Jahrgang 1981

ZAK 1981 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1981 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivi$schutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1981

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung

AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicheung

AIVV Verordnung über die AIV

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

BBI Bundesblatt

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung( BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung(

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei

den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE(

FAK Familienausg(eichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit-

nehmer und Kleinbauern

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für

landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staaten-

losen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

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IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

lVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-

versicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung für Auslandschweizer

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

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1981 - Jahr des Behinderten

Eröffnungsansprache von Bundesrat Hans Hiirlimann, gehalten am 8. Januar 1981

Mit grosser Freude und innerer Genugtuung eröffnen wir heute das «Jahr des Behinderten». Es soll ein Jahr werden der Tat aufgeschlossener Mitbürger, privater Institutionen, unterstützt und gefördert durch Gemeinden, Kantone und Bund. Es soll ein Jahr werden im Dienste und Sinne der weltweiten Parole: «Volle Teilhabe und Gleichheit des Behinderten» in unserer Zeit und Gesellschaft.

Willkommener wie auch dringender Anlass, uns einmal mehr gemeinsam die Frage nach der Stellung des Behinderten in der Gesellschaft, nach der Verpflichtung des Mitmenschen dem Behinderten gegenüber und nach der Sendung des Behinderten selbst zu stellen.

Internationale Jahre dürfen nicht nur Jahre der guten Worte sein, es müssen Taten folgen, sollen sie glaubwürdig sein. Das «Jahr des Behinderten» ruft in besonderem Ausmass nach beherztem Tun, nach tatkräftigem Willen, dem Behinderten nicht nur heute, sondern morgen seinen Anspruch, sein Recht auf Geborgenheit in unserer Gesellschaft zu schaffen und zu gewährleisten.

Gestatten Sie, dass ich daher mein Gruss- und Dankeswort zur feierlichen Eröffnung des «Jahrs des Behinderten» als unmissverständliche Forderung an uns alle über den Tag und das «Jahr» hinaus erachte, dem Behinderten in einer allzuoft rein leistungsorientierten Umwelt die Gewähr der selbständigen materiellen Sicherheit zu bieten und die Chance der persönlichen Entfaltung zu eröffnen.

Die Stellung des Behinderten in unserer Gesellschaft

Behinderung wird nach menschlichen und damit auch zeitbedingten Massstäben bestimmt. So unscharf und fliessend die Übergänge sind, so deutlich weisen sie uns auf Schicksale hin, welche in aller Härte und Unmittelbarkeit einen jeden treffen können. Die Zuteilung von Leiden, Not und Hilflosigkeit liegt nicht in unserer Hand. An uns ist es aber, zu erkennen, dass ein jeder auf Grund der Achtung vor seiner Person, als Mensch mit seinen Fähigkeiten und seinen Schwächen zum vollen Menschsein berufen ist. Dem stehen auch heute bei allen Fortschritten noch vielerorts Unachtsamkeit, Vergesslichkeit und Verdrängenwollen der Mitmenschen gegenüber. Das Versorgungsdenken wird bei allem materiellen Aufwand dem tieferen und entscheidenden Anliegen nicht gerecht: dem berechtigten Wunsch des Behinderten nach selbstverständlicher Teilhabe und Gleichheit.

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Die Verpflichtung des Mitmenschen dem Behinderten gegenüber

Hilfe, Betreuung und Zuwendung des Mitmenschen für den Behinderten müssen von der Bejahung des Behinderten als vollwertiges Glied unserer Gemeinschaft ausgehen. Bedeutsames wurde und wird gerade in unserem Land geleistet.

Eine umfassende Volksversicherung, ein Sozialwerk mit internationalem Ruf bildet die Grundlage, auf der Behörden, Organisationen, Fachkräfte und viele Helfer im Dienste des Behinderten stehen. Die Invalidenversicherung und ihre Tätigkeiten zur Eingliederung und sozialen Absicherung des Behinderten ist keine Wohltätigkeitsanstalt. Sie ist eine Versicherung mit vollgültigem Rechtsanspruch des Betroffenen, eine Institution auf Gegenseitigkeit und keine einseitige Hilfsmassnahme.

Daher ist es unser klar erkennbares Ziel, diese segensvolle Einrichtung noch besser den Bedürfnissen des Behinderten anzupassen, daher unsere unablässigen Bemühungen, Fundament und Zweige der IV finanziell breit abzusichern und fest zu verankern. Die Verpflichtung des Mitmenschen erschöpft sich aber nicht in der Unterstützung der staatlichen Institution und der privaten Organisation. Geld entbindet nicht von der direkten mitmenschlichen Verpflichtung, dem Behinderten seinen Weg zu öffnen, physische und psychologische Hindernisse zu räumen, sein Ringen um Selbständigkeit mitzutragen und mitzugestalten.

Die Botschaft des Behinderten

Der Behinderte schenkt uns viel: Er legt Zeugnis ab von ungebrochenem Lebensmut, den wir wegen Vordergründigem allzu leicht verlieren; er erinnert an das Wesentliche im Menschen, an seine mitmenschliche Bestimmung. Er weitet unseren Blick für Werte und Welten, welche uns in der Geschäftigkeit und im Leistungsstreben des Alltags verschlossen blieben.

Der Behinderte sprengt mit seinem Selbstbewusstsein, seinem Lebenswillen den Rahmen kurzfristiger Erfolgsoptik; er setzt Zeichen für eine Welt, deren letzter Sinn in der persönlichen Reifung und Erfüllung liegt.

Dieses Wort zur Eröffnung dieses besonderen Jahres kann nur mit einem Dank an den Behinderten enden, mit dem Dank für sein Selbstvertrauen und seinen Lebensmut. In diesen Dank seien alle aufgenommen, welche sich der Sache des Behinderten annehmen: die Angehörigen, die Freunde, die selbstlosen Helfer, die segensreichen Organisationen, die Behörden auf allen Ebenen.

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Stellvertretend für sie sei hier zum Beginn des «Jahrs des Behinderten» ein Appell an unsere Verantwortung gegenüber dem Behinderten, unsere Bereitschaft zur Tat für den Behinderten, unsere Einstellung zum Behinderten gerichtet:

Das «Jahr des Behinderten» sei Ansporn, mit dem Behinderten ohne Resignation und mit Vertrauen unsere Zeit und Gesellschaft menschlicher zu gestalten, um gemeinsam eine Gemeinschaft zu erfahren, deren Stärke sich an der Zuwendung und dem Verständnis für den Schwächeren misst.

Aus dieser echten Gemeinschaft erwächst Kraft: Die Kraft für den Behinderten, sein Schicksal zu meistern, die Kraft für alle zur dauerhaften Integration und damit letztlich die Kraft, schwierige Zeiten gemeinsam zu bestehen.

Aufgaben und Organisation der beruflichen Abklärungsstellen in der IV (BEFAS)

Die ZAK hat in Heft 11/1980 über die bevorstehende Einführung von beruflichen Abklärungsstellen in der IV berichtet. Versehentlich wurde bei dieser Gelegenheit das Statut der BEFAS nicht - wie beabsichtigt - abgedruckt. Das Versäumnis wird hiermit nachgeholt.

Statut der beruflichen Abklärungsstellen in der IV (BEFAS)

(vom 10. September 1980)

1. Aufgaben

.1 Die beruflichen Abklärungsstellen (BEFAS) beurteilen in Rentenfällen, in welchen die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auf Schwierigkeiten stösst, sowie in komplexen Fällen der beruflichen Eingliederung die Möglichkeiten zur praktischen Ausnützung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit und schlagen gegebenenfalls für den Behinderten möglichst geeignete konkrete berufliche Vermittlungs- oder berufliche Rehabilitationsmassnahmen vor. Im Vordergrund der Abklärung steht das Kennenlernen und Erproben praktischer Arbeitsmöglichkeiten unter begleitender fachlicher Beobachtung in möglichst kurzer Zeitspanne. Die BEFAS führt selber keine beruflichen Massnahmen durch.

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1 .2 Voraussetzung für die Durchführung einer beruflichen Abklärung ist, dass aus medizinischer und beruflicher Sicht eine Eingliederung bzw. Vermittlung als durchführbar erscheint, weshalb durch eine Überprüfung der vorhandenen Fähigkeiten und der Belastbarkeit Klarheit geschaffen werden muss und mögliche Eingliederungsmassnahmen konkret zu bestimmen sind.

1.3 Berufliche Abkldrungen in einer BEFAS werden vor allem bei Versicherten durchgeführt, die

- nicht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt sind, sich aber als

arbeitsunfähig erklären und eine Rente beanspruchen;

- in einem von seiten der IV-Regionalstelle noch nicht klar bestimmbaren

Umfange ihre medizinisch noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einem gewissen Arbeitsbereich (z. B. auf einem der früheren Tätigkeit verwandten Gebiet) verwerten können;

wegen einer Krankheit oder eines Unfalles lange Zeit nicht mehr gearbeitet haben und durch das Gespräch mit Fach- und Betreuungspersonen und praktische berufliche Tests zur Wiederaufnahme einer geeigneten Arbeit motiviert werden sollen.

1.4 Nach Durchführung der Abklärung ist im Schlussbericht der BEFAS zu beantworten,

- ob der Versicherte die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit mit oder

ohne Hilfe des Arbeitsamtes bei eigenem Bemühen auf dem Arbeitsmarkt nutzen kann oder

ob eine Verwertung nur mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV durch die Regionalstelle (Stellenvermittlung, Arbeitstraining, Arbeitsversuch, Umschulung usw.) zu erreichen ist,

- welche zumutbaren konkreten beruflichen Massnahmen vorgeschlagen

werden und wie sich der Versicherte zu den Vorschlägen einstellt.

1.5 Die BEFAS können im Rahmen des Möglichen und gegen volle Kostenvergütung Abklärungsaufträge von anderen Versicherungen übernehmen.

2. Das Verfahren für Abklärungen in BEFAS

2.1 Die beruflichen Abklärungen werden stationär oder ambulant durchgeführt. Sie sollen in der Regel nicht mehr als 30 Tage dauern (Feiertage nicht eingerechnet).

Der Leiter der BEFAS ist im Rahmen der Weisungen des BSV ermächtigt, in Verbindung mit der 1V-Kommission die berufliche Abklärung ausnahmsweise zu verlängern und nötigenfalls im Anschluss an die Abklärung den sofortigen versuchsweisen Beginn der beruflichen Eingliederung einzuleiten.

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Errichtung und Kosten

3.1 Das BSV veranlasst durch Vertrag mit den interessierten Eingliederungsstätten die Errichtung von BEFAS unter Berücksichtigung der regionalen, finanziellen und personellen Bedürfnisse.

Die BEFAS sind als selbständige Abteilungen bestehender beruflicher Eingliederungsstätten einzurichten mit organisatorischer Verbindung zu den Ausbildungsabteilungen, die einen anschliessenden Übertritt in diese erlaubt.

3.2 Die Trägerorganisationen der BEFAS verpflichten sich im Vertrag mit dem BSV zur Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, zur Schaffung der notwendigen Personalorganisation und zur Einhaltung der Weisungen des BSV hinsichtlich der Durchführung der Abklärungen. Dieses Statut bildet integrierenden Bestandteil des Vertrages.

3.3 Die Kosten für die Errichtung und die Betriebsführung der BEFAS (inkl. Abschreibung der Einrichtungen) werden im Rahmen einer wirtschaftlichen sowie sich innerhalb der Notwendigkeiten haltenden einfachen und zweckmässigen Betriebsführung durch die IV übernommen. Der Vertrag mit den Trägerorganisationen regelt die Einzelheiten.

Organisation der Abklärungen

4.1 Wohn- und Freizeitraum

Die BEFAS muss über die nötige Zahl Einer- und Zweierzimmer sowie über ansprechende Freizeiträume verfügen.

4.2 Betriebsräumlichkeiten

Die Übungsarbeitsplätze sind getrennt vom Ausbildungs- und Umschulungsbereich einzurichten. Es muss die Möglichkeit zur mess- und vergleichbaren Leistungsbeurteilung und praktischen Arbeits- und Berufserprobung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen und Berufsfeldern bestehen.

4.3 Medizinische Betreuung

Die allgemeine medizinische Betreuung und die Versorgung von Notfällen bei Versicherten wird dem Hausarzt der Eingliederungsstätte übertragen. Dieser wird dafür gemäss den geltenden Abmachungen mit der Eingliederungsstätte entschädigt. Medizinische Massnahmen, die ausserhalb der BEFAS durchgeführt werden müssen, werden nach SUVA-MV-IV-Tarif bezahlt, wenn kein anderer Versicherer dafür aufkommt.

4.4 Personalorganisation

4.4.1 Im allgemeinen

Die Personalorganisation hat die Teamarbeit des fachtechnischen Personals

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(Arbeitsinstruktoren), des Berufsberaters, des Mediziners und allenfalls eines Psychologen zu garantieren und soll die Voraussetzung für die erforderliche gemeinsame Beurteilung schaffen, die zu zuverlässigen Aussagen über Leistungs- und Lernwilligkeit, Motivierbarkeit sowie Abschätzung des Leistungsvermögens im Rahmen der Arbeitsmöglichkeiten führt.

4.4.2 Arbeitsinstruktoren

In jeder BEFAS wirken Arbeitsinstruktoren. Bei der Festlegung der Anzahl der durch sie zu betreuenden Versicherten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die persönliche Behandlung und der enge persönliche Kontakt sichergestellt sind.

Arbeitsinstruktoren müssen eine handwerkliche oder technische Grundausbildung besitzen und diese durch mehrjährige praktische Tätigkeit in gehobener Stellung vertieft haben. Sie müssen psychologische Fähigkeiten besitzen und sich darüber ausweisen, dass sie die nötige Eignung zur Arbeit mit Behinderten besitzen. Unerlässlich ist die Befähigung, schriftliche Berichte speditiv abzufassen. Mindestens ein Instruktor muss auf Italienisch Gespräche führen können.

4.4.3 Berufsberater und Psychologe

Ein im Umgang mit Behinderten erfahrener und in technischen Fragen versierter Berufsberater hat für die Koordinierung der beruflichen Abklärung zu sorgen und sich der Beratung im beruflichen Bereich und sozialen Belangen anzunehmen. Nötigenfalls ist in Teilzeitarbeit ein Psychologe beizuziehen, soweit der Berufsberater die psychologische Beurteilung nicht selber vornehmen kann.

4.4.4 Arzt

Jede BEFAS verfügt über einen Arzt in Teilzeitanstellung, der mit der Rehabilitations- und Unfallmedizin vertraut ist. Der Arzt der BEFAS hat die Aufgabe,

- den Versicherten während der Abklärung medizinisch zu betreuen (allen-

falls in Verbindung mit dem Hausarzt der Eingliederungsstätte, wenn dieser nicht gleichzeitig die Funktion des Rehabilitationsarztes erfüllt),

- die medizinische Belastbarkeit gemäss den funktionellen Einschränkungen

im konkreten Arbeitsvorgang und in der Gesamtheit der von der BEFAS erprobten Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen und

- zur Zumutbarkeit der allenfalls nach Abschluss der beruflichen Abklärung

vorgesehenen beruflichen Massnahmen unter medizinischen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

Der für die BEFAS tätige Arzt befasst sich nicht mit den medizinischen Abklärungen, die in die Kompetenz der Behandlungsstellen oder der MEDAS fallen.

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Wo es die Verhältnisse erlauben, soll jedoch die Funktion des BEFAS-Arztes einem MEDAS-Arzt anvertraut werden. In jedem Fall ist im medizinischen Bereich für eine enge Zusammenarbeit zwischen BEFAS und MEDÄS zu sorgen.

4.4.5 Anstellungsmodalitäten

Die Anstellung (möglicherweise auch Teilzeitanstellung) des nötigen Fachpersonals erfolgt durch die Trägerorganisation. Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der in der BEFAS beschäftigten Personen werden in Einzelarbeitsverträgen und in Pflichtenheften festgelegt.

4.5 Schweigepflicht

Personen, die mit der Durchführung der beruflichen Abklärung betraut sind, unterstehen wie alle anderen Personen, die Aufgaben der IV erledigen, der Schweigepflicht. Dies ist in den Einzelarbeitsverträgen festzuhalten.

Leitung und Koordinierung der beruflichen Abklärung

Die Trägerorganisation bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV den Leiter der BEFAS. Dieser bestimmt über den Eintritt der Versicherten, sorgt für die Koordination der einzelnen Massnahmen, den nötigen Beizug des zuständigen Berufsberaters der IV-Regionalstelle und für die rasche Abfassung des Schlussberichtes.

Revision des Statuts und abweichende Regelungen

Es ist vorgesehen, dieses Statut nach Anhörung der interessierten Stellen den Erfahrungen anzupassen, sobald es die Verhältnisse notwendig machen. Im Verlaufe der Erprobung können im Einvernehmen mit dem BSV im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden, soweit es die Verhältnisse dringend erfordern.

Bundesamt für Sozialversicherung: gez. A. Schuler, Direktor

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Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand 1. Januar 1981

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

(Tab. 1 und 2)

Im Verlaufe des Jahres 1980 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Uri nahm eine Totalrevision des Gesetzes über die Kinderzulagen vor. Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Solothurn, Thurgau und Zug änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem bezüglich der Höhe der Zulagen und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Im Kanton Wallis wurden die Ansätze der Familienzulagen für 1981 schon im Gesetz vom 29. Juni 1977, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft trat, festgelegt. Die Ansätze im Kanton Tessin sind bereits im Gesetz enthalten, das am 1. Juli 1978 in Kraft trat (105 Franken plus Teuerungsanpassung).

Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen:

Appenzell A. Rh.

- 80 Franken (bisher 60 Franken).

Appenzell 1. Rh.

70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle),

- 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Freiburg

75 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 70 Franken),

- 90 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 85 Franken).

Glarus

- 80 Franken (bisher 70 Franken).

Graubünden

- 75 Franken (bisher 60 Franken).

Neuenburg

- 90 Franken (bisher 80 Franken).

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Nidwalden

- 80 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle),

90 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Solothurn

- 85 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 80 Franken),

- 105 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 100 Franken).

Tessin

- 113 Franken (bisher 111 Franken).

Thurgau

75 Franken (bisher 60 Franken).

Uri

- 75 Franken (bisher 60 Franken).

Wallis

95 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 90 Franken),

135 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 130 Franken).

Zug

- 90 Franken (bisher 80 Franken).

Die Ausbildungszulage wurde in verschiedenen Kantonen erhöht: im Kanton Freiburg für die ersten beiden Kinder von 115 auf 130 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind von 130 auf 145 Franken; im Kanton Neuenburg von 100 auf 110 Franken; im Kanton Wallis für die ersten beiden Kinder von 130 auf 135 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind von 170 auf 175 Franken. Der Kanton Basel-Stadt führte eine Ausbildungszulage von 100 Franken ein.

Eine Geburtszulage von 200 Franken wurde im Kanton Uri eingeführt.

Die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale .4usgleichskasse wurden in folgenden Kantonen erhöht: Im Kanton Appenzell A. Rh. von 1,5 auf 1,8 Prozent, im Kanton Appenzell 1. Rh. von 2,0 auf 2,1 Prozent, im Kanton Graubünden von 1,7 auf 2,0 Prozent, im Kanton Nidwalden von 1,8 auf 2,1 Prozent, im Kanton Thurgau von 1,5 auf 2,0 Prozent und im Kanton Uri von 1,8 auf 2,2 Prozent.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 1

Kantone Kinderzulagen Aus- Geburts- Arbeitgeber-

bildungs- zulagen beiträge der Ansatz Altersgrenze zulagen kantonalen je Kind FAK in % der und Monat allgemeine besondere Lohnsumme

Aargau 65 16 20/252 - - 1,8 Appenzell A. Rh. 80 16 20 - - 1,8 70/804 18/252 Appenzell 1. Rh. 16 - - 2,1 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 100 - 1,5

Bern 75 16 20/252 - - 2,0 Freiburg 75 /904 16 20 130/1454 300 3,0 Genf 85/1005 15 20 150 6008 1,5 Glarus 80 16 18/252 - - 2,0 Graubünden 75 16 203 6 - - 2,0

Jura 65 16 20/252 - - 2,0 Luzern 60 16 20 - - 2,0 Neuenburg 90 18 20 110 - 1,8 80/904 18/252 Nidwalden 16 - - 2,1

Obwalden 70/804 1625

- - 1,8

St. Gallen 70/100 16 18/252 - - 1,8 Schaffhausen 65 16 18/252 - - 1,7 Schwyz 70/804 16 20/25 2 3 - 300 2,0 Solothurn 85/1054 16 18/252 - 500 0 2,0 Tessin 113 16 20 - - 3,5

Thurgau 75 16 20/252 3 - - 2,0 Uri 75 16 20/252 3 - 200 2,2 Waadt 707 16 203 110 300 1,9 Wallis 95/1354 16 20 135/175 500 - Zug 90 16 18/202 - - 1,6 Zürich 70 16 20 - - 1,4

Die Ausbildungszulage wird gewährt:

-In den Kantonen Basel-Land, Basel-Stadt, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr;

- im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr;

-in den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr.

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen.

Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 110 Franken.

° Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

° Keine kantonale Familienausgleichskasse.

0Ab dem 3. Kind.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze

je Kind im Ausland'

und Monat allgemeine besondere Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell A. Rh. 80 eheliche und Adoptivkinder 1616

Appenzell 1. Rh. 70/806 alle 16 18/252

Basel-Land' 804 alle 1620

Basel-Stadt 804 alle 1625

Bern 75 eheliche und Adoptivkinder 1515

Freiburg 75/906 alle 1515

Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 1515

Glarus 80 alle 16 18/252

Graubünden 75 alle 1515

Jura 65 eheliche und Adoptivkinder 1515

Luzern 60 alle 1620

Neuenburg 90 alle 1515

Nidwalden 80/906 alle 16 18/252

Obwalden 70/806 alle 1625

St. Gallen 70/1006 alle 16 18/252 Schaffhausen 65 alle 16 18/252 Schwyz 70/806 alle 16 20/252 Solothurn' 85/1056 alle 16 18/252

Tessin alle 1620

Thurgau 75 alle 16 18/252 Uri 8 75 alle 16 20/252

Waadt 70 eheliche und Adoptivkinder 1616

Wallis 95/135 61 alle 16 20/252

Zug 90 alle 16 18/202

Zürich 70 alle 1616

Zulageberechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die Ausbildungszulage von 100 Franken.

Mit Ausnahme der Pflegekinder.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf:

- die Ausbildungszulage von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 175 Franken für das dritte und

jedes weitere Kind;

- die Geburtszulage von 500 Franken.

Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Geburtszulage von:

- 200 Franken im Kanton Uri;

- 500 Franken ab dem dritten Kind im Kanton Solothurn.

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Kantonale Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher

Berufe (Tab. 3)

Die Erhöhung der Ansätze in den Kantonen Appenzell 1. Rh. und Uri entspricht denjenigen bei den Kinderzulagen für Arbeitnehmer.

Die Einkommensgrenze wurde im Kanton Appenzell 1. Rh. von 12000 auf 18 000 Franken und im Kanton Uri von 28 000 auf 34 000 Franken heraufgesetzt; der Kinderzuschlag erfuhr im Kanton Uri eine Verdoppelung auf 3000 Franken.

Kantonairechtliche Kinderzulagen für Selbständige

nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Beträge in Franken Tabelle 3

Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze

im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag Appenzell 1. Rh. 70/803 180001 - Luzern 60 200002000

Schwyz2 70/803 370003000

St. Gallen 70/1003 35000 - Uri 75 340003000

Zug 90 28 0001200

Bei einem Einkommen unter 18000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 18000 Franken und 30000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 30000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage

von 300 Franken.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tab. 4)

Die bundesrechtlichen Kinderzulagen gemäss FLG wurden per 1. April 1980 heraufgesetzt:

Talgebiet:

- auf 60 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 50 Fr. für jedes Kind);

- auf 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Berggebiet:

- auf 70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Fr. für jedes Kind);

- auf 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte

Beträge in Franken Tabelle 4

Bund Bern Freiburg Genf Jura Neuen- Solo- St. Gallen Tessin Waadt' Wallis

burg thurn

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungs- 100 115 100 100 115 100 100 100 100 100 - zulage

Kinderzulage

- Talgebiet 60/70' 60/70' 130/155' 85/100' 60/70' 90 60/70' 70/100' 60/70' 60/70' -

— Berggebiet 70/80' 70/80' 140/165' 70/80' 90 70/80' 70/100' 70/80' 70/80' -

Ausbildungs-

zulage

- Talgebiet - - 185/210' 150 110 - - - - -

Berggebiet - - 195/220' -110 -----

Geburtszulage - - 300 600 -400 -.--300 -

Selbständige Landwirte

Talgebiet

Kinderzulage 60/70' 69/79' 60/70' 85/100' 69/79' 906 60/70" 70/1002 ' 60/70' 85/95' 110/155'

25' 50/85' 0 0

Ausbildungs- - - - 150 -1101 ---85/95''' 150/195''

25° 90/125' 0 0 zulage

Geburtszulage - - - 600 - - 500' - 200500

Berggebiet

Haushaltungs- - 15 - 15 ----- zulage

Kinderzulage 70/80' 70/80' 70/80' 70/80' 900 70/80" 70/10025 75/85' 95/105'' 120/165''

25 0 50/85' 0 11

Ausbildungs- - - -1101 - - - 95/105'''160/205''

25°0 90/125' 0 11 zulage

Geburtszulage - - - 500' - - 200500

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. O Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreiten, haben Anspruch auf Zulagen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Die Geburtszulage beträgt 500 Franken ab dem dritten Kind.

° Hauptberufliche Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 35000 Franken nicht übersteigt. Auch die im Nebenberuf tätigen Landwirte sind grundsätzlich anspruchsberechtigt.

0Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

0Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

0Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

° Für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen, wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken ausgerichtet.

°Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige

Landwirte tätig sind.

Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt.

17

Im Kanton Freiburg wurden die Zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wie folgt erhöht (Totalbeträge inkl. Zulagen gem. FLG):

die Kinderzulage um 5 Franken auf 130 Franken (Talgebiet) bzw. 140 Franken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder und um 15 Franken auf 155 Franken (Talgebiet) bzw. 165 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind;

- die Ausbildungszulage um 15 Franken auf 185 Franken (Talgebiet) bzw.

195 Franken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder und um 25 Franken auf 210 Franken (Talgebiet) bzw. 220 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind.

Im Kanton Neuenburg haben neben den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auch sämtliche Landwirte Anspruch auf Zulagen; die Kinderzulage beträgt 90 Franken und die Ausbildungszulage 110 Franken (Totalbeträge inkl. Zulagen gern. FLG).

Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1978

Das Bundesamt für Statistik hat kürzlich in der Monatsschrift «Die Volkswirtschaft» die Resultate der «Erhebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» - kurz Pensionskassenstatistik genannt - veröffentlicht. Aus der Erhebung, die auf den Stichtag 31. Dezember 1978 abstellt, sind die Fortschritte ersichtlich, welche die schweizerischen Pensionskassen seit der letzten Vollerhebung im Jahre 19701 erzielt haben (s. a. ZAK 1972 S. 700). Die Gesamteinnahmen wie auch die Beiträge haben sich seither fast verdoppelt. Die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen hat um 1479 Pensionskassen zugenommen, die Aktivmitglieder vermehrten sich um rund 200000, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Destinatäre der Wohlfahrtsfonds 1978 nicht mehr erhoben wurden.

1 Bei den Statistiken der Jahre 1972 bis 1977 handelt es sich um Fortschreibungen der Erhebung von 1970. ff

18

Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder 1970 und 1978

Tabelle 1

Charakteristik Anzahl Einrichtungen Aktivmitglieder

1970 1978 19701978

Autonome Pensionskassen 1 175 896 663 000 817 000 Autonome Pensionskassen

mii Gruppenversicherung 786 571 122 000 113 000 Gruppenversicherungen 8 406 8 945 343 000 472 000 Spareinlegerkassen 3 276 3 878 150 000 179 000 Wohlfahrtsfonds 1 938 2 770 104 000 -

Total 15 581 17060 1 382 000 1 581 000

Die nun veröffentlichten Zahlen aus der unter der Leitung von Frau Dr. Ellen Hülsen erstellten Statistik umfassen die Art und die Zahl der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen, die versicherten Risiken, die Rentenleistungen und Rentnerbestände sowie die Einnahmen und Ausgaben der Pensionskassen. Die Resultate können nicht durchwegs mit jenen der früheren Erhebungen verglichen werden, da der Fragebogen den neuen Bedürfnissen entsprechend angepasst wurde.

Als Erhebungseinheit diente die Vorsorgeeinrichtung, was nicht mit der Pensionskasse einer Unternehmung gleichgesetzt werden kann. Ein Unternehmen kann mehrere Vorsorgeeinrichtungen unterhalten oder aber mit anderen Unternehmen zusammen gemeinsam eine Vorsorgeeinrichtung führen. Nach der Rechtsform werden Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts unterschieden. Private Vorsorgeeinrichtungen werden mehrheitlich als Stiftungen geführt, Träger der Einrichtungen öffentlichen Rechts sind öffentliche Verwaltungen oder Betriebe. Innerhalb der beiden Rechtsformen unterscheidet die Statistik sechs Arten der Vorsorgeeinrichtungen:

Autonome Pensionskassen (sie tragen das gesamte Risiko selbst);

Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung (die Risiken werden teilweise selbst gedeckt, teilweise durch Lebensversicherungsgesellschaften getragen);

- Gruppenversicherungen (sie übertragen alle Risiken einer Lebensversiche-

rungsgesellschaft);

- Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung (das Alterssparen wird durch

eine lnvaliditäts- und Todesfallversicherung oder durch eine Todesfallversicherung ergänzt);

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- Spareinrichtung (ohne Risikodeckung);

- Wohlfahrtsfonds (ohne Risikodeckung, Leistungen nach dem Ermessen

des Trägers).

Im folgenden werden einige detaillierte Ergebnisse der Pensionskassenstatistik wiedergegeben.

Anzahl Einrichtungen, Aktivmitglieder, versicherte Risiken

Die vorliegende Statistik bezieht sich auf 17 060 Vorsorgeeinrichtungen mit ungefähr 1,6 Mio Aktivmitgliedern. Von 559 Vorsorgeeinrichtungen mit schätzungsweise 6000 Aktivmitgliedern sind die Fragebogen nicht eingegangen. Bei den Wohlfahrtsfonds ist die Anzahl Destinatäre nicht erhoben worden.

Von den erfassten Vorsorgeeinrichtungen versichern 11 086 oder 65 Prozent Leistungen für Alter, Tod und Invalidität und 15 Prozent nur Leistungen für Alter und Tod. 2 Prozent der Einrichtungen betreiben reines Alterssparen (die Rückgewähr des angesammelten Sparkapitals bei vorzeitiger Invalidität oder Tod wird in der Statistik nicht als versichertes Risiko betrachtet). 16 Prozent der Einrichtungen sind Wohlfahrtsfonds. Die Anzahl der Einrichtungen, die Alter, Invalidität und Tod versichern, hat seit 1970 um 45 Prozent zugenommen, die Anzahl der Einrichtungen, die Alter und Tod versichern, hat um 54 Prozent abgenommen. Es ist also eine Verschiebung zur vollausgebauten Versicherung zu verzeichnen.

Dieselbe Tendenz zur vollausgebauten Vorsorge zeigt sich auch, wenn man die Gliederung der aktiven Mitglieder nach versicherten Risiken betrachtet. Bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts waren 1978 83 Prozent der Aktivmitglieder für Alter, Invalidität und Tod versichert. 1970 waren es erst 70 Prozent, 1966 gar nur 51 Prozent der Aktivmitglieder (ohne Destinatäre der Wohlfahrtsfonds). Im gleichen Zeitraum ist der Anteil der Aktivmitglieder mit einer Vorsorge für Alter und Tod bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts von 46 Prozent im Jahre 1966 auf 13 Prozent im Jahre 1978 gesunken. Auf die übrigen Vorsorgeformen, wie Alter und Invalidität oder nur Alter, entfielen 1978 5 Prozent der Aktivmitglieder, in den früheren Berichtsperioden jeweilen 2 bis 3 Prozent.

Über 90 Prozent der Aktivmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts gehörten 1978 wie auch in den früheren Statistiken autonomen Pensionskassen an. Im privatrechtlichen Sektor halten sich autonome Pensionskassen und Gruppenversicherungen mit je 38 Prozent der Aktivmitglieder die Waage. Die Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung umfassten 15 Prozent der Versicherten.

M.

20

Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen

Die in den Tabellen 4 und 5 zusammengestellten Leistungen an Pensionierte, Invalide und Hinterlassene beziehen sich auf die über die Vorsorgeeinrichtungen abgewickelten Fälle. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen sind nicht erfasst, da sich die Pensionskassenstatistik, wie erwähnt, an die Vorsorgeeinrichtungen richtet. Ferner bezieht sich Tabelle 5 nur auf die im Berichtsjahr erledigten Fälle von Kapitalleistungen. In Tabelle 4 hingegen sind alle laufenden Renten, einschliesslich der im Berichtsjahr neu fällig gewordenen, aufgeführt. Diese Einschränkungen sind bei Vergleichen zu beachten.

Die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts richteten 1978 an 68 614 Alters- und Invalidenrentner Leistungen im Betrage von 1027 Mio Franken aus, die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts an 133 036 Bezüger Leistungen im Betrage von 926 Mio Franken. Die Alters- und Invalidenrentner der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen haben seit 1970 um 28 Prozent zugenommen, die Alters- und Invalidenrentner der privat-rechtlichen um 55 Prozent. Die Anzahl Bezügerinnen von Witwenrenten ist seit 1970 im öffentlich-rechtlichen Sektor um 12 Prozent, im privat-rechtlichen Sektor um 44 Prozent gestiegen. Die Summe der Rentenleistungen aus Einrichtungen der Zweiten Säule hat sich seit 1970 mehr als verdoppelt und belief sich 1978 auf 2555 Mio Franken (vgl. auch Tab. 7).

Versicherungsleistungen in Form direkt ausbezahlten Kapitals spielen bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Nebenrolle, sind aber bei den privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen recht beliebt. 1978 haben insgesamt 13158 Pensionierte und 3080 Witwen eine Kapitalabfindung erhalten, das sind rund 3300 Bezüger mehr als 1970.

Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen

Die Jahresrechnungen 1978 der Vorsorgeeinrichtungen sind in den Tabellen 6 (Einnahmen) und 7 (Ausgaben) zusammengefasst. Die Gliederung wurde der neuen Situation nach Inkrafttreten des Artikels 331 OR angepasst. Die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung der anderen überwiesenen bzw. empfangenen Freizügigkeitsleistungen wurden gesondert ausgewiesen, während sie vorher in den «übrigen Einnahmen» bzw. «übrigen Ausgaben» enthalten waren. Früher war die Barauszahlung bei vorzeitigem Austritt beinahe die Regel; heute unterscheiden wir Barauszahlung und andere Abfindungen, wie Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten. Daher sind die Jahresrechnungen 1970 und 1978 nur bedingt miteinander vergleichbar.

Die gesamten Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen beliefen sich 1978 auf über 11 Mia Franken, wovon 6,8 Mia Franken oder 60 Prozent auf die Bei-

(Fortsetzung Seite 28)

21

Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Versicherte Risiken Ermessens- Im

leistungen ganzen Alter, Alter, Alter, Nur Andere Total

Invalidität, Tod lnvali- Alter

Tod dität

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 142 - 11 - 3 156 •156

Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 12 - 1 - - 13 •13

Gruppenversicherungen 365 18 5 3 3 394394

Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 27 5 - • 32 •32

Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 • 32 •32

Wohlfahrtsfonds • • • 1616

Total 546 23 17 35 6 627 16643

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts Autonome Pensionskassen 669 33 32 3 3 740740

Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 500 44 14 - - 558558

Gruppenversicherungen 6 941 1 478 35 27 70 85518551

Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 430 1 039 13 • 34823482

Spareinrichtungen (Alterssparen) 332 332332

Wohlfahrtsfonds • • 27542754

Total 10 540 2 594 94 362 73 13 663 275416417

22

Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Versicherte Risiken Ermessens- Im

leistungen ganzen Alter, Alter, Alter, Nur Andere Total

Invalidität, Tod Invall- Alter

Tod dität

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 811 33 43 3 6 896896

Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 512 44 15 - - 571571

Gruppenversicherungen 7 306 1 496 40 30 73 89458945

Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 457 1 044 13 35143514

Spareinrichtungen (Alterssparen) • . 364 364364

Wohlfahrtsfonds • • 27702770

Total 11086 2617 111 397 79 14 290 2 770 17 060

23

Ni Aktive Mitglieder der Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken

CD Tabelle 3

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Im ganzen Davon versichert für die Risiken:

Alter, Alter, Tod Alter, Nur Alter Andere Invalidität, Invalidität

Tod

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 349 892 341 094 - 5 121 - 3 677 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 1 576 1563 - 13 - -

Gruppenversicherungen 6 580 6398 70 74 929

mit Gruppenversicherung 933 783 150 - .

Spareinrichtungen Spareinrichtungen (Alterssparen) 720720

Wohlfahrtsfonds

Total 359 701 349 838 220 5 208 729 3 706

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 466 960 414 719 12334 38 116 527 1 264 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 111 420 105 492 4 697 1 231 - - Gruppenversicherungen 465 500 374 861 86 810 936 400 2 493 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 164 453 114 927 49 364162

Spareinrichtungen (Alterssparen) 13 408 • • 13 408

Wohlfahrtsfonds

Total 1 221 741 1 009 999 153 205 40445 14 335 3 757

24

Aktive Mitglieder der Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 3

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Im ganzen Dason versichert für die Risiken:

Alter, Alter, Tod Alter, Nur Alter Andere Invalidität, Invalidität

Tod

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 816 852 755 813 12 334 43 237 527 4 941 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 112996 107055 4697 1244 - - Gruppenversicherungen 472 080 381 259 86 880 1 010 409 2 522 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 165 386 115 710 49514162

Spareinrichtungen (Alterssparen) 14128 • •14128

Wohlfahrtsfonds Total 1 581 442 1 359 837 153 425 45653 150647463

NJ

25

N Rentenleistungen und Rentnerbestände Tabelle 4

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Alters- und Witwenrenten Waisen- und Zusammen

Invalidenrenten Kinderrenten

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Rentner in 1000 Fr. Rentne- in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. rinnen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 67751 1 019 468 37729 321 641 5332 14 001 110 812 1 355 111 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 186 2033 121 502 13 28 320 2 562 Gruppenversicherungen 518 4 186 194 1 230 80 91 792 5 507 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 9 50 5 32 1 - 1582

Spareinrichtungen (Alterssparen) 56 242 23 58 1 1 80301

Wohlfahrtsfonds 94 561 99 281 4 3 197845

Total 68614 1 026 539 38 171 323 744 5431 14 123 112 216 1 364 407

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 74 303 581 788 32 247 143 013 6352 13124 112902 737926 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 13 298 100 997 5 188 24 103 1 170 2 653 19 656 127 754 Gruppenversicherungen 21 742 138 909 4 953 27 432 3 215 5 615 29 910 171 955 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 6 344 29 480 1 985 7 170 815 1 266 9 144 37 917

Spareinrichtungen (Alterssparen) 1129 4026 128 308 17 9 12744344

Wohlfahrtsfonds 16 220 71 292 4 965 14 589 347 704 21 532 86 584

Total 133 036 926 492 49466 216 615 11 916 23372 194 418 1 166 480

26

Rentenleistungen und Rentnerbestände Tabelle 4

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Alters- und Witwenrenten Waisen- und Zusammen

Invalidenrenten Kinderrenten

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Rentner in 1000 Fr. Rentne- in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. rinnen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 142 054 1 601 258 69976 464 654 11 684 27 126 223 714 2 093 037 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 13 484 103 030 5309 24 605 1 183 2 681 19 976 130 316 Gruppenversicherungen 22 260 143 094 5147 28 662 3 295 5 707 30 702 177 462 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 6 353 29 530 1 990 7 202 816 1 266 9 159 37 999 Spareinrichtungen (Alterssparen) 1 185 4 269 151 365 18 10 1 354 4 644 Wohlfahrtsfonds 16 314 71 853 5 064 14 871 351 706 21 729 87 429

Total 201 650 1 953 033 87 637 540 359 17 347 37 495 306 634 2 530 887

27

Kapitalleistungen und Bezüger von Kapitalleistungen Tabelle 5

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Kapital bei Rücktritt Kapital Zusammen

und Invalidität an Hinterlassene

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr.

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 762 25 061 91 2 289 853 27 350 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 10 366 - - 10366

Gruppenversicherungen 55 1 745 17 1 294 72 3 039 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 12 594 8 200 20794

Spareinrichtungen (Alterssparen) 34 673 1 40 35713

Wohlfahrtsfonds - - - - - -

Total 873 28 439 117 3 823 990 32 262

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2066 59 528 629 11344 2 695 70 872 Autonome Pensionskassen

mit Gruppepversicherung 646 14 615 200 7 085 846 21 700 Gruppenversicherungen 4 972 110 790 1563 66469 6 535 177 259 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 2 792 72 216 492 22 692 3 284 94 908 Spareinrichtungen (Alterssparen) 258 6 014 19 326 277 6 340 Wohlfahrtsfonds 1 551 10364 60 1 248 1 611 11 612

Total 12 285 273 527 2 963 109 164 15 248 382 691

28

Kapitalleistungen und Bezüger von Kapitalleistungen Tabelle 5

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Kapital bei Rücktritt Kapital Zusammen

und Invalidität an Hinterlassene

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr.

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 828 84 589 720 13 632 3 548 98 221 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 656 14 982 200 7 085 856 22 067 Gruppenversicherungen 5027 112536 1580 67763 6607 180299 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 2 804 72 810 500 22 892 3 304 95 702 Spareinrichtungen (Alterssparen) 292 6 686 20 365 312 7 051 Wohlfahrtsfonds 1551 10364 60 1 248 1 611 11 612

Total 13 158 301 967 3080 112 985 16238 414 952

29

cm Einnahmen in 1000 Franken Tabelle 6

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Einnahmen

Beiträge Frei- Leistungen Kapital- Ubrige Total zügigkeits- aus ertrag

Arbeitgeber Versicherte leistungen Gruppen

versiche-

rungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 582 985 1 456 399 190 146 7 670 2 369 597 94 436 6 701 233 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 351 150 206 385 36 518 38 886 260 994 36 812 930 745 Gruppenversicherungen 882 605 530 963 86 184 634 928 135 918 52 740 2 323 338 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 313 247 213 942 57 171 41 983 209 540 27 801 863 684 Spareinrichtungen (Alterssparen) 17 506 10 246 1 509 69 13 293 1 063 43 686 Wohlfahrtsfonds 264 306 1 255 3 686 7 845 177 754 21198 476 043

Total 4411 799 2419 190 375 213 731 381 3 167 096 234 050 11 338 729

Davon:

- Vorsorgeeinrichtungen

öffentlichen Rechts 1 453 558 783 149 49 071 13 459 1 068 419 29 379 3 397 036

- Vorsorgeeinrichtungen

privaten Rechts 2 958 241 1 636 041 326 142 717 922 2 098 677 204 671 7 941 693

30

Ausgaben in 1000 Franken Tabelle 7

Charakteristik Renten Kapitalien Prämien Andere Im ganzen der Vorsorgeeinrichtung an Ver- Ausgaben

Alters-, Andere Total Alter, Andere Frei- Total sicherungs-

Witwen-, lnvali- Abfin- zügig- gesell-

Waisen-, ditat, dungen keits- schaften

Kinder- Tod und leistun-

und InvaIi- Lei- gen

denrenten stungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 093 037 17 050 2 110 087 98 221 191 270 209 468 498 960 2 051 180 015 2 791 113 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 130 316 433 130 749 22 067 28 232 54 189 104 488 79 389 56 019 370 645 Gruppenversicherungen 177 462 3 569 181 031 180 299 100 682 99 085 380 065 1 530 595 49 088 2 140 778 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 37 999 620 38 619 95 702 44 504 68 121 208 328 102 247 38 286 387 479 Spareinrichtungen

(Alterssparen) 4 644 40 4 684 7 051 2 350 4 054 13 456 61 1 435 19 636 Wohlfahrtsfonds 87 429 1 917 89 346 11 612 4 820 5 893 22 325 16 916 49 208 177 795

Total 2 53088723 6292554516 414953 371 859440 8103227622 1 731 258 374051 5 887 446

Davon:

- Vorsorgeeinrichtungen

öffentlichen Rechts 1 364 407 13 5041 377 911 32 262 77 594 58 474 168 330 32 378 36 076 1 614 695

- Vorsorgeeinrichtungen

privaten Rechts 1 166 480 10 125 1 176 605 382 690 294 265 382 337 1 059 292 1 698 880 337 975 4 272 751

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träge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entfallen. Sowohl die gesamten Einnahmen wie auch die Beiträge haben sich also seit 1970 praktisch verdoppelt. Der Anteil des Kapitalertrages an den Einnahmen, 1970 noch rund ein Viertel, hat sich 1978 auf fast 30 Prozent erhöht.

Auch die gesamten Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen -1978 waren es fast 6 Mia Franken - haben sich seit 1970 verdoppelt. Von diesen Ausgaben entfallen die Hälfte, also fast 3 Mia Franken, auf Versicherungsleistungen in Form von Renten oder Kapital bei Alter, Invalidität und Tod und fast 30 Prozent auf Prämien an Versicherungsgesellschaften. Etwa 14 Prozent der Ausgaben entfielen auf Freizügigkeitsleistungen und andere Abfindungen. Vergleicht man die Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen mit den Ausgaben, dann zeigt sich, wie die Einrichtungen der Zweiten Säule zum Sparen und zur Bildung von Sparkapital beitragen.

Durchführungsfragen

Landwirte, die als dauernd und voll erwerbstätig gelten'

(Ergänzung zu Rz 219 der AH V-Mitteilungen; Erläuterungen zu Rz 225a ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, Ausgabe gültig ab 1. Januar 1980)

In den AHV-Mitteilungen Nr. 95 wird in der Randziffer 219 (s. a. ZAK 1980 S.45 ff.) unter Ziffer 3.2 (s. Seite 3 Mitte) darauf hingewiesen, dass als dauernd und voll erwerbstätig gilt, wer auf Familienzulagen für Kleinbauern Anspruch hat. Nach den neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 5 Abs. 2; Art. 10 Abs. 3), in Kraft seit 1. April 1980, können neben den hauptberuflichen nun auch die nebenberuflichen Landwirte Familienzulagen für Kleinbauern beanspruchen. Die Zulagen für die Letztgenannten sind anteilsmässig (im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen) auszurichten.

Die Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten in der eidgenössischen Familienzulagenordnung hat zur Folge, dass die unter Ziffer 3.2 der Randzif-

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr.99

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fer 219 aufgestellte Vermutung eingeschränkt wird. Als dauernd voll erwerbstätig gelten demnach nur noch Landwirte, deren landwirtschaftliche Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wird.

Auswärts durchgeführte medizinische Massnahmen und Umschulungen; Taggeldzuschlag 1

(Art. 25 IVG, Art. 3ter, 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2 IVV)

Wird eine medizinische Massnahme oder eine Umschulung durchgeführt und muss der Versicherte dazu auswärts, ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, einer Ausbildungsstätte oder eines Wohnheimes untergebracht und verpflegt werden, so übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 IVV (Zehrgeld). Dabei ist bei vollständiger auswärtiger Unterbringung die Kostenlimite nicht getrennt nach Unterkunft und Verpflegung zu bestimmen, sondern ausgehend vom Gesamtbetrag des möglichen täglichen Zehrgeldes (zur Zeit 30 Franken). Innerhalb dieser Limite(n) ist nur ein Betrag zu vergüten, der den örtlichen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist und dem Grundsatz der Einfachheit entspricht. Der Versicherte hat damit, wie in den Fällen einer internen Unterbringung, nicht selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufzukommen, was bei der Festsetzung des jeweiligen Eingliederungszuschlages zu berücksichtigen ist.

Hilflosenentschädigung bei Heimdialyse 1

(Art. 36 Abs. 3 Bst. c IVV, Rz 325.5 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit)

Seit rund zwei Jahren wird in der Schweiz nebst den bisher bekannten Behandlungsarten eine neue Dialysemethode angewandt, die Peritonda/dialyse. Es hat sich die Frage gestellt, ob Versicherte, welche diese Dialyseart zu Hause anwenden, Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung haben.

Die Peritonäaldialyse ist sehr einfach durchzuführen. Eine Apparatur ist nicht erforderlich. Sie bedarf auch keiner grossen Vorbereitungen. Der Patient wird bei der Durchführung nicht blockiert. Er kann umhergehen und auch kleine Verrichtungen machen (z. B. telefonieren, essen). Die Behandlung dauert etwa viermal eine halbe Stunde pro Tag. Sie erfordert keine Überwachung oder Hilfe von Drittpersonen.

Diese Dialyseform ist - verglichen mit der in Rz 325.5 ff. der Wegleitung umschriebenen Methode der Heimdialyse viel weniger belastend und bedarf keinerlei Überwachung oder Hilfe durch Dritte, weshalb bei der Peritonäaldialyse kein Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung besteht.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 218

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Parlamentarische Vorstösse

Motion Daffion vom 5. Dezember 1978 betreffend eine provisorische Zweite Säule

Der Nationalrat hat am 8. Dezember 1980 eine Motion Daffion (ZAK 1979 S.43) abgeschrieben, weil sie innert der zwei Jahre seit Einreichung nicht behandelt worden ist.

Motion Reimann vom 26. September 1979 betreffend die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Reimann hat seinen Vorstoss (s. ZAK 1979 S. 487) am 9. Dezember 1980 zurückgezogen, nachdem der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort beantragt hatte, die Motion unter Hinweis auf den am 2. Juli 1980 zuhanden des Parlamentes verabschiedeten Gesetzesentwurf abzulehnen.

Postulat Ott vom 6. März 1980 betreffend die Befreiung der Benützer von Elektrofahrstühlen von der Mofa-Prüfung

Nationalrat Ott hat sein Postulat (ZAK 1980 S. 261) am 2. Dezember 1980 zurückgezogen.

Interpellation Crevoisier vom 16. Juni 1980 betreffend das Jahr der Behinderten

Der Bundesrat hat die Interpellation Crevoisier (ZAK 1980 S.486) am 27. August 1980 wie folgt beantwortet:

«1. Seit Mitte Juni 1979 besteht ein Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten

Schweiz (AKBS 81), das sich für den gesamten Bereich unseres Landes und mit allen Belangen des von der UND proklamierten Jahres der Behinderten 1981 befasst. Dem Komitee sind 35 Behindertenorganisationen und Behindertenhilfswerke angeschlossen, denen 4 Fachkommissionen zur Seite stehen, die sich insbesondere den Fragen der Integration, der architektonischen Barrieren, des Rechts und der Information widmen. In den Kantonen haben sich zudem Regionalkomitees gebildet, die im Laufe des Behindertenjahres zahlreiche Veranstaltungen und Aktionen zur Verbesserung der Lebensqualität der Behinderten durchzuführen gedenken.

2. Das schweizerische Komitee will unter dem Motto «Volle Beteiligung» die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft langfristig fördern helfen. Seine Aufgabe ist es, die für das Jahr des Behinderten vorgesehenen Aktionen seiner Mitgliedorganisationen und Initiativen aus der Bevölkerung zu unterstützen und aufeinander ab-

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zustimmen sowie eigene gesamtschweizerische Projekte durchzuführen. Im Vordergrund stehen Aktionen in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen, Vereine und Kirchen, juristische Vorstösse und eine umfassende Aufklärungsarbeit. Damit sollen im Volk Verständnis für Anliegen und Rechte aller Behinderten geweckt werden und Vorurteile abgebaut sowie verhärtete Normen in Frage gestellt werden.

Das Aktionskomitee wird von Bundesseite hinsichtlich der Finanzierung gleich behandelt wie andere Institutionen der privaten Invalidenhilfe; d. h. die Sekretariatsarbeiten werden gemäss Artikel 74 IVG subventioniert.

Der Bund wird ferner prüfen, ob, wie beim internationalen Jahr des Kindes 1979, unter bestimmten Bedingungen ein fester Betrag zur Verwirklichung geeigneter Projekte zugunsten Behinderter zur Verfügung gestellt werden kann.»

Einfache Anfrage Miville vom 10. Juni 1980 betreffend Postchecktaxen für Einzahlungen an gemeinnützige Werke

Bei Sammelaktionen zugunsten sozialer und karitativer Werke und Organisationen werden Einzahlungen auf Postcheckkonti von der PTT mit einer Taxe belastet: Einzahlungen bis zu 20 Franken mit 30 Rappen, Einzahlungen bis zu 100 Franken mit 40 Rappen und Einzahlungen bis zu 500 Franken mit 70 Rappen. Im Gegensatz zu einer von der PTT-Direktion geäusserten Auffassung lauten die allermeisten Einzahlungen dieser Art nicht auf hohe Beträge, sondern auf solche zwischen 4 und 20 Franken. Auf diese Weise fliessen der PTT jährlich über eine Million Franken zu, die für gemeinnützige Werke gespendet worden sind.

Ich frage den Bundesrat an, ob er gewillt ist, seinen Einfluss bei der PTT geltend zu machen, um die Taxbefreiung für Einzahlungen zugunsten gemeinnütziger Werke, soweit solche der Zentralauskunftsstelle für Wohlfahrtsunternehmungen (ZEWO), Zürich, angeschlossen sind, ganz oder teilweise zu erreichen.

Antwort des Bundesrates vom 20August 1980:

«Die gegenwärtige erfreuliche Finanzlage der PTT führt dazu, dass sich verschiedene Kundenkreise mit dem Wunsch um Taxermässigungen oder sonstige Entgegenkommen an den Bundesrat oder an die PTT-Betriebe wenden. Der Bundesrat und die Geschäftsleitung der PTT haben dafür ein gewisses Verständnis. Die PTT kommen denn auch den Kunden der Fernmeldedienste entgegen, also in jenem Dienstbereich, in dem auch die gewinnbringenden Ergebnisse erzielt werden. Demgegenüber arbeiten die personalintensiven Postdienste nach wie vor nicht kostendeckend. Eine teilweise oder sogar ganze Taxbefreiung der Einzahlungen für gemeinnützige Werke fällt somit ausser Betracht, dies umsomehr, als seinerzeit bei der Festlegung dieser Taxe bereits auf die Anliegen der Wohlfahrtsunternehmungen Rücksicht genommen wurde. Im Vorfeld der Tarifrevision 1976 beabsichtigten die PTT ursprünglich, die Taxstufe von 20 Franken aufzuheben, weil Untersuchungen ergeben hatten, dass Einzahlungen bis 100 Franken den PTT - unabhängig von der Höhe des Betrages - Kosten von fast einem Franken verursachen. Im Blick auf die gemeinnützigen Institutionen wurde die genannte Taxstufe jedoch beibehalten. Die Kosten der Einzahlungen bis zu 20 Franken (Taxe 30 Rp.) werden damit zu einem erheblichen Teil von den Einzahlungen mit höhern Beträgen getragen, wovon die grosse Zahl der Einzahlungen zugunsten karitativer Organisationen profitiert.

35

Der Bundesrat teilt im übrigen die Auffassung, dass die allermeisten Einzahlungen bei Sammelaktionen in der Taxstufe bis 20 Franken liegen. Eine gegenteilige Äusserung der PTT ist ihm nicht bekannt.

Die PTT sind verpflichtet, die Unternehmung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Zugeständnisse in der angeregten Form würden jedoch dazu führen, dass ähnliche Taxerleichterungen auch andern Kreisen gewährt werden müssten. Der Bundesrat bedauert aus den dargelegten Gründen, dass er bei aller Anerkennung des Wirkens der erwähnten gemeinnützigen Institutionen nicht in der Lage ist, der Anregung Folge zu leisten. Da indessen die PTT Uberweisungen im Postcheckverkehr gratis ausführen, wäre den in Rede stehenden Werken zu empfehlen, in ihren Sammelaufrufen die Spender auf diesen Weg aufmerksam zu machen.»

Postulat Dirren vom 9. Oktober 1980 betreffend TV-Untertitel für Hörgeschädigte

Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht:

Die SRG zu beauftragen, das von der US Public Broadcasting Services entwickelte System für unsere schweizerischen Verhältnisse zu prüfen.

Gleichzeitig mit dieser technischen und finanziellen Abklärung zu prüfen, ob allenfalls die notwendigen Adapter in die Liste der Hilfsmittel aufgenommen und somit den Hörgeschädigten zur Verfügung gestellt werden können.»

(10 Mitunterzeichner)

In der Dezembersession 1980 behandelte Vorstösse

Anlässlich der Session vom Dezember 1980 hat der Nationalrat u. a. die folgenden Vorstösse angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen:

- Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend die Anrechnung der Heiz-

kosten bei den EL (ZAK 1980 S.216).

- Postulat der SP-Fraktion vom 12. März 1980 betreffend eine Verbesserung der EL

(ZAK 1980 S.216(.

- Motion Zbinden vom 12. März 1980 betreffend Familienzulagen an Nichterwerbstä-

tige und Kleingewerbetreibende (ZAK 1980 S. 262); nur als Postulat angenommen.

- Motion Carobbio vom 18. Juni 1980 betreffend einen Mindestlohn für Invalide (ZAK

1980 S.487); nur als Postulat angenommen.

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Mitteilungen

Erhöhung von Beiträgen an die Sonderschulung invalider Kinder und an hilflose Minderjährige'

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat folgende Mitteilung erlassen:

Der Bundesrat hat den seit 1. Januar 1975 geltenden Kostgeldbeitrag der IV an die Sonderschulung invalider Kinder von 10 auf 15 Franken je Aufenthaltstag mit Wirkung ab 1. Januar 1981 erhöht. Das Bestreben, den sonderschulbedürftigen Minderjährigen wenn immer möglich Gelegenheit zu bieten, den Unterricht als externe Schüler zu besuchen, hat dazu geführt, dass in den Sonderschulinternaten der Anteil Schwer- und Mehrfachbehinderter stetig zunahm. Diese Entwicklung und der vermehrte Einsatz von spezialisiertem Erziehungspersonal für die Betreuung im Tagesablauf der Schule erforderten eine Anpassung des genannten Beitrages.

Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die Ansätze für die Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige von 13 auf 15 Franken bei Hilflosigkeit schweren Grades, von 8 auf 9 Franken bei Hilflosigkeit mittleren Grades und von 3 auf 4 Franken bei Hilflosigkeit leichteren Grades je Tag erhöht. Diese Beiträge sind zur Deckung der Kosten für besondere Pflege und Wartung bestimmt. Sie erfüllen die gleiche Funktion wie die Hilflosenentschädigungen, die nach vollendetem 18. Altersjahr an ihre Stelle treten. Der zusätzlich zum Pflegebeitrag ausgerichtete Kostgeldbeitrag für hilflose Minderjährige, die sich in Pflegeheimen aufhalten, wurde wie für die Sonderschüler von bisher 10 auf 15 Franken je Aufenthaltstag erhöht.

Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh.

Am 17. November 1980 beschloss der Kantonsrat, den Minimalbetrag der Kinderzulage von 60 auf 80 Franken pro Kind und Monat heraufzusetzen.

Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen Familienausgleichskasse erfuhr eine Erhöhung von 1,5 auf 1,8 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme.

Diese Änderungen sind auf den 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Graubünden

Mit Datum vom 24. November 1980 hat die Regierung in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen an Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland neu umschrieben. Die

1Änderung der 1V-Verordnung (SR 831.201).

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Beschränkung auf eheliche und Adoptivkinder ist weggefallen, somit sind alle Kinder von ausländischen Arbeitnehmern zulageberechtigt und damit den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Altersgrenze von 15 Jahren für im Ausland lebende Kinder bleibt jedoch bestehen.

Diese Änderung ist auf den 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Jahresbericht 1979 über die AHV/IV/EO

In der deutschen Ausgabe auf Seite 54 und in der französischen Ausgabe auf Seite 50 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Gesamtleistungen der AHV an die Auslandschweizer wurden dort für das Berichtsjahr mit 285,5 Mio Franken angegeben. Sie betragen aber nur 205,1 Mio Franken.

In der deutschen Ausgabe des Jahresberichts auf Seite 55 sind unter Ziffer 2 («Leistungen der IV») weitere Zahlen beim Druck entstellt worden. Nachstehend werden die fehlerhaften Abschnitte wiedergegeben, wobei die berichtigten Zahlen fett gedruckt sind. Wir bitten die Empfänger des Jahresberichts, die Fehler zu entschuldigen.

II. Die Leistungen an Schweizer im Ausland

Leistungen der AHV

Im Berichtsjahr bezogen 31 662 (31 098) Auslandschweizer AHV-Renten, und zwar 30780 (30 108) eine ordentliche und 882 (990) eine ausserordentliche Rente. An 102 (99) Personen wurden Fürsorgeleistungen im Betrage von 346665 (324646) Franken ausgerichtet. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 205,1 (204,3) Mio Franken ausbezahlt.

Leistungen der IV

Eingliederungsmassnahmen

Im Berichtsjahr wurden in 331 (370) Fällen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen. Davon entfielen 134 (145) auf Massnahmen medizinischer Art, einschliesslich 115 (122) Fälle gemäss Artikel 13 IVG (Geburtsgebrechen), 19 (17) auf Massnahmen beruflicher Art, 21 (149) auf Sonderschulmassnahmen, 62 (59) auf die Abgabe von Hilfsmitteln und 95 (0) auf sonstige Massnahmen.

Geldleistungen

Im Berichtsjahr bezogen 1819 (1724) Auslandschweizer Invaliden- und Zusatzrenten im Gesamtbetrag von 9,8 (9,4) Mio Franken. An Fürsorgeleistungen wurden für 268 (283) Bezüger 1,7 (2,0) Mio Franken aufgewendet.

Personelles

Rücktritt von Ernst Huldi

Auf Ende Dezember 1980 trat Ernst Huldi von der Leitung der thurgauischen kantonalen Ausgleichskasse zurück. Damit wird das Häuflein der Pioniergeneration noch kleiner, und nicht mehr lange, so werden diese «Erzväter» ganz von der Bildfläche verschwunden sein.

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Mit einer soliden Bankausbildung fing Ernst Huldi vor vierzig Jahren seine Tätigkeit bei der kantonalen Verwaltung an, bei der Rationierungsstelle, dem Sammelbecken und der Durchgangsstation so vieler junger Männer, die zwischen den Aktivdiensten einen Unterschlupf suchten. Von hier wurde er auf die Abteilung für Lohn- und Verdienst-Ersatz versetzt, also zu den Uranfängen unserer AHV. Als Revisor reiste der Bankfachmann von Arbeitgeber zu Arbeitgeber und war kurze Zeit später, als die Amtsleiterstelle neu besetzt werden musste, der geeignete Mann.

Ernst Huldi, der reine Pragmatiker, bestand und überstand in der Folge sämtliche Revisionen und was an neuen Aufgaben, wie die Kinderzulageordnung, die Ergänzungsleistungen und schliesslich die IV, nach und nach anfiel. Zustatten kamen ihm dabei seine Organisationsgabe und sein Sinn für vernünftige, einfache Lösungen. Solche vertrat er dann auch in der Konferenz der Kassenleiter, in der unaufdringlichen Art, wie sie sein Wesen kennzeichnet, wenn er sich mündlich mitteilt. Gab er aber seine Meinung schriftlich bekannt, und das war in der Hauptsache dem Bundesamt gegenüber, so wurde er gradlinig und deutlich.

Sein besonderes Bemühen galt stets der gründlichen Orientierung der Öffentlichkeit über alle Sparten der Sozialversicherung, sei es über die ihm beinahe familiär nahestehenden AHV-Zweigstellenleiter, sei es durch Vorträge in allen möglichen Gruppen und Vereinigungen.

Ernst Huldis liebste Freizeitbeschäftigung war und ist das Wandern, nicht als Einzelgänger, sondern bezeichnenderweise in einem vertrauten Kreis alter Kameraden. Hier war er, gleich wie in seinem Amt, kein Gipfelstürmer und auch kein Gratwanderer, dafür aber ein ausdauernder Hügelgänger. Ausdauer, sorgfältiges Bemessen der Kräfte und ein Nichtnachlassenwollen und -können, das sind wohl seine ausgeprägtesten Charakterzüge. Sie haben, neben dem fundierten Sachwissen, dazu beigetragen, dass seine Kassenführung über die ganze lange Amtsdauer als mustergültig anerkannt wurde. Deshalb war er auch in der Kassenleiterkonferenz geschätzt, umsomehr als er ein hilfsbereiter Kollege und fröhlicher Mitmacher war. Wir nehmen von ihm Abschied, indem wir ihm und uns wünschen, dass wir ihn noch lange an den Plenarkonferenzen wiedersehen werden.

Konferenz der kantonalen Kassenleiter

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1980 i.Sa. E.M.'

Art. 17 AHVG. Der bei der Auflösung einer buchführungspflichtigen Einzelfirma

oder Personengesellschaft erzielte Liquidationsgewinn bildet Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; ob dieser der Jahressteuer auf Kapi-

talgewinnen im Sinne von Art. 43 WStB unterworfen wurde, ist ohne Belang (Erwägungen 1 und 2)

Keine der in der AHVV vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung (ordentliches und ausserordentliches Verfahren) erlaubt es, den aus der Auflösung der Einzelfirma oder Personengesellschaft stammenden Liquidationsgewinn beitragsrechtlich zu erfassen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind da-

her gegenwärtig keine Beiträge zu erheben. (Erwägung 3)

Aus dem Verkauf seiner Einzelfirma erzielte E.M 1973 einen Liquidationsgewinn. Aufgrund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse, E.M. habe davon persönliche Beiträge für dieses Jahr zu entrichten. Der Versicherte reichte bei der kantonalen Instanz Beschwerde ein. Diese wurde abgewiesen. Die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 17 Bst. d AHVV gelten eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Bestimmung wurde stets als gesetzeskonform betrachtet (BGE 98 V 250 Erwägung 4b, ZAK 1973 S. 503; BGE 96 V 58 Erwägung 2, ZAK 1971 S. 270). Darunter fallen auch die Liquidationsgewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung eines buchführungspflichtigen Unternehmens ergeben; denn sie sind wirtschaftliches Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit.

Allerdings wird in Rz 84 der bundesamtlichen Wegleitung erklärt, dass Kapitalgewinne, die wegen Beendigung der Steuerpflicht der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen (Art. 43 WStB) unterworfen wurden, mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören. In den zitierten Urteilen hat das EVG diese Randziffer wiederholt als gesetzwidrig bezeichnet. Trotz der konstanten Gerichtspraxis folgen zahlreiche Ausgleichskassen der immer noch unveränderten bundesamtlichen Weisung und nicht der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung. Daraus resultiert - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt wird - eine rechtsungleiche

1 Die heutige unbefriedigende Situation muss behoben werden. Der Bundesrat wird zu ent-

scheiden haben, welche Änderungen der AHV-Verordnung sich aufdrängen.

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Behandlung der Versicherten. Diese unbefriedigende Situation könnte dadurch behoben werden, dass das Bundesamt seine Weisungen an die Rechtsprechung des EVG anpasst, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Liquidationsgewinne von der Beitragspflicht ausnimmt oder dass allenfalls der Bundesrat im Rahmen seiner Rechtssetzungskompetenz eine entsprechende Regelung trifft. Ohne eine solche Änderung der Rechtsgrundlage sieht sich das EVG aufgrund einer neuerlichen Überprüfung nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzuweichen (Beschluss des Gesamtgerichts vom 27. Februar 1980). Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, der sich hauptsächlich auf die für das EVG nicht verbindliche Rz 84 der bundesamtlichen Wegleitung stützt, nichts zu ändern.

Eine andere Frage ist es, mit welcher der in der AHVV vorgeschriebenen Methoden der Beitragsfestsetzung der Liquidationsgewinn erfasst werden kann. Die AHVV kennt ein ordentliches und ein ausserordentliches Verfahren der Beitragsfestsetzung.

Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 22 und 23 AHVV umschrieben. In der Regel wird der Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode aufgrund des Durchschnittseinkommens der das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV(. Dagegen wird der Jahresbeitrag vom Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit für jenes Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Art. 22 Abs. 3 AHVV(.

Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, das massgebende Einkommen aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung oder allenfalls aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 AHVV; BGE 102 V 30, ZAK 1976 S.265(.

Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gelangt zur Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der letzten ordentlichen Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, dann ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Grundlagenänderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Im ausserordentlichen Verfahren sind die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ist jenes Einkommen massgebend, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundegelegt werden muss (Art. 25 Abs. 3 AHVV(.

Die dargelegten Bemessungsregeln gelten auch für die Erfassung der Liquidationsgewinne. Das hat zur Folge, dass es von zeitlichen Zufälligkeiten abhängt, ob auf einem Liquidationsgewinn Beiträge erhoben werden können oder nicht. Diese Rechtslage vermag nicht zu befriedigen. Indessen ist es nicht Sache des Gerichts, die in der Verordnung getroffene allgemeingültige Ordnung durch eine speziell auf die Liquidationsgewinne zugeschnittene Sonderregel zu ergänzen (wie das beispielsweise auf dem Gebiet der Wehrsteuer geschieht, indem Art. 43 WStB ausdrücklich die Erhebung einer Jahressteuer auf den Liquidationsgewinnen vorsieht(.

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Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Liquidationsgewinn aus dem Verkauf der Fabrikliegenschaft im Jahre 1973 erzielt hat. Dieses Jahr gehört zur Berechnungsperiode 1973/1974, der die ordentliche Beitragsperiode 1976/1977 zugeordnet ist. Da der Beschwerdeführer aber schon seit 1971 unselbständigerwerbend ist, konnte der Liquidationsgewinn offensichtlich nicht mit der ordentlichen Methode der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV erfasst werden.

Es fragt sich, ob allenfalls die ordentliche Methode für Erwerbseinkommen aus nebenberuflich und bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3 AHVV) anwendbar ist. Das muss ebenfalls verneint werden, da der Liquidationsgewinn wirtschaftliches Ergebnis der vor der Auflösung der Einzelfirma ausgeübten hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ist und daher nicht als Einkommen aus nebenberuflicher, gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit qualifiziert werden darf aus dem alleinigen Grund, dass der Beschwerdeführer noch vor der Realisierung des Liquidationsgewinns von der hauptberuflich selbständigen zur hauptberuflich unselbständigen Erwerbstätigkeit übergegangen und deshalb im Beitragsstatut ein Wechsel eingetreten ist.

Schliesslich gelangt auch die ausserordentliche Methode der Beitragsfestsetzung (Art. 25 AHVV( nicht zur Anwendung, da zu keinem Zeitpunkt ein Sachverhalt gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV sich verwirklicht hat, welcher die Gegenwartsbemessung des Liquidationsgewinnes ermöglichen würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der in der AHVV vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung es erlaubt, den aus der Auflösung der Einzelfirma stammenden Liquidationsgewinn beitragsrechtlich zu erfassen. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erfassung des Liquidationsgewinns bzw. über die allfälligen Abzüge vom Liquidationsgewinn nicht geprüft zu werden.

In einem ähnlichen Urteil vom 22. Oktober 1980 i.Sa. B.&Cie (Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft) hat das EVG noch folgendes in Erwägung gezogen:

... (Umfang der Streitfrage)

... (Ordentliches und ausserordentliches Verfahren(

3a. Mit der auf 1. Januar 1975 erfolgten, am 31. Dezember 1974 ins Handelsregister eingetragenen Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft hat unbestrittenermassen ein Wechsel im beitragsrechtlichen Status der Beschwerdeführer stattgefunden, indem diese von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit übergegangen sind oder die Erwerbstätigkeit überhaupt aufgegeben haben. Stichtag für den Beginn der Beitragspflicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Nichterwerbstätiger ist der Zeitpunkt, in welchem die Gründung der Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist (BGE 102 V 106, ZAK 1976 S.391).

b. Es kann dahingestellt bleiben, ob anzunehmen ist, der Liquidationsgewinn sei im Jahre 1974 oder am 1. Januar 1975 den Beschwerdeführern angefallen. Denn das Jahr 1974 und das Jahr 1975 gehören zu den Berechnungsperioden 1973/1974 bzw. 1975/1976, welche für die ordentlichen Beitragsperioden 1976/ 1977 bzw. 1978/1979 massgebend sind. In diesen beiden Beitragsperioden waren die Beschwerdeführer aber nicht mehr hauptberuflich selbständigerwerbend, so dass ihr Liquidationsgewinn jedenfalls nicht mit der ordentlichen Methode von Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV erfasst werden kann.

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Unter der Annahme, der Liquidationsgewinn sei im Jahre 1975 angefallen, fragt es sich, ob allenfalls die ordentliche Methode für Erwerbseinkommen aus nebenberuflich und bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3 AHVV) anwendbar ist. Das trifft ebenfalls nicht zu, weil der Liquidationsgewinn Ergebnis der vor der Umwandlung hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ist und deshalb nicht wegen des Wechsels des Beitragsstatuts als Einkommen aus nebenberuflicher, bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit behandelt werden kann.

Schliesslich gelangt auch die ausserordentliche Methode der Beitragsfestsetzung (Art. 25 AHVV) nicht zur Anwendung, da im Zusammenhang mit der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Aktiengesellschaft bzw. mit dem dadurch bedingten Übergang von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Nichterwerbstätigkeit keine Grundlagenänderung im Sinne der erwähnten Bestimmung stattgefunden hat.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der in der AHVV vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung erlaubt, die aus der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Aktiengesellschaft stammenden Liquidationsgewinn-Anteile der Beschwerdeführer beitragsrechtlich zu erfassen.

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 28. April 1980 i.Sa. M.W.

Art. 42 Abs. 1 AHVG. Die Ehefrau, deren Ehemann im Ausland Wohnsitz hat, ist grundsätzlich nicht als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten. Ein selbständiger

schweizerischer Wohnsitz der Ehefrau kann in einem solchen Fall nur angenom-

men werden, wenn die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben, und sich zudem mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhält. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die 1916 geborene MW., deren Ehemann aus geschäftlichen Gründen im Ausland Wohnsitz hat, lebt im Einverständnis des Ehemannes seit 1972 mit ihren Kindern in der Schweiz. Der Grund für diese Trennung besteht hauptsächlich im Willen der Ehegatten, die Kinder in der Schweiz in die Schule schicken zu können. Zudem sei für die Ehefrau das hiesige Klima zuträglicher als am Wohnsitz des Ehemannes. Anderseits besuche der Ehemann die Familie regelmässig in der Schweiz und verbringe dort seine Ferien.

Am 16. Juni 1978 meldete sich M.W. bei der Ausgleichskasse zum Bezuge einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 8. September 1978 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Rentenansprecherin als nichterwerbstätige Ehefrau gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG keine AHV-Beiträge geleistet habe und dass deshalb die Zusprechung einer ordentlichen einfachen Altersrente nicht möglich sei. Die Ausrichtung einer ausserordentlichen einfachen Altersrente gemäss Art. 42 AHVG lehnte die Kasse ab, weil M.W. keinen Wohnsitz in der Schweiz habe.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. November 1978 gutgeheissen und M.W. ab 1. August 1978 eine ausserordentliche Altersrente zugesprochen.

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Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 8. September 1978 wieder herzustellen. M.W. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den Erwägungen zurückgekommen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgenden Erwägungen gut:

Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Schweiz einen eigenen Wohnsitz begründet hat; alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente nach Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. c AHVG (in der hier massgebenden, bis Ende 1978 gültig gewesenen Fassung( sind u nbestrittenermassen erfüllt.

Nach konstanter Rechtsprechung ist der Wohnsitzbegriff, wie er im Rahmen von Art. 42 AHVG Anwendung findet, mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23ff. ZGB identisch; vorbehalten bleibt die vorliegend keine Rolle spielende Ausnahme in Fällen, in denen sich ein Versicherter trotz Beibehaltung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz für längere Zeit im Ausland aufhält.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes. Art. 25 Abs. 2 ZGB sieht indessen vor, dass die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben kann, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder wenn die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben. Daraus hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze abgeleitet:

Um berechtigt zu sein, getrennt zu leben, braucht die Ehefrau nicht vom Richter dazu ermächtigt zu werden. Es genügt, dass die Bedingungen von Art. 170 Abs. 1 ZGB tatsächlich erfüllt sind. Danach ist derjenige Ehegatte, dessen Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches Auskommen durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist, für so lange berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, als diese Gefährdung andauert.

Das Recht der Ehefrau, getrennt zu leben, setzt nicht notwendigerweise eine Uneinigkeit zwischen den Ehegatten voraus, wenn dies auch zweifelsohne zumeist der Fall sein wird. Es genügt, dass das Zusammenleben die Gesundheit eines der Ehegatten ernstlich gefährdet, und dies selbst dann, wenn dem andern Ehegatten keinerlei Schuld angelastet werden kann.

Die Berechtigung, getrennt zu leben, beinhaltet indessen nicht automatisch das Bestehen eines eigenen Wohnsitzes. Die Begründung eines solchen Wohnsitzes erfordert z u d e m ‚ dass die Bedingungen von Art. 23 Abs. 1 ZGB vollständig erfüllt sind. Als Wohnsitz gilt daher derjenige Ort, wo sich die Ehefrau mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Schwerpunkt -oder der Mittelpunkt ihrer Beziehungen befindet; obgleich als Anzeichen für das Bestehen eines Wohnsitzes beachtlich, kann doch die Hinterlegung der Schriften, die Zahlung von Steuern oder die Ausübung der politischen Rechte hierfür nicht bestimmend sein. Ein eigener Wohnsitz der verheirateten Frau ist vor allem in den Fällen nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen, wo die familiären und ehelichen Bande weder zerrissen noch gelockert sind (ZAK 1973 S. 511(.

3a. Dass für die Begriffsbestimmung des «Wohnens in der Schweiz» grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 23 ZGB massgebend sein soll, wird von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt. Sie macht aber geltend, dass die Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des derivativen Wohnsitzes der Ehefrau gemäss

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Art. 25 Abs. 1 ZGB als (<Ausnahme von dem allgemeinen Wohnsitz-Begriff» von der AHV-Gesetzgebung durch ausdrücklichen Vorbehalt hätte bestimmt werden müssen.

- Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn man praxisgemäss davon ausgeht, dass dem Art. 42 AHVG der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff zugrunde liegt, so ist damit der nicht allein den Art. 23, sondern auch die Art. 24 und 25 ZGB umfassende Wohnsitzbegriff gemeint.

b. Die Beschwerdegegnerin argumentiert denn auch vorwiegend damit, die restriktive Auslegung des Wohnsitzbegriffes mit Bezug auf die Ehefrau verstosse gegen Sinn und Zweck der AHV-Gesetzgebung. Der Zweck von Art. 42 AHVG bestehe offensichtlich darin, die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger selbst dann - innert gewisser Grenzen - vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod zu schützen, wenn sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nicht erfüllten, d. h. wenn sie nach den ordentlichen Voraussetzungen bei Eintritt des Rentenfalles leer ausgehen müssten. Diese Argumentation läuft sinngemäss darauf hinaus, einen aus AHV-rechtlicher Sicht modifizierten spezifischen Wohnsitzbegriff zu verwenden.

Die Schlussfolgerung, Sinn und Zweck der AHV-Gesetzgebung gebiete es, jeder «in der Schweiz wohnenden Ehefrau, deren Mann im Ausland lebt, auf jeden Fall eine Rente auszurichten, wenn sie mindestens 62 Jahre alt ist», ist in dieser absoluten Form unzutreffend. Die geltende familienrechtliche Ordnung spricht im Gegenteil für die Einschränkung im Sinne der bisherigen Praxis. Solange eine Ehefrau freiwillig, ohne gesetzlichen Grund, wenn auch mit Einwilligung oder sogar auf ausdrücklichen Wunsch des im Ausland domizilierten Ehemannes «in der Schweiz wohnhaft» ist, bleibt die Ehe formalrechtlich völlig intakt mit allen damit für die Ehefrau verbundenen Folgen (z. B. Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann). Es besteht aus dieser Sicht kein Grund, eine solche Ehefrau anders zu behandeln als diejenige, welche in normaler Weise mit ihrem im Ausland domizilierten Ehemann zusammenlebt. Wenn gemäss dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Beispiel der Ehemann «aus reiner Schikane» im Ausland bleiben würde, «nur damit seine Frau keine Rente bekommt», so wäre ein solches Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es für die Ehefrau einen Grund zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts )Art. 170 ZGB) oder gar einen Trennungs- oder Scheidungsgrund darstellt, und es wäre dementsprechend das Recht zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes zu beurteilen. Jedenfalls kann es nicht dem Sinn von Art. 42 AHVG entsprechen, dass es den Ehegatten ermöglicht wird, durch eine rein faktische Wahl des Wohnortes in der Schweiz die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente zu schaffen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall angenommen werden darf - die Ehefrau eines im Ausland domizilierten Schweizers aus objektiv gerechtfertigten Gründen in der Schweiz wohnt, ohne dass eine missbräuchliche Beanspruchung der AHV beabsichtigt ist. Es besteht kein Grund, für einen solchen Fall in Abweichung bzw. Ergänzung der bisherigen Praxis eine Ausnahmeregel vorzusehen, die schwierige Abgrenzungsprobleme schaffen und dem Missbrauch Vorschub leisten würde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht auch die Einführung der Art. 22bis Abs. 2 AHVG und Art. 45 AHVV nicht zu ihren Gunsten. Denn weder die Auszahlung der Zusatzrente an die Ehefrau statt an den Ehemann noch die Möglichkeit der direkten Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an die Ehefrau kann mit der Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente gleichgesetzt werden.

Dass die Beschwerdegegnerin im Falle der Erwerbstätigkeit beitragspflichtig wäre, bedeutet entgegen der von ihr vertretenen These nicht, dass willkürlich ein anderer

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Wohnsitzbegriff verwendet wird je nachdem, ob es um die Beitragspflicht oder den Leistungsanspruch geht, weil die Beitragspflicht der Erwerbstätigen wohl eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz -eventuell aber auch im Ausland (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG( - voraussetzt, aber keinen Wohnsitz in der Schweiz erfordert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von den Nichterwerbstätigen, zu denen die Beschwerdegegnerin gehört, Beiträge nur gefordert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Insoweit besteht also bei der Beschwerdegegnerin Parallelität zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch bezüglich des Erfordernisses des Wohnsitzes.

Insoweit in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts andere Wohnsitzregeln gelten, ist das auf die spezifischen Regelungen in jenen Rechtsbereichen zurückzuführen, weshalb daraus keine direkten Schlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden dürfen. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob spezielle sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu einem spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Wohnsitzes führen müssen, was im Sinne der bisherigen Praxis verneint werden muss.

4. Somit ist im Rahmen von Art. 42 AHVG am zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23ff. ZGB festzuhalten. Dass das eheliche Zusammenleben zu einer ernsthaften Gefährdung des guten Rufes oder des wirtschaftlichen Auskommens der Beschwerdegegnerin führen würde, wird von ihr selber nicht behauptet. Ihr Einwand, das hiesige Klima sei für sie zuträglicher als dasjenige im Aufenthaltsland ihres Gatten, wird weder näher substantiiert, noch wird Beweis dafür offeriert oder auch nur dargetan, dass ein Aufenthalt am Wohnsitz des Ehemannes ihre Gesundheit « e r n s t 1 c h » gefährden würde. Insoweit sind daher die Voraussetzungen zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 170 Abs. 1 ZGB) und damit zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes nicht erfüllt.

IV! Renten

Urteil des EVG vom 1. Juli 1980 i.Sa. A.M.

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 82 KUVG. Für die IV ergibt sich nicht derselbe Rentenanspruch wie in der SUVA, wenn diese nicht einen der IV analogen Einkom-

mensvergleich vornahm, sondern eine Abfindungssumme zugesprochen hat.

Der 1938 geborene Versicherte erlitt am 5. Juli 1974 einen Arbeitsunfall. Aufgrund eines kantonalen versicherungsgerichtlichen Entscheides richtete die SUVA ihm infolge psychischen Spätschadens eine Abfindung in der Höhe von 33000 Franken aus. Es wurde dabei eine einjährige 100prozentige Invalidität bis 24. August 1977, eine 50prozentige bis 24. August 1978 und von da an bis 24. August 1979 eine 25prozentige Invalidität angenommen. Der Versicherte meldete sich am 12. November 1976 zum Leistungsbezug bei der IV an. Am 17. Januar 1979 sprach ihm die 1V-Kommission ab 1. Oktober 1976 eine ganze und ab 1. September 1977 bis 31. Januar 1978 eine halbe 1V-Rente zu. Die entsprechenden Kassenverfügungen ergingen am 23. März 1979.

Eine gegen die Verfügung betreffend die halbe 1V-Rente gerichtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. August 1979 ab.

Der Versicherte beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung der

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halben 1V-Rente bis 24. August 1978 und darüber hinaus; eventuell unter Annahme eines Härtefalls. Zur Begründung führt er an, die SUVA habe bei Berechnung der Abfindungssumme eine hälftige Invalidität bis 24. August 1978 angenommen, weshalb ein analoger Anspruch gegenüber der IV klar gegeben sei. Ferner habe der Unfall zu einer immer stärker werdenden Neurotisierung geführt, welche die Invalidität beeinflusse, aber noch nicht abgeklärt worden sei. Uberdies lägen nicht nur Unfallfolgen vor.

Während die Ausgleichskasse auf Vernehmlassung verzichtet, gibt das BSV die Ansicht seines ärztlichen Dienstes wieder, wonach seit 1976 keine objektiven somatischen Veränderungen nachzuweisen seien, die psychischen Störungen jedoch schon 1976 bestanden hätten und keinen Krankheitswert aufwiesen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird gemäss Abs. 2 desselben Artikels in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Ob und in welchem Umfang ein Rentenanspruch gegenüber der IV besteht, beurteilt sich ausschliesslich nach diesen Bestimmungen. Das gilt auch für SUVA-Versicherte. Zwar rufen gewisse Ansprüche in den Bereichen der IV und der Unfallversicherung nach übereinstimmender Beurteilung; aber aus der blossen Tatsache, dass die SUVA bis zum 24. August 1978 eine 50prozentige Invalidität annahm, ergibt sich für den Bereich der IV nicht zwingend derselbe Rentenanspruch. Dies um so weniger, als die SUVA vorliegend für die in Frage kommende Zeitspanne nicht einen der Regel von Art. 28 Abs. 2 IVG analogen Einkommensvergleich vornahm, sondern unter der Annahme einer lediglich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit eine Abfindungssumme gemäss Art. 82 KUVG zugesprochen hat.

2a. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG(.

Zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch für Neurosen. Bei ihnen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden, was zur Lö-

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sung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Verweigerung einer IV-Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden (BGE 102 V 166/167, ZAK 1977 S. 153).

b. Der von der SUVA beigezogene Psychiater und Neurologe Dr. A. bezeichnete den Versicherten am 10. August 1976 als voll arbeitsfähig und nicht behandlungsbedürftig. In einem psychiatrischen Gutachten, das Dr. B. am 9. Juni 1977 im Rahmen des SUVA-Prozesses dem kantonalen Versicherungsgericht erstattete, äusserte sich dieser ähnlich. Er spricht von einer abfindungswürdigen Neurose im Sinne hypochondrischer Befürchtungen mit ökonomischen Sicherungstendenzen, verneint die Behandlungsbedürftigkeit und zeigt sich von der heilenden Wirkung einer Abfindung überzeugt. Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. C. vom 31. Oktober 1979 bringt keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt das Fehlen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vom körperlichen Befund her. Der Versicherte habe sich aber im Laufe der Zeit derart auf seine Symptomatik fixiert, dass eine Neurotisierung mit Sicherheit anzunehmen sei.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass den psychischen Beschwerden des Versicherten der nach Art. 4 IVG erforderliche Krankheitswert abgeht. Übereinstimmend verneinen die Ärzte auch eine erhebliche physische Beeinträchtigung. Die Kassenverfügung vom 23. März 1979 lässt sich auf die Zeugnisse der Dres A. und B. abstützen, so dass zu Recht eine halbe 1V-Rente lediglich bis 31. Januar 1978 zugesprochen wurde.

Wird aber das Vorliegen einer erheblichen Invalidität im Sinne des IVG verneint, so ist die Annahme eines Härtefalls gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausgeschlossen.

Urteil des EVG vom 4. August 1980 i.Sa. H.B.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens eines Selbständigerwerbenden darf nicht allein vom Ertrag eines gleichartigen Betriebes ausgegangen werden, weil das Geschäftsergebnis massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten des Betriebsinhabers abhängt.

Der 1921 geborene Versicherte H.B. führte bis Herbst 1974 ein kleineres Baugeschäft. 1973 erkrankte er. Laut Bericht der medizinischen Klinik eines Spitals vom 4. April 1977 leidet er an «einer enormen Adipositas, die den grössten Teil seiner Beschwerden erklärt und zum Teil induziert hat. Es besteht eine manifeste Herzinsuffizienz bei Status nach diaphragmalem Herzinfarkt mit Zeichen einer Angina pectoris. Der Patient leidet besonders unter Lumbalgien und arthrotischen Gelenkbeschwerden, die anatomisch verifizierbar und teilweise invalidisierend sind. Daneben ist der Patient ein depressiver Neurotiker mit Hang zur Aggravation. Wir haben versucht, den Patienten zu überzeugen, dass er mit weniger Kalorienzufuhr sein Gewicht nach und nach reduzieren und damit auch seine Beschwerden positiv beeinflussen kann. Er wurde während seiner Hospitalisation mit seiner Frau zu einer 600- bis 800-Kalorien-Diät angeleitet.»

Mit Anmeldung vom 15. Mai /27. Juni 1974 verlangte der Versicherte Leistungen der IV. Im Herbst 1974 liquidierte er sein Geschäft. Am 17. Februar 1975 sprach ihm die IV-Kommission aufgrund einer Invalidität von 67 Prozent rückwirkend ab 1. Februar 1974 eine ganze einfache 1V-Rente mit Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine drei Kinder

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zu. Der Invaliditätsgrad wurde durch Vergleich eines Invalideneinkommens von 14400 Franken mit einem Valideneinkommen von 43200 Franken ermittelt. Die entsprechende Kassenverfügung erging am 18. März 1975. Mit Verfügung vom 16. Juli 1979 wurde die Rente revisionsweise auf die Hälfte herabgesetzt.

Gegen die Herabsetzung der 1V-Rente beschwerte sich der Versicherte. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 die angefochtene Kassenverfügung. Die Vorinstanz nahm dabei einen Einkommensvergleich vor, wobei ein jährliches hypothetisches Einkommen von 43200 Franken einem Invalideneinkommen von 20477 Franken (tatsächliches Einkommen 1978) gegenübergestellt wurde.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm ab 1. August 1979 weiterhin eine ganze 1V-Rente nebst den entsprechenden Zusatzrenten zu gewähren.

Während die Ausgleichskasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, enthält sich das BSV einer Stellungnahme.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (in Härtefällen mindestens zu einem Drittel) invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er zu erzielen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG).

Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen (Art. 31 Abs. 1 IVG).

2a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird bei der Invaliditätsbemessung der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht stets dann nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren vorgenommen, wenn der Versicherte vor seiner Invalidierung als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist. Nur dort, wo eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nach der allgemeinen Methode nicht möglich ist, findet das ausserordentliche Bemessungsverfahren Anwendung (BGE 104V 137 Erwägung 2c, ZAK 1979 S.224). Vorliegend ist eine Bezifferung der Einkommen des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich.

b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bemängelt, dass die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen auf 43200 Franken geschätzt hatte. Diese Zahl stamme aus dem Jahre 1975, und die Einkommensverhältnisse eines selbständig erwerbenden Bauunternehmers im Jahre 1979 dürften nicht nach denselben Daten beurteilt werden. 1975 habe Rezession geherrscht; seither hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch wesentlich geändert. Der Ausfall des Beschwerdeführers an hypothetischem Einkommen sei daher bedeutend grösser, als Verwaltung und Vor-

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instanz angenommen hätten. Laut Bescheinigung eines gleichartigen Bauunternehmers aus der gleichen Gegend könnte der Beschwerdeführer heute als Selbständigerwerbender im Baugewerbe jährlich rund 65000 Franken verdienen.

Dass eine Bauunternehmung von der gleichen Grösse, wie sie der Beschwerdeführer einmal führte, heute 65000 Franken jährlich an Bruttogewinn abwerfen kann, mag durchaus zutreffen. Derartige Ergebnisse hängen jedoch nicht nur von der momentanen Konjunkturlage ab, sondern massgeblich auch vom Einsatz und den Fähigkeiten des Betriebsinhabers. Es ist daher nicht möglich, einzig vom Ertrag eines Betriebes auf den eines andern zu schliessen, auch wenn dieser bezüglich Arbeitnehmerzahl und Ausrüstung gleichartig wäre und sich in derselben Gegend betätigte.

Ob die IV-Regionalstelle in ihrem Bericht vom 10. Februar 1975 bei der Schätzung des vom Beschwerdeführer erzielbaren Erwerbseinkommens von zirka 3600 Franken monatlich bzw. 43200 Franken jährlich die Auswirkungen der damals einsetzenden Rezession berücksichtigt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Nach einer Auskunft der Einwohnergemeinde wies die Steuereinschätzung des Beschwerdeführers für 1973 ein Reineinkommen von 37636 Franken aus. Damals herrschte im ganzen Baugewerbe Hochkonjunktur. Nach dem Auszug des individuellen Kontos des Beschwerdeführers, den die Ausgleichskasse mit ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, wies sodann der Beschwerdeführer 1969 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von 27300 Franken, 1970 von 17900 Franken, 1971 von 17900 Franken sowie 1972 und 1973 je von 20600 Franken aus. Im weitern kann einem Bericht der Einwohnergemeinde vom 5. November 1974 entnommen werden, dass das Baugeschäft des Versicherten schon längere Zeit mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfe und zum raschen, unerfreulichen Abschluss nun auch noch der gesundheitliche Zustand des Betriebsleiters beitrage.

Ob der Betrieb des Beschwerdeführers ohne Eintritt der Invalidität die Rezession im Baugewerbe, die etwa 1975 begann, wirtschaftlich überstanden hätte, ist angesichts der vorstehend genannten Momente zumindest fraglich. Unwahrscheinlich ist jedoch, dass dessen Ertragskraft nach Überwindung der Rezessionsfolgen im Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente wesentlich grösser gewesen wäre als vor Beginn der Rezession. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich des Valideneinkommens des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung der bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung herangezogene Betrag von 43200 Franken wieder übernommen wurde. Dies gilt umso mehr, als der betreffende Betrag merklich über den früheren Einkommen liegt, wie sie dem individuellen Kontoauszug sowie der Steuereinschätzung für 1973 zu entnehmen sind.

c. Es fragt sich schliesslich, ob der Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Massnahmen seine Erwerbsfähigkeit heute noch so verbessern könnte, dass er sogar weniger als zur Hälfte invalid wäre. In den Akten findet sich nicht nur der Hinweis auf eine enorme Adipositas, die den grössten Teil seiner Beschwerden erkläre und zum Teil induziert habe, sondern auch die Bemerkung des Chefarztes des Spitals, dass der Beschwerdeführer in einem Fabrikbetrieb nach erfolgter Abmagerung nicht mehr nur zu 50, sondern wahrscheinlich zu 75 Prozent arbeitsfähig wäre. Diese Feststellungen stammen allerdings vom Frühjahr 1977. Ob eine Abmagerungskur heute möglich und unter dem Gesichtspunkt der Verminderung der Invalidität oder zumindest ihrer Stabilisierung erfolgversprechend ist, wird die Verwaltung noch zu beurteilen haben. Es werden ihr daher die Akten überwiesen, damit sie - eventuell nach nochmaliger ärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG prüfe.

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IV/ Verfahren

Urteil des EVG vom 27. August 1980 iSa. C. M.

Art. 60 Abs. 1 Bst. a, Art. 63 Bst. a IVG, Art. 72 Abs. 2 1W. Die Regionalstelle hat der 1V-Kommission aufzuzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten ein Versicherter in Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens noch ausüben könnte und ob

solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhan-

den seien. Hält sie eine Eingliederung nicht für möglich, muss sie dafür konkrete

und objektive Hinweise geben und darf sich nicht bloss auf die subjektiven An-

gaben des Versicherten stützen.

Der 1921 geborene Versicherte leidet an chronisch asthmoider Bronchitis, Lumboischialgien, leichterer Herzinsuffizienz und Hepatopathie. Im Mai 1977 meldete er sich bei der IV an und ersuchte um eine Rente. Mit Verfügung vom 28. April 1978 sprach ihm die Ausgleichskasse ab 1. Dezember 1977 eine halbe einfache 1V-Rente mit entsprechender Zusatzrente für seine Ehefrau zu.

Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte Beschwerde ein und verlangte die Ausrichtung einer ganzen 1V-Rente. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 21. Dezember 1979 die Beschwerde gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Dezember 1977 anstelle der halben eine ganze 1V-Rente zu bezahlen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung neu beschliesse. Der Versicherte lässt beantragen, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekursbehörde zu bestätigen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 15V 158 Erwägung 1, ZAK 1980 S.282).

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdegegner eine ganze oder lediglich die von der Ausgleichskasse gewährte halbe 1V-Rente zustehe.

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An medizinischen Unterlagen liegt einzig der Bericht des behandelnden Arztes vom 19. Juni 1977 vor. Darin werden die verschiedenen, seit 1972 bestehenden Leiden dargestellt, welche zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent geführt hätten. Der Arzt räumt allerdings ein, dass der Beschwerdegegner eine leichtere Arbeit, z. B. in einer Fabrik, ausüben könnte. Im Bericht fehlen jedoch Angaben über den Schweregrad der bezeichneten Leiden, und es bleibt unklar, wie gross die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich ist. Ebenso ist die Frage nicht untersucht worden, ob ein chronischer Alkoholismus die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflusst haben könnte.

In beruflicher Hinsicht sind die Verhältnisse ungenügend abgeklärt. In ihrem Bericht vom 29. September 1977 an die 1V-Kommission befasst sich die Regionalstelle vorwiegend mit der Vorgeschichte sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners und kommt gestützt auf den Arztbericht zum Schluss, es sei nicht möglich, den Beschwerdegegner in der freien Wirtschaft zu plazieren oder wieder einzugliedern; seine Restarbeitsfähigkeit sei beinahe gleich Null, und der Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden; unter diesen Umständen bestehe keine Möglichkeit, den auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr konkurrenzfähigen Beschwerdegegner wieder einzugliedern.

Wie das BSV zutreffend festhält, kam die Regionalstelle ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich der 1V-Kommission aufzuzeigen, welche Tätigkeiten der Beschwerdegegner in Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitsschadens noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden seien, nur teilweise nach. Ihre Schlussfolgerungen zog sie ausschliesslich aus der eigenen Beurteilung des Gesundheitszustandes, aus den subjektiven Angaben des Beschwerdegegners sowie aus den zusätzlichen beim behandelnden Arzt eingeholten Auskünften, wonach eine Wiedereingliederung theoretisch zwar möglich, praktisch jedoch nicht zu realisieren sei. Konkrete und objektive Hinweise fehlen, auf welche sich diese Schlussfolgerungen abstützen liessen.

Auch die 1V-Kommission erachtet den Beschwerdegegner als teilweise arbeitsfähig; diese Restarbeitsfähigkeit lasse sich jedoch aus psychologischen Motiven und wegen seines Gesundheitszustandes kaum realisieren (Protokoll vom 2. November 1977).

3. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen ist eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Verhältnisse sowie der verbleibenden beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdegegners unmöglich. Eine medizinische Abklärung wird Klarheit darüber schaffen, ob dem Beschwerdegegner eine Teilerwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist und wenn ja, welcher Art diese Tätigkeit sein muss und in welchem Umfang sie ausgeübt werden könnte. Dem Vorschlag des BSV entsprechend, käme dafür z. B. die Eingliederungsstätte P. in Frage. Hernach bedarf es zusätzlicher Abklärungen darüber, ob solche Arbeitsplätze grundsätzlich auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden sind oder nicht. Gestützt auf die Ergebnisse dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Verwaltung über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente neu zu verfügen haben, wobei gegebenenfalls auch die Frage einer Kürzung gemäss Art. 7 IVG wegen chronischen Alkoholismus zu prüfen ist.

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Von Monat zu Monat

Die nationairät/iche Kommission zur Vorberatung des Differenzbereinigungsverfahrens beim BVG-Entwurf hielt am 12./13. Januar ihre vierte Sitzung ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 78.

Aufgrund der Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ergeben sich für das Jahr 1980 folgende EL-Aufwendungen:

-Bund 215,1 Mio Franken (1979 = 200,6) -Kantone 199,5 Mio Franken (1979 = 191,7) -Gesamtaufwand 414,6 Mio Franken (1979 = 392,3)

Einige weitere Zahlen enthält die Mitteilung auf Seite 79.

Februar 198149

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Die Invalidenversicherung in der Sicht des Arztes

Ende des vergangenen Jahres ist Dr. med. Peter Lerch als Chef des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Sozialversicherung in den Ruhestand getreten. Der Demissionär legte angesichts der Schwierigkeit der In validitäts- bzw. Anspruchsbeurteilung in der IV stets grossen Wert auf gute Kontakte der IV-Behörden zu den Ärzten. Auch mit dem nachfolgend wiedergegebenen Aufsatz, der bereits in der Schweizerischen Ärztezeitung erschienen ist, hat Dr. Lerch einen Beitrag zum besseren Verständnis des Sozialwerks IV und damit zur Erleichterung des Dialogs mit der Ärzteschaft geleistet. Die A usführungen sind aber nicht nur für Ärzte, sondern für alle tatsächlichen und potentiellen Leistungsempfänger der IV lesenswert.

Mit der Invalidenversicherung beabsichtigte der Gesetzgeber, wichtige Lücken im Gefüge der sozialen Sicherheit zu schliessen. Die Existenzsicherung, wie sie die AHV im Alter gewährte, sollte auch bei Invalidität möglich werden, die Invalidität muss nach Möglichkeit vermieden oder gemildert werden, und Geburtsgebrechen, für die keine Krankenkasse Leistungen vorsah, traten in den Genuss von grosszügigen Versicherungsleistungen. Die IV hat wohl mit allen Sozialversicherungen Berührungsflächen, oft auch Überschneidungen, aber sie soll weder die bestehenden Versicherungen ersetzen oder entlasten, noch gar mit ihnen in Wettbewerb treten.

Die Invalidität

Wie schon der Name der Versicherung ausdrückt, ist die Invalidität der Pol, um den herum sich alle Leistungen der IV gruppieren, abgesehen von einzelnen Massnahmen für Geburtsgebrechen. Dieser Begriff der Invalidität wird im Gesetz umschrieben, und zwar in einer Weise, die für den Arzt, der von der Privatassekuranz her gewohnt ist, die Arbeitsunfähigkeit mit Invalidität gleichzusetzen, nicht ohne weiteres verständlich ist.

Als invalid gilt ein Versicherter, der wegen eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist. Die Ursache des Gesundheitsschadens ist unerheblich, soweit er nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder bei Ausüben eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt wurde.

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Der Grad der Invalidität wird von der IV mit dem Erwerbsausfall, verursacht durch den Gesundheitsschaden, bestimmt, was gelegentlich mit der vom Arzt ermittelten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmen kann, aber nicht muss. Es kann sogar in seltenen Einzelfällen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im medizinischen Sinne bestehen, aber keine Invalidität, wie am folgenden Beispiel gezeigt werden soll:

Ein Bankbeamter erleidet bei einem Verkehrsunfall eine Fraktur der Halswirbelsäule mit fast kompletter Tetraplegie. Nach den notwendigen Eingliederungsmassnahmen kann er sich von seinem Bett aus als Börsenmakler betätigen und erzielt auf diese Weise ein Einkommen, das über seinem Gehalt als Bankangestellter liegt. Für die IV gilt dieser Versicherte wohl als schwer hilflos, weil er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe bedarf, aber nicht als invalid in rentenbegründendem Ausmass. Er hat Anspruch auf alle Hilfsmittel, die ihm seine Erwerbstätigkeit ermöglichen, auf eine Hilflosenentschädigung, aber nicht auf eine Rente. Für den Anspruch auf Hilfsmittel ist er invalid, weil er ohne sie kein Erwerbseinkommen erzielen könnte; hat er aber die Hilfsmittel und erzielt er ein genügend hohes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so ist er nicht mehr invalid für den Rentenanspruch.

Der Arzt muss sich immer bewusst sein, dass bei der IV die Invalidität ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinischer Begriff ist, dessen Grösse nicht vom Mediziner bestimmt wird, sondern von der 1V-Kommission. Hingegen hat der Arzt aber immer den für die Invalidität verantwortlichen Gesundheitsschaden zu beurteilen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit wird ihm eine zentrale Stellung bei der Beurteilung der Invalidität, aber auch eine grosse Verantwortung übertragen. Er wird sich oft auch darüber Gedanken machen müssen, ob der Gesundheitsschaden behoben oder verkleinert werden kann oder ob dessen Auswirkungen durch Hilfsmittel oder berufliche Massnahmen verkleinert werden können, kurz, der Arzt bestimmt zwar die Invalidität nicht, aber er wird bei ihrer Beurteilung immer mitzuwirken haben. Die Bemessung fällt in allererster Linie dem Arzt der 1V-Kommission, dem Kommissionsarzt, zu.

Die Organe der IV

In jedem Kanton ist eine 1V-Kommission bestimmt, und der Bund hat zwei weitere Kommissionen geschaffen (für das Personal des Bundes und der bundeseigenen Betriebe und für Versicherte im Ausland), die über die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen der IV befinden. Jeder dieser 28 Kommissionen gehört immer ein Arzt an neben einem Juristen und drei weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsärzte sind mit einer einzigen Ausnahme nebenamtlich für die IV tätig. Die Mehrzahl führt eine eigene Praxis, eine Minderheit arbeitet als beamtete Ärzte. Allen sind die Leiden und Freuden der ärztlichen Tätigkeit bekannt, und eine wirklichkeitsfremde Beurteilung der medizinischen Sachverhalte ist kaum zu fürchten. Sie müssen sich aber auf zuverlässige An-

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gaben ihrer praktizierenden Kollegen stützen können, wenn sie richtig entscheiden sollen. Der Kommissionsarzt kann zusammen mit dem Kommissionspräsidenten oder, wenn er selber Präsident ist, auch allein in klaren Fällen in der Form von Präsidialentscheiden gültige Beschlüsse fassen. Er darf aber nach den gesetzlichen Bestimmungen die medizinischen Sachverhalte nicht selber ermitteln. Er muss sich dabei auf die Berichte der praktizierenden Ärzte und Spitäler stützen, die er mit einem Fragebogen oder mit einem Gutachten einholt. Damit soll eine möglichst grosse Unabhängigkeit des Kommissionsarztes erreicht werden, und die Beziehungen, die sich immer zwischen Arzt und Patient entwickeln, können sich nicht auswirken. Das Verhältnis behandelnder Arzt—Patient macht es auch dem praktizierenden Arzt oft schwierig und unangenehm, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten objektiv zu beurteilen. Um doch eine objektive Beurteilung eines Rentenanspruchs zu erreichen, wurden die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) geschaffen. Es handelt sich dabei um kleine Spezialabteilungen innerhalb eines Spitals, die von der IV finanziert und organisiert werden, auch die Aufträge für die Abklärungen von den 1V-Stellen erhalten, aber selbständig die nötigen Untersuchungen durchführen oder veranlassen und ein umfassendes Gutachten über die zugewiesenen schwierigen Rentenfälle zuhanden der Kommissionsärzte abgeben. Diese MEDAS haben sich als Entscheidungshilfen für die Kommissionsärzte sehr bewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherung als weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde der 1V-Stellen verfügt über einen ärztlichen Dienst, der beratende Funktionen unter anderem auch in Fragen der IV hat.

Ebenfalls beratende Aufgaben hat die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV.

Die Durchführungsstellen

Die Durchführung der einzelnen Massnahmen der IV ist immer unabhängigen, entsprechend ausgebildeten Einzelpersonen oder entsprechend eingerichteten Institutionen übertragen. Die IV verfügt über keine eigenen Durchführungsstellen. Der Arzt ist bei allen Leistungen der IV als Mitwirkender dabei, weil er den für die Invalidität ursächlichen Gesundheitsschaden beschreiben und beurteilen muss, aber als durchführende Stelle ist er besonders bei der Behandlung von Geburtsgebrechen und bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen angesprochen.

Allen medizinischen Massnahmen der IV ist gemeinsam, dass sie vom Arzt selber oder auf seine Anordnung hin von einer medizinischen Hilfsperson durchzuführen sind, dass sie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein müssen und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

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Die Beurteilung der Invalidität bzw. des Leistungsanspruchs

Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der IV sind bei den Geburtsgebrechen verhältnismässig einfach zu beurteilen. Es muss ein Gebrechen vorliegen, das in der Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgeführt ist und einer Behandlung bedarf. Die Verordnung enthält bei einzelnen Gebrechen einschränkende Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Der Anspruch beginnt mit der Behandlungsbedürftigkeit des Gebrechens und endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Das Bestehen einer Invalidität wird bei Geburtsgebrechen vorausgesetzt, nicht aber eine Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben. Die IV leistet ähnlich wie die Krankenversicherung für die Behandlung des Leidens, ohne Rücksicht auf die spätere Erwerbstätigkeit.

Bei Erwachsenen werden die Geburtsgebrechen von der IV wie alle übrigen Leiden und pathologischen Zustände beurteilt, das heisst, es können nur medizinische Eingliederungsmassnahmen bewilligt werden, die nicht die Behandlung des Leidens an sich zum Ziele haben, sondern unmittelbar die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren.

Die erste und wichtigste Voraussetzung für diese Eingliederungsmassnahmen ist das Vorliegen einer Invalidität, das heisst eines Gesundheitsschadens, der die Arbeitsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich vermindert oder unmittelbar, zu einem bekannten Zeitpunkt, zu vermindern droht.

Die zweite wichtige Vorbedingung ist das Vorliegen eines stabilen krankhaften Zustandes, keiner eigentlichen Krankheit. Fast jede ärztliche Behandlung bringt, sofern sie erfolgreich ist, eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit sich. Der Eingliederungserfolg kann für sich allein nicht genügen, um zu beurteilen, ob eine Massnahme der IV vorliege oder ob die Kranken- oder Unfallversicherung dafür zuständig sei. Als Abgrenzungshilfe hat die Gerichtspraxis den Begriff des «labilen pathologischen Geschehens» geschaffen, der dem Arzt wenig sagt und auch schwer verständlich ist. Für den Mediziner ist ein pathologisches Geschehen immer labil, und ganz stabile Zustände liegen in der Medizin kaum je vor. Es gibt wohl relativ stabile pathologische Zustände; aber wie dieses «relativ» auszulegen ist, bleibt dem Ermessen und damit der Willkür anheimgestellt. Meinungsverschiedenheiten über das, was eine Eingliederungsmassnahme der IV sei und was zur Behandlung des Leidens an sich gehöre, sind deshalb kaum ganz zu vermeiden, solange nicht eine Verordnung analog der Liste der Geburtsgebrechen besteht. Eine gewisse Hilfe bei der Beurteilung einer Eingliederungsmassnahme kann in Grenzfällen dem Arzt die folgende Überlegung bringen:

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Würde die fragliche Massnahme auch bei einem nicht erwerbstätigen Versicherten als angezeigt gelten können? Eine Behandlung, die auch bei einem Nichterwerbstätigen angezeigt ist, kann in der Regel nicht als Eingliederungsmassnahme der IV gelten, sondern gilt als Behandlung des Leidens an sich.

Eine ohne Erwerbstätigkeit nicht indizierte Massnahme kann bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen (Invalidität, relativ stabiler krankhafter Zustand) eine Eingliederungsmassnahme der IV sein. Massnahmen bei Verletzungen, Infektionen und internen Krankheiten sind von Gesetzes wegen als Eingliederungsmassnahmen der IV ausgeschlossen, ebenso alle Behandlungen, die in erster Linie der Erhaltung des Lebens dienen. Mit der Bestimmung im Gesetz, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich sein müsse, werden auch Bagatellfälle von der Leistungspflicht der IV ausgeschlossen. Dies ist sicher gerechtfertigt, allein schon wegen des doch recht umständlichen Verfahrens in der IV, aber auch wegen der verhältnismässig hohen Kosten, die jeder Einzelfall der IV verursacht.

Als Schlussfolgerung muss ohne oder mit Bedauern festgehalten werden, dass bei der IV Auslegungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Invalidität und von Eingliederungsmassnahmen vorläufig nicht zu vermeiden sind. Die IV ist das jüngste Glied in der Familie der Sozialversicherungen und muss sich immer noch mit «Kinderkrankheiten» herumschlagen, auch wenn sie in diesem Jahr 20jährig und damit nach menschlichen Massstäben volljährig geworden ist. Für Kinderkrankheiten hat aber der praktizierende Arzt Verständnis und wird im Gespräch mit den für die IV tätigen Ärzten deren Auswirkungen zu mildern versuchen.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1981

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/ IV! EO/AIV/ EL

Bezugsquelle und evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300 83 1.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitsiosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober

1976 (SR 837.100).

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen * = vergriffen

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1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ

318300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ

(SR 831.131.12).318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952

Bereinigte Fassung mit sämtlichen Anderungen enthalten in

«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesrats-

beschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September

1963 (AS 1964, 640).

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- EDMZ

(SR 831.111). Bereinigte Fas- 318.101 schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961

sung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter-

lassenen - und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, gül-

tig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978 (AS 1978,

420).

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642),

abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10).

Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ Arbeitslosenversicherung, vom 27. Juni 1979 (AS 1979, 1018).

Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der neunten EDMZ

(AS 1979, 1365). Ent- 318.300 AHV-Revision, vom 17. September 1979

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

e.

60

Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV von EDMZ der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Ok-

tober 1979 (AS 1979, 1324).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom

18. März 1960 (BB1 1960 II 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im

Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni

1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der ge-

nannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht ver-

öffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- EDMZ nalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2455).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Depar- 318,300 tement des Innern am 28. August 1978 (AS 1978, 1387). Enthal-

ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Dazu

Änderung vom 15. Dezember 1980 (AS 1981, 11).

61

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark

Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283).

Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962

(AS 1962, 1429).

Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 1709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1979,

1720).

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ

318.105 1964, 161).

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ

318.105 1964, 727).

Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab-

geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver-

einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung

der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom

25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

62

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland'

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602). 318.105 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom

24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Liechtenstein'

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). EDMZ

Österreich1

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November1967 (AS EDMZ 1969, 11). 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).

Siehe auch: -Obereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Deze'nber 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). -Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1625).

63

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok-

tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, EDMZ 1594).

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ

318.105 1969, 253).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ

318.105 1767).

Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ

318.105 1970, 953).

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ

318.105 1037).

Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

64

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ

318.105 1680).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ derprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). EDMZ

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDMZ 1977, 290). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und

Staatenlosen in der AHV und IV.

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215).

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September1975 (AS EDMZ 1977, 709).

Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,

721).

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978, in EDMZ Kraft seit 1. März 1980 (AS 1980, 224).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,

239).

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979, in EMDZ Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1841).

Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).

65

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979, in Kraft EDMZ seit 1. November 1980 (AS 1980, 1671).

Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980,

1684).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ

318.107.02

mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 1974, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 2 gültig ab 318. 106.0 11 1. Juli 1976 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1979 und abgeän- 318.106.012

318.106.013 dert durch Zirkularschreiben vom 12. Oktober 1979 betreffend BSV Entzug der aufschiebenden Wirkung. 32.207

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ BSV

18. Juli 1974. 25.411 EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV

27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage,

vom 20. Mai 1976.

Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ

318.107.04

1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.041

Kreisschreiben über die Erhebung der Beiträge für die obliga- BSV

22. April 1977, geändert 29.263 torische Arbeitslosenversicherung, vom 32.408 durch Kreisschreiben vom 13. Dezember 1979.

Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ

318. 107.11 1. Januar 1979

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 8.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979,

1. Januar 1980.

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ

1. Januar 1980. 318. 102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab

1.5.2 Leistungen

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ

318.302 1. Januar 1973.

66

Kreisschreiben betreffend Meldungen an das zentrale Renten- BSV register mit Magnetband, vom 9. März 1973, mit Richtlinien, 23.511 gültig ab 1. Januar 1973.

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah-

318.106.10

len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und 29.203 der MV, vom 6. April 1977.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977 3 18.106.07

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- BSV führung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 30.695

31.502

1. Januar 1979, ergänzt durch Rundschreiben vom 13. März 1979, 31.605

31.730

6. April 1979, 23. Mai 1979, 16. Juli 1979. 31.904

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979 (vervielfältigt A4). 318.303.01

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ der AHV, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.03

Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980 EDMZ

318.104.01 Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale EDMZ Rentenregister in MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 3 18.104.09 1981.

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassen- BSV wechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950, mit

12.097

Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die Wei- EDMZ

318.106.20 sungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen,

gültig ab 1. Juli 1979.

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit BSV

527674* betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952.

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der 561005 Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf-

gabe, vom 21. Februar 1956.

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637

67

das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV

58-2822

AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633* dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 19641 EDMZ

8. i07.05 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, und Ergänzung durch 33~8. 07.051 das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung BSV

18.09698* über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, mit 25.858 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1975.

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ

318.107.06 gültig ab 1. Februar 1965.

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen Bsv

13.548*

Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkularschrei- 32.980 ben vom 30. Juni 1980.

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ

8.107.08

Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig ab 33118. 107.081 1. Januar 1979.

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ

318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus-

gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973.

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Bsv

16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil- 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom

28. Juni 1972.

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ

318.106.02

gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag V gültig ab 1. Januar 1979, 8.106.026 Nachtrag VI gültig ab 1. Januar 1980 und Nachtrag VII gültig ab 318.106.027

318.106. 028 1. Januar 1981.

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ

318.119

Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- Bsv

23.938 vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht

auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSv

25.419 kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung Bsv

25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974.

68

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.10

318.107.101

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-For- 27.382 mulare, vom 16. Dezember 1975.

Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung und Verwendung der BSV Versichertennummer der AHV für Zwecke ausserhalb der bun- 27.729 desrechtlichen Sozialversicherung, vom 1. April 1976.

Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der BSV elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun- 29.289 gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung

durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über 1K-Auszüge BSV (Ziffer 1), vom 2. August 1977. 29.555

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom 29.580 11. August 1977.

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli 1978 EDMZ

318. 106.11 Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979. 318.103

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979. 3 18.106.20

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979. 31.900

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab 1. Januar 1980. 318. 106.08

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1980. 3 18.107.07

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 1980. 318.107.03

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 318.106.09 1. Januar 1981.

Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- 318.106.03 tig ab 1. Januar 1981.

69

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ

318. 106.05 1. Januar 1981.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invali- EDMZ

denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977,2

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 3 18.101.3 1. Januar 1980.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 55-103 1955.

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- BSV

59-4653 cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 15. Dezember 1959.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Rechtsstellung des Personals der diplomatischen und konsulari- 21.753 schen Vertretungen Italiens in der Schweiz, vom 18. Februar

1972.

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. März 1977, enthaltend: 318.105

- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend

die Rheinschiffer

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkom-

men mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Niederlande

Griechenland Österreich

Italien Spanien

Jugoslawien Türkei

Liechtenstein USA (neues Abkommen

Luxemburg noch nicht enthalten)

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen in der AHV und IV.

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

70

1. 5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, mit Beilage 318.303.02 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe-

massnahmen (Stand Juni 1979).

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab ergänzt durch das Richtraum- 318.106.04

1. Januar 1980, BSV programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ

318.118. Jahren 1948-1968.

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ

tätige, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja-14

{ 14.1 nuar 1980.

Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 (Auf- EDMZ

318.117.80

wertungsfaktoren und Tabellenserie la) gültig ab 1. Januar 1981.

318.117.812

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1980. 318.101.1 Tabelle 5,25 07o Beiträge vom massgebenden Lohn, gültig ab EDMZ Januar 1980. 318.112.1 Tabelle 0,25 07o Beiträge vom massgebenden Lohn (AlV), gültig EDMZ ab 1. Januar 1980. 3 18.112.2 Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1. Januar 1980. 318.115 Jahrgangstabelle und Skalenwähler 1981, gültig ab 1. Januar 1981 EDMZ (für neuentstehende Renten). 318.117.811

Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500

318.500.1

«Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

71

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 83 1.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BB1 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 318.101 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur

freiwilligen Versicherung 318. 101).

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 28.159 rung am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1981.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kom- EDMZ missionen, erlassen vom eidgenössischen Departement des In-

nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

die folgenden auch auf die IV:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechen-

land, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Lu-

xemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rhein-

schiffer, Schweden, Spanien, Türkei, USA.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

72

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ

mit Nachtrag gültig ab 1. Ja - 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, 318.507.021 nuar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nachtrag 4 318.507.023

318.507.024 gültig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ

0707 1. Januar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 1. Ja- BSV nuar 1971 (nur Ziffer 1 hat noch Gültigkeit) und 1. Januar 1981. 19.978*

33. 565 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1977. 318.507.01 gültig ab 1. Januar 1973, 318.507.011

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ

318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975.

Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV

26.634 tenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt-

schaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai 1975.

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ

318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig

ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Ar- BSV

23. August 1978. 30.783 beitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ

318.507.14(A4) tig ab 1. November 1978.

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ

mit Nachtrag 1 vom Juli 3 8.507.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, 3118.507.061 1979 und Anhang 1 (Stand 31. August 1980). 318.507.062

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Sep- EDMZ

318.507.11

tember 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981. 318.507.111

Kreisschreiben über Änderungen der Ansätze für Beiträge der IV BSV auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen mit Wirkung ab33.565 1. Januar 1981, vom 30. Dezember 1980.

2.5.2 Renten, Hilflosenen tschädigun gen und Taggelder

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ

318.507.13 nuar 1979.

Kreisschreiben über Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim BSV

8. Juni 1979. 31.781 Zusammenfallen verschiedener Leistungen, vom

73

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, vom 1. Februar 1980 EDMZ (Druckvorlage). 318.507.12

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 gül-

318.507.031

tig ab 1. Mai 1975 sowie einer Änderung durch das Kreisschrei- 318.507.032 ben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der Abklärung nsv

28.428 zahnmedizinischer Geburtsgebrechen und durch das Zirkular- 30.863 schreiben vom 11. September 1978 über die medizinischen Abklä-

rungen in Rentenfällen.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484*

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214* vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV ablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404*

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 1970, mit 19.435*

21.202* Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt-

zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio-

nalstellen.

Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ in der IV, gültig ab 1. Januar 1972. 318.507.09

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSv trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331 1973.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab Bsv 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, BSv vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 26.307

33.289

1. November 1980.

74

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IVK-Sekretariate BSV

31.004 über Meldungen der Ausgleichskassen an die 1V-Kommissionen,

vom 26. Oktober 1978.

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ

- 318.507.05

gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach 318.507.051 führung auf den Stand vom 1. Mai 1980.

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 33.639/640 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV

15.784* Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten

Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ

Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein-0717

BSV gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül- 318.507. 81 tig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ

1. Januar 1979. 318.507. 10 Invalidenhilfe, gültig ab

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19

3 18.507. 191

1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ

Januar 1979, mit Nachtrag 1 318.507.20 Wohnheime für Invalide, gültig ab].

gültig ab 1. Januar 1981.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ

ergänzt durch das Richtraum-11064

IV, gültig ab 1. Januar 1980, BSV programm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, gül- EDMZ

318.116 tig ab 1. Januar 1976.

75

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680

318.680.1

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», 318.681 Stand 1. Januar 1979 mit Ergänzungsblatt 1. Januar 1980, sowie

in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzli-

chen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

(Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.3 10). Bereinigte Fassung mit 318.680 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eidgenössi-

schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän-

zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.30 1. 1). 318.680 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in

«Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der

«Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen

Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

(Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.681 AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend Bsv Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. 13.338

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- mv führungsstellen vom 13.878*

3. November 1966 (seit 1. September 1974

76

nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfungen EDMZ bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG 318.683.02 beauftragten gemeinützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974.

Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ gültig ab 1. Januar 1980. 318.682

318.682.1

Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Insti- EDMZ tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979. 3 18.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700

318.700.1

Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe

EOG/EOV», Stand 1. Januar 1980.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen gg Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand

1. Januar 1980.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom

Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS

1972, 1750).

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318.702 amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976. EDMZ

318.701

77

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976. 318.702

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1976.

Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- 318.703 scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, gül- EDMZ

1. Januar 1976. 318.116 tig ab

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Durchführungsfra

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern

Gemäss Randziffer 161.1 der Wegleitung über die Renten werden die an die Teuerung angepassten Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder jeweils in der ZAK veröffentlicht. Die nachstehende Tabelle enthält die neuen, auf den 1. Januar 1981 der Teuerung angepassten Ansätze. Zur Benützung der Tabelle verweisen wir auf ZAK 1978 S. 295 sowie auf ZAK 1979 S. 63.

Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder'

Altersjahr Ansätze Massgebende ½ ¼ gemäss Ansätze «Empfehlungen»' gemäss EVG Tabelle 1 1.— 6. 750 563 282141

7-12. 790 593 297148

Einzelnes Kind 13-16. 790 593 297148

17. und älter 895 671 336168

Tabelle 2 1.— 6. 640 480 240120

7-12. 690 518 259130

Eines von zwei Kindern 13-16. 690 518 259130

17. und älter 770 578 289145

Tabelle 3 1. — 6. 560 420 210105

7-12. 595 446 223 Eines von drei Kindern 13-16. 590 443 222 17. und älter 695 521 261 Tabelle 4 1.— 6. 515 386 193 . 97 7-12. 560 420 210 Eines von vier oder 13-16. 560 420 210 mehr Kindern 17. und älter 640 480 240 Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Oktober 1980, 109,5 Punkte, bzw. Zürcher Index der Konsumentenpreise, Stand Oktober 1980, 109,5 Punkte. Unveränderte Ansätze gemäss den «Empfehlungen» des Jugendamtes Zürich. Massgebende Ansätze EvG («<Empfehlungen» minus ¼).

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Selbstbehalte bei orthopädischen Massschti hen 1

(ELKV Anhang Rz 4)

Rz 312bis der EL-Wegleitung wird mit Wirkung ab 1. Januar 1981 wie folgt ab-

geändert bzw. ergänzt:

«Bei der Finanzierung von orthopädischen Massschuhen hat der Versicherte pro Paar einen Selbstbehalt von 90 Franken zu tragen.

Für Minderjährige beträgt dieser Selbstbehalt 45 Franken. »

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 55

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Parlamentarische Vorstösse

Postulat Mascarin vom 1. Dezember 1980 betreffend die zehnte AHV-Revision

Nationalrätin Mascarin hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, dafür zu sorgen, dass im Zuge der zehnten AHV-Revision keinerlei Verschlechterungen gegenüber dem Status quo vorgenommen werden, d. h. die Einführung des flexiblen Rentenalters darf nicht auf Kosten der Erhöhung des Rentenalters und die formale Gleichstellung der Frau nicht auf Kosten der Rentenhöhe oder Rentenansprüche erfolgen.» (4 Mitunterzeichner)

Postulat Carobbio vom 8. Dezember 1980 betreffend invalide Hausfrauen

Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht:

«Die Unterzeichneten verweisen auf den Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und fordern den Bundesrat auf, Artikel 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung zu ändern, um

ihn dem Sinn und Geist von Artikel 5 des Bundesgesetzes über die- Invalidenversicherung besser anzupassen und

eine Bestimmung zu ändern, die in ihrer heutigen Form der Frau eine untergeordnete und diskriminierende Rolle zuweist, da die IV bei ihren Rentenentscheiden die Versicherte zum vornherein als Hausfrau behandelt.» (6 Mitunterzeichner)

Interpellation Räz vom 11. Dezember 1980 betreffend die berufliche Vorsorge

Nationalrat Räz hat folgende Interpellation eingereicht:

«In der Schweiz gibt es 18000 Fürsorgestiftungen mit zwischen 1,5 bis 2 Mio Arbeitnehmern.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

Wie gross ist die versicherungstechnisch garantierte Summe total der schweizerischen Fürsorgestiftungen?

Wie gross ist der prozentuale Anteil der öffentlichen und wie gross der privaten Stiftungen?

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3. Wie ist der gegenwärtige Stand der versicherungstechnischen Überdeckung (Versi-

cherungsgarantie)

bei den öffentlichen Kassen?

bei den privaten Kassen?

4. Wie sind die Gelder angelegt,

wieviel in Boden und Immobilien?

auf dem Kapitalmarkt, im Inland, im Ausland?»

Einfache Anfrage Bratschi vom 16. Dezember 1980 betreffend eine Statistik über die Behinderten

Nationalrat Bratschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Seit einiger Zeit werden, bei den Ausgleichskassen und Sekretariaten der Invalidenversicheru ngs-Kommissionen statistische Erhebungen durchgeführt. Aber noch immer fehlt eine umfassende Statistik. Wir wissen nicht, wieviele Behinderte es in der Schweiz gibt. Die Pro Infirmis spricht in ihren Berichten von über einer Million Behinderten. Diese Schätzung dürfte wohl kaum den Realitäten entsprechen. Für die Planung auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene wäre eine eidgenössische Behindertenstatistik ausserordentlich wichtig.

Die Möglichkeit hierzu sollte die gegenwärtig durchgeführte Volkszählung ergeben. In der Bundesrepublik Deutschland wird beispielsweise alle 5 Jahre eine Bundesstatistik über die Behinderten durchgeführt, in der ausser der Zahl und den persönlichen Merkmalen der Behinderten auch Angaben über Art, Ursache und Schwere der Behinderung nachgewiesen werden.

Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er nicht bereit ist, in diesem Sinne auch in der Schweiz eine eidgenössische Behindertenstatistik zu schaffen.»

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M itteilun

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1980

Im Jahre 1980 haben die Kantone 414,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 342,7 Mio Franken (+ 17,7 Mio) auf die AHV und 71,9 Mio Franken (+4,6 Mio) auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zunahme von 22,3 Mio Franken (+5,7 Prozent). Der Anteil des Bundes an den Aufwendungen für Ergänzungsleistungen erhöhte sich um 14,5 Mio Franken (+3,2 Prozent).

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

Jahr Gesamtaufwendungen Bund Kantone

1976 318.8 162,0 151,8 1977 375,4 193,6 181,8 1978 388,7 200,1 188,6 1979 392,3 200,6 191,7 1980 414,6 215,1 199,5

Berufliche Vorsorge

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat nach der Sitzung der nationalrätlichen BVG-Kommission vom 12./13. Januar folgende Pressemitteilung erlassen:

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge )BVG( hielt unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim, Luzern, und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre vierte Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab.

Im Mittelpunkt der Beratungen standen zunächst die Leistungen an die Hinterlassenen und an Invalide. Dabei wurden die Ansprüche der geschiedenen Frau entsprechend der Regelung der AHV verbessert.

Im übrigen folgte die Kommission auch in bezug auf die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen grundsätzlich der ständerätlichen Konzeption (Beitragsprimat). Danach werden die fehlenden Versicherungsjahre bis zum 65./62. Altersjahr aufgerechnet. Für die Eintrittsgeneration wurde an der Definition des Nationalrates festgehalten und alle Personen werden als dazu gehörend bezeichnet, welche bei Inkrafttreten des Ge-

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setzes das 25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Die nationairätliche Kommission übernahm die Vorschrift des Ständerates, dass die Vorsorgeeinrichtungen Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen haben. Darüber hinaus bestand sie darauf, dass der Bundesrat die Mindestleistungen in den ersten neun Jahren zu regeln hat, wobei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen zu berücksichtigen sind.

Beim Teuerungsausgleich der Hinterlassenen- und Invalidenrenten wurde neben der Anpassungsfrist von fünf Jahren eine Bestimmung eingefügt, wonach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt wird. Ein Teuerungsausgleich erfolgt, wenn die Teuerung zehn Prozent erreicht.

Die nächste Sitzung der Kommission findet am 16.117. Februar 1981 in Bern statt. Eine weitere Sitzung wurde bereits für den 13./14. April 1981 festgesetzt.

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt bestellt:

Präsident

Adeirich Schuler, lic. rer. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Arbeitgeber

Dr. Jean Bacher, Gebrüder Sulzer AG, Winterthur

Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg

Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern

Dr. Klaus Hug, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich Charles Henri Pictet, lic.s.sc.con., Bankier, Genf

Grald Roduit, Fdration des syndicats patronaux, Genf (neu)

Vertreter der Arbeitnehmer

Marcel Aeschbacher, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Bern

Alfredo Bernasconi, Unione sindacale svizzera, Lugano

Jakob Etter, Zentralsekretär Schweizerischer Verband evangelischer Arbeitnehmer,

Sirnach (neu)

Alfred Hubschmied, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich (neu) Emil Kamber, Zentralsekretär Christlich-nationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz,

Bern

Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

Francois Portner, Fdöration suisse des ouvriers sur bois et du bätiment, Prilly (neu)

Vertreter der Versicherungseinrichtungen

Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaften, Basel (neu)

Erwin Freiburghaus, alt Nationalrat, lnterkantonaler Verband für Personalvorsorge,

Bern

Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne

Pierre Vaucher, PRASA, Peseux

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Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche

Personalvorsorge, Zürich

Vertreter der Kantone

Pierre Aubert, Staatsrat, Lausanne

Rudolf Bachmann, Regierungsrat, Solothurn

Bernhard Stamm, Regierungsrat, Schaffhausen

Antoine Zufferey, Staatsrat, Sitten

Vertreter der Versicherten

Dr. Sylvia Arnold-Lehmann, Bern (Wahl bis Ende 1982)

Dr. Elisabeth Blunschy-Steiner, Nationalrätin, Schwyz

Christiane Brunner, Anwältin, Chöne-Bourg (neu(

Grald Crettenand, Fdration des syndicats chrtiens, Genf

Karl Eugster, Zentralsekretär Union Helvetia, Luzern (neu(

Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich

Hans Ott, Fürsprecher, Schweizerische Ärzteorganisation, Bern

Dr. Alfred Weber, alt Nationalrat, Auslandschweizerkommission der

Neuen Helvetischen Gesellschaft, Altdorf

Vertreterinnen der Frauenverbände

Elisabeth Di Zuzio-Lerch, Föd&ation suisse des femmes protestantes, Chambsy (neu) Regina Küng, lic. iur., Fürsprecherin, Schweizerischer katholischer Frauenbund,

Wettingen (neu)

Dr. Melanie Münzer-Meyer, Bund schweizerischer Frauenvereine, Basel

(Wahl bis Ende 1982)

Vertreter des Bundes

Prof. Dr. Hans Ammeter, Eidgenössische Technische Hochschule, Zürich

(Wahl bis Ende 1982(

Prof. Dr. Hans Bühlmann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Camillo Jelmini, Advokat und Notar, Nationalrat, Lugano

Roger Mugny, alt Nationalrat, Lausanne

Dr. Richard Müller, Nationalrat, Bern (Wahl bis Ende 1983)

Dr. Fritz Stucki, alt Ständerat, Netstal (Wahl bis Ende 1983)

Vertreter der Armee

Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim (neu)

Edwin Koller, Regierungsrat, Konferenz der Kantonalen Militärdirektoren, St. Gallen Robert Nussbaumer, Schweizerischer Unteroffiziersverband, Luzern (neu)

Vertreter der Invaliden hilf und der Behinderten

Maria Danioth, Sozialarbeiterin Kantonsspital Zürich, Zürich (neu)

Ella J055, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und

Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Bern

Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich

Denise Malcotti, Association suisse des invalides, Gland (neu)

Pfarrer Hermann Wintsch, Heim für geistig behinderte Kinder «Schürmatt», Zetzwil

KE

85

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV

Des Bundesrat hat die Mitglieder des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt ernannt (die mit einem Stern bezeichneten Mitglieder bilden den Leitenden Ausschuss):

Präsident

* Dr. Werner Bühimann, Präsident der Luzerner Kantonalbank, Kastanienbaum

Vizepräsident

Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne

Vertreter der Versicherten und der anerkannten

V e r s i c h e r n g s e in r i c h t u n g e n

Erwin Freiburghaus, alt Nationalrat, Interkantonaler Verband für Personalvorsorge, Bern, (Wahl bis Ende 1983)

Cornelia Füeg, Nationalrätin, Fürsprecher und Notar, Wisen (neu)

Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

* Richard Maier-Neff, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Männedorf

Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände

Heinz Allenspach, Nationalrat, Delegierter des Zentralverbandes schweizerischer

Arbeitgeber-Organisationen, Fällanden

Renaud Barde, Fd6ration des syndicats patronaux, Genf (Wahl bis Ende 1981)

*Andr6 Ghelfi, Union syndicale suisse, Bern

Ren Juri, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes, Brugg (neu)

Vertreter der Kantone

Rudolf Bachmann, Regierungsrat, Solothurn

Dr. Romano Mellini, Banca dello Stato del Cantone Ticino, Bellinzona

Vertrete rd es Bundes

Lucien Rouiller, Verwalter, Freiburg (Wahl bis Ende 1983)

* Eduard Leeman, Genossenschaftliche Zentralbank, Basel

* Dr. Michel de Rivaz, Schweizerische Nationalbank, Bern

E r s a t z m ä n e r

Dr. Luregn Mathias Cavelty, Ständerat, Chur

Rita Gassmann, Sekretärin VHTL, Zürich (neu)

A m t s v e r t r e t u n

(mit beratender Stimme)

Adelrich Schuler, lic. rer. oec., Präsident der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission,

Bern

Dr. Adolf Peter, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern

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Familienzulagen im Kanton Zug

Durch Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1980 wurde der Ansatz der Kinderzulage von 80 auf 90 Franken pro Kind und Monat heraufgesetzt. Diese Änderung trat am 1. Januar 1981 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Solothurn

Durch Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 1980 wurden die Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1981 heraufgesetzt:

- von 80 auf 85 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder;

- von 100 auf 105 Franken pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind.

Personelles

Zum Rücktritt von Dr. Karl Achermann beim BSV

Am 28. Februar 1981 scheidet Dr. iur. Karl Achermann aus dem Bundesdienst aus. Damit verlässt nach 39jähriger Tätigkeit in der Bundesverwaltung ein weiterer Beamter, der am Aufbau und an der Entwicklung der drei grossen Sozialwerke Erwerbsersatzordnung, Alters- und Hinterlasserienversicherung sowie Invalidenversicherung massgeblich mitgewirkt hat, das Bundesamt für Sozialversicherung.

Dr. Achermann ist am 28. Februar 1916 als Bürger von Basel in seiner Vaterstadt geboren. Nach dem Besuch der Gymnasien in Disentis und Schwyz ergriff er das Studium der Rechte an der Universität Basel, das er im März 1941 mit dem Doktorexamen erfolgreich abschloss; seine Dissertation behandelte im Blick auf das damals kommende neue Strafrecht «Die Falschbeurkundung nach schweizerischem Strafgesetzbuch». Nach verschiedenen, häufig durch den militärischen Aktivdienst des Zweiten Weltkrieges durchbrochenen Tätigkeiten in der Staatskanzlei, im Zivilgericht und in einer Anwaltspraxis in Basel trat er am 10. Februar 1942 beim BIGA in die Unterabteilung Wehrmannsschutz - wie die Vorläuferin der heutigen Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige hiess - ein. Auf den 1. Januar 1948, also auf den Tag des Inkrafttretens der AHV, wechselte er in das Bundesamt für Sozialversicherung hinüber. Vor allem die AHV und später die IV sollten denn auch künftig während über drei Jahrzehnten seine beruflichen Wirkungskreise bestimmen, in denen ihm bald leitende Funktionen anvertraut wurden. So oblag ihm zunächst neben der Leitung des Dienstes für allgemeine Rechtsfragen auch die Stellvertretung in der Leitung der Gruppe Organisation. Nach der späteren Leitung der Sektionen Allgemeine Rechtsfragen und Renten betreute Dr. Achermann seit anfangs der 70er Jahre als Chef den zuerst als Dienstgruppe, dann als Unterabteilung klassierten und schliesslich in den Rang einer Abteilung erhobenen wichtigen Sektor «Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO». Mit dieser beruflichen Karriere waren aber seine unermüdlichen Energien nicht erschöpft. Sein Drang, nicht nur den engeren Fachgebieten sein volles Interesse zu widmen, sondern die Dinge in weiteren Zusammenhängen zu sehen und auch andere Aufgaben einer Lösung näherzubringen, führte ihn schon früh in die Politik. Auch auf diesem Gebiete führte sein Einsatz für die Sache dazu, dass er 1951 in den Berner Stadtrat gewählt

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wurde, den er 1958 wieder verliess, um im Grossen Rat des Kantons Bern Einsitz zu nehmen; im Jahre 1970 legte er dieses Mandat aus gesundheitlichen Gründen nieder. Es ist hier nicht der Ort, seine parlamentarischen Leistungen und Verdienste zu würdigen. Immerhin sei erwähnt, dass er in beiden Räten verschiedenen wichtigen Kommissionen angehörte und seine Fraktion im Grossen Rat während mehrerer Jahre präsidierte.

Anderseits kann hier ebenfalls nur angedeutet werden, welches ungewöhnliche Mass an wirksamer Arbeit sich hinter dem beruflichen Werdegang Dr. Achermanns auf dem ausserordentlich reich gefächerten Sachgebiete der AHV, IV und EO verbirgt. Als Beispiel seien nur die interessanten, aber öfters auch aufreibenden Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten für die achte und neunte AHV-Revision erwähnt, welche für das grosse Versicherungswerk entscheidende Meilensteine setzten, sowie für die dritte EO-Revision. Allein diese Aufgaben erforderten über Jahre hinweg ein Höchstmass an persönlichem Einsatz, der nebst dem beträchtlichen täglichen Anfall an laufenden Geschäften erbracht werden musste. Besondere Aufmerksamkeit musste auch den sich aufdrängenden Fragen der IV gewidmet werden. Hier erkannte Dr. Achermann schon früh, dass eine Wurzel der häufigen Verspätung in der Zusprechung von Leistungen in der Organisationsform liegen könnte, und hielt mit geeigneten Verbesserungsvorschlägen nicht zurück. Wenn auch nicht immer bei der Fülle der beigesteuerten Ideen und Vorschläge alles zur Reife und Verwirklichung gedieh, wozu manche Ungunst der Umstände und wohl auch manches Unverständnis beigetragen haben mögen, so werden doch diese Impulse zu mancher Lösung hängiger Probleme auch in Zukunft noch wertvoll sein.

Schliesslich sei nicht verschwiegen, dass das letzte Jahrzehnt der Tätigkeit Dr. Achermanns in eine Zeit fiel, in welcher zuerst die Personalprobleme wegen der Hochkonjunktur immer schwieriger wurden und, nachdem sich fortan die Wirkungen des Personalstopps beim Bunde niederzuschlagen anfingen, öfters zu einer drückenden Last wurden. Dr. Achermann hat es nicht versäumt, sich auch hier mit aller Kraft für eine Besserung dieser im Schatten der grossen Aufgaben liegenden Verhältnisse einzusetzen. Er hat sich nicht gescheut, aus der Liebe zur Sache auf die Schwierigkeiten hinzuweisen und seine eigene Meinung nachdrücklich zu vertreten.

Dr. Achermann hat mancher Lösung seinen persönlichen Stempel aufgedrückt. Dabei war es ihm aber stets ein echtes Bedürfnis, mit seinen Mitarbeitern und mit den zahlreichen Durchführungsstellen der AHV, IV und EO in regem persönlichem Kontakt zu stehen. Er verlässt das BSV in einer Zeit, in der die Arbeitslast nicht geringer geworden ist und sich neue Gesetzesrevisionen abzeichnen. Obwohl er seinen Rücktritt mit der ehrlichen Oberzeugung nehmen darf, das Seine zu den grossen Sozialwerken beigetragen zu haben, setzt er sich noch nicht zur Ruhe, sondern übernimmt neue Aufgaben auf dem ihm vertrauten Gebiet. Möge ihm trotzdem ein glücklicher Ruhestand im Kreise seiner Familie in nicht allzu grosser Ferne vergönnt sein, in dem er sich gerne an die an Ereignissen reichen Jahre im BSV zurückerinnert. BSV

Abschied von Dr. Bruno Martignoni

Mit dem Rücktritt von Dr. Bruno Martignoni verliert das Bundesamt für Sozialversicherung noch einen verdienten Mann der ersten AHV-Generation, stand doch der Demissionär während über 35 Jahren im Dienste dieses Amtes.

Dr. Martignoni kam am 20. Februar 1916 als Bürger von Gerra (Gambarogno) zur Welt und besuchte die Primar- und Sekundarschulen in Chiasso. An der Kantonsschule Zü-

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rich erreichte er die Maturität, um danach an der Universität Bern Jurisprudenz zu studieren. Nach der Promotion im Mai 1939 trat er noch im gleichen Jahr in den Bundesdienst, wo er sich von Anfang an sozialen Aufgaben widmete: vorerst in der Sektion für Notunterstützungen des EMD, dann - 1942 bis 1944 - bei der Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds in Genf, danach in der Unterabteilung Wehrmannsschutz beim BIGA in Bern und seit November 1945 beim BSV, wo er zunächst an den Vorarbeiten zur AHV-Gesetzgebung mitarbeitete und sich später mit Fragen der rechtlichen Organisation und der Revision der Ausgleichskassen sowie - nach Einführung der IV - auch mit der Überprüfung der Geschäftsführung der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen befasste. Seit dem 1. Dezember 1968 zeichnete er als Chef der Sektion Rechtliche Organisation für diesen Aufgabenbereich verantwortlich. Nebst seiner Berufsarbeit lag ihm vor allem der Kontakt zu seinen Tessiner Freunden am Herzen, leitete er doch während vieler Jahre die Sektion Bern des Vereins Pro Ticino. Unvergessen bleibt sein im Abstimmungskampf zum AHV-Gesetz von 1947 in seinem Heimatkanton gezeigter Einsatz, als er mit Presseartikeln und Aufrufen über Radio Monte Ceneri zur glanzvollen Annahme des Gesetzes im Tessin beitrug.

Wir wünschen Dr. Martignoni für seinen Ruhestand, den er bei bester Gesundheit antritt, dass er noch viele ereignisreiche, erfüllte Jahre erleben möge. BSV

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 31, IV-Regionalstelle Luzern:

neue Telefonnummer ab 14. Februar 1981: (041) 513636.

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Gerichtsentscheide

AHV/ IV! Rechtspflege

Urteil des EVG vom 4. Juli 1980 i.Sa. F.Sch.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Selbst bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Mit Verfügung vom 21. September 1979 verweigerte die zuständige Ausgleichskasse dem 1971 geborenen Versicherten F.S. Kostengutsprache für die Behandlung seiner Augen und für Brillen, weil das Leiden die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen Nr. 425 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diese Verfügung reichte Rechtsanwältin A. am 22. Oktober 1979 Beschwerde ein, indem sie darauf hinwies, dass F.S. auch an den Geburtsgebrechen Nr. 426 und 427 leide; die Ärztin Dr. J. habe die 1V-Kommission von diesen beiden Geburtsgebrechen im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches bereits unterrichtet. Diese ärztliche Mitteilung war in der Tat bereits am 24. September 1979 erfolgt, und am 17. Oktober 1979 hatte die 1V-Kommission in Aufhebung ihres früheren Beschlusses vom 20. September 1979 beschlossen, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 426 aufzukommen. Dieser Beschluss wurde dem Vater des Versicherten mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 1979 eröffnet. Die 1V-Kommission gab am 20. November 1979 der kantonalen Rekursbehörde von ihrem Beschluss Kenntnis und erachtete das Beschwerdebegehren als unbegründet. Mit Verfügung vom 29. November 1979 schrieb der Präsident der Rekursbehörde die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die Kasse, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 100 Franken auszurichten (Dispositivziffer 2).

Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Parteientschädigung aufzuheben. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass es keinen obsiegenden Beschwerdeführer gebe, weil sich die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet habe, die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aufgehoben gewesen sei. - Rechtsanwältin A. hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geäussert, und das BSV hat auf eine Stellungnahme dazu ausdrücklich verzichtet.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der im kantonalen AHV-Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und -vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Aufgrund dieser Bestimmung verhielt der vorinstanzliche Richter die Ausgleichskasse zur Bezahlung einer Parteientschädigung an

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F.S. Die Kasse ihrerseits vertritt die Auffassung, Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG sei nicht anwendbar, weil es im vorliegenden Fall gar keine obsiegende Partei gebe.

In ähnlicher Weise wie die zitierte Vorschrift des AHVG bestimmt Art. 64 Abs. 1 VwVG mit dem Randtitel «Parteientschädigung», dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann. Wie die Parteientschädigung zu bemessen ist, wird gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG in Art. 8 der bundesrätlichen Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren näher umschrieben. Art. 8 Abs. 7 schreibt vor: <(Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zieht.» Zwar ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor den kantonalen Rechtspflegeinstanzen, die aufgrund von Art. 69 lVG entscheiden, nicht anwendbar. Indessen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 7 der zitierten Verordnung den Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in dem Sinne auszulegen, dass auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Über deren Höhe ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 72 BZP).

2. Nachdem die Ärztin Dr. J. die heute streitige Verfügung vom 21. September 1979 erhalten hatte, machte sie die 1V-Kommission mit Schreiben vom 24. September 1979 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer auch an den Geburtsgebrechen Nr. 426 und 427 leide. Erst am 19. Oktober 1979 hob die Ausgleichskasse ihre abweisende Verfügung wieder auf, indem sie Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 426 gewährte. Diese Verfügung gelangte frühestens am Samstag, dem 20. Oktober 1979, in den Besitz des Vaters des Versicherten. Am 22. Oktober 1979 lief aber die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Verfügung vom 21. September 1979 ab. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Vater des Versicherten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er - wie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift glaubhaft erklärt wird - noch am 19. Oktober 1979, also unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist, die Rechtsanwältin A. konsultierte. Mit Recht hat daher der kantonale Richter der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung auferlegt.

IV/Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 19. September 1980 i.Sa. M.Z.

Art. 267 ZGB, Wirkungen der Adoption in der IV. Wird ein Kind ausländischer Na-

tionalität durch einen Schweizer Bürger adoptiert, so kann dieses vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen gegenüber der IV beanspruchen, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall vor der Adoption eintrat.

Der am 11. Oktober 1976 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) geborene M.M. wurde von seiner ledigen deutschen Mutter zur Adoption freigegeben. Kurz nach sei-

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ner Geburt, am 2. November 1976, holten die schweizerischen Eheleute L. und C.Z. das Kind zur Pflege und in der Absicht einer späteren Adoption an ihren Wohnort in K. Am Tage nach der Einreise wurde beim Kind eine Nieren- und Harnwegstörung entdeckt, worüber Dr. med. E. folgende Diagnosen stellte: «Doppelniere mit Ureter bifidum und mehreren Stenosen des Stammureters sowie der beiden Ureteren. Vesiko-ureteraler Reflux bds bei lateralisierten Ureterostien. Praevesikale Stenose bds.» Das Kind blieb zehn Tage in Spitalpflege und musste sich in der Folge bis Oktober 1978 drei Operationen unterziehen. Die Nierenfunktion ist gemäss ärztlicher Angabe nunmehr voll erhalten. Während des Wachstums sind intervallweise Kontrollen notwendig.

Da die Amtspflegschaft über das Kind durch das Kreisjugendamt in H./BRD geführt worden ist, hat die Vormundschaftsbehörde K. für das Kind keinen Beistand oder Vormund ernannt. Sie hat lediglich am 24. November 1976 die Pflegekinderbewilligung erteilt und durch die öffentliche Fürsorge K. die Pflegekinderaufsicht sowie die periodische Orientierung des Kreisjugendamtes H. ausführen lassen.

Mit Anmeldung vom 20. November 1976 ersuchte der Pflegevater L.Z. die IV um medizinische Massnahmen für das angeborene Leiden seines Pflegkindes M. Mit Verfügung vom 23. Februar 1977 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen nicht erfüllt seien.

Am 1. Mai 1979 sprach der Regierungsstatthalter die Adoption aus.

Mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut, welche L.Z. gegen die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 erhoben hatte. Der kantonale Richter bejahte grundsätzlich den Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 wiederherzustellen. Darüber hinaus seien die Akten an die 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Kind vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der IV zustehen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

la. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner, der bis zur Adoption vom 1. Mai 1979 als Kind einer deutschen Mutter deutscher Staatsangehöriger war, Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen IV hat. Der Beurteilung dieser Frage ist das seit dem 1. Mai 1966 in Kraft stehende schweizerisch-deutsche Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 zugrunde zu legen. Danach erhalten minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit Eingliederungsmassnahmen der IV, «wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben», und ausserdem, «wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben» (Art. 18 Abs. 2(. Voraussetzung ist demnach in jedem Fall, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 105V 59, ZAK 1979 S.499; BGE 100V 169 Erwägung 1, ZAK 1975S. 197; BGE 99 V 208, ZAK 1974 S.292; EVGE 1969 S. 47 ff., ZAK 1969 S. 507(.

b. Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BGE 98V 204 Erwägung 2, ZAK 1973S. 606). Darnach hat eine Person ihren Wohnsitz am Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).

RK

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Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz von Vater und Mutter gilt als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, gilt nicht nur hinsichtlich des freiwilligen Wohnsitzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB, sondern auch in bezug auf den unselbständigen gesetzlichen Wohnsitz von Art. 25 Abs. 1 ZGB (Bucher, Kommentar ZGB, N 17 und 19 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 2 ZGB schliesslich besagt, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gelte, wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist.

c. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen vom Zeitpunkt an, da sie - unter Vorbehalt des Eintrittes der Rechtskraft - ausgesprochen wird (Hegnauer, Kommentar ZGB, N 22 zu Art. 267 ZGB); insbesondere wird die elterliche Gewalt erst mit der Adoption begründet (Hegnauer, N 48 zu Art. 264 ZGB).

2. Der geltend gemachte Anspruch auf die notwendigen medizinischen Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung des angeborenen Leidens ist nach dem Gesagten davon abhängig, ob der Beschwerdegegner am 3. November 1976, als er ins Kinderspital L. eingewiesen wurde, nach schweizerischem Recht zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Der Wohnsitz des Beschwerdegegners im Zeitpunkt seiner Geburt lag in der BRD. Dort wohnte seine deutsche Mutter, fand die Geburt statt und wurde die Amtspflegschaft geführt. Ohne dass innerdeutsches Recht, insbesondere hinsichtlich der elterlichen Gewalt geprüft zu werden braucht, muss ein in der BRD liegender unselbständiger Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB angenommen werden (BGE 99 11 363; BGE 94 II 224 Erwägung 4 und 5, 69 II 340 Erwägung 3, 61 11 145, 56 111).

Nachdem der Beschwerdegegner in der BRD einen Wohnsitz erworben hatte, blieb dieser gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, solange er keinen neuen Wohnsitz begründete. Zu prüfen ist daher, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt letzteres zutraf. Die Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz am 2. November 1976, die aufgrund der Freigabe durch die Kindsmutter erfolgte, konnte keine Änderung des Wohnsitzes bewirken. Denn sie hat den rechtlichen Status des Beschwerdegegners, von welchem der Wohnsitz laut Art. 25 Abs. 1 ZGB abhängt, nicht zu ändern vermocht, d.h. sie hat den Pflegeeltern nicht die elterliche Gewalt über das Kind verliehen. Ebensowenig konnte die Pflegekinderbewilligung der Vormundschaftsbehörde K. vom 24. November 1976 eine Änderung herbeiführen, weil auch dadurch die elterliche Gewalt nicht auf die Pflegeeltern übertragen wurde. Die von der Kindsmutter durch notarielle Urkunde ausgesprochene Zustimmung zur Adoption vom 2. Mai 1977 sowie die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts schliesslich konnten keine eigene rechtliche Wirkung entfalten, weil sie bestimmungsgemäss auf den Akt der Adoption gerichtet und in ihrer rechtlichen Bedeutung von diesem Akt abhängig sind.

Somit hat der Beschwerdegegner erst im Zeitpunkt der ausgesprochenen Adoption, am 1. Mai 1979, einen neuen Wohnsitz begründet. Dieses Ergebnis kann auch unter dem Aspekt von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht anders lauten, denn alle Umstände weisen vorliegend darauf hin, dass die Rechtsverhältnisse, insbesondere die elterliche Gewalt, erst mit der Adoption geändert werden sollten. Der heutige Sachverhalt ist wesentlich anders gelagert als derjenige von BGE 32 1482: dort hat das Bundesgericht

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angenommen, das Kind habe am bernischen Wohnsitz seiner Pflegeeltern, der auch seinen Lebensmittelpunkt bildete, seinen Wohnsitz erhalten, nachdem der im Ausland weilende Vater sich jahrelang nicht um sein Kind gekümmert hatte (Bucher, Kommentar ZGB, N 68 zu Art. 25; Egger, Kommentar ZGB, N 7 zu Art. 25).

3. Das BSV beantragt die Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdegegner vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der IV zustehen. Dem ist beizupflichten. Vom Zeitpunkt der Adoption an beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der IV, wie wenn er als Kind des Ehepaares Z. geboren worden wäre. Dieser Schluss ergibt sich aus dem erwähnten Grundsatz, dem Adoptivkind durch die Adoption die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern zu verleihen. Ein Anspruch besteht dagegen nur auf Leistungen, die von dem für den Eintritt der Wirkungen massgebenden Zeitpunkt der Adoption an fällig werden (Hegnauer, Kommentar ZGB, N 77f. zu Art. 267 ZGB). Die Verwaltung wird zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erfüllt sind.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 6. August 1980 i.Sa. V.Sch.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks ist in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV. (Bestätigung der Recht-

sprechung)

Aus den Erwägungen des EVG:

4a. Am 16. Februar 1979 hat das Eidgenössische Departement des Innern auf Antrag der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, den Nutzen der Implantation von Hüftgelenkendoprothesen für die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Im Dezember 1979 legte die Arbeitsgruppe den Schlussbericht vor (vgl. ZAK 1980 S. 200), von dem die erwähnte Fachkommission am 4. März 1980 zustimmend Kenntnis genommen hat. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV ist. Die medizinischen Erfolge seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen.

b. Das EVG hat aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe keinen Anlass, die mit BGE 101 V 43 (ZAK 1975 S. 383) eingeleitete Praxis hinsichtich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern. Namentlich ist daran festzuhalten, dass selbst bei sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg von Totalendoprothesenoperationen kaum auf eine fünf Jahre wesentlich übersteigende Dauer pro-

gnostiziert werden darf (vgl. BGE 101 V 51, ZAK 1975 S.386 f.).

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IV! Renten

Urteil des EVG vom 2. Juli 1980 iSa. C.G.

Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. lOObis StGB. Während der Durchführung von Strafmassnahmen in einer Arbeitserziehungsanstalt besteht in der Regel kein Rentenanspruch. Tritt ein erwerbstätiger Rentenbezüger den Strafvollzug an, so wird er dadurch zum Nichterwerbstätigen, was Grund für eine Rentenrevision sein kann.

Der 1955 geborene, bevormundete Versicherte C.G. war seit 1971 verschiedentlich in Heimen, Anstalten und in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und befand sich auch mehrmals in Untersuchungshaft sowie im Straf- und Massnahmenvollzug. Von Ende Juli bis November 1977 war er erneut in Untersuchungshaft; am 9. November 1977 wurde er wegen verschiedener Delikte zu zehn Monaten Arbeitserziehungsanstalt (Art. lOObis StGB) verurteilt; ab 2. Dezember 1977 wurde diese Massnahme in einer Strafanstalt vollzogen. Im Januar 1978 erfolgte die Anmeldung bei der IV. Nach Einholen eines Arztberichtes und eines Berichtes der IV-Regionalstelle sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent rückwirkend ab 1.Januar 1977 eine ganze einfache 1V-Rente zu (rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 1978).

Am 5. September 1978 wurde der Versicherte erneut verurteilt, und zwar zu einer sofort anzutretenden Zuchthausstrafe von 20 Monaten. Daraufhin ordnete die 1V-Kommission revisionsweise die Aufhebung der Rente an (Beschluss vom 12. September 1978). Mit Verfügung vom 27. September 1978 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, dass während der Zeit der Strafverbüssung kein Rentenanspruch bestehe, weshalb die Rentenzahlung ab sofort eingestellt werde.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 12. Januar 1979 ab.

Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung aufzuheben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er sei seit Jahren wegen eines geistigen Gesundheitsschadens vollständig arbeitsunfähig und könne nach den Feststellungen der Regionalstelle nicht mehr eingegliedert werden. Sei er demnach auch unabhängig von der Strafverbüssung vollständig invalid, so stehe ihm auch weiterhin eine 1V-Rente zu. Im übrigen sei die Kasse über die näheren Umstände vollständig orientiert gewesen und habe die Rente im Sommer 1978 dennoch zugesprochen. Indem sie am 27. September 1978 auf ihre Verfügung vom 13. Juli 1978 zurückgekommen sei, habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

la. In BGE 102V 167 (ZAK 1977 S. 116) hat das EVG entschieden, dass der Strafgefangene in der Regel als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, so dass die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG zu erfolgen hat. Zudem hat es hervorgehoben, dass der Versicherte während der Zeit der Strafverbüssung keinen Rentenanspruch haben kann. Denn während dieser Zeit hat er die Pflicht, die ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten (Art. 37 und 39 StGB); kann er wegen Krankheit oder Unfall dieser Auf-

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gabe nicht nachkommen, so unterbricht dies die Strafverbüssung -ausser aus wichtigen Gründen -nicht notwendigerweise (Art. 40 StGB). Diese Verpflichtung vermag

- unter den in einer Strafvollzugsanstalt gegebenen Bedingungen und insbesondere auch, weil bei der Zuteilung von Arbeit auf individuelle Möglichkeiten und Fähigkeiten Rücksicht genommen werden kann - ohne wesentliche Einschränkung auch ein an einem geistigen Gesundheitsschaden leidender Versicherter zu erfüllen, der unter den a u s s e r h a 1 b einer Strafvollzugsanstalt gegebenen Verhältnissen seine Arbeitsfähigkeit wegen seines Leidens nicht verwerten könnte, weil dies sozial-praktisch nicht zumutbar oder sogar für die Gesellschaft untragbar wäre, und der aus diesem Grund eine 1V-Rente bezieht.

Ob die Untersuchungshaft gleich wie die Strafverbüssung zu behandeln ist oder ob - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - je nach Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe differenziert werden muss, kann hier offen bleiben. Hingegen ist die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. lOObis StGB) dem Strafvollzug gleichzustellen.

b. Aus den Akten geht hervor, dass die am 9. November 1977 für zehn Monate angeordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ab 2. Dezember 1977 vollzogen wurde. Nach der erwähnten Rechtsprechung war der Beschwerdeführer somit von diesem Zeitpunkt an Strafgefangener, und es stand ihm - da er den damit verbundenen Aufgabenbereich ohne weiteres bewältigen konnte - kein Rentenanspruch mehr zu. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, er sei auch unabhängig von der Strafverbüssung vollständig invalid, ist zu bemerken, dass Rz23 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Rz 12 betrachtet werden muss, wo ausgeführt wird, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, wenn der Freiheitsentzug auf ein überwiegend kriminelles Verhalten des Versicherten zurückzuführen sei, so dass dieses als unmittelbare Ursache der mangelnden Verwertung der Arbeitsfähigkeit erscheine. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

2a. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist eine 1V-Rente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert (BGE 104 V 149 Erwägung 2, ZAK 1979 S. 272; ZAK 1969 S. 743). So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im Aufgabenbereich als Nichterwerbstätige anderseits (Art. 28 IVG bzw. Art. 5 Abs. 1 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 104 V 149 Erwägung 2 mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 272). In diesem Sinne kann ein Revisionsgrund gegeben sein, wenn ein bisher als Erwerbstätiger erfasster Rentenbezüger einen - nicht bloss kurzfristigen - Strafvollzug antritt. Denn es ändert sich damit nach dem in Erwägung la hievor Gesagten sein 1V-rechtlicher Status; bei einem Nichterwerbstätigen wird die Invalidität in anderer Weise bemessen, und es kann sich daraus ein anderer Invaliditätsgrad ergeben, womit die Voraussetzungen von Art. 41 IVG erfüllt sein können.

b. Als die Ausgleichskasse ihre erste Verfügung erliess (13. Juli 1978), befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem halben Jahr in der Erziehungsanstalt und damit im Strafvollzug. Er besass demnach schon in diesem Zeitpunkt den Status eines

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Nichterwerbstätigen. Daran änderte sich bis zum Erlass der streitigen Kassenverfügung (27. September 1978) nichts. Ein Revisionsgrund ist somit nicht gegeben.

3a. Der Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, jederzeit vom Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 105 V30 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 62).

b. Die Verwaltung sprach die 1V-Rente im Sommer 1978 unbefristet zu und sah lediglich einen bloss intern vermerkten Revisionstermin (31. Mai 1981) vor. Da sich der Beschwerdeführer aber bereits ab 2. Dezember 1977 im Strafvollzug befand, hätte die Verwaltung der daraus sich ergebenden 1V-rechtlichen Statusänderung Rechnung tragen und die 1V-Rente bis Ende Dezember 1977 befristen sollen (vgl. Art. 30 Abs. 2 IVG). Indem sie dies nicht tat, handelte sie zweifellos unrichtig. Da zudem die Berichtigung dieses Fehlers erhebliche Bedeutung hatte, waren 1V-Kommission und Ausgleichskasse zu einer entsprechenden Korrektur befugt. Dass sie formell eine Revision und nicht eine Wiedererwägung vornahmen, ist unerheblich. Ebensowenig spielt der Grund eine Rolle, weshalb sie die Befristung der Rente bei der ersten Verfügung unterliessen bzw. weshalb sie den Fehler erst im nachhinein realisierten. Auf Treu und Glauben kann sich der Beschwerdeführer dabei nicht berufen. Nach dem Gesagten erfolgte die Verfügung vom 27. September 1978 somit zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.

4. Im Schreiben vom 15. Dezember 1978 warf die Ausgleichskasse die Frage auf, ob vorliegend allenfalls eine Rückwirkung der Rentenaufhebung am Platze sei. Sie kann hier aber offen bleiben, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Indessen mag in diesem Zusammenhang beigefügt werden, dass die Aufhebung einer Leistung im Rahmen einer Wiedererwägung nur rückwirkend erfolgen kann, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft, während sie gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV dann nur für die Zukunft gilt, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor wie etwa die Bemessung des Invaliditätsgrades (oder den für die Art der Invaliditätsbemessung massgebenden - und damit mittelbar auch den Invaliditätsgrad beeinflussenden - 1V-rechtlichen Status des Versicherten) falsch beurteilte, es sei denn, es liege ein Sachverhalt im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IVV vor, der wiederum die Rückwirkung nach sich zöge. Das EVG verweist dafür auf BGE 105 V 170 Erwägung 6a (ZAK 1980 S. 129) sowie auf BGE 105 V 174f. (ZAK 1980 S. 274).

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Urteil des EVG vom 8. August 1980 i.Sa. K.J.

Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 Bst. b und Art. 77 1W. Der Rentenbezüger ist verpflichtet, jede für den Anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse p e r -

s ö n 1 c h der Ausgleichskasse anzuzeigen. Die Tatsache, dass er mit der Kasse Beiträge abrechnet, enthebt ihn nicht von dieser Meldepflicht. Art. 49 IVG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 88bis Abs. 2 Bst. b 1W. Hat der Versicherte

seine Meldepflicht verletzt, muss nicht geprüft werden, ob ihm die Rückerstat-

tung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden könne, weil die Aufhebung der Rente diesfalls rückwirkend erfolgen m u s s

Der 1920 geborene Versicherte, der als Hilfsarbeiter 1955 bei einem Unfall den linken Arm verloren hatte, war in der Folge als Hausierer tätig. Nebst einer SUVA-Rente erhielt er seit 1. Januar 1960 eine halbe 1V-Rente. Anfangs 1979 ersuchte er die IV, die Kosten für die Anpassung seines Fahrzeuges zu übernehmen. Anlässlich dieser Abklärung stellte die Verwaltung fest, dass der Versicherte 1974 neben der Hausierertätigkeit noch ein Nebeneinkommen von 4619 Franken als Arbeitnehmer erzielt hatte und seit 27. Januar 1975 als Reisender für die Firma X tätig war. Dabei erreichte er bis 1979 jährliche Einkommen zwischen 22671 und 32900 Franken zuzüglich Spesen. Mit Verfügung vom 18. Juli 1979 übernahm die Ausgleichskasse A die invaliditätsbedingten Abänderungskosten des Fahrzeuges im Betrag von 1155 Franken. Sodann hob die Kasse am 1. August 1979 die Rente mit sofortiger Wirkung auf, da schon seit langer Zeit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr vorliege. Gleichzeitig erliess sie eine Rückerstattungsverfügung, in welcher sie die Rentenbetreffnisse vom 1. Februar 1975 bis 31. Juli 1979 im Gesamtbetrag von 29295 Franken zurückforderte. In einem Begleitschreiben teilte sie dem Versicherten mit, dass er mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahre 1975 keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleide; gestützt auf Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG seien die unrechtmässig bezogenen Renten rückzuerstatten; ein Erlass komme wegen Verletzung der Meldepflicht nicht in Frage. Trotz dieses Hinweises stellte der Versicherte am 15. August 1979 ein Erlassgesuch. Die Ausgleichskasse A wies dieses mit Verfügung vom 18. September 1979 ab.

Der Versicherte beschwerte sich am 28. August 1979 gegen die Renteneinstellung und am 12. Oktober 1979 gegen die Abweisung des Erlassgesuches. Die kantonale Rekursbehörde vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 23. Januar 1980 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des Entscheides der Rekursbehärde und der Kassenverfügungen vom 1. August und 18. September 1979.

Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV enthalten sich einer Stellungnahme.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. In ständiger Praxis hat das EVG entschieden, dass die 1V-Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Für die Feststellung dieser Veränderung sind die Regeln, wie sie für Art. 28 IVG Gültigkeit haben, analog anzuwenden.

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Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des Monats an, welcher der Zustellung der Verfügung folgt; sie ist rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung vorzunehmen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Laut Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in medizinischer Hinsicht keine Änderung eingetreten ist. Wirtschaftlich gesehen hat sich der Beschwerdeführer jedoch in den letzten Jahren erheblich besser stellen können, so dass schon seit geraumer Zeit eine Revision angebracht gewesen wäre. Mit Recht stellte die Vorinstanz die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rente nicht schon 1974 hätte entzogen werden müssen. Damals verdiente er als Hausierer 8800 Franken und durch den Nebenerwerb 4619 Franken. Werden diese Verdienste dem gestützt auf Art. 26 IVV zu jener Zeit für den Beschwerdeführer massgebenden Valideneinkommen von 24100 Franken gegenübergestellt, so resultiert bereits eine Invalidität von unter 50 Prozent. Allerdings stand noch nicht fest, ob mit diesem Nebenerwerb dauernd zu rechnen war. Die Aufnahme dieser Tätigkeit kann folglich als Versuch des Beschwerdeführers gewertet werden, sich als Vertreter zu bewähren. Seit seiner festen Anstellung am 27. Januar 1975 bei der Firma X verbesserte er sein Einkommen jedoch in erheblicher und konstanter Weise, so dass ihm eindeutig keine Rente mehr zugestanden wäre. So kam er 1975 auf ein Jahreseinkommen von 26939 Franken, das demzufolge nur knapp unter dem ab 1. Januar 1975 für ihn massgebenden Valideneinkommen von 27000 Franken lag. In den Jahren 1977 und 1978 erzielte er sogar einen diese Summe übersteigenden Betrag.

Eine Meldung bezüglich dieser wesentlich geänderten Erwerbstätigkeit machte der Beschwerdeführer nicht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet er ein, er habe die Meldepflicht nicht verletzt, weil einerseits auf der Rückeite des AHV-Versicherungsausweises die Ausgleichskasse B eingetragen sei, anderseits die Einkommen bei der Firma X stets versteuert worden seien und schliesslich die Gemeindeausgleichskasse Kenntnis davon haben musste, weil er als Hausierer mit ihr abgerechnet habe. Diese Umstände genügen indes nicht zur Annahme der Erfüllung der Meldepflicht. Abgesehen davon, dass die Rentenbezüger auf den Rentenverfügungen ausdrücklich auf die persönliche Meldepflicht aufmerksam gemacht werden, kommt beim Beschwerdeführer hinzu, dass er bereits 1966 die Meldung bezüglich des Hinschiedes seines Kindes verspätet vorgenommen hat und durch die damaligen Folgen der Rückerstattung hätte gewarnt sein müssen. Mindestens bei der Aufnahme der festen Vertretertätigkeit hätte er unverzüglich eine Meldung machen müssen (ZAK 1968S. 486). Eine solche wäre ihm auch durchaus zumutbar gewesen. Die Rente ist daher gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den 1. Februar 1975 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass er die seit diesem Zeitpunkt bezogenen Rentenbetreffnisse rückzuerstatten hat.

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Bei einer rückwirkenden Rentenrevision zufolge Meldepflichtverletzung sind die Erlass-Voraussetzungen im Sinne von Art. 47 AHVG nicht zu prüfen, weil der Erlass schon gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu verweigern ist. Selbst wenn aber die Erlass-Voraussetzungen zu überprüfen wären, müsste die Voraussetzung des guten Glaubens wegen schuldhafter Verletzung der Meldepflicht verneint werden.

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Von Monat zu Monat

Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 10. Februar ihre

71. Sitzung ab. Sie nahm als beratendes Organ des Bundesrates zu den sie betreffenden Fragen bei der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Stellung. Ferner bestellte sie verschiedene Kommissionsausschüsse für die Amtsperiode 1981-84.

Die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Differenzbereinigungsverfahrens beim BVG-Entwuif hielt am 16/17. Februar ihre fünfte Sitzung ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 128.

Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1980 der AHV, der IV und der EO lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1979):

AHV Erträge 10895 (9910) Mio Franken

Aufwendungen 10725 (10 103)

Überschuss (Fehlbetrag) 170 (-193)

Kapitalstand am Jahresende 9692 (9522)

IV Erträge 2112 (1968)

Aufwendungen 2152 (2025)

Fehlbetrag - 40 (-57)

Kapitalstand am Jahresende —356 (-316)

EO Erträge 648 (596)

Aufwendungen 483 (509)

Überschuss 165 (87)

Kapitalstand am Jahresende 904 (738)

Nachdem die zusammengefassten Rechnungen der Sozialwerke in den vergangenen fünf Jahren laufend Fehlbeträge zu verzeichnen hatten, ergab sich 1980 erstmals wieder ein Überschuss. Bei der AHV wird aber - trotz einem Ertragssaldo von 170 Mio Franken -der im Gesetz als Regel vorgeschriebene Mindeststand des Ausgleichsfonds von einer Jahresausgabe nach wie vor nicht erreicht.

März 198197

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Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Brutto- oder Nettolohn?

Einleitung

Bei der parlamentarischen Behandlung der neunten AHV-Revision und der Totalrevision der Unfallversicherung wurde durch je ein Postulat des Ständerates (ZAK 1977, S. 315) und des Nationalrates (ZAK 1979, S. 210) die Frage aufgeworfen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Folgen für die Berechnung der Sozialversicherungsleistungen vom Bruttolohn auf den Nettolohn übergegangen werden könnte. Den Hintergrund dieser Frage bildete die Befürchtung, mit dem fortschreitenden Ausbau der Sozialversicherung könnten ihre Leistungsbezüger finanziell besser gestellt werden als die erwerbstätigen Versicherten. Diese Gefahr besteht vor allem dort, wo die Leistungen eines Versicherungssystems einen hohen Prozentsatz des ausfallenden Bruttolohnes erreichen und ihre Bezüger keine oder nur noch unbedeutende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Mit einer Leistungsberechnung nach dem Nettolohn liesse sich die Gefahr einer ungerechtfertigten Besserstellung des Leistungsbezügers gegenüber dem Erwerbstätigen von vorneherein ausschliessen.

Der Bundesrat hat das BSV mit der Abklärung des Problems beauftragt. Dieses Amt hat im Jahre 1980 einen Bericht dazu herausgegeben', dem die nachstehenden Darlegungen in gekürzter Fassung entnommen sind.

Aus dem Bericht des BSV

Der Bericht anerkennt, dass Überentschädigungen -die letztlich einer Diskriminierung der erwerbstätigen Beitragszahler gleichkommen -durch geeignete Mittel vermieden werden müssen, und untersucht verschiedene Möglichkeiten zur Erreichung dieses Zieles. Sehr eingehend wird dabei die Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Nettolohn behandelt, wie es die eingangs erwähnten Postulate verlangten.

Die Untersuchungen zeigen, dass die Lohnabhängigkeit der Geldleistungen in der schweizerischen Sozialversicherung sehr unterschiedlich ist. Eine direkte Lohnabhängigkeit besteht zwar weitgehend bei den Taggeldern der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Militärversicherung sowie bei jenen der EO und der IV, doch ist nicht zu übersehen, dass bei den letztgenannten feste Zuschläge zum Ausgleich von Familienlasten sowie gesetzliche Mindest- und

1 Bericht über die Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Brutto- oder Nettolohn. Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern. Dok. 33.084. Preis Fr. 7.—.

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Höchstansätze eine bedeutende Rolle spielen. Viel komplexer sind dagegen die Verhältnisse bei den Renten, vor allem in der AHV/ IV. Bei diesen Sozialwerken wird die Rente lediglich innerhalb eines ganz bestimmten Rahmens vom seinerzeitigen Erwerbseinkommen des Versicherten beeinflusst. Die Bemessungsgrösse ist dabei der Durchschnitt der ganzen Aktivitätsperiode. Dazu kommt, dass die Anpassung der laufenden Renten an die spätere Lohn- und Preisentwicklung ganz eigenen Regeln folgt, wodurch der Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen unmittelbar vor dem Rentenbezug noch lockerer wird. Direkt lohnbezogen sind bei den Renten nur die Überversicherungsklauseln für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Renten (z. B. Unfallrenten und Invalidenrenten).

Auch bei den Abzügen vom Bruttolohn herrscht ein buntscheckiges Bild. Eigentlich lohnproportional sind nur die Beiträge der Arbeitnehmer an die AHV/ IV/ EO mit 5 Prozent. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung beläuft sich auf 0,25 Prozent, wird aber nur bis zu einem Plafond von 3900 Franken im Monat erhoben. In der Unfallversicherung dürfte die Prämienbelastung für die Nichtberufsunfälle auch bei der geplanten Ausdehnung auf alle Arbeitnehmer je nach Geschlecht und Lohnhöhe unterschiedlich ausfallen. Noch verschiedener sind die Beitragssysteme in der Krankenversicherung und in der beruflichen AHI-Vorsorge. Eine genaue Bestimmung des Nettolohnes ist daher nur individuell für jeden Arbeitnehmer möglich. Da die Bemessung der Versicherungsleistungen nach dem Nettolohn aber einen einheitlich definierten Nettolohn erfordert, bliebe nichts anderes übrig, als den Nettolohnsatz gestützt auf landesweite Durchschnittswerte willkürlich festzulegen. Dieser entspräche aber im Einzelfall nicht der Wirklichkeit und würde daher von den betroffenen Versicherten nicht verstanden. Psychologisch negativ wäre auch die Tatsache, dass die Versicherten ihre Beiträge vom (höheren) Bruttolohn zu entrichten hätten, während die ihnen zustehenden Leistungen vom (niedrigeren) Nettolohn berechnet würden. Auch die administrativen Komplikationen von zwei Bemessungssystemen sind nicht zu übersehen, wird doch den Sozialversicherungen heute schon ein Mangel an Transparenz vorgeworfen.

Der Bericht des BSV kommt daher zum Schluss, dass eine Leistungsbemessung nach dem Nettolohn wegen der genannten Nachteile und Komplikationen nicht ernsthaft in Frage kommen kann. Er zeigt auch, dass die mit dem Nettolohn angestrebte Leistungsdynamik über das Ziel einer angemessenen Koordination hinaus ginge. Wenn z. B. bei einer grösseren Arbeitslosigkeit die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung erhöht werden müssten und dann die AHV/ IV- oder Unfallrenten wegen ihrer Bindung an den Nettolohn automatisch gesenkt würden, liesse sich dies sachlich kaum begründen.

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Lösungsvorschläge

Da der Bericht des BSV das Anliegen der Nettolohn-Befürworter, nämlich die Vermeidung ungerechtfertigter Überentschädigungen, durchaus anerkennt, zeigt er auch Wege auf, die es gestatten sollten, das angestrebte Ziel mit systemkonformen und allgemein verständlichen Methoden zu erreichen. In diesem Sinne schlägt er vor, die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Taggeldern zu erheben. Die Taggelder der Kranken-, Unfall-, Militär- und Arbeitslosenversicherung sowie in den meisten Fällen auch die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung stellen schliesslich einen Ersatz für ein ausfallendes Erwerbseinkommen dar. Von den Steuerbehörden werden sie in der Regel auch als solches erfasst. In der Sozialversicherung aber sind sie durchwegs prämienfrei. Das führt z. B. dazu, dass ein Verunfallter oder ein Arbeitsloser während längerer Zeit keine Beiträge an die AHV leistet und damit den Jahresdurchschnitt des Erwerbseinkommens, das dereinst zur Berechnung seiner Renten dient, herabmindert. Dieser Nachteil könnte vermieden werden, wenn auch auf den Taggeldern die AHV-Beiträge erhoben würden. Ausserdem würden damit Lohn und Lohnersatz gleich behandelt, während heute beispielsweise bei einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Beiträge erhoben werden, nicht aber von den an ihre Stelle tretenden Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung. Mit der Weitererhebung der Sozialversicherungsbeiträge von den Taggeldern fiele die Gefahr einer ungerechtfertigten Überentschädigung dahin. Bei steigenden Sozialversicherungsbeiträgen wären die Taggeldbezüger in gleicher Weise betroffen wie die Erwerbstätigen.

Der Bericht erwähnt im weiteren, dass beim Zusammentreffen verschiedener Leistungen, z. B. von Renten der Unfallversicherung mit solchen der IV, die Kürzungsgrenze nicht einfach mit dem «entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst» (vgl. Art. 45 IVG) umschrieben werden sollte, da unter diesem Jahresverdienst das Bruttoeinkommen verstanden werde. Die Umschreibung der Leistungshöchstgrenze in solchen Kumulationsfällen sei daher zu überprüfen.

Auswirkungen des Berichtes

Der Ständerat hat gestützt auf einen Antrag seiner Kommission für das neue Unfallversicherungsgesetz in der Herbstsession 1980 ein Postulat angenommen, das den Bundesrat ersucht, zu folgenden Fragen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen:

-Erhebung von Beiträgen für die Rentenversicherung auf Ersatzeinkommen, -Überversicherung und Koordination im Bereich der Sozialversicherungs-

leistungen.

Als weitere Folge des Berichtes hat die Kommission des Nationalrates, welche die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung behandelt, eine Bestimmung in

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den Gesetzesentwurf eingefügt, welche die Arbeitslosenentschädigung dem Beitrag an die AHV/IV/EO unterstellt. Sie will die Arbeitslosenversicherungskassen verpflichten, von ihren Entschädigungszahlungen den genannten Beitrag abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (der zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht) der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Das bewirkt, dass die Arbeitslosenentschädigung wie ein Erwerbseinkommen im individuellen Konto (1K) des betreffenden Versicherten eingetragen und bei der späteren Rentenberechnung mitberücksichtigt wird. Mit dieser Lösung wird einerseits die Gefahr einer ungerechtfertigten Überentschädigung gebannt und anderseits eine Beeinträchtigung des späteren Anspruches auf AHV- oder 1V-Renten vermieden.

Wenn dieser Vorschlag im Bereich der Arbeitslosenversicherung zum Gesetz erhoben wird, so ist damit zu rechnen, dass analoge Lösungen auch für andere Versicherungszweige angestrebt werden, nicht zuletzt z. B. für die Erwerbsausfallentschädigungen. Von Wehrpflichtigen, die lange Beförderungsdienste leisten, wird nämlich immer wieder beanstandet, dass die dadurch entstehenden Einkommenseinbussen die Berechnungsbasis künftiger AHV- oder 1V-Renten beeinträchtigen.

Aspekte der Betagtenhilfe

Die Jahreszusammenkunft der Mitarbeiter der Hauptabteilung AHI-Vorsorge des BSV, die am 15. Januar im grossen Saal des Bernerhofes abgehalten wurde, war dem Thema Betagtenhilfe gewidmet. Zwei Fachleute aus der praktischen Altersarbeit und zwei «hauseigene» Spezialisten referierten über folgende Bereiche:

Aufgaben und Organisation der Stiftung Für das Alter

(Dr. iur. Ulrich Braun, Zentralsekretär Pro Senectute)

Was tut die AHV für die Betagten? (Blaise Bühler, lic. s sc. &on.,

Sektion Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe, BSV)

Die wirtschaftliche Lage der Rentner

(Dr. iur. Armand Bise, Chef der Sektion EL und Altersfragen im BSV) Die Betagten aus der Sicht des Mediziners

(Dr. med. J. P. Junod, Chefarzt des Höpital et centre de geriatrie, Genf)

Die ZAK publiziert die Referate 1 und 3 im Wortlaut und die Referate 2 und 4 in einer Kurzfassung. Aus Platzgründen müssen die Aufsätze auf zwei ZAK-Nummern März und April - verteilt werden.

uf

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Organisation und Aufgaben von Pro Senectute

Von Dr. U. Braun, Zentralsekretär der Stiftung Pro Senectute

Der Einladung von Herrn Dr. Granacher, Sie über Organisation und Aufgaben von Pro Senectute zu orientieren, bin ich sehr gerne nachgekommen, umso mehr als seit Jahrzehnten mit Ihrem Amt regelmässige, konstruktive und verständnisvolle Kontakte bestehen.

Lassen Sie mich vorerst eine Beschränkung in bezug auf meine Ausführungen machen. Es ist mir in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, Altersprobleme allgemein, insbesondere sozialpolitischer Natur, die sich aus dem Wirken der Stiftung ergeben, zu behandeln. Ebenso wenig können Einzelheiten unserer Tätigkeiten -die je nach Kanton oder sogar Region verschieden sein können, ja müssen dargestellt werden. Dies müsste auch zu einer ermüdenden Aufzählung führen.

Bei der Pro Senectute handelt es sich um eine 1917 in Winterthur gegründete gesamtschweizerische Stiftung privaten Charakters, die sich ausschliesslich mit Altershilfen und -fragen befasst. Es ist die grösste privatrechtliche Fachinstitution, etwa im Gegensatz zu Deutschland, wo sich die Träger der privaten Wohlfahrtsverbände mit sozialen Problemen aller Lebensalter und damit auch auf irgend eine Weise mit den Betagten auseinandersetzen. Die ausschliessliche Festlegung auf Altershilfen manifestiert sich auch in den für 1979 ausgewiesenen Ausgaben. Bei praktisch ausgeglichener Rechnung belaufen sich diese immerhin auf rund 30 Mio Franken.

Die Organisation

Wenden wir uns dem ersten Betrachtungsbereich zu, der Organisation. Die Organisation der Stiftung möchte ich anhand des vorliegenden Schemas erläutern. Sie stützt sich auf die Stiftungsurkunde. Dabei ist es interessant zu wissen, dass die Stiftung heute sehr föderalistisch aufgebaut ist, dass sie jedoch zuerst als nationale schweizerische Stiftung gegründet wurde. Erst durch die Initiative des Zentralsekretärs wurden danach in jedem einzelnen Kanton Komitees gebildet. Die föderalistische Idee zeigt sich beispielsweise darin, dass sich die Kantonalkomitees selbst konstituieren und ergänzen.

Die hierarchische Darstellung des Aufbaues der Stiftung zeigt folgendes Bild (siehe auch nebenstehende Grafik):

1. Die Abgeordnetenversammlung als eigentliche Legislative der Stiftung besteht aus zwei Abgeordneten jedes Kantonalkomitees (also deren 52) und zehn weiteren Abgeordneten, die direkt durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft gewählt werden.

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Die Organisation der Stiftung Pro Senectute

Abgeordnetenversammlung

Direktionskomitee

r ------- ----- -------- 1

Leitend er Ausschuss L - - - - -

Zentralsekretariatj Kantonalkomitees l

Koordinationsausschuss

Sie versammelt sich mindestens einmal im Jahr; den Vorsitz hat im Moment alt Bundesrat H. P. Tschudi inne. Es mag von Interesse sein, dass seit der Gründung der Stiftung bisher lediglich drei Bundesräte der Abgeordnetenversammlung vorstanden; nämlich die Herren G.Motta, Ph. Etter und H. P. Tschudi.

In den Aufgabenbereich der Abgeordnetenversammlung fallen die Behandlung von Anträgen seitens der Kantonalkomitees, die statutarischen Geschäfte, wie die Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht, die Genehmigung des Voranschlages. Dabei handelt es sich immer um Geschäfte, welche

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das Direktionskomitee einschliesslich Zentralsekretariat betreffen. Die Kantonalkomitees führen zusätzlich eigene Budgets, Rechnungen und Jahresberichte. Da es -vor allem in kleineren Kantonalkomitees -immer schwieriger wird, ehrenamtliche Leute für die Führung der Buchhaltung zu finden, werden im Zentralsekretariat Modelle erarbeitet, die eine Führung solcher kantonaler Buchhaltungen durch die Zentrale (als Angebot einer Dienstleistung) vorsehen. Schliesslich gehört zu den Aufgaben der Abgeordnetenversammlung die Abänderung der Stiftungsurkunde.

Das Direktionskomitee bildet die Exekutive. Es besteht aus über 40 Personen: nämlich aus den Vertretern der Kantonalkomitees, aus Fachleuten der Altersarbeit und drei Delegierten des Bundes. Seine grosse Zahl mag auf eine gewisse Unbeweglichkeit hindeuten, sie ist aber notwendig, um eine möglichst direkte umfassende Kontaktnahme und Meinungsbildung zu garantieren, dies auch im Hinblick auf den mehrfach erwähnten Föderalismus. Als Präsident amtete seit 1971 Dr. h. c. Rudolf Meier, ehemals Regierungs- und Ständerat des Kantons Zürich; ab 1981 wurde neu Dr. P. Binswanger, Generaldirektor der Winterthur Leben, in den frühen Anfängen der AHV ehemaliger Sektionschef in ihrem Amte, zum neuen Präsidenten gewählt. - Die Sitzungen werden nach Bedarf, mindestens aber zwei- bis dreimal jährlich, durchgeführt.

Durch die Vertretungen aller Komitees können in diesem Gremium die Zielsetzungen der Stiftung, einschliesslich der Stiftungspolitik, gefasst werden. Ihm obliegt auch die Vorbereitung der Geschäfte für die Abgeordnetenversammlung. Beispielsweise wurden im Direktionskomitee die Vorschläge und Anträge der Stiftung zuhanden des Bundes für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beschlossen.

Aus der Mitte des Direktionskomitees wird ein geschäftsführender Ausschuss bestellt. Es ist kein in der Stiftungsurkunde ausdrücklich erwähntes Organ. Um eine Abgrenzung zum Direktionskomitee und zum Zentralsekretär zu gewährleisten, besteht eine schriftlich formulierte Aufgabenteilung. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern des Direktionskomitees, wobei den Vorsitz dessen Präsident einnimmt. Ebenso ist der Vizepräsident des Direktionskomitees Mitglied. Die Sitzungen werden in der Regel monatlich abgehalten. Es werden dabei die laufenden Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung und finanzielle Beiträge behandelt. Ausserdem sind ihm die Überwachung des Zentralsekretariates und Ausgabenkompetenzen in bestimmter Höhe zugewiesen.

Unsere 26 Kantonalkomitees erfüllen ihre Aufgaben als Organe in den Kantonen. Es gibt für ihre Zusammensetzung keine einheitlich gefügte Ordnung. Je nach Grösse der Kantone können sie sich aus Fachleuten der Alters-

MFÄ

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arbeit, aus Vertretern von Bezirken oder gar Gemeinden zusammensetzen. Dementsprechend ist ihre Zahl variabel. Den Kantonalkomitees steht ein Präsident vor. Ihre Mitglieder arbeiten alle nebenamtlich. Die Komitees führen die praktische direkte Altersarbeit in den Kantonen durch. Da es sich um eine sehr weitgehende Palette traditioneller Hilfen bis zu den heute bekannten modernen sozialen Dienstleistungen handelt, werde ich auf diese im Rahmen der Aufgaben zurückkommen.

Den Kantonalkomitees beigegeben sind weitere Stellen. Es handelt sich um die geschäftsführenden Ausschüsse, bestehend aus mehreren Mitgliedern der Kantonalkomitees. Deren Sitzungen werden nach Bedarf durchgeführt.

Als Beratungsstellen werden die 75 stationär und regional tätigen Stellen mit den hauptamtlich wirkenden Sozialarbeiterinnen und -arbeitern bezeichnet. Gesamtschweizerisch sind rund 250 tätig, wobei auch das organisatorischadministrative Personal miteinbezogen ist. Sie führen insbesondere qualifizierte Altersarbeit wie die Sozialberatung als soziale Einzelhilfe und die Gruppenarbeit aus. Diese Spezialisierung kann in kleineren Kantonen und Regionen aber nicht konsequent durchgeführt werden. Hier koordinieren und führen Sozialarbeiter beispielsweise auch ambulante Dienste - wie Haushilfedienste und Mahlzeitendienste. Daneben obliegt ihnen zudem etwa die organisatorisch-administrative Abwicklung des Altersturnens. Diese Vereinigung von Sozialberatung und anderen zusätzlichen generellen Diensten in einer Person führt aus zeitlichen Gründen -zu zunehmenden Schwierigkeiten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Sozialberatung in erhöhtem Masse schwierige Fälle (Alkoholiker, psychisch Angeschlagene) zugewiesen werden.

In grossen Kantonen sind wiederum eigentliche kantonale Sekretariate oder Geschäftsstellen tätig, die die Tätigkeit ihrer regional wirkenden Beratungsstellen koordinieren oder auch einzelne Dienstbereiche für den gesamten Kanton führen.

Eine wesentliche, unentbehrliche Grundlage unserer Altersarbeit bilden die rund 12000 freiwilligen Helferinnen und Helfer. Auch das grosse Heer dieser wertvollen Mitarbeiter bildet kein eigenes Organ der Stiftung. Als Ortsvertreter (3000 an der Zahl) kennen sie die Verhältnisse der Betagten am besten. Deshalb sind die Sozialarbeiter auf ihre wirksame Mitarbeit in der Abklärung finanzieller und menschlicher Probleme angewiesen. Die Ortsvertreter führen die Oktobersammlung durch und tragen damit wesentlich zur Beschaffung der drigend notwendigen zusätzlichen finanziellen Mittel bei. Trotz Einführung der AHV und der Ergänzungsleistungen und anderer staatlicher Massnahmen hat das Sammlungsergebnis regelmässig zugenommen. 1918 betrug es rund 250000 Franken, 1966 (nach Einführung der EL) 1,74 Mio Franken und 1979 3,65 Mio. Somit hat sich das Ergebnis in 14 Jahren verdoppelt! Insgesamt wurden seit der Gründung rund 81,3 Mio Franken gesammelt.

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Die freiwilligen Mitarbeiter stehen aber auch beispielsweise beim Altersturnen (als Gruppenleiterinnen), als Haushilfen beim Haushilfedienst oder als Verträgerinnen der Menüs beim Mahlzeitendienst im Einsatz. Dabei stellen vor allem die Frauen ihren «Mann». Es hat sich nämlich bei einer nicht repräsentativen Untersuchung über die Mitwirkung im Rahmen der Stiftung gezeigt, dass der Anteil der Frauen als Ortsvertreter stark zunimmt, dass sie somit sowohl volkswirtschaftlich als auch sozial gesehen eine bedeutende Aufgabe erfüllen.

Als Bindeglied zwischen der Abgeordnetenversammlung und dem Direktionskomitee einerseits und den sehr heterogen, d. h. nach Mass gebildeten Kantonalkomitees andererseits steht als weiteres Organ das Zentralsekretariat. Dieses nimmt sich mit 15 Mitarbeitern -einige in Teilzeitarbeit -im Verhältnis zu privaten Sozialwerken ähnlichen Umfanges eher bescheiden aus. Es vermittelt die Koordination innerhalb der Kantonalkomitees sowie zwischen Direktionskomitee und Abgeordnetenversammlung. Dies bedeutet zum Beispiel die einheitliche Anwendung bestimmter vom Bund uns übertragener Aufgaben oder eine bestmögliche Vereinheitlichung der Imagegestaltung der Stiftung nach aussen. Auch ein grosses Sozialwerk kann heute nicht mehr ohne klare Zielsetzungen auskommen. Als Führungsinstrument ist deshalb ein Leitbild, das über die allgemeine Ziele und die Hauptaufgaben Auskunft gibt, in Bearbeitung. Bei einem Föderativverband wie Pro Senectute bleibt die Verwirklichung eines solchen (verbindlichen) Leitbildes nicht ohne Schwierigkeiten. Es wird 1981 als Leitbild 1981 verabschiedet.

Das Zentralsekretariat dient aber auch als Drehscheibe der Kontakte mit Bundes- und anderen gesamtschweizerischen öffentlichen Stellen oder privaten Institutionen und Organisationen. Aus der Grafik (auf S. 107) sehen Sie, dass der Zentralsekretär die Gesamtverantwortung und die Leitung innehat. Zwei Stabstellen und sieben Linienstellen sind in verschiedenen Bereichen tätig. Im Rahmen ihrer Aufgaben werde ich noch näher darauf eingehen. Ein mir wesentlich scheinendes Problem ist -um zum Abschluss meiner Darstellung der Organisation zu kommen -die in der heutigen Zeit dringend notwendige «innere» Koordination. Diese wird für die streng föderalistisch aufgebaute Stiftung immer notwendiger. Es geht uns darum, durch ein sinnvolles Zusammenwirken der verschiedenen kantonalen und regionalen Auffassungen und Aktivitäten zu einer verbesserten Profilierung unserer Dienste im Rahmen der Altersarbeit zu kommen. Dieses Ziel setzt jedoch ein überzeugtes Ja zur Abkehr von kleinlichen, aus selektiver Sicht geborenen Anschauungen voraus. Föderalismus darf auch bei einer sozialen Institution deshalb nicht zum Selbstzweck führen: wo gesamtschweizerische, zum Wohl einer Institution zu treffende Lösungen vorzusehen sind, haben regionale Optiken und Eigennutz zurückzutreten.

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Die Organisation des Zentralsekretariates der Pro Senectute

Zentralsekretdr

Secrdtaire

Sekretariat ------ romand

Buch- Finan- Informa- Personal- Versiche- Dokumen- Zentralhaltung ziehe tions- und schulung rungen tations- stelle für

Hilfe Presse- stelle Altersdienst unt erkiinft e und soziale Dienstlstg.

Zeitlupe

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Auch in diesem Sinne hat die Stiftung einen wesentlichen Schritt für die Zukunft getan: an der Abgeordnetenversammlung vom 6. Oktober 1978 wurde dem Direktionskomitee ein Weisungsrecht für eine sinnvolle Koordination eingeräumt. Diese in der Stiftungsurkunde neu verankerte Kompetenz scheint bestens dazu geeignet, die vorgebrachten Bemerkungen in die Tat umsetzen zu können.

Zielsetzungen und Aufgaben

Die Organisation kann im Grunde genommen nur das Hilfsmittel für das Dienstangebot von Pro Senectute sein. Befassen wir uns deshalb mit ihrem Aufgabenbereich: Grundlage unserer Tätigkeit bildet auch hier die Stiftungsurkunde. Sie stellt in diesem Zusammenhang in lapidarer, aber doch umfassender Weise fest, dass die Stiftung den Betagten in unserem Lande ohne Unterschied des Bekenntnisses menschlich und finanziell hilft, alle Bestrebungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Betagten unterstützt und, wo nötig, die gesetzlichen Leistungen ergänzt.

Die Prioritäten für diese Zielsetzungen waren im Verlaufe des über 60jährigen Bestehens von Pro Senectute verschieden. Bis 1945 - dem Inkrafttreten der Übergangsordnung zur AHV - mussten die finanziellen Hilfen eindeutig im Vordergrund stehen. Ab 1945 verstärkten sich parallel dazu Ansätze zur menschlichen Betreuung, und ab 1966 dem Inkrafttreten des Ergänzungsleistungs -Gesetzes mit seinen gesetzlich verankerten Bundesbeiträgen und den damit übertragenen Aufgabenkreisen - kamen die sozialen Dienstleistungen vermehrt zum Zuge. Diese Entwicklung vermögen zwei Ausschnitte aus früheren Geschäftsberichten zu verdeutlichen. So stellt der Bericht für die Jahre 1919 und 1920 fest: «Den bedürftigsten Altersasylen, Pflege- und Armenanstalten der Schweiz sollten erstmals auf Weihnachten 1920 einige passende Wandbilder gespendet werden, um in den vielfach trostlosen, kahlen Räumen etwas Freude und Wohnlichkeit zu verbreiten.» Im Geschäftsbericht 1961 wird aber bereits festgestellt: «... Die Aufgabe der Stiftung kann sich niemals in der materiellen (finanziellen) Fürsorge erschöpfen. Ein Mensch lebt heute länger als früher; die moderne Medizin und Hygiene sowie eine vernünftigere Lebensweise haben es fertig gebracht, dem Leben neue Jahre hinzufügen, aber dabei ist es nicht überall gelungen, diese gewonnenen Jahre mit neuem Leben zu füllen.»

Dieser Grundsatz, den zusätzlichen Jahren für und mit dem Betagten Inhalt, Leben zu geben, ist ab 1966 das Hauptziel unserer Anstrengungen geblieben. Dieser Grundsatz und die angeführten Zielsetzungen in der Stiftungsurkunde lassen eine mannigfaltige Hilfe zu. Es kommt somit für Pro Senectute darauf an, nicht irgendwelche Hilfen zu erbringen, sondern solche Hilfen, die nützen.

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Es ist einleuchtend, dass Pro Senectute nicht in allen Lebensformen selber alle Dienste anbieten kann. Deshalb kann bereits eine erste Abgrenzung der Aufgabengebiete vorgenommen werden. Pro Senectute ist vor allem mit Ausnahme im Kanton Bern in der offenen Altershilfe tätig. Dies bedeutet, dass sie sich für die rund 93 Prozent der in eigenen Wohnungen lebenden Betagten einsetzt. Wie dieser Einsatz erfolgen soll, welches Ziel damit anvisiert wird, lässt sich mit dem Begriff «Selbständigkeit im Alter» am besten umschreiben.

Erstes Ziel: Selbständigkeit im Alter

Was bedeutet Selbständigkeit? Sie hat mehrfache Bedeutung. In früheren Jahren konnten die Bedürfnisse der Betagten im persönlich-menschlich-anonymen Bereich durch Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in natürlicher Weise abgedeckt werden. Der Betagte musste deswegen keine Einbusse seiner Selbständigkeit befürchten. Die Entwicklung auf volkswirtschaftlichem, menschlichem, soziokulturellem Gebiet brachte die Erkenntnis, dass diese persönlich erbrachten Leistungen nicht mehr den Bedürfnissen der Betagten genügten. Als Ersatz sind deshalb institutionalisierte soziale Dienstleistungen notwendig, um ihre berechtigten Bedürfnisse auch inskünftig zu befriedigen. In diesem grossen Bereich der sozialen Dienstleistungen ist Pro Senectute tätig.

Zweitens bedeutet Selbständigkeit aber auch, dass die Dienstleistungen von Pro Senectute nicht Betreuungscharakter haben sollen. Unsere Dienstleistungen haben zum Ziel, den Betagten Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln, die es ihnen erlaubt, in möglichst unabhängiger und selbständiger Weise das Leben selbst wieder zu gestalten. Es geht hier ganz allgemein um die bestmögliche Aktivierung unserer Betagten in unserer Gesellschaft. Als keine eigentliche Aktivierung sehen wir zum Beispiel die Durchführung von Altersnachmittagen an, in welchen den Betagten kostenlos Kaffee und Kuchen vorgesetzt werden. Zweifellos sind solche Veranstaltungen, die meistens von freiwilligen Helfern mit grossem Idealismus durchgeführt werden, für die Knüpfung sozialer Kontakte gedacht. Wenn man aber weiss, dass nach verschiedenen kürzlich erfolgten Untersuchungen ein Grossteil der Betagten zweifellos in der Lage wäre, solche Nachmittage mitzufinanzieren, wird seine Rolle nicht aufgewertet; er bleibt als reiner Konsument in einer passiven Rolle verhaftet. Warum also den Betagten nicht in einem Altersklub integrieren, im Altersturnen mitwirken lassen oder in Gruppenarbeiten (Basteln, Stricken, Malen oder Lesen) positiv beschäftigen? Dies ist auch der Grund, weshalb solche Altersnachmittage, in welchen der Betagte bloss zum passiven Teil degradiert wird, durch die Kantonalkomitees selbst nur mehr in bescheidenem Rahmen durchgeführt werden.

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Drittens bedeutet die Selbständigkeit im Sinne unserer sozialen Dienstleistungen den Willen, die Unabhängigkeit des Betagten nicht zu tangieren. Das setzt insbesondere eine Abklärung seiner Bedürfnisse voraus: nur dann und dort haben Dienstleistungen einen Sinn, wo der Betagte in seiner Umgebung in möglichst selbständiger Weise behalten werden kann. Dazu gehört aber auch seine finanzielle Mitwirkung bei der Bezahlung einer Dienstleistung. Sein Selbstbewusstsein wird aufgewertet, wenn er für die erbrachte Leistung seinen Beitrag zahlen kann. Abgesehen davon wäre es wenig sinnvoll und volkswirtschaftlich nicht vertretbar, von einem finanziell gut situierten Betagten keine Beiträge zu verlangen. Die Auffassung, dass der Betagte allgemein keine Eigenleistungen zu erbringen habe, führt in ein ihm aufoktroyiertes Abhängigkeitsverhältnis und in eine Segregation zu den übrigen Mitmenschen.

Von diesen drei Grundprinzipien der Selbständigkeit sind wir beim Aus- und Aufbau unserer sozialen Dienstleistungen grundsätzlich ausgegangen. Es ist dabei selbstverständlich, dass daneben auch die traditionellen Hilfen, wie die finanzielle Fürsorge, und auch die traditionellen Altersveranstaltungen, wie Altersnachmittage, Ausflüge mit Bus und Schiffen, Geburtstagsehrungen usw., nach wie vor ihre Bedeutung haben.

Schwerpunkte der Altersarbeit

Lassen Sie mich nun konkret auf diese Schwerpunkte hinweisen:

Die finanzielle Fürsorge hat trotz ungestümem Ausbau der AHV -vor allem aufgrund der achten AHV-Revision -ihre Bedetung nicht verloren. Es gibt nach wie vor Betagte, vor allem innerhalb der rund 100000 Ergänzungsleistungsbezüger, die ihren Lebensunterhalt bei Eintritt aussergewöhnlicher finanzieller Ereignisse nicht mehr selbst zu bestreiten vermögen. Dies ist beispielsweise bei Betagten ohne Krankenkasse bei einem Aufenthalt in einem Spital der Fall. Deshalb vermittelt die Stiftung einmalige oder periodische Geldleistungen und Sachleistungen für finanziell schwächere Betagte. 1979 wurden in diesem Rahmen immerhin rund 3,5 Mio Franken für über 7500 Betagte ausgerichtet. Während aber die Zahl der Empfänger seit der Einführung des ELG richtigerweise zurückging, pendelten sich die ausbezahlten Unterstützungsleistungen seit 1966 zwischen 3,5 und 5,5 Mio Franken ein. An Unterstützungen wurden seit 1918 nahezu 246 Mio Franken ausbezahlt.

Die Neuorientierung der Stiftung von reinen finanziellen Unterstützungen zu den generellen Dienstleistungen zeigen die Ausgaben: 1966 waren es für die letzteren 2,4 Mio Franken, 1979 18,4 Mio Franken, also das Siebenfache, und dies in 14 Jahren! Seit 1918 wurden für Dienstleistungen rund 140,5 Mio Franken ausgerichtet.

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Die nachstehende Grafik veranschaulicht diese Entwicklung der Fürsorgeleistungen und der Dienstleistungen. Daraus ergibt sich eindeutig die für die Dienstleistungen gesetzte Priorität mit ihren stark zunehmenden Ausgaben.

141 Mio. Fr.

3 Aufwendungen der Stiftung Pro Senectute

für Geld- und Sachleistungen

12 sowie Dienstleistungen

Dienstleistungen

190 1960 1970 78 79

Auf die traditionellen Altersveranstaltungen aller Art gehe ich aufgrund meiner im Abschnitt «Selbständigkeit im Alter» erbrachten Bemerkungen hier nicht mehr ein. Ich möchte jedenfalls nochmals betonen, dass solche in der hergebrachten Weise durchgeführten Veranstaltungen zu überdenken sind. Pro Senectute wird sich in diesem Rahmen vornehmlich darauf beschränken, als Ratgeber für deren Durchführung zur Verfügung zu stehen und allenfalls finanzielle Beiträge zu leisten. In diesem Sinne soll beispielsweise gesamtschweizerisch ein Sammelkatalog mit den verschiedensten Ideen

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für die Durchführung dieser Veranstaltungen herausgebracht und regelmässig nachgeführt werden.

Das Angebot der neuzeitlichen sozialen Dienstleistungen von Pro Senectute kann nicht abschliessend sein. Dieses darf nicht statisch bleiben, es muss sich jederzeit den wirklichen Bedürfnissen anpassen können. So muss ich mich auf einige wichtige Dienste beschränken.

Zur besseren Bewältigung der dritten Lebensphase kommt den Kursen zur Vorbereitung auf das Alter eine immer bedeutendere Rolle zu. Pro Senectute bietet auf die jeweiligen Teilnehmer ausgerichtete Programme an, die im wesentlichen durch die Betriebs- und Arbeitgeberorganisationen selbst durchgeführt werden. Am internationalen Seminar zur Vorbereitung auf das Alter (ISVA 1980), von Pro Senectute mit Experten, Vertretern der Firmen und Arbeitnehmer, aus der Erwachsenenbildung, der Wissenschaft usw. durchgeführt, wurde die «massgeschneiderte» Ausgestaltung solcher Kurse, die praxisnahe Darstellung des Alters und des Alterns in kleinen Gruppen postuliert. Ebenso hat eine Umfrage bei fünf potentiellen Interessenten (Kirchgemeinden, private und öffentliche Arbeitgeber, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie der Lehrer) im Kanton Zürich ergeben, dass Pro Senectute kein eigenes Institut für Vorbereitungskurse eröffnen, sondern wie bis anhin Beratungen und Programmgestaltungen durchführen soll. Wichtig ist auch, eine Lösung zu finden, die es erlaubt, beispielsweise auch Hausfrauen und kleinere Unternehmungen an solchen Kursen teilnehmen zu lassen.

Die Sozialberatung, durch unsere ausgebildeten Sozialarbeiterinnen und -arbeiter angeboten, umfasst die soziale Einzelhilfe und, allenfalls damit verbunden, die soziale Gruppenarbeit. Hier können teilweise längerdauernde Klientenverhältnisse entstehen, mit dem Zweck, den Betagten ihre Selbständigkeit auch bei psycho-sozialen Schwierigkeiten, bei Krankheit oder Gebrechen oder bei ungenügenden finanziellen Einkommen zu erhalten. Um diesen aktivierenden Zweck zu erreichen, sind allenfalls Sach- und Finanzhilfen sowie allfällige ambulante und spezielle Dienste (z. B. von Ärzten und Juristen) notwendig.

Im Rahmen der sozialen Dienstleistungen spielen die ambulanten Dienstleistungen (Haushilfe-, Mahlzeiten- oder Fusspflegedienst) für Pro Senectute eine bedeutende Rolle. Sind es bei der Sozialberatung die Fachleute, welche für und mit dem Betagten tätig sind, muss es sich hier nicht um fachlich ausgebildetes Personal handeln. In diesem Rahmen sind demnach auch die freiwilligen Helfer von Pro Senectute in organisatorischer Weise tätig. Im heutigen Zeitpunkt ist es leider nicht überall gelungen, die Fachleute ausschliesslich für die soziale Beratung einzusetzen; vielfach übernehmen die Sozialarbeiter bei den ambulanten Diensten zusätzlich beispielsweise deren Koordination und Organisation.

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Zu den ambulanten Diensten einige Zahlen: von Pro Senectute waren 1979 gesamtschweizerisch Haushilfen in 5600 Haushaltungen beschäftigt. Dies entspricht z. B. in etwa der Anzahl Haushaltungen des Kantons Obwalden. Im Rahmen des Mahlzeitendienstes wurden in der ganzen Schweiz 540 000 Menüs verteilt, was pro Tag während eines Jahres einer Zustellung von 1479 Menüs entspricht. Dies bedeutet, dass z. B. die Bewohner von Oberhofen am Thunersee, Boltigen im Simmental oder Stettlen bei Bern während eines Jahres täglich mit einer Hauptmahlzeit beliefert werden könnten. Ausserdem gibt es kantonal und regional bedingte aktivierende Dienstleistungen, wie die Gestaltung und die Animation von Altersklubs, die verschiedensten Kursangebote (Malen, Zeichnen, Sprachkurse), das Altersturnen und -schwimmen, die Förderung von Selbsthilfeaktivitäten usw.

Aufgaben des Zentralsekretariats

Kehren wir nochmals zum Zentralsekretariat zurück. Dieses kann gesamtschweizerisch weder finanzielle Fürsorge treiben noch die übrigen Altershilfen direkt anbieten. Seine Pflicht ist es, die praktische Altersarbeit in den Kantonen begleitend und beratend zu unterstützen. Mit anderen Worten erfüllt es Aufgaben, die gesamtschweizerisch zu lösen sind und welche die praktische Altersarbeit mit unterstützen und erleichtern. Aus diesen allgemeinen Zielsetzungen heraus sind auch seine Aufgabenbereiche geschaffen worden:

- Der Secrtaire romand unterhält die notwendigen Kontakte zu den wel-

schen Komitees. Insbesondere ist in diesem Rahmen die für die welsche Minderheit dringend gewünschte Möglichkeit einer zuständigen Kontaktperson hervorzuheben.

-1978 wurde die Stelle einer gesamtschweizerischen Personalschulung für

das hauptamtliche Personal von Pro Senectute geschaffen. Das Konzept, das in einjähriger Arbeit, u. a. durch intensive Befragungen bei den Mitarbeitern selbst, den Bedürfnisstand abklärte, steht in einigen Punkten noch zur Diskussion. Es ist meines Wissens das erste von einem Sozialwerk in dieser Gesamtheit ausgearbeitete Fortbildungskonzept. Es soll insbesondere der Erhaltung und Gewinnung leistungsfähiger und -freudiger Mitarbeiter dienen und den fachlichen sowie persönlichen Bildungsstand der Mitarbeiter erhalten, auffrischen und erweitern. -Das erste Fortbildungsprogramm, auf dem Fortbildungskonzept basierend, sieht für 1981 16 Kurse vor.

- Die 1981 neu zu besetzende Stelle für Altersunterkünfte und soziale Dienst-

leistungen befasst sich mit Problemen, die im Rahmen der Unterkunftsformen an uns herangetragen werden. In diesen Bereichen ist der Stelleninhaber beispielsweise in Planungsgemeinschaften tätig, erstellt Gutachten

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über Standorte für Altersunterkünfte, deren Bedürfnisse; er erarbeitet Betriebsbudgets, begutachtet Konzepte, Projekte bezüglich ihrer Eignung als Heime. In einer Schriftenreihe wurden bisher zwei spezielle Probleme für Unterkunftsfragen behandelt (Richtlinien und Empfehlungen zur Gestaltung der Nasszelle in der Kleinwohnung sowie eine weitere über die Gestaltung der Küche). Im März 1977 kam die Auswertung einer Erhebung der Alterswohnformen (die neueste und einzige gesamtschweizerische Zusammenstellung) sowie ein leider bereits überholtes gesamtschweizerisches Altersunterkunftsverzeichnis heraus. Vor allem das letztere sollte dem neuesten Stand angepasst werden.

-Die Dokumentationsstelle und Bibliothek befasst sich mit dem systematischen Sammeln und Sichten aller über die Altersfragen erscheinenden Unterlagen. Beispielsweise wurde 1979 ein praktischer Wegweiser für die Organisation des Haushilfedienstes veröffentlicht. Diese Schriftenreihe, die die Organisation weiterer ambulanter Dienstleistungen aufzeigt, wird weitergeführt werden. Daneben besteht die Ausleihe von Tausenden von Fachbüchern und mehrerer hundert Grossdruckbücher, letztere an sehbehinderte Betagte.

Seit einiger Zeit besteht eine regelmässig erscheinende und kurz erläuterte Bibliographie zum Thema Altersfragen sowie eine Auswertung von über 50 Alterszeitschriften. Diese Bibliographie stösst auf grosses Interesse; die 350 Abonnenten entstammen aus Pro-Senectute-Kreisen sowie weiteren öffentlichen und privaten Stellen.

- Die neu geschaffene Stelle eines Medienbeauftragten gibt die Möglichkeit, die nötigen Kontakte mit der Television und den Filmschaffenden herzustellen und daneben Kurse anzubieten, wie Altersfilme durch in der Altersarbeit stehende Leute einzusetzen sind. 1979 erschien eine umfassende Broschüre «Filme zum Thema Alter», die 90 Filmbesprechungen, eine Gebrauchsanweisung sowie informative Beiträge, verbunden mit entsprechenden Kommentaren, enthält. 1982 soll eine neue Ausgabe erscheinen. Im Bereich der Fortbildung werden 1981 zahlreiche Kurse über Methodik sowie Visionierungen durchgeführt, um die entsprechenden Erfahrungsgrundlagen für die Mitarbeiter zu liefern.

- Der Informations- und Pressedienst schliesslich gibt insbesondere das Seniorenmagazin (<Zeitlupe» heraus (1972: 7000 Abonnenten, 1980: 50000!) und ist für den Kontakt mit den Massenmedien und die gesamtschweizerische Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich (Herausgabe eines Pressedienstes, Beteiligung an Radio- und Fernsehsendungen, Begleitung der Oktobersammlung durch nationale Werbemassnahmen). 1981 nimmt Pro Senectute an einer Schaufensterausstellung über ihre Aktivitäten teil, die von

118

einer Grossbank in ihren Filialen gezeigt wird. Ebenfalls werden wir an der Seniorenmesse der Züspa in Zürich mitwirken.

Ausblick

Bekanntlich fördert der Bund seit 1979 in allgemeinerer Weise als bisher die offene Altershilfe der gemeinnützigen privaten Institutionen. Grundlage hiefür ist Artikel 101 bis AHVG. Von einer Subvention ausgeschlossen sind somit die politischen bzw. die Kirchgemeinden. Als subventionswürdig hat der Bund dabei insbesondere die Sozialberatung, das Kurswesen für die Erhaltung oder Verbesserung der geistigen und der körperlichen Fähigkeiten (Altersturnen), für die Selbstsorge sowie die Herstellung der Kontakte mit der Umwelt, die Organisationskosten für ambulante Dienstleistungen, die Betreuung (im engen Rahmen), die Aus- und Fortbildung, die Information und Dokumentation gesehen.

Diese gezielte Förderung wird auch den Ausbau unserer Dienste bei den Kantonalkomitees und dem Zentralsekretariat beeinflussen. Sofern notwendig, sollte die Sozialberatung ausgedehnt werden. Die 75 regionalen Beratungsstellen genügen gesamtschweizerisch noch nicht, einzelne Kantone sind nach wie vor unterdotiert. Aber auch die ambulanten Dienste sollen -vor allem auch in ländlichen Gegenden -gezielt ausgebaut und koordiniert werden.

Bei der zukünftigen Ausgestaltung unseres Dienstleistungsangebotes möchte ich auf etwas, meines Erachtens ganz Entscheidendes hinweisen: die Dienste müssen noch mehr als bisher aktivierenden Charakter haben. Der Betagte selbst sollte deshalb noch stärker zur Mitbestimmung und Mitwirkung herangezogen werden.

Diese nicht abschliessenden Forderungen sind notwendig, damit für die Zukunft keine Fehlentwicklung in personeller und finanzieller Hinsicht eingeleitet wird. Denn wir müssen uns bewust sein: der Betagte von morgen ist mit der heutigen Rentnergeneration nicht mehr zu vergleichen. Er wird anforderungsreicher, selbstbewusster, selbständiger und kritischer auftreten. Unabhängig davon muss es aber unser Ziel sein, dass die Betagten vom Leben im Alter nicht überwältigt werden, wir müssen ihnen diese Hilfen anbieten, die sie befähigen, dasselbe zu bewältigen.

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Was tut die AHV für die Alten?

Von Blaise Bühler, BSV, Sektion Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe

In meinem kurzen Expos ist nur von den Sachleistungen und den an die Institutionen der Altershilfe gewährten Subventionen die Rede. Die bekannteste und wichtigste Leistung der AHV, die Renten, bleibt hier ausser Betracht.

Die Grundlagen

Die Möglichkeit zur Ausrichtung von Sachleistungen durch die AHV ist mit der Änderung von Artikel 34quater der Bundesverfassung im Jahre 1972 geschaffen worden. Diese Hilfe, die gleichartigen Regelungen in der IV nachgebildet wurde, ist auf zwei Ebenen und in drei verschiedenen Formen konzipiert:

im institutionellen Rahmen in Form von Subventionen

an den Bau von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte und

- an den Betrieb dieser Heime;

in der offenen Altershilfe

- durch Subventionen an gemeinnützige Organisationen, welche den noch zuhause wohnenden Betagten verschiedene Dienste anbieten.

Die Verwirklichung dieses Konzeptes zeigt heute folgenden Stand:

-Die Baubeiträge werden gestützt auf Artikel 101 AHVG seit dem 1. Januar

1975 gewährt.

- Beiträge an die Organisationen der Altershilfe können gemäss dem seit dem

1. Januar 1979 geltenden Artikel 101bis AHVG ausgerichtet werden.

- Die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Altersheime bleibt aus finanziel-

len Gründen weiterhin aufgeschoben.

Hauptziel dieser finanziellen Hilfe ist es, den Betagten die nötigen Dienstleistungen zu für sie tragbaren Bedingungen anzubieten.

Die Baubeiträge

Seit 1975 werden Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Einrichtungen für Betagte gewährt. Unter «Einrichtungen» werden vor allem Altersheime und Alterspflegeheime verstanden, welche Betagte aufnehmen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Wohnung frei zu wählen, und welche diese betagten Menschen bis zu ihrem Eintritt in ein Spital oder bis zu ihrem Tod beherbergen. Mit Einführung der Baubeiträge wurde ein -in der Folge von verschiedenen Kantonen übernommenes -Gesuchsverfahren eingeführt; ferner wurden Mindestanforderungen für das Raumprogramm aufgestellt und Limiten für die Kosten pro Bett festgelegt, letztere in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bundesbauten.

iIr

120

Der Beitragssatz beläuft sich im Normalfall auf einen Viertel der anrechenbaren Kosten, auf einen Drittel für die Heime im Berggebiet und auf die Hälfte für die Heime, welche betagte Invalide betreuen.

In den ersten sechs Jahren (1975 bis 1980) sind rund 500 bedeutende Projekte durch die AHV finanziell unterstützt worden, was Beiträge von insgesamt ungefähr 500 Mio Frankeh auslöste.

Die Förderung der Altershilfe

Die Bundesbeiträge zur Förderung der Altershilfe, die seit 1979 gewährt werden, haben vor allem zum Ziel, die Betagten so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben zu lassen. -Die offene Altershilfe umfasst:

-die Beratung durch die Sozialdienste,

-die Sekretariats- und Dokumentationsarbeiten, die insbesondere der Infor-

mation über Altersprobleme dienen,

-die Organisation externer Dienstleistungen wie Haushalt- oder Familien-

hilfe, Mahizeitendienste usw.,

-die Aus- und Weiterbildungskurse für Fachpersonal der Betagtenhilfe, -die Direkthilfe bei Betagten (lediglich für alltägliche Lebensverrichtungen), -die Weiterbeschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten,

-die Organisatioii von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung

ihrer Selbständigkeit und des Kontaktes mit der Umwelt.

Die Beiträge an diese Hilfeleistungen belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

Die Durchführung dieses Systems ist erst zögernd angelaufen: im Jahre 1979 wurden 63 Beitragsgesuche verzeichnet, 1980 deren 378. Die verhältnismässig lange Anlaufzeit ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schaffung der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfemassnahmen und die Information der verschiedenen Organisationen sich als zeitaufwendiger und schwieriger als erwartet erwies. Die bisher ausgerichteten Beiträge (zirka 15 Mio Franken im Jahre 1980) zeigen aber bereits, wie sehr diese Kostenbeteiligung mithilft, die Dienstleistungsangebote zu erweitern, in gewissen Fällen sogar überhaupt zu ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die für die beiden genannten Beitragsformen ausgerichteten Summen -die weniger als ein Prozent der AHV-Ausgaben ausmachen -wesentlich dazu beitragen, dass die betroffenen Institutionen sich noch vermehrt anstrengen, um das Heim- und Dienstleistungsangebot in unserem Land zu verbessern. Dieses Vorgehen wird der modernen Alterspolitik gerecht, welche Hilfe zur Selbsthilfe gewährt und damit erst noch bedeutende Einsparungen auf anderen Gebieten der sozialen Sicherheit ermöglicht.

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Die Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen 1978

Die Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherten erfüllen können. Anders als bei der AHV, wo die Leistungen stets aus den Aufwendungen der jeweiligen erwerbstätigen Generation im Umlageverfahren auf die Rentner umverteilt werden, haben die Pensionskassen Deckungskapitalien für ihre künftigen Verpflichtungen anzulegen. Eine seriöse Vermögensanlage und -verwaltung, bei der die Sicherheit der Anlagen im Vordergrund steht, ist daher unabdingbar. Das Eidgenössische Statistische Amt hat im Rahmen der Pensionskassenstatistik 1978 -über deren Ergebnisse schon im Januarheft der ZAK berichtet wurde -auch Erhebungen über die Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Nachstehend werden die wichtigsten, in der Zeitschrift ((Die Volkswirtschaft» bereits publizierten Zahlen mit den zugehörigen Erläuterungen wiedergegeben.

Einleitung

In den vorliegenden Tabellen sind die Vorsorgeeinrichtungen wiederum gegliedert nach Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts sowie nach ihrer Charakteristik. Die Statistik erfasst nur das von den Vorsorgeeinrichtungen selbst verwaltete Vermögen. Die Rückkaufswerte der Gruppenversicherungen wurden nicht erhoben, da ihr Gegenwert in den Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften enthalten ist. Entsprechend den Zielen der Statistik versteht man unter Kapital (vgl. Tabelle 2) nicht nur das frei verfügbare Vermögen, sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Kapital, wie Deckungskapital, Prämien- oder Beitragsreserven, Sparkapital (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeitgeber). Im wesentlichen entspricht die Abgrenzung der einzelnen Gruppen von Aktiven und Passiven der Pensionskassenstatistik 1970 und den seither veröffentlichten Fortschreibungen. Nur die Ansprüche bei Anlagestiftungen für Vorsorgeeinrichtungen wurden neu separat erhoben, da sie nunmehr eine grosse Bedeutung erlangt haben. Für die übrigen Begriffe und Definitionen sowie die Quellen zur Pensionskassenstatistik sei auf die oben erwähnte Veröffentlichung verwiesen (ZAK 1980 S. 14).

Ergebnisse

Betrachtet man die Summen der Aktiven und Passiven der Vorsorgeeinrichtungen, so ist als erstes zu bedenken, dass es sich um Buchwerte handelt, die vermutlich insbesondere bei den Aktiven vorsichtig angesetzt wurden. Bei

122

Vergleichen und Betrachtungen über den Kapitalmarkt ist dieser Einschränkung Rechnung zu tragen.

Von den 17060 Vorsorgeeinrichtungen hatten 1978 deren 15 397 eigene Kapitalanlagen. Von Einzelfällen abgesehen, handelt es sich bei den vermögenslosen Einrichtungen um Gruppenversicherungen. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, beliefen sich die gesamten Kapitalanlagen 1978 auf 74 Mia Franken; sie haben sich somit seit 1970 verdoppelt. Davon entfallen ein Drittel auf die Einrichtungen öffentlichen Rechts und zwei Drittel auf die Einrichtungen privaten Rechts. Im öffentlich-rechtlichen Sektor werden vielfach die Gelder der Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich beim Arbeitgeber deponiert. 60 Prozent der Anlagen sind denn auch Guthaben beim Arbeitgeber, und nur je 9 Prozent der Gelder sind in Hypotheken und Liegenschaften angelegt. Die Obligationen und Kassenscheine machen 10 Prozent der Anlagen aus, die flüssigen Mittel 7 Prozent. Verglichen mit 1970 ist diese Anlagepolitik beinahe unverändert geblieben.

Von den Kapitalanlagen der privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (fast 50 Mia Fr.) stehen nur 11 Prozent als Guthaben beim Arbeitgeber. Die bevorzugte Anlageform sind die Obligationen und Kassascheine mit einem Drittel aller Anlagen. Zusammen mit den Aktien und Anteilscheinen sowie den Ansprüchen bei Anlagestiftungen sind insgesamt etwa 45 Prozent aller Kapitalanlagen in Wertpapieren angelegt.

Im privat-rechtlichen Sektor entfallen auf die autonomen Pensionskassen, die Selbstversicherung betreiben, 29 Mia Franken oder 59 Prozent aller Anlagen. Davon sind 48 Prozent in Wertschriften (Obligationen, Aktien, Anteilscheinen und Ansprüchen bei Anlagestiftungen) angelegt. 15 Prozent oder 3,3 Mia Franken entfallen auf Hypothekaranlagen und 25 Prozent oder 7,4 Mia Franken auf Liegenschaften. Somit sind also drei Viertel aller Hypothekaranlagen und zwei Drittel der Liegenschaften der privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im Besitze von autonomen Pensionskassen.

Die Gruppenversicherungen weisen verhältnismässig wenig Kapital auf. 15 Prozent der Gruppenversicherungen haben kein Vermögen (1970 waren es 24 Prozent). Von den vorhandenen Mitteln sind 72 Prozent Guthaben beim Arbeitgeber und 19 Prozent flüssige Mittel und kurzfristige Anlagen, andrerseits sind 16 Prozent in Liegenschaften angelegt. Bei den Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung sind 21 Prozent der Anlagen Guthaben beim Arbeitgeber und 10 Prozent flüssige Mittel. 44 Prozent der Aktiven sind in Wertschriften (Obligationen, Aktien, Anteilscheine und Ansprüche bei Anlagestiftungen) und 18 Prozent in Liegenschaften angelegt.

Die Tabelle 2, welche einen Überblick über die Passiven der Vorsorgeeinrichtungen vermittelt, zeigt, dass 94 Prozent der gesamten Bilanzsumme gebun-

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Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 1

Charakteristik der Anzahl Flüssige Guthaben Obliga- Aktien, Ansprüche Hypo- Liegen- Übrige Bilanzsumme Vorsorgeeinrichtung Einrich- Mittel und beim tionen, Anteile bei Anlage- thekar- schaften Aktiven

tungen kurzfristige Arbeitgeber Kassa- an Anlage- stiftungen anlagen und Grund-

Anlagen scheine fonds stücke

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 154 1770403 14 962 971 2444535 318969 150734 2168 151 2 260 706 699274 24 775 743 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 13 3545 32749 32045 6205 4089 13043 8867 550 101 092

Gruppenversicherungen 49 1022 7414 1226 33 45 76 - 172611542

Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 32 5070 11679 4962 454 46 752 1191 303927193

Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 2032 9409 3053 140 - 1226 - 194817808

Wohlfahrtsfonds 16 357 1 458 870 1993 - 428 - 10 5 115

Total 296 1782429 15 025 679 2 486 691 327794 154914 2 183 676 2 270 765 706547 24 938 494

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 738 909 617 1844 433 10 585 973 1 955 777 1 395 506 4 446 293 7438 179 759 687 29 335 467 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 558 350924 554627 2171950 563401 272028 628184 1342863 183484 6067462 Gruppenversicherungen 7241 704889 987200 733 103 164388 138957 127788 576896 240756 3673979 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 3480 508944 1096251 1 668 475 262 058 409 702 263 905 935 903 124 126 5 269 365 Spareinrichtungen

(Alterssparen) 331 37160 61715 109034 15016 10083 13205 71286 6804 324304 Wohlfahrtsfonds 2753 390679 929322 1466808 390011 89785 316396 962031 140033 4685066

Total 15101 2902215 5473547 16735343 3350651 2316061 5795771 11327158 1454890 49355642

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Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 1

Charakteristik der Anzahl Flüssige Guthaben Obliga- Aktien, Ansprüche Hypo- Liegen- Übrige Bilanzsumme Vorsorgeeinrichtung Einrich- Mittel und beim tionen, Anteile bei Anlage- thekar- schaften Aktiven

tungen kurzfristige Arbeitgeber Kassa- an Anlage- stiftungen anlagen und Grund-

Anlagen scheine fonds stücke

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 892 2680021 16807404 13030508 2274746 1546240 6614444 9698885 1458961 54111210 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 571 354469 587376 2203995 569606 276117 641226 1351730 184034 6168554 Gruppenversicherungen 7290 705911 994614 734329 164421 139002 127864 576896 242481 3685521 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3512 514014 1107930 1673438 262511 409747 264658 937094 127165 5296558 Spareinrichtungen (Alterssparen) 363 39193 71124 112087 15156 10083 14431 71286 8753 342112 Wohlfahrtsfonds 2769 391036 930779 1467677 392004 89785 316824 962031 140043 4690181 Total 15397 4 684 644 20 499 226 19 222 034 3 678 444 2 470 974 7 979 447 13 597 922 2161436 74 294 136

Abgrenzung der Bilanzposten:

Flüssige Mittel und kurzfristige Anlagen = Kassa, Postcheck, Kontokorrent-Guthaben bei Banken und Versicherungsgesellschaften, Sparhefte, Einlagehefte (Deposi-

tenhefte), Termingelder (Depot- oder Festgelder), Vorsorge- und Anlagekonten bei Banken.

Guthaben beim Arbeitgeber = Kontokorrent, nicht pfandversicherte Darlehen, ausstehende Einkaufssummen des Arbeitgebers, andere Guthaben beim

Arbeitgeber.

Obligationen, Kassascheine = auch Pfandbriefe und Wandelanleihen.

Aktien und Anteile an Anlagefonds = Kotierte und nichtkotierte Aktien, Partizipationsscheine.

Hypothekaranlagen = Hypotheken, Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Baukredite.

Liegenschaften und Grundstücke = Wohnbauten, andere Immobilien, Landreserven, Vorauszahlung für zu erwerbende Liegenschaften, Baukonten.

Ubrige Aktiven = Transitorische Aktiven, Mobilien, Debitoren: Ausstehende Beitrage und Einkaufssummen der Mitglieder, nicht pfand-

versicherte Darlehen an Mitglieder und Dritte, Schuldscheine, Guthaben (ausstehende Verrechnungssteuer) bei der Eidg. Steuerverwaltung, andere Debitoren.

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Passiven der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Anzahl Kredi- Passiv- Rück- Übrige Kapital Bilanzsumme

Einrich- toren hypotheken stellungen Passiven

tungen

Vorsorgeeinrichtungen Öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 154 56639 111 106 54 543 62 475 24 490 981 24775 743 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 13 3 1 599 314 17 99 160 101 092

Gruppenversicherungen 49 57 - 51 237 11 19611542

Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 32 7 459 93 7 26 626 27 193 Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 160 - 50 - 17 598 17 808 Wohlfahrtsfonds 16 838 - -1 4 276 5 115

Total 296 57 706 113 164 55 050 62 738 24 649 837 24 938 494

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 738 359 522 1 112 759 552 443 88 709 27 222 033 29 335 467 Autonome Pensionskassen

mit Gruppenversicherung 558 47 884 212 306 84 284 24 473 5 698 514 6 067 462 Gruppenversicherungen 7 241 307 774 179 379 54 465 65 629 3 066 730 3 673 979 Spareinrichtungen

mit Gruppenversicherung 3 480 47 220 341 125 44 631 39 704 4 796 685 5 269 365 Spareinrichtungen (Alterssparen) 331 7 191 29 525 890 1 234 285 464 324 304 Wohlfahrtsfonds 2753 133 624 387 534 43 858 29939 4090 110 4685 066

Total 15 101 903 215 2 262 629 780 572 249 689 45 159 536 49 355 642

126

Passiven der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Anzahl Kredi- Passiv- Rück- Übrige Kapital Bilanzsumme

Einrich- toten hypotheken stellungen Passiven

tungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 892 416 161 1 223 864 606 986 151 185 51 713 014 54111 210 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 571 47 887 213 905 84 598 24 490 5 797 674 6 168 554 Gruppenversicherungen 7 290 307 831 179 379 54 517 65 866 3 077 927 3 685 521 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3512 47227 341 584 44724 39711 4 823 311 5 296 558 Spareinrichtungen (Alterssparen) 363 7351 29525 939 1 234 303 062 342 112 Wohlfahrtsfonds 2 769 134 462 387 534 43 858 29 941 4 094 386 4 690 181 Total 15 397 960 920 2 375 793 835 621 312 427 69 809 373 74 294 136

Abgrenzung der Bilanzposten:

Kreditoren = Darlehen, Baukredite, Darlehen des Arbeitgebers, übrige Kreditoren

Passivhypotheken = auf Wohnhäusern und andern Immobilien.

Rückstellungen = für Wertberichtigungen auf Wertschriften und Liegenschaften, Erneuerungen und Reparaturen von Liegenschaften.

Übrige Passiven = Ausstehende Kapital- und Rentenauszahlungen an Mitglieder, Transitorische Passiven usw.

Kapital = Deckungskapital, Garantiefonds, Prämien- oder Beitragsreserve, Ausgleichsfonds usw., Sparkapital (Anteil der Versicherten und des F') Arbeitgebers), Kapital der integrierten Einrichtungen (Spareinrichtung und Wohlfahrtsfonds), frei verfügbares Kapital.

127

denes und freies Kapital im Sinne der oben gegebenen Definitionen sind, also zur Deckung der laufenden und künftigen Vorsorgeleistungen bestimmt sind. Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts ist das Kapital, der oben erwähnten besonderen Anlagestruktur entsprechend, beinahe identisch mit der Bilanzsumme. Bei den privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind 92 Prozent der Bilanzsumme gebundenes und freies Kapital. Von den Passivhypotheken (5% der Bilanzsumme) entfallen rund die Hälfte auf die autonomen Pensionskassen, die am meisten Liegenschaften in ihren Portefeuilles haben.

Die Anlagestiftungen für Vorsorgeeinrichtungen haben in ihren Portefeuilles sowohl Obligationen, Kassascheine, Aktien als auch Liegenschaften. Die Aufteilung der Vermögen der Anlagestiftungen auf die erwähnten Anlageformen geht aus der Pensionskassenstatistik nicht hervor, da hier nur der Wert der Ansprüche gesamthaft, so wie sie von den Vorsorgeeinrichtungen in die Bilanz eingesetzt wurden, erhoben wurde.

Durchführungsfragen

Medizinische Massnahmen; Anwendung von Ziffer 4083 des SUVA / MV/ LV-Zahnarzttarifs'

Vor dem Einsetzen von Kronen und Brücken sind eine gründliche Reinigung der Zähne und eine vollständige Entfernung des Zahnsteins eine zwingende Voraussetzung für einen anhaltenden Erfolg der zahnprothetischen Versorgungen. Diese der Überkronung vorausgehenden hygienischen Massnahmen bilden deshalb einen integrierenden Teil der Behandlung und sind von der IV zu übernehmen, soweit sie in engem Zusammenhang mit der von der IV bewilligten zahnprothetischen Versorgung stehen.

In der Regel sind wiederholte Reinigungen nötig. Ein genügend enger Zusammenhang mit der Überkronung kann nur während sechs Monaten vor dem

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 220

128

Einsetzen der Kronen angenommen werden. Die Ziffer 4083 des Zahnarzttarifs kann deshalb während sechs Monaten vor der eigentlichen 1V-Massnahme vergütet werden.

Die Ziffern 4081 und 4082 können laut Tarifvertrag den Sozialversicherungen nicht in Rechnung gestellt werden. Alle übrigen vorausgehenden Massnahmen sind vom Zahnarzt zu begründen, wenn er dafür der IV Rechnung stellt. Rz 18 des Kreisschreibens über medizinische Massnahmen ist immer zu beachten.

IV: Änderungen im Bestand der Hilfsmitteldepots'

(Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)

Auf den 1. April 1981 übernimmt die Stiftung Pro Senectute Luzern die Bestände des Hilfsmitteldepots Schwyz und vereinigt sie mit dem bisher geführten IV-Depot, dessen Standort zugleich verlegt wird. Das bisher von der Stiftung Behindertenbetriebe im Kanton Schwyz (ehemals Invalidenwerkstätte Schwyz) geführte Depot wird auf den gleichen Termin geschlossen.

Der Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist wie folgt zu ändern:

- Seite 89 unten (anstelle von «LUZERN...»):

ZENTRALSCHWEIZ Luzern Hilfsmitteldepot

Zentralschweiz

Werkhofstrasse 20/22

6005 Luzern

Seite 90 oben: Telefon 041/44 14 17

«SCHWYZ...» streichen.

Das Hilfsmitteldepot in Gwatt/ BE befindet sich im schweizerischen Wohn- und Arbeitsheim für körperlich schwer Behinderte, Hännisweg 7, und nicht in der Eingliederungsstätte für Behinderte, Hännisweg 3. Die im Verzeichnis angegebene Telefonnummer ändert nicht.

- Der Eintrag auf Seite 89 unter «Gwatt» lautet somit:

Schweizerisches Wohn-

und Arbeitsheim für

körperlich schwer Behinderte

Hännisweg 7

3645 Gwatt bei Thun

Telefon 033/361932

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 220

129

Fachliteratur

Büchi Otto: Leistungs- oder Bedarfsgerechtigkeit in der AHV?

In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1981, Heft 1

Verlag Stämpfli, Bern.

Der Einfluss des Drei-Säulen-Konzepts auf den Verkauf von Lebensversicherungen. Lehrprogramm IV, enthaltend die Bände 1: AHV/IV (197 S.), 2: Berufliche Vorsorge (244S.), 3: Private Selbstvorsorge (200 S.), mit Begleitheften. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Ausbildungsmittel in der Lebensversicherung, K.H. Stephan Engel u.a. Institut für Versicherungswirtschaft (IVW), St. Gallen.

Ergänzungsbericht über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische berufliche Vorsorge nach Vorschlag Ständerat. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern (s. Inserat auf dem Umschlag dieses Heftes).

Maurer Alfred: Streifzüge durch das schweizerische Sozialversicherungsrecht.

In «Schweizerische Juristen-Zeitung», Heft 19/1980, S. 293 bis 298. Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich.

Arbeitsmöglichkeiten für Behinderte. Einige Beispiele. In (<Pro Infirmis», Fachblatt für Rehabilitation, Heft 1/1981, S.1-42. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.

130

Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Bratschi vom 16. Dezember 1980 betreffend eine Statistik über die Behinderten

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bratschi (ZAK 1981 S. 78) am 25. Februar wie folgt beantwortet:

«Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung bewusst, die eine gesamtschweizerische Statistik über die Behinderten sowohl als allgemeines Informationsmittel wie auch als Planungsgrundlage für die Sozialversicherung und für die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen haben könnte. Für die statistische Erfassung von Behinderten ist indessen eine einheitliche Beurteilung der Invalidität nach Art, Ursache und Schwere notwendig. Eine solche Beurteilung bietet jedoch einige Schwierigkeiten.

Seit kurzer Zeit werden im Rahmen eines umfassenden Konzepts die beim Vollzug der IV anfallenden Daten erfasst und gespeichert. Der schrittweise Aufbau einer umfassenden Statistik der IV ist also eingeleitet. Für eine zweckmässige und rationelle Auswertung der Informationen sind allerdings noch zusätzliche administrative Massnahmen notwendig. Diese dürfen jedoch den Vollzug des Versicherungswerkes nicht behindern. Aus diesem Grund sowie wegen personeller und technischer Engpässe wird die Verwirklichung des gesamten Konzeptes noch mehrere Jahre beanspruchen. Sobald jedoch Teilergebnisse vorliegen, sollen sie publiziert werden.»

Postulat Schärli vom 17. Dezember 1980 betreffend Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bei den Sozialversicherungen

Nationalrat Schärli hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob das Verfahrensrecht auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes in einem einheitlichen, für alle Zweige der Sozialversicherung gültigen und eng an das Verwaltungsverfahren angelehnten Erlass zu regeln sei. Diese einheitliche Regelung soll insbesondere auch Gültigkeit haben für kantonale oder privatrechtlich organisierte Träger der Sozialversicherung )kantonale Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen, Krankenkassen, usw.).» (10 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Berufliche Vorsorge

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre fünfte Sitzung im Rahmen des Differenzenbereinigungsverfahrens ab.

Die Kommission befasste sich zunächst mit den Möglichkeiten der Kapitalabfindung anstelle einer Rente. Sie hielt am Anspruch des Versicherten auf Kapitalabfindung für Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum fest. Sie folgte aber insofern dem Ständerat, als sie diesen Anspruch auf höchstens die Hälfte der Altersrente beschränkte. Auch die Möglichkeit der Verpfändung künftiger Altersleistungen wurde beibehalten. Damit werden die Versicherten bereits vor Erreichen des Rentenalters berechtigt, den Anspruch auf Altersleistungen im Ausmass der vorhandenen Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum oder den Aufschub von Amortisationen von Hypothekardarlehen zu verpfänden. Die dadurch gesicherten Geldforderungen dürfen jedoch insgesamt das Guthaben im Alter 50 nicht übersteigen. Die Kommission verzichtete hingegen darauf, die Vorsorgeeinrichtungen zur direkten Übernahme von Grundpfanddarlehen zu verpflichten.

Bei der Organisation der beruflichen Vorsorge bestand die nationalrätliche Kommission gegenüber dem Ständerat darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Kassen grundsätzlich den gleichen Bestimmungen unterliegen wie diejenigen der Privatwirtschaft mit gewissen speziellen Ausnahmen, welche sich aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ergeben.

Was die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge betrifft, hielt die Kommission einhellig an der Fassung des Nationalrates fest: Die Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden werden bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden voll abzugsfähig. Auf der andern Seite sind aber die Vorsorgeleistungen in vollem Umfange als Einkommen steuerbar.

Abgesehen von den Finanzierungsfragen hat die Kommission nun die gesamte Vorlage durchberaten. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erscheinen des Ergänzungsberichts über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische Vorsorge nach Vorschlag Ständerat. Sie wird sich anlässlich der nächsten Sitzung am

13. und 14. April 1981 sowohl mit den Ergebnissen der Expertisen als auch mit der Finanzierung (Staffelung der Altersgutschriften, Sonderreserven, Sicherheitsfonds usw.) befassen.

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Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die «Gemischte Kommission» für die Amtsperiode 1981 bis 1984 in folgender Zusammensetzung ernannt:

Präsident

Dr. Albert Granacher, stellvertretender Direktor des Bundesamtes

für Sozialversicherung, Bern (Wahl bis Ende April 1982)

Vertreter der Steuerbehörden

Gabriele Balemi, Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Bellinzona

Fritz Fischli, lic. oec., Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung Glarus, Glarus Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Luzern (neu) Andrö Haessig, Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Genf

Dr. Loys Huttenlocher, Vorsteher der kantonalen Steurverwaltung, Neuenburg Fürsprecher Beat Jung, Chef der Hauptabteilung Wehrsteuer

der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern

Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land,

Liestal (neu)

Dr. Andrö Suter, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bern (neu)

Vertreter der ka nto na)e n Ausgleichskassen

Karl Brazerol, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Chur )neu( Renö Frasse, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Neuenburg, Neuenburg

Gerold Schawalder, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Bern

Dr. Alfred Strub, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft,

Binningen

Vertreter der Verba ndsa usgleic hskassen

Hans-Rudolf Rindlisbacher, Leiter der Ausgleichskasse des

schweizerischen Gewerbes, Bern (neu)

Görald Roduit, Födöration des syndicats patronaux,

(delegiert von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen) Genf (neu(

Dr. Christian Schaeppi, Leiter der Ausgleichskasse Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,

St. Gallen

Werner Stettler, Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, St. Gallen

Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Mitglieder dieser Kommission für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt gewählt:

P r ä s i d e n t

Dr. med. Peter Lerch, ehemaliger Chef des ärztlichen Dienstes BSV, Burgdorf (neu(

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Stellvertreter

Dr. med. Constantin Schuler, Chefarzt der MEDAS St. Gallen, St. Gallen (neu)

Vertreter der A rztesc haft

Dr. med. Jacques Buffle, Comitä central de la F6d&ation des mdecins suisses, Genf Dr. med. Franz Della Casa, Ophthalmologe, Burgdorf (Wahl bis Ende 1983)

Prof. Dr. M. Geiser, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, Bern (neu)

Dr. Renö Joray, Spezialist für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie FMH, Basel (neu)

Dr. med. Roger Mayer, Spezialarzt für innere Medizin, Genf (neu)

Dr. med. D. L. A. Roulet, Kinderarzt FMH, Reinach

Prof. Dr. med. A. Schärli, Chefarzt Kinderchirurgie der Kinderklinik Luzern, Luzern Dr. med. Andrä Spahr, Pädiater, Sitten

Vertreter der Invalidenversicherung

Dr. Josef Brühlmann, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des

Kantons St. Gallen, St. Gallen

Dr. Karl Häuptli, Leiter des Sekretariates der IV-Kommission des Kantons Aargau,

Aarau

Dr. med. Giordano Kauffmann, Vizepräsident der 1V-Kommission des Kantons Tessin,

Breganzona (neu)

Dr. Elisabeth Leuzinger, Juristin der 1V-Kommission des Kantons Zürich, Zollikon (neu) Jacques Remy, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Freiburg, Neyruz

Dr. Rudolf Tuor, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons Luzern,

Luzern (neu)

Dr. med. Max Zaslawski, Arzt der 1V-Kommission des Kantons Basel-Stadt, Basel 1 Sitz vakant

Amtsvertretiingen

Dr. med. Wendel F. Greuter, Arbeitsärztlicher Dienst BIGA, Bern

Ärztlicher Dienst der SUVA, Nachbehandlungszentrum Bellikon (neu)

Beitrag der IV an den Um- und Ausbau des Werkheimes «Neuschwende,>, Trogen /AR

An den Um- und Ausbau des seit 1974 bestehenden Werkheimes «Neuschwende» in Trogen hat das Bundesamt für Sozialversicherung dem Heilpädagogischen Verein Küsnacht gestützt auf Artikel 73 des 1V-Gesetzes einen Baubeitrag von vorläufig 1150 000 Franken zugesichert. Gegenwärtig betreut und beschäftigt das Werkheim vorwiegend geistigbehinderte Jugendliche und Erwachsene aus dem Kanton Zürich. Nach Fertigstellung der Arbeiten werden insgesamt 32 Plätze zur Verfügung stehen.

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen (Drucksache 318.105)

Zu dieser Wegleitung werden zurzeit zwei Nachträge vorbereitet. Nachtrag 15 wird ungefähr im April / Mai, Nachtrag 16 dann im Spätsommer 1981 erscheinen. Anschlies-

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send werden noch fehlende Kreisschreiben sowie die Texte von in diesem Jahr in Kraft tretenden Zusatzabkommen und Verwaltungsvereinbarungen nachgeliefert.

Teilweise wurde eine neue Seitennumerierung notwendig. Das bewirkt, dass einige schon vorhandene, unverändert bleibende Teile auch ersetzt werden müssen. Mit dem Nachtrag 16 wird ein neuer, dritter Ordner abgegeben.

Aus der nachfolgenden Tabelle ist der Inhalt der Nachträge 15 und 16 ersichtlich.

Staat Ober- Kreis- Ab- Zusatz- Verwaltungs- Zusatz- Nachtrag

sicht schreiben kommen abkommen vereinbarung vereinbarung 1516

Österreich x x X (erstes X X (erste X

u. zweites) und zweite)

x x Belgien x x >< x Tschechoslowakei x x X Deutschland (BRD) x x x x x x Dänemark x x x x Grossbritannien x x Frankreich x x x x Luxemburg x x x x x

x x Norwegen x x x x USA x x x x Portugal x x x x Schweden x x x x Übereinkommen

BRD/FL/A!CH x x x

Neue Kindergeldansätze in der Bundesrepublik Deutschland

Die Kindergeldansätze in der Bundesrepublik Deutschland wurden auf den 1. Februar 1981 erhöht auf (Monatsansätze):

- 50 DM für das erste Kind (wie bisher).

- 120 DM für das zweite Kind (bisher 100 DM) und

- 240 DM für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 200 DM).

Personelles

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat Otto B ü c h i, bisher Direktionsadjunkt im BSV, mit Amtsantritt am 1. März 1981 zum Chef der Abteilung Beiträge und Leistungen in der Hauptabteilung AHI-Vorsorge gewählt. Der Gewählte ersetzt den altershalber zurückgetretenen Dr. Karl Achermann.

Ausgleichskasse FRSP (Nr. 106)

Der Leiter der Verbandsausgleichskasse der Födöration romande des syndicats patronaux (FRSP), Charles Page, ist Ende Dezember 1980 zurückgetreten.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 23. Dezember 1980 i.Sa. N.P. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 25 ff. und Art. 22ter AHVG. Für verheiratete Waisen und Kinder besteht grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige Anspruch auf Waisen-

oder Kinderrente. (Änderung der Rechtsprechung)'

Die Versicherte verwitwete im Jahre 1963. Den der Ehe entsprossenen drei Kindern wurden in der Folge Waisenrenten zugesprochen.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 1976 verlangte die zuständige Ausgleichskasse von der Versicherten die Rückerstattung der ihrem 1952 geborenen Sohn seit dem 1. Januar 1973 ausgerichteten Waisenrenten. Sie legte dar, sie habe erst kürzlich erfahren, dass der Sohn, welcher die Rente infolge seines Studiums über das 18. Altersjahr hinaus bezog, sich im Dezember 1972 verheiratet habe. Die erfolgte Zivilstandsänderung lasse die Ausrichtung der Versicherungsleistung nicht mehr zu.

Vertreten durch einen Anwalt, erhob die Versicherte Beschwerde. Sie machte geltend, rentenberechtigt sei ihr Sohn, dem sie durchwegs den vollen Betrag der Leistung übergeben habe. Sie führte des weiteren aus, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten könne nur vom Rentenberechtigten, dessen gesetzlichem Vertreter oder Erben verlangt werden. Unter gewissen Bedingungen könne zwar die Rückerstattung auch von Drittpersonen, denen die Renten ausbezahlt wurden, verlangt werden, doch seien im vorliegenden Fall die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben.

Der kantonale Richter wies die Beschwerde ab. Die Versicherte liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und machte geltend, die Aufhebung des Rentenanspruchs bei Verheiratung des Berechtigten sei nicht gerechtfertigt. Ferner übernahm sie ihre vor erster Instanz vorgebrachte Argumentation, wonach sie selber gar nicht zur Rückerstattung der Leistung verhalten werden könne, weil die Anwendung der streitigen Regelung sich nicht auf ihre Person beziehe. Sie verlangte vorab die vorbehaltlose Annullierung der Rückerstattungsverfügung; subsidiär beantragte sie, das Gericht möge die angefochtene Verfügung in dem Sinne abändern, dass sie selbst nicht zur Rückerstattung der streitigen Leistungen gehalten sei.

Ausgleichskasse und BSV beantragten Abweisung der Beschwerde. Das EVG erkundigte sich im Verlaufe des Verfahrens beim BSV nach den möglichen Folgen und den Durchführungsfragen, die aus einer allfälligen Praxisänderung resultierten, wonach die Heirat nicht mehr zum Erlöschen von Waisenrenten führen würde. In seiner Antwort

Das BSV hat die Ausgleichskassen mit Kreisschreiben vom 19. Februar 1981 )Dok. 33.776) über die mit der Praxisänderung verbundenen Folgen orientiert.

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vertrat das BSV die Ansicht, eine solche Praxisänderung würde zu rechtlichen und durchführungstechnischen Schwierigkeiten führen; sie scheine um so weniger angezeigt, als sich der Gesetzgeber in absehbarer Zeit ohnehin mit dieser Frage werde befassen müssen. - Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

Streitig ist in erster Linie die Frage, ob die Heirat des Sohnes zum Erlöschen seines Anspruches auf Waisenrente führen soll.

Vorbehältlich Art. 28 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, laut Art. 25 Abs. 1 AHVG Anspruch auf einfache Waisenrenten. Der Anspruch auf die einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG).

In einem Grundsatzurteil hatte das Gericht jedoch entschieden, dass eine über 18jährige weibliche Waise, die ein Studium oder eine Lehre absolviert, mit der Verheiratung ihren Anspruch auf die Waisenrente verliere (EVGE 1965 S.22, ZAK 1965 S. 371). In der Folge hat das Gericht diese Rechtsprechung auch auf die männliche Waise, die sich verheiratet, anwendbar erklärt (BGE 97 V 178, ZAK 1972 S.417 sowie ZAK 1975 S.523).

Aufgerufen, sich in diesem Verfahren erneut zur Frage zu äussern, ob im Hinblick auf den Anspruch auf Waisenrente die Verheiratung einen Erlöschensgrund darstelle, hat sich das Gesamtgericht für eine Änderung der erwähnten Rechtsprechung ausgesprochen. Es ging dabei hauptsächlich von der Feststellung aus, Art. 25 Abs. 2 AHVG sehe kein Erlöschen des Anspruches auf Waisenrente bei Verheiratung vor. Als die besagte Rechtsprechung eingeführt wurde, durfte das Gericht aus damaliger Sicht mit Fug annehmen, das geltende Recht sei unvollständig und bedürfe jenes Erlöschensgrundes. Seither haben sich die Dinge jedoch dergestalt entwickelt, dass eine solche Betrachtungsweise heute nicht mehr haltbar ist. Denn noch vor relativ kurzer Zeit hatte die Heirat in der Tat fast allgemein die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Paares von den Eltern zur Folge, was sich heute jedoch wesentlich geändert hat. Beispielsweise bilden Eheschliessungen zwischen Studierenden nicht mehr die Ausnahme, insbesondere unter Studierenden aus wenig bemittelten Kreisen, für die eine gemeinsame Haushaltführung eine spürbare Einsparung bedeuten kann. Dem Gesetzgeber ist diese Entwicklung nicht entgangen, hat er doch seit dem 1. Januar 1978 die bislang auf Rechtsprechung und Doktrin fussende Fortführung der elterlichen Unterhaltspflicht gesetzlich verankert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Danach haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes über dessen alters- oder heiratsbedingte Mündigkeit hinaus weiterhin aufzukommen, bis seine Ausbildung abgeschlossen ist. Wenn schon für die Auslegung des AHV-Gesetzes von den Regelungen im Zivilrecht ausgegangen wird (s. BGE 97 V 182, ZAK 1972 S. 420), 50 ist schwer verständlich, weshalb die Waisenrente, die gewissermassen die Unterhaltspflicht der Eltern ersetzt, mit der Heirat der Waise dahinfallen sollte. Zudem ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung die paradoxe Konsequenz, dass sie Paare, die eine lose Verbindung einer Heirat vorziehen, begünstigt, worauf auch Frau Nationalrätin Blunschy anlässlich der Begründung ihres Postulates vom 6. Oktober 1976 (ZAK 1976 S. 502) betreffend den Anspruch auf Waisenrente der AHV hinwies (Amtl. Bull. NR 1976 S. 1706). Nun sind solche Konsequenzen mit einem Rechtssystem, das allein auf der Institution der Ehe und nicht auf andern

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eheähnlichen Gemeinschaften gründet, unvereinbar (Deschenaux/Tercier, Le mariage et le divorce, 2. Auflage, Bern 1980, S. 152 ff.). Letztlich geht es darum, die Rechtsprechung diesen Gegebenheiten anzupassen. (Das Bundesgericht hat übrigens schon ausdrücklich erklärt, dass sich der Sinn einer Gesetzesbestimmung ändern und eine Anpassung von Rechtsprechung und traditioneller Interpretation im Hinblick auf den Wandel der Sitten rechtfertigen kann; siehe z. B. BGE 105 1b49, Erwägung 5a S.60.) Unter diesen Umständen ist das Gericht auch zum Schlusse gelangt, von der Einführung eines differenzierten Systems, das der wirtschaftlichen Lage der Berechtigten Rechnung tragen würde, abzusehen.

Es versteht sich, dass diese Überlegungen nicht nur für die einfache Waisenrente im Sinne von Art. 25 AHVG, sondern auch für die Vollwaisenrente gemäss Art. 26 AHVG Gültigkeit haben.

Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Änderung der Rechtsprechung die Konsequenz beinhaltet, dass ein Versicherter gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ausrichtung zweier verschiedener Leistungen erfüllen kann. So könnte eine Frau, die eine Lehre oder ein Studium absolviert, im Prinzip Anspruch auf eine Waisenrente und eine Witwenrente haben. Es wird Sache der Verwaltung sein, solche Situationen zu regeln. Dabei wird sie sich von den Regeln über das Zusammentreffen von Leistungen, wie sie sich in den Art. 28bis AHVG und 43 Abs. 1 IVG finden, leiten lassen.

3. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl die Verfügung betreffend die Rückerstattung der nach der Heirat des Sohnes ausbezahlten Waisenrenten wie auch der diese Verfügung bestätigende kantonale Entscheid annulliert werden müssen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Versicherungsorgane berechtigt waren, die Rückerstattung von der Mutter des Genannten zu verlangen, offen bleiben.

IV! Renten

Urteil des EVG vom 11. Juli 1980 i.Sa. W.V.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 4 Abs. 1 IVG. Wurde eine Rente verweigert, damit der Versicherte von seiner Neurose befreit werde und wieder eine Arbeit annehme, so kann er später keine Rente beanspruchen, weil er die ihm zumutbare Willensanstrengung nicht aufgebracht hat, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.

Der im Jahre 1920 geborene, verheiratete Versicherte erlitt am 25.'Oktober 1970 einen Verkehrsunfall. Er zog sich unter anderem ein Schädeltrauma sowie eine Quetschung des linken Oberschenkels und der beiden Knie zu. Dennoch musste er nicht in Spitalpflege gebracht werden. Weil er in der Folge jedoch weiterhin über verschiedene Beschwerden klagte - obwohl ihn die Ärzte für genesen und arbeitsfähig erklärt hatten -‚ wurde eine Begutachtung bei Dr. L. veranlasst, der am 15. Februar 1972 eine Entwicklung «im Sinne einer Sinistrose» feststellte. Schon früher hatte Dr. M. eine solche Erscheinung wahrgenommen (Bericht vom 24. Mai 1971). Die IV wies indessen ein erstes Rentengesuch ab mit der Begründung, dass der Versicherte vom medizinischen Standpunkt aus bereits seit Anfang 1971 in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzünehmen (Beschluss der 1V-Kommission vom 9. April 1973, den die Ausgleichskasse

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dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 1973 eröffnete). Die kantonale Rekursbehörde hob auf Beschwerde hin diese Abweisung mit Entscheid vom 7. Dezember 1973 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Verwaltung zurück. Nach Meinung des erstinstanzlichen Richters erlaubten die Akten kein Urteil darüber, ob die Verwertung der Arbeitsfähigkeit durch den Versicherten für die Gesellschaft tragbar sei oder nicht. Daher wurde bei einer psychiatrischen Klinik ein Gutachten eingeholt. In seinem Bericht vom 22. Mai 1974 bestätigte der Psychiater die Diagnose einer Sinistrose und dass der Versicherte bei gutem Willen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die 1V-Kommission bestätigte folglich ihre frühere Abweisung am 4. Juli 1974, welche die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 1974 eröffnete. Diese blieb unangefochten.

Der Versicherte ersuchte am 26. Oktober 1977 die IV erneut um eine Rente. Er führte an, er verspüre als Folgen des Unfalls von 1970 Herz-, Rücken- und Lendenschmerzen und von dort ausstrahlende Schmerzen. Im weiteren erwähnte er die Ärzte, die ihn seit dem letzten Beschluss der 1V-Kommission behandelt hatten. Die 1V-Kommission verlangte nun einen Bericht von Dr. N., der am 17. November 1977 eine lumbale Spondylose mit lumbalen posttraumatischen Schmerzen diagnostizierte. Ausserdem zog die Verwaltung noch- andere medizinische Auskünfte ein (Bericht vom 3. Januar 1973 von Dr. 0., Gutachten vom 31. Juli 1973/12. Februar 1974 von Dr. P.). Daraufhin schloss sie aus all diesen Akten, dass seit der vorhergehenden Rentenabweisung keine neuen Tatsachen eingetreten waren, weshalb sie am 22. März 1978 auf das zweite Rentenbegehren des Versicherten nicht eintrat. Die Ausgleichskasse eröffnete dem Versicherten diesen Beschluss mit Verfügung vom 18. April 1978.

Beschwerdeweise liess der Versicherte die materielle Überprüfung seines Rentenanspruchs durch die 1V-Kommission beantragen. Als Begründung führte er an, dass seit 1974 eine neue erhebliche Tatsache eingetreten sei, nämlich dass er trotz seiner finanziellen Sorgen die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe.

Diese Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 6. Februar 1979 insbesondere deshalb ab, weil der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass es ihm wegen seiner Neurose unmöglich sei, eine Anstrengung auf sich zu nehmen, um seine Behinderung zu überwinden und seine Arbeitsfähigkeit zu nutzen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess der Versicherte die vor der kantonalen Rekursbehörde geltend gemachten Anträge wiederholen, mit denen er den Rentenanspruch begründete. Er fügte einen Bericht vom 14. August 1978 von Dr. Q. bei, demzufolge seine Invalidität durch keinerlei Behandlung verringert werden könne.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

la. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Gegenstand der Versicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. In diesem Sinne ist der - für das ganze Sozialversicherungsrecht einheitliche - Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer.

Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirkt und nach dieser Zeitspanne weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also nicht eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidi-

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tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG, sondern gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das der Einzelne selbst zu tragen hat.

Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als 1V-rechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder -als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar.

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten und für Neurosen. Hinsichtlich der letzteren ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder -wo gesetzlich vorgesehen -durch eine Abfindung abgegolten wer-

den, was zur Lösung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Verweigerung der 1V-Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden (BGE 102 V 165, ZAK 1977 S. 153).

b. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

2. Im vorliegenden Fall wies die Verwaltung am 11. Juli 1974 das Rentengesuch des Versicherten ab, weil sie für wahrscheinlich hielt, dass diese Ablehnung geeignet sei, den Versicherten von seiner Neurose zu befreien und ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen. Nachdem er nun während einiger Jahre keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, glaubt der Versicherte heute, daraus ableiten zu können, dass sein Fall überprüft und ihm nun eine Rente ausgerichtet werde. Eine derartige Auslegung der oben erwähnten Rechtsprechung wäre jedoch unhaltbar. Es genügt nicht, dass ein Neurotiker die ihm zumutbare Willensanstrengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit unterlässt, um dann nach einer gewissen Zeit die Rente, die er begehrt und deren Ausrichtung er sich bewusst oder unbewusst zum Ziel gesetzt hat, doch zugesprochen zu erhalten. Eine solche Praxis würde die erwartete therapeutische Wirkung einer Leistungsverweigerung illusorisch machen. Die Verweigerung der Rente ist im Gegenteil solange aufrechtzuerhalten, als vom Versicherten eine Anstrengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann, soweit ihn sein geistiger Gesundheitszustand nicht daran hindert oder dass dies für die Gesellschaft untragbar wäre. Die in Erwägung 1 dargelegte Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu verdeutlichen.

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Im vorliegenden Falle lässt nichts vermuten, dass sich der Zustand - bezüglich der Frage, ob vom Versicherten vernünftigerweise eine Willensanstrengung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne -seit 1974 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d. h. am 18. April 1978, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätte. So bezeichnete Dr. N. am 17. November 1977 die vom Versicherten beklagten Schmerzen als nicht objektivierbar und erklärte, nicht Stellung nehmen zu wollen zur Frage der möglichen Erwerbstätigkeiten, sondern sich auf die frühere Beurteilung durch seine Kollegen zu stützen. Die Verwaltung hat deshalb gestützt auf diese Äusserungen zu Recht entschieden, dass die Bedingungen für die Prüfung des neuen Rentengesuches nicht erfüllt sind, da der Rentenanspruch offensichtlich ausgeschlossen bleibt, solange der Versicherte als fähig zur Ausübung einer ausreichend entlöhnten Erwerbstätigkeit betrachtet werden muss.

Am 14. August 1978 erstattete Dr. Q. zwar einen Bericht, woraus der Beschwerdeführer schloss, dass sich die Umstände seit 1974 in erheblicher Weise geändert haben sollten. Laut diesem Bericht macht die besondere psychische Struktur des Versicherten jede psychologische oder psychiatrische Beeinflussung illusorisch. Man habe es hier mit einer ausweglosen, nicht mehr korrigierbaren Situation zu tun, welche ein nicht zu veränderndes krankhaftes Verhalten bewirke. Mangels einer merklichen Verschlimmerung des physischen und psychischen Zustandes des Versicherten und unter Beachtung der Meinung des Ärztlichen Dienstes des BSV hält es das EVG nicht für genügend erwiesen, dass vom Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Aufnahme einer für die Gesellschaft tragbaren Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden konnte.

IV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 2. Mai 1980 i.Sa. Schule L.

Art.203 AHVV; Art. 89 1W. Gegen eine Verfügung des BSV bezüglich Betriebsbeiträgen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 IVG ist unmittelbar die Verwaltungsgerichts-

beschwerde zulässig. (Erwägung ib)

Art. 107 Abs. 3 OG; Art. 38 VwVG. Die Eröffnung einer mit mangelhafter Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung ist nicht zum vorneherein nichtig; die Verfügung kann nur innert eines vernünftigen Zeitraums an den Richter weiter-

gezogen werden. (Erwägung 2) Art. 72 bis 75 IVG. Beiträge an Institutionen gemäss diesen Bestimmungen sind keine Versicherungsleistungen im Sinne von Art.132 OG. (Erwägung 3)

Die Schule L. führte 1970 definitiv eine Bezirksschulstufe ein, in welcher sie gutbegabten hörgeschädigten Kindern eine progymnasiale Ausbildung bietet. Mit Zustimmung des Kantons nahm sie erstmals im Schuljahr 1974/75 versuchsweise vier guthörende Schüler in diese Bezirksschulstufe auf. Da die Erfahrungen positiv verliefen, wurde in der Folge die Anzahl solcher Schüler erhöht. Im Maximum kamen 19 guthörende auf 16 schwerhörige Schüler (Schuljahr 1977/78).

Das BSV eröffnete der Schule mit Verfügung vom 14. Juli 1977, die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Betriebsbeitrages für das Rechnungsjahr 1976 seien erfüllt

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und der Beitrag werde auf 1 091 214 Franken festgesetzt. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. September 1978 gewährte das BSV sodann für das Rechnungsjahr 1977 einen solchen Beitrag in der Höhe von 1141 122 Franken. Keine der beiden Verfügungen war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Bei der Berechnung dieser Beiträge trug das BSV dem Umstand Rechnung, dass die guthörenden Schüler die Schule nur als Externe besuchten, und schied daher die Kosten der Schule, unter Ausschluss der Kosten des Internates, anteilsmässig aus. Die für die guthörenden Schüler in Abzug gebrachten Aufwendungen betrugen 1976 115908 Franken und 1977 157 192 Franken. Diese Kürzungen hatten zur Folge, dass der Kanton die kantonalen Betriebsbeiträge pro 1976 um 57530 Franken und pro 1977 um 50028 Franken reduzierte. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 1978 ersuchte die Schule das BSV, die Betriebsbeiträge um die vom Kanton für 1976 und 1977 in Abzug gebrachten Beträge von zusammen 107 558 Franken zu erhöhen. Mit Schreiben vom 22. Januar 1979 lehnte das BSV die verlangten Nachzahlungen ab.

Am 22. Februar 1979 reichte die Schule beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 19. September 1978 sei aufzuheben, soweit sie eine Kürzung des Betriebsbeitrages von 107 558 Franken enthalte. Nachdem sich das EDI anfänglich als zuständig erachtet hatte, überwies es die Beschwerde samt Akten mit Schreiben vom 10. April 1979 an das EVG zur Behandlung. Das BSV hält das EVG zur Behandlung der Beschwerde ebenfalls für zuständig und vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1979 die Auffassung, die Beschwerde sei mangels Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig zu betrachten. Im übrigen beantragt es die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel berichtigt die Schule ihren Antrag dahin, dass die geforderte Summe auch die Verfügung vom 14. Juli 1977 betreffe. Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage schliesst sie sich der Auffassung des BSV an.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:

1. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit des EVG zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Nach Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwältungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98 Bst. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Unzulässig ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG gegen die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

Laut Art. 73 Abs. 2 Bst. a IVG «kann» die IV Beiträge gewähren an den Betrieb von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Gestützt auf Art. 75 IVG hat der Bundesrat die Höhe der Beiträge festzusetzen und kann die Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Solche Vorschriften erliess er in den Art. 105 bis 107 IVV. Daraus ist insbesondere zu entnehmen, dass die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten und Anstalten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt werden (Art. 105 Abs. 2 IVV). Folglich besteht trotz der Formulierung in Art. 73 Abs. 2 Bst. a IVG («kann») grundsätzlich ein Anspruch der Eingliederungsstätten auf Betriebsbeiträge. Daher ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen (BGE 99 Ib 421, 97 1 878).

Gegen eine Verfügung des BSV ist gemäss Art. 203 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das EDI hat demnach die Sache zu Recht dem EVG zur Beurteilung überwiesen:

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2a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde binnen 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Die Bundesverwaltungsbehörden, zu denen das BSV gehört (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG), haben ihre Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, in welcher das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen sind (Art. 35 VwVG(. Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien nach Art. 107 Abs. 3 OG und Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Daraus hat das EVG gechlossen, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu taufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 98V 278, ZAK 1973 S.437). So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 104 V 166 Erwägung 3).

b. Es ist davon auszugehen, dass als Anfechtungsobjekt sowohl die Verfügung vom 14. Juli 1977 als auch jene vom 19. September 1978 zu betrachten sind. Keine der beiden Verfügungen wies eine Rechtsmittelbelehrung auf. Die Beschwerdeführerin stellte aber erst am 15. Dezember 1978 ein Wiedererwägungsgesuch beim BSV. Nach Abweisung desselben am 22. Januar 1979 reichte sie am 22. Februar 1979 die Beschwerde beim EDI ein. Aus diesem Verfahrensablauf darf geschlossen werden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 1978 nach Treu und Glauben als rechtzeitig zu erachten ist. Fraglich ist hingegen, ob die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 1977 als gewahrt gelten kann. Die Beschwerdeführerin bemerkt dazu, dass sie erst nach Erhalt der Schreiben des Kantons vom 14. November und 5. Dezember 1978 durch die angefochtenen Verfügungen beschwert gewesen sei, habe sie doch vorher davon ausgehen können, dass der Kanton ungeachtet der vom Bund vorgenommenen Kürzungen das Restdefizit übernehmen werde. Dieser Argumentation könnte entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die möglichen Konsequenzen von Verfügungen schon bei deren Erhalt zu bedenken hat und die Beschwerde nicht erst zu ergreifen ist, wenn die andern Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Im Hinblick auf den Prozessausgang betreffs der Verfügung vom 19. September 1978 kann die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 14. Juli 1977 indes offengelassen werden.

3. Streitig sind keine Versicherungsleistungen. Unter solchen sind nach BGE 98 V 131 Leistungen der Sozialversicherung zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Anspruch eines Versicherten, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles ausgelöst wird, sondern um Leistungen, die erbracht werden, wenn die Anstalt oder Eingliederungsstätte bestimmte Bedingungen erfüllt. Das EVG hat daher zu prüfen, ob Bundesrecht,

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einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde oder ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 Bst. a und b OG). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG entschieden hat. Durch Umkehrschluss aus Art. 134 OG ergibt sich sodann, dass das Verfahren kostenpflichtig ist.

4a. Nach Art. 105 Abs. 1 IVV werden die Betriebsbeiträge den Anstalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Art. 99 IVV erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Versicherung entfallenden Betriebskosten nicht durch Vergütungen gemäss den Art. 12 bis 20 IVG und bei Massnahmen für die Sonderschulung und Betreuung Minderjähriger nicht durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden. An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 10 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird (Art. 105 Abs. 2 IVV). Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen der Beitragsgewährung und über die Beitragsbemessung hat das BSV in dem ab 1. Januar 1976 gültigen Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide aufgestellt. Aus diesem geht klar hervor, dass die Unterstützung der IV in Hinsicht auf die nach Tagen ermittelten Leistungen der Schule an die Versicherten gewährt wird. Für die Ermittlung des Betriebsdefizites, das Voraussetzung des 1V-Beitrages bildet, werden nur «die auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV entfallenden anrechenbaren Aufwendungen» berücksichtigt (Rz 13), die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der Zahl der Aufenthalts-, Schul- und Ausbildungstage des Versicherten (Rz 61 ff.), wobei die Eingliederungsstätten für IV- wie für Nicht-IV-Fälle laufend eine Präsenzkontrolle zu führen haben (Rz 9).

b. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass ihre Schule durch die vom BSV für die Üuthörenden Schüler abgezogenen Aufwendungen bestraft werde, obwohl mit der Aufnahme derselben keine Mehrkosten entstanden seien. Sie empfindet es als unbillig, dass sie wegen der Aufnahme von guthörenden Schülern, die auch im Interesse der schwerhörigen Schüler erfolgt sei, einen wesentlich kleineren 1V-Beitrag erhält, als wenn sie die Schule nur mit den schwerhörigen Schülern geführt hätte.

Mit Recht weist indes das BSV darauf hin, dass sich der Umfang der 1V-Leistungen pro Schüler und pro Tag berechnet. Wenn nichtinvalide mit invaliden Schülern zusammen die gleiche Schule besuchen, müssen die Kosten anteilsmässig ausgeschieden werden. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, führte dies zum unbilligen Ergebnis, dass die nichtinvaliden Schüler so lange kostenlos den Schulunterricht besuchen könnten, als ihretwegen die Schulorganisation nicht geändert werden müsste,

d. h. ihretwegen keine Mehrkosten entstünden. In der Tat kann es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, nichtinvalide Bezirksschüler zu Lasten der IV unterrichten zu lassen. Ausserdem hat das BSV auch Grund zu bezweifeln, ob durch die Teilnahme der guthörenden Schüler tatsächlich keine Mehrkosten entstanden sind; wenn im Schuljahr 1977/78 auf 16 schwerhörige 19 guthörende Schüler entfielen, hätte sich allenfalls

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ohne Einbezug der guthörenden Schüler die Frage einer anderen Klasseneinteilung gestellt.

Bezüglich der Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. Da aus den Akten nicht deren Unrichtigkeit hervorgeht, bleibt es bei der Beurteilung des BSV.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 3. November 1980 i. S. L.V. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art.2 Abs. 2 ELG. Die 15- bzw. 5jährige Karenzfrist für Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge gilt als unterbrochen, wenn sich ein Auslandaufenthalt auf mehr als drei Monate erstreckt; vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Auslandaufenthalt ausschliesslich infolge Krankheit die Frist von drei Monaten überschritt.

Der im Jahre 1911 geborene italienische Staatsbürger L.V. bezieht eine schweizerische AHV-Rente. Die kantonale Ausgleichskasse hat mit Entscheid vom 4. April 1979 ein EL-Gesuch des Versicherten vom 13. Februar 1979 abgelehnt. Nach den Abklärungen der Kasse erfüllte der Gesuchsteller das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes von 15 Jahren in der Schweiz nicht. Denn der Versicherte hatte am 13. Dezember 1967 seine Abreise nach Italien gemeldet und war erst am 24. Mai 1968 nach X zurückgekehrt. Somit war er mehr als drei Monate im Ausland geblieben.

L.V. erhob gegen den Verwaltungsentscheid beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde. Er wies darauf hin, dass er seit 1962 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe: bis 1969 als Saisonnier, von 1969 bis 1979 als Jahresaufenthalter und seit 1979 als Niedergelassener. Er bestreitet keineswegs die Feststellungen der angefochtenen Verfügung, insbesondere in den Jahren 1967/1968 mehr als drei Monate in Italien geblieben zu sein. Nach den Aussagen des Versicherten war dies jedoch den Schwierigkeiten zuzuschreiben, die seinem Arbeitgeber bei der Beschaffung der notwendigen Saisonnierbewilligung entstanden waren. Die Tatsache, mehr als drei Monate in Italien geblieben zu sein, sei ohne Einfluss auf seinen Willen gewesen, in die Schweiz zurückzukehren.

Am 1.Juni 1979 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter unterbricht eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten den Aufenthalt in der Schweiz, und die Frist von 15 Jahren, die das Gesetz für den Bezug von EL vorsieht, beginnt wieder von vorne zu laufen. Da die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten festgestellt hat, kann die angefochtene Verfügung nur bestätigt werden. Für die erstinstanzlichen Richter ist es nicht von Bedeutung, dass der Versicherte die Absicht hatte, sich in der Schweiz niederzulassen. Rechtlich unerheblich bleibt auch die Tatsache, dass L.V. ohne seinen Willen zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Italien gezwungen war.

L.V. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der er die Überlegungen und Schlussfolgerungen, die er bereits bei der kantonalen Instanz gemacht hatte, bekräftigte. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragten Ablehnung der Beschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

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1. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 ist für die EL nicht anwendbar. Die Streitfrage muss demzufolge ausschliesslich gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG beurteilt werden. Dieser Gesetzesartikel stimmt in den Gesetzestexten der drei Landessprachen nicht überein. Die italienische Fassung lautet: «Gli stranieri d o m i c iii a t i nella Svizzera sono equiparati agli svizzeri, se immediatamente prima della data, dalla quale domandano la prestazione complementare, abbiano d i m o rat o ininterrottamente riella Svizzera per 15 anni»; der französische Text: «Les ötrangers d o m i c 1 6s en Suisse sont assimilös aux ressortissants suisses s'ils ont ha bit 6 en Suisse d'une maniöre ininterrompue pendant les 15 annös pröcödant immödiatement la date ö partir de laquelle ils demandent la prestation complömentaire;» im deutschen Text hingegen: «In der Schweiz wo h n h a f t e Ausländer sind den Schweizer Bürgern gleichzustellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz a u f geh a lt e n haben>).

Der wörtliche Vergleich der drei Texte ergibt, dass ein Ausländer, um eine EL beanspruchen zu können, nach dem italienischen und französischen Text in der Schweiz Wohnsitz haben muss und nach dem deutschen Text in der Schweiz wohnhaft sein muss; andererseits muss er nach dem italienischen Text 15 Jahre vor der Anmeldung ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, gemäss dem französischen Text gewohnt haben und laut dem deutschen Text sich aufgehalten haben. Es bestehen grundsätzlich zwei Voraussetzungen: der Wohnsitz oder das Wohnen in der Schweiz zum Zeitpunkt des Gesuches; der Wohnsitz oder das Wohnen, oder auch der Aufenthalt in der Schweiz in den 15 vorangehenden Jahren.

Zur ersten Voraussetzung - in der Schweiz Wohnsitz haben oder wohnen - muss bemerkt werden, dass die gleichen begrifflichen Unterschiede bestehen, wenn es sich um einen Schweizer handelt, der EL verlangt (Art. 2 Abs. 1 ELG) oder eine ausserordentliche Rente begehrt (Art. 42 Abs. 1 AHVG) oder wenn ein Altersrentner eine Hilflosenentschädigung schweren Grades verlangt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG), ebenso wenn ein Invalider eine Hilflosenentschädigung beansprucht (Art. 42 Abs. 1 IVG). Dieses Gericht hat hervorgehoben, dass bezüglich der ausserordentlichen Renten und der Ergänzungsleistungen die Voraussetzungen übereinstimmen müssen (EVGE 1969 S.57, ZAK 1969 S. 462; EVGE 1966 S.21, ZAK 1966 S. 510).

Es sei hier bestätigt, dass in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, in denen im französischen und italienischen Text von «Wohnsitz», im deutschen Text von «Wohnen» die Rede ist, eine einheitliche Interpretation zu erfolgen hat. Diese Auffassung hat das Gericht schon wiederholt vertreten. Für das Gericht befindet sich der Wohnsitz einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der effektive Aufenthalt an einem Ort hängt hingegen ausschliesslich von objektiven Gegebenheiten ab und nicht schon von subjektiven Faktoren, wie der Absicht, einen Auslandaufenthalt auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen (EVGE 1962 S. 22). Wiederholt hat das Gericht bestätigt, dass das Recht auf eine ausserordentliche Rente den Wohnsitz u n d den Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (unveröffentlichte Urteile vom 8. Oktober 1963 und vom 5. Juni 1975). Das Erfordernis der Kumulation dieser beiden Bedingungen ist übrigens in einem EL-Fall (EVGE 1969, S. 57, ZAK 1969, S. 462) ebenfalls festgehalten worden. Es muss deshalb bejaht werden, dass der Begriff «Wohnsitz» als Voraussetzung für den Anspruch auf EL im französischen und italienischen Text im Sinne des deutschen Textes auszulegen ist; das heisst, dass der Wohnsitz nicht nur im Sinne des Zivilrechtes aufzufassen ist, sondern dass zusätzlich der effektive Aufenthalt erforderlich ist.

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2. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der Rekurrent bezüglich der ersten Voraussetzung, d. h. des Wohnsitzes und des effektiven Aufenthaltes in der Schweiz, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine EL erfüllt. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung wird entsprechend dem italienischen, französischen und deutschen Text verlangt, dass der Wohnsitz und das Wohnen oder der Aufenthalt unmittelbar vor der Einreichung der Anmeldung ununterbrochen 15 Jahre gedauert haben. In der Botschaft, die in den drei Sprachen verfasst ist, wurde als Kommentar zu Art. 2 Abs. 2 ELG folgendes festgehalten:

In italienischer Sprache: «Dal profilo dello stato personale, il diritto alla prestazione complementare deve essere conferito ai cittadini svizzeri domiciliati nella Svizzera ... e agli stranieri ... r es i d e n t i nella Svizzera ininterrottamente da 15 anni ... Sarä da esaminare a tempo debito se i 15 anni di res idenz a chiesti ...» (FF 1964 111809). In französischer Sprache: «En ce qui concerne l'ötat personnel, le droit aux prestations complömentaires est limitö aux ressortissants suisses domiciliös en Suisse ... ainsi qu'aux ressortissants ötrangers ... qui ont habitö en Suisse d'une maniöre ininterrompue pendant 15 annöes. II faudra examiner, le moment venu, si la condition de 15 annöes de s öj o u r en Suisse peut ötre attönuöe ... » (FF 1964 11 730). Und in deutscher Sprache: «In persönlicher Hinsicht soll der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern ... sowie den seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften ... Ausländern ... eingeräumt werden. Ob die erforderliche 15jährige Wo h n d au er für Ausländer . ..» (BB 1964 11 706).

Der Text der italienischen Botschaft benützt den Ausdruck Wohnsitz (residenza), der französische wie auch der deutsche Text sprechen von «wohnen». Trotzdem kann hinsichtlich der zweiten Voraussetzung die Folgerung gezogen werden, dass es für den Ausländer nicht genügt, ständig Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB in der Schweiz gehabt wie auch die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer besessen zu haben. Zusätzlich muss er sich auch tatsächlich in der Schweiz aufgehalten zu haben. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass es das EVG als mit dem Gesetz schwerlich vereinbar betrachtet, den EL-Anspruch auf Personen zu erstrecken, die sich aus einem nichtinvaliditätsbedingten Grund ständig im Ausland aufhalten (EVG 1966 S. 21, ZAK 1966 S. 510). Das Gericht hat später bestätigt, dass «in der Schweiz Wohnsitz haben» bzw. «wohnen» auch bedeutet, sich tatsächlich hier aufzuhalten und nicht lediglich hier Wohnsitz zu haben. In einem jüngeren, ebenfalls unveröffentlichten Urteil hat das Gericht bestätigt, dass kumulativ die Voraussetzungen des effektiven Aufenthaltes und des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt sein müssen.

Art. 2 Abs. 2 ELG verlangt vor der Anmeldung zum EL-Bezug einen ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz von 15 Jahren, der als effektiver Aufenthalt zu interpretieren ist. Es bleibt festzulegen, wann ein Aufenthalt als unterbrochen zu gelten hat. Gemäss Rz 114 der EL-Wegleitung des BSV werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für Ausländer Unterbrechungen von insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr ausser acht gelassen; ist die Frist durch einen mehr als dreimonatigen Auslandaufenthalt in einem Jahr unterbrochen, so beginnt sie bei erneuter Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit legt fest, dass italienische Staatsbürger ein Recht auf ausserordentliche Renten der schweizerischen AHV begründen unter der Voraussetzung, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz haben und dass sie sich je nach Leistungsart unmittelbar vor der Gesuchstellung fünf

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oder zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 7 Bst. b). Art. 10 des Schlussprotokolls legt fest, dass ein italienischer Staatsbürger, der die Schweiz für eine Zeit von weniger als drei Monaten verlässt, den Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 7 Bst. b des Abkommens für den Anspruch auf ausserordentliche Renten nicht unterbricht. Gemäss der Rechtsprechung, die eine Übereinstimmung der Voraussetzungen für den Bezug von ausserordentlichen Renten wie auch für Ergänzungsleistungen anstrebt, muss die Zeitspanne, die im oben erwähnten Abkommen festgelegt ist, ebenfalls im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 ELG Geltung haben. Dies bedeutet, dass ein Aufenthalt als unterbrochen zu betrachten ist, wenn der Ausländer die Schweiz für mehr als drei Monate verlässt, und dies nicht aus Gesundheitsgründen.

Die Frage, ob die Weisung bezüglich der drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres gesetzmässig ist, ist im vorliegenden Fall unerheblich und kann deshalb offen gelassen werden. In der Tat steht fest, dass der Versicherte die Schweiz am 13. Dezember 1967 verlassen hat und erst wieder am 24. Mai 1968 zurückgekehrt ist. Die allein im Kalenderjahr 1968 eingetretene Auslandabwesenheit ergibt einen Unterbruch von mehr als drei Monaten. Während dieser Zeit hatte der Versicherte keinen effektiven Aufenthalt in der Schweiz.

Angesichts dieser Tatsache müssen das kantonale Urteil vom 1. Juni 1979 und die Verwaltungsverfügung vom 4. April 1979 bestätigt und die Beschwerde deshalb abgewiesen werden.

ME

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Von Monat zu Monat

Der Verwaltungsrat des AH V-A usgleichsfonds hielt am 2. März unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Er nahm dabei Kenntnis von den Jahresergebnissen 1980 der drei Sozialwerke (s. ZAK 1981 S. 97.) Nebst der Behandlung der ordentlichen Geschäfte beschloss er eine erste Tranche.von Neuanlagen und verabschiedete den definitiven Tresorerievoranschlag für das Jahr 1981. Ferner nahm er den Jahresbericht des geschäftsführenden Sekretärs entgegen. Als neue Mitglieder konnte der Vorsitzende Nationalrätin Cornelia Füeg (Vertreterin der Versicherten und der anerkannten Versicherungseinrichtungen), Rita Gassmann, Zentralsekretärin VHTL (Ersatzmitglied), und Ren Juri, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes (Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände), begrüssen.

Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission hielt am 12. März unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung seine 13. Sitzung ab. Er beschloss, dem Bundesrat zu beantragen, die Erwerbsausfallentschädigungen gestützt auf Artikel 16a Absatz 2 EOG auf den 1. Januar 1982 der Lohnentwicklung anzupassen. Weiter befasste er sich mit der Frage der Ausdehnung des Anspruchs Alleinstehender auf die Haushaltungsentschädigung. Er beschloss, diesen Punkt bis zur nächsten Gesetzesrevision zurückzustellen und ihn dann im Zusammenhang mit weiteren Fragen zu behandeln.

Die Kommission für EL-Durchführungsfragen hielt am 23. März unter dem Vorsitz von Dr. Bise vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Wichtigstes Traktandum war die Frage der Anpassungen auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auf den 1. Januar 1982.

Am 31. März trat die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben grundsätzlichen Problemen wie Beitragserhebung auf Liquidationsgewinnen und Anpassung der Voraussetzungen für Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle wurden Durchführungsfragen betreffend die Haftung des Arbeitgebers als juristische Person und die Stellung von Ausländern und Staatenlosen behandelt. Die nächste Sitzung ist für den 2. Juni vorgesehen.

April 1981145

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Die AHV und die Teuerung

Seit einigen Monaten steigen die allgemeinen Lebenskosten wieder in beunruhigendem Masse an. Zwar betrug die Teuerung über das ganze Jahr 1980 «nur» 4,4 Prozent. Doch allein die vier Monate November 1980 bis Februar 1981 brachten einen Preisanstieg von 3,3 Prozent. Im Vergleich zu dem für die letzte Anpassung der AHV/IV-Renten massgebenden Teuerungsstand macht die Gesamtteuerung bis und mit Februar 1981 schon 8,6 Prozent aus.

Die AHV/IV-Renten sind letztmals am 1. Januar 1980 an die Teuerung angepasst worden. Artikel 33ter AHVG verpflichtet den Bundesrat, eine Anpassung im Regelfall alle zwei Jahre vorzunehmen. Nur wenn die Teuerung schon innerhalb eines Jahres mehr als acht Prozent erreicht, kann der Bundesrat die Renten früher erhöhen. Es steht heute fest, dass eine Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1982 erfolgen wird. Noch ungewiss ist jedoch deren Ausmass. Der Bundesrat wird hierüber noch vor den Sommerferien Beschluss fassen.

Gemäss dem geltendn Rentenanpassungssystem erfolgt die Erhöhung von Sonderfällen abgesehen - prozentual zu der Höhe der bestehenden Rente, so dass Personen mit höheren Renten betragsmässig ebenfalls eine stärkere Aufbesserung erhalten. Hin und wieder ertönt nun der Ruf nach einem prozentual höheren Ausgleich für die Kleinrentner oder nach einem einheitlichen Erhöhungsbetrag. Da der Bundesrat kürzlich bei den Gehältern des Bundespersonals eine nach oben abnehmende Zulage beschlossen hat, ist diese Frage gegenwärtig besonders aktuell. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf entsprechende schriftliche Anfragen aus jüngster Zeit folgendes ausgeführt:

«Die schweizerische AHV ist gemäss dem Willen des Souveräns als Versicherung konzipiert; als solche hat sie ihre Leistungen in einem gewissen Ausmass auf die Beitragszahlungen auszurichten. Die geltende Konzeption wurde letztmals anlässlich der Abstimmung über die 9. AHV-Revision im Februar 1978 von Volk und Ständen mit überwiegender Mehrheit gutgeheissen. Der Hauptgrund, weshalb es nicht angebracht ist, die Teuerungszulage bei den höheren Renten zu kürzen, liegt darin, dass die Versicherten mit hohen Einkommen bedeutende Solidaritätsbeiträge leisten, das heisst, sie bezahlen nicht rentenbildende Beiträge, die dazu verwendet werden, die bescheideneren Renten aufzubessern.

Ein lediger Rentner mit voller Beitragsdauer kann heute beispielsweise höchstens in den Genuss einer Rente von 1100 Franken im Monat gelangen, unabhängig davon, ob er das hiefür erforderliche aufgewertete durchschnittliche

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Jahreseinkommen von 39600 Franken oder ein viel höheres von zum Beispiel 200000 Franken aufweist. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Rentenhöhe in diesem Fall auf 1100 Franken plafoniert bleibt, wogegen die Beitragspflicht nach oben unbeschränkt ist. Wollte man nun diesem Versichertenkreis mit bedeutender Beitragsleistung den Anspruch nachträglich schmälern, etwa durch Herabsetzung des Teuerungsausgleichs, bedeutete dies, einen Schritt in Richtung der Fürsorge früherer Zeiten tun, was der Schweizer Bürger in seiner überwiegenden Mehrheit sicher ablehnt (vgl. dazu auch den Aufsatz: 'AHV: Versicherung oder Fürsorge?' in ZAK 1978 S. 3). Anderseits muss sich der Versicherte im Rechtsstaat darauf verlassen können, dass ihm einst in Aussicht gestellte Leistungen auch tatsächlich zugehen.»

Das BSV verweist in seinen Antworten -soweit sie sich an Versicherte in bescheidenen Verhältnissen richten -jeweils auch auf die kantonalen Ergänzungsleistungen, mit denen bedürftigen Rentnern unter Umständen rascher und gezielter ein Ausgleich für gestiegene Lebenshaltungskosten gewährt werden kann.

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Zum Jahr des Behinderten

Die ZAK hat in der Januarnummer die Ansprache publiziert, die Bundesrat Hürlimann anlässlich der offiziellen Schweizer Eröffnung des UNO-Jahres des Behinderten in Bern gehalten hat. Es war ein Aufruf zur Menschlichkeit, die sich nicht in der finanziellen Unterstützung durch den Staat und in Hilfeleistungen privater Organisationen erschöpfen darf, sondern vielmehr jeden einzelnen Mitbürger zur Toleranz verpflichtet.

Das nachfolgende Einführungsreferat von Regierungsrat Gotthelf Btirki, Baudirektor des Kantons Bern und Präsident des Aktionskomitees für das Jahr des Behinderten/Schweiz, verdeutlicht die Zielsetzungen im Rahmen dieses Jahres.

Wer steht hinter dem Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten 1981 und welche Aufgabe hat es?

Zur Vorbereitung und Durchführung des UNO-Jahres des Behinderten wurde in der Schweiz ein zeitlich limitierter Verein unter der Bezeichnung «Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten» (AKBS 81) gegründet, dem rund sechzig im Behindertenwesen tätige Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen angehören. Dieser Verein hat die Aufgabe, die von den Vereinten Nationen zum Jahr des Behinderten 1981 vorgegebenen Ziele und die dazu vorgesehenen Aktionen auf gesamtschweizerischer Ebene zu fördern. Der Verein finanziert seine Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge, Legate, Spenden und Subventionen der öffentlichen Hand. Er führt keine Haussammlungen durch. Verschiedenste Persönlichkeiten aus Politik, Kirche, Wirtschaft und Verwaltung unterstützen in einem Patronatskomitee die Tätigkeit des AKBS 81. Neben und mit dem schweizerischen Aktionskomitee arbeiten über zwanzig regionale Komitees an der Durchführung von örtlichen und regionalen Aktionen.

Welches Ziel hat sich das UNO-Jahr des Behinderten für das Jahr 1981 gesetzt?

Ziel der Arbeit ist, die Aufforderung des UNO-Jahres im Bewusstsein unserer Mitmenschen möglichst weitgehend aktiv werden zu lassen: Full participation and equality, d. h. volle Beteiligung des Behinderten in allen Lebensbereichen sowie Gleichberechtigung zwischen Behinderten und Nichtbehinderten.

Ursache der Behinderung kann sowohl eine körperliche oder geistige Schädigung wie auch eine Schädigung der Sinnesorgane sein, welche die Teilhabe am

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sozialen Leben dauernd erschweren. Jedermann ist aufgerufen mitzuhelfen, die heute häufig bestehende Isolation des Behinderten zu durchbrechen, ihm

unter Berücksichtigung seiner noch gegebenen Leistungskraft - gesellschaftliche und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Die bestehenden äusseren und inneren Barrieren sind abzubauen. Äussere Barrieren gibt es viele: architektonische Schranken aller Art im öffentlichen und privaten Bauwesen, in der Erschliessung durch Geh- und allgemeine Verkehrswege, im öffentlichen Verkehr und nicht zuletzt in der Arbeitsplatzgestaltung, aber auch in den Strukturen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Innere Barrieren sind leider nicht seltener: Angst, Hemmungen, Gedankenlosigkeit, Unwissenheit und Unsicherheit sowie Überforderung im beruflichen und privaten Bereich. Für viele Behinderte ist nicht einsichtig und verständlich, weshalb auch heute noch ständig neue architektonische Barrieren errichtet werden, obwohl die Anforderungen an ein behindertengerechtes Bauen seit Jahren allen Architekten und Ingenieuren zugänglich sind. Ebensowenig begreifen sie, warum die Ein- und Ausstiege der meisten öffentlichen Verkehrsmittel mit konstanter Hartnäckigkeit so behindertenunfreundlich und -untauglich konstruiert werden. Im Schweizerland reist beispielsweise der Rollstuhlbehinderte wegen der erwähnten Barrieren in der Regel im Gepäckwagen. Aber auch zum Abbau der inneren Barrieren wird zu wenig getan: wegen fehlendem Kontakt, ungenügendem Sich-Kennen bleiben viele psychologische Barrieren bestehen und werden neue aufgerichtet. Der Grossteil der Gesunden hat ebenso Hemmungen im Verkehr mit Behinderten wie diese mit Normalen. Dieser Teufelskreis soll überwunden werden! Einzelpersonen, Familien, Vereine und die Gesellschaft schlechthin sollen im Jahre 1981 den Anstoss erhalten, den Behinderten in ihrer Mitte vermehrt als Mitmenschen an- und aufzunehmen. Dieselbe Forderung geht an den Gesetzgeber aller Stufen: im Mittelpunkt hat der Mensch als an sich wertvolles Glied der Gemeinschaft und nicht als Wirtschaftssubjekt zu stehen!

Zum vollen Akzeptiertwerden gehört aber auch das Selbstbestimmungsrecht des Behinderten. Er lehnt Bevormundung, unnötige Befürsorgung und Betreuung, insbesondere aber auch das Verwaltetwerden ab. Der selbstbewusste Behinderte will kein Objekt des Bedauerns, des Mitleids, der Wohltätigkeit sein. Was der Behinderte erwartet, sind gleich Rechte und Chancen, wie sie der Gesunde hat.

Mit welchen Mitteln will das schweizerische Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten das gesteckte Ziel erreichen?

Die Arbeit des AKBS 81 wird in verschiedenen Arbeitsgruppen geleistet,

welche vor allem die folgenden Problemkreise behandeln:

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- Soziale Integration

In Vorbereitung sind Arbeitsmappen, Merkblätter, Artikel und

Tonbildschauen in den Bereichen

- Schule/ Lehrer

Arbeitgeber/Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmer

Teilhabe Behinderter an der kirchlichen Gemeinschaft

Architektonische Barrieren/Wohnen

Aktion Recht und Gesetzgebung

Allgemeine Information und Öffentlichkeitsarbeit.

Hauptgrundsatz in der Vorbereitung und Darstellung der Anliegen ist: Der Behinderte soll selbst zu Wort kommen. Bis heute haben vorwiegend andere über den Behinderten gesprochen und für ihn gehandelt. Unser Vereinsvorstand, die Geschäftsstelle und das Sekretariat sowie die Kommissionsarbeit werden in wesentlichem Ausmass durch Behinderte selbst geprägt und getragen. Nicht zuletzt dank der Invalidenversicherung, die dem Behinderten bessere Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten erschliesst und ihm gleichzeitig eine früher meist fehlende finanzielle Basis bietet, steht die junge Behindertengeneration der Gesellschaft selbstbewusster, aber auch kritischer gegenüber. Viele Behinderte stehen nunmehr mit Rechten da. Sie wollen nicht mehr, dass andere für sie entscheiden.

Das Jahr des Behinderten möchte Anstoss dazu sein, diese für viele Mitmenschen neuen Tatsachen zu bedenken. Wir sind uns voll bewusst, dass die volle Beteiligung der Behinderten nur sehr beschränkt auf gesetzlichem Weg erreichbar ist. Die Forderung nach voller Teilhabe und gleichwertiger Anerkennung ist vor allem eine Angelegenheit der Beziehung von Mensch zu Mensch, sie ist realisierbar in der Begegnung vom Nichtbehinderten zum Behinderten. Wir alle können an unserem Platze mithelfen, dass nicht weiterhin die Gleichgültigkeit und das Desinteresse der Gesunden die Hauptbarrieren gegen die Emanzipation der Behinderten und damit die eigentliche Behinderung der Behinderten bilden. Behinderte können nicht selten mit ihrem Lebensmut, ihrer inneren Kraft, ihrer ausgeprägten Persönlichkeit für die Nichtbehinderten bereichernd wirken. Der Gesunde seinerseits kann und darf ihnen helfen, die noch bestehenden Barrieren abzubauen.

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Aspekte der Betagtenhilfe

Als Fortsetzung der Publikation im Märzheft (S. 101) wird nachfolgend der zweite Teil der Referate wiedergegeben, die anlässlich der Jahreszusammenkunft der Hauptabteilung AHI-Vorsorge des BSV gehalten wurden.

Die wirtschaftliche Lage der Rentner

Referat von Dr. jur. A. Bise, Chef der Sektion EL und A Itersfragen im BS V

Die Einkommensverteilung ist seit jeher ein bekanntes und immer wieder leidenschaftlich diskutiertes Thema wie auch ein Angelpunkt der Sozial-, Fiskal- und der Agrarpolitik. Die Ansichten gehen je nach politischen oder ideologischen Standpunkten stark auseinander. Dem Staat kommt in dieser Frage eine bedeutende Rolle zu, da er für wichtige Einrichtungen verantwortlich ist. Seit einigen Jahren steht die finanzielle Situation der Rentner im Mittelpunkt des Geschehens. Die AHV wie auch die berufliche Vorsorge sind politische und parlamentarische Dauerbrenner. Nicht umsonst hat eine vor einiger Zeit durchgeführte Umfrage über das wichtigste innenpolitische Geschehen in diesem Jahrhundert ergeben, dass die Schaffung der AHV als wichtigstes Ereignis betrachtet wird.

Früher bedeutete Alter für viele Armut. Als Beispiel möchte ich die Hausordnung einer bernischen Pflegeanstalt aus dem Jahre 1866 zitieren, in der Knechte und Mägde ihren Lebensabend verbrachten:

«Die Pfleglinge erhalten drei Mahlzeiten: Frühstück, Mittag- und Abendessen; bei ausserordentlichen Arbeiten um 4 Uhr eine Erfrischung.

Das Frühstück besteht in Kaffee und Milch, Kartoffeln und einem Stück Brot; das Mittagessen in Suppe, Mehlspeisen oder Kartoffeln mit Gemüse und einem Stück Brot; das Abendessen entweder wie das Frühstück oder aus Erbsen-, Bohnen- oder Kartoffelsuppe.

Sonntags und donnerstags und an Festtagen wird Fleisch zum Mittagessen gereicht. Für jede gesunde Person höchstens ein halbes Pfund Rindfleisch. Viermal jährlich erhält jeder Angestellte und Pflegling 1/8 Mass Wein.» (1 Mass = 1 ½ Liter)

Die Zeiten haben sich gewaltig geändert, verglichen mit den Speisekarten heutiger Heime. Die Gründung der Schweizerischen Stiftung für das Alter im Jahre 1917 - heute heisst sie Pro Senectute erfolgte hauptsächlich zur Linderung der Armut im Alter.

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Dank der Einführung der AHV wie auch dank dem wirtschaftlichen Aufschwung, den die Schweiz seit dem Zweiten Weltkrieg erlebt hat, haben wir heute eine ganz andere Situation. Die Rentner verfügen über eine beachtenswerte Kaufkraft, und sie sind in der Werbung zielgerichtet angesprochen. Wenn Sie spezielle Zeitschriften für die ältere Generation durchblättern - «Zeitlupe», «Ains», «Unter uns» -‚ werden Ihnen bestimmt die vielen Angebote von Reisebüros auffallen. Ich treffe immer wieder Rentner, die von schönen und langen Reisen mit Begeisterung erzählen. Sie holen das nach, was in ihrer Jugend vor allem aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich war. Weiter kann behauptet werden, dass die ungebrochene Kaufkraft der Rentner mitgeholfen hat, während der letzten Rezession eine beruhigende und ausgleichende Wirkung auszuüben im Gegensatz zur Krise der dreissiger Jahre, als es noch keine allgemeine Altersvorsorge gab. Damals waren auch Stellen beim Bund, insbesondere bei SBB und PTT, wegen der Pensionskasse besonders beliebt.

Seit einigen Jahren häufen sich nun Untersuchungen wie auch wissenschaftliche Studien über die finanzielle Lage der Rentner, vor allem der Altersrentner. Die damit erhaltenen Resultate haben eine grosse Resonanz gefunden, und es wird in Zukunft keine AHV-Revision geben, ohne dass in der Argumentation wie auch im politischen Kampf mit diesen Untersuchungen gefochten wird. Darunter fallen:

- Schatz: Der alternde Mensch

(Situation der Rentner in der Stadt St. Gallen),

Publikationen und Untersuchungen über das Sparverhalten der Rentner,

- Untersuchungen des Instituts für Soziologie der Universität Bern (Steffis-

burg Tessin Stichprobe ganze Schweiz).

Aus all diesen Untersuchungen geht klar und eindeutig hervor, dass es der grossen Mehrheit der Rentner, insbesondere der Altersrentner wirtschaftlich ziemlich bis sehr gut geht. Wie dies denn auch der Anteil der EL-Bezüger nach Rentenkategorien zeigt, sind nur 12,8 Prozent der Altersrentner, 7,15 Prozent der Witwen und 18,6 Prozent der Invalidenrentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Die Entwicklung der Ergänzungsleistungen seit 1967 ergibt auch ein gutes Bild über die Evolution der wirtschaftlichen Lage der Rentner: Während im Jahre 1967 noch in rund 26000 Fällen 1V-Rentner auf eine Ergänzungsleistung angewiesen waren, sank diese Zahl auf rund 18 000 im Jahre 1979, obwohl sich inzwischen die Zahl der 1V-Rentner verdreifacht hat. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Altersrentner: Im Jahre 1967 wurde in rund 140000 Fällen Altersrentnern eine EL ausbezahlt. 1979 waren es nur noch 94000 Fälle, obgleich

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sich die Zahl der Altersrentner seit 1967 verdoppelt hat. Pro Fall dagegen stiegen die EL-Aufwendungen von 1634 Franken im Jahre 1967 auf 3421 Franken im Jahre 1979. Pro Fall haben sich also die Kosten in 12 Jahren mehr als verdoppelt. Die Totalaufwendungen für die EL, also für Bund und Kantone zusammen stiegen von 282 Mio Franken im Jahre 1967 auf 392 Mio Franken im Jahre 1979 und haben weiterhin steigende Tendenz! So stiegen die EL-Ausgaben im Jahre 1980 um durchschnittlich 6 Prozent gegenüber 1979! (Tabelle)

EL-Aufwendungen pro Fall Jahre Aufwendungen in Franken Jahre Aufwendungen in Franken 1967 1634 19742468

1968 1413 19752640

1969 1467 19762783

1970 1486 19773266

1971 2179 19783340

1972 2450 19793421

19732170

Diese Zahlen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass insbesondere auch dank den seit 1967 eingetretenen, zum Teil ganz wesentlichen Erhöhungen der Renten proportional und absolut zwar eine immer kleiner werdende Zahl von Rentnern auf Ergänzungsleistungen zur Sicherung ihres Existenzbedarfes angewiesen ist, dass aber anderseits trotz der wesentlichen Rentenerhöhungen viele EL-Bezüger in immer stärkerem Masse diese Zusatzleistungen beanspruchen müssen. Woran liegt dies?

Wo drückt der Schuh? Wo liegen die Probleme?

1. Die Teuerung des unmittelbaren Lebensbedarfes

In den letzten Monaten stiegen vor allem die Preise für Heizung, für Lebensmittel wie auch für die Gesundheitspflege stärker an. Wie aus der Untersuchung Schweizer über die Haushaltausgaben des Rentnerhaushaltes hervorgeht, belasten naturgemäss diese Kosten den Haushalt der Kleinstrentner bedeutend mehr als den Haushalt der Rentner mit besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ein Grundproblem stellen auch die Miet- und Heizkosten dar. Wohl kennen die Ergänzungsleistungen Abzüge für Mietkosten. Doch diese sind begrenzt auf 2400 Franken für Alleinstehende und 3600 Franken für Ehepaare. Wenn

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Sie den Anzeiger der Stadt Bern lesen, werden Sie mit Sicherheit feststellen, dass es äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, Wohnungen zu 200 oder 300 Franken im Monat überhaupt zu finden. Gerade Rentner, die wegen Abbruchs der Liegenschaft oder wegen Renovation nach einer neuen Wohnung Umschau halten müssen, haben es besonders schwer. Deshalb sind Begehren für die Verbesserung des Mietzinsabzuges unter Einbezug der Heizungskosten verständlich. Es ist zu hoffen, dass bei der nächsten Rentenerhöhung die Mietzinsabzüge der EL eine namhafte Erhöhung erfahren werden. Dies scheint mir noch besser als eine stärkere Anhebung der Einkommensgrenzen, da so dort Hilfe erbracht wird, wo sie tatsächlich notwendig ist.

Der Heimeintritt

Wir wissen alle, dass der Heimeintritt ein entscheidender Schritt im Leben des Einzelnen ist. Natürlich stellen sich auch finanzielle Probleme für einen Teil der Rentner. Betroffen werden ganz besonders wieder die EL-Bezüger. Wenn ein Heimeintritt aus sozialen oder medizinischen Gründen erfolgen muss, so sollte der Rentner mit seinen Einnahmen in der Lage sein, den Pensionspreis zu bezahlen. Denn gemäss Artikel 34quater der Bundesverfassung sollte die Erste Säule den Existenzbedarf angemessen decken. - Leider ist dies nicht in allen Fällen so. Dies betrifft nicht nur Altersrentner; betroffen sind auch Bewohner von Invalidenwohnheimen, da sich die Preise teilweise bereits auf 30 bis 40 Franken im Tag belaufen. Hier reicht die Rente wie auch die EL nicht, da der Mietzinsabzug zu schwach und auch die Einkommensgrenze zu tief ist!

Um das genaue Ausmass des Problems besser zu kennen, wollen wir demnächst eine Umfrage starten. Denn auch hier sollten Verbesserungen kommen. Allerdings kann man sich fragen, ob das Problem nicht allenfalls auf kantonaler Ebene zu lösen wäre. Hier denke ich an das Beispiel des Kantons Bern, der es dank dem Lastenausgleich den Heimen ermöglicht, von ihren Pensionären das zu verlangen, was sie tatsächlich bezahlen können, wobei ihnen ein monatlicher Freibetrag für Taschengeld wie auch für notwendige Anschaffungen verbleiben soll. Da das Heim den Beitrag erhält, wird sich der einzelne gar nicht bewusst, dass er fürsorgebedürftig ist. Gleichwohl hat der Kanton die Kostenentwicklung in den Heimen in Griff, da das Heim sein Defizit ausweisen muss. Übrigens hat Pro Senectute Ende 1979 in einer Eingabe eine Lösung des Problems verlangt, und eine ähnliche Eingabe von Pro Infirmis liegt vor.

Hohe Spitalkosten und Aussteuerung

Ähnlich gelagert sind die hohen Pflegekosten, die von Krankenkassen insbesondere wegen der Aussteuerung Betagter nicht gedeckt werden. Wohl kennen die Ergänzungsleistungen einen Abzug für Krankheitskosten. Doch die

ÜMÄ

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verfügbare Quote im Einzelfall ist limitiert. Hier ist es vor allem ein Problem der Krankenversicherung. Doch verschärft sich das Problem bei den EL, weil ein Teil der Rentner keiner Krankenkasse angehört. In solchen Fällen bleibt nichts anderes übrig als die Fürsorge der Gemeinde. Hier müssen wir vielleicht auch etwas umdenken. Das Image der Fürsorge hat sich in den letzten 20 Jahren geändert. Vor allem in grösseren Gemeinden sollte es nicht mehr stossend sein, Fürsorgebeiträge zu erhalten. Auch das beste Versicherungssystem hat Lücken. Wohl gibt es noch Leistungen über die drei Pro's (Pro Juventute, Pro Infirmis, Pro Senectute). Doch sind die finanziellen Mittel hier auch beschränkt. Es wäre auch problematisch, über diesen Weg generelle Probleme zu lösen.

Jetzt noch einige Worte zu zwei Fragen, die uns gegenwärtig beschäftigen.

Das Informationsproblem

Wie unsere in der ZAK Nr. 4 des letzten Jahres publizierte Abklärung ergab, beläuft sich die Zahl der potentiellen EL-Bezüger, die offenbar wegen mangelnder Information oder aus einem andern Grund auf die EL verzichten, auf 1-2 Prozent der Altersrentner, also auf rund 10000 bis 20000 Personen. Das sind 10000 bis 20000 zuviel. Zwar wird von den Kantonen und Gemeinden wie auch teilweise von den Verbandsausgleichskassen heute schon viel für die EL-Information getan. Die Kritik an der Information wird aber erst verstummen, wenn die EL-Information ausnahmslos alle Rentner erfasst. Wir planen deshalb, ein neues, einfaches und leicht verständliches besonderes EL-Merkblatt herauszugeben, das jeder AHV- oder IV-Rentenverfügung beigelegt werden wird.

Die Aufgabenteilung Bund/Kantone

Die Verflechtung der Aufgaben von Bund/Kantonen hat in den letzten Jahren zu verschiedenen Diskussionen wie auch zu parlamentarischen Vorstössen geführt. Es wird eine klarere Aufgliederung bzw. Verantwortung für die einzelnen Bereiche gefordert. So machte sich unter der Ägide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes eine Arbeitsgruppe an das Werk und präsentierte 1979 die ersten konkreten Vorschläge. Unter anderem sollten die Ergänzungsleistungen ganz an die Kantone abgetreten werden. Im Vernehmlassungsverfahren hat die AHV-Kommission gegen diesen Vorschlag opponiert, und auch andere Kreise würden eine solche Entwicklung nicht begrüssen.

Es ist nun erkannt worden, dass im ersten Paket der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die Ergänzungsleistungen zu einem Angelpunkt

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geworden sind. Verschiedene Varianten stehen zur Diskussion: Rahmengesetz, reduzierter Bundesbeitrag, Finanzierung der EL durch die AHV und IV und nicht mehr durch allgemeine Bundesmittel. Es ist heute noch unklar, wie die Angelegenheit ausgehen wird. Der Ball liegt jetzt beim Bundesrat, später beim Parlament und schlussendlich vielleicht beim Stimmbürger, da damit allenfalls eine Verfassungsrevision verbunden sein wird.

Nun, wir werden sehen. Ich persönlich bin überzeugt, dass sich bei den Ergänzungsleistungen einmal mehr das Sprichwort: «Ii n'ya que le provisoire qui dure» bewahrheiten wird.

Entscheidend scheint mir, dass die wirtschaftlich schwächeren Rentner im Alter oder bei Invalidität ein solches Auskommen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt vernünftig und ohne ständige Angst decken können. Es ist zu hoffen, dass es langfristig immer weniger Rentner geben wird, die allein auf die AHV/ 1V-Rente und die Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Die Zweite Säule, die hoffentlich recht bald verwirklicht werden kann, wird uns diesem Ziel entscheidend näher bringen.

Ziele und Grenzen der Geriatrie

Rsum des Referates von Dr. med. J.P. Junod, Chefarzt-Direktor

des Höpital ei Cen Ire de gdriatrie, Genf

Einleitung

Ich versuche hier die Aufgaben der heutigen Geriatrie, d. h. der medizinischen Betreuung betagter Menschen, kurz darzulegen. Meine Ausführungen gründen auf den klinischen Erfahrungen in den genferischen Einrichtungen für Altersmedizin.

Die Hilfe der Geriatrie für den betagten Patienten

Aus den Erfahrungen mit den betagten Patienten zeigt sich, dass die Krankheit manchmal in ungewohnten Erscheinungsformen auftritt (z. B. keine Schmerzen, kein Fieber, ungenaue Angaben). Oft sind mehrere Krankheitsbilder beim älteren Menschen nebeneinander anzutreffen. Es muss herausgefunden werden, mit welchen Mitteln der Gesundheitszustand des Patienten am ehesten beeinflusst werden kann. Es genügt nicht, eine genaue Diagnose zu stellen; der Arzt muss sich auch überlegen, welchen Nutzen der kranke Mensch aus seinen Erkenntnissen ziehen könnte. Hiebei kommt es sehr darauf an, dass der Arzt die Lebensverhältnisse des Patienten kennt. Eine solche Einfühlung erfordert vom Arzt eine offene Geisteshaltung und eine stets wache Neugierde.

iM

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Die Heilbehandlung stützt sich vorab auf eine vollständige und genaue Kenntnis des Krankheitsbildes. Sie schliesst auch die Anwendung von Medikamenten ein. Es ist aber wichtig, sich zu vergewissern, dass der Patient die ihm verschriebenen Medikamente verträgt, dass er sie tatsächlich zu sich nimmt und dass die Dosierung seinem Zustand angepasst ist. Es sollten nach Möglichkeit nie mehr als drei verschiedene Medikamente gleichzeitig verabreicht werden, um Sekundärwirkungen zu vermeiden. Nebst den klassischen Therapien ist auch der Nutzen der nichtmedikamentösen Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Soziotherapie auszuschöpfen, wobei diese Massnahmen natürlich den Bedingungen des höheren Alters angepasst sein müssen.

Geriatrie und Pflegepersonal

Die Spitäler werden in Zukunft zweifellos eine zunehmende Zahl betagter Patienten aufzunehmen haben. Das Pflegepersonal muss auf die damit einhergehenden Anforderungen vorbereitet werden. Anstrengungen zur Ausbildung und Motivation des Personals, wie sie am Höpital de geriatrie in Genf entwickelt wurden, erweisen sich als unerlässlich.

Die während langer Zeit unbeachtet gebliebene oder abgewertete Arbeit in der Altersmedizin und -pflege kann höchst interessant sein, wenn ihr eine vernünftige Entwicklungschance gegeben wird. Eine ihrer legitimen Ziele beraubte Geriatrie wird immer zu teuer und ausserdem unwirksam sein.

Der Beitrag der Geriatrie an das Gemeinwesen

Die geriatrischen Einrichtungen sind aufgerufen, auch als Abklärungs- bzw. Bedarfsprüfungsstationen zu funktionieren. Dadurch ermöglichen sie es, die aktuellen und künftigen Bedürfnisse der Gemeinde für die betagten Bürger in den Bereichen

- Spitäler,

- Altersheime,

- ausserhospitale Einrichtungen und Dienste für Betagte

zu ermitteln. In diesem Zusammenhang kann das Beispiel der kantonalen Alterskommission genannt werden, welche in Genf die Bedeutung der nicht gedeckten Bedürfnisse im Bereich des Wohnens und der Pflege der betagten Menschen aufzuzeigen vermochte.

Schlussfolgerungen

Nach dem Beispiel der übrigen medizinischen Disziplinen kann sich auch die Altersheilkunde an eine gewisse Zahl von stets besser umschriebenen Kriterien und Kenntnissen halten. Ihre Aufgabe ist es nicht nur, die Qualität der Pflege zu verbessern, sondern auch die Arbeit der Pflegenden zu erleichtern und die künftigen Gesundheitsprogramme noch wirksamer zu gestalten.

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Durchführungsfragen

IV: Wiedererwägungsbegehren; formelle Erledigung'

(Rz 81 des Kreisschreibens über die Rechtspflege)

Ersucht ein Versicherter um Wiedererwägung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung, ohne dass er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt (Rz 82 des genannten Kreisschreibens), und sieht sich die 1V-Kommission nach summarischer Überprüfung nicht veranlasst, auf ihren seinerzeitigen Beschluss zurückzukommen, ist dem Versicherten durch die zuständige Ausgleichskasse in einfacher Briefform mitzuteilen, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. Dieser Mitteilung ist keine Rechtsmittelbelehrung beizugeben, insbesondere ist von der Verwendung des Formulars 318.278 (ablehnende Kommissionsbeschlüsse und Kassenverfügungen) abzusehen.

Erfolgt indessen eine sachliche Neuüberprüfung (gegebenenfalls mit Abklärungen), die wiederum zu einer Ablehnung führt, ist im ordentlichen Verfahren ein neuer, beschwerdefähiger Sachentscheid zu treffen.

Geburtsgebrechen; Megacolon cong.1

(Art. 2 Ziff. 278 GgV; Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Nachtrag 2, Rz 256.1)

Die den Spenderinnen von Frauenmilch auszurichtende Pauschale beträgt 2 Franken pro Deziliter.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 221

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Fachliteratur

Alterssicherung als Aufgabe für Wissenschaft und Politik. Festschrift zum 65. Geburtstag von Helmut Meinhold, herausgegeben von Klaus Schenke und Winfried Schmähl. 561 S. Verlag Kohlhammer, Köln, 1980. Das Werk enthält Beiträge zahlreicher Autoren, u.a. auch eine Arbeit von Prof. Gottfried Bombach: Entwicklung und Gegenwartsprobleme der Alterssicherung in der Schweiz.

Stadtführer für Behinderte: Schaffhausen. Angaben über die Rollstuhlgängigkeit von öffentlichen und privaten Gebäuden, Kultur- und Unterhaltungsstätten, Hotels, Restaurants, Einkaufsmöglichkeiten. (Bisher sind erschienen: Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Basel, Lausanne, Neuenburg, Genf.) Zu beziehen bei Pro Infirmis, Zürich, und bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte, Zürich.

Berufliche Eingliederung der Behinderten. Referate von einem Symposium der Födöration internationale mutilös, invalides du travail et invalides civils (FIMITIC) vom

28. bis 30. Mai 1980 in Bern. 86 S. Zu beziehen beim Schweizerischen Invalidenverband, Olten, 1980,

Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Eggli vom 17. März 1980 betreffend die Berechnung der EL bei in Heimen oder Kliniken lebenden Eheleuten

Der Nationalrat hat die Interpellation Eggli (ZAK 1980 S. 217) nach Kenntnisnahme der nachstehenden Antwort des Bundesrates am 2. Dezember 1980 als erledigt abgeschrieben:

«Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten insofern, als auch er es nicht für angemessen erachtet, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die Ehepaar-Einkommensgrenze selbst dann angewendet wird, wenn einer der Ehepartner einen eigenen Haushalt führt und der andere in einem Heim lebt oder wenn beide in Heimen untergebracht sind. In diesen Fällen verliert die Ehepaar-Einkommensgrenze ihren Sinn, weil den Ehepartnern zwangsläufig die gleichen Lebenshaltungskosten erwach-

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sen wie zwei Einzelpersonen. Wie bei dem in Artikel 1 Absatz 2 der EL-Verordnung erwähnten Fall sollte daher zweimal die Einkommensgrenze für Einzelpersonen in Rechnung gestellt werden. Die Abzüge für die beiden Ehegatten wären getrennt zu ermitteln und in die Gesamtrechnung aufzunehmen. Hingegen scheint es gerechtfertigt, auch in solchen Fällen die Ergänzungsleistung für beide Ehepartner gemeinsam zu berechnen, weil die wirtschaftliche, d. h. vermögens- und einkommensrechtliche Einheit des Ehepaares im Sinne des EVG-Entscheides weiterbesteht.

Der Bundesrat will prüfen, ob eine Lösung im dargelegten Sinne durch eine Ergänzung seiner Verordnung über die Ergänzungsleistungen möglich ist oder ob hiefür eine Gesetzesänderung nötig wäre. Eine solche könnte indessen erst im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgen. Das Eidgenössische Departement des Innern wurde mit den erforderlichen Abklärungen beauftragt».

Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz vom 29. August 1980 betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

Der Nationalrat hat am 7. Oktober 1980 folgende Motion seiner vorberatenden Kommission für das Ausländergesetz angenommen:

«Der Bundesrat wird eingeladen, im Bereich der Sozialversicherung den ausländischen Saisonarbeitskräften nach Möglichkeit die Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern zu verschaffen, die eine Jahresbewilligung besitzen.))

Der Ständerat hat zum Vorstoss noch nicht Stellung genommen.

Interpellation Räz vom 11. Dezember 1980 betreffend die berufliche Vorsorge

Der Bundesrat hat die Interpellation Räz (ZAK 1981 S. 77) am 2. März 1981 wie folgt beantwortet:

«Die Situation in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wurde im Rahmen der periodischen Pensionskassenstatistik das letzte Mal für das Rechnungsjahr 1978 statistisch erfasst.

Auch bei dieser Erhebung musste angesichts des finanziellen und personellen Aufwands sowie im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Bundes die Fragestellung auf zentrale Aspekte beschränkt werden. Die Antwort des Bundesrates kann daher nicht auf alle hier gestellten Fragen Auskunft erteilen.

Die Summe der versicherten Leistungen wurde im Rahmen der Pensionskassenstatistik 1978 nicht erfragt und ist daher nicht bekannt.

Anlässlich der vorgenannten Pensionskassenstatistik sind die Meldungen von 17060 Vorsorgeeinrichtungen eingegangen, worunter 16417 oder 92,2 Prozent des privaten und 643 oder 3,8 Prozent des öffentlichen Rechts. Von den gesamten Einnahmen pro 1978 von 11,3 Mia Franken entfielen auf die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen 7,9 Mia Franken, was einem Anteil von 69,9 Prozent entspricht. Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen partizipieren am Mittelzufluss mit 3,4 Mia Franken oder 30,1 Prozent. Ihr Anteil an den Ausgaben von total 5,9 Mia belief sich auf 27,1 Prozent oder rund 1,6 Mia Franken.

im

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Ob die von den Vorsorgeeinrichtungen verwalteten Kapitalanlagen dem versicherungsmathematischen Deckungskapital genau entsprechen bzw. eine Überdeckung besteht, ist nicht bekannt.

Eine diesbezügliche Oberprüfung ist Sache der Kantone bzw. fällt in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden.

Von den sich per 1978 auf insgesamt 74,3 Mia Franken belaufenden Kapitalien (ohne Rückkaufswert bei den Versicherungsgesellschaften) wurden 49,4 Mia Franken von privatrechtlichen und 24,9 Mia Franken von öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen verwaltet. Dabei entfielen 13,6 Mia Franken auf Investitionen in Grundstücke und Liegenschaften, wovon 2,3 Mia Franken durch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen plaziert sind. Der Kapitalmarkt wird von den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit 29,6 Mia Franken und von den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts mit 6,0 Mia Franken alimentiert. Nicht eingeschlossen in diesen Beträgen sind die Guthaben bei den Arbeitgebern, die sich auf 5,5 Mia Franken bei den privatrechtlichen und auf 15,0 Mia Franken bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen belaufen.

Die geographische Verteilung der Kapitalanlagen wurde im Rahmen der Pensionskassenstatistik 1978 nicht erhoben. Es vermag daher nicht angegeben zu werden, wieviel Gelder der Vorsorgeeinrichtungen im In- bzw. im Ausland angelegt sind.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die vorliegende Beantwortung nicht voll zu befriedigen vermag. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie die unterschiedliche Bereitschaft der Pensionskassen zur Auskunfterteilung erlauben jedoch keine weitergehenden Antworten.»

Interpellation Lieberherr vom 2. März 1981 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen

Ständerätin Lieberherr hat folgende Interpellation eingereicht:

«Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1982 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel

33terAHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Auf den gleichen Zeitpunkt wird er auch gemäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben, wobei er darauf achtet, dass die EL-Bezüger diesmal nicht durch das Zusammenspielen der beiden Anpassungen benachteiligt werden.

Ist der Bundesrat aber nicht auch der Meinung, dass

Die Einkommensgrenzen über die blosse Teuerung hinaus anzuheben seien, um den Ergänzungsleistungs-Bezügern ein angemessenes Einkommen zu garantieren?

Die Höchstbeträge für Mietzinsabzüge, im Sinne der Antwort vom 20. Februar 1980 auf die Interpellation der SP- Fraktionvom 26. September 1979, wirksam zu verbessern seien?

Die von Nationalrat Eggli am 17. März 1980 eingebrachte und vom Bundesrat positiv beantwortete Frage einer getrennten Berechnung der EL bei Heim- oder Klinikaufenthalt von Ehegatten ebenfalls auf den 1. Januar 1982 geregelt werden sollte?» (7 Mitunterzeichner)

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Interpellation der PdA/PSA/POCH-Fraktion vom 2. März 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten

Die Nationalratsfraktion der PdA, des PSA und der POCH hat folgende Interpellation eingereicht:

«Mit dem letzten Teuerungsausgleich für die AHV/IV-Rentner hat der Bundesrat die Teuerung bis zum Indexstand der Konsumentenpreise von 104,1 (Basis 1977) ausgeglichen. Schon im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 1. Januar 1980 waren 2 Prozent Teuerung nicht berücksichtigt (Dezemberindex 1979 gleich 106,2 Punkte). Inzwischen ist die Teuerung bei 112,0 Punkten (Januar 1981) angelangt, was einer Steigerung von 7,6 Prozent entspricht. Im Verlauf des Monats Februar 1981 hat die Teuerung mit Sicherheit den Indexstand von 112,6 Punkten oder 8 Prozent Teuerung überschritten, womit der Bundesrat gestützt auf Art. 33ter Absätze 1 und 4 des AHVG die AHV/IV-Renten der Teuerung anzupassen hat. Bis Mitte 1981 dürfte sich eine Teuerung von ca. 10 Prozent und bis Ende 1981 eine solche von etwa 12 Prozent aufgelaufen haben (ab Indexstand 104,1 Punkte).

Die massive Teuerung trifft insbesondere jene Rentenbezüger, die alleine auf die Leistungen der AHV/lV angewiesen sind. Daher erachten wir die Gewährung eines sofortigen und vollen Teuerungsausgleichs für die AHV/IV-Rentenbezüger als dringlich. Ich frage den Bundesrat im Namen der Fraktion an, ob er unter Berücksichtigung aller Vorbehalte und Auslegemöglichkeiten des AHV-Gesetzes bereit ist:

eine sofortige Angleichung der AHV/IV-Renten in der Höhe von 8 Prozent zu beschliessen und diese rückwirkend auf 1. Januar 1981 in Kraft zu setzen oder allenfalls einen solchen Antrag den eidgenössischen Räten zu unterbreiten, und

(falls der Bundesrat die Frage 1 ablehnend beantworten sollte) die Angleichung der AHV/IV-Renten an die Teuerung so vorzunehmen, dass die gesamte zu erwartende Teuerung des Jahres 1981 berücksichtigt ist, sich somit nicht auf den zu erwartenden Indexstand von Mitte 1981, sondern auf jenen von Ende 1981 bezieht, und

den Teuerungsausgleich so zu gestalten, dass gesichert ist, dass insbesondere durch eine gerechte Anhebung der Einkommensgrenzen alle Bezüger von Ergänzungsleistungen in den vollen Genuss des Teuerungsausgleichs kommen.»

Einfache Anfrage Gautier vom 3. März 1981 betreffend die AHV- Beiträge der selbständigerwerbenden Altersrentner

Nationalrat Gautier hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Bei der 9. AHV-Revision wurde auch Artikel 25 Absatz 2 der AHV-Verordnung (AHVV) geändert. Für Rentner, die weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können nach dieser Bestimmung die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren neu festgesetzt werden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt haben. Nach diesem Verfahren werden aber erst die Beiträge für das folgende Jahr festgesetzt. Mit anderen Worten: Im Jahr, in dem der Versicherte seine Erwerbstätigkeit einschränkt, muss er Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen, die bei einer 50prozentigen Einkommensverminderung 20 Prozent seines Einkommens ausmachen. Solche Fälle sind nicht selten, da Selbständigerwerbende nach dem 62. bzw.

65. Altersjahr oft ihre Erwerbstätigkeit schnell reduzieren. Im Grunde genommen sind diese Beiträge eine Steuer. Deshalb frage ich den Bundesrat: Ist er nicht auch der Meinung, dass Artikel 25 Absatz 2 zu empfindlichen Härtefällen führt, die weit über da vom Gesetzgeber aufgestellte Solidaritätsprinzip hinausgehen? Sollte diese Bestim-

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mung nicht dadurch abgeschwächt werden, dass in bestimmten Fällen die Beiträge schon für das Jahr neu festgelegt werden können, in dem der Betroffene die Erwerbstätigkeit reduziert?»

Motion Duvoisin vom 4. Dezember 1981

betreffend die Förderung der kommunalen Altershilfe

Nationalrat Duvoisin hat folgende Motion eingereicht:

(<Artikel 101b1s des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wie folgt zu ändern:

Art. Jo]bis AHVG

Die Versicherung kann den Gemeinden und gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:

(17 Mitunterzeichner)

Motion Crevoisier vom 11März 1981

betreffend die Prüfung des EL-Anspruchs der AHV-Bezüger

Nationalrat Crevoisier hat folgende Motion eingereicht:

«Wir verlangen, dass die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse jeder Person, die AHV-Leistungen empfängt, automatisch geprüft werden, damit die AHV-Bezüger die Ergänzungsleistungen, auf die sie allenfalls Anspruch haben, erhalten, ohne sie beantragen zu müssen.>) (6 Mitunterzeichner)

In der Märzsession behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 20. März 1981, dem letzten Tag seiner Frühjahrssession, nebst anderen auch die folgenden Vorstösse behandelt:

Motion Duvoisin vom 11. Juni 1980 betreffend ein bundesrechtliches Familienzulagensystem (ZAK 1980 S. 432): der Vorstoss wurde als Postulat an den Bundesrat überwiesen.

- Interpellation Günter vom 5. März 1980 betreffend die Arbeitslosenversicherung

für Behinderte in geschützten Werkstätten (ZAK 1980 S. 261): der Interpellant erklärte sich von der Antwort teilweise befriedigt (sie ist bereits in ZAK 1980 S. 322 publiziert worden).

- Postulat Christinat vom 24. September 1979 betreffend die Ausdehnung der Be-

zugsberechtigung für verbilligte Halbtaxabonnemente. Die Postulantin wünschte eine Erweiterung des Bezügerkreises auf die noch nicht im AHV-Alter stehenden Ehepartner der Berechtigten sowie auf die Witwen. Der Bundesrat lehnt dies aus grundsätzlichen Erwägungen ab: ein Abgehen von der geltenden klaren Regelung mit dem Kriterium der Altersgrenze würde zu Komplikationen im Verkauf führen; ausserdem wären in der Folge ähnliche Begehren weiterer Personenkreise zu erwarten. Die finanziellen Ausfälle bei den SBB müssten vom Staat abgegolten werden, da es nicht Aufgabe der Transportunternehmen sei, sozialpolitische Ziele zu erfüllen.

- Der Nationalrat hat das Postulat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat abgelehnt.

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Mitteilungen

Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission für die zehnte AHV-Revision

Der Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision setzt sich für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt zusammen:

Präsident

Adelrich Schuler, lic. rer. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Arbeitgeber

Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg

Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern

Dr. Klaus H ug, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich G6rald Roduit, Fdration des syndicats patronaux, Genf

Vertreter d er Arbeitnehmer

Marcel Aeschbacher, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Bern

Alfredo Bernasconi, Unione sindacale svizzera, Lugano

Alfred Hubschmid, Schweizerischer Kaufmännischer Verband, Zürich (neu)

Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

Vertreter der Versicherung sein richtungen

Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaften, Basel (neu)

Prof. Emile Meyer, Socit d'assurances «La Suisse», Lausanne

Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvor-

sorge, Zürich

Vertreter d er Kantone

Pierre Aubert, Staatsrat, Lausanne

Vertreter d er Versicherten

Dr. Sylvia Arnold-Lehmann, Bern (Wahl bis Ende 1982)

Dr. Elisabeth Blunschy-Steiner, Nationalrätin, Schwyz

Christiane Brunner, Avocate, Chne-Bourg (neu)

Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern

Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich

168

Vertreterinnen der Frauenverbände

Elisabeth Di Zuzio-Lerch, Fd&ation suisse des femmes protestantes, Chambsy (neu) Regina Küng, lic. iur., Fürsprecherin, Schweizerischer katholischer Frauenbund,

Wettingen (neu)

Dr. Melanie Münzer-Meyer, Bund schweizerischer Frauenvereine, Basel

(Wahl bis Ende 1982)

Vertreter des Bundes

Prof. Dr. Hans Ammeter, Eidgenössische Technische Hochschule, Zürich

(Wahl bis Ende 1982)

Prof. Dr. Hans Bühlmann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Roger Mugny, alt Nationalrat, Lausanne

Dr. Richard Müller, Nationalrat, Bern

Vertreter der Armee

Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim (neu)

Vertreter der Invalidenhilfe und der Behinderten

Ella J055, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken-

und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Bern

Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich

Mit beratender Stimme

Vertreterinnen der Eidgenössischen Kommission

für Frauenfragen

Dr. iur. Isabell Mahrer, Gerichtsschreiberin, Rheinfelden

Dr. iur. Lili Nabholz-Haidegger, Rechtsanwältin, Zürich

Hanni Schweizer, Bäuerin, Grossrätin, Vertreterin des Schweizerischen

Landfrauenverbandes, Lohnstorf BE

1 Sitz vakant

Botschaft zur Verlängerung der Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat folgende Pressemitteilung her ausgegeben:

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Verlängerung der Ubergangsordnung der Arbeitslosenversicherung zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.

Die Übergangsordnung ist nach Annahme des neuen Verfassungsartikels über die Arbeitslosenversicherung im Jahre 1976 in kürzester Frist aufgestellt worden, um insbesondere das allgemeine Versicherungsobligatorium für die Arbeitnehmer sowie die zugehörige Finanzierung und Organisation sicherzustellen. Die Ubergangsordnung ist

169

bis spätestens am 1. April 1982 befristet. Diese Frist hat sich als zu kurz erwiesen, um ohne Zeitdruck eine umfassende Neuordnung der Versicherung durch das Parlament zu verabschieden. Die Botschaft des Bundesrates wurde zwar so abgeliefert, dass es bei Einhaltung minimaler Fristen im Rahmen der parlamentarischen Behandlung gerade noch gereicht hätte, die Neuordnung auf den festgesetzten Termin in Kraft zu setzen. In der Zwischenzeit ist in der Kommission des Erstrates die Behandlung der Vorlage in zügigem Tempo vorangeschritten. Dabei hat es sich gezeigt, dass es wegen der Bedeutung des Gesetzes und der Komplexität der Materie eingehender Diskussionen bedurfte, um zum Gesetz gründlich Stellung nehmen zu können.

Der Bundesrat strebt an, die Neuordnung auf den 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Um über eine gewisse zeitliche Sicherheitsmarge zu verfügen, wird im Gesetzestext als äusserster Termin eine Erstreckung bis zum 31. Dezember 1984 beantragt.

Aufruf zur Osterspende Pro Infirmis 1981 von Bundesrat Hans Hürlimann

1981 wird weltweit als das Jahr des Behinderten begangen. Wenn wir es ernst mit dem Appell des Behinderten an seine Umwelt nehmen, so muss dieses Jahr besonderer Ansporn sein zu tatkräftiger wie verständnisvoller Hilfe.

«Volle Beteiligung» heisst die Parole des Sonderjahres. Volle Integration, Abbau physischer wie psychischer Schranken müssen daher die Leitlinien unserer Einstellung und unseres Wirkens dem Behinderten gegenüber sein. Unsere Sozialwerke gewährleisten heute die materielle Grundlage. Es braucht aber immer wieder die mitmenschliche Begegnung, den direkten Einsatz, um den Behinderten aus seiner unfreiwilligen Isolation zu befreien. Pro Infirmis steht an der Nahtstelle zwischen amtlicher Betreuung und individueller Hilfe. Als private Organisation springt Pro Infirmis dort ein, wo Bund, Kantone und Gemeinden nicht alle Lücken füllen können. Mitglieder und Mitarbeiter ergänzen mit ihrer selbstlosen Arbeit die behördlichen Massnahmen und leisten damit seit Jahren und Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zur vollen Eingliederung der Behinderten in Gesellschaft und Wirtschaft.

Die Osterspende Pro Infirmis verdient daher einmal mehr eine breite Unterstützung.

Hans Hürlimann, Bundesrat

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 16, Ausgleichskasse Konditoren-Konfiseure (Nr. 62), und Seite 22, Ausgleichskasse Photo (Nr.92):

neues Domizil seit 30. März 1981: Rüdigerstrasse 17, Postfach 72, 8027 Zürich (Telefonnummer unverändert)

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Gerichtsentscheide

AHV/ IV/ Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 4Juli 1979 iSa. C.M.

Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Solange eine öffentlich-rechtliche Massnahme (wie z. B. eine Einreisesperre) einer Person langfristig verbietet. die

Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz zu verwirklichen, kann diese Per-

son in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und ist, wenn sie nicht erwerbstätig ist, nicht versichert. Ein allfälliger Wohnsitz in der Schweiz kann erst nach dem Wegfall der betreffenden öffentlich-rechtlichen Massnahmen begründet werden.

Aus den Erwägungen:

2. Am 5. November 1973 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft durch die Eidgenössische Polizeiabteilung entzogen. Aus einem Schreiben der rumänischen Botschaft in der Schweiz ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hat und dass dieser Verzicht durch Präsidialdekret vom 8. August 1977 genehmigt worden ist. Er ist daher jedenfalls bis zum 8. August 1977 als rumänischer Staatsangehöriger ohne Flüchtlingsstatut zu behandeln. Es kann offen bleiben, ob er nach diesem Zeitpunkt für die Belange der Sozialversicherung als Staatenloser gelten muss, nachdem er freiwillig auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Denn sowohl als rumänischer Staatsangehöriger wie auch als Staatenloser kann er Leistungen der IV nur beanspruchen, wenn er bei Eintritt der Invalidität versichert war (Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 3bis FlüB). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Unter der - hypothetischen Annahme, zwischen dem 26. April 1974 und dem massgebenden Zeitpunkt (Erlass der streitigen Kassenverfügung am 24. November 1977) sei ein Versicherungsfall eingetreten, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVG versichert war.

a. Nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzende natürliche Personen sind versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG(. Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, wäre er also nur versichert, wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hätte (Art. 23 Abs. 1 ZGB).

171

Am 26. April 1974 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Mit Wirkung ab 9. Mai 1974 verhängte aber die Eidgenössische Polizeiabteilung über ihn für unbestimmte Zeit die Einreisesperre im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Der Pflicht zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr hielt er sich von Anfang Mai 1974 hinweg bis Dezember 1975 in Genf auf, wo er eine Wohnung hatte. In ihrer Verfügung vom 28. November 1975 stellte die Polizeiabteilung fest, dass er zur Zeit keine Möglichkeit habe, die Schweiz legal zu verlassen, weshalb sie ihn und seine Tochter internierte. Eine solche Massnahme wird gemäss Art. 14 Abs. 2 ANAG dann angeordnet, wenn der Ausländer der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt und er auch nicht ausgeschafft werden kann. Trotz der Einreisesperre und trotz der Internierung händigte die Polizeiabteilung dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 1975 einen zunächst auf ein Jahr befristeten, später bis Ende 1977 verlängerten Identitätsausweis für schriftenlose Ausländer aus. Damit erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Schweiz zu verlassen und wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch wenn er schon im Mai 1974 die Absicht gehabt haben sollte, dauernd in der Schweiz zu verbleiben, so stand doch die öffentlich-rechtliche Massnahme der Einreisesperre der Verwirklichung dieser Absicht auf unbestimmte Zeit direkt entgegen. Dieses Hindernis, einen Wohnsitz zu begründen, fiel erst dahin, als der Beschwerdeführer am 28. November 1975 mit dem Argument interniert wurde, er habe keine Möglichkeit, die Schweiz legal zu verlassen. Solange das öffentliche Recht die Verwirklichung der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz langfristig verbietet, ist diese Absicht jedenfalls für die Belange der Sozialversicherung unbeachtlich (BGE 99 V209, ZAK 1974 S.294 und dort zitierte Urteile).

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zum 27. November 1975 in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet hat.

Am 28. November 1975 wurde die Internierung ohne genaue Befristung angeordnet. Die Massnahme stützte sich unter anderem auf Art. 27 ANAG, wonach die Internierung unter gewissen Voraussetzungen länger als zwei Jahre dauern darf. Mit der Aushändigung des Identitätsausweises am 19. Dezember 1975 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Schweiz wieder zu verlassen bzw. dahin zurückzukehren. Ein öffentlich-rechtliches Hindernis, welches die Verwirklichung der Absicht dauernden Verbleibs verunmöglicht hätte, bestand seither somit nicht mehr. Nach den glaubwürdigen Erklärungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hielt sich der Beschwerdeführer von Ende 1975 bis Ende 1977 während insgesamt 201 Tagen in London auf, wobei die jeweilige Aufenthaltsdauer im Ausland zwischen einem Tag und 29 Tagen schwankte. Im Jahre 1978 begab er sich erstmals im Mai nach London; bis Ende August 1978 hatte er dort insgesamt 62 Tage verbracht. Im übrigen wohnte er in Genf, wo seine Tochter die Schule besucht. Einem Schreiben des Einbürgerungsbüros des Kantons Genf an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 1977 ist zu entnehmen, dass dieser sich damals nach der Einbürgerungsmöglichkeit erkundigt hatte.

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 28. November 1975 hinweg die Voraussetzungen zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz und insbesondere in Genf erfüllte, und zwar ungeachtet seines fremdenpolizeilichen Statuts (vgl. Berner Kommentar Rz 38 zu Art. 23 ZGB).

Aus dem soeben Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 28. November 1975 wieder versichert ist und damit die versicherungsmässige Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG erfüllt.

im

172

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 5. Mai 1980 i.Sa. E.0

Art. 23 Abs. 2 AHVG. Ob ein Mann seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, beurteilt sich ausschliesslich anhand des Scheidungsurteils bzw. der

richterlich genehmigten Scheidungskonvention. Die Verpflichtung des geschie-

denen Mannes. Unterhaltsbeiträge zu leisten, muss sich klar und deutlich aus dem Scheidungsurteil oder der Scheidungskonvention ergeben. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Ob ein Mann seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, beurteilt sich nach der Praxis des EVG ausschliesslich anhand des Scheidungsurteils bzw. der richterlich genehmigten Scheidungskonvention. Da es nicht Sache der AHV- Behörden ist, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Rechtsnatur den Nebenfolgen der Scheidung zukommt, muss sich die Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes, Unterhaltsbeiträge zu leisten, klar und deutlich aus dem Scheidungsurteil bzw. dem Scheidungskonvenium ergeben (ZAK 1965 S. 370; EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen; B G E 105 V49, ZAK 1980 S.268).

Im vorliegenden Fall enthält die Scheidungskonvention keine Verpflichtung des Mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, vielmehr ergibt sich daraus der ausdrückliche Verzicht der Beschwerdeführerin auf entsprechende Ansprüche. Aus der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Abfindung von 20000 Franken kann nicht auf eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Art. 151 oder 152 ZGB geschlossen werden, da diese Abfindung - wie aus dem Konvenium hervorgeht - unter dem Titel «Güterrecht» vereinbart worden ist. In zutreffender Weise hat daher die Vorinstanz festgehalten, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Scheidungskonvention einen anderen Sinn beizulegen.

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Urteil des EVG vom 11. September 1980 i.Sa. D.S.

Art. 25 Abs. 2 und Art. 22bis Abs. 2 AHVG. Bei der Prüfung der Frage, ob das

Arbeitsentgelt einer Waise um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen An-

fangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt, ist für den Vergleich jenes Einkommen heranzuziehen, das der Rentenansprecher heute als Vollausgebildeter Orts- und branchenüblich erzielen würde. (Erwägung 2) Der Umstand, dass eine Waise während der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, steht dem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen. (Erwägungen 3 und 4)

Der 1957 geborene Versicherte schloss im Jahre 1978 das Wirtschaftsgymnasium mit der Maturität ab, worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung seiner seit dem Juli 1974 bezogenen Waisenrente auf den 31. Oktober 1978 einstellte.

Am 20. Dezember 1978 wurde der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Vrsicherte ab dem 1. Januar 1979 als «Allround-Praktikant» bei einer Bank angestellt sei. Der Mitteilung lag eine Bestätigung der Arbeitgeberin bei, wonach die Ausbildung 18 Monate dauert und das Jahressalär 22750 Franken beträgt. Auf Anfrage der Ausgleichskasse bezifferte die Bank den Anfangslohn eines gleichwertig ausgebildeten Angestellten auf rund 27000 Franken im Jahr.

Mit Verfügung vom 10. Januar 1979 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Weiterausrichtung der Waisenrente ab mit der Begründung, dass das Arbeitsentgelt nicht um mehr als ein Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen der entsprechenden Branche liege, weshalb die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, die Arbeitgeberin habe der Ausgleichskasse versehentlich das Einkommen angegeben, das er erzielen würde, wenn er heute ohne bankfachliche Ausbildung zu arbeiten begänne. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der Bank ein, worin bestätigt wird, dass er im Anschluss an seine Ausbildung mit einem Jahresgehalt von 31000 bis 32000 Franken rechnen kann.

Der kantonale Richter wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, dass beim Einkommensvergleich vom üblichen Anfangslohn und nicht von dem im Anschluss an die Ausbildung zu erwartenden Lohn ausgegangen werden müsse. Demzufolge mache die Lohndifferenz weniger als ein Viertel aus, weshalb praxisgemäss kein Anspruch auf Waisenrente bestehe (Entscheid vom 11. Mai 1979).

Der Rentenansprecher lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm vom 1. November 1978 bis zum 30. Juni 1980 eine Waisenrente auszurichten. Das von der Bank zunächst genannte Salär entspreche der Eritlöhnung eines schulentlassenen, beruflich nicht ausgebildeten Maturanden ohne Zusicherung einer weiteren, von der Arbeitgeberin zu gewährenden Berufsausbildung. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf die Waisenrente sei indessen der ortsübliche Anfangslohn eines voll ausgebildeten Erwerbstätigen, somit der von der Arbeitgeberin für die Zeit nach Abschluss des Praktikums in Aussicht gestellte Lohn von 31000 bis 32000 Franken im Jahr.

Während sich die Ausgleichskasse eines Antrages enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es vertritt die Auffassung, dass der Rentenansprecher im Rahmen der Ausnahmebestimmung für die Ausrichtung von Waisenrenten über das 18. Altersjahr hinaus nur dann als in Ausbildung begriffen

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erachtet werden könne, wenn er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten.

Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

1. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruchsberechtigte das 18. Altersjahr vollendet, Ist die Waise noch in Ausbildung begriffen, so dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG).

Als in Ausbildung begriffen gelten Waisen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (BGE 104 V67 mit Hinweisen, ZAK 1978 S.549).

2a. Der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 1978 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als «Allround-Praktikant» angestellt ist und in Form einer 18 Monate dauernden Ausbildung in die verschiedenen Abteilungen der Bank eingeführt wird. In Obereinstimmung mit der Vorinstanz kann im Hinblick darauf, dass er in der vorangegangenen Zeit das Gymnasium besucht hat, davon ausgegangen werden, dass das Bankpraktikum die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und der Ausbildungscharakter der Anstellung im Vordergrund steht. Zu prüfen bleibt, ob das Erwerbseinkommen zufolge des vorherrschenden Ausbildungscharakters um mehr als 25 Prozent unter dem Einkommen liegt, wie es ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung der gleichen Art Orts- und branchenüblich erzielen würde.

b. Der Beschwerdeführer bezieht während der Ausbildung ein Jahressalär von 22750 Franken. Demgegenüber beträgt nach den Angaben der Arbeitgeberin der «Anfangslohn eines gleichwertig ausgebildeten Angestellten)) rund 27000 Franken und der Lohn im Anschluss an die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung 31000 bis 32000 Franken im Jahr. Die Vorinstanz erachtet den Betrag von 27000 Franken als massgebend mit der Begründung, dass auf den Anfangslohn eines gleichwertig ausgebildeten Angestellten und nicht auf den Lohn abzustellen sei, welchen der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Ausbildung beziehen werde. Sie geht dabei von einer unzutreffenden tatsächlichen Annahme aus, denn die erste Bestätigung der Arbeitgeberin ist richtigerweise so zu verstehen, dass es sich beim angegebenen Lohn um denjenigen eines beruflich nicht ausgebildeten Maturanden bei sofortiger Arbeitsaufnahme handelt. Entscheidend ist indessen der Anfangslohn eines Erwerbstätigen mit abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung, somit das Einkommen, welches der Beschwerdeführer als beruflich Vollausgebildeter erzielen würde. Dabei ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich erzielen wird, sondern auf das Einkommen, welches er heute als Vollausgebildeter Orts- und branchenüblich erzielen würde. Bei dem von der Arbeitgeberin angegebenen Einkommen von 31000 bis 32000 Franken scheint es sich um das Einkommen zu handeln, welches der

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Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich erzielen wird. Im Hinblick auf die Ausbildungsdauer von lediglich 1 1/2 Jahren und die weitgehend stabilen Lohnverhältnisse im massgebenden Zeitraum ist indessen anzunehmen, dass sich der heutige Anfangslohn bei abgeschlossener Ausbildung der gleichen Art hievon nur unwesentlich unterscheidet. Damit steht fest, dass das effektive Einkommen um mehr als 25 Prozent unter dem massgebenden Anfangslohn bei abgeschlossener Ausbildung liegt.

3a. Das BSV vertritt die Auffassung, der Waisenrentenanspruch habe schon deshalb zu entfallen, weil der Beschwerdeführer während der Ausbildung einen Lohn beziehe, welcher den vollen Lebensunterhalt decke. Es geht davon aus, dass nach Art. 276 Abs. 3 ZGB die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Masse befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Erwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Bei der Auslegung der Bestimmung, wonach Waisenrenten über das 18. Altersjahr hinaus an Kinder in Ausbildung ausgerichtet werden könnten, dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zweck der Renten darin bestehe, den ausfallenden Elternunterhalt zu ersetzen. Waisenrenten könnten daher nicht unabhängig davon ausgerichtet werden, ob die Waise mit dem während der Ausbildung erzielten Lohn für sich aufkommen könne oder nicht.

b. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass die Waisenrente einen zumindest teilweisen Ausgleich für entgangenen Unterhalt bezweckt und dass die zivilrechtlichen Regeln über die Unterhaltspflicht nicht unbeachtet bleiben können (EVGE 1966 S. 91, ZAK 1966 S. 565; vgl. auch BGE 97 V 178, ZAK 1972 S. 417 sowie ZAK 1975 S. 523). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Rentenanspruch davon abhängig zu machen wäre, dass im Einzelfall tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Das BSV räumt denn auch ein, dass es nach der gesetzlichen Regelung unerheblich ist, ob die Waisenrente für das noch nicht 18jährige Kind den Elternunterhalt ersetzt oder nicht. Etwas anderes sieht das Gesetz für die in Ausbildung stehenden Waisen nach vollendetem 18. Altersjahr nicht vor. Der Gesetzgeber hat auch anlässlich der Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 1963 (6. AHV-Revision), mit welcher die Altersgrenze für den Rentenanspruch vom vollendeten 20. auf das vollendete 25. Altersjahr heraufgesetzt wurde, davon abgesehen, den Anspruch mit der Voraussetzung zu verbinden, dass die elterliche Unterhaltspflicht bei Eintreten des Versicherungsfalles weiterbesteht. Für den Anspruch auf Waisenrente ist demnach unerheblich, ob der Rentenansprecher ein Arbeitsentgelt bezieht, welches die Eltern von der Unterhaltspflicht teilweise oder ganz befreit. In diesem Sinne hat das EVG bereits im Urteil vom 2. November 1959 i. Sa. B. (EVGE 1959 S. 248, ZAK 1960 S. 43) entschieden. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es nicht darauf ankommen könne, ob das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt des Rentenberechtigten zu decken vermöge, da Studierende und Werktätige, die für sich selber sorgten, versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürften als andere Versicherte, die - etwa weil sie über eigenes Vermögen verfügen oder von Verwandten unterhalten werden während der Dauer der Ausbildung nicht auf erwerblichen Verdienst angewiesen seien. An diesen in EVGE 1960 S. 112 (ZAK 1960 S. 318) bestätigten Überlegungen haben weder die auf den 1. Januar 1964 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 AHVG noch die Neuregelung der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss der auf den 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Novelle zum Zivilgesetzbuch etwas geändert. Dass die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit sind, soweit dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Erwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten, galt praxisgemäss schon vor Inkrafttreten des neuen Art. 276 Abs. 3 ZGB (vgl. BGE 54 II 342, 71 IV 203/204). Unerheblich ist

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dabei, ob das Kind das 18. Altersjahr zurückgelegt hat oder nicht, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine unterschiedliche Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigen lässt.

c. Dem Einwand des BSV, wonach die geltende Praxis zu unbefriedigenden und stossenden Ergebnissen führe, indem die Rente auch Waisen ausgerichtet werden müsse, die über ein hohes, den Lebensunterhalt ohne weiteres deckendes Einkommen verfügten, ist entgegenzuhalten, dass die ordentlichen Renten der AHV durchwegs ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Rentenbezügers gewährt werden. Dass im Einzelfall kein wirtschaftliches Bedürfnis nach der Rente besteht, vermag daher eine gegenüber der bisherigen Praxis einschränkende Auslegung der Gesetzesbestimmung nicht zu begründen. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine andere Regelung zu treffen, falls dies aus sozialpolitischen Gründen als notwendig erachtet werden sollte.

4. Nach dem Gesagten steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dem Bezug der Waisenrente nicht entgegen. Da er eine ausbildungsbedingte Einkommenseinbusse von mehr als 25 Prozent erleidet und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, steht ihm grundsätzlich eine Rente zu. Diese ist von der Ausgleichskasse verfügungsweise festzusetzen.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 16. Dezember 1980 i.Sa. H.B.

Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 3 und 4 HVI und Ziff. 10.05* HVIAnhang. Nach

Ablauf der sechsjährigen Frist sind neuerliche Umbaukosten an einem Motorfahrzeug zu übernehmen, ohne dass die Notwendigkeit des Wagenwechsels nachzuweisen ist. Bei einem Wagenwechsel vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist, frühe-

stens jedoch nach fünf Jahren, ist ein objektiver Nachweis zu erbringen. Dabei hat ein Pro-rata-Abzug jeweilen auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu erfolgen.

Der 1940 geborene H.B., von Beruf kaufmännischer Angestellter, leidet, seit er im frühen Kindesalter eine Poliomyelitis durchgemacht hatte, an schweren Restlähmungen, insbesondere der unteren Extremitäten. Seit 1960 übernahm die IV verschiedene medizinische Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 29. August 1969 sprach die Ausgleichskasse X jährliche Amortisations- und Reparaturpauschalen an ein von H.B. angeschafftes Motorfahrzeug ab 1. Januar 1970 für die Dauer von acht Jahren zu. Sodann übernahm sie mit Verfügung vom 29. April 1972 die Kosten für das Abändern und Einbauen einer Handbremse gestützt auf eine Rechnung vom 27. April 1972 im Betrag von 250 Franken. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 1975 änderte sie die Höhe und Dauer der Amortisations- und Reparaturbeiträge.

Im Januar 1976 schaffte sich H.B. ein neues Automobil der Marke Z an, in das er ebenfalls eine spezielle Handbremse und gleichzeitig noch einen Blinkerhebel mit Scheinwerferkontakt einbauen liess. Die Rechnung vom 26. März 1976 der Firma T. für diese Änderungen belief sich auf 843.50 Franken. Am 18. Mai 1978 ersuchte H.B. die IV um Vergütung dieses Rechnungsbetrages. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit

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Verfügung vom 14. Juli 1978 ab. Sie begründete dies damit, dass invaliditätsbedingte Abänderungskosten bei Autos höchstens alle sechs Jahre von der IV zu übernehmen sind; da vorliegendenfalls die Abänderungen im Jahre 1976, d. h. nur gute vier Jahre nach der Abänderung vom April 1972, durchgeführt worden seien, könne die IV für diese Kosten nicht aufkommen.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte und machte geltend, wohl sei die Abänderung im Frühling 1976 durchgeführt worden, doch habe er das Gesuch um Kostenübernahme erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt und es sei ihm klar, dass eine nächste Kostengutsprache erst 1984 erfolgen könne. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 1979 ab, wobei sie sich insbesondere auf Art. 48 Abs. 2 IVG stützte. Darnach sind Leistungen in Fällen, in denen sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet, lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die kantonale Rekursbehörde folgerte daraus, die Anmeldung sei verspätet erfolgt, so dass die Beschwerde abgewiesen werden müsse.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.B. das Begehren, in Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission seien die Kosten der Abänderung seines jetzigen Autos (Rechnung vom 26. März 1976 im Betrag von 843.50 Fr.) von der IV zu übernehmen und auch zukünftige Abänderungen (nach Ablauf der sechsjährigen Frist ab 1978) zu behandeln. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, da solche Abänderungskosten nur alle sechs Jahre übernommen würden, habe er den Antrag erst nach Ablauf dieser Zeitspanne, also 1978, stellen können. Man dürfe ihm deshalb nicht die zwölfmonatige Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG entgegenhalten.

Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, beantragt das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass dem Versicherten an die Kosten der Abänderung seines Wagens ein Betrag von 500 Franken zugesprochen werden solle. Es führt dazu aus, wenn der Versicherte nach Ablauf der sechsjährigen Frist ein Gesuch um Kostenübernahme stelle, halte er sich an den praxisüblichen sechsjährigen Rhythmus, d. h. mit einer Bewilligung der Abänderungskosten wären die diesbezüglichen Leistungen bis im August 1984 durch die IV abgegolten, und es könnte erst dann wieder ein Kostenbeitrag an allfällig vorgenommene Abänderungen verlangt werden, gleichgültig ob der Versicherte in der Zwischenzeit sein Fahrzeug ein- oder mehrmals wechsle. Da nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung bestehe, werde den vorliegenden Verhältnissen mit einem Schätzungsbetrag in der Höhe von 500 Franken in jeder Form Rechnung getragen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Es liegt im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. überprüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Demgemäss bestimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 105 V 201 mit Hinweisen).

Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Kassenverfügung vom 14. Juli 1978, in welcher allein bezüglich der Übernahme der im Jahre 1976 durchgeführten Abänderungen am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers befunden wurde. Soweit

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der Beschwerdeführer verlangt, die IV habe auch zukünftige Abänderungen (nach Ablauf der sechsjährigen Frist ab 1978) zu bezahlen, kann auf seinen Antrag nicht eingetreten werden.

Invalide haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste besteht Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVl werden dem Versicherten die Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Laut Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils. Bei kosispieliegen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen (Art. 8 Abs. 1 und 2 HVl).

Nach Ziff. 10.05* der Hilfsmittelliste (Anhang zur HVI) bezieht sich der Anspruch auch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dazu hält das BSV in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977, fest:

«Sowohl bei leihweiser Abgabe wie bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen übernimmt die Invalidenversicherung zusätzlich die Kosten für die infolge des Gebrechens erforderlichen invaliditätsbedingten Abänderungen, soweit die Fahrzeuge nicht bereits fabrikmässig entsprechend ausgerüstet sind (z. B. Getriebeautomat) (Rz 10.05.11; bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen können diese Kosten bei Autos höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden)) (Rz 10.05.21.

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die IV die Kosten der Abänderungen, welche die Garage T. am 30. Januar 1976 am neuen Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, zu vergüten hat.

Es steht fest, dass diese Abänderungen vor Ablauf der vom EVG wiederholt bestätigten Sechs-Jahres-Frist gemäss Rz 10.05.2* der genannten Wegleitung erfolgt sind. Die letzte Abänderung wurde von der IV mit Verfügung vom 29. August 1972 übernommen und stützte sich auf eine Rechnung vom 27. April 1972. Der Beschwerdeführer reichte aber das jetzt zu beurteilende Gesuch erst am 18. Mai 1978 ein und macht insbesondere geltend, es stehe ihm das Recht zu, alle sechs Jahre von der IV die Übernahme der Kosten eines innert der vorangegangenen sechs Jahre ausgeführten Umbaus zu verlangen.

Im Urteil i. Sa. G. K. vom 8. November 1978 hat das EVG bezüglich der Übernahme solcher Kosten festgehalten, dass die Zeitdauer von sechs Jahren der heute zu erwartenden Lebensdauer eines Fahrzeuges entspricht; dass bei einem - ausnahmsweisen und begründeten - früher erfolgten Wechsel des Fahrzeuges ein Abzug vorgenommen werden muss, der dem vorzeitigen Wechsel innerhalb der sechsjährigen Frist zu ent-

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sprechen hat, wobei dann die neue sechsjährige Periode ab sofort zu laufen beginnt; dass für Umbaukosten die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG ebenfalls zu beachten ist, woraus folgt, «dass mit dem Ablauf der sechsjährigen Frist nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung der Kosten eines neuen Umbaus entsteht, wenn der alte noch seinen Zweck versieht, und dass dementsprechend auch kein absoluter Anspruch auf Übernahme dieser Kosten pro rata temporis (gerechnet auf sechs Jahre) besteht)); und dass bezüglich der Frist auf den Zeitpunkt des Umbaus abzustellen ist (BGE 104 V 186ff., ZAK 1979 S. 436).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wagen, für den die IV Amortisationsbeiträge leistete, bereits vier Jahre nach dem von ihr übernommenen Umbau gewechselt. Ein spezieller Anlass dazu, der - entsprechend dem Fall G.K. - die Annahme eines «ausnahmsweisen und begründeten» Fahrzeugwechsels rechtfertigen würde, lag offenbar nicht vor. Hinzu kommt, dass dieser Wechsel verhältnismässig lange Zeit vor Ablauf der sechsjährigen Periode erfolgte. Demgemäss hätten dem Beschwerdeführer seinerzeit die pro rata temporis gekürzten Umbaukosten nicht vergütet werden dürfen, wenn er darum ersucht hätte. Anderseits wäre es bei konsequenter Auslegung der im Falle G.K. aufgestellten Grundsätze auch nicht möglich, mit der Rechnungsstellung für einen Umbau einfach den Ablauf der sechsjährigen Periode abzuwarten. Folglich müsste das Begehren abgewiesen werden.

4. Da dieses Resultat stossend wäre, möchte das BSV von einem Vergleich mit dem Fall G.K. absehen und schlägt vor, nach Ablauf der sechsjährigen Periode sei der Beitrag an die Umbaukosten zu leisten, gleichgültig, ob der Wagen in der Zwischenzeit ein- oder mehrmals gewechselt worden sei.

Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfragen unterbreitet worden sind, hat festgestellt, dass - in Präzisierung des Urteils G.K. - nach Ablauf der sechsjährigen Frist der Anspruch auf Kostenvergütung besteht, ohne dass die Notwendigkeit des (die neuerlichen Umbaukosten verursachenden) Wagenwechsels nachgewiesen werden muss; demgegenüber hat bei einem Wagenwechsel und bei Anspruchserhebung vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist ein solcher objektiver Nachweis zu erfolgen. Die Pro-rata-Vergütung ist zudem nicht bei jedem vorzeitigen Wagenwechsel zuzulassen, sondern nur, wenn er höchstens ein Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist stattfindet. Sodann ist der Pro-rata-Abzug jeweilen auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu berechnen.

Im vorliegenden Fall ist der Wagenwechsel mehr als zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Frist erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge, wenn er damals ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf eine Pro-rata-Vergütung gehabt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, ein solcher Anspruch sei gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG verwirkt. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Übernahme der Anpassungen erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist stellte, hat er die Notwendigkeit des Wagenwechsels nicht mehr nachzuweisen. Die Umbaukosten sind deshalb grundsätzlich von der IV zu übernehmen. Während der Beschwerdeführer aber 1972 die Anpassungen für 250 Franken ausführen lassen konnte, legt er nunmehr eine Rechnung von 843.50 Franken vor. Der Grund für diesen erheblichen Mehrbetrag dürfte hauptsächlich im Modell liegen. Wie erwähnt hat die IV jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu übernehmen. Entsprechend dem Vorschlag des BSV rechtfertigt es sich daher, den zu vergütenden Betrag auf 500 Franken festzusetzen.

180

Von Monat zu Monat

Nachdem am 7. April in Ankara die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, kann das Zusatzabkommen vom 25. Mai 1979 zum schweizerisch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 am 1. Juni 1981 in Kraft treten. Der Zusatzvertrag eröffnet allen türkischen Staatsangehörigen, die aus der Schweiz wegziehen und die noch keine Leistungen der AHV/IV bezogen haben, ungeachtet ihres Alters die Möglichkeit, ihre AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung überweisen zu lassen, um so anstelle einer schweizerischen Teilrente eine höhere türkische Rente zu erwerben. -Die Ausgleichskassen erhalten dieser Tage die nötigen Verwaltungsweisungen zur Durchführung des Abkommens.

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des BVG-Entwurfes hielt am 13./14. April ihre sechste Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 199.

Am 6. Mai trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen ‚4HV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision wurden grundsätzliche Fragen betreffend die Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen erörtert. Dazu hat die Kommission die Bildung einer besonderen Arbeitsgruppe beschlossen.

Mai 1981177

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Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1980

Auf den 1. Januar sind die Einkommensgrenzen der Ergänzungsleistungen im gleichen Ausmass wie die AHV/IV-Renten, d. h. um 4,76 Prozent, erhöht worden. Die Änderung der Einkommensgrenze bewirkt nicht zwangsläufig eine Erhöhung der einzelnen Ergänzungsleistung im selben Ausmass, da die Berechnung der Ergänzungsleistung u. a. von der Höhe der jeweiligen Abzüge (Mietzins, Krankenkassenprämien usw.) abhängt. Da deswegen in einzelnen Fällen die Erhöhung der Rente und der EL zusammen nicht das Ausmass der Rentenerhöhung (4,76%) erreichte, wurden parlamentarische Vorstösse lanciert wie auch diverse kritische Verlautbarungen in den Massenmedien verbreitet. Die einschlägige Gesetzesbestimmung erlaubte es dem Bundesrat aber nicht, die Einkommensgrenzen stärker heraufzusetzen.

Im Jahre 1980 sind die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen gesamthaft um 22,3 Mio Franken, d. h. um 5,7 Prozent, gestiegen. Die durchschnittliche Aufwendung pro Fall erhöhte sich von 3421 auf 3605 Franken, also um 5,4 Prozent. Die Zahl der EL-beziehenden Rentner hat 1980 ganz leicht zugenommen; ihr Anteil an der Gesamtheit der Rentner verringerte sich jedoch weiter.

Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen und Durchschnitte pro Fall,

1976 bis 1980 Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten pro Fall in Prozenten

1976 313,8 + 4,9 2783 +5,4 1977 375,4 + 19,6 3266 +17,4 1978 388,7 + 3,5 3340 +2,3 1979 392,3 + 0,9 3421 +2,4 1980 414,6 + 5,7 3605 +5,4

Im folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse betreffend die EL-Auszahlungen, die Zahl der Fälle und die Finanzierung dargelegt. Die Grundlage dazu bildeten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter.

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1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen

Tabelle 2 vermittelt die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1979. Im Jahre 1980 haben die kantonalen Durchführungsstellen 415 (392) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 343 Mio Franken auf Alters- und Hinterlassenenrentner und 72 Mio Franken auf Invalidenrentner.

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1979 und 1980

In 1000Franken Tabelle 2

Kantone AHV IV Total

1979 1980 1979 1980 19791980

Zürich 46 001 47 828 9706 10676 55 707 58 503 Bern 55548 58 374 13 150 13 880 6869872254

Luzern 16972 18322 3427 3662 2039921984

Uri 1 234 1 280 296 296 1530 1 577 Schwyz 2932 2978 888 852 38103830

Obwalden 831 954 236 271 1 067 1 224

Nidwalden 862 794 231 238 1 093 1 032 Glarus 1 319 1 371 454 405 1 773 1 776 Zug 1312 1 633 288 363 1 600 1 996 Freiburg 10407 11149 2500 2650 1290713800

Solothurn 7 198 7 264 1 363 2002 8 5619429

Basel-Stadt 12002 12656 2131 2410 1413315067

Basel-Land 4330 4433 1 029 1173 5 359 5 606 Schaffhausen 2680 2 828 496 494 3 176 3 322 Appenzell A. Rh. 2 831 2 906 470 400 33013306

Appenzell I.Rh. 734 714 111 88 845802

St. Gallen 20070 21 477 3 225 3 535 23 295 25 012 Graubünden 6039 6312 1011 1122 70507434

Aargau 11062 11 321 2843 2858 1390514178

Thurgau 7 221 8 122 1 062 1 204 8 283 9 326 Tessin 23583 24616 5441 5686 2902430302

Waadt 48157 50218 8678 8981 5683559199

Wallis 7 034 7 078 2215 2 142 9 2499220

Neuenburg 9874 10331 1417 1533 1131111864

Genf 20737 23 203 3 656 3 979 24 393 27 183 Jura 3 976 4 340 1 043 1 059 5 019 5 400 Schweiz 324 956 342 668 67367 71 957 392 323 414 625 Prozentzahlen 83 83 17 17 100100

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Anzahl Fälle

Anzahl Fälle am 31. Dezember Tabelle 3

Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

1976 91217 3614 17928 112759 1977 92976 3755 18206 114937 1978 94355 3372 18652 116379 1979 93672 2996 18020 114688 1980 93061 3045 18891 114997

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, blieb die Zahl der El-Bezüger seit 1976 annähernd konstant; sie schwankte lediglich zwischen etwa 113 000 und 116000 Fällen. 1980 stieg die Gesamtzahl der Fälle um knappe 3 Promille. Die Entwicklung verlief jedoch 1980 bei den Altersrentnern einerseits und den IV-Rentnern anderseits in gegenläufiger Richtung: die EL-beziehenden Altersrentner verminderten sich um 0,6 Prozent, während sich die Zahl der invaliden EL-Bezüger um 4,8 Prozent vermehrte. Für die TV-Rentner lässt sich daraus noch kein eindeutiger Trend herauslesen. Bezüglich der betagten EL-Bezüger steht jedoch fest, dass ihr Anteil an der Gesamtheit der Altersrentner langfristig erfreulicherweise abnimmt, selbst wenn die absoluten Zahlen der Bezüger vorübergehend stagnieren oder gar ansteigen. Infolge der bekannten demographischen Entwicklung steigt nämlich die Zahl der Altersrentner seit Jahren in wesentlich stärkerem Masse als die der EL-Bezüger an. Es zeigt sich also, dass das Konzept der schweizerischen Vorsorge, das 1972 von Volk und Ständen angenommene Dreisäulenprinzip, immer besser zum Tragen kommt: immer mehr Rentner beziehen nach Erreichen der Altersgrenze nebst der AHV Leistungen der beruflichen Vorsorge oder aus der persönlichen Selbstvorsorge.

Rückforderungen

In 3622 Fällen (2646 AHV- und 976 1V-Fälle) verfügten die Durchführungsstellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 6,6 (7,1) Mio Franken. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 127 Fällen auf eine Rückforderung von insgesamt 0,1 (0,2) Mio Franken verzichtet.

184

2. Beiträge des Bundes

Die Tabellen 4 und 5 zeigen, wie sich die Belastung durch die Ergänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) verteilt. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 215,1 Mio Franken geleistet. Gemäss Gesetz sollte der Bund die Mittel für Ergänzungsleistungen der Rückstellung aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser entnehmen. Da diese Mittel nicht ausreichen, müssen ebenfalls allgemeine Bundesmittel herangezogen werden. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 14,5 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone einschliesslich der Gemeinden um 7,8 Mio Franken.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden

Tabelle 4

Aufwendungen in 1000 Franken Prozentzahlen von ...

AHV iv zusammen Zusammen Bund 177 742 37 324 215 06752

Kantonen und Gemeinden 164 926 34 633 199 55848

Total 342 668 71 957 414 625100

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone

Tabelle 5

Anzahl Kantone In 1000 Franken

nach der Finanzkraft

Bund Kantone Insgesamt

und

Gemeinden

5 finanzstarke 1 32 506 75 848 108 354

14 mittelstarke 144 756 107 508 252 264

7 finanzschwache 3 37 805 16 20254007

Total 215 067 199 558 414 625

1 Ansatz des Bundesbeitrages 30 Prozent

2 Ansatz des Bundesbeitrages 38 bis 70 Prozent

3 Ansatz des Bundesbeitrages 70 Prozent

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. 1V-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 10,3 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung Pro Senectute 4,6 Mio Franken, die Schweizerische

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Stiftung Pro Juventute 2,0 Mio Franken und die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis 3,7 Mio Franken. Diese Beiträge erlauben es den gemeinnützigen Institutionen, Fürsorgeleistungen an Betagte, Hinterlassene und Invalide auszurichten.

Die letztinstanzliche Rechtsprechung in der Sozialversicherung

Sowohl das Bundesgericht in Lausanne wie auch dessen Sozialversicherungsabteilung in Luzern, das Eidgenössische Versicherungsgericht, sind seit Jahren stark überlastet. In seiner Botschaft vom 26. November 1979 über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des EVG nennt der Bundesrat als Ursache dieser Entwicklung, dass «Konflikte mit dem Gemeinwesen als Folge der wachsenden öffentlichen Interventionen im Interesse der Daseinsvorsorge zunehmen», woraus sich eine erhöhte Beschwerdefreudigkeit ergebe. Der Bürger sei sich auch besser des verfeinerten Rechtsschutzes bewusst und nehme diesen unbefangener in Anspruch, zumal das Verfahren in Streitsachen um Sozialversicherungsleistungen kostenfrei sei. Das EVG ist daher besonders stark von dieser Entwicklung betroffen.

Der vorliegende Beitrag will anhand einiger Zahlen einen Überblick über die Tätigkeit des EVG in den vergangenen fünfzehn Jahren geben. Die Daten sind den jährlichen Berichten des EVG über seine Amtstätigkeit (die jeweils im Geschäftsbericht des Bundesrates enthalten sind) sowie der eingangs erwähnten Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1979 entnommen.

Um die folgenden Zahlen in einen grösseren Zusammenhang zu stellen, sei vorweg erwähnt, dass die vom EVG beurteilten Beschwerdefälle jene rund zehn Prozent der erstinstanzlichen Entscheide darstellen, die von den betroffenen Versicherten selbst, den beteiligten Ausgleichskassen oder vom Bundesamt für Sozialversicherung an die letzte Instanz weitergezogen werden (hierüber ist in der ZAK 1980 S. 242 Näheres ausgeführt worden).

Die Entwicklung der Geschäftslast seit 1966

Die Geschäftslast des EVG hat sich in den vergangenen 15 Jahren in einem nicht voraussehbaren Ausmass erhöht: die Zahl der jährlichen Neueingänge stieg auf das Zweieinhalbfache, jene der erledigten Fälle auf das Doppelte, während sich die am Jahresende unerledigten Geschäfte auf das Zehnfache

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Vom E VG behandelte Geschäfte, Art der Behandlung, Prozessdauer

Tabelle 1

Jahr Ubertrag Neu Total Erledigt Gut- Ab- Nicht- Un- Mittlere

aus anhängig heissung Weisung eintreten erledigt Prozess-Vorjahr ganz oder + Ab- dauer teilweise schreibung Monate + Tage

1966 153 643 796 661 255 357 7+42 135 2 24 1967 135 794 929 779 285 427 26+41 150 2 10 1968 150 768 918 674 270 337 26+41 244 3 6 1969244 798 1042 780 284 414 26+56 262 3 24 1970 262 727 989 686 237 384 37+28 303 4 21 1971 303 714 1017 719 247 399 51+22 298 5 12 1972 298 609 907 676 228 384 37+27 231 4 27 1973 231 683 914 626 192 387 30+17 288 4 - 1974 288772 1060 702 201 439 29+33 358 4 15 1975 358 749 1107 764 222 480 24+38 343 6 - 1976 343 1095 1438 864 264 518 37+45 574 5 6 1977 574 1245 1819 1115 342 669 50+54 704 6 - 1978 704 1300 2004 1154 294 735 56+69 850 7 - 1979 850 1533 2383 1284 352 851 42+39 1099 7 15 1980 1099 1604 2703 1364 341 906 67+50 1339 8 -

vermehrten. Besonders besorgniserregend entwickelte sich die Geschäftslast seit 1976. Mit der steigenden Belastung erhöhte sich die mittlere Prozessdauer Von zwei Monaten und 24 Tagen auf nunmehr 8 Monate, wobei erst noch zu beachten ist, dass die ordentlichen Verfahren in der Regel länger dauern. Bei der mittleren Prozessdauer handelt es sich nämlich um einen Durchschnittswert; er umfasst neben den ordentlichen Verfahren auch jene Entscheide, die im summarischen Verfahren nach Artikel 109 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergehen. Das ordentliche Verfahren dauert daher in Wirklichkeit wesentlich länger, als die mittlere Prozessdauer vermuten lässt. Der Versicherte kommt dadurch nur mit Verzögerung zu seinem Recht; ausserdem ist durch den Zeitdruck die Qualität der Rechtsprechung gefährdet.

Entlastungsmassnahmen

Der starken Belastungszunahme wurde durch Verschiedene organisatorische, prozessuale und personelle Massnahmen zu begegnen versucht. Die auf den 1. Februar 1979 in Kraft getretene «kleine Revision» des OG brachte allerdings für das EVG nur bescheidene Verbesserungsmöglichkeiten, da das Gericht schon vorher von der Möglichkeit der raschen und summarischen Erledigung offensichtlich unzulässiger und unbegründeter bzw. begründeter Beschwerden ausgiebig und bis an die Grenze des Vertretbaren Gebrauch gemacht hat. Die

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vom EVG als Sofortmassnahme im Jahre 1978 vorgeschlagene Revision von Artikel 132 OG wurde vom Parlament abgelehnt; damit hätte das Gericht in Leistungsprozessen (etwa 75 0/o aller Fälle) von der Verpflichtung befreit werden sollen, Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf Ermessensfragen und Tatfragen beziehen, uneingeschränkt zu prüfen. Da somit im organisatorischprozessualen Bereich keine Entlastungen mehr offenstanden, mussten solche durch personelle Verstärkungen herbeigeführt werden. So wurde auf den 1. Januar 1978 die Zahl der Ersatzrichter von 7 auf 9 erhöht. Im Jahre 1979 wurden sodann 4 weitere Urteilsredaktoren (Gerichtsschreiber und -sekretäre) eingestellt. Wegen der beschränkten Verfügbarkeit der nebenamtlichen Ersatzrichter und der steten Zunahme der Fälle drängte sich auch eine Vermehrung der ordentlichen Richter von 7 auf 9 auf. Die zwei neugewählten Richter nahmen ihre Tätigkeit im Juli bzw. September 1980 auf. Angesichts der weiter stark zunehmenden Zahl der hängigen Beschwerden hiess die Bundesversammlung im Sommer 1980 eine Erhöhung der möglichen Höchstzahl der Urteilsredaktoren von 13 auf 23 gut. Das Gericht will diese Zahl vorläufig nur zum Teil ausschöpfen, hofft jedoch, mit einer bedarfsgerechten Personalvermehrung die grosse Geschäftslast allmählich bewältigen zu können.

Die Geschäftslast im Jahre 1980

Die Neueingänge beim EVG haben sich im vergangenen Jahr nochmals leicht erhöht, nämlich um 4,4 Prozent von 1533 auf 1604 Fälle. Die Steigerung beruht vor allem auf vermehrten Beschwerden aus der Invalidenversicherung (+ 115), in geringerem Masse aus Beschwerdefällen der Unfallversicherung (+ 8), der Militärversicherung (+ 8) und den Ergänzungsleistungen (+ 7). Der Rückgang der Eingänge in den andern Versicherungszweigen (- 73, davon 69 in der Arbeitslosenversicherung) wog die Zunahmen nicht auf. Die Gesamtzahl der erledigten Geschäfte konnte um 80 auf 1364 Fälle erhöht werden. Dennoch liess sich die Zahl der am Jahresende hängigen Beschwerden nicht verringern; sie stieg vielmehr von 1099 auf 1339 an. Bei der Beurteilung der Erledigungen im Jahre 1980 ist zu berücksichtigen, dass der Nachfolger des am 8. Dezember 1979 verstorbenen Bundesrichters Jean-Daniel Ducommun sein Amt erst am 1. Juni 1980 antreten konnte und dass die beiden zusätzlichen Richter ihre Aufgabe erst im Juli bzw. September übernahmen. Schliesslich konnte auch der Bedarf an Urteilsredaktoren nicht genügend gedeckt werden.

Überblick über die einzelnen Rechtsgebiete

Ein Überblick über die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ergangenen Urteile -wie ihn die Tabelle 2 vermittelt - zeigt, dass die Invalidenversicherung seit langem den Schwerpunkt bildet; sie stellte seit Jahren unge-

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igt 600

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‚

100 tier1edi8t

0

67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

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fähr die Hälfte der Fälle. Bei den Neueingängen des Jahres 1980 erreicht die IV sogar 59 Prozent des Totals. Der AHV-Anteil hielt sich ebenfalls ziemlich konstant um 20 Prozent. Rückläufig waren die EL-Urteile; 1972 betrug ihr Anteil 6,3 Prozent, 1980 noch 1,7. Anteilmässig abgenommen haben auch die Bereiche Kranken-, Unfall- und Militärversicherung. Die auffällige Zunahme der Urteile zur Arbeitslosenversicherung steht mit der Einführung des Versicherungsobligatoriums ab 1977 in Zusammenhang.

Beschwerdefälle beim EVG nach Versicherungszweigen,

1980 und Vorjahre Tabelle 2

Erledigungen in den Vorjahren1980

1972 1974 1976 1978 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag von 1979 1980 19801981

AHV 126 140 155 243 208 299 267240

IV 365 406 461 543 568 944 738774

EL 43 29 21 27 14 31 2322

KV 50 42 46 76 91 89 66114

UV 64 65 66 65 60 76 7264

MV 18 9 11 12 8 19 1215

EO 1 - 2 3 1 3 22

FL 4 3 6 5 5 5 82

AIV 5 8 96 180 144 138 176106

Total 676 702 864 1154 1099 1604 13641339

Die Gesamtzahl der Erledigungen hat sich innerhalb von neun Jahren (1972- 1980) ziemlich genau verdoppelt, wobei jedoch der Anstieg erst in den letzten vier Jahren verstärkt einsetzte. Im gleich langen Zeitabschnitt 1966 bis 1974 betrug der Zuwachs nur 6,2 Prozent!

Aus Tabelle 1 lässt sich als aufschlussreiche Information auch das Verhältnis der gutgeheissenen zu den abgewiesenen Beschwerden ermitteln. Die Abweisungen haben wesentlich stärker zugenommen als die Gutheissungen: lag das Verhältnis der Abweisungen zu den Gutheissungen Ende der sechziger Jahre bei etwa drei zu zwei, so verschob es sich innert eines Jahrzehnts zulasten der Gutheissungen auf ungefähr fünf zu zwei. Es ist anzunehmen, dass diese Entwicklung mit der eingangs erwähnten erhöhten Beschwerdefreudigkeit zusammenhängt.

190

Die wichtigsten Grundsatzentscheide des EVG im Jahre 1980

In seinem jährlichen Tätigkeitsbericht fasst das Eidgenössische Versicherungsgericht jeweils die bedeutendsten Entscheide knapp zusammen. Nachfolgend wird diese Übersicht -beschränkt auf die Abschnitte AHV und IV -wiedergegeben. Soweit die Urteile schon veröffentlicht wurden, sind die BGE- bzw. ZAK-Fundstellen in Klammern beigefügt.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium schliesst nicht aus, dass sich ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, der sein Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, für das im Ausland bezogene Einkommen freiwillig versichern kann. Die strikte Anwendung der gesetzlichen Regel, wonach eine gleichzeitige obligatorische und freiwililge Versicherung nicht zulässig ist, würde nämlich in gewissen Fällen zu derart unbefriedigenden Ergebnissen führen, dass das Gericht auf eine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke erkannte (BGE 106 V 65, ZAK 1981 S. 202).

Fördert der Arbeitgeber durch bedingt rückzahlbare Beiträge den Bau eines Eigenheims des Arbeitnehmers, so bilden die Abschreibungen auf dem Kredit des Begünstigten nicht Bestandteil des massgebenden Lohnes, soweit sich die Leistung im üblichen Mass und in einem vernünftigen, insbesondere eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt hält (BGE 106V 133, ZAK 1981 S. 207). In der Frage, ob die von einem kantonalen Beamten beim Bau des eigenen Ferienhauses während Ferien und Freizeit geleistete Arbeit als eine beitragspflichtige selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu betrachten ist, hat das Gericht entschieden, dass Eigenleistungen beim Bau eines Wohnhauses, die nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und zu privaten Zwecken erfolgen, grundsätzlich nicht zur Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen berechtigen (BGE 106 V 129, ZAK 1981 S. 205). Liquidationsgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen gehören zum massgebenden Erwerbseinkommen. Die Beitragsfestsetzung hat nach der in der AHVV vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Methode zu erfolgen; wenn in gewissen Fällen unbefriedigende Ergebnisse resultieren, so ist es nicht Sache des Richters, Sonderregeln für die Liquidationsgewinne aufzustellen. Wünschenswert wäre, dass das Bundesamt für Sozialversicherung seine Weisungen in dieser Frage ändert oder aber dass die gesetzliche Ordnung revidiert würde (ZAK 1981

191

S. 36). Die Rechtsprechung hinsichtlich der Herabsetzung von Beiträgen wurde dahin präzisiert, dass die Möglichkeit einer Verrechnung von AHV/ IV/E0-Beiträgen mit einer Familienzulage die mit einem Herabsetzungsbegehren befasste Verwaltung nicht von der Verpflichtung entbindet, zu prüfen, ob die Bezahlung des Beitrages nicht eine unzumutbare Belastung darstellt (BGE 106 V 137). In Änderung der Rechtsprechung hat das Gericht erkannt, dass im Bereich der Nachzahlung von Beiträgen und des Erlasses der Nachzahlung der Grundsatz von Treu und Glauben uneingeschränkt anwendbar ist. (BGE 106 V 139, ZAK 1981 S. 208). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die aufgrund einer (mangels gerichtlicher Anfechtung) rechtskräftig gewordenen Verfügung bezahlt worden sind, auch wenn die betreffende Verfügung materiell unrichtig war. Den in einer solchen Rückerstattungssache angerufenen Richter zu verpflichten, die Gesetzesmässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung zu überprüfen, liefe darauf hinaus, diese trotz unbenützten Ablaufs der Beschwerdefrist in Frage zu stellen. Vorbehalten bleibt indessen deren Wiedererwägung durch die Verwaltung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit (BGE 106 V 78).

Auf dem Gebiet der Renten hatte sich das Gericht erneut mit dem Anspruch der geschiedenen Frau auf eine einfache Altersrente zu befassen. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Berechnungsmethode hat nicht alle Probleme gelöst; es würde sich empfehlen, dass sich der Gesetzgeber bei der nächsten Gesetzesrevision dieser Versichertenkategorie annimmt (Urteil O.C., noch nicht publiziert). Die Regelung, wonach bei der Berechnung der Witwenrente für die Bestimmung der Rentenskala ausschliesslich auf die Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes abzustellen ist, enthält keine Lücke, die der Richter auszufüllen hätte; die Entstehungsgeschichte dieser Ordnung und deren Änderung führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Beitragszeiten der Ehefrau an die unvollständige Beitragsdauer des Ehemannes ausschliessen wollte (BGE 106 V 1, ZAK 1980 S. 625). Das Gericht hat die Rechtsprechung geändert, welche den Anspruch auf eine Waisenrente infolge Verheiratung erlöschen liess; es hat damit seine Praxis den gewandelten Lebensanschauungen und dem neuen Recht angepasst (ZAK 1981 S. 132). Um festzustellen, ob das Einkommen einer Waise während ihrer Ausbildung um 25 Prozent unter der üblichen Entlöhnung liegt, ist als Vergleichseinkommen das massgeblich, was sie im gleichen Zeitpunkt mit abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung erzielen könnte. Unerheblich ist, dass die Waise mit dem ausbildungsbedingt reduzierten Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (BGE 106 V 147, ZAK 1981 S. 170).

Im Bereich der Hilfiosenentschädigungen darf ein Versicherter nicht schon dann als zu einer alltäglichen Lebensverrichtung fähig gelten, wenn er sie nur

192

auf eine unübliche Art und Weise ausführen kann (z. B. Essen ist möglich, jedoch nur, indem die Speisen mit den Fingern zum Munde geführt werden; BGE 106 V 153).

Dem AHV-Rentner, welchem früher von der Invalidenversicherung ein Hilfsmittel abgegeben worden ist, auf das er weiterhin Anspruch hat, darf ein besseres (beispielsweise ein binaurales Hörgerät) nicht verweigert werden. Hat sich sein Leiden verschlimmert, so kann er demnach das seinem Gebrechen angepasste oder dem neuen technischen Stand entsprechende zweckmässige Hilfsmittel besserer Ausführung beanspruchen (BGE 106 V 10, ZAK 1980 S.503).

Beschwerdelegitimiert ist im Falle der Verweigerung einer Hilflosenentschädigung der AHV auch eine gegenüber dem Versicherten unterstützungspflichtige Sozialinstitution (BGE 106 V 153). Eine mit mangelhafter Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung kann innert einer vernünftigen Frist an den Richter weitergezogen werden (BGE 106 V 93, ZAK 1981 S. 137).

Invalidenversicherung

Medizinische Massnahmen: Nach Kenntnisnahme des Schlussberichtes der vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzten Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenks, für die berufliche Eingliederung hat das Gericht die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich bestätigt (BGE 106 V 80, ZAK 1981 S. 90). Im übrigen muss die oberste Gerichtsinstanz nach wie vor zahlreiche Streitfälle über die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung (Art. 12 IVG) beurteilen.

Der Versicherte, der nach bestandener Matura (welche die berufliche Schulung nicht abschliesst) seine Ausbildung an der Universität fortsetzt, hat weiterhin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wenn ihm dabei aus invaliditätsbedingten Gründen höhere Kosten erwachsen als einem Nichtinvaliden (BGE 106 V 165). Die individuelle Abgabe eines (kostspieligen) automatischen Schreibgerätes an einen Versicherten während der schulischen Ausbildung ist unter gewissen Bedingungen möglich, selbst wenn ihm ein solches Hilfsmittel bereits in einem Heim zur Verfügung steht (Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 106 V 81, ZAK 1980 S. 583). Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine invaliditätsbedingte Abänderung eines neuen Motorfahrzeuges besteht nach Ablauf einer sechsjährigen Frist, ohne dass ein Nachweis der objektiven Notwendigkeit des Hilfsmittelwechsels zu erbringen ist (ZAK 1981 S. 173).

Im Bereich der Renten stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und der Mili-

im

193

tärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen muss die Invaliditätsschätzung - hinsichtlich des gleichen Gesundheitsschadens - zum gleichen Ergebnis führen. Nicht zu beanstanden sind daher die Verwaltungsweisungen, wonach in der Invalidenversicherung für den gleichen Gesundheitsschaden von der Schätzung des Invaliditätsgrades durch die obligatorische Unfallversicherung oder die Militärversicherung nicht abzuweichen ist; richtigerweise wird in den Weisungen für gewisse Fälle eine abweichende Beurteilung vorbehalten, beispielsweise aufgrund der in diesen drei Versicherungszweigen unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen über die Revision (BGE 106 V 86, ZAK 1980, S. 594). Das Gericht hat die Rechtsprechung zu den Neurosen präzisiert. Danach genügt es nicht, dass ein neurotischer Versicherter die ihm zumutbaren Anstrengungen während einer gewissen Zeit unterlässt, um schliesslich die Rente zu erlangen, nach der er in bewusster oder unbewusster Begehrlichkeit getrachtet hatte. Solange von ihm aufgrund seines Geisteszustandes zumutbarerweise erwartet werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit verwertet, und solange dies für die Gesellschaft tragbar ist, rechtfertigt es sich, an der Rentenverweigerung festzuhalten (BGE 106 V 89, ZAK 1981 S. 134). Bezüglich der Höhe der Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an eine Sonderschule, die invalide und nichtinvalide Schüler unterrichtet, hat das Gericht erkannt, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, nichtinvalide Schüler zu Lasten der Invalidenversicherung unterrichten zu lassen (BGE 106 V 93, ZAK 1981 S. 137).

Bei der Zusprechung einer halben Invalidenrente ist im Dispositiv der Verfügung nicht festzuhalten, ob dem Versicherten eine ordentliche halbe oder eine Härtefall-Rente gewährt wird. Verlangt der Versicherte keine Abänderung des Dispositivs, ist zu prüfen, ob er ein schützwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Rentenart hat (BGE 106 V 91, ZAK 1980 S. 628). Hebt der Richter die Verfügung über die Revision einer Invalidenrente auf und weist er die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuem Rentenentscheid an die Verwaltung zurück, so dauert ein allfälliger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde grundsätzlich noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung fort (BGE 106 V 18, ZAK 1980 S. 536).

Das Gericht hat in einem 1V-Fall erkannt, dass einem Versicherten, dessen Beschwerde zufolge Wiedererwägung der Verfügung durch die Verwaltung gegenstandslos geworden ist, im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Über die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (BGE 106 V 124, ZAK 1981 S. 86).

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Durchführungsfragen

Berufliche Massnahmen; Erhöhung des für erstmalige berufliche Ausbildungen massgebenden Mindest-Leistungslohnansatzes'

(Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. 1. 1979, Rz 42, Kategorie a; EVG-Urteil vom 26.8. 1971 iSa. C.S., ZAK 1972 S. 56; IVM 160, Rz 1240, Ziff. 2, Bst. a, s. hiezu auch ZAK 1973 S. 556)

Die für die erstmalige berufliche Ausbildung gesetzte entscheidende Bedingung, dass diese Massnahme dem Versicherten eine wesentliche und dauerhafte Erwerbstätigkeit zu gewährleisten hat, mit welcher er wenigstens einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten kann, ist bei der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dann erfüllt, wenn der Versicherte in der Lage ist, den im Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider festgesetzten Mindest-Leistungslohnansatz zu erzielen, welcher seinerseits der Gewährung der in Artikel 106 IVV vorgesehenen Betriebsbeiträge zugrunde gelegt wird (s. hiezu EVG-Urteil vom 26. August 1971 i. Sa. C.S., ZAK 1972 S. 56).

Dieser Mindest-Leistungslohnansatz wurde mit dem ab 1. Januar 1981 gültigen Nachtrag zum obgenannten Kreisschreiben von 50 Rappen auf 1 Franken pro Stunde angehoben. Er ist nicht nur für erstmalige berufliche Ausbildungen, sondern auch für deren allfällig notwendige Verlängerung massgebend.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 222

195

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. September 1980

Diese Wegleitung wird in absehbarer Zeit durch einen Nachtrag 2 ergänzt. Um die sofortige Anwendung der vordringlichen Änderungen bzw. Ergänzungen sicherzustellen, geben wir deren Wortlaut im voraus bekannt.'

22 Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmit-

teln gehen so weit zu Lasten der IV, als

-sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden (s. Rz 25 und 33),

-kein Dritter haftpflichtig ist,

-es sich nicht um geringfügige oder solche Kosten handelt, von denen anzunehmen ist, sie seien in diesem Umfang auf privaten oder nicht invaliditätsbedingten Gebrauch zurückzuführen (s. Rz 23ff., 4.02.7 / Abs. 2 und 10.01.21 *_10.04.21*ff.).

23 Eine Rechnung für Reparaturen, deren Total den Betrag von

20 Franken nicht erreicht, wird von der IV nicht übernommen. Gleiches gilt für Rechnungen, bei denen der nach Abzug des Selbstbehaltes (s. Rz 23.1f.) verbleibende Restbetrag unter 20 Franken liegt. Derartige Rechnungen sind dem Rechnungssteller mit entsprechender Orientierung zurückzugeben.

Beispiel: Die Rechnung für eine Reparatur an orthopädischen Massschuhen beträgt 67.50 Franken. Da der nach Abzug des vom Versicherten zu tragenden Selbstbehaltes von 50 Franken verbleibende Restbetrag unter 20 Franken liegt, hat der Versicherte die ganze Rechnung selber zu zahlen.

23.1 Bei Reparaturen von orthopädischen Massschuhen und leihweise

abgegebenen Motorfahrzeugen hat der Versicherte pro Kalenderjahr den im Anhang 2 Ziffer 5 genannten Selbstbehalt zu tragen. Für die Zuordnung einer Reparaturrechnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist das Datum ihres Eingangs beim TV-Sekretariat massgebend. Die belegten Kosten pro Kalenderjahr werden nach Abzug des Selbstbehaltes zurückvergütet.

23.2 Bei Reparaturen von Hörmitteln hat der Versicherte für jede Rech-

nung (nicht pro Kalenderjahr!) einen Selbstbehalt von 30 Franken zu tragen. Die Einforderung dieses Betrages ist Sache des Lieferanten.

Diese Neuerungen sind den Durchführungsstellen am 1. Mai in Form einer 1V-Mitteilung bekanntgemacht worden.

196

Die für die IV bestimmte Reparaturrechnung ist durch den Lieferanten auf amtlichem Formular so zu erstellen, dass daraus der Bruttobetrag der Reparatur, der vom Versicherten zu leistende Selbstbehalt und der verbleibende Nettobetrag ersichtlich sind. Ausserdem muss im Feld «Rechnungssteller» die Person oder Stelle genannt sein, an welche die Zahlung zu erfolgen hat (Lieferant oder Versicherter).

23.3 Die Selbstbehalte gemäss Rz 23.1 und 23.2 sind bei Verwendung von

orthopädischen Massschuhen und einem Hörgerät durch denselben Versicherten für beide Hilfsmittel kumulativ geltend zu machen.

4.02.7 Reparaturen an orthopädisch geänderten Serienschuhen gehen nicht Abs. 2 zu Lasten der IV.

6.01.26 Hinsichtlich des Selbstbehaltes bei Reparatuen ist Rz 23.2 zu be-6.01 .26* achten.

Der Ersatz von Batterien und Hörkabeln gilt als Betriebskosten und geht (vorbehältlich Rz 26 und 27) nicht zu Lasten der IV.

Seite 95

5. Geringfügige Reparaturkosten (Selbstbehalte der Versicherten)

5.1 Selbstbehalte pro Kalenderjahr

- für orthopädische Massschuhe (Rz 4.01.8) Fr. 50.-

- für Motorfahrzeuge (Rz 10.01.21*_lo.04.21*)

- Motorfahrräder, zwei- und dreirädrig Fr. 50.-

- Kleinmotorräder, Motorräder und Elektro-

fahrstühle Fr. 100.-

- Kleinautomobile Fr. 200.-

5.2 Selbstbehalt pro Rechnung

- für Hörmittel (Rz 23.2) Fr. 30.-

5.3 Allgemein gilt

Reparaturrechnungen mit Restbeträgen von weniger als 20 Franken werden nicht vergütet (s. Rz 23).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Dieser Nachtrag tritt auf 1. Mai 1981 in Kraft.

Neu zu erlassende Verfügungen haben der Neuregelung der Selbstbehalte im Text bzw. in einem beigegebenen besonderen Merkblatt Rechnung zu tragen.

197

Neu zu bearbeitende Reparaturrechnungen sind nach den neuen Weisungen zu behandeln, soweit nicht die dem Versicherten seinerzeit zugestellte Verfügung für diesen günstiger lautete. In diesem Falle sind die ausgewiesenen Kosten nochmals zu übernehmen, gleichzeitig ist jedoch der Versicherte in angemessener Weise über die Neuregelung in Kenntnis zu setzen.

Auf bereits für die Kalenderjahre 1980 und 1981 in Abzug gebrachte Selbstbehalte, die nach den vorliegenden Weisungen nicht oder nur teilweise zu erheben gewesen waren, ist nur auf Gesuch des Versicherten, jedoch nicht von Amtes wegen zurückzukommen.

198

Hinweise

Neue Beitragssätze in der deutschen Sozialversicherung für 1981

Es dürfte für die der schweizerischen Sozialversicherung unterstehenden Beitragspflichtigen nicht uninteressant sein, einen Blick auf die in Nachbarländern geltenden Ansätze zu werfen. Wir entnehmen die folgenden Angaben dem in Wien erscheinenden Fachblatt «Soziale Sicherheit».

«Wie alljährlich veränderten sich auch mit Jahresbeginn 1981 in der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland einige wichtige Bezugsgrössen sowohl im Versicherungs- und Beitrags- als auch im Leistungsrecht.

Beitragssätze

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar 1981 um einen halben Prozentpunkt erhöht und beträgt

zur Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ........................18,5% zur Knappschaftsversicherung.................................................24,0% in der Krankenversicherung durchschnittlich ...............................11,4% (die finanzielle Eigenständigkeit der Krankenkassen

führt im Ergebnis zu ausserordentlich unterschiedlichen Beitragssätzen;

der niedrigste Beitragssatz aller 1341 Krankenkassen

betrug am 1. Januar 19797,0%, der höchste 13,6%)

zur Bundesanstalt für Arbeit unverändert ...................................3,0%

Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen; lediglich in der Knappschaftsversicherung gibt es keine Beitragsparität, denn der Beitragssatz für den Arbeitgeber beträgt 15 Prozent, der für den Arbeitnehmer 9 Prozent.

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen wurden wie folgt festgesetzt:

in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ................4400 Mark in der Knappschaftsversicherung.........................................5400 Mark für die Bundesanstalt für Arbeit..........................................4400 Mark in der gesetzlichen Krankenversicherung ...............................3300 Mark (dieser Betrag gilt für Angestellte gleichzeitig als

Versicherungspflichtgrenze).»

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Fachliteratur

Lampert Heinz: Sozialpolitik. Ein Lehrbuch. 519 S. Springer-Verlag, Berlin, 1980.

Welti Jürg: Wohneigentumsförderung durch Personal-Vorsorgeeinrichtungen - Ein Leitfaden. Schriftenreihe Wohnungswesen, Band 20, herausgegeben vom Bundesamt für Wohnungswesen, 68. S. Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern (Bestellnummer 725.020, Preis Fr. 5.50). Eine französische Fassung wird voraussichtlich im Herbst 1981 erscheinen.

Parlamentarische Vorstösse

Motion Aubry vom 2. März 1981 betreffend die Beschäftigung von Behinderten in der Bundesverwaltung

Nationalrätin Aubry hat folgende Motion eingereicht:

«Das Jahr 1981 ist bekanntlich von der UNO zum Jahr der Behinderten erklärt worden. Bundesrat Hürlimann, Vorsteher des Departements des Innern, hat bei der Eröffnung des Jahres der Behinderten am 8. Januar deutlich gemacht, dass man sich in diesem Jahr nicht mit Erklärungen begnügen darf, sondern den Worten Taten folgen lassen müsse.

Die Bundesverwaltung, als grösster Arbeitgeber der Schweiz, sollte mit dem guten Beispiel vorangehen und Körperbehinderten vermehrt ermöglichen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung auszuüben.

Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Massnahmen einzuführen:

200

der bisherige Personalbestand wird erhöht (z. B. um 0,1-0,2 Prozent des heutigen Standes von 37000, das heisst um rund 50 Stellen), und die zusätzlichen Stellen werden für bestimmte Ziele freigegeben;

die neugeschaffenen Stellen werden ausschliesslich mit Behinderten besetzt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können;

für die allgemeine Bundesverwaltung wird eine Koordinationsstelle für die Wiedereingliederung Behinderter geschaffen, ähnlich den Stellen, wie sie bei den SBB und den PTT-Betrieben bereits bestehen.» 127 Mitunterzeichner)

Interpellation der SP-Fraktion vom 2. März 1981

betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen

Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Interpellation eingereicht:

«Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1982 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel

33terAHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Auf den gleichen Zeitpunkt wird er auch gemäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben, wobei er darauf achtet, dass die EL-Bezüger diesmal nicht durch das Zusammenspielen der beiden Anpassungen benachteiligt werden.

Ist der Bundesrat aber nicht auch der Meinung, dass die Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1982 real noch stärker verbessert werden sollten? Dies unter anderem, weil

- die Inkraftsetzung der sogenannten Zweiten Säule der Altersvorsorge weiter auf

sich warten lässt und immer mehr Jahrgänge betagter Menschen nicht mehr oder nur zum geringen Teil in den Genuss von Leistungen kommen werden, mit denen sie aufgrund des Abstimmungsergebnisses zu Artikel 34quater BV von 1972 rechnen durften;

- kürzliche Untersuchungen gezeigt haben, wie effizient sich die Leistungen der EL

zugunsten Bedrängter auswirken; dass sie aber nach wie vor ein nur äusserst bescheidenes Leben ermöglichen.

Sollten deshalb nicht auf den 1. Januar 1982:

die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen real grosszügig angehoben und

die übrigen Komponenten im Ergänzungsleistungssystem - vor allem die Mietzinsabzüge - dn wirklichen Verhältnissen angepasst werden?

Es muss sodann festgestellt werden, dass die geplante zehnte AHV-Revision wegen der angestrebten grundlegenden Veränderungen nicht so rasch wie anfänglich angenommen in Kraft gesetzt werden kann. Sollte deshalb nicht die von Nationalrat Eggli am 17. März 1980 eingebrachte und vom Bundesrat positiv beantwortete Frage einer getrennten Berechnung der EL bei Heim- oder Klinikaufenthalt des einen Ehegatten ebenfalls auf den 1. Januar 1982 geregelt werden, wenn nötig sogar auf dem Dringlichkeitswege?»

201

Postulat Füeg vom 16. März 1981 betreffend Beitragslücken in der AHV

Nationalrätin Füeg hat folgendes Postulat eingereicht:

«Im Rahmen der neunten AHV-Revison hat der Bundesrat sowohl die bis dahin geltende Bestimmung über die Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten als auch die Voraussetzung von Beitragsjahren für eine Vollrente zu Ungunsten der Versicherten verschärft (AHVV Art. 52bis).

Viele Versicherte, die aufgrund der alten Regelung auf eine Vollrente zählen konnten, sind durch die Neuregelung auf einen Schlag zu Teilrentnern geworden, und viele Teilrentner sind auf eine urigünstigere Rentenskala verwiesen.

Die Betroffenen sind umso mehr enttäuscht, als sie häufig wegen seinerzeit fehlender oder falscher Information über die Beitragspflicht heute Beitragslücken aufweisen (Auslandaufenthalt, Pflege von Angehörigen).

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob wenigstens für Versicherte mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenig fehlenden Beitragsjahren zusätzliche Erleichterungen geschaffen werden können, die Beitragslücken zu beseitigen, sei es durch Nachzahlung von Beiträgen im Rahmen einer einmaligen Aktion, sei es auf andere Weise. Zudem sollten die negativen Auswirkungen der Neufassung von Artikel 52bis AHVV überprüft werden.» 117 Mitunterzeichner)

Motion Barchi vom 18. März 1981 betreffend einen finanziellen Ausgleich zwischen dem EO- und dem 1V-Fonds

Nationalrat Barchi hat folgende Motion eingereicht:

«Der Fonds der Invalidenversicherung wird bis Ende 1981 auf einen Fehlbetrag von rund 400 Millionen Franken anwachsen. Eine Korrektor und Gesundung der finanziellen Lage der Versicherung lässt sich durch buchhalterische Massnahmen erzielen, wozu zwei Möglichkeiten offen stehen:

Es wird eine Fondsübertragung vom EO-Fonds auf den 1V-Fonds in der Grössenordnung von 400 Millionen Franken vorgenommen.

Auf vier Jahre befristet wird ein Lohnpromille anstatt der EO der IV zugeleitet.

Der Bundesrat legt dem Parlament einen entsprechenden Antrag vor.»

(2 Mitunterzeichner)

Postulat Grobet vom 19. März 1981 betreffend die Obernahme der Kosten für Kontaktlinsen durch die IV

Nationalrat Grobet hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Änderung von Artikel 21 Absatz 1 des Invalidengesetzes zu unterbreiten, wonach die Invalidenversicherung die Kosten für Kontaktlinsen zu übernehmen hat, wenn diese zur Verbesserung des Sehvermögens beitragen.» (24 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Berufliche Vorsorge

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt in Luzern unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre sechste Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab.

Die Kommission befasste sich nach Kenntnisnahme des Ergänzungsberichts über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische Vorsorge nach Vorschlag Ständerat mit den zentralen versicherungstechnischen Fragen der beruflichen Vorsorge: Altersgutschriften und gesamtschweizerischer Sicherheitsfonds.

Bei den Altersgutschriften, welche dem Versicherten Jahr für Jahr im Verlauf seines Erwerbslebens angerechnet werden, wählte die Kommission eine vereinfachte und weniger steile Staffelung als der Ständerat. Diese Staffelung würde vier statt sieben Stufen umfassen, wobei je 10 Jahrgänge mit zunehmendem Alter jährlich 7, 10, 15 oder 18 Prozent des versicherten Lohnes gutgeschrieben erhielten. Durch die neue Staffelung würde mehr Rücksicht genommen auf die Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Das administrative Verfahren würde vereinfacht, ohne dass das angestrebte Sparziel, die durchschnittliche Beitragsbelastung sowie die erforderliche Kapitaläufnung erheblich verändert werden.

Die Kommission verzichtete zudem auf eine Ubergangsordnung, welche gemäss Ständerat in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Kürzung der Altersgutschriften ermöglicht hätte.

Was den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds betrifft, folgte die Kommission grundsätzlich dem Konzept des Ständerates. Durch diesen Fonds sollen einerseits Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur Zuschüsse erhalten; anderseits sollen die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sichergestellt werden. Abweichend von der ständerätlichen Fassung soll aber für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Zuschüsse von einer Vorsorgeeinrichtung kein Mindestbestand von Versicherten mehr verlangt werden. Des weiteren erhielte eine Vorsorgeeinrichtung bereits Zuschüsse, wenn die Summe ihrer Altersgutschriften 14 Prozent der versicherten Löhne statt 15 Prozent gemäss Ständerat übersteigt.

Die Kommission beabsichtigt, ihre Beratungen mit der Behandlung der Frage der Sonderreserven zur Deckung der lnvaliditäts- und Todesfallrisiken sowie der Leistungen zugunsten der Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs am 29. und 30. Juni 1981 abzuschliessen.

203

Herabsetzung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung vorgeschlagen

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung befasste sich in Bern unter dem Vorsitz von Fürsprecher Jean-Pierre Bonny, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, mit der Frage der Höhe der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Nach eingehenden Beratungen fasste die Kommission einstimmig den Beschluss, dem Bundesrat eine Herabsetzung des Beitragssatzes von 0,5 auf 0,3 Prozent vorzuschlagen. Dieser Beschluss wurde in erster Linie aus gesetzlichen Gründen gefasst, da nach geltendem Recht eine Herabsetzung des Beitragssatzes vorzunehmen ist, wenn der Ausgleichsfonds die Grenze von einer Milliarde Franken übersteigt. Ferner wurde mitberücksichtigt, dass sich diese Herabsetzung auch aus der Sicht des zur Zeit sehr ausgetrockneten Arbeitsmarktes und der geäufneten Reserven verantworten lässt. Der neue Satz soll auf den 1. Januar 1982 in Kraft treten.

Die Aufsichtskommission genehmigte sodann die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds für das Jahr 1980. Diese weist einen Ertrag von rund 472 Millionen Franken und einen Aufwand von rund 138 Millionen aus. Der Ertragsüberschuss betrug somit 334 Millionen Franken. Per Ende 1980 wies der Ausgleichsfonds einen Bestand von 1,543 Milliarden Franken aus.

Die Kommission verabschiedete ferner neue Richtlinien für die Anlage der Aktiven des Ausgleichsfonds. Als wesentliche Neuerung sollen künftig die nicht zur Deckung der laufenden Bedürfnisse benötigten Mittel des Fonds nicht nur beim Bund, sondern auch beim AHV-Fonds angelegt werden können. Die Anlagepolitik der Arbeitslosenversicherung hat sich im übrigen nach wie vor nach den Grundsätzen der Sicherheit, der genügenden Liquidität sowie der angemessenen Verzinsung auszurichten. Aufgrund der Richtlinien wurde schliesslich zwei Vereinbarungen zwischen der Aufsichtskommission und der Eidgenössischen Finanzverwaltung sowie dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds zugestimmt.

Beiträge der AHV und IV für den Bau von Betagten- und Invalideninstitutionen

Der Bundesrat hat den für das Jahr 1981 zur Verfügung stehenden Verpflichtungskredit zur Subventionierung von Bauten der Altershilfe auf 70 Mio und von solchen der Invalidenhilfe auf 55 Mio Franken festgelegt.

In den Jahren 1960 bis 1980 hat die IV insgesamt 768 Mio Franken Beiträge an Bauten und Einrichtungen der Invalidenhilfe ausgerichtet. Mit Hilfe dieser Beiträge war es möglich, in der Schweiz die für die Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Beschäftigung von behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nötigen Institutionen zu errichten und auszubauen.

Der Bau von Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen wird von der AHV erst seit 1975 subventioniert. Insgesamt wurden 372 Mio Franken ausgerichtet und rund 12000 Heimplätze für Betagte geschaffen. Auf diesem Gebiet bestehen von Kanton zu Kanton noch spürbare Unterschiede in der Deckung des Platzbedarfes.

204

Beitrag an die Errichtung des Alterswohnheimes Sydefädeli in Zürich-Wipkingen

An das in Zürich-Wipkingen (Kreis 10) von der Stadt geplante Alterswohnheim Sydefädell hat das Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Artikel 101 des AHV-Gesetzes einen Baubeitrag von 2,95 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 92 Pensionären Platz bieten. Die Räumlichkeiten und die Heimorganisation werden es zudem erlauben, den in der Alterssiedlung - neben dem Alterswohnheim geplant -und im Quartier wohnenden Betagten verschiedene Dienstleistungen (Mahlzeitendienst, Gesundheitsdienst, Auskunfts- und Beratungsdienst, Freizeitgestaltung usw.) anzubieten.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 31, IV-Regionalstelle Neuenburg:

neue Adresse: 2000 Neuchätel, Avenue du 1erMars 2a.

205

Gerichtsentscheide

Obligatorische/freiwillige Versicherung

Urteil des EVG vom 10. April 1980 iSa. E.S.

Art. 2 AHVG, Art. 1 VFV. Die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium schliesst nicht aus, dass sich ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, der

sein Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem auslän-

dischen Arbeitgeber bezieht, für das im Ausland bezogene Einkommen freiwillig versichern kann. (Erwägung 2a) Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich. Nach dem gemäss Staatsvertrag geltenden Erwerbsortsprinzip sind Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich, die ausschliesslich in Frankreich erwerbstätig sind, auch für das von einem schweizerischen Arbeitgeber bezogene Einkommen vom Versicherungsobligatorium ausgenommen. (Erwägung 3a)

Art. 2 Abs. 1 ZGB. Das Vertrauensschutzprinzip kann zum Verzicht auf eine Bei-

tragsrückerstattung führen. (Erwägung 3b)

Der Schweizer Bürger E.S. war in Frankreich wohnhaft und arbeitete dort für die schweizerische Firma A. sowie für die Firma B., eine französische Tochtergesellschaft der Firma A. Er entrichtete Beiträge an die französische Sozialversicherung auf den Bezügen seitens der Firma B. sowie ab 1968 an die AHV/ IV! EO auf dem ihm von der Firma A. in der Schweiz ausgerichteten Salär.

1973 meldete er sich bei der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer an, worauf das zuständige Konsulat die Beiträge auf seinem in Frankreich erzielten Einkommen festsetzte.

1975 teilte E.S. dem Konsulat mit, sein Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer sei ungültig, weil er nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch für sein in der Schweiz erzieltes Einkommen (Firma A.) versichert sei. Dementsprechend seien ihm die bereits bezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Die schweizerische Ausgleichskasse wies das Begehren mit Verfügung ab, ein Vorgehen, welches im Rekursverfahren bestätigt wurde.

Das EVG hat die von E.S. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. Zu prüfen ist zunächst, ob der am 28. Dezember 1973 erfolgte Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer rechtsgültig war im Hinblick darauf, dass E.S. auf dem vom schweizerischen Arbeitgeber bezogenen Einkommen Beiträge als obligatorisch Versicherter entrichtet hat.

206

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können sich die im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, die nicht nach Art. 1 AHVG versichert sind, freiwillig versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Nach Absatz 2 der Bestimmung können Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen. Art. 1 der Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer (VFV) bestimmt, dass als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2 AHVG die nicht gemäss Art. 1 dieses Gesetzes versicherten Personen gelten, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ihren Wohnsitz im Ausland haben und in der Konsularmatrikel der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eingetragen sind.

Nach diesen Bestimmungen ist eine gleichzeitige freiwillige und obligatorische Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Es liesse sich denn auch mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren, dass sich obligatorisch versicherte Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland für das gleiche Einkommen auch freiwillig versichern könnten. Anders verhält es sich im Falle von Auslandschweizern, die ihr Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen. In solchen Fällen ist der mit der freiwilligen Versicherung angestrebte Versicherungsschutz nur gewährleistet, wenn sich der Auslandschweizer zusätzlich freiwillig versichern kann. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, die einen Teil des Einkommens von einem schweizerischen Arbeitgeber beziehen, schlechter gestellt wären als diejenigen Auslandschweizer, die das gesamte Einkommen im Ausland erzielen. Dies kann nicht Sinn der gesetzlichen Ordnung sein. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben daher seit jeher Ausnahmen vom Grundsatz zugelassen, dass die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium eine gleichzeitige freiwillige Versicherung ausschliesst (vgl. auch Rz 26 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht vom 1. Juni 1961 sowie Rz 48 der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1Juli 1977).

Der Vorinstanz ist somit darin beizupflichten, dass der im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätige und dabei obligatorisch versicherte Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland für die gleichzeitig für einen ausländischen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit der freiwilligen Versicherung beitreten kann. Hierin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige richterliche Rechtsfindung erblickt werden. Weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, für Fälle der vorliegenden Art die erforderliche Ausnahmebestimmung aufzustellen, liegt eine (unechte) Gesetzeslücke vor. Diese führt zu derart unbefriedigenden Ergebnissen, dass sie vom Richter auszufüllen ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1 S. 230 mit Hinweisen).

Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nach der gesetzlichen Regelung zu Unrecht erfolgt, geht somit fehl. Es fragt sich aber, ob sich eine Beitragsrückerstattung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schweizer Konsulat hätte die tatsächlichen Verhältnisse näher prüfen und ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er schon aufgrund der Beiträge an die obligatorische Versicherung Anspruch auf die Höchstrente haben werde. In dieser allgemeinen Form kann dem Konsulat kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Aus der Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung geht aber hervor, dass das Konsulat von der Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium Kenntnis hatte und dass sich E.S. in Zusammenhang mit dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung über seine künftigen Rentenansprüche erkun-

207

digt hatte. Ob und gegebenenfalls welche Auskunft ihm das Konsulat hierauf erteilt hat, lasst sich den Akten nicht entnehmen. Auch machte E.S. den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht von der verlangten Auskunft abhängig, noch hat er in der Folge auf einer Beantwortung der gestellten Fragen beharrt. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob sich eine Beitragsrückerstattung mit dem Vertrauensschutzprinzip begründen liesse. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich indessen, weil E.S. - wie sich aus dem folgenden ergibt - zu Unrecht dem Versicherungsobligatorium unterstellt worden ist, womit auch die Grundlage der geltend gemachten nachteiligen Disposition entfällt.

3. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind Schweizer Bürger mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Ausland grundsätzlich nicht obligatorisch versichert. Eine Ausnahme sieht Bst. c der Bestimmung für Schweizer Bürger vor, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Vorbehalten bleiben hievon abweichende staatsvertragliche Vereinbarungen.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des auf den 1. November 1976 in Kraft getretenen Abkommens mit Frankreich über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des andern Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des andern Vertragsstaates befindet. In dem bis Ende Oktober 1976 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Abkommen vom 9. Juli 1949 fehlt eine entsprechende Bestimmung. Aus den Art. 3 und 4 des Staatsvertrages, mit welchen eine Reihe von Sonderfällen geregelt wird, ergibt sich indessen, dass die vertragschliessenden Parteien schon im Rahmen dieses Abkommens vom Erwerbsortsprinzip ausgegangen sind. Hiefür spricht auch der mit dem Zusatzabkommen vom 14. April 1961 auf den 1. Juli 1961 in Kraft getretene Art. 4bis des Abkommens. Danach können die Vertragsparteien «neben den in den Art. 3 und 4 des Abkommens erwähnten Abweichungen in gegenseitigem Einvernehmen in gewissen Sonderfällen weitere Ausnahmen von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitsort liegt, vorsehen». Art. 4bis bestätigt somit den in den Art. 3 und 4 des Abkommens sinngemäss enthaltenen Grundsatz, dass das Recht jenes Staates anwendbar ist, in welchem die für die Versicherung massgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

b. Da E.S. ausschliesslich in Frankreich erwerbstätig war, ist er nach der staatsvertraglichen Regelung auch für das seitens des schweizerischen Arbeitgebers bezogene Einkommen vom Versicherungsobligatorium ausgenommen. Die Unterstellung unter die Beitragspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die entsprechenden Beiträge an sich zurückzuerstatten sind. Im Hinblick auf die damit verbundene, für den Rentenanspruch wesentliche Beitragslücke (Jahre 1968 bis 1972) fragt sich indessen, ob nicht nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes von einer Beitragsrückerstattung abzusehen ist.

Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht Geltung hat, bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Nach der Rechtsprechung gilt eine falsche behördliche Auskunft als bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der Auskunft zuständig war, wenn der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus-

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kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (ZAK 1979 S. 152). Diese Ordnung gilt umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat. Auch gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können.

Zwar kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er hätte bei Nichtunterstellung unter das Versicherungsobligatorium im Jahre 1968 der freiwilligen Versicherung beitreten können. Eine Beitrittsmöglichkeit eröffnete sich ihm erst auf den 1. Januar 1974 aufgrund der Übergangsbestimmungen zur achten AHV-Revision (Ziff. VII! la des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972). Der aus der Nichtunterstellung unter das Versicherungsobligatorium sich ergebenden Beitragslücke hätte er jedoch auf andere Weise, beispielsweise durch (zusätzliche) Beitragsleistungen an die französische Sozialversicherung oder durch private Versicherung, Rechnung tragen können. Es ist daher davon auszugehen, dass er es zufolge der unrichtigen behördlichen Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden konnten. Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der unrichtigen behördlichen Anordnung gegenüber demjenigen der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts überwiegt, ist von einer Rückerstattung der an die obligatorische Versicherung entrichteten Beiträge abzusehen mit der Folge, dass die entsprechenden Beiträge rentenbildend sind. Dies gilt auch für die während der Dauer der freiwilligen Versicherung bezahlten Beiträge, weil E.S. bei Nichtunterstellung unter das Versicherungsobligatorlum und Beitritt zur freiwilligen Versicherung Beiträge auf dem gesamten Einkommen hätte entrichten müssen.

4. Was schliesslich die von der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung für die Jahre 1975 bis 1978 betrifft, ist das Schreiben von ES. vom 25. April 1975 als Rücktrittserklärung zu werten, weshalb eine Beitragspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 1976 entfällt. Dagegen ist der bei Entstehung des Rentenanspruchs am 1. September 1978 noch nicht verwirkt gewesene Beitrag für das Jahr 1975 gemäss Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit der Rente zu verrechnen.

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 19. September 1980 i.Sa. M.S.

Art. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV. Zu privaten Zwecken erbrachte Eigenleistungen, die sich in der Einsparung von Auslagen an Dritte erschöpfen und welche nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen stehen, gehören nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen.

M.S. ist hauptberuflich Unselbständigerwerbender. Die in den Jahren 1975 und 1976 an seinem Ferienhaus getätigten Eigenleistungen wurden steuerlich als Einkommen erfasst und der Ausgleichskasse gemeldet.

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Die gegen die entsprechende Verfügung gerichtete Beschwerde von M.S. wurde von der Rekursbehörde gutgeheissen.

Die darauf vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

... (Verbindlichkeit der Steuermeldung.)

... (Steuerpraxis.)

3a. Zum Erwerbseinkommen gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV gehören jene Einkünfte, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (BGE 98 V189, ZAK 1973 S. 135; BGE 97 V28, ZAK 1971 S.499). Wie das EVG wiederholt entschieden hat, gehört zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Wert eigener Arbeitsleistung, die bei der Schaffung von Privatvermögen, insbesondere beim Bau eines Hauses erbracht wird (ZAK 1969 S. 734). Im vorliegenden FlI stellt sich die Frage, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es sich nicht um Eigenleistungen handelt, welche der Beitragspflichtige im Rahmen seines Betriebes für sich persönlich erbringt oder welche jedenfalls mit seiner Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen.

b. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Eigenleistungen beim Bau eines Wohnhauses durch Unselbständigerwerbende, die nicht im Baugewerbe oder einem diesem verwandten Beruf tätig sind, sich meist in bescheidenem Rahmen halten. Sie werden steuerlich in der Regel nur erfasst, wenn sie vom Steuerpflichtigen ausdrücklich als Einkommen deklariert werden, was die Ausnahme derstellen dürfte. Da zudem unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Steuerpflicht bestehen, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Steuer- und damit auch der Beitragspflichtigen nicht gewährleistet.

In beitragsrechtlicher Hinsicht kommt dazu, dass der Einkommensbegriff des AHV-Rechts enger ist als derjenige des Wehrsteuerrechts. Er umfasst lediglich Einkünfte, welche dem Versicherten aus einer erwerblichen Tätigkeit zufliessen. An einem solchen Zufluss fehlt es bei ausschliesslich zu privaten Zwecken erbrachten Eigenleistungen, die sich in der Einsparung von Auslagen durch Verrichtung von Arbeiten, die ordentlicherweise Dritten zur Ausführung übergeben werden, erschöpfen. Arbeitsleistungen, die der Geschäftsinhaber im Betrieb für sich selber erbringt, führen zwar ebenfalls zu keinem Einkommenszufluss; sie erfolgen jedoch im Rahmen der ordentlichen Erwerbstätigkeit und sind häufig mit einer Schmälerung des Geschäftserfolges verbunden, weshalb sich eine Beitragsbefreiung nicht rechtfertigen liesse. Demgegenüber handeln Private, deren Eigenleistung nicht in Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit steht, nicht als Erwerbstätige, falls eine Realisation der mit den Eigenleistungen geschaffenen Werte oder Mehrwerte nicht vorgesehen ist.

Aus den genannten Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass Eigenleistungen, die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen stehen und zu privaten Zwecken erfolgen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen die Erbringung von Eigenleistungen zur Haupttätigkeit wird, was namentlich dann zutrifft, wenn der Beitragspflichtige ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Eigenleistungen auflöst oder sich für längere Zeit beurlauben lässt. Offen bleibt im übrigen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht im Falle einer späteren Realisation der zu privaten Zwecken geschaffenen Werte oder Mehrwerte zu bejahen wäre.

4.

210

Urteil des EVG vom 16. September 1980 i. Sa. R. AG

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Wohnbaubeiträge des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, ins-

besondere eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt halten.

Die Firma R. AG gewährt ihren Mitarbeitern «Wohnbaubeiträge», die unter bestimmten Bedingungen rückzahlbar sind. Der Baubeitrag wird jährlich von der Firma zu 1/10 abgeschrieben, so dass der Mitarbeiter nach Ablauf von 10 Jahren der Firma nichts mehr schuldet.

Durch Verfügung forderte die Ausgleichskasse auf solchen Abschreibungen Lohnbeiträge nach. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der Rekursbehörde geschützt.

Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

... (Begriff des massgebenden Lohnes.)

Die Beitragspflicht auf den streitigen Arbeitgeberleistungen lässt sich nicht schon damit verneinen, dass es sich nicht um unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit handelt. Die Baubeiträge fallen auch unter keine der in Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 AHVV genannten Ausnahmen. Sie können entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unter Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV subsumiert werden, da sie nicht in Zusammenhang mit einer invaliditäts- oder altersbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen und nicht Fürsorgecharakter im Sinne der Verordnungsbestimmung aufweisen. Die Wohnbaubeiträge sind aber auch in der Liste der gemäss Art. 8 AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommenen Arbeitgeberleistungen nicht erwähnt, noch können sie sinngemäss in einer der genannten Leistungskategorien als enthalten gelten.

Anderseits lassen sich die Wohnbaubeiträge keinem der in Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV ausdrücklich genannten Bestandteile des massgebenden Lohnes zuordnen. Es handelt sich insbesondere nicht um Treueprämien in Sinne von Art. 7 Bst. c AHVV, wie das BSV annimmt. Als solche gelten Vergütungen, die vom Arbeitgeber - als Belohnung für geleistete Dienste und als Anreiz für das Verbleiben am Arbeitsplatz

- nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren und hernach periodisch wiederholt gewährt werden (BGE 101 V 5, ZAK 1975S. 371; ZAK 1976S. 461). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen um einmalige Leistungen, die zudem nicht sämtlichen, sondern lediglich solchen Arbeitnehmern ausgerichtet werden, die eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Voraussetzung erfüllen, welche im Bau oder Erwerb eines Eigenheimes besteht. Der Verordnung lässt sich somit keine auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbare Bestimmung entnehmen.

Bei der Beurteilung der Beitragspflicht auf den streitigen Leistungen ist davon auszugehen, dass es sich um freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers handelt (vgl. Roost, Freiwillige Sozialleistungen - Bedeutung, Arten und Ausgestaltung, S. 70ff.). Sie sind als besondere Art von Vergünstigungen aufzufassen, wie sie in verschiedenster Form (beispielsweise Einkaufsvorteile, unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Darlehen zu günstigen Bedingungen) aus dem Arbeitsverhältnis fliessen und weit verbreitet sind. Solche Vergünstigungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen (vgl. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, S. 89; Känzig, Wehrsteuer,

211

S. 119); sie bleiben in der Praxis meist jedoch abgabefrei, zumal es sich häufig um geringfügige und nur schwer erfassbare Leistungen handelt. Dies gilt je nach Ausgestaltung auch für Leistungen des Arbeitgebers zum Zwecke der Wohneigentumsförderung. So bleiben geringfügige geldwerte Vorteile beispielsweise in Form von Hypothekardarlehen zu einem Vorzugszins in der Regel steuer- und beitragsfrei. Zwischen Zinsvergünstigungen und Abschreibungen auf Wohnbaubeiträgen des Arbeitgebers bestehen indessen keine grundsätzlichen Unterschiede, die eine andere beitragsrechtliche Beurteilung zu begründen vermöchten. Gemäss einem Beschluss des Gesamtgerichts sind daher Leistungen der streitigen Art nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu qualifizieren, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, insbesondere eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt halten.

4. Die Beschwerdegegnerin gewährt Baubeiträge von höchstens 7500 Franken, welche sie jährlich zu 10 Prozent abschreibt. Die erbrachte Leistung hält sich in verhältnismässig bescheidenem Rahmen und übersteigt nicht das, was für Vergünstigungen dieser und ähnlicher Art als üblich gelten kann. Die streitigen Leistungen sind daher nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu qualifizieren, weshalb sie nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Urteil des EVG vom 3. September 1980 i.Sa. C. K. AG

Art. 39 und 40 AHVV, Art. 2 Abs. 1 ZGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben fin-

det bei Nachzahlung bzw. Erlass von nachgeforderten Beiträgen uneingeschränkt Anwendung,

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Per-

sonen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat. (Änderung der Rechtsprechung)

Aufgrund mehrerer telefonischer Auskünfte der zuständigen Ausgleichskasse und einer ihrer Zweigstellen hat die C.K. AG Beiträge auf Lohnzahlungen an ihre in Nichtvertragsstaaten tätigen Angestellten nicht abgerechnet.

Die gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wurde von der Rekursbehörde geschützt.

Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

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... (Beschwerdelegitimation.)

... (Beitragspflicht des Arbeitgebers.)

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die fraglichen Beiträge nicht zu schulden, da sie von der AHV-Verwaltung die Auskunft erhalten habe, dass keine Beitragspflicht bestehe, und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Information bei der Kalkulation der Offerte an den afrikanischen Kunden entsprechend disponiert habe.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,

wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,

wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,

wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 99 lbl0lf.; ZAK 1979 S.152; Katharina Sameli, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S. 371 ff.).

Ferner verlangt das EVG als weitere Voraussetzung, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss; es hat deshalb wiederholt entschieden, dass der Vertrauensgrundsatz im Rahmen der Art. 16 und 47 AHVG keine Anwendung findet (BGE 101 V 183, ZAK 1976S. 178, BGE 100V 157 Erwägung 3c, 160f. und 163 Erwägung 4, ZAK 1975 S.191, 432 und 434). Die Rechtsprechung zu Art. 39 und 40 AHVV ging zwar nicht so weit, doch mass sie dem Vertrauensgrundsatz im Rahmen dieser Bestimmungen nur eine eingeschränkte Bedeutung bei. So hat das EVG wiederholt festgehalten, dass der Vertrauensgrundsatz einer Nachforderung nur entgegenstehe, «wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen liessen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen>) (BGE 97 V220, ZAK 1972 S.663; EVGE 1967 S. 93, ZAK 1967 S.543; EVGE 1966 S. 84, ZAK 1966 S. 609; EVGE 1963 S. 104, ZAK 1963 S. 491; EVGE 1963 S. 184, ZAK 1964 S.30; EVGE 1957 S. 177, ZAK 1958 S. 28), und dass ein Erlass der Nachzahlung eine ganz ausserordentliche Massnahme sei, die erst in Frage komme, wenn nicht nur die in Art. 40 Abs. 1 AHVV genannten Voraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) erfüllt seien, sondern wenn darüber hinaus auch feststehe, dass der Erlass die durch die Massnahme betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteilige (BGE 100V 152, ZAK 1975 S. 195; EVGE 1963 S. 189, ZAK 1964 S. 30; EVGE 1958 S. 122, ZAK 1958 S. 453; EVGE 1958 S.237, ZAK 1959 S. 71; EVGE 1954S.271, ZAK 1955 S. 205; ZAK 1968S. 686 Erwägung 2). Im Urteil vom 9. August 1978 i. Sa. P.A. (ZAK 1978 S. 546) wurde die Frage der uneingeschränkten Anwendung bzw. des Ausschlusses des Vertrauensgrundsatzes im Rahmen des Art. 39 AHVV wohl aufgeworfen, doch konnte sie offengelassen werden. Aufgrund

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einer erneuten Überprüfung kann jedoch an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage unterbreitet wurde, hat entschieden, dass der Vertrauensgrundsatz nach Massgabe der fünf Voraussetzungen (Ziff. 1 bis 5 hievor) im Bereiche der Art. 39 und 40 AHVV uneingeschränkt Anwendung findet, und zwar auch bei paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen. Entscheidend hiefür ist, dass eine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung, welche den Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes erlaubte, im Bereich der Nachzahlung und des Erlasses derselben nicht besteht, da die fraglichen Normen in einer Verordnung niedergelegt sind. Im übrigen enthält das Gesetz auch keine Grundlage dafür, dass der Bundesrat die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im genannten Bereich auf dem Verordnungswege ausschliessen könnte.

4.

Haftung der Gründerverbände

Urteil des EVG vom 15. Dezember 1980 i.Sa. Ausgleichskasse X.

Art. 130 und 116 Bst. k OG. Das EVG ist zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig. (Erwägung 1)

Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG, Art. 172 und 173 AHVV. Die Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missach-

tung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind, ist nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsgesetzes' zu beurteilen. (Erwägung 2) Art. 16 Abs. 2 AHVG. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse nach Eingang eines Beitragserlassgesuches nichts vorgekehrt hat, bis die Vollstreckungsverjährung

eingetreten ist, stellt eine grobfahrlässige Missachtung der für die Ausgleichs-

kassen geltenden Vorschriften dar. (Erwägungen 4 und 5)

Am 17. April 1978 ersuchte das BSV die Ausgleichskasse X. um Stellungnahme zu einzelnen Feststellungen im Bericht der Treuhandgesellschaft über die «Hauptrevision 1977» der Ausgleichskasse. Nachdem sich die Kasse am 26. Februar 1979 kurz zu den aufgeworfenen Fragen geäussert hatte, verlangte das BSV am 26. April 1979 die Beitragsakten von 8 der Kasse angeschlossenen Selbständigerwerbenden ein. Aufgrund der ihm am 8. Mai 1979 zugestellten Akten gelangte es zum Schluss, dass in 6 Fällen Beitragsforderungen von insgesamt 38347.65 Franken wegen Vollstreckungsverjährung erloschen waren.

Am 28. Mai 1979 setzte das BSV mit. Schreiben an den Präsidenten des Kassenvorstandes der Ausgleichskasse X. die 13 Gründerverbände der Ausgleichskasse vom eingetretenen Schaden in Kenntnis mit der Aufforderung, diesen gemäss Art. 172 Abs. 1

1Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör-

demitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) (SR 170.32)

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AHVV schriftlich anzuerkennen. In der Folge teilte der Präsident des Kassenvorstandes dem Bundesamt mit, dass die Gründerverbände an einer ausserordentlichen Abgeordnetenversammlung einstimmig beschlossen hätten, die Haftung in sämtlichen beanstandeten Fällen abzulehnen.

C. Mit Eingabe vom 20. November 1979 an das EVG erhebt das BSV gestützt auf Art. 172 Abs. 2 AHVV Schadenersatzklage mit dem Begehren, die Gründerverbände der Ausgleichskasse X. seien zu verpflichten, «der AHV den Schadenbetrag von 38348 Franken zurückzuzahlen». Es macht geltend, dass der Schaden grobfahrlässig verursacht worden sei, indem die Ausgleichskasse es unterlassen habe, für ein wirksames Mahnwesen und Beitragsinkasso besorgt zu sein; ferner habe sie bewusst Verwaltungsweisungen ausser acht gelassen.

Die beklagten Gründerverbände lassen durch den früheren Verwalter der Ausgleichskasse X. sinngemäss die Abweisung der Klage beantragen mit der Feststellung, dass nach den gesamten Umständen höchstens eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden könne.

Das EVG hiess die verwaltungsrechtliche Klage aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

la. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 70 AHVG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 172 AHVV obliegt es dem BSV, solche Forderungen beim Kanton bzw. Gründerverband geltend zu machen. Wird die Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise bestritten, so hat das BSV beim Bundesgericht Klage einzureichen (Art. 172 Abs. 2 AHVV). Das BSV ist somit zur Klage legitimiert (Art. 119 Abs. 1 OG(.

Die Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 70 AHVG ist eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Verwaltungsrecht des Bundes, die durch ein Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen wird. Sie stellt eine verwaltungsrechtliche Klage im Sinne von Art. 116 Bst. k OG dar. Da sie in den Bereich der Sozialversicherung fällt, ist für ihre Beurteilung das EVG zuständig (Art. 130 OG(.

Nach Art. 133 in Verbindung mit Art. 120 und Art. 105 Abs. 1 OG kann das EVG den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Im übrigen finden die Vorschriften über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung.

2a, Nach Art. 70 Abs. 1 AHVG haften die Gründerverbände, der Bund und die Kantone

«a. für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder einzel-

nen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obligenheiten begangen werden;

b. für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vor-

schriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind».

Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der gemäss Art. 55 AHVG geleisteten Sicherheit zu decken; soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch (Art. 70 Abs. 3 AHVG).

b. Gemäss Art. 173 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Einreichung der Klage geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens. Vorbehalten bleibt eine längere Verjährungsfrist des Strafrechts, wenn die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird.

215

Das BSV macht geltend, dass es vom Schaden erst Kenntnis erhalten habe, als ihm die Ausgleichskasse am 8. Mai 1979 die Akten der in Frage stehenden sechs Einzelfälle zugestellt habe. Die Beklagten bestreiten diese Feststellung nicht, welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erachten ist. Weil der Schaden innert Jahresfrist seit Kenntnis geltend gemacht wurde und die Frist von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens nicht abgelaufen ist, hat die Klage als rechtzeitig zu gelten. Sie ist deshalb materiell zu prüfen.

3. Da im vorliegenden Fall weder strafbare Handlungen gegeben sind noch eine absichtliche Schadensverursachung in Betracht zu ziehen ist, stellt sich einzig die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Schaden auf eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zurückzuführen ist.

Mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG hat sich das EVG im Urteil vom 20. Juni 1979 i. Sa. H.S. (BGE 105V 119, ZAK 1980 S.329) befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass es sich im Hinblick auf die weitgehende Parallelität der Rechtsfragen rechtfertige, die Grundsätze, wie sie nach Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG) für die Verantwortlichkeit der Beamten gelten (vgl. hiezu BGE 102 lb 108), sinngemäss auf Art. 70 Abs. 1 AHVG anzuwenden. Die Haftung für grobfahrlässig herbeigeführte Schäden setzt demzufolge voraus, dass die Organe oder Funktionäre der Ausgleichskasse die gebotene elementare Vorsicht bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht beachtet haben, wobei das Verhalten derart schwer sein muss, dass ein pflichtbewusster Funktionär in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen keinesfalls hätte gleich handeln können. Es muss eine eigentliche Verletzung des entgegengebrachten Vertrauens durch den Funktionär vorliegen, so dass es nicht als unbillig erschiene, wenn er auf dem Wege des Rückgriffs in bestimmtem Umfange für den Schaden persönlich erfasst würde.

Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch von einem objektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen, und es ist an die Sorgfaltspflicht ein für sämtliche Bediensteten mit gleichartigen Funktionen geltender durchschnittlicher Massstab anzulegen. Im übrigen gelten als Vorschriften, deren grobfahrlässige Missachtung eine Haftung auslösen kann, nicht nur die Bestimmungen des AHVG und der Vollziehungsverordnung, sondern auch die Weisungen der Aufsichtsbehörde (BGE 105 V124 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 331).

Das BSV erblickt ein grobfahrlässiges Verschulden der Ausgleichskasse darin, dass diese es unterlassen habe, für ein wirksames Mahnwesen und Beitragsinkasso besorgt zu sein, und dass sie in den sechs beanstandeten Fällen während Jahren nichts vorgekehrt habe, bis die Vollstreckungsverjährung und damit der Verlust der Beitragsforderungen in der geltend gemachten Höhe von 38348 Franken eingetreten sei. Hinzu komme der im Revisionsbericht festgehaltene Umstand, dass die Kasse die Weisungen des (ab. 1. September 1976) gültigen Nachtrages 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen ganz allgemein in bewusster Weise nicht beachtet habe. Sodann habe sie - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 25 Abs. 1 AHVV - bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlagen die Beiträge erst nach Vorliegen der Steuermeldung festgesetzt.

Die Beklagten wenden hiegegen ein, dass die Beitragsverluste im Verhältnis zum Umsatz der Ausgleichskasse äusserst gering seien und dass die Kasse mit grossen Schwie-

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rigkeiten personeller Art zu kämpfen gehabt habe. Dass sie entgegen den Weisungen des Nachtrages 5 zur genannten Wegleitung von den Selbständigerwerbenden keine provisorischen Beitragsforderungen erhoben habe, sei auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Jahre 1975 zurückzuführen; immerhin sei dafür gesorgt worden, dass die Beiträge ab 1979 weisungsgemäss bezogen werden könnten. Schliesslich habe die Ausgleichskasse die Beiträge bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlagen nicht vor Erhalt der Steuermeldung festgesetzt, weil dies ständig zu Auseinandersetzungen mit den Beitragspflichtigen geführt habe; das Vorgehen der Kasse müsse von der Aufsichtsbehörde geduldet worden sein.

Soweit das BSV die Geschäftsführung der Ausgleichskasse in allgemeiner Form beanstandet, können die erhobenen Rügen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Zu prüfen ist allein, ob und gegebenenfalls inwieweit ein vorschriftswidriges Verhalten der Kassenorgane oder einzelner Kassenfunktionäre Ursache für den geltend gemachten Schaden war. Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

4. Im Fall A. hat die Ausgleichskasse X. mit Verfügungen vom 29. Juli 1971 für die Zeit vom 1. Juni 1967 bis 30. Juni 1970 Beiträge von insgesamt 4134.40 Franken erhoben, wovon 744 Franken bereits bezahlt waren, so dass eine Beitragsforderung von 3390.40 Franken verblieb. Am 28. August 1971 reichte das Treuhandbüro L. namens des Beitragspflichtigen für die Restforderung ein Erlassgesuch ein, mit welchem geltend gemacht wurde, dass A. bei der Liquidation der Firma A. Et Co. Vermögenswerte von über 320000 Franken verloren habe, dass er für 1891 mit einem Einkommen von 27000 Franken rechnen könne und dass er erhebliche Steuerschulden aufweise. Die Ausgleichskasse hat in der Folge hinsichtlich der Beitragsforderung nichts mehr unternommen. Sie verweist auf ein gleichzeitig hängig gewesenes Steuererlassgesuch und macht geltend, dass ihr keine Mitteilung von dessen Erledigung zugekommen sei.

Dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch nicht behandelt und nichts mehr unternommen hat, bis die nach Art. 16 Abs. 2 AHVG für die Vollstreckungsverjährung geltende Frist abgelaufen war, stellt ohne Zweifel eine grobe Pflichtverletzung dar. Die zuständigen Kassenfunktionäre haben nicht nur gegen ein elementares Vorsichtsgebot jedes Inkassobeauftragten, sondern auch gegen die aus den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörde sich ergebenden Pflichten verstossen. Die Unterlassung der erforderlichen Massnahmen lässt sich weder mit Schwierigkeiten personeller Art noch mit dem hängigen Steuererlassverfahren rechtfertigen. Die von der Steuerbehörde zu erwartende Mitteilung hat die Kasse keineswegs davon entbunden, Massnahmen zur Vermeidung der Beitragsverjährung zu treffen. Hieran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Kasse aufgrund des Steuerentscheides vermutlich das Recht zugestanden hätte, das beitragspflichtige Einkommen neu festzusetzen und die Beiträge auf den gesetzlichen Mindestbetrag zu reduzieren.

Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragspflichtige ein geringeres Einkommen erzielt hat, als von der Steuerbehörde gemeldet und der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Dem Einwand der Beklagten, wonach die Beiträge wahrscheinlich auf den Mindestbetrag hätten herabgesetzt werden müssen, kann daher auch bei der Schadensberechnung nicht gefolgt werden. Dagegen steht fest, dass sich der Beitragspflichtige in der fraglichen Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, weshalb sich die Frage einer Beitragsherabsetzung nach Art. 11 Abs. 1 AHVG gestellt hätte. Gemäss dieser Bestimmung können die Bei-

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träge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wenn die Bezahlung dem Beitragspflichtigen nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte (BGE 103 V53, ZAK 1978 S. 216; BGE 98 V252, ZAK 1973 S. 569).

Ob im Zeitpunkt, als das Erlassgesuch vom 28. August 1971 hätte behandelt werden müssen, die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung erfüllt waren, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Immerhin besteht aufgrund der in den Akten enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ausgleichskasse bei rechtzeitiger Behandlung des Erlassgesuches diesem teilweise stattgegeben hätte. Eine Beitragsherabsetzung um mehr als die Hälfte des festgesetzten Beitrages wäre jedoch nicht in Betracht gefallen, weil nicht angenommen werden kann, dass sich der Beitragspflichtige in einer an Elend grenzenden Notlage befunden hat, die ihm die Bezahlung des auf die Hälfte herabgesetzten Beitrages verunmöglicht hätte (vgl. ZAK 1961 S. 448 sowie Rz338 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der bis Ende 1979 gültig gewesenen Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den Schaden auf die Hälfte der verjährten Beiträge festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsherabsetzung sich auf die gesamte Beitragsschuld bezieht und die vom Versicherten vor dem Erlassgesuch erbrachte Teilzahlung mitzuberücksichtigen ist (EVGE 1953 S. 281). Demzufolge berechnet sich der Schaden wie folgt:

Beitragsforderung gemäss Verfügungen vom 29. Juli 1971 Fr. 4134.40 Herabsetzung auf die Hälfte Fr. 2067.20 abzüglich Zahlung des Versicherten Fr. 744.—

Schaden (verjährte Beitragsschuld) Fr. 1323.20

5a. Im Fall B. forderte die Ausgleichskasse am 29. Juli 1971 persönliche Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1968 bis 1970 von insgesamt 2848.20 Franken. Am 28. August 1971 ersuchte das Treuhandbüro L. um Erlass «aller offenen Beiträge)) mit der Begründung, dass der Beitragspflichtigen die Bezahlung der geforderten Beiträge nach der Liquidation der Firma B.&Co. nicht zumutbar sei; am 25. Januar 1971 habe sie ein Steuererlassgesuch eingereicht, welches zur Zeit noch hängig sei.

Die Ausgleichskasse hat nach Erhalt des Erlassgesuches in dieser Beitragssache nichts mehr unternommen. Sie beruft sich wiederum darauf, von der Steuerverwaltung keinen Bericht erhalten zu habe, wie das eingereichte Steuererlassgesuch behandelt worden sei. Die Beklagten legen eine der Kasse angeblich am 15. September 1972 zugekommene Verfügung des Kantonalen Finanzdepartementes vom 1. Juni 1972 ins Recht. Danach ist B. das Steuerbetreffnis 1968 von 7182.40 Franken voll erlassen worden mit der Begründung, dass die Ermessenstaxation der Jahre 1967/78 «eindeutig zu hoch ausgefallen)> sei, dass bei der Liquidation der Firma B. &Co. Verluste entstanden seien und dass die Steuern des Jahres 1967 bereits bezahlt worden seien. Die Beklagten schliessen hieraus, dass die Ausgleichskasse von der Steuermeldung hätte abweichen dürfen und dass die Beiträge für die Jahre 1967/68 auf dem gesetzlichen Mindestbeitrag hätten festgesetzt werden müssen.

b. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse nach Eingang des Erlassgesuches nichts vorgekehrt hat, bis die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, stellt nach dem Gesagten eine grobfahrlässige Missachtung der für die Ausgleichskassen geltenden Vorschriften dar. Die Beklagten haben für die Folgen dieser Pflichtverletzung einzustehen.

218

Unerheblich ist, ob der Steuerentscheid Anlass zu einer Neufestsetzung der Beiträge gegeben hätte.

c. Was die Höhe des Schadens anbetrifft, ist davon auszugehen, dass das BSV im Hinblick auf die Möglichkeit einer teilweisen Verrechnung der Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG lediglich eine Forderung von 1363 Franken geltend macht, welche sich aus dem AHV-Beitrag für 1967 von 45 Franken und demjenigen für das Jahr 1968 von 1318 Franken zusammensetzt. Während hinsichtlich des Beitrages für 1967 keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser zu Unrecht geltend gemacht wurde, ist mit Bezug auf die Beitragsforderung für 1968 zu berücksichtigen, dass das kantonale Finanzdepartement die Ermessenstaxation für die Jahre 1967/68 als eindeutig zu hoch bezeichnet hat. Das Finanzdepartement hat das Einkommen nicht neu ermittelt, sondern die Steuern im Ergebnis auf die Hälfte herabgesetzt, indem es diejenigen für 1968 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung für 1967 voll erlassen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ermessenweise von der Annahme auszugehen, die Ausgleichskasse hätte die Beiträge für 1968 neu festgesetzt und wäre dabei zu einem Beitrag in halber Höhe des ursprünglich festgesetzten gelangt. Im Fall B. haben die Beklagten somit einen Schaden von 704 Franken (45 Fr. + 1/2 von 1318 Fr.) zu vergüten.

6a. Im Fall C. erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Januar 1969 Beiträge für die Jahre 1966/67 von je 3139.20 Franken, insgesamt somit 6278.40 Franken. Auf eine Mahnung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1971 machte der Beitragspflichtige geltend, er habe am 24. Februar 1969 gegen die Beitragsverfügung Beschwerde eingereicht. Im November 1971 ersuchte die Kasse die Steuerbehörde um zusätzliche Angaben zum Sachverhalt. Erst am 15. Februar 1979 teilte sie dem Beitragspflichtigen mit, dass die Beiträge für 1966/67 immer noch ausstehend seien. Dieser reichte hierauf eine Kopie seiner Beschwerde vom 24. Februar 1969 ein, welche seinen Angaben zufolge unbehandelt geblieben ist. Am 27. Februar 1979 teilte ihm die Kasse mit, dass sie die Beschwerde vom 24. Februar 1969 nicht erhalten habe; im übrigen sei sie verspätet gewesen. Mit Schreiben vom 3. März 1979 machte der Beitragspflichtige die Verjährung der Beitragsforderung für 1966/67 geltend.

b. Der unbestrittene Eintritt der Beitragsverjährung ist auf eine grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften durch die Ausgleichskasse zurückzuführen. Dabei kann offenbleiben, wie es sich hinsichtlich der fraglichen Beschwerde und der Umstände, die zu deren Nichtbeurteilung geführt haben, verhält. Da die Beklagten auch gegen den geltend gemachten Schadensbetrag von 6278.40 Franken nichts vorbringen, ist ihre Haftung in diesem Umfange zu bejahen.

7a. Die Beitragspflichtigen D., E. und F. sind Kollektivgesellschafter der Firma G. gewesen, welche im Juni 1974 wegen finanzieller Schwierigkeiten ein Nachlassverfahren eingeleitet hat. Mit Verfügungen vom 14. März/ 25. April 1974 hat die Ausgleichskasse Z. die persönlichen Beiträge der drei Gesellschafter für die Jahre 1972 / 73 wie folgt festgesetzt:

19721973

D. .............................. . ............... ........ Fr. 2356.80 Fr. 3367.20 E...... ..................................... ... .......... Fr. 4384.80 Fr. 6264.— F.......... . ......... . ...................... .... ......... Fr. 2356.80 Fr. 3367.20

219

Für 1974 erhob die Kasse am 20. September! 11. Oktober 1974 von D. und F. Beiträge von je 592.80 Franken und von E. solche von 3591.60 Franken.

Auf eine von der Ausgleichskasse für die Beiträge der Jahre 1972/73 am 29. Juli 1974 eingeleitete Betreibung erhoben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag. Am 6. August 1974 reichten sie gleichlautende Gesuche um Herabsetzung der Beiträge der Jahre 1972/73 ein. Auf Anordnung der Ausgleichskasse ergänzten sie die Gesuche am 22. November 1974 durch mehrere Unterlagen, aus denen insbesondere hervorging, dass die Firma in den Jahren 1973/74 bedeutende Verluste erlitten hatte; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter ab 1. August 1974 als Unselbständigerwerbende tätig seien. Die Ausgleichskasse ersuchte hierauf die zuständigen Steuerämter um Auskunft über die Steuertaxation der drei Gesellschafter.

Auf Ende 1974 wurde die Ausgleichskasse Z. aufgelöst, und die ihr Angeschlossenen wurden durch die Ausgleichskasse X. übernommen; diese hat die Beitragsangelegenheit in der Folge nicht weiterbehandelt.

Dass die Ausgleichskasse X. nach Übernahme der Forderungen von der Ausgleichskasse Z. nichts mehr vorgekehrt hat, bis die Forderungen verjährt waren, stellt eine grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften dar, für deren Folgen die Beklagten einzustehen haben.

Das BSV erhebt eine Schadenersatzforderung von insgesamt 27 316.25 Franken. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, dass die Beitragsforderung lediglich 26108 Franken ausmache und dass die Beiträge infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beitragspflichtigen um die Hälfte oder mehr hätten herabgesetzt werden müssen.

Ob den Gesuchen um Beitragsherabsetzung vom 6. August 1974 bei rechtzeitiger Behandlung stattgegeben worden wäre, lässt sich nicht mit Sicherheit beurteilen. Aufgrund der Akten ist zwar anzunehmen, dass die Beitragspflichtigen im Nachlassverfahren der Firma G. Verluste hinnehmen mussten. Dass sie sich, nachdem sie am 1August 1974 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatten, in einer Notlage befunden hätten, ergibt sich daraus jedoch nicht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG herabgesetzt worden wären. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die drei Beitragspflichtigen entgegen den Beitragsverfügungen im Jahre 1974 lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli als Selbständigerwerbende beitragspflichtig waren. Von der eingeklagten Schadenssumme sind ferner die von den Beitragspflichtigen erbrachten Teilzahlungen (D. = 417 Fr., F. = 349F0 in Abzug zu bringen. Schliesslich sind die Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren ausser acht zu lassen. Der Schadensbetrag reduziert sich damit auf 24117.50 Franken.

8. Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Schadenssumme

Schadensfall A. ................................ . ............ ... . ..................... Fr. 1 323.20 Schadensfall B. ................................................ .............. . ..... ..Fr. 704.— Schadensfall C...... ... . .............................. .......... . .......... . ......... Fr. 6278.40 Schadensfälle D., E., F. ..... . ......................................... ............. Fr. 24 117.50

Total...................................................................................Fr. 32 423.10

Für diesen Betrag haben die Beklagten nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG die Haftung zu übernehmen.

220

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hielt am 13./14. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre

72. Plenarsitzung ab. Über die wichtigsten Ergebnisse der Beratungen orientiert die Pressemitteilung auf Seite 249.

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 19. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann und in Anwesenheit von Bundesrat Hürlimann seine ordentliche Frühjahrssitzung ab. Nebst der Behandlung von laufenden Geschäften verabschiedete er die Rechnung und den Jahresbericht 1980 an den Bundesrat. Er bestellte ferner einen Fachausschuss für eine Überarbeitung der reglementarischen Grundlagen der Fondsverwaltung. Im Rahmen der Tresoreriemöglichkeiten wurden im weiteren entsprechende Neuanlagen beschlossen.

Unter dem Vorsitz des früheren Chefs des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Sozialversicherung, Dr. P. Lerch, trat die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV am 19. Mai zu ihrer zehnten Sitzung zusammen. Nach einer eingehenden Aussprache ersuchte sie das BSV, eine Revision der Geburtsgebrechensverordnung einzuleiten und die hiefür erforderlichen Kontakte mit den ärztlichen Fachorganisationen aufzunehmen. Ferner wurde die Anwendung der psychomotorischen Therapie als medizinische Behandlungsmassnahme bei Geburtsgebrechen besprochen.

Am 27. Mai hat der Bundesrat, gestützt auf einen Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, die Bestimmungen der AHV- Verordnung über die beitragsrechtliche Natur von A bgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 1. Juli 1981 neu gefasst. Ferner hat er die Pflicht zur Umrechnung von bestimmten Nettoleistungen in Bruttowerte für die Berechnung des AHV/IV/EO/A1V-Beitrages etwas gelockert. Die entsprechende Pressemitteilung des Departements des Innern ist auf Seite 250 wiedergegeben. Wichtig sind die Übergangsbestimmungen der bundesrätlichen Verordnung. Danach gelten die neuen Re-

Juni 1981217

221

geln über die Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen für alle Beiträge, die am 1. Juli 1981 noch nicht bezahlt sind, sowie für alle bestrittenen Beitragsforderungen, über die an diesem Stichtag noch nicht rechtskräftig verfügt oder entschieden wurde. Im übrigen wird das BSV einen Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn mit den erforderlichen Tabellen herausgeben, der über alle Einzelheiten orientiert.

Unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung trat die Kommission für Beitragsfragen am 2. Juni zu ihrer zweiten Sitzung im laufenden Jahr zusammen. Diskutiert und bereinigt wurde ein Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn betreffend die ab 1. Juli geltende Neuregelung von Abgangsentschädigungen und Fürsorgeleistungen sowie die Umrechnung auf Bruttolöhne bei Sonderzuwendungen, dazu ein Merkblatt zu diesem Themenkreis. Ferner das Problem des IK-Eintrages der Beitragszeiten bei Lohnnachzahlungen besprochen.

222

Ergebnisse der Betriebsrechnung 1980 der AHV, IV und EO

Nach fünf Defizitjahren hat die Betriebsrechnung der drei Sozialwerke erstmals wieder mit einem Überschuss abgeschlossen. Das erfreuliche Ergebnis beruht auf positiven Abschlüssen bei der AHV und der Erwerbsersatzordnung und einem weiter reduzierten Fehlbetrag bei der Invalidenversicherung.

Die Gesamteinnahmen haben sich gegenüber dem Vorjahr um 1180,4 Mio Franken erhöht, was einer Zuwachsrate von 9,5 Prozent entspricht. Demgegenüber haben die Gesamtausgaben nur um 5,7 Prozent, d.h. um 722,9 Mio Franken zugenommen, womit im Geschäftsjahr 1980 ein Überschuss von 295,1 Mio Franken entstand.

Die Hauptergebnisse der Betriebsrechnung vermittelt die folgende Gesamtübersicht (Beträge in Mio Franken):

1979 1980 Anteil Abweichungen in % zum Vorjahr in %

Gesamteinnahmen AHV 9910,2 10895,4 79,8 + 9,9

IV 1968,4 2111,4 15,5 + 7,3 EO 595,8 648,0 4,7 + 8,8

Total der Einnahmen 12474,4 13654,8 100,0 + 9,5

Gesamtausgaben AHV 10103,3 10725,5 80,3 + 6,1

IV 2025,0 2151,7 16,1 + 6,3 EO 508,5 482,5 3,6 - 5,1

Total der Ausgaben 12636,8 13359,7 100,0 + 5,7

Überschuss bzw. Fehlbetrag -162,4 + 295,1

Stand des AHV/IV-Fonds 9205,6 9335,2 + 1,4 Stand des EO-Fonds 738,9 904,4 + 22,4

Grafik 1 veranschaulicht die längerfristige finanzielle Entwicklung der drei Sozialwerke. Dabei kommen das durch die Rezession in der Mitte der siebziger Jahre gestörte Gleichgewicht und die allmähliche «Gesundung» ab 1978 deutlich zum Ausdruck.

Neben dem beträchtlich gestiegenen Lohnvolumen, welches auch die entsprechende Zunahme bei den persönlichen und den Lohnbeiträgen (8,4 Prozent bzw. 8,3 Prozent) zur Folge hatte, wirkte sich in zunehmendem Masse die neunte AHV-Revision positiv aus. Ins Gewicht fällt dabei vor allem die seit anfangs 1979 wieder bestehende Beitragspflicht der erwerbstätigen Altersrent-

223

ner. Ferner weisen die Zinserträge aus den Anlagen erstmals seit 1975 wieder zunehmende Tendenz auf. Auch die 1979 eingeführten Verzugszinsen auf Beiträgen haben sich gegenüber dem ersten Jahr fast verdreifacht und die Höhe von 3,6 (1,3) Mio Franken erreicht. Immerhin ist auch auf der Passivseite der Beiträge eine Steigerung von 1,4 Mio Franken zu verzeichnen, indem Beiträge von insgesamt 19,5 (18,1) Mio Franken infolge Uneinbringlichkeit ganz oder teilweise abgeschrieben werden mussten. An Vergütungszinsen sind 9000 (6000) Franken ausgerichtet worden.

Rechnungsergebnisse der AHI' IV und EO 1960 bis 1980 (in Mio Fr.)

Grafik 1

800

700

600

500

400

300

200

100

100

200

300

400

500

600

19 50 1964 1968 1970 72 73 74 75 76 77 78 79 80

AHV -.--IV ----- _EO

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen

Die Einnahmenseite mit einer Totalsumme von 10,9 Mia Franken gliedert sich wie folgt auf:

ffl

224

-Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) mit 8629 Mio

Franken oder 79,2 Prozent;

-Beiträge der öffentlichen Hand mit 1931 Mio Franken oder rund 18 Pro-

zent;

-Ertrag aus Anlagen mit 334 Mio Franken oder 3,1 Prozent;

-Einnahmen aus Regress mit 1,6 Mio Franken.

Der Bundesbeitrag an die AHV wurde ab 1. Januar 1980 in einer zweiten Etappe von 11 auf 13 Prozent der Jahresausgaben erhöht. Dies trug wesentlich dazu bei, dass die Totalsumme der Beiträge der öffentlichen Hand gegenüber dem Vorjahr um 314 Mio Franken oder 19,4 Prozent zugenommen hat. Der Anteil der Kantone blieb bei 5 Prozent des Jahresausgaben.

Die Entwicklung der AHV-Einnahmen in den siebziger Jahren (in Mio Fr.)

Grafik 2

11 000

10 000

9 000

8 000

7 000

6 000

5 000

4 000

3 000

2 000

1 000 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 Im Total des Jahres 1980 sind zudem 1,6 Mio Franken Einnahmen aus Regress enthalte Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Beiträge der Öffentlichen Hand Ertrag der Anlagen (Fondszinsen)

225

Auf Grund der neunten AHV-Revision kamen erstmals auch die Regresseinnahmen mit 1,6 Mio Franken in der Betriebsrechnung zum Tragen, wobei in diesem Betrag ein Anteil aus dem Jahr 1979 von rund 40000 Franken enthalten ist.

Die Grafik 2 zeigt die Entwicklung der Einnahmen und ihrer drei Komponenten über die vergangenen zehn Jahre auf. Auch hier wird die Verlangsamung des Wachstums seit 1975 sichtbar. Bezüglich der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber ist zu berücksichtigen, dass die Beitragssätze mit Wirkung ab 1973 kräftig und ab dem 1. Juli 1975 nochmals in geringerem Masse erhöht worden sind.' Der verstärkte Anstieg der Versichertenbeiträge im Jahre 1980 ist nun aber vorwiegend auf das gesamtwirtschaftlich höhere Lohnvolumen zurückzuführen.

ii usgaben

Um insgesamt 605,5 Mio Franken oder 6,1 Prozent erhöhten sich die Geldleistungen gegenüber dem Vorjahr. Die Begründung für diese Zunahme ist im wesentlichen die Erhöhung der AHV-Renten auf anfangs 1980 um durchschnittlich 4,76 Prozent. Die ausserordentlichen Renten gingen um 7 Mio Franken zurück.

Die Beiträge an Institutionen und Organisationen vergrösserten sich um 11,2 Mio auf 91,3 Mio Franken, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass in der Rechnung des Vergleichsjahres 1979, dank einem Aktivüberschuss aus dem Jahre 1978, tiefere Kosten als üblich ausgewiesen waren. Hauptposten in dieser Ausgabengruppe sind mit 67,9 Mio Franken die Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Altersheimen.

Erstmals hat sich die seit der neunten AHV-Revision mögliche Weiterbeschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten in der Betriebsrechnung in vollem Ausmass niedergeschlagen. Die entsprechenden Auslagen von 1,9 Mio Franken figurieren in der Rechnung als Betriebsbeiträge.

Als einzige indviduelle Massnahme gibt die AHV seit 1979 Hilfsmittel an Altersrentner ab. Die Aufwendungen hiefür sind im Berichtsjahr auf 7,5 Mio Franken angestiegen.

Die Zunahme der Verwaltungskosten um 3,7 Mio Franken steht teilweise mit dem Bezug des neuen Verwaltungsgebäudes der ZAS in Genf im Zusammenhang.

1 Der Gesamtbeitrag an die AHV/ IV/ EO für Unselbständigerwerbende belief sich bis 1972 auf 6,2 Prozent, ab 1973 auf 9,0 Prozent und beträgt nun seit Juli 1975 10,0 Prozent; s. a. ZAK 1980S.2.

226

Betriebsrechnung der AHV

Beträge in Mio Franken

Einnahmen bzw. Ausgaben 1979 1980 Abweichungen

in %

A. Einnahmen

1. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 7965,6 8629,4 + 8

2. Beiträge der öffentlichen Hand

- Bund 1111,4 1394,3 + 25

- Kantone 505,2 536,3 + 6

3. Ertrag der Anlagen 328,0 333,8 + 2

4. Einnahmen aus Regress - 1,6

5. Total der Einnahmen 9910,2 10895,4 + 10

B. Ausgaben

1. Geldleistungen

- Ordentliche Renten 9710,4 10317,8 +6

- Ausserordentliche Renten 218,3 211,3 - 3

- Rückvergütung von Beiträgen an

Ausländer und Staatenlose 2,7 1,9 - 30

- 1-lilflosenentschädigungen 53,6 61,0 + 14

- Fürsorgeleistungen an Schweizer

im Ausland 0,3 0,3 -

- Rückerstattungsforderungen - 12,5 - 14,0 + 12

2. Kosten für individuelle Massnahmen 5,9 7,5 + 27

3. Beiträge an Institutionen und Organisationen

- Baubeiträge 64,3 67,9 + 6

- Betriebsbeiträge 0,5 1,9 + 380

- Beiträge an Organisationen 8,5 14,9 + 75

- Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 5,5 4,6 - 16 - Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 1,4 2,0 + 43 4. Durchführungskosten 1,2 1,5 + 25 5. Verwaltungskosten 43,2 46,9 +9

6. Total Ausgaben 10103,3 10725,5 +6

C. Ergebnis

Überschuss + / Fehlbetrag - -193,1 + 169,9

227

Invalidenversicherung

Einnahmen

Die Betriebsrechnung der IV schliesst wiederum mit einem Defizit von 40 Mio Franken ab. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein Rückgang von 16,3 Mio, was immerhin 28,8 Prozent entspricht. Die Mehreinnahmen von 143 Mio Franken (7,3 Prozent) wurden durch die Mehrausgaben von 126,7 Mio Franken (6,3 Prozent) nur teilweise kompensiert, so dass das erwähnte bessere Ergebnis gegenüber dem Vorjahr resultierte. Doch konnte auch dieser Umstand nicht verhindern, dass sich der Verlustvortrag des Kapitalkontos um den erwähnten Fehlbetrag weiter auf 356,2 Mio Franken erhöhte.

Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich gemäss Artikel 78 des IV-Gesetzes auf die Hälfte der Ausgaben, wovon der Bund drei Viertel und die Kantone einen Viertel zu übernehmen haben. Aus der Entwicklung dieser Beiträge -wie sie aus Grafik 3 ersichtlich ist -lassen sich Rückschlüsse auf die parallel, aber auf doppelt so hohem Niveau verlaufenden Gesamtausgaben der IV ziehen. Die Zuwachsrate hat sich hier besonders seit 1977 verringert.

Ausgaben

Die Gesamtleistungen stiegen auf 2151,7 (2025) Mio Franken an. Uber die Ausgabengruppen sind folgende Einzelergebnisse erwähnenswert:

Unter den Geldleistungen haben die ordentlichen Renten, bei einer Zunahme von 69,4 Mio Franken, mit 1226,5 Mio Franken oder 85,2 Prozent den Hauptanteil. Für die ausserordentlichen Renten mussten 147,6 (135,5) Mio Franken aufgewendet werden. An Taggeldern wurden 0,9 Mio Franken mehr als im Vorjahr, nämlich 36,6 Mio Franken ausbezahlt. Die Aufwendungen für die Hilfiosenentschädigungen stiegen gegenüber dem Vorjahr um 12,7 Prozent, nämlich von 30,8 auf 34,7 Mio Franken.

Die Kosten für die individuellen Massnahmen von insgesamt 347,0 (340,3) Mio Franken können wie folgt aufgeteilt werden:

- Medizinische Massnahmen 131 Mio Franken

-Massnahmen beruflicher Art 46 Mio Franken

- Beiträge für Sonderschulung und

hilflose Minderjährige 113 Mio Franken

-Hilfsmittel 32 Mio Franken

- Reisekosten 25 Mio Franken

228

Die Beiträge der Öffentlichen Hand an die IV 1971-1980 (in Mio Fr.)

Grafik 3

(schraffierte Fläche = Bund, weisse Flache = Kantone)

1076 1012 0 967982

9341

900269

2 -246

615242

85226

70 673 2 04 1M7 -759

726736

60 -676

168 500611

14 - 400 39 -605

34 1 -443

30095

H

1971 1972 1973 1974 1975 1976 19771978

19791980

Die Beiträge an Institutionen und Organisationen sind insgesamt von 260,9 Mio auf 287,9 Mio Franken angestiegen. Davon sind für Baubeiträge 72,2 (70,7) Mio Franken und für Betriebsbeiträge 178,3 (157,0) Mio Franken ausgerichtet worden.

Die Durchführungskosten betragen insgesamt 45,9 (42,2) Mio Franken, wovon 23,6 (21,3) Mio Franken die Sekretariate der 1V-Kommissionen, 2,2 (2,3) Mio Franken die 1V-Kommissionen, 11,4 (10,5) Mio Franken die IV-Regionalstellen und 0,8 (0,8) Mio Franken die Spezialstellen betreffen. Für Arztberichte mussten 7,8 (7,1) Mio Franken aufgewendet werden.

Die Verwaltungskosten erhöhten sich von 12,9 auf 13,4 Mio Franken. Sie umfassen im wesentlichen die anteilmässigen Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie die Ausgaben für die Pauschalfrankatur.

229

Betriebsrechnung der IV

Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1979 1980 Abweichungen

in g0

A. Einnahmen

1. Beiträge der Versicherten und

der Arbeitgeber 955,9 1035,2 + 8

2. Beiträge der öffentlichen Hand

- Bund 759,4 806,9 + 6

- Kantone 253,1 269,0 + 6

3. Einnahmen aus Regress - 0,3

4. Total der Einnahmen 1968,4 2111,4 + 7

B. Ausgaben

1. Geldleistungen 1353,7 1440,3 + 6

2. Kosten für individuelle Massnahmen 340,3 347,0 + 2

3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 260,9 287,9 -4- 10

4. Durchführungskosten 42,2 45,9 + 9

5. Verwaltungskosten 12,9 13,4 + 4

6. Kapitalzinsen 15,0 17,2 + 15

7. Total der Ausgaben 2025,0 2151,7 + 6

C. Ergebnis

Fehlbetrag 56,6 40,3 - 28

230

Erwerbsersatzordnung

Den Gesamteinnahmen von 648,0 (595,8) Mio Franken stehen Gesamtausgaben von 482,5 (508,5) Mio Franken gegenüber, so dass sich eine Steigerung des Einnahmenüberschusses von 78,2 auf 165,5 Mio Franken ergab. Der Ausgleichsfonds der EO erreichte am Ende des Berichtsjahres 904,4 (738,9) Mio Franken. Die Beiträge erhöhten sich infolge des Anstieges der massgebenden Erwerbseinkommen um 8,3 Prozent auf 618,6 (571,4) Mio Franken, währenddem die Entschädigungen um 5,1 Prozent auf 481,1 (507,2) Mio Franken zurückgingen.

Betriebsrechnung der EO

Betrage in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1979 1980 Abweichungen

in 17o

A. Einnahmen

Beiträge der erfassten Personen und

der Arbeitgeber 571,4 618,6 +8 Ertrag der Anlagen 24,4 29,4 + 20

Total der Einnahmen 595,8 648,0 +9

B. Ausgaben

Geldleistungen 507,2 481,1 --5 Verwaltungskosten 1,3 1,4 + 8

Total der Ausgaben 508,5 482,5 -5

C. Ergebnis

Überschuss 87,3 165,5 +90

Aus Grafik 4 wird deutlich, wie sich der Ausgleichsfonds der EO dank kontinuierlichen Einnahmenüberschüssen bis zum heutigen Stand von über 900 Mio Franken herangebildet hat. Anders als bei der AHV und IV sind die Überschüsse der EO seit Mitte der siebziger Jahre sogar höher als zuvor.

231

Rechnungsergebnisse der EO und Entwicklung des EO-Fonds

Grafik 4

1960 1965 1970 1975

232

Die Invalidenversicherung von 1960 bis 1980

Eine Übersicht über die Entwicklung und das Leistungsangebot

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung -kurz IVG genannt -ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten und somit Ende 1979 zwanzigjährig geworden. Die vorliegende Übersicht will die beachtliche Entwicklung und das heutige Leistungsangebot der Invalidenversicherung darstellen, wobei auch das Rechnungsjahr 1980 miteinbezogen wurde. Die Übersicht erscheint in zwei Teilen und wird hernach als Sonderdruck herausgegeben.

A. Entstehung, allgemeine Entwicklung, Finanzierung

Die Invalidenversicherung ist in den zwei ersten Jahrzehnten seit ihrer Schaffung zu einem kräftigen Grundpfeiler unserer sozialen Sicherheit herangewachsen. Ihr grosser Aufschwung wirkt besonders eindrücklich, wenn man ihn der rund vierzigjährigen Vorgeschichte gegenüberstellt, die im Jahre 1919 mit dem Erlass einer Botschaft des Bundesrates zur «Schaffung einer Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung» (Verfassungsvorlage) ihren ersten Niederschlag fand, mit der Einführung der AHV als obligatorischer Volksversicherung den entscheidenden Durchbruch erlebte und mit einem Volksbegehren zur Einführung der IV im Jahre 1955 einen letzten Impuls erhielt. Im gleichen Jahr 1955 wurden die Vorarbeiten für das neue Gesetz aufgenommen, eine Expertenkommission eingesetzt, und schon Ende 1956 lag ihr rund dreihundert Seiten umfassender Bericht vor, der im darauffolgenden Jahr in die Vernehmlassung geschickt wurde. Vom Erscheinen des Gesetzesentwurfes -am 24. Oktober 1958 -bis zu dessen Verabschiedung benötigte das Parlament blosse acht Monate. Da das Referendum -anders als beim AHV-Gesetz hier nicht ergriffen wurde, konnte das Gesetz ohne Verzug auf den 1. Januar 1960 in Kraft treten.

Die IV ermöglichte von Anfang an eine umfassende und wirksame Hilfe für alle invaliden Personen. Im Unterschied zu andern Ländern sind nicht nur einzelne Berufskategorien, sondern sowohl alle Arbeitnehmer als auch die Selbständigerwerbenden in Industrie, Handel und Gewerbe, in der Landwirtschaft und in den freien Berufen versichert. Darüber hinaus erfasst die IV auch alle nichterwerbstätigen Personen wie Kinder und Hausfrauen. Die Verteilung des Risikos auf die ganze Bevölkerung ermöglicht es, die schweren wirtschaftli-

233

chen Folgen, die eine Invalidität in der Regel mit sich bringt, besser aufzufangen.

Die IV ist hinsichtlich des Beitrags- und Leistungssystems sowie organisatorisch eng mit der AHV verbunden. Verbesserungen der AHV-Leistungen wirken sich automatisch auf die TV-Renten und -Hilfiosenentschädigungen aus. Seit Inkrafttreten der IV war dies neunmal der Fall:

-1961: fünfte AHV-Revision (Erhöhung der ordentlichen Renten um durch-

schnittlich 28 Prozent);

-1964: sechste AHV-Revision (Erhöhung der Renten um einen Drittel);

-1967: Teuerungsrevision (Erhöhung um 10 Prozent);

1969: siebente AHV-Revision (Erhöhung um mindestens einen Drittel); -1971: Teuerungsrevision (10%);

-1973: achte AHV-Revision, erste Stufe (durchschnittlich 80%);

1975: achte AHV-Revision, zweite Stufe (durchschnittlich 25 Wo);

-1977: Teuerungsrevision (5 Wo);

-1980: Teuerungsrevision (rund5 Wo).

Ferner wurde in den Jahren 1972 und 1974 im September zum Ausgleich der Teuerung je der doppelte Betrag der Monatsrente und der Hilflosenentschädigung ausbezahlt.

Eine eigentliche IV-Gesetzesrevision wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1968 durchgeführt. Sie brachte im wesentlichen die folgenden Verbesserungen:

-Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Taggelder, Renten

und Hilfiosenentschädigungen vom 20. auf das 18. Altersjahr;

-Erweiterung der Rentenberechtigung in Härtefällen;

-Aufhebung der Bedarfsklausel bei der Hilflosenentschädigung;

Klarere Abgrenzung der medizinischen Massnahmen;

-Erweiterung der Leistungen bei Sonderschulung;

-Neugestaltung der Leistungen für hilflose Minderjährige;

Gewährung von Hilfsmitteln an nicht eingliederungsfähige Invalide.

Weitere Gesetzes- und Verordnungsänderungen wurden nebst den oben genannten Rentenerhöhungen -im Zuge von AHV-Revisionen, besonders der achten und neunten, vorgenommen.

Da die Taggelder der IV betragsmässig an die Erwerbsausfallentschädigungen für Wehr- und Zivilschutzpflichtige gekoppelt sind, wirkte sich die Veränderung der EO-Ansätze auch auf die IV aus. Dies geschah bisher viermal, nämlich bei den EO-Revisionen 1964, 1969, 1974 und 1976.

234

Zeittafel der Vorarbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung

1919 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Schaffung einer

Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Parlament gibt der AHV den Vorrang.

1925 Annahme eines Artikels 34quater der Bundesverfassung durch das Schweizer-

volk.

Wortlaut von Absatz 1: Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätem Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.

1948 Einführung der AHV und damit verfassungsmässig grünes Licht für die Einfüh-

rung der IV.

1955 Die eidg. Räte nehmen Kenntnis vom Bericht über das Zustandekommen der

Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und der Partei der Arbeit betreffend die Einführung der IV. Sie beauftragen den Bundesrat, zur Sache Bericht zu erstatten (März bis Juni 1955).

Bericht des Eidg. Departementes des Innern an den Bundesrat mit der Feststellung, bereits die bestehende Verfassung erlaube die Einführung der IV (2.7.55).

Der Bundesrat beauftragt das Eidg. Departement des Innern, ein Gesetz auszuarbeiten und Vorschläge für die Ernennung einer Eidg. Expertenkommission für die Vorarbeiten der IV zu unterbreiten (12.7.1955).

Der Bundesrat bestellt eine 43 Personen umfassende Expertenkommission für die Einführung der IV (13.9. 1955).

1. Plenarsitzung der Expertenkommission (3. bis 7.10.1955).

- Festsetzung allgemeiner Richtlinien gestützt auf ein vom BSV vorgelegtes Diskussionsprogramm.

- Verteilung der Aufgaben auf vier Subkommissionen.

Beginn der Arbeit in den Subkommissionen (November 1955).

1956 2. Plenarsitzung der Expertenkommission. Beratung über die von den Subkom-

missionen vorgelegten Berichte (26. bis 29.6.1956).

Redaktion des Gesamtberichtes und der Grundsätze über die Ausgestaltung der IV (7. bis 11.10. 1956).

3. Plenarsitzung der Expertenkommission. Bereinigung und Genehmigung des Gesamtberichtes (29/30.11.1956).

1957 Im Auftrag des Bundesrates wird der Expertenbericht 110 Stellen (Kantonsregie-

rungen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft, Organisationen der Invalidenhilfe und weiteren interessierten Kreisen) zur Vernehmlassung unterbreitet (13.3.1957).

1958 Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis des Vernehmiassungsverfahrens

und beauftragt das Eidg. Departement des Innern, auf der Basis der vorgelegten Grundsätze den Gesetzesentwurf und die Botschaft auszuarbeiten (1.4. 1958).

Der Bundesrat fasst Beschluss über Gesetzesentwurf und Botschaft (24. 10.1958).

Beratung in der nationairätlichen Kommission.

235

1959 Behandlung im Nationalrat (10. bis 12.3.1959).

Beratung in der ständerätlichen Kommission.

Behandlung im Ständerat (28.4.1959).

Schlussabstimmung in beiden Räten (19.6. 1959).

Die Referendumsfrist läuft unbenützt ab (23.9.1959).

Bundesratsbeschluss über das Inkrafttreten des 1V-Gesetzes auf 1.1.1960 (13.10.1959).

- Erlass erster Bestimmungen betreffend die Vollzugsorgane.

-Ermächtigung zum Erlass von Weisungen an die Vollzugsorgane als Ersatz für die noch nicht vorliegende Vollziehungsverordnung.

Das Eidg. Departement des Innern erlässt provisorische Vollzugsvorschriften betreffend das Anmeldeverfahren und die Verfügung der Leistungen (24. 12.1959). Das BSV erlässt in 11 Kreisschreiben provisorische Richtlinien für die Vollzugsorgane.

1960 Einführung der IV (1.1.1960).

1961 Der Bundesrat erlässt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die In-

validenversicherung unter gleichzeitiger Aufhebung aller provisorischen Verfügungen (17.1.1961).

Finanzierung und finanzielle Entwicklung

Die IV wird zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten und zur andern Hälfte aus den Beiträgen der öffentlichen Hand (3/4 Bund, ¼ Kantone) finanziert. Der Bund deckte seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IV bis 1972 aus allgemeinen Mitteln. Seit der Gültigkeit des neuen Verfassungsartikels 34quater hat der Bund seine Aufwendungen für die IV -gleich wie jene für die AHV -ebenfalls aus dem «Spezialfonds» zu finanzieren, der aus den Erträgen der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser gespiesen wird. Da jedoch die in diesen Fonds fliessenden Erträge seit 1973 nicht einmal die Beiträge an die AHV zu decken vermögen, muss der Bund seine Beiträge an die IV praktisch weiterhin aus allgemeinen Mitteln aufbringen.

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber mussten mehrmals den stark gestiegenen Aufwendungen angepasst werden, so erstmals Anfang 1968 von 0,4 auf 0,5 Prozent, dann 1969 auf 0,6 und 1973 auf 0,8 Prozent. Seit dem 1. Juli 1975 beläuft sich der Beitrag auf 1,0 Prozent. Bei Unselbständigerwerbenden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages.

Aus dem Finanzhaushalt der IV (s. Tabelle 1 und Grafik 1) lässt sich die rasante Entwicklung des Sozialwerkes ersehen. Von 168 Millionen Franken im Jahr

236

19621 stiegen die Ausgaben bis 1980 auf Ober zwei Milliarden Franken. Die Einnahmen vermochten die Aufwendungen nur bis zum Jahre 1972 zu decken. Seither schliesst die 1V-Rechnung mit Fehlbeträgen ab. Dank verschiedenen Sparmassnahmen, vor allem als Folge der neunten AHV-Revision, befindet sich der Finanzhaushalt der IV auf dem Weg der Besserung: das Defizit sank von 85 Mio im Jahr 1977 auf 70 Mio im folgenden Jahr und weiter auf 57 bzw.

40 Mio Franken in den beiden letzten Jahren.

Einnahmen und Ausgaben der Inva/idenversicherung seit 1960

Beträge in Mio Franken Tabelle 1

Jahr Einnahmen Ausgaben Kapitalkon 0

n

- -

9

m> n< maX N f2 E « N uu

1962 100,5 84,1 1,0 185,6 122,2 34,6 11,5 168,3 17,3 79,2 1968 204,7 203,0 1,3 409,0 240,3 114,9 50,8 406,0 3,0 71,2 1974 654,9 672,8 -3,6 1324,1 873,1 316,1 209,5 1398,7 -74,6 -8,3 1975 766,2 815,4 -9,0 1572,6 1064,7 319,1 237,9 1621,7 -49,1 -57,4 1976 858,0 904,5 -10,8 1751,7 1152,7 371,9 273,6 1798,2 -46,5 -103,9 1977 881,9 966,8 -14,2 1834,5 1284,6 346,3 243,2 1919,4 -84,9 -188,8

1978 911,2 981,7 -13,2 1879,7 1339,5 336,5 274,2 1950,2 -70,4 -259,3

1979 955,9 1012,5 -15,0 1953,4 1353,7 340,3 316,0 2010,0 -56,6 -315,9 1980 1035,2 1075,9 -17,2 2094,2 1440,3 347,0 347,2 2134,5 -40,3 -356,2

Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen usw.

Beiträge an Institutionen und Organisationen, Durchfuhrungs- und Verwaltungskosten.

Zu den Einnahmen des Jahres 1980 kamen erstmals die in der Tabelle nicht enthaltenen - Zahlungen aus Regressforderungen von haftpflichtigen Dritten hinzu; sie erreichten rund 350 000 Franken.

In der vorliegenden Ubersicht wurden soweit möglich Stets die Ergebnisse der Jahre 1962, 1968, 1974 und 1980 verwendet. Die Wahl dieser Jahre ist wie folgt begründet: nach den Anlaufjahren 1960/61 ist 1962 das erste repräsentative Jahr, im Jahr 1968 trat die erste 1V-Revision in Kraft, 1980 wurde als aktuellstes Jahr gewählt; zusammen mit 1974 (zweites Jahr nach der massiven Leistungssteigerung durch die achte AHV-Revision) ergibt sich das gleichmässige Sechs-Jahres-Intervall.

237

Die Ausgaben der IV, 1960-1980 (in Mio Franken)

Grafik 1

2000

1500

1000

500

100

60 65 70 7580

B. Die Versicherungsleistungen

Übersicht

Die IV erbringt im wesentlichen die folgenden Leistungen:

Eingliederungsmassnahmen:

- medizinische Massnahmen;

- Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus-

bildung, Umschulung, berufliche Weiterausbildung, Arbeitsvermittlung);

- Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minder-

jähriger;

- Abgabe von Hilfsmitteln;

- Taggelder für den Ersatz des Erwerbsausfalles bei Eingliederungsmassnah-

men.

Renten und Hilfiosenentschädigungen

Beiträge an Institutionen und Organisationen (Förderung der Invalidenhilfe):

- Bau- und Einrichtungsbeiträge an Eingliederungs- und Dauerwerkstätten

sowie Wohnheime;

- Betriebsbeiträge an die gleichen Einrichtungen;

- Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbil-

dungsstätten für Fachpersonal.

238

Die Anteile der einzelnen Leistungsarten

Summenmässig stehen die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilfiosenentschädigungen) seit jeher an erster Stelle, gefolgt von den Eingliederungsmassnahmen. Gegenüber den Anfangsjahren haben sich die Beiträge an Institutionen und Organisationen (vor allem die Bau- und Betriebsbeiträge) überdurchschnittlich stark entwickelt.

Die Verteilung der Ausgaben wird nachstehend anhand der Ergebnisse des Jahres 1980 grafisch dargestellt.

Die Verteilung der 1V-Ausgaben 1980

Grafik 2

0

1 Renten = 64,2% 4 Eingliederungsmass-(davon 89,3 % ordentliche, nahmen = 16,2 07o

10,7 % ausserordentliche) 5 Beiträge an Institutionen 2 Taggelder = 1,7% = 13,5°7o

3 Hilflosenentschädigungen 6 Durchführungs- und Ver-

= 1,6 07o waltungskosten = 2,8 %

239

Die Eingliederungsmassnahmen

Das finanzielle Schwergewicht der 1V-Leistungen lag von Anfang an bei den Renten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch die Eingliederungsmassnahmen aus ethischen, sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen im Vordergrund stehen. Dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend bezweckt demnach die IV, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten herzustellen, wiederherzustellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust unmittelbar bevorsteht. Zur Erreichung dieser Ziele finanziert oder unterstützt die Versicherung verschiedene Massnahmen.

Aus der folgenden Tabelle geht hervor, wie sich die Aufwendungen der IV auf die einzelnen Massnahmen verteilen und in welchen Grössenverhältnissen sich diese seit 1962 entwickelt haben.

Eingliederungsmassnahmen (ohne Taggelder und Reisekosten) in

Mio Franken und in Prozenten (% in Klammern) Tabelle 2

1962 1968 19741980

Medizinische Massnahmen 17,1 (51,6) 56,2 (54,3) 153,0 (51,1) 131,2 (40,7) Berufliche Massnahmen 3,8 (11,5) 11,3 (10,9) 30,1 (10,0) 46,5 (14,4) Sonderschulung 8,3 (25,1) 23,2 (22,4) 85,3 (28,5) 113,1 (35,1) Hilfsmittel 3,9 (11,8) 12,8 (12,4) 31,2 (10,4) 31,5 ( 9,8)

Total 33,1 (100) 103,5 (100) 299,6 (100) 322,3 (100)

*Nicht eingeschlossen sind die von den IV-Regionalstellen durchgeführten Berufsberatungen und Arbeitsvermittlungen. Die Aufwendungen hiefür erscheinen unter den Verwaltungskosten.

Die medizinischen Massnahmen

Die IV vergütet medizinische Massnahmen, die nicht direkt mit der eigentlichen Behandlung der Krankheit oder des Unfalls zu tun haben, sondern unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen, indem sie die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahren. Bei Geburtsgebrechen gehen die Leistungen weit über diese Regelung hinaus: hier trägt die IV bis zur Volljährigkeit des Invaliden in umfassender Weise die gesamten bei der medizinischen Behandlung entstehenden Kosten. Sie ergänzt damit in einem wichtigen Bereich die Krankenversicherung, die ohne allgemeines Versicherungsobligatorium diese gesamthaft sehr hohen Kosten nicht hätte übernehmen können und zur Zeit der Schaffung des IVG jedes vorbestehende Leiden von der Leistungspflicht ausschliessen durfte.

Die medizinischen Massnahmen nehmen vom finanziellen Aufwand her den ersten Platz unter den Eingliederungsmassnahmen der IV ein (s. Tabelle 2);

240

der Hauptteil dieser Aufwendungen entfällt auf die Behandlung der Geburtsgebrechen. Seit Mitte der siebziger Jahre hat der Anteil der medizinischen Massnahmen zugunsten der Aufwendungen für die Sonderschulung deutlich abgenommen.

Über die Auswirkungen der medizinischen Massnahmen auf die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Versicherten bestehen keine repräsentativen Statistiken. Es ist aber offensichtlich, dass ein erfolgreicher medizinischer Eingriff (oder auch eine längere Zeit dauernde Behandlung) oft Rentenzahlungen vermeiden hilft, die das Vielfache der Behandlungskosten erreicht hätten.

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen sind somit nicht nur vom menschlichen und gesellschaftlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt her eine lohnende Investition.

Die beruflichen Massnahmen

Die Massnahmen der IV zur beruflichen Eingliederung Invalider umfassen:

- Berufsberatung, wenn die Berufswahl oder die Ausübung der bisherigen

Tätigkeit wegen der Invalidität erschwert ist;

- Beiträge an eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn diese infolge In-

validität wesentliche Mehrkosten verursacht;

- vollen Kostenersatz für eine Umschulung, Wiedereinschulung oder Weiter-

ausbildung, wenn diese notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu erhalten oder zu verbessern;

- Arbeitsvermittlung (dies jedoch nicht im Sinne der Garantierung eines

Arbeitsplatzes);

- Gewährung von Kapitalhilfe zur Aufnahme oder Weiterführung einer selb-

ständigen Erwerbstätigkeit.

Die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung obliegen den IV-Regionalstellen (s. Abschnitt C.).

Die individuellen Leistungen für die berufliche Eingliederung wurden mehrmals wesentlich verbessert. Während 1968 hiefür noch etwa 11 Mio Franken aufgewendet wurden, waren es zehn Jahre später schon rund 44 Mio Franken, also viermal soviel. Gemessen an der Zahl der IV-Kommissions-Beschlüsse stehen die beruflichen gegenüber den medizinischen Massnahmen im Verhältnis von etwa 15 zu 85 merklich zurück. Da sich die berufliche Ausbildung in der Regel über Jahre hinzieht, übertreffen die Aufwendungen für den einzelnen Versicherten gleichwohl die Durchschnittskosten von medizinischen Massnahmen. Es ist im übrigen zu berücksichtigen, dass die - oft sehr aufwendige - Arbeit der IV-Regionalstellen für die Abklärung, Beratung und Arbeitsvermittlung sich im Rechnungskonto «Berufliche Massnahmen» gar nicht niederschlägt.

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Ferner erbringt die IV im Bereich der beruflichen Massnahmen nicht nur individuelle Leistungen an die Versicherten. Sie ermöglicht oder erleichtert mit namhaften Beiträgen auch die Errichtung und den Betrieb von Eingliederungsstätten, geschützten Werkstätten, Beschäftigungsstätten und Wohnheimen. Hierüber finden sich im Abschnitt «Förderung der Invalidenhilfe» weitere Angaben.

Die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger

Die IV unterstützt mit ihren Beiträgen die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, die wegen ihrer Invalidität die Volksschule nicht besuchen können. Dazu gehören insbesondere Geistigbehinderte, Blinde, Sehschwache, Gehörlose, Schwerhörige, Körperbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachgebrechliche, Mehrfachbehinderte. Als Sonderschulmassnahme gilt nicht nur der eigentliche Schulunterricht, sondern auch die Förderung in manuellen Belangen, in Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Die IV vergütet zudem die notwendigen pädagogischtherapeutischen Massnahmen wie z.B. Sprachheilbehandlung, Hörtraining, Sondergymnastik sowie die Früherziehung invalider Kleinkinder.

Die Leistungen der IV umfassen nebst den Schul- und Kostgeldbeiträgen auch die durch die Sonderschulung bedingten Transportkosten. Kinder, die wegen ihrer Invalidität auf besondere Pflege und Aufsicht angewiesen sind, erhalten zudem einen Pflegebeitrag, der nach dem Grad ihrer Hilflosigkeit abgestuft ist (z.Z. 3/8/13 Fr./Tag).

Die Aufwendungen der IV für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger betrugen im Jahre 1962 noch 9 Mio Franken,erreichten 1974 85 Millionen und stiegen im Jahre 1980 auf 113 Mio Franken. Hinter diesen Zahlen verbirgt sich eine unermessliche, höchst segensreiche Arbeit zugunsten des behinderten Kindes. Der gewaltige Fortschritt in diesem Bereich wird noch deutlicher sichtbar aus der Bestandesentwicklung der Sonderschulen und ihres Platzangebots (s.Tab. 3). Während bei Inkrafttreten der IV nur eine bescheidene Infrastruktur für die Sonderschulen (mit etwa 3500 Plätzen) zur Verfügung stand, sind es zwanzig Jahre danach rund 18 000 Plätze in 500 Sonderschulen. Die IV hat diese erfreuliche Entwicklung nicht nur durch die individuellen Beiträge, sondern in noch stärkerem Masse durch die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen gefördert (Näheres hiezu im Abschnitt «Förderung der Invalidenhilfe»). Da das Schulwesen Sache der Kantone ist, waren letztlich stets die Initiative und der Wille zum Mittragen von dieser Seite für das Gelingen ausschlaggebend. - Mit dem heute vorhandenen Angebot an Sonderschuiplätzen wird der Bedarf hinreichend gedeckt.

2 Die IV bzw. das Eidgenössische Departement des Innern hat immerhin von der im IVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, spezielle Zulassungsvorschriften für Sonderschulen festzulegen.

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Von der IV zugelassene Sonderschulen und Zahl der Sonderschuiplätze

Tabelle 3 Sonderschulen für Anzahl Schulen Anzahl Plätze 1964 1969 1974 1980 1964 1969 19741980

Körperbehinderte 15 22 28 33 371 510 9231141

Gehörgeschädigte und Sprachgebrechliche 24 34 60 83 1226 1674 23862928

Blinde und Sehschwache 7 9 11 13 217 263 343370

Geistigbehinderte 184 234 273 248 5850 7550 94119781

- schulbildungsfähige (3026) (4109) (4841) (4603)

- praktischbildungsfähige (2824) (3441) (4570) (5178)

Verhaltensgestörte 27 55 78 106 1330 1661 25773546

Andere' 15 15 15 11 724 1189 724324

Total 272 369 465 494 9718 12847 1636418090

einschliesslich der Sprachheilkinderg8rten

2 insbesondere Spital- und Sanatoriumsschulen

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Die Hilfsmittel

Eine steile Entwicklung zu einer sehr fortschrittlichen Regelung ist auch bei der Abgabe von Hilfsmitteln für Invalide festzustellen. Zunächst wurden nur Hilfsmittel für die Eingliederung und die Ausübung der Erwerbstätigkeit abgegeben. Seit der Revision des IVG von 1968 werden auch kostspielige Hilfsmittel für die Fortbewegung -unabhängig von einer Erwerbstätigkeit -‚ für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge zugesprochen, da sich solche Behelfe gerade für Schwerstbehinderte als besonders wertvoll erweisen. Heute besteht in der IV eine übersichtliche Hilfsmittelliste, die Zeugnis ablegt von der Vielfalt der angebotenen Behelfe. Sie umfasst die folgenden Arten von Hilfsmitteln:

- Hilfsmittel für den Ersatz von Gliedmassen (Prothesen),

- Stütz- und Führungsapparate sowie Stützkorsetts,

Orthopädisches Schuhwerk,

Hilfsmittel für Defekte am Kopf (z.B. Augenprothesen, Perücken),

Hörapparate,

Brillen,

- Sprechhilfegeräte,

- Fahrstühle,

Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge,

Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache,

Geh- und Stehhilfen,

- Hilfsgeräte am Arbeitsplatz, zur Ausbildung usw.,

- Hilfsmittel für die Selbstsorge,

Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt.

In der Regel erhält der Versicherte das Hilfsmittel zu Eigentum; kostspielige Hilfsmittel, die sich zur Wiederverwendung eignen, werden leihweise abgegeben. Auf einzelne Hilfsmittel -sie sind in der HVI-Liste mit einem Stern bezeichnet - besteht nur Anspruch, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung nötig sind.

Die Hilfsmittel-Aufwendungen erhöhten sich seit 1962 wie folgt:

Jahre 1962 1968 19741980

Aufwendungen in Mio Franken 3,9 12,8 31,2 31,5

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Die Taggelder

Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat der Versicherte Anspruch auf Taggelder. Damit soll sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen sichergestellt werden. Die Höhe des Taggeldes bemisst sich nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Da die Taggelder in der Regel einen höheren Betrag erreichen als eine entsprechende 1V-Rente, bilden sie einen zusätzlichen Anreiz für den Invaliden, sich einer Eingliederungsmassnahme zu unterziehen.

Die IV hat für Taggelder folgende Summen aufgewendet:

Jahr 1962 1968 19741980

Aufwendungen in Mio Franken 3,6 14,8 33,4 36,6

Nebst den Taggeldern erhält der Versicherte auch die im Gefolge von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen entstehenden Reisekosten vergütet. 1980 wurden hiefür 25,4 Mio Franken aufgewendet.

Der zweite, in der Doppelnummer Juli/A ugust erscheinende Teil der Übersicht enthält die Abschnitte:

- Die Renten und die Hilfiosenentschädigungen

- Die Förderung der Invalidenhilfe

- Die Organe und Durchführungsstellen der IV

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Durchführungsfragen

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind

Um die Bestimmung der AHV-rechtlichen Stellung dieser Personen zu erleichtern, ist in erster Linie zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die in Ländern beschäftigt werden, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (sogenannte Nichtvertragsstaaten), und solchen, die in Ländern tätig sind, mit denen ein Vertrag besteht (sogenannte Vertragsstaaten).

1. Schweizer oder Ausländer, die in Nichtvertragsstaaten beschäftigt werden

Schweizer Bürger sind, solange sie vom Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, der AHV/IV/EO und der AlV obligatorisch unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG; siehe auch Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Juni 1961, Rz 27 bis 31).

Ebenfalls versichert sind gewisse Ausländer, nämlich die Angehörigen von Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG auf sie ausdehnt, wenn sie in einem Nichtvertragsstaat für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind. Dies gilt für Belgier, Bürger der Bundesrepublik Deutschland, Franzosen, Jugoslawen, L uxeni burgei; Österreicher und Portugiesen.

Beispiele:

- Versetzt die Firma X in der Schweiz einen Portugiesen nach Tunesien und

wird dieser von ihr dort beschäftigt und entlöhnt, so gilt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG. Die Firma in der Schweiz hat für diesen Mitarbeiter mit der AHV abzurechnen.

- Versetzt hingegen dieselbe Firma einen Portugiesen nach Frankreich oder

in die Bundesrepublik Deutschland (Vertragsstaaten), so spielt die obenerwähnte Regel nicht, weil nunmehr das reine Erwerbsortprinzip gilt (siehe nachstehend unter 2b).

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Obligatorisch versichert sind auch Schweizer Bürger oder Angehörige der vorgenannten sieben Staaten, die von einer Firma mit Sitz in der Schweiz auf einem Hochseeschiff mit Schweizer Flagge beschäftigt werden. Für sie muss der schweizerische Reeder mit der AHV abrechnen. Dies gilt ferner auch für schwedische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines solchen Schiffes gehören.

Der massgebende Lohn dieser Personen, für den mit der AHV abgerechnet werden muss, umfasst sowohl den von der schweizerischen Firma wie den von einer allfälligen Tochtergesellschaft im Ausland bezahlten Lohn. Über Einzelheiten betreffend die Ermittlung des massgebenden Lohnes (Klimazuschläge, Spesenentschädigungen, Umrechnungskurse usw.) gibt das vorerwähnte Kreisschreiben über die Versicherungspflicht in den Randziffern 32-36 Auskunft.

2. Schweizer oder Ausländer, die in einem Vertragsstaat beschäftigt werden*

Hier muss unterschieden werden zwischen Personen, die für eine bestimmte Zeit (sogenannte entsandte Arbeitnehmer), und Personen, die zeit/ich unbeschränkt in einem Vertragsstaat tätig sind.

a. Bei den entsandten Arbeitnehmern sehen alle durch die Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen vor, dass diese Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, weiterhin für eine gewisse Zeit (24 Monate, 36 Monate, 60 Monate) der schweizerischen Versicherung unterstellt bleiben. Diesen Personen hat der schweizerische Arbeitgeber eine Bescheinigung (vorgeschriebenes Formular) zu verschaffen, die der Betreffende den Behörden des ausländischen Staates vorzulegen hat, um eine Doppelunterstellung zu vermeiden. Die vorgesehene Frist kann auf Gesuch hin und nach Rücksprache zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verlängert werden. Für einen entsandten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in der Schweiz demnach mit der AHV abzurechnen, wie wenn die betroffene Person weiterhin in der Schweiz beschäftigt würde. Unwichtig ist, ob sie von der Schweiz aus oder durch eine Filiale im Ausland entlöhnt wird.

Die Tatsache der Entsendung allein begründet die Beitragspflicht des schweizerischen Arbeitgebers für den gesamten, im Inland und im Ausland

* Sozialversicherungsabkommen bestehen z. Z. mit folgenden Staaten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, USA.

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ausgerichteten Lohn. Umgekehrt ist ein Entsandter gegenüber der Sozialversicherung des Aufenthaltslandes nicht beitragspflichtig.

Für die Ermittlung des massgebenden Lohnes (Klimazuschläge, Spesenentschädigungen, Umrechnungskurse usw.) sind die Randziffern 32-36 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht anzuwenden.

b. Bei den in Vertragsstaaten versetzten Personen, welche dort zeitlich unbeschränkt tätig sind, gilt, wenn es sich um einen Angehörigen einer der beiden Vertragsparteien handelt (z. B. ein Deutscher oder ein Schweizer, der in der Bundesrepublik beschäftigt wird), das sogenannte «Erwerbsortprinzip». Dieser Arbeitnehmer wird lediglich der Sozialversicherung des Staates unterstellt, auf dessen Gebiet er seine Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen Schweizer Bürger, so kann er sich ausserdem der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer anschliessen.

Sind diese Personen Angehörige eines Drittstaates, so kann das betreffende Sozialversicherungsabkommen nicht zur Anwendung kommen. Diese Personen sind der schweizerischen AHV/IV/EO/AlV nicht unterstellt, solange sie keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und somit die Voraussetzungen von Artikel 1 AHVG nicht erfüllen.

3. Die Stellung der Familienangehörigen

Dazu erscheint demnächst eine besondere AHV-Mitteilung.

Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen'

In ZAK 1981 Seite 36ff. wurden auszugsweise zwei Urteile des EVG veröffentlicht, welche die Beitragserhebung für Liquidationsgewinne betreffen. Im Zusammenhang mit diesen Urteilen ist festzuhalten, dass heute lediglich auf jenen Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen keine Beiträge erhoben werden können, deren Realisierung bzw. Verbuchung in einem Zeitpunkt erfolgt, der nicht in eine Beitragsbemessungsperiode fällt. Dies kann namentlich der Fall sein bei Gewinnen, welche im Zeitpunkt der Auflösung oder Umwandlung einer Personengesellschaft oder Einzelfirma realisiert werden. Für die Lösung dieses Problems ist eine Änderung der AHVV erforderlich, die zur Zeit geprüft wird.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 103

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Wird jedoch die selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt, und fällt die Realisierung bzw. Verbuchung von derartigen Kapitalgewinnen oder Wertvermehrungen in eine Beitragsbemessungsperiode, so sind die persönlichen Beiträge entsprechend dem anzuwendenden Festsetzungsverfahren zu erheben. Das trifft beispielsweise bei einer Veräusserung bzw. Aufwertung von Vermögensgegenständen in Personengesellschaften oder Einzelfirmen zu, die ihren Betrieb weiterführen.

Feststellungsverfügungen1

In letzter Zeit häufen sich seitens der Ausgleichskassen Feststellungsverfügungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Wir rufen dazu in Erinnerung, dass Feststellungsverfügungen gemäss Lehre und Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. hiezu ZAK 1977 S. 146 und ZAK 1978 S. 458).

«Provisorische Beitragsverfügungen»'

Wir stellen immer wieder fest, dass beim Beitragsbezug von «provisorischen Beitragsverfügungen» die Rede ist. Es ist aber zu beachten, dass jede Beitragsverfügung die Voraussetzungen von Artikel 128 AHVV erfüllen muss und dass es hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Unterschiede gibt zwischen Beitragsverfügungen, welche auf den rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagungen der zugehörigen Bemessungsperioden beruhen, und solchen, die auf anderen Grundlagen basieren, wie z. B. auf Einkommensschätzung durch die Ausgleichskasse.

Jede von der Ausgleichskasse erlassene und in Rechtskraft erwachsene Beitragsverfügung kann im Rahmen der Verjährungsfrist durch eine neue Kassenverfügung aufgehoben und ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 103

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Hinweise

Mikroverfilmung der individuellen Konten (1K); Haltbarkeit der Filme

Die in Abständen von fünf Jahren durchzuführende Mikroverfilmungsaktion der individuellen Konten (1K) wurde 1980 turnusgemäss eingeleitet und dieses Frühjahr abgeschlossen. Dabei wurde wiederum die Haltbarkeit der durch das Bundesamt für wirtschaftliche Kriegsvorsorge eingelagerten Filme überprüft. Die Aktion erfolgte im allgemeinen weisungsgemäss, und es wurden von seiten der Ausgleichskassen, die mittels eines Formulars dazu aufgefordert wurden, keine Beanstandungen des Filmgutes gemeldet. Somit kann einmal mehr festgestellt werden, dass sich diese Art der Aufbewahrung für die Sicherstellung der Dokumente im Katastrophenfall bis anhin bewährt hat.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz vom 29. August 1980 betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

Der Ständerat hat diese Motion )ZAK 1981 S. 160) am 17. März als Zweitrat ebenfalls angenommen.

Interpellation der PdA/PSA/POCH-Fraktion vom 2. März 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten

Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1981 S. 162) am 1. Juni 1981 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

0. Gemäss Artikel 331e, Absatz 1 des AHV-Gesetzes passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an. Nach Absatz 4 der gleichen Bestimmung kann der Bundesrat eine frühere Anpassung nur anordnen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 Prozent angestiegen ist. Dies war Ende 1980 nicht der Fall, so dass der zweijährige Anpassungsrhythmus einzuhalten ist. Eine vorzeitige oder sogar rückwirkende Rentenerhöhung ist aber auch deshalb nicht möglich, weil eine derartige Massnahme aus durchführungstechnischen Gründen (Druck von Tabellen, Weisungen, Formularen, Merkblättern usw.; manuelle Behandlung zahlreicher Einzelfälle, insbesondere im Bereich der Ergänzungsleistungen) eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten benötigt.

Der Bundesrat wird noch vor den Sommerferien über das Ausmass der nächsten Rentenerhöhung Beschluss fassen. Er prüft gegenwärtig, ob die gesamte Teuerungsentwicklung bis Ende des Jahres zu berücksichtigen sei. Die Vorausschätzung dieser Entwicklung ist nicht einfach und erfordert einen gewissen Ermessensspielraum.

Der Bundesrat beabsichtigt, die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen angemessen zu erhöhen, so dass auch die EL-Bezüger in den Genuss eines Teuerungsausgleichs gelangen werden. Eine Garantie, dass ausnahmslos alle EL-Bezüger den vollen Teuerungsausgleich erhalten, kann jedoch des Systems der festen Abzüge wegen selbst dann nicht abgegeben werden, wenn die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen in einem stärkeren Ausmass angehoben würden als die AHV/ 1V-Renten. Im übrigen sind die Kantone nicht verpflichtet, die nach Bundesrecht zulässigen Einkommensgrenzen voll auszuschöpfen.»

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.