Jahrgang 1977, 1. Teil (S. 1–328)

ZAK 1/1977 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1977 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1977

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

BB! Bundesblatt

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung)

BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung)

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-

pflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs-

gercihtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit-

nehmer und Kleinbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HV Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

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MV Militärversicherung

WG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-

versicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung für Auslandschweizer

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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Von Monat zu Monat

Am 2. Dezember hat der Delegierte des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen, Minister Dr. C. Motta, am Sitze des Europarates in Strassburg die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit im Namen der schweizerischen Regierung unterzeichnet. Dieses Abkommen ist zusammen mit zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitskonferenz vor kurzem dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet worden. Es handelt sich um ein Instrument normativen Charakters, dessen Annahme bedingt, dass die Gesetzgebung des ratifizierenden Staates einen vorgeschriebenen Mindeststand erreicht hat, eine Voraussetzung, die die Schweiz heute in bezug auf mehrere Sozialversicherungszweige erfüllt (s. ZAK 1976, S. 542).

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Dezember den Entwurf einer Verordnung zur Übergangsordnung für die Arbeitslosenversicherung zur Vernehmlassung an die Kantonsregierungen, politischen Parteien und interessierten Organisationen geschickt. Die Frist zur Stellungnahme läuft am 25. Januar 1977 ab. Bekanntlich wird die Ubergangsordnung am 1. April 1977 in Kraft treten (ZAK 1976, S. 477).

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 13.114. Dezember unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre dritte Sitzung ab. Im Vordergrund der Beratungen standen Fragen über die Anlage des Vermögens und die Anerkennung der Vorsorgeeinrichtungen. Für die Behandlung der steuerrechtlichen Fragen wurde ein weiterer Ausschuss gebildet. Am Morgen des 13. Dezember hatten zuvor der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) unter dem Vorsitz von Dr. P. Baumann, Basel, und der Ausschuss IV (Anlageprobleme) unter dem Vorsitz von Dr. P. Läubin, Basel, getagt.

Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 17. Dezember unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre neunte Sitzung ab. Sie nahm dabei Stellung zum Entwurf eines Kreisschreibens über die allgemeine Einführung der elf stelligen Versichertennummer. Im weiteren wurde sie über die Grundsätze und die Auswirkungen der neuen Auszahlungsverfahren der PTT sowie über vorgesehene Verordnungsänderungen in der AHV auf den 1. Januar 1978 orientiert.

Januar 1977

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Die Reorganisation der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse (ZAS-SAK)1

Die zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit haben es mit sich gebracht, dass insbesondere die Schweizerische Ausgleichskasse seit mehreren Jahren einer wachsenden Belastung ausgesetzt ist. Die Zahl ausländischer AHV-Rentner nimmt zu; wie übrigens verschiedene auf die Altersstruktur der Versichertenbestände abgestützte Untersuchungen zeigen, wird sich dieser Trend schon in wenigen Jahren wesentlich verschärfen. Beim Sekretariat der TV-Kommission für Versicherte im Ausland werden zudem weit mehr Begehren um TV-Leistungen registriert, als je vorauszusehen war, ohne dass hier die Ursachen der Häufung der Fälle klar erkennbar sind.

Um die Bewältigung dieser Aufgaben möglichst sicherzustellen, hat die Direktion der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ende 1971 eine Überprüfung der Gesamtorganisation der ZAS-SAK durch die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (ZOB) angeordnet. Im Rahmen dieses Auftrages waren nebst Rationalisierungs- und Automatisierungsmöglichkeiten die Struktur- und Ablauforganisation der ZAS-SAK bzw. deren Änderungsbedürftigkeit zu prüfen; hierbei sollte besonders auf die mutmasslichen Entwicklungen der nächsten zwei Jahrzehnte Rücksicht genommen werden. In einem im Sommer 1974 vorgelegten Bericht kam die ZOB zum Schluss, die aus den vierziger Jahren stammende Organisation vermöge den stark veränderten Erfordernissen nicht mehr zu genügen, weshalb eine tiefgreifende Restrukturierung der ZAS-SAK unumgänglich sei. Mit der Überführung der alten Strukturen und Arbeitsabläufe in die neue Organisation konnte nach Abschluss eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens, an dem nebst der Direktion der Eidgenössischen Finanzverwaltung das Bundesamt für Sozialversicherung und weitere interessierte Bundesstellen beteiligt waren, im Herbst 1975 begonnen werden. Offiziell ist die neue Organisation auf den 1. Januar 1977 in Kraft getreten.

Wie das neue Organisationsschema zeigt, wurde die ZAS-SAK nach Funktionen in vier Abteilungen gegliedert, die ihrerseits in Sektionen unterteilt sind. Die Sektionen setzen sich aus mehreren Gruppen zusammen (im Sche-

1 Dieser Beitrag ist der ZAK von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellt worden.

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ma nicht dargestellt). Die meisten dieser Gruppen arbeiten grundsätzlich nach der Theorie des Teamworks, was offensichtlich leistungssteigernd wirkt. Die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle werden von den Abteilungen Informatik und Finanzwesen, diejenigen der Schweizerischen Ausgleichskasse von den Abteilungen AHV und IV erfüllt; die Buchhaltung der SAK ist der Abteilung Finanzwesen zugeteilt. Im Nachstehenden werden die Hauptaufgaben der Abteilungen und Sektionen in Stichworten kurz angeführt.

Sekretariat des Verwaltungsrates des AHV-Fonds

Exekutivorgan der Fondsbehörden. Vorbereitung, Antragstellung und Erläuterung anlagepolitischer Entscheide. Durchführung der Geschäfte und Verwaltung der Anlagen. Beurteilung der Konjunkturentwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarktes. Zentrale Liquiditätsbewirtschaftung und Gewährleistung der ständigen Zahlungsbereitschaft.

Abteilung Informatik

Sektion Allgemeine Analyse und Programmierung. Studium und Ausarbeitung von Automatisierungsprojekten für ZAS und SAK, z. B. betreffend die Führung der zentralen Register oder das Zahlungswesen der Kasse. Programmierung und praktische Realisierung der Projekte nach erfolgter Genehmigung durch die zuständigen Instanzen.

Sektion Betrieb. Verarbeitung der Daten auf den Computern (Datenerfassung bis Output). Verwaltung der Datenspeicher.

Wissenschaftliche Analyse und Programmierung. Analyse und Programmierung von Auswertungsprogrammen, insbesondere Statistiken der AI-IV/IV/ EO. Erarbeitung mathematischer Modelle; Bereitstellung von Unterlagen für Prognoserechnungen.

Administratives und Kontrollen. Kontrolle von Input und Output der Computer. Abklärung von Differenzfällen mit den Ausgleichskassen. Administrative Angelegenheiten der Abteilung.

Abteilung Finanzwesen

Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr. Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen. Führung der Fondsrechnungen. Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen. Berechnung der Beiträge der öffentlichen Hand.

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.P Organisationsschema der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)

lAS- SAK

J. Weellie0

st'. 0. Kern

VENWALTUNSSRAT des

AUSGLEICHSFONDS

1•• - - - -

SEKRETARIAT

VKRWALTORGSRAT

1. Feiler

IFRrIATK FIN!•JZWES.EN A H V I

0. CurIe (0. ruruu 1. Curn (5. Gr A. untier

PERSONAL u. ALLGEMEINE ANALYSE REC000NASNESEJK

u.PROSRA}EES]RKUNG GELDVERKEHR OUSIÄND 5 LEIGTUNGSCESICHE ORGANISATION

0. Bohrer R. Mermoud 5. lreiuer 1. Kovucu 1. RieSig

WISSE0500RFTL.ANALYSI BICSIKALTUNG GAS

AUSLAND II REIFEN u. TACIELDER

Soguel 1 1 o. Cefstetter 1 l. leeiterud 1 1. Curiy

BETRIEB rd-SACOLETITINur:, L..I AUSLABDSC}UOEIZER BESIBBERDEM AS 0. Seher J. Irhenle J.-P. Eule

ADMINISTRATIVES und

KOS100LLEM

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Sektion Buchhaltung der SAK. Führung der Buchhaltung. Zahlungswesen der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Sektion 1V-Sachleistungen. Entgegennahme und Prüfung der Fakturen. Abklärung von Unstimmigkeiten. Freigabe zur Zahlung.

Abteilung AHV

Sektion Ausland 1. AHV-Aufgaben gemäss den zwischenstaatlichen Abkommen mit allen Ländern, mit Ausnahme von Italien.

Sektion Ausland 11. AHV-Aufgaben gemäss den Abkommen mit Italien.

Sektion Auslandschweizer. Durchführung der freiwilligen Versicherung.

Abteilung IV

Die Abteilung IV erfüllt neben Aufgaben der Schweizerischen Ausgleichskasse auch jene des Sekretariates der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland.

Sektion Leistungsgesuche. Bearbeitung der Fälle bis zur Beschlussfassung in der 1V-Kommission.

Sektion Renten und Taggelder. Festsetzung der TV-Leistungen und Erlass der Verfügungen.

Dienst für Beschwerden. Ausarbeitung der Stellungnahmen zu Rekursen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Dienst für Koordination. Sorge für die formell einheitliche Behandlung der aus verschiedensten Sprachzonen stammenden Leistungsgesuche sowie für den reibungslosen Geschäftsverkehr mit der TV-Kommission und deren Ärzten.

Die neue Gliederung schuf die Voraussetzungen für eine rationellere Gestaltung mancher Arbeitsabläufe; die neue Hierarchiestufe Abteilung brachte zudem die längst erwünschten Verbesserungen im Bereich der Planung und Koordination der Aufgaben und der innerbetrieblichen Information. Die Reorganisation ist aber keineswegs abgeschlossen. Verschiedene Arbeitsgruppen untersuchen im Rahmen einer Projektorganisation im Einvernehmen mit der ZOB einzelne Problemkreise mit dem Ziel der Optimierung der Aufgabenerfüllung. Verschiedene Vorhaben werden allerdings erst in dem 1980/81 bezugsbereiten Neubau realisiert werden können oder voll zum Tragen kommen.

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Die Revision der Verordnung über die Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat am 29. November 1976 beschlossen, die Verordnung über die Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1977 in zahlreichen Punkten zu ändern. Die Änderungen tragen den Verwaltungserfahrungen Rechnung und berücksichtigen die Erkenntnisse der Rechtsprechung. Die Schwerpunkte der Revision liegen in einer besseren Abgrenzung des Ermessensbereiches der Durchführungsorgane und in einer gewissen Straffung der vielfältigen Versicherungsleistungen. Weitere Änderungen sollen im Rahmen der neunten AHV-Revision erfolgen.

Im folgenden werden die Neuerungen in Form einer synoptischen Gegenüberstellung wiedergegeben. Die linke Spalte enthält die bisherigen, die rechte die neuen Bestimmungen; wo es sich um geringfügige Textänderungen handelt, sind in der rechten Spalte nur diese aufgeführt. Nicht erwähnte Bestimmungen gelten unverändert. Die in Klammern gesetzten Artikelüberschriften sind in der Regel nicht mit den in der Verordnung enthaltenen identisch; sie dienen hier der leichteren Orientierung des Lesers. Den Artikeln sind kurze Hinweise beigegeben, denen zu entnehmen ist, weshalb die Änderung erfolgt. Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt zu den neuen Bestimmungen die erforderlichen Weisungen, die nähere Angaben über die Anwendung enthalten werden.

1. Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 2 Abs. 2 (Medizinische Massnahmen)

2 Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks, Querschnittslähmung des Rückenmarks und Hemiplegie und Poliomyelitis gilt dieser bei Poliomyelitis gilt . Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von

4 Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten.

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Der Begriff der Heiniplegie ist derart vieldeutig und die Ursache einer Hemiplegie so verschieden, dass ihre Erwähnung in Artikel 2 Absatz 2 IVV nicht berechtigt war und nur zu Verwirrungen bei 1V-Kommissionen und auch bei den Versicherten führte. Abgesehen von sehr seltenen Ausnahmen entstehen die Hemiplegien aufgrund einer Gefässveränderung im Sinne einer Arteriosklerose, sofern überhaupt eine Zirkulationsstörung vorliegt und nicht eine Hirnerkrankung, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 IVV von Leistungen der IV ausgeschlossen ist. Zwar können auch bei arteriosklerotischen Gefässveränderungen einmal stabile Lähmungen zurückbleiben. Doch kann der Zeitpunkt des Beginns der Eingliederung nicht generell festgelegt werden, sondern ist in jedem Einzelfall zu ermitteln.

Art. 3b1s (neu)

Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen

Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt dicse die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.

Mit diesem Artikel soll für die Praxis eine klarere Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen und anderen Massnahmen, insbesondere Sonderschulung und Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige, getroffen werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung wird bestimmt, dass bei gleichzeitiger Durchführung medizinischer und anderer Eingliederungsmassnahmen in einer Heilanstalt die Kosten von Unterkunft und Verpflegung von der Versicherung zu übernehmen sind, wenn die gesamte oder ein Teil der medizinischen Behandlung einen Spitalauf ent halt erfordert. Trifft dies während längerer Zeit nicht zu und stehen andere Massnahmen (z. B. Sonderschulung) im Vordergrund, so bemisst sich die Leistung der Versicherung an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung nach den für diese Massnahmeart geltenden Vorschriften, d. h. es wird lediglich der gesetzlich vorgesehene Beitrag gewährt.

Art. 3ter (neu) Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so übernimmt die Ver-

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sicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4.

Versicherten, die sich ausserhalb ihres Wohnsitzes einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen, ohne jedoch in einer Heilanstalt untergebracht zu sein, wie insbesondere bei Badekuren, wurde bisher ein von der Verwaltung festgesetzter Beitrag an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung gewährt. Die neue Bestimmung schafft dafür eine ausdrückliche Grundlage. Hinsichtlich der Höhe des Beitrages sind die Ansätze für das Zehrgeld massgebend.

Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 (neu)

Erstmalige berufliche Ausbildung

2Einem Versicherten entstehen aus der

erstmaligen beruflichen Ausbildung oder

Weiterbildung in wesentlichem Umfange

zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwen-

dungen für die Ausbildung wegen der

Invalidität jährlich um mindestens 400 jährlich um einen vom Eid-Franken höher sind, als sie ohne Invali- genössischen Departement des Innern (im dität für eine gleichartige Ausbildung ge- folgenden Departement genannt) festgewesen wäre. Hatte der Versicherte vor setzten Betrag 1 höher sind, als sie ohne Eintritt der Invalidität schon eine Aus- Invalidität gewesen wären.

bildung begonnen oder hätte er ohne In- (Rest gestrichen)

validität offensichtlich eine weniger kost-

spielige Ausbildung erhalten, so bilden die

Kosten dieser Ausbildung die Grundlage

für die Berechnung der durch die Inva-

lidität bedingten zusätzlichen Aufwendun-

gen.

Zu den Kosten der erstmaligen berufli- Die zusätzlichen Kosten werden ermitchen Ausbildung gehören die Aufwendun- telt, indem die Kosten der Ausbildung des gen für die Vermittlung der erforderli- Invaliden den mutmasslichen Aufwenchen Kenntnisse und Fertigkeiten, die dungen gegenübergestellt werden, die bei Transportkosten, die Kosten für persön- der Ausbildung eines Gesunden zur Erliche Werkzeuge und Berufskleider sowie reichung des gleichen beruflichen Zieles die Kosten für die wegen der Ausbildung notwendig wären. Hatte der Versicherte notwendige auswärtige Unterbringung und vor Eintritt der Invalidität schon eine Verpflegung. Ausbildung begonnen oder hätte er ohne

Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die

1Verordnung vom 29. November 1976 über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 35 wiedergegeben.

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Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.

Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.

21 Wird der Versicherte infolge seiner Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einerAusbildungsstätte übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen zwischen Wohnheimen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes und dem Bundesamt.

Die Absätze 2, 3 und der neue Absatz 4 fassen die Grundsätze der Bemessung der A usbildungsbeiträge klarer als bisher zusammen.

Der neue Absatz 5 hat zur Folge, dass die Kosten auswärtiger Unterkunft und Verpflegung inskünftig nicht mehr in die Mehrkostenberechnung einbezogen werden. Vielmehr sind diese Kosten im Interesse einer einfachen Durchführung und der Gleichbehandlung der invaliditätshalber auswärts untergebrachten Versicherten inskünftig von der Versicherung voll zu tragen. Sofern die Unterbringung nicht in der Ausbildungsstätte selbst erfolgt oder wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und Wohnheimen für Invalide besteht, werden die ausgewiesenen notwendigen Kosten übernommen, höchstens jedoch Beiträge in der Höhe des Zehrgeldes.

Art. 6 Abs. 2 (neu)

Umschulung

2Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte ist Artikel 5 Absatz 5 Sätze 2 und 3 sinngemäss anwendbar.

Die Kostenregelung (ausgewiesene Kosten, höchstens jedoch Zehrgeld) bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung während der Umschulung, soweit sich der Versicherte nicht in einem Ausbildungsinternat aufhält, entspricht

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der neuen Regelung von Artikel 5 Absatz 5 IVV für die erstmalige berufliche Ausbildung.

Art. 11 Abs. 1

Ermöglichung des Schulbesuches

Die Versicherung übernimmt die für den

Besuch der Sonder- oder Volksschule so-

wie für die Durchführung pädagogisch-

therapeutischer Massnahmen notwendigen

invaliditätsbedingten Transportkosten. Ar- Transportkosten. Vertikel 90 Absätze 2, 3 und 5 ist sinnge- gütet werden die Kosten, die den Preisen mäss anwendbar. Ein Zehrgeld wird je- der öffentlichen Transportmittel für Fahrdoch nicht ausgerichtet. ten auf dem direkten Wege entsprechen

oder die Kosten des von der Sonderschule organisierten Sammeltransportdienstes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Schule deren Benützung als notwendig erachtet. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis. Artikel 90 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. Ein Zehrgeld wird jedoch nicht ausgerichtet.

Die Entwicklung der letzten Jahre legte es nahe, nur noch die Kosten der Benützung öffentlicher Transportmittel oder des schuleigenen Sammeitransportdienstes zu übernehmen. Andere Transportmittel (wie Privatautos, Taxis) sollen nur noch ausnahmsweise auf Kosten der Versicherung benützt werden können, wenn die Schule darin eine Notwendigkeit sieht und das Begehren mit einem begründeten Antrag unterstützt.

Art. 12

Massnahmen im vorschulpflichtigen Alter Massnahmen im Vorschulalter

1Versicherte im vorschulpflichtigen Alter,1 Die Massnahmen im Vorschulalter umdie wegen Invalidität als Vorbereitung auf fassen:

die Sonderschule oder auf die Teilnahme Pädagogisch-therapeutische Massnah-

am Unterricht in der Volksschule be- men, einschliesslich Sprachheilbehandsonderer pädagogischer Massnahmen be- lung, für Schwerbehinderte zur Vorbedürfen, haben während deren Dauer An- reitung auf den Besuch des Sonderspruch auf Leistungen gemäss den Arti- kindergartens, der Sonderschule oder

keln 10-11. der Volksschule;

Sonderschulung auf der Kindergartenstufe;

durch die Sonderschulung gemäss Buchstabe b bedingte auswärtige Unterkunft und Verpflegung;

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pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c als zusätzliche Massnahmen zur Sonderschulung auf der Kindergartenstufe;

die notwendigen Transporte.

2Die Versicherung übernimmt die Kosten Die Leistungen für Massnahmen gemäss für invaliditätsbedingte Massnahmen pä- Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen dagogisch-therapeutischer Art, die der in Beiträgen gemäss Artikel 10, für pä-Vorbereitung auf die Sonderschulung oder dagogisch-therapeutische Massnahmen ge-Volksschule dienen oder die als zusätz- mäss der Buchstaben a und d in der Überliche Massnahme zur Schulung auf der nahme der Kosten. Hinsichtlich der Trans-Kindergartenstufe notwendig sind. portkosten ist Artikel 11 Absatz 1 sinn-

gemäss anwendbar.

Die Bestimmung enthält eine bessere Umschreibung der pädagogischen Massnahmen im Vorschulalter, die als Leistungen der IV in Frage kommen.

Art. 14

Liste der Hilfsmittel

1Im Rahmen und unter den Voraus- Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 setzungen von Artikel 21 Absatz 1 des des Bundesgesetzes abzugebenden Hilfs-Bundesgesetzes werden folgende Hilfs- mittel bildet Gegenstand einer Verordmittel abgegeben: nung des Departements ', welches auch

künstliche Glieder mit Zubehör, wie nähere Bestimmungen erlässt über:

Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen; die Abgabe der Hilfsmittel;

Stütz- und Führungsapparate, wie Bein-

und Armapparate, orthopädische Kor- Beiträge an die Kosten von invalidi-

setts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und tätsbedingten Anpassungen von Gerä-Bandagen für orthopädische Korrektu- ten und Immobilien;

ren, orthopädisches Schuhwerk und

Schuheinlagen;

Hilfsmittel für Kopfschäden, wie Zahn- Beiträge an die Kosten für Dienstleiprothesen, Kieferersatzstücke, Gaumen- stungen Dritter, welche anstelle eines platten, künstliche Augen sowie Pe- Hilfsmittels benötigt werden.

rücken;

Hilfsmittel für Sinnesorgane, wie Hör-

apparate und Brillen;

Hilfsmittel für innere Organe;

Hilfsmittel für das tägliche Leben, wie

Blindenführhunde, Stöcke, Krückstök-

ke, Krücken, Haltestangen, Spezial-

stühle und -betten, Bettgalgen und

-bügel sowie Behelfe zum Ankleiden,

1Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 28 wiedergegeben.

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Essen, zur Körperpflege und zum Schreiben und Lesen;

Fahrzeuge mit den jeweils notwendigen Anpassungen an das Gebrechen, wie Zimmer- und Strassenfahrstühle, Selbstfahrer, zwei- oder dreirädrige Fahrräder, Motorroller mit zwei oder drei Rädern, Kabinenroller und Kleinautomobile;

Hilfsgeräte am Arbeitsplatz, wie besondere Arbeitsgeräte und Sitzvorrichtungen, Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, Anpassung der Arbeitsfläche und der maschinellen Einrichtungen sowie räumliche Veränderungen.

Im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes werden folgende Hilfsmittel abgegeben:

Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör;

Bein- und Armapparate;

orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung;

Hörapparate bei hochgradiger Schwerhörigkeit;

Sprachhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen;

Fahrstühle;

Blindenführhunde.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, Bestimmungen über die Abgabe weiterer kostspieliger Geräte für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge zu erlassen.

Der neue Artikel 14 überträgt die Befugnis zur näheren Umschreibung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln und die Aufstellung eines Hilfsmittelkatalogs dem Eidgenössischen Departement des Innern. Diese umfassende Kompetenzübertragung führt zur Aufhebung der Artikel 15, 15'°,

16 und 16bis IVV. Die Abgabe der Hilfsmittel kann in der Departementsverordnung 1 über-

Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 28 wiedergegeben.

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sichtlicher umschrieben werden, was einem offensichtlichen Bedürfnis der Durchführungsorgane entspricht, weil gegen 20 Prozent der Beschlüsse der 1V-Kommissionen Hilfsmittel betreffen. Im übrigen ist der Anspruchsbereich in der neuen Hilfsmittelverordnung in einigen Punkten erweitert worden. Unabhängig von der Frage der Erwerbsfähigkeit sollen inskünf fig abgegeben werden können: Orthopädische Stützkorsetts, Augenprothesen und -epithesen, Blindenlangstöcke, Punktschriftschreibmaschinen, Seitenwendegeräte und Steuergeräte für die selbständige Bedienung des Telefons. Für die Selbstsorge können ausserdem Beiträge an Elektrobetten sowie an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, wie das Entfernen von Türschwellen oder die Installation von Ruf lichtsignalanlagen für Schwerhörige, ausgerichtet werden. Bei den Hilfsmitteln, die der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung und die Ausbildung benötigt, sollen inskünftig auch Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre gewährt werden. Anderseits werden gewisse Gegenstände wie Lendenmieder, Krampfadernstrümpfe usw., dern Hilfsmittelcharakter umstritten ist, nach der neuen Ordnung nicht mehr von der 1V abgegeben.

Art. 15_16b1s

Aufgehoben

Art. 20

Anlernzeiten

Nimmt der Versicherte nach Abschluss Erhält ein Versicherter, der wegen Invalider Umschulung eine unselbständige Er- dität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufwerbstätigkeit auf, erhält er aber wäh- geben musste, an einem durch die Rerend einer Anlernzeit noch nicht das nach gionalstelle vermittelten neuen Arbeitsderen Abschluss zu erwartende Entgelt, platz während einer dort erforderlichen so wird ihm während dieser Zeit, läng- Anlernzeit noch nicht das nach ihrem stens aber für 180 Tage, das Taggeld ge- Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird währt. ihm während dieser Zeit, längstens aber

für 180 Tage, das Taggeld gewährt.

Gegenwärtig besteht der Taggeldanspruch für Anlernzeiten nur nach Abschluss einer eigentlichen Umschulung. Künftig soll das Taggeld während längstens 180 Tagen auch gewährt werden können, wenn im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitsvermittlung eine invaliditätsbedingte Einarbeitung notwendig ist. Die Rezession zeigte, dass die Invaliden bei der Arbeitsvermittlung teilweise diese verstärkte Hilfe benötigen, um trotz der Behinderung in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll das Taggeld indessen nur ausgerichtet werden,

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wenn die neue Tätigkeit durch die Regionalstelle vermittelt wurde und wenn diese feststellt, dass eine besondere Einführung in die neue Arbeit notwendig ist.

Art. 23bis (neu)

Eingliederungsmassnahmen im Ausland

1Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.

Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

Die neue Bestimmung umschreibt die Ausnahmen, in denen die Kosten von Eingliederungsmassnahmen im Ausland übernommen werden. Dazu gehören künftig nicht nur Massnahmen, die in der Schweiz überhaupt nicht hätten durchgeführt werden können. Beim Vorliegen anderer subjektiv oder objektiv beachtlicher Gründe wird die Versicherung ebenfalls leistungspflichtig. Im Gegensatz zu den Ausnahmefällen gemäss Absatz 1 wird jedoch nicht die Sachleistung gewährt, sondern lediglich ein Kostenbeitrag bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei Durchführung in der Schweiz entstanden wären.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1

Grundlage Grundlagen

1Als Erwerbseinkommen im Sinne von

Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

gelten mutmassliche jährliche Erwerbs-

einkommen, von denen Beiträge gemäss

Bundesgesetz über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung erhoben würden. ... würden. Nicht

dazu gehören indessen:

a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausf all infolge Unfalls oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

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b. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.

Für den bei der Invaliditätsbemessung nach Artikel 28 Absatz 2 IVG erforderlichen Einkommensvergleich wird als Invalideneinkommen nur dasjenige Einkommen berücksichtigt, das der Versicherte als Gegenleistung seiner Arbeit erhält oder erhalten könnte. Nicht dazu gehören vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen gewährte Lohnbestandteile, denen keine Leistung des Versicherten gegenübersteht. In der Praxis zeigten sich in diesem wichtigen Punkt Unsicherheiten. Die neue Regelung bestimmt daher näher, welche Leistungen als sogenannter «Soziallohn» gelten.

Art. 26 Abs. 1

Versicherte ohne Ausbildung

1Konnte der Versicherte wegen der In-

validität keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben, so entspricht das

Erwerbseinkommen, das er als Nicht-

invalider erzielen könnte, in der Regel könnte, den folgenden dem durchschnittlichen Einkommen ge- nach Alter abgestuften Prozentsätzen des lernter und angelernter Berufsarbeiter. durchschnittlichen Einkommens gelernter

und angelernter Berufsarbeiter gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit:

nach vor Prozentsatz

Vollendung Vollendung von ... von Altersjahren Altersjahren 2170

21 2580

25 3090

30100

Bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, muss das für die Invaliditätsbemessung erforderliche hypothetische Einkommen nach statistischen Durchschnittswerten, gestützt auf die Löhne Gesunder, ermittelt werden. Dies geschah lange Zeit mit Hilfe von Tabellen, deren Ansätze die örtlichen Verhältnisse und das Geschlecht berücksichtigten. Weil sich dies als zu kompliziert erwies, ging man vor einigen Jahren auf einen Einheitswert über. Dadurch kam es jedoch bei jüngeren invaliden zu allzu grosszügigen Rentenzusprechungen mit negativen Auswirkungen auf den Eingliederungswillen. Daher wird nun eine Abstufung nach Altersgruppen eingeführt, wobei man sich an die Erhebun-

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gen des BIGA über die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Arbeiter anlehnt.

Art. 26b12 Abs. 2

In Ausbildung begriffene Versicherte

2Wäre ein volljähriger invalider Ver- 2 Aufgehoben

sicherter, der die Ausbildung wegen der

Invalidität zu spät aufnehmen konnte, als

Nichtinvalider schon erwerbstätig, so er-

folgt die Bemessung der Invalidität ge-

mäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundes-

gesetzes. Das Erwerbseinkommen, das der

Versicherte als Nichtinvalider erzielen

könnte, entspricht in der Regel dem

durchschnittlichen Einkommen gelernter

und angelernter Berufsarbeiter.

Die Bestimmung ist aufgehoben worden, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht ihre Gesetzmässigkeit in Frage gestellt hat. Der darin geregelte Sonderfall wird im Rahmen der Rechtsprechung in den Weisungen des BS V geordnet.

Art. 27bis (neu)

Erwerbstätige Hausfrauen

Bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen zu bemessen, wenn sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganztägig erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen.

Bisher war gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bei Hausfrauen mit teilweiser Erwerbstätigkeit die überwiegende Tätigkeit zu bestimmen. Je nachdem wurde die Invalidität nach der Behinderung in der Hausfrauentätigkeit oder in der Erwerbstätigkeit bemessen. Diese Regelung war in der Praxis nicht einfach zu handhaben und führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen. Neu wird nun bestimmt, dass die Bemessung der Invalidität nur noch bei der ganztägig erwerbstätigen Frau einzig gestützt auf den Einkommensvergleich erfolgt. Bei den nur teilweise

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berufstätigen Hausfrauen soll die Behinderung im Haushalt und in der Erwerbstätigkeit angemessen berücksichtigt und die Invalidität entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen werden.

Art. 28 Abs. 2

Rente und Eingliederung

2 Eine mögliche künftige Anordnung von

Eingliederungsmassnahmen hindert dage-

gen die Entstehung des Rentenanspruches Rentenanspruches nicht. gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Bundes-

gesetzes nicht. Es wird auf Grundlage der bestehenden Erwerbsunfähigkeit vorübergehend eine Rente ausgerichtet, solange der Versicherte ohne sein Verschulden auf den Beginn der Eingliederungsmassnahme warten muss.

Wie in Absatz 1 der Bestimmung festgelegt ist, soll der Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen, solange die Eingliederungsphase nicht abgeschlossen ist. Nicht selten verzögert sich aber ein Kommissionsbeschluss aus Gründen, für die der Versicherte nicht verantwortlich ist. Die Neuregelung macht für solche Fälle die «Überbrückungsrente» möglich; sie verhindert, dass der Versicherte ohne finanzielle Hilfe der IV bleibt, was bisher mangels einer klaren Regelung vorkommen konnte.

Art. 29

Bleibende Erwerbsunfähigkeit

Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.

Weil in der Praxis die gesetzliche Regelung unterschiedlich und oft zu grosszügig angewendet wurde, umschreibt die Neuregelung in Einklang mit der Rechtsprechung die bleibende Erwerbsunfähigkeit, bei deren Eintreten gemäss Artikel 29 Absatz 1 IVG die Rente sofort, d. h. ohne die Wartezeit von 360 Tagen gewährt wird. (Der bisherige Inhalt von Artikel 29 erscheint neu unter Artikel 29ter.)

Art. 29bi5 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht

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dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

Es hat sich als stossend erwiesen, dass ein Versicherter erneut die 360tägige Wartezeit zurücklegen muss, wenn seine Invalidität nach Aufhebung der Rente wieder auflebt. Nach der neuen Regelung entsteht der Rentenanspruch im Augenblick des teilweisen oder völligen A rbeitsunterbruches wieder, wenn der gleiche Gesundheitsschaden innert drei Jahren erneut zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Erwerbsunfähigkeit führt. (Der bisherige Inhalt von Artikel 29bis erscheint neu unter Artikel 29quater.)

Art. 29ter = bisheriger Art. 29

Art. 29quater = bisheriger Art. 29b1s

D. Die Hilfiosenentschädigung

Art. 35 (bisheriger Art. 38)

Beginn und Erlöschen

1 Der Anspruch auf eine Hilfiosenent-

schädigung entsteht am ersten Tag des

Monats, in dem sämtliche Anspruchsvor-

aussetzungen erfüllt sind.

2 Der Anspruch besteht nicht, solange

der Versicherte sich zur Durchführung

von Massnahmen gemäss den Artikeln

12, 13, 16, 17, 19 oder 21 des Bundes-

gesetzes in einer Anstalt aufhält.

2 Ändert sich in der Folge der Grad der

Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin-

den die Artikel 86-88 Anwendung. Fällt ... die Artikel 86_88bi5 Anwendung.

eine der übrigen Anspruchsvoraussetzun-

gen dahin oder stirbt der Berechtigte, so

erlischt der Anspruch am Ende des be-

treffenden Monats.

Die Hil/losenentschädigung wird neu in den Artikeln 35, 36 und 37 IVV geregelt, statt wie bisher in den Artikeln 38 und 39 IVV. Letztere enthalten nun neue Bestimmungen unter dem Titel «E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens».

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Artikel 35 IVV gibt den bisherigen Artikel 38 IVV wieder, doch finden nun die Neuerungen bei der Revision von Renten und Hilf losenentschädigungen gemäss den Artikeln 88a und 88bis IVV auch hier Anwendung. Deshalb sind die Verweiser in Absatz 3 angepasst worden.

Art. 36 (bisher in Art. 39 Abs. 1)

Bemessung

1Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn nach Dauer und Umfang der für die all- der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies täglichen Lebensverrichtungen notwendi- ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen gen Hilfe oder persönlichen Überwachung. Lebensverrichtungen regelmässig in er-

heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf.

Die Bestimmung ersetzt den bisherigen Artikel 39 Absatz 1 IVV. Die inhaltliche Neuregelung drängte sich auf, weil das Ermessen der 1V-Kommissionen bisher nur durch Weisungen des BSV abgegrenzt wurde, was sich für die einheitliche Anwendung des Gesetzes als unzureichend erwiesen hat. Die neue Bestimmung legt an die Bemessung des Hilf losigkeitsgrades merk-

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lich strengere Massstäbe an, soweit es um die mittlere oder schwere Hilflosigkeit geht, bringt aber eine gewisse Lockerung der Voraussetzungen für die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.

Art. 37 = bisheriger Art. 39 Abs. 2

E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen

wegen Selbstverschuldens

Art. 38

Ausschluss bei Hil/losenenischädigungen

Hilfiosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.

Bei den Hilf losenentschädigun gen soll aus menschlichen Erwägungen auf eine Sanktion durch Beschneiden des Anspruches wegen Selbstverschuldens verzichtet werden.

Art. 39

Genuss gesundheiisschädigender Mittel

1Ist die Invalidität auf den Genuss gesundheitsschädigender Mittel zurückzuführen, so wird die Rente oder das Taggeld weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesundheitsschadens ist.

2Während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen.

Es werden hiermit gewisse Kriterien zur Beurteilung der Frage aufgestellt, ob ein Verschulden des Versicherten eine Leistungseinbusse nach sich ziehen soll.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bildet häufig ein Gesundheitsschaden den Anlass zum Genuss gesundheitsschädigender Mittel, der später zu einer Invalidität führen kann. Absatz 1 bestimmt, dass der Versicherte keiner Sanktion unterliegen soll, wenn solche Verhältnisse vorliegen.

Die Regelung in Absatz 2 dient dazu, einen Geschädigten zur Besserung zu führen und ihn und seine Familie aus oft misslichen Verhältnissen herauszubringen. Sie erlaubt, bei nachgewiesenem Wohlverhalten vom Entzug oder von einer Kürzung der Leistungen abzusehen.

Der Gliederungstitel vor Artikel 39bis erhält den Buchstaben F.

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Art. 51 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 (neu)

(Zuständigkeit der 1V-Kommissionen)

Zuständig zur Entgegennahme und Prü- Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: fung der Anmeldungen ist:

c. für im Ausland wohnende Versicherte c. für im Ausland wohnende Versicherte die Kommission für Versicherte im unter Vorbehalt von Absatz 2 die Ausland; Kommission für Versicherte im Ausland;

2Zuständig im Sinne von Artikel 60 des Bundesgesetzes ist für die Abklärung und Beschlussfassung über Leistungsbegehren von Grenzgängern die Kommission des Kantons, in dem der Arbeitsort liegt oder in dem der Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Abklärung und Beschlussfassung über 1V-Leistungen von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland oblag bis jetzt in allen Fällen der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland mit Sitz in Genf. Es hat sich nun als einfacher und zweckmässiger erwiesen, bei Grenzgängern diese Aufgabe der 1V-Kommission des Kantons anzuvertrauen, in welchem der Grenzgänger erwerbstätig ist oder war. Gleichzeitig wird so die Kommission für Versicherte im A usland entlastet.

Art. 65 Abs. 1 und 3

(Anmeldung zum Leistungsbezug)

1Wer auf Leistungen der Versicherung

Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem

Formular anzumelden. anzumelden und eine Ermäch-

tigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.

Der Anmeldung sind der Versicherungs-

ausweis des Versicherten und gegebenen-

falls seiner Ehefrau, eine Ermächtigung Ehefrau, allfällige Markenzur Einholung weiterer Auskünfte; all- bücher und ein Personalausweis beizufällige Markenbücher und ein Personal- legen.

ausweis beizulegen.

Die Änderung soll es im Interesse administrativer Vereinfachung ermöglichen, die Ermächtigung zur Einholung zusätzlicher Auskünfte im Anmeldeformular selbst zu erteilen.

Art. 78 Abs. 1

(Vergütung von Eingliederungsmassnahmen)

1Die Versicherung trägt nach Massgabe

der Verfügung der Ausgleichskasse die

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Kosten von Eingliederungsmassnahmen,

die vor der Durchführung von der Kom-

mission bestimmt worden sind. Sie über-

nimmt ferner, vorbehältlich Absatz 2 und ferner, unter Vorbehalt von Ab-Artikel 16bis Absatz 2, die Kosten bereits satz 2, die Kosten

durchgeführterEingliederungsmassnahmen

im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 des

Bundesgesetzes.

Der Verweis auf Artikel 16bis IVV entfällt, da diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Neuordnung der Hilfsmittelabgabe aufgehoben wird (s. Art. 14 IVV).

Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 (neu)

Nachzahlung und Rückerstattung

Die Artikel 78, 79 und 79b1s der Ver- Ergibt eine Überprüfung der Anspruchsordnung über die Alters- und Hinterlas- berechtigung, dass eine Leistung herabsenenversicherung sind für die Rücker- gesetzt oder aufgehoben werden muss, so stattung von unrechtmässig bezogenen ist die Änderung von dem der neuen Eingliederungsleistungen, von Kostenver- Verfügung folgenden Monat an vorzugütungen, von Taggeldern, von Renten nehmen.

und von Hilflosenentschädigungen sinn-

gemäss anwendbar.

Hat der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt oder die ihm zumutbare Meldepflicht gemäss Artikel 77 verletzt, so ist die Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabzusetzen oder aufzuheben. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit der Nachzahlung von anderen Leistungen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

Diese Bestimmung legt für Nachzahlungen und Rückerstattungen den Zeitpunkt genauer fest, von welchem an Änderungen rechtswirksam werden. Grundsätzlich gilt gemäss Absatz 2 die Lösung, wie sie in Artikel 88'' Absatz 2 Buchstabe a IVV für die Wirkung der Rentenrevision vorgesehen ist. Danach soll für den gutgläubigen Bezüger die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen inskünftig nur von dem auf die neue Verfügung folgenden Monat an in Betracht kommen. Dieses Vorgehen macht das Erlassverfahren mit einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten überflüssig.

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Anderseits erklärt Absatz 3 den Versicherten, der eine Leistung unrechtmässig erwirkte oder die Meldepflicht verletzte, als rückerstattungspflichtig. Hier ist die Leistung gegebenenfalls rückwirkend zurückzuerstatten. Ferner bleibt die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit allfälligen Nachzahlungen von Leistungen der Versicherung vorbehalten.

(E. Revision der Rente und der Hilfiosenentschädigung)

Art. 88a (neu)

Änderung des Anspruchs

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bts ist sinngemäss anwendbar.

Die bisherigen Vorschriften liessen weitgehend offen, wie es sich mit der Wartezeit verhält, wenn wegen veränderter Verhältnisse eine Änderung des Anspruchs in Frage steht. Nach ihrem Wortlaut galt entsprechend der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in zeitlicher Hinsicht sinngemäss die gleiche Regelung, wie sie in Artikel 29 IVG für den Beginn des Anspruchs getroffen wurde (sofort bei bleibenden Änderungen, in den übrigen Fällen nach Massgeben der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen). Um zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu kommen, werden nun die Grundsätze in der Verordnung festgehalten. Sie lehnen sich an die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an, bringen jedoch im Sinne einer Verschärfung klar zum Ausdruck, dass Änderungen, die voraussichtlich von Dauer sind, sofort, in jedem Fall aber nach drei Monaten, zu berücksichtigen sind. Anderseits werden Einkommensverschlechterungen ebenfalls schon nach drei Monaten und nicht erst nach vier bis sechs Monaten berücksichtigt.

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Art. 88hi3

Wirkung

Hat sich der Grad der Invalidität oder1 Die Erhöhung der Renten und Hilfder Hilflosigkeit in einer für den An- losenentschädigungen erfolgt frühestens: spruch erheblichen Weise geändert, so ist wenn der Versicherte die Revision verdie Rente oder Hilfiosenentschädigung in langt, von dem Monat an, in dem das der Regel vom Erlass der Verfügung an Revisionsbegehren gestellt wurde;

zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzu- bei einer Revision von Amtes wegen heben. Artikel 29 Absatz 1 des Bundes- von dem für diese vorgesehenen Monat gesetzes ist sinngemäss anwendbar für die an;

Feststellung des Zeitpunktes, in dem eine falls festgestellt wird, dass der Be-Änderung des Invaliditätsgrades erheblich schluss der Invalidenversicherungskomgeworden ist. mission zum Nachteil des Versicherten

zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

2Hat der Berechtigte die Meldepflicht2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der gemäss Artikel 77 verletzt, so ist die Renten und Hilflosenentschädigungen er-Rente oder Hilfiosenentschädigung rück- folgt:

wirkend vom Eintritt der für den An- in jedem Fall frühestens vom ersten spruch erheblichen Änderung an herab- Tag des Monats an, der der Zustellung zusetzen oder aufzuheben. der Verfügung folgt. Buchstabe b bleibt

vorbehalten;

rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Ist einem Revisionsgesuch entsprochen

worden, so ist die Rente oder Hilflosen-

entschädigung von dessen Einreichung an

zu erhöhen.

Diese Bestimmung stellt in Anlehnung an die Gerichts- und Verwaltungspraxis eine klarere Regelung über den Beginn des geänderten Anspruchs auf, weil in dieser wichtigen Frage in der Durchführung Unsicherheiten aufgetreten sind. Ergänzend wird festgelegt, dass die Verwaltung eigene Fehler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sofort von Amtes wegen zu korrigieren hat, wenn sie bei einer Revision darauf stösst.

Art. 90 Abs. 2-4

Reisekosten im Inland

2Vergütet werden nur die Kosten für die Vergütet werden die Kosten, die den Reise auf dem gebräuchlichen Weg. So- Preisen der öffentlichen Transportmittel

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weit möglich sind öffentliche Transport- für Fahrten auf dem direkten Weg entmittel zu benützen. Nicht vergütet werden sprechen. Ist der Versicherte wegen Invageringfügige Auslagen für Fahrten im lidität auf die Benützung eines andern Ortskreis. Transportmittels angewiesen, so werden

ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.

Ausser den Fahrauslagen werden ein

Zehrgeld und die notwendigen Nebenko-

sten, insbesondere die Fahrauslagen und

das Zehrgeld für eine unerlässliche Be-

gleitperson vergütet. vergütet. Bei Urlaubs-

oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.

Das Zehrgeld beträgt 7,50 Franken im Die Höhe des Zehrgeldes und des Bei-Tag bei einer Abwesenheit vom Wohnort trages für auswärtiges Übernachten wird von fünf bis acht Stunden und 12 Fran- vom Departement festgesetzt'.

ken im Tag bei längerer Abwesenheit.

Für auswärtiges Übernachten werden die

ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 18

Franken für die Nacht, vergütet.

Der Kostenvergütung bei Fahrten zur Eingliederung wird grundsätzlich nur noch der Fahrpreis der öffentlichen Verkehrsmittel zugrunde gelegt. Bei Benützung anderer Transportmittel entstehende höhere Kosten werden lediglich dann vergütet, wenn der Versicherte aus Invaliditätsgründen eine kostspieligere Transportart benötigt (Abs. 2). Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten des Versicherten oder seiner Angehörigen kein Zehrgeld mehr ausgerichtet wird (Abs. 3). Die Festlegung der Höhe des Zehrgeldes erfolgt nunmehr durch das Eidgenössische Departement des Innern '(Abs. 4).

II. Änderung weiterer Verordnungen

1. Verordnung vom 20. Oktober 1971 über Geburtsgebrechen (GgV)

Art. 1 Abs. 4 GgV (neu)

Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das

20. Altersjahr zurückgelegt hat. Eine

Verordnung vom 29. November 1976 über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite

35 wiedergegeben.

29

weitere Kostenübernahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme darüber hinaus fortgeführt werden muss.

Das Erlöschen des Anspruches auf Behandlung von Geburtsgebrechen nach Vollendung des 20. Altersjahres gemäss Artikel 13 JVG wurde immer wieder zur Diskussion gestellt. Um eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten zu gewährleisten, wird nun eine klare, eindeutige Grenze gezogen, die jede Ausnahme (auch z. B. bei der Abwicklung eines längerfristigen Operationsplanes) ausschliesst.

Art. 2 Ziff. 295 (neu), 303, 332 (neu), 404 und 467 GgV (neu)

295 Dysontogenetische Lebertumoren (wie kongenitales Hepatoblastom)

303 Hernia inguinalis lateralis 303 Aufgehoben

332 Angeborene enzymatische Leukozytopathien

404 Vererbte, prä- oder perinatal erwor- 404 Kongenitale Hirnstörungen mit vor-

bene Hirnstörungen, die vorwiegend wiegend psychischen und kognitiven psychische oder intellektuelle Symp- Symptomen, sofern sie mit bereits getome zur Folge haben, sofern sie bis stellter Diagnose als solche vor Vollzum vollendeten 8. Lebensjahr mani- endung des 9. Altersjahres behandelt fest werden (psychoorganisches Syn- worden sind (kongenitales psychodrom, hirnlokales Psychosyndrom) organisches Syndrom, kongenitales [für kongenitale Oligophrenie gilt Zif- hirnlokales Psychosyndrom [kongefer 403] nitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln])

467 Angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden.

Die neuen Ziffern 295, 332 und 467 wurden im Laufe der letzten Jahre vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 GgV bereits als Geburtsgebrechen bezeichnet. Die vorliegende Verordnungsänderung bot Gelegenheit, diese Gebrechen in die Liste von Artikel 2 zu übernehmen.

Die in der heutigen Ziffer 303 aufgeführte Leistenhernie war bisher das der lv am häufigsten gemeldete Geburtsgebrechen (ca. 12%), obwohl es kaum je zu einer Invalidität führt. Es handelt sich somit um ein Gebrechen von geringfügiger Bedeutung, weshalb es der Bundesrat gestützt auf die ihm gemäss Artikel 13 Absatz 2 IVG zustehende Ermächtigung von der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen hat.

Die Änderung von Ziffer 404 betrifft die vererbten, prä- oder perinatal erworbenen Hirnstörungen. Voneinander abweichende Auffassungen unter den

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zuständigen Fachärzten machten eine bessere Umschreibung des Gebrechens notwendig.

2. Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung (AHVV)

Art. 66biS AHVV

Bemessung, Kürzung und Entzug Bemessung und Revision (der Hilflosen-

entschädigung)

1Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit Artikel 39 Absatz 1 der Vollziehungs- ist Artikel 36 der Verordnung vom verordnung zum Bundesgesetz über die 17. Januar 1961 über die Invalidenver-Invalidenversicherung sinngemäss an- sicherung sinngemäss anwendbar.

wendbar.

Für die Kürzung und den Entzug der2 Für die Revision der Hilflosenentschä-Hilfiosenentschädigung ist Artikel 7 des digung sind Artikel 41 des Bundesge-Bundesgesetzes über die Invalidenver- setzes über die Invalidenversicherung sicherung sinngemäss anwendbar. sowie die Artikel 86_88b18 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.

Die bei Artikel 36 IVV geschilderten Neuerungen sollen sinngemäss auch bei der Bemessung der Hilflosigkeit in der AHV gelten. Deshalb ist der Verweiser in Absatz 1 angepasst worden.

Wie zu Artikel 38 IVV für den Bereich der IV erläutert, sollen künftig auch in der AHV Hilfiosenentschädigungen nicht wegen Selbstverschuldens verweigert, gekürzt oder entzogen werden. Der bisherige Absatz 2 entfällt daher. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird stattdessen in Absatz 2 die bisher unter Artikel 66ter AHVV wiedergegebene Regelung der Revision der Hilf losenen tschädigung aufgenommen.

Art. 66ter

Aufgehoben

Vergleiche Bemerkungen zu Artikel 66bs AHVV.

Art. 69 Abs. 2

(Anmeldung für eine Hilf losenentschädigung)

2Der Anmeldung ist eine Ermächtigung2 Mit der Anmeldung ist eine Ermächtizur Einholung weiterer Auskünfte bei- gung zur Einholung weiterer Auskünfte zulegen. zu erteilen.

Auch hier handelt es sich um eine Angleichung an die neue Regelung in der IV (Art. 65 IVV).

31

III. Ubergangsbestimmungen

Die Neuregelung in Artikel 26 Absatz 1 IVV gilt für alle ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung zu beurteilenden Leistungsbegehren. Werden früher zugesprochene Renten in Revision gezogen, so ist auf das Durchschnittseinkommen abzustellen, das letztmals für die Invaliditätsbemessung massgebend war, soweit es über dem Betrag gemäss neuer Regelung liegt.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV)

(Vorn 29. November 1976)

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 1

1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 und 21bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (im folgenden IVG genannt).

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 sinngemäss.

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 2

Anspruch auf Hilfsmittel

1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.

2 Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind.

1 Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.

Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden.

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Art. 3

Abgabeform

Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.

Art. 4

Ueberlassung zu weiterem Gebrauch

1 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. Ausgenommen hievon sind Motorfahrzeuge.

Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.

Art. 5

Rücknahme zur Weiterverwendung

Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.

Art. 6

Sorgfaltspflicht

1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern. Motorfahrzeuge dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquote für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden.

Wird ein Hilfsmittel wegen unsorgfältiger Verwendung, übermässiger Benützung oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 7

Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb

1Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.

Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten.

Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Ver-

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sicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Versicherung an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.

An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag in der Höhe eines Viertels der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.

3. Abschnitt: Ersatzleistungen

Art. 8

Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel

Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils.

2 Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen.

Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Uebereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.

Art.9

Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden oder den Beruf auszuüben.

2 Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung entspricht der Höhe der Hilfiosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 10

1Die Verordnung vom 4. August 1972 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.

2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

KN

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Anhang

Liste der Hilfsmittel

1 Hilfsmittel für den funktionellen Ersatz verlorener Gliedmassen

1.01 Fuss- und Beinprothesen

1.02 Hand- und Armprothesen

2 Stütz. und Führungsapparate für Gliedmassen

2.01 Beinapparate

2.02 Armapparate

3 Orthopädische Stützkorsetts

3.01 Orthopädische Stützkorsetts,

sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch andere medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

3.02 * Orthopädische Lendenmieder,

sofern sie eine radiologisch nachweisbare Strukturveränderung oder einen schweren Haltungsschaden der Wirbelsäule ausgleichen, die durch eine aktive Therapie (Heilgymnastik) nicht zu beeinflussen sind.

In ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellte Lendenmieder können nur abgegeben werden, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind.

4 Orthopädisches Schuhwerk

4.01 Orthopädische Mass-Schuhe,

sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen und notwendigerweise ergänzen und sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderungen nicht möglich ist. Dem Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen

4.03 * Schuheinlagen,

sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5 Hilfsmittel für Defekte im Kopfbereich

5.01 Augenprothesen und Augenepithesen

5.02 * Ohrmuschelersatz

35

5.03 Nasenersatzstücke

5.04 ' Kiel erersatzstücke und Gaumenplatten

5.05 * Zahnprothesen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

5.06 Perücken

6 Hörapparate

6.01 Hörapparate,

sofern bei hochgradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden kann.

6.02 Hörapparate,

sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird.

7 Brillen

7.01 * Brillen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

7.02 * Kontaktlinsen,

sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus.

8 Sprechhilfegeräte

8.01 Sprechhilfegeräte nach Kehikop/operationen

9 Fahrstühle

9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb

9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb

(für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle),

sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.

10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge

für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können.

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10.01 *Motorfahrräder, zwei- oder dreirädrig

10.02 Kleininotorräder und Motorräder

10.03 ' Elektrofahrstühle

(für den Strassenverkehr zugelassene Elektrofahrstühle)

10.04 ' Kleinautomobile

10.05 *Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen

11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache

11.01 Blindenlangstöcke

11.02 Blindenführhunde,

sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig forthc'vcgen kann.

11.03 Punk,schriftschreibinaschinen

11.04 Tonbandgeräte

für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.

11.05 *Tonbandgeräte,

sofern diese für Blinde und hochgradig Sehschwache bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Verrichtung von Arbeiten im Haushalt invaliditätsbedingt notwendig sind.

11.06 Lesegeräte,

sofern Blinde und hochgradig Sehschwache dieses dauernd für die Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit benötigen.

12 Geh- und Stehhilfen

12.01 Krückstöcke

12.02 *Gehwagen und Gehböcke

13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Uberwindung des Arbeitsweges

13.01 *Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen,

Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen

Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

13.02 *Der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen

Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Aus-

37

führung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

13.03 * Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen

Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

13.04 * Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz sowie

zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltführung

wie Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Erstellen von Rampen und Versetzen von Türstöcken sowie Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.

13.05 * Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das

Verbreitern der Eingangstüre,

sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird.

14 Hilfsmittel für die Selbstsorge

14.01 Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen,

sofern der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen der oberen Extremitäten ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.

14.02 Krankenheber,

sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird.

14.03 Beiträge an Elektrobetten,

sofern ein Versicherter die Voraussetzungen von Ziffer 14.02 erfüllt und das Elektrobett eine zweckmässigere Hilfe darstellt als ein Krankenheber.

14.04 Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung

für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.

15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

15.01 Elektrische Schreibmaschinen,

sofern ein Versicherter infolge Lähmung oder anderer Gebrechen der obern Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.

15.02 Automatische Schreibgeräte,

sofern ein Versicherter infolge Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Geräts mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

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15.03 Tonbandgeräte,

sofern ein gelähmter Versicherter, welcher nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.

15.04 Seirenwendegeräte,

sofern ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von 15.03 erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.

15.05 Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons,

sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der Invalidenversicherung

(Vom 29. November 1976)

Art. 1

Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung

Die Kostenlimite im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 IVV beträgt 400 Franken.

Art. 2

Zehrgeld

Das Zehrgeld im Sinne von Artikel 90 Absatz 3 IVV beträgt:

Fr.

a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 7.50 je Tag

h. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 12.— je Tag

c. für auswärtiges Übernachten 18.— je Nacht

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

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Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1977

Im Laufe des letzten Jahres wurden die kantonalrechtlichen Kinderzulagen wie folgt erhöht:

von 50 auf 55 Franken: Graubünden,

von 50 auf 60 Franken: Nidwalden,

von 50 auf 65 Franken: Aargau, Schaffhausen,

von 50 auf 80 Franken: Basel-Landschaft.

In der Regel stimmen die gesetzlichen Ansätze der Kinderzulagen mit jenen der kantonalen Familienausgleichskassen überein. Einzig im Kanton Waadt gewährt die kantonale FAK eine Kinderzulage von 70 Franken, während der gesetzliche Ansatz seit Jahren unverändert 50 Franken je Kind und Monat beträgt.

Die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung wurde im Kanton Bern von 20 auf 25 Jahre erhöht. Nach wie vor gilt für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, eine Altersgrenze von 20 Jahren.

Die A usbildungs- und Geburtszulagen wurden nicht angehoben.

Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen FAK wurde im Kanton Aargau von 1,7 auf 1,9 Prozent der Lohnsumme erhöht, im Kanton Schaffhausen jedoch von 1,9 auf 1,7 Prozent herabgesetzt. Die FAK des Kantons Glarus, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 1977 aufgenommen hat, erhebt einen Beitrag von 2,0 Prozent der Lohnsumme (Tabelle 2).

Keine Änderungen sind eingetreten in den Ordnungen der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tabelle 1), der kantonalrechtlichen Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer (Tabelle 3) und der kantonalrechtlichen Kinderzulagen für Selbstindige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Tabelle 4).

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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte

Beträge in Franken Tabelle 1

Bund Bern Frei- Genf Neuen- Tessin Waadt Wallis burg burg

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungszulage 100 115 100 100 100 100 100100

Kinderzulage Unterland 50 50 115 70/851 60 50 50 350

- -Berggebiet 60 60 125 60 60 60 360

Ausbildungszulage - Unterland - - 160 120 100 -90

- Berggebiet - - 170 100 - 100 - Geburtszulage - - 250 500 400 -200

Selbständige Landwirte6

Unterland

Kinderzulage 50 59 50 70/851 60 2 50 50 95/45 Ausbildungszulage --- 120 80 - 50/70 130/80 Geburtszulage --- 500 -- 200 -

Berggebiet

llaushaltungszulage - 15 ----- Kinderzulage 60 60 60 60 2 65 60 105/45 Ausbildungszulage --- 80 - 60/80 4 140/80 Geburtszulage ----- 200 -

1 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10 Jahre.

2 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

3 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Unterland und 100 Franken im Berggebiet.

4 Für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt, beträgt die

Ausbildungszulage 70 Franken im Unterland und 80 Franken im Berggebiet, falls die Kinder in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen.

Für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreitet, beträgt die Zulage

-50 Franken im Unterland und 60 Franken im Berggebiet für invalide Kinder und für Kinder, die in nichtlandwirtschaftlicher Ausbildung stehen;

-70 Franken im Unterland und 80 Franken im Berggebiet für invalide Kinder und für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen.

.5 Der erste Ansatz bezieht sich auf Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG

nicht überschreitet; der zweite Ansatz gilt für hauptberufliche Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt, sowie für Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige Landwirte tätig sind.

6 In St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen

beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Franken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahre nicht übersteigt.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Tabelle 2

Kantone Kinder- Ausbildungs- Geburts- Arbeitgeber-

zulagen zulagen zulagen beiträge

Ansatz je Kind in Franken 2 in Franken der kantonalen

und Monat FAK

in Franken ' in Prozenten

der Lohnsumme

Aargau 65 -

- 1,9

Appenzell A. Rh.50

- 1,5

Appenzell 1. Rh. 50 -

- 0,8-1,8

Basel-Landschaft 80 -

- 1,7

Basel-Stadt 80 -

- 1,3

Bern 55 -

- 1,6

Freiburg 70 115 250 3,0

Genf 70/85 3 120500

1,5 Glarus50

- - 2,0 Graubünden 55 - - 1,7 Luzern60

- - 2,0 Neuenburg 6080

- 1,5 Nidwalden60

- - 1,8 Obwalden 50 - - 1,8 St. Gallen60

-- 1,8

Schaffhausen 65 -

- 1,7

Schwyz 55 200 2,0

Solothurn 55 -

- 1,4

Tessin 65 -

- 2,5

Thurgau 50 -

- 1,5

Uri 50 -

- 1,8

Waadt 50 5 90 200 1,93

Wallis 70 105 - -

Zug65

-- 1,6

Zürich 50 -

- 1,25

1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kan-

tone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze

für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre: es bestehen folgende Ausnahmen:

-22 Jahre im Kanton Basel-Landschaft und 25 Jahre im Kanton Basel-Stadt;

-25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Appenzell I.Rh.,

Bern, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Uri;

-18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Appenzell 1. Rh., Glarus, Nid-

walden, St. Gallen. Schaffhausen und Zug; für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen,

in den Kantonen Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri und Waadt.

2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,

-in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr,

-in Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an

bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

3 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10 Jahre.

4 Keine kantonale Familienausgleicbskasse.

5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Monat.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Tabelle 3

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze

je Kind im Ausland1

und Monat ordentliche für nichtin Franken erwerbstätige Kinder Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell A. Rh. 50 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell 1. Rh. 50 alle 16 18/25 Basel-Landschaft 80 eheliche Kinder 1616

Basel-Stadt 80 alle 1625

Bern 55 eheliche und Adoptivkinder 1515

Freiburg 70 alle 1515

Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 1515

Glarus 50 alle 16 18/20 Graubünden 55 eheliche und Adoptivkinder 1515

60 alle 1620

Luzern Neuenburg 30 alle 1515

60 alle 16 18125 Nidwalden Obwalden 50 alle 1620

St. Gallen 60 alle 16 18/25

16 18/25 2 Schaffhausen 65 alle Schwyz 55 alle 16 20/25 Solothurn 55 eheliche und Adoptivkinder 1616

65 alle 1820

Tessin

16 18/252 Thurgau 50 alle

16 20/252 Uri 50 alle

Waadt 50 eheliche und Adoptivkinder 1515

Wallis 70 alle 16 20/25 65 alle 16 18/202 Zug Zürich 50 alle 1616

1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stiel-, Adoptiv- und Pflegekinder.

2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3 105 Fanken für Kinder in Ausbildung im Alter von 16 bis 25 Jahren.

43

Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Beträge in Franken Tabelle 4

- --

Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze

im Monat

Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 50 12 000 1 -

Luzern 60 150002000

Schwyz2 55 28 000

1 500

St. Gallen 60 30 000

Uri 50 28 000 1 500

Zug 65 28 000 1 200

1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen

12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtig-t. 2 Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben überdies Anspruch au! eine Geburts-

zulage von 200 Franken.

Fachliteratur

Allenspach Paul, Fretz Werner: Berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Eine volkswirtschaftliche Betrachtung über Aufwand und Nutzen.

15 S. Zu beziehen durch W. Fretz, IV-Regionalstelle Basel. Motta Cristoforo: Die Schweiz und die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet

der Sozialen Sicherheit. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 233-255. Verlag Stämpfli, Bern.

Müller Karl Heinz: Bibliographie der schweizerischen Sozialversicherung 1975. In

«Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 298-304. Verlag Stämpfli, Bern.

Müller Karl Heinz: Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone

im Jahre 1975: In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 233-255. Verlag Stämpfli, Bern.

Steinmann Bernhard u. a.: Grontologie. Beiträge über medizinische Fragen des

Alterns, In «Mädecine et Hygiäne«, Nr. 1215, S. 1697-1731. Genf, 1976.

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Postulat Blunschy vom 6. Oktober 1975 betreffend Anspruch auf Waisenrente

Der Nationalrat hat am 17. Dezember 1976 das Postulat Blunschy (ZAK 1976, S. 502) angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Hofmann vom 6. Oktober 1976 betreffend Erkennungsmarke für die Zivilbevölkerung

Am 17. Dezember 1976 hat der Nationalrat auch das Postulat Hofmann (ZAK 1976, S. 502) angenommen.

Postulat Reverdin vom 7. Oktober 1976 betreffend einen Gesamtbericht über die weitere Entwicklung der Sozialversicherungen

Ständerat Reverdin begründete am 16. Dezember sein Postulat (ZAK 1976, S. 503), mit welchem er eine eingehende Überprüfung der mittel- und langfristigen wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten beim Weiterausbau unserer Sozialwerke verlangt. Bundesrat Hürlimann begrüsste den Vorschlag, einen entsprechenden Bericht zu erstellen, betonte aber gleichzeitig, dass schon bei den bisherigen sozialpolitischen Einzelvorlagen stets die Gesamtsituation berücksichtigt wurde. - Der Rat überwies das Postulat oppositionslos.

Postulat Blum vom 1. Dezember 1976 betreffend Altersvorsorge für Schriftsteller und Künstler

Nationalrat Blum hat folgendes Postulat eingereicht:

«Das Bundesgesetz über die Zweite Säule sieht für Selbständigerwerbende eine freiwillige Versicherung vor, wobei sie den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zu entrichten haben.

Für viele freischaffende Künstler und Schriftsteller, die in einem harten Existenzkampf stehen, wird es nicht möglich sein, einer solchen Vorsorgeeinrichtung beizutreten. Ich bitte deshalb den Bundesrat zu prüfen, ob im Rahmen der bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Vorsorgeeinrichtungen der Bund nicht unter

45

bestimmten Voraussetzungen den Arbeitgeberanteil übernehmen könnte.« (34 Mitunterzeichner)

Motion Zehnder vom 15. Dezember 1976 betreffend Ausbau der Erwerbsersatzordnung

Nationalrat Zehnder hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, raschmöglichst die Revision der Erwerbsersatzordnung vorzubereiten, die den vollen Lohnersatz bringt für alle Pflichtigen des Wehrdienstes, des Zivilschutzes und des Luftschutzes.

Der Ausbau der EO-Institution (angegliedert der AHV) hat so zu geschehen, dass alle bestehenden privaten Einrichtungen aufgehoben werden können und ein Lastenausgleich gesamtschweizerisch entsteht.

Die hiefür notwendigen zusätzlichen Prämien sind von den Arbeitgebern aufzubringen, womit die Lohnzahlungspflicht nach dem Obligationenrecht abgegolten ist.« (47 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Oehen vom 16. Dezember 1976 betreffend Sozialversicherungsabkommen

Nationalrat Oehen hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Dem Fragesteller werden immer wieder Fälle schweizerischer Invalider unterbreitet, die ungebührlich lange auf die administrative Behandlung ihrer Versicherungsansprüche warten müssen.

Bekanntlich sind die Behandlungsrückstände bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in den letzten Jahren vor allem wegen der steigenden Begehren rückgewanderter oder rückwanderungswilliger Ausländer ausserordentlich angestiegen. Letztlich sind dafür verschiedene Sozialversicherungsabkommen, vor allem aber die ‚Erklärung über Arbeitskräfte' im Abkommen mit der EWG vom 22. Juli 1972, massgebend.

Selbst bei jährlicher Erhöhung des Personalbestandes der SAK um 15 Personen soll ein Abbau der Rückstände nicht möglich sein. Unsere Versicherungsträger sind durch die Entwicklung überfordert. Darunter zu leiden haben vor allem die schweizerischen Invaliden.

Fragen:

Wie beurteilt der Bundesrat den angedeuteten Sachverhalt und was gedenkt er vorzukehren, um die unhaltbare Situation zu verbessern?

Ist der Bundesrat insbesondere bereit, die Gesuche aus dem Inland zwecks beförderlicher Erledigung einer -eventuell neu zu schaffenden

-Sonderabteilung der SAK zu übertragen?

Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, die verschiedenen Sozialversicherungsabkommen seien neu zu überprüfen, um

Missbräuche zu verhindern;

eine speditivere Erledigung unbestrittener Ansprüche zu gewährleisten?«

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Postulat Schatz vom 16. Dezember 1976 betreffend die Information der Versicherten in der AI-IV

Nationalrat Schatz hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, die Information der bei der AHV Versicherten über die Leistungen, auf welche sie und ihre Angehörigen Anspruch haben, zu verbessern.« (15 Mitunterzeichner)

Postulat der SP-Fraktion vom 16. Dezember 1976 betreffend die Koordination der Sozialversicherungen

Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat eingereicht:

«Unser Sozialversicherungssystem weist Lücken auf, verhindert anderseits Überversicherungen nicht immer. Es braucht Koordinationsregeln, um ein nahtloses System der Sozialen Sicherheit auch in unserem Lande zu verwirklichen.

Der Bundesrat wird deshalb ersucht,

einen Bericht über die Lücken in unserem System der Sozialen Sicherheit beim Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsträger zu erstellen und Lösungen zur Schliessung dieser Lücken aufzuzeigen;

festzulegen, was unter dem Begriff «Überversicherung« zu verstehen und wie in diesem Zusammenhang die Frage der Leistungsanpassungen an die Preis- und Lohnentwicklung zu regeln ist;

die Bemühungen im Bereiche der Koordination unter den Sozialversicherungswerken mit Ziel eines nahtlosen Systems der Sozialen Sicherheit beförderlich voranzutreiben.«

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Mittei

Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1977

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 23. Dezember 1976 folgende Pressemitteilung erlassen:

Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat durch Beschluss vom 12. Juni 1975 beauftragt, die AHV- und 1V-Renten der Preisentwicklung für die Jahre 1976 und 1977 anzupassen. Da sich die Teuerung in den letzten Jahren verlangsamt hat, konnte der Bundesrat mit der Angleichung der Leistungen bis zum 1. Januar 1977 zuwarten. Auf diesen Zeitpunkt werden nun die Renten um grundsätzlich 5 Prozent heraufgesetzt. Damit ist die Teuerung bis zum Konsumentenpreisindex von 167,6 Punkten abgegolten.

Die erhöhten Renten werden Im Januar an den gewohnten Terminen ausgerichtet. Die Berechtigten erhalten über den Mehrbetrag keine schriftliche Mitteilung. im Einzelfall macht die Anpassung möglicherweise nicht genau 5 Prozent aus. Differenzen ergeben sich vor allem aus den Auf- und Abrundungen auf volle Frankenbeträge. Für die Im Jahre 1976 entstandenen Vollrenten beträgt die Heraufsetzung nur die Hälfte, weil bei diesen Renten die Einkommensentwicklung des Jahres 1975 bereits berücksichtigt Ist. Diese Erhöhung genügt aber schon, um die Teuerung des Jahres 1976 auszugleichen. Bei kleineren Teilrenten können sich unter Umständen überhaupt kein Änderungen ergeben.

Auf den 1. Januar 1977 werden die Einkommensgrenzen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ebenfalls heraufgesetzt. Überdies können die Kantone die Ansätze für den Mietzinsabzug erhöhen. Die Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten den neuen Betrag in der Regel ohne besondere Benachrichtigung.

Familienzulagen im Kanton Nidwalden

Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 4. Dezember 1976 beschlossen, den Ansatz der Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1977 von 50 auf 60 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.

Personelles

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat 0 t t o B ü c h i, bisher Adjunkt im Stab der Hauptabteilung AHl-Vorsorge, zum Adjunkten der Direktion des BSV mit Amtsantritt am 1. März 1977 gewählt.

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Bundesamt für Sozialversicherung

Das Eidgenössische Departement des Innern hat T h o m a s G ä c h t e r mit Amtsantritt am 1. Januar 1977 zum Chef der Sektion Rechnungswesen und technische Organisation gewählt. Er übernimmt die Funktionen des in den Ruhestand getretenen Fritz Möll.

Ausgleichskasse Zürich

Auf Ende Januar tritt Karl Ott, Direktor der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, wenige Tage nach seinem 65. Geburtstag in den Ruhestand. Nach bestandener Handelsmatura bildete er sich an der Universität Genf und an der Handelshochschule St. Gallen weiter aus und war verschiedenenorts im Bank- und Revisionswesen tätig. 1941 bestand er die Bücherexperten-Vorprüfung der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen. Im Anschluss daran trat er in Zürich in die kantonale Lohn- und Verdienstausgleichskasse ein und übernahm dort die Revisionsabteilung. 1948 wurde er zum Adjunkten der nunmehrigen AHV-Ausgleichskasse und 1965 zum Leiter derselben gewählt.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich weist mit den beiden grossen Stadtzweigstellen Zürich und Winterthur und mit ihren 169 Landzweigstellen eine besondere Struktur auf. Karl Ott verstand es, die damit verbundenen organisatorischen Fragen in zweckmässiger Weise zu regeln und die Schwierigkeiten, die sich mit der Einführung der IV in administrativer Hinsicht ergaben, erfolgreich zu meistern. Daneben kam die materielle Rechtsanwendung keineswegs zu kurz. Ein grosses Verdienst kommt dem scheidenden Kassenleiter auf dem Gebiet der Information über die von den Ausgleichskassen betreuten Versicherungszweige zu. Es war und ist Ihm ein persönliches Anliegen, seine Zweigstellen, die Mittel- und Berufsschüler, in Ausbildung befindliche junge Männer und Frauen, das dazu gehörige Lehrpersonal sowie weitere an der Sozialversicherung interessierte Kreise mit der Materie auf ebenso eingängige wie wirksame Art vertraut zu machen. Diese Eigenschaft kam ihm u. a. in der Informationsstelle der Ausgleichskassen, aber auch in verschiedenen Fachkommissionen des Bundesamtes zustatten. Wir danken Karl Ott für seine verdienstvolle Tätigkeit und wünschen ihm einen langen und gesunden Ruhestand; an Aktivitäten im Dienste bisheriger und neuer sozialer Aufgaben wird es nicht mangeln. An seine Stelle tritt auf den 1. Februar als neuer Direktor Dr. P e t e r S p e i c h.

Ausgleichskasse MEROBA

Auf Ende 1976 ist P i e r r e - J e a n N ö r 1 altershalber von der Leitung der Ausgleichskasse MEROBA zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde G e o r g e s N ö r i gewählt.

Dr. Ernst Knechtli t

Kurz vor dem beabsichtigten Übertritt In den Ruhestand (s. ZAK 1976, S. 506) Ist am 24. Dezember 1976 der Leiter der Ausgleichskasse SPIDA, Dr. Ernst Knechtli, unerwartet gestorben. BSV und ZAK entbieten den Angehörigen und den Mitarbeitern des Hingeschiedenen ihre aufrichtige Anteilnahme.

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Gerichtsentscheide

V / Renten

Urteil des EVG vom 29. Juli 1976 1. Sa. M. S.

Art. 7 Abs. 1 IVG. Ist der Nikotinabusus Ursache für das Weiterbestehen der Inva-

lidität, kann die Rente gekürzt werden.

Der 1922 geborene Versicherte leidet an Status nach Hinterwandinfarkt vom 30. Juli 1969, Hyperlipidämie und asthmoTder Emphysem-Bronchitis. Seit dem 1. Juli 1970 bezieht er eine ganze Ehepaar-Invalidenrente. Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruches im Jahre 1974 ersuchte die 1V-Kommission um Erstattung eines Arztberichtes mit der Frage, ob und allenfalls inwieweit dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Der Arzt stellte u. a. fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent, sobald sich die asthmoYde Bronchitis, eventuell nach einer Kur oder einem Spitalaufenthalt, gebessert habe. Der Versicherte sei jedoch vollständig uneinsichtig und rauche trotz gegenteiliger Weisung täglich mindestens ein Paket Zigaretten, was sich auf das Asthmaleiden ungünstig auswirke.

Die IV-Kommission beschloss hierauf, dem Versicherten weiterhin eine ganze Ehepaar-Invalidenrente auszurichten, diese jedoch wegen Selbstverschuldens um 25 Prozent zu kürzen. Der Beschluss wurde dem Versicherten am 28. Februar 1975 eröffnet mit dem Hinweis, die 1V-Kommission sei bereit, die Rentenkürzung aufzuheben, falls sich der Versicherte der vom Arzt für notwendig erachteten Kur unterziehe und sich im Rauchen wesentlich mässige.

Auf Beschwerde hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Rentenkürzung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Besserung des Asthmaleidens verhindert. Masslich liege der Kürzungssatz an der oberen Grenze, sei jedoch vertretbar, zumal die Verwaltung eine Aufhebung der Kürzung in Aussicht stelle, falls der Beschwerdeführer die gestellten Bedingungen erfülle. Unerheblich sei, dass gemäss einem nachträglichen Schreiben des Arztes die Höhenkur zufolge einer interkurrenten Erkrankung vorläufig nicht durchgeführt werden könne.

Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ungekürzte Rente zuzusprechen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, zu einer rentenbegründenden Invalidität habe nicht das Asthmaleiden, sondern eindeutig der Herzinfarkt aus dem Jahre 1969 geführt. Sicher aber sei, dass der Hirnschlag, welcher den Beschwerdeführer nun dauernd zu mehr als 70 Prozent invalidiere, mit dem Rauchen nicht in Zusammenhang stehe. Im Sinne eines Beweisantrages werde die

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Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens zur Frage beantragt, inwieweit der Herzinfarkt oder der Hirnschlag mit dem Rauchen in einem ursächlichen Zusammenhang stehe.

Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, lässt sich das BSV mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen der IV u. a. dann dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte seine Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässig handelt, wer Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jedem verständigen Menschen in gleicher Lage aufdrängen mussten (BGE 97 V 229, Erwägung 1 b mit Hinweisen, ZAK 1973, S. 47). Die Rentenkürzung hat grundsätzlich so lange zu währen, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 99 V 31, ZAK 1974, S. 140).

Laut Bericht des behandelnden Arztes vom 29. November 1974 leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischer Emphysem-Bronchitis. Er klage in letzter Zeit über stärkeres Asthma, lasse sich jedoch trotz gegenteiliger Weisung nicht vom Nikotinabusus abbringen. Nach Auffassung des Arztes wirkt sich das übermässige Rauchen auf das Asthmaleiden ungünstig aus; dem Beschwerdeführer wäre aber eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 bis 60 Prozent zumutbar, sobald sich die asthmode Bronchitis, eventuell nach einem Kur- oder Spitalaufenthalt, gebessert habe.

Wenn Verwaltung und Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss gelangten, die Rente sei zufolge Selbstverschuldens des Versicherten zu kürzen, so ist dies nicht zu beanstanden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen eine elementare Sorgfaltspflicht verstösst. Nach den ärztlichen Angaben kann auch nicht zweifelhaft sein, dass das Weiterbestehen der Invalidität in einem ursächlichen Zusammenhang zum grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers steht und der Nikotinabusus zumindest eine Teilursache für den invalidierenden Gesundheitsschaden darstellt. Zusätzlicher Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anordnung eines spezialärztlichen Gutachtens verlangt, bedarf es diesbezüglich nicht.

Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Der Behauptung, zu einer rentenbegründenden Invalidität habe nicht das Asthmaleiden, sondern der am 30. Juli 1969 erlittene Herzinfarkt geführt, steht die ärztliche Feststellung entgegen, wonach es sich um einen «leichten Hinterwandinfarkt« gehandelt habe. Auch lässt sich dem Arztbericht entnehmen, dass schon kurze Zeit nach dem Infarkt die asthmatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden haben. Dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 1975 einen zerebralen Insult erlitten hat, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Abgesehen davon, dass der Verwaltung der neue Sachverhalt bei Erlass der Kassenverfügung nicht bekannt war, konnte der Beschwerdeführer bereits am 7. Februar 1975 aus der Spitalbehandlung entlassen werden. Laut Bericht des Arztes vom 4. März 1975 bildete sich die mit dem Insult verbundene Hemiparese während des Spitalaufenthaltes erheblich zurück; der Beschwerdeführer lernte wieder «selbständig und sicher gehen«. Aufgrund dieser Angaben ist nicht anzunehmen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich in einer Weise geändert, dass sich die verfügte Rentenkürzung nicht rechtfertigen lasse. Die Kürzung ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal die Verwaltung sie in dem Sinne befristet hat, als sie sich

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bereit erklärte, hierauf zurückzukommen, falls sich der Beschwerdeführer den ärztlichen Anordnungen unterziehe.

3.

Urteil des EVG vom 5. Mal 1976 1. Sa. D. P.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 48 Abs. 2 IVG. Der Versicherte kann die Wiederherstellung der Frist von 12 Monaten verlangen, wenn er wegen höherer Gewalt objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, sofern er die Anmeldung innert angemessener Frist nach Weg-

fall des Hindernisses einreicht (Erwägung 2 a). Dies gilt selbst dann, wenn gewisse

andere nach Art. 66 1W legitimierte Personen die rechtzeitige Anmeldung unter-

lassen haben, obwohl sie dazu In der Lage gewesen wären (Erwägung 2 c). Art. 81 lVG, Art. 96 AHVG, Art. 24 VwVG. Nach Art. 24 VwVG können nur prozessuale, nicht aber materielirechtliche Fristen wiederhergestellt werden (Erwägung 2 b).

Der 1938 geborene Versicherte hat am 1. Juni 1971 wegen einer schweren Depression praktisch jede berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Am 11.Januar 1974 meldete er sich bei der IV an. Weil seine Krankheit labiler Natur ist, hätte er seit dem 1. Mai 1972 Anspruch auf eine Rente. Wegen vespäteter Anmeldung sprach ihm jedoch die Verwaltung am 18. Oktober 1974 erst ab 1. Januar 1973 eine ganze Invalidenrente zu. Der Versicherte versuchte am 4. Juni 1974 wieder zu arbeiten, was auch gelang. im Laufe der folgenden Monate erzielte er ein Nettoeinkommen, welches mehr als die Hälfte desjenigen betrug, das er erzielt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Am 27. November 1974 hob die IV die Rente ab Beginn des folgenden Monats auf.

Der Versicherte beschwerte sich gegen die Verfügung vom 18. Oktober 1974. Er machte geltend, die Rente sei ihm auch für die Zeit vor Januar 1973 auszurichten. Er sei unverschuldet daran gehindert gewesen, sich vor Beginn des Jahres 1974 bei der IV anzumelden. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Verfügung vom 27. November 1974. Er bestritt, weniger als die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst zu haben.

Die kantonale Rekursbehörde wies die beiden Beschwerden mit Entscheid vom 3. Oktober 1975 ab.

Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der gesetzliche Vertreter bringt im wesentlichen vor, in den Jahren 1972 und 1973 habe sich der psychische Gesundheitszustand seines Mandanten derart verschlechtert, dass dieser nicht imstande gewesen sei, sich bei der IV anzumelden. Die Assistenzärzte und Spezialisten hätten eine 1V-Rente als gegenindiziert erachtet und die Ehefrau des Beschwerdeführers von dieser Ansicht überzeugt. Erst im Januar 1974 habe der Versicherte wieder genügend Tatkraft zurückgewonnen, um eine Anmeldung einzureichen. Die kantonale Rekursbehörde hätte diese Behauptungen überprüfen müssen und anerkennen sollen, dass der Beschwerdeführer unverschuldet nicht früher habe handeln können. Die Rente hätte ihm deswegen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt gewährt werden sollen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Akten seien zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen.

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Die Ausgleichskasse als Beschwerdegegnerin enthält sich einer Stellungnahme, während das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

1 a. Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich der Versicherte mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

Der zweite Satz dieser Bestimmung ist anwendbar, wenn der Versicherte nicht wusste und nicht wissen konnte, dass seine Erwerbsfähigkeit wegen eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles dauernd oder während mehr als 360 Tagen um mindestens die Hälfte (in Härtefällen um einen Drittel) vermindert war. Dies sind die objektiven Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Dieser zweite Satz betrifft nicht die Fälle, in denen der Versicherte die erwähnten Tatsachen kannte, aber nicht wusste, dass sie Anrecht auf eine 1V-Rente geben (vgl.

z. B. BGE 100 V 114, insbesondere S. 119/120, Erwägung 2c, ZAK 1975, S. 128). Art. 48 Abs. 2 IVG enthält somit eine Verwirkungsfrist (die man als Verwirkungsfrist sui generis bezeichnen könnte; vgl. Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 82 zu Art. 16 Abs. 2 AHVG; vgl. z. B. ZAK 1970, S. 494), die infolgedessen weder unterbrochen noch gehemmt werden kann (Oser/ Schönenberger, Das Obligationenrecht, 2. Aufl., S. 639 ff., insbesondere N 9, S. 641, N 4, S. 650, N 17, S. 656; Th. Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht, 6. Aufl., S. 278; P. Engel, Traitä des obligations en droit suisse, Neuchätel 1973, S. 537; J. A. Wyss, La premption dans le code civil suisse, Diss. Lausanne, 1957, S. 36 und dort angeführte Autoren; Zweifel, a. a. 0., S. 23). Der zweite Satz jenes Absatzes gewährt aber demjenigen die Wiederherstellung der Frist, welcher verspätet Kenntnis von den Tatsachen erhält, aus denen er sein Recht ableiten kann.

b. Der Beschwerdeführer wusste ab Juni 1972, dass er wegen seiner Krankheit seit mehr als 360 Tagen erwerbsunfähig war. Er kann sich daher nicht auf die im zweiten Satz von Art. 48 Abs. 2 IVG enthaltene Möglichkeit berufen, um der im ersten Satz festgelegten Verwirkung zu entgehen. Er macht zudem einen Grund geltend, den das IVG nicht kennt: Es sei ihm nicht möglich gewesen, vor Januar 1974 zu handeln. Das Schweigen des Gesetzes bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass darauf nicht einzutreten sei. Nach Art. 1 Abs. 2 ZGB ist es nämlich Sache des Richters, echte Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. z. B. BGE 99 V 19). Das EVG hat schon früher entschieden, dass die Wiederherstellung der in Art. 48 Abs. 2 IVG enthaltenen Anmeldefrist unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist (vgl. EVGE 1962, S. 361, ZAK 1963, S. 252; ZAK 1970, S. 494, insbesondere S. 495, Erwägung 3; ZAK 1968, S. 411, 1967, S. 286, 1963, S. 252). Es stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden soll, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage.

2a. Eine Wiederherstellung der Frist -in Art. 48 Abs. 2 IVG unter bestimmten Vor-

aussetzungen ausdrücklich vorgesehen, wie bereits dargelegt -ist mit dem Institut der Verwirkung nicht unvereinbar (vgl. H. Becker, Obligationenrecht, 1. Abt., Bern 1941, N 5 zu Art 30 OR, S. 680; Engel, a. a. 0., S. 551; Guhl, a. a. 0., S. 278; Wyss,

a. a. 0., S. 107 ff.; Zweifel, a. a. 0., S. 24-25 und 50; hinsichtlich des Beitritts zur

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freiwilligen AHV, vgl. BGE 97 V 213 und dort zitierte Rechtsprechung, ZAK 1972, S. 723; C. Vautier, SJZ 1951, Bd. 47, S. 271 ff.). Im übrigen kommt es vor, dass das Gesetz eine Verwirkungsfrist mit der Kenntnisnahme einer Tatsache eröffnet (vgl. Art. 127 und 253 ZGB). Man könnte auch erwägen, Art. 48 Abs. 2 IVG lasse

-unter den dort umschriebenen Voraussetzungen -eine besondere Verwirkungsfrist von ebenfalls 12 Monaten Dauer laufen. Was die in Art. 134 OR geregelte Verjährung betrifft, ist die Lehre nicht einheitlicher Meinung. Nach Becker (a. a. 0., N 9 zu Art. 134 OR, S. 668) müsste der Richter das Gesetz ergänzen und zulassen, dass die Verjährungsfrist während der Zeit stillsteht, da der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Geltendmachung seines Rechts verhindert ist, vorausgesetzt, es handle sich wirklich um höhere Gewalt und nicht um einen bloss gewöhnlichen Zufall, wie z. B. eine Erkrankung. Anderer Ansicht sind: von Tuhr, Partie gönärale du Code födöral des obligations, übersetzt von Torrentä/Thilo, Lausanne 1931, Bd. 2, S. 614, und Oser/Schönenberger, a. a. 0., N 12 zu Art. 134 OR, S. 652.

Unter diesen Umständen hat das EVG das Fehlen einer Regelung in Art. 48 Abs. 2 IVG, welche sich auf die Unmöglichkeit bezieht, wegen höherer Gewalt rechtzeitig zu handeln, zu Recht als echte Lücke betrachtet, die auf eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Es rechtfertigt sich, die Anmeldung eines Versicherten, die wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig eingereicht wurde, aber nach Wegfall des Hindernisses innert angemessener Frist abgegeben wird, wie ein Gesuch zu behandeln, das in dem der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahr vorgelegt wird. (Jene Frist ist noch nicht festgelegt worden, und auch heute kann auf eine Präzisierung verzichtet werden.) Es wäre nämlich schwer verständlich, dass ein kranker Versicherter, der zwar bei Bewusstsein ist, aber sich nicht ausdrücken kann und keinen gesetzlichen Vertreter hat, wegen der erwähnten Gesetzesbestimmung seine Ansprüche verlieren soll. Aber auch in diesem Fall muss es sich um eine objektive Unmöglichkeit handeln, die sich auf jene Zeitspanne erstreckt, während der sich der Versicherte wahrscheinlich bei der IV angemeldet hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Hingegen genügt ein subjektiver Einwand oder Beweggrund, wie Rechtsunkenntnis oder schlechte Wahrnehmung der Interessen, nicht.

b. Man könnte allerdings auch daran denken, im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG

die Regelung von Art. 24 VwVG -die aufgrund der Art. 81 IVG und 96 AHVG auch auf dem Gebiete der IV anwendbar ist -als auch diejenige von Art. 35 OG anzuwenden. Die Verwaltung, welche sich mit einer verspäteten Anmeldung zu befassen hat, könnte demnach die Wiederherstellung der Frist von einem Jahr erteilen, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung sowie ein Leistungsbegehren einreicht. Was den Schutz des Versicherten betrifft, ist diese Lösung vorteilhafter als die oben erwähnte, weil sie erlaubt, weniger streng in der Würdigung der Verhinderungsgründe zu sein. Anderseits ist sie weniger günstig, als sie dem säumigen Versicherten eine sehr kurze Frist zur Bereinigung der Lage auferlegt. Die Art. 32 bis 35 OG betreffen jedoch die Fristen, welche bei Prozesshandlungen vor dem Schweizerischen Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu beachten sind. Art. 24 VwVG regelt die Fristen, die im Verwaltungsverfahren auf dem Gebiete von Verfügungen sowie Beschwerden an andere Bundesbehörden anzuwenden sind.

Entgegen dem, was geschieht, wenn jemand eine vom materiellen Recht festgesetzte Frist nicht benutzt, um einen Anspruch durchzusetzen, hat die Nichtbeachtung einer prozessualen Frist keinen direkten Einfluss auf das Bestehen des streitigen Rechts-

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anspruches oder auf die Einklagbarkeit der streitigen Leistung, sondern nur auf den Instanzenzug (vgl. Wyss, a. a. 0., S. 24 ff.). Im schweizerischen Rechtssystem hängt demzufolge der Untergang eines Rechtsanspruches oder des obligatorischen Charakters der Leistung, die Gegenstand des Anspruches ist, nicht vom Verfahren ab; er gehört vielmehr zur Sache selbst (von Tuhr, a. a. 0., übersetzt von Thilo/de Torrentö, was die Verjährung betrifft, S. 603; Engel, a. a. 0., S. 537-538), so dass beispielsweise die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 77 und 78 OR), und nicht diejenigen des Verfahrensrechts, auf die Berechnung der Verjährungsfristen anwendbar sind (von Tuhr, a. a. 0., übersetzt von Thilo/de Torrentö, S. 611). Für die Verjährung und Verwirkung gelten in dieser Hinsicht dieselben Regeln. Sie unterscheiden sich hingegen darin, dass jene eine Einrede entstehen lässt, während diese den Untergang der Forderung nach sich zieht. Darüber hinaus kann die Verjährung im allgemeinen unterbrochen und gehemmt werden, währenddem das bei der Verwirkung nur in dem Umfange möglich ist, als es ein Gesetz ausdrücklich anordnet (ibidem, a. a. 0., S. 557; Guhl, a. a. 0., S. 278; Engel, a. a. 0., S. 551; Zweifel, a. a. 0., S. 24; Wyss, a. a. 0., S. 25 und 36 und dort angeführte Autoren).

Unter diesen Umständen stünde die Gleichstellung der Verwirkungsfrist von Art. 48 Abs. 2 IVG mit einer prozessualen Frist im Widerspruch zu einem Grundsatz des schweizerischen Rechts (vgl. Wyss, a. a. 0., S. 32 ff.). Ohne sich ausdrücklich auf dieses Prinzip zu berufen, erklärt Grisel zum Thema der Verwirkung des Klageanspruches des Geschädigten gegen den Bund aus Verantwortlichkeitsgesetz: Keine der Fristen von Art. 20 VG kann unterbrochen werden ...Das einzige Mittel, um den Untergang der Verantwortlichkeit des Bundes zu vermeiden, ist, innert Frist zu handeln (BGE 81 1 66 ff.) (Grisel, Droit administratif suisse, Neuchätel 1970, S. 434). Der Autor erhebt keine Vorbehalte zugunsten der Art. 24 VwVG oder 35 OG.

Somit lässt sich die Wiederherstellung der prozessualen Frist wie eine aus dem materiellen Recht hervorgehende Regelung begründen, so wie es Becker bezüglich der zivilrechtlichen Verjährung vorschlägt und die Rechtsprechung im Bereich von Art. 48 IVG bereits eingeführt hat. In Anbetracht der Art. 81 IVG und 96 AHVG ist demgegenüber Art. 24 VwVG direkt auf die Wiederherstellung der in der AHV und IV geltenden verfahrensrechtlichen Fristen anwendbar.

c. Die Stellung des Versicherten, der verhindert ist, eine Leistung der IV zu verlangen und der keinen gesetzlichen Vertreter hat, weist jedoch insofern eine Besonderheit auf, als gewisse Dritte berechtigt sind, für ihn zu handeln: Gemäss Art. 66 IVV sind nicht nur der Invalide oder sein gesetzlicher Vertreter zur Geltendmachung des Anspruches auf Leistungen befugt, sondern für ihn auch sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und Behörden oder Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Man muss sich deshalb fragen, ob dieser Versicherte sich auf die Unmöglichkeit, innerhalb der Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG zu handeln, berufen kann, obwohl eine oder mehrere der in Art. 66 IVV aufgezählten Drittpersonen an seiner Stelle hätten handeln können, und dies kraft eigenen Rechts (vgl. BGE 99 V 165, ZAK 1974, S. 430). Zweifellos kann er dies. Art. 66 1W räumt nämlich eine Befugnis ein, auferlegt aber keine Verpflichtung. Der Versicherte, als einzig Berechtigter zum Bezug von Leistungen der IV, muss grundsätzlich nicht zulassen, dass sein eigener Wille durch denjenigen von Personen verdrängt wird, die ihn nicht vollumfänglich vertreten, es sei denn diesen obliege eine konkrete Unterhalts- oder Unterstützungspflicht (BGE 99 V 165, ZAK 1974, S. 430). Übrigens wäre es von der Verwaltung und vom Verwaltungsrichter zuviel verlangt, in jedem Fall nachzuprüfen, ob, in welchem Ausmass und mit welchen

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Wirkungen der Versicherte hätte verlangen können, dass er von seinem Ehegatten, seiner Verwandtschaft, Behörden oder andern in Art. 66 IVV erwähnten Personen unterstützt wird (vgl. die Art. 159 Abs. 3 und Art. 161 Abs. 2 ZGB). Diesen Personen ein eigenes Recht zuerkennen, eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen einzureichen - allenfalls gegen den Willen des Versicherten -ist eine Sache, sie zum Handeln verpflichten aber eine ganz andere. Dies würde zu weit führen, denn damit würde jenen Personen praktisch die Verpflichtung auferlegt, die Angelegenheiten des Versicherten auf dem Gebiete der IV zu besorgen.

Der Beschwerdeführer hat seit Juni 1971 unter einer schweren Depression gelitten. Nach seiner Darstellung haben die Ärzte und andere Therapeuten erklärt, die Zusprechung einer 1V-Rente würde die Heilung beeinträchtigen. Davon hätten sie auch seine Umgebung, insbesondere seine Frau, überzeugt. Er habe nicht die Kraft gehabt, gegen diese Ansicht anzukämpfen, und sich vor anfangs 1974 bei der IV anzumelden.

Nach dem oben Gesagten darf die Tatsache, dass seine Ehefrau keinerlei Schritte bei der IV unternahm, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es bleibt deshalb abzuklären, ob es ihm vom Juni 1971 bis Ende 1973 objektiv unmöglich war, um eine 1V-Rente nachzusuchen. Dies würde nicht zutreffen, wenn er sich, obwohl nur ungern, der Meinung seiner Ratgeber angeschlossen und es vorgezogen hätte, auf eine Rente zu verzichten, um seine Genesung nicht zu gefährden. Hingegen wäre es dann der Fall, wenn die Depression ihn der Fähigkeit beraubt hätte, die nötigen Schritte zu unternehmen, um eine Rente zu erhalten, die er im Grunde genommen auch gegen die Ansicht seiner Umgebung hätte beanspruchen wollen. Diesbezügliche Abklärungen sind bisher nicht erfolgt. Die Akten enthalten nur eine knappe Schilderung der Bedeutung der psychischen Störungen des Versicherten. Die Sache Ist daher zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Anschliessend ist eine neue Verfügung zu erlassen, die jene vom 18. Oktober 1974 ersetzt, mit welcher die Rente erst seit dem 1. Januar 1973 zugesprochen wurde.

Die Verfügung vom 27. November 1974, mit welcher die Rente mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, wird vor EVG nicht mehr angefochten.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission für Rentenfragen tagte am 6. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Einziger Gegenstand der Sitzung war die Beratung und Bereinigung von Artikeln der AHVV und der IVV, welche auf dem Rentengebiet im Hinblick auf die neunte AH V-Revision anzupassen sein werden.

Die Kommission des Nationairales zur Vorberatung der neunten AHV-Revision setzte am 13. Januar unter dem Vorsitz von Nationalrat Müller, Bern, und im Beisein von Bundesrat Hürlirnann und Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung ihre Verhandlungen fort. Sie besprach eingehend die finanziellen Aspekte der Vorlage und eröffnete die Dztailberatung. Beschlüsse werden erst anlässlich der nächsten Sitzung im Februar gefasst.

- Am 14. Januar sind in Bern die Ratifikationsurkunden zum Abkommen zvischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt am 1. März 1977 in Kraft.

Am 20. Januar hielt der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission eingesetzte Sonderausschuss für die neunte ALl V-Revision unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung seine vierte Sitzung ab. Er nahm Stellung zum Entwurf der Botschaft über die POCH-Initiative für die Herabsetzung des AHV-Alters und stimmte einer Reihe von Verordnungsänderungen zu, die im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision vorgenommen werden sollen.

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) setzte am 21. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung ihre Beratungen über Fragen der Vermögensanlage und der Anerkennung der Vorsorgeeinrichtungen fort.

Am 26. Januar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Beitragsfragen. Sie setzte die in der Sitzung vom 24. November 1976 begonnene Besprechung der Artikel der AHVV fort, die im Rahmen der neunten AHV-Revision geändert oder neu eingeführt werden sollen.

Februar 197753

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Am 27. und 28. Januar hat die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die berufliche AHI-Vorsorge (Zweite Säule) ihre Beratungen unter dem Vorsitz von Nationalrat Muheim fortgesetzt. Den Verhandlungen der Kommission wohnten Bundesrat Hiirlimann, Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung und Prof. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, bei. Die Kommission hat die Vorlage in zweiter Lesung durchberaten, wobei keine weiteren wesentlichen Änderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen worden sind. Die Bestimmungen über die Finanzierung wurden zurückgestellt, bis der Auftrag der Subkommission zur Überprüfung des Finanzierungsverfahrens erfüllt ist. Diese tagte am 5. Januar und kam nach Anhören mehrerer Experten zum Schluss, dass das bundesrätliche Grundkonzept der Finanzierung richtig ist. Sie hat das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt, nach Möglichkeiten zu suchen, im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfs den Kapitalisierungsgrad zu verringern. Die Gesamtkommission wird ihre Beratungen anfangs Juli fortsetzen.

Arten und Monatsbeträge der AHV- und 1V-Renten 1977

Zu Beginn dieses Jahres sind die AHV- und 1V-Renten mit einer Erhöhung um durchschnittlich fünf Prozent der Teuerung angepasst worden. Die einfache Altersrente erreicht nun mindestens 525 und höchstens 1 050 Franken, die Ehepaarrente wenigstens 788 und höchstens 1 575 Franken im Monat. Die Fünf-Prozent-Erhöhung hatte zur Folge, dass die Betreffnisse der Mindest- und Höchstrenten nicht mehr wie in den vergangenen Jahren einen runden Betrag ausmachen.

Wie nach der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1975 1 publiziert die ZAK auch jetzt wieder die Übersicht über die verschiedenen Rentenarten der AHV/IV und ihre Mindest- und Höchstansätze. Anders als beim letzten Mal werden jedoch nun die Monats- und nicht mehr die Jahresbeträge angegeben. Die angeführten Prozentbeträge beziehen sich auf die einfache Rente, die für die anderen Rentenarten wie auch für die Hilflosenentschädigung als Ausgangsbasis (= 100 %) dient. Bei den Witwenabfindungen handelt es sich dagegen um einmalige Leistungen, die dem Zwei- bis Fünffachen des Jahresbetreffnisses der Witwenrente entsprechen.

1 Siehe ZAK 1975, S. 47

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Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1977

Ordentliche Hiltlosenentschädigungen Ausserordentliche

Renten' 1 Renten'

Hiltlosen-

enlschädrgung

(80 /)

—i 420 Fr.

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen Altersrenten Zusatzrenlefl Hinrerlasscrienrenten renten

(einschliesslich

Ehefrauen)

Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusutzrenten Kjrrderrenren

Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40 %) Altersrenten Altersrenten für Ehefra 2t0 Fr.

(1 00 O/)(1501A) (35 -/.) 210-420 Fr. 525 Fr. 758 Fr. 104 Fr.

525-1 050 Fr. 780-1 575 Fr 154-365 Fr.

Witworr Waisen Witwen Waisen

1

Witwer- Witwen- Einfache Voll- Witwen- Witwer- Einfache yetirenten abtindung Waisen- Waisen- renten abfindung Waisen- waisen-(80 °/( (160-400 %) renten renten 420 Fr. 10085-25200 Fr. renten renten 420-840 Fr. 10 080-50 400 Fr.' (40 d c) (60 Ob) 218 Fr, 315 Fr. 210-420 Fr. 315-630 Fr.

Die ordentlichen Renten werden in Volt- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich am die Mindest- und Hächslbeträge der Vollrenten.

Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

Einmalige Auszahlung.

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0)

IV-Renten 1917: Arten und Monatsbeträge der ganzen Renten 1

Ordentliche Renten Hilflosenentschhdlgungen Ausserordentliche

Renten'

Invalidenrenten Zusatzrenten Hilftosenentschüdlgung Invalidenrenten Zusatzrenten

20 0/,: 105 Fr.

50e/0. 263 Fr.

80 1/o: 420 Fr.

Einfache Ehepau Einfache

Ehepaar.

Invaliden- tnvalide Invaliden-

Invaliden

renten renten renten

Z, 001/4 renten

(150% 525 Fr.

788 Fr.

525 —1 050 Fr. 788-1 575

Zusatz- Kinder- Doppet- Zusatz- Kinder- Doppelrenten für renten kinderrenten renten für renten kinderrenten

Ehefrau (40 54) (60-/.) Ehefrau 315 Fr.

210 Fr. (35 °/o) 210-420 Fr. 315-630 Fr. 184 Fr.

154-366 Fr.

Für halbe 1V-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hüllte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet).

Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Betrügen handelt es sich um die Mindest- und Ilöchstbetrüge der Vollrenten.

Ungekürzte Renten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

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Die erstinstanzilche Rechtsprechung in der AHV/IV/EO/EL

Die Rechtspflege in der Sozialversicherung wird bekanntlich auf der ersten Stufe von den kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für Personen im Ausland sichergestellt. Nur etwa zehn Prozent der von ihnen beurteilten Beschwerdefälle werden danach noch an die zweite und letzte Instanz - das Eidgenössische Versicherungsgericht - weitergezogen. Die Hauptlast liegt somit eindeutig bei den erstinstanzlichen Gerichten, deren Entscheide vom Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüft werden. Gleichsam als Nebenprodukt führt das BSV eine Statistik der kantonalen Entscheide, aus der hier einige Daten publiziert seien.

Der zahlenmässige Anfall der erstinstanzlichen Entscheide in den Jahren 1975 und 1976 lässt darauf schliessen, dass - nicht zuletzt die wirtschaftliche Rezession zu einer starken Zunahme der Streitfälle geführt hat, und dies erwartungsgemäss besonders auf dem Gebiet der Beiträge. Interessanterweise ist auch die Zahl der Urteile in 1V-Renten- und Eingliederungsfällen stärker angestiegen als in den Vorjahren. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der kantonalen Entscheide in den letzten fünf Jahren auf.

Entscheide der kantonalen Rekursbehörden (inkl. Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen), 1972 bis 1976

Jahr AHV IV EO EL Total

Beiträge Renten Ein Renten

gliederung

1972 872 841 1 064 1 581 27 618 5 003

1973 978 760 1112 1 777 25 410 5 062

1974 1 048 851 1168 2024 24 344 5 459

1975 1 439 882 1159 2 250 23 284 6 037

1976 1 878 847 1 500 2 685 22 165 7 097

Die obigen Zahlen ergeben -mit Ausnahme der EO- und EL-Zahlen - den Eindruck einer steten Zunahme. Es kann indessen kein unveränder-

61

Kantonale Entscheide zur ALIV, IV und den Ergänzungsleistungen

4500

4000

3500

3000

2500

2000

AHV IV

1500 AVI Al 1000 500 L/PC LJL) 1 LJ 1 L1 1

62

barer Trend abgeleitet werden. Bei einem Rückblick über einen längeren Zeitraum stellt man nämlich fest, dass es in früheren Jahren keineswegs stets «nach oben» ging. Das Auf und Ab ist aus der nebenstehenden Grafik deutlich zu ersehen.

Statistik der AHV- und 1V-Renten 1975/1976

1. Historischer Rückblick

Bis zum Jahre 1969 veröffentlichte das Bundesamt für Sozialversicherung jährlich Statistiken über die AHV- und die 1V-Renten. Grundlage bildete jeweils eine Vollerhebung der Rentenbezüger und der an sie ausbezahlten Versicherungsleistungen. Die Grundgesamtheit wurde dabei in ordentliche und ausserordentliche Renten sowie Schweizer und Ausländer aufgeteilt. Innerhalb dieser Kategorien erfolgten Aufgliederungen nach Kantonen bzw. Wohnort, Ausgleichskassen, Bezugsdauer, Alter, durchschnittlichem Jahreseinkommen und Rentenskalen.

Obwohl die zentrale Bedeutung der Statistik als Mittel zur Entscheidungsfindung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, sah man sich in den folgenden Jahren gezwungen, auf entsprechende Auswertungen zu verzichten. Im Vordergrund standen vordringliche Aufgaben im Zusammenhang mit wiederholten Gesetzesrevisionen. Begrenzte personelle Mittel trugen dazu bei, dass die Prioritäten somit zugunsten der laufenden Durchführungsaufgaben und damit zuungunsten der Statistik gesetzt werden mussten. Hievon wurde der gesamte Bereich der AHV- und TV-Statistiken betroffen.

Rund anderthalb Jahre nachdem Volk und Stände dem neuen Artikel

34quaterder Bundesverfassung zugestimmt und damit die achte AHV-Revision, die umfangreichste und bedeutendste Gesetzesänderung auf dem Gebiet der AHV, ermöglicht hatten, setzte das Bundesamt für Sozialversicherung eine Projektgruppe ein, welcher als Aufgabe übertragen wurde, für die Bereiche AHV und IV ein den veränderten Verhältnissen Rechnung tragendes Statistikkonzept aufzubauen. Diese Arbeiten sind recht umfangreich; ein schrittweises Vorgehen ist angesichts aller Aufwendungen an Personal und Maschinen gegeben.

63

Die Monatserhebungen für die Jahre 1975 und 1976

Um dem insbesondere im Hinblick auf die neunte AHV-Revision verständlichen, von verschiedensten Seiten vorgetragenen Wunsche nach aktuellem statistischem Zahlenmaterial weitgehendst entsprechen zu können, wurde beschlossen, die Statistiken über die AHV- und 1V-Renten in erster Dringlichkeit zu bearbeiten. Mittels Teilerhebungen auf Monatsbasis konnten neuste Ergebnisse gewonnen werden. Für das Jahr 1975 sind die Januar-Ergebnisse, für das Jahr 1976 diejenigen des Monates März ausgewertet worden. Der Übergang auf Jahresstatistiken ist in Bearbeitung.

Übersicht über das vorliegende Zahlenmaterial

Das nachfolgende Zahlenmaterial ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil finden sich die numerischen Ergebnisse der obenerwähnten Monatserhebungen. Der Gesamtbestand der Rentner und die ausbezahlten Summen wurden nach ordentlichen und ausserordentlichen Renten sowie nach Bezügern in der Schweiz und solchen im Ausland (jeweils für Schweizer und Ausländer) aufgeteilt. Für den Bestand in der Schweiz wurden -für die AHV und die IV -die Anteile der einzelnen Kantone ermittelt; für die IV wurde zusätzlich eine Aufgliederung nach Invaliditätsgrad vorgenommen.

Im zweiten Teil werden die Ergebnisse der Jahre 1969, 1.975 und 1.976 aufgegliedert nach Altersgruppen einander gegenübergestellt, so dass gewisse Strukturverschiebungen über diese Zeitspanne verfolgt werden können.

Der dritte Teil stellt ausgewählte Resultate grafisch dar. Für die Zeitspanne 1962-1976 wird die Entwicklung des Gesamtbestandes der Bezüger aufgezeigt. Die Aufgliederung nach den verschiedenen Rentenarten liegt für die Jahre 1969, 1975 und 1976 vor. Bei der Anzahl Bezüger für die Jahre 1962-1969 sowie 1975 und 1976 handelt es sich um Jahresergebnisse. Die Resultate der Monatserhebungen wurden dazu auf Jahresbasis umgerechnet.

Das Problem der Vergleichbarkeit des statistischen Zahlenmaterials

Das nachfolgende Zahlenmaterial beinhaltet einerseits Ergebnisse aus Jahresstatistiken, wie sie durch das BSV bis zum Jahre 1969 erarbeitet worden sind, andererseits solche aus den Monatserhebungen für Januar 1975 und März 1976 sowie daraus abgeleitet umgerechnete Jahresergebnisse für diese letzteren beiden Jahre. Da Jahres- und Monatsstatistiken sich auf eine unterschiedliche zeitliche Basis beziehen, dürfen sie nicht unbesehen miteinander verglichen werden.

64

Zwar basieren beide Statistiken auf der gleichen Datenbank (Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf) und wurden nach einem vergleichbaren Bearbeitungsmodus berechnet. Dennoch wäre es unzulässig, die absoluten Angaben der Monatsergebnisse direkt mit entsprechenden Werten früherer Jahresstatistiken zu vergleichen (z. B. Angaben, die sich auf die Anzahl Bezüger beziehen) oder aber die Monatsergebnisse durch Multiplikation mit dem Faktor 12 auf Jahresbasis hochrechnen zu wollen (z. B. Ergebnisse, welche Auszahlungen betreffen). Mit einem solchen Vorgehen würde den sich im Laufe eines Jahres vollziehenden Strukturwandlungen zuwenig Rechnung getragen. Insbesondere im letzteren Fall könnten damit der Einfluss der Neurentner und die daraus resultierenden Veränderungen im Bereich der Einkommensstruktur nicht berücksichtigt werden.

Ein gewisser Schwankungsbereich ist somit bei den absoluten Zahlen in Rechnung zu stellen. Die Prozentangaben sind demgegenüber hinreichend genau und deshalb mit den entsprechenden Werten früherer Jahresstatistiken vergleichbar.

5. Schlussbemerkung

Bei dem hier veröffentlichten Zahlenmaterial handelt es sich um einen Auszug aus einem wesentlich ausführlicheren Bericht. Dieser umfasst zusätzliche Aufgliederungen nach anderen Kriterien (Jahreseinkommen, Altersgruppen und Rentenskala) sowie verschiedene weitere Prozentaufteilungen, Zeitreihen und Grafiken. Zudem sind die monatlichen Rentnerbestände in geeigneter Weise auf Jahresbasis (1975 und 1976) umgerechnet worden. Insgesamt geben 37 Tabellen und 9 Abbildungen für die Jahre 1975 und 1976 eine detaillierte Übersicht über die AHV- und 1V-Renten. Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Für weitere Auskünfte steht die Sektion Statistik der Sozialversicherung des BSV zur Verfügung.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Statistik in enger Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) erstellt wurde.

[iI

65

Ordentliche Renten der AHV für Januar 1975

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle la Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total 00

0 00

:5

'50

0 0 '5

Co eI ca eI

Bezüger

Einfache Renten

-Männer 114113 5107 119220 3646 3155 6803 126023

Frauen 328 384 14717 343 101 15898 8 410 24308 367 409 Zusammen 442497 19824 462321 19546 11565 31111 493432 Ehepaar-Altersrenten 191 788 6 155 197 943 5890 5806 11 696 209 639 Altersrenten 634 285 25979 660 264 25 436 17371 42807 703 071 Zusatzrenten fürEhefrauen 27900 1 318 29218 968 1 302 2270 31 488 Einfache Kinderrenten 14035 731 14766 539 507 1 046 15 812

Doppel-Kinderrenten 284 7 291 9 1 10301

Zusatzrenten 42219 2056 44275 1516 1810 3326 47601 Alters- und Zusatzrenten 676 504 28035 704 539 26 952 19 181 46 133 750 672 Witwenrenten 51 250 2 468 53 718 1 408 7 016 8 424 62 142 Einfache Waisenrenten 39 411 3 144 42 555 1188 8 814 10 002 52 557 Vollwaisenrenten 1252 51 1303 33 160 193 1496 Hinterlassenenrenten 91 913 5663 97 576 2 629 15 990 18 619 116 195

Total 768 417 33 698 802 115 29 581 35 171 64 752 866 867

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten

-Männer 88 658 3 497 92 155 2075 1136 3 211 95 366 -Frauen 238503 9063 247566 7724 3034 10758 258324 Zusammen 327 161 12560 339 721 9 799 4 170 13 969 353 690 Ehepaar-Altersrenten 251 457 7 117 258 574 5 559 3 483 9 042 267 616 Altersrenten 578618 19677 598295 15358 7653 23011 621306 Zusatzrenten fürEhefrauen 8433 308 8 741 199 163 362 9103 Einfache Kinderrenten 4634 190 4824 118 66 184 5 008

Doppel-Kinderrenten 134 4 138 4 0 4142

-

Zusatzrenten 13201 502 13703 321 229 550 14253 Alters- und Zusatzrenten 591 819 20 179 611 998 15 679 7 882 23 561 635 559 Witwenrenten 36396 1 328 37724 659 2019 2 678 40402 Einfache Waisenrenten 13 737 843 14 580 254 1 230 1 484 16 064

Vollwaisenrenten 637 20 657 13 37 50707

Hinterlassenenrenten 50770 2 191 52 961 926 3 286 4212 57 173 Total 642 589 22370 664 959 16 605 11168 27 773 692 732

66

Ordentliche Renten der AHV für März 1976

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

1.

Schweizer und Ausländer) Tabelle ib Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total 5 5 55

3 35

55

o 0 C

02

Bezüger

Einfache Renten

- Männer 115325 5225 120550 3303 3457 6760 127310

- Frauen 335610 14877 350487 15513 9350 24863 375350 Zusammen 450 935 20 102 471 037 18 816 12 807 31 623 502 660 Ehepaar-Altersrenten 195 724 6 421 202 145 5 460 6486 11 946 214 091 Altersrenten 646 659 26523 673 182 24276 19293 43 569 716 751 Zusatzrenten fürEhefrauen 28 413 1 308 29 721 906 1 433 2 339 32 060 Einfache Kinderrenten 14 624 732 15 356 466 574 1 040 16 396

Doppel-Kinderrenten 291 7 298 4 3 7305

Zusatzrenten 43 328 2047 45 375 1 376 2010 3 386 48 761 Alters- und Zusatzrenten 689 987 28 570 718 557 25 652 21 303 46 955 765 512 Witwenrenten 50 681 2 622 53 303 1 341 7 300 8 641 61 944 Einfache Waisenrenten 38748 3 418 42 166 1 075 8 938 10013 52 179 Vollwaisenrenten 1 235 67 1 302 27 168 195 1 497 Hinterlassenenrenten 90664 6 107 96771 2443 16406 18849 115 620 Total 780 651 34677 815 328 28095 37709 65 804 881 132

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten

- Männer 90415 3586 94001 1829 1255 3084 97085

- Frauen 246575 9204 255779 7473 3343 10816 266595 Zusammen 336 990 12 790 349 780 9 302 4598 13 900 363 680 Ehepaar-Altersrenten 258 405 7464 265 869 5 092 3 890 8 982 274 851 Altersrenten 595 395 20254 615 649 14394 8 488 22 882 638 531 Zusatzrenten für Ehefrauen 8 651 296 8 947 175 182 357 9 304 Einfache Kinderrenten 4 872 191 5 063 95 79 174 5 237

Doppel-Kinderrenten 139 4 143 2 1 3146

Zusatzrenten 13 662 491 14 153 272 262 534 14 687 Alters- und Zusatzrenten 609 057 20 745 629 802 14 666 8 750 23 416 653 218 Witwenrenten 36255 1429 37684 611 2140 2751 40435 Einfache Waisenrenten 13 635 936 14571 226 1 278 1 504 16075

Vollwaisenrenten 633 28 661 11 37 48709

Hinterlassenenrenten 50 523 2 393 52 916 848 3 455 4 303 57219 Total 659580 23138 682718 15514 12205 27719 710437

67

Ausserordentliche Renten der AHV für Januar 1975

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 2a

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

..

:55

-

l3ezüger

Einfache Renten

- Männer 3 102 369 3 471 63 - 63 3 534

- Frauen 38 983 2 960 41 943 1 499 3 1 502 43 445 Zusammen 42 085 3 329 45 414 1 562 3 1 565 46 979

Ehepaar-Altersrenten 631 254 885 15 1 16901

Altersrenten 42 716 3 583 46299 1 577 4 1 581 47880 Zusatzrenten für Ehefrauen 86 22 108 1 - 1109

Einfache Kinderrenten 573 29 602 1 - 1603

Doppel-Kinderrenten 2 1 3 - - -3

Zusatzrenten 661 52 713 2 - 2715

Alters- und Zusatzrenten 43 377 3 635 47 012 1 579 4 1 583 48 595 Witwenrenten 1 042 162 1204 40 1 41 1 245 Einfache Waisenrenten 6 029 499 6 528 1 1 2 6 530 Vollwaisenrenten 43 8 51 - -51

Hinterlassenenrenten 7 114 669 7783 41 2 43 7 826 Total 50491 4304 54795 1620 6 1626 56421

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten

- Männer 1 518 179 1 697 29 - 29 1 726

- Frauen 19 403 1 449 20 852 670 1 671 21 523 Zusammen 20 921 1 628 22 549 699 1 700 23 249

Ehepaar-Altersrenten 456 176 632 10 1 11643

Altersrenten 21 377 1 804 23 181 709 2 711 23 892 Zusatzrenten für Ehefrauen 13 4 17 0 - 017

Einfache Kinderrenten 115 6 121 0 - 0121

Doppel-Kinderrenten 0 0 0 - - -0

Zusatzrenten 128 10 138 0 - 0138

Alters- und Zusatzrenten 21 505 1 814 23 319 709 2 711 24030 Witwenrenten 413 61 474 12 0 12486

Einfache Waisenrenten 1 191 98 1 289 0 0 0 1 289 Vollwaisenrenten 13 2 15 - - -15

liinterlassenenrenten 1 617 161 1 778 12 0 12 1 790 Total 23 122 1 975 25 097 721 2 723 25 820

68

Ausserordentliche Renten der AHV für März 1976

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 2b

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

.. ..'

o 0 00

5 '0

0

5

Einfache Renten

- Männer 2466 358 2824 43 - 432867

- Frauen 34674 2959 37633 1286 1 1287 38920 Zusammen 37 140 3 317 40 457 1 329 1 1 330 41 787 Ehepaar-Altersrenten 502 257 759 6 1 7766

Altersrenten 37642 3 574 41 216 1 335 2 1 337 42 553 Zusatzrenten für Ehefrauen 75 19 94 1 - 195

Einfache Kinderrenten 579 22 601 1 - 1602

Doppel-Kinderrenten 2 - 2 - - -2

Zusatzrenten 656 41 697 2 - 2699

Alters- und Zusatzrenten 38 298 3 615 41 913 1 337 2 1 339 43252 Witwenrenten 826 153 979 29 1 30 1 009 Einfache Waisenrenten 5 955 521 6476 1 - 16477

Vollwaisenrenten 33 9 42 - - -42

Hinterlassenenrenten 6 814 683 7497 30 1 317528

Total 45 112 4 298 49 410 1 367 3 1 370 50 780

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten

- Männer 1202 175 1 377 20 - 20 1 397

- Frauen 17255 1448 18703 575 0 575 19278 Zusammen 18 457 1 623 20080 595 0 595 20 675

Ehepaar-Altersrenten 358 182 540 4 1 5545

Altersrenten 18 815 1 805 20620 599 1 600 21 220 Zusatzrenten für Ehefrauen 12 3 15 0 - 015

Einfache Kinderrenten 116 4 120 0 - 0120

Doppel-Kinderrenten 0 0 0 - - -0

Zusatzrenten 128 7 135 0 - 0135

Alters- und Zusatzrenten 18 943 1 812 20 755 599 1 600 21 355 Witwenrenten 326 57 383 8 0 8391

Einfache Waisenrenten 1181 102 1 283 0 - 0 1 283 Vollwaisenrenten 10 3 13 - - -13

Hinterlassenenrenten 1 517 162 1 679 8 0 8 1 687 Total 20 460 1974 22 434 607 1 608 23 042

69

Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für Januar 1975

Beztiger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Merkmale Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für

renten Ehe- Männer Frauen Zusammen frauen Kantone Zürich 20324 66259 86583 36924 1235075434

Bern 20847 53714 74561 33798 1083594834

Luzern 5826 14931 20757 8271 290281373

Uri 736 1 494 2 230 939 3 169199

Schwyz 1848 4701 6549 2276 8825437

Obwalden 618 1 256 1 874 693 2 567187

Nidwalden 421 1 006 1 427 602 2029119

Glarus 938 2 485 3 423 1 672 5 095194

Zug 912 3 086 3 998 1 552 5 550254

Freiburg 4 170 7987 12 157 5 033 17 190848

Solothurn 3875 10905 14780 7332 22112870

Basel-Stadt 4644 18 279 22 923 9092 32 015 1 257 Basel-Land 2711 7454 10 165 5089 15254712

Schaffhausen 1 336 4 233 5 569 2 473 8 042344

Appenzell A. Rh. 1 375 3 499 4 874 1954 6 828286

Appenzell L Rh. 387 916 1 303 405 1 70865

St. Gallen 7 347 21 587 28 934 11 455 40 389 1 822 Graubünden 3698 8356 12054 4695 16749800

Aargau 6666 19432 26098 12655 387531579

Thurgau 3737 9934 13671 6033 197041000

Tessin 4658 15 084 19742 7 113 26 855 1 305 Waadt 9802 28663 38465 17540 560052402

Wallis 3 727 8 523 12 250 4 926 17 176743

Neuenburg 3035 9818 12853 5454 18307704

Genf 5582 19499 25081 9967 350481450

Schweiz 119220 343101 462321 197943 66026429218

Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 3 421 6 798 10219 3 308 13 527 1 191 25 (Vollrenten) 115 799 336 303 452 102 194 635 646 737 28 027 Total 119220 343101 462321 197943 66026429218

Fussnoten siehe Seite 100

70

Tabelle 3a

renten Ältere- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und

Kinderrenten Total atz Witwen- Waisenrenten Total

renten renten

Einfache Doppel- Einfache Voll-

Renten renten Total Waisen waisen 2083 17 7534 131041 8934 6402 226 15562 146603 2207 42 7083 115442 8768 6731 186 15685 131127 1370 21 2764 31792 2343 2694 93 513036922

211 5 415 3584 281 373 3 6574241

352 1 790 9615 756 831 23 161011225

211 3 401 2968 197 248 14 4593427

134 1 254 2283 200 231 9 4402723

108 1 303 5398 376 316 7 6996097

166 6 426 5976 477 485 24 9866962

605 23 1476 18666 1610 1591 90 329121957

469 10 1349 23461 1930 1638 42 361027071

437 10 1704 33719 2207 1128 52 338737106

269 10 991 16245 1400 1169 40 260918854

135 7 486 8528 761 492 10 12639791

131 - 417 7245 424 364 16 8048049

67 5 137 1 845 105 154 6 265 2 110 1386 22 3230 43619 3127 3215 87 642950048

569 11 1380 18129 1455 1351 22 282820957

846 10 2 435 41 188 3 411 3 064 79 6 554 47 742 588 4 1592 21296 1519 1502 42 306324359

548 24 1877 28732 2800 1790 46 463633368

651 18 3071 59076 4346 2330 60 673665812

612 36 1391 18567 2190 2317 70 457723144

186 2 892 19199 1613 887 24 252421723

425 2 1 877 36 925 2 488 1 252 32 3 772 40 697 14766 291 44275 704539 53718 42555 1303 97576 802115 647 4 1842 15369 3060 3901 87 704822417

14119 287 42433 689170 50658 38654 1216 90528 779698

14766 291 44275 704539 53718 42555 1303 97576 802115

71

Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Merkmale Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für

renten Ehe- Männer Frauen Zusammen frauen Kantone Zürich 20433 67033 87466 37461 1249275539

Bern 21011 55065 76076 34652 1107284936

Luzern 5 863 15 318 21181 8 532 29 713 1 405 Uri 746 1 529 2 275 983 3 258207

Schwyz 1865 4779 6644 2328 8972437

Obwalden 655 1 276 1931 707 2 638196

Nidwalden 433 1 054 1 487 616 2 103124

Glarus 919 2490 3409 1573 4982184

Zug 937 3 177 4 114 1 570 5 684270

Freiburg 4223 8331 12554 5231 17785851

Solothurn 3 936 11 068 15 004 7489 22 493890

Basel-Stadt 4624 18502 23 126 9259 323851203

Basel-Land 2776 7635 10411 5287 15 698753

Schaffhausen 1342 4329 5671 2531 8202352

Appenzell A. Rh. 1 372 3 579 4951 1978 6 929290

Appenzell 1. Rh. 373 923 1 296 410 1 70656

St. Gallen 7507 21 974 29481 11 782 41 263 1 893 Graubünden 3752 8646 12398 4789 17187842

Aargau 6677 19809 26486 12957 394431560

Thurgau 3813 10142 13955 6164 201191035

Tessin 4 736 15 611 20 347 7 293 27 640 1 309 Waadt 10066 29550 39616 17875 574912499

Wallis 3 752 8767 12519 5058 17 577727

Neuenburg 3112 9985 13097 5507 18604729

Genf 5627 19915 25542 10113 356551434

Schweiz 120 550 350 487 471 037 202 145 673 182 29 721

Rentenskalen

1-24 (Teilrenten) 3 458 7203 10 661 3 493 14 154 1 243

25 (Vollrenten) 117 092 343 284 460 376 198 652 659 028 28 478

Total 120 550 350 487 471 037 202 145 673 182 29 721

Fussnoten siehe Seite 100

72

Tabelle 3b

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und

Kinderrenten Total atz- Witwen- Waisenrenten Total

renten renten

Einfache Doppel- Einfache Voll-

Renten renten Total Waisen waisen 2205 24 7768 132695 8801 6372 232 15405 148100 2201 22 7159 117887 8618 6509 183 15310 133197 1372 35 2812 32525 2339 2675 88 510237627

240 9 456 3714 269 373 3 6454359

348 3 788 9760 772 841 25 163811398

223 - 419 3057 195 254 12 4613518

118 2 244 2347 201 225 8 4342781

96 3 283 5 265 369 303 5 677 5 942 188 7 465 6 149 484 487 26 997 7 146 620 25 1496 19281 1624 1548 82 325422535

494 12 1396 23889 1948 1658 52 365827547

440 3 1646 34031 2106 1117 52 327537306

291 9 1 053 16 751 1 432 1 182 37 2 651 19 402 152 7 511 8713 743 457 10 12109923

140 - 430 7359 401 328 16 7458104

57 2 115 1821 113 166 6 2852106

1490 28 3411 44674 3141 3198 92 643151105

618 14 1474 18661 1450 1315 25 279021451

907 9 2476 41919 3453 3092 71 661648535

602 5 1642 21761 1544 1511 42 309724858

573 24 1906 29546 2776 1776 51 460334149

690 10 3199 60690 4341 2317 61 671967409

647 41 1415 18992 2149 2288 66 450323495

186 2 917 19521 1585 875 29 248922010

458 2 1894 37549 2449 1299 28 377641325

15 356 298 45 375 718 557 53 303 42 166 1 302 96 771 815 328 666 3 1912 16066 3220 4116 106 744223508

14690 295 43463 702491 50083 38050 1196 89329 791820

15356 298 45375 718557 53303 42166 1302 96771 815328

73

Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Merkmale Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen

Kantone

Zürich 16981 50272 67253 50880 1181331714

Bern 15775 39 088 54 863 43 587 98 450 1 439 Luzern 4253 10345 14598 10542 25140395

Uri 515 990 1505 1163 266856

Schwyz 1309 3091 4400 2781 7181121

Obwalden 408 775 1 183 792 197549

Nidwalden 300 657 957 730 1 68734

Glarus 727 1 795 2 522 2 193 471557

Zug 702 2 143 2 845 2062 4 90776

Freiburg 2 833 5 294 8 127 5 881 14 008231

Solothurn 3166 8227 11393 9916 21309273

Basel-Stadt 4026 14 033 18 059 12 847 30 906404

Basel-Land 2242 5 638 7 880 6 963 14 843225

Schaffhausen 1114 3156 4270 3365 7635109

Appenzell A. Rh. 985 2 348 3 333 2 396 5 72982

Appenzell 1. Rh. 247 559 806 446 1 25216

St. Gallen 5 564 15058 20 622 14 650 35272536

Graubünden 2514 5389 7903 5515 13418220

Aargau 5288 14213 19501 16728 36229484

Thurgau 2867 7021 9888 7711 17599298

Tessin 3 356 9 907 13 263 8 470 21 733363

Waadt 7472 20263 27735 22414 50149704

Wallis 2492 5 439 7931 5 660 13 591206

Neuenburg 2467 7409 9876 7342 17218215

Genf 4552 14456 19008 13540 32548434

Schweiz 92 155 247 566 339 721 258 574 598 295 8 741 Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 1 580 3 039 4619 2 560 7 179195

25 (Vollrenten) 90 575 244 527 335 102 256 014 591 116 8 546

Total 92 155 247 566 339 721 258 574 598 295 8 741

Fussnoten siehe Seite 100

74

Tabelle 4a

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und

Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total

renten renten

Einfache Doppel- Einfache Voll-

Renten renten Total Waisen waisen 734 9 2457 120590 6562 2275 116 8953 129543 722 20 2181 100631 6167 2312 95 8574 109205 422 9 826 25966 1598 891 45 253428500

66 3 125 2793 189 125 2 3163109

108 0 229 7410 509 274 12 7958205

60 1 110 2085 124 79 8 2112296

39 0 73 1 760 130 71 5 2061966

35 1 93 4808 267 109 3 3795187

54 3 133 5040 339 167 12 5185558

187 10 428 14436 1044 507 43 159416030

164 5 442 21751 1407 583 20 201023761

158 5 567 31473 1649 401 28 207833551

95 5 325 15 168 1 032 419 22 1 473 16 641 49 4 162 7797 552 174 5 7318528

43 - 125 5854 291 120 8 4196273

19 2 37 1 289 67 49 3 119 1 408 451 10 997 36269 2 184 1 102 45 3 331 39 600 173 6 399 13 817 952 448 10 1 410 15 227 288 5 777 37006 2428 1066 40 353440540

196 2 496 18095 1063 514 21 159819693

170 12 545 22278 1824 588 22 243424712

209 8 921 51070 3006 795 30 383154901

187 16 409 14000 1421 773 34 222816228

64 1 280 17498 1157 313 12 148218980

131 1 566 33114 1762 425 16 220335317

4824 138 13703 611998 37724 14580 657 52961 664959 121 1 317 7496 1366 909 31 23069802

4703 137 13386 604502 36358 13671 626 50655 655157

4824 138 13703 611998 37724 14580 657 52961 664959

75

Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen1 und Rentenskalen, für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Merkmale Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen

Kantone

Zürich 17206 51486 68692 51906 1205981756

Bern 16 020 40 479 56 499 44 996 101495 1 477 Luzern 4318 10730 15048 10942 25990409

Uri 524 1 026 1 550 1 230 2 78058

Schwyz 1 336 3 176 4 512 2 871 7383122

Obwalden 438 798 1 236 816 205252

Nidwalden 313 700 1 013 756 1 76936

Glarus 720 1 816 2 536 2076 461255

Zug 727 2237 2964 2106 507081

Freiburg 2889 5568 8457 6160 14617234

Solothurn 3252 8429 11681 10197 21878280

Basel-Stadt 4 044 14 415 18 459 13 140 31 599390

Basel-Land 2317 5 849 8 166 7289 15 455238

Schaffhausen 1125 3 261 4386 3 469 7 855111

Appenzell A. Rh. 991 2431 3 422 2454 5 87684

Appenzell 1. Rh. 240 567 807 458 1 26514

St. Gallen 5 738 15 490 21 228 15 173 36401562

Graubünden 2 583 5 637 8 220 5 677 13 897236

Aargau 5351 14682 20033 17254 37287480

Thurgau 2 949 7249 10 198 7950 18 148308

Tessin 3435 10 352 13 787 8 778 22 565366

Waadt 7757 21160 28917 23021 51938740

Wallis 2 544 5 663 8207 5 894 14 101203

Neuenburg 2 549 7 619 10 168 7 451 17 619223

Genf 4635 14959 19594 13805 33399432

Schweiz 94001 255779 349780 265869 6156498947

Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 1 625 3 268 4 893 2 742 7 635204

25 (Vollrenten) 92 376 252 511 344 887 263 127 608 014 8 743 Total 94001 255779 349780 265869 6156498947

Fussnoten siehe Seite 100

76

Tabelle 4b

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und

Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total

renten renten

Einfache Doppel- Einfache Voll-

Renten renten Total Waisen waisen 778 12 2546 123144 6474 2270 120 8864 132008 723 11 2211 103706 6109 2259 95 8463 112169 427 16 852 26842 1609 893 42 254429386

74 5 137 2917 184 126 2 3123229

109 2 233 7616 524 280 13 8178433

64 - 116 2168 126 81 6 2132381

34 1 71 1840 132 71 5 2082048

31 2 88 4700 265 106 2 3735073

63 4 148 5 218 347 170 12 529 5 747 193 11 438 15055 1062 503 40 160516660

172 6 458 22336 1430 592 25 204724383

160 1 551 32150 1575 399 28 200234152

104 5 347 15802 1066 426 20 151217314

53 4 168 8 023 543 163 6 712 8 735 47 - 131 6007 277 112 8 3976404

17 1 32 1 297 73 53 3 1291426

491 12 1065 37466 2212 1104 47 336340829

190 7 433 14 330 961 443 12 1 416 15 746 312 5 797 38084 2475 1083 36 359441678

201 2 511 18659 1090 522 21 163320292

182 12 560 23 125 1 820 586 25 2431 25 556 225 5 970 52908 3034 799 31 386456772

200 17 420 14521 1414 775 33 222216743

65 1 289 17908 1 143 311 15 1 46919377

148 1 581 33 980 1 739 444 14 2 197 36 177 5 063 143 14 153 629 802 37 684 14 571 661 52 916 682 718 128 1 333 7968 1467 981 39 248710455

4 935 142 13 820 621 834 36217 13 590 622 50429 672 263

5 063 143 14 153 629 802 37 684 14 571 661 52 916 682 718

77

Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für Januar 1975

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2

Kantone Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Zusammen renten Ehe- Frauen frauen Zürich 495 6 871 7 366 128 7 49414

Bern 506 6283 6789 103 689212

Luzern 138 1 849 1987 22 20096

Uri 16 217 233 4 237 -

Schwyz 45 507 552 14 566 - Obwalden 21 183 204 3 207 - Nidwalden 12 159 171 - 171 - Glarus 24 257 281 2 2831

Zug 21 339 360 2362

Freiburg 156 1 153 1 309 29 1 3384

Solothurn 83 1228 1 311 13 1 3241

Basel-Stadt 135 2060 2 195 23 2 2182

Basel-Land 66 989 1 055 11 1 0661

Schaffhausen 23 454 477 2 479 - Appenzell A. Rh. 57 329 386 3 3892

Appenzell 1. Rh. 7 28 35 1 36 - St. Gallen 215 2318 2533 49 2 5822

Graubünden 90 1113 1203 12 12154

Aargau 128 2223 2351 25 23762

Thurgau 79 1 051 1 130 14 1 144 - Tessin 244 2 673 2 917 126 3 04320

Waadt 436 4574 5010 163 517316

Wallis 127 1 186 1 313 27 1 3405

Neuenburg 96 1201 1297 25 13221

Genf 251 2698 2949 84 303315

Schweiz 3471 41943 45414 885 46299108

Fussnoten siehe Seite 100

78

Tabelle 5a

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und Witwen- Waisenrenten Total

Kinderrenten Total Zu atz-

renten renten Einfache Voll-

Einfache Doppel- waisen Renten renten Total Waisen 79 - 93 7 587 159 878 3 1 040 8 627 77 - 89 6981 172 954 7 11338114

29 - 35 2044 35 540 3 5782622

9 - 9 246 5 67 - 72318

17 - 17 583 16 144 - 160743

4 - 4 211 5 44 - 49260

10 - 10 181 4 66 - 70251

3 - 4 287 4 55 - 59346

11 - 11 373 4 72 - 76449

34 - 38 1 376 48 268 1 317 1 693 29 - 30 1 354 27 203 1 231 1 585 25 - 27 2245 46 120 1 1672412

15 - 16 1082 30 165 - 1951277

6 - 6 485 17 45 - 62547

5 1 8 397 9 41 50447

- - 36 3 14 - 1753

53 - 55 2 637 61 454 6 521 3 158 25 - 29 1 244 44 244 1 289 1 533 38 - 40 2416 55 548 3 6063022

16 - 16 1160 30 257 4 2911451

23 1 44 3087 144 313 6 4633550

35 1 52 5225 132 420 8 5605785

41 - 46 1 386 54 357 2 413 1 799 6 - 7 1 329 39 99 2 140 1469 12 - 27 3060 61 160 3 2243284

602 3 713 47012 1204 6528 51 778354795

79

Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen ', für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Kantone Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Zürich 404 6 093 6 497 102 659915

Bern 381 5543 5924 76 600010

Luzern 116 1651 1 767 15 1 7824

Uri 12 201 213 2 215 - Schwyz 35 480 515 12 527 -

Obwalden 19 167 186 2 188 - Nidwalden 8 135 143 - 143 - Glarus 15 213 228 2 230 - Zug 18 312 330 3 3331

Freiburg 135 1 051 1186 29 1 2152

Solothurn 64 1 102 1166 13 11792

Basel-Stadt 111 1 771 1 882 14 1 8962

Basel-Land 58 896 954 9 963 - Schaffhausen 14 398 412 3 415 - Appenzell A. Rh. 47 291 338 3 3412

Appenzell 1. Rh. 5 24 29 1 30 - St. Gallen 167 2029 2 196 39 2 2353

Graubünden 70 971 1 041 9 1 050 - Aargau 90 1986 2076 19 20953

Thurgau 63 941 1004 11 1015 - Tessin 227 2533 2760 117 287717

Waadt 358 4179 4537 158 469516

Wallis 105 1 082 1187 25 1 2124

Neuenburg 80 1098 1 178 19 11972

Genf 222 2486 2708 76 278411

Schweiz 2824 37633 40457 759 4121694

Fussnoten siehe Seite 100

80

Tabelle 5b

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und

Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total

renten renten

Einfache Doppel- Einfache Voll-

Renten renten Total Waisen Waisen

82 - 97 6696 129 932 3 10647760

86 - 96 6 096 138 904 3 1 045 7 141 42 - 46 1 828 27 502 4 533 2 361 5 - 5 220 4 63 - 67287

22 - 22 549 9 160 - 169718

6 - 6 194 2 37 - 39233

3 - 3 146 3 64 - 67213

6 - 6 236 4 47 - 51287

10 - 11 344 3 90 - 93437

28 - 30 1 245 40 246 1 287 1 532 32 - 34 1213 18 197 1 2161429

21 - 23 1919 32 112 - 1442063

19 - 19 982 25 178 - 2031185

5 - 5 420 12 41 53473

4 1 7 348 7 40 - 47395

- - - 30 2 13 - 1545

50 - 53 2288 51 467 6 5242812

18 - 18 1 068 36 250 1 287 1 355 43 - 46 2 141 41 525 1 567 2 708 17 - 17 1 032 25 240 4 269 1 301

21 1 39 2 916 143 321 7 471 3 387

25 - 41 4736 109 420 4 5335269

34 - 38 1 250 42 353 2 397 1 647 7 - 9 1206 31 103 2 1361342

15 - 26 2810 46 171 3 2203030

601 2 697 41913 979 6476 42 749749410

81

Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Kantone Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Zürich 242 3419 3661 90 37514

Bem 250 3 124 3 374 73 3 4472

Luzern 66 919 985 16 1 0011

Uri 7 108 115 3 118 - Schwyz 22 252 274 10 284 -

Obwalden 10 91 101 2 103 - Nidwalden 5 80 85 - 85 -

Glarus 12 128 140 2 1420

Zug 10 169 179 2 181 - Freiburg 74 567 641 21 6621

Solothurn 41 613 654 10 6640

Basel-Stadt 67 1 026 1 093 17 1 1100

Basel-Land 32 493 525 8 5330

Schaffhausen ii 226 237 2 239 - Appenzell A. Rh. 29 164 193 2 1950

Appenzell 1. Rh. 4 14 18 1 19 - St. Gallen 106 1 149 1255 34 1 2890

Graubünden 44 556 600 9 6091

Aargau 63 1 107 1 170 18 1 1880

Thurgau 39 524 563 9572

Tessin 117 1 324 1 441 89 1 5303

Waadt 216 2273 2489 119 26082

Wallis 61 589 650 18 6681

Neuenburg 47 599 646 18 6640

Genf 122 1338 1460 59 15192

Schweiz 1697 20852 22549 632 2318117

Fussnoten siehe Seite 100

82

Tabelle 6a

renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt

und Total

Kinderrenten Total Zu atz- Witwen- Waisenrenten

renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen 16 - 20 3771 61 170 1 2324003

15 - 17 3464 69 187 2 2583722

6 - 7 1008 14 108 1 1231131

2 - 2 120 2 13 - 15135

3 - 3 287 6 28 - 34321

1 - 1 104 2 9 - 11115

2 - 2 87 2 13 - 15102

1 - 1 143 2 11 - 13156

2 - 2 183 2 13 - 15198

7 - 8 670 19 53 0 72742

6 - 6 670 11 40 0 51721

5 - 5 1 115 18 24 0 42 1 157 536 12 33 - 45581

3 -3

1 - 1 240 7 9 - 16256

1 0 1 196 4 8 - 12208

- - 19 1 3 - 423

11 - 11 1300 24 90 2 1161416

615 17 48 0 65680

5 -6

8 - 8 1 196 22 109 1 132 1 328 3 - 3 575 12 51 1 64639

5 0 8 1 538 56 62 2 120 1658 7 0 9 2617 51 84 2 1372754

677 21 71 1 93770

8 -9

665 15 20 1 36701

1 -1

2 - 4 1523 24 32 1 57 1 580 121 0 138 23319 474 1289 15 177825097

83

Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2

Kantone Altersrenten Zusatz-

Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Zürich 197 3031 3228 71 32992

Bern 189 2763 2952 54 30062

Luzern 55 819 874 11 8851

Uri 5 100 105 1 106 - Schwyz 17 239 256 9 265 -

Obwalden 9 83 92 2 94 - Nidwalden 3 68 71 - 71 - Glarus 8 106 114 2 116 - Zug 9 155 164 2 1660

Freiburg 64 515 579 21 6000

Solothurn 31 550 581 9 5900

Basel-Stadt 55 881 936 10 9460

Basel-Land 28 446 474 7 481 - Schaffhausen 7 198 205 2 207 - Appenzell A. Rh. 24 145 169 2 1710

Appenzell L Rh. 3 12 15 1 16 - St. Gallen 82 1 005 1 087 27 11141

Graubünden 34 484 518 7 525 - Aargau 44 988 1 032 14 1 0461

Thurgau 31 469 500 7 507 - Tessin 107 1 253 1 360 83 1 4433

Waadt 177 2076 2253 114 23672

Wallis 51 537 588 17 6051

Neuenburg 39 548 587 14 6010

Genf 108 1 232 1 340 53 1 3932

Schweiz 1 377 18 703 20 080 540 20 62015

Fussnoten siehe Seite 100

mg

84

Tabelle 6b

renten Alters- Hinterlasenenrenten Insgesamt

und Total

Kinderrenten Total atz Witwen- Waisenrenten

renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen 16 - 18 3317 51 182 1 2343551

18 - 20 3026 55 180 1 2363262

8 - 9 894 11 100 1 1121006

1 - 1 107 2 13 - 15122

4 - 4 269 4 32 - 36305

1 - 1 95 1 7 - 8103

1 - 1 72 1 13 - 1486

1 - 1 117 2 9 - 11128

2 - 2 168 1 16 - 17185

6 - 6 606 16 49 0 65671

6 - 6 596 7 39 0 46642

4 - 4 950 13 22 - 35985

4 - 4 485 10 35 - 45530

1 - 1 208 5 8 - 13221

1 0 1 172 3 8 - 11183

- - - 16 1 3 - 420

10 - 11 1125 20 93 2 115 1 240 4 - 4 529 14 50 0 64593

9 - 10 1 056 16 104 0 120 1 176 3 - 3 510 10 48 1 59569

4 0 7 1450 52 63 3 1181568

5 - 7 2374 42 84 1 1272501

7 - 8 613 16 70 1 87700

1 - 1 602 12 21 1 34636

3 - 5 1 398 18 34 1 53 1 451 120 0 135 20755 383 1283 13 167922434

85

Ordentliche und ausserordentliche Renten der IV für Januar 1975

Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 7a

- - -

Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

Schwei- Aus- Ins- Schwei- Aus- Ins-

zer länder gesamt zer länder gesamt

Ordentliche Renten llezüger

Einfache Renten 64 126 4 809 68 935 723 4 086 4 809 73 744 Ehepaar-Invalidenrenten 7 498 375 7873 92 335 427 8 300 Invalidenrenten 71 624 5 184 76 808 815 4421 5 236 82044 Zusatzrenten für Ehefrauen 20 189 2098 22 287 277 2564 2 841 25 128 Einfache Kinderrenten 28743 3 684 32427 340 3 385 3 725 36 152 Doppel-Kinderrenten 2236 178 2414 32 66 98 2512 Zusatzrenten 51 168 5 960 57 128 649 6015 6664 63792 Total 122792 11144133936 1464 10436 11900 145836

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten 39 093 2517 41 610 321 1 198 1 519 43 129 Ehepaar-Invalidenrenten 9545 416 9 961 86 195 281 10 242 Invalidenrenten 48 638 2 933 51 571 407 1 393 1 800 53 371 Zusatzrenten für Ehefrauen 5 009 392 5 401 51 276 327 5 728 Einfache Kinderrenten 6 797 770 7 567 62 418 480 8 047 Doppel-Kinderrenten 982 69 1 051 9 13 22 1 073 Zusatzrenten 12788 1231 14019 122 707 829 14848

Total 61426 4164 65590 529 2100 2629 68219 Ausserordentliche Renten l3eziiger

Einfache Renten 14501 1 247 15 748 5 2 7 15 755

Ehepaar-Invalidenrenten 49 25 74 - -74

Invalidenrenten 14 550 1 272 15 822 5 2 7 15 829 Zusatzrenten für Ehefrauen 143 105 248 - - -248

Einfache Kinderrenten 2 155 748 2 903 2 - 2 2 905 Doppel-Kinderrenten 56 6 62 1 - 163

Zusatzrenten 2 354 859 3 213 3 - 3 3 216 Total 16904 2131 19035 8 2 10 19045

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten 7 909 577 8 486 2 1 3 8 489

Ehepaar-Invalidenrenten 35 19 54 - - -54

Invalidenrenten 7 944 596 8 540 2 1 3 8 543 Zusatzrenten für Ehefrauen 21 16 37 - - -37

Einfache Kinderrenten 314 118 432 1 - 1433

Doppel-Kinderrenten 16 2 18 0 - 018

Zusatzrenten 351 136 487 1 - 1488

Total 8295 732 9027 3 1 4 9031

86

Ordentliche und ausserordentliche Renten der IV für März 1976

Beziiger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland,

Schweizer und Ausländer) Tabelle 7b Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total

Schwei- Aus- Ins- Schwei- Aus- Ins-

zer länder gesamt zer länder gesamt

Ordentliche Renten Bezilger

Einfache Renten 63 537 5 036 68 575 710 4 562 5 272 73 847 Ehepaar-Invalidenrenten 8 020 401 8 421 79 376 455 8 876 Invalidenrenten 71 557 5 439 76996 789 4938 5 727 82723 Zusatzrenten für Ehefrauen 20 057 2 243 22 300 265 2 845 3 110 25 410 Einfache Kinderrenten 27638 3 941 31 579 299 3832 4 131 35710 Doppel-Kinderrenten 2 134 172 2306 23 86 109 2415 Zusatzrenten 49 829 6 356 56 185 587 6763 7 350 63 535

121386 11795 133181 1376 11701 13077 1462587 Total

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten 39319 2711 42030 310 1425 1735 43765 Ehepaar-Invalidenrenten 10 342 444 10 786 74 233 307 11 093 Invalidenrenten 49661 3 155 52 816 384 1 658 2042 54858 Zusatzrenten für Ehefrauen 5 024 425 5 449 45 328 373 5 822 Einfache Kinderrenten 6 621 838 7 459 57 519 576 8 035 Doppel-Kinderrenten 960 69 1 029 8 20 28 1 057 Zusatzrenten 12 605 1 332 13 937 110 867 977 14 914 Total 62 266 4487 66 753 494 2525 3 019 69772 Ausserordentliche Renten I3ezüger

Einfache Renten 14 320 1 318 15 638 3 -3 15641

Ehepaar-Invalidenrenten 50 32 82 - - -82

Invalidenrenten 14 370 1 350 15 720 3 - 3 15723 Zusatzrenten für Ehefrauen 121 121 242 - 1 1 243 Einfache Kinderrenten 1 838 770 2 608 3 3 2611 Doppel-Kinderrenten 53 10 63 1 - 164

Zusatzrenten 2012 901 2 913 4 1 5 2918 Total 16382 2251 18633 7 1 8 186417

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Renten 7 980 610 8 590 1 -1 8 591

Ehepaar-Invalidenrenten 35 24 59 - - -59

Invalidenrenten 8 015 634 8 649 1 - 1 8 650 Zusatzrenten für Ehefrauen 19 18 37 - 0 037

Einfache Kinderrenten 267 119 386 1 - 1387

Doppel-Kinderrenten 16 3 19 0 - 019

Zusatzrenten 302 140 442 1 0 1443

Total 8317 774 9091 2 0 2 9093

-

87

Co Ordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für Januar 1975

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8a

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache

Doppel-

Renten renten

Zürich 4485 4422 8907 877 9784 2 279 3 152 207 5 638 15 422

Bern 6535 4797 11332 1271 12603 3 520 5 000 356 8 876 21 479 Luzern 2060 1 418 3 478 374 3 852 1053 2 558 192 3 803 7 655

Uri 294 152 446 55 501 163 298 12 473974

Schwyz 632 384 1016 96 1112 327 663 51 1 041 2 153 Obwalden 220 111 331 27 358 110 243 20 373731

Nidwalden 161 90 251 25 276 82 148 8 238514

Glarus 234 233 467 47 514 133 227 14 374888

Zug 261 206 467 33 500 139 269 17 425925

Freiburg 1 885 1 221 3 106 334 3 440 929 1 614 130 2 6736113

Solothurn 1415 1273 2688 306 2994 882 1467 118 2 467 5 461 Basel-Stadt 1339 1305 2644 371 3015 720 720 61 1 5014516

Basel-Land 904 665 1 569 189 1 758 569 756 54 1 379 3 137 Schaffhausen 374 285 659 91 750 220 271 12 503 1 253 Appenzell A. Rh. 340 242 582 66 648 158 214 12 384 1 032 Appenzell 1. Rh. 157 125 282 25 307 67 149 8 224531

St. Gallen 2235 1632 3867 353 4220 1162 2 253 141 3 556 7 776 Graubünden 1315 867 2182 239 2421 696 1 189 80 1965 4 386 Aargau 2197 1691 3888 374 4262 1245 2055 172 3 4727734

Thurgau 899 669 1 568 100 1 668 394 632 41 1 067 2 735 Tessin 3341 1690 5031 786 5817 2402 2341 175 491810735

Waadt 3318 2601 5919 819 6738 1984 1 853 140 3 977 10 715 Wallis 2726 1319 4045 495 4540 1 754 2 947 296 4 9979537

Neuenburg 919 775 1 694 198 1 892 558 655 36 1 249 3 141 Genf 1298 1218 2516 322 2838 741 753 61 1 5554393

Schweiz 39544 29391 68935 7873 76808 22287 324272414 57128 133936

88

Ordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8b

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen

Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel-

Renten renten

Zürich 4540 4 195 8735 888 9623 2270 3 087 200 5557 15 180

Bern 6688 4664 11352 1375 12727 3599 4784 360 874321470

Luzern 2064 1 354 3 418 414 3 832 1 018 2 439 176 3 633 7 465 Uri 308 139 447 62 509 164 284 14 462971

Schwyz 662 369 1 031 92 1 123 336 688 43 1 067 2 190 Obwalden 223 102 325 31 356 113 233 16 362718

Nidwalden 172 82 254 26 280 88 156 7 251531

Glarus 231 217 448 46 494 127 226 17 370864

Zug 269 197 466 32 498 139 241 9 389887

Freiburg 1941 1 179 3 120 362 3482 942 1 572 131 2645 6 127 Solothurn 1 461 1256 2717 353 3070 894 1 470 106 2470 5 540 Basel-Stadt 1 403 1289 2692 415 3 107 749 784 61 1 5944701

Basel-Land 922 649 1 571 231 1 802 566 710 61 1 337 3 139 Schaffhausen 377 294 671 98 769 217 256 13 4861255

Appenzell A. Rh. 344 223 567 63 630 150 185 11 346976

Appenzell 1. Rh. 147 114 261 29 290 64 131 5 200490

St. Gallen 2269 1 580 3 849 423 4272 1176 2 233 137 3 546 7 818 Graubünden 1 335 853 2 188 265 2453 700 1 150 96 19464399

Aargau 2298 1673 3971 425 4396 1267 2075 169 35117907

Thurgau 910 630 1540 103 1643 399 644 48 10912734

Tessin 3331 1568 4899 832 5731 2372 2287 151 481010541

Waadt 3311 2499 5810 813 6623 1941 1743 115 379910422

Wallis 2685 1 284 3 969 507 4476 1 692 2 776 257 4 7259201

Neuenburg 950 776 1 726 214 1940 568 681 40 1 289 3 229 Genf 1347 1201 2548 322 2870 749 744 63 15564426

CD Schweiz 40188 28387 68575 8421 76996 22300 31579 2306 56185 133181

89

Co Ordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgraden, für Januar 1975

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle 8c Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen

Einfache Doppel-

Renten renten

Halbe Renten

(33% %-662,4 %)6 9843 7705 17548 200 17748 6763 13755

284 2080238550

Ganze Renten (662/3 %-100%) 29701 21686 51387 7673 59060 15524 18672 2130 3632695386

Total 39544 29391 68935 7873 76808 22287 32427 2414 57128 133936

Ordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgraden, für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle 8d Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen

Einfache Doppel-

Renten renten

Halbe Renten

(33% %62/ 7,)6 9759 7443 17202 181 17383 6708 13378 257 20343 37726

Ganze Renten

(662/3 %-100 %) 30429 20944 51373 8240 59613 15592 18201 2049 3584295455

Total 40188 28387 68575 8421 76996 22300 31579 2306 56185 133181

Fussnoten siehe Seite 100

90

Ordentliche Renten der IV nach Rentenskalen, für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 9c

Rentenskalen3 Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen Einfache Doppel-

Männer Frauen Zusammen

Renten renten

1-24 (Teilrenten) 1 341 725 2 066 262 2 328 320 576 61 9573285

25 (Vollrenten) 24070 15 474 39 544 9 699 49 243 5 081 6 991 990 13 062 62 305

Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590

Ordentliche Renten der IV nach Rentenskalen, für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)' Tabelle 9d

Rentenskalen 3 Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen Einfache Doppel-

Männer Frauen Zusammen

Renten renten

1-24 (Teilrenten) 1 422 744 2 166 287 2 453 340 606 60 1 006 3 459

25 (Vollrenten) 24798 15 066 39 864 10 499 50 363 5 109 6 853 969 12 931 63 294

Total 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 1393766753

Co Fussnoten siehe Seite 100

91

OD Ordentliche Renten der IV nach Kantonen Co ',für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle 9a

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen renten Ehefrauen Einfache Zusammen Doppel- Renten renten Zürich 3018 2614 5632 1 195 6827 581 781 96 1 4588285

Bern 4009 2562 6571 1595 8166 825 1107 157 208910255

Luzern 1251 767 2018 441 2459 240 550 78 8683327

Uri 178 80 258 69 327 38 64 5 107434

Schwyz 362 199 561 117 678 69 137 22 228906

Obwalden 116 55 171 30 201 21 48 8 77278

Nidwalden 103 45 148 32 180 20 33 3 56236

Glarus 140 127 267 61 328 29 52 6 87415

Zug 173 109 282 47 329 34 67 7 108437

Freiburg 1141 623 1764 381 2145 211 346 54 6112756

Solothurn 984 730 1714 414 2128 231 373 55 6592787

Basel-Stadt 976 788 1 764 522 2286 200 192 30 422 2 708 Basel-Land 629 384 1 013 257 1 270 146 193 24 363 1 633 Schaffhausen 253 167 420 120 540 58 74 5 137677

Appenzell A. Rh. 197 126 323 80 403 3344

5 82485

Appenzell I. Rh. 84 60 144 28 172 13 29 4 46218

St. Gallen 1 386 868 2 254 449 2703 277 525 60862

3 565 Graubünden 775 456 1231 279 1510 158 267 32457

1967 Aargau 1456 929 2385 491 2876 306 496 79881

3757 Thurgau 553 350 903 127 1 030 91 142 17250

1 280 Tessin 2 286 891 3 177 938 4 115 608 58975

1 272 5 387 Waadt 2106 1396 3502 1041 4543 472 41060

9425485

Wallis 1 701 684 2 385 565 2950 408 694 126 1 228 4 178 Neuenburg 642 466 1 108 261 1 369 143 17017

330 1 699 Genf 892 723 1615 421 2036 189 184 26399

2435 Schweiz 25411 16199 41610 9961 51571 5401 75671051

1401965590

92

Ordentliche Renten nach Kantonen', für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 9b

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten Zürich 3101 2478 5579 1218 6797 584 771 95 14508247

Bern 4189 2526 6715 1748 8463 851 1076 166 209310556

Luzern 1275 743 2018 500 2518 235 531 73 8393357

Uri 199 72 271 80 351 41 65 6 112463

Schwyz 382 194 576 111 687 70 147 18 235922

Obwalden 121 50 171 37 208 23 45 7 75283

Nidwalden 110 41 151 33 184 21 35 3 59243

Glarus 141 116 257 59 316 28 53 7 88404

Zug 176 107 283 45 328 33 60 4 97425

Freiburg 1 189 601 1 790 426 2 216 217 342 53 612 2 828 Solothurn 1033 736 1769 479 2248 234 373 51 6582906

Basel-Stadt 1036 793 1829 591 2420 205 211 30 4462866

Basel-Land 657 384 1041 317 1358 149 189 28 3661724

Schaffhausen 257 173 430 134 564 56 70 6 132696

Appenzell A. Rh 200 117 317 77 394 32 39 5 76470

Appenzell 1. Rh. 77 56 133 35 168 13 26 2 41209

St. Gallen 1436 857 2293 540 2833 285 531 61 8773710

Graubünden 780 447 1227 315 1542 155 251 39 4451987

Aargau 1 565 937 2 502 562 3064 321 512 79 9123976

Thurgau 570 333 903 133 1 036 94 149 21 264 1 300 Tessin 2 303 836 3 139 1 001 4 140 602 575 66 1243 5 383 Waadt 2123 1345 3468 1047 4515 466 389 50 9055420

Wallis 1698 669 2367 589 2956 397 656 111 11644120

Neuenburg 670 471 1 141 287 1 428 146 176 20 342 1 770 Genf 932 728 1660 422 2082 191 187 28 4062488

Co Schweiz 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 1393766753

93

Ordentliche Renten der IV nach durchschnittlichem Jahreseinkommen 1 und Invaliditätsgrad,

CD

für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle lOa Merkmale Invalidenrenten Zusatzrenten

Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen reinen Ehefrauen

Einfache Doppel- Renten renten Jahreseinkommen 0— 6000 2429 3998 6427 25 6452 23 272 11 3066758

6001-12000 2544 3256 5800 299 6099 189 768 721029

7128 12001-18000 3187 2872 6059 872 6931 553 1183 139 18758806

18001-24000 4137 2041 6178 1387 7565 942 1392 233 256710132

24001-30000 4201 1391 5592 1832 7424 1147 1264 179 259010014

30001-36000 3887 1150 5037 2067 7104 1149 1162 1702481

9585 36 001-42000 2137 581 2718 1363 4081 612 660 106 13785459

42001-48000 1030 314 1344 800 2144 291 344 49 6842828

48001-54000 662 201 863 492 1355 193 212 38 4431798

54001-60000 378 120 498 300 798 104 122 17 2431041

60001 und mehr 819 275 1094 524 1618 198 188 37 4232041

Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 105114019

65590 Invaliditätsgrade Halbe Renten (33 %-662/ %)6 3731 2451 6182 138 6320936

1968 68 29729292

Ganze Renten

(662/%_100%) 21680 13748 35428 9823 45251 4465 5599 983 11047 56298

Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590

Fussnoten siehe Seite 100

94

Ordentliche Renten der IV nach durchschnittlichem Jahreseinkommen 1 und Invaliditätsgrad, für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lOb

Merkmale Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehef rauen Einfache Doppel- Renten renten Jahreseinkommen 0— 6000 2305 3693 5998 20 6018 20 241 11 2726290

6001-12000 2431 3101 5532 284 5816 172 725 59 9566772

12001-18000 3143 2826 5969 851 6820 519 1087 119 17258545

18001-24000 4186 2029 6215 1434 7649 899 1297 207 240310052

24001-30000 4411 1402 5813 1895 7708 1144 1249 186 257910287

30001-36000 4236 1176 5412 2290 7702 1213 1208 182 260310305

36001-42000 2363 618 2981 1591 4572 674 710 103 14876059

42 001 — 48 000 1154 326 1 480 924 2404 318 379 63 760 3 164 48 001-54 000 732 215 947 596 1543 194 214 30 4381981

54001-60000 409 125 534 329 863 109 147 20 2761139

60 001 und mehr 850 299 1149 572 1 721 187 202 49 438 2 159

Total 26 220 15 810 42 030 10 786 52 816 5 449 7 459 1 029 13 937 66 753

Invaliditätsgrade

Halbe Renten (33 %_662/3 %)6 3 736 2 397 6 133 126 6259 936 1930 60 2926 9 185 Ganze Renten (662/3 %_100%) 22484 13413 35897 10660 46557 4513 5529 969 1101157568

Total 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 1393766753

CoFussnoten siehe Seite 100

95

ro Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1für Januar 1975

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle ha

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten

Insgesanst

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen -

Einfache Doppel- Renten renten Zürich 798 1 294 2092 7 2099 23 272 5 300 2 399 Bern 905 1506 2411 6 2417 15 315 3 3332750

Luzern 338 524 862 1 863 8 181 3 1921

055 Uri 40 59 99 - 99 425

- 29128

Schwyz 84 140 224 1 225 2 56 260

285 Obwalden 32 52 84 -84

- 8 - 892

Nidwalden 23 51 74 - 74 119

- 2094

Glarus 23 50 73 - 73 -12

- 1285

Zug 41 77 118 -118

- 24 - 24142

Freiburg 284 510 794 7 801 6 207 7 220 1 021 Solothurn 203 374 577 1 578 8 98 2 108686

Basel-Stadt 203 331 534 2 536 3 75 1 79615

Basel-Land 126 239 365 2 367 557

- 62429

Schaffhausen 58 101 159 1160

- 10 - 10170

Appenzell A. Rh. 70 77 147 -147

- 5 5152

Appenzell 1. Rh. 20 21 41 -41

- 2 - 243

St. Gallen 394 599 993 2 995 8 133 3 144 1 139 Graubünden 191 327 518 2 520 9 126 5 140660

Aargau 368 589 957 4 961 10 181 3 1941

155 Thurgau 148 234 382 2384

6 39 - 45429

Tessin 357 594 951 13 964 75 311 7 3931357

Waadt 513 924 1437 10 1447 28 243 11 2821729

Wallis 274 629 903 6 909 15 329 5 349 1 258 Neuenburg 148 231 379 2 381 858

- 66447

Genf 195 379 574 5 579 14 117 5136

715 Schweiz 5836 9912 15748 74 15822 248 2903 62 321319035

96

Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lib

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen Einfache Doppel-

Männer Frauen Zusammen Renten renten Zürich 830 1 272 2 102 7 2 109 25 248 3 276 2 385 Bern 950 1454 2404 7 2411 15 270 - 2852696

Luzern 355 514 869 - 869 8 166 2 1761045

Uri 37 55 92 - 92 4 21 - 25117

Schwyz 91 139 230 1 231 2 51 2 55286

Obwalden 34 51 85 - 85 - 7 - 792

Nidwalden 25 49 74 - 74 1 19 - 2094

Glarus 25 48 73 - 73 - 11 - 1184

Zug 45 74 119 - 119 - 20 - 20139

Freiburg 286 487 773 7 780 9 190 7 206986

Solothurn 222 375 597 2 599 5 89 2 96695

Basel-Stadt 207 319 526 1 527 2 68 2 72599

Basel-Land 141 230 371 3 374 6 43 - 49423

Schaffhausen 63 95 158 2 160 - 8 - 8168

Appenzell A. Rh. 73 82 155 - 155 - 5 - 5160

Appenzell 1. Rh. 20 22 42 - 42 - 1 - 143

St. Gallen 407 594 1 001 1 1 002 8 118 3 129 1 131 Graubünden 195 308 503 2 505 7 107 5 119624

Aargau 390 573 963 5 968 12 154 5 171 1 139 Thurgau 154 240 394 2 396 3 37 - 40436

Tessin 351 556 907 13 920 74 302 10 386 1 306 Waadt 536 864 1 400 14 1 414 23 230 13 266 1 680 Wallis 287 570 857 7 864 16 274 5 295 1 159 Neuenburg 155 229 384 2 386 8 57 - 65451

Genf 197 362 559 6 565 14 112 4 130695

ca Schweiz 6076 9562 15638 82 15720 242 2608 63 291318633

Co

97

Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für Januar 1975

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lic Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen—

Einfache Doppel- Renten renten Halbe Renten (331/ %_662/3 %)6 505 22672772

2 2774 50 1461 8 15194293

Ganze Renten (662/3 %-100 %) 5 331 7645 12 976 72 13 048 198 1 442 54 1 69414742

Total 5836 9912 15748 74 15822 248 2903 62 3213 19035

Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für März 1976

Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lid Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel-

Renten renten

Halbe Renten

(33%-_662/3%)6 512 2099 2611 3 2614 48 1342 8 1 3984012

Ganze Renten

(662/%_-l00%) 5564 7463 13027 79 13106 194 1266 55 1515 14621

Total 6076 9562 15638 82 15720 242 2608 63 2913 18633

Fussnoten siehe Seite 100

98

Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 12c Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen

Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel-

Renten renten

Halbe Renten

(33 %_662/3 %)8 156 599 755 1 756 4 146 1 151907

Ganze Renten (662/3 %-100 %) 3292 4439 7731 53 7784 33 286 17 3368120

Total 3448 5038 8486 54 8540 37 432 18 4879027

Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)-5 Tabelle 12d Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen

Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel-

Renten renten

Halbe Renten

(33 %__662/3 9,)° 160 560 720 1 721 4 134 1 139860

Ganze Renten (662/3 %-100 %) 3 467 4 403 7 870 58 7 928 33 252 18 303 8 231 Total 3627 4963 8590 59 8649 37 386 19 4429091

Fussnoten siehe Seite 100

99

Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1, für Januar 1975

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5

Tabelle 12a

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen

Einfache Doppel-

Renten renten Zürich 476 691 1167 5 1 172 4 45 1 50 1 222 Bern 548 764 1 312 4 1 316 2 45 1 48 1 364 Luzern 199 280 479 1 480 1 27 1 29509

Uri 24 33 57 57 14

- 562

Schwyz 50 72 122 1 123 0 7 1 8131

Obwalden 18 28 46 - 46 -1

- 147

Nidwalden 13 26 39 - 39 03

- 342

Glarus 13 25 38 - 38 -2

- 240

Zug 25 39 64 - 64 -3

- 367

Freiburg 161 250 411 5 416 1 29 2 32448

Solothurn 124 190 314 1 315 1 15 0 16331

Basel-Stadt 123 172 295 2 297 0 13 0 13310

Basel-Land 76 127 203 1 204 19

- 10214

Schaffhausen 37 53 90 1 91 -2

- 293

Appenzell A. Rh. 43 41 84 -- 84 -1

- 185

Appenzell 1. Rh. 13 12 25 - 25 -0

- 025

St. Gallen 232 321 553 1 554 1 21 1 23577

Graubünden 111 159 270 2 272 1 17 2 20292

Aargau 223 315 538 2 540 2 28 1 31571

Thurgau 90 126 216 1 217 16

- 7224

Tessin 197 272 469 10 479 12 45 2 59538

Waadt 294 438 732 7 739 4 36 4 44783

Wallis 161 290 451 4 455 2 44 1 47502

Neuenburg 84 123 207 2 209 110

- 11220

Genf 113 191 304 4 308 2 19 1 22330

Schweiz 3 448 5 038 8 486 54 8 540 37 432 18 487 9 027

100

Ausserordentliche Renten der 1V nach Kantonen 1, für März 1976

Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 12b

Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total

renten Ehefrauen Einfache Doppel-

Männer Frauen Zusammen

Renten renten

Zürich 501 691 1192 5 1 197 4 39 1 441241

Bern 577 756 1 333 5 1 338 2 39 - 41 1 379 Luzern 212 277 489 - 489 1 24 1 26515

Uri 22 32 54 - 54 1 3 - 458

Schwyz 56 73 129 1 130 0 7 1 8138

Obwalden 19 27 46 - 46 - 1 - 147

Nidwalden 15 25 40 - 40 0 3 - 343

Glarus 15 25 40 - 40 - 2 - 242

Zug 28 38 66 - 66 - 3 - 369

Freiburg 164 242 406 5 411 1 27 2 30441

Solothurn 139 197 336 2 338 1 14 1 16354

Basel-Stadt 126 172 298 1 299 0 12 0 12311

Basel-Land 86 126 212 2 214 1 8 - 9223

Schaffhausen 40 52 92 2 94 - 1 - 195

Appenzell A. Rh. 46 45 91 - 91 - 1 - 192

Appenzell 1. Rh. 13 12 25 - 25 - 0 - 025

St. Gallen 243 322 565 1 566 1 18 1 20586

Graubünden 115 156 271 1 272 1 15 1 17289

Aargau 235 314 549 3 552 2 23 2 27579

Thurgau 93 131 224 1 225 1 5 - 6231

Tessin 197 257 454 10 464 12 43 3 58522

Waadt 311 415 726 10 736 4 33 4 41777

Wallis 168 271 439 5 444 2 37 1 40484

Neuenburg 90 122 212 1 213 1 10 - 11224

116 185 301 4 305 2 18 1 21326

Genf 3 627 4963 8 590 59 8649 37 386 19 4429091

Co Schweiz

101

(0 Beziiger ordentlicher und ausserordentlicher AHV-Renten, aufgegliedert nach Alter 8 o

Angaben in Prozent für 1969, Januar 1975 und März 1976

Tabelle 13 Altersgruppen Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- Insgesamt

Einfache Renten Ehepaarrenten Total renten

Männer Frauen

1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976

0- 4 ------------0,3 0,2 0,2 1,7 1,1 1,1 0,3 0,1 0,1 5 - 9 ------------1,4 1,2 1,2 6,3 5,5 5,6 0,9 0,7 0,7

10-14 ------------ 5,5 5,3 5,5 13,2 13,3 13,9 2,1 1,9 2,0 15-19 ------------18,217,1 17,4 20,8 21,8 21,4 3,9 3,6 3,5 20-24 ------------12,211,1 11,0 5,8 6,2 6,0 1,5 1,3 1,3

25-29 ------------0,0 0,0 0,0 0,4 0,4 0,4 0,1 0,0 0,1 30-34 ------------0,0 0,0 0,0 0,9 0,9 1,0 0,1 0,1 0,1 35-39 ------------ 0,0 0,0 0,0 1,6 1,7 1,8 0,2 0,2 0,2 40-44 ------------0,1 0,1 0,1 3,3 3,2 3,3 0,5 0,4 0,4 45-49 ------------ 4,8 4,2 4,6 6,3 6,2 6,4 1,1 1,0 1,0

50-54 ------------11,9 14,3 14,8 9,1 11,0 11,4 2,0 2,1 2,2 55-59 ------------35,333,9 37,0 16,9 15,1 16,1 4,5 3,6 3,9 60-64 - - -18,0 11,9 13,19 - - - 9,9 6,59 7,1910,3 12,6 8,2 13,7 13,6 11,6 10,5 7,7 7,7 65-69 38,2 33,5°35,4° 25,1 24,2 23,7 39,4 32,1°34,4°31,3 28,1928,79 ------25,1 23,4 23,9 70-74 24,1 26,2 25,4 21,0 21,9 21,7 31,4 34,2 33,3 24,3 26,1 25,6 ------19,521,5 21,2

75 -79 16,9 18,5 18,3 17,1 19,3 19,4 18,5 20,8 20,2 17,4 19,6 19,4 ------14,0 16,2 16,0 80-84 11,7 12,5 12,2 11,4 13,4 13,3 8,2 9,5 9,0 10,6 12,1 11,9 ------ 8,5 10,0 9,8 85-89 6,8 6,5 6,2 5,5 6,7 6,5 2,2 2,9 2,7 4,9 5,6 5,4 ------ 3,9 4,6 4,4

90-94 2,0 2,4 2,1 1,6 2,2 2,0 0,3 0,5 0,4 1,4 1,7 1,6 ------1,1 1,4 1,3 95-99 0,3 0,4 0,4 0,3 0,4 0,3 0,0 0,0 0,0 0,2 0,3 0,3 ------0,2 0,2 0,2 100 und mehr - 0,0 0,0 - 0,0 0,0 - 0,0 - - 0,0 0,0 -------0,0 0,0

Total 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

Fussnoten siehe Seite 100

102

Bezuger ordentlicher und ausserordentlicher 1V-Renten, aufgegliedert nach Alter

Angaben in Prozent für 1969, Januar 1975 und März 1976

Tabelle 14

Altersgruppen Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt

Einfache Renten Ehepaarrenten Total

Männer Frauen

1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1915 1976 1969 1975 1976

0- 4 ------------3,8 2,6 2,5 1,4 1,0 1,0

5- 9 ------------10,8 9,0 8,8 3,9 3,6 3,4

10-14 ------------19,2 19,3 19,6 7,0 7,6 7,6 15-19 0,7 0,8 1,0 0,8 0,9 1,1 --- 0,7 0,8 0,9 26,0 26,7 26,2 9,9 11,0 10,9 20-24 4,1 4,8 4,9 4,1 5,3 5,6 --- 3,6 4,6 4,7 4,2 5,1 4,9 3,8 4,8 4,8

5,5 0,0 0,0 3,8 4,7 4,7 0,5 0,5 0,6 2,6 3,1 3,1

25-29 4,0 4,9 4,9 4,6 5,4 -

30-34 3,7 5,0 5,1 4,7 6,0 6,2 0,1 0,1 0,1 3,7 5,0 5,1 1,0 1,2 1,2 2,8 3,5 3,6

4,7 4,9 5,0 6,6 6,6 6,8 0,1 0,2 0,2 5,0 5,2 5,3 2,0 2,2 2,2 3,9 4,0 4,1

35-39 5,8 40-44 6,2 6,6 6,6 8,8 9,1 9,2 0,3 0,4 0,4 6,6 7,1 7,1 3,6 3,7 3,9 5,5 5,8

9,3 9,3 13,2 12,0 12,4 1,0 1,1 1,1 10,2 9,7 9,8 6,1 6,4 6,5 8,7 8,4 8,5

45-49 9,8

50-54 13,3 15,1 14,4 16,9 17,5 17,5 3,0 4,1 4,1 13,6 15,1 14,7 8,3 9,8 10,1 11,7 13,0 12,9 55-59 20,6 21,2 21,5 23,5 21,8 22,2 12,8 15,6 15,4 21,0 21,0 21,2 12,4 11,2 11,9 17,8 17,1 17,6

32,9 27,4 27,3 16,8 15,4 13,5 82,7 78,5 78,7 31,8 26,8 26,5 2,1 2,3 1,6 21,0 17,1 16,7 60-64

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 Total

Fussnoten siehe Seite 100

M.

103

Fussnoten zu den Tabellen

1 Massgebend ist der Wohnort des Bezügers zum Zeitpunkt der Rentenverfügung. Spätere Wohnortswechsel bleiben somit unberücksichtigt, soweit sie nicht durch eine neue Rentenverfügung erfasst werden.

2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Tabelle im Gegensatz zu den Tabellen 1 und 2 nur die Renten in der Schweiz umfasst.

Beim Vergleich dieser Werte mit denjenigen der Jahresstatistiken, wie sie bis 1969 publiziert worden sind, gilt es zu berücksichtigen, dass damals die Rentenskala 20 der Vollrente entsprach, während die Rentenskalen 1-19 die Teilrenten umfassten.

Beim durchschnittlichen Jahreseinkommen handelt es sich um das sogenannte aufgewertete Einkommen, das im Gesetz als «durchschnittliches massgebendes Jahreseinkommen» bezeichnet wird.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Tabelle im Gegensatz zu Tabelle 7 nur die Renten in der Schweiz umfasst.

IV-Rentenbezüger mit einem Invaliditätsgrad von 662/3 % haben gemäss Gesetz Anspruch auf eine ganze Rente und figurieren deshalb in dieser Tabelle unter der Rubrik «Ganze Renten»

7Die Anzahl der Rentenbezüger der beiden Monatserhebungen ist nur beschränkt miteinander vergleichbar. Dies vor allem deshalb, weil die Auswertung für Januar 1975 rund 18 Monate später, diejenige für März 1976 jedoch nur rund sechs Monate später durchgeführt wurde. Dadurch konnten für die Januar-Statistik beträchtlich mehr Nachzahlungsfälle berücksichtigt werden als für die März-Statistik.

8 Die Angaben in dieser Tabelle umfassen den Gesamtbestand der Rentner in der Schweiz (Schweizer und Ausländer).

Durch Monatserhebungen wird der Bestand der 62jährigen Rentenbezügerinnen bzw. der 65jährigen Rentenbezüger bezogen auf die Jahresbasis unvollständig wiedergegeben.

104

Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher AHV-Renten in der Schweiz, nach Rentenarten,

für 1969, Januar 1975 und März 1976 (in 0/0)

-ordentliche Renten / rentes ordinaires

11Enlache Renten -Manner

rentess,npl.s -homrnes

ErrtacheRenten F-- D rentes siniples -femmes

7I Ehepaarrectrn

rentes pour cOuples

Znatarenten

rentes complenientares

Hinterlassenenrenten renten desuev,vants

738 552 Bezüger 802115 Bezüger 815328 Bezüger

-ausserordentliche Renten / rentes extraordjnaures

49410 beneliciaires 54795 benficiaires

99181 henficiaires

105

Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher 1V-Renten in der Schweiz, nach Rentenarten, " für 1969, Januar 1975 und März 1976 (in o/)

-ordentliche Renten / rentes ordinaires

Einfache Renten - 1969 Min--t. nirnples -frommen D

Einfache Renten -Fmaen E.. renten nonpfen -trennten 5i3 Ehepaarrenten

rentes pate canpks

Iloll renten con,pkmentaires

120145 Bezuger 133 936 Bezuger

-ausserordentliche Renten / rentes extraordinaires

1969 janvier 1975 mars1976

18 072 brdficiaires 19 035 beneficiaires 18633 bneficiaires

106

Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher AHV- und 1V-Renten 1962-1976

Bezüjer Bnficiafres in tausend en ml!iers 1000

800

600

400

200

ordentliche AHV—Renten ordentliche 1V—Renten

Rentes ordinatres de IAVS Rentes ordinanres de lAl

ausserordentliche Al-IV—Renten ausserordentliche 1V—Renten

Rentes extraordinaires de IAVS Renten extraordinaires de lAl

107

Hinweise

Der Bundespräsident empfängt Behinderte

In seiner Neujahrsansprache hat Bundespräsident Furgler das Schweizervolk aufgefordert, die Lasten und Nöte, welche die Kraft des Einzelnen übersteigen, gemeinsam zu tragen. Er nannte im besonderen die Benachteiligten, die Kranken und Gebrechlichen und versicherte sie der Verbundenheit der Volksgemeinschaft. «Denn Eidgenossenschaft bedeutet: gelebte Gemeinschaft in gesunden und kranken Tagen.»

Die Behinderten fühlten sich von diesen Worten angesprochen. In ihrem Namen wandte sich daher die Vereinigung Pro Infirmis an den Bundespräsidenten mit dem Vorschlag zu einer direkten Kontaktnahme im Bundeshaus. Auf die Zusage von Bundespräsident Furgler fanden sich hierauf am 11. Januar etwa dreissig Behinderte und Vertreter ihrer Verbände zu einem Empfang im Bundeshaus ein. In seiner Begrüssungsrede versicherte der Magistrat, die Regierung nehme die Anliegen der Behinderten ernst und wolle nach Möglichkeit dazu beitragen, ihren Alltag zu erleichtern, ihnen auf dem Weg zur Selbstverwirklichung beizustehen. Einen kleinen Beitrag hiezu stelle die kürzlich erlassene Vorschrift dar, wonach in Zukunft öffentliche Gebäude für Rollstühle zugänglich zu machen seien. Damit auch Behinderte ihr Leben für die Gemeinschaft fruchtbar zu machen vermögen, bedürften sie nicht des Mitleids, sondern der Einladung zum Teilnehmen an unserem Leben. So verstanden sei Behindertenhilfe ein gegenseitiges Geben und Nehmen.

Namens der Eingeladenen bedankte sich die Zentralsekretärin der Pro Infirmis, Erika Liniger. Sie erwähnte fünf Punkte, denen noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte:

-die Beseitigung der technischen Schranken von der hinderlichen Treppe

bis hin zu den Sprachschwierigkeiten;

-die Überwindung der psychischen Barrieren, wie sie in der Scheu des

«Normalen» vor der Begegnung mit dem Andersartigen bestehen;

-die Zusammenführung Behinderter und Unbehinderter in Schule und

Beruf;

-die Chancengleichheit;

108

und vor allem: die Menschen vom blossen Reden zum Handeln bringen, damit jeder seinen Nächsten erkennt.

Hierauf folgte die eigentliche «Sprechstunde», bei der nicht nur die Vertreter der Invaliden-Fachverbände, sondern auch Behinderte selbst zu Worte kamen. Verschiedentlich kam zum Ausdruck, es dürfe nicht bei der grosszügigen Hilfe der IV sein Bewenden haben, weil auch Massnahmen ausserhalb des Bereiches der Sozialversicherung entscheidende Bedeutung zukäme. Als besonders aktuell erwiesen sich die im Zusammenhang mit der Rezession stehenden Arbeitsplatz- und Beschäftigungsprobleme. Die Invaliden selber stellten vor allem den Wunsch in den Vordergrund, als vollwertige Partner anerkannt zu werden und so weit als möglich am «normalen Leben» teilhaben zu können.

Bundespräsident Furgler sowie die anwesenden Vertreter der EidgenössischenJustizabteilung und des Bundesamtes für Sozialversicherung zeigten sich von ihren Gästen tief beeindruckt. Der Bundespräsident äusserte die Hoffnung, dass diese Begegnung einen weiteren Anstoss zum Abbau der psychischen und physischen Barrieren zwischen Behinderten und Nichtbehinderten geben werde, und versprach, sich in seinem Präsidialjahr ebenfalls in diesem Sinne einzusetzen.

Fachlite

Hummel-Liljegren Hermann Rechtsstaat - Sozialstaat - Sozialer Rechtsstaat.

Sozialwissenschaftliche Texte. 90 S. Ehrenwirth Verlag, München, 1976.

Kalbfuss Heinrich: Wer hilft wo? Beratungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit Hinweisen für die Nutzung der Dienste. 240 S. Herderbücherei Band 559. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau, 1976.

Behindertenhilfe im Ausland behinderte Ausländerkinder bei uns. Artikelreihe, in

'Pro lnfirmis« 1976/6, S. 1-24. Pro Infirmis, Zentralsekretariat, Zürich.

109

Erhaltung der Selbständigkeit älterer Menschen. Forschungsbericht, erstellt im Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., Köln. 124 S., Bd. 33 der Reihe Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit«.

Registre des instltutions sociales du canton de Vaud, Rapport technique. 315 S. Her-

ausgegeben durch das Office de statistique de 'Etat de Vaud, rue Caroline llbis,

1003 Lausanne. Juli 1976.

Wir helfen Ihnen - Sie helfen uns. Verzeichnis der im Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte (SVWB) zusammengeschlossenen Behindertenwerkstätten, mit Angabe der Tätigkeitsgebiete. 26 S. Sekretariat SVWB, Brunaustrasse 6, 8002 Zürich.

Ausgleichsfonds AHV/IV/EO im zweiten Halbjahr 1976

Das Berichtsjahr wurde vor allem durch eine Rückbildung des Bestandes an festen Anlagen im Betrage von 403 Mio Franken gekennzeichnet.

Diese Mittel wurden in erster Linie zur Deckung eines Ausgabenüberschusses der drei Sozialwerke im Ausmasse von 308 Mio Franken verwendet; 74 Mio Franken flossen in Kontokorrentguthaben der Versicherungen und 21 Mio Franken dienten einer Liquiditätserhöhung.

Von den im zweiten Semester 1976 fällig gewordenen festen Anlagen wurden 244 Mio Franken konvertiert. Der Gesamtbestand der festen Anlagen belief sich per Ende Dezember 1976 auf 8 109 Mio Franken. Sie verteilten sich wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien:

-Eidgenossenschaft 511 Mio ( 6,31/o)

-Kantone 1156 Mio (14,3 0/)

-Gemeinden 1 261 Mio (15,5 Ob)

Pfandbriefinstitute 2224 Mio (27,4 O/)

-Kantonalbanken 1 474 Mio (18,2 0/o)

-öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 259 Mio ( 3,2 1/o)

-gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1159 Mio (14,3 0/o)

-übrige Banken 65 Mio ( 0,8 Ob)

Die durchschnittliche Rendite der in der Berichtsperiode getätigten Konversionen belief sich auf 4,77 Prozent gegenüber 5,08 Prozent im ersten Semester 1976. Für den Gesamtbestand per 31. Dezember 1976 betrug die Rendite 5,14 Prozent, verglichen mit 5,11 Prozent per 30. Juni 1976.

110

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1976

Im Jahre 1976 haben die Kantone 313,8 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 257,3 Mio Franken auf die AHV und 56,5 Mio Franken auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zunahme von 14,7 Mio Franken.

Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 162 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel -132,1 Mb Franken -der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen zur IV - 29,9 Mio Franken - stammte aus den allgemeinen Bundes-

mitteln. Gegenüber 1976 ergibt sich bei den Gesamtaufwendungen des Bundes eine Zunahme von 7,5 Mio Franken.

Zusätzlich hat die AHV bzw. IV noch Beiträge an die Schweizerische Stiftung «Für das «Alter«, die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis« und die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute« in der Höhe von insgesamt 16,9 Mio Franken ausgerichtet.

Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht; Stand 31. Januar 1977

Die am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und 1V-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung erlassen worden sind, bedingten auch einige Anpassungen bei den kantonalen Erlassen auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen. Bisher hat das Eidgenössische Departement des Innern Anpassungserlasse von 13 Kantonen (Luzern, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Appenzell l.Rh., Schaffhausen, St.Gallen, Aargau, Thurgau, Wallis, Neuenburg) genehmigt. Alle diese Kantone erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchstbeträge. Ebenso wählten sie -mit Ausnahme des Kantons Freiburg -für die Bemessung des Mietzinsabzuges die bundesrechtlichen Maximalbeträge. Freiburg hat die für den Mietzinsabzug zulässigen Höchstbeträge auf 1200 Franken für Alleinstehende und 1 800 Franken für die andern Bezügerkategorien festgesetzt. In der freiburgischen Gemeinde Villars-sur-Gläne belaufen sich diese Höchstbeträge ab 1. Januar 1977 auf 1 600/ 2500 Franken.

In mehreren Kantonen (Zürich, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Graubünden und Tessin) ist eine «automatische Anpassung« an abgeändertes Bundesrecht vorgesehen, d. h. es gelten in diesen Kantonen jeweils für die Bemessung der EL die maximalen Ansätze der Bundesgesetzgebung.

111

ide

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 22. September 19761. Sa. A. H.

Art. 42 Abs. 1 AHVG; Art. 56 AHVV. Jede nicht bloss vorübergehende Wertvermehrung Ist In die massgebende Einkommensberechnung einzubeziehen, sofern sie zumutbarerweise realisierbar Ist. Kursgewinne gelten daher als anrechenbares Ein-

kommen, selbst wenn freiwillig auf deren Realisierung verzichtet wird.

A. H. ist Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft, welche sich laut Handelsregistereintrag mit dem Import und Export sowie dem Handel mit Waren aller Art befasst. Im Jahre 1956 erlitt er einen Verkehrsunfall. Die IV gewährte ihm ab 1. Januar 1960 eine ganze einfache Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und drei minderjährige Kinder. Ab September 1961 wurde ihm anstelle der ordentlichen Rente eine höhere ausserordentliche Rente ausgerichtet.

Auf den 1. Juli 1972 entstand der Anspruch auf eine ganze Ehepaar-Invalidenrente, welche von der Ausgleichskasse als ordentliche Rente festgesetzt wurde. Auf Beschwerde hin verhielt der kantonale Richter die Kasse, die Rente bis zum 31. Dezember 1972 noch in Form der ausserordentlichen Rente auszurichten; gleichzeitig wurde festgestellt, dass ab 1. Januar 1973 kein Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Rente bestehe (Entscheid vom 22. August 1973).

Am 14. Dezember 1973 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezuge einer ausserordentlichen Rente an. Die Abklärungen der Ausgleichskasse ergaben, dass der Versicherte im Jahre 1973 laut Betriebsrechnung keinen Gewinn erzielt und als Geschäftsführer keinen Lohn bezogen hatte; dagegen wies die Ehefrau ein Einkommen von 4049 Franken auf. Die Ausgleichskasse stellte ferner fest, dass eine in der Geschäftsrechnung aufgeführte Schuld von 215456 Franken einem Darlehen im Betrage von 50000 US-Dollar entsprach. Mit Verfügung vom 25. Februar 1975 eröffnete die Kasse dem Versicherten, zufolge des Rückganges des Dollarkurses ergebe sich eine Vermögensvermehrung von rund 49000 Franken im Jahre 1973 und 40000 Franken im Jahre 1974, was in der Betriebsrechnung zu berücksichtigen und bei der Bemessung der ausserordentlichen Rente anzurechnen sei. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente seien daher weder für das Jahr 1974 noch für die Zeit ab 1. Januar 1975 erfüllt.

Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, er anerkenne zwar den eingetretenen Kursgewinn, doch sei es nach den geltenden Vorschriften nicht möglich, diesen zu realisieren. Deshalb sei mit der Gläubigerin eine Vereinbarung auf Umwandlung der Schuld in Schweizerfranken getroffen worden. Im übrigen sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, das Darlehen zurückzubezahlen.

112

Der kantonale Richter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 1975 im wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem im vorliegenden Zusammenhang massgebenden Wehrsteuerrecht gehörten Kursgewinne zu den Einkommen bildenden Wertvermehrungen, unabhängig davon, ob sie realisiert würden oder nicht. Der Einwand, die Kursgewinne hätten zufolge Transferrestriktionen nicht realisiert werden können, sei unbeheiflich, da solche Restriktionen gemäss den Angaben der Schweizerischen Nationalbank nicht existierten und der Beschwerdeführer der Gläubigerin am 21. Dezember 1973 11 000 Dollar überwiesen habe. Mit der Umwandlung der Dollarschuld in eine Frankenschuld habe der Beschwerdeführer freiwillig auf Einkommen verzichtet, wobei sich der Schluss aufdränge, dies sei im Hinblick auf den Anspruch auf die ausserordentliche Rente geschehen. Angesichts der erzielten Kursgewinne übersteige das anrechenbare Einkommen bei weitem die für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente geltende Einkommensgrenze, weshalb die Ausgleichskasse für die Jahre 1974 und 1975 den Anspruch zu Recht verneint habe.

Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ungekürzte ganze ausserordentliche Invalidenrente ab 1. Januar 1974 zuzusprechen und es sei die Einrede der Verjährung gegenüber einem allfälligen Anspruch auf EL als nicht rechtswirksam zu beseitigen. Zur Begründung wird vorgebracht, mit der Vereinbarung vom 15. Januar 1974 sei «ein gewisser Unsicherheitsfaktor» ausgeräumt worden. Die Geschäftsschuld laute nun auf 263 000 Franken, rückzahlbar auf eine Schweizer Bank. Die Ausgleichskasse habe daher zu Unrecht Kursgewinne angenommen. Auch gehe es nicht an, das von der Ehefrau und unbeschränkt haftenden Gesellschafterin erzielte Einkommen aus der Geschäftsrechnung auszuscheiden und als anrechenbares Einkommen heranzuziehen.

Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, die gesetzliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (Art. 39 Abs. 1 IVG, Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die ausserordentliche Rente entspricht dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente; sie wird -sofern nicht Art. 42 Abs. 2 AHVG Anwendung findet -jedoch gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Einkommensgrenze übersteigt (Art. 43 AHVG).

Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über die Anrechnung und Bewertung des Einkommens und Vermögens sowie über die anwendbare Einkommensgrenze bei Familien erlassen. Nach Art. 62 Abs. 1 AHVV sind für die Berechnung der ausserordentlichen Ehepaarrente die Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und des massgebenden Vermögens richtet sich nach den Art. 56ff. AHVV und gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVV nach den im Wehrsteuerrecht geltenden Grundsätzen.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 1974 anstelle der ordentlichen Ehepaar-Invalidenrente von 546 Franken im Monat eine höhere ausserordentliche Rente zusteht. Dies beurteilt sich grundsätzlich nach dem im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkommen (Art. 59 Abs. 1 AHVV). Das von der

113

Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahre 1973 erzielte Erwerbseinkommen ist indessen nicht in die Berechnung einzubeziehen, nachdem das entsprechende Arbeitsverhältnis auf Ende 1973 aufgelöst worden ist (Art. 59 Abs. 2 AHVV). Es stellt sich mithin lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die zufolge Kursrückganges des Dollars auf dem Darlehen eingetretene Schuldverminderung als Einkommen anzurechnen ist.

Den fraglichen Kursgewinnen liegt eine gegenüber einer amerikanischen Firma eingegangene Darlehensschuld zugrunde, welche sich anscheinend aus zwei Forderungen über 50000 und 11 000 Dollar zusammensetzt. Die beiden Schuldbeträge sind in den Geschäftsrechnungen der Jahre 1970-1972 mit 215456 bzw. 47600 Franken eingesetzt. Im Kreditorenverzeichnis auf Ende 1973 figuriert lediglich noch die Schuld über 50 000 Dollar, nachdem der Beschwerdeführer der Gläubigerin am 20. Dezember 1973 einen Check über 11 000 Dollar überwiesen hatte, wofür er von der Bank mit 35 145 Franken belastet wurde. Die Gläubigerin wies die Zahlung in der Folge zurück und schloss am 15. Januar 1974 mit dem Schuldner eine Vereinbarung, wonach das Darlehen mit 263 000 Franken auf eine Schweizer Bank rückzahlbar ist. Dementsprechend ist im Kreditorenverzeichnis per Ende 1974 für das Darlehen im Gegenwert von 61 000 Dollar ein Betrag von 263 057 Franken eingesetzt. Die Umrechnung beruht auf einem Dollarkurs von 4.31 Franken, wie er dem ursprünglichen Darlehen zugrunde lag. Anlässlich der Teilrückzahlung des Darlehens am 20. Dezember 1973

stand der Kurs aber auf 3.19 /2 Franken. Auf der Gesamtschuld von 61 000 Dollar hat sich daher auf Ende 1973 ein Kursgewinn von mehr als 60000 Franken ergeben; im Jahre 1974 ist ein weiterer Gewinn entstanden, indem sich der Dollarkurs auf Ende 1974 bis gegen 2.50 Franken senkte.

Die Vorinstanz nimmt an, der Kursgewinn sei im Sinne des Wehrsteuerrechts als Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob der Gewinn realisiert worden sei oder nicht. Sie verweist hiezu auf Art. 21 Abs. 1 Bst. f WStB, wonach zu dem für die Steuerberechnung massgebenden Einkommen auch Vermehrungen des Wertes von Sachen und Rechten gehören, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Währungsgewinne, insbesondere auch die aufgrund einer Verminderung von Passiven erzielten, können jedoch steuerlich nur erfasst werden, wenn sie tatsächlich oder buchmässig realisiert worden sind. Der Steuerpflichtige kann daher in gewissem Umfange selbst über den Zeitpunkt der Besteuerung einer eingetretenen Wertvermehrung befinden (vgl. Masshardt, Kommentar zur eidg. Weh rsteuer 1971-1982, S. 122/23 sowie S. 9ff. des Nachtrages 1974; Känzig, Wehrsteuer, S. 173 ff.).

Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Kursgewinne weder tatsächlich noch buchmässig realisiert. Hierauf kann es für die Beurteilung des Rentenanspruchs indessen nicht ankommen. Die ausserordentliche Rente stellt, soweit sie zu einem Mehrbetrag gegenüber der ordentlichen Rente führt, eine beitragsunabhängige, auf dem Versorgungsprinzip beruhende Leistung dar. Es kann daher nicht dem Versicherten überlassen bleiben, ob er eingetretene Wertvermehrungen realisiert oder nicht (vgl. auch Art. 61 Abs. 5 AHVV). Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist vielmehr jede nicht bloss vorübergehende Wertvermehrung in die für die Anspruchsberechtigung massgebende Einkommensberechnung einzubeziehen, sofern sie zumutbarerweise realisierbar ist.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die eingetretenen Kursgewinne seien nicht realisierbar. Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 1973 eine Darlehensrückzahlung im Betrage von 11 000 Dollar geleistet

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und damit einen Gewinn von mehr als 12000 Franken realisiert. Dass er nachträglich dem Vorschlag der Gläubigerin auf Umwandlung des gesamten Darlehens in eine auf Schweizer Franken lautende Schuld unter Verzicht auf die Teilamortisation zugestimmt hat, ist unerheblich, weil er hiefür keine zwingenden Gründe anzugeben vermag. Insbesondere lässt sich der Verzicht auf die Teilrückzahlung nicht mit bundesrechtlichen Einschränkungen des Dollartransfers begründen, wie der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Wenn er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Verordnung des Bundesrates vom 5. Juli 1972 über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland (SR 941.114) sei unklar abgefasst, kann dem nicht beigepflichtet werden. Weder die Verordnung selbst noch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht des Bundesrates über Massnahmen zum Schutze der Währung vom 17. Oktober 1973 (BBI 1973 II 860 ff.) vermögen die Annahme zu begründen, die Rückzahlung einer Dollarschuld durch Anweisung eines Dollarbetrages sei ganz oder teilweise untersagt. Im übrigen bleibt der Beschwerdeführer jede Begründung dafür schuldig, weshalb er der Umwandlung der Dollarschuld in eine Frankenschuld auf der Grundlage eines für ihn ungünstigen, längst überholten Wechselkurses zugestimmt hat. Es bleibt daher bei der Annahme, er habe freiwillig auf Kursgewinne verzichtet, weshalb diese als Einkommen anzurechnen sind.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf die ausserordentliche Rente für die Jahre 1974 und 1975 verneint haben. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, würde der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bei der zugesprochenen ordentlichen Rente von 546 Franken im Monat ein anrechenbares Jahreseinkommen von weniger als 2500 Franken voraussetzen. Dies ist nach dem Gesagten auszuschliessen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte.

Der Beschwerdeführer verlangt des weitern die Beseitigung einer vermeintlichen Verjährungseinrede betreffend einen allfälligen Anspruch aus Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 1972. Soweit sich das Begehren auf die Zeit ab 1. Januar 1974 bezieht, erweist es sich im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 ELV als gegenstandslos, weil die Rentenverfügung erst mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Rechtskraft tritt. Für die vorangehende Zeit fehlt es dagegen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 22. September 1976 1. Sa. A. W.

Art. 4 Abs. 1 IVG. Aesthetische Mängel sind 1V-rechtlich nur relevant, wenn sie so schwerwiegend sind, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Berufsleben bzw. im Aufgabenbereich gerechnet werden

muss (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies trifft bei einer Versicherten mit unter-

schiedlicher Entwicklung der Brustdrüsen nicht zu, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Aufbauplastik besteht.

Die 1956 geborene Versicherte weist eine Wachstumsstörung der rechten Brust auf, weshalb am 8. August 1974 im Kantonsspital X eine Aufbauplastik vorgenommen

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wurde. Mit Verfügung vom 16. Juli 1975 lehnte es die zuständige Ausgleichskasse ab, die Kosten dieser chirurgischen Vorkehr der IV zu belasten, weil es sich nicht um ein Geburtsgebrechen handle und die Operation auch nicht unter Art. 12 IVG subsumiert werden könne.

Der Vater der Versicherten beschwerte sich am 27. August 1975 gegen diesen Verwaltungsakt.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vertreter der Versicherten die Beschwerde erst 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe. Weil er aber ferienhalber abwesend gewesen sei, gelte die Frist als eingehalten und müsse auf die Beschwerde eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde die IV von der Rekursbehörde verpflichtet, die Spitalkosten des chirurgischen Eingriffs zu übernehmen, mit der Begründung, die Versicherte sei wegen der Unterentwicklung einer Brust in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Bei der durchgeführten Aufbauplastik handle es sich daher um eine unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG, die geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dauernd und wesentlich zu verbessern (Entscheid vom 29. Januar 1976). Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung, weil die vorinstanzliche Beschwerde eindeutig verspätet eingereicht worden und die Rekurskommission daher zu Unrecht auf sie eingetreten sei. Zudem sei es fraglich, ob die Wachstumsstörung überhaupt eine Invalidität bewirkt habe. Im übrigen stelle sie keinen stabilen Defekt als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 12 IVG dar.

In seiner Vernehmlassung schildert der Vater eingehend, wie sehr seine Tochter darunter gelitten habe, dass ihre rechte Brust viel kleiner gewesen sei als die linke, und dass sie seit der Operation wieder ein froher Mensch sei.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

la. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG

i. V. m. Art. 96 AHVG und Art. 81 TVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

Hingegen kann nach dem im kantonalen Beschwerdeverfahrer, anwendbaren Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung eingereicht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.

Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen.

b. Nach der unwidersprochenen Feststellung der Vorinstanz hat der Vater bzw. seine Tochter die angefochtene Kassenverfügung am 16. Juli 1975 erhalten. Die 30tägige Beschwerdefrist begann daher am 17. Juli 1975 zu laufen und endete mit Rücksicht darauf, dass der 30. Tag ein kantonal anerkannter Feiertag und zugleich ein Freitag war, am Montag, den 18. August 1975. Die vorinstanzliche Beschwerde wurde aber erst am 27. August 1975, also mehrere Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Der Grund für diese Verspätung liegt darin, dass die Familie in den Ferien

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weilte, als die Kassenverfügung an ihrer Wohnadresse eintraf. Der Vater hatte es unterlassen, der Ausgleichskasse mitzuteilen, wo ihm der Verwaltungsakt während seiner Ferienabwesenheit zugestellt werden könnte. Aus dieser Versäumnis lassen sich keine Rechte zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Wenn die Rekurskommission trotzdem die 30tägige Beschwerdefrist wiederherstellte, die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht behandelte und auf sie eintrat, so verstiess sie gegen Bundesrecht. Da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, muss ihr Entscheid aufgehoben werden.

2. Abgesehen davon könnte der vorinstanzliche Entscheid auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht geschützt werden. Bei dieser Beurteilung geht es nicht darum, ob eine Massnahme aus persönlicher und menschlicher Sicht als wünschenswert erscheint, sondern darum, ob die IV gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat oder nicht.

Jeder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV setzt nach Art. 8 Abs. 1 IVG voraus, dass der Gesuchsteller invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nichterwerbstätige Minderjährige gelten schon dann als invalid, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Wie das EVG schon wiederholt festgestellt hat, beeinflussen körperliche Beeinträchtigungen kosmetischer Art die Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht. Aesthetische Mängel können sich aber ausnahmsweise mittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, wenn sie zu psychischen Belastungen führen, die ihrerseits die berufliche Leistungsfähigkeit beeinflussen (ZAK 1971, S. 382, und 1975, S. 33). Sie sind aber 1V-rechtlich nur relevant, wenn sie so schwerwiegend sind, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Berufsleben bzw. im Aufgabenbereich gerechnet werden muss. Selbst unter Berücksichtigung der psychischen Belastung, welche die unterschiedliche Entwicklung der Brustdrüsen für die Versicherte verständlicherweise darstellte, ist es unwahrscheinlich, dass damit objektiv eine wesentliche Behinderung in der Erwerbsfähigkeit verbunden ist.

Urteil des EVG vom 24. August 1976 1. Sa. L. J.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 11 Abs. 1 IVG. Die Kosten der Behandlung eines Leidens, welches sich als Folge

einer ohne oder mit geringem Erfolg durchgeführten früheren 1V-Massnahme ent-

wickelt hat, gehen zulasten der IV. Dies gilt ohne Rücksichtnahme darauf, ob diese Massnahmen zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden.

Die 1949 geborene Versicherte leidet an Spondylolisthesis und musste sich am 23. April 1969 einer Spondylodese (sakro-lumbale Spanversteifung) unterziehen. Die Kosten für die von Dr. B. durchgeführte Operation wurden von der IV übernommen. Der Eingriff schien vorerst erfolgreich verlaufen zu sein, erlaubte er es doch der Versicherten, im Oktober 1969 eine Stelle als Erzieherin für gebrechliche Kinder anzunehmen. Im Jahre 1971 machten sich jedoch erneut Lendenschmerzen bemerkbar. Anfangs 1974 stellte Dr. B. die Bildung einer Fseudarthrose im operierten Bereich fest. Am 25. September 1974 wiederholte er daher die Operation nach «Abtragung des pseudarthrotischen Materials«.

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Gemäss Weisungen des BSV hat die zuständige 1V-Kommission die Kostenübernahme für diesen zweiten Eingriff mit der Begründung abgelehnt, die neue Spondylodese stelle eine Behandlung des Leidens als solches dar.

Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen.

Die Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher sie beantragt, die IV sei zu verpflichten, die Kosten für die neue Spanversteifung vom 25. September 1974 zu übernehmen. Die Versicherte stützt sich dabei im wesentlichen auf den Bericht von Dr. B. vom 24. Februar 1976, worin dieser insbesondere ausführt:

'... die 1969 vorgenommene sakro-lumbale Spanversteifung bewirkte die Bildung einer Pseuda'rthrose; somit war die 1974 durchgeführte Operation auf die Behandlung dieser Pseudarthrose also des teilweisen Misserfolges des ersten Eingriffs -ausgerichtet. Das Vorgehen kann mit demjenigen bei der Operation eines Knochenbruches verglichen werden, bei dem zur endgültigen Heilung ebenfalls ein erneuter chirurgischer Eingriff notwendig wird. Man kann folglich die beiden Eingriffe nicht trennen und behaupten, der erste habe eine Eingliederungsmassnahme dargestellt, währenddem der zweite der Behandlung des Leidens als solches (Art. 12 IVG) gegolten habe.«

Das EVG hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden (Art. 11 Abs. 1 IVG). Erfüllt ein Versicherter hinsichtlich der Invalidität die Voraussetzungen für den Rentenanspruch, werden ihm jedoch Eingliederungsmassnahmen zugemutet, so steht ihm ein Anspruch zu auf Ersatz des durch die Eingliederungsmassnahmen verursachten und nach Abs. 1 nicht gedeckten Schadens. Genugtuung für seelischen Schmerz wird nicht geleistet (Art. 11 Abs. 2 IVG).

Die durch Art. 11 IVG vorgeschriebene Haftung der IV setzt einen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen Eingliederungsmassnahme und Krankheit bzw. Unfall voraus. Es genügt nicht, dass die Krankheit bzw. der Unfall während der Eingliederung eingetreten ist; dagegen genügt es, wenn die Eingliederungsmassnahme nur eine von verschiedenen Ursachen der Krankheit bzw. des Unfalls darstellt (BGE 99 V 212; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498; EVGE 1962, S. 48, ZAK 1962, S. 374; ZAK 1972, S. 674; 1971, S. 369; 1968, S. 688; nicht publiziertes Urteil i. Sa. G. vom 28. Juli 1975).

Eine Haftung der IV besteht so lange, als die Schädigung adäquat kausal auf eine von der Versicherung durchgeführte Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist (ZAK 1972, S. 674). Die zwingende Kausalität fehlt in einem Fall, wo die Eingliederungsmassnahme erfolgreich durchgeführt wurde und ihr Ziel erreicht hat, der Versicherte dann aber einen Unfall erleidet, der auf die erhöhte Unfallgefährdung nach einer solchen Operation zurückzuführen ist (z. B. Beinbruch durch Sturz nach einer Hüftarthrodese, ZAK 1971, S. 369; nicht publiziertes Urteil i. Sa. G. vom 28. Juli 1975; vgl. auch ZAK 1969, S. 373).

Wie das EVG schon früher festgehalten hat, sind die Ansprüche gemäss Art. 11 IVG begründet in der Haftung der Versicherung für die Folgen der von ihren Organen angeordneten Eingliederungsmassnahmen (ZAK 1965, S. 235, Erwägung 2). Es handelt sich um eine kausale Verantwortlichkeit, wobei es für die Beziehungen zwischen Versicherung und Versichertem irrelevant ist, ob der Schaden durch fehlerhaftes Verhalten des Verursachers entstanden ist oder nicht. Es ist nicht zulässig, im Rahmen von Art. 11 IVG eine Unterscheidung zu treffen zwischen Massnahmen, die vor-

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gängig angeordnet werden und solchen, die zuerst abgewiesen, hernach jedoch durch richterliches Urteil zugesprochen werden (EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688). Dies gilt auch für Massnahmen, an welche die Versicherung Beiträge leistet, ohne sie angeordnet zu haben (Art. 11 Abs. 1 IVG). Auf erweiterte Risikodeckung gemäss Art. 11 Abs. 2 IVG haben auch die von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Versicherten Anspruch (Art. 8 Abs. 1 IVG), wenn Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, welche einen Schaden verursachten.

Im vorliegenden Fall ist die Tatsache unbestritten und unbestreitbar, dass die Pseudarthrose einen pathologischen Prozess darstellt. Ausserdem entspricht sie dem Krankheitsbegriff im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IVG. Unbestreitbar ist ebenfalls der adäquat kausale Zusammenhang zwischen dem Versuch einer Spanversteifung im Jahre 1969 und der daraus resultierenden Pseudarthrose, welche ohne Zweifel ihren Ursprung im Misserfolg der ersten Operation fand. In seinem Bericht vom 24. Februar 1976 über die 1974 vorgenommene Operation erklärt Dr. B. selber, dass der Eingriff mit demjenigen vergleichbar sei, welcher bei einem bereits operierten Knochenbruch zur endgültigen Heilung notwendig werde. Schliesslich ist zu sagen, dass der kausal adäquate Zusammenhang zwischen der zuerst vorgenommenen Spondylodese und der Pseudarthrose im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung nicht ausgeschaltet wurde. Der Eingriff vom 23. April 1969 liess ein Risiko entstehen, welches jede lumbosakrale Einpflanzung in sich birgt. Dieses Risiko beträgt, laut Bescheinigung des Dr. B. vom 23. April 1969, je nach Statistik, 10 bis 50 Prozent (siehe auch Hohmann, Hackenbroch und Lindemann: «Handbuch der Orthopädie«, Band II, 1958, S. 447 ff.).

Unter diesen Voraussetzungen bestreitet das BSV, das sich auf das nicht publizierte Urteil i. Sa. G. stützt, zu Unrecht jeglichen Kausalzusammenhang zwischen der Operation von 1969 und der daraus entstandenen Pseudarthrose. Ebenfalls nicht besser begründet war die vom BSV in seinem Schreiben vom 24. Juni 1974 aufgestellte Behauptung, das genannte Leiden sei «keine unmittelbare Folge einer medizinischen Eingliederungsmassnahme«, weil es «die Folge eines labilen pathologischen Zustandes darstelle, welcher sich ebensogut ohne Operation hätte entwickeln können«. Diese Argumentation verträgt sich nicht mit der im vorliegenden Fall zwingenden Doktrin der adäquaten Kausalität und ist folglich unvereinbar mit Art. 11 Abs. 1 IVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Ein pathologischer Zustand der Rekurrentin hätte sich zwar tatsächlich auch ohne Operation ergeben können, doch hätte sich dieser nicht in Form einer Pseudarthrose geäussert, deren eigentliche Ursache eben gerade der eingepflanzte Knochenspan in der sakro-lumbalen Region war.

Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt sich die Nachprüfung, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Jahre 1969 tatsächlich erfüllt waren und ob sie es zur Zeit des zweiten Eingriffes noch immer gewesen wären. Denn die Versicherung ist dadurch, dass sie die Eingliederungsmassnahme damals angeordnet hat -gleichgültig, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah -für den daraus entstandenen Schaden gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG ersatzpflichtig.

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!V / Renten

Urteil des EVG vom 26. Juli 1975 1. Sa. V. P.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 IVG. Bei Strafgefangenen erfolgt die In-

validitätsbemessung In der Regel aufgrund des Betätigungsvergleichs. Während der Strafverbüssung besteht normalerweise kein Rentenanspruch. Entsteht der Rentenanspruch nach der Strafentlassung, so sind für die Berechnung der Wartezeit während der Strafverbüssung zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen.

Dabei ist für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit von den tatsächlichen oder wahr-

scheinlichen Gegebenheiten nach der Strafverbüssung auszugehen.

Während der Strafverbüssung vom September 1971 bis am 9. September 1973 erlitt V. P. eine Venenentzündung am rechten Bein, welche einen Spitalaufenthalt von Januar bis Februar 1972 nötig machte.

Am 27. Februar 1973 richtete er ein Leistungsbegehren an die IV, das von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. August 1973 abgewiesen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Im September 1973 meldete ihn sein Amtsvormund erneut bei der IV an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Auch dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. Januar 1975 mit folgender Begründung abgewiesen:

«Nach den vorliegenden spezialärztlichen Unterlagen verursacht die Krankheit des Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen von Art. 4 und 28 IVG, wonach ein Invaliditätsgrad von mindestens der Hälfte (in Härtefällen von einem Drittel) vorliegen muss, sind demzufolge nicht erfüllt.»

Mit Entscheid vom 18. September 1975 wies die kantonale Rekursbehörde die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab und wies insbesondere darauf hin, dass

die Krankheiten des Versicherten naturgemäss labiles pathologisches Geschehen darstellten und somit vorwiegend evolutiven Charakter hätten;

-der Versicherte bis September 1973 als Strafgefangener nicht in seiner Erwerbs-

fähigkeit eingeschränkt gewesen sein konnte;

-nach dem Zeugnis vom 24. September 1974 von Dr. X ab 20. September 1973

keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und

-demzufolge die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien,

da vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Amtsvormund die Aufhebung des kantonalen Entscheids, erneuert das Rentenbegehren und verlangt ein medizinisches Gutachten. Dazu verweist er auf die Schlussfolgerungen in den Arztberichten von Dr. X vom 24. September 1974 und vom 5. Februar 1975; in letzterem führt der Arzt aus:

»Zweifellos liegt eine Insuffizienz der arterio-venösen Zirkulation an der rechten untern Extremität vor, welche für die in Frage stehende Tätigkeit zu einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen muss.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das BSV schliesst dagegen in seiner Vernehmlassung auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Verfügung vom 17. Januar 1975 und der kantonale

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Entscheid vom 18. September 1975 aufgehoben, die Akten zur Ergänzung an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde zurückgewiesen und über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV für die Zeit nach dem 9. September 1973 neu beschlossen werde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Vor der Prüfung der Frage, ob -und zutreffendenfalls in welchem Ausmass -ein bestimmter Gesundheitsschaden zu einer Invalidität im Sinne des IVG führt, muss zuerst abgeklärt werden, ob eine allfällige Invalidität nach dem Kriterium von Art. 28 Abs. 2 IVG (Erwerbsunfähigkeit) oder nach demjenigen von Art. 5 Abs. 1 IVG (Unmöglichkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich) bemessen werden muss. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung eines Versicherten nicht; die alternativen Kriterien - Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich -können einander im Einzelfall ablösen, auch wenn sich der Gesundheitszustand nicht geändert hat (BGE 98 V 262 = ZAK 1973, S. 577).

Im vorliegenden Fall, in welchem -wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt, geht es um die Frage, ob der Versicherte in der Zeit vom 22. August 1973 bis zum 17. Januar 1975 (dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welche die Kognitionsbefugnis im vorliegenden Verfahren zeitlich begrenzt: BGE 98 V 208 = ZAK 1973, S. 86) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt habe.

Der besondere Status des Beschwerdeführers -bis am 9. September 1973 Strafgefangener, darauf entlassen -wirft die Frage auf, welche der obgenannten Kriterien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangen müssen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls ab wann (Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante II IVG) er Anspruch auf die in Frage stehende Leistung hat.

Das Gesamtgericht, dem diese Frage vorgelegt wurde, hat entschieden, dass der Strafgefangene in der Regel als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, so dass die Invaliditätsbemessung nach den Vorschriften von Art. 5 Abs. 1 IVG zu erfolgen hat. Es hat aber gleichzeitig hervorgehoben, dass der Versicherte während der Zeit der Strafverbüssung keinen Rentenanspruch haben kann. Denn während dieser Zeit hat er die Pflicht, die ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten (Art. 37 und 38 StGB), und wenn er wegen Krankheit oder Unfall dieser Aufgabe nicht nachkommen kann, unterbricht dies die Strafverbüssung -ausser aus wichtigen Gründen -nicht notwendigerweise (Art. 40 StGB).

Tritt der Versicherungsfall nach der Strafverbüssung ein, kann die Wartezeit von 360 Tagen auch Zeiten der Strafverbüssung einschliessen, während denen der Versicherte, wenn er sich in Freiheit befunden hätte, in dem von Art. 29 Abs. 1 IVG geforderten Ausmass arbeitsunfähig gewesen wäre. Für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit ist von den tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verhältnissen nach der Strafentlassung auszugehen.

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im vorliegenden Fall kann sich indessen diese Berechnung nicht auf die vorhandenen Unterlagen stützen, fehlen doch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung genaue Angaben über den Gesundheitszustand, über das Mass, in welchem der Beschwerdeführer während der 360 Tage vor seiner Entlassung arbeitsunfähig gewesen wäre und über die ihm zumutbare eventuelle Tätigkeit, falls er immer in Freiheit gewesen wäre. Tatsächlich liegen zwei Arztberichte vom 24. September 1974 und 5. Februar 1975 von Dr. X vor; aus dem ersten schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 20. September 1973 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Zu Recht bemerkt aber das BSV in seiner Vernehmlassung, dass sich die erwähnten Arztberichte bezüglich der Invaliditätsschätzung widersprechen und -betrachte man sie im Zusammenhang

-betreffend die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine abweichende Auslegung erlauben würden.

3.

Urteil des EVG vom 30. August 1976 1. Se. P. C.

Art. 29 Abs. 1 IVG. Dauerinvalidität kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein irreversibler Zustand vorliegt, der Gesundheitsschaden aber nicht mindestens relativ stabil ist.

Der am 16. Juni 1911 geborene Versicherte leidet an Skoliose, schwerer Osteochondrose und Spondylosis deformans der Wirbelsäule, weswegen er seine Erwerbstätigkeit als Glasbaustein-Monteur am 21. Februar 1975 aufgeben musste.

Mit Verfügung vom 12. September 1975 lehnte die Ausgleichskasse ein vom Versicherten am 20. Mai 1975 gestelltes Rentengesuch ab, weil die Voraussetzungen der zweiten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG noch nicht erfüllt seien.

Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, es sei ihm eine ab 1. März 1975 laufende, ganze 1V-Rente auszurichten. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 21. Oktober 1975 wurde geltend gemacht, es bestehe eine stabile und irreversible Gesundheitsschädigung, die bei dem bereits 64jährigen Versicherten eine völlige Arbeitsunfähigkeit für die restliche Dauer der Aktivitätsperiode bewirke. Zur Bestimmung des Beginns des Rentenanspruchs rechtfertige sich die Anwendung der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG.

Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 5. März 1976 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 12. September 1975 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Februar 1975 eine ganze 1V-Rente auszurichten. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf den Entscheid des EVG 1. Sa. A. M. (ZAK 1970, S. 126) und erklärte, das Leiden des Versicherten habe angesichts des schwerwiegenden, fortgeschrittenen Charakters sowie der Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen als zumindest relativ stabilisiert zu gelten und müsse prognostisch bis an das Lebensende des Versicherten als irreversibel betrachtet werden. Dies führe zur Anwendung der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent, der seit der Arbeitsaufgabe am 21. Februar 1975 bestehe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt das BSV den Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 12. September 1975 wiederherzustellen. Die Akten seien zur Prüfung der Frage, ob seit dem Erlass der ange-

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fochtenen Verfügung ein Rentenanspruch entstanden sei, an die Verwaltung zurückzuweisen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen zurückgekommen. Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente in der Regel dann, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die Invalidität umfasst nach Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits Gesundheitsschäden, die eine «voraussichtlich bleibende« Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schäden, die eine «längere Zeit dauernde« Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit«, d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der trotz allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbstätigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Dieses von der Rechtsprechung begründete Kriterium der relativen Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der ersten von dem der zweiten Variante des Rentenanspruchsbeginns vorbehaltlos massgebend. Wie die Begriffe Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind auch die der Stabilität und Irreversibilität in diesem Zusammenhang Rechtsbegriffe; es liegt daher allein in der Kompetenz und Verantwortung der Verwaltung und des Richters, zu entscheiden, ob ein Gesundheitsschaden die entsprechenden rechtlichen Merkmale aufweise oder nicht, während der Arzt die zur Entscheidung notwendigen Angaben über die medizinische Seite des Sachverhaltes macht. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daher ist das Merkmal der Irreversibilität nur von Bedeutung, wenn der Gesundheitszustand sich mindestens relativ stabilisiert hat. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich, d. h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose erlaubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr durchmachen, sich also weder erheblich verschlechtern noch verbessern. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs stets nach Massgabe der zweiten Variante zu prüfen (BGE 99 V 99, ZAK 1974, S. 206; BGE 97 V 231 und 244, ZAK 1973, S. 47, und 1972, S. 598; ZAK 1970, S. 236).

Bei älteren Versicherten ist eine bleibende Erwerbsunfähigkeit - die erforderliche Stabilität des Zustandes auch hier vorausgesetzt - bereits dann anzunehmen, wenn der Gesundheitsschaden im wesentlichen so lange als irreversibel erscheint, als die gemäss IVG massgebende Aktivitätsperiode dauert (BGE 97 V 246, ZAK 1972, S. 598;

ZAK 1970, S. 126).

Im vorliegenden Fall leidet der Versicherte an Skoliose, schwerer Osteochondrose und Spondylosis deformans der Wirbelsäule. Er ist in seinem Beruf seit dem 21. Februar 1975 wegen Verschlimmerung des Leidens dauernd arbeitsunfähig; andere

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Arbeitsmöglichkeiten sind vom medizinischen Standpunkt aus nicht ersichtlich. Badekuren haben den Gesundheitszustand nicht verbessern können. Es fragt sich somit, ob dieser Zustand des Versicherten im Februar 1975 genügend stabilisiert und irreversibel war, so dass angenommen werden konnte, es handle sich um eine Dauerinvalidität im Sinne der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG.

Die beim Versicherten erhobenen medizinischen Befunde sind längerdauernde evolutive Krankheiten, die -auch wenn sie zeitweise stationär bleiben

-nicht die für die Anwendbarkeit der ersten Variante geforderte Stabilität aufweisen. Namentlich sagt die ärztliche Beurteilung, wonach der Gesundheitszustand stationär sei, nichts aus über die von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Anwendung der ersten Variante geforderte Stabilität; sie besagt vielmehr bloss, der im Prinzip labile Gesundheitszustand habe sich über eine gewisse Zeitspanne hinweg nicht merklich verändert (ZAK 1972, S. 239). Deswegen ist auch die Beurteilung des Arztes, die röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule seien irreversibel, rechtlich unerheblich. Wie in Erwägung 1 dargelegt wurde, vermag eine solche Irreversibilität das für die Anwendung der ersten Variante nötige Erfordernis der Stabilität nicht zu ersetzen. Und weil dieses Erfordernis sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bezieht, erweist sich auch die ärztliche Prognose, der Versicherte werde in Zukunft nicht mehr in seinem Beruf arbeiten können, in diesem Zusammenhang als unmassgebend. Schliesslich schlägt auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf die Rechtsprechung nicht durch, wonach es bei älteren Versicherten genüge, wenn ein zum grossen Teil stabilisierter Gesundheitsschaden bis zum Ende der 1V-rechtlich massgebenden Aktivitätsperiode (vgl. dazu ZAK 1970, S. 126) irreversibel sei, um die erste Variante zu rechtfertigen (BGE 97 V 246, ZAK 1972, S. 598). Denn im vorliegenden Fall fehlt es am Erfordernis der weitgehenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Leiden des Versicherten sind ihrer Natur nach evolutiv und es muss mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Die gegenteilige, hauptsächlich im Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG gründende Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wird dem auf Abgrenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung gerichteten Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht, wie schon in EVGE 1965, S. 130 (ZAK 1965, S. 563) einlässlich dargelegt worden ist (vgl. auch BGE 97 V 246, Erwägung 3, ZAK 1972, S. 598).

Aus dem Gesagten folgt, dass Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist, weil die Leiden, welche den Beschwerdegegner im Februar 1975 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwangen, nicht mindestens relativ stabil geworden sind. Der Versicherte kann somit eine Rente erst beanspruchen, wenn er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig geworden ist.

1V-Kommission und BSV setzten den Beginn der Wartezeit auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung (21. Februar 1975) fest. Gestützt auf den Bericht des Arbeitgebers vom 13. Juni 1975 darf angenommen werden, dass der Beschwerdegegner von diesem Zeitpunkt an vollständig arbeitsunfähig und bis dahin nicht in unzumutbarer Weise erwerbstätig gewesen war. In dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt -nämlich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. September 1975 (BGE 99 V 102, ZAK 1974, S. 206; BGE 96 V 144) -waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausrichtung einer Rente noch nicht erfüllt.

124

Von Monat zu Monat

Am 9. Februar hat der Bundesrat jene Artikel der Verordnung zur Übergangsordnung der Arbeitslosenversicherung gutgeheissen, welche die Beiträge betreffen. Auf dieser Basis können nun Verwaltung und Arbeitgeber die administrativen Massnahmen für die Durchführung des ab 1. April geltenden Obligatoriums vorbereiten (s. auch S. 145).

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 10. Februar unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Stellvertretender Direktor des BSV. Sie besprach einige Änderungen der AHV-Verordnung, die im Rahmen der neunten AHV-Revision eingeführt werden sollen.

Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 11. Februar seine fünfte Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Die Beratungen hatten vor allem Fragen der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und der Bestimmung des anrechenbaren Lohnes zum Gegenstand.

Die Kommission des Nationalrates hat am 15. Februar unter dem Vorsitz von Nationalrat Müller, Bern, und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Vorberatung der neunten AHV-Revision abgeschlossen. Sie beantragt dem Nationalrat mit 18 gegen 2 Stimmen die Annahme der bereinigten Vorlage. Die Kommission hat am Entwurf des Bundesrates einige Änderungen angebracht. So hat sie den bei der Weiterführung der Beitragspflicht der erwerbstätigen Altersrentner vorgesehenen Freibetrag auf das Anderthalbfache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente erhöht. Den Beitragssatz der Selbständigerwerbenden mit Jahreseinkommen über 25 200 Franken möchte sie nicht auf 8,4 Prozent, sondern nur auf 7,8 Prozent für die AHV erhöhen. Die ursprünglich für 1978 vorgesehene Rentenerhöhung soll erst erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. Die Anträge der Kommission sind auf Seite 123 vollständig wiedergegeben.

März 1977121

125

Am 3. März tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Fachkommission für Altersfragen. Zur Beratung standen der Verordnungstext zu den vorgesehenen Massnahmen der Altershilfe aufgrund des kommenden Artikels lolbis AHVG sowie das Postulat Ribi betreffend Dokumentationsstellen für Altersfragen.

Die neunte AHV-Revision nach der Behandlung durch die Kommission des Nationalrates

Der neunten AHV-Revision kommt im Hinblick auf die finanzielle Konsolidierung unseres grössten Sozialwerkes entscheidende Bedeutung zu. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat sich denn auch in drei Sitzungen sehr einlässlich mit der Vorlage befasst und dabei nach Lösungen gesucht, die eine Zustimmung der interessierten Kreise erwarten lassen. Die Beschlüsse zuhanden des Ratsplenums sind anlässlich der dritten Sitzung vom 14.115. Februar gefasst worden. In einem wichtigen Punkt, nämlich in der Frage der nächsten Rentenanpassung, konnte man sich dank der seit Erlass der Botschaft im Juli 1976 unerwartet niedrigen Teuerungsrate darauf einigen, die neuerliche Rentenerhöhung nicht schon auf Anfang 1978, sondern erst dann vorzunehmen, wenn der Konsumentenpreisindex eine bestimmte Schwelle erreicht hat. In verschiedenen andern Fragen wurden Kompromissvorschläge mehrheitlich gutgeheissen.

Die ZAK publiziert nachstehend die Anträge der Kommission (einschliesslich Minderheitsanträge) und stellt sie dem Entwurf des Bundesrates (linke Spalte) gegenüber. Den hier nicht aufgeführten Artikeln des bundesrätlichen Entwurfes hat die Kommission zugestimmt (der vollständige Entwurf ist in Heft 8/9 der letztjährigen ZAK wiedergegeben).

126

1. Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Entwurf des Bundesrates Anträge der Kommission des Nationalrates

Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. d

(Beitragspflichtige Personen)

Mehrheit:

1 Die Versicherten sind beitragspflichtig,1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. auf jeden Fall aber vom 1. Januar nach Nichterwerbstätige Versicherte sind bei-

Vollendung des 20. Altersjahres bis zum tragspflichtig vom 1. Januar nach Vollletzten Tag des Monats, in welchem Frau- endung des 20. Altersjahres bis zum letzen das 62. und Männer das 65. Altersjahr ten Tag des Monats, in welchem Frauen vollendet haben. das 62. und Männer das 65. Altersjahr

vollendet haben.

2 Von der Beitragspflicht sind befreit:

d. mitarbeitende Familienglieder, die kei-

nen Barlohn beziehen, bis zum 31. De-

zember des Jahres, in welchem sie das

20. Altersjahr vollendet haben.

Minderheit:

Bisherige Fassung beibehalten

Art. 4

Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Ver-

sicherten werden in Prozenten des Ein-

kommens aus unselbständiger und selb-

ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2 Der Bundesrat kann von der Beitrags-

bemessung ausnehmen:

das Erwerbseinkommen aus einer im

Ausland ausgeübten Tätigkeit;

das von Frauen nach Vollendung des

62., von Männern nach Vollendung des

65. Altersjahres erzielte Erwerbsein- Mehrheit:

kommen bis zur Höhe des Mindest- bis zur Höhe des anderthalbbetrages der einfachen Altersrente nach fachen Mindestbetrages der einfachen Al-Artikel 34 Absatz 2. tersrente.

Minderheit 1:

Wie Entwurf des Bundesrates

Minderheit II:

bis zur Hälfte des Höchstbetrages der einfachen Altersrente .

127

Art. 6

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer,

deren Arbeitgeber nicht der Beitrags-

pflicht untersteht, betragen 8,4 Prozent . . betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird des massgebenden Lohnes.

für die Berechnung des Beitrages auf die

nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt

der massgebende Lohn weniger als 24 000 weniger als 25 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Franken im Jahr

Beitragssatz nach einer vom Bundesrat

aufzustellenden sinkenden Skala bis auf sinkenden Skala bis auf die Hälfte. 4,2 Prozent.

Art,8

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbständiger Er-

werbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,4 Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird Prozent erhoben.

für die Berechnung des Beitrages auf die

nächsten 100 Franken abgerundet. Be-

trägt es weniger als 24 000, aber minde- weniger als 25 200, aber mindestens 4 000 Franken im Jahr, so vermin- stens 4 200 Franken

dert sich der Beitragssatz nach einer vom

Bundesrat aufzustellenden sinkenden Ska- sinkenden Skala bis auf die Hälfte. la bis auf 4,2 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständi-2

ger Erwerbstätigkeit 4 000 Franken oder 4 200 Franken oder weniger im Jahr, so ist der Mindestbeitrag weniger

von 168 Franken im Jahr zu entrichten.

Der Bundesrat kann anordnen, dass von

geringfügigen Einkommen aus einer ne-

benberuflich ausgeübten selbständigen Er-

werbstätigkeit nur auf Verlangen des Ver-

sicherten Beiträge erhoben werden.

Art. 10

(Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten)

1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ih-1

•

ren sozialen Verhältnissen einen Beitrag

von 168-8 400 Franken im Jahr. Er-

werbstätige Versicherte, die während eines

Kalenderjahres allein oder zusammen mit

Arbeitgebern Beiträge von weniger als

128

168 Franken entrichten, gelten als Nicht- als Nichterwerbstätige. erwerbstätige. Der Bundesrat kann für

Personen, die nicht eine auf Dauer angelegte volle Erwerbstätigkeit ausüben, diesen Betrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen.

2Nichterwerbstätige Studenten und Ver-

sicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder

von Drittpersonen unterhalten oder unter-

stützt werden, bezahlen den Mindestbei-

trag. Der Bundesrat kann den Mindest-

beitrag für weitere Nichterwerbstätige,

denen höhere Beiträge nicht zuzumuten

sind, vorschreiben.

Der Bundesrat erlässt die näheren Vor- Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Bei- schriften über den Kreis der Personen, träge. Er kann bestimmen, dass von Er- die als Nichterwerbstätige gelten, und über werbseinkommen bezahlte Beiträge auf die Bemessung der Beiträge. Er kann be-

Verlangen der Versicherten auf den Min- stimmen

destbeitrag angerechnet werden. auf

Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

Art. 14 Abs. 4 und 5 (neu)

(Bezug der Beiträge)

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

die Zahlungstermine für die Beiträge;

das Mahn- und Veranlagungsverfahren;

die Nachzahlung zuwenig und die

Rückerstattung zuviel bezahlter Bei-

träge;

den Erlass der Nachzahlung.

e. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Er kann die Erhebung von Verzugs- (streichen)

zinsen und von Zuschlägen wegen ver-

späteter Zahlung der Beiträge sowie die

Ausrichtung von Vergütungszinsen an-

ordnen.

Art. 22 Abs. 1

(Anspruch auf Ehepaar-Altersrente)

1Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente Mehrhei t:

haben Ehemänner, sofern sie das 65. Al- Wie Entwurf des Bundesrates

tersjahr zurückgelegt haben und die Ehe-

frau entweder das 62. Altersjahr zurück- Minderheit:

gelegt hat oder mindestens zur Hälfte in- Bisherigen Text beibehalten

valid ist. (60. Altersjahr für Ehefrauen)

129

Art. 22b1s Abs. 1

(Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau)

1 Ehemänner, denen eine einfache Alters- Mehrheit:

rente zusteht, haben für die Ehefrau, die Wie Entwurf des Bundesrates das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, An-

spruch auf eine Zusatzrente. Der An- Minderheit 1

spruch besteht auch für eine jüngere für die Ehefrau, die Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor das 50. Altersjahr zurückgelegt hat der Entstehung des Anspruchs auf die

einfache Altersrente eine Zusatzrente zu Minderheit II:

einer einfachen Invalidenrente bezogen Bisherigen Text beibehalten hat. Die geschiedene Frau ist der Ehe- (45. Altersjahr)

frau gleichgestellt, sofern sie für die ihr

zugesprochenen Kinder überwiegend auf-

kommt und weder eine Alters- noch eine

Invalidenrente beanspruchen kann.

Art. 33ter (neu)

Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Bundesrat passt die ordentlichen

Renten in der Regel alle zwei Jahre auf

Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und

Preisentwicklung an, indem er auf An-

trag der Eidgenössischen Kommission für

die Alters-, unterlassenen- und Invali-

denversicherung den Rentenindex neu fest-

setzt.

2 Der Rentenindex ist das arithmetische

Mittel des vom Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit ermittelten Lohn-

Index und des Landesindex der Konsu-

mentenpreise.

8 Der Bundesrat überprüft periodisch die Streichen

Grundlagen der Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung, insbesondere unter Be-

rücksichtigung des finanziellen Gleichge-

wichtes und des Verhältnisses zwischen

den Renten, den Erwerbseinkommen und

den Preisen. Er lässt sie durch die Eid-

genössische Kommission für die Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

begutachten und stellt nötigenfalls An-

trag auf Änderung des Verhältnisses zwi-

schen den beiden Indexwerten gemäss Ab-

satz 2.

Der Bundesrat kann die ordentlichen

Renten früher anpassen, wenn der Lan-

130

desindex der Konsumentenpreise inner-

halb eines Jahres um mehr als acht Pro-

zent angestiegen ist; er kann sie später

anpassen, wenn dieser Index innerhalb

von zwei Jahren um weniger als fünf Pro-

zent angestiegen ist.

Der Bundesrat kann ergänzende Vor-

schriften erlassen, den Rentenindex auf-

oder abrunden und das Verfahren der

Rentenanpassung regeln.

Art. 34

Berechnung und Höhe der Vollrenten

1. Die einfache Altersrente

1Die monatliche einfache Altersrente

setzt sich zusammen aus:

einem festen Rententeil von vier Fünf-

teln des Mindestbetrages der Rente und

einem veränderlichen Rententeil von

einem Sechzigstel des massgebenden

durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2Der Mindestbetrag der einfachen Alters-2 Der Mindestbetrag der einfachen Alrente wird auf den Zeitpunkt des Inkraft- tersrente wird auf den Zeitpunkt des Intretens der neunten AHV-Revision auf krafttretens der neunten AHV-Revision 550 Franken festgesetzt. auf 525 Franken festgesetzt. Er entspricht

einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 167,5 Punkten.

Der Höchstbetrag der einfachen Alters-

rente entspricht dem doppelten Mindest-

betrag.

Der Mindestbetrag wird bis zu einem

massgebenden durchschnittlichen Jahres-

einkommen in der Höhe des zwölffachen

Mindestbetrages gewährt, der Höchstbe-

trag ab einem massgebenden durchschnitt-

lichen Jahreseinkommen in der Höhe des

zweiundsiebzigfachen Mindestbetrages.

Art. 35b18 Abs. 1

(3. Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente)

2Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt Mehrheit:

30 Prozent und die Kinderrente 40 Pro- Wie Entwurf des Bundesrates

zent der dem massgebenden durchschnitt-

lichen Jahreseinkommen entsprechenden Minderheit:

einfachen Altersrente. Bisherigen Text beibehalten

(Zusatzrente für Ehefrau 35 Prozent)

131

Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. c und d

(Die ausserordentlichen Renten; Bezügerkreis)

1Anspruch auf eine ausserordentliche

Rente haben in der Schweiz wohnhafte

Schweizer Bürger, denen keine ordentli-

che Rente zusteht oder deren ordentliche

Rente kleiner ist als die ausserordentliche,

soweit zwei Drittel des Jahreseinkom-

mens, dem ein angemessener Teil des

Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende

Grenzen nicht erreichen:

Für Bezüger von Fr.

- einfachen Altersrenten und Witwenrenten 8 8008400

- Ehepaar-Altersrenten 13 20012600

- einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 4 4004200

Art. 63 Abs. 5 (neu)

Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone gemäss Artikel 70 Dritte mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hiefür der Schweigepflicht gemäss Artikel 50. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Art. 97

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

1Die Verfügungen der Ausgleichskassen

erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen

sie nicht innert nützlicher Frist Beschwer-

de erhoben wurde.

2Die Ausgleichskasse kann in ihrer Ver-

fügung einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entziehen, auch

wenn die Verfügung auf eine Geldleistung

gerichtet ist; im übrigen ist Artikel 55

Absätze 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren anwend-

bar.

Die Entscheide der Rekursbehörden er-

wachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie

132

nicht innert nützlicher Frist Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde erhoben wurde.

Die auf Geldzahlung gerichteten rechts-

kräftigen Verfügungen der Ausgleichskas-

sen und Entscheide der Rekursbehörden

stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im

Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Konkurs gleich.

Dasselbe gilt für Verfügungen, gegen die Beschwerde erhoben, der Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Art. 103

Beiträge der öffentlichen Hand

1Der Beitrag des Bundes an die Versiche- Mehrheit:

rung beläuft sich bis zum Ende des Jahres Wie Entwurf des Bundesrates

1979 auf 11 Prozent, für die Jahre 1980

und 1981 auf 13 Prozent und nachher auf

15 Prozent der jährlichen Ausgaben.

Minderheit:

2Der Beitrag der Kantone an die Ver-2 Der Beitrag der Kantone an die Versicherung beläuft sich gesamthaft auf 5 sicherung beläuft sich bis zum Ende des Prozent der jährlichen Ausgaben. Jahres 1980 auf 9 Prozent der jährlichen

Ausgaben.

II. Änderung weiterer Bundesgesetze

1. Invalidenversicherung

Art. 31 Abs. 1

(Verweigerung der Rente)

1Entzieht oder widersetzt sich ein Ver-

sicherter einer angeordneten zumutbaren

Eingliederungsmassnahme, die eine we-

sentliche Verbesserung der Erwerbsfähig-

keit erwarten lässt, oder trägt er nicht erwarten lässt, so ist er unter Anaus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare setzung

zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

bei, so ist er unter Ansetzung einer an-

gemessenen Frist und Androhung der

Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der

Eingliederung aufzufordern. Befolgt der

Versicherte die Aufforderung nicht, so

wird ihm die Rente vorübergehend oder

dauernd verweigert oder entzogen.

133

2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung

Art. 2 Abs. 1

(Anspruch auf Ergänzungsleistungen)

In der Schweiz wohnhaften Schweizer

Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilf-

losenentschädigung der Alters- und Hin-

terlassenenversicherung oder der Invali-

denversicherung zusteht, ist ein Anspruch

auf Ergänzungsleistungen einzuräumen,

soweit das anrechenbare Jahreseinkom-

men einen im nachstehenden Rahmen

festzusetzenden Grenzbetrag nicht er-

reicht:

- für Alleinstehende und für minder-

jährige Bezüger einer Invalidenrente

mindestens 7200 und höchstens 8 8008400

Franken,

- für Ehepaare mindestens 10 800 und

höchstens 13 200 Franken, 12600...

- für Waisen mindestens 3 600 und

höchstens 4400 Franken. 4200...

Art. 3 Abs. 4 Bst. e

(Anrechenbares Einkommen. Abzüge)

Vom Einkommen werden abgezogen:

e. ausgewiesene, im laufenden Jahr ent-

standene Kosten für Arzt, Zahnarzt,

Arznei und Krankenpflege sowie für sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Hilfsmittel. Bei Alleinstehenden, Ehepaa-Jahr den Betrag von 200 Franken bei ren und Personen mit rentenberechtigten Alleinstehenden sowie Ehepaaren und oder an der Rente beteiligten Kindern Personen mit rentenberechtigten oder sowie bei Waisen, deren Reinvermögen an der Rente beteiligten Kindern über- die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gesteigen. Der Bundesrat bezeichnet die nannten Beträge erreicht oder übersteigt, Arznei- und Hilfsmittel sowie die Ge- gilt ein Selbstbehalt von 200 Franken im räte für Pflege und Behandlung, deren Jahr. Der Bundesrat bezeichnet

Kosten abzugsberechtigt sind; er be-

stimmt, unter welchen Voraussetzungen

ein Abzug der Kosten zulässig ist und

in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein

Pflegehilfs- oder ein Behandlungsgerät

leihweise abgegeben wird.

134

III. Übergangsbestimmungen

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

a. Anpassung der laufenden Renten bei a. Erste Anpassung der Renten durch den

Inkrafttreten der neunten AH V-Revi- Bundesrat

sion

1Die Bestimmungen über die Berech-1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachnung, Höhe und Kürzung der ordentli- dem der Landesindex der Konsumentenchen und ausserordentlichen Renten und preise den Stand von 175,5 Punkten erder Hilflosenentschädigungen gemäss Ab- reicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der schnitt 1 dieses Gesetzes sind vorbehält- Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 lich der nachstehenden Absätze 2-5 von AHVG auf 100 Punkte gesetzt, desgleiseinem Inkrafttreten an auch auf Fälle chen seine Komponenten Preisindex und anzuwenden, in denen der Rentenan- Lohnindex.

spruch schon früher entstanden ist.2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen

2Die laufenden ordentlichen Voll- und Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 Teilrenten werden in solche des neuen AHVG ist alsdann auf den nächstmögli-Rechts umgewandelt. Dabei wird das bis- chen Zeitpunkt auf 550 Franken festzuherige massgebende durchschnittliche Jah- setzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den reseinkommen mit dem Faktor - auf- Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Ab-

1,05 satz 4 jährlich auf Grund des Indexstangewertet. des von 167,5 fest.

Die neuen ordentlichen Renten dürfen Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt nicht niedriger sein als die bisherigen. kann er auch die Einkommensgrenzen

Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Ar-Uberversicherung gemäss Artikel 41 tikel 2 Absatz 1 ELG sowie die sinkende AHVG. Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG ent-Für die laufenden ordentlichen Alters- sprechend anpassen.

und Hinterlassenenrenten, die Invaliden-

renten abgelöst haben, wird der bisherige a.b18 Laufende Renten bei der ersten An-Zuschlag zum durchschnittlichen Jahres- passung durch den Bundesrat

einkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 (Bisheriger Buchstabe a mit folgenden IVG weitergewährt, selbst wenn die Ren- Änderungen)

tenart und die Berechnungsgrundlage än- 1 Hilfiosenentschädigungen gemäss

dern. von der ersten Ren-

Buchstabe a sind ...

Laufende ordentliche Hinterlassenen- tenanpassung an

renten werden nur auf Antrag gemäss1 Laufende ordentliche Hinterlassenen-Artikel 33b1s Absatz 2 AHVG an die

renten, über welche die erforderlichen Anneuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 gaben fehlen, werden nur auf Antrag ge-IVG angepasst. mäss Artikel 33b1s Absatz 2 AHVG an

die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

b. Anpassung des Mindestalters der Ehe-

frau für den Bezug von Ehepaar-Alters-

renten und von Zusatzrenten zur einfa-

chen Altersrente des Mannes

1Die Anpassung an die für den Anspruch

auf eine Ehepaar-Altersrente in Artikel 22

135

Absatz 1 AHVG für die Ehefrau festge-

setzte untere Altersgrenze wird vollzogen,

indem für das erste Kalenderjahr nach In- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige krafttreten dieses Artikels

Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr

und für das zweite nochmals um ein Jahr

erhöht wird.

2Die Anpassung an die für den Anspruch

auf Zusatzrente für die Ehefrau in Artikel

22b1s Absatz 1 AHVG für die Ehefrau

festgesetzte untere Altersgrenze wird voll-

zogen, indem die bisher geltende Grenze

von 45 Jahren für jedes Kalenderjahr

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um je nach Inkrafttreten dieses Artikels ein Jahr erhöht wird.

Anwendung des Rückgriffs auf

haftpflichtige Dritte

Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Ar- Die Artikel 48ter - 48sexies AHVG sind tikel 48ter -485ex1es AHVG auf Fälle auf Fälle anwendbar, in denen das ersatzanwendbar sind, in denen das ersatzbe- begründende Ereignis nach dem Inkraftgründende Ereignis vor dem Inkrafttreten treten dieses Gesetzes eingetreten ist.

dieses Gesetzes eingetreten ist.

Massgebender Indexstand für die erste e. Anwendung des neuen Artikels 30 Anpassung der Renten durch den Absätze 2 und 2bis AHVG

Bundesrat

Bei der ersten Rentenanpassung nach Ar- Artikel 30 Absätze 2 und 2b18 AHVG gilt tikel 33ter AHVG ist davon auszugehen, für die nach Inkrafttreten neu entstehendass der Mindestbetrag der vollen einfa- den Renten. Für die in diesem Zeitpunkt chen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 laufenden Renten gelten die bisherigen AHVG mit 550 Franken einem Stand des Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Landesindexes der Konsumentenpreise von Rentenart ändert.

175,5 Punkten entspricht. In diesem Zeit-

punkt wird der Rentenindex nach Arti-

kel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte

gesetzt, desgleichen seine Komponenten

Preisindex und Lohnindex.

2. Invalidenversicherung

a. Anpassung der laufenden Renten a. Laufende Renten bei der ersten

bei Inkrafttreten der neunten AHV- Anpassung durch den Bundesrat

Revision

Die Bestimmungen über die Berechnung,

Höhe und Kürzung der laufenden ordent-

lichen Alters- und Hinterlassenenrenten

und Hilflosenentschädigungen in Ab- Abschnitt III 1 a dieses Gesetzes gelten sinn- schnitt III 1 abis dieses Gesetzes .

136

gemäss auch für die laufenden ordentli-

chen Renten und Hilflosenentschädigun-

gen der Invalidenversicherung. Insbeson- der Invalidenversicherung. Laufende dere wird der bisherige Zuschlag zum ordentliche Invalidenrenten, über welche durchschnittlichen Jahreseinkommen ge- die erforderlichen Angaben fehlen, wermäss Artikel 36 Absatz 3 IVG weiterge- den nur auf Antrag an die neuen Ansätze währt, selbst wenn die Rentenart und die von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

Berechnungsgrundlage ändern. Laufende

ordentliche Invalidenrenten werden nur

auf Antrag an die neuen Ansätze von

Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

a.bis Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern,

b. Anpassung des Mindestalters der Ehe-

frau für den Bezug von Ehepaar-

Invalidenrenten

Die Anpassung an die für den Anspruch

auf eine Ehepaar-Invalidenrente in Arti-

kel 33 Absätze 1 und 2 IVG für die Ehe-

frau festgesetzte untere Altersgrenze wird

vollzogen, indem für das erste Kalender-

jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Inkrafttreten dieses Artikels die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren

um ein Jahr und für das zweite nochmals

um ein Jahr erhöht wird.

d. Haftung der Versicherung und Anwen-

dung des Rückgriffs auf haftpflichtige

Dritte

Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Ar- Die Artikel 11 und 52 sind auf Fälle antikel 11 und 52 IVG auf Fälle anwendbar wendbar, in denen das ersatzbegründende sind, in denen das ersatzbegründende Er- Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses eignis vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Gesetzes eingetreten ist.

setzes eingetreten ist.

IV. Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultati-

ven Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkraft-2 bestimmt das Inkrafttreten. Er kann treten. einzelne Bestimmungen auf den Zeitpunkt

in Kraft setzen, auf den er die erste Rentenanpassung nach Abschnitt Tu/ha anordnet,

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Betagten- und Behindertenhilfe

Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge veranstaltet jährlich einen Fortbildungskurs für Mitarbeiter und Behördemitglieder der öffentlichen Fürsorge. Der letztjährige Kurs, der vom 23. bis 25. September in Weggis stattfand, stand unter dem Leitthema «Soziale Bedürfnisse - Soziale Dienste». Fachleute aus den Bereichen der Fürsorge für Bedürftige, für Arbeitslose, für Jugendliche, Betagte und Behinderte sowie der Ehe- und Familienberatung gaben einen Überblick über die aktuellen Probleme; diese wurden danach in Gruppenarbeit und in einem Podiumsgespräch diskutiert. Den Bereich der Betagten- und Behindertenhilfe vertrat Albrik Lüthy, Chef der Sektion Eingliederungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe im Bundesamt für Sozialversicherung. Sein instruktives Referat, das im folgenden wiedergegeben wird, gibt Aufschluss über die Leitlinien der heutigen Betagten- und Behindertenhilfe.

1. Grundsätzliches

Im Gegensatz zur Vorsorge, die Schutz bedeutet vor den nachteiligen Folgen einer bestimmten, noch nicht eingetretenen Lebenslage, verstehen wir unter dem Begriff der Betagten- und Invalidenhilfe die Fürsorge gegenüber Personen, die infolge Invalidität oder Alter ihr Leben nicht oder nicht mehr ohne fremde Hilfe meistern können.

Wer wirkungsvoll helfen will, muss die Hilfsbedürftigkeit kennen, über die erforderlichen Mittel verfügen und sie einzusetzen verstehen, aber auch den Willen zur Hilfeleistung besitzen und überdies rechtzeitig am richtigen Ort einsatzbereit sein. Diese elementare Feststellung könnte an sich als Selbstverständlichkeit übergangen werden. Die Erfahrung lehrt uns jedoch, dass die Hilfsangebote meistens regelkonform bereitgestellt werden, dass aber zu oft übersehen wird, wie rasch sich die Umweltverhältnisse, die die Hilfsbedürftigkeit und die Hilfsmöglichkeit prägen, verändern. In der Betagten- und Invalidenhilfe wird besonders augenfällig, wie rasch ein Hilfsangebot an Wirkungskraft verliert, wenn es nicht laufend an die sich verändernden Verhältnisse angepasst wird. Die in der freien Konkurrenz der Marktwirtschaft für das Überleben einer Unternehmung unerlässliche Forderung nach Wachsamkeit und Flexibilität hat ihre absolute Gültigkeit auch gegenüber Hilfeleistungen an Betagten und Behinderten. Die Tatsache, dass hiefür vorwiegend öffentliche Mittel und Gelder aus Spenden eingesetzt werden,

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sollte dabei nicht hemmend, sondern anspornend wirken. Bisweilen ist hinter dem Ruf nach Koordination ein Bemühen nach Ausschliesslichkeit und Besitzstandwahrung erkennbar. Beim Auftreten konkurrenzierender Hilfsangebote dürfte es im Interesse der «Kundschaft» liegen, jeweils in erster Dringlichkeit das eigene Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen. Andere Vorkehren zur Ausschaltung auftauchender Konkurrenz können die Anpassung an zeitgemässe Lösungen behindern und sich zum Nachteil der Hilfsbedürftigen auswirken. Das müssen sich nicht zuletzt auch die Behörden merken, wenn sie sozialen Werken Subventionen zusprechen. Es gibt immer wieder Institutionen, die es fertig bringen, dank «künstlicher Ernährung» ihre Existenz aufrechtzuerhalten, obgleich ihr Hilfsangebot den Bedürfnissen nicht mehr zu entsprechen vermag. In der Invalidenversicherung (IV), die bekanntlich in beträchtlichem Ausmass Leistungen mit Subventionscharakter ausrichtet, werden daher die Beiträge nicht an bestimmte Institutionen gebunden, sondern mit den massgebenden Leistungen verknüpft. Dieses Prinzip, das zwar überwachungsmässig aufwendiger ist als die Zusprechung pauschaler Beiträge, hat sich eindeutig bewährt.

Das Gemeinsame der hilfsbedürftigen Betagten und Behinderten besteht darin, dass sie nicht oder nicht mehr aus eigener Kraft am Leben der aktiven Bevölkerung teilnehmen können. Ihnen müssen wir daher die Schranken zur Umwelt beseitigen oder überbrücken helfen oder - sofern die Aussonderung sich nicht vermeiden lässt - ihr Dasein wenigstens menschenwürdig gestalten. Das heisst, ihnen mehr bieten, als sie zum Überleben benötigen.

Der Hilfsbedürftige wird notgedrungen abhängig vom Hilfeleistenden. Diese Abhängigkeit wirkt um so belastender, je mehr sie in die Persönlichkeitssphäre eingreift und je mehr sie dem Wohlwollen ausgesetzt ist.

II. Betagtenhilfe

Beim Alter handelt es sich um eine voraussehbare Lebenslage, die allgemein gekennzeichnet ist durch Verlust des Arbeitseinkommens infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben und durch Abbau der körperlichen und geistigen Kräfte. Mit der Wandlung der Gesellschaft von der Sippe zur Rumpffamilie und zum Einzelhaushalt hat der familiäre Beistand als erste und natürlichste Betreuungseinheit des Betagten seine Wirkungskraft weitgehend eingebüsst. Der wachsende Bedarf nach speziellen Dienstleistungen der Betagtenhilfe ist eine logische Folge dieser Entwicklung. Es dauerte allerdings einige Zeit, bis allgemein erkannt wurde, dass den hilfsbedürftigen Betagten nicht ohne weiteres mit einer Internierung gedient ist und dass zwischen dem Aus-

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scheiden aus dem aktiven Leben und der Heimunterbringung noch eine Zwischenphase eingeschaltet werden sollte.

Dem Betagten muss so lange als möglich Gelegenheit geboten werden, seine Lebensgewohnheiten beizubehalten. Hiezu gehört nicht zuletzt die angestammte Umgebung als Hort der zwischenmenschlichen Beziehung. Die vor kürzerer Zeit aus vorwiegend betreuungsökonomischen Erwägungen stark propagierten Alterssiedlungen haben sich daher verständlicherweise nicht besonders bewährt. Bei Zunahme der Hilfsbedürftigkeit sollte nämlich der Betagte seine Wohnstätte nicht unbedingt an den Standort der Hilfeleistung verlegen, sondern die notwendigen Dienste auch als «Hauslieferung» empfangen können. Zu diesen Leistungen gehören in erster Linie Mahlzeitendienst, Körperpflege und Haushalthilfe. Dabei dürfen aber auch die Grenzen solcher «Hauslieferdienste» nicht übersehen werden. Sie liegen weniger im Finanziellen als vielmehr in der Gefahr der Isolation. Für immobile Betagte, deren Kontakte mit der Umwelt weitgehend abgebrochen sind, dürften die ambulanten Dienste kaum mehr eine geeignete Hilfe bedeuten. Es wäre aber auch grundsätzlich falsch, Betagte zu Hause zu bedienen, obwohl sie mobil genug wären, um die Dienstleistungen auswärts zu empfangen. Dies setzt aber die Existenz entsprechender Einrichtungen an geeigneten Standorten voraus. Es ist naheliegend, die Altersheime, die für ihre internen Bedürfnisse bereits über die erforderliche Infrastruktur und das Fachpersonal verfügen, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Diese sogenannte «Stützpunktfunktion» bietet neben organisatorisch-wirtschaftlichen Uberlegungen zusätzlich den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass dadurch einerseits die Pensionäre des Heimes zu vermehrten Aussenkontakten kommen und andererseits externe Betagte Gelegenheit erhalten, mit dem Internatsbetrieb vertraut zu werden, was ihnen einen allfälligen späteren Heimeintritt erleichtern dürfte. Erste Voraussetzung ist allerdings die standortmässige Eignung des Heimes als Tagesstätte. Ferner muss das Raum- und Personalangebot ausreichend sein, damit eine Benachteiligung der internen Betagten vermieden werden kann.

Die Sonderdienste für Betagte dürfen jedoch nicht unnötigerweise zu einer Einschränkung des Kontaktes mit der angestammten Umwelt führen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Freizeitbetätigung. Für den Durchschnittsschweizer spielt bekanntlich das Vereinsleben immer noch eine nicht unwesentliche Rolle in der Freizeitbewältigung. Viele Anlässe solcher Art wären ausgesprochen geeignet zur Aufrechterhaltung der Beziehungen der Bevölkerung zur alten Generation. Sie sollten daher nicht durch Sonderveranstaltungen für Betagte abgelöst, sondern höchstens ergänzt werden. Wir müssen uns bemühen, die betagten Mitbürger wieder vermehrt in unser

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geselliges und kulturelles Leben einzubeziehen, und bereit sein, ihren Bedürfnissen entgegenzukommen.

Beeindruckend ist auch die Wandlung vom Asyl alter Prägung zum neuzeitlichen Betagtenheim, das dem Betagten Gelegenheit bieten will, seine bisherigen Lebensgewohnheiten nach Möglichkeit beizubehalten, die noch verbliebene Selbständigkeit auszunützen und seine Intimsphäre zu achten. Es stellt ihm aber auch die für das körperliche und seelisch-geistige Wohlbefinden erforderlichen Dienste zur Verfügung. Die Ansprüche, die zur Erreichung dieses Zieles in räumlicher und personeller Hinsicht gestellt werden müssen, sind im Vergleich zu den früheren Verhältnissen nicht bescheiden und die finanziellen Auswirkungen beträchtlich. Dabei ist aber zu beachten, dass mit dem Ausbau der Altersvorsorge unter Einschluss der Ergänzungsleistungen die finanziellen Verhältnisse der betagten Pensionäre auch verbessert wurden. Die im vergangenen Jahr eingeführten Beiträge der AHV an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Altersheimen dürften die Anpassung an neuzeitliche Anforderungen in diesem Bereich ebenfalls erleichtern. Gegenwärtig ist denn auch eine rege Aktivität bezüglich Planung und Verwirklichung entsprechender Bauvorhaben zu verzeichnen. Inzwischen sind beim Bundesamt für Sozialversicherung bereits über 300 Gesuche um Beiträge an Neubauten und bauliche Veränderungen bestehender Heime eingegangen. Diese Bauvorhaben repräsentieren Anlagekosten von insgesamt gegen 11/2 Milliarden Franken. Angesichts der ständig steigenden Zahl der Betagten und des vielerorts noch bestehenden Nachholbedarfs ist diese Entwicklung an sich erfreulich, doch ist darauf zu achten, dass dabei die Bedürfnisse nicht zu sehr überbewertet werden. Die Auswirkungen der neuzeitlichen extramuralen Betagtenhilfe und die allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse unserer Bevölkerung werden nämlich nicht ohne Einfluss auf die Nachfrage nach Altersheimplätzen sein.

Die Verlängerung der Lebensdauer lässt eine beträchtliche Zunahme der pflegebedürftigen Betagten erwarten. Die Frage, wie weit ein Altersheim seinen Betagten auch im Zustand dauernder erhöhter Pflegebedürftigkeit weiterhin Aufnahme gewähren soll, wird derzeit sehr unterschiedlich beurteilt. Davon ausgehend, dass jeder Standortwechsel für den Betagten eine beträchtliche psychische Belastung bedeuten kann, neigen wir dazu, dem Altersheim einen möglichst breiten Aufgabenbereich einzuräumen. Eine solche Konzeption stellt allerdings relativ hohe Anforderungen vor allem bezüglich der Flexibilität, denn die Bedürfnisse der Betagten weisen in diesein Schwankungsbereich beträchtliche Unterschiede auf. Dabei besteht vor allem die Gefahr, dass das Tagesgeschehen im Heim den Schwächeren angepasst wird. Dies hat aber zur Folge, dass der aktivere Betagte einen Teil

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seiner Selbständigkeit verliert und die Dienstleistungen unnötigerweise zunehmen. Eine betagte Person, die beispielsweise noch fähig ist, das Frühstück selbst zuzubereiten, hat so eine nützliche und natürliche Beschäftigung, die gleichzeitig ihre Selbständigkeit dokumentiert und überdies hilft, den Tagesablauf individueller zu gestalten.

Es wäre auch unzweckmässig, chronischkranke Betagte, die wohl fachkundige Krankenpflege und entsprechende Einrichtungen benötigen, aber keiner ständigen ärztlichen Überwachung bedürfen, unter klinischen Verhältnissen zu internieren und damit die Betreuungskosten ins Unermessliche ansteigen zu lassen. Da jedoch vielerorts ein beträchtliches Überangebot an Spitalbetten besteht, verwischen sich leider die Grenzen auch aus belegungstechnischen Gründen. Der Betagte sollte jedoch nicht dazu verwendet werden, Planungsfehler auszugleichen.

III. Behindertenhilfe

Als behindert im hier besprochenen Sinne gelten Personen, die infolge einer andauernden Gesundheitsschädigung nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind und deswegen den Anforderungen des Lebens nicht oder nicht mehr zu genügen vermögen. Wegen dieser Einschränkung in der Aktionsfreiheit sind sie in bestimmten Lebenslagen auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Abhängigkeit bedeutet sehr oft eine schwere psychische Belastung. Oberstes Ziel der Behindertenhilfe muss daher stets die Förderung der Selbständigkeit sein, die wenn immer möglich auch die berufliche und soziale Einordnung in den Lebensbereich der Gesunden erlauben soll. Wie weit dieses Ziel erreicht werden kann, hängt in wesentlichem Ausmass von der Einstellung der Umwelt ab. Hier liegt immerhin ein Verdienst unserer Generation. Diese Umwelt -von den nächsten Angehörigen bis zum allgemeinen Volksempfinden -ist nämlich betont behindertenfreundlich geworden. Sie brachte uns die Wandlung vom «Krüppel» und «Idioten» zum «behinderten Mitmenschen», vom bewahrenden Aussondern zur Integration in die Gemeinschaft, vom Almosenempfänger zum Anspruchsberechtigten.

Wesentliche Impulse für diese weltweiten Bestrebungen sind auf die beiden Weltkriege zurückzuführen. Die Legionen von Kriegsinvaliden veranlassten die beteiligten Staaten, Vorkehren zu deren Rehabilitation zu treffen und sie durch zwingende Vorschriften durchzusetzen (z. B. Verpflichtung der Arbeitgeber bezüglich Beschäftigung Invalider). Die Ehrerbietung, die seitens der Bevölkerung den Kriegsversehrten zuteil wurde, ebnete den Weg

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für die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten im allgemeinen.

Die Tatsache, dass in der Schweiz die Invalidenversicherung relativ spät - im Jahre 1960 - eingeführt wurde, ermöglichte es, den Rehabilitationsgedanken in dieses Werk einzubauen und den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Geldleistungen einzuräumen. Der uneingeschränkte Einbezug der Geistigbehinderten darf sogar als Pionierleistung von internationalem Rang gewertet werden. Ohne die Verdienste jener Personen und Institutionen, die sich bereits beträchtlich früher um die Eingliederung der Behinderten bemühten, schmälern zu wollen, darf doch festgestellt werden, dass die IV den Rehabilitationsbestrebungen in der Schweiz zum eigentlichen Durchbruch verhalf. Der Rechtsanspruch auf Eingliederungsmassnahmen machte die angebotene Hilfe begehrenswerter und sorgte auf diese Weise dafür, dass die gefürchtete «Dunkelziffer» von verborgen gehaltenen Invaliden rasch auf ein Minimum sank. Die Bau- und Betriebsbeiträge erleichtern die Bereitstellung und die zeitgemässe Ausgestaltung der erforderlichen Einrichtungen. Auf diese Weise gelang es zum Beispiel, das Angebot an Sonderschuiplätzen von rund 3 000 auf 17 000 und die Zahl der Plätze in geschützten Werkstätten von etwa 500 auf gegen 6 000 zu erhöhen. Aber auch die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der gemeinnützigen privaten Organisationen wird durch die IV finanziell tatkräftig unterstützt. Körperschaften, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Beiträge nach Massgabe ihres Leistungsausweises. Diese Mittel fliessen daher erst nach vollbrachter Leistung gegen Vorlage des Tätigkeitsberichtes und der Betriebsrechnung. Allerdings besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, durch Darlehen der IV die Vorfinanzierung zu erleichtern. Dieser Subventionierungsmodus im Verein mit relativ hohen Beitragsansätzen (bis zu 80 Prozent) haben insbesondere im Bereich der Freizeitgestaltung und der sportlichen Ertüchtigung Invalider die Aktivität kräftig angeregt und zahlreiche neue Trägerschaften mit vorwiegend örtlichem und regionalem Tätigkeitsbereich entstehen lassen. Ob all den auftauchenden Koordinationsschwierigkeiten darf nicht übersehen werden, welch wertvolle Anregungen für zeitgemässe Hilfsangebote diesen Seiten zu verdanken sind. Sie haben auch dazu beigetragen, alteingesessene Organisationen zu neuem Leben zu erwecken.

Da der Behinderung stets eine Gesundheitsschädigung zugrunde liegt, ist der behandelnde Arzt in der Regel die erste Person, die in dieser Lebenslage beigezogen wird. Er sollte daher in der für den Behinderten entscheidenden und meistens durch Ratlosigkeit gekennzeichneten Phase die Brücke schlagen zu jener Stelle, welche im Sinne einer «sozialen ersten Hilfe» klärend,

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ordnend und aufrichtend beistehen kann. Leider beginnt aber für viele Behinderte und deren Angehörige in diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher, unnötiger Leidensweg. Wer nämlich infolge mangelnder oder falscher Orientierung von Stelle zu Stelle transferiert wird und dabei den Eindruck bekommt, mehr verhört als angehört zu werden, läuft Gefahr, sich im ungeeignetsten Moment zu verschliessen und dadurch die Eingliederungsbemühungen zu erschweren.

Neue Erkenntnisse insbesondere in der Medizin und in der Psychologie und technische Fortschritte im Verein mit der positiven Einstellung weiter Bevölkerungskreise haben den Behinderten viele Wege zur beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung erschlossen. Seine Selbständigkeit soll aber auch dann mit allen Mitteln gefördert werden, wenn die Behinderung Internatsunterbringung erfordert. Achtung vor der Persönlichkeit und der Intimsphäre ist auch in dieser Situation unerlässlich, aber leider nicht selbstverständlich. Immer wieder erleben wir, dass die Bemühungen schwerbehinderter Erwachsener zur möglichst selbständigen Gestaltung des Lebens auf Misstrauen und Abwehr stossen. Es gibt heute noch Betreuer, die Behinderten allerhöchstens gedämpfte Lebensfreuden zugestehen. Ohne triftige Gründe dürfen wir aber die Abhängigkeit von fremder Hilfe nicht mit Einschränkung der Freiheit und Aufhebung des Intimbereiches beantworten. So weit es die intellektuellen Fähigkeiten und die charakterlichen Eigenschaften erlauben, soll auch der Schwerbehinderte lernen, die Verantwortung für sein Tun und Lassen selbst zu tragen.

Besondere Probleme stellt die Betreuung hochgradig Geistigbehinderter. Ihre Lebenserwartung ist dank der Fortschritte in der Medizin beträchtlich gestiegen. Die Mehrheit von ihnen ist nach Abschluss der Sonderschulung fähig, unter besonderen Bedingungen wirtschaftlich verwertbare Arbeiten zu leisten. Mehr als 2 000 arbeiten bereits in geschützten Werkstätten. Noch viele Fragen sind offen hinsichtlich der Wohnformen und der Freizeitgestaltung im Erwachsenenalter.

Beträchtlich im Rückstand ist die Eingliederung der Psychischkranken insbesondere in der deutschsprachigen Schweiz. Während man bei anderen Behinderungen allgemein bestrebt ist, zwischen der Hospitalisierung und der Phase Wohnheim / geschützte Werkstätte eine klare Trennung herbeizuführen, besteht bezüglich der Psychischkranken immer noch die Tendenz, auch die berufliche und soziale Rehabilitation unter klinischen Bedingungen durchzuführen und statt «Wohnheim» von «Nachtklinik», statt «geschützte Werkstätte» von «Tagesklinik» zu sprechen.

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IV. Schlussbetrachtung

Die Bemühungen, den Betagten und Behinderten ihren angestammten Lebenskreis zu erhalten und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern, lassen eine vermehrte Dezentralisation der Betagten- und Behindertenhilfe erwarten. Wir benötigen nämlich vorgeschobene Dienstleistungsstellen, die eingebettet in die Dorfgemeinschaften und in die Quartiere möglichst polivalente erste Hilfe leisten und nach Massgabe der Bedürfnisse für den Beizug von Spezialstellen sorgen. Jedenfalls lassen die gegenwärtigen Verhältnisse und die sich abzeichnenden Bedürfnisse eine Entwicklung in dieser Richtung erwarten, um so mehr, als auch die Versorgung im Bereich der ambulanten Gesundheitspflege gleiche Tendenzen aufweist und der Allgemeinpraktiker als Hausarzt im doppelten Sinne des Wortes wieder im Kommen ist.

Die Umwelt wird sich weiter verändern und mit ihr unsere Lebensgewohnheiten, auch die der Betagten und Behinderten. Wachsamkeit und Flexibilität sind ein Erfordernis unserer Zeit und nützlicher als starre langfristige Planungen aufgrund von Durchschnittszahlen, die sich - noch druckfeucht bereits als überholt erweisen. Was stets der Beachtung bedarf, ist die Eigenständigkeit unserer Landesteile und Regionen. Hüten wir uns vor Schablonen, denn es gibt keine einheitliche Wertung der Bedürfnisse des Lebens und kein pauschales Wohlbefinden. Betagten- und Behindertenhilfe wird daher auch in Zukunft Massarbeit bleiben müssen.

Durchfüh

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Kassen-

verfügungen

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung einer Ausgleichskasse hat aufschiebende Wirkung, wie von der Rechtsprechung schon immer angenommen wurde und wie sich jetzt aus Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a AHVG ergibt. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde diese Wirkung entzogen werden kann.

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Das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden richtet sich nach Artikel 85 Absatz 2 AHVG. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist jedoch im Verfahren vor kantonalen Rekursbehörden auch Artikel 55 Absatz 2 und 4 VwVG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung anwendbar. (Das Verfahren vor der Rekursbehörde für Personen im Ausland richtet sich gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d VwVG vollumfänglich nach dem VwVG.)

Nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG kann die Vorinstanz -also hier die Ausgleichskasse -in der Verfügung (allenfalls auch noch später) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die Verfügung «nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat» (die gleiche Befugnis steht der Rekursbehörde oder ihrem Präsidenten zu). In einem Urteil vom 7. Dezember 19761hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, wie vor ihm schon das Bundesgericht in dem dort zitierten Urteil, eine Geldleistung zum Gegenstand hätten nur die Verfügungen, die den Empfänger der Verfügung zu einer Geldleistung verpflichten, wie etwa Veranlagungsverfügungen, Beitragsverfügungen, Verfügungen auf Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Beschwerden gegen solche Verfügungen kann die aufschiebende Wirkung nach geltendem Recht nicht entzogen werden. Die aufschiebende Wirkung kann dagegen entzogen werden den Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskasse, die den Empfänger nicht zu einer Geldleistung verpflichten, wie namentlich Verfügungen, durch die eine zuerkannte Rente aufgehoben oder herabgesetzt wird, oder Verfügungen,

die -wie in dem Urteil des EVG -die Verrechnung einer Rente mit einer Beitragsschuld anordnen.

Den Ausgleichskassen wird empfohlen, auf diesen Verfügungen einen Vermerk anzubringen, wonach gemäss Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

2. In der Botschaft über die neunte AHV-Revision ist vorgesehen, in Artikel 97 AHVG eine Bestimmung einzufügen, die, in Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 VwVG, den Ausgleichskassen die Befugnis erteilt, auch Beschwerden gegen Verfügungen, die den Empfänger zu einer Geldleistung verpflichten, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit sollen die Ausgleichskassen verhindern können, dass Beitragspflichtige durch die Erhebung der Beschwerde gegen Veranlagungs- oder gegen Beitragsverfügungen die Entrichtung der Beiträge hinauszögern.

1 Siehe Seite 148

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AHV/IV/EO: Beitragserhebung von Familienzulagen Die in ZAK 1976, Seite 537, publizierte Mitteilung betreffend die Beitragserhebung von Familienzulagen ist in der Anwendung verschiedentlich auf Schwierigkeiten gestossen. Sie wurde daher noch nicht in die Wegleitung über den massgebenden Lohn aufgenommen. Die Angelegenheit wird in der Beitragskommission besprochen und das Ergebnis in den AHV-Mitteilungen und in der ZAK bekanntgegeben werden. Ausgleichskassen, die zu diesem Problem wesentliche Feststellungen gemacht haben, sind gebeten, diese dem BSV mitzuteilen, damit bisherige Erfahrungen bei den Beratungen berücksichtigt werden können.

hliteratur

Betschart Gerold: Das Verhältnis zwischen Versicherungsträger und den aus der Ver-

sicherung berechtigten Personen bei der Personalvorsorge mit Gruppenversicherung.

140 S. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Juris Druck + Verlag, Zürich, 1976.

Cockburn Christine, Hoskins Dalmer: Soziale Sicherheit und Scheidung. Erhebung

über die Ansprüche geschiedener Frauen in 26 Ländern. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976/2, S. 127-166. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Paillat P.: Europa altert - Ursachen, Aspekte und Auswirkungen des demographischen Alterns. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit', Heft 1976/2, S. 167- 182. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Schäfer Dieter: Soziale Schäden, soziale Kosten und soziale Versicherung. Sozialpolitische Schriften, Heft 29. 282 S. Verlag Duncker & Humbiot, Berlin, 1972.

Seywald A.: Grundfragen einer Soziologie der körperlich Behinderten. 128 S. Schwerpunkt Soziale Probleme. Campus-Verlag, Frankfurt am Main, 1977.

Die Hausfrau in der Sozialversicherung. In «Sozialarbeit«, Heft 1977/2. Zentralsekretariat des Schweizerischen Berufsverbandes der Sozialarbeiter, Bern.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion der sozialdemokratischen Fraktion des Nationalrates vom 16. Dezember 1975 betreffend einen Lohnersatz für Eltern

Dieser Vorstoss ist am 17. Dezember 1976 vom Nationalrat behandelt worden. Dem Antrag des Bundesrates entsprechend, nahm der Rat den Vorstoss als Postulat mit folgendem Wortlaut an:

«Eine Arbeitnehmerin (oder auch ein Arbeitnehmer), die ihre Lohnarbeit aufgibt, um sich der Pflege eines Neugeborenen zu widmen, erleidet einen erheblichen Verdienstausfall. Dieser Einkommensverlust soll während mindestens eines Jahres durch eine entsprechende Sozialversicherung ausgeglichen werden.

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, die gesetzlichen Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind im Hinblick darauf, dass entweder der Geltungsbereich der Erwerbsersatzordnung im Sinne dieser Motion erweitert wird oder dass aufgrund des Artikels 34qUinqUieS Absatz 4 der Bundesverfassung eine besonders auf dieses Ziel ausgerichtete Mutterschaftsversicherung geschaffen oder eine besondere Sozialversicherung errichtet wird.«

Einfache Anfrage Oehen vom 16. Dezember 1976 betreffend Sozialversicherungsabkommen

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Oehen (ZAK 1977, S. 42) am 9. Februar wie folgt beantwortet:

«Die Schweizerische Ausgleichskasse ist zuständiger Träger für alle Leistungsgesuche von Personen im Ausland und damit vor allem von Angehörigen der Vertragsstaaten. Sie verzeichnet in der Tat seit einiger Zeit ganz erhebliche Rückstände in der Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte. Eine besondere Arbeitsgruppe der Eidg. Finanzverwaltung, in der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten ist, prüft gegenwärtig, in welcher Weise die entstandenen Schwierigkeiten behoben werden können.

Die erwähnten Rückstände betreffen zur Hauptsache ausländische Staatsangehörige. In Ausnahmefällen ergaben sich aber auch bei freiwillig versicherten Auslandschweizern Verzögerungen. Die nötigen Vorkehren sind ergriffen worden, damit die Durchführung der freiwilligen Versicherung unserer Mitbürger im Ausland von der Arbeitsbelastung der SAK durch die Sozialversicherungsabkommen nicht beeinträchtigt wird.

Mit der Bearbeitung von Gesuchen schweizerischer Invalider im Inland hat die SAK nur in Ausnahmefällen zu tun. Über die Erledigung der Anmeldungen durch die kantonalen 1V-Kommissionen hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 12. Mai 1976 auf die Einfache Anfrage Eggli-Winterthur Auskunft erteilt.«

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Der Beitragsbezug für die Arbeitslosenversicherung

Der Bundesrat hat am 9. Februar gestützt auf die Obergangsordnung zur Arbeitslosenversicherung vom 8. Oktober 1976 vorerst die Ausführungsbestimmungen betreffend den Beitragsbezug gutgeheissen. Damit sollte den Arbeitgebern ermöglicht werden, rechtzeitig die Vorbereitungen für das am 1. April 1977 in Kraft tretende Obligatorium zu treffen. Abweichend vom seinerzeitigen Verordnungsentwurf ist nun festgelegt worden, dass jeder Arbeitgeber anstelle der monatlichen Höchstgrenze die jährliche Höchstgrenze anwenden kann, und zwar auch im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern. Damit können die der SUVA angeschlossenen Betriebe nach der gleichen Methode abrechnen wie für die Unfallversicherung. Im weiteren ergab sich aus einem zwischenstaatlichen Übereinkommen mit Deutschland, dass Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, bis auf weiteres keine Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben. Diese Befreiung gilt auch für den Arbeitgeberbeitrag. -Weitere Einzelheiten sind in einem «Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung« enthalten, das bei den Ausgleichskassen bezogen werden kann (siehe Inserat auf der Umschlagseite des vorliegenden Heftes).

Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Staatsrat D e ri i s C 1 e r c, Freiburg, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle ist als Vertreter der Kantone Staatsrat P i e r r e A u b e r t, Vorsteher des Fürsorge- und Versicherungsdepartementes des Kantons Waadt, gewählt worden.

Berichtigung zu ZAK 1977/2

Die Überschrift zur Tabelle 9b auf Seite 89 ist wie folgt zu ergänzen: «Ordentliche Renten der IV nach Kantonen, für März 1976«. Auf Seite 95 ist in Tabelle 12c die Fussnote 8 zu ersetzen durch Fussnote 6.

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!de

AHV/Verfah ren

Urteil des EVG vom 16. September 1976 i. Sa. T. AG

Art. 97 OG; Art. 5 VwVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 128 AHVV. Entscheide der Rekurskommissionen und Verfügungen der Ausgleichskassen müssen ganz konkrete

und individualisierte oder doch eindeutig bestimmbare Rechte gewähren oder Pflich-

ten auferlegen (Erwägung 1; Bestätigung der Praxis). Art. 5, Art. 25 Abs. 2 VwVG. Feststellungsentscheide und Feststellungsverfügungen sind nur zulässig, wenn ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung eines Rechtes besteht (Erwägung 1). Art. 5 VwVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 128 AHVV. Der Begriff der Kassenverfügung bestimmt sich in Analogie zu Art. 5 VwVG (Erwägung 3).

Art. 97 Abs. 1 OG. Fehlen der Verfügung oder dem Entscheid die Beschwerdefähig-

keit, so ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten (Erwägung 4).

Die Ausgleichskasse teilte der T. AG in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben mit, dass deren sogenannte 'freie Mitarbeiter' AHV-rechtlich als unselbständigerwerbend gälten und den sogenannten 'eigenen Arbeitskräften« gleichgestellt würden. Die T. AG beschwerte sich: Die «freien Mitarbeiter« seien als Selbständigerwerbende zu betrachten. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Das EVG trat aus folgenden Erwägungen darauf nicht ein.

1. Das EVG beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Art. 97 Abs. 1 i. V. m. Art. 128 OG).

Nach Art. 98 Bst. g OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen die Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz gemäss Art. 98 Bst. b-f OG vorsieht. Die kantonale Rekurskommission, deren Entscheid im vorliegenden Verfahren angefochten wird, ist letzte kantonale Instanz im Sinne dieser Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei deren Entscheid um eine den Anforderungen der Art. 97 Abs. 1 OG bzw. Art. 5 VwVG entsprechende Verfügung handelt.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen «Anordnungen der Behörden im Einzelfall«, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand

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haben die »Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten» (Bst. a) sowie die «Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten» (Bst. b). Ferner ist Art. 25 VwVG zu beachten, dessen Abs. 1 als Gegenstand der Feststellungsverfügung ebenfalls «den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten» bezeichnet. Unter Rechten und Pflichten der zitierten Bestimmungen sind ganz konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten zu verstehen. Rechtsverhältnisse, welche für den Einzelfall verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen lassen, fallen nicht darunter. Dementsprechend regelt die Verfügung «ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechtes durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise« (Gygi, Verwaltungsrechts-Pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 97; BGE 98 lb 463).

Ordnen die Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VwVG die Anforderungen, die ein Verwaltungsakt zu erfüllen hat, um als Verfügung zu gelten, so nennt Art. 25 Abs. 2 VwVG die grundsätzliche Voraussetzung, unter der einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung entsprochen werden darf. Nach der zitierten Bestimmung ist die Feststellungsverfügung zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechtes hat (BGE 100 Ib 327; Gygi S. 67).

2. Mangels genügender Individualisierung und Konkretisierung des Streitgegenstandes kann beim angefochtenen Entscheid der kantonalen Rekurskommission nicht von «Begründung» oder «Feststellung des Bestehens ... von Rechten oder Pflichten» die Rede sein. Zwar nennt die Vorinstanz gewisse rechtliche Kriterien, die in Fällen der vorliegenden Art für die beitragsrechtliche Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit massgebend sind. Dadurch werden aber konkrete Rechte oder Pflichten weder begründet noch festgestellt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der angefochtene Entscheid umfasse einfach alle jene Personen, die durch einen bestimmten »Rahmenvertrag» erfasst würden, der von der Beschwerdegegnerin als Werkvertrag bezeichnet wird. Im Einzelfall, welcher durch die Verfügung unmissverständlich und verbindlich geregelt werden soll, wäre die Frage dann immer noch offen, ob dieser Vertrag das konkrete Arbeitsverhältnis auch wirklich vollumfänglich ordnet und seinem Wortlaut entsprechend gehandhabt wird. Jedenfalls müsste dies im Falle einer nachträglichen Veranlagungsverfügung bezüglich jedes einzelnen Mitarbeiters geprüft werden. Dazu kommt, dass die obligationenrechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses an sich überhaupt nicht entscheidend ist für die beitragsrechtliche Qualifikation der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. Ferner ist zu beachten, dass die Frage des Beitragsstatuts der sogenannten freien Mitarbeiter in besonderem Mass Komplikationen in sich schliesst, weil es sich bei diesen Mitarbeitern um ausländische Staatsangehörige und ausserdem teils um juristische und nicht bloss um natürliche Personen, teils um solche Personen handelt, welche entweder die Arbeit allein oder aber mit eigenen Angestellten ausführen, wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt wird. Umso weniger kann unter derart differierenden Voraussetzungen die von der Vorinstanz getroffene generelle Beurteilung des Beitragsstatuts als ausreichende Individualisierung und Konkretisierung betrachtet werden.

Ergibt sich somit, dass der Entscheid der Rekurskommission keine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG darstellt, so braucht nicht noch geprüft

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zu werden, ob ein schutzwürdiges Interesse an jenem Entscheid bestand und demnach der Erlass einer blossen Feststellungsverfügung überhaupt zulässig war.

Die Frage, ob ein konkreter hoheitlicher Akt die gesetzlichen Anforderungen einer Feststellungsverfügung erfüllt, stellt sich nicht nur für den Entscheid der kantonalen Rekurskommission, sondern in vermehrtem Masse noch für den dem Beschwerdeentscheid vorangehenden Verwaltungsakt der Ausgleichskasse, obschon Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG auf die Ausgleichskassen nicht direkt anwendbar ist. Es würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen, wenn für die anfechtbaren Feststellungsverfügungen der Ausgleichskasse andere Voraussetzungen gelten würden als für jene der letzten kantonalen Instanz. Wären an die Kassenverfügung und an den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nicht dieselben Anforderungen zu stellen, so wäre es möglich, dass eine Kassenverfügung zwar durch den kantonalen Richter überprüft und gegebenenfalls bestätigt würde, worauf dann der letztinstanzllche kantonale Entscheid in Ermangelung der erwähnten Voraussetzungen als unzulässig bzw. als dem VwVG nicht konform erklärt werden müsste. Daher rechtfertigt es sich, den Begriff der beschwerdefähigen Kassenverfügung in Analogie zu Art. 5 VwVG zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung hat der Richter Anordnungen ohne Verfügungscharakter nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch ein solcher hoheitlicher Akt unterbreitet, so hat er das Rechtsmittel von der Hand zu weisen (EVGE 1968, S. 224, ZAK 1968, S.639).

Somit hätte die Rekurskommission auf die Beschwerde der T. AG gegen den Verwaltungsakt der Ausgleichskasse nicht eintreten dürfen. Und da auch der Rekursentscheid keine beschwerdefähige Verfügung darstellt, muss die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls durch Nichteintreten erledigt werden.

Urteil des EVG vom 7. Dezember 1976 1. Sa. A. B.'

Art. 1 Abs. 3, Art. 55 Abs 2 VwVG. Eine Verfügung der Ausgleichskasse hat nur dann im Sinne dieser Bestimmung eine Geldleistung zum Gegenstand, und es kann einer dagegen eingelegten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, wenn sie den Empfänger zu einer Geldleistung verpflichtet. Keine Geldleistung zum Gegenstand hat demnach beispielsweise eine Verfügung über die Verrechnung von Versicherungsleistungen mit Beiträgen; einer dagegen eingelegten Beschwerde kann deshalb die aufschiebende Wirkung zum voraus entzogen werden (Erwägung 4 b).

Die aufschiebende Wirkung kann einer allfälligen Beschwerde auch durch sinngemäs-

ses Verhalten der Ausgleichskasse entzogen werden (Erwägung 4 a).

Die Ausgleichskasse sprach A. B. eine Rente zu. Gleichzeitig erliess sie eine Verfügung, wonach die Rente mit der Beitragsschuld des Versicherten verrechnet werde. A. B. legte Beschwerde ein und beantragte u. a., dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Rekursbehörde entsprach diesem Begehren.

1Siehe dazu die Durchführungsfrage auf Seite 141

152

Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Zwischenverfügung der Rekursbehärde über die aufschiebende Wirkung sei aufzuheben. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es stellte u. a. folgende Erwägungen an.

4a. In der Verfügung vom 27. Januar 1976 erklärte die Ausgleichskasse, die halbe Ehepaar-Invalidenrente des Versicherten werde ab Anspruchsbeginn bis zur Begleichung der rechtskräftigen Beitragsforderung von total zirka 67 000 Franken vollständig verrechnet: d. h. sie lehnte jegliche Rentenzahlung an A. B. ab. Dadurch entzog sie der Beschwerde sinngemäss die aufschiebende Wirkung, wie aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz hervorgeht. Dieser sinngemässe Entzug der aufschiebenden Wirkung genügt jedenfalls den Anforderungen der heutigen gesetzlichen Ordnung, wenn auch die ausdrückliche Anordnung der Massnahme im Verfügungsdispositiv dazu beitragen dürfte, dem Betroffenen eindeutig Klarheit über die Folgen seiner Beschwerde zu verschaffen.

b. Die Begründung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung, die dem Rekurs grundsätzlich zukomme, könne gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG deshalb nicht entzogen werden, weil die angefochtene Verfügung als Rentenverfügung «eine Geldleistung zum Gegenstand« habe, trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Gesetzesbestimmung nicht Rechnung. In diese Kategorie von Verfügungen fallen nämlich nur solche, die den Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichten (vgl. Art. 111 Abs. 1 OG, BGE 99 Ib 219, Erwägung 4).

Im vorliegenden Fall sprach die Ausgleichskasse einerseits dem Versicherten eine halbe Ehepaar-Invalidenrente zu und machte anderseits deren Verrechnung mit der rechtskräftigen Beitragsforderung von zirka 67000 Franken geltend; diese Inkassomassnahme verpflichtete A. B., für welchen die Beiträge längstens feststanden, zu keiner Leistung, so dass die aufschiebene Wirkung entzogen werden durfte.

C.

5.

IV/Eingliederung

Urteil des EVG vom 8. Oktober 1976 1. Sa. K. H.

Art. 11 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 5 1W. Die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung der IV gilt euch für den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch eine von der IV Im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 IVV übernommene Behandlung des Leidens an sich verursacht worden sind.

Der 1924 geborene K. H. musste sich im Oktober 1972 in einer neurochirurgischen Poliklinik einer Diskektomie Th 10 bis Th 12 unterziehen. Postoperativ kam es zu einer Nachblutung mit konsekutiver progressiver Paraparese der untern Extremitäten.

153

Daher wurde er zur weiteren Rehabilitation in ein Paraplegikerzentrum verlegt. Die physiotherapeutische Nachbehandlung erfolgte in verschiedenen Heil- und Rehabilitationsanstalten. Die IV gewährte ihm erstmals mit Verfügung vom 28. März 1973 diverse Leistungen, u. a. Kostengutsprache für den Aufenthalt im Paraplegikerzentrum Z für die Zeit vom 28. November 1972 bis 31. Januar 1973 und für die Nachbehandlung bis 31. März 1973. Später wurde die Kostengutsprache wiederholt verlängert.

Am 17. Juli 1974 verfügte die Ausgleichskasse die Uebernahme der Kosten eines Aufenthaltes im Paraplegikerzentrum zum Blasentraining für den Zeitraum 29. April bis 9. Mai 1974. Mit Schreiben vom 11. Juni 1975 schilderte der Versicherte der 1V-Kommission den Verlauf der seines Erachtens als Folge einer Blasendruckmessung im Dezember 1974 aufgetretenen Harnweginfektion. Dem Sinne nach ersuchte er um medizinische Massnahmen zu deren Behandlung. Die Ausgleichskasse verfügte indessen am 6. August 1975, dass das Blasentraining und die Medikamente der Behandlung des Leidens an sich dienten und daher nicht der IV belastet werden könnten.

Der Versicherte zog diese Verfügung beschwerdeweise an die kantonale Rekursbehörde weiter, indem er geltend machte, die Blasendruckmessung, die zur Infektion geführt habe, sei im Zusammenhang mit der von der 1V-Kommission bewilligten medizinischen Eingliederungsmassnahme durchgeführt worden.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde am 30. Oktober 1975 abgewiesen mit der Begründung: Vom Mai bis Mitte Dezember 1974 sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen. Die Infektion, für die er Leistungen verlange, sei im besten Fall die Folge einer im Dezember 1974 erfolgten Nachuntersuchung, die nicht von der IV angeordnet worden sei. Art. 11 Abs. 1 IVG sei somit nicht anwendbar.

Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Ersatz der Heilungskosten gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Der Beschwardeführer macht geltend, dass die Harnweginfektion, für deren Behandlung er Kostengutsprache verlangt, auf eine Blasendruckmessung zurückzuführen sei. Diese Untersuchung habe «in ursächlichem und notwendigem Zusammenhang» mit der ihm am 17. Juli 1974 als medizinische Massnahme verfügungsweise gewährten Kostengutsprache für den Aufenthalt im Paraplegikerzentrum zum Blasentraining gestanden. Die IV sei daher gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG leistungspflichtig. Demgegenüber meint das BSV, das Blasentraining sei bisher nur im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 IVV übernommen worden, die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung für das £rgliederungsrisiko erstrecke sich nicht auf Behandlungsvorkehren im Sinne der zitierten Verordnungsvorschrift.

2a. Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehören u. a. jene medizinischen Vorkehren, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Art. 2 Abs. 5 lVV enthält eine Ausnahme zu diesem Grundsatz in dem Sinne, dass bei Anstaltspflege die Versiche-

154

rung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernehmen muss, die der Behandlung des Leidens an sich dienen, selber also keine Eingliederungsmassnahmen sind. Diese ausnahmsweise Übernahme eigentlicher Leidensbehandlung wurde in der Verordnung offensichtlich aus Gründen der Praktikabilität und der Billigkeit im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den Versicherten statuiert. Es läge daher nahe, die in Art. 11 Abs. 1 IVG vorgesehene Haftung n ich t über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auszudehnen auf Heilungskosten für Krankheiten oder Unfälle, welche durch die nur im Ausnahmefall von Art. 2 Abs. 5 IVV zu gewährende Leidensbehandlung verursacht werden.

b. Anderseits ist zu beachten, dass die IV nach Art. 11 Abs. 1 IVG selbst dann für die durch Eingliederungsmassnahmen verursachten Krankheiten und Unfälle haftet, wenn jene Vorkehren zu Unrecht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert und zugesprochen worden sind (BGE 99 V 212, ZAK 1974, S. 198; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498; EVGE 1962, S. 48, ZAK 1962, S. 374; ZAK 1972, S. 674, 1971 S. 369). Würde jedoch eine Vorkehr richtigerweise als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert und gestützt auf Art. 2 Abs. 5 1W zu Recht gewährt, so wäre die Haftung der IV bei wörtlicher Anwendung von Art. 11 Abs. 1 IVG -nach den Darlegungen im vorliegenden Absatz - für eine durch jene Vorkehr verursachte Gesundheitsschädigung nicht gegeben. Diese Betrachtungsweise lässt sich mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 IVG aber nicht vereinbaren, dies vor allem auch aus den folgenden Überlegungen.

Unter Umständen wünscht der Versicherte medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG gar nicht und unterzieht er sich ihnen nur im Hinblick auf die versicherungsmässigen Sanktionen, die das Gesetz jenem Invaliden androht, welcher die Eingliederung erschwert oder gar verunmöglicht (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs 1 IVG). Ferner ist zu beachten, dass der Verursachung von Krankheiten und Unfällen durch Eingliederungsmassnahmen nicht nur objektive Gegebenheiten, sondern zusätzlich ein Verschulden von 1V-Organen bzw. IV-Durchführungsstellen zugrunde liegen kann. Würde die oben dargelegte Praxis zu Art. 11 Abs. 1 IVG aufgegeben, so entständen in den Fällen der Beteiligung eines Verschuldens von 1V-Organen bzw. IV-Durchführungsstellen bei zu Unrecht angeordneten und fehlerhaft durchgeführten medizinischen Eingliederungsmassnahmen kaum befriedigend lösbare Haftungsfragen. Die gleiche Situation ergäbe sich aber auch bei grundsätzlicher Verneinung der Haftung, wenn eine Leidensbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 IVV aus schuldhaftem Verhalten von 1V-Organen bzw. IV-Durchfü:hrungsstellen zu Krankheiten oder Unfällen und entsprechenden Heilungskosten führen würde.

Diese Überlegungen rechtfertigen es, die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung der IV auch auf den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle auszudehnen, welche durch eine gemäss Art. 2 Abs. 5 IVV von der IV zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich verursacht werden.

3. Das bedeutet, dass die IV für die Behandlung der Harnweginfektion des Beschwerdeführers aufzukommen hat, sofern der Infekt mit Wahrscheinlichkeit auf eine von der IV angeordnete medizinische Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist. Dazu enthalten die Akten keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte. Es wird Sache der 1V-Kommission sein, dies durch Einholung zusätzlicher Arztberichte näher abzuklären und alsdann über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfügen zu lassen.

155

Urteil des EVG vom 15. Oktober 1976 1. Sa. H. H.

Art. 27 Abs. 1 IVG; Tarif betreffend Kostenvergütung bei Badekuren vom 22. Februar

1972. Bei Unterkunft und Verpflegung in Mietwohnungen, Appartements und Einzel-

zimmern werden die ausgewiesenen effektiven Kosten, höchstens aber 22 Franken je Aufenthaltstag vergütet. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und lässt sich auch in massilcher Hinsicht nicht beanstanden.

Das EVG hat zur Entschädigungsfrage während eines Rehabilitationsaufenthaltes wie folgt geurteilt:

3a. Die IV gewährt die medizinischen Massnahmen als Sachleistungen. Es obliegt der Versicherung, die Durchführungsstelle mit der Vornahme der Massnahmen zu betrauen und die entsprechenden Kosten zu vergüten; dem Versicherten erwachsen gegenüber der Durchführungsstelle in der Regel keine Verpflichtungen (BGE 100 V 180, ZAK 1975, S. 314, BGE 99 V 155, ZAK 1973, S. 613). Daraus ergibt sich, dass die IV lediglich für tatsächliche Kosten aufkommt, die allerdings insofern pauschaliert werden können, als sie gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 2 IVV in Verträgen zwischen dem BSV und der Ärzteschaft, den medizinischen Hilfspersonen sowie den Durchführungsstellen tariflich festgelegt sind. Soweit keine Tarifverträge bestehen, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 27 Abs. 3 IVG Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.

Gestützt hierauf hat das BSV besondere Weisungen hinsichtlich der Kostenübernahme stationärer Badekuren erlassen. Gemäss Rz 86 c des ab 1. April 1974 gültigen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen erfolgt die Vergütung bei Aufenthalt in einer Heilstätte, mit welcher eine Tarifvereinbarung besteht, aufgrund direkter Rechnungstellung an die IV. In allen andern Fällen werden ausser den gemäss Tarifvereinbarung mit den Ärzten und Physiotherapeuten vergüteten Behandlungskosten dem Versicherten für Unterkunft und Verpflegung besondere Tagespauschalen ausgerichtet. Laut dem vom BSV herausgegebenen «Tarif betreffend Kostenvergütung bei Badekuren» vom 22. Februar 1972 werden bei Unterkunft und Verpflegung in Mietwohnungen, Appartements und Einzelzimmern die ausgewiesenen effektiven Kosten, höchstens aber 22 Franken je Aufenthaltstag vergütet. Diese Regelung ist sachlich begründet und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. Sie lässt sich auch in masslicher Hinsicht nicht beanstanden, zumal der Verwaltung im Rahmen von Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lVV ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss.

b. Nach dem Gesagten hat der Versicherte keinen Anspruch auf die Tagespauschale von 120 Franken, wie sie die IV der Durchführungsstelle bei Aufenthalt des Versicherten in der Bäderklinik X vergütet. Vielmehr steht ihm lediglich ein Anspruch auf Kostenersatz zu, welcher mit Bezug auf Unterkunft und Verpflegung auf den vom BSV festgesetzten Ansatz von 22 Franken im Tag begrenzt ist. Zusätzlich übernimmt die Versicherung die Kosten der ambulanten medizinischen Massnahmen gemäss Tarifvertrag und gewährt dem Versicherten ein Taggeld.

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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu den Verwaltungsweisungen betreffend die Leistungspflricht der IV für Badekuren gemäss Rz 84 ff. des erwähnten Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen. Rz 86 a des Kreisschreibens, wonach Badekuren in einer unter ärztlicher Leitung stehenden schweizerischen Bäderheilstätte durchzuführen sind, begrenzt die Leistungspflicht der IV auf bestimmte Durchführungsstellen, bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos auch eine interne Unterbringung in der Heilstätte vorausgesetzt ist. Es kann daher nicht gesagt werden, die Sonderregelung im Falle auswärtiger Unterbringung falle bei Badekuren zufolge Lähmungen (Rz 85 des Kreisschreibens) von vorneherein ausser Betracht.

Schliesslich kann der Vorinstanz auch darin nicht gefolgt werden, dass im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse bestanden hätten, welche es rechtfertigten, den auswärtigen Aufenthalt einer stationären Unterbringung in der Bäderklinik gleichzustellen. Wie das BSV mit Recht bemerkt, war die streitige Massnahme nicht dermassen dringlich, dass ein Zuwarten mit der Durchführung nicht möglich gewesen wäre. Wie der Versicherte selbst ausführt, hatte das Kantonsspital Z es versehentlich unterlassen, ihn in X anzumelden. Die Anmeldung erfolgte daher erst später durch den Hausarzt, wobei der Versicherte bereits 14 Tage nach der Anmeldung in die Klinik eintrat. Dass die Aufnahme wegen Platzmangels lediglich für ambulante Behandlung möglich war, ist unter diesen Umständen nicht von der IV zu vertreten, zumal der Versicherte die Massnahme antrat, bevor er im Besitze einer entsprechenden Kostengutsprache war. Folglich muss es bei den Ansätzen gemäss der angefochtenen Verfügung sein Bewenden haben.

1V/Renten

Urteil des EVG vom 11. Oktober 1976 1. Sa. T. F.

Art. 4 Abs. 1 iVG. Eine Neurose, von welcher der Versicherte wahrscheinlich befreit wird, wenn man ihm die Rente verweigert, Ist nicht als geistiger Gesundheitsschaden und damit nicht als Invalidität Im Sinne des Gesetzes zu betrachten.

Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Gemäss dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Gegenstand der Versicherung nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. In diesem Sinne ist der -nach der Praxis für das ganze Sozialversicherungsrecht einheitliche - Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (EVGE 1960, S. 251, ZJK 1961, S. 84; EVGE 1967, S. 23; BGE 98 V 169).

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Eine Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also auch nicht eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber in den Rahmen des Risikos, dessen Tragung dem Einzelnen zugemutet wird (BGE 99 V 28, ZAK 1973, S. 646, Erwägung 2a; vgl. auch ZAK 1973, S. 294).

Zu den g e 1 St i g e n Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als 1V-rechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm z u g e m u t e t werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder -als alternative Voraussetzung -sogar für die Gesellschaft untragbar.

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1961, S. 164, Erwägung 3, ZAK 1961, S. 415; EVGE 1963, S. 36, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 331), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961, S. 326, Erwägung 3, ZAK 1962, S. 41), Trunksucht (EVGE 1968, S. 278, Erwägung 3a, ZAK 1969, S. 257), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964, S. 122, Erwägung 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28, Erwägung 2, ZAK 1973, S. 646), und für Neurosen (EVGE 1962, S. 34, Erwägung 2, ZAK 1962, S. 218; EVGE 1964, S. 157, Erwägung 3 und 4, ZAK 1965, S. 106). Hinsichtlich der Neurosen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden, was zur Lösung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Verweigerung einer 1V-Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden.

4.

158

IV/Verfahren

Urteil des EVG vom 19. Oktober 1976 i. Sa. A. R.

Art. 11 Abs. 3 VwVG. Die Bestimmung, wonach die Behörde ihre Mitteilungen an den

Vertreter zu richten hat, ist als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verste-

hen und deshalb auch Im AHV/IV/EO-Recht zu befolgen, obwohl das VwVG auf das

Verfahren der Ausgleichskassen nicht anwendbar ist (Bestätigung der Praxis; Er-

wägung 2). Art. 128 AHVV. Auch die Verfügungen der Ausglelchskassen auf dem Gebiet der IV

sind mit einer Rechtsmlttelbelehrung zu versehen, obwohl es an einer entsprechen-

den ausdrücklichen Bestimmung fehlt (Erwägung 2a). Art. 38 VwVG; Art. 107 Abs. 3 OG. Eine mangelhafte Eröffnung, auch diejenige ohne Rechtsmittelbelehrung, ist nicht schlechthin nichtig. Vielmehr Ist im Einzelfall zu

prüfen, ob die Partei durch den Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benach-

teiligt worden ist (Bestätigung der Praxis; Erwägung 2c).

Im vorliegenden Fall wird angenommen, ein Anwalt könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die mangelhafte Eröffnung -fehlende Rechtsmittelbelehrung -beru-

fen (Erwägung 3).

Am 10. Dezember 1975 verfügte die Ausgleichskasse, das Begehren des Versicherten um Weitergewährung der 1V-Rente werde abgewiesen. Am 12. Februar 1976 legte ein Anwalt namens des Versicherten Beschwerde ein. Die Rekursbehörde trat wegen Verspätung nicht darauf ein. Der Anwalt erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte geltend, das Original der Verfügung sei nicht ihm, sondern dem Versicherten eröffnet worden. Ihm selbst sei lediglich eine Kopie zugestellt worden, auf der die Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die bei ihr gegen die Verfügung vom 10. Dezember 1975 eingereichte Beschwerde sei verspätet erfolgt. Es handelt sich dabei um eine nach Art. 104 Bst. a OG zulässige Rüge der Bundesrechtsverletzung (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG).

2a. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, der zwar gemäss Art. 3 Bst. a VwVG auf das Verfahren der Ausgleichskassen keine Anwendung findet, jedoch als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verstehen ist, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerrufen hat. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf, sondern sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welche die für einen Fristenlauf massgebende Eröffnung sein soll (BGE 99 V 182).

b. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung bezieht sich die in Art. 85 Abs. 2 Bst. g AHVG angeordnete Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Kassenverfügungen, sondern auf die Entscheide der kantonalen

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Rekursbehörden. Auf dem Gebiete der IV fehlt eine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Kassenverfügungen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Indessen ist diese analog zur übrigen Sozialversicherungsgesetzgebung zu fordern (vgl. Art. 128 AHVV, 30 KUVG, 12 MVG, 50 AIVG; Rz 198 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964, sowie Rz 5 des Kreisschreibens über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964). Zudem sieht auch § 10 des kantonal-zürcherischen Verwaltungsreohtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 vor, dass in Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein muss.

c. Sowohl die Zustellung einer vorschriftsgemäss ausgefertigten Verfügung an die Partei anstatt an ihren Vertreter als auch die Uebermittlung einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung stellt somit an sich eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Indessen ist nicht jede derartige Eröffnung, insbesondere auch nicht diejenige ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig, mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht Demzufolge ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Massgebend bei der Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 98 V 277 mit Hinweisen, ZAK 1973, S. 437).

3. Im vorliegenden Fall verstossen die Gründe, die für die Verspätung des Rekurses gegen die Verfügung vom 10. Dezember 1975 vorgebracht werden, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Trotz der Mangelhaftigkeit der ihm zugegangenen Verfügung konnte dem Anwalt des Versicherten, der sich nicht erstmals mit einem Fall auf dem Gebiet der Sozialvericherung zu befassen hatte, nicht unbekannt sein, dass gegen den Entscheid der Ausgleichskasse ein Rechtsmittel gegeben war, welches er innert einer bestimmten Frist zu ergreifen hatte. Im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten oblag es ihm, die Rekursvoraussetzungen abzuklären und sich nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu verlassen.

Nachdem sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegründet erweist, ist der Einwand, die Originalausfertigung der Verfügung sei fälschlicherweise an den Versicherten gesandt worden, nicht näher zu überprüfen.

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Von Monat zu Monat

Der Ständerat hat am 7. März den Beitritt der Schweiz zu den Obereinkommen Nr. 102 und 128 der Internationalen Arbeilsorganisation sowie zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates mit 29 zu () Stimmen gutgeheissen (s. ZAK 1976, S. 542, und 1977, S. 1).

Am 7. März stimmte der Ständerat auch dem Zusatzabkommen mit Liivemburg über Soziale Sicherheit (ZAK 1976, S. 517) oppositionslos zu.

Die Fachkommission für Eingliederungsfragen der IV hielt am ii. März unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre sechste Sitzung ab. Dabei wurden die Ausführungsbestimmungen zu der im Rahmen der neunten i\HV-Revision vorgesehenen Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner erörtert, insbesondere die Liste der abzugebenden Hilfsmittel sowie damit zusammenhängende organisatorische und Verfahrensfragen.

Am 17. März hat das Eidgenössische Departement des Innern die provisorischen Rechnungsergebnisse der AHV, IV iiiid EO für das Jahr 1976 veröffentlicht (s. Pressemitteilung auf S. 182).

Der Bundesrat hat am 21. März eine Botschaft über die Volksinitiative zur Herabsetzung des Rentenalters (ZAK 1975, S. 188) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er empfiehlt die Initiative zur Ablehnung (s. a. S. 183).

Der Nationalrat beriet vom 21. bis 23. März die neunte AH 1/-Revision. Nach einlässlicher Debatte hiess er die Vorlage mit den von der vorberatenden Kommission vorgeschlagenen Änderungen gut (s. S. 159).

Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 23. März seine sechste Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Die Beratungen hatten vor allem Fragen

April 1977157

161

im Zusammenhang mit der Teilinvalidität und mit der Führung der Freizügigkeitskonti zum Gegenstand.

Am 25. März tagte die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Profesor B. Lutz von der Hochschule St. Gallen. Nach einer Besichtigung der Arbeitsmedizinischen Abklärungsstelle für die IV des Bürgerspitals Basel und einer Orientierung durch deren Chefarzt, Dr. A. Gürtler, wurden Möglichkeiten zur Verbesserung des ärztlichen Dienstes in der IV beraten. Im Vordergrund stand die medizinische Abklärung in Rentenfällen.

März sind in Brüssel die Ratifikationsurkunden für das neue Ahkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Belgien (s. ZAK 1976, S. 229) ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt damit am 1. Mai 1977 in Kraft.

März tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Beitragsfragen. Sie behandelte Änderungen der AHVV, die im Rahmen der neunten AHV-Revision zu verwirklichen sind, so insbesondere die Vollzugsbestimmungen über die Ausdehnung der Beitragspflicht sowie über die Verzugs- und die Vergütungs-Zinsen.

Die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der neunten AHV-Revision ist am 31. März und 1. April in Gais AR unter dem Vorsitz von Ständerat Baumberger und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung zusammengetreten. Sie hat nach eingehender Debatte einstimmig Eintreten auf die Vorlage beschlossen. In der Detailberatung wurden insbesondere die Probleme der Ausdehnung der Beitragspflicht, der Stellung der Frau in der AHV und IV sowie der Anpassung der AHV- und TV-Renten an die wirtschaftliche Entwicklung einlässlich erörtert. Die Kommission ist schliesslich nach Beratung verschiedener Anträge den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt. Die Fragen des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte werden in einer Subkommission noch näher geprüft. Die Detailberatung wird am 26. April weitergeführt.

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Die neunte AHV-Revision vor dem Nationalrat

In der letzten Woche seiner Frühjahrssession, vom 21. bis 23. März, befasste sich der Nationalrat eingehend mit der neunten AHV-Revision. Obschon zahlreiche Änderungsanträge zur Debatte standen, obsiegte letztlich die Vorlage unverändert in der Fassung, wie sie von der Mehrheit der vorberatenden Kommission vorgeschlagen wurde und die auch der Bundesrat unterstützte. Die ZAK hat diese Änderungsvorschläge auf Seite 122 der März-Nummer in allen Einzelheiten wiedergegeben. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die Revision mit 139 gegen 5 Stimmen gut. Das Geschäft muss in der kommenden Sommersession noch vom Ständerat behandelt werden.

Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse des Ständerates wird die neunte AHV-Revision die folgenden wesentlichen Neuerungen bringen:

Die Beitragspflicht wird auf erwerbstätige AHV-Rentner ausgedehnt, mit einem Freibetrag von monatlich rund 750 Franken.

Der AHV-Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden wird von 7,3 auf 7,8 Prozent erhöht. Bei weniger als 25 200 Franken Jahreseinkommen vermindert sich der Beitrag nach der sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent. Die gleichen Ansätze gelten auch für die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (z. B. Botschaften, internationale Organisationen, freiwillig versicherte Auslandschweizer).

Der Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von 100 auf 200 Franken heraufgesetzt.

Der Anspruch auf die Ehepaarrente entsteht, wenn der Mann 65 und die Frau 62 Jahre (bisher 60) zählt.

Der AHV-rentenberechtigte Ehemann erhält die Zusatzrente für seine jüngere Ehefrau erst, wenn diese das 55. Altersjahr erreicht (bisher 45). Der Übergang zur höheren Altersgrenze dauert jedoch 10 Jahre.

Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt nur noch 30 Prozent (bisher 35) der einfachen Altersrente.

Der Bundesrat wird beauftragt, die Renten um rund 5 Prozent zu erhöhen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 1175,5 Punkten (Stand Ende Februar 1977 = 167,5 Punkte) erreicht hat.

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Nachher hat er die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Steigt der Teuerungsindex innert Jahresfrist um mehr als acht Prozent, so kann er die Renten früher anpassen, steigt der Index innert zwei Jahren um weniger als fünf Prozent, so kann er sie später anpassen.

Der Beitrag des Bundes an die AHV wird von heute 9 nach Inkrafttreten der neunten Revision bis Ende 1979 auf 11 Prozent, für 1980 und 1981 auf 13 Prozent und ab 1.982 auf 15 Prozent erhöht. (Der Beitrag der Kantone bleibt unverändert bei 5 Prozent.)

Aufgrund des neuen Artikels 101bis kann die AHV inskünftig privaten gemeinnützigen Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung bestimmter Aufgaben in der Altershilfe gewähren.

Behinderte Personen haben nun auch nach Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf gewisse kostspielige Hilfsmittel (Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte usw.).

Das ZAK-Heft vom August/September 1976 enthält die vollständige Gegenüberstellung der bisherigen Bestimmungen mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen. Im März-Heft 1977 sind die vom bundesrätlichen Vorschlag abweichenden Anträge der Kommission des Nationalrates abgedruckt worden. Für den heutigen Stand erübrigt sich eine neuerliche Wiedergabe der Änderungsbeschlüsse, hat doch der Nationalrat in allen Punkten die Mehrheitsanträge seiner vorberatenden Kommission gutgeheissen. Es ist aber zu beachten, dass die in der Gegenüberstellung im März-Heft (S. 123 ff.) ebenfalls aufgeführten Minderheitsanträge vom Rat verworfen und damit hinfällig geworden sind.

Auf eine eigentliche Verhandlungsberichterstattung glaubt die ZAK verzichten zu können; die Tagespresse ist hieftir das geeignetere Medium. Es seien aber im folgenden die prägnanten Ausführungen von Bundesrat Hürlimann anlässlich der Eintretensclebatte auszugsweise wiedergegeben.

Auszug aus dem Eintretensreferat von Bundesrat Hürlmann

Mit Recht ist die neunte AHV-Revision als Schwerpunkt dieser Frühjahrs-Session bezeichnet worden. Ich bin es daher Ihrem Rate schuldig, den politischen Stellenwert zu umschreiben, den der Bundesrat der Vorlage beimisst. Die Landesregierung ist sich durchaus bewusst, dass auch im Be-

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reiche der Sozialversicherungen (AHV/IV, Zweite Säule, Unfallversicherung, Krankenversicherung) Prioritäten gesetzt werden müssen. Innerhalb dieses Rahmens räumt der Bundesrat -nachdem die Arbeitslosenversicherung auf den 1. April 1977 eine neue Grundlage erhält -'heute der AHV/ IV eindeutig die erste Priorität ein. Dieses Sozialwerk bildet den Grundpfeiler unseres ganzen Systems der sozialen Sicherheit. Für seine Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung trägt der Bund die entscheidende Verantwortung.

Konsolidierung

Die neunte AHV-Revision unterscheidet sich von ihren Vorgängerinnen dadurch, dass sie nicht primär einen weiteren Ausbau, sondern eine Konsolidierung dieses Sozialwerkes anstrebt. Konsolidierung heisst in erster Linie Erhaltung und Sicherung des bisher Erreichten, heisst aber keineswegs die uns von der Verfassung vorgeschriebenen Ziele preisgeben.

Die vorgeschlagene Konsolidierung der AHV fordert Anstrengungen aller Beteiligten, nämlich der Erwerbstätigen, der Leistungsempfänger und des Bundes.

-Von den Erwerbstätigen verlangt die Vorlage eine zumutbare Verlänge-

rung der Prämienzahlung. Betroffen sind die erwerbstätigen Altersrentner, für welche die Beitragspflicht bis zur Arbeitsaufgabe weiterdauern soll, und die Selbständigerwerbenden, bei denen der sogenannte Beitragsrabatt um 0,5 Lohnprozent reduziert werden soll. Für die noch erwerbstätigen Altersrentner wird aber die Beitragspflicht durch die Einführung einer Freigrenze wesentlich gemildert. Für die Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird -entgegen den ursprünglichen Vorschlägen des Bundesrates - noch gut die Hälfte des bisherigen Beitragsrabattes beibehalten. Bei Einkommen bis zirka 24 000 Franken wird zudem die Reduktion des Beitragsrabattes durch eine Ausdehnung der sogenannten sinkenden Beitragsskala vollständig aufgefangen, bei Einkommen von 24 000 Franken bis 25 200 Franken weitgehend kompensiert.

-Den Leistungsempfängern wird ein Verzicht auf gewisse zusätzliche An-

wartschaften zugemutet, die der Gesetzgeber in den guten Jahren der Hochkonjunktur beschlossen hat, die aber heute, nachdem die Grundrenten in der Zwischenzeit wesentlich verbessert worden sind, nicht mehr unbedingt einer kategorischen sozialen Notwendigkeit entsprechen. Dazu ist zu präzisieren, dass -mit Ausnahme einiger krasser Überversicherungsfälle - laufende Renten keine Herabsetzung erfahren, sondern der heutige Besitzstand frankenmässig in allen Fällen gewahrt

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bleibt. Die Anpassung an die neuen Regeln erfolgt auf die schonendste Weise. So wird es z. B. 10 Jahre dauern, bis die Heraufsetzung der Altersgrenze für die Zusatzrente der Ehefrau von 45 auf 55 Jahre im vollen Ausmass wirksam sein wird. Das Zurücknehmen der früher etwas weitgesteckten Grenzen darf also nicht dramatisiert werden.

- Wie aber steht es mit der da und dort kritisierten Mehrbelastung des

Bundes durch die neunte AHV-Revision? In Tat und Wahrheit geht es bei der vorgeschlagenen schrittweisen Erhöhung von 9 bis auf 15 Prozent der gesamten AI-IV-Ausgaben um nichts anderes als die schonende, etappenweise Ablösung eines dringlich befundenen Abbaus der Bundesbeiträge, wie er 1975 im Zuge einer Sparaktion für die Jahre 1975/77 durch das Parlament beschlossen worden war. Es war damals unbestritten, dass es sich hierbei auf einen bis zum 31. Dezember 1977 beschränkten Notbehelf handeln sollte, der auf das Ende dieser Frist wieder ersetzt werden muss. Die etappenweise Anhebung des Bundesanteils bedeutet also nur eine Mehrleistung gegenüber dem geltenden, bis Ende 1977 befristeten übergangsrecht. Sie stellt aber zugleich eine wesentliche Einsparung für den Bund dar. Ohne die neunte AHV-Revision müsste dieser gemäss rechtskräftigem AHV-Recht vom Jahre 1978 an einen Ausgabenanteil von nicht weniger als 18,75 Prozent übernehmen, und die Beiträge der Kantone würden von 5 auf 6,25 Prozent ansteigen, sieht doch das geltende AHV-Recht seit der Revision vorn Jahre 1972 ab 1. Januar 1978 einen Beitrag der öffentlichen Hand von 25 Prozent vor. Die dringend gebotene Schonung der überlasteten Haushalte von Bund und Kantonen ist daher einer der Gründe, weshalb die neunte AHV-Revision auf den 1. Januar 1978 in Kraft treten muss.

Anpassung der Renten an die Teuerung

Zur Konsolidierung gehört ferner, dass für die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung ein dauerhaftes und ausgewogenes System eingeführt wird, das im Normalfall ohne Inanspruchnahme des Parlaments funktioniert. Zur Konsolidierung gehört auch eine gewisse Stabilität und Konstanz des Anpassungsmechanismus und damit Gewissheit für Prämienzahler und Rentenempfänger über die Anforderungen und Leistungen der AHV. Es ist auf die Dauer einfach nicht tragbar, dass im Parlament alle zwei Jahre oder in noch kürzeren Abständen über das Thema der Rentenanpassung diskutiert und deswegen viel «politisches Pulver,> verschossen wird. Das umso weniger, als wegen der zeitlichen Aufwendigkeit dieses Verfahrens jeweils auf relativ weit zurückliegende Grundlagen und Annahmen abgestellt werden muss, welche bereits im Moment der Beschluss-

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fassung durch die Entwicklung überholt sein können. Die AHV hat heute einen Ausbaustand erreicht, der -selbst wenn die von der Verfassung geforderte Existenzsicherung noch nicht in allen Fällen ganz erreicht ist - nicht mehr bei jeder Rentenanpassung korrigiert zu werden braucht. Es hat daher keinen Sinn, weiterhin jede Rentenanpassung durch das Parlament beschliessen zu lassen. Es genügt vielmehr, wenn der Gesetzgeber dem Bundesrat für die künftigen ordentlichen Anpassungen genaue Richtlinien gibt.

Der Vorschlag Ihrer Kommission, die nächste Rentenerhöhung nicht auf den 1. Januar 1978, sondern erst auf den Zeitpunkt in Aussicht zu nehmen, da der Preisindex den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat, ist in der Öffentlichkeit weitherum auf Zustimmung, mindestens aber auf Verständnis gestossen. Vereinzelt sind dazu aber auch kritische Stimmen laut geworden. Dieser Antrag der Kommission will aber gar nichts anderes als das, was die Eidgenössische A VH/IV-Kommission und der Bundesrat schon immer wollten. Bei der Vorbereitung dieser Vorlage im Jahre 1975 und zu Beginn des Jahres 1976 konnten wir nicht voraussehen, dass die Teuerung so rasch auf das heutige Ausmass zurückfallen werde. Mit einer Jahresteuerung von weniger als drei bis vier Prozent zu rechnen, schien damals den meisten noch als fragwürdig. Aufgrund einer Teuerungsprognose von nur ein bis zwei Prozent für das Jahr 1977 wären bestimmt schon die Eidgenössische AHV/IV-Komrnission und der Bundesrat zum Antrag gekommen, den Ihnen jetzt Ihre Kommission macht.

Dieser Aufschub ist für die AHV allerdings kein reiner Gewinn; denn die Stabilität der Preise hat bei der gegenwärtigen Konjunkturlage bekanntlich auch eine annähernde Stabilisierung der Löhne und damit auch der Beitragseinnahmen der AHV zur Folge. Da die AHV weitgehend nach dem Umlageverfahren finanziert wird, setzt eine Rentenerhöhung immer voraus, dass auf der andern Seite entsprechend höhere Beiträge eingehen. Auch für 1978 kann aber angesichts der geschilderten Verhältnisse noch kaum mit einem grösseren Beitragsvolumen gerechnet werden.

Der Beitrag des Bundes an die AHV

Im Zusammenhang mit den Finanzmassnahmen des Bundes taucht immer wieder die an sich verständliche Frage auf, weshalb der Bundesrat angesichts der leeren Kassen denn dazu komme, eine Erhöhung der Bundesbeiträge an die AHV von 9 auf 15 Prozent vorzuschlagen. Ich habe bereits dargelegt, dass man bei der vorgeschlagenen Massnahme ebensogut von einer Herabsetzung des Bundesbeitrages, nämlich von 18,75 auf 11 bis 15 Prozent, sprechen kann wie von einer Erhöhung. Ich unterstreiche dazu

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lediglich, dass die AHV auf einen Bundesbeitrag von 15 Prozent unbedingt angewiesen ist, wenn ihre Konsolidierung ohne allgemeine Erhöhung der Prämien erreicht werden soll.

Es dürfte aber auch klar sein, dass eine dauernde Herabsetzung des Bundesbeitrages unter den Stand von 1974 einen politischen Kampf auslösen müsste, bei dem unser sozialer Friede aufs Spiel gesetzt würde. Dazu kommt, dass die Gegner eines normalisierten Bundesbeitrages ja keinen Antrag stellen, um die Finanzierungslücke bei der AHV zu schliessen. Eine über längere Zeit dauernde Beanspruchung des Ausgleichsfonds kommt jedenfalls nicht in Frage. Das Guthaben der AHV beim Ausgleichsfonds beläuft sich per Ende 1976 zwar noch immer auf den eindrücklichen Betrag von 10,8 Milliarden Franken. Den eben veröffentlichten Abschlusszahlen haben Sie aber auch entnommen, dass das dem Fonds belastete Betriebsdefizit der AHV letztes Jahr mit 211 Mio Franken um einiges höher war als das erstmalige AHV-Defizit von 169 Mio Franken im Jahre 1975. Für das laufende Jahr müssen wir sogar mit einem Ausgabenüberschuss der AHV von rund 400 Mio Franken rechnen. Das ist im wesentlichen die Folge der im Jahre 1975 beschlossenen Kürzung des Bundesbeitrages. Die Deckung von vorübergehenden Betriebsdefiziten dieser Grössenordnung aus dem Fonds sollte nicht dramatisiert werden. Sie hält sich angesichts der Höhe des Fonds noch mi Rahmen des Zumutbaren. Eine seiner Aufgaben besteht ja gerade darin, kurzfristige Engpässe auszugleichen. Die Entnahme solcher oder noch höherer Beiträge über längere Perioden wäre aber nicht zu verantworten, weil damit die beiden andern Funktionen des Ausgleichsfonds beeinträchtigt würden, nämlich durch seine Zinserträgnisse bei der Finanzierung mitzuhelfen und durch Rückstellungen Ansprüche abzudecken, die nicht umlagemässig finanziert werden können. Letzteres gilt vor allem für künftige Ansprüche der ausländischen Arbeitskräfte, deren Beiträge wir in den letzten zwei Jahrzehnten einkassiert haben. Der vorzeitige Verbrauch der daraus gebildeten Rückstellung hiesse nichts anderes, als der nächsten Generation Verpflichtungen zu überbinden, die unsere Generation durch die Entgegennahme der Prämien eingegangen ist.

Ebensowenig kommt eine Herabsetzung der Leistungen in Frage, die übrigens schon politisch nicht zu verwirklichen wäre. Als einziger Ausweg bliebe damit nur die allgemeine Heraufsetzung der Beitragsansätze für die Versicherten und die Arbeitgeber. Abgesehen davon, dass die davon Betroffenen eine solche Massnahme wohl ablehnen würden, wäre sie in der heutigen Situation sicher nicht konjunkturgerecht. Ein namhafter Beitrag der öffentlichen Hand dagegen wirkt in Zeiten der Rezession als Stabilisator im konjunkturempfindlichen Finanzierungssystem der AHV, was sowohl den Rentenbezügem wie der aktiven Bevölkerung zugute kommt.

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Finanzielle A uswirkun gen der Revision

Welches sind die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse Ihrer vorberatenden Kommission? Gegenüber den Angaben in der Zusammenstellung auf Seite 44 der Botschaft ' ergeben sich für die AHV Mindereinnahmen von rund 58 Mio Franken, nämlich rund 20 Mio Franken aus der Erhöhung des Freibetrages bei der Weiterführung der Beitragspflicht der noch erwerbstätigen Rentner und rund 38 Mio Franken durch Belassung eines Beitragsrabattes von 0,6 Prozent für die Selbständigerwerbenden. Anderseits erlaubt der Aufschub der nächsten Rentenanpassung auf den Zeitpunkt, da der Lebenskostenjndex den Stand von 175,5 Punkten tatsächlich erreicht, Einsparungen. Wenn die Rentenanpassung im Ausmass von rund 5 Prozent nur ein Jahr später vorgenommen werden muss, also statt per 1. Januar 1978

z. B. erst auf den 1. Januar 1979, bedeutet das für die AHV eine Minderausgabe von rund 450 Mio Franken. Zusammen mit den Zinserträgnissen kompensiert diese Einsparung die finanziellen Auswirkungen der beschlossenen Milderungen in den kommenden Jahren.

Die AHV ist eine Versicherung -keine Fürsorge

Im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision ist in den letzten Monaten oft eine Untersuchung in der bernischen Gemeinde Steffisburg in die Diskussion einbezogen worden.

Es stellte sich dabei heraus, dass die alten Leute in dieser Gemeinde im Durchschnitt nicht schlecht dastehen, zumal fast die Hälfte von ihnen über eigenen Grundbesitz verfügen. Dieses Ergebnis ist sehr interessant, darf aber nicht verallgemeinert werden. Es ist daher vorgesehen, eine ähnliche Untersuchung auf gesamtschweizerischer Basis in die Wege zu leiten. Gleichzeitig muss ich aber erklären, dass zwischen einer solchen gesamtschweizerischen Untersuchung und der neunten AHV-Revision kein zwingender Zusammenhang besteht; denn die neunte AHV-Revision erstrebt ja keinen Ausbau dieses Sozialwerkes, sondern seine Konsolidierung.

Sollte die gesamtschweizerische Untersuchung ähnlich wie in Steffisburg ergeben, dass es unseren Betagten wesentlich besser geht als vor vier bis fünf Jahren, so wäre das ein Hinweis darauf, dass wir gar nicht mehr so weit vom Ziel entfernt sind, das wir uns mit der Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung gesetzt haben, nämlich der «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» im Alter. Ganz falsch aber wäre es, aus einem solchen Ergebnis ableiten zu wollen, die AHV habe damit übers Ziel hinausgeschossen und es sei unnötig, dass sie ihre Renten auch an Leute aus-

1 Siehe auch ZAK 1976, S. 337

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richte, deren Existenzbedarf auf andere Weise gedeckt sei. Ich muss jene, die so argumentieren, an unseren Verfassungsauftrag erinnern. In der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 hat das Schweizervolk mit grossem Mehr die Einführung einer einheitlichen Volkspension abgelehnt und einem differenzierten Versicherungssystem mit den bekannten drei Säulen den Vorzug gegeben. Mit der Beschränkung der Rentenanpassung auf diejenigen Rentner, die darauf angewiesen sind, würden wir uns auf den Weg der Einheitsrenten und der Bedarfsleistungen begeben. Unser Volk will aber eine Versicherung, in der sich der Einzelne mit seinen Beiträgen einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung erwirbt, und nicht eine Fürsorgeleistung oder ein Almosen. Deshalb sieht Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung auch vor, dass der Bund die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV nur so lange subventioniert, als die Leistungen dieser Versicherung allein den Existenzbedarf der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden nicht voll zu decken vermögen. Heute sind noch rund 15 Prozent unserer Rentner auf die Ergänzungsleistungen angewiesen. Nur bei diesen wird also die Versicherung durch eine bedarfsabhängige Zusatzleistung ergänzt.

Obwohl jetzt vielfach die Meinung vertreten wird, man solle doch den Minimalrentnern mehr und den Maximalrentnern weniger geben, muss ich vor solchen Nivellierungstendenzen warnen. Sie greifen an das Wesen unseres Versicherungswerkes, das wir nicht zu einer gesamtschweizerischen Staatsfürsorge umfunktionieren wollen, die dem Einzelnen alle Selbstverantwortung abnimmt und die unserem Volkscharakter in keiner Weise entspräche.

Zukunftsperspektiven

Mit der neunten Revision sind nicht alle Probleme der AHV gelöst. Eine ganze Reihe von Postulaten, nicht zuletzt solche, welche sich auf die Stellung der Frau in der AHV beziehen, mussten zurückgestellt werden, teilweise aus finanziellen Erwägungen, teilweise aber auch, weil der Neuordnung des Familienrechtes nicht vorgegriffen werden soll. Aber die beiden Hauptziele dieser Revision, nämlich die Sicherung des Erreichten und die Schaffung eines zweckmässigen Systems der Rentenanpassung, kann mit den vorliegenden Anträgen erreicht werden. Die finanzielle Konsolidierung wird zwar damit nicht für alle Zeiten sichergestellt, aber bei Annahme einer einigermassen normalen Wirtschaftsentwicklung doch für die nächsten 20 Jahre. Dies nicht zuletzt dank geburtenstarker Jahrgänge bis zur Mitte der 60er Jahre, die jetzt und in den nächsten 10 Jahren ins Erwerbsleben treten. Das gewährleistet uns bis gegen die Jahrtausendwende ein relativ stabiles Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Für die Zeit darnach schon heute eine Prognose verlangen zu wollen, hiesse die Möglichkeit der

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Fachleute überschätzen; denn die dafür bestimmenden demographischen und wirtschaftlichen Faktoren können heute höchstens vermutet werden.

Tun wir heute das, was heute getan werden muss, dann dürfen wir darauf hoffen, dass auch die Jungen von heute und morgen ihrer Verantwortung für die Zukunft unseres Volkes und damit der sozialen Verpflichtung gewachsen sein werden.

Das Platzangebot in Sonderschulen

Stand Ende 1976

Im Vergleich zum Vorjahr (siehe ZAK 1976, S. 102) hat die Zahl der vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassenen Sonderschulen nochmals leicht (um 14) zugenommen, desgleichen die Zahl der von diesen insgesamt angebotenen Sonderschuiplätze. Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Verteilung der Plätze nach Gebrechensarten und Regionen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ausdrücklich festgehalten, dass diese Zahlen sich nur auf diejenigen Sonderschulen beziehen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassen sind. Sonderschulen, die lediglich über eine kantonale Zulassung verfügen, sind somit in dieser Statistik nicht enthalten. Ferner ist zu beachten, dass die geografische Zuteilung nach dem Sitzkanton der jeweiligen Schule erfolgte.

Beim Vergleich mit den Ergebnissen der Erhebung Ende 1973 (siehe ZAK 1974, S. 506), ist festzustellen, dass das Platzangebot für Praktischbildungsfähige noch erheblich zugenommen hat (von 4 273 auf 5 021) und nunmehr im Durchschnitt rund 5 Promille der entsprechenden Population ausmacht, was nach den schweizerischen und ausländischen Erfahrungen als Norm gilt. Die Zahl der Plätze für Schulbildungsfähige blieb dagegen praktisch unverändert, wobei zahlreiche Kantone weiterhin beträchtliche Abweichungen vom gesamtschweizerischen Mittelwert (4,5 Promille) aufweisen. Bei Beurteilung der Platzverhältnisse ist aber zu beachten, dass die Differenzen vor allem auf die unterschiedliche Struktur der 1V-rechtlich zur Volksschule

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gehörenden Hufs- und Förderklassen zurückzuführen sind. Je nach der Tragfähigkeit dieser Klassen kann sich die Grenze zwischen den Sonderschulen und den Volksschulbereichen beträchtlich verschieben.

Vom BSV zugelassene Sonderschulen, Stand 31. Dezember 1976

0,

)N ‚!‚N N

Sonderschulen für ... ‚ Anzahl ce

Plätze ‚5 'd .b

I2 Cl2

Körperbehinderte 31 1 076 ( 958) 0 367 158 30 441 80

Gehörgeschädigte und 71 1 060 (1 029) 215 334 123 333 55 Sprachgestörte 1 662 ( 1 492) 574 288 138 662 -

Sehbehinderte 13 385 ( 359) 187 115 - 58 25

Geistigbehinderte268

-schulbildungsfähige 4 800 ( 4 806) 1 184 1 546 419 1 393 258 -praktischbildungsfähige 5 021 ( 4 907) 1 008 1 882 416 1 505 210

Verhaltensgestörte 91 3 066 ( 2 944) 641 1165 103 1 055 102

Spital- und Sanatoriums-

schulen 15 534 ( 548) 248 71 6 209 -

489 17604 (17 043) 4424 5559 1235 5656 730

1 FR, VD, VS, NE, GE

2 BE, SO, BS, BL, AG

3 LU, UR, SZ, NW, 0W, ZG

4 ZU, GL, SH, AU, Al, SG, GR, TG

5 Davon 74 für Schulbildungsfähige, 88 für Praktlschbildungsfähige und 106 für beide Kategorien

6 In Klammern = Stand Ende 1975

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Der Mietzinsabzug bei den Ergänzungsleistungen

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG können die Kantone vom Einkommen der EL-Bezüger einen Abzug von jährlich höchstens 2 400 Franken bei Alleinstehenden und 3 600 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den übrigen Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden Mietzins zulassen.

Alle Kantone haben den Mietzinsabzug eingeführt. Mit Ausnahme des Kantons Freiburg gelten in sämtlichen Kantonen die obenerwähnten Höchstansätze. Freiburg hat die zulässigen Höchstbeträge auf 1200 Franken für Alleinstehende und 1 800 Franken für die anderen Bezügerkategorien festgesetzt. In der Gemeinde Villars-sur-Glne belaufen sich die höchstzulässigen Abzüge auf 1 600 bzw. 2 500 Franken.

Der Mietzinsabzug steht nicht nur dem Mieter einer Wohnung, sondern auch dem in der eigenen Wohnung lebenden Eigentümer sowie den Insassen von Anstalten und Heimen zu. Bei Aufenthalt des EL-Bezügers in einer Anstalt oder in einem Heim wird in der Regel ein Teil der Pensionskosten als Mietzins berücksichtigt, sofern nicht der Nachweis höherer Mietkosten erbracht wird. Angesichts der steigenden Kosten in den erwähnten Unterkünften haben die Kantone seit 1. Januar 1977 die Möglichkeit,' bis zu 35 Prozent der Pensionskosten für den Mietzinsabzug bei den Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.

Wie sich der Mietzinsabzug von 25, 30 und 35 Prozent bei Pensionskosten von 20 bis 30 Franken im Tag auf die verfügbaren Mittel (Taschengeld) der alleinstehenden Insassen auswirkt, zeigt die nachfolgende Tabelle. Dieser liegt die Annahme zugrunde, dass der Pensionär nebst der Mindestrente von 6 300 Franken im Jahr über kein anderes Einkommen verfügt und auch keine Abzüge geltend machen kann. Massgebend ist im übrigen die in allen Kantonen geltende Einkommens-Höchstgrenze von 8 400 Franken.

1 Vergleiche Randziffer 242 des Nachtrages vom 1. Januar 1977 zum zweiten Teil der EL-Wegleitung

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—s CD Ansätze für den Mietzinsabzug und verfügbares Taschengeld von EL-Bezügern in Heimen und Anstalten bei Pensionskosten von 20 bis 30 Franken im Tag

Pensionskosten Mietzinsabzug bei1 Gesamteinkommen aus Rente und Verfügbare Mittel (Taschengeld)

Ergänzungsleistung bei der Insassen im Monat bei im Tag im Jahr 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken 20 7300 1045 1410 1775 9445 9810 10175 179 209240

21 7665 1136 1 519 1903 9536 9919 10 303 156 188220

22 8030 1227 1629 2030 9627 10029 10430 133 167200

23 8395 1319 1738 2158 9719 10138 10558 110 145180

24 8760 1410 1848 2286 9810 10248 10686 87 124160

25 9125 1501 1957 24002 9901 10357 10800 65 103140

26 9490 1592 2067 24002 9992 10467 10800 42 81109

27 9855 1684 2176 24002 10084 10576 10800 19 6079

28 10220 1775 2286 24002 10175 10686 10800 - 3948

29 10585 1866 2395 24002 10266 10795 10800 - 1718

30 10950 1957 24002 24002 10357 1080010800

- - -

1Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 780 Franken2 Höchstzulässiger Abzug für Alleinstehende 2 400 Franken im Jahr

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Bildung im Alter

Die Frage einer sinnvollen Lebensgestaltung nach dem Rücktritt aus dem Erwerbsleben stellt für einen Teil der Betagten ein Problem dar, das sie nicht ohne Hilfe Dritter bewältigen können. Viele öffentliche und private Stellen, Institutionen und Vereine unternehmen daher beachtliche Anstrengungen zur Aktivierung der älteren Menschen. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Vorstössen zur Herabsetzung des AHV-Alters oder zur Einführung einer flexiblen Altersgrenze dürfte das Thema «Gestaltung des Ruhestandes» demnächst wieder vermehrt diskutiert werden. Dabei ist zu bedenken, dass das Bedürfnis nach Beschäftigungs-, Unterhaltungs- und Bildungsangeboten nicht einfach als Folge des allgemeinen Zuges zum Sozialstaat aufgetreten ist, sondern es sind dafür im wesentlichen zwei Erscheinungen verantwortlich: erstens die absolute und anteilsmässige Zunahme der Zahl der Betagten infolge der höheren Lebenserwartung einerseits und der geringeren Geburtenraten anderseits; zweitens das überhandnehmen der Kleinfamilie, in welcher die ältere Generation keinen Platz mehr hat. Angesichts fehlender familiärer Aufgaben stellt sich das Problem einer sinnvollen Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben umso deutlicher. Der plötzliche Übergang zu körperlicher und geistiger Inaktivität könnte in dieser Situation verhängnisvolle Folgen haben. Der Vermittlung neuer Lebensinhalte kommt daher grosse Bedeutung zu. Eine vielversprechende Möglichkeit zur Aktivierung sind Bildungsmassnahmen im Rahmen der Altershilfe. Es wird damit nicht nur eine wertvolle Ergänzung der materiellen Dienstleistungen -- Haushilfe-, Mahlzeitendienst usw. -geboten, sondern im Idealfall gar die Voraussetzung geschaffen, dass der betagte Mensch möglichst lange selbständig, geistig und körperlich aktiv bleibt und dadurch nicht auf umfassendere Hilfe von aussen angewiesen ist.

Im nachfolgend wiedergegebenen Beitrag wird gezeigt, in welchen Bereichen Altenbildungsmassnahmen besonders sinnvoll sind, welche Ziele dabei verfolgt und welche Vorbedingungen für eine erfolgreiche Durchführung beachtet werden müssen. Der Autor des Beitrages, Franois Huber, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Sektion EL und Altersfragen im Bundesamt für Sozialversicherung. Beim vorliegenden Text handelt es sich um einen Auszug aus seiner Lizentiatsarbeit an der Universität Freiburg zum Thema «Altenbildung».

Hochschule für Senioren?

Über 840 Pensionierte haben sich im Herbst 1975 für Kurse an der neu eröffneten Altersuniversität in Genf eingeschrieben. Folgende Veranstaltun-

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gen lockten die vielen Teilnehmer: Besuch des Internationalen Arbeitsamtes, Aktuelle wirtschaftliche Probleme, Schweiz und die Dritte Welt, Besuch eines kunsthistorischen Museums, Bedeutung der körperlichen Ertüchtigung im Alter, Das tägliche Leben in Genf zur Zeit der Eskalade, Besichtigung des CERN, Rundtischgespräch zu aktuellen Energieproblemen, Besuch des Naturhistorischen Museums, Naturwissenschaften in Genf, Besuch des Museums Rath, Ernährung im Alter, Einführung in die Genfer Bibliotheken.

Mit den Vortragsreihen «Reise in bekannte und unbekannte Kulturen» und «Geschichte des 20. Jahrhunderts» und mit je einem Geschichts- und Kochkurs eröffnete Solothurn 1974 mit Erfolg die erste Senioren-Volkshochschule der Schweiz. Das in Zürich eröffnete Seniorenzentrum Klusplatz, das vielfältige Bildungsangebote offeriert, ist gut angelaufen. In Basel-Stadt wecken seit Jahren Pro-Senectute-Kurse für Französisch, Englisch und Italienisch beträchtliches Interesse. Über 80 000 Betagte nehmen in unserem Land regelmässig am Altersturnen teil.

Warum diese Erfolge? Warum die begeisterte Teilnahme? Wohin geht die Entwicklung?

Aktive und kommunizierende Tätigkeiten

Untersuchungen haben ergeben, dass im Alter einerseits Interesse an dauerhaften kulturellen Entwicklungen (Geschichte, Literatur, Kunst) und an Vorgängen in der belebten Natur besteht. Darum gilt es, die älteren Menschen mit einer ganzen Reihe von Wissensgebieten bekannt zu machen und ihr Interesse für verschiedene Gebiete zu wecken, anzuregen oder zu vertiefen. So sind ältere Menschen durchaus in der Lage, fremde Sprachen zu erlernen. Dadurch wird das Gedächtnis bis ins hohe Alter frisch erhalten. Eine Kursteilnehmerin aus Basel: «Ich bin begeistert, was uns allen geboten wird. Es ist so schön, dass man wieder in die Schule darf und Französisch oder Englisch auffrischen oder neu lernen kann.» Grosses Interesse besteht auch nach Wissen auf dem Gebiet der Politik. Eine Untersuchung in der Stadt Winterthur zeigte, dass die Altersklasse zwischen 70 und 74 die höchste Stimmbeteiligung aufweist. Darum dürften Bildungsveranstaltungen, die politische Fragen zum Gegenstand haben, auf grosses Interesse stossen.

Bei den verschiedenen Veranstaltungen muss die aktive Beteiligung der Teilnehmer unbedingt gefördert werden. Darum ist von reinen Vortragsveranstaltungen abzusehen, bei denen es sich um eine einbahnige Kommunikationsstruktur handelt, bei denen auf der einen Seite nur gesprochen und auf der andern nur zugehört wird. Zu beachten ist auch, dass während eines Vortrages auch unter den Zuhörern kaum Kontaktmöglichkeiten bestehen.

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Darum hat man die Erfahrung gemacht, dass Betagte im Anschluss an einen Vortrag Diskussionsmöglichkeiten im kleinen Kreis wünschen. Das Gruppengespräch bietet dazu eine gute Möglichkeit. Es ermöglicht eine stärkere Betroffenheit und Anteilnahme der Gesprächspartner. In Gruppen deshalb, weil es erfahrungsgemäss einem Teil nicht gegeben ist, sich in einem grösseren Rahmen mit vielen Zuhörern auszudrücken oder Fragen zu stellen. Für die aktive Teilnahme sind natürlich auch Tätigkeiten im schöpferischen Bereich wie Modellieren, Malen, Holzschnitzen, Töpfern, Bildweben, Zeichnen, Werken und Gestalten geeignet. Solche Veranstaltungen, die in jeweils eigener Weise eine Aktivität ermöglichen, finden bei der älteren Generation grossen Anklang. Es ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, um aus der oft als negativ empfundenen Passivität auszubrechen und gleichzeitig zu den für das menschliche Leben notwendigen sozialen Kontakten zu kommen.

Bildung = Erziehung?

Bildungsmassnahmen im dritten Lebensalter möchten aber auch Einfluss auf das Verhalten des einzelnen haben, oder mit andern Worten beinhaltet Bildung auch ein erzieherisches Moment. Der ältere Mensch muss lernen, mit der Übernahme der ihm in dieser Zeitspanne des Lebens zufallenden und wechselnden Rollen fertig zu werden. Von grosser Bedeutung sind die veränderten Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse. Es ist wichtig, beispielsweise das veränderte Verhalten der Jugend zu akzeptieren und wenn möglich auch Verständnis dafür zu finden. Denn sonst besteht die Gefahr, dass eine allgemein negative Gefühlseinstellung zur Jugend entsteht. Der ältere Mensch ärgert sich dann rasch, wenn beispielsweise Jugendliche in einer gewissen Aufmachung angetroffen werden. Darum haben Bildungsmassnahmen für ältere Menschen unter anderem die Aufgabe, Verständnis für veränderte Normen, Verhaltensformen und Einstellungen zu vermitteln.

Spezielle erzieherische Bestrebungen sind im Hinblick auf das Verhalten im Verkehr notwendig. Denn die statistische Auswertung der Verkehrsunfälle ergab in der Bundesrepublik Deutschland, dass 39 Prozent der tödlich verunfallten Fussgänger über 65 Jahre alt sind. In der Schweiz waren 1975 von den 312 tödlich verunfallten Fussgängern gut die Hälfte (162) 65 und mehr Jahre alt. In den Städten Zürich, Bern und Basel sind in den Jahren 1969 bis 1973 sogar drei Viertel der tödlich verunfallten Fussgänger ältere Menschen gewesen. Da der Anteil der über 65jährigen an der Gesamtbevölkerung lediglich zirka 12 Prozent beträgt, ist es erwiesen, dass Betagte eindeutig häufiger Opfer von Verkehrsunfällen werden.

Es stellt sich die Frage, wo die Ursachen zu suchen sind. Es zeigt sich, dass in einer ganzen Reihe von Fällen die Fehler bei den älteren Verkehrsteilneh-

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mern lagen. Oft kommt es nämlich zu Unfällen bei Lichtsignalanlagen, bei Zebrastreifen und bei Verkehrsregelung durch die Polizei, weil ein Teil der älteren Menschen sichtlich Mühe hat, sich im Strassenverkehr richtig zu verhalten. Aus diesem Grund wäre es von grosser Bedeutung, dass mit gezielten Erziehungsmassnahmen das Verhalten des älteren Fussgängers beeinflusst würde. Er soll beispielsweise wissen, dass der Fussgänger auf dem gelben Streifen wohl den Vortritt hat, dass sich dieses Recht aber nicht immer beanspruchen oder durchsetzen lässt.

Aus diesen Erkenntnissen heraus ist die Verkehrserziehung der Betagten in den letzten Jahren intensiviert worden. Die Polizei lädt zu Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen ein. Der grosse Andrang zeigt, dass die Betagten das Problem kennen und dafür ansprechbar sind. In Zürich werden Betagte zu einer Stadtrundfahrt in einem Bus eingeladen, an der auf das richtige Verhalten im Verkehr hingewiesen und auf besonders gefährliche Stellen aufmerksam gemacht wird. In der Bundesrepublik Deutschland werden seit einiger Zeit Gruppengespräche mit älteren Verkehrsteilnehmern durchgeführt. Ein verwandter Bereich ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die seit einigen Jahren eingeführte Automation (Billettausgabe, -entwertung, Türöffnung usw.) erfordert einige Verhaltensänderungen, die vor allem dem behinderten Menschen etwas Mühe bereiten. Darum sind auch in diesem Bereich gezielte Aktionen notwendig. Es soll unbedingt vermieden werden, dass behinderte Menschen nur darum zu Hause bleiben, weil sie Angst haben, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

Ebenfalls wird von Fachleuten auf die notwendige Umstellung der Ernährungsweise im Alter hingewiesen und eine vernünftige Gesundheitsvorsorge befürwortet. Um solche Ziele zu erreichen, sind erzieherische Bestrebungen notwendig.

Alter -Ghetto?

Es wird heute viel von der Integration der verschiedenen Altersgruppen gesprochen. Schaffen aber spezielle Bildungsveranstaltungen für die ältere Generation nicht wieder neue Ghettos?

Der Einwand ist durchaus berechtigt. Doch finden viele Veranstaltungen der Erwachsenenbildung erst abends statt. Der Pensionierte hat aber den ganzen Tag zur Verfügung und ein Teil von ihnen bleibt abends lieber zu Hause. Schlechte Wetterverhältnisse im Spätherbst und im Winter erschweren zudem die Ausgänge am Abend. Darum besteht vor allem tagsüber ein Bedürfnis nach Kursen. Selbstverständlich sollten solche Kurse auch von andern Interessenten wie Schichtarbeitern, Hausfrauen, Arbeitslosen usw.

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besucht werden können. Allerdings gibt es Bereiche, bei denen eine Trennung nach Altersstufen sinnvoll erscheint. So erlernt der ältere Mensch Sprachen etwas langsamer als der junge. Besonders bei der körperlichen Ertüchtigung (Turnen, Schwimmen, Wandern) ist die verschiedene Konstitution zu berücksichtigen.

Auch der Einwand, im Alter könne nicht mehr gelernt werden, erweist sich bei näherem Zusehen als unberechtigt. Denn gewisse Fähigkeiten und Eigenschaften, die sich mittels Intelligenztests nachweisen lassen, sind durchaus altersbeständig. Zunehmendes Alter bedeutet keineswegs Leistungsminderung. Dazu gehören die Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit, sich in alltäglichen Problemsituationen zurechtzufinden, die sprachlichen Kenntnisse, die Konzentration, die planende Phantasie usw. Oft braucht der ältere Mensch lediglich etwas mehr Zeit.

Fachleute wiesen auch auf die Rigidität im Alter hin. Der deutsche Gerontologe Blume meint: Keine pädagogische oder institutionelle Massnahme nach dem 65. Altersjahr kann die in den übrigen Lebensstadien versäumten Anreize zur Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbsthilfe ersetzen. Doch der Alltag spricht eine andere Sprache. Der grosse Erfolg des Altersturnens zeigt, dass auch Leute, die früher überhaupt nicht turnten, zur Teilnahme motiviert werden. Andere lernen erst nach der Pensionierung Schwimmen. Gewisse Verhaltens- und Einstellungsänderungen sind im Alter also durchaus noch möglich.

Ja zur Bildung im Alter

Bildung bedeutet an und für sich Entfaltung und Bereicherung des Individuums. Dadurch werden Lebensgefühl und Selbstbewusstsein gestärkt und die Möglichkeit der Selbstverwirklichung erhöht. Dies zu fördern ist darum auch wichtig, weil im Alter ab und zu depressive Phasen auftreten. Durch kluge Aktivitäten lassen sie sich vermeiden oder abschwächen.

Bestimmt machen das Denken und die geistige Arbeit einen bedeutenden Teil der menschlichen Fähigkeiten aus. Sie sollen im Alter möglichst erhalten bleiben. Übrigens haben Längsschnittstudien in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, dass sich innerhalb der Männer die «Langlebigen» von den inzwischen Verstorbenen durch bedeutend höhere Intelligenzwerte unterscheiden. Darum sind Erhaltung, Aktivierung und Reaktivierung der geistigen Fähigkeiten ein wichtiges Ziel jeglicher Alterspolitik. Dafür spricht auch die Rohracher Theorie der Aktivitätshypertrophie und der Inaktivitätsatrophie. Danach werden Funktionen, die oft gebraucht werden, bis zum höchstmöglichen Entfaltungsgrad entwickelt; Funktionen, die selten oder nie gebraucht werden, verkümmern und bleiben unterentwickelt. Darum

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müssen sie mit Hilfe gezielter Bildungsmassnahmen erhalten werden. Geht man von einem Menschenbild aus, das als Ziel- und Leitbild den geistig regen und interessierten Menschen hat, so ist wohl alles zu tun, um das Ziel bei allen Menschen zu erreichen.

Kontakte schaffen und pflegen

Hier könnten Bildungsveranstaltungen aller Art eine wichtige Rolle übernehmen. Aus verschiedenen Gründen (Todesfall Angehöriger, Ausscheiden aus dem Beruf, Krankheit usw.) besteht im Alter eine erhöhte Gefahr der Vereinsamung. Es ist nicht jedermann gegeben, in Restaurants, in der Bahn, auf Carreisen usw. Kontakte anzuknüpfen.

Bildungsanlässe können wertvolle Gelegenheiten zur Anknüpfung von Kontakten sein. Voraussetzung allerdings ist, dass es sich nicht lediglich um einen Vortrag handelt. Es braucht vielmehr einige Zusammenkünfte, bis sich gute Kontakte bilden können und das Eis gebrochen ist. Es entsteht dann eine Atmosphäre des Vertrauens und der Sicherheit, so dass sich ängstliche und eher kontaktarme Menschen leichter äussern und auch zu Gesprächen bereit sind. Hat sich einmal eine feste Gruppe gebildet, so wird man sich beim Nichterscheinen eines Mitgliedes erkundigen, was der Grund der Abwesenheit ist und ob bei Krankheit oder Unpässlichkeit irgendwie geholfen werden kann.

So können Bildungsveranstaltungen im Alter Gelegenheit für neue Kontakte sein und zugleich Motivation für das Anknüpfen neuer Kontakte bilden. Der einzelne soll sich bewusst werden, dass es wesentlich auch von ihm abhängt, ob er vereinsamt. Wenn jemand immer in seinen eigenen vier Wänden bleibt, Kontakte meidet und nichts unternimmt, muss er sich nicht wundern, vereinsamt zu sein. Auch wenn Bildungsveranstaltungen nichts als Kontakte zu Altersgenossen vermitteln, so haben sie ihren Sinn und Zweck schon weitgehend erfüllt.

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Durchführu

AHV/IV: Taschengeld für Bevormundete oder Unterstützte

Die Ansätze für das Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte wurden letztmals am 1. Januar 1975 erhöht.

Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat am 1. Januar 1977 neue Empfehlungen betreffend die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe herausgegeben. Sie hat dabei auch die Taschengeldansätze überprüft und ist zum Entschluss gekommen, diese nicht zu erhöhen. Das Taschengeld beträgt daher nach wie vor 90 Franken pro Person (siehe Rz 18 des Merkblattes über die Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und das Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte, Stand 1. Juli 1975).

IV: Medizinische Eingliederungsmassnahmen für Paraplegiker; Beginn und Dauer der Leistungspflicht, Verfahren 2

(Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 5 ff. und 16)

Hinsichtlich der besonderen Weisungen im Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen ist folgendes in Erinnerung zu rufen:

. Beginn der Leistungspflicht. Bei Paraplegien im Sinne der Weisungen ist ohne weitere Abklärungen nach Ablauf der vierten Woche seit Eintritt der Lähmungen die Leistungspflicht der IV gegeben, sofern die Eingliederungsmassnahme in einem spezialisierten Zentrum für Paraplegiker oder in der Klinik Baigrist durchgeführt wird.

2. Ende der Leistungspflicht bei Paraplegikern, die für eine berufliche Ein-

gliederung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen. Hier erlischt der Anspruch gegenüber der IV im Zeitpunkt, da die gesamte Aufenthaltsdauer ein Jahr übersteigt, unabhängig davon, welcher Versicherungszweig schon bisher für den Aufenthalt aufgekommen ist.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 78

2 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 179

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Ganz besondere Sorgfalt ist allgemein und bei Paraplegikern der Frage zu widmen, ob die SUJ/A oder die MV leistungspflichtig sei. Die medizinische Eingliederung von Paraplegikern ist in diesen Fällen nicht Sache der IV. Es sind somit weder medizinische Massnahmen noch Taggelder zu verfügen. Der Umstand, dass die IV der SUVA die Kosten der medizinischen Eingliederung gemäss Artikel 44 Absatz 1 IVG vergütet, stempelt die Vorkehr nicht zu einer medizinischen Eingliederungsmassnahme der IV. Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nur im Rahmen von Ziffer II des Nachtrags 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen möglich.

Berger Marc: Altersplanung. Referat, gehalten an der VSA-Altersheimleitertagung 1976. In «Fachblatt für Schweizerisches Heimwesen, VSA«, Dezember 1976, S. 385 bis 392, Zürich.

Chantraine A. und Chapard R.: Rducation et problmes orthopediques de I'Mmophilie. In «Mädecine et Hygiäne', Nr. 1232, S. 945-950 (als Separatdruck: Nr. 106). Genf, 1977.

Kallmeyer Gabriele u. a.: Lernen im Alter. Analysen und Modelle zur Weiterbildung. Lexika-Verlag, Grafenau, 1976.

Bildungsarbeit mit alten Menschen. Herausgegeben von H. Petzold und E. Bubolz. Reihe Konzepte der Humanwissenschaften. 318 S. Ernst Klett Verlag, Stuttgart, 1976.

Blindenhilfe. Heft 1977/1 der Zeitschrift Pro Infirmis« enthält eine Reihe von Beiträgen zur Blindenhilfe und gibt die Ergebnisse einer Umfrage über sehgeschädigte mehrfachbehinderte Kinder wieder. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Zürich.

Rund um den Patienten. 27 Berufe im Dienste der Gesundheit, ihre Ausbildung und Tätigkeit. 14 S. Herausgegeben vom Schweizerischen Roten Kreuz. Bern, 1976.

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Parlamentarische

Postulat Thalmann vom 22. Juni 1976 betreffend Renten und Kinderzulagen für Jugendliche in Ausbildung

Nationalrätin Thalmann hat am 14. März ihr Postulat (ZAK 1976, S. 304) zurückgezogen.

Postulat Gautier vom 27. September 1976 betreffend einen Gesamtplan über die weitere Entwicklung der Sozialversicherung

Der Nationalrat überwies am 23. März das Postulat Gautier (ZAK 1976, S. 502) zur Behandlung an den Bundesrat.

Motion Zehnder vom 15. Dezember 1976 betreffend Ausbau der Erwerbsersatzordnung

Dem Antrag des Bundesrates folgend, nahm der Nationalrat am 23. März die Motion Zehnder (ZAK 1977, S. 42) als Postulat an und überwies den Vorstoss in dieser Form zur Prüfung an die Landesregierung.

Einfache Anfrage Gloor vom 7. März 1977 betreffend Erwerbsersatz für Unverheiratete

Nationalrat Gloor hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

'Ein unverheirateter Arbeitsloser erhält während eines militärischen Wiederholungskurses von der Arbeitslosenkasse leider nicht die Leistungen, die er bekäme, wenn er während dieser Zeit stempeln gehen Würde.

Ist der Bundesrat bereit, Artikel 9 Absatz 2 der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, in Kraft seit dem 1. Januar 1976, so zu ändern, dass die Erwerbsersatzleistungen auch diese Differenz decken.«

Einfache Anfrage Bratschl vom 14. März 1977 betreffend Anerkennung von Geburtsgebrechen in der IV

Nationalrat Bratschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Januar 1977 die laterale Leistenhernie aus der Geburtsgebrechenverordnung gestrichen. Mit dieser Streichung der Ziffer 303 der genannten Verordnung sollen bei der Invalidenversicherung jährlich etwa 6 Millionen Franken gespart werden.

Dieser Beschluss ist vom Bundesrat gestützt auf die Zustimmung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV, aber entgegen den ausdrücklichen Bedenken und wohlbegründeten Empfehlungen der

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Schweizerischen Fachgesellschaften für Kinderchirurgie und Pädiatrie gefasst worden. Man ist deshalb in medizinischen Fachkreisen über den Entscheid des Bundesrates sehr beunruhigt, nicht zuletzt deshalb, weil letztlich der Bund die gleiche Leistenhernie als Grund zur Befreiung vom Militärdienst anerkennt, also diesem Leiden einen entsprechenden Invaliditätsgrad zuerkennt.

Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er nicht seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen will und überhaupt im Interesse unserer invaliden Mitmenschen die Geburtsgebrechenverordnung bei der Anerkennung von solchen Leiden inskünftig extensiver auszulegen gedenkt.'

Postulat Thalmann vom 14. März 1977 betreffend Ausdehnung des Rentenanspruchs für Voliwalsen

Nationalrätin Thalmann hat folgendes Postulat eingereicht:

«Nach Artikel 26 des geltenden AHV-Gesetzes dauert der Rentenanspruch der Vollwaisen bis zum 18. Altersjahr und für solche, die noch in der Ausbildung stehen, längstens bis zum 25. Altersjahr.

Da die AHV auch ein Sozialwerk ist und speziell denen helfen soll, die ihrer bedürfen, beantrage ich eine Änderung von Artikel 26 Absatz 2. Es sollte, analog dem Kindesrecht, heissen: Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres. Für Jugendliche, die im Studium sind, dauert der Rentenanspruch, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Der Bundesrat wird gebeten, bei der Beratung über die grundsätzlichen Fragen der AHV dem Problem seine besondere Beachtung zu schenken.«

Motion der SP-Fraktion vom 21. März 1977 betreffend Preiskontrolle für Invalidengeräte

Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht:

«Während der letzten Jahre sind die Preise für Invalidengeräte stark angestiegen. Diese Erhöhung betrifft alle Invalidengeräte, welche von der IV übernommen werden. Der Bund könnte hier sicher sparen, wenn in bezug auf die von der IV abgegebenen Hilfsmittel die Preise und vor allem die Preisentwicklung seit der Einführung der IV genau überprüft Würden.

Zusätzlich würde die Eigenproduktion dieser Instrumente durch die IV, oder wenigstens die Lieferung von Standardmodellen an die Industrie, ohne Zweifel dazu beitragen, die Kosten zu limitieren. Darum wird der Bundesrat ersucht, die zuständigen Stellen zu beauftragen:

-eine Expertise der Preise obgenannter Instrumente zu veranlassen;

- deren Preisentwicklung zu überwachen;

- die Möglichkeit zu überprüfen, dass die IV in Zusammenarbeit mit anderen Ver-

sicherungsbranchen diese Geräte selbst produziert oder wenigstens der Industrie Modelle liefert.»

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Mitteilungen

Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik

Im Zusammenhang mit den kürzlich veröffentlichten neuen AHV- und 1V-Rentenstatistiken 1 hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 9. März die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die bis zum Jahre 1969 jährlich durchgeführten statistischen Erhebungen über die AHV- und die 1V-Renten wieder aufgenommen. In der Publikation «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik« werden für die Jahre 1975 und 1976 zunächst Monatsergebnisse veröffentlicht; der Übergang auf Jahresstatistiken wird vorbereitet. Für ausgewählte Hauptresultate wurden Hoch- bzw. Umrechnungen auf Jahresbasis durchgeführt. Diese Angaben haben jedoch den Charakter von Schätzungen, ein Umstand, dem in der Interpretation und vor allem bei Vergleichen mit Jahresangaben früherer Jahre Rechnung zu tragen ist. Die Publikation enthält die Aufteilung der Rentenbezüger und Rentensummen nach Kantonen, Rentenarten, Einkommen, Alter und Rentenskalen. Bei der Gliederung nach Kantonen ist zu berücksichtigen, dass für die Statistik lediglich der Wohnort im Zeitpunkt der Rentenverfügung massgebend ist. Da mögliche spätere Wohnortswechsel der Rentenbezüger nicht mehr erfasst werden können, kommt diesen Angaben der Charakter von Richtwerten zu.

Die Rentnerbestände wurden durch Hochrechnungen - die Methode ist im Anhang erläutert - ermittelt. Bei den ordentlichen Renten fanden sich 967300 Bezüger, was gegenüber 1969 einer Zunahme von 24,2 Prozent entspricht, während bei den ausserordentlichen Renten 57000 Bezüger resultierten, was gegenüber 1969 eine Abnahme um 44,4 Prozent bedeutet. Gesamthaft wurde in der AHV ein Rentnerbestand von 1,024 Millionen, d. h. ein Ansteigen um rund 143000 Einheiten in der Zeitspanne 1969 bis 1976 ermittelt. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 2,2 Prozent. Im Vergleich dazu nahm die mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in der Zeitspanne 1969-1975 durchschnittlich um 0,51 Prozent und die Zahl der AHV-Beitragspflichtigen zwischen 1968 und 1975 gemäss Botschaft zur neunten AHV-Revision um 0,36 Prozent pro Jahr zu.

In der Invalidenversicherung kann aufgrund der Hochrechnung für 1976 bei den ordentlichen Renten mit einem Bestand von 191 000 Bezügern, bei den ausserordentlichen Renten mit einem Bestand von 21 500 gerechnet werden. Im Vergleich zu 1969 ergibt sich damit bei den ordentlichen Renten ein Zuwachs um 52,9 Prozent, bei den ausserordentlichen Renten um 18,9 Prozent.

1Ein Grossteil dieser Statistiken ist im Februar-Heft der ZAK wiedergegeben worden. Die vollständigen Ergebnisse können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale unter dem Titel «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik« bezogen werden (siehe Inserat im Februar-Heft der ZAK).

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Das Total der Aufwendungen für AHV-Renten betrug im Monat März 1976 rund 733 Mio Franken. Davon entfielen rund 97 Prozent auf ordentliche, der Rest auf ausserordentliche Renten. Bei den ordentlichen Renten wiederum liegt der Anteil der Altersrenten mit insgesamt 639 Mio Franken bei ungefähr 90 Prozent. Diese setzen sich zusammen aus den einfachen Renten einerseits (364 Mio Franken oder 57 11/0 der gesamten Ausgaben für Altersrentner) sowie den Ehepaar-Altersrenten anderseits (275 Mio Franken oder 430/o). Bei den einfachen Renten wurden beinahe drei Viertel (733 0/0) der Auszahlungen an Frauen und ein Viertel (26,7 O/) an Männer ausgerichtet.

Die Invalidenversicherung hatte im Monat März 1976 gesamte Aufwendungen für ordentliche und ausserordentliche Renten von rund 78,9 Mio Franken. Die ordentlichen Renten standen mit 69,8 Mio Franken (88,5 0/o) die ausserordentlichen mit 9,1 Mio Franken (11,50/0) zu Buche. Die Auszahlungen an Schweizer einerseits und Ausländer anderseits standen im Verhältnis von rund 9:1. Für die Schweizer betrugen die Rentenaufwendungen insgesamt 71,1 Mio Franken, für die Ausländer rund 7,8 Mio Franken.

Die Durchschnittsrenten lagen bei der AHV im Monat März 1976 für die ordentlichen einfachen Altersrenten bei 743 Franken (Männer 780 Franken, Frauen 730 Franken), während sich für die Ehepaar-Altersrenten ein Mittelwert von 1 315 Franken ergab. Dies entspricht bei diesen beiden Rentenarten einer realen Erhöhung gegenüber dem Monatsmittel von 1969 um 79 Prozent. In diesem Anstieg kommt die Zielsetzung existenzsichernder Renten der achten AHV-Revision zum Ausdruck.

Bei der Invalidenversicherung betrug die monatliche Durchschnittsrente im März 1976 rund 500 Franken. Bei den ordentlichen Renten ergaben sich im einzelnen folgende Werte: einfache Invalidenrenten 613 Franken, Ehepaar-Invalidenrenten 1 281 Franken und schliesslich Zusatzrenten 248 Franken.

Die Publikation enthält schliesslich einige grafische Darstellungen, in denen sich Ergebnisse von 1969 und 1975 gegenüberstehen; damit soll die Entwicklung für diesen Zeitabschnitt augenfällig dargestellt werden.

Provisorischer Rechnungsabschluss AHV/IV/EO für das Jahr 1976

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 17. März folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Die Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO für das Jahr 1976 werden sich voraussichtlich im vorgesehenen Rahmen halten. Die nachstehenden Zahlen sind dem soeben bekannt gewordenen provisorischen Abschluss entnommen. Über weitere Einzelheiten wird nach Genehmigung der Rechnungen durch den Bundesrat orientiert.

Alters- und Hinterlassenenversicherung in Millionen Franken 19761975

Einnahmen 87818443

Ausgaben 89928612

Fehlbetrag 211169

Stand des Kapitalkontos 1079711002

Im Jahre 1976 wurden die auf den 1. Juli 1975 erhöhten Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber erstmals ganzjährig wirksam. Ausserdem hat auch das Erwerbs-

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einkommen, auf welchem die Prämien zu entrichten waren, noch leicht zugenommen. Daraus erwuchsen Mehreinnahmen von rund 300 Mio Franken. Die Mehrausgaben erklären sich vornehmlich aus der Zunahme des Rentnerbestandes. Der Rechnungsabschluss ist, wie erstmals im Vorjahr - vor allem wegen der Herabsetzung des Bundesbeitrags seit dem Jahre 1975 - wiederum defizitär. Mit 211 Mio Franken entspricht der Fehlbetrag ziemlich genau den Annahmen in der Botschaft zur neunten AHV-Revision.

Invalidenversicherung in Millionen Franken

19761975

Einnahmen 1 752 1 573 Ausgaben 1 798 1 622 Fehlbetrag 4649

Stand des Kapitalkontos - 104 - 58

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sind im Jahre 1975 in der IV prozentual stärker angehoben worden als in der AHV. Das wirkt sich in einem entsprechend höheren Gesamtertrag aus. Der Ausgabenüberschuss ist mit 46 Mio Franken etwas geringer ausgefallen als im Vorjahre. Die IV schuldet dem AHV-Ausgleichsfonds nunmehr 104 Mio Franken.

Ausgleichsfonds der AHV/IV

Der Ausgleichsfonds der AHV/IV hat im Ausmass des AHV- und des IV-Defizites von 10,94 Milliarden auf 10,69 Milliarden Franken abgenommen.

Erwerbsersatzordnung in Millionen Franken 19761975

Einnahmen 530429

Ausgaben 463334

Überschuss 6795

Stand des EO-Ausgleichsfonds 491424

Aus der Heraufsetzung der Beiträge im Jahre 1975 hat die EO -relativ betrachtet

- in besonderem Masse Nutzen gezogen. Der wesentlich höhere Aufwand ergibt sich aus den namhaften Verbesserungen der auf den 1. Januar 1976 in Kraft getretenen vierten EO-Revision.

Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters»

Am 21. März hat das Eidgenössische Departement des Innern die folgende Pressemitteilung erlassen:

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung seine Stellungnahme zu einer von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) und dem Partito Socialista Autonomo im April 1975 eingereichten Volksinitiative unterbreitet, welche die Herabsetzung des Rentenalters in der AHV verlangt, und zwar für Männer von 65 auf 60 Jahre und für Frauen von 62 auf 58 Jahre. Er empfiehlt Ablehnung dieser Initiative, weil sie eine Erhöhung der AHV-Beiträge um drei Lohnprozente oder eine Kürzung der AHV-Leistungen um etwa einen Viertel zur Folge hätte. Ferner stellt der Bundesrat fest, dass eine Herabsetzung des Rentenalters der Entwicklung der Lebens-

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erwartung in unserem Land zuwiderliefe, die Probleme des Beschäftigungseinbruches und der Jugendarbeitslosigkeit nicht lösen könnte, dazu aber neue Probleme schaffen würde, weil das Bedürfnis, die Erwerbstätigkeit früher als jetzt aufzugeben, keineswegs allgemein besteht. Ausserdem könnte sich eine Herabsetzung des Rentenalters nicht auf die AHV beschränken, sondern müsste auch in den andern Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der beruflichen Vorsorge (Zweite Säule), eingeführt werden, was auch dort eine massive Erhöhung der Beiträge oder eine Kürzung der Leistungen erfordern würde.

Wie der Bundesrat darlegt, kann das Problem des vorzeitigen Altersrücktrittes in begründeten Einzelfällen nicht durch eine allgemeine Vorverlegung des Rentenalters gelöst werden, sondern nur durch eine «flexible Altersgrenze'. Die Möglichkeiten einer solchen Regelung sollen sofort nach Abschluss der neunten AHV-Revision geprüft werden. Bis dahin haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des Rentenalters in erheblichem Masse beeinträchtigt ist, nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht

Die ZAK berichtete auf Seite 107 des Februar-Heftes über die Anpassung der kantonalen EL-Erlasse an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht. Bis 10. März 1977 hat das Eidgenössische Departement des Innern Anpassungserlasse von fünf weiteren Kantonen (Bern, Uri, Appenzell A. Rh., Waadt und Genf) genehmigt. Alle diese Kantone erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchstbeträge. Ebenso wählten sie für die Bemessung des Mietzinsabzuges die bundesrechtlichen Maximalansätze. Uri hat neu eine 'automatische Anpassung» an abgeändertes Bundesrecht vorgesehen, wobei für die Einkommensgrenzen, den Pauschalabzug vom Erwerbs- und Renteneinkommen und den Mietzinsabzug jeweils die Höchstansätze der Bundesgesetzgebung gelten.

Personelles

Ausgleichskasse BUPA

Ende Februar 1977 ist H an s G r u b e r altershalber von der Leitung der Ausgleichskasse Buchbindermeister und Papeteristen zurückgetreten. Er versah sein Amt seit Errichtung der AHV. Bundesamt und ZAK wünschen ihm einen erfüllten Ruhestand. Zu seinem Nachfolger wählte der Kassenvorstand A n d r ö S t u t z.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 3. November 1976 1. Sa. D. L.

Art. 22ter und Art. 25 Abs. 2 AHVG. Kinder, die zeitlich überwiegend einer Erwerbs-

tätigkeit ohne vorherrschenden Ausbildungscharakter nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, gelten nicht als in Ausbildung begriffen. (Bestätigung der Praxis)

Der Vater von D. L. bezieht seit Dezember 1972 eine AHV-Altersrente. Bis zum Frühjahr 1973 erhielt er für seinen 1953 geborenen Sohn, der bis zu diesem Zeitpunkt in einem Lehrverhältnis stand, auch eine Kinderrente. Seit Herbst 1975 besucht der bei seinen Eltern wohnende D. L. neben seiner Erwerbstätigkeit beim Kantonalverband einer gemeinnützigen Institution noch den Grundkurs Animator an einem Institut für angewandte Psychologie. Mit Verfügung vom 17. November 1975 wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten, die Kinderrente sei seinem Vater erneut auszurichten, ab, weil er überwiegend erwerbstätig sei.

Gegen diesen Verwaltungsakt beschwerte sich D. L., indem er geltend machte: Wohl sei er zu 70 Prozent erwerbstätig. Für seine Ausbildung müsse er aber jährlich den Betrag von 5800 Franken aufbringen; dazu kämen Reise- und Unterkunftskosten. Mit Entscheid vom 4. Februar 1976 bejahte der kantonale Richter den Anspruch auf Kinderrente, weil dem Versicherten nach Abzug der eigentlichen Ausbildungskosten von 483 Franken noch ein Nettolohn verbleibe, der mehr als einen Viertel unter dem Einkommen eines jungen Berufsarbeiters liege.

Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Wiederherstellung der Kassenverfügung vom 1. November 1975.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

1. Ober das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf Kinderrente zur AHV-Altersrente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist (Art. 22ter Abs. 1

i. V. m. Art. 25 Abs. 2 AHVG). Als in Ausbildung begriffen gelten Kinder, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während weicher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung Orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines voll

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Ausgebildeten, wenn es nach Abzug der besondern Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für vollausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (ZAK 1975, S. 376, und 1974, S. 485).

Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall erklärt, nach Abzug des monatlichen Kursgeldes von 483 Franken vom Monatslohn von 1 400 Franken verbleibe dem Beschwerdegegner noch ein Nettolohn, der mehr als einen Viertel unter dem Einkommen eines jungen Berufsarbeiters liege, so dürfte dies wohl zutreffen. Sie übersieht dabei aber, dass nach der soeben dargelegten Praxis nicht das Einkommen aus i r g e n d e 1 n e r vom Kind ausgeübten Erwerbstätigkeit mit dem hypothetischen Verdienst eines voll ausgebildeten Berufsarbeiters verglichen werden darf. Massgebendes Vergleichseinkommen ist vielmehr jenes effektive Einkommen, welches das Kind für eine Tätigkeit erzielt, der vorwiegend Ausbildungscharakter zukommt. Das bedeutet mit andern Worten, dass es unzulässig ist, vom Verdienst aus einer Tätigkeit ohne überwiegenden Ausbildungscharakter die besondern Kosten einer gleichzeitig durchgeführten Ausbildung abzuziehen und das so erhaltene Resultat mit dem Erwerbseinkommen eines voll ausgebildeten Berufstätigen zu vergleichen. Der Versicherte arbeitet beim Kantonalverband einer gemeinnützigen Organisation. Dabei handelt es sich um eine normale Erwerbstätigkeit, der kein Ausbildungscharakter zukommt, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unwidersprochen ausgeführt wird. Er bezieht dafür einen Monatslohn von 1 400 Franken. Berufsbegleitend besucht er den Grundkurs Animator am Institut für angewandte Psychologie, für den er ein monatliches Kursgeld von 483 Franken bezahlen muss; dazu kommen weitere Auslagen, die mit dem Kursbesuch zusammenhängen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen dürfen aber für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner im Sinn von Art. 25 Abs. 2 AHVG als in Ausbildung begriffen bezeichnet werden kann, diese Kurskosten nicht vom normalen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Das Vorgehen des kantonalen Richters mit der stillschweigenden Folgerung, der Versicherte sei gemäss Praxis in Ausbildung begriffen, war daher nicht richtig. Es steht dem Beschwerdegegner deshalb keine Kinderrente zu.

2. Die Überlegungen des BSV führen zum gleichen Resultat. Nach der Verwaltungspraxis gelten Kinder, die zeitlich überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit beansprucht sind und nur nebenbei Schulen und Kurse besuchen, nicht als in Ausbildung begriffen. Dass mit dieser Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung gemeint ist, der selber kein überwiegender Ausbildungscharakter zukommt, liegt auf der Hand. Das EVG hat keine Veranlassung, in diese Verwaltungspraxis einzugreifen, zumal sie mit der in Erwägung 1 dargelegten bisherigen Praxis durchaus im Einklang steht.

D. L. besucht den Kurs am Institut vierzehntäglich am Montag und Dienstag; dazu kommen im Semester zweimal je fünf Blocktage. Er ist also zu 70 Prozent durch seine normale Erwerbstätigkeit und nur zu 30 Prozent durch den Kursbesuch beansprucht. Somit kann er auch in dieser Sicht AHV-rechtlich nicht als in Ausbildung begriffen gelten.

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AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 26. November 1976 1. Sa. K. R.

Art. 69 IVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 22 Abs. 1 und 24 VwVG. Ein Versicherter, der während längerer Zelt von zu Hause weg ist, ohne für die Nachsendung der Post besorgt zu sein, hat die Zustellung am üblichen Wohnort als erfolgt gelten zu lassen.

Der 1921 geborene Metzgermeister K. R. leidet an X-Beinen, beginnender Coxarthrose links, Arthrose des linken Handgelenks sowie an Adipositas.

Mit Verfügung vom 4. Juli 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten um Übernahme einer Hüftoperation (Varisationsosteotomie links) ab.

Der Versicherte erhob am 7. August 1975 Beschwerde und teilte u. a. mit, nach seinen Ferien habe er unter den Postzustellungen die ablehnende Verfügung (zugestellt am 7. Juli 1975) gefunden.

Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass K. R. die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe. Weil er aber ferienhalber abwesend gewesen sei, mit der Zustellung des Verwaltungsaktes während seiner Abwesenheit nicht ohne weiteres habe rechnen müssen und den Rekurs offensichtlich unmittelbar nach der Rückkehr eingereicht habe, könne die versäumte Frist sowohl gestützt auf Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG als auch aufgrund der kantonalen Verfahrensvorschriften wiederhergestellt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erachtete das Gericht die Voraussetzungen von Gesetz und Praxis für die Übernahme der vom Versicherten verlangten medizinischen Massnahme als erfüllt und hob die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 1975 auf.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 4. Juli 1975 wiederherzustellen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Die vom 4. Juli 1975 datierte Kassenverfügung ist dem Versicherten am 7. Juli 1975 zugestellt worden. Die 30tägige Beschwerdefrist begann daher am 8. Juli 1975 zu laufen und endete am 6. August 1975. Die vorinstanzlfche Beschwerde wurde aber erst am 7. August 1975, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingereicht.

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die versäumte Frist wiederhergestellt hat und auf die offensichtlich verspätete Beschwerde eingetreten ist. Dass das BSV auf eine Stellungnahme in formellrechtlicher Beziehung verzichtet, entbindet das Gericht nicht von dieser Prüfungspflicht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl. 1974, S. 76, Ziff. 4).

2a. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG

i. V. m. Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

Hingegen kann gemäss Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen

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10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, dass

- wie Art. 85 Abs. 2 AHVG -auch diese Ordnung über die Wiederherstellung einer Frist, soweit sie das kantonale Rekursverfahren betrifft, «nur als Wegleitung an die Kantone im Sinne einer Minimalanforderung zu verstehen ist, die den Kantonen Raum für eine weitergehende Regelung zum Rechtsschutz des Bürgers in diesem Bereich offenlässt. Entgegen Art. 85 Abs. 2 AHVG, der lediglich die allgemeinen Anforderungen umschreibt, denen das grundsätzlich kantonale Beschwerdeverfahren zu genügen hat, erklärt Art. 96 AHVG die Art. 20-24 VwVG als direkt anwendbar. Damit werden die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist ausdrücklich durch Bundesrecht geregelt, welches auf diesen Gebieten eine Anwendung weitergehenden oder einschränkenden kantonalen Rechts ausschliesst.

b. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 97 III 10 und 86 II 4).

3. Im vorliegenden Fall erklärte der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde

u. a. folgendes: «Nach meinen Ferien finde ich unter meinen Postzustellungen ihre Hiobsbotschaft.« Daraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Grund für die verspätet erhobene Beschwerde liege in der Ferienabwesenheit. Es ist durchaus möglich, dass K. R. noch vor Fristablauf aus den Ferien zurückgekehrt ist und das Rechtsmittel noch rechtzeitig hätte ergreifen können. Selbst wenn indessen zu seinen Gunsten angenommen wird, er habe infolge Abwesenheit vom Wohnort das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erheben können, liegt darin kein Wiederherstellungsgrund. Der Versicherte hatte weder der Ausgleichskasse mitgeteilt, wo ihm der Verwaltungsakt während seiner Ferienabwesenheit zugestellt werden könne, noch einen Vertreter beauftragt, nötigenfalls für ihn zu handeln. Aus dieser Versäumnis lassen sich nach dem in Erwägung 215 Gesagten keine Rechte zu seinen Gunsten ableiten. Wenn die kantonale Rekursbehörde trotzdem die 30tägige Frist wiederherstellte, die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht behandelte und auf sie eintrat, so verstiess sie gegen Bundesrecht. Da das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, muss sein Entscheid aufgehoben werden.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 28. Oktober 1976 1. Sa. V. S.

Art. 13 iVG; Art. 2 Zlff. 313 GgV. Ein Versicherter, der an einer angeborenen Herz-

missbildung leidet, die aber nicht eigentlich behandelt werden muss, hat Anspruch auf Kostenübernahme für regelmässige ärztliche Kontrollen.

Die 1963 geborene V. S. leidet an einem Ventrikelseptumdefekt. Sie steht deswegen unter ärztlicher Kontrolle. Eine eigentliche Behandlung ist zur Zeit nicht notwendig,

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hingegen nannte der Hausarzt in seinem am 21. Oktober 1975 an die 1V-Kommission gerichteten Bericht folgenden «Therapievorschlag: Hausärztliche Kontrolle. Kardiologische Nachuntersuchung in zwei Jahren. Bei Infektionen antibiotische Prophylaxe wegen Gefahr einer Endokarditis.»

Am 19. November 1975 verfügte die Ausgleichskasse, dass die Kosten der ärztlichen Kontrollen von der IV nicht übernommen würden, weil vorläufig keine Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei.

Im wesentlichen mit der gleichen Begründung hat die kantonale Rekursbehörde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 24. Mai 1976 abgewiesen.

Der Vater der Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem Sinne nach mit dem Begehren um Kostengutsprache für die ärztlichen Kontrolluntersuchungen. Die Ausgleichskasse verzichtet ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, deren Gutheissung vom BSV beantragt Wird.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: Es ist unbestritten, dass die Versicherte an einer angeborenen Herzmissbildung im Sinn von Art. 2 Ziff. 313 GgV leidet, die gegenwärtig aber nicht eigentlich behandelt werden muss. Notwendig sind lediglich regelmässige hausärztliche Kontrollen, kardiologische Nachuntersuchungen und Endokarditis-Prophylaxe bei Infektionen. Mit einleuchtender Begründung legt das BSV dar, dass regelmässige Kontrollen bei einer Herzmissbildung einen integrierenden Teil der Behandlung darstellen und deshalb notwendig sind, weil immer mit einer Verschlechterung der Kreislaufverhältnisse gerechnet werden muss. Eine rechtzeitige ärztliche Intervention ist nur möglich, wenn regelmässig kontrolliert wird.

Es liegt auf der Hand, dass die IV bei diesen medizinischen Gegebenheiten im Sinn von Art. 13 lVG auch für die regelmässigen ärztlichen Kontrollen aufzukommen hat.

Urteil des EVG vom 22. November 1976 1. Sa. T. G.

Art. 15 und 16 IVG. Der Besuch einer Berufswahlschule ist weder als erstmalige

berufliche Ausbildung noch als Vorbereitung auf diese zu werten; ebensowenig ver-

mag er einen Anspruch auf Berufsberatung zu begründen.

Der 1958 geborene T. G. leidet an den Folgen verzögerter Sprachentwicklung. Er besuchte im Rahmen der Primarschule während sieben Jahren und auf der Realschulstufe während zwei Jahren Sonderklassen. Die IV richtete dafür Sonderschulbeiträge aus.

Die IV-Regionalstelle empfahl im Bericht vom 4. April 1975 einen einjährigen Besuch einer Berufswahlschule als vorbereitende Massnahme für die erstmalige berufliche Ausbildung, weil im Hinblick auf die ausgesprochen gute Grundintelligenz und die entwicklungsfähigen intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten eine weitere schulische Förderung unbedingt angezeigt sei. Der Versicherte könne wegen der im Zusammenhang mit der Behinderung bestehenden Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung als noch nichf berufswahlreif bezeichnet werden. Die gesamten Kosten von rund 8000 Franken seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu betrachten.

Mit Verfügung vom 9. April 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Kostenübernahme ab, weil die invaliditätsbedingten Voraussetzungen für den Besuch der Berufswahlschule keineswegs gegeben seien.

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Beschwerdeweise liess die Mutter des Versicherten beantragen, die IV habe die Kosten für ein Berufswahlschuljahr als Vorbereitung zur beruflichen Erstausbildung zu übernehmen. Weil der Versicherte wegen seiner Behinderung für den Beginn einer beruflichen Ausbildung zur Zeit noch nicht reif sei, müsse ein Berufswahljahr als invaliditätsbedingt notwendig bezeichnet werden. Dieses Jahr diene der Abklärung seiner beruflichen Möglichkeiten, die wegen der Invalidität stark eingeschränkt seien.

Die kantonale Rekursbehörde hiess durch Entscheid vom 16. Januar 1976 die Beschwerde insofern gut, als die angefochtene Kassenverfügung vom 9. April 1975 aufgehoben und die Ausgleichskasse verpflichtet wurde, an die Kosten des Berufswahischuijahres einen Schulgeldbeitrag von 15 Franken im Tag sowie einen Beitrag von 4 Franken an die Kosten der auswärtigen Verpflegung zu gewähren. Das Gericht erkannte gestützt auf eine in einem andern Fall abgegebene Stellungnahme des BSV, dass die Berufswahlschule nicht unter Art. 16 Abs. 1 IVG falle, erachtete dagegen die Voraussetzungen von Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVV für die Ausrichtung von Beiträgen an die über das ordentliche Schulalter hinaus notwendige Sonderschulung als erfüllt.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Mutter des Versicherten durch den Rechtsdienst für Behinderte die Anträge stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Kassenverfügung habe die IV die Kosten für ein Berufswahlschuljahr als invaliditätsbedingte Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu übernehmen; eventuell seien die Kosten für das zweite Halbjahr im Rahmen der Sonderschulung zu gewähren.

Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das BSV auf deren Abweisung.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der beruflichen Massnahmen im Sinne folgender Erwägungen ab:

la. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf eine Dokumentation und die Stundenpläne der Berufswahlschule dargelegt, dass sich der Unterrichtsstoff in zwei grundsätzlich verschiedene Teile gliedert: Im ersten Semester liegt das Schwergewicht auf der Berufsberatung (berufskundlicher Unterricht), im zweiten Semester auf der Vermittlung von Schulwissen. Daraus gehe hervor, dass zumindest im ersten Semester der Besuch der Berufswahlschule eine berufliche Massnahme im Sinne erstmaliger beruflicher Ausbildung darstelle.

Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des BSV ist unter erstmaliger beruflicher Ausbildung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen (vgl. auch Rz 17 des ab 1. Januar 1964 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Wie sich aus den aufgelegten Stundenplänen ergibt, sind in dem auch während des ersten Semesters vermittelten Unterricht in der Berufswahlschule keine systematischen und gezielten, auf eine bestimmte berufliche Ausbildung ge-

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richteten Massnahmen enthalten. Daran ändern der im ersten Semester während sieben Stunden wöchentlich vermittelte Unterricht in Motivationsgruppen mit berufskundlichen Informationen, die Betriebsbesichtigungen sowie die in den Sommerferien vorgesehenen Schnupperlehren und Praktika nichts.

Der Besuch der Berufswahlschule kann ferner auch nicht als Massnahme bezeichnet werden, die nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche berufliche Ausbildung notwendig wird (vgl. Rz 14 des Kreisschreibens). Und weil im vorliegenden Fall die Schulausbildung als noch nicht abgeschlossen gelten kann, zählt auch das nachträgliche Auffüllen von Schullücken, sofern dies von der Berufswahlschule bezweckt wird, nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz 16 des Kreisschreibens).

Schliesslich schlägt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht durch, der Besuch der Berufswahlschule sei der Ausbildung an einer Mittel-, Fach- oder Hochschule gleichzustellen. Denn so nützlich im Einzelfall der Besuch der Berufswahlschule auch sein mag, die überwiegende Anzahl der Lehrlinge kann darauf verzichten, ohne -im Gegensatz beispielsweise zur Mittelschule, welche grundsätzlich Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist -dabei den Lehreintritt oder die Berufslehre selbst in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer kann aber bezüglich des Besuches der Berufswahlschule auch nicht Leistungen aus Art. 15 IVG beanspruchen, obschon die Schule im ersten Semester das Schwergewicht auf die Berufsberatung legt. Denn T. G. ist von der IV-Regionalstelle invaliditätsbedingt als noch nicht berufswahlfrei bezeichnet worden. Vielmehr solle das Berufswahljahr in erster Linie der weiteren schulischen Förderung dienen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hinblick auf das Schulprogramm mindestens für ein Semester ausdrücklich anerkannt wird.

Ferner muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität eine Berufswahl überhaupt noch nicht treffen konnte. Art. 15 IVG setzt indessen voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können.

IV / Renten

Urteil des EVG vom 4. Oktober 1976 1. Sa. M. H.

Art. 4 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Versicherte, die trotz einer gewissen gesundheitlichen Behinderung In einem grösseren Bereich erwerbstätig sein können, gelten nicht als in rentenbegründendem Ausmass Invalid, auch wenn rezessionsbedingte Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Arbeitsvermittlung bei Ihnen mehr erschweren als bei einem vollständig Gesunden.

Der 1925 geborene Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, arbeitete seit 1967 als Hauswart bei der Firma A. Im Dezember 1969 musste er diese Tätigkeit wegen eines

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Diskushernienleidens aufgeben. Er bezog vom 1. Dezember 1970 bis Ende 1973 eine ganze einfache 1V-Rente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder. Seit Juni 1973 versah er die Stelle eines Hilfsmagaziners in der Firma B. Er wurde auf Ende Februar 1975 entlassen.

Am 25. Februar 1975 meldete sich der Versicherte bei der IV an und ersuchte um Arbeitsvermittlung sowie um eine Rente. Er leidet laut Arztberichten vom 2. Mai und 9. Oktober 1975 an Omarthrose rechts, Leberaffektion, lumbovertebralem Schmerzsyndrom, Diabetes latens sowie an Status nach Endarteriektomle (11. September 1975) bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium 2b. Der Arzt schätzte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50 Prozent: Wegen vorzeitiger Erschöpfbarkeit und wegen der Omarthrose sowie der statischen Insuffizienz im Bereich der Lendenwirbelsäule könne er keine schwere Arbeit mehr verrichten, und der Tremor lasse eine manuelle Feinarbeit nicht zu. Die Regionalstelle für berufliche Eingliederung stellte im Bericht vom 28. August 1975 fest, der Arbeitgeber sei infolge der wirtschaftlichen Rezession gezwungen gewesen, den Versicherten wegen seiner stark reduzierten Arbeitsfähigkeit auf Ende Februar 1975 zu entlassen. Eine Stellenvermittlung sei krankheitsbedingt nicht möglich und die Prognose auch für die Zukunft sehr ungünstig, weshalb die Rentenfrage zu prüfen sei. Die Firma B teilte der IV-Kommission am 3. Dezember 1975 mit, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, weil wegen schlechten Bestellungseingangs im ganzen Betrieb ein Personalabbau habe vorgenommen werden müssen. Der Versicherte habe als Hilfsmagaziner vom März 1974 bis Februar 1975 rund 25600 Franken verdient; als Gesunder hätte er bei gleicher Beschäftigung während des gleichen Zeitraumes zirka 27 500 Franken bis 28000 Franken erzielen können.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Rentengesuch ab, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 9. März 1976 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Entlassung des Versicherten sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und seine Invalidität betrage lediglich rund 10 Prozent; die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht massgebend.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ab 1. März 1975 laufende ganze IV-Rente auszurichten. Es wird geltend gemacht, bei normaler Beschäftigungslage hätte der Versicherte in Anbetracht seines schweren Rückenleidens keine rentenausschliessende Tätigkeit gefunden. Er habe die Stelle als Hilfsmagaziner nur dank der ausserordentlich guten Konjunkturlage antreten können und sei wegen der wirtschaftlichen Rezession als Schwerbehinderter auch wieder entlassen worden. In Anwendung der entsprechenden Weisungen des BSV sei ihm daher sofort nach der Entlassung wieder eine Rente zuzusprechen.

Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird der Invafiditätsgrad ermittelt durch Vergleich der erzielbaren Einkünfte nach Eintritt der Invalidität mit denen, die der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre; bei diesem Vergleich ist jenes Einkommen in Rechnung zu stellen, welches der Invalide nach Durchführung allfähiger Eingliederungsmassnahmen -und bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - durch eine ihm zumutbare Tätigkeit zu erwerben imstande wäre.

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2. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Dezember 1970 bis Ende August 1973 eine ganze 1V-Rente, nachdem er wegen des Diskushernienleidens seine Tätigkeit als Hauswart bei der Firma A im Dezember 1969 hatte aufgeben müssen. Vom Juni 1973 bis Ende Februar 1975 arbeitete er als Hilfsmagaziner bei der Firma B und verdiente rund 25600 Franken; als Gesunder hätte er zirka 27500 bis 28000 Franken erzielen können. Nach Angaben des Arbeitgebers fiel er unter den wegen schlechten Bestellungseingangs notwendig gewordenen Personalabbau und musste entlassen werden. Aus dem Bericht der IV-Regionalstelle geht anderseits hervor, dass daneben auch die stark reduzierte Arbeitsfähigkeit des Versicherten zur Entlassung geführt habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Beschäftigung verloren, die er 1973 nur dank der damaligen sehr guten Wirtschaftslage erhalten hatte; er sei heute auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Invalidität nicht mehr vermittlungsfähig. Somit seien die Voraussetzungen von Ziff. II 2 des Kreisschreibens vom 30. Mai 1975 betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirtschaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben, erfüllt, weshalb ihm vom ersten Tag des Monats des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess wiederum eine ganze Rente zustehe.

Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Der Versicherte ist nach den in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen für alle leichteren Tätigkeiten, die keine manuelle Feinarbeit erfordern, einsatzfähig. In einer solchen Erwerbstätigkeit, die er von Juni 1973 bis Ende Februar 1975 auch ausgeübt hat, ist er nach den zutreffenden Ausführungen des BSV nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Die vom Arzt geschätzte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vermag daran nichts zu ändern. Denn die Beeinträchtigungen, die der Arzt attestiert, lassen nach der allgemeinen Erfahrung nämlich nicht auf eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf dem dem Beschwerdeführer offen stehenden, relativ weiten Feld von Erwerbsmöglichkeiten um mindestens 50 Prozent schliessen. Aus diesem Grunde kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsplatz verloren, den er 1973 nur dank dem ausgetrockneten Arbeitsmarkt erhalten habe. Zwar erklärte die Regionalstelle am 28. August 1975, eine Stellenvermittlung sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abklärung vor der operativen Behandlung der arteriellen Verschlusskrankheit stand, welche laut dem Bericht des Kantonsspitals X vom 16. Oktober 1975 nach der im September 1975 durchgeführten Operation keine Behinderungen mehr verursachte. Deshalb trifft auch die Annahme des Versicherten nicht zu, er sei bei Erlass der angefochtenen Kassenverfügung im Dezember 1975 wegen Invalidität nicht mehr vermittlungsfähig gewesen. Obschon neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers auch die Behinderungen des Versicherten mit ein Grund für seine Entlassung gewesen sein mögen, fehlen die Voraussetzungen, die nach dem zitierten Kreisschreiben des BSV die Ausrichtung einer 1V-Rente zulassen. An diesem Ergebnis vermag schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die derzeitigen rezessionsbedingten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt erschwerten es, seine Arbeitskraft zu verwerten, nichts zu ändern. Denn in Zeiten eines Konjunkturrückganges ist dies eine Erscheinung, für deren Folgen die IV nicht durch Gewährung einer Rente aufzukommen hat. Dagegen wird die Verwaltung dem eingliederungsfähigen Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermitteln.

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Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 22. November 1976 1. Sa. W. T.

Art. 27 ELV. Ein Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener EL fällt ausser Betracht, wenn bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, für die gleiche

Zeitspanne unter anderem Titel geschuldete ersetzt werden und die beiden Betreff-

nisse miteinander verrechnet werden können.

Durch Verfügung vom 5. Juni 1974 sprach die zuständige Ausgleichskasse M. und W. T. mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Sohn zu. Vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 war der Ehefrau bereits eine ganze einfache Invalidenrente ausbezahlt worden; ferner hatte die Versicherte während der gleichen Periode EL vergütet erhalten, deren Berechnung unter Berücksichtigung des Betrages der einfachen Invalidenrente erfolgt war. Die Rentenverfügung enthielt daher folgende Abrechnung:

Ehepaar-Invalidenrenten vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 Fr. 19293.— .1. für die gleiche Zeitspanne ausbezahlte einfache Invalidenrenten Fr. 11 004.—

Fr. 8289.— ./. für die gleiche Zeitspanne zuviel ausbezahlte EL

gemäss Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974 Fr. 8 289.—

In den beiden Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974 setzte die Ausgleichskasse im Hinblick auf die nunmehr zugesprochene Ehepaar-Invalidenrente die EL für die Periode vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 neu fest und machte zugleich die Verrechnung des zuviel ausbezahlten Betrages von 8289 Franken mit dem noch geschuldeten Rentenbetreffnis geltend.

Das kantonale Versicherungsgericht hiess am 22. Januar 1975 die gegen die Verfügungen vom 5. und 6. Juni 1974 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass diejenige vom 5. Juni 1974 aufgehoben und die Sache zwecks Prüfung der Erlassvoraussetzungen sowie neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Daraufhin liess W. T. ein Erlassgesuch einreichen und beantragen, der Betrag von 8 289 Franken sei ihm auszuzahlen.

In ihrer Verfügung vom 17. Juli 1975 gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, die zuviel ausbezahlten EL seien in gutem Glauben bezogen worden; hingegen sei die Voraussetzung der grossen Härte im Hinblick darauf, dass dem Versicherten anfangs 1975 zirka 21 000 Franken aus Erbschaft zugefallen seien, nicht erfüllt, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen sei.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das kantonale Versicherungsgericht am 14. Januar 1976 den an die zu Unrecht bezogenen EL von 8289 Franken zurückzuerstattenden Betrag auf 4144.50 Franken fest. Die Rückerstattung der Summe von 8 289 Franken stelle für den Versicherten keine grosse Härte dar. Sein anrechenbares Einkommen liege wohl knapp unter dem massgebenden Grenzbetrag von 11 700 Franken; das geschuldete Betreffnis von 8289 Franken könne jedoch mit dem gleich hohen Guthaben an Invalidenrenten verrechnet werden, so dass die Rückerstattung keine unzumutbare Vermögensveränderung verursache.

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Trotzdem rechtfertigten die persönlichen und familiären Verhältnisse bei W. T. den Erlass der halben Rückforderung.

Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 14. Januar 1976 sei aufzuheben und die Verfügung vom 17. Juli 1975 wieder herzustellen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die Frage der grossen Härte stelle sich in Fällen, «in denen eine Leistungsart rückwirkend durch eine andere Leistungsart abgelöst» werde, nicht. Der Betrag der Rückforderung werde durch eine Nachzahlung in gleicher Höhe ausgeglichen und wirke sich dem Rückerstattungspflichtigen gegenüber nicht aus. W. T. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das BSV schliesst auf Gutheissung derselben.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten; für die Rückerstattung solcher Leistungen und für den Erlass der Rückforderung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die AHV (d. h. Art. 47 AHVG) massgebend; demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. Rückforderungen von EL können mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie mit solchen der AHV und IV verrechnet werden (Art. 2 Abs. 2 ELV), und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Wechsel in der Person des Rentenberechtigten eintritt (vgl. Rz 1178 der Wegleitung über die Renten, gültig ab Januar 1971).

Vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 wurde der Ehefrau M. T. eine ganze einfache Invalidenrente ausbezahlt. Gleichzeitig erhielt sie EL, bei deren Berechnung insbesondere der Betrag der Invalidenrente als Einkommen berücksichtigt worden war (Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG). In der Verfügung vom 5. Juni 1974 wurde rückwirkend auf den 1. Oktober 1972 die ganze einfache Invalidenrente durch eine ganze Ehepaar-Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Sohn ersetzt. Zufolge des höheren Rentenbetrages stieg das anrechenbare Einkommen von W. und M. T., so dass - wiederum für die Periode vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 die den Versicherten geschuldeten EL neu festzusetzen waren (Art. 25 ELV). Dies erfolgte in den beiden Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974, gemäss welchen während der genannten Zeitspanne EL von total 8289 Franken zuviel ausbezahlt worden waren. Anstatt diesen Betrag vom Versicherten zurückzufordern, verrechnete ihn die Ausgleichskasse mit dem nach Abzug der an die Ehefrau ausbezahlten einfachen Invalidenrenten verbleibenden, gleich hohen Saldo der vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 geschuldeten Ehepaar-Invalidenrenten.

Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob sich im Hinblick auf die derart durchgeführte Verrechnung die Frage des Erlasses der Rückforderung überhaupt stelle.

In seinem Urteil vom 11. November 1975 i. Sa. J. A. (ZAK 1976, S. 189) hat das EVG entschieden, im Falle der Verrechnung gemäss Art. 27 Abs. 2 ELV stelle sich die Frage des Erlasses grundsätzlich in gleicher Weise wie bei der direkten Rückforderung; bei beiden Formen der Rückerstattung gehe es nämlich darum, den gutgläubigen Versicherten vor der allfälligen grossen Härte zu schützen, welche die Rückforderung für ihn zur Folge hätte.

In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass bei der Verrechnung gemäss Art. 27 Abs. 2 ELV ein Erlass nur dann in Betracht fällt, wenn die Kompensation mit laufenden bzw. künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anders verhält

199

es sich, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse -wie im vorliegenden Fall -miteinander verrechnet werden. Es besteht dann lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könnte. Daher ist die Frage des Erlasses nicht zu prüfen (es sei denn, die Verrechnung unterbleibe und die verrechenbaren Leistungen würden ausbezahlt, in welchem Fall die Rückforderung bestehen bleibt).

4. Aus dem Gesagten folgt, dass sich im Hinblick auf die Verrechnung der für die Zeitspanne vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 zuviel ausbezahlten EL von 8289 Franken mit dem für die selbe Periode geschuldeten gleich hohen Saldo der Ehepaar-Invalidenrenten bei W. T. keine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG ergeben konnte, weshalb die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht zu prüfen war.

200

Monat zu Monat

Der Ausschuss III (rechtliche Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kornmission BVV) ist am 19. April zu seiner ersten Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. G. Felder, Basel, zusammengetreten. Dabei wurden insbesondere organisationsrechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Kontrolle und Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen stehen, einer Prüfung unterzogen.

Am 20. April tagte die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invaliden versicherung unter dem Vorsitz von Prof. B. Lutz von der Hochschule St. Gallen. Beraten wurden Fragen der personellen Zusammensetzung und Aufgabenteilung bei den Durchführungsorganen sowie verschiedene Punkte, die ein Unterausschuss vorgeschlagen hatte.

Eine Kommission des Ständerates hat am 26. April unter dem Vorsitz von Ständerat Baumberger und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicheiung die Vorberatung der neunten AHV-Revision abgeschlossen. Sie beantragt dem Ständerat einstimmig die Annahme der bereinigten Vorlage. Die Kommission schlägt gegenüber der Fassung des Nationairates einige Ergänzungen vor, die jedoch den Grundgehalt der Vorlage nicht ändern. So soll beispielsweise auch der Mindestbeitrag der Versicherten laufend der künftigen Rentenentwicklung angepasst werden. Ferner reicht die Kommission ein Postulat ein, in dem der Bundesrat ersucht wird, die Verwendung des Nettolohnes als Element des künftigen Mischindexes für die Rentenanpassung zu prüfen.

Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission B 1" V) hielt am 26. April unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Steilvertretender Direktor des BSV, ihre fünfte Sitzung ab. Ini Vordergrund der Beratungen stand die Prüfung eines Berichts ihres Ausschusses 1 (durchführungstechnische Fragen), der vor allem folgende Themenkreise zum Gegenstand hatte: Definition des anrechenbaren Lohnes, Voraussetzungen der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, Ausnahmen von der Unterstellung, freiwillige Versicherung der nicht der obligatorischen Versicherung unterstellten Personen.

Mai 1977197

201

Der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission eingesetzte Sonderausschuss für die neunte AHV-Revision hielt am 27. und 28. April seine fünfte Sitzung ab. Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung behandelte er zahlreiche Probleme, die sich im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision auf der Verordnungsebene stellen. An den Beratungen über Änderungen der TV-Verordnung nahmen auch die Mitglieder des Ausschusses für 1V-Fragen teil. Ende Juni wird die Gesamtkommission zuhanden des Bundesrates zu den Verordnungsänderungen Stellung nehmen.

Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung aus der Sicht der AHV und der IV

Mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 wurden wichtige, im neuen Verfassungsartikel 34n0vies vorgezeichnete Elemente der Arbeitslosenversicherung in einer auf fünf Jahre befristeten sogenannten Obergangsordnung verwirklicht. Kernstück dieser Neuordnung, die am 1. April in Kraft getreten ist, ist die Einführung des Versicherungsobligatoriums für Arbeitnehmer. Zum Teil im Zusammenhang damit wurden auch auf dem Leistungssektor Neuerungen eingeführt, die anstelle gewisser Bestimmungen des bisherigen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung aus dem Jahre 1951 treten, das im übrigen weiterhin in Kraft bleibt. Neu überarbeitet wurde ferner die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Eine umfassendere Oberprüfung insbesondere der Versicherungsleistungen bleibt der definitiven Neuordnung vorbehalten.

Nachdem die ZAK bereits 1976 auf Seite 242 ff. über die vorgesehene Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung orientiert hat, sollen nachstehend die Grundzüge der heute in Kraft stehenden Übergangsordnung dargestellt werden, insbesondere soweit sich Berührungspunkte mit der AHV und IV ergeben. Zur bessern Orientierung werden im Anhang die wesentlichen Bestimmungen der neuen Erlasse abgedruckt. Nicht berührt in diesen Ausführungen werden die Probleme des Zusammenspiels der Arbeitsämter und der IV-Regionalstellen hei der Arbeitsvermittlung (vgl. dazu ZAK 1976, S. 481 ff.).

202

Die Erhebung der Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Uebergangsordnung)

Ziel der Übergangsordnung war die rasche Verwirklichung des Versicherungsobligatoriums. Dafür wurde die allgemeine und paritätische Erhebung von Lohnbeiträgen gewählt, wie sie sich bei der AHV, IV und EO bewährt hat. Ursprünglich bestand die Absicht, die SUVA mit dem Beitragsbezug zu betrauen. Als sich indessen zeigte, dass sich die zeitliche Verbindung mit der Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung nicht herstellen liess, wurde der Bezug der Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AIV) den AHV-Ausgleichskassen übertragen (Art. 19 A1VB). Dazu war erforderlich, dass die Bestimmungen des AIV-Rechtes, die sich auf die Beiträge beziehen, in Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des AHV-Rechtes gebracht werden.

Beitragspflichtige Personen

Der Kreis der für die AIV beitragspflichtigen Personen stimmt daher weitgehend überein mit demjenigen des AHV-Rechtes. Indessen wurden aus administrativen Gründen jene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht ausgeschlossen, deren Arbeitgeber nach AHVG nicht beitragspflichtig sind. Das sind einmal die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Schweiz weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben (Art. 12 AHVG). Ferner gehören hierher die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber aus völkerrechtlichen Gründen von der Beitragspflicht ausgenommen sind (Art. 33 AHVV). Und damit fallen auch alle freiwillig versicherten Auslandschweizer nicht unter die Beitragspflicht. Endlich besteht eine Ausnahme für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, und zwar aufgrund eines Staatsvertrages aus dem Jahre 1928; dieser soll durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung ersetzt werden, die der neuen Rechtslage besser angepasst ist.

Massgebender Lohn und Beitragssatz

Die AIV-Beiträge werden vom massgebenden Lohn im Sinne des AHV-

Rechts erhoben (Art. 5 AHVG), also von demselben Lohn, von dem die

AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragserhebung ist jedoch begrenzt (plafoniert), und zwar auf einen Lohn von 3 900 Franken im Mo-

Abkürzungen und gesetzliche Erlasse der Arbeitslosenversicherung: AIVB = Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) A1VV = Verordnung vom 14. März 1977 über die Arbeitslosenversicherung

203

nat, entsprechend 46 800 Franken im Jahre (Art. 2 A1VB). Es wurde die gleiche Begrenzung gewählt, die in der obligatorischen Unfallversicherung gilt. Dadurch soll den Arbeitgebern, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, die Abrechnung erleichtert werden.

Der Beitragssatz beträgt zur Zeit 0,8 Prozent. Der Bundesrat kann ihn nach Bedarf senken oder auf höchstens 1,2 Prozent heraufsetzen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AlVB). Die Beiträge sind, wie erwähnt, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Sie machen also höchstens 31,20 Franken im Monat oder 374,40 Franken im Jahr aus.

Bemessung der Beiträge

Bei der Beitragsbemessung stellt sich zunächst die Frage, auf welchen Zeitraum die Begrenzung zu beziehen sei. Nach Artikel 2 Absatz 1 A1VB ist das grundsätzlich der Monat. Verdient also beispielsweise ein Arbeitnehmer 3 000 Franken im Monat und erhält er im Dezember einen 13. Monatslohn, so wird der Beitrag für 11 Monate von je 3 000 Franken erhoben und für den 12. Monat vom Höchstbetrag, also von 3 900 Franken: obwohl der Arbeitnehmer 39 000 Franken im Jahr als Lohn erhält, werden die Beiträge nur von 36 900 Franken erhoben; ein Ausgleich zwischen den monatlichen Zahlungen findet nicht statt. Die Begrenzung auf den Monat hat ferner zur Folge, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, trotzdem die volle Begrenzung massgebend ist, gleich wie in dem Fall, da die Lohnperiode eine oder zwei Wochen beträgt und daher in einem Kalendermonat mehr als der durchschnittliche Monatslohn ausbezahlt wird.

Nach Artikel 2 Absatz 2 AIVB / Artikel 1 Absatz 2 AIVV kann jedoch der Arbeitgeber «aus beachtlichen Gründen» die jährliche Begrenzung von 48 600 Franken anwenden. Dabei soll es dem Arbeitgeber überlassen bleiben, zu bestimmen, ob solche Gründe bei ihm gegeben sind, etwa weil er der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist und damit das Abstellen auf die Jahreslöhne abrechnungstechnisch vorzuziehen ist. Die jährliche Begrenzung ist indessen nach Artikel 2 Absatz 1 AIVV in jenen Sonderfällen vorgeschrieben, wo für eine nicht ständige, aber dauernde Tätigkeit ein pauschaler Jahreslohn ausgerichtet wird, etwa für die nebenberufliche Tätigkeit als Verwaltungsrat.

Es wurde bewusst in Kauf genommen, dass diese Ordnung zu gewissen Ungleichheiten führen kann, je nachdem, ob die monatliche oder die jährliche Begrenzung angewendet wird. In den wenigen Fällen, wo die Beiträge, je nach der gewählten Art der Begrenzung, verschieden hoch sind, ergeben sich regelmässig nur verhältnismässig geringe Differenzen; der Beitragssatz ist niedrig und die Beitragserhebung begrenzt.

204

Die Beitrags-«Plafonierung»

Die betragsmässige Begrenzung, der «Plafond», bestimmt sich gemäss Artikel 2 Absatz 1 A1VB je Arbeitsverhältnis. Diese Regelung musste getroffen werden, weil die Beiträge an der Quelle, vom Arbeitgeber, erhoben werden; denn der einzelne Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was er selbst an Lohn ausrichtet. Übt der Versicherte gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bestehen also mehrere Arbeitsverhältnisse - der Anwalt beispielsweise, der Verwaltungsrat mehrerer Aktiengesellschaften ist -‚ so müssen die Beiträge vom Lohn aus jedem Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag erhoben werden. Das kann zur Folge haben, dass von den Löhnen, die der Versicherte insgesamt erzielt, mehr Beiträge zu entrichten sind, als dem Höchstbetrag je Arbeitsverhältnis entspricht: erhält beiielsweise der Anwalt von den fünf Gesellschaften, deren Verwaltungsrat er angehört, eine Entschädigung von je 15 000 Franken im Jahr, so werden von insgesamt 75 000 Franken A1V-Beiträge entrichtet, also insgesamt 600 Franken im Jahr, statt des Höchstbeitrages von 374.40 Franken, der zu entrichten wäre, wenn die 75 000 Franken aus einem Arbeitsverhältnis flössen. Denkbar wäre gewesen, einen Rückerstattungsanspruch für die über den Höchstbetrag hinaus entrichteten Beiträge zu schaffen. Doch wurde von einer solchen administrativ aufwendigen Regelung abgesehen, wiederum davon ausgehend, dass im allgemeinen nur geringe Beiträge in Betracht fallen.

Zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber können verschiedene arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen, die es rechtfertigen, mehr als ein Arbeitsverhältnis anzunehmen; man denke etwa an den Fall des Juristen einer kantonalen Verwaltung, der zugleich Dozent an der Universität ist. Mehr als ein Arbeitsverhältnis wird indessen nur als vorhanden betrachtet, wenn der Arbeitgeber über die Beiträge von den Löhnen des Arbeitnehmers mit der Ausgleichskasse getrennt abrechnet. Zweck dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber den Aufwand zu ersparen, die Gehälter für administrativ völlig getrennte Tätigkeiten einzig der Erhebung der A1V-Beiträge wegen zusammenzufassen.

Koordination mit der AHV

Die geschilderte Anpassung des Beitragssystems der AIV an das AHV-Recht erlaubt es, das angestrebte Ziel zu erreichen: Die Entrichtung der A1V-Beiträge und die Abrechnung darüber erfolgen, von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, wie für die AHV/IV/EO-Beiträge und zusammen mit diesen (Art. 4 A1VB).

205

Dementsprechend erklärt Artikel 5 A1VB eine weitere Reihe von Vorschriften des AHV-Rechtes als auch für den Bezug der A1V-Beiträge anwendbar: die Bestimmungen über die Auskunfts- und die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Fristenberechnung, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit. Anwendbar sind ferner die Bestimmungen über die Rechtspflege.

Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen

Abweichend vom AHV-Recht ist die Frage der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen geregelt. Diese werden nicht, wie im AHV-Recht, vom Arbeitgeber geschuldet und nach der Beitragssumme berechnet. Gemäss Artikel 63 A1VV erhalten die Ausgleichskassen vom Ausgleichsfonds der AlV eine pauschale Entschädigung je Arbeitgeber, abgestuft nach der Summe der AHV/ IV/E0-Beiträge: für die Rechnungsjahre 1977 und 1978 beträgt diese Entschädigung 25 Franken im Jahr je Arbeitgeber bis zu einer Beitragssumme von 50 000 Franken. Der Arbeitgeber hat somit für die Arbeitslosenversicherung keine Verwaltungskosten zu bezahlen.

Übergangsrecht

Für das übergangsrecht wurde die gleiche Lösung gewählt wie jeweils bei einer Änderung des AHV-Beitragssatzes. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, in dem der Lohn realisiert wird, also auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung oder der Lohngutschrift. A1V-Beiträge sind somit zu entrichten von den Löhnen, die vom 1. April 1977 an ausbezahlt oder gutgeschrieben wurden, unbekümmert darum, wann die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Davon bestehen zwei Ausnahmen. Beiträge sind auch zu entrichten von Löhnen, die vor dem 1. April 1977 ausbezahlt wurden, aber für eine Tätigkeit, die erst nach diesem Zeitpunkt verrichtet wurde, also im Fall der Lohnvorauszahlung. Dagegen sind keine Beiträge zu entrichten von Löhnen sogenannter überschneidender Lohnperioden, nämlich von Löhnen aus Lohnperioden, die vor dem 1. April 1977 begannen und spätestens am 8. April dieses Jahres endeten.

Weitere Informationen

Für Einzelheiten sei auf das Kreisschreiben vom 22. April 1977 des BSV an die Ausgleichskassen über die Erhebung der Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenversicherung sowie auf das Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen (Bestellnummer 40/77) verwiesen.

206

Wesentliche Aspekte des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Eine bedeutsame Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist der sogenannte Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung, der allerdings nur bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches im Kalenderjahr verlangt wird. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss der Versicherte sich über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens 150 vollen Arbeitstagen ausweisen, für die eine Beitragspflicht gemäss den vorangehenden Ausführungen bestand. Diese 150 Arbeitstage müssen innerhalb einer Frist von 365 Tagen liegen, die vom ersten Tage an, für den ein Anspruch geltend gemacht wird, zurückgezählt werden. Bei Invaliden, d. h. körperlich oder geistig Behinderten, genügt eine beitragspflichtige Beschäftigung im Rahmen der beschränkten Arbeitsfähigkeit, sofern sie überhaupt vermittlungsfähig sind. Hat ein Arbeitsverhältnis bestanden, so sind auch Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Arbeitstage anzurechnen. Ebenso wird Militär- und Zivilschutzdienst einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Stand ein Versicherter nicht in einem Arbeitsverhältnis, während er infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vorjahr verhindert war, wird die 365tägige Frist im entsprechenden Ausmass verlängert. Dasselbe gilt bei nachweisbarer beruflicher Aus- oder Weiterbildung im Inland, die geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit zu fördern.

Teilzeitbeschäftigte erfüllen die Voraussetzungen der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung, wenn sie in den dem massgebenden Zeitpunkt vorangehenden 365 Tagen während mindestens 26 Wochen eine regelmässige beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer ausgeübt haben.

Der besonderen Situation der Personen, die mit oder ohne Ausbildung an der Schwelle des Erwerbslebens stehen, wird angemessen Rechnung getragen. Einerseits wird ein Lehrverhältnis im Sinne des Obligationenrechts einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Alle übrigen über 15 Jahre alten Personen, die nach Schulaustritt oder nach Abschluss oder vorzeitigem Abbruch einer Ausbildung an einer Schule oder einer branchenüblichen Ausbildung keine zumutbare Arbeit finden, müssen keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, soweit sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Gleiches gilt, falls bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die nach Schulaustritt oder nach einer Ausbildung in einer Berufsschule ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung die erforderliche Dauer noch nicht erreicht hat. Dabei ist zu unterstreichen, dass diese Be-

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Stimmung auch für Behinderte anwendbar ist, die auf Kosten der IV ihre erste Ausbildung erhielten oder umgeschult wurden und danach bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer normalen beruflichen Eingliederung rechnen konnten.

Tage vor dem 1. April 1977, die innerhalb der massgebenden Frist von 365 Tagen liegen, werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, soweit die betreffende Person als Arbeitnehmer beschäftigt war und als Mitglied einer Arbeitslosenversicherung nach altem System Prämien entrichtet hat.

Die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten

Nach wie vor kommt der Vermittlungsfähigkeit eine zentrale Bedeutung zu. Sie stellte bis zum Inkrafttreten der Übergangsordnung eine Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit ganz allgemein dar, so dass die fehlende Vermittlungsfähigkeit die Aufnahme in eine Arbeitslosenkasse bzw. die Fortdauer der Mitgliedschaft und damit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zum vorneherein ausschloss. Obschon mit der Übergangsordnung das System der Einzelmitgliedschaft aufgegeben wurde, musste die Vermittlungsfähigkeit als wesentliche Anspruchsvoraussetzung für Taggelder der AlV beibehalten werden. Die Vermittlungsfähigkeit wird bei körperlich oder geistig Behinderten nach Massgabe der Vermittlungsaussichten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage beurteilt. Die Verordnung geht davon aus, dass im Anschluss an Krankheit oder Unfall Vermittlungsfähigkeit regelmässig gegeben sei bei mindestens 70prozentiger Arbeitsfähigkeit. Bei dauernd Invaliden gilt eine Sonderregelung, indem diese als vermittlungsfähig zu betrachten sind, wenn sie wegen bestehender, mindestens teilweiser Eingliederungsfähigkeit im Sinne der IV nur teilweise erwerbsunfähig sind und daher keine oder nur eine halbe 1V-Rente beziehen. Erscheint die Vermittlungsfähigkeit in diesen Fällen ausnahmsweise in besonderem Masse herabgesetzt, hat die Arbeitslosenversicherungskasse die zuständige kantonale Amtsstelle, in der Regel das kantonale Arbeitsamt, anzufragen. Diese wird vor ihrem Entscheid die IV-Regionalstelle begrüssen. Anderseits gelten Bezüger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, als nicht vermittlungsfähig, seien sie nun Bezüger einer halben oder einer ganzen Rente.

Die Bemessung der Taggelder

Hinsichtlich der Höhe der Taggelder der Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich die bisherige Ordnung weiter. Als Grundlage dient nun aber der für die Berechnung der Beiträge an die AHV massgebende Lohn, mit

208

Ausnahme der Entschädigungen für Uberzeitarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, der Entschädigungen für Ferien- und Feiertage, der freiwilligen Gratifikationen. Der Plafonierung des beitragspflichtigen Einkommens auf 3 900 Franken monatlich entspricht der Höchstbetrag des für die Entschädigungsberechtigung massgebenden Verdienstes. Im Anschluss an eine Lehre bemisst sich das Taggeld nach dem für einen Anfänger in diesem Beruf üblichen Lohn. Dasselbe gilt für Absolventen von Hochschulen, Seminarien, Techniken und Fachschulen und nach branchenüblichen Anlehren, wobei aber höchstens ein Tagesverdienst von 80 Franken anrechenbar ist. Bei Personen, die aus einer Schule ohne abgeschlossene Ausbildung austreten, bemisst sich das Taggeld aufgrund eines Verdienstes von 40 Franken.

Die Dauer des Taggeldanspruches wird wie bisher auf eine bestimmte Anzahl voller Taggelder pro Kalenderjahr festgesetzt. Während das Gesetz diese Höchstzahl auf 120 Tage festlegte, gilt aufgrund eines besonderen Bundesbeschlusses seit Juli 1975 eine höchstzulässige Leistung von 150 Tagen. Aufgrund der tJbergangsordnung wird in Berücksichtigung der eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit von älteren und behinderten Versicherten deren Anspruch auf 180 volle Taggelder erweitert. Dies gilt für über 55jährige Versicherte oder Bezüger einer halben 1V-Rente sowie für auf Kosten der IV ausgebildete oder umgeschulte Versicherte.

Das Verhältnis zur IV

Abschliessend sei noch auf die Frage des Verhältnisses der Leistungen der AIV zu denjenigen der AHV und der IV hingewiesen. Eine ausdrückliche Regelung findet sich nur bezüglich der AHV, indem Bezüger von Altersrenten der AHV keinen Anspruch auf Taggelder der AIV haben.

Bei Bezügern ganzer TV-Renten stellt sich das Problem wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Bei halben 1V-Renten ist eine Kumulation grundsätzlich dann möglich, wenn die Rente der IV die teilweise Erwerbsunfähigkeit abdeckt, die AIV für den fehlenden Einsatz der restlichen Arbeitsfähigkeit einsteht. Hingegen ist für invaliditätsbedingten Erwerbsausfall, der zu einem Rentenanspruch in der IV geführt hat, die gleichzeitige Ausrichtung von Taggeldern der AIV ausgeschlossen, da in diesem Masse keine Eingliederungsfähigkeit und damit auch keine Vermittlungsfähigkeit besteht.

Eine Kumulation von Taggeldern der AIV und der IV wäre nur denkbar in Fällen, in denen Weiterbildungen bzw. Umschulungen gleichermassen von der AIV wie von der TV getragen würden. In diesem Falle dürften die Leistungen der IV denjenigen der AIV als speziellere Normen vorgehen.

209

Bedeutsame Bestimmungen aus den im Verhältnis zur AHV und IV massgebenden Erlassen der AIV

1. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober 1976

Beiträge

Art. 1

Beitragspflicht

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung hat zu entrichten:

wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach Buchstabe b entlöhnt wird;

wer nach Artikel 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist.

2Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten, und deren Arbeitgeber.

Art. 2

Beitragsbemessung

1Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, jedoch höchstens von monatlich 3 900 Franken je Arbeitsverhältnis.

2Wo die monatliche Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes zu offensichtlichen Unbilligkeiten führt oder Schwierigkeiten bei der Anwendung bereitet, kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen.

Art. 3

Beitragssatz

1Der Beitrag beläuft sich auf 0,8 Prozent des massgebenden Lohnes nach Artikel 2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte.

2Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach dem Bedarf senken oder auf höchstens 1,2 Prozent heraufsetzen.

Übersteigt der Ausgleichsfonds eine Milliarde Franken, so wird der Beitragssatz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres gesenkt.

Art. 4

Bezug der Beiträge

Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Die Artikel 14-16 AHVG gelten sinngemäss.

210

Art. 5

Anwendbare Vorschriften der AHV

Soweit dieser Beschluss nichts Abweichendes bestimmt, gilt für das Beitragswesen sinngemäss die AHV-Gesetzgebung über die Auskunfts- und Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Fristenberechnung, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit.

Leistungen

Art. 9

Anspruchsvoraussetzungen

1Die Wartefrist nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 25 AIVG entfällt. 2 Um Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b AIVG zu entsprechen, muss, wer erstmals im Kalenderjahr einen Anspruch geltend macht, nachweisen, dass er in den 365 Tagen vor der Geltendmachung während mindestens 150 vollen Arbeitstagen eine genügend überprüfbare Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat, für die er nach diesem Beschluss beitragspflichtig war. Arbeitstage vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden angerechnet, wenn der Versicherte dafür einer Kasse Prämien entrichtet hat. Einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind Lehrverhältnisse im Sinne von Artikel 344 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

Der Bundesrat regelt, wie Tage zu berücksichtigen sind, an denen der Versicherte z. B. wegen Krankheit, Unfalls, obligatorischen Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben konnte. Er kann die Voraussetzungen der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigungsdauer für Teilzeitbeschäftigte und Behinderte regeln.

Der Bundesrat kann Personengruppen, die aus besonderen Gründen den Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbringen können, unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien.

Art. 11

Beziiger einer Altersrente

Bezüger einer Altersrente der AI{V haben in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 AIVG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Art. 12

Bemessungsgrundlage

1Als versicherter Verdienst im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 AIVG gilt der zuletzt bezogene normale Lohn, soweit er nach diesem Beschluss der Beitragspflicht unterliegt.

2Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen für Personen, die nach Artikel 9 Absatz 5 dieses Beschlusses bezugsberechtigt sind.

Art. 14

Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder

Der Bundesrat kann die Höchstzahl der Taggelder im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 AIVG auch für ältere und für behinderte Arbeitnehmer erhöhen.

211

Organisation

Art. 18

Arbeitgeber

Den Arbeitgebern obliegen die in Artikel 4 genannten Aufgaben beim Bezug der Beiträge.

Art. 19

A HV-A usgleichskus,en

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge von den Arbeitgebern ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AFIV.

2. Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März 1977 Beiträge

Art. 1

Beiiragsbezug im allgemeinen

!Der Arbeitgeber hat den vom Arbeitnehmer zu leistenden Beitragsanteil von jedem massgebenden Lohn abzuziehen, jedoch höchstens von monatlich 3 900 Franken.

2Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, aus beachtlichen Gründen eine jährliche Höchstgrenze von 46 800 Franken anzuwenden.

Art. 2

Beitragsbezug in Sonderfällen

1Richtet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich ein Jahresentgelt aus, so erfolgt, selbst wenn dieses in mehreren Beträgen ausbezahlt wird, der Beitragsbezug je Arbeitsverhältnis bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 46 800 Franken.

2Sofern sich die Entlöhnung oder die Erwerbstätigkeit nicht über das ganze Jahr, jedoch über mehr als einen Monat erstreckt, bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem entsprechenden Jahresbruchteil.

Art. 3

Anwendbare Vorschriften der A HVV

Soweit der Beschluss und diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmen, sind die Artikel 34-43 und 205-211 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss anwendbar.

Zumutbare Arbeit

Art. 9

Begriff

1Als zumutbar gilt eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen ist

212

und ihn sittlich nicht gefährdet. Überdies darf die Arbeit die künftige berufliche Tätigkeit des Versicherten nicht wesentlich erschweren, es sei denn, dass in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Wiederbeschäftigung in seinem Beruf besteht.

2Eine Arbeit ausserhalb des Wohnorts gilt als zumutbar, wenn der Versicherte täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann oder wenn am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft vorhanden ist und der Versicherte in der Erfüllung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so gilt eine Arbeit auch als zumutbar, wenn der Lohn unter den berufs- oder ortsüblichen Ansätzen liegt, jedoch der verminderten Leistungsfähigkeit entspricht.

Nicht als zumutbar gilt insbesondere eine Arbeit, deren Entlöhnung niedriger wäre als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, ferner die Arbeit in einem Betrieb, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht in normaler Weise gearbeitet wird.

Für Personen, die nach Artikel 17, 18 Absatz 1 oder 3, 19 Absatz 1 oder 20 anspruchsberechtigt sind, gilt, solange sie den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Artikel 12 nicht zu erbringen vermögen, in Abweichung von Absatz 4 eine nach den Umständen angemessen entlöhnte Arbeit als zumutbar, soweit sie nicht aus andern Gründen unzumutbar ist.

Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

Art. 12

im allgemeinen

1Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung im Kalenderjahr hat der Versicherte, vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahmen, nachzuweisen, dass er in den 365 Tagen, die dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorausgegangen sind, eine beitragspflichtige Beschäftigung von 150 vollen Arbeitstagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses ausgeübt hat. Massgebend für die Berechnung des Zeitraumes ist der erste Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird und an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2Bruchteile von Arbeitstagen werden in volle Arbeitstage umgerechnet. Wird in einem Betrieb regelmässig nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so gilt der sechste Werktag ebenfalls als voller Arbeitstag.

Die beitragspflichtige Beschäftigung wird durch die Arbeitgeberbescheinigung nach Artikel 22 nachgewiesen.

Art. 13

Anrechnung von Tagen ohne Beschäftigung

1Tage, an denen der Versicherte schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst leistet, sind einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt.

2Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses sind Absenzen infolge von Krankheit oder Unfall einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, ebenso Absenzen infolge von Mutterschaft, sofern sie durch medizinische Gründe oder durch Vorschriften der Arbeitsgesetzgebung bedingt sind. Andere Absenzen sind nur anrechenbar, soweit sie vom Arbeitgeber bezahlt sind.

213

War der Arbeitnehmer, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert, so wird dieser Zeitraum um die Dauer der Verhinderung, soweit sie innerhalb des massgebenden Zeitraumes liegt, verlängert. Dasselbe gilt, wenn der Versicherte nachweisbar einer beruflichen oder sprachlichen Aus- oder Weiterbildung im Inland oblag, die seine Vermittlungsfähigkeit fördert.

Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anordnen, dass 50 Werktage, an denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden.

Art. 14

Bei Heimarbeitnehmern

1Für Heimarbeitnehmer gilt das Erfordernis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung als erfüllt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen nachweisbar einen Verdienst von mindestens 4 800 Franken erzielt haben. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung werden dabei mitberücksichtigt. Hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement von seiner Befugnis nach Artikel 13 Absatz 4 Gebrauch gemacht, so gilt dieses Erfordernis bei einem Mindestverdienst von 3 200 Franken als erfüllt, wenn der Heimarbeitnehmer wegen nachgewiesener Arbeitslosigkeit nicht einen Verdienst von 4 800 Franken zu erzielen vermag.

2Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann nähere Vorschriften erlassen über die Anspruchsberechtigung der Heimarbeitnehmer und die Bemessung ihrer Arbeitslosenentschädigung.

Art. 15

Bei Teilzeitbeschäftigten

1Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Erfordernis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung als erfüllt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen während mindestens 26 Wochen eine regelmässige beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer ausgeübt haben. Artikel 13 gilt sinngemäss.

2Versicherte, die vor der Arbeitslosigkeit teilzeitbeschäftigt waren, gelten jedoch nicht als vermittlungsfähig, wenn sie nicht bereit und in der Lage sind, mindestens eine Halbtagsstelle anzunehmen. Wenn eine ganztägige Beschäftigung nach den persönlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint, kann dem Versicherten auch eine solche zugewiesen werden.

Art. 16

Bei Invaliden

1Körperlich oder geistig Behinderte, die einen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden, sind anspruchsberechtigt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung von 150 Tagen im Rahmen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeübt haben und vermittlungsfähig sind.

214

2Körperlich oder geistig Behinderte gelten als ausreichend vermittlungsfähig, wenn sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermittelt werden können.

Behinderte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung als eingliederungsfähig gelten und demzufolge keine oder nur eine halbe 1V-Rente beziehen, sind in der Regel als vermittlungsfähig zu betrachten. Erscheint ausnahmsweise die Vermittlungsfähigkeit in besonderem Mass herabgesetzt, so unterbreitet die Kasse den Fall nach Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes der zuständigen kantonalen Amtsstelle, die vor ihrem Entscheid mit der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung Rücksprache nimmt.

Auf Behinderte, die auf Kosten der eidgenössischen Invalidenversicherung eine berufliche Ausbildung erhielten oder umgeschult wurden (Art. 16 und 17 IVG) und die bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer normalen beruflichen Eingliederung rechnen können, ist Artikel 17 sinngemäss anwendbar.

Bezüger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, gelten nicht als vermittlungsfähig.

6Auf Bezüger von Invalidenrenten der SUVA und der eidgenössischen Militärversicherung sind die Absätze 1-5 entsprechend anwendbar. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 17

Bei Personen, die ins Erwerbsleben eintreten

1Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, die nach dem Schulaustritt, nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule oder nach einer branchenüblichen Anlehre wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse keine zumutbare Beschäftigung als Arbeitnehmer finden, sind für die Dauer von höchstens einem Jahr seit Schulaustritt oder Abschluss bzw. Abbruch der Ausbildung vom Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung befreit, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellen.

2Dasselbe gilt für Personen, die nach dem Schulaustritt oder nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule als Arbeitnehmer tätig waren, aber bei Beginn ihrer Arbeitslosigkeit noch keine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigungsdauer nachweisen können.

Einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt ist eine Beschäftigung, die einzig deshalb nicht beitragspflichtig ist, weil der Arbeitnehmer das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht hat.

‚Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar auf Personen, die wegen Scheidung der Ehe, Tod oder Invalidität des Ehegatten oder eines ähnlichen Vorkommnisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen sind.

Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Jahresfrist von Absatz 1 auf höchstens 2 Jahre verlängern.

Anrechenbarer Verdienstausfall

Art. 24

Nach Krankheit oder Unfall

1War ein Versicherter infolge von Krankheit oder Unfall länger als zwei Wochen arbeitsunfähig und erhebt er für die nachfolgende Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, so hat er durch eine Bescheinigung seiner Krankenversicherung oder der

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Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt oder durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass er wieder arbeitsfähig ist. Hat der Versicherte keinen Arzt zugezogen, so kann die Kasse mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle auf diesen Nachweis verzichten, sofern der Versicherte offensichtlich wieder vermittlungsfähig ist.

2Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit weniger als 70 Prozent beträgt, gelten nicht als vermittlungsfähig, ausser wenn sie nach der Krankheit oder dem Unfall während mindestens zwölf Tagen als Arbeitnehmer tätig waren und nicht wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit erneut arbeitslos wurden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Versicherte, die dauernd invalid sind.

Bemessung des Taggeldes

Art. 32

Massgebender Tagesverdienst

1Massgebend für die Bemessung des Taggeldes ist der versicherte Verdienst, den der Versicherte an einem vollen Arbeitstag im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit normalerweise erzielte, einschliesslich noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Bruchteile bis zu 49 Rappen sind nicht zu berücksichtigen; Bruchteile von 50 Rappen und mehr sind auf ganze Franken aufzurunden. Bezog der Versicherte einen festen Monatslohn, so gilt der 26. Teil desselben als massgebender Tagesverdienst.

2Unterlag der Verdienst, insbesondere bei Stück- oder Akkordlohn, bei Entlöhnung auf Provisionsbasis oder infolge häufigen Stellenwechsels erheblichen Schwankungen, so ist auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Monaten oder nötigenfalls in einem längeren Zeitraum abzustellen.

Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit von sich aus oder auf Weisung des Arbeitsamtes eine Arbeit angenommen, die eine Verminderung seines Verdienstes zur Folge hat, so kann von diesem Zeitpunkt hinweg während längstens zwei Jahren mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle der Bemessung des Taggeldes der vorher erzielte Verdienst zugrunde gelegt werden.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Artikel 38-40.

Art. 33

Versicherter Verdienst

1Als versicherter Verdienst gilt, bis zu dem in Artikel 2 des Beschlusses genannten Höchstbetrag, der für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn, mit Ausnahme der Entschädigungen für Uberzeitarbeit, für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit sowie von Gratifikationen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ausgenommen sind ferner Entschädigungen zur Deckung des Lohnausfalles während der Ferien bzw. Feiertage.

2Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit erzielt.

Unterkunft und Verpflegung werden nach den in der AHV geltenden Ansätzen für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben bewertet.

216

Art. 34

Unterhalts- und Unterstützungspflicht

Im allgemeinen

1Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird anerkannt, wenn es sich um eine rechtliche Verpflichtung handelt. Besteht lediglich eine sittliche Unterstützungspflicht, so wird sie anerkannt, wenn sie gegenüber Verwandten in auf oder absteigender Linie oder Geschwistern erfüllt wird. Eine sittliche Unterstützungspflicht gegenüber anderen Personen kann nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt werden.

2Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird in der Regel nur anerkannt, soweit sie vom Versicherten schon vor Eintritt des Verdienstausfalles regelmässig erfüllt wurde.

Erfüllen beide Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber derselben Person, so wird nur die Unterhaltspflicht desjenigen Ehegatten anerkannt, der diese Pflicht zur Hauptsache erfüllt.

Art. 35

Einkommensgrenzen

1Ein Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Versicherten wird nur anerkannt, wenn das gesamte Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Person im Durchschnitt der letzten drei Monate bei Volljährigen 600 Franken und bei Minderjährigen 500 Franken nicht übersteigt.

2Ist der Versicherte aufgrund eines Gerichtsurteils, einer behördlichen Verfügung oder eines behördlich genehmigten Vertrages zur Bezahlung bestimmter Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge verpflichtet, so wird die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht ohne Rücksicht auf das Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen anerkannt.

Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird nicht anerkannt, wenn sie der Versicherte gegenüber Personen erfüllt, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, obwohl ihnen eine solche billigerweise zugemutet werden könnte.

Art. 36

Naturalleistungen und Abzüge für Eigenbedarf

1Gewährt der Versicherte der unterstützten Person neben oder an Stelle von Barleistungen Verpflegung oder Unterkunft, so sind diese nach Artikel 33 Absatz 3 zu bewerten.

2Lebt der Versicherte mit der unterstützten Person in Hausgemeinschaft, so ist der Gegenwert für Unterkunft und Verpflegung nach Artikel 33 Absatz 3 zu bewerten und von seiner Leistung an den gemeinsamen Haushalt abzuziehen.

Art. 37

Erhebliche Unterstützungvleistungen

1Die Unterstützungsleistung des Versicherten gilt als erheblich im Sinne des Gesetzes, wenn sie im Tag mindestens dem Unterschied entspricht zwischen dem Taggeld, das

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er ohne eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erhalten würde, und dem Taggeld, das er bei Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person beanspruchen könnte.

2Als nächste Familienangehörige, die für die Anerkennung einer erheblichen Unterstützungsleistung in Betracht kommen, gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister sowie geschiedene Ehegatten.

8Die Artikel 34-36 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 38

Nach Berufsausbildung und Schule

1Im Anschluss an eine Lehre bemisst sich das Taggeld nach dem für einen Anfänger in diesem Beruf üblichen Lohn.

2Bei Absolventen von Hochschulen, Lehrerseminarien, höheren technischen Lehranstalten, Techniken, Fachschulen und ähnlichen Lehranstalten, die nach einer mindestens einjährigen Ausbildung einen beruflichen Abschluss vermitteln, bemisst sich das Taggeld nach dem Lohn, den sie üblicherweise nach Abschluss der Ausbildung erhalten, höchstens aber nach einem Tagesverdienst von 80 Franken. Das gleiche gilt nach branchenüblichen Anlehren.

Bei Personen, die aus einer Schule austreten, die keine abgeschlossene berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 1 oder 2 vermittelt, und keine berufliche Ausbildung beginnen, sowie bei Personen, die eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 1 oder 2 ohne Abschluss aufgeben, bemisst sich das Taggeld aufgrund eines Tagesverdienstes von 40 Franken.

Artikel 32 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Die Arbeitslosenentschädigung für Minderjährige unter 18 Jahren wird an den gesetzlichen Vertreter ausgerichtet.

3. Verordnung über die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in der Arbeitslosenversicherung, vom 14. März 1977

Art. 1

Die Höchstzahl der vollen Taggelder, auf die der Versicherte im Kalenderjahr Anspruch hat, wird für die ganze Schweiz auf 150 erhöht.

Art. 2

Anspruch auf höchstens 180 volle Taggelder im Kalenderjahr haben Versicherte, die

im betreffenden Jahr das 55. Altersjahr zurücklegen oder älter sind;

eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen oder die auf Kosten der Invalidenversicherung eine berufliche Ausbildung erhielten oder umgeschult wurden.

218

Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1976

Der Ende März veröffentlichte Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1976 -der sogenannte Geschäftsbericht -enthält wie üblich auch Erläuterungen und Statistiken über die Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Das Gericht hatte im Berichtsjahr eine starke Zunahme der neuen Geschäfte von 749 im Vorjahr auf 1 095 zu verzeichnen. Diese Steigerung beruht vor allem auf einer Zunahme der Beschwerden auf den Gebieten der Arbeitslosenversicherung (± 167), der Invalidenversicherung (+ 126) und, in geringerem Masse, der AHV (+ 30) und der Krankenversicherung (+ 30). Die Zahl der erledigten Fälle konnte gegenüber 1975 von 764 auf 864 (+ 100) erhöht werden; am Jahresende waren indessen noch 574 Beschwerden anhängig. Davon entfielen allein auf die Invalidenversicherung 263 Fälle. Angesichts dieser starken Belastung und im Hinblick auf die vorgesehene Zuweisung neuer Aufgaben auf den Gebieten der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung hat das EVG bei den zuständigen Behörden nebst weiteren Entlastungen eine Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren beantragt.

Aus der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung der Zahl der Streitfälle aus den Gebieten AHV/IV/EL/EO/FL in den letzten drei Jahren ersichtlich. Die grosse Diskrepanz zwischen eingegangenen und erledigten Fällen macht die Überbelastung des EVG deutlich.

1974 19751976

anhängig1 erledigt anhängig erledigt anhängig erledigt AHV 210 140 218 151 254155

IV 626 406 638 458 724461

EL 35 29 25 16 2621

EO - - 2 - 32

FL 6 3 11 5 96

Insgesamt 868 578 894 630 1016645

1 anhängig = Übertrag vom Vorjahr und Eingänge im Berichtsjahr

Die relativ starke Zunahme der AHV- und IV-Beschwerdefälle dürfte -wie dies schon im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Entscheiden festgestellt wurde (ZAK 1977, S. 57) -der Rezession zuzuschreiben sein, da unter erschwerten wirtschaftlichen Verhältnissen vermehrt Streitfälle um

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die Beitragspflicht sowie um die Eingliederung oder Rentenzusprechung an Behinderte entstehen. Über den Gegenstand der wichtigsten grundlegenden Entscheide wird im genannten Geschäftsbericht Aufschluss gegeben. Die ZAK übernimmt daraus die Abschnitte betreffend die AHV und die IV sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Soweit die Urteile bereits in der ZAK publiziert worden sind, ist die Fundstelle in Klammern beigefügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung ist kein erwähnenswertes Urteil gefällt worden.

Alters- und Hinterlassenenversieherung

In Änderung der Rechtsprechung entschied das Gericht, dass die Konkursdividenden auf Forderungen des Arbeitnehmers, welche diesem wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Konkurses des Arbeitgebers zustehen, der paritätischen Beitragspflicht unterliegen (ZAK 1976, S. 510). Die Arbeitnehmern aus einem Aktienkaufplan gewährten Vergünstigungen stellen Bestandteil des massgebenden Lohnes dar. Dieser Grundsatz fand Anwendung in einem Fall, wo solche Vergünstigungen zwar von einem Dritten ausgerichtet wurden; aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise waren sie dennoch als Arbeitgeberleistungen zu werten (ZAK 1976, S. 508).

Bei der Bemessung der persönlichen Beiträge sind die Ausgleichskassen an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden nur hinsichtlich des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals gebunden. Das Gericht prüfte die Beziehungen auf diesem Gebiet zwischen dem Recht und der Praxis der Wehrsteuer und der AHV. Nur wer Kollektivgesellschafter im formellen Sinn oder qualifizierter stiller Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist, wird für den Liquidationsgewinn, den die Kollektivgesellschaft erzielt, beitragspflichtig (ZAK 1976, S. 265). Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft dauert die persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zum Vortag der Eintragung der Aktiengesellschaft im Tagebuch des Handelsregisteramtes (ZAK 1976. S. 391).

Ein Fall ermöglichte es, die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Anwendung der auf den 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Ordnung über die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge zu präzisieren (Urteil vom 30. November 1976 i. Sa. G.; noch nicht publiziert).

Wer zur Hauptsache einem Erwerb und nur nebenbei einer eigentlichen Ausbildung nachgeht, gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderrente nicht als in Ausbildung begriffen (ZAK 1977, S. 185). In Präzisierung und Er-

220

gänzung der Rechtsprechung legte das Gericht im übrigen dar, dass zur beruflichen Ausbildung des Versicherten nur solche Vorkenntnisse gezählt werden können, die zum unerlässlichen oder wenigstens berufsüblichen Rüstzeug für den in Frage stehenden Beruf gehören. Damit eine Waisenrente während eines zeitlichen Unterbruchs der Ausbildung beibehalten werden kann, muss es sich um den Unterbruch einer Ausbildung handeln, die zuvor begonnen wurde oder zumindest die normale Folge der früheren Ausbildung ist (Urteil vom 9. Dezember 1976 i. Sa. A. B.; noch nicht publiziert).

Die Gewährung eines Zuschlags zur Ehepaar-Altersrente bis zum Betrag der aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechneten einfachen Altersrente der Ehefrau ist nicht möglich bei Ablösung der ausserordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau durch die niedrigere Ehepaar-Altersrente (BGE 102 V 158).

Das Gericht prüfte, wie sich die durch die vormundschaftlichen Behörden angeordneten Massnahmen auf die Verpflichtung der AHV-Durchführungsorgane auswirken, für die Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung zu sorgen (ZAK 1976, S. 311).

Schliesslich war die Frage der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels im Falle des Erwerbs der Passivmitgliedschaft bei einem Gründerverband zu untersuchen (Urteil vom 30. November 1976 i. Sa. J. J.; noch nicht publiziert).

Invalidenversicherung

Ein Fall gab Anlass zur Präzisierung des Begriffs des geistigen Gesundheitsschadens (ZAK 1977. S. 153).

Die operative Knochenentfernung bei Rhizarthrose stellt keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar (ZAK 1976, S. 399). Werden gleichzeitig mehrere medizinische Massnahmen durchgeführt, die untereinander zusammenhängen, aber verschiedenen Zwecken dienen, so hängt das rechtliche Schicksal aller dieser Vorkehren nach ständiger Rechtsprechung vom überwiegenden Zweck der Gesamtbehandlung ab. Ferner hat eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich zu gelten; ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Praxis stabil. Diese Grundsätze fanden Anwendung bei einem Versicherten, der an den Folgen eines ischämischen Infarktes litt (ZAK 1976, S. 400). Zu den zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen. Benötigt

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der Versicherte gleichzeitig Pflege und ärztliche Behandlung, so genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige der ärztlichen Vorkehren den Spitalaufenthalt erfordert (ZAK 1976, S. 273).

Im Bereich des Eingliederungsrisikos haftet die Invalidenversicherung auch für Gesundheitsschäden, die durch eine medizinische Vorkehr verursacht worden sind, welche, obschon auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, von der Versicherung übernommen wurde (ZAK 1977, S. 149). Die Haftung der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache der Krankheit oder des Unfalles ist; es genügt indessen, dass die Massnahme eine adäquate Teilursache darstellt (ZAK 1977, S. 113).

Schwimmstunden, die ein Sonderschüler erhält, fallen nicht unter die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendigen Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art (ZAK 1976, S. 467).

Wer sich trotz lähmungsbedingter Behinderung mit den eigenen Angehörigen mündlich zu verständigen vermag, kann kein automatisches Schreibgerät als Hilfsmittel im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 IVG beanspruchen (ZAK 1976, S. 322).

Das Gericht definierte den invalidenversicherungsrechtlichen Status eines Strafgefangenen im Hinblick auf die Ausrichtung einer Rente (ZAK 1977, S. 116). Ein Fall gab Gelegenheit zur Prüfung der anrechenbaren Wertvermehrungen an Rechten und Sachen bei der Ermittlung des für eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze massgebenden Einkommens (ZAK 1977, S. 108).

Die Frist, innert welcher das Leistungsgesuch gestellt werden muss, ist eine Verwirkungsfrist, welche somit weder unterbrochen noch gehemmt werden kann. Im Fehlen einer Bestimmung, welche eine Wiederherstellung der verpassten Frist vorsieht, erblickte das Gericht eine echte Gesetzeslücke. Unter gewissen Bedingungen muss dem innert Frist eingereichten Begehren dasjenige gleichgestellt werden, welches der Versicherte, der wegen höherer Gewalt an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, innert vernünftiger Frist nach Wegfall des Hindernisses stellt (ZAK 1977, S. 48).

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Ein Entscheid befasst sich mit der Frage, ob zum Kreis der unterstellten Betriebe und der zum Bezug von Familienzulagen berechtigten Personen auch eine Aktiengesellschaft, welche landwirtschaftliche Güter produziert und vertreibt sowie mit Grundstücken handeln kann (sog. gemischter Betrieb), und deren einziges Verwaltungsratsmitglied gehören (BGE 102 V 59).

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Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen und der IV-Regionalstellen im Jahre 1976

Bei der Ermittlung der Geschäftslast der 1V-Kommissionen ist ab 1. Januar 1977 eine neue Zählweise eingeführt worden. Da diese Zahlen nachher nicht mehr mit denen früherer Jahre vergleichbar sein werden, seien hier diejenigen von 1976 als Ergänzung zu den Angaben in ZAK 1976, Seite 167, noch veröffentlicht. Daneben sind sie auch aus anderer Sicht recht interessant. So ist im Jahr 1976 erstmals ein Rückgang der Neuanmeldungen (rund 3 000 Fälle) festzustellen. Dagegen haben die Zweit- und Mehrfachbeschlüsse bei den erledigten Fällen um rund 9 000 zugenommen. Dies deutet auf die Tendenz hin, dass die 1V-Fälle nicht mehr so zahlreich, dafür aber komplizierter werden, d. h. es müssen immer mehr Anschlussverfügungen erlassen werden. Die erneute Zunahme der Pendenzen geht dagegen zum grossen Teil auf das Konto der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland.

Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen 1973 bis 7976 1973 1974 19751976

Neuanmeldungen 78 147 81 038 8351780435

Anmeldungen vom Vorjahr 25 860 29 343 34 131 40 035 Total Anmeldungen 104007 110381 117648 120470 -davon TV-Fälle 99126 104970 113538 116142 -davon AHV-Fälle 4881 5411 41104328

Total erledigte Geschäfte 172 660 178 364 188 620 198 803

-davon erste Beschlüsse 74 145 75 139 77 559 78 526 -davon Zweit- und

Mehrfachbeschlüsse 98 515 103 225 111 061 120 277

Die Auswirkungen der Rezession verspürten die IV-Regionalstellen: sie erhielten 1976 rund 1 100 Fälle mehr als im Vorjahr. Immer mehr arbeitslos gewordene Versicherte mit oftmals nur geringfügigen und somit keinen 1V-Anspruch begründenden Behinderungen melden sich bei den 1V-Kommissionen, die diese Fälle zur Abklärung an die IV-Regionalstellen weiterleiten.

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Die Geschäftslast der IV-Regionalstellen 1973 bis 1976

1973 1974 19751976

Pendente Dossiers am Jahresanfang 9 644 9 819 10 873 11 293 Neu eingegangen 13 767 14 483 15 238 16 337

Total 23411 24302 2611127630

Erledigte Dossiers 13 592 13 429 14 818 15 824

Am Jahresende hängig 98119 10873 1129311806

—davon Überwachungsfälle 3 101 3 230 4 5364773

ur

Dieck Margret: Vorbereitung auf den Ruhestand -eine neue Initiative des Europa-

rates auf dem Gebiet der Politik für ältere Menschen. In «Soziale Arbeit«, Heft 4/1977,

S. 178-183. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin.

Fabius L.: Wirtschaft und Soziale Sicherheit in einer Infiations-Rezessions-Periode.

In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976'3, S. 235-247. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Kluge K.-J., Zielniok W. J.: Alle Behinderten -Unsere Partner. Beiträge zur ausserschulischen Sonderpädagogik. 192 S. Schindele Verlag, Rheinstetten (BRD), 1976.

Löwe Armin, Horsch Ursula: Bibliographie des Taubblindenwesens. 98 S. Schindele

Verlag, Rheinstetten (BRD), 1976.

Marziale Franco: Resolution des Europarates über Massnahmen der Sozialen Sicher-

heit für Rentner oder Personen, die nach Erreichen des Rentenalters berufstätig

bleiben. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976/3, S. 312-317.

Generalsekretariat der IVSS, Genf.

224

Steinhausen Hans-Christoph; Wefers Dirk: Körperbehinderte Kinder und Jugendliche.

Empirische Untersuchung zur Psychologie der Körperbehinderung 110 S. Verlag Beitz, Basel, 1977.

Heft Nr. 1234 der Zeitschrift «Mädecine et Hygine, Genf, vom 30. März 1977 enthält

u. a. die folgenden Beiträge betreffend Sehbehinderung und Blindheit:

-Mesnhl J.: Incidences de quelques difficults psycho-sociologiques dans l'voIu-

tion des enfants aveugles et mal-voyants. S.1121-1122 (als Separatdruck: Nr. 121).

-Deller M.: Le depistage de l'amblyopie. S. 1125-1126 (als Separatdruck: Nr. 122).

-Cuendet J. F.: Moyens auxiliaires modernes d'aide aux handicaps visuels.

S. 1138.-1141 (als Separatdruck: Nr. 127).

Stadtführer für Behinderte: Zürich. Zweite, erweiterte Auflage. 200 S. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (SAIH), Zürich, 1977.

Parlamentarische

Postulat Seiler vom 23. März 1977 betreffend eine «flexible Altersgrenze»

Nationalrat Seiler hat folgendes Postulat eingereicht:

«In den nächsten Jahren ist mit weiteren Verlusten an Arbeitsplätzen und damit für längere Zeit mit einer gewissen Arbeitslosigkeit zu rechnen. Angesichts dieser wenig verheissungsvollen Perspektiven wird der Bundesrat ersucht, abzuklären, was zur Sicherung der Vollbeschäftigung vorgekehrt werden kann. Dabei ist der Beschäftigungsmöglichkeit für die jüngeren Arbeitnehmer besondere Beachtung zu schenken. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat eingeladen, insbesondere die Möglichkeit einer flexiblen Altersgrenze für die über 60jährigen Erwerbstätigen in der AHV und der beruflichen Vorsorge zu prüfen und den eidgenössischer, Räten baldmöglichst entsprechende Anträge zu stellen.« (6 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Teuscher vom 23. März 1977 betreffend Telefongebühren für Minderbemittelte

Nationalrat Teuscher hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Wenn AHV- oder 1V-Rentner sich nach den Abonnementstaxen für das Telefon erkundigen, sind sie oft erstaunt darüber, dass sie, anders als bei Radio und Fern-

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sehen, das Abonnement nicht für eine ermässigte Gebühr oder gar gratis erhalten. Für diese Personen wird das Telefon mehr und mehr zu einer lebenswichtigen Einrichtung. Es erlaubt ihnen, zu jedem Zeitpunkt den Arzt, die Polizei, die Feuerwehr oder die ihnen nahestehenden Personen zu Hilfe zu rufen.

Schon am 28. Februar 1972 hat Nationalrat Müller-Bern auf das Problem hingewiesen und betont, welche Last die damals in Erwägung gezogene Taxerhähung für die AHV- und die 1V-Rentner bedeute. Sein Postulat, das am 6. Oktober 1972 überwiesen wurde, ist bisher nicht beantwortet worden.

Ein Beispiel: Im Kreis Lausanne bezahlt ein Abonnent für zwei Monate eine Abonnementstaxe von 38 Franken für einen Wandapparat oder 39.70 Franken für einen Tischapparat, während die Kosten für Gespräche in der gleichen Zeit häufig zwischen 2 und 10 Franken schwanken.

Frage: Ist es möglich, Minderbemittelten eine Ermässigung auf der Abonnementstaxe für das Telefon zu gewähren oder sie ganz davon zu befreien?«

Mittellumen

Kommissionen der eidgenössischen Räte für die Vorberatung der Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters»

Die vorberatenden parlamentarischen Kommissionen für die POCH-Initiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters« sind anlässlich der Frühjahrssession der Räte wie folgt bestellt worden:

Nationalrat

Riesen-Freiburg (Präsident), Auer, Blunschy, Eng, Freiburghaus, Gautier, Kloter, Moser, Mugny, Müller-Bern, Nanchen, Oehler, Roth, Röthlin, Schatz-St. Gallen, Spreng, Waldner, Zbinden, Zehnder.

Ständerat

Arnold (Präsident), Andermatt, Baumberger, Dobler, Donze, Grosjean, Krauchthaler, Kündig, Pöquignot, Reverdin, Ulrich.

Das Geschäft wird in Priorität vom Nationalrat behandelt. Seine Kommission wird am 25. Mai zusammentreten.

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Prof. Dr. Ernst Kaiser zum 70. Geburtstag

Am 13. Mai ist Professor Dr. Ernst Kaiser 70 Jahre alt geworden. Der Jubilar ist 1943 in das Bundesamt für Sozialversicherung eingetreten, in einem Zeitpunkt also, in welchem es die technisch-mathematischen Grundlagen für die nach Kriegsende einzuführende AHV zu erarbeiten galt. Hier war der rechte Mann an den rechten Platz geholt worden. Die seitherige bald 30jährige Geschichte unseres grössten Sozialwerkes ist der Leserschaft der ZAK wohlvertraut, und sie weiss auch, wie entscheidend Prof. Kaiser den Auf- und Ausbau der AHV dabei mitgestaltet hat. Sein Pensum beschränkte sich aber nicht allein auf diesen Versicherungszweig, sondern umfasste unsere gesamte Sozialversicherung, darunter in neuerer Zeit vor allem auch die obligatorische berufliche Vorsorge. Wir haben die Verdienste unseres Jubilars um die Soziale Sicherheit der Schweiz einlässlich gewürdigt, als Prof. Kaiser Ende 1974 aus dem «ordentlichen» Bundesdienst ausgeschieden ist (ZAK 1974, S. 590). Seither gab sich der Demissionär aber keineswegs einer beschaulichen Ruhe hin. Ganz im Gegenteil: Seine Expertentätigkeit für die gesetzliche Realisierung der vielgenannten Zweiten Säule, seine Mitarbeit in der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und der Vorsitz über ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen, seine zahlreichen Verpflichtungen in internationalen Gremien wie seine Lehrtätigkeit für Sozial- und Wirtschaftsmathematik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule haben ihn nach wie vor stark beansprucht und in beneidenswertem Masse jung erhalten. Der Eintritt in das achte Dezennium wird Prof. Kaiser nun wohl von dieser und jener Aufgabe entlasten; den Abschied von der Sozialversicherung bedeutet er aber noch lange nicht. Bundesamt und ZAK entbieten ihm die besten Glückwünsche zum Jubeltag und für die weitere Zukunft: mögen ihm hiezu Gesundheit und vermehrte Entspannung im Kreise der Familie beschieden sein.

Adeirich Schuler

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Gerichtsentscheide

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 22. November 1976 i. Sa. R. H.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 33 Abs. 3 AHVG. Die einfache Altersrente der Witwe bemisst sich nach denjenigen Berechnungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrenten-

anspruchs die Ausrichtung der höheren Rente erlaubten. Ein späterer Wechsel auf

die ursprünglich ungünstigeren und daher nicht berücksichtigten Berechnungsgrund-

lagen ist nicht zulässig.

Die 1894 geborene Versicherte war ab April 1954 bis und mit Juli 1957 Bezügerin einer Witwenrente, weiche auf den 1. August 1957 durch eine einfache Altersrente abgelöst wurde. Dieser Leistung legte die Ausgleichskasse die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr geleisteten Beiträge zugrunde. Die gemäss Art. 33 Abs. 3 AHVG vorgenommene Vergleichsrechnung ergab nämlich, dass die Bemessung der Altersrente nach den für die bisherige Witwenrente massgebend gewesenen Grundlagen ein um 15 Franken ungünstigeres Betreffnis zeitigte. Im Frühjahr 1975 liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse beantragen, es seien ihrer Altersrente nun die Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen Witwenrente zugrunde zu legen, da diese im Zuge der verschiedenen Gesetzesrevisionen heute die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubten als die derzeitige, allein auf ihren eigenen Beitragsjahren und ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen fussende Leistung. Die Ausgleichskasse widersetzte sich diesem Begehren und erliess eine entsprechende Verfügung. Die Versicherte beschwerte sich beim kantonalen Richter, welcher jedoch die Kassenverfügung schützte.

Mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG erneuerte die Versicherte ihr Begehren und verlangte die Nachzahlung der Differenzbeträge im Rahmen der Verjährungsfrist. Ausgleichskasse und BSV beantragten Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und stellte dabei u. a. folgende Erwägungen an:

Die Beitragsleistung der Beschwerdeführerin von 160 Franken im Jahre 1956 führte dazu, dass die auf der Basis der Beiträge und Beitragsjahre der Witwe berechnete monatliche Altersrente die auf der Basis der Beiträge und Beitragsjahre des Ehemannes berechnete Rente um 15 Franken überstieg. Es wurde der Versicherten daher ab 1. August 1957 die höhere Rente von 106 Franken zugesprochen.

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Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Verfügung nicht, macht jedoch geltend, die Ausgleichskasse habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zwischen den beiden Berechnungsweisen zu wählen. Für die Ausgleichskasse bestand jedoch kein Anlass, dies zu tun. Durch Gesetz und Verordnung war sie vielmehr verpflichtet, jene Lösung zu berücksichtigen, welche der Versicherten die betragsmässig höhere Rente sicherte; dabei musste eine Lösung, die sich langfristig allenfalls hätte günstiger auswirken können, ausser Betracht gelassen werden. Die Versicherte anerkennt denn auch, dass im Jahre 1957 die künftigen Auswirkungen dieser Weichenstellung nicht bekannt und unvoraussehbar waren.

Demnach steht ausser Zweifel, dass Berechnung wie Betrag der Altersrente im Einklang mit den in jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt wurden.

2. Mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Januar 1960, wurde in der AHV ein neues Kriterium für die Zusprechung von Voll- und Teilrenten eingeführt. Nach Art. 29 Abs. 2, Art. 29b1s Abs. 1 und Art. 38 AHVG haben die Versicherten und ihre Hinterlassenen seither Anspruch auf eine Vollrente, wenn die Beitragsdauer vollständig ist; dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während der gleichen Anzahl Jahre wie sein Jahrgang Beiträge entrichtet hat. Die Verpflichtung, für die Festsetzung der Altersrente der Witwe diejenige Methode zu wählen, die ihr die günstigste Leistung sichert, wurde aufrechterhalten (Art. 33 Abs. 3 AHVG und Art. 55 Abs. 2 AHVV).

Nach dieser Gesetzesänderung wäre die auf den Beiträgen und Beitragsjahren des verstorbenen Ehemannes basierende einfache Altersrente für die Beschwerdeführerin merklich vorteilhafter gewesen als die ihr unter dem alten Recht zugesprochene Leistung. Daher rührt denn auch die Streitfrage: Hätte die Verwaltung vom 1. Januar 1960 an die bisher nach den Beiträgen und Beitragsjahren der Witwe bemessene Rente durch eine auf den entsprechenden Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes fussende Leistung ersetzen sollen?

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 enthält unter Ziff. III Abs. 2 die folgenden Übergangsbestimmungen:

«Für Teilrenten sowie für Ausländern und Staatenlosen zustehende gekürzte Renten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten weiterhin die bisherigen Bemessungsvorschriften, selbst wenn sich die Art der Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert. Wird jedoch eine Witwenrente in eine einfache Altersrente oder eine einfache Waisenrente in eine Vollwaisenrente umgewandelt, so sind die Bemessungsvorschriften dieses Gesetzes massgebend, wobei die neue Rente in keinem Fall niedriger sein darf als die bisherige.»

Der erste Satz handelt einerseits von Teilrenten und anderseits von gekürzten Renten, die Ausländern oder Staatenlosen zustehen. ...Aus dem zweiten Satz schlussfolgert die Beschwerdeführerin, dass alle einfachen Altersrenten, die Witwenrenten ablösen, und alle Vollwaisenrenten, die einfache Waisenrenten ablösen, einer Neuberechnung nach neuem Recht zu unterziehen seien. Die Verwaltung ihrerseits vertritt die Meinung, diese Vorschrift beziehe sich nur auf die nach dem 31. Dezember 1959 eingetretenen Mutationen: Die im Zuge einer früheren Mutation festgesetzten Renten seien demnach nicht den neuen Berechnungsregeln anzupassen. Das BSV hatte diese Auffassung bereits in einem in der ZAK 1959, S. 278 (s. S. 284/285) erschienenen Artikel geäussert.

Die Auslegung der Verwaltung erscheint überzeugender. Sie wird auch durch die folgenden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBI 1958 II 1290) gestützt: «Dabei sollen bisherige Renten im Prinzip auch dann nach den alten Regeln

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festgesetzt werden, wenn in Zukunft eine Mutation eintritt, wenn also beispielsweise an die Stelle der Ehepaar-Altersrente wegen des Todes eines Ehegatten die einfache Altersrente tritt. Lediglich bei der Umwandlung einer Witwenrente in eine einfache Altersrente und einer einfachen Waisenrente in eine Vollwaisenrente, sollen - um die Übergangszeit zur integralen Anwendung des neuen Systems abzukürzen -unter Wahrung des Besitzstandes die neuen Bemessungsregeln angewendet werden.«

In seinem Urteil vom 3. Oktober 1960 i. Sa. L. W. (EVGE 1960, S. 319, ZAK 1960, S. 474) ging das EVG ebenfalls davon aus, dass das neue Recht nur auf die nach dem 31. Dezember 1959 eingetretenen Mutationen Anwendung finde (vgl. den Kommentar des BSV in ZAK 1960, S. 458).

Dieser Lösung gebührt somit der Vorrang, nicht zuletzt auch aus Gründen der praktischen Durchführung, worauf das BSV in seiner Vernehmlassung hinweist.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 20. Dezember 1976 1. Sa. F. B.

Art. 11 Abs. 1 IVG. Die nach erfolgreichem Einsetzen einer Totalprothese später auftretende Prothesenlockerung stellt beim heutigen Stand der medizinischen Wissen-

schaft eine voraussehbare Entwicklung dar. Für den allfälligen Prothesenersatz haftet

daher die IV nicht, da kein direkter Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtspre-

chung gegeben Ist.

Der 1916 geborene F. B. meldete sich im Oktober 1960 zum Leistungsbezuge bei der IV an. Gemäss Bericht von Dr. H. vom 28. November 1960 bestehen eine schwere Coxarthrose rechts, eine schwere Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung der Ellenbogen. Mit Verfügung vom 6. März 1963 kam die IV für die operative Behandlung der Coxarthrose (Voss'sche Operation) auf. Wegen schwerer sekundärer Coxarthrose musste im Jahre 1967 eine intertrochantere Osteotomle rechts vorgenommen werden, wofür die IV am 13. Juni 1967 Kostengutsprache leistete. in der Folge kam es zu einem Fortschreiten der Coxarthrose mit partieller Schenkelkopfnekrose, weshalb im August 1969 eine Totalprothese eingesetzt wurde. Die IV kam auch für die Kosten dieses Eingriffes auf (Verfügungen vom 12. Januar 1969 und 18. März 1970).

Am 18. Juni 1975 teilte F. B. der 1V-Kommission mit, er leide an starken Schmerzen und es sei ein Ersatz der Hüftprothese vorgesehen. Laut Bericht des behandelnden Arztes vom 21. Juli 1975 hat sich die Prothese gelockert «mit leichtem Einsinken in den Femurschaft rechts». Mit Verfügung vom 15. Oktober 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Kostenübernahme des am 25. Juli 1975 durchgeführten Prothesenaustausches ab mit der Begründung, es handle sich nicht um eine medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG.

Die kantonale Rekursbehörde wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 1976 ab. Das Gericht stellte fest, die nach der Rechtsprechung für die Übernahme von Totalprothesen-Operationen gemäss Art. 12 IVG geltenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Notwendigkeit des Prothesenersatzes stelle auch keinen Umstand dar, welchen die IV im Rahmen von Art. 11 IVG zu vertreten habe.

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Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die IV habe ihm «im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2 IVV den vorgesehenen Wechsel der Totalprothese der rechten Hüfte einschliesslich Taggeld zu bezahlen«. Zur Begründung wird vorgebracht, ohne den Austausch der Prothese wäre er arbeitsunfähig und frühzeitig zum Rentner geworden. Dank der vorgenommenen Operation werde er dagegen bis zum Abschluss der Aktivitätsperiode arbeiten können. Im übrigen müssten Totalprothesen normalerweise nicht bereits nach wenigen Jahren ausgewechselt werden. Da die IV den ersten Eingriff übernommen habe, sei sie auch für den Ersatz leistungspflichtig.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

la. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG mit Bezug auf Totalprothesen-Operationen im Hüftgelenk eingehend dargelegt. Das EVG hat diesen Ausführungen nichts beizufügen (vgl. auch BGE 101 V 43 und 96, ZAK 1975, S. 383 und 392).

b. Im vorliegenden Fall ist der für die Leistungspflicht der IV vorausgesetzte Eingliederungserfolg nicht gewährleistet. Der im Zeitpunkt der Durchführung der Prothesenersatz-Operation noch nicht 59jährige Beschwerdeführer kann mit einer statistischen Aktivitätserwartung von mehr als 11 Jahren rechnen (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 3. Aufl., S. 193). Demgegenüber kann bei Totalprothesen-Operationen selbst unter sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg kaum auf eine fünf Jahre wesentlich übersteigende Dauer prognostiziert werden (BGE 101 V 51, ZAK 1975, S. 383). Bei der Prothesenaustausch-Operation ist die Prognose zudem eher ungünstiger als beim erstmaligen Eingriff. Ist aber die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabgesetzt, so fehlt es an der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges. D!e IV hat daher für die streitige Massnahme nicht aufzukommen, ohne dass geprüft werden muss, ob angesichts der erheblichen krankhaften Nebenbefunde eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten wäre.

2a. Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Die entsprechende Haftung besteht grundsätzlich nur, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. Die Haftung der IV ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist (BGE 99 V 214, ZAK 1974, S. 198; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498).

b. Den Akten ist zu entnehmen, dass die im August 1969 vorgenommene Totalprohesen-Operation erfolgreich durchgeführt worden ist, Im April 1970 konnte der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent und ab 1. Juli 1970 wieder zu 100 Prozent aufnehmen. Am 26. März 1972 stellte Dr. M. fest, es bestehe ein «Status nach Totalprothese der rechten Hüfte mit tadelloser Funktion, voller Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit'. Auch in den Jahren 1973 und 1974 war der Beschwerdeführer ohne wesentliche krankheitsbedingte Abwesenheiten voll erwerbstätig. Erst im Sommer 1974 traten zufolge Lockerung der Prothese erneut zunehmende Beschwerden auf, welche im Jahre 1975 eine Prothesenersatz-Operation notwendig machten.

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hie mehrere Jahre nach dem Einsetzen der Totalprothese eingetretene Prothesenlockerung stellt eine beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft voraussehbare normale Entwicklung im Rahmen der Totalprothesen-Behandlung dar. Dies bildet denn auch einen wesentlichen Grund dafür, dass bei Hüftgelenksprothesen nach bisheriger Erfahrung mit einem medizinischen Erfolg für eine Dauer von lediglich fünf bis zehn Jahren gerechnet werden kann (BGE 101 V 51, ZAK 1975, S. 383, sowie ZAK 1975, S. 340 ff.). Soweit sich aber der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Massnahme selbst ergibt, kann er nicht im Sinne adäquater Kausalität der IV zugerechnet werden. Wie das Gesamtgericht entschieden hat, haftet die IV daher nicht für die klinischen Folgen einer Prothesenlockerung, wenn die Prothesenersatz-Operation einzig deshalb notwendig wird, weil der erste Eingriff seine therapeutische Wirkung wegen des zeitlich begrenzten Erfolges der Massnahme eingebüsst hat. Da im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass am heutigen Zustand ein zusätzlicher, auf den ersten Eingriff zurückgehender Krankheitsprozess beteiligt ist, geht der Prothesenersatz somit auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der IV.

Urteil des EVG vom 10. Februar 1977 1. Sa. T. M.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Wie bei allen Leiden ist auch beim grauen Star innerhalb des Anwendungsbereiches von Art. 12 IVG der Gesundheitsschaden als solcher und nicht dessen Ursache ausschlaggebend. Indessen können voraussehbare weitere Auswirkungen insbesondere des Grundleidens im Einzelfall entscheidend sein bei

der Beantwortung der Frage nach der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Ein-

gliederungserfolges. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die im Jahre 1945 geborene T. M. leidet seit ihrer Geburt bzw. seit ihrer frühen Kindheit unter verschiedenen Gebrechen, namentlich unter totaler Taubheit. Die IV übernahm zu ihren Gunsten etliche Eingliederungsmassnahmen und gewährt ihr seit 1. Oktober 1965 eine halbe einfache 1V-Rente. Die Versicherte übt mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 80 Prozent den Beruf einer Glätterin aus. Von 1961 bis 1972 stand T. M. bei Prof. G., anschliessend bei der Augenärztin Dr. D. in Behandlung wegen einer beidseitigen Retinitis pigmentosa. Nach einem Arztbericht von Prof. G. vom 10. Mai 1962 betrug die Sehschärfe gegen 0,5-0,6 und das Gesichtsfeld war erheblich eingeschränkt. Es bestand Nachtblindheit. Bei dieser Erkrankung sei

-so wird im Bericht ausgeführt -mit einer allmählichen Verschlechterung bis zur praktischen Erblindung zu rechnen, die im allgemeinen etwa mit dem 50. Lebensjahr erreicht sei. Die Retinitis scheint sich indessen bis heute nicht verschlimmert zu haben. Dagegen entwickelte sich eine beidseitige Katarakta (Cataracta complicata), welche die Sehkraft und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rasch erheblich sinken liess. T. M. unterzog sich daher am 13. Mai 1975 einer Linsenextraktion am linken Auge. Nach der Operation wurde dieses Auge mit einer Kontaktlinse und mit einer Starbrille versorgt, so dass es im Mai 1976 wieder eine Sehschärfe von 0,5-0,6 erlangte. Eine analoge Operation am rechten Auge ist vorgesehen.

Die zuständige Ausgleichskasse lehnte am 5. September 1975 die Übernahme der Operationskosten vom 13. Mai 1975 verfügungsweise ab, da es sich um einen Eingriff in ein gesamt gesehen labiles pathologisches Geschehen handle, wobei dieser nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet noch geeignet sei, die

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Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die kantonale Rekursbehörde wies eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Dezember 1975 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater der Versicherten, die Verfügung der Ausgleichskasse und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben, und die Kosten der erfolgten sowie der vorgesehenen Operation seien der IV zu überbiriden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG seien erfüllt; seine Tochter habe denn auch dank der Operation vom 13. Mai 1975 ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Seine Ausführungen belegt er mit einem Zeugnis der Augenärztin Dr. D. vom 7. Mai 1976. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u a. BGE 98 V 208. ZAK 1973, S 86.)

Die Operation des grauen Stars, welcher sich die Versicherte im Alter von 30 Jahren unterzog, war geeignet, ihre Arbeitsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, auch wenn aufgrund der Retinitis pigmentosa in ungefähr zwei Jahrzehnten ihre Sehfähigkeit erheblich eingeschränkt sein sollte, was immerhin nicht mit Sicherheit feststeht. Nach der Rechtsprechung ist eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit selbst dann gegeben, wenn ein Mann im Alter von 64 bis 65 Jahren, dessen Aktivitätserwartung bei etwas über sieben Jahren liegt, sich erfolgreich einer Kataraktaoperation unterzieht.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist nun aber nicht der Erfolg des operativen Eingriffs, sondern die Frage nach dessen Ziel und Zweck: War mit der Kataraktoperation in erster Linie die berufliche Eingliederung beabsichtigt oder die Behandlung des Leidens an sich?

Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabile Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (EVGE 1962, S. 208, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 126; vgl. auch ZAK 1975, S. 157, 1971, S. 274, Erwägung 1, 1970, S. 109, Erwägung 3, 1966, S. 264, Erwägung 3).

Bei den Katarakten, die durch eines oder mehrere Grundleiden verursacht wurden, welche als solche labilem pathologischem Geschehen angehören (cataractae complicatae, vgl. Amsler und Mitherausgeber, Lehrbuch der Augenheilkunde, 3. Aufl., S. 662 f.), hat sich die Rechtsprecwung wie folgt entwickelt:

Im Urteil i. Sa. M. S. vom 1. Februar 1974 anerkannte das EVG die Linsenextraktion als eine medizinische Eingliederungsmassnahme, da zwischen der Nierentransplantation und der Katarakta kein enger, ursächlicher Zusammenhang bestehe; der graue Star sei vielmehr indirekt als schädliche Nebenfolge der intensiven Cortisontherapie entstanden, mit der die Abstossung des Nierentransplantats zu verhindern getrachtet worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass die Operation nicht zulasten der IV gegangen wäre, wenn das Nierenleiden den grauen Star direkt verursacht hätte.

In einem weiteren Urteil i. Sa. H. Z. vom 29. November 1974 (ZAK 1975, S. 157 ff.) erklärte das EVG, dass auch beim grauen Star innerhalb des spezifischen Anwendungsbereiches von Art. 12 IVG der Gesundheitsschaden als solcher und nicht dessen Ursache ausschlaggebend sei. Voraussehbare Auswirkungen einer Zuckerkrankheit

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könnten indessen im Einzelfall entscheidend sein bei der Beantwortung der Frage nach der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges.

Bei C. L., geboren 1967, welche u. a. an einem durch die Still-Chauffardsche Krankheit verursachten grauen Star litt, bestätigte das EVG seine im Urteil H. Z. begründete Rechtsprechung, wonach die Ursache der Katarakta nicht erheblich ist für den Entscheid, ob die Linsentrübung und die damit verbundenen Behandlungen eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 und 12 Abs. 1 IVG seien oder nicht. Daraus folge, dass die vom BSV in Rz 1298 der 1V-Mitteilungen Nr. 169 vom 10. September 1974 aufgestellten Weisungen bezüglich des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung der Grundkrankheit -im gleichen Sinn: Rz 42 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen -zur Beurteilung der Frage, ob die IV eine Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen habe, nicht anwendbar sei (nicht publiziertes Urteil i. Sa. C. L. vom 28. Juli 1975).

Die Urteile H. Z. und C. L. drücken somit klar aus, dass die Staroperation eine Eingliederungsmassnahme sein kann, wobei die Ursache des Leidens keinen unmittelbaren Einfluss ausübt. Sie verdienen den Vorzug vor dem Urteil M. S., das älter ist und dessen widersprechende Regel nur aus einem «e contrario«-Schluss abgeleitet werden kann.

c. Wie bereits unter Ziff. 2 der Erwägungen angeführt, wird die Retinitis pigmentosa, die eine bekannte Ursache des grauen Stars ist (siehe bei Amsler und Mitherausgeber, a. a. 0., S. 662 und 717/724), der Beschwerdeführerin mit aller Wahrscheinlichkeit ungefähr zwei Jahrzehnte Ruhe lassen, bis sie dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert werden könnte. Die Linsenentfernung vereinigt somit im vorliegenden Falle alle entscheidenden Elemente einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG. Obgleich sich dieselbe Frage sowohl bei der bereits ausgeführten Operation am linken Auge wie auch bei der noch folgenden am rechten Auge stellt, hat die Ausgleichskasse nur über den ersten Eingriff verfügt. Da die Beschwerdeführerin nach Massgabe der Erwägungen Anspruch auf Leistungen der IV für die Starbehandlung hat, ist der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 1975 sowie die Kassenverfügung vom 5. September 1975 aufzuheben. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV für die Behandlung am rechten Auge hat die Ausgleichskasse noch zu verfügen.

Urteil des EVG vom 24. Januar 1977 1. Sa. V. W.

Art. 12 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 3 1W. Um gelähmte Gliedmassen funktionstüchtig zu erhalten, Ist in der Regel ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme, nicht Jedoch wiederholte stationäre Badekuren.

Die 1935 geborene Versicherte erlitt 1968 eine Hemiparese links. Die IV gewährte ihr verschiedene medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel und richtete auch vorübergehend eine Rente aus. In den Jahren 1969 bis 1974 übernahm sie je eine vierwöchige Badekur.

Mit Verfügung vom 8. Januar 1975 lehnte die Ausgleichskasse ein von der Versicherten im November 1974 gestelltes Gesuch um Übernahme einer vom 27. Januar bis 15. Februar 1975 vorgesehenen Badekur ab, weil keine ärztliche Verordnung die Notwendigkeit einer solchen Kur bestätigte.

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Beschwerdeweise liess die Versicherte durch Dr. med. E. ihr Begehren um Gewährung der Badekur erneuern.

Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei nicht haltbar: ein Begehren um Leistungen dürfe nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil keine ärztliche Verordnung vorliege; die 1V-Kommission sei vielmehr von Amtes wegen verpflichtet gewesen, einen Arztbericht einzufordern. Die Verfügung bestehe jedoch zu Recht, denn die anbegehrte Badekur könne nicht als notwendige Massnahme betrachtet werden, weil es der Versicherten möglich gewesen wäre, sich einem gezielten Hemiplegikerturnen und Invalidensport zu unterziehen (Entscheid vom 10. Oktober 1975).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte durch Dr. E. beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr die Badekur zu bewilligen, da sie der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit diene. Im übrigen sei über die Frage der langfristigen Behandlung von erwerbsfähigen Lähmungspatienten sowie über die Bedeutung und den medizinischen Nutzen des Invalidensports bei einem Rheumatologen ein Gutachten einzuholen.

Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV erachtet eine ergänzende Begutachtung nicht für notwendig. Badekuren dienten vorwiegend der Verbesserung des Allgemeinzustandes oder der Verhinderung von sekundären Veränderungen. Bei der in einem nicht näher bestimmten Ausmass arbeitsfähigen Versicherten, welche nicht mehr in ärztlicher Kontrolle stehe, bestünden ohne Zweifel stabile Lähmungen leichterer Art; eine wesentliche Abnahme der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Sollten für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der gelähmten Muskeln tatsächlich noch medizinische Vorkehren notwendig sein, dann wäre eine regelmässige, ambulant durchzuführende Physiotherapie die geeignetste, einfachste und zweckmässigste Behandlungsart.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

Wird bei einem lähmungsbedingten Ausfall motorischer Funktionen Physiotherapie durchgeführt, so muss die IV diese Eingliederungsmassnahme so lange weitergewähren, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit des Versicherten abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann. So bestimmt es der auf Art. 12 Abs. 2 IVG fussende Art. 2 Abs. 3 IVV, den der Bundesrat kraft seiner gesetzlichen Ermächtigung, die von der IV zu gewährenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art und Umfang näher zu umschreiben, am 11. Oktober 1972 erlassen und auf den 1. Januar 1973 in Kraft gesetzt hat.

Voraussetzung zur Übernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist. Verspricht sie dagegen nur sekundäre Störungen -z. B. Skelettdeformitäten oder Kontrakturen

-zu mildern, so fällt die physiotherapeutische Behandlung nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 100 V 39 Bst. c, ZAK 1974, S. 489).

Im vorliegenden Fall erlauben die in den Akten liegenden Stellungnahmen des Dr. E. die Annahme nicht, dass die verlangte Badekur eine unter Art. 2 Abs. 3 IVV fallende Massnahme darstellt, welche die Funktionstüchtigkeit der Versicherten offensichtlich verbessern oder erhalten könnte. Nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters mag eine solche Verkehr zwar nützlich sein, doch bedeutet sie keine zu Lasten der IV gehende einfache und zweckmässige Massnahme (Art. 2 Abs. 1 IVV). Alljährliche Badekuren dienen in solchen Fällen vorwiegend der Hebung des Allgemeinbefindens, wie das EVG bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat.

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Beizupflichten ist im übrigen der Auffassung des BSV, dass eine regelmässige, ambulant durchzuführende Physiotherapie die geeignetste, einfachste und zweckmässigste Behandlungsart darstellen würde, wenn für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der gelähmten Muskeln noch medizinische Vorkehren notwendig sein sollten.

Urteil des EVG vom 25. August 1976 1. Sa. G. C.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 19 Abs. 1 IVG. Die IV übernimmt die Kosten der Sonderschulung nicht vollum-

fänglich, sondern leistet nur Beiträge, die nicht notwendigerweise die gesamten Kosten zu decken haben.

Der minderjährige G. C. befindet sich in Sonderschulung, an welche die IV gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge gewährt. Seit spätestens 1975 erfolgt die Ausbildung in einer Schule, die sich ungefähr zwei Kilometer von der örtlichen Bahnstation befindet.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 1975 teilte die Ausgleichskasse dem Vater des Schülers u. a. folgendes mit:

Gemäss Art. 11 Abs. 1 IVV werden die Spesen übernommen für

-die zum Schulbesuch notwendigen Transportkosten, gestützt auf den Tarif für

öffentliche Verkehrsmittel für die Beförderung in der zweiten Klasse;

für den Besuch der Eltern werden die Reisekosten zweiter Klasse in einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Schulort auf dem kürzesten Weg zweimal monatlich vergütet, wobei jedoch weder ein Zehrgeld noch Beiträge an die Übernachtungskosten ausgerichtet werden.

Im weitern werden gemäss Hz 32 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten Taxispesen nicht zurückerstattet.»

Diese Verfügung wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. März 1976 folgendermassen abgeändert:

»Die Ausgleichskasse wird im Zusammenhang mit den Reiseentschädigungen für die Besuche der Eltern auch Beiträge an die Verpflegung und die Taxispesen vom Bahnhof des Schulungsortes zum Institut selber übernehmen.»

Das BSV hat gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Es beantragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Schon 1964 hat das EVG entschieden, dass die Rückerstattung von Transportkosten, die durch den Besuch von Sonderschulen entstehen, nicht in Art. 51 IVG, sondern in Art. 11 IVV geregelt ist (EVGE 1964, S. 240, ZAK 1965, S. 240). Nun bestand Art. 51 Abs. 1 IVG schon in der heutigen Fassung, als die IV solche Spesen bis höchstens 50 Franken im Monat zurückerstatten musste. Bisher hat die Rechtsprechung die Übereinstimmung von Art. 11 IVV (in ursprünglicher und heutiger Fassung) mit dem vom Gesetz in Art. 19 Abs. 3 dem Bundesrat übertragenen Auftrag, die Höhe der an die Sonderschulung ausgerichteten Beiträge im einzelnen festzusetzen, nie angezweifelt. Darunter fallen auch die invaliditätsbedingten und für den Besuch einer Sonderschule unerlässlichen Reisekosten. Die Praxis versteht darunter auch die Reisespesen der Eltern, welche den Versicherten besuchen, jedoch nur in den Gren-

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zen von Art. 11 IVV, wonach «ein Zehrgeld ausgeschlossen wird«, und zudem analog den Vorschriften von Art. 90 IVV, insbesondere dessen Abs. 2:

«Vergütet werden nur die Kosten für die Reise auf dem gebräuchlichen Weg. Soweit möglich sind öffentliche Transportmittel zu benützen. Nicht vergütet werden gering- fügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.«

2. Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes:

Die Ansicht der Vorinstanz, die heute geltende Verordnung sei bezüglich der Vergütung der besagten Spesen lückenhaft, überzeugt nicht. Tatsächlich beauftragt das Gesetz die IV nicht mit der Sonderschulung (die der Hoheit der Kantone verbleibt), sondern nur mit der Förderung dieser Schulung durch Beiträge (Art. 19 Abs. 1 IVG), die nicht notwendigerweise die gesamten Kosten decken müssen. Deshalb kann der Verwaltung, welche für die Festsetzung der Gesamtheit aller Versicherungsleistungen an die Sonderschulung zuständig ist, die Befugnis nicht abgesprochen werden, die in Frage stehenden Beiträge auch unterhalb der effektiven Kosten festzulegen.

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse, indem sie die Spesenrückerstattung gemäss Art. 11 IVV festlegte, keine Vorschrift des Bundesrechts verletzt, so dass ihre Verfügung vom 16. Oktober 1975 zu bestätigen ist.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 17. November 1976 i. Sa. A. L.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Eine längere Zeitspanne zwischen dem Verzicht auf Ein-

künfte bzw. Vermögenswerte und der Anmeldung zum Leistungsbezug ist kein absolut

schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht; es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte beim Entäusserungsgeschäft vorläufig auf eine Ergän-

zungslelstung verzichtet hat mit dem Vorbehalt, sich später im Bedarfsfall zum Bezug einer solchen zu melden.

Der 1899 geborene A. L. trat durch Vertrag vom 23. Januar 1971 seinen beiden Kindern die in B. gelegene Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von 54800 Franken auf Rechnung zukünftiger Erbschaft ab. Gleichzeitig liess er sich und seiner Ehefrau ein lebenslängliches Wohnrecht an einer der beiden Wohnungen einräumen, übernahm jedoch -soweit den mit dem Wohnrecht belasteten Hausteil betreffend -«die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben«. Am 1. November 1974 meldete sich A. L., dessen Ehefrau am 6. April 1972 verstorben war und der seit dem 1. Februar 1974 nebst seiner einfachen Altersrente eine Hilflosenentschädigung der AHV bezog, bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer EL an. Durch Verfügung vom 5. Dezember 1974 wurde dieses Gesuch mit der Begründung abgelehnt, das anrechenbare Einkommen des Versicherten überschreite den Grenzbetrag von 6600 Franken um 2259 Franken. Die Ausgleichskasse gelangte zu diesem Ergebnis, indem sie bei der Einkommensberechnung den amtlichen Wert der abgetretenen Liegenschaft von 54 800 Franken und den Zins von 5 Prozent auf diesem Kapital berücksichtigte.

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A. L. liess Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. November 1974 eine EL zuzusprechen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anvisierte Umgehungshandlung sei im vorliegenden Fall nicht erwiesen. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der Liegenschaftsabtretung noch erwerbstätig gewesen. Nicht der Gedanke an eine allfällige EL, sondern die mit dem Haus verbundenen Arbeiten und finanziellen Belastungen hätten ihn zum Rechtsgeschäft bewogen, welches im übrigen im Hinblick auf das ausbedungene lebenslängliche Wohnrecht für die Obernehmer nicht unentgeltlich gewesen sei.

Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 27. August 1975 ab. Der in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebende A. L. habe sich deshalb ohne wesentliche Gegenleistung von seinem grössten Vermögensbestandteil entledigt, weil er mit der Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen habe rechnen können; diese sollten Ihm ermöglichen, seine gewohnte Lebenshaltung weiterzuführen. Wenn sich ein 71jähriger verheirateter Mann eines Grossteils seines Vermögens begebe und zudem die Lasten des Hausteils, an welchem ihm ein Wohnrecht zustehe, übernehme, entspreche dies nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vor kantonaler Instanz gestellte Antrag wiederholt. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: A. L. habe die Liegenschaft ausschliesslich wegen der erwünschten Entlastung von den damit verbundenen Arbeiten abgetreten. Das Wohnrecht, welches er sich ausbedungen habe, stelle eine Gegenleistung dar, deren Wert steuerrechtlich auf 2 586 Franken im Jahr veranschlagt worden sei. Von den ihm im Vertrag vom 23. Januar 1971 überbundenen finanziellen Lasten habe der Versicherte lediglich die Kosten für Strom und Wasser tragen müssen. Zwischen der Vermögensabtretung und dem Gesuch um eine EL seien 31/2 Jahre verstrichen; die Länge dieser Zeitspanne beweise das Fehlen einer Umgehungsabsicht. Weil sein anrechenbares Einkommen unter Berücksichtigung der ihm damals noch ausbezahlten Ehepaaraltersrente zu hoch gewesen sei, habe A. L. anfangs 1971 nicht mit einer EL rechnen können. Es wird die Einvernahme zweier Zeugen beantragt.

DieAusgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung derVerwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Streitig sind die Gründe, die A. L. bewogen, anfangs 1971 seinen beiden Kindern die Liegenschaft auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abzutreten. Die Beurteilung der bei diesem Rechtsgeschäft verfolgten Absicht bezieht sich auf den inneren Tatbestand und stellt daher eine Tatfrage dar. Da es beim vorliegenden Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist diese Tatfrage vom EVG frei zu überprüfen (Art. 132 Bst. b OG).

Als Einkommen sind bei der Berechnung der EL namentlich auch die Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, «auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist« (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Diese Bestimmung stellt die Kodifikation des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes dar, wonach niemand durch Umgehungshandlungen eine bestimmte verwaltungsrechtliche Lösung herbeiführen darf, die bei normalem Lauf der Dinge unter den gegebenen Umständen nicht eintreten dürfte. Eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG erachtet die Praxis dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt. Wenn auch die fragliche Gesetzesbestimmung als Kodifikation eines allgemeineren

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Grundsatzes extensiv auszulegen ist, darf dennoch das Vorliegen einer Umgehungsabsicht im Einzelfall nicht leichthin angenommen werden. Dieser Gesichtspunkt findet sich in der dritten der von der Praxis formulierten Voraussetzungen. Erforderlich ist also, dass die Umstände, unter welchen der Verzicht erfolgte, derart sind, dass die Summe der übrigen Motive für die fragliche Handlung nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht ausreichend zurückzudrängen (BG E 96 V 91 mit Hinweisen).

3a. Die erste der für die Annahme einer Umgehungshandlung geforderten Voraussetzungen ist offensichtlich erfüllt, denn für A. L. bestand anfangs 1971 keine rechtliche Verpflichtung, die Liegenschaft auf Rechnung zukünftiger Erbschaft an seine beiden Kinder abzutreten.

Des weitern ist zu prüfen, ob das lebenslängliche Wohnrecht, welches dem Versicherten und seiner Ehefrau an einer der beiden Wohnungen eingeräumt wurde, eine adäquate Gegenleistung der Liegenschaftsübernehmer darstellte. Gemäss Einspracheverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 31.August 1974 betrug der Mietwert des Wohnrechts 2 586 Franken im Jahr. Die Kapitalisierung dieses Betrages auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. Januar 1971 ergibt -unter Berücksichtigung der längern Lebenserwartung der im Jahre 1899 geborenen, inzwischen allerdings verstorbenen Ehefrau des Versicherten - einen Barwert von 26 740 Franken (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, Tafel 30, Alter 71 weiblich, Koeffizient 1034). Dies stellt keine adäquate Gegenleistung für die abgetretene Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von 54800 Franken dar, zumal deren Verkehrswert anfangs 1971 erheblich höher gewesen sein dürfte. Bei diesem Ergebnis ist die Frage offen zu lassen, welche der ihm im Vertrag vom 23. Januar 1971 überbundenen finanziellen Lasten A. L. effektiv zu tragen hatte, denn diese vermochten den Wert des Wohnrechts jedenfalls nur herabzusetzen, somit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung lediglich ungünstiger zu gestalten.

Wenn demnach der Beschwerdeführer seine Liegenschaft, die den Hauptteil seines Vermögens bildete, abtrat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, drängt sich die Vermutung der Umgehungsabsicht auf. Ob diese allenfalls durch die Summe der übrigen Motive für die Liegenschaftsabtretung zurückgedrängt wird, ist nachfolgend zu prüfen.

4a. Wie vor der kantonalen Instanz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum geltend gemacht, A. L. habe beabsichtigt, durch die Liegenschaftsabtretung

- bei gleichzeitiger Ausbedingung eines lebenslänglichen Wohnrechts - sich und seine Ehefrau von den anfallenden Arbeiten zu entlasten.

Im Hinblick auf das Alter der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war dieser Wunsch an sich verständlich. Aber er bedingte in keiner Weise die Abtretung der Liegenschaft. Dieses für die Verzichtshandlung vorgebrachte Motiv reicht daher nicht aus, um die Vermutung der Umgehungsabsicht ausreichend zurückzudrängen;

h. es vermag jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Gedanke an eine EL seinerzeit eine Rolle mitspielte.

b. Der Abtretungsvertrag datiert vom 23. Januar 1971, wogegen A. L. das Gesuch um eine EL am 1. November 1974, also über 31/2 Jahre später, einreichte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf dieses Zeitintervall hingewiesen und geltend gemacht, seine Länge spreche gegen eine Umgehungsabsicht des Versicherten.

Nach der Rechtsprechung vermag die Zeitspanne, welche zwischen dem Entäusserungsgeschäft und dem Gesuch um eine EL verstreicht, bei der Beurteilung der Frage nach der Umgehungsabsicht eine Rolle zu spielen: Wenn sich der Versicherte

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schon verhältnismässig kurze Zeit nach seiner Verzichtshandlung zum Bezug von EL meldet, kann die Summe der übrigen Motive, die ihn zu seinem Vorgehen bewogen, die sich aus dem Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht nicht ausreichend zurückdrängen (vgl. EVGE 1967, S. 115/116, ZAK 1967, S. 422, und EVGE 1967, S. 261, ZAK 1968, S. 414; BGE 96 V 93, Erwägung 2 in fine, ZAK 1971, S. 290). Von dieser Praxis ist indessen nicht abzuleiten, eine längere Zeitspanne zwischen der Verzichtshandlung und der Anmeldung zum Leistungsbezug stelle ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht dar; diese Schlussfolgerung vermag sich bloss in einzelnen Fällen aufzudrängen und braucht somit nicht notwendigerweise gezogen zu werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte beim Entäusserungsgeschäft zur Zeit auf eine EL verzichtet, mit dem Vorbehalt, sich später im Bedarfsfall zum Bezug einer solchen zu melden; die Absicht zur Geltendmachung des Anspruchs ist bei der Verzichtshandlung an die Eventualität einer spätern Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geknüpft. Der Gedanke an eine allfällige EL spielt demnach beim Entäusserungsgeschäft zumindest eine Rolle mit.

Im Hinblick auf diese Möglichkeit vermag daher im vorliegenden Fall auch das über dreieinhalbjährige Zeitintervall zwischen dem Abtretungsvertrag und der Anmeldung zum Leistungsbezug die Vermutung der Umgehungsabsicht nicht ausreichend zurückzudrängen.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den amtlichen Wert der abgetretenen Liegenschaft von 54 800 Franken sowie den Zins auf diesem Kapital bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Anspruch auf eine EL verneint haben.

An diesem Ergebnis würde die beantragte Zeugeneinvernahme nichts ändern. Die Aussagen vermöchten die Vermutung der Umgehung'sabsicht, welche sich aus der ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Liegenschaftsabtretung aufdrängt, nicht zu entkräften. Denn die Zeugen könnten nur wiedergeben, was ihnen der Beschwerdeführer in bezug auf seine Absichten kundtat; jedoch wären sie nicht imstande, Angaben über seine innern Beweggründe zu machen.

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Von Monat zu Monat

O Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 11. Mai unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Nebst der Behandlung der laufenden Geschäfte nahm er die periodischen Berichte zur Tresorerie und über die Anlagegeschäfte entgegen. Ferner verabschiedete er den Jahresbericht an den Bundesrat sowie die Rechnungen 1976 der drei Sozialwerke. Im weiteren wurden anlagepolitische Grundsätze gegenüber den Pfandbriefinstituten neu formuliert.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Riesen sowie im Beisein von Bundesrat Hjirlimann und dem stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Granacher, hat am 25. Mai eine Kommission des Nationalrates die Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters» vorberaten. Sie hiess den Antrag des Bundesrates einstimmig gut, die Initiative dem Volk und den Ständen ohne Gegenvorschlag zur Verwerfung zu empfehlen.

Juni 1977237

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Konsolidierung und Harmonisierung der Sozialversicherungen

Am 6. Mai 1977 hielten die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter und der Schweizerische Verband von Werken für Behinderte gemeinsam ihre Delegiertenversammlung ab. Die erstgenannte Vereinigung feierte hiebei ihr 25jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass hatte sie als Gastreferenten Bundesrat Hürlimann eingeladen. In seinen Ausführungen, die im folgenden wiedergegeben sind, befasste sich der Chef des Departementes des Innern mit zwei grundsätzlichen Anliegen in der Sozialversicherung: der Konsolidierung des erreichten Leistungsstandards als vordringlicher Aufgabe und der Harmonisierung bei den einzelnen Versicherungszweigen als langfristigem Ziel.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) ist vor rund 25 Jahren entstanden und feiert heute ihr Jubiläum. Ich freue mich, Ihnen zu diesem Anlass meine besten Glückwünsche zu überbringen.

Blenden wir doch kurz in die Gründerzeit zurück. Anfangs der fünfziger Jahre war die AHY eben erst erfolgreich angelaufen. Von der Invalidenversicherung war damals noch nicht oder nur nebenhin die Rede. Die Vorarbeiten für das neue Sozialwerk sollten aber nicht mehr lange auf sich warten lassen. Um so bedeutsamer waren die Bemühungen, die berufliche Eingliederung Behinderter frühzeitig in die richtigen Wege zu leiten. Weitsichtige Persönlichkeiten -ich erwähne Bundesrat Stampfli und Oberfeldarzt Meuli -waren bestrebt, die mit der Rehabilitation verbundenen Probleme gemeinsam anzugehen und zu diesem Zweck alle interessierten Kreise in einer Arbeitsgemeinschaft zu vereinigen. Damit wurde der Grundstein zu Ihrer Arbeitsgemeinschaft gelegt. Bewusst hat man auf die Schaffung eigener Werke verzichtet; um so grösseren Wert legte man darauf, den verschiedenen Trägerschaften wirksame Impulse zu geben. Mit diesem Vorgehen hat die SAEB für die Vorbereitung und spätere Errichtung der IV äusserst nützliche Dienste geleistet, an die wir uns heute dankbar erinnern. Meine herzlichen Grüsse gehen auch an die Mitveranstalter, den wesensverwandten Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte (SVWB).

Wir alle kennen die Grundkonzeption unserer IV; sie stellt die Eingliederung vor die Rente, führt die entsprechenden Massnahmen aber nicht selbst

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durch, sondern stützt sich hiefür auf die öffentliche und die gemeinnützige private Invalidenhilfe. Damit folgt die Versicherung in beiderlei Hinsicht dem Leitmotiv der SAEB, und sie weiss die daraus entstandene tatkräftige Zusammenarbeit denn auch sehr zu schätzen. Es ist überflüssig, in Ihrem Kreise darzulegen, wie ungemein segensreich sich die IV seit Anbeginn entwickelt hat. Sie kann in ihren sozialen und menschlichen Auswirkungen - gerade heute in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wo es für den Behinderten besonders schwerfällt, ein Auskommen zu finden - gar nicht überschätzt werden. Nun hat der laufende Ausbau des Leistungskatalogs allerdings da und dort auch zu einem gewissen Wildwuchs geführt, den es zu beschneiden gilt. Wir sind heute daran, die nötigen Korrekturen anzubringen, um so dem eigentlichen Auftrag der Versicherung noch nachhaltiger Geltung zu verschaffen.

Korrekturen bedeuten, was ich ganz unmissverständlich festhalten möchte, in keiner Weise einen Abbau der gesetzlichen Leistungen. Wir wollen aber sicher sein, dass die an sich unbestrittenen, indes stets anwachsenden Ausgaben der IV wirklich im Sinne des gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang doch ein paar Zahlen. Die Gesamtausgaben der Versicherung haben im Jahre 1973 erstmals die Milliardengrenze überschritten. Im Jahre 1975 waren es bereits mehr als 1,5, im Jahre 1976 gegen 1,8 Milliarden Franken. Nun ist die IV ja nicht selbsttragend, vielmehr wird sie in beträchtlichem Ausmass durch die öffentliche Hand mitfinanziert. Bund und Kantone übernehmen zusammen die Hälfte der Aufwendungen. Auf den Bund entfallen dabei drei Viertel dieser Hälfte, anders gesagt drei Achte! des Totalaufwandes. Von 10 000 Franken, welche die IV ausgibt, gehen also 3 750 Franken zu Lasten des Bundes. Und nun hat dieser Bundesanteil mit dem ansteigenden Gesamtaufwand eben entsprechend zugenommen. Im letzten Jahr belief er sich auf 678 Millionen Franken. An solchen Beiträgen können wir angesichts der Finanzknappheit des Bundes nicht einfach vorbeisehen, auch wenn in der Öffentlichkeit darüber nie Kritik laut geworden ist. Zudem steht die IV nicht für sich allein im Raum. Ihre Rentenordnung ist bekanntlich dem Rentensystem der AHV nachgebildet. Infolgedessen wirkt sich die Entwicklung der AHV automatisch auf die entsprechenden Aufwendungen der IV aus. Das gilt es in finanzieller Hinsicht ebenfalls zu bedenken.

Nun aber zur AHV selbst. Wie Sie wissen, berät das Parlament zurzeit die neunte AHV-Revision. Die Vorlage hat den Nationalrat bereits passiert. Eines ihrer Hauptziele besteht in der finanziellen Konsolidierung. Diese Konsolidierung unseres grössten Sozialwerkes ist unabdingbar, wenn wir einerseits das Erreichte sichern und anderseits eine massvolle künftige Ent-

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wicklung gewährleisten wollen. Über dieses Ziel bedarf es, so glaube ich, gerade in Ihrem Kreise keiner Diskussion. Zur unerlässlichen Festigung gehört u. a. die Wiederherstellung des seit dem Jahre 1975 vorübergehend stark reduzierten Bundesbeitragcs. Dieser soll von heute 9 Prozent stufenweise über 11 und 13 wieder auf die früheren 15 Prozent der AHV-Auslagen angehoben werden. Diese sachlich zwingende Korrektur erfordert naturgemäss erhebliche Mittel. Selbst der herabgesetzte Bundesbeitrag für das laufende Jahr ist auf den erheblichen Betrag von 863 Millionen Franken budgetiert, und um so höher wird er naturgemäss nach der Gesetzesrevision ausfallen. Wohl stehen dem Bund sowohl für die IV wie für die AHV ansehnliche zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung; sie stammen aus der Belastung des Taaks und der gebrannten Wasser. Aber diese Einnahmen haben mit den erhöhten Leistungen in keiner Weise Schritt gehalten. Daher müssen für die beiden Sozialwerke zusätzlich immer mehr allgemeine Bundesmittel eingesetzt werden.

Die Bundeskasse hat auch für die Subventionen an die anerkannten Krankenkassen aufzukommen. Die Krankenversicherung ist ein Problemkreis für sich, der Anlass zu einer besonderen Betrachtung böte, so vor allem die fehlende Berücksichtigung der Familienlasten bei den Prämien und die stark gestiegenen Kosten des Gesundheitswesens mit ihren negativen Auswirkungen auf die Patienten, aber auch auf die mittragende Bundeskasse. Ich kann hier auf dieses Sachgebiet nicht näher eintreten. In bezug auf den Bundesbeitrag besteht immerhin Klarheit; er soll, wenn die zurzeit vor den eidgenössischen Räten liegenden Finanzmassnahmen rechtens werden, nicht mehr weiter anwachsen, sondern auf dem heutigen Stand plafoniert werden. Auch dieser Plafond wird aber 870 bis 890 Millionen Franken im Jahr betragen.

So erstaunt es denn nicht, dass die Gesamtsumme der genannten Bundesbeiträge im Rahmen des Bundeshaushaltes sehr spürbar ins Gewicht fällt. Wir müssen sie aber akzeptieren, wenn wir die geltende Ordnung nicht in Frage stellen wollen. Die soziale Sicherheit zählt zu den Aufgaben unseres Staates, die zur Aufrechterhaltung unserer Gemeinschaft unabdingbar sind. Ein finanziell notleidender Bund kann diesen Aufwand auf die Dauer nicht verkraften. Unsere vielen 100 000 Rentner, unsere 160 000 Invaliden, unsere 120 000 Bezüger von Ergänzungsleistungen müssen wissen, dass ihre Renten in der Zukunft nicht gesichert sind, wenn dem Bund die Mehreinnahmen, die er am 12. Juni in der Abstimmung über das Finanzpaket vorschlägt, verwehrt werden. Wem unser sozialer Rechtsstaat am Herzen liegt (und wem in Ihren Reihen wäre das Schicksal der Betagten und Behinderten gleichgültig), den kann die Finanzvorlage nicht unberührt lassen. Ich bitte Sie,

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gerade in Ihren Kreisen die Tragweite des Volksentscheides bekanntzumachen.

Die so bedeutsame und nur bei Annahme des Finanzpakets gewährleistete Konsolidierung der einzelnen Sozialwerke findet ihre sinnvolle Ergänzung in den Bemühungen für eine verstärkte Harmonisierung. Beides zusammen, Konsolidierung und Harmonisierung, bringen die Sozialversicherung in ihren verschiedenen Sparten erst recht zur vollen Geltung und Wirksamkeit. Welche Bewandtnis hat es nun mit dieser Harmonisierung? Hier müssen wir etwas weiLer ausholen. Unsere einzelnen Sozialversicherungszweige sind zu verschiedenen Zeiten und unter recht unterschiedlichen gesellschaftspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entstanden. In diesem Sinne atmet jedes Sozialwerk irgendwie den «Geist seiner Zeit».

Dass es dabei zu Unebenheiten kam, ist verständlich. Es ist seit langem unser ernsthaftes und beharrliches Anliegen, diese Unebenheiten auszuräumen, und wir haben darin schon manches erreicht. Anlass dazu sind die jeweiligen Gesetzesrevisionen. Ich denke hier, um es bei wenigen Beispielen bewenden zu lassen, nur an die erfolgreichen Schritte zur Vereinheitlichung der Altersgrenze für Leistungen an die in Ausbildung befindlichen Kinder und Waisen, aber auch an die Vorschriften beim Zusammenfallen von Ansprüchen an verschiedene Versicherungszweige. Teils kaum gerechtfertigte Unterschiede stellen wir immer noch zum Beispiel bei den Regeln über die Verjährung und über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, bei der Kürzung oder beim Wegfall der Ansprüche bei Selbstverschulden, im Rechtsmittelverfahren usw. fest. Wir nehmen diese Probleme ernst und rücken ihrer Lösung bei jeder Gesetzesänderung näher.

Der Bundesrat schenkt dem Koordinationsproblem also seine volle Aufmerksamkeit. Welchen Stellenwert er ihm beimisst, ergibt sich u. a. daraus, dass er es ausdrücklich in die Richtlinien zur heutigen Regierungspolitik aufgenommen hat. Er wird darin durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft sowie - nicht zuletzt - durch die Bestrebungen privater Institutionen unterstützt. Unter diesen Einrichtungen ist auch Ihre Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter zu nennen. Für Ihren Einsatz gebührt Ihnen aufrichtiger Dank. Nun beschränkt sich das Problem nicht auf die Beziehungen innerhalb der Sozialversicherung; es geht auch um das Verhältnis zwischen Sozialversicherung einerseits und Privatversicherung anderseits. Die Zeiten sind vorbei, in denen die beiden sich als feindliche Brüder gegenüberstanden. Anstelle des früheren Gegeneinanders tritt heute das Miteinander. In den laufenden legislatorischen Bemühungen kommt diese Tendenz immer wieder deutlich zum Ausdruck. Das gilt, um das schon anvisierte Beispiel nochmals aufzugreifen, besonders ausgeprägt beim Zu-

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sammenfallen von Leistungen aus verschiedenen Rechtstiteln. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die gegenseitige Abstimmung der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge und an die Neuordnung der obligatorischen Unfallversicherung. Gerade hier geht es nicht nur um die Ausdehnung des Obligatoriums, sondern ebensosehr um eine Koordination der Leistungen gemäss Unfallversicherung mit den Renten der AHV und IV. Weiter soll die Einführung des Regresses in der AHV und IV nicht nur der finanziellen Entlastung der beiden Werke dienen, sondern nicht weniger den Abbau von oft stossenden Uberentschädigungen fördern. Die Expertenkommission für die Teilrevision der Krankenversicherung schenkt den Koordinationsfragen ihre besondere Beachtung. Das gilt vor allem auch für eine dauerhafte Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und IV. Von besonderer Bedeutung ist auch die Vereinheitlichung des Invaliditätsbegriffes.

Ich habe mich auf eine kleine Auslese von wichtigen Fragen beschränkt. Die einzelnen Hinweise mögen nicht spektakulär sein, die Politik der kleinen Schritte ist ja auch lauten Erfolgen abhold. Die bereits erzielten Fortschritte

ich wiederhole es -sind gleichwohl manifest und fördern nicht nur die Rechtsgleichheit, sondern ebensosehr die Rechtssicherheit in hohem Masse. Der einzelne Versicherte findet sich, und das hat nicht wenig zu bedeuten, den verschiedenen Versicherungszweigen und der Vielfalt der Bestimmungen gegenüber immer besser zurecht. Der grosse Wurf, das allgemeine Sozialversicherungsrecht oder zumindest dessen allgemeiner Teil, bleibt darob nicht vergessen. Aber dazu braucht es Zeit. Behörden und Verwaltung sind bereits durch die laufenden Arbeiten in hohem Masse ausgelastet. Es wurde zwar, auch von Ihrer Seite, schon die Schaffung einer besonderen «Koordinationskommission» in Vorschlag gebracht. Erfahrungsgemäss darf man von solchen zusätzlichen Gremien aber keine Wunder erwarten. Daher müssen wir bis auf weiteres bei unserer bewährten Praxis bleiben. Wir werden aber das grosse Ziel nicht aus den Augen verlieren, und wir sind, wenn wir uns an die Aufgabe machen können, zum vorneherein für jede Unterstützung dankbar.

Die öffentliche und die gemeinnützige private Invalidenhilfe sind, wenn sie ihre Dienste in gehöriger Weise erfüllen wollen, auf eine erprobte und fundierte Versicherung angewiesen. Diese setzt anderseits einen soliden Partner voraus. Aus dieser wechselseitigen Verbindung ziehen beide Teile Nutzen. Ihre Arbeitsgemeinschaft und der Verband von Werken für Behinderte haben in der Vergangenheit den Partnerschaftsgedanken immer wieder hochgehalten. Der Grundsatz hat sich im Wandel der Zeit bewährt, und er wird auch die derzeit wirtschaftlich schwieriger gewordenen Zeiten überdauern. Dazu braucht es allerdings ein gehöriges Mass an Initiative

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und Beweglichkeit. Beide Voraussetzungen sind sogar notwendiger denn je, weil die Verflechtungen im sozialen Bereich stets enger werden und die Abhängigkeit von äusseren Einflüssen wegen wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen noch zunimmt. Ihre beiden Verbände haben die für einen solchen Einsatz erforderlichen Bedingungen jedoch seit jeher erfüllt, und ich zweifle nicht daran, dass sie es auch in Zukunft tun werden.

Ich habe versucht, Ihnen einige Probleme unserer Sozialversicherungen darzulegen. Wir wollen aber nie vergessen, dass hinter jedem einzelnen Behinderten, der die Hilfe der Gemeinschaft in Anspruch nehmen muss, sich ein schweres Schicksal verbirgt. Der Behinderte ist aber für die Gesellschaft nie nur eine Belastung. Durch seinen Mut, durch seine Tapferkeit, seine Bereitschaft, sein Los zu tragen, gibt er uns allen ein Beispiel, wie wir mit den Prüfungen, die das Leben niemandem erspart, fertig werden können. Eine Gesellschaft, die nicht in der Lage ist, auch für die Behinderten Entfaltungsmöglichkeiten zu schaffen, würde ihrem Auftrag nicht gerecht; sie würde aber auch innerlich verarmen, wenn sie auf die moralischen und geistigen Kräfte verzichten müsste, die die Behinderten zur Meisterung ihres Schicksals tagtäglich aufbringen.

In diesem Sinne wünsche ich nicht nur für die heutige Tagung alles Gute, sondern der künftigen Tätigkeit der beiden Veranstalter im Interesse der guten Sache vollen Erfolg.

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Die Baubeiträge der IV und der AHV

Seit dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung im Jahre 1960 werden aufgrund von Artikel 73 1VG Beiträge gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, welche sich der Eingliederung und Beschäftigung Behinderter widmen. Diese finanzielle Förderung hat ganz entscheidend dazu beigetragen, dass das Angebot an Plätzen in Sonderschulen, beruflichen Eingliederungsstätten, Dauerwerkstätten und anderen Rehabilitationseinrichtungen in erstaunlich kurzer Zeit dem Bedarf angenähert werden konnte. Die von der IV seit ihrem Bestehen bis zum Jahre 1976 ausbezahlten Beiträge von insgesamt rund 500 Millionen Franken haben ein Bauvolumen von zirka 1,8 Milliarden Franken verwirklichen helfen (s. Tabelle 1). Dadurch konnten beispielsweise die Plätze in Sonderschulen während dieser Zeitspanne von 3 000 auf 17 000 und in Dauerwerkstätten von 500 auf 6 000

Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV 1960 -1976

Tabelle 1

Jahr Eingegangene davon Bauvolumen Beitrags- Beitrags-

Gesuche Bauvorhaben in Mio Franken zusicherungen auszahlungen in Mio Franken in Mio Franken

1960/61 67 38 77 0,7 0,6 1962 38 18 26 2,5 1,4 1963 68 29 45 20,0 5,7 1964 86 32 42 15,0 10,1 1965 109 35 59 8,4 10,1 1966 115 48 76 19,4 15,0 1967 143 50 74 19,8 11.2

1968 148 45 63 16,4 17,7 1969 116 42 51 23,1 21,1 1970 182 40 99 23,5 17,8

1971 227 47 194 49,2 27,3

1972 228 52 252 54,3 36,2

1973 333 61 200 76,3 71,1

1974 300 50 274 54,3 75,4 1975 213 43 144 103,7 81,2

1976 237 47 142 56,0 86,4

1960-1976 2 610 677 1 818 542,6 488,3

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erhöht werden. Setzt man die Baubeiträge in Beziehung zu den jährlichen Gesamtausgaben der IV, so zeigt sich, dass ihr Anteil stets unter 5 Prozent blieb. Demgegenüber ist die grosse Wirksamkeit dieser Subventionen beachtlich. Die ZAK hat in der Vergangenheit häufig und zum Teil anhand von Statistiken über die Entwicklung orientiert (z. B. ZAK 1970, S. 247, 1971, S. 401, 1974, S. 228 und 506, 1976, S. 102, 1977, S. 167). Detaillierte Angaben enthalten ausserdem die Jahresberichte des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die nachfolgenden Daten und Erläuterungen wollen die Baubeiträge vor allem von der Kostenseite her beleuchten.

Die Invalidenversicherung fördert heute mit ihren Beiträgen die folgenden Kategorien von Behinderteneinrichtungen, soweit diese die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 99 und 100 IVV) erfüllen:

Sonderschulheime undA nstalten für hilflose Minderjährige. Hieran leistet -

die IV einen Beitrag von einem Drittel der anrechenbaren Kosten (bei Schulheimen, die ein regionales Bedürfnis für eine seltene Gebrechensart decken: 50 %).

- Anstalten zur Durchführung beruflicher und medizinischer Eingliede-

rungsmassnahmen (Beitragsansatz: 1A inkl. zugehörige Wohnheime).

-Geschützte Werkstätten, d. h. Werkstätten, die überwiegend Invalide be-

schäftigen, welche unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind (Beitragsansatz: mit Wohnheim ½, ohne Wohnheim ½).

- Wohnheime, die den besonderen Anforderungen der Behinderten ent-

sprechen (Beitragsansatz: 1/2; handelt es sich um Wohnheime, die nur der vorübergehenden Unterbringung in der Freizeit und während Ferien dienen, beträgt der Ansatz 1/4)

Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Institution ein erhöhtes Interesse, so können zusätzlich verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.

Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, wie sich die Beiträge seit 1960 auf die einzelnen Kategorien von Behinderteneinrichtungen verteilen. Gesamthaft stehen die Sonderschulen mit Beiträgen von 252 Millionen Franken an erster Stelle, gefolgt von den geschützten Werkstätten, während die übrigen Einrichtungen summenmässig weniger ins Gewicht fallen. Auffallend ist, dass der Bau von Sonderschulen 1973 seinen Höhepunkt erreicht hat und seither ruckläufig ist; der Bedarf an Sonderschulplätzen ist heute weitgehend gedeckt. Anders verläuft die Entwicklung bei den geschützten Werkstätten: der Zuwachs setzte sich auch in den letzten drei Jahren ungebrochen fort. 1975

249

und 1976 übertrafen die Subventionen zugunsten von geschützten Werkstätten erstmals jene für die Sonderschulen (s. Grafik). Eine kontinuierliche Zunahme auf tieferem Niveau ist seit 1971 auch noch bei den Wohnheimen festzustellen.

Ausgerichtete Baubeiträge der IV 1960— 1976

Tabelle 2

-433

3

<22E <2523 .5

1960 -- - - 200000 200000 1961 247306 - - 1233 115000 363539

1962 590555 720298 - 20327 21784 1352964 1963 4242892 287378 650000 544922 14136 5739328

1964 6110453 1652879 2174164 190369 - 10127865 1965 6025823 742315 1426814 1543405 318139 10056496 1966 8 977 970 993 988 2 907 214 1 899 104 200 000 14 978 276 1967 4593 343 1 924 067 2528 980 1 475 688 670 521 11192 599 1968 11885834 1694257 519493 3151480 495882 17746946 1969 131983531615006 3446563 2366051 480897 21106870 1970 12000444 1944373 1668087 2068865 80257 17762026 1971 16985120 3 187 177 457390 5286214 1340802 27256703 1972 18 287 204 2 180 588 1 039 185 12290 983 2388 861 36 186 821 1973 44815958 5857710 594258 17770123 2049128 71087177 1974 38986635 3066332 3463116 25304221 4571342 75391646 1975 30864784 5343063 3417149 35934413 5655827 81215236 1976 34673308 2207582 2 172 172 40309930 7026246 86389238

1960-1976 252485982 33417013 26464585 150157328 25628822 488153730

Planung und Realisierung grösserer Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten sind allgemein aufwendige und langwierige Aufgaben, die sich meist über Jahre erstrecken. Der Koordination ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wenn nebst den üblichen Bewilligungsinstanzen noch -wie hier seitens der IV -Subventionsbehörden mitwirken. Das Bundesamt übernimmt dabei gewissermassen die Funktion eines mitbeteiligten Bauherrn. Es überprüft nicht nur die Bedürfnisfrage, sondern auch -in Zusammenarbeit mit der

250

Ausgerichtete Baubeiträge an Sonderschulen und geschützte Werkstätten 1961 -1976

Mio Fr.

45

40

35

30

25

20

15

1961 62 63 64 65 66 67 66 69 70 71 72 73 74 7576

E Sonderschulen und. Anstalten für hilflose Mind.erj5hrige JM Geschützte Werkst6tten

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.