Jahrgang 1986, 1. Teil (S. 1–379)

ZAK 1/1986 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1986 · Deutsch

1

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1986

2

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben

Ende 1983)

AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBI Bundesblatt

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

B RB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BW 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung

der Vorsorgeeinrichtungen

BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge

an anerkannte Vorsorgeformen

DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

3

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und

Unvallversicherung

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung

(seit 1984: RKUV)

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unvallversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

4

Zweite IV- Revision vom Ständerat

verabschiedet

Nach rund einjähriger Vorberatung durch seine Kommission hat der Ständerat am 19. Dezember 1985 die zweite Revision der Invalidenversicherung behandelt und zuhanden des Nationalrates verabschiedet.

In der Debatte war die Notwendigkeit einer feineren Rentenabstufung unbestritten. Diskussionen löste dagegen deren Ausgestaltung aus. Es standen drei Modelle zur Wahl:

—Antrag Bundesrat: Viertelsrente ab 35prozentiger Invalidität, halbe Rente ab 50 Prozent, Dreiviertelsrente ab 65 Prozent und ganze Rente ab 80 Prozent (keine Härtefallrenten mehr).

—Antrag Kommissionsmehrheit: halbe Rente ab 50 Prozent Invalidität, Dreiviertelsrente ab 60 Prozent, ganze Rente ab 70 Prozent sowie halbe Rente im Härtefall bei 331 /3 bis 50 Prozent Invalidität.

—Antrag Kommissionsminderheit: zusätzlich zur Variante der Mehrheit Viertelsrente bei Invalidität zwischen 40 und 50 Prozent, allenfalls mit Härtefallrente ab 331 /3 Prozent.

In einer Eventualabstimmung wurde der Antrag des Bundesrates mit 20 zu 16 Stimmen dem Antrag der Kommissionsminderheit vorgezogen; in der Hauptabstimmung obsiegte indessen die Kommissionsmehrheit gegenüber dem bundesrätlichen Antrag mit 23 zu 9 Stimmen. Mit 27 zu 4 Stimmen beschloss der Rat sodann, an der Härtefallklausel festzuhalten; Härtefallrenten sollen aber inskünftig nur noch an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden.

Im Zusammenhang mit den Leistungsverbesserungen kamen auch Kosten- und Finanzierungsfragen zur Sprache. Der Bundesrat hatte beantragt, dass ihm die Kompetenz erteilt werde, die Beiträge der Versicherten um höchstens einen Fünftel (d.h. von 1,0 auf 1,2 Lohnprozente) zu erhöhen. Ein Antrag aus der Ratsmitte, die Erhöhungskompetenz auf ein Lohnpromille zu beschränken, wurde mit 17 zu 14 Stimmen abgewiesen.

Bei der Anpassung des AHVG beantragte eine Kommissionsminderheit, dass auch AHV-Rentnern mit einer Hilflosigkeit mittleren Grades ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuerkannt werde. Eine solche Erweiterung, die Mehrkosten von rund 80 Mio Franken verursacht hätte, wurde mit 23 zu 10 Stimmen abgelehnt. — In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Gesetzesrevision mit 14 Stimmen oppositionslos gut. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Wenn die Schlussabstimmungen in beiden Rätcn spätestens in der Sommersession stattfinden, dürfte die Revision auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten können.

Wir geben nachfolgend die synoptische Übersicht wieder, welche auf der linken Seite jeweils den Entwurf des Bundesrates und rechts die davon abweichenden Beschlüsse des Ständerates enthält.

5

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, (IVG) (2. 1V-Revision)

Entwurf des Bundesrates vom 21. November 1984

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:

Umwandlung von Randtiteln

Die bisherigen Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.

Art. 1 Sachüberschrift

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 3 (neu)

Der Bundesrat kann die Beiträge nach Absatz 1 um höchstens einen Fünftel

erhöhen, wenn dies für den Rechnungsausgleich der Versicherung erforderlich

ist.

Art. 4 Sachüberschrift

Invalidität

Art. 5 Sachüberschrift

Sonderfälle

Art. 12 Sachüberschrift

Anspruch im allgemeinen

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 2

Anspruch bei Geburtsgebrechen

(Betrifft nur den französischen Text)

6

Beschluss des Ständerates vom 19. Dezember 1985

(Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes bemerkt ist)

i3

7

Entwurf des Bundesrates

Art. 22 Abs. I

' Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährigen Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.

Art. 24 Abs. 1, 2°1' (neu) und 3

' Für Taggelder gelten die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG).

21:3 Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 EOG sowie allenfalls die Zuschläge nach den Artikeln 24b13 und 25.

Dcr Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Er regelt die Kürzung von Taggeldern für Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung sowie für minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, nach dem Grundsatz des entgangenen Verdienstes.

Art. 24bi' Abs. 1 Aufgehoben

8

Beschluss des Ständerates

Art. 25 Beiträge an Sozialversicherungen

Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Alters-

und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige

und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Bei-

träge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte

Personengruppen sowie Taggelder für kurze Anspruchsdauern vom Beitrag aus-

nehmen.

9

Entwurf des Bundesrates

Art. 26 Sachüberschrift

Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern

Art. 26bis Sachüberschrift

Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel

Art. 28 Abs. I und Ibis (nett)

1Ist ein Versicherter zu mindestens 35 Prozent invalid, so hat er vorbehältlich Absatz Ibis Anspruch auf eine Rente. Die Rente wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:

Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer

ganzen Rente

mindestens 35 Prozent ein Viertel

mindestens 50 Prozent ein Zweite'

mindestens 65 Prozent drei Viertel

mindestens 80 Prozent ganze Rente

IbisRenten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Art. 29 Beginn des Anspruchs

' Der Rentenanspruch nach Artikel 23 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte:

a. mindestens zu 35 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 35 Prozent arbeitsunfähig war.

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des I& Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld beanspruchen kann.

10

Beschluss des Ständerates

Art. 28 Abs. 1. 10. lind

Ist ein Versicherter zu mindestens 50 Prozent invalid, so hat er vorbehältlich der Absätze la und 1bis Anspruch auf eine Rente....

Ins alitlitZit..grad RentenanNpruch in Itruchieilen rinn

ganzen Rente

mindestens 50 Prozent ein Zweitel

mindestens 60 Prozent drei Viertel

mindestens 70 Prozent ganze Rente

ta In Härtefällen, die vom Bundesrat zu umschreiben sind, besteht bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 331/2 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

... in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

Art. 29

a. mindestens zu 50, im Härtefall zu 331/2 Prozent bleibend ...

b. ... mindestens zu 50, im Härtefall zu 33V3 Prozent arbeitsunfähig war.

2

... Versicherte ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

11

Entwurf des Bundesrates

Art. 33 Abs. 1 und 2

' Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau ebenfalls nach Artikel 28 invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat.

' Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als Dreiviertels-, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet. Sie richtet sich nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad. Hat die Ehefrau das 62. Altersjahr zurückge— legt, so besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Art. 38bii Abs. 3

' Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von Viertels-, halben und Dreiviertelsrenten.

Art. 41 und 42 Sachüberschriften

Aufgehoben

Art. 47 Abs. I

' Die Taggelder werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Art. 53 Sachüberschrift

Aufgehoben

Art. 54 Abs. 1 Bst. d und f sowie Abs. 3 (neu)

' Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen: d; der Erlass von Verfügungen über Zusprechung, Ablehnung, Kürzung und Revision der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie über Ansprüche gemäss Artikel I I;

f. Aufgehoben

' Der Bundesrat kann anordnen, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden. Er regelt das Verfahren. Wird dem Leistungsbegehren eines Versicherten jedoch nicht oder nur teilweise entsprochen. so hat die Ausgleichskasse stets eine Verfügung zu erlassen:

12

Beschluss des Ständerates

Art. 33 Abs. 1 und 2

1 (Betrifft nur den französischen Text)

3 ... ..., als Dreiviertels- oder als halbe Rente ausgerichtet....

3 ...

...sowie von halben und Dreiviertelsrenten.

13

Entwurf des Bundesrates

Art. 56 Abs. 1 letzter Satz

' In der Kommission müssen beide Geschlechter vertreten sein.

Art. 60b;$ Sachüberschrift und Abs. 2

Präsidial- und Sekretariatsbeschlüsse

Der Bundesrat kann die Befugnisse des Präsidenten nach Absatz 1 dem Sekretariat übertragen, wenn die Voraussetzungen für das Erbringen einer Leistung offensichtlich erfüllt sind. Er kann es ermächtigen, Abklärungsmassnahmen anzuordnen und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu überwachen.

Art. 65 Eidgenössische AHV/1V-Kommission

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und Ger Invalidenhilfe.

Art. 71 Sachüberschrift

Aufgehoben

Art. 72

Aufgehoben

Art. 73 Abs. 1

' Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.

Art. 74 Einleitungssatz

Die Versicherung gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung, ausgenommen die entsprechenden Universitätsinstitute, Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: ...

14

Beschluss des Ständerates

Art. 74 Einleitungssatz Streichen (— Beibehalten des geltenden Textes)

15

Entwurf des Bundesrates

Art. 77 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 80 Überwachung des finanziellen Gleichgewichts

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Ober die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes sind sinngemäss anwendbar.

Art. 83 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 85 Sachüberschrift. Abs. 2 und 3

Übergangsbestimmung

= und Aufgehoben

il

Änderung anderer Bundesgesetze

I. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1

' Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung invalid ist.

Art. 43b11 Abs. 1 und 2 «geltender Text) ' Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem Grade hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dein

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 besit-

zen. Frauen müssen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

16

Beschluss des Ständerates

Art. 43b;' Abs. 2 und 2

' Anspruch auf eine Hilflosenentschä- nen Anspruch auf eine Hilflosenentdigung haben Bezüger von Altersren- schädigung nach dem Bundesgesetz ten mit Wohnsitz und gewöhnlichem über die Unfallversicherung besitzen. Aufenthalt in der Schweiz, die in Männer müssen das 65. und Frauen schwerem Grad hilflos sind und kei- das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

17

Entwurf des Bundesrates

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats. in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Er erlischt mit dem Wegfall der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.

Art. 72 Abs. 1

' Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und kann das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.

Art. 93

Auskunfts-Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der pflicht

Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige geben den zuständigen Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.

2. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al-

ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert:

18

Beschluss des Ständerates

2

... ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er endet mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 wegfallen.

An. 2 Abs. 1 9ulier

tq uater Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den Absätzen I—Per. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.

19

Entwurf des Bundesrates

Art. 3 Abs. 6

6 Der Bundesrat regelt die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und

der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anre-

chenbaren Einkommens und Vermögens, die Anrechnung von Einkommen aus

einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne min-

derjährige Kinder, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs, die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die Kantone zuständig erklärt.

3. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. I

' Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu 65 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu

50 Prozent invalid ist.

Art. 26 Abs. I

' Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).

III

oberga ngs best immungen

der Änderung vom ... (2. 1V-Revision)

' Die neue Fassung von Artikel 28 Absatz I gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten. Im Einzelfall darf die neue Rente jedoch nicht niedriger sein als die bisherige, solange der Invaliditätsgrad sich nicht nach unten verändert. Renten für Versicherte, die weniger als 35 Prozent invalid sind, sowie Renten an Personen im Ausland, die weniger als 50 Prozent invalid sind, fallen trste ns nach drei Jahren seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung dahin. Der Bundesrat regelt das Vorgehen.

= Der Bundesrat kann das Inkrafttreten der Aufhebung von Beiträgen an Universitätsinstitute nach Artikel 74 um längstens fünf Jahre aufschieben.

20

Beschluss des Ständerates

Art. 14 Abs. 1

... mindestens zu 70 Prozent, auf ...

Übergangsbestimmungen

•••

' Die neue Fassung von Artikel 2S gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.

Den Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66'3'3 Prozent, aber weniger als 70 Prozent beruhen, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent zugeordnet.

Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland.

21

Entwurf des Bundesrates = Beschluss des Ständerates

Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen

Abschnitt I I I/2/a, c und d Absatz I der Übergangsbestimmungen im Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 Ober die 9. AHV-Revision werden aufgehoben.

IV

Referendum und Inkrafttreten

' Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Stand I. Januar 1986

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1985 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Solothurn nahm eine Teilrevision seines Gesetzes vor, welches nun neben einheitlichen Zulagen einen Anspruch auf die Geburtszulage bereits ab dem ersten Kind vorsieht; das Kumulationsverbot mit Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV ist dahingefallen.

Die Kantone Appenzell I.Rh., Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Zug und Zürich änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem im Hinblick auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse.

Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel im Gesetz alljährlich festgelegt.

22

a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1986)

Beträge in Franken Tabelle 1

Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber-

zulage zulage11 zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in % der Lohnsumme

Aargau 90 — 16 20/25 1,5

Appenzell A.Rh. 100 — 16 18/25 — 1,8 Appenzell I.Rh. 100/1102 — 16 18/25 2,1 Basel-Land 100 120 16 25/25 2,0 Basel-Stadt 100 120 16 25/25 — 1,5

Bern 100 — 16 20/25 — 2,0 Freiburg 110/1252 165/1802 15 20/25 600 2,75 Genf 90/1103 210 15 20/25 6757 1,5 Glarus 100 — 16 18/25 — 1,9 Graubünden 100 16 20/256 — 1,85

Jura 80/1004 100 16 25/25 — 2,5 Luzern 80 100 16 18/25 400 2,010 Neuenburg 100 130 18 20/25 1,8 Nidwalden 100 1102 16 18/25 — 1,95 Obwalden 100 16 25/25 — 2,0

St. Gallen 80/1152 16 18/25 —610

1,

Schaffhausen 80 120 16 18/25 5008 1 ,310 Schwyz 110 — 16 20/25' 600 2,0 Solothurn 120 — 16 18/2512 500 1,9 Tessin 140 — 16 20/20 — 3,0

Thurgau 90 — 16 18/256 — 2,0 Uri 100 — 16 20/256 300 2,2 Waadt 1005 140 16 20/256 600 1,9 Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 _9

Zug 115/1702 — 16 20/25 —610

1,

Zürich 100 — 16 20/20 — 1,2

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

2 Der erste Ansatz gilt Für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr

Kindern.

5 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 140 Franken.

6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei

Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

7 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt.

9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

1° Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.

" Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken-

nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

12Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid

sind.

23

b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland ( Stand 1. Januar 1986)

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern,

Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt; siehe Tabelle 1.

Beträge in Franken Tabelle 2

Kanton Kinder- Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigte Kinder

zulage dungszulage7 burts-

zulage

Ansatz allge- beson-

je Kind und Monat meine derer

Aargau 90 — 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A.Rh. 100 - 16 18/25 - alle Appenzell I. Rh. 100/1102 - 16 18/25 — alle Basel-Lands 100 120 16 20/20 — alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern

Bern 100 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 110/1252 - 15 15/15 600 alle Genf 54/663 — 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 100 - 16 18/25 - alle Graubünden 100 - 16 16/16 - alle

Jura 80/1004 - 15 15/15 — eheliche und Adoptivkinder Luzern 80 100 16 18/25 400 alle Neuenburg 100 — 15 15/15 - alle Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - alle Obwalden 100 - 16 25/25 - alle

St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 — alle Schaffhausen 80 120 16 18/25 5006 alle Schwyz 110 — 16 20/25 - alle Solothurn 120 - 16 18/253 500 alle Tessin 140 — 16 20/20 - alle

Thurgau 90 - 16 18/25 - alle Uri 100 - 16 20/25 300 alle Waadt 100 — 16 16/16 — eheliche und Adoptivkinder Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 alle Zug 115/1702 _ 16 20/25 — alle Zürich 100 _ 16 16/16 — alle

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

5 Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

6 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt.

7 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

8 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

24

2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige

nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1986)

Beträge in Franken Tabelle 3

Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze

zulage3

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell A.Rh. 100 —

Appenzell I.Rh. 100/1102 - 26 0001

Luzern 80 100 400 23 5003000

Schaffhausen 80 120 500 34 000 — Schwyz 110 600 42 0003000

St. Gallen 80/1152 — — 50 000 Uri 100 — 300 34 0003000

Zug 115/1702 — — 34 0002500

Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

3 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle la) ausgerichtet.

3. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 80 Franken für die ersten beiden Kinder und von 90 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 100 Franken für die ersten beiden Kinder und von 110 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.

Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 23 500 Franken zuzüglich 3000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt.

Die Tabelle 4 gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft (Stand 1. Januar 1986)

Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kinderzulage' Ausbildungszulage' Geburts- Haushaltungszulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 80/90 100/110100

Bern 20/20 20/2040

Freiburg 105/120 105/120 160/175 160/175 600 — Genf2 90/1102 210675

Jura — — —15

Neuenburg 20/10 50/40 30/20600

Schaffhausen500

St. Gallen —/25 —/5 Waadt — —600

Wallis3

Selbständige Landwirte

Kinderzulage' Ausbildungszulage' Ge- Hausburts- haltungs-Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zulage

unter über unter über unter über unter über

EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG

FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG Bund 80/90 — 100/110 — Bern 20/20 — 20/20 Genf2 90/1102 90/1102 — 210 210675

Jura 9/9 —154

Neuenburg 20/10 100 100 50/40 130 30/20 130 Schaffhausen —500

Solothurn — 80/90 — 100/110 —500

St. Gallen —/25 80/1155 —/5 80/1155 —

Tessin 5/5

Waadt 25/25 25/25 25/25 25/25 25/256 25/256 25/256 25/256 200 10/207 Wallis 65/117 65/117 65/117 65/117 117/169 117/169 117/169 117/169 650

' Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet.

2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

4 Nur an Landwirte im Berggebiet.

Sofern das steuerbare Einkommen 50 000 Franken nicht übersteigt.

6 Für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Kinder wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken gewährt.

7 Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.

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Die Auffüllung von Beitragslücken mit Beitragszeiten aus Jugendjahren

Ein Versicherter, der -- aus welchen Gründen auch immer — fehlende Beitragsjahre aufweist, muss mit einer Kürzung seiner Vollrente rechnen. Um daraus entstehende Härten in gewissen Fällen zu mildern, hat der Bundesrat vorgesehen, dass Lücken in der Beitragskarriere eines Versicherten durch Beitragszeiten aus Jugendjahren geschlossen werden können. Die entsprechende Regelung stützt sich auf Artikel 52ter AHVV, der seit dem 1. Januar 1979 in Kraft steht. Da offenbar über die Anrechnung von Jugendjahren da und dort noch Unsicherheiten bestehen, scheint es angezeigt und nützlich, die einschlägigen Grundsätze in Erinnerung zu rufen.

Grundsätze

Mit Beitragszeiten, die ein Versicherter in seinen Jugendjahren zurückgelegt hat, können Beitragslücken, die der gleiche Versicherte in späteren Jahren aufweist, aufgefüllt werden.

— Als Jugendjahre gelten die Kalenderjahre vom 1. Januar nach Vollendung

des 15. Altersjahres (1948 — 1956) bzw. des 17. Altersjahres (ab 1957) bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird.

— Der Grund, der zur Beitragslücke geführt hat, ist unerheblich. Es können

also Beitragslücken gefüllt werden sowohl für Perioden, während welcher eine versicherte Person ihre Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllt hat und für die eine Nachzahlung der Beiträge wegen Verjährung nicht mehr möglich ist, als auch für Perioden, während welcher mangels Versicherteneigenschaft gar keine Beitragspflicht bestand.

Mit Beitragszeiten aus Jugendjahren können (anders als bei der Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Art. 52 bis AHVV) nicht nur Beitragslücken vor 1973, sondern auch solche ab 1973 gefüllt werden.

— Beitragszeiten aus Jugendjahren können bei allen Rentenarten, also u.a.

auch bei Mutterwaisenrenten, angerechnet werden.

— Die anrechenbaren Beitragszeiten werden nach den allgemeinen Regeln er-

mittelt (s.a. ZAK 1985 S. 36). Somit gilt als Beitragsdauer die Zeit, während welcher der Jugendliche versichert war und für die er den Mindestbeitrag entrichtet hat (Anwendung der Tabellen im Anhang I zur Wegleitung über die Renten). Dabei ist immer das Jahr massgebend, für welches die Beiträge ursprünglich bezahlt wurden. So ist beispielsweise für ein Jugend-

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jahr vor 1969 mit einem Beitrag von 12 Franken bzw. einem Einkommen von 300 Franken auch dann ein volles Jahr anzurechnen, wenn es in ein Kalenderjahr verpflanzt wird, für welches gemäss Anhang I zur Wegleitung über die Renten ein höheres Mindesteinkommen erforderlich wäre.

Die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren geht jener von Zusatzjahren gemäss Artikel 52 bis AHVV und von Monaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs vor.

Beitragslose Ehejahre von versicherten Ehefrauen eines Versicherten und beitragslose Witwenjahre von versicherten Witwen, die gemäss Artikel 29 bis Absatz 2 AHVG und Artikel 36 Absatz 2 IVG bzw. Artikel 55 Absatz 2 AHVV und Artikel 32 IVV als Beitragsjahre gezählt werden und somit nicht als Beitragslücke gelten, dürfen nicht mit Beitragszeiten aus Jugendjahren aufgefüllt werden (davon ausgenommen sind Mutterwaisenrenten, bei denen die beitragslosen Ehejahre der Mutter nicht als Beitragsdauer angerechnet werden dürfen und somit als auffüllbare Beitragslücken gelten). Anderseits dürfen beitragslose Ehe- und Witwenjahre aus Jugendjahren nie zur Füllung späterer Beitragslücken herangezogen werden.

Sofern nach einem Sozialversicherungsabkommen für die Wahl der Rentenskala ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden können (s. ZAK 1984 S. 159), sind zutreffendenfalls auch ausländische Beitragszeiten aus Jugendjahren anzurechnen, soweit sie sich nicht mit schweizerischen Beitragszeiten überschneiden und soweit sie innerhalb der weiter oben erwähnten zeitlichen Abgrenzung der Jugendjahre liegen.

— Die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren erfolgt nach dem Spiegelbild-Verfahren, d.h. mit den letzten Beitragszeiten aus Jugendjahren werden die frühesten Beitragslücken gefüllt, nach folgendem Schema:

1.Jugendjahr mit Beitragszeiten

2. Jugendjahr mit Beitragszeiten

3. Jugendjahr mit Beitragszeiten

31.12. nach Vollendung

1. Jahr mit Beitragslücken 4 des 20. Altersjahres

2. Jahr mit Beitragslücken 4

3. Jahr mit Beitragslücken

Für Kalenderjahre mit unterjährigen Beitragslücken ist indessen nur die Anzahl der fehlenden Beitragsmonate aus Jugendjahren zu übernehmen.

Die für die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala angerechneten Beitragszeiten aus Jugendjahren sind mit den entsprechenden Beiträgen und Einkommen bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuberücksichtigen. Bei nur teilweiser Anrechnung

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eines Jugendjahres ist der Beitrag bzw. das Einkommen im gleichen Verhältnis (pro rata temporis) zu berücksichtigen. Auch die ersatzweise angerechneten ausländischen Versicherungszeiten aus Jugendjahren sind, anders als die übrigen ausländischen Beitragszeiten, bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuzählen; indessen entfällt eine Anrechnung entsprechender Beiträge und Einkommen.

Liegt für das erste Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres keine IK-Eintragung vor, so ist es gleichwohl bestimmend für die Feststellung des anwendbaren Aufwertungsfaktors, wenn es mit Beitragszeiten aus Jugendjahren aufgefüllt wird (Ausnahme: Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 20. Altersjahr vollendet hat, während weniger als eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, so ist Randziffer 488 der Wegleitung über die Renten anwendbar).

Beispiele

Vorbemerkung: Zum besseren Überblick werden bei den Angaben über die IK-Eintragungen nur die Beitragsmonate, das Beitragsjahr und die Beiträge bzw. Einkommen angegeben. Ferner sind für die Zeit nach der Vollendung des 20. Altersjahres nur diejenigen Jahre aufgeführt, in denen Beitragslücken bestehen.

Beispiel 1

a. Annahmen

Geburtsdatum 10.11.1943; Rentenanspruch ab 1.3.1985;

unselbständige Erwerbstätigkeit; ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz.

b. Ursprüngliche Situation

IK-Eintragungen Beitragsmonate

Jahr Fr. anrechenbar fehlend

61 7 (7)

62 9 = Jugendjahre (9)

63 92 (12)

64 5 ' 57

4% Total XX (71 —) 012

1.12 75 810 102

(77 —) 012

29

c. Lückenfüllung

Aus 1963 7 Monate in 1964

5 Monate in 1971

Aus 1962 7 Monate in 1971

2 Monate in 1975

Aus 1961 7 Monate in 1977

d. Bemerkungen

Obwohl im IK für 1975 12 Beitragsmonate eingetragen wurden, können mangels Erfüllung der Mindestbeitragspflicht — siehe Anhang I zur Wegleitung über die Renten — nur 10 Beitragsmonate angerechnet werden.

Beispiel 2

a. Annahmen

Geburtsdatum 3.6.1949; Rentenanspruch ab 1.8.1985;

Unselbständigerwerbender im Baugewerbe, anfänglich Saisonnier, ab 5.3.1973 Wohnsitz in der Schweiz.

b. Ursprüngliche Situation

1K-Eintragungen Beitragsmonate

Jahr Fr. anrechenbar fehlend

67 410 (9)

68 420 (9)

3.10 69 11 000 (8)

4% Total 830 = Jugendjahre 3.11 70 11 500 93

4.11 71 11 000 84

3.11 72 12 000 93

3.11 73 12 800 102

c. Lückenfüllung

Aus 1969 3 Monate in 1970

4 Monate in 1971

1 Monat in 1972

Aus 1968 2 Monate in 1972

2 Monate in 1973

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d. Bemerkungen

Für die Jahre 1967 und 1968 ist mangels Wohnsitz in der Schweiz die Beitragsdauer anhand der Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer (Erwerbszweig 37 Baugwerbe) zu ermitteln.

Für die Jahre 1969 bis 1972 ist die im IK eingetragene Beitragsdauer massgebend.

Für 1973 sind trotz anderslautender IK-Eintragung dank dem schweizerischen Wohnsitz 10 Monate (März bis Dezember) anzurechnen.

Da aus dem Jugendjahr 1968 mit 420 Franken Beiträgen aus 9 Monaten nur noch 4 Monate zur Lückenfüllung heranzuziehen sind, ist das entsprechende anrechenbare Einkommen wie folgt zu ermitteln:

420 Fr. x4

(= 187 Fr. Beiträge) x 25 = 4675 Fr.

9

Beispiel 3

a. Annahmen

Geburtsdatum 4.8.1951; Rentenanspruch ab 1.6.1985; unselbständigerwerbende Frau; Wohnsitz in der Schweiz bis zur Ausreise am 17.5.1971; Verheiratung am 8.3.1972; ab Verheiratung nicht mehr erwerbstätig; Rückkehr in die Schweiz (mit Ehemann) am 7.5.1973; Ehemann erst seit Einreise in die Schweiz versichert und beitragspflichtig.

b. Ursprüngliche Situation

IK-Eintragungen Beitragsmonate

Jahr Fr. anrechenbar fehlend

5.12 69 2500 (12)

1.12 70 3000 = Jugendjahre (12)

1.05 71 1800 (5)

(72 — ) 012

(73 —) 84

c. Lückenfüllung

Aus 1971 5 Monate in 1972

Aus 1970 5 Monate in 1972

Aus 1970 4 Monate in 1973

d. Bemerkungen

Trotz anderslautender IK-Eintragung kann das Jugendjahr 1969 als volles

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Beitragsjahr angerechnet werden (ganzjährig versichert, Mindestbeitrag entrichtet).

Ab Mai 1973 können die beitragslosen Ehezeiten als Beitragszeiten angerechnet werden (Ehefrau eines obligatorisch Versicherten), so dass es von da an keine Beitragslücken mehr aufzufüllen gibt.

Für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors gilt als Jahr mit dem ersten massgebenden IK-Eintrag das (mit Beitragszeiten aus Jugendjahren aufgefüllte) Jahr 1972.

Da aus dem Jugendjahr 1970 mit 3000 Franken Einkommen aus 12 Monaten nur 11 Monate zur Lückenfüllung benötigt werden, ist das entsprechende anrechenbare Einkommen nach folgender Formel zu ermitteln:

3000 Fr. x 11

— 2750 Fr.

12

Beispiel 4

a. Annahmen

Geburtsdatum 7.5.1932; Rentenanspruch ab 1.10.1985; Schweizer; Wohnsitz in der Schweiz mit Unterbrüchen vom 16.8.1954 bis 4.3.1959 und vom 7.6.1977 bis 14.9.1979; im Ausland weder obligatorisch noch freiwillig versichert.

b. Ursprüngliche Situation

1K-Eintragungen Beitragsmonate

Jahr Fr. anrechenbar fehlend

49 16 (12)

50 118 (12)

= Jugendjahre

51 143 (12)

52 156 (12)

54 137 84

(55 —) 012

(56 — ) 012

(57 —) 012

(58 —) 012

59 428 102

4% Total XX 77 34 357 66

(78 —) 012

9.12 79 16 843 48

32

c. Lückenfüllung

Aus 1952 4 Monate in 1954

8 Monate in 1955

Aus 1951 4 Monate in 1955

8 Monate in 1956

Aus 1950 4 Monate in 1956

8 Monate in 1957

Aus 1949 4 Monate in 1957

8 Monate in 1958

d. Bemerkungen

Da alle Jugendjahre in Beitragslücken vor 1973 verpflanzt werden konnten, hätte anstelle des Spiegelbild-Verfahrens auch eine globale Anrechnung der Jugendjahre Platz greifen können (das gleiche würde gelten, wenn alle Jugendjahre ausschliesslich in Lücken ab 1973 zu verpflanzen gewesen wären). Es ergibt sich somit, dass das Spiegelbild-Verfahren nur zwingend anzuwenden ist, wenn

— die Anzahl verpflanzbarer Beitragsmonate aus Jugendjahren grösser ist als

jene der fehlenden Beitragsmonate, oder

— die Beitragszeiten aus Jugendjahren in Beitragslücken vor und ab 1973 zu

verpflanzen sind (für die Skalenwahl sind die Beitragszeiten vor und ab 1973 gesondert zu ermitteln).

33

Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1986

Ordentliche Rentenl Hilflosenentschädigung Ausserordentliche (80%) Renten 2 576 Fr.

Altersrenten Zusatz enten1r Hinterlassenenrenten Altersfronten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten

(einschliesslich Frauen)

I I Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusatzr enten Kinderrenten Altersrenten Altersrenten fUr Ehefrau (40%) Altersrenten Altersrenten fUr Ehefrau 288 Fr. (100%) (150%) (30%) 288-576 Fr. 720 Fr. 1080 Fr. 216 Fr. 720-1440 Fr. 1080-2160 Fr. 216-432 Fr.

[ Witwen Waisen Witwen Walsen

I

I I I 1 I I I I

Witwen- Witwen- Einfache Voll- Witwen- Witwen- Einfache Vollrenten abfindung 3 Waisen- weisen- renten abfindung3 Waisen- weisen-

(IM) (160-400%) renten renten 576 Fr. 13824-34560 Fr. renten renten 576-1152 Fr, 13824-69120 Fr. (40%) (60%) 288 Fr. 432 Fr. 288-576 Fr. 432-864 Fr.

1 Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten,

2 Die ungekUrsten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

3 Einmalige Auszahlung; die angegebenen Prozentsätze beziehen sich hier auf die Jahresrente.

34

Arten und Monatsbeträge der ganzen IV-Renten 1986'

Ordentliche Renten2 Hilflosenentschädigungen Ausserordentliche 3

Belten

Hilflosenentschädigung

Invalidenrenten Zueatzrenten leicht 144 Fr. Invalidenrenten Zusatzrenten

mittel : 360 Fr.

schwer : 576 Fr.

Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar-

Invalidenrenten Invalidenrenten Invalidenrenten Invalidenrenten

(100%) (150%) 720 Fr. 1080 Fr.

720-1440 Fr. 1080-2160 Fr.

Zusatzrenten Kinderrenten Doppel- Zusatzrenten Kinderrenten Doppelfür Ehefrau (40%) Kinderrenten für Ehefrau 288 Fr. Kinderrenten (30%) 288-576 Fr. (60%) 216 Fr. 432 Fr. 216-432 Fr. 432-864 Fr.

1 FUr halbe IV-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet)

2 Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; hei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die

Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten.

3 Ungekürzte Renten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der wutreffenden ordentlichen Vollrenten.

GJ

35

Die Familienzulagen in der Schweiz

40 Jahre nach Annahme des Familienschutzartikels in der Bundesverfassung

Die ZAK beginnt nachstehend mit dem Abdruck eines Exposes, welches Dr. G. Bouverat, Chef der Sektion Familienfragen im BSV, für eine Tagung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen vom 12./13. September 1985 in Saignelegier verfasst hat. Da dieser umfassende Überblick über das Familienzulagewesen in der Schweiz auf drei ZAK-Ausgaben verteilt werden muss, wird ihm ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

ZAK 1986/1 I. Bundesrechtliche Ordnungen

1. Ordnung für die Landwirtschaft

2. Zulagen für das Bundespersonal

3. Bestrebungen zur Errichtung einer bundesrechtlichen Regelung

der Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

ZAK 1986/2 II. Kantonale Regelungen

1. Regelungen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft

a. Geltungsbereich

b. Leistungen

aa. Arten und Ansätze

bb. Kinder, für die ein Anspruch besteht

cc. Anspruchskonkurrenz bei Kindern nichtverheirateter, getrennter oder geschiedener Eltern

dd. Ausländische Arbeitnehmer

ee. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen

c. Organisation

d. Finanzierung

ZAK 1986/3

2. Regelungen für Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft

a. Bezüger

b. Familienzulagen

c. Durchführung

d. Finanzierung

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3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

und selbständige Landwirte

a. Verhältnis der kantonalen Gesetzgebung zum FLG

b. Arten und Ansätze der Zulagen

c. Finanzierung

d. Sonderregelung des Kantons Genf

4. Familienzulagen für kantonale Beamte

III. Staatsverträge

1.Allgemeine bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit

2. Besondere bilaterale Abkommen über Familienzulagen

* * *

In der Volksabstimmung vom 25. November 1945 nahmen Volk und Stände mit einer überwältigenden Mehrheit den Familienschutzartikel 34quinquies BV an. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung, die auf den 5. April 1946 in Kraft trat, ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Familienausgleichskassen befugt. Bisher hat der Bund nur beschränkt Gebrauch von dieser Kompetenz gemacht, indem er 1947 einen Bundesbeschluss und 1952 das Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erliess. Das Bundespersonal erhält Familienzulagen aufgrund des Beamtenrechts. Daneben wurden drei Versuche unternommen, eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen für Personen ausserhalb der Landwirtschaft einzurichten, letztmals 1984. Dabei wurde den Kantonen, Verbänden und Parteien ein Fragenkatalog unterbreitet. Diese Vernehmlassung gab Gelegenheit, erstmals auch statistische Daten über die Familienzulagenordnungen zu erheben (vgl. ZAK 1985 S. 599).

Infolge Fehlens einer allgemeinen Bundeslösung erliessen die Kantone Familienzulagengesetze. Diese Gesetze umfassen in allen Kantonen die Arbeitnehmer und in einigen auch Selbständige.

Mit den folgenden Ausführungen werden die Entstehung der Gesetzgebung bis zum heutigen Stand sowie die Hauptmerkmale der verschiedenen Regelungen aufgezeigt und einige Hinweise auf mögliche künftige Entwicklungen gegeben.

1. Bundesrechtliche Ordnungen

1. Ordnung für die Landwirtschaft

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sind seit Annahme des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947, der sich auf Ar-

37

tikel 34quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung stützt, Bestandteil der ordentlichen Gesetzgebung. Dieser Beschluss ist die erste Ausführungsbestimmung zum erwähnten Verfassungsartikel. Die Beihilfeordnung, die seit 1944 stets durch befristete Erlasse geregelt war, wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), das auf den 1. Januar 1953 in Kraft trat, dauernd gesetzlich geordnet.

Das Bundesgesetz sieht Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vor; sie betragen seit 1. April 1974 unverändert 100 Franken im Monat (1953 30 Franken). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie die Kleinbauern erhalten Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr (25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung), die im Talgebiet monatlich 80 Franken für die ersten beiden Kinder und 90 Franken ab dem dritten Kind betragen. Im Berggebiet liegen die Ansätze um 20 Franken höher. 1953 betrugen die Zulagen einheitlich 9 Franken pro Kind und Monat und wurden nur Kleinbauern im Berggebiet ausgerichtet. Die Ausdehnung auf Kleinbauern im Talgebiet erfolgte am 1. Juli 1962 wie auch die Differenzierung der Beträge zwischen Tal- und Berggebiet, die für die Familienzulagen sonst nirgends bekannt ist. Die Staffelung nach der Anzahl der Kinder wurde auf den 1. April 1980 eingeführt.

Während langer Zeit erhielten ausländische Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kinder keine Zulagen. Mit Bundesratsbeschluss vom 21. September 1962, welcher Anfang 1963 in Kraft trat, wurde der Anspruch auch diesen Kindern zuerkannt. Bis zum 1. April 1980 hatten nur hauptberufliche Kleinbauern Anspruch auf Zulagen. Seither stehen auch die nebenberuflichen Kleinbauern im Genuss von Zulagen. Seit dem 1. Januar 1976 haben die hauptberuflich tätigen Berufsfischer Anspruch auf die gleichen Kinderzulagen (Art. 37 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973).

Der Ansprudh der Kleinbauern auf Zulagen unterstand immer einer Einkommensgrenze (3500 Franken plus 350 Franken je Kind 1953). Heute beträgt der Grundbetrag 23 500 und der Kinderzuschlag 3000 Franken. Auf den 1. April 1986 wird eine alte Forderung der bäuerlichen Kreise erfüllt werden, nämlich die Einführung der gleitenden Einkommensgrenze. Die Zulagen werden um einen Drittel gekürzt, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens 3000 Franken übersteigt. Die Kürzung wird zwei Drittel betragen, wenn die Grenze um mehr als 3000, höchstens aber 6000 Franken überschritten wird.

Im FLG ist die Forderung nach gleichen Rechten für Mann und Frau seit dem 1. April 1984 erfüllt. Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.

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1953 belief sich der Totalbetrag der an rund 13 000 landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausbezahlten Zulagen auf 5,5 Mio Franken; 1984 wurden 13,4 Mio an 5400 Arbeitnehmer ausbezahlt. An 18 000 Bergbauern wurden im Jahre 1953 Kinderzulagen im Betrag von 5,7 Mio Franken ausgerichtet. 1984 kamen 25 300 Kleinbauern im Tal- und Berggebiet in den Genuss von total 69,6 Mio Franken Zulagen. Diese Zulagen werden vor allem durch die öffentliche Hand finanziert (Bund 2/3, Kantone 1 /3), nur die landwirtschaftlichen Arbeitgeber zahlen einen Beitrag von 2 Prozent der Lohnsumme (1953 1 Prozent). Welches ist die voraussichtliche Entwicklung der Zulagenordnung in der Landwirtschaft für die nächsten Jahre?

Im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen wird das System grundsätzlich in Frage gestellt. Im zweiten Paket von Vorschlägen dazu (Bericht der Studienkommission vom Januar 1984, S. 171) wird vorgeschlagen, die bundesrechtlichen Familienzulagen in der Landwirtschaft zu kantonalisieren. Es wird geltend gemacht, das Nebeneinander von nichtlandwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Familienzulagen führe in der gleichen Region zu Unterschieden und zu administrativen Problemen namentlich bei Landwirten im Nebenberuf oder bei vorübergehender Tätigkeit in der Landwirtschaft. Die Gegner einer Kantonalisierung wenden ein, die bundesrechtlichen Familienzulagen seien Bestandteil der bäuerlichen Einkommenspolitik, welche eine Bundesaufgabe sei. Ein Vernehmlassungsverfahren über dieses zweite Paket wurde durchgeführt.

Seit den Revisionen des FLG von 1980 und 1984 hat der Bundesrat die Kompetenz, die Beträge der Kinderzulagen und die Einkommensgrenze der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Eine nächste Anpassung wird auf den 1. April 1986, den Beginn des neuen Landwirtschaftsjahres, vorgenommen. Einem parlamentarischen Vorstoss (Postulat Schnyder vom 12. Dezember 1981) entsprechend wird im weitern zu prüfen sein, ob zur Minderung der Einkommensunterschiede Bauernfamilien, die eine bestimmte Einkommenshöhe nicht erreichen, unabhängig von zulageberechtigten Kindern eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden kann. Das erscheint allerdings nur möglich, wenn der Bund nicht zusätzlich belastet wird oder wenn ein Mehraufwand durch Einsparungen kompensiert werden kann, wie dies im 6. Landwirtschaftsbericht von 1985 (S. 304) ausgeführt wird.

Den Landwirten werden Einkommenszuschüsse gewährt, um die Einkommensunterschiede auszugleichen, insbesondere als Kostenbeiträge an Viehhalter und als Bewirtschaftungsbeiträge. Beim massgebenden Einkommen nach FLG werden die meisten Einkommenszuschüsse, die vor allem den Bergbauern zugute kommen, nicht miteinberechnet. In seinem Urteil vom 12. September 1980 i.S. Z. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kostenbeiträge für Viehhalter nicht zum anrechenbaren Einkommen ge-

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hören (BGE 106 V 183). Gegenwärtig wird untersucht, ob gegebenenfalls die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden müssen, um Auswirkungen zu vermeiden, die als Benachteiligung der Betriebe im Talgebiet betrachtet werden könnten.

2. Zulagen für das Bundespersonal

Obwohl sie sich nicht direkt auf den Familienschutzartikel stützen, seien hier die Zulagen für das Personal der Bundeszentralverwaltung und der Regiebetriebe SBB und PTT erwähnt. Schon seit 1916 richtet der Bund Zulagen an seine Bediensteten aus, die sich heute auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 stützen. Sie bestehen aus Heirats-, Geburts- und Kinderzulagen. Ihr Betrag ist unabhängig von der Lohnklasse.

Die Heiratszulage beträgt 1725 Franken und wird nur einmal ausgerichtet.

Die Geburtszulage beträgt 460 Franken für jedes Kind. Der Anspruch entsteht mit der Lebendgeburt oder der Fehlgeburt nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft. Die Zulage wird der Mutter auch bei der Geburt eines Kindes ausserhalb der Ehe ausgerichtet.

Die Kinderzulage beträgt Fr. 115.15 pro Monat für Kinder unter 12 Jahren und Fr. 133.85 für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren. Für Kinder, die nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen oder die wegen Behinderung beschränkt erwerbsfähig sind, beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Für Kinder in Ausbildung und für erwerbsunfähige Kinder dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Bezugsberechtigt ist, wer für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die verheiratete Beamtin hat nur dann Anspruch, wenn der Vater des Kindes wegen besonderer Verhältnisse nicht für dessen Unterhalt aufkommt.

Für Kinder nicht verheirateter sowie getrennt lebender oder geschiedener Eltern wendet die Bundesverwaltung das Unterhalts- und nicht das Obhutsprinzip an (s. Abschnitt II/ 1 /b/cc).

Das Eidgenössische Personalamt bereitet gegenwärtig in Zusammenarbeit mit den Interessierten eine Revision der entsprechenden Bestimmungen vor. Es geht besonders darum, die Regelung mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Übereinstimmung zu bringen und sie mit den kantonalen Familienzulagengesetzen zu koordinieren (Altersgrenze 16 statt 18 Jahre; Obhuts- statt Unterhaltsprinzip).

Jährlich wird ein Betrag in der Grössenordnung von 140 Mio Franken für Familienzulagen an das Bundespersonal, einschliesslich SBB und PTT aufgewendet.

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3. Bestrebungen zur Errichtung einer bundesrechtlichen Regelung der Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

a. Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis in das Jahr 1946 zurück. Ein Postulat Escher lud den Bundesrat ein, die Vorbereitung der Ausführungsgesetze zu Artikel 34quinquies der Bundesverfassung sofort an die Hand zu nehmen. Zu jenem Zeitpunkt hatten erst fünf Kantone Gesetze über Familienzulagen erlassen. Vom BSV wurde in der Folge eine Konferenz einberufen, welche Fragen einer kommenden Bundesgesetzgebung über die Familienausgleichskassen abklären sollte. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Konferenz wurde eine Expertenkommission eingesetzt mit dem Auftrag, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz auszuarbeiten. Dieser wurde jedoch nicht weiterverfolgt, da zu jener Zeit die Sozialpolitik beinahe vollständig durch die Schaffung der AHV, die kurz vor dem Inkrafttreten stand, dominiert wurde.

b. Es dauerte in der Folge mehrere Jahre, bis die Frage einer bundesrechtlichen Regelung der Familienzulagen erneut an Aktualität gewann. Im Zeitraum 1952 bis 1957 luden mehrere parlamentarische Vorstösse und zwei Standesinitiativen der Kantone Freiburg und Wallis den Bundesrat ein, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen. Verlangt wurden unter anderem auch Zulagen an Selbständigerwerbende sowie ein interkantonaler Ausgleich oder aber ein wirksamer Ausgleich zwischen den Familienausgleichskassen der Kantone und der Verbände.

Im Jahr 1957 bestellte der Bundesrat als Folge dieser Vorstösse eine eidgenössische Expertenkommission, welche den ganzen Fragenkomplex erneut prüfte, Grundsätze für ein Bundesgesetz aufstellte und diese in die Vernehmlassung schickte. Die Stellungnahmen der Kantone, der Spitzenverbände und der interessierten Organisationen fielen höchst unterschiedlich aus. Desungeachtet wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet und den interessierten Kreisen erneut unterbreitet. Diese Vernehmlassung zeigte, dass sich der Widerstand gegen eine bundesrechtliche Regelung eher versteift hatte. Deshalb beschloss der Bundesrat am 7. Juli 1961, von einer Vorlage an die eidgenössischen Räte vorläufig abzusehen.

c. 1967 wurde die Frage eines Bundesgesetzes im Parlament erneut aufgegriffen. Die Motionen Tenchio und Diethelm forderten eine Vereinheitlichung der kantonalen Gesetze über Familienzulagen und überdies einen Ausgleich zwischen den Familienausgleichskassen der Kantone und der Verbände.

Das Eidgenössische Departement des Innern unterbreitete den gesamten Fragenkomplex am 11. November 1968 den interessierten Kreisen erneut zur Stellungnahme; die Mehrheit der Kantone, sämtliche Arbeitgeberverbände und

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zwei Arbeitnehmerverbände lehnten ein Bundesgesetz ab, währenddem neun Kantone und die Mehrheit der Arbeitnehmerverbände ein solches befürworteten. Die Auffassungen in allen grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung eines Bundesgesetzes wichen derart stark voneinander ab, dass die Vorarbeiten für ein Gesetz eingestellt wurden.

d. In ihrer Motion vom 26. September 1977 forderte die christlichdemokratische Fraktion des Nationalrates unter anderem die Ausfüllung von Lücken der kantonalen Familienzulagenordnungen.

Solche Lücken bestehen vor allem auf dem Gebiet des Geltungsbereichs; in den meisten Kantonen haben Selbständigerwerbende, in allen Kantonen Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Zulagen.

Ein Einbezug auch dieser Personenkreise wäre — wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme festhielt — nur auf dem Wege einer umfassenden bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen möglich. Der die Familienzulagen betreffende Punkt der Motion wurde vom Nationalrat in der unverbindlicheren Form eines Postulats überwiesen.

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die damalige Nationalrätin Nanchen im Jahre 1977 neben einer obligatorischen Mutterschaftsversicherung u.a. auch die Einrichtung einer eidgenössischen Familienzulagenordnung für Arbeitnehmer, welche insbesondere auch einen interkantonalen Ausgleich vorsehen sollte.

In seiner Motion vom Jahr 1980 forderte Nationalrat Zbinden eine Ausdehnung der Bezugsberechtigung des — bestehenden — FLG auf Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Auch diese Motion wurde in ein Postulat umgewandelt. In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat insbesondere auch auf die ablehnende Haltung der Betroffenen selber hingewiesen. Umfragen in Kantonen, welche die Einführung von Familienzulagen an Selbständigerwerbende planten, hatten ergeben, dass dieser Personenkreis mehrheitlich nicht bereit ist, die zur Finanzierung der Zulagen nötigen Beiträge zu leisten.

Die jüngsten beiden parlamentarischen Vorstösse in Richtung eines Bundesgesetzes datieren aus den Jahren 1980 und 1981. Sowohl die Motion Duvoisin wie auch die Motion Roy forderten einen gesamtschweizerisch festgelegten Bezügerkreis, welcher sämtliche Arbeitnehmer, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen umfassen sollte. Beide Motionen wurden als Postulate überwiesen.

Der im Herbst 1982 von der Arbeitsgruppe Familienbericht zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern vorgelegte Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» geht in seinen Empfehlungen davon aus, dass eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen wünschenswert sei. Der Gedanke der Solidarität solle möglichst weitgehend verwirklicht werden. Vor

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der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beziehungsweise der Einsetzung einer Expertenkommission sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.

Der Kanton Luzern reichte 1983 eine Standesinitiative ein, welche den Bundesrat ersucht, ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulagenordnung auszuarbeiten, die jedem Kind einen Anspruch auf eine Zulage einräumt. Im Auftrag der Kommission des Nationalrats für die Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik sowie der Standesinitiative des Kantons Luzern führte das Eidgenössische Departement des Innern ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren bei Kantonen, Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft und anderen Organisationen durch.

e. In ihrer Sitzung vom 25. April 1985 beschloss die Kommission des Nationalrates, der parlamentarischen Initiative sowie der Standesinitiative keine Folge zu geben.

Ausschlaggebend für den negativen Entscheid der Kommission waren die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens, das sie hatte durchführen lassen. Es hat sich gezeigt, dass eine umfassende Lösung gemäss Modell der AHV, in Form eines Rahmengesetzes oder durch Ausdehnung des Familienzulagengesetzes in der Landwirtschaft von einer starken Mehrheit der Vernehmlasser abgelehnt wird.

Die Kommission stimmte einer Kommissionsmotion zu, die den Bundesrat beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwendungsbereich des FLG ausgedehnt wird auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und auf Nichterwerbstätige, die eine bestehende Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Sie stimmte ebenfalls einem Postulat zu, das den Bundesrat einlädt, seine Bemühungen für eine Koordination des Kinderzulagewesens unter den Kantonen zu verstärken.

Die Vorschläge der Kommission sind vom Nationalrat noch nicht behandelt worden.

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Durchführun sfra en

Die Befugnis, für einen Versicherten IV-Leistungen geltend zu machen, genügt in der Regel nicht für die Befreiung Dritter von der Schweigepflicht'

(Art. 66 IVV; Rz 24, 25, 26.2 und 26.3 des KS über das Verfahren in der IV/KSVI)

Bekanntlich können Behörden, Familienangehörige und andere den Versicherten ohne seine Ermächtigung zum Bezug von IV-Leistungen anmelden, wenn sie ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV; Rz 24 und 25 KSVI). Die Ermächtigung von Ärzten, Spitälern usw., den IV-Organen Auskünfte über ihn zu erteilen, bleibt jedoch grundsätzlich dem Versicherten vorbehalten (Rz 26.2 KSVI). Nur wenn er urteilsunfähig ist, geht dieses Recht auf seinen gesetzlichen Vertreter, bei dessen Fehlen auf den anmeldungsbefugten Dritten über (Art. 66 Abs. 2 IVV; Rz 26.3 KSVI), Behörden ausgenommen.

Die offiziellen Anmeldeformulare für IV-Leistungen sind so gestaltet, dass durch ihre Unterzeichnung auch die Befreiung der Ärzte, Spitäler usw. von der Schweigepflicht bewirkt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass dem Unterzeichnenden diese Befugnis zusteht. Trägt eine Anmeldung nicht die Unterschrift des Versicherten selbst, so ist deshalb aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Unterzeichnende auch berechtigt ist, Drittpersonen von der Schweigepflicht zu entbinden. Wie sich gezeigt hat, kann dies besonders leicht übersehen werden, wenn ein Familienangehöriger mit gleichem Namen wie der Versicherte unterzeichnet. Erst viel später stellt dieser dann fest, dass ohne seine Ermächtigung persönliche Auskünfte über ihn erteilt wurden. Der Befolgung obengenannter Weisungen ist daher besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Wahrung des Besitzstandes, wenn eine UV-Rente durch ein IV-Taggeld ersetzt wird'

(Rz 42.4 des KS über die Taggelder in der IV)

Hatte ein Versicherter bis zur Durchführung einer von der IV übernommenen Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung

Aus den IV-Mitteilungen Nr. 261

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(UV), so muss der Gesamtbetrag des IV-Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen UV-Taggeld entsprechen (Art. 25bjs IVG). Kann nun ein Versicherter, der bis zur Eingliederung eine UV-Rente erhielt, diese weiterhin beziehen?

Nein, denn eine Kumulation von IV-Taggeld und UV-Rente ist gemäss Artikel 30 UVV (letzter Satz) nicht zulässig: «Sie (die UV-Rente) entfällt während der Zeit, in der Anspruch auf ein Taggeld der IV besteht.» Somit wird eine Rente der UV, für welche vor der IV-Eingliederungsmassnahme ein Anspruch bestand, mit Beginn der Eingliederung aufgehoben. Die von der UV vor dem Entscheid über eine berufliche Eingliederung der IV ausgerichtete Rente hat Ausnahmecharakter. Sie ersetzt in gewisser Weise das Taggeld der UV. Es handelt sich um eine nur vorübergehend oder provisorisch gewährte Rente.

Eine Kumulation von Leistungen der beiden Versicherungen (IV und UV) ist im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten zu vermeiden, denn die Bezüger von UV-Renten würden ansonst gegenüber den anderen Versicherten bessergestellt. Immerhin muss — angesichts des besonderen Charakters dieser Rente (s. Art. 30 UVV) — der Gesamtbetrag des IV-Taggeldes auch hier mindestens dem Betrag der vorübergehend gewährten UV-Rente entsprechen (Art. 25bis IVG).

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Fachliteratur

Peter Binswanger: Geschichte der AHV. Schriftenreihe Pro Senectute, Band 3, 306 Seiten, 1985. 39 Franken. Pro Senectute Verlag, Lavaterstrasse 60, Postfach, 8027 Zürich.

Keiner wäre heute besser als Peter Binswanger berufen, die ersten vierzig Jahre der AHV aufzuzeichnen, war er es doch, der das AHV-Gesetz in den Anfängen entscheidend geprägt hat. Noch heute funktioniert die AHV im wesentlichen nach der von ihm entworfenen bewährten Struktur. Nach vieljähriger Tätigkeit an der Spitze einer grossen Versicherungsgesellschaft analysiert der Autor in klarer, anschaulicher Weise die Entwicklung der AHV und bringt auch einige Betrachtungen zu ihrer Zukunft an. Die «Geschichte der AHV» vermittelt dem an Zeitgeschichte und Sozialpolitik Interessierten ein abgerundetes Bild über Vorgeschichte, Entstehung und Ausbau unserer grössten Sozialeinrichtung. Das Werk refiekiert in anschaulicher Weise die Spannungen in den Auseinandersetzungen um die Altersversicherung. Während zu Beginn der siebziger Jahre der grosse Schritt von der Basisversicherung zur existenzsichernden Versicherung, der eine massive Heraufsetzung der Beiträge zur Folge hatte, dank Wirtschaftswachstum und Fortschrittsglaube ohne nennenswerte Opposition verwirklicht werden konnte, herrscht seit einigen Jahren eine gewisse Ernüchterung. Anstelle des Ausbaus trat die Konsolidierung und damit das Bestreben, das Erreichte zu bewahren und die Zukunft der AHV zu sichern. Dem politischen Meinungsstreit zwischen progressiven und retardierenden Kräften wird jedoch in der Gesamtschau und in der Chronologie der Ereignisse viel von seiner einstigen Brisanz genommen. Dazu tragen auch der sachliche Stil und die nüchterne Gegenüberstellung der Argumente des Für und Wider bei. Der Verfasser gibt aber an verschiedenen Stellen zu erkennen, dass er gewissen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der AHV distanziert gegenübergestanden hat. Dieses in unaufdringlicher Weise eingeflossene persönliche Element wird bei der Lektüre als Bereicherung empfunden.

Heft 5/1985 der Fachzeitschrift «Ergotherapie» enthält folgende Beiträge zur

Sozialversicherung:

— Grundlegendes zur Invalidenversicherung (F. Wyss; S. 3-9),

Die berufliche Eingliederung in der IV (W. Reist, S. 11/12),

— BEFAS (P. Räz; S. 12-15),

Richtlinien bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung und der SUVA (Dr. Sonderegger; S. 17-20),

— Militärversicherung (P. Jaggi; S. 22-27).

Verband Schweizerischer Ergotherapeuten, Hönggerstrasse 140, 8037 Zürich.

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Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend die IV-Regionalstellen

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Eggli (ZAK 1985 S. 562) am 9. Dezember 1985 wie folgt beantwortet:

«Das am 23. September 1974 vom Nationalrat angenommene und dem Bundesrat überwiesene Postulat Chopard schlägt vor, IV-Regionalstellen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf einen Kanton beschränkt, im Interesse einer verfahrensmässigen Vereinfachung den Sekretariaten der kantonalen IV-Kommissionen anzugliedern. Der Bundesrat erklärte sich damals bereit, Kantonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Da die Sekretariate der IV-Kommissionen von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen geführt werden, richtet sich das Dienstverhältnis des Personals nach kantonalen Vorschriften. Bei Angliederung einer IV-Regionalstelle muss deshalb Gelegenheit geboten werden, auch deren Personal den gleichen — somit kantonalen — Dienstvorschriften zu unterstellen. Solange sich keine Kantone um eine solche Regelung bewarben, sah sich der Bundesrat jedoch nicht veranlasst, Artikel 54 der Verordnung über die IV, der das Dienstverhältnis des Personals der IV- Regionalstellen regelt, entsprechend anzupassen. Da nun aber mehrere Kantone eine Regelung im Sinne des Postulates Chopard anstreben, drängte sich eine Revision des vorgenannten Artikels auf.

Sollten allenfalls später im Rahmen einer Reorganisation der IV die IV-Regionalstellen und IV-Sekretariate verschmolzen und in Vollzugsstellen des Bundes umgewandelt werden, hätte dies ohnehin Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des Personals der Sekretariate der kantonalen IV-Kommissionen, deren Personalbestand mehr als dreimal so gross ist wie derjenige sämtlicher IV-Regionalstellen. Der Bundesrat hatte um so weniger Grund, seine Haltung bezüglich Angliederung von IV-Regionalstellen an Sekretariate der kantonalen IV-Kommissionen zu ändern, als eine nähere Verbindung dieser zwei Dienste auch in der Vernehmlassungsvorlage zum zweiten Paket der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen angestrebt wird.»

Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend eine Invalidenstatistik

Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1985 S. 562) am 9. Dezember 1985 wie folgt beantwortet:

«Bereits seit längerer Zeit befasst sich eine Arbeitsgruppe mit dem Ausbau der Statistik der IV-Regionalstellen, wobei das im Rahmen der IV-Regionalstelle Zürich-Glarus-Schaffhausen entwickelte Konzept als Grundlage dient. Diese Arbeits-

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gruppe wird ihre Vorschläge demnächst dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiten. Alsdann wird zu entscheiden sein, in welchem Ausmass und mit welchen Mitteln künftig gesamtschweizerisch die Daten der IV-Regionalstellen erfasst und ausgewertet werden. Neben finanziellen Erwägungen müssen selbstverständlich auch die Belange des Datenschutzes beachtet werden.»

Interpellation Reimann vom 4. Dezember 1985 betreffend die Verordnung 3 zum BVG

Nationalrat Reimann hat folgende Interpellation eingereicht:

«Der Bundesrat hat Mitte November die Verordnung 3 zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge betreffend die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen verabschiedet. Gleichzeitig hat er beschlossen, auf den Erlass einer Verordnung 4 über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge zu verzichten. Mit der BVV 3 ermöglicht er Selbständigerwerbenden bis zu 20 750 Franken pro Jahr steuerfrei zu sparen, wobei dieser Betrag laufend der Lohnentwicklung angepasst wird. Unselbständigerwerbende können zusätzlich zum vollen Abzug in der beruflichen Vorsorge noch bis zu 4150 Franken in der sogenannten Dritten Säule sparen. Der Verzicht auf die Verordnung 4 führt dazu, dass Beiträge an die berufliche Vorsorge unbekümmert ihrer Höhe und der letztlichen Zweckbestimmung von den Steuern abgesetzt werden können.

Über die Auswirkungen dieser Steuerbegünstigungen macht der Bundesrat nur wenige Angaben. Er schätzt die Ausfälle für die Kantone und die Gemeinden auf etwa 1 Milliarde Franken, für den Bund auf 280 Millionen pro Jahr.

Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben,

— auf welchen Schätzungen diese Angaben beruhen?

— wie sich die Ausfälle auf die Zweite und Dritte Säule aufteilen?

— ob der massive Werbefeldzug der Banken und Versicherungen, der nunmehr ein-

gesetzt hat, mitberücksichtigt wurde?

Ist der Bundesrat sodann nicht auch der Meinung, dass viele Kantone und Gemeinden diese Steuerausfälle nicht verkraften können, sondern durch Steuererhöhungen wettmachen werden?

— Werden solche Erhöhungen dann nicht vor allem die Bezüger unterer und mittle-

rer Einkommen treffen und

— stehen die Beschlüsse des Bundesrates folglich nicht im Widerspruch zu den

Anstrengungen für mehr Steuergerechtigkeit?» (29 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Longet vom 11. Dezember 1985 betreffend Rentenzahlungen der IV ins Ausland

Nationalrat Longet hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Es scheint, dass gewisse Länder einen Teil der IV-Renten, die auf dem amtlichen Weg heimgekehrten Ausländern überwiesen werden, zurückbehalten und dem Versicherten den Betrag ausbezahlen, welcher der entsprechenden einheimischen Rente entspricht. — Stützt sich diese Praxis auf gesetzliche Erlasse oder auf Weisungen? In welchen Ländern, die an ein Abkommen mit der Schweiz gebunden sind, wird diese Praxis angewendet?

Wie können die Versicherten von den betreffenden Sozialdiensten glaubwürdig unterrichtet werden? Weder die IV-Kommissionen noch das BSV scheinen in dieser Hinsicht irgendwelche Informationen zu erteilen.»

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Mitteiiun en

Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen

Der Bundesrat hat am 9. Dezember die revidierte Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt. Mit der Revision sind die Gebrechen genauer definiert und in ihrer Terminologie der heutigen medizinischen Praxis angepasst worden, wodurch die Arbeit der Ärzte und der IV-Kommissionen erleichtert wird. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Missbildungen des Gesichts sowie von angeborenen Anomalien des Auges wurden erweitert. Hingegen sind die Kriterien für die Übernahme der am häufigsten vorkommenden Fussmissbildungen verschärft worden.

Die Revision dürfte weder für die IV noch für die Krankenversicherung grössere finanzielle Auswirkungen haben, da die wenigen neu aufgenommenen Gebrechen äusserst selten vorkommen. Die ZAK wird die Verordnungsänderungen in der März-Ausgabe ausführlich darstellen.

Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.

Erhöhung der Kinderzulagen

Durch Beschluss vom 19. November 1985 erhöhte der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1986

— auf 100 (bisher 90) Franken pro Monat für das erste und zweite Kind,

— auf 110 (bisher 100) Franken pro Monat für jedes weitere Kind.

Anspruch auf Teilzulage

Mit dem gleichen Beschluss wurde die Verordnung über die Kinderzulagen durch eine Regelung des Anspruchs auf Teilzulagen ergänzt.

Für einen Arbeitnehmer, der während eines ganzen Monats beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist und mindestens 120 Arbeitsstunden geleistet hat, besteht Anspruch auf eine volle Zulage. Beträgt die monatliche Arbeitszeit weniger als 120 Stunden, mindestens aber 40 Stunden, so wird eine im Verhältnis der Teilarbeitszeit zur Normalarbeitszeit herabgesetzte Zulage vergütet. Für im Taglohn beschäftigte Arbeitnehmer beträgt diese je Arbeitstag 1/25 einer Monatszulage und für Arbeitnehmer im Stundenlohn je Arbeitsstunde 1 /s einer Tageszulage.

Diese Änderung trat am 19. November 1985 in Kraft.

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Familienzulagen im Kanton Tessin

Durch Beschluss des Staatsrates vom 11. Dezember 1985 wurde der Arbeitgeberbeitrag für Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 3,2 auf 3,0 Prozent herabgesetzt. Dieser Beschluss ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Uri

Kinderzulagen

Durch Beschluss vom 25. September 1985 erhöhte der Landrat die Kinderzulage auf 100 (bisher 85) Franken pro Kind und Monat.

Geburtszulagen

Mit gleichem Beschluss wurde die Geburtszulage auf 300 (bisher 200) Franken pro Kind heraufgesetzt.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 1986 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Waadt

Durch Regierungsratsbeschluss vom 29. November 1985 wurden die monatlichen Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1986 wie folgt festgesetzt:

— 100 (bisher 90) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr,

— 140 (bisher 135) Franken für

a) Kinder in Ausbildung bis zum Höchstalter von 25 Jahren,

b) erwerbsunfähige Kinder bis zum Höchstalter von 20 Jahren.

Die Geburtszulage beträgt wie bisher 600 Franken.

Tagung zu Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts

Das Schweizerische Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen veranstaltet in Verbindung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 13. Mai 1986 in Luzern eine Tagung zu Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts. Zweck der Tagung ist es, ausgewählte Themenkreise der Auslegung und Anwendung des Arbeitslosenversicherungsrechts in Referaten und Diskussionen zu behandeln. Als Referenten und Diskussionsleiter wirken:

Dr. Karl Spühler, Präsident der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich: Beziehungen und Nahtstellen zwischen Arbeitsvertragsrecht und Arbeitslosenversicherungsrecht.

Dr. Ivan Thomas Locher, Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Bern: Schadenminderungspflicht.

Fürsprecher Roland Jost, Chef der Abteilung Arbeitslosenversicherung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Anwendungsfragen bei Leistungen an Kursteilnehmer.

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— Fürsprecher Marcel Bischof, Chef des Rechtsdienstes der Abteilung Arbeits-

losenversicherung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeitsentschädigung.

Anmeldungen nimmt das Schweizerische Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Bodanstrasse 4, 9000 St. Gallen (Telefon 071/ 23 36 83) entgegen, wo auch das Kursprogramm bezogen werden kann.

Reorganisation der Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen im BSV

Die Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen ist mit der Pensionierung von Dr. Armand Bise (ZAK 1985 S. 391) aufgelöst worden. Die Aufgaben der bisherigen Sektion werden nun wie folgt wahrgenommen:

— Die Egänzungsleistungen, die periodischen und einmaligen Geldleistungen

nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b ELG wie auch die Fonds für Betagte und Invalide gehören zum Aufgabenbereich der Sektion Renten in der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO und werden wie bisher von Francois Huber, wissenschaftlicher Adjunkt, betreut.

Die Sach- und Dienstleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG und die Gesuche für Zuwendungen aus dem sogenannten Spielbankenfonds werden in der Sektion Förderung der Alters- und Invalidenhilfe der Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV von Roland lnaebnit behandelt.

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 11. Dezember 1985 den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die zweijährige Amtsperiode 1986/87 gewählt. Kurt Sovilla erhielt — bei einem absoluten Mehr von 104 — als Präsident 199 Stimmen, Raymond Spira als Vizepräsident 189 Stimmen.

Präzisierung zu ZAK 1985/12

In der Meldung betreffend den Erlass der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ist auf Seite 610 oben ein Teil des Textes weggefallen. Es sollte heissen:

«Trifft dies zu, so kann sie bis Ende 1985 maximal einen Betrag von jährlich 3974 Franken, ab 1986 von 4147 Franken vom Einkommen abziehen. Die Vorsorge pro 1985 kann bis Ende Februar 1986 vereinbart, die entsprechende Einzahlung bis Ende März 1986 geleistet werden.»

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Gerichtsentscheide

AHV/IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 30. August 1985 i.Sa. H.Z.

Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 128 Abs. 1 AHVV; Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m.

Art. 25 VwVG; Art. 159 Abs. 3 OG: Voraussetzungen der Feststellungs-

verfügung. Erlässt die Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung,

obwohl eine rechtsgestaltende Verfügung möglich ist, so liegt ein un-

zulässiger Verwaltungsakt vor, und die Kasse kann trotz Obsiegens

verpflichtet werden, der unterliegenden Partei eine Parteientschädi-

gung zu bezahlen (Erw. 4).

H.Z. befasst sich seit März 1984 mit der Ausführung handwerklicher Arbeiten (Montagen, Malerarbeiten u.ä.) für verschiedene Kunden. Am 13. März 1984 meldete er sich bei einer kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an. Am 16. August 1984 schrieb ihm die Ausgleichskasse, dass er als Unselbständigerwerbender zu betrachten sei. Diese Mitteilung bezeichnete sie als Verfügung, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei.

Die vom Beitragspflichtigen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Dezember 1984 gut, hob den angefochtenen Verwaltungsakt auf und wies die Ausgleichskasse an, H.Z. als Selbständigerwerbenden der Abrechnungspflicht zu unterstellen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut nicht erfüllt gewesen seien.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:

1. Der Verwaltungsakt vom 16. August 1984 spricht sich nur über das Beitragsstatut des H.Z. aus. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, eine Feststellungsverfügung zu erlassen.

Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG dann erlassen werden, wenn ein rechtliches und aktuelles schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststel-

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lung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 36 S. 220ff., insbesondere S. 223 Bst. d; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 144; BGE 108 Ib 546 Erw. 3, 107 Ib 327, 99 Ib 276; ZAK 1980 S. 628, 1978 S. 458).

Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das EVG festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein zwingendes Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (ZAK 1978 S. 458 Erw. 1).

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlt im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Beitragsstatuts von H.Z. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der zuständigen Ausgleichskasse einerseits sowie des Beschwerdegegners und seiner Auftraggeber andererseits können ohne weiteres durch rechtsgestaltende Verfügungen festgehalten werden, welche beschwerdeweise beim kantonalen Richter angefochten werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner — wie sich aus den von ihm im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Rechnungen ergibt — für mehrere Auftraggeber tätig ist, kann nicht gesagt werden, die Verhältnisse seien derart kompliziert, dass der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand nur dann zumutbar wäre, wenn bereits feststände, dass der Beschwerdegegner als Unselbständigerwerbender zu gelten hat. Überdies sind die Verhältnisse im vorliegenden Fall leicht überschaubar, ist doch bloss das Beitragsstatut eines einzigen Versicherten streitig und keineswegs so gelagert, dass sich die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut in einer neuartigen Weise stellt.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer verwaltungsmässigen Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut des H.Z. nicht erfüllt waren.

3. Nach der Rechtsprechung hat der Richter Anordnungen ohne Verfügungscharakter nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch ein solcher Verwaltungsakt unterbreitet, so hat er das Rechtsmittel von der Hand zu weisen (BGE 102 V 152, ZAK 1977 S. 146 Erw. 4; EVGE 1968 S. 224, ZAK 1968 S. 640).

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Somit hätte die kantonale Rekursbehörde auf die Beschwerde des H.Z. gegen den Verwaltungsakt der Ausgleichskasse vom 16. August 1984 nicht eintreten dürfen. Der kantonale Entscheid ist demzufolge aufzuheben mit der Feststellung, dass damit die Frage nach dem Beitragsstatut des Beschwerdegegners nicht präjudiziert ist.

4. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 3 OG, welcher bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten eine Art. 159 Abs. 3 OG entsprechende Regelung enthält, können einer obsiegenden Partei, die der andern Partei durch ihr rechtswidriges Verhalten Anlass zur Prozessführung gab, Gerichtskosten auferlegt werden (BG E 105 V 89 Erw. 4, RSKV 1979 S. 222). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine obsiegende Partei in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 OG zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden.

Im vorliegenden Fall sah sich der Beschwerdegegner wegen des unzulässigen Verwaltungsaktes der Ausgleichskasse zur Prozessführung veranlasst. Die Ausgleichskasse hat es demnach zu vertreten, dass dem Beschwerdegegner durch den Beizug eines Rechtsvertreters Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich somit, sie zur Bezahlung zu verpflichten. Dies erscheint umso mehr angezeigt, als die beschwerdeführende Ausgleichskasse lediglich in dem Sinne obsiegt, dass der vorinstanzliche Entscheid wohl aufzuheben sei, dies indessen mit der Feststellung, dass ihr Verwaltungsakt vom 16. August 1984 unzulässig war.

Urteil des EVG vom 9. August 1985 i.Sa. T.K.

Art. 85 AHVG; Art. 105 OG. Einfluss eines Rückweisungsentscheides

auf den Streitgegenstand des der neuen Verfügung folgenden Beschwerdeverfahrens. Wurde die erste Verfügung nur in einem Teilaspekt angefochten (im vorliegenden Fall eine Beitragsverfügung hin-

sichtlich der Höhe des Einkommens), so kann — nach Rückweisung zu

neuer Verfügung in diesem Punkt — in einem neuerlichen Beschwerdeverfahren auch nur dieser Teilaspekt Streitgegenstand sein (vorlie-

gend wird das neue Vorbringen, in der fraglichen Beitragsperiode gar

nicht mehr selbständigerwerbend gewesen zu sein, als unzulässig be-

trachtet). Art. 23 und 24 AHVV. Unverbindlichkeit von Steuermeldungen, die ein

Gesamteinkommen beider Ehegatten oder auch Einkommen aus unständiger Erwerbstätigkeit enthalten. Die Ausgleichskasse hat in sol-

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chen Fällen das Erwerbseinkommen selber zu ermitteln. Dabei ist es nicht unzulässig, die Angaben in der Steuermeldung als Ausgangsbasis für diese eigene Ermittlung zu verwenden.

Mit Verfügung vom 31. März 1982 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von T.K. für die Jahre 1982/83 fest, wobei sie provisorisch als beitragspflichtiges Einkommen dasjenige der vorangegangenen Beitragsperiode zugrundelegte (34 100 Fr.). T.K. erhob Beschwerde und machte geltend, sie sei am Gesamteinkommen beider Ehegatten nur zu 71,78 Prozent beteiligt; sodann sei ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, auf welchem die Beiträge bereits erhoben worden seien; ihr beitragspflichtiges Einkommen betrage demnach bloss 20 606 Franken. Mit Entscheid vom 4. November 1982 hiess die kantonale AHV-Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 31. März 1982 auf und wies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Die Rekursbehörde führte aus, dass die kantonale Wehrsteuerverwaltung mittlerweile für die Berechnungsperiode 1979/80, welche für die Beitragsjahre 1982/83 massgebend sei, ein ermessensweise festgelegtes durchschnittliches Einkommen beider Ehegatten von 45 000 Franken gemeldet habe. Davon ausgehend, dass die Versicherte daran nach ihren eigenen Angaben zu 71,78 Prozent beteiligt sei, ergebe sich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge für 1979/80 und nach Abzug des bereits an der Quelle erfassten Lohnes ein beitragspflichtiges Einkommen von 30 615 Franken. Allerdings beruhten die Angaben der Steuerverwaltung auf einer noch nicht rechtskräftigen Steuerveranlagung. Da die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge ohnehin an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden müsse, habe diese zunächst abzuklären, ob die fragliche Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. Sollte dies zutreffen, wären die Beiträge im Sinne des bereits Gesagten festzusetzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass die Steuerveranlagung, welche dem gemeldeten Durchschnittseinkommen von 45 000 Franken zugrundelag, rechtskräftig geworden war, setzte die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 1983 die Beiträge für 1982/83 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von 30 600 Franken neu fest.

Gegen diese Verfügung erhob T.K. Beschwerde mit dem Begehren, sie sei auf den 1. Januar 1982 aus der Beitragspflicht zu entlassen. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Geschäft auf diesen Zeitpunkt hin in einen reinen Spielbetrieb umgewandelt worden sei. Alleiniger Inhaber dieses Betriebes sei ihr Ehemann, mit dem sie in Gütertrennung lebe. Sie selber betreibe nur noch die Toto- und Lottoablage, wofür die Beiträge paritätisch erhoben würden. Im Schriftenwechsel ergab sich, dass die Polizei die Geldspielautomaten am 27. April 1983 ausser Betrieb gesetzt und konfisziert hatte. Mit Entscheid vom 20. März 1984 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut und beschränkte die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April 1983. Sie verwarf die gegen die Beitragspflicht als solche neu vorgebrachten Einwen-

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dungen und führte aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auch nach dem 1. Januar 1982 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe sie doch selber im ersten Verfahren ihren Anteil am Gesamteinkommen mit 71,78 Prozent beziffert. Angesichts der Konfiskation der Spielautomaten müsse aber die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April 1983 beschränkt werden.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt T.K. erneut, dass sie auf den 1. Januar 1 982 aus der Beitragspflicht zu entlassen sei. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2a. Die Beschwerdeführerin hat die seinerzeitige Kassenverfügung vom 31. März 1 982 nur in einem Teilaspekt angefochten, nämlich bloss insoweit, als sie mit dem darin provisorisch auf 34 100 Franken festgelegten beitragspflichtigen Einkommen nicht einverstanden war. Effektiv angefochtener Verfügungsgegenstand und mithin Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3c) des ersten Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz bildete aufgrund des Beschwerdebegehrens allein die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens und insofern die Höhe der für 1982/83 geschuldeten persönlichen Beiträge. Nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gehörte die Frage der Beitragspflicht als solcher aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin warf diesen Punkt nicht auf, sondern ging selber von selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 1982 aus, indem sie einerseits ihren Anteil am Gesamteinkommen mit 71,78 Prozent bezifferte und anderseits nur einen Bruchteil davon als aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammend angab. Dem damaligen Beschwerdebegehren entsprechend, überprüfte die Rekursbehörde die Verfügung vom 31. März 1982 nur in quantitativer Hinsicht. Dabei legte sie — entsprechend den Ausführungen der Ausgleichskasse im seinerzeitigen Schriftenwechsel — in ihrem Entscheid vom 4. November 1982 dar, welches beitragspflichtige Einkommen der Beitragsfestsetzung in einer neuen Verfügung zugrundezulegen ist, falls sich bei der noch vorzunehmenden Abklärung ergeben sollte, dass das von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung im Juni 1982 gemeldete Gesamteinkommen auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht. Die Vorinstanz wies darum im Dispositiv ihres Entscheides die Akten «zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück. Gegenstand der Rückweisung war somit allein das Massliche der Beitragspflicht, worüber die Ausgleichskasse im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheids am 4. Februar 1983 neu verfügte. Nachdem im ersten Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 31. März 1 982) nur das Quantitativ Streitgegenstand war und die Vorinstanz diesbezüglich Rückweisung angeordnet hatte, konnte im zweiten Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 4. Februar 1983) auch bloss noch dieser Punkt Streitgegenstand sein, nicht aber die grundsätzliche Frage der Beitragspflicht als solcher. Darüber hatte die Vorinstanz endgültig schon im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 4. No-

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vember 1982 befunden, indem sie aufgrund der damaligen Beschwerdevorbringen auch für die Zeit ab 1. Januar 1982 eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin annehmen musste. Demnach erweisen sich die im zweiten Beschwerdeverfahren erhobenen, die Beitragspflicht als solche betreffenden Einwendungen als unzulässig und können nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte sie richtigerweise schon in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 1982 geltend machen müssen.

Liesse man die neuen Darlegungen im zweiten Beschwerdeverfahren zu, hätte dies zur Folge, dass allein dank des Umstandes, dass die Vorinstanz im ersten Beschwerdeverfahren nicht selber abschliessend entschied, sondern zurückwies, ein in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig erledigter Punkt durch Anfechtung der neuen Verfügung in einem zweiten Beschwerdeverfahren einer richterlichen Überprüfung zugänglich würde. Dies liefe auf eine Revisio in iure hinaus, was selbst gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG und der entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmung nicht zulässig wäre.

b. Zum gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung. Aufgrund der in Erwägung 1 hievor umschriebenen eingeschränkten Überprüfungsbefugnis ist die Möglichkeit, vor dem EVG neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur neue Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben sollen und — kumulativ— deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BG E 107 I b 169 Erw. 1 b; ZAK 1983 S. 533 Erw. 1 a, je mit weiteren Hinweisen).

Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet dies den Versicherten nicht davon, selber die Beanstandungen vorzutragen, die er anzubringen hat (Rügeprinzip), und seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weitgehenden Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der dem Versicherten obliegenden Mitwirkungspflicht — hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspäteten) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Beschwerdeinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen.

Auf den vorliegenden Fall bezogen, sind aus diesen Grundsätzen folgende Schlüsse zu ziehen: Hätte die Beschwerdeführerin den ersten Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 1982 nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, sondern an das EVG weitergezogen und dabei neu vorgebracht, ab 1. Januar 1982 gar nicht mehr selbständigerwerbend zu sein, so wäre dieser Einwand im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu hören gewe-

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sen, da er schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte erhoben werden können und müssen. Nun hat die Beschwerdeführerin aber den Entscheid vom 4. November 1982 nicht angefochten, sondern die angebliche Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 1982 erst im Anschluss an die Verfügung vom 4. Februar 1983 behauptet und dies im Wege des zweiten Beschwerdeverfahrens dem EVG vorgetragen. Dies ist jedoch kein Anlass dazu, die Frage der Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung anders zu beurteilen, als wenn die Beschwerdeführerin ihr neues Vorbringen schon in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 1982 geltend gemacht hätte. Im einen wie im andern Fall muss ein unzulässiges Novum angenommen werden. Die Behauptung, die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben, ist somit auch aus diesem Grunde nicht zu hören.

3a. Die Vorinstanz wirft im angefochtenen Entscheid vom 20. März 1984 die Frage auf, ob die Ausgleichskasse die Beiträge im Anschluss an den Rückweisungsentscheid mit Verfügungen vom 4. Februar 1983 richtig berechnet hat. Sie bejaht dies unter Hinweis auf die im ersten Entscheid vom 4. November 1982 angestellten Überlegungen.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Ausgleichskasse hätte bei der Bemessung des Erwerbseinkommens nicht auf die Angaben der Steuerverwaltung abstellen dürfen, da ihr als Ehefrau kein Beschwerderecht gegen Steuerveranlagungen zukomme.

b. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw.

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Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 110 V 85, ZAK 1985 S. 44 Erw. 4; BGE 110 V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265 Erw. 3b).

Sofern die Steuermeldung verbindlich ist, hat die Ausgleichskasse die gemeldeten Einkommenszahlen als solche zu übernehmen und hernach die AHVrechtlichen Auf- und Abrechnungen durchzuführen; d.h. sie hat die auf die Berechnungsjahre entfallenden persönlichen Beiträge dem gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d 2. Satz AHVG) und gegebenenfalls den Zins für das im Betrieb investierte Kapital abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV).

c. Aus den Akten geht hervor, dass die Steuerverwaltung das Gesamteinkommen der Eheleute K. ermessensweise auf 45 000 Franken im Durchschnitt der Jahre 1979/80 einschätzte. Die dieser Zahl zugrundeliegende Steuerveranlagung ist, wie die spätere Abklärung der Ausgleichskasse ergab, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Ehemann hinsichtlich der Steuerpflicht seine Ehefrau als Steuersubjekt substituiert (Art. 13 BdBSt), genügt im allgemeinen eine derartige pauschale Ermessenstaxation für die steuerrechtlichen Belange, nicht aber für die sozialversicherungsrechtlichen. Denn sofern die Ehefrau selbständigerwerbend ist, unterliegt sie selber der Beitragspflicht. Um die von ihr geschuldeten Beiträge festsetzen zu können, bedarf es demzufolge einer Ausscheidung des auf sie entfallenden Erwerbseinkommens. Eine solche hat die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen; die von ihr gemeldete Einkommenszahl als solche konnte daher für die Ausgleichskasse nicht verbindlich sein (vgl. ZAK 1973 S. 76; Rz 145c und 172b der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980). Hinzu kommt, dass das gemeldete Einkommen auch solches der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit enthielt, weshalb der Steuermeldung die Verbindlichkeit auch aus diesem Grunde abging (BGE 98 V 244, ZAK 1973 S. 572). Unter diesen Umständen war die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selber einzuschätzen (Art. 24 und 26 Abs. 1 AHVV; ZAK 1949 S. 364; Rz 172 ff. der erwähnten Wegleitung). Wenngleich nach dem Gesagten die von der Steuerverwaltung gemeldete Zahl die Ausgleichskasse nicht zu binden vermochte, so lässt es sich anderseits nicht beanstanden, dass die Ausgleichskasse sie zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nahm. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren bemass sie den Anteil ihres Einkommens auf 71,78 Prozent, rechnete die persönlichen Beiträge für die Jahre 1979/80 hinzu und zog anderseits das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig-

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keit ab. Dieses Vorgehen der Ausgleichskasse erweist sich als bundesrechtsgemäss. Insoweit die Vorinstanz die Höhe des von der Ausgleichskasse mit 30 600 Franken berechneten beitragspflichtigen Einkommens bestätigte, ist diese Feststellung für das EVG gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Was die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beiträge vorbringt, ist somit unbehelflich.

4a. Mit ihren Verfügungen vom 4. Februar 1983 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983, d.h. für zwei volle Jahre fest. Als neuen, die Dauer der Beitragspflicht betreffenden Umstand berücksichtigt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 20. März 1984, dass die Polizei am 27. April 1983 die Geldspielautomaten konfisziert hatte und dass damit der Beschwerdeführerin die Grundlage für ihre selbständige Erwerbstätigkeit verloren gegangen war. Die Vorinstanz beschränkte daher die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April 1983 und hiess die Beschwerde demzufolge teilweise gut. Dass die Vorinstanz diesem neuen Punkt Rechnung trug, steht mit dem in Erwägung 2a hievor Gesagten nicht in Widerspruch. Denn die Konfiskation erfolgte erst nach dem Rückweisungsentscheid vom 4. November 1982 und auch erst nach Erlass der neuen Verfügung vom 4. Februar 1983. An sich hätte die Vorinstanz sich mit der Feststellung begnügen können, die Verfügungen vom 4. Februar 1983 seien angesichts des bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses eingetretenen Sachverhalts richtig, und es der Ausgleichskasse überlassen können, gesondert über die Beendigung der Beitragspflicht zu befinden (BG E 109 V 179, ZAK 1984 S. 457; BGE 107 V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 105 V 141 und 154, ZAK 1980 S. 337 und 341; BGE 104 V 61, ZAK 1978 S. 511 und BGE 104 V 143, ZAK 1979 S. 275). Da die Aufgabe des Spielbetriebs zufolge Konfiskation der Geldspielautomaten aber klar feststand (vgl. den Einsprachebeschluss des Stadtrates vom 22. Juni 1983), war es aus prozessökonomischen Gründen richtig, diese nach dem Verfügungserlass eingetretene Tatsache mitzuberücksichtigen. Dies umso mehr, als die Ausgleichskasse selber im vorinstanzlichen Schriftenwechsel entsprechend Antrag gestellt hatte.

b. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Geldspielautomaten seien schon am 5. Januar 1983 versiegelt worden. Aus dem erwähnten Stadtratsbeschluss geht indessen hervor, dass der Spielbetrieb an einem Gerät weitergegangen war, nachdem die Siegel entfernt worden waren. Die Annahme der Vorinstanz, der Spielbetrieb habe bis zum 27. April 1983 angedauert, kann daher nicht als mangelhafte Feststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden. Mit Recht hat die Vorinstanz somit den Zeitpunkt der Beendigung der Beitragspflicht auf den 30. April 1983 festgesetzt.

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Urteil des EVG vom 5. September 1985 i.Sa. C.C.

Art. 85, 86 und 97 AHVG i.V.m. Art. 69 und 81 IVG; Art. 38 OG; Art. 39 VwVG. Sachlich bezieht sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Ist der Rentenanspruch als solcher

streitig, so wird der Streitgegenstand durch ihn gebildet, nicht hinge-

gen durch Teilfaktoren für seine Festsetzung, wie Rentenberechnung

und Invaliditätsgrad. Hinsichtlich dieser Elemente ist daher die Ein-

rede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ausgeschlossen, solange

über den Rentenanspruch als solchen nicht formell rechtskräftig ent-

schieden ist (Erwägung 1c, Bestätigung der Rechtsprechung).

C.C. war Inhaber eines Gebäudereinigungsunternehmens. Am 29. September 1975 erlitt er eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk, welche eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand zur Folge hatte. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1980 sprach ihm die Ausgleichskasse eine ganze einfache IV-Rente für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1976 und eine halbe Rente für die Zeit ab anfangs November 1976 zu; der Rentenberechnung legte die Ausgleichskasse ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 21 000 Franken (bzw. 21 420 Fr. ab 1. Januar 1977 und 22 440 Fr. ab 1. Januar 1980) aus 24 Jahren zugrunde.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie für die Zeit seit 1. November 1976 prüfe, ab wann eine Invalidität von mindestens zwei Dritteln vorliege und dem Versicherten demzufolge eine ganze Rente zustehe; dagegen bestätigte das Gericht die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Faktoren der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens (Entscheid vom 24. Juni 1981).

C.C. focht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, wobei er beantragte, es sei die IV-Rente unter Berücksichtigung eines in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1975 erzielten Einkommens von 131 122 Franken (statt 20 000 Fr.) neu zu berechnen. In seinem Urteil vom 23. August 1982 erwog das EVG einerseits, es bestehe kein Anlass, die vom Versicherten nicht beanstandeten Fragen der Rentenhöhe und des Rentenbeginns in die Beurteilung miteinzubeziehen, weshalb lediglich die umstrittene Rentenberechnung zu überprüfen sei. Diesbezüglich gelangte das Gericht anderseits zum Schluss, die Ausgleichskasse habe vermittelst einzuholender Steuermeldungen näher abzuklären, inwieweit vom Versicherten seit 1974 persönliche Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern seien; alsdann habe die Ausgleichskasse das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln und die IV-Rente betragsmässig neu festzusetzen. Dementsprechend ordnete das Gericht in Dispositiv-Ziff. I eine Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse an, wobei es den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 1981 nur insoweit aufhob, als damit die Rentenberechnung bestätigt worden war.

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In der Folge holte die IV-Kommission Auskünfte über die erzielten Erwerbseinkommen des Versicherten ein, im weitern ein Gutachten des Prof. Dr. N., Chefarzt des Departementes Chirurgie am Kantonsspital B.

Am 15. August 1983 fasste die IV-Kommission — laut Feststellungsblatt im «Revisionsverfahren» und aufgrund der «Neuüberprüfung des Rentenanspruches gemäss EVG-Urteil vom 23. August 1982» — den Beschluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent vor; «gestützt auf das spezialärztliche Gutachten wäre dem Versicherten unbedingt eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 Prozent zuzumuten»; die Nichtausnützung der verbliebenen hälftigen Erwerbsfähigkeit sei «nicht invaliditätsbedingt». Mit dieser Begründung teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 19. September 1983 unter dem Betreffnis «Renten-Revision» verfügungsweise mit, es könne «die bisher bezogene Rente ... weiterhin ausgerichtet werden». Die Verfügung enthielt sodann den Vermerk, dass «die Neuberechnung der Rente gemäss Urteil EVG vom 23. August 1982» vorbehalten bleibe.

In der hiegegen eingereichten Beschwerde liess C.C. beantragen, es sei die Verwaltung aufzufordern, «nunmehr umgehend abzuklären, ab wann beim Beschwerdeführer eine Invalidität von mehr als zwei Drittel vorlag und ab wann ihm demzufolge eine volle Rente zusteht»; gleichzeitig sei die Verwaltung «aufzufordern, ebenfalls rasch das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln und die dem Beschwerdeführer zustehende IV-Rente umgehend neu festzusetzen». Eventualiter wurde beantragt, es sei bei Dr. R., Spezialarzt FM H für orthopädische Chirurgie, eine Stellungnahme zum Gutachten des Prof. Dr. N. einzuholen.

In seinem Entscheid vom 7. März 1984 nahm das kantonale Versicherungsgericht an, bei der angefochtenen Verfügung vom 19. September 1983 handle es sich um eine Rentenrevisionsverfügung, welche weder die Berechnungsgrundlagen noch die Frage zum Gegenstand habe, ab wann dem Versicherten eine ganze IV-Rente zu gewähren sei; auch seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens auf diese beiden Punkte nicht erfüllt. In materiellrechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine halbe IV-Rente gegeben seien. Dementsprechend wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. März 1984).

C.C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren:

«1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es seien die Vorinstanzen auf-

zufordern, nunmehr umgehend abzuklären, ab wann beim Beschwerdeführer eine Invalidität von mindestens zwei Drittel vorlag, sowie anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab dem ermittelten Zeitpunkt eine volle IV-Rente auszurichten.

2. Rein eventualiter wird beantragt, es sei bei Herrn Dr. med. R., Spezialarzt FM H

für orthopädische Chirurgie, eine Stellungnahme zum Gutachten Prof. N. vom 20. Juni 1983 einzuholen, dies unter Berücksichtigung des Gutachtens des Erstgenannten vom 12. Dezember 1979.»

62

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1 a. Was die Berechnung der vorliegend streitigen IV-Rente anbelangt, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausgleichskasse in Ausführung des Urteils des EVG vom 23. August 1982 am 1. März 1984 neue Verfügungen erliess, welche auf höheren durchschnittlichen Jahreseinkommen beruhen. Diese Verfügungen sind vom Beschwerdeführer anscheinend nicht angefochten worden. Vielmehr erklärt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Frage der Rentenberechnung sei mit den Verfügungen vom 1. März 1984 «definitiv bereinigt» worden. Da somit einerseits die neue Berechnung nicht beanstandet wird und weil anderseits nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der in den Rentenverfügungen vom 1. März 1984 angenommenen Berechnungsgrundlagen bestehen, sind diese vorliegend nicht weiter zu überprüfen.

b. Hinsichtlich der invaliditätsmässigen Gesichtspunkte beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seine Anträge und Ausführungen im Zusammenhang mit der zeitlichen Festlegung eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln nicht eingetreten sei. In der Tat kann der vorinstanzlichen Auffassung, beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 19. September 1983 handle es sich um eine Rentenrevisionsverfügung, nicht beigepflichtet werden. Zwar hat der Sachbearbeiter der IV-Kommission bei der Protokollierung des Beschlusses vom 15. August 1983 die Spalte «Revisionsverfahren» angekreuzt, was wohl die Ausgleichskasse dazu verleitete, bei der Eröffnung des Kommissionsbeschlusses das für Rentenrevisionen vorgesehene Verfügungsformular zu verwenden. Diese administrativen Fehlleistungen vermögen aber am materiellen Gehalt der Verfügung vom 19. September 1983 nichts zu ändern: Damit beendete die Verwaltung das auf die invaliditätsmässigen Gesichtspunkte bezogene (ergänzende) Abklärungsverfahren, zu welchem sie das kantonale Versicherungsgericht mit dem Entscheid vom 24. Juni 1981 angehalten und das sie nach Eingang des letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Urteiles vom 23. August 1982 mit der Aufforderung an den Versicherten vom 12. Januar 1983, er möge sich zu einer Untersuchung bei Prof. Dr. N. einfinden, eingeleitet hatte. So versteht sich auch die Bemerkung auf dem Feststellungsblatt, wonach der Beschluss vom 15. August 1983 im Rahmen der «Neuüberprüfung des Rentenanspruches gemäss EVG-Urteil vom 23. August 1982» gefasst werde; auch verwies die IV-Kommission auf das Datum der ursprünglichen Anmeldung vom 23. September 1976. Mit dieser Beschlussfassung hat die IV-Kommission zum Ausdruck gebracht, dass in der ganzen Zeit seit dem Beginn der halben IV-Rente am 1. November 1976 nie Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestanden habe. Folglich ist die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am vorinstanzlichen Entscheid insoweit begründet, als das kantonale Gericht es unterlassen hat, den Rentenanspruch in der Zeit nach dem 1. November 1976 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. September 1983 zu prüfen.

63

c. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, das EVG habe sich in seinem Urteil vom 23. August 1982 zur Frage der Rentenhöhe (ganze/halbe IV-Rente) und des Rentenbeginns nicht ausgesprochen; für die letzte Instanz habe «also Klarheit darüber (bestanden), dass die Parteien über den Rentenansatz nicht mehr stritten, sondern dass lediglich noch von der ersten Instanz» (der Verwaltung) «abzuklären war, ab wann dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe». Eine andere Auffassung sei schlechterdings nicht haltbar, habe doch das kantonale Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 24. Juni 1981 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent festgestellt und lediglich noch den Zeitpunkt als abklärungsbedürftig bezeichnet, in welchem ein Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln eingetreten sei. Das kantonale Gericht habe deshalb mit seinem Entscheid vom 24. Juni 1981 «erkannt, dass die Invalidität des Beschwerdeführers dauernd mit 75 Prozent anzunehmen» sei. Aufgabe der Verwaltung sei es nur noch gewesen, «den Zeitpunkt zu ermitteln, ab welchem dem Beschwerdeführer die ganze Rente auszubezahlen war». Mit der Verfügung vom 19. September 1983 habe die Verwaltung zwar wohl eine Verfügung gemäss Anweisung des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 1981 erlassen, aber eine vollständig falsche, weil übersehen worden sei, «dass am 24. Juni 1981 rechtskräftig befunden worden war, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente wegen dauernder praktischer Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent zustehe».

Mit diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invaliditätsgrades als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ganze IV-Rente sinngemäss die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata). Dieser Auffassung, wonach eine materielle Rechtskraft des vom EVG bestätigten vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 24. Juni 1981 einer neuerlichen Überprüfung der Invaliditätsfrage entgegenstehe, kann nicht beigepflichtet werden. Denn sachlich bezieht sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 323 mit Hinweis). Streitgegenstand des früheren Verfahrens, in dem der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Juni 1981 erging und das mit dem letztinstanzlichen Urteil vom 23. August 1982 abgeschlossen wurde, bildete — entsprechend den angefochtenen Verfügungen vom 14. Oktober 1980 (BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3c) — der Rentenanspruch als solcher; Invaliditätsgrad und Rentenberechnung dagegen sind nicht Streitgegenstand, sondern bilden nur Teilfaktoren im Rahmen der Festsetzung der streitigen Rente (BGE 110 V 52, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3d i.f.). Solange aber, wie vorliegend, über den Streitgegenstand — die IV-Rente — nicht formell rechtskräftig entschieden ist, verbietet sich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Rentenzusprechung seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt. Vorliegend ist denn auch das EVG in seinem Urteil vom 23. August 1982 nicht etwa — zufolge Nichtbeanstandung der invaliditätsmässigen Gesichtspunkte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde — von einer Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides vom 24. Juni 1981 ausgegangen; vielmehr stellte das Gericht in Erw. 1 des Urteils vom 23. August 1982 lediglich fest, es bestehe «kein Anlass», die invalidi-

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tätsmässigen Gesichtspunkte (Rentenhöhe und -beginn) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Formulierung zeigt, dass das EVG im Rahmen der weiten Kognition nach Art. 132 OG die invaliditätsmässigen Gesichtspunkte in seine Beurteilung miteinbezogen hätte, wenn dies nach der damaligen Aktenlage gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGE 110 V 52, ZAK 1985 S. 53 Erw. 4a i.f.).

d. Nach dem Gesagten kommt dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. Juni 1981 auch insoweit keine materielle Rechtskraft zu, als er die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Festlegung des Eintritts eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln anordnete. Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht damals anscheinend der Meinung war, die Existenz eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln sei ausgewiesen und es gelte nur noch, den Zeitpunkt des Eintritts eines'solchen Invaliditätsgrades abzuklären. Folglich ist vorliegend zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad in der Zeit seit dem Beginn der zugesprochenen halben IV-Rente am 1. November 1976 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. September 1983 verhält.

2.

... Für den Anspruch auf eine Rente der IV ist indessen nicht die Berufsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern die Erwerbsunfähigkeit, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 29 oben mit Hinweis, ZAK 1983 S. 497). Diesbezüglich ist Prof. Dr. N. in seinem Bericht vom 20. Juni 1983 zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die nicht dominante Hand voll und die verletzte dominante Hand teilweise als Hilfshand verwenden kann; andere gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht. Angesichts dieses fachärztlich bestätigten Leistungsvermögens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eindeutig noch mehr als einen Drittel jenes Einkommens zu erzielen vermöchte, das er als voll leistungsfähiger selbständiger Gebäudereiniger verdienen könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG; Schätzungsvergleich, vgl. BGE 104 V 136, ZAK 1979 S. 224 Erw. 2b). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Einholung eines ergänzenden Gutachtens bei Dr. R. vermöchte an diesem Ergebnis aller Wahrscheinlichkeit nach nichts zu ändern,

weshalb davon abzusehen ist.

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Urteil des EVG vom 30. September 1985 i.Sa. M.D.

Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Art. 29 VwVG. Legt der

Richter seinem Entscheid hauptsächlich telefonische Aussagen Dritter zugrunde, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser umfasst auch das Recht, sich zu neuen, erheblich scheinenden Beweisergebnissen zu äussern. Die im vorliegenden Fall er-

teilte telefonische Auskunft eines Arztes stellt für sich allein kein schlüssiges Beweismittel dar.

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid hauptsächlich die (telefonischen) Aussagen von Dr. med. G. zugrunde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Damit hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, welcher auch das Recht umfasst, sich zu neuen, erheblich scheinenden Beweisergebnissen zu äussern (vgl. BGE 101 la 311 Erw. 1b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen gewahrt, falls sich der Betroffene vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Behörde äussern kann (BGE 107 V 249 Erw. 3, 103 V 133 Erw. 1 mit Hinweisen, 99 V 61). Der vorliegende Streit betrifft Versicherungsleistungen, weshalb das EVG nach Art. 132 OG eine umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, zu den Äusserungen von Dr. G. Stellung zu nehmen, gilt dieser Mangel als geheilt.

3. Die bloss telefonisch eingeholte Auskunft hat dem kantonalen Gericht einerseits keine Möglichkeit verschafft, Dr. med. G. den für zuverlässige Aussagen unerlässlichen Einblick in die Akten, namentlich in die vorliegenden Gutachten und auch in den Bericht von Dr. med. B. vom 18. November 1982, zu gewähren. Anderseits erklärte Dr. G. gemäss Telefonnotiz, auf seinen Befund könne nicht entscheidend abgestellt werden. Er habe nur einen Befund festgehalten, ohne eine Beurteilung der Gesamtsituation vornehmen zu können. Damit weist er darauf hin, dass es seine Aufgabe als Röntgenologe war, auf mögliche Veränderungen der Wirbelsäule hinzuweisen. Hingegen war es Aufgabe der begutachtenden Klinik, allfällige Befunde zu bewerten. Weil in ihrem Gutachten vom 11. Juli 1980 die «fast 5 mm langen spondylotischen Zacken» nicht beschrieben wurden, wäre es angezeigt gewesen, ihr den Bericht von Dr. G. zusammen mit demjenigen von Dr. B. zu einer ergänzenden Stellungnahme zukommen zu lassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die telefonische Auskunft von Dr. med. G. für sich allein kein schlüssiges Beweismittel darstellt. .

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IV. Sozialversicherungsabkommen

Urteil des EVG vom 17. Juni 1985 i. Sa. R.Sch.

Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über

Soziale Sicherheit; Art. 8 Bst. a des schweizerisch-italienischen Ab-

kommens über Soziale Sicherheit; Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG. «In der Schweiz invalid geboren»: Mit einem Geburtsgebrechen behaftetete,

in der Schweiz geborene minderjährige Angehörige von Vertragsstaa-

ten oder minderjährige Flüchtlinge und Staatenlose haben Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Sonder-

schulung, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Pflegebeiträge), wenn

sie im Zeitpunkt, in dem solche Vorkehren erstmals objektiv notwendig werden (sei es schon bei der Geburt oder später während der Min-

derjährigkeit) die besonderen Voraussetzungen gemäss anwendbarem Staatsvertrag bzw. Bundesbeschluss über die Rechtstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen der AHV/IV (zivilrechtlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz) erfüllen.

Am 6. Mai 1983 meldete W.Sch., deutscher Staatsangehöriger, seinen am 5. Februar 1975 in der Schweiz geborenen Sohn R. wegen eines linksseitig seit Geburt auf 10 bis 20 Prozent herabgesetzten Visus bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Kommission holte u.a. einen Bericht der Ärztin Dr. B. vom 24. Juni 1983 ein, dem Atteste der Universitäts-Augenklinik X vom 19. November 1979 und des Dr. med. F. vom 17. Juli 1978 beilagen. Aus den eingeholten Berichten und einer Zuschrift des Vaters des Versicherten an die IV-Kommission vom 2. August 1983 geht hervor, dass R.Sch. mit seinen Eltern im November 1975 nach Deutschland ausgereist und am 20. Juli 1978 in die Schweiz zurückgekehrt war, wo er seither wieder wohnhaft ist; die erstmalige Behandlung des Augenleidens war in Deutschland erfolgt.

Mit Verfügung vom 10. August 1983 lehnte die zuständige Ausgleichskasse aufgrund eines Beschlusses der IV-Kommission vom 6. Juli 1983 das Leistungsbegehren ab, weil die erforderlichen staatsvertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 24. November 1983).

R.Sch., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es sei die IV, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, für das Geburtsgebrechen medizinische Massnahmen zu erbringen und Hilfsmittel abzugeben.

Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das EVG holte beim BSV bezüglich der Protokolle über die Staatsvertragsverhandlungen eine ergänzende Stellungnahme ein, welche den Parteien unterbreitet wurde. Auf die Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.

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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV erfüllt. Diese Frage prüft das EVG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 132 OR).

a. Art. 18 Abs. 2 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit sieht — nebst den Voraussetzungen des hier unbestrittenerweise nicht zutreffenden Satzes 1 — einen Anspruch deutscher Kinder auf Eingliederungsmassnahmen vor, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben (Satz 2). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass diese Bestimmung den Anspruch von zwei alternativen Voraussetzungen abhängig macht. Insoweit die Verwaltungsweisungen des BSV zum schweizerisch-deutschen Abkommen über Soziale Sicherheit in Rz 35 verlangen, dass das minderjährige Kind deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz hier invalid geboren und sich hier — kumulativ — seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben müsse, widersprechen sie der staatsvertraglichen Regelung. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zu Recht einräumt, kann deshalb der Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Hinweis auf Rz 35 der Verwaltungsweisungen verneint werden, an welche der Richter ohnehin nicht gebunden ist.

Da der Beschwerdeführer sich einerseits seit der Geburt nicht ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und anderseits bei Verfügungserlass Wohnsitz in der Schweiz hatte, hängt der streitige Anspruch davon ab, ob er «in der Schweiz invalid geboren» wurde (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 i.f. des Staatsvertrages).

b. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertrages in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 109 V 188, ZAK 1984 S. 82 Erw. 3a und BGE 105 V 16 unten mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 125 Erw. 2b). In diesem Rahmen sind die in einem Sozialversicherungsabkommen verwendeten Begriffe, welche für den Anspruch auf Leistungen eines schweizerischen Versicherungsträgers massgebend sind, nach schweizerischer Rechtsauffassung, d.h. nach innerstaatlichem Recht, auszulegen (EVGE 1969 S. 223, ZAK 1970 S. 226 Erw. 2; ZAK 1972 S. 671).

c. Im Lichte dieser Auslegungsgrundsätze ist vorliegend zu prüfen, welche Bedeutung der Wendung «in der Schweiz invalid geboren» gemäss Art. 18

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Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages zukommt. Den nämlichen Terminus «(in der Schweiz) invalid geboren» kennt auch das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 in Art. 8 Bst. a in fine. Eine übereinstimmende Formulierung findet sich schliesslich auch im schweizerischen Landesrecht (Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG). Das EVG hat sich bisher zum invaliditätsmässigen Gesichtspunkt dieser Begriffe nicht ausdrücklich ausgesprochen. In einem unveröffentlichten Urteil vom 1. Oktober 1969 hat das Gericht (zu Art. 8 Bst. a des schweizerischitalienischen Abkommens) lediglich festgehalten, dass die zeitlichen und örtlichen Elemente der Wendung «in der Schweiz invalid geboren» schon vom Wortlaut her dermassen klar bestimmt seien, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürften, was in einem weiteren nicht publizierten Urteil vom 9. Dezember 1982 (in bezug auf Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG) bestätigt wurde.

Die Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 4 IVG in der Fassung vom 19. Juni 1959 (AS 1959 829), welcher dem seit 1. Januar 1968 geltenden Art. 9 Abs. 3 IVG entspricht (AS 1968 31), gibt zur vorliegenden Frage keinen hinreichenden Aufschluss. Insbesondere erscheint es aufgrund der Materialien unklar, was der Gesetzgeber mit der nachträglichen Beifügung des Wortes «invalid» — die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 sprach lediglich von «in der Schweiz geboren» (BBI 1958 II 1294) — bezwecken wollte (Amtl. Bull. 1958 N R 108 f.; Amtl. Bull. 1959 SR 137). Wie sich aus der vom BSV zusätzlich einverlangten Stellungnahme ergibt, sind sodann auch die bundesamtlichen Protokolle über die Vertragsverhandlungen betreffend die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik und Italien diesbezüglich nicht aussagekräftig. Laut der Stellungnahme des BSV habe das seinerzeitige Angebot der Schweiz, die Regelung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG in die Staatsverträge zu übernehmen, zu keinen Diskussionen Anlass gegeben; soweit feststellbar, sei diese Regelung auch nicht Gegenstand von Erläuterungswünschen der Vertragspartner gewesen.

Der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Vertragsstaaten hätten mit dem Ausdruck «invalid geboren» all jene Kinder von den Leistungen der schweizerischen IV profitieren lassen wollen, die mit einen angeborenen Leiden in der Schweiz zur Welt kommen, ist somit nicht belegt und eine besondere Auffassung der vertragsschliessenden Parteien hinsichtlich des Begriffes «invalid geboren» nicht feststellbar. Deshalb ist dieser Wendung nach dem in Erw. 1 b hievor Gesagten grundsätzlich jene Bedeutung beizumessen, wie sie sich aus dem innerstaatlichen Recht ergibt.

d. Als invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gilt, wer durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit dauernd erwerbsunfähig ist. Nicht erwerbstätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-

69

dung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG, vgl. auch Art. 10 Abs. 1 IVG).

Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Rechtsprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 105 V 60, ZAK 1979 S. 499 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätseintritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen leiden (BGE 98 V 270, ZAK 1973 S. 611). Die neuere Rechtsprechung stellt somit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennenmüssen) um die invaliditätsbegründenden Tatsachen, unerheblich sind (BGE 108 V 62, ZAK 1983 S.147 Erw. 2b mit Hinweis; BGE 103 V 131, ZAK 1978 S. 100; anders noch BGE 100 V 169, ZAK 1975 S. 197 Erw. 1 in fine und BGE 99 V 209 oben, ZAK 1974 S. 292).

Unter Weiterführung dieser Grundsätze im Bereich von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens (und der gleichlautenden in Erw. 1c hievor erwähnten Bestimmungen) ist als «in der Schweiz invalid geboren» zu betrachten, wer hier mit einem durch medizinische Massnahmen zu behandelnden oder anderswie eingliederungsbedürftigen Geburtsgebrechen zur Welt kommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlungs- oder sonstige Eingliederungsbedürftigkeit bei der Geburt besteht oder danach eintritt, sofern in diesem späteren Zeitpunkt des Versicherungsfalles die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz; Art. 6 Abs. 1 i. Verb. m. Art. 1 IVG

und Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG) erfüllt sind.

2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne dieser Grundsätze in der Schweiz invalid geboren worden ist.

a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der am 5. Februar 1975 in Basel geborene Beschwerdeführer leide erwiesenermassen an einem Geburtsgebrechen und sei deshalb in der Schweiz invalid geboren. Diese Schlussfolgerung ist als solche nach dem in Erw. 1c und d hievor Gesagten

unzutreffend. Als der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und

hier bis zur Ausreise mit seinen Eltern nach Deutschland (November 1975) wohnhaft blieb, war er zwar mit einem Geburtsgebrechen (Art. 2 Ziff. 423 GgV, gemäss Bericht von Dr. B. vom 24. Juni 1983) behaftet; das heisst aber noch nicht, dass er nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen bereits in jenem Zeitraum Eingliederungsmassnahmen benötigte. Anderseits kann, entgegen der Auffassung von Ausgleichskasse und BSV, nach der Aktenlage nicht ohne weiteres bejaht werden, dass das Augenleiden erst in Deutschland eine Behandlung erfordert habe, weswegen die Invalidität erst nach der Wohnsitzaufgabe in der Schweiz (November 1975) eingetreten sei.

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b. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einem Geburtsgebrechen. Die medizinischen Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für ein nachträglich erworbenes Leiden. Wie aus der Zuschrift des Vaters vom 2. August 1983 an die IV-Kommission hervorgeht, stellten die Eltern während des Aufenthaltes in Deutschland das Augenleiden ihres Sohnes fest. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben im Bericht der Universitäts-Augenklinik X vom 19. November 1979, wonach der Strabismus convergens seit dem 1. Lebensjahr beobachtet wurde. Diese subjektive Kenntnis um die invaliditätsbegründenden Tatsachen und der Umstand, dass die Eltern ihren Sohn anscheinend erst im Mai 1977 zu Dr. F. in Behandlung schickten, sind — als zufällige externe Faktoren — nach dem in Erw. 1d hievor Gesagten für die zeitliche Festlegung des Invaliditätseintrittes nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ab wann das Geburtsgebrechen objektiv behandlungs- oder zumindest kontrollbedürftig war. Die Annahme der Verwaltung, dies sei vorliegend erst im Alter von ein oder zwei Jahren der Fall gewesen, ist durch die medizinischen Unterlagen nicht hinreichend belegt. Ebenso denkbar ist, dass ophthalmologische Geburtsgebrechen der vorliegenden Art bereits in der Zeit nach der Geburt objektiv eine Behandlung oder zumindest ärztliche Kontrolle erfordern. Diese Frage hat die Verwaltung der Universitäts-Augenklinik X, wo der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz behandelt wird, zu unterbreiten.

3. Ergibt die Aktenergänzung, dass das Augenleiden objektiv bereits eine ärztliche Behandlung oder zumindest Kontrolle bei der Geburt oder in jenem Zeitraum erfordert hätte, als der Wohnsitz noch in der Schweiz lag (bis November 1975), wäre auch die Versicherteneigenschaft bei Invaliditätseintritt erfüllt (Art. 6 i.Verb.m. Art. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG).

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 28. Mai 1985 i.Sa. E.W.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG. Eine durch den Vater

zugunsten seiner Tochter begründete Leibrente ist als Verwandtenun-

terstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB anzusehen, wenn sie zur Deckung des Existenzbedarfs benötigt wird.

Die 1941 geborene, ledige E.W. bezieht ab 1. Januar 1968 eine ganze Invalidenrente sowie eine EL, die gemäss Verfügung vom 12. Februar 1982 monatlich 511 Franken betrug. Anlässlich einer periodischen Überprüfung erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass der Vater der Versicherten — der zugleich ihr Vormund ist — zugunsten seiner Tochter zwei Versicherungsverträge für die Begründung von Leibrenten abgeschlossen hatte, die zusammen 2018 Franken

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im Jahr ausmachen. Am 3. Dezember 1982 wurde der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Vater, nachdem er von der Anrechnung jener Leibrenten bei der EL-Berechnung für seine Tochter erfahren hatte, diese im November aufhob und sie in Leibrenten für seine Frau und sich selbst umwandelte.

Die EL-Durchführungsstelle rechnete die beiden Leibrenten weiterhin voll als Einkommen an. Der Vater reichte in seiner Eigenschaft a►s Vormund der Versicherten gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Durch Urteil vom 21. Dezember 1983 wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Vater das Gesetz zu umgehen versucht habe (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG), indem er zwei neue Versicherungspolicen abschloss, um die beiden Leibrenten, welche bisher seiner Tochter ausgerichtet wurden, in Renten für seine Frau und sich selbst umzuwandeln. Es sei daher gerechtfertigt, die in Frage stehenden Leibrenten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für die Festsetzung der EL von E.W. mitzuberücksichtigen.

Die Versicherte reichte durch ihren Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil ein mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Begründung wird in den folgenden Erwägungen soweit nötig zitiert. Die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV enthält sich einer Stellungnahme.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1 a. Das anrechenbare Einkommen der Versicherten setzt sich aus einer Rente der IV im Betrage von 7440 Franken und aus anderem Einkommen von total 2236 Franken zusammen. Dieser letztgenannte Betrag umfasst einerseits eine durch R.W. für seine 1925 geborene Ehefrau P.W. bei der Gesellschaft X vereinbarte Altersrente von jährlich 1036 Franken, die zu Lebzeiten der Versicherten ab Dezember 1982 vierteljährlich ausgerichtet wird. Im Todesfall ist die einbezahlte Prämie abzüglich der bereits ausgerichteten Renten zurückzuerstatten. Anderseits ist im erwähnten Betrag eine monatliche Rente von 100 Franken eingeschlossen, die der Vater der Versicherten für seine Tochter am 22. November 1982 abgeschlossen hat.

Der eine dieser beiden abgeschlossenen Versicherungsverträge ersetzt eine für E.W. abgeschlossene Police vom 10. Januar 1980, wonach eine Rente von jährlich 818.80 Franken auszurichten war. Der andere Versicherungsvertrag tritt an Stelle einer Police vom 3. Januar 1979, welche — im Unterschied zu jenem Vertrag, der diese Police ersetzt — die Ausrichtung der monatlichen Rente von 100 Franken an E.W. und nicht an den Versicherungsnehmer R.W. vorsah.

b. Der Vater der Beschwerdeführerin macht, wie er dies bereits im kantonalen Prozessverfahren tat, geltend, dass die IV-Rente sowie die EL, welche seine Tochter bezieht, zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten nicht ausreichten und dass sie daher der Unterstützung bedürfe.

Laut Angaben in der Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse nicht bestritten wird, betrugen die Lebenshaltungskosten für E.W. im Jahre 1983 1517 Franken monatlich. Darin

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eingeschlossen sind ein Mietzins von 442 Franken im Monat, ein zusätzlicher Betrag für die Kosten der nötigen Diabetes-Diät und der nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Krankenkosten. Es lässt sich aus dem Aktendossier der Schluss ziehen, dass der erwähnte Betrag der Wirklichkeit entspricht und sich daher eine nähere Prüfung jedes einzelnen Betrages des vom Vater vorgelegten Budgets der Versicherten erübrigt. Es ist hinsichtlich dieser Frage daran zu erinnern, dass der Begriff des zu deckenden Existenzbedarfs gemäss Art. 34quater Abs. 2 3. Satz BV und gemäss Art. 11 Abs. 1 1. Satz der Übergangsbestimmungen zur BV wesentlich weiter als derjenige des Existenzminimums im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht (vgl. «Überlegungen zur wirksamen Ausgestaltung der sozialen Sicherheit» in ZAK 1983 S. 267ff.).

Die Versicherte bezieht zur Deckung ihres Lebensunterhaltes von der IV eine Rente von 7440 Franken im Jahr und gestützt auf die streitige Verfügung eine EL von jährlich 3974 Franken, bei deren Bemessung die jährlichen Prämien an die Krankenversicherung mitberücksichtigt wurden. Im übrigen besitzt die Versicherte kein Vermögen. Ihr Sparheft weist bloss einen Saldo von 7.25 Franken auf (Stand 2. September 1980).

Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass die Versicherte ohne eine weitere finanzielle Hilfe, die die Leistungen der Sozialversicherung ergänzt, nicht in der Lage ist, ihren Lebensbedarf zu decken, ohne einen Abstrich an ihrem Lebensstandard zu machen, namentlich durch Aufgabe der eigenen Wohnung.

2. Der Vater von E.W. macht im übrigen geltend, dass die jährliche Rente von 1200 Franken, welche ihm nun ausgerichtet wird, für seine Tochter verwendet wird und dass sie daher eine Unterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB darstelle, die bei der EL-Berechnung gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen ist. Was die bei der Versicherungsgesellschaft X abgeschlossene jährliche Rente von 1036 Franken betrifft, so wird diese an die Ehefrau von R.W., die nicht die Mutter seines Kindes ist, bezahlt und gehört daher zu ihren eigenen Einkünften, da die Ehegatten bei ihrer Hochzeit den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben.

a. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG sind als Einkommen anzurechnen: Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV. Andererseits gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen insbesondere die Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328ff. ZGB (Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Bst. c).

Nach der Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne der erwähnten Bestimmung von Bst. c, die wegen Bedürftigkeit und freiwillig ausgerichtet werden und die periodisch, d.h. vor jeder Ausrichtung, der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (EVGE 1968 S. 228 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. Juli 1983 i.Sa. G.). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich vorliegend bei den in Frage stehenden Versicherungspolicen nicht gegeben, da die durch die zwei Versicherungsgesellschaften gewährten Leibrenten — mit Ausnahme der Ge-

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winnbeteiligung — zum voraus festgesetzt sind und nicht den effektiven Bedürfnissen angepasst werden.

b. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZG B sind Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Angesichts der in Erw. 1 b erwähnten Umstände ist R.W. beizupflichten, dass die seiner Tochter gewährten Unterhaltsbeiträge Unterstützungen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen darstellen.

Tatsächlich ist das Ziel dasselbe, ob die jährliche Rente von 1200 Franken durch die Versicherungsgesellschaft «Y» der Versicherten direkt ausgerichtet wird, wie dies bei der früheren Police der Fall war, oder ob sie dem Vater der Beschwerdeführerin ausbezahlt wird, welcher sie zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs verwendet. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich um eine durch eine private Versicherungsgesellschaft ausgerichtete Leibrente handelt. R.W. hat die einmalige Prämie von 29073 Franken im Hinblick auf jenes Ziel aus seinen eigenen Mitteln bezahlt. Er hätte die Unterhaltsbeiträge auch in einer andern Form erbringen können.

Gleich verhält es sich mit der zweiten Leibrenten-Versicherung, welche R.W. bei der Gesellschaft «X» abgeschlossen hat. Nach der früheren Police verpflichtete sich die Versicherungsgesellschaft, E.W. eine lebenslängliche «Altersrente» von 818.80 Franken im Jahr — gestützt auf eine einmalige Prämie von 20000 Franken des R.W. — auszurichten. Jene Versicherung hatte daher genau das gleiche Ziel wie der bei der Gesellschaft «Y» abgeschlossene Vertrag. Es handelte sich daher — schon wegen der Geringfügigkeit jener Rente — zweifellos auch um Unterhaltsbeiträge des Vaters seiner Tochter gegenüber im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZG B. Was die neue, für die Ehefrau von R.W. abgeschlossene Police betrifft, so hat sich die ausgerichtete Rente bei gleicher Prämie auf 1036 Franken im Jahr erhöht, da P.W. älter als ihre Stieftochter ist und sie daher eine geringere Lebenserwartung hat. Es ist möglich, aber keineswegs sicher, dass die Bezügerin jener Rente den ganzen erhaltenen Betrag oder einen Teil desselben für die Versicherte verwendet. Wenn es sich aber so verhält, kann es sich nur um eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten handeln, wobei in diesem Fall keine vollstreckbare Verpflichtung für die Bezahlung von Lebensunterhaltsbeiträgen vorliegt. Folglich ist der möglicherweise von P.W. an ihre Stieftochter ausgerichtete Betrag für die Berechnung ihrer EL ebenfalls ausser Betracht zu lassen.

3. Es ergibt sich daher, dass die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im vorliegenden Fall — im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichskasse und zum vorinstanzlichen Urteil—keine Anwendung finden kann. Gemäss jener Bestimmung sind insbesondere auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ein Anspruchsberechtigter zur Erwirkung von EL verzichtet hat, zum anrechenbaren Einkommen zu zählen. Abspruchsberechtigt im Sinne jener Bestimmung ist im vorliegenden Fall E.W., nicht ihr Vater. Die Versicherte hat weder etwas entäussert noch ist sie oder war sie Partei bei den Rentenversicherungsverträgen,

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die R.W. für seine Tochter oder seine Frau abgeschlossen hat. Es handelt sich um Versicherungen zugunsten Dritter, die der Versicherungsnehmer — hier der Vater der Beschwerdeführerin — ohne Zustimmung der zukünftig versicherten Person, sogar ohne deren Wissen abschliessen kann. Da es sich nicht um Versicherungen im Hinblick auf das Leben eines anderen handelt, ist deren Gültigkeit nicht von dessen schriftlicher Zustimmung abhängig (vgl. Art. 74 Abs. 1 des BG über den Versicherungsvertrag (VVG) a contrario; Viret, Droit des assurances priv6es, S. 155; König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, S. 401 ff.) und auch nicht von der Vormundschaftsbehörde, wenn der Versicherte, wie in diesem Fall, unter Vormundschaft steht (vgl. Art. 421 Ziff. 11 ZG B).

4. Das angefochtene Urteil sowie die streitige Verfügung sind aufzuheben und die Akten an die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse zur Neufestsetzung des EL-Betrages im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzusenden.

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Von Monat zu Monat

• Der Bundesrat hat am 15. Januar durch den Erlass einer Verordnung die Ansätze der Familienzulagen in der Landwirtschaft an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Näheres in der Rubrik «Mitteilungen».

• Im weiteren hat der Bundesrat am 15. Januar das Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG genehmigt (s.a. ZAK 1985 S. 39, 158).

• Am 15. Januar fand in Bern unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, Stellvertretender Direktor im BSV , und im Beisein verschiedener Kassenleiter ein Treffen mit den Leitern der AHVIIV-Regressdienste statt. Der bei diesem Anlass gepflegte ungezwungene Meinungsaustausch erwies sich als sehr nützlich. Damit die Regressdienste zufriedenstellend funktionieren können, ist es unerlässlich, dass deren Leiter ihre Erfahrungen austauschen, Grundsatzfragen diskutieren und mit dem BSV ins Gespräch kommen. Eine Intensivierung solcher direkten Kontakte wurde einhellig begrüsst.

• Die Kommission des Nationalrates für die Behandlung der Vorlage über die zweite Revision der Invalidenversicherung tagte am 20. Januar unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder (SP/AG) und in Anwesenheit von Bundespräsident Egli. Sie führte eine ausführliche Eintretensdebatte durch und beschloss einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Der Hauptpunkt des Revisionsvorhabens — die Einführung einer feineren Abstufung der IV-Renten nach dem Invaliditätsgrad — blieb in der Kommission unbestritten. Zur Frage der Zahl der Abstufungen und der Grenzpunkte kamen hingegen unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck. Der Kommission liegen zu diesem Punkt zahlreiche Abänderungsanträge vor.

Die Kommission wird ihre Beratungen am 20. Februar 1986 fortführen und abschliessen. Sie erwartet, dass der Nationalrat das Geschäft in der Frühjahrssession behandelt, so dass ein Inkrafttreten des revidierten Gesetzes auf den 1. Januar 1987 möglich sein sollte.

• Am 28. Januar trat die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie behandelte Vorschläge für die Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) sowie der Verordnung über den Abzug

Februar 1986

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von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV).

• Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 29. Januar beauftragt, bei den Kantonsregierungen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft und weiteren Interessierten ein Vernehmlassungsverfahren hinsichtlich eines Bundesgesetzes über einen Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht durchzuführen. Damit folgt er einem Auftrag der Kommission des Ständerates, die sich mit einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Josi Meier befasst (s. ZAK 1985 S. 537). Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. Juni 1986.

• Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der Volksinitiative der POCH «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen» (ZAK 1983 S. 144) tagte am 31. Januar unter dem Vorsitz von Ständerat Hophan (CVP/OW) und im Beisein von Bundespräsident Egli. Nach einer ausführlichen Diskussion, in der das flexible Rentenalter und die Angleichung des Rentenalters für Männer und Frauen Schwerpunkte bildeten, beschloss die Kommission mit 7 zu 0 Stimmen (bei 2 Enthaltungen), die Ablehnung der Volksinitiative zu beantragen. Abgelehnt, mit 7 zu 2 Stimmen, wurde ebenfalls ein Motionsvorschlag aus der Mitte der Kommission, mit dem der Bundesrat ersucht werden sollte, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren eine Vorlage zur Einführung des flexiblen Rentenalters — unter bestimmten genau definierten Bedingungen — vorzulegen.

Zur Verfahrensdauer in der IV

1. Das Problem

Wer sich für Leistungen der IV anmeldet, leidet meist schon geraume Zeit unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und rechnet deshalb mit einer sofortigen Leistungszusprechung. Den Gesuchen um Sachleistungen, namentlich Hilfsmitteln, kann in der Regel rasch entsprochen werden. Im Falle von Geldleistungen muss der Versicherte hingegen darauf gefasst sein, ungeachtet der vermeintlich eindeutigen Situation statt der erwarte-

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ten Rente die Einladung zu erhalten, sich mehr oder minder intensiven medizinischen bzw. beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Hat er alles Verlangte korrekt erledigt, jedoch trotzdem keinen Bescheid über seinen Anspruch erhalten, so mutmasst er unmutig, an eine IV-Kommission geraten zu sein, die seinem Anliegen offenbar nicht die gebührende Aufmerksamkeit widmet. Reklamationen sind die Folge.

Das Problem langer Erledigungsfristen in der IV ist nicht neu, wie die Einführung der Präsidialbeschlüsse anlässlich der ersten IV-Revision auf den 1. Januar 1968 zeigt. Trotz mannigfacher Vorkehren hat es seine Aktualität leider nicht eingebüsst und bildete immer wieder Anlass zu verschiedenen Vorstössen oder in jüngster Zeit zu Diskussionen in den parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen. Zu deren Handen überprüfte das BSV bei den IV-Kommissionen den Stand der Pendenzen am 31. Januar 1985. Dabei wurden rund 1560 nichterledigte Anmeldungen aus den Jahren 1983 und früher ermittelt, die beiden Kommissionen des Bundes nicht gerechnet. Anlässlich einer ergänzenden Umfrage bei 11 über dem Durchschnitt liegenden IV-Kommissionen konnte ein Abbau dieser Pendenzen auf den 31. August 1985 um rund 80 Prozent festgestellt werden.

Die bei diesen Umfragen gewonnenen Erkenntnisse sind in der nachfolgenden Betrachtung einiger Aspekte von Verfahrensverzögerungen in der IV berücksichtigt. Das BSV wird eine entsprechende Umfrage im Jahr 1986 wiederholen.

2. Ursachen

a. Materielle Anspruchsvoraussetzungen

Dem Versicherten kann in seiner bedrängten Situation begreiflicherweise kaum gegenwärtig sein, was Grundsätze wie «Eingliederung vor Rente», wirtschaftlicher Invaliditätsbegriff oder Verbot ärztlicher und sonstiger Untersuchungen durch Mitglieder der IV-Kommission für die Dauer seines Verfahrens bedeuten. Tatsächlich erfordert ihre Beachtung aber viel Aufwand und Zeit. Der Versicherte muss vorerst Abklärungen abwarten, ob seine Lage durch medizinische oder berufliche Massnahmen zu verbessern ist. Bei der Abklärung der medizinischen Seite ist die IV auf die Mitarbeit aussenstehender Ärzte, Spitalabteilungen usw. angewiesen, die ihrerseits chronisch überlastet sind. Nicht selten verzögert sich die medizinische Abklärung auch, weil der Versicherte es ablehnt, sich ihr zu unterziehen, oder z.B. seinen Wohnsitz ohne Adressenangabe wechselt. Gleiches gilt für berufliche Abklärungen.

Ist die Eingliederungsfrage geklärt, müssen die Auswirkungen des allfälligen Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit oder die angestammte Tätig-

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keit ermittelt werden (der Gesundheitsschaden als solcher eröffnet ja noch keinen Rentenanspruch). Der Versicherte muss nun gegebenenfalls wirtschaftliche Unterlagen beibringen, was sich verzögert, wenn er es nicht kann oder will. Auch hier ist die IV im übrigen auf die Mitwirkung Aussenstehender wie Arbeitgeber, Steuerverwaltung usw. angewiesen. Unter Umständen müssen die IV-Organe noch die Koordination mit anderen Sozialversicherungen herstellen, was vor allem dann Zeit kostet, wenn der Versicherte deren Verfügungen angefochten hat. Endlich darf nicht vergessen werden, dass selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ein Rentenanspruch normalerweise erst entstehen kann, wenn der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Art. 29 Abs. 1 IVG, Variante II). Alle Abklärungen müssen die IV-Kommissionen und übrigen zuständigen Organe mit grösster Sorgfalt vornehmen, tragen sie doch auch gegenüber der Versicherung selbst eine grosse finanzielle Verantwortung. Die Beträge der Renten und Hilflosenentschädigungen sind seit der achten AHV-Revision stark gestiegen (1962 beliefen sich die gesamten Geldleistungen der IV auf 121 Mio Franken, 1984 dagegen auf 1888 Mio Franken, etwa zwei Drittel der Gesamtausgaben der IV). Fehler bei der Invaliditätsbemessung, Rentenfestsetzung oder bei anderer Gelegenheit können schnell zu namhaften Rückerstattungsforderungen gegenüber dem Versicherten führen. Es ist verständlich, dass sich die Durchführungsorgane deshalb nicht nur in den obligatorischen Fällen mit Anfragen an das BSV wenden, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt.

b. Organistion und Verfahren

Gewisse Reibungsverluste wird man beim Zusammenspiel von IV-Kommission, IVK-Sekretariat, IV-Regionalstelle, allfälliger Spezialstelle der IV und Ausgleichskasse ebensowenig ausschliessen können wie auf dem Wege vom Beschluss der IV-Kommission, ihres Präsidenten oder Sekretariates (bei Hilfsmitteln der Altersversicherung) zur beschwerdefähigen Verfügung. Es ist aber festzuhalten, dass sich Organisation und Verfahren bisher grundsätzlich bewährt haben.

c. Zunahme der Geschäftslast

Sie ist eine wichtige, wenn nicht die ausschlaggebende Ursache für lange Erledigungsfristen. Rechnete die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der IV im Jahre 1956 noch mit ungefähr 15 000 Neueingängen pro Jahr, so waren es schon am Ende des Entstehungsjahres der IV (1960) 91 500. 1984 behandelten die IV-Kommissionen 170 000 Geschäfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben den Neuanmeldungen zahlreiche laufende Ge-

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schäfte zu bearbeiten sind, wie die periodische Überprüfung der Anspruchsberechtigung bei Dauerleistungen, von der Mitwirkung bei den bisherigen Anpassungen der Renten in der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung (Verordnungen 82, 84 und 86) ganz zu schweigen. Eine Belastung bildet auch die starke Zunahme des Ausländerbestandes im Inland (495 000 Ausländer Ende 1961 gegenüber 925 000 Ende 1984 oder sogar 1 065 000 im Jahre 1974). Gleiches gilt für die veränderte Situation am Arbeitsmarkt (Ende 1984 rund 35 000 gemeldete Ganzarbeitslose).

Die Mitarbeiter der IV-Organe und Ausgleichskassen müssen sich darüber hinaus dem ständigen Wandel in der Rechtsanwendung anpassen, der durch die Rechtsprechung, durch Verordnungsänderungen oder auch durch neue Gesetze bei anderen Sozialversicherungen (UVG, AVIG, BVG) usw. ausgelöst wird und in den Verwaltungsweisungen des BSV seinen Niederschlag findet. Die Zahl der Mitarbeiter ist im übrigen nicht entsprechend der zunehmenden Geschäftslast gewachsen.

d. Rechtsschutz

Der gut ausgebaute und praktisch kostenlose Rechtsschutz in der IV ist natürlich nicht als Ursache für Verzögerungen in der Fallerledigung anzuführen, soll jedoch aus einem anderen Grunde hier nicht unerwähnt bleiben. Gemeint sind die Fälle, in denen die Verfügung durchaus im üblichen zeitlichen Rahmen erging, der Versicherte sich jedoch nicht mit der Ablehnung oder nur teilweisen Zusprache der begehrten Rente abfindet und den Fall unter Ausnutzung aller Rechtsmittel rechtshängig macht. Die Beschwerde bewirkt aber nicht, dass eine abgelehnte Leistung vorerst doch ausgerichtet wird. Folge der Rechtshängigkeit ist umgekehrt oft, dass auch die ursprünglich zugesprochene halbe IV-Rente vorerst nicht ausgerichtet werden kann. Der Versicherte, dem diese Zusammenhänge verborgen bleiben, wendet sich dann manchmal während der Verfahrensdauer mit Aufsichtsbeschwerden und ähnlichen Eingaben an das BSV oder sonstige Stellen in der Meinung, seine Sache werde seit Jahr und Tag durch die IV verschleppt. Tatsächlich haben solche Fälle aber mit dem hier behandelten Thema nichts zu tun.

3. Abhilfe

a. Bisherige Massnahmen

Ein erster wichtiger Schritt war die bereits erwähnte Einführung der Befugnis der Kommissionspräsidenten, bei eindeutig gegebenen oder nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen ohne Konsultation der Gesamtkommission zu beschliessen (Art. 60bis Abs. 1 IVG). Auf den Bericht einer Arbeitsgruppe für die

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Überprüfung der Organisation der IV gehen u.a. die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS, Art. 72bis IVV) oder der vermehrte Beizug von Spezialärzten und Spitälern durch die Kommissionsärzte zurück. Er gab letztlich auch den Anstoss für die Änderung von Artikel 47 Absatz 1 IVV auf den 1. Januar 1984, derzufolge die IV-Kommission bei mündlichen Beratungen bereits mit drei Mitgliedern beschlussfähig ist. Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) gibt den IVK-Sekretariaten die Befugnis, selbständig über den Anspruch auf Hilfsmittel zu beschliessen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HVA). Als weitere administrative Vereinfachung ist seit dem 1. Januar 1983 für die Zusprache oder Ablehnung von Hilfsmitteln und Ersatzleistungen, die nicht mit anderen Eingliederungsmassnahmen verbunden sind, stets die Ausgleichskasse zuständig, die das Sekretariat der entsprechenden IV-Kommission führt (Art. 40 Abs. 1 Bst. d IVV). Bei Sachleistungen kann auf den Erlass einer neuen Verfügung verzichtet werden, wenn sich nach Aufhebung einer früheren Verfügung durch eine rechtsprechende Behörde der neue Leistungsanspruch vollumfänglich aus dem Urteil ergibt. Durch «Mitteilung an den Versicherten» des IVK-Sekretriates statt einer beschwerdefähigen Verfügung der Ausgleichskasse können Abklärungsmassnahmen angeordnet oder gewisse Hilfsmittel zugesprochen werden. Ein vom BSV und den Durchführungsorganen erstellter Katalog häufig verwendeter Texte vereinfacht und beschleunigt den Erlass von Verfügungen.

Die Aufzählung will nur einen Überblick über Vorkehren zur Verfahrensbeschleunigung zugunsten des Versicherten geben. Bei ausserordentlichen Verzögerungen in der Fallerledigung sind die IV-Organe zudem verpflichtet, den Versicherten zu benachrichtigen.

b. In Aussicht genommene Verbesserungen

Geht man davon aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruches auch in Zukunft sorgfältig zu prüfen sind, so wird man selbst von einer radikalen Umgestaltung der IV-Organisation keine Wunderdinge erwarten können. Die erforderlichen Arbeiten müssen gemacht werden und benötigen ihre Zeit. Soweit bei der bestehenden Ordnung durch Verkürzung der Verfahrensabläufe Beschleunigungen erwartet werden, sind im Entwurf zur zweiten IV-Revision Vorschläge gemacht worden. Sie zielen u.a. darauf ab, dem IVK-Sekretariat für bestimmte Fälle die Befugnis einzuräumen, selbständig Leistungen zuzusprechen. Ferner sollen künftig bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden können, doch ist nach wie vor eine Verfügung erforderlich, wenn dem Leistungsbegehren des Versicherten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird. Vorgesehen ist auch, dass die IVK-Sekretariate künftig Abklärungen vermehrt selbst durchführen, statt sie Dritten zu übertragen.

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4. Schlussfolgerungen

Wie die regelmässigen Geschäftsprüfungen und auch die kürzliche Umfrage bei den IV-Kommissionen sowie Erfahrungen mit Einzelfällen bestätigt haben, sind die IV-Organe durchwegs besten Willens. Die Gründe allfälliger Fallverzögerungen sind in der Regel nicht bei ihnen, sondern ausserhalb ihres Einflussbereiches zu suchen. Die Anstrengungen ihrer Mitarbeiter sollten deshalb nicht in Frage gestellt, sondern anerkannt werden.

Die Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen der IV auf den 1. Januar 1986

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, auf deren medizinische Behandlung minderjährige Versicherte Anspruch haben. Er ist dieser Anordnung nachgekommen, indem er am 5. Januar 1961 in einer Verordnung eine Liste der leistungsbegründenden Geburtsgebrechen (nachfolgend Gg) aufgestellt hat. Diese Liste wurde bereits zweimal — mit Daten vom 10. August 1965 und 20. Oktober 1971 — umfassend revidiert. Nach 1971 sind sodann im Einzelverfahren einige eindeutige Gg neu in die Liste aufgenommen worden.

Warum eine neuerliche GgV-Revision? Was bringt sie?

Neue Erkenntnisse der Medizin und Erfahrungen in vielen Einzelfällen machten dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deutlich, dass sich eine Überprüfung der gesamten Geburtsgebrechen-Verordnung (GgV) im Sinne einer Totalrevision aufdrängte. Ziel war, die Terminologie der Gebrechen dem aktuellen Wissensstand anzupassen, gewisse Gebrechen neu in die Liste aufzunehmen und andere Gebrechen aus der Liste zu streichen, die nach dem heutigen Stand des Wissens nicht angeboren sind.

Der ärztliche Dienst des BSV hat im Rahmen eigens einberufener Arbeitsgruppen von Fachärzten, die von den interessierten Spezialistengesellschaften und von der Verbindung der Schweizer Ärzte benannt wurden, die GgV überarbeitet. Vorschläge, die sich daraus ergaben, hat das BSV der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV vor-

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gelegt. Diese berät das BSV in grundsätzlichen Fragen der medizinischen Eingliederung Invalider. Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission mag hier von Interesse sein: von den 20 Mitgliedern sind 14 Ärzte (zwei orthopädi-

sche Chirurgen, ein Kinderpsychiater, zwei Kinderärzte, ein Augenarzt, ein Internist, ein Kinderchirurg, ein Arzt als Vertreter des Zentralkomitees der

FMH, drei Ärzte von IV-Kommissionen, je ein Arzt des BIGA und des Rehabilitationszentrums Bellikon der SUVA). Nichtärztliche Mitglieder sind derzeit zwei Präsidenten von IV-Kommissionen, zwei Sekretariatsleiter von IV-Kommissionen, eine Juristin einer IV-Kommission, ein Leiter einer kantona-

len Ausgleichskasse. Die intensiven Beratungen und die Beschlüsse der Kommission haben nun im revidierten Text der GgV (Liste der Gg) ihren Ausdruck gefunden. Im Bedeutungsgehalt hat sich der allgemeine Teil der GgV nicht verändert. Im

Unterschied zu anderen Eingliederungsmassnahmen der IV (medizinische nach Art. 12 und berufliche nach Art. 15 — 18 IVG) übernimmt die IV bei den anerkannten Gg alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnah-

men ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte später eingliederungsfähig ist.

Damit stellen Artikel 13 IVG und die zugehörige, mit Gesetzeskraft ausgestat-

tete GgV «ein Stück Krankenversicherung» innerhalb der IV dar. Die revidierte GgV kann keine wissenschaftlich bis ins letzte korrekte Arbeit

sein, sondern sie will sowohl den praktizierenden und klinisch tätigen Ärzten als auch der Verwaltung dienen. Unverändert bleiben die Voraussetzungen, die ein Gg erfüllen muss, wenn die IV dafür unter Artikel 13 IVG Leistungen er-

bringen soll: es muss in der GgV aufgeführt, bei vollendeter Geburt erkennbar oder zumindest als «Anlage» vorhanden sein, die sich später im Sinne einer «zwingenden Präformation» ohne wesentliche äussere Faktoren manifestiert. Die blosse «Veranlagung» zu einem Leiden, die zu ihrer klinischen Ausprägung

beachtlicher lebensgeschichtlicher Einflüsse (Schädigungen) bedarf, gilt nicht als Gg. Das Gg muss ferner behandelbar und behandlungsbedürftig sein; ärzt-

liche Kontrollen eines anerkannten Gg, das noch nicht behandlungsbedürftig

ist, gehören zur Behandlung. Abklärung und Behandlung eines Gg müssen notwendig, wissenschaftlich anerkannt, einfach und zweckmässig, d.h. auch wirtschaftlich sein. Wenn ein Gebrechen «von geringfügiger Bedeutung» ist, kön-

nen Leistungen ausgeschlossen werden (Art. 13 Abs. 2 2. Satz IVG).

Die finanziellen Auswirkungen der Revision der GgV sind schwierig einzuschätzen. Eine geringe Mehrbelastung der IV ist vorauszusehen.

Das BSV und sein ärztlicher Dienst hoffen, dass die revidierte Liste den Versicherten, den Ärzten, der Verwaltung (und allenfalls den Sozialversicherungsgerichten) noch besser dienen kann als die bisherige und dass eine zügige Erledigung von Begehren erleichtert wird. Wie überall im Bereiche der Sozialversi-

cherung, kann der Arzt durch prompte Beantwortung von Anfragen der IV

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und wenn nötig durch telefonische Kontakte mit dem IV-Sekretariat zu einem flüssigen Ablauf beitragen.

Publikationen

Der verbindliche Wortlaut der Geburtsgebrechen-Verordnung kann als Separatdruck aus der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern (Tel. 031/61 39 51) bezogen werden (s. dritte Umschlagseite dieses Heftes).

Im weiteren befasst sich das demnächst in überarbeiteter Fassung erscheinende «Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen» neben anderem eingehend mit Einzelheiten der GgV und berücksichtigt auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und tägliche Erfahrungen des BSV als Aufsichtsbehörde. Es ist vor allem für die Organe der Verwaltung bestimmt und soll deren Arbeit erleichtern. Aber auch Ärzte, besonders Pädiater, Kinderpsychiater, Augenärzte, Allgemeinpraktiker und andere, die minderjährige Patienten behandeln, werden in bezug auf die GgV manche Information finden. Das Kreisschreiben kann im März ebenfalls bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale angefordert werden (Bestellummer 318.507.06).

Es sei auch wieder einmal auf das Dokumentenmäppchen «Was muss der Arzt von der Invalidenversicherung wissen» hingewiesen, das vom BSV in Zusammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte aufgestellt wurde. Es enthält unter anderem einen Separatdruck der GgV. Zurzeit ist es vergriffen; ein Neudruck wird in der ersten Jahreshälfte allen Ärzten zugestellt, die jeweils die Spezialitätenliste (SL) erhalten. Andere Interessenten können die Mappe bei der EDMZ gratis anfordern (Bestellnummer 318.519.02).

Synoptische Gegenüberstellung

Der Ärztliche Dienst des BSV hat zuhanden der Schweizerischen Ärztezeitung eine Synopse der alten und der neuen Geburtsgebrechen-Verordnung erstellt. Daraus und aus den soweit nötig angefügten Erläuterungen geht hervor, wo und warum wichtige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Entgegen der Ankündigung im Januarheft (5. 45) verzichtet die ZAK aus Wirtschaftlichkeitsgründen darauf, detailliert über die GgV-Revision zu informieren. Stattdessen hat sich die Redaktion der Schweizerischen Ärztezeitung in freundlicher Weise bereiterklärt, dem BSV eine grössere Anzahl Separatdrucke der erwähnten Synopse zur Verfügung zu stellen. Das BSV wird die IV-Kommissionen voraussichtlich noch vor Ende Februar mit den Separatdrucken beliefern. Weitere Interessenten können solche unentgeltlich beim BSV anfordern (unter der Bezeichnung «Separatdruck Ärztezeitung Revision GgV»).

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1986

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AHV/IV/ EO/ALV/EL Bezugs-

quelle' und evtl. Bestellnummer 1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs-

gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die

AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR

831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

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Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u.a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642),

abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1).

Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ wicklung bei der AHV/IV, vom 17. Juni 1985 (SR 831.102). Ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983

(SR 837.02).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BB1 1953 I 85), abgeändert durch Beschluss

vom 18. März 1960 (BB1 1960 II 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im

Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni

1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

86

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BB1 1974 II 1358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- 318.300 ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte

Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe

AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42).

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 1709). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959,

1720).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 1964, 161)'. 318.105

Siehe Fussnote auf der folgenden Seite.

87

Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).2

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 1964, 727). 318.105 Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge-

schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,

747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-

vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-

rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963,

vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten

Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-

nuar 1982 (AS 1982, 547).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland'

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602).2 318.105 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).2

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite.

2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

88

Liechtenstein'

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105

Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).

Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Österreich 1

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ (AS 1969, 11).2 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).2

Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979,

1594).2

Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).2

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto-

ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).2

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 1969, 253). 318.105

Siehe auch: — Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit I. November 1980 (AS 1980, 1607). — Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). — Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.

2 Siehe Fussnote 2 auf nebenstehender Seite.

89

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 1767). 318.105 Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).

Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ 1970, 953).1 318.105 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Griechenland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom I. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 1680). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ derprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

I Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

90

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 EDMZ (AS 1977, 290). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,

215).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 EDMZ (AS 1977, 709). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,

721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS EDMZ 1980, 224). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,

239).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Norwegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EDMZ 1980, 1841). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ 1671). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980,

1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

91

San Marino

Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz EDMZ und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 318.105 1983, 219).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Dänemark

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS EDMZ 1983, 1552). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984,

179).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Israel

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS EDMZ 1985, 1351).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985,

1795).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.12

318.107.121 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 318.107.122

318.107.123 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 318.107.124 1986.

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen, gültig ab I. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.102.03

318.102.031 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983, 318.102.032

318.102.033 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 4 gültig ab 1. Ja- 318.102.034 nuar 1985 und Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.035

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 1982, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983, Nachtrag 2 gültig 318.102.04

318.102.041 ab 1. Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1985 und 318.102.042

318.102.043 Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.044

92

Wegleitung über den massgebenden Lohn, Interimsausgabe gül- EDMZ tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 318.102.02

318.102.021 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.022

Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ losenversicherung, gültig ab I. Januar 1984. 318.102.05

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ 1985. 318.102.01

Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ ab 1. Januar 1986. 318.102.06

1.5.2 Leistungen

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik:

siehe IV 2.5.3.

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab I. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.6

318.106.10 len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1984, und Nachtrag gültig 318.106.061 ab 1. Januar 1984.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977. 318.106.07

Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale EDMZ Rentenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 318.104.09 1981.

Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDMZ mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, 318.104.10

mit 318.104.101 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35.746 ber 1982.

Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und BSV IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab I. Januar 1984. 37.217

Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- 37.171 rung (MV), gültig ab I. Januar 1984.

93

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig 318.303.01

318.303.011 ab 1. Januar 1986.

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1986: BSV

—1/86 vom 14. Juni 1985 (Vorbereitende Massnahmen) 39.015

— 11/86 vom 15. August 1985 (Umrechnung der laufenden 39.164

Renten)

—111/86 vom 28. Oktober 1985 (Berechnung und Festsetzung 39.440

der neuen Renten)

Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986. EDMZ

318.104.01

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab I. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit 318.107.08 Stand 1. Januar 1985.

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.09 gabe mit Stand 1. Januar 1985.

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.106.20

318.106.201

Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ gen (WKB), gültig ab 1. August 1984. 318.106.19

1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab I. Februar 1965. 318.107.06 Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab I. Juli EDMZ 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.10

318.107.101

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV dung der IV-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979. 31.900

1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto

Zirkularschreiben an die kantonalen Augleichskassen über die BSV Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil- 16.405

22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom

28. Juni 1972.

94

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ

318.106.12 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-Formu- 27.382 lare, vom 16. Dezember 1975.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV der Versichertennummer der AHV in der Arbeitslosenversiche- 29.580 rung, vom 11. August 1977.

Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 31. Juli 1978. EDMZ

318.106.11 Weisungen für die Meldung der IK-Eintragungen an die Zen- EDMZ trale Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab I. Januar 1980, 318.106.08

318.106.081 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Weisungen für die Meldung der IK-Eintragungen an die Zen- EDMZ trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 318.106.09

318.106.091 1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Richtlinien für die IK-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 1. Januar 1981. 318.106.05

Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- 318.106.03

318.106.031 tig ab I. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (IK), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab I. Januar 1985. 318.106.02

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision

der Ausgleichskassen

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 58-2822

59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV kassen und der IV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. 25.419

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung BSV neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974. 25.437

95

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab I. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103

318103.1.

bruar 1983.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 1980. 318.107.03

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Sep- 318.107.05

318.107.051 tember 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.107.052

318.107.053

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36.603 vom I. Juli 1983.

Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab I. Januar 318.104.30 1986.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986. 318.107.07

1.5.3.5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, 318.108.01 gültig ab I. Januar 1983.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983, 318.101

318.101.2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig 318.101.3 ab 1. Januar 1986.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BSV und Staatenlosen, gültig ab I. September 1985. 39.205

Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von den BSV Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, gültig ab I. Septem- 39.194 ber 1985.

Verwaltungsweisungen zum Abkommen mit Israel, gültig ab BSV 1. Oktober 1985. 39.381

96

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1985, enthaltend: 318.105

— Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rhein-

schiffer

— Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-

kommen mit folgenden Ausnahmen:

Rheinschiffer

Israel

1.5.6 Förderung der Altershilfe

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 318.106.04

BSV gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981.

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab I. Januar 1986, mit Beilage 318.303.02

318.303.021 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe-

massnahmen.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ den Jahren 1948 —1968. 318.118

Tabellen 1980 — 1985 der wegen Überversicherung gekürzten or- EDMZ dentlichen Kinder- und Waisenrenten. 318.117.80-85

5,30% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1984. 318.112.1

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1. Januar 1984. 318.115

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ tätige, gültig ab I. Januar 1986. 318.114

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1986. 318.101.1

Rententabellen 1986, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- 318.117.861 tig für 1986.

Rententabellen 1986, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ gültig ab 1. Januar 1986. 318.117.862

97

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.500 enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BB1 1975 II 1792).

Änderung der IVV, vom 12. September 1984 (AS 1984, 1186). EDMZ

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am

22. März 1960.

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung 28.159 am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des

Innern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

98

Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlas- EDMZ sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 7. Septem- 318.500 ber 1972 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG

usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

auch auf die IV mit Ausnahme des Abkommens mit der Tsche-

choslowakei.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968. 318.507.07

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab I. März 1975. 318.507.15

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ tig ab 1. November 1978. 318.507.14

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Anhang 1 (Stand 1. Ja- 318.507.06

318.507.061 nuar 1982) sowie Nachtrag 1 vom Juli 1979, Nachtrag 2 gültig 318.507.062

318.507.063 ab 1. März 1981, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1981, Nach- 318.507.064 trag 4 gültig ab 1. Mai 1982, Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1983 318.507.065

318.507.066 und Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.067

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. März 1982. 318.507_01

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.02

Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- 37.354

99

rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember

1983.

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab I. Ja- EDMZ nuar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.11

318.507.111

2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1986, Nachtrag 1 318.507.12

318.507.121 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab I. Januar 1985 318.507.122

318.507.123 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.124

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- 37.173 kassen, gültig ab I. Januar 1984.

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.13

318.507.31

Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für IV-Tag- BSV gelder, vom 6. Februar 1986. 86.088

2.5.3 Organisation und Verfahren

Anleitung für die Sekretariate der IV-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, 318.507.03 vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben

über das Verfahren in der IV.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435

21.202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche

Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-

Regionalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül- 318.507.04

318.507.041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042

100

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331 1973.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV len, vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 26.307

33.289 1. November 1980.

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 318.507.05 führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 33.639/640

35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV Abklärungsstelle (BEFAS), vom I. Januar 1982. 34.861

Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 3. September 1982. 35.600

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1983, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 318.507.03

318.507.031 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.032

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSV tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes. 318.108.03

318.108.04

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig 318.108.02 ab 1. Januar 1983.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten 15.784 Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- 318.507.17 gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

101

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ ten für Invalide, gültig ab I. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig 318.507.18

318.507.181 ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime für Invalide, gültig ab I. Januar 1979, mit Nachtrag 318.507.20

318.507.201 1 gültig ab 1. Januar 1981 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 318.507.202 1986.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 318.106.04

BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab I. Januar 1984, mit neuem Anhang 2 318.507.10

318.507.101 Ziffer I gültig ab 1. Januar 1985.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19

318.507.191 I. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 und 318.507.192 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1987.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 318.116

I. Januar 1984.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, H i nter - I assenen - und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1985.

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680

102

mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG

usw.», Stand 1. Januar 1985.

Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 17. Juni 1985 (AS 1985, 926).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.680 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985.

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 13.338 1966.

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Wegleitung über die EL, gültig ab I. Januar 1979, mit Nachtrag EDMZ 1 gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 318.682

318.682.1 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1983. 318.682.2

318.682.3 Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab I. Juli 1984. 318.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zi- EDMZ vilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700

318.700.1 Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe

EOG usw.», Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderungen gemäss

Stand vom 1. Januar 1986.

103

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezem- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700

318.700.1 rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1984. Dazu Änderungen gemäss Stand vom 1. Januar 1986.

Verordnung 84 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 6. Juli 1983 (SR 834.12). Enthal- 318.700 ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700 genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR

834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1984.

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Mili- 318.702 täramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 EDMZ gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 und Anhang II gültig ab 1. 318.701

318.701.1 Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. April 1985 und Nachtrag 4 318.701.2

318.701.3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.701.4.

318.701.5. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 318.702

Regl. 51.3/Vd 1976, mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste»

gültig ab 1. Januar 1981.

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab I. Januar (BZS 1616.01) 1976 (Stand 1. Januar 1981).

Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- 318.703 scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981.

Weisungen an die kantonalen Ämter für Jugend und Sport betref- EDMZ fend die Bescheinigung der Kurstage gemäss Erwerbsersatzord- 318.703.01

104

nung für in der Schweiz wohnhafte Personen, die an Leiterkur-

sen von Jugend und Sport der liechtensteinischen J + S-Stelle

teilnehmen und Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung

haben, gültig ab 8. Apri11982.

Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe November 1983. 318.704

Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 318.705 1985.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab I. Januar 1984. 318.116

105

Die Familienzulagen in der Schweiz

40 Jahre nach Annahme des Familienschutzartikels in der Bundesverfassung

Zweiter Teil (s. ZAK 1986 S. 32)

II. Kantonale Regelungen

Solange der Bund sich darauf beschränkt, die Familienzulagen für die Landwirtschaft zu regeln, können die Kantone Vorschriften über die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe erlassen. Sämtliche Kantone haben in den Jahren 1943 bis 1965 die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer gesetzlich geregelt. Acht Kantone haben auch Gesetze über die Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe erlassen.

1. Regelungen für Arbeitnehmer ausserhalb

der Landwirtschaft

Als der Familienschutzartikel in der Bundesverfassung aufgenommen wurde, hatten 5 Kantone (VD, GE, FR, NE und LU) Gesetze über die Familienzulagen an Arbeitnehmer angenommen. Am 27. Februar 1959, als der Bericht der 1957 vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission verabschiedet wurde, waren es 17 Kantone; zu den 5 obenerwähnten kamen noch die folgenden: VS, TI, SG, OW, NW, Al, BS, ZG, UR, SZ, ZH, GR. Zwischen 1959 und 1965 folgten die Kantone SO, TG, GL, BE, BL, SH, AG und AR. Am 9. November 1978 erliess die Konstituante des Kantons Jura ein Kinderzulagengesetz für Arbeitnehmer, das im wesentlichen mit demjenigen des Kantons Bern übereinstimmt.

a. Geltungsbereich

Die Unterstellung unter die kantonalen Gesetze ist recht einheitlich geregelt und umfasst in der Regel alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet Arbeitnehmer beschäftigen und einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Die Unterstellung des Arbeitgebers bezieht sich in der Regel auf alle in seinem Dienste stehenden Arbeitnehmer, also auch auf solche, die in anderen Kantonen beschäftigt sind oder wohnen.

106

Die Unterstellung des Arbeitgebers unter das Gesetz hat für ihn zur Folge, dass er sich einer FAK anschliessen und dieser Beiträge entrichten muss. So ist die Unterstellung lückenlos und es gibt keine Kompetenzkonflikte. Solche Konflikte sind nur dann möglich, wenn ein Kanton (GE, LU, VS und VD) auch ausserkantonale Arbeitgeber dem Gesetz in bezug auf im Kanton beschäftigte und hier wohnhafte Arbeitnehmer unterstellt. Diese Unterstellung läuft der allgemeinen Regel zuwider, und wenn Konflikte auftauchen, werden sie oft durch interkantonale Vereinbarungen gelöst.

Die kantonalen Gesetze sehen viele Ausnahmen von der Unterstellung vor. In den meisten Fällen ziehen diese Nichtunterstellungen aber. keinen Verlust der Zulagenberechtigung nach sich, weil diese nur dann eintritt, wenn die Arbeitgeber bereits Familienzulagen ausrichten, die den gesetzlichen mindestens gleichwertig sein müssen. Die Nichtunterstellung schwächt jedoch die Solidarität und damit die finanzielle Situation der Kassen. Einige Fälle der Nichtunterstellung verdienen es, näher angesehen zu werden.

Während langer Zeit waren die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals generell von der Unterstellung befreit, «weil das Hausdienstpersonal in der Regel unverheiratet ist und daher nicht in die Lage kommt, Familienzulagen zu beanspruchen» (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen vom 27. Februar 1959, S. 19). Heute hat sich die Situation umgekehrt, denn in 19 Kantonen werden die Zulagen auch dem weiblichen Hausdienstpersonal ausgerichtet. Es wurde festgestellt, dass die Betroffenen viele geschiedene oder getrennt lebende Frauen mit Kindern umfassen, für die die Zulagen einen notwendigen finanziellen Zuschuss bedeuten. Dazu widerspricht die Nichtunterstellung dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 BV. Bereits 1977 entschied die Rekurskommission des Kantons Zürich, dass die zürcherische Regelung, wonach das weibliche Hausdienstpersonal keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit gegen Artikel 4 der Bundesverfassung verstösst (s. Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, BSV, März 1981, S. 16ff.).

Die Befreiung der Gesamtarbeitsverträgen unterstehenden Arbeitgeber in einigen Kantonen (AR, AG, BL, BS, JU und ZH) oder grösserer Betriebe (BE, JU, NW, UR und ZG) stellt hinsichtlich der Auswirkungen auf den Lastenausgleich das grössere Problem dar. Früher existierte diese Nichtunterstellung auch in den Kantonen Tessin und Schaffhausen; die betreffenden Bestimmungen wurden mit Gesetz vom 24. September 1959 bzw. 29. November 1981 aufgehoben.

107

Die Umfrage von 1984 ergab, dass 7600 Arbeitgeber (ohne Basel-Stadt) mit 150 000 Arbeitnehmern (ohne Basel-Stadt und Zürich) nicht unterstellt sind.

Im Rahmen der Vernehmlassung über eine bundesrechtliche Lösung der Familienzulagen wurde die Frage der Nichtunterstellung von an Gesamtarbeitsverträge gebundenen Arbeitgebern lange diskutiert. In ihrer grossen Mehrheit waren die Stellungnahmen dazu negativ, und das selbst von Kantonen, die eine solche Ausnahme heute kennen. Es wurde vor allem geltend gemacht, dass eine solche Nichtunterstellung dem Solidaritätsgedanken zuwiderlaufe.

b. Leistungen

aa. Arten und Ansätze

Die Entwicklung der Leistungen zu verfolgen, ist unter mehr als einem Gesichtspunkt interessant. Das allererste Gesetz, dasjenige des Kantons Waadt vom 26. Mai 1943, sah eine Kinderzulage von mindestens 10 Franken für jedes Kind in Familien mit mindestens 2 Kindern vor. Das erste Kind war also vom Zulagenanspruch ausgeschlossen; bevölkerungspolitische Erwägungen hatten bei der Annahme dieses Gesetzes mitgespielt. Das Gesetz des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 sah eine Zulage von 15 Franken für jedes Kind vor. Im Kanton Freiburg war die Zulage anfangs auf 8 Franken je Kind und Monat und im Kanton Neuenburg auf 15 Franken festgesetzt. Der Kanton Luzern, der 1959 als erster deutschschweizerischer Kanton ein entsprechendes Gesetz erliess, setzte die Zulage auf 10 Franken für das dritte und jedes weitere Kind fest.

Als die Eidgenössische Expertenkommission 1959 ihren Bericht über die Frage einer bundesrechtlichen Lösung der Familienzulagen veröffentlichte, zeigte sich für die 17 Kantone, in denen entsprechende Gesetze bestanden, folgende Situation: Der Betrag der Kinderzulagen bewegte sich zwischen 10 und 35 Franken; in 7 Kantonen wurde die Zulage für jedes Kind ausgerichtet; in den übrigen Kantonen wurde die Zulage erst vom zweiten (gewisse Kantone verlangten zusätzlich noch, dass die Familie mindestens drei Kinder umfasste) oder vom dritten Kind an gewährt. Eine Staffelung des Betrages nach dem Alter des Kindes war im Kanton Genf vorgesehen und eine nach der Zahl der Kinder im Kanton St. Gallen. Im Laufe der Jahre haben die Kantone, die eine Bestimmung über die Mindestzahl von Kindern kannten, die betreffenden Normen aufgehoben, so dass heute die Zulagen überall vom ersten Kind an ausgerichtet werden. Genf hat die Staffelung nach dem Alter der Kinder beibehalten, und heute kennen 7 Kantone wieder eine Staffelung nach der Zahl der Kinder.

Im Laufe der Zeit wurden auch andere Zulagenarten eingeführt. Genf führte als erster Kanton 1945 eine Geburtszulage von 15 Franken ein. Heute kennen 9

108

Kantone die Geburtszulage. Um die berufliche Ausbildung zu fördern, führte Genf 1958 eine Ausbildungszulage ein in Form eines Zuschlages zur ordentlichen Kinderzulage. In der Folge wurde diese Art von Zulage in 9 anderen Kantonen eingeführt. Der Kanton Genf führte 1979 eine Adoptionszulage ein (heute 675 Franken), die in dem Monat ausgerichtet wird, in dem ein Kind in Hinblick auf eine Adoption von seiner künftigen Familie in Pflege genommen wird.

Die Arten und Ansätze der Zulagen am 1. Januar 1986 gehen aus der Tabelle 1 in ZAK 1986 Seite 19 hervor.

Die Ansätze in den kantonalen Gesetzen sind Mindestbeträge. Die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber können andere und höhere Zulagen ausrichten. Die Umfrage von 1984 ergab auch Angaben über zusätzliche Zulagen.

Kantonale Kassen

Nur die Kassen der Kantone Neuenburg und Waadt richten zusätzliche Zulagen aus.

Die Kasse des Kantons Neuenburg gewährt eine Geburtszulage von 600 Franken sowie eine Adoptionszulage im gleichen Betrag.

Die Kasse des Kantons Waadt erbringt folgende zusätzlichen Leistungen:

— eine Kinderzulage von 10 Franken (gesetzliche Zulage 100 Franken),

— eine Ausbildungszulage von 10 Franken (gesetzliche Zulage 140 Franken),

— eine Geburtszulage von 100 Franken (gesetzliche Zulage 600 Franken).

Private, berufliche oder zwischenberufliche Kassen,

Gesamtarbeitsverträge

Einige Kassen richten zusätzliche Zulagen aus: Ihre Zahl ist relativ gering, was mit der raschen Entwicklung der gesetzlichen Familienzulagen zu erklären ist. Einige gesamtschweizerisch oder in einem grossen Teil des Landes tätige Kassen legen in ihren Reglementen für alle betroffenen Kantone gültige Beträge fest; dort wo die gesetzlichen Minimalansätze darunter liegen, wird die Differenz ausbezahlt.

Haushaltungszulagen werden von den Kassen in der Uhrenindustrie und im grafischen Gewerbe ausgerichtet. In der Uhrenindustrie beträgt die Haushaltungszulage 60 Franken pro Monat; sie wird an Männer, die mit ihren Ehefrauen zusammenleben, an geschiedene oder getrennt lebende Frauen mit Kindern und an verwitwete Personen mit Kindern ausbezahlt.

In der grafischen und papierverarbeitenden Industrie beträgt die Haushaltungszulage (Familienteuerungszulage genannt) monatlich 35, 25 oder 20 Franken.

109

Die monatliche Familienteuerungszulage von 35 Franken können beanspruchen:

— verheiratete Arbeitnehmer; — verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit eigenem Haushalt;

geschiedene Arbeitnehmer ohne eigenen Haushalt, die aber an den Unterhalt ihrer Frau Alimente zu zahlen haben;

— verheiratete Frauen, denen infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, ungenü-

genden Verdienstes, Internierung des Mannes die Sorge für den Unterhalt

der Familie vorwiegend obliegt;

ledige und getrennt lebende Arbeitnehmerinnen, die einen eigenen Haushalt führen und mit ihren leiblichen Kindern, für die sie aufkommen, zu-

sammenleben.

Die monatliche Familienteuerungszulage von 25 Franken können beanspruchen:

— ledige Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmer, die nicht die Zulage von 35

Franken beziehen können; — gelernte Arbeitnehmerinnen gemäss den Gesamtarbeitsverträgen.

Die monatliche Familienteuerungszulage von 20 Franken können bean-

spruchen:

— Arbeitnehmerinnen, die weder die Zulage von 35 noch jene von 25 Franken

beziehen können.

Die Geburtszulage ist weiter verbreitet. 18 Kassen, darunter einige gesamt-

schweizerische, sehen diese Zulagen in ihrem Reglement vor. Zahlreich sind auch die Kassen im Kanton Neuenburg, die wie die kantonale Kasse ebenfalls

eine Geburtszulage ausrichten. Diese Zulage bewegt sich im allgemeinen zwischen 100 und 600 Franken. In der Uhrenindustrie beträgt sie beispielsweise 500 Franken. Die Ausgleichskasse der Schweizerischen Metall-Union richtet eine Geburtszulage von 100 Franken aus.

Die Ausbildungszulage kennen nur wenige Kassen. In der Uhrenindustrie be-

trägt sie 120 Franken. Selten sind die Kassen, die ergänzende Kinderzulagen ausrichten. Es handelt

sich vor allem um private Kassen im Kanton Waadt, die, wie die kantonale Kasse, das gesetzliche Minimum ergänzen. Im Kanton Jura bezahlen einige Kassen bereits für das erste und zweite Kind die erhöhte Zulage (90 Franken), obwohl der gesetzliche Mindestansatz für diese Kinder 80 Franken beträgt.

Die Erhebung hatte sich nicht auf die Gesamtarbeitsverträge erstreckt. Die

meisten dieser Verträge verweisen hinsichtlich der Familienzulagen auf die

kantonalen Gesetze. Hier kann auf die «Vereinbarung und Verabredung in

110

der Maschinenindustrie zwischen dem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften» hingewiesen werden, die auf den 19. Juli 1983 in Kraft getreten ist und für die Jahre 1983 bis 1988 gilt. Die Vereinbarung sieht eine monatliche Kinderzulage von 90 Franken vor. Sie ist in den Kantonen anwendbar, in denen keine weitergehende gesetzliche Regelung besteht. Mit anderen Worten: eine Ergänzung von 10 Franken wird in denjenigen Kantonen ausgerichtet, wo das gesetzliche Minimum 80 Franken beträgt.

Die einheitliche Dienst- und Besoldungsordnung für das Bankpersonal vom 1. Januar 1984 sieht Zulagen für alle Kinder vor. Die ordentliche Altersgrenze beträgt 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung wurde sie auf 25 Jahre erhöht. Der Ansatz liegt bei 90 Franken je Kind und Monat.

Der Gesamtarbeitsvertrag für die Basler chemische Industrie für die Jahre 1984 bis 1986 enthält Bestimmungen über die Familienzulagen. Er sieht Haushaltungs- und Kinderzulagen vor. Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken pro Monat und wird nur Arbeitnehmern ausbezahlt, die Kinderzulagen erhalten. Die Kinderzulage beträgt 130 Franken je Kind und Monat. Darüberhinaus verweist der Vertrag auf das Gesetz des Kantons Basel-Stadt über Kinderzulagen.

bb. Kinder, für die ein Anspruch besteht

Der Kreis der Kinder, für die ein Anspruch besteht, hat seit 1945 kaum Änderungen erfahren, wenn man von der Anpassung an die Terminologie des neuen Kindesrechts, das 1978 in Kraft getreten ist und welches die ausserhalb der Ehe geborenen Kinder den ehelichen Kindern gleichstellte, absieht. Anspruch geben die Kinder verheirateter und nichtverheirateter Eltern, die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Für diese letzte Kategorie wurde oftmals verlangt, dass sie unentgeltlich und dauernd zur Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Infolge des Obhutsprinzips (Ausrichtung der Zulagen an diejenige Person, unter deren Obhut das Kind steht, im Fall einer Anspruchskonkurrenz), das nach und nach in den kantonalen Gesetzen eingeführt wurde, kennen die Gesetze bis auf einige Ausnahmen das Kriterium der unentgeltlichen und dauernden Pflege nicht mehr.

Bei der Altersgrenze fand eine ausgeprägte Entwicklung statt. 1961 beispielsweise betrug die Altersgrenze in 10 Kantonen 15 oder 16 Jahre, in ebenfalls 10 Kantonen 18 Jahre. Mit der Zeit wurde das geändert, um die Altersgrenze dem Ende der Schulpflicht anzupassen. Heute kennt nur der Kanton Neuenburg eine Altersgrenze von 18 Jahren. Für Kinder in Ausbildung betrug die Altersgrenze früher 20 Jahre. Heute liegt sie in 24 Kantonen bei 25 Jahren, gleich wie diejenige der AHV für die Ausrichtung von Waisen- und Kinderrenten (s. Tabelle 1, ZAK 1986 S. 19).

111

cc. Anspruchskonkurrenz bei Kindern nichtverheirateter,

getrennter oder geschiedener Eltern

Die Anspruchskonkurrenz war lange Zeit unterschiedlich geregelt. Es gab zwei Kategorien von Kantonen. Die einen hielten sich ans Obhutsprinzip, wonach der Anspruch jener Person zusteht, der die Obhut des Kindes anvertraut ist oder die die elterliche Gewalt innehat. Die andere kannte das Unterhaltsprinzip, nach welchem der Anspruch jener Person zusteht, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Das Obhutsprinzip bietet am ehesten Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung der Zulagen und ist in der Anwendung am einfachsten, so dass es in allen Kantonen bis auf Thurgau, wo eine Revision im Gange ist, eingeführt wurde.

dd. Ausländische Arbeitnehmer

Die Stellung der ausländischen Arbeitnehmer, vor allem derer, die ihre Familie in ihrem Herkunftsland zurückgelassen haben, wurde in den letzten Jahrzehnten sehr diskutiert.

Anfangs anerkannten nur drei kantonale Gesetze, nämlich diejenigen von Luzern, Wallis und St. Gallen, einen Anspruch auf Zulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland. 1961, bei den Vertragsverhandlungen mit Italien für ein neues Abkommen über die soziale Sicherheit gab es Schwierigkeiten betreffend die Ausrichtung von kantonalrechtlichen Zulagen für italienische Arbeitnehmer. Von Anfang an hatte die schweizerische Delegation betont, dass diese Frage in der Übereinkunft nicht gelöst werden könne, da der Bund, vor allem aus politischen Gründen, nicht in die Kompetenz der Kantone eingreifen wollte. Hingegen erklärte sie sich bereit, den Kantonen eine Änderung ihrer Gesetze und die Ausrichtung der Zulagen an italienische Arbeitnehmer, die ihre Kinder im Ausland zurückgelassen hatten, zu empfehlen.

Am 7. Dezember 1961 richtete das BSV ein Rundschreiben an die Kantone und lud sie ein, ihre gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren, die italienischen Arbeitnehmer gleich wie die Schweizer zu behandeln und von jeder Diskriminierung abzusehen.

In der Folge haben die Kantone ihre Gesetze geändert. Heute haben 15 Kantone die ausländischen Arbeitnehmer den schweizerischen völlig gleichgestellt. Das sind AI, AR, GL, LU, NW, OW, SG, SZ, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZG (s. Tabelle 2, ZAK 1986 S. 20). Dieser Aufzählung könnte man noch den Kanton Basel-Stadt anfügen, wo die Gleichstellung fast vollständig ist, da dort nur die Pflegekinder im Ausland keinen Anspruch auf Zulagen geben.

Gewisse Kantone (BS, BL, FR, LU, SH, SO, VS) haben sehr grosszügige Regelungen im Sinne einer Angleichung getroffen, die, im Gegensatz zu den Lö-

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sungen in der Europäischen Gemeinschaft, nicht nur die Ausrichtung von Kinderzulagen, sondern auch noch von Geburts- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland vorsehen (s. Tabelle 2).

In den übrigen Kantonen ordnen abweichende Bestimmungen die Ausrichtung von Zulagen; sie beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit, Arten und Ansätze der Zulagen, auf das Alter, den Kreis der zulageberechtigten Kinder und auf die Beendigung der Bezugsberechtigung (s. Tabelle 2).

ee. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen

Für den Weiterbestand des Zulagenanspruchs bei Tod, Krankheit, Unfall, Militärdienst und Arbeitslosigkeit kann auf den entsprechenden Artikel in ZAK 1985 Seite 500 verwiesen werden.

Interessant ist die Beziehung zwischen Kinderzulage und Waisen- oder Kinderrente der AHV. Wie im FLG waren die Gesetzgeber der Kantone GR, SO und SG der Ansicht, dass eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinder- und Waisenrenten der AHV auszuschliessen sei, weil diese beiden Leistungen das gleiche Ziel haben, nämlich einen Beitrag an die Unterhalts- und Erziehungskosten der Kinder zu leisten. Diesen Beispielen wurde nicht gefolgt, sondern GR, SG und SO haben die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben. Auch das FLG kennt seit dem 1. April 1984 dieses Kumulationsverbot nicht mehr.

Dieses Umdenken hat folgende Gründe: Einerseits fand man es stossend, die Zulagen in einer ohnehin schwierigen Situation zu verweigern. Andererseits können, wenn die Zahlung der Waisen- oder Kinderrente erst verspätet einsetzt, grössere Rückforderungen von Zulagen entstehen.

c. Organisation

Von Anfang an beruhte der Familienlastenausgleich auf einem System von Ausgleichskassen, die sich aus privaten beruflichen, zwischenberuflichen und Betriebskassen sowie aus öffentlichen (kantonalen) Kassen zusammensetzen. Den letztgenannten müssen sich die Arbeitgeber anschliessen, die nicht Mitglied einer privaten Kasse sind. Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber müssen der Ausgleichskasse, der sie angehören, Beiträge entrichten. Der Begriff der Betriebskasse ist missverständlich, denn er lässt auf eine vom Arbeitgeber unabhängige Kasse schliessen, was aber nicht der Fall ist. Dort wo die Betriebskassen anerkannt sind, zahlt der Arbeitgeber die Zulagen aus eigenen Mitteln, ohne dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Betrieben stattfindet. Die Betriebskasse ist deshalb mit dem Arbeitgeber identisch. Die Anerkennung der Betriebskasse kommt einer Befreiung des Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz gleich. Deshalb werden diese Kassen in der Statistik nicht aufgeführt.

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Hinsichtlich der Organisation sind die Familienzulagen der am meisten zersplitterte Zweig der sozialen Sicherheit. Aufschlussreich ist die Statistik. Es wurden 1984 887' anerkannte Familienausgleichskassen gezählt, die Betriebskassen nicht mitgerechnet. Diese grosse Zahl wird dadurch verständlich, dass es Ausgleichskassen gibt, die in verschiedenen Kantonen tätig sind (z.B. gesamtschweizerische Kassen). Die kantonale Kassenanerkennung bezieht sich nur auf die im Kanton tätige Sektion, welche somit aus kantonaler Sicht als eigentliche Kasse zu betrachten ist.

Interessant ist die Rolle, welche die kantonalen öffentlichen und die privaten Kassen spielen. Bei einer Beitragssumme von 1,4 Milliarden Franken, die gemäss der Umfrage von 1984 von allen Kassen erhoben wurde, ist rund ein Drittel, nämlich zirka 509 Millionen, auf die kantonalen Kassen entfallen. Diesen Einnahmen entsprechen ausgerichtete Zulagen im Betrag von 449 Millionen. Der Ausgleich besteht auf breiter Basis bei den kantonalen Kassen, die 168 000 Arbeitgeber umfassen. 13 kantonale Kassen haben Angaben über die Zahl der Arbeitnehmer der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber gemacht; es handelt sich um 250 000 Arbeitnehmer.

Weitere statistische Details über die FAK enthält der Beitrag in ZAK 1985 Seite 599.

d. Finanzierung

Die Ausgleichskassen beruhen auf dem Umlageverfahren, bei dem die jährlichen Ausgaben durch die jährlichen Einnahmen gedeckt werden. Gemäss allen kantonalen Gesetzen werden die Familienzulagen durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt, die meistens in Prozenten der Lohnsumme gemäss AHV berechnet werden. Nur 31 Kassen erhoben im Zeitpunkt der Umfrage Kopfbeiträge. Diese Zahl hat seither noch abgenommen, da die Ausgleichskasse für das grafische Gewerbe (AGRAPI) seit dem 1. Januar 1985 ebenfalls Lohnprozente erhebt.

Die Beitragssätze variieren stark von einer Kasse zur andern und bewegen sich zwischen 0,2 und 5 Prozent, wie die Umfrage gezeigt hat. Das Mittel liegt bei etwas über 1,6 Prozent. Bei den kantonalen Kassen beträgt der tiefste Ansatz 1,2 und der höchste 3 Prozent (s. Tabelle 1, ZAK 1986 S. 19). Nach den kantonalen Gesetzen findet ein Ausgleich nur innerhalb der einzelnen Kasse statt. Es gibt keinen Ausgleich zwischen den Kassen (zentrale Ausgleichskasse), um die Lasten derjenigen zu mildern, die für eine grössere Zahl von Kindern Zulagen ausrichten und deshalb höhere Beiträge erheben müssen. Eine Ausnahme bilden die Gesetze der Kantone Freiburg, Genf und St. Gallen, die einen Aus-

I Am I. Oktober 1956 hatten 11 Kantone Gesetze über Familienzulagen erlassen; damals zählte man schon 401 anerkannte Kassen, die Betriebskassen nicht mitgerechnet.

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gleich zwischen den Kassen eingeführt haben. Luzern hatte seinerzeit ein Ausgleichssystem vorgesehen, das aber in der Folge aufgegeben worden war, weil der Ausgleichsfonds die ihm zugedachte Aufgabe nicht hatte erfüllen können. Ein gesamtschweizerischer Ausgleich war immer eine Forderung der Befürworter einer bundesrechtlichen Regelung der Familienzulagen gewesen. Die kantonalen Erfahrungen auf diesem Gebiet sind aufschlussreich.

Das Gesetz des Kantons Freiburg sieht vor, dass zwischen den anerkannten Kassen ein gebührender Ausgleich geschaffen wird, um die Lasten aus der Ausrichtung der Familienzulagen auszugleichen. Diese Aufgabe wurde einer privatrechtlichen und alle freiburgischen Kassen umfassenden Einrichtung übertragen. Die gesamtschweizerischen Kassen beteiligen sich also nicht. Diejenigen Kassen, die Überschüsse aufweisen, sind gehalten, einen Teil davon den defizitären Kassen zu überlassen, damit diese ihre Rechnung ausgleichen können. Die Überschüsse und Defizite werden aufgrund des Höchstsatzes der kantonalen Kasse berechnet. Es handelt sich nicht um einen wirklichen Ausgleich, sondern um eine Übernahme der Defizite.

Genf hat mit Gesetz vom 17. Januar 1980 einen Teilausgleich eingeführt, damit die Kosten der Zulagen nicht für einzelne Kassen allzu belastend werden. Wenn die ausbezahlten Zulagen einer Kasse während zweier aufeinanderfolgender Jahre einen Ansatz von über 2 Prozent nötig machen, kann die Kasse ein Gesuch um teilweisen Lastenausgleich stellen. Der Ausgleich vollzieht sich durch Zahlung eines Betrages aller Kassen, der aufgrund der Zahl der ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer berechnet wird. Die Fürsorgedirektion ist mit dem Vollzug beauftragt.

In St. Gallen wurde auf den 1. Januar 1983 ein Ausgleich unter den FAK eingeführt. Die Kassen haben eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten zu entrichten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest; sie darf 0,15 Prozent der nach den Vorschriften der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme nicht übersteigen. Kassen mit Mehrbelastung erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag; als Mehrbelastung gelten die Aufwendungen der Kasse für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme übersteigen. Ausgleichsbeiträge werden Kassen ausgerichtet, deren Vermögen nicht über dem jährlichen Kinderzulagenbedarf liegt. Der Ausgleichsbeitrag darf nicht höher als die Mehrbelastung sein. Deckt der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe die Mehrbelastungen nicht, so wird er unter die beitragsberechtigten Kassen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt. Das Departement des Innern erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.

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Du rchfii h en

AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden, die bei den Steuern

den Abzug gemäss BVV 3 geltend machen'

Aufgrund der vom Bundesrat am 13. November 1985 erlassenen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) können Selbständigerwerbende diese Beiträge steuerlich in gewissem Umfang von ihrem Einkommen abziehen (Art. 7 Abs. 1 BVV 3). Um Missverständnissen vorzubeugen, sei bereits heute festgehalten, dass dieser Abzug nicht auch für die AHV-Beiträge gilt. Artikel 9 Absatz 2 AHVG, welcher das der Beitragserhebung unterliegende Einkommen umschreibt, sieht nämlich keinen derartigen Abzug vor. Über die praktischen Einzelheiten des Steuermeldeverfahrens (Aufrechnung durch die Steuerbehörden oder die Ausgleichskassen) wird das BSV rechtzeitig vor Beginn der nächsten Veranlagungsperiode der direkten Bundessteuer orientieren.

Verzicht auf Leistungen der AHV und IV'

Auf Leistungen der AHV und IV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Ein allfälliger Verzicht ist nur ausnahmsweise zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten dargetan ist und keine Interessen anderer Beteiligter beeinträchtigt werden. Ein gültiger Verzicht kann nur in der Form einer feststellenden Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse erfolgen. Vor dem Erlass einer entsprechenden Verfügung sind in allen Fällen die vollständigen Akten dem BSV zu unterbreiten.

Zeitplan für die zweite EL-Revision2

Am 13. Januar 1986 ist die Referendumsfrist für die zweite EL-Revision unbenützt abgelaufen. Der Bundesrat wird voraussichtlich demnächst die Inkraftsetzung dieser Revision auf den 1. Januar 1987 beschliessen.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 139

2 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 74

116

Gegenwärtig werden die erforderlichen Änderungen von ELV und ELKV vorbereitet. Die entsprechenden Vorschläge werden Ende Februar den kantonalen Departementen, die für die Ergänzungsleistungen zuständig sind, zur Stellungnahme unterbreitet. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Verordnungsänderungen vor den Sommerferien beschliessen wird. Die zweite EL-Revision erfordert eine Neuherausgabe der EL-Wegleitung. Die diesbezüglichen Texte werden Ende Juni von der Kommission für EL- Durchführungsfragen beraten werden. Es ist geplant, die neue EL-Wegleitung spätestens Anfang November den EL-Durchführungsstellen zur Verfügung zu stellen. — Die in der Gesetzesrevision beschlossenen höheren Limiten für die Beiträge an Pro Infirmis und Pro Senectute gelten bereits für das Jahr 1986.

Fachliteratur

Bernath Karin: Die berufliche Eingliederung behinderter Menschen. Theoretische Grundlagen — Schweizerische Verhältnisse. Diss. Phil. I, Zürich, 1985. 184 Seiten. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, 6003 Luzern, Obergrundstrasse 61.

Ewinkel, Hermes u.a.: Geschlecht: BEHINDERT, bes. Merkmal: FRAU. Ein

Buch behinderter Frauen über ihre Lebenssituation. 140 Seiten. Oktober 1985. Arbeitsgemeinschaft sozialpolitischer Arbeitskreis (AG SPAK), Bundesgeschäftsstelle, Kistlerstrasse 1, 8000 München 90.

Gaillard Franpois, Michel-Rey Claire: Döficience intellectuelle et emploi

professionnel: recherches. 56 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern.

Kaufmann Peter: Zeichensysteme in der Hörgeschädigtenpädagogik. Eine

Übersicht. 64 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern.

Leisen/Trabert: Selbsterfahrung. Ein Weg für Nichtbehinderte zum besseren Verstehen der Behinderung. 78 Seiten. AG SPAK, München (Adresse oben).

Rütter Jutta: Die Entstehung und Entwicklung selbstorganisierter ambulanter Hilfsdienste für Behinderte. Eine Reaktion auf die unzureichende politische und infrastrukturelle Absicherung des Risikos «Pflegebedürftigkeit». Materialmappe XX/86, 126, Seiten. AG SPAK, München (Adresse oben).

Sturny Gabriel: Scolarisation des ölöves ayant des difficultäs d'apprentissage. 148 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern.

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Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Carobbio vom 18. Dezember 1985 betreffend die Steuerabzüge für die Dritte Säule

Nationalrat Carobbio hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 16. Dezember 1985 meine Fragen zu den Steuerabzügen, welche die Verordnung BVV 3 für die Dritte Säule vorsieht, nicht beantwortet. Die in der Verfassung festgehaltene Pflicht, solche Abzüge vorzusehen, wird nämlich von niemandem in Frage gestellt; zur Diskussion stehen vielmehr die vorgesehenen Beträge und Modalitäten.

Die Verordnung bestimmt, dass Selbständigerwerbende 20 Prozent des Erwerbseinkommens, bis zu 20 736 Franken, und Arbeitnehmer bis zu 4147 Franken vom Einkommen abziehen können.

Diese Beträge sind beträchtlich höher als diejenigen, die der Vorentwurf vorsah, der in die Vernehmlassung gegeben wurde. Übrigens sind schon zu den Beträgen dieses Vorentwurfs von verschiedenen Seiten zahlreiche Vorbehalte angebracht worden.

Die vorgesehenen hohen Beträge machen die Verordnung zu einem Mittel steuerlicher Begünstigung, und zwar vor allem der hohen Einkommen. Dies gilt umso mehr, als die für die Dritte Säule bestimmten Beträge, für welche die erwähnten Steuererleichterungen gewährt werden, als Bankgarantien zum Erwerb von Immobilien oder für Hypotheken verwendet werden können. Gerade auf diese Möglichkeit weisen übrigens die Banken in ihrer Werbekampagne zugunsten des Sparens im Rahmen der Dritten Säule mit besonderem Nachdruck hin.

Darum bitte ich den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen:

1. Wie rechtfertigt er — unabhängig von seiner in der Verfassung festgehaltenen

Pflicht, Steuererleichterungen vorzusehen — derart hohe Beträge namentlich für die hohen Einkommen?

2. Wie hoch werden die Verluste an Steuergeldern sein, die Bund und Kantonen er-

wachsen?

3. Wie kann verhindert werden, dass bei der Verwendung der Gelder der Dritten

Säule als Bankgarantien Steuern umgangen werden?»

In der Wintersession behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 20. Dezember 1985 u.a. zwei Vorstösse aus dem Gebiet der Alters- und Invalidenvorsorge angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen, nämlich:

— das Postulat Dirren vom 6. Juni 1985 betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke

(ZAK 1985 S. 384)

— und das Postulat Lenz vom 18. September 1985 betreffend den Sicherheitsfonds

in der beruflichen Vorsorge (ZAK 1985 S. 563).

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M itteilun

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1985

Im Jahre 1985 haben die Kantone 702,1 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 26,3 Mio Franken oder 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr.

Von den Gesamtaufwendungen entfielen 569,7 Mio Franken (+3,1%) auf die AHV und 132,4 Mio Franken (+7,5%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 363,5 Mio Franken (+3,9%) geleistet.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Ergänzungsleistungen in den letzten fünf Jahren.

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1981 425,4 220,6 204,8

1982 543,7 278,8 264,9

1983 581,4 299,8 281,6

1984 675,8 349,9 325,9

1985 702,1 363,5 338,6

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1986 (Beginn der neuen, zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) die Ansätze der Kinderzulagen sowie die Einkommensgrenze an die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der kantonalen Familienzulagen angepasst.

Seit dem 1. April 1984 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 23 500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken je zulageberechtigtes Kind. Neu wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze 25 000 Franken betragen, der Kinderzuschlag wird sich auf 3500 Franken belaufen.

Seit dem 1. April 1984 betragen die Kinderzulagen für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken pro Monat. Neu werden um 5 Franken höhere Zulagen ausgerichtet.

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Familienzulagen im Kanton Solothurn

In der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985 wurde eine Teilrevision des Kinderzulagengesetzes angenommen. Die Neuerungen, welche auf den 1. Januar 1986 in Kraft traten, sind die folgenden:

A. Kinderzulagen an Arbeitnehmer

1.Ansatz der Zulagen

Bis anhin sah das Gesetz gestaffelte Ansätze (95 Fr. für die ersten beiden Kinder, 120 Fr. ab dem dritten Kind) vor; neu gilt ein einheitlicher Ansatz von 120 Franken pro Kind und Monat.

2. Anspruch auf Geburtszulagen

Neu wird die Geburtszulage auch für das erste und das zweite Kind ausgerichtet; bisher hatte ein Anspruch erst ab dem dritten Kind bestanden.

3. Verhältnis zur Gesetzgebung über die AHV und die IV

Nach altem Recht waren Kinder, für welche eine Kinder- oder Waisenrente im Sinne der Gesetzgebung über die AHV und die IV gewährt wird, nicht zulageberechtigt. Dieses Kumulationsverbot ist dahingefallen.

Die Altersgrenze für Kinder, welche von Geburt oder Kindheit an invalid sind, erfuhr eine Heraufsetzung von 18 auf 25 Jahre.

4. Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit

Die Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Kinderzulagen wurden an die seit dem 1. Januar 1984 geltenden Regelungen des UVG und des AVIG angepasst; eine Kumulation von Leistungen wird somit inskünftig vermieden.

5. Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde vom Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1986 von 2,0 auf 1,9 Prozent herabgesetzt.

B. Kinderzulagen an Landwirte

1. Unterstellung

Neu sind dem kantonalen Kinderzulagengesetz alle Landwirte unterstellt, welche keine Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen.

2. Ansatz der Zulagen

Die dem Gesetz unterstellten Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen entsprechend den Bestimmungen des FLG.

Landwirte, welche aufgrund der auf den 1. April 1986 in Kraft tretenden neuen bundesrechtlichen Regelung («flexible Einkommensgrenze») Anspruch auf gekürzte Kinderzulagen haben, erhalten die Differenz zur vollen Zulage nach kantonalem Recht.

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3. Anspruch auf Geburtszulagen

Auch für Landwirte besteht ein Anspruch auf Geburtszulagen neu bereits ab dem ersten Kind.

4. Beitragspflicht

Sämtliche Landwirte, die keine Leistungen nach dem FLG beziehen, unterstehen dem kantonalen Gesetz und sind somit beitragspflichtig; der Beitragssatz an die kantonale Familienausgleichskasse entspricht dem Arbeitgeberbeitrag derselben für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft (1,9%).

Personelles

Wechsel in der Leitung des ärztlichen Dienstes im BSV

Auf den 1. Februar 1986 hat Dr. med. Jean-Pierre Bugnion den wohlverdienten Ruhestand angetreten. Nach Ausbildung zum Chirurgen hatte Dr. Bugnion in Morges eine Allgemeinpraxis geführt und an den Spitälern Morges und Aubonne operiert. Am 1. Februar 1978 trat er in den ärztlichen Dienst des BSV (AeD) ein und wurde auf Anfang 1981 als Nachfolger von Dr. med. Peter Lerch zum Chef dieses Dienstes gewählt. Durch seinen umgänglichen Charakter, seinen Glauben an den Dialog und eine partizipative Führung gelang es ihm in kurzer Zeit, den AeD zu einem leistungsfähigen Team zusammenzuschmieden.

Dr. Bugnion erkannte die wichtige Rolle, welche ein ärztlicher Dienst in der Welt der Sozialversicherungen und des Gesundheitswesens zu spielen hat. Daher widmete er den Bereichen der Kranken- und Unfallversicherung, des Familienschutzes und den weiteren vom BSV betreuten Gebieten besondere Beachtung.

In den fünf Jahren seiner leitenden Funktion konnte er wohl als Hauptgeschäft die Totalrevision der Geburtsgebrechensverordnung zu einem guten Ende bringen. Dank seinen Bemühungen und der Mitarbeit der Abteilung Sachleistungen/Subventionen konnten neue medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) in Luzern, Lausanne und Bellinzona ihre Tätigkeit aufnehmen. Dr. Bugnion arbeitete in mehreren Arbeitsgruppen mit, z.B. in jener für Tarifverhandlungen. Bei Spannungen zwischen Ärzten und Sozialversicherungen konnte er durch ausgewogene Vorschläge oft eine Einigung herbeiführen. Als Vertreter des Bundes arbeitete er im Nationalfonds für wissenschaftliche Forschung mit. Eine persönliche Genugtuung bedeutete ihm die positive Entscheidung der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV zugunsten einer Übernahme der Hippotherapie für das Geburtsgebrechen Ziffer 390 (zerebrale Kinderlähmung).

Dr. Bugnion kann mit Befriedigung auf die Jahre im BSV zurückblicken. In seiner freundlichen und herzlichen Art hatte er wesentlichen Anteil an der guten, kollegialen Atmosphäre im AeD. Für die Zukunft wünscht er, dass der ärztliche Dienst die ihm zukommende Bedeutung bewahren und verstärken kann.

Dr. Bugnion wird auch im Ruhestand als Vertrauensarzt einer grossen Krankenkasse anspruchsvolle Aufgaben ausüben. Er kann mit der Gewissheit aus dem Amte scheiden, dass er den von seinem Vorgänger dem AeD verliehenen Elan aufrechterhalten konnte. Unser aller Dank gebührt ihm für die grosse Arbeit, die er im Dienste des BSV leistete.

Zum Nachfolger von Dr. Bugnion als Chef des ärztlichen Dienstes hat der Bundesrat Dr. med. Pedro Walter Koch gewählt. Dr. Koch ist 1945 als Sohn von Schweizer

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Eltern in Chile geboren und dort aufgewachsen. Er besuchte die Deutsche Schule und studierte Medizin an er Universidad de Chile, wo er auch das Staatsexamen ablegte und 1971 doktorierte. Die ärztliche Weiterbildung erwarb sich Dr. Koch in der Schweiz von 1971 bis 1981 in verschiedenen Fachgebieten (allg. Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Anästhesie, Pädiatrie, Kinderchirurgie, zuletzt als Oberarzt, Einsatz als Transportdienstarzt). Das Eidgenössische Arztdiplom erwarb er 1977.

Seit dem 1. April 1981 ist Dr. Koch wissenschaftlicher Adjunkt im ärztlichen Dienst des BSV. Hauptsächliche Arbeitsgebiete waren bisher ärztliche Fragen im Bereich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung, Arbeiten für die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung und Teilnahme an den Sitzungen der Arzneimittelkommission, Mitarbeit bei diversen Verordnungen zum KUVG und zur Unfallversicherung. Im Bereich der IV kamen ihm seine pädiatrischen und kinderchirurgischen Kenntnisse sehr zustatten, insbesondere in Fragen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen, diätetischer Nährmittel, bei der Revision der Geburtsgebrechensverordnung und anderer Weisungen des BSV. Sehr aufgeschlossen für gesundheitspolitische Fragen, vertrat Dr. Koch das BSV in der Arbeitsgruppe 3 «Prävention und Prophylaxe» der Nationalen Sparkonferenz im Gesundheitswesen und an Tarifverhandlungen mit der Verbindung der Schweizer Ärzte FM H.

Für den ärztlichen Dienst: Dr. E. Schneeberger

Seminar «Altersvorsorge — Kapitalschwemme oder Kapitalmangel?»

Die Leitung des Nationalen Forschungsprogramms 9 «Wirtschaftsentwicklung» führt am Donnerstag, 20. März 1986, am Sitz des Nationalfonds in Bern, Wildhainweg 20, ein Seminar durch zum Thema «Altersvorsorge — Kapitalschwemme oder Kapitalmangel?» Dabei werden die Resultate eines Forschungsprojektes über die Auswirkungen der kollektiven Altersvorsorge auf die volkswirtschaftlichen Ersparnisse vorgestellt. Nach Erläuterungen durch den Projektleiter, Dr. U. Oberhänsli (Universität Zürich), halten Vertreter der Wissenschaft (P. Zweifel, Universität Zürich), der Politik (Ständerat M. Kündig) und aus der Praxis (W. Strebel, Prevista Zürich) Korreferate. Eine Podiumsdiskussion unter Leitung von Prof. H. Würgler (ETHZ) schliesst die Veranstaltung ab.

Auskünfte und Anmeldung bei der Programmleitung NFP 9, Sozialökonomisches Seminar der Universität Zürich, Rämistrasse 71,8006 Zürich.

Berichtigung zu ZAK 1986/1

In den Artikel über die Auffüllung von Beitragslücken mit Beitragszeiten aus Jugendjahren hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Beim Beispiel auf Seite 27 sollte es unter c. Lückenfüllung auf der zweiten Zeile heissen: Aus 1970 7 Monate in 1972 (nicht 5 Monate).

122

Gerichtsentscheide

AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens

Urteil des EVG vom 15. Oktober 1985 i.Sa. F. AG

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Inseratenakquisiteur als U nselbständigervverbender. Seine Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser-

folg kann nicht als Risiko eines Selbständigerwerbenden gewertet

werden; ein solches läge nur dann vor, wenn er beträchtliche Investi-

tionen oder Angestelltenlöhne zu tragen hätte.

A.W. war vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 als Agent in der Inseratenakquisition für die Firma F. AG tätig. Mit Verfügungen vom 10. Februar 1984 forderte die Ausgleichskasse auf den in diesem Zeitraum an A.W. ausbezahlten Provisionen die AHV/IV/EO/ALV- Beiträge nach. Beschwerdeweise bestritt die F. AG ihre Beitragspflicht, weil A.W. als Selbständigerwerbender für sie tätig gewesen sei. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde führt die F. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Aus den Erwägungen:

1. ... (Kognition)

2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

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betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BG E 110 V 78, ZAK 1984 S. 558 Erw. 4a mit Hinweisen).

b. Bezüglich der Handelsagenten hat das EVG wiederholt festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Handelsreisendenvertrag oder ein Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinne vorliege. Vertreter seien im allgemeinen frei, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen; sie hätten jedoch selten wirtschaftliche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen. Ihr Risiko erschöpfe sich in der Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeitserfolg und sei nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssten (ZAK 1980 S. 118). In dem in ZAK 1982 S. 215 publizierten Fall war der Versicherungsagent an keine bestimmte Firma der Versicherungsbranche gebunden. Er beriet seine Kundschaft weisungsunabhängig, gestaltete seine Tätigkeit frei und war keiner Gesellschaft gegenüber zur Erzielung von Abschlüssen oder zur ausschliesslichen Berücksichtigung verpflichtet. Ferner verfügte er über eigene Räumlichkeiten mit Telefonanschluss. Er unterhielt ein ausgedehntes Netz von Vermittlern und war im Handelsregister eingetragen. Dazu bemerkte das EVG, dass alle diese Umstände je für sich allein betrachtet das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu beweisen vermöchten, weil solche Gegebenheiten auch bei zweifellos unselbständig Erwerbstätigen vorkommen könnten. Namentlich erlange die Benützung eigener Räumlichkeiten nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen, so insbesondere mit dem Unternehmerrisiko, eine gewisse Bedeutung. Und der Handelsregistereintrag deute bloss auf zivilrechtliche Unabhängigkeit hin, die beitragsrechtlich lediglich als Anhaltspunkt zu bewerten sei.

3. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1982 bestätigt die Beschwerdeführerin dem A.W., dass sie ihn als sogenannten freien Mitarbeiter zu einem Provisionssatz von 16 Prozent auf dem Kundennettoendbetrag als Inseratenakquisiteur beschäftigen werde, wobei sie die Provisionen an die Werbeagenturen bezahle. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die in diesem Schreiben verwendete Bezeichnung «freier Mitarbeiter» als unzutreffend bezeichnet, obschon sie in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich wiederholt worden ist; effektiv handle es sich bei A.W. um einen Agenten. Daraus vermag die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil Agenten beitragsrechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden zu zählen sind. So wurde gerade in dem in ZAK 1980 S. 118 veröffentlichten Urteil der

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Inhaber einer Werbeagentur, welcher von einer Drittfirma die Rechte zur Inseratenakquisition für die von einem Verlag herausgegebene Zeitschrift gegen eine Entschädigung von 45 000 Franken erworben hatte und für seine Tätigkeit vom Verlag auf Provisionsbasis entschädigt wurde, beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbender qualifiziert.

A.W. wurde ebenfalls auf Provisionsbasis entschädigt, wobei ihm die F. AG monatliche Akontozahlungen leistete; die definitive Abrechnung erfolgte am Jahresende. Laut Betriebsrechnung per 31. Oktober 1983 waren die Provisionen der F. AG jedenfalls bis zum genannten Zeitpunkt praktisch das einzige Einkommen des A.W., abgesehen von einer Einnahme von 1530 Franken für Werbeberatung. Es kommt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 1983 erstellte Abrechnung über die A.W. erfolgten Zahlungen als «Jahres-Lohnabrechnung» überschrieben wurde, A.W. darin unter einer «Personalnummer» aufgeführt ist und der weitaus grösste Teil der ihm ausbezahlten Entschädigungen als «Grundlohn» bezeichnet wird. Diese Tatsachen vermag die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die aufgeführten Bezeichnungen seien auf ein menschliches Versagen oder auf eine Unvollkommenheit des Computerprogramms zurückzuführen, nicht zu entkräften.

Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass A.W. für seine Tätigkeit wohl ein Büro und ein Atelier gemietet, für seine Tätigkeit aber kein namhaftes Kapital eingesetzt oder wesentliche Investitionen vorgenommen habe. Das wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht bestritten. Dennoch lässt die Beschwerdeführerin auf ein «geradezu schicksalhaftes Unternehmerrisiko» schliessen, weil ohne genügende Geschäftsabschlüsse die Existenz von A.W. gefährdet wäre. Diese Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist aber nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, was im vorliegenden Fall eben gerade nicht zutrifft (vgl. ZAK 1980 S. 11 9). Namentlich ist zu beachten, dass A.W. für die Erlangung der Rechte der Inseratenakquisition keine Entschädigung zu leisten, sondern dass er im Gegenteil vor der Übernahme der Akquisition von der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung von 2000 Franken erhalten hatte. Angestellenlöhne hatte A.W. nicht zu entrichten.

Gesamthaft sprechen diese Umstände überwiegend für unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Tatsache, dass A.W. die Unkosten selber zu tragen hat und bei seiner Tätigkeit für die F. AG nicht im wesentlichen Umfang deren Weisungen unterworfen ist, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Auch der Handelsregistereintrag ist kein Beweis für selbständige Erwerbstätigkeit; auch ihm kommt eine gewisse Bedeutung für die beitragsrechtliche Qualifikation lediglich im Zusammenhang mit andern Tatsachen zu, so namentlich mit dem Unternehmerrisiko, das jedoch bei A.W. verneint werden muss. Und schliesslich vermag auch die Tatsache, dass A.W. offenbar bereits mit der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet hat, seine beitragsrechtliche Stellung nicht zu präjudizieren.

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AHV. Beitragsbezug und Eintrag im IK

Urteil des EVG vom 4. Oktober 1985 i.Sa. W.S.

Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3Oter AHVG; Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV. Aus dem Gesetz folgt der Grundsatz, dass beitragspflichtiges

Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto un-

ter demjenigen Jahr einzutragen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erwerbsjahrprinzip). Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung

der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt. (Er-

wägungen 3 und 4)

Voraussetzungen und Wirkung einer Änderung der Verwaltungspra-

xis. Keine Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen (gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis. (Erwägung 5b)

Der am 25. Februar 1918 geborene W.S. liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig pensionieren. Am 21. April 1982 zahlte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber rückwirkend für 1981 eine Gratifikation von 21 000 Franken aus, wofür er die AHV/IV/E0/ALV-Beiträge entrichtete. Die Verbandsausgleichskasse, welcher die Firma angeschlossen ist, verbuchte das fragliche Einkommen im individuellen Konto von W.S. unter dem Jahr 1982. Die kantonale Ausgleichskasse hielt demgegenüber dafür, dass das Gratifikationseinkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) zuzurechnen sei und dass der Versicherte ab 1. Januar 1982 als Nichterwerbstätiger Beiträge zu entrichten habe. Sie erfasste ihn deshalb für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 28. Februar 1983 als Nichterwerbstätigen und setzte den Jahresbeitrag aufgrund seines Vermögens und Renteneinkommens mit Verfügung vom 11. Januar 1983 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. August 1983 ab, worauf W.S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG gelangte. Darin vertritt er die Meinung, seine Beitragspflicht für das Jahr 1982 sei mit den paritätischen Beiträgen auf der Gratifikation erfüllt worden. Er stütze sich dabei auf eine seinem Arbeitgeber bekannte langjährige Verwaltungspraxis, nach der die Gratifikationen im individuellen Konto jeweils unter dem Jahr der Realisierung eingetragen worden seien. Auf den 1. Januar 1982 sei zwar überraschend eine Weisung des BSV in Kraft getreten, wonach Lohnnachzahlungen grundsätzlich unter dem Jahr einzutragen seien, für welches die Nachzahlung bestimmt sei, doch sei diese Weisung rechtswidrig und ihre Einführung ohne Vorankündigung verstosse gegen Treu und Glauben; denn bei rechtzeitiger Orientierung hätte er andere.,Dispositionen getroffen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

126

1. .. (Kognition)

2. Der Beschwerdeführer liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig in den Ruhestand versetzen. Danach ging er unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 21. April 1982 zahlte ihm die frühere Arbeitgeberin nachträglich noch einen Betrag von 21 000 Franken aus, welcher—was nicht in Abrede gestellt wird — als Gratifikation beitragspflichtig war und von dem die Firma an ihre Ausgleichskasse paritätische Beiträge von 2163 Franken entrichtete. Streitig ist, ob dieses beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr 1982 zu verbuchen ist, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht für 1982 aufgrund dieses Einkommens als Erwerbstätiger erfüllt hätte, oder ob das fragliche Einkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) gutzuschreiben ist mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für 1982 als Nichterwerbstätiger zu erfassen ist.

3a. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, «solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben», wobei die Beiträge in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c AHVG sind auch die nichterwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, und zwar vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Als Nichterwerbstätige, die laut Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse zu bezahlen haben, gelten einmal die Versicherten, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sodann gehören dazu auch jene Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr sich auf weniger als 250 Franken (seit 1982 gültiger Grenzbetrag) belaufen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG, vgl. auch Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 29. Juni 1983), sowie die nicht dauernd voll Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr den für sie nach ihren sozialen Verhältnissen geltenden höheren Grenzbetrag nicht erreichen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG, Art. 2814 AHVV).

Bei den unselbständig Erwerbstätigen werden die Beiträge auf dem massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wozu jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gehört (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Diese Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch (in der Regel monatlich, allenfalls vierteljährlich) der Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 Bst. a AHVV). Nach Art. 30ter und 63 Abs. 1 Bst. f AHVG haben die Ausgleichskassen für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139 AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV).

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b. Vom Wortlaut her gesehen, ist aus der dargestellten Ordnung nicht ersichtlich, was unter dem «Beitragsjahr» in Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV zu verstehen ist bzw. unter welchem Kalenderjahr ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einzutragen ist. An sich sind drei Möglichkeiten denkbar:

1. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der Versicherte die beitragspflichtige

Erwerbstätigkeit ausübt;

2. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der beitragspflichtige Lohn ausbezahlt

wird;

3. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem auf diesem Lohn die Beiträge entrichtet

werden.

Nach dem Text der Verordnungsnorm könnte jeder dieser Zeitpunkte in Betracht kommen. Im unveröffentlichten Urteil V. vom 19. Juni 1964 zum damaligen Art. 140 Abs. 1 Bst. c AHVV (in der von 1957 bis Ende 1968 gültigen Fassung: «Die Eintragung umfasst . .. das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind») hatte das EVG den Zeitpunkt der Lohnrealisierung als massgebend betrachtet und denjenigen der Ausübung der Erwerbstätigkeit verworfen; dabei wies das Gericht darauf hin, dass Art. 140 Abs. 1 Bst. c AHVV Bedeutung nur innerhalb der Art. 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG zukomme, aus welchen sich ergebe, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abzustellen sei. Von diesem Urteil abgesehen, hatte sich das EVG nie, insbesondere auch nicht nach dem grundlegenden Urteil vom 28. Februar 1969 zum Verhältnis zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug (EVGE 1969 S. 89, ZAK 1969 S. 497) mit der Frage zu befassen, unter welchem Jahr Beiträge bzw. — seit 1969 — Einkommen einzutragen sind. Unter diesen Umständen fragt sich, welche Lösung sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung aufdrängt.

4a. In den fünfziger und sechziger Jahren ging das EVG wiederholt davon aus, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend sei, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (EVGE 1966 S. 205, ZAK 1967 S. 331; EVGE 1961 S. 25, ZAK 1961 S. 311; EVGE 1960 S. 43, ZAK 1960 S. 349; EVGE 1960 S. 307, ZAK 1961 S. 121 Erw. 2; EVGE 1957 S. 36, ZAK 1957 S. 206 Erw. 2 und EVGE 1957 S. 199, ZAK 1958 S. 327 Erw. 4). Hiezu hat das Gericht im bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1969 präzisierend festgestellt, dass dieser Grundsatz lediglich den Beitragsbezug betrifft, d.h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn zu entrichten sind, nicht dagegen die davon zu unterscheidende Beitragspflicht als solche (EVGE 1969 S. 91 f., ZAK 1969 S. 497). Dies hat das Gericht in der Folge mehrmals bestätigt (BGE 110 V 227, ZAK 1985 S. 42 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 29. Oktober 1974)

b. Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 110 V 255, ZAK 1984

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S. 550 Erw. 3b; BGE 109 V 5, ZAK 1983 S. 240 Erw. 3b). Ob ein Versicherter dabei dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht. Bei den Unselbständigerwerbenden knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die «geleistete Arbeit» an, und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum, in welchem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender Versicherter diese Arbeit leistet (EVGE 1969 S. 91 oben, ZAK 1969 S. 497; vgl. auch BGE 110 V 228, ZAK 1985 S. 42). Massgebend für die Beitragspflicht Erwerbstätiger sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Ebenso kommt es auf diesen Sachverhalt an, wenn schon die rechtlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht als solche streitig sind. So hat das EVG die Beitragspflicht von über 65jährigen, vor 1979 weiterhin erwerbstätigen Versicherten, die den Lohn dafür erst 1979 erhalten hatten, wiederholt verneint, und zwar mit der Begründung, dass die Beitragspflicht erwerbstätiger Altersrentner zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vor 1979 noch nicht wieder eingeführt war (BGE 110 V 228, ZAK 1985 S. 42; unveröffentlichtes Urteil E. vom 5. November 1980). Anderseits hat das Gericht die Beitragspflicht bejaht bei einer während der Dauer der Unterstellung unter die AHV ausgeübten Erwerbstätigkeit, für welche der Lohn erst nach Wegfall der Beitragspflicht (zufolge Aufgabe von Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz bzw. zufolge Erreichens des damals die Beitragspflicht begrenzenden Alters) ausbezahlt worden war (EVGE 1969 S. 89, ZAK 1969 S. 497; erwähntes Urteil Sch.).

c. Kommt es nach dem Gesagten für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit an, so entspricht es Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung, dass bei den Unselbständigerwerbenden das beitragspflichtige Einkommen in demselben Zeitraum, d.h. im gleichen Kalenderjahr, im individuellen Konto verbucht werden muss, in welchem der Versicherte die entsprechende «Arbeit geleistet» hat (Erwerbsjahrprinzip), dient doch das individuelle Konto dem Zweck der Verurkundung, dass ein Versicherter in einem bestimmten Zeitraum seine Beitragspflicht in einer bestimmten beitragsrechtlichen Eigenschaft erfüllt hat. Als Beitragsjahr gemäss Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV hat demnach das Kalenderjahr zu gelten, in welchem der Unselbständigerwerbende die dem Erwerbseinkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nicht massgeblich für die Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres ist hingegen der Zeitpunkt der Lohnrealisierung (d.h. der Entstehung der Beitragsschuld, vgl. Erw. 4a hievor) oder gar derjenige der Beitragsentrichtung, Zeitpunkte also, welche allein den Beitragsbezug betreffen und die aus arbeitsvertraglichen (z.B. spätere Fälligkeit von Provisionen nach Art. 323 Abs. 2 und 339 Abs. 2 OR), tatsächlichen (vorübergehende Insolvenz des Arbeitgebers) oder aus Gründen einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht ausserhalb des Erwerbsjahres liegen können (vgl. EVGE 1969 S. 91, ZAK 1969 S. 497; erwähntes Urteil Sch.).

129

d. Aufgrund einer langjährigen Verwaltungspraxis war es den Ausgleichskassen bis Ende 1978 gestattet, das beitragspflichtige Einkommen in bestimmten Fällen unter dem Jahr der Beitragszahlung im individuellen Konto zu verbuchen (Rz 146 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto in der damals gültigen Fassung, vgl. auch ZAK 1957 S. 276). Im übrigen aber galt seit Jahren — und gilt noch heute — der allgemeine Grundsatz, dass der Eintrag unter dem Jahr zu erfolgen hat, für das der Beitrag (auch der nachbezahlte) geschuldet ist, d.h. in welchem bei Unselbständigerwerbenden der Lohn ausbezahlt wird (Rz 144 der erwähnten Wegleitung sowie Rz 241 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge). Hinsichtlich der Lohnnachzahlungen (für in Vorjahren geleistete Arbeit) erliess das BSV auf 1. Januar 1982 besondere Weisungen. Danach ist solches Einkommen grundsätzlich unter dem Jahr zu verbuchen, für welches die Nachzahlung bestimmt ist; mithin gilt hier also das Erwerbsjahrprinzip (Rz 145 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto in der seit 1. Januar 1982 gültigen Fassung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise auch in diesem Falle die Eintragung unter dem Jahr der Lohnrealisierung zulässig (Rz 146 der erwähnten Wegleitung). Es fragt sich, ob und inwieweit diese Verwaltungspraxis, die ganz allgemein — und bei Lohnnachzahlungen ausnahmsweise — vom Lohnrealisierungsprinzip ausgeht, sich mit dem aus der gesetzlichen Beitragsordnung abgeleiteten Grundsatz (Erw. 4c hievor) vereinbaren lässt.

Die Bezugsordnung für die paritätischen Beiträge schliesst an den Regelfall an, dass der Arbeitnehmer den Lohn laufend erhält und dass der Arbeitgeber die Beiträge laufend der Ausgleichskasse überweist (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AHVV). Mit andern Worten fallen Erwerbs-, Lohnrealisierungs- und Beitragsbezugsjahr zusammen. Auf diesen Regelfall bezogen, ist es im praktischen Ergebnis nicht unrichtig und verstösst es an sich nicht gegen die gesetzliche Beitragsordnung, wenn die Verwaltungspraxis bei der Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres das Lohnrealisierungsprinzip anwendet, dies ausgehend von der Vermutung, dass Lohnzahlung und Erwerbstätigkeit ins gleiche Kalenderjahr fallen. Auch wenn Erwerbsjahr und Lohnrealisierungsjahr aus den bereits erwähnten Gründen voneinander abweichen, muss ein Eintrag der Nachzahlung im Lohnrealisierungsjahr nicht notwendigerweise einen Verstoss gegen die gesetzliche Beitragsordnung beinhalten. Denn wenn ein Versicherter ohnehin, d.h. unabhängig von der Lohnnachzahlung, sowohl im Erwerbs- als auch im Realisierungsjahr dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen untersteht und auf dem Einkommen Beiträge entrichtet, spielt es für die in späteren Jahren vorzunehmende Berechnung der ordentlichen Rente letztlich keine Rolle, ob die Nachzahlung im Realisierungsjahr oder — an sich richtigerweise — im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise, sondern gesamthaft aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Bei fortdauernder Unterstellung unter

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das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwendung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselbständigerwerbende in dieser Eigenschaft solange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten (Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 AHVG), wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht gleich.

Zusammenfassend folgt somit aus dem Gesetz der Grundsatz, dass das beitragspflichtige Einkommen von Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Eintrag von Lohnnachzahlungen im Realisierungsjahr lässt sich nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

5a. Der Beschwerdeführer ging bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 1981 einer Erwerbstätigkeit nach. Die ihm noch zustehende Gratifikation liess er sich von der Firma erst im April 1982 auszahlen. Weil es sich dabei um Entgelt für im Vorjahr geleistete Arbeit handelt, ist dieses Einkommen nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr 1981 im individuellen Konto einzutragen. Eine Verbuchung im folgenden Jahr kann nicht in Betracht kommen, weil der Beschwerdeführer dannzumal nicht mehr erwerbstätig war und demzufolge von Gesetzes wegen dem Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen unterstand. Mit Recht erfasste ihn daher die Ausgleichskasse vom 1. Januar 1982 hinweg als Nichterwerbstätigen, und zwar — gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG — bis Ende Februar 1983. Dass die Ausgleichskasse den in dieser Eigenschaft geschuldeten Jahresbeitrag nicht richtig festgesetzt habe, wird nicht geltend gemacht. Die Kassenverfügung vom 11. Januar 1983 erweist sich demnach als richtig.

b. Der Beschwerdeführer bringt vor, das BSV habe mit den neuen Weisungen ab 1982 eine langjährige gesetzeskonforme Verwaltungspraxis zum Nachteil

131

der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Versicherten geändert. Dies hätte im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand der bisherigen Praxis nicht ohne entsprechende Vorankündigung geschehen dürfen.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach den Darlegungen in Erw. 4 hievor folgt der Grundsatz, dass Einkommen Unselbständigerwerbender unter dem Erwerbsjahr zu verbuchen ist, schon aus dem Gesetz. Die bis Ende 1981 bei Lohnnachzahlungen geübte Eintragungspraxis hielt demnach vor dem Gesetz nicht stand. Bei dieser Sachlage war es dem BSV nicht verwehrt, auf dem Weisungswege neue Richtlinien aufzustellen. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (BGE 101 Ib 370 Erw. 6; 91 1218 oben; vgl. auch BGE 108 la 124 Erw. 1; 102 Ib 46f.; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S. 497). Dabei ist die neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 la 124 Erw. 1; 108 V 3 Erw. 2a; 102 Ib 47 oben; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S. 497; EVGE 1958 S. 101f., ZAK 1958 S. 368). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 la 92 Erw. 2; 104 la 3 Erw. 4; 101 la 371 f). Letzteres trifft hier nicht zu. Im Gegensatz zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Fällen (BGE 101 V 75, 99 V 148) geht es hier nicht um die Aufhebung bisher gewährter Leistungen oder um einen anderweitigen Rechtsverlust, da es aufgrund der gesetzlichen Beitragsordnung schon vor 1982 nicht zulässig war, sich der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Verlegung von Lohnnachzahlung und Beitragsentrichtung in ein Jahr ohne Erwerbstätigkeit zu entziehen.

Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das bei der Ausgleichskasse bezogene AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige, welches ihn in der Zulässigkeit der mit der Firma getroffenen Regelung bestärkt habe. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Merkblatt sei ihm von der Ausgleichskasse als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage abgegeben worden (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b), ist festzuhalten, dass er aus der im Merkblatt enthaltenen Umschreibung des Begriffs der Nichterwerbstätigen (Ziff. 4 und 5) nichts für sich herleiten kann, wird doch an anderer Stelle deutlich erwähnt, Versicherte hätten ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in jenen Jahren zu erfüllen, «in denen sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben», was insbesondere für «vorzeitig Pensionierte» gelte (Ziff. 3).

Die Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen Verwaltungspraxis geht damit fehl (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 103 la 459 Erw. 6b).

c. Im übrigen bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der Regelung der Pensionierungsmodalitäten mit der Firma nicht eine konkrete Auskunft der Ausgleichskasse zugrundelag. Die Eintragungspraxis der Kasse sei ihm vielmehr von der Firma anlässlich der Verhandlungen über die vorzeitige

132

Pensionierung mitgeteilt worden. Anders als im Urteil C.M. vom 4. April 1985 (ZAK 1985 S. 393 Erw. 4c) kann hier aber nicht gesagt werden, die Firma habe ihn im Auftrag und unter der Verantwortung der Ausgleichskasse über deren Eintragungspraxis orientiert. Aus den Grundsätzen zum Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte (BGE 110 V 155, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4b) lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

6. ... (Verfahrenskosten)

AHV/ IV. Rechtspflege; Parteientschädigung

Urteil des EVG vom 21. Oktober 1985 i.Sa. A.F.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 105 Abs. 2 OG. Der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter haben dem kantonalen Gericht unaufgefordert die für die Festsetzung einer angemessenen Parteient-

schädigung erforderlichen Angaben zu machen. Unterlässt dies der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter und sind die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG nicht erfüllt, so geht

das EVG bei der Willkürprüfung bezüglich der Höhe der Parteientschä-

digung von der Aktenlage aus, wie sie sich dem kantonalen Gericht darbot (Erwägungen 1d, 2c).

Mit Verfügung vom 14. September 1984 hob die Ausgleichskasse die von A.F. seit November 1980 bezogene halbe IV-Rente revisionsweise auf.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Rekurskommission in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückwies. In Dispositiv-Ziffer 3 wurde dem durch Fürsprech T. vertretenen Versicherten eine Parteientschädigung von 300 Franken zugesprochen.

A.F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides, «eine effektiv angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen».

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1 a.

c. Abgesehen vom Grundsatz des Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, enthält das Bundesrecht im AHV/IV- Bereich keine Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Fragen ist dem kantonalen Recht belassen, mit welchem sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen hat. Die Höhe einer in einem

133

kantonalen AHV/IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigung prüft das EVG jedoch nach ständiger Rechtsprechung daraufhin, ob die Anwendung des hiefür massgeblichen kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 110 V 58 und 136, ZAK 1984 S. 186 und 267 Erw. 6; BGE 110 V 362, ZAK 1985 S. 173 Erw. 1b in fine).

d. Da es sich somit beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, vor dem Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen oder einholen sollen, und — kumulativ — deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 107 Ib 169 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1983 S. 532 Erw. 1 a).

2a. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Art und Weise der Entschädigungsbemessung. Diesbezüglich hat die Rekurskommission folgendes erwogen:

«Dem Beschwerdeführer ist mit Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren eine ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 18 Reglement der Kantonalen Rekurskommission für die AHV. Die Rekurskommission erachtet einen Betrag von 300 Fr. für angemessen.»

Da von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten besteht (vgl. Erw. 1c hievor) und weil Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Reglementes keine weitergehenden Bestimmungen über die Bemessung als Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG enthält, hatte die Rekurskommission in Ermangelung von Rechtsvorschriften die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

b. Ermessensmissbrauch im Sinne einer bundesrechtsfehlerhaften Ermessensausübung (Art. 104 Bst. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 110 V 365, ZAK 1985 S. 173 Erw. 3b in fine mit Hinweisen). Eine Entscheidung gilt u.a. dann als willkürlich, wenn sie sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder wenn sie in

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stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 V 364, ZAK 1985 S. 173 Erw. 3b am Anfang mit Hinweis).

c. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zum Arbeitsaufwand und den Auslagen folgendes ausgeführt:

«Der unterzeichnete Rechtsanwalt war ebenfalls für den Beschwerdeführer in einem Verfahren in Sachen Militärversicherung tätig. Die nachfolgende Aufstellung der Bemühungen bezieht sich lediglich auf das Verfahren in Sachen IV. Diese werden wie folgt beziffert:

— 13. 4.1984 Besprechung mit Klient 60 Minuten

— 3. 9.1984 Schreiben an IV-Kommission 30 Minuten

— 2.10.1984 Studium Akten 120 Minuten

— 4.10.1984 Beschwerde an Rekurskommission 180 Minuten

— 3. 1.1985 Vernehmlassung an Rekurskommission 30 Minuten

Diverse Korrespondenzen

und Telefongespräche mit Klient 60 Minuten

— Zeitaufwand total 480 Minuten

Bei einem Stundensansatz von 100 Fr. ergibt dies den Betrag von 800 Fr. Hinzu kommen Unkosten im Betrag von 50 Fr.»

Die im kantonalen Verfahren angefochtene Kassenverfügung ist am 14. September 1984 ergangen. Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick darauf, dass von Bundesrechts wegen für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BGE 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a mit Hinweisen), fraglich, ob der geltend gemachte Arbeitsaufwand voll ausgewiesen ist. Diese Frage kann indessen offenbleiben. Denn wegen der grundsätzlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Erw. 1d hievor) können die erwähnten tatsächlichen Vorbringen in diesem Prozess nicht berücksichtigt werden, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seinen Arbeitsaufwand gegenüber der Rekurskommission zu substantiieren, auch nicht, nachdem die Rekurskommission mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 mitgeteilt hatte, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und sie werde die Beschwerde an der «nächsten Sitzung beurteilen». Das Einreichen einer Kostennote kann von der Rekurskommission auch unter dem Gesichtswinkel des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG) nicht verlangt werden. Vielmehr lag es am Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, der Rekurskommission die Angaben zu machen, welche für die Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung erforderlich sind. So ging der Beschwerdeführer denn auch im letztinstanzlichen Verfahren vor, indem sein Rechtsvertreter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Kostennote beilegte.

Die für die Rekurskommission aus den Akten ersichtlichen Bemühungen des Rechtsvertreters ergeben sich nach dem Gesagten einzig aus der Beschwerde vom 4. Oktober 1984 und aus einer nach abgeschlossenem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichten kurzen Eingabe vom 3. Januar 1985. Wenn die Rekurskommission hiefür mangels näherer Angaben 300 Franken zusprach, so

135

liegt ihr Entscheid zwar an der unteren Grenze des Ermessensspielraumes; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt aber nicht vor, weil es der Rechtsvertreter unterlassen hat, gegenüber der Rekurskommission einen Arbeitsaufwand nachzuweisen, für den eine Honorierung mit 300 Franken schlechthin unhaltbargewesen wäre.

3. Da es in diesem Prozess nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.V.m. Art. 135 OG).

Urteil des EVG vom 7. November 1985 i.Sa. M.R.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f. AHVG; Art. 104 Bst. a und b OG, Art. 105 Abs. 2 OG.

Festsetzung einer Parteientschädigung. Keine willkürliche Bemes-

sung liegt vor, wenn der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner

prozessualen Mitwirkungspflicht unterliess, die dafür nötigen Anga-

ben zu machen (Honorarnote, Arbeitsaufwand, Auslagen), und diese in zweiter Instanz nicht mehr zu berücksichtigen sind (Erwägung 2c). Mit 500 Franken ist die Parteientschädigung für eine Rechtsschrift von knapp 3 Seiten Substanz ohne rechtliche Erörterungen wohl an der unteren Grenze, jedoch nicht willkürlich festgelegt (Erwägung 2d).

Mit Urteil vom 11. Juli 1985 verpflichtete die kantonale Rekursbehörde die Ausgleichskasse, der in einem Rentenfall obsiegenden Beschwerdeführerin M.R. für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung von 500 Franken zu bezahlen.

Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Parteikostenentscheid aufzuheben und es sei ihr eine höhere als 500 Franken betragende Parteientschädigung zuzuerkennen. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil S. vom 8. Mai 1985, worin das EVG die Zusprechung einer Parteientschädigung von 500 Franken in einem Fall, der einen Arbeitsaufwand von 91 / 2 Stunden und eine 11seitige Beschwerdeschrift erforderte, als willkürlich aufgehoben habe. Auch im vorliegenden Fall sei die Zusprechung einer Parteientschädigung von 500 Franken willkürlich, weil der Anwalt im Sozialversicherungsprozess aus verschiedenen Gründen eine erhöhte Verantwortung trage. Weiter wird ein zuhanden des Schweizerischen Anwaltstages 1985 erarbeitetes betriebswirtschaftliches Gutachten ins Recht gelegt, das Auslagen des Anwalts sowie Kosten ohne Eigenlohn im Mittelwert von 76 Franken je Stunde ausweist. Nach dem Anwaltstarif im Kanton B. sei ein maximales Stundenhonorar von 200 Franken zulässig, erhöht bis 100 Franken bei Spezialkenntnissen und weiterhin erhöht bei der Benötigung von Fremdsprachenkenntnissen; alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. In

136

tatsächlicher Hinsicht wird ein Aufwand von 10 Stunden für die Bearbeitung des Falles, einschliesslich Instruktion, Aktenstudium, Literaturstudium und Studium des abweisenden Entscheides geltend gemacht.

Ausgleichskasse und BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen kostenpflichtig ab:

1. ... (Kognition des EVG; s. entsprechende Erwägungen im vorstehend wiedergegebenen Urteil A.F.)

2a. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Art und Weise der Entschädigungsbemessung. Diesbezüglich fehlt dem angefochtenen Entscheid eine Begründung. Indessen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht einen Verstoss gegen die Begründungspflicht, hat doch der Richter seinen Entscheid über die Entschädigung an einen Anwalt nur dann zu begründen, wenn er sich nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 1985, in: Pra 1985 Nr. 144 S. 423).

Die Beschwerdeführerin macht sodann ebenfalls zu Recht nicht geltend, die Zusprechung von 500 Franken bedeute eine willkürliche Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen, ist doch namentlich der Anwaltstarif des Kantons B., auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Bezug genommen wird, vor dem Versicherungsgericht des Kantons S. nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch sinngemäss einzig, es liege eine willkürliche Ermessensausübung vor.

b. . (Begriff des Ermessensmissbrauchs; s. Urteil A.F., S. 130)

c. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Willkürrüge mit verschiedenen neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln, die sie erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Diese Nova können nach dem in Erw. 1d hievor Gesagten nicht berücksichtigt werden. Denn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat es in Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht unterlassen, dem Versicherungsgericht die für die Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung erforderlichen Angaben zu machen. Weder reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein, noch wies er den Arbeitsaufwand und die Auslagen sonstwie aus, welche Gesichtspunkte für die Bemessung der Entschädigung im Sozialversicherungsrecht vorab massgeblich sind (BG E 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a). Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten Sache 5.; denn in jenem Fall wandte sich der Rechtsvertreter im Anschluss an das Urteil des EVG an die kantonale Rekurskommission und legte unter Beilage einer Honorarnote im einzelnen den Arbeitsaufwand und die Auslagen dar. Aus diesem Grunde konnte das EVG im Urteil vom 8. Mai 1985 die entsprechenden, noch präzisierten Vorbringen berücksichtigen.

d. Ob die Rüge einer willkürlichen Entschädigungsbemessung begründet ist, beurteilt sich nach dem Gesagten aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem

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kantonalen Versicherungsgericht darbot. Die für die Vorinstanz aus den Akten ersichtlichen Bemühungen des Rechtsvertreters beschränken sich nun einzig auf die am 22. Februar 1984 eingereichte Beschwerde. Diese Rechtschrift besteht, abzüglich Rubrum und Rechtsbegehren, aus knapp drei Seiten, die sich auf eine summarische Darstellung des Geschehensablaufes (Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Eingliederungsbemühungen) beschränken. Rechtliche Erörterungen finden sich darin nicht; solche waren auch nicht erforderlich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ebenfalls von der Interessenwahrung in der Sache S., wo komplexere Verhältnisse vorlagen. Die im Falle S. längere, substantiiertere Beschwerdeführung ist deshalb durchaus Ausdruck eines unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Wird weiter berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon während des Administrativverfahrens betreute (wofür kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, vgl. BG E 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a mit Hinweisen) und dass er folglich mit der Sache bereits vertraut war, so erscheint die Zusprechung einer Entschädigung von 500 Franken für die Bemühungen im Gerichtsverfahren zwar immer noch als tief. Der Entscheid der Vorinstanz liegt an der unteren Grenze des Ermessensspielraumes. Doch liegt eine rechtsfehlerhafte, willkürliche Ermessensausübung nicht vor, weil es der Rechtsvertreter unterlassen hat, gegenüber der Rekurskommission einen Arbeitsaufwand nachzuweisen oder doch glaubhaft zu machen, für den eine Honorierung mit 500 Franken schlechthin unhaltbar gewesen wäre.

3. Da es in diesem Prozess nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.V.m. Art. 135 OG).

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 18. November 1985 i.Sa. N.S.

Art. 3 Abs. 6 ELG und Art. 1 Abs. 1 ELV. Lebt ein gerichtlich getrenntes

Ehepaar weiterhin zusammen, so ist die EL nach den für zusammen-

lebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen.

Der 1914 geborene N.S. lebt trotz der am 19. April 1968 gerichtlich ausgesprochenen Ehetrennung zusammen mit seiner Ehefrau M. (geboren 1916) in einer gemeinsamen Vierzimmerwohnung.

Im März 1984 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer EL an. Mit Verfügung vom 23. Mai 1984 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch, da das anrechenbare Einkommen die massgebende Einkommensgrenze für Ehepaare (17 100 Fr.) überschreite.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde wie auch vom EVG abgewiesen. Aus den Erwägungen des EVG:

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1. Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der EL im Falle der Ehetrennung. Art. 3 Abs. 6 ELG ermächtigt jedoch den Bundesrat, u.a. über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern nähere Vorschriften zu erlassen. Gestützt hierauf bestimmt Art. 1 Abs. 1 ELV, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein selbständiger EL-Anspruch zusteht, wobei die massgebenden Einkommen gesondert berechnet werden und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt wird. Gemäss Art. 1 Abs 4 ELV gelten Ehegatten als getrennt lebend, wenn

a) die Ehe gerichtlich getrennt ist oder

b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder

c) eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohne Unterbruch gedauert

hat oder

d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dau-

ern wird.

Mit den EL soll bedürftigen AHV- Rentnern sowie Bezügern von Renten und Hilflosenentschädigungen der IV ein bestimmtes Mindesteinkommen garantiert werden. Dieser Zweckbestimmung entsprechend liegt dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, welcher auch im Rahmen von Art. 1 ELV Rechnung zu tragen ist. Für die getrennte Berechnung der EL ist deshalb nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der EL trotz faktischer Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen (BG E 103 V 25, ZAK 1977 S. 390).

2. Aus den Akten und seinen eigenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im massgebenden Zeitpunkt der Kassenverfügung (hier: 23. Mai 1984) zwar formell richterlich getrennt waren, tatsächlich jedoch nach wie vor in derselben Wohnung lebten. Unter diesen Umständen haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die tatsächlichen und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse abgestellt. Danach haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht geändert, da beide Ehegatten weiterhin im gleichen Haushalt leben. Dass ein grosser Teil der beiden Altersrenten der Ehefrau direkt ausbezahlt wird, vermag zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Da nach dem Gesagten (Erw. 1 hievor) wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, ist die EL nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen. ...

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Von Monat zu Monat

• Aufgrund der Tatsache, dass die Kontrolle der Arbeitgeber bezüglich ihrem Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Praxis zu einigen Problemen und Unsicherheiten geführt hat, wurde am 19. Februar unter der Leitung von C. Crevoisier, Stellvertretender Direktor des BSV, eine Besprechung zwischen den mit der Anschlusskontrolle beauftragten AHV-Ausgleichskassen, den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung BVG und dem BSV durchgeführt. Das BSV wird demnächst gestützt auf die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse eine entsprechende Weisung erlassen.

• Die Kommission des Nationalrates für die Behandlung der Vorlage über die zweite Revision der Invalidenversicherung tagte am 20. Februar unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder (SP, AG) und in Anwesenheit von Bundespräsident Egli. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht konnte die Kommission die Beratungen noch nicht abschliessen, da namentlich über den Kernpunkt der Vorlage — die verfeinerte Rentenabstufung — noch nicht entschieden wurde. Die Kommission verlangt von der Verwaltung einen Zusatzbericht über die Auswirkungen der Schaffung neuer Rentenberechtigter auf die Ergänzungsleistungen. Im übrigen stimmte sie den meisten Vorschlägen zu, lehnte es aber wie der Ständerat ab, im Rahmen der IV-Revision die Hilflosenentschädigung für Altersrentner auf Personen auszudehnen, die nur in mittlerem Grade hilflos sind. Die Kommission wird ihre Arbeiten am 22. April fortführen und abschliessen.

• Am 26. Februar hat der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitz seines Präsidenten E. Meyer von den Jahresergebnissen 1985 der AHV, IV und EO Kenntnis genommen. Die wichtigsten Daten können der Mitteilung auf Seite 156 entnommen werden.

März 1986

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Blick hinter die Kulissen der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1986

Die ZAK hat bereits früher unter dem Titel «Preisindex und AHV/IV-Renten» (ZAK 1984 S. 377) darzulegen versucht, weshalb der Bundesrat die ihm gemäss Artikel 33ter AHVG obliegenden Rentenanpassungsbeschlüsse jeweils schon vor den Sommerferien des Vorjahres fassen muss.

Angesichts der Preisentwicklung der vergangenen Monate wird wiederum die Frage in den Raum gestellt, ob die bundesrätlichen Beschlüsse nicht später gefasst werden könnten, um damit die Zeitspanne der Vorausschätzungen zu verkleinern und sich so dem tatsächlichen Indexstand von Ende Jahr noch mehr nähern zu können. Vielfach wird in diesem Zusammenhang auch gefragt, was denn eigentlich in den rund sechs Monaten zwischen dem Entscheid des Bundesrates und dem Inkrafttreten der Rentenerhöhung geschehe. Benötigen die mit der Durchführung befassten Stellen tatsächlich dieses halbe Jahr, um eine zur vermeintlichen Routine gewordene Massnahme durchzuspielen?

Die ZAK möchte daher für einmal im Detail aufzeigen, welche Arbeiten im einzelnen durch wen und in welchem Zeitraum zu erledigen sind. Das nachfolgende «Drehbuch» für die Rentenanpassung auf den 1. Januar 1986 erlaubt einen Blick hinter die Kulissen und zeigt, welche Filigranarbeit von den Durchführungsorganen zu bewältigen ist, damit die Rentner in den ersten Tagen des neuen Jahres die längst angekündigte höhere Rente auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Dass die Anpassung von rund 1,3 Mio Renten ohne nennenswerte Pannen abläuft, wird stillschweigend vorausgesetzt. Auch diese Selbstverständlichkeit ist zur Routine geworden . . .

Zeitlicher Ablauf einer allgemeinen Rentenerhöhung1

Bis 17 April: BSV

Vorbereitung der Unterlagen für eine allfällige Rentenerhöhung zuhanden des Ausschusses für mathematische und finanzielle Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

Verwendete Abkürzungen: AHV/IV-Kommission Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AK AHV-Ausgleichskassen ARE Arbeitsgruppe für die Durchführung der nächsten Rentenerhöhung BSV Bundesamt für Sozialversicherung EL Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

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24. April: Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der AHVIIV-Kommission

Sitzung zwecks Evaluation der Komponenten für die Rentenanpassung und Formulierung eines Antrages an das Plenum der Kommission

Bis Ende April: BSV

Vorbereitung eines Testspiels mit ca. 250 Renten: Auswahl der Fälle in der Weise, dass alle Rentenarten, Rentenskalen und Sonderfälle in möglichst vielen Kombinationen vorhanden sind

14. Mai: AHV/IV-Kommission

Beschlussfassung über einen Antrag an den Bundesrat für eine Rentenerhöhung

Ab Mitte Mai: ZAS

Vorbereitungen für Analyse und Programmierung im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung

Bis 24. Mai: BSV

Ausarbeitung von Entwürfen zu den Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie bei den EL

17. Juni: Bundesrat

Entscheid über die Erhöhung der Renten und der EL (Verordnung 86)

Bis Ende Juni: ZAS/BSV/ARE

Formular «Rentenerhöhung»: Bestimmung von Inhalt und Gestaltung; Probeabzüge; Gut zum Druck

Kreisschreiben an die AK betreffend vorbereitende Massnahmen (Orientierung über Umrechnungsverfahren und mögliche Arten der Datenübermittlung zwischen ZAS und AK)

Bis 10. Juli: ZAS

Übernahme des Testspiels auf EDV-Speicher

Bis 12. Juli: AK

Meldung an die ZAS über das gewählte Umrechnungsverfahren (Übernahme der Umrechnungsergebnisse der ZAS oder Umrechnung durch AK selber bzw. Servicestelle) und die gewünschte Form des Datenaustausches (Papier und/oder Magnetband, Diskette, Kassette), Bestellung des Testspiels

Ab Mitte Juli: ZAS

Detailanalyse der Umrechnungsprogramme und der Programme für die Plausibilitätsprüfungen der nach der Rentenerhöhung neu entstehenden Renten

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Bis 19. Juli: BSV

Letzte Bereinigungen am Testspiel

Bis 23. Juli: BSV/ARE

Gestaltung des Umrechnungsblattes (für manuelle Rentenumrechnung)

23. Juli: ZAS

Definitive Bestellung der Formulare «Rentenerhöhung»

24. Juli: BSV

Kreisschreiben an die AK betreffend das Umrechnungsblatt

Bis 29. Juli: BSV

Fertigstellung der Manuskripte für die neuen Rententabellen, Band 1 und 2, sowie der infolge der Rentenerhöhung anzupassenden Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Bis 31. Juli: BSV

Drucklegung der Merkblätter über die Änderungen im Leistungs- und Beitragsbereich sowie der ab 1. Januar 1986 gültigen Merkblätter über die Leistungen, Rentenberechnung, Beiträge usw.

Ab August: ZAS

Programmierung der maschinellen Rentenumrechnung und der Plausibilitätsprüfungen für die nach der Rentenerhöhung neu entstehenden Renten

Bis 6. August: AK

Bestellung der Umrechnungsblätter

Bis 19. August: BSV

Erstellen der Formeln für die Berechnung der offiziellen Werte der Rententabellen (Voll- und Teilrenten) sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (unter Berücksichtigung der Kürzung wegen Überversicherung und Mindestgarantien in Geburts-, Kindheits- und Frühinvaliditätsfällen)

30. August: ZAS

Lieferung der Liste der gespeicherten Testfälle an das BSV

31. August: BSV

Drucklegung der neuen Berechnungsblätter für ordentliche und ausserordentliche Renten

Bis 2. September: BSV/ZAS/ARE

Kreisschreiben an die AK über das Umrechnungsverfahren (Bekanntgabe der Umrechnungsregeln, Regelung betr. Überprüfung der Erhöhungsmitteilungen der ZAS an die AK, betr. Rückmeldung der Korrekturen und Ergänzungen durch die AK an die ZAS, betr. Rentenbuchhaltung usw.)

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Kreisschreiben an die EL-Durchführungsstellen betreffend Meldeverfahren über die Rentenerhöhung

2. September: BSV

Versand der provisorischen Rententabellen

Bis 27. September: BSV

Manuelle Umrechnung der Testfälle

Ab 1. Oktober: BSV und Informationsstelle

Versand der Merkblätter über die Änderungen im Leistungs- und Beitragsbereich

Bis 17. Oktober: ZAS

Maschinelle Umrechnung des Testspiels und Zustellung der Ergebnisse an das BSV

Bis 29. Oktober: BSV/ZAS

Vergleich der Ergebnisse der manuellen und der maschinellen Umrechnung des Testspiels; Abklärung und Bereinigung der Differenzen

Bis 31. Oktober: BSV/ARE

Kreisschreiben an die AK mit den Berechnungsregeln für die nach der Rentenerhöhung mutierenden und neu entstehenden Renten

31. Oktober: BSV

Versand der definitiven Rententabellen (Band 1 und 2) und der neuen Beitragstabellen

Bis 4. November: AK

Meldung der Rentenmutationen des Monats Oktober an die ZAS

Bis 11. November: EL-Durchführungsstellen

Meldung der EL-Bezüger, für welche die Rentenumrechnungsergebnisse benötigt werden, an die ZAS

Bis 15. November: ZAS/AK

Bereinigung der Differenzen im zentralen Rentenregister und Abbau des Wartefiles

15. November: BSV/ZAS

Freigabe der eigentlichen Umrechnungsaktion

Mitte November: ZAS

Lieferung des Testspiels mit den Umrechnungsergebnissen an die AK

Bis 18. November: Militärversicherung

Meldung ihrer Rentner, die zugleich Bezüger von AHV/IV-Renten sind, an die ZAS

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Bis 19. November: ZAS

Verarbeitung der von den AK gemeldeten Oktober-Mutationen

20. bis 30. November: ZAS

Hauptlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst umrechnenden AK (Registerstand 31. Oktober)

25. November: ZAS

Meldung an die Militärversicherung der erhöhten Rentenbeträge von Bezügern von Renten der Militärversicherung

Bis 30. November: ZAS

Meldung an die EL-Durchführungsstellen der erhöhten Rentenbeträge von EL-Bezügern

Ab I. Dezember: AK

Übernahme der Umrechnungsergebnisse der ZAS in die eigenen Datenbestände mit gleichzeitigem Abgleich der Registerbestände; Bereinigung von Sonderfällen; manuelle Umrechnung der nicht maschinell umrechenbaren sowie der im Dezember zugesprochenen Renten; Aufbereitung der Zahlungsunterlagen für den Monat Januar

Ab 1. Dezember: EL-Stellen

Umrechnung der EL unter Berücksichtigung der neuen Rentenbeträge, Einkommensgrenzen und Abzüge

Ab 1. Dezember: Informationsstelle

Versand der ab 1. Januar 1986 gültigen Berechnungsblätter für ordentliche und ausserordentliche Renten

Bis 5. Dezember: AK

Meldung der Rentenmutationen des Monats November an die ZAS

Bis 11. Dezember: ZAS

Verarbeitung der von den AK gemeldeten November-Mutationen

12. bis 16. Dezember: ZAS

Erste Nachlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst umrechnenden AK (Zuwachs November)

Anfang Januar: AK

Auszahlung der erhöhten Renten durch Vermittlung der Post oder einer Bank

Bis 10. Januar: AK

Meldung der Rentenmutationen des Monats Dezember an die ZAS

Bis 14. Januar: ZAS

Verarbeitung der von den AK gemeldeten Dezember-Mutationen

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Ab 15. Januar: ZAS

Zweite Nachlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst umrechnenden AK (Zuwachs Dezember)

Einzige Lieferung der Umrechnungsergebnisse an die selbst umrechnenden AK (Registerstand 31. Dezember)

Bis 31. Januar: AK

Rückmeldungen der nicht selbst umrechnenden AK: Änderungen und Ergänzungen in bezug auf die Haupt- und die erste Nachlieferung

Bis 14. Februar: AK

Rückmeldungen der nicht selbst umrechnenden AK: Änderungen und Ergänzungen in bezug auf die zweite Nachlieferung

Bis 28. Februar: AK

Rückmeldungen der selbst umrechnenden AK: Änderungen und Ergänzungen in bezug auf den gesamten Rentenbestand

Bis 31. März: ZAS

Verarbeitung der Rückmeldungen der AK und Bereinigung des zentralen Rentenregisters

Nachwort

Beim aufmerksamen Betrachten der verschiedenen aufeinanderfolgenden und miteinander verketteten Phasen der Anpassungsaktion kann sich die Frage aufdrängen, ob es nicht möglich wäre, den ganzen «Operationsplan» zusammenzudrängen, um dem Bundesrat zu erlauben, den Anpassungsentscheid gestützt auf neuere Daten später zu treffen.

So verständlich dieser Wunsch auch scheint: er wird kaum zu verwirklichen sein. Zusammen mit den Rentenanpassungen müssen nämlich meist auch weitere Gesetzes- und Verordnungsänderungen vollzogen oder Anpassungen an eine neue Rechtsprechung vorgenommen werden. Die Änderungen betreffen somit nicht nur Frankenbeträge, sondern oft auch Rechtsverhältnisse, die viele beteiligte Stellen berühren und welche eine Umgestaltung der Computerprogramme erfordern. Die Erfahrung lehrt, dass hiefür ein beträchtlicher Zeitaufwand zu investieren ist. Es darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die AHV/IV-Renten die Grundlage bilden für die Berechnung anderer Leistungen wie der Militärversicherungsrenten und vor allem der Ergänzungsleistungen mit ihren über 120 000 Bezügern. Aus vorab psychologischen Gründen müssen all diese Anpassungen auf den Jahresanfang hin erfolgen. Man wagt sich nicht auszumalen, welche Flut von Reklamationen auf die Ausgleichskassen zukommen würde, wenn die Zahlungen nicht zum gewohnten Zeitpunkt bei den Rentnern einträfen.

146

Allzusehr wird heute erwartet, der Computer sei imstande, alle Probleme zu bewältigen. Trotz seinen beeindruckenden Leistungen — für die Umrechnung der 1,3 Mio Renten braucht er nur etwa zwanzig Stunden — kann der Computer nicht alle Fälle erledigen; gewisse schwierige Dossiers müssen durch versierte Spezialisten «von Hand» bearbeitet werden. Auch diese Fälle müssen am 1. Januar bereit sein. Analyse und Programmierung müssen besonders sorgfältig ausgeführt werden, um einen fehlerfreien Ablauf der Umrechnung zu gewährleisten. Die zahlreichen Tests zur Ausmerzung von Ungenauigkeiten erfordern viel Zeit; die Einplanung genügender Zeitreserven ist daher unerlässlich. Trotzdem bleibt auch eine mit den modernsten Mitteln der Informatik versehene Verwaltung nicht gefeit vor menschlichen Fehlern bei der Programmierung, vor Pannen der elektronischen Anlagen, vor Verspätungen seitens der Lieferanten, vor Fehlleitungen und manch andern Erschwernissen. Im weiteren fordert auch unser dezentralisiertes System, auf das wir stolz sind, seinen Tribut. Eine gute Koordination zwischen allen Beteiligten ist daher Vorbedingung für das Gelingen des ganzen Programmes. Damit wir jegliche unliebsamen Überraschungen abwenden können, müssen wir über genügend Zeitreserven verfügen, wodurch sowohl die Vorbereitungs- wie auch die Durchführungsphase etwas verlängert werden. Dies ist der Preis für die Erhaltung des guten Rufs der AHV/IV.

Die Familienzulagen in der Schweiz

40 Jahre nach Annahme des Familienschutzartikels in der Bundesverfassung

Dritter Teil (s. ZAK 1986 S. 32 und 103)

2. Regelungen für Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft

Zwischen 1955 und 1984 führten acht Kantone Familienzulagen für Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft ein, nämlich AI, AR, LU, SG, SH, SZ, UR und ZG. In anderen Kantonen (z.B. GE, NE, FR, GR, AG) wurden die Bestrebungen zur Einführung solcher Zulagen nach entsprechenden Umfragen wieder eingestellt. Das Scheitern dieser Versuche ist darauf zurückzufüh-

147

ren, dass die Selbständigerwerbenden sich der Einführung von Zulagen, zu deren Finanzierung sie hätten beitragen sollen, widersetzten.

a. Bezüger

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Selbständigen im Hauptberuf mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton. Einzig in Luzern und in St. Gallen sind die Selbständigen nur dann bezugsberechtigt, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Kanton Geschäfts- und Wohnsitz haben.

In allen Kantonen, mit Ausnahme von Appenzell A.Rh., ist der Anspruch auf Kinderzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das reine oder steuerbare Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (s. Tabelle 3, ZAK 1986 S. 21).

b. Familienzulagen

Die Selbständigen haben in der Regel Anspruch auf Zulagen, wie sie den Arbeitnehmern zustehen. Auch der Kreis der zulageberechtigten Kinder stimmt mit jenem der Ordnung für Arbeitnehmer überein (s. Tabelle 3, ZAK 1986 S. 21).

c. Durchführung

Die Selbständigen haben sich in der Regel der kantonalen FAK anzuschliessen, die die Zulagen festsetzt und auszahlt und die Beiträge erhebt. In Luzern wurde unter dem Namen «Luzerner FAK für Selbständigerwerbende» eine besondere FAK errichtet, deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse obliegt. In St. Gallen haben die FAK für Arbeitnehmer die Zulagen festzusetzen und die Beiträge zu erheben. Diese rechnen mit der FAK für Selbständige ab, die vom Amt für Krankenversicherung und der FAK des Departements des Innern geführt wird.

d. Finanzierung

Finanziert werden die Zulagen in den Kantonen Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Schwyz, Uri und Zug durch Beiträge der Selbständigen von ihrem Erwerbseinkommen im Sinne der AHV (1,5 bis 2%), in Luzern und St. Gallen durch einen jährlichen Beitrag der Bezüger, der monatlich den halben Betrag der Zulage für das erste Kind nicht übersteigen darf; im Kanton Schaffhausen entspricht der Beitrag einer halben Kinderzulage pro Monat. Mit Ausnahme der Kantone Appenzell A.Rh. und Zug sind die Beiträge nur während der Dauer der Anspruchsberechtigung zu bezahlen. In Luzern, Schaffhausen, St. Gallen und Zug wird von der anerkannten FAK ein Beitrag der von ihren Mitgliedern im Kanton ausbezahlten Lohnsummen erhoben, der in Luzern und Zug, 0,06% und in St. Gallen 0,08% beträgt.

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3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte

a. Verhältnis der kantonalen Gesetzgebung zum FLG

Einige Kantone hatten bereits Vorschriften über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte erlassen, bevor das FLG eingeführt wurde. Diese kantonalen Regelungen mussten in der bundesrechtlichen Ordnung berücksichtigt werden. Die Kantone wurden daher ermächtigt, für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und selbständigen Landwirte höhere und andere Familienzulagen vorzusehen, als sie bundesrechtlich festgelegt sind, und für deren Finanzierung besondere Beiträge zu erheben. Von dieser Befugnis haben die Kantone Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis Gebrauch gemacht.

Der Kanton Genf hatte die Familienzulagen bereits vor Erlass des FLG in umfassender Weise geregelt. Mit Rücksicht hierauf wurde im FLG der Bundesrat ermächtigt, auf Antrag der Kantonsregierung das FLG als nicht anwendbar zu erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern aufgrund der kantonalen Vorschriften im Genuss von Familienzulagen in der Mindesthöhe des Bundesrechts stehen. Da diese Voraussetzungen für den Kanton Genf zutrafen, hat der Bundesrat das FLG auf diesen Kanton als nicht anwendbar erklärt; es gilt eine Sonderregelung. Die Tatsache, dass ein Bundesgesetz in einem Kanton nicht anwendbar ist, ist einmalig in unserer Rechtsordnung.

b. Arten und Ansätze der Zulagen

Im Prinzip entsprechen die Arten der Zulagen denjenigen gemäss der bundesrechtlichen Regelung für die Landwirtschaft und gemäss den kantonalen Ordnungen für die Arbeitnehmer. Die ergänzenden kantonalen Zulagen bestehen daher in Kinder-, Haushaltungs-, Ausbildungs- und Geburtszulagen. Die Beträge sind aus der Tabelle 4 (ZAK 1986 S. 22) ersichtlich.

c. Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt in den Kantonen Neuenburg, Waadt und Wallis durch Beiträge der Landwirte und des Kantons; in den Kantonen Waadt und Wallis haben die juristischen Personen, die im Kanton landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, Solidaritätsbeiträge zu entrichten. In den Kantonen Bern und Jura haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber zur teilweisen Finanzierung der Familienzulagen einen Beitrag von 0,5 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Bar- und Naturallöhne zu entrich-

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ten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss Bundesrecht unterliegen. Die durch diesen Beitrag nicht gedeckten Aufwendungen tragen der Kanton zu vier Fünftel und die Gemeinde zu einem Fünftel. Im Kanton St. Gallen haben die Bezüger von Zulagen einen monatlichen Beitrag im Ausmass einer halben Zulage zu leisten. Überdies hat jeder Landwirt auf seinem Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG einen Beitrag zu entrichten, dessen Ansatz vom Regierungsrat festgesetzt wird. Die durch diese Beiträge nicht gedeckten Aufwendungen gehen zulasten des Kantons und der Gemeinden. Im Kanton Solothurn haben die dem Gesetz unterstellten selbständigen Landwirte einen Beitrag von 1,9 Prozent ihres Einkommens im Sinne des AHVG zu entrichten.

d. Sonderregelung des Kantons Genf

Aufgrund des Gesetzes des Kantons Genf vom 2. Juli 1955 werden den selbständigerwerbenden Landwirten im Haupt- und Nebenberuf, die im Kanton Genf niedergelassen sind, Familienzulagen ausgerichtet. Die Arten und Ansätze der Familienzulagen entsprechen jenen für die Arbeitnehmer. Die Ausrichtung der Familienzulagen obliegt den anerkannten FAK für Landwirte. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und der juristischen Personen, durch Zuwendungen eines besonderen Fonds und durch allfällige Beiträge des Kantons gedeckt.

4. Familienzulagen für kantonale Beamte

Die Familienzulagen für Beamte sind ganz verschieden geregelt. In einigen Kantonen ist die kantonale Verwaltung dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen an Arbeitnehmer unterstellt, in anderen ist sie von der Unterstellung unter das Gesetz befreit. In den Kantonen, in denen die Staatsverwaltung dem Gesetz unterstellt ist, entsprechen die Zulagen im Prinzip denjenigen, die den übrigen Arbeitnehmern ausgerichtet werden, aber verschiedene Kantone ergänzen diese noch durch Haushaltungszulagen. In den Kantonen, welche die Verwaltung von der Unterstellung ausnehmen, gelten Spezialregelungen, die immer die Ausrichtung von Kinderzulagen und z.T. auch von anderen Zulagen, wie Geburts-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen, vorsehen.

22 Kantone kennen die Haushaltungszulage, die 600 bis 3240 Franken pro Jahr beträgt. Diese Zulage wird im allgemeinen verheirateten Beamten sowie alleinstehenden Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben, ausgerichtet.

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III. Staatsverträge

1. Allgemeine bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit

Mit Ausnahme derjenigen mit Israel, Norwegen, Schweden, der Tschechoslo-

wakei und den Vereinigten Staaten beziehen sich die verschiedenen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit auch auf die

bundesrechtlichen Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die kantonalen Familienzulageordnungen sind ausgeschlossen, hingegen enthalten ein Schlussprotokoll und eine Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über Verwal-

tungshilfe betreffend diese Ordnungen. Die Abkommen begründen keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz, sie

bestätigen nur den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ausrichtung von Zulagen für Kinder, die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer in seinem Her-

kunftsland zurückgelassen hat. Einige Abkommen enthalten Bestimmungen zur Vermeidung einer Zulagenkumulation, wenn beide erwerbstätigen Eltern

Anspruch auf Zulagen haben oder wenn in einem Vertragsstaat ein Zulagenan-

spruch schon aufgrund des Wohnsitzes des Kindes besteht. Die Bestimmungen

über die Kumulation sind verschieden. So bestimmt beispielsweise das Abkommen mit Frankreich, dass der Anspruch in Frankreich ruht, solange die Zulagen wegen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschuldet sind. Die Abkom-

men mit Italien und Jugoslawien kennen das Vorrecht des Vaters. Wenn ein

Kind sowohl aufgrund der schweizerischen wie auch der italienischen oder jugoslawischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen gibt, werden nur die Zula-

gen gemäss der Gesetzgebung am Arbeitsort des Vaters geschuldet. Die Aufnahme von Bestimmungen betreffend die bundesrechtliche Regelung sowie die Anerkennung eines Rechts auf Zulagen für die Kinder im Ausland

durch die kantonalen Gesetze haben günstige Auswirkungen auf die Schweizer im Ausland gehabt. So konnten die Vertragsstaaten Gegenrecht gewähren.

Das Schlussprotokoll vom 25. Februar 1964 zum Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland (Ziff. 12 a) sieht vor, dass die schweizerische Verbindungsstelle (BSV) den deutschen Arbeitsämtern Amtshilfe in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften

gewährt werden, leistet. Die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968

mit Österreich enthält eine ähnliche Bestimmung (Art. 13 Abs. 2).

2. Besondere bilaterale Abkommen über Familienzulagen

Solche Abkommen bestellen mit Frankreich und dem Fürstentum Liechtenstein.

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a. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Stellung ge-

wisser schweizerischer Benützer französischer Grundstücke unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen (waadtländische Weidgänger) vom 24. Sep-

tember 1958

Gemäss den in Frankreich geltenden Vorschriften über die landwirtschaftlichen Familienzulagen sind Personen, die landwirtschaftliche Arbeitskräfte beschäftigen, zu entsprechenden Beitragsleistungen verpflichtet. Die schweizerischen Pächter französischer Weiden wurden dieser Beitragspflicht ebenfalls unterstellt, obwohl die von ihnen beschäftigten Hirten wegen des Umstandes, dass ihre Familien in der Schweiz wohnen, keine Zulagen ausgerichtet erhalten. Die Beiträge, die aufgrund des Katasterertragswerts der Grundstücke berechnet werden, stellen eine Reallast dar und es besteht im Sinne der französischen Gesetzgebung kein Zusammenhang zwischen den Beiträgen einerseits und dem allfälligen Anspruch auf Familienzulagen anderseits. Nachdem bei der Erhebung dieser Beiträge Schwierigkeiten entstanden waren, musste eine Vereinbarung über den Anspruch auf Zulagen und die Erhebung von Beiträgen abgeschlossen werden.

Die Arbeitnehmer der im Kanton Waadt gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe, zu denen Grundstücke in den französischen Departementen Haut-Rhin, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie sowie im Territorium von Belfort gehören, bleiben während der Dauer ihrer Beschäftigung in diesen Departementen ungeachtet ihrer Berufsausübung auf französischem Staatsgebiet im Genusse der Familienzulagen, der Haushaltungszulagen und der Geburtenzulagen, worauf sie im Kanton Waadt aufgrund des bundes- und kantonalen Rechts Anspruch haben.

Diese Leistungen gehen zu Lasten der französischen Ausgleichskasse für landwirtschaftliche Familienzulagen am Arbeitsort, die deren Gegenwert der waadtländischen Kasse zurückvergütet.

Während der Dauer der Beschäftigung in Frankreich werden in der Schweiz keine Beiträge durch die Familienausgleichskassen erhoben.

Die waadtländischen Behörden haben sich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Betriebsleiter die gesetzlichen Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bezahlen. Bei Nichtbezahlung der Beiträge würde die Ausgleichskasse des Kantons Waadt für den säumigen Schuldner einstehen.

b. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 16. April 1959

Dieses Abkommen regelt die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger und betrifft schweizerischerseits nur die Genfer Gesetzgebung über Familienzulagen.

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Die in Frankreich wohnenden unselbständig erwerbenden französischen Grenzgänger kommen in den Genuss der Kinderzulagen gemäss der Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Sie haben keinen Anspruch auf Geburtszulagen. Für die Ausbildungszulage gilt heute folgendes 1: Wenn das Kind seine Ausbildung in der Schweiz absolviert, gibt es Anspruch auf die Ausbildungszulage; wenn es seine Ausbildung in Frankreich erhält, hat der Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes Anspruch auf die Kinderzulage.

Die schweizerischen und französischen unselbständig erwerbenden Grenzgänger, die im Kanton Genf wohnen, unterstehen der französischen Gesetzgebung über Familienzulagen. Sie erhalten die «allocations familiales fran9aises proprement dites», d.h. die Kinderzulagen. Die Vereinbarung sah auch den Anspruch auf die Zulage für den allein verdienenden Ehegatten vor, aber diese wurde seither aufgehoben. Bei Anspruchskonkurrenz gilt das Vorrecht des Vaters.

c. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Familienzulagen vom 26. Februar 1969

Das Abkommen erstreckt sich in der Schweiz auf das FLG sowie auf die Kinderzulagengesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden, und in Liechtenstein auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen. Es hat die Gleichstellung zum Ziel, die folgendermassen erreicht wird:

Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz als landwirtschaftliche Arbeitnehmer betätigen, sind den schweizerischen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gleichgestellt. Liechtensteinische Staatsangehörige, die in den Kantonen St. Gallen und Graubünden wohnen oder erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen, wie sie die in diesen Kantonen wohnhaften Schweizerbürger beanspruchen können. Die restriktiven Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland leben, sind daher auf liechtensteinische Staatsangehörige nicht anwendbar. Heute betrifft es nur noch das Gesetz des Kantons Graubünden, das für Kinder im Ausland eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsieht. — Staatsangehörige der Vertragsparteien, die in den Kantonen St. Gallen oder Graubünden wohnhaft und in Liechtenstein erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen, wie sie den in Liechtenstein wohnhaften-liechtensteinischen Staatsangehörigen zustehen.

In Liechtenstein wohnhafte Bürger der Kantone St. Gallen und Graubünden sind den liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Bei Anspruchskonkurrenz sind nur die Familienzulagen nach der Gesetzgebung am Erwerbsort des Vaters geschuldet.

Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens haben französische Grenzgänger keinen Anspruch auf die «Ergänzungszulage für die berufliche Ausbildung».

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Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung BVG

Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung sind zwei wichtige Pfeiler des Systems der beruflichen Vorsorge. Es ist daher unerlässlich, über Stellung und Funktion dieser Institute Bescheid zu wissen.

1. Der Sicherheitsfonds BVG

Artikel 54 BVG beauftragt die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der Errichtung einer Stiftung Sicherheitsfonds. Da zwischen beiden Spitzenverbänden diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat mit Verordnung vom 17. Dezember 1984 eine öffentlichrechtliche Stiftung mit Sitz in Bern errichtet.

Der Stiftungsrat umfasst 9 Mitglieder; er wird präsidiert von Professor Hans Schmid, St. Gallen, und es gehören ihm je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie je ein Vertreter der Kantone und des Bundes an. Das Sekretariat des Stiftungsrates wird vom Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung geführt.

Als Kontrollstelle des Sicherheitsfonds BVG bestimmte der Stiftungsrat die Schweizerische Treuhandgesellschaft in Zürich; deren Funktion darf nicht mit der Aufsicht verwechselt werden, welche namens der Eidgenossenschaft durch das BSV ausgeübt wird. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1985 beauftragte der Stiftungsrat für die Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds eine einfache Gesellschaft, die den Namen «Vereinigung zur Durchführung des Sicherheitsfonds BVG» trägt. Allein diese Gesellschaft ist gegenüber dem Stiftungsrat für die richtige Durchführung des Sicherheitsfonds verantwortlich. Die Vereinigung ihrerseits hat mit einem sogenannten Gestionsvertrag gewisse Durchführungsaufgaben der Kantonalbank von Bern und der Allgemeinen Treuhand AG übertragen.

Der Sicherheitsfonds BVG hat folgende Aufgaben:

— Er richtet Vorsorgeeinrichtungen Zuschüsse aus, die eine ungünstige Al-

tersstruktur aufweisen;

— Er stellt ferner die gesetzlichen Mindestleistungen sicher, wenn eine Vor-

sorgeeinrichtung zahlungsunfähig geworden ist. Die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung wird in einer besonderen Verordnung umschrieben;

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— Er übernimmt schliesslich diejenigen Kosten, die der Auffangeinrichtung

von Gesetzes wegen erwachsen können und die sie nicht auf den Arbeitgeber oder auf Dritte abwälzen kann.

Diese Aufzählung der Aufgaben des Sicherheitsfonds ist abschliessend.

Zwei dem Sicherheitsfonds übertragene Aufgaben hat dieser bereits seit dem Inkrafttreten des BVG wahrzunehmen, nämlich die Sicherstellung der gesetzlichen Mindestleistungen und die Kostenübernahme von der Auffangeinrichtung; bis Ende 1985 war indessen noch kein entsprechendes Gesuch zu behandeln. Die dritte Aufgabe (Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur) muss der Sicherheitsfonds erst erfüllen, wenn dieser Zustand nach der gesetzlichen Definition überhaupt eintreten kann. Dies ist frühestens nach Ablauf der ersten beiden Jahre seit Inkrafttreten des BVG, also ab 1. Januar 1987, der Fall. In den ersten beiden Jahren sind nämlich die Altersgutschriften (Art. 95 BVG) ermässigt, d.h. sie können die gesetzliche Limite von 14 Prozent der Summe der koordinierten Löhne gar nicht überschreiten.

2. Die Auffangeinrichtung BVG

Ende 1983 haben die Spitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegründet. Bei dieser Stiftung handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG, deren Funktionen im Gesetz umschrieben sind. Der Bundesrat hat der Auffangeinrichtung folgende Aufgaben übertragen:

Sie muss Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, zwangsweise anschliessen, damit deren Arbeitnehmer in den Genuss der obligatorischen Vorsorge kommen. AHV-Ausgleichskassen und kantonale Aufsichtsbehörden wirken bei der Kontrolle der Anschlusspflichtigen mit.

Sie muss Arbeitgeber auf deren Begehren aufnehmen, welche die obligatorische Vorsorge für ihr Personal bei der Auffangeinrichtung durchführen wollen.

Sie muss Einzelpersonen als freiwillig Versicherte aufnehmen. Dies können Selbständigerwerbende sein, ferner Arbeitnehmer ohne AHV-pflichtigen Arbeitgeber (darunter fallen vor allem auch freiwillig in der AHV versicherte erwerbstätige Auslandschweizer); dies können auch Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber sein sowie Personen, die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Versicherung freiwillig weiterzuführen wünschen.

155

— Die Auffangeinrichtung muss ferner die Leistungen in Versicherungsfällen

ausrichten, die eintreten, bevor sich ein Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Dadurch sind die BVG-Mindestleistungen auch Arbeitnehmern solcher Arbeitgeber garantiert. Auch diese Arbeitgeber werden zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. Sie müssen die rückständigen Beiträge für alle obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer sowie in Fällen von Tod oder Invalidität zusätzlich Schadenersatz zahlen. Die der Auffangeinrichtung nicht gedeckten Kosten werden vom Sicherheitsfonds übernommen.

Dem Charakter einer Sozialpartnerstiftung und dem Gesetz entsprechend ist der Stiftungsrat paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen zusammengesetzt. Er wird alternierend von der einen oder anderen Seite präsidiert. Seit Anfang 1986 wird der Stiftungsrat von Arbeitnehmervertreter Fritz Leuthy präsidiert.

Durchgeführt werden die Aufgaben durch die Geschäftsstelle in Zürich und 6 Zweigstellen in Basel, Bern, Lausanne, Lugano, Winterthur und Zürich. Während die Geschäftsstelle für Grundsatz- und Koordinationsfragen zuständig ist, liegt der Verkehr mit den angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten ausschliesslich bei den Zweigstellen.

Für die Durchführung der obligatorischen wie der freiwilligen Versicherung hat die Auffangeinrichtung vom Bundesrat genehmigte Versicherungsreglemente erlassen. Diese sehen dem BVG angepasste Vorsorgepläne vor. In der obligatorischen Versicherung und in der freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende besteht die Möglichkeit, über die Mindestleistungen hinaus Lohnteile bis zum UVG-Maximum einzubeziehen und ein Todesfallkapital für den Fall zu versichern, dass keine Witwenrente fällig wird. Zur Deckung der Risiken Todesfall und Invalidität wurde ein Versicherungspool gebildet, an dem nahezu alle schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften beteiligt sind.

Die 6 regionalen Zweigstellen stehen seit dem 1. Juni 1984 offen, hatten Anschlüsse aber hauptsächlich erst im ersten Halbjahr 1985 zu verzeichnen. Anfang 1986 waren etwa 850 Personen durch die Auffangeinrichtung versichert, davon 810 obligatorisch im Rahmen von 360 durch Arbeitgeber beantragten Anschlüssen sowie 40 freiwillig. Diese Zahlen liegen unter den Erwartungen. Es ist aber anzunehmen, dass eine grössere Zahl von Arbeitgebern ihre Vorsorgepflicht noch nicht erfüllt. Darunter dürften sich vorab viele Privathaushalte sowie Kleinstbetriebe befinden, denen ihre rechtliche Stellung im System der obligatorischen beruflichen Vorsorge noch nicht klar geworden ist. Das BVG hat noch nicht, wie etwa die AHV, im öffentlichen Bewusstsein Eingang gefunden. Wichtig ist, dass dank den besonderen gesetzlichen Bestimmungen die Rechte der Versicherten gewährleistet sind.

156

Durchführtn en ...

Wann gilt ein Lehrer mit Teilpensum in der EO als Erwerbstätiger'

(Art. I Abs. 1 EDV; Rz 32 der Wegleitung zur EO, Drucksache 318.701)

Laut Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung werden jene Dienstleistenden als Erwerbstätige entschädigt, die in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen erwerbstätig waren. Ausgehend von dieser grundlegenden Voraussetzung wurde in Randziffer 32 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung festgelegt, dass sie auch als erfüllt zu betrachten ist, wenn ein Dienstleistender in der massgebenden Zeitspanne bei tageweisem Einsatz mindestens 20 Tage und bei stundenweisem Einsatz mindestens 160 Stunden gearbeitet hat.

Hat ein Lehrer in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 aufeinanderfolgenden Wochen eine Lehrstelle voll versehen und damit das für Lehrer seiner Stufe geltende ordentliche Unterrichtspensum erfüllt, so ist er nach der eingangs angeführten Verordnungsbestimmung eindeutig als Erwerbstätiger zu entschädigen. Folglich ist er aber auch als Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er bei tage- oder stundenweisem Einsatz die einem vollen Pensum von 4 Wochen entsprechende Unterrichtsstundenzahl erreicht. Nur auf diese Weise wird eine rechtsgleiche Behandlung der beiden Kategorien von temporär arbeitenden Lehrern gewährleistet und auch dem Zeitaufwand für die Vorbereitung des Unterrichts angemessen Rechnung getragen.

Fachliteratur

Berenstein Alexandre: L'assurance-vieillesse suisse. Son ölaboration et

son övolution. 85 Seiten. 1986. Fr. 22.—. Editions Realites sociales, case postale 797,1001 Lausanne.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 140

157

Dix ans de politique sociale en Suisse (1975-1985). 40+165 Seiten. 1986.

Fr. 29.—. Beiträge von Pierre-Yves Greber, Jeanpierre Fragniere, Roger Girod, Antonin Wagner, Beat Kappeler, Michel Bassand, Pierre Gilliand, Hermann-Michel Hagmann, Patrick de Laubier. Editions Realites sociales, Lausanne.

Droits sociaux et politique sociale en Suisse et en Europe. 155 Seiten. 1986.

Fr. 27.—. Beiträge von Pierre-Yves Greber, Bernard Matthey, Michel Barde, Pierre Gilliand, Jean-Noöl Rey, Guy Perrin; Einführung und Schlusswort von Charles Ricq. Editions Realites sociales, Lausanne.

Wagner Antonin: Wohlfahrtsstaat Schweiz. Eine problemorientierte Einführung in die Sozialpolitik. 248 Seiten. 1985. Verlag Paul Haupt, Bern.

Parlamentarische Vorstösse

Postulat Fankhauser vom 18. Dezember 1985 betreffend die Verteilungswirkungen der AHV

Nationalrätin Fankhauser hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund des ihm zugänglichen Datenmaterials einen Bericht auszuarbeiten, welcher Aufschluss gibt über den Fragenkomplex Solidarität/Umverteilung im Bereich der AHV, so zum Beispiel über die Beziehungen zwischen Lebenserwartung und Rentenhöhe.» (24 Mitunterzeichner)

Postulat Etique vom 19. Dezember 1985 betreffend Erschwernisse für ältere Arbeitslose durch das BVG

Nationalrat Etique hat folgendes Postulat eingereicht:

«Es ist bekannt, dass die Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) es älteren Arbeitslosen (55jährig und älter) noch erschwert, eine Stelle zu finden. Zu den altersbedingten Schwierigkeiten kommt das zusätzliche Hindernis der bedeutenden Vorsorgelasten hinzu, die ältere Arbeitnehmer für den Betrieb, der sie einstellt, zur Folge haben.

Um die Arbeitgeber zu ermutigen, arbeitslose Arbeitnehmer von 55 Jahren und mehr einzustellen, könnte man eine Koordination zwischen beruflicher Vorsorge und Arbeitslosenversicherung vorsehen. Es wäre dabei festzulegen, dass die Arbeitslosenkassen einen noch zu bestimmenden Teil des Arbeitgeberbeitrages an die berufliche Vorsorge übernehmen, und zwar für eine Dauer, die in Verbindung mit den übrigen aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewährten Leistungen und unter Berücksichtigung der Einsparungen, die bei den Arbeitslosenentschädigungen erzielt werden könnten, festzulegen wäre. — Der Bundesrat wird deshalb ersucht, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu prüfen, die es erlauben würde, dieses Ziel zu erreichen.» (36 Mitunterzeichner)

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Mitteilun en

Die Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO im Jahre 1985

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hat folgende provisorischen Ergebnisse der Jahresrechnungen 1985 der AHV, IV und EO bekanntgegeben:

Die AHV schloss im Jahre 1985 bei 14 746 (+487 gegenüber Vorjahr) Mio Franken Einnahmen und 14 464 (+287) Mio Ausgaben mit einem Einnahmenüberschuss von 282 (+200) Mio Franken ab. Von den Einnahmen der AHV entfallen 77,3 Prozent auf die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, 19,6 Prozent auf die Bundes- und Kantonsbeiträge und 3,1 Prozent auf die Zinserträge. Die Renten beanspruchten 14 254 (+282) Mio oder 98,5 Prozent der gesamten AHV-Ausgaben. Die Invalidenversicherung weist für das Jahr 1985 bei 2878 (+114) Mio Einnahmen und 2986 (+114) Mio Ausgaben einen Fehlbetrag von 108 (+/-0) Mio Franken auf. In der IV beliefen sich die Rentenzahlungen auf 1935 (+47) Mio oder 64,8 Prozent und die Kosten für medizinische Massnahmen, berufliche Eingliederung und Subventionen auf 31,4 Prozent der Ausgaben. Der Überschuss der Erwerbsersatzordnung beläuft sich auf 171 (-18) Mio Franken.

Die gesamten Einnahmen der AHV, IV und EO ergaben im Jahre 1985 ein Total von 18 506 (+3,6%); die Gesamtausgaben 18 161 Mio (+2,6%); der Einnahmenüberschuss bezifferte sich auf 345 (+182) Mio Franken. Die Jahresrechnungen der einzelnen Sozialwerke weisen folgende Ergebnisse auf (in Mio Fr.):

1985 1984 Veränderung

AHV Einnahmen 14 746 14 259 + 3,4 %

Ausgaben 14 464 14 177 + 2,0 %

Einnahmenüberschuss 28282

Vermögen Ende Jahr 12 254 11 972 IV Einnahmen 2 878 2 764 + 4,1 % Ausgaben 2 986 2 872 + 4,0 % Fehlbetrag 108108

Verlustvortrag Ende Jahr 576468

EO Einnahmen 882 846 + 4,2 % Ausgaben 711 657 + 8,2 % Einnahmenüberschuss 171189

Vermögen Ende Jahr 1 802 1 631

Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke ist im Jahre 1985 um 345 Mio auf 13 480 Mio Franken angestiegen. Davon waren am Jahresende 9049 Mio in mittel- und langfristigen Kapitalanlagen investiert, 2159 Mio standen als kurzfristige Geld-

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anlagen für die bevorstehenden Rentenzahlungen zur Verfügung und 2135 Mio befanden sich in den Kontokorrenten und Abgrenzungskonten. Im Berichtsjahr hat sich die Durchschnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen von 5,07 auf 5,00 Prozent abgeschwächt. Am 31. Dezember 1985 verteilten sich die in Form von festverzinslichen Darlehen und Obligationen investierten Kapitalanlagen auf die folgenden Kategorien:

Mio Fr. Anteil

Eidgenossenschaft 675 7,5 % Kantone 1286 14,2 % Gemeinden ab 5000 Einwohner 1072 11,8 % Pfandbriefinstitute 1943 21,5% Kantonalbanken 1914 21,1 % Öffentlich-rechtliche Körperschaften 246 2,7 % Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 719 8,0 % Übrige Banken 1194 13,2 %

Total 9049 100,0 %

Kinderzulagen an Kleinbauern im Kanton Bern

Auf den 1. April 1986 werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bezüglich des Anspruchs auf abgestufte Kinderzulagen bei Überschreiten der Einkommensgrenze in Kraft treten (s. ZAK 1985 S. 215).

Durch Dekret des Grossen Rates vom 18. September 1985 wurde die gleiche Regelung auch für die kantonalen Kinderzulagen an Landwirte übernommen; Kleinbauern, welche nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf gekürzte Kinderzulagen haben, erhalten demnach auch gekürzte kantonale Zulagen, und zwar:

— zwei Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze gemäss

FLG (ab 1. April 1986 25 000 Fr. plus 3500 Fr. pro zulageberechtigtes Kind) um höchstens 3000 Franken übersteigt;

einen Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als 3000 Fr., höchstens aber um 6000 Fr. übersteigt.

Die gekürzten Zulagen werden auf den nächsten Franken aufgerundet (die vollen Zulagen betragen im Berg- und Talgebiet 20 Fr. pro Kind und Monat).

Diese Bestimmungen treten ebenfalls auf den 1. April 1986 in Kraft.

Ein weiterer kasseneigener Regressdienst

Seit dem 1. Februar 1986 verfügt die kantonale Ausgleichskasse des Wallis ebenfalls über einen eigenen Regressdienst. Dieser bearbeitet jene Regressfälle, die ihm von der kantonalen Ausgleichskasse oder vom Sekretariat der kantonalen IV-Kommission gemeldet werden.

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Personelles

IV-Regionalstelle Neuenburg: Samuel Rossel t

Am 11. Januar 1986 ist der Leiter der IV-Regionalstelle Neuenburg, Samuel Rossel, bei einem Unfall ums Leben gekommen. Herr Rossel leitete die Regionalstelle seit ihrer Gründung im Jahre 1969. Bis dahin war er für die IV-Regionalstelle Bern in deren Bieler Agentur tätig. Er hatte seine administrative Erfahrung in der bernischen Kantonalverwaltung sowie gründliche Kenntnisse der IV als Mitarbeiter der kantonalen Ausgleichskasse und beim Sekretariat der IV-Kommission gesammelt. Samuel Rossel hat sich stark für seine Aufgabe eingesetzt, dies besonders in den letzten Jahren, seitdem die Placierung Invalider wegen der schlechteren Wirtschaftslage schwieriger geworden ist. Wir werden den Verstorbenen in ehrender Erinnerung behalten.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 40, Versicherungsgericht des Kantons Bern:

neues Domizil: Speichergasse 12 (übrige Daten unverändert).

Berichtigung zur Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3)

Die in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1985 1778) publizierte Verordnung BVV 3 enthält in Artikel 1 Absatz 2 einen Fehler.

Statt:

2 . . ., einschliesslich allfälliger Unfall-Zusatzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die

muss es heissen:

2 Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die . .

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Gerichtsentscheide

AHV. Ermittlung der Beiträge Selbständigerwerbender

Urteil des EVG vom 5. Dezember 1985 i.Sa. F.

Art. 9 Abs. 2 AHVG; Art. 23 und 27 AHVV. Die Steuerbehörden haben

das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis den Ausgleichskassen zu melden; Sache der Ausgleichskassen ist es, diese An-

gaben nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen.

Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persön-

lichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskassen haben die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge

aufzurechnen, wobei es ihnen freisteht, auch bloss die in diesen Jah-

ren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen. Die Umrechnung des gemeldeten Einkommens von 90,6 auf 100 Prozent ist mit Sinn und Zweck der Aufrechnung nicht vereinbar.

F. ist seit dem 1. Januar 1978 als Selbständigerwerbender tätig und in dieser Eigenschaft der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 13. April 1978 schätzte er sein mutmassliches Jahreseinkommen auf 45 000 Franken und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf 12 500 Franken. Gestützt darauf erhob die Ausgleichskasse zunächst provisorisch ermittelte persönliche Sozialversicherungsbeiträge, welche sich für 1979 auf 4250 Franken und für 1980 auf 4268 Franken beliefen (je einschliesslich Verwaltungskosten) und vom Versicherten im jeweiligen Jahr quartalsweise entrichtet wurden. Am 25. September 1982 meldete das kantonale Steueramt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 114 901 (1979) bzw. von 228 429 Franken (1980) sowie ein am 1. Januar 1981 im Betrieb investiertes Eigenkapital von 91 000 Franken. In der Folge ermittelte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1979/80 definitiv und setzte auch diejenigen für 1981 (Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode) und 1982/83 (erste ordentliche Beitragsperiode) fest. Dabei rechnete sie den gemeldeten Einkommen die diesen entsprechenden persönlichen Beiträge auf; anderseits zog sie den Eigenkapitalzins nach Massgabe des im jeweiligen Bei-

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tragsjahr gültigen Zinssatzes ab. Für 1979 ergab sich damit ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 120 200 Franken (114 901 Fr., zuzüglich aufgerechnete Beiträge von 11 299 Fr., abzüglich 5915 Fr. Eigenkapitalzins), für 1980 von 247 000 Franken (228 429 Fr., zuzüglich aufgerechnete Beiträge von 23 218 Fr., abzüglich 4550 Fr. Eigenkapitalzins). Für das Vorjahr 1981 belief sich das beitragspflichtige Einkommen auf 184 300 Franken (Durchschnitt der um die aufgerechneten Beiträge erhöhten Einkommen 1979/80, abzüglich 4550 Fr. Eigenkapitalzins) und für 1982/83 auf 183 900 Franken (Berechnungsgrundlage wie für 1981, jedoch abzüglich 5005 Fr. Eigenkapitalzins). Mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 1983 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1979 auf 11 299 Franken, für 1980 auf 23 218 Franken und für 1981 auf 17 324 Franken fest (jeweils zuzüglich Verwaltungskosten). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. März 1983 erhob sie die Beiträge für 1982/83 (jährlich 17 287 Fr. zuzüglich Verwaltungskosten).

Der Versicherte reichte gegen die Verfügungen vom 18. Januar 1983 und vom 16. März 1983 Beschwerden ein und brachte im wesentlichen vor, dass zu den von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen nur die 1979 und 1980 effektiv bezahlten, d.h. die provisorisch ermittelten Beiträge (4249 bzw. 4268 Fr.) hinzugerechnet werden dürften, da er in seinen Steuererklärungen bloss Beiträge in dieser Höhe deklariert habe. Würden im Sinne der Ausgleichskasse die den gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge aufgerechnet, ergäben sich Jahreseinkommen, die er in dieser Höhe überhaupt nicht erzielt habe. Die Berücksichtigung der 1979/80 effektiv bezahlten Beiträge führe — ausgehend von den gemeldeten Einkommen und nach Abzug des Eigenkapitalzinses —zu folgenden beitragspflichtigen Einkommen:

113 235 (1979), 228 147 (1980),171 373 (1981) und 170 918 Franken (1982/ 83). Auf dieser Grundlage seien die Beiträge neu festzusetzen.

Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerden ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F., es seien die Beiträge für 1979 bis 1983 auf den in der vorinstanzlichen Beschwerde angegebenen beitragspflichtigen Einkommen zu erheben. Dazu macht er im wesentlichen geltend, dass das beitragspflichtige Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV nicht von der Ausgleichskasse, sondern von der Steuerbehörde zu ermitteln sei. Demzufolge sei es auch deren Aufgabe, den bei der Steuer, nicht aber bei der AHV zulässigen Sozialversicherungsabzug rückgängig zu machen, d.h. die Aufrechnung vorzunehmen. Dabei dürften aber bloss jene Beiträge hinzugezählt werden, die in der Steuererklärung als Abzug deklariert worden seien.

Andernfalls werde gegen Art. 9 Abs. 2 AHVG verstossen. Die Praxis, wonach die auf den gemeldeten Einkommen geschuldeten Beiträge aufgerechnet werden müssten, sei rechtswidrig.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Über-

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schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach des EVG in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AHVG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG und Art. 23a EOV) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 9,4 Prozent erhoben. Dieses beitragspflichtige Erwerbseinkommen wird nach Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom rohen Einkommen abgezogen werden:

«a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;

b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;

c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;

d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwek-

ke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge gemäss Art. 8 sowie gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige;

e. ein vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals.»

Ferner sind gegebenenfalls jene Leistungen gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV abzuziehen, welche nicht unter den AHV-rechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens fallen (vgl. Art. 9 Abs. 2 in fine AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVV).

Die Abzüge in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis c sowie Bst. d Satz 1 AHVG stimmen weitgehend mit denjenigen der direkten Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) überein (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a, b, c und f BdBSt). Anders als bei der direkten Bundessteuer dürfen jedoch die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der AHV nicht abgezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG mit Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt). Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerbenden kein Abzug gestattet ist, da die paritätischen Beiträge dort vom Bruttolohn (massgebender Lohn, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden (vgl. ZAK 1950 S.12). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs für das vom Selbständigerwerbenden im Betrieb investierte, nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertete Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV). Damit wird sichergestellt, dass die AHV vom Einkommen der Selbständigerwerbenden nur die Arbeitseinkünfte und nicht auch das aus allfälligem Kapitaleinsatz fliessende

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Einkommen erfasst (Botschaft vom 24. Mai 1946, BBI 1946 II 393; Bratschi, Der Einkommensbegriff in der AHV, Diss. Bern 1952, S. 156f.). Verglichen mit den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Abzügen, stellen die Nichtabzugsfähigkeit der Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Eigenkapitalabzug somit AHV-rechtliche Besonderheiten dar.

3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das beitragspflichtige Einkommen der Selbständigerwerbenden sei nicht von den Ausgleichskassen, sondern von den Steuerbehörden zu ermitteln. Demzufolge sei es auch Aufgabe der Steuerbehörden, den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Beitragsabzug rückgängig zu machen und insofern die AHV-rechtliche Beitragsaufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wirft damit die Frage der Aufgabenteilung zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden bei Einkommensermittlung und Beitragsfestsetzung auf.

a. Nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AHVG obliegt die Beitragsfestsetzung den Ausgleichskassen, welche in Art. 49 AHVG ausdrücklich als Durchführungsorgane der AHV genannt sind. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden ist das «reine Einkommen», mit welchem Begriff die AHVV in Art. 22 (vgl. auch Art. 24 ff. AHVV) das in Art. 8 Abs. 1 AHVG erwähnte «Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» umschreibt. Dieses reine Einkommen ergibt sich, indem das Roheinkommen nach Art. 9 Abs. 2 AHVG einerseits um die bundessteuer- und AHV-rechtlich zulässigen und anderseits um die nur AHV-rechtlich anerkannten Abzüge vermindert wird. Ausgehend vom Roheinkommen, sind somit sowohl steuerrechtliche als auch AHV-rechtliche Operationen vorzunehmen.

Bei der Schaffung der AHV bestand von allem Anfang an die Absicht, auf einen aufwendigen AHV-eigenen Verwaltungsapparat zur Einkommensermittlung zu verzichten. Für diese Aufgabe sollte vielmehr auf die vorhandenen Steuerbehörden zurückgegriffen werden (Expertenbericht vom 16. März 1945 S. 37; BBI 1946 II 394, 523; Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 73ff.; EVGE 1951 S. 113, ZAK 1951 S. 265 Erw. 1a), und zwar ohne sie damit zu Durchführungsorganen der AHV werden zu lassen (vgl. BBI 1946 II 447 f.). Der Gesetzgeber erteilte darum dem Bundesrat in Art. 9 Abs. 4 AHVG die Befugnis, kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Hievon machte der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 23 AHVV Gebrauch, der in Abs. 1 bestimmt:

«Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundessteuer.»

Diese Angaben haben die Steuerbehörden den Ausgleichskassen laufend zu übermitteln (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Somit ist von den Steuerbehörden in jedem Fall das Einkommen anzugeben. Ist — wie dies meistens zutrifft — im Betrieb des Versicherten auch Eigenkapital investiert, so haben sie zudem dieses

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Eigenkapital aufzuführen. Allein schon aus dem Umstand, dass die Steuerbehörden regelmässig zwei Faktoren zu melden haben, erhellt, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, ein Endergebnis im Sinne des beitragspflichtigen (reinen) Einkommens zu melden. Denn dies würde voraussetzen, dass die Steuerbehörden — von der Frage der Beitragsaufrechnung und von der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers einmal abgesehen (vgl. zu letzterem Punkt Erw. 3c hernach) — zumindest eine spezifisch AHVrechtliche Operation vorzunehmen hätten, indem sie das aus Eigenkapitaleinsatz fliessende Einkommen zu ermitteln und in der Form eines Zinses vom gesamten (gemischten) Einkommen aus Arbeit und Kapital abzuziehen hätten. Dies liesse sich mit der ihnen zugedachten Funktion von blossen Hilfsorganen der AHV (Binswanger, a.a.O., S. 76) aber nicht vereinbaren.

b. Allerdings ist einzuräumen, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AHVV im vorliegenden Zusammenhang betrachtet zweideutig ist. Während aus Art. 27 Abs. 2 AHVV nur die Verpflichtung der Steuerbehörden hervorgeht, die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben zu «übermitteln», d.h. zu melden, müssen sie gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV «ermitteln», und zwar — laut erstem Satzteil — «das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen». Diese Formulierung könnte im Sinne des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, die Steuerbehörden hätten das massgebende Erwerbseinkommen zu ermitteln und demzufolge auch den Einkommensteil aus Kapitaleinsatz auszuscheiden, worauf dann die Ausgleichskassen bloss noch die dem Ansatz von 9,4 Prozent bzw. der degressiven Skala entsprechenden Beiträge auszurechnen hätten. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch im Hinblick auf den zweiten Satzteil von Art. 23 Abs. 1 AHVV, wonach die Steuerbehörden — nebst dem Einkommen gemäss erstem Satzteil — auch das im Betrieb arbeitende Eigenkapital zu ermitteln und gemäss Art. 27 Abs. 2 AHVV den Ausgleichskassen zu melden haben. Dieser zweite Satzteil erwiese sich als sinnlos und überflüssig, wenn der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen wäre. Art. 23 Abs. 1 AHVV kann darum nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Steuerbehörden das gesamte (gemischte) Einkommen der Selbständigerwerbenden (Einkommen aus Arbeit und aus Kapitaleinsatz) und das Eigenkapital anhand der Steuerakten und damit aufgrund einer steuerrechtlichen Operation zu ermitteln und hernach zu melden haben, wogegen es Sache der Ausgleichskassen ist, die AHV-spezifische Ausscheidung des Kapitaleinkommens durchzuführen (Binswanger, a.a.O., 5.78) Angesichts der auf die steuerrechtliche Bewertung beschränkten Hilfsfunktion der Steuerbehörden muss es darum den Ausgleichskassen vorbehalten sein, die AHV-rechtlichen Abweichungen gegenüber der direkten Bundessteuer zu berücksichtigen und insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der AHV im Gegensatz zur direkten Bundessteuer nicht abgezogen werden dürfen.

c. Gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, das beitragspflichtige Einkommen sei von den Steuerbehörden zu ermitteln, spricht auch eine weitere

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Überlegung. Art. 23 Abs. 4 AHVV erklärt die von den Steuerbehörden gemäss Abs. 1 zu ermittelnden Angaben für die Ausgleichskassen als verbindlich. Nach der Rechtsprechung darf der Richter davon nur abweichen, wenn die ihnen zugrundeliegenden Steuertaxationen klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Diese Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden beschränkt sich indessen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Nicht verbindlich sind die Angaben der Steuerbehörden dagegen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers; sie beschlagen daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Ebenso besteht keine Bindung bezüglich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz gilt umso mehr, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Augleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 110 V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen).

Auch aus diesen Ausführungen folgt, dass die Angaben der Steuerbehörden blosse Zwischenergebnisse darstellen können. Sie sind für die Berechnung der Beiträge insofern «massgebend», als — bei Bejahung der Beitragspflicht eines Einkommensbezügers für ein bestimmtes Einkommen und vorbehältlich der richterlichen Korrektur klar ausgewiesener Irrtümer, die ohne weiters richtiggestellt werden können — gemeldetes Einkommen und Eigenkapital quantitativ nicht anders bewertet werden darf als durch die Steuerbehörden (Binswanger, a.a.O., S. 76 f.; unveröffentlichtes Urteil K. vom 9. August 1985). In diesem Sinne sind sie eine rechnerische Grundlage für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens, welche von der Ausgleichskasse selbständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist (Oswald, Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der AHV, ZSR 74/1955 S. 54a bei Anm. 137). Dazu gehört nebst der Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers auch —wie schon erwähnt—die Aufrechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Abzug des Eigenkapitalzinses.

4. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es dürften dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen bloss jene Beiträge ausselbständiger Erwerbs-

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tätigkeit hinzugerechnet werden, die in der Steuererklärung als Abzug deklariert worden seien. Die Aufrechnung höherer Beiträge, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, führe zu einem Einkommen, das in dieser Höhe nicht erzielt worden sei, und verstosse gegen Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG. Die vom EVG bestätigte Verwaltungspraxis, wonach die dem gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge aufzurechnen seien, lasse sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren.

a. Auszugehen ist davon, dass die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt vom Roheinkommen abgezogen werden können, wogegen Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG die gegenteilige Regelung enthält. Die von den Steuerbehörden gemäss Art. 23 und 27 AHVV zu erstattenden Meldungen tragen dieser AHV-rechtlichen Besonderheit nicht Rechnung, da sie das um die Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis d AHVG verminderte Einkommen enthalten (Binswanger, a.a.O., S. 75), d.h. das Einkommen nach Abzug der in der Steuererklärung deklarierten persönlichen Beiträge (vgl. EVGE 1959 S.37, ZAK 1960 S.41; ZAK 1955 S. 166 Erw. 2; vgl. auch ZAK 1950 S. 12). Die Verwaltungspraxis setzt denn auch als Regel voraus, dass die Steuerbehörden das Nach-Abzugs-Einkommen melden (Rz 21 der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen, in Anhang 3 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 1980), und zwar auch dann, wenn sie das Einkommen ermessensweise eingeschätzt haben (Rz 206 WSN; unveröffentlichtes Urteil i.Sa. F. vom 16. November 1979; anders noch EVGE 1959 S. 37f., ZAK 1960 S. 41; ZAK 1957 S. 259, 1955 S. 166 Erw. 2). Die Ausgleichskassen müssen darum im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steuerrechtlich zulässige Beitragsabzug durch Aufrechnung eben dieses Beitrags rückgängig gemacht, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen um diese Beiträge erhöht wird (EVGE 1959 S. 37, ZAK 1960 S. 41; ZAK 1957 S. 259, 1955 S. 166 Erw. 2; vgl. auch ZAK 1950 S. 12). Zweck der Aufrechnung ist es somit, eine steuerrechtlich zulässige Operation rückgängig zu machen. Folglich darf nichts hinzugeschlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits enthalten sind, sei es dass die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entsprechenden Vermerk anbringt (Rz 207 WSN, RZ 21 a der Wegleitung für die Steuerbehörden; ZAK 1955 S. 166 Erw. 2), sei es dass der Selbständigerwerbende nachweist, dass er die Beiträge in der Steuererklärung nicht deklariert hatte (Rz 208 WSN). Ebenso entfällt eine Aufrechnung, wenn die Ausgleichskasse das Einkommen gemäss Art. 24 und 25 AHVV selber ermittelt; denn hier hat sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten direkt das gesamte beitragspflichtige Einkommen festzustellen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AHVV), weshalb kein Beitragsabzug rückgängig gemacht werden muss (unveröffentlichtes Urteil A. und R. vom 30. März 1983; Rz 211 WSN). Im übrigen darf die Aufrechnung bloss die eigentlichen Beiträge nach Art. 8 AHVG betreffen und nicht auch die Verwaltungskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG, die als prozentualer Zuschlag zu

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den Beiträgen hinzukommen (Bratschi, a.a.O., S. 156 mit Hinweis auf ZAK 1950 S. 482; vgl. auch Rz 205 WSN).

b. Das EVG hat in mehreren (unveröffentlichten) Urteilen aus den Anfangsjahren der AHV ausgeführt, dass die in der Steuererklärung deklarierten und in der Steuerveranlagung abgezogenen persönlichen Beiträge aufzurechnen sind. Da steuerlich diejenigen Beiträge abgezogen werden können, welche der Steuerpflichtige in der Berechnungsperiode bezahlen musste (vgl. Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1982, S. 673 N. 189 zu Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt), war mit Oswald (a.a.O., S. 54a) zu folgern, dass die in der Berechnunsperiode entrichteten persönlichen Beiträge aufzurechnen sind (so ZAK 1955 S. 166 Erw. 2). Wenn das EVG im Urteil vom 3. Februar 1959 (EVGE 1959 S. 36, ZAK 1960 S. 41) von den auf die Bemessungsjahre «entfallenden» Beiträgen sprach, so konnte dies nicht anders als im eben erwähnten Sinne verstanden werden.

c. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ging das BSV zunächst ebenfalls von der Aufrechen barkeit der in den Berechnungsjahren «geleisteten» Beiträge aus (vgl. ZAK 1950 S. 12). Allerdings stellte sich dabei offenbar die Frage, was aufzurechnen ist, wenn in der Berechnungsperiode verfügte Beiträge bei deren Ablauf noch ganz oder teilweise unbezahlt waren. Die Verwaltungsweisungen legten darum fest, dass «die in den entsprechenden Berechnungsjahren geschuldeten persönlichen Beiträge» aufzurechnen waren, wobei unter diesen Beiträgen nur die schon verfügten verstanden werden konnten, sollte doch die Aufrechnung «dem Betrag des AHV- Beitrags entsprechen, den der Versicherte in seiner Steuererklärung abzuziehen berechtigt war» (vgl. den Rückblick des BSV über die damalige Praxis in ZAK 1956 S. 332).

Die ab 1956 gültigen Verwaltungsweisungen brachten insofern eine Neuerung, als sie es den Ausgleichskassen freistellten, anstelle der geschuldeten die in der Berechnungsperiode effektiv bezahlten Beiträge aufzurechnen. Unter den «geschuldeten» sollten dabei auch künftighin die schon durch Verfügung während der Berechnungsperiode festgesetzten Beiträge verstanden werden, jedoch (neu) mit Einschluss auch der in dieser Periode mit Verfügung nachgeforderten Beiträge (vgl. ZAK 1956 S. 333 f. sowie auch daselbst S. 139). Diese beiden Aufrechnungsmethoden fanden später Eingang in die WSN (vgl. Rz 206 in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung und Rz 209), allerdings ohne nähere Umschreibung des Begriffs der geschuldeten Beiträge.

d. Mehrere Beitragsstreitigkeiten warfen Ende der siebziger Jahre die Frage auf, wie aufzurechnen ist, wenn vom Versicherten im Anschluss an die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zunächst bloss provisorisch ermittelte Beiträge entrichtet werden und von der Ausgleichskasse nach Eingang der ersten Steuermeldung die Beiträge nunmehr definitiv festzusetzen sind.

Im unveröffentlichten Urteil J. vom 25. Juli 1979, in welchem sich die Aufrechnungsproblematik eher beiläufig stellte, führte das EVG aus, dass die dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge aufzurechnen sind. Ohne sich mit dem Begriff der aufzurechnenden geschuldeten

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Beiträge näher auseinanderzusetzen, verstand das Gericht darunter nicht die aufgrund des provisorisch ermittelten Einkommens bereits verfügten Beiträge, sondern die auf dem definitiv gemeldeten Einkommen geschuldeten. Die gleiche Betrachtungsweise lag auch dem unveröffentlichten Urteil P. vom 17. März 1980 zugrunde, welches auf das Urteil J. verwies und ausdrücklich festhielt, dass mit den geschuldeten nicht die auf dem provisorisch ermittelten Einkommen verfügten Beiträge gemeint seien.

Das BSV nahm das Urteil P. zum Anlass, die Aufrechnungsproblematik in seinen Verwaltungsweisungen für jene Fälle neu zu regeln, in denen Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren auf dem Gegenwartseinkommen erhoben werden, nach Eingang der Steuermeldung definitiv festzusetzen sind. In der Annahme, dass die Steuermeldung das Einkommen nach Abzug der gesetzlichen Beiträge von (seit 1979) 9,4 Prozent enthalte, ordnete das BSV im Nachtrag 2 (gültig ab 1. Januar 1983) zur WSN an, die Aufrechnung sei in der Weise durchzuführen, dass das gemeldete Einkommen nach Massgabe des Beitragssatzes (9,4%) von 90,6 auf 100 Prozent umgerechnet werde (vgl. Rz 206.3 des erwähnten Nachtrags); für Einkommen innerhalb der sinkenden Beitragsskala (Art. 8 Abs. 1 letzter Satz AHVG, Art. 21 AHVV) sahen die neuen Weisungen die Aufrechnung der den gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge in Franken vor (vgl. Rz 206.2. des erwähnten Nachtrags). Nebst dieser Neuregelung der Aufrechnung der geschuldeten Beiträge beliess das BSV den Ausgleichskassen die Möglichkeit, weiterhin auch bloss die bezahlten Beiträge aufzurechnen (Rz 209 WSN). Hingegen unterblieb eine Anpassung der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren (Anhang 3 zur WSN), deren Rz 21 nach wie vor als Regel voraussetzt, dass die Steuermeldungen das Einkommen nach Abzug der in der Berechnungsperiode geleisteten persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden enthalten.

e. Diese neuere Rechtsprechung und die darauf gestützte Änderung der Verwaltungsweisungen lässt sich mit Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG nicht vereinbaren. Der Zweck der Aufrechnung besteht darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugs-Einkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf darum nur, was vorher abgezogen werden konnte. Besteht Anlass zum steuerlichen Abzug nur, wenn die Beiträge bereits durch Verfügung festgesetzt (oder allenfalls ohne formelle Verfügung in Rechnung gestellt) worden sind, so dürfen auch bloss diese Beiträge (jedoch ohne Verwaltungskosten, vgl. Erw. 4a in fine hievor) aufgerechnet werden. Wenn ein Versicherter z.B. nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 AHVV) zunächst provisorisch ermittelte Beiträge entrichten muss, können bei der definitiven Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens nach Eingang der Steuermeldung nur diese provisorischen Beiträge Gegenstand der Aufrechnung sein; denn allein im Umfang der schon verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge

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stand dem Versicherten ein steuerlicher Abzug zu, der das Einkommen laut Steuermeldung verminderte und den es — weil AHV-rechtlich unzulässig — rückgängig zu machen gilt.

Um in diesem Sinne die Aufrechnung vornehmen zu können, benötigt die Ausgleichskasse von der Steuerbehörde grundsätzlich keine besonderen Angaben über die Höhe des in der Steuererklärung deklarierten Abzugs. Zwar wäre es im Hinblick auf eine korrekte Durchführung der Aufrechnung zweifellos zweckdienlich, wenn die Ausgleichskasse in jedem Falle wüsste, ob und in welchem Umfang persönliche Beiträge in der Steuererklärung abgezogen wurden; dabei könnte die Steuerbehörde allerdings bloss die Gesamtsumme des Abzugs einschliesslich der nichtaufrechenbaren Verwaltungskosten melden. Indessen kann die Ausgleichskass an sich schon den bei ihr liegenden (bzw. im Falle eines zwischenzeitlichen Kassenwechsels den bei der früheren Kasse vorhandenen, vgl. ZAK 1950 S. 12) Unterlagen entnehmen, in welchem Umfang in der fraglichen Berechnungsperiode über provisorisch ermittelte Beiträge verfügt bzw. Rechnung gestellt wurde und ob diese Beiträge bei Ablauf der Berechnungsperiode schon bezahlt oder noch ganz bzw. teilweise offen waren. Wenn es die Verwaltungsweisungen den Kassen freistellen, entweder die bezahlten oder die geschuldeten Beiträge aufzurechnen, so können auch unter den letzteren nur die in der Berechnungsperiode bereits betraglich festgesetzten Beiträge verstanden werden (so richtig ZAK 1956 S. 333f.), wobei zu den «bezahlten» die tatsächlich schon entrichteten Beiträge gehören, während die «geschuldeten» sich auf den Gesamtbetrag der verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge beziehen, d.h. sowohl den noch offenen als auch den allenfalls schon bezahlten Anteil umfassen.

Insofern die neuere Rechtsprechung (vgl. Erw. 4d hievor) bei der Aufrechnung unter den «geschuldeten» die auf dem definitiv ermittelten Einkommen zu entrichtenden Beiträge versteht, kann daran nicht festgehalten werden. Ebensowenig stehen die auf 1983 in Kraft gesetzten Verwaltungsweisungen, soweit sie die Aufrechnung in der Form einer Umrechnung des gemeldeten Einkommens auf 100 Prozent bzw. — innerhalb der sinkenden Skala — die Aufrechnung der dem gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge in Franken vorsehen, mit Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG in Einklang. Denn dies muss immer dann zu einem dem Sinn und Zweck der Aufrechnung zuwiderlaufenden Ergebnis führen, wenn das definitive Einkommen gemäss Steuermeldung und das von der Ausgleichskasse angenommene provisorische nicht nur bezüglich des Aus- bzw. Einschlusses der Sozialversicherungsbeiträge voneinander abweichen. In derartigen Fällen, die recht zahlreich sein dürften, wird nämlich beim erwähnten Vorgehen — wie auch der vorliegende Fall zeigt — nicht bloss die steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht.

f. Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, ergeben sich zu hohe Einkommen, wenn das definitive Einkommen laut Steuermeldung über dem provisorisch angenommenen liegt und die aufzurechnenden Beiträge nach Massgabe des gesetzlichen Beitragssatzes auf dem definitiven Einkommen ermittelt wer-

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den. Denn es werden in diesem Falle nicht die (bereits festgesetzten) Beiträge hinzugezählt, welche zu einem steuerlichen Abzug berechtigten, sondern vielmehr höhere Beiträge, die in der Steuererklärung zu deklarieren der Versicherte keinen Anlass haben konnte, weil sie im Berechnungsjahr betraglich noch gar nicht feststanden.

Nach den Akten des vorliegenden Falles ging die Ausgleichskasse bei der provisorischen Ermittlung der Beiträge für 1979 und 1980 von einem geschätzten Jahreseinkommen von 45 000 Franken und einem Eigenkapital von 12 500 Franken aus und setzte die Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf 4250 Franken (1979) und 4268 Franken (1980) fest. Der Beschwerdeführer entrichtete diese Beiträge quartalsweise und deklarierte sie hernach in seinen Steuererklärungen. Das in den fraglichen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen lag jedoch wesentlich über der Schätzung. Gemäss Steuermeldung vom 25. September 1982 belief es sich nach Abzug der deklarierten Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf 114 901 (1979) und 228 429 Franken (1980). Von diesen Zahlen (und vom definitiv gemeldeten Eigenkapital von 91 000 Fr.) ausgehend, ermittelte die Ausgleichskasse persönliche Beiträge von — ohne Verwaltungskosten — 11 299 (1979) und 23 218 Franken (1980) und rechnete diese dem gemeldeten Einkommen auf, was zu Vor-Abzugs-Einkommen von 126 200 (1979) und 251 647 Franken (1980) führte. Sie hat demnach andere, wesentlich höhere Beiträge aufgerechnet, als der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung abzuziehen befugt war und auch tatsächlich abgezogen hatte. Dies wirkt sich erheblich auf die Höhe der Beiträge aus, welche der Beschwerdeführer für 1979 und 1980 definitiv zu bezahlen hat. Ebenso beeinflusst das (nach der Berechnung der Ausgleichskasse zu hoch ausfallende) Vor-Abzugs-Einkommen der Jahre 1979/80 auch die Beiträge der folgenden Zeit, da für 1981 (Vorjahr) und 1982/83 (erste ordentliche Beitragsperiode) das Durchschnittseinkommen 1979/80 einschliesslich der in diesen Jahren aufgerechneten (zu hohen) Beiträge massgebend ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 25 Abs. 3 AHVV). Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer darum auch gegen das Argument der Vorinstanz, dass «der Ausgleich für aufgerechnete, noch nicht bezahlte Beiträge . . . in einer späteren Beitragsperiode (erfolgt), womit eine Mehrbelastung des Beschwerdeführers vermieden wird». Ein Ausgleich im Sinne einer Kompensation einer anfänglich zu hohen durch eine später niedrigere Aufrechnung und umgekehrt ist nur möglich, wenn die Ausgleichskasse von vornherein (und richtigerweise) nur die bereits verfügten Beiträge berücksichtigt: rechnet sie — ungeachtet von Zeitpunkt und Höhe der Abschlagszahlungen — von Anfang an die in den Berechnungsjahren gesamthaft verfügten (bezahlten und allenfalls noch offenen) Beiträge auf, so führt diese Methode — über mehrere Jahre hinweg gesehen — zu einem Ausgleich und zum gleichen Ergebnis, wie wenn jeweils bloss die in den Berechnungsjahren effektiv bezahlten Beiträge hinzugezählt würden. Nur in diesem Sinne ist die Bemerkung über den Ausgleich im unveröffentlichten Urteil K. vom 28. September 1979 zu verstehen, in welchem Falle die Ausgleichskasse übrigens richtig vorgegangen war, indem sie — wie der dem erwähnten Urteil

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zugrundeliegende Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 5. Dezember 1978 dokumentiert — die in den Berechnungsjahren provisorisch festgesetzten Beiträge aufgerechnet hatte.

g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG erforderliche Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum Zwecke hat, eine steuerrechtlich zulässige Operation rückgängig zu machen. Steuerlich abziehbar sind die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) und nicht die erst auf einem später genau ermittelten Einkommen zu bezahlenden. Konnte sich das Einkommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugsfähigen Beiträge vermindern, so dürfen nur diese (allerdings ohne Verwaltungskosten) aufgerechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuererklärung einen Abzug deklarierte, hat die Ausgleichskasse die bereits verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, und zwar entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten oder bloss die effektiv bezahlten. Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbringt der Versicherte den Nachweis dafür, hat eine Aufrechnung zu unterbleiben.

5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ausgleichskasse die Aufrechnung im vorliegenden Fall nicht in einer Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG entsprechenden Weise vorgenommen hat. Die Sache ist darum an sie zurückzuweisen, damit sie vom Einkommen laut Steuermeldung ausgehend die in den Jahren 1979 und 1980 verfügten und bezahlten Beiträge aufrechne und nach Abzug des Eigenkapitalzinses das beitragspflichtige Einkommen für die genannten Jahre ermittle und die Beiträge neu festsetze. Weil die Höhe der aufzurechnenden Beiträge auch das beitragspflichtige Einkommen der folgenden drei Jahre beeinflusst, sind auch die Beiträge für 1981 bis und mit 1983 neu zu berechnen. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht die in den Steuererklärungen geltend gemachten Abzüge von 4250 (1979) und 4268 Franken (1980) aufzurechnen, sondern nur die reinen Beiträge ohne Verwaltungskosten.

6. ... (Verfahrenskosten)

Urteil des EVG vom 5. Dezember 1985 i.Sa. A.N.

Art. 9 Abs. 2 Bst. d und e AHVG. Rechnet die Ausgleichskasse richti-

gerweise die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung

gestellten (und damit betragsmässig feststehenden) Beiträge oder al-

lenfalls die in diesen Jahren schon bezahlten Beiträge auf, so spielt die

Reihenfolge von Aufrechnung und Zinsabzug für das im Betrieb arbei-

tende Eigenkapital keine Rolle.

Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von A.N. im ausserordentlichen Verfahren nahm die Ausgleichskasse die Aufrechnung so vor, dass sie das ge-

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meldete Einkommen von A.N. von 90,6 auf 100 Prozent umrechnete. In der Folge entstand unter anderem ein Streit darüber, ob diese Rechenoperation vor oder nach dem Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital auszuführen ist. Unter Bezugnahme auf seine Erwägungen im obenstehenden Entscheid gleichen Datums i.Sa. F. fügte das EVG hinzu:

5e. Wird im Sinne dieser Ausführungen vorgegangen, so hat die Ausgleichskasse Beiträge aufzurechnen, die bereits frankenmässig feststehen und dem Betrag nach nicht von der Höhe des gemeldeten Einkommens abhängen. Rechnet die Kasse demzufolge auf der einen Seite betraglich bekannte (bezahlte oder verfügte bzw. in Rechnung gestellte) Beiträge auf und zieht sie auf der andern Seite den — von der Höhe des investierten Eigenkapitals abhängigen und frankenmässig ebenfalls feststehenden — Zins ab, so spielt es letztlich keine Rolle, ob zuerst aufgerechnet und danach abgezogen wird oder umgekehrt. Das Ergebnis bleibt sich beide Male gleich. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Beitragsaufrechnung auf dem Wege einer Umrechnung des gemeldeten Einkommens von 90,6 auf 100 Prozent vorgenommen wird. Dieses Vorgehen macht nicht den steuerlich zulässigen Abzug rückgängig, sondern führt immer dann zur Aufrechnung anderer Beiträge, als der Versicherte in der Steuererklärung zu deklarieren befugt war, wenn das defintive Einkommen gemäss Steuermeldung und das von der Ausgleichskasse angenommene provisorische nicht nur bezüglich des Aus- bzw. Einschlusses der Sozialversicherungsbeiträge voneinander abweichen. Dabei fällt das Ergebnis nicht «richtiger» aus und entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG auch dann nicht, wenn die Ausgleichskasse im Falle der Investition von Eigenkapital vom gemeldeten Einkommen zunächst den Zins abzieht und erst in einer zweiten Phase aufrechnet. Dies hat die Vorinstanz übersehen, indem sie die Ursache für die zu hohe Beitragsaufrechnung in der Reihenfolge der Operationen und nicht in der Art der Aufrechnung erblickte.

AHV. Renten

Urteil des EVG vom 25. Januar 1985 i.Sa. G.G.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 30 und 31 AHVG. Die Berechnung der einfachen Altersrente einer geschiedenen Frau, die vor dem 1. Januar 1984 heiratete und deren

Ehe weniger als ein volles Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ge-

schieden wird, erfolgt ausschliesslich nach Variante I der durch die Rechtsprechung eingeführten Vergleichsrechnung.

Die am 30. Juni 1920 geborene Versicherte, welche 1941 heiratete und am 16. April 1981 geschieden wurde, war bis zum 30. Juni 1982 erwerbstätig. Die Ausgleichskasse sprach ihr ab 1. Juli 1982 eine ordentliche einfache Alters-

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rente von 632 Franken zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 8184 Franken aus 34 Jahren sowie der Skala 44.

Die Versicherte beschwerte sich gegen die entsprechende Kassenverfügung. Einerseits verlangte sie, der Berechnung ihrer Altersrente sei der nach erfolgter Scheidung ein ganzes Jahr umfassende Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 zugrundezulegen. Anderseits sei die Hälfte der von ihrem früheren Ehemann in den Jahren 1952 bis 1974 entrichteten Beiträge mitzuberücksichtigen, weil sie damals, ohne Lohn zu beziehen, in dessen Betrieb mitgearbeitet habe. Mit Entscheid vom 30. Juni 1983 lehnte der kantonale Richter zwar die Forderung nach Anrechnung von Beiträgen des geschiedenen, Mannes ab, hiess jedoch im übrigen die Beschwerde gut und wies die Akten an die Ausgleichskasse zurück, damit diese unter Anwendung der durch die Rechtsprechung vorgezeichneten Vergleichsrechnung bei der Festsetzung der einfachen Altersrente geschiedener Frauen neu verfüge.

Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es seien der kantonale Entscheid in bezug auf die angeordnete Vergleichsrechnung aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

Das EVG heisst die vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut (Auszug aus den Erwägungen):

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2. Um bei der Berechnung einfacher Altersrenten verheirateter oder geschiedener Frauen gewisse Unzulänglichkeiten infolge einer wörtlichen Auslegung von Art. 29bis Abs. 2, 30 Abs. 2 und 31 AHVG zu vermeiden, hat das EVG in einem Grundsatzentscheid vom 9. Juli 1975 i.Sa. G.F. (BGE 101 V 184, ZAK 1975 S. 525) eine neue, auf dem Prinzip einer Vergleichsrechnung basierende Berechnungsmethode eingeführt: Einerseits wird die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit geteilt (Variante I); andererseits werden nur die vor und gegebenenfalls nach der Heirat erzielten Einkommen durch die entsprechende Anzahl Beitragsjahre geteilt (Variante II). Massgebend ist das für die Versicherte günstigere Resultat. Diese Rechtsprechung ist wiederholt bestätigt worden; das Gericht hat jedoch dem Gesetzgeber nahegelegt, anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision sich dieser Frage anzunehmen (BGE 106 V 203, ZAK 1981 S. 521).

b. In einem Urteil vom 24. Mai 1977 betreffend eine Versicherte, deren Heirat vor dem 1. Januar 1948, das heisst vor Inkrafttreten der AHV, erfolgte, hat sich das EVG in dem Sinne geäussert, dass in solchen Fällen die Anwendung der Variante II — und somit auch die oben dargelegte Vergleichsrechnung — nicht möglich sei (ZAK 1978 S. 183 Erw. 2c).

Das BSV hat seinerseits in der Wegleitung über die Renten (RWL), gültig ab 1. Januar 1980, den Ausgleichskassen die Weisung erteilt, dass «bei Ehefrauen, die sich vor dem Jahre 1948 verheiratet haben, die Rentenberechnung nach Rz 443.1» — das heisst gemäss Variante I — «zu erfolgen hat, es sei denn, die Frau wäre seit 1948 während mindestens eines Kalenderjahres geschieden gewesen» (Rz 443.5 RWL).

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In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt das BSV (wenn auch in scheinbar widersprüchlicher Weise) dar, dass im genannten Urteil vom 24. Mai 1977 «das EVG auf solche Fälle ausdrücklich allein die Variante I der Vergleichsrechnung anwendbar erklärt hat», dass aber die Rz 443.5 RWL, welche unter gewissen Voraussetzungen die in Frage stehende Vergleichsrechnung zulässt, dennoch «mit dem Sinn der Rechtsprechung im Einklang» stehe.

In der Tat gilt es, zwischen zwei Sachverhalten klar zu unterscheiden: In der im Jahre 1977 beurteilten Sache ging es darum, den Betrag der einfachen Altersrente für eine schon vor 1948 und auch bei Beginn des Rentenanspruchs noch verheiratete Frau festzusetzen. Die Variante II der Vergleichsrechnung konnte daher in diesem Falle nicht in Betracht kommen, war doch das vor der Heirat erzielte Erwerbseinkommen, da die AHV in jenem Zeitpunkt noch nicht eingeführt war, nicht der Beitragspflicht unterstellt.

Anders verhält es sich, wenn eine Frau, die vor 1948 heiratete, bei Beginn des Anspruchs auf die einfache Altersrente geschieden war. In einem solchen Falle, und sofern die Versicherte nach der Ehescheidung ein beitragspflichtiges Einkommen erzielte, steht der Vornahme einer Vergleichsrechnung grundsätzlich nichts im Wege.

Es stellt sich nun einzig die Frage, ob es, entsprechend der vom BSV in Rz 443.5 RWL getroffenen Regelung, gerechtfertigt ist, die Möglichkeit der Anwendung der Variante I I auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Versicherte während mindestens eines vollen Kalenderjahres (das heisst während einer mindestens zwölf Monate, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, umfassenden Periode) geschieden war.

Dies wird allerdings vom erstinstanzlichen Richter — welcher sich übrigens der von der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens geäusserten Meinung anschliesst — unter Hinweis auf Rz 443.3 RWL bestritten, die in der seit 1. November 1981 gültigen Fassung wie folgt lautet:

«Die zweite Berechnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Heirat der Versicherten im Verlaufe des 21. Altersjahres oder früher erfolgte und sie die Mindestbeitragsdauer vor dem Kalenderjahr der Eheschliessung erfüllt hat. Bei der Berechnung sind die Rz 410, 424 und 430 sinngemäss anwendbar.»

Zur nähern Begründung beruft sich der kantonale Richter auf Rz 410 RWL, auf welche in der eben erwähnten Randziffer verwiesen wird und die wie folgt lautet:

«Hat der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet, so setzt sich die anrechenbare Einkommenssumme aus allen Erwerbseinkommen zusammen, für die der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 17., allenfalls des 15. Altersjahres bis und mit dem Monat vor der Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat (s. Rz 424 und 430).»

Hieraus sollte nach Ansicht des kantonalen Richters bezüglich des Falles einer Versicherten, die bei Beginn des Anspruchs auf die Altersrente nicht während mindestens eines vollen Kalenderjahres geschieden war, eine analoge Schluss-

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folgerung gezogen werden. Danach wären «in Fällen, wo die Scheidung im Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs in Rechtskraft erwachsen ist», auch die Monate im entsprechenden Jahr zu berücksichtigen, «was die Anwendung der zweiten Variante der Vergleichsrechnung auf der Basis eines vollen Beitragsjahres erlauben würde».

c. Das beschwerdeführende BSV ersucht seinerseits das EVG, die in Rz 4415 RWL in fine getroffene Regelung zu bestätigen, und es beruft sich dabei auf das Urteil i.Sa. S.K. vom 18. November 1982 (ZAK 1984 S. 225), in welchem das Gericht die in Rz 429 RWL vorgeschriebene Berechnungsweise für die einfache Alters- oder Invalidenrente von Ehefrauen, Witwen und geschiedenen Frauen gutgeheissen hat. Sind gemäss dieser Verwaltungsweisung «lediglich die in den Jahren vor, nach bzw. vor und nach der Ehe erzielten Einkommen zu berücksichtigen, so werden die übrigen Beitragsjahre bei der für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens massgebenden Beitragsdauer nicht angerechnet. Die Kalenderjahre, in denen die Eheschliessung und/ oder die Scheidung erfolgte, sind ebenfalls nicht anzurechnen.»

Gemäss den Erwägungen des EVG im betreffenden Urteil weist diese Lösung mehrere Vorteile auf: Sie wahrt das Prinzip der Gleichbehandlung der betroffenen Versicherten und vereinfacht in solchen Fällen die Rentenberechnung merklich. Insbesondere steht sie auch im Einklang mit Art. 51 Abs. 3 AHVV, wonach bei der Berechnung einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die nicht unmittelbar auf eine Invalidenrente folgt, die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht angerechnet werden, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.

Wie das EVG in jenem Urteil festgehalten hat, kann sich der Umstand, dass die Beitragsmonate im Jahre der Scheidung nicht berücksichtigt werden, in gewissen Fällen für die Versicherte nachteilig auswirken, in andern Fällen trifft dies jedoch auf die vom erstinstanzlichen Richter befürwortete Lösung zu.

Was nun hinsichtlich Rz 429 RWL gesagt worden ist, gilt auch für die hier zu beurteilende Verwaltungsweisung (Rz 443.5 RWL), welche lediglich einen Sonderfall der erstgenannten darstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben. Die angefochtene Kassenverfügung vom 10. Juni 1982 ist gesetzeskonform und muss daher wiederhergestellt werden.

AHV. Rücksterstattung unrechtmässig bezogener Renten

Urteil des EVG vom 22. Januar 1985 i.Sa. G.L.

Art. 47 Abs. 2 AHVG. Die relative einjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren

Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rück-

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erstattung gegeben sind. Der Verwaltung müssen alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Erwägung 3 und 4). Die Rückforderung ist als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststehen (Erwägung 5).

Mit Verfügung vom 18. September 1978 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der italienischen Staatsangehörigen G.C. eine am 1. Januar 1976 beginnende Witwenrente von monatlich 360 Franken zu. Am 1. Januar 1977 erhöhte sich der Rentenanspruch auf 378 Franken.

Die für die Zeit bis 31. Oktober 1978 auszuzahlende Rentensumme bezifferte die Kasse auf 12 636 Franken. Am 12. Dezember 1979 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, sie habe am 21. April 1977 in zweiter Ehe G.L. geheiratet und wohne in der Schweiz. Gleichzeitig liess sie die Ausgleichskasse wissen, dass sie die in der Verfügung erwähnten Renten für die abgelaufene Zeit im Gesamtbetrag von 12 636 Franken noch nicht erhalten habe. Am 12. Februar 1982 forderte die Ausgleichskasse G.L. verfügungsweise auf, die in der Zeit vom 1. Mai 1977 bis 31. Januar 1980 zu Unrecht ausbezahlten Renten im Gesamtbetrag von 12 474 Franken zurückzuerstatten.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben; eventuell sei von der Rückerstattung abzusehen; subeventuell sei die Rückforderung zu ermässigen. Der Hauptantrag wurde im wesentlichen mit der Verjährungseinrede begründet.

Mit Entscheid vom 2. Juli 1982 trat der zuständige kantonale Richter auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als mit dieser der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung beantragt worden war. Im übrigen vertrat die Vorinstanz insbesondere die Ansicht, die für den Rückforderungsanspruch gültige einjährige Verjährungsfrist von Art. 47 Abs. 2 AHVG habe erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Zweigstelle des Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) am 27. Januar 1982 der Schweizerischen Ausgleichskasse mitgeteilt habe, dass der Betrag von 6 529 700 Lire (Gegenwert von 12 258 Fr.) am 12. Juli 1980 der Versicherten angewiesen worden sei.

Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.L. erneut die Aufhebung der Kassenverfügung beantragen; allenfalls sei der Rückforderungsbetrag auf 6426 Franken herabzusetzen. Die einjährige Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Ausgleichskasse aufgrund der Mitteilung der Versicherten vom 12. Dezember 1979 festgestellt habe, dass seit Mai 1977 kein Rentenanspruch mehr bestand. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse damals unverzüglich eine Rückforderungsverfügung erlassen müssen, statt zunächst nach dem Schicksal der bereits im Oktober 1978 der Generaldirektion des IN PS zuhanden der Versicher-

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ten überwiesenen rückständigen Renten zu forschen. Vom Oktober 1978 bis Januar 1980 seien die Renten der Versicherten bzw. ihren Verwandten in Italien ohne Vermittlung des IN PS direkt durch die Post ausbezahlt worden. Für diese Renten sei der Rückforderungsanspruch am 12. Februar 1982 mit Sicherheit verjährt gewesen, weshalb höchstens die Renten vom Mai 1977 bis September 1978 im Gesamtbetrag von 6426 Franken zurückgefordert werden könnten.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV vertritt die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch jedenfalls bezüglich der vom Mai 1977 bis September 1978 ausbezahlten Renten im Betrag von 6426 Franken zu bejahen sei, während der Rückforderung der Renten für die Monate Oktober 1978 bis Januar 1980 allenfalls die Verjährungseinrede entgegengehalten werden könne.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten ab. Aus den Erwägungen:

3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Renten bezogen hat. Sie lässt aber geltend machen, dass sie nicht rückerstattungspflichtig sei, weil der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG verjährt sei. Nach dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.

In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die Verjährung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat das EVG entschieden, dass die relative einjährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 110 V 304, ZAK 1985 S. 527). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. dazu BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat.

Die absolute Verjährungsfrist nach Art. 47 Abs. 2 AHVG von fünf Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (BGE 108 V 4, ZAK 1982 S. 492).

4a. Da vor Erlass der Rentenverfügung vom 18. September 1978 keine Rentenauszahlungen erfolgt sind, war jedenfalls die absolute fünfjährige Verjäh-

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rungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Ausgleichskasse am 12. Februar 1982 verfügungsweise die Rückerstattung der Renten verlangte.

b. Damit bleibt zu prüfen, ob die Kasse die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Renten ausgerichtet worden sind und wie hoch die unrechtmässigen Rentenzahlungen waren.

In Anwendung von Art. 9 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 betreffend die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit überwies die Ausgleichskasse die von Januar 1976 bis September 1978 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt 12 258 Franken (entsprechend 6 529 700 Lire) zuhanden der Beschwerdeführerin der Generaldirektion des IN PS in Rom. Durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1979, dem das «Certificato di matrimonio» ihres heimatlichen Zivilstandsamtes beigelegt war, erhielt die Ausgleichskasse zum ersten Mal davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin sich im April 1977 wieder verehelicht und die ihr zugesprochenen Renten — für die Zeit vom Januar 1976 bis Oktober 1978 — noch nicht erhalten hatte. Eine telefonische Rückfrage der Ausgleichskasse bei der Generaldiretion des IN PS am 31. März 1980 ergab, dass diese den genannten Betrag bereits am 1. August 1979 der INPS-Agentur in C. überwiesen hatte. Die Kasse schrieb nun am 1. April 1980 dieser Agentur, dass der Rentenanspruch am 30. April 1977 geendet habe und sie, die Kasse, die für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1979 zu Unrecht ausbezahlten Renten zurückfordern müsse. Sie ersuche deshalb die Agentur, den ganzen Betrag von 6 529 700 Lire der Generaldirektion des INPS zurückzuerstatten und ihr, der Kasse, von der erfolgten Rücküberweisung Kenntnis zu geben. Eine Kopie dieses Schreibens sandte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin. Erst mit Brief vom 27. Januar 1982 meldete die IN PS-Agentur der Ausgleichskasse, dass der Betrag von 6 529 700 Lire bereits am 12. Juli 1980 der Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Am 12. Februar 1982 erliess die Ausgleichskasse die Verfügung, mit der sie die Renten im Betrag von 12 474 Franken von der Beschwerdeführerin zurückforderte.

Wohl war der Ausgleichskasse bereits aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1979 klar, dass ein Rentenanspruch seit Mai 1977 nicht mehr gegeben war. Aber erst durch das Schreiben der INPS-Agentur C. vom 27. Januar 1982 erfuhr die Ausgleichskasse, dass der Betrag von 6 529 700 Lire (am 12. Juli 1980) der Beschwerdeführerin schon ausbezahlt worden war. Erst in diesem Zeitpunkt wusste die Kasse, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Rentenbetrag für die Zeit vom Mai 1977 bis Januar 1980 effektiv erhalten hatte. Somit wusste sie auch erst in diesem Zeitpunkt, dass sie die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Renten geltend zu machen hatte.

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Vorher bestand für die Ausgleichskasse kein Anlass, mit einer Rückforderungsverfügung an die Beschwerdeführerin zu gelangen, zumal sie dieser am 1. April 1980 Kenntnis gegeben hatte, dass sie seit Mai 1977 keinen Rentenanspruch mehr habe, und gleichzeitig die INPS-Agentur C. um Rücküberweisung der Rentensumme an die Generaldirektion gebeten hatte. Da die Ausgleichskasse somit erst im Januar 1982 hinreichende Kenntnis von allen Gegebenheiten hatte, die sie im Sinne der Rechtsprechung dazu berechtigten, gegenüber der Beschwerdeführerin — und nicht gegenüber dem INPS — die Rückforderung geltend zu machen, begann die einjährige Verjährungsfrist im Januar 1982 zu laufen. Bei Erlass der Kassenverfügung vom 12. Februar 1982 war der Rückforderungsanspruch somit noch nicht verjährt.

5. Eventualiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der Rückforderungsbetrag sei auf 6426 Franken festzusetzen.

Die Gesamtsumme von 12 474 Franken der zu Unrecht ausbezahlten Renten setzt sich wie folgt zusammen:

an INPS erfolgte Nachzahlung Renten

Mai 1977 bis September 1978 = 6426 Franken monatlich direkt ausbezahlte Renten

Oktober 1978 bis Januar 1980 = 6048 Franken

12474 Franken

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird folgendes geltend gemacht: Die Ausgleichskasse habe bereits im Dezember 1979 gewusst, dass die Beschwerdeführerin sicher für den Betrag der monatlich direkt ausbezahlten Renten rückerstattungspflichtig wäre. Bei Erlass der Rückforderungsverfügung im Februar 1982 sei somit die Verjährungsfrist betreffend die Rückforderung der Renten von Oktober 1978 bis Januar 1980 schon lange abgelaufen gewesen. Indessen ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten, ohne Rücksicht darauf, dass die Renten für die Monate Mai 1977 bis September 1978 der Generaldirektion des INPS überwiesen und diejenigen für die Zeit vom Oktober 1978 bis Januar 1980 direkt der Beschwerdeführerin oder ihren Verwandten ausbezahlt worden waren. Die Kasse durfte demnach mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung zuwarten, bis der Umfang des Gesamtbetrages der unrechtmässig bezogenen Renten feststand. Das war aber erst im Januar 1982 der Fall, als die I N PS-Agentur C. der Ausgleichskasse mitteilte, dass die Summe von 6 529 700 Lire der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Demzufolge war auch der Anspruch auf Rückzahlung der Renten Oktober 1978 bis Januar 1980 bei Erlass der Rückforderungsverfügung nicht verjährt. Somit erweist sich auch der Eventualantrag als unbegründet.

181

IV. Hilfsmittel

Urteil des EVG vom 20. August 1985 i.Sa. R.B.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 13.05* und Ziff. 13.06* HVI-Anhang. Erfüllt ein Versicherter die Abgabevoraussetzungen für einen Treppenfahrstuhl (Treppenraupe) und lässt er statt dessen eine Rampe errichten, so kann die IV daran grundsätzlich einen Beitrag in der Höhe der Kosten eines

Treppenfahrstuhles gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ver-

sicherte die Rampe auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte benützt.

Der im Jahre 1967 geborene, bei seinen Eltern in A wohnhafte Versicherte R.B. besuchte das Gymnasium in Z, als er sich am 24. April 1982 bei einem Sportunfall eine schwere Kompressions- und Luxationsfraktur BWK 5/6 mit kompletter Paraplegie unterhalb Th 6 zuzog. Er ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen, den ihm die IV in zwei Exemplaren abgab. Auf Anmeldung vom 26. Mai 1982 hin übernahm die IV ferner nach erfolgter Abklärung durch den Berufsberater die invaliditätsbedingten Reisekosten für die Fahrten zum Schulbesuch von A nach Z, ebenso die Kosten für vorbereitende Sprachlektionen vom 1. Juli 1982 bis zum Wiedereintritt in das Gymnasium im Oktober 1982.

Am 7. September 1982 teilte der Vater des Versicherten der IV-Regionalstelle mit, bei seiner Liegenschaft bestehe zwischen dem Hauseingang und dem Zugangsweg eine Treppe von vier Stufen, welche mit dem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe zu überwinden sei; mittels einer Rampe durch den Garten könnte die Höhendifferenz von 74 cm bei einer Steigung von maximal 3,6 Prozent bewältigt werden. Dem Gesuch um Kostenübernahme lagen ein Situationsplan und eine Offerte der Firma R. vom 1. September 1982 bei, welche die gesamten Kosten für die Erstellung des «Rollstuhlweges» auf 11 313 Franken veranschlagte. Ferner ersuchte der Vater des Versicherten am 27. September 1982 die Verwaltung, zu prüfen, inwieweit die IV Beiträge an die Kosten eines geplanten Umbaues im Bad/WC-Bereich leisten könne; in einer Offerte vom 23. September 1982 hatte die Firma F. die zu erwartenden Kosten auf insgesamt 22 500 Franken geschätzt. Die IV-Kommission unterbreitete die von der Regionalstelle im Bericht vom 6. Oktober 1982 befürworteten Leistungsgesuche im Zusammenhang mit den beiden Bauvorhaben dem BSV zur Stellungnahme. Dieses antwortete am 26. November 1982, eine Finanzierung der Rampe gemäss Ziff. 13.05* HVI -Anhang falle vorliegend ausser Betracht, da der Versicherte kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen habe; was die Änderungen in der Wohnung betreffe, könnten an diese nur insoweit Beiträge ausgerichtet werden, als es sich um Vorkehren gemäss Ziff. 14.04* HVI -Anhang handle. In diesem Sinne sprach die Ausgleichskasse an die Änderungen in der Wohnung und an den Closomat einen Beitrag von 3186 Franken zu (Verfügung vom 12. Januar 1983), wogegen sie das Leistungsgesuch bezüglich der Rampe mit Verfügung vom 9. Februar 1983 ablehnte.

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Während die verfügte Zusprechung eines Beitrages von 3186 Franken an die baulichen Änderungen im Wohnbereich unangefochten blieb, liess der Versicherte gegen die Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die geplante Rampe Beschwerde erheben, welche die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 25. Februar 1984 abwies.

R.B., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, «ein angemessener Beitrag an die Kosten der von ihm angeschafften Rampe zuzusprechen».

Während die Ausgleichskasse, unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der IV-Kommission, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass dem Versicherten ein Kostenbeitrag von 6000 Franken zugesprochen werde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1 a. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV und nach Massgabe der Art. 2 ff. HVI gewährte Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung

«Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre,

sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird».

Demgegenüber ist die Hilfsmittelliste, soweit vorliegend von Bedeutung, aufgrund der Verordnungsänderung vom 21. September 1982 (in Kraft seit 1. Januar 1983) folgendermassen ausgestaltet worden:

«13.05* Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, . . . , Rampen und das Verbreitern

der Eingangstüre,

sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird.

13.06* Treppenfahrstühle,

sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.»

Kraft dieser Verordnungsänderung ist es seit dem 1. Januar 1983 möglich, Beiträge an Treppenfahrstühle auch solchen Versicherten zu gewähren, die keine existenzsichernde Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BG E 105 V 63, ZAK 1979 S. 506; vgl. auch BG E 110 V 269, ZAK 1985 S. 225 Erw. 1c) ausüben, wie dies etwa bei Schülern oder Lehrlingen regelmässig zutrifft. Dagegen ist der Anspruch auf Gewährung von Beiträgen an eine Rampe nach wie vor vom Erfordernis einer existenzsichernden (Erwerbs)tätigkeit abhängig.

b. Wäre in intertemporalrechtlicher Hinsicht, wie die IV-Kommission meint, auf die vorliegende Sache Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung anwendbar, würde der streitige Beitragsanspruch sowohl unter dem Titel der Rampe wie unter dem Titel des Treppenfahrstuhles von vornherein dahinfallen; denn als Gymnasiast ist der Beschwerdeführer auf kei-

183

nen dieser Behelfe angewiesen, um ausser Haus einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen zu können. Anders verhält es sich, was den Treppenfahrstuhl anbelangt, unter der seit anfangs 1983 geltenden Ziff. 13.06* HVI-Anhang. Es ist deshalb vorerst zu prüfen, welches Recht vorliegend zeitlich zur Anwendung gelangt.

Das BSV verweist auf den Nachtrag 3 (gültig ab 1. Januar 1983) zu seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, «in welchem die Anwendung des neuen Rechts geregelt» werde; der Nachtrag enthalte «die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung», wonach die revidierten bzw. neu eingeführten Ziffern 13.05* und 13.06* HVI -Anhang «auf alle Leistungsbegehren anwendbar» seien, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnungsregelung am 1. Januar 1983 noch nicht rechtskräftig erledigt seien, was im vorliegenden Fall — die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 1983 — zutreffe. Der bundesamtlichen Auffassung kann indes in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Wenn das EDI die Änderungen der HVI vom 21. September 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft setzte (Abschnitt II der Verordnungsänderung), so hat es damit bezüglich der zeitlichen Geltung der revidierten Bestimmungen eine Rechtsrege/auf der Stufe einer Departementsverordnung aufgestellt, die nicht einfach durch eine bundesamtliche Weisung abgeändert werden kann (BGE 107 V 154, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 109 V 4 Erw. 3a, 126 Erw. 4a, ZAK 1983 S. 240 und 501).

Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 110 V 254, ZAK 1984 S. 550 Erw. 3a mit Hinweis). Im vorliegenden Fall haben die für den streitigen Beitragsanspruch massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits 1982 bestanden, als der Beschwerdeführer ab Oktober 1982 den Schulbesuch wieder aufnahm. Entscheidend ist indessen, dass diese Verhältnisse sich unter der Herrschaft der bis Ende 1982 geltenden Verordnungsregelung nicht abschliessend verwirklicht haben, vielmehr auch nach dem 1. Januar 1983 fortbestanden und als solche von der Verwaltung erstmals zu beurteilen waren. Daran ändert der Einwand der IV-Kommission, die Rampe sei bereits im Herbst 1982 eingebaut worden, was im übrigen aufgrund der Zuschrift des Vaters des Beschwerdeführers vom 26. Januar 1983 zweifelhaft ist, nichts. Denn nicht der Einbau der Rampe ist für die Beurteilung des Beitragsanspruches wesentlich, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Gehunfähigkeit und im Hinblick auf die Überwindung des Weges zum Schulbesuch die streitige Eingliederungsmassnahme benötigt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 108 V 63 oben, ZAK 1983 S. 147 Erw. 2b). Der in diesem Sinne invalidisierende Zustand hielt auch nach dem 1. Januar 1983 an, weshalb der bisher nie formell rechtskräftig beurteilte Beitragsanspruch nach Massgabe der seit anfangs 1983 geltenden Verordnung zu prüfen ist.

2a. Einerseits könnte der Beschwerdeführer zur Überwindung des Schulweges gestützt auf Ziff. 13.06* HVI-Anhang Beiträge an einen Treppenfahrstuhl be-

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anspruchen, auf dessen Anschaffung indessen bisher verzichtet wurde. — Anderseits hat er nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang kein Anrecht auf Beiträge an die Rampe, weil er diese nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht.

Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob dem Beschwerdeführer an die von seinem Vater geplante (zwischenzeitlich eventuell eingebaute) Rampe Leistungen auf der Grundlage einer Beitragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zustehen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf BGE 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) sinngemäss geltend gemacht wird.

b. Die IV- Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Lösung nur in Frage komme, wenn es sich um grundsätzlich gleichartige Hilfsmittel handle, wie dies etwa für die verschiedenen Ausführungen von Fahrstühlen zutreffe (vgl. Ziffern 9.01, 9.02, 10.03" HVI-Anhang); wo es aber, wie vorliegend, um «völlig verschiedene Hilfsmittel» gehe, könne nicht mehr von einer «anderen Ausführung» im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI, deren zusätzliche Kosten der Versicherte zu tragen hat, gesprochen werden.

Die kantonale Rekursbehörde erwog, dass die Funktion eines Treppenfahrstuhles weit umfassender sei als diejenige einer festen Rampe; insbesondere könne der Treppenfahrstuhl auch anderweitig, z.B. an einer Lehranstalt oder in einer Firma eingesetzt werden, was gerade bei jugendlichen Versicherten von Bedeutung sei, wisse man doch in solchen Fällen nicht, ob und wo die Ausbildung fortgesetzt bzw. später der Beruf ausgeübt werde. Auch sei eine Rampe in Gestalt eines, wie vorliegend, 25 m langen, fest gepflasterten Gartensträsschens etwas anderes als ein transportabler, ortsunabhängig verwendbarer Treppenfahrstuhl. Schliesslich dürfe mit der rechtlichen «Konstruktion der gleichen oder doch ähnlichen Funktion» im Sinne von BGE 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) die Einschränkung in Ziff. 13.05* HVI-Anhang (existenzsichernde Tätigkeit als Voraussetzung für den Beitrag an eine Rampe) nicht einfach aufgehoben werden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass Rampe und Treppenfahrstuhl dem gleichen Zweck dienten. Auch der Treppenfahrstuhl sei nur mit grösstem Aufwand transportabel, weshalb er ebenfalls faktisch ortsgebunden sei; nötigenfalls müsste für die Ausbildungsstätte (oder den späteren Arbeitsort) ein zweiter Treppenfahrstuhl angeschafft werden. Im weiteren sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch während längerer Zeit, mindestens bis zum Abschluss seiner beruflichen Ausbildung, im rollstuhlgängigen Elternhaus wohnen werde, weshalb kein unverhältnismässiger Aufwand vorliege.

Auch sei an die Praxis im Bereich der Ziffern 14.02 und 14.03 HVI -Anhang zu erinnern, wonach an ein Elektrobett ein Beitrag in Höhe der Kosten eines Krankenhebers gewährt werde, obwohl nur eine der Funktionen des Elektrobettes auch diejenige eines Krankenhebers erfülle. Der nämliche Gedanke liege der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Verhältnisses des Treppenlifts (Ziff. 13.05* HVI-Anhang) zum Treppenfahrstuhl (Ziff. 13.06* HVI-Anhang) zugrunde. Das BSV schliesst sich diesbezüglich der Auffassung des Beschwerdeführers

185

an und verweist auf seine Vernehmlassung in der Sache eines Versicherten, der Beiträge an einen Treppenlift auf der Grundlage der Kosten eines Treppenfahrstuhles beansprucht. Das BSV äusserte sich in jener Sache dahingehend, es habe seit anfangs 1984 bereits in mehreren Fällen einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhles (auch Treppenraupe genannt) bewilligt, wenn der Versicherte es vorgezogen habe, einen Treppenlift einzubauen; nach Meinung des BSV sei nämlich in diesen Fällen die Voraussetzung erfüllt, dass das vom Versicherten effektiv angeschaffte, ihm Rechtens nicht zustehende Hilfsmittel dem gleichen Zweck diene wie jenes Hilfsmittel, das er an sich beanspruchen könnte. Sowohl Treppenfahrstuhl als auch Treppenlift würden für ein und denselben Zweck eingesetzt, nämlich zur Überwindung von Treppenstufen bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte. Das BSV sei deshalb gestützt auf Art. 8 HVI dazu übergegangen, in solchen Fällen die Beitragsleistung an den Treppenlift in der Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Treppenfahrstuhles auf 6000 Franken anzusetzen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall lägen ähnliche Verhältnisse vor, nur dass hier anstelle eines Treppenliftes eine Rampe erstellt worden sei; auch der Treppenfahrstuhl weise zuwenig Mobilität auf, um an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, weshalb er faktisch wie die Rampe ortsgebunden sei. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer ein Beitrag von 6000 Franken zuzusprechen.

c. In den Urteilen i.Sa. G. vom 24. Juli 1979 (ZAK 1979 S. 564) und F. vom 29. November 1979 hat das EVG festgehalten, dass einem Versicherten, der auf eigene Kosten einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl (Ziff. 10.03* HVI-Anhang) gekauft hatte, aber lediglich Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) habe, Amortisationsbeiträge auf der Basis des Anschaffungspreises eines derartigen Hilfsmittels zu gewähren seien. Diesen Rechtsgedanken, welcher in der Lehre als Austauschbefugnis des Versicherten bezeichnet worden ist (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältn isnnässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 87ff.), hat das EVG in dem von den Verfahrensbeteiligten mehrfach erwähnten Urteil A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89 ZAK 1982 S. 90) folgendermassen umschrieben: Umfasst das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat. Diesen Grundsatz hat das Gericht in zwei unveröffentlichten Urteilen vom 5. April 1982 und vom 21. April 1982 bestätigt, und zwar im Verhältnis des Treppenfahrstuhles bzw. -lifts nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang (in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) zum normalen Personenlift, welcher nicht auf der Hilfsmittelliste figuriert (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92f.).

d. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in folgendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbe-

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fugnis im Sinne von BG E 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) ist, dass das vom Versicherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt. — Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an eine Rampe auf der Grundlage der Beitragszahlung an einen Treppenfahrstuhl nicht schlechtweg ausgeschlossen. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte die Rampe auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Schulweges benutzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf sein Alter, den Ausbildungsstand und den Wohnort bei seinen Eltern labil und können kurzfristig ändern. Die IV kann deshalb nicht zur Zahlung von Beiträgen an die Rampe verpflichtet werden, die einerseits definitiv und auf Dauer angelegt ist und anderseits der Überwindung des Arbeitsweges nur und einzig dann dient, wenn der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnhaft bleibt—was zweifelhaft ist—, wogegen der Treppenfahrstuhl die Überwindung des Schulweges auch bei geänderten Verhältnissen sichert, indem er andernorts eingesetzt werden kann. Es ist damit vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Rampe auf weitere Sicht die Funktion eines Treppenfahrstuhles übernimmt. Damit ist das oben umschriebene Erfordernis für eine Beihilfe an die Rampe auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Treppenfahrstuhl nicht erfüllt.

Urteil des EVG vom 20. August 1985 i.Sa.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 13.05* und 13.06* HVI-Anhang. Einem Versicherten, der die Voraussetzungen für die Abgabe eines Treppenfahrstuhls (Treppenraupe) erfüllt, stattdessen aber einen Treppenlift anschafft, kann daran ein Beitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhls gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versi-

cherte den Treppenlift auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte im Sinne von Ziff. 13.06* HVI-Anhang benutzt.

Die 1975 geborene, bei ihren Eltern wohnhafte M.Z. leidet seit Geburt u.a. an schweren zerebralen Lähmungen. Die IV erbrachte deswegen seit 1975 die zur Therapie des Geburtsgebrechens erforderlichen medizinischen Massnahmen, gab Hilfsmittel (orthopädischer Kindertransportwagen, später Kinderrollstuhl) sowie Behandlungsgeräte ab, sprach im Hinblick auf die schwere Hilflosigkeit Pflegebeiträge zu und unterstützte ferner finanziell die Sonderschulung, in deren Rahmen M.Z. eine heilpädagogische Schule besucht.

Am 14. Juli 1983 teilte ihr Vater der IV-Kommission mit, er beabsichtige, im Haus seiner Schwiegereltern einen Treppenlift einzubauen, dessen Kosten sich

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auf rund 30000 Franken belaufen würden; zur Begründung führte er u.a. an, er könne es nicht länger verantworten, dass seine Frau die gehunfähige Tochter «täglich im Hause und zum Schulbus tragen» müsse; die Kommission werde deshalb um Prüfung ersucht, inwieweit die IV einen Beitrag an die Baukosten leisten könne. Dieses Begehren lehntedie Ausgleichskassegestützt auf einen Beschluss der IV- Kommission vom 29. September 1983 ab, weil nach Ziff. 13.05* HVI -Anhang Beiträge an Treppenlifts nur zugesprochen werden könnten, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht werde; dies treffe jedoch bei der minderjährigen nichterwerbstätigen Versicherten nicht zu (Verfügung vom 27. Oktober 1983).

Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Dezember 1983 ab.

M.Z., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die IV, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, «einen Kostenbeitrag an den Einbau eines Treppenliftes im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang zuzusprechen»; eventualiter wird beantragt, es sei die IV, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, «einen Kostenbeitrag an den Einbau eines Treppenliftes in Höhe der Anschaffungskosten eines Treppenfahrstuhles zuzusprechen».

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass der Versicherten an die Anschaffung des Treppenliftes ein Kostenbeitrag von 6000 Franken zuzusprechen sei.

Auf die Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1 a. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV und nach Massgabe der Art. 2ff. HVI gewährte Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung

«Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre,

sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird».

Demgegenüber ist die Hilfsmittelliste, soweit vorliegend von Bedeutung, aufgrund der Verordnungsänderung vom 21. September 1982 (in Kraft seit 1. Januar 1983) folgendermassen ausgestaltet worden:

«13.05* Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, . . , Rampen und das Verbreitern

der Eingangstüre,

sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird.

13.06* Treppenfahrstühle,

sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.»

Kraft dieser Verordnungsänderung ist es seit dem 1. Januar 1983 möglich, Beiträge an Treppenfahrstühleauch Versicherten zu gewähren, die keine existenz-

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sichernde Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 105 V 63, ZAK 1979 S. 506, vgl. auch BG E 110 V 269, ZAK 1985 S. 225 Erw. 1c) ausüben, wie dies etwa bei Schülern oder Lehrlingen regelmässig zutrifft. Dagegen ist der Anspruch auf Gewährung von Beiträgen an einen Treppenlift nach wie vor vom Erfordernis einer existenzsichernden (Erwerbs)tätigkeit abhängig.

b. Soweit die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, rügt, die Verordnungsbestimmungen der Ziffern 13.05* und 13.06* HVI -Anhang seien gesetzwidrig, kann ihr angesichts der dem Bundesrat bzw. dem EDI (Art. 14 IVV) zustehenden weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste (vgl. BGE 105 V 258, ZAK 1980 S. 227 Erw. 2) nicht beigepflichtet werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn das Departement die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Treppenlifts, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre vom Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig macht, darauf jedoch in bezug auf Treppenfahrstühle mit der erwähnten Verordnungsänderung verzichtet hat, um damit die Eingliederung jugendlicher, in Ausbildung befindlicher Versicherter zu erleichtern (vgl. ZAK 1982 S. 429f.).

2a. Das kantonale Gericht erwog, einer Beitragsgewährung stehe entgegen, dass die Beschwerdeführerin den eingebauten Treppenlift nicht primär zur Überwindung des Schulweges brauche, sondern in erster Linie für eine bessere Mobilität innerhalb des Hauses. Das EVG hat jedoch, wie das BSV richtig bemerkt, in einem Urteil vom 3. Februar 1982 festgehalten, es liege in der Natur der Sache, dass ein Treppenlift (neben seiner Eignung zur Überwindung des Arbeitsweges) praktisch stets auch der Beweglichkeit des Invaliden innerhalb der Wohnung zugute komme und dennoch in die Hilfsmittelliste aufgenommen worden sei; nach geltendem Recht könne deshalb der Anspruch auf einen Kostenbeitrag nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Treppenlift diene vorwiegend der besseren Beweglichkeit im Hause; entscheidend sei vielmehr, ob ein Skalator in Anbetracht der jeweiligen konkreten baulichen Verhältnisse (nebst seiner hausinternen Verwendungsweise) auch tatsächlich der Überwindung des Arbeitsweges dient (ZAK 1982 S. 230 oben). An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Vorliegend steht aufgrund der Akten (vgl. besonders das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1983) fest, dass der Treppenlift zum Besuch der heilpädagogischen Schule Verwendung findet, indem die Beschwerdeführerin aus der elterlichen Wohnung zum Schulbus gebracht werden muss.

Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin zur Überwindung des Schulweges gestützt auf Ziff. 13.06* HVI-Anhang Beiträge an einen Treppenfahrstuhl beanspruchen, auf dessen Anschaffung indessen verzichtet wurde.

Anderseits hat sie nach Ziff. 13.06* HVI-Anhang kein Anrecht auf Beiträge an den Treppenlift, weil sie diesen nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht.

Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob der Beschwerdeführerin an den von ihrem Vater eingebauten Treppenlift Leistungen auf der Grundlage einer Bei-

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tragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zustehen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter unter Berufung auf das Urteil i.Sa. A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S.90) beantragt wird. Das BSV schliesst sich diesem Antrag unter Hinweis auf seine seit anfangs 1984 geübte Verwaltungspraxis an. Danach bewillige es die Zusprechung eines Kostenbeitrages in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhles, wenn der Versicherte es vorgezogen habe, einen Treppenlift einzubauen; denn in diesen Fällen sei die von der Rechtsprechung (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S. 90) verlangte Voraussetzung erfüllt, dass das vom Versicherten effektiv angeschaffte, ihm Rechtens zustehende Hilfsmittel dem gleichen Zweck diene wie jenes Hilfsmittel, das er an sich beanspruchen könnte. Sowohl Treppenfahrstuhl als auch Treppenlift würden für ein und denselben Zweck eingesetzt, nämlich zur Überwindung von Treppenstufen bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte. Das BSV sei deshalb gestützt auf Art. 8 HVI dazu übergegangen, in solchen Fällen die Beitragsleistung an den Treppenlift in der Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Treppenfahrstuhles auf 6000 Franken anzusetzen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

b. In den Urteilen i.Sa. G. vom 24. Juli 1979 (ZAK 1979 S. 564) und F. vom 29. November 1979 hat das EVG festgehalten, dass der Versicherte, der auf eigene Kosten einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl (Ziff. 10.03* HVI-Anhang) gekauft hatte, Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) hat, weshalb Amortisationsbeiträge auf der Basis des Anschaffungspreises eines derartigen Hilfsmittels zu gewähren sind. Diesen Rechtsgedanken, welcher in der Lehre als Austauschbefugnis des Versicherten bezeichnet worden ist (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 87ff.), hat das EVG in dem von den Verfahrensbeteiligten mehrfach erwähnten Urteil A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S. 90) folgendermassen umschrieben: Umfasst das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 107 V 93, ZAK 1982 S. 90 Erw. 2). Diesen Grundsatz hat das Gericht in zwei unveröffentlichten Urteilen vom 5. April 1982 und 21. April 1982 bestätigt, und zwar im Verhältnis des Treppenfahrstuhles bzw. -lifts nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang (in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) zum normalen Personenlift, welcher nicht auf der Hilfsmittelliste figuriert (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92f.).

c. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in folgendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbefugnis im Sinne von BGE 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) ist, dass das vom Versicherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen

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auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt. — Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an einen Treppenlift auf der Grundlage der Beitragszahlung an einen Treppenfahrstuhl grundsätzlich möglich. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte den Treppenlift auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte im Sinne von Ziff. 13.06* HVI-Anhang benutzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst 81/2 Jahre), ihrer Betreuungsbedürftigkeit, der Wohnverhältnisse und der Schulsituation darf davon ausgegangen werden, dass der eingebaute Treppenlift während längerer Zeit zur Überwindung des Weges zur Sonderschule und später zu einer anderen Ausbildungsstätte eingesetzt wird. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der eingebaute Treppenlift auf weitere Sicht die Funktion eines Treppenfahrstuhles übernimmt. Folglich ist das oben umschriebene Erfordernis für eine Beihilfe an den Treppenlift auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Treppenfahrstuhl erfüllt.

3. Was die Höhe des Beiträges anbelangt, sieht das BSV für solche Fälle praxisgemäss eine Leistung von 6000 Franken vor, was nach seinen Abklärungen dem durchschnittlichen Anschaffungspreis eines Treppenfahrstuhles entspricht. Diese Verwaltungspraxis hält sich im Rahmen von Art. 8 HVI und ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin steht deshalb ein Beitrag in der Höhe von 6000 Franken zu.

Rechtspflege

Urteil des EVG vom 30. April 1985 i.Sa. E.S.1

Art. 132 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Art. 113 i.V.m. Art. 95 OG; Art. 110 Abs. 1 OG. Untersuchungsgrundsatz und Beweis (Erwägung 2). Schriftenwechsel (Erwägung 3b). Einholung eines Gutachtens durch

ein kantonales Gericht (Erwägungen 5a und b). Beweisverwertungs-

verbot und ärztliche Geheimhaltungspflicht (Erwägungen 5d und 6f.)

Aus den Erwägungen:

2a. Der Sozialversicherungsrichter hat — unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien — den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 132 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Art. 113 i.V.m. Art. 95 OG; BG E 107 V 163 Erw. 3a) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf der Richter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

1 Übernommen aus R K UV 1985 S. 235

191

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. — Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis, soweit es um die Diagnose einer Krankheit geht, nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 107 V 174 Erw. 3 mit Hinweis). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten zu andern Schlussfolgerungen gelangt (BGE 101 IV 130). Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht.

Dabei ist freilich zu beachten, dass der Gerichtsexperte im Gegensatz zum Parteigutachter oder in anderer Eigenschaft sich äussernden Fachmann insofern eine Sonderstellung einnimmt, als er kraft seines gerichtlichen Auftrages, der ihn zugleich der Strafandrohung gemäss Art. 207 StGB unterstellt, eine

qualifizierte Funktion im Dienste der Rechtsprechung ausübt. Ausserdem hat

das Gericht in der Regel nur bei ihm die Gewissheit, dass ihm alle massgeblichen Vorakten in der authentischen Version zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf durch ausländische Ärzte erstattete abweichende Parteigutachten hat deshalb das EVG festgehalten, dass ohne zwingende Gründe nicht von jenen ärztlichen Stellungnahmen abzugehen ist, welche unter Wertung aller Unterlagen und in Kenntnis der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung erfolgen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass ein Zeugnis von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an seinem Beweiswert.

b. Auch anerkannte Krankenkassen haben den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (BGE 107 V 163 Erw. 3a). Aus diesem Grunde kann und darf eine Krankenkasse im Interesse einer objektiven Schadenserledigung nötigenfalls im Verwaltungsverfahren nicht davon absehen, ärztliche

Gutachten einzuholen. Werden solche Expertisen der Kassen durch anerkannte

Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei den Erörterungen der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf auch der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (analog zur Praxis auf dem Gebiete der obligatorischen Unfallversicherung; vgl. BGE 104 V 211 Erw. c).

c. Die Verwaltung als verfügende Instanz und — im Beschwerdefall — der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

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Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1978 S. 134). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BG E 108 V 160, 107 V 108 Erw. 2b in fine, 105 V 229 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 450 Erw. 3b, 1983 S. 260 Erw. b).

d. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., S. 134; vgl. auch BGE 104 V 210 Erw. a). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 BV ( BG E 106 la 162 Erw. 2b).

e. Die den Sozialversicherungsprozess beherrschende Offizialmaxime schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 164 3a, 103 V 66 und 175 mit Hinweisen).

3a.

b. ... Nach Art. 110 Abs. 1 OG bilden Beschwerde und Vernehmlassung den ersten Schriftenwechsel. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Dazu ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs dann Gelegenheit zu geben, wenn in der vorausgehenden Rechtsschrift neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen worden sind (BGE 104 Ib 61 Erw. 3b und 94 1663). Der zweite Schriftenwechsel darf aber grundsätzlich nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die in der Beschwerde hätten vorgebracht werden können und müssen, sondern er soll auf die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in der Vernehmlassung ausgerichtet sein. Ein zweiter Schriftenwechsel muss von der Prozessleitung angeordnet werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 194).

Im Untersuchungsgrundsatz ist kein Anspruch darauf inbegriffen, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgründen und Einwendungen an den entscheidenden Richter zu gelangen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben müssen deshalb unbeachtet bleiben und sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen (BGE 99 Ib 89 und 95 1587; Gygi, a.a.O. S. 194).

Damit ist auch gesagt, dass Behauptungen und Bestreitungen oder Rechtserörterungen, die in prozessual unzulässiger Weise vorgebracht wurden, in der Urteilsbegründung grundsätzlich nicht aufzugreifen und zu behandeln sind.

193

Darin liegt kein Verstoss gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs. Auch gereicht diese Rechtspraxis dem Beschwerdeführer insofern nicht zum Nachteil, als der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 OG) und es ihm freisteht, verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend oder bedeutsam sind, trotz der Verspätung zu berücksichtigen. . . .

4.

5a. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Bestellung von Prof. F. zum gerichtlichen Gutachter angeht, ist vorweg festzuhalten, dass die Bestellung eines Sachverständigen im kantonalen Verfahren vom kantonalen Recht beherrscht wird und dass das EVG lediglich überprüfen kann, ob und inwiefern die Anwendung kantonalen Rechts eine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BG E 103 I b 146 Erw. 2a, 102 V 125 Erw. 1b, 101 V 221 Erw. 1).

b. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie hätte Prof. F. nicht mit einem Gutachten beauftragen dürfen, nachdem dieser im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Tatsächlich kann man sich fragen, ob ein Sachverständiger seine im Verwaltungsverfahren erstattete Expertise — ohne dass neue Tatsachen hinzugekommen wären — in einer nachfolgenden Instanz auf ihre Richtigkeit hin begutachten dürfte, denn der zur Überprüfung der eigenen Schlüsse bestellte Experte wird im Regelfall voreingenommen sein. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht. Die Mitwirkung in der Verwaltungsinstanz schliesst ein Tätigwerden des gleichen Gutachters im nachfolgenden Justizverfahren nicht in jedem Falle aus. Massgebend ist die im Rechtsmittelverfahren zugewiesene Aufgabe. So ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Gerade darum ging es im vorliegenden Fall. Die Aufgabe von Prof. F. im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 27. August 1976 bestand gemäss vorinstanzlichem Auftrag vom 8. Juli 1976 darin, die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Gutachten vom 2. Mai 1975 und die neuen medizinischen Akten zu prüfen und darzulegen, was sich damit an den seinerzeitigen gutachtlichen Schlüssen ändere. Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Prof. F. mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens betraut hatte. Das verfassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) im Rahmen des Beweisverfahrens ist damit nicht verletzt. Auch kann von Willkür nicht die Rede sein.

c.

d. Der Beschwerdeführer rügt ferner, Prof. F. habe bei verschiedenen Ärzten medizinische Auskünfte über ihn eingeholt und erhalten, ohne dass diese Ärzte vorgängig von der beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären. Prof. F. habe diese Beweismittel somit in rechtswidriger Weise erlangt,

194

weshalb sein Gutachten vom 27. August 1976 als nichtig betrachtet und aus den Akten entfernt werden müsse.

In der Tat gilt auch für die Verwaltungsjustizorgane ein Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (BGE 99 V 15, 96 1440; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, S. 555 Nr. 89 Ziff. V; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 277). Ob hier tatsächlich Verletzungen der beruflichen Geheimhaltungspflicht und rechtswidrig erlangte Beweismittel gegeben sind, kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, hätte auf die Auskünfte der fraglichen Ärzte im Prozess abgestellt werden dürfen. Eine unzulässige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise liegt praxisgemäss nur vor, wenn Beweismittel berücksichtigt werden, die rechtmässig nicht beschafft werden können, bzw. wenn die Beschaffung gegen Vorschriften verstiesse, die bestimmt und geeignet sind, das betreffende Beweismittel auszuschliessen (BGE 96 1440 Erw. b und 99 V 15). Die Auskünfte bei den fraglichen Ärzten hätten ohne weiteres auch auf dem Wege eines regulären Verfahrens eingeholt werden können. Dass hiefür die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich gewesen wäre, ist ohne Belang, da vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Prozesse eine solche Befreiungserklärung hätte verlangt werden können (vgl. hiezu BGE 99 V 15). .

6f. ... Prof. M. ist das Recht eingeräumt worden, Ärzte anderer Fachrichtung beizuziehen. Da Prof. M. die Verantwortung für das ganze Gutachten trägt, war es nicht erforderlich, diese Konsiliarärzte in gleicher Weise zu verpflichten wie den Gutachter. Ein Rechtsuchender hat keinen Anspruch darauf, die vom Gerichtsexperten beizuziehenden Konsiliarärzte mitbestimmen zu können. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Rahmen der Stellungnahme zum erstatteten Gutachten zur Person der Konsiliarärzte äussern, insbesondere allfällige Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe geltend machen können. Solche Einwendungen hat der Beschwerdeführer gegen Dr. Z. nicht vorgebracht.

Auch kann nicht die Rede davon sein, dass Prof. M. dem Radiologen Dr. Z. in unrechtmässiger Weise Einsicht in medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers gegeben hat. Wenn das Gericht dem Experten die Befugnis einräumte, nach Bedarf Konsiliarärzte beizuziehen, so beinhaltete dasselbstverständlich auch das Recht, diesen die für die Beurteilung erforderlichen Informationen zu geben. Wem der Richter die ihm pflichtgemäss zur Verfügung gestellten medizinischen Dokumente zur sachverständigen Beurteilung vorlegen will, und ob er konsiliarisch beizuziehende Ärzte selber bestimmt oder dies dem Gutachter überlässt, liegt ferner im richterlichen Ermessen. Der Beschwerdeführer kann dieses Recht nicht durch Berufung auf Geheimhaltungspflichten einschränken. ...

7b. . .. Nicht beigepflichtet werden kann ferner der Auffassung, das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik vom 2. Mai müsse als reine Privatexpertise eingestuft werden. Denn die Kasse handelte im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungsmaxime und gilt erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens als Partei (vgl. hiezu BGE 104 V 211 Erw. c und Erw. 3b hievor). .

195

Von Monat zu Monat

• Der Nationalrat hat sich am 10. März mit der parlamentarischen Initiative Nanchen sowie mit der Standesinitiative des Kantons Luzern für eine einheitliche Bundeslösung der Familienzulagen befasst (s.a. ZAK 1986 S. 38/39). Nach eingehender Diskussion lehnte der Rat — dem Antrag seiner vorberatenden Kommission folgend — die parlamentarische Initiative ab. Der Standesinitiative wurde unter Namensaufruf mit 99 zu 70 Stimmen keine Folge gegeben. Mit 70 gegen 40 Stimmen angenommen wurde hingegen das Kommissionspostulat für eine bessere Koordination der kantonalen Kinderzulagen (s. ZAK 1985 S. 561).

• Der Ständerat behandelte am 12. März die von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) eingereichte Volksinitiative (ZAK 1983 S. 144), welche die Senkung des Rentenalters auf 62 Jahre für die Männer und auf 60 Jahre für die Frauen verlangt. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vorn 17. Juni 1985, so lehnte auch der Ständerat die Initiative deutlich ab. Für die Ablehnung wurden einerseits finanzielle Gründe geltend gemacht, anderseits aber auch der Widerspruch zur höheren Lebenserwartung hervorgehoben sowie der Umstand, dass mit einer tieferen starren Altersgrenze der flexible Altersrücktritt verbaut würde. Im Sinne eines Gegenentwurfs beantragte Miville (SP, BS) die Festlegung der Altersgrenze für Männer und Frauen bei 62 Jahren; der Rat lehnte diesen Vorschlag mit 28 zu 4 Stimmen ab. Zur POCH-Initiative beschloss der Rat mit 29 zu 3 Stimmen, Volk und Ständen Ablehnung zu empfehlen. Die Vorlage ist noch vorn Nationalrat zu behandeln.

• Die AHV-Informationsstelle hielt am 14. März ihre erste Vereinsversammlung nach erfolgter Umstrukturierung ab. Näheres hierüber im Bericht auf Seite 217.

• Unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen trafen sich am 18. März die Ausgleichskassengruppen zum regelmässig stattfindenden Meinungsaustausch mit dem BSV in Luzern. Es wurden grundsätzliche Fragen zu den Meldeverfahren zwischen der AHV und den Steuerorganen sowie den Krankenkassen und Unfallversicherern erörtert und die Meinungen ausgetauscht über verschiedene Belange der BSV-Weisungen, des Beitragsbezugs und Geldtransfers durch die Ausgleichskassen. Schliesslich orientierte das BSV über die weitere Gestaltung der Erfassungskontrolle BVG und den aktuellen Stand der laufenden Gesetzesrevisionen.

• Am 25. März tagte die Kommission für Beitragsfragen. Sie beriet abschliessend den Entwurf zu einer neuen Wegleitung über den massgebenden Lohn.

April 1986193

196

Sachleistungsstatistik 1984 der IV und AHV

Die Durchführungsorgane der IV — die IV-Kommissionen und ihre Sekretariate, die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle — verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Dateien mit Informationen, die sich zugleich als Grundlage für statistische Auswertungen eignen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die individuellen Eingliederungsmassnahmen und basieren auf den entsprechenden Rechnungen. Im beschränkten Rahmen des vorliegenden Beitrags können nur die globalen Ergebnisse wiedergegeben werden; die aufgeführten Einzelresultate dienen dazu, den Inhalt der Statistik zu veranschaulichen.

Überblick über die statistischen Informationen

Die elektronische Verarbeitung der im Jahre 1984 bezahlten Rechnungen für individuelle Sachleistungen einschliesslich der Abklärungsmassnahmen ergab einen Gesamtbetrag von rund 500 Mio Franken. Sie setzen sich zusammen aus den Gruppen «Kosten für individuelle Massnahmen» der IV und der AHV sowie für «Abklärungsmassnahmen» (s. Grafik 1). Der Grund für die nicht gänzliche Übereinstimmung zwischen der IV-Rechnung und der IV-Datenbank liegt darin, dass die ZAS gewisse Rechnungen direkt, d.h. ausserhalb der Datenbank, vergütet (dies trifft beispielsweise auf die Transportgutscheine der SBB zu).

Vom Total von 504 Mio Franken entfallen 10 Mio auf Kollektivrechnungen, die nicht aufgegliedert wurden und die folglich statistisch nicht ausgewertet werden konnten. Gegenstand der folgenden Ausführungen sind somit die verbleibenden 494 Mio Franken, mit denen die Leistungen an insgesamt 220 000 Versicherte finanziert wurden; die Durchschnittskosten je behandelten Versicherten belaufen sich somit für 1984 auf 2245 Franken.

Diese ersten Globalzahlen sind für sich allein betrachtet nicht sehr aussagekräftig; sie gewinnen jedoch, wenn sie nach Rechnungstellerkategorien aufgeteilt werden.

Kosten je Versicherten und nach Rechnungstellerkategorie

Die Durchschnittskosten pro Versicherten variieren stark nach der Art des Rechnungstellers: am höchsten sind sie bei den Institutionen für berufliche Ausbildung (12023 Fr.) und den Sonderschulen (6528 Fr.); dies erklärt sich durch die Dauer des Aufenthalts der Versicherten in diesen Institutionen. Bei den Ärzten ist einerseits die höchste Zahl der behandelten Versicherten, anderseits aber der niedrigste Kostendurchschnitt pro Fall zu verzeichnen; dies

197

Grafik 1

KOSTEN FUER SACHLEISTUNGEN - 1984

Statistische Auswertunp der IV-Datenbank: Betriebsrechnung

- - Kosten für individuelle

Massnahmen der IV 480 Mio

625'000 bezahlte Rechnungen 1984 im Betrage von - Kosten für individuelle

Massnahmen der AHV 15 Mio 504 Mio Fr. für

- Abklärungsmassnahmen der IV 12 Mio

222'000 behandelte Personen mit durchschnittlichen Kosten von1

- Abklärungsmassnahmen der AHV 2 Mio 2'270 Fr. pro Person

TOTAL 509 Mio

7- 12 Mio Fr. 482 Mio Fr. 10 Mio Fr.

1

Rechnungen ohne AHV-Nummer

Postcheckzahlungen zugunsten von 36.316 Rechnungstellern der Versicherten (Auswertung

unmöglich)

Zahlungen durch (Durchschnittskosten pro Rechnungsteller 13.269 Fr.)

Postanweisung

- Sonderschulen 6 Mio

- Logopäden 2 Mio

- Uebrige (ohne Tarif) 9 Mio - Berufl.Ausbildungsstätten 1 Mio

- Pflege hilfloser - Uebrige (ohne Tarif) 1 Mio Minderjähriger 3 Mio

- Spitäler 110 Mio - Hörgeräteakustiker 13 Mio

- Sonderschulen 101 Mio - Pflege hilfloser Mindcrphriger 12 Mio

- Berufliche Ausbildungsstätten 87 Rio

- Orthopädieschuhmacher 6 Mio

- Aerzte 31 Mio

- Apotheken 5 Mio

- Uebrige (ohne Tarif) 30 Mio

- Physiotherapeuten 5 Mio

- Mehrere Kategorien 26 Mio

- Zahnärzte 17 Mio - Psychotherapeuten 4 Mio

- Logopäden 16 Mio - Optiker 2 Mio

- Orthopädietechniker 15 Mio - Laboratorien 2 Mio

198

rührt daher, dass die Arztleistungen zum grössten Teil aus Abklärungs-Untersuchungen und dem Beantworten des Fragebogens bestehen.

Tabelle 1: Sachleistungen nach Kategorie des Rechnungstellers/

Durchschnitt pro Versicherten

Kategorien der Rechnungsteller Kosten der Betroffene Durchschnittliche

erbrachten Versicherte Kosten je Leistungen, Fr. Versicherten, Fr.

Spitäler 109 804 734 54 148 2 028

Ärzte 31 824 507 132 105241

Zahnärzte 17 125 124 15 185 1 128

Orthopädietechniker 14 763 313 13 666 1 080

Orthopädieschuhmacher 5 761 971 4 366 1 320

Sonderschulen 101 499 094 15 549 6 528

Berufliche Ausbildungsstätten 87 153 661 7 249 12 023

Physiotherapeuten 4 515 295 3 881 1 163

Logopäden 16 139 315 11 410 1 414

Psychotherapeuten 4 143 915 2 865 1 446

Pflege hilfloser Minderjähriger 15 731 848 4 992 3 151

Apotheken 4 875 551 10 100483

Laboratorien 1 551 846 1 388 1 118 Optiker 2 132 333 5 026424

Hörgeräteakustiker 12 787 245 15 597820

Diverse (ohne Tarif) 38 169 737 37 149 1 027 Mehrere Kategorien 26 109 789 9 712 2 688

Alle Kategorien 494 089 278 344 388 1 435

Der Tabelle 1 ist weiter zu entnehmen:

— Die Kategorie «Diverse» umfasst die Lieferanten, die nicht durch den übli-

chen Tarifvertrag an die IV gebunden sind. Dies trifft zu auf die Transportkosten (33 Mio Fr. im Jahr 1984), welche den Versicherten oft direkt vergütet werden.

— Unter der Rubrik «Mehrere Kategorien» figurieren Lieferanten, welche der

IV aufgrund mehrerer Tarife Rechnung stellen; es handelt sich vorab um Sonderschulen, berufliche Eingliederungsstätten oder öffentliche Einrichtungen für die Schulung, für pädagogisch-therapeutische Massnahmen und andere.

Kosten pro Rechnungsteller und nach Kategorie der Rechnungsteller

Die Verteilung nach Kategorien der Rechnungsteller ergibt einen Gesamtaufwand von 482 Mio Franken; das sind 12 Mio Franken weniger als bei den

199

andern statistischen Erfassungen. Die Ursache dieser Differenz liegt in der Zahlungsweise; aus technischen Gründen konnten die mit Postanweisung bezahlten Rechnungen nicht berücksichtigt werden (vgl. Grafik 1).

Tabelle 2: Sachleistungskosten nach Kategorie der Rechnungsteller/

Kosten pro Rechnungsteller

Kategorien der Rechnungsteller Kosten der Zahl der Durchschnitts-

erbrachten Rechnung- kosten pro Rech-Leistungen, Fr. steller' nungsteller, Fr.

Spitäler 109 804 734 378 290 489 Ärzte 31 497 257 10 366 3 039 Zahnärzte 17 115 255 931 18 384 Orthopädietechniker 14 740 571 130 113 389 Orthopädieschuhmacher 5 753 765 253 22 742 Sonderschulen 101 499 094 502 202 189 Berufliche Ausbildungsstätten 87 153 661 229 380 584 Physiotherapeuten 4 505 649 782 5 762 Logopäden 16 139 315 1 157 13 949 Psychotherapeuten 4 143 915 197 21 035 Pflege hilfloser Minderjähriger 12 343 259 4 079 3 026 Apotheken 4 875 484 781 6 243 Laboratorien 1 551 846 87 17 837 Optiker 2 104 919 652 3 228 Hörgeräteakustiker 12 787 245 102 125 365 Diverse (ohne Tarif) 29 734 723 15 429 1 927 Mehrere Kategorien 26 103 075 254 102 768

Alle Kategorien 481 853 767 36 309 13 269

1 Beim derzeitigen Stand der Erfassungsmöglichkeiten wird ein Rechnungsteller mehrfach gezählt, wenn die ZAS ihm Sachleistungen unter mehreren Postcheck- oder Bankkonten vergütet.

Vor der Analyse dieser Zahlen ist darauf hinzuweisen, dass die Kategorie «Diverse (ohne Tarif)» 42 Prozent der Rechnungsteller ausmacht. Allerdings fallen hier die Durchschnittskosten niedriger aus als bei allen andern und die Summe der erbrachten Leistungen (29,7 Mio Fr. = 6% des Totals) ist von geringerer Bedeutung. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei vorwiegend um Versicherte, die der IV für gewisse Leistungen selbst Rechnung stellen, z.B. für die Rückvergütung von Transportkosten.

Die Durchschnittskosten der anderen Kategorien von Rechnungstellern differieren beträchtlich:

— Drei Rechnungsteller-Kategorien weisen Durchschnittskosten von über

200

200 000 Franken auf: die beruflichen Eingliederungsstätten (380 584 Fr.), die Spitäler (290 489 Fr.) und die Sonderschulen (202 189 Fr.).

— Fünf Kategorien erreichen Durchschnitte von weniger als 10 000 Fr.: die

Apotheken (6243 Fr.), die Physiotherapeuten (5762 Fr.), die Optiker (3228 Fr.), die Ärzte (3039 Fr.) und die Betreuer hilfloser Minderjähriger (3026 Fr.).

Versucht man die Bedeutung dieser Zahlen etwas näher zu ergründen, so zeigt sich, dass die aufgezeigten Unterschiede das grosse Spektrum und die Vielfalt der verschiedenen Leistungen widerspiegeln. Folgende Faktoren sind primär bestimmend für die durchschnittlichen Kosten pro Rechnungsteller:

— Art und Dauer der Leistung: Für die Kosten sind dabei vor allem die Fak-

toren Personalaufwand (unter Berücksichtigung der Ausbildungsqualifikation) und Infrakstruktur von Bedeutung.

— Marktverhältnisse/Angebotsstruktur: Während einzelne Rechnungsteller

ausschliesslich für die IV arbeiten, gibt es andere, für die die IV nur einen nebensächlichen Stellenwert hat.

Interessant sind die Zahlen über die Kosten pro Rechnungsteller daher nicht wegen der Möglichkeit eines Vergleichs der Durchschnittswerte zwischen den einzelnen Rechnungstellerkategorien, ist doch beispielsweise ein Vergleich zwischen den Kosten einer einmaligen kurzen medizinischen Abklärung und einer ein Jahr dauernden Sonderschulung inkl. Wohn- und Verpflegungskosten kaum sinnvoll. Von Bedeutung sind die Zahlen vielmehr darum, weil sie kombiniert mit anderen Angaben einen Hinweis darauf vermitteln, welche Bedeutung die IV für einzelne Leistungsanbieter, Berufsgattungen und Wirtschaftssektoren hat. Daran zeigt sich auch, dass die IV entscheidend verantwortlich ist für das Entstehen von Angebotsstrukturen und marktwirtschaftlichen bzw. sozialstaatlichen Leistungen, die heute oft als selbstverständlich betrachtet werden.

Verteilung der Kosten pro Versicherten

Aus der Verteilung der Kosten je Versicherten ergeben sich verschiedene wichtige Hinweise. Grafik 2 enthält, als Beispiel, die Kosten je Versicherten für alle Sachleistungen: auf der Horizontalen sind die 220 000 behandelten Versicherten — in aufsteigender Reihenfolge nach Höhe der verursachten Kosten — in Stufen von 10 Prozent dargestellt. Es zeigt sich, dass die 10 Prozent der Versicherten, welche der IV die niedrigsten Durchschnittskosten verursachen, nur 0,1 Prozent des Gesamtaufwandes beanspruchten. Auf der Gegenseite wurden für die teuersten 10 Prozent der Versicherten 67,3 Prozent des Totals aufgewendet. Teilt man die behandelten Versicherten in zwei gleich grosse Gruppen,

201

so stellt man fest, dass die erste, unter dem Median (392 Fr.) liegende Gruppe lediglich Kosten von etwa 15 Mio Franken ( = 3%), die zweite dagegen solche von 489 Mio Franken (97%) verursacht hat.

Sachleistungen der IV und der AH V 1984: Verteilung der Kosten je Versicherten

Grafik 2

67,3%

60% 60%

SO% 50%

40%

30%

20%

10%

10% 10% 10% 10% 10% 10%

44.-

* Theoretische Kosten je Versicherten bei den Grenzwerten von 10%, 20% usw. bis 90%.

Kosten der Sachleistungen nach dem Alter der Versicherten

Mit Ausnahme der letzten Altersklasse (65 und mehr) sind die Gruppen homogen und ermöglichen interessante Aufschlüsse über Häufigkeit und Kosten der gewährten Massnahmen in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten.

202

Tabelle 3: Kosten der Sachleistungen nach Altersklassen

der behandelten Versicherten Leistungen, Fr. Versicherten' Versicherten, Fr.

Altersklassen der Versicherten Kosten der Zahl der Durchschnittliche gewährten behandelten Kosten je 0 — 5 63 945 459 29 4322173

5 — 9 81 239 125 32 4322505

10 — 14 113 552 799 35 7143180

15 — 19 119 698 548 22 6135293

20 — 24 23 582 589 7 0613340

25 — 29 8 304 857 4 7471749

30 — 34 7 758 261 5 3091461

35 — 39 8 122 281 6 7331206

40 — 44 8 431 707 8 0731044

45 — 49 8 770 457 9 964880

50 — 54 10 066 501 13 415750

55 — 59 10 877 606 17 247631

60 — 64 10 923 578 17 547623

65 und älter 18 843 418 26 209719

1 Wegen der Art der statistischen Erhebung ist eine Anzahl Versicherter in zwei verschiedenen Altersklassen mitgezählt worden; das Total dieser Kolonne stimmt daher nicht mit der weiter vorne genannten Zahl der behandelten Versicherten überein.

Die Sachleistungen an Minderjährige (0— 19) sind vor allem von der Kostenseite her bedeutsam: 378,4 Mio Franken oder 76,6 Prozent aller Kosten entfielen auf die 120 191 ( = 50,8%) behandelten Minderjährigen. Die Durchschnittskosten für minderjährige Versicherte belaufen sich denn auch auf 3148 Franken, während sie bei Erwachsenen nur 995 Franken betragen. Die Betrachtung der Durchschnittskosten nach Altersklassen zeigt, dass die Aufwendungen bei Versicherten zwischen 15 und 19 mit 5293 Franken am höchsten sind. Die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die vor allem in diesem Alter anfallen, lassen den Durchschnitt so stark ansteigen; diese Erklärung wird durch die Tatsache bekräftigt, dass die Durchschnittskosten bei der beruflichen Ausbildung am höchsten sind (Tab. 1). Hiezu kommt, dass auch die Sonderschul- und die medizinischen Massnahmen in diesem Alter noch ins Gewicht fallen.

Die Durchschnittskosten bei den Erwachsenen sinken mit zunehmendem Alter. Dies hängt mit der sich verringernden Zahl der beruflichen Eingliederungen und Umschulungen einerseits und der zunehmenden Abgabe von — weniger kostspieligen — Hilfsmitteln anderseits zusammen.

203

Grafik 3 Leistungen in Mio Franken

Mio Fr.

120 —

100

80 —

60 —

40 —

20 —

0 fiel RA gle me Iffl MA 099 NM <5 10- 4 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64 Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64

Anzahl behandelte Versicherte

Versicherte

40000 —

30000 —

20000 —

10000 -

0

<5 10- 4 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64

Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64

Durchschnittliche Kosten pro Versicherten

Fr.

6000 —

5000 —

4000

3000

2000

1000 — •

0 I I 1 I I l I Elli.

<5 10-14 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64 Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64

204

Schlussfolgerungen

Die Haupterkenntnis aus der Statistik über die Sachleistungskosten der IV und AHV besteht darin, dass die minderjährigen Versicherten die Hauptempfänger von Sachleistungen, d.h. von medizinischen, schulischen und beruflichen Massnahmen sind. Diese Feststellung stimmt mit den Absichten des Gesetzgebers und den Bedürfnissen der Behinderten überein. Die Zusprechung einer Rente fällt erst in Betracht, wenn alle Möglichkeiten der Eingliederung geprüft worden sind. Wenn die vorstehend präsentierten Zahlen betreffend die individuellen Sachleistungen die besondere Bedeutung der für die schulische und berufliche Ausbildung der Behinderten erbrachten Anstrengungen verdeutlichen, so muss auch darauf hingewiesen werden, dass die IV im Jahre 1984 zudem im Rahmen der Förderung der Invalidenhilfe 288 Mio Franken an die Betriebskosten und 57 Mio Franken an den Bau einschlägiger Institutionen ausgerichtet hat. Diese Zuschüsse, welche gewissermassen den «Selbstkostenpreis» der gewährten Leistungen senken, müssen den individuellen Aufwendungen hinzugerechnet werden, wenn man den Gesamtaufwand der IV zugunsten der Ausbildung Behinderter richtig beurteilen will. Die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der behinderten Menschen — insbesondere der jungen — wird so zur fassbaren Realität.

205

Die psychiatrische Beurteilung von IV-Rentenanwärtern

Die Neuformulierung der Randziffern 6 bis 16 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit betreffend die «geistigen Gesundheitsschäden» ist von den Organen der Invalidenversicherung im allgemeinen gut aufgenommen worden. Einiges konnte damit geklärt werden. Bei der Beurteilung von «IV-Rentenanwärtern» mit seelischen Auffälligkeiten stellen sich der Verwaltung aber weiterhin oft heikle Fragen. Deshalb soll im folgenden eine eingehendere Darstellung versucht werden'. Wie soll und kann die IV psychiatrische Diagnosen werten, wann und unter welchen Umständen können seelische Besonderheiten für die IV den Stellenwert eines geistigen Gesundheitsschadens von Krankheitswert im Sinne des Bundesgesetzes über die IV haben und wann nicht? Es soll auch die Aufgabe der Ärzte in diesen Abläufen skizziert und einiges über Chronifizierung und Invalidisierung ausgeführt werden. Die Ärzte der IV-Kommissionen mögen sich zweifach angesprochen fühlen: einmal als beamtete Ärzte, zum andern als Ärzte, die fast alle im Hauptberuf eine Praxis führen.

Wertung psychiatrischer Befunde und Diagnosen als geistige Gesundheitsschäden mit oder ohne Krankheitswert

Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sind Lebensalter, mangelnde Schulbildung, ungenügende Berufsausbildung, «einfache» Persönlichkeitsstruktur und soziokulturelle Besonderheiten invaliditätsfremde Elemente; sie haben nichts zu tun mit einer möglichen Kausalkette Gesundheitsschaden/Erwerbsunfähigkeit.

Psychiatrische Aspekte werden auch in der IV zusehends wichtiger. In unserer Zivilisation nehmen offenbar psychische Störungen zu, besonders die psychogenen (milieureaktiven) Störungen etwa in Gestalt von Depressionen, psychosomatischen Auffälligkeiten und hypochondrischen Fehlentwicklungen. Mögliche Gründe für die Zunahme sind steigende Beziehungslosigkeit unter den Menschen, Vereinsamung des Einzelnen in der Masse, Materialismus und Konkurrenzkampf, Zerfall der Familie, Ehekonflikte und Liebesenttäuschun-

Es handelt sich hier um die leicht modifizierte Wiedergabe eines Exposes, das Dr. E. Schneeberger, Adjunkt im Ärztlichen Dienst des BSV, am Allgemeinen Fortbildungskurs der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich im Herbst 1985 gehalten hat.

206

gen, allgemeine Missachtung von Gemütswerten. Die seelische Belastbarkeit auch junger Menschen, z.B. von Rekruten, nimmt ab. Ist unsere Welt im Begriff, «heil-los» zu werden?

Ein anderer Grund für die auch in der Statistik nachweisbare relative Zunahme psychischer Störungen als Hauptdiagnosen bei Berentung durch die IV ist eine ganzheitlichere Erfassung des Menschen: psychische Störungen werden heute offener unter einer psychiatrischen Diagnose deklariert, während sie früher oft unter unklaren körperlichen Verlegenheitsdiagnosen figurierten.

Die Psychiatrie gilt nicht als die exakteste aller Wissenschaften: dies liegt in der Natur ihres «Gegenstandes», der Psyche. Es erstaunt deshalb nicht, dass bei psychischen Besonderheiten die ärztliche Entscheidung besonders schwierig ist, ob einem Versicherten eine Arbeitsleistung oder eine Eingliederungsmassnahme zumutbar sei. Ein Grund ist die ungeheure Komplexität psychischer Sachverhalte: psychisches Verhalten neigt dazu, sich einer Quantifizierung und Katalogisierung zu entziehen. Es besteht auch eine weite Grauzone psychischer Normvarianten und es kommen wissenschaftsideologische Unterschiede unter Ärzten (und besonders Psychiatern) und unterschiedliche Lebensphilosophien vor. Psychiater, IV-Kommissionen und Sozialversicherungsgerichte haben eine gewisse Ermessensspanne. Die IV muss aber darauf bestehen, dass psychiatrische Stellungnahmen überzeugend sind oder dass der Psychiater in gewissen Fällen seine Unsicherheit offen darlegt.

Vom Arzt (Hausarzt, Spezialarzt, Spitalarzt, Arzt einer medizinischen Abklärungsstelle MEDAS) erwartet die IV, dass er

den Gesundheitszustand des Versicherten einlässlich schildert und angibt, welche körperlichen und geistigen Funktionen in welcher Weise eingeschränkt sind;

— abschätzt, in welchem Umfang und in bezug auf welche konkreten Tätig-

keiten der Versicherte arbeitsfähig ist. Wenn möglich, soll der Arzt dabei weitere Hinweise geben, sich über Einschränkungen, Umstellungen und Erleichterungen äussern, wie etwa Wechsel von Stehen/Sitzen/Gehen, Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Heben und Tragen welcher Lasten, Arbeit im Freien oder nur in geschlossenen Räumen, ob bestimmte lufthygienische Bedingungen zu stellen seien, ob die Arbeit ganztägig mit reduzierter Leistung, halbtägig mit voller Leistung, oder z.B. 2 x 3 Stunden täglich zumutbar sei und anderes mehr. Selbstverständlich ist der Arzt nicht Berufsberater und er kann nicht alle 5000 Berufe kennen, die es in der Schweiz geben soll. Weitergehende Aussagen, was ein Behinderter noch arbeiten und damit verdienen kann, hat der Berufsberater (Regionalstelle der IV) zu machen, der in Einzelfragen immer mit dem behandelnden Arzt Rücksprache nehmen kann;

207

— sich äussert, welche Eingliederungsmassnahmen (z.B. medizinische Be-

handlung, berufliche Massnahme, Hilfsmittel) vom Gesundheitszustand her für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aussichtsreich und zudem zumutbar sind.

Das EVG sagt in konstanter Rechtsprechung, zumutbar in bezug auf Arbeitsleistung und Eingliederungsmassnahmen sei grundsätzlich, was der Arzt für zumutbar halte. Unzumutbar ist eine Tätigkeit, die den Gesundheitszustand gefährden oder Gesundheitsschäden verschlimmern kann oder gar eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet.

Der Arzt soll sich nicht äussern zur Erwerbsfähigkeit, zum Invaliditätsgrad, zum Rentenanspruch oder darüber, ob eine halbe oder eine ganze Rente auszurichten sei. Die dafür nötigen Elemente erwerblicher Art sind ihm gar nicht bekannt (berufliche Umstände des Versicherten, Arbeitsmarkt, Eingliederungsmöglichkeiten, hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen, demnach die Erwerbseinbusse oder der Invaliditätsgrad). Wenn einem Arzt von einer IV-Kommission Fragen nach Erwerbsfähigkeit oder Invaliditätsgrad gestellt werden, ist die Fragestellung falsch.

Anders verhält es sich hingegen mit den Aufgaben des Arztes der 1V-Kommission: dieser hat erweiterte Aufgaben, gehört zur Verwaltung und hat sich auch über die Erwerbsfähigkeit auszusprechen.

Die Verwaltung (allenfalls eine Rekursbehörde, also Gerichte und Rekurskommissionen) hat zu entscheiden, in welchem Ausmasse ein Teilinvalider seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann bzw. könnte. Der behandelnde oder begutachtende Arzt steuert dazu die für den Entscheid nötigen medizinischen Fakten (Fachwissen) bei.

Jeder Versicherte hat eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens möglichst gering zu halten oder zu vermindern hat. Ein urteilsfähiger Raucher, der zwei Herzinfarkte erlitten hat, schwere arterielle Durchblutungsstörungen der Beine aufweist und trotz ärztlicher Aufklärung in starkem Masse weiter raucht, verstösst gegen diese Schadenminderungspflicht. Ausfluss dieser allgemeinen Schadenminderungspflicht ist die Pflicht zur Selbsteingliederung (Stellensuche, andere Aufgabenverteilung im Betrieb eines Selbständigerwerbenden, Anpassung eines Haushaltes an eine Behinderung) soweit sie nach dem Gesundheitszustand und ärztlicher Meinung sowie den persönlichen Verhältnissen vom Versicherten zumutbarerweise verlangt werden kann.

Die IV kann einem Rentenansprecher nach ärztlicher Meinung aussichtsreiche und zumutbare medizinische Eingliederungsmassnahmen zur Auflage machen (gewisse Operationen, medikamentöse Behandlung) und bei Nichtbefolgen allenfalls die Rente verweigern oder entziehen (Art. 31 Abs. 1 IVG).

208

Das Urteil des EVG ist im Einzelfall für die IV und für das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bindend. Darüber hinaus kann es auch präjudizielle Bedeutung erhalten für die Praxis der Verwaltung. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz «im Zweifel zugunsten des Versicherten» etwa analog zum «im Zweifel zugunsten des Angeklagten» im Strafrecht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der IV müssen «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit» ausgewiesen sein (EVG).

Geistiger Gesundheitsschaden

Auch hier gilt die Kurzformel: Invalidität = dauernde Erwerbsunfähigkeit durch einen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG. Geistige Gesundheitsschäden haben nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge. Nach der EVG-Praxis haben psychische Störungen (geistige Gesundheitsschäden) dann Krankheitswert im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf die Erwerbsfähigkeit dauernd oder auf lange Zeit nachteilig auswirken. Anders formuliert: ein geistiger Gesundheitsschaden hat nur dann Krankheitswert, wenn die seelische Störung nach psychiatrischer Feststellung so schwer ist, dass sozial-praktisch die Verwertung der vom Körperlichen her (weitgehend) vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Versicherten nur in vermindertem Masse oder gar nicht mehr zuzumuten oder er für die Gesellschaft (Arbeitsumwelt) unzumutbar oder untragbar ist.

Abgrenzungskriterien von «krankheitswertig» zu «nicht krankheitswertig» sind also die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung und von Eingliederungsmassnahmen, ob der Versicherte seiner Arbeitsumwelt zumutbar sei, und die lange Dauer der Störung. Feine Details der Diagnose sind für die IV nicht so wichtig; bekanntlich gibt es auch in der Psychiatrie diagnostische Modeströmungen. In der IV kommt es nicht auf die Ursache eines Gesundheitsschadens an, sondern auf dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Ob und wie sich ein ärztlich festgestellter geistiger Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirke, ob er also von Krankheitswert sei, ist eine juristische Entscheidung, die von der Verwaltung (oder allenfalls von Rekursbehörden) getroffen werden muss. Der Arzt kann die Elemente der Erwerbsfähigkeit nicht kennen und er sollte auch bei psychischen Störungen prinzipiell den seelischen Zustand beschreiben, die Arbeitsfähigkeit einschätzen und aussichtsreiche und zumutbare Eingliederungsmassnahmen nennen. Seine Darlegungen sollen überzeugend und objektiv sein und nicht bloss die Angaben des Versicherten zitieren.

Im folgenden soll versucht werden, bei den wichtigeren psychischen Störungen darzulegen, ob und unter welchen Umständen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

209

Geisteskrankheiten (Psychosen)

wie z.B. Schizophrenie oder Zyklothymie wirken sich nicht in jedem Falle und nicht immer dauernd auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig aus. Die Behandlung ist oft aussichtsreich und zumutbar. Die soziale und erwerbliche Prognose ist besser geworden. Es gibt Spontanheilungen und längere symptomarme Intervalle. Nachuntersuchungen von Bleuler an Schizophrenen, die in den vierziger Jahren im Burghölzli behandelt worden waren, ergaben, dass die Verläufe (schon in der Zeit vor dem Aufkommen der sog. neuroleptischen Medikamente) besser waren, als früher angenommen wurde. Bei psychotischen Episoden wird oft das Kriterium der langen Dauer (360 Tage) nicht erfüllt. Für die IV sind Geisteskrankheiten nur dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert im Sinne des IVG, wenn (in Würdigung der ärztlichen Angaben und der erwerblichen Informationen) die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig beeinflusst wird. Jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen. Der behandelnde Arzt sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber und der Regionalstelle Kontakt aufnehmen. Eine frühzeitige Rehabilitation am gewohnten Arbeitsplatz hat grosse Vorteile.

Oligophrenie (Schwachsinn)

kann die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die IV nimmt an, ein Intelligenzquotient eindeutig unter 75 (HAWIE-Test) lasse vermuten, die intellektuelle Minderbegabung wirke sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungünstig aus. Allerhand Fragwürdiges um den Intelligenzquotienten ist der IV bekannt: der Wert 75 ist nicht mehr als eine vorläufige Grobtriage. Neben der Intelligenzbegabung sind nämlich sehr wichtig der Charakter, das Arbeitsverhalten, das soziale Umfeld und das Verständnis in der Arbeitsumwelt. Wie in jedem Fall, prüft die Verwaltung, welche Arbeitsleistung aufgrund der ärztlichen Angaben zumutbar sei, ob es solche Stellen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gebe und was man dabei verdienen könnte. Daraus ergeben sich Einkommensvergleich und Invaliditätsgrad. Bei Oligophrenen erbringt die IV meist schon in der Jugendzeit verschiedene Leistungen, wie Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische und berufliche Massnahmen.

Sucht

Die IV mischt sich nicht in definitorische Kontroversen ein. Sucht ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen einem geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert oder einer Invalidität. Sie entsteht eher selten auf dem Boden einer schweren Geistesstörung, viel öfter bei Lebensschwierigkeiten und stellt eine ungeeignete Problemlösungsstrategie dar. Sucht (Alkohol, Drogen, Medikamente, Nikotin) kann nach konstanter Rechtsprechung des EVG nur ein gei-

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stiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert sein, wenn sie Folge eines krankheitswertigen geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens ist (Beispiel: ein kontaktloser Schizophrener betreibt Alkoholabusus, um Kontakt und mitmenschliche Wärme zu finden) und/ oder wenn sie zu einem geistigen Gesundheitsschaden geführt hat, der längere Zeit andauert, wie etwa einer hirnorganischen Schädigung (psychoorganisches Syndrom), einer suchtbedingten Wesensveränderung im Sinne einer «Entkernung und Aushöhlung» der Persönlichkeit, einem suchtbedingtem hirnlokalen Psychosyndrom oder einem psychischen Hospitalismus durch notwendige institutionelle Behandlung.

Die süchtige Wesensänderung klingt bei Abstinzenz nach 6-12 Monaten ab; es bleibt eine verminderte psychische Belastbarkeit zurück. Wenn ein Psychiater z.B. 3 Jahre nach Beginn der Abstinenz der Meinung ist, es bestehe noch eine ausgeprägte Konzentrationsstörung und verminderte Belastbarkeit, die sich auf Schulungs-, Berufswahl-, Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit ungünstig auswirke, so muss er dies überzeugend belegen.

In der Regel ist frühe Berentung kontraproduktiv; die IV kann berufliche Massnahmen und Subventionen an Institutionen der Suchtkrankenhilfe gewähren (z.B. an selbständige oder einer psychiatrischen Klinik angegliederte geschützte Werkstätten, Wohnheime).

In Betracht zu ziehen sind auch allfällige suchtbedingte körperliche Gesundheitsschäden, wie Hepatitis, andere Infektionskrankheiten (neuerdings AIDS), Polyneuritis bei Alkoholabusus und andere mehr.

Konstitutionelle Charakterstörungen

Gleichbedeutende Begriffe sind «Persönlichkeitsstörungen», «Psychopathie» und «Charakterneurose». Es handelt sich um vorwiegend anlagebedingte Auffälligkeiten im Bereibh von Gefühl, Trieben, Antrieb, Temperament und Kontaktsphäre. Der Ausdruck «Psychopathie» ist abgegriffen oder gar zum Schimpfwort geworden. Meist und wohl zu Recht wird er durch «Charakterneurose» ersetzt, welche Bezeichnung lebensgeschichtlichen Einflüssen auch Raum belässt. Solche Persönlichkeitsstörungen sind in der Regel keine geistigen Gesundheitsschäden von Krankeitswert und führen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wenn es sich um blosse Besonderheiten des Charakters (Normvarianten) handelt, die dem Träger bei zumutbarer Willensanstrengung die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt erlauben (gewisse Unbeständigkeit, Reizbarkeit, Empfindlichkeit, Trägheit, Willensschwäche). Auch hier ist die Schadenminderungspflicht angesprochen.

Solche Persönlichkeitsstörungen können dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert sein, wenn Wille und Selbststeuerungsfunktion erheblich

211

betroffen sind, so dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zumutbar oder er für die Arbeitsumwelt nicht zumutbar erscheint. Auch hier hat die Verwaltung abzuklären (Arztberichte, Regionalstelle, Arbeitgeber), ob ein Versicherter nicht arbeitet, weil es ihm nicht zumutbar ist oder weil er nicht will («Musse» ist ein invaliditätsfremdes Element). Eine gewisse soziale und berufliche «Fluktuation» geht noch unter den Begriff der Normvarianz. Hier ergeben sich nicht selten schwierige Ermessensentscheide und Grauzonen, und die Abgrenzung «krankheitswertig»/ «nicht krankheitswertig» berührt auch das Problem des freien Willens, so zu sein und zu handeln, wie man es tut. Vor ähnliche Fragen sieht sich die gerichtliche Psychiatrie gestellt in den Problemkreisen «Zurechnungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Wille, Selbststeuerung».

Sexuelle Deviationen («Abweichungen»)

Früher nannte man sie «Perversionen». Ob sie zu Delikten führen oder nicht: sie sind nur dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert, wenn sie Symptom oder Folge eines geistigen Gesundheitsschadens von Krankheitswert sind (z.B. einer schweren neurotischen Fehlentwicklung). Auch hier gilt: ohne Gesundheitsschaden gibt es keine Invalidität.

Delinquenz und Invalidität

Das EVG hat in den letzten Jahren seine Praxis dazu ausgebaut. Meist wird bei einem Freiheitsentzug der Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der Verwertung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen; der Gefangene ist «erwerbsverhindert», nicht erwerbsunfähig. Die Gesellschaft hat ihm quasi einen neuen unfreiwilligen Aufgabenbereich zugewiesen (Strafvollzug) ohne wesentliche Entlöhnung. Für Einzelheiten zum Problemkreis Straf- und Massnahmenvollzug/Invalidität sei auf ZAK 1984 Seite 417 verwiesen.

Überforderung durch äussere Umstände

Psychische Störungen, die durch äussere Umstände verursacht sind, wie Überforderung durch mehrere Berufe (z.B. Hausfrau, Mutter, vollzeitige Fabrikarbeit), welche aber bei Veränderung der Verhältnisse verschwinden, sind nach der Rechtsprechung keine geistigen Gesundheitsschäden im Rechtssinne.

Fortsetzung im Mai-Heft

212

Fachliteratur

Ferien für Behinderte 1986. Ferienbroschüre, herausgegeben von Mobility International Schweiz. Enthält Ferientips und geeignete Unterkünfte im In- und Ausland, Hilfsmittel zur Ferienplanung sowie Angaben über Transportmöglichkeiten, organisierte Ferien und Einsatzmöglichkeiten für freiwillige Helfer. Arbeitsgruppe Ferien für Behinderte, Feldeggstrasse 71, 8032 Zürich.

Fonjallaz Jean: Invalidita et ravision des rentes d'invaliditö. Etude de la 16- gislation sociale Suisse. Diss. iur. Lausanne, 1985. 168 Seiten. Fr. 21.50. Editions Payot, Lausanne.

Gaillard Serge, Oberhänsli Urs: Die Kosten einer Einführung des flexiblen

Rentenalters unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Finanzhaushalts der AHV. Diskussionspapier zum Forschungsprojekt Nr. 9 «Mechanismen und Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft und deren soziale Auswirkungen» des Schweizerischen Nationalfonds. 36 Seiten. März 1986. Institut für Empirische Wirtschaftsforschung der Universität Zürich, Zollikerstrasse 137, 8008 Zürich.

Käser Hanspeter: Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Ertragseinkommen

in der AHV. In «Der Schweizer Treuhänder», 3/86, S. 103-106. Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Limmatquai 120, 8001 Zürich.

Madörin Ernst jun.: Wohnformen im Alter. Diss. rer. pol. Bern, 1984. 281 Seiten. Verlag Paul Haupt, Bern. 1985.

Medizinische und soziale Probleme der Behinderten. Bericht über die 31. Tagung des Regionalkomitees Europa der Weltgesundheitsorganisation. Begriffe, Definitionen, Fachwörterverzeichnis. 48 Seiten. Fr. 4.—. Medizinischer Verlag Hans Huber, Länggassstrasse 76, 3012 Bern 9.

Rechsteiner Rudolf, Stauffer Hans-Ulrich: Pensionskasse: Das Beste daraus machen! Vorschläge für ein versichertenfreundliches Reglement. 50 Seiten. Fr. 12.—. 1985. Unionsverlag, Zürich.

Tätigsein imsozialen Bereich—mit und ohne Bezahlung. Leitfaden zur Unterscheidung verschiedener Kategorien von Mitwirkenden im informellen und formellen Hilfssystem. 33 Seiten. 1986. Fr. 14.—. Pro Senectute Kanton Zürich, Postfach, 8032 Zürich.

Überwindung der Sozialstaatskrise. Ordnungspolitische Ansätze. Herausgegeben von Philipp Herder-Dorneich, Helmut Klages und Hans-Günther Schlotter. 317 Seiten. 1984. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden.

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Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Segmüller vom 4. Oktober 1985 betreffend die Aufwertung der Familienpolitik

Der Bundesrat hat die Interpellation Segmüller (ZAK 1985 S. 608) am 26. Februar im schriftlichen Verfahren beantwortet. Nachfolgend eine gekürzte Fassung der Antwort:

«1. Der Grundstein zur Europäischen Familienministerkonferenz wurde im Jahre 1959 in Wien anlässlich einer durch die <Union internationale des organismes fanniliaux> organisierten internationalen Familienkonferenz gelegt. Die daran teilnehmenden sechs Familienminister der damaligen EWG sowie der österreichische Staatssekretär des Innern erkannten die Notwendigkeit regelmässiger Aussprachen mit dem Ziel, insbesondere eine mögliche Harmonisierung der verschiedenen die Familie betreffenden Gesetzgebungen zu studieren sowie Bestrebungen zu fördern, welche auf eine bessere Berücksichtigung der Anliegen von Familien auf materieller und moralischer Ebene hinzielen. In der Folge dehnte sich der Kreis der an der Konferenz teilnehmenden Minister weiter aus; so ergingen im Jahre 1960 Einladungen zur Teilnahme an Grossbritannien und an die Schweiz, welche 1961 dann auch erstmals vertreten war. Anlässlich der 1967 in Genf durchgeführten Konferenz, welche der damalige Vorsteher des Departements des Innern, Bundesrat Tschudi, präsidierte, wurde eine Ausdehnung des Teilnehmerkreises auf alle Staaten des Europarates beschlossen. Heute nimmt auch Finnland an den Konferenzen teil, der Heilige Stuhl und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Beobachter.

Die letzte Konferenz fand in La Valetta statt und stand unter dem Thema «Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise, insbesondere der Arbeitslosigkeit, auf die Familie». Dabei wurden Problemkreise angeschnitten, welche in den verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, bisher in der Diskussion eher zu kurz gekommen waren, so z.B. die psycho-sozialen Folgen der Krise auf die Familie als Ganzes und auf deren Mitglieder. Ein weiterer Schwerpunkt galt der geänderten Haltung hinsichtlich verschiedenster Wertvorstellungen als Folge der Krise (Arbeit, Freizeit, Bildung, Ehe, Kinderzahl, traditionelle Rollenverteilung Mutter/Vater, Beziehungen Eltern/Kinder).

Diese Themen zeigen auf, wie sehr sich die Familie als Basis der Gesellschaft, nicht zuletzt im Hinblick auf den seit dem Zweiten Weltkrieg eingetretenen Wandel in den Lebensformen, in ganz Europa denselben Problemen gegenübergestellt sieht.

Ganz offensichtlich beschäftigen diese Problemkomplexe auch in der Schweiz nicht nur breite Kreise der Bevölkerung, sondern sie sind ebenso Anlass zu politischen Auseinandersetzungen und Reformen (Eherecht, Grundsatz der Geschlechtergleichheit in der BV). Der vom EDI zuhanden der 9. Familienministerkonferenz in Genf erarbeitete Bericht über die Familienzulagenordnungen der EG-Staaten,

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Grossbritanniens, Österreichs und der Schweiz wurde publiziert und fand in unserem Land ein starkes Echo; er beeinflusste die Entwicklung der Familienzulagenordnungen in den Kantonen nicht unwesentlich.

Familienpolitik muss bei politisch bedingten Prioritäten einfliessen, kann jedoch ihres komplexen Charakters wegen nur in einem umfassenden gesellschaftspolitischen Rahmen zum Tragen gebracht werden. Die zum jeweiligen Konferenzthema vorzulegende nationale Antwort gibt die willkommene Gelegenheit zu einer meist nicht auf ein Departement beschränkten Bestandesaufnahme; der im Nachgang zur Konferenz erscheinende Bericht schliesslich erlaubt eine Standortbestimmung im gesamteuropäischen Rahmen, welche sich in den verschiedensten Bereichen als äusserst nützlich erwiesen hat; dies nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für gemeinnützige Organisationen und für all jene, welchen für einen bestimmten Bereich der Familienpolitik Verantwortung obliegt.

Bezüglich der Bedeutung, welche den Arbeiten der Konferenz zukommt, ist vorerst die Tatsache von Interesse, dass es sich nicht um eine internationale Organisation im eigentlichen Sinne handelt; die Konferenz ist auch nicht dem Europarat zuzuordnen, obschon sie in organisatorischer Hinsicht durch das Generalsekretariat desselben betreut wird. Die Zusammenkünfte auf Ministerebene haben informellen Charakter. Es werden keine Beschlüsse gefasst, die Diskussionen münden vielmehr in gemeinsame Schlussfolgerungen; die Gesamtheit oder aber auch nur einige Minister sprechen sich für die Wünschbarkeit verschiedenster Massnahmen aus, sie verabschieden informelle Empfehlungen an die Adresse von Regierungen oder von gouvernementalen und nichtgouvernementalen internationalen Organisationen. Diese <Anträge> der Konferenz haben den Charakter eines moralischen Appells, nie jedoch denjenigen einer offiziellen Vorschrift. In diesem Zusammenhang gilt es nicht zu vergessen, dass die Konferenz über keinerlei rechtliche oder materielle Mittel zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen verfügt.

2. Auf den 1. Juli 1984 wurde der Sektion Familienfragen im BSV neu die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen übertragen. Dies war ein erster Schritt in Richtung einer qualitativen Ausweitung der Bearbeitung von familienpolitischen Fragen auf Bundesebene. Eine personelle Verstärkung wurde 1984 mit der Zuteilung einer halben Stelle vorgenommen. Der Bundesrat räumt der Familienpolitik eine erstrangige Bedeutung ein. Bezüglich einer personellen Verstärkung wie auch einer organisatorischen Aufwertung sind ihm aber enge Grenzen gesetzt. Der Sparauftrag des Parlamentes und der Personalstopp setzten Rahmenbedingungen, die dem Bundesrat auch bei prioritären Aufgabenstellungen nicht immer ein sofortiges Handeln ermöglichen. Der Bundesrat wird im Rahmen der zukünftigen Stellenbewirtschaftungsmassnahmen der Verstärkung der Sektion Familienfragen die notwendige Aufmerksamkeit schenken und das Problem ihrer Klassifikation erneut prüfen. Zunächst sind indessen die Erfahrungen auszuwerten, die mit der Koordinationsstelle seit ihrem Bestehen gemacht wurden, bevor weitergehende Schritte ins Auge gefasst werden können.

3. Bezüglich der Jubiläumsfeierlichkeiten «700 Jahre Eidgenossenschaft» liegt ein von der Kommission CH 91 erarbeitetes Konzept vor, welches in der Folge konkretisiert werden muss. Bereits in diesem Konzept wird die Familie verschiedene Male angesprochen. Das für den Bereich der Familienpolitik zuständige BSV wird bezüglich des weiteren Vorgehens (Konzept) mit den interessierten Dachverbänden in Kontakt treten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit einen Antrag an das Paria-

215

ment betreffend die Beteiligung des Bundes an den vorgesehenen Anlässen ausarbeiten.

4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass die geplanten Feierlichkeiten einen geeigneten Anlass darstellen würden, die europäische Familienministerkonferenz des Jahres 1991 in der Schweiz zu organisieren. Er ist bereit, anlässlich der in diesem Jahr stattfindenden Kontaktbeamtenkonferenz die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.»

Einfache Anfrage Longet vom 11. Dezember 1985 betreffend Rentenzahlungen der IV ins Ausland

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Longet (ZAK 1986 S. 44) am 26. Februar wie folgt beantwortet:

«Schweizerische Invalidenrenten werden auch den im Ausland lebenden Anspruchsberechtigten grundsätzlich direkt durch Vermittlung der Post oder einer Bank ausbezahlt. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen ein ausländischer Versicherungsträger einen Vorschuss geleistet hat und dann gestützt auf das entsprechende Sozialversicherungsabkommen die schweizerische Invalidenversicherung um Überweisung von Rentennachzahlungen an ihn ersucht. Solche Verrechnungen kommen praktisch nur mit Österreich und Italien vor, doch sind sie auch in den Abkommen mit fünf weiteren Staaten (Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden) vorgesehen.

Die getroffenen Regelungen sind sinnvoll, weil die Vorschussleistung des ausländischen Versicherungsträgers ein soziales Bedürfnis abdeckt. Schweizerischerseits werden die Anspruchsberechtigten mit der Rentenverfügung über jede derartige Verrechnung genau orientiert. Zuständig ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.»

Interpellation Piller vom 19. Dezember 1985 betreffend die Familienpolitik in der Schweiz

Ständerat Piller hat folgende Interpellation eingereicht:

«Im Bericht <Familienpolitik in der Schweiz>, der von einer vom Bundesrat eingesetzten Arbeitsgruppe erstellt wurde, ist eine ausgezeichnete Lagebeurteilung unserer Familienpolitik vorgenommen worden. Die vielfältigen Schwierigkeiten und Probleme, denen sich unsere Familien gegenüber sehen, wurden aufgelistet und analysiert, aber auch jeweils konkrete Massnahmen und Lösungen vorgeschlagen. Die wichtigsten Massnahmen erfordern eine Rechtsetzung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe.

Mit der Veröffentlichung des Berichtes im Jahre 1982 wurden Hoffnungen geweckt, die nun nicht enttäuscht werden sollten. Konkrete Schritte müssen eingeleitet werden, um in den verschiedenen Bereichen wie Wohnen, Besteuerung, Krankenkasse, Familienzulagen, Mutterschaftsschutz endlich spürbare Verbesserungen zu erzielen. Eine personell gut dotierte und mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattete Stelle innerhalb der Bundesverwaltung sollte deshalb die notwendigen Arbeiten zügig an die Hand nehmen.

Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Bundesrat mit der Lagebeurteilung unserer Familienpolitik, wie sie im Bericht von 1982 dargestellt ist, einverstanden?

216

2. Wie sieht der Bundesrat den Terminplan zur Realisierung der wichtigsten Verbesserungsvorschläge, wie sie im Bericht vorgenommen wurden?

3. Welche Schritte wird der Bundesrat einleiten, um die zuständige Verwaltungsstelle personell und kompetenzmässig so zu verstärken, dass diese ihre Aufgabe im Sinne des Berichtes erfüllen kann?»

Bundesrat Egli führte in seiner Antwort hiezu am 5. März vor dem Rat im wesentlichen folgendes aus:

Zu Punkt 1:

Der Bundesrat ist mit der grundsätzlichen Lagebeurteilung im Bericht «Familienpolitik» einverstanden und er teilt insbesondere die Auffassung, dass die Familie von höchster Bedeutung für die Gemeinschaft ist und in allen Bereichen berücksichtigt und gefördert werden muss.

Zu Punkt 2:

Zahlreiche Empfehlungen des Familienberichts richten sich nicht an den Bund, sondern an die Kantone, die Gemeinden, private Vereinigungen, Arbeitgeber usw. Soweit der Bund angesprochen ist, kann zu den einzelnen Bereichen folgendes festgestellt werden:

Wohnen: Seit der Herbstsession 1984 steht definitiv fest, dass die Wohnbauförderung eine Aufgabe des Bundes bleibt. Somit ist eine wichtige Forderung des Berichts erfüllt. Im Herbst letzten Jahres wurden neue Rahmenkredite im Gesamtbetrag von fast 3 Milliarden Franken, wovon 515 Millionen für nicht rückzahlbare Beiträge, vom Parlament bewilligt.

Familienzulagen: Es wurden immer wieder Versuche unternommen, eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen auch ausserhalb der Landwirtschaft zu schaffen, zuletzt durch die parlamentarische Initiative Familienpolitik und eine Standesinitiative des Kantons Luzern. Ein im Auftrag der nationalrätlichen Kommission durchgeführtes Vernehmlassungsverfahren ergab, dass das Bedürfnis nach einer bundesrechtlichen Ordnung mehrheitlich verneint wird. (Das Ratsplenum hat sich inzwischen in ablehnendem Sinne zu diesem Geschäft geäussert; s. S. 193)

Kranken- und Mutterschaftsversicherung: In seinem Entwurf für die Teilrevision der Krankenversicherung schlug der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor, die die Stellung der Kinder verbessern und die Krankenkassenkosten für die Familie verringern. Neben einer generellen Ermässigung der Mitgliederbeiträge der Kinder übernimmt der Bund die Beiträge der Krankenpflegeversicherung für das dritte und die folgenden Kinder einer Familie.

Bei der Mutterschaftsversicherung sind wesentliche Verbesserungen, insbesondere betreffend die Stellung der schwangeren Frau, vorgesehen. Der Nationalrat hat als Erstrat den vorgeschlagenen Neuerungen zugestimmt. Die Kommission des Ständerates hat ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.

Besteuerung der Familie: In der Botschaft zur Steuerharmonisierung nimmt die Erörterung der Ehegattenbesteuerung und damit verbunden die Abzug- und Tarifgestaltung bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen breiten Raum ein. Die vorberatende Kommission des Ständerates hat zugunsten der Ehepaare und der Familien noch Verbesserungen eingebracht.

Zu Punkt 3:

Auf den 1. Juli 1984 wurde der Sektion Familienfragen im BSV neu die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen übertragen. Dies war ein erster Schritt

217

in Richtung einer qualitativen Ausweitung der Bearbeitung von familienpolitischen Fragen auf Bundesebene. Eine personelle Verstärkung wurde 1984 mit der Zuteilung einer halben Stelle vorgenommen. Der Bundesrat räumt der Familienpolitik eine erstrangige Bedeutung ein. Bezüglich einer personellen Verstärkung wie auch einer organisatorischen Aufwertung sind ihm aber durch den geltenden Personalstopp und die Finanzlage gewisse Grenzen gesetzt. Selbstverständlich wird der Bundesrat sehen, dass er auch hier noch etwas tun kann, sofern die Verhältnisse ihm dies erlauben.

Interpellation Allenspach/Kündig vom 3. März 1986 betreffend die Behandlung der beruflichen Vorsorge in der direkten Bundes4euer

Nationalrat Allenspach und Ständerat Kündig haben in ihren Räten je die folgende Interpellation eingereicht:

«Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass

1. das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Behandlung der

beruflichen Vorsorge durch die direkte Bundessteuer zu Unrecht eine Reihe von Bestimmungen des Entwurfes zu einer BVV 4 wieder aufgreift, von deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat;

2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschreibens bezüglich Wohlfahrts-

leistungen, der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb eines Unternehmens sowie der restriktiven Begünstigtenordnung unsozial auswirken oder nicht durchführbar sind und dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Zweiten Säule widersprechen;

3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der gebundenen Selbstvor-

sorge, die auf Verordnungsebene (BVV 3) gut gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;

4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den direkt Betroffenen überar-

beitet werden müssen?»

Dringliche Einfache Anfrage Künzi vom 4. März 1986 betreffend die Verordnung über Wohneigentumsförderung

Nationalrat Künzi hat folgende Dringliche Anfrage eingereicht:

«Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wurde vom Bundesrat auf den 1.Januar 1985 in Kraft gesetzt, ohne dass sämtliche für den Vollzug erforderlichen Verordnungen vorlagen. So fehlt auch heute noch die spezielle Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge.

Damit fehlen auch für die Interessenten, welche Wohn- oder Hauseigentum mit Mitteln aus dem BVG erstellen oder erwerben möchten, die erforderlichen Rechtsgrundlagen. In weiten Kreisen der Bevölkerung ist der Wille zum Erwerb von Eigentum vorhanden und es werden beträchtliche Erwartungen auf die im BVG vorgesehenen Hilfen gesetzt. Zurzeit herrscht eine Ungewissheit über die Eigentumsförderung nach BVG, weshalb ich den Bundesrat um Auskunft ersuche, wann diese Verordnung in Kraft gesetzt werden kann.»

218

Die Antwort des Bundesrates vom 17. März 1986 lautet:

«Der Entwurf für eine Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge musste angesichts der relativ engen Gesetzesgrundlage und der Komplexität des damit verbundenen Problemkreises durch die Experten und durch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge eingehend beraten werden. Der Bundesrat wird diese Verordnung voraussichtlich im Frühjahr 1986 verabschieden. Es ist dabei zu prüfen, ob sie rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft zu setzen ist, da der gesetzliche Anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geltend gemacht werden kann.»

Motion Miville vom 5. März 1986 betreffend die Einführung des flexiblen Rentenalters

Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren eine Vorlage zur Einführung des flexiblen Rentenalters in der AHV zu unterbreiten.

Diese müsste für Männer mindestens drei und für Frauen mindestens zwei Vorbezugsjahre ermöglichen, ohne die gegenwärtigen Rentenalter 65 für Männer und 62 für Frauen zu erhöhen. Sie müsste im weiteren allfällige Leistungskürzungen bei Vorbezug so ansetzen, dass dieser auch für Bezüger niedriger Einkommen in Frage kommt, und sie hätte auch eine Lösung für <leistungsgeschwächte> Versicherte anzubieten.» (4 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Bührer vom 10. März 1986 betreffend die AHV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland

Ständerätin Bührer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Die eidgenössischen Räte haben, gestützt auf eine bundesrätliche Botschaft vom 14. März 1983, eine Übergangsbestimmung (vom 7.10.1983) zum AHV-Gesetz beschlossen, die es nicht versicherten Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland ermöglichte, nachträglich den Beitritt zur freiwilligen AHV zu erklären. Die Übergangsfrist für diesen nachträglichen Beitritt ist per Ende September 1985 abgelaufen.

Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wieviele Frauen haben von der in der Übergangsbestimmung gegebenen Mög-

lichkeit zum nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV Gebrauch gemacht?

2. Entspricht die Zahl dieser Beitragswilligen den ursprünglichen Erwartungen?

3. Wieviele von diesen nachträglich der AHV beigetretenen Frauen hatten vor die-

sem Beitritt bzw. vor den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 1978, 6. August 1980 und 15. Januar 1981, die die Übergangsbestimmung auslösten, bereits als Witwen oder als Invalide Renten bezogen?

4. Ist im Sinne der Übergangsbestimmung die Annahme richtig, dass Renten, die

vor den obenerwähnten Urteilen in gutem Glauben bezahlt und entgegengenommen wurden, zumindest dann nicht zurückzuerstatten sind, wenn die betroffenen Versicherten den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV erklärten, da sie ja durch den nachträglichen Beitritt als durchgehend versichert gelten?»

219

Mitteilun en

Vereinsversammlung der AHV-Informationsstelle

Die AHV-Informationsstelle fördert die Informationstätigkeit über die durch die AHV-Ausgleichskassen betreuten Sozialwerke des Bundes. Ihre Träger sind die AHV-Ausgleichskassen. Sie wird in ihren Aktivitäten durch das Bundesamt für Sozialversicherung unterstützt. Schon seit vielen Jahren ist sie Herausgeberin der bekannten Merkblätter, die von der breiten Öffentlichkeit sehr geschätzt werden. Als Folge der im letzten Jahr vollzogenen Umstrukturierung, bei der sie neue Statuten niederlegte, alle Organe neu bestellte und ihre Verwaltungs- und Arbeitsorganisation an die Art ihrer Geschäfte und deren Umfang und Bedeutung anpasste, nahm sie als zusätzliche Aufgabe den Aufbau und die daran anschliessende Sicherstellung der permanenten und direkteren Publikumsinformation in ihr Leistungsangebot auf. Über Presse, Radio und Fernsehen, an Ausstellungen und in Schaufensteraktionen sowie im Bereiche der Schulung plant sie in den nächsten Jahren die regelmässige und bedarfsgerechte, breite Information über die Sozialwerke des Bundes aufzubauen. — An ihrer Vereinsversammlung vom 14. März 1986 legte nun ihr neuer Präsident, Dr. Ren6 Winkler, Basel, nach der Restrukturierung die erste, übrigens erfolgreiche Jahresrechnung vor. Sie wurde zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Budget für das laufende Jahr durch die Delegierten abgenommen, die damit dem neuen Vorstand ihr Vertrauen bekundeten. Mit Befriedigung kann festgestellt werden, dass der Übergang von der alten in die neue Organisation ohne Störungen, mit der notwendigen Transparenz und mit guten Aussichten auf eine erfolgreiche, nunmehr bedeutend ausgeweitete Geschäftstätigkeit vollzogen wurde.

Personelles

SAK: Rücktritt von Edoardo Torri

Ende dieses Monats April wird Edoardo Torri, Chef der Abteilung AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, in den Ruhestand treten. Jene die ihn kennen, werden kaum glauben, dass er bereits das Rentenalter erreicht hat. In der Tat, seine Vi - talität und seine Lebensfreude erinnern eher an einen Fünfizgjährigen in voller Kraft. Und trotzdem . .. Nachdem Herr Torri am 1. Juni 1961 seine Laufbahn als Jurist bei der schweizerischen Ausgleichskasse begann, durchlief er allmählich, dank seinen gründlichen Kenntnissen der internationalen Abkommen sowie auch seiner Gewandtheit, seiner ausserordentlichen Sprachbegabung und vielen weiteren Qualitäten, die Etappen die ihn zu Übernahme der Leitung der Abteilung AHV führten. Herr Torri wird uns als angenehme Persönlichkeit, immer gut gelaunt und hilfsbereit, in Erinnerung bleiben. Es war ein Vergnügen, mit ihm einige Stunden zu verbringen, sei es im Dienst oder bei sportlichen Aktivitäten. Wir wünschen ihm alles Gute und hoffen, dass er seine ausgezeichnete Gesundheit noch viele Jahre behalten möge.—Als Nachfolgeran der Spitze der Abteilung AHV wurde Michel Valterio, Advokat und Notar, gewählt. Er war bisher Chef der Sektion Auslandschweizer bei der S.A.K. Henri Garin

220

Gerichtsentscheide

AHV. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 12. August 1985 i.Sa. M.AG

Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. c AHVV. Anlässlich von Betriebsjubiläen an Arbeitnehmer gewährte Zuwendungen sind beitragsfrei, so-

lange sie das «übliche Mass» nicht übersteigen. Bei der Bestimmung

des «üblichen Masses» sind neben der Höhe des Lohnes auch die An-

zahl Dienstjahre der begünstigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Die M.AG feierte im Jahre 1981 ihr 25jähriges Betriebsjubiläum. Zu diesem Anlass gewährte sie ihren Arbeitnehmern Zuwendungen, welche sich der Höhe nach zwischen 100 und 100 000 Franken bewegten. Eine Arbeitgeberkontrolle ergab, dass für diese «Jubiläumsgaben» keine Sozialversicherungsbeiträge erbracht worden waren. Die Ausgleichskasse anerkannte die Zuwendung bis zur Höhe eines Monatslohnes des einzelnen Arbeitnehmers als beitragsfreie Jubiläumsgabe, erklärte dagegen die weitergehenden Bezüge für beitragspflichtig. Die Kasse verlangte daher von der M.AG auf dem Gesamtbetrag der Jubiläumszuwendungen von 211 281 Franken die bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge.

Die hiegegen erhobene Beschwerde der Firma hiess das kantonale Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Jubiläumsgaben als vollumfänglich beitragsfrei erklärte.

Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien «die Jubiläumsgaben nach Abzug von zwei Monatslöhnen als beitragspflichtig zu erklären». Zur Begründung macht sie in Anlehnung an die damalige Regelung für Dienstaltersgeschenke in der Wegleitung über den massgebenden Lohn geltend, soweit die Jubiläumsgaben im Einzelfall höher seien als das Doppelte des jeweiligen Monatslohnes, überstiegen sie das «übliche Mass».

Aus den Erwägungen des EVG:

1. . .. (Kognition)

2a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben.

221

Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, ZAK 1982 S. 217; BGE 106 V 135, ZAK 1981 S. 207).

Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Bst. c gehören u.a. die «Jubiläumsgaben» (bzw. die «besonderen Zuwendungen bei Firmenjubiläen» gemäss der ab 1.Januar 1984 geltenden Formulierung) nicht zum massgebenden Lohn.

b. Das BSV hat mit Rz 89ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1977) Verwaltungsweisungen erlassen und darin die vom massgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse näher umschrieben. Laut Rz 91 der Wegleitung gelten als Jubiläumsgaben nur Leistungen, «die den Arbeitnehmern zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens — frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren — ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden».

Das EVG hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass es sich bei Art. 8 Bst. c AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGE 107 V 201 mit Hinweisen, ZAK 1982 S. 217; ZAK 1980 S. 530) und dass die dort genannten besonderen Zuwendungen — wie Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke — eindeutig Ausnahmecharakter haben und als solche nur anerkannt werden können, wenn sie ihrer Höhe nach Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen (EVGE 1964 S. 217f., ZAK 1965 S. 433; ZAK 1968 S. 118 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 101 V 6 Erw. 3c, ZAK 1975 S. 371). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass Jubiläumsgaben sowie Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke insoweit nicht als beitragsfreie Zuwendungen betrachtet werden können, als sie den üblichen Wert von solchen Gaben übersteigen und daher ihren Grund nicht in erster Linie in den besonderen Ereignissen, sondern vorwiegend im Arbeitsverhältnis haben (EVGE 1965 S. 9f., ZAK 1965 S. 232; EVGE 1964 S. 217f., ZAK 1965 S. 433; vgl. auch BGE 101 V 4f., ZAK 1975 S. 371). Die in der zitierten Wegleitung enthaltene Begrenzung von Jubiläumsgaben auf das «übliche Mass» steht daher mit der Rechtsprechung in Einklang und ist folglich nicht zu beanstanden.

222

3. Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihres Betriebsjubiläums ausgerichteten Zahlungen an ihre Arbeitnehmer Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen und demnach als beitragsfreie Jubiläumsgaben zu qualifizieren sind.

a. In ihrer Nachzahlungsverfügung vom 8. Februar 1983 erachtete die Ausgleichskasse — ausgehend von der Praxis bei Vermächtnissen des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft (BG E 101 V 6, ZAK 1975 S. 371; vgl. auch EVGE 1964 S. 218 Erw. 2, ZAK 1965 S. 433) — Zuwendungen in der Höhe eines Monatslohnes des jeweiligen Arbeitnehmers noch als übliche Jubiläumsgabe. In der erstinstanzlichen Vernehmlassung sowie in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Kasse Beträge im Umfang von zwei Monatslöhnen als übliches Mass anerkannt. Sie stützt sich dabei auf die das Dienstaltersgeschenk betreffende Rz 91a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung), welche — wie die frühere Rechtsprechung (vgl. ZAK 1968 S. 118) — diese Vergütungen in der Regel insoweit als beitragsfrei betrachtete, als sie das Doppelte eines Monatslohnes nicht überstiegen. Demgegenüber wendet sich die Vorinstanz — und sinngemäss die Beschwerdegegnerin — gegen eine schematische Bestimmung des üblichen Masses und erachtet die fraglichen Zuwendungen in vollem Umfang als beitragsfrei.

b. Im unveröffentlichten Urteil i.Sa. St. & Cie AG vom 17. Juni 1983 hat das EVG entschieden, dass «Jubiläumsgaben nicht nur in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes, sondern auch unter Mitberücksichtigung der von den Arbeitnehmern im jubilierenden Betrieb zurückgelegten Dienstjahre festgesetzt» zu werden pflegen und dass dies «bei der Auslegung des Begriffes der gemäss Art. 8 Bst. c AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommenen Jubiläumsgabe mitberücksichtigt werden» muss. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ein Arbeitnehmer, der während einer grösseren Anzahl von Jahren einer Firma die Treue gehalten hat, in der Regel auch mehr zu deren Gedeihen und Weiterbestand beigetragen hat als einer, welcher der Firma erst seit kurzem angehört. Eine solche, verbreiteter Übung entsprechende Gepflogenheit muss bei der Auslegung des Begriffs der Jubiläumsgabe neben der Lohnhöhe ebenfalls berücksichtigt werden.

3c. ...

223

AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 7. August 1985 i.Sa. F.B.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. Prämien-

zahlungen an die private Unfallversicherung des Geschäftsinhabers

können nicht vom rohen Einkommen aus selbständigem Erwerb abge-

zogen werden. Hievon abweichende Steuermeldungen sind für die Ausgleichskasse nicht verbindlich.

Aus dem Tatbestand:

Durch Verfügung setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von F.B. für die Jahre 1984/85 fest. Dem von der Steuerbehörde gemeldeten durchschnittlichen Erwerbseinkommen rechnete sie dabei die von F.B. in der Berechnungsperiode bezahlten persönlichen AHV- Beiträge sowie die ebenfalls bezahlten Prämien für eine private Unfallversicherung auf.

Gegen diese Aufrechnung wehrte sich F.B. vor der kantonalen Rekursbehörde, welche die Beschwerde guthiess.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wandte sich die Ausgleichskasse an das EVG und forderte die Wiederherstellung ihrer Verfügung. Aus den Erwägungen:

1. ... (Kognition)

2. Streitig ist die Bemessung des für die Beiträge der Jahre 1984/85 massgebenden selbständigen Erwerbseinkommens des Versicherten. Dabei ist fraglich, ob die Prämien für seine persönliche Unfallversicherung von diesem Einkommen abziehbar sind oder nicht.

3. Art. 9 AHVG schreibt in Abs. 1 vor, dass zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen gehört, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Abs. 2 sieht verschiedene Abzüge vom rohen Einkommen vor, so namentlich gewisse Zuwendungen, die der Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt seines Personals vornimmt bzw. solche für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen sind persönliche Beiträge des selbständigerwerbenden Versicherten (Bst. d).

Es ergibt sich aus dieser Bestimmung eindeutig, dass darunter ausschliesslich gewisse Zuwendungen des Geschäftsinhabers zum Schutze oder zur Vorsorge seines Personals zu verstehen sind. Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, erlauben weder dieser Wortlaut noch irgend eine andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Ausdehnung der Abzugsmöglichkeit auf Prämien privater Versicherungen des Geschäftsinhabers.

Vorliegend kommt daher weder Art. 18 Abs. 1 AHVV in Frage, wonach für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a—d AHVG vom

224

rohen Einkommen zulässigen Abzüge bis auf weiteres die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend sind, noch ist der Bundesbeschluss über die Erhebung besagter Steuer von Bedeutung, wonach die Prämien für die Unfallversicherung des Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Personen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. h vom rohen Einkommen abziehbar sind. Letztere Bestimmung ist nämlich nur in dem Masse anwendbar, als es Art. 18 Abs. 1 AHVV vorsieht. Dieser wiederum kann nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 9 Abs. 2 AHVG) auf die direkte Bundessteuer verweisen. Weil Art. 22 Abs. 1 Bst. h BdBSt offensichtlich den durch Art. 9 Abs. 2 AHVG gesetzten Rahmen sprengt, ist diese bundessteuerliche Bestimmung folglich für die AHV- Belange nicht anwendbar. Ebensowenig ist eine Steuermeldung hinsichtlich einer rein AHV-rechtlichen Frage für die Ausgleichskasse verbindlich. Mit anderen Worten kommt auch Art. 23 Abs. 4 AHVV, wonach die Ausgleichskassen an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden gebunden sind, nicht zum Tragen, weil die Anwendung dieser Bestimmung die Verletzung eines übergeordneten Rechtssatzes (Art. 9 Abs. 2 AHVG) bedeuten würde.

Letztlich sei erwähnt, dass die von F.B. gewünschte und von der Vorinstanz gutgeheissene Lösung eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden bedeuten würde, indem letztere AHV-Beiträge auf dem Bruttoeinkommen entrichten, welches die Beiträge und Prämien an Sozial- und Privatversicherungen enthält.

Damit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, womit die Verfügung der Ausgleichskasse wieder hergestellt wird.

4. ... (Kostenfrage)

AHV. Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste

Urteil des EVG vom 4. November 1985 i.Sa. H.K.

Art. 52 AHVG. Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe im Schaden-

ersatzverfahren müssen für den Zeitraum gegeben sein, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren.

H.K. war Verwaltungsratspräsident der Firma R.-K.AG. Am 9. Oktober 1981 wurde über die AG der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Ausgleichskasse eine Forderung von Fr. 178 370.55 an. Das Konkursamt teilte der Ausgleichskasse am 26. Mai 1982 mit, dass mit einer Dividende von 0 Prozent zu rechnen sei.

Am 23. September 1982 wurde H.K. vom kantonalen Strafgericht gestützt auf Art. 87 Abs. 3 AHVG der fortgesetzten Widerhandlung gegen das AHVG für schuldig befunden.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1983 machte die Ausgleichskasse gegenüber H.K. eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 178 640.25 geltend. Gegen diese Verfügung erhob H.K. Einspruch.

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Die von der Ausgleichskasse hierauf erhobene Schadenersatzklage wurde im vollen Umfang gutgeheissen und H.K. zur Bezahlung des Betrages von Fr. 178 640.25 verpflichtet.

H.K. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission, soweit er damit zur Bezahlung der Schadenersatzforderung verpflichtet wurde.

Aus den Erwägungen des EVG:

1. / 2. ... (Kognition)

3. ... (Geltungsbereich von Art. 52 AHVG und Zusammenfassung der Rechtsprechung; Verweis namentlich auf BG E 108 V 186, ZAK 1983 S. 104.)

4.

5a. Im vorliegenden Fall ergab sich erstmals im Jahre 1973 ein Betriebsverlust von rund 12 000 Franken; damals war die Firma noch nicht überschuldet. Ein weiterer Verlust von rund 157 000 Franken resultierte im Jahre 1974. Für 1975 wurde ein Verlust von etwa 529 000 Franken ausgewiesen; 1976 betrug der Verlust etwa 283 000 Franken. Für 1977 ergab sich ein Gewinn von rund 13 000 Franken. Im Jahre 1978 erlitt die Firma wieder einen Verlust von 59 000 Franken. Nach einem im Jahre 1979 erzielten neuen Gewinn von 35 000 Franken betrug der Verlust im Jahre 1980 rund 322 000 Franken. Der Beschwerdeführer begründet die seit 1973 aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten mit äussern wirtschaftlichen Einflüssen, namentlich mit der im Jahre 1973 eingetretenen Rezession in der Baubranche. Zudem sei das Geschäft mit dem Iran, in welches die R.-K.AG im Jahre 1976 durch Abschluss eines Lizenzvertrages eingestiegen sei, mit dem Machtwechsel völlig zusammengebrochen.

Was die Ursachen für die Schwierigkeiten der R.-K.AG anbelangt, die im Jahre 1981 zu deren Konkurs führten, ist mit der Rekurskommission auf den Bericht des Konkursamtes an die erste Gläubigerversammlung hinzuweisen. In diesem Bericht wird zwar ebenfalls auf die Rezession in der Baubranche Bezug genommen mit dem Hinweis, im Jahre 1975 habe die Aktiengesellschaft einen Umsatzeinbruch von 7,3 Mio auf 4,9 Mio Franken verzeichnet. Das Konkursamt kommt jedoch zum Schluss, dass die Überschuldung primär auf schwerwiegende Fehler im Management zurückzuführen sei. Die Geschäftsleitung habe es unterlassen, die Firma rechtzeitig zu reorganisieren und zu sanieren. Bereits 1975 hätte sie alle Veranlassung gehabt, die notwendigen Massnahmen zur Eindämmung der Unkosten vorzunehmen, zumal sie insbesondere von seiten der Banken wiederholt auf die bedrohliche Situation aufmerksam gemacht worden sei. Entscheidende Fehler seien insbesondere auch im kaufmännischen Bereich gemacht worden. Der Verwaltungsapparat sei überdimensioniert und trotzdem nicht effektiv gewesen. Die Buchhaltung sei unrationell und dazu noch nachlässig geführt worden. Inventare seien nicht oder sehr verspätet erstellt worden. Der Geschäftsleitung müsse ausserdem vorgeworfen werden, dass sie seit Jahren keine oder bloss untaugliche oder unrealistische Budgets erstellt habe. Völlig unverständlich für eine Firma von der

226

Grösse der R.-K.AG erscheine auch die Tatsache, dass keine Produktekalkulation vorgenommen worden sei.

Diese auch von der Rekurskommission übernommenen Vorwürfe werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich geltend gemacht, es seien Sanierungsmassnahmen getroffen worden, indem die Firma den Personalbestand auf 65 reduziert, ihre stillen Reserven aufgelöst und der Beschwerdeführer sich intensiv um den Verkauf der Firma bemüht habe. Diese Massnahmen waren aber offensichtlich ungenügend und führten nicht zu einer nachhaltigen Konsolidierung. Es muss daher angenommen werden, dass jahrelange schwerwiegende Versäumnisse der Geschäftsleitung und nicht bloss äussere, von ihr nicht beeinflussbare Faktoren zur Zahlungsunfähigkeit wesentlich beigetragen haben. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich vom Sachverhalt, der dem BGE 108 V 183 (ZAK 1983 S. 104) zugrunde gelegen hat.

b. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe — wie B. im soeben zitierten BGE — aus seinem Privatvermögen beträchtliche Mittel für die Rettung der Firma zur Verfügung gestellt, indem er in den Jahren 1975 und 1976 auf Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft von 692 000 Franken verzichtet habe.

Das ist insofern unerheblich, als der geltend gemachte Forderungsverzicht mehrere Jahre vor der Periode liegt, während welcher die geforderten Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden sind. Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe müssen jedoch für jene Zeit vorliegen, als rechtswidrig keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Ein Verhalten der geltend gemachten Art, das Jahre zurückliegt, ist nicht geeignet, eine absichtliche Verletzung von Rechtsvorschriften zu entschuldigen.

c. In seiner Kritik am angefochtenen Entscheid lässt der Beschwerdeführer ferner vortragen, es könne — entgegen der vorinstanzlichen Meinung — nicht von einer kontinuierlichen Abwärtsbewegung der Gesellschaft gesprochen werden. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht den strafrechtlichen Schuldspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als ein starkes Indiz dafür gewertet, dass auch für eine zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Haftung keine Exkulpationsgründe bestehen, und darin zu Unrecht einen Unterschied zum Sachverhalt gemäss BGE 108 V 183 erblickt. Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, kann, weil für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergäbe sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers, wenn er nichtwegen Widerhandlung gegen Bestimmungen des AHVG verurteilt worden wäre.

6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Periode März bis September 1981, in welcher die Beiträge nicht bezahlt worden sind, unter den gegebenen Umständen damit rechnen durfte, dass die Firma wahrscheinlich gerettet und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigt werden könnten. Entscheidend ist daher nicht, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich daran glaubte, die Aktiengesellschaft retten und die

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Sozialversicherungsbeiträge in absehbarer Zeit bezahlen zu können. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine solche Haltung damals für einen vernünftigen Dritten objektiv vertretbar war.

a. Per 20. August 1981 musste eine Unternehmensberatungsfirma einen kurzfristigen Finanzplan erstellen. Nach diesem Finanzplan hatte die R.-K. AG einen Finanzbedarf von über 1,6 Mio Franken, um in den folgenden Monaten ihren Verbindlichkeiten nachkommen zu können.

Nach den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts hatte die Aktiengesellschaft von Ende 1979 hinweg keine Möglichkeit mehr, Forderungen der Personalvorsorgestiftung von rund 1 Mio Franken sicherzustellen. Wäre diese Forderung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht worden, so hätte dies zum Konkurs der Firma geführt. Die betreffenden Mittel der Pensionskassen habe der Beschwerdeführer in die Aktiengesellschaft eingesetzt.

Zwar ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von dessen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und seine rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die im Strafrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht erheblich sind (BG E 97 V 213, ZAK 1972 S. 723; ZAK 1985 S. 622). — Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters abzuweichen. Gestützt darauf rechtfertigt sich die Annahme, dass die finanzielle Lage der Aktiengesellschaft schon seit langem äusserst prekär war, als sie vom März 1981 hinweg die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr der Ausgleichskasse entrichtete. Die Hoffnung des Beschwerdeführers auf weitere Kreditgewährungen durch die Banken zur Abwendung des Konkurses war spätestens in jenem Zeitpunkt sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer durfte schon deshalb vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass er die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können.

b. Auch aus dem Bericht des Konkursamtes an die erste Gläubigerversammlung ergibt sich, dass allfällige Hoffnungen des Beschwerdeführers, die Aktiengesellschaft retten und die Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist bezahlen zu können, der sachlichen Grundlage entbehrten. Nach diesem Bericht musste die Unternehmensberatungsfirma im Juni 1981 beigezogen werden, um unter anderem die mit einem Rückstand von mehreren Monaten stark vernachlässigte Buchhaltung der AG zu organisieren. Ohne zuverlässige Buchhaltung fehlen jedoch einem Betrieb wie der R.-K. AG mit einem Jahresaufwand von über 6 Mio Franken im Jahre 1980, der existenziell auf beträchtliche Kredite angewiesen ist, die Voraussetzungen, um in guten Treuen annehmen zu dürfen, die Firma werde ihre Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit erfüllen können.

c. Wenn aber spätestens im Frühjahr 1981 vernünftigerweise nicht mehr daran zu denken war, dass die Firma innerhalb nützlicher Frist die Forderung

228

der Ausgleichskasse würde befriedigen können, so hätte die Geschäftsleitung nicht die heute streitige Forderungssumme anderweitig verwenden dürfen, statt sie der Ausgleichskasse abzuliefern; dies selbst dann nicht, wenn es der Geschäftsleitung darum ging, mit diesem Geld Ausgaben zu tätigen, welche sie für die Rettung der Firma als lebensnotwendig erachtete.

7. Aus diesen Darlegungen ergibt sich gesamthaft, dass sich der vorliegende Fall — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers — in tatbeständlicher Hinsicht von BG E 108 V 183 (ZAK 1983 S. 104) wesentlich unterscheidet. Es sind keine Umstände gegeben, welche das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse zu entschuldigen oder zu rechtfertigen vermöchten. Die Rekurskommission hat daher seine Haftung mit Recht bejaht.

Die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung ist nicht bestritten.

AHV. Renten

Urteil des EVG vom 26. Juni 1985 i.Sa. W.K.

Art. 33b1s Abs. 1 AHVG. Bei der Festsetzung einer neu zu berechnen-

den einfachen Altersrente eines Versicherten, der bis zur Scheidung

eine auf den Berechnungsgrundlagen der vorgängigen Ehepaar-In-

validenrente beruhende Ehepaar-Altersrente bezog, sind nur die bis

zum Jahr vor der Entstehung der seinerzeitigen Invalidenrente erziel-

ten Erwerbseinkommen heranzuziehen. Denn die einmal gewählte

Berechnungsweise darf auch in diesem Fall nicht nachträglich wie-

der abgeändert werden.

Der im Dezember 1914 geborene Versicherte bezog ab 1. März 1976 eine Ehepaar-Invalidenrente. Die Ausgleichskasse legte der Rentenberechnung unter Berücksichtigung seiner Einkommen und der Einkünfte der Ehefrau ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 53 400 Franken zugrunde, was bei 28 Beitragsjahren (1948 bis 1975) gemäss Skala 25 der Rententabelle des BSV eine Rente von 1500 Franken ergab. Auf den 1. Januar 1980 wurde die Ehepaar-Invalidenrente zufolge Erreichens der Altersgrenze auch durch den Versicherten von einer Ehepaar-Altersrente abgelöst, welche auf den nämlichen Berechnungsfaktoren beruhte. Nachdem der Versicherte im August 1984 von seiner Ehefrau geschieden worden war, sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. August 1984 eine einfache Altersrente ab 1. September 1984 zu. Der Rentenberechnung legte die Verwaltung die Einkommen des Versicherten aus einer Beitragsdauer von 32 Jahren (1948 bis 1979) zugrunde, was nach Aufwertung mit dem Faktor 2,2 ein Durchschnittseinkommen von 35 604 Franken und nach Skala 44 der bundesamtlichen Rententabelle eine einfache Altersrente in der Höhe von 1145 Franken ergab. Der kan-

229

tonale Richter wies mit Entscheid vom 20. Februar 1985 die Beschwerde des Versicherten ab, womit er sinngemäss die Zusprechung einer höheren einfachen Altersrente beantragte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.K. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Während die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das BSV auf deren Gutheissung. Es führt aus, dass nach der Rechtsprechung für die Rentenberechnung nur auf die Einkommen abgestellt werden dürfe, welche der Versicherte bis zum Jahr vor der Entstehung seines Anspruchs auf die Invalidenrente erzielt habe.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1 a. Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erlöschen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine-ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG), wobei das BSV jährlich die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen festlegt (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente ist grundsätzlich das gemäss Art. 30 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 31 Abs. 1 AHVG).

Laut Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrente, die an die Stelle einer Invalidenrente tritt, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Nach der Rechtsprechung darf die einmal gewählte Rentenberechnungsweise nicht nachträglich wieder abgeändert werden (BGE 107 V 133,

230

ZAK 1982 S. 253 Erw. 2 mit Hinweisen). Dies muss auch gelten, wenn eine Ehepaar-Altersrente, welche auf der gleichen Grundlage wie eine zuvor bezogene Ehepaar-Invalidenrente berechnet wurde, wegen der Scheidung der Ehe von einer einfachen Altersrente abgelöst wird.

b. Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer ab 1. September 1984 zustehende einfache Altersrente von der Ausgleichskasse richtig berechnet wurde. Für die Festsetzung der ab 1. März 1976 laufenden Ehepaar-Invalidenrente hat die Ausgleichskasse auf die Summe der Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus 28 Beitragsjahren (1948 bis 1975) abgestellt. Für die Berechnung der diese Rente ablösenden Ehepaar-Altersrente ging die Ausgleichskasse richtigerweise von den nämlichen Grundlagen aus.

Um die einfache Altersrente zu berechnen, hat die Ausgleichskasse die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers bis 1979 beigezogen, die ermittelte Einkommenssumme durch 32 (Anzahl Beitragsjahre) geteilt und mit dem 1984 geltenden Faktor 2,2 (Art. 30 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 51 bis AHVV und Rententabelle 1984 Band 1 S. 22) aufgewertet. Dieses Vorgehen ist insoweit richtig, als nur die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass der 1984 gültige Aufwertungsfaktor 2,2 zur Anwendung gelangte. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei einer Neufestsetzung der Rente zufolge Änderung der Rentenart die in diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsregeln anzuwenden sind, wozu auch der massgebliche Aufwertungsfaktor zählt (BGE 108 V 206, ZAK 1984 S. 85 Erw. 2a; BGE 103 V 60, ZAK 1978 S. 408; ZAK 1979 S. 219).

Hingegen ist es, wie das BSV zutreffend bemerkt, gemäss der in Erw. la in fine zitierten Rechtsprechung unzulässig, die für die erstmalige Rentenberechnung geltenden Berechnungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund von 32 Beitragsjahren (1948 bis 1979) statt aufgrund von 28 Beitragsjahren ermittelt wird.

Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat die dem Beschwerdeführer zustehende einfache Altersrente neu zu berechnen, wobei nur die bis Ende 1975 erzielten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind. Da der Beschwerdeführer eine vollständige Beitragsdauer aufweist, hat er Anspruch auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Art. 29bis Abs. 1 AHVG), die im Rahmen der Skala 44 der Rententabellen 1984 festzulegen ist.

2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das durchschnittliche Jahreseinkommen, auf welchem die Rentenberechnung beruht, sei den gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht angepasst. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der im Verlauf der Beitragszeit eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Summe der Erwerbseinkommen mit den jährlich neu festzustellenden Faktoren aufgewertet wird (Art. 30 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 51 bis AHVV). Eine weitere Anpassung an die Geldentwertung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

231

IV. Hilfsmittel

Urteil des EVG vom 21. Oktober 1985 i.Sa. C.F.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI. Die Abgabe einer Pe-

rücke durch die IV kann nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen

die äussere Erscheinung des Versicherten durch den fehlenden Haar-

schmuck erheblich beeinträchtigt wird (insofern ist der erste Satz von

Rz 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln zu restriktiv und damit nicht gesetzeskonform). Anderseits ist jedoch eine Pe-

rücke nicht ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel, um einem

kahlköpfigen Sportjournalisten bei kaltem Wetter die Ausübung sei-

ner Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Der 1930 geborene C.F., Sportjournalist in X, leidet seit 1971 an starker Neuralgie und Kopfweh oberhalb des rechten Auges. Am 14. Oktober 1983 reichte er ein Gesuch um Abgabe einer Perücke durch die IV als Hilfsmittel ein, mit der Angabe, deren Tragen lasse die Schmerzen praktisch verschwinden. • Mit Verfügung vom 16. Februar 1984 wies die Ausgleichskasse das Begehren gestützt auf einen Beschluss der IV-Kommission ab, weil nur Versicherte mit teilweiser Glatzenbildung Anspruch auf Vergütung einer Perücke erheben könnten.

Der Versicherte reichte Beschwerde ein, indem er erneut die Kostenübernahme für die zu dieser Zeit auf 5000 Franken geschätzte Perücke durch die IV verlangte, da sie periodisch ersetzt werden müsse.

Mit Entscheid vom 13. Juli 1984 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab und bestätigte die strittige Verfügung. Die erstinstanzlichen Richter stützten sich auf Rz 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, wonach eine Perücke nur zulasten der IV abgegeben werden kann, wenn die äussere Erscheinung des Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck erheblich beeinträchtigt wird oder wenn dieser eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat und der Haarverlust bei ihm zu namhaften psychischen Problemen führen würde. Sie hielten dafür, dass zwar eine Perücke sich für den Versicherten günstiger auswirken und vielleicht zweckmässiger sein könne als eine andere Kopfbedeckung, dass aber die vorgesehenen einschränkenden Bedingungen zur Abgabe dieses Hilfsmittels keineswegs erfüllt seien.

C.F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er übernimmt die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und betont, bei der Ausübung seines Berufes als Sportjournalist sei er auf das Tragen einer Perücke angewiesen. In diesem Metier gebe es Situationen, wo er auch bei Kälte keine andere Kopfbedeckung tragen könne. Er schliesst auf Übernahme der durch das fragliche H ilfsmittel entstehenden Kosten durch die IV.

Die zuständige Ausgleichskasse spricht sich für Abweisung der Beschwerde aus, ebenso das BSV in seiner Vernehmlassung, indem es feststellt, dass im

232

vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG bestehe und dass der Beschwerdeführer im übrigen keine der in Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln genannten Bedingungen erfülle.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1 a. Laut Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat nach der erwähnten Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Art. 14 IVV, vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Bestimmungen erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, welche von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern. In Ausübung dieser Subdelegation hat das Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält.

Gemäss Ziff. 5.06 der vorerwähnten Liste gibt die IV Perücken als Hilfsmittel ab. Bis Ende 1982 war diese Ziffer mit einem Stern versehen, was bedeutete, dass ein Anspruch auf Abgabe solcher Gegenstände bloss im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG (s. Art. 2 Abs. 2 HVI) möglich war. Nach damaliger Rechtsprechung rechtfertigte sich die Abgabe einer Perücke durch die IV nur, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellte oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung des Versicherten in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutete, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurde (ZAK 1984 S. 337 Erw. 1 a). Diese Grundsätze sind in Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig gewesen bis 31. Dezember 1982, übernommen worden. Die Revision der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 21. September 1982, in Kraft getreten am 1.Januar 1983, hat die Rechte des Versicherten in dieser Beziehung erweitert; seither werden Perücken von der IV auch im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG abgegeben (s. Art. 2 Abs. 1 HVI).

b. Im vorliegenden Fall haben die zuständige Ausgleichskasse und die erstinstanzlichen Richter die Abgabe einer Perücke an C.F. abgelehnt, indem sie sich auf die seit 1983 gültigen Weisungen des BSV stützten. Nach dem ersten Satz von Ziff. 5.06.1 des Anhangs 3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (September 1980, im gleichen Wortlaut in die seit 1984 geltende Ausgabe übernommen) werden Perücken tatsächlich lediglich auf Kosten der IV abgegeben, wenn die äussere Erscheinung eines Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck erheblich beeinträchtigt wird. Seit dem 1.Januar 1983 können nun aber, wie dargelegt wurde, die mit der Kahlköpfigkeit zusammenhängenden Gesundheitsstörungen sowohl im Sinn von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbin-

233

dung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (Rückgang der Erwerbsfähigkeit) als auch nach Art. 21 Abs. 2 IVG (ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit) invalidisierend sein. Diese gesetzlichen Bestimmungen lassen nicht zu, dass die Abgabe einer Perücke auf Fälle beschränkt wird, in denen das Fehlen der Haartracht die äussere Erscheinung des Versicherten erheblich beeinträchtigt. Die konstante Rechtsprechung bezüglich Perücken ist somit insoweit zu bestätigen, als sie die Abgabe dieses Hilfsmittels zu therapeutischen Zwecken und unabhängig von psychischen Gesundheitsbelastungen nicht ausschliesst und wenn sie gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der erste Satz von Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1983, im Gegensatz zur Ansicht des BSV und des kantonalen Richters, in bezug auf Art. 21 IVG und Art. 2 HVI zu restriktiv und daher nicht gesetzeskonform ist.

Die Ablehnung der Kostenvergütung für die von C.F. getragene Perücke durch die IV kann daher nicht mit einer zu wenig schwerwiegenden Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung des Versicherten begründet werden.

2a. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Diese Massnahmen umfassen unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln, die der Versicherte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit braucht (Ar. 8 Abs. 3 Bst. d und 21 Abs. 1 IVG). Die IV übernimmt allerdings nach Massgabe von Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Laut einschlägiger Rechtsprechung hat der Versicherte grundsätzlich bloss Anspruch auf die für die Erreichung des vorgesehenen Eingliederungszieles notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die in seinem Fall bestmöglichen Vorkehren. Tatsächlich will das Gesetz die Eingliederung nur insofern sicherstellen, als diese im besondern Fall nötig und ausreichend ist (BGE 110 V 102, ZAK 1984 S. 279; BGE 103 V 16 Erw. 1; ZAK 1977 S. 323, ZAK 1983 S. 214ff.; ZAK 1985 S. 168).

b. Im vorliegenden Fall bekräftigt der Versicherte, dass er bei kaltem Wetter zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit unbedingt eine Perücke tragen muss. In einem Fragebogen vom 24. November 1983 hatte der behandelnde Arzt erklärt, bei seinem Patienten bestehe ein stark fortschreitender Haarausfall und er leide an Neuralgie über der rechten Augenpartie. Er fügte bei, dass der Versicherte die unbedeckten Zonen mit einer Perücke wirkungsvoll gegen die rechtsseitigen Stirnschmerzen schütze. Dagegen verneinte er, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Hilfsmitteln verbessert werden könnte.

In Beantwortung der vom kantonalen Richter aufgeworfenen Fragen wegen allfälliger durch die Kahlköpfigkeit bedingter psychischer Störungen hat der genannte Arzt am 28. Juni 1984 erklärt, dass diese Erscheinung bei einem 54jährigen Mann nicht aussergewöhlich sei, dass der Versicherte im Zusammenhang mit Anzeichen von chronischer Stirn-Sinusitis an gelegentlichen neuralgischen Schmerzen leide und dass ihn, wie der Versicherte selber an-

234

gebe, das Tragen einer Perücke vor diesen Unannehmlichkeiten schütze. Dr. M. hat sich indessen darauf beschränkt, zu diesem letzten Punkt zu präzisieren, dass eine Perücke wahrscheinlich bezüglich Komfort und Aussehen angemessener wäre als ein Hut oder eine Mütze.

Angesichts dieses Sachverhalts kann der Versicherte weder die Abgabe einer Perücke als Hilfsmittel noch die Kostenübernahme für die in der vergangenen Zeit benützten Perücken verlangen. Wie aus den Akten hervorgeht — und ohne dass zusätzliche Abklärungen nötig wären — würde ein Hut oder eine Mütze im vorliegenden Fall zweifellos denselben Zweck erfüllen wie eine Perücke. Ein solcher Behelf stellt daher kein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel dar, das der Versicherte zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit als Sportjournalist benötigen würde. Übrigens besteht kein Anlass zur Annahme, der Versicherte müsse seinen Beruf mitunter an Orten ausüben, wo er, weil eine Kopfbedekkung nicht angängig ist, gezwungen wäre, sich wegen Fehlens einer Perücke in gesundheitsgefährdender Weise der Kälte auszusetzen.

Aus diesen Gründen muss dem Versicherten die Abgabe einer Perücke als Hilfsmittel durch die IV verweigert werden (s. Art. 114 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 132 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.

IV. Invaliditätsbemessung

Urteil des EVG vom 11. März 1985 i.Sa. V.B.

Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 IVG; Art. 27 und 27bis IVV. Die Verwaltungs-

weisungen über die prozentualen Anteile der Aufgaben einer im

Haushalt tätigen nichtbehinderten Person an ihrer gesamten Tätig-

keit (Rz 147.9, 147.10 und 147.18 der Wegleitung über Invalidität und

Hilflosigkeit) sind gesetzeskonform, beruhen sie doch auf sachge-

mässer Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits. Eine Behinderung in den Aufgabenbereichen «Haushaltführung» und «beliebige Tätigkeiten» kann beispielsweise vorliegen, wenn eine

Versicherte nur mühsam und verlangsamt sprechen kann, ihr sämtliche telefonischen, terminlichen und administrativen Belange abge-

nommen werden müssen, da sie kaum kommunizieren und nicht mehr schreiben kann und die Dinge durcheinander bringt.

Die 1924 geborene Versicherte hat im November 1981 einen Schlaganfall erlitten. Am 1. Februar 1983 meldete sie sich zum Bezug einer IV-Rente an. Nach dem von der letzten Arbeitgeberin am 11. Februar 1983 ausgefüllten Fragebogen war sie als Hilfsarbeiterin dort halbtagsweise tätig gewesen; letztmals

235

sei sie am 16. November 1981 zur Arbeit erschienen; vom 1. Januar bis 10. August 1980, vom 17. November bis 31. Dezember 1981 und vom 1.Januar bis 31. Dezember 1982 sei sie krank gewesen; pro Monat habe sie zwischen zirka 300 und 800 Franken verdient.

Laut dem Abklärungsbericht der Pro Infirmis Bern vom 26. April 1983 kann die Versicherte kaum mehr kommunizieren und nicht mehr schreiben. Ausserdem wird von massiven Erschwernissen bei kleinen Einkäufen und bei leichten Haushaltarbeiten gesprochen und darauf verwiesen, die Versicherte sei in erheblichem Ausmass auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.

Mit Verfügung vom 10. August 1983 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten rückwirkend ab 1. November 1982 eine halbe einfache IV-Rente zu.

Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat mit Entscheid vom 3. Mai 1984 die Beschwerde der Versicherten gutgeheissen, indem es dieser rückwirkend ab 1. November 1982 statt der von der Ausgleichskasse verfügten halben eine ganze Rente zusprach. Das Gericht gelangte zu diesem Ergebnis, indem es die Gesamtinvalidität, die von der Verwaltung mit 63 Prozent angenommen worden war, mit 67 Prozent ermittelte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Ausgleichskasse, dass — indem die Teilbereiche der Haushaltarbeiten anders gewichtet werden, als es die Vorinstanz getan hat — das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und damit die Verwaltungsverfügung wieder hergestellt werde.

Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, beantragt die Versicherte sinngemäss deren Abweisung. Das BSV stellt Antrag auf Gutheissung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1

2a. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.

b. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG — so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten —wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 224). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit

236

im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art.27 Abs. 2 IVV).

Gemäss Art. 27bis IVV (in der bis 31. Dezember 1982 gültig gewesenen Fassung) ist die Invalidität bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen zu ermitteln, wenn sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganztägig, erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen (gemischte Methode). Demmach ist einerseits die Invalidität im Bereich der Haushaltführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 224; ZAK 1980 S. 599).

c. Das BSV hat betreffend die Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (nachfolgend: Wegleitung) einlässliche Verwaltungsweisungen erlassen (Rz 147.1 ff.). Den Weisungen ist in bezug auf die sich vorliegend stellende Rechtsfrage folgendes zu entnehmen (in der bis 1. Januar 1985 gültigen, seither im wesentlichen nicht veränderten Fassung):

147.9 In der Regel ist davon auszugehen, dass die Aufgaben einer gesunden

Hausfrau folgende prozentualen Anteile an ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen:

Aufgaben Haushalt mit Kindern Haushalt ohne

(bis zum Ende der Kinder und ohne Schulpflicht) oder andere betreuandern betreuungs- ungsbedürftige

1. Haushaltführung (Planung, Organisation,

bedürftigen Familien- Familienangehörigen angehörige Arbeitseinteilung, Kontrolle) 55

2. Einkauf und weitere Besorgungen 1010

3. Ernährung (Zubereiten der Mahlzeiten,

Reinigungsarbeiten in der Küche) 4040

4. Wohnungspflege 1010

5. Wäsche, Kleiderpflege, Neuherstellung und Neugestaltung (Nähen, Stricken, Häkeln) 1010

6. Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen20

237

Aufgaben Haushalt mit Kindern Haushalt ohne

(bis zum Ende der Kinder und ohne Schulpflicht) oder andere betreuandern betreuungs- ungsbedürftige bedürftigen Familien- Familien-

angehörigen angehörige

7. Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen-

und Gartenpflege, Haustierhaltung) 55

8. Beliebige Tätigkeiten, (z.B. Hilfe in der Fami-

lie, gemeinnützige Tätigkeit, Weiterbildung,

künstlerisches Schaffen, überdurchschnitt-

liche Tätigkeit im Aufgabenbereich, Neuher-

stellung und Neugestaltung [Ziffer 5] )20

147.10 Diese Aufgabenaufteilung und die Bewertung der einzelnen Aufgaben

stützen sich auf eine Untersuchung ab, die von der Stiftung für die Erforschung der Frauenarbeit veranlasst wurde. Die Durchschnittswerte in Rz 147.9 sind generell anzuwenden, auch wenn im konkreten Fall gewisse Unterschiede bestehen. Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema in Rz 147.9 vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind die Akten mit einem Antrag dem BSV zu unterbreiten.

147.18 Hinsichtlich der Aufgaben 1 und 8 des Schemas gemäss Rz 147.9 ist bei

Hausfrauen, die sich noch im Haushalt befinden und die Haushaltaufgaben teilweise erfüllen können, in der Regel vermutungsweise davon auszugehen, dass in diesen Bereichen keine invaliditätsbedingte Behinderung besteht. Eine solche darf nur insoweit angenommen werden, als sie eindeutig nachgewiesen wird.

d. Der Richter ist an die Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, nicht gebunden. Indes besteht für ihn kein Anlass, diese Weisungen bei der Beurteilung des Einzelfalles zu übergehen, soweit sie gesetzmässig sind bzw. (in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften) mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts in Einklang stehen (BG E 99 V 39, ZAK 1974 S. 40). Das trifft auf die genannten Weisungen des BSV zu, beruhen sie doch auf sachgemässer Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits (BG E 109 V 34 Erw. 3c; ZAK 1984 S. 138 Erw. 5).

3a. Vorliegend ist die Invalidität unbestrittenermassen nach der gemischten Methode gemäss Art. 27" IVV zu bemessen. Dabei steht - ebenfalls unstreitig

- fest, dass die Versicherte zu 46 Prozent als Erwerbstätige und zu 54 Prozent als Hausfrau einzustufen und dass für den Bereich der Erwerbstätigkeit eine vollständige Invalidität anzunehmen ist. Umstritten ist einzig der Grad der Invalidität im Aufgabenbereich der Hausfrau.

b. Der Arzt erachtet die Versicherte gemäss seinem Bericht vom 9. März 1983 seit dem Schlaganfall vom November 1981 als zu 100 Prozent arbeitsunfähig;

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er hält dabei eine leichte Facialisparese und eine sensomotorische Aphasie fest. Im ergänzenden Bericht vom 17. Mai 1983 verneint er einerseits, dass in Händen und Armen ein wesentlicher Kraftverlust bestehe und dass die Feinmotorik gestört sei, bejaht aber anderseits eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich.

c. Im «Abklärungsbericht für Hausfrauen» vom 26. April 1983 nimmt die Pro Infirmis zu den Betätigungsmöglichkeiten im Bereich der einzelnen in der erwähnten Wegleitung unter Rz 147.9 festgehaltenen Aufgaben Stellung, wie folgt:

Arbeitsfähigkeit im Haushalt

5.1.1 Sämtliche telefonischen, terminlichen und administrativen Belange muss ihr

der Ehemann abnehmen, da sie kaum kommunizieren, nicht mehr schreiben kann, ebenfalls die Dinge durcheinanderbringt.

5.1.2 Kleine Einkäufe versucht sie nach Möglichkeit selber zu tätigen, obwohl sie

Mühe hat, bestimmte Gegenstände vom Ladenpersonal zu erhalten, da sie sich nicht verständlich machen kann. Die grösseren Einkäufe werden regelmässig einmal pro Woche mit dem Ehemann zusammen besorgt.

5.1.3 Sie versucht, nach Möglichkeit die Mahlzeiten selber herzustellen. Bei grös-

seren Rüstarbeiten braucht sie Hilfe (Hand). Ebenfalls hilft ihr der Ehemann beim Abwaschen und bei der Reinigung. Die Hauptmahlzeit wird mittags eingenommen, jedoch befindet sich der Ehemann normalerweise mittags auswärts, dann isst die Versicherte nichts.

Einmach- und Backarbeiten hat sie gänzlich aufgegeben.

5.1.4 Frau B. versucht, nach Möglichkeit selbständig die Reinigungsarbeiten vor-

zunehmen; so saugt sie selber, wobei der Ehemann jeweils den Staubsauger versorgen muss. Sämtliche Tragarbeiten werden ihr abgenommen. Sie hat wieder begonnen, die Fenster selber zu reinigen, jedoch ist ihr das Besteigen von Stegen wegen der Sturzgefahr untersagt. (Erst viel später wagt der Ehemann der Versicherten zu äussern, dass sie während 2 bis 3 Stunden pro Monat eine Hilfe bei der Haushalt-Reinigung bezahlen.)

5.1.5 Bei der Wäsche erhält Frau B. die Hilfe durch eine Nachbarin sowie den Ehe-

mann. Wegen den Schwindelgefühlen und der Unfähigkeit, schwerere Sachen zu tragen, unterlässt sie den Transport sowie das Hängen der Wäsche. Die Maschine bedient sie nach Möglichkeit selber. Handarbeiten, wie Nähen und Stricken, sind ihr wegen der Einschränkung in der Feinmotorik nicht mehr möglich.

5.1.7 Die Pflanzung bebaut der Ehemann heute selber, die Versicherte kann und

darf ihm nicht mehr helfen.

5.1.8 Nach früher aktivem Einsatz in Erwerb und Haushalt hat sich die Versicherte

mit ihren Einschränkungen kaum mehr zurechtgefunden. Von ihrer Belastungsfähigkeit her erträgt sie nur noch geringe Beanspruchung und ist oft allein.

Zusammenfassung

Frau B. kann seit dem Schlaganfall vom November 1981 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (halbtags) und ist bei der Ausführung der Haus-

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arbeiten wegen des Sprachverständnis-Verlustes sowie der herabgesetzten Belastungsfähigkeit im hohen Ausmass auf Hilfe angewiesen. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen besteht heute noch keine erhebliche Hilflosigkeit.

d. Die IV-Kommission hat die aufgrund der dargelegten Beeinträchtigungen im Hausfrauenbereich bestehende Invalidität wie folgt festgelegt:

1. Haushaltführung 2%

2. Einkauf 3%

3. Ernährung 12%

4. Wohnungspflege 3%

5. Wäsche 6%

7. Verschiedenes 5%

8. Beliebige Tätigkeiten 0%

Total 31 %

Dabei hat der Sachbearbeiter bei Aufgabe Ziff. 8 («beliebige Tätigkeiten») die Bemerkung angebracht: «es gibt auch Hobbys für Invalide».

Aufgrund dieser Festlegung ist die IV-Kommission in Anwendung der gemischten Methode zu folgendem Ergebnis gelangt:

Invalidität Gewichtete Aufgabenbereich Anteil im Bereich Invalidität

Erwerbstätig 46 % 100 % 46 % Hausfrau 54 % 31 % 17 %

Total 100 % 63 %

Aufgrund der so ermittelten Invalidität von 63 Prozent ist die Ausgleichskasse zur Verfügung der halben Rente gelangt.

e. Die Vorinstanz ist der IV-Kommission in der Festlegung der Invalidität in den Aufgaben Ziff. 1 bis 7 des Hausfrauenbereichs gefolgt. Was die Aufgabe Ziff. 8 (beliebige Tätigkeiten) anbetrifft, hat sie festgehalten:

«In Fällen wie dem vorliegenden fällt der im Regelfall mit 20 Prozent eingesetzte Bereich <beliebige Tätigkeiten> wegen der zusätzlichen Erwerbstätigkeit weg, so dass die übrigen Arbeiten im Haushaltbereich entsprechend höher und in Aufrechnung von 80 auf 100 Prozent einzusetzen sind.» Durch diese Aufrechnung gelangt sie im Hausfrauenbereich zu einer Invalidität von 38,75 Prozent (statt den durch die Ausgleichskasse angenommenen 31%), was bei Gewichtung der Invalidität auf die beiden Bereiche der Erwerbstätigkeit und des Haushalts zu einer Gesamtinvalidität von 67 Prozent und damit zu einer ganzen Rente führt.

f. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse vertritt das BSV die Auffassung, dass von der in Rz 147.9 der Wegleitung aufgestellten Einteilung der Haushaltaufgaben, die einer gesamtschweizerisch möglichst rechtsgleichen

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Behandlung dienen soll, nur bei einer ganz erheblichen Diskrepanz in den tatsächlichen Verhältnissen abgewichen werden soll (Rz 147.10 der Wegleitung). Da vorliegend ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei, müsse in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Berechnung der Verwaltung gefolgt und deshalb die Verfügung der Ausgleichskasse wiederhergestellt werden.

4. Aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Lage ergibt sich folgendes:

a. Der vorliegende Fall zeigt gegenüber andern Fällen, in denen die gemischte Methode zur Anwendung kommt, keine ins Auge springenden besonders auffälligen Merkmale. Es kann der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, die vorliegend einen Sonderfall annahm, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigen soll. Im Hinblick einerseits auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten und anderseits auf die verwaltungsmässige Praktikabilität ist vielmehr die Gewichtung der Aufgaben gemäss dem in der Wegleitung festgelegten Schema vorzunehmen.

b. Die durch die Verwaltung vorgenommene Einschätzung der Invalidität im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich (Ziff. 3 Bst. d vorstehend) ist hinsichtlich der Aufgaben Ziff. 1 bis 7, wo sie auch unbestritten ist, nicht zu beanstanden. Zur nähern Prüfung Anlass gibt die Aufgabe Ziff. 8 (beliebige Tätigkeiten), wofür die Verwaltung keine Einschränkung angenommen und der Sachbearbeiter die Bemerkung angebracht hat: «es gibt auch Hobbys für Invalide».

Gemäss Rz 147.18 Wegleitung ist «in der Regel vermutungsweise davon auszugehen», dass hinsichtlich der Aufgabe Ziff. 8 «bei Hausfrauen, die sich noch im Haushalt befinden und die Haushaltaufgaben teilweise erfüllen können», keine invaliditätsbedingte Behinderung besteht. Da die Beeinträchtigung in den Aufgaben Ziff. 1 bis 7 durchschnittlich etwa 40% der für diese Aufgaben eingesetzten Werte ausmacht, stellt sich denn auch die Verwaltung auf den Standpunkt, die Versicherte könnte im Rahmen ihrer Verpflichtung, sich den Umständen anzupassen (ZAK 1984 S. 139 unten), sich so einrichten, dass sie in den 20 Prozent ihrer Hausfrauentätigkeit, die ihr für beliebige Tätigkeiten zur Verfügung stehen, sich nicht als beeinträchtigt zu fühlen braucht.

Indes ist davon auszugehen, dass die Versicherte nach der Feststellung des Arztes unter einer Gesichtslähmung leidet und «nur mühsam und verlangsamt sprechen» kann. Gemäss dem Abklärungsbericht muss ihr «sämtliche telefonischen, terminlichen und administrativen Belange der Ehemann abnehmen, da sie kaum kommunizieren, nicht mehr schreiben kann, ebenfalls die Dinge durcheinanderbringt»; sie findet sich «mit ihren Einschränkungen kaum mehr zurecht», erträgt «nur noch geringe Beanspruchung und ist oft allein». Aufgrund dieser Tatsachen erscheint eine invaliditätsbedingte Behinderung auch hinsichtlich der Aufgabe der «beliebigen Tätigkeiten» als eindeutig nachge-

wiesen (Rz 147.18 Wegleitung). Dabei rechtfertigt es sich, diese Behinderung

— gemäss der durchschnittlichen Beeinträchtigung in den übrigen hauswirt-

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schaftlichen Aufgaben — mit 40 Prozent des für die Aufgabe Ziff. 8 festgesetzten Wertes festzusetzen.

c. Demzufolge ergeben sich für den hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich folgende Werte:

Invalidität Gewichtete Aufgaben Gewichtung im Bereich Invalidität

1. Haushaltführung 5% 40 % 2%

2. Einkauf 10% 30 % 3%

3. Ernährung 40 % 30 % 12%

4. Wohnungspflege 10% 30 % 3%

5. Wäsche 10% 60 % 6%

7. Verschiedenes 5% 100% 5%

8. Beliebige Tätigkeiten 20 % 40 % 8%

Total 100% 39%

In Anwendung der gemischten Methode gelangt man zu folgender Gesamtinvalidität:

Invalidität Gewichtete Aufgabenbereich Anteil im Bereich Invalidität

Erwerbstätig 46 % 100 % 46 % Hausfrau 54 % 39 % 21 %

Total 100 % 67 %

Demnach ergibt sich—wenn auch auf anderem Wege—ein Invaliditätsgrad, der mit der vorinstanzlichen Feststellung übereinstimmt. — Aufgrund dieses Resultates steht der Versicherten eine ganze einfache IV-Rente zu.

IV. Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens

Urteil des EVG vom 23. Oktober 1985 i.Sa. A.C.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 OIT, Art. 68 Bst. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit.

Die beiden internationalen Rechtsnormen, nach denen Sozialversiche-

rungsleistungen nur bei vorsätzlicher Herbeiführung der Invalidität verweigert, gekürzt oder entzogen werden können, sind in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar. Sie stehen daher der Kürzung einer IV-Rente wegen grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.

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Der 1938 geborene Versicherte, Metzger und ehemaliger Schlachthausverwalter, stellte ab 1. Januar 1980 jede Erwerbstätigkeit ein. Er machte verschiedene Leiden geltend, insbesondere eine Augenkrankheit und nervöse Störungen, und beantragte am 22. März 1982 eine IV-Rente. Beim Versuch, den Versicherten einzugliedern, befragte die zuständige IV-Kommission mehrere Ärzte, welche diesen behandelt hatten, und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. März 1983 erstattet wurde. Nach diesem Gutachten leidet der Versicherte an einer klassischen Korsakoffschen Demenz mit Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, einer Urteils- und Entscheidungsschwäche sowie alkoholisch bedingter Polyneuritis und muss als vollständig invalid betrachtet werden.

Aufgrund des Kommissionsbeschlusses vom 16. Juni 1983 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. September 1983 ab 1. Mai 1981 eine ganze, wegen Selbstverschuldens (Alkoholmissbrauch) um 50 Prozent gekürzte Rente zu «bis zu seiner Bevormundung oder Verbeiständung». Am 25. August 1983 errichtete die zuständige Behörde die Beistandschaft auf eigenes Begehren des Versicherten, was die Ausgleichskasse veranlasste, die Rentenkürzung vom 1. August 1983 an aufzuheben.

Vertreten durch einen Anwalt führte der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der von der Kasse verfügten Rentenkürzung. Gestützt auf ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 18. März 1983 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 1984 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 31. Juli 1983 eine ungekürzte ganze Rente zu. Das kantonale Gericht zog — zusammengefasst — in Erwägung, dass der Versicherte den Alkoholabusus wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit begangen habe und somit dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im weiteren entschied es, dass — weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe — die vorgenommene Kürzung den direkt anwendbaren Bestimmungen von internationalen multilateralen Übereinkommen, welchen die Schweiz beigetreten ist, widerspreche.

Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die angefochtene Verfügung wiederherzustellen.

Der Versicherte wiederholt die vor der kantonalen Rekursbehörde vorgebrachten Argumente und stellt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Das BSV beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, verzichtet aber auf eine Stellungnahme zum Ausmass der Kürzung, das es als «etwas hoch» einschätzt. Anderseits verneint es die Anwendbarkeit des internationalen Rechts in dieser Sache.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Überlegungen teilweise gut und weist die Akten zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.

1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte ab 1. Mai 1981 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Einzige strittige Frage ist, ob — und ge-

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gebenenfalls in welchem Ausmass — diese Rente im Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 1. August 1983 wegen Selbstverschuldens des Versicherten zu kürzen sei.

Da es sich um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht darauf beschränkt, ob Bundesrecht verletzt worden sei — einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens —, sondern sie erstreckt sich auch auf die Frage der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist somit an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht gebunden und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2a. Laut Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (01T) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, für die Schweiz in Kraft seit dem 13. September 1978 (AS 1978 S. 1493), und Art. 68 Bst. f. der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (CESS) vom 16. April 1964, für unser Land in Kraft seit dem 17. September 1978 (AS 1978 S. 1518), können die Sozialversicherungsleistungen, auf welche jemand Anspruch hätte, «ruhen», d.h. verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall «vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung» verursacht wurde gemäss Übereinkommen Nr. 128 oder «wenn die betreffende Person den Fall vorsätzlich herbeigeführt hat» nach CESS.

Daraus folgt, dass die Leistungen nur «ruhen» bei absichtlichem Fehlverhalten des Leistungsansprechers. Demgegenüber ist es nach Art. 7 Abs. 1 IVG möglich, Geldleistungen der IV vorübergehend oder dauernd zu verweigern, zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Versicherte seine Invalidität absichtlich herbeigeführt oder verschlimmert hat, d.h. wissentlich und willentlich (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I S. 326), aber auch dann, wenn er grobfahrlässig gehandelt hat. Somit besteht eine Divergenz zwischen den erwähnten Bestimmungen der Übereinkommen und dem Landesrecht der Schweiz. In einem solchen Fall prüft das EVG von Amtes wegen, ob und inwieweit die im Einzelfall anwendbar erscheinenden internationalen und nationalen Rechtsbestimmungen übereinstimmen und welche bei einem Abweichen den Vorrang haben. In gleicher Weise geht es vor, wenn sich zwei landesrechtliche Normen widersprechen.

b. Nach der Rechtsprechung und der vorherrschenden Lehrmeinung geht Staatsvertragsrecht dem internen Landesrecht grundsätzlich vor. Ein Land, das sich durch eine Vereinbarung verpflichtet, hat deren Bestimmungen zu beachten ohne Rücksicht auf sein internes Recht (BGE 109 Ib 173 Erw. 7b; s. auch VPB 49 [1985] Nr. 36 II, S. 254; vgl. in der neuesten Literatur: Jacot-Guillarmod, Fondements juridiques internationaux de la primautä du droit international dans ('ordre juridique suisse, ZBJV 1984, S.227 ff., und vom gleichen Autor, La prinnautä du droit international face ä quelques principes directeurs de ('Etat fädäral suisse, ZSR 1985 I 383ff.). Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dies insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaat-

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licher Sozialversicherungsabkommen gilt (BGE 110 V 76 Erw. 2b und dort erwähnte Urteile, ZAK 1984 S. 558). Eine Minderheit der Lehre vertritt die gegenteilige Meinung, dass in gewissen Bereichen das Landesrecht dem internationalen Recht vorgehe (Siegenthaler, Völkerrecht und Landesrecht nach schweizerischer Rechtsordnung. Das Problem des Staatsvertragsrechts im Landesrecht, ZBJV 1984 S. 201 ff.).

Die «self executing» genannten Normen von internationalen Übereinkommen werden in jedem Vertragsstaat direkt angewendet, ohne vorherige Angleichung der Bestimmungen des Landesrechts. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden (BGE 106 Ib 187). Hingegen sind die «executory» genannten Übereinkommen in den Vertragsstaaten erst nach Angleichung der Bestimmungen des Landesrechts anwendbar. Weil sie keine unmittelbar verbindlichen Bestimmungen enthalten, binden sie die rechtsanwendenden Organe und die Bürger nur durch ihre Übernahme ins Landesrecht (Grisel, Traitö de droit administratif, S. 91; lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I S. 80).

Obwohl sich die Rechtsprechung, wie erwähnt, für den Vorrang des internationalen Rechts vor dem Landesrecht ausgesprochen hat, macht das Bundesgericht einen Vorbehalt für den Fall, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich weigert, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz anzuerkennen und sich in Kenntnis der widersprechenden Landesrechtsnormen für die letzteren entscheidet. In diesem Fall wendet das Bundesgericht die von der Bundesversammlung erlassenen Bestimmungen an (BGE 99 Ib 44ff.). Kritisiert von mehreren Autoren (s. besonders die beiden oben erwähnten Artikel von Jacot-Guillarmod sowie Wildhaber, Bemerkungen zum Fall Schubert betreffend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Schweizerisches Jahrbuch für Internationales Recht 1974, S. 195ff., und Hans Huber, ZBJV 1974 5.493), wird diese Rechsprechung hingegen von Grisel gutgeheissen, der bemerkt, dass sie nicht unberechtigt erscheine, da im Falle, in dem das Parlament wissentlich und willentlich die Pflichten seines Landes gegenüber anderen Staaten nicht anerkenne, das nationale dem internationalen Recht vorgehe und das Bundesgericht daran gebunden sei (a.a.O. S. 92).

c. Mehrere Autoren haben sich dafür ausgesprochen, dass die hier anwendbaren Abkommensbestimmungen «self executing» seien ( Villars, Le Code europöen de söcuritö sociale et le Protocole additionnel, S. 16; Berenstein, La Suisse et le döveloppement international de la säcurite sociale, SZS 1981 S. 186; Greber, Droit suisse de la securitö sociale, S. 228), während sich andere darauf beschränken, das Problem der Kürzung von Sozialversicherungsleistungen angesichts der Unterschiede von Landesrecht und internationalem Recht als «heikel» zu bezeichnen (Ghelew/Clerc, L'assurance-accidents, SJK Nr. 346 S. 10-11). Diese Frage wurde auch aufgeworfen im «Bericht und Gesetzesentwurf zu einem allgemeinen Teil des schweizerischen Sozialversicherungsrechts» (Bern 1984), herausgegeben von der Schweizerischen Gesell-

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schaft für Versicherungsrecht. Dessen Verfasser vertritt die Meinung, es sei Sache der Rechtsprechung zu entscheiden, ob in diesem Punkt ein Widerspruch zwischen dem Landesrecht und den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen bestehe (a.a.O., S. 45).

3. Die kantonale Rekursbehörde hat sich im vorliegenden Fall auf Berenstein gestützt und entschieden, dass die Art. 32 Abs. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 OIT und Art. 68 Bst. f CESS direkt anwendbar seien, so dass eine Kürzung der dem Versicherten zugesprochenen Rente nur dann möglich wäre, wenn dieser seine Invalidität durch ein grobes und vorsätzliches Verschulden herbeigeführt hätte, was ihres Erachtens hier nicht der Fall sei.

In seiner ergänzenden Vernehmlassung bestreitet das BSV den «Self-executing»-Charakter der betreffenden Vereinbarungsbestimmungen. Es macht geltend, die zwei erwähnten Übereinkommen seien nur normative Instrumente, welche für die Signatarstaaten lediglich die Verpflichtung mit sich brächten, ihre Gesetzgebung auf einem bestimmten Niveau zu halten oder die ihnen empfehlen, sie auf dieses Niveau zu heben.

Es ist nicht möglich, aus den Vorarbeiten der Bundesversammlung zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 128 OIT und der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit im hier diskutierten Punkt einen klaren Willen des schweizerischen Gesetzgebers abzuleiten, wonach bezüglich der Kürzung oder Verweigerung gewisser Sozialversicherungsleistungen bei Selbstverschulden des Versicherten dem Landesrecht der Vorrang zu geben sei. Dieses Problem wurde weder vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 17. November 1976 zu den erwähnten Übereinkommen (BBI 1976 III 1317ff.) noch anlässlich der Beratungen in den eidgenössischen Räten erörtert (Amtl. Bull. NR 1977 S. 895ff. und Amtl. Bull. SR 1977 S. 2-3). Hingegen hat der Nationalrat gestützt auf den Bericht seiner Kommission festgehalten, dass diese internationalen Übereinkommen für die Schweiz keine neuen finanziellen oder administrativen Belastungen mit sich brächten, insbesondere keine Verpflichtung, ihre Sozialversicherungsgesetzgebung anzugleichen oder abzuändern, und dass aus ihnen keine individuellen Rechte abgeleitet werden könnten (Amtl. Bull. NR, a.a.O.).

Es sei ausserdem erwähnt, dass der Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten der betreffenden internationalen Übereinkommen im neuen Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 die Kürzung der Geldleistungen beibehalten hat, wenn der Versicherte den Unfall «grobfahrlässig» herbeigeführt hat, wie dies schon unter dem vorher geltenden Recht der Fall war (vgl. Art. 37 Abs. 2 UVG und Art. 98 Abs. 3 KUVG). Was Art. 7 Abs. 1 IVG betrifft, um den es hier geht, ist im Rahmen der laufenden zweiten IV-Revision keine Änderung vorgesehen (BBI 1985 I 17ff.).

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Bundesversammlung mit der Genehmigung des Übereinkommens Nr. 128 OIT und des CESS nicht beabsichtigt hat, die in Art. 7 Abs. 1 IVG enthaltene Regelung abzuändern, wonach auch bei einem vom Versicherten grobfahrlässig begange-

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nen Verschulden die Geldleistungen verweigert, gekürzt oder entzogen werden können. Daher muss im Gegensatz zur Meinung einiger Autoren (Erw. 2c oben) und der Vorinstanz verneint werden, dass die eingangs erwähnten Vereinbarungsbestimmungen «self executing» sind. Wenn in diesem Punkt eine Divergenz zwischen der Bestimmung des Landesrechts und den entsprechenden Normen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen besteht, so obliegt es dem Gesetzgeber, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen; dies umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Sozialversicherungsrechts handelt.

Somit bildet allein Art. 7 Abs. 1 IVG die Grundlage für den Entscheid, ob die strittige Kürzung der dem Versicherten von der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rente gesetzmässig war.

4a. Wie erwähnt können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat (Art. 7 Abs. 1 IVG). Dieser Artikel und andere analoge Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 98 Abs. 3 KUVG, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1983, Art. 37 Abs. 2 UVG, in Kraft seit 1. Januar 1984, Art. 7 Abs. 1 MVG, Art 18 Abs. 1 AHVG) haben vor allem den Zweck, zu verhindern, dass die Sozialversicherungen zu oft für Schäden einstehen müssen, welche die Ansprecher bei genügender Sorgfalt hätten vermeiden können. Es wäre mit dem Solidaritätsgedanken des Sozialversicherungsrechtes nicht vereinbar, einem Versicherten, der auf diese Weise selbstverschuldet invalid wurde, die vollen Leistungen zu gewähren. Diese Gesetzesbestimmungen haben jedoch keinen Strafcharakter (BGE 99 V 32, ZAK 1974 S. 140; BGE 97 V 230 Erw. 1 b, ZAK 1973 S. 47; s. auch ZAK 1984 S. 316).

b. Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 109 V 151 Erw. 1; BGE 106 V 24 Erw. 1 b; BGE 105 V 123 Erw. 2b, ZAK 1980 S. 329; BGE 105 V 214 Erw. 1; ZAK 1983 S. 110). Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten (BGE 104 V 1 Erw. 2a und dort zitierte Urteile, ZAK 1978 S.417; ZAK 1983 S.110 Erw. 1a). Die Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens hat grundsätzlich solange zu dauern, als die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und der Invalidität nachwirkt, was durch die Verwaltung und allenfalls vom Richter zu beurteilen ist (BGE 107 V 176; BG E 104 V 1 Erw. 2c, ZAK 1978 S. 417).

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c. Die grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität zieht grundsätzlich nicht den gänzlichen Entzug der Geldleistungen, sondern bloss deren angemessene Kürzung nach sich (BGE 104 V 1 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 417; BGE 97 V 229 Erw. 1 b, ZAK 1973 S. 47; vgl. auch BGE 106 V 23 Erw. 1 a mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des EVG lässt sich unter der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verursacht worden ist und der Versicherte den Alkoholismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 Prozent rechtfertigen (BGE 104 V 1 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 417; BGE 97 V 230 Erw. 1c, ZAK 1973 S. 47; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Maurer, Fragwürdige Kürzungen der Invalidenrenten wegen grober Fahrlässigkeit, in SZS 1984 S. 87). Diese Rechtsprechung hält auch fest, dass in jenem Falle, wo an der Invalidität ein zusätzlicher Gesundheitsschaden beteiligt ist, das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen ist.

d. Anderseits kann von einem Verschulden des Versicherten nur gesprochen werden, wenn dieser im Zeitpunkt des Handelns— das heisst im Falle von Alkoholmissbrauch bei dessen Beginn — für sein Verhalten verantwortlich war und zudem fähig war, wissentlich und willentlich zu handeln. Im Sozialversicherungsrecht muss, wie im Zivil- und Strafrecht, die Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung aller im massgebenden Zeitpunkt bestehenden objektiven und subjektiven Umstände geprüft werden. Nach der Rechtsprechung wird die Urteilsfähigkeit vermutet; wer ihr Vorhandensein bestreitet, muss dies beweisen. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie diese Annahme zu widerlegen ist. Im allgemeinen stützt man sich auf ein medizinisches Gutachten, über dessen Schlussfolgerungen der Richter zu entscheiden hat (BGE 108 V 126 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 61 Erw. 3a). Für die Annahme der Urteilsunfähigkeit genügt indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst.

5. In seinem Bericht vom 5. Mai 1982 stellte der behandelnde Arzt die Diagnose, der Versicherte leide insbesondere an chronischem Alkoholismus und äthylischer Polyneuritis. In Beantwortung des Fragebogens der IV-Kommission ergänzte dieser Arzt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten direkt und allein von dessen Äthylisrnus herrühre und dass ihm keine anderen Gründe bekannt seien, weshalb dieser trinke.

Der psychiatrische Gutachter seinerseits bestätigte die Diagnose des chronischen Alkoholismus und betonte, dass der Versicherte zugebe, seit seiner Jugend im Übermass zu trinken, «wie seine Kameraden», und dass die im Jahre 1980 durchgemachte Entziehungskur nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Auf die Frage, ob der Alkoholismus des Versicherten vollständig oder teilweise durch einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert verursacht sei, antwortete der Gutachter, dass «chronischer Alkoholismus eine Sucht ist, die sich nur bei Personen mit einer bestimmten psychopathologischen Struktur entwickelt, die sowohl durch erbliche Faktoren als auch durch lebensge-

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schichtliche Einflüsse, insbesondere aus der Kindheit, bestimmt wird». Nach seiner Meinung könnte in der Entwicklung des Versicherten eine wichtige Rolle gespielt haben, dass er im Alter von acht Jahren seinen Vater verloren hatte, in einem Milieu von Frauen aufgewachsen war, dass er keine stabile Beziehung zu einer Frau gefunden habe, was seine zwei Scheidungen bewiesen, und dass er noch heute von seiner Mutter behütet werde. In der Schlussfolgerung ergänzte er, es sei zur Zeit unmöglich, ein genaues Bild von der neurotischen oder psychotischen Struktur des Begutachteten zu erstellen, weil dessen organische Demenz so stark fortgeschritten sei, dass heute nur noch ein Zerrbild seiner Persönlichkeit bestehe.

Die kantonale Rekursbehörde hat daraus abgeleitet, dass der Alkoholabusus durch eine vorbestehende psychische Anomalie bedingt sei, welche als Krankheit zu werten sei und dem Versicherten nicht als vorsätzliches und grobes Verschulden angelastet werden könne. Das EVG kann dieser Ansicht jedoch nicht beipflichten. Sicherlich sind die Auskünfte des Psychiaters nützlich, um die Gründe für das Verhalten des Versicherten zu erklären. Hingegen erlauben sie keineswegs die Feststellung mit der von der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeit dass der Versicherte zu Beginn des Alkoholabusus und auch in der Folgezeit nicht urteilsfähig gewesen wäre. Umstände wie z.B. ungünstige Umweltverhältnisse, unglückliche Kindheit und familiäre Fehlschläge sind vielmehr als mildernde Faktoren anzusehen, welche bei der Bestimmung des Kürzungssatzes zu berücksichtigen sind (BG E 104 V 1 Erw. 3b, ZAK 1978 S.417).

Deshalb kann aus den Folgerungen des Psychiaters, welche überdies in die Bedingungsform gekleidet sind, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Versicherte zu Beginn seines Alkoholmissbrauchs mit Sicherheit in seiner Urteilsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt war, dass er nicht mehr ermessen konnte, welche Gefahr er einging, und auch nicht den erforderlichen Willen aufbringen konnte, um sich einer Entziehungskur oder anderen geeigneten Massnahmen zu unterziehen.

Folglich ist es angezeigt, die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die Abklärung im erwähnten Sinne ergänze. Erst nach Vervollständigung der Akten kann über Schuld oder Nicht-Schuld des Versicherten entschieden werden. Bei Nicht-Schuld darf keine Rentenkürzung vorgenoMmen werden. Im gegenteiligen Fall gilt es, den Grad der Verantwortlichkeit des Versicherten zu bestimmen, das heisst, ob seine einzig durch den Alkoholismus bedingte Invalidität durch ein leichtes oder schweres Selbstverschulden verursacht worden ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine Rentenkürzung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung allfälliger mildernder Umstände.

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EL/ Koordination mit der Krankenversicherung

Urteil des EVG vom 4. Dezember 1985 i.Sa. F.D.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 14 ELV, Art. 9 und 10 ELKV. Die Krankenkasse darf in einer Bedarfsrechnung die EL nicht als Einkommen anrechnen. Leistungen einer Spitalzusatzversicherung sind in das für die EL massgebende anre-

chenbare Einkommen einzubeziehen. Grundsätze für die Koordination zwischen Krankenversicherung und EL.

Die 1954 geborene, ledige F.D. ist der Krankenkasse X angeschlossen und für Krankenpflege sowie für ein Taggeld von 80 Franken bei Spitalaufenthalt versichert. Die Versicherte ist seit Oktober 1981 in der Klinik X hospitalisiert. Sie bezieht eine IV-Rente und EL.

Mit Verfügung vom 28. Februar 1984 legte die Krankenkasse die Leistungen der Spitalkostenversicherung fest. Gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kassenstatuten ermittelte sie für 1984 ein monatliches massgebendes Einkommen von 865 Franken. Dem Bruttoeinkommen von 1075 Franken — IV-Rente 920 Franken und EL 155 Franken — standen Abzüge — Fr. 18.20 Krankenkassenprämien, Fr. 28.20 für Steuern, Fr. 161.25 für persönliche Auslagen — von aufgerundet 210 Franken gegenüber. Sie legte den Anteil der Spitalzusatzversicherung an die mit 30 Franken pro Tag von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten für Verpflegung und Unterkunft, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt sind, auf Fr. 1.60 pro Tag fest.

Der Vater der Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung. Das kantonale Gericht hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Krankenkasse zurück, damit sie weitere Abklärungen vornehme und eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes erlasse. Vor allem sollten weitere Abzüge vorgenommen werden.

Die Krankenkasse erhebt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Der Vater der Versicherten und das BSV beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. Eine angefochtene Kassenverfügung kann durch das EVG auch auf andere, von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogene Aspekte hin überprüft werden, wenn es sich herausstellt, dass sie noch aus weiteren Gründen — oder aus anderen Gründen — gesetzwidrig ist ( BG E 110 V 20 Erw. 1).

3. Um das Einkommen gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kassenstatuten festzulegen, hat die Krankenkasse nebst der IV-Rente von monatlich 920 Franken auch die EL von monatlich 155 Franken einbezogen. Sie hatte jedoch nicht das Recht, dies zu tun. Denn sonst müssten die EL, die von der öffentlichen Hand getragen werden, für Ausgaben aufkommen, die in erster Linie durch die Spitaltag-

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geldversicherung zu decken sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG sind als Einkommen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien anzurechnen. Dazu gehören auch Leistungen der Krankenkassen für die Deckung der Unterhaltskosten bei Spitalaufenthalten. Sie gelten als Arbeitsersatzeinkommen und sind gemäss der obgenannten Bestimmung privilegiert anzurechnen (ZAK 1971 S. 44; ebenfalls Art. 14 ELV).

Wenn der Versicherte, für den die Krankenkasse Art. 82 Abs. 2 ihrer Statuten anwenden will, nicht nur eine Rente einer eidgenössischen Versicherung, sondern auch EL empfängt, ist eine Koordination zwischen der Krankenversicherung und den EL erforderlich. Es ist jedoch nicht Aufgabe dieses Gerichtes, die Einzelheiten zu regeln.

Im vorliegenden Fall sind zum Einkommen gemäss Art. 3 ELG auch Spitaltaggelder zu zählen, die die Krankenkasse im Rahmen der Spitalzusatzversicherung auszurichten hat. Anschliessend sind die Kosten festzulegen, die nicht durch die Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und die infolge Krankheit entstanden sind und die der Versicherte selber zu bezahlen hat. Weiter ist gemäss Art. 9 und 10 ELKV (Fassung vom 1. Februar 1984) der angemessene Betrag für den Lebensunterhalt festzulegen, der weder durch EL noch durch eine Spitaltaggeldversicherung gedeckt ist.

Berichtigung

Im Regest zum Urteil des EVG vom 25.Januar 1985 i.Sa. G.G., publiziert in ZAK 1986 Seite 171, ist ein Fehler enthalten. Es muss heissen:

Art. 30 und 31 AHVG. Die Berechnung der einfachen Altersrente einer ge-

schiedenen Frau, die vor dem 1.Januar 1 948 heiratete . . . (nicht: 1984).

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.