Insgesamt

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lassen sich mit der neunstelligen Ziffernkombination eine Milliarde Versichertennummern zuteilen. Bei einem durchschnittlichen Neueintritt von zwei Millionen Versicherten pro Jahr kann das in den USA verwendete Nummernsystem viele hundert Jahre dienen. Es sei noch beigefügt, daß die Zentralverwaltung eine genaue Kontrolle über die spezifischen Nummern, die jedem der 500 regionalen Versicherungsämter (field offices) eingeräumt werden, und über die Methode ihrer Zuteilung ausübt.

Persönliche Daten des Versicherten werden also in der Versichertennummer der Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht verschlüsselt. Die für die individuelle Kennzeichnung notwendigen Angaben des Namens, Geburtsdatums, Geschlechts usw. hält die Zentralverwaltung in Baltimore außerhalb der Nummer, aber auf einem durch diese bestimmten Konto fest. Sie bedient sich dabei unter anderem des Russel-Soundex-Code zur Verschlüsselung von Familiennamen. Hinsichtlich der statistischen Auswertung ist bemerkenswert, daß eine ganze Reihe von Daten als Nebenprodukt auf der Basis von 100 Prozent bei der Kontenbearbeitung im Laufe eines Jahres gewonnen werden. Für sehr viele Fragen werden jedoch Teilerhebungen durchgeführt. Ihre Auswahlgrundlagen sind stets die Seriennummern. Anderseits ist es trotz aller Bemühungen bisher nicht gelungen, jedem Versicherten tatsächlich nur ein einziges Konto einzurichten. Es läßt sich deshalb über die Zahl der Konten nicht mit Sicherheit auf die Versichertenzahl schließen.

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Im Gegensatz zu diesen beiden ausländischen Systemen kennzeichnet die Versichertennummer der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung den Inhaber eindeutig nach Alter, Geschlecht und Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens. Sie erlaubt auch eine relativ einfache Entschlüsselung und eignet sich für eine ganze Reihe von Auswahlmethoden bei statistischen Stichproben. Eine Buchstabenauswahl ist ebenso leicht möglich wie eine von bestimmten Geburtstagen oder Geburtsjahren ausgehende Teilerhebung. Ueber die Gesamtzahl der Versicherten kann allerdings von der Versichertennummer nichts ausgesagt werden. Außer der sehr weitreichenden persönlichen Kennzeichnung besteht indessen ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Versichertennummer darin, daß ihre Stellenzahl durch das Hineinwachsen von jüngeren Jahrgängen in den Versichertenbestand nicht vergrößert wird, wie dies in den Niederlanden der Fall ist. Der alphabetische Schlüssel wird von demographischen Veränderungen nicht betroffen und jeder neue Jahrgang bringt seine eigenen kalendarischen Ordnungsmerkmale mit.

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Neue Weisungen über Buchführung und Geldverkehr

Die Einführung der Invalidenversicherung und des Beitragsbezuges für die Erwerbsersatzordnung machten es notwendig, für die Ausgleichskassen einen neuen Kontenplan aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung dieses Kontenplanes waren auch die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (Buchführungsweisungen) vom 2. Dezember 1954 teilweise zu überarbeiten. Die bestehenden Weisungen sind indessen nur soweit abgeändert oder ergänzt worden, als das durch den neuen Kontenplan sowie durch einzelne in der Praxis bereits eingeführte Vorgehen erforderlich war. Anderweitige Abänderungen wurden dagegen zurückgestellt bis zu der -bei Vorliegen der Erfahrungen in bezug auf die IV -vorgesehenen generellen Ueberprüfung der Buchführungsweisungen. Die ab 1. Februar 1960 maßgebenden Weisungen werden deshalb vorläufig nur clichiert herausgegeben. Sie erscheinen indessen nach der erwähnten Ueberarbeitung wiederum in gedruckter Form. *

Die Neugestaltung des Kontenplanes, so insbesondere die Gruppierung der Kontenklassen 4 «Beiträge» und 5 «Leistungen» nach Sozialwerken statt wie bis anhin nach Beitrags- bzw. Leistungsart, die Aufteilung der Verwaltungskostenrechnung auf zwei Kontenklassen sowie die Zusammenfassung der Kapital- und Abschlußkonten in die Kontenklassen 9, hatte zur Folge, daß der überwiegenden Mehrheit der bisherigen Einzelkonten eine neue Nummer zugeteilt werden mußte. Die entsprechenden Abänderungen in den Buchführungsweisungen sind indessen lediglich formeller Art, indem über die betreffenden Einzelkonten weiterhin dieselben Betreffnisse zu verbuchen sind. Dasselbe trifft zu für die beiden nunmehr in die Weisungen einbezogenen Nachträge vom 25. Januar 1956 betreffend die Verbuchung von ä conto-Zahlungen von Selbständigerwerbenden und vom 28. Januar 1958 bezüglich der Verbuchung von Schadenersatzforderungen und der Führung einer Liegenschaftsrechnung.

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Des weitern wurden einzelne in der Praxis bereits angewendete Vorgehen neu in die Weisungen aufgenommen. Es betrifft dies die Verbuchung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs der C- und D-Zweigstellen bei den Ausgleichskassen, die Verbuchung der Rentenretouren, die Rückforderung zu Unrecht rückvergüteter AHV-Beiträge an Ausländer und Staatenlose sowie das Erstellen der Ausstandsliste.

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Eine Vereinfachung erfuhr die Verbuchung der entgegengenommenen !vlarkenhefte. Da künftig für landwirtschaftliche Arbeitnehmer keine besondern Markenhefte mehr abgegeben werden, ist ab 1. Februar 1960 der Markenwert der noch zur Ablieferung gelangenden landwirtschaftlichen Markenhefte demselben Konto zu belasten wie jener der gewöhnlichen Markenhefte. Ferner können künftig auch die Rückvergütungen von AI-IV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, ungeachtet ob sie auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens oder gestützt auf Artikel 18, Absatz 3, AHVG erfolgen, über dasselbe Konto verbucht werden.

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In der Kontenklasse 4 «Beiträge» mußten zufolge des gesamthaften Bezuges der AHV-, IV- und EO-Beiträge keine zusätzlichen Konten eröffnet werden. Dagegen erforderte die Einführung der IV in der Kontenklasse 5 «Leistungen» zwei neue Kontengruppen.

Ueber die Kontengruppe 51 «Invalidenversicherung-Geldleistungen» sind neben den ordentlichen und außerordentlichen TV-Renten auch die Taggelder und Hilfiosenentschädigungen bzw. bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland zu erfassen. Für die Verbuchung dieser TV-Leistungen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die Verbuchung der AHV-Renten bzw. der Erwerbsausfallentschädigungen.

Die Kontengruppe 54 «Invalidenversicherung-Durchführungskosten» betrifft ausschließlich die kantonalen Ausgleichskassen. Den entsprechenden Konten sind die den kantonalen Ausgleichskassen für die Führung des Sekretariates der TV-Kommission zustehende Kostenvergütung, die für die TV-Kommission und gegebenenfalls für eine Regionalstelle auszuführenden Zahlungen sowie allfällige Zahlungen an Spezialstellen zu belasten. Diese Konten sind wie die übrigen Konten der Betriebsrechnung Landesausgleich monatlich auf Grund der Buchungsanzeige der Zentralen Ausgleichsstelle über das Konto 300 «Ordentlicher Verkehr» auszubuchen.

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Die Bestandesrechnung (Bilanz) erfuhr lediglich dahingehend eine materielle Aenderung, daß Verbindlichkeiten oder Guthaben gegenüber dem Kanton oder einem Gründerverband nicht mehr gesondert auszuweisen, sondern unter den Kreditoren bzw. Debitoren aufzuführen sind. Dagegen müssen künftig die Saldi der Verbindungskonten übertragener Aufgaben unterteilt in übertragene Aufgaben «In eigener Geschäftsführung» und «Abrechnungsstellen» bilanziert werden, wobei für beide Gruppen das Total der Soll- und Haben-Saldi getrennt aufzuführen ist.

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Abgeändert wurden des weitern die Bestimmungen über die nachträgliche Verbuchung von Beiträgen des abgelaufenen Rechnungsjahres. Die nach Abschluß der Jahresrechnung 1959 noch für Vorjahre zur Abrechnung gelangenden reinen AHV-Beiträge, einschließlich herabgesetzte, erlassene und abgeschriebene Beiträge, sind gemeinsam mit den AHV/ IV/E0-Beiträgen über die Kontengruppe 40 «AHV/IV/EO-Beiträge» zu verbuchen. Es hat dies zur Folge, daß in der Betriebsrechnung Landesausgleich unter den entsprechenden Konten die reinen AHV-Beiträge und die AHV/IV/EO-Beiträge als Gesamtbetrag aufgeführt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle kann indessen diese Gesamtbeträge nur bei vorheriger Ausscheidung der darin enthaltenen reinen AHV-Beiträge auf die drei Sozialwerke aufteilen. Die Ausgleichskassen haben ihr deshalb bis auf weiteres die in der Betriebsrechnung zum Monatsausweis in der Kontengruppe 40 eingeschlossenen reinen AHV-Beiträge auf einem «Beiblatt zum Monatsausweis» bekanntzugeben, während bis anhin die auf das Vorjahr entfallenen Beiträge der Zentralen Ausgleichsstelle lediglich für die Rechnungsmonate Februar und März zu melden waren.

Die Ermittlung der reinen AHV-Beiträge hat anhand der Abrechnungsjournale zu erfolgen. Es kann dies in der Weise geschehen, daß sie auf separaten Abrechnungsjournalen erfaßt, oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen auf denselben Abrechnugsjournalen verbucht, jedoch gekennzeichnet und nachträglich gesondert aufaddiert werden. Eine getrennte Journalisierung wird somit nicht mehr verbindlich vorgeschrieben.

Die Neugruppierung sowie der teilweise Ausbau des Kontenplanes machten es erforderlich, auch den Monatsausweis neu zu gestalten. Dieser setzt sich künftig zusammen aus dem «Monatsausveis», der die Verwaltungskostenrechnung und die Bilanz enthält, der «Betriebsrechnung zum Monatsausweis», auf der die Konten der Betriebsrechnung des Landesausgleichs aufgeführt sind und dem «Beiblatt zum Monatsausweis» auf dem die in den einzelnen Beitragskonten enthaltenen reinen AHV-Beiträge noch gesondert aufgeführt werden müssen.

Durchführungsf ragen

Aufrechiiiing von AHV-Beiträgen bei ErmeMsdnstaxation der Steuerbehörde

Auf Seite 41 ist das in der amtlichen Sammlung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (1959, S. 36 ff.) enthaltene Urteil i. Sa. X., vom

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3. Februar 1959, publiziert, das sich erneut mit der Frage der Aufrechnung der AHV-Beiträge bei Ermessenstaxation der Steuerbehörde befaßt. In den früheren Urteilen P. M., vom 19. Januar 1955 (ZAK 1955, S. 164), und R. K., vom 15. Januar 1957 (ZAK 1957, S. 259) hat das Gericht ausgesprochen, bei Ermessenstaxationen durch die Steuerbehörden sei, weil das Einkommen nur approximativ festgestellt werde, auf die Aufrechnung des AHV-Beitrages zu verzichten, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrücklich dessen Abzug. In dem eingangs zitierten neuen Urteil geht das Gericht mit der Vorinstanz zwar auch davon aus, es liege eine Ermessenstaxation vor; aber es seien insofern besondere Verhältnisse gegeben, als das Ergebnis der Taxation dem vom Berufungsbeklagten selbst pauschal deklarierten Einkommen entspreche und daher in diesem Falle die Vermutung dafür spreche, der Steuerpflichtige habe das um alle zulässigen Abzüge einschließlich AHV-Beiträge gekürzte Einkommen angegeben. Aus diesem Grunde rechtfertige sich die Aufrechnung der auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge.

Bei einer derartigen Ermessenstaxation, die wohl eine Ausnahme darstellt, darf die Steuermeldung nicht den Vermerk «E» tragen. Darauf zu achten, ist aber Sache der Steuerbehörden. Das Urteil bedingt somit keine Aenderung des Meldeverfahrens zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen. Diese haben wie bis anhin gemäß Ziffer 139 und 232 KS 56 b auf die Aufrechnung des AHV-Beitrages nur zu verzichten, wenn die Steuermeldung den Vermerk «E» (Ermessenstaxation) oder «TO» (taxation d'office) trägt.

Alte und neue Meldekarten in der Erwerbsersatzordnung

In der Dezembernummer (ZAK 1959, S. 478) wurde darauf hingewiesen, daß mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. März 1959 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) neue große und kleine Meldekarten für die Beförderungsdienste herausgegeben werden.

Vom 1. Januar 1960 an werden die Truppenrechnungsführer allefl Wehrpflichtigen, die Beförderungsdienste leisten, die neue, grüne Meldekarte für Beförderungsdienst abgeben. Den übrigen Wehrpflichtigen wird die Dienstleistung wie bisher -auf der lachsfarbigen großen oder kleinen Meldekarte bescheinigt.

Während jedoch die neuen, grünen Meldekarten (Form. 31.3 und 31.4) sowie die neu aufgelegte kleine lachsfarbige Meldekarte (Form. 31.2) den eingetretenen Aenderungen in der Erwerbsersatzordnung angepaßt wurden, wird die große lachsfarbige Meldekarte (Form. 31.1), von der

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noch ein bedeutender Vorrat vorhanden ist, bis Ende 1960 in ihrer bisherigen, unveränderten Fassung abgegeben.

Neben verschiedenen Anpassungen, die vor allem den Wehrpflichtigen oder den Truppenrechnungsführer interessieren, wurde auf den neuen oder neu aufgelegten Meldekarten auch das von der Ausgleichskasse auf den Abschnitten A und B auszufüllende eingerahmte Feld abgeändert. Mit Rücksicht auf die Zusammenlegung der bisher für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden getrennten Entschädigungssysteme wurden die bisherigen Rubriken «Durchschnittlicher Taglohn» und «Jahreseinkommen von Selbständigerwerbenden» in der Rubrik «Durchschnittliches Tageseinkommen» zusammengefaßt. Es ist daher auch auf den unveränderten lachsfabrigen großen Meldekarten im obersten, eingerahmten Feld in allen Fällen das durchschnittliche Tageseinkommen (vgl. Art. 5, Abs. 1, der rev. EOV) und nicht das Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender einzusetzen. Das kann für Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende in der Rubrik «Durchschnittlicher Taglohn» geschehen.

Ausstellung der Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer

Die Ausgleichskassen sind in ZAK 1956, S. 340, 1957, S. 68 und 1958, S. 91, ersucht worden, dem Bundesamt für Sozialversicherung diejenigen militärischen Stäbe und Einheiten zu nennen, welche vor dem Jahre 1956 herausgegebene Meldekarten verwendeten oder die Meldekarten unrichtig oder unvollständig ausfüllten. Solche Meldungen sind in beträchtlicher Anzahl eingegangen und vom Bundesamt behandelt worden.

Unter bester Verdankung der von den Ausgleichskassen in dieser Angelegenheit geleisteten Arbeit wird im Interesse der Arbeitsentlastung im Zusammenhang mit der Einführung der IV mit sofortiger Wirkung auf Meldungen solcher Art verzichtet.

KLEINE MITTEILUNGEN

Behandelte Der Nationalrat behandelte in seiner Sitzung vom 22. Deparlamentarische zember 1959 die Motion Strebel vom 24. September 1959 Vorstöße (ZAK 1959, 424). Bundesrat Etter lehnte die Motion ab, Motion Strebel vom da eine Rentenrevision unmöglich auf den 1. Januar 1960 24. September 1959 verwirklicht werden könne. Er erklärte sich aber bereit,

das Begehren als unverbindliches Postulat entgegenzunehmen, weil im Zusammenhang mit den beiden Initiativen zur AHV das Rentensystem ohnehin überprüft werden müsse. Der Motionär war mit der Umwandlung einverstanden. Das Postulat wurde angenommen.

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Ausgleichsfonds der Die vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen-Alters- und Hinter- versicherung gemachten Anlagen erreichten im vierten lassenenversicherung Quartal 1959 insgesamt den Betrag von 103,4 Millionen Franken, wovon 4,9 Millionen auf Wiederanlagen entfallen.

Der Gesamtbestand aller Anlagen stellt sich am 31. Dezember 1959 auf 5 055,4 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand drittes Quartal), Kantone 808,6 (804,2), Gemeinden 687,8 (658,1), Pfandbriefinstitute 1319,1 (1319,1). Kantonalbanken 845,3 (829,4), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 721,4 (671,8).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1959 auf 3,18 % gegen 3,17 % Ende des dritten Quartals.

Familienzulagen im In der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1959 wurde Kanton Solothurn hei einer Stimmbeteiligung von 32,6 Prozent ein Gesetz

über Familienzulagen für Arbeitnehmer mit 13 240 Ja gegen 4 049 Nein angenommen. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Regierungsrat bestimmen.

Personelles Auf 1. Januar 1960 hat der Bundesrat beim BSV fol-

gende Beförderungen vorgenommen:

zuAdjunkten 1: Dr. Karl A c h e r m a n n

Dr. Beat W e b e r

Dr. Giovanni V a s e 11 a

Feiner wurden in der Unterabteilung AHV/IV/EO zu Adjunkten II befördert:

Claude C r e v o i s i e r

Dr. Hans Häfliger

Albrik L ü t h y

Berichtigungen

Prov. Verzeichnis Bedauerlicherweise ist auf S. 6 hei der Regionalstelle

d. TV-Kommissionen Luzern der Kanton Zug vergessen worden.

u. Regionalstellen

Beitragstabellen Auf Seite 6 der Tabellensammlung «Beitragstabellen Selbständig- Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige» (Form. erwerbende und 720.417 dfi) haben sich leider zwei Druckfehler einge-Nichterwerbstätige schlichen. Der IBK-Eintrag pro Jahr beträgt für ein

jährliches Erwerbseinkommen von 1 600 Franken 64 (nicht 62) Franken, für ein Einkommen von 1 700 Franken 68 (nicht 64) Franken.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherniig

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Wird behauptet, die tatsächlichen Unkosten seien im Einzelfall höher als die nach dem allgemeinen Unkostenansatz berechneten, so haben

die Organe der AHV eine eingehende und mit dcii erforderlichen Belegen versehene Aufstellung über die behaupteten Unkosten zu ver-

langen. Art. 9 AHVV.

Die Ausgleichskasse verhielt E. R., Inhaber einer Sprachschule, Lohnbeiträge nachzuzahlen, namentlich von Provisionen an Reisevertreter einer Zweigniederlassung. E. R. bestritt die Nachforderung. Die Ausgleichskasse anerkenne nur 30 Prozent der Provisionen als Unkostenersatz, während er 40 Prozent verlange. Die Unkosten seien bei einer monatlichen Bruttoprovision von 1 500 Franken mit 680 Franken anzunehmen. E. R. machte ferner geltend, die Ausgleichskasse, der seine Hauptniederlassung angehöre, habe 40 Prozent als Unkostenersatz zugelassen. Die Rekurskommission lud E. R. ein, seine Behauptungen zu belegen, wies jedoch in der Folge die Beschwerde ah. Die von E. R. gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht, nachdem es auch eine Anzahl der betroffenen Reisevertreter angehört hatte, aus den folgenden Erwägungen abgewiesen:

Streitig ist einzig, welche Unkosten von den rohen Provisionen der Reisevertreter abzuziehen sind, um die für die Zeit vom 1. September 1955 bis zum 30. September 1957 der Beitragserhebung unterworfenen Entgelte zu ermitteln.

Gemäß Art. 7, lit. g, und Art. 9 AHVV sind die Unkosten, also die berufsbedingten Auslagen, vom rohen Einkommen abzuziehen; nur die reinen Arbeitsentgelte sind der Beitragserhebung unterworfen. Mann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nachweisen, daß und in welchem Umfang Unkosten entstanden sind, so ergeben sich keinerlei Schwierigkeiten. Meistens lassen sich jedoch die Unkosten nicht genau ermitteln, namentlich nicht diejenigen von Reisevertretern. In diesem Fall müssen die Unkosten abstrakt berechnet werden. Auf Grund von in zahlreichen Fällen gesammelten Erfahrungen und von Angaben der betroffenen Berufskreise war es möglich, Schätzungswerte für bestimmte Berufszweige aufzustellen. Nach den darnach erlassenen Weisungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 11. Januar 1954/21. März 1956, am 1. Januar 1959 ersetzt durch das Kreisschreiben Nr. 20 b) können die Ausgleichskassen 25, ausnahmsweise 30 Prozent des rohen Lohnes der Reisevertreter als Unkostenersatz anerkennen. Höhere Ansätze sind für gewisse Berufszweige zugelassen, um damit den besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, unter denen die darin tätigen Reisevertreter arbeiten; im vorliegenden Falle sind jedoch keine solchen anwendbar.

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Gewiß ist es möglich, daß die Unkostenansätze im einzelnen Fall den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Dann ist es an dem, der behauptet, die wirklichen Unkosten seien höher als die nach dem Ansatz berechneten, seine Behauptung zu beweisen oder zum mindesten Gründe glaubhaft zu machen dafür, daß diese Unkosten und in der behaupteten Höhe entstanden und daß sie berufsbedingt sind.

Die Ausgleichskasse erachtete es als gerechtfertigt, im vorliegenden Fall den höchstzulässigen, für Sonderfälle vorgesehenen Unkostenansatz von 30 Prozent anzuwenden. Wenn der Berufungskläger die nach diesem Satz errechneten Unkosten als ungenügend erachtete und daran festhielt, die Unkosten der Reisevertreter betrügen mindestens 40 Prozent des rohen Lohnes, so mußte er sich bemühen, dem Gericht genaue Auskünfte über die Verhältnisse der Reisevertreter zu erteilen und alles in seiner Macht liegende zu tun, um die Beweismittel für seine Behauptungen zu beschaffen. Das umsomehr, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren den Berufungskläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, 30 Prozent des Bruttolohnes übersteigende Unkosten könnten ohne hinreichende Beweismittel nicht anerkannt werden. Indessen sind weder die vorgelegten Urkunden noch die vor Gericht geltend gemachten Gründe geeignet, darzutun, die Unkosten der Reisevertreter seien höher gewesen als 30 Prozent der Provisionen.

Der Berufungskläger macht nach wie vor einzig geltend, die Unkosten seiner Reisevertreter seien nach den Richtlinien der paritätischen Konsultativkommission für das Arbeitsrecht der Handelsreisenden zu ermitteln und demnach auf 680 Franken (Beschwerdeschrift) oder gar auf 894 Franken im Monat (Berufungsschrift) festzusetzen, was seiner Meinung nach selbst einen 40 Prozent übersteigenden Unkostenansatz rechtfertige. Aber da jeglicher Beweismittel fehlt, spricht nichts für die Annahme, die vom Berufungskläger behaupteten Unkosten träfen auf jeden einzelnen seiner Reisevertreter zu. Weder hat der Berufungskläger, noch haben mit einer Ausnahme die Reisevertreter genaue Auskünfte über ihre Arbeitsbedingungen (am Wohnort und außerhalb davon) gegeben und über die Zahl der mit dem Auto zurückgelegten Kilometer. Die vorgelegten Urkunden vermutlich mit Ausnahme des Notizbuches des Reisevertreters C. A. -beziehen sich einzig auf die Benzin- und die Garagekosten eines einzigen Reisevertreters und erst noch auf eine andere Zeitspanne als die im vorliegenden Verfahren maßgebende (gewisse Quittungen über den Ankauf von Benzin tragen übrigens das Datum eines Sonntags). Diese Rechnungen könnten wenn sie sich auf die strittige Zeitspanne bezögen -höchstens dazu dienen, die tatsächlichen Unkosten dieses einen Reisevertreters zu ermitteln. Beweiswert für die andern Reisevertreter jedoch könnte ihnen nicht zuerkannt werden, sind doch deren Arbeitsbedingungen und namentlich die Ausdehnung ihres Reisegebietes unbekannt.

Das hauptsächlichste Argument des Berufungsklägers bildet die Tatsache, daß die Ausgleichskasse, der der Berufungskläger mit seiner Hauptniederlassung angehört, einen Unkostenansatz von 40 Prozent anerkannt hat. Dieses Moment ist jedoch nicht entscheidend. Sicherlich ist es wünschbar, daß die Ausgleichskassen verschiedener Kantone auf die Reisevertreter desselben Berufszweiges die gleichen Ansätze anwenden. Indessen können verschiedene Ansätze durchaus gerechtfertigt sein, wenn dem Reisevertreter in gewissen

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Landesgegenden höhere Unkosten erwachsen als in andern, weil die Arbeitsbedingungen oder die Gewohnheiten der Kunden verschieden sind.

Die mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Behörden können sich nicht einfach darauf beschränken, die Erklärungen der Betroffenen entgegenzunehmen und ihnen diejenigen Unkostenabzüge zuzugestehen, die sie verlangen. Ein derartiges Vorgehen öffnete Mißbräuchen aller Art Tür und Tor und wirkte sich letztlich zum Nachteil der Reisevertreter aus. Die Behörden müssen vielmehr von den Betroffenen verlangen, daß diese ihnen offen über ihre Verhältnisse Auskunft geben, daß sie namentlich genau über die im Unternehmen herrschenden Arbeitsbedingungen berichten und eine mit den erforderlichen Belegen versehene Aufstellung über die entstandenen Unkosten unterbreiten, aus der hinreichend ersichtlich ist, wie sich die Unkosten im einzelnen zusammensetzen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. R., vom 11. August 1959, II 57/59.)

Versäumt der Arbeitgeber, bei Lohnzahlungen den Arbeitgeberbeitrag abzuziehen, und erwächst ihm daraus trotz Ausübung sei-

nes Regreßrechtes auf den Arbeitnehmer ein Schaden, so hat er diesen selbst zu tragen. Art. 14, Abs. 1, AHVG. Von der Beitragsschuld und Abrechnungspflicht kann sich ein Arbeitgeber nicht durch den Einwand freisprechen, er habe seit

der Gutschrift einen Nachlaßvertrag abgeschlossen, da das nach-

trägliche Schicksal des Lohnguthabens AHV-rechtlich irrelevant ist. Art. 14, Abs. 1.

Uebt ein Arbeitgeber gegenüber dein Arbeitnehmer sein Regreßrecht auf Tilgung seiner Beitragsschuld aus und stellt der Arbeit-

nehmer ein Begehren um Erlaß der Arbeitnehmerbeiträge, so kann die AHV-Behörde hierauf nicht eintreten, weil eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Art. 40, Abs. 1, AHVV.

Das Eidg.Versicherungsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers L. B. gegen seine Abrechnungspflicht auf Provisionen, die er dem für ihn nebenberuflich tätigen Vertreter W. Sch. ausgerichtet hatte, sowie die Berufung des Arbeitnehmers mit folgenden Erwägungen ah:

1. L. B. hat im Verfahren ausdrücklich erklärt, er habe gegen die von der Ausgleichskasse errechnete Lohnsumme nichts einzuwenden. Daraus ist zu schließen, daß er die grundsätzliche Pflicht, von den Fr. 27 704.65 den 2prozentigen Arbeitgeberbeitrag zu entrichten, anerkennt. Wenn er dann aber verlarigt, daß man den Arbeitnehmerbeitrag entgegen der gesetzlichen Ordnung nicht bei ihm, sondern bei den Arbeitnehmern erhebe, so kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat immer wieder (vgl. aus neuerer Zeit EVGE 1956, S. 174 ff. und 183 ff.; ZAK 1957, S. 444 und 450) betont, daß den Ausgleichskassen, den Fall des Art. 6 AHVG ausgenommen, nicht gestattet sei, den Arbeitnehmerbeitrag direkt beim Arbeitnehmer einzufordern. Danach ist der AHV gegenüber jeweils allein der Arbeit-

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geber für den ganzen Umfang der paritätischen Beiträge erfüllungspflichtig. An dieser Praxis muß festgehalten werden. Versäumt es der Betriebsinhaber, hei der Lohnauszahlung den Arbeitnehmerbeitrag zuhanden der AHV in Abzug zu bringen und kommt er deswegen im Regreß zu Schaden, so geht dieser zu seinen Lasten.

2. Wenn sodann die Vorinstanz meint, die Nachforderungsverfügung der Kasse bedürfe insofern einer Korrektur, als darin unter Umständen bloße Provisionsgutschriften mitberücksichtigt worden seien und als die mit Beiträgen belastete Lohnsumme eventuell auch den Verlust umfasse, den W. Sch. seinerzeit in dem von der Firma L. B. durchgeführten Nachlaßverfahren erlitten habe, so kann ihr auch darin nicht beigepflichtet werden. Nach den geltenden Normen ist jedes Arbeitseinkommen beitragspflichtig, das erzielt wird. Die Beitragsschuld entsteht grundsätzlich mit der Realisierung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitnehmer, indem ei erst in diesem Augenblick gesetzlich verhalten ist, seinen Beitragsanteil durch den Arbeitgeber vom Lohn abziehen zu lassen. Mit Rücksicht auf die alleinige Erfüllungspflicht des Arbeitgebers hat jedoch die Praxis erkannt, daß ein Lohnanspruch auch durch eine buchmäßige Gutschrift beim Arbeitgeber AHV-rechtlich realisiert wird, so daß die Beitragsschuld als bereits im Zeitpunkt der Verbuchung entstanden gilt (EVGE 1953, S. 35 ff. und 1957, S. 34 ff.; ZAK 1954, S. 63, und 1957, S.206), es wäre denn, daß der Buchung nachgewiesenermaßen eine andere Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Falle erhellt nun aus den Akten mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die in den Büchern der Firma L. B. verurkundeten Provisionen tatsächlich verdient waren und daß sie nur aus internen Gründen bei der Fälligkeit nicht bar ausgehändigt wurden. Bei solchen Verhältnissen besteht kein Grund, die dem Betriebsinhaber obliegende Pflicht, der AHV den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag abzuliefern, auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Lohnes zu verschieben. Vielmehr muß daran festgehalten werden, daß die Pflicht zur Beitragsentrichtung schon mit der Buchung entstand.

Eine Rückweisung der Streitsache an die Kasse zwecks weiterer Abklärung der Verhältnisse erweist sich unter diesen Umständen als unnötig. Ebenso erübrigt sich hinsichtlich der von L. B. aufgeworfenen Frage, oh nicht beim Nachlaßvertrag vom Jahre 1955 ein Teil der Forderungen der Kasse untergegangen sei, eine Ergänzung der Akten. Denn im Gegensatz zu dem in ZAK 1958, S. 184, veröffentlichten Urteil geht es heute nicht um die Frage des Einflusses eines Nachlaßvertrages auf die Tilgung von Beitragsforderungen, sondern um die Feststellung, ob und in welchem Umfange eine Beitragsnachforderung infolge Lohnrealisierung entstanden sei. Ist aber, wie hier, die Beitragsschuld vor dem Nachlaß durch Gutschrift entstanden und damit auch die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers, dann ist das nachträgliche Schicksal des Lohnguthabens AHV-rechtlich für diese Schuld und Pflicht nicht mehr bedeutsam. Wie die solchermaßen festgestellte Beitragsnachforderung getilgt werden wird, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Uebrigens hat die Kasse darzutun vermocht, daß sie für die ihr ehemals bekannten Guthaben voll gedeckt wurde und daß sie sich in jenem Zeitpunkt hinsichtlich allfälliger, erst später zum Vorschein kommender Ansprüche in gehöriger Form alle Rechte gewahrt hat.

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3. Was endlich die Berufung des W. Sch betrifft, so bestreitet auch er keineswegs, den von der Kasse errechneten Verdienst in der in Frage stehenden Zeit tatsächlich erzielt zu haben. Er bittet lediglich, man möge ihn von der Pflicht zur Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags an den regreßberechtigten Arbeitgeber entheben, da er sich in wenig günstigen finanziellen Verhältnissen befinde und überdies vom Arbeitgeber bei weitem nicht das volle Lohnbetreffnis erhalten habe. Mit Urteil vom 10. Dezember 1958 i. Sa. V. (publiziert in EVGE 1958, S. 237 f.; ZAK 1959, S. 71) hat nun aber das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, daß ein Unternehmer, der entsprechend der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis auf seine Angestellten für den Arbeitnehmerbeitrag Rückgriff nimmt, damit eine p 1' i v a t r e c h t 1 i c h e Forderung geltend macht und daß sich mit derartigen Streitigkeiten, weil sie das Gebiet des Privatrechts beschlagen, weder die administrativen noch die richterlichen Organe der AHV zu befassen haben. Auf das Erlaßbegehren des W. Sch kann mithin nicht eingetreten werden. Im übrigen mag bemerkt werden, daß W. Sch. hinsichtlich des ihm lediglich gutgeschriebenen Lohnes offenbar solange keinen Regreß zu gewärtigen hat, als das geschuldete Restbetreffnis ihm nicht ausbezahlt wird, und daß er, soweit ihm die Provisionen in bar entrichtet wurden, die für den bezüglichen Arbeitnehmerbeitrag in Frage kommende Regreß-Schuld wohl mit den noch nicht befriedigten Lohnansprüchen verrechnen kann.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. B. und W. Sch., vom 17. Juni 1959, H 4/5/59.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Entspricht die steuerliche Ermessenstaxation dem vorn Pflichtigen

pauschal deklarierten Einkommen, so sind die AHV-Beiträge aufzu-

rechnen. Art. 9, Abs. 2, Buchst. d, AHVGI.

Ein als freier Journalist selbständigerwerbender Versicherter deklarierte für die IX. Wehrsteuerveranlagungsperiode sein Erwerbseinkommen pauschal mit 18 000 Franken entsprechend der für die vorangegangene VIII. Periode von der Steuerbehörde vorgenommenen Ermessenstaxation. Die Steuerbehörde genehmigte diese Deklaration ohne weitere Prüfung und erstattete der Ausgleichskasse eine entsprechende Meldung. Diese rechnete zu dem gemeldeten Erwerbseinkommen von 18 000 Franken den AI-IV-Beitrag von 500 Franken auf. Der Journalist erhob mit Erfolg Beschwerde. Die Rekurskommission war der Auffassung, der neuen Steuerveranlagung komme der gleiche Charakter zu wie der vorangegangenen, weil sich beide auf das Steuerprotokoll der Ermessensveranlagung 1955 stützen; eine Aufrechnung der AHV-Beiträge rechtfertige sich daher nicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung der Ausgleichskasse mit folgender Begründung gut:

1Vgl. für die Praxis der Ausgleichskassen unter der Rubrik: «Durchführungsfragen», S.33, die Ausführungen «Aufrechnung von AHV-Beiträgen bei Ermessenstaxationell der Steuerbehörden».

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Nach dem Wehrsteuerrecht werden bei der Ausmittlung des reinen Erwerbseinkommens die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge abgezogen. In der AHV ist dagegen der Abzug dieser Beiträge vom rohen Einkommen ausgeschlossen (Art. 9, Abs. 2, Buchst. d, AHVG). Demzufolge muß für die Beitragsfestsetzung das von den Steuerbehörden gemeldete reine Erwerbseinkommen regelmäßig um die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge erhöht werden. Eine Ausnahme wird bei Ermessenstaxationen gemacht: Solche Einschätzungen stehen einer im ordentlichen Verfahren ergangenen, Posten für Posten errechneten Steuertaxation an Genauigkeit nach, und es wird hier regelmäßig davon abgesehen, Abzüge vorzunehmen, die ohnehin (wie z. B. der AHV-Beitrag) dem Betrage nach unbedeutend wären (Urteil des EVG i.Sa. RK., vom 15. Januar 1957, ZAK 1957, S.259).

Der Steuerkommissär hat das reine Erwerbseinkommen des Berufungsbeklagten für die IX. Wehrsteuerperiode (das Grundlage für die Bestimmung des streitigen AHV-Beitrages bildet) ohne nähere Prüfung der Steuererklärung gleich wie bei der vorangegangenen Einschätzung festgesetzt unter Hinweis auf das einmalige Protokoll. Für die Wehrsteuer VIII. Periode war aber das Einkommen ermessensweise nach dem Lebensaufwand des Pflichtigen ermittelt worden. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie erklärt, der IX. Wehrsteuerperiode liege wiederum eine Ermessenseinschätzung nach dem Lebensaufwand zugrunde. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse werden in Art. 92, Abs. 1, WStB die Voraussetzungen der Ermessenstaxation nicht abschließend umschrieben. Das Bundesgericht hat gefunden, daß die Ermessenseinschätzung nicht auf die Fälle beschränkt sei, die in Art. 92, Abs. 1, WStB behandelt werden. Sie könne vielmehr immer dann erfolgen, wenn die Einschätzungsbehörde finde, daß die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend seien und keine Ausweise für deren Richtigkeit beigebracht werden; bei unbelegten Posten der Steuererklärung sei also eine Ermessenseinschätzung an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft (BGE 72 145 f. und 78 1 158 f.).

Im vorliegenden Fall sind aber insofern besondere Verhältnisse gegeben, als das Ergebnis der Ermessenstaxation dem vom Berufungsbeklagten selber deklarierten Einkommen entspricht. Zwar handelt es sich hiebei um eine pauschale Selbsteinschätzung. Allein auch mit einer solchen Steuererklärung ist die Vermutung verbunden, es werde vom Steuerpflichtigen nur das abgabepflichtige, d. h. das um alle zulässigen Abzüge einschließlich AHV-Beiträge gekürzte Einkommen angegeben. Einen hinreichenden Gegenbeweis, der diese Vermutung zerstören würde, hat der Berufungsbeklagte nicht erbracht. Unter solchen Umständen muß für die Festsetzung der AHV-Beiträge das mit der Steuererklärung übereinstimmende reine Erwerbseinkommen laut Veranlagung zur Wehrsteuer IX. Periode um die auf die Bemessungsjahre entfallenden AHV-Beiträge erhöht werden. Demnach ist die Kassenverfügung wieder herzustellen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. X., vom 3. Februar 1959, H 161/58.)

47

B. RENTEN

Waisenrente

Ausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2, AIIVG liegt bei einer formlosen beruflichen Weiterschulung unzweifelhaft dann vor, wenn die EntlOhnung während dieser Zeit weniger als die

Hälfte des nach Abschluß der Ausbildung ha Berufe erzielbaren Einkommens beträgt. Unerheblich ist, ob das Arbeitsentgelt den Lebens-

unterhalt zu decken vermag oder nicht.

Die am 16. August 1939 geborene Waise M. B. trat am 1. Mai 1958 eine einjährige Lehrzeit als Postlehrtochter an. Mit der Begründung, der während der Lehrzeit ausgerichtete Barlohn von durchschnittlich mehr als 250 Franken im Monat erlaube der Waise, sich im wesentlichen selbst zu erhalten, und sie könne mithin nicht als in Ausbildung begriffen betrachtet werden, lehnten Ausgleichskasse und Rekurskornmission die Ausrichtung einer Rente ah 1. Mai 1958 ah und ordneten die Rückerstattung der über dieses Datum hinaus entrichteten Rentenbetreffnisse an. Die gegen den ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Berufung der Waise hieß das Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gut:

Nach Art. 25 und 26 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente in der Regel mit Vollendung des 18. Altersjahres. Ist jedoch die Waise noch «in Ausbildung begriffen», so hat sie auf Weitergewährung der Rente Anrecht, und zwar «bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr» (Art. 25, Abs. 2, Satz 2, und Art. 26, Abs. 2, Satz 2).

Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon verschiedentlich (vgl. vor allem EVGE 1954, S. 277 f.; ZAK 1955, S.41 f.) klargestellt, daß unter «Ausbildung» im Sinne des AVHG nicht bloß die eigentliche, vertraglich geregelte Berufslehre zu verstehen ist, sondern auch ein formloses Ausbildungsverhältnis. Erforderlich ist lediglich, daß sich die Verrichtung als berufliche Weiterschulung charakterisiert und daß sich der der Schulung Unterziehende während der Ausbildungszeit im Vergleich zu einem Erwerbstätigen der, gleichen Branche mit einem erheblich geringern Lohn begnügt. Oh das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt des Rentenberechtigten zu decken vermag, ist nicht entscheidend. Studierende und Werktätige, die für sich selber sorgen, dürfen versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als anderweitige Versicherte, die etwa weil sie über eigenes Vermögen verfügen oder von Verwandten unterhalten werden während der Dauer der Ausbildung nicht auf

erwerblichen Verdienst angewiesen sind. Die Praxis, die der Vorinstanz vorschwebt, würde überdies den Bestrebungen für eine generelle Besserstellung der Lehrlinge zuwiderlaufen, was ebenfalls nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung wäre.

Im vorliegenden Falle erhellt aus den Akten, daß eine weibliche Arbeitskraft im Postdienst nach Beendigung der für Postlehrtöchter vorgeschriebenen Lehrzeit, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Abschlußprüfung das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben sollte, auf ein Anfangssalär von mindestens 6 210 Franken im Jahr kommt, wogegen sie als Postlehrtochter weniger als die Hälfte dieses Einkommens erzielt. Das Erfordernis der wesentlich gerin-

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gern Entlöhnung während der Ausbildungszeit ist also unzweideutig erfüllt. Es besteht daher kein Grund, der Berufungsklägerin, die bei Antritt der Postlehrstelle noch nicht 19 Jahre alt war, während der Dauer der Lehrzeit, bzw. längstens bis zur Vollendung ihres 20. Altersjahres die Waisenrente vorzuenthalten. Dies hat zur Folge, daß auch die Rückforderungsverfügung der Kasse aufgehoben werden muß.

(Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. M. B., vom 2. November 1959, H 111/59.)

Strafsachen

Bestrafung einer Versicherten, die ihre Wiederverheiratung verheim-

lichte, um ihre Witwenrente weiter zu beziehen. Mittäterschaft des Ehemannes. Art. 87, Abs. 1, AHVG und Art. 70b1s AHVV.

Frau G. ließ sich von der Ausgleichskasse in der Zeit vorn Februar 1956 bis November 1958 eine Witwenrente ausbezahlen, zu deren Bezug sie seit dem Tage, an dein sie sich mit W. G. wiederverheiratete, kein Recht mehr hatte. Da sie gemäß Art. 70b1s AHVV verpflichtet war, der Ausgleichskasse jede Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen zu melden, hat sie die Ausgleichskasse arglistig getäuscht, indem sie die Tatsache ihrer Wiederverheiratung verschwieg und die an die Ausgleichskasse gerichteten Briefe mit ihrem Witwennamen unterzeichnete.

Gemäß Art. 159 ZGB schulden sich die Ehegatten Rat und Beistand, was einschließt, daß jeder Ehegatte verpflichtet ist, seinen Partner an der Begehung einer Uebertretung zu hindern oder dies zum mindesten zu versuchen. Da W. G. nichts tat, machte er sich wegen seiner Unterlassung mitschuldig; mehr noch, er wurde Mittäter, weil er seine Frau zu ihrer Handlungsweise ermutigte.

Im Hinblick auf die Notlage, in welcher sich die Verurteilten zur Zeit befanden, während der sie die Hinterlassenen-Renten unrechtmäßig bezogen, sowie in Berücksichtigung ihrer Offenheit während der Untersuchung hat das Gericht Frau G. zu 4 Monaten Gefängnis mit 2 Jahren Bewährungsfrist und 60 Franken Kosten, W. G. zu 3 Monaten Gefängnis mit 2 Jahren Bewährungsfrist und 40 Franken Kosten verurteilt.

(Bezirks-Strafgericht von C., i. Sa. 1. und W. G,, vom 5. November 1959.)

49

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1 Diese Tabellen dienen -•-- in Verbindung mit den besonderen Tabellen für den Eingliederungszuschlag -- auch der Ermittlung der IV-Taggelder.

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51

HEFT 2 FEBRUAR 1960

ZEITSCHRIFT

FÜR33 DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT Von Monat zu Monat ...........45 Die Eidgenössische Invalidenversicherung ......46 Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung52

Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung .60

Entwicklung und Grundzüge der Alters- und Hinterlassenen-

fürsorge in der Schweiz ..........70 Invalide geben Auskunft ..........78 Durchführungsfragen ...........83 Literaturhinweis ............83 Kleine Mitteilungen ...........83

Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung85

36 226

52

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 1. Februar 1960 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

53

VON Im Anschluß an die Sendung vom 19. Dezember 1959 hat MONAT Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung

z u über den Landessender Beromünster am 9. und 30. Januar MONAT 1960 weitere Orientierungen über die IV vermittelt. Auf

S. 46 und 52 ist der Inhalt dieser Sendungen wiedergegeben.

Am 13. und 27. Januar 1960 hatten die Mitglieder der 1V-Kommission Gelegenheit, unter kundiger Führung die Eingliederungsstätte Basel zu besichtigen. Bei großer Beteiligung bot diese Veranstaltung einen interessanten Einblick in die Tätigkeit einer Stätte, die auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung Schwergebrechlicher Bahnbrechendes geleistet hat.

*

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte vom 19. bis 21. Januar 1960 Instruktionstagungen durch, die sich mit der IV und den Neuerungen in der AHV und der EO befaßten Am 19. und 21. Januar versammelten sich Vertreter der AHV-Ausgleichskassen, während am 20. Januar die TV-Kommissionen, deren Sekretariate und die Regionalstellen vertreten waren. Im allgemeinen bezogen sich Kurzreferate und Diskussion auf die vom Bundesamt erlassenen neuen Kreisschreiben und Richtlinien. Eine Ausnahme macht das am 20. Januar gehaltene Referat über die Organe der IV; sein wesentlicher Inhalt wird deshalb auf S. 60 wiedergegeben.

Am 25. Januar 1960 ist in Bern zwischen Dr. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und Marquis de Miraflores, spanischer Gesandter in der Schweiz, eine Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des schweizerisch-spanischen Abkommens über soziale Sicherheit, vom 21. September 1959, unterzeichnet worden. Die Verwaltungsvereinbarung wird gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten.

FEBRUAR 196045

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Die Eidgenössische Invalidenversicherung

Referat von Direktor Saxer, vom Bundesamt für Sozialversicherung, gehalten im Radio Beromtinster, am 9. Januar 1960.

In unserer letzten Radiosendung' haben wir einen allgemeinen Ueberblick über die Invalidenversicherung, ihren Aufbau, ihr Leistungssystem, ihre Organisation und die Finanzierung gegeben.

Heute wollen wir uns mit der praktischen Seite der neuen Versicherung beschäftigen.

In diesem Zusammenhang interessieren wohl vor allem die folgenden Punkte:

Beginn und Ende der Beitragspflicht in der IV,

- Umfang der Leistungsberechtigung in der IV,

- der Aufbau der wichtigsten Verwaltungsorgane, mit denen der Ver-

sicherte zu tun hat und

die Regelung des Anmeldeverfahrens.

Zunächst also: Wie verhält es sich mit dem Beginn und dem Ende der Beitragspflicht in der IV?

In der letzten Sendung haben wir dargelegt, daß die IV eine allgemeine Volksversicherung ist, wie die AHV. Aber auch die Beitragspflicht ist gleich geregelt wie in der AHV: Beginn und Ende fallen mit der Beitragspflicht in der AHV zusammen, was große durchführungstechnische Vorteile bietet.

Die Versicherten sind auf jeden Fall beitragspflichtig vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum Ende des Monates, in welchem die Männer das 65. und die Frauen das

63. Altersjahr vollendet haben. Mit dem Aufhören der Beitragspflicht an die AHV hört auch die Beitragspflicht an die IV auf.

Eines ist noch zu beachten: Auch wenn ein Versicherter eine Leistung der IV erhält, bleibt er in den angegebenen Grenzen beitragspflichtig. Es ist infolgedessen nicht etwa so, daß, wenn ein Invalider eine Rente zugesprochen bekommt, damit die Beitragspflicht aufhört. Die ununterbrochene Beitragspflicht ist gegeben, weil derselbe Versicherte in seinem Leben mehrfach Leistungen der IV beanspruchen kann.

Nun die zweite Frage: Wie verhält es sich mit der Leistungsberechtigung in der IV?

vgl. ZAR 1960, S. 2.

55

Hier müssen wir auseinanderhalten:

die Eingliederungsmaßnahmen und

- die Renten sowie die Hilfiosenentschädigungen.

Eingliederangsmaßnahrnen werden schon Kleinkindern gewährt. Die IV übernimmt nämlich u. a. Kosten für die Behandlung von Geburtsgebrechen, für den Unterricht in Sonderschulen (was zum Beispiel für blinde oder taubstumme Kinder von Bedeutung ist), für die erstmalige berufliche Ausbildung (hier jedoch nur in bezug auf die Mehrkosten gegenüber der normalen Ausbildung) usw. Nach oben sind solche Eingliederungsmaßnahmen allerdings in dem Sinne begrenzt, daß z. B. Prothesen und andere Hilfsmittel nicht über das 63. (für Frauen) bzw.

65. Altersjahr (für Männer) abgegeben werden; dann beginnt ja ohnehin der Anspruch auf die Altersrente.

1V-Renten werden auf jeden Fall vom 20. Altersjahr an gewährt (in gewissen Ausnahmefällen sogar schon vom 18. Altersjahr an); sie werden mit 63 bzw. 65 Jahren von der Altersrente abgelöst. Einen Sonderfall bilden dabei die Hilfiosenentschädigungen: sind diese vor der Altersrente zugesprochen worden, so werden sie auch nach Entstehen des Anspruchs auf die Altersrente ausgerichtet.

Nach Erreichung der Altersgrenze wird jedoch keine neue Leistung der IV gewährt. Altersrentner können sich somit nicht mehr um Leistungen aus der IV bewerben. Es haben sich bereits Altersrentner irrtümlich für die IV angemeldet. Die Erreichung der Altersgrenze für die Altersrentenberechtigung schließt, mit den vorhin erwähnten Ausnahmen, die Berechtigung auf Leistungen in der IV aus.

3. Der dritte Punkt, den wir erörtern wollen, betrifft den Aufbau der wichtigsten Verwaltungsorgane der IV, also der Einrichtungen der IV, mit denen der Versicherte zu tun haben wird, wenn er sich um Leistungen der IV bewirbt.

Schon in der letzten Sendung wurde darauf hingewiesen, daß die IV einen einfachen und übersichtlichen Verwaltungsaufbau aufweist. Es sind drei Instanzen, die sich mit der Erledigung der Invaliditätsfälle zu befassen haben werden:

- die Invalidenversicherungs-Kommissionen,

- die Ausgleichskassen der AHV und

- die Regionalstellen.

Für die Durchführung bestimmter Aufgaben der IV wuJen als neue Organe die lnvalidenversicherungs-Kommissionen geschaffen. In jedem Kanton besteht nunmehr, wie das Gesetz dies vorschreibt, eine solche

56

Kommission. Von der Möglichkeit, durch Vereinbarung mehrerer Kantone eine gemeinsame, interkantonale Invalidenversicherungs-Kommission zu schaffen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Um die eingehenden Fälle möglichst rasch bearbeiten zu können, haben große oder zweisprachige Kantone mehrere, zwei oder drei parallel arbeitende Kammern geschaffen.

Neben den kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen bestehen noch zwei Kommissionen des Bundes, nämlich je eine Invalidenversicherungs-Kommission

für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten und für Versicherte im Ausland.

Alle Invalidenversicherungs-Kommissionen weisen grundsätzlich die gleiche Zusammensetzung auf. Es sind kleine Kommissionen, die gesetzlich nur fünf Mitglieder zählen, und zwar muß jede Kommission einen Arzt, einen Fachmann für die Eingliederung, einen Fachmann für die Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, einen Fürsorger und einen Juristen umfassen. Mindestens ein Kommissionsmitglied muß weiblichen Geschlechts sein.

Alle bestellten Invalidenversicherungs-Kommissionen weisen nunmehr diesen zahlenmäßigen Umfang und diese personelle Zusammensetzung auf.

Die Invalidenversicherungs-Kommissionen haben eine zentrale Stellung in der Versicherung. Bei ihnen erfolgt die Registrierung der Anmeldungen der Versicherten, ihnen obliegt insbesondere die so wichtige Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, aber auch die Bestimmung der Eingliederungsmaßnahmen, die Bemessung der Invalidität für die Festsetzung der Rentenansprüche und der Hilflosenentschädigungen.

Die Invalidenversicherungs-Kommissionen haben jeden einzelnen Fall, in welchem Leistungen der Versicherung anbegehrt werden, zu behandeln. Auch wenn die Kommissionen rasch arbeiten, werden am Anfang gewisse Wartefristen kaum zu vermeiden sein.

Von großer Bedeutung für die Durchführung der Versicherung sind sodann die 105 Ausgleichskassen der AHV: die kantonalen Kassen, die Verbandskassen und die beiden Ausgleichskassen des Bundes, welche in ihrer Tätigkeit vor allem von den Zweigstellen in den Gemeinden unterstützt werden.

Die Ausgleichskassen wirken mit bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen; ihnen obliegt insbesondere der Erlaß von Verfügungen,

57

die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder, die Auszahlung der Renten und Hilfiosenentschädigungen.

Den kantonalen AHV-Ausgleichskassen ist überdies noch das Sekretariat der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen übertragen.

Da das System der Ausgleichskassen seit Jahren besteht und anerkanntermaßen gut funktioniert, brauchte es nicht erst geschaffen zu werden; es konnte vielmehr einfach in den Dienst der IV eingeschaltet werden.

Bedeutsame Ausführungsorgane der Invalidenversicherungs-Kommissionen sind sodann die Regionalstellen. Sie führen die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art durch. Ihnen obliegen insbesondere die Mitwirkung bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung, der Nachweis von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen, die Koordination der Eingliederungsmaßnahmen und der Beizug der Spezialstellen der Invalidenhilfe.

Wir haben das letzte Mal gesagt, daß das ganze Gebiet der Schweiz in 10 Regionalstellen eingeteilt sei. Im Gegensatz zu den Invalidenversicherungs-Kommissionen, wo für jeden Kanton eine Kommission geschaffen werden mußte, haben sich für die Regionalstellen in der Regel mehrere Kantone zusammengefunden. Da es für die Invaliden besonders wichtig sein kann, zu wissen, wo sich Regionalstellen befinden, möchten wir im folgenden ihre gebietsmäßige Aufteilung bekannt geben.

Die Regionalstellen haben ihre Funktionen zum Teil seit längerer Zeit aufgenommen und verfügen über gutgeschulte, sachkundige Leiter und Mitarbeiter:

Die Regionalstelle in Zürich umfaßt die 3 Kantone Zürich, Glarus und Schaffhausen.

Die Regionalstelle in Bern betreut den Kanton Bern.

Die Interkantonale Regionalstelle in Luzern betreut die 6 Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.

Die Regionalstelle in Freiburg betreut den Kanton Freiburg.

Die Interkantonale Regionalstelle in Basel umfaßt die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land und Aargau.

Die Regionalstelle in St. Gallen umfaßt die 4 Kantone Appenzell-A. Rh., Appenzell-I. Rk., St. Gallen und Thurgau.

Die Regionalstelle in Chur betreut den Kanton Graubünden.

Die Kantonale Regionalstelle in Bellinzona betreut den Kanton Tessin.

58

Die Regionalstelle in Lausanne umfaßt die 3 Kantone Waadt, WaUi.s und Neuenburg.

Die Regionalstelle in Genf betreut den Kanton Genf.

In verschiedenen Kantonen, die geographisch weit verstreute Gebiete aufweisen, oder wo die Mehrsprachigkeit eine Rolle spielt, werden die Regionalstellen besondere Zweigstellen errichten oder an verschiedenen Orten Sprechstunden abhalten.

Wie bereits erwähnt, obliegt den Regionalstellen auch der Beizug der Spezialstellen der privaten und öffentlichen Invalidenhilfe. Die Organisationen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe haben im Laufe der Jahre Institutionen geschaffen, deren Mitwirkung bei der Durchführung der Versicherung sich aufdrängt. Diese bedeuten eine wertvolle Ergänzung der Regionalstellen.

4. Und nun kommen wir zu einem Punkt, der die direkt Interessierten, die Invaliden, am meisten berührt, nämlich zur Anmeldung und zum Verfahren für die Festsetzung von Leistungen.

Wenn ein Versicherter auf Leistungen der Versicherung Anspruch erheben will, muß er sich auf amtlichem Formular anmelden. Dieses kann unentgeltlich bei den Sekretariaten der Invalidenversicherungs-Kommissionen, bei den Ausgleichskassen der AHV und bei den Regionalstellen bezogen werden. Auch die Stellen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe werden voraussichtlich in Bälde Anmeldeformulare abgeben können. Ohne die Anmeldung auf diesem Formular kann die IV keine Leistung zusprechen. Solche Formulare sind ungefähr auf Mitte Januar 1960 erhältlich.

Mancher bereits Invalide ist vielleicht nicht in der Lage, sich selbst anzumelden. Infolgedessen sind ihm nahestehende Personen, wie der gesetzliche Vertreter, der Ehegatte, seine Blutsverwandten sowie Behörden oder Dritte, die den Invaliden regelmäßig unterstützen oder dauernd betreuen (also z. B. öffentliche und private Fürsorgestellen) ebenfalls zur Anmeldung berechtigt.

Die Anmeldung ist der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission einzureichen; auch Ausgleichskassen und Regionalstellen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Die Anmeldung kann auch einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung übergeben werden.

Ist eine Anmeldung eingereicht, so befassen sich die zuständigen Instanzen zunächst mit der Abklärung der Verhältnisse des einzelnen Falles.

sit

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Zunächst wird geprüft, ob die versicherungsmäßigen Voraussetzungen für die Erhältlichmachung einer Leistung der Versicherung gegeben sind.

Vor allem ist sodann die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit von Bedeutung. Die Invalidenversicherungs-Kommission kann über die Zweckmäßigkeit bestimmter Eingliederungsmaßnahmen Gutachten einholen. Sie kann ausnahmsweise den Versicherten zur Abklärung seines Falles persönlich vorladen. Die gründliche Abklärung der Verhältnisse ist unerläßlich, wenn dem Invaliden wirklich gedient werden soll. Es ist klar, daß diese Untersuchungen in schwierigen Fällen Zeit beanspruchen. Fast jeder Fall liegt anders und erfordert individuelle Behandlung. Wir richten deshalb nochmals einen Appell an die Versicherten, Geduld und das notwendige Verständnis für gewisse Wartezeiten aufzubringen.

Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so faßt die Invalidenversicherungs-Kommission ihren Beschluß. Wenn der Anspruch nicht abgewiesen werden muß, so sieht der Beschluß der Invalidenversicherungs-Kommission

-die notwendigen Eingliederungsmaßnahmen und die Aufstellung eines

Eingliederungsplanes vor, oder

die Gewährung einer Rente, eventuell einer Hilflosenentschädigung.

Auf Grund des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission erläßt die zuständige Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung, die dem Versicherten zuzustellen ist.

Ist der Versicherte mit dieser Verfügung nicht einverstanden, so kann er innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung Beschwerde bei einer unabhängigen richterlichen Behörde erheben; Näheres ist aus der Verfügung ersichtlich. Gegen den Entscheid dieser richterlichen Behörde steht ihm ein Berufungsrecht beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht in Luzern. Das Beschwerde- und Berufungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos; größere Formalitäten sind dabei nicht zu erfüllen.

Damit haben wir die Punkte, die in der ersten Zeit der Einführung der IV von Wichtigkeit sind, besprochen. Es ist ganz klar, daß sich noch mancherlei Fragen stellen werden. Alle Organe der Versicherung, die Invalidenversicherungs-Kommissionen, die Ausgleichskassen der AHV und die Regionalstellen, aber auch das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern werden bestrebt sein, den Versicherten die notwendigen Auskünfte so rasch als möglich zu erteilen; doch braucht es auch hier eine gewisse Zeit zur Verarbeitung aller Anfragen. Wenn aber alle guten Kräfte in unserem Lande einträchtig zusammenwirken, wird es bestimmt

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möglich sein, das neue Sozialwerk im Interesse unserer Invaliden reibungslos und zur Zufriedenheit Aller ein- und durchzuführen.

Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung

Im Anschluß an die früheren Sendungenl hat Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung in einem Radiobriefkasten Hörerbriefe über die Invalidenversicherung beantwortet. Am 30. Januar 1960 kamen vornehmlich das Anmeldeverfahren, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie die Geldleistungen zur Sprache, während in einer letzten Sendung am 20. Februar 1960 namentlich Fragen aus dem Gebiete der Eingliederungsmaßnahmen beantwortet werden. Wir beginnen hier mit dem Abdruck des wesentlichen Inhalts der ersten Briefkasten-Sendung.

Leiter der Sendung:

Nach den Ausführungen von Direktor Saxer in der Sendung «Mensch und Arbeit» heute vor drei Wochen haben sehr viele Hörer und besonders invalide Mitbürger und Mitbürgerinnen die Gelegenheit benützt, Fragen an den Vortragenden zu stellen. Das Gesetz über die Invalidenversicherung ist am 1. Januar in Kraft getreten, nachdem die Referendumsfrist unbenützt verstrichen war. Die stillschweigende Zustimmung des Schweizervolkes zu diesem neuen Sozialwerk ist zweifelos sehr erfreulich. Aber ebenso verständlich ist nun die Tatsache, daß der Inhalt des Gesetzes weiten Kreisen noch wenig bekannt ist. Die mit einer Volksabstimmung verbundene Aufklärung, ja allein schon die Zustellung der Gesetzesvorlage an jeden Stimmbürger, blieben eben aus.

Wir sehen uns daher genötigt, heute nur einen Teil der Fragen beantworten zu lassen und die übrigen Fragen in einer weiteren Briefkastensendung heute in drei Wochen. Diejenigen Hörer, welche heute keine Antwort erhalten, müssen wir bitten, sich noch bis zur nächsten Briefkastensendung am 20. Februar zu gedulden.

Viele Hörer haben dem Sinne nach und auf ihren speziellen Fall bezogen gleiche oder ähnliche Fragen gestellt. Sie werden es daher verstehen, wenn in unserer Sendung gleichlautende Fragen nur einmal gestellt und beantwortet werden.

Bevor wir Herrn Direktor Saxer das Wort erteilen, möchten wir allen invaliden Mitbürgern und Mitbürgerinnen, die uns geschrieben haben, versichern, wie sehr wir an ihrem Schicksal Anteil nehmen. Es war für uns beim Lesen mancher Briefe geradezu erschütternd zu vernehmen, welch schweres Los viele, oft auf tragische Weise invalid gewordene

1 vgl. ZAK 1950, S. 2 und S. 46

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junge und alte Menschen zu tragen haben und meist auch in großer Demut zu tragen wissen. Wenn auch das neue Gesetz eine wirtschaftliche Erleichterung bringen mag, so ist doch eines gewiß: Es entbindet uns alle nicht von der menschlichen Verpflichtung, unseren invaliden Mitmenschen auch weiterhin unsere besondere Aufmerksamkeit, Hilfe und Liebe zuzuwenden. Und nun zu den Anfragen.

Frage 1

«Mein Bruder ist seit Geburt taubstumm und die Schwester hört gar nichts und ist nur wenig arbeitsfähig. Ich möchte nun beide bei Ihnen anmelden für die Invalidenversicherung.»

Antwort

Ich kann Ihre Anmeldung persönlich nicht entgegennehmen. Die Anmeldung für die Invalidenversicherung muß in jedem Fall auf einem amtlichen Formular erfolgen. Dabei ist zu beachten, daß nicht nur invalide Erwachsene, sondern auch invalide Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen können.

Anmeldeformulare für Erwachsene und minderjährige Kinder können namentlich bei den kantonalen AHV-Ausgleichskassen bezogen werden, wobei die Bestellung auch per Postkarte oder telephonisch erfolgen kann. Die kantonalen Ausgleichskassen führen nämlich zugleich die Sekretariate der 1V-Kommissionen, welche für die Behandlung der Anmeldungen zuständig sind.

Wo die Publikationen in den Zeitungen besonders darauf hinweisen, können die Anmeldeformulare schon jetzt auch in den Gemeinden bei den Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen bezogen werden.

Leiter der Sendung:

Sehr viele Hörer haben sich bemüht, uns möglichst genaue Angaben über die Ursache und den heutigen Zustand ihrer Invalidität zu machen oder uns die Invalidität ihrer Schutzbefohlenen eingehend zu schildern. Dies in der irrtümlichen Meinung, wir seien eine Anmeldestelle für die Invalidenversicherung oder wir könnten auf Grund ihrer Angaben Auskunft geben über den Grad der Invalidität oder die Höhe einer eventuellen Rente. Dies ist nun nicht der Fall. Wir müssen daher alle Invaliden bitten, sich ein Anmeldeformular zu beschaffen und ihre Angaben auf diesem Formular zu machen.

Frage 2

«Ich möchte Sie bitten, mit mitzuteilen, wohin ich das Anmeldeformular, von dem Sie gesprochen haben, schicken soll.»

62

Antwort

Die Einreichung des ausgefüllten und vom Versicherten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Anmeldeformulars kann am einfachsten beim Sekretariat der TV-Kommission, also bei der kantonalen Ausgleichskasse erfolgen.

Verschiedene Hörer erkundigten sich, bis zu welchem Alter man sich zur Invalidenversicherung anmelden könne. So schreibt eine Hörerin:

Frage 3

«Ich möchte fragen, wie es sich mit der Invalidenversicherung verhält.

Von kompetenter Seite wird behauptet, die alten Invaliden hätten von der Invalidenversicherung nichts zu erhoffen. Als fast 70jährige Unfallinvalide würde es mich sehr interessieren, ob obige Behauptung stimmt»

Antwort

Dazu ist zu sagen, daß alle jene Invaliden grundsätzlich in den Genuß von Leistungen der Invalidenversicherung kommen können, die noch nicht im Genuß einer Altersrente der AHV stehen. Personen, die vor dem 1. Januar 1960 schon die maßgebende Altersgrenze erreicht haben, also Männer, die vor dem genannten Zeitpunkt schon 65 jährig und Frauen, die schon vorher 63 Jahre alt geworden sind, sind altersrentenberechtiqt und können daher keine Leistungen der Invalidenversicherung beziehen.

Wer nach seinem Alter eine Invalidenrente beanspruchen kann, bekommt diese Rente bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet, auf den die Altersrente zu laufen beginnt. Erhält jedoch ein invalider vor dem Beginn der Altersrente wegen Hilflosigkeit noch eine Hilf loscnentschädi gung zugesprochen, so erlischt diese Hilflosenentschädigung bei Erreichung der Altersgrenze nicht, sondern wird neben der Altersrente weiter ausgerichtet, um die wirtschaftliche Lage des Invaliden im Alter nicht ungünstiger werden zu lassen.

Abgesehen von der Altersgrenze erkundigen sich begreiflicherweise manche Hörer und Hörerinnen nach den allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und namentlich für den Bezug von Renten und Hilf losenentschädigun gen. Eine 59 Jahre alte Invalide schreibt:

Frage 4

«Ich bin schon 40 Jahre gelähmt und schon 10 Jahre bettlägerig. Bin ich deshalb zum Bezug einer Vollrente berechtigt und bekomme ich auch die zusätzliche Beihilfe, wie ich hoffe ?»

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Antwort

Hier handelt es sich offensichtlich um einen schweren Fall von Invalidität als Folge einer Krankheit Nach dem Invalidenversicherungsgesetz gilt als Invalidität geistiger oder körperlicher Gesundheitsschaden, der auf Geburtsgebrechen, Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist. Die Inva-

lide dürfte somit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen zum Bezug einer ganzen Invalidenrente erfüllen.

Die Briefschreiberin ist offenbar auch in hohem Maße hilflos; es wird Sache der 1V-Kommission sein, nach Prüfung des Falles zu entscheiden, ob neben der Invalidenrente noch die Ausrichtung einer Hilfiosenentschädigung in Frage kommt. Neben der Hilflosigkeit kommt es aber noch darauf an, ob die betreffende Person auch wirtschaftlich bedürftig ist.

Eine größere Zahl von Fragen bezieht sich auf Fülle von geistiger Invalidität. So lautet eine Frage:

Frage 5

«In einer Tageszeitung habe ich gelesen, daß Cei.;teskrnnke als geistig Invalide auch bei der Invalidenversicherung versichert sind. Ist das richtig?»

Antwort

Diese Mitteilung in der Presse war richtig. Auch geistig Invalide können wie körperlich Invalide, in den Genuß von Leistungen der Invalidenversicherung gelangen. Eine Rente kommt in Betracht, wenn die Geisteskrankheit Dauercharakter hat und die Erwerbsfähigkeit mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln beeinträchtigt ist. Dabei ist für den Rentenanspruch unerheblich, oh der geistig Invalide in seiner Familie gepflegt wird oder in einer Anstalt untergebracht ist.

Frage 6

«Mein 1901 geborener Vater leidet an einem Herzrnu8kelril3 und mußte daher seine Arbeit aufgeben. Leider beträgt seine Monatspension nur 360 Franken, was ihn zu einer Nebenbeschäftigung zwingt. Hat er nun auch Anspruch auf eine Invalidenrente?»

Antwort

Diese Frage kann nicht ohne weiteres beantwortet werden; es wird Sache der zuständigen 1V-Kommission sein, den Fall genau abzuklären und den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Nach der Schilderung des Falles bes ht zwar ein dauernder Gesundheitssehaden, der im Sinne des Gesetzes zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Ein Renten-

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anspruch entsteht jedoch im allgemeinen erst, wenn sich die

Erwerbsfähigkeit und damit das Erwerbseinkommen wegen der Invalidität mindestens um die Hälfte, in Härtefällen um zwei Fünftel, vermindert hat. Ob dies hier zutrifft, läßt sich anhand der Zuschrift nicht beurteilen. Wir möchten dem Versicherten empfehlen, sich zur Abklärung seines Falles bei der zuständigen 1V-Kommission anzumelden.

Frage 7

«Bekommt eine Person, die trotz eines dauernden Gebrechens ein normales Einkommen erzielt, keine Rente zugesprochen?»

Antwort

Im Sinne der zur vorhergehenden Frage erteilten Antwort besteht in

einem solchen Fall, wo ein normales Einkommen vorhanden ist,

kein Rentenanspruch. Die Invalidenversicherung stellt nämlich nicht auf einen bloß medizinischen Invaliditätsbegriff ab und gewährt nicht schon Leistungen, wenn die körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigt ist. Vielmehr muß der Gesundheitsschaden eine wenigstens teilweise

Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, wird in der Regel das Erwerbseinkommen, welches ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte mit jenem verglichen, welches der Versicherte unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens erzielen kann. Ob jemand im Sinne der Invalidenversicherung als invalid gilt, beurteilt sich somit nach einem wirtschaftlichen Merkmal,

nämlich danach, ob und inwieweit die Fähigkeit zu arbeiten und sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, vorhanden ist oder durch die Invalidität beeinträchtigt wurde.

Frage 8

«Ich bin 54 Jahre alt, Hausfrau und leide seit ca. 15 Jahren an multipler Sklerose. Ich konnte weder gehen noch stehen, bis mir meine Familie einen Rollstuhl anschaffte. Zur Zeit kann ich zwar vom Rollstuhl aus mich wieder etwas im Haushalt beschäftigen, doch die Hauptarbeiten wie Waschen, Putzen usw. liegen immer noch meinem Mann und dem Töchterchen ob. Es gibt auch Zeiten, wo ich für mehrere Monate wieder gänzlich ans Bett gefesselt bin. Soll auch ich mich bei der

Invalidenversicherung anmelden?»

Antwort

Diese Versicherte sollte sich unbedingt zur Prüfung und Abklärung ihres Falles bei der Invalidenversicherung anmelden.

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Nach den bestehenden Bestimmungen wird bei Hausfrauen für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, inwieweit sie sich in ihrem bisherigen Aufgabenbereich noch betätigen können. Ob im vorliegenden Falle eine halbe oder eine ganze Rente zugesprochen werden kann, wird nach genauer Prüfung des Sachverhaltes die 1V-Kommission, der ja bekanntlich immer auch eine Frau angehört, zu entscheiden haben.

Frage 9

«Ich bin seit vielen Jahren blind, habe ein durchschnittliches Arbeitseinkommen von 3 750 Franken im Jahr, von dem ich die AHV-Beiträge bezahle; ich bin verheiratet und habe 3 Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren. Meine Fragen gehen nun dahin: Bedeutet eine völlige Erblindung mehr als zwei Drittel Arbeitsunfähigkeit und welche Rente kann ich für mich beanspruchen?»

Antwort

Die Blindheit an und für sich ist nicht entscheidend für den Renten-

anspruch, sondern das Verhältnis des heutigen Erwerbseinkommens zu jenem, das der Versicherte ohne Erblindung entsprechend seiner beruflichen Ausbildung hätte erzielen können. Aufgabe der zuständigen IV-Kommission wird es sein, auf Anmeldung hin den Fall zu prüfen und dieses Verhältnis zu bestimmen und damit festzustellen, ob und in welchem Umfang Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

Im übrigen können nicht rentenberechtigte Blinde -gleich wie andere Invalide -von der Invalidenversicherung unter Umständen Eingliederungsleistungen beanspruchen, die es ihnen erlauben, ihrer Arbeit nachzugehen oder eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Frage 10

«Mein Mann ist im Jahre 1952 verunglückt und gänzlich arbeitsunfähig, heute erst 63 Jahre alt, und ich bin vor zwei Jahren blind geworden. Ich bin 52 Jahre alt. Da wir beide das Brot nicht mehr selber verdienen können, sind wir auf die Armenpflege angewiesen. Jetzt möchte ich gerne

wissen, wie es sich bei uns verhält mit der Invalidenversicherung. Es gibt Leute, die sagen, wir bekämen keine Rente».

Antwort

Wenn beide Ehegatten mindestens zur Hälfte invalid sind, besteht Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Ob dies hier der Fall ist, wird

die 1V-Kommission zu untersuchen und zu entscheiden haben. Die Unter-

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stützung durch die Armenpflege vermag den Anspruch auf eine Invalidenrente in keiner Weise zu beeinträchtigen. Armengenössige sind in der Invalidenversicherung leistungsberechtigt wie jeder andere Versicherte. Es wird eine der wertvollsten Auswirkungen der Invalidenversicherung sein, wenn bisher Armengenössige durch die Rente der Invalidenversicherung von der Armenpflege befreit werden können. Dies wird natürlich nicht überall der Fall sein. Die Invalidenversicherung wird jedoch ihre Leistungen wegen bestehender Hilfe von Seite der Armenpflege nicht einschränken oder kürzen. Es stellt sich lediglich im einen oder andern Fall die Frage, ob und wie die Armenpflege ihre Leistungen der neuen wirtschaftlichen Lage des Befürsorgten anpaßt. Hierüber hat die zuständige Armenbehörde zu entscheiden.

Frage 11

«Mein Mann ist Militärversichcrungspatient und 60 Jahre alt. Er kann seit 5 Jahren nicht mehr arbeiten. Uns würde ein Zuschuß von der Invalidenversicherung auch gut tun neben der Rente der Militärversicherung. Wie verhält es sich damit?»

Antwort

Es nandelt sich in diesem Fall um die Frage des Zusammentreffens von

Leistungen der Militärversicherung und der Invalidenversicherung. Wer im Sinne des Gesetzes mindestens zur Hälfte invalid ist, bekommt eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auch ausgerichtet, wenn er daneben noch von der Militärversicherung oder von der SUVA eine Rente bezieht. Die Rente der Invalidenversicherung hat den Charakter einer Basisrente, die in jedem Fall ausbezahlt werden muß. Hingegen ist es in gewissen Fällen möglich, daß mit Rücksicht auf die Leistungen der Invalidenversicherung die von der SUVA oder von der Militärversicherung ausgerichteten Renten eine Kürzung erfahren.

Für die Renten der Militärversicherung und der SUVA greift nach den bestehenden Vorschriften eine Kürzung Platz, soweit die SUVA-Rente oder die Rente der Militärversicherung zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmaßlichen Jahresverdienst des Versicherten übersteigt.

Wird die Rente der Militärversicherung auf diese Weise gekürzt, so bleibt jedoch der entsprechende Betrag der Invalidenrente steuerfrei.

Frage 12

«Ich bin 58jährig, seit 1946 Witwe und erhalte eine Witwenrente der AHV. Am rechten Auge bin ich erblindet und wie mir der Arzt sagt, ist

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auch die Sehkraft des linken Auges stark beeinträchtigt. Ist es wahr, daß jemand, der eine Rente der AHV bezieht, keinen Anspruch hat gegenüber der Invalidenversicherung ?»

Antwort

Wie bereits bei Beantwortung einer Anfrage gesagt wurde, können Altersrentner keine Invalidenrente beanspruchen. Anders verhält es sich für die Bezüger von Witwen- und Waisenrenten der AHV. Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV erhalten, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid werden, anstelle der Witwenrente der AHV die Rente der Invalidenversicherung ausbezahlt. Diese Invalidenrente muß jedoch mindestens gleich hoch sein wie die bisher bezogene Witwenrente.

Aehnliches gilt übrigens für Waisen, deren Vater oder Mutter invalid geworden ist und Anspruch auf die Zusatzrente für Kinder hat; diese Zusatzrente tritt an die Stelle der Waisenrente und muß ebenfalls mindestens deren Höhe erreichen.

Letzte Frage

In verschiedenen Briefen wird die Frage nach der Höhe der Invalidenrente gestellt. Wie verhält es sich damit?

Antwort

Die Renten der Invalidenversicherung sind nach verschiedenen Gesichtspunkten abgestuft.

Nach dem Invaliditätsgrad gliedern sich die Renten in ganze und halbe Renten.

Auf den Familienstand nimmt das Rentensystem insofern Rücksicht, als nicht nur Renten für den Invaliden selbst, sondern auch Zusatzrenten für die nicht invalide Ehefrau und die minderjährigen Kinder vorgesehen sind.

Schließlich ist der Umfang und die Dauer der Beitragsleistung für die Bemessung der Rente von Bedeutung.

Es ist daher nicht möglich, in Einzelfällen Angaben über die mutmaßliche Höhe der Invalidenrente zu machen. Es wird vielmehr Aufgabe der TV-Kommissionen und der Ausgleichskassen sein, die jeweils zutreffende Rente zu bestimmen. Lediglich als Hinweis möge dienen, daß z. B. die ganze Rente für einen invaliden Familienvater mit einer nicht invaliden Ehefrau und drei minderjährigen Kindern monatlich mindestens 195 und höchstens 403 Franken, die entsprechende halbe Rente monatlich mindestens 98 und höchstens 202 Franken beträgt. Die Hilflosenentschädigung, die, wie wir bereits gesagt haben, neben der Rente gewährt werden kann, beträgt mindestens 25 und höchstens 75 Franken im Monat.

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Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung'

In der Diskussion und Aufklärung über die eidgenössische Invalidenversicherung wird immer wieder hervorgehoben, daß man sich davor hüten müsse, die neue Sozialinstitution als rein organisatorische Frage zu betrachten. Im Vordergrund stehe letztlich das Verständnis für den leidenden Menschen. Wenn irgendwo, sei daher in der eidgenössischen Invalidenversicherung die Bürokratie möglichst auszuschalten.

Gewiß geht es in der IV wie bei kaum einem andern Versicherungszweig um eine Angelegenheit der menschlichen Beziehungen. Doch darf nicht übersehen werden, daß eine Versicherung, die für das ganze Volk obligatorisch ist und rund 100 000 Invaliden Hilfe bringen soll, eine umfassende und sorgfältige Organisation voraussetzt. In der Bewährungsprobe, welche die Invalidenversicherung in den nächsten Wochen und Monaten zu bestehen hat, werden die Organisationsprobleme eine entscheidende Rolle spielen. Nur wenn es gelingt, sie zu meistern, wird die IV von Bürokratie verschont bleiben. Eine gute Organisation ist die treffsicherste Waffe gegen die Bürokratie.

Aus diesem Grunde schenkte man den Organisationsfragen bei der Ausarbeitung der Vorschriften und Weisungen besondere Beachtung. In den nachfolgenden Ausführungen gelangen einige wichtige Zusammenhänge der für die Durchführungsorgane getroffenen Ordnung zur Darstellung.

1. Allgemeines

Durchführungsorgane der Versicherung sind die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen, die Regionalstellen und die Zentrale Ausgleichsstelle.

Alle diese Instanzen haben die Stellung von öffentlich-rechtlichen Organen. Die Mitglieder der 1V-Kommissionen, die Funktionäre der Ausgleichskassen und Regionalstellen sowie die Beamten und Angestellten der ZAS trifft eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 66, Abs. 1, IVG). Sie unterstehen bezüglich der Haftung für Schäden dem öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone. Es gilt für sie die strenge Schweigepflicht des Bundesgesetzes über die AHV (Art. 66, Abs. 1, IVG, Art. 50, Abs. 3, AVHG, Art. 176, AHVV). Denn noch mehr als

Aus einem am 20. Januar 1960 anläßlich der Instruktionstagung in Bern für die TV-Kommissionen, deren Sekretariate und die Regionalstellen gehaltenen Referat des Bundesamtes für Sozialversicherimg.

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in der AI-IV werden sich die Durchführungsorgane mit ganz persönlichen Belangen der Versicherten zu befassen haben, die unbedingt geheim gehalten werden müssen. Insbesondere gilt dies für den medizinischen Befund. Personen, die mit der Durchführung der Versicherung betraut sind, haben über alle ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Auch die Mitglieder der TV-Kommissionen gehören zu diesen Personen. Für Aerzte, Anwälte und Beamte, bei denen das Berufs- oder Amtsgeheimnis schon zu den Berufspflichten gehört, dürfte dies eine Selbstverständlichkeit sein. Die strenge Schweige- und Geheimhaltungspflicht trifft aber ebenso alle übrigen Mitglieder; sie gilt auch im Verhältnis zu den Verbänden und Institutionen der Invalidenfürsorge oder der Privatunternehmen. Die Mitglieder der 1V-Kommissionen dürfen an diese keine Wahrnehmungen weitergehen, auch dann nicht, wenn sie beispielsweise als Fürsorgerin oder als Personalchef in den Diensten eines Verbandes oder eines Privatunternehmens stehen. Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn eine generelle oder individuelle schriftliche Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung vorliegt. Die Ausgleichskassen können die Regelung, welche ihnen mit Kreissehreiben vom 27. Dezember 1954 für die AHV, EO und FLG bekanntgegeben wurde, sinngemäß auch für die IV anwenden. Die generelle Ermächtigung zur Auskunftserteilung gilt jedoch vorderhand nur für die Ausgleichskassen, nicht aber für die TV-Kommissionen und Regionalstellen. Hingegen wurden die Ausgleichskassen und 1V-Kommissionen im Kreisschreiben vom 21. Dezember 1959 an die Kantonsregierungen betreffend Fürsorgeleistungen und IV im Sinne einer generellen Ausnahme von der Schweigepflicht ermächtigt, in bestimmtem Rahmen über TV-Leistungen Auskünfte zu erteilen. In allen übrigen Fällen muß die schriftliche Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholt werden. Den Durchführungsorganen werden noch Richtlinien über die Schweigepflicht zugehen.

Nicht zu den Organen der IV gehören die Spezialstellen der Invalidenhilfe, deren Stellung in der IV hier nicht behandelt wird. Ebenfalls ausgeklammert werden in den nachfolgenden Ausführungen die Zentrale Ausgleichsstelle und die Organisation der Regionalstellen, welche bereits Gegenstand eines besonderen Artikels war (ZAK 1960, S. 17).

II. Die Ausgleichskassen

Ein wesentlicher Teil der Durchführungsaufgaben ist den AHV-Ausgleichskassen übertragen worden, die ihre Bewährungsprobe mehrfach und glänzend bestanden haben. Nur dank diesen bestehenden Organen

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konnte es der Bundesrat überhaupt wagen, die IV schon drei Monate nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft zu setzen. Die bedeutsame Rolle der Ausgleichskassen für die rasche Inkraftsetzung der IV wird wohl erst später richtig gewürdigt werden können.

Den Ausgleichskassen obliegt der gesamte Beitragsbezug in der IV. Sie zahlen die Renten, die Hilfiosenentschädigungen sowie die Taggelder aus und führen die Buchhaltung. Hervorzuheben ist insbesondere, daß die Ausgleichskassen alle Entscheide der Organe der IV an die Betroffenen zu eröffnen haben. Mit andern Worten heißt dies: Sie haben alle formellen Verfügungen, auch solche über Eingliederungsmaßnahmen, gegenüber den Versicherten zu erlassen. Dort, wo es notwendig ist, haben sie auch die versicherungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen abzuklären.

Die kantonalen Ausgleichskassen verfügen über Zweigstellen in den Gemeinden. Der Aufgabenbereich dieser Zweigstellen wird durch die IV grundsätzlich nicht erweitert. Aufgaben des Sekretariates der TV-Kommissionen dürfen nicht an die Zweigstellen delegiert werden, weil Träger des Sekretariates gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 57 IVG) die kantonalen Ausgleichskassen als solche sind. Die kantonalen Ausgleichskassen können zwar ihre Zweigstellen beauftragen, Anmeldeformulare für TV-Leistungen abzugeben und zur Weiterleitung an das IV-Kommissions-Sekretariat wieder entgegenzunehmen. Es wäre jedoch nicht statthaft, die Gemeindezweigstellen obligtorisch als Einreichungsstellen für Anmeldeformulare vorzusehen Denn offizielle und gesetzliche Einreichungsstelle ist die TV-Kommission bzw. ihr Sekretariat. Es kann daher dem Versicherten nicht verwehrt werden, daß er sich direkt an diese Stelle wendet.

IH. Die Invalidenversicherungs-Kommissionen

1. Allgemeines

Die TV-Kommissionen mußten neu geschaffen werden. Sie haben als Fachkollegien im wesentlichen den Invaliditätsgrad festzustellen, die Eingliederungsfähigkeit abzuklären und die Eingliederungsmaßnahmen zu bestimmen. Da sie sich somit in der Regel mit jedem Leistungsfall zu befassen haben, nehmen sie in der Versicherung eine zentrale Stellung ein.

Dank der kräftigen Mithilfe der Kantone und der großen Anstrengung aller Beteiligten ist es gelungen, alle kantonalen TV-Kommissionen innert kurzer Frist zu bestellen. Interkantonale TV-Kommissionen wurden keine geschaffen. Auch die beiden TV-Kommissionen des Bundes sind errichtet.

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Die Organisation und das Verfahren der 1V-Kommission ist im Bundesratsbeschluß über die Einführung der IV vom 13. Oktober 1959 (BRB) geregelt. Das Nähere enthalten für die kantonalen TV-Kommissionen die kantonalen Erlasse. Mit einer Ausnahme wurden in sämtlichen Kantonen durch die Regierungen provisorische Regelungen getroffen. Organisation und Verfahren der beiden TV-Kommissionen des Bundes sind in zwei vom Eidgenössischen Finanzdepartement erlassenen Reglementen geordnet.

2. Organisation und Stellung der 1V-Kommission

Die Mindestzahl von je fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern ist gesetzlich festgelegt (Art. 56 IVG und Art. 3 BRB). Drei größere Kantone, nämlich die Kantone Zürich, Bern und Waadt haben drei parallel arbeitende Kammern von je fünf Mitgliedern geschaffen. Wallis besitzt aus sprachlichen Gründen eine Kammer für das Unter- und eine für das Oberwallis. In Zürich und Waadt steht der Präsident der Gesamtkommission sämtlichen Kammern vor. In Bern und Wallis wird jede Kammer von einem Präsidenten geleitet; der Präsident der Gesamtkommission sorgt für die Koordination.

Bei Kommissionen mit Kammern steht die Beschlußfassung einzig den Kammern zu. Die Gesamtkommission hat keine Entscheidungsbefugnis, auch nicht in grundsätzlichen Fragen. Jedoch kann die Gesamtkommission ausnahmsweise zur Instruktion und zur Behandlung von administrativen Fragen zusammengerufen werden.

Einige Kantone mit fünfköpfigen Kommissionen haben mehr als fünf Ersatzmitglieder bestellt. Zum Teil wurde ausdrücklich bestimmt, daß der Präsident befugt ist, die Ersatzmitglieder in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung mit der Erledigung von Fällen zu betrauen und sich durch den Vizepräsidenten vertreten zu lassen. Diese Sonderregelung ist in den bundesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat sie jedoch während der Einführungszeit als provisorische Lösung zugelassen, damit, wo nötig, der erste Ansturm innert nützlicher Frist bewältigt werden kann. Auch in Kantonen, in welchen eine ausdrückliche Vorschrift im kantonalen Erlaß diesen Ausweg nicht öffnet, kann er bei großem Arbeitsanfall als zeitlich befristete Maßnahme beschritten werden. Wenn nötig ist durch die Kommission oder ihren Präsidenten die Ernennung weiterer Ersatzmitglieder anzuregen.

Wenn Not am Mann sein sollte, kann selbstverständlich auch jederzeit durch eine Revision der kantonalen Erlasse die Organisation geändert werden. Da ein Regierungsbeschluß und die Genehmigung durch das

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Eidgenössische Departement des Innern genügen, sollte eine kurzfristige Aenderung ohne weiteres möglich sein, falls sie sich nach den ersten Erfahrungen als unumgänglich erweisen sollte. Die Initiative dürfte auch hier in erster Linie bei der Kommission selbst liegen.

Die 1V-Kommissionen haben ihre Tätigkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften und Weisungen des Bundesamtes auszuüben. Im übrigen haben sie ihre Aufgaben unabhängig von andern Behörden und Verwaltungsstellen durchzuführen. Leiter und Funktionäre der Regionalstellen dürfen nicht den TV-Kommissionen angehören. Sie werden ihre ganze Arbeitskraft für die Bewältigung ihrer Aufgaben einsetzen müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Regionalstellen in ihrer materiellen Geschäftsführung den 1V-Kommissionen unterstehen. Funktionäre, welche der 1V-Kommission angehören, wären somit an der Ueberwachung ihrer eigenen Tätigkeit mitbeteiligt, was zu einer Verwischung der Verantwortlichkeiten führen würde. Anderseits ist es selbstverständlich erwünscht, daß die 1V-Kommissionen die Regionalstellenleiter oder ihre Mitarbeiter nötigenfalls zur Beratung und Orientierung beiziehen.

Aus zum Teil ähnlichen Gründen dürfen auch die Leiter und Funktionäre der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie an der Aufsicht über die Ausgleichskassen beteiligte Personen nicht der Kommission angehören. Zu den letzteren Personen gehören z. B. die Regierungsräte und die Mitglieder von allfälligen besonderen Aufsichtsinstanzen der Ausgleichskassen. Bei Nachwahlen ist auf diese Wahlvorschriften zu achten, damit nicht Ernennungen rückgängig gemacht werden müssen, wie dies bei der ersten Bestellung einer Kommission notwendig war.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kommission haben die meisten Kantone in ihren Vorschriften den Ausstand von Mitgliedern bei Befangenheit durch eine besondere Vorschrift oder einen Verweis auf andere kantonale Ausstandsvorschriften (z. B. Prozeßvorschriften) geregelt. Wo eine Vorschrift fehlt, wurde durchwegs im Bewilligungsverfahren festgehalten, daß die nach kantonalem Recht üblichen Grundsätze über den Ausstand bei Befangenheit zu beachten sind. Abgesehen von Verwandtschaftsverhältnissen soll beispielsweise der Arzt oder Anwalt in der Kommission in Ausstand treten, wenn es um den Fall eines eigenen Patienten oder Klienten geht. Das gleiche gilt für Vertreter von Verbänden der Invalidenhilfe, die bei Interessenkollisionen als IV-Kommissionsmitglieder in Ausstand zu treten haben.

3. Das Verfahren

Die Kommission ist ein Gutachterkollegium. Daher haben alle Mitglieder an der Beschlußfassung mitzuwirken. Dies gilt auch für Zwischenbe-

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schlüsse, z. B. über die Vornahme von Erhebungen. Auf die ursprünglich beabsichtigte Kompetenzdelegation an den Präsidenten in klaren Fällen mußte im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften (Art. 60 IVG) verzichtet werden. Die Entlastung muß durch andere Vereinfachungen des Verfahrens gesucht werden. In den Reglementen sämtlicher Kantone ist die Möglichkeit zur Beschlußfassung auf dem Zirkulationsweg vorgesehen.

Zu beachten ist, daß die Kommission oder Kammer nur beschlußfähig ist, wenn sie vollzählig ist, d. h. wenn alle fünf Fachmitglieder anwesend sind (Art. 7, Abs. 1, BRB). Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Notwendigkeit, daß alle gemäß Artikel 56 IVG der Kommission angehörenden Fachvertreter mitberaten müssen, wenn die Kommission die ihr zugedachte Aufgabe als Kollegium mehrerer Fachleute erfüllen soll. Daraus ergibt sich auch, daß die Mitglieder im allgemeinen zur Stimmabgabe verpflichtet sind, wie dies in verschiedenen kantonalen Erlassen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Mitglieder dürfen sich nur beim Vorliegen zwingender Gründe der Stimme enthalten, die sich selten ergeben dürften. (Ein solcher Ausnahmefall könnte z. B. eintreten, wenn sich erst im Verlaufe der Verhandlungen herausstellt, daß ein Mitglied wegen Befangenheit in Ausstand treten muß.)

Gemäß Bundesrecht sind die Beschlüsse in einem Protokoll festzuhalten. Im einzelnen ist die Protokollführung durch die Kommission zu regeln, soweit nicht bereits nähere Vorschriften in den kantonalen Erlassen bestehen. Es ist auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Regelung Gewicht zu legen.

Die Mitteilung der Beschlüsse an die zuständigen Ausgleichskassen hat auf amtlichem Formular zu erfolgen.

J. Die Sekretariatsführung

Die Sekretariatsführung wurde, wie es Art. 57 IVG vorschreibt, den kantonalen Ausgleichskassen übertragen. Diese Regelung hat große Vorteile. Sie wirkt sich vor allem kostensparend aus. Ferner steht damit für administrative Arbeiten sofort ein Apparat zur Verfügung, der bereits eingespielt ist und die zweckmäßige Koordination mit den Ausgleichskassen garantiert. Der Kommission werden alle administrativen und durchführungstechnischen Fragen abgenommen, so daß sie sich ganz der ihr zugedachten Gutachtertätigkeit widmen kann.

Voraussetzung ist allerdings, daß die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Sekretariat von vorneherein in die richtigen Wege geleitet wird. Nach der getroffenen Regelung sind die kantonalen Ausgleichs-

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kassen für ihren Tätigkeitsbereich nicht der Dienstaufsicht der Kommission unterworfen. In personellen und organisatorischen Fragen, welche die Sekretariatsführung betreffen, entscheidet die Kassenleitung und nötigenfalls ihre administrative Aufsichtsinstanz, nämlich der Regierungsrat oder der Aufsichtsrat der Kasse, wo ein solcher besteht.

Der Umstand, daß die Sekretariatsführung der Ausgleichskasse übertragen ist, schließt die Schaffung eines Sekretariatspostens ad personam durch den Kanton aus. Es fällt in die Kompetenz der Kassenleitung, darüber zu entscheiden, welche Funktionäre sich mit den Sekretariatsgeschäften zu befassen und wie sie dies zu tun haben. Daher wird in Artikel 5, Absatz 2, BRB bestimmt, daß der Geschäftsverkehr zwischen Kommission und Sekretariat über den Kassenleiter oder den von ihm bezeichneten Funktionär zu gehen hat.

Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ebenfalls (Art. 5 BRB), daß das Sekretariat bei der Erledigung von Aufgaben, die durch Vorschriften und Weisungen ausdrücklich ihm übertragen sind, direkt mit den andern Organen und Durchführungsstellen der Versicherung sowie mit dem Bundesamt für Sozialversicherung verkehrt. Dies schließt für die betreffenden Geschäfte ohne weiteres auch die Unterschriftsberechtigung in sich, welche durch die Kassenleitung zu regeln ist, soweit nicht Vorschriften oder Weisungen der kantonalen Aufsichtsinstanz bestehen.

Wie im Kreisschreiben vom 14. Dezember 1959 den Ausgleichskassen mitgeteilt wurde, haben die kantonalen Ausgleichskassen, wenn sie als Sekretariat der 1V-Kommission handeln, durchwegs als solches gegenüber andern Durchführungsstellen und der Oeffentlichkeit in Erscheinung zu treten, damit keine Verwechslungen und Unklarheiten in Zuständigkeitsfragen entstehen.

IV. Die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane

1. Allgemeines

Die dezentrale Verwaltung hat in der AHV mehrfach ihre großen Vorzüge unter Beweis gestellt. Es war daher gegeben, daß auch für die IV diese Ordnung gewählt wurde. Dezentralisation ermöglicht bessere Kenntnisse der örtlichen Besonderheiten. Sie trägt zur Beschleunigung des Geschäftsganges bei und schränkt den toten Papierkram ein, da die Entscheidung nicht erst von einer fernstehenden Dienststelle auf dem Instanzenweg eingeholt werden muß. Von besonderer Bedeutung ist auch, daß die dezentralisierte Verwaltung weniger anonym ist. Dadurch wird einerseits das Verantwortungsgefühl des Funktionärs und anderseits das Vertrauen des Bürgers in die Verwaltung gestärkt.

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Jedoch erfordert die Dezentralisation ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Stellen. Die Gefahr des Neben- und Gegeneinanderarbeitens muß durch geeignete Vorkehren gebannt werden. Mit diesem Problem hatte man sich schon in der AHV auseinanderzusetzen. Es tritt jedoch in der IV noch vermehrt zu Tage, weil nicht nur eine Aufteilung der Fälle auf verschiedene Instanzen stattfindet, sondern an einem Leistungsfall nun mindestens zwei, sehr oft aber auch mehr Instanzen beteiligt sind. Maßnahmen, welche die Zusammenarbeit sicherstellen, sind daher unerläßlich. Es gehören dazu insbesondere eine genaue Zuständigkeitsabgrenzung, die gegenseitige Amtshilfe und die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde. Die Berücksichtigung von Sonderwünschen, wie sie schon jetzt von verschiedenen Seiten an die 1V-Organe herangetragen werden, hat im Rahmen dieser notwendigen festumrissenen Arbeitsteilung keinen Platz. Auch noch so gut gemeinte Vorstöße oder Interventionen von Außenstellen stören in der Regel den Geschäftsablauf.

2. Zuständigkeitsabgrenzung

Der Gesetzgeber hat es sich angelegen sein lassen, die Zuständigkeit der verschiedenen Organe genau voneinander abzugrenzen, um Kompetenzkonflikte möglichst auszuschalten. Es ist unerläßlich, daß die Durchführungsorgane diese Ordnung streng einhalten, selbst wenn sie vielleicht das Empfinden haben, man hätte die Lösung auch anders treffen können. Hier kann nicht auf alle Zuständigkeitsfragen eingetreten werden. Es sollen jedoch nachstehend einige wichtige Punkte hervorgehoben werden.

Zu beachten ist, daß Ausgleichskassen und Regionalstellen zur rechtsgültigen Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldeformulare befugt sind. Es empfiehlt sich, daß sie auch für die vollständige Ausfüllung des Anmeldeformulars besorgt sind. Weiter geht ihre Zuständigkeit jedoch nicht. Sie haben sich beispielsweise nicht über Fragen des Invaliditätsgrades zu äußern, weitere Auskünfte einzuholen oder gar den Gesuchsteller wegen Aussichtslosigkeit seines Gesuches abzuweisen.

Die genaue Einhaltung der Vorschriften über die Zuständigkeit der TV-Kommissionen und Ausgleichskassen ist unerläßlich, damit keine positiven oder negativen Kompetenzkonflikte entstehen. Wird ein Fall von zwei TV-Kommissionen behandelt, so wird im Abklärungsverfahren doppelte Arbe t geleistet. Zudem können im Entscheidverfahren unangenehme oder mit großen Umtrieben verbundene Auseinandersetzungen folgen. Werden im Verfügungsverfahren die Kassenzugehörikeitsvor-

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schriften nicht genau beachtet, so kann dies zu Doppelzahlungen führen, welche stets die Abklärung der Haftungsfrage notwendig machen. Auch negative Kompetenzkonflikte sollten unbedingt vermieden werden. Es darf nicht vorkommen, daß sich der Versicherte um die Behandlung seines Falles bemühen muß. Wo die Zuständigkeitsfrage nicht klar und eine Einigung zwischen den in Frage kommenden Instanzen nicht möglich ist, ist der Fall sofort dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Entscheid zu unterbreiten.

Die TV-Kommission hat vor allem den Invaliditätsgrad und allfällige Eingliederungsmaßnahmen festzustellen. Die Ausgleichskassen dürfen in ihrer Verfügung vom Kommissionsbeschluß nicht abweichen. Bei Zweifeln oder im Falle offensichtlicher Unstimmigkeiten hat die Ausgleichskasse mit der betreffenden TV-Kommission Rücksprache zu nehmen. Erfolgt zwischen Ausgleichskasse und 1V-Kommission keine Einigung, so ist der Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.

Anderseits hat sich auch die 1V-Kommission streng auf ihre Aufgabe zu beschränken. Die formellen Verfügungen sind ausschließlich Sache der AHV-Ausgleichskasse. Auch der Entscheid über die versicherungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen fällt in die Verantwortung und Zuständigkeit der Ausgleichskasse und nicht der TV-Kommission, wie dies fälschlicherweise in einer Zeitschrift der Invalidenfürsorge dargelegt wurde. Zwar muß in diesem Punkt schon im Anmeldeverfahren ein Vorentscheid getroffen werden, damit nicht unnötige Umtriebe entstehen, wenn der Ansprecher gar nicht versichert ist. Bei Unklarheiten hat sich das Sekretariat der 1V-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden. Nur wo über die Versicherteneigenschaft offensichtlich Klarheit besteht, ist auf eine Rückfrage zu verzichten. Diese klaren und einfachen Verhältnisse liegen bei allen im Inland wohnhaften Schweizern, also bei der großen Mehrheit der Versicherten vor. Aber auch in diesem Fall hat die verfügende Ausgleichskasse die versicherungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen nachträglich zu überprüfen; sie trägt in diesem Punkt für ihre Verfügung die volle Verantwortung.

Ein besonders heikles Problem ist der schriftliche und mündliche Verkehr mit den Versicherten im Verlaufe des Verfahrens. Er muß in der Regel in die Zuständigkeit der TV-Kommission fallen, solange der Fall bei ihr liegt. Die Ausgleichskasse darf über den Stand der Angelegenheit in diesem Stadium jedenfalls nur nach vorheriger Rücksprache mit der 1V-Kommission Auskünfte erteilen. Dabei ist mit Rückfragen Zurückhaltung zu üben, weil diese die 1V-Kommission nur unnötig belasten. Zu beachten ist auch, daß telephonische Rückfragen leicht zu Mißverständ-

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nissen führen. Anderseits muß die TV-Kommission von Auskünften, welche in die Zuständigkeit der Kasse fallen, absehen. Insbesondere ist über den mutmaßlichen Entscheid keine Auskunft zu geben, solange er nicht gefällt ist.

Schließlich ist ebenfalls der Koordination zwischen 1V-Kommission und Regionalstelle besondere Beachtung zu schenken. Die Regionalstelle muß sich vor allem bewußt sein, daß sie der 1V-Kommission unterstellt ist und sich daher im Abklärungs- und Durchführungsverfahren strikte an die Weisungen der TV-Kommission zu halten hat. Noch heikler als im Verhältnis 1V-Kommission-Kasse sind hier die Probleme, die sich im Verkehr mit dem Versicherten stellen. Es muß insbesondere verhütet werden, daß eine Instanz gegen die andere ausgespielt wird. Auch ist zu berücksichtigen, daß der Funktionär, der in diesem Stadium in Kontakt mit den Versicherten tritt, unter Umständen eine wichtige, psychologische Aufgabe zu erfüllen hat. Er sollte Vertrauter des Behinderten sein, der an seinem persönlichen Schicksal Anteil nimmt und ihm, wenn notwendig, zur Seite steht. Die TV-Kommission muß daher der Regelung des Verkehrs mit den Versicherten und der dabei erforderlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten, die nicht durch Vorschriften, sondern nur durch gegenseitiges Einvernehmen geordnet werden können, ihre volle Aufmerksamkeit schenken.

Amtshilfe

Wichtig für die Zusammenarbeit der Organe ist auch die gegenseitige Amtshilfe. Vorab haben sich die Organe gegenseitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Grundsätzlich sind die Durchführungsorgane im internen Verkehr nicht an die Schweigepflicht gebunden. Eine Ausnahme besteht lediglich für die medizinischen Akten, welche von der TV-Kommission ohne Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung keiner andern Stelle herausgegeben werden dürfen. Vorbehalten bleiben selbstverständlich Aktenübermittlungsbegehren der Rekursbehörden, denen für sämtliche Akten Folge gegeben werden muß.

Weisungen der Aufsichtsbehörde

Ein bedeutendes Mittel zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sind auch die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die Aufsichtsbehörde hat den Ueberblick über die 'gesamte Ordnung. Es ist ihre Aufgabe, offene Nahtstellen zu schließen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist den Durchführungsstellen dankbar, wenn sie im Interesse einer geordneten und rechtsgleichen Durchführung der Versicherung für dieses

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Erfordernis Verständnis zeigen und sich strikte an die getroffenen Anordnungen halten. Wenn ohne ausdrückliches und schriftliches Einverständnis der Aufsichtsbehörde von Weisungen abgewichen würde, kann dies zu Rechtsungleichheiten und beträchtlichen organisatorischen Schwierigkeiten führen, die unbedingt vermieden werden sollten. Gerade in letzter Zeit hat es sich gezeigt, daß diesem Grundsatz erhöhte Bedeutung zukommt. Die Durchführungsorgane der IV, also insbesondere die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen und die Regionalstellen, haben von keiner andern Stelle verbindliche Instruktionen entgegenzunehmen als vom Bundesamt für Sozialversicherung. Wenn sich da und dort eine Institution oder ein Verband nicht an diese Spielregel gehalten hat, so mögen diesem Uebereifer wohl beste Absichten zu Grunde gelegen haben. Tatsache bleibt aber anderseits, daß damit Störungen in der Durchführung der IV verbunden sein können, die gerade in der Anlaufzeit der Versicherung unbedingt vermieden werden müssen.

Entwicklung und Grundzüge der Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz

Der nachfolgende Artikel will einen Ueberblick über die Entwicklung und die verschiedenartige Ausgestaltung, die die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in unserem föderalistisch aufgebauten Staatswesen gefunden hat, vermitteln. Demnächst wird in der ZAK eine Uebersicht über die Regelung in den Kantonen mit eigener Fürsorge erscheinen, welche die letzte derartige, in ZAK 1957, S. 122 ff., S. 166 ff. und S. 304 publizierte Zusammenstellung auf den am 1. Januar 1960 geltenden Stand nachführt.

1.

Die Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz zeigt ein äußerst vielgestaltiges Bild. Einerseits ist dies auf das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Fürsorge zurückzuführen. Das Schwergewicht liegt dabei bald auf der staatlichen und kommunalen Fürsorge, bald werden die privaten gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen vom Staat mit der Durchführung der Fürsorge unter Gewährung öffentlicher Mittel betraut. Anderseits ist auch die Ausgestaltung der öffentlichen Fürsorge vielfältig. Eine Anzahl Kantone insbesondc e finanzschwache Kantone begnügen sich damit, die vom Bunde aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Verfü-

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gung gestellten Mittel an bedürftige Bezüger zu verteilen, während die anderen Kantone die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 zur teilweisen Finanzierung ihrer auf ein eigenes kantonales, die Materie abschließend regelndes Gesetz gestützten Fürsorge verwenden. Neben diesen Grundtypen kommen gemischte Formen der verschiedensten Art vor.

Die heutige Lage ist wohl zur Hauptsache auf die historische Entwicklung, welche die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Schweiz durchgemacht hat, zurückzuführen.

Neben der Schaffung einer obligatorischen Alters- und Invalidenversicherung im Kanton Glarus (1918), einer obligatorischen Altersversicherung in Appenzell A.Rh. (1926, mit Inkrafttreten der AHV aufgehoben), und einer gleichfalls obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Basel-Stadt (1930) sind westschweizerische Bestrebungen auf freiwilliger Grundlage zur Sicherung vor den Folgen des Alters zu erwähnenn. Zum Teil schon im letzten Jahrhundert gegründet, haben diese Einrichtungen auch neben der AHV ihre Bedeutung bewahrt. So besteht in Genf seit 1899 die «Assurance pour la vieillesse de la Maison de retraite du Petit-Saconnex», die sich neben der Auszahlung von Renten mit der Führung eines Altersheims befaßt. Der Kanton Neuenburg schuf im Jahre 1898 eine kantonale Volksversicherung, die mit Staatszuschüssen Versicherungen auf den Todesfall oder Rentenversicherungen abschließt. Eine ähnliche Einrichtung besteht im Kanton Waadt seit 1907 (Caisse cantonale vaudoise de retraite populaire). Zum Teil neben diesen Versicherungseinrichtungen haben verschiedene Kantone im Hinblick auf eine künftige Schaffung kantonaler Versicherungseinrichtungen staatliche Fonds gebildet, die meist durch besondere Einnahmen gespeist werden. Zum Teil dienen die Erträgnisse dieser Fonds heute zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

Erst nach der im Jahre 1925 erfolgten Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung und eine Invalidenversicherung förderte auch der Bund die Altersfürsorge durch besondere Maßnahmen. Er gewährte vorerst einen Bundesbeitrag an die Stiftung für das Alter in der Höhe von 500 000 Franken in den Jahren 1929 bis 1932. Verfassungsrechtliche Bedenken über diesen Eingriff in eine der ausschließlichen Zuständigkeit der Kantone vorbehaltene Fürsorgetätigkeit fielen dabei nicht ins Gewicht. Nach Ablehnung des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die AHV vom 17. Juni 1931 («Lex Schulthess») durch das Volk wurde die Fürsorge des Bundes 1934 auf die Hinterlassenen ausgedehnt und mit deren Durchführung

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neben der Stiftung für das Alter, deren Beitrag seit 1933 auf 1 Million Franken jährlich erhöht worden war, die Kantone betraut, denen dafür jährlich 7 Millionen Franken zur Verfügung gestellt wurden. Im Jahre 1939 wurde dieser Beitrag auf insgesamt 18 Millionen Franken erhöht, wobei allerdings auch eine Fürsorge für ältere Arbeitslose miteingeschlossen war. In den Kriegsjahren 1942 bis 1945 stellte der Bund für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge jährlich mehr als 20 Millionen Franken zur Verfügung.

Parallel zu dieser Entwicklung und von der Bundeshilfe namhaft gefördert, schritten verschiedene Kantone zum Ausbau ihrer eigenen Einrichtungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Voraus ging der Kanton Basel-Stadt, der als erster schon 1926 eine selbständige Altersfürsorge geschaffen hatte. Ihm folgte der Kanton Neuenburg im Jahre 1930. Auch die Kantone Solothurn und Schaffhausen erweiterten unter Zuschuß eigener Mittel (insbesondere auch aus den Fonds für Alters- und Hinterbliebenenversicherungen) ihre Fürsorge. Bei Kriegsausbruch trat im Kanton Genf eine umfassende Alters- und Hinterlassenenfürsorge in Kraft. Der Kanton Bern folgte im Jahre 1944. Mit namhaften finanziellen Mitteln förderten auch die Kantone Aargau, Waadt und St. Gallen diesen Fürsorgezweig.

Eine neue Situation ergab sich mit der Einführung der AHV. Schon im Hinblick darauf erließ der Bundesrat die sogenannte Uebergangsordnung zur AHV, welche in Anlehnung an die zukünftige gesetzliche Ordnung die Zusprechung von Leistungen mit Bedürfnisklausel für die Jahre 1946 und 1947 ermöglichte. Diese Ordnung wurde ergänzt durch Beiträge an die Stiftungen für das Alter und die Jugend von jährlich zwei bzw. einer Million Franken.

Die Weiterführung der Fürsorge des Bundes, wie sie durch den in schien Grundzügen noch heute in Kraft stehenden Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 erfolgte, brachte insbesondere den Kantonen, die keine oder doch nur beschränkte eigene finanzielle Mittel für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufbringen konnten, eine wesentliche Entlastung. Wenn auch diese aus einem Teil der Ueberschüsse der Lohn -und Verdienstersatzordnung gespiesene Bundeshilfe vornehmlich dem Zweck diente, Härten der Einführungszeit der AHV auf dem Wege der individuellen Fürsorge zu mildern, zeigte sich doch mehr und mehr die Tendenz, diese Mittel ganz allgemein zur Ergänzung der Leistungen der AHV zu verwenden. Im Rahmen des genannten Bundesbeschlusses erfüllen auch die beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend weiterhin wesentliche Aufgaben in der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

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Diese Entwicklung veranlaßte auch die Kantone, ihre eigenen Alters- und Hinterlassenenbeihilfen umzugestalten.

Bis Ende 1959 haben 13 Kantone eine eigene selbständige Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen, d. h. eine bei regelmäßiger wesentlicher finanzieller Beteiligung des Kantons ausschließlich auf Grund kantonaler Erlasse durchgeführte Fürsorge. Zwei Kantone stehen gegenwärtig vor der Einführung einer derartigen Einrichtung. Die übrigen Kantone mußten es sich indessen vorwiegend aus finanziellen Erwägungen heraus versagen, eigene Mittel dafür bereitzustellen und begnügen sich mit der Verteilung der ihnen vom Bund zugewiesenen Mittel.

II.

Das vielgestaltige Bild der kantonalen geseztlichen Regelungen ist auf die historische Entwicklung zurückzuführen. Wir wollen versuchen, im folgenden die Grundzüge der geltenden Gesetzgebungen zusammenzufassen.

1. Der Bezügerkreis

Den Rahmen hiefür gibt der Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, welcher sieh eng an die allgemeinen Voraussetzungen für die Berechtigung auf Renten der Al-IV anlehnt.

Drei Kantone (Solothurn, Schaffhausen, Aargau) schließen nur die in der AHV rentenberechtigten Personen in ihre Fürsorge ein und ziehen

damit den Bezügerkreis enger als der Bundesbeschluß.

Was die Altersgrenzen betrifft, so finden diejenigen der AHV im allgemeinen Anwendung. Der Kanton Solothurn geht darüber hinaus, indem ausnahmsweise alleinstehende mindererwerbsfähige Frauen vorzeitig als genußberechtigt erklärt werden können. Der Anspruch auf Ehepaarbeihilfen entsteht im Kanton Neuenburg schon, wenn der Ehemann das 65., die Ehefrau das 40. Altersjahr zurückgelegt hat, während der Kanton Genf für die Frau überhaupt kein Mindestalter festsetzt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen werden nur selten umschrieben. Soweit sich der Kreis der Bezugsberechtigten mit den Rentenberechtigten der AHV deckt, wird auf die Regelung im AHVG abzustellen sein. Kinderlose Witwen unter 50 Jahren sind im Kanton Genf ausdrücklich von der Fürsorge ausgeschlossen; im Kanton Solothurn dürfen in der Regel nur mindererwerbsfähigen Witwen ohne Kinder Leistungen ausgerichtet werden.

Ausdrückliche Erwähnung findet die geschiedene Frau, deren Ehemann verstorben ist, in den Gesetzen der Kantone Neuenburg und Genf, wobei die in der AHV geltende Regelung Anwendung findet.

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Erwähnung verdient die Gesetzesbestimmung im Kanton Genf, wonach in Ausbildung begriffene oder invalide Waisen Leistungen bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten können.

Was die Heimatangehörigkeit der Bezüger angeht, so ist sie in den meisten kantonalen Ordnungen für den Beihilfenanspruch von Bedeutung. In besonderem Maße gilt dies für Ausländer, die beispielsweise im Kanton Genf generell von der kantonalen Fürsorge ausgeschlossen sind, jedoch der sog. «aide fdrale» zugewiesen werden; in andern Kantonen können ihnen nur gekürzte Beihilfen ausgerichtet werden (z. B. St. Gallen, Waadt). Der Kanton Basel-Stadt macht für Ausländer den Anspruch vom Bestehen des Gegenrechts abhängig. Für Ausländer wird der Anspruch auf kantonale Beihilfen oft auch von der Erfüllung einer Karenzfrist abhängig gemacht, deren Dauer bis 20 Jahre gehen kann.

Ebenso gelten für kantonsfremde Schweizerbürger einschränkende Bestimmungen, insbesondere wird häufig eine Mindestwohnsitzdauer vorausgesetzt. Kürzlich wurde die Frage aufgeworfen', ob die kantonalen Regelungen, die kantonsfremde Schweizerbürger nur unter erschwerten Bedingungen zum Bezug von Beihilfen zulassen, im Lichte von Artikel 60 BV haltbar seien. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet die Kantone, die Bürger anderer Kantone in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Verfahren gleich zu stellen wie ihre eigenen Bürger; ausgenommen davon ist das Armenwesen. Dabei ergab sich, daß bei der Gewährung besonderer Sozialleistungen, wie sie diese Beihilfen darstellen, nach verbreiteter Auffassung, die in fünf kantonalen Gesetzgebungen Ausdruck gefunden hat, zwischen Kantonsbürgern und Kantonsfremden unterschieden werden darf. Die Frage der Zulässigkeit dieser Differenzierung mußte bis heute noch nicht gerichtlich entschieden werden. Die praktische Bedeutung solcher Bestimmungen wird durch die bundesrechtliche Ordnung, die keinerlei Unterschiede macht, gemildert. Stellt ein Kanton Karenzfristen auf, ist er von Bundes wegen gehalten, einen angemessenen Teil der ihm zukommenden Beiträge des Bundes für die von der kantonalen Fürsorge nicht erfaßten Personen zu verwenden (Art. 7, Abs. 2, des Bundesbeschlusses).

Die kantonalen Bestimmungen schließen oft in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellte oder unwürdige Personen von der Bezugsberechtigung aus. Diese Personen haben sich an die Armenpflege zu wenden.

1 vgl. «Karenzfristen im Fürsorgerecht» von Prof. H. Nef, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 1959, S. 1 ff.

83

2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen

Die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist naturgemäß auf bedürftige Bezüger beschränkt. Die Umschreibung der Bedürftigkeit erfolgt dabei auf verschiedene Weise. Vielfach wird die Bedürftigkeit gleich wie in Artikel 6, Absatz 3, des Bundesbeschlusses über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge umschrieben. Danach gilt als bedürftig, wer aus eigenen Mitteln seinen persönlichen sowie den Unterhalt derjenigen Personen nicht zu bestreiten vermag, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Oft sind auch die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand in billiger Weise zu berücksichtigen. Um möglichst objektive Kriterien anwenden zu können, stellen die Kantone mit eigener Fürsorge (mit Ausnahme des Kantons Thurgau) sogenannte Einkommensgrenzen auf und umschreiben mehr oder weniger umfassend die maßgebenden Einkommensbestandteile. Meist werden dabei die familienrechtlichen Unterstützungsansprüche zum Einkommen gerechnet und damit der subsidiäre Charakter der Alters- und Hinterlassenenbeihilfen neben der Verwandtenunterstützung betont. Im Umfange seiner eigenen Leistungen tritt dabei beispielsweise der Kanton Genf in die Rechte des Beihilfenbezügers gegenüber seinen Verwandten ein.

Die Höhe der Einkommensgrenzen ist naturgemäß in den Kantonen sehr unterschiedlich festgesetzt. Die Bedarfsgrenzen der Städtekantone liegen für Einzelpersonen zwischen 2 500 und 3 000 Franken, diejenigen der Landkantone um 2 000 Franken. Die absoluten Werte sind jedoch nur bedingt vergleichbar, da die maßgebenden Einkommensbestandteile verschieden umschrieben oder bewertet werden.

Ueberschreitet die Bedürftigkeit ein gewisses Maß und könnte ein Ansprecher auch mit Hilfe regelmäßiger Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht von der Armengenössigkeit befreit werden, handelt es sich also mit andern Worten um einen dauernd Armengenössigen, werden in der Regel keine Beihilfen gewährt. Eine solche generelle Einengung des Bezügerkreises dürfte mit dem Bundesrecht in Einklang stehen, will doch der Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß Artikel 6, Absatz 4, die Bezüger vor der Armenpflege bewahren. Würde mit Beihilfen dieser Zweck ohnehin nicht erreicht, ist es wohl zweckmäßiger, die Fürsorge ausschließlich durch die Armenpflege ausüben zu lassen. Vorübergehende Leistungen der Armenpflege in besonderen Fällen, insbesondere bei Krankheit, führen jedoch, wie in einigen Gesetzen ausdrücklich festgestellt wird, zu keinem Ausschluß von der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

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3. Die Rentenleistungen

Die rechtliche Natur der Leistungen.

Auf die Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge besteht von Bundes wegen kein klagbarer Anspruch (Art. 10 des Bundesbeschlusses). Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl nur darin, daß die Entscheidungen der für die Verteilung der Mittel zuständigen Behörden nach freiem Ermessen zu treffen sind und an keine höhere Verwaltungs- oder eine Gerichtsbehörde weiterziehbar zu sein brauchen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sind die Gesuche jedoch aach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen.

Die hier besprochenen kantonalen Ordnungen, die für die Finanzierung in der Regel neben den Bundesbeiträgen auch namhafte eigene Mittel zur Verfügung stellen, gehen indessen oft noch weiter. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Land und Tessin sehen die Gesetzgebungen ein eigentliches Rekursverfahren vor. Zum Teil sind hiefür die bereits in der AHV zuständigen Instanzen betraut. In andern Kantonen ist auch der Verwaltungsweg an das zuständige Departement oder an den Regierungsrat vorgesehen. Die Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf kennen sogar zwei Rekursbehörden.

Einige kantonale Gesetze umschreiben den Charakter der Beihilfen noch nach einer weiteren Richtung. Ausdrücklich wird gesagt, daß ihnen kein armenrechtlicher Charakter zukomme. Diese Auffassung liegt schon dem Bundesbeschluß zugrunde, der ja durch diese Leistungen Bedürftige von der Armenpflege bewahren will (Art. 6, Abs. 4). Damit entfallen insbesondere allfällige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, wie sie den Armengenössigen zum Teil noch auferlegt werden.

Ausdrücklich wird meist auch das Abtretungsverbot solcher Ansprüche geregelt, wie auch die Pfändbarkeit und Verrechnung mit öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen wird. Gleiches gilt für die Steuerfreiheit solcher Leistungen.

In der Höhe der Leistungen im Einzelfall spiegeln sich die finanziellen Möglichkeiten der verschiedenen Kantone. Während in Städtekantonen Beihilfen zusammen mit den Renten der AHV zur Deckung eines bescheidenen Lebensunterhaltes ausreichen dürften, sehen andere Kantone Leistungen von höchstens 20 bis 30 Franken monatlich vor.

Die gesetzlichen Erlasse geben meist Höchstbeträge der Leistungen an, wobei die Berechnung im Einzelfall ähnlich wie bei den außerordentlichen Renten der AHV mit Einkommensgrenzen zu erfolgen hat.

Neben verschiedenen Kantonen, die in ihrer Gesetzgebung oder jeweils durch besonderen Erlaß die Gewährung von Teuerungszulagen vor-

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sehen (oft auch in der Form von Herbst- oder Winterzulagen), haben die Kantone Bern und Neuenburg eine Indexklausel eingeführt. Steigt der Lebenskostenindex um eine gewisse Punktzahl, sind durch den Regierungsrat bzw. den Großen Rat die gesetzlichen Leistungen anzupassen.

Zu beachten ist, daß insbesondere die Gesetze der Kantone Zürich und Bern die Gewährung freiwilliger Gemeindebeihilfen vorsehen, von welcher Möglichkeit aber auch in andern Kantonen Gebrauch gemacht wird. Besonders in größeren Gemeinden ergeben sich somit neben der AHV namhafte öffentliche Zusatzleistungen.

4. Die Organisation

Die Organisation der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfür-Sorge auf gesetzlicher Grundlage liegt in den Händen verschiedenartiger Stellen. Während mancherorts die Organe der AHV mit der Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgabe betraut sind, haben insbesondere die Kantone mit großzügig ausgebauter Fürsorge der Schaffung eines eigenen Apparates den Vorzug gegeben. Zu erwähnen ist die Ordnung im Kanton St. Gallen, wo die Stiftungen für die Jugend und für das Alter für die Durchführung der Fürsorge verantwortlich sind. Auch wenn dem Bürger ein ausgebautes Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht, wird der erstinstanzliche Entscheid vielfach nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde, sondern besonderer kantonaler oder kommunaler Kommissionen gelegt.

Das Verhältnis zu den beiden, vom Bunde neben den Kantonen mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge betrauten Stiftungen für das Alter und für die Jugend ist in den Grundzügen bereits bundesrechtlich geregelt, indem durch besondere Vereinbarungen eine Koordination zwischen den verschiedenen Fürsorgezweigen herzustellen ist.

Die Zusammenarbeit wird in organisatorischer Hinsicht durch den Austausch von Bezügerlisten gewährleistet. Bewährt hat sich auch die Personalunion zwischen maßgebenden Organen der kantonalen Fürsorge und der Stiftungen. Entsprechend der Ausgestaltung der kantonalen Fürsorge hat sich verschiedenenorts gestützt auf ausdrückliche Regelung oder in der Praxis eine Aufteilung des Tätigkeitsgebietes ergeben. Je ausgebauter die kantonale Fürsorge ist, desto mehr wird der Aufgabenkreis der Stiftungen auf die Gewährung einmaliger Beihilfen bei besonderen Notlagen oder auch auf die Betreuung der von der kantonalen Fürsorge nicht erfaßten Personen beschränkt (z. B. Schweizerbürger,

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welche die Karenzfrist nicht erfüllen, Ausländer). Zum Teil übertragen die Kantone diese Aufgaben ausschließlich den Stiftungen und stellen ihnen, wozu sie auch von Bundes wegen verpflichtet sind, einen angemessenen Anteil des Bundesbeitrages hiefür zur Verfügung. In den Kantonen Basel-Stadt und Genf hingegen wird, unabhängig von der Fürsorge gemäß kantonaler Gesetzgebung, der Bundesbeitrag ausschließlich für die von der kantonalen Fürsorge ausgeschlossenen Personen verwendet, wobei nur bestimmte Bezügerkategorien den Stiftungen zur Betreuung zugewiesen werden.

5. Die Finanzierung

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden, entsprechend der geschilderten Entwicklung dieser Institutionen, in den einzelnen Landesteilen auf mannigfache Art finanziert.

In den Kantonen Basel-Stadt und Genf wird der Beitrag gemäß Bundesbeschluß überhaupt nicht zur Finanzierung herbeigezogen. Von den übrigen Kantonen mit eigener Fürsorge verwenden deren drei diesen Beitrag nur teilweise, deren acht jedoch gänzlich für ihre eigene Fürsorge. Neben jährlich auf dem Budgetweg zu beschließenden Mitteln stehen oft verschiedene zweckbestimmte Fonds oder Erträgnisse zur Verfügung (Altersfürsorgefonds, Erträge des Jagdregals, Bettagskollekte). In Genf ist bei Kantonsfremden der Anspruch u. a davon abhängig, daß der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde zwei Drittel der Beihilfen deckt. Im gleichen Kanton spielen die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehenden Unterstützungsleistungen Verwandter eine gewisse Rolle. Häufig werden auch die Wohnsitzgemeinden zur Leistung angemessener Beiträge, teilweise unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft, herangezogen.

Invalide geben Auskunft

Im Dezember 1957 führte die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Kranken- und Invalidenselbsthilfe-Organisationen (ASKIO) unter rund 11 000 Mitgliedern der ihr angeschlossenen Vereinigungen eine Umfrage durch. Ueber das Ergebnis dieser Befragung hat die ASKIO einen Bericht veröffentlicht', der Aufschluß gibt über die Verhältnisse, in denen die rund

Anm. der Redaktion: Dieser Bericht ist beim ASKIO-Sekretariat Bern, Gryphenhübeliweg 40, zum Preise von Fr. 1.50 erhältlich; bearbeitet wurde er von A. Lüthy, Adjunkt im BSV.

87

2 500 erfaßten Invaliden leben. Zwar handelt es sich, gesamtschweizerisch gesehen, nicht um eine repräsentative Auswahl, doch sind die Angaben im Hinblick auf die bestehenden Schwierigkeiten bei Beschaffung von entsprechendem Dokumentationsmaterial sehr wertvoll.

Ausgewertet wurden 2 490 Fragebogen, die von 1 563 männlichen und 927 weiblichen Personen beantwortet wurden.

Als Ursache der Invalidität sind zu verzeichnen:

Krankheit 53,8 Prozent

Unfall 30,3 Prozent

Geburtsgebrechen 15,5 Prozent

Unbekannt 0,4 Prozent

Unter den Gehrechensarten sind Lähmungen mit 24,3 Prozent, Knochendeformitäten mit 22,9 Prozent und Gliederverluste mit 11,0 Prozent am stärksten vertreten.

Ueber das Alter der Beteiligten im Zeitpunkt der Erhebung gibt folgende Tabelle Auskunft.

Invaliditätsfälle nach Alter und Geschlecht

Männlich 11)1 ich zusammen Alter in Jahren TOtal Total iAbsolut Absolut Absolut

Bis 17 34 2,2 24 2,6 58 2,3 18-- 64 1 271 81,3 746 80,5 2017 81,0 65 und mehr 258 16,5 157 16,9 415 16,7

Total 1 563 100,0 927 100,0 2 490 100,0

Von besonderem Interesse sind die Angaben über die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die nachstehenden Tabellen geben hierüber wertvolle Aufschlüsse. Von den 2 017 erfaßten Personen im erwerbsfähigen Alter mußten 479 (389 Männer und 90 Frauen) infolge Invalidität den Beruf wechseln, während 273 Invalide den Wunsch äußerten, einen Beruf zu erlernen oder umgeschult zu werden. Die Heimarbeit, die 216 Befragten als Erwerbseinkommen dient, erwies sich in der Regel als wenig lukrative Tätigkeit. Der auf diese Weise erzielte Monatsverdienst beträgt in den meisten Fällen weniger als 100 Franken im Monat.

88

Verteilung der 16- bis 64jährigen Invaliden nach Art des Gebrechens und nach beruflicher Tätigkeit

Männer

Anzahl Fälle Tabelle 1

Berufstätig Nicht berufstätig

Ge- Keine Art des Gebrochene Hilfs- Nie Arbeit An-

Kaufm lernte Ver- Hau- Versch, Heim-

arbei- Total gear- aufge- Total gaben

Berufe handw. treter sierer Berufe arbeit ter beitet geben Berufe Knochendeformität 24 98 12 67 8 20 19 248 12 33 454

Amputationen 25 49 8 15 8 8 7 14015

- 152

Lähmungen 43 82 7 41 10 8 19 230 35 34 692

Rheuma 1 10 - 6 1 325

4 - 15 15 - Tuberkulose 2 18 6 6 - 2 6 40 1 89

Diverse Nervenkrankheiten 4 10 - 9 5 1 6 35 833

25 Krankheiten der innern Organe 1 9 3 11 3 3 1 33 2 19 211

Sehschädigungen 11 37 23 31 5 5 29 141 6 15 212

Gehörschädigungen 1 7 1 6 - 3 -18

- 1 1 - Uebrige Krankheiten u. Unfälle 1 8 15

- 1 16 12 2 14 - Ohne Angaben 2 25 2 15 4 4 8 60 8 22 301

Zusammen 115 351 62 232 44 57 122 986 84 189 27312

89

Verteilung der 16- bis 64jährigen Invaliden nach Art des Gebrechens und nach beruflicher Tätigkeit

Frauen

Anzahl Fälle Tabelle 2

Berufstätig Nicht berufstätig

Hilfs- 1-laus- Haus- Keine Ge- -: Arbeit

Art des Gebrechenechen Hin e

Kaufm 1 inte ai bei Versch H im halt in halt in

Total geai aufge Total gabeg n Be rufe lind\\ufe h i Berufe ai h lt fiernd igenei

i innen innen beitet geb' n

Beruf, innen Fam. Familie

Knochendeformität 10:17 1 22 -- 14 15 59138 8 6 14 - Amputationen 4 10 4 3 21 51 :1 :

- - 2 7 4 5 - Lähmungen 20 i 17 1 8 1 47 17 50 181 46 30 761

Rheuma 1 7 - : 1 1 2 15 29 1 15 : 162

Tuberkulose 4 1 - 5 -:- 5 1 4 16 - 7 7 - Diverse Neivenkranklieiten 1 2 - -- - 2 5 - 3 13 8 20 28 - Krankheiten der inneren

Organe -- 1 3 - 5 12 4 4 8 - 1 Sehschädigungen 1 5 3 12 - 18 6 18 63 8 15 23 -- Gehörschädigungen - 2 - - - - - 2 4 8 2 : 2 41

Uebrige Krankheiten und1

Unfälle - - 1 - - - 1 - 2 8 : 1 9 - - J Ohne Angaben 2 3 1 3 - - - 3: 14 26 7 5: 121

Zusammen 43 85 10 54 1 2 94 57193 5191931092025

90

Verteilung der Invaliden nach Art des Gebrechens und nach Erwerbseinkommen pro Monat

Anzahl Fälle Tabelle 3

131.4 Ueber Haus Keine Er-

Art des Gebrechens 101-250 251-500 501-750 - An- werbs- Total 100 750 frauen gaben los Männer Knochendeformität 17 34 95 41 12 53 45217

Amputationen 7 17 52 28 7 31 15157

Lähmungen 35 48 72 21 24 34 69301

Rheuma 5 5 8 1 - 6 1540

Tuberkulose 5 6 14 9 1 - 5 949

Diverse Nervenkrankheiten 9 6 15 3 4 3368

Krankheiten der inneren Organe 4 4 14 4 2 - 6 2155

Sehschädigungen 12 20 11 22 9 - 29 21164

Gehörschädigungen 1 2 8 4 - 3 119

Uehrige Krankheiten und Unfälle 5 2 2 -- 1 6 1450

Ohne Angaben 10 8 57 7 1 - 8 3091

Zusammen 110 150 356 140 57 -- 185 2731271

Frauen Knochendeformität 18 18 14 1 - 59 8 14152

Amputationen 1 13 12 1 21 3 556

Lähmungen 42 34 39 7 1 50 9 76258

Rheuma 5 3 6 -- - 15 2 1647

Tuberkulose 1 4 4 -- 4 3 721

Diverse NervenkrankheIten 6 1 - 2 1 2841

Krankheiten der innern Organe 1 -- 3 1 -- 5 2 820

Sehschädigungen 15 11 22 5 18 2 2386

Uebrige Krankheiten u.

Gehörschädigungen - 3 1 1 - 4 - 4 1:1 Unfälle 1 1 - - - - 911

Ohne Angaben 2 7 2 1 - 14 1 1219

Zusammen 91 97 114 17 1 193 31 202746

91

Durchführungsfragen

Rechtsmittelbelehrungen der Ausgleichskassen

Kürzlich hatte das Bundesamt für Sozialversicherung zu der Frage Stel-

lung zu nehmen, ob durch die Revision von Artikel 85, Absatz 2, AHVG,

insbesondere durch den neuen Buchstaben f, welcher die unentgeltliche

Prozeßführung und den Kostenersatz an die obsiegende Partei regelt,

die Rechtsmittelbelehrungen der Ausgleichskassen berührt würden. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat entschieden, daß es den Aus-

gleichskassen freigestellt ist, ob sie in den Rechtsmittelbelehrungen auf

den Beitragsverfügungen auch Buchstabe f von Artikel 85, Absatz 2,

AHVG aufführen wollen. Für die Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebiete

der Leistungen werden zu gegebener Zeit die notwendigen Weisungen

erlassen.

LITERATURHINWEIS

Band 17 der Arbeiten zur Psychologie, Pädagogik und IIei1padagoglk, herausgegeben vom Institut für Pädagogik und angewandte Psychologie der Universität Freiburg, unter Leitung der Professoren Dr. L. Dupraz und Dr. E. Montalta trägt den Titel «Die Eingliederung des behinderten Menschen in die Kulturgemeinschaft». Er enthält die in deutscher Sprache gehaltenen Referate der gleichnamigen Veranstaltung, die unter dem Ehrenvorsitz von Bundesrat Etter vom 13. bis 17. Juli 1959 als 22. pädagogischer Ferienkurs in der Universität Freiburg stattfand und die Invalidenversicherung betraf.

Die Veranstalter des Kurses (Pädagogisches Institut der Universität Freiburg in Zusammenarbeit mit dem Institut für Heilpädagogik in Luzern und dem Verband der Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz) haben dieses Kursthema mit Rücksicht auf die Einführung der Eidgenössischen Invalidenversicherung gewählt, wobei versucht wurde, nicht nur auf die Leistungen der Versicherung hinzuweisen, sondern darüber hinaus in weit gespanntem Bogen auf den Sinn des Leidens und die Bemühungen zu Gunsten der behinderten Menschen hinzuweisen.

KLEINE MITTEILUNGEN

1

Zurückgezogene Mit Schreiben vom 8. Dezember 1959 haben die zur Ab-Volksbegehren gabe der Rückzugserklärung ermächtigten Unterzeich-Initiative der ner des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei Sozialdemokratischen für die Einführung der Invalidenversicherung mitgeteilt, Partei daß sie die am 1. Februar 1955 eingereichte Initiative

zurückziehen.

92

Initiative der Mit Schreiben vom 5. Dezember 1959 wurde die am Partei der Arbeit 24. März 1955 eingereichte Initiative der Partei derArbeit

für die Schaffung einer eidgenössischen Invalidenversicherung von den dazu ermächtigten Unterzeichnern zurückgezogen.

Bestellung von Da es immer wieder vorkommt, daß Ausgleichskassen amtlichen Druck- ihre Drucksachenbestellung an eine falsche Stelle richten sachen und oder ein unrichtiges Formular dafür verwenden, sei er-Vervielfältigungen neut an die geltenden Regeln erinnert:

Gedruckte Texte, die im Bundesblatt oder in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze erschienen sind, müssen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3, bestellt werden. Die Ausgleichskassen verwenden dazu den offiziellen, numerierten Bestellschein unter Aenderung der vorgedruckten Adresse.

Amtliche Formulare mit kasseneigenem Eindruck sind beim Bundesamt für S ozia lve rsich erun g, B e r n 3, zu bestellen. Auch hier verwenden die Ausgleichskassen den offiziellen, numerierten Bestellschein unter Aenderung der vorgedruckten Adresse. Dabei ist für jedes Formular ein besonderer Bestellschein auszufüllen.

Das gleiche Verfahren gilt für die Formulare, bei denen ausnahmsweise die Bestellung beim BSV vorgeschrieben wurde. Dabei können verschiedene Formulare auf einem Schein aufgeführt werden, jedoch keine Formulare mit Kasseineindruck oder Texte, die unter Ziffer 1, 3 oder 4 fallen.

Alle anderen gedruckten Texte und Formulare müssen mit dem offiziellen, numerierten Bestellschein bei der E i d g e n ö s s i s c h e n Drucksachen - und Materialzentrale, Bern 3, bestellt werden.

Vervielfältigte Texte sind brieflich beim B u n d e s - amt für Sozialversicherung, Bern 3, zu bestellen. Die offiziellen Bestellscheine dürfen hiefür nicht verwendet werden, da die Fakturierung nicht durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale erfolgt.

93

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. FREIWILLIGE VERSICHERUNG

In der obligatorischen wie in der freiwilligen AHV erstreckt sich

die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes auch auf die Ehe-

frau. Art. 1 AHVG. Die Ehefrau eines freiwillig versicherten Schweizerbürgers bleibt bei Verwitwung oder Scheidung versichert. Art. 2, Abs. 4, AHVG.

Art. 9 VFV bezieht sich nur auf verwitwete oder geschiedene Ehe-

frauen, deren Ehemann nicht freiwillig versichert war.

Das Eidg. Versicherungsgericht sah sich vor die Frage gestellt, ob eine verwitwete oder geschiedene Ehefrau eines freiwillig versicherten Auslandschweizers weiterhin versichert bleibt oder aber selbständig den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären hat. Es hat wie folgt Stellung genommen:

In der AHV bildet das Ehepaar insoweit eine juristische Einheit, als bestimmte Gesetzesnormen oder eine besondere Rechtslage seine einheitliche Behandlung erheischen (EVGE 1957, S. 214). Namentlich ist die Ehefrau insofern mitversichert, als außer allfälligen Beiträgen, die sie selbst vor oder während der Ehe entrichtet hat, für die Bemessung der Ehepaar-Altersrente, der Witwenrente und der einfachen Altersrente für Witwen die vom Ehemann bezahlten Beiträge maßgebend sind (Art. 32 und 33 AHVG). Und gleich wie im Inland erstreckt sich im Ausland die Versicherteneigenschaft eines verheirateten Mannes auf die Ehefrau: Diese ist mitversichert und daher, falls sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, beitragspflichtig (Art. 3, Abs. 1, in Verbindung mit Abs. 2, Buchst. b, des Gesetzes; vgl. auch die Ziffern 8, 16, 27 und 28 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom Oktober 1954 zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer).

Hingegen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob mit der Scheidung die Frau eines versicherten Auslandschweizers ipso iure ihre Versicherteneigenschaft verliere.

Der Beitritt zur freiwilligen AHV schafft ein Versicherungsverhältnis, dessen Beginn und dessen Ende das Gesetz (Art. 2 und Art. 1, Abs. 1 AHVG) sowie die Auslandschweizerverordnung vom 9. April 1954 (Art. 1 und 7 bis 10) einläßlich normieren. Danach endigt -zu Lebzeiten eines Versicherten -die freiwillige Versicherung, abgesehen von Art. 2, Abs. 6, AHVG, nur dann, wenn wegen eines der in Art. 1, Abs. 1, AHVG umschriebenen Tatbestände der Uebertritt der freiwillig versicherten Person zur obligatorischen Versicherung stattfindet. Diese Regelung ist abschließend gedacht und verbietet der Verwaltung und dem Richter schlechthin die Annahme, daß die Frau eines versicherten Auslandschweizers im Fall der Verwitwung oder Ehescheidung ihre Versicherteneigenschaft verliere. Uebrigens würde ein solcher Endigungsgrund die Auslandschweizerinnen in unerwünschter Weise privilegieren. Wäh-

94

rend im Inland jede erwerbstätige Witwe bis zum vollendeten 63. Altersjahr und jede erwerbstätige oder nichterwerbstätige geschiedene Frau bis zum gleichen Zeitpunkt kraft gesetzlichen Zwanges Beiträge zahlen muß (Art. 1, Abs. 1, Buchst. a und b, sowie Art. 3 AHVG), wären die verwitweten oder geschiedenen Auslandschweizerinnen gemeinhin jeglicher Beitragspflicht enthoben.

3. Art. 9 VFV bezieht sich ausschließlich auf verwitwete und geschiedene Auslandschweizerinnen, deren Ehemann der freiwilligen Versicherung n 1 c h t angehört hat. Ihnen ermöglicht der -auf Art. 2, Abs. 3, des Gesetzes fußende

Art. 9 der Verordnung deswegen, innert einem Jahr nach der Verwitwung bzw. Scheidung der freiwilligen AHV beizutreten, weil «es hart wäre, einer geschiedenen oder verwitweten Frau, deren Ehemann sich nicht freiwillig versichern ließ, den Zutritt zur freiwilligen Versicherung zu versperren» (Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zur zweiten Revision des AHVG, Seite 32). Art. 9 VFV ist also nicht anwendbar auf Frauen, die schon während der Ehe freiwillig versichert gewesen und dies ungeachtet der Auflösung ihrer Ehe geblieben sind.

(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. M. S., vom 14November 1958, H 113/58.)

B. RENTENANSPRUCH

Bei Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die individuellen Beitrags-

konten ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen nur berichtigt

werden, sofern es sich um die Korrektur von offensichtlichen Bu-

ehungsfehlern handelt. Bei Familienbetrieben, die unter dem Namen

des Ehemannes geführt werden, hat die Ehefrau den Beweis zu er-

bringen, daß das Geschäft auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben wird und die Beiträge vom Geschäftseinkommen in ihr Beitragskonto einzutragen sind. Art. 141, Abs. 3, AHVV.

Die im Jahre 1896 geborenen Ehegatten 0-5. betreiben Landwirtschaft und daneben ein kleineres Möbelgeschäft, welches unter dem Namen des Ehemannes geführt wird. Dabei lagen der Ehefrau seit Jahren praktisch ausschließlich die mit dem Möbelhandel verbundenen Aufgaben ob. Steuerrechtlich wie auch in der AHV wurde das aus beiden Betrieben erzielte Einkommen dem Ehemann zugerechnet und demzufolge wurden die entrichteten AHV-Beiträge in dessen IBK aufgezeichnet. Vor der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente ersuchte die Ehefrau 0. die Ausgleichskasse, die aus der Führung des Möbelgeschäftes geschuldeten und bezahlten AHV-Beiträge auf ein zu eröffnendes eigenes Konto zu übertragen. Die kantonale Rekursbehörde hob die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse auf. Die vom Bundesrat für Sozialversicherung gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde aus folgenden Erwägungen teilweise gutgeheißen:

1. Ist überhaupt nie ein Kontenauszug (Art. 141, Abs. 1, AHVV) von der Ausgleichskasse verlangt oder gegen einen erhaltenen Auszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen worden, so muß bei Eintritt des Versicherungsfalles die Kasse jede Buchung auf dem IBK b e r i c h t 1 -

95

g e n, die offenkundig falsch ist oder für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wird (Art. 141, Abs. 3, AHVV). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, beschlägt also auch die Beitragsjahre, für welche laut Art. 16, Abs. 1, AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen verboten ist (EVGE 1958, S.193 in fine; ZAK 1958, S. 332). Doch darf die Kasse im Rahmen des Art. 141, Abs. 3, nicht über Rechtsfragen entscheiden, die der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne des Art. 84 AHVG zu richterlicher Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren. Solche Fehler sind z. B. die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre oder bei der Eintragung bzw. Addition von Jahresbeiträgen unterlaufene Rechnungsfehler, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend andeutet.

Da im vorliegenden Fall kein derartiger Buchungsfehler namhaft gemacht worden ist, hat die kantonale Rekurskommission zu Unrecht die Anwendbarkeit des Art. 141, Abs. 3, AI{VV bejaht. Auch eine analoge Anwendung des Art. 138, Abs. 1, der Verordnung ist hier ausgeschlossen. Art. 138, Abs. 1, bezieht sich ebenfalls auf einen Tatbestand, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts gemein hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in EVGE 1956, S. 181; 1957, S. 48 sowie 1958, S.48 und 190 f.; ZAK 1957, S. 409 und 444; 1958, S. 143 und 332 die Rolle erörtert, welche der Art. 138, Abs. 1, im Rahmen der Beitragsverbuchung spielt.

Die vorliegenden Akten bedürfen entgegen der Ansicht des Bundesamtes keiner Ergänzung. Sie sprechen eindeutig dafür, daß der Möbelhandel von je her auf den Namen des F. 0. betrieben worden ist. Im Telephonbuch findet man diesen Betrieb unter der Bezeichnung «F. O.-S., Möbelgeschäft», und sowohl die Steuerbehörde als auch die Ausgleichskasse haben ihn seit Jahren als Erwerbsquelle des Selbständigerwerbenden F. 0. behandelt. Zum nämlichen Schluß führen die Vernehmlassungen der AHV-Zweigstelle T. und verschiedener Firmen. Daher ist es AHV-rechtlich in Ordnung, wenn die Ausgleichskasse den Ehemann der Berufungsbeklagten als Landwirt u n d Möbelhändler erfaßt hat und der Versicherten C. 0. die Eigenschaft einer Selbständigerwerbenden abspricht. Lautet bei einem Familienbetrieb die Geschäftsbezeichnung auf den Namen des Mannes, so darf man bis zum Beweise des Gegenteils nicht vermuten, daß das Geschäft auf Rechnung der Frau geführt werde und sie für die mit dem Geschäft zusammenhängenden Schulden hafte (Art. 167, 191, 193 und 207, Abs. 1, Ziff. 3, ZGB; Egger, Kommentar 2. Aufl., Note 8 zu Art. 191 ZGB; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 1950 (AHV-Praxis Nr. 160) und C. vom 23. Februar 1953; ZAK 1954, 8.65 ff.). C. 0. ist einen solchen Gegenbeweis schuldig geblieben. Sie behauptet nicht, daß sie mit Zustimmung ihres Mannes oder kraft erwirkter richterlicher Ermächtigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Möbel verkaufe (Art. 167 ZGB), sondern erklärt im Gegenteil, auf Wunsch des F. 0. und dem häuslichen Frieden zuliebe habe sie sich mit der auf den Namen des Ehemannes lautenden Geschäftsbezeichnung abgefunden.

Indessen zeugen die Berichte des Gemeindepräsidenten, der AHV-Zweigstelle und der Möbelfirmen dafür, daß die Berufungsbeklagte seit spätestens 1946 beinahe alle mit dem Möbelhandel verbundenen Arbeiten selber verrichtet. Das berechtigt nun aber zur Annahme, C. 0. führte diesen Klein-

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handelsbetrieb - AHV-rechtlich gesehen als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes. Wie aus den Akten erhellt, widmet sich F. 0. fast ausschließlich der landwirtschaftlichen Arbeit, während seine Frau das Möbelgeschäft «selbständig verwaltet und leitet». Hieraus darf man folgern, daß hinsichtlich des Möbelhandels F. 0. im Sinne des AHV-Rechts Arbeitgeber seiner Ehefrau ist und die Berufungsbeklagte den von ihr erzielten und auch tatsächlich behändigten Reinertrag rund 3 000 Franken im Jahr -als B a r 1 o h n für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bezogen hat (Art. 32 und 33, Abs. 2, OR in Verbindung mit den Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, 5, 12 und 13 AHVG; EVGE 1956, S. 25, ZAK 1956, S. 201). Deshalb ist es geboten, daß 4 Prozent des -steuerrechtlich veranlagten -Reinertrags, den der Möbelhandel während der Jahre 1954-1958 und von Januar bis April 1959 abgeworfen hat, als paritätische Beiträge erachtet und zugunsten eines der Ehefrau zu eröffnenden IBK vom IBK des Mannes abgezweigt werden (Art. 3, Abs. 1, und 16, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 14, Abs. 4, AHVG und Art. 39 AHVV).

In diesem Sinne wird die Ausgleichskasse die gegenüber F. 0. erlassenen Beitragsverfügungen für die Jahre 1954/55, 1956/57 und 1958/59 sowie dessen IBK zu berichtigen haben. Dazu ist sie ungeachtet der formellen Rechtskraft jener Verfügungen verpflichtet, weil die Verfügungen auf Grund einer falschen tatbestöndlichen Annahme ergangen sind (vgl. EVGE 1959, S. 29, ZAK 1959, S. 326). Hievon abgesehen werfen die im Berufungsverfahren beigebrachten Urkunden auf den Sachverhalt ein dermaßen neues Licht. daß sich eine Revision der drei Beitragsverfügungen wegen entscheidender neuer Tatsachen oder Beweismittel aufdrängt (EVGE 1957, S. 192, ZAK 1958, S. 140).

4.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. 0.-S., vom 11. November 1959, H 156/59.)

97

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Tabellen zur Ermittlung der Renten

Gültig ab 1. Januar 1960

Preis Fr. 2.---

iv

Tabellen zur Ermittlung des Eingliederungszuschlages

Gültig ab 1. Januar 1960

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EO Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen'

Gültig ab 1. Januar 1960

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1 Diese Tabellen dienen -in Verbindung mit den besonderen Tabellen für den Eingliederungszuschlag ------ auch der Ermittlung der IV-Taggelder.

98

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2,4°/ Beiträge vom massgebenden Lohn

Gültig ah 1. Januar 1960

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Gültig ab 1. Januar 1960

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Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

99

HEFT 3 MÄRZ 1960

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT Von Monat zu Monat ...........89 Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung90

Neue Weisungen an die Truppenrechnungsführer100

Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1958 und 1959 ..........102 Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen116

Durchführungsfragen ...........138 Literaturhinweis ............138 Kleine Mitteilungen ............138 Geriehtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung .140

100

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 4. März 1960

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

101

VON Am 2. Februar 1960 fand eine Sitzung der Leiter der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr.

MONAT

zu Weiß, Basel, statt. Im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden zahlreiche Fragen im MONAT Invaiidenversiche-

Zusammenhang mit der Einführung der

rang besprochen.

Am 2. Februar 1960 trat die Vereinigung der Verbandsausgleichshassen zu einer Generalversammlung zusammen. Sie hatte die Ersatzwahl für den zurückgetretenen Präsidenten, Fürsprech H. Studer, Zürich, vorzunehmen. Fürsprech Studer, Leiter der Ausgleichskasse Banken, hat der AHV wertvolle Dienste geleistet; die Bundesstellen sprechen ihm für die angenehme Zusammenarbeit ihren besten Dank aus. Zum neuen Präsidenten der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wurde Herr George Garnier, Leiter der Caisse de compensation de l'Association des Tndustries vaudoises» in Lausanne, gewählt.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Grendelmeier, Küsnacht (ZH), und im Beisein von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, tagte am 16. Februar die Kommission des Nationalrates für die Beratung der Bundesbeschlüsse betreffend die Genehmigung des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien, vom 21. September 1959, und des Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, vom 12. November 1959. Die Kommission stimmte beiden Beschlüssen einstimmig zu.

Unter dem Vorsitz von Ständerat Obrecht, Küttigkofen (SO), und im Beisein von Bundesrat Tschudi und von Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, tagte am 18. Februar die Kommission des Ständerates für die Beratung der Bundesbeschlüsse betreffend die Genehmigung des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien vom 21. September und des Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 12. November 1959. Die Kommission stiTnmle beiden Beschlüssen einstimmig zu.

M:%Et'Z 1960

102

Die Leiter der IV-Regionalstellen tagten am 23. und 25. Februar 1960 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zur Diskussion standen die Beziehungen der Regionalstellen unter sich und zu den TV-Kommissionen sowie der Beizug von Spezialstellen in der IV. Außerdem wurden verschiedene Fragen aufgeworfen, welche die Eingliederung und die Budgets der Regionalstellen betrafen.

Radiobriefkasten über die Invalidenversicherung'

Von Direktor Saxer,

Bundesamt für Sozialversicherung;

Sendung vom 20. Februar 1960

Leiter der Sendung

In unserem letzten Radio-Briefkasten zur Invalidenversicherung konnte nur ein Teil der Anfragen behandelt werden, so vor allem Fragen betreffend das Anmeldeverfahren und den Kreis der Anspruchsberechtigten, besonders aber über die Zusprechung von Renten und hilf losenentschädigungen.

In der heutigen zweiten und letzten Briefkastensendung zur Invalidenversicherung sollen die verbleibenden Anfragen beantwortet werden, die sich vor allem auf die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen

beziehen.

Nach moderner Auffassung darf eine Invalidenversicherung ihre Leistungen nicht bloß auf Rentenzahlungen beschränken; sie muß vielmehr den Invaliden durch geeignete Vorkehren helfen, die Erwerbsfähigkeit soweit möglich wieder zu erlangen oder doch zu verbessern, sie muß unter Umständen auch versuchen, eine drohende Erwerbsunfähigkeit abzuwenden.

Diesem Ziele dienen die Eingliederungsmaßnahmen. Darunter versteht man Leistungen, die auf die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben gerichtet sind, nämlich medizinische Maßnahmen, ferner Vorkehren beruflicher Art, namentlich die Umschulung auf einen neuen Beruf, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung sowie die Abgabe von Prothesen, Fahrstühlen und anderen Hilfsmitteln. Zu diesen Leistungen gehören schließlich auch verschiedene Maßnahmen zugunsten invalider

Kinder. vgl. ZAK 1960, S. 52.

103

Im Einzelfall ist es in erster Linie Sache der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission, nach Abklärung der Verhältnisse die zweckmäßigen Maßnahmen zu bestimmen und nötigenfalls einen Gesamtplan für die Eingliederung eines Invaliden ins Erwerbsleben aufzustellen.

Wenn nun im folgenden einige, die Eingliederung betreffende Fragen erörtert werden, so sind die erteilten Auskünfte immer nur als Beispiel für eine mögliche oder denkbare Maßnahme zu werten. Die Antwort ist also keineswegs etwa als Vorentscheid für spätere, von den zuständigen Versicherungsorganen zu fassende Beschlüsse anzusehen. Diesen Beschlüssen kann und darf nicht vorgegriffen werden.

Und nun zu den einzelnen Anfragen aus dem Hörerkreis, die wiederum Herr Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beantwortet.

Frage 1

Vor zwei Jahren ist mir ein schwerer Unfall zugestoßen, wobei ich neben Knochenbrüchen auch einen komplizierten Bruch der Wirbelsäule erlitt. Seither liege ich im Bezirksspital und bin mit Ausnahme der Arme und der Hände vollständig gelähmt. Kann ich nun damit rechnen, daß ich in das Kantonsspital oder eine Spezialklinik versetzt werde, weil nach Ansicht der Aerzte nur Hoffnung besteht, mich durch eine Spezialbehandlung eventuell noch zum Gehen zu bringen?

Antwort

Die Invalidenversicherung kommt bei Verunfallten und Kranken nicht für die Kosten auf, welche die eigentliche ärztliche Behandlung des Leidens verursacht. Dies ist Sache der Kranken- und der Unfallversicherung. Die Invalidenversicherung gewährt nur medizinische Maßnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind und erwarten lassen, daß durch sie die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessert oder erhalten werden kann.

Wenn nun im geschilderten Fall die eigentliche Behandlung der Unfallfolgen wie es scheint -abgeschlossen ist und gute Aussicht besteht, daß dank geeigneter medizinischer Vorkehren dem Patienten das Gehen gelehrt und ihm so eine spätere Arbeitsaufnahme ermöglicht werden kann, so trägt die Invalidenversicherung in diesem Rahmen die Kosten für die notwendige Behandlung, sei es im Kantonsspital oder in einer Spezialklinik.

104

Frage 2

Uebernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für eine dauernde ärztliche Behandlung? Als Büroangestellte, die noch halbtagsweise arbeitet, kann ich nur für meinen Unterhalt aufkommen, dagegen bezahlt das Fürsorgeamt seit einigen Jahren die Arztkosten.

Antwort

Diese Frage betrifft wiederum das Verhältnis der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung. Die Invalidenversicherung gewährt wie schon gesagt medizinische Maßnahmen nur, soweit sie für die berufliche Eingliederung notwendig sind; dagegen kann sie Kosten für die Behandlung eines Leidens an sich, auch wenn es chronischen Charakter hat, nicht übernehmen. In solchen Fällen leistet die Krankenversicherung im Rahmen ihrer statutarischen Vorschriften.

Nach den Angaben der Hörerin ist zu vermuten, daß es in ihrem Falle nicht um medizinische Maßnahmen im Sinne der Invalidenversicherung geht, sondern um Kosten für die Behandlung einer chronischen Krankheit. Wenn es sich so verhält, dann kann die Invalidenversicherung diese Kosten nicht übernehmen. Dagegen kann die Hörerin, falls das Leiden ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung beeinträchtigt, bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission eine Anmeldung zur Prüfung der Rentenberechtigung einreichen.

Frage 3

Als Bergbauernf ran. wäre ich froh zu vernehmen, wie für ein 10jähriges Kind gesorgt wird, das seit Geburt von einer Hirnlähmung befallen ist, nicht gehen, nicht reden, nicht selber sitzen und auch nicht selber essen kann. Ungefähr jeden Monat müssen wir mit ihm in die Stadt auf die Beratungsstelle für cerebral gelähmte Kinder. Außer einer Beihilfe seitens der Pro Infirmis mußten wir alle Kosten für das Kind selber tragen.

An 1 wort

Die Invalidenversicherung räumt Kindern mit Geburtsgebrcchcn eine besonders günstige Stellung ein, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Geburtsgebrechliche Kinder haben danach in diesem Rahmen Anrecht auf alle zur Behandlung ihres Gehrechens notwendigen medizinischen Malinahmen.

Liegt ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung vor, so übernimmt die Versicherung sowohl die Kosten für eine ambulante

105

ärztliche Betreuung des Kindes, wenn nötig aber auch die Auslagen für chirurgische Eingriffe, für Spitaipflege und Medikamente; ferner vergütet sie die entstehenden Reiseauslagen für das Kind und die Person, welche es begleiten muß.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf aufmerksam machen, daß während einer fünfjährigen Uebergangszeit, die bis Ende 1964 dauert, auch erwachsene Versicherte in beschränktem Rahmen Geburtsgebrechen zu Lasten der Invalidenversicherung ärztlich behandeln lassen können. Hiefür kommen allerdings nur zeitlich beschränkte medizinische Maßnahmen in Frage, die geeignet sind, das Geburtsgebrechen zu beheben oder dauernd zu mildern.

Frage 4

Weil ich meine linke Hand bei einem Unfall verloren habe, mußte ich meinen früheren festen Arbeitsplatz aufgeben. Vorübergehend fand ich nachher eine Anstellung als Hilfsarbeiter; doch hat kürzlich der Geschäftsinhaber den Betrieb schließen müssen, und seither bin ich arbeitslos. Kann mir jetzt die Invalidenversicherung einen neuen Arbeitsplatz verschaffen?

Antwort

Der teilinvalide Hörer sollte bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission eine Anmeldung einreichen. In der Invalidenversicherung obliegt besonderen Organen, den Regionalstellen, unter anderem auch die Aufgabe, eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Doch übernimmt die Invalidenversicherung natürlich keineswegs eine Garantie, daß im Einzelfall ein solcher Arbeitsplatz tatsächlich auch gefunden werden kann. Sie ist auf diesem Gebiete in hohem Maße auf die verständnisvolle Mitarbeit der Arbeitgeber angewiesen.

Frage 5

Mein Mann ist gelernter Schlosser, kann aber wegen Verbrennungen an den Beinen stehend keine Arbeit mehr verrichten. Vorläufig beschäftigt ihn die Firma mit leichten Büroarbeiten, Er möchte jedoch lieber einen Beruf ausüben, der seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung besser entspricht. Kann ihm die Invalidenversicherung dabei helfen?

A ntw ort

Wer wegen Invalidität in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit behindert ist, hat Anspruch auf Berufsberatung und gegebenenfalls auf

106

Umschulung auf einen anderen Beruf. Der Hörer soll sich daher bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission anmelden. Diese wird in Verbindung mit der Regionalstelle die Verhältnisse abklären, den Versicherten beraten und die Möglichkeit einer Umschulung prüfen. Die Kosten einer allfälligen Umschulung gehen in einem solchen Fall voll zu Lasten der Invalidenversicherung. Ferner wird der Erwerbsausfall durch ein Taggeld ausgeglichen. So wäre es durchaus denkbar, daß der teilinvalide Schlosser, welchen die Verrichtung einfacher Büroarbeiten auf die Dauer nicht zu befriedigen vermag, sich auf einen anderen Beruf in der Metallverarbeitung umschulen ließe, wo er -ausgestattet mit den nötigen Hilfsmitteln sitzend wieder vollwertige Arbeit leisten könnte, die seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht.

Frage 6

Ich bin in einer Uhrmacherlehre. Obwohl der Lehrplatz nur ca. 5 km von unserem Wohnort entfernt ist, kann ich infolge meiner gelähmten Beine nur über das Wochenende zu meinen Eltern fahren. Bezahlt die Invalidenversicherung etwas an die zusätzlichen Kosten?

Antwort

Für eine erstmalige berufliche Ausbildung von Invaliden gilt eine Sonderregelung. Zwar haben bei invaliden Lehrlingen oder Studenten, gleich wie bei gesunden, die Eltern die normalerweise entstehenden Ausbildungskosten zu tragen. Hingegen werden solchen Versicherten die wesentlichen zusätzlichen Kosten, die ihnen infolge Invalidität bei ihrer beruflichen Ausbildung entstehen, von der Invalidenversicherung ersetzt. Verlangt wird allerdings, daß die erstmalige berufliche Ausbildung den Fähigkeiten des Invaliden entspricht.

Der Uhrmacherlehrling dürfte demnach von der Invalidenversicherung einen Beitrag an seine vermehrten Auslagen für Verpflegung und Unterkunft erhalten; er soll jedenfalls zur Prüfung des Falles bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission eine Anmeldung einreichen.

Frage 7

Unser 25jähriger Sohn wurde als Kleinkind von einer schweren Kinderlähmung befallen. Dank verschiedener operativer Eingriffe in der Jugendzeit gelang es, seinen Wunsch, Schreiner zu werden, zu erfüllen, obgleich seine Muskelkraft stark vermindert geblieben ist. Unter großen finanziellen Opfern ist er heute soweit, daß er in einer eigenen, kleinen Werk-

107

stätte selbständige Aufträge ausführen kann, doch ist sein Einkommen sehr bescheiden. Ferner erwachsen ihm aus seiner Invalidität nicht unbeträchtliche Mehrkosten.

Kann die Invalidenversicherung durch eine einmalige Kapitalhilfe dem um seine Existenz ringenden Handwerker, der verheiratet und Vater von zwei kleinen Kindern ist, zu einem besseren Auskommen verhelfen?

Antwort

Die Invalidenversicherung kann eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe gewähren, sei es zur Aufnahme oder zur Weiterführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Durch die Kapitalhilfe soll dem Versicherten eine voraussichtlich dauernde Existenz gesichert werden. Voraussetzung ist, daß der Invalide die zur Führung der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Eigenschaften besitzt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine existenzsichernde Tätigkeit vorhanden sind. Die Hilfe der Invalidenversicherung ist im Einzelfall summenmäßig begrenzt.

Als Kapitalhilfen kommen in Betracht: Eine Garantieübernahme der Invalidenversicherung für Bankdarlehen, ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen der Invalidenversicherung sowie unter Umständen ein Beitrag ä fonds perdu.

Ob Ihrem Sohn eine Kapitalhilfe gewährt werden kann, ist von den Organen der Invalidenversicherung auf Grund konkreter Unterlagen abzu klären. Wir empfehlen ihm deshalb, sich bei der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission anzumelden.

Frage 8

Wir haben ein schwachbegabtes 11jähriges Mädchen, das in einem Kinderheim zur Schule geht. Diese Spezialausbildung kostet uns im Jahr über 2 000 Franken, ohne Kleidung und Schuhe, was für eine 5köpfige Familie eine große materielle Belastung darstellt. Bekommen wir für dieses Kind auch einen Beitrag von der Invalidenversicherung?

Antwort

Zu dieser Anfrage ist folgendes zu sagen:

Ist es einem bildungsfähigen Minderjährigen wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens unmöglich oder nicht zumutbar, die Volksschule zu besuchen, dann leistet die Invalidenversicherung Beiträge an die Kosten für seine Sonderschulung. In diesen Fällen entrichtet die

108

Versicherung einen einheitlichen Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag. Dazu kommen weitere 3 Franken als Beitrag an das Kostgeld, wenn das Kind wegen der Sonderschulung Unterkunft und Verpflegung im Schulheim erhält. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt in der Regel nicht an die Eltern, sondern direkt an die Sonderschulen und Heime.

Durch diese Leistungen werden manche Eltern, die bisher große finanzielle Opfer für die geeignete Schulung ihres invaliden Kindes erbracht haben, mit der Einführung der Invalidenversicherung direkt oder indirekt spürbar entlastet.

Frage 9

Unser 10jähriger Knabe ist geistesschwach und gänzlich bildungsunfähig. Bis jetzt haben wir das Kind, so gut es ging, daheim gepflegt. Doch wird die Belastung für meine Frau auf die Dauer zu schwer, und wir sollten deshalb den Knaben in einer Anstalt unterbringen. Wird uns die Invalidenversicherung an diese Kosten etwas bezahlen?

Antwort

Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Um den Eltern bildungsunfähiger Kinder zu helfen, gewährt die Invalidenversicherung für solche Kinder, die eines Anstaltsaufenthaltes bedürfen, einen besonderen Kostenbeitrag. Dieser beläuft sich in einem solchen Fall auf 3 Franken für jeden Aufenthaltstag in einer Anstalt für Geistesschwache oder in einem Pflegeheim, also auf rund 90 Franken im Monat.

Es ist Sache der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission zu entscheiden, ob im Falle Ihres Kindes die Voraussetzungen für den Anstaltsaufenthalt gegeben sind.

Leiter der Sendung

Damit haben wir eine ganze Reihe von Hörerbriefen beantwortet, die alle gleiche oder ähnliche Fragen aufgeworfen haben.

Und nun möchten wir zur Abrundung unserer Ueberblickes noch drei weitere Anfragen aus dem Hörerkreis zur Sprache bringen.

Frage 10

Mein Mann erlitt im Jahre 1950 einen Unfall. Es mußte ihm der Unterschenkel amputiert werden. Jetzt trägt er eine Prothese. Er arbeitet in einer Fabrik, wo er die Arbeit sitzend ausführen kann. Nun möchte ich fragen, ob mein Mann etwas an die Prothese bezahlt bekommt.

109

A ntnort

Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gewährt die Invalidenversicherung Prothesen und andere Hilfsmittel, welche für die Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Die Kosten für die Beschaffung oder Erneuerung einer Prothese werden daher in diesem Rahmen von der Invalidenversicherung getragen, und zwar solange ein Versicherter erwerbstätig bleibt und noch nicht altersrentenberechtigt ist. Dagegen können Kosten für Hilfsmittel, die der Versicherte vor dem 1. Januar 1960 angeschafft hat, von der Invalidenversicherung nicht zurückvergütet werden.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt daß die von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel in einfacher und zweckmäßiger Ausführung abgegeben werden. Dem Invaliden steht es zwar frei, für sich eine Prothese in einer teuerern Ausführung anzuschaffen; er hat dann aber die Mehrkosten selber zu tragen.

Frage 1/

Mein Bruder, der durch Unfall gelähmt ist, möchte in eine Eingliederungsstätte eintreten, um eine Heimarbcit zu erlernen. Muß er die Kosten für diesen Aufenthalt selber tragen?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um die Frage der Umschulung. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

Es ist Sache der zuständigen kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulnng gegeben sind.

Wird die Umschulung in einer Eingliederungsstätte angeordnet, dann trägt die Invalidenversicherung die vollen Kosten dieser Maßnahme, also auch die Reiseauslagen und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Invaliden.

Dazu kommt eine weitere Leistung. Während der Eingliederung hat der Versicherte Anrecht auf ein Taggeld, wenn er was beim Aufenthalt in einer Eingliederungsstätte die Regel ist keiner Arbeit mehr nach-

110

gehen kann oder wenn er wenigstens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Das Taggeld wird grundsätzlich nach den gleichen Regeln bemessen wie die Erwerbsausfallentschädigungen für dienstleistende Wehrmänner und um einen Sonderzuschlag erhöht. Damit ist nicht nur für den Invaliden, der sich in der Eingliederungsstätte befindet, sondern auch für seine Angehörigen gesorgt.

Frage 12

Wird auch einem Invaliden, der SUVA-Rentner ist, von der Invalidenversicherung finanziell geholfen, um wieder ins Erwerbsleben eingegliedert zu werden?

Antwort

Hier stellt sich die Frage des Verhältnisses von Eingliederungsmaßnahmen der SUVA zu den Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung. Wer gleichzeitig bei der Invalidenversicherung und bei der SUVA versichert ist, kann Eingliederungsmaßnahmen medizinischer und beruflicher Art der Invalidenversicherung nur soweit beanspruchen, als diese Maßnahmen nicht schon durch die SUVA erbracht werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die neben der Invalidenversicherung auch Leistungen der Militärversicherung beanspruchen können. Auch ein Militärversicherter hat also nur soweit Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung, als sie nicht von der Militärversicherung erbracht werden.

Leiter der Sendung

Zum Schluß noch eine Frage, welche die Zusammensetzung der Invalidenversicherungs-Kommissionen betrifft.

Frage 13

Warum wurde keine Vorschrift erlassen, wonach in den Invalidenversicherungs-Kommissionen mindestens ein Mitglied ein Invalider sein sollte? Vorgeschrieben ist, daß mindestens ein Mitglied weiblichen Geschlechts sein muß; das ist gut so. Aber es geht doch vor allem um Invalide, und nur ein Invalider kann im Grunde nachfühlen, wie es andern Invaliden «drum ist», mit welchen inneren Problemen sie zu kämpfen haben.

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Antwort

Schon anläßlich der letzten Sendung ist die gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung der Invalidenversicherungs-Kommissionen erwähnt worden. Es sind kleine, fünfgliedrige Kommissionen. Sie setzen sich zusammen aus fachlich für die Beurteilung der Fragen der Invalidenversicherung besonders zuständigen Persönlichkeiten: daß ein Arzt unerläßlich ist, wird ohne weiteres einleuchten. Wir haben in dieser Sendung aber auch über die Fragen der Eingliederung und ihre Bedeutung gesprochen. Es dürfte deshalb klar sein, daß auch ein Fachmann für die Eingliederung notwendig ist. Zur Eingliederung gehören aber auch die Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung. Deshalb sieht das

Gesetz auch einen Vertreter dieses Fachwissens vor. Daß die Fürsorge für viele Invalide von Bedeutung ist, dürfte ebenfalls unbestritten sein. Deshalb bestimmt das Gesetz, daß ein Fürsorger der Kommission angehören muß. Schließlich zeigte die Erörterung des wichtigsten Gesetzesinhaltes, daß es bei der Anwendung der Invalidenversicherung um heikle rechtliche Begriffe geht. Es ist infolgedessen wohl unerläßlich, daß ein juristischer Fachmann der Kommission angehört.

Ein Vertreter der Invaliden selbst ist also vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Das will nun aber nicht heißen, daß den Belangen der Invaliden bei der Durchführung der Versicherung nicht Rechnung getragen würde. In diesem Sinne sieht das Gesetz ausdrücklich Beiträge vor an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe, denen in der Hauptsache die Selbsthilfeorganisationen der Invaliden angehören. Auch in der im Gesetz vorgesehenen Beiziehung von Spezialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invalider Versicherter sowie zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen liegt eine bedeutsame Berücksichtigung der Invaliden bei der Durchführung der Versicherung.

Leiter

Wir haben versucht, im Rahmen der Sendungen «Mensch und Arbeit» unseren Hörern in großen Zügen den Aufbau der eidgenössischen Invalidenversicherung zu schildern und besonders interessierende Fragen im Radio-Briefkasten durch Herrn Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung beantworten zu lassen.

Wir haben uns dabei bemüht, das sehr umfassende und vielseitige Gebiet der Invalidenversicherung durch eine bestimmte Auswahl der zahlreich eingelangten Fragen der Radiohörer möglichst allseitig zu behandeln.

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Sie haben gewiß mit uns den Eindruck erhalten, daß mit der Invalidenversicherung ein sehr vielschichtiges Gebiet gesetzlich geregelt vorden ist. Es wird nun Aufgabe der Invalidenversicherungs-Kommissionen, der Ausgleichskassen und der Regionalstellen sein, das neue Gesetz praktisch zur Anwendung zu bringen. Für die Ausführungsorgane, wie für den Gesetzgeber und die Verwaltung, und nicht zuletzt für unser,- invaliden Mitbürger, also für alle direkt und indirekt Beteiligten, handelt es sich dabei zum Teil um Neuland. Es wird daher zweifellos notwendig sein, in einem späteren Zeitpunkt, wenn sich das neue Gesetz einigermaßen eingelebt hat, im Rahmen unserer Sendungen «Mensch und Arbeit» wiederum über die Invalidenversicherung zu berichten.

Zum Abschluß dieser vier Sendungen über die Invalidenversicherung möchten wir auch im Namen unserer Hörer -Herrn Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung für seine Mitarbeit unseren besten Dank sagen.

Neue Weisungen an die Truppenrechnungsführer

Die Revision der Erwerbsersatzordnung, namentlich die Einführung der erhöhten Entschädigungen für Beförderungsdienste, erforderte unter anderem auch eine Anpassung der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwcrbsersa tzordnung.

Dem Rechnungsführer fällt mit der Einführung der erhöhten Mmimalentschädigungen für Beförderungsdienste die zusätzliche Aufgabe zu, mit der Meldekarte nicht nur die Anzahl besoldeter Diensttage zu bestätigen, sondern darüber hinaus noch die Kasse darauf hinzuweisen, ob der Wehrpflichtige Beförderungsdienst geleistet hat oder nicht. Dieser Hinweis erfolgt in der Regel durch die Wahl der Meldekarte, indem für Bcförderungsdicnst grüne (große und kleine), für alle übrigen Dienstleistungen lachsfarbige (große und kleine) Mcldekarten ausgestellt werden. Wo der Wehrpflichtige die Meldekarte während des Dienstes verloren hat und ihm der Rechnungsführer daher an Stelle einer Meldekarte eine Bescheinigung über die Dauer der Dienstperiode, die Zahl der geleisteten Soldtage und den Grad des Wehrpflichtigen abgibt, ist in dieser Bescheinigung nun ebenfalls anzugehen, ob es sich beim geleisteten Dienst um Beförderungsdienst handelt oder nicht. Erhält die Ausgleichskasse somit eine grüne Meldekarte oder eine mit dem Vermerk «Beför-

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derungsdienst» versehene Bescheinigung, so weiß sie, daß unter Umständen die erhöhten Mindestentschädigungen für Beförderungsdienste auszubezahlen sind.

Um dem Fourier die Arbeit zu erleichtern, wurde ihm ein Verzeichnis der Beförderungsdienste zur Verfügung gestellt (vgl. Anhang zu den eingangs erwähnten Weisungen), aus dem ersichtlich ist, in welchen Schulen und Kursen Beförderungsdienste geleistet werden kann. Nicht jeder Wehrpflichtige aber, der in einen im Verzeichnis der Beförderungsdienste enthaltenen Unterrichtskurs aufgeboten ist, leistet auch Beförderungsdienst, sondern nur der, welcher diesen Dienst ausschließlich zu seiner Weiterbildung für einen höhern Grad oder eine höhere Funktion besteht. Dagegen leistet namentlich das Hilfspersonal solcher Schulen und Kurse nicht Beförderungsdienst. Während als in einer Offiziersschule die Offiziersschüler Beförderungsdienst leisten, bestehen beispielsweise die für je drei Wochen zur Pflege der kranken Offiziersschüler aufgebotenen Sanitätssoldaten ihren Wiederholungskurs und leisten daher keinen Beförderungsdienst. Im Zweifelsfalle kann beim Oberkriegskommissariat telefonisch Auskunft eingeholt werden.

Die durch den Einbezug aller Nichterwerbstätigen in die Entschädigungsberechtigung erfolgte Erweiterung des Bezügerkreises wirkt sich vor allem bei den Angehörigen des Frauenhilfsdienstes, insbesondere zugunsten nicht erwerbstätiger Hausfrauen und Haustöchter aus. Diese Angehörigen des Frauenhilfsdienstes müssen daher in der Aufzählung unter Ziffer 1 des Abschnittes C in der großen (grünen und lachsfarbigen) Meldekarte erwähnt werden. In der grünen großen Meldekarte, die neu gedruckt wurde, ist das geschehen. Dagegen fehlt die entsprechende Ergänzung in der lachsfarbigen großen Meldekarte, da diese Karte bis Ende 1960 nicht neu gedruckt wird. Bis dahin haben die Rechnungsführer die nichterwerbstätigen Hausfrauen und Haustöchter des Frauenhilfsdienstes bei der Abgabe der lachsfarbigen großen Meldekarte darauf aufmerksam zu machen, daß sie im Abschnitt C, unter Ziffer 2, als Beruf «Nichterwerbstätige Haustochter» oder «Nichterwerbstätige Hausfrau»

anzugeben haben.

Ausnahmsweise wird auch die Ausgleichskasse auf die Weisungen an die Truppenrechnungsführer, bzw. auf den Anhang zu diesen Weisungen greifen müssen, nämlich immer dann, wenn der Wehrpflichtige seine Meldekarte verloren hat und nach dem Militärdienst bei der Ausgleichskasse eine Ersatzkarte verlangt. Sie muß in diesen Fällen selbst bestimmen, ob der Wehrpflichtige Beförderungsdienst geleistet hat oder nicht.

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Die kantonale Gesetzgebung über die Familienzulagen in den Jahren 1958 und 19591

A. Abänderungen bestehender Erlasse

I. Luzern

Das Gesetz des Kantons Luzern vom 16. Mai 1945 wurde aufgehoben und durch ein neues vom 21. April 1959 ersetzt. Die Kinderzulage für Arbeitnehmer beträgt nunmehr pro Monat 10 Franken für das erste und zweite und 15 Franken für das dritte und jedes weitere Kind, gegenüber einer Zulage von 10 Franken erst vom dritten Kind an nach dem alten Gesetz. Die Altersgrenze wurde von 18 auf 16 Jahre, bzw. für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder von 21 auf 20 Jahre, herabgesetzt. Als wichtigste Neuerung führte das erwähnte Gesetz Familienzulagen für Selbständigerwerbende unter Ausschluß der Landwirte ein. Diese betragen 10 Franken für jedes Kind und werden ausgerichtet an hauptberuflich Selbständigerwerbende, die seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnen und deren Einkommen jährlich 4 000 Franken plus einen Zuschlag von 500 Franken pro zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Finanziert werden die Zulagen für die Selbständigerwerbenden zur Hauptsache durch Beiträge der anerkannten privaten und öffentlichen FAK von 0,05 Prozent der von ihren Mitgliedern im Kanton ausgerichteten Lohnsumme sowie durch einen bescheidenen Beitrag der Bezüger. Die Ausrichtung der Zulagen erfolgt durch eine besondere, durch die beitragsleistenden FAK gegründete FAK. Das neue Gesetz trat mit Bezug auf die Familienzulagen für die Unselbständigerwerbenden am 1. Juli 1959 in Kraft. (Vgl. dazu ZAK 1959, S.90 ff.). Durch Regierungsratsbeschluß vom 29. Dezember 1959 wurden die Bestimmungen über die Familienzulagen für die Selbständigerwerbenden auf 1. Januar 1960 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde die Durchführung der Familienzulagenregelung für die Selbständigerwerbenden der hiezu gegründeten «Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe» mit Sitz in Luzern übertragen. Die Beiträge der Bezüger sowie der anerkannten privaten und der öffentlichen FAK werden ab 1. Januar 1960 erhoben, wobei die Beiträge der FAK jeweils auf Grund der Lohnsumme des Vorjahres zu bemessen sind.

Durch Regierungsratsbeschluß vom 4. Juni 1959 wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1959 die Höhe der von der kantonalen FAK auszurich-

1 vgl. ZAK 1958, S. 43.

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tenden Kinderzulage entsprechend der neuen gesetzlichen Minimalvorschrift und der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag auf 1,25 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgesetzt. Die Geburtszulage von 130 Franken wird von der kantonalen FAK weiterhin ausgerichtet. (Vgl. ZAK 1959, S. 324.)

Obwalden

Bereits durch Kantonsratsbeschluß vom 24. April 1958 war der Mindestansatz der Zulage, die vom dritten Kind an ausgerichtet wurde, mit Wirkung ab 1. Juli 1958 von 10 auf 12 Franken monatlich erhöht worden (vgl. ZAK 1958, S. 217). Durch Gesetz vom 24. Mai 1959 erfolgte eine weitere Verbesserung: Die Zulage wurde ab 1. Juli 1959 neu auf 12 Franken im Monat für das zweite bis und mit dem vierten und auf 15 Franken für das fünfte und die folgenden Kinder festgesetzt, wobei gleichzeitig die Altersgrenze für die Bezugsberechtigung von 15 auf 16, bzw. für in Ausbildung begriffene Kinder von 18 auf 20 Jahre hinaufgesetzt wurde. Unter den weiteren durch das genannte Gesetz herbeigeführten Aenderungen seien als wichtigste genannt: Die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sind von der Beitragspflicht nur noch insoweit ausgenommen, als ihre Arbeitnehmer gestützt auf Gesetz oder Vertrag Anspruch auf Zulagen haben. Von der Beitragspflicht neu ausgenommen wurden die Arbeitgeber für ihre im Betrieb tätigen Ehegatten sowie Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten. Die Anerkennung privater FAK wurde erschwert durch Hinaufsetzung der Mindestzahl von Arbeitnehmern von 100 auf 200, sowie durch die Vorschrift, daß private FAK Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe erheben müssen wie die kantonale FAK, wobei der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen kann. (Vgl. ZAK 1959, S. 324 f.)

Nidwalden

Durch Beschluß des Landrates vom 8. Februar 1958 wurde das Gesetz über die Familienzulagen in dem Sinne abgeändert, daß mit Wirkung ab 1. April 1958 der Anspruch auf die Zulage bereits vom zweiten anstatt erst vom dritten Kind an besteht. (Vgl. ZAK 1958, S. 215 f.)

Freiburg

Durch Staatsratsbeschluß vom 7. Januar 1958 wurde die Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1948 zum Familienzulagengesetz abgeändert und ergänzt. Die gesamte Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeit-

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nehmer wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1958 neu auf 30 Franken (früher 24 Franken) je Kind und Monat festgesetzt, wobei die bundesrechtliche Kinderzulage gemäß FLG inbegriffen ist. Mit dieser Erhöhung der gesamten Zulage wurde der auf den gleichen Zeitpunkt vorgenommenen Erhöhung der bundesrechtlichen Kinderzulage von 9 auf 15 Franken Rechnung getragen, so daß die kantonale Zulage effektiv unverändert blieb. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Kasse für landwirtschaftliche Arbeitgeber von 2,5 auf 3,5 Prozent (inkl. 1 Prozent gemäß FLG) und für nichtlandwirtschaftliche Arbeitgeber von 3,15 auf 3,5 Prozent der ausgerichteten Löhne erhöht. (Vgl. ZAK 1958, S. 215.)

V. Tessin

Das Gesetz des Kantons Tessin vom 22. Juli 1953 wurde durch ein neues vom 24. September 1959 ersetzt, das am 1. Januar 1960 in Kraft trat. Als wichtigste Neuerungen seien folgende erwähnt: Im Gegensatz zur vorherigen Regelung sind auch Arbeitgeber, die Gesamtarbeitsverträgen mit Bestimmungen über Familienzulagen unterstehen, dem Gesetz unterstellt. Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wurde von 15 auf 20 Franken je Kind im Monat erhöht. Zulageberechtigte, die dauernd über 50 Prozent arbeitsunfähig sind, können den Anspruch an einen Familienangehörigen abtreten, der als Arbeitnehmer tätig ist und der regelmäßig und in überwiegender Weise den Unterhalt der Minderjährigen bestreitet, für die Anspruch auf Zulagen erhoben werden kann. Ist der Vater, die verwitwete, geschiedene, getrennte oder außereheliche Mutter, der die Unterhaltspflicht für ein Kind obliegt, das zulageberechtigt wäre, nicht als Arbeitnehmer tätig, so kann der Anspruch auf die Zulage in der Regel demjenigen als Arbeitnehmer tätigen Familienglied zuerkannt werden, das regelmäßig und in überwiegender Weise für die Bedürfnisse der Familie sorgt. Betriebskassen werden nach dem neuen Gesetz nicht mehr zugelassen. Neue berufliche und zwischenberufliche FAK werden u. a. nur noch anerkannt, wenn sie mindestens 5 Arbeitgeber mit zusammen 500 Arbeitnehmern umfassen; bereits anerkannte FAK werden weiterhin anerkannt, auch wenn die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. (Vgl. ZAK 1959, S.425.)

Am 9. Dezember 1959 erließ der Staatsrat eine Ausführungsverordnung zum neuen Gesetz. Darin wird u. a. noch präzisiert, daß die Arbeitgeber, die im Tessin einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung besitzen, für alle im Kanton wohnhaften Arbeitnehmer unterstellt sind,

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auch wenn diese außerhalb des Kantons beschäftigt werden. Ferner können neue private FAK nach Ablauf einer ersten, bis zum 31. Januar 1960 dauernden Anmeldefrist nur noch alle drei Jahre errichtet werden.

VI. Waadt

Der Verwaltungsrat der kantonalen FAK erhöhte mit Wirkung ab 1. Januar 1958 die Kinderzulage von 15 auf 20 Franken je Kind und Monat. Des weiteren wurden von der privaten FAK für die Landwirtschaft, die von der kantonalen FAK geführt wird, die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer den neuen Ansätzen gemäß FLG angepaßt, wobei die gesamte Kinderzulage für die nach FLG Bezugsberechtigten wie für diejenigen, denen ein Anspruch nur nach kantonalem Recht zusteht, von 20 auf 25 Franken erhöht wurde, während die gesamte Haushaltungszulage weiterhin 50 Franken beträgt. (Vgl. ZAK 1958, S. 217.)

Am 26. November 1958 erließ der Staatsrat eine Vollzugsverordnung zum Dekret vom 10. Dezember 1957 über Familienzulagen für Landwirte und Rehhauern in bescheidenen Verhältnissen. Diese Verordnung umschreibt insbesondere den Begriff des Hauptberufes. Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gelten Landwirte und Rebbauern sowie ihre Familienangehörigen in direkter absteigender Linie, die den größeren Teil ihrer Arbeitszeit der Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes widmen und die vorwiegend aus dieser Tätigkeit den Unterhalt ihrer Familie bestreiten. Der Betrieb muß mindestens drei Hektaren umfassen, wenn er im Unterland liegt, eine Hektare, wenn es sich um Reb- oder Gemüsebau handelt, und vier Großvieheinheiten, wenn er im Berggebiet liegt. Zudem kann die FAK jede zweckdienliche Maßnahme ergreifen, um die Zulageberechtigten in der Führung einer einfachen Betriebsbuchhaltung und in der rationellen Bewirtschaftung ihrer Heimwesen zu unterstützen. Sie hat die Möglichkeit, einem Gesuchsteller die Zulagen zu verweigern, wenn er die Dienste von Betriebsberatern nicht annimmt und der mittlere Ertrag seines Betriebes durch sein Verschulden eindeutig ungenügend ist, ebenso wenn er die Höhe seines Einkommens nicht durch eine Buchhaltung oder sonstige Beweismittel nachweisen kann. Die genannte Verordnung ist sofort in Kraft getreten.

Gemäß den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der FAK für die Landwirtschaft wurden die durch Dekret vom 10. Dezember 1957 eingeführten Familienzulagen für Landwirte und Rebbauern in bescheidenen Verhältnissen auf 180 Franken im Jahr (gesetzlicher Minimalansatz: Fr. 150.—) für Familien mit einem Kind, 360 Franken (Fr. 300.—) für

um

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Familien mit 2 Kindern, 540 Franken (Fr. 450.—) für Familien mit 3 Kindern, 720 Franken (Fr. 600.—) für Familien mit 4 Kindern und 900 Franken (Fr. 750.—) für Familien mit 5 und mehr Kindern festgesetzt.

Außerdem beschloß die Delegiertenversammlung, folgende Zulagen auszurichten, die im Dekret vom 10. Dezember 1957 nicht vorgesehen sind:

Eine Haushaltungszulage von 150 Franken jährlich für verheiratete Landwirte ohne Kinder;

eine zusätzliche Zulage von 50 Franken für jeden Bezüger einer Kinder- oder Haushaltungszulage, sofern dieser seine Buchhaltung korrekt und regelmäßig geführt hat. Es handelt sich um eine einmalige Zulage, die für das Jahr 1959 ausgerichtet wurde;

eine Geburtszulage von 200 Franken für jedes neu geborene Kind. Anspruch auf die Geburtszulage haben die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Die Geburtszulage gelangte seit dem 6. Dezember 1958 zur Ausrichtung. Sie betrug ursprünglich 100 Franken und wurde auf den 1. Dezember 1959 auf 200 Franken erhöht.

Neuenburg

Gemäß einem Staatsratsbeschluß vom 17. Januar 1958 zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer werden die Zulagen im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit während mindestens drei Monaten weiterhin ausgerichtet. Immerhin kann die Familienzulage zur Vermeidung eines Doppelbezuges verhältnismäßig gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer im Genusse von Leistungen nach Artikel 74, Absatz 2, KUVG steht. Dieser Erlaß ist sofort in Kraft getreten.

Am 23. Juli 1958 änderte der Staatsrat das Reglement der kantonalen FAK vom 23. November 1945. Durh diesen Beschluß wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1958 die durch die kantonale FAK auszurichtende Geburtszulagc von 175 auf 200 Franken erhöht.

Genf

Das Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 12. Februar 1944 wurde durch Gesetze vom 15. Februar, 16. Mai und 6. Juni 1958, die Ausführungsverordnung vom 17. .Juni 1944 durch Staatsrats-

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beschlüsse vom 1. April 1958 und 1. Juli 1959 abgeändert. Im Sinne einer Förderung der beruflichen Ausbildung wurde die Altersgrenze für Kinder, die nicht mehr von den Eltern unterhalten werden müssen, von 18 auf 15 Jahre herabgesetzt und eine Zulage für die berufliche Ausbildung von 300 Franken im Jahr für Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren, die sich in einer anerkannten Berufslehre befinden oder einem Studium obliegen, eingeführt. Ferner wurde die Geburtszulage für im Kanton Genf wohnhafte Arbeitnehmer auf 200 Franken erhöht und jene für außerhalb des Kantons wohnhafte Arbeitnehmer auf 125 Franken festgesetzt, wobei in beiden Fällen die Kinderzulage für den Geburtsmonat inbegriffen ist. Eine weitere Bestimmung behält allfällig französisch-schweizerische Abkommen über die Behandlung der Grenzgänger vor und bestimmt, daß die in Frankreich wohnhaften schweizerischen Grenzgänger nicht schlechtergestellt sein dürfen als die französischen Grenzgänger. (Vgl. ZAK 1958, S. 216 f.)

Das Gesetz über die Familienzulagen für selbständige Landwirte vom 2. Juli 1955 wurde durch Gesetz vom 6. Dezember 1.958 abgeändert und ergänzt. Im wesentlichen handelt es sich dabei um eine Angleichung an die neuen Bestimmungen des Familienzulagengesetzes für Arbeitnehmer hinsichtlich der Altersgrenze, der Berufsausbildungskurse und der Geburtszulage. Die Aenderung trat auf den 1. Januar 1959 in Kraft.

Die Staatskanzlei des Kantons Genf hat eine offizielle systematische Gesetzessammlung herausgegeben, in der sämtliche genferischen Gesetzestexte bereinigt wurden. Die Gesetze und Verordnungen über Familienzulagen für Arbeitnehmer und für selbständige Landwirte erfuhren dabei zahlreiche Aenderungen formeller Natur. Gemäß Gesetz vom 15. November 1958 über die Bereinigung der Genferischen Gesetzgebung, das durch Gesetz vom 23. Dezember 1958 abgeändert wurde, haben die bereinigten Texte seit dem 1. April 1959 Gesetzeskraft in der Fassung der ersten Ausgabe der Sammlung.

B. Neue Erlasse

Familienzulagen für Arbeitnehmer

1. Zürich

In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit 85 354 gegen 42 711 Stimmen angenommen. Es trat am 1. Januar 1959 in Kraft. Der Anspruch auf Zulagen begann im 1. Juli 1959. Die Höhe der Zulagen beträgt mindestens

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15 Franken je Kind und Monat. Die Altersgrenze ist auf das 16. bzw.

20. Altersjahr festgesetzt. Für weitere Einzelheiten sei auf die ausführliche Besprechung in ZAK 1959, S. 47 ff. verwiesen.

Am 16. Oktober 1958 erließ der Regierungsrat eine Vollzichiingsverordnung zum Kinderzulagengesetz.

Schließlich erließ der Aufsichtsrat über die kantonale FAK für diese am 27. November 1958 ein Reglement, das vom Regierungsrat am 18. Dezember 1958 genehmigt wurde.

Uri

Zum Gesetz über Kinderzulagen vorn 24. November 1957 (s. ZAK 1958, S. 49 f.) erließ der Landrat am 16. Juni 1958 eine Vollziehungsverordnung. Darin wird u. a. bestimmt, daß bei Tod, Unfall, Krankheit, Militärdienst und vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch und für bezugsberechtigte Wöchnerinnen die Zulagen noch während des laufenden und folgenden Monats weiter ausgerichtet werden.

Schwj

In der Volksabstimmung vorn 9. März 1958 wurde der am 10. Dezember 1,957 vom Kantonsrat gutgeheißene Gesetzesentwurf über Kinderzulagen mit 9 007 gegen 3 135 Stimmen angenommen. Beitragspflicht und Bezugsberechtigung begannen am 1. Oktober 1958. Die monatliche Zulage beträgt 10 Franken für das zweite und jedes folgende Kind bis zum

16. bzw. 20. Altersjahr. Für weitere Einzelheiten sei auf die eingehende Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 206 ff. verwiesen.

Am 2. Juni 1958 erließ der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen. Darin wird u. a. bestimmt, daß bei Tod, Unfall, Krankheit, Militärdienst, Arbeitslosigkeit und bei vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch die Zulagen den vollamtlich beschäftigten Arbeitnehmern nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während des Monats, in dem der Lohnanspruch erlischt, weiter zu bezahlen sind.

Ferner erließ der Regierungsrat am 15. Oktober 1958 ein Reglement für die kantonale FAK.

Solothurn

Als 18. eidgenössischer Stand hat der Kanton Solothurn am 13. Dezember 1959 ein Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer erlassen.

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Entstehung des Gesetzes

Die Bestrebungen, den Ausgleich von Familienlasten im Kanton Solothurn gesetzlich zu regeln, gehen auf das Jahr 1941 zurück. Am H. April jenes Jahres wurde der Staatskanzlei ein Initiativbegehren auf Erlaß eines Gesetzes über den Ausgleich von Familienlasten in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht. Der Kantonsrat hat mit Beschluß vom 1. Juni 1944 das rechtsgültige Zustandekommen der Initiative festgestellt und den Regierungsrat beauftragt, ihm dazu Bericht und Antrag einzubringen. In der vom Regierungsrat hierauf als Expertenkommission eingesetzten kantonalen Familienschutzkommission zeigten sich von Anfang an verschiedene Meinungen in bezug auf das Vorgehen. Unter anderem wurde auch die Auffassung vertreten, es sei die Behandlung des Initiativbegehrcns zurückzustellen, bis die eidgenössischen Bestrebungen auf dem Gebiet des Familienschutzes konkrete Formen angenommen hätten. Schließlich wurde eine Spezialkommission zur artikelweisen Beratung des Initiativbegehrens eingesetzt. Diese Spezialkommission trat erstmals im Januar 1945 zusammen. Auch hier kam man nicht über die Eintretensfrage hinaus. Es gewann die Auffassung die Oberhand, solange die eidgenössische Regelung noch ausstehe, sei eine fruchtbare Arbeit nicht möglich. Erst im Jahre 1952 wurde die Arbeit wieder aufgenommen, indem der Regierungsrat den damaligen Vorsteher der FAM des Kantons Luzern, Herrn Dr. Carl Mugglin, mit der Begutachtung des Initiativbegehrens beauftragte. Das Gutachten wurde dem Regierungsrat im Frühjahr 1954 erstattet. Im Herbst 1955 ging das Departement des Innern an die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages zum Initiativtext auf Grund der neuesten Erfahrungen auf dem Gebiete der FAM. Am 4. Februar 1958 konnten dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Familienzulagen vorgelegt werden. In seiner Sitzung vom 17. und 18. September 1959 hat der Kantonsrat den Gesetzesentwurf durchberaten und zuhanden der Volksabstimmung gutgeheißen.

Die Initianten, die im April 1944 die Initiative auf Erlaß eines Gesetzes über den Ausgleich von Familienlasten einreichten, haben die Initiative am 12. September 1959 bei der Staatskanzlei rechtsgültig zu-

rückgezogen.

In der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1959 wurde das Gesetz mit 13 240 gegen 4 049 Stimmen angenommen.

Unterstellung

Dem Gesetz unterstehen alle Arbeitgeber mit Geschäftssitz im Kanton Solothurn, die dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeit-

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nehmer beschäftigen, und zwar sind sie auch in bezug auf außerhalb des Kantons tätige oder wohnhafte Arbeitnehmer unterstellt. Ferner sind dem Gesetz die außerkantonalen Arbeitgeber unterstellt in bezug auf Arbeitnehmer, die sie in einer im Kanton gelegenen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte beschäftigen. Ausgenommen von der Unterstellung sind die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe, die Arbeitgeber in bezug auf ihre mitarbeitenden Familienglieder und ihr weibliches Hausdienstpersonal sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft im Sinne des FLG. Durch den Regierungsrat können von der Unterstellung unter das Gesetz befreit werden Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und diesen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung gleichwertige Zulagen ausrichten. Um Mißbräuche auszuschalten, ist vorgeschrieben, daß die Befreiung beim Vorliegen wichtiger Gründe zu widerrufen ist.

Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf die Zulagen haben nur die Arbeitnehmer, die im Dienste eines unterstellten Arbeitgebers stehen. Ausländische Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch, wenn sie mit ihren Kindern dauernd in der Schweiz wohnen. Im Ausland wohnende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Zulagen, doch steht es den FAK frei, ihnen diese ebenfalls auszurichten. Ebenfalls keinen Anspruch haben nebenberufliche Arbeitnehmer, die bereits als Bergbauern die Kinderzulagen nach FLG beziehen. Bloß teilweise beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf entsprechende Teilzulagen. Sind beide Ehgatten als Arbeitnehmer tätig, so darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden, wobei in der Regel der Anspruch dem Vater zusteht. Für außereheliche Kinder oder solche aus geschiedener Ehe hat derjenige Elternteil Anspruch, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist oder der im wesentlichen für den Unterhalt aufkommt.

Kinderzulagen

Die obligatorische Mindestzulage beträgt monatlich 10 Franken für jedes Kind bis zum zurückgelegten 16. oder, wenn es noch in Ausbildung begriffen oder erwerbsunfähig ist, bis zum 20. Altersjahr. Der Kantonsrat ist unter gewissen Voraussetzungen befugt, eine Erhöhung zu beschließen. Für eheliche, Stief- und Adoptivkinder besteht die Zulageberechtigung ohne weitere Voraussetzungen, für außereheliche Kinder sowie für Geschwister des Arbeitnehmers hingegen nur, wenn dieser überwiegend bzw. weitgehend für deren Unterhalt aufkommt; Pflegekinder muß ei-

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unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen haben. Der Anspruch auf die Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Bei Tod, Unfall und für bezugsberechtigte Wöchnerinnen können die Kinderzulagen noch während eines Monats nach Erlöschen des Lohnanspruches weiterbezahlt werden. Krankheit, Militärdienst und unverschuldeter Arbeitsunterbruch von weniger als einem Monat gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

5. Organisation und Finanzierung

Das Gesetz sieht die Errichtung von privaten und einer kantonalen FAK vor. Der privaten FAK eines Berufszweiges oder Berufsverbandes haben sich auch jene Arbeitgeber anzuschließen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, aber dem betrefenden Berufszweig angehören. Den kantonalen FAK können somit nur Arbeitgeber beitreten, für deren Berufszweig keine private FAK besteht.

Um die Anerkennung durch den Regierungsrat zu erhalten, müssen FAK, die von einer Verbandsausgleichskasse der AHV geführt werden, lediglich die im Gesetz vorgesehenen Mindestzulagen ausrichten, alle Arbeitnehmer ihre Mitglieder erfassen und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten. Im übrigen werden als private FAK nur Kassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebern anerkannt, wenn sie folgende Mindestgrößen aufweisen:

es müssen ihnen wenigstens 50 Arbeitgeber oder wenigstens 500 Arbeitnehmer angehören, wenn sich ihr Tätigkeitsbereich auf den Kanton Solothurn beschränkt;

erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der FAK auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihnen wenigstens 50 Arbeitgeber und 500 Arbeitnehmer oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeber, wenigstens 1 000 Arbeitnehmer angehören.

Die kantonale FAK wird als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert und ihre Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Solothurn übertragen. Ihr haben alle Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten FAK angehören oder einer solchen anzuschließen sind.

Die Finanzierung der Zulagen, der Verwaltungskosten und gegebenenfalls die Aeufnung eines Reservefonds erfolgt vollständig durch die Arbeitgeber und zwar durch einen Beitrag, der in der Regel in Prozenten

lt

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der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme festzusetzen ist. Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen FAK darf 1 Prozent der Lohnsumme nicht übersteigen. Die Auszahlung der Kinderzulagen an die Arbeitnehmer erfolgt normalerweise durch die Arbeitgeber, die mit der FAK periodisch abzurechnen haben.

6. Verschiedene Bestimmungen

Gegen Kassenverfügungen können die Betroffenen binnen 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde führen; dieses entscheidet endgültig.

Als Strafbestimmungen werden jene des Bundesgesetzes über die AHV anwendbar erklärt; die Bestimmungen des AHVG gelten ferner allgemein als subsidiäres Recht.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hat der Regierungsrat noch zu bestimmen. Bezugsberechtigung und Beitragspflicht beginnen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten.

V. Graubünden

In der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 wurde eine artikulierte Volksinitiative betreffend ein Familienzulagengesetz mit 14 066 gegen 9 836 Stimmen angenommen. Gemäß Beschluß des Kleinen Rates vom 21. Februar 1959 wurde das Gesetz auf den 1. Juli 1959 in Kraft gesetzt. Der Anspruch auf die Kinderzulagen begann am 1. Oktober 1959. Die Zulage beträgt mindestens 10 Franken im Monat für das zweite und jedes folgende Kind und wird bis zum 18. bzw. 20. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für weitere Einzelheiten sei auf die ausführliche Besprechung des Gesetzes in ZAK 1959, S. 52 ff. verwiesen.

Am 26. Mai 1959 erließ der Große Rat eine Vollziehungsverordnung zum Familienzulagengesetz.

F'arnilienzulagen für die Landwirtschaft

1. Bern

In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde das vom Großen Rat am 10. Februar 1958 einstimmig beschlossene Gesetz über Familienzulagen in der Landwirtshaft mit 45 977 gegen 13 600 Stimmen angenommen. Es trat am 1. Januar 1959 in Kraft. Nach diesem Gesetz werden kantonale Haushaltungszulagen von monatlich 15 Franken an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gemäß Bundesrecht eine Haushaltungszulage beziehen, sowie an Bergbauern, die gemäß Bundesrecht Kinder-

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zulagen erhalten, ausgerichtet. Eine kantonale Kinderzulage von 9 Franken je Kind und Monat erhalten die Kleinbauern des Flachlandes, deren Einkommen die nach Bundesrecht für Bergbauern festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die kantonale Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhält jedoch nicht, wer bereits als Bergbauer oder als Kleinbauer des Flachlandes eine kantonale Haushaltungs- bzw. Kinderzulage bezieht. Zur Finanzierung dieser kantonalen Zulagen entrichten die landwirtschaftlichen Arbeitgeber einen Beitrag von 0,5 Prozent der nach FLG beitragspflichtigen Löhne, wodurch etwa 10 bis 12 Prozent der Kosten gedeckt werden können. Den Rest tragen der Kanton und die Gemeinden im Verhältnis von vier Fünfteln zu einem Fünftel. - Für weitere Einzelheiten wird auf die eingehende Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 209 ff. verwiesen.

II. Wallis

1. In der Volksabstimmung vom 5. Oktober 1958 wurde das am 6. Februar 1958 vom Großen Rat angenommene Gesetz über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte mit 11 207 gegen 749 Stimmen angenommen. Es wurde durch den Staatsrat auf den 1. Januar 1959 in Kraft gesetzt. Diesem Gesetz sind die im Wallis wohnhaften Selbständigerwerbenden, die im Kanton ihre Haupttätigkeit der Landwirtschaft widmen, sowie die im Wallis wohnhaften Arbeitnehmer, die nebenberuflich im Kanton eine nennenswerte, selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben, unterstellt. Diese Personen erhalten eine monatliche Kinderzulage von 10 Franken für jedes Kind bis zum zurückgelegten 15. bzw. 20. Altersjahr, soweit sie nicht bereits als Arbeitnehmer eine Zulage mindestens in dieser Höhe beziehen. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der unterstellten Personen und der juristischen Personen, die im Wallis einen Landwirtschaftsbetrieb führen, sowie durch Zuschüsse des Staates Für weitere Einzelheiten wird auf die eingehende Besprechung des Gesetzes in ZAK 1958, S. 212 ff. verwiesen.

2 Am 29. April 1958 erließ der Staatsrat die Vollziehungsverordnung zum oben erwähnten Gesetz. Diese umschreibt insbesondere die Begriffe des landwirtschaftlichen Betriebsleiters sowie der hauptberuflichen und der nennenswerten Tätigkeit in der Landwirtschaft. Als Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder Nutznießer, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar. Die Verwandten des Betriebsleiters in gerader auf- und absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen

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gelten ebenfalls als Betriebsleiter. Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gilt jener Betriebsleiter, der mi Verlaufe des Jahres hiefür den größten Teil seiner Zeit verwendet oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit größtenteils die Bestreitung des Unterhalts seiner Familie ermöglicht. Die Umschreibung des Begriffes des Hauptberufes weicht somit von jener im FLG, wonach die beiden genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, ab. Als nennenswerte landwirtschaftliche Tätigkeit gilt jene, die dem Betriebsleiter in der Regel ermöglicht, mindestens eine Großvieheinheit zu halten.

. Mit Dekret vom 12. November 1958 setzte der Große Rat den Beitrag, den die landwirtschaftlichen Betriebsleiter an die Finanzierung der Familienzulagen für die selbständigerwerbendcn Landwirte zu entrichten haben, mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 50 Prozent des persönlichen AHV-Beitrages fest.

III. Ncucnburq

Am 17. November 1959 hat der Große Rat ein Gesetz über Familienzulagen für Kleinbauern des Unterlandes angenommen, das am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist.

1. Entstehung des Gesetzes

Im Großen Rat des Kantons Neuenburg wurden in den letzten Jahren mehrere Motionen eingereicht, in denen die Ausdehnung der Familienzulagen auf die Selbständigerwerbenden oder Gruppen von solchen verlangt wurde. Diese Forderung konnte aber vor allem wegen der Schwierigkeiten der Finanzierung nicht verwirklicht werden. Zudem lehnten die Selbständigerwerbenden mit Ausnahme der Landwirte die Einführung von Familienzulagen ah. Die Bedürfnisfrage wurde hingegen in Kreisen der Landwirtschaft bejaht. Die Aufsichtskommission der kantonalen FAK, die mit der Prüfung der Motioncn betraut wurde, kam zum Ergebnis, daß die unterschiedliche Behandlung der Landwirte des Berggebietes und des Unterlandes im Kanton Neuenburg kaum gerechtfertigt ist, weil hier die Produktionsverhältnisse in den beiden Gebieten weniger voneinander abweichen als in andern Kantonen.

In der Folge legte der Regierungsrat dem Großen Rat am 30. Oktober 1959 einen Bericht und Entwurf zu einem Gesetz über Familienzulagen

127

für die Kleinbauern des Unterlandes vor, wodurch eine erste Etappe der Bestrebungen, auch den Selbständigerwerbenden Familienzulagen zu verschaffen, verwirklicht werden sollte.

2. Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen haben selbständigerwerbende Landwirte des Unterlandes und Rebbauern in denselben Familien- und Einkommensverhältnissen, unter denen die Bergbauern auf Grund des FLG Anspruch auf die bundesrechtlichen Familienzulagen besitzen. Das Gesetz erklärt die Bestimmungen des FLG über die Einkommensgrenze und den Hauptberuf, den Ansatz der Kinderzulagen, den Kreis der bezugsberechtigten Kinder, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener und die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen, als analog anwendbar. Ausführungsbestimmungen werden noch besondere Fälle regeln, wie z. B. jene von Personen, die gleichzeitig als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und als Rebbauern tätig sind.

Finanzierung

Die totalen Kosten für die Ausrichtung der Zulagen werden auf 90 000 Franken geschätzt. Ungefähr 150 Personen mit zusammen 415 Kindern werden in den Genuß der Leistungen kommen bei einem Ansatz von 15 Franken pro Monat und Kind werden die Aufwendungen rund 75 000 Franken betragen, wozu noch 20 Prozent für Verwaltungskosten und als Sicherheitsmarge zu rechnen sind. Zur teilweisen Deckung der Kosten wird von allen selbständigerwerhenden Landwirten und Rebbauern, die Bergbauern eingeschlossen, ein Betrag von 15 Prozent, des gesamten Beitrages erhoben, den sie für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zu bezahlen haben. Der gesamte Beitrag der Landwirte wird auf 312 000 Franken im Jahre geschätzt. Durch ihren Beitrag von 15 Prozent hievon decken somit die Beteiligten etwas mehr als die Hälfte der Aufwendungen. Mit diesem hälftigen Anteil der Landwirtschaft an die Finanzierung erklärte sich übrigens die Generalversammlung der <Socit6 d'agriculture et de viticulturc» einverstanden. Für die andere Hälfte sind zwei Finanzierungsquellen vorgesehen: Ein Solidaritätsbeitrag der kantonalen FAK voll 24 000 Franken jährlich und ein Beitrag des Staates, der jedes Jahr im Budget bestimmt wird. Was den Beitrag der kantonalen FAK anbelangt, so ist festzuhalten, daß als Folge der auf 1. Januar 1958 vorgenommenen Erhöhung der bundesrechtlichen Zulagen gemöti FLG die kantonale FAK, welche die Differenz zwischen

128

den Zulagen für landwirtschaftliche Dienstboten gemäß FLG und jenen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer gemäß kantonalem Familienzulagengesetz aufbringt, fühlbar entlastet wurde, indem auf diese Weise ein Betrag von 24 000 Franken eingespart werden konnte.

4. Organisation und Rechtspflege

Da das kantonale Gesetz auch bezüglich der Organisation sich eng an das FLG anlehnt, hat die kantonale Ausgleichskasse die Beiträge einzuziehen und die Zulagen auszurichten. Die Kassenentscheide über die Beitragspflicht und über die Bezugsberechtigung können an die kantonale AHV-Rekurskommission weitergezogen werden. Nach Auffassung des Regierungsrates ist es gegeben, daß das rechtsprechende Organ, das für die Beurteilung von Rekursen auf dem Gebiet der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zuständig ist, auch über die Rekurse betreffend die Anwendung eines kantonalen Gesetzes entscheidet, das auf denselben Grundsätzen beruht und die gleichen Begriffe verwendet wie das FLG. Zudem sind die landwirtschaftlichen Kreise in dieser Kommission vertreten, was bei der kantonalen Rekurskommission für Familienzulagen nicht der Fall ist.

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen

Sfoad: 1. Januar 1960

Die letzte veröffentlichte Uebersicht über die Institutionen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge (ZAK 1957, Seiten 122 bis 132, 166 bis 175 und 304) wird hienach entsprechend dem veränderten Stand der Gesetzgebung auf den 1. Januar 1960 nachgeführt.

Der Bestand der Kantone, die eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge besitzen, blieb in der Zwischenzeit unverändert (13). Im laufenden Jahre werden hingegen voraussichtlich auch die Kantone Graubünden und Zug eine kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfe einführen.

Die Uebersicht wird wiederum durch eine Tabelle über die Leistungen der Kantone für die eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge ergänzt.

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1. Kanton Zürich

Die Gesetzgebung

Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 14. März 1948 /

4. Juni 1950 / 20. Juni 1954 / 8. Juli 1956 / 23. Juni 1957.

Die Leistungen

Be trago in 1Ianke11

Jährliche B züge rgruppen Ilöchstiel stungen Einzelpersonen1200

Ehepaare1920

Witwen780

Waisen660

Die Einkommens- und Ve7-7nögensgre nzen

l3et iäg in Iziank

Jährliche Vermögens-Bzugrglul) l 11

Fikemmensgrenzen grenzen

Einzelpersonen 25001 10 000

Ehepaare 40001 16 000

Witwen 2 500 10 000

Einfache Waisen 1 000 —1 500 8 000

Vollwaisen 1000 --1 5001 12 000

1Für Sclmweizrbürger ist bei gekürzter Eeihilf das Eim1keim-

111(N) UUV teilweise anrechenbar.

Nach dem Alter abgestuft.

130

Die Karcnzfristen

Für Schweizerbürger

Kantonsbürger müssen während den letzten 25 Jahren 10, Nichtkantonsbürger 15 Jahre im Kanton gewohnt haben.

Für Ausländer

An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie während den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre im Kanton wohnhaft waren.

Die Finanzierung

Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag an diese Kosten besteht in einem Grundbetrag von 25 Prozent der kommunalen Aufwendungen und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 40 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Ferner werden die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 teilweise der kantonalen Beihilfe zugewiesen. Der verbleibende Betrag wird für jene Peronen verwendet, denen kein Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zusteht.

Die zusätzlichen Fürsorgcn der Gemeinden

32 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

2. Kanton Bern

Die Gesetzgebung

Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 9. Dezember 1956.

Die Leistungen

Euträge in Franken

Jährliche

Bezügergruppeii

Hiiclistleistungeii

Einzelpersonen bzw. Witwen840

Ehepaare 1 360 Waisen330

131

Die Einkorn mcn- und T7crmögengrenzen

Ectiiig in 1"ItIIkll

Jährlieln Ein- Verigrie-

Bezuge igru pneu

kr2mensgrcnzen1 gr nz

Einzelpersonen bzw. Witwen 2200 10 000

Ehepaare 3 400 15 000

Waisen bzw. Kinder 700-12002 2000-50002

1Einkommen nach Abzug der Wohimmmnge- und ander r indi du Ihr

Zwaugsausgabeii.

2Nach der Kinderzahl abg .stuft.

Die Karenzfristcii

Für Schweizerbürger

Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Kantonsfremde Schweizerbürger müssen grundsätzlich 3 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben. Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 sind sie jedoch ohne Karenzfrist fürsorgeberechtigt.

Für Ausländer

Ausländer sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer fürsorgeberechtigt, wenn sie 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

Die Finanzierung

Die Gemeinden tragen die Kosten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Der Kanton gewährt an die reinen Aufwendungen der Gemeinden einen nach der Steuerkraft pro Kopf der Wohnbevölkerung abgestuften Beitrag von 55 bis 80 Prozent. Die Kantonsbeiträge dürfen zwei Drittel der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Ferner werden der Fürsorge die Beiträge geinäli Bundcsbeschluß vom 8. Oktober 1948 zugewiesen.

Die zusat1ichen Fiirsorqen d r Genieind ii

3 Gemeinden gewähren Beiträge auf Grund ihrer eigenen Altersfürsorge.

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3. Kanton Solothurn

Die Gesetzgebung

Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 26. September 1.948 / 20. Januar 1957. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 24. November 1948 / 6. Mai 1957. Die Leistungen

Beträge in Franken

Jährliche Bezügergruppen Höchstleistungen Einzelpersonen420

Ehepaare680

Witwen mit rentenberechtigten

Kindern500

Einfache Waisen400

Vollwaisen500

Die Einkommens- und Vcrrnögensgrenzen

Beträge in Franken

Jäh rl jein Einkorn ne negren zen 1 Bezügergrnppen

Städtisch Ländhiell st1hi

Einzelpersonen 2000 1900 1 800 Ehepaare 3200 3 050 2 900

Witwen mit rentenberechtigten

Kindern 3200 3 050 2 900

Einfache Waisen 8002 75027002

Vollwaisen 9502 90028502

1Das Vermögen wird nill' angerechnet, soweit es bei Einzelpersonen 5 000 Franken und hei Ehepaaren 8 000 Franken übersteigt. Verwandtenunterstützungen sind als Eillkomlnell angemessen anzureclinen.

2 Für erwerbstätige Waisen erhöht sich (hie Einkommensgrenze bis zum zweifachen Betrag.

133

Die Karenzfristen.

Für Schweizerbürger

Keine

Für Ausländer

Ausländer und Staatenlose, denen kein Rentenanspruch gemäß AHVG zusteht, müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben.

Die Finanzierung

Zur Finanzierung der Fürsorge dienen:

der Zinsertrag des staatlichen allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds;

der Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer; ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu 400 000 Franken im Jahr;

Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 des Einführungsgesetzes zum ZGB;

die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948.

Die zusätzlichen Fiirzor gen der Gemeinden

12 Gemeinden richten zu eigenen Lasten zusätzliche Beiträge aus.

4. Kanton Basel-Stadt

Die Gesetzgebung

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist in den Erlassen betreffend die kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung geregelt.

Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 / 12. März 1936 / 18. März 1937 / 15. Juli 1943 / 12. Juli 1946 / 5. Februar 1948 / 20. Dezember 1951 / 14. Februar 1952 /

Dezember 1952 / 9. Juli 1953 / 26. November 1953 / 29. September 1955 / 11. Oktober 1956 / 14. November 1957 und 13. November 1958.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. Januar 1932 / 6. Dezember 1932 /

März 1948 / 7. April 1952 / 30. Dezember 1953 / 21. Februar 1956 und 6. November 1956.

134

Die Leisiungen

Beträge in Franken

Jährliche Hdchstleistungen

Bezügergruppn F ursorge- Winterbeiträge zulagen1 Einzelpersonen 1 440190

Ehepaare 2 280260

1 Den ninlit arlul ngenbssi gen Bezügrn der kantonalen Altersfürsorge ohne Rücksicht auf die Notstandsgrenze ausgerichtet.

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen

Beträge in Franken

Jällrl icl Ve1 in1)ge115

Bezugergruppen E InkolIl nens-

grenzen grenzen1

Einzelpersonen 3 000 12 000 Ehepaare 4 800 20 000

1 Das Einkommen aus Leistungen der AHV und der kantonalen Alt rs- und Ilinterlass nenversi1llerun Wiildld lfl voll em Umfange, das übrige Einkommen jedoch nur zu angerechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 60o0 Franken, bei Ehepaaren 1) 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon SuHl Eillkonllslen hinzugercllnet.

Die Karenzfristen

Für Schweizerbürger

Kantonsbürger müssen die letzten 3 Jahre und Nichtkantonsbürger die

letzten 20 Jahre vor ihrer Anmeldung ununterbrochen im Kanton Wohn-

sitz haben.

Für Ausländer

Ausländer werden den Nichtkantonsbürgern gleichgestellt, wenn ihr

Heimatstaat den schweizerischen Staatsangehörigen entsprechende Lei-

stungen ausrichtet.

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Die Finanzierung

Die Altersfürsorge geht zu Lasten des Kantonalbankertrages und der laufenden Staatsrechnung.

Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden zur zusätzlichen Unterstützung von Altersfürsorgerentnern und von bedürftigen Ausländern verwendet. (Kantonale Vollziehungsverordnung vom 18. März 1949 zum Bundesbesch1uf3.)

5. Kanton Basel-Landschaft

Die Gesetzgebung

Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950.

Die Leistungen

Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesuchstellers von einer Kommission festgesetzt. Es werden zusätzliche Winterzulagen ausgerichtet, deren Höhe durch den Landrat bestimmt wird.

Die Einko7nniensgrcnen

Die im AHVG, Art. 42 für die außerordentlichen Renten vorgesehenen Einkommensgrenzen gelten als Richtlinien für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Gesuchsteller.

Die Karenzfristen

Für Schweizerbürger

Keine

Für Ausländer

Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.

Die Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch:

einen jährlichen Beitrag des Kantons aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden durchschnittlich 20 Prozent

NU

136

zurückzuerstatten haben (die tatsächliche Rückerstattung kann - je nach Steuerkraft der Gemeinde - über oder unter dem Ansatz von 20 Prozent liegen)

—einen jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kantonalen

AHV-Fonds;

den Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

4 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

6. Kanton Schaffhausen

Die Gesetzgebung

Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. November 1956.

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz vom 26. November 1956 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 27. März 1957.

Die Leistungen

Betrüge in Franken

Juli ii

Beziigerguu pin Ilüchst-

1 e etui go

Einzelpersonen980

Ehepaare 1 320 Witwen 1 160 Einfache Waisen320

Vollwaisen405

Die Zusatzrenten betragen 50 Prozent der Differenz zwischen (leni vorhandenen Einkommen und den in nachfolgeudr 'rahelle angegebenen E inkonirnensgren - zu.

137

Die Einkommensgrenzen

Beträge in Franken

jährliche

Bezügeigruppen Einkommen.—

Einzelpersonen 2 800 Ehepaare 4 000 Witwen 3 000 Einfache Waisen900

Vollwaisen1200

Soweit das Vnrinogen bei Einzelpersonen

5 000 Franken, hei Ehepaaren 10 000

Franken übersteigt, werden 10-20 Pro-

zent davon - abgestuft nach dem Alter

der Renten heztiger zum Einkommen

inzugreclu1et.

Die Karcnzfrislcii

Für Schweizerbürger

Niehtkantonsbürger müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.

Für Ausländer

Ausländer erhalten Zusatzrenten wenn sie seit 20 Jahren ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.

Die Finanzierung

Die kantonalen Zusatzrenten werden finanziert durch:

die Erträgnisse der Erbschaftssteuer und den Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer;

-- die Zinsen des kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterbliebenen-

versicherung;

- die Beiträge des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonal-

bank und eventuell weitere Mittel;

die Hälfte der Beiträge gemäß Bundesbeschluß vorn 8. Oktober 1948; die andere Hälfte wird den Stiftungen für das Alter (37,5 Prozent)

138

und für die Jugend (12,5 Prozent) für die Gewährung von Leistungen an die Personenkategorien gemäß Art. 6, Abs. 1, des Bundesbeschlusses zur Verfügung gestellt.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

3 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

7. Kanton St. Gallen

Dir Gesetzgebung

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Artikel 18, vorn 23. Februar 1948 / 22. November 1955.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vorn lT. Dezember 1955.

Leitsätze für die Alters- und Hinterlasscncnhilfe vom 31. Dezember 1957.

Die Leistungen

Btriig in Fra nku n

Jährliche Iliichstl eistun gen

B* ziigergruppen

Städtisch Ländlich

Einzelpersonen 2 1602040

Ehepaare 3 300 3 000 Witwen 2 1602040

Einfache Waisen 1 080960

Vollwaisen 1200 1 080

1 Die Renten der Al-IV sind in diesen Leistungen einge-

schlossen.

Die Leistungen an Ausländer und. Stuatcnlose, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente haben, dürfen zwei Drittel dieser Ansätze nicht übersteigen.

Ferner werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen, sowie Beiträge an die Berufsbildung von Waisen ausgerichtet.

139

Die Einkommens- und Vcrmögensgrcnen

Bet räge i ll F'i ank 1

Jährliche Ei iikuniiuensgrenzen1 Bezüge rgruppell

Städtisch Ländlich

Einzelpersonen 2 280 2 160 Ehepaare 3 600 1 3 300 Witwen 2 280 2 160 Einfache Waisen 1 140 1 5602 1 020 1 4102 Vollwaisen 1200 - 1 800- 1 080 16202

1 Für sämtl iche Einkünfte, einia0iHußlich AVII-Renten.

2Nach dem Alter abgestuft.

Beträge 112 Frankli

Veirnögens-

III zuge rgruppell

grenzen

Einzelpersonen 5 000

Ehepaare 10 000

Witwen 5 000

Einfache Waisen 4 000

Vollwaisen 5 000

Die Karenz fristen

Für Schweizerbürger

Keine

Für Ausländer

Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind.

Die F'inn?zierung

Die Fürsorge wird finanziert durch:

die gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 dem Kanton und den Stiftungen ausgerichteten Beiträge;

140

- die Erträgnisse und Einnahmen des Fonds für die kantonale Alters-

und Hinterlassenenfürsorge gemäß jeweiligem Zuweisungsbeschluß des Regierungsrates;

Mittel der allgemeinen Verwaltungsrechnung des Kantons gemäß Budgetbeschluß des Großen Rates;

- eigene Mittel der Stiftung «Für das Alter».

Die Wohngemeinden müssen 40 Prozent der aus den Mitteln des Bundes, des Kantons und der Stiftungen ausgerichteten Fürsorgeleistungen rückvergüten.

Dem kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden zugewiesen: die eigenen Zinserträgnisse sowie jene des Vermächtnisses Arnold Billwiller, die Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts, die dem Staate zufallenden erbenlosen Nachlaßvermögen und die Hälfte der Bettagskollekte.

8. Kanton Aargau

Die Gcsetzgebunq

Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 11. Januar 1956.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Juli 1956.

Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958.

Die Leistungen

Btt äge in Franken

Jtlii1ich€'

8 zügeigiupp 1 Höchstl e istungen Einzelpersonen300

Ehepaare450

Witwen unter 65 Jahren250

Einfache Waisen90

Vollwaisen130

141

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen

Beträge in Franken

Ve in ögensgrenzen Jährliche

Ein- bewegliches

Bezugergruppn und unbeweg- unbewegliches kornmens-

grenzenl liches Vermögen Vermögen

Einzelpersonen von über 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Ehepaare 3 600 20 000 8 000 Witwen unter 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Einfache Waisen 1 000 12 000 5 000 Vollwaisen 1200 12 000 5 000

1Grenzen für sämtlich„ Einkünfte, einschließlich der AHV-Rentin.

Die Kuren--fristen

Keine

Die Finanzierung

Die Zusatzrenten werden finanziert durch:

-- einen Beitrag der Gemeinden in der Höhe von insgesamt 400 000

Franken, abgestuft nach der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde; einen Teilbetrag von 200 000 Franken aus dem Beitrag gemäß Bunclesbeschluß vom 8. Oktober 1948.

Die übrigen Aufwendungen werden aus laufenden Staatsmitteln gedeckt.

In Fällen besonderer Bedürftigkeit kann zur kantonalen Zusatzrente hinzu eine zusätzliche Fürsorgeleistung gemäß Verordnung vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958 erbracht werden. Diese Leistungen werden aus den Mitteln gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 finanziert und betragen zur Zeit für Einzelpersonen pro Jahr höchstens 240 und für Ehepaare pro Jahr höchstens 360 Franken. Da kantonale Zusatzrenten nur Personen erhalten, welchen eine AI-IV-Rente ausgerichtet wird, so sind die zusätzlichen Fürsorgeleistungen zudem für Bedürftige ohne AHV-Renten bestimmt.

Die zusätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

5 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

142

Kanton Thurgau

Die Gesetzgebung

Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfen, vorn 6. Dezember 1947;

Verordnung des Regierungsrates über die Alters- und Hinterhtssenenbeihilfen, vorn 3. Mai 1949 / 27. Februar 1951.

Die Leistungen

Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen durch eine vorn Regierungsrat bezeichnete Kommission festgesetzt.

Die Einkoormens- und T7errnögensg7-enzen

Keine

Die Karenzfristen

Für Schweizerbürger

Keine

Für Ausländer

Ausländer und Staatenlose, die nicht AVH-Rentenbezüger sind, müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein.

Die Finanzierung

Die Fürsorge wird finanziert durch:

die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948;

-- die Zinserträgnisse des Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfen;

- die gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds;

- jährliche Beiträge von 20 000 Franken zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung.

Die zrn;ätzlichen Fürsorgen der Gemeinden

4 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.

Kanton Tessin

Die Gesetzgebung

Legge sull'aiuto complernentare ai veechi ed ai superstiti, vorn 10. Januar 1956.

Regolamento di applicazione della legge sull'aiuto complementare ai vecchi ed ai superstiti, vom 2. Juli 1957.

ma

143

Leistungen

B-triigi in Franken

Jährl iche

13 zOg rgruppeli lilie list-.

ist ungen Einzelpersonen240

Ehepaare360

Witwen unter 63 Jahren180

Einfache Waisen90

Vollwaisen120

1tJnter besii nili-rin Vuiiaussetzwigen kOnnen dii

Leistungen bis zu 200 Franken pi- n Fall erlililit

werden.

Die Einkommens- und Vermögens grenzen

Beträge in Frank in

Juli ii id ii --

-- - Vermögens-Bezuge i-gi-ujipi-ii Einkoniinens-

grenze ii grenzen i

Einzelpersonen oder Witwen 1 800 5 000

Ehepaare 2 700 7 000

Einfache Waisen 6002000

Vollwaisen 900 2 500

Das Einkommen aus Ren 011 (1er Al IV ist in diesen Beträgen inbe-

griffen.

Die Karenzfristen

Für Schweizerbürger

Keine

Für Ausländer

Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft und soweit sie gemäß AHVG Artikel 18 vom Anspruch auf die AHV-Renten ausgeschlossen sind, obwohl sie die allgemeinen Bezugsbedingungen erfüllen.

Die Finanzierung

Zur Finanzierung der Fürsoge dienen folgende Mittel:

- die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948;

ein jährlicher Beitrag des Kantons aus den Erträgnissen der Billettsteuer in der Höhe von 500 000 Franken;

allfällige Zuwendungen und Schenkungen.

144

ii. Kanton Waadt

Die Gesetzgebung

Dcret concernant 1'aide comp1mentaire i l'assurance-vieillesse et survivants, vom 5. Dezember 1955.

Arrt concernant 1'aide comp1mentaire t 1'assurance-vieillesse et survivants, vom 5. März 1956.

Die Leistungen

Beträge in Franken

Jährliche

Bezüger'gruppen Höchst- Einzelpersonen oder Witwen 1 020 Ehepaare 1 620 Einfache Waisen,340

Vollwaisen,510

1Für Waisen über 15 Jahren werden die Beträge um

50 Prozent erhöhc.

Die Einkommensgrenzen

Beträge in Franken

Jährliche Einkommens-Bezüge rgruppen grenzen1

Mindestens Höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 9802000

Ehepaare 1 580 3 200 Einfache Waisen 260600

Vollwaisen 390900

1 Die Leistungen der Alters- und ITinter1asenenfürsorge sind in diesen

Ansätzen nicht inbegriffen.

Die Karenzfristen

Für Nichtkantonsbürger

Nichtkantonsbürger müssen in den letzten 15 Jahren während mindestens 10 Jahren im Kanton Wohnsitz haben. Weniger als 10 Jahre im Kanton wohnhafte Nichtkantonsbürger erhalten 33,3 Prozent der vollen Leistung für Kantonsbürger.

145

Für Ausländer

Ausländer und Staatenlose, die in den letzten 15 Jahren während mindestens 10 Jahren im Kanton wohnhaft waren, sind den Schweizern gleichgestellt. Ausländer und Staatenlose, die weniger als 10 Jahre im Kanton, aber länger als 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben, erhalten 25 Prozent der vollen Leistung.

Die Finanzierung

Die Beiträge gemäß Bundesheschluß vom 8. Oktober 1948 werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäß Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von 120 000 Franken gewährt.

Die zusätzlichen Färsorgcn der Gemeinden

Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren 8 Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.

12. haiitoii Neuenburg

Die Gesetzgebung

Loi sui laide complmentaire ä la vieillesse et aux survivants, vom 24. Juni 1957 / 17. Februar 1958.

Die Leistungen

Nur Personen, die sich über ein Minimaleinkornmen (siehe nachstehende Tabelle über die Einkommensgrenzen) ausweisen, können die Leistungen der kantonalen Fürsorge (allocations complmentaires) beziehen. Die übrigen Personen können nur Bezüger der sogenannten «aide soeiale» (Sozialbeihilfe) werden, wobei der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde zur Beitragszahlung herangezogen wird.

a. Zusätzliche Fürsorge

Betläge in Fiaiikii

Jährl icho Leistungen'

Min(l4steiis höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 120 960 (1 2002 )

Ehepaare 240 1 520 (1 9002)

Waisen 420 Du , Leistungen hitiiigii 51) Pinzent dci Diffeiiiiz zwischen dein asicihenbaren Einlniinnsn und dii naihietilsnden Eilkonlflinshii,rhstgin

2 1''Lii lbrsonen nut

146

Den Bezügern der zusätzlichen Fürsorge werden Winter- und Teue-

rungszalagen gewährt.

b. Sozialbeihilfe

Die Sozialbeihilfe ist auf 100 Prozent der Differenz zwischen Einkommen

und Einkommensgrenze festgelegt (s. nachstehend unter «Einkommens-

grenzen», Buchstabe b).

Die Einkommens grenzen

Zusätzliche Fürsorge

Beträge in Franken

Jährliche

Bezügergruppen Einkommensgrenze n'

Mindestens` 1 Höchstens

Einzelpersonen oder Witwen 1 400 2 600

Ehepaare 2 3004200

Waisen 780 1 320

Bei der Ermittlung des Minimaleinkommens werden die AHV-Renten mitgerechnet. Der fünfzehnte Teil des Vermögens wird nach Abzug eines Betrages von 10 000 Franken (für Waisen 3 000 Franken) als Einkommen angerechnet.

2Die Bedingung des Mindesteinkommens gilt nicht für Personen, die Vermögen besitzen.

Sozialbeihilfe

Beträge in Franken

Jährliche

Bezugergruppen

Einkommensgrenzen'

Einzelpersonen oder Witwen 2 360 Ehepaare 3 820

Waisen1200

1Die Sozialbeihilfe ist in diesen Beträgen inbegriffen

147

Die Karenzfristen in der zusätzlichen Fürsorge

Für Schweizerbürger

Kantonsbürger müssen vor der Gesuchstellung seit mindestens 1 Jahr, Nichtkantonsbürger seit dem 60. Altersjahr im Kanton wohnhaft sein.

Witwen und Waisen müssen mindestens seit dem Tode des Ehegatten im Kanton Wohnsitz haben oder, sofern sie Kantonsbürger sind, seit 1 Jahr, Nichtkantonsbürger seit mindestens 3 Jahren im Kanton wohnhaft sein.

Für Ausländer

Die Regeln für die Nichtkantonsbürger gelten auch für Ausländer und Staatenlose.

Die Finanzierung

Die Kosten der Fürsorge werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinden getragen. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden z. T. zur Ausrichtung von Winterzulagen an alle Bezüger der zusätzlichen Fürsorge verwendet.

13. Kanton Genf

Die Gesetzgebung

Loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 7. Oktober 1939 / 6. und 27. Oktober 1956 / 9. März 1957 / 31, Januar 1959.

Die Leistungen

Beträge in Franken

Jährliche

Bezügergruppen Höchst-

leistungen

Einzelpersonen oder Witwen 2 460

Ehepaare 3 960

Waisen 1 025

' Die Renten der AHV sind in diesen Ansätzen inbe-

griffen.

Ferner werden Herbst- und Winterzulagen ausgerichtet.

148

Die Einkommens- und Vermögens grenzen

Beträge iii Franken

Jährliche

B ztig rgrupls E luk tu ntens-

grenzenl

Einzelpersonen oder Witwen 2 880

Ehepaare 4 500

Waisen 1 325

Einer liii eß Uch der Al IV-Reuh n und tIer Leistungen der

Alters- und Hinte rlassenenftirsorge.

An Vermögen darf der Betrag von 12 000 Franken, wovon 5 000 Franken in leicht realisierbaren Mitteln, nicht überschritten werden. Für Witwen erhöhen sich diese Ansätze um 3 000 Franken pro Kind.

Die Krenzfristc'n

Für Nichtkantonshürgcr

Die Nichtkantonsbürger müssen in den letzten 20 Jahren während mindestens 15 Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein. Wenn sie im Kanton Genf geboren sind oder sich dort vor dem 25. Altersjahr niedergelassen haben und ohne Unterbruch aufhielten bis zum Zeitpunkt, an dem sie Anspruch auf Leistungen erheben können, so werden sie wie Kantonsbürger behandelt, selbst wenn der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde keinen Teil der Leistungen auf ihre Kosten übernimmt.

Für Ausländer

Die Ausländer sind vom Leistungbczug ausgeschlossen.

Die Finanzierung

Zwei Drittel der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinde oder des Heimatkantons.

Das Drittel der Kosten zu Lasten des Kantons Genf wird durch eine vom Staat eingezogene besondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe dieser Sondersteuer wird jährlich nach dem Bedarf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich.

Die Beiträge gemäß Bundesbesehluß vom 8. Oktober 1948 werden zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an jene Personen verwendet, welche die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können, darunter auch an Ausländer.

149

Leistungen der Kantone für die eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1958

11 t riig in Frank

1, istungt , 21 finanziert durch Bundesmittel Netto-Kantone leistunge n III ianti,naie Stiftung Stiftung z-

1 saninien Kantone Fürsorg

(1) (2) (1) (4) (5) (6)

Zürich 29 715 418 837 246 291 811 56 898 1 185 975 28 527 453 Bin 8 131 056 851 599 286 449 74 509 1 214 357 6 936 499 Solothurn 1 112 041 161 267 55 147 12 979 229 491 882 548 Basel-Stadt 7 269585 218 975 74 218 15 287 108 480 6 961 101 Basel-Land3chaft 743 105 119 951 40 101 9 758 170 010 571 095 Schaffhausen 1 204 895 66 208 21 601 5 741 93 552 1 111 143 St. Gallen 2 ((18 014 466 306 158 249 -(6 401 660 956 1 357 058 Aargau 2 197 7141 330 624 110 811 28 596 470 031 1 927 681 Thurgau 447 ((16 172 292 58 157 13 558 244 007 203 029 Tessin 1 121 309 352 748 116 698 27 409 496 855 626 434 Waadt 3 255 603 549 062 184 345 43 827 777 214 2 478 369 Neuenburg 1 183 912 173 217 61 717 11 595 246 549 1 117 :181 Genf 7 384 768 308 710 107 139 15 682 411 511 6 95:1 237

Total 68 204 484 4 610 325 1 566 665 352 240 6 529 230 61 675 254 1 inbegriffen 1 95:1 568 Fruiken für kantonale Zusatzrenten, die statistisch

nicht ausgewiesen sind.

-

Die in Spalte 1 angeführten Leistungen umfassen insgesamt die Auszahlungen der kantonalen Fürsorge, der Stiftung für das Alter sowie der Stiftung für die Jugend. Diese drei Komponenten stimmen größenmäßig überein mit den von den betreffenden Institutionen jeweils statistisch ausgewiesenen Leistungen, die zum Teil jedoch aus Bundesmitteln finanziert werden (Spalten 2-5). Durch Differenzenbildung ergeben sich die Nettoleistungen der Kantone. Es handelt sich dabei um Leistungen, die zur Hauptsache von der kantonalen Fürsorge, teilweise aber auch von den beiden Stiftungen ausgerichtet wurden. Finanziell sind vorwiegend die Kantone selbst dann beteiligt; in einigen Fällen werden jedoch auch die Gemeinden für die Finanzierung herangezogen, indem sie für einen Teil der vom Kanton ausgerichteten Leistungen aufzukommen haben. Die von den Gemeinden derart aufgebrachten Mittel sind in Spalte 6 enthalten; ausgeschlossen sind jedoch die von den Gemeinden zusätzlich aus eigenen Mitteln ausgerichteten Leistungen.

um

150

Durchführungsfragen

Umtausch bisheriger Beitragsmarken

Bisher haben gelegentlich Arbeitgeber die Beitragsmarken unmittelbar nach dem Kauf und nicht bei der Abgabe an die Arbeitnehmer entwertet. Solche Beitragsmarken können im Rahmen der Uebergangsmaßnahmen bei den Poststellen nicht umgetauscht werden. Sie sind deshalb von den Ausgleichskassen zurückzunehmen. Den Arbeitgebern ist der Nominalwert der eingereichten Beitragsmarken zu erstatten. Für das Vorgehen gilt Abschnitt D, Ziffer 1, Buchstabe c, des Kreisschreibens Nr. 30 a. Im übrigen sind die Arbeitgeber erneut anzuhalten, die Beitragsmarken künftig vorschriftsgemäß erst bei der Abgabe zu entwerten.

LITERATURHINWEIS

Dr. Alois Brügger: Behandlung, Prognose und Wiedereingliederung Rücken-

marksgeschädigter (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1959,

Heft 4, Seite 253 ff.)

Auf Grund eingehender Studien in England und den USA befürwortet der Verfasser die Schaffung eines schweizerischen Spezialspitals für Rückenmarksverletzungen (Paraplegikerzentrum). Er legt dar, wie es heute durch eine geeignete, wenn auch kostspielige Spitalbehandlung möglich ist, rückenmarksgeschädigte Patienten innert weniger Monate mit Erfolg ins Berufs- und Gesellschaftsleben einzugliedern, während eine Rückenmarkslähmung dort, wo eine spezialisierte Behandlung fehlt, in der Regel zum Tode oder doch zu schwerster Invalidität führt.

KLEINE MITTEILUNGEN

Familienzulagen Durch Gesetz vom 7. Januar 1960 hat der Kantonsrat im Kanton Zug des Kantons Zug das Gesetz über die Kinderzulagen vom

19. Juli 1956 abgeändert. Es sind im wesentlichen folgende Neuerungen zu verzeichnen, die am 1. April 1960 in Kraft treten:

a. die k a n t o na 1 e n Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sind im Gegensatz zur bisherigen Regelung dem Gesetz unterstellt. Ebenso fallen die Einwohner-, Bürger-, Kirchen- und Korporationsverwaltungen un-

151

ter das Gesetz. Diese waren bisher von der Unterstellung ausgenommen, sofern sie die festgesetzten Min- destzulagen gewährten. Die Arbeitgeber waren bisher für ihre mitarbeitenden Familienglieder von der Unterstellung befreit; nunmehr bezieht sich die Befreiung nur noch auf den mitarbeitenden Ehegatten.

Die Kinderzulage beträgt 10 Franken für die beiden ersten Kinder und 15 Franken im Monat für jedes weitere Kind. Anspruch auf die Zulagen haben Arbeitnehmer mit zwei und mehr Kindern. Arbeitnehmer mit nur einem Kind sind nach wie vor von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen.

Bisher betrug der Ansatz einheitlich 10 Franken für das zweite Kind der Familien mit zwei Kindern und für jedes Kind der Familien mit drei und mehr Kindern.

Bei nebenberuflichen Arbeitnehmern kann der Regierungsrat den Anspruch auf Zulagen von einer Mindestlohnsumme abhängig machen.

Um die Arbeitgeberbeiträge unter den vorgeschriebenen Ansatz von 1 Prozent der Gesamtlohnsumme herabsetzen zu können, muß eine Familienausgleichskasse mit dem niedrigeren Beitrag von nun an eine Zulage von mindestens 25 Franken -bisher 13 Franken -- vom ersten Kind an ausrichten.

Orientierungsblatt Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der IV und

für Schweizer im der Anpassung der AHV hat das BSV ein besonderes

Ausland betreffend gedrucktes Orientierungsblatt für Schweizer im Aus-AHV und IV land herausgegeben. Dieses enthält namentlich auch aus-

führliche Hinweise auf die außerordentliche Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Jahre 1960. Das Orientierungsblatt wird in den drei Landessprachen gedruckt und kann von den Ausgleichskassen zwecks Abgabe an allfällige Interessenten bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, bezogen verden;

deutsch: Form. 720-414 d

französisch: Form. 720-414 f

italienisch: Form. 720-414 i.

Personelles An Stelle des zurückgetretenen Herrn Fürsprecher Hans

Studer wählte der Vorstand der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Herrn Hans B a e r, bisher Stellvertreter des Leiters der Ausgleichskasse VATI, zum neuen Kassenleiter mit Amtsantritt anfangs Ap'il 1960.

152

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

BEITRÄGE

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Rentenleistungen, welche der an Stelle seines Vaters als Koinple-

inentär in eine Unternehmung tretende Sohn dein Vater gemäß Vertrag jährlich zu zahlen verpflichtet ist, sind keine abziehbaren Gewinnungskosten. Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens

eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters dürfen grundsätz-

lich nur die in der Betriebsrechnung aufgeführten Aufwandkosten berücksichtigt werden. Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG.

F. T. war bis Ende 1952 mitarbeitender Kommanditär einer Kommanditgesellschaft. Mit Wirkung ab 1. Januar 1953 beteiligte er sich anstelle seines Vaters als Komplementär an der Gesellschaft, während der Vater nichtmitarbeitender Kommanditär wurde. 1954 schloß F. T. mit seinem Vater einen Vertrag ab, worin er sich verpflichtete, dem Vater ab 1. Januar 1953 während 5 Jahren aus seinem Geschäftsgewinn monatlich 2 000 Franken zu bezahlen. Demgemäß ließ er seinem Vater in den Jahren 1953 und 1954 jährlich 24 000 Franken zukommen, die bei der Festsetzung seines steuerpflichtigen Einkommens als «Rente» abgezogen wurden. Gestützt auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Erwerbeinkommen, das die Renten von jährlich 24 000 Franken mitumfaßte, forderte die Ausgleichskasse von F. T. als Komplementär der Gesellschaft die persönlichen AHV-Beiträge für die Jahre 1953 bis 1957. Die Rekurskommission entsprach dem Begehren des F. T. und ließ den Abzug der 24 000 Franken vom Einkommen zu. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hieß das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen gut:

1. Mit Recht hat die Vorinstanz erklärt, daß die Zahlungen des Berufungsbeklagten an seinen Vater von jährlich 24 000 Franken nicht ein Entgelt für übertragene Aktiven bildeten (der Berufungsbeklagte hat von seinem Vater keine Geschäftsaktiven übernommen) und daß es sich hiebei angesichts der günstigen finanziellen Lage des Vaters nicht um familienrechtliche Unterstützungen handle. Auch wurden diese Leistungen entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht für einen vom Vater überlassenen Geschäftswert (Goodwill) erbracht, da dem Berufungsbeklagten seine Komplementärstellung nur durch einen Vertrag aller Gesellschafter eingeräumt werden konnte.

Die Vorinstanz geht davon aus, die Rentenleistungen des Berufungsbeklagten seien notwendige Aufwendungen zur Erlangung der Komplementärstellung gewesen, «weil vorauszusehen ist, daß der Vater, wenn ihm die geforderte Jahresleistung nicht zugestanden worden wäre, zur Neuordnung des

153

Gesellschaftsverhältnisses nicht Hand geboten hätte». Dieser Schluß vermag indessen nicht zu überzeugen. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungsbeklagte nichts derartiges vorgebracht, sondern lediglich erklärt: «Es handelte sich nicht um eine familienrechtliche Unterstützung, sondern um eine Auszahlung eines Gewinnanteils während einer bestimmten Zeitdauer». Unter den gegebenen Umständen ist es wahrscheinlicher, daß sich der Vater des Berufungsbeklagten aus dem Geschäftsleben zurückziehen wollte und dem Sohn die Komplementärstellung überließ, auf die dieser nach dem damals geltenden Gesellschaftsvertrag heim Tode des Vaters ohnehin Anspruch gehabt hätte. Daß es des «persönlichen Einsatzes» und «langwieriger Verhandlungen und Bemühungen des Vaters» bedurft hätte, um dem ohnehin als Nachfolger im Geschäft vorgesehenen Sohn die Komplementärstellung zu verschaffen, ist nicht anzunehmen. Der Ersatz des Vaters durch den offenbar seit langem mitarbeitenden Sohn widersprach kaum den Interessen der Gesellschaft, während es dem Vater willkommen gewesen sein dürfte, daß der nun 43jährig gewordene Sohn an seiner Stelle die Interessen der Familie in der Gesellschaft vertrete. Auf jeden Fall fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rentenleistungen «notwendige Nebenkosten» gewesen seien, weil der Vater sonst zur Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses nicht Hand geboten hätte. Wenn ein alt gewordener Vater seine Stellung in einem Geschäft seinem Sohne abtritt, so pflegt er nicht mehr zu verlangen als einen billigen Uebernahmepreis für die tatsächlich abgetretenen Vermögenswerte. Provisionen des Sohnes an den Vater für die Verschaffung einer vorteilhaften Einkommensquelle zumal einer solchen, die bisher dem Vater zustand und nach dessen Tod dem Sohne ohne weiteres zugefallen wäre sind nicht üblich und daher nicht zu vermuten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können daher die Rentenzahlungen nicht «als Aufwand für eine Gewinnchance» bezeichnet werden. In den Rentenzahlungen an den Vater ist vielmehr eine familieninterne Verteilung des vorn Sohn aus der Komplementärstellung erworbenen Gewinnanteile zu erblicken. Eine derartige Gewinnverteilung vermag die Beitragspflicht des Gesellschafters für das von ihm in der Gesellschaft erzielte Erwerbseinkommen nicht zu beeinflussen.

2. Würden aber die Rentenzahlungen des Berufungsbeklagten an den Vater ein Entgelt dafür darstellen, daß dieser zur Neuordnung des Gesell schaftsverhältnisses Hand bot, so könnte dem vorinstanzlichen Entscheid dennoch nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, daß ein unbeschränkt haftender Gesellschafter AHV-iechtlich so behandelt wird, «wie wenn er mit seinem Kapitalkonto seinen eigenen Betrieb führen würde». Grundlage für die Ermittlung seines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens bildet aber die Betriebsrechnung der Gesellschaft; demzufolge dürfen grundsätzlich nur die in der Betriebsrechnung enthaltenen Aufwandposten berücksichtigt werden. Oh ein solcher Gesellschafter von dem ihm laut Betriebsrechnung zustehenden Erwerbseinkommen noch besondere Gewinnungskosten in Abzug bringen kann, braucht heute nicht näher geprüft zu werden: Die hier in Frage stehenden Rentenzahlungen stellen nach dem Tatbestand, wie er dem vorinstanzliehen Entscheid zugrunde liegt, Aufwendungen zum Zwecke des Erwerbes einer Einkommensquelle, mithin nicht Gewinnungskosten dar (EVGE 1954, S. 194, ZAK 1954, S. 388); von der Vorinstanz werden sie als Anlagekosten

154

bezeichnet, die «abgeschrieben» werden müßten. Wenn derartige Aufwendungen von einem Gesellschaftsteilhaber außerhalb des Betriebes gemacht werden, so können sie AHV-rechtlich nicht oder doch nur im Rahmen des Eigenkapitalzinses Berücksichtigung finden. Beschafft sich z. B. ein Gesellschafter das Kapital zum Erwerbe des Gesellschaftsanteils darlehensweise, so erscheint sein ganzer Gesellschaftsanteil als Eigenkapital und der Zins dieses Eigenkapitals von 4,5 Prozent wird vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Betriebsrechnung abgezogen; soweit aber der dem Dritten tatsächlich zu bezahlende Darlehenszins den Eigenkapitalzins übersteigt, bleibt er bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens unberücksichtigt. Denn das Eigenkapital des Gesellschafters berechnet sich ausschließlich nach den Verhältnissen der Gesellschaft (EVGE 1953, S.59 ff., ZAK 1954, S. 232).

Zwischen der Privat- und der Gesellschaftssphäre muß also scharf unterschieden werden. Aus diesem Grunde sind Aufwendungen eines Gesellschafters außerhalb des Betriebes, die dem Erwerb einer Einkommensquelle dienen und das Eigenkapital nicht zu beeinflussen vermögen wie dies für die Rentenleistungen des Berufungsbeklagten an den Vater zutrifft - beitragsrechtlich überhaupt unheachtlich. Solche Aufwendungen können nämlich das der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Einkommen auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Abschreibungen vermindern. Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG läßt den Abzug von Abschreibungen auf solchen privaten Anlagekosten nicht zu; gemäß dieser Bestimmung werden vom loben Einkommen u. a. abgezogen, «die . . . geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen geschäftlicher Betriebe». Hier liegt aber nur ein geschäftlicher Betrieb vor, nämlich derjenige der Gesellschaft, in deren Rechnung keine Abschreibungen für die in Frage stehenden Aufwendungen enthalten sind. Im übrigen hat die Steuerbehörde die Zahlungen des Berufungsbeklagten an den Vater nicht als geschäftsmäßig begründete Abschreibungen geschäftlicher Betriebe gemäß Art. 22, Abs. 1, Buchst. b, WStB, sondern als abzugsfähige Renten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB betrachtet; und in ihrer Meldung an die Ausgleichskasse hat sie noch ausdrücklich festgehalten, die Rente falle nicht unter Art. 9, Abs. 2, AHVG. Nachdem die Steuerbehörde die Rentenleistungen selber nicht als geschäftsmäßig begründete Abschreibung geschäftlicher Betriebe anerkennt, besteht umsoweniger Grund, für die Belange der AHV etwas anderes anzunehmen. Daß Rentenleistungen des Art. 22, Abs. 1, Buchst. d, WStB in der AHV mangels einer entsprechenden Bestimmung nicht abgezogen werden können, wurde bereits in EVGE 1951, S. 235 f. (ZAK 1952, S. 45) dargetan.

3. .

(Eidg.Versicheruugsgericht i. Sa. F. T., vom 10. November 1959, II 126/59.)

VERFAHREN

1. Verfügungen von Ausgleichskassen in die sachlich zuständige kantonale oder kommunale Amtsstelle gelten als an den Kanton oder die Gemeinde rechtswirksam zugestellt und Prozeßeingaben dieser Amtsstellen als vom Kanton oder der Gemeinde eingereicht. Art. 84, Abs. 1, AHVG.

155

2. Die interne Weiterleitung einer der Staatskasse zugestellten Nach-

zahlungsverfügung an die kantonale Fiiianzdirekton ist für die

Fristbestimmungen gemäß Art. 84, Abs. 1, und Art. 96 AHVG un-

erheblich.

Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht erklärte die Ausgleichskasse in einer an die Staatskasse des Kantons G. adressierten Verfügung, es seien noch die paritätischen AHV-Beiträge von Entschädigungen nachzuzahlen, die der Kanton 1952 bis 1956 an kantonale Funktionäre ausgerichtet habe. Die am Samstag, den 28. Dezember 1957, eingeschrieben zur Post gegebene Verfügung wurde am Montag, den 30. Dezember 1957, der Staatskasse zugestellt und von dieser unbestrittenermaßen erst einige Tage später an die kantonale Finanzdirektion weitergeleitet. Dagegen erhob die kantonale Finanzdirektion (Staatskasse) mit eingeschriebenem Brief vom 30. Januar 1958, zur Post gegeben am 30. Januar, Beschwerde. In einer Ergänzungseingabe vom 8. April 1958 erklärte die Finanzdirektion, die 30tägige Rekursfrist habe erst in dem Zeitpunkt begonnen, in welchem die Nachzahlungsverfügung i h r zugekommen sei. Richtigerweise hätte nämlich die Ausgleichskasse ihre Verfügung nicht der Staatskasse, sondern zuhanden des Kantons - der in diesem Fall kompetenten Finanzdirektion zustellen sollen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die von der kantonalen Finanzdirektion gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid eingelegte Berufung mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Es liegt auf der Hand und ist übrigens unbestritten, daß die Ausgleichskasse mit ihrer an die kantonale Staatskasse adressierten Nachzahlungsverfügung den Kanton G. auf Nachzahlung paritätischer AHV-Beiträge zugunsten gewisser kantonaler Funktionäre belangt. Insofern ist der Kanton als solcher von jener Verfügung «betroffen» worden (Art. 84, Abs. 1, AHVG) und er befugt gewesen, sie innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der kantonalen Rekursbekörde anzufechten (Art. 84, Abs. 1 und 2, AHVG). Diese verfahrensrechtliche Situation ergibt sich aus der bundesstaatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und den Normen über die Rechtspflege, die in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen des Bundes enthalten sind. Art. 55 MVG

z. B. bestimmt einläßlich, im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sei die Militärversicherung beklagte Partei «als Vertreterin des Bundes», und Entsprechendes muß auch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung gelten. Jedenfalls darf man den Umstand, daß die Art. 86 AHVG und 55 AIVG sich darauf beschränken, dem Bundesrat bzw. dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bzw. den «zuständigen kantonalen Amtsstellen» die prozessuale Aktivlegitimation zuzusprechen, nur als eine dem gesetzlichen Wortlaut zuzuschreibende Breviloquenz deuten. Im Bereich der AHV hat das Eidg. Versicherungsgericht von jeher Verfügungen von Ausgleichskassen, die an eine (sachlich zuständige) kantonale oder kommunale Amtsstelle adressiert waren, als an den Kanton oder die Gemeinde gerichtet behandelt, und Prozeßeingaben, die von einer (sachlich kompetenten) kantonalen oder kommunalen Amtsstelle stammten, als vom Kanton oder der Gemeinde eingelegt erachtet. Da jeder Kanton seinen rechtlichen Willen durch seine sachlich kompetenten Organe bekundet, muß man das Tun und Lassen dieser Organe als solches des Kantons betrachten

156

(BGE 41 III 171 und 43 II 129; Leuch, Kommentar 3. Aufl., Note 2 zu Art. 157 sowie Note 1 in fine zu Art. 35 der bernischen Zivilprozeßordnung; Ruck, Schweizerisches Staatsrecht, 3. Aufl. S. 23 und 146 ff.).

2. Streitig ist nur, ob die Staatskasse des Kantons G. zur Entgegennahme der ihr am 30. Dezember 1957 übermittelten Nachzahlungsverfügung kompetent gewesen sei und somit die in Art. 84 AHVG vorgesehene 30tägige Beschwerdefrist (im Sinne der Berechnungsnorm des Art. 96 AHVG) am 31. Dezember 1957 begonnen habe. Diese Frage muß auf Grund des kantonalen Staatsrechtes bejaht weiden. Laut den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung und der landrätlichen Organisationsverordnung bildet die Staatskasse einen Verwaltungszweig der kantonalen Finanzdirektion, die ja unstreitig in AHV-Beitragssachen zuständig ist. Deswegen und weil die für den Kanton G. bestimmten Rechnungen üblicherweise der Staatskasse eingereicht werden, ist diese Kasse befugt gewesen, die den Kanton als Arbeitgeber betreffende Nachzahlungsverfügung vom 28. Dezember 1957 namens des Kantons entgegenzunehmen. Hieraus ergibt sich, daß die am 30. Dezember 1957 erfolgte Zustellung an die Staatskasse als rechtswirksame Zustellung an den Kanton zu gelten hat.

Der Umstand, daß die Staatskasse jene Verfügung erst anfangs Januar 1958 an die kantonale Finanzdirektion weitergeleitet hat, ist nur von verwaltungsinterner Bedeutung und für die Anwendung der in den Art. 84 und 96 AHVG enthaltenen Fristenbestimmungen irrelevant. Nachdem die streitige Verfügung der Ausgleichskasse am 30. Dezember 1957 bei der zu ihrer Behändigung kompetenten Staatskasse eingegangen ist, hat die bundesrätliche 30- tägige Beschwerdefrist vom 31. Dezember 1957 bis Mittwoch, den 29. Januar 1958 gedauert (Art. 96 AHVG). Die erst am 30. Januar 1958 zur Post gegebene Beschwerde der kantonalen Finanzdirektion ist um einen Tag zu spät eingereicht worden, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht besteht.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Kanton G., vom 21. Dezember 1959, H 158/59.)

157

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Gültig ab 1. Januar 1960

Preis Fr. —.60

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1Diese Tabellen dienen - in Verbindung mit den besonderen Tabellen für den Eingliederungszuschlag -auch der Ermittlung der IV-Taggelder.

158

R SOZIALVERSICHERUNG

Jericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1958

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159

HEFT 4 APRIL 1960

ZEITSCHRIFT am

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat145

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1959 ......145 Die neuen Rechtspflegebestimmungen in der AHV und IV .. 149 Auswirkungen der IV und der Revision der EO auf die Arbeit-

geberkontrollen ............156

Das Vereinswesen in der privaten Invalidenhilfe .158

Durchführungsfragen der AHV ........160 Durchführungsfragen der IV164

Kleine Mitteilungen172

Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung .174

Erwerbsersatzordnung .....179

160

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 6. April 1960

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

161

VON Am 24. März 1960 trat die Konferenz der kantonalen Aus-MONAT gleichs hassen unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel, und

z u im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialver-N AT sicherung zu einer Arbeitstagung zusammen. Es wurden

Mo

verschiedene Fragen, die sich mit der Durchführung der IV stellen, erörtert.

Delgationen der kuntonalen und der Verbandsauugleichskassen wurden am 29. März 1960 durch das Bundesamt für Sozialversicherung über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde orientiert. Auch die Richtlinien für den Jahresbericht 1960 der Ausgleichskassen sowie das dazu gehörende Beiblatt wurden besprochen.

Der Bundesrat hat am 1. April 1960 den Bericht des Verwaltungsrates sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1959 genehmigt. Wir verweisen auf die Ausführungen auf S. dieser Nummer.

Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1959

Die Rechnung des Ausgleichsfonds für das Jahr 1959 wurde am 3. März abgeschlossen und am 18. März vom Verwaltungsrat abgenommen.

Der seinerzeitige Beschluß des Verwaltungsrates, erstmals für den Jahresabschluß 1958 die in den Monaten Februar und März noch für das Vorjahr abgerechneten Beiträge nicht mehr auf die Fondsrechnung des Vorjahres rückzubuchen, keine Marchzinsen mehr aufzurechnen sowie das Wertschriftenvermögen zu dessen Nominalwert zu bilanzieren, hatte zur Folge, daß sich für das Jahr 1958 bei den Beiträgen der Versicherten und den Zinsen ein buchmäßiger Einnahmenausfall, bei den Wertberichtigungen dagegen eine außerordentliche Einnahme ergab (vgl. ZAK 1959, S. 159 ff.). Die entsprechenden Rechnungsergebnisse 1959 können deshalb jenen des Vorjahres nicht direkt gegenübergestellt werden.

APRIL 1960145

162

Einnahmen des Ausgleichsfonds der AHV

Beträge in Mio Franken Tab11e 1

Einnahmenarten 1957 19581959

Beiträge der Versicherten 682,8 681,9 744,3

Beiträge der öffentlichen Hand 160,0 160,0 160,0

Zinsen 125,7 115,3 150,7

Wertberichtigungen 0,2 21,1 3,1

Total 968,7 978.3 1058,1

Die im Berichtsjahr abgerechneten Beiträge der Versicherten beliefen sich auf 744,3 Millionen Franken. Da von den im Jahre 1958 abgerechneten Beiträgen von 705,1 Millionen Franken 23,2 Millionen Franken auf das Vorjahr entfielen und nach alter Ordnung auf die Rechnung 1957 rückgebucht wurden, sind in der Jahresrechnung des Ausgleichsfonds 1958 die Beiträge der Versicherten lediglich mit 681,9 Millionen Franken aufgeführt. Die effektive Zunahme gegenüber 1958 beläuft sich somit auf 39,2 Millionen Franken.

Die Beiträge der öffentlichen Hand betragen nach Artikel 103, Absatz 1, AHVG 160,0 Millionen Franken.

Die im Berichtsjahr ausgewiesenen Kapitalzinsen beziffern sich auf 150,7 Millionen Franken, gegenüber 115,3 Millionen Franken im Vorjahr. Von den im Jahre 1958 vereinnahmten Zinsen sind indessen 22,4 Millionen Franken als Marchzinsen auf die Fondsrechnung 1957 rückgebucht worden, sodaß die Zinserträgnisse für 1959, gegenüber den ausgewiesenen 35,4 Millionen Franken, effektiv um 13,0 Millionen Franken zugenommen haben.

Der Nettoertrag aus Wertberichtigungen ist von 21,1 Millionen Franken im Jahre 1958 auf 3,1 Millionen Franken im Berichtsjahr zurückgegangen. Der Rückgang von 18,0 Millionen Franken entspricht einer Normalisierung, da die Aufwertung im Jahre 1958 der bis anhin noch unter dem Rückzahlungswert bilanzierten Anlagen zu einer außerordentlichen Einnahme führte.

163

Ausgaben des Ausgleichsfonds der AHV

Bnträge in Min Franken Tabelle 2

Ausgabenart n 1957 19581959

Renten 616,0 652,9 687,3

Rückvergütungen von AHV-

Beiträgen an Ausländer und

Staatenlose 1,2 1,9 2,2

Verwaltungskosten 10,1 10,3 10,8

Stempelabgaben und Anlagekosten 4,0 3,1 2,9

Total 631,3 668,2 703,2

Die Rentenauszahlungen sind gegenüber dem Vorjahr um 34,4 Millionen Franken angestiegen. Die Auszahlungen für ordentliche Renten haben um rund 52 Millionen Franken auf 500 Millionen Franken zugenommen, während die Uebergangsrenten um rund 17 Millionen Franken auf 187 Millionen Franken zurückgegangen sind. Davon entfallen 6,6 Millionen Franken auf Schweizer im Ausland.

Des weitern haben die Rückvergütungen von AHV-Beiträgn an Auslünder und Staatenlose weiterhin um 0,3 Millionen Franken leicht zugenommen.

An Verwaltungskosten wurden 0,5 Millionen Franken mehr verausgabt, während die Stempelabgaben und Anlagekosten einen kleinen Rückgang von 0,2 Millionen Franken aufweisen.

Abschlüsse der Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds der AHV Beträge in Min Franken Tabelle 1

Betriebsergebnis 1957 19581959

Einnahmen 968,7 978,3 1 058,1

Ausgaben 631,3 668,2 703,2

Ueberschuß 337,4 310,1 354,9

Zufolge der einleitend erwähnten Aenderung der Abgrenzungsbuchungen und der Bewertung der Anlagen ergab sich für das Jahr 1958 ein buchmäßiger Einnahmenausfall von rund 27,6 Millionen Franken. Gegenüber dem Vorjahr liegt somit ein effektiver Einnahmenüberschuß von 17,2 Millionen Franken vor.

164

Stand des Ausgleichsfonds der AHV

FlutiLigo in Min Franken Tabelle 4

Rechnungsabschlüsse 1957 19591959

Fonds am Jahresanfag 4 219 4 556 4 866 Ueberschuß der Betriebsrechnung 337 310355

Fonds am Jahresende 4 556 4 866 5 221

Im Laufe des Berichtsjahres hat der Ausgleichsfonds die Summe von 5 Milliarden Franken überschritten.

Anlagen des Ausgleichsfonds auf Jahresende (Buchwert)

13 träge in Mio Franken Tabelle 5

Anlagekategorien 1917 19191959

Eidgenossenschaft 662,9 661,8 661,8

Kantone 648,5 737,7 808,6

Gemeinden 553,2 605,8 687,8

Pfandhriefinstitute 1165,5 1 250,1 1319,1

Kantonalbanken 734,2 789,5 845,3

Oeffentlich-rechtliche Körper-

schaften und Institutionen 11,5 11,5 11,4

Gemischtwirtschaftliche

Unternehmungen 529,0 612,9 721,4

Banken und Bankengruppen

Reskriptionen, Depotgelder 25,0 - -

Total 1329,8 -1669,3 5055,4

Die vorstehende Tabelle orientiert abschließend über die Art der Anlage des Ausgleichsfonds per Ende des Berichtsjahres. Die durchschnittliche Bruttorendite der Anlagen betrug am Jahresende 3,18 Prozent gegenüber 3,17 Prozent am 31. Dezember des Vorjahres.

165

Die neuen Rechtspflegebestimmungen in der AHV und IV

1. Allgemeines

Die engen rechtlichen und organisatorischen Beziehungen zwischen AHV und IV haben den Gesetzgeber dazu bewogen, die Rechtspflege auf dem Gebiete der beiden Sozialversicherungszweige einheitlich zu gestalten. Gemäß Artikel 69 IVG obliegt die Rechtspflege in der IV den Instanzen der AHV, wobei die Artikel 84 bis 86 AHVG sinngemäß Anwendung finden. Demnach ist in erster Instanz die kantonale AHV-Rekursbehörde (in gewissen Fällen die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse) und in oberer Instanz das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Behandlung von 1V-Beschwerden zuständig. Die gleiche Regelung gilt bereits für die Erwerbsersatzordnung (Art. 24 EOG) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 22 FLG).

Wie in der AHV können die Betroffenen auch in der IV innert 30 Tagen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen Beschwerde erheben (Art. 84 AHVG). Im übrigen ist die Organisation der erstinstanzliehen Rekursbehörde und die Regelung des Verfahrens, unter Vorbehalt der in Artikel 85 AHVG aufgestellten zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften, nach wie vor Sache der Kantone. Das IVG schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, daß die kantonalen Verfahrensvorschriften in AHV-Streitigkeiten auch für die IV übernommen werden sollen. Es liegt jedoch zweifellos in der vom Gesetzgeber verfolgten Tendenz einer Vereinheitlichung der Rechtspflege auf dem Gebiete der Sozialversicherung, so daß für AHV und IV dieselben kantonalen Vorschriften gelten, soweit die Besonderheit der Materie nicht eine abweichende Behandlung rechtfertigt.

Bei der Einführung der AHV zeigte sich der Gesetzgeber in der Aufstellung bundesrechtlicher Vorschriften über die Rechtspflege äußerst zurückhaltend. Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 84 AHVG über Umfang, Legitimation und Frist zur Beschwerde beschränkte er sich darauf, vorzuschreiben,

daß die Kantone eine von der Verwaltung unabhängige (bereits bestehende oder neu zu schaffende) Rekursbehörde zu bestimmen haben (Art. 85, Abs. 1, AHVG);

daß die Kantone das Rekursverfahren regeln, das einfach und in der Regel kostenlos sein soll (Art.85, Abs. 2, AHVG)

daß die Entscheide mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen innert 30 Tagen seit der Ausfällung mit eingeschriebe-

166

nem Brief den Parteien, allfällig interessierten Dritten und dem Bundesamt für Sozialversicherung zu eröffnen sind (Art. 85, Abs. 2, AHVG und Art. 201 AHVV).

Die IV wird jedoch den Richter vor bedeutend schwierigere Probleme formeller und materiellrechtlicher Art stellen als die relativ einfach aufgebaute Al-IV, wodurch das Verfahren wesentlich komplizierter werden dürfte. Es war deshalb unumgänglich, dem rechtsuchenden Beschwerdeführer eine gerechte und umfassende Prüfung seiner Ansprüche zu sichern, indem die von Bundesrechts wegen an die kantonalen Verfahrensordnungen gestellten Anforderungen erweitert wurden. Diese Lösung bietet zudem den Vorteil, daß die einheitliche Anwendung des materiellen Rechtes auf den Gebieten der AHV, IV, EO und FL besser gewährleistet ist.

II. Organisation

Auf organisatorischem Gebiet ist Artikel 85, Absatz 1, AHVG durch eine weitere Vorschrift ergänzt worden, die die Unabhängigkeit der kantonalen Rekursbehörde noch besser als bisher gewährleisten soll. In Zukunft dürfen an der Durchführung der Versicherung und an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat angehören. Von dieser Regelung werden insbesondere jene Kantone betroffen, die die Sekretariatsführung für die Rekursbehörde bis jetzt ihrer AHV-Ausgleichskasse anvertraut hatten. Auch wenn praktische Gründe für eine solche Lösung sprechen mögen, ist doch nicht zu verkennen, daß ihr anderseits verschiedene Nachteile anhaften. Eine Rekursbehörde läuft Gefahr, allmählich in eine gewisse Abhängigkeit von der Ausgleichskasse zu geraten, wenn diese mit der Vornahme von Beweiserhebungen oder sonstigen Untersuchungshandlungen betraut wird, wie dies in verschiedenen Kantonen der Fall war. In den parlamentarischen Beratungen hat man sich gegen eine derartige Gewaltenvermischung von verfügendem Organ der Versicherung und rechtsprechender Instanz gewendet mit der Begründung, dem Invaliden sei die Anrufung einer neutralen Behörde zu gewährleisten, die nicht bereits beim Erlaß der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe.

Die neue Bestimmung von Artikel 85, Absatz 1, AHVG berührt sowohl die personelle als auch die organisatorische Seite der Rechtspflege. In personeller Hinsicht stellt das Gesetz einen bundesrechtlichen Unvereinbarkeitsgrund auf, indem -mit Wirkung ab 1. Januar 1960 Kassenfunktionäre sowie Mitglieder von Aufsichtsbehörden weder der Rekurs-

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behörde noch ihrem Sekretariat mehr angehören können. Eine Anpassung der kantonalen Vorschriften ist hier nicht notwendig; die Kantone haben einfach für Ersatz der ausscheidenden Mitglieder zu sorgen.

Wo dagegen die Sekretariatsführung für die kantonale Rekursbehörde durch ausdrückliche Vorschrift der kantonalen AHV-Ausgleichskassen oder einem ihrer Organe übertragen ist, müssen die durch die notwendige Trennung bedingten organisatorischen Aenderungen vorgenommen werden. Die Kantone können, gestützt auf Artikel 85, Absatz 3, AHVG zunächst eine provisorische Regelung treffen (vgl. auch unten Ziff. IV).

Nach einer grundsätzlichen Vorschrift, die bereits im alten Artikel 85, Absatz 1, AHVG enthalten war, muß die kantonale Rekursbehörde von der kantonalen Verwaltung unabhängig sein. Daraus ergibt sich, daß es nicht zulässig ist, eine kantonale Verwaltungsstelle mit der Sekretariatsführung für die Rekursbehörde zu beauftragen. Umgekehrt ist denkbar, daß ein kantonaler Funktionär die Arbeiten des Sekretariates als Sekretär «ad personam» neben seinen angestammten Verwaltungsaufgaben übernimmt. Vorbedingung hiefür ist jedoch, daß das Sekretariat in organisatorischer Beziehung unabhängig von der Verwaltung geführt wird und daß der betreffende Beamte keinerlei Durchführungs- oder Aufsichtsfunktionen für die AHV ausübt.

III. Verfahren

In den Buchstaben a und g des neuen Artikels 85, Absatz 2. AHVG sind

mit geringfügigen Abweichungen die bisher geltenden bundesrechtlichen Vorschriften übernommen worden. Das Verfahren muß einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein. Die übrigen Bestimmungen von Artikel 85, Absatz 2, AHVG stellen neue Anforderungen an die Kantone, die soweit ihnen die kantonalen Verfahrensordnungen nicht bereits genügen, eine entsprechende Anpassung notwendig machen.

/. Die Beschwerde

Gemäß Buchstabe b von Artikel 85, Absatz 2, AHVG muß die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Das Bundesrecht schreibt für die Beschwerde keine besondere Form vor, sondern überläßt es den Kantonen, ergänzende Vorschriften -beispielsweise über die Amtssprache -aufzustellen. Sowohl dort, wo sich das kantonale Recht auf bundesrechtliche Vorschriften stützt, als auch dort, wo es ergänzend dazu tritt, hat seine Nichtbeachtung in der Regel nicht die Ungültigkeit der Beschwerde zur Folge; die Rekursbehörde hat vielmehr in solchen Fällen dem Beschwerde-

168

führer eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, daß sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Das Beweisverfahren

Buchstabe c von Artikel 85, Absatz 2, AHVG bestimmt, daß die Rekursbehörde von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt, die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist. Diese Regel ist von außerordentlicher Bedeutung in der IV, wo eine richtige Beweiswürdigung oft nicht leicht sein wird. Eine Sonderkommission für die Rechtspflege hat deshalb seinerzeit die Frage aufgeworfen, ob nicht die Beurteilung rein technischer Aspekte der Invalidität und der Wiedereingliederung einem Sondergericht von medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben sollte. Eine derartige Lösung, wie sie Frankreich in der Verordnung vom 22. Dezember 1958 gewählt hat (Art. 193 ff. du code de la scurit sociale), wurde nach eingehender Prüfung für die Schweiz verworfen. Wegleitend war dabei der Gedanke, daß die Rechte der Versicherten besser gewährleistet sind, wenn diese ihren Streit einer Gerichtsbehörde vortragen können, deren Unabhängigkeit garantiert ist und welche die Gutachten der Sachverständigen unvoreingenommen und frei würdigen kann. Aus denselben Erwägungen wurde darauf verzichtet, der Rekursbehörde ständige Experten beizugeben, da diese das urteilende Gericht auf die Dauer in unzulässiger Weise beeinflussen könnten. Dem freien Ermessen der Richter ist somit bei der Beweiswürdigung und Entscheidung ein weiter Spielraum gelassen worden. Das Gericht kann, soweit es dies als notwendig erachtet, zusätzliche Gutachten erstellen lassen, um abzuklären, ob der Beschluß der TV-Kommission, welcher der angefochtenen Verfügung zugrundeliegt, richtig war. Eine solche Regelung ist übrigens in der Schweiz nicht unbekannt; bereits heute haben sich die Versicherungsgerichte mit technischen oder medizinischen Streitfragen zu befassen und erledigen sich im allgemeinen dieser Aufgabe mit großem Geschick. Insbesondere ist auf die Prozesse der SUVA und der Militärversicherung zu verweisen.

Auf Grund der Offizialmaxime, die in Buchstabe c von Artikel 85, Absatz 2, AHVG ausdrücklich verankert ist, hat die Rekursbehörde von Amtes wegen die erheblichen Tatsachen festzustellen. Sie wird sich daher nicht auf die Anträge der Parteien beschränken können, sondern hat von sich aus die notwendigen Maßnahmen zur Abklärung des Sachverhaltes vorzukehren. In Streitigkeiten um Ansprüche aus der IV hat die Rekursbehörde die zum Entscheid notwendigen Unterlagen, insbesondere die medizinischen Akten, beim Sekretariat der TV-Kommission einzuholen.

169

Der Entscheid

Gemäß Buchstabe d von Artikel 85, Absatz 2, AHVG ist die Rekursbehörde an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie hat für die richtige Anwendung des Gesetzes zu sorgen, ungeachtet, ob sich die Parteien ihrer Rechte und Pflichten bewußt sind oder nicht. Sie kann deshalb dem Beschwerdeführer mehr zusprechen, als er verlangt hat, oder umgekehrt, eine Verfügung zu dessen Ungunsten abändern. Den Parteien muß jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden.

Die Frage, ob eine angefochtene Verfügung einer Ausgleichskasse von einer Rekursbehörde zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf, ist in zuständigen Kreisen bereits verschiedentlich lebhaft erörtert worden. Während das Eidgenössische Versicherungsgericht die sogenannte reformatio in peius als zulässig erklärt, kennen verschiedene Kantone ein ausdrückliches Verbot. Da das Bundesamt die Möglichkeit hat, einen erstinstanzlichen Entscheid an das Versicherungsgericht weiterzuziehen und so eine reformatio in peius vor oberer Instanz zu erwirken, haben entgegenstehende kantonalrechtliche Vorschriften bloß eine unnötige Weiterung und Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Die neue bundesrechtliche Vorschrift bringt somit eine Vereinfachung und beseitigt einen durch nichts gerechtfertigten Unterschied im Verfahren vor erster und zweiter Instanz.

Verbeiständung, Gerichtskosten, Parteientschädigung

Die vorberatende Kommission des Nationalrates, die sich mit der Prüfung des bundesrätlichen Entwurfes zu einem Gesetz über die IV befaßte, hat diesem Problem ihre volle Aufmerksamkeit geschenkt. Die rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruches aus der IV stellen, können für den Invaliden die Hilfe eines Rechtsbeistandes notwendig machen. Das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung soll dem bedürftigen Versicherten ermöglichen, sich die Rechtskenntnisse einer in diesen Dingen erfahrenen Person zunutze zu machen. Darüber hinaus vertrat jedoch die genannte Kommission die Meinung, daß auch der nicht bedürftige Versicherte, der die Verfügung einer Ausgleichskasse mit Erfolg angefochten hat, mit keinerlei Kosten belastet werden darf. Nicht nur sollen ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 85, Abs. 2, Buchst. a, AHVG), sondern es sind ihm vielmehr auch seine Parteikosten nach gerichtlicher Festsetzung zu vergüten. Die Rekursbehörde wird dabei den besonderen Umständen eines Falles Rechnung tragen und das einfache Rekursverfahren berücksich-

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tigen. Es entspricht dies der Praxis in Streitigkeiten auf dem Gebiete der Militärversicherung (vgl. Art. 56, Abs. 1, Buchst. e, des Militärversicherungsgesetzes).

Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, hat die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuß oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Einem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist zu entsprechen, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen und im übrigen die Beschwerde nicht von Anfang an als aussichtslos erscheint. Der Kostenvorschuß soll in der Regel die Reisespesen und einen allfälligen Verdienstausfall decken. In diesem Rahmen hat bisher das Eidgenössische Versicherungsgericht, gestützt auf Artikel 117 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, in AHV- und SUVA-Streitigkeiten die unentgeltliche Verbeiständung sowie Kostenvorschüsse bewilligt.

Die Eröffnung des Entscheides

Buchstabe g von Artikel 85, Absatz 2, AHVG bestätigt die bisherige Regelung und ist wie bis anhin im Sinne von Artikel 201 AHVV auszulegen. Danach sind die kantonalen Entscheide nicht nur den eigentlichen Parteien, sondern auch allfällig interessierten Dritten und dem Bundesamt für Sozialversicherung zu eröffnen. In Streitigkeiten auf dem Gebiete der IV ist der Entscheid auch dem Sekretariat der TV-Kommission zuzustellen, wenn deren Beschlüsse im Laufe des Verfahrens angefochten worden sind.

Revision des Entscheides

Gemäß Buchstabe h von Artikel 85, Absatz 2, AHVG muß gegen Entscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein. Dieses außerordentliche Rechtsmittel ist bisher nur in einigen wenigen kantonalen Verfahrensordnungen vorgesehen. Seine Zulassung entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege und beseitigt eine störende Ungleichheit in den kantonalen Verfahrensvorschriften (vgl. auch Art. 137 des BG über die Organisation der Rechtspflege und Art. 101 des BB betr. die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes).

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IV. Die Anpassung der kantonalen Rechtspflegebestimmungen

Das AHVG sieht vor, daß die Kantone eine kantonale Rekursbehörde zu bestimmen und das Rekursverfahren zu regeln haben. Die Vorschriften von Artikel 85 AHVG wirken sich deshalb nur mittelbar aus im Sinne von zwingenden Anweisungen an die Kantone, sie als Mindestanforderungen beim Erlaß ihrer Organisations- und Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die kantonalen Vorschriften müssen deshalb dem neuen Bundesrecht angepaßt werden; ein bloßer Verweis genügt nicht.

Die neuen Vorschriften von Artikel 85 AHVG sind am 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Den meisten Kantonen wäre es kaum möglich gewesen, ihre Rechtspflegebestimmungen auf diesen Zeitpunkt zu revidieren. Deshalb räumt Artikel 24, Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die Einführung der Invalidenversicherung vom 13. Oktober 1959 (BRB) den Kantonen eine zweijährige Frist ein, innert welcher die kantonalen Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen in endgültiger Form zu erlassen sind.

Bis zum Erlaß definitiver Vorschriften können die Kantone eine provisorische Regelung treffen. Diese Lösung ist ausdrücklich in Artikel 85, Absatz 3, IVG vorgesehen. Sie empfiehlt sich vor allem dort, wo die Organisation der Rekursbehörde und ihrer Sekretariate, gestützt auf Artikel 85, Absatz 1, AHVG (vgl. oben Ziff II), geändert werden muß. Obschon eine provisorische Regelung gewisse Vorteile bietet, steht es den Kantonen natürlich frei, bereits jetzt definitive Bestimmungen zu erlassen.

Im übrigen geht aus Artikel 24, Absatz 3, BRB hervor, daß, falls ein Kanton bis zum Zeitpunkt der Anrufung der kantonalen Rekursbehörde das Verfahren gemäß Artikel 85, Absatz 2, AHVG noch nicht geregelt hat, die geltende kantonale Verfahrensordnung unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der genannten Bestimmung Anwendung finden soll. Es handelt sich dabei jedoch um eine bloße Uebergangslösung, wodurch die den Kantonen gesetzte Frist zur definitiven Anpassung ihrer Verfahrensvorschriften an das Bundesrecht nicht verlängert wird.

Die den Kantonen für die Revision ihrer Rechtspflegebestimmungen zur Verfügung gestellte Zeit mag als relativ lang erscheinen. Man wollte aber den Kantonen Gelegenheit geben, gleichzeitig auch die Frage einer Reorganisation der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu prüfen. Anläßlich ihrer ersten Sitzung vom 15. Dezember 1955 hat sich die Sonderkommission für Rechtspflege in der IV dafür ausgesprochen, daß die Kantone die Rechtspflege in der AHV, IV, der Unfall- und der Militärversicherung einer einzigen Gerichtsbehörde anvertrauen sollen, Der Bundesrat hat mit Rücksicht auf die Autonomie der Kantone

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auf ein entsprechendes bundesrechtliches Obligatorium verzichtet. Er ließ sich dabei vorn Gedanken leiten, daß die Kantone von sich aus an diese Aufgabe herantreten und in Verbindung mit der Einfühung der IV nach Möglichkeit die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen bei einer einzigen Behörde konzentrieren sollten. Eine derartige Reorganisation kann naturgemäß nicht von heute auf morgen durchgeführt werden. Man darf aber hoffen, daß die Kantone von der zweijährigen Frist des Artikels 24 BRB Gebrauch machen, um nicht nur die gemäß Artikel 85, Absatz 2 AHVG notwendigen Anpassungen vorzunehmen, sondern auch um zu einer Reform der Gerichtsorganisation auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu schreiten. Dieses Ziel hat der Kanton Waadt mit einem neuen Gesetz (loi sur le Tribunal des assurances) vom 2. Dezember 1959 bereits erreicht.

Auswirkungen der Invalidenversicherung und der Revision der Erwerbsersatzordnung auf die .A rbeitgeberkontrollen

Artikel 66, Absatz 1, IVG resp. Artikel 21, Absatz 2, EOG erklären übereinstimmend die Vorschriften des AHVG über die Arbeitgeberkontrollen als sinngemäß anwendbar. Das bedeutet, daß in die Kontrolle gemäß Artikel 68, Absatz 2, AHVG und Artikel 162/163 AHVV auch die Prüfungen über die Durchführung der IV und der EO einzubeziehen sind, wie dies für letztere bereits bis anhin der Fall war. Neu erstrecken sich dagegen diese Prüfungen im Sinne der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen gemäß Artikel 68, Absatz 2, AHVG sowohl für die IV als nun auch für die EO auf die Erfüllung der Beitragspflicht, da ah 1. Januar 1960 die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich zum AHV-Beitrag einen solchen von je 0,2 Prozent der maßgebenden Lohnsumme für die IV und EO zu entrichten haben. Da jedoch die Beitragspflicht in der IV und EO vollständig derjenigen in der AI-IV angeglichen ist und die Beiträge gemeinsam erhoben werden, ergibt sich daraus für die Kontrollstelle lediglich insofern eine Aenderung, als sich die vom Arbeitgeber abgerechneten Beiträge von bisher 4 Prozent auf 4,8 Prozent der Lohnsumme erhöhen. Hingegen ist nur der 4prozentige AHV-Beitrag im IBK einzutragen, was bei der Kontrolle von Arbeitgebern, welche die IBK führen, zu beachten ist. Für Näheres wird auf die Abschnitte B und C des Kreisschreibens an

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die Ausgleichskassen betreffend Abrechnung, Verfügung und Zahlung der Beiträge, den IBK-Eintrag und die Buchführung, vom 16. November 1959, verweisen.

In Ergänzung der Weisungen vom 1. September 1954 hat sich die Kontrolle auch auf die ordnungsgemäße Auszahlung der IV-Taggelder zu erstrecken, soweit gestützt auf Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe c, IVG der Arbeitgeber die Auszahlung vornimmt und eine Nachprüfung nicht bereits durch die Ausgleichskasse erfolgt. Für die Auszahlung von 1V-Renten und Hilf losenentschädigun gen durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe e, IVG kann auf Ziffer 111/3 der genannten Weisungen verwiesen werden, wonach sich auf dem Gebiete der Renten eine Prüfung in der Regel erübrigt, weil die Ausgleichskasse deren ordnungsgemäße Auszahlung durch den Arbeitgeber gestützt auf Artikel 73 AHVV laufend zu überwachen hat. Diese Vorschrift findet sinngemäß auf 1V-Renten und Hilflosenentschädigungen Anwendung.

Die Einführung der IV und die Revision des EOG wirken sich ferner auf die Kriterien für die Bezeichnung der an Ort und Stelle zu kontrollierenden Arbeitgeber gemäß Kreisschreiben Nr. 62 an die Ausgleichskassen vom 22. Juli 1954 aus. So ist zu beachten, daß an Ort und Stelle zu kontrollieren ist, wer im Jahresdurchschnitt mehr als 2 400 (gegenüber bisher 2 000) Franken Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezahlt resp. über eine Lohnsumme von mehr als 50 000 Franken abrechnet. Ferner sind neu an Ort und Stelle zu kontrollieren Arbeitgeber, welche gemäß Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe c, IVG die Taggelder selbst festsetzen, sofern die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung nicht laufend durch die Ausgleichskasse nachgeprüft wird.

Die Revisionsstellen prüfen in der Regel nach Kalenderjahren und werden daher die abschließende Prüfung der Abrechnungen des Jahres 1960 erst im Jahre 1961 vornehmen. Im Sinne der Ausführungen in ZAK 1955, S. 15, wird es jedoch im Jahre 1960 besonders notwendig sein, daß die Abrechnungen in bestimmten Belangen bis zum Revisionstag einer Vorprüfung unterzogen werden. Insbesondere ist zu überprüfen, ob beim Uebergang vom 4prozentigen auf den neuen 4,8prozentigen Beitrag die Ausscheidung der Lohnsummen, die in sinngemäßer Anwendung von Kreisschreiben Nr. 61 a betreffend. Ende der Beitragspflicht vom 13. Juni 1957 vorgenommen werden mußte, richtig erfolgt ist. Ferner ist festzustellen, ob der Arbeitgeber die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß führt und die Abzüge auf den Löhnen der Arbeitnehmer vorschriftsgemäß vornimmt.

174

Das Vereinswesen in der privaten Invalidenhilfe

Die Vielgestaltigkeit der Schweiz kommt auch im Vereinswesen auf dem Gebiet der privaten Invalidenhilfe zum Ausdruck. Eine Vielzahl von Organisationen dient in irgend einer Weise der Hilfe für Invalide. Die lokalen oder regionalen Vereinigungen sind in der Regel direkt oder indirekt gesamtschweizerischen Vereinen und diese wiederum einem eigentlichen Dachverband öfters sogar mehreren Dachverbänden angeschlossen. Die folgende Zusammenstellung soll einen Einblick vermitteln in die Längs- und Querverbindungen, die auf diesem Sektor bestehen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schweiz. Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen [ASKIO] vertritt die Interessen der Selbsthilfe. Ihr sind angeschlossen:

Schweiz. Vereinigung der Gelähmten (SAEB)'

Vereinigung «Das Band» (SAEB, SVT)

Band-Genossenschaft (SAEB, SVT)

Bund Schweizer Militärpatienten (SAEB)

Genossenschaft PRO LABORE Zürich (SAEB)

Schweiz. Blindenverband (SAEB)

Schweiz. Caritasaktion für Blinde

Schweiz. Invalidenverband (SAEB)

Invalidenvereinigung beider Basel

Invalidenverein Winterthur

Invalidenverein Zürich

Thurgauische Invalidenvereinigung Frauenfeld.

Die Schweiz. Vereinigung Pro Infirmis [P1] vertritt die Belange der Fürsorge. Mitglieder sind folgende Fachorganisationen:

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (SAEB)

Schweiz. Verband für Taubstummenhilfe (SAEB)

Socit romande pour le bien des sourds-muets (SAEB)

Bund Schweiz. Schwerhörigen-Vereine (SAEB)

Socit romande pour la lutte contre les effets de la surdit (SAEB) Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Sprachgebrechliche

Schweiz. Zentralverein für das Blindenwesen (SAEB)

Schweiz. Verband von Werkstätten für Teilerwerbsfähige (SAEB)

Schweiz. Hilfsgesellschaft für Geistesschwache (SAEB)

Schweiz. Hilfsverband für Epileptische (SAEB)

Runde Klammern: Hinweis auf gleichzeitige Mitgliedschaft hei andern Da chorganisationen

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Schweiz. Hilfsverband für Schwererziehbare

Verband der Heilpädagogischen Seminarien der Schweiz.

Die Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft [SAEB1 bezweckt die Förderung der Bestrebungen zur beruflichen Eingliederung Invalider. Neben verschiedenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone haben folgende Institutionen die Mitgliedschaft erworben:

Bund Schweiz. Schwerhörigen-Vereine (P1)

Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (P1)

Schweiz. Hilfsgesellschaft für Geistesschwache (P1)

Schweiz. Rheumaliga

Schweiz. Verband für Taubstummenhilfe (P1)

Schweiz. Verein für krüppelhafte Kinder

Schweiz. Vereinigung gegen die Poliomyelitis

Schweiz. Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder

Schweiz. Zentralverein für das Blindenwesen (P1)

Socit romande pour le bien des sourds-muets (P1)

Socit romande pour la lutte contre les effets de la surdit (P1)

Schweiz.Vcreinigung der Gelähmten (ASKIO)

Band-Genossenschaft (ASKIO, SVT)

Bund Schweizer Militärpatienten (ASKIO)

Schweiz. Blindenverband (ASKIO)

Schweiz. Invalidenverband (ASKIO)

Vereinigung «Das Band» (ASKIO, SVT)

«LeLien» (SVT)

Selbsthilfe-Genossenschaft SJV

«Solidarietä» (SVT)

Genossenschaft PRO LABORE (ASKIO)

Aide aux invalides

Entr'aide aux jeunes par Ic travail

Orthopädiefonds für invalide Kinder und junge Leute, Luzern

Rheumaliga des Kantons Zürich, Zürich

Schweiz. Hilfsverband für Epileptische, Herzogenbuchsee (P1).

Die Schweiz. Vereinigung gegen die Tuberkulose [SVTI umfaßt folgende Organisationen:

Vereinigung «Das Band» (ASKIO, SAEB)

Band-Genossenschaft (ASKIO, SAEB)

«Le Lien» (SAEB)

«La Solidarietä (SAEB)

Kantonale Tbc-Ligen (nebst Tbc-Nachfürsorgestellen).

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Durchführungsfragen der AHV

Kurse für die Umschulung auf das Primarlehramt

In mehreren Kantonen wurden oder werden in Kursen von mindestens zweijähriger Dauer Erwachsene aus andern Berufen auf das Primarlehramt umgeschult. Den Teilnehmern, die sonst ihren oder ihrer Familie Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten könnten, werden neben Darlehen als «Stipendien» bezeichnete Zuwendungen gewährt, die grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden müssen. Diese Zuwendungen betragen je nachdem einige hundert bis einige tausend Franken im Jahr.

Die Kantone erwarten, daß die Absolventen der Kurse sich dem Schuldienst widmen werden. Unter dieser Voraussetzung werden auch die Zuwendungen geleistet. In der Regel wird deren ganze oder teilweise Rückerstattung vorgeschrieben für den Fall, daß die Absolventen nicht während einer gewissen Mindestdauer in dem Kanton als Lehrer amten. Erfahrungsgemäß dürfte es kaum vorkommen, daß die Umgeschulten den Lehrerberuf nicht ausüben, dem sie sich aus eigenem Willen im reifen Alter zugewandt und den sie unter Opfern persönlicher und finanzieller Natur erlernt haben.

Zwar kann nicht gesagt werden, die Zuwendungen hätten ihren Grund in einem Dienstverhältnis, womit sie schon nach dem Wortlaut von Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe e, AHVV vom Erwerbseinkommen nicht ausgenommen wären. Doch ist davon auszugehen, daß die Zuwendungen unter der Voraussetzung gewährt werden, der Empfänger werde später zum Kanton in ein Dienstverhältnis treten, und daß dies in praktisch allen Fällen auch geschehen wird.

Unter diesen Umständen sind die Zuwendungen nicht als gemäß Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe e, AHVV vom Erwerbseinkommen ausgenommen, sondern als maßgebender Lohn zu betrachten. Als Arbeitgeber erscheint der Kanton, der die Kurse durchführt und die Zuwendungen gewährt.

Ausländische Studenten mit Wohnsitz in der Schweiz

Ein Ausländer, der in der Schweiz Wohnsitz gehabt hatte, starb und hinterließ Frau und unmündige Kinder. Während seiner Studien an einer schweizerischen Lehranstalt hatte er keine Beiträge entrichtet: die Lehranstalt war der Meinung gewesen, ausländische Studenten schuldeten unter keinen Umständen Beiträge. Die zu Unrecht nicht erhobenen Beiträge konnten nicht mehr nachbezahlt werden, weil sie verjährt waren. Die

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konnten nicht mehr nachbezahlt werden, weil sie verjährt waren. Die Witwe und die Waisen erhalten dadurch um 60 Franken im Monat niedrigere Renten, als sie erhielten, wenn die Lehranstalt die Beiträge von 12 Franken im Jahr erhoben hätte.

Von der Beitragspflicht befreit sind gemäß Artikel 2, Buchstabe a, AHVV nur diejenigen ausländischen Studenten (und Auslandschweizer), die sieh in der Schweiz ausschließlich zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken aufhalten. Haben sie jedoch in der Schweiz Wohnsitz, so sind sie gleich gestellt wie Schweizer Studenten.

Ve rMehoi len er khirnn g

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (ZAK 1960, S. 177) wird inskünftig die einheitliche Behandlung derjenigen Fälle von Verschollenheit ermöglichen, in denen eine richterliche Verschollenerklärung wegen langer nachrichtenlosen Abwesenheit erst sechs Jahre nach der letzten Nachricht erfolgen kann.

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht nahelegt, werden die Ausgleichskassen allgemein in solchen Fällen künftig gehalten sein, vom Erlaß einer Verfügung über die allfälligen Rentenansprüche für solange abzusehen, als die richterliche Verseholl enerklö rung noch nicht ergangen ist. Die Ausgleichskassen werden somit von den Anmeldungen zum Rentenbezug der Rentenanwärter Vormcrk nehmen und sie bis zum Abschluß des richterlichen Verschollenheitsverfahrens pendent halten. Diese Praxis bietet zunächst den Vorteil, daß Verfügungen, die einen Rentenanspruch ablehnen, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt vermieden werden, in dem die neue zivile Rechtslage, welche sich aus dem Verschwinden eines Versicherten ergeben kann, soweit abgeklärt ist, daß sich auch die Frage der allfälligen Rentenansprüche der Angehörigen des verschwundenen Versicherten hinlänglich beurteilen läßt. Da sich die Ausgleichskasse erst nach Abschluß des richterlichen Verschollenheitsverfahrens über den Rentenanspruch ausspricht, wird sie nämlich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten berücksichtigen müssen und dürfen, wie sie im zivilrichterlichen Entscheid festgehalten sind. Des weiteren wird sich auch bei diesem vom Eidg. Versicherungsgericht vorgeschlagenen Verfahren die Frage der Verjährung von Renten nicht stellen. Obwohl seit dem Verschwinden des Verschollenerklärten bereits mehr als 5 Jahre verstrichen sein werden, ist eine Verjährung von Renten infolge der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches nicht eingetreten Gegebenenfalls kann daher die Ausgleichskasse den Rentenanspruch vom Zeitpunkt des Verschwindens an bejahen, indem sie feststellt, daß das unmittelbar nach

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dem Verschwinden gestellte Rentengesuch begründet ist. Allerdings setzt diese Regelung voraus, daß der Rentenanspruch innert angemessener Frist seit Verschwinden des Versicherten geltend gemacht wurde. Wenn auch grundsätzlich Rentengesuche bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 46 AHVG gestellt werden können, wird man doch in derartigen Fällen verlangen dürfen, daß das Gesuch unverzüglich in einer den konkreten Verhältnissen angemessenen Frist zu stellen ist, was auch für die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gilt. Wie auch aus dem vorliegenden grundsätzlichen Entscheid hervorgeht, hat das Gericht dem Umstand eine gewisse Bedeutung beigemessen, daß die Rentenanwärterin das Gesuch innert kürzester Frist eingereicht und ihre Ansprüche unverzüglich nach dem Verschwinden des Ehemannes geltend gemacht hat.

Nicht betroffen werden dagegen von dieser Regelung die Fälle, in denen ein Versicherter verschwunden ist und zwar nicht Sicherheit, aber doch eine große Wahrscheinlichkeit besteht, daß er ums Leben gekommen ist. Bei einem solchen Sachverhalt können den Hinterlassenen ausnahmsweise auch ohne vorherige Durchführung des Verschollenheitsverfahrens die Renten gewährt werden; doch sind diese Fälle nach wie vor dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Vorbescheid zu unterbreiten (s. Rz. 39 der Wegleitung über die Renten).

Führung von Abrechnungsstellen durch Verbandsausgleichskassen

In ZAK 1956, Seite 91 ff., wurde auf die formellen Voraussetzungen hingewiesen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Durchführung einer übertragenen Aufgabe bewilligt werden kann. Es betraf dies vor allem die Haftungs- und Garantieerklärung der Gründerverbände für allfällige Schäden und für die Deckung sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der übertragenen Aufgabe entstehen. Wie ferner in einem späteren Artikel (ZAK 1959, S. 40 ff.) ausgeführt wurde, wird künftig auch die Kostenvergütung für übertragene Aufgaben in der Bewilligung festgelegt. Es ist deshalb notwendig, daß im Gesuch der Gründerverbände entsprechende Angaben enthalten sind.

Obschon die Gründerverbände in der Regel diese Erfordernisse beachten, kommt es doch hin und wieder vor, daß unvollständige Gesuche eintreffen. Die dadurch bedingten Rückfragen und Ergänzungen verzögern das Bewilligungsverfahren und verursachen sowohl den Gesuchstellern als auch der Bewilligungsbehörde unnötige Mehrarbeit. Soweit

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die Führung von Abrechnungsstellen in Frage steht, haben deshalb verschiedene Familienausgleichskassen die nachstehend beschriebene Lösung gewählt, die das Bewilligungsverfahren wesentlich vereinfachen und abkürzen kann und die zur Nachahmung empfohlen sei.

In der Regel wird zwischen einer Familienausgleichskasse und den Gründerverbänden derjenigen Verbandsausgleichskassen, die als Abrechnungsstellen eingesetzt werden sollen, ein Vertrag abgeschlossen. Dieser regelt u. a. die Aufgaben und Verpflichtungen der Verbandsausgleichskassen in ihrer Eigenschaft als Abrechnungsstelle und setzt die Kostenvergütung fest. Ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrages wird jeweils dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt, da gemäß Artikel 131, Absatz 1, AHVV mit dem Uebertragungsgesuch die weiteren Aufgaben zu umschreiben und die beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen anzugeben sind.

Es liegt daher nahe, diese Verträge so auszubauen, daß sie gleichzeitig die von der Bewilligungsbehörde verlangten zusätzlichen Angaben enthalten und somit ein besonderes Gesuch der Gründerverbände mit der Gefahr der Unvollständigkeit überflüssig machen. Dies kann beispielsweise durch die Aufnahme folgender Bestimmung geschehen.

«Ein Exemplar dieses Vertrages geht an das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern. Es gilt als Gesuch der Gründerverbände im Sinne von Artikel 131, Absatz 1, AHVV. Die unterzeichneten Gründerverbände erklären zuhanden der Bewilligungsbehörde,

-daß sie die Haftung für Schäden übernehmen, die der AHV-Ausgleichs-

kasse oder der AHV aus der Durchführung der übertragenen Aufgabe erwachsen könnten;

daß sie die Deckung sämtlicher der AHV-Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Führung der Abrechnungsstelle entstehenden direkten und indirekten Kosten garantieren;

-daß sie ihre Ausgleichskasse anweisen werden, dem Bundesamt für

Sozialversicherung die durch die übertragene Aufgabe bedingten besonderen organisatorischen Maßnahmen zu melden. Insbesondere sind Aenderungen der Formulare (Buchhaltungs- und Abrechnungsformulare) bekanntzugeben.»

Zur grundsätzlichen Seite der Kostenvergütung bei Abrechnungsstellen kann auf die bereits zitierten Ausführungen in ZAK 1959, Seite 40 ff., verwiesen werden. Es sei hier lediglich festgehalten, daß dort, wo die Entschädigung nicht auf Grund der Ermittlung der effektiven Kosten erfolgt, die Vergütung nach Arbeitseinheiten und nicht nach Prozenten der

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Lohn- oder Beitragssumme festzulegen ist. Im übrigen werden die Verbandsausgleichskassen, welche die Aufgaben einer Abrechnungsstelle für eine Familienausgleichskasse übernehmen wollen, gut tun, vor dem Vertragsschluß die vorgesehenen Ansätze für die Kostenvergütung dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Prüfung mitzuteilen, damit allfälligen Einwendungen der Bewilligungsbehörde noch rechtzeitig Rechnung getragen werden kann.

liiirchfüh rungsfragen der 1V

So nderschultin g

ml eilige zqoLient

Muß bei geistesschwachen Kindern in jedem Fall der Intelligenzquotient genau festgestellt werden?

Geistesschwache Kinder, die den Anforderungen einer Hilf s- oder Förderklasse (auch Spezialklasse genannt) intelligenzmäßig zu genügen vermögen, haben keinen Anspruch auf Sondersehulbeiträge der IV und zwar auch dann nicht, wenn mangels Bestehen einer Hilfs- oder Förderklasse eine Anstaltseinweisung notwendig wird. Die Festlegung des Intelligenzquotienten dient in erster Linie dieser Abgrenzung. Dabei ist zu beachten, daß die Grenze nicht starr bei einem Intelligenzquotienten von 70 liegt; mit Rücksicht auf allfällige Testdifferenzen und Fehlstreuungen ist ein Schwankungsbereich von 65 bis 75 zugelassen (vgl. Richtlinien vom 15. Januar 1960 Abschnitt A III 1). Sofern eindeutig feststeht, daß der Intelligenzquotient wesentlich unter 70 liegt, kann auf eine genaue Bemessung verzichtet werden.

Wichtig ist, daß der Intelligenzquotient von einer ausgewiesenen Fachperson (Fachpsychologe oder Psychiater mit entsprechender Praxis) festgelegt wird.

Dauer der Schulpflicht'

Es wurde die Frage gestellt, ob die Beiträge an die Sonderschulung nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, wenn der Versicherte das schulpflichtige Alter überschritten habe. Die Anfrage stützt sieh auf Abschnitt A/I

1Aus «1V-Mitteilungen» Ni. 1.

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der Richtlinien vom 15. Januar 1960, wonach als Volksschule der öffentliche Unterricht während der Dauer der Schulpflicht zu gelten habe.

Diese Umschreibung bezieht sich auf die Schulstufe; sie dient der Abgrenzung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Artikel 16 IVG). Der Anspruch auf Beiträge der IV ist nicht abhängig vom Alter des minderjährigen Sonderschülers. Dementsprechend können auch einem 17jährigen Schüler einer Taubstummenanstalt Beiträge gemäß Artikel 19 IVG gewährt werden, vorausgesetzt daß der betreffende Unterricht noch zum Pensum der Volksschulstufe gehört.

Berechnung des Schul- oder Kost geidbeitragcY

Der Schul- bzw. Kostgeldbeitrag der IV an die Sonderschulung wird je Schul- oder Aufenthaltstag ausgerichtet. Wie sind nun diese Tage im Falle von Absenzen in Rechnung zu stellen?

Bei Externatsschülern sind für das Schulgeld die Schultage maßgebend. Als Schultag gilt jeder Tag, an dem der Versicherte am Sonderschulunterricht teilnimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der jeweiligen Schulstunden. Für schulfreie Tage und ganztägige Absenzen wird das Schulgeld nicht ausgerichtet. Werden Externatsschüler in der Anstalt verpflegt, so sind die einzelnen Mahlzeiten mit je 1 Franken in Rechnung zu stellen.

Bei Internatsschülern sind (für Schul- und Kostgeld) die Aufenthaltstage maßgebend. Als Aufenthaltstag gilt jeder Tag, an dem sich der Versicherte in der Anstalt aufhält. Die Eintritts- und Austrittstage, auch bei Beginn und Beendigung eines Urlaubes, werden als Aufenthaltstage gezählt.

Kostenvergütung für Urlaubsfahrten

Bei Sonderschulung

Werden zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen Kind und Elternhaus während der Dauer der Sonderschulung im Internat Urlaubsfahrten notwendig, so können die entsprechenden Reisekosten von der IV übernommen werden, höchstens jedoch für eine Hin- und Rückfahrt pro Monat (einschließlich Reisekosten für eine allfällige Begleitperson).

Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 1

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Bei Umschulung,

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Urlaubsfahrten während der Durchführung von Umschulungsmaßnahmen. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die sich infolge Durchführung von Umschulungsmaßnahmen während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen auswärts aufhalten müssen. In diesen Fällen kann für je zwei volle Monate Umschulungszeit eine Urlaubsfahrt (Hin- und Rückfahrt Durchführungsort - Wohnort) zu Lasten der IV gewährt werden.

Bei erstmaliger beruflicher Au8bildung1

Anders verhält es sich bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Stellt die 1V-Kommission fest, daß die Fahrten zwischen dem Wohnort des Invaliden und dem Ausbildungsort zu den invaliditätsbedingten Mehrkosten gehören (vgl. Abschnitt A 1 2 der Richtlinien vom 21. Januar 1960), dann gehen auch die Wochenendfahrten als Leistung gemäß Artikel 16 IVG zu Lasten der IV.

Obere Altersgrenze für die Abgabe von Hilfsmitteln-'

Gemäß Artikel 10 IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen spätestens mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Diese Bestimmung gilt auch für die Hilfsmittelabgabe in der IV. Dementsprechend dürfen Männer, die das 65., und Frauen, die das

63. Altersjahr erreicht haben, zu Lasten der IV keine Hilfsmittel mehr zugesprochen werden. Diese Grenzen gelten auch für Reparaturen und Anpassungen von Hilfsmitteln, selbst wenn diese früher von der IV abgegeben wurden.

Zusammenfallen mit Eingliederungsmaßnahmen der SUVA oder der Militärversicherung'

Stellt die 1V-Kommission fest, daß in einem bei ihr hängigen Fall zunächst die SUVA oder die Militärversicherung (vgl. Art. 44 IVG) Maßnahmen medizinischer oder beruflicher Art, eventuell Hilfsmittel, zu erbringen habe so übermittelt sie unter Mitteilung an den Versicherten das gesamte Dossier dem Bundesamt für Sozialversicherung, welches sich mit der SUVA bzw. der Militärversicherung in Verbindung setzt.

1Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 1

Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 2

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Taggelder für Untersuchungszeiten:

Festsetzung und Ausrichtung2

Beschlüsse der 1V-Kommissionen über Untersuchungen, die der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenberechtigung dienen, werden in der Regel nicht in einer formellen Verfügung der Ausgleichskasse festgehalten. Das Sekretariat der 1V-Kommission wird vielmehr den Versicherten direkt in Briefform über die Art der vorgesehenen Untersuchung, die mit der Durchführung betraute Stelle, deren voraussichtliche Dauer sowie über den ungefähren Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die mit der Durchführung betraute Stelle, deren voraussichtdigen Ausgleichskasse zu übermitteln, sofern nicht die Ausrichtung eines Taggeldes während der Untersuchung von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Gleichzeitig sind der Ausgleichskasse diejenigen Akten, die für die Bestimmung der Art und die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung sind (insbesondere das Anmeldeformular ohne Einlageblatt) zur kurzfristigen Einsichtnahme zuzustellen.

Die Ausgleichskasse ermittelt auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Akten und nach Durchführung allfälliger weiterer sich als notwendig erweisender Erhebungen die Höhe des maßgebenden Taggeldes und macht davon u. a. dem Versicherten und der Zentralen Ausgleichsstelle durch eine Verfügung (Form. 720.510) Mitteilung. Im gegebenen Zeitpunkt stellt sie sodann der untersuchenden Stelle Bescheinigungen für IV-Taggelder (Form. 720.509) zu. Auf Grund der ausgefüllten Bescheinigungen über die Dauer der Untersuchung (Reisetage sowie Sonn- und Feiertage inbegriffen) zahlt die Ausgleichskasse das um den entsprechenden Eingliederungszuschlag erhöhte Taggeld aus.

Verrechnung mit Renten-'

Ordnet die TV-Kommission zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenberechtigung eine Untersuchung an, die den Versicherten an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig in Anspruch nimmt, so hat er für diese Untersuchungszeit in der Regel Anspruch auf das Taggeld (vgl. Abschnitt A II 1 der Richtlinien vom 22. Januar 1960). führt die Untersuchung ohne Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen zur Bejahung des Rentenanspruchs, so wird in den meisten Fällen der Beginn der Rentenberechtigung noch vor der erwähnten Untersuchungszeit liegen.

2 Aus «1V-Mitteilungen» Ni. 2

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Soll nun das für die Untersuchungszeit ausgerichtete Taggeld auf die nachträglich für die gleiche Periode zugesprochene und geschuldete Rente angerechnet werden? Eine solche Verrechnung ist mit guten Gründen zu verneinen. Die Ausrichtung des Taggeldes hat nämlich den Charakter einer vorläufigen Maßnahme zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Versicherten für die meistens nur wenige Tage dauernde Untersuchungszeit. Die Untersuchung dient zur genauen Ermittlung des Rentenanspruches, ohne aber dessen Beginn hinauszuschieben, wie das bei der erfolglosen Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen zutrifft.

Begriff der Hilflosigkeit'

Ist die Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung oder Bewachung geistig Invalider als Hilflosigkeit im Sinne des IVG zu betrachten?

Der gesetzliche Begriff der Hilflosigkeit in der IV entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung. Voraussetzung zur Ausrichtung einer Hilfiosenentschädigung ist demnach eine derartige Hilflosigkeit, daß der Versicherte besondere Pflege und Wartung benötigt. Praxis und Rechtsprechung der Unfallversicherung wie auch der Militärversicherung haben in Auslegung dieses Begriffes als hilflos diejenigen Versicherten bezeichnet, die für die notwendigsten Lebensverrichtungen (wie Ankleiden, Toilette, Essen und dergl.) auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine bloße Ueberwachungsbedürftigkeit geistig Invalider dürfte jedoch kaum unter diese Umschreibung fallen.

Gesuche um Ausrichtung von Hilflosenentschädigungenn an bewachungsbedürftige Invalide, die nicht wegen erheblicher Hilflosigkeit für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Handreichungen angewiesen sind, sind daher von den TV-Kommissionen zur Abweisung weiterzuleiten.

Auskunftspflicht gegenüber den IV-Kommissionen,

Nach Artikel 93 AHVG, der gemäß Artikel 81 IVG auch in der IV Anwendung findet, sind die Gemeindebehörden verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. Ferner haben gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Ver fügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Einführung der Invalidenversicherung vom 24. Dezember 1959 alle Versiche-

1Aus «1V-Mitteilungen» Ni'. 1.

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rungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die dem Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, auf Verlangen der TV-Kommission über ihre Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben.

Eine Pflicht zur Herausgabe von Akten wird durch diese Bestimmungen wenigstens solange nicht begründet, als die verlangte Auskunft auch auf andere Weise erteilt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, beschränkt sich die Herausgabepflicht auf solche Akten, die von der IV-Kommission für die Abklärung des Anspruchs des Versicherten benötigt werden. Es steht natürlich der betreffenden Stelle frei, der TV-Kommission das gesamte Dossier eines Falles zur Einsichtnahme zuzustellen.

Einholen eines Arztberichtes'

Hat der Versicherte seiner Anmeldung kein ausreichendes Arztzeugnis beigelegt, so kann die TV-Kommission ihr Sekretariat beauftragen, einen Arztbericht auf amtlichem Formular (Formular 720.506) einzuholen. Für diesen Bericht -- und nur für diesen Bericht vergütet die Versicherung dem Arzt das mit der Verbindung der Schweizer Aerzte vereinbarte Honorar.

Wenn Verbände der Invalidenhilfe wie dies in letzter Zeit vorgekommen ist ihre Mitglieder zur Einholung eines Arztzeugnisses veranlassen, so tun sie das auf eigene Verantwortung Die Arbeit des Arztes müßte in diesem Falle vom Versicherten selber oder von seinem Verband honoriert werden; jedenfalls vergütet die Versicherung ein Honorar nur für die auf amtlichem Formular <Fragebogen für den Arzt eingeholten, von der TV-Kommission veranlaßten Arztberichte.

Wenn die TV-Kommission einen Arztbericht einholen will, so trägt ihr Sekretariat zum vorneherein die Personalien des Versicherten auf dem Fragebogen für den Arzt ein und stellt diesen zusammen mit einem in gleicher Weise vorbereiteten Formular <Arztrechnung» (Formular 720.516) dem Arzt direkt zu. Der Arzt seinerseits schickt Bericht und Rechnung direkt an die auftraggebende TV-Kommission zurück und nicht etwa an den Versicherten oder einen ihn betreuenden Verband.

Abklärung von Anites wegen'

Unter Ziffer 31 des Anmeldeformulars für Erwachsene (bzw. Ziffer 23 des Anmeldeformulars für Minderjährige) hat der Versicherte anzugeben, auf welche Leistung der TV er Anspruch erhebt. Es wurde die Meinung

Aus IV-lV[itteiIungtim. Nt. 1.

mg

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vertreten, die TV-Kommission habe lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Versicherten bezeichneten Leistungsart erfüllt seien.

Die 1V-Kommission hat aber in jedem Fall von Amtes wegen abzuklären, welche Leistung in Betracht fällt. Stellt sie z. B. auf Grund des Arztzeugnisses fest, daß ein Geburtsgebrechen behoben werden sollte, hat jedoch der Versicherte lediglich einen Beitrag an die Sonderschulung verlangt, so hat die TV-Kommission den Fall auch unter dem Aspekt allfülliger medizinischer Maßnahmen zu prüfen.

Aushändigung medizinischer Akten an Regionalstellenl

Grundsätzlich dürfen medizinische Akten von den TV-Kommissionen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung an andere Stellen herausgegeben werden. Gegenüber den IV-Regionalstellen gilt indessen die in Abschnitt B 1 2 a der Richtlinien vom 21. Januar 1960 festgehaltene Regelung, wonach mit dem Abklärungsauftrag auch alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln sind. Die 1V-Kommission hat also darüber zu befinden, welche Akten die Regionalstelle zur Abklärung eines Falles benötigt.

Es wird Fälle geben, in welchen den Regionalstellen die erforderlichen Mitteilungen über den Gesundheitszustand gemacht werden können, ohne daß ihnen die medizinischen Akten überwiesen werden. Wo die TV-Kommission zur Auffassung gelangt, daß der Regionalstelle die medizinischen Akten ganz oder teilweise geöffnet werden müssen, steht einer Auslieferung nichts entgegen. Selbstverständlich muß zu diesem Zweck nicht jedesmal die Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholt werden.

Die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit und die Bestimmung des Invaliditätsgrades fallen in die Zuständigkeit der TV-Kommission (Artikel 60 IVG). Seit dem Inkrafttreten der IV haben die Regionalstellen bei der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit lediglich eine mitwirkende Funktion (Artikel 63 IVG), welche nicht in jedem Fall die Einsichtnahme in die medizinischen Akten voraussetzt. Es besteht hier nicht mehr die gleiche Lage wie vor dem Inkrafttreten der IV.

Unterzeichnung der Beschlüsse der IV-Kommissionen,

Gemäß Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung und ebenso laut Artikel 12,

Aus «TV-Mitteilungen» Ni. 1.

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Absatz 2, der zugehörigen Departementsverfügung vom 24. Dezember 1959 über das Anmeldungs- und Festsetzungsverfahren ist die Mitteilung des Beschlusses der 1V-Kommission an die Ausgleichskasse vom Präsidenten der Kommission zu unterzeichnen. Diese Vorschrift hindert nicht, daß auf Grund kantonaler Vorschriften, gemäß Kommissionsreglement oder Uebung auch der Sekretär der 1V-Kommission die Mitteilung unterschreibt; im Gegenteil, die Unterzeichnung durch die den Beschluß ausfertigende Stelle ist sogar zu empfehlen. Die Formulare 720.507 und 720.508 sehen deshalb auch die Unterschrift des Sekretärs vor. Diese ist indessen bundesrechtlich nicht obligatorisch.

Die Unterzeichnung durch den Präsidenten (oder gegebenenfalls durch den Vorsitzenden einer Kammer) ist von diesem eigenhändig vorzunehmen; die Anbringung eines Faksimilestempels genügt nicht.

Nimmt der Präsident bzw. der Vorsitzende einer Kammer der IV-Kommission an der Beschlußfassung nicht teil, so hat die Unterzeichnung im Sinne von Artikel 7 des eingangs erwähnten BRB durch den stellvertretenden Vorsitzenden (der nicht unbedingt mit dem Ersatzmann des Präsidenten identisch zu sein braucht) zu erfolgen.

Verwendung der Versichertennummer1

Der Versicherte, der sich bei der IV anmeldet, ist durch das Sekretariat der kantonalen TV-Kommission mit seiner Versichertennummer zu registrieren, die bei Nichtbeitragspflichtigen zuerst durch Sehlüsselung ermittelt werden muß. Diese Nummer gehört nicht nur auf das eigentliche Anmeldeformular, sondern (bei Erwachsenen) auch auf das Einlageblatt (bei Minderjährigen auf Seite 3 des Anmeldeformulars). Sodann empfiehlt es sich, auf diesen besonderen Formularseiten auch Namen und Vornamen einzusetzen, soweit sie nicht bereits vermerkt sind. Die Richtlinien vom 13. Januar 1.960 über die Anmeldung zum Bezug von Leistungen in der IV sind in diesem Sinne zu verstehen.

Die Versichertennummer gehört ferner auf jede Rechnung, jede Behandlungskarte, jeden Transportgutschein und überhaupt auf jeden an die Zentrale Ausgleichsstelle gehenden Beleg. Ohne diese Nummer können die Belege nicht verarbeitet werden.

1Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 1.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamen- Nationalrat Schütz hat am 9. März 1960 folgende Interlarische Vorstöße, pellation eingereicht:

Interpellation Schütz «Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die allgemeine vom 9. März 1960 prekäre Lage unserer AHV-Rentner zu lindern?

Ist der Bundesrat bereit, die Volksinitiative zur AHV beförderlich zu behandeln und dem Parlament und dem Volke vorzulegen?»

Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat am 17. März 1960 folgendes vom 17. März 1960 Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten so rasch als möglich eine Botschaft mit Beschlussesentwurf über die fünfte Revision des AHV-Gesetzes vorzulegen, welcher er in Beantwortung zahlreicher Postulate und Motionen bereits grundsätzlich zugestimmt hat.

Dabei könnte er den Begehren der beiden eingereichten Volksinitiativen ganz oder teilweise Rechnung tragen und namentlich eine generelle Erhöhung der ordentlichen und der Uebergangsrenten vorsehen, wie dies von einer durch 151 000 Unterschriften unterstützten Petition verlangt wird. Auf diese Weise würde auch die Behandlung der beiden Initiativen vereinfacht und ein eventueller Rückzug erleichtert.»

Fragestunde Anläßlich der Fragestunde im Nationalrat vom 24. März im Nationalrat 1960 beantwortete Bundesrat Tschudi eine Frage von vom 24. März 1960 Nationalrat Dellberg nach der fünften Revision der AHV.

Er erklärte, daß der Bundesrat bereit sei, das AHVG zu revidieren. Dadurch sei das Ziel einer Verbesserung der Renten rascher zu erreichen als auf dem Wege der beiden hängigen Volksinitiativen (vgl. ZAK 1959, 31, und 1959, 204).

Organisation der Die Unterabteilung AHV/IV/EO umfaßt ab 1960 Unterabteilung abgesehen von der Leitung mit ihrem Sekre-AHV/IV/EO t a r i a t folgende Dienste:

- die Gruppe Beiträge, die sich mit der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie mit der Bemessung und dem Bezug der Beiträge befaßt;

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- die G r u p p e R e n t e n, welche alle Fragen betref-

fend Renten und Hilfiosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen und Taggelder sowie Fürsorgeleistungen und Beitragsrückvergütungen behandelt:

—die Gruppe Organisation, welche sich vor

allem mit der technischen Durchführung der Versicherung sowie Verwaltungskostenfragen und der Revision der Ausgleichskassen beschäftigt;

-die Gruppe Eingliederung Invalider, die

sich - unter Ausschluß der Taggelder - mit den medizinischen und beruflichen Eingliederungsfragen sowie mit den Beiträgen an die Institutionen der Invalidenhilfe befaßt;

- den Dienst für allgemeine Rechtsfra-

g en, der die rechtliche Organisation der Versicherung (einschließlich die Genehmigung von Erlassen, die Erteilung von Bewilligungen, den Entscheid in Zuständigkeitsfragen) ferner Fragen der Arbeitgeberkontrolle sowie der Schweige- und Auskunftspflicht behandelt.

Diese Hinweise beziehen sich jeweils auf sämtliche Gebiete, für welche die Unterabteilung zuständig ist, nämlich AHV, IV, EO sowie zusätzliche AHF. Im übrigen ist der Leitung der Unterabteilung ein ärztlicher Dienst angegliedert worden.

Aenderung im Die Ausgleichskasse Nr. 12 hat ihren Namen geändert Adressenverzeichnis und heißt nun «Ausgleichskasse Basel-Stadt».

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

BEITRÄGE

Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Ein gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG verwirkter Anspruch auf Beitragsrückerstattung kann unter keinem Rechtstitel wieder auf-

leben.

Der Begriff der Kenntnisnahme gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG beurteilt sich für natürliche und juristische Personen nach den glei-

chen Grundsätzen. Das subjektive Verhalten der im Rahmen ihrer

Kompetenz tätigen Arbeitnehmer ist der juristischen Person zu-

zuschreiben. Erhält ciii Beitragspflichtiger eine amtliche Mitteilung über Seinen Rückforderungsanspruch, so läuft die einjährige Frist vom Tage der Zustellung und nicht der Kenntnisnahme der Mitteilung an. Art. 16, Abs. 3, AHVG.

Die Rückerstattung von Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe setzt ein Rückerstattungsbegehren vor-

aus. Art. 41 AHVV.

Am 2. August 1956 bescheinigte die Eidgenössische Steuerverwaltung in einem vorgedruckten Schreiben der E. SA., von den 99 545 Franken, welche die Firma im Jahre 1955 ihrem Direktor ausgerichtet habe, sei der Teilbetrag von 33 545 Franken, weil steuerrechtlich nicht als Salär anerkannt, der Couponssteuer unterworfen und diese Steuer von der Firma bezahlt worden. Die Amtsstelle wies darauf hin, die Firma erhalte diese Mitteilung «zuhanden der Ausgleichskasse», und fügte bei: «Der Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge erlischt, sofern er von heute an gerechnet nicht innert Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.» Erst am 8. September 1,958 überwies die E. SA. diese Bescheinigung der Ausgleichskasse und ersuchte um «Rückerstattung der zuviel bezahlten AHV-Beiträge». Als Grund der verspäteten Einreichung gab die Firma im Jahre 1956 erfolgten Personalwechsel an. Man habe im Jahre 1956 die Rückerstattungssache wegen Versagens einer damaligen Angestellten «übersehen» und erst im August 1958 vom Rückerstattungstatbestand Kenntnis erhalten. Die Ausgleichskasse verfügte, der Anspruch der E. SA. auf Rückerstattung der für das Jahr 1955 zuviel bezahlten Beiträge sei wegen verspäteter Geltendmachung verjährt (Art. 16, Abs. 3, AHVG). Die Rekursinstanz schützte die Beschwerde der Firma. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Gründen gut:

1. Gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge «mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohe Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung». Insoweit deckt sich diese Norm mit Art. 47, Abs. 2, AHVG, dessen erster Satz den

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Anspruch einer Ausgleichskasse auf Rückerstattung zuviel bezahlter Rentenbeträge nach einem Jahr, nachdem die Kasse von ihm «Kenntnis erhalten» hat, in jedem Falle aber nach fünf Jahren (seit der einzelnen monatlichen Rentenzahlung laut Art. 44 AHVG) verjähren läßt. Hat nun ein Beitragspflichtiger einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel entrichteter Beiträge oder eine Ausgleichskasse einen solchen auf Rückerstattung zuviel bezahlter Rentenbeträge zwar innert fünf Jahren seit der Zahlung, aber erst später als ein Jahr, nachdem er ihnen zur Kenntnis gekommen war, durch ein Rückerstattungsgesuch (Art. 41 AHVV) bzw. eine Rückerstattungsverfügung (Art. 78 AHVV) geltend gemacht, so ist ihre Forderung auf Rückerstattung des seinerzeit zuviel Bezahlten ein für allemal verwirkt und vermag unter keinem Rechtstitel wiederaufzuleben (EVGE 1954, S. 26; ZAK 1954, S. 154, und EVGE 1955, S. 194; ZAK 1955, S. 454; Urteil des EVG vorn 30. Juli 1958 i. Sa. E. M.).

2. Entgegen der Ansicht des kantonalen Richters ist der in Art. 16, Abs. 3, des Gesetzes verankerte Begriff der Kenntnisnahme grundsätzlich gleich zu deuten, oh nun eine natürliche oder eine juristische Personen einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge geltend zu machen erkläre. Rechnet auch Art. 55 ZGB der juristischen Person einzig diejenigen rechtsgeschäftlichen oder unerlaubten Handlungen zu, welche von ihren Organen ausgehen (vgl. BGE 55 II 27), so ist Art. 55 ZGB doch auf alle Fälle dann nicht direkt anwendbar, wenn bloß über rein subjektive Faktoren zu entscheiden ist, wie etwa darüber, ob die juristische Person in einem gegebenen Zeitpunkt unter dem Gesichtswinkel des Art. 3 oder einer andern Norm des ZGB gutgläubig gewesen sei oder ob sie im Sinne des Art. 16, Abs. 3, AHVG von einem bestimmten Sachverhalt (Rückerstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung) Kenntnis erhalten habe. Hatte auch das Bundesgericht ursprünglich in diesem subjektiven Bereich den Art. 55 ZGB analog angewendet, so hat es doch in der Folge der juristischen Person selber den guten Glauben abgesprochen, wenn auch nur ein Mitglied ihres zuständigen kollektiven Organs als bösgläubig erachtet werden mußte (BGE 56 II 187 f.; Homberger, Kommentar 2. Aufl., Note 36 zu Art. 933 ZGB), oder eine Minderheit des kollektiven Organs unter dem Einfluß einer ihr gemachten widerrechtlichen Drohung hei der Antragstellung zubanden des Plenums gegen das wahre Interesse der Körperschaft votierte (BGE 76 II 367 ff.). Und neuestens hat das Bundesgericht beim Entscheid darüber, ob eine Bank bei der Annahme zur Verpfändung offerierter Inhaberpapiere gutgläubig gewesen sei, ohne jede analoge Heranziehung des Art. 55 ZGB unter anderem auch geprüft, ob sich der die Pfänder anbietend(-, Mann am Schalter der Bank verdächtig benommen habe und «das Personal» der Bank es an der gemäß Art. 3 ZGB ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und im Sinne der Art. 884, Abs. 2, und Art. 935 hösgläubig gewesen sei (BGE 83 II 1533 und 135 ff.).

Die bundesgerichtliche Betrachtungsweise berücksichtigt das praktisch wichtige Moment dem im Betrieb einer juristischen Person herrschenden Arbeitsteilung. Sie ermöglicht es, das subjektive Verhalten der im Rahmen ihrer Kompetenz tätigen Arbeitnehmer der juristischen Person selber zuzuschreiben, und kann auch dem heutigen AHV-rechtlichen Urteil zugrunde gelegt werden. In diesem Sinne ist das Tun und Lassen einer Direktionssekretärin, der die Entgegennahme der an eine juristische Person adressierten Post obliegt, ihrem Arbeitgeber zuzurechnen; also auf Grund des Verhaltens

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der Sekretärin zu entscheiden, wann die juristische Person vom Inhalt eines an sie gerichteten Briefes Kenntnis erhalten habe. Daher fragt es sich im vorliegenden Fall, ob die E. SA. mit der spätestens am 3. August 1956 erfolgten Zustellung des Schreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 2. August oder erst anläßlich der Arbeitgeberkontrolle vom August 1958 erfahren habe, daß für das Jahr 1955 zuviel AHV-Beiträge zugunsten ihres Direktors entrichtet worden sind. Je nach der Antwort auf diese Frage hat die Jahresfrist, innert welcher die Berufungsbeklagte das laut Art. 41 AHVV erforderliche Rückerstattungsgesuch hat stellen müssen, schon anfangs August 1956 oder erst Ende August zu laufen begonnen.

3. Im Anwendungsbereich des Art. 47, Abs. 2, AHVG beginnt die Jahresfrist für den Erlaß der in Art. 78 AHVV umschriebenen Rückerstattungsverfügung im allgemeinen erst mit dem Zeitpunkt, da die Ausgleichskasse ihren für die rechtswidrige Rentenzahlung kausal gewesenen Irrtum gewahr geworden ist (EVGE 1954, S. 26, ZAK 1954, S. 154, und Urteil des EVG vom 30. April 1956 i. Sa. H. V.; vgl. auch Art. 60, Abs. 1, OR in Verbindung mit BGE 74 II 33 ff.). Indessen hat das Eidg. Versicherungsgericht den Fall vorbehalten, daß die Ausgleichskasse eine eindeutig für einen solchen Irrtum sprechende Mitteilung bekomme, aber in pflichtwidriger Weise von einer Rückerstattungsverfügung absehe, und es hat erkannt, in einem solchen Ausnahmefall habe die einjährige Verwirkungsfrist schon in dem Zeitpunkt begonnen, da der Kasse jene wichtige Mitteilung zugegangen sei (Urteil vom 5. Juni 1956 i. Sa. M. B.).

Analog muß im vorliegenden Fall für die Jahresfrist des Art. 16, Abs. 3, gelten. Erhält ein Arbeitgeber - wie hier die Berufungsbeklagte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Zuschrift, die ihm in klarer und erschöpfender Weise einen Anspruch auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen bescheinigt und auch den genauen Betrag seiner Rückforderung (indirekt) angibt, so kann der Beginn der Verwirkungsfrist nicht davon abhängen, daß der Arbeitgeber länger als ein Jahr von jener Urkunde keine Kenntnis zu nehmen geruht, sondern ist es gerechtfertigt, die einjährige Frist von der erfolgten Zustellung des Dokuments hinweg laufen zu lassen.

In der Berufungantwort wird behauptet, die Direktionssekretärin habe pflichtwidrig unterlassen, «das notwendige Rückerstattungsgesuch einzuleiten» oder dem Direktor vom Inhalt des Briefes der Steuerverwaltung Kenntnis zu geben. Ist die Sekretärin wirklich zur Behandlung oder Vorbehandlung derartiger Korrespondenzen kompetent gewesen, so muß man die verspätete Stellung des Rückerstattungsgesuches der E. SA. zurechnen, gleichviel ob die Sekretärin persönlich vom Brief der Steuerverwaltung vom 2. August 1956 Kenntnis genommen oder aber ihn (schuldhafter- oder befugterweise) «unangeschaut» auf das Pult des Direktors gelegt und hernach dieser ihn ungelesen liegen gelassen hat. So oder so hat die Berufungsbeklagte jenes Schreiben spätestens am 3. August 1956 zugestellt erhalten. Sollte man im Betrieb dieser Firma länger als ein Jahr von jenem Schreiben überhaupt keine Notiz genommen haben, so kann dies der juristischen Person nichts nützen und ist der heutige Einwand der Firma, erst im Sommer 1958 habe sie von ihrem Rückerstattungsanspruch erfahren, so wenig zu hören wie derjenige eines Versicherten, der die Annahme einer ihm durch die Post übermittelten Kassenverfügung verweigert und nachher erklärt, es habe keine Zustellung statt-

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gefunden und die 30tägige Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen (Urteil des EVG vom 10. November 1949 i. Sa. L. G., ZAK 1950, S.39). Demnach hat die für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches maßgebende Jahresfrist am 3. August 1956 begonnen und ist sie anfangs August 1957 unbenützt verstrichen.

4. Unbehelflich sind auch die übrigen Ausführungen der E. SA. Ihre These, in einem Fall wie dem vorliegenden habe die Ausgleichskasse die zuviel bezogenen Beiträge von Amtes wegen zurückzuerstatten, scheitert am klaren Wortlaut des Art. 41 AHVV, der vom Rückerstattungsgläubiger ein förmliches Rückerstattungsbegehren verlangt und (kraft des Art. 14, Abs. 4, AHVG, wonach die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge auf dem Verordnungsweg zu regeln ist) Gesetzes Statt vertritt. Ist aber die Einreichung eines Rückerstattungsgesuches gesetzlich vorgeschrieben, so läßt es sich keineswegs beanstanden, daß die Eidgenössische Steuerverwaltung erschöpfende Bescheinigungen wie diejenige vom 2. August 1956 nicht unmittelbar an die Ausgleichskasse, sondern im Doppel (für sich und zuhanden der Kasse) an den Arbeitgeber richtet, damit dieser mit schriftlicher Vollmacht des oder der beteiligten Arbeitnehmer - die zuviel bezahlten 4 Prozent paritätische Beiträge zurückfordere oder aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert jeder für sich die Kasse auf Rückerstattung der ihm selber zustehenden 2 Prozent belange. So ist hier gemäß einem Kreisschreiben Nr. 43 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 6. Mai 1949 verfahren worden und wird es laut dem am 15. November 1958 im Einvernehmen mit der Eidg. Steuerverwaltung ergangenen neuen Kreisschreiben Nr. 43a («betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe») auch künftig zu halten sein. Und ist ausnahmsweise einmal «der Rückforderungsanspruch gegenüber der AHV innert eines Jahres seit Kenntnis geltend gemacht, aber der AHV-Beitrag vor mehr als fünf Jahren entrichtet worden, so vergütet die Ausgleichskasse entrichtete Couponabgaben im Umfang des verwirkten AHV-Rückforderungsanspruches zurück ... Für die Rückvergütung stellt die Ausgleichskasse der Eidg. Steuerverwaltung Rechnung, worauf ihr der entsprechende Betrag erstattet wird» (S. 4 Buchst. c des Kreisschreibens Nr. 43 a).

(Eidg.Versicherungsgericht i.Sa. E. SA., vom 31Dezember 1959, H 163/59.)

RENTEN

Die Hinterlassenen eines Verschwundenen, der frühestens iiaeli Ab-

lauf von sechs Jahren seit der letzten Nachricht verschollen erklärt werden kann, können die rückwirkende Auszahlung von Renten vom

ersten Tag des der letzten Nachricht folgenden Monats an beanspru-

chen, sofern sie den Anspruch innert nützlicher Frist geltend machen und die Ausgleichskasse ihren Entscheid bis zum Zeitpunkt der richterlichen Verschollenerklärung aussetzt. Art. 46 AHVG; Art. 36 und 38 ZGB.1

Der 49jährige Ehemann der M. G., der bereits mehrfach Selbstmordversuche unternommen hatte, verschwand am 2. Januar 1952. Die angestellten Nachforschungen blieben ergebnislos, seine Leiche konnte nicht aufgefunden werden.

vgl. Durchführungsfrage auf S. 161

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Am 16. April 1952 reichte die am 31. Dezember 1899 geborene M. G. eine Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente und einer Waisenrente für ihre am 1. Juni 1943 geborene Tochter ein. Die Ausgleichskasse teilte der Gesuchstellerin am 12. Mai 1952 mit, daß sie über ihr Gesuch erst nach dem Erlaß der Verschollenheitserklärung durch den Richter entscheiden könne und fügte bei, daß «sie den Fall bis dahin pendent halte».

Durch Entscheid vom 3. September 1958, zugestellt am 23. September 1958, sprach der Präsident des zuständigen Gerichts mit Wirkung ab 2. Januar 1952 die Verschollenheit des Ehemannes M. G. aus. Am Tage des Empfanges dieser gerichtlichen Verfügung übermittelte die Ehefrau M. G. die Abwesenheitserklärung der Ausgleichskasse, welche am 18. Dezember 1958 die Witwen- und Waisenrente festsetzte und Auszahlung dieser Renten mit Wirkung ab 1. September 1953 verfügte. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse in Erledigung einer Beschwerde, mit der die Rentenauszahlung ah 1. Februar 1952 beantragt wurde. M. G. sowie die Ausgleichskasse erklärten Berufung, welche das Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen guthieß

1. Streitig ist allein die Frage, oh die Hinterlassenenrenten rückwirkend ab 1. Februar 1952, dem ersten Tag des dem Verschwinden des G. G. folgenden Monats, oder erst ab 1. September 1953 auszurichten seien. Dieses letztere Datum wurde der angefochtenen Verfügung in der Erwägung zugrunde gelegt, daß die für den Zeitraum vom 1. Februar 1952 bis 31. August 1953 geschuldeten Renten gemäß Art. 46, Abs. 2, AHVG bereits verjährt seien.

Es ist sicherlich nicht befriedigend wie auch die Vorinstanz, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung feststellen -‚ die rückwirkende Auszahlung eines Teils der Rentenbetreffnisse wegen Verjährung ablehnen zu müssen, obwohl die Hinterlassenen mit aller erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben und die Verzögerung in der Erledigung ihres Begehrens einzig darauf zurückzuführen ist, daß eine sechsjährige Frist zwischen dem Zeitpunkt der letzten Nachricht und der richterlichen Verschollenheitserklärung einzuhalten ist (Art. 36 und 38 ZGB). Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung können ebensowenig wie der Richter die Verjährungsvorschriften des AHVG oder die zivilrechtlichen Fristen so ändern, daß die Hinterlassenen die unerfreulichen Folgen der Nichtübereinstimmung dieser Fristen nicht zu tragen haben. Die diesem Fall zugrundeliegenden Tatsachen erlauben jedoch eine Lösung, die von der von der Ausgleichskasse getroffenen und von der Rekursbehörde bestätigten Lösung abweicht.

Im April 1952 hat Frau G. eine Anmeldung zum Bezug ordentlicher Hinterlassenenrenten ausgefüllt, unterschrieben und auf diese Weise ihren Anspruch auf eine Witwenrente sowie denjenigen ihres Kindes auf eine Waisenrente geltend gemacht. Hätte die Ausgleichskasse schon damals eine Verfügung erlassen, hätte sie feststellen müssen, daß die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, da der Zivilrichter ja noch nicht über die Verschollenheit befinden konnte. Sie hätte den geltendgemachten Anspruch unter diesen Umständen abweisen müssen. Statt eine derartige Verfügung zu erlassen, zog sie es vor, die Angelegenheit «pendent zu halten» und bis zum Eingang der richterlichen Verschollenerklärung zuzuwarten. Noch am gleichen Tage nach Erhalt der richterlichen Verfügung, mit der die Verschollenheit ihres Ehe-

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mannes mit Wirkung ab 2. Januar 1952 festgestellt wurde, ließ Frau G. diese Urkunde der Ausgleichskasse zustellen. Dabei lag es sicher nicht in ihrer Absicht, eine neue Rentenanmeldung einzureichen, sondern sie ergänzte lediglich ihre bereits im April 1952 eingereichte Anmeldung, wie ihr die Ausgleichskasse empfohlen hatte.

Hält man sich an den Grundsatz, daß der im Zeitpunkt des Urteils vorliegende Tatbestand für dieses maßgebend ist und gilt dieser Grundsatz auch für die Ausgleichskassen, gelangt man zur Lösung, es seien die Hinterlassenenrenten vom 1. Februar 1952 an auszurichten. Als die Ausgleichskassen im Dezember 1958 zur im April 1952 eingereichten Rentenanmeldung Stellung nahm, mußte sie auf die im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Tatsachen abstellen. Damals aber hatte der Zivilrichter die Verschollenheit des G. G. bereits festgestellt und deren Wirkung auf den 2. Januar 1952 zurückbezogen. Sie mußte deshalb zum Schluß kommen, daß der Anspruch auf Hinterlassenenrenten schon am 1. Februar 1952 entstanden sei und daß deshalb das im April 1952 eingereichte Rentengesuch begründet war. Bei dieser Sachlage stand der rückwirkenden Rentenauszahlung ab 1. Februar 1952 nichts entgegen. In der Tat stellt sich die Frage der Verjährung immer dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Berechtigte seinen Anspruch sogleich geltend gemacht, nichts zu einer unnötigen Verzögerung der Behandlung durch die Verwaltung beigetragen hat und wenn trotzdem der Entscheid über das Begehren erst viel später ergangen ist. Die Kasse hat daher die Frau G. und deren Tochter zukommenden Renten ab 1. Februar 1952 zuzusprechen.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß das vorliegend angewandte Verfahren von allen Ausgleichskassen hei der Behandlung von Verschollenheitsfällen befolgt werden sollte. Statt unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, in welcher festgestellt wird, daß die Voraussetzungen zur Gewährung von Hinterlassenenrenten nicht gegeben sind, wäre ihnen zu empfehlen, die Gesuche bis zur richterlichen Verschollenerklärung nicht zu behandeln. (Es sei hier nicht auf die speziellen in Randziffer 39 der Wegleitung über die Renten erwähnten Fälle eingetreten, in denen die Ausgleichskassen durch das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt werden können, Hinterlassenenrenten ausnahmsweise mit sofortiger Wirkung zuzusprechen.) Es ist deshalb angezeigt, daß das Bundesamt für Sozialversicherung die nötigen Vorkehren trifft, damit die Ausgleichskassen inskünftig in erwähnter Weise vorgehen.

2.....

(Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. M. G., vom 19. Okt. 1959, H 106/107/59.)

Erwerhsersatzordnung

Der Anspruch auf Unterstützungszulage setzt nicht voraus, daß die

Unterstützungsleistungen aus dem Erwerbseinkommen des Wehr-

pflichtigen stammen. Art. 7 EOG und Art. 3 EOV.

P. A., der von Beruf Erfinder ist, bestand vom 1. bis 20. September 1958 einen Wiederholungskurs. Er verlangte die Ausrichtung der Unterstützungszulage, weil er seine Mutter unterhalte. Da aber die Ausgleichskasse festgestellt hatte, daß die vom Wehrpflichtigen geschuldeten persönlichen AHV-Beiträge auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens von nur Fr. 600.— festgesetzt worden waren, fragte sie ihn an, wie er seine Mutter unterstützen könne. Er

196

antwortete, daß er die Unterstützung aus Mitteln leiste, die ihm für die Entwicklung seiner beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden seien. Daraufhin verweigerte die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Unterstützungszulage, weil der Militärdienst den Wehrpflichtigen nicht daran gehindert habe, seine Mutter zu unterstützen, da die Unterstützungsleistungen aus seinem Guthaben und nicht aus einem Erwerbseinkommen erbracht worden seien.

Auf Beschwerde des Wehrpflichtigen hin hob die Vorinstanz die Kassenverfügung auf und erkannte P. A. den Anspruch auf Unterstützungszulage zu. Die dagegen eingereichte Berufung wies das EVG mit folgender Begründung ab:

1. Es steht fest, daß die vom Gesuchsteller ausgeübte selbständige Tätigkeit noch keinen Ertrag abwirft und daß er dank Darlehen, die ihm eine Bank und Privatpersonen gewähren nicht nur seine berufliche Tätigkeit fortsetzen, sondern auch seinen eigenen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter bestreiten kann. Im vorliegenden Fall fragt es sich, ob, angesichts dessen Besonderheiten, die vom Gesuchsteller seiner Mutter gewährte Hilfe nicht doch berücksichtigt werden könnte.

Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt zu, daß die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 7 EOG und Art. 3 EOV) den Anspruch auf Unterstützungszulage nicht davon abhängig machen, daß die vom Wehrpflichtigen geleisteten Unterstützungen von seinem Erwerbseinkommen stammen. Jedoch verstieße, nach Auffassung des Bundesamtes, die Ausrichtung einer Unterstützungszulage in diesem Falle gegen deren Zweck, weil «der Berufungsbeklagte und seine Mutter im wesentlichen aus von Drittpersonen gewährten Zuwendungen lebten». Das Bundesamt hält weiter dafür, daß «durch die allfällige Gewährung einer Unterstützungszulage der Wehrpflichtige vor allem von Schulden und nicht von seiner Unterstützungspflicht entlastet würde».

Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich der Auffassung des Bundesamtes nicht anschließen. Sobald der Wehrpflichtige mindestens zum Teil für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommt, ist es unerheblich, wie er sich die für die Gewährung dieser Hilfe notwendigen Mittel verschafft. Nach dem Gesetz ist es vollständig gleichgültig, ob der Wehrpflichtige für die Unterstützungsleistung Mittel verwendet, die aus seiner Tätigkeit oder die aus der Aufnahme vor Darlehen stammen. Im einen oder andern Fall stammen die Unterstützungsleistungen aus Mitteln, die ihm gehören (Art. 312 OR). Die Ausrichtung dieser Leistungen hat außerdem zur Folge, daß die Mittel für seinen eigenen Lebensunterhalt um den gleichen Betrag vermindert werden. Mangels gegenteiliger Bestimmungen muß anderseits angenommen werden, das Gesetz stelle die Vermutung auf, der Wehrpflichtige sei während des Militärdienstes daran gehindert worden, diese Verminderung durch das Einkommen auszugleichen, das er durch seine Tätigkeit erzielt hätte, und daß es ihn, in gewissen Grenzen, für den Nachteil entschädigen will, der ihm aus dieser Verhinderung entstanden ist. Daher können Wehrpflichtige, deren Mittel für Unterstützungsleistungen aus andern Quellen als einer Erwerbstätigkeit stammen, nicht grundsätzlich vom Anspruch auf Unterstützungszulage ausgeschlossen werden.

2.....

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. A., vom 26. Mai 1959, E 2/59.)

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht

über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1958

Preis Fr. 2.----

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen und Materialzentrale,

Bern 3

198

HEFT 5 MAI 1960

ZEITSCHRIFT wo

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........181 Leistungen der Invalidenversicherung für bereits

durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen .....181 Die Invalidenfürsorge der Kantone und Gemeinden . . . 184 Die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen beruflicher

Art in der Invalidenversicherung .......211 Die Reisekosten in der Invalidenversicherung .....21- Heimarbeit als Maßnahme der beruflichen Eingliederung

Invalider .............215 Aenderung des Verfahrens des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichtes in AHV-Sachen .........217 Durchführungsfragen der AHV ........218 Durchführungsfragen der IV .........219 Kleine Mitteilungen ............22 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung .223

199

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 7. Mai 1960

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

200

VON Der erweiterte Ausschuß für die technische Bilanz der MONAT Eidgenössischen AHV-Kommission hielt unter dem Vor-

zu sitz von Prof. Dr. W. Saxer, Zürich, im Laufe der Monate MONAT Januar bis April 1960 drei Sitzungen ab. Er pflog dabei

einen eingehenden Meinungsaustausch über die finanziellen Probleme, die sich bei der bevorstehenden 5. AHV-Revision stellen. Die Beratungen werden in kurzen Zeitabständen fortgesetzt.

Am 8. und 25. April 1960 trat die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung zu Arbeitstagungen zusammen. Es wurden verschiedene Durchführungsfragen der IV erörtert.

Leistungen der Invalidenversicherung für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen

Am 11. Januar 1960 hat das Bundesamt für Sozialversicherung Richtlinien erlassen betreffend Uebernahme von Eingliederungsmaßnahmen durch die IV während der Einführungszeit. Danach können die TV-Kommissionen den Versicherten Leistungen zusprechen, auch wenn im Zeitpunkt der Verfügung die entsprechenden Maßnahmen bereits ganz oder teilweise durchgeführt sind. Es handelt sich hiebei um Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten der IV eingeleitet wurden, die aber am 31. Dezember 1959 noch nicht abgeschlossen waren, oder um unaufschiebbare Maßnahmen, die zwar nach Inkrafttreten der IV, aber noch vor der formellen Verfügung der Leistung durchgeführt bzw. eingeleitet werden mußten. Wurde in solchen Fällen der Person oder Stelle, welche die betreffende Maßnahme durchführte, bereits Zahlung geleistet, so erstattet die IV die Kosten zurück. Selbstverständlich können bereits durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen bzw. deren Kosten frühestens rückwirkend ab 1. Januar 1960 zu Lasten der IV übernommen werden und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die in Frage stehende Leistung erfüllt waren.

Bei Hilfsmitteln, welche nach dem 31. Dezember 1959 bestellt wurden, übernimmt die IV rückwirkend ab 1. Januar 1960 die Kosten für die Herstellung und Abgabe, das Hilfsmitteltraining und die Hilfsmittelreparaturen (vgl. Richtlinien des BSV über die Zusprechung und Abgabe von

MAi 1960181

201

Hilfsmitteln in der IV, vom 20. Januar 1960), sofern gemäß Feststellung der 1V-Kommission der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte.

Dagegen können Kosten für Hilfsmittel, die der Versicherte vor Inkrafttreten der IV bereits besaß, von der IV nicht übernommen werden. Erfordert jedoch der Gebrauch eines vor dem 1. Januar 1960 bezogenen oder bestellten Hilfsmittels ein besonderesTraining und wurde diese Maßnahme erst anfangs des Jahres 1960 durchgeführt, so kann die IV die entsprechenden Kosten rückwirkend übernehmen. Ebenso gehen allfällige Aufwendungen für Reparaturen von Hilfsmitteln, die vor dem 1. Januar 1960 bezogen oder bestellt wurden, im Rahmen der Hilfsmittel-Richtlinien zu Lasten der IV, sofern die entsprechenden Arbeiten erst nach dem genannten Stichtag durchgeführt wurden und der Versicherte grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen der IV für die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels erfüllt.

Die Erneuerung von Hilfsmitteln, die schon vor Inkrafttreten der IV dem Versicherten gehörten, ist grundsätzlich zu Lasten der IV erst möglich, wenn der Erneuerungsbedarf im Sinne der Hilfsmittel-Richtlinien eindeutig gegeben ist. Dieselbe Anforderung muß im übrigen auch in denjenigen Fällen erfüllt sein, in denen Versicherte das Hilfsmittel auf eigene Rechnung ersetzen möchten, jedoch einen Beitrag der IV an die Anschaffungskosten beanspruchen (z. B. bei Motorfahrzeugen).

Hat der Versicherte die Kosten für ein Hilfsmittel, ein Hilfsmittel-Training oder für eine Hilfsmittel-Reparatur vor Erlaß der Verfügung schon bezahlt, so kann er der zuständigen TV-Kommission anläßlich der Anmeldung die quittierte Rechnung vorlegen. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt alsdann an den Versicherten.

Sind die Kosten jedoch nicht vom Versicherten, sondern durch eine Drittperson, eine Fürsorgestelle usw. beglichen worden, dann erfolgt die Zahlung an den Hilfsmittellieferanten. (Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, wie insbesondere für die Kinderlähmungsversicherung, s. unten.) Dabei ist es der Drittperson, Fürsorgestelle usw. überlassen, sich vor Erteilung der Gutsprache Kostenrückerstattung durch den Hilfsmittellieferanten vorzubehalten. Schließlich erfolgt die Zahlung ebenfalls an den Lieferanten des Hilfsmittels, wenn eine Begleichung der entstandenen Kosten bisher weder durch den Versicherten noch einen Dritten erfolgt ist.

Auch die Beiträge der IV an die Sonderschulung sowie an Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige (vgl. die einschlägigen Richtlinien des BSV vom 15. Januar 1960) können rückwirkend zugesprochen wer-

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den, wenn sich die invaliden Minderjährigen schon vor Erlaß der Verfügung, jedenfalls aber noch im Jahre 1960 in Sonderschulung befanden. An sich wäre es wünschenswert, wenn die Sonderschulen mit der Rechnungsstellung für die Zeit ab 1. Januar 1960 zuwarten könnten, bis die Verfügung vorliegt. Für den Fall, daß eine Sonderschul-Institution nicht in der Lage ist, längere Zeit mit der Erhebung der Schul- und Kostgelder zuzuwarten, hat die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis im Einvernehmen mit dem BSV ihre Fürsorgestellen angewiesen, bis zum 1. Juli 1960 weiterhin Kostengutsprache zu leisten und nötigenfalls Auszahlungen vorzunehmen, höchstens aber im Rahmen der voraussichtlichen Leistung der IV und des den Eltern anzurechnenden Beitrags. Nach Erhalt der entsprechenden Beiträge der IV werden die Anstalten den Fürsorgestellen die Vorauszahlungen zurückzuerstatten haben.

Handelt es sich dagegen um Kosten, die dem Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter persönlich entstanden sind (z. B. invaliditätsbedingte auswärtige Verpflegung von Kindern, welche die Volksschule besuchen), so erfolgt die Kostenvergütung im Rahmen der von der IV zu übernehmenden Leistung nach Vorliegen der Verfügung direkt an den Versicherten.

Um unnötige Zeitversäumnisse in der Abklärung der Fälle durch die 1V-Kommissionen zu vermeiden, hat Pro Infirmis den Fürsorgestellen ferner empfohlen, vorhandene Arztzeugnisse und allenfalls Zeugnisse über den Grad der Geistesschwäche bereitzustellen und überdies kurze Berichte über Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Sonderschulung anzufertigen. Auf diese Weise soll versucht werden, die Arbeiten der 1V-Organe zu erleichtern und eine möglichst speditive Erledigung solcher Fälle zu gewährleisten.

Eine rückwirkende Uebernahme von Eingliederungsmaßnahmen medizinischer Art wird vor allem in Betracht fallen, wenn die entsprechenden Vorkehren (z. B. dringende Operation eines Geburtsgebrechens) nach der Natur der Sache ohne Verzug, getroffen werden mußten. Hiebei ist zu beachten, daß die von der Versicherung zu übernehmenden Kosten grundsätzlich der Durchführungsstelle (Spital usw.) vergütet werden und nicht etwa einem Dritten.

Eine Ausnahme ist indessen während der Einführungszeit vorgesehen im Verhältnis zur Kinderlähmungsversicherung (Schweiz. Verband für die erweiterte Krankenversicherung = SVK). Hat eine Durchführungsstelle auf Grund einer entsprechenden Kostengutsprache vom SVK Zahlung verlangt und erhalten, obwohl die betreffenden Leistungen von der

203

IV rückwirkend übernommen werden, so vergütet die IV die Vorleistung direkt dem SVK. Hat ferner der Versicherte selbst die Kosten schon ganz oder teilweise beglichen, so gilt während der Einführungszeit ebenfalls die Sonderregelung, daß er auf Grund quittierter Belege die Kostenrückerstattung an sich selbst verlangen kann.

Da die Vorarbeiten für den Abschluß eines Tarifvertrages zwischen der IV und der Verbindung der Schweizer Aerzte noch nicht abgeschlossen sind, haben sich die Aerzte bereit erklärt, mit der Rechnungstellung für ihre Verrichtungen im Sinne von Artikel 12 bis 14 IVG bis auf weiteres noch zuzuwarten. Werden medizinische Eingliederungsmaßnahmen, die durch Aerzte ambulant durchgeführt werden, von der TV-Kommission rückwirkend zugesprochen, so sollte daher in der Regel eine Kostenrückerstattung dahinfallen und das ordentliche Verfahren Anwendung finden (vgl. Richtlinien des BSV über Rechnungstellung, Kontrolle und Zahlung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe in der IV, vom 14. Januar 1960).

Für die rückwirkende Uebernahme von Ein gliederungsmaf3 nahmen beruflicher Art gilt grundsätzlich die gleiche Regelung. Soweit solche Maßnahmen in der Eingliederungsstätte der «Milchsuppe», Basel, durchgeführt werden, ist zu beachten, daß diese Institution vorläufig, d. h. bis zum Abschluß einer Vereinbarung über die durch die IV zu leistende Entschädigung, mit der Rechnungstellung für Leistungen in TV-Fällen zuwarten wird.

Ergeben sich Reisespesen im Zusammenhang mit der Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen, welche die IV im Sinne der vorstehenden Ausführungen übernimmt, so gehen diese ebenfalls zu Lasten der IV. Ihre Rückerstattung ist durch den Versicherten oder diejenige Stelle, welche die Reisekosten bevorschußt hat, bei der zuständigen 1V-Kommission geltend zu machen.

Die Invalidenfürsorge der Kantone und der Gemeinden vor dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Die Entwicklung der sozialen Betreuung der Invaliden, die zur Einführung der Eidgenössischen Invalidenversicherung geführt hat, kam während des abgelaufenen Jahrzehntes vor allem im Aufbau der Invalidenfürsorge einzelner Kantone und Gemeinden zum Ausdruck. Nur der

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Kanton Glarus hatte schon vorher eine Invalidenversicherung errichtet.

Die IV wird die öffentliche und private Fürsorge fördern; es sind denn auch bereits die meisten kantonalen Fürsorgeerlasse an die eidgenössisehe IV angepaßt worden. Um die Auswirkungen der IV auf die Invalidenfürsorge überblicken zu können, dürfte es nützlich sein, den Stand der Invalidenfürsorge in den Kantonen und Gemeinden unmittelbar vor der Einführung der IV festzuhalten. Die nachfolgende Uebersicht gibt also bewußt den Stand Ende 1959 wieder und bezieht sich im ersten Teil allgemein und im zweiten Teil im einzelnen auf die verschiedenen kantonalen und Gemeinde-Fürsorgeinstitutionen (in alphabetischer Reihenfolge).

Die Uebersicht erfaßt ausschließlich die auf gesetzlichen Erlassen beruhende individuelle Fürsorge. Nicht berücksichtigt wurden allfällige von Kantonen und Gemeinden auf dem Budgetweg gewährte Beiträge an Institutionen der privaten Invalidenhilfe oder an einzelne Personen (z. B. Beiträge an Bedürftige für die Anschaffung von Prothesen) oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (z. B. die Errichtung von heilpädagogischen Hilfsschulen oder Sonderschulen für cerebralgelähmte Kinder).

Die nachstehenden Angaben stützen sich auf die vom BIGA in Verbindung mit dem BSV herausgegebene «Schweizerische Sozialgesetzgebung» (bis und mit Jahrgang 1958) und ergänzende Erhebungen.

1. Die Invalidenfürsorge im allgemeinen

Die Invalidenfürsorge will wie die Alters- und Hinterlassenenfürsorge die modernen Fürsorgebestrebungen verwirklichen helfen, die darauf abzielen, einzelne Personenkategorien von der Armengenössigkeit zu befreien und einen Rechtsanspruch auf die erforderlichen Leistungen zu schaffen. Es ist interessant festzustellen, daß auch die kantonalen und Gemeinde-Invalidenfürsorgeinstitutionen mit wenigen Ausnahmen die Hauptziele der eidgenössischen IV verfolgen, nämlich die Eingliederung körperlich und geistig Gebrechlicher in das Erwerbsleben und die Sicherstellung des Lebensunterhaltes eingliederungsfähiger Gebrechlicher durch die Ausrichtung von Geldleistungen. Vereinzelte Institutionen gewähren außerdem Beiträge an Arbeitgeber für die Anschaffung von besonderen Einrichtungen für die Beschäftigung Invalider sowie an Institutionen der privaten Invalidenhilfe. Einige weisen die Verwaltung an, bei der Anstellung von Beamten die Invaliden oder bei der Erteilung von Aufträgen die Eingliederungs- und Produktionswerkstätten der Invalidenhilfe zu berücksichtigen.

205

Als Invalidität gilt in der Regel die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen. Einzelne Institutionen schließen die durch geistige Gebrechen entstandene Invalidität aus oder erweitern den Invaliditätsbegriff auf chronische Krankheiten und Unfallfolgen, die eine langandauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Der erforderliche Mindestgrad der Invalidität schwankt zwischen 50 und 80 Prozent.

Der Anspruch auf die Fürsorgeleistungen wird nicht nur von der Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Art und Grad der Invalidität sondern auch von der Erfüllung von formellen Bedingungen wie Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Wohndauer und Bedürftigkeit abhängig gemacht. Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestalters, wobei dieses oft je nach Art der in Frage stehenden Fürsorgeleistung (Beiträge zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen oder Beihilfen) verschieden ist; sie dauert durchgehend bis zur Entstehung des Anspruches auf Altersrente der AHV. Eine Minderheit der betrachteten Institutionen beschränkt den Bezügerkreis auf die Schweizerbürger. Die Mindestwohnciauer hängt in der Regel von der Staats- und Kantonsangehörigkeit des Invaliden, sowie vom Umstand ab, ob dieser vor oder nach Eintritt der Invalidität zugezogen ist. Die Bezugsberechtigung besteht, solange der Invalide Wohnsitz im Kanton bzw. in der Gemeinde hat. Die Bedürftigkeit wird auf Grund von Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen festgestellt. Diese sind nach dem Zivilstand, der Zahl der minderjährigen Kinder und vereinzelt nach der Hilflosigkeit des Invaliden abgestuft.

Wie bereits erwähnt, unterscheidet man bei den Hauptleistungen der Invalidenfürsorge Beiträge zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen und Beihilfen für eingliederungsunfähige Invalide. Die Beiträge zur Durchführung von Eingliederungsrnaßnahrnen werden meistens nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festgelegt und nur selten auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt. Mit einer einzigen Ausnahme gewähren die Institutionen Beiträge sowohl für medizinische und berufliche Maßnahmen als auch für Hilfsmittel. Vereinzelte Fürsorgeeinrichtungen richten darüber hinaus Beiträge an den Lebensunterhalt bzw. Lohnzuschüsse aus. Die Höchstbeträge der Beihilfen für eingliederungsunfähige Invalide werden in der Regel nach Zivilstand, Zahl der Kinder und vereinzelt nach der Hilflosigkeit des Invaliden abgestuft. Nur eine Institution gewährt lediglich Einheitsbeihilfen.

Gegen die Entscheide der zuständigen Verwaltungsstellen sind mit einer einzigen Ausnahme der Rekurs bzw. die Berufung möglich.

206

Schließlich wird noch ein Ueberblick über die finanziellen Leistungen der einzelnen Institutionen interessieren. Zu diesem Zweck werden die Zahlen über die Aufwendungen für die individuelle Invalidenfürsorge im Jahre 1958 -soweit als möglich nach Leistungsarten ausgeschieden wiedergegeben:

Beträge in Franken

Beiträge zur

Durchführung

Kanton'

Von Ei nglie - 11 ih ii f ii Total

Gen,eindn

herungsrnaß-

iiahinieii

Institutionen derT-aiituiie

Basel-Stadt 102 989 1 030 785 1 133 774

Genf 91 588 852 034 943 622

Solothurn 503 938

Grenchen 21 489

Olten 23 044

Solothurn 4 275 4 275

Zürich 308 677 993 151 1 301 828

Institutionen der Kantone 1111(1 Geiiiei,,,l,i,

3931970

1 Basel-Land wird hier nicht rwäiuit. da in, Jahre 1959

noch keine Inval id n füis.ig bestand. Für das II. Halb-

jahr 1959 wurde ein Kredit von 00 010t ) Franken für

Fürsorgerenten g wäh rt

II. Die einzelnen Invalidenfürsorge-Institutionen

1. Kanton Basel-Landschaft

Gesetz vom 29. Januar 1959 über die kantonale Invalidenfürsorge.

Reglement vorn 13. Oktober 1959 betreffend die Durchführung des Gesetzes über die kantonale Invalidenfürsorge.

Das Gesetz ist am 1. Juli 1959 nur in Bezug auf die wiederkehrenden Fürsorgebeiträge in Kraft getreten.

207

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) bedürftige invalide Kantonseinwohner schweizerischer Nationalität. Ausländer sind bezugsberechtigt, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht gewährt.

Die Bezugsberechtigung dauert bis zum Beginn des Anspruches auf AHV-Renten. Minderjährige sind vom Bezug der wiederkehrenden Fürsorgebeiträge ausgeschlossen.

Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen, welche die ihnen zumutbare ärztliche Behandlung verweigern.

Invalidität

Invalidität liegt vor bei voraussichtlich bleibender oder vorübergehender, aber länger andauernder erheblicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen.

Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens 2/3 herabgesetzt ist.

Bedürftigkeit

Bedürftigkeit wird in der Regel angenommen, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Beträge in Franken

Jährliche

Bezügergruppen Einkommens- Vermögens-

gen zen1

gre]i z n

Alleinstehende i 2 6002 10 000

Alleinstehende, die besonders

hilflos sind 3 0002 10 000

Ehepaare 4 0002 16 000

1 Diese Grenzen können um höchstens 25 Prozent erhöht wer-

den, wenn der Gesuchsteiler für erwerbsunfähig' volljährige

Personen zu sorgen lIst oder wenn er den Nachweis beson-

derer Auslagen für Eingl iederungslnaßnal]n]en erbringt.

Der Betrag erhöht sich um 60ö Franken für jedes minder-

jährige erwerbsunfähige Kind.

Das Erwerbseinkommen des Invaliden, seines Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder sowie die Leistungen von privaten Versiche-

208

rungen und Pensionskassen als auch Fürsorgeleistungen von Arbeitgebern werden nur mit 75 Prozent angerechnet.

Im übrigen gelten für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens die Bestimmungen der AHV.

c. Wartefristen

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel erst nach einer zwölfmonatigen Dauer der Erwerbsbeschränkung. Bezugsberechtigt sind nur Personen, die seit mindestens 3 Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Schweizerbürger anderer Kantone, die schon beim Zuzug in den Kanton invalid waren, werden in der Regel erst bezugsberechtigt, nachdem sie 10 Jahre ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.

Die Leistungen

a. Förderung der Eingliederung

Sofern der Invalide eingliederungsfähig ist, leistet die Invalidenfürsorge Beiträge zur Förderung der Eingliederung ins Erwerbsleben. Diese Beiträge, die von Fall zu Fall einzeln festgesetzt werden, werden gewährt:

für Heilungskosten,

- für Prothesen, Hilfsgeräte usw.,

zur Umschulung,

als notwendige Zuschüsse für den Lebensunterhalt während der Eingliederungszeit.

Bei der Festsetzung dieser Beiträge sind Leistungen von anderen Invalideninstitutionen und die Unterstützungsleistungen Verwandter zu berücksichtigen.

h. Fürsorgebeiträge

Invaliden im Alter von 20 bis 65 Jahren, die nicht eingliederungsfähig sind, werden folgende periodische Fürsorgebeiträge gewährt:

Eet iäge in Franken

JäI rI je! je Huhstheträge

Ezügergruppen Erhü!iung für jedes

vorn 1 nvali den

Grun üb t rag unterhal tjne minderj!i1iige Kind Einzelpersonen 2000600

Ehepaare 3 000600

209

Ueberschreiten Einkommen und Fürsorgebeitrag zusammengerechnet die Einkommensgrenze, so wird die Leistung der Fürsorge um den Mehrbetrag gekürzt.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide der kantonalen Fürsorgekommission kann bei der kantonalen AIIV-Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht:

aus einem jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil am Zinsertrag des kantonalen Fonds für die Einführung der kantonalen Alters- und Invalidenversicherung,

aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden ein Drittel der Auslagen zurückzuerstatten haben.

2. Kanton Basel-Stadt

Gesetz vom 27. Jaunar 1956 /14. November 1957 / 13. November 1958 betreffend kantonale Invalidenfürsorge; in Kraft getreten am 1. Juli 1956.

Vollziehungsverordnung vom 15. Mai 1956 zum Gesetz betreffend kantonale Invalidenfürsorge.

Die allgemeinen A nspruchsvora assetzun gen

Bezugsberechtigt sind, unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach), invalide Kantonseinwohner, deren Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 15. bzw. 20. Altersjahres und dauert unbeschränkt bzw. bis zum Beginn des Anspruches auf eine Altersrente der AHV. Ausländer haben lediglich Anspruch auf Fürsorgerenten, jedoch nur, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht gewährt.

a. Invalidität

Invalidität liegt vor bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen. Für die Ausrichtung von Fürsorgerenten wird zudem verlangt. daß die Invalidität eine voraussichtlich bleibende oder vorübergehende, aber länger andauernde sei.

210

Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens 2/3 herabgesetzt ist.

b. Bedürftigkeit

Bedürftigkeit liegt vor, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Beträge in Franken

Jährliche

VenUgefisgrenzefi

Einkommensgrenzen

Bezugei gruppL

Erhöhung für Erhöhung für Grund- Grund-

jedes minder- jedes minderbetrag betrag jahrige Kind jährige Kind Einzelpersonen 3 000 600 12 0002000

Ehepaare 4 800 600 20 0002000

Das Einkommen wird wie folgt angerechnet:

zu 75 Prozent: der Verdienst des Invaliden, seines Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder sowie die Leistungen von privaten Versicherungen und Pensionskassen und die Fürsorgeleistungen von Arbeitgebern,

zu 100 Prozent: die übrigen Einkünfte, insbesondere die Leistungen der eidgenössischen und der kantonalen AHV.

c. Wartefristen

Im Gegensatz zu den Eingliederungsbeihilfen, die vom Eintritt der Invalidität an gewährt werden, beginnt der Anspruch auf Fürsorgerenten erst nach 12 Monaten.

Hat die Invalidität schon beim Zuzug in den Kanton bestanden, so entsteht die Bezugsberechtigung nach einem ununterbrochenen Wohnsitz von

3 Jahren für Bürger des Kantons Basel-Stadt (diese Einschränkung gilt jedoch nur für die Fürsorgrenten;

20 Jahren für Bürger anderer Kantone und Ausländer.

Ist die Invalidität erst nach dem Zuzug in den Kanton in Erscheinung getreten, so beginnt die Bezugsberechtigung für Fürsorgerenten nach einer Wohnsitzdauer von 3 Jahren, es sei denn, es werde nachgewiesen, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt des Zuzuges noch nicht bestanden hat.

211

Die Leistungen

a. Eingliederungsbeihilfen

Die Beihilfen bestehen in Beiträgen an üher15 Jahre alte, eingliederungsfähige Invalide und dienen zur Finanzierung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Erwerbstätigkeit zu fördern. Sie werden insbesondere gewährt:

für die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit,

für den Besuch von Kursen,

-zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Dauer von Ein-

gliederungsmaßnahmen,

als zeitlich beschränkte Lohnzuschüsse während der Anlern- und Einarbeitungszeit in Betrieben,

für die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und technischen Hilfsmitteln, die für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit erforderlich sind.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles. Die Beiträge für den Lebensunterhalt dürfen nur im Rahmen der Einkommensgrenzen festgesetzt werden und folgende Ansätze nicht übersteigen:

-für Personen mit eigenem Haushalt:

Alleinstehende 8 Franken im Tag Unerstützungspflichtige 13 Franken im Tag

(Diese Ansätze werden für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März erhöht um 1.— bzw. 1.30 Franken),

für minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder,

die vom Invaliden tatsächlich unterstützt

werden 1.90 Franken im Tag

Die Lohnzuschüsse dürfen die Ansätze der Beihilfen für den Lebensunterhalt in der Regel nicht übersteigen.

Die Ausrichtung aller Beihilfen wird in der Regel von angemessenen Leistungen von dritter Seite abhängig gemacht und darf nur erfolgen. wenn die Finanzierung der Eingliederungsmaßnahmen gesichert ist.

Werden vom Bund Leistungen gewährt, so wird die kantonale Beihilfe entsprechend herabgesetzt. Diese kann ferner ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister sich offensichtlich in günstigen Verhältnissen befinden, sodaß ihnen eine ausreichende Hilfeleistung zugemutet werden kann.

212

b. Invaliden-Fürsorgerenten

Eingliederungsunfähige Invalide im Alter von 20 bis 63 (Frauen) bzw. 65 Jahren (Männer) erhalten folgende Fürsorgerenten:

Beträge in Franken

Jährliche Höchstbeträge

Bezugergruppen Erhöhung für

Grund Winter-

Jedes minderbetrag zulage jahuige Kindi Einzelpersonen 2 280 600190

Ehepaare 3 600 600260

1Für dessen Unterhalt dir liivahidi in der Hauptsache

aufkommt; doch darf der Gesaiitzuschilag 2 400 Franken

nicht üherst igen.

Uebersteigt das Vermögen 12 000 Franken bei Einzelpersonen bzw. 20 000 Franken bei Ehepaaren, zuzüglich 2 000 Franken für jedes minderjährige Kind, so wird die Fürsorgerente um den Vermögens-Mehrbetrag herabgesetzt.

Gewährt der Bund Leistungen, so werden die Fürsorgerenten entsprechend herabgesetzt. Diese können ferner ganz oder teilweise verweigert werden

wenn Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister sich offensichtlich in günstigen Verhältnissen befinden, so daß ihnen eine ausreichende Hilfeleistung zugemutet werden kann;

wenn der Invalide z. B. eine zumutbare ärztliche Behandlung ablehnt, sich geeigneten Eingliederungsmaßnahmen nicht unterzieht oder die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert.

c. Andere Beiträge

Die kantonale Invalidenfürsorge kann Beiträge bis zum Höchstbetrag von 2 000 Franken an Arbeitgeber ausrichten, denen die Anschaffung von besonderen Einrichtungen für die Beschäftigung von Invaliden aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Außerdem wird die kantonale Verwaltung angewiesen, hei der Anstellung von Beamten die Invaliden zu berücksichtigen.

Den mitwirkenden Institutionen der Invalidenfürsorge werden, soweit ihre laufenden Einnahmen und ihr Vermögen die Durchführung der

213

ihnen von der kantonalen Invalidenfürsorge zugewiesenen Aufgaben nicht erlauben, Beiträge gewährt für

die Deckung von Verwaltungskosten,

- die Durchführung allgemeiner Fürsorgemaßnahmen,

Hilfsmaßnahmen in besonderen Einzelfällen.

Die Rechtspflege

Gegen die Verfügungen der Verwaltung der kantonalen Altersversicherung und der Eingliederungskommission kann beim Departement des Innern bzw. bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. Die Entscheide des Departementes und teilweise auch diejenigen der Rekurskommission können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Die Finanzierung

Die aus der Durchführung der Invalidenfürsorge erwachsenden Ausgaben werden aus staatlichen Mitteln auf dem Budgetwege gedeckt.

3. Kanton Genf

Loj du 7 octobrc 1939 j 26 janvier 1952 sur l'aide ti la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides. Der III. Titel (aide aux invalides) ist am 1. Januar 1952 in Kraft getreten.

Rg1ernent d'excution du 30 avril 1948 de la loi sur 1'aide ä la vieillesse aux veuves, aux orphelins et aux invalides.

Rglement du 20 mai 1958 relatif au versement d'allocations mensuelles extraordinaires aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides.

gIement du 1er juillet 1959 relatif au versement d'allocations d'automne, pour 1'anne 1959, aux bnPficiaires de laide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Unter Vorbehalt bestimmter Karenzfristen (vgl. Buchstabe c hiernach) werden die Leistungen invaliden Schweizerbürgern gewährt, die im Zeitpunkt des Unfalles oder der erstmaligen ärztlichen Feststellung der Krankheit, welche die Invalidität verursacht oder verschlimmert haben, ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton haben. Anspruch auf Leistungen haben Invalide, die das 20. Altersjahr vollendet (dies jedoch nur im Fall von periodischen Leistungen) und als Frauen das 63. Altersjahr

214

oder als Männer das 65. Altersjahr nicht überschritten haben. Kein Anspruch auf Leistungen steht Personen zu, die in Anstalten untergebracht sind, welche direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden, sowie Personen, die in anderer Weise auf Kosten der öffentlichen Fürsorge untergebracht werden.

Invalidität

Nur die körperliche Invalidität, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, begründet einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Nicht leistungsberechtigt sind daher im allgemeinen Personen, welche nur einen Intelligenz- oder Charakterdefekt aufweisen.

Die Arbeitsunfähigkeit muß mindestens 80 Prozent betragen und mindestens 50 Prozent bei Invaliden, die das 50. Altersjahr vollendet haben.

Bedürftigkeit

Die finanziellen Mittel des Betroffenen dürfen die folgenden Grenzen nicht übersteigen:

Betrug' in Franke

Ein -

Vrmogens-Bezugergruppe n k UI nnll ns-

grenzen

grenzen

Alleinstehende Invalide oder verheiratete12 000, wovonnicht Invalide, die mit ihrem Ehegatten keinen mehr als 5 000 in gemeinsamen Haushalt führen 34801 leicht realisier-Gebrechliche alleinstehende Invalide 48721 baren Mitteln he-Verheiratete Invalide 55681 stehen dürfen

1 Dieser Betrag erhöht sieh, um 1 260 Franken für jedes Kind, für welches

der Invalide selbst aufkommt diese Erhöhung wird im Ausmaß der all-

fälligen finanziellen Mittel des Kindes gekürzt.

Das Erwerbseinkommen des Invaliden und seines Ehegatten wird bei der Bemessung der finanziellen Mittel nur zu 75 Prozent angerechnet.

Wartefristen

Nichtkantonsbürger können Leistungen beanspruchen, wenn sie in den letzten 20 der Gesuchstellung vorangegangenen Jahren während mindestens 15 Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton gehabt haben.

215

Im Falle von Eingliederungsleistungen genügt es jedoch, daß der Invalide bis zum Tage der Gesuchstellung im Kanton wohnhaft gewesen ist, wenn

- er im Zeitpunkt des Unfalles, sofern dieser Ursache der Invalidität

ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Kanton gehabt hat,

- er während der 3 Jahre vor der erstmaligen ärztlichen Feststellung

der Krankheit im Kanton wohnhaft gewesen ist und diese Krankheit die Invalidität verursacht hat,

die Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt im Kanton Wohnsitz hatten, sofern es sich um ein Geburtsgebrechen handelt.

Art der Leistungen

Eingliederung und Arbeitsvermittlung

Die Eingliederung ist je nach Fall beruflicher oder medizinischer Art.

Die berufliche Eingliederung (radaptation professionnelle) geht zu Lasten der Invalidenhilfe, falls diese Eingliederung die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Invaliden bezweckt.

Sofern sich der Invalide der Eingliederung grundlos widersetzt, können die ihm allenfalls zustehenden periodischen Leistungen gemäß Buchstabe b herabgesetzt werden oder gänzlich wegfallen. Während der Dauer der auf Kosten der Invalidenhilfe durchgeführten Eingliederung wird dem Invaliden und seiner Familie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Geldbetrag ausgerichtet; aus diesem Grund kann die Zahlung der allfälligen periodischen Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden.

Die medizinische Eingliederung (radaptation fonctionnelle) wie namentlich die Einweisung in ein Spital, die ärztlichen Behandlungen sowie die Anschaffung von Prothesen und andern medizinisch notwendigen Hilfsmitteln wird durch die Gesetzgebung über die medizinische Fürsorge (assistance mdicale) geregelt.

Die Invalidenhilfe übernimmt es auch, die Stellenvermittlung für Invalide zu erleichtern.

Periodische Leistungen

Die periodischen Leistungen, welche an Invalide ausgerichtet werden, deren Arbeitsfähigkeit nicht mehr merklich verbessert werden kann, betragen:

216

Eeträge in Franken

Jährliche

Ezugergrupj»-n Höchst-

leistungen

Alleinstehende oder verheiratete Invalide28201

Hilflose alleinstehende oder verheiratete

Invalide 3 948

Verheiratete Invalide, deren Ehegatte über

50 Jahre alt ist 45121

För jedes Kind. für welches der Invalide selbst aufkommt,

wird außerdem eine Zulage gewährt, die dem dreifachen vom

Gesetz Über die Familienzulagen festgesetzten Ansatz ent-

spricht. Weiden auf Grund dieses Gesetzes oder von der

Waisenhilfe für das Kind Zulagen gewährt, so werden die

Kinderzulagen dr Invalidenhilfe entsprecl en d gekürzt.

In diesen Beträgen sind sämtliche von der Eidgenossenschaft, vom Kanton, von einer Gemeinde oder öffentlich-rechtlichen Anstalt ausgerichteten Renten oder Leistungen inbegriffen, sowie jede andere Invalidenleistung, die nicht vom Invaliden selbst oder von einem Dritten zumindest zu 50 Prozent aufgebracht werden.

Die periodischen Leistungen werden in dem Maße gekürzt, als die gesamten Einkünfte die Einkommensgrenze übersteigen.

Außerdem werden die den Nichtkantonsbürgcrn gewährten Leistungen grundsätzlich in dem Maße gekürzt, als der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde nicht einen Anteil von der Aufwendungen zu eigenen Lasten übernimmt.

Zu den obgenannten periodischen Leistungen werden die folgenden außerordentlichen monatlichen Zulagen und Herbstzulagen gewährt:

217

Beträge in Franken

Außer-

Bezügergruppen erdentliche Herbst-

monatliche Zulagen

Zulagen'

Alleinstehende Invalide 10.-- 100.—

Verheiratete Invalide 16.50 200.--

Minderjährige Kinder, für die der

Invalide aufkommt 5.— 50.—

Volljährige Kinder, für die der

Invalide aufkommt 10.— 100.-

1Diese Zulagen werden ohne Unterschied an Kantons-

und Nichtkantonsbtirger ausgerichtt.

Die Rechtspflege

Die Berechtigten können gegen die Verfügungen der Verwaltungskommission Beschwerde erheben. Die Beschwerden werden in erster Instanz von der Kantonalen AHV-Rekurskommission und in zweiter und letzter Instanz vom Regierungsrat beurteilt.

Die Finanzierung

Die erforderlichen Beträge für die Invalidenhilfe werden auf den Mitteln erhoben, die der Altersbeihilfe zur Verfügung stehen (vgl. ZAK 1960, S. 136). Das Hospice gnrai leistet einen zusätzlichen Beitrag von jährlich 100 000 Franken.

4. Kanton Solothurn

Gesetz vom 11. Dezember 1955 über die staatliche Invaliden-Fürsorge; in Kraft getreten am 1. Januar 1956 als Uchergangsordnung bis zur Einführung einer eidgenössischen IV.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt einer Wartefrist für die Bürger anderer Kantone (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Personen schweizerischer Nationalität, die im Gebiet des Kantons wohnhaft sind.

218

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr.

Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die Invaliden-Fürsorge die Armengenössigkeit abzulösen vermöchte.

Invalidität

Als Invalide werden in der Regel betrachtet: körperlich Behinderte, wie Blinde, Taubstumme und hochgradig Schwerhörige, sowie Behinderte am Gelenk-, Knochen-, Muskel- und Nervensystem.

Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 Prozent.

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den Einkommensgrenzen für den Bezug der kantonalen Teuerungsbeihilfen, nämlich:

für die erste erwachsene Person 2 900 Franken (in Fällen, in welchen nur eine erwachsene Person

der Familiengemeinschaft vorsteht, kann dieser Ansatz

um 400 Franken erhöht werden)

für die erste weitere sich in Familiengemeinschaft

befindliche Person nach vollendetem 15. Altersjahr 1 700 Franken

für jede weitere solcher Personen 1200 Franken

für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr 720 Franken

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens werden die kommunalen Invalidenfürsorgeleistungen nicht berücksichtigt; dagegen werden starke Mietzinsbelastungen besonders berücksichtigt.

Wartefrist

Bürger anderer Kantone sind bezugsberechtigt, sofern sie während mindestens der letzten 5 Jahre vor der Gesuchstellung ununterbrochen im Kanton Solothurn gewohnt haben. Erbringt jedoch der Gesuchsteller den Beweis dafür, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt der Niederlassung noch nicht bestanden hat, so ist er sofort bezugsberechtigt.

219

Die Leistungen

Sonderhilfe für die Eingliederung

Diese Sonderhilfe, die im Rahmen der Fürsorgebeiträge (vgl. Buchstabe b) gewährt wird, betrifft:

die ärztliche Behandlung,

die Beschaffung von Prothesen, Invalidenfahrzeugen und anderen Hilfsmitteln,

die Spezialschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung.

Die Sonderhilfe im einzelnen Fall darf 400 Franken im Jahr nicht übersteigen. Sie kann ausnahmsweise auch Kindern unter 15 Jahren zugesprochen werden, wobei aber für die Festsetzung der Leistung das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist.

Fürsorgebeiträge

Die jährlichen Fürsorgebeiträge betragen:

Beträge in Frank.sn

Jährliche flochstbeträgel

Invalid nach bei einer Invalidität von Prozent

Altersgruppen

50 60 70 1 90 9) led

15-25 Jahre 500 600 700 800 900 1 000

26-65 Jahre 650 800 950 1 100 1 250 1 400

1Bei verheirateten Invaliden erhöhen sieh diese Beträg'

um ein Viertel.

Ueberschreiten Einkommen und Fürsorgebeitrag zusammengerechnet die Einkommensgrenze für den Bezug der kantonalen Teuerungsbeihilfe, so wird der Fürsorgebeitrag um den Mehrbetrag gekürzt. Die Leistung der Invalidenfürsorge kann gekürzt oder ganz eingestellt werden, sofern die bezugsberechtigte Person gemäß Artikel 328 ZGB unterstützt wird.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

220

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht:

- aus Staatsbeiträgen;

- aus jährlichen anteilsmäßigen Zuweisungen aus dem Zinsertrag des

kantonalen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds;

aus Beiträgen der Wohngemeinden der Bezüger von Fürsorgeleistungen, die nach Maßgabe ihrer Steuerkraft und Steuerlast bemessen werden und gesamthaft ein Drittel der Gesamtzahlungen zu betragen haben;

- aus freiwilligen Beiträgen und Vergabungen.

5. Stadt Grenchen

Reglement vom 22. März 1957 über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen. in Kraft getreten am 1.Januar 1957, welches das Reglement betreffend die Ausrichtung von Alters- und Invalidenbeihilfen vom 12. Februar 1945 ersetzt.

Die allgemeinen Ans pruchsvoraussetzun gen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Personen gleichgültig welcher Nationalität, die in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert grundsätzlich bei Frauen bis zum 63. und bei Männern bis zum 65. Altersjahr.

Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen,

-die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die In-

validenbeihilfe die Armengenössigkeit abzulösen vermöchte;

die eine zumutbare ärztliche Behandlung oder die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen.

a. Invalidität

Als Invalide gelten sowohl körperlich als auch geistig Behinderte.

Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent. In besonderen Fällen kann diese Grenze unterschritten werden.

221

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den um 50 Prozent erhöhten Einkommens- und Vermögensgrenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (siehe unter Kanton Solothurn, S. 199)

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens wird der Verdienst von Müttern und Kindern nur mit 50 Prozent angerechnet.

Wartefristen

In der Regel beginnt der Anspruch auf die Invalidenbeihilfe erst nach einjähriger Dauer der Invalidität.

Schweizerbürger und Ausländer, die schon beim Zuzug in die Gemeinde invalid waren, werden erst bezugsberechtigt, nachdem sie 5 bzw. 10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde Wohnsitz gehabt haben. Sind dagegen die Invalidität und deren Ursache erst nach dem Zuzug in Erscheinung getreten, so entsteht die Bezugsberechtigung für Schweizerbürger sofort (unter Vorbehalt der einjährigen Invaliditätsdauer), für Ausländer nach einer Wohnsitzdauer von 5 Jahren.

Den Schweizerbürgern sind Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind oder deren Mutter Schweizerbürgerin ist, gleichgestellt.

Die Leistungen

Beteiligung an den Eingliederungskosten

Diese Kosten betreffen:

- die ärztliche Behandlung;

die Beschaffung von Prothesen und Hilfsgeräten;

- die Sonderschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung.

Die Kostenbeteiligung darf 500 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen. Sie kann auch Kindern unter 15 Jahren gewährt werden.

Die Beteiligung an den Kosten für Prothesen und Hilfsgeräte wird gewährt, soweit der Gemeindebeitrag und anderweitige Beiträge zusammen 80 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Diesen Kostenbeitrag können auch Invalide erhalten, deren Einkommen und Vermögen die Grenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (vgl. S. 199) um 50-100 Prozent überschreiten.

Beihilfen

Die Beihilfen betragen jährlich:

222

Beträge in Franken

Jährliche Höchstbeträgol Invalide nach Altersgruppen hei einer Invalidität von . Prozent

Ufld Zivilstand

50 60 1 70 80 1 90 1 100

15-25 Jahre 250 300 350 400 600700

ledig, verwitwet,

26-65 Jahre geschieden 320 400 480 550 800950

-verheiratet 500 600 700 800 1 100 1 400

1 Für jedes minderjährige Kind, für dessen Unterhalt der Invalide vor-

wiegend aufkommt, wird ein Zuschlag von 200 Franken gewährt.

Ueberschreiten Einkommen und Beihilfe zusammengerechnet die Einkommensgrenzen, so wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide der Alters- und Invalidenkommission kann bei der Gemeinderats-Kommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht:

aus den Zinsen des Altersfürsorgefonds,

aus dem Ertrag der Billettsteuer,

aus den Nach- und Strafsteuern nach Antrag des Gemeinderates,

aus Schenkungen,

- aus den Zuschüssen aus der allgemeinen Verwaltung.

6. Stadt Olten

Verordnung vorn 27. April 1956 über die Ausrichtung von Invalidenbeihilfen, in Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Januar 1956.

Die aligerneiuen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Gemeindeeinwohner, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit.

223

Die Bezugsberechtigung beginnt in der Regel mit der Vollendung des

15. Altersjahres und dauert grundsätzlich bis zum 65. Altersjahr, doch ist ein beschränkter Weiterbezug der Beihilfen nach Vollendung des

65. Altersjahres möglich.

Nicht bezugsberechtigt sind Personen,

die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die Invalidenbeihilfe die Armengenössigkeit abzulösen vermöchte:

die eine zumutbare ärztliche Behandlung oder die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen.

Invalidität

Als Invalide gelten sowohl körperlich als auch geistig Behinderte.

Der für die Bezugsberechtigung maßgebende Invaliditätsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent. In besonderen Fällen kann diese Grenze unterschritten werden.

Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bezugsberechtigung richtet sich nach den um 25 Prozent erhöhten Einkommens- und Vermögensgrenzen der kantonalen Teuerungsbeihilfe (siehe unter Kanton Solothurn, S. 199)

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens wird der Verdienst der Ehefrau zu 75 Prozent und der Verdienst der im Haushalt lebenden Kinder zu 50 Prozent angerechnet.

Wartefristen

In der Regel beginnt der Anspruch auf die Invalidenbeihilfe erst nach einjähriger Dauer der Invalidität.

Schweizerbürger und Ausländer, die schon beim Zuzug in die Gemeinde invalid waren, werden erst bezugsberechtigt, nachdem sie 5 bzw. 10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde gewohnt haben. Sind dagegen die Invalidität und deren Ursache erst nach dem Zuzug in Erscheinung getreten, so entsteht die Bezugsberechtigung für Schweizerbürger sofort (unter Vorbehalt der einjährigen Invaliditätsdauer), für Ausländer nach einer Wohndauer von 5 Jahren.

Den Schweizerbürgern sind Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind oder deren Mutter Schweizerbürgerin ist, gleichgestellt.

224

Die Leistungen

Beteiligung an den Eingliederungskosten

Diese Kosten betreffen:

- tu0 ärztliche Behandlung,

die Ii]eschaffung von Prothesen und Hilfsgeräten,

die Sonderschulung, Erziehung und berufliche Ausbildung.

Die Kostenbeteiligung darf 500 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen. Sie kann auch Kindern unter 15 Jahren gewährt werden.

Beihilfen

Die Beihilfen betragen jährlich:

130 räg in Fai knn

Jährliche Höchstbeträgel

Invalide nach Alte sgiuppen bi iner Invalidität von Prozent2

und Zivi lstan (1

50 30 70 1 80 1 90 1 100

15-25 Jahre 250 300 350 400 600700

- ledig verwitwet,

26-65 Jahre geschieden 325 400 475 550 800950

- verhcitratet 500 600 700 800 1 100 1 400

1 Für jedes min drjälirige Kind. für dessen Unterhalt der Invalid vor-

wiegend aufkommt. wird ein Zuschlag von 200 Franken gewährt.

2 Liegt der, Inva] i (1 itätsgra 0 zwischen den angegebenen Stufen. 50 wür-

den die Bili i ifenbet räge entspreel fld angepaßt.

Ueberschreiten Einkommen und Beihilfe zusammengerechnet die Einkommensgrenzen, so wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Nach Vollendung des 65. Altersjahres erhält der Invalide nur noch die Hälfte der in diesem Zeitpunkt bezogenen Beihilfen.

Die Rechtspflege

Die Entscheide der Gemeinderatskommission sind endgültig und können mit keinem Rechtsmittel angefochten werden.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel werden alljährlich auf dem Weg des Voranschlages bewilligt.

225

7. Stadt Solothurn

Reglement vom 31. Juli 1946 / 23. September 1959 betreffend die Ausrichtung von Alters- und Invaliden-Beihilfen.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) invalide Gemeindeeinwohner, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit.

Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 15. Altersjahres und dauert bei Frauen bis zum 63. und bei Männern bis zum

65. Altersjahr.

Invalidität

Bezugsberechtigt sind nur erwerbsunfähige Invalide.

b. Bedürftigkeit

Bedürftigkeit wird angenommen, wenn Einkommen und steuerbares Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Beträge in Frank

Jährliche

Vermögens-

Bezüge rgruppen Einkoin mens-

grenzen

grenzen

Einzelpersonen 3200 10 000

Ehepaare 5 000 15 000

Bei der Ermittlung des maßgebenden Jahreseinkommens werden A HV-Renten und Vermögenserträgnisse mitberücksichtigt.

Wartefristen

Der Invalide muß unmittelbar vor Einreichung des Gesuches während folgender Fristen ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt haben:

als Schweizerbürger: mindestens 10 Jahre,

als Ausländer: mindestens 15 Jahre.

Die Leistungen

Es wird ein einheitliche Invalidenbeihilfe von 400 Franken im Jahr ausgerichtet.

226

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide der städtischen Altersfürsorgekommission kann bei der Gemeinderatskommission Einspruch erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.

Die Finanzierung

Die notwendigen finanziellen Mittel (sowohl für die Invaliden- als auch für die Altersbeihilfen) werden aufgebracht

- aus dem Ertrag der Billettsteuer,

-aus dem Ertrag der Personal- und Haushaltungssteuern,

aus anderweitigen Zuwendungen.

8. Stadt Zürich

Verordnung des Gemeinderates vom 30. Januar 1957 über die städtische Invalidenhilfe; in Kraft getreten am 1. Oktober 1957.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

Bezugsberechtigt sind, unter Vorbehalt bestimmter Wartefristen (vgl. Buchstabe c hienach) Invalide, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zürich haben, deren Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

Die Bezugsberechtigung beginnt bei eingliederungsfähigen Personen mit der Vollendung des 15. Altersjahres, bei eingliederungsunfähigen Personen mit der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert in der Regel bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr.

Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die nach dem 1. Januar 1952 in die Gemeinde zugezogen sind, sofern sie beim Zuzug bereits invalid waren.

a. Invalidität

Invalidität liegt vor bei erheblicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener, körperlicher oder geistiger Gebrechen. Chronische Krankheiten und Unfallfolgen gelten auch als Invalidität, sofern die durch sie verursachte Beschränkung der Erwerbsfähigkeit länger als 12 Monate dauert.

Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens herabgesetzt ist.

227

Bedürftigkeit

Die Bezugsberechtigung ist gegeben, wenn Einkommen und Vermögen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

träge in Franken

Jäh rliche Einkonimc ne-

Jähn r lich e \ i rniogensgren zen

Eizügiigrnppen .. ,

Friiohung fur Erhöhung tur Grun dbetrag j el- ii n dir- Grundbetrag jedes minderjährig Kind jährige Kind

Einzelpersonen, 1 3 300 1 200 12 000 6 000

Ehepaare 5 280 1200 20 000 6 000

1Zu dieser Gruppe gehidr ii auch di minderjäh rigen Invaliden, deren

Eltern durch Gerichtsurteil oder Verwaltungsbi -Schluß festgelegte

lJnterhaltsbeiträgi zu ist 'n haben.

Das Einkommen wird wie folgt angerechnet:

zu 60 Prozent: der eigene Verdienst des Invaliden, der Verdienst des nicht getrennt lebenden Ehegatten und der im Haushalt des Invaliden lebenden minderjährigen Kinder, sowie die freiwilligen periodischen Leistungen des Arbeitgebers oder von nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienenden privaten Einrichtungen,

zu 100 Prozent: die Leistungen von öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungen bzw. Fürsorgeeinrichtungen, von privaten Versicherungen und Pensionskassen, der Verdienst des nichtinvaliden Familienhauptes und die durch Gerichtsurteil oder Verwaltungsbeschluß festgelegten und geleisteten Unterhaltsbeiträge,

nach den Bestimmungen der zürcherischen Alters- und Hinterlassenenbeihilfegesetzgebung: die ehe- und familienrechtlichen Unterstützungsansprüche, vorbehältlich der vorstehenden Sonderregelung,

- zu 75 Prozent: die übrigen Einkünfte.

Das Vermögen wird nach dem Steuerwert bemessen.

Wartefristen

Bezugsberechtigt sind nur Personen, die während folgender Fristen ununterbrochen in der Gemeinde gewohnt haben:

Stadtbürger: mindestens 5 Jahre (nur im Falle von Invalidenbeihilfen und außerordentlichen Beihilfen);

228

Bürger des Kantons Zürich: mindestens 10 Jahre;

Bürger anderer Kantone: mindestens 15 Jahre;

Ausländer mit Niederlassungsbewilligung: mindestens 20 Jahre.

Die Leistungen

Beiträge zur Abklärung und Förderung der Eingliederung

Diese Beiträge werden eingliederungsfähigen Invaliden im Alter von 15 bis 65 Jahren ausgerichtet und zwar insbesondere für

Abklärungsmaßnahmen,

ärztliche Maßnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind,

die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und sonstigen technischen Hilfsmitteln,

den Besuch von Kursen,

- den Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie während der

Dauer der Eingliederung.

Jugendliche erhalten die Beiträge nur, wenn ihren Eltern oder unterstützungspflichtigen Verwandten nicht genügende Hilfsleistungen zugemutet werden können.

Die Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles. Beiträge für den Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie dürfen jedoch die Höchstansätze für Invalidenbeihilfen (vgl. Buchstabe b hiernach) nicht übersteigen.

Invalidenbeihilfen

Invalide im Alter von 20 bis 65 Jahren, die eingliederungsunfähig sind oder deren Erwerbstätigkeit infolge körperlicher (ausnahmsweise auch geistiger) Gebrechen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt bleiben wird, erhalten folgende Invalidenbeihilfen:

BEträge i n Frallk n

jülirlir}n Hörlisthetiiige

Eihölnuig für jedes rnindcrjährige Bezüg'rgiuppen Kind im Alter

Grunühtiag

Zwiec]1.n 10 zveiehen 15 Ins 10 Jahr

und 15 Jahren und 20 Jahren

Einzelpersonen 2 700 900 1 080 1 260 Ehepaare 4 500 900 1 080 1 260

229

Ueberschreiten Einkommen und Invalidenbeihilfe zusammengerechnet die Einkommensgrenzen, so wird die Invalidenbeihilfe um den Mehrbetrag gekürzt.

Außerordentliche Beihilfen in Härtefällen

Diese Leistungen werden Bezügern von Invalidenbeihilfen (vgl. Buchstabe b hievor), die sich infolge außerordentlicher Umstände in einer Notlage befinden, gewährt. Sie richten sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles.

Besondere Beiträge an Dritte

Die städtische Invalidenhilfe kann besondere Beiträge gewähren:

- an Arbeitgeber: für die Anschaffung von besonderen Einrichtungen

im Hinblick auf die Beschäftigung von Invaliden;

- an private Institutionen der Invalidenfürsorge: für die Betreuung der

Invaliden und die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen.

Außerdem wird die städtische Verwaltung angewiesen, bei ihren Aufträgen die Eingliederungs- und Produktionsstätten der Invalidenhilfe zu berücksichtigen.

Die Rechtspflege

Gegen die Entscheide des Leiters des Büros für Invalidenhilfe bzw. der Kommission für Invalidenhilfe kann beim Vorstand des Wohlfahrtsamtes Einsprache erhoben werden. Die Entscheide des Vorstandes des Wohlfahrtsamtes können an den Stadtrat weitergezogen werden.

Die Finanzierung

Die zur Durchführung der Invalidenhilfe erforderlichen Ausgaben werden aus Gemeindesteuern bestritten.

230

Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der Invalidenversicherung

Nachdem die TV-Kommissionen und ihre Sekretariate die Arbeit aufgenommen haben, gehen laufend Anmeldungen von Invaliden ein, die Leistungen der IV verlangen. Bis Ende April 1960 wurden total 48 540 Anmeldungen gezählt; auch seither gingen die Anmeldungen in stetigem Rhythmus ein. Einzelne TV-Kommissionen registrieren bis zu 100 Gesuchseingänge im Tag.

Es wurde nun die Frage aufgeworfen, wieviele Versicherte im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Arbeitsprozeß Maßnahmen beruflicher Art bedürfen und wo diese Maßnahmen durchgeführt werden können. In verschiedenen Presseartikeln ist in letzter Zeit darauf hingewiesen worden, daß «fünfzigtausend» Invalide auf eine Eingliederung warten und dementsprechend neben dem Ausbau der bestehenden Eingliederungsstätte in Basel auch noch andere Eingliederungsstätten erstellt werden müßten.

In Fällen der beruflichen Eingliederung sind in der Regel zwei verschiedene Phasen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten, anderseits die Durchführung der als geeignet erachteten Maßnahmen.

Für die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten stehen der IV zehn Regionalstellen zur Verfügung und für schwierige Fälle, in denen eine längere Beobachtung und praktische Erprobung notwendig ist, jährlich rund 1 700 Plätze in Eingliederungsstätten, sofern mit einer durchschnittlich vierwöchigen Abklärungszeit je Fall gerechnet wird. Schließlich sollen zur Entlastung der Regionalstellen und Eingliederungsstätten auch noch die öffentlichen Berufsberatungsstellen und die Spezialstellen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe herangezogen werden.

Was die Durchführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sowie der Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit betrifft, wird die IV bestrebt sein, diese soweit als möglich direkt in geeigneten Betrieben der Industrie, des Handels und Gewerbes vorzunehmen. Nur wenn hier kein Platz gefunden werden kann, oder wenn die Schwere der Invalidität ein besonders angepaßtes Ausbildungsverfahren erheischt, sind die Maßnahmen in besonderen Um-

231

schulungswerkstätten durchzuführen. Doch auch in diesen Fällen obliegt der Vollzug der Maßnahmen nur ausnahmsweise einer Eingliederungsstätte; diese sollen in der IV, wie bereits erwähnt, vor allem in schwierigen Fällen zur Eignungsabklärung und Vorbereitung auf die Durchführung der beruflichen Maßnahmen herangezogen werden. Die eigentliche Ausbildung dagegen wird den bereits in größerer Zahl bestehenden Lehrwerkstätten und Fachschulen, die zum Teil auf bestimmte Berufe und Gebrechensarten spezialisiert sind, übertragen.

Was die bereits erwähnte Zahl der Invaliden betrifft, welche auf eine berufliche Eingliederung warten, verweisen wir auf den «Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung», vom 30. November 1956. Gemäß den dortigen Angaben (s. S. 183) hat die IV im Dauerzustand mit 1900 invaliden Jugendlichen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu rechnen. Diese Fälle werden sich jedoch in der Regel auf drei Lehrjahre verteilen; der jährliche Neuzwachs dürfte dementsprechend etwas mehr als 600 Fälle betragen. Außerdem kann im Jahr mit rund 2 500 Fällen von Umschulung gerechnet werden. Die beruflichen Eingliederungsfälle (exklusive Fälle in denen nur Arbeitsvermittlung notwendig ist) dürften somit etwas mehr als 3 000 im Jahr betragen; diese Zahl entspricht rund einem Fünftel des mutmaßlichen jährlichen Neuzuganges an IV-Rentnern.

Im Einführungsjahr der Versicherung ist daneben noch mit den am 1. Januar 1960 bereits Invaliden zu rechnen, die jetzt die Durchführung beruflicher Eingliederungsmaßnahmen verlangen. Würde man als Grundlage das gleiche Verhältnis zwischen beruflichen Eingliederungsfällen und erwarteter Rentnerzahl wie im Dauerzustand wählen, nämlich ein Fünftel ‚ dann ergäbe dies für das erste Jahr im Sektor der beruflichen Eingliederungsmaßnahmen im Maximum gegen 20 000 zusätzliche Fälle. Diese Zahl ist jedoch zweifellos zu hoch gegriffen, da sich in der Eintrittsgeneration ein großer Teil von Versicherten im vorgerückten Lebensalter befindet, für die weder eine erstmalige berufliche Ausbildung noch eine Umschulung in Frage kommen kann. Was die erstmalige berufliche Ausbildung anbelangt, werden rund 1 300 Fälle, in denen die Ausbildung bereits im Gange ist, von der IV zu übernehmen sei. Die Schätzung der Umschulungsfälle ist schwieriger, doch dürfte die Annahme zulässig sein, daß die Zahl der zusätzlichen Fälle höchstens 8 000 beträgt, da vor Inkrafttreten der IV mit Hilfe von privaten Organisationen, Gemeinden und Kantonen sowie der eidgenössischen Militärversicherung schon ein erheblicher Teil der betreffenden Invaliden ins Erwerbsleben eingegliedert wurde.

232

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß im laufenden Jahr rund 12 000 Fälle, in denen berufliche Maßnahmen durchzuführen sein werden, zu erwarten sind. Diese Zahl wird jedoch schon vom zweiten Versicherungsjahr an auf etwa einen Viertel zurückgehen, so daß beim Ausbau bestehender und der Errichtung neuer Eingliederungsstätten eine gewisse Vorsicht geboten erscheint.

Die Reisekosten in der Invalidenversicherung

Abklärungs- und Eingliederungsmaßnahmen können kürzere oder längere Fahrten bedingen. Die daraus entstehenden Reisekosten werden gemäß Artikel 51 IVG von der Versicherung getragen.

Die Reisekosten werden indessen nicht unbedingt vergütet. Voraussetzung dafür ist vor allem, daß die Fahrten von der 1V-Kommission bzw. deren Sekretariat oder von der Regionalstelle angeordnet werden. Der Versicherte kann somit keinen Ersatz der Fahrauslagen beanspruchen, wenn er von sich aus eine auswärtige Behandlungsstelle aufsucht. Auch die Fahrkosten, die entstehen, wenn er nicht die kürzeste Reisestrecke wählt, übernimmt die Versicherung nicht. Ausgeschlossen von der Vergütung sind ferner die Fahrauslagen im Ortskreis. Dem Invaliden darf zugemutet werden, die Beförderungsspesen für Tram oder Autobus usw. selbst zu tragen. Im Rahmen der Sonderschulung und der Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige werden sodann die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt anläßlich des externen Anstaltsbesuches höchstens bis zu einem Betrag von 50 Franken im Monat und nur in dem Ausmaß vergütet, als wegen der Invalidität zusätzliche Fahrkosten entstehen. Nicht ohne weiteres ersetzt werden schließlich die Beförderungsspesen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Maßgebend ist, daß sie invaliditätsbedingt sind und zusammen mit den übrigen zusätzlichen Ausbildungskosten den Betrag von 300 Franken jährlich übersteigen.

Die Versicherung vergütet nicht nur die reinen Fahrauslagen, die dem Invaliden durch die Benützung der verschiedenen öffentlichen und privaten Transportmittel erwachsen. Bedarf beispielsweise das sehschwache Kind der Betreuung durch seine Mutter oder ist der schwer behinderte Vater nicht in der Lage, ohne Hilfe einer Drittperson den Reiseweg zurückzulegen, so werden auch die Fahrkosten dieser unerläßlichen Begleiter übernommen. Ersetzt werden ferner die Spesen für die gleichzeitige Beförderung eines Invaliden-Fahrstuhles oder des persön-

233

liehen Gepäcks. Muß die Begleitperson den Versicherten lediglich auf einem Weg betreuen, so hat sie selbstverständlich Anspruch auf die Kostenvergütung für die Einzelhin- oder Einzelrückreise.

Zu den Reisekosten zählen die zusätzlichen Auslagen für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, sofern sie der Versicherte selber zu erbringen hat. Das heißt, daß ein individueller Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten nur dann besteht, wenn der Invalide und gegebenenfalls seine Begleitperson nicht von der Durchführungsstelle verköstigt und untergebracht werden können. Die Vergütung für die Verpflegung ist das Zehrgeld. Dieses darf gewährt werden, wenn der Versicherte die üblichen Mahlzeiten nicht an seinem Wohnort einnehmen kann. Er muß indessen wenigstens vier Stunden ortsabwesend sein. Für die Bemessung der Abwesenheitsdauer sind nach Möglichkeit die Reisezeiten der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Das Zehrgeld beträgt drei Franken bzw. bei auswärtigem Aufenthalt von mehr als acht Stunden fünf Franken je Person und Tag. Müssen schließlich der Invalide und seine Begleitperson wegen der angeordneten Fahrt an einem Drittort nächtigen, so vergütet die Versicherung die tatsächlichen Kosten, höchstens aber sechs Franken je Person und Nacht. Die erbrachten Auslagen sind durch 'elege nachzuweisen

Im Bestreben, die administrativen Umtriebe auf ein Mindestmaß zu '7 beschränken, soll die Vergütung der Reisekosten grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Auch wird dem Versicherten oft nicht zugemutet werden können, die unter Umständen beträchtlichen Fahrauslagen vorschüssig zu erbringen. Für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht deshalb ein Gutscheinsystem. Zuständig für die Abgabe des Gutscheines sind die TV-Kommission bzw. ihr Sekretariat und die Regionalstelle. Andere an der Durchführung der IV beteiligte Stellen sind hierzu nicht ermächtigt. Sie sollen indessen dem Versicherten bei der Beschaffung eines Gutscheins in geeigneter Weise behilflich sein, wenn die Notwendigkeit einer Fahrt nicht voraussehbar war. Mit dem vor Antritt einer Reise übermittelten Gutschein kann der Invalide bei den Stationen der schweizerischen Transportunternehmungen für sich, seine Begleitperson oder seinen Blinden-Führhund unentgeltlich einen Fahrausweis beziehen, sowie seinen Invaliden-Fahrstuhl oder sein Reisegepäck unentgeltlich zur Beförderung aufgeben. Gegebenenfalls bändigt die Billett-Ausgabestelle dem Versicherten oder seiner Begleitperson gleichzeitig das Zehrgeld in bar aus. Es ist zu erwarten, daß mit diesem dank der Mitwirkung der schweizerischen Transportunternehmungen ermöglichten Gutscheinsystem die meisten Reisekosten erfaßt werden können.

234

Nicht alle Fahrauslagen und Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft können indessen mit Gutscheinen abgegolten werden. Muß der Invalide die Strecke mit einem Krankentransport-Fahrzeug zurücklegen, darf er ausnahmsweise ein privates Motorfahrzeug oder ein Taxi benützen oder kann ihm der Gutschein zum Bezug eines Fahrausweises nicht rechtzeitig zugestellt werden, so ersetzt die Versicherung die Aufwendungen nachschüssig. Nachträglich werden stets auch die Kosten für die Unterkunft an einem Drittort vergütet. Der Versicherte hat die erbrachten Auslagen durch Rechnungen, Bescheinigungen usw. nachzuweisen. Bedient er sich seines eigenen Motorfahrzeuges oder desjenigen einer Drittperson, so wird die zurückgelegte Fahrt auf Grund der Behandlungskarte oder der Rechnung der beteiligten IV-Durchführungsstelle überprüft. Die Vergütung erstreckt sich auf die entsprechenden Kosten für einen Fahrausweis zweiter Klasse. Unter den dargelegten Voraussetzungen erhöht sich der Rechnungsbetrag noch um das dem Invaliden und seiner Begleitperson zustehende Betreffnis für das Zehrgeld.

Heimarbeit als Massnahme zur beruflichen Eingliederung Invalider

Gemäß Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 gilt als Heimarbeiter, «wer in seiner Wohnung oder einem anderen selbstgewählten Arbeitsraum allein oder mit Hilfe von Familienangehörigen oder fremden Hilfskräften im Lohn für einen Arbeitgeber Arbeiten ausführt.» Es handelt sich somit um eine Erwerbstätigkeit, bei der sich der Arbeitnehmer zur Ausübung der betreffenden Arbeit nicht in die Räume des Arbeitgebers begibt, sondern in seinen eigenen Räumen—in der Regel in der Wohnung arbeitet, wohin auch das Material transportiert wird. Während im letzten Jahrhundert die Heimarbeit verhältnismäßig häufig ausgeübt wurde, ist seit der Jahrhundertwende ihr Anteil an der Gesamtproduktion ständig zurückgegangen. Von einiger Bedeutung ist sie praktisch nur noch in vereinzelten Branchen (z. B. Zwischenfabrikate in gewissen Zweigen der Textil- und Uhrenindustrie), wobei die Verhältnisse in den Kantonen sehr verschieden sind.

Von besonderer Bedeutung ist die Heimarbeit für Invalide, soweit diese infolge der Schwere des Gebrechens nicht mehr in der Lage sind, auswärts, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grundsätzlich zählt die

235

Vermittlung von Heimarbeitsmöglichkeiten ebenfalls zur Arbeitsvermittlung im Sinne von Artikel 18, Absatz 1, IVG und ist somit eine Eingliederungsmaßnahme. Die Regionalstellen haben sich nach Möglichkeit auch mit diesem Zweig der Arbeitsvermittlung zu befassen. Allerdings beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Herstellung von Verbindungen zwischen Arbeitgeber oder Fergger einerseits und dem Invaliden anderseits. Dagegen kann es nicht Aufgabe der Regionalstellen sein, selbst als Ferggerstellen zu wirken oder ähnliche Funktionen zu übernehmen.

Die Beschaffung von Heimarbeit bietet verschiedene Schwierigkeiten. Einerseits kommen infolge der räumlichen Trennung zwischen Betriebsleitung und Arbeitgeber notwendigerweise nur Tätigkeiten in Frage, die dezentralisiert ausgeübt werden können, was voraussetzt, daß sowohl Rohmaterial wie Produkt gewichts- und volumenmäßig besonders transportgeeignet sind. Anderseits führt die fehlende betriebliche Ueberwachung zu Erhöhung der Termin- und Transportrisiken. Diese Nachteile bringen es mit sich, daß in der Regel die Vergebung von Heimarbeit nur in Aussicht genommen wird, wenn besondere Produktionsverhältnisse vorliegen. Vor allem kommt sie für die Herstellung leicht transportabler Artikel oder Zwischenprodukte in Frage, die in größeren Mengen auf Lager hergestellt werden. In Betrieben mit starken Produktionsschwankungen dient die Vergebung von Heimarbeiten bisweilen als Ausgleichsfaktor.

Auch für den Heimarbeiter selbst birgt die Heimarbeit einige Probleme. Abgesehen davon, daß die Entlöhnung im Verhältnis zum Arbeitsaufwand da und dort niedrig ist, gehen die Aufträge meistens unregelmäßig ein, insbesondere dann, wenn mit der Heimarbeit die betrieblichen Produktionsspitzen aufgefangen werden. Als maßgebender Vorteil ist dagegen die Tatsache zu werten, daß in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Arbeit der besondern Situation des Invaliden angepaßt werden kann. Aus diesem Grunde bietet die Heimarbeit vielen Schwerinvaliden die einzige Gelegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Allerdings ist das Erwerbseinkommen aus Heimarbeit oft so gering, daß eher von Beschäftigungstherapie als von Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Es dürfte daher nicht immer gelingen, die finanzielle Situation des Invaliden durch Vergebung von Heimarbeit wesentlich zu verbessern.

Auch in der modernen Produktion können verschiedene Arbeitsvorgänge ohne Steigerung der Produktionskosten in Heimarbeit ausgeführt werden. Voraussetzung ist in der Regel allerdings, daß die Betriebsleitungen von gewissen, mit der Heimarbeit zusammenhängenden Umtrieben entlastet werden. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Instruktion der Heimarbeiter und die Ueberwachung (hinsichtlich Termin und QuaL-

236

tät) der laufenden Arbeit, zum Teil auch um die Materialverteilung, die Zurverfügungstellung von Maschinen und Werkzeugen sowie um den Einzug und die Kontrolle der erstellten Artikel. Diese Tätigkeiten fallen jedoch auch nicht in den Aufgabenbereich der Regionalstellen. Damit haben sich nach wie vor die Organisationen der privaten Invalidenhilfe, die auf diesem Gebiet zum Teil bereits beachtliche Erfolge erzielt haben, zu befassen. Im Hinblick auf die verschiedenen größeren und kleineren Institutionen, die sich mit der Schaffung von Heimarbeitsmöglichkeiten befassen oder als Ferggerstellen wirken, scheint eine vermehrte Koordination auf diesem Gebiet notwendig; das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volkswirtschaft empfohlen, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Änderung des Verfahrens des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV- Sachen

Mit Beschluß vom 3. Mai 1960 (AS 1960, 438), hat der Bundesrat die Verordnung vom 16. Januar 1953 über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen den neuen Vorschriften von Artikel 85, Absatz 2, AHVG angepaßt. Durch diese Aenderung sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätze nun auch auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ausgedehnt worden. Sie sind ebenfalls anwendbar in Streitigkeiten betreffend die Invalidenversicherung (Art. 69 IVG), die Erwerbsersatzordnung (Art. 24, Abs. 2, EOG) und die Familienzulagen (Art. 22, Abs. 2, FLG).

Wie vor erster Instanz ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den am Rechtsstreit Beteiligten ein Kostenvorschuß zu bewilligen. Ferner hat die obsiegende Partei, ausgenommen das Bundesamt für Sozialversicherung oder eine Ausgleichskasse, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozeßführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.

Der Bundesratsbeschluß führt im übrigen einen neuen Artikel 7bi ein, wonach die Revision auch zulässig ist, wenn der Revisionskläger entscheidende neue Tatsachen entdeckt.

Der Beschluß tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1960 in Kraft; die neuen Vorschriften gelten auch für hängige Berufungen, soweit diese nach dem 31. Dezember 1959 eingereicht worden sind.

237

Durchführungsfragen der AHV

Familienzulagen und AHV-Beiträge

Nach Inkrafttreten des zürcherischen Kinderzulagengesetzes sollen Berufsverbände ihre Mitglieder aufgefordert haben, von Familienzulagen überhaupt keine Beiträge mehr zu erheben. Die Verbände wiesen auf Eingaben an den Bundesrat hin, in denen beantragt worden sei, anläßlich der Revision der AHVV auf den 1. Januar 1960 Artikel 7, Buchstabe b, dahin abzuändern, daß auch Kinderzulagen, die vom Arbeitgeber in Anwendung eines kantonalen Gesetzes direkt ausbezahlt werden, nicht zum maßgebenden Lohn zählen.

Tatsächlich haben zürcherische Verbände im Juli 1959 in Eingaben an den Bundesrat den Antrag auf Abänderung des Artikel 7, Buchstabe b, in diesem Sinne gestellt.

Vorweg ist zu bemerken, daß angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen eine rückwirkende Befreiung ab Inkrafttreten des zürcherisehen Kinderzulagengesetzes auf keinen Fall in Frage gekommen wäre.

Der Bundesrat hat nun -wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt - den genannten Eingaben nicht Rechnung getragen; denn durch seinen Beschluß vom 5. Februar 1960 (AS 1960, 235) erfolgte keine Aenderung von Artikel 7, Buchstabe b, AHVV. Nach wie vor haben daher Arbeitgeber von direkt gewährten Familienzulagen Beiträge zu bezahlen, selbst wenn sie diese auf Grund eines kantonalen Gesetzes und eines Gesamtarbeitsvertrages entrichten. Selbstverständlich haben Arbeitgeber, die die erwähnte Mitteilung ihrer Verbände befolgten und von der Beitragserhebung auf Familienzulagen absahen, die Beiträge nachzuzahlen. Die in einzelnen Fällen nachträglich daraus entstehenden administrativen Umtriebe hätten sich bei richtiger Information vermeiden lassen.

Geringfügige Entgelte an Radio-Mitarbeiter

Die Anwendung der Regelung über die Abrechnung der Beiträge von geringfügigen Entgelten bereitet bei gelegentlich am Radio mitarbeitenden Personen vielfach Schwierigkeiten. Aus Arbeitgeberkontrollen ist zu entnehmen, daß heute noch an der bis Ende 1956 geltenden Ordnung des Kreisschreibens vom 30. Dezember 1955 festgehalten wird, wonach bis zu einer Einkommensgrenze von 300 Franken jährlich von der Erhebung der Beiträge abgesehen werden konnte.

238

Ab 1. Januar 1957 sind jedoch die gestützt auf Artikel 5, Absatz 5, AHVG und Artikel 8b1s AHVV erlassenen Weisungen des Kreisschreibens Nr. 71 über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb, vom 3. Juli 1957, anwendbar. Darnach ist ein Verzicht auf die Entrichtung der Beiträge von den an nicht ständige Radio-Mitarbeiter ausbezahlten geringfügigen Entschädigungen möglich, wenn der einzelne Mitarbeiter damit einverstanden ist, die Entgelte 600 Franken im Kalenderjahr nicht erreichen und auch die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Beitragserhebung einzuholen, ist einfach. Es genügt bei Barzahlung die unterschriftliche Verzichterklärung des Mitarbeiters auf der Lohnquittung (z. B. mit Vordruck auf der Lohnquittung) oder, falls der Lohn durch die Post überwiesen wird, ein entsprechender Aufdruck auf dem Postabschnitt. Die Zustimmung gilt in diesem Fall als erteilt, wenn der Lohnbezüger nicht innerhalb der auf dem Postabschnitt erwähnten Frist die Entrichtung der Beiträge ausdrücklich verlangt.

Durchführungsfragen der IV

Uebernahme von Eingliederungsfällen in der Einführungszeit'

Die auf 31. März 1960 angesetzte Frist für die Anmeldung von Eingliederungsfällen der Uebergangszeit (vgl. Richtlinien vom 11. Januar 1960, Abschnitt 1 b) wird, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Formalitäten der Anmeldung, erstreckt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV. Eine Verwirkung der Ansprüche tritt nicht ein.

Verfügungen: Befristung der Maßnahmen für Sonderschulung'

Die Frage, ob auch in Eingliederungsverfügungen betreffend Sonderschulung die Dauer der Leistung terminmäßig zu befristen ist, muß bejaht werden. Es genügt nicht anzugeben «Beitrag an die Kosten der Sonderschulung als Taubstummer, Fr. 5.— je Aufenthaltstag bis zum Ende der Schulpflicht», sondern es ist beispielsweise zu präzisieren «bis

1Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 3.

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zum 30. Juni 1966». Allenfalls kann dannzumal, wenn das Volksschulpensum noch nicht vermittelt ist, eine Verlängerung der Leistungsdauer durch die 1V-Kommission bzw. Ausgleichskasse in Erwägung gezogen werden. Insbesondere bei Beiträgen an die Sonderschulung Geistesschwacher dürfte sich eine kürzere Terminierung empfehlen, um die Verhältnisse rechtzeitig neu überprüfen zu können.

Beschaffung von Angaben über das Erwerbseinkommen für die Invaliditätsbemessung'

Für die Feststellung des Grades der Invalidität leistet unter Umständen das in letzter Zeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wertvolle Hinweise. Einmal kann bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte als Nichtinvalider verdienen würde und das nach seiner Ausbildung, seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Stellung vor der Invalidierung zu beurteilen ist, das vor der Invalidierung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen einen wichtigen Anhaltspunkt liefern. Bei Invaliden, die regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird ferner das aus dieser Tätigkeit erworbene effektive Einkommen zu beachten sein.

Bei der Abklärung des vom Invaliden erzielten Einkommens werden die Eintragungen in den individuellen Beitragskonten über die in der letzten Zeit geleisteten AHV-Jahresbeiträge oft wertvolle Anhaltspunkte liefern können. Entsprechende Angaben können daher von den 1V-Kommissionen gegebenenfalls von der Ausgleichskasse, die für den Beitragsbezug zuständig war, einverlangt werden. Da es sich nun aber bei solchen Rückfragen in der Regel nicht darum handelt, eine lückenlose Uebersicht über alle seit 1948 geleisteten AHV-Beiträge zu gewinnen, sondern lediglich ein oder gegebenenfalls einige Jahreseinkommen aus der letzten Zeit in Frage stehen, soll die zuständige Ausgleichskasse von einem Kontenzusammenruf für diesen besonderen Zweck absehen. Die erforderlichen Auskünfte wird sie auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen oder durch direkte Rückfrage bei andern kontenführenden Ausgleichskassen erteilen können.

Zuständige IV-Kommission,

Die für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständige TV-Kommission bestimmt sich nach Artikel 5, Absatz 1, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der IV. Die dort getroffene Regelung ist derjenigen

1Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 3.

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von Artikel 124 AHVV betreffend die zur Ausrichtung von AHV-Uebergangsrenten zuständige Ausgleichskasse nachgebildet. Infolgedessen können die Auslegungsregeln gemäß den Randziffern 370 bis 373 der Weigleitung über die Renten sinngemäß auch für die TV angewendet werden. Es gelten folgende Grundsätze:

-Buchstabe a von Artikel 5 der genannten Verfügung enthält die all-

gemeine Regel, nach der sich die Zuständigkeit der TV-Kommissionen bestimmt. Sie ist nicht anwendbar in den Spezialfällen der Buchstaben h bis d.

Sofern die Anmeldung einen Versicherten betrifft, der durch kantonale oder kommunale Fürsorgeorgane in einer Anstalt oder Familie untergebracht ist, bestimmt sich die zuständige 1V-Kommission nach dem Sitz dieser Organe und nicht etwa nach dem Wohnsitz des in- validen.

-Der Sitz der Vormundschaftsbehörde gilt als Wohnsitz der bevor-

mundeten Personen (Art. 25 ZGB).

Zuständigkeit der 1V-Kommission für das Personal der Bundes-

verwaltung und der Bundesanstalten'

Gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c, der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. Dezember 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung ist die TV-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten zuständig für Versicherte, die von einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes, von der Pensionskasse der Beamten und Angestellten der Schweizerischen Nationalbank oder von der Fürsorgekasse für das Personal der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Leistungen erhalten.

Diese Bestimmung ist dahin zu interpretieren, daß unter Versicherten nur aktive oder ehemalige Bedienstete zu verstehen sind, die von einer der erwähnten Versicherungskassen Leistungen erhalten oder eine Anwartschaft auf solche Leistungen haben. Nicht darunter fallen hingegen Witwen und Waisen, die von einer Versicherungskasse Leistungen erhalten. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig ergibt, ist die 1V-Kommission für das Bundespersonal auch nicht zuständig für Ehefrauen und Kinder von Bediensteten des Bundes und nicht zum Bundespersonal gehörende Bezüger von Leistungen der SUVA und der Militärversicherung. Alle diese Personen haben sich an die zuständige kantonale TV-Kommission zu wenden.

Aus «11V-2,litteilungen» Nr. 3.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds der Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Alters- und Hinter- Hinterlassenenversicherung tätigte im ersten Quartal lassenenversicherung 1960 Anlagen im Betrage von 176,7 Millionen Franken

wovon 1,7 Millionen auf Wiederanlagen entfallen.

Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt sich am 31. März auf 5 230,7 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 661,8 (661,8 Stand Ende 1959), Kantone 848,1 (808,6), Gemeinden 708,7 (687,8), Pfandbriefinstitute 1342,1 (1 319,1), Kantonalbanken 913,3 (845,3), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,4 (11,4) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 745,3 (721,4).

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. März 1960 auf 3,18 (/‚ wie Ende 1959.

reisschreiben, Dreh die Einführung der Invalidenversicherung und die rkulare und Neegelung der Erwerbsersatzordnung sind die Aus-

Ai

Formulare der gIeic1'kassen gehalten, ihrerseits die Zweigstellen und Ausgleichskaen die Ab\echnungspflichtigen über die materiell-rechtli-

chen unl. verfahrenstechnischen Neuerungen zu orientieren. GIe'1hzeitig müssen die kasseneigenen Formulare

/ vor allem ne, die dem Abrechnungsverkehr dienen den verändert Verhältnissen angepaßt werden.

In diesem Zusamer hang sei ran erinnert, daß die kasseneigenen chreiben nd Zirkulare sowie die neu geschaffenen 1er ge derten Formulare stets laufend dem Bun esam für Sozialversicherung zur Dokumentation einzu r ic en sind. Verbandsausgleichskassen, welche durch Organ des Gründerverbandes an ihre Abrechnungs fli tigen gelangen, übermitteln die betreffende Nu er de Verbandszeitung oder -Zeitschrift.

Periodische Zirk/ilare mit rei\ routinemäßigen Mitteilungen stereoten Inhalts (beiielsweise über den bevorstehenden1Abrechnungs- und "ahlungstermin) sind indessen wi9/ljisher nicht zuzustellehl

Entgegen ‚Aer bisherigen Regelung genügt es künftig, wenn di9/kasseneigenen Kreisschreiben, Zirkulare usw. sowie cji'e Formulare dem Bundesamt für Sozialversicherung/iur in je einem Exemplar eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Randziffer 16 der Buchfüh-

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE Im Streit um Lohnbeiträge ist jede von der Ausgleichskasse als

Arbeitnehmer angesprochene Person in ihren rechtlichen Inter-

essen berührt und beschwerdelegitimiert. Art. 84 AHVG. Eine sogenannte Unterstellungsverfügung kann sich rechtfertigen,

wenn bei Vorliegen komplizierter Verhältnisse zunächst festzu-

stellen ist, ob eine Person als beitrags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber überhaupt in Betracht fällt. Art. 128, Abs. 1, AHVV.

Die von einer Genossenschaft ihren Geschäftsführern als Vergütung überlassenen Auskunftsgebühren und Anteile der Mitglied-

schaftsbeiträge gehören zum maßgebenden Lohn. Art. 7, Buchst. h, AHVV. Der Schweizerische Verband C. ist eine Genossenschaft mit dem Zwecke, ein

gesundes Kreditwesen zu fördern, die Mitglieder durch vertrauliche Informationen vor geschäftlichen Verlusten zu schützen und auf dem Wege des Mahnverfahrens säumige Schuldner zur Bezahlung ihrer Schulden aufzufordern. Der Verband läßt seine Tätigkeit in der Schweiz durch örtlich zuständige Geschäftsführer ausüben. Diese haben gemäß dem mit dem Verband abgeschlossenen Vertrag den Verkehr zwischen den Zentralorganen und den Genossenschaftern zu vermitteln, die Mitgliederbeiträge einzuziehen und insbesondere für die Erteilung schriftlicher und mündlicher Kreditauskünfte an die Genossenschafter und für die Ausführung der ihnen von Mitgliedern ihres Kreises oder von andern Kreisbüros erteilten Aufträge zur Durchführung des Mahnverfahrens besorgt zu sein. Sie haben sich den Statuten und der Geschäftsordnung, den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie den Anordnungen des Verbandssekretariates zu unterziehen. Gegenwärtig sind 19 Geschäftsführer für den Verband C. tätig. Die Verfügung der Ausgleichskasse, der Verband habe ab Januar 1959 von den Nettoabzügen seiner Geschäftsführer paritätische AHV-Beiträge zu entrichten, wurde von der Rekurskommission geschützt. Eine dagegen vom Verband eingelegte Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

Im Streit um paritätische AHV-Beiträge ist jede von der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer angesprochene Person in ihren rechtlichen Interessen berührt und im Sinne des Art. 84 AHVG zur Beschwerde an den kantonalen Richter legitimiert (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. P. N., vom 7. Juli 1952, EVGE 1952, S. 245, ZAK 1952, S. 306; E. AG., vom 27. November 1957, ZAK 1958, S. 95, und J. D., vom 25. August 1958, ZAK 1958, S.417). Deshalb hätte die Rekurskommission die als Geschäftsführer des Verbandes tätigen Personen zur Teilnahme am kantonalen Verfahren beiladen sollen (EVGE 1950, S. 38 f., ZAK 1950, S. 158; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 2. Februar 1954 i. Sa. M. AG., ZAK 1954, S. 148).

Mit guten Gründen hat die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall vorerst einmal eine Unterstellungsverfügung erlassen, d. h. das Beitragsstatut

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der Geschäftsführer des Verbandes zum Gegenstand eines besonderen Entscheides gemacht. Bei komplizierten Verhältnissen lohnt sich der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur, wenn unbestritten oder aber rechtskräftig entschieden ist, daß eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeberin in Betracht fallende Person oder Körperschaft wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist (vgl. das Urteil des EVG, vom 14. Oktober 1959, g und h, AHVV; i. Sa. H. AG., ZAK 1959, S.489).

Arbeitet eine zur Hauptsache selbständigerwerbende Person nebenbei in betriebswirtschaftlicher oder -organisatorischer Abhängigkeit für einen andern, so ist sie im AHV-rechtlichen Sinne dessen Arbeitnehmer, möge sie im übrigen die Nebentätigkeit auf vertraglicher Grundlage oder als Organ einer juristischen Personen ausüben (Art. 5, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 7, lit. g und h, AHVV; Urteile des EVG i. Sa. F. Produkte AG., vom 27. August 1955, EVGE 1955, S. 174, ZAK 1956, S. 75; P. R. und E. B., vom 4. Dezember 1956, ZAK 1957, S. 317; M. N., vom 13. Mai 1957; E. S., vom 29. Mai 1957, EVGE 1957, S. 103, ZAK 1957, S. 475; J. SA., vom 15. Mai 1957; H. AG. vom 14. Oktober 1959, ZAK 1959, S.489).

Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um unselbständige Erwerbstätigkeit. Wie die Rekurskommission zutreffend darlegt, stehen die Geschäftsführer ihrem Verband nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüber, sondern sind arbeitsorganisatorisch in dessen Betrieb eingegliedert. Vom Verbandsvorstand ernannt, sind sie im Sinne des Art. 898 OR Funktionäre, deren für den Verband verrichtete Arbeit als Verbandstätigkeit zu werten ist (§ 4 der Statuten und § 2 des Geschäftsführervertrags). Das ergibt sich eindeutig aus den Statuten und dem Geschäftsführervertrag: Die Geschäftsführer haben dem Verband eine Kaution zu leisten und während der üblichen Bürozeit den Verbandsmitgliedern ihres Kreises für Kreditauskünfte zur Verfügung zu stehen. Sie verrichten ihre Geschäftsführertätigkeit unter der Aufsicht des Verbandsvorstandes und müssen die Beschlüsse des Vorstandes sowie die Anordnungen des Verbandssekretärs befolgen. Sie sind verpflichtet, ihr Informationsarchiv gewissenhaft zu verwalten und im Falle ihres Austrittes das Archiv dem Verband abzuliefern.

Unbehelflich ist auch der vom Berufungskläger erhobene Einwand, er zahle seinen Geschäftsführern keine Vergütung aus und könne schon deswegen nicht als ihr Arbeitgeber (Art. 12 AHVG) angesprochen werden. Die Geschäftsführer erheben von den Verbandsmitgliedern, denen sie Auskünfte erteilen, tarifmäßig bestimmte Auskunftsgebühren, ferner alljährlich den Mitgliederbeitrag von 40 Franken (von welchem sie 6 Franken an den Verband weiterzuleiten haben). Die entsprechenden Beträge werden ihnen vom Verband als Lohn überlassen. Insofern ähneln diese Beträge den Sporteln, die gewisse öffentliche Funktionäre mit dem Willen ihres Arbeitgebers direkt bei den ihre Dienste beanspruchenden Drittpersonen erheben (Art. 7, Buchst. k, AHVV in Verbindung mit EVGE 1957, S. 16 (ZAK 1957, S. 398) und 22, Erwägung 3 (ZAK 1957, S. 400), sowie EVGE 1958, S. 234 ff.; Urteil des EVG, vom 1. Mai 1959, i. Sa. Einwohnergemeinde U.).

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schweiz. Verband C., vom 21. Dezember 1959, H 131/59.)

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BUNDESAMT FtR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht

tber die Eidgenössische Alters- 1111(1 llinterlassenenversidierung im Jahre 1958

Preis Fr. 2.—

Zu beziehen bei der

Eidg. Drucksachen und Materialzentrale, Bern 3

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HEFT 6 JUNI 1960

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat225

Die Zusammensetzung der kantonalen invalidenversicherungs- Kommissionen ............226 Die Verantwortlichkeit für die durch Organe und Funktionäre der Ausgleichskassen verursachten Schäden .229

Die neuen Bemessungsregeln der Grundentschädigungen

in der Erwerhseisatzordnung ........231 Renten-Doppelauszahlungen .........234 Tarife für ärztliche Leistungen im Rahmen dci Invalidenvei-

sicherung .............236 Gesetz des Kantons Glarus über die ob1igatoische Ausrichtung

von Kinderzulagen an Arbeitnehmer vom 1. Mai 1960238

Rund um die Pauschalfrankatur ........240 Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle in der Invalidenversicherung .............244 Errichtung und Umwandlung von Ausgicieliskaaseil247

Durchführungsfragen der AHV ........247 Durchführungsfragen dur IV .........250 Literaturhinweise ............255 Kleine Mitteilungen ...........256

Gerichtsentscheide Alteis- und 1-{interlassencnveisicbeiung .259

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

Redaktionsschluß der vorliegenden Nummer: 10. Juni 1960

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

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VON Am 17. Mai und am 10. Juni 1960 trat der erweiterte Aus-MONAT schuß für die technische Bilanz der Eidgenössischen AHV-

z u Kommission unter dem Vorsitz von Prof. Dr. W. Saxer, MONAT Zürich, zu weiteren Sitzungen zusammen, an denen vor

allem die Möglichkeiten einer künftigen Rentenerhöhung und deren Finanzierung erörtert wurden. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Am 19. Mai 1960 traten unter dem Vorsitz von Dr. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen zusammen. Besprochen wurden Fragen aus dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern.

Am folgenden Tag hielt die Konferenz der kantonalen Familienausgleichskassen unter dem Vorsitz von Herrn Maire, Ausgleichskasse Neuenburg, ihre 10. Sitzung ab, an der Fragen aus dem Gebiete der Familienzulagen für Arbeitnehmer behandelt wurden. Die Konferenz nahm ferner orientierende Referate über mehrere kürzlich neu erlassene oder in Vorbereitung befindliche kantonale Gesetze über Familienzulagen entgegen.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Sozialversicherungsabkommen mit Spanien ist am 25. Mai 1960 in Madrid erfolgt. Das Abkommen tritt damit am 1. Juli 1960 in Kraft. Die Weisungen über die Durchführung des Abkommens werden den Ausgleichskassen noch zugestellt werden.

*

Im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 27. Mai 1960 den Kantonsregierungen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und einigen weiteren Organisationen den Entwurf der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Vernehmlassungsfrist läuft Ende Juli 1960 ab.

Am 9. Juni 1960 führte das Bundesamt für Sozialversicherung einen Erfahrungsaustausch unter den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kammerpräsidenten der 1V-Kommissionen durch. Dieser Erfahrungsaustausch erwies sich im Hinblick auf eine einheitliche Praxis der TV-Kommissionen als wertvoll.

JUNI 1960225

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Die Zusammensetzung der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommissionen

Mit Wirkung auf 1. Januar 1960 haben alle Kantone durch besonderen Erlaß gemäß Artikel 55 IVG eine kantonale TV-Kommission eingesetzt. Es oblag ihnen insbesondere, Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder sowie die interne Organisation der Kommission zu erlassen und die darin vertretenen Personen zu bezeichnen.

Obwohl es sich bei den TV-Kommissionen um Organe einer Eidgenössischen Versicherung handelt, ist den Kantonen im Rahmen des Bundesrechts weitgehende Freiheit gelassen worden. Die von den Kantonen gewählten und durch den Bund genehmigten Organisationsformen sind bereits in einem früheren Artikel gewürdigt worden (ZAK 1960, Seite 62). In diesem Zusammenhang sei nachträglich noch erwähnt, daß vier Kantone Kammern errichtet haben; andere sehen vor, daß auch Ersatzmitglieder unter der Leitung des Präsidenten oder Vizepräsidenten zu Kommissionssitzungen herangezogen und damit während der Einführungszeit der Invalidenversicherung eine Kammer ad hoc bilden können.

Diese organisatorischen Besonderheiten haben jedoch keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des Gesamtorgans, das über die Gesuche der Invaliden zu befinden hat. Gemäß Artikel 56, Ziffer 1, IVG liegt diese Beurteilung stets in den Händen eines Gremiums von fünf Fachleuten, das aus je einem Arzt, einem Fachmann für Eingliederung, einem Fachmann für Arbeitsmarkt und Berufsbildung, einem Fürsorger und einem Juristen besteht. Wenn eines dieser ordentlichen Mitglieder verhindert ist oder in Ausstand treten muß, so ist ein Ersatzmitglied desselben Fachgebietes beizuziehen. Würde beispielsweise eine Kommission einen Entscheid in einer Sitzung fällen, bei der zwar wohl zwei Aerzte aber kein Fürsorger mitsprächen, so könnte die Rechtsgültigkeit dieses Entscheides angezweifelt werden. Die Kantone mußten somit auf eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern bedacht sein, so daß die Kommission auch dann ihre Aufgaben erfüllen kann, wenn einzelne oder ordentliche Mitglieder verhindert sind. Je nach Bedarf sind sogar mehrere Ersatzmitglieder des gleichen Fachgebietes bestellt worden. Insgesamt zählen die 1V-Kommissionen 166 ordentliche und 208 Ersatz-Mitglieder (die beiden Kommissionen des Bundes inbegriffen), was einen Totalbestand von 374 Mitgliedern ausmacht.

Im Allgemeinen verfügen die gewählten Mitglieder über eine gründliche Berufserfahrung. Die Altersgliederung ist folgende: 5 Mitglieder

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sind welliger als 30jährig, deren 87 zählen zwischen 30 und 39, 114 zwischen 40 und 49, 104 zwischen 50 und 59 und schließlich 64 zwischen 60 und 69 Jahren. Abgesehen von Zürich, dem Kanton mit der größten Bevölkerung, in dessen Kommission der Präsident seine Tätigkeit ausnahmsweise vollamtlich ausübt, führen die Präsidenten und Mitglieder aller Kantone ihre Arbeit in der 1V-Kommission nebenamtlich aus und bleiben im Rahmen ihres Hauptberufes mit ihrem Fachgebiet ständig in enger Beziehung.

Die Aerzte unter den Mitgliedern der 1V-Kommissionen sind größtenteils Selbständigerwerbende (24 ordentliche und 39 Ersatz-Mitglieder). Auch Mediziner in öffentlicher Stellung, wie Spital- bzw. Anstaltsärzte, sind darunter (6 ordentliche und 4 Ersatz-Mitglieder). Einer der Aerzte ist hauptberuflich bei einer Krankenkasse tätig, während drei ihre Praxis aus Altersrücksichten aufgegeben haben.

Die Bezeichnung von Eingliederungsfachleuten fiel den großen Kantonen leichter als den kleinen, in denen gewisser Unvereinbarkeiten halber die Wahl qualifizierter Anwärter besonders heikel war. Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1959 schließt nämlich die Zugehörigkeit von Leitern und Funktionären der Regionalstellen zur IV-Kommission aus. Dagegen hat man bei der Auslegung des Begriffs «Eingliederungsfachmann» den gegebenen Verhältnissen weitgehend Rechnung getragen, so daß die Kantone zu dieser Funktion nicht nur Personen mit ausgesprochener Vorbildung in Eingliederungsfragen, sondern auch Beamte, Direktoren, Betriebsleiter und Personalchefs öffentlicher oder privater Unternehmen heranziehen können, d. h. Persönlichkeiten, die sich bereits in dieser oder jener Form mit Fragen der Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben befaßt haben; darunter befinden sich beispielsweise Vertreter von Fürsorgeorganisationen, die sich u. a. die Eingliederung Invalider zum Ziele setzen. Von den 75 ordentlichen und Ersatz-Mitgliedern dieses Zweiges sind 10 als Selbständigerwerbende (worunter 5 verheiratete Frauen), 25 in der Verwaltung, 17 in der privaten Invalidenfürsorge und 23 in der Privatwirtschaft tätig.

Die Fachleute für Arbeitsmarkt und Berufsbildung sind lxi der Mehrzahl als Beamte tätig. 58 der 75 ordentlichen und Ersatz-Mitglieder dieser Gruppe sind entweder Verwaltungsfunktionäre (bei kantonalen Arbeitsämtern oder bei kantonalen Berufsberatungsstellen) oder Mitglieder des Lehrkörpers. Man findet darunter auch Vertreter der Verbände und der Privatwirtschaft (17) : Direktoren, Personalchefs, Gewerkschaftssekretäre, Personen, die über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und der Möglichkeit der Arbeitsvermittlung in der Industrie verfügen.

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Von den 75 Fürsorgern und Fürsorgerinnen ist rund die Hälfte, nämlich 36 (ordentliche und Ersatz-Mitglieder) in der öffentlichen Verwaltung tätig, während die andern der gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe und der Privatindustrie zugehören (35) oder ihre Berufstätigkeit infolge Heirat nicht mehr ausüben (4 Fürsorgerinnen).

Bei den Juristen sind sowohl die ordentlichen als die Ersatz-Mitglieder in der Mehrzahl Rechtsanwälte mit eigener Praxis (47 von 72). Es gibt aber auch Kantone, die diesen Posten entweder einem Vertreter des Gerichtswesens oder einem Beamten oder einer Person mit juristischer Bildung, die in Privatwirtschaft oder Verband beschäftigt sind (8), anvertrauten.

In 16 von 25 1V-Kommissionen fiel die Wahl des Präsidenten auf einen Juristen, in 3 auf einen Arzt, in 4 auf einen Fachmann für Eingliederung und in 2 auf einen Fachmann für Arbeitsmarkt und Berufsbildung. Die Vizepräsidentschaft, die mitunter gleichzeitig die Präsidentschaft einer Kammer der Gesamtkommission in sich schließt, entfiel in 11 Fällen auf den Juristen, in 5 auf den Mediziner, in andern 5 auf den Fachmann für Eingliederung, in 4 auf den Fachmann für Arbeitsmarkt und Berufsbildung und schließlich in 2 auf den Fürsorger.

Diese Ausführungen wären unvollständig, würde man nicht die den Frauen zugesprochene Aufgabe in den kantonalen TV-Kommissionen erwähnen. Artikel 56, Ziffer 1, in fine, IVG verlangt, daß mindestens ein Kommissionsmitglied weiblichen Geschlechtes sein muß. Meistens wurden diese Mitglieder mit der Funktion der Fürsorger betraut (61 Frauen gegenüber 14 Männern). Frauen wurden indessen auch auf andere Posten berufen, sei es in ordentlicher Mitgliedschaft, sei es in Stellvertretung, so als Aerztinnen (5), als Fachleute für Eingliederung (9), als Fachleute für Arbeitsn- arkt und Berufsbildung (3) oder als Juristen (7). In den gesamthaft 374 Mitglieder zählenden TV-Kommissionen sind gegenwärtig 85 Frauen vertreten; 5 Kommissionen weisen 2 Frauen auf, und in 5 Kantonen wurden mehr weibliche Ersatzmitglieder bestellt als der im Gesetz festgelegte Fünftel.

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.