Jahrgang 1987

ZAK 1987 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1987 · Deutsch

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV- Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1987

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983)

AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

BBI Bundesblatt

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklarungsstelle(n) in der IV

BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

BRB Bundesratsbeschluss

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung

der Vorsorgeeinrichtungen

BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge

BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beitrage

an anerkannte Vorsorgeformen

DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

in Armee und Zivilschutz

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)

FAK Familienausgleichskassen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

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FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung

HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

1K Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

M EDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht

RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und

U nva Ilvers ich eru n g

RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung

(seit 1984: RKUV)

RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV

bezahlten Beiträge

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung

und berufliche Vorsorge

SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unvailversicherung

VA Versicherungsausweis

VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes

sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

VVR K Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle

ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

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Von Monat zu Monat

Die Faclikoninuv,sionjür Renten und Taggelder der IV tagte am 10. Dezember 1986 unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten Phase der zweiten 1V-Revision am 1. Juli 1987 befasste sie sich mit den Formularen und den Verwaltungsweisungen im Bereich der IV-Taggelder und des Verfahrens. Es ist vorgesehen, die Sekretariate der 1V-Kommissionen und die IV-Regionalstellen im Frühjahr 1987 an besonderen Einführungskursen mit diesen Neuerungen vertraut zu machen. Im weiteren setzte die Kommission einen Ausschuss ein, dem die Aufgabe zufällt, den «Fragebogen für den Arzt» und den «ärztlichen Zwischenbericht» zu überarbeiten.

Durch eine Xnderung der ‚4HV- Verordnung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 15. Dezember 1986 die Behandlung der Beiträge. welche Selbständigerwerhende freiwillig an eine Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule bezahlen, im Rahmen der AHV geregelt. Näheres hiezu auf Seite 5.

Im weiteren hat der Bundesrat am 15. Dezember vom Ergebnis des Vernehmlassungsvcrfahrens Kenntnis genommen, welches er über den Entwurf eines Allgemeinen Teils ilan So:iali'ersieherungsrecht im Auftrag einer Kommission des Ständerates hatte durchführen lassen (s. ZAK 1984 S. 524, 1985 S. 537, 1986 S. 74). Die Vernehmlassung brachte Einigkeit über das Ziel einer Koordination und Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts widersprüchliche Auffassungen wurden aber hinsichtlich des einzuschlagenden Weges geäussert. Insbesondere wurde eine Vereinheitlichung durch Revision der einzelnen Gesetze einem übergreifenden Allgemeinen Teil von vielen Vernehmlassern vorgezogen.

Die Kommission des Ständerates nahm am 16. Dezember ebenfalls Kenntnis von diesen Ergebnissen. Sie beschloss. am 28. April 1987 zur Weiterbehandlung des Geschäftes zusammenzutreten.

Januar 1987

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Stabübergabe beim BSV

Als Ennerschweizer aus altcingesessenern Geschlecht, der in jungen Jahren die Härten der Berglandwirtschaft kennenlernte, der sich dann als christlich inspirierter Gewerkschaftsführer j engagierte, als Journalist die innenpolitische Szene beobachtete und zusätzlich das Mandat eines zürcheri-4 1 sehen Nationalrates erfolgreich ausübte: so war Adelrich Schuler im Juli 1975 bestens vorbereitet zur LTbernahme der Direktion des Bundesamtes für Sozialversicherung. Dabei war er sich im klaren, dass ihm keine leichte Aufgabe bevorstand: 230 Mitarbeiter, keineswegs nur folgsarne Lämmer, der Effingerstrassc entlang verstreute Büros und ein Korb voller gewichtiger sozialpolitischer Kaktusse. Eine neue Verfassungsgrundlage für die Krankenversicherung war soeben vorn Schweizervolk verworfen worden, und der zwei Jahre zuvor angenommene Artikel 3411 der Bundesverfassung steckte die Richtung ab für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Deckung des Lebensbedarfs durch die AHV zusammen mit den Ergärizungslcistungen, Gewährleistung des erworbenen Lehenstandards durch die obligatorische berufliche Vorsorge. Die Leser der ZAK haben im Laufe der Jahre die von Direktor Schuler und seinen Mitarbeitern geleistete Arbeit mit all den erfolgreichen und den (noch) nicht verwirklich-

ten Projekten mitverfolgt. Direktor

Schulers sachliche Beurteilung der

Dinge, sein Sinn für das Machbare und4

sein konsensfördernder Verhandl ungs-

stil trugen ihm als Präsident sowohl

der Eidgenössischen AHV 1V-Korn-

mission wie auch zahlreicher Arbeits-

gruppen, die er bildete und belebte, all-

seitige Anerkennung ein. Die direkten

Kontakte zu den Ausgleichskassen, die

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für ein gutes Funktionieren der AHV

IV unerlässlich sind, waren eher selten.

Adelrich Schuler setzte andere Priori-

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täten, denen er sich mit voller Hingabe widmete. Er zeigte sich jedoch immer besorgt um die Aufgaben der Kassen und betonte oft die Qualität ihrer Arbeit. Seine nächsten Mitarbeiter und Untergebenen hatten in ihm einen liebenswürdigen, diskreten und verständnisvollen Chef, der sie in ihrer Arbeit und bei ihren Anliegen mit Kraft und Überzeugung unterstützte. Wir danken Ihnen, Herr Schuler, und wünschen Ihnen einen angenehmen Ruhestand. Die Redaktion der ZAK würde sich glücklich schätzen, hin und wieder Ihre Betrachtungen zur Entwicklung unserer Sozialen Sicherheit wiedergeben zu dürfen; die Spalten der ZAK stehen Ihnen weit offen.

Der neue Direktor des BSV heisst Sebastian Schnyder. Für den 46jährigen Oberwalliser, Dr. rer. pol., sollte das Departement des Innern keinerlei Geheimnisse mehr bergen, amtete er doch als persönlicher Berater der Bundesräte Hürlimann und Egli, bevor er, 1984, als Vizedirektor die Leitung der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung des BSV übernahm. Somit dürfte er beste Voraussetzungen für die Erfüllung seiner neuen Aufgabe mitbringen, Im Amt selbst kann er auf eine loyale und vorbehaltlose Mitarbeit aller zählen. Wir wünschen Ihnen «bon vent», Direktor Sehnyder!

Claude Crevoisier,

Stellvertretender Direktor

Das Taggeld bei Mutterschaft — eine neue Leistung der Erwerbsersatzordnung?

Der Ständerat hat wie in der ZAK (1986 S. 497 und 606) bereits erwähnt im Rahmen der Revision der Krankenversicherung die Gewährung eines Taggeldes bei Mutterschaft beschlossen. Die neue Leistung soll durch einen Zuschlag von 3 bis 4 Lohnpromillen zum EO-Beitrag finanziert und von den AHV-Ausgleichskassen an die anspruchsberechtigten Frauen (auch die nicht berufstätigen) ausgerichtet werden. Sie wird betragsmässig der EO-Haushaltungsentschädigung entsprechen, d.h. 35 bis 105 Franken im Tag ausmachen, und während 16 Wochen ausbezahlt.

Der Beschluss des Ständerates muss im Differenzbereinigungsverfahren auch noch vom Nationalrat bestätigt werden. Die Chancen für seine Realisierung stehen aber gut.

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Nachstehend der Wortlaut der Neuerung in der Fassung des Ständerates:

3. Das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie bei Mutterschaft (EOG)

Ingress

In Ausführung der Artikel 22hs Absatz 6, 34,er Absatz 1 Buchstabe d, 34qUlflqwcS Absätze /4 und 5, 64 und 64bil der Bundesverfassung,

1jjb Taggeld bei Mutterschaft

Art. 16/, (neu) Entschädigungsanspruch

Frauen, die bei ihrer Niederkunft seit mindestens 9 Monaten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und in diesem Zeitpunkt in der AHV/IV versichert sind, erhalten die Haushaltungsentschädigung nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 3, und 16a. Die Entschädigung wird während eines Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen ausgerichtet, von denen mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen.

2Bei erwerbstätigen Frauen richtet sich die Entschädigung nach dem letzten Erwerbseinkommen. Nichterwerbstätige Frauen erhalten den Mindestbetrag der Entschädigung.

Der Bundesrat kann den Leistungsanspruch auf Frauen ausdehnen, die von Gesetzes wegen keinen Anspruch hätten.

Art. 28a (neu) Finanzierung der Entschädigung bei Mutterschaft

Die Finanzierung der Leistungen bei Mutterschaft erfolgt unter entsprechender Anwendung von Artikel 26 bis 28 getrennt von den übrigen Leistungen dieses Gesetzes. Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft» wird ein selbständiger Fonds gebildet.

2Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen 0,4 Prozent nicht übersteigen. Der minimale Beitrag für Nichterwerbstätige darf 12 Franken, der maximale 400 Franken im Jahr nicht übersteigen. Artikel 9b,s AF-IVG über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gilt sinngemäss.

Art. 29> Anwendbare Bestimmungen bei Mutterschaft

Die Artikel 2, 3, 17 —22, 23 Absatz 1, 24, 25 und 29 gelten sinngemäss auch für das Taggeld bei Mutterschaft.

Art. 34 Abs. 4 (neu)

Der Bundesrat kann soweit nötig für das Taggeld bei Mutterschaft besondere, von den übrigen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

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AHV-mässige Behandlung von Beiträgen Selbständ igerwerbender an die berufliche Vorsorge

Allgemeines

Nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer beim Erfüllen bestimmter Minimalbedingungen (Alter, Lohnhöhe) der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Zweite Säule). Die zur Finanzierung dieser Vorsorge notwendigen Beiträge sind mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen (Art. 66 BVG). AHV-rechtlich gehörten solche Arbeitgeberbeiträge schon seit jeher nicht zum AHV-rechtlich massgebenden Lohn. Auf ihnen werden daher keine AHV/IV/E0-Beiträge erhoben.

Anders verhält es sich bei den Selbständigerwerbenden, welche sich nach Artikel 4 BVG freiwillig im Rahmen dieses Gesetzes versichern können. Ihre persönlichen Beiträge an die Zweite Säule müssen sie allein tragen. Diese gehören nach geltendem AHV-Recht nicht (auch nicht teilweise) zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Sie werden daher bei der Berechnung der AHV/IV/ EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abgezogen.

Dem Bundesrat stellte sich die Frage, ob die gegenwärtige Regelung in der AHV zu ändern sei und wieweit allenfalls persönliche Beiträge Selbständigerwerbender an die Zweite Säule AHV-rechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet und damit vom rohen Einkommen abgezogen werden dürfen.

Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern erheischt, dass solche Beiträge in der AHV zumindest teilweise als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden; denn die vom Arbeitgeber zu seinen Lasten übernommenen Beiträge an die Zweite Säule zugunsten seiner Arbeitnehmer gehören auch nicht zum massgebenden Lohn dieser Arbeitnehmer.

Der Bundesrat hat daher entschieden, dass den Selbständigerwerbenden, welche sich der Zweiten Säule anschliessen, ein Beitragsanteil als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugestanden werden soll, wie er üblicherweise vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernommen wird. Ist der Selbständigerwerbende auch Arbeitgeber und übernimmt er als solcher gesamthaft z.B. 60 Prozent der Beiträge an die Zweite Säule seiner Arbeitnehmer, so soll er in gleichem Umfange die Beiträge für seine persönliche Zweite Säule als geschäfts-

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mässig begründeten Aufwand vom rohen Erwerbseinkommen abziehen dürfen. Für Sclbständigerwcrbende ohne Arbeitnehmer, welche sich nach Artikel 4 BVG freiwillig versichern, ist dieser Vergleich nicht möglich. In solchen Fällen erscheint die analoge Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 BVG angemessen, womit die Hälfte dieser Beiträge als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet wird.

Die neuen Abzüge werden im dargelegten Ausmass für alle Beiträge zugelassen, welche Selbständigerwerbende seit Inkrafttreten des BVG (1.1.1985) an die Zweite Säule geleistet haben. Im übrigen sei auf den nachstehenden Verordnungstext verwiesen.

Hinsichtlich der persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender an die Dritte Säule sieht der Bundesrat keine Abzugsmöglichkeit vor. Solche Beiträge sind AHV-rechtlich als Aufwendungen der privaten Lebenshaltung zu betrachten. Eine andere Auffassung würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Sclbständigerwerbenden gegenüber den Arbeitnehmern führen, da letztere solche Beiträge ebenfalls nicht vom AHV-mässig massgebenden Erwerbseinkommen (Bruttolohn) abziehen können.

Erläuterungen zum neuen Verordnungstext

Die AHV-mässig zugelassenen Abzüge vom rohen Einkommen Selbständigerwerbender sind in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis e AHVG aufgezählt. Weitere Abzüge sind nur zulässig, wenn sie der Bundesrat in Wahrnehmung der ihm gemäss Artikel 9 Absatz 2 letzter Satz AHVG zustehenden Befugnis in der AHVV ausdrücklich nennt. Dies gilt auch für die persönlichen Beiträge Selbständigewerhender an die Zweite Säule. Der Bundesrat hat daher beschlossen, Artikel 18 Absatz 3 AHVV entsprechend zu ändern.

Artikel 18 Absatz 3 AHVV enthielt bisher einzig einen Verweiser auf Artikel 6 Absatz 2 AHVV, wonach die dort genannten Einkünfte nicht zum Erwerbseinkommen gehören. Artikel 6 AHVV definiert indessen ganz allgemein das Beitragsobjekt der erwerbstätigen Versicherten und ist daher sowohl auf das Einkommen aus unselbständiger wie auf jenes aus selbständiger Erwerbstätigkeit anwendbar. Der bisherige Verweiser auf diese Bestimmung war daher im Rahmen von Artikel 18 AHVV, wo besondere Ausnahmen zum selbständigen Erwerbseinkommen erwähnt werden, überflüssig und somit aufzuheben. An seine Stelle tritt nun der neue Wortlaut.

Der neue Absatz 3 hält sich an die Terminologie des BVG. Unter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind somit ausschliesslich solche der Zweiten Säule zu verstehen. Nach Artikel 44 BVG kann sich ein Selbständigerwerben-

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der bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufes oder seiner Arbeitnehmer oder aber bei der Auffangeinrichtung versichern lassen.

Mit dem Ausdruck «üblicherweise» soll der Gefahr von Missbräuchen entgegengetreten werden. Sonst wäre es z.B. denkbar, dass ein gutverdienender Selbständigerwerbender mit einem einzigen Arbeitnehmer dessen ganzen Beitrag an die Zweite Säule übernimmt, um auf diese Weise für sich selbst ebenfalls den Abzug des ganzen Beitrages bei der Berechnung des AHV/IV/EO-Beitrages zu erwirken.

Finanzielle Auswirkungen

Tendenziell vermindert natürlich die neue Abzugsmöglichkeit die Beitragseinnahmen der AHV/IV/EO. Angaben hierüber sind schwierig, da über die Benützerquote -- d.h. die Zahl der Selbständigerwerbenden, die freiwillig von der Möglichkeit einer persönlichen Versicherung in der Zweiten Säule Gebrauch machen - keine Unterlagen vorliegen.

Die nachstehenden Angaben zeigen die Abhängigkeit der Beitragsausfälle von der Benützerquote auf:

Benützerquote Jährlicher Beitragsausfall in Mio Ir.

Ai-iv iv EO

10 0/() 6-7 0,9 0,5

20% 12-142

50% 30-35 4,5 2,5 100 11/0 60-70 8-95

Den Berechnungen wurde ein durchschnittlicher BVG-Beitragssatz von 10 Prozent und das Durchschnittseinkommen der Selbständigerwerbenden gemäss AHV-Einkommensstatistik zugrunde gelegt (hochgerechnet auf 1986).

Es ist mit einer eher kleinen Benützerquote zu rechnen. Einerseits wirken sich niedrigere Beiträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens zwischen Mindest- und Höchstansätzen auch auf die Höhe der späteren AHV- oder 1V-Rente sowie allenfalls aufjene von Erwerbsausfallentschädigungen und IV-Taggeldern aus, andererseits deuten verschiedene Anzeichen darauf hin, dass sich die Selbständigerwerbenden viel lieber der Dritten Säule unseres Vorsorgesystems (= Selbstvorsorge) anschliessen, weil sie diese freier gestalten können als die Zweite Säule. Diese Hinweise lassen erwarten, dass sich die Auswirkungen auf die Beitragseinnahmen der AHV/IV/EO in eher bescheidenem Rahmen halten dürften.

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Vollzug der neuen Regelung

Die Ermittlung der zulässigen Abzüge ist Sache der kantonalen Steuerbehörden, die den AHV-Ausgleichskassen das für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden zu melden haben. Massgebend für diese Ermittlung sind die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsweisungen über die direkte Bundessteuer. Soweit sich diese auf die Erfolgsrechnung eines Unternehmens beziehen, decken sie sich mit dem neuen Artikel 18 Absatz 3 AHVV. Zu beachten ist indessen, dass für die direkte Bundessteuer im Gegensatz zur AHV - auch der «Arbeitnehmeranteil» einer Einlage in die Zweite Säule abziehbar ist, jedoch nicht als Geschäftsaufwand, sondern als persönlicher Abzug.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 15. Dezember 1986

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3

Vom rohen Einkommen sind ferner persönliche Einlagen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in dem Ausmass abzuziehen, das üblicherweise dem Arbeitgeberanteil solcher Einlagen entspricht. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln diese Abzüge nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer.

Übergangsbestimmung der Xnderung vorn 15. Dezember 1986

Die Abzugsmöglichkeit nach dem geänderten Artikel 18 Absatz 3 gilt für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die seit dem 1. Januar 1985 erzielt wurden.

A UI hebung früherer Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmung der Änderungsverordnung vom 27. Mai 1981 wird aufgehoben.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim Stellenwechsel

Wechselt der Arbeitnehmer die Stelle vor Eintritt eines Vorsorgefalles, so hat er in aller Regel gleichzeitig auch die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss deshalb in einem solchen sogenannten Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen, bei welcher der bis anhin erworbene Vorsorgeschutz fortgesetzt wird. Dieses Prinzip der Weiterführung der bisher erworbenen Vorsorge in der neuen Vorsorgeeinrichtung muss, so will es der Gesetzgeber (Art. 331 c OR und Art. 29 Abs. 3 BVG), auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht unmittelbar, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt. Daher müssen geeignete Formen und Institute in dieser Zwischenphase die Gebundenheit des erworbenen Vorsorgekapitals gewährleisten. Dies entfällt selbstverständlich, wenn die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wurde. Das Konzept der Vorsorgeschutzerhaltung soll im folgenden etwas näher betrachtet werden.

Von der alten zur neuen Ordnung

Auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes hat sich bereits in der vorohligatorischen Vorsorge auf der Grundlage des Obligationenrechts (Art. 331aff.) sowie von Verwaltungsweisungen eine Praxis entwickelt. Als anerkannte Formen der Vorsorgeschutzerhaltung dienten dabei:

- die Freiügigkcit.spo/iee bei einer Versicherungsgesellschaft, mit welcher

nach Massgabe des eingebrachten Freizügigkeitsguthabens ein bestimmter Versicherungsschutz gewährt wird;

- das Freizügigkeitskonto bei einer Kantonalbank oder einer anderen Bank,

die hierfür eine besondere Stiftung errichtet hatte, mit welchem das Freizügigkeitsguthaben auf ein gesperrtes Konto angelegt und verzinst wird;

- die Weiierährung der Versicherung hei der bisherigen Vorsorgeeinrich-

tung.

Mit dem Inkrafttreten des BVG-Obligatoriums wurde diese Ordnung durch eine am 1. März 1985 in Kraft getretene Verordnung über die Aufrechterhaltung des BVG-Vorsorgeschutzes zunächst übernommen, damit eine Kontinuität bis zum Erlass einer ausführlichen Regelung gewährleistet ist. Diese Verordnung hatte daher provisorischen Charakter, ihre Geltungsdauer war, nach bereits einmal erfolgter Verlängerung durch den Bundesrat, bis zum 31. De-

vet

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zember 1986 befristet. Am 1. Januar 1987 wurde sie durch die Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (im folgenden Verordnung genannt) abgelöst, welche diese ausführliche Regelung enthält.

Sie gilt nun für alle vom 1. Januar 1987 an neu errichteten Verhältnisse der Vorsorgeschutzerhaltung sowie, vom vorerwähnten Gesetzeszweck her, auch für jene, die vorher errichtet wurden und zu diesem Zeitpunkt noch weiterdauern.

Die neue Ordnung im einzelnen

Sinn und Zweck

Die neue Ordnung hat ebenso wie die alte zum Zweck, das vom Vorsorgenehmer in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung erworbene Vorsorgekapital zu erhalten, damit er es später in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen und so seine Vorsorge dort fortsetzen kann. Sie soll dies dem Vorsorgenehmer in der für ihn geeignetsten Weise erlauben, indem sie ihm verschiedene Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Form, Versicherungsschutz und Finanzierung bietet.

Formen und Institute der Vorsorgeschutzerhaltung

Die drei erwähnten Formen der bisherigen Praxis haben sich gut bewährt und wurden deshalb auch in der neuen Ordnung mit einigen Anpassungen übernommen. Artikel 2 der Verordnung führt die anerkannten Formen und die Institutionen der Vorsorgeschutzerhaltung abschliessend auf. Es sind dies:

a. Die Freizügigkeitspolice

Sie ist eine besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Versicherung auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, welche bei folgenden Institutionen abgeschlossen werden kann:

- bei der «Gemeinschaftsstiftung für die Personalvorsorge und Freizügig-

keit» in Bern, welche von den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber speziell hierzu errichtet wurde;

bei einer Lebensversicherungsgesellschaft oder dem von ihnen geschaffenen «Pool Schweizerischer Lebensversicherungs-Gesellschaften für Freizügigkeitspolicen» in Zürich;

- bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung wie der «Caisse cantonale d'assuranee populaire, Neuchätel (CCAP)» oder der «Caisse cantonale vaudoise des retraites populaires, Lausanne».

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Das Freizügigkeitskonto

Es handelt sich hierbei um einen besonderen, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienenden Vertrag. Er kann bei folgenden Institutionen abgeschlossen werden:

- einer Kantonalbank:

- einer Bank, die zu diesem Zweck eine besondere Stiftung errichtet hat (Bankstiftung).

Der Vorsorgenehmer kann den Vertrag bei einer Bankstiftung zusätzlich mit einer Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzen.

Die I47eitertährung der Versicherung

Der Vorsorgenehmer kann die Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung als externer Versicherter weiterführen, wenn ihr Reglement dies vorsieht. Er kann sich hierzu aber auch an die Auffangeinrichtung wenden. Die Weiterführung der Versicherung ist in Artikel 47 BVG vorgesehen. Sie richtet sich nach dem Reglement der betreffenden Institution. In der Regel müssen weiterhin Beiträge bezahlt werden.

Der Vorsorgenehmer kann die Form und die entsprechende Institution frei wählen und später auch jederzeit wieder wechseln. Im weitern kann er bestimmen, ob er denselben Deckungsumfang für die Risiken Tod oder Invalidität will, den er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung hatte. Dies stellt gegenüber der bisherigen Praxis die wichtigste Neuerung dar.

Leistungen

a. UrnJang und Art

Der Umfang und die Art der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität wird aufgrund des Reglements der betreffenden Institution im Vertrag bestimmt; dies entspricht der bisherigen Praxis. Die Institutionen der Vorsorgeschutzerhaltung bieten hierzu eine breite Palette an Möglichkeiten und Kombinationen, so dass der Vorsorgenehmer nach seinen individuellen Vorsorgebedürfnissen wählen kann. Auch können die Leistungen sowohl als Rente wie auch als Kapitalabfindung oder kombiniert ausgerichtet werden. Die verschiedenen Formen der Vorsorgeschutzerhaltung weisen immerhin gewisse charakteristische Merkmale auf, die wie folgt kurz skizziert werden können:

- Bei der Freirüggkeiispo1ice wird vom Vorsorgenehmer ein Versicherungs-

schutz bei Alter. Tod und Invalidität gewährt, dessen Umfang von der Höhe seines Freizügigkeitsguthabens, das er für die Finanzierung einbringt, sowie von seinem Alter abhängig ist. Er hat die Möglichkeit, diesen Versicherungsschutz, allerdings nur für die Risiken Tod und Invalidität,

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durch eine Zusatzversicherung zu erhöhen bis maximal zum Versicherungsschutz, den er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung hatte.

- Beim Freizügigkeitskonto entspricht die Leistung dem jeweiligen Konto-

guthaben im Versicherungsfall, das sich aus dem eingebrachten Freizügigkeitsguthaben und den aufgelaufenen Zinsen zusammensetzt. Wünscht der Vorsorgenehmer eine feste, vom Zeitpunkt des Eintritts des Todes oder der Invalidität unabhängige Leistung, so kann er sie durch eine zusätzliche Versicherung abdecken, die ebenfalls den Umfang des in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gewährten Versicherungsschutzes nicht übersteigen darf.

Tritt einer der gesetzlichen Tatbestände ein, die Anspruch auf eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gewähren, wie endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie Aufgabe der Erwerbstätigkeit einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau, so kann der Vorsorgenehmer ebenfalls die Barauszahlung des Vorsorgekapitals verlangen (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung).

Nicht zugelassen ist dagegen die Auflösung des Verhältnisses der Vorsorgeschutzerhaltung mit dem Zweck, das Vorsorgekapital in eine anerkannte Form der gebundenen Dritten Säule zu übertragen, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist und im übrigen auch nicht mit dem Zweck der gebundenen Dritten Säule in Einklang stehen würde.

h. Begünstigte Personen

Der Kreis der begünstigten Personen, d.h. jener Personen, die Leistungen erhalten sollen, ist gegenüber der bisherigen Praxis weiter gefasst. Der Grund dafür ist, dass die berufliche Vorsorge im Stadium der Vorsorgeschutzerhaltung als Individualvorsorge und nicht als Kollektivvorsorge, wie sie im aktiven Stadium typisch ist, betrachtet werden muss. Artikel 6 der Verordnung sieht daher folgende Begünstigtenordnung vor:

- Erreicht der Vorsorgenehmer das Rücktrittsalter oder wird er vorher inva-

lid, so werden die entsprechenden Leistungen ihm ausgerichtet.

- Stirbt er, werden die Hinterlassenenleistungen der Reihenfolge nach an fol-

gende Personengruppen erbracht:

die Hinterlassenen gemäss BVG (Art. 18 22); bei deren Fehlen

die übrigen Kinder, der Witwer und die Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind; bei deren Fehlen die übrigen Erben.

Wurden die Alters- oder Invalidenleistungen in Form einer Rente vertraglich vereinbart, so erhalten die erwähnten Hinterlassenen unter Umständen auch

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dann Leistungen, wenn der Vorsorgenehmer nach Erreichen des Rücktrittsalters stirbt.

Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, im Vertrag sowohl den genauen Leistungsanteil zu bezeichnen, der jedem Begünstigten derselben Kategorie zukommen soll, wie auch die erste Kategorie mit Begünstigten der zweiten Kategorie zu erweitern. Hat er vertraglich nichts bestimmt, so gilt die erwähnte Begünstigtenordnung; unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie wird dann nach Köpfen geteilt.

Finanzierung

Grundsätzlich ist die prämienfreie Leistungsfinanzierung durch eine Emma/einlage in der Höhe des Freizügigkeitsguthabens wie in der bisherigen Praxis die regelmässige Finanzierungsart (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung).

Hat der Vorsorgenehmer eine zusätzliche Versicherung/är Tod oder Invalidität geitählt, so kann er sie entweder ebenfalls prämienfrei durch diese Einmaleinlage finanzieren oder er kann die Prämien auch gesondert bezahlen. Letztere Finanzierungsart kann sich als sinnvoll erweisen, wenn der Vorsorgenehmer nur über ein geringfügiges Freizügigkeitsguthaben verfügt, die bisherige Risikodeckung jedoch weiterhin erhalten möchte (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung).

Vorgehen im Freizügigkeitsfall

Artikel 13 der Verordnung regelt ausführlich das konkrete Vorgehen der Vorsorgeeinrichtung, des Arbeitgebers sowie des Vorsorgenehmers im Freizügigkeitsfall, damit die Freizügigkeitsleistung reibungslos erbracht werden kann. Zunächst muss der Arbeitgeber versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bei seiner Vorsorgeeinrichtung unverzüglich abmelden. Ist zudem der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, muss dies der Arbeitgeber, der in aller Regel als erster davon weiss, der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls mitteilen, damit sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen (allenfalls Ausrichtung einer Hinterlassenen- oder Invalidenleistung) rechtzeitig nachkommen kann.

Die Vorsorgeeinrichtung muss hierauf den Versicherten über alle anerkannten Formen der Vorsorgeschutzerhaltung informieren, damit er überhaupt in der Lage ist, die gewünschte zu wählen.

Der Vorsorgenehmer teilt der Vorsorgeeinrichtung innert 30 Tagen den Namen der neuen Vorsorgeeinrichtung mit, an die die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. Muss hingegen das erworbene Vorsorgekapital durch eine anerkannte Form erhalten werden, so gibt er ihr diese ebenfalls innert dieser Frist bekannt.

Dennoch kommt in der Praxis nicht selten vor, dass die Vorsorgeeinrichtung trotzdem nicht weiss, wie sie die Freizügigkeitsleistung erbringen soll, weil sich

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der Versicherte beispielsweise über den neuen Arbeitgeber und seine Kasse bewusst nicht äussern wollte oder weil er unbekannten Aufenthaltes ist. Im Hinblick auf eine möglichst einfache Verwaltung dürfen ihr keine übermässigen Nachforschungen zugemutet werden. Sie wird deshalb ermächtigt, im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Form der Vorsorgeschutzerhaltung anstelle des Versicherten selber zu bestimmen (z.B. durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos). Die Möglichkeit der Errichtung einer Freizügigkeitspolice dürfte in solchen Fällen aber nicht gegeben sein, da nach Artikel 74 Absatz 1 VVG keine Freizügigkeitspolice abgeschlossen werden kann, wenn nicht der Versicherte, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.

Arten und Ansätze der Fam ilienzu lagen

Stand 1. Januar 1987

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1986 sind die Familienzulagen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Die Kantone Neuenburg und Thurgau nahmen eine Totalrevision ihrer Gesetze vor. Im Kanton Neuenburg gelten neu unterschiedliche Ansätze bis zum vierten Kind, ferner wurde eine Geburtszulage eingeführt.

Im Kanton Thurgau gilt neu das Obhutsprinzip. Neu haben im Kanton Wallis auch Nichterwerbstätige bis zu einem bestimmten Einkommen Anspruch auf Zulagen (s. Punkt 3), und die Geburtszulage wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Die Kantone Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn und Tessin änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnungen vor allem im Hinblick auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Farnilienausgleichskasse.

Von der vorliegenden übersieht über die Arien und Ansiiize der Familienzulagen kann ab Anfang Februar beim BSV ein Separatdruck zum Preis von 90 Rappen bezogen werden.

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a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1987)

Beträge in Franken Tabelle 1

Kanton Kinder- Aushildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber-

zulage zulage° zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAKin %der Lohnsumme

Aargau 90 16 2025 1,5

Appenzell A. Rh 100 16 1825 1,8

Appcn7ell I.Rh. 100,:1102 16 1825 2,1

Basel-Land 100 120 16 2525 1,9

Basel-Stadt 100 120 16 2525 1,5

Bern 100 16 2025 -1.8

Freiburg 110/125 2 170/7 185' 15 2025 600 2,5

Genf 100/1253 210 15 2025 725' 1,5

Glarus 100 16 1825 -1,9

Graubünden 100 16 20/25 1,85

Jura 80,10()4 100 16 2525 2.5

Luzern 100 130 16 18/25 500 1 ,910

Neuenburg13 110/135 140/165 16 20/256 600 1,8

160,210 190/240

Nidwalden 100 1102 16 1825 1.95

Obwalden 100 16 25 25 2,0

St. Gallen 100 1452 16 1825 1,61 0

Schaffhausen 100 150 16 18/25 5000 1 .310

Schwyz 110 16 20/256 600 2.0

Solothurn 120 16 18/2512 500 1,8

Tessin 140 16 201,1 20 -2,5

Thurgau 100 120 16 18/25 6 -2.0

Uri 100 16 20/256 300 2.2

Waadt 100 140 16 20256 600 1.9

16 20/25 650'9

Wallis 130/182' 182/234 2

1151/17f)2 16 20/25 -1 .610

Zug

Zürich 100 16 2020 -1,2

1Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

2Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder. der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der /weite für solche mit drei und mehr Kindern.

Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 140 Franken.

6Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.

Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

8Sofern das Al-IV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt.

Keine kantonale Farnilienausgleichskasse.

10Inklusive Beitrag an Fansilienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.

11 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken-

nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis ‚um Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

12Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid

sind.

13Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

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b. Kantonalrechtliche Fam ilienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern mi Ausland (Stand]. Januar 1987)

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).

Beträge in Franken Tabelle 2

Kanton Kinder- Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigte Kinder

zulage dungszulage7 hurts-

__________________ -- zulage

Ansatz allge- beson-

je Kind und Monat meine dere1

Aargau 90 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A. Rh. 100 - 16 18/25 - alle

Appenzell 1.Rh. 100/1102 16 18/25

- alle

Basel-Land' 100 120 16 20/20 alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern

Bern 100 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 110/1252 15 15/15 600 alle

Genf 60/75 3 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 100 16 18/25 - alle

Graubünden 100 - 16 16/16 - alle

Jura 80/100 - 15 15/15 - eheliche und Adoptivkinder Luzern 100 130 16 18/25 500 alle

Neuenburg9 110/135 - 16 16/16 - alle

160/2 10

Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 alle

Obwalden 100 16 25/25 alle

St. Gallen 100/1452 - 16 18/25 alle

Schaffhausen 100 150 16 18/25 5006 alle

Schwyz 110 - 16 20/25 - alle

Solothurn 120 - 16 18/25 500 alle

Tessin 140 - 16 20/20 alle

Thurgau 100 - 16 16/16 - alle

Uri 100 - 16 20/25 300 alle

Waadt 100 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 alle

Zug 115/1702 16 20/25

- alle

Zürich 100 - 16 16/16 - alle

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für

das dritte und jedes weitere Kind.

Dererste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, derzweite für Kinder über 10 Jahren.

Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt.

6Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000

Franken nicht übersteigt.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

8 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind

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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1987)

Betrage in 1 ranken Tabelle 3 Kanton Kinderzulage Aushildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze

zuIae3

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag Appenzell A.Rh. 100 - - - - Appenzell I.Rh. 100 1102 - - 26 0001 - Luzern 100 130 500 30 0003500

Schaffhausen 100 150 50034000

Schwyz 110 - 600 42 0003000

St. Gallen 100/1451 - - 55 000 - Uri 100 - 300 34 0003000

Zug 115 1702 - 340002500

1Bei einem Einkommen unter 26000 Franken ist jedes Kind, hei einem Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und hei uher 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder. der ‚weite für (las dritte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage ersetzt die Kntderzulagm in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, liingstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle lt ausgerichtet.

3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Neu haben im Kanton Wallis Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (s. Punkt 4) nicht übersteigt. Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).

4. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 85 Franken für die ersten beiden Kinder und von 95 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 105 Franken für die ersten beiden Kinder und von 115 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.

Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 25 000 Franken zuzüglich 3500 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft (Stand 1. Januar 1987)

Monatliche Betrüge in Franken Tabelle 4

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kinderzulage' AushiIdungszulage1 Geburts- Haushaltungs-

zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 85/95 105/115 - - Ion Bern 20/20 20/20 - -- -40

Freiburg 105:7120 105/120 165/180 165/180600

1 - 2 Genf-' 100/125 210 - 72510 Jura - - - -15

Neuenburg9 25/50 5 30 55/80 35/60600

65/115 4595 95 145 75/125 Schaffhausen -500

St. Gallen 15150 30 - - Waadt -800

Wallis3 - 65010

Selbständige Landwirte

Kinderzulage1 Ausbildungszulag& Ge- Haus-

hurts- haltungs-Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zulage

unter über unter über unter über unter über

EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG

FLG FLG8 FLG FLG8 FLG FLG8 FLG FLG8

Bund 85/95 - 105/115 - -

- -. -

Bern 20/20 - 20/20 -

- -

Genf2 100/125' 100 1252 -- 210 210 - 72510

-

Jura 99 - -

- -15

Neuenburg 20/10 100 100 5040 130 30/20 130

- - Schaffhausen - 10 -

- - 500 - Solothurn - 85/95 - 105/115 - - -

- 500 - St. Gallen 1550 100/1455 130 100/1455 — - -

- Tessin - 55 -

Waadt 30/306 30 306 310/306 30/7

306 200 10/20 Wallis 65/117 65 117 65/117 65/117 117/169 117/169 117/169 117/169 65010

1 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstensjedoch bis ‚um Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet.

2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Nur an Landwirte im Berggebiet.

Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 Franken nicht übersteigt.

6 Bis Ende des Jahres, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.

Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.

8 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

10 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

ii:

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Durchführungsfragen

Sonderschulunterricht: Schulverlegungen'

(Art. 19 IVG, Art. 5fT. IVV, R7 3 des Kreisschreibens über die Sonderschulung in der IV. Rz 1234 IVM)

Bei befristeten Verlegungen von Sonderschulklassen (mit Einschluss von Sportlagern und Lagern mit kulturellen Zielsetzungen) werden die Sonderschulbciträgc weitergewährt, sofern die Verlegung Bestandteil des Schulprogrammes bildet. Diese Verlegungen werden im Rahmen der Sonderschulinspektion überwacht.

Für externe Sonderschüler darf für die Zeit der Verlegung der Kostgeldbeitrag in Rechnung gestellt werden, wobei auf der Rechnung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Schulverlegung handelt.

Transportkosten, die mit Schulverlegungen im Zusammenhang stehen, bilden Bestandteil des allgemeinen Schulaufwandes und können nicht individuell in Rechnung gestellt werden.

Für derartige Veranstaltungen im Ausland ist eine Zustimmung des BSV nicht mehr erforderlich.

Bei Unklarheiten ist eine Rückfrage beim BSV (B. Schnyder, Telefon 031/61 92 18) empfehlenswert.

Parenterale Ernährung zuhause (PEH)2

Gemäss einer Empfehlung der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung können die Kosten der PEH dann übernommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

die PEH muss auf lange Frist indiziert sein (mehrere Monate oder Jahre);

- die PEH ist vom Versicherten selber oder von seinen Angehörigen durchzu-

führen;

Überarbeitete Fassung der Randziffer 1768 von 1V-Mitteilung Nr. 267

2 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 267

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die PEH (d.h. die Zubereitung der Nährlösung, der Service usw.) muss vom Arzt verordnet und von einer Medizinalperson (Apotheker) vorgenommen und verrechnet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt die Regelung ab sofort auch für die Kostenübernahme durch die IV.

Fachliteratur

Älter werden. Heft 6 / 86 der Fachzeitschrift «Pro Infirmis» ist den Problemen behinderter Menschen im dritten Lebensalter gewidmet. Es kann zum Preis von 5 Franken bezogen werden beim Zentralsekretariat Pro Infirmis, Feldeggstrasse 71, Postfach 129, 8032 Zürich.

Balbi-Kayser Margrith: Die Früherziehung behinderter Kinder in der

Schweiz im Spiegel bundes- und kantonalrechtlicher Grundlagen. 141 Seiten 1986. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Obergrundstrasse 61, 6003 Luzern.

Krüppel-Tribunal. Menschenrechtsverletzungen im Sozialstaat. 1986.

DM 14.—. Arbeitsgemeinschaft sozialpolitischer Arbeitskreise (AG SPAK), Kistlerstrasse 1, 8000 München 90.

L'enseignement spöcialisö en Suisse romande. Une vue d'ensemble rödigöe

par les responsables cantonaux de l'enseignement spöcialisü. Heft 22 der Reihe «Aspekte». 53 Seiten. 1986. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, 0bergrundstrasse61, 6003 Luzern.

Pfitzmann Hans J.: Kontrollfragen bei Pensionskassen aus juristischer

Sicht. Heft 6/1986 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, S. 265-273. Verlag Stämpfli & Cie, Bern.

Touristes quand-mme! Promenades en France pour voyageurs handicapes. Touristikführer für Behinderte, umfassend 89 französische Städte (ohne Paris), mit Angaben über angepasste Einrichtungen in Kirchen, Museen, Ausstellungen, Kinos, Banken, Postbüros, Schwimmbädern, an Stränden, bei Sehenswürdigkeiten, Festspielen und anderen Veranstaltungen sowie über das Vorhandensein von Apotheken, Spitälern, Notfalldiensten, Ärzten, Heilgymnastikern, Telefonkabinen und Toiletten für Rollstuhlfahrer, besondere Transport- und Verkehrseinrichtungen usw. Der Führer (Umfang 298 Seiten) kann bezogen werden beim Comitä National Francais de Liaison pour la Röadaptation des Handicap6s, 38, boulevard Raspail, 75007 Paris.

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Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Hubacher vom 22. September 1986 betreffend die Verwaltungskosten der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Hubacher (ZAK 1986 S. 616) am 22. Dezember wie folgt beantwortet:

«Die Annahme, dass die Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge aufgrund der Einführung des BVG im Verhältnis zu den Verwaltungskosten in der AHV generell in einem nicht zu rechtfertigenden Verhältnis stünden, ist nicht richtig. Die Einführung eines Gesetzes verursacht am Anfang immer erhöhte Aufwendungen und Kosten. Die heute infolge der Einführung des BVG zu verzeichnenden Verwaltungskosten lassen sich also nicht einfach mit denen der AHV vergleichen, die bereits bald 40 Jahre besteht. Zudem wird die AHV relativ zentral, die berufliche Vorsorge hingegen dezentral, d.h. in der Nähe des betreffenden Arbeitsverhältnisses, durchgeführt und vielfach auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt.

Zwar verursachen die Vorsorgeeinrichtungen grösserer Unternehmen im allgemeinen weniger Verwaltungskosten als beispielsweise die grossen Sammeleinrichtungen. Diese aber bieten eine grössere Vielfalt an Leistungsplänen und bewältigen zahlreiche Kollektivversicherungsverträge mit geringer Versichertenzahl. Die Aufwendungen der Vorsorgeeinrichtungen grösserer Unternehmen fallen besonders dann weniger hoch aus, wenn der Arbeitgeber sein Personal und seine Infrastruktur der Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung stellt.

Zu höheren Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge führt auch das durch das BVG übernommene Kapitaldeckungsverfahren, das grössere Aufwendungen für die Vermögensverwaltung (insbesondere bezüglich Wertschriften und Liegenschaften) verursacht. Diese Aufwendungen sind jedoch für eine optimale Rendite dieser Anlagen unbedingt erforderlich. Da die paritätische Verwaltung für die Vermögensanlage zuständig ist, muss sie auch diese anspruchsvolle und bedeutende Aufgabe erfüllen.

Die berufliche Vorsorge wurde nicht erst mit dem Inkrafttreten des BVG eingeführt, sondern ist im Laufe von Jahrzehnten aufgebaut worden. Trotzdem ist durch das Inkrafttreten des BVG kein markanter Anstieg der Verwaltungskosten eingetreten, der sachlich, d.h. auch unter dem Aspekt des Schutzes der Versicherten, nicht vertretbar wäre. Ins Gewicht fallen allerdings die Führung der Alterskonti gemäss BVG und die Behandlung von Freizügigkeitsansprüchen, insbesondere in Unternehmen mit hoher Personalfluktuation.

Es ist ein Anliegen des Bundesrates, dass das Kosten/Nutzen-Verhältnis im Bereich des BVG günstig gestaltet wird. Er verfolgt in der noch nicht abgeschlossenen Einführungszeit die Aufwendungen für die Anwendung des Gesetzes sehr aufmerksam. Wird festgestellt, dass gewisse durch das BVG bedingte Aufwendungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, dann werden auch Massnahmen gegen eine derartige Entwicklung geprüft.))

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Interpellation Borel vom 1. Oktober 1986 betreffend das unterschiedliche Rentenalter für Mann und Frau in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat die Interpellation Borel (ZAK 1986 S. 566) am 15. Dezember 1986 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Die obligatorische berufliche Vorsorge ist in unserem Vorsorgesystem als Ergänzung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung konzipiert, weshalb auch das BVG das Rentenalter für Frauen bei 62 und jenes der Männer bei 65 Jahren festlegt. Über die Problematik des unterschiedlichen Rentenalters von Mann und Frau hat sich der Bundesrat in seinem Bericht vom 26. Februar 1986 über das Rechtsetzungsprogramm (Gleiche Rechte für Mann und Frau> eingehend geäussert. Er hat dabei die Notwendigkeit einer Angleichung des Rentenalters von Mann und Frau grundsätzlich bejaht, gleichzeitig aber auch betont, dass bei den entsprechenden Revisionsarbeiten die AHV/IV sowie die berufliche Vorsorge genau aufeinander abgestimmt werden müssen.

Immerhin regelt das BVG nur Mindestanforderungen und gestattet es deshalb den Vorsorgeeinrichtungen, eine bessere Vorsorge als die gesetzliche Minimalvorsorge zu gewähren. Im weitern ist die bei der AHV/IV zur Sprache stehende Einführung des flexiblen Altersrücktritts im BVG dem Wesen nach ebenfalls vorgesehen (Art. 13 Abs. 2 BVG). Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen wie auch des privaten Bereichs, die bereits heute ein dementsprechend höheres Leistungsniveau aufweisen, können das gleiche Rentenalter für Mann und Frau noch vor der gesetzlichen Fixierung vorsehen. Derartige Lösungen können im übrigen im Rahmen der beruflichen Vorsorge im privaten Bereich auch auf der Ebene der Sozialpartner getroffen werden.»

Interpellation Blocher vom 4. Dezember 1986 betreffend die berufliche Mobilität älterer Arbeitnehmer

Nationalrat Blocher hat folgende Interpellation eingereicht:

«Die Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat mit dem Abzugsystem der Zweiten Säule zu einer unbefriedigenden Situation bezüglich der Mobilität älterer Arbeitnehmer geführt. Die Staffelung der Abgaben führt dazu, dass der Arbeitgeber für ältere Arbeitnehmer viel höhere Vorsorgebeiträge zu leisten hat als für jüngere, die somit auf dem Arbeitsmarkt eine ungleich viel bessere Chance haben, eine Anstellung zu erhalten. Diese Entwicklung hat für im Alter vorgerückte Arbeitnehmer verhängnisvolle Auswirkungen. Viele Betriebe sind heute gezwungen, nur noch Arbeitnehmer unter dreissig Jahren einzustellen. Diese Problematik dürfte sich in einer allfälligen Rezessionszeit drastisch verschärfen. Die ersten Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass es sich um ein Problem von grosser sozialpolitischer Tragweite handelt.

Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass sich diese Entwicklung nicht fortsetzen

darf?

- Welche Möglichkeiten gibt es, um die unbefriedigende Situation für ältere Ar-

beitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen?

- Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die sich abzeichnende Benachteiligung

zu beseitigen?»

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Interpellation Longet vom 9. Oktober 1986 betreffend Korrekturen an der Zweiten Säule

Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1986 S. 618) am 15. Dezember im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«Die berufliche Vorsorge ist eine komplexe Materie und die Inkraftsetzung des BVG hat einige Probleme mit sich gebracht (vgl. Jahresbericht 1985 des BSV über die berufliche Vorsorge). Die Schwierigkeiten sind grösstenteils darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber die Wahl, häufig in der Fom eines Kompromisses, treffen musste, um den jeweiligen Interessen Rechnung zu tragen. Dies erklärt zweifellos, weshalb das BVG nicht allen Erwartungen entsprechen kann und man im ersten Artikel den Grundsatz der ersten Revision vorfindet.

Die meisten der vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen bildeten bereits im Verlaufe der Vorarbeiten Diskussionsgegenstand und werden ohne jeglichen Zweifel im Zuge der BVG-Revision erneut geprüft werden müssen. Im heutigen Zeitpunkt möchten wir deshalb hierzu lediglich folgendes bemerken:

Koordinationsabzug

Bei den unteren Einkommenskategorien reicht die Erste Säule allein aus, das anvisierte Vorsorgeziel zu erreichen. Der Koordinationsabzug bezweckt, die Zusammenwirkung von Erster und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Überentschädigungen verursachen. Diese Gefahr besteht tatsächlich bei gut ausgebauten Einrichtungen. Sie ist weit weniger gross bei relativ neuen Einrichtungen, bei denen Vorsorgelücken zu schliessen sind. Das BVG jedoch enthält vor allem Mindestnormen. Jede Vorsorgeeinrichtung hat daher das Recht, auf einen Koordinationsabzug zu verzichten oder einen solchen vorzusehen, der den Interessen der Versicherten, besonders jenen der Teilzeitbeschäftigten, Rechnung trägt. Eine Abänderung des BVG in diesem Punkt wäre wohl nicht ausgeschlossen, würde jedoch bestimmt neue Komplikationen für viele Kassen mit sich bringen, weil ungefähr 500 000 Arbeitnehmer zusätzlich zu versichern wären, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen oder deren Arbeitseinsatz gelegentlich oder unregelmässig ist. Zudem würde sie neue Massnahmen notwendig machen, um eine Überversicherung im Altersfall zu verhindern.

Freizügigkeit

Das BVG hat im Rahmen der obligatorischen Mindestvorsorge eine volle Freizügigkeit eingeführt. Von dieser Regelung werden jedoch sowohl die weitergehende Vorsorge wie auch die vor dem BVG erworbene Vorsorge nicht berührt; sie werden weiterhin durch das OR geregelt, das die volle Freizügigkeit, d.h. ohne Substanzverlust für den Versicherten, erst nach 30 Beitragsjahren in derselben Kasse vorsieht. Die Einführung der vollen Freizügigkeit im Rahmen des OR war bereits Gegenstand zahlreicher Diskussionen noch bevor das BVG unter Dach war und wird später im Zuge der BVG-Revision nochmals zu prüfen sein.

Möglichkeiten, die Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum

für den Eigenbedarf zu verwenden

Die Verordnung vom 7. Mai 1986 hat unserer Auffassung nach alle aufgrund von Artikel 40 BVG gebotenen Möglichkeiten ausgeschöpft, dessen Anwendungsbereich sich auf die nach BVG erworbene Vorsorge beschränkt. Experten wurden bereits mit der Suche neuer Lösungen in der Dritten Säule (individuelle gebundene

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Vorsorge) sowie ebenfalls geeigneter Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wohneigentumsförderung für Destinatäre einer Pensionskasse beauftragt.

Auswirkungen der Zweiten Säule auf die schweizerische Volkswirtschaft

Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsprinzip, was eine Aufnung beträchtlicher Mittel bewirkt. Dies war im übrigen bereits vor dem Inkrafttreten des BVG der Fall. Die Einführung des Oligatoriums hat wohl eine ungefähr 25 Prozent höhere Wachstumsrate der Kapitalien mit sich gebracht, ohne jedoch die Situation grundlegend zu verändern. Das BVG stellt das Prinzip auf, wonach jede Vorsorgeeinrichtung für ihr finanzielles Gleichgewicht selbst verantwortlich ist und ihr Vermögen so anlegen muss, dass <Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind>. Die Ausführungsverordnung (BVV

2) hat gewisse Limiten festgesetzt, die den Vorsorgeeinrichtungen breitgefächerte Anlagemöglichkeiten erlauben. So können beispielsweise bis zu 30 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt werden. Hingegen zwingt das BVG keine Vorsorgeeinrichtung, Anlagen auf einem bestimmten Sektor nach wirtschaftlichen oder politischen Kriterien zu tätigen. Eine derartige Kompetenz ist dem zuständigen paritätischen Organ jeder Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.

Die Pensionskassenstatistik liefert verschiedene Angaben über die Anlagekategorien von Vorsorgeeinrichtungen (vgl. «Die Volkswirtschaft>) 1986 S. 323 betreffend das Geschäftsjahr 1984). Sie zeigt, dass die aufgrund der BVV 2 gebotenen Anlagemöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Neue statistische Erhebungen sind in Vorbereitung. Die nächste wird 1988 betreffend das Geschäftsjahr 1987 erfolgen. Der Bundesrat ist sich in der Tat der grossen Bedeutung des wachsenden Vermögens der Zweiten Säule für die schweizerische Volkswirtschaft und der Notwendigkeit einer Kontrolle der Auswirkungen bewusst.

Vermögensverwaltung

Das BVG stellt das Prinzip der paritätischen Verwaltung auf sowie einige entsprechende Verfahrensregeln zur Erleichterung dessen Durchführung. Die Vorsorgeeinrichtungen sind derart verschieden, dass detaillierte und starre Ausführungsbestimmungen dem verfolgten Zweck zuwiderlaufen würden. Es geht vielmehr darum, die Zusammenarbeit der Sozialpartner auf der Ebene des Berufes sowie der Unternehmung zu fördern und dies bedingt eben ein Maximum an Freiheit. Überdies haben die Aufsichtsbehörden das Recht, von den registrierten Vorsorgeeinrichtungen geeignete Massnahmen zu verlangen, damit das gute Funktionieren der paritätischen Verwaltung gewährleistet wird. Nach Artikel 8 der Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) vom 29. Juni 1983 muss jede Vorsorgeeinrichtung die paritätische Verwaltung bis spätestens zum 31. Dezember 1986 einführen. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörden keine vormundschaftliche Aufsicht über die ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ausüben, sondern vor allem über die Gesetzmässigkeit wachen sollen.

Begünstigtenordnung

Das BVG bezeichnet die Begünstigten der gesetzlichen Leistungen beim Tod des Versicherten: es sind die Witwe, die Waisen unter 18 Jahren (oder unter 25 Jahren bei Berufsausbildung, Studium oder Invalidität) sowie unter gewissen Voraussetzungen auch die geschiedene Frau. Diese Aufzählung hat jedoch wiederum Mi n i-

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malcharakter. Jede Kasse hat die Möglichkeit, in ihrem Reglement einen weitergehenden Begünstigtenkreis vorzusehen: so zum Beispiel den Witwer, die nahen Verwandten sowie weitere Personen, die wirtschaftlich auf den Verstorbenen angewiesen waren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Kreisschreiben la vom 20. August 1986 den mit dem Begriff der beruflichen Vorsorge zu vereinbarenden Begünstigtenkreis definiert.

7 Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 BVG

Der Bundesrat geht davon aus, dass die Revision des BVG auf den 1 . Januar 1995 in Kraft treten soll. Die Vorbereitungsarbeiten müssen jedoch wesentlich früher beginnen, damit das Parlament über genügend Zeit verfügen kann, um sich mit den betreffenden Problemen eingehend zu befassen. Anderseits wäre eine übereilte Re-Vision nicht sinnvoll, weil man riskieren würde, sich mit vorübergehenden Problemen aufzuhalten, die man ohne Gesetzesrevision zu lösen erhofft.»

Mitteilungen

Familienzulagen im Kanton Bern

Durch Beschluss des Regierungsrates vom 17. Dezember 1986 wurde der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1 . Januar 1987 von 2 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme herabsetzt.

Familienzulagen im Kanton Genf

Mit Datum vom 14. November 1986 hat der Grosse Rat einem Gesetz zugestimmt, welches mit Wirkung ab 1. Januar 1987 folgende Änderungen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte bringt:

1. Kinderzulagen

Die monatliche Zulage wird für Kinder unter 10 Jahren auf 100 (bisher 90) Franken und für Kinder von 10 bis 15 Jahren auf 125 (bisher 110) Franken erhöht. Die Zuläge von 125 Franken wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder von 15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitgeber oder selbständigen Landwirt ganz oder teilweise unterstützt werden.

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Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulage für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die sich im Studium oder in einer Berufslehre befinden, wird bei 210 Franken pro Monat belassen.

Geburts- und Adoptionszulage

Diese wird auf 725 (bisher 675) Franken erhöht. Die Adoptionszulage wird für Kinder bis zu 10 Jahren ausgerichtet.

Familienzulagen im Kanton Luzern

Am 20. Oktober beschloss der Grosse Rat eine Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen. Die nachstehenden Änderungen sind am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

Familienzulagen an Arbeitnehmer

Arbeitslose haben Anspruch auf die Geburtszulage, sofern ihr letzter Arbeitgeber dem Gesetz unterstand und sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beziehen.

Familienzulagen an Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Zulagen, sofern ihr reines Einkommen 30 000 (bisher 25 000) Franken nicht übersteigt. Der Kinderzuschlag beträgt wie bisher 3500 Franken pro zulageberechtigendes Kind.

Höhe der Zulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende

Die monatliche Kinderzulage beträgt 100 (bisher 80) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr.

Die Ausbildungszulage für Jugendliche von 16 bis 25 Jahren wird auf 130 (bisher 100) Franken heraufgesetzt; die Ausrichtung einer Ausbildungszulage von mehr als 100 Franken an Selbständigerwerbende bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates.

Die Geburtszulage wird auf 500 (bisher 400) Franken erhöht; die Ausrichtung der Geburtszulage an Selbständigerwerbende bedarf eines Beschlusses des Regieru ngsrates.

Der Grosse Rat kann diese Ansätze periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Familienzulagen der anderen Kantone anpassen.

Organisation

Anerkennung der Familienausgleichskassen

Um eine Verstärkung des Lastenausgleichs auf kantonaler Ebene zu erreichen, wurden einerseits die Voraussetzungen zur Anerkennung privater Familienausgleichskassen enger umschrieben und anderseits alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die dem Gesetz unterstehen, der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.

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Neu können Familienausgleichskassen anerkannt werden, wenn sie von einem oder mehreren Berufsverbänden, die mindestens 600 im Kanton Luzern beschäftigte Arbeitnehmer erfassen, von einer Niederlassung eines ausserkantonalen privaten Betriebes mit mindestens 600 im Kanton Luzern beschäftigten Arbeitnehmern oder von einer privaten Firma mit Hauptsitz im Kanton Luzern, die gesamtschweizerisch mindestens 600 Arbeitnehmer beschäftigt, errichtet werden. Als Arbeitnehmer gelten vollbeschäftigte Personen, für die der Arbeitgeber die AHV- Beiträge entrichtet, wobei Teilzeitbeschäftigte auf volle Stellen umgerechnet werden.

Nachforderung

Die Frist für die Nachforderung nicht bezogener Zulagen wird -in Anlehnung an die meisten übrigen Familienzulagenordnungen - auf zwei (bisher fünf) Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt.

Finanzierung

Familienzulagen an Arbeitnehmer

Mit Datum vom 28. November 1986 hat der Regierungsrat den Beitrag der der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1987 von 2,0 auf 1,9 Prozent (einschliesslich des Beitrages von 0,06% an die Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende) herabgesetzt.

Familienzulagen an Selbständigerwerbende

Die Festlegung des Bezügerbeitrages wird durch Beschluss des Regierungsrates, auf Antrag des Kassenvorstandes, erfolgen; nach wie vor darf der Beitrag die Hälfte einer monatlichen Kinderzulage nicht übersteigen.

Neues Familienzulagengesetz für Arbeitnehmer im Kanton Neuenburg

Neuenburg war der vierte Kanton, der ein Familienzulagengesetz erliess. Am 18. April 1945 hiess der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage gut. Am 25. Juni 1986 nahm das Parlament ein neues Gesetz an, das dasjenige von 1945 ersetzt. Das neue Gesetz nimmt die Grundsätze desjenigen von 1945, die auch in anderen Kantonen gelten, wieder auf. Die Selbständigerwerbenden wurden nicht einbezogen, vor allem weil die Mehrheit unter ihnen selbst eine Familienzulagenordnung ablehnt.

Am 26. November 1986 ersetzte der Staatsrat die Ausführungsverordnung vom 3. September 1963.

Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:

1. Geltungsbereich

Dem früheren Gesetz waren die privaten Haushalte für ihr weibliches Personal nicht unterstellt und diese Arbeitnehmerinnen erhielten keine Zulagen. Diese Arbeitgeber bleiben weiterhin von der Pflicht, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen, befreit, aber die Hausangestellten haben Anspruch auf Zulagen, wobei der Vollzug der kantonalen Ausgleichskasse obliegt.

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Wer für die Mitarbeit im Betrieb seines Ehegatten einen Lohn bezieht, hat wie bisher Anspruch auf die Familienzulagen. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gilt aber nur, wer dadurch einen Jahreslohn erzielt, der mindestens die untere Grenze des Koordinationslohnes gemäss BVG erreicht.

2. Familienzulagen

a. Arten und Ansätze

Neben den Kinder- und Ausbildungszulagen werden auch Geburtszulagen als obligatorische Leistungen ausgerichtet.

Die Kinderzulagen sind bis zum vierten Kind progressiv ausgestaltet (bisher galt ein einheitlicher Ansatz von 100 Franken) und betragen pro Monat:

- 110 Franken für das erste Kind,

- 135 Franken für das zweite Kind,

- 160 Franken für das dritte Kind,

- 210 Franken für das vierte und jedes weitere Kind.

Die Ausbildungszulage beträgt 30 Franken mehr als die Kinderzulage und beläuft sich daher auf 140, 165,190 und 240 Franken.

Die Geburtszulage ist auf 600 Franken festgesetzt.

b. Altersgrenzen

Die Kinderzulage wird für jedes Kind bis zum 16. Altersjahr (bisher 18.) ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist und keine ganze 1V-Rente bezieht. Die Ausbildungszulage wird für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren, die eine Lehre oder ein Studium absolvieren, ausgerichtet.

c. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer erhalten für ihre Kinder im Ausland nur die Kinderzulagen, wobei die Altersgrenze 16 Jahre beträgt.

d. Anspruchskonkurrenz

Es wurde eine Rangordnung festgelegt. Haben mehrere Personen für dasselbe Kind aufgrund dieses Gesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Zulagen, so steht ihnen der Anspruch nach der folgenden Rangordnung zu:

der Person, unter deren Obhut das Kind steht;

dem Inhaber der elterlichen Gewalt;

der Person, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Auf das Gesuch des volljährigen Kindes hin kann die Ausgleichskasse beim Vorliegen von wichtigen Gründen die Zulagen diesem selber auszahlen.

e. Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Lohnanspruch. Der Zulagenanspruch besteht jedoch weiter, wenn der Berechtigte schuldlos, vor allem bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Militärdienst, an der Arbeitsleistung gehindert wird. Leistungen anderer obligatorischer Versicherungen werden angerechnet.

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Berechnung der Zulagen

Bei Teilzeitarbeit werden die ganzen Familienzulagen gewährt, wenn der Arbeit n hmer im Laufe eines Monats die halbe Arbeitszeit erreicht, wie sie im Gesetz fest gsetzt oder üblich ist. Andernfalls wird die Zulage proportional zur Arbeitszeit aus g richtet.

Nachforderung

r' ichtbezogene Zulagen können während zweier Jahre nachgefordert werden (bis her Jahr).

Finanzierung

[er Lastenausgleich unter den Kassen wurde aus dem Gesetz von 1945 übernomnien. Der Staatsrat kann unter den FAK einen Lastenausgleich einrichten, nachdem er ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Beschlossen werden kann der Lastenausgleich auf Gesuch einer Kasse hin, die während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre gesetzliche Leistungen ausgerichtet hat, die 2 Prozent der Lohnsumme ihrer Mitglieder übersteigen. Nurdiejenigen FAK, deren Leistungen unt3r 2 Prozent der Lohnsumme ihrer Mitglieder liegen, können verpflichtet werden, Eeiträge an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Der Staatsrat bezeichnet die Instanz, die zur Realisierung des Ausgleichs zuständig ist, wobei die Einzelheiten in einem Relement geordnet werden müssten, das ihm zur Genehmigung zu unterbreiten wäre.

Z-. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Wallis

Mit Datum vom 27. Juni 1986 beschloss der Grosse Rat verschiedene Anderungen in der Familienzulagengesetzgebung (für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte), welche in der Volksabstimmung vom 9. November 1986 angenommen wurden; die Neuerungen, welche auf den 1. Januar 1987 in Kraft getreten sind, sind die lolgenden:

Familienzulagen an Arbeitnehmer

7. Unterstellung

Neu ist auch das weibliche Hausdienstpersonal dem Gesetz unterstellt.

2. Anspruch bei Teilzeitarbeit

Bei Teilzeitarbeit besteht neu Anspruch auf die vollen Zulagen ab einem monatichen Arbeitspensum von 150 (bisher 175) Stunden.

II. Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Bezüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen waren die landwirtschaftlichen Aroeitnehmer den Arbeitnehmern ausserhalb der Landwirtschaft schon bis anhin gleichgestellt; es besteht Anspruch auf die Differenz zwischen Bundeszulagen und Zulagen nach kantonalem Recht.

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Die Gleichstellung gilt neu auch bezüglich der Geburtszulage, auf welche nun auch Anspruch seitens der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer besteht.

III. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Als erster Kanton überhaupt hat der Kanton Wallis einen Familienzulagenanspruch für Nichterwerbstätige geschaffen.

Der Anspruch besteht, sofern

weder Kinderrenten der AHV/IV noch Familienzulagen nach dem AVIG ausgerichtet werden und

das Globaleinkommen der Eltern die massgebenden Grenzen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) nicht überschreitet (25 000 + 3500 pro Kind).

IV. Adoptionszulage

Die Geburtszulage von 650 Franken wird neu auch bei der Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption ausgerichtet, sofern das Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

V. Verjährung

Der Anspruch auf Bezahlung der einzelnen Zulagen verjährt neu nach zwei Jahren (bisher 1 Jahr); die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen beträgt neu fünf (bisher 3) Jahre.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV/IV

Der Bundesrat hat vom Rücktritt auf den 31. Dezember 1986 von Richard Maier-Neff, Männedorf, als Mitglied des Verwaltungsrats des Ausgleichsfonds der AHV Kenntnis genommen, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

An seiner Stelle wählte er für den Rest der laufenden Amtsperiode Monika Weber, Nationalrätin, Generalsekretärin des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes Zürich, als Vertreterin der Versicherten und der Versicherungseinrichtungen.

Als neues Mitglied des Leitenden Ausschusses wurde Walter Lüthy, Generaldirektor der Zürcher Kantonalbank, Zürich, gewählt.

Personelles

Ausgleichskasse Nidwalden

Der Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Nidwalden, Hanskarl Jol/er, ist Ende 1986 in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde lic. iur. Rolf Lindenmann gewählt.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 35, IV- Regionalstelle Aarau:

neues Domizil: Kunsthausweg 6, Postfach 786, 5001 Aarau

(Telefonnummer unverändert)

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Gerichtsentscheide

Beitragspflicht in der ALV

Urteil des EVG vom 18. August 1986 i.Sa. Verein X

Art. 2 Abs. 1 AIVB. Ob mehrere Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIVB vorliegen, beurteilt sich nach Art. 12 Abs. 1 AHVG. Art. 12 Abs. 1 AHVG. Art. 12 Abs. 1 AHVG stellt eine Vermutung dafür auf, dass derjenige, welcher Löhne auszahlt, als Arbeitgeber gilt. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn der Lohn im Auftrag eines Dritten ausbezahlt wird.

Mit Verfügung vom 28. April 1983 forderte die Ausgleichskasse vom Verein zur Förderung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher X (im folgenden Verein genannt) für das Jahre 1982 ALV-Beiträge von 32 Franken 95 Rappen. Gegenstand der Nachforderung bildete der vom Verein im Jahre 1982 an G.A. für seine Tätigkeit als Schulleiter der Heilpädagogischen Schule ausbezahlte Lohn von 11 023 Franken. Für seine Lehrtätigkeit bezog G.A. vom Kanton im gleichen Jahr einen Lohn von 64 002 Franken, auf welchem der Kanton die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abrechnete. Gegen die Beitragsforderung von 32 Franken 95 Rappen beschwerte sich der Verein und machte geltend, der Kanton habe auf den Bezügen von G.A. bereits ALV-Beitrage im gesetzlichen Höchstbetrag bezahlt.

Gegen den gutheissenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde fuhrt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses weist mit folgenden Erwägungen ab:

1 a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Sachverhalt, der sich vor dem 1 . Januar 1984 verwirklicht hat. Anwendbar ist daher das bis Ende 1983 gültig gewesene Recht, insbesondere der Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung vom 8. Oktober 1976 (AIVB) und die entsprechenden Vollzugsbestimmungen (Art. 118 Abs. 2 AV 1 G).

. . . (Beschwerdebefugnis)

. . . (Kognition)

2a. Nach Art. 1 Abs. 1 AIVB hat Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wer gemäss AHVG obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus

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unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach Bst. b der Bestimmung entlöhnt wird (Bst. a) und wer nach Art. 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist (Bst. b). Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 AIVB vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, jedoch höchstens von monatlich 3900 Franken (bis Ende 1982) je Arbeitsverhältnis. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsverhältnissen ist für die Berechnung der Beiträge das Entgelt aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis massgebend, selbst wenn gesamthaft die Höchstgrenze von monatlich 3900 Franken überschritten wird (ZAK 1980 S.532).

Die Beiträge, welche sich ab 1. Januar 1982 auf 0,3 Prozent beliefen (VO über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juni 1981), sind von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AIVB). Dabei hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu entrichten; die Art. 14-16 AHVG gelten sinngemäss (Art. 4 AIVB).

b. Als Arbeitgeber gilt laut Art. 12 Abs. 1 AHVG, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitgeber in der Regel derjenige, der dem Arbeitnehmer den massgebenden Lohn auszahlt (ZAK 1981 S.479). Dies bedeutet indessen nicht, dass als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag eines Dritten auszahlt. Art. 12 Abs. 1 AHVG besagt vielmehr nur, dass im Zweifel darüber, wer der wirkliche Arbeitgeber ist, derjenige als Arbeitgeber zu gelten hat, der den Lohn auszahlt (ZAK 1951 S. 363).

Dass der obligatorisch Versicherte zu der das Arbeitsentgelt entrichtenden Person oder Personengesamtheit in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er von demjenigen, für den er arbeitet, betriebswirtschaftlich bzw. organisatorisch in massgebender Weise abhängig ist. Besteht zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis gegenüber mehreren Personen, so obliegt die Abrechnungs- und Beitragspflicht demjenigen Arbeitgeber, der zum Versicherten den direkteren und engeren Kontakt hat. Unter Umständen muss sich die AHV gleichzeitig an verschiedene Arbeitgeber halten, dann nämlich, wenn für die gleiche Arbeitsleistung von mehr als einer Seite Entgelte an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden (EVG E 1950 S. 132; ZAK 1958 S. 227).

3. G.A. bezog im Jahre 1982 für seine Tätigkeit als Lehrer an der heilpädagogischen Schule einen Lohn von 64 002 Franken, welcher ihm vom Kanton ausbezahlt wurde. Vom Verein bezog er ein zusätzliches Gehalt von 11 023 Franken für seine Tätigkeit als Schulleiter. Streitig ist, ob der Verein auf diesem Betrag ALV-Beiträge abzurechnen und zu entrichten hat.

a. Die Vorinstanz verneint die Beitragspflicht des Vereins mit der Begründung, laut Vertrag mit dem Verein erbringe der Kanton die von ihm geleisteten Zah-

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lungen lediglich vorschussweise und stelle sie hierauf dem Verein in Rechnung. Er zahle die Löhne im Auftrag des Vereins, wobei es sich vom Standpunkt des Kantons aus um einen dem Verein gewährten Überbrückungskredit handle. Der Staat sei lediglich eine Mittelsperson zwischen dem Verein und dessen Arbeitnehmern. Als solche rechne er auch mit der Ausgleichskasse über die von ihm im Auftrag des Vereins bezahlten Löhne ab. Für den Kanton stellten die Zahlungen an die Arbeitnehmer des Vereins keine Arbeitsentgelte dar, so dass er nicht als Arbeitgeber gelte. In bezug auf G.A. liege somit nur ein Arbeitsverhältnis (mit dem Verein) vor. Da für diesen Arbeitnehmer für das Jahr 1982 bereits die maximalen Arbeitslosenversicherungs- Beiträge bezahlt worden seien, unterliege der streitige Betrag von 11 023 Franken nicht der Beitragspflicht an die ALV.

Die Ausgleichskasse beruft sich demgegenüber auf die Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenversicherung, gültig ab 1 . Januar 1982) und macht geltend, massgebend sei, wer den Lohn auszahle; unerheblich sei dagegen, ob ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis bestehe und ob der Lohn dem Arbeitnehmer in Form von Leistungen Dritter gewährt werde oder ob ihm dieser von einem Dritten zur Verfügung gestellt werde. Demzufolge seien im vorliegenden Fall der Kanton und der Verein als beitragspflichtige Arbeitgeber zu betrachten, und es seien die für die Arbeitslosenversicherung massgebenden Beitrage bei jedem Arbeitgeber bis zum gesetzlichen Maximum zu erheben.

b. G.A. wurde vom Verein im Jahre 1969 als pädagogischer Leiter der heilpadagogischen Tagesschule angestellt. Aus dem vom Rechtsvertreter des Vereins eingereichten Mitteilungsblatt des kantonalen Erziehungsdepartementes geht hervor, dass für bestimmte Lehrerkategorien, unter die auch der Schulleiter der heilpädagogischen Schule fällt, das «Institut» (hier somit der Verein) Arbeitgeber ist. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Lohn -anscheinend im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement - vom Verein festgesetzt wird. Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist demzufolge der Verein und nicht der Kanton. Obgleich die Lohnzahlungen von Kanton und Verein unterschiedliche Funktionen (Lehrtätigkeit, Tätigkeit als Schulleiter) abgelten, liegt nur ein Arbeitsverhältnis vor. Nach der Rechtsprechung kommt es zwar nicht allein auf die zivilrechtlichen Verhältnisse an; auch können für das gleiche Arbeitsverhältnis mehrere Arbeitgeber abrechnungs- und beitragspflichtig sein, wenn für die gleiche Arbeitsleistung von mehr als einer Seite Entgelte an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden (ZAK 1958S. 226). So hat das EVG wiederholt den Kanton als abrechnungs- und beitragspflichtig erachtet für Gehaltszulagen, die er den von den Gemeinden besoldeten Lehrern und Lehrerinnen ausrichtet (EVGE 1950 S. 132; ZAK 1953 S.31). Im vorliegenden Fall besteht jedoch insofern ein anderer Sachverhalt, als der Kanton laut Vertrag mit dem Verein die Gehälter lediglich vorschussweise bezahlt («um dem Verein die Aufgabe zu erleichtern») und sie hernach dem Verein in Rechnung stellt (Art. 6). Laut Art. 4 des Vertrages leistet der Kanton dem Verein für minderjährige Kinder, deren

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Eltern im Kanton wohnhaft sind, u.a. einen Tagesbeitrag an die Schulkosten, welcher von der in Art. 6 erwähnten Gehaltsrechnung in Abzug gebracht wird. Mit seinen Zahlungen räumt der Kanton dem Verein somit einen Kredit ein, dessen Rückzahlung sich im Umfang der vom Kanton ausgerichteten Schulkostenbeiträge vermindert. Der Zweck dieser Regelung besteht offenbar darin, dem Verein die Finanzierung des Schulbetriebes zu erleichtern, wobei der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die kantonalen Schulkostenbeiträge nachschüssig ausbezahlt werden. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen nicht um Arbeitsentgelt handelt, welches der Kanton als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG auszahlt; dem Kanton kommt vielmehr nur die Stellung eines Dritten zu, welcher den Lohn im Auftrag des Arbeitgebers ausrichtet. Hinsichtlich der Lohnbezüge des G.A. liegt somit nur ein ALV-beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIVB vor.

An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des BSV auf den Grundsatz der Quellenerhebung und die erforderliche Praktikabilität des Beitragsbezugssystems nichts zu andern. Wohl trifft es zu, dass die Beiträge grundsätzlich an der Quelle zu erfassen sind, weshalb in der Regel die auszahlende Stelle abzurechnen hat (EVGE 1950 S. 136 Bst. b; ZAK 1970 S.29). Art. 12 Abs. 1 AHVG stellt indessen nur eine Vermutung dafür auf, dass derjenige, welcher Löhne auszahlt, als Arbeitgeber gilt. Wer - wie im vorliegenden Fall der Kanton - Löhne lediglich als beauftragter Dritter auszahlt, ist nicht abrechnungspflichtiger Arbeitgeber (ZAK 1951 S. 363). Etwas anderes lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität nicht annehmen.

4. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass hinsichtlich der Lohnbezüge des G.A. nur ein ALV-beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIVB besteht. Nachdem der Kanton im Auftrag des Vereins die ALV-Beiträge auf dem gesetzlichen Höchstbetrag von 3900 Franken im Monat abgerechnet hat, entfällt eine Beitragspflicht auf dem vom Verein bezahlten Lohnbetreffnis von 11 023 Franken. Die Nachzahlungsverfügung vom 28. April 1983 entbehrt folglich einer Rechtsgrundlage und wurde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben.

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AHV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 22. Juli 1986 iSa. W.S.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Für das Administrativverfahren vor der Ausgleichskasse besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die von W. S. für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau abgerechnete Lohnsumme nicht mit den in der Buchhaltung und auf den Lohnausweisen aufgeführten Beträgen übereinstimmten. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 2. Februar 1983 eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Gegen diese Verfügung erhob W.S. Beschwerde mit der Begründung, in den Löhnen an seine Ehefrau seien auch nicht der Beitragserhebung unterworfene Versicherungsleistungen enthalten. Nach vorangegangener Aufforderung zum Nachweis dieser Behauptung liess W.S. seine Buchhaltungsunterlagen von einem Treuhandbüro überarbeiten. Gestützt auf dieses Ergebnis hob die Ausgleichskasse ihre erste Nachzahlungsverfügung auf und erliess eine neue Verfügung gemäss den effektiven Lohnabrechnungen. W.S. forderte daraufhin von der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von 3200 Franken als Ersatz für die Kosten, die ihm durch den Beizug des Treuhandbüros entstanden seien. Vorinstanz und EVG wiesen das Begehren ab. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f Satz 3 AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer in einem AHV-rechtlichen kantonalen Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Soweit der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsanspruch auf diese Bestimmung stützen will, ist sein Antrag klarerweise unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung an eine unvertretene, in eigener Sache prozessierende Partei offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 110V 82, ZAK 1984 S. 558, und BG 110V 133, ZAK 1984 S.267 Erw. 4a). Soweit der Beschwerdeführer anderseits nicht eine Parteientschädigung für das Beschwerde-, sondern für das vorangegangene Administrativverfahren beantragt (welches zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 2. Februar 1983 führte), ist sein Begehren ebenfalls offensichtlich unbegründet. Denn für das Administrativverfahren vor der kantonalen Ausgleichskasse besteht weder gestützt auf Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG noch aufgrund einer anderen Bestimmung von Bundesrechts wegen ein Parteientschädigungsanspruch (BGE 111 V 49 Erw. 4a, ZAK 1985 S.482 mit Hinweisen; ZAK 1986S. 132 Erw. 2c).

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IV. Voraussetzungen für eine Rentenrevision

Urteil des EVG vom 20. August 1986 iSa. V. Z.

Art. 41 IVG. Eine Rentenrevision ist nur zulässig, wenn seit dem Erlass

der ursprünglichen Verfügung eine Änderung der tatsächlichen Ver-

hältnisse stattgefunden hat, die den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflusst. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung

eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes genügt nicht (Erwägungen la und 2a). Hingegen kann die Verwaltung die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sich diese als zwei-

fellos unrichtig erweist, ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist und sie nicht vom Richter materiell beurteilt wurde (Erwägung 1 b).

Der 1938 geborene Versicherte, der seit vielen Jahren als gelernter Schuhmacher in der Firma A gearbeitet hatte, meldete sich am 20. November 1981 wegen der Folgen eines malignen Lymphoms bei der IV zum Rentenbezug an. Laut dem beim Hausarzt eingeholten Bericht vom 15. Februar 1982 stand er seit März 1981 in radio- und chemotherapeutischer Behandlung, welche am 4. Februar 1982 abgeschlossen wurde (Spitalzeugnis vom 26. April 1982).

Nachdem die Verwaltung verschiedene weitere Unterlagen beigezogen und eine erste Verfügung vom 14Juni 1982 betreffend eine halbe IV-Rente wiedererwagungsweise aufgehoben hatte, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1982 eine ganze Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent zu (Verfügung vom 15. September 1982). Im Rahmen dreier Revisionsverfahren in den Jahren 1982 bis 1984 bestätigte die Verwaltung diese Rentenausrichtung, wobei sie aufgrund der eingeholten Hausarzt- und Spitalberichte einen Invaliditätsgrad von 75 bzw. 70 Prozent angenommen hatte.

Mitte Januar 1985 leitete die IV erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein. Dabei war den Auskünften der Firma A vom 24. Januar 1985 zu entnehmen, dass der Versicherte wieder wahrend 2/4 Stunden täglich an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig war. Berichte des Hausarztes (vom 30. März 1985), des Spitals (vom 30. Mai 1985) und des Dr. med. X, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 27. August 1985), führten die 1V-Kommission zum Schluss, dass dem Versicherten «wiederum eine Tätigkeit im Rahmen von 50 Prozent zugemutet werden» könne, so dass «für die Zukunft lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente» bestehe. In diesem Sinne setzte die Ausgleichskasse nach Vororientierung des Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1986 die bisherige ganze auf eine halbe Rente herab; einer allfälligen Beschwerde entzog die Ausgleichskasse die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 28. Januar 1986).

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekurbehörde mit Entscheid vom 10. März 1986 ab.

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Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, weiterhin eine ganze 1V-Rente zuzusprechen; im weitern sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf einen Antrag.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:

la. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109V 265 Erw. 4a, ZAK 1984S. 350; BGE 106V 87 Erw. 1 a, ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 30, ZAK 1980 S. 62). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. ZAK 1985 S.332).

b. Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 110V 275 Erw. 3b,ZAK 1985S. 459; BGE 110V296, ZAK 1985 S.234; BGE 106V87 Erw. 1 b mit Hinweisen, ZAK 1980S. 594; vgl. auch BGE 107V 84ff., ZAK 1982S. 87).

2a. Entgegen der offenbaren Auffassung des kantonalen Gerichts geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine erstmalige Invaliditätsbemessung und Rentenzusprechung. Streitgegenstand bildet vielmehr die Frage, ob Änderungen tatsächlicher Natur im Sinne von Art. 41 IVG ausgewiesen sind, welche die Herabsetzung der bisher bezogenen ganzen auf eine halbe 1V-Rente rechtfertigen. Zu vergleichen sind hiebei die Umstände bei Erlass der ursprüng-

41

lichen Rentenverfügung vom 15. September 1982 mit den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Herabsetzungsverfügung am 28. Januar 1986 entwickelt haben.

Es steht aufgrund der Behandlungsberichte des Spitals wie auch der hausärztlichen Atteste fest, dass der Beschwerdeführer während der vom März 1981 bis Februar 1982 dauernden Chemo- und Radiotherapie und auch noch während der anschliessenden Erholungsphase vollständig arbeitsunfähig war. Indessen fusst die Verfügung betreffend die Zusprechung einer ganzen Rente vom 15. September 1982 nicht auf diesen Verhältnissen. Vielmehr berücksichtigte die Verwaltung auch Berichte des Spitals vom 2. und 6.Juli 1982, wonach kein Rezidiv aufgetreten, nur noch ein leicht vermindertes Leistungsvermögen mit schnellerer Ermüdbarkeit festzustellen sei und die Arbeitsfähigkeit seit Mitte Juli 1982 50 Prozent betrage. Seither ist der Gesundheitszustand im wesentlichen gleich geblieben, hat sich doch nach den Angaben des Spitals im Bericht vom 30. Mai 1985 «das Beschwerdebild insgesamt in den letzten drei Jahren nicht verändert». Zur Arbeitsfähigkeit und den zumutbaren Arbeitsleistungen nahm das Spital zwar in dem Sinne Stellung, dass vom Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht verlangt werden könnte, seine tägliche Arbeitszeit von 2 Stunden und 40 Minuten zu steigern; es erscheine «höchstens eine 25prozentige Arbeitsunfähigkeit» als vertretbar, wobei darin «die offensichtliche psycho-vegetative Labilität» schon enthalten sei. Diese ärztliche Schlussfolgerung ist aber nicht Ausdruck einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, sondern stellt eine andere Würdigung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Auch aus den Berichten des Hausarztes vom 30. März 1985 und des Psychiaters vom 27. August 1985 ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprechung herrschenden Verhältnissen eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Gegenteils diagnostizierte der Psychiater eine im Verlauf der Jahre aufgetretene und kaum mehr korrigierbare psychische Fehlentwicklung, die sich aus der Angst vor einem Krankheitsrückfall erklären lasse und welcher das BSV einen «gewissen Krankheitswert» im Sinne eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165, ZAK 1977 S. 153) attestiert. Unter diesen Umständen ist eine die revisionsweise Herabsetzung der Rente rechtfertigende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausgewiesen.

b. . . . (Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung nicht erfüllt.)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Herabsetzung der bisher bezogenen ganzen auf eine halbe IV-Rente weder revisions- noch wiedererwägungsweise begründen lässt. Daher steht dem Beschwerdeführer über den 1. März 1986 hinaus weiterhin eine ganze Rente zu. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

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IV. Bemessung des Tageldes

Urteil des EVG vom 4. Juli 1981 i.Sa. H.F.

Art. 25bis IVG. Der Versicherte hat auch dann Anspruch auf ein Taggeld

der IV, das dem bis zur Eingliederung bezogenen «Taggeld der Unfall-

versicherung)> entspricht, wenn es sich dabei um ein Krankengeld nach Art. 74 KUVG1 handelt (Erwägung 3).

Art. 25 Abs. 1 IVG. Zu vergleichen ist das Taggeld der Unfallversiche-

rung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten (Art. 17

Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV) mit dem Taggeld der IV ein-

schliesslich des vollen Eingliederungszuschlags gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG (Erwägung 4).

Der 1955 geborene Berufspilot H.F. erlitt am 31Juli 1983 bei einem Helikopterabsturz Rückenwirbelfrakturen. Die SUVA gewährte ihm für die Zeit vom 3. August 1983 bis 31. August 1985 Krankengelder in der Höhe von 153 Franken im Tag, wovon jedoch bis zur Abklärung einer allfälligen Oberentschädigung nur die Hälfte zur Auszahlung gelangte. Am 13. April 1984 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an; er ersuchte namentlich um Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 1985 setzte die Ausgleichskasse das Taggeld für die erste Phase (2. September 1985 bis 1. September 1986) der von der IV übernommenen Umschulung an einer höheren technischen Lehranstalt auf 149 Franken fest (Haushaltungsentschädigung und zwei Kinderzulagen 131 Fr., Eingliederungszuschlag 18 Fr.).

Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde, mit der er die Zusprechung eines Taggeldes von 154 Franken zuzüglich Kinderzulagen von 26 Franken und eines Eingliederungszuschlages von 18 Franken beantragte, wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 16. Dezember 1985 ab.

H.F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung, ein Taggeld in der Höhe von 154 Franken 60 Rappen zuzüglich eines Eingliederungszuschlages von 18 Franken zuzusprechen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV, in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Taggeld der IV auf 153 Franken festzusetzen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent

1 in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung

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arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Taggelder werden u.a. als Haushaltungsentschadigung für Alleinstehende und Kinderzulagen ausgerichtet (Art. 23 IVG) und nach den gleichen Ansätzen, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) festgelegt, wobei für Erwerbstätige das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat, die Bemessungsgrundlage bildet (Art. 24 Abs. 1 und 2 IVG). Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld (Art. 25 Abs. 1 IVG), der vom Bundesrat auf 18 Franken im Tag festgesetzt wurde (Art. 11 AHVV, anwendbar gemäss Art. 25 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 22bs Abs. 1 IVV).

Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25111 IVG, in Kraft seit 1. Januar 1984).

2. Streitig ist im vorliegenden Fall die Höhe des Taggeldes der IV, auf welches der Beschwerdeführer ab 2. September 1985 Anspruch hat.

Ausgleichskasse und Vorinstanz setzten die Haushaltungsentschädigung gemäss den ab 1 . Januar 1984 gültigen Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder auf 131 Franken fest, womit sich zusammen mit dem Eingliederungszuschlag von 18 Franken (Art. 11 Abs. 1 AHVV) ein Taggeld von insgesamt 149 Franken ergab. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass Art. 25bis IVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung gelte nach ihrem Wortlaut nur für Versicherte, die bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG gehabt hätten, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Sein Unfall habe sich vor dem Inkrafttreten des UVG am 1Januar 1984 ereignet, weshalb ihm die Versicherungsleistungen der SUVA (u.a. das Krankengeld) nach altem Recht (KUVG) gewährt worden seien.

Der Beschwerdeführer und das BSV wenden sich gegen diese Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, Art. 251i1 IVG dürfe nicht nach seinem Wortlaut, sondern müsse nach seinem wirklichen Sinn ausgelegt werden. Die Besitzstandsklausel von Art. 25bis IVG bezwecke, denjenigen Versicherten vor einer Benachteiligung zu schützen, der nach einem Unfall nicht durch die Unfallversicherung, sondern durch die IV eingegliedert werde. Die Ansicht der Vorinstanz stehe auch in Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien. Laut der Botschaft des Bundesrates zum UVG sei das Taggeld identisch mit dem Krankengeld nach KUVG. Art. 25bis IVG diene dazu, einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern. Das BSV schliesst sich dieser Begründung an und weist zusätzlich darauf hin, dass sich bezüglich der Art. 16 Abs. 3 UVG, 44 Abs. 2 und 25 b, IVG keine Übergangsbestimmungen fänden. Diese Normen entfalteten deshalb mit dem In-

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krafttreten des UVG rechtliche Wirkungen. In zeitlicher Hinsicht seien diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Im Falle von Art. 2511 IVG liege dieser Sachverhalt in der Ablösung des Taggeldes der Unfallversicherung (bzw. der Krankengelder gemäss KUVG) durch das Taggeld der IV, weshalb diese Bestimmung vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz anzuwenden sei.

3a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 111 V 127 Erw. 315, ZAK 1985 S.415; BGE 110V 122 Erw. 2d mit Hinweisen).

Das Gericht ist zwar an das Gesetz gebunden, doch weicht es ausnahmsweise von der wörtlichen Interpretation ab, wenn diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt, die dem wahren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (BGE 109V 62 Erw. 4, ZAK 1984 S.125; BGE 107V 216 Erw. 3b, ZAK 1982 S. 224; RKUV 1984 Nr. K 593 S. 226 Erw. 2b; vgl. auch BGE 105V 47).

25bis IVG, der durch das Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), in Kraft seit 1. Januar 1984, ins IVG eingefügt wurde, nach seinem Wortlaut nur bei Versicherten Anwendung findet, die vor der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG hatten. Sinn dieser Bestimmung ist laut der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung jedoch, einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern, solange die Taggelder der IV jenen der Unfallversicherung nicht allgemein angeglichen sind, indem die Taggelder der IV nicht niedriger angesetzt werden dürften als die zuvor bezogenen Taggelder der Unfallversiche-

25bis IVG nach dem Wortlaut rung (BBI 1976 111 228). Die Auslegung von Art.

ist in ihren Auswirkungen unhaltbar. Versicherte würden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie vor Beginn der Eingliederung Krankengelder nach KUVG oder Taggelder nach UVG bezogen haben. Eine solche rechtsungleiche Behandlung, deren Ursache in Zufälligkeiten zeitlicher Natur liegt, kann sich nicht auf sachliche Gründe stützen; sie erweist sich als unzulässig und widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, der allgemein Versicherte, deren Tagesentschädigungen der Unfallversicherung durch solche der IV abgelöst werden, vor Benachteiligung schützen wollte. Art. 25bis IVG ist demnach entgegen seinem Wortlaut auch anwendbar, wenn der Versicherte vor Beginn der Eingliederung Krankengelder nach Art. 74f. KUVG bezogen hat.

Der Anwendung von Art. 25bIS IVG auf Versicherte, die vor Inkrafttreten des UVG einen Unfall erlitten haben, steht -wie das BSV richtig ausführt - keine übergangsrechtliche Regelung entgegen. Wohl bestimmt Art. 118 Abs. 1 UVG, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des

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UVG ereignet haben, nach bisherigem Recht - im vorliegenden Fall Krankengelder nach KUVG - gewahrt werden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass in solchen Fällen das frühere IV-Recht gelte. Denn in zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (ZAK 1983 S. 239 Erw. 2b; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1 S. 95). Im Zeitpunkt der Ablösung des Krankengeldes gemäss KUVG durch das Taggeld der IV (2. September 1985) stand Art. 25bis IVG in Kraft und ist demzufolge vorliegend anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat somit ab 2. September 1985 Anspruch auf ein Taggeld der IV in der Höhe des zuvor bezogenen Krankengeldes der SUVA (153 Fr.); dabei handelt es sich um das dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entsprechende Taggeld (vgl. Art. 74 Abs. 2 KUVG).

Zusätzlich zum Taggeld beansprucht der Beschwerdeführer den Eingliederungszuschlag von 18 Franken.

Im Gegensatz zur IV, die dem Versicherten, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, einen Zuschlag zum Taggeld gewährt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVG), ist im Taggeld der Unfallversicherung der Anteil für die Unterhaltskosten eingeschlossen, wie sich aus Art, 17 Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV ergibt, wonach für die Unterhaltskosten ein Abzug vom Taggeld vorgenommen wird, wenn die Unfallversicherung diese Kosten deckt. Eine entsprechende Regelung enthielt im übrigen auch Art. 75 KUVG (vgl. dazu BGE 105V 202 Erw. 2a und b). Die Naturalleistungen bilden demnach einen Bestandteil des Taggeldes nach UVG bzw. des Krankengeldes nach KUVG. Dies hat zur Folge, dass gemäss Art. 25 bis IVG das Taggeld der Unfallversicherung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten mit dem Taggeld der IV einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages von gegenwärtig 18 Franken im Tag zu vergleichen ist (vgl. Rz 42.4 des ab 1. Januar 1986 gültigen Nachtrages 3 zum Kreisschreiben über die Taggelder sowie Rz 18 des ab 1. Januar 1986 gültigen Anhanges). Der Beschwerdeführer hat demnach nur Anspruch auf ein Taggeld der IV in der Höhe von 153 Franken (Krankengeld nach KUVG ohne Abzug für Unterhaltskosten, das höher ist als das Taggeld der IV einschliesslich des Eingliederungszuschlages).

Laut Art. 27 Abs. 2 UVV wird zwar bei Versicherten, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, kein Abzug für die Unterhaltskosten in einer Heilanstalt vorgenommen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass in diesen Fällen zum Taggeld der Unfallversicherung ein Zuschlag für die ohne Belastung des Versicherten von der Unfallversicherung übernommenen Unterhaltskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Rz 42.4 des Nachtrages 3 zum Kreisschreiben).

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IV. Sozialversicherungsabkommen; versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 24. Juli 1986 i.Sa. S.T.

Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» ist der effektive Aufenthalt in der

Schweiz und der Wille, diesen während einer gewissen Dauer aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwer-

punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden.

Der am 19. Oktober 1978 geborene türkische Staatsangehörige S.T. leidet an Epilepsie und an geistiger Behinderung, welche zunächst mit einer gewissen Angstlichkeit sowie mit erzieherischen Problemen erklärt wurden. Im Juni 1982 reiste er mit seinen Eltern in die Schweiz ein. In der Folge wurde er zu Pflegeeltern nach X gebracht, wo er seither ununterbrochen lebt. Nachdem seine leiblichen Eltern im Januar 1983 aus der Schweiz ausgewiesen worden waren, bestellte die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand. Am 26. September 1984 teilte die Fremdenpolizei dem Beistand mit, es werde ein dauernder Pflegeaufenthalt in der Schweiz bewilligt, sobald u.a. eine Vormundschaft errichtet sei. Daraufhin wurde das Verfahren zum Entzug der elterlichen Gewalt eingeleitet und die Aufenthaltsbewilligung bis 18. Dezember 1986 verlängert.

Am 17. August 1984 war der Knabe von seinem Beistand bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet worden. Entsprechend einem Beschluss der IV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse das Begehren ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den schweizerischen Wohnsitz gemäss dem schweizerisch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 nicht erfüllt seien (Verfügung vom 8. November 1984).

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 30. Oktober 1985 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. November 1984 auf und wies die Akten zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vormstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 8. November 1984 wieder herzustellen.

Der Beistand des Knaben lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Ausgleichskasse verweist auf die Vernehmlassung der 1V-Kommission, welche die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

Das EVG weist die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der folgenden Erwägungen an die Verwaltung zurück:

1. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen der schwei-

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zerischen IV erfüllt. Diese Frage ist aufgrund des am 1 . Januar 1969 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 zu prüfen. Laut dessen Art. 9 Ziff. 2 Satz 1 steht minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Gemäss Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen bedeutet der Ausdruck «wohnen» im Sinne des Abkommens «sich gewöhnlich aufhalten».

Im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGE 111 V 119 Erw. lb, ZAK 1986 S.64) ist zu prüfen, welche Bedeutung der Wendung «sich gewöhnlich aufhalten» gemäss Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum erwähnten Abkommen zukommt. Den nämlichen Terminus «sich gewöhnlich aufhalten» kennt auch das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in Ziff. 2 des Schlussprotokolls. Eine übereinstimmende Formulierung findet schliesslich auch im internationalen Privatrecht Verwendung, indem der «Wohnsitz» zunehmend durch den Begriff der «rsidence habituelle» bzw. des «gewöhnlichen Aufenthaltes» ersetzt wird, welcher einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort voraussetzt, wo sich der «Schwerpunkt der Lebensverhältnisse» befindet (Vischer, Internationales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, 3d. 1, S. 544f. mit Hinweisen in N. 23f.; Stein, Das internationale Sozialversicherungsrecht der Schweiz mit Einschluss seiner Beziehungen zum Haftpflichtrecht, in: SZS 1971, S.21 f.; Bucher, Kommentar ZGB, Vorbemerkungen vor Art. 22-26, N. 52 und 94; Schnitzer, Handbuch des internationalen Privatrechts, Bd. 1, S. 127f.; vgl. auch BGE 110 11121 f., 94 1 243, 89 1 314).— Das EVG hat sich bisher zum Begriff des «gewöhnlichen Aufenthaltes» nicht ausdrücklich ausgesprochen. Es hat lediglich im Zusammenhang mit der Gewährung ausserordentlicher Renten der AHV und der IV sowie von Ergänzungsleistungen festgestellt, dass unter anderem neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch der effektive Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend sind und zusätzlich dazu den «Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz» als erforderlich bezeichnet (BGE 111 V 182 Erw. 4a, ZAK 1986 S.409; BGE 110V 172 Erw. 2b und 174 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985S. 133; vgl. auch BGE 108V 77 und 105V 168 mit Hinweisen, ZAK 1980 S.131).

Bei der Auslegung der genannten Bestimmungen ist von Bedeutung, dass im Vertragstext - anders als z.B. im Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 in Ziff. 9 des Schlussprotokolls -nicht von «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Rede ist. Da der Wortlaut des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei - auch in dem gemäss Ziff. 16 Bst. b in fine des Schlussprotokolls nebst dem türkischen in gleicher Weise verbindlichen französischen Originaltext -nicht der Klarheit entbehrt, kann insoweit der zivilrechtliche Wohnsitz

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nach schweizerischem Recht nicht massgebend sein (BBI 1969 111433 unten), weshalb insbesondere auch die gesetzlichen Wohnsitzfiktionen nach Art. 25 Abs. 1 ZGB ausser Betracht fallen (vgl. dazu BGE 106V 162f. mit Hinweisen). Anderseits wird im Vertragstext der Begriff «Aufenthalt» ebenfalls nicht verwendet, so dass der fraglichen Bestimmung auch der schweizerische Aufenthaltsbegriff im Sinne des unter Umständen bloss vorübergehenden Verweilens (Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB) nicht zugrunde gelegt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch ZAK 1965 S. 304). Der fraglichen Wendung ist deshalb unter Weiterführung der in Erw. la hievor dargelegten Grundsätze jene Bedeutung beizumessen, wie sie sich im wesentlichen aus dem internationalen Privatrecht und der damit - unter Vorbehalt des zivilrechtlichen Wohnsitzes - grundsätzlich übereinstimmenden Rechtsprechung des EVG über die ausserordentlichen Renten ergibt. Demnach ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der effektive Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen während einer gewissen Dauer aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden.

2. Im vorliegenden Fall fragt es sich zunächst, ob der Beschwerdegegner angesichts des Umstandes, dass er sich seit Juni 1982 in der Schweiz und seit Juli 1982 bei seinen Pflegeeltern in X befindet, sich hier im Sinne der erwähnten Grundsätze «gewöhnlich aufhält».

Das BSV vertritt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, das «Wohnen» des Beschwerdegegners sei im vorliegenden Fall «bestimmt kein gewöhnlicher Aufenthalt». Die von der kantonalen Fremdenpolizei ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zeige nämlich, dass für den Knaben nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen gewesen sei. Die entsprechende Bewilligung datiere vom 26.Juli 1984 und sei lediglich bis zum 18. Dezember 1984 gültig. Es sei daher ungewiss, ob das Pflegeverhältnis verlängert werde, zumal sich die leiblichen Eltern auch wieder melden könnten.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, sind die Eltern des Beschwerdegegners bereits im Januar 1983 aus der Schweiz ausgewiesen worden und haben sich seither nicht mehr ernstlich um das Kind gekümmert. Schon vor ihrer Ausweisung erklärten sie am 6./7. Januar 1983 gegenüber der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich, das Kind könne bei den Pflegeeltern «solange in Pflege bleiben, als diese es wünschen». Die daraufhin von der Fremdenpolizei am 26Juli 1984 erteilte Aufenthaltsbewilligung trug zwar den Vermerk «Vorübergehender Pflegeaufenthalt» und war nur bis zum 18. Dezember 1984 gültig. Das ist jedoch für die Belange des vorliegenden Falles insofern unerheblich, als eine Aufenthaltsbewilligung normalerweise ohnehin stets befristet ist und die Behörden der Fremdenpolizei dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, zunächst in der Regel nur (befristeten) Aufenthalt zu bewilligen haben (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAG). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners wurde von der Fremdenpolizei denn auch wiederholt

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verlängert und letztmals mit Wirkung bis 18. Dezember 1986 erteilt. Aufgrund dieser fortlaufend verlängerten Bewilligung hält sich der Beschwerdegegner - wie die 1V-Kommission bereits am 1. Oktober 1984 bemerkte — tatsächlich und rechtmässig am Wohnsitz seiner Pflegeeltern auf, wo sich anscheinend auch seine Schwester befindet. Zudem wurde dort— nach der im Februar 1983 erfolgten Ernennung eines Beistandes - auch das Verfahren zum Entzug der elterlichen Gewalt sowie zur Bestellung eines Vormundes eingeleitet, welches zur Zeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei diesen Gegebenheiten liegt nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ein Sachverhalt vor, der zur Annahme des Schwerpunktes aller Beziehungen des Beschwerdegegners in der Schweiz führt. Da dem Kinde im Rahmen seiner intellektuellen Fähigkeiten auch der Wille zur Aufrechterhaltung des weiter dauernden Aufenthalts bei seinen Pflegeeltern nicht abgesprochen werden kann, sind die in Erw. 1 b in fine erwähnten Voraussetzungen für den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Schweiz erfüllt. Daran ändert auch der vom BSV unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Vernehmlassung der 1V-Kommission erhobene Einwand nichts, der Beschwerdegegner sei nur wegen der hier bestehenden und in seiner Heimat offenbar fehlenden Möglichkeiten zu seiner Pflege und Betreuung in die Schweiz gebracht worden; hiefür fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten.

3. Des weitern ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat, wie dies Art. 9 Ziff. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV zusätzlich vorschreibt.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Rechtsprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 105 V 60 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 500). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätseintritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen leiden (BGE 98 V 270, ZAK 1973 S. 611). Die neuere Rechtsprechung stellt somit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennenmüssen) um die invaliditätsbegründenden Tatsachen, unerheblich sind (BGE 111 V 121 Erw. ld mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 65).

Der kantonale Richter hat den Ablauf der in Art. 9 Ziff. 2 Satz 1 des genannten Abkommens vorgesehenen Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr vor dem Eintritt der Invalidität im wesentlichen deshalb bejaht, weil sich die Be-

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handlungsbedürftigkeit des Beschwerdegegners nach den Angaben der Ärztin Dr.G. erst im Verlaufe des Frühjahrs/Sommers 1984 ergeben habe, nachdem die Epilepsie und die geistige Behinderung aufgrund spezieller Abklärungen erkannt worden seien; vorher habe man lediglich angenommen, der Beschwerdegegner sei erzieherisch verwahrlost und sehr ängstlich gewesen, während noch kein Verdacht auf Epilepsie oder Gehirnschädigung bestanden habe. - Demgegenüber hält die 1V-Kommission in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde —wie in der vorinstanzlichen Duplik -fest, medizinische Massnahmen seien objektiv schon vor Ablauf eines Jahres seit der Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz angezeigt gewesen; namentlich wären bei einem erzieherisch nicht verwahrlosten und deutschsprechenden Kind, bei dem auch die Anamnese zuverlässig hätte erhoben werden können, die Epilepsie und die Debilität schon viel früher entdeckt und die erforderlichen Behandlungen eingeleitet worden. - Der Beschwerdegegner seinerseits schliesst sich im wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an; er führt ebenfalls aus, die Behinderung sei erst im Frühjahr/Sommer 1984 festgestellt worden, als er schon bei Frau Dr. G. in Behandlung gestanden habe.

c. Aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners schiene es, als ob eine medizinische Behandlung der Gebrechen erst im Frühjahr/Sommer 1984 notwendig wurde, nachdem die Epilepsie und die geistige Behinderung anhand spezieller Untersuchungen erkannt worden waren. Die Ausführungen der Vorinstanz stimmen insoweit auch mit den Angaben des Beistandes überein, als dieser am 16. September 1985 gegenüber der Rekursbehörde erklärte, der Beschwerdegegner sei früher lediglich verwahrlost gewesen, während ihm eine geistige Behinderung nicht anzusehen und auf Epilepsie zurückzuführende Absenzen nicht sichtbar gewesen seien. Indessen ist die damit -zumindest indirekt -auch angesprochene subjektive Kenntnis um die invaliditätsbegründenden Tatsachen bzw. der Umstand, dass die besonderen medizinischen Untersuchungen anscheinend erst im Frühjahr 1984 erfolgt sind, nach der in Erw. 3a hievor erwähnten Rechtsprechung für die zeitliche Festlegung des Invaliditätseintritts nicht ausschlaggebend. Entscheidend für diesen Zeitpunkt ist vielmehr, ab wann das Geburtsgebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig machte, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 111 V 121 Erw. ld, ZAK 1986 S.65). Diese zur Bestimmung des Invaliditätseintritts massgebende Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar macht die 1V-Kommission in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich geltend, die Gebrechen hätten eine medizinische Behandlung objektiv schon vor Ablauf eines Jahres seit der Einreise des Beschwerdegegners notwendig gemacht. Diesen Ausführungen widerspricht jedoch die behandelnde Arztin, indem sie in ihren Angaben gegenüber der Vorinstanz die <(ersten Massnahmen» erst ab Frühjahr/Sommer 1984 als notwendig erachtete. Anderseits hielt die Ärztin auch fest, vor der Durchführung

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der padioaudiologischen Abklärung sei «eine so starke Debilität ... nicht erwartet worden», was immerhin darauf hindeutet, dass schon vor den genannten Untersuchungen im Frühjahr 1984 nicht nur Verwahrlosungstendenzen, sondern auch eine geistige Behinderung aus medizinischer Sicht angenommen wurden. Angesichts der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit drangen sich zusätzliche Erhebungen auf. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird diese Fragen ergänzend abzuklären haben, indem sie entsprechende Begutachtungen veranlasst und allenfalls notwendige weitere Untersuchungen vornimmt. Alsdann wird über den Anspruch des Beschwerdegegners neu zu verfügen sein.

IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 26. September 1986 i.Sa. O.H.

Art. 29 VwVG, Art. 28 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des schweizerisch-österrei-

chischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967. Zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn nur eine Rechtsfrage streitig ist (Erwägung 2). Zustellung einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse an einen Versicherten in Osterreich. Ob diese Verfügung gültig eröffnet und zugestellt ist, beurteilt sich nach österreichischem Recht. Nach diesem gilt die während der Ferienabwesenheit des Empfängers dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn ausgehändigte Verfügung als dem Adressaten zugestellt (Erwägung 4).

Mit Verfügung vom 23. August 1984 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse das Gesuch des österreichischen Staatsangehörigen OH., wohnhaft in Osterreich, um Gewährung einer 1V-Rente ab.

OH. führte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Oktober 1984 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer IV-Rente. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen trat auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht ein (Entscheid vom 8. März 1985). In der Begründung wurde festgehalten, die angefochtene Verfügung sei am 27. August 1984 dem Sohn des Versicherten ausgehändigt worden. Laut der von der Ausgleichskasse eingeholten Auskunft der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Wien, vom 12. Februar 1985 sei die Ersatzzustellung an den Sohn des Versicherten nach den österreichischen Bestimmungen zulässig. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe somit am 28. August 1984 zu laufen begonnen und habe am 26. September 1984 geendet. Die am 8. Oktober 1984 eingereichte Beschwerde sei demnach verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist komme nicht in Betracht, weil die Ferienabwesenheit des Versicherten keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darstelle.

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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt OH., ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine IV-Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu materieller Beurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Sie befasst sich im Hauptantrag mit der materiellen Seite des Streitfalls, im Eventualbegehren mit dem Eintreten. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das EVG auf den materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 109V 120 Erw. 1, ZAK 1984 S. 37; BGE 105V 94 Erw. 1).

Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2a. In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, ihm die Auskunft der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Wien, vom 12. Februar 1985, auf welche sich der angefochtene Nichteintretensentscheid im wesentlichen stutzt, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Er macht damit geltend, die Eidgenössische Rekurskommission habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht auch jenen Ausländern zu, die im Ausland wohnen (BGE 99 la 321 Erw. 3). Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 135). Die Partei muss ganz allgemein zu den Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden (BGE 101 la 304). Hinsichtlich rechtlicher Fragen muss sie insofern zur Ausserung eingeladen werden, als sie aufgrund der Umstände keinen Anlass hatte, von sich aus zu dem Problem Stellung zu nehmen (Hafliger, S. 138).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 1984 sowie auf Anfrage der Vorinstanz in einer Eingabe vom 3. Januar 1985 zur Tatsache der Zustellung, zu deren Rechtswirkungen und zur Wiederherstellung der Frist geäussert. Auch wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Auskunft der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom 12. Februar 1985 nicht unterbreitet hat, wurde er in seinem rechtlich geschützten Gehörsanspruch nicht verletzt. Denn diese Auskunft stellt keinerlei neue Tatsachen fest, sondern sie nimmt einzig zur Frage nach der Wirkung der angewandten Zustellungsform nach

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österreichischem Recht Stellung, d.h. zu jener Rechtsfrage, die von allem Anfang zur Diskussion gestanden und zu der sich der Beschwerdeführer schon zweimal geäussert hatte. Die Rechtswirkung der erfolgten Zustellung musste ohnehin von Amtes wegen durch die Eidgenössische Rekurskommission geprüft werden (BGE 108V 124 Erw. 3a), ohne dass diese an die Begründung der Parteibegehren gebunden war (Art. 12 VVRK, SR 831.161, i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG (anwendbar gemäss Art. 69 IVG) kann gegen die aufgrund des IVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann (BGE 110V 37 Erw. 2, ZAK 1984 S. 454; BGE 107V 188 Erw. 1, ZAK 1981 S.263; BGE 102V 243 Erw. 2a, ZAK 1977 S. 187). Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist, d.h. er selbst oder ein bevollmächtigter Stellvertreter imstande ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (BGE 97V 122f., ZAK 1971 S. 580, vgl. auch BGE 110V 37 Erw. 3, ZAK 1984 S. 454). Die eingeschriebene Kassenverfügung, die bei Abwesenheit des Empfängers einem mit dem Adressaten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, der nach aussen als zur Entgegennahme ermächtigt erscheint, ausgehändigt wird, gilt als dem Adressaten zugestellt (BGE 97 V 122 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1971 S.580). Der Behörde, welche die Verfügung erlässt, obliegt grundsätzlich der Zustellungsbeweis (BG E 103 V 65 Erw. 2a, ZAK 1978 S. 61; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1 b), währenddem dem Beschwerdeführer der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt (BGE 99 Ib 359f.; ZAK 1985 S. 131; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1 S. 560). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte (BGE 111 V 201 oben, ZAK 1986 S. 239; BGE 107V 164 oben mit Hinweisen, 96V 96; ZAK 1984S. 124 Erw. 1 b).

Die Gesetzgebung enthält keine Vorschrift darüber, wie eine Verfügung zugestellt werden soll. Im Hinblick auf die dargelegte Beweislast der Verwaltung drängt sich jedoch die Zustellung einer Verfügung als eingeschriebene Sendung oder auf andere geeignete und nachweisbare Art stets dann auf, wenn es

- wegen drohender Verwirkung oder aus ähnlichen Gründen - auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt (ZAK 1984 S. 124 Erw. 1 b).

4a. Im vorliegenden Fall hat die österreichische Post die mit eingeschriebener Sendung an die Adresse des Beschwerdeführers übermittelte Verfügung der

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Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. August 1984 am 27. August 1984 dem 1962 geborenen Sohn des in den Ferien weilenden Beschwerdeführers ausgehändigt, was nach Auskunft der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom l2. Februar 1985, auf welche die Eidgenössische Rekurskommission bei ihrem Entscheid abstellte, zulässig ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach dem anwendbaren österreichischen Recht die Frist nicht bereits am 28. August 1984, sondern erst am 10. September 1984, dem seiner Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, zu laufen begonnen habe. Massgebend für die Beurteilung der Wirkungen der Zustellung sei das österreichische Zustellgesetz vom 1. April 1982. Selbst wenn die österreichische Postordnung Anwendung finden sollte, sei die Ersatzzustellung nicht gültig gewesen, da die Verfügung «zu eigenen Handen» hätte zugestellt werden müssen.

§ 16 des österreichischen Zustellgesetzes, der die Ersatzzustellung regelt, bestimmt, dass die Zustellung an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger erfolgen kann, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmässig an der Abgabestelle aufhält (Abs. 1). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Ruckkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Abs. 5).

§ 174 der österreichischen Postordnung, von deren Anwendbarkeit die Generaldirektion der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung in ihrer Antwort vom 12. Februar 1985 an die Schweizerische Ausgleichskasse ausgeht, bestimmt unter dem Titel Ersatzzustellung folgendes:

«Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zehntausend Schilling ist ordnungsgemäss, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmässigen Ubernahmsberechtigteri an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Ubernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemässe Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.)>

Ausgeschlossen von der Ersatzzustellung sind gemäss § 175 dieses Erlasses die Postsendungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen.

Die Schweizerische Ausgleichskasse war gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967,in Kraft seit 1 . Januar 1969, unbestrittenermassen befugt, die Ablehnungsverfügung durch die österreichische Post direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen (vgl. BGE 110V 356 Erw. 3, ZAK 1985 S.287). Sie hat im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, indem sie die Verfügung mit

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eingeschriebenem Brief zustellte (ZAK 1984 S. 124 Erw. ib). Die österreichische Post musste die Zustellung nach dem für sie geltenden österreichischen Recht vornehmen (vgl. BGE 109 III 97). Dass die Verfügung dem erwachsenen Sohn des ferienabwesenden Beschwerdeführers als Ersatzempfänger zugestellt wurde, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Zustellung nach den einschlägigen Vorschriften der österreichischen Postordnung oder nach dem Zustellgesetz zu beurteilen ist. Im ersten Fall durfte die Sendung dem Sohn des Beschwerdeführers als Ersatzempfänger zugestellt werden, weil die Verfügung nach dem dargelegten schweizerischen Recht (Erw. 3 hievor) als gewöhnliche eingeschriebene Briefpostsendung und nicht als Postsendung «zu eigenen Handen» aufgegeben worden ist. Wäre die Zustellung hingegen nach § 16 des Zustellgesetzes zu beurteilen, könnte sie gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung nicht als unwirksam betrachtet werden. Denn der Beschwerdeführer erhielt von der Zustellung insofern rechtzeitig Kenntnis, als ihm, am 9. September 1984 nach Hause zurückgekehrt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 26. September 1984 für die Einreichung der Beschwerde genügend Zeit blieb.

d. Die Vorinstanz hat demnach nicht bundesrechtswidrig, insbesondere nicht willkürlich entschieden (Art. 104 Bst. a OG), wenn sie feststellte, dass die am 8. Oktober 1984 der österreichischen Post übergebene Beschwerde verspätet war, weil die dreissigtägige Beschwerdefrist, die am 28. August 1984 zu laufen begann, am 26. September 1984 endigte. Die Eidgenössische Rekurskommission ist Somit zu Recht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten.

5. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG nicht erfüllt. Eine Wiederherstellung kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus den Ferien bis zum Ablauf der Frist am 26. September 1984 noch mehr Zeit für die Einreichung der Beschwerde zur Verfügung hatte, als das Gesetz für das begründete Begehren um Wiederherstellung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung einräumt.

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Von Monat zu Monat

Da die Organisation der Invalidenversicherung Gegenstand des zweiten Pakets einer Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen bildet, hat das BSV eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe beauftragt, Vorschläge für eine Reorganisation der IV auszuarbeiten. Diese tagte am 15. und 29. Januar in Bern unter dem Vorsitz von A. Lüthy, Chef der Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV.

Am 19. Januar ist die Referendumsfrist zur zweiten Revision der Invalidenversicherung unbenützt abgelaufen. Der Bundesrat hat hierauf— an seiner Sitzung vom 21. Januar — beschlossen, das Änderungsgesetz in zwei Phasen, am 1. Juli 1987 und 1. Januar 1988, in Kraft zu setzen. Weitere Informationen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 89.

Eine vom BSV einberufene Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor, befasste sich am 27. Januar mit der Frage einer allfälligen Straffung des Beitragsbezuges in der AHV. Anlass dazu gaben Meinungsäusserungen im Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds, dass der Fonds durch die heutige Regelung Zinsverluste erleide. Die Diskussion führte zu Lösungsvorschlägen, nach denen die Mahn- und Veranlagungsfristen für Beitragspflichtige mit vierteljährlicher Zahlungsperiode an jene mit monatlicher Zahlungsperiode angeglichen werden und die Erfassung von Beitragsausständen für die Belastung mit Verzugszinsen früher als bisher stattfinden soll. Für die Verwirklichung dieser und allenfalls weiterer Massnahmen ist eine Änderung der AHV-Verordnung notwendig, zu der die Eidgenössische AHV/IV-Kommission anlässlich der kommenden Frühjahrssitzung Stellung nehmen wird.

Die vorberatende Kommission des Nationalrates .für die Teilrevision der Krankenversicherung hat am 30. Januar das Modell des Ständerates für ein Taggeld bei Mutterschaft (ZAK 1987 S. 3) mit 20 zu 6 Stimmen gutgeheissen. Das Ratsplenum wird sich in der kommenden Märzsession mit der Vorlage befassen.

Die Kommission des Ständerates für die fünfte Revision der Erwerbsersatzordnung hat sich an ihrer Sitzung vom 2. Februar mit der neuen Situation auseinandergesetzt, wie sie sich nach Verabschiedung der zweiten 1V-Revision und angesichts der vorgesehenen Einführung eines Mutterschaftstaggeldes darbietet. Mit dem Ziel, die Erhöhung der AHV/IV/EO-Lohnprozente in Grenzen zu halten, beschloss die Kommission, die Entschädigung für Alleinstehende nur von 35 auf 45 statt (gemäss Beschluss des Nationalrates) auf 50 Prozent des massgebenden Einkommens heraufzusetzen und die Mindestentschädigung nur von 12 auf 15 statt auf 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu erhöhen. Hingegen wäre der höchstversicherbare Lohn von 4200 auf 4650 Franken anzuheben. Durch diese Korrekturen soll der EO-Beitrag von gegenwärtig 0,6 auf 0,5 Einkommensprozente gesenkt werden können.

Februar 198753

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Kantonale Regelungen bei den Ergänzungsleistungen

Stand nach der zweiten EL-Revision

Die Kantone können in einzelnen Bereichen Sonderregelungen treffen (Art. 4 ELG). Weiter legen sie den Betrag fest, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen zusteht, und können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Art. 2 Abs. 1hs ELG).

Fester Abzug vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG)

Alle Kantone haben den Abzug auf 1000 Franken (Alleinstehende) und 1500 Franken (Ehepaare) festgelegt.

Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG)

Alleinstehende Ehepaare

Appenzell A. Rh. 4000 Fr. 6000 Fr.

Übrige Kantone 6000 Fr. 7200 Fr.

Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG)

Alle Kantone haben den Nebenkostenabzug eingeführt und die im Bundesgesetz vorgesehene Höhe gewählt.

Zusätzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG)

LU Erhöhung der Einkommensgrenze um zwei Drittel:

für die Vergütung der notwendigen Kosten, die durch Aufenthalt in anerkannten Heilanstalten, Pflegeheimen oder Pflegeabteilungen entstehen

für die Vergütung der notwendigen Heim-, Krankheits-, Pflege- und Hilfsmittelkosten an Bezüger einer Hilfiosenentschädigung der AHV/ TV wegen Hilflosigkeit schweren Grades oder eines Pflegebeitrages der IV für schwer hilflose Minderjährige

SG Erhöhung der Einkommensgrenze um 50 Prozent

SH Erhöhung der Einkommensgrenze uni 50 Prozent für Altersheirn-

bewohner, für übrige Heimbewohner um zwei Drittel

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VS Erhöhung der Einkommensgrenze um zwei Drittel

bei Aufenthalt in einer Heilanstalt

- bei Aufenthalt in einem Heim, wenn der Zustand des Versicherten erhebliche Pflege beansprucht.

Übrige Kantone: Erhöhung der Einkommensgrenze um zwei Drittel.

5. Vermögensverzehr bei Altersrentnern in 1-leimen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG), Begrenzung der Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen

(Art. 2 Abs. l ELG)

Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)

-

ZH ein Zehntel 102 in allen Heimen 150 für bettlägerige

Patienten 300 in den übrigen Fällen

BE ein Fünftel 170 bei schwerer Pflegebedürftigkeit 150

ab 120 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 200

100000 Fr. 80 hei leichter Pflegebedürftigkeit 250

50 für Nicht-Pflegebedürftige300

Lii ein Fünftel 50 in Alters- und Invaliden- 300 in Alters- und

wohnheim Invalidenwohnheim 200 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt

UR ein Fünftel 0 in Altersheim 180 für alle

66 in Pflegeheim

SZ zwei Fünf- 50 in Alters- und lnvaliden- 250 in Alters- und

zehntel woh nhc i ii Invalidenwohnheim 150 in Pflegeheim und Heilanstalt

0W ein Zehntel 46 in allen Heimen 250 in Altersheim

150 in Pflegeheim

NW ein Fünftel 91 in allen Heimen 200 für alle

CL ein Fünftel 42 in Altersheim 250 in Altersheim

83 in Pflegeheim und Heilanstalt 150 in Pflegeheim und Heilanstalt

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Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)

ZG ein Fünftel 48 in Altersheim 317 in Alters- und

Invalidenheim 65 in Invalidenheim 275 in Krankenanstalt

FR ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle

SO ein Fünftel Festlegung einer Limite 150 Pflegefälle

für das einzelne Heim 250 für übrige

BS ein Fünftel Invalide 200 für alle

110 bei schwerer Pflegebedürftigkeit

90 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit

70 bei leichter Pflegebedürftigkeit

55 für Nicht-Pflegebedürftige

Betagte

55 in Altersheim

110 in Pflegeheim/Heilanstalt

(Vorhehältlich abweichender

Taxen gern. Subventionsvertrag)

BL ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle

SH ein Zehntel 50 in Altersheim 300 in Alters- und

99 in Pflcgcabteilung/-heim/ Wohnheim Klinik/Wohnheim 200 in den übrigen Heimen AR ein Fünftel 82 in Pflegeheim/Heilanstalt 250 in Altersheim

41 in Altersheim 150 in Pflegeheim/ Heilanstalt Al ein Fünftel 50 in Altersheim 250 in Altersheim

83 in Pflegeheim/Heilanstalt 150 in Pflegeheim

SG ein Fünftel 50 in Altersheim 250 in Altersheim

86 in Pflegeheim 150 in Pflegeheim/ 92 in Heilanstalt Heilanstalt

GR ein Fünftel 50 in Altersheim 250 in Altersheim

150 in Pflegeheim AG ein Zehntel 60 in Altersheim 200 für alle

90 in Pflegeheim/Heilanstalt

TG ein Zehntel 50 in Altersheim 250 in Altersheim

ein Fünftel in Pflegeheim/Heilanstalt 150 in Pflegeheim/ keine Lirnite Heilanstalt

60

Kan- Vermögens- Vergütung von ileimkosten Betrag für persönliche Auston verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)

TI ein Zehntel 60 in Altersheim 250 in Altersheim

150 Pflegefälle

VD ein Zehntel gemäss kantonaler Heim- 180 für alle

vereinbarung

VS ein Zehntel individuelle Festlegung 200 für Alters-

für jedes Heim rentner

300 für 1V-Rentner

NE ein Fünftel keine Limiten 200 für alle

GE ein Zehntel 55 225je nach Heimkategorie 160 für alle

JU ein Zehntel 40 bei nicht anerkannten Heimen 200 in Altersheim/

Invalidenheim 160 in Pflegeheim

Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens in der IV

Allgemeines

Die von den eidgenössischen Räten am 9. Oktober 1986 verabschiedete zweite Revision der IV erlaubte es dem Bundesrat, auf dem Verordnungsweg eine ganze Reihe von Massnahmen anzuordnen, von denen man sich im Rahmen der bestehenden Organisation der IV in verschiedenen Bereichen eine raschere Geschäftsabwicklung verspricht. Die entsprechenden Änderungen des IVG und der IVV treten am 1. Juli 1987 in Kraft und werden von einer Änderung der massgebenden Verwaltungsweisungen begleitet sein. Zu den Letztgenannten gehört insbesondere das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, das seit seinem Inkrafttreten am ]. Januar 1983 bereits mit zwei Nachträgen (gültig ah 1.1.1984 und 1.1.1986) ergänzt wurde. Das BSV hofft, dass es ihm gelingen werde, auf den ]. Juli 1987 eine Neufassung in Loseblattform herauszubringen, damit allen 1V-Organen für die Anwendung der neuen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften ein nachgeführtes «Handbuch» zur Verfügung steht. Die nachstehenden Ausführungen weisen auf die wichtigsten bevorstehenden Neuerungen hin. Über Einzelheiten wird das erwähnte neue Kreisschreiben Auskunft geben.

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Erweiterte Aufgaben und Befugnisse der IV- Regionalstellen

Gestützt auf den neuen Artikel 63 Absatz 2 IVG hat der Bundesrat die TV-Regionalstellen in Artikel 62 N, IVV ermächtigt, ohne Beschluss der Kommission:

die Eingliederungsmöglichkeiten für Versicherte abzuklären und ihnen Arbeit zu vermitteln, solange dadurch keine anderen Leistungen der Versicherung ausgelöst werden;

Eingliederungsversuche bei Arbeitgebern bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten und bei Eingliederungsstätten bis zur Dauer von höchstens drei Wochen, vorbehältlich Taggeldanspruch, zu veranlassen.

Der Anstoss für eine dieser Massnahmen kann vom Versicherten selbst ausgehen; es können sich aber auch der Haus- oder Spitalarzt, der Arbeitgeber oder eine Schule im Interesse des Versicherten an die IV-Regionalstelle wenden. Alles, was diese Stelle in der Folge unternimmt, darf indessen nur im Einverständnis mit dem Versicherten geschehen.

Mit dem direkten Einsatz der IV-Regionalstelle soll nach Möglichkeit jeder Zeitverlust ausgeschaltet werden; denn die Erfahrung lehrt, dass die Chancen aller Eingliederungsbemühungen umso grösser sind, je rascher diese nach dem Eintritt eines Gesundheitsschadens einsetzen. Nichts zermürbt einen arbeitswilligen Behinderten so sehr, als wenn er untätig zuwarten muss, bis die zuständigen Organe der IV seinen Fall auch administrativ bereinigt haben. Selbstverständlich muss auch im administrativen Bereich Ordnung herrschen, doch sollten es die neuen Verfahrensregeln ermöglichen, einerseits mit dem Arbeitgeber zu sprechen, die Eingliederungsmöglichkeiten abzuklären, einen Arbeitsplatz zu vermitteln oder Eingliederungsversuche einzuleiten, während anderseits parallel dazu die administrativen Belange erledigt werden. Dabei nimmt die Versicherung bewusst in Kauf, dass sich die IV-Regionalstellen in seltenen Fällen auch mit Personen beschäftigen, bei denen sich später herausstellt, dass sie gar keinen Anspruch auf Leistungen der IV und ihrer Organe haben.

Viele Behinderte in unserem Lande werden von einer Institution der privaten Invalidenhilfe oder von einer Selbsthilfeorganisation der Behinderten beraten und betreut. Sehr oft ist diese Hilfe bei der Wohnungs- oder Unterkunftssuche, bei der Überwindung des Arbeitsweges, bei der Suche nach Verpflegungsmöglichkeiten usw. für die Sicherung eines Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung. Steht dem Versicherten keine derartige Institution helfend zur Seite, so kann die IV-Regionalstelle neuerdings die entsprechenden Aufgaben, die nicht zum Bereich der beruflichen, sondern der sozialen Eingliederung zählen, ohne Zeitverlust selbst übernehmen.

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Vermehrung der persönlichen Kontakte mit dem Versicherten

Die neue Fassung von Artikel 69 IVV ermöglicht es dem Sekretariat der IV-Kommission, selbst Abklärungen an Ort und Stelle vorzunehmen, d.h. in der Regel den Versicherten in seiner Wohnung zu besuchen und mit ihm ein Gespräch zu führen. Der Versicherte kann aber auch zu einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter, dem Kommissionsarzt oder dem Kommissionspräsidenten eingeladen werden. Dem Kommissionsarzt ist es indessen auch weiterhin untersagt, den Versicherten medizinisch zu untersuchen.

Man hofft, dass diese vermehrten persönlichen Kontakte anstelle von umständlichen und langdauernden Schriftwechseln ebenfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen, auf jeden Fall aber den 1V-Organen die Möglichkeit gehen, den Leistungsansprechern zu erklären, weshalb sich ihre Begehren nicht von einem Tag auf den andern erledigen lassen.

Im übrigen hat der Bundesrat die Gelegenheit benützt, um die seit 1. Januar 1983 durch Verwaltungsweisungen vorgeschriebene Anhörung der Versicherten bei der Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder beim Entzug einer bisherigen Leistung in der IVV zu verankern. Dabei wurde präzisiert, dass der Versicherte oder sein Vertreter ausdrücklich die Anhörung durch den Präsidenten der 1V-Kommission wünschen kann.

Einführung von Sekretariatsbeschlüssen

Nach bisheriger Ordnung mussten sämtliche Leistungen der IV entweder vom Kommissionspräsidenten bzw. -vizepräsidenten oder von der Gesamtkommission (5 Mitglieder) beschlossen werden. Präsidialbeschlüsse waren zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall entweder offensichtlich erfüllt oder offensichtlich nicht erfüllt sind, was erfahrungsgemäss in weit mehr als der Häfte aller Fälle zutrifft. Da die Kommissionspräsidenten aber (mit einer einzigen Ausnahme) nur nebenamtlich für die IV tätig sind, ergaben sich hie und da Verzögerungen in der Geschäftserledigung, die einzig durch die bisherige Kompetenzordnung verursacht waren.

Gestützt auf den neuen Artikel 60hjs Absatz 2 TVG hat der Bundesrat daher einen Teil der bisherigen Befugnisse des Präsidenten auf das Sekretariat der 1V-Kommission übertragen. Das Sekretariat kann aber nur selbständig beschliessen, wenn die Voraussetzungen für die Zusprechung bestimmter Leistungen offi'nsichtlich ei-füllt sind. Die Aufteilung der Befugnisse zwischen Gesamtkommission, Präsident (oder Vizepräsident) und Sekretariat ist in folgendem Schema dargestellt.

63

Beschlusskompetenz über ... Gesamt- Präsident Sekretariat

kommission

A bklärungsrnassnahmen

Einholung von Berichten und Auskünften

allgemein X Einholung medizinischer Gutachten X X

Beizug einer MEDAS oder BEFAS X X

Sachleistungen

Medizinische Massnahmen nach

Artikel 12 IVG C A, B

Medizinische Massnahmen

bei Geburtsgebrechen C B A Berufsberatung und Arbeitsvermittlung C B A Erstmalige berufliche Ausbildung

von Minderjährigen C B A von Volljährigen C A, B

Sonderschulung C B A Umschulung C A, B

Kapitalhilfe C A, B

Abgabe von Hilfsmitteln C B A Vergütung von Reisekosten

- im Inland C B A

- im Ausland C A, B

Geldleistungen

Pflegebeiträge an Minderjährige C B A Grundsätzlicher Taggeldanspruch C B A Renten und Hilfiosenentschädigungen

allgemein C A, B

nach Revision, wenn keine Änderung X

A Wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind

B Wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind

C Alle Ermessens- und Zweifelsfälle

X In allen Fällen bzw. wahlweise

Die Mitwirkung des Kommissionsarztes im Hinblick auf medizinische Fragen wird im bereits erwähnten Kreisschreiben über das Verfahren geregelt. Auch dabei soll jeder Leerlauf und Zeitverlust nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

64

Die neue Kompetenzaufteilung entlastet den Kommissionspräsidenten ganz wesentlich von den Routinefällen, so dass er sich vermehrt den kritischen Geschäften widmen kann. Zu diesen zählen in erster Linie die Ablehnungen, selbst wenn sich eine solche auch offensichtlich aufdrängt. Es gehören dazu aber auch alle mit dem Buchstaben A bezeichneten Zusprachen, die der Bundesrat nicht in die Hand des Sekretariates legen wollte. Schliesslich sollte es die neue Ordnung dem Präsidenten erlauben, sieh eingehender als bisher der Vorbereitung jener Geschäfte zu widmen, die von der Gesamtkommission behandelt werden müssen.

Verzicht auf den Erlass von Kassenverfügungen

Damit sich die neue Beschlusskompetenz der IVK-Sekretariate voll auf die Beschleunigung des ganzen Zusprechungsverfahrens auswirken kann, werden die vom Sekretariat beschlossenen Leistungen (mit Ausnahme der Taggelder) nach dem neuen Artikel 74q1 IVV ohne Erlass einer formellen Kassenverfügung ausgerichtet. Der Versicherte erhält wohl eine Mitteilung des IVK-Sekretariates, doch wird der oft zeitraubende Umweg über die Ausgleichskasse vermieden.

Mit diesem vereinfachten Verfahren geht der Versicherte kein Risiko ein; denn die Vereinfachung ist nur für zusprechende Beschlüsse (für welche die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind) zulässig. Zudem kann der Versicherte jederzeit den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen. Alle übrigen Beschlüsse muss das IVK-Sekretariat wie bisher der zuständigen Ausgleichskasse übermitteln, damit diese eine formgerechte Verfügung erlassen kann.

Über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV

Seit dem 1. Januar 1969 können in der Schweiz wohnhafte AHV-Rentner, die seit mindestens 360 Tagen schwer hilflos sind, eine Hilfiosenentschädigung beanspruchen, sofern sie nicht bereits eine solche der Unfallversicherung beziehen (Art. 43 Abs. 1 AHVG). Die Hilflosigkeit bemisst sich nach den Vorschriften der IV (Art. 6651s Abs. 1 AHVV). Bis zum 31. Dezember 1976 war der Begriff der schweren Hilflosigkeit lediglich in den Verwaltungsweisungen

65

(Rz 300 WIH) umschrieben. Mit Verordnung vom 29. November 1976, die auf den 1Januar 1977 in Kraft trat, fasste der Bundesrat den Begriff der schweren Hilflosigkeit in einen Rechtssatz, nämlich in Artikel 36 Absatz 1 JVV.

Unter dem alten Recht galt als schwer hilflos, wer eine totale oder überwiegende Hilfe oder eine dauernde Überwachung bei mindestens vier der hauptsächlichsten Lebensverrichtungen benötigte. Im geltenden Recht ist klar festgelegt, dass die Hilflosigkeit als schwer gilt, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Die IV kennt demgegenüber drei Hilflosigkeitsgrade und richtet auch bei leichter und mittelschwerer Hilflosigkeit eine entsprechende Entschädigung aus. Den Begriff der mittelschweren und der leichten Hilflosigkeit hat der Bundesrat in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b bzw. Absatz 3 Buchstaben a bis d IVV festgelegt. Wer bereits vor Erreichen des AHV-Alters eine Hilfiosenentschädigung wegen mittelschwerer oder leichter Hilflosigkeit bezogen hat, erhält diese weiterhin ausgerichtet (Art. 43his Abs. 4 AHVG), sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Die monatliche Hilfiosenentschädigung beträgt gegenwärtig je nach Grad der Hilflosigkeit:

schwer 576 Franken im Monat

- mittelschwer 360 Franken im Monat

- leicht 144 Franken im Monat

Rein nach dem Wortlaut des Verordnungstextes (Art. 36 Abs. 1 IVV) könnte man meinen, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilfiosenentschädigung schweren Grades (was vor allem Versicherte im AHV-Alter betrifft) seien erheblich verschärft worden. Namentlich die Formulierung, wonach ein Versicherter in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sein müsse und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedürfe, kann diesen Eindruck erwecken.

Das EVG hat in verschiedenen Urteilen' die in Artikel 36 Absatz 1 IVV genannten Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit präzisiert. Nach dieser Rechtsprechung gilt die Hilfebedürftigkeit bereits als erheblich, wenn der Versicherte eine Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht mehr ausführen kann, weil sie für ihn keinen Sinn mehr hat (z.B. wenn er wegen Hirnschädigungen zu keinem Kontakt mit den Mitmenschen fähig ist). Zudem sind an die Voraussetzungen der dauernden per-

BGE 104 V 127, ZAK 1979 S. 266: BGE 105 V 52, ZAK 1980 S. 66; BGE 106V 153, ZAK 1981 S. 387; BGE 107V 145, ZAK 1982 S. 131; ZAK 1983 S. 72; ZAK 1985 S. 401

66

sönlichen Überwachungsbedürftigkeit bei der schweren Hilflosigkeit weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der mittelschweren und leichten Hilflosigkeit. Überdies kann gemäss EVG-Praxis' die Hilfe Dritter als Voraussetzung für die Annahme einer Hilfebedürftigkeit auch in Form einer gezielten Überwachung bei einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen bestehen (indirekte Dritthilfe). So ist die Hilfebedürftigkeit ebenfalls anzunehmen, wenn ein Versicherter eine alltägliche Lebensverrichtung zwar physisch ausführen kann, aber wegen seines psychischen Gesundheitszustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde.

Im weiteren hat das EVG die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit insofern gelockert, als es entschied, dass für die Bemessung der Hilflosigkeit bereits eine erhebliche Hilfebedürftigkeit anzunehmen sei, wenn der Versicherte bloss eine Teilfunktion der relevanten alltäglichen Lebensverrichtung nicht ausführen kann. So gilt die Hilfe beim Essen als erheblich, wenn der Versicherte ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. Sie ist ferner erheblich, wenn er zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert einnehmen kann oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann'. Bei der Fortbewegung in und ausser dem Hause bzw. der Kontaktaufnahme gilt die Hilfe als erheblich, wenn sich der Versicherte auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein in oder ausser dem Hause fortbewegen oder wenn er keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann.

Mit dieser Rechtsprechung hat das EVG einerseits seine Praxis präzisiert und andererseits indirekt den Kreis der Anspruchsberechtigten im AHV-Alter vergrössert. Dies ergibt sich unseres Erachtens auch aus der Statistik: Danach bezogen zum Beispiel im Jahr 1969 6099 AHV-Rentner eine Hilflosenentschädigung, 1983 waren es 12735. 1985 wurden rund 108 Millionen Franken dafür aufgewendet. Heute lässt sich deshalb nicht mehr behaupten, die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit würden zu restriktiv ausgelegt.

Trotzdem wurden Stimmen laut, die gerne die Hilfiosenentschädigung im AHV-Alter auch bei mittelschwerer Hilflosigkeit ausgerichtet sehen möchten. Der Gesetzgeber hat dieses sozialpolitische Anliegen im Zusammenhang mit der zweiten 1V-Revision geprüft, eine entsprechende Gesetzesänderung indessen zurzeit abgelehnt. Der Bundesrat will jedoch das Postulat im Rahmen der zehnten AHV-Revision verwirklichen.

BGE 105V 52, ZAK 1980 S. 66 BGEIO6VIS3,ZAK198IS.387

67

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1987

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet AH V/IV/EO/ALV/E L Bezugs-

quelle' und evtl. Bestellnummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und TV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1, Januar 1986.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die lnsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs-

gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EI)MZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die

AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR

831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.». Stand 1. Januar 1986.

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung. 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen [l

68

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ

(SR 831.111). Bereinigte Fassung 318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961

enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vorn 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, VOM EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord-

nung vorn 15. November 1978 (AS 1978. 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskornmissionen (u.a. Eid- LDMZ genössische Rekurskornmission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen), vorn 3. September 1975 (AS 1975, 1642),

abgeändert durch Verordnung vorn 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDML vorn 27. September 1982 (SR 831.192.1).

Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ

(SR 831.102). Ent-318.300 wicklung bei der AHV/IV, vorn 17. Juni 1985

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung IDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983

(SR 837.02).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse. vorn 30. De- FDMZ zember 1948, erlassen vorn Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse. vorn 15. Ok- EDMZ toher 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll-

departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs-

fonds der AHV (BBI 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss

vom 18. März 1960 (BBI 1960 11 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im

Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vorn 24. Juni

1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDML vorn 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

[;i;

69

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vorn Eidgenössischen Departement

des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial-

versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBI 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vorn Eidgenössischen Departe-318.300 ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte

Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe

AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen

Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 83 1.143.42).

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Rheinschi/fer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). 318105 Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Jugoslawien

Abkommen über Sozialversicherung, vorn 8. Juni 1962 (AS EDMZ 1964, 161). 318.105

Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 1964, 727). 318.105

70

Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).

Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vorn 4. Juli 1969, abge-

schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945).

Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,

747).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz-

vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände-

rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963,

vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten

Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der

Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja-

nuar 1982 (AS 1982, 547).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland'

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602).2 315.105 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom

9. September 1975 (AS 1976, 2048).2

Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980,

1662).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und TV.

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).

Liechtenstein

Abkommen über die AHV und TV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

1 Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite.

2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

71

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105 Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).

Verwaltungsvereinbarung. vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Osterreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ (AS 1969.112318.105

.

Zusatzabkommen, vorn 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).2

Zweites Zusatzabkommen, vorn 30. November 1977 (AS 1979,

1594).

Verwaltungsvereinbarung, vorn 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35),2

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn 1. Okto-

ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2

Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom

1. Oktober 1968, vorn 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).2

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 1969, 253). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 1767). 318.105 Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).

Siehe auch -

- übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607).

- Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625).

-. Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al IV u. IV. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

MM

72

Verwaltungsvereinbarung. vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober /969 (AS EDMZ

318.105 1970,953).'

Zusatzabkommen, vorn II. Juni 1982 (AS 1983, 1368).'

Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und TV.

Niederlande

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ

318.105 1037).

Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Griechen land

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni /973 (AS 1974, FDMZ

318.105

1680).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ

318.105 derprotokoll (AS 1976, 2060).

Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 FDMZ

318.105 (AS 1977, 290).

Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977,

2208). mit Ergänzung vorn 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,

215).

73

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 FDMZ (AS 1977, 709). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,

721).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Seliiveden

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS F.DMZ 1980, 224). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vorn 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal- EDMZ tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vorn 1. April 1986

(AS 1986, 1390).

Norivegen

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EDMZ 1980, 1841). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980,

1859).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Ok- EDMZ tober 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).

Vereinigte Staaten von Amerika

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ 1671). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980,

1684).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

San Marino

Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz EDMZ und der Republik San Marino, vom 16. 1)e:emher 1981 (AS 318.105 1983, 219).

74

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Dänemark

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS EDMZ

318.105 1983, 1552).

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984,

179).

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer

und Staatenlosen in der AHV und IV.

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983, vom EDMZ 18. September 1985 (AS 1986, 1502).

Israel

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS EDMZ 1985, 1351).

Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985,

1795).

Finnland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS EDMZ 1986. 1537).

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1. Versicherungsp/licht und Beiträge

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab

1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 318.107.122

318.107.123

gültig ah 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1986. 3 18.107.124

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ

1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab 318.102.031 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983, 318.102.032

318.102.033 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 4 gültig ab 1. Ja- 38.102.034 nuar 1985, Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1986 und Nachtrag 6 318.102.035

036

gültig ab 1. Januar 1987. . . -. Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ

318.102.04 1982, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983, Nachtrag 2 gültig

ab 1.Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1985, Nach- 318.102.042

318.102.043

trag 4 gültig ab 1. Januar 1986 und Nachtrag 5 gültig ab 1. Ja-

318.102.045 nuar 1987.

75

Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ losenvcrsicherung, gültig ab 1. Januar 1984,mit Nachtrag 1 gül-810105 tigah 1. Januar 1987.

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ 1985 318.102.01

Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ ab 1. Januar 1986. 318102.06 Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ 1987. 318.102.02

1.5.2 Leistungen

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik:

siehe IV 2.5.3.

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975,mit Liste der Schlüsselzah- 318,106.06

318.106.10

len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1984, und Nachtrag gültig 318.106.061 ah 1. Januar 1984.

Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977. 318.106.07

Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale FDMZ Rentenregister im M LZ/M LA-Verfah ren, gültig ab 1. Januar 318.104.09 1981.

Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDMZ mit magnetisierten Datentriigern, gültig ab 1. April 1982, mit

Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984.

Zirkularschreihen an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV

neuer Auszahlungsverfahren für AHV 1V-Renten, vom 8.35746

0kw-

her 1982.

Kreisschreiben über die Flilflosenentschüdigung der AHV und nsv IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ah 1. Januar 1984. 37.217

Kreisschreiben über das Meldesystem und das Vcrrechnungs- BSV wesen zwischen AHV,/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ah 1. Januar 1984.

Krcisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der iisv AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militürversiche- 37.171 rung (MV), gültig ah 1. Januar 1984.

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- FDMZ tersversicherung, gültig ab 1. ‚Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig 318.303,01

318.-303.011

ah 1. Januar 1986.

76

Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1986: usv

1/86 vom 14. Juni 1985 (Vorbereitende Massnahmen) 39.015 11/86 vorn 15. August 1985 (Umrechnung der laufenden 39.164 Renten)

111/86 vom 28. Oktober 1985 (Berechnung und Festsetzung 39.440 der neuen Renten)

Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986, mit F.DMZ Nachtrag 1 gültig ah 1Januar 1987. 318.104.01

318.104.0187

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzuge/iörigkeii iiiid Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab I. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit 318.107.08 Stand 1. Januar 1985.

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDML Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318 10709 gabe mit Stand 1. Januar 1985.

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.

318.106.201

Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ gen (WKB), gültig ab 1. August 1984. .318.106.19

1.5.3.2 Schwegep flieht 11,1(1 4k tenaube1t'ahrung

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab 1. Februar 1965. 318.107.06 Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ah 1. Juli FDML 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.10

318.107.101

1.5.3.3 Versicherungsausiveis undindividuelles Konto

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ

318.106.12 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung I3SV der elfstelligen Versichertennummer und besonderer 27.382

1 K-Formu-

lare. vom 16. Deeniber 1975.

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung usv der Versichertennummer der AHV in der Arbeitslosenversiche- 29.580 rung, vom 11. August 1977.

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zen- iuMz trale Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ah 1. Januar 1980,

mit Nachtrag 1 gültig ah 1. Januar 1985.

77

Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zen- EDMZ trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab

318.106.091

1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 1. Januar 1981. 318.106.05

Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül-

318.106.031

tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (1K), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985. 318.106.02

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- 86.573 schutzes, vom 25. Juni 1986.

Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1987. EDMZ

318. 106. ii

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision

der Ausgleichskassen

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone Bsv und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen,

vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der nsv AHV-Vcrbandsausglcichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 58-2822

59-4633

dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.

Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974 25.419

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103

318.103.1

bruar 1983.

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ah 1. Juli 1980. EDMZ

318.10 7.03

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Sep- 318.107.05 tember 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.107.052

318.107.053

78

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV

36.603

gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung,

vom 1. Juni 1983.

Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ

1. Januar 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/TV/EO-Organe, gültig ab

1986.

Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ

318.107.07 ab 1. Februar 1986.

1.5.3.5 Rückgrif,faufhaftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ

31810801

führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte,

gültig ab 1. Januar 1983.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschlveizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ

denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 198312

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig 318.101.3 ab 1. Januar 1986.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Verwaltungsweisungen zum Abkommen mit Finnland, gültig ab BSV

86.789

1. Oktober 1986.

Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schweize- BSV

87.108

risch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986.

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ

318.105

Loseblattausgabe Stand 1. Juni 1986, enthaltend:

- Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus-

ländern an die AHV bezahlten Beiträge, gültig ab 1. Septem-

ber 1985.

- Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV

und IV mit allen Vertragsstaaten (mit Ausnahme von Finn-

land) sowie betreffend die Rheinschiffer

- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab-

kommen mit folgenden Ausnahmen:

Rheinschiffer

Finnland

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht-

linge und Staatenlosen, gültig ab 1. September 1985.

79

1,5.6 Förderung der Altershilfe

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- .106.04

BSV gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981.

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1986, mit Beilage 318.303.02

318.303.021

Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 massnahmen und Anhang 2 gültig ab 1. Januar 1987.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ den Jahren 1948-1968.318.118

Tabellen 1980 -1985 der wegen Überversicherung gekürzten or- EDMZ dentlichen Kinder- und Waisenrenten. 318.117.80-85

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ tätige, gültig ab 1. Januar 1986. 318.114

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1986. 318.101.1

5,30% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1987. 318.112.1

Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ gültig ab 1 Januar 1987. 318.115

Rententabellen 1987, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- 318.117.871 tig für 1987.

Rententabellen 1986, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ gültig ab 1. Januar 1986. 318.117.862

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. 1V-Revision; noch nicht in EDMZ Kraft)

80

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ

318.500

831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Ände- rungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar

1986.

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ

318.500

831.232.21), Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.

Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBI 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am

22. März 1960.

Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern

am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV

28.159

tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ

318.500

(HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit

sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des

Innern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlas- EDMZ

7. Septem- 318.500 sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am

her 1972 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG

usw.», Stand 1. Januar 1986.

Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern

am /0. Dezember 1982 (SR 831.262.1).

81

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich

auch auf die IV.

Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968. 318.507.07 Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- LI)MZ men, gültig ab 1. März 1975. 318.507.15 Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sondcrschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ tig ab 1. November 1978. 318.507.14 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. März 1982. 318.507.01 Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der TV, gültig ab 1. Januar 1983. 3 18.507.02

Zirkularschreiben an die TV-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- 37.354 rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember

1983.

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar EDMZ 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.11

318.507.111

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ men, gültig ab 1. Juni 1986. 3 18.507.06 Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, IV-Kom- BSv missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son- 86.522

86.523

derschulen im Einzelfall, vom /8. Juni 1986. 86.524

86.525 2.5.2 Renten, Hiljlosenentschädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1986, Nachtrag 1 gül - 318.507.12

318.507.121

tig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1985 und 318.507.122 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.123

318.507.124

82

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV

37.173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken-

kassen, gültig ab 1. Januar 1984.

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.13 nuar 1985,

Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- usv

86.088 gelder, vom 6. Februar 1986.

2.5.3 Organisation und Verftihren

Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, 31850703 vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben

über das Verfahren in der IV.

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend RSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970.

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435

21.201 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche

Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-

Regionalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- uMz

1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 8.50704 stungen in der IV, gültig ab -13 18.507"041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- nsv trums der SUVA in Bellikon mit der IV. vom 18. September 1973. 24.331

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603

30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- nsv len, vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778

iIl

83

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- 350705 führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- BSV behörden, vom 12. Juli 1979, mit Änderung vorn 4. August 1986. 31.900

86.698

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen Bsv

und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri-640

35.264

vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei-

lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.

Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Hsv Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. 34.861

Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 3. September 1982.35.600

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1983, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 318.507.03

318.507.031

gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.032

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- nsv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes

(gültig ab 1. Januar 1986).

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der TV auf haftpflichtige Dritte, gültig 318.108.02 ab 1. Januar 1983.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfr

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten 1.784 Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein-318.507.17 gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig 318.507.18

318.507.181

ab 1. Januar 1979.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 318.106.04

BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

wo

84

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EI)MZ Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1984, mit neuem Anhang 2 318.507.10

318.507.101

Ziffer 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 33118.507' 91 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 und318.507.192 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1987.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 318.50720 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab]. Januar 1984. 318.116

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. Mär: 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318680 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,

Stand 1. Januar 1987.

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV). vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG

usw.», Stand 1. Januar 1987.

Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV. vom 17. Juni 1985 (SR 831.302).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten hei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.680

E:1

85

831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1987.

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. 13.338

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vorn 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen

der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984 318.683.01

Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987. EDMZ

318.682

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz pflicht i g e

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zi- EDMZ vilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1).

318.700.1

Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderungen gemäss

Stand vom 1. Januar 1986.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vorn 24. Dezem- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700

318.700.1

rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1984. Dazu Änderungen gemäss Stand vorn 1. Januar 1986.

Verordnung 84 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 6. Juli 1983 (SR 834.12). Enthal- 318.700 ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- 318.700

86

genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR

834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar

1984.

Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ

13. Januar 1976 (Miii- 318.702 den Vollzug der EO bei der Truppe, vom

täramtsbiatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 EDMZ gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 und Anhang II gültig ab 1. 318.701 Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. April 1985 und Nachtrag 4 318.701.2 gültig ab 1. Januar 1986. Iu8I7olY.

318.701.5. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ

1. Januar 318.702 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab Regl. 51.3 1976, mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» (Anhang 2) gültig ab 1. Januar 1981.

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ

1. Januar (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab

1976 (Stand 1. Januar 1981).

Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ

November 1983. 318.704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe

Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ

1. April 318.705 gleiohsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab

1985.

Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. Dezem- 318.703 ber 1986.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ

318.116 gültig ab 1. Januar 1984.

87

Berufliche Vorsorge

Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei verspäteter Überweisung'

(Art. 29 und 30 BVG; Art. 331c Abs. 1 und 4 OR)

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der beim Stellenwechsel aus der bisherigen Personalvorsorgeeinrichtung austritt, wochen- oder gar monatelang warten muss, bis die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung an die Personalvorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers, an eine unter Aufsicht stehende Versicherungsgesellschaft oder an eine Bank überwiesen oder ihm persönlich bar ausbezahlt wird (Art. 29, 30 BVG und Art. 331c Abs. l und 4 OR).

Es stellt sich deshalb die Frage, ob und bejahendenfalls zu welchem Satz die Personalvorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu verzinsen hat, wenn sie sie nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt.

Für den obligatorischen Bereich, wo die berufliche Altersvorsorge von Gesetzes wegen als Folge des Arbeitsvertrages besteht, ist die Frage positivrechtlich beantwortet: Die Freizügigkeitsleistung ist von Gesetzes wegen bis zur tatsächlichen Erbringung zu verzinsen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a BVV 2), und zwar zu einem Zinssatz von 4 Prozent (Art. 12 BVV 2).

Für den vor- und den überobligatorischen Bereich ist die Frage nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesamt für Justiz kommt diesbezüglich in einem Gutachten zu folgendem Schluss:

Grundsätzlich untersteht zwar der Vorsorgevertrag, der im vor- und überobligatorischen Bereich zum Tragen kommt, den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Bestimmungen des OR bieten aber nur eine unvollkommene und lückenhafte Regelung und tragen oft wegen der Eigenart des Vorsorgeverhältnisses zur Regelung gewisser Probleme nichts bei. Auch die analoge Anwendung der Bestimmungen des AHVG/IVG oder des VVG führt zu keinem zufriedenstellenden Resultat.

Es scheint daher naheliegend und angebracht und besser der Natur des Vorsorgevertrages zu entsprechen. wenn Probleme, die sich nicht über die Allge-

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meinen Bestimmungen des OR befriedigend regeln lassen, durch analoge Heranziehung der Bestimmungen über die obligatorische berufliche Vorsorge gelöst werden. Für die berufliche Vorsorge liegt nun eine Regelung (i.c. BVV 2) vor, welche in doppelter Hinsicht Besonderheiten aufweist: Sie stellt nicht auf den Verzug ab, sondern anerkennt einen grundsätzlichen und dauernden Anspruch auf Zinsen, und sie knüpft nicht an den obligationenrechtlichen Verzugszins von 5 Prozent an, sondern sieht einen Zins von 4 Prozent vor. Diese Tatsache muss auch im vor- und im überobligatorischen Bereich berücksichtigt werden.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Freizügigkeitsleistung auch im vor- und im überobligatorischen Bereich in analoger Anwendung der Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und 12 BVV 2 vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Überweisung mit 4 Prozent zu verzinsen ist.

Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vorsorge-

einrichtung und Experte für die berufliche Vorsorge'

(Art. 53 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 41 Abs. 2 BVV 2)

Das Dreiecksverhältnis zwischen diesen drei Stellen enthält einige knifflige Fragen rechtlicher Natur. Aus dem sich darbietenden Strauss von Problemen greifen wir nachfolgend ein Problem heraus, das von der Praxis als dringend klärungsbedürftig bezeichnet wird. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Experten für die berufliche Vorsorge.

Artikel 41 BVV 2 bestimmt, dass der Experte bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen hat. Dazu kommt, dass er die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren muss, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert. Ebenso hat er der Aufsichtsbehörde zu melden, wenn sein Mandat abläuft. Damit hat der Bundesrat einmal festgelegt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Experten dem Auftragsrecht gemäss den Artikeln 394ff. OR zuzuordnen ist.

Offen bleibt allerdings die Frage, ob die gesetzliche Regelung ein Dauerauftragsverhältnis verlangt oder ob der Auftrag sich auch auf eine bloss einmalige Prüfung und Bestätigung beschränken kann.

Der Wortlaut von Artikel 41 BVV 2 lässt sowohl die eine wie die andere Möglichkeit zu, also sowohl den Auftrag, der sich über eine längere Periode erstreckt, als auch den Auftrag für eine einmalige und damit abgeschlossene Prüfung und Bestätigung durch den Experten. Eine Auslegung nach dem Sinn

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und Zweck der Aufgabe des Experten lässt aber eher den Schluss zu, dass ein Dauerauftragsverhältnis dem einmaligen Auftrag vorzuziehen wäre. Nur unter diesen Umständen liesse sich realistischerweise verlangen, dass der Experte die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen von Schwierigkeiten der Vorsorgeeinrichtung unverzüglich zu orientieren hat. Wo kein Auftrag besteht, kann der Experte nämlich auch nicht handeln. Die Orientierungspflicht des Experten setzt vielmehr voraus, dass er die betreffende Vorsorgeeinrichtung kennt und dies kann er nur aufgrund eines Auftragsverhältnisses. Ebenfalls kann die Pflicht des Experten zur Meldung des Mandatsablaufs an die Aufsichtsbehörde nur dann einen Sinn haben, wenn das betreffende Vertragsverhältnis eine bestimmte Zeit gedauert hat. Der Zweck einer Meldung über den Ablauf eines einmaligen und dann abgeschlossenen Auftrages wäre nicht einsehbar.

In sachlicher Hinsicht spricht für das Bestehen eines Dauerauftragsverhältnisses, dass sich damit zumindest die Kontinuität der Kontrolle besser realisieren liesse, als wenn stets ein anderer Experte die Vorsorgeeinrichtung in versicherungstechnischer Hinsicht prüft, zumal bekannt ist, dass die Ansichten der Experten auch in grundsätzlicher Hinsicht teilweise stark auseinandergehen können, was nicht unbedingt im Interesse an stabilen Verhältnissen seitens der Vorsorgeeinrichtung und der Aufsichtsbehörden liegen würde.

Fachliteratur

Marelli Bruno, Sheldon George, Stampfli Rolf: Risiko und Dauer der

Arbeitslosigkeit in der Schweiz. Bestandesaufnahme der Jahre 1978-1985. Publikation der Ausgleichsstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. 99 Seiten. 1986. Verlag Paul Haupt, Bern.

Sozialpolitische Auswirkungen des BVG. Beiträge von Ernest Kuhn, Leo Fink, Isabell Mahrer, Urs Oberhänsli, Rudolf Rechsteiner, Rok Stular. 96 Seiten. 1986. Herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik (SVSP). Sekretariat SVSP Günther Latzel, Affolternstrasse 123,8050 Zürich.

Die Zukunft der Systeme der Alterssicherung in Europa. 60 Seiten, 1986.

CEA-Hefte Nr. 4. Herausgegeben vom Comit6 europ6en des assurances (CEA). CEA, Paris.

M.

90

Parlamentarische Vorstösse

Motion Bühler-Tschappina vom 10. Oktober 1986 betreffend AHV-Beitragslücken

Der Nationalrat hat diesen Vorstoss (ZAK 1986 S. 568) am 19. Dezember in Form eines Postulates angenommen und an den Bundesrat überwiesen.

Postulat der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates vom 25. November 1986 betreffend die «neue Armut)>

Die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit hat folgendes Postulat gutgeheissen:

«Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Bericht über das Ausmass und die Ursachen des Phänomens der neuen Armut in der Schweiz zu unterbreiten. Dabei soll er die Massnahmen aufzeigen, die zur Verbesserung der Situation führen.,>

Motion Dreyer vom 1. Dezember 1986 betreffend Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime

Ständerat Dreyer hat folgende Motion eingereicht:

«Seitdem das erste Massnahmenpaket der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist, ist es nicht mehr möglich, an die Errichtung und den Ausbau von Heimen für Betagte Beitrage der AHV zu leisten. Die Beiträge für Einrichtungen wurden bereits Ende 1985 gestrichen. - Nach der Übergangsregelung (Art. 155 AHVG) können Baubeiträge gewährt werden, wenn die Vorhaben beim Bundesamt für Sozialversicherung bis zum 1. Januar 1986 angemeldet worden sind und mit dem Bau spätestens am 30. Juni 1988 begonnen wird. - Ende 1985 lagen 417 Beitragsgesuche für einen Gesamtbetrag von 2 601 724 000 Franken vor. Es ist offensichtlich, dass angesichts eines solchen Bauvolumens nicht alle Bauherren die Bauarbeiten vor dem 30. Juni 1988 aufnehmen können. Dazu nicht in der Lage sind zum Beispiel Gemeinden, die es finanziell nicht verkraften können, gleichzeitig die Lasten zu tragen, die ihnen dringliche Aufgaben, namentlich im Bereich des Gewässerschutzes, auferlegen.

Der Bundesrat wird daher beauftragt, dem Parlament eine Änderung des AHV-Gesetzes vorzuschlagen, welche die in Artikel 155 festgelegte Frist um mindestens zwei Jahre verlängert.» (9 Mitunterzeichner)

Postulat Leuenberger-Solothurn vom 1. Dezember 1986 betreffend die «neue Armut»

Nationalrat Leuenberger-Solothurn hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht über die Ursachen und Folgen des Phänomens neue Armut in der Schweiz erstellen zu lassen.

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Insbesondere wären die Fragen zu klären:

Welche Ursachen führen zur neuen Armut?

Welche gesellschaftlichen Gruppen oder Personen sind besonders betroffen? Gibt es regionale Unterschiede?

Welches Ausmass hat die neue Armut in der Schweiz bereits angenommen?

Welche Entwicklungen zeichnen sich angesichts des wirtschaftlichen Strukturwandels und der daraus resultierenden Folgen für die Beschäftigung ab?

Welche Massnahmen könnten auf Bundesebene (Sozialversicherung, Beschäftigungspolitik) zur Linderung des Phänomens beitragen?

Welche weiteren Massnahmen wären zu prüfen im Hinblick auf die Eindämmung der neuen Armut?

Welche privaten Hilfswerke und ähnlichen Organisationen beschäftigen sich mit der neuen Armut? Gibt es Möglichkeiten der Unterstützung dieser Arbeit durch den Bund?»

Motion Stamm Walter vom 11. Dezember 1986 betreffend das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperlicher Arbeit

Nationalrat Stamm hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird gebeten, im Rahmen der zehnten AHV- Revision das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperlicher Arbeit unter erschwerten Bedingungen ohne Rentenkürzung herabzusetzen.» (19 Mitunterzeichner)

Motion Aliesch vom 17. Dezember 1986 betreffend die Förderung des Wohneigentums

Nationalrat Aliesch hat folgende Motion eingereicht:

<(Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschlagen, die sicherstellen, dass sämtliche im Rahmen der beruflichen Vorsorge angesparten Gelder, unabhängig davon, ob sie zur obligatorischen oder zur über-obligatorischen Vorsorge gehören, wirksam zugunsten des Erwerbs von Wohneigentum für den eigenen Bedarf eingesetzt werden können. Dabei soll der Zweck der beruflichen Vorsorge selbstverständlich bewahrt werden. Dazu sind unter anderem folgende Änderungen nötig:

1. Artikel 40 BVG hat sicherzustellen, dass

die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums bestehenden Altersgutschriften als Eigenkapital eingesetzt und künftige Beiträge, soweit sie zur Aufnung von Altersgutschriften dienen, für die Amortisation von Hypotheken verwendet, oder

die Altersgutschriften, bzw. deren Zuwachs, zum Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden können.

2. Ferner sind alle Bestimmungen des BVG, welche diesem Anliegen entgegenstehen, anzupassen, ebenso Artikel 49 Absatz 2, damit die Wohneigentumsförderung auch im über-obligatorischen Bereich gewährleistet ist.

3. Artikel 82 BVG muss vorsehen, dass die steuerlichen Verordnungen zum BVG auch im Bereich der Dritten Säule das Wohneigentum bevorzugen.»

(55 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Zweite Revision der Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass die Referendumsfrist zur zweiten Revision der Invalidenversicherung unbenützt abgelaufen ist, und beschlossen, das Änderungsgesetz vom 9. Oktober 1986 in zwei Phasen in Kraft zu setzen. Auf den 1. Juli 1987 sollen insbesondere die Bestimmungen über das neue Taggeld für junge Behinderte und zur Beschleunigung des Verfahrens in Kraft treten. Die Einführung der Viertelsrenten, die Erhöhung der Beiträge und die Erfassung der IV-Taggelder als AHV-pflichtiges Einkommen sind dagegen erst auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres, d.h. auf den 1. Januar 1988, möglich.

Gleichzeitig hat der Bundesrat die für die erste Phase erforderlichen Anpassungen der Verordnungen über die IV und die AHV beschlossen. Danach soll das Taggeld für Versicherte in der beruflichen Ausbildung, die von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse betroffen sind, grundsätzlich einem durchschnittlichen Lehrlingslohn gemäss BIGA-Lohnstatistik entsprechen. Renten für junge Versicherte werden inskünftig nur zugesprochen, wenn alle Massnahmen zur Schulung, Ausbildung und Eingliederung sich endgültig als erfolglos erwiesen haben. Anderseits wird diesen Behinderten, die während mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld beziehen, neuerdings mit Hilfe der Ergänzungsleistungen ein Existenzminimum garantiert.

Ferner hat der Bundesrat die IV-Regionalstellen ermächtigt, die Eingliederungsmöglichkeiten für Behinderte abzuklären, ihnen Arbeit zu vermitteln oder Eingliederungsversuche zu veranlassen, ohne den bisher erforderlichen Auftrag der 1V-Kommission abzuwarten. Ausserdem hat er das seit vier Jahren praktizierte Anhörungsverfahren bei der Ablehnung von Leistungsansprüchen in der Verordnung verankert. Dabei hat er sich mit Rücksicht auf den Personalstopp in der Bundesverwaltung - entgegen einer weitergehenden Empfehlung der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission - bei den im Ausland wohnenden Versicherten darauf beschränkt, das Anhörungsverfahren nur dann verbindlich vorzuschreiben, wenn der Leistungsansprecher im Grenzbereich wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter bestellt hat.

Um das Verfahren zu beschleunigen, wurden ferner die Sekretariate der 1V-Kommission ermächtigt, eine grosse Zahl verschiedener Sachleistungen ohne Konsultation der 1V-Kommission und ohne Verfügung der AHV-Ausgleichskasse selbst zuzusprechen, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Bei diesem abgekürzten Verfahren bleiben die Rechte der Versicherten aber ausdrücklich gewahrt.

Schliesslich werden mit Wirkung ab 1 . Juli 1987 die Ausnahmen von der Schweigepflicht, welcher alle Organe der AHV/IV unterworfen sind, auf Verordnungsebene klar geregelt. Die Verordnung bestimmt, in welchen genau umschriebenen Fällen Auskünfte an die Organe der obligatorischen Unfallversicherung, der obliga-

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torischen Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie an andere Sozialversicherungen und Amtsstellen erteilt werden dürfen. Auch die seit Jahren bestehende Meldung an die Steuerbehörden über die Zusprechung von 1V-Renten wird in der 1V-Verordnung ausdrücklich erwähnt.

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1986

Im Jahre 1986 haben die Kantone 777,8 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 75,7 Mio Franken oder 10,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Zuwachs der Ausgaben ist in erster Linie auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen und des Mietzinsabzuges auf den 1. Januar 1986 zurückzuführen. Von den Gesamtaufwendungen entfielen 627,7 Mio Franken (+10,2%) auf die AHV und 150,1 Mio Franken (+13,3%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 186,5 Mio (24,0%) geleistet. 1986 kamen erstmals die infolge der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen gekürzten Bundesbeiträge zur Anwendung.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

in Mio Franken

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

- -

1982 543,7 278,8 264,9

1983 581,4 299,8 281,6

1984 675,8 349,9 325,9

1985 702,1 363,5 338,6

1986 777,8 186,5 591,3

Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte im vierten Quartal 1986

Baubeiträge der IV

Sonderschulen

St. Gallen: Bereitstellung der für die Sprachheilschule erworbenen Liegenschaft Dufourstrasse 112. 396 000 Franken.

Zürich: Bauliche Sanierungsmassnahmen und Einrichtungen in der kantonalen Gehörlosenschule. 236 739 Franken.

Berufliche Eingliederungsstätten

Keine

c. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Basel: Einrichtung eines Holzbearbeitungsbetriebes mit 12 Arbeitsplätzen für die Ökumenische Genossenschaft Arbeitshilfe in gemieteten Räumen der Liegenschaft Elsässerstrasse2. 187 000 Franken.

Basel: Erwerb und Einrichtung der Liegenschaft Otlingerstrasse 81 zwecks Eröffnung einer geschützten Werkstätte für Psychischbehinderte mit zirka 50 Arbeitsplätzen. 1 200 000 Franken.

Kel

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Bern: Neubau des KlO-Wohnheims Bethlehem (80 Wohnheimplätze), des KlO-Sportgebäudes Holenacker und der Band-Werkstatt Holenacker sowie Umbau und Sanierung der Band-Werkstatt Riedbachstrasse 9 enthaltend insgesamt 440 Arbeitsplatze. 13 600 000 Franken.

Bern: Umstrukturierung eines Gebäudes der Psychiatrischen Universitätsklinik an der Bolligenstrasse 143 B in eine geschützte Werkstätte und Beschäftigungsstätte für 40 Psychischbehinderte. 146 798 Franken.

Chvres GE: Bereitstellung einer Werkstätte für 18 geistigbehinderte Erwachsene sowie Neubau einer Mehrzweckhalle. 2 420 000 Franken.

Dietisberg BL: Bauliche Sanierungsmassnahmen in der Arbeiterkolonie. 219 768 Franken.

Gümligen BE: Bereitstellung von Wohnräumen für 10 erwachsene Behinderte im Schulheim Aarhus. 122 000 Franken.

Holderbank AG: Bauliche Sanierungsmassnahmen und Einrichtungen in der sozial-beruflichen Rehabilitationsstätte für alkoholgeschädigte Männer «Effingerhort». 348 160 Franken.

LenzburgAG: Kaufund Umbau einer Liegenschaftam Gärtnerweg sowie Umbau der Werkstätte am Färberweg 2 des Arbeitszentrums für Behinderte. 255 000 Franken.

Pieterlen BE: Erwerb von zwei Liegenschaften zur Errichtung der sozial-beruflichen Rehabilitationsstätte «Samachja» mit 12 Plätzen für Drogengeschädigte; Erste Etappe. 407 500 Franken.

Schüpfheim LU: Errichtung einer Beschäftigungsstätte für 24 schwerbehinderte Erwachsene auf dem Areal der Kant. Sonderschule Sunnebüel. 330 000 Franken. Seuzach ZH: Erwerb, Um- und Ausbau einer Liegenschaft zur Unterbringung eines Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte für 24 erwachsene Behinderte. 1 780 000 Franken.

SierreVS: Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung von 18 körperbehinderten Erwachsenen einer Wohn- und Beschäftigungsstätte. 1 480 000 Franken.

Wettingen AG: Bereitstellung der in der Liegenschaft Limmatrain 41 langfristig gemieteten Werkstatträume mit 80 Arbeitsplätzen. 450 000 Franken.

Windisch AG: Bauliche Massnahmen und Einrichtungen betreffend die geschützte Werkstätte für Behinderte. 160 000 Franken.

Zürich: Bauliche Massnahmen und Einrichtungen im Behindertenwerk St. Jakob. 95 858 Franken.

d. Wohnheime

Aarau: Erwerb und Einrichtung der Liegenschaft Guyerweg 3 zwecks Errichtung eines therapeutischen Wohnheimes für 10 Psychischbehinderte. 260 000 Franken. Horgen ZH: Umbau von Schulräumen im Wohnheim Humanitas in Wohnräume. 920 000 Franken.

Lausanne VD: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung eines Wohnheimes für geistig behinderte Erwachsene. 330 000 Franken.

Baubeiträge der AHV

Ballaigues VD: Umbau und Sanierung der «Maison de retraite du Jura». 828 000 Franken.

Basel: Neubau der Ökumenischen Stiftung Alters- und Pflegeheim «Johanniter». 4 875 000 Franken.

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Bern: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Matterihof» der Familien-Baugenossenschaft Bern. 2 450 000 Franken.

Blonay VD: Umbau und Sanierung des Etablissement mdico-social Chteau des Novalles. 1 700 000 Franken.

Bubikon ZH: Erweiterung des Alters- und Pflegeheims «Sunnegarte». 868 000 Fr. CadroTl: Umbau der Fondazione Casa Bianca Maria. 553 200 Franken.

Charmey FR: Neubau des Altersheims «Vall6e de la Jogne». 2 265 000 Franken.

Degersheim SG: Nachtragsverfügung für den Neubau des Altersheims. 700 000 Franken.

Eglisau ZH: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Weierbach». 1 600 000 Franken. Flums SG: Neubau des Alters- und Leichtpflegeheims Flums. 1 950 000 Franken. Freiburg: Erweiterung des «Home des Bonnefontaines». 585 000 Franken.

Freienbach SZ: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Pfarrmatte». 2 385 000 Fr. Genf: Umbau und Erweiterung des Altersheims «Val Fleuri». 6 200 000 Franken. Grabs SG: Neubau des Altersheims Grabs. 1 800 000 Franken.

Lachen SZ: Neubau des Alters- und Pflegeheims«Biberzelten». 2 267 000 Franken. Lyss BE: Neubau des Altersheims Lyss. 1 880 000 Franken.

Niederglatt ZH: Neubau des Alters- und Pflegeheims«Eichi». 1 600 000 Franken. Ostermundigen BE: Neubau des Alters- und Leichtpflegeheims Ostermundigen. 1 825 000 Franken.

Russo TI: Neubau des Centro per persone anziane. 1 900 000 Franken.

Sierre VS: Neubau des Home et Foyer pour personnes ägöes «Beaulieu». 1 950 000 Franken.

Vouvry VS: Erweiterung der Maison de retraite «Riond-vert». 500 000 Franken.

Wädenswil ZH: Um- und Ausbau des Altersheims «Frohmatt». 2 420 000 Franken. Zürich: Neubau des Altersheims ((Tiergarten)). 3 230 000 Franken.

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft

Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale FAK wurde vom Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1987 von bisher 2,0 auf 1,9 Prozent herabgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Thurgau

In der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 wurde das neue Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 angenommen. Am 16. Dezember 1986 erliess der Regierungsrat die Verordnung zum Gesetz. Gesetz und Verordnung, welche auf den 1. Januar 1987 in Kraft getreten sind, enthalten im wesentlichen die folgenden Neuerungen:

1. Geltungsbereich

Der Kreis der dem Gesetz unterstellten Personen wurde ausgedehnt auf die privaten Haushaltungen für das weibliche Hausdienstpersonal und auf die Arbeitgeber, welche nur Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie beschäftigen.

Das hat zur Folge, dass diese Arbeitgeber ir>skünftig Beiträge an die kantonale oder eine anerkannte FAK zu entrichten haben und dass deren Arbeitnehmer Anspruch

96

auf Zulagen erhalten. Von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen sind wie bis anhin die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, ferner die Arbeitgeber bezüglich des mitarbeitenden Ehegatten, die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Schulgemeinden bezüglich der Lehrer.

2. Familienzulagen

Arten und Ansätze

Die Kinderzulage beträgt mindestens 100 (bisher 90) Franken pro Kind und Monat. Für Jugendliche in Ausbildung wird neu eine Ausbildungszulage von mindestens 120 Franken im Monat ausgerichtet.

Altersgrenzen

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die durch schwere Krankheit oder Gebrechen dauernd mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, endet der Anspruch auf Kinderzulagen mit dem letzten Tag des Monats, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird.

Für Jugendliche, die in Ausbildung stehen, tritt nach Vollendung des 16. Altersjahres eine Ausbildungszulage an die Stelle der Kinderzulage. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird. Ubersteigt das Ausbildungseinkommen den doppelten Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente, werden keine Ausbildungszulagen ausgerichtet. Wird für ein Kind eine eigene ganze Rente der IV ausgerichtet, entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Kinder mit Wohnsitz im Ausland

Die Kinderzulage wird stets ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird inskünftig nur noch für Jugendliche mit Wohnsitz in der Schweiz entrichtet. Diese Einschränkung gilt aber nicht bezüglich der Jugendlichen, für welche bereits im jetzigen Zeitpunkt Zulagen bezogen werden.

Asylbewerber haben weder einen Anspruch auf Kinder- noch auf Ausbildungszulagen für ihre Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland.

Anspruchskonkurrenz

Abweichend vom bisherigen Unterhaltsprinzip sollen die Zulagen nun nach dem Obhutsprinzip ausgerichtet werden.

Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug von Zulagen, so steht der Anspruch demjenigen Elternteil zu:

- der die höhere Zulage geltend machen kann oder

- dem die Obhut über das Kind anvertraut ist, sofern er mit dem andern Elternteil

nicht verheiratet, von diesem geschiedenen ist oder getrennt lebt, oder

- der überwiegend für den Unterhaltdes Kindes aufkommt, falls die Obhut keinem

der Eltern anvertraut ist.

Anspruch bei Teilzeitarbeit

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Zulagen. Alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten wird die ganze Zulage ausgerichtet, sofern sie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen und den Nachweis erbringen, dass sie anderweitig keine Zulagen erhalten können.

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Dauer des Anspruchs

Endet der Lohnanspruch wegen Schwangerschaft, Niederkunft, Kurzarbeit, Straf- oder Massnahmenvollzug, so besteht Anspruch auf Kinderzulagen in bisheriger Höhe für insgesamt sechs Monate nach Falligkeit des letzten Lohnes.

Verliert ein Arbeitnehmer seine Lohnansprüche wegen Krankheit oder Unfall, hat er Anspruch auf Kinderzulagen in bisheriger Höhe für insgesamt 12 Monate, nachdem er nicht mehr oder nicht mehr voll arbeitsfähig ist.

Soweit Ersatzleistungen erbracht werden, richtet die FAK nur noch den nicht gedeckten Betrag aus. Decken die Ersatzleistungen die Höhe der Zulagen, auf welche der Berechtigte Anspruch hat, nicht ab, zahlt die FAK den Differenzbetrag vom 31. Tage an.

Nachzahlung bzw. Rückerstattung von Zulagen

Die Nachzahlung von nicht bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen ist auf die letzten fünf Jahre (bisher 1 Jahr) vor der Geltendmachung des Anspruches beschränkt.

Zu Unrecht bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen sind zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung beschränkt sich auf die letzten fünf Jahre vor der Feststellung der ungerechtfertigten Auszahlung.

3. Organisation und Finanzierung

Neue private Kassen sollen nur noch anerkannt werden, wenn sie Zulagen für mindestens 200 Kinder oder Jugendliche leisten. Ferner müssen den privaten Kassen mindestens fünf Arbeitgeber im Kanton Thurgau angehören, die zusammen mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht für Kassen von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden.

Der Beitrag von 2 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme an die kantonale FAK musste trotz der durch die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen bedingten Mehraufwendu ngen nicht heraufgesetzt werden.

Neue IV-Regionalstelle Uri

Der Kanton Uri hat am 1 . Januar 1987— wie in ZAK 1986 Seite 396 angekündigt wurde - eine eigene IV- Regionalstelle eröffnet. Sie wird von Hugo Biedermann geleitet. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den ganzen Kanton Uri; dasjenige der IV- Regionalstelle Luzern ist um diesen Kanton verkleinert worden.

Das Adressenverzeichnis AHV/IV/EO ist auf Seite 36 wie folgt zu ergänzen:

Altdorf IV-Regionalstelle Uri

Dätwylerstrasse 11, Postfach 149, 6460 Altdorf, Telefon (044) 242 42

Betriebsaufnahme der M EDAS Zentralschweiz

Im Oktober 1986 hat die MEDAS Zentralschweiz in Luzern ihre Tätigkeit unter der Leitung des Chefarztes Dr. Marcello Rüede, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, aufgenommen; Träger ist ein privater Verein, dem die Arztegesellschaften sowie die kantonalen Ausgleichskassen der Innerschweiz angehören. Die MEDAS Zentralschweiz befindet sich in unmittelbarer Nähe der Klinik St. Anna, deren Infrastruktur weitgehend zur Verfügung steht, so dass eine wirkungsvolle Arbeitsweise gewähr-

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leistet ist. Die Abklärungen werden sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt.

Adresse: MEDAS Zentralschweiz, Rigistrasse 74, 6006 Luzern, Tel. 041/31 71 81.

Personelles

Zwei Rücktritte bei den Verbandsausgleichskassen

Das Jahresende 1986 war für die Verbandsausgleichskassen durch den altersbedingten Rücktritt zweier langjähriger, verdienstvoller Kollegen gekennzeichnet:

Der erste Demissionär, Guy Favez, war Leiter der Ausgleichskasse CIVAS (Nr. 57) und der Familienausgleichskasse CAFCIC. Schon im Jahre 1944 trat er in den Dienst der Ausgleichskasse des Kantons Waadt, dann, 1946, wechselte er in die Ausgleichskasse für Wehrpflichtige und die Familienausgleichskasse CAFCIC über. Im Juni 1948 wurde Guy Favez zum Adjunkten des Kassenleiters und im Dezember 1971 zum Leiter der beiden Kassen ernannt. Dank seiner grossen Erfahrung war er bald ein hochgeschätztes Mitglied der welschen Gruppe der Kassenleiter, in deren Vorstand er aufgenommen wurde. Als grosser Spezialist der Rentenberechnung hatte er—noch vor dem BSV - Rententabellen geschaffen.

Somit hat sich ein sehr kompetenter Kollege in den wohlverdienten Ruhestand begeben, zu dem wir ihm die besten Wünsche entbieten. Möge er nun mehr Zeit für seine zahlreichen kulturellen Interessen finden.

Ebenfalls Ende 1986 ist Hugo Flury in den Ruhestand getreten, nachdem er die Zweigstelle Montreux der Ausgleichskasse CIVAS seit 1958 geleitet hat.

Dank seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner Erfahrung im Immobiliengeschäft und in der Unternehmensführung erwarb Hugo Flury sich in kurzer Zeit grosse Verdienste als Kassenleiter und wirkte auch schon bald in der welschen Kassenleiter-Vereinigung mit, deren Präsident er während mehrerer Jahre war. Obschon der Demissionär seinen Ruhestand verdient hätte, ist er nicht ein Mensch, der den Müssiggang pflegen würde; viel eher wird er sich neuen Tätigkeiten wie etwa dem Reisen widmen.

Den beiden zurückgetretenen Kollegen danken wir für den grossen und kompetenten Einsatz, mit dem sie den uns gemeinsam anvertrauten Sozialversicherungswerken gedient haben, und freuen uns, wenn sie mit unserer Vereinigung noch lange Jahre freundschaftlich verbunden bleiben.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Ausgleichskasse CIVAS (Nr. 57)

Zum Nachfolger von Guy Favez hat der Kassenvorstand G6raId Durussel ernannt.

Ausgleichskasse DtaiIIants genevois (Nr. 61)

Michel Rey ist ebenfalls auf das Jahresende 1986 als Kassenleiter zurückgetreten. Der Kassenvorstand übertrug lrne Ly-Sonderegger die Leitung der Kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1987.

IV-Kornmission Schwyz

Dr. iur. Fritz Huwyler ist als Präsident der 1V-Kommission des Kantons Schwyz zurückgetreten. Der Regierungsrat wählte Dr. med. Rolf Baumann zum neuen Kommi ssio nspräsi de nte n.

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Gerichtsentscheide

IV. Haftung für das Eingliederungsrisiko

Urteil des EVG vom 16. Juni 1986 i.Sa. F.A.

Art. 11 IVG;Art. 23 Abs. 1 IVV. Die in BGE1O3V161 (ZAK1978S. 321) zu Art. 11 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung hat, soweit Art. 23 Abs. 1 IVV in Frage steht, auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden Rechts weiterhin Gültigkeit (Erwägung 2b).

Der 1942 geborene Versicherte leidet an einer angeborenen beidseitigen Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte. Seit 1969 unterzog er sich in der Klinik X mehreren Korrekturoperationen im Bereich der Oberlippe und der Naseneingänge, welche von der IV als medizinische Eingliederungsmassnahmen übernommen wurden. Ein Begehren der Klinik X um Kostengutsprache für die am 18. Januar 1973 durchgeführte Oberkieferosteotomie sowie für die prothetische Versorgung im Oberkiefer und Korrektur der Oberlippe lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. November 1973 ab. Die kantonale Rekursbehörde hob diese Verfügung auf Beschwerde des Versicherten mit Entscheid vom 10. August 1977 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der Oberkieferbehandlung zu übernehmen. Nachdem der Versicherte der 1V-Kommission auf Anfrage den Abschluss der Behandlung im Herbst 1975 bestätigt hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 7. Februar 1978 die Kostenübernahme für die Oberkieferbehandlung und die prothetische Versorgung bis 31. Dezember 1975; gleichzeitig hielt sie fest, dass die Behandlungen «als abgeschlossen» gälten und eine weitere Kostengutsprache «ausgeschlossen» sei.

Am 22. Juni 1983 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV an und ersuchte um Übernahme einer neuen «Gebiss-Prothese». Mit Schreiben vom 26. August 1983 an die IV-Kommission führte er ergänzend aus, die seinerzeitige prothetische Versorgung sei mangelhaft gewesen; am Ersatz der alten Prothese treffe ihn kein Verschulden; vielmehr handle es sich um einen «Rückfall». Die Kommission forderte die Klinik X am 14. September 1983 auf, über die Ursachen des notwendigen Prothesenersatzes einen Bericht einzureichen. Nach Eingang eines Schreibens der Klinik Z (vom 31. Oktober 1 983) sowie eines Berichts der Klinik Y (vom 9. Februar 1984) gelangte die 1V-Kommission zum Schluss, der Nachweis einer ungenügenden zahnprothetischen Versorgung im

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Zusammenhang mit der bis 1975 erfolgten Behandlung könne nicht erbracht werden; die eigentliche Ursache der Brückenlockerung stelle die vernachlässigte Mundhygiene dar, so dass die benötigten Behandlungen und die Zahnprothese nicht von der IV zu übernehmen seien; da ferner die Anspruchsvoraussetzungen der Art. 12 und 13 IVG ebenfalls nicht erfüllt seien, könne die Zahnprothese auch nicht als Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG der IV belastet werden. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 1984.

Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 12. Dezember 1984 die hiegegen eingereichte Beschwerde insofern gut, als sie die angefochtene Verfügung vom 4. April 1984 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vormstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 4. April 1984 wieder herzustellen.

Der Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Die Ausgleichskasse verweist auf eine Stellungnahme der 1V-Kommission sowie auf den Bericht des Dr. B. vom 29. März 1985 und verzichtet auf einen Antrag zur Beschwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

. . (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG.)

Es fragt sich somit nur noch, ob die Kosten der zahnprothetischen Vorkehren von der IV gestützt auf Art. 11 IVG zu übernehmen sind.

Nach dieser Bestimmung (in der seit 1. Januar 1979 geltenden und auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbaren Fassung: vgl. Bst. e der Ubergangsbestimmungen zu den Änderungen im Zusammenhang mit der 9. AHV-Revision) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet; der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs. Gestützt hierauf hat der Bundesrat Art. 23 IVV in der seit 1. Januar 1979 geltenden Fassung erlassen, welcher unter anderem folgendes bestimmt: «Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern diese von der Kommission angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden» (Abs. 1).

Das EVG hat in BG 103 1611ff. (ZAK 1978 S. 34)— bestätigt in BG 105 V 255 (ZAK 1980 S. 335) - die bei der Haftung für das Eingliederungsrisiko geltenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst und präzisiert:

aa. Die Haftung der IV besteht nur, wenn eine von der Versicherung angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. Es

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genügt nicht, dass die Krankheit bzw. der Unfall während der Eingliederung eingetreten ist.

bb. Der die Haftung auslösende Kausalzusammenhang ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist.

cc. Die Haftung besteht so lange, als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf eine von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist.

dd. Der adäquate Kausalzusammenhang ist unterbrochen bei Auftreten nachteiliger Folgen von grundsätzlich gelungenen Eingliederungsmassnahmen, die im Rahmen voraussehbarer bzw. in Kauf genommener geringfügiger Risiken bleiben.

ee. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die als Folge einer medizinischen Eingliederungsmassnahme entstandene Krankheit ein dieser Massnahme inhärentes Risiko darstellt.

ff. Es liegt dagegen kein adäquater Kausalzusammenhang und damit keine Haftung der IV vor, soweit sich der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Eingliederungsmassnahme selbst ergibt.

gg. Obsolet gemäss BGE 103 Vi 64f. Erw. 2 (ZAK 1978 S. 324).

hh. Die IV haftet nach Art. ii Abs. 1 IVG selbst dann für die durch Eingliederungsmassnahmen verursachten Krankheiten und Unfälle, wenn jene Vorkehren zu Unrecht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert und zugesprochen worden sind.

ii. Die IV haftet für den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, welche durch eine gemäss Art. 2 Abs. 5 lVV von ihr zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich verursacht werden.

kk. Der Umstand, dass eine Eingliederungsmassnahme nicht vorgängig durch die Verwaltung, sondern - nach erfolgter Durchführung - erst vom Richter zugesprochen wird, steht der Haftung der IV nicht entgegen.

II. Die Ansprüche gemäss Art. ii IVG sind begründet in der Haftung der Versicherung für die Folgen der von ihren Organen angeordneten Eingliederungsmassnahmen. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, weshalb es im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten unerheblich ist, ob den Schadensverursacher ein Verschulden trifft oder nicht.

Diese zu Art. ii Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung hat, soweit - wie hier - Art. 23 Abs. 1 lVV in Frage steht, auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden Rechts weiterhin Gültigkeit.

c. Im vorliegenden Fall erlauben die in den Akten liegenden Unterlagen keine sichere Beurteilung der vorerwähnten und für die Frage der Haftung der IV massgebenden Punkte. Zwar ist dem BSV insofern beizupflichten, dass kein

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Haftungsfall im Sinne der zitierten Grundsätze vorliegen würde, wenn sich der Retentionsverl ust beim Beschwerdegegner wegen der begrenzten Erfolgsdauer der früheren Eingliederungsmassnahme als solcher ergeben hätte (vgl. Bst. ff hievor) oder die notwendigen Vorkehren durch mangelnde Mundhygiene bedingt und damit nicht mehr adäquat kausal auf die von der Versicherung übernommenen Massnahmen zurückzuführen wären (vgl. Bst. cc hievor). Diesbezüglich wird jedoch im nachträglich von der Verwaltung aufgelegten Bericht des Dr. B. vom 29. März 1985 ausgeführt, dass die Mundhygiene des Beschwerdegegners zwar «sicher nicht 100%» gewesen, aber «ebenso sicher im Zusammenhang mit der unglücklichen Brückenkonstruktion» gestanden sei. Insofern erachtet Dr. B. die seinerzeitige Versorgung als «eindeutig mangelhaft» ausgeführt und hält keine festsitzende Konstruktion, sondern eine abnehmbare Lösung für angezeigt, welche nunmehr auch von der Klinik X selbst vorgeschlagen werde (Schreiben vom 21. Mai 1981). Aufgrund dieser Darlegungen des Dr. B. sowie der erwähnten Klinik erscheinen die wiederholten Vorbringen des Beschwerdegegners über die mangelhafte Ausführung der 1974/75 vorgenommenen Massnahmen und die dadurch - zumindest teilweise -auch erschwerte Zahnpflege nicht als unglaubhaft. Anderseits macht das BSV unter Hinweis auf die «normale Abnützung» dem Sinne nach auch geltend, der Retentionsverlust ergebe sich aus der begrenzten Erfolgsdauer der 1974/75 durchgeführten Versorgung selbst. Der Beschwerdegegner bestreitet dies jedoch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, und Genaueres hiezu ergibt sich auch nicht aus den Akten. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen, ob die für eine Anwendung von Art. 11 IVG und Art. 23 Abs. 1 IVV massgebenden Voraussetzungen -namentlich die in Erw. 2b hievor unter Bst. cc und ff angeführten Grundsätze -gegeben sind. Einer Haftung der IV stünde jedenfalls der Umstand einer früher zu Unrecht gewährten medizinischen Versorgung bzw. einer nicht vorgängig durch die Verwaltung, sondern -nach erfolgter Durchführung

- erst vom kantonalen Richter zugesprochenen Eingliederungsmassnahme (vgl. Bst, hh und kk der vorerwähnten Grundsätze) nicht entgegen.

Die Verwaltung, an welche der erstinstanzliche Richter die Sache an sich zu Recht zurückgewiesen hat, wird die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und den Sachverhalt im Lichte der in Erw. 2b hievor dargelegten Grundsätze neu zu beurteilen haben. Dabei werden insbesondere ergänzende Auskünfte des Dr. B. einzuholen und allfällige weitere Erhebungen durchzuführen sein. Bei dieser Gelegenheit ist auch noch zu überprüfen, weshalb der Beschwerdegegner - trotz der angeblich schon seit langem aufgetretenen und mehrfach behandelten Beschwerden - die IV erst am 22. Juni bzw. 26. August 1983 über die seines Erachtens mangelhaften Massnahmen unterrichtet hat. Diese Punkte werden bei der Neubeurteilung des Falles zu berücksichtigen sein.

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IV. Hilfsmittel

Urteil des EVG vom 25. Juni 1986 i.Sa. M.G.

Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI. Ist einem Nichterwerbstätigen bereits ein Elektrofahrstuhl zulasten der IV zugesprochen worden, so be-

steht auf die zusätzliche Abgabe eines gewöhnlichen Fahrstuhles nur

dann Anspruch, wenn dies einer unbedingten Notwendigkeit ent-

spricht. Dass ein gewöhnlicher Fahrstuhl neben dem Elektrofahrstuhl als zweckmässiger Behelf erscheint und ein gelegentlicher Bedarf

(Aufsuchen des Therapeuten, des Zahnarztes, des Coiffeurs usw.) aus-

gewiesen ist, reicht nicht aus, um die erforderliche Notwendigkeit zu begründen.

Die 1947 geborene Versicherte M.G., die seit Jahren an Multipler Sklerose leidet, bezieht eine 1V-Rente und eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 8. Februar 1982 übernahm die zuständige Ausgleichskasse die Kosten für die leihweise Abgabe eines Fahrstuhls (ohne motorischen Antrieb). Entsprechend der Empfehlung von Dr. X verfügte die Ausgleichskasse am 14. Dezember 1984 die leihweise Abgabe eines Fahrstuhls mit elektromotorischem Antrieb und verpflichtete die Versicherte gleichzeitig, den ihr mit Verfügung vom 8. Februar 1982 leihweise abgegebenen Fahrstuhl zurückzugeben.

Die Versicherte führte hiegegen Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie damit zur Rückgabe des Fahrstuhls (ohne motorischen Antrieb) verpflichtet werde. Mit Entscheid vom 27. September 1985 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss Rz 9.02.4 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1984, an Nichterwerbstätige zusätzlich zu einem Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb nur dann ein gewöhnlicher Fahrstuhl abgegeben werden könne, wenn dies einer unbedingten Notwendigkeit entspreche. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt; der Elektrofahrstuhl sei vielseitig verwendbar und gut transportierbar. Der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten sei im übrigen durch die Hilflosenentschädigung Rechnung getragen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Versicherte das im vormstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Sie macht im wesentlichen geltend, sie benötige den gewöhnlichen Fahrstuhl, um ihre Kinder und Freunde besuchen zu können. Überdies sei sie auf das Hilfsmittel angewiesen, um ihren Therapeuten, den Zahnarzt und den Coiffeur aufzusuchen. Aus baulichen Gründen seien die betreffenden Räumlichkeiten für den Elektrofahrstuhl nicht geeignet. Dieser sei mit dem Auto und mit der Bahn nur schwer transportierbar; es bedürfe hiefür zweier Hilfspersonen zugleich, und spontane Transportbedürfnisse könnten nicht befriedigt werden.

Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Art. 21 Abs. 2 IVG bestimmt, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

Ziff. 9 des HVI-Anhangs sieht in der massgebenden, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gültigen Fassung unter dem Titel «Fahrstühle» die Obernahme folgender Hilfsmittel durch die IV vor:

«9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb.

9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb, sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.»

Nach der Verwaltungspraxis kann Nichterwerbstätigen zusätzlich zu einem Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb ein gewöhnlicher Fahrstuhl abgegeben werden, wenn dies einer «unbedingten Notwendigkeit>) entspricht (Rz 9.02.4 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab

Januar 1984). Die italienische Fassung lautet gleich («in caso di assoluta necessit»), während gemäss der französischen Version die Abgabe eines zusätzlichen Fahrstuhles ohne Motor davon abhängig ist, dass die Umstände dies erfordern («lorsque les circonstances l'exigent»).

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Elektrofahrstuhl Anspruch auf einen Fahrstuhl ohne Motor hat.

a. Nach der gesetzlichen Ordnung (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI) besteht ein Anspruch nur auf notwendige Hilfsmittel. Die Beschränkung auf das Notwendige gilt insbesondere auch dann, wenn Hilfsmittel in mehr als einem Exemplar beansprucht werden (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a). Mit Rz 9.02.4 der Wegleitung wird durch die Verwaltungspraxis nicht in unzulässiger Weise eine zusätzliche einschränkende Anspruchsvoraussetzung eingeführt, die in der HVI nicht enthalten ist (vgl. BGE 109V 169 oben, ZAK 1984 S. 89 unten). Der Ausdruck «unbedingte Notwendigkeit» trägt vielmehr dem normalerweise geringeren Bedarf der Nichterwerbstätigen Rechnung, indem für diese nicht zugleich ein ausserhäuslicher Arbeitsplatz eingerichtet werden muss (vgl. Rz 9.01 .2 der Wegleitung bezüglich der Abgabe eines nichtmotori-

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schen Zweitfahrstuhls) und die Folgen eines Ausrüstungsmangels für sie weniger schwerwiegend sind. Rz 9.01 .2 und 9.02.4 der Wegleitung erweisen sich demnach als gesetzes- und verordnungskonform. Zum gleichen Ergebnis führt auch die gesetzeskonforme Auslegung des französischen Textes von Rz 9.02.4 der Wegleitung. Die Wendung «lorsque les circonstances l'exigent» wiederholt nur die in Gesetz und Verordnung enthaltene Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln und räumt dem Versicherten im konkreten Fall keinen weitergehenden Anspruch ein.

b. Mit der Abgabe des Elektrofahrstuhls sollte der Beschwerdeführerin laut Zeugnis von Dr. med. X in erster Linie die Fortbewegung im Wohnbereich ermöglicht werden. Wie aus der Offerte der Herstellerfirma ersichtlich ist, kann der Elektrofahrstuhl aber auch im Freien eingesetzt werden und erschliesst der Beschwerdeführerin damit ein weites Betätigungsfeld. Ein weitergehendes Bedürfnis der Beschwerdeführerin, auch fremde Räumlichkeiten leichter erreichen und sich dort besser bewegen zu können, als dies mit dem Elektrofahrstuhl möglich ist, dessen Transport wegen des hohen Gewichts mit Schwierigkeiten verbunden ist, mag durchaus bestehen. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin bei Besuchen bei Verwandten und Freunden mit dem Elektrofahrstuhl zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet (Transport in den und im Wohnbereich usw.). Dass ein gewöhnlicher Fahrstuhl neben dem Elektrofahrstuhl aus den genannten Gründen als zweckmässiger Behelf erscheint und ein gelegentlicher Bedarf ausgewiesen ist, reicht jedoch nicht aus, um die nach Gesetz und Verordnung erforderliche Notwendigkeit des gewünschten Hilfsmittels zu begründen.

Zu beachten ist im übrigen, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Ziele (Therapeut, Zahnarzt, Coiffeur) mittels eines gewöhnlichen Fahrstuhls nicht ohne weiteres einfacher zu erreichen sind. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin laut den Akten den handbetriebenen Fahrstuhl nur mit Hilfe einer Drittperson benützen. Hinzu kommt, dass der Nutzen des Hilfsmittels in den erwähnten Fällen (Therapie, Zahnarztbesuch) zusätzlich noch dadurch eingeschränkt wird, dass die Behandlung ohnehin ein weiteres Umbetten erfordert. Die vorinstanzlich bestätigte Kassenverfügung, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen zusätzlichen Fahrstuhl ohne elektromotorischen Antrieb verneint wurde, hält sich somit im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens.

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IV. Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens

Urteil des EVG vom 11. November 1986 i.Sa. R.W.

Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 39 Abs. 2 IVV. Die Verwaltungsweisung, wonach

bei Alkoholmissbrauch eine wegen Wohlverhaltens aufgehobene Leistungskürzung wieder vorzunehmen ist, wenn der Versicherte rück-

fällig wird (Rz 258 WIH), ist gesetzeskonform. Missachten die Organe

der IV die Weisung, dass der Versicherte bei der Aufhebung der Kür-

zung auf die Folgen eines Rückfalles (erneute Kürzung) aufmerksam

zu machen ist, so hat dies nicht die Ungültigkeit der neuerlich verfüg-

ten Kürzung zur Folge (Erwägungen 2b und 3). Kein Wohlverhalten kann angenommen werden, wenn der Versicherte die Abstinenz nicht streng einhält (Erwägung 3b).

Der 1935 geborene Versicherte meldete sich im Dezember 1981 bei der IV zum Rentenbezug an. Die 1V-Kommission holte Berichte einer medizinischen Klinik vom 2. und 13. Januar 1982 ein, aus welchen hervorgeht, dass der Versicherte seit 1970 Alkoholiker ist, der Aethylabusus zu körperlichen Beschwerden sowie Wesensveränderungen und Gedächtnisstörungen geführt hatte und ab Januar 1981 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkte. Gestützt auf diese Angaben gelangte die 1V-Kommission zum Schluss, dass R.W. am 1. Dezember 1980 die Wartezeit für die halbe, am 1. März 1981 für die ganze Rente zurückgelegt habe, wobei jedoch die Rentenzahlungen wegen selbstverschuldeten Alkoholmissbrauchs um 30 Prozent zu kürzen seien. Demzufolge sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. März 1982 für die Monate Dezember 1980 bis Februar 1981 eine halbe und ab 1. März 1981 eine ganze, je um 30 Prozent gekürzte 1V-Rente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 8. September 1982 ersuchte das Fürsorgeamt die IV um Aufhebung der Rentenkürzung, weil R.W. dem Alkohohlkonsum entsagt habe. Auf Anfrage der IV bestätigte Dr. med. X am 23. September 1982,dass der Versicherte seit Februar 1982 abstinent lebe. Die 1V-Kommission beschloss daraufhin, die Rentenkürzung wegen Wohlverhaltens ab 1. September 1982 aufzuheben. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse R.W. mit Verfügung vom 17. Januar 1983.Im Rahmen eines im Sommer 1984 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Kommission einen weiteren Bericht des Dr. med. X vom 16. Dezember 1984 ein. Gestützt auf die Auskünfte des Arztes beschloss die 1V-Kommission eine erneute Rentenkürzung um 30 Prozent ab 1. März 1985, da der Versicherte nicht mehr abstinent sei. Die entsprechende Kassenverfügung erging am 25. Januar 1985.

In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung auf und stellte fest, dass R.W. weiterhin eine ungekürzte 1V-Rente auszurichten sei.

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Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vormstanzliche Entscheid sei aufzuheben. R.W. lasst deren Abweisung beantragen. Ferner ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistandung. Die Ausgleichskasse schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:

1 a. Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden (Art.7 Abs. i lVG).

Mit der Leistungskürzung gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG soll verhütet werden, dass die IV über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt hätten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen (BGE 111 Vi 87 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 528).

Voraussetzung der Verweigerung, der Kürzung oder des Entzuges von Geldleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lVG ist, dass zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Grobfahrlässig handelt nach der Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE lii V 189 Erw. 2c, ZAK 1986 S. 528; BGE 109V 151 Erw. 1,106V 24 Erw. 1 b; BGE 105V 123 Erw. 2b, ZAK 1980 S. 329; BGE 105V 214 Erw. 1).

Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten (BG E 111 V 189 Erw, 2c, ZAK 1986 S. 528; BGE 104V 1 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1978 S. 417). Wird die Rente gekürzt, so hat die Kürzung grundsätzlich so lange zu dauern, wie die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 104 V 2 Erw. 215, ZAK 1978 S. 417; ZAK 1983 S. 119 Erw. 1 a).

Nach Art. 39 Abs. 2 IVV ist während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistungen abzusehen. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 104V 4 Erw. 4, ZAK 1978 S. 417). Gemäss den Weisungen des BSV ist eine bereits verfügte Sanktion während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten aufzuheben. Die Kürzung ist jedoch wieder vorzunehmen, wenn der Versicherte rückfällig wird oder die Behandlungsvorschriften missachtet. Bei der Aufhebung ist er ausdrücklich darauf

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aufmerksam zu machen (Rz 258 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosgikeit [WIH], gültig ab 1. Januar 1985). Wohlverhalten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV kann nur angenommen werden, wenn es durch einen stationären Aufenthalt in einer Heilanstalt gesichert ist, wenn der Versicherte ein gesundheitswilliges Verhalten zeigt und dieses durch unerlässliche Vorkehren (Kuren, medizinische Kontrollen) bekundet oder wenn sein Verhalten aufgrund anderer Beweismittel (z.B. Zeugen) ausgewiesen ist (BGE 111 V 199 Erw. 6a, ZAK 1986 S.527).

2a. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die Wiedereinführung der Rentenkürzung unzulässig gewesen sei, weil bereits die ursprüngliche Kürzung vom 12. März 1982 nicht hatte verfügt werden dürfen. Demgegenüber macht das BSV geltend, die wegen Wohlverhaltens aufgehobene Rentenkürzung habe erneut eingeführt werden müssen, weil der Beschwerdegegner wieder Alkohol konsumiert habe. Wohlverhalten könne nach weit überwiegender Ansicht der Fachleute nur bei vollständiger Abstinenz angenommen werden. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdegegner entgegen Rz 258 WIH bei der Aufhebung der Rentenkürzung von der Verwaltung nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Kürzung bei Rückfälligkeit wieder eingeführt werden könne. Aus dieser Unterlassung könne der Beschwerdegegner jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b. Rz 258 der ab 1. Januar 1985 gültigen WIH, wonach die Leistungskürzung wieder einzuführen ist, wenn das Wohlverhalten endet, entspricht dem Sinn von Art. 39 Abs. 2 IVV. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Versicherte oder dessen Fürsorger -im konkreten Anwendungsfall von dieser Rechtsfolge Kenntnis hat. Es erscheint wohl sinnvoll, dass das BSV in der Wegleitung vorschreibt, der Versicherte, der sich wohl verhält, sei bei der Aufhebung der Kürzung auf die Konsequenzen rückfälligen Verhaltens aufmerksam zu machen. Eine Verletzung dieser Verwaltungsweisung durch die Ausgleichskasse vermag jedoch nicht zu bewirken, dass dadurch der Eintritt der dem Sinn und Zweck der gesetzmässigen Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 IVV entsprechenden Rechtsfolge -die erneute Rentenkürzung -verunmöglicht wird. Die Missachtung einer solchen Weisung zieht nicht die Ungültigkeit der fraglichen Verfügung nach sich. Aus dem Umstand, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdegegner nicht auf die für ihn ungünstige Rechtsfolge erneuten Alkoholkonsums hingewiesen hat, kann der Beschwerdegegner nach dem Gesagten somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3a. Die erste Verfügung vom 12. März 1982,mit welcher dem Beschwerdegegner eine um 30 Prozent gekürzte IV- Rente zugesprochen wurde, ist -wie auch die Verfügung vom 17. Januar 1983, mit der die Kürzung wegen Wohlverhaltens aufgehoben wurde - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Kassenverfügung vom 25. Januar 1985,mit der die Rente erneut um 30 Prozent gekürzt wurde.

b. Entscheidend für die Aufhebung der Rentenkürzung in der Verfügung vom 17. Januar 1983 waren der Bericht des Dr. med. X. vom 23. September 1982

109

und das Schreiben der Fürsorgestelle vom 19. Oktober 1982. Dr. med. X diagnostizierte: «Chronischer Aethylabusus, zur Zeit abstinent seit Februar 1982, gebesserte aethylische Hepatopathie. Polyneuropathie.» Die Fürsorgestelle bestätigte, dass der Beschwerdegegner seit der Entlassung aus dem Spital am 15. Februar 1982 alkoholabstinent lebe. Im Rahmen eines im Juli 1984 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die 1V-Kommission bei Dr. med. X einen weiteren Bericht (vom 16. Dezember 1 984) ein. Daraus ist ersichtlich, dass gegenüber September 1982 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Gewichtszunahme um 23 kg, erhebliche Zunahme des Bauchumfangs, Leber nicht abgrenzbar, wahrscheinlich vergrössert sowie Verdacht auf Aszites) und der Beschwerdegegner die Abstinenz nicht streng eingehalten hat. Er habe «hie und da etwas Most getrunken, jedoch nie einen Rausch gehabt». Diese Angaben belegen, dass der Beschwerdegegner rückfällig geworden ist. Dabei spielt es unter dem Blickwinkel des Wohlverhaltens im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine Rolle, ob sich sein Alkoholkonsum auf Most und Saft beschränkt hat. Die Voraussetzungen, unter denen Wohlverhalten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV angenommen werden kann (Erw. 1 am Ende hievor), waren unter diesen Umständen im Januar 1985 nicht mehr erfüllt. Die Ausgleichskasse hat daher die Kürzung gestützt auf Rz 258 der Wegleitung zu Recht wieder vorgenommen und den Kürzungsbeginn in sinngemässer Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf den 1. März 1985 festgelegt. Der Einwand des Beschwerdegegners, er sei seit 1. März 1981 vollständig invalid, weshalb ein Dahinfallen des Wohlverhaltens keine Verschlimmerung mehr herbeiführen könne, ist unbehelflich. Denn Art. 39 Abs. 2 IVV setzt nicht voraus, dass das Wohlverhalten die bestehende Invalidität noch positiv zu beeinflussen vermag (BGE 111 V 200, ZAK 1986 S.537).

4.

IV. Hilfiosenentschädigung

Urteil des EVG vom 21. Oktober 1986 i.Sa. A.W.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 43 AHVG, Art. 42 IVG, Art. 36 IVV. Auch wenn das Leben des Versi-

cherten vom beinahe dauernden Anschluss an Apparaturen abhängt, so liegt noch keine schwere Hilflosigkeit vor, wenn die allgemeinen Voraussetzungen - z.B. die regelmässige und erhebliche Hilfe von

Drittpersonen bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen - nicht er-

füllt sind.

Der am 20. Juni 1919 geborene, verheiratete Versicherte musste sich im Januar 1984 einem Luftröhrenschnitt unterziehen. Am 24. Juli 1984 reichte er

110

ein Gesuch um eine Hilflosenentschädigung der IV ein. Im Anmeldeformular wurde angegeben, er bedürfe der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe beim Ins-Bett-Gehen, Baden oder Duschen und bei der Fortbewegung ausser dem Hause, während diese Hilfe nicht notwendig sei beim An- und Ausziehen, Essen, Waschen/Kämmen/Rasieren, Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung im Hause. Es wurde ergänzt, dass tagsüber eine dauernde Pflege zwecks Verabreichung verschiedener Medikamente und nachts eine persönliche Überwachung zur Kontrolle der für die Atmung notwendigen Apparate erforderlich sei. Auf die Aufforderung hin, sich zum vorliegenden Fall zu äussern, bestätigte ein Arzt am 19. August 1984, nach der Beschreibung des Zustandes des Versicherten, dass die Angaben auf dem Anmeldeformular mit den ärztlichen Feststellungen übereinstimmten. Die Abklärungsperson ihrerseits hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 1984 fest, dass der Versicherte wegen Erstickungsgefahr nicht alleingelassen werden könne und dass wahrend der Nacht eine Krankenschwester zur Überwachung komme, während dies tagsüber von der Ehefrau übernommen werde. Sie stellte dann fest, dass Kontakte nur beschränkt möglich seien, da der Versicherte mit der Apparatur nur in vermindertem Mass sprechen könne.

In einem dem Versicherten zugestellten Verfügungsentwurf stellte die Ausgleichskasse fest, es liege keine Hilflosigkeit schweren Grades vor. Der Versicherte wendete dagegen ein, sein Leben hänge von einem täglich 14- bis 1 5stündigen Anschluss an Apparate ab, und er erläuterte, auf welche Art die Überwachung erfolge. Mit Verfügung vom 19. März 1985 lehnte die zuständige Ausgleichskasse das Gesuch ab und hielt fest, dass der Antragsteller nur bei einem Teil der alltäglichen Lebensverrichtungen der Dritthilfe bedürfe, nämlich beim Ins-Bett-Gehen, beim Baden und bei der Fortbewegung ausser Hauses.

Der Versicherte liess gegen die Verfügung durch einen Rechtsvertreter bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erheben. Darin wurde erwähnt, dass sein Überleben einzig vom Funktionieren der Apparate abhänge, an welche er täglich, besonders nachts, während vieler Stunden angeschlossen sei, dass deren Überwachung eine ständige Anwesenheit Dritter erfordere und dass er durch seine Muskelschwäche gezwungen sei, sich von der Ehefrau bei den alltäglichen Lebensverrichtungen helfen zu lassen. Der Beschwerde wurden Zeugnisse mehrerer Ärzte beigelegt.

Mit Entscheid vom 23. September 1985 wurde die Beschwerde von der Rekursbehörde abgewiesen. Das Gericht befand, dass, wenn auch das Erfordernis der dauernd notwendigen Pflege und persönlichen Überwachung erfüllt sei, der Versicherte dennoch nicht der Dritthilfe in allen alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfe, wie dies von der Rechtsprechung verlangt werde.

Der Versicherte lässt gegen diesen Entscheid durch den gleichen Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er macht geltend, dass die Abhängigkeit des Lebens vom beinahe dauernden Anschluss an Apparate als Hilflosigkeit schweren Grades zu werten sei. Mit der Beschwerde wird ein Zeugnis eines Neurologen beigebracht.

111

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. In der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschadigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung zusteht (Art. 42 Abs. 1 lVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 lVG). Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Art. 43bs Abs. 4 AHVG bleibt vorbehalten.

-

Nach Art. 43 U, Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Anspruch entsteht bei einem veränderungsfähigen Gesundheitszustand sowohl für IV- wie auch für AHV-Rentenbezüger frühestens am 1. Tag jenes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat (BGE 105V 66, ZAK 1980S. 65; Art. 43bIS Abs. 2 AHVG).

Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bIS Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 lVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 107 V 136 und 145, ZAK 1982 S. 123 und 1 31) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Das EVG hat diesbezüglich festgehalten, dass der Versicherte «vollständig)> hilflos ist, wenn er die Hilfe von Drittpersonen bei allen relevanten Lebensverrichtungen benötigt, dass es aber genügt, wenn die Hilfe bei der einzelnen Lebensverrichtung «in erheblicher Weise)> erforderlich ist (BGE 106 V 157, ZAK 1981 S.387; BGE1O5V55 Erw. 2,ZAK198OS.66).

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 107 V 141 Erw. ld und 149 Erw. ic, ZAK 1982

UM

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S. 123 und 131) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmassig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:

- beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht

zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 Vi 58 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 387);

- bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder

kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann,-

- bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder

ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (ZAK 1983 S. 72 Erw. 1 b).

Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson ihn auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe; BGE 107V 149 Erw. 1 und 139 Erw. ib, ZAK 1982S.131 und 123; BGE 106 V 1 57f., ZAK 1981 S.387; BGE 1O5VS6 Erw. 4a, ZAK 1980 S. 66; ZAK 1983 S. 72). «Dauernd» (Art. 42 Abs. 2 IVG) hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen während des ganzen Tages nie allein gelassen werden kann (BGE 107V 139, ZAK 1982 S. 123; BGE 106V 158, ZAK 1981 S.387; BGE 105V 56 Erw. 4, ZAK 1980 S. 66; ZAK 1983 S. 72).

2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit der Vornahme des Luftröhrenschnitts im Januar 1984 als hilflos zu betrachten. Ein Anspruch auf die verlangten Leistungen konnte somit frühestens im Januar 1985 entstehen, d.h. nach Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen, welche Anwendung findet, wenn - wie im vorliegenden Fall - der die Hilflosigkeit verursachende Gesundheitszustand nicht stabil ist. Der am 20. Juni 1919 geborene Versicherte hatte im Januar 1985 sein 65. Altersjahr aber bereits zurückgelegt. Der Anspruch auf Leistungen muss somit nach Art. 43 bisAHVG beurteilt werden, welcher das Vorliegen einer Hilflosigkeit schweren Grades als Erfordernis für eine H ilflosenentschädigung voraussetzt. Wie im Entscheid der Vorinstanz erwähnt, bedurfte der Versicherte im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen der dauernden Pflege und Überwachung; hingegen war die zusätzliche Bedingung nicht er-

113

füllt, nämlich die Notwendigkeit der direkten oder indirekten Dritthilfe bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen. Laut den Angaben im Anmeldeformular, welche vom Arzt im Zeugnis vom 19. August 1984 bestätigt wurden, wie auch nach den übrigen medizinischen Unterlagen, war der Versicherte zumindest in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen sowie die Notdurft zu verrichten.

Es besteht kein Anlass, von der gefestigten, schon sehr differenzierten Rechtsprechung abzuweichen und eine Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen zuzulassen, wenn das Leben des Versicherten vom Anschluss an Apparaturen abhängig ist.

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, auf den die richterliche Uberprüfungsbefugnis beschränkt ist, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt waren (BGE 107V 5,ZAK 1982 S. 80).

IV. Sozialversicherungsabkommen; versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 17. Oktober 1986 i.Sa. M.U.

Art. 13 IVG; Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-

rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juli 1982. Die Vorschrift von Art. 3 des Zusatzabkommens, wonach

die Mutter eines in Jugoslawien invalid geborenen Kindes sich im Hin-

blick auf die Gewährung medizinischer Massnahmen durch die IV vor

der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten dort aufge-

halten haben darf, stellt eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar.

Diese Frist, für welche das Zusatzabkommen keine Ausnahmen vor-

sieht, lässt keinen Raum für eine Auslegung in dem Sinne, dass je nach

dem Grund des länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes in Ju-

goslawien differenziert werden müsste.

Die Eheleute U. mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit besitzen die Niederlassungsbewilligung C und wohnen seit 1969 bzw. 1980 in der Schweiz. Frau U. hat bei bestehender Schwangerschaft am 16. August 1984 in Jugoslawien einen Ferienaufenthalt angetreten. Am 18. September 1984 musste sie wegen schwerer Blutungen in ein medizinisches Zentrum eingeliefert werden, wo sie bis zur Geburt des Knaben M. am 20. Oktober 1984 bleiben musste. Sie reiste am 7. November 1984 in die Schweiz zurück.

Der Vater von M. beantragte mit Anmeldung vom 18. Juli 1985 bei der schweizerischen IV die Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung verschiedener Geburtsgebrechen. Nach Einholen eines Arztberichtes der

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Kinderklinik des Kantonsspitals X (vom 30. August 1985) durch die 1V-Kommission verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 14. Februar 1986.Zur Begründung wurde ausgeführt, einem minderjährigen Kind mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit stehe ein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen u.a. dann zu, wenn sich die Mutter vor der Niederkunft während höchstens zwei Monaten in Jugoslawien aufgehalten habe und Mutter und Kind spätestens drei Monate nach der Geburt in die Schweiz eingereist seien. Der am 20. Oktober 1984 mit verschiedenen Geburtsgebrechen zur Welt gekommene M. habe bis zum

Juli 1985 in Jugoslawien ärztlich behandelt werden müssen und sei erst am Juli 1985, also erst etwa 81/ 2 Monate nach der Geburt, in die Schweiz eingereist.

Die kantonale Rekursbehörde hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 1986 gut und wies die Sache zur Feststellung der entstandenen Kosten und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Wiederherstellung der Kassenverfügung. Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt die Ausgleichskasse deren Gutheissung.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

Nach Art. 8 Bst. a Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben. Im Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982,in Kraft seit 1 .Januar 1984,wurde Art. 8 Bst. a des erwähnten Abkommens durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Kinder, die in Jugoslawien invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz - insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische IV übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.»

Die Vorinstanz bejahte den Anspruch des am 20. Oktober 1984 in Jugoslawien invalid geborenen M. auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, obwohl sich seine Mutter vor der Geburt während mehr als zwei Monaten in Jugoslawien aufgehalten hatte. Zur Begründung führte der kantonale Richter

115

aus, als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung werde eine gewisse Enge der tatsächlichen Beziehung zur Schweiz verlangt, weshalb der Versicherungsschutz dahinfallen solle, wenn die Mutter des Kindes bereits während längerer Zeit wiederum in Jugoslawien geweilt habe und somit kaum mehr engere Beziehungen zur Schweiz bestehen dürften. Auch wenn der Wortlaut von Art. 3 des Zusatzabkommens klar sei und diese Vorschrift keine Ausnahmebestimmung enthalte, könne es nicht dem Sinn des Abkommens entsprechen, jene Frist von zwei Monaten in jedem Fall, unabhängig vom Grund des Aufenthaltes in Jugoslawien, strikte anzuwenden. Wenn selbst in Fällen eines durch höhere Gewalt erzwungenen, länger als zwei Monate andauernden Aufenthaltes die Leistungen der schweizerischen IV entfielen, würde dies zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen. Im vorliegenden Fall sei die Mutter nur deshalb nicht vor der Geburt in die Schweiz zurückgekehrt, weil sie wegen schwerer Blutungen ins Spital habe eingeliefert werden müssen und dort bis zur Geburt des Sohnes habe bleiben müssen. Eine Gleichstellung dieses Falles mit jenem des freiwilligen Aufenthaltes in Jugoslawien wäre willkürlich. Der unfreiwillig langer als zwei Moante dauernde Aufenthalt in Jugoslawien bilde nach dem Gesagten keinen Grund für die Verweigerung der fraglichen Leistungen.

3. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Vorschrift gemäss Art. 3 des Zusatzabkommens, wonach die Mutter eines in Jugoslawien invalid geborenen Kindes sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten dort aufgehalten haben darf, handelt es sich um eine formelle Anspruchsvoraussetzung. Diese Frist, für welche das Abkommen keine Ausnahmen vorsieht, lasst keinen Raum für eine Auslegung im Sinne des vormstanzlichen Entscheides, dass je nach dem Grund des länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes in Jugoslawien differenziert werden müsste. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung eines Staatsvertrages in erster Linie vom Vertragstext auszugehen ist. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Obereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 111 V 119 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 64). Für die Annahme einer solchen vom Wortlaut abweichenden Willenseinigung der Vertragsstaaten bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Wie sich aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ergibt, stellt die Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des erwähnten Zusatzabkommens auf den Fall, da sich die Mutter vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Jugoslawien aufgehalten hat, ein Entgegenkommen gegenüber den jugoslawischen Staatsangehörigen dar. Die mit der zweimonatigen

116

Frist staatsvertraglich gesetzte Schranke darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein unfreiwillig länger als zwei Monate dauernder Aufenthalt der Mutter in Jugoslawien von dieser Regelung ausgenommen wird; denn mit einer solchen Betrachtungsweise würde der mit der Statuierung einer Frist verfolgte Zweck einer klaren Leistungsbegrenzung vereitelt. Im übrigen werden mit der Festlegung von Fristen in Gesetzen und Staatsverträgen zu Gunsten der Rechtssicherheit Härten in Einzelfällen bewusst in Kauf genommen. Von Willkür kann bei der Leistungsverweigerung infolge der Nichteinhaltung einer Frist keine Rede sein. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage der Auslegung von Art. 3 Satz 2 des Zusatzabkommens offengelassen werden, wonach die schweizerische IV im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes «auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten» bis zu dem Umfange übernimmt, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

Urteil des EVG vom 13. November 1986 i.Sa. C.W.

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 11 des schweizerisch/französi-

schen Sozialversicherungsabkommens (vom 3. Juli 1975); Art. 8 Abs. 3 Bst. b, Art. 17 IVG. Der Gesundheitsschaden bewirkt für jede der im

Gesetz vorgesehenen Massnahmen beruflicher Art einen eigenen Ver-

sicherungsfall.

Der 1953 geborene französische Staatsangehörige C.W. arbeitete seit Juli 1978 als Grenzgänger in der der SUVA unterstellten Schiffahrts- und Speditionsunternehmung X in Basel. Am 13. September 1982 erlitt er bei einem Arbeitsunfall ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Schädelbasisfraktur und Hirnödem. Die SUVA kam für die Heilbehandlung sowie für die Nachbehandlung (in der Rehabilitationsklinik Bellikon) auf und entrichtete bis 31. Juli 1985 das Taggeld; ab 1. August 1985 gewährt sie dem Versicherten aufgrund einer 100prozentigen Invalidität eine Rente nebst einer Integritätsentschädigung.

Am 21. Juli 1983 meldete sich C.W. bei der IV an und beantragte die Gewährung von Berufsberatung, Umschulung und einer Rente. Die 1V-Kommission stellte fest, dass die 360tägige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG am 7. September 1983 endete und dass der Invaliditätsgrad 100 Prozent betrug. Demgemäss sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. September 1983 eine ganze 1V-Rente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) zu (Verfügung vom 11. Mai 1984). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 10. Januar 1984 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, weil bei Eintritt des Versicherungsfalles der Umschulung die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss

117

Art. 11 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit (vom 3. Juli 1975) nicht erfüllt gewesen seien.

C.W. beschwerte sich gegen die Verfügung vom 10. Januar 1984 und beantragte, es seien ihm die zu seiner Wiedereingliederung erforderlichen Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. Mit Entscheid vom 21. Februar 1985,auf dessen Begründung in den Erwägungen zurückzukommen sein wird, hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde gut.

Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 1985 und beantragt dessen Aufhebung. C.W. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme ab.

Das EVG urteilt wie folgt:

1 a. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der IV ist, dass der Ansprecher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert ist (Art. 6 Abs. 1 IVG). Ober den Status als Versicherter enthält Art. 11 des (hier unbestrittenermassen anwendbaren) schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkommens (vom 3. Juli 1975) folgende Bestimmungen für französische Grenzgänger:

«Für den Erwerb des Anspruches auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung gelten in der Schweiz wohnhafte französische Staatsangehörige und Grenzgänger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.»

Es ist demnach entscheidend, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist: ob vor oder nach Ablauf des Jahres seit dem «Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung», konkret vor oder nach dem 13. September 1983.

b. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten festzustellen; zufällige externe Faktoren (wie z.B. eine noch ungenügend entwickelte Operationstechnik: EVGE 1969S.221, ZAK 1970 S. 226) sind unerheblich (BGE 111 V 121 Erw. 1 d mit Hinweisen, ZAK 1986 S.65).

Vor der Einfügung von Abs. 2 in Art. 4 IVG (auf 1. Januar 1986) bestand eine gewisse Unsicherheit darüber, ob ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere (sukzessive) Versicherungsfälle bewirken könne (vgl. EVGE 1966 S. 178, ZAK 1967 S. 49, wo das EVG eine solche Möglichkeit bezweifelte, die Frage aber offen lassen konnte). Mit Erlass des Abs. 2 von Art. 4 erfolgte die Klarstellung: da diese Bestimmung von der «jeweiligen Leistung» spricht, ist es grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere Versi-

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cherungsfalle bewirkt; «ein solcher Schaden kann nämlich unter Umständen - zur gleichen Zeit oder zeitlich gestaffelt - die Voraussetzungen für sehr verschiedene Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilfiosenentschädigungen) erfüllen» (BGE 105 V 61 Erw. 2c, ZAK 1979 S. 501).

2a. Gestützt auf Art. 11 des Sozialversicherungsabkommens war C.W. bis zum 13. September 1983 (ein Jahr nach dem Unfall vom 13. September 1982) in der schweizerischen IV versichert. Unbestrittenermassen trat hinsichtlich des Rentenanspruchs der Versicherungsfall vor jenem Datum ein, nämlich am 7. September 1983 gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG. Dementsprechend wurde ihm die IV- Rente zugesprochen. Streitig ist dagegen, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen eingetreten war.

In tatbeständlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass mit der Berufsberatung bereits während dem ersten Aufenthalt des Versicherten in der Rehabilitationsklinik Bellikon (8. November 1982 - 24. Juni 1983) begonnen wurde. Offensichtlich wurde die Berufsberatung von den zuständigen Instanzen der SUVA zu jener Zeit als indiziert erachtet. Für den Anspruch gegenüber der IV ist es irrelevant, dass die Massnahme bereits vor der Anmeldung (21. Juli 1983) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG indiziert war (BGE 103V 131, ZAK 1978 S. 102 oben). Bezüglich der Berufsberatung erfüllte somit C.W. die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Sozialversicherungsabkommens. Indes ist der Anspruch nicht mehr aktuell, weil die Berufsberatung in Bellikon faktisch —wenn auch ohne Erfolg -durchgeführt worden ist.

Effektiver Streitpunkt ist der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG. Aus den Berichten der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 28. Juni und 7. Juli 1983 ergibt sich, dass in der Zeit bis 13. September 1983 von der Möglichkeit einer Umschulung keine Rede sein konnte. Im Sommer 1983 war der psychische Zustand des Versicherten so schlecht, dass ein dreimonatiger Behandlungsunterbruch (bis zum Wiedereintritt am 29. September 1 983) eingeschaltet werden musste. Art und Schwere des damaligen Gesundheitszustandes erlaubten keine Umschulungsmassnahmen. Betrachtet man den Umschulungsanspruch für sich allein genommen, so war der Versicherungsfall bis zum 13. September 1983 nicht eingetreten.

Unbehelflich ist der Einwand, es habe schon vor dem 13. September 1983 festgestanden, dass C.W. die frühere Arbeit niemals wieder werde verrichten können und dass deshalb eine Umschulung unumgänglich sein werde. Das ist wohl richtig, aber nicht entscheidend. Die Notwendigkeit späterer Eingliederungsmassnahmen (z.B. einer Umschulung) ist oft schon kurz nach dem invalidisierenden Ereignis erkennbar. Diese Erkenntnis bedeutet aber nicht den Eintritt des für diese Versicherungsleistung massgebenden Versicherungsfalles. Hierfür massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Invalidität nach ihrer aktuellen Art und Schwere die Eingliederungsmassnahme einerseits erheischt und anderseits ermöglicht. Daher wird z.B. bei den medizinischen Ein-

119

gliederungsmassnahmen verlangt, dass keine Gegenindikation besteht (BGE 105 V 60 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 500). Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich und durch die Berichte der Rehabilitationsklinik Bellikon belegt, dass Umschulungsmassnahmen vor dem 13. September 1983 gänzlich ausgeschlossen waren.

3a. Die Vorinstanz hat die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung gutgeheissen, der Eintritt des Versicherungsfalles bezüglich der Berufsberatung müsse für alle «Massnahmen beruflicher Art generell)> gelten. Insbesondere würden Berufsberatung und Umschulung eng zusammenhängen, indem die Berufsberatung «der erste Schritt im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung (gewesen sei), welcher zur Abklärung der offensichtlich als notwendig erkannten Umschulungsmassnahmen unternommen wurde».

In gleicher Richtung argumentiert der Versicherte, der es als nicht angängig erachtet, «den zeitlichen Eintritt des Versicherungsfalles für einen Teil der Massnahmen beruflicher Art, nämlich die Berufsberatung, vom zeitlichen Eintritt des Versicherungsfalles für die übrigen Massnahmen beruflicher Art abzuspalten. Hinsichtlich sämtlicher Massnahmen beruflicher Art tritt der Versicherungsfall zeitlich einheitlich ein».

b. In BGE 105V 58 (ZAK 1979 S.499), wo es um zwei sukzessiv notwendig gewordene Eingliederungsmassnahmen ging -zunächst um Sonderschulung auf der Kindergartenstufe (Art. 19 Abs. 3 lVG, Art. 12 Abs. 1 Bst. b lVV) und ein paar Jahre später um Sonderschulung während der obligatorischen Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 lVV) -‚fand das Gericht, es handle sich nicht um unterschiedliche Leistungskategorien; ohne Rücksicht auf die Altersstufe stellten alle von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Sonderschulmassnahmen zusammen «ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im wesentlichen gleicher Zielsetzung dar. Tritt die Invalidität in bezug auf die Sonderschulung deshalb bereits im Vorschulalter ein, so löst der Übertritt in die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus» (Erw. 2c).

Diese Praxis betreffend die Sonderschule kann nicht auf die beruflichen Massnahmen übertragen werden. Zwar ist richtig, dass zwischen Berufsberatung und Umschulung sachlich ein enger Zusammenhang besteht, und des öftern wird —was vorliegend allerdings nicht der Fall war die letztere unmittelbar an die erstere anschliessen. Dies ändert aber nichts daran, dass es zwei verschiedene Leistungen sind, sowohl inhaltlich wie gemäss der gesetzlichen Normierung. Sodann ist die Zielsetzung nicht dieselbe. Dabei ist unter dem (in BGE 105 V 62, ZAK 1979 S. 501 verwendeten) Begriff «Zielsetzung» selbstredend nicht das allgemeine Ziel, den Versicherten wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, verstanden (andernfalls für sämtliche Eingliederungsmassnahmen, von den medizinischen bis zur Kapitalhilfe, nur ein einziger Versicherungsfall gelten würde); vielmehr geht es um das Ziel jeder einzelnen Massnahme. Mit der Berufsberatung wird klarerweise nicht dasselbe Ziel anvisiert wie mit der Umschulung. Jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen beruflicher Art

120

(Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG) bewirkt daher einen eigenen Versicherungsfall. Art. 4 Abs. 2 IVG, der von der «jeweiligen Leistung>) der Versicherung spricht, kann nicht anders verstanden und ausgelegt werden (vgl. auch Meyer-Blaser, Zum Verhaltn ismassigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, D iss. Bern 1985, S. 119).

c. Aus diesen Gründen kann der Auffassung des Versicherten und der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Versicherungsfall der Berufsberatung gilt nicht auch für die Umschulung. Für die letztere ist der Versicherungsfall -wie oben dargelegt - bis zum 13. September 1983 nicht eingetreten. Falls er später eingetreten sein sollte, wäre C.W. nicht mehr versichert gewesen.

4.

IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 4. November 1986 i.Sa. M.G.

Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG. Keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer trotz Belehrung durch den Instruktionsrichter über die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde diese nicht zurückzieht. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf gerichtliche Beurteilung seiner

Beschwerde und nicht bloss auf eine Einschätzung der Erfolgsaussich-

ten durch den Instruktionsrichter. Er handelt auch nicht mutwillig, wenn er der Aufforderung des Richters nicht nachkommt, eine an sich rechtsgenügliche Beschwerde näher zu begründen (Erwägung 3a).

Art. 20biS des schweizerisch/italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962. Allfällige Übersetzungskosten dür-

fen nicht dem italienischen Beschwerdeführer überbunden werden (Erwägung 3b).

Im März 1979 meldete sich M.G. bei der IV zum Rentenbezug an. Die medizinischen Abklärungen ergaben verschiedene chronische Beschwerden im Bereich des Urogenitalsystems mit unklaren, psychisch überlagerten Schmerzsyndromen und eine hypochondrisch-depressive Entwicklung. Nach Einholung verschiedener Berichte beim Hausarzt Dr. med. B., bei der Sozialpsychiatrischen Universitätsklinik B., bei der Urologischen Poliklinik sowie beim Sozialdienst der Psychiatrischen Poliklinik B. veranschlagte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 57 Prozent, worauf ihr die Ausgleichskasse am 1. September 1980 verfügungsweise eine am 1. Dezember 1978 beginnende halbe 1V-Rente und eine Kinderrente zusprach. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom kantonalen Versicherungsgericht am 2. September 1981 abgewiesen. Dieser Entscheid erlangte unangefochten Rechtskraft.

121

Im April 1983 gelangte die Versicherte an die IV, indem sie geltend machte, sie leide vermehrt an Rückenschmerzen und zusätzlich an Herzbeschwerden. Laut Arztbericht des Dr. B. vom 19. Mai 1983 lagen keine neuen körperlichen Befunde vor; die psychische Komponente würde dominieren; die Arbeitsfähigkeit sei unverändert, die Belastbarkeit gering. Die 1V-Kommission holte beim Sozialdienst der Sozialpsychiatrischen Universitätsklinik B. einen neuen Abklärungsbericht ein. Dem Bericht des Sozialarbeiters vom 20. Februar 1984 liess sich u.a. entnehmen, «dass die Versicherte durchaus in der Lage ist, die Haushaltarbeiten zu mindestens 50 Prozent zu verrichten». Der Psychiater Dr. H. bestätigte die Diagnose einer hypochondrisch-depressiven Fehlentwicklung. Eine hälftige Arbeitsfähigkeit könne der Versicherten zugemutet werden (Expertise vom 20. August 1983). Mit Verfügung vom 4. April 1984 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass ihr die Rente weiterhin im bisherigen Umfang unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 57 Prozent ausgerichtet werde.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich M.G. wiederum beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses verneinte ebenfalls, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben seien, und wies die Beschwerde am 9. April 1985 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner überband es der Versicherten Verfahrenskosten, die sich aus einer Spruchgebühr von 500 Franken und den Kanzleiauslagen von 138 Franken, total somit 638 Franken, zusammensetzen (Dispositiv-Ziffer 2). Den Kostenspruch begründete der kantonale Richter damit, dass die Versicherte «wider besseres Wissen eine völlig aussichtslose Beschwerde trotz vorausgehender Rechtsbelehrung sowie in Kenntnis der Kostenmodalitäten ohne stichhaltige Gründe aufrechterhalten und damit das Versicherungsgericht über Gebühr beansprucht» habe.

Gegen diesen Entscheid erhebt die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst diese aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

. . . Vergleicht man die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die im Jahre 1980 unter Annahme einer Invalidität von 57 Prozent zur Gewährung einer halben Invalidenrente geführt haben, mit den Abklärungsergebnissen aus den Jahren 1983/84, so ist festzustellen, dass sich die für den Rentenanspruch erheblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht verschlimmert, sondern eher leicht verbessert haben. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die halbe Rente nicht antragsgemäss durch eine ganze Rente ersetzt hat. Bezüglich des Rentenanspruchs hat es somit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass ihr der kantonale Richter Verfahrenskosten auferlegt habe.

a. Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ist das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden grundsätzlich kostenlos. Nur bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung dürfen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

122

Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung damit, dass die Beschwerdeführerin «wider besseres Wissen eine völlig aussichtslose Beschwerde» aufrechterhalten habe. Der Instruktionsrichter habe sie darauf aufmerksam gemacht, «dass bei unverändertem Gesundheitszustand . .. die Beschwerde aussichtslos sei>). Die Beschwerdeführerin habe es jedoch nicht für nötig befunden, auf die Erörterungen des Instruktionsrichters einzugehen, sondern habe es vorgezogen, sich in Urteilsform nochmals sagen zu lassen, was ihr der Instruktionsrichter bereits in aller Form dargelegt habe, ohne dagegen etwas vorzubringen.

In der Tat hat der Präsident der II. Kammer des kantonalen Versicherungsgerichts mit Schreiben vom 14. Januar 1985 der Beschwerdeführerin einlässlich erklärt, weshalb die Voraussetzungen der Rentenrevision nicht erfüllt seien und dass das Gericht wohl in diesem Sinne entscheiden werde. Er ersuchte die Versicherte, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhalte oder zurückziehe; allenfalls habe sie die weiterhin beanstandeten Punkte zu bezeichnen und ihre Rügen zu begründen.

Indessen handelt ein Beschwerdeführer nicht schon allein deswegen mutwillig, weil er trotz Rechtsbelehrung durch den Instruktionsrichter seine Beschwerde nicht zurückzieht. Denn grundsätzlich hat ein Beschwerdeführer Anspruch auf ein gerichtliches Urteil und nicht bloss auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten durch den Instruktionsrichter. Von diesem Grundsatz darf nur bei ganz klaren und eindeutigen Situationen abgewichen werden. Solche Verhältnisse waren aber gerade im vorliegenden Fall nicht gegeben, sah sich doch der Kammerpräsident veranlasst, in seinem Brief vom 14. Januar 1985 der Beschwerdeführerin durch die Gegenüberstellung mehrerer medizinischer Untersuchungsberichte einlässlich darzulegen, weshalb nach seiner Auffassung kein Grund zur Rentenrevision bestehe.

Mutwillige Prozessführung liegt u.a. vor, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt. Für die Beschwerdeführerin bestand trotz des erwähnten Schreibens vom 14. Januar 1985 keine derartige prozessuale Mitwirkungspflicht, die ihr geboten hätte, der Aufforderung des vorinstanzlichen Kammerpräsidenten nachzukommen, die allenfalls weiterhin von ihr beanstandeten Punkte innert gesetzter Frist zu bezeichnen und allfällige Rügen zu begründen. Vielmehr handelte es sich dabei um ein Recht zur Stellungnahme, dessen Ausübung im Ermessen der Beschwerdeführerin lag, wobei ihr für den Fall des unbenützten Fristablaufs lediglich angedroht wurde, dass das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde. Ihr Verzicht auf eine Stellungnahme vermag daher den Vorwurf der Mutwilligkeit ebenfalls nicht zu begründen.

Gesamthaft ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht befugt war, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzuerlegen.

b. Der Vollständigkeit halber sei folgendes beigefügt: Die der Beschwerdeführerin durch den kantonalen Richter auferlegten Kanzleiauslagen von 138 Franken umfassen laut vorinstanzlichem «Partei-Kontoblatt» u.a. einen Betrag

123

von 31 Franken 50 Rappen für die Übersetzung der italienisch abgefassten Beschwerde in die deutsche Sprache und einen weitern Betrag von 1 Franken 70 Rappen für die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 1984, mit welcher angeordnet worden ist, dass die Beschwerde von Amtes wegen zu übersetzen sei.

Art. 20bis des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit, eingefugt durch Art. 5 der zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980, bestimmt:

«Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.»

In BG 109 V 224 (ZAK 1984 S. 231) hat das EVG dazu erklärt, dass die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragsstaaten ungeachtet allfälliger anderslautender Regeln des innerstaatlichen Rechts auf sämtliche in den Amtssprachen des andern Vertragsstaates verfassten Gesuche und Beschwerden einzutreten und hierüber zu entscheiden haben und dass der Gesuchsteller oder Beschwerdeführer nicht zur Übersetzung seiner Eingaben in die Amtssprache der entscheidenden Instanz des andern Vertragsstaates verhalten werden kann (5. 227). Im beurteilten Fall wurde insbesondere entschieden, dass das kantonale Versicherungsgericht nicht berechtigt gewesen sei, von dem in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen eine Übersetzung der in italienischer Sprache verfassten Beschwerde zu verlangen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (5. 229). Ausdrücklich wurde erklärt, dass auch die vom damaligen kantonalen Richter aufgeworfene Frage, welche Instanz für die Kosten allenfalls vom Gericht zu veranlassender Übersetzungen aufzukommen habe, die Auslegung von Art. 201i1 des Abkommens nicht zu beeinflussen vermöge. Entscheidend ist, dass die durch die Übersetzung italienischer Schriftstücke in die Amtssprache des betreffenden schweizerischen Sozialversicherungsgerichts entstehenden Kosten jedenfalls nicht dem rechtssuchenden italienischen Staatsangehörigen überbunden werden dürfen. Andernfalls würde dessen durch das Abkommen gewährleistetes Recht, sich in italienischer Sprache an den schweizerischen Richter zuwenden, ausgehöhlt.

124

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge trat am 4. Februar unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, Steilvertretender Direktor des BSV, zu ihrer 7. Sitzung zusammen. Sie beriet ein Arbeitspapier für die Vorbereitung einer Verordnung über die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung. Es wurden die entsprechenden Grundsatzentscheide gefällt und eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den Detailfragen auseinandersetzen wird. Im weiteren hat die Kommission grossmehrheitlich den Erlass einer Verordnung über die Wohnbauförderung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Dritte Säule) im Sinne des von einer Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurfs empfohlen. Dieser Entwurf wird nun mit den entsprechenden Erläuterungen den kantonalen Finanzdirektoren zur Stellungnahme zugeleitet.

Die Fachkoinmission/ür Renten und Taggelder der IV hielt am 10. Februar eine weitere Sitzung ab, um den Vollzug der zweiten 1V-Revision vorzubereiten. Unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV, beriet sie die für den 1. Januar 1988 erforderlichen Verordnungsänderungen, wobei die künftige Regelung des Härtefalles für Invalide mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent im Mittelpunkt stand. Ferner begutachtete sie die Neuauflage des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, die auf Jahresmitte 1987 in Kraft treten soll.

Im Rahmen der Differenzbereinigung bei der Teilrevision der Krankenversicherung behandelte der Nationalrat am 4. März die vom Ständerat eingefügte Ergänzung des EO-Gesetzes mit einem Abschnitt über das Mutterschaflstaggeld(s. ZAK 1987 S. 3). Dabei lehnte er einen Streichungsantrag mit 124 gegen 17 Stimmen überraschend deutlich ab. Mit grossem Mehr abgelehnt wurden auch zwei Änderungsanträge aus der Ratsmitte. Dagegen genehmigte der Nationalrat diskussionslos zwei Kommissionsanträge von untergeordneter Bedeutung, zu denen nun noch der Ständerat Stellung nehmen muss.

Damit steht praktisch fest (Referendum vorbehalten!), dass die AHV-Ausgleichskassen ab 1. Januar 1989 mit der Ausrichtung von Mutterschaftstaggeldern eine neue Aufgabe übernehmen müssen. Die ZAK wird ihre Leser laufend über die weitere Entwicklung orientieren, damit sich die Leiter und die Mitarbeiter der Ausgleichskassen Schritt für Schritt auf die kommenden Neuerungen vorbereiten können.

März 1987121

125

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV hat am 5. März die Rechnungsergebnisse 1986 der AHV, IV und EO bekanntgegeben. Dank der guten Wirtschaftslage verzeichnet die AHV-Rechnung trotz der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1986 einen gegenüber dem Vorjahr höheren Einnahmenüberschuss. Die wichtigsten Ergebnisse finden sich auf Seite 150.

Aus dem Tätigkeitsbereich der BEFAS

Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch festgestellten Leistungsfähigkeit eines Behinderten ist sowohl für die Beurteilung der Eingliederungsmöglichkeiten als auch für die Bemessung der Invalidität von ausschlaggebender Bedeutung. In komplizierten Situationen sind schlüssige Ergebnisse bisweilen jedoch nur durch gezielte Abklärungen in praktischen Arbeitsversuehen möglich. Zu diesem Zweck wurden vor fünf Jahren spezielle berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) geschaffen.

Zur Zeit stehen der IV sechs BEFAS zur Verfügung, die sich auf folgende Standorte verteilen:

Basel Bürgerspital, Werkstätten- und Wohnzentrum Basel,

«Milchsuppe»

Burgdorf Schulungs- und Arbeitszentrum für Behinderte

Genf Centre de radaptation professionnelle et d'occupation

pour handicaps physiques

Horw Arbeitszentrum Brändi

Männedorf Eingliederungsstätte Appisberg

Pomy VD Centre d'observation professionnelle de l'assurance invalidit

Die BEFAS der deutschsprachigen Schweiz haben eine Reihe von Daten statistisch erfasst und gemeinsam ausgewertet. Die nachfolgenden Grafiken geben Einblick in diesen Tätigkeitsbereich. Sie führen im wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer wies ursprünglich von BEFAS zu BEFAS beträchtliche Unterschiede auf. Dieser Durchschnitt beginnt sich nun allgemein hei etwa 20 Tagen einzupendeln (Grafik 1).

Bezüglich Altersstruktur liegt das Schwergewicht mehr oder weniger ausgeprägt bei der Altersklasse der 40- bis 49jährigen Invaliden. Bei diesem Perso-

126

Grafik 1: A uR'ntha/tsdauer im Durchschnitt

1985 19841983

1 7,

Appisbor

Basel

Brndi

Burgdorf

0 Totat

10 15 20 25 Tage

Grafik 2: A Itersstruk tur in Pro--enten

Appisber9 Basel Bsdi Budod 0 -CH

Alter

20 -

30 -

40-

50 -

I

0 10 20 30 40 50 60%

127

Grafik 3: Ursache der Invalidität in Proenten

AppisborQ Basel Brändi &‚9dof 0 Total CH 1U(J

80

60

40

20

0

<ianl<heit Unfall Bek1e

Grafik 4: Berufliche Herkunfi in Prozenten

Apesbenj Basel Bfändi BzdoO 0 Total CH

Berufsgebiet

Te

Gei

0 10 20 30 40 50%

128

nenkreis steht einerseits noch eine längere Aktivitätsperiode bevor, doch treten anderseits auf dem Arbeitsmarkt bereits altersbedingte Schwierigkeiten auf, die eine sorgfältige Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten notwendig machen (Grafik 2).

Die in der IV generell erkennbare Dominanz der krankheitsbedingten Invalidität kommt auch in der BEFAS-Statistik (Grafik 3) zum Ausdruck. Mit Geburtsinvaliden haben sich die BEFAS dagegen praktisch nicht zu befassen, weil für Frühinvalide anderweitige Möglichkeiten zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit bestehen, insbesondere bei jenen, welche eine Sonderschule besuchen.

Die Grafik 4 gibt Auskunft über die Tätigkeitsbereiche der Untersuchten vor Eintritt der Invalidität. Rund zwei Drittel aller Abklärungen beziehen sich auf Personen, die vor Eintritt der Invalidität im Baugewerbe oder in der Industrie arbeiteten. Es handelt sich dabei vorwiegend um Invalide, die früher stehend anstrengende Arbeit leisteten und wegen der Gesundheitsschädigung nur noch leichte, sitzende Arbeit verrichten können. In dieser Situation müssen Fähigkeiten ergründet werden, die im angestammten Beruf nicht oder wenig zum Vorschein kamen.

Was aus diesen Grafiken nicht hervorgeht, ist die Tatsache, dass bei einem erschreckend grossen Teil von Invaliden, die einer BEFAS zugeführt werden müssen, der Beginn der Eingliederungsbemühungen viel zu spät einsetzte. Die Schuld für solche Verzögerungen trägt die dem Rentenanspruch vorangehende Wartefrist von 360 Tagen, die leider immer noch in weiten Kreisen fälschlicherweise als allgemeine Sperrfrist für TV-Leistungen gewertet wird. Für Invalide im fortgeschrittenen Alter wirkt sich diese Nachlässigkeit besonders nachteilig aus, weil sie meistens zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes führt und eine Plazierung bei einem anderen Arbeitgeber unter den derzeitigen Arbeitsmarktverhältnissen im Regelfall ausserordentlich schwierig ist.

129

Die Verordnungsänderungen zur ersten Phase der zweiten 1V-Revision

Die zweite Revision der Invalidenversicherung wird bekanntlich in zwei Phasen - am 1. Juli 1987 und am 1. Januar 1988 - in Kraft treten. Die erste Phase beinhaltet vor allem das neue Taggeld für junge Behinderte in Ausbildung sowie die Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnungen über die IV und die AHV sowie eine Anpassung in der Verordnung zur Unfallversicherung am 21Januar 1987 gutgeheissen.

Nachfolgend werden die geänderten Bestimmungen der drei genannten Verordnungen wiedergegeben. Die daran anschliessenden Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln weisen auf die Gründe, die zu den Änderungen Anlass gaben, sowie auf die praktischen Auswirkungen der Neuerungen hin. Die Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens in der IV sind bereits in der Februar-Ausgabe der ZAK erörtert worden.

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 21. Januar 1987

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:

Art. 3 e Satz 2 (neu)

Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs.2).

Art.4"5 Analysen und Arzneimittel

Die Versicherung übernimmt die Analysen. Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

Art. 5 Abs. 5 letzter Satz

Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).

Art.6 Umschulung

Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

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ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Artikel 24 Absatz 2W, IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bi, und 25 IVG.

Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.

Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).

Art. 171il Nicht zusammenhängende Tage

Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:

für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;

für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.

Art.201er Taggeld und Invalidenrente

Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.

2Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 21j

1 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so fällt die Rente dahin und wird durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

Der Bezüger einer Rente hat während Eingliederungsmassnahmen zusätzlich für längstens drei Monate Anspruch auf Taggeld, wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war oder Anspruch auf eine halbe Rente oder eine Viertelsrente hat und die verbliebene Arbeitsfähigkeit ohne Entgelt in seinem Aufgabenbereich ausnützte. Das Taggeld wird indessen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. Nach Ablauf der drei Monate fallen der Rentenanspruch und die Kürzung des Taggeldes dahin.

Wird eine Rente durch ein Taggeld abgelöst oder umgekehrt, so wird im Monat, in dem der Taggeldanspruch entsteht oder endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt der Wechsel von der Rente zum Taggeld jeweils auf den Beginn des nächsten Kalendermonats.

Art. 21 Abs. 4

Aufgehoben

131

Art. 211j(neu) Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung

und in gleichgestellten Fällen

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von minderjährigen Versicherten, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie. Gewerbe und Arbeit. Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern, wird das Taggeld während des ersten Jahres um einen Viertel gekürzt und während des letzten Jahres um einen Viertel erhöht. Die Zuschläge nach den Artikeln 24" und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.

2Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich Zuschläge gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das nach Artikel 24 Absatz 2bi, IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24 und 25 IVG.

Von dem nach den Absätzen 1 —3 oder nach Artikel 20 Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:

ein Dreissigstel des halben monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;

der nach Artikel II AHVV ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn diese von der Invalidenversicherung übernommen wird.

Art.22 Tabellen

Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 35 Abs. 2 Satz 2 (neu)

Von dieser Einschränkung nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.

Art. 40 Abs. 1 Bst. d

(Betr(f/t nur den französischen Text)

Art. 45 Einleitungssatz und Bst. h (neu)

Dem Sekretariat obliegen neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Aufgaben alle administrativen Arbeiten der Kommission, namentlich:

h. die Ausfertigung von Stellungnahmen der Kommission in Beschwerdefällen.

Art. 47is

Aufgehoben

132

Art. 51 Abs. 2 Satz 2 (neu)

2Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie hei der Anmeldung noch im

-

Grenzbereich wohnen und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.

Art. 62(neu) Zusätzliche Aufgaben und Befugnisse

Die Regionalstellen sind befugt, ohne Beschluss der Kommission:

die Eingliederungsmöglichkeiten für Versicherte abzuklären und ihnen Arbeit zu vermitteln, solange dadurch keine anderen Leistungen der Versicherung ausgelöst werden,

Eingliederungsversuche bei Arbeitgebern bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten und hei Eingliederungsstätten bis zur Dauer von höchstens drei Wochen, vorhehältlich Taggeldanspruch, zu veranlassen.

2Die Regionalstellen können ferner zur Sicherung des Arbeitsplatzes bei der sozialen Eingliederung mitwirken.

Art. 69 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu)

2

. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte einverlangt, Gutachten eingeholt und Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden.

Das Sekretariat kann den Versicherten zu einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter, dem Kommissionsarzt oder dem Kommissionspräsidenten einladen oder ihn auffordern, vor der Kommission zu erscheinen (Art. 73).

Der Kommissionsarzt nimmt keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten vor.

Art. 73(neu) Anhörung des Versicherten

Bevor die Kommission oder ihr Präsident über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Über die Freigabe medizinischer Akten entscheidet der Kommissionsarzt.

2Der Versicherte oder sein Vertreter wird angehört:

in der Regel vom Sekretariat;

auf Wunsch des Versicherten oder seines Vertreters vom Präsidenten;

auf Anordnung des Präsidenten von diesem, der Gesamtkommission oder einem Ausschuss derselben.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn:

die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist oder

der Versicherte im Ausland ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat.

Das Nundesamt erlässt Weisungen über die Einzelheiten des Anhörungsverfahrens und der Akteneinsicht. Es entscheidet bei Streitigkeiten über die Einsichtnahme in medizinische Akten.

Für die Anhörung und die Einsichtnahme in die Akten wird weder ein Taggeld noch eine Reisekostenvergütung ausgerichtet.

133

Art. 74 Beschlussfassung

'Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die Kommission, ihr Präsident (Art. 60bs Abs. 1 IVG) oder ihr Sekretariat (Art. 60bs Abs. 2 IVG) über die in Artikel 60 Absatz 1 IVG erwähnten Sachfragen. Das Bundesamt kann sich für bestimmte Leistungen seine Zustimmung vorbehalten.

2Beschlüsse des Präsidenten oder des Sekretariates sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Art. 74(neu) Präsidialbeschlüsse

Die Zuständigkeit des Präsidenten richtet sich nach Artikel 60s Absatz 1 IVG, soweit die Beschlussfassung nicht nach Artikel 74' dem Sekretariat übertragen ist.

Art. 74te(neu) Sekretariatsbeschlüsse

Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt (Art. 60bil Abs. 2 IVG), so ist das Sekretariat für zusprechende Beschlüsse über folgende Leistungen zuständig:

medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen;

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, vorbehältlich Artikel 62" Absatz 1;

Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung von Minderjährigen, soweit sie dem Antrag der Regionalstelle entsprechen;

Beiträge an die Sonderschulung im Sinne von Artikel 19 TVG;

Pflegebeiträge an Minderjährige;

Abgabe von Hilfsmitteln, soweit das Departement in seiner Verordnung nach Artikel 14 die Zuständigkeit des Sekretariates nicht ausschliesst;

Vergütung von Reisekosten im Inland.

2Das Sekretariat beschliesst ferner im Rahmen von Artikel 60' Absatz 2 IVG über:

die Ausrichtung von Taggeldern in Verbindung mit einer in Absatz 1 und in Artikel 62 '11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Massnahme;

die Ausrichtung von Taggeldern für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten;

die Weiterausrichtung von Renten oder Hilflosenentschädiungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine Anderung der Verhältnisse festgestellt wurde.

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Mitwirkung des Kommissionsarztes im Hinblick auf medizinische Fragen.

Art. 74q""' (neu) Mitteilung der Beschlüsse

Das Sekretariat teilt die nach Artikel 74ter Absatz 1 gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung durch die zuständige Ausgleichskasse verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

2Es fertigt folgende Beschlüsse ohne Verzug auf amtlichem Formular aus und stellt sie der nach Artikel 40 zuständigen Ausgleichskasse zu:

Beschlüsse, welche die Kommission oder der Präsident gefasst hat;

Beschlüsse, mit denen der Versicherte nicht einverstanden ist;

Beschlüsse über Taggelder, Renten und Hilfiosenentschädigungen.

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Art. 75 Abs. 3 (neu)

Verfügungen, die dem Begehren des Versicherten nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen.

Art. 80 Abs. 1 und 2

Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 TVG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.

2Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.

Art. 88 Abs. 1 und 3

1Revisionsverfahren werden von jener Kommission durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 51 für den Fall zuständig ist.

Das Sekretariat gibt das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Anderung beantragt wurde.

Art. 89(neu) Ausnahmen von der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht im Sinne von Artikel 50 AHVG und Artikel 66 Absatz 1 IVG entfällt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der Ausrichtung von 1V-Renten. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.

Art. 91 Abs. 1 Satz 2 (neu)

Vorbehalten bleibt Artikel 74qu1 Absatz 1.

Art. 92 Abs. 1 Satz 2

Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987

Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ein Anspruch auf Taggeld im Sinne von Artikel 211m. so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Artikel 20t Absatz 2 ist anwendbar.

2Die neuen Bestimmungen der Artikel 73 Absatz und 74 Absatz 2 IVG sind anwendbar auf Beiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 1986 oder später abgeschlossenen Betriebs- oder Bauabrechnung festgesetzt werden.

Betriebsbeiträge an Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen, werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

135

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Juli 1987

Zu Artikel 31erSatz 2 (Medizinische Massnahmen: Vergütung von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung)

Insbesondere bei schwer geistig Behinderten kann es vorkommen, dass eine Krankenanstalt die erforderliche spezielle Betreuung nicht zu gewährleisten vermag und aus diesem Grunde während der Durchführung medizinischer Massnahmen Unterkunft in einem geeigneten Wohnheim bezogen werden muss. Bei solchen Kombinationen sollte die IV die Kosten der auswärtigen Unterbringung gestützt auf bestehende Tarifvereinbarungen vergüten können.

Zu Artikel 41i1 (Analysen und Arzneimittel)

Gemäss Artikel 4hs Absatz 1 TVV (in Kraft seit 1. Januar 1983) übernimmt die IV Analysen, Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten im Rahmen der nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung massgebenden Listen. Das Departement des Innern wird jedoch in Absatz 2 ermächtigt, zusätzlich zu diesen Listen für die besonderen Belange der IV eine Ergänzungsliste zu erstellen oder Pauschalvergütungen festzulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung (DVI) erlassen.

Diese Regelung vermochte indessen nicht zu befriedigen. Sie war insofern unverhältnismässig, als die Listen der Krankenversicherung gestützt auf die Verordnung VIII betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen vom BSV erstellt wurden, während es für die bescheidenen Anhängsel der IV einer Departementsverordnung bedurfte, die relativ häufig geändert werden musste. Die Erfahrung zeigt ferner, dass nicht nur bei den diätetischen Nährmitteln, sondern auch bei den eigentlichen Arzneimitteln Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden müssen, weil die IV im Gegensatz zur Krankenversicherung das Prinzip der freiwilligen Übernahme von Kosten für Medikamente nicht kennt.

Zu Artikel 5 Absatz 5 letzter Satz (Erstmalige berufliche Ausbildung;

Vergütung von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung)

Der Vorbehalt tariflicher Vereinbarungen wird redaktionell der Formulierung in den Artikeln 3t und 6 Absatz 4 angeglichen.

Zu Artikel 6 (Umschulung)

Muss ein Versicherter seine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abbrechen und eine neue beginnen, so gilt diese zweite Ausbildung in vielen Fällen nach heutiger Rechtsprechung als Umschulung. Diese Betrachtungs-

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weise verschafft dem Versicherten einen Anspruch auf Taggeld, den er nach heutigem Recht nicht hätte, wenn die neue Ausbildung als Fortsetzung der ersten betrachtet würde, und den auch alle seine Ausbildungskollegen nicht haben.

Die Einführung des «kleinen Taggeldes» für die erstmalige berufliche Ausbildung erlaubt es. die Abgrenzung zwischen dieser und der Umschulung grundlegend umzugestalten und alle Versicherten in der beruflichen Ausbildung grundsätzlich gleich zu behandeln. Nur in jenen seltenen Ausnahmefällen, in denen der Monatslohn in der abgebrochenen ersten Ausbildung mehr als 1470 Franken betrug, soll die zweite Ausbildung einer Umschulung mit Anspruch auf das «grosse Taggeld» gleichgestellt werden.

Zu Artikel I7' (Taggeldanspruch für nicht zusammenhängende Tage)

Die Herabsetzung von 4 auf 3 Tage erfolgt im Sinne einer Angleichung an Artikel 22 Absatz 1 IVG. Auf Antrag des TV-Ausschusses der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission soll künftig anstelle des «Kalendermonats» der «Monat» massgebend sein, damit ein Taggeldanspruch nicht einzig deshalb verneint werden muss, weil die Eingliederungsmassnahme bei sonst völlig gleichen Verhältnissen im einen Kalendermonat beginnt und erst im folgenden endet.

Die Bestimmung gemäss Buchstabe a entspricht der heute geltenden. Unter Buchstabe b wurde eine neue Bestimmung aufgenommen. Nach ihr soll durchgehend für alle Tage ein Taggeldanspruch bestehen, wenn eine mindestens 50prozentige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Damit wird vorab bezweckt, dass während der Eingliederung an Einzeltagen nicht strengere Anspruchsvoraussetzungen für das Taggeld gelten als während der Wartezeit gemäss Artikel 18 IVV. Überdies soll damit der Taggeldanspruch für die zwischen der Eingliederung liegenden Tage klar geregelt werden, was heute nicht der Fall ist. Selbstverständlich wird das Taggeld gekürzt, soweit es zusammen mit einem allfälligen Einkommen während der Eingliederung das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21 Abs. 3).

Zu Artikel 201 (Taggeld und Invalidenrente)

Die Einführung des «kleinen Taggeldes» für junge Versicherte (Art. 24 Abs. 2 N, IVG) sowie das Bestreben, die bisherigen, ziemlich komplizierten Kollisionsregeln für Taggeld und Rente zu vereinfachen, riefen nach einer grundlegenden Neukonzeption dieses Artikels. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Taggeld grundsätzlich stets die Rente verdrängt, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt (Art. 43 IVG).

Absat: 1 regelt unverändert wie heute das Zusammentreffen des «grossen Taggeldes» (gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG) mit der Rente. Da dieses Taggeld grund-

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sätzlich die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und praktisch immer höher ist als die Rente, kommt diese Bestimmung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (kinderreiche Familien) zum Tragen. Es handelt sich um eine Art Sicherheitsventil «für alle Fälle».

Zum Vergleich seien hier die 1986 geltenden Mindest- und Höchstansätze (Monatswerte) des «grossen Taggeldes» und der Rente wiedergegeben:

«Grosses Taggeld» Ganze Rente Erhöhtes Minimum inkl. Eingliederungs- Art. 37 Abs. 2 IVG iuschlag

Fr. Fr. Fr.

Alleinstehende:

mindestens 1470.— 720.— 960.—

höchstens 2430.— 1440.—

Verheiratete:

mindestens 1590.— 1080.— 1440.—

höchstens 3690.— 2160.—

Absatz 2 bezieht sich auf das «kleine Taggeld», das nach der Gesetzesrevision (Art. 24 Abs. 2'° IVG) den Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährigen Versicherten zusteht, die noch nicht erwerbstätig waren. Dieses Taggeld samit Zuschlägen kann gemäss gesetzlicher Vorschrift höchstens 1470 Franken (Wert 1986) für Alleinstehende betragen. Nach dem neuen Artikel 21 bis IVV soll es jedoch im Regelfall einem durchschnittlichen Lehrlingslohn entsprechen (Wert 1986 = ca. 645 Fr. im Monat). Diese Art Taggeld gab es vor der zweiten 1V-Revision nicht. Die Versicherten erhielten die Rente, wenn die Voraussetzungen für eine solche erfüllt waren.

Normalerweise entsteht ein Taggeldanspruch vor dem Anspruch auf eine Rente, da eine solche ja nur ausgerichtet wird, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht zum erhofften Ziele führen. Da Ausnahmefälle aber nie ganz ausgeschlossen werden können, sieht Absatz 2 eine konkrete Regelung für den Fall vor, in dem der Versicherte bereits Bezüger einer Rente war, die höher ist als das «kleine Taggeld». In diesem Fall wird die Rente durch das Taggeld ersetzt, das aber nicht kleiner sein wird als die bisherige Rente. Diese «Besitzstandgarantie» liegt noch innerhalb der dem Bundesrat in Artikel 24 Absatz 21i1 und 3 IVG eingeräumten Kompetenz.

Absatz 3 wird angewendet, wenn ein bisheriger Rentenbczüger, der noch in einem gewissen Ausmass erwerbstätig war oder gleichwertigen Aufgaben nachkam, eine Eingliederung beginnt. Für die ersten drei Monate dieser Eingliederung erhält er zusätzlich zur Rente ein Taggeld. Dieses wird im Regelfall nach seinem letzten Vollverdienst berechnet, aber um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. Mit dieser Lösung wird vermieden, dass die Aus-

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gleichskasse bei jedem Eingliederungsversuch die Rente mit Erlass einer entsprechenden Verfügung aufheben und beim Scheitern des Versuchs nach kurzer Zeit wieder zusprechen muss. Ferner wird der Versicherte für seine Bereitschaft zur Eingliederung gewissermassen «belohnt», weil das Taggeld in der Regel höher ist als die Rente.

Im Gegensatz zu heute ist diese Kumulation während der ersten drei Monate auch zulässig, wenn die Eingliederung länger dauert, was sich erfahrungsgemäss nicht immer im voraus feststellen lässt. Die bisherige Vorschrift führte nämlich oft dazu, dass bei länger dauernden Eingliederungen die Rente rückwirkend aufgehoben und durch das Taggeld ersetzt werden musste, was den Verwaltungsapparat unnötigerweise belastete. Mit der neuen Lösung sind die Ausgleichskassen zudem nicht mehr gezwungen, das Taggeld nach einer Spezialregel (bisheriger Art. 21 Absatz 4 IVV) zu berechnen.

Dauert die Eingliederung länger als drei Monate, so fällt die Rente auf den nächsten Monatsersten dahin und wird durch das ungekürzte Taggeld ersetzt, sofern dieses nicht niedriger ist als die Rente (Abs. 1).

Absatz 4 gibt die Normen wieder, welche die Überschneidung von Rente und Taggeld innerhalb eines bestimmten Monats regeln und die bisher im Absatz 2 enthalten waren. Auch hier wurden Lösungen gesucht, die für den Versicherten möglichst verständlich und für die 1V-Organe möglichst einfach anzuwenden sind.

Zu Artikel 21 Absatz 4 (Taggeldbemessung)

Wie beim Artikel201 Absatz 3 erläutert, kann diese besondere Bemessungsart für Taggelder an Rentenhezüger fallengelassen werden. Mit der Einführung der feineren Rentenabstufung wären sie noch komplizierter als bisher geworden.

Zu Artikel 21 liS(Bemessung des «kleinen Taggeldes»)

Artikel 24 Absatz 3 IVG überlässt es dem Bundesrat, die Höhe des «kleinen Taggeldes» im Rahmen von Artikel 24 Absatz 2his IVG festzusetzen. In der vorberatenden Fachkommission standen mehrere Bemessungsmethoden zur Diskussion. Gewählt wurde schliesslich eine möglichst einfache Lösung, die aber den Verhältnissen im Einzelfall angemessen Rechnung trägt.

Gemäss Absatz 1 soll das «kleine Taggeld» im Regelfall einem landesdurchschnittlichen Lehrlingslohn entsprechen. Dieser Durchschnittslohn beträgt nach den Hochrechnungen der Statistiker für das Jahr 1986 645 Franken im Monat oder 21 Franken 50 Rappen im Tag. Ein höheres Taggeld wäre im Vergleich zu den nichtbehinderten Lehrlingen nicht angebracht und würde bald zu berechtigten Kritiken führen. In der Fachkommission standen zwei Lösungen zur Diskussion. Nach der einen wäre das Taggeld in jedem Einzel-

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fall nach dem tatsächlich entgangenen Verdienst berechnet worden. Diese «Filigranlösung» hätte jedoch grosse administrative Umtriebe erfordert und voraussichtlich zu Verzögerungen in der Taggeldfestsetzung geführt. Nach der anderen, für die sich die zuständige Fachkommission mehrheitlich ausgesprochen hat, wäre während der ganzen Lehrzeit ohne Unterscheidung nach Lehrjahren auf den landesdurchschnittlichen Lehrlingslohn, der jeweils zu Beginn des Jahres durch Hochrechnung festgelegt wird, abgestellt worden. Diese Regelung wäre administrativ einfach gewesen. Der 1V-Ausschuss der AHV/IV-Kommission hat jedoch dem Grundsatz nach mehrheitlich einem abgestuften Taggeld den Vorzug gegeben. Die neue (von der Eidg. AHV/IV-Kommission und vom Bundesrat gutgeheissene) Lösung sieht nun vor, bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern, im ersten Lehrjahr ein gegenüber dem Durchschnittslohn um einen Viertel tieferes und im letzten Jahr ein um einen Viertel erhöhtes Taggeld auszurichten. Bei kürzeren Lehrverhältnissen sowie in den Zwischenjahren längerer Ausbildungsgänge entspräche das Taggeld dem Durchschnittslohn. Die Zuschläge sind in den erwähnten Beträgen inbegriffen, weil auch der Nichtbehinderte mit seinem Lohn für alle Auslagen aufkommen muss.

Absatz 2 wahrt den Besitzstand eines Versicherten, der eine erstmalige berufliche Ausbildung aus Invaliditätsgründen abbrechen und eine neue beginnen muss. War sein früherer Ausbildungslohn höher als der landesdurchschnittliche Lehrlingslohn, so soll sein Taggeld grundsätzlich jenem höheren Lohn entsprechen. Lag dieser Lohn indessen über dem nach Artikel 24 Absatz 21is IVG zulässigen Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24 und 25 IVG (Wert 1986 = 1470 Fr. im Monat), so gilt die neue Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 2 IVV als Umschulung und gibt dem Versicherten Anspruch auf das «grosse Taggeld».

Absatz 3 sieht eine weitere Abweichung von der Regel für den Fall vor, in dem ein Versicherter seine Ausbildung bereits abgeschlossen hätte und voll im Erwerbsleben stände, wenn er nicht invalid geworden wäre. Hier soll das Taggeld nicht auf den Lehrlingslohn beschränkt werden, sondern in der nach Artikel 24 Absatz 2bs IVG zulässigen Höhe ausgerichtet werden.

Absatz 4 will vermeiden, dass sich das «kleine Taggeld» und der eigene Verdienst eines Lehrlings in unangemessener Weise überlagern. Ein allfälliger Verdienst wird indessen nur zur Hälfte angerechnet, so dass der Versicherte immer noch einen «Nutzen» aus seiner Arbeitsleistung zieht. Das Taggeld fällt bei dieser Anrechnungsmethode erst ganz dahin, wenn der eigene Monatsverdienst 1290 Franken oder mehr beträgt. Bei zwei- und mehrjährigen Ausbildungen liegt diese Grenze im ersten Jahr bei 968 Franken, im letzten bei 1612 Franken (alles Werte für 1986).

140

Angerechnet wird ferner der Wert der Verpflegung, sofern diese von der IV unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. in einer Eingliederungsstätte). Auf einen Abzug für freie Unterkunft wird bewusst verzichtet, da heute praktisch alle Schulungs- und Eingliederungsstätten ihre Leute an den Wochenenden nach Hause entlassen. Selbst dort, wo dies nicht der Fall ist, müssen die Eltern dieser jungen Leute eine Unterkunftsmöglichkeit für die Ferien bereit halten, so dass ein Abzug vom Taggeld nicht gerechtfertigt wäre. Diese Regelung gilt übrigens im Ergebnis schon heute für alle Taggeldbezüger.

Zu Artikel 22 (Tabellen)

Der neue Wortlaut von Artikel 24 Absatz 3 IVG ermöglicht es, die Befugnis zur Aufstellung verbindlicher Tabellen direkt an das BSV zu delegieren.

Zu Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 (Hilflosenentschädigung bei Anstaltsaufenthalt)

Auch diese Änderung kann auf Jahresmitte 1987 in Kraft gesetzt werden; denn sie entspricht einem EVG-Urteil, das seine präjudizielle Wirkung bereits heute entfaltet.

Zu Artikel 45 (Aufgaben des Sekretariates der 1V-Kommission)

Der Einleitungssatz wird redaktionell vereinfacht und in Buchstabe h eine wichtige Aufgabe genannt, die bisher unerwähnt geblieben war.

Zu Artikel 47IS(Präsidialbeschlüsse)

Die Präsidialbeschlüsse werden zusammen mit den Sekretariatsbeschlüssen in den Artikeln 74ff. geregelt, wo sie dem Verfahrensablauf entsprechend logischerweise hingehören.

Zu Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 (Leistungsbegehren von Grenzgängern:

Zuständigkeit für Abklärung und Beschlussfassung)

Schon heute wurden im Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (Rz 225.3.1) die kantonalen TV-Kommissionen auch für die Beurteilung jener Fälle zuständig erklärt, in denen der im ausländischen Grenzbereich wohnhafte Versicherte seinen Arbeitsplatz in der Schweiz aufgegeben hat, sofern er sein Leistungsbegehren innert eines Jahres einreicht.

Diese Regelung ist durchaus sinnvoll, da ein Invalider sehr oft zur Aufgabe seines bisherigen Arbeitsplatzes gezwungen ist. Sie findet aber keine Stütze im heutigen Text der IVV. Die Begrenzung auf ein Jahr führt zudem zu Schwierigkeiten bei den Rentenrevisionen, weil in diesem Zeitpunkt dann die IV-Kommission des Grenzkantons nicht mehr zuständig wäre, obwohl aus sachlichen Gründen die Revisionsfrage von der gleichen Kommission behandelt werden sollte, welche die Invalidität ursprünglich beurteilt hatte, sofern der

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Versicherte immer noch in der Grenzzone wohnt. Daher ist diese Jahresfrist fallen zu lassen und die Zuständigkeit der kantonalen 1V-Kommission für alle ehemaligen Grenzgänger in der IVV zu verankern. Die in der neuen Verordnungsbestimmung enthaltenen Bedingungen bieten genügend Gewähr dafür, dass nur solche Fälle von der 1V-Kommission des Grenzkantons beurteilt werden müssen, in denen ein Zusammenhang mit der früheren Grenzgängertätigkeit besteht.

Zu Artikel 62' (Zusätzliche Aufgaben und Befugnisse der Regionalstelle)

Siehe hiezu ZAK 1987 Seite 58.

Zu Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 sowie Absätze 3 und 4 (Vorgehen der 1V-Kommission bei der Abklärung)

Das im bisherigen Absatz 3 enthaltene strikte Verbot, Erhebungen an Ort und Stelle durch Kommissionsmitglieder vorzunehmen, hat sich in der Praxis als Hemmnis bei der Abklärung bestimmter Fälle erwiesen und soll daher aufgehoben werden. Selbstverständlich ist nicht beabsichtigt, die Kommissionsmitglieder in grösserem Ausmass für Abklärungsaufgaben einzusetzen, doch erweisen sie sich, als ausgesprochene Fachleute auf ihrem jeweiligen Sachgebiet, in schwierigen Einzelfällen für solche Abklärungen gerade als die geeignetsten Personen.

Die neue Fassung eröffnet zudem die Möglichkeit, die Versicherten nicht nur zum Erscheinen vor der Gesamtkommission, sondern auch zu einer weniger formellen Besprechung mit den zuständigen Sachbearbeitern des IVK-Sekretariats, dem Kommissionsarzt oder dem Kommissionspräsidenten einzuladen. Das bisherige Verbot, medizinische Untersuchungen durch den Kommissionsarzt vorzunehmen, wird aufrechterhalten (Abs. 4).

Zu Artikel 73»s (Anhörung des Versicherten)

Die Anhörung des Versicherten oder seines Vertreters vor einem negativen Kommissionsbeschluss wurde auf den 1. Januar 1983 vom BSV gestützt auf sein Weisungsrecht gegenüber den Vollzugsorganen eingeführt und hat inzwischen ihre Bewährungsprobe bestanden. Wohl führte sie einerseits zu einer stärkeren Belastung der 1V-Kommissionen und ihrer Sekretariate, anderseits aber auch zu einem auffallenden Rückgang der Beschwerdefälle. Hauptsache ist indessen, dass auf diese Weise das «Verhältnis zwischen Bürger und Staat» in diesem kritischen Bereich menschlicher als früher gestaltet wurde. Deshalb soll nun der Grundsatz der Anhörung und der damit verbundene Anspruch auf Akteneinsicht in der IVV verankert werden.

Der Inhalt des neuen Artikels entspricht der vor rund vier Jahren auf dem Weisungsweg eingeführten Regelung. In Ah,sat 3 wird präzisiert, dass bei Ver-

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sicherten im Ausland nur dann auf das Anhörungsverfahren verzichtet werden darf, wenn der Versicherte ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat.

Zu Artikel 74 (Beschlussfassung)

Die Einführung von Sekretariatsbeschlüssen erforderte eine Neuredaktion dieses Artikels. Die Weiterleitung der Beschlüsse wird neu in Artikel 74qter geregelt.

Zu Artikel 74 (Präsidialbeschlüsse)

Der Einfachheit halber wird hier die Zuständigkeit des Präsidenten mit einem Hinweis auf Artikel 601is IVG und dem Vorbehalt der im nachfolgenden Artikel geregelten Befugnis des Sekretariats umschrieben.

Zu Artikel 741tr (Sekretariatsbeschlüsse)

Siehe hiczu ZAK 1987 Seite 59.

Zu Artikel 741uater (Mitteilung der Beschlüsse)

Siehe hiezu ZAK 1987 Seite 61.

Zu Artikel 75 Absatz 3 (Begründung ablehnender Verfügungen)

Dieser allgemein anerkannte Grundsatz wird in der Verordnung verankert. Hingegen rechtfertigt es sich im Hinblick auf eine rationell geführte Verwaltung nicht, auch für alle zusprechenden Verfügungen und Mitteilungen eine Begründungspflicht einzuführen. Wo eine zusprechende Verfügung zu ihrem Verständnis eine Erläuterung erfordert, wird sie unter Zuhilfenahme von standardisierten Texten (Textkatalog der kantonalen Ausgleichskassen) mit einer solchen versehen.

Zu Artikel 80 Absätze 1 und 2 (Auszahlung der Taggelder)

Der neue Wortlaut von Artikel 47 Absatz 1 IVG erlaubt es, die Taggelder in Übereinstimmung mit den heutigen Entlöhnungsperioden monatlich auszuzahlen. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen halbmonatlichen Zahlungsweise eine administrative Vereinfachung. Wo ein entsprechendes Bedürfnis besteht, sind die Ausgleichskassen jedoch zur Leistung von Teilzahlungen in kürzeren Zeitabständen verpflichtet.

Zu Artikel 88 Absätze 1 und 3 (Verfahrensregeln bei der Rentenrevision)

Die Präzisierung in Absatz 1 beseitigt eine bisher immer wieder aufgetretene Unsicherheit in der Zuständigkeitsfrage. Nach dem neuen Absatz 3 muss keine Verfügung mehr erlassen werden, wenn aus der Revision keine Ände-

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rung der Versicherungsleistung resultiert; es sei denn, der Versicherte habe die Revision selbst verlangt.

Zu Artikel 89 (Ausnahmen von der Schweigepflicht)

Seit 1979 werden alle Rentenzusprachen der IV von den Ausgleichskassen durch Vermittlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung den kantonalen Steuerbehörden gemeldet. Diese Ausnahme von der Schweigepflicht wurde nach Konsultation der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom Bundesrat mit Beschluss vom 13. September 1978 ausdrücklich gutgeheissen und hat nie zu Schwierigkeiten geführt. Rechtlich geregelt ist sie indessen lediglich in einem Kreisschreiben des BSV, das sich auf die im geltenden Artikel 176 Absatz 3 AHVV enthaltene Ermächtigung stützt, die auch für die IV Geltung hat.

Im Zusammenhang mit der systematischen Neuordnung der Auskunfts- und Schweigepflicht in der AHV (vgl. Änderung der AHVV) soll jedoch die genannte generelle Ermächtigung als nicht mehr zeitgemäss aufgehoben und durch eine materielle Bestimmung in der AHVV ersetzt werden. Nach neuerer Auffassung bedürfen derart weitreichende Ausnahmen von der Schweigepflicht, wie die lückenlose Meldung der Rentenzusprachen der IV, einer Verankerung in der Verordnung. Da die Meldungen nur die Renten der IV, nicht aber jene der AHV umfassen, muss die Materie in der IVV geordnet werden, während die allgemeinen Regeln des neuen Artikels 209 AHVV gemäss Artikel 89 IVV automatisch auch für die IV gelten.

Zu Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 (Erlass von Verfügungen)

Die Pflicht zum sofortigen Erlass einer formellen Verfügung durch die zuständige Ausgleichskasse gilt nun nicht mehr für jene Fälle, die gemäss Artikel 74qUa1CrAbsatz 1 durch die blosse Mitteilung des Beschlusses des lVK-Sekretariates erledigt werden.

Zu Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 (Weisungsrecht des BSV)

Im Zuge der zweiten 1V-Revision wurde Artikel 72 Absatz 1 AHVG geändert, der nach Artikel 64 Absatz 1 JVG ausdrücklich auch für den Bereich der IV gilt. Dies erlaubt es dem Bundesrat, seine Weisungsbefugnis gegenüber den zahlreichen Durchführungsorganen der IV direkt an das BSV zu delegieren. Ohne eine solche Weisungsbefugnis wäre eine einheitliche Durchführung der IV in unserem Lande vollständig undenkbar. Verwaltungsweisungen sind indessen nur für die angesprochenen Organe, nicht aber für die Rechtspflege verbindlich. Da sich die Rechtsprechung auch im Bereich der IV laufend weiterentwickelt und verfeinert, sieht sich das BSV nicht selten veranlasst, seine Weisungen dieser Entwicklung anzupassen. Die Verwaltungsweisungen (z.B. die «Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit») sind allgemein zugäng-

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liche Publikationen, die von jedermann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden können.

Übergangsbestimmungen

In Absatz- / wird klargestellt, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung die in Artikel 20 1,rAbsatz 2 geregelte Ablösung der Rente durch das «kleine Taggeld» stattfindet. Die genannte Vorschrift verhindert eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber dem alten Recht.

Die Absätze 2 wu/3 beziehen sich auf Beiträge der IV an Institutionen für Behinderte gemäss Artikel 73 und 74 IVG. Die Betriebsbeiträge werden jeweils im nachhinein gestützt auf die abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung berechnet und ausbezahlt. Die entsprechenden Mittel fliessen den betroffenen Institutionen und Organisationen somit erst im nachfolgenden Jahr zu. Es ist deshalb angezeigt. die Neuerungen der zweiten 1V-Revision auf Betriebsrechnungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember 1986 oder später abgeschlossen werden.

Der Einbezug von Invaliden, die im AHV-Rentenalter in Invalidenwohnheimen und in Dauerwerkstätten weiterbetreut werden, hat auf die laufenden Bauvorhaben praktisch keinen Einfluss. Es wäre indessen möglich, dass bei Abschluss der Bauabrechnung vereinzelt Invalide erfasst werden, die inzwischen das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, für Bau- und Betriebsbeiträge identische Übergangsbestimmungen anzuwenden.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vorn 21. Januar 1987

Der Sc/iii'ei:eri,sche Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:

Art. 176 Abs. 2,3 und 4

Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen. A u/gehohen Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Ein-

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richtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen.

Art. 2O9(neu) Ausnahmen von der Schweigepflicht

Sofern kein schützenswertes Privatinteresse entgegensteht, entfällt die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG:

gegenüber Durchführungsorganen der obligatorischen Unfallversicherung, sofern die Auskünfte und Unterlagen zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen dieser Versicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Prämien oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind;

gegenüber Durchführungsorganen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung, sofern die Auskünfte und Unterlagen zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen dieser Versicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind;

gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den Aufsichtsbehörden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Erfassungskontrolle der Arbeitgeber oder für die Festsetzung von Beiträgen oder Leistungen notwendig sind;

gegenüber anderen Sozialversicherungen sowie den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sofern die Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungs- oder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechtes notwendig sind;

in Fällen anderer Art, sofern das Bundesamt die Erteilung von Auskünften oder die Einsichtnahme in Unterlagen bewilligt.

2 Die Schweigepflicht entfällt ferner, wenn der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter schriftlich eingewilligt hat. Diese Einwilligung ist mit dem Auskunftsbegehren dem zuständigen Durchführungsorgan vorzulegen.

Über Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt durch Verfügung nach Artikel 203. Vorbehalten bleibt das Beschwerderecht des Versicherten nach Artikel 84 AHVG.

Art. 223 Abs. 2

2 Beiträge werden ferner gewährt an die Kosten für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte.

Art. 224 Abs. 2 und 3

2 Die Beiträge an Kurse nach Artikel 223 Absatz 2 belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

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Erläuterungen zur Änderung der AHVV

Zu Artikel 176 Absätze 2, 3 und 4 AI-IVV (Weisungsrecht und Koordinationsauftrag)

Absatz 2: Die Änderung von Artikel 72 Absatz 1 AHVG erlaubt es dem Bundesrat, das bestehende Weisungsrecht ohne Umweg über das Departement des Innern direkt an das BSV zu delegieren. Dieses Weisungsrecht dient wie in der IV (s. Erläuterungen zur Änderung von Art. 92 Abs. 1 IVV) dazu, die einheitliche Durchführung der AHV durch 26 kantonale Ausgleichskassen, 78 Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes sicherzustellen. Die Verwaltungsweisungen sind in der Regel in Form von Wcglcitungen abgefasst und dienen auch weiteren Kreisen als Handbuch für die Erledigung ihrer Aufgaben.

Absatz 3: Die Ausnahmen von der Schweigepflicht werden dem Grundsatz nach im neuen Artikel 2091 1 AHVV geregelt. Die bisher im Artikel 176 enthaltene Ermächtigung des BSV war daher aufzuheben.

Absatz 4: Auch hier erlaubt es der neue Artikel 72 Absatz 1 AHVG, die in diesem Absatz genannten Koordinationsaufgaben direkt dem BSV zu delegieren. Materiell ändert sich damit nichts. Für Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, die zur Eidgenössischen Finanzverwaltung gehört, ist weiterhin das Einvernehmen dieser Verwaltung erforderlich.

Zu Artikel 2091i1 AHVV (Ausnahmen von der Schweigepflicht)

Dieser neue Artikel steht in Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 93 AHVG über die Auskunftspflicht von Trägern anderer Sozialversicherungszweige und mit der gleichzeitigen Änderung von Artikel 125 UVV.

Da sowohl das AHVG (Art. 50 und 93) wie das UVG (Art. 101 und 102) grundsätzlich eine Schweigepflicht der eigenen Versicherungsorgane und eine Auskunftspflicht der anderen vorschreiben, ist es Aufgabe des Bundesrates, durch Ausnahmen von der Schweigepflicht eine den praktischen Bedürfnissen und Interessen gerecht werdende Regelung zwischen den Trägern der verschiedenen Sozialversicherungszweige zu treffen. Bei der Formulierung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen wurde auf Generalklauseln verzichtet und dafür der Zweck der jeweiligen Auskunft so gut wie möglich umschrieben. Die Ausnahmen gelten automatisch auch für die IV (Art. 89 IVV) und für die EO (Art. 24 EOV).

Nach Absatz / Buchstabe a von Artikel 209 AHVV und dem neuen Buchstaben b von Artikel 125 Absatz 1 UVV soll zwischen den Organen der AHV/ IV/EO und jenen der obligatorischen Unfallversicherung die Schweigepflicht

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dahinfallen und gegenseitig eine praktisch unbeschränkte Pflicht zur Auskunftserteilung bestehen, was nach heutigem Recht nicht der Fall ist und immer wieder Anlass zu Kontroversen zwischen den beteiligten Versicherungsorganen gibt. Die Pflicht der AHV/IV/EO-Organe zur Auskunftserteilung im Rahmen der vorliegenden Bestimmung ergibt sich aus Artikel 101 UVG.

Die gleiche Parallelität soll nach Absatz 1 Buchstabe h für die obligatorische Arbeitslosenversicherung gelten. Nicht erwähnt sind hier jedoch die Festsetzung und der Bezug der Beiträge, da diese nicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung, sondern durch die AHV-Ausgleichskassen erfolgen. Die Pflicht der AHV/IV/EO-Organe zur Auskunftserteilung ist in Artikel 125 Absatz 1 AVIV festgelegt, der sich seinerseits auf Artikel 99 Absatz 1 AVIG stützt.

In Absatz 1 Buchstabe c wird die Schweigepflicht der AHV/IV/EO-Organe auch gegenüber den Institutionen der beruflichen Vorsorge aufgehoben, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Pflicht zur Erteilung entsprechender Auskünfte wird gestützt auf Artikel 87 BVG in einer besonderen Verordnung zur beruflichen Vorsorge geregelt.

Absatz 1 Buchstabe d regelt die Ausnahmen von der Schweigepflicht gegenüber den übrigen Sozialversicherungen und den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden materiell in gleicher Weise, wie dies bisher durch Verwaltungsweisungen des BSV der Fall war. Die Formulierung wurde indessen der geltenden Rechtslage angepasst.

Nach Absatz 1 Buchstabe e kann das BSV (wie heute schon) in begründeten Fällen anderer Art mit einer Sonderbewilligung die Schweigepflicht aufheben. Solche Bewilligungen werden beispielsweise für wissenschaftliche Untersuchungen oder in bestimmten Fällen für die Suche nach vermissten Versicherten erteilt.

Absatz 2 entspricht ebenfalls der bisherigen Regelung nach den Verwaltungsweisungen des BSV.

Absatz 3 überträgt die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den AHV/IV/ EO-Organen und den auskunftssuchenden Dritten dem BSV. Dessen Verfügungen sollen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden können.

Zu Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 224 AHVV (Beiträge an Institutionen zugunsten betagter Invalider)

Nach dem geänderten Artikel 73 IVG werden Beiträge der IV auch für Invalide gewährt, die im AHV-Rentenalter in Dauerwerkstätten weiterbeschäftigt werden. Die bisherige Regelung nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b wird somit überflüssig. Indessen kann auf Beiträge der AHV an Kurse für sinnesbehinderte Betagte nicht verzichtet werden, weil an solchen Veranstaltungen vorwiegend Personen teilnehmen, die erst nach dem 65. bzw. 62. Altersjahr

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eine Sch- oder Hörschädigung erleiden und deshalb von der IV nicht mehr erfasst werden. - Die Änderung von Artikel 223 Absatz 2 AHVV verlangt eine redaktionelle Anpassung von Artikel 224.

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Änderung vom 21. Januar 1987

Der Schweizerisch(, Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vorn 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) wird wie folgt geändert:

Art. 125 Abs. 1 Bst. b und i (neu)

Unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen des Verunfallten und seiner Angehörigen sowie des Arbeitgebers entfällt die Schweigepflicht gegenüber:

den Organen der Eidgenössischen Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auskünfte nach Artikel 93 AHVG

den in Buchstabe b nicht genannten Sozialversicherungen sowie den Amtsstellen des Bundes. der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungs- oder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechtes benötigen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der UVV Zu Artikel 125 Absatz 1 UVV (Ausnahmen von der Schweigepflicht für die Organe der obligatorischen Unfallversicherung) Buchstabe h: Bisher fielen Auskünfte an die Organe der AHV/IV über Sachverhalte, die nicht zur Beurteilung von Versicherungsansprüchen, sondern

z.B. zur Festsetzung der Beiträge oder zur Rückforderung von Leistungen

dienten, unter die Schweigepflicht und wurden regelmässig verweigert. Die neue Ordnung beseitigt alle derartigen administrativen Schranken zwischen 209h AHVV). AHV/IV und UV (s.a. die Erläuterungen zum neuen Art. Buchstabe i. Soweit die Ausnahmen von der Schweigepflicht die anderen Sozialversicherungen (insbesondere die Krankenversicherung) und die verschiedenen Amtsstellen betreffen, soll keine Änderung gegenüber heute eintreten. Aus redaktionstechnischen Gründen müssen jedoch diese Fälle unter einem neuen Buchstaben aufgeführt werden.

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Berufliche Vorsorge

Betrag der KapitaIabfindung1

(Art. 37 Abs. 3 BVG)

Aufgrund von Artikel 37 Absatz 3 BVG kann der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen, sofern die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung es gestatten. Diese Bestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, wie der Betrag der Kapitalabfindung in diesem Fall zu berechnen ist. Einzig für den Freizügigkeitsfall -wenn der Versicherte also die Stelle wechselt - enthält das BVG den Grundsatz, wonach der Betrag der Freizügigkeitsleistung (Vorsorgekapital) mindestens dem vorn Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben entsprechen soll (vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verb. mit Art. 15 BVG).

Es besteht nun die Auffassung, dass die Kapitalabfindung hei Alter. Tod oder Invalidität dem gesamten erworbenen Altersguthaben entsprechen muss. Dies hiesse jedoch den FreiTügigkeitsfal/, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung gibt, mit dem eigentlichen Ver,sicherungs/iIl zu verwechseln, der Anspruch auf Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses gibt. Das Altersguthaben darf in der Tat nicht als individuelle Ersparnis betrachtet werden, auf die der Begünstigte zwingend Anspruch hätte. Es dient lediglich als Basisgrösse für die Berechnung der Leistungen. Die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen entsprechen also nicht unbedingt dem Altersguthaben auf dem Konto des Versicherten. Die gesetzliche Form der BVG-Leistungen ist die Rente. Daher entspricht die Kapitalabfindung normalerweise dem kapitalisierten Wert der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung. Dieser Wert kann je nach den vorliegenden Umständen höher oder auch tiefer sein als jener der Freizügigkeitsleistung. Beispielsweise ist die Kapitalabfindung für die Hinterlassenenrente an die Witwe in der Regel tiefer als das Altersguthaben, so wie die Witwenrente tiefer ist als die Altersrente. Da keine ausführlichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend. Dieses soll auf anerkannten technischen Grundsätzen beruhen.

Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.2 (Rz 14)

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Hinweise

Jugendliche und behinderte Menschen als Partner

Eine neuartige Möglichkeit. die Probleme und Bedürfnisse behinderter Menschen sowie ihre Schwierigkeiten im Umgang mit Nichtbehinderten bewusster zu machen, ist in Bern unter dem Patronat der Pro Inürmis und des Schweizerischen Roten Kreuzes verwirklicht worden: im Theaterstück «Füür und Flamme», das von Mitgliedern einer professionellen Theatergruppe (Zimmertheater Chindlifrässer) zusammen mit zwei jungen Behinderten gespielt wird. Zur Darstellung kommt das Spannungsfeld menschlicher Beziehungen zwischen jugendlichen Behinderten und Nichtbehinderten, die sich für den Aufbau und die Führung eines Behindertentaxidienstes engagieren. Dabei zeigt sich, dass der Behinderte an sich selbstverständliche Bedürfnisse wie etwa dieses, sein Leben so zu gestalten, wie es ihm entspricht nur schwer durchsetzen kann. Hier sind auf seiten der Nichtbehinderten noch viele Ängste und Vorurteile abzubauen.

Mit dem Theaterstück werden vorab Jugendliche von 14 bis 18 Jahren angesprochen. Zur vertieften Nachbearbeitung haben die Trägerorganisationen ein Begleitheft erstellt, mit welchem die Auseinandersetzung in der Klassengemeinschaft weitergeführt werden kann. Zudem wurde von zwei Seminarklassen ein neues Modell zur Begegnung mit Behinderten erprobt: interessierte Schulklassen werden an Institutionen vermittelt, welche junge Behinderte mit Schülern in Kontakt bringen möchten. Die Schüler besuchen dann mit dem Lehrer das Heim und bahnen erste direkte Kontakte mit Behinderten an. Daraus entwickeln sich regelmässige Begegnungen und Gespräche, die über eine längere Dauer (ein halbes bis ein ganzes Jahr) fortgeführt werden. Die Erfahrungen der Schüler werden regelmässig in der Klasse besprochen. Es ist zu hoffen, dass die beteiligten Jugendlichen so zu einem offeneren. natürlicheren Verhältnis zu Behinderten ünden.

Das BSV wünscht den Organisatoren des wertvollen Unternehmens - das übrigens vom Eidgenössischen Departement des Innern mit einem namhaften Beitrag aus dem Spielbankenfonds unterstützt wird -- ein grosses Echo und eine nachhaltige Wirkung. (Anfragen betreffend Gastspiele nimmt entgegen: Jugendrotkreuz SRK, Roland Beeri, Rainmattstrasse 19, 3011 Bern, Telefon 031/667111.)

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Fachliteratur

Kohler Nathalie: La situation de la femme dans I'AVS. 276 Seiten. 1986.

Fr. 46.—. Aus dem Inhalt: Principes fondamentaux - L'affiliation - Les cotisations - Les rentes - Statistiques - La soIidarit - Tentatives de solutions. Edition RaIitäs sociales, case postale 1273, 1001 Lausanne.

Prevoyance professionnelle et fiscalite. Ergebnisse einer Studientagung des Centre du droit de I'entreprise (droit industriel, droit d'auteur, droit commercial; CEDIDAC) an der Universität Lausanne am 9. Oktober 1986. Band 7 der CEDIDAC-Publikationen, 176 Seiten. Fr. 70—. CEDIDAC, Bätiment des FacuIts des Sciences humaines, Universitä de Lausanne, 1015 Lausanne- Dorigny.

Heft 1987/1 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält folgende Beiträge:

-- Tschudi Hans Peter: Das Drei-Säulen-Prinzip. S. 1-20. - Nef Urs Ch.: Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten. S. 21-32. - Baigger Günter: Technische Aspekte des flexiblen Rücktrittsalters.

S.33-43.

Verlag Stämpfli & Cie, Bern

Parlamentarische Vorstösse

Inder Dezembersession 1986 behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat - wie die ZAK erst jetzt erfährt - am 19. Dezember 1986 u.a. die folgenden Vorstösse behandelt:

- Postulat Allerispach betreffend die administrativen Auflagen für Unternehmen

(ZAK 1986 S. 393): angenommen.

- Motion Neukomm betreffend die Besteuerung von Kapitalleistungen der Zwei-

ten und Dritten Säule (ZAK 1986 S. 566): als Postulat angenommen.

- Motion Müller-Meilen betreffend eine breitere Streuung des Grundeigentums

(ZAK 1986 S. 566): angenommen.

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Im weiteren hat der Nationalrat am 19. Dezember die Motion Gurtner betreffend die Anpassung der BVG-Altersrenten an die Teuerung (ZAK 1985 S. 38) abgeschrieben, weil sie während mehr als zwei Jahren unerledigt blieb.

Zudem hat der Ständerat am 9. Dezember die Motion Be/ser betreffend die Besteuerung von Kapitalleistungen der Zweiten und Dritten Säule (ZAK 1986 S. 565) als Postulat angenommen.

Postulat Bauer vom 16. Dezember 1986 betreffend ein verbilligtes Telefonabonnement für EL- Bezüger

Ständerätin Bauer hat folgendes Postulat eingereicht:

«Den PTT-Betrieben geht es finanziell sehr gut. Darüber kann man sich nur freuen. Dank wachsender Leistungsnachfrage rechnet man auch für die nächsten Jahre mit erheblichen Gewinnen. Tax-Reduktionen sind zwar vorgesehen, doch scheint man bis heute noch nicht daran gedacht zu haben, diese denjenigen Personen zugute kommen zu lassen, die sie am meisten brauchen, nämlich den Betagten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Wir erinnern daran, dass das Telefon für die Betagten -die man solange wie möglich in ihrem eigenen Heim wohnen lassen sollte - nicht nur das einzige Mittel ist, um den Kontakt nach aussen aufrecht zu erhalten, sondern auch ihrer Sicherheit dient. Viele von ihnen leben nämlich trotz hohen Alters und Behinderung allein.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob für Personen, die AHV- und Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ein verbilligtes Telefonabonnement geschaffen werden könnte?» (10 Mitunterzeichner)

Motion Früh vom 18. Dezember 1986 betreffend die Statutenrevision der Eidgenössischen Versicherungskasse

Nationalrat Früh hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevision der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplanten zehnten AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidgenössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die EVK und die PH K

die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Leistungen für weibliche Funktionäre anvisiert und

einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der Renten, ermöglichen soll,

ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vorsorge sorgfältig auf die Entwicklung der Ersten Säule abzustimmen. Deshalb soll die Statutenrevision

erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Rentenalters für die AHV gelöst hat,

dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pensionierungen für den Personalbedarf und die diesbezüglichen finanziellen Konsequenzen aufzeigen,

so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskassen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschuldung der bundeseigenen Vorsorgeinrichtungen abgebaut werden kann.)) (18 M itunterzeichner)

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M itteiluncien

Die Rechnungsergebnisse 1986 der drei staatlichen Sozialwerke

Die AHV, IV und und die EO haben im Jahre 1986 einen Gesamtüberschuss von 566 Mio Franken erzielt, das sind 221 Mio mehr als im Vorjahr. In der AHV belief sich der Ertragsüberschuss auf 427 (Vorjahr 282) Mio und in der EO auf 250 (171) Mio; die IV schloss mit einem Fehlbetrag von 111 (108) Mio ab.

Die gesamten Einnahmen erhöhten sich um 7,2 Prozent oder 1341 Mio auf 19 847 Mio Franken. Diese erfreuliche Zunahme ist vor allem den höheren Beitragszahlungen der Versicherten und der Arbeitgeber zu verdanken; im Vergleich zum Vorjahr sind die AHV/IV/EO-Beiträge um 6,3 Prozent auf 14618 Mio Franken angestiegen. Die Ausgaben erreichten im Berichtsjahr 19281 Mio Franken, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme von 6,2 Prozent oder 1120 Mio entspricht. Von dieser Zunahme entfallen etwa 700 Mio auf die per 1. Januar 1986 in der AHV und IV wirksam gewordene Rentenerhöhung von durchschnittlich 4,3 Prozent.

Im Jahresvergleich haben sich die einzelnen Sozialwerke wie folgt entwickelt (in Mio Fr.):

1986 1986 Veränderung AHV Einnahmen 14746 15801 +7,1% Ausgaben 14464 15 374 +6,3% Ertragsüberschuss 282427

Vermögen Ende Jahr 1225412681

IV Einnahmen 2 878 3 095 +7,5% Ausgaben 2 986 3206 +7,4% Fehlbetrag 108111

Verlustvortrag Ende Jahr 576687

EO Einnahmen 882 951 +7,8% Ausgaben 711 701 1,4% Ertragsüberschuss 171250

Vermögen Ende Jahr 18022052

Das Gesamtvermögen ist im Jahre 1986 um 566 Mio auf 14046 Mio Franken angestiegen. Die ausschliesslich in Landeswährung und nur bei schweizerischen Geldnehmern investierten Kapitalanlagen konnten im Berichtsjahr um 390 Mio auf 9438 Mio erhöht werden. Die kurzfristigen Geldanlagen des Ausgleichsfonds beliefen sich am Jahresende auf 1993 (1876) Mio. Im Verlaufe des Jahres hat sich die Durchschnittsrendite der mittel- und langfristigen Kapitalanlagen des AHV-Fonds ganz leicht von 5,00 auf 4,93 Prozent zurückgebildet.

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Personelles

Zum Rücktritt von Hans-Karl Joller, Leiter der Ausgleichskasse Nidwalden

Auf Ende 1986 ist Hans-Karl Joller als Leiter der Ausgleichskasse Nidwalden in den Ruhestand getreten. Damit hat ein weiterer «Pionier», der schon vor dem Bestehen der AHV in einer Ausgleichskasse tätig war, von seiner Lebensaufgabe Abschied genommen. Bereits 1942 trat er in die Wehrmannsausgleichskasse ein, die in einem Zimmer der Wohnung des damaligen Kassenleiters, Nationalrat Gottfried Odermatt, in Ennetbürgen geführt wurde. 1947, nach dem Tod des früheren Kassenleiters, übernahm Hans-Karl Joller die Leitung der Kasse, die ihren Sitz nach Stans verlegte. Damit war er an vorderster Front mit der Einführung der AHV im Kanton Nidwalden befasst und hat das Wachsen der verschiedenen Sozialversicherungen, die in der Zwischenzeit den Ausgleichskassen übertragen wurden, aus nächster Nähe mitgestalten können.

Dass der Kassenleiter auf eine reiche Erfahrung und die Kenntnis der Hintergründe zurückgreifen konnte, kam der Entwicklung sehr zugute und führte dazu, dass Hans-Karl Joller in einer Vielzahl von Fachkommissionen des Bundesamtes für Sozialversicherung als fundierter Kenner mitwirkte. Er war auch massgeblich im Rahmen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen engagiert, so insbesondere während langer Jahre als Mitglied des Arbeitsausschusses und als umsichtiger Kassier. In all diesen Gremien wusste Hans-Karl Joller seine Kenntnisse zum Wohle des Ganzen einzubringen; besonders wertvoll waren seine praktischen Erfahrungen, konnte er doch als Leiter der Ausgleichskasse eines kleineren Kantons wesentlich mehr Einfluss auf Einzelfälle nehmen, als dies in grösseren Kassen möglich ist.

Die Hektik der Sozialversicherungen erforderte neben der Anpassung an die neuesten Gesetzesänderungen bis zuletzt auch organisatorisch -administrative Änderun - gen; es sei hier nur die Einführung der EDV im Bereich der Invalidenversicherung erwähnt. Hans-Karl Joller darf das Amt als Kassenverwalter seinem Nachfolger, Rolf Lindenmann, im Bewusstsein übergeben, dass die Ausgleichskasse Nidwalden auch für die neuen Aufgaben gerüstet ist. Im Kreise der pensionierten Kassenleiter wird er freundschaftliche Aufnahme finden und bei den aktiven Kollegen weiterhin ein gerngesehener Gast bleiben. Möge es Dir, lieber Hans-Karl, noch lange Jahre gegönnt sein, Deinen wohlverdienten Ruhestand in guter Gesundheit zu geniessen! Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Bundesamt für Sozialversicherung

Der Bundesrat hat Dr. Franz Nussli, bisher Adjunkt im Stab der Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV, zum Chef der Sektion Sachleistungen gewählt.

Zentrale Ausgleichsstelle

Der Chef der Sektion 1V-Sachleistungen bei der ZAS, Adolf Schär, ist zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde Francis Favre gewählt.

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Gerichtsentscheide

AHV. Haftung der Kantone bzw. Gründerverbände

Urteil des EVG vom 21. November 1986 i.Sa. J.B.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 173 AHVV. Die einjährige Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung gemäss Art. 70AHVG beginnt, wenn der Gläubiger vom Vorliegen des Schadens sowie dessen Art und Umfang Kenntnis hat, sodass er in der Lage ist, seine Klage zu begründen (Erwägung 2b).

Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG. Gründerverbände, Bund oder Kanton haften unabhängig vom Verschulden ihrer eigenen Organe oder Funktionäre kausal, wenn der Schadenersatz aufgrund einer strafbaren Handlung von Kassenorganen oder -funktionären geltend gemacht wird (Erwägung 3b). Entlastungsgründe, wiesieinArt. 550R vorgesehen sind, können im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 AHVG von den Gründerverbänden, dem Bund oder den Kantonen nicht angerufen werden (Erwägung 3d).

Die Haftung aus Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG in der französischen Fassung beschränkt sich wie in der deutschen Fassung auf strafbare Handlungen (Erwägung 4).

Art. 70 AHVG. In der Sozialversicherung löst grundsätzlich auch eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 70 AHVG keinen Anspruch auf Verzugszinsen aus (Erwägung 6).

Das Sozialversicherungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ob allenfalls direkte Ansprüche der Eidgenossenschaft gegen fehlbare Kassenorgane oder -funktionäre auf den haftenden Gründerverband, Bund oder Kanton übergehen. Diese Frage fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters (Erwägung 7).

B. trat im April 1978 eine Stelle bei der Ausgleichskasse des Kantons X an; er wurde in der Folge zum Beamten gewählt. Sein Aufgabenbereich umfasste verschiedene Arbeiten beim Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und schloss die Kompetenz ein, den angeschlossenen Abrechnungspflichtigen bei Verzug Zahlungserleichterungen zu gewähren, ohne dass er jedoch Zahlungen zu eigenen Handen entgegennehmen durfte.

Zwischen Mai 1980 und Juli 1982 zweigte B. für seinen persönlichen Gebrauch paritätische AHV/lV/EO/ALV-Beiträge ab, die er bei Abrechnungs-

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pflichtigen der Ausgleichskasse X einkassiert hatte. Um seine Handlungen zu verdecken, veränderte er Dokumente, erstellte Fälschungen und brachte wahrheitswidrige Bemerkungen auf andern Dokumenten an. Diese Umstände wurden durch die Ausgleichskasse im August 1982 entdeckt, worauf eine Strafuntersuchung gegen B. eröffnet wurde. Der mit der Untersuchung betraute Richter beauftragte einen Buchhaltungsexperten, insbesondere «den Gesamtbetrag der Veruntreuungen des Beschuldigten» festzustellen. Aus dem Expertenbericht vom 29. Februar 1984 geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Unterschlagungen sich auf . . . Franken beläuft. Nachdem die Ausgleichskasse die von den betroffenen Arbeitgebern direkt an B. bezahlten Beiträge deren Konten gutgeschrieben hatte, verblieb für den Bund ein Beitragsverlust von . Franken.

Am 28. Dezember 1984 lud das BSV den Kanton in seiner Eigenschaft als Träger der Ausgleichskasse ein, den der Eidgenossenschaft entstandenen Schaden «vorbehaltlos anzuerkennen». Mit Schreiben vom 30. Januar 1985 bestritt die kantonale Regierung jegliche Schadenersatzpflicht als Gründer-Behörde.

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG erhob das BSV am 19. März 1985 verwaltungsrechtliche Klage. Der Kanton, vertreten durch einen Rechtsanwalt, schloss auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im weiteren Schriftenwechsel beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten.

Mit Urteil vom 11Juni 1985 befand das Schwurgericht des Kantons X den Kassenbeamten B. der Veruntreuung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von achtzehn Monaten Zuchthaus mit Bewährung.

Das EVG heisst die Klage des BSV gut und verurteilt den Kanton, der Eidgenossenschaft den Betrag von . . . Franken zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zu zahlen. Das Urteil gründet auf folgenden Erwägungen:

la. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Haftung im Sinne von Art. 70 AHVG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung, die in Verbindung mit Art. 172 AHVV anzuwenden ist, obliegt es dem BSV, derartige Schadenersatzansprüche im Namen des Bundesrates geltend zu machen.

Die Haftungsklage im Sinne von Art. 70 AHVG stützt sich auf das Verwaltungsrecht des Bundes und ist durch ein Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen. Dabei handelt es sich um die verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 116 Bst. k OG, welche vor dem EVG erhoben werden kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht im Bereich der Sozialversicherungen in Frage steht (Art. 1300G).

. . . (Sinngemässe Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OG sowie der Bestimmungen über den Bundeszivilprozess, hienach abgekürzt BZP.)

2a. Nach Art. 70 Abs. 1 AHVG haften die Gründerverbände, der Bund und die Kantone

a. für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder ein-

zelnen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen werden;

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b. für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der

Vorschriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind.

Gemäss Art. 173 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Einreichung der Klage beim EVG geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2).

Entgegen der Wortwahl von Art. 173 AHVV haben die in dieser Verordnungsbestimmung aufgestellten Fristen Verwirkungscharakter (ZAK 1986 S. 515 Erw. 3; s.a., bezüglich Art. 52 AHVG, BGE 112V 7 Erw. 4c).

Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme der Art und Zusammensetzung des Schadens durch den Geschädigten, so dass er in der Lage ist, seine Klage zu begründen; der Geschädigte kann somit seine Klage nicht aufschieben bis zum Zeitpunkt, da er den genauen Betrag des Schadens kennt (BGE 111 1157 und 167, 109 11 435 mit Hinweisen; BGE 108 Ib 100 bezüglich Art. 20 VG1). Anderseits ist als «schädigendes Ereignis)), das den Ausgangspunkt für die absolute fünfjährige Frist bildet, die Handlung zu verstehen, welche die Rechte des Gläubigers beeinträchtigt (vgl. Dosclienaux/ Tercier, La responsabilit6civiIe, S.203).

Im vorliegenden Fall macht das BSV geltend, dass es vom Inhalt des Berichts des Buchhaltungsexperten erst durch ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. März 1984 Kenntnis bekommen habe, dem der Bericht beigelegt war. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage - die auch nicht bestritten wird - zu bezweifeln; sie kann daher als feststehend angenommen werden (Art. 12 und 36 BZP). Im weiteren ist zu beachten, dass der Schaden vorliegend nicht klar genug bestimmt werden konnte vor dem Eingang des Expertenberichts (vgl. BGE 111 II 57 Erw. 3). Folglich war die einjährige Frist gemäss Art. 173 Abs. 1 AHVV im Zeitpunkt der Klageerhebung (19. März 1985) noch nicht verfallen. Das gleiche gilt für die Frist von fünf Jahren, soweit sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen zwischen Mai 1980 und Juli 1982 ereignet haben.

Die Haftungsklage ist somit rechtzeitig erhoben worden und es erübrigt sich, den Fall unter dem Gesichtspunkt einer vom Strafrecht vorgesehenen ausserordentlichen, d.h. längeren Frist zu prüfen.

3a. Art. 70 Abs. 1 AHVG überbindet den Gründer-Institutionen der Ausgleichskassen (d.h. den Kantonen oder Berufsverbänden und auch dem Bund selbst für die von ihm geschaffenen Kassen) die Haftung für die Folgen schädigender Handlungen von Organen oder einzelnen Funktionären der Ausgleichskassen. Der Grund für diese Regelung liegt im Umstand, dass die Aus-

VG = Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)

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gleichskassen keine über ihr Verwaltungsvermögen hinausgehenden Gelder besitzen (Bericht der Eidg. Expertenkommission für die Einführung der AHV, vom 16. März 1945, S. 169). Ware diese Lösung nicht gewählt worden, könnte man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den Ausgleichskassen eine direkte Haftung auferlegen wollte, wie dies auch bei Art. 52 AHVG geschehen ist, wo die Wiedergutmachung des Schadens dem Arbeitgeber obliegt.

Die Haftung nach Art. 70 Abs. 1 AHVG hat anderseits einen internen Charakter, indem sie nur die Wiedergutmachung des der Versicherung verursachten Schadens regelt, nicht aber desjenigen auf seiten von Versicherten oder Dritten (BGE 107V 160, ZAK 1982 S. 382; Winzeler, Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, Diss. Zürich, 1952, S. 77).

Im weiteren handelt es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine kausale Haftung für Handlungen anderer: die Gründer-Behörden haften für die Schäden unabhängig von jeglichem Verschulden ihrer Organe und Funktionäre. Aus den Materialien des Gesetzgebers geht hervor, dass diese Lösung sich infolge der Dezentralisation der Verwaltung zwangsläufig aufdrängte; denn es musste verhindert werden, dass der Versicherung durch die weitgehend dezentrale Durchführung nichtwiedergutzumachende Schäden erwachsen (Bericht der Expertenkommission, S. 169). Zudem sollte mit der strengen Haftung der Gründer-Behörden erreicht werden, «dass die Kassenfunktionäre sorgfältig ausgewählt werden und die grösstmögliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung bieten» (s. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgsetzes über die AHV, vom 24. Mai 1946, BBI 194611460).

Der Beklagte (d.h. der Kanton) macht demgegenüber geltend, dass die Kantone nicht über die Kompetenz verfügen, den kantonalen Ausgleichskassen Weisungen zu erteilen, da ja die wesentlichen Aufsichtsbefugnisse im Bereich der AHV der Eidgenossenschaft obliegen. Auch wäre es stossend, wenn entsprechend der wörtlichen Auslegung des Gesetzestextes eine «bedingungslose» und «absolute» Haftung des Gründer-Kantons angenommen werden müsste. Das Gesetz weise somit eine Lücke auf, die vom Richter zu schliessen sei, weil der Gesetzgeber sich über die Tragweite «gewisser Elemente)) getäuscht habe; zudem hätten sich die Verhältnisse im besonderen durch die Entwicklung der Sozialgesetzgebung seit 1946 - so sehr verändert, dass die Anwendung des Gesetzeswortlauts unhaltbar wäre. Zur Behebung dieses Mangels könnte sich der Richter von Art. 55 OR leiten lassen mit der Folge, dass die Gründer-Behörde von ihrer Haftung zu befreien wäre, wenn sie nachweist, dass sie ihre Funktionäre sorgfältig ausgewählt, ihnen die notwendigen Anweisungen erteilt und ihre Tätigkeit ausreichend überwacht hat. Im vorliegenden Streitfall hätte danach die kantonale Behörde den gesetzlichen Anforderungen, der Sorgfaltspflicht, Genüge getan, so dass jegliche Haftung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG auszuschliessen wäre.

Diese Argumentation geht fehl. Die Entlastungsmöglichkeit des Haftenden besteht nur, wenn eine Gesetzesbestimmung sie ausdrücklich vorsieht (s. z.B. Art. 55 und 56 OR sowie Art. 333 ZGB); fehlt eine solche, so kann der Haf-

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tende auch nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden. Der unmissverständliche Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 AHVG lasst denn auch keinerlei befreiende Ausnahmen zu, so dass die Gründer-Behörde sich nicht mit der Beweisführung entlasten kann, ihrer Sorgfaltspflicht bei der Einstellung, Uberwachung und Instruktion des Kassenpersonals nachgekommen zu sein (ZAK 1986 S. 515 Erw. 5d; Winzeler, S. 76). Es handelt sich somit nicht um eine echte Gesetzeslücke, die der Richter auszufüllen hätte, weil das Gesetz eine für die Durchführung unausweichliche Frage nicht lösen würde (BGE 108 V 72; BGE 107 V 196, ZAK 1982 S. 364).

Anderseits kann auch nicht behauptet werden, eine strikte Anwendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG führe im hier fraglichen Punkt zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, welche der wahren Absicht des Gesetzgebers zuwiderliefen. Es trifft zu, dass die Zuständigkeiten der Kantone bezüglich Aufsicht über die kantonalen Ausgleichskassen sich grundsätzlich auf Fragen der funktionellen Organisation beschränken (Art. 61 AHVG; s. hiezu auch Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 242-243; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 53 und 64). Hingegen unterstehen die Ausgleichskassen

- die kantonalen wie jene der Berufsverbände - bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts (Beitragserhebung und Ausrichtung der Leistungen) der Aufsicht des BSV (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 176 AHVV). Doch das vom Beklagten gerügte Haftungssystem ist von den Schöpfern des Gesetzes in Kenntnis aller Umstände bewusst so gestaltet und übrigens vom EVG nie in Frage gestellt worden (s. bezüglich Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG: BGE 106 V 204, ZAK 1981 S.210; BGE 105V119, ZAK 198OS.329; ZAK 1986S.515). Wie bereits erwähnt, wollte der Gesetzgeber dem Bund bezüglich der Wiedergutmachung eventueller Schäden eine sichere Garantie geben, wobei er sich des kausalen Charakters und der Bedeutung der übernommenen Haftung für die Gründer-Behörden bewusst war. Die Parlamentarier, die sich im Stadium der Vorberatung hiezu äusserten, unterstrichen denn auch die Strenge der Bestimmung: der Sprecher der Ständeratskommission sprach in diesem Zusammenhang von einer «scharfen Haftung» (Sten. Bull. SR 1946 S. 430), während ein Kommissionsmitglied erklärte: «die vorgesehene Haftung für strafbare Handlungen geht ausserordentlich weit» (Protokoll der Kommission des Ständerates für die AHV, Session vom 28-31. Oktober 1946, S.175).

Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Verhältnisse sich seit 1946 derart verändert hätten, dass eine strenge Gesetzesanwendung heute einem Rechtsmissbrauch gleichkäme, so dass der Richter vom Wortlaut des Gesetzes abweichen dürfte (BGE 99V 23; EVGE 1968S.108, ZAK 1969 S.119; Grisel, Traitä de droit administratif, S. 128): die grundlegenden Verhältnisse, die beim Inkrafttreten des AHVG herrschten (dezentrale Organisation der AHV-Verwaltung, Verzicht auf eigenes Kassenvermögen, Aufsicht des Bundes), gelten heute noch. In diesem Zusammenhang mag der Hinweis von Interesse sein, dass der Gesetzgeber in einem neuen Sozialversicherungsgesetz - in Art. 82 Abs. 1 AVIG - eine zu Art. 70 Abs. 1 AHVG analoge Haftung geschaffen hat. Diese

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Bestimmung legt fest, dass der Träger einer Arbeitslosenkasse haftet «für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verursacht».

Angesichts der obigen Erwägungen kann sich der Beklagte nicht dadurch entlasten, dass er auf die getroffenen Massnahmen zur Vermeidung des Schadens hinweist: die Streitfrage muss vielmehr ausschliesslich im Lichte der Bedingungen von Art. 70 Abs. 1 AHVG beurteilt werden.

4a. Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG macht die Haftung des Trägers der Ausgleichskasse vom Vorliegen einer «strafbaren Handlung» abhängig. Der deutsche Wortlaut ist hier restriktiver, wogegen der französische Begriff «acte illicite» (unerlaubte Handlung) weiter geht. Gemeint sind aber mit dieser Bestimmung tatsächlich die strafbaren Handlungen (Binswanger, S. 276; Winzeler, S. 87; Maurer, S. 64). Das Entstehen von Schäden durch widerrechtliches Handeln - d.h. durch einen «acte illicite»— wird nämlich in Bst. b von Art. 70 Abs. 1 AHVG mit dem Begriff «Missachtung der Vorschriften» erfasst.

Im Falle des Beamten B. ist offensichtlich, dass er mit seinen Handlungen gegen das Strafrecht verstossen hat, als er dem Staat zukommende Sozialversicherungsbeiträge für persönliche Zwecke verwendete; hiefur ist er denn auch vom Schwurgericht seines Wohnsitzkantons verurteilt worden.

Unbestritten ist anderseits, dass B. in Ausübung seiner Funktion im Dienste der Ausgleichskasse gehandelt hat. Es trifft zu, dass er nicht ermächtigt war, bei den Versicherten direkt Beiträge zu kassieren, und dass er somit seine Befugnisse überschritten hat; in seinem Bericht vom 29. Februar 1984 hebt der Experte diesbezüglich hervor, dass «der Beschuldigte sich zunächst bemühte, ein Vertrauensverhältnis zu den in Zahlungsschwierigkeiten stehenden Beitragspflichtigen zu schaffen, um sie dann zu veranlassen, Ratenzahlungen zu seinen eigenen Handen zu leisten, sei dies an seinem Arbeitsort oder am Domizil des Beitragspflichtigen». Diese Handlungsweise vermochte bei Dritten als mitder Funktion des Beamten B. vereinbar erscheinen, so dass er von diesen als Vollstrecker einer behördlichen Aufgabe betrachtet werden musste. Daraus kann eindeutig auf ein behördliches Handeln imSinnevonArt. 70Abs1 AHVG geschlossen werden (s. hiezu Art. 3 Abs. 1 VG und Grisel, S. 797; s.a. Winzeler, S. 87).

Der entstandene Schaden entspricht im vorliegenden Fall dem Verlust der Beiträge, die der Kassenfunktionär unterschlagen hat.

Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem strafbaren Verhalten des Beamten und dem der Eidgenossenschaft entstandenen Schaden ist unzweifelhaft.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a AHVG gegeben sind. Der Beklagte macht hilfsweise geltend, dass das BSV Rechtsmissbrauch begehe, wenn es von einem Kanton die Wiedergutmachung eines Schadens verlange, den es in seiner Eigenschaft als eidgenössische Aufsichtsbehörde weder zu verhindern noch aufzudecken vermochte. Diese Begründung erweist sich aber als ebensowenig strichhaltig wie die vorausgehenden. Denn entsprechend dem Sinn

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des Gesetzes übt das BSV nur die ihm von der eidgenössischen Gesetzgebung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse aus.

Eine andere Frage ist, ob ein vom BSV im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion eventuell begangener Fehler eine Reduktion oder gar einen Verzicht auf Schadenersatz rechtfertigen könnte (vgl. Art. 4 VG). Die Frage kann jedoch offen bleiben, denn das Vorliegen eines solchen Fehlers ist hier nicht belegt worden, und der Beklagte beruft sich auch nicht ernsthaft darauf.

Da die Haftung des Beklagten erwiesen ist, bleibt noch das Ausmass des Schadens zu bestimmen. Dieser umfasst die vom Beamten B. unterschlagenen Beitrüge, die von den betroffenen Versicherten geschuldet waren aufgrund des AHVG, des IVG (Art. 66 Abs. 1 IVG), des EOG (Art. 21 Abs. 2 EOG) und -da es sich um Beitrüge aus der Zeit vor dem 1 . Januar 1984 handelt -der alten Gesetzgebung über die ALV (Art. 5 und 33 des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung vom 8. Oktober 1976, in Kraft bis zum 31. Dezember 1983). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Buchhaltungsexperten beläuft sich der diesbezügliche Schaden auf. . . Franken. Der Klüger schliesst auf Zahlung des gleichen Betrages, unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen durch den Beamten B. selbst, bis zur Ausfüllung des vorliegenden Urteils. Zu Recht verlangt übrigens der Klüger keine Verzugszinsen, da solche im Sozialversicherungsbereich nicht geschuldet sind, soweit nicht eine gegenteilige Gesetzesbestimmung dies ausdrücklich vorsieht oder -was hier nicht zutrifft -Anlass für eine Ausnahme besteht (BGE 108V 13, ZAK 1983S. 160).

Der Klüger verlangt vom Gericht die Feststellung, dass die Ansprüche der Eidgenossenschaft gegenüber B. «nach Ausfüllung des vorliegenden Urteils im Sinne des Klägers» an den Beklagten abzutreten seien. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht enthält jedoch keinerlei diesbezügliche Bestimmung. Die Beurteilung des Begehrens füllt daher nicht in die Zuständigkeit des EVG.

AHV/IV. Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente

Urteil des EVG vom 17. September 1985 i.Sa. R.K.

Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 AHVG. Für ein 18jähriges Kind, dessen Ausbildung im Zeitpunkt der Entstehung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente zufolge Krankheit oder Unfall bereits zwölf Monate unterbrochen war, besteht kein Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente.

Die am 29. November 1965 geborene C.K. hatte im September 1982 eine Lehre als Köchin begonnen. Zufolge einer 1981 erlittenen Verletzung des Daumens musste sie die Lehre am 2. Dezember 1982 aufgeben. Seither befand sie sich wegen einer Handrücken-Phlegmonie in ärztlicher Behandlung und war laut eigener Darstellung arbeitsunfähig. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1983

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sprach die Ausgleichskasse ihrem Vater R.K. eine ganze einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zu (Verfügung vom 26. April 1984). Hingegen lehnte sie die Ausrichtung einer Kinderrente für die Tocher C. mit der gleichen Verfügung ab.

Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess der kantonale Richter teilweise gut, indem er die Verfügung vom 26. April 1984 dahingehend berichtigte, dass er dem Versicherten für seine Tochter C. ab 1. Dezember 1983 bis längstens 30. November 1984 einen Anspruch auf Kinderrente zuerkannte (Entscheid vom 25. Oktober 1984).

Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 26. April 1984 zu bestätigen. Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das BSV schliesst auf deren Gutheissung.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse mit folgender Begründung gut:

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 2 AHVG besteht der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Nach der Verwaltungspraxis (Rz 199 der Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980) dauert der Rentenanspruch bei krankheits- oder unfallbedingter Unterbrechung der Ausbildung bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Waise bzw. des Kindes oder bis die Ausbildung abgeschlossen wäre, jedoch in keinem Fall länger als 12 Monate, an. Diese Regelung ist vom EVG als gesetzmässig erachtet und insofern ergänzt worden, dass der Rentenanspruch nicht nur bei krankheits- oder unfallbedingter Unterbrechung der Ausbildung andauert, sondern dass die Renten auch bei einer durch krankheit oder Unfall verursachten Verzögerung des Ausbildungsbeginns weiterhin auszurichten sind (ZAK 1982 S. 415). Das BSV hat diese Ergänzung in die ab 1Januar 1983 geltenden Verwaltungsweisungen aufgenommen (Rz 199 Abs. 2 des Nachtrags 2 zur Wegleitung über die Renten).

Streitig ist, ob R.K. für seine Tochter C. ab 1. Dezember 1983 Anspruch auf eine Kinderrente hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beginn der ihm zustehenden Invalidenrente zu Recht auf den 1. Dezember 1983 festgesetzt worden ist und dass die Tochter in diesem Zeitpunkt —zufolge Vollendung des 18. Altersjahres im November 1983 -. die altersmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente erfüllte (Art. 29 Abs. 2 IVG). Sodann steht auch fest, dass C.K. ihre im September 1982 begonnene Lehre anfangs Dezember 1982 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, weshalb deren Ausbildung im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente ihres Vaters bereits zwölf Monate unterbrochen war. Fraglich ist, ob der Anspruch auf die Kinderrente trotz dieses Unterbruchs besteht.

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Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinderrente im wesentlichen mit der Begründung bejaht, Rz 199 der Wegleitung sage nichts darüber aus, wann eine unterbrochene Ausbildung als beendet zu betrachten sei. Sie befasse sich allein insofern mit dem Rentenanspruch, als sie regle, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zeit ein bestehender Anspruch bei krankheits- oder unfallbedingter Unterbrechung bzw. bei gleichbegründetem verzögertem Beginn der Ausbildung fortdauere. Der vorliegende Fall sei mit dem vom EVG in ZAK 1982 S. 415 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Obwohl hier ein bestehender Rentenanspruch fehle, schliesse dies nicht aus, dass ein gewissermassen aufgeschobener Kinderrentenanspruch für 12 Monate andauere bzw. entstehe, zumal die Tochter des Versicherten erst im November 1983 das 18. Altersjahr vollendet habe und ein für die Dauer der Ausbildung erstreckter Kinderrentenanspruch frühestens ab 1. Dezember 1983 habe bestehen können. Der Beginn des zeitlich verlängerten Rentenanspruchs sei auf den ersten Tag des Monats festzulegen, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folge. R.K. stehe daher ab 1. Dezember 1983 bis längstens 30. November 1984 ein Anspruch auf die Kinderrente zu.

Wie das BSV bereits in dem vom EVG am 27. April 1982 beurteilten Fall B. (ZAK 1982 S. 415) ausführte und in seiner vorliegenden Vernehmlassung bestätigt, soll Rz 199 der Wegleitung einen lückenlosen Übergang von der Waisen- oder Kinderrente zur eigenen Invalidenrente des Kindes gewährleisten in Fällen, in denen der Rentenansprecher aus gesundheitlichen Gründen seiner Ausbildung nicht nachgehen kann. Die Übergangsfrist von zwölf Monaten entspricht dabei der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, welche grundsätzlich schon vor dem vollendeten 18. Altersjahr des Rentenbezügers zu laufen beginnt, insofern die erforderliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (BGE 104V 143, ZAK 1979 S.275 Erw. 2; ZAK 1984 S. 445 mit Hinweisen). Die genannte Rz setzt demnach einen im Zeitpunkt des Unterbruchs bzw, des verzögerten Beginns der Ausbildung bereits bestehenden Rentenanspruch voraus, der während höchstens zwölf Monaten - mithin während der Dauer der Wartezeit - weiterbestehen und somit eine Unterbrechung in den Rentenzahlungen verhindern soll. Eine solche Unterbrechung kann indessen nach den zutreffenden Ausführungen der Ausgleichskasse in Fällen wie dem vorliegenden gar nicht eintreten, wenn ein Anspruch auf Kinderrente bisher nicht bestanden hat, sondern frühestens zu jenem Zeitpunkt entstehen konnte, in dem die zwölfmonatige Frist der Rz 199 bzw. die 360tägige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG bereits abgelaufen war.

Die Vorinstanz räumt ein, dass die genannte Rz sich lediglich insofern mit dem Rentenanspruch befasst, als sie die Voraussetzungen regle, unter denen ein bereits «bestehender» Anspruch «fortdauert»; darin unterscheide sich der vorliegende Fall von dem in ZAK 1982 S. 415 publizierten Urteil, in welchem die Weiterausrichtung einer schon laufenden Waisenrente für die Dauer von höchstens zwölf Monaten angeordnet wurde. Damit liegt jedoch das zitierte Urteil tatbeständlich in einem wesentlichen Punkt anders als der hier zu beurteilende

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Sachverhalt, weshalb daraus insofern nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden kann. Wenn die Vorinstanz des weitern ausführt, der Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Dezember 1983 entfiele lediglich in dem -hier nicht gegebenen - Fall, dass die Tochter ihre Ausbildung im Dezember 1982 «nicht bloss unter-, sondern abgebrochen>) habe, so erweist sich diese Unterscheidung als zumindest missverständlich. Denn ein krankheits- oder unfallbedingter Abbruch der vorliegenden Art unterbricht die Ausbildung. Dies hätte grundsätzlich die Einstellung der Kinderrente zur Folge, sofern nicht die erwähnte Rz das Weiterbestehen des Rentenanspruchs vorsähe, um eine Unterbrechung der Rentenzahlungen zu verhindern. Vorliegend bestand im Zeitpunkt des Abbruches der Kochlehre, der überdies zu einem mehr als 12monatigen Unterbruch der Ausbildung führte, kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Es muss demnach bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf Kinderrente für seine Tochter C. ab 1. Dezember 1983 zu Recht verneint hat.

IV. Rentenberechtigung von Ausländern

Urteil des EVG vom 13. Februar 1986 i.Sa. M.S.

Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 AHVG; Art. 1 FlüB. Der Renten-

anspruch von Ausländern, deren Asyl widerrufen wird, richtet sich nach ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit. Dies bedeutet, dass die

Rente eines Versicherten, der als Flüchtling die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllte, beim Verlust der Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die für Nichtvertragsausländer geltende zehnjährige M indestbeitragsdauer auf-

wies.

Die 1928 in Ungarn geborene Versicherte M.S. reiste am 17. Februar 1972 in die Schweiz ein, wo sie als Flüchtling Asyl erhielt. Seit August 1981 bezog sie eine halbe IV-Rente. Um eine Reise nach Ungarn antreten zu können, erklärte sie den Verzicht auf den Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 29. November 1984 das Asyl widerrief und die Flüchtlingseigenschaft aberkannte. Es wies sie darauf hin, dass sich der Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft im Bereich der Sozialversicherung nachteilig auswirken könne. Mit Verfügung vom 7. März 1985 hob die Ausgleichskasse die halbe IV- Rente auf Ende Februar 1985 auf und verpflichtete M.S., das ihr für März 1985 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnis zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde festgehalten, dass M.S. infolge Widerrufs des Asyls als Ausländerin zu betrachten sei. Als solche sei sie rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz habe und sofern bei Eintritt des Versicherungsfalles die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet wor-

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den seien. Die Versicherte sei jedoch bis August 1981 nur wahrend 9 Jahren und 6 Monaten der AHV- Beitragspflicht unterstellt gewesen.

In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob der kantonale Richter die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 19. September 1985 auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass M.S. zunächst als Flüchtling, später, d.h. sechs Monate nach Eintritt der Invalidität, als Ausländerin anspruchsberechtigt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe keine Vorschriften für die Ablösung des Flüchtlingsstatus durch den Ausländerstatus erlassen. Es könne aber nicht Sinn der Gesetzgebung sein, dass lediglich wegen der Statusänderung Versicherungslücken entständen. Art. 6 Abs. 2 IVG bezwecke vielmehr, die Leistungspflicht der Versicherung für eine vor deren Beginn eingetretene Invalidität generell auszuschliessen. Bei Eintritt der Invalidität sei M.S. jedoch anspruchsberechtigt gewesen. Die Rentenberechtigung werde durch den Verlust des Flüchtlingsstatus nicht aufgehoben.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vormstanzliche Entscheid sei aufzuheben. M.S. widersetzt sich diesem Begehren nicht. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse mit folgender Begründung gut:

1. Anspruch auf ordentliche 1V-Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV (FlüB; SR 831.131.11) haben in der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der AHV sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der IV.

Ausländer sind—abweichende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG).

2a. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Versicherte zunächst als Flüchtling und sechs Monate nach Eintritt der Invalidität— bzw. seit Aberkennung des Flüchtlingsstatus -als Ausländerin anspruchsberechtigt gewesen sei. Die Gesetzgebung sehe keine Regelung vor für den Fall, dass der Flüchtlingsstatus durch den Ausländerstatus abgelöst werde. Es entspreche aber nicht dem Sinn von Art. 6 Abs. 2 IVG, dass in einem solchen Fall die Anspruchsberechtigung ein Ende finde. Demgegenüber macht die beschwerdeführende Ausgleichskasse geltend, dass M.S. aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 6 Abs. 2 IVG nach dem Verzicht auf das Asyl nicht mehr anspruchsberechtigt sei, weil sie bis zum Eintritt der Invalidität weder während 10 vollen Jahren Beiträge geleistet noch während 15 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.

166

b. Es ist unbestritten, dass die Versicherte, welche am 17. Februar 1972 in die Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde, bis zum Eintritt der Invalidität im August 1981 nur während 9 Jahren und 6 Monaten Beiträge geleistet hat und auch nicht während 15 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Sie erfüllte somit die in Art. 6 Abs. 2 IVG genannten Voraussetzungen nicht. Die IV- Rente konnte jedoch gestützt auf Art. 1 Abs. 1 FlüB zugesprochen werden. Auf Wunsch der Versicherten wurde das ihr gewährte Asyl mit Verfügung des BAP vom 29. November 1984 widerrufen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob M.S. nach dem Verlust der Flüchtlingseigenschaft weiterhin anspruchsberechtigt war. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Gesetzgebung bezüglich des Ubergangs vom Flüchtlings- zum Ausländerstatus eine Lücke aufweise, die dadurch auszufüllen sei, dass die einmal begründete Anspruchsberechtigung nicht wegen des Statuswechsels dahinfallen dürfe, kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, dass der Gesetzgeber den Übergang vom Flüchtlingsstatus zum Ausländerstatus nicht ausdrücklich geregelt hat. Eine vom Richter auszufüllende - echte - Lücke im Gesetz darf jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet. Auf eine solche Lücke darf nicht schon dann geschlossen werden, wenn der Richter das Fehlen einer Vorschrift als unbefriedigend empfindet (BGE 108V 72 Erw. 2c; BGE 107V 196, ZAK 1982 S. 364 Erw. 2b; BGE 105V 211 mit Hinweis). Die Gesetzgebung enthält Bestimmungen bezüglich der Anspruchsberechtigung von Ausländern (Art. 6 Abs. 2 IVG) und von Flüchtlingen (Art. 1 FlüB), welche eine klare Abgrenzung erlauben, ohne dass sich für den Fall des Statuswechsels eine besondere Regelung als notwendig erweisen würde. Die Annahme einer Gesetzeslücke verbietet sich, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, auch aus folgendem Grund. Laut Art. 3 FlüB sind Flüchtlinge, welche die Schweiz verlassen, um sich im Ausland niederzulassen, den Angehörigen des neuen Wohnsitzstaates gleichgestellt. Sie können somit ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen bei Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzstaat verlieren. Wenn der Gesetzgeber diejenigen Ausländer, die ihren Flüchtlingsstatus trotz Wohnsitzes in der Schweiz verloren haben, gegenüber jenen Ausländern hatte bevorzugen wollen, die sich trotz zeitweiliger Beibehaltung des schweizerischen Asyls in einem Staat niederlassen, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Mangels einer solchen Vorschrift ist davon auszugehen, dass sich der Rentenanspruch von Ausländern, deren Asyl widerrufen worden ist, nach ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit richtet (vgl. BGE 105V 136, ZAK 1981 S. 167; Rz 9 der Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV, gültig ab 1. September 1985).

Da die Schweiz mit Ungarn kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist der Anspruch der Versicherten nach Art. 6 Abs. 2 IVG zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen waren, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

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zu Recht vorgebracht wird, bei Eintritt der Invalidität im August 1981 nicht erfüllt.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher der vormstanzliche Entscheid vom 19. September 1985 aufgehoben.

AH V/EL. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

Urteil des EVG vom 23. Januar 1984 i.Sa. A.V.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 79 Abs. 2 AHVV. Die Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Ge-

suchs um Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung hat den Charakter einer Ordnungsvorschrift (Erwägung 2).

Art. 104 und 105 OG. Überprüfungsbefugnis des EVG im Beschwerde-

verfahren betreffend den Erlass der Rückerstattung (Bestätigung der Rechtsprechung; Erwägung 3).

Aus den Erwägungen des EVG:

Gemäss Art. 27 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Rückerstattung solcher Leistungen und des Erlasses der Pflicht zur Rückerstattung sind die entsprechenden Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Art. 47 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten sind. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte beim Rückerstattungspflichtigen kann von der Rückforderung abgesehen werden. Art. 79 AHVV präzisiert, dass die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen ist, wenn der Rückerstattungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, und wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 1). Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen (Abs. 2). Sind schliesslich die Voraussetzungen erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass gemäss Art. 79 Abs. 3 AHVV von sich aus verfügen.

Vorliegend hat die Verwaltung die Verfügung für die Rückerstattung der durch A.V. zu Unrecht bezogenen EL am 10Juli 1981 erlassen. Die Rückerstattungsverfügung enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach sie innert 30 Tagen anfechtbar war, sowie den Hinweis:

«Gegen die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Ausgleichskasse ein Erlassgesuch eingereicht werden. . .

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Am 21 . Juli 1981 hat der Versicherte die Übermittlung der Akten verlangt, die ihm am 13. August zugestellt wurden. In der Folge hat die Ausgleichskasse am 19. Oktober 1981 die Rückerstattung des mit der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzten Betrages verlangt und am 26. November 1981 hat sie (von der jeweils fälligen Leistung) einen monatlichen Abzug festgesetzt. Erst am 30. November 1981 wurde ein «Gesuch um Überprüfung der Rückerstattungsverfügung und des Erlasses)> eingereicht. Die Verwaltung ist darauf eingetreten. Sie hat sich indes dazu aus folgenden Gründen ablehnend geäussert:

«Wir wollen Ihnen diese Möglichkeit nicht verwehren, weil Sie am 21 . Juli 1981, also 11 Tage nach Erlass unserer Verfügung, Kopien aus dem Sie betreffenden Dossier verlangt haben, auch wenn seit unserem letzten Brief über drei Monate vergangen sind.»

Infolgedessen ist die Verwaltung auf ein nach Ablauf der 30tägigen Frist eingereichtes Gesuch gestützt auf Art. 79 Abs. 2 AHVV eingetreten. Da die erstinstanzlichen Richter die Frage der Zulässigkeit des Eintretens der Verwaltung auf das Gesuch nicht behandelt haben, stellt sich nunmehr die Frage, ob das EVG dies von Amtes wegen tun sollte.

Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, ob die 30tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 79 Abs. 2 AHVV eine Verwirkungsfrist darstellt, da die Verwirkung gemäss Rechtsprechung stets von Amtes wegen abzuklären ist (vgl. BVG 101 1b350).

Das EVG kann diese Frage aus folgenden Gründen nur verneinen. Der Umstand, dass die Frist gemäss Art. 79 Abs. 2 AHVV keine Verwirkungsfolge hat, geht vor allem daraus hervor, dass hinsichtlich des Erlasses von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Rückerstattung erfolgen muss (BGE 107 V 5). Dies entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass der Richter den Sachverhalt abklärt, wie er im Zeitpunkt besteht, in welchem die streitige Verfügung erlassen wurde (vgl. BGE 107 V 79, ZAK 1981 S.259).

Die Voraussetzung der grossen Härte kann nun in einem Zeitpunkt nach dem Erlass der Rückerstattungsverfügung entstehen. Offensichtlich ist es unzulässig, anzunehmen, im Falle einer solchen Hypothese sei der Anspruch des Versicherten auf Erlass verwirkt. Diese Auslegung stünde im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 AHVG. Um schliesslich zu verhindern, dass die Frist für die Gesuchseinreichung Verwirkungsfolgen zeitige, kann geltend gemacht werden, Art. 79 Abs. 3 AHVV gestatte den Ausgleichskassen, den Erlass von sich aus zu verfügen, sofern die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Verfall des Anspruches des Versicherten auf Erlass mit der Tatsache vereinbar sein soll, dass die Verwaltung gleichzeitig befugt ist, von Amtes wegen zu verfügen.

Unter diesen Voraussetzungen kann gefolgert werden, dass die Ausgleichskasse zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist, weil die von Art. 79 Abs. 2 AHVV vorgesehene Frist bloss Ordnungscharakter hat.

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3. Es ist folglich abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Erlasses, nämlich der gute Glauben und die grosse Härte, erfüllt sind.

Was die grosse Härte anbelangt, geht aus den Akten sowie aus dem Wortlaut der Vernehmlassung der Ausgleichskasse zur Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht offensichtlich hervor, dass die Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Es bleibt folglich noch zu untersuchen, ob die Verwaltung und die erstinstanzlichen Richter zu Recht das Bestehen der Voraussetzung des guten Glaubens verneint haben. Der gute Glauben setzt voraus, dass dem Versicherten die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistung nicht bekannt war. Er kann diese Unkenntnis dann nicht geltend machen, wenn sie durch seine Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Umstand, ob der Versicherte die Unrechtmässigkeit des Empfanges der Leistung kannte, die von ihm zurückverlangt wird, stellt eine Sachverhaltsfrage dar. Hierbei ist das Gericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Abklärungen der Vorinstanz gebunden. Dagegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das EVG frei überprüfen kann, ob unter Würdigung der Umstände die Unkenntnis der Unrechtmässigkeit der empfangenen Leistung entschuldbar sei, und zwar in dem Masse, dass sie dem Versicherten das Recht verleiht, sich auf seinen guten Glauben zu berufen (BGE 102V 245). Die vorinstanzlichen Richter haben vorliegend nicht behauptet, der Versicherte sei sich der Unrechtmässigkeit der Leistung bewusst gewesen, sie haben ihm aber eine Unterlassung, d.h. eine Fahrlässigkeit, angelastet.

Im wesentlichen geht es um die Frage, ob die Unkenntnis der Unrechtmässigkeit der Leistung vorliegend entschuldbar war. Gemäss ständiger Rechtsprechung überprüft das EVG diese Frage frei.

Es ist unbestritten, dass das EL-Gesuchsformular durch eine Drittperson, d.h., durch einen Beamten der Gemeindekanzlei, sogar der AHV-Gemeindezweigstelle, ausgefüllt wurde. Aus den Akten ergibt sich die für den Beschwerdeführer günstigere Auslegung, dass er nach seiner Aussage, die in der Vernehmlassung der Ausgleichskasse nicht bestritten wird, das unausgefüllte Formular unterzeichnet hat. Im Zusammenhang mit einem von einer Behörde ausgefüllten EL-Gesuchsformular, das der Ansprecher wohl unterzeichnet, jedoch nicht überprüft hatte, musste das EVG bereits früher über das Vorliegen des guten Glaubens befinden. Dabei stellte es fest, dass bei einem solchen Vorgehen nicht von vornherein auf das Fehlen des guten Glaubens des Bewerbers geschlossen werden könne. Das EVG hat namentlich die Voraussetzung des guten Glaubens als erfüllt betrachtet, als es sich um eine Person handelte, deren Intelligenz bedeutend unter dem Mittel lag (ZAK 1973 S. 659), oder um eine Person mit unzulänglichen Kenntnissen der Sprache, in welcher das Gesuch eingereicht worden war (Urteil vom 28. August 1981 iSa. B.). Es hat dagegen das Vorliegen dieser Voraussetzung in einem Fall verneint, in welchem keine besonderen Umstände dem Bewerber die Kontrolle der Richtigkeit der durch die Behörden im Formular gemachten Angaben verunmöglichten (Urteil vom 7. Juni 1978 i.S. R.). Vorliegend handelt es sich um einen andern Tatbestand als diejenigen der vorgenannten Urteile: Hier wird anerkannt, dass der Anspre-

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cher das Formular unterzeichnet und es der Behörde, die seine Steuerverhältnisse genau kannte, überlassen hat, die verlangten Angaben darin anzugeben. Dem Versicherten kann folglich der Umstand nicht angelastet werden, dass er das Formular -ohne es zu kontrollieren —bloss unterzeichnet und somit auf die Kontrollmöglichkeit verzichtet hat. Dies stellt bereits eine geringe Fahrlässigkeit dar, was jedenfalls kaum genügen dürfte, um das Bestehen der Voraussetzung des guten Glaubens auszuschliessen. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, weil vorliegend die entscheidende Voraussetzung des Nachweises des guten Willens des Versicherten zu bejahen ist. Wenn es zutrifft, dass eine Drittperson, zu welcher der Versicherte volles Vertrauen hatte, das Formular ausgefüllt hat, und wenn es ferner stimmt, dass unter der Rubrik «Pensionen und Renten jeder Art» (demnach die SUVA- Rente inbegriffen) dieses Betreff - nis nicht angegeben wurde, so ist es ebenso wahr, dass die gleiche Drittperson auf der Rückseite des Formulars, unter der Rubrik «Bericht der AHV-Gemeindezweigstelle» ein höheres Einkommen angegeben hat als unter den vorangehenden Rubriken (was somit auch Leistungen beinhaltete, die anderswo nicht aufgeführt worden waren). Wollte man den Versicherten der Fahrlässigkeit bezichtigen, weil er die Richtigkeit der durch den Beamten gemachten Angaben nicht geprüft hat, so müsste der Verwaltung angelastet werden, sie habe die Leistung zugesprochen, ohne das Gesuchsformular vollständig überprüft zu haben. Man könnte sogar weitergehen und ergänzend bemerken, dass - hätte die Absicht bestanden, die SUVA- Rente willentlich zu verschweigen - diese zweifellos auch nicht im später eingereichten Gesuchsformular aufgeführt worden wäre.

Aufgrund dieser Erwgägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1986 i.Sa. J.W.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 3 Abs. 1 ELG. Das Einkommen aus der Vermietung mehrerer mö-

blierter Wohnungen stellt Erwerbseinkommen dar (Bestätigung der Praxis).

Der 1931 geborene 1V-Rentner J.W. - dem beide Beine amputiert worden sind

- ist Miteigentümer von fünf 2-Zimmer-Wohnungen sowie einer 1 -Zimmer-Wohnung und eines Einfamilienhauses mit 6 Zimmern. Jene Wohnungen und das Einfamilienhaus vermietet er möbliert. Seit mehreren Jahren bezieht er EL. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1985 setzte die Ausgleichskasse den Betrag der EL, auf welche der Versicherte ab 1. Januar 1985 Anspruch hat, auf 304 Franken monatlich fest. Gegen jene Verfügung erhob der Versicherte Be-

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schwerde. Er verlangte, dass die aus der Vermietung des erwähnten Wohnungseigentums resultierenden Einnahmen bei der Bemessung der EL als Erwerbseinkommen - und damit privilegiert im Sinne des ELG - anzurechnen seien.

Mit Urteil vom 3. Dezember 1985 hat das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des erwähnten Streitpunktes zurückgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die aus der Vermietung der Wohnungen erzielten Einkünfte nicht Erwerbseinkommen darstellen und daher nicht als privilegiertes Einkommen zu betrachten seien.

J.W. erhebt durch seinen Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Das BSV beantragt grundsätzlich Abweisung der Beschwerde. Ferner stellt es den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:

2a. Das erstinstanzliche Gericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung nicht in der Lage war, genügende eigene Arbeitsleistungen für die Vermietung der möblierten Wohnungen zu erbringen. Es habe sich daher bei den betreffenden Arbeiten um Vermögensverwaltung, nicht um Erwerbstätigkeit gehandelt; das erwähnte Einkommen könne deshalb nicht als Erwerbseinkommen betrachtet werden. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsprechung des EVG in ZAK 1985 S. 44 geltend, dass es sich bei der Verwaltung der Liegenschaften und insbesondere der periodischen Kontrolle der vermieteten möblierten Räume um eine Erwerbstätigkeit handle gleichgültig, ob diese von ihm selbst oder seiner Frau ausgeübt werde. Das entsprechende Einkommen sei daher bei der Bemessung der EL privilegiert anzurechnen, was zur Folge habe, dass der Betrag der laufenden EL zu erhöhen sei.

b. Aufgrund der Akten und gestützt auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung muss anerkannt werden, dass es sich bei dem in Frage stehenden Einkommen, welches J.W. aus der Vermietung mehrerer möblierter Wohungen erzielte, um Erwerbseinkommen handelt. Wichtig für die Qualifikation jenes Einkommens als Erwerbseinkommen ist nicht nur die Art der Dienstleistungen, welche der Vermieter den Mietern der möblierten Wohnungen erbringt, sondern auch die Art der Kontrollen. Im Gegensatz zur Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts ist nicht entscheidend, dass die Kontrollmassnahmen durch eine Drittperson vorgenommen werden, weil sich der Versicherte wegen seiner Invalidität nicht damit befassen kann. Die von J.W. eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher begründet. Die Sache muss demgemäss an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden, damit diese den Betrag der EL festsetzt, auf die der Versicherte ab 1. Januar 1985 im Sinne der Erwägungen Anspruch hat.

im

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BVG. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 12. Dezember 1986 i.Sa. J.St.

Art. 73 Abs. 1 BVG. Die mit dieser Bestimmung eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind nicht zuständig für die Beurteilung von Ansprü-

chen, die aufgrund eines Versicherungsfalles erhoben werden, der vor dem Inkrafttreten des BVG (1.1.1985) eingetreten ist.

J.St. wurde 1981 eine Rente der IV samt einer einfachen ordentlichen Kinderrente zugesprochen. Seit 1981 bezieht er zudem eine SUVA-Rente und seit 1982 steht er im Genuss einer Invalidenrente der Personalfürsorgestiftung seines Arbeitgebers.

Streitig war in der Folge, inwieweit die SUVA- Rente in die Uberversicherungsberechnung einbezogen werden dürfe. Hierüber einigten sich der Versicherte und die Stiftung durch einen 1983 geschlossenen Vergleich, in welchem J.St. anerkannte, dass er keine weiteren Ansprüche aus seiner Invalidität an die Personalfürsorgestiftung zu stellen habe.

Mit Wirkung ab 1. April 1985 erlosch der Anspruch von J.St. auf Ausrichtung der Kinderrente der IV. Als dieser daraufhin die Stiftung aufforderte, den Betrag der weggefallenen Kinderrente zu übernehmen, weil sich die Uberversicherungsberechnung nun entsprechend anders gestalte, stellte sich die Stiftung auf den Standpunkt, dass aufgrund des Vergleichs keinerlei weitere Ansprüche erhoben werden könnten.

Die von J.St. dagegen erhobene Klage wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, das sich gestützt auf Art. 73 BVG in Verbindung mit §l Abs. 1 Bst. d der kantonalen Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess als zuständig erachtete, mit Entscheid vom 13. Juni 1986 ab.

J.St. erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er beantragt, die erwähnte Stiftung zu verpflichten, ihm 3312 Franken nebst Zins zu bezahlen. Die Stiftung sei ferner zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1985 bis zum 28. Februar 1990 zuzüglich zum unbestrittenermassen geschuldeten Rentenbetrag von 4694 Franken jährlich weitere 6624 Franken pro Jahr zum Ausgleich der weggefallenen Kinderrente zu bezahlen.

Das EVG tritt auf die materiellrechtlichen Anträge nicht ein, mit folgenden Erwägungen:

la. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Der Bundesrat hat diese Bestimmung laut Art. 98 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des BVG auf den 1Januar 1985 in Kraft gesetzt. Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung (Art. 49 Abs. 2 BVG), ferner auf den über-

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obligatorischen Bereich nicht registrierter Personalvorsorgestiftungen (Art. 89 bis Abs. 6ZGB).

b. Gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 4. Dezember 1984 des Kantons Basel-Stadt über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess beurteilt das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 BVG und Art. 89bs Abs. 6 ZG B).

2a. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf die hier streitige Sache eintreten durfte, oder generell, ob die mit Art. 73 BVG eingeführten neuen Rechtspflegeinstanzen zur Entscheidung von Prozessen der hier zu beurteilenden Art befugt sind.

b. Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht zu entscheiden, ob die wegen Überversicherung gekürzte Rente der Personalfürsorgestiftung für die Zeit ab 1. April 1985 zu erhöhen ist, weil von diesem Zeitpunkt an keine Kinderrente der IV mehr auszurichten war. Mit dem blossen Umstand, dass eine Komponente (Kinderrente) der bisherigen Uberversicherungsberechnung entfällt, liegt kein neuer Versicherungsfall vor. Vielmehr würde die beantragte Erhöhung des Rentenbetrages eine Rechtsfolge darstellen, die noch vollumfänglich auf dem Versicherungsfall beruhte, der den - an sich nach wie vor unverändert bestehenden - Rentenanspruch begründet hatte. Der hier massgebende Versicherungsfall ist mithin noch vor der Einführung des BVG (1. Januar 1985) eingetreten. Die aufgeworfene materielle Rechtsfrage hat ferner keinerlei Bezug zum BVG. Zur vollständigen Erledigung der Versicherungssache war schon bei der ersten Uberversicherungsberechnung darüber zu befinden, was beim Wegfall der Kinderrente der IV zu geschehen habe. Unbestrittenermassen ist dieser Punkt auch geregelt worden. Streitig ist heute einzig, ob diesbezüglich der im Schreiben der Arbeitgeberfirma vom 7. Januar 1982 zugestandene Kompensationsanspruch gilt oder ob der Beschwerdeführer mit dem Vergleich vom 15. Februar 1983 darauf verzichtet hatte. Dieser Tatbestand wird durch das BVG in keiner Weise beeinflusst oder berührt. Konkreter und genauer umschrieben lautet demnach die oben gestellte prozessuale Frage, ob die mit Art. 73 BVG neu eingeführten Rechtspflegeinstanzen auf - nach dem 1Januar 1985 gerichtlich anhängig gemachte - Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen einzutreten haben, die vom BVG in keiner Weise berührt werden und auf einem Versicherungsfall beruhen, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge eingetreten ist.

3. Eine ausdrückliche Regelung hiezu besteht weder im BVG noch in der genannten baselstädtischen Verordnung. In der Literatur wird ohne nähere Begründung die Zuständigkeit der neuen Instanzen für solche Rechtsstreitigkeiten bejaht (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 1 N 48 S. 41; Lang, Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge, Schriftenreihe der IST Nr. 14, S.24). Art. 73 BVG ist indessen primär für die mit diesem Gesetz eingeführte obligatorische Versicherung geschaffen worden und hat damit einen klaren zeitlichen Geltungsbereich, indem dieser notwen-

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digerweise auf die Beurteilung von Streitsachen beschränkt ist, in welchen der Versicherungsfall nach dem 1 .Januar 1985 eingetreten ist. Diese Begrenzung der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts gilt sinngemäss auch für die Rechtspflege im überobligatorischen Bereich (Art. 49 Abs. 2 BVG) und für die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen (Art. 89111 Abs. 6 ZGB). Wenn die Art. 49 Abs. 2 BVG und 89bis Abs. 6 ZGB auf Art. 73 BVG verweisen, so wird damit wohl der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG auf die erwähnten Zweige der beruflichen Vorsorge ausgeweitet, doch keine neue materielle Zuständigkeit für die Beurteilung von Rechtsansprüchen oder Forderungen begründet, die ausschliesslich vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind oder auf einem Versicherungsfall beruhen, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten ist. Eine solche Ausdehnung der neuen Ordnung von Art. 73 BVG wäre im Gesetz verankert oder zumindest in den Materialien erwähnt worden, wenn eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bestanden hätte. Zwar war der Gesetzgeber nach den Materialien bestrebt, eine Aufspaltung des Rechtsweges zu vermeiden. Diese Absicht beschränkte sich jedoch darauf, für den Obligtoriumsbereich und den überobligatorischen Bereich nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen und den überobligatorischen Bereich nicht registrierter Personalfürsorgestiftungen eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit zu begründen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBI 1976 1 212, 254 und 276; Amtl. Bull. 1981 NR 1120, 1982 SR 28). Der Richter gemäss Art. 73 BVG ist mithin sachlich nur zuständig, wenn im angehobenen Prozess der massgebende Versicherungsfall (bzw. bei Beitragsstreitigkeiten die Fälligkeit) nach dem 31. Dezember 1984 eingetreten ist.

4a. Zum gleichen Ergebnis führen übergangsrechtliche Überlegungen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 111 V 47 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kann indessen für das Gebiet des Verwaltungsprozesses nicht uneingeschränkt gelten. Dessen Anwendung ist in der Regel zweckmässig oder geboten, wenn zwischen dem alten und dem neuen Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht und die Gesetzesrevision prozessual nur punktuelle Änderungen bringt, wie das beispielsweise bei der Ablösung des bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen zweiten Titels des KUVG durch das UVG der Fall war (vgl. etwa BG E 111 V 46). Er kann dagegen nicht zum Zuge kommen, wo eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems fehlt und eine grundlegende neue rechtliche Verfahrensordnung geschaffen wird. Denn damit sind zahlreiche Übergangsprobleme verbunden, denen der erwähnte Grundsatz nicht gerecht zu werden vermag.

b. Das BVG hat gänzlich neue rechtliche Strukturen geschaffen. Es hat insbesondere die Rechtspflege in einer Weise umgestaltet, dass von einer grundlegenden neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung gesprochen werden

175

muss, welche in einem wesentlichen Teil durch den Wechsel vom Zivilprozess zum Sozialversicherungsprozess gekennzeichnet ist. Eine sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts hätte beispielsweise zur Folge, dass sich der Sozialversicherungsrichter auch mit Streitigkeiten zu befassen hätte, die auf einen Jahre zurückliegenden Versicherungsfall zurückgingen und keinerlei Berührungspunkte mit dem BVG aufwiesen. Ebenso müsste er gegebenenfalls auf Vereinbarungen oder Absprachen zurückkommen, welche die Parteien nach den altrechtlichen Regeln getroffen hatten und welche vor dem neuen Recht nicht mehr zu bestehen vermöchten. Besondere Übergangsprobleme ergäben sich, um weitere Beispiele zu nennen, für die Fälle der Litispendenz, indem Prozesse, die vor Inkrafttreten des BVG bei einem Zivilrichter eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, an den zuständigen Sozialversicherungsrichter weiterzuleiten wären, der dann den Prozess unter gänzlich neuen Verfahrensmaximen fortzusetzen hätte. Zudem käme es zu einem Instanzenzug vom kantonalen Zivilrichter zum EVG. Derartige Konsequenzen erhellen deutlich, dass bei grundlegenden materiell- und verfahrensrechtlichen Änderungen wie hier mit dem BVG der Grundsatz der sofortigen und umfassenden Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts nicht gelten kann. In einem solchen Fall ist es vielmehr geboten, dass das neue Verfahrensrecht auf die Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind, nur anwendbar sein soll, wenn diese Regel aus dem neuen Recht klar hervorgeht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen materiellen Rechts. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ist nach dem Gesagten der Richter gemäss Art. 73 BVG sachlich nur zuständig, wenn im angehobenen Prozess der massgebende Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1984 eingetreten ist, so hat sich die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall zu Unrecht in ihrer Eigenschaft als kantonales Verwaltungsgericht als zuständig erklärt. Deren Entscheid vom 13. Juni 1986 ist deshalb aufzuheben. Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellrechtlichen Anträge ist nicht einzutreten.

Zwei Bemerkungen des BSV:

Nach der Rechtsprechung des EVG ist somit für die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen gemäss Artikel 73 Absatz 1 BVG entscheidend, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall entstanden ist. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des BVG, d.h. vor dem 1. Januar 1985, so ist Artikel 73 nicht anwendbar.

Es stellt sich nun aufgrund dieser Rechtsprechung die Frage, was in denjenigen Kantonen geschieht, welche das Verfahren und die Gerichtsorganisation vollständig auf Artikel 73 BVG ausgerichtet haben. Diese Kantone kommen u.E. für Vorsorgefälle, die vor dem 1 . Januar 1985 eingetreten sind, nicht umhin, ihre diesbezügliche Regelung vor dem Inkrafttreten des BVG wieder einzuführen.

176

Von Monat zu Monat

Der Ständerat behandelte am 10. März die tün/te Revision der Erwerbsersatordnung. Im Sinne seiner vorberatenden Kommission (ZAK 1987 S. 53) entschied sich der Rat für eine beträchtlich reduzierte Leistungsverbesserung. Ausführlicheres hierüber im Beitrag auf Seite 174.

Die eidgenössischen Räte verabschiedeten in den Schlussabstimmungen vom 20. März das «So/rtprograrnni» zur Teilrevision der Krankenversicherung, in welchem als bedeutsamste Neuerung die Mutterschaftstaggeldversicherung (ZAK 1987 S. 3, 121) enthalten ist. Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 147 zu 7, der Ständerat mit 39 ohne Gegenstimme zu. Das revidierte Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Weitere Informationen dazu auf Seite 177.

Die Kommission /ür Beitrags/ragen tagte am 24. März unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV, und behandelte verschiedene Vorschläge für Änderungen der Al-IV-Verordnung und der Verwaltungsweisungen. Im Mittelpunkt standen die vom Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds angeregten Massnahmen zur Straffung des Beitragsbezuges. Soweit hiefür Verordnungsänderungen nötig sind, wird das BSV der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission entsprechende Anträge stellen. Erörtert wurde auch ein Vorschlag. alle Arbeitgeber mit einer Jahreslohnsurnme von mehr als 100 000 Franken (heute 200 000 Franken) alle vier Jahre an Ort und Stelle zu kontrollieren, doch nahm die Kommission zu dieser Frage noch nicht abschliessend Stellung.

Die Kommission für Soziale Sicherheit des Nationalrates diskutierte am 6. April die zwischen den beiden Räten entstandenen Differenzen bei der/ün/- leim Revision der Erwerh.ser,sat:ordnung (s. S. 174). Sie schloss sich mit einer Ausnahme (Art. 19a Abs. 2) den Beschlüssen des Ständerates an.

April 1987173

177

Richtungswechsel bei der fünften EO- Revision

Erstmals seit Bestehen der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige verläuft eine Revision dieses Sozialwerkes nicht nach den Vorstellungen des Bundesrates. Waren bisher solche Gesetzesrevisionen innert weniger Monate über die politische Bühne gegangen, so befindet sich die vorliegende Änderung nun schon seit über zwei Jahren in den Händen des Parlaments, und mit dem Inkrafttreten kann frühestens 1988 gerechnet werden. Die Ursachen für die Verzögerung liegen weniger in der EO selbst begründet, sondern vielmehr in der weitverbreiteten Sorge um die Gesamtbelastung durch die Sozialversicherungen, die in jüngster Zeit durch die folgenden neuen Elemente noch verstärkt wurde:

- die bevorstehende Mehrbelastung bei der IV infolge der beschlossenen zweiten Gesetzesrevision,

die zusätzlichen Aufwendungen für das neu zu schaffende Mutterschaftstaggeld und

die drohenden Mehrkosten der in Vorbereitung stehenden zehnten AHV-Revision sowie der - seit längerer Zeit absehbaren - demographischen Entwicklung.

Langwierige Revisionsgeschichte

Vor dem Hintergrund dieser Problematik wird der «Leidensweg» der fünften EO-Revision begreiflicher. Er sei hier kurz in Erinnerung gerufen:

9. Mai 1984: Der Bundesrat eröffnet ein Vernehmiassungsverfahren für die EO-Revision, deren Hauptziel eine wesentliche Verbesserung der Entschädigungen für Alleinstehende (besonders für Rekruten) ist, dies nicht zuletzt im Interesse der Arbeitsplatzerhaltung während des Militärdienstes junger Männer (ZAK 1984 S. 238).

20. Februar 1985. Der Bundesrat verabschiedet seine Botschaft zuhanden des Parlaments. Diese entspricht im wesentlichen seinen im Vernehmlassungsverfahren unterbreiteten Vorschlägen, welche weitherum Zustimmung fanden (ZAK 1985 S.137).

6. Mai 1985: Die vorberatende Kommission des Nationalrates beschliesst einstimmig Eintreten auf die Vorlage und heisst einen Antrag auf stärkere Erhöhung der Mindestentschädigung für Alleinstehende gut.

20. Juni 1985.- Der Nationalrat heisst die Gesetzesrevision mit 81 zu 0 Stimmen gut; den Antrag der vorberatenden Kommission bezüglich der Mindestentschädigung für Alleinstehende (Erhöhung auf 28 Fr.) erhebt er zum Beschluss.

178

11. November 1985: Die vorberatende Kommission des Ständerates heisst die Revision mit allen gegen eine Stimme ebenfalls gut, kürztjedoch den Ansatz für Alleinstehende wieder auf das vom Bundesrat vorgeschlagene Mass (24 Fr.).

Bei diesem Stand der EO-Revision wurde die parlamentarische Behandlung ausgesetzt, weil im Rahmen der Revision der Invalidenversicherung die Übertragung von EO-Lohnpromillen auf die IV aufgeworfen wurde. Die Situation wurde ferner beeinflusst durch die vom Ständerat im Zuge der Krankenversicherungsrevision beschlossene Schaffung eines Mutterschaftstaggeldes, die als Ergänzung der Erwerbsersatzordnung ausgestaltet werden soll.

Die neue Lage

In dieser veränderten Ausgangslage nahm die Kommission des Ständerates am 2. Februar 1987 die Beratung der EO-Revision wieder auf. Angesichts kommender erhöhter Lohnprozente für die revidierte Invalidenversicherung und für das Mutterschaftstaggeld war die Kommission bestrebt, sozial unnötige Verbesserungen bei der EO zu vermeiden. Sie reduzierte daher die vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Nationalrat bereits gutgeheissenen Erhöhungen, so dass der EO-Beitragssatz von 0,6 auf 0,5 herabgesetzt werden kann.

In der Frühjahrssession 1987 übernahm das Plenum des Ständerates im wesentlichen die Anträge seiner vorberatenden Kommission.

Die Beschlüsse des Ständerates

Nachfolgend werden die Beschlüsse des Ständerates denjenigen des Nationalrates gegenübergestellt, soweit sie von diesen abweichen.

Entschädigung für Alleinstehende

Art. 9 Abs. 2

Nationalrat Ständerat

2Die tägliche Entschädigung für Allein-2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 50 Prozent des durch- stehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbsein- schnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 20 und kommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 50 Prozent des Höchstbetrages höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. der Gesamtentschädigung. Für alleinste-

hende Rekruten beträgt die Entschädigung

15 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

179

Die Fassung des Ständerates bewirkt insbesondere, dass alleinstehende Rekruten weiterhin keinen Anspruch auf einkommensbezogene Entschädigungen haben, sondern lediglich den einheitlichen Fixbetrag von 15 (bisher 12) Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung erhalten.

Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Art. 16a Abs. 1

Bisheriges Recht Ständerat

(vom Nationalrat nicht geändert)

Der Höchstbetrag der Gesamtentschä- Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes digung beträgt vom 1. Januar 1976 an 100 vom . . . (5. EO-Revision) beträgt der Franken im Tag. Er entspricht dem in Höchstbetrag der Gesamtentschädigung diesem Zeitpunkt geltenden Lohnniveau. 155 Franken im Tag. Er entspricht dem in

diesem Zeitpunkt geltenden Lohnniveau gemäss BIGA-Lohnindex.

Bei der Erhöhung des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung, nach welchem alle frankenmässig fixierten Leistungen der EO bemessen werden, wurde mit 23 gegen 11 Stimmen der Betrag von 155 Franken einem solchen von 160 Franken vorgezogen. Es handelt sich hier um eine Vorwegnahme der Anpassung an das Lohnniveau, die der Bundesrat ohnehin (auf 1989) hätte anordnen müssen.

AHV/IV/ALV-Beitragspflicht auf EO-Entschädigungen

Art. 19a Abs. 2

Nationalrat Ständerat

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte und das Verfahren.

Personengruppen für kurze Dienstleistun- (Rest gestrichen)

gen von der Beitragspflicht ausnehmen.

Die Kompetenz des Bundesrates, bestimmte Personengruppen für kurze Dienstleistungen von der Beitragspflicht auszunehmen, wurde vom Rat mit 19 gegen 15 Stimmen gestrichen.

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber

Art. 27 Abs. 2

Bisheriges Recht Ständerat

(vom Nationalrat nicht geändert)

2Für die Bemessung der Beiträge sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Alters- und Hinterlassenenversiche-

180

rung sinngemäss anwendbar. Der Bun-

desrat setzt die Höhe der Beiträge unter

Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die

Beiträge vom Einkommen aus einer Er-

werbstätigkeit dürfen jedoch 0.6 Prozent dürjän jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstäti- „icht übersteigen.

gen entrichten je nach ihren sozialen Ver-

hältnissen einen Beitrag, der im Mini- der im Minimum 12 Franken und im Maximum 600 mum 15 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Franken im Jahr nicht überschreiten darf >

Infolge der beträchtlichen Reserven des EO-Fonds und wegen des nunmehr bloss bescheidenen Leistungsausbaus kann der EO-Beitrag um ein Promille herabgesetzt werden. Der Rat beharrte mit 30 zu 6 Stimmen darauf, den reduzierten Satz im Gesetz festzuschreiben.

Mit 37 zu 0 Stimmen hiess der Ständerat die Gesamtvorlage gut; sie geht zur Differenzbereinigung an den Nationalrat, der sich voraussichtlich in der Junisession damit befassen wird.

Das Mutterschaftstaggeld

Bis zum 29. Juni 1987 läuft die Referendumsfrist zur Teilrevision der Krankenversicherung. Diese Revision bringt u.a. auch eine Ergänzung des EO-Gesetzes mit einem Abschnitt über das Mutterschaftstaggeld, das - sofern es die Hürden des Referendums zu überspringen vermag einen neuen Zweig der schweizerischen Sozialversicherung darstellen würde. Nachstehend geben wir den endgültigen Wortlaut des von der Bundesversammlung verabschiedeten Gesetzesabschnittes wieder und ergänzen ihn mit einigen fachtechnischen Erläuterungen.

Der Gesetzestext

Das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie bei Mutterschaft (EOG)

Ingress

gestützt auf die Artikel 22" s Absatz 6, 34111 Absatz 1 Buchstabe d, Absätze 4 und 5, 64 und 64bs der Bundesverfassung.

181

jjjbis Taggeld bei Mutterschaft

Art. I6b Anspruch

Frauen, die bei ihrer Niederkunft in der AHV/TV versichert sind und seit mindestens neun Monaten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, erhalten die Haushaltungsentschädigung nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 3, und 16a. Die Entschädigung wird während eines Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen ausgerichtet, von denen mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen.

2 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungswege den Leistungsanspruch bestimmter Kategorien von Frauen, denen nach Absatz 1 kein Anspruch zustünde.

Bei erwerbstätigen Frauen richtet sich die Entschädigung nach dem letzten Erwerbseinkommen. Nichterwerbstätige Frauen erhalten den Mindestbetrag der Entschädigung.

Art. 28a Finanzierung des Taggeldes bei Mutterschaft

Die Finanzierung des Taggeldes bei Mutterschaft erfolgt unter entsprechender Anwendung der Artikel 26-28 getrennt von den übrigen Leistungen dieses Gesetzes. Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft» wird ein selbständiger Fonds gebildet.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen 0,4 Prozent nicht übersteigen. Der minimale Beitrag für Nichterwerbstätige darf 12 Franken, der maximale 400 Franken im Jahr nicht übersteigen. Artikel 9ls AHVG über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gilt sinngemäss.

Art. 29a Anwendbare Bestimmungen bei Mutterschaft

Die Artikel 2, 3, 17-22, 23 Absatz 1, 24, 25 und 29 gelten sinngemäss für das Taggeld bei Mutterschaft.

Art. 34 Abs. 4

Der Bundesrat kann soweit nötig für das Taggeld bei Mutterschaft besondere, von den übrigen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

Erläuterungen

Allgemeines

Die Erläuterungen zum Gesetzestext sind nicht einer bundesrätlichen Botschaft, sondern im wesentlichen den Materialien, d.h. vor allem dem Referat des Präsidenten der Kommission des Ständerates zu entnehmen (Amtl. Bulletin SR 1986 vom 4.12.86, S. 703 ff.).

Die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Mutterschaftstaggeld sind in einem einzigen Gesetzesartikel (Art. 16b) zusammengefasst und werden unter dem Gliederungstitel «Taggeld bei Mutterschaft» in das EO-Gesetz eingebaut. Damit wollte der Gesetzgeber ganz bewusst das ganze rechtliche und or-

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ganisatorische Gebäude der Erwcrbsersatzordnung möglichst unverändert für das Mutterschaftstaggeld übernehmen. Raum für Sonderregelungen wurde nur in jenen Punkten geschaffen, in denen die Natur der neuen Leistung dies zwangsläufig erforderte.

Wie für die Dienstleistenden soll auch für den Fall der Mutterschaft eine umfassende Solidarität zwischen Beitragszahlern und Anspruchsberechtigten gelten. Beiträge sind somit von allen Erwerbstätigen und auch von den Nichterwerbstätigen, die in der AHV beitragspflichtig sind, zu leisten, und zwar unbekümmert darum, ob sie je in die Lage kommen können, Leistungen zu beziehen. Dies galt schon bisher für die meisten Frauen und Ausländer, die nur in seltenen Fällen Erwerbsausfallcntschädigungen erhalten (Zivilschutzkurse, Leiterkurse von Jugend und Sport), und gilt beim Mutterschaftstaggeld für alle Personen, die keine Kinder zur Welt bringen können.

Umgekehrt ist der Leistungsanspruch nicht davon abhängig, ob der Anspreeher Beiträge an die EO bezahlt hat. Solche Beiträge fehlen zum Beispiel bei Auslandschweizern, die in der Schweiz Militärdienst leisten, aber auch bei nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen.

Titel und Ingress

Sowohl im Titel wie im Hinweis auf die Verfassungsgrundlage wird neu auf die Mutterschaft Bezug genommen. Nur beiläufig sei erwähnt, dass das verfassungsrechtliche Fundament für die neue Lösung schon anlässlich der

25. November 1945 in Artikel quinquies

Volksabstimmung vom 34 BV geschaffen wurde.

Anspruchsvoraussetzungen

Obwohl der Anspruch eine Versicherungsleistung für insgesamt 112 Tage (16 Wochen) beinhaltet, entsteht er nach dem Wortlaut des Gesetzes erst im Zeitpunkt der Niederkunft der Berechtigten. Die Fragen, unter welchen Umständen schon vor diesem Zeitpunkt Leistungen auszurichten sind und wie es sich bei Totgeburten verhält, werden auf Verordnungsebene zu regeln sein.

Während sich die territoriale Abgrenzung bei den EO-Entschädigungen für Dienstleistende daraus ergibt, dass nur Dienst in der schweizerischen Armee oder im schweizerischen Zivilschutz eine Leistung auslöst, wird beim Mutterschaftstaggeld darauf abgestellt, ob die Frau im Zeitpunkt ihrer Niederkunft zwei Bedingungen erfüllt. Erstens muss sie zum Kreis der AHV/IV-Versicherten im Sinne von Artikel 1 AHVG gehören (was nicht mit der Beitragspflicht gleichzusetzen ist). Zweitens muss sie seit mindestens neun Monaten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Aufgrund dieses Wortlautes besteht also beispielsweise kein Anspruch auf Mutterschaftstaggeld für die Ehefrauen (nicht beitragspflichtiger) fremder Diplomaten in der Schweiz,

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für Frauen mit ausländischem Wohnsitz, die zufällig in der Schweiz niederkommen, aber auch nicht für Grenzgängerinnen und Saisonarbeiterinnen, denen der schweizerische Wohnsitz fehlt. Da dieser Ausschluss unter Umständen hart und ungerecht sein kann, gibt Absatz 2 von Artikel 16b dem Bundesrat die Befugnis, hier Ausnahmen vorzusehen.

Höhe des Mutterschaftstaggeldes

Das Gesetz bestimmt, dass alle Frauen die Haushaltungsentschädigung erhalten sollen. Wäre man hier den EO-Regeln gefolgt, so hätten ausgerechnet die alleinstehenden Schwangeren vor ihrer Niederkunft nur die Alleinstehenden-Entschädigung erhalten. Nicht den EO-Regeln entspricht ferner, dass keine Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet werden. Diese Beschränkung wurde aus administrativen und finanziellen Rücksichten gewählt. Nach den heute geltenden EO-Ansätzen bewegt sich die Haushaltungsentschädigung zwischen 35 und 105 Franken je Kalendertag. Mit der fünften EO-Revision werden die Grenzen voraussichtlich auf 39 und 117 Franken ansteigen. Das Mindesttaggeld erhalten Nichterwerbstätige und Erwerbstätige mit einem Jahreseinkommen bis zu 16 800 Franken (Wert 1987).

Der Bundesrat wird in der Verordnung bestimmen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Frau noch als Erwerbstätige gilt, wenn sie ihren Erwerb im Laufe der Schwangerschaft aufgibt. Auch hier können naturgemäss nicht die gleichen Regeln angewendet werden wie bei den Dienstleistenden.

Finanzierung des Mutterschaftstaggeldes

Der Finanzbedarf wird auf ungefähr 400 Millionen Franken im Jahr veranschlagt. Zu seiner Deckung müsste auf allen Erwerbseinkommen ein Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent erhoben werden, wobei bei den Arbeitnehmern die Hälfte wie üblich zulasten des Arbeitgebers ginge. Der im Gesetz genannte Maximalsatz von 0,4 Prozent müsste also nicht ausgeschöpft werden.

Obwohl dieser Beitrag einem separaten Ausgleichsfonds zuliessen soll, würde er zusammen mit dem übrigen EO-Beitrag erhoben, so dass der Zusatzbeitrag administrativ überhaupt nicht in Erscheinung tritt.

Rechtsnatur des Leistungsanspruchs

Auf das Mutterschaftstaggeld besteht ein unbedingter Rechtsanspruch, der weder abgetreten noch verpfändet werden kann. Trifft er mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so sind allenfalls die konkurrierenden Leistungen, nicht aber das Mutterschaftstaggeld zu kürzen. Die ständerätliche Kommission hat es auch ausdrücklich abgelehnt, Kürzungen vorzunehmen, wenn eine Frau während des Taggeldbezuges noch erwerbstätig ist. Eine solche Beschränkung hätte man nur schwer kontrollieren können.

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Wie die EO-Entschädigungen kommen aber die Mutterschaftstaggelder in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der anspruchsberechtigten Frau für die Zeit von 16 Wochen Mutterschaftsurlaub Lohn oder Gehalt ausrichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um eine gesetzlich vorgeschriebene, vertraglich vereinbarte oder freiwillig erbrachte Lohnzahlung handelt. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder eine Lohnfortzahlung erhalten, wird das Taggeld durch den Arbeitgeber ausgerichtet, sofern dieser nicht ausdrücklich die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse wünscht.

Geltendmachung des Anspruchs; Administratives

Auch im administrativen Bereich werden Lösungen gesucht, die sich so eng wie möglich an das seit Jahrzehnten bewährte System der EO anlehnen. So könnte an Stelle der vom militärischen Rechnungsführer ausgestellten Soldtagemeldekarte als Zahlungsbeleg eine normierte Bescheinigung des zuständigen Zivilstandsamtes über die Niederkunft treten, die der Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt im Familienbüchlein automatisch abgegeben würde. Diese Bescheinigung würde dann den Weg von der anspruchsberechtigten Frau

- gegebenenfalls über den Arbeitgeber zur AHV-Ausgleichskasse und zur Zentralen Ausgleichsstelle der AHV nehmen.

Die AHV-Ausgleichskassen hätten somit auf der einen Seite den Einzug der neuen Beiträge und auf der anderen Seite die Auszahlung der Taggelder zu besorgen. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes könnten sie auf den erhöhten Beiträgen den üblichen Verwaltungskostenzuschlag erheben.

Aufsichtsbehörde ist das BSV. Im Gegensatz zur EO für Dienstleistende unterstellt das Gesetz die neue Leistungsart jedoch nicht dem aus der Mitte der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission gebildeten «Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung». Indessen ist vorgesehen, vor dem Erlass der Ausführungsverordnung die am Mutterschaftstaggeld interessierten Kreise (insbesondere Krankenkassen, Sozialpartner, Frauenverbände) zu konsultieren.

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Familieneinkommen und soziale Sicherheit

für die Familie in den Staaten des

Europarates, in Finnland und in Kanada

Vom 2. bis 4. April 1986 fand in Grangeneuve FR ein internationales Seminar zum Thema «Familieneinkommen und soziale Sicherheit für die Familie» statt. Organisiert wurde es von der Europäischen Region der Internationalen Union der Familienorganisationen (IUFO) und vom Schweizerischen Verband Pro Familia. Bei dieser Gelegenheit stellte Germain Bouverat, Chef der Sektion Familienfragen im BSV, den zusammenfassenden Bericht einer Arbeitsgruppe der IUFO vor, in der die folgenden Länder vertreten waren; Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien Kanada (Provinz Quebec), Luxemburg, Malta, Niederlande, Osterreich und die Schweiz. Die ZAK publiziert daraus die wichtigsten Abschnitte. Der Bericht wurde, soweit die Familienzulagen betroffen sind, auf den Stand von 1986 gebracht. Verschiedene Angaben stammen aus dem offiziellen Dokument der Europäischen Familienministerkonferenz «Les prestations familiales et la prise en compte de la situation famihaIe pour le calcul de l'impöt sur le revenu dans les Etats membres du Conseil de l'Europe et en Finlande».

1. Der Begriff des Familieneinkommens

Sozial- oder Familienlohn

Für die meisten Leute stellt das Einkommen aus unselbständiger oder selb-

ständiger Erwerbstätigkeit oder das Ersatzeinkommen (Rente, Arbeitslosenentschädigung usw.) den Hauptteil der Einkünfte dar. Dazu kommen allenfalls noch Vermögenserträge. Die Höhe des Lohnes hängt von der Ausbildung, der Leistung, dem Lebens- und Dienstalter sowie den Lohnskalen ab. Der Mindestlohn dürfte etwa die Bedürfnisse der alleinstehenden Person oder eines Ehepaares decken. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen wird den Familienlasten nirgends Rechnung getragen. In allen Ländern besteht jedoch ein Familienlastenausgleich, vor allem durch Familienzulagen und Steuererleichterungen.

Die Kosten eines Kindes als Gegenstand von Untersuchungen

Es ist schwierig zu bestimmen, welcher Anteil der Konsumausgaben der Familie auf die Kinder entfällt. Nach der Internationalen Vereinigung für soziale

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Sicherheit (IVSS) umfasst er alle Kosten für ein Kind gemäss seinem Alter, seiner Stellung und der sozialen, beruflichen sowie demographischen Charakteristik der Familie'. Es gibt verschiedene Berechnungsweisen für die Kosten eines Kindes: die wünschbaren Kosten, die tatsächlichen oder empirischen Kosten, die tatsächlichen korrigierten Kosten und die theoretischen Kosten (coüt ideal ou normatif, coüt rel ou empirique, coüt rel corrig, coüt thorique), wie Boisard2 ausführt:

«Die tatsächlichen oder empirischen Kosten entsprechen den Kosten des Kindes, wie sie aus Budgetuntersuchungen hervorgehen. Es werden dabei nur die effektiven Ausgaben der Familie berücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten eines Kindes entsprechen daher den Gesamtkosten, die eine bestimmte Familie für den Unterhalt des Kindes aufwendet. Die theoretischen Kosten entsprechen den Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung des Kindes, wie sie von den <objektiven> Bedürfnissen ausgehend berechnet werden können. Der Ausdruck <objektiv> zeigt an, dass die Berechnungen weder ausschliesslich auf den theoretischen Werten, noch ausschliesslich auf den empirischen Kosten beruhen. Sie resultieren aus einer gemischten Methode, die gleichzeitig den Bedürfnissen gemäss den üblichen Preisen und dem praktischen Konsumverhalten, wie es aus den Budgetuntersuchungen hervorgeht, Rechnung trägt.»

Von beinahe allen Ländern wurden Erhebungen über die Kosten der Kinder gemacht. Durchgeführt wurden sie von staatlichen Instanzen oder von Familienorganisationen. Sie spielen eine Rolle als Entscheidungsgrundlage für die Bemessung des Familienlastenausgleichs durch Zulagen und Steuererleichterungen, der Ersatzeinkommen der Sozialversicherungen (Renten, insbesondere Kinderrenten), der familienrechtlichen Unterstützungsleistungen (bei Scheidung und Trennung) sowie der Sozialhilfe. Grundlage bilden neben spezifischen Untersuchungen allgemeine Konsumerhebungen.

Die ermittelten Zahlen variieren sehr stark nach Zahl und Alter der Kinder sowie nach dem Wohnort (städtische oder ländliche Gebiete) und dem Familieneinkommen. Die Unterschiede der Kosten, die für ein Kind aufgewendet werden, rühren nicht nur von den Unterschieden des zur Verfügung stehenden Einkommens, sondern auch von der Familienstruktur (kleine Kinder oder Jugendliche) her. Dazu müssen noch die Aufwendungen und die Zeit für die Pflege und Erziehung der Kinder gezählt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland benützen die Gerichte zur Berechnung der Kinderkosten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. In dieser Tabelle wird der

JVSS. Die Kosten des Kindes, Genf, 1979. Dok. S.S. Schriftenreihe Europa Nr. 1, S.14.

2 Boisard: Comment evaluer le coüt d'un enfant? Un projet d'tudc de 1'AISS. Bulletin de la Caisse Nationale d'Alloeations Familiales no 6.juin 1975.

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Barunterhalt, dem in gleicher Höhe der Betreuungsunterhalt des sorgeberechtigten Elternteils hinzuzurechnen ist, festgelegt. Die Tabelle errechnet die Kinderkosten nach der Altesrgruppe des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

In Belgien wurden zwei Untersuchungen durchgeführt, die eine aufgrund der tatsächlichen oder empirischen Kosten, die andere aufgrund der theoretischen Kosten.

In Frankreich gibt es viele Studien privater Organisationen, aber keine solchen von seiten des Staates. Die «Union Nationale des Associations Familiales (UNA F)» publiziert regelmässig Budgets verschiedener Familientypen, aus denen hervorgeht, über was sie verfügen sollten, die aber bloss die Ausgaben des Zwangsbedarfs umfassen.

In Quebec wurde keine Untersuchung durchgeführt. Trotzdem legen die Studien über die Armutsgrenze, die im Rahmen des «Livre blanc sur la fiscalit des particuliers (Ministre des Finances du Quebec)» publiziert sind, die anerkannten Ausgaben für die Kinder fest. Dabei wird von den Konsumausgaben der Haushalte vollerwerbstätiger Personen der untersten Einkommensklasse ausgegangen. Nach dem «Livre blanc» sind die Ausgaben für das erste Kind höher als für das zweite und die folgenden Kinder.

Nach einer belgischen Studie' über die theoretischen Kosten sind die Kosten für ein Kind oder genauer gesagt die Ausgaben, die das Ehepaar mit Kind aufwenden muss, um den Lebensstandard eines Ehepaars ohne Kind aufrechtzuerhalten, sogar beim kleinsten berücksichtigten Einkommen (30 000 belgische Franken pro Jahr) weit über dem Betrag der Familienzulagen und der Steuererleichterungen.

3. Vollständiger oder teilweiser Familienlastenausgleich?

In einer 1974 erschienenen Studie über die Familienzulagen im Europa der Sechs4 heisst es, dass alle Staaten davon ausgehen, dass die Eltern ihrer Verantwortung gemäss einen Teil der Kosten des Kindes selber übernehmen müssen. Mit anderen Worten braucht der Familienlastenausgleich nur ein teilweiser zu sein. Diese Ansicht hat sich nicht geändert und gilt auch für andere Staaten.

Inder Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel decken die verschiedenen Leistungen für die Familie nur einen Teil der Kosten für Unterhalt und Erziehung des Kindes (15 —40%).

L'volution compare dcpuis 1975 des prestations familiales aves les salaires et le cofit d'entrctien des enfants, Office national d'allocations familiales pour travailleurs salaris, 1985, S. 21. Margaretha Lisein-Norman: Les prestations familiales dans l'Europe des Six. Editions de !'Universit de ßruxelles 1974, S. 378.

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Der «Code franais de lafarnille» legt die Grundsätze des Familienlastenausgleichs fest. Die darin aufgezählten Massnahmen wie die Familienzulagen, Steuerermässigung oder -befreiung und Tarifreduktionen helfen den Familien lediglich, ihre Kinder grosszuziehen. Eine französische Vereinigung verweist darauf, dass in Frankreich «das Ziel ein teilweiser Ausgleich der Familienlasten sei und die Einführung von Einkommensgrenzen für gewisse Leistungen auf die Tendenz hinweist, die Bemühungen auf die Familien in bescheidenen Verhältnissen zu konzentrieren».

Das System in Quebec (Familienzulagen des Bundes und der Provinz, Sozialhilfe und Steuerabzüge für Kinder) deckte 1985 75 Prozent der Aufwendungen für das erste Kind, 95 Prozent für das zweite, 96 Prozent für das dritte und 98 Prozent vom vierten Kind an (Bedürfnisse, die bis zur Grenze gemäss dem «Livre blaue sur la fiscalit des particuliers» anerkannt sind).

II. Bestandteile des Familieneinkommens

1. Familienzulagen

Zusammen mit den Steuererleichterungen stellen die Familienzulagen die wichtigste Massnahme zum Familienlastenausgleich dar. Die Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit umschreibt sie folgendermassen5:

«Unter Familienzulagen hat man jede Geld- oder Sachleistung zu verstehen, welche die Gründung oder eine normale Entwicklung der Familie gestatten soll. Die Zulage soll entweder durch Gewährung eines regelmässigen und dauernden Unterhaltsbeitrages an Personen, welche vorn Familienoberhaupt unterhalten werden, oder durch Leistung einer ausserordentlichen Zulage für bestimmte Fälle des Familienlebens, namentlich bei der Begründung der Familie, aber unabhängig von dem Gedanken der Deckung eines Sozialrisikos, gewährt werden.»

Jedoch kann eine Familienleistung auch Nebenzwecke haben, wie Geburtenförderung oder Gesundheitspolitik.

a. Anwendungsbereich

In folgenden Ländern besteht ein Familienzulagensystem für die gesamte Bevölkerung: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kanada mit einer zusätzlichen Regelung in Quebec, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,

CEE-CECA-EURATOM, ConJtren«c curopeenne sur In scuri« soriale, Bd. 1, Brüssel, 10.— 15. Dezember 1962, S. 380.

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Österreich, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern. Innerhalb dieser Länder können verschiedene gesetzliche Regelungen Geltung haben. So bestehen z.B. je nach Land eine allgemeine Ordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, eine für die Landt'irtschaJt, eine für den öffentlichen Dienst.

In Spanien erhalten die Personen, die der Sozialversicherung unterstellt sind und mindestens ein Kind haben, Familienzulagen. Das italienische System umfasst alle Arbeitnehmer, gewisse Kategorien von Selbständigen und Sozialversicherungsempfängern. Für Landwirte und Journalisten gibt es besondere Ordnungen. In Malta haben alle, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, Anspruch auf Familienzulagen. In Portugal beziehen alle Familienzulagen, die der Sozialversicherung unterstellt sind und die erwerbstätig, im Ruhestand oder arbeitslos sind und die nicht während einer gewissen Zeit keine Beiträge entrichtet haben. In der Schweiz haben Arbeitnehmer in allen Kantonen Anspruch auf Familienzulagen. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern erhalten Zulagen aufgrund eines Bundesgesetzes. In acht Kantonen erhalten Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft Zulagen. In Luxemburg ist der Zulagenanspruch an die Person des Kindes geknüpft, so dass jedes Kind, das dauernd in Luxemburg aufwächst und dort gesetzlichen Wohnsitz hat, Anspruch auf Familienzulagen hat. In der Türkei gibt es nur für die Beamten eine gesetzliche Regelung. Einige Gesamtarbeitsverträge sehen ebenfalls Zulagen vor.

Einkommensgrenzen

Inder Regel hängt die Ausrichtung von Zulagen nicht vom Einkommen der Eltern ab. Besondere Bestimmungen über Einkommensgrenzen zum Bezug aller oder einzelner Leistungen gibt es in den folgenden Ländern: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Schweiz.

Arten und Ansätze der Familienzulagen

aa) Alle Länder kennen Kinderzulagen, die an die Unterhalts- und Erziehungskosten der Kinder beitragen sollen. Diese Zulagen werden normalerweise vom ersten Kind an gewährt (in Frankreich vom zweiten an). Es gibt keine maximale Kinderzahl, auf die der Bezug beschränkt ist.

Der Betrag ist entweder einheitlich für jedes Kind oder oft progressiv nach dem Alter oder der Zahl der Kinder oder degressiv (Malta). Die höheren Zulagen nach der Zahl der Kinder werden häufig erst von einem gewissen Rang an ausgerichtet (z.B. vom 3. oder 4. Kind an). In der Regel besteht eine Altersgrenze, bis zu der das Kind Anspruch auf die Zulagen gibt. Die ordentliche Altersgrenze fällt mit dem Ende der obligatorischen Schulzeit zusammen oder beträgt 18 oder 19 Jahre. Die Grenze erhöht sich auf 20, 25 oder 27 Jahre, wenn

das Kind ein Studium oder eine Lehre absolviert oder wegen Krankheit oder

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eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Im letzten Fall wird die Altersgrenze bisweilen sogar ganz aufgehoben.

bb) Mehrere Länder haben eine Geburtszulage eingeführt. Es sind dies Belgien, Finnland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal und die Schweiz (9 Kantone).

cc) Zulagen für den Ehegatten, der zuhause bleibt und die Kinder betreut, wurden in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Norwegen, Österreich, Quebec und Schweden eingeführt.

dd) Weitere Zulagen:

- Heiratszulagen gibt es in Malta. Portugal, der Schweiz (Bundespersonal) und Spanien.

Zulagen für Waisen und behinderte Kinder sind in verschiedenen Ländern vorgesehen.

Ausbildungs:u/agen kennen einige Schweizer Kantone. Auf diese Art von Zulagen, die an Stelle der Kinderzulagen treten, geben die Studenten und Lehrlinge Anspruch.

Die verschiedensten Arten von Zulagen kennt Frankreich'. Die nachstehend aufgeführten Leistungen sind nicht alles Familienzulagen im engeren Sinn; da sie aber eine finanzielle Hilfe an die Familien darstellen und von den Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, sind sie zu Recht hier subsumiert: Familienzuschuss

- Wohnbeihilfe für Familien

Beihilfe der Sonderschulung für behinderte Kinder

Zulagen für Waisen

- Beihilfe zum Schuljahresbeginn

Zulage für alleinerziehende Eltern

- Erziehungsbeihilfe

Pauschalzulage zum Familieneinkommen

- Darlehen fürjunge Haushalte

- Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse

Geburts- oder Adoptionsurlaub für den Vater

- soziale Wohnbeihilfe

-- persönliche Wohnbeihilfe

Beitrag an die Umzugskosten

- Zulage für erwachsene Behinderte

Altersvorsorge für Mütter (Fortsetzung im nächsten Heft)

6 Ein Gesetzesentwurf «Plan-Familie» wird diskutiert. Er hat eine Vereinfachung des Systems zum Ziel und würde zu folgenden Änderungen führen: Ausschluss der Kumulation der Leistungen für jüngere Kinder, Aufhebung der Darlehen an junge 1-laushalte. Aufhebung der Beiträge an die Umzugsk osten.

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Durchführungsfragen

Umschreibung des Härtefalles

(Art. 28 IVV Rz 23911. Will. Drucksache 38.507.13)

Artikel 28 Absatz IVG, der auf den 1. Januar 1988 in Kraft tritt, beauftragt den Bundesrat, die Härtefälle zu umschreiben. Nach der geltenden Verordnungsbestimmung ist für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt -- gleich wie bei der Invaliditätsbemessung ‚ auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei handelt es sich sehr oft um ein hypothetisches Einkommen.

Im Urteil vom 31. Oktober 1986 iSa. G.P (S. 211) hat das EVG entschieden, dass im Rahmen von Artikel 28 IVV .für die Beurteilung des Härte/ülles das Einkommen massgebend ist, das der Versicherte bei bestmöglicher Verwertung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit in seiner konkreten Lage tatsächlich erzielen kann. Insbesondere ist vom aktuellen Arbeitsmarkt auszugehen, und es sind die besonderen Verhältnisse beim Versicherten - also auch invaliditätsfremde Faktoren (Alter, Bildung usw.) zu berücksichtigen. (Es sei aber betont, dass dieses Urteil an den für die Inv(iliditätsberne.ssung massgebenden Einkommen nichts ändert!)

Soweit die heutige Fassung von Artikel 28' Absatz 2 erster Satz IVV auf Artikel 28 Absatz 2 IVG verweist, ist diese Bestimmung mit dem Begriff des Härtefalles gemäss Artikel 28 Absatz 1 TVG nicht vereinbar und deshalb gesetzwidrig.

Da Artikel 28bi, IVV auf den 1. Januar 1988 ohnehin geändert werden muss, wird den Einwänden des EVG im Rahmen der Neufassung Rechnung getragen. Ein entsprechender Textvorschlag soll der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission anlässlich ihrer Frühjahrssitzung 1987 unterbreitet werden. Absatz 2 dürfte nach einer Empfehlung der Fachkommission für Renten und Taggelder der IV alsdann ungefähr wie folgt lauten:

«'Die 1V-Kommission legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes,

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der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen seine Resterwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll verwerten kann.»

Es kann sich also auch bei dem nach dieser Bestimmung festgelegten Einkommen um ein hypothetisches Einkommen handeln, dies vor allem dann, wenn der Versicherte gar nicht gewillt ist, eine ihm nach ärztlicher Ansicht zumutbare Stelle, welche er konkret hätte erhalten können, anzutreten.

Zu beachten ist, dass es Aufgabe der 1V-Kommission ist, dieses Einkommen festzulegen und der Ausgleichskasse mitzuteilen. Die Kommission muss also unter Umständen zwei verschiedene Invalideneinkommen ermitteln.

Die für /988 geplante Regelung ist ah sofort auf alle noch hüngigen Fülle anzu-»enden.

Abgabe von Badelifter&

(Rz 14.01.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln bzw. Nachtrag 1 hiezu, Drucksache 318.507.11)

Seit dem 1. Januar 1986 wird auf die Forderung verzichtet, dass der Versicherte den Einstieg in die Badewanne selbständig bewerkstelligen kann. Dies heisst, dass ihm beim Transfer geholfen werden darf. Geblieben ist allerdings die Forderung, dass er imstande sein muss, die Körperhygiene selber durchzuführen, also sich selber zu waschen. Da die Feststellung dieser Fähigkeit bei einer Abklärung oft schwierig ist und sich die Ahklärungsperson meist auf Angaben der jeweiligen Betreuungsperson beschränken muss, ist als Abgrenzungskriterium auf die Hilflosenentschädigung bzw. den Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige abzustellen. Bei Ausrichtung dieser Beiträge für eine Hilflosigkeit schweren Grades ist anzunehmen, dass die Körperhygiene nicht selbständig durchgeführt werden kann.

Es ist immer darauf zu achten, dass der abzugebende Lifter die Forderung nach einem einfachen und zweckmässigen Behelf erfüllt. Diese Geräte bewegen sich in einem Preisrahmen bis etwa 2500 Franken. Werden bedeutend teurere Geräte beantragt (z.B. solche der Marke Aqua-Tec), so ist stets abzuklären, ob ein einfacherer Behelf nicht genügt.

Unterhaltskosten bei orthopädischen Stützkorsetts und Lendenmiedern'

(Ziff. 3.01 und 3.02* HVI)

Das Reinigen von Korsetts und Miedern gemäss Tarifposition 89.432 der SVOT-Preisliste ist als Unterhalt eines Hilfsmittels zu betrachten. Gemäss Ar-

Aus den IV-Milieilungen Nr. 269

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tikel 7 Absatz 3 HVI sind solche Kosten nicht von der TV zu tragen (Ausnahme: Härtefall).

Ausdehnung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG auf Ausländer'

(Rz 65 des KS über die Versicherungspflicht. Drucksache 318.102.0!; WAS, Drucksache 318.105)

In zwei Urteilen vom 23. Dezember 1986 hat das EVG die Anwendung der genannten Bestimmung auf Angehörige der Bundesrepublik Deutschland, Belgiens, Frankreichs und Portugals, die in einem Nichtverstragsstaat beschäftigt werden, als rechtmässig bezeichnet (s. Urteil i.Sa. X. AG auf S. 195). Da sich gemäss diesen Urteilen die Gleichstellung mit Schweizer Bürgern aber nur auf die in die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen einbezogenen Versicherungszweige bezieht (AHV/IV), bedeutet dies, dass in diesen besonderen Fällen Beiträge an die übrigen mit der AHV/IV verbundenen Versicherungszweige (EO, ALV) nicht mehr erhoben werden dürfen. Die gleiche Regel muss auch für Jugoslawen, Luxemburger und Österreicher sowie für bestimmte Hochseeschiffer gelten.

Weil wir den eingangs erwähnten Urteilen präjudizielle Bedeutung zumessen, empfehlen wir, ab sofort in allen Fällen, in welchen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG auf ausländische Staatsangehörige angewendet wird, auf die Erhebung von Beiträgen an die EO und an die ALV zu verzichten.

Die nachfolgende Zusammenstellung verdeutlicht diese Verhältnisse:

Beitragspflicht . für ausländische Arbeitnehmer, die in einem Nichtvertragsstaat . für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig oder auf einem Hochseeschiff unter der Schweizer/lagge tätig sind

AHV IV ED ALV Bemerkungen

Österreich (A) X X

Belgien (B) X X ohne Hochseeschiffer Bundesrepublik (D) X X

Dänemark (DK) X X nur Hochseeschiffer Spanien (E) X X nur Hochseeschiffer Frankreich (F) X X

Israel (IL) X X nur Hochseeschiffer Luxemburg (L) X X

Portugal (P) X X

Schweden (S) X X nur Hochseeschiffer Finnland (SF) X X nur Hochseeschiffer Jugoslawien (YU) X X ohne Hochseeschiffer

Aus den Al-IV-Mitteilungen Nr. 148

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In der Betriebsrechnung sind die Lohnbeiträge AHV/IV über das Konto 401 zu verbuchen, da sich eine besondere Kontengruppe in Anbetracht der wenigen Fälle nicht rechtfertigen lässt. Damit indessen die ZAS die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Sozialwerke richtig vornehmen kann, ist im Monatsausweis unter Bemerkungen jeweils der Totalbetrag der Lohnbeiträge anzugeben, welcher im Konto 401 enthalten ist, sich aber nur auf AHV/IV (ohne EO) bezieht. Das gleiche gilt sinngemäss für die Rückerstattung von EO-Beiträgen.

Abgaskontrollen'

(Rz 10.01. 32* - 10.04.32* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)

Zu den in den genannten Randziffern aufgezählten Betriebs- und Unterhaltskosten gehört auch die nunmehr obligatorische periodische Abgaskontrolle. Die entsprechenden Kosten sind also vom Versicherten zu tragen.

Parlamentarische Vorstösse

Motion der Kommission für soziale Sicherheit vom 8. April 1986 betreffend Massnahmen zugunsten psychisch Kranker

Der Nationalrat befasste sich am 9. März mit dieser von einer Mehrheit seiner Kommission für soziale Sicherheit unterbreiteten Motion (ZAK 1986 S. 509). Der Wortlaut der Motion ist identisch mit einer Petition, die von der Schweizerischen Stiftung Pro Mente Sana eingereicht wurde.

Die Diskussion im Plenum drehte sich vorab um die Frage, ob das Begehren in der verpflichtenden Motions- oder in der unverbindlichen Postulatsform oder nur zur Kenntnisnahme als Petition an den Bundesrat überwiesen werden solle. Der Rat beschloss schliesslich, die Punkte 1 (attraktivere Arbeitsmarktbedingungen zugunsten psychisch Kranker) und 2 (Rückversicherungsmöglichkeit für Personalversicherungen) als Postulat anzunehmen und die Punkte 3 und 4 als gegenstandslos abzuschreiben.

1Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 269

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Motion Dreyer vom 1. Dezember 1986 betreffend Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime

Der Ständerat lehnte diese Motion (ZAK 1987 S. 87) am 9. März mit Stichentscheid des Ratspräsidenten ab, nachdem sich zunächst je 17 Ratsmitglieder für bzw. gegen die Motion ausgesprochen hatten. Bundesrat Cotti hatte zuvor betont, dass die Kantone ausreichend Zeit gehabt hätten, sich auf die neue Situation einzustellen.

Postulat Bauer vom 16. Dezember 1986 betreffend ein verbilligtes Telefonabonnement für EL- Bezüger

Dieses Postulat (ZAK 1987 S. 149) kam im Ständerat am 18. März zur Sprache. Laut Bundesrat Schlumpf lehnt die Landesregierung Sondertarife für einzelne Bevölkerungsgruppen grundsätzlich ab, weil es nicht sinnvoll sei, Tarife und Gebühren nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Benützer zu bemessen. Er wies anderseits darauf hin, dass die PTT- Betriebe es sich zur Daueraufgabe gemacht haben, technische, bauliche und arbeitsmarktbezogene Erleichterungen für Behinderte und Betagte zu schaffen. Ferner werden Behinderten und AHV- Rentnern mit geringem Einkommen auf Begehren hin die Taxen für den Radio- und Fernsehempfang erlassen. Schwerstbehinderten, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, richten die PTT-Betriebe kostenlos den Telefonanschluss ein.

Der Rat lehnte das Postulat mit 13 zu 8 Stimmen ab.

Postulat Bauer vom 18. Dezember 1986 betreffend Bundesbeiträge an den Verein alleinerziehender Mütter und Väter

Der Ständerat hat am 10. März das folgende, von seinem Ratsmitglied Monique Bauer eingereichte Postulat angenommen und an den Bundesrat überwiesen:

«Wegen Scheidung, Trennung, ausserehelicher Geburten und Tod eines Ehepartners ist die Zahl der alleinerziehenden Väter und Mütter in den letzten 20 Jahren ständig gestiegen. 1980 gab es in der Schweiz fast 80 000 alleinerziehende Mütter oder Väter mit insgesamt 122 931 Kindern. In neun von zehn Fällen ist es die Mutter, die als Haupt der Familie die Kinder allein aufzieht. Da das Haupt der Familie gezwungen ist, erwerbstätig zu sein, und da der Durchschnitt der Frauenlöhne bescheiden ist, stehen diese Familien häufig vor grossen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten. Seit rund zehn Jahren haben sich in mehreren Schweizer Kantonen (Biel, Bern, Genf, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Lausanne und Zürich) Vereine alleinerziehender Mütter und Väter gebildet und in allen Regionen der Schweiz werden in nächster Zeit andere entstehen. Die Vielzahl der angebotenen Leistungen bezeugt die Notwendigkeit dieser Vereine. Vor zwei Jahren ist ein Verband gegründet worden, der die Aufgabe hat, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen alleinstehender Väter und Mütter auf Bundesebene zu vertreten und zu verteidigen sowie die Kontakte zwischen den Mitgliedvereinen zu fördern und zu verbessern.

Bis heute sind alle diese Aufgaben ehrenamtlich von Familienoberhäuptern wahrgenommen worden, die bereits mit ausserordentlichen beruflichen und familiären Verpflichtungen belastet sind. Um die Effizienz sicherzustellen und den wachsen-

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den Bedürfnissen gerecht zu werden, muss der Schweizerische Verband alleinerziehender Mütter und Väter künftig ein Sekretariat mit einem zweisprachigen Sekretär haben.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, die Möglichkeit zu prüfen, dem Schweizerischen Verein alleinstehender Mütter und Väter Beiträge auszurichten, wie er es für <Pro Familia> und die <Association suisse des organisations d'aide familiale, getan hat. Die Beiträge könnten dem Fonds für gemeinnützige Institutionen (Rubrik 318.453.30 Elementarschadenfonds und gemeinnützige Institutionen) entnommen werden, der namentlich aus dem Anteil des Bundes an den Erträgen aus Glücksspielen (Einnahmen Rubrik 318.903.30 Spielbetrieb in Kursälen, Bundesanteil) gespiesen wird.»

Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 2. März 1987 betreffend die AHV/IV/E0 -Beitragserhebung bei den Selbständigerwerbenden

Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Die definitiven AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden werden aufgrund der direkten Bundessteuern festgelegt. Die AHV-Ausgleichskassen erhalten diese Einkommenszahlen immer als letzte Instanz gemeldet. Dies führt dazu, dass es immer wieder zu verspäteten Nachforderungen von AHV-Beiträgen kommen kann. Mir sind Fälle bekannt, wo Nachforderungen von AHV-Beiträgen auf 4-5 Jahre zurück erfolgten und zusammen über 10000 Franken ausmachten. Diese Nachforderungen können für kleine Selbständigerwerbende eine grosse Belastung bedeuten, besonders wenn sie regelmässig AHV- Beiträge bezahlt haben. Zudem dürften durch dieses System der AHV ansehnliche Zinsverluste entstehen.

Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass dieses System im Interesse der Betroffenen und der AHV/IV/EO zum Beispiel in dem Sinne geändert werden sollte, dass den Selbständigerwerbenden zur Steuererklärung ein separates Erhebungsformular beigelegt werden könnte, auf welchem die für die AHV-Ausgleichskasse notwendigen Angaben eingesetzt und vom Steueramt der AHV-Ausgleichskasse zugestellt werden? Aufgrund dieser Selbsttaxation könnten dann die AHV-Beiträge annähernd genau erhoben werden, so dass bei der definitiven Festsetzung der direkten Bundessteuer nur noch kleine Differenzen bestehen.»

Einfache Anfrage Hubacher vom 10. März 1987

betreffend die Beitragsbefreiung für Einlagen der Selbständig-

erwerbenden in die berufliche Vorsorge

Nationalrat Hubacher hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Durch eine Änderung von Artikel 18 Absatz 3 AHVV ist vorgesehen, die Einlagen von Selbständigerwerbenden für deren eigene berufliche Vorsorge im gleichen Ausmass von der AHV-Beitragspflicht zu befreien, wie diese nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer der Erfolgsrechnung belastet werden können.

Angesichts der bevorzugten steuerlichen Behandlung, die die Vorsorge für Selbstän - digerwerbende im Rahmen der Zweiten Säule geniesst (Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen -auch der sogenannten Kader-, BeI-Etage- und Attika-Versicherungen), muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche finanziell gut gestellte

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Selbständigerwerbende sich für diese Form der Vorsorge entschliessen werden. Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen:

Mit welchen Beitragsausfällen bei AHV/IV/EO muss angesichts sämtlicher Gegebenheiten (auch der Praxisänderungen und Regelungen gemäss Kreisschreiben 1 und lader Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30.1.1985 / 20.8. 1986) gerechnet werden und auf welche Annahmen stützen sich diese Berechnungen?

Was veranlasst den Bundesrat zu dieser Beitragsbefreiung und wie lässt sich diese mit der Tatsache vereinbaren, dass berechtigte Postulate im Rahmen der zweiten 1V-Revision und der zehnten AHV- Revision an der Finanzierung scheiterten bzw. zu scheitern drohen?

Ist der Bundesrat bereit, die Frage der AHV-mässigen Behandlung der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge zurückzustellen, bis die finanziellen Auswirkungen eines solchen Entscheids einerseits und der Finanzierungsbedarf für die Verwirklichung der anstehenden zehnten AHV-Revision anderseits überblickbar sind?»

M itteilu

Vereinsversammlung der AHV-Informationsstelle

Die AHV-Informationsstelle hielt am 20. März in Bern ihre zweite ordentliche Vereinsversammlung ab. Die Delegierten der AHV-Ausgleichskassen, der Träger des Vereins, genehmigten den Abschluss und den Geschäftsbericht 1986. Der Präsident, Dr. Renö Winkler, wies auf die bedeutende Erweiterung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Jahr hin. Die Gesamtauflage der zur Hauptsache aus den Merkblättern und Broschüren für die Versicherten und deren Arbeitgeber sowie dem Leitfaden bestehenden Druckerzeugnisse überschritt erstmals deutlich 2 Millionen Exemplare. Im Bereich der erweiterten Publikumsinformation wurden verschiedene Tätigkeiten fortgesetzt oder neu geplant. Als herausragendste Ereignisse sind die erstmalige Produktion eines Fernsehspots, der auf allen drei Senderketten in diesem Frühjahr ausgestrahlt wird, und die Vorbereitung und Organisation eines Pressemeetings zur Vermittlung von Grundlageninformation über unsere Sozialwerke zu nennen.

Für das laufende Jahr hat sich der Vorstand durch die Vereinsversammlung erneut ein anspruchsvolles Tätigkeitsprogramm und den Einsatz der dafür erforderlichen Mittel genehmigen lassen. Damit wird die Verbreitung von geeigneter Information durch Merkblätter und Broschüren, über die Massenmedien, in Ausbildungsstätten, an Ausstellungen und Messen sowie in Schaufenstern konsequent weitergeführt werden. Es ist unverkennbar, dass mit der vor zwei Jahren erfolgten und nunmehr voll wirkenden Neuorganisation eine zweckmässige und feste Basis für die Erfüllung des anspruchsvollen Informationsauftrages der AHV-Ausgleichskassen gelegt wurde. Für ihre effiziente Tätigkeit gebührt der AHV-Informationsstelle Dank und Anerkennung.

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Gerichtsentscheide

AHV/IV. Versicherungspflicht

Urteil des EVG vom 23. Dezember 1986 iSa. X. AG'

Art. 3 Abs. 1 Abk. B, Art. 3 und Art. 4 Abk. D, Art. 3 Abs. 1 Abk. F, Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG, Art. 1 IVG. Angehörige der Bundesrepublik

Deutschland, Belgiens und Frankreichs sind in der AHV/IV obligatorisch versichert, wenn sie in einem Nichtvertragsstaat für einen Ar-

beitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Die Gleichstellung dieser Ausländer mit Schweizer Bürgern gilt nur für die in die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ausdrücklich einbezogenen Sozialversicherungszweige.

Aus dem Tatbestand:

Die X. AG beschäftigte in den Jahren 1978 bis 1982 Angehörige der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Belgiens in Ländern, mit denen die Schweiz keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Verfügungsweise verlangte die Ausgleichskasse von der X.AG für diese Arbeitnehmer die Bezahlung von AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde im wesentlichen mit der Begründung gut, die in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen (D, F, B) enthaltene Gleichbehandlungsklausel beziehe sich nicht auf Art.1 Abs.1 Bst. cAHVG.

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin hat sich das EVG zu dieser Frage wie folgt geäussert:

. . . (Kognition)

Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG sind nach Massgabe des AHVG obligatorisch versichert «die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlohnt werden>).

1 In einem praktisch gleichlautenden und am gleichen Tag ergangenen anderen Urteil hat das EVG in gleicher Weise hinsichtlich portugiesischer Staatsangehöriger entschieden (Art. 2 Abs. 1 Abk. P). Die aus diesen Urteilen zu ziehenden praktischen Folgen werden unter der Rubrik «Durchführungsfragen» auf Seite... erläutert.

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Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975 bestimmt:

<(Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.»

Art. 3 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 lautet:

«Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von den Staatsangehörigen ableiten.»

Nach Art. 4 des Abkommens stehen die in Art. 3 genannten Personen «in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt».

Art. 3 Abs. 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über Soziale Sicherheit mit Frankreich schreibt vor:

«Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.»

Es fragt sich, ob die in den Abkommen mit Belgien, Deutschland und Frankreich enthaltenen Gleichbehandlungsklauseln zur Folge haben, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG nicht nur auf schweizerische, sondern auch auf solche Personen anwendbar ist, die einem der drei genannten Vertragsstaaten angehören und von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einem Drittstaat beschäftigt und entlöhnt werden.

3. Das BSV erachtet den in Frage stehenden Wortlaut der genannten Sozialversicherungsabkommen als klar und leitet aus den GleichbehandlungsklauseIn ab, dass - mangels einer Ausnahmebestimmung zur jeweiligen Gleichbehandlungsklausel —Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG auch auf die von Arbeitgebern in der Schweiz in Drittstaaten beschäftigten Angehörigen von Vertragsstaaten anwendbar ist. Die X.AG vertritt indessen den Standpunkt, die Gleichbehandlungsklausel setze voraus, dass der Angehörige des Vertragsstaates grundsätzlich der schweizerischen AHV unterstellt sei, wobei diese Unterstellung nicht aus der Gleichbehandlungsklausel abgeleitet werden dürfe. Mit Gewissheit könne der Gleichbehandlungsklausel nur entnommen werden, «dass die Ausländer (Belgier, Franzosen, Deutsche) in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen (Sozial)-Gesetzgebung den Schweizern gleichgestellt sind». Dem Wortlaut lasse sich aber nicht mit Gewissheit entnehmen, «ob er die Ausländer unmittelbar der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt oder ob er die Gleichbehandlung nur für Ausländer, die der schweizerischen Gesetzgebung kraft einer andern Bestimmung unterstellt werden, festlegt». Aufgrund der Vertragstexte betreffend die Gleichbehandlungsklausel stünden beide Möglichkeiten offen.

200

Bezüglich der Auslegung von Staatsverträgen hat das Bundesgericht in BGE97 1 364 ausgeführt:

«Zu Beginn der Auslegung ist die normale (gewöhnliche, natürliche) Wortbedeutung der verwendeten Ausdrücke zu ermitteln, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen Sprachgebrauch ausgegangen sind; dabei sind Gegenstand und Zweck der Vereinbarung zu berücksichtigen. Erscheint der Vertragstext klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Ubereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (vgl. BGE 96 1 648 mit Hinweisen auf Literatur und Praxis).))

Im gleichen Sinn hat auch das EVG in BGE 111 Vi 19 (ZAK 1986 S. 63), 109V 188 und 226 (ZAK 1984 S. 82 und 231), 108 V 68 (ZAK 1983 S. 338), 105 V 16 (ZAK 1980 S. 125), 103 V 170 (ZAK 1978 S. 257) und 97 V 36 (ZAK 1971 S. 584) entschieden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die - von der Schweiz nicht ratifizierte - Wiener Konvention über das Recht der Vertrage vom 23. Mai 1969 hinzuweisen, in deren Art. 31 der Grundsatz festgelegt wird, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben ausgelegt werden muss, entsprechend der üblichen Bedeutung, die den Begriffen des Vertrages in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigung seines Zieles und Zwecks beizulegen ist (vgl. Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl., 1982, S. 589; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, 1979 S. 414 Nr. 89).

Gemäss den dargelegten Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung ist bei der Auslegung der vorliegend in Frage stehenden Sozialversicherungsabkommen vorerst deren normale Wortbedeutung zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass in jedem der drei Vertragswerke ausdrücklich erklärt wird, dass dieses für die Bundesgesetzgebung über die AHV sowie über die IV gilt (Art. 2 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen Abkommens, Art. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens und Art. 1 des schweizerisch-französischen Abkommens). Anschliessend folgt in allen drei Abkommen die Gleichbehand-IungskIausel. Kein einziges Abkommen enthält einen Vorbehalt zur Gleichbehandlungsklausel bezüglich der Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG auf Angehörige von Vertragsstaaten, die in Drittstaaten beschäftigt werden. Die normale Wortbedeutung dieser Vertragstexte ist in diesem Punkt klar; sie besagt, dass nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG Angehörige von Vertragsstaaten, die von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einem Drittstaat beschäftigt und entlöhnt werden, gleich zu behandeln sind wie Schweizer Bürger in vergleichbarer Situation.

Es fragt sich im weitern, ob Gegenstand, Sinn und Zweck der betreffenden Abkommen offensichtlich zu einem von der wörtlichen Auslegung der Gleichbehandlungsklauseln abweichenden Ergebnis führen.

Unter Berufung auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wildhaber vom 24. Juni 1983 über «AHV-Abgaben für Ausländer im Ausland» ver-

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tritt die X.AG die Auffassung, dass die Schweiz das Territorialitätsprinzip durchbreche, wenn sie ausländische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, dem Versicherungsobligatorium von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG unterstelle. Sie übersieht dabei, dass im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung der Anknüpfungspunkt für das Versicherungsobligatorium die Existenz eines Arbeitgebers in der Schweiz ist, der im Ausland niedergelassene Arbeitnehmer entlöhnt. Der schweizerische Gesetzgeber kann durchaus dieses Kriterium auch für die Zugehörigkeit ausländischer Arbeitnehmer zu einer schweizerischen Sozialversicherung vorsehen und wäre es auch nur mit dem Zweck, eine Schlechterstellung dieser Arbeitnehmer gegenüber den vom gleichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern schweizerischer Staatsangehörigkeit zu verhindern. Insofern widerspricht die wörtliche Auslegung der Gleichbehandlungsklausel auch nicht dem Zweck der Sozialversicherungsabkommen.

7. Schliesslich muss in Anwendung des weiteren in Erwägung 4 dargelegten Grundsatzes über die Auslegung von Staatsverträgen geprüft werden, ob aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte des je einschlägigen Abkommens mit Sicherheit auf eine vom Vetragstext abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten in dem Sinne zu schliessen ist, dass es die Absicht der Vertragsstaaten war, ihre von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einem Drittstaat beschäftigten Arbeitnehmer nicht dem Versicherungsobligatorium von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG zu unterstellen.

a. Das am 25. Februar 1964 abgeschlossene, zur sogenannten zweiten Vertragsgeneration gehörende schweizerisch-deutsche Abkommen über Soziale Sicherheit enthält die in Erwägung 2 zitierte Gleichbehandlungsklausel. Dazu wurde in Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen der folgende Vorbehalt angebracht:

«Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizer Bürger.»

Damit war ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG für Schweizer Bürger statuierte Versicherungsobligatorium auf deutsche Staatsangehörige nicht galt.

Bei den bilateralen Verhandlungen für die Revision des Abkommens und des Schlussprotokolls wurde u.a. die Frage der Aufhebung dieses Vorbehalts geprüft. Dazu hielt das BSV in einer amtsinternen Verhandlungsnotiz fest:

«Die schweizerische Delegation erklärte sich bereit, auch deutsche Staatsangehörige, die in einem Drittstaat für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, zu versichern. Im umgekehrten Fall wird jeder ausländische Arbeitnehmer, der für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig ist, gemäss dem im deutschen Recht geltenden Ausstrahlungsprinzip den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt.»

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Schliesslich wurde in Art. 1 Ziffer 24 des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 die Nummer 7 des Schlussprotokolls wie folgt neu formuliert:

«Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizer Bürger.»

Damit war der Vorbehalt zur Gleichbehandlungsklausel bezüglich der deutschen Arbeitnehmer, die in einem Drittstaat für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, aufgehoben. In seiner Botschaft zum Zusatzabkommen, insbesondere zur erwähnten Ziffer 24, führte der Bundesrat aus (BBI 1975112176):

«Schliesslich wurde die Gelegenheit des Zusatzabkommens benützt, um nebst rein redaktionellen Verbesserungen einige Ergänzungen betreffend den Personenkreis einzufügen, die sich in der Zwischenzeit als wünschenswert erwiesen haben, z.B.

die Gleichstellung der Deutschen, die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt sind, mit den schweizerischen Arbeitskollegen (Art. 1 Ziff. 24).»

Die Materialien lassen demnach nicht darauf schliessen, dass die Vertragsstaaten «mit Sicherheit» beabsichtigt hatten, deutsche Staatsangehörige, die von einem Schweizer Arbeitgeber in einem Drittstaat beschäftigt werden, vom Versicherungsobligatorium gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG auszunehmen. Wohl hatte der Wortlaut der in Art. 4 des Abkommens von 1964 enthaltenen Gleichbehandlungsklausel keine Änderung erfahren. Das Zusatzabkommen von 1975 und die entsprechenden Materialien zeigen aber eindeutig, dass die ursprünglich ausdrücklich ausgeschlossene Unterstellung deutscher Staatsangehöriger unter das Versicherungsobligatorium von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens von 1975 nunmehr beabsichtigt war.

b. Das am 3.Juli 1975 abgeschlossene, ebenfalls der zweiten Vertragsgeneration angehörende schweizerisch-französische Abkommen über Soziale Sicherheit enthält die in Erwägung 2 zitierte Gleichbehandlungsklausel. Dazu wurde kein Vorbehalt in dem Sinne angebracht, dass die Gleichbehandlungsklausel für die von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einem Drittstaat beschäftigten und entlöhnten französischen Staatsangehörigen nicht gelte. Auch die Materialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsstaaten mit Sicherheit beabsichtigt hätten, die genannten Personen von der Gleichbehandlungsklausel auszunehmen. Vielmehr wurde französischerseits bei den Verhandlungen zur Revision des Abkommens vom 9Juli 1949 der Wunsch geäussert, dass die französischen Staatsangehörigen, die in einem Drittstaat von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden, gleich behandelt würden wie Schweizer Bürger. Dieses Begehren wurde in einem gegenseitigen Verhandlungsprotokoll vom 6./12. Dezember 1972 ausdrücklich festgehalten. Eine - allerdings bloss indirekte - Bestätigung dafür, dass diesem Wunsch entsprochen wurde, findet sich in einer BSV-internen Notiz vom

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4. März 1974 über die Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c. AHVG auf deutsche Staatsangehörige, der sich entnehmen lässt, «dass die Schweiz im revidierten Abkommen mit Frankreich erstmals bereit war, eine entsprechende Konzession zu machen». Auch der bundesrätlichen Botschaft zum Abkommen von 1975 lässt sich kein Hinweis entnehmen, aus dem geschlossen werden könnte, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG von der Gleichbehandlungsklausel ausgenommen sein sollte.

c. Die in Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975 enthaltene Gleichbehandlungsklausel (s. vorstehende Erwägung 2) ist in ihrem Wortlaut identisch mit derjenigen des schweizerisch-französischen Abkommens. Auch dazu wurde kein Vorbehalt in dem Sinne angebracht, dass die Gleichbehandlungsklausel für die von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einem Drittstaat beschäftigten und entlöhnten belgischen Staatsangehörigen nicht gelten solle. Ebensowenig enthalten die Materialien zu diesem Abkommen Hinweise für eine gesicherte Willenseinigung der Vertragsstaaten, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG für belgische Staatsangehörige keine Gültigkeit habe.

Gesamthaft ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, welche gemäss den zur Auslegung von Staatsverträgen entwickelten Grundsätzen (s. vorstehende Erwägung 4) erlauben würden, die in den drei Sozialversicherungsabkommen enthaltenen, nach ihrem Wortlaut klaren und in ihrer Bedeutung nicht offensichtlich dem Sinn der Abkommen widersprechenden Gleichbehandlungsklausel über deren Wortlaut hinaus einschränkend zu interpretieren.

Das hat zur Folge, dass die deutschen, französischen und belgischen Staatsangehörigen, die in einem Drittstaat für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und Art. 1 IVG obligatorisch der schweizerischen Gesetzgebung über die AHV und IV unterstellt sind. Die X. AG hat dementsprechend auf den Löhnen, die sie in den Jahren 1978 bis 1982 den von ihr in Drittstaaten beschäftigten Arbeitnehmern aus den erwähnten Vertragsstaaten ausbezahlt hat, paritätischeAHV- und IV-Beiträge (nebst Verwaltungskosten) zu entrichten.

8. Die Ausgleichskasse hat die X.AG nicht nur zur Bezahlung von paritätischen AHV- und 1V-Beiträgen verpflichtet, sondern erhob auch ALV- und EO-Beiträge.

Es steht fest, dass sich aus den staatsvertraglichen Gleichbehandlungsklauseln eine solche Beitragspflicht nicht unmittelbar ergibt. Denn die Gesetzgebungen, für welche die Abkommen gelten, sind in den genannten Sozialversicherungsabkommen selbst abschliessend aufgezählt; die Gesetzgebung über die EO und über die ALV ist hier aber nicht erwähnt. Das BSV vertritt die Auffassung, für die Beitragspflicht in der EO und in der ALV gelte Landesrecht. Nach Art. 27 EOG und Art. 2 AVIG seien in der EO und in der ALV alle in der AHV versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber beitragspflichtig. Daraus er-

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gebe sich, dass Personen, «welche gemäss Abkommen in der AHV/IV beitragspflichtig sind, es auch in der EO bzw. ALV sein müssen, es sei denn, die entsprechenden Gesetze würden ausdrücklich eine Ausnahme vorsehen».

Der Auffassung des BSV kann nicht gefolgt werden. Die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV aufgrund der Gleichbehandlungsklauseln zieht nicht ohne weiteres die Beitragspflicht in der EO und in der ALV nach sich. Diese Beitragspflicht müsste sich aus den betreffenden Abkommen selbst ergeben; denn die Schweiz ist grundsätzlich nicht befugt, innerstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Staatsvertrages sind, einseitig auf in Drittstaaten tätige Angehörige von Vertragsstaaten auszudehnen. In den Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Frankreich und mit Belgien abgeschlossen hat, sind nun aber - wie gesagt— gerade die EO und die ALV nicht erwähnt.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die X.AG auf den Löhnen, die sie ihren in Drittstaaten tätigen deutschen, belgischen und französischen Staatsangehörigen in den Jahren 1978 bis 1982 ausbezahlt hat, keine paritätischen EO- und ALV-Beiträge entrichten muss. Eine ALV-Beitragspflicht insbesondere bezüglich der deutschen Staatsangehörigen für die betreffenden Jahre lässt sich auch nicht etwa aus dem Abkommen über Arbeitslosenversicherung ableiten, welches die Schweiz am 20. Oktober 1982 mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, weil dieses erst am 1Januar 1984, also nach Ablauf der in Betracht fallenden Beitragsperiode, in Kraft getreten ist...

9. . . . (Neuberechnung der Verwaltungskostenbeiträge)

AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens

Urteil des EVG vom 10. September 1986 i.Sa. H.G.

Art. 4 Abs. 1 AHVG. Der Umstand, dass jemand ihm mietweise überlas-

senes fremdes Eigentum durch Untervermietung nutzt, führt nicht notwendigerweise zur Annahme von Erwerbseinkommen (Änderung der Rechtsprechung).

Aus den Erwägungen des EVG:

. . . (Kognition)

. . . (Zur Verbindlichkeit von Steuermeldungen)

In tatbeständlicher Hinsicht ist zunächst folgendes festzustellen:

Der Beschwerdegegner H.G. war ursprünglich Eigentümer der fraglichen Liegenschaft. Im Jahre 1950 verkaufte er diese an die X GmbH, an der er selber beteiligt war. Diese ihrerseits verkaufte die Liegenschaft später an eine Aktiengesellschaft. Aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts im Kaufvertrag wur-

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den die Tankstelle, die Autoreparaturwerkstätte und der Autoeinstellraum von der Aktiengesellschaft dem Beschwerdegegner vermietet (Mietvertrag vom 15. Januar 1962). Durch diesen Mietvertrag, der auf zehn Jahre abgeschlossen wurde, erhielt der Beschwerdegegner das Recht, für sich und seine Erben nach Ablauf der zehnjährigen Mietdauer den Vertrag jeweils um weitere zehn Jahre zu verlängern. Es wurde ein fester jährlicher Mietzins von 20 000 Franken vereinbart, der nicht erhöht werden durfte, auch wenn die Preiskontrollstelle einen höheren Mietzins bewilligen würde. Ferner wurde dem Beschwerdegegner das Recht eingeräumt, die von ihm gemieteten Räume mit dem Einverständnis der Aktiengesellschaft weiterzuvermieten. Der Mietvertrag wurde im Grundbuch vorgemerkt.

Am 12. August 1969 schloss der Beschwerdegegner mit der Garage Y einen Untermietvertrag ab, durch den er die erwähnten Räumlichkeiten dieser zur Benutzung überliess. Es wurde ein indexgebundener jährlicher Unter- Mietzins von 52 117 Franken vereinbart.

Es ist streitig, ob die Differenz zwischen den vom Beschwerdegegner der Aktiengesellschaft geschuldeten und den von ihm vereinnahmten Mietzinsen aus der Untervermietung beitragspflichtigen Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen darstellt.

4a. Sozialversicherungsbeiträge sind nur vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit geschuldet (Art. 4 AHVG). Nach der Rechtsprechung sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (BGE 106V 131, ZAK 1981S. 205; ZAK 1976 S.220 Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1982 S. 183 Erw. 1). Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ist (BGE 111 V 83, ZAK 1985 S.455; ZAK 1981 S. 344 Erw. 2b).

In dem in ZAK 1984 S. 27 publizierten Urteil iSa. K.S., auf welches sich die Ausgleichskasse und das BSV berufen, hatte das EVG zu entscheiden, ob der Versicherte auf den ihm durch Untervermietung von Geschäftsräumlichkeiten zufliessenden Einkünften Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Das EVG vertrat die Auffassung, dass es zur Erzielung von Ertragseinkommen eigenes privates Vermögen brauche. Indem der Versicherte, der damals am Rechte stand, die ihm von seinem Vater als Eigentümer mietweise überlassenen Räumlichkeiten weitervermietete, habe er nicht Erträgnisse seines eigenen Vermögens erzielt, sondern das Vermögen eines Dritten zu seinen Gunsten genutzt. Daraus ergebe sich der erwerbliche Charakter der Mietzinse.

b. Im unveröffentlichten Urteil i.Sa. E. vom 3. Juli 1967 hat das EVG u.a. zur Frage Stellung genommen, welche Bedeutung dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital zukomme, indem es erklärte: Das Kriterium des anlagebedürftigen Vermögens bzw. der Inanspruchnahme fremder Gelder für die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von Gewerbsmässigkeit sei seinem Sinn nach nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübe, die

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auch Kapitalinvestitionen verlange, wie Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen sei das erwähnte Kriterium nicht anwendbar auf einen Versicherten, dessen Tätigkeit sich darauf beschränke, aus einem zu seinem Privatbesitz gehörenden Grundstück Mietzinse einzukassieren. In einem solchen Fall sei nicht entscheidend, mit welchen Mitteln - ob mit Darlehen oder eigenen Geldern der Versicherte das Vermögensobjekt erworben habe, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen Häuser besitze und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erziele, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein könne (BGE 111 V 84, ZAK 1985 S.455).

Im Fall E. hatte der Versicherte ein Geschäfts- und Mietwohnhaus gekauft und drei Stockwerke zum Betrieb eines Reisebüros, einer Zahnarztpraxis und eines Treuhandbüros vermietet. Obwohl der Versicherte das Gebäude mit Darlehen erworben hatte, erklärte das EVG dazu, dass «die Vermietung der unmöblierten Geschäftsraume . . . nicht über den Rahmen blosser vermögensmässiger Nutzung hinausgeht». Und im zitierten Fall BG 111 V 81 (ZAK 1985 S.455) wurde der Erwerb einer Liegenschaft mit Fremdkapital, aus welcher dem Versicherten Mietzinseinnahmen durch Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen zuflossen, als beitragsrechtlich nicht entscheidend angesehen.

c. Vom Fall, da einem Versicherten aus der Vermietung von mit Fremdkapital erworbenem privatem Eigentum Erträgnisse zufliessen, unterscheidet sich aus beitragsrechtlicher Sicht nicht wesentlich jener Sachverhalt, bei dem ein Versicherter dadurch Erträgnisse erzielt, dass er ihm überlassenes fremdes Eigentum durch Vermietung nutzt, ohne selber namhafte Kapitalinvestitionen zu tätigen. Auch in einem solchen Fall kann es für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Erträgnisse nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Versicherte fremdes Eigentum nutzt. Insoweit das von der Ausgleichskasse und vom BSV zitierte Urteil K.S. (ZAK 1984 S. 27) damit nicht übereinstimmt, kann nicht länger an ihm festgehalten werden. Demzufolge ist der vom BSV und von der Ausgleichskasse im vorliegenden Fall gezogenen Schlussfolgerung, aus der Untervermietung fremder, gemieteter Räumlichkeiten ergebe sich der erwerbliche Charakter der Vermietertätigkeit des Beschwerdegegners, nicht beizupflichten.

Ist aber für die beitragsrechtliche Qualifikation der Mietzinse aus Untervermietung nicht entscheidend, dass diese aus der Nutzung fremden Eigentums stammen, so kommt es allein darauf an, was die auf die Erzielung der Untermietzinse gerichtete Tätigkeit des Versicherten umfasst. Beschränkt sich diese ausschliesslich auf das Inkasso der Untermietzinse, so kann sie nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Ubt der Untervermieter hingegen zusätzliche Funktionen aus, indem er beispielsweise den Untermietern Dienstleistungen erbringt oder die untervermieteten Räumlichkeiten oder Einrichtungen regelmassig kontrolliert, dann erlangt diese Tätigkeit erwerblichen Charakter mit der Wirkung, dass die durch sie erwirtschafteten Mietzinse als Erwerbseinkommen behandelt werden müssen.

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5. Von seinem Recht, die Tankstelle, die Autoreparaturwerkstätte und den Autoabstellraum mit dazugehörenden Installationen weiterzuvermieten, machte der Beschwerdegegner durch Vertrag vom 12. August 1969 Gebrauch, indem er diese Objekte zu einem indexgebundenen Mietzins von 52117 Franken der Garage Y zur Benützung überliess. Seit dem Beginn des Untermietverhältnisses beschränkte sich seine Tätigkeit darauf, von der Garage Y vierteljährlich den vereinbarten Untermietzins zu vereinnahmen. Das wird von keiner Seite bestritten. Die Ausgleichskasse macht insbesondere nicht geltend, der Beschwerdegegner trage irgendwie zum Betrieb der untervermieteten Räumlichkeiten und Installationen bei.

Unter diesen Umständen lässt sich die Tätigkeit des Beschwerdegegners nicht als Erwerbstätigkeit qualifizieren. Demzufolge stellt die Differenz zwischen dem von ihm vereinnahmten Untermietzins und dem Mietzins, den er der Aktiengesellschaft schuldet, kein Erwerbseinkommen dar. Die streitige Kassenverfügung ist deshalb von der Rekurskommission mit Recht aufgehoben worden.

AHV. Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste

Urteil des EVG vom 1. Juli 1986 i.Sa. A.B.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG, Art. 82 AHVV. Der durch das Nichtbezahlen und durch

die Verwirkung von Lohnbeiträgen entstandene Schaden ist vom Ar-

beitgeber zu ersetzen, wenn er auf grobfahrlässige oder absichtliche Missachtung von Vorschriften zurückzuführen ist (vorliegend bejaht). Ausführungen zum Beginn des Fristenlaufs für die einjährige und für die fünfjährige Verwirkungsfrist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Aus dem Tatbestand:

M.B. arbeitet zeitweise im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters A.B. Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin meldete die kantonale Steuerbehörde am 24. August 1983 und am 25. Mai 1984 die von A.B. in seinen Steuererklärungen als Abzüge geltend gemachten Lohnzahlungen an seinen Sohn in den Jahren 1974 bis 1982. Daraus wurden Abweichungen zu den AHV-Lohnabrechnungen ersichtlich, indem die steuerlich geltend gemachten Abzüge wesentlich höher waren als die entsprechenden mit der Ausgleichskasse abgerechneten Löhne. Mit Verfügung vom 25. Mai 1984 forderte daher die Ausgleichskasse noch nicht verjährte Lohnbeiträge nach und machte zudem mit Verfügung vom 18. Juni 1984 Schadenersatz für die verjährten Lohnbeiträge der Jahre 1974 bis 1978 geltend.

Gegen die Schadenersatzverfügung erhob A.B. Einspruch, worauf die Ausgleichskasse vor der Rekursbehörde klagte. Gegen den die Klage gutheissen-

208

den Entscheid führte A. B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abwies:

. (Kognition)

Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, das Recht der Ausgleichskasse, von ihm Schadenersatz zu fordern, sei verwirkt.

Die Ausgleichskasse hat in jenem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 108 V 50 Erw. 5, ZAK 1983 S.113). Die Formulierung von Art. 82 Abs. 1 AHVV gleicht jener von Art. 47 Abs. 2 AHVG hinsichtlich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Ausgleichskasse für unrechtmässig bezogene Renten oder Hilflosenentschädigungen. Auch in diesen Fällen beginnt die einjährige Frist im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr aufgrund der Verhältnisse zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt waren (BGE 110V 304, ZAK 1985 S.527). Der Verwaltung müssen jedoch alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BG E 111 V 14, ZAK 1986 S. 174).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung bezogen auf die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Konkurs) verursachte Schadenersatzforderung festgehalten, dass die Ausgleichskasse den Schaden normalerweise im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kollokationsplans genügend kennt: Sie kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Kollokation ihrer Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 112 V 6, ZAK 1986 S.467; nicht veröffentlichter Entscheid vom 5. Juni 1986 i.Sa. P; in gleichem Sinne BGE 111V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 3 sowie Erw. 2 des Entscheides vom 28. März 1985 iSa. DC., in ZAK 1985 S. 617 nicht veröffentlicht).

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse erst durch die Meldungen der kantonalen Steuerbehörde vom 24. August 1983 und vom 25. Mai 1984 Kenntnis des Schadens und seines betraglichen Ausmasses erhalten konnte: In diesem Zeitpunkt wurde ersichtlich, dass die von A. B. steuerlich als Abzug geltend gemachten Lohnzahlungen nicht mit seinen Lohnabrechnungen gegenüber der Ausgleichskasse übereinstimmten. Dieser Umstand erst ermöglichte es der Ausgleichskasse, noch nicht verwirkte Beiträge nachzufordern und für weiter zurückliegende Schadenersatz zu fordern. Die Frist von einem Jahr im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV war daher am 18. Juni 1984, dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, noch nicht abgelaufen.

Die subsidiäre Frist von fünf Jahren beginnt im Zeitpunkt des Schadeneintritts zu laufen, entsprechend dem deutschen und italienischen Wortlaut von

209

Art. 82 Abs. 1 AHVV und gemäss dem Sinn, wie er dem französischen Wortlaut zuzumesen ist. Würde diese Frist nämlich schon im Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem die Abrechnung im Sinne von Art. 35 AHVV unterlassen wurde, so würde damit jede Möglichkeit der Ausgleichskasse illusorisch, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der durch das Nichtbezahlen und Verwirken von Beiträgen verursacht wurde. Entdeckt nämlich die Ausgleichskasse die Unterlassung des Arbeitgebers vor Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG, so hat sie noch die Möglichkeit, Beiträge nachzufordern; ein Schaden entsteht ihr somit nicht. Entdeckt sie die Unterlassung jedoch erst, nachdem die Beiträge verwirkt sind, so wäre zwar ein Schaden entstanden, aber die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs 1 AHVV würde die Forderung von Schadenersatz nicht gestatten (s. hiezu auch EVGE 1957 S. 223, ZAK 1957S. 454).

Vorliegend waren die für die Jahre 1974 bis 1978 geschuldeten Beiträge jeweils Ende 1979 bis 1983 verwirkt (Art. 16 Abs. 1 AHVG), jedoch war die fünfjährige Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadenersatzforderung noch nicht abgelaufen.

4. Daraus ergibt sich, dass die Verwirkungseinrede von A.B. unbegründet ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob A.B. im Sinne von Art. 52 AHVG grobfahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Nach Art. 18 Abs. 2 StG handelt absichtlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht. Diese Definition gilt auch im Verwaltungsrecht (Grisel, Traitö de droit administratif, S. 804) und namentlich im Sozialversicherungsrecht (BGE 111 V 202, ZAK 1986 S. 239). Anderseits handelt gemäss Rechtsprechung grobfahrlässig der Arbeitgeber, der das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 108 V 202, ZAK 1983 S. 110 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 50 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 619 Erw. 3b).

Wie festgestellt, hat A.B. bei der AHV nicht alle seinem Sohn namentlich in den Jahren 1974 bis 1978 ausbezahlten Entschädigungen abgerechnet. Dies ergibt sich aus den der Ausgleichskasse von der kantonalen Steuerbehörde gemachten Angaben, deren Zuverlässigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde. Zu seiner Entlastung lässt A.B. vorbringen, er führe nicht einen durchorganisierten Betrieb mit mehreren Angestellten und könne daher auch nicht jede Formalität in den verschiedensten Gebieten kennen. Im weiteren beruft er sich auf seine Unkenntnis hinsichtlich der Abweichungen zwischen Steuererklärung und AHV-Abrechnung.

Diese Einwände sind nicht geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen. Die Tatsache, dass A.B. mit der Ausgleichskasse einen Teil der an seinen Sohn ausbezahlten Löhne abrechnete, beweist, dass er sich seiner Beitragspflicht als Arbeitgeber bewusst war. Diese Situation ist jener des Arbeitgebers sehr ähn-

210

lich, der seinen Arbeitnehmern Beitragsabzüge vom Lohn vornimmt, damit Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften beweist und der nach geltender Rechtsprechung grobfahrlässig oder gar absichtlich AHV-Vorschriften verletzt, soweit er die entsprechenden Lohnbeiträge nicht der Ausgleichskasse überweist. Eine leichte Fahrlässigkeit ist nur bei Vorliegen von ganz besonderen Umständen gegeben (EVGE 1961 S. 232f., ZAK 1961 S. 448; EVGE 1957 S. 220, ZAK 1957 S. 454; ZAK 1985 S. 50 Erw. 2a). Solche Umstände liegen hier nicht vor, und die von A.B. vorgebrachten Einwände sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Namentlich bringt A.B. keine erheblichen Gründe vor, welche ihn hätten zur Annahme führen können, ein Teil der fraglichen Entschädigungen stelle nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. Damit aber muss ihm eine qualifizierte Fahrlässigkeit angelastet werden.

Urteil des EVG vom 11. Juli 1986 i.Sa. G.R. und J.R.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG. Ein Schaden im Sinne dieser Bestimmung ist die Folge

einer Handlung oder Unterlassung des Arbeitgebers in seiner Eigen-

schaft als Ausführungsorgan des Gesetzes. Übernimmt eine Aktiengesellschaft eine Einzelfirma mit Aktiven und

Passiven und fällt sie später in Konkurs, so können die Organe der Ak-

tiengesellschaft für die von der Einzelfirma seinerzeit nicht bezahlten

Lohnbeiträge nicht unter Berufung auf diese Bestimmung haftbar ge-

macht werden.

Aus dem Tatbestand:

Die am 24Juni 1980 im Handelsregister eingetragene L.AG übernahm Aktiven und Passiven der Einzelfirma F., welche als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Übernahme noch offene Beitragsschulden hatte. Auch die L.AG blieb Lohnbeiträge schuldig, weshalb der Ausgleichskasse nach abgeschlossenem Konkurs schliesslich ein Schaden entstand. Die Ausgleichskasse verfügte in der Folge gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten G.R. und J.R. den Ersatz des ihr insgesamt entstandenen Schadens (inklusive der Beitragsausstände der seinerzeitigen Einzelfirma F.). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Betroffenen hin äusserte sich das EVG wie folgt:

. . . (Kognition)

. . . (Allgemeine Ausführungen zu Art. 52 AHVG)

. . . (Begründung der Schadenersatzpflicht)

211

Zu prüfen bleibt das Ausmass des Schadens, für welchen die Ausgleichskasse Ersatz beanspruchen kann. Die Rekurskommission vertritt die Auffassung, dass letzterer auch die vom Unternehmen F. (Rechtsvorgängerin) geschuldeten, aber nicht bezahlten paritätischen Beiträge umfasse. Sie meint, dass die LAG, soweit sie Aktiven und Passiven dieses Unternehmens übernommen hat, für dessen Schulden haftbar gemacht worden sei. Eine Reduktion der Schadenersatzforderung um die vom Unternehmen F. geschuldeten Beiträge lasse sich daher nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführer ihrerseits bestreiten die vollständige Übernahme der betreffenden Beitragsschulden durch die L.AG und machen geltend, dass die Statuten der AG in diesem Punkt ausdrücklich nur «eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 1980» vorsahen.

Es erübrigt sich indessen, näher auf diese Frage einzugehen, da die vorinstanzliche Auffassung im Ergebnis nicht bestätigt werden kann. Es ist zweifellos richtig, dass der Erwerber mit der Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes samt Aktiven und Passiven den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden nach Art. 181 Abs. 1 OR ohne weiteres verpflichtet wird, sobald er den Gläubigern die Übernahme mitgeteilt oder diese in öffentlichen Blättern bekanntgemacht hat (hinsichtlich Beitragsschulden siehe auch EVGE 1965 S. 11, ZAK 1965 S.435). Die Anwendung dieser Bestimmung lässt hingegen noch nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als ehemalige Verwaltungsräte der übernehmenden Gesellschaft zu Schadenersatz verpflichtet werden können. Entsprechend der Gesetzessystematik ist die öffentlichrechtliche Haftung, wie sie in Art. 52 AHVG zum Ausdruck kommt, eine Folge der vom Arbeitgeber in den Gebieten des Beitragsbezugs und der Rentenzahlung übernommenen Aufgaben (Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV, Note 1 zu Art. 52; BGE 96 V 124, ZAK 1971 S. 509; s. auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV, BBI 194611448 und 540).

Diese Vorschrift bezieht sich daher nicht auf irgend einen durch die Ausgleichskasse geltend gemachten Schaden, sondern letzterer muss die Folge einer Handlung oder Unterlassung sein, welche der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der ihm gesetzlich auferlegten Pflichten begeht. Im Beitragsbereich, der zum Hauptanwendungsgebiet von Art. 52 AHVG gehört, kann daher nur jene (natürliche oder juristische) Person verantwortlicher Arbeitgeber sein, die gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34ff. AHVV (ZAK 1985 S. 581 Erw. 515) als gesetzliches Vollzugsorgan mit dem Bezug der Beiträge und mit deren Abrechnung beauftragt war. -Die L.AG war aber nicht verpflichtet, auf den von der Firma F. ausbezahlten Entgelten die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und zu bezahlen. Die Nichtbezahlung eines Teils der Beiträge hat daher mit der Arbeitgebereigenschaft der L.AG nichts zu tun. Dies genügt, um in der hier zur Diskussion stehenden Frage eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG auszuschliessen.

. . . (Rückweisung an die Ausgleichskasse)

. . . (Kostenfrage)

WO

212

AHV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 14. Mai 1986 iSa. H.C.

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 128 Abs. 1 AHVV, Art. 91 Abs. 1 IVV. Die handschriftliche Unterzeichnung von Verfügungen der Ausgleichskassen, die durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt werden, ist kein all -

gemeines Gültigkeitserfordernis (Präzisierung der Rechtsprechung).

Mit Verfügung vom 17. Mai 1985 sprach die Ausgleichskasse der am 15. März 1922 geborenen Versicherten eine einfache Altersrente von 621 Franken ab dem 1. April 1984 zu. Der Rentenberechnung legte die Ausgleichskasse ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von 16 560 Franken, eine Beitragsdauer von 27 Jahren sowie die Rentenskala 33 zugrunde.

Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin hob hervor, der von der Ausgleichskasse erlassene Verwaltungsakt sei nicht unterzeichnet gewesen, und sie verlangte die Zusprechung einer betragsmässig höheren Rente.

Vor Abgabe ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erliess die Ausgleichskasse am 15. Juli 1985 eine neue Verfügung, welche die vorhergehende ersetzte, und sprach der Beschwerdeführerin hiermit eine einfache Altersrente im Betrage von 631 Franken zu. Als neue Berechnungsgrundlagen berücksichtigte die Ausgleichskasse ein massgebendes Durchschnittseinkommen von 17 388 Franken, eine Beitragsdauer von 27 Jahren und die Rentenskala 33.

Die Versicherte legte am 12. August 1985 auch gegen die neue Verfügung Beschwerde ein.

Mit Urteil vom 12. September 1985 erklärte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 1985 als gegenstandslos und wies diejenige gegen die Verfügung vom 15. Juli 1985 ab.

Nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichts hat die Ausgleichskasse das massgebende durchschnittliche Einkommen korrekt berechnet, indem sie auch die Einkünfte der Versicherten aus ihrer Tätigkeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1983 bei der Firma C. miteinbezog, und ist die Beitragsdauer mit 27 Jahren richtig - unter Berücksichtigung einer Beitragslücke vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 -ermittelt worden, so dass auch die Anwendung der Rentenskala 33 zu Recht erfolgte.

In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Versicherte die vor der ersten Instanz erhobenen Einwände und verlangt eine höhere als die von der Ausgleichskasse zugesprochene Altersrente von 631 Franken. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, dass weder die erste noch die zweite Verfügung durch eine verantwortliche Person unterzeichnet worden sei, und macht geltend, dass sie mit der zugesprochenen Leistung ihre Lebenskosten nicht zu decken vermöge. Sie fügt der Beschwerde Fotokopien von Unterlagen bei, die bereits im Dossier figurieren.

213

Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das BSV halt fest, dass die zugesprochene Rente richtig berechnet worden sei.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Bezüglich des Einwandes der fehlenden Unterschrift auf den von der Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 105V 248, ZAK 1980 S. 174), wonach die Unterschrift kein allgemeines Gültigkeitserfordernis darstellt bei Verfügungen, welche schriftlich nach den Anforderungen des anwendbaren Gesetzes erlassen werden, soweit das Gesetz nebst der schriftlichen Form nicht ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den Verwaltungsakt zuständigen Beamten verlangt.

Nach Art. 128 Abs. 1 AHVV sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden, in die Form schriftlicher Verfügungen zu kleiden. Art. 2 derselben Bestimmung hält fest, dass die Kassenverfügungen eine Belehrung hierüber enthalten müssen, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben werden kann.

Bezüglich der Unterzeichnung von Verfügungen verweist die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Renten in Rz 1153 auf die gemäss dem Kreisschreiben über die Rechtspflege anwendbaren Bestimmungen. Nach Rz 4.1 dieses Kreisschreibens (enthalten in dem seit dem 1. April 1982 gültigen Nachtrag 1 hiezu) ist die Verfügung grundsätzlich von dem zur Vertretung der Ausgleichskasse Befugten zu unterzeichnen. In jedem Fall zu unterzeichnen sind Verfügungen über Ablehnung, Entzug, Herabsetzung oder Rückforderung von Leistungen. Von der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden bei Beitragsverfügungen, die auf vorgedruckten Formularen oder mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt werden, oder bei Verfügungen über die Zusprechung von Versicherungsleistungen, die mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungseinrichtungen ausgefertigt werden.

Die Bestimmungen des genannten Kreisschreibens stehen mit den Grundsätzen der in BGE 105 V 248 (ZAK 1980 S. 174) ergangenen Rechtsprechung in Einklang und tragen zu Recht der Entwicklung im administrativen Bereich infolge des Einsatzes von Datenverarbeitungsanlagen für die Ausfertigung von Verwaltungsverfügungen Rechnung (s. hiezu Grisel, Trait6 de droit administratif, S. 406; Degrandi, Die automatisierte Verwaltungsverfügung, Diss. 1977, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich, insbes. S. 117ff.). Sie können bestätigt werden, da sie auch den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der AHV (Art. 128 Abs. 1 AHVV) und IV (Art. 91 Abs. 1 IVV) nicht zuwiderlaufen.

Gestützt auf diese Erwägungen sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände zurückzuweisen.

214

2. Was die materielle Frage der Rentenberechnung betrifft, haben die erstinstanzlichen Richter die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen richtig dargelegt.

Tatsachlich geht aus dem der Ausgleichskasse im Dezember 1984 eingereichten Formular «Anmeldung für eine Altersrente» hervor, dass die Versicherte ihr Domizil bis zum Jahre 1956 in der Tschechoslowakei beibehalten hatte und dass sie erst ab 1957 Beiträge an die schweizerische AHV entrichtete. Demnach verhindert die achtjährige Beitragslücke die Gewährung einer Vollrente, und die Versicherte hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG), deren Berechnung von der Vorinstanz und vom BSV für richtig befunden wurde und die als mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften übereinstimmend zu bekräftigen ist. Demzufolge müssen das angefochtene Urteil und die Verwaltungsverfügung vom 15. Juli 1985 bestätigt werden.

IV. Invaliditätsbemessung

Urteil des EVG vom 31. Oktober 1986 i.Sa. G.R

(Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 281' Abs. 2 IVV. Im Rahmen von Art. 28bis ivv ist für die Beurteilung des Härtefalles das Einkommen massgebend,

das der Versicherte bei bestmöglicher Verwertung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit in seiner konkreten Lage erzielen kann. Insbe-

sondere ist vom aktuellen Arbeitsmarkt auszugehen, und es sind die

besonderen Verhältnisse beim Versicherten - also auch die invalidi-

tätsfremden Faktoren -zu berücksichtigen. Soweit Art. 28bis Abs. 2 erster Satz IVV auf Art. 28 Abs. 2 IVG verweist, ist diese Bestimmung mit dem Begriff des Härtefalles gemäss Art. 28 Abs.1 IVG nicht vereinbar und deshalb gesetzwidrig.'

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten G.P. aus folgenden Gründen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.

Nach der Rechtsprechung, welche auf die vor dem 1Januar 1984 erlassenen

also bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Art. 28bis Verfügungen -

IVV - anwendbar ist, liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz IVG vor, wenn das Einkommen des Versicherten, der mindestens zu einem

1 Betreffend Auswirkungen dieses Urteils siehe die Ausführungen auf Seite 188

215

Drittel, aber weniger als zur Hälfte invalid ist, trotz voller Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit die in Art. 2 ELG festgelegte Einkommensgrenze nicht erreicht. Das anrechenbare Einkommen ist nach den Vorschriften über die EL (insbesondere Art. 3 und 4 ELG) zu ermitteln, wobei jedoch die allenfalls zu gewährende Härtefallrente nicht anzurechnen ist (BGE 108 V 221 Erw. 2 und die dort zitierten Urteile, ZAK 1983S. 549).

Gemäss dem seit 1Januar 1984 geltenden Recht besteht ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn der Versicherte zu mindestens einem Drittel invalid ist und die in Art. 42 Abs. 1 AHVG festgelegten Einkommensgrenzen nicht erreicht (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Massgebend ist das Einkommen, das der Versicherte nach Art. 28 Abs. 2 IVG als Invalider erzielen könnte. Es ist nach den Regeln der Art. 56-62 AHVV zu ermitteln. In Abweichung von Art. 60 Abs. 2 AHVV wird ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens zum Einkommen hinzugerechnet. Das so ermittelte Gesamteinkommen ist zu zwei Dritteln anzurechnen (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Eine allfällige Härtefallrente ist nicht als Einkommen anzurechnen (Art. 28 bis Abs. 3 IVV).

2a. Obschon der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Ausrichtung einer Rente ab 1. März 1981 verlangt, so bestreitet er doch nur die durch die Rekursbehörde vorgenommene Berechnung bezüglich des Jahres 1984. Diese ist deshalb Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (BGE 110 V 51 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 53). Da Versicherungsleistungen umstritten sind, hat das EVG volle Überprüfungsbefugnis. Für den Zeitraum vor dem 1Januar 1984 geht aber aus den vorliegenden Akten hervor, dass die richterliche Vorinstanz die massgebenden wirtschaftlichen Voraussetzungen zutreffend gewürdigt hat und deshalb dem Beschwerdeführer eine halbe Rente für die Monate September und Oktober 1983 zugesprochen hat. Daraus folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

b. Für den Zeitraum nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 1984 macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dass Art. 28 Abs. 1 IVG verschieden zu interpretieren sei, je nachdem, ob diese Bestimmung im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades oder bei der Prüfung des Härtefalles angewendet werde. Im besonderen vertritt er die Ansicht, dass mit der Einführung von Art. 28bs IVV beabsichtigt worden sei, der tatsächlichen Möglichkeit einer Teileingliederung des Invaliden unter Berücksichtigung seines Alters und der beruflichen Ausbildung sowie der effektiven Lage auf dem Arbeitsmarkt im Wohnsitzkanton oder jedenfalls in der Umgebung, in welcher er arbeiten könnte, Rechnung zu tragen.

3. Weder der Gesetzestext noch diesbezügliche Ausführungsbestimmungen definieren den Begriff des Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG. Der ständigen Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass es Absicht des Gesetzgebers war, die konkrete Situation und die besonderen Umstände des Versicherten zu berücksichtigen, welche diesen trotz voller Ausnützung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit daran hindern, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, obschon sein Invaliditätsgrad unter 50 Prozent liegt

216

(EVGE 1962 S. 79ff., 1969 S. 171 Erw. 3; ZAK 1983 S. 263 Erw. 1). Das BSV

28bis IVV ausgeist hingegen einem Irrtum erlegen, soweit es bezüglich Art.

führt hat (ZAK 1983 S. 427), die neue Bestimmung widerspiegle die gegenwärtige Gerichtspraxis. Im Rahmen von Art. 28bis IVV ist wegen des Verweises auf Art. 42 Abs. 1 AHVG im ersten Absatz und auf Art. 56-62 AHVV im zweiten Absatz das Einkommen von Bedeutung, das der Versicherte bei voller Ausnützung seiner Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles effektiv erzielen kann. Der gleichzeitige Verweis in Art. 28bis Abs. 2 IVV auf Art. 28 Abs. 2 IVG, welch letztere Bestimmung weder das effektive Einkommen noch das Fehlen einer Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen berücksichtigt, sondern den Vergleich hypothetischer Einkommen, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden können, vorsieht, erscheint deshalb unvereinbar mit dem Begriff des Härtefal-

28bis Abs. 2 erster les im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG. Daraus folgt, dass Art.

Satz IVV insoweit nicht gesetzmässig ist, als er auf Art. 28 Abs. 2 IVG Bezug nimmt.

Aus den vorerwähnten Gründen ist der angefochtene kantonale Entscheid aufzuheben, soweit er für die wirtschaftliche Berechnung des Härtefalles während des Zeitraumes, der noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, auf dem Vergleich hypothetischer Einkommen beruht, die auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden können. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen des Härtefalles gegeben sind.

Krankenversicherung. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 18. August 1986 i.Sa. A.K.1

Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten im Beschwerdeverfahren können die Gerichtskosten auch dem Beschwerdegegner auferlegt werden (Erwägung 5d). Im vorliegenden Fall sind die Vorausset-

zungen für eine Kostenauferlegung nicht erfüllt.

Aus den Erwägungen:

Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob die Vorinstanz der Krankenkasse zu Recht wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtsgebühr sowie die übrigen Verfahrenskosten auferlegt hat. Zu prüfen ist vorerst, ob dieser Kostenentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann.

Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b

1 Aus RKUV 1987 Heft 1

217

bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach dessen Abs. 1 gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

Aus Art. 101 Bst. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG. Er fällt unter Art. 98 Bst. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das EVG hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Gerichtskosten einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. BGE 109V61 Erw. 1,99V 126 Erw. 2).

Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Beschwerdeverfahren zu regeln. Nach Bst. a dieser Bestimmung' muss dieses «für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können». Daraus folgt, dass in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf ein kostenloses Beschwerdeverfahren besteht, ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung. Ein entsprechender kantonaler Entscheid auf Überbindung der Gerichtskosten kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und erfüllt den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

4a. Die Kasse stützt ihren Antrag in erster Linie auf den Umstand, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 30bis Abs. 3 Bst. a KUVG im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig dem Beschwerdeführer bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Gerichtskosten überbunden werden können. Das Nichterwähnen des Beschwerdegegners in der erwähnten Bestimmung stelle ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar, welches weder durch Lückenfüllung noch durch kantonales Recht abgeändert werden könne. Im übrigen sehe das kantonale Recht keine abweichende Regelung vor.

b. Das EVG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sich nur in seltenen Fällen zur Regelung von Art. 30bis Abs. 3 Bst. a KUVG -bzw. zur identischen Regelung von Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG —ausgesprochen. In EVGE 1968 S.22 (RSKV 1968 Nr. 27) musste es den Fall beurteilen, wo eine Vorinstanz nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten

1 Die gleiche Regelung gilt für die AHV/IV/EO gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG

218

wegen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung uberbunden hat. Es gelangte zum Schluss, dass aufgrund des Gesetzeswortlautes diese Kosten-Auferlegung zweifellos unzulässig sei.

Anderseits musste es zur Frage Stellung nehmen, ob die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens vom Gericht oder von der Verwaltung zu tragen sind. Es hat sie dahin beantwortet, dass die Begutachtungskosten zu den Gerichtskosten gehören und deshalb vom Gericht übernommen werden mussten; eine Ausnahme von dieser Regel könnte gemacht werden, wenn eine Verwaltungsstelle die Verfügung aufgrund unvollständiger Akten erlassen und durch ihren Leichtsinn das Gericht zur weitern Abklärung gezwungen hat (EVGE 1955 S. 206; RKUV 1985 Nr. 637S. 196; RSKV 1973 Nr. 167 S. 66 Erw. 4).

Im Sinne der letzterwähnten Urteile ist nicht einzusehen, warum nur der Beschwerdeführer (d.h. normalerweise der Versicherte), der sich im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren leichtsinnig oder mutwillig verhält, die Kosten übernehmen soll; es wäre unbillig, bei einem gleichen Verhalten den Beschwerdegegner (d.h. praxisgemäss meistens die Verwaltung) nicht die gleichen Folgen tragen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse kann somit nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden. An der durch EVGE 1968 S. 22 (RSKV 1968 Nr. 27) begründeten Praxis kann somit nicht festgehalten werden. Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten sollen jeder Partei die Kosten überbunden werden können.

5. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Überbindung der Gerichtskosten auf die Kasse erfüllt waren.

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (RSKV 1979 Nr. 383 S. 220 Erw. 4). Mutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (in BGE 99 V 145 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1973 S. 429 publizierte Erw. 4 des Urteils i.Sa. 0. vom 10. Januar 1973).

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will.

Vorliegend begründete die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde die Leistungspflicht der Krankenkasse gegenüber der Versicherten in erster Linie damit, dass die operative Brustverkleinerung nicht blossen kosmetischen Bedürfnissen (wie die Kasse geltend machte), sondern der Behebung von krankhaften Folgeerscheinungen gedient habe. Im übrigen müsste die Krankenkasse

219

ihre Leistung aber auch aufgrund der klaren Kostenübernahmezusicherung erbringen, die sie der Versicherten abgegeben habe, nachdem sie von dieser in genügender Weise orientiert worden sei. Mit der Oberbindung der Gerichtskosten werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung nur wegen mutwilligen Verhaltens der Krankenkasse habe durchgeführt werden müssen. Die Versicherte habe nach Erhalt der Vorladung zur Verhandlung die Unterlagen von Dr. H., Dr. W., Dr. R. und Dr. A. dem Gericht zugestellt; das Gericht seinerseits habe diese Urkunden, die sich zuvor noch nicht bei den Akten befunden hätten, umgehend der Kasse zukommen lassen in der Meinung, diese würde die Beschwerde anerkennen, da sich aufgrund der neuen Unterlagen eine Leistungspflicht der Kasse ohne weiteres ergeben habe.

Die Krankenkasse macht ihrerseits geltend, der Vorwurf, sie habe die Beschwerde nicht anerkannt, sei unbegründet. Denn einerseits stehe der Krankenkasse das Recht zu, ein materielles Urteil zu verlangen. Anderseits wäre das Gericht aufgrund der Offizialmaxime, welche grundsätzlich sowohl den Vergleich als auch die Anerkennung, wie man sie im Zivilprozess kennt, ausschliesst, ohnehin nicht um die materielle Entscheidung herumgekommen (RSKV 1983 Nr. 520 S. 37). In materieller Hinsicht habe man in guten Treuen geteilter Meinung sein können, ob die körperliche Deformation der Versicherten Krankheitswert besessen habe oder nicht und ob je nachdem die Brustreduktion als Pflichtleistung oder als kosmetische Operation erschienen sei. Schliesslich sei nicht belegt, dass die Kassierin von der eigentlichen Operation tatsächlich Kenntnis hatte, als sie die Garantie erteilte.

Es mag als wenig verständlich erscheinen, dass die Krankenkasse die Beschwerde nicht «anerkannt» hat, nachdem sie die fraglichen Urkunden zugestellt erhalten und die Rechtsbelehrung des Gerichtes entgegegenommen hatte. Es ist aber zu bedenken, dass eine «Anerkennung» der Begehren der Versicherten erst kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Frage gekommen wäre, dann nämlich, als die Versicherte die Belege der Ärzte H., W., R. und A. dem Gericht aufgelegt hatte. In diesem Zeitpunkt war die Möglichkeit für die Kasse, ihre angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG in Wiedererwägung zu ziehen, längst vorbei. Die Kasse macht daher zu Recht geltend, dass das Gericht auch bei einer «Anerkennung» ein materielles Urteil hätte fällen müssen. Weshalb die Versicherte die genannten Belege erst in einem so späten Prozessstadium auflegte, ist hier nicht zu prüfen; aber es ist klar, dass sich damit für die Kasse eine ganz andere Prozess-Situation ergab, als wenn jene Belege von Prozessbeginn an bei den Akten gelegen hätten. Aufgrund dieser Umstände kann das Verhalten der Krankenkasse nicht als leichtsinnig oder mutwillig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erscheinen.

220

Von Monat zu Monat

Am 9. April fand zwischen dem BSV und dem Bundesamt für Justiz eine Aussprache über die dritte TV-Revision im Rahmen des zweiten Pakets der Neuverteilung von Aufgaben zwischen Bund und Kantonen statt. Das Bundesamt für Justiz ist vom Bundesrat beauftragt, ihm bis Herbst 1987 den Entwurf für eine Sammelbotschaft mit entsprechenden Gesetzesentwürfen vorzulegen. Der Meinungsaustausch drehte sich vorab um die Frage, ob die vorgesehenen IV-Vollzugsstellen allein vom Bund abhängig sein sollten oder ob ein System zu wählen sei, welches den Kantonen einen weiten Spielraum liesse. Vor- und Nachteile der beiden Lösungen wurden erörtert.

Die Kommission des Ständerates zur Behandlung der parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrccht tagte am 28. April in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Steiner (SH SVP) und in Anwesenheit von Bundesrat Cotti. Die Kommission hatte 1985 vom Ständerat den Auftrag erhalten, eine Vorlage für einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts auszuarbeiten. Sie beauftragte daraufhin den Bundesrat, den Expertenentwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht zu einem solchen Gesetz in die Vernehmlassung zu geben. An der Sitzung vom 28. April führte die Kommission eine allgemeine Aussprache über die Ergebnisse der Vernehmlassung durch. Sie beschloss, eine Arbeitsgruppe zu bilden, welche bis zur nächsten Kommissionssitzung die Vernehrnlassungen näher zu bearbeiten hat. Die Kommission hat zur Fortsetzung ihrer Arbeit für 1987 weitere Sitzungen festgelegt.

Die Kommission für EL-Durchführungsfragen tagte am 30. April unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV. Sie hielt Rückschau auf die durchgeführte zweite EL-Revision und behandelte einige ergänzende Empfehlungen für die Praxis. Ferner diskutierte die Kommission die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei einer allfälligen Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1988. die Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden und Witwen, die Einreichungsfrist für die Vergütung von Krankheitskosten sowie eine präzisere Umschreibung des Netto-Mietzinses.

Mai 1987217

221

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1986

Das Jahr 1986 stand im Zeichen der zweiten EL-Revision, die inzwischen auf den 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist. Die Kantone nahmen die notwendigen Revisionen ihrer Gesetze und Verordnungen vor. Die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen wurde neu aufgelegt. Breit gestreute Informationen auf allen Ebenen vermittelten der Bevölkerung verbesserte Kenntnisse über die Ergänzungsleistungen im allgemeinen und über die zweite EL-Revision im besonderen.

Die gesamten EL-Aufwendungen sind im Berichtsjahr uni 10,8 Prozent gestiegen, was auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen und des Mietzinsabzuges auf den 1. Januar 1986 sowie auf eine Zunahme der Fälle zurückzuführen ist. Der höhere Bekanntheitsgrad der EL hat zahlreiche Neuanmeldungen ausgelöst. Diese Entwicklung hatte einen grossen Arbeitsaufwand für alle Durchführungsstellen zur Folge. Die Ermittlung von gesetzlich geregelten Bedarfsleistungen erfordert nämlich meist aufwendige Abklärungen, da das Ergebnis ja im Beschwerdefall einer richterlichen Überprüfung standhalten muss. Hinzu kommt was sieh in der veröffentlichten Statistik nicht niederschlägt—, dass sich infolge der breiteren Informationstätigkeit auch viele Rentner anmelden, deren Gesuche abgelehnt werden müssen, weil ihr Einkommen die gesetzliche Grenze überschreitet. Recht arbeitsintensiv ist auch die Vergütung der Krankheitskosten. Ohne den Grosseinsatz des Personals der kantonalen Ausgleichskassen, die in fast allen Kantonen (Ausnahmen: ZH, BS und GE) die EL festsetzen und auszahlen, wäre eine Erledigung der Anmeldungen innerhalb tragbarer Fristen nicht möglich.

Die Rechnungsergebnisse

Entwicklung der EL-Gesanuaufis'endungen, der EL-Fälle

und der Durchschnitte pro Fall, 1982 bis 1986

Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme

ausgaben in Prozenten Fälle' in Prozenten pro Fall in Prozenten in Min Fr. in

1982 543,7 27,8 119 659 + 2,8 4544 24,3 1983 581,4 6,9 122444 + 2,3 4748 4,5 1984 675,8 16,2 125 977 + 2,9 5364 13,0 1985 702,1 3,9 128 283 + 1,8 5473 2,0 1986 777,8 10,8 132 331 + 3,2 5877 7,4

Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen, z.B. Ehepaar, Witwe mit Kindern

222

Aus Tabelle 1 geht hervor, dass in den letzten fünf Jahren die Gesamtaufwendungen, die Zahl der Fälle wie auch die Durchschnittsausgaben je Fall zugenommen haben. Der stärkere Zuwachs von 1982. 1984 und 1986 lässt sich durch die in diesen Jahren erfolgten Erhöhungen der Einkomrnensgrenzen erklären.

EL-Auszahlungen der Kantone im Jahre 1986

(in Klammern prozentualer Zuwachs gegenüber 1985)

In Tausend Franken Tabelle 2

Kanton EL zur AH \' EL zur IV EL zur Al IV + iv

Zürich 78 100 (± 10.1) 22 524 (-}- 9.6) 100 624 (+ 10,0) Bern 103 225 (+ 8,8) 22615 (+ 7,6) 125 841 (+ 8,5) Luzern 32908 (+11,4) 7731 (+14,8) 40 639 (+12,0) Uri 2 300 (+ 5,7) 497 (+31,8) 2 798 (+ 9,6) Schwyz 5804 (+14,7) 1 156 (+14,7) 6961 (+14,7)

Obwalden 1 811 ( + 8,7) 398 (+19,1) 2 210 (+ 10,4) Nidwalden 1 484 (+ 11.1) 432 (+ 7,2) 1 916 (-1- 10,2) Glarus 2 546 (+ 13.9) 681 (+ 2.4) 3 227 (+ 11.3) Zug 2 575 (+ 7,7) 833 (+30.5) 3 408 (+ 12,5) Freiburg 22620 (+10,4) 4593 (+ 6,9) 27213 (+ 9.8)

Solothurn 14 081 (-1- 19.9) 4 477 (+20,1) 18 558 (+20,0) Basel-Stadt 19 663 (+ 7.0) 5 914 (+ 16.3) 25 578 (+ 9,0) Basel-Land 11 073 (+22,1) 3356 ( + 18.6) 14429 (+21,3) Schaffhausen 4 918 (-1- 8,5) 1 225 (+14,0) 6 142 (+ 9,5) Appenzell A. Rh 4 328 (-- 8,8) 764 ( 12.2) 5 091 (+ 9,3)

Appenzell 1. Rh. 1 445 (+24,4) 200 (+20,1) 1 645 (+23,8) St. Gallen 39 155 (+ 13,3) 7 973 (+21,5) 47 127 (+14,6) Graubünden 10 551 (+ 12.8) 2 373 (+ 13,1) 12 923 ( -F- 12,9) Aargau 19 274 (± 7.8) 5 426 ( 12.5) 24670 (+ 8.8) Thurgau 14524 (+ 7.2) 2778 (+21,7) 17 303 (+ 9,3)

Tessin 48040 (+ 9,2) 12436 ( + 9,4) 60477 (+ 9,3) Waadt 92575 (+ 7,7) 18971 (+14,9) III 546 (+ 8,7) Wallis 12 587 (+ 6,2) 4236 (+ 7,4) 16823 (+ 6,5) Neuenburg 23 790 (+10.1) 4569 (+ 19,6) 28 360 (-1- 11,5) Genf 48 893 (+ 13.6) II 181 (+22,9) 60 074 (+15,2) Jura 9438 (+13.2) 2718 (+18,2) 12156 (+ 14,3)

Total 627 712 ( 10,2) 150057 (+ 13,3) 777 769 ( t 10.8)

Vergleich mit den AHV- und IV-Geldleistungen Anhand von Tabelle 3 lässt sich die Entwicklung der EL von 1982 bis 1986 mit jener der AHV- und IV-Rentenleistungen vergleichen. In allen fünf Jahren haben die EL-Aufwendungen stärker zugenommen als die Leistungen der Grundversicherung. Die Bedarfskomponente erhielt in der Sozialversicherung eindeutig mehr Gewicht.

223

Entwicklung der Geldleistungen der AHV, der IV und der EL

In Mio Franken Tabelle 3

Jahr AHV IV EL

1982 12208 (+ 14,0%) 1622 (+ 12,4%) 543,7 (+27,80/.) 1983 12380 (+ 1,40/o) 1663 (+ 2,50/o) 581,4 (+ 6,90/o) 1984 13972 (+ 12,9%) 1888 (+ 13,5%) 675,8 (+16,2%) 1985 14254 (+ 2,00/.) 1935 (+ 2,5%) 702.1 (+ 3,9%) 1986 15140 (+ 6,20/.) 2066 (+ 6,8%) 777,8 (+10,8%)

Die Zahl der Fälle

Anzahl Fälle und Anteil der EL-Bezüger bei den Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenrentnern, 1982 bis 1986

Tabelle 4

Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total

rentner rentner rentner

Anzahl Fälle ans Jahresende

1982 96686 3175 19798 119659 1983 98366 3144 20934 122444 1984 100 573 3041 22 363 125 977 1985 101 536 3171 23 576 128 283 1986 104339 3088 24904 132331

Prozentuale Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner

1982 12,87 5,67 18,80 13,11 1983 12,95 5,62 19,47 13,27 1984 13,10 5,50 20,40 13,51 1985 13,08 5,78 21,14 13,61 1986 13,26 5,68 21,94 13,86

Aus den bereits erwähnten Gründen stieg die Zahl der EL-Bezüger 1986 weiter an, nämlich um 3,2 Prozent. Wie in den vergangenen Jahren ist der Anstieg bei den Invalidenrentnern am stärksten. Der tendenzielle Rückgang bei den Hinterlassenenrentnern setzt sich fort.

Vergleich 1975/1985

In Tabelle 5 werden die Ausgaben und die Zahl der Fälle des Jahres 1986 jenen des Jahres 1975 gegenübergestellt. Das Vergleichsjahr 1975 wurde gewählt, weil von diesem Jahr an der Ausbau der AHV (zweite Stufe der achten AHV-Revision) voll wirksam wurde. In der seitherigen Entwicklung bestehen unter

224

den einzelnen Kantonen sehr starke Unterschiede. In einigen Kantonen (AR, Al, GR, VS) haben sich die Ausgaben nicht einmal verdoppelt, in anderen (ZG, FR, BL, TG, TI, NE. GE) dagegen verdreifacht. In acht Kantonen nahm die Zahl der Fälle ab. Zur Ermittlung der Ursachen dieser stark unterschiedlichen Entwicklung bedürfte es einer vertieften Analyse.

EL-Ausgaben und EL-Fülle nach Kantonen in den Jahren 1975 und 1986

Tabelle 5

Kanton Ausgaben in Mio Fr. Anzahl Fälle

1975 1986 Zuwachs 1975 1986 Veränderung ln% in%

Zürich 34,0 100,6 196 15322 18433 +20 Bern 53.2 125,8 136 16474 20090 +22 Luzern 15,4 40,6 164 6 259 7500 +20 Uri 1,4 2,8 100 694 606 -13 Schwyz 3,3 7,0 112 1 448 1 313 - 9

Obwalden 0,9 2.2 144 479 4780

Nidwalden 0,9 1,9 III 308 380 +23 Glarus 1.2 3.2 167 518 585 +13 Zug 1.1 3,4 209 409 614 +50 Freiburg 8,6 27,2 216 4 151 5597 +35

Solothurn 6.4 18.6 191 2 787 3393 +22 Basel-Stadt 12.8 25,6 100 4 487 5047 +12 Basel-Land 4,4 14,4 227 1 581 2228 +41 Schaffhausen 2,3 6.1 165 898 1117 +24 Appenzell A.Rh. 3,1 5,1 65 1 281 917 -28

Appenzell l.Rh. 1,0 1,6 60 429 272 -36 St. Gallen 19.5 47.1 141 7 403 7897 + 7 Graubünden 7,0 12,9 84 3 666 2912 -21 Aargau 10,8 24,7 129 4 253 4095 -4 Thurgau 5.4 17,3 220 2 224 2783 +25

Tessin 20,1 60,5 201 II 153 11083 - Waadt 43,8 111,5 155 II 447 16 194 +41 Wallis 10,1 16.8 66 4 538 3 343 -26 Neuenburg 8,6 28.4 230 2 886 4262 +48 Genf 20.0 60.1 201 6 487 9051 +40 Jura 3,8 10,6 179 1 529 2 141 +40

Total 299.1 77 160 113 277 132331 +17

Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL 1986 ist das erste Paket der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft getreten. Die Beiträge des Bundes an die EL-Aufwendungen

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der Kantone sind deswegen von 70 bis 30 Prozent auf 35 bis 10 Prozent herabgesetzt worden. Finanzschwache Kantone erhalten 35 Prozent, mittelstarke zwischen 35 und 10 Prozent und finanzstarke 10 Prozent. Die Finanzkraft der Kantone wird nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen bemessen. Sie wird alle zwei Jahre neu berechnet. Aufgrund der neuen Lastenverteilung haben die Kantone die EL-Aufwendungen des Jahres 1986 zu durchschnittlich 76 Prozent selbst finanziert; im Vorjahr waren es noch 48 Prozent.

Aufwendungen von Bund und Kantonen 1982 bis 1986

in Mio Franken Tabelle 6

Jahr EL zur AHV EL zur IV EL zur AHV und IV

Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total

1982 231,5 219,5 451,0 47,4 45,3 92,7 278,8 264,9 543,7 1983 247.3 231,8 479,1 52,5 49,8 102,3 299,8 281,6 581,4 1984 286,5 266,2 552,7 63,4 59,7 123,1 349,9 325,9 675,9 1985 295,8 273,9 569,7 67,7 64,7 132,4 363,5 338,6 702,1 1986' 151,3 476,4 627,7 35,2 114,9 150,1 186,5 591,3 777,8

Inkrafttreten der Aufgabenneuverteilung

Beiträge an gemeinnützige Institutionen

In Mio Franken Tabelle 7

Jahr Pro Juventute Pro Inlirmis Pro Senectute Total

1982 1,4 4,3 6,5 12,1

1983 1,9 4,1 6,4 12,4

1984 2,0 5,2 7,5 14,7

1985 1,7 5,3 6,7 13,7

1986 1,6 7,0 9,7 18,3

Obschon die zweite EL-Revision erst auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten konnte, wurden die Beiträge an Pro Senectute und Pro Infirmis - gestützt auf Artikel 3 der Übergangsbestimmungen zur zweiten EL-Revision - bereits für das Jahr 1986 erhöht. Dadurch waren beide Institutionen in der Lage, 1986 in vielen Fällen, bei denen die Verbesserungen der EL-Revision erst 1987 wirksam wurden, grosszügig zu helfen.

226

Familieneinkommen und soziale Sicherheit für die Familie in den Staaten des Europarates, in Finnland und in Kanada

Zweiter Teil (s. ZAK 1987 S. 182)

ee) Fam ilienzulagenordnun gen in den Nachbar/ändern der Schweiz

und in Grossbritannien'

- Frankreich

Die neun Arten von Familienzulagen im engeren Sinn sind die folgenden:

1. Kinderzulage (allocation familiale)

Diese Leistung wird vom zweiten Kind an für jedes Kind ausgerichtet und ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig. Die ordentliche Altersgrenze beträgt 16 Jahre. Sie erhöht sich auf 20 Jahre für Kinder in Ausbildung, für schwerbehinderte Kinder und für Töchter, die sich der Haushaltführung und Kindererziehung widmen, wenn die Mutter diese Aufgabe nicht erfüllen kann. Der Ansatz der Zulagen beträgt einen bestimmten Prozentsatz eines Basisbetrages, der sich nach dem Grundlohn richtet. Der Prozentsatz richtet sich nach der Kinderzahl der Familie und beträgt bei 2 Kindern 32 Prozent, bei 3 Kindern 73 Prozent und bei 4 Kindern 114 Prozent.

Die monatlichen Ansätze betragen

- bei 2 Kindern gesamthaft 532 FF (133 Fr.)

- bei 3 Kindern gesamthaft 1213 FF (303 Fr.)

bei 4 Kindern gesamthaft 1895 FF (474 Fr.)

- fürjedes weitere Kind 681 FF (170 Fr.)

Je nach Alter der Kinder werden darüberhinaus folgende Zusatzbeträge ausgerichtet:

-. für jedes Kind von 10 bis 15 Jahren 149 FF (37 Fr.),

-. für jedes Kind über 15 Jahre (mit Ausnahme des ältesten Kindes in Fami-

lien mit weniger als 3 anspruchsberechtigten Kindern) 266 FF (66 Fr.).

Zulagen für das kleine Kind

Diese Zulage erfüllt die Funktion einer Geburts-(oder Adoptions-)zulage.

Für die Arten und Ansätze der Familienzulagen in der Schweiz siehe ZAK 1987S. 14ff.

227

Sie wird ausgerichtet:

vom dritten Monat der Schwangerschaft an bis zum dritten Monat nach der Geburt des Kindes, ohne Einkommensgrenze,

bis zum Alter des Kindes von drei Jahren, soweit das Familieneinkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt.

Die Zulage für das kleine Kind beträgt monatlich 764 FF (191 Fr.).

Familienzuschuss

Diese Zulage ist an die Stelle von anderen Zulagen, wie der Zulage für Familien mit nur einem Erwerbseinkommen und der Zulage für die Mutter, die zuhause bleibt, getreten. Sie wird Familien ausgerichtet, die für mindestens 3 Kinder von über 3 Jahren sorgen, und beträgt 692 FF (173 Fr.) pro Monat. Der Anspruch auf diese Zulage unterliegt einer Einkommensgrenze, die nach der Zahl der Kinder abgestuft ist.

Soziale Wohnbeihilfi'

Sie wird nach einer Formel berechnet, die folgenden Komponenten Rechnung trägt:

- der tatsächlich bezahlten Miete (oder der monatlichen Belastung für das Wohneigentum) bis zu einer Grenze, die jedes Jahr durch Verordnung festgelegt wird,

- dem Einkommen, den Verpflichtungen und der Zusammensetzung der Familie.

Beihilft an die Sonderschulung für behinderte Kinder

Diese Zulage soll die Zusatzausgaben ausgleichen, die der Familie mit einem behinderten Kind erwachsen. Sie wird bis zum Alter des Kindes von 20 Jahren ausgerichtet und unterliegt keiner Einkommensgrenze.

Die monatliche Zulage beläuft sich auf 532 FF (133 Fr.). Dieser Betrag kann je nach Art und Schwere der Behinderung heraufgesetzt werden.

Zulagen für Waisen

Waisen und gewisse andere Kinder eines alleinerziehenden Elternteils geben Anspruch auf diese Zulage, die monatlich in den folgenden Beträgen ausbezahlt wird:

Vollwaise (oder ihr gleichgestellt) 498 FF (124 Fr.).

Kind eines alleinerziehenden Elternteils (wenn der andere Elternteil gestorben oder abwesend ist oder wenn das Kindesverhältnis nur zu einem Elternteil besteht) 374 FF (93 Fr.).

228

c. Wenn ein Elternteil sich seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen entzieht oder nicht imstande ist, sie zu erfüllen, gleicher Betrag wie b.

Beihilfe zum Schuljahresbeginn

Diese Zulage soll den Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die beim Schuljahresbeginn entstehenden Kosten decken. Sie untersteht einer Einkommensgrenze und beträgt 328 FF (82 Fr.) jährlich pro Kind im Schulalter.

Zulage.für alleinerziehende Eltern

Sie sichert jeder Person ein Mindesteinkommen, die verwitwet, getrennt oder verlassen worden ist und die in der Folge allein für ein oder mehrere Kinder sorgt. Sie wird auch ledigen Frauen, die ein Kind erwarten, ausgerichtet.

Das Mindesteinkommen beträgt monatlich 2493 FF (623 Fr.) für den Elternteil und 831 FF (208 Fr.)je Kind. Die Zulage ergänzt das eigene Einkommen und die bereits ausgerichteten Familienzulagen bis zum erwähnten Mindesteinkommen.

Die Zulage wird während höchstens 12 Monaten ausgerichtet. Diese Dauer kann aber für Personen mit kleinen Kindern verlängert werden bis zum Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind 3 Jahre alt ist. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 3325 FF (831 Fr.) bei einem Kind und 831 FF (208 Fr.) je weiteres Kind. Für schwangere Frauen, die noch keine Kinder haben, beträgt sie 2493 FF (623 Fr.).

Erziehungsbeihil/e

Diese Zulage wird seit dem Jahre 1985 ausgerichtet und soll die Geburt eines dritten Kindes begünstigen.

Sie wird jeder Person ausgerichtet, die bereits für Kinder sorgt und ihre Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, wenn ein Kind geboren wird, oder wenn ein weniger als drei Jahre altes Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird, so dass sie fortan für drei oder mehr Kinder sorgt.

Während der 30 Monate, die der Geburt des Kindes oder der Antragstellung vorangehen, muss während zweier Jahre eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein.

Die monatlichen Ansätze betragen:

wenn eine volle Beschäftigung ganz aufgegeben wird 1500 FF (375 Fr.) wenn eine Beschäftigung von 50 Prozent

ganz aufgegeben wird 750 FF (187 Fr.) wenn eine volle Beschäftigung auf 50 Prozent

herabgesetzt wird 750 FF (187 Fr.)

229

Die Zulage wird während höchstens 24 Monaten ausgerichtet. Sie endet nach Ablauf zweier Jahre seit der Beendigung des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs oder seitdem das Kind geboren oder in Pflege genommen worden ist.

- Bundesrepublik Deutschland

Es werden die folgenden Leistungen ausgerichtet

Kinderzulagen (Kindergeld)

Die Zulage wird vom ersten Kind an ausgerichtet und beträgt monatlich:

-- für das erste Kind 50 DM ( 41 Fr.) für das zweite Kind 100 DM ( 83 Fr.)

- für das dritte Kind 220 DM (182 Fr.) für das vierte und die folgenden Kinder 240 DM (198 Fr.)

Die Beträge für das zweite und die weiteren Kinder werden stufenweise gemindert für Eltern mit höheren Einkommen, und zwar höchstens bis zu 70 DM (58 Fr.) für das zweite Kind und 140 DM (116 Fr.) für die weiteren Kinder.

Eltern mit niedrigem Einkommen, für welche die Steuerermässigungen für Kinder ohne Auswirkungen bleiben oder nicht die volle Wirkung entfalten, erhalten zu den Kinderzulagen einen Zuschlag von bis zu 46 DM (38 Fr.) pro Kind und Monat.

Die allgemeine Altersgrenze beträgt 16 Jahre, für Kinder in Ausbildung liegt die Grenze bei 27 Jahren. Über das 27. Altersjahr hinaus wird Kindergeld für behinderte Kinder ausgerichtet, wenn die Behinderung schon vorher eingetreten war.

Bis zum 21. Altersjahr besteht für Kinder Anspruch, wenn sie arbeitslos sind oder wenn sie eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder nicht fortsetzen können.

Erziehungsgeld

Mütter oder Väter erhalten in den ersten sechs Lebensmonaten ihres Kindes ein Erziehungsgeld von 600 DM (496 Fr.) monatlich, wenn sie ihr Kind selbst betreuen, und zwar unabhängig von ihrer finanziellen Situation.

Die Anspruchsberechtigung wird um drei Monate verlängert, wenn das jährliche Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze nicht übersteigt: 29 400 DM (24 284 Fr.) für Ehepaare; 23 700 DM (19 576 Fr.) für Alleinerziehende. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze für Verheiratete und Alleinerziehende um 4200 DM (3469 Fr.).

Für Kinder, die von 1988 an geboren werden, wird dieses Erziehungsgeld ein ganzes Jahr lang gezahlt.

230

- Italien

Die Kinderzulage für Arbeitnehmer beträgt monatlich 19 760 Lire (23 Fr.) für jedes Kind, dessen Einkommen im Monat 479 500 Lire (554 Fr.) nicht übersteigt. Das Kind gibt bis zum 18. Altersjahr Anspruch auf die Zulage. Die Altersgrenze erhöht sich auf 21 Jahre, wenn das Kind in Berufsausbildung steht, und auf 26 Jahre, wenn es ein Studium absolviert. Für behinderte Kinder wird die Zulage ohne Altersgrenze ausgerichtet.

Arbeitnehmer, Sozialversicherungsempfänger und Beamte mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf eine zusätzliche Familienzulage für die Kinder unter 18 Jahren, die nach dem Einkommen und der Grösse der Familie berechnet wird.

- Liechtenstein

Kinderzulage

Sie beträgt für die ersten beiden Kinder bis zum Alter von neun Jahren 120 Franken und wird ab dem Monat, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, auf 150 Franken heraufgesetzt.

Bei einer Familie mit mindestens drei anspruchsberechtigten Kindern wird für alle Kinder stets eine Zulage von 150 Franken bezahlt.

Die Kinderzulage wird auch für Vollwaisen ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 18 Jahre.

Geburtszulage

Die Geburtszulage wird auch bei einer Adoption ausgerichtet. Sie beträgt bei jeder Geburt 750 Franken und bei Mehrlingsgcburten 1000 Franken pro Kind.

- Osterreich

1. FamilienheihiI/ (Kinderzulagen)

Die Familenbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich 1200 Schilling (140 Fr.). Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 Schilling (29 Fr.).

Die ordentliche Altersgrenze beträgt 19 Jahre. Sie wird für Kinder in Ausbildung auf 27 Jahre erhöht. Für Kinder über 18 Jahre wird die Zulage nur ausgerichtet, wenn das eigene Einkommen des Kindes im Monat 2500 Schilling (292 Fr.) nicht übersteigt.

Für erheblich behinderte Kinder besteht keine Altersgrenze. Die Familienbeihilfe erhöht sich um monatlich 1450 Schilling (170 Fr.).

Auch Vollwaisen haben Anspruch auf die Familienbeihilfe.

231

Geburtenbeihilfe

Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totgeborene Kind 2000 Schilling (234 Fr.). Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 5000 Schilling (585 Fr.) für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.

Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5000 Schilling (585 Fr.), wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiter um 3000 Schilling (351 Fr.), wenn das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.

Aus Anlass der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes wird eine Sonderzahlung von 2000 Schilling (234 Fr.) gewährt, wenn das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.

MutterschaJtsleistungen

Wochengeld

Während der Schutzfrist (8 Wochen vor Geburt bis 8 Wochen danach) besteht Anspruch auf Wochengeld; es entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.

Karenzurlaub

Unselbständig erwerbstätige Frauen haben bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Karenzurlaub (Arbeitsplatz bleibt gesichert). Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Frauen, die diesen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, und Frauen, welche die Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Geburt aufgeben.

Das Karenzurlaubsgeld schliesst an das Wochengeld an und beträgt für

- verheiratete und nicht alleinstehende Mütter:

4161 Schilling (487 Fr.) pro Monat,

alleinstehende Mütter: 6222 Schilling (728 Fr.) pro Monat.

Grossbritannien

Kinderzulagen

Für jedes Kind wird eine Zulage von 7,25 Pfund (17 Fr.) pro Woche bezahlt. Die allgemeine Altersgrenze beträgt 16 Jahre. Für Kinder in Ausbildung liegt die Grenze bei 19 Jahren.

Zulage für alleinerziehende Eltern

Alleinerziehende Eltern haben zusätzlich zur Kinderzulage für das erste Kind Anspruch auf eine Zulage von 4,70 Pfund (11 Fr.) pro Woche.

232

d. Finanzierung der Familienzulagen

In den folgenden Ländern werden die Familienzulagen ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Irland, Island, Kanada (ebenfalls Quebec), Norwegen. Schweden und Zypern. In den anderen Staaten werden die Mittel durch die Beiträge der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber sowie, teilweise, durch die öffentliche Hand aufgebracht.

Frankreich beispielsweise kennt folgendes System:

Die allgemeine Familienzulagenordnung wird finanziert:

- für die Arbeitnehmer: durch Beiträge ausschliesslich der Arbeitgeber, die 9 Prozent der Löhne betragen, die aber nur bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt werden;

- für die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden: durch einen von ihnen selber geleisteten Beitrag, der 9 Prozent ihrer nach oben begrenzten Erwerbseinkommen beträgt.

Die Familienzulagen in der Landit'irtschaft werden teilweise durch die öffentliche Hand finanziert.

In Österreich beträgt der Arbeitgeberbeitrag 4,5 Prozent der Lohnsumme.

In Italien variiert der Arbeitgeberbeitrag je nach Berufszweig.

In Liechtenstein beträgt der Beitragssatz für die Arbeitgeber 2,5 Prozent der Lohnsumme und für die Selbständigen 2,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.

(Schluss folgt)

233

Durchführungsfragen

Auszahlung von Renten und Hilfiosenentschädigungen auf ein Bank- oder Post-

checkkonto'

(Rz 1274 RWL, Drucksache 3I8.104.01)

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen AHV/IV-Leistungen von Ausländern, die nur bei Wohnsitz in der Schweiz beansprucht werden können, zu Unrecht ausbezahlt wurden, weil wegen der (nicht zulässigen) Auszahlung auf ein persönliches Bank- oder Postcheckkonto und der Verletzung der Meldepflicht durch den Bezüger die Ausgleichskasse erst verspätet von der Ausreise aus der Schweiz Kenntnis erhielt.

In Ergänzung zu Rz 1274 RWL werden daher zur besseren Ubersicht nachfolgend die Leistungen aufgeführt, die nicht auf das persönliche Bank- oder Postcheckkonto des Leistungsberechtigten überwiesen werden dürfen:

Nichtvertragsausländer, Flüchtlinge und Staatenlose:

AHV und IV

- alle ordentlichen und ausserordentlichen Renten sowie die Hilfiosenent-

schädigungen.

Vertragsausländer:

AHV und IV

- alle ausserordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen,

- die ordentlichen Renten gemäss den Abkommen mit Dänemark und Israel.

Nur IV

- die Renten bei einem Invaliditätsgrad des Versicherten von weniger als 50

Prozent,

- die ordentlichen Renten gemäss dem Abkommen mit Belgien.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 149

234

Angeborene zerebrale Lähmungen (Ziff. 390 GgV)'

(Rz 390.1 und 390.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Drucksache 318.507.06)

Im erwähnten Kreisschreiben sind folgende Änderungen anzubringen:

- Der in Rz 390.1 enthaltene Ausdruck «schwer» ist zu streichen. Das Ge-

burtsgebrechen im Sinne der Ziffer 390 GgV ist dann anzunehmen, wenn eine eindeutige, typische, also zweifelsfrei diagnostizierbare spastische, athetotische oder ataktische Symptomatik vorliegt, die aber nicht zwingend schwerer Natur sein muss.

- Die bisherige Rz 390.4 c wird zu Rz 390.4 d.

- Die Rz 390.4 c lautet neu:

c) bei zerebralen Lähmungen mit ausgeprägten psychomotorischen Störungen (Bewegungsdysharmonien im Sinne einer Inhibition, Instabilit oder Dbi1it motrice) zur Förderung der allgemeinen Beweglichkeit, wenn nach Ansicht des Facharztes die psychomotorische Therapie allein genügt.

Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Juli 1987'

(Rz 120 ff. des neuen Kreisschreibens über die Taggelder, KSTG, Drucksache 318.507.12)

Monatswert Tagessatz Fr. Fr. Durchschnittslohn aller Lehrlinge

gemäss hochgerechneter BIGA-Statistik 645.— 21.50 Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern:

- Taggeld im ersten Ausbildungsjahr (75 %) 484.- 16.-

- Taggeld im letzten Ausbildungsjahr (125 %7) 806.— 27.—

Maximum des «kleinen Taggeldes» mit den vollen

Zuschlägen für Alleinstehende (17 + 14 + 18 Fr.) 1470. - 49.-

Diese Ansätze werden auf den 1. Januar 1988 voraussichtlich ändern.

Unterhaltskosten bei orthopädischen Stützkorsetts und Lendenmiedern'

(Ziff. 3.01 und 3.02* HVI)

Das Reinigen von Korsetts und Miedern gemäss Tarifposition 89.432 der SVOT-Preisliste ist als Unterhalt eines Hilfsmittels zu betrachten. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 HVI sind solche Kosten nicht von der IV zu tragen (Ausnahme: Härtefälle).

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 271

2 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 269

235

Berufliche Vorsorae

Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur andern'

(Art. 29 Abs. 1 BVG)

Der Versicherte hat gemäss Artikel 27 Absatz 2 BVG Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Artikel 29 Absatz 1 BVG hält fest, dass der Betrag der Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist. Diese Bestimmung erfasst den Normalfall der Übertragung einer Freizügigkeitsleistung. Sie betrifft vorab den Versicherten, welcher seine Stelle und damit seinen Arbeitgeber verlässt und in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt. In der Praxis haben sich im Zusammenhang mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 (SR 831.425) Fragen ergeben bezüglich des zwingenden oder nicht zwingenden . Charakters der erwähnten Bestimmung. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob der austretende Versicherte bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung anzuhören ist und ob er diese auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen kann, anstatt sie in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen (vgl. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung). Zum Verständnis von Artikel 29 Absatz 1 BVG ist von der Annahme auszugehen, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung normalerweise die Freizügigkeitsleistung des austretenden Versicherten an die neue Kasse - sofern diese bekannt ist - überweisen muss. Um zu vermeiden, dass der Versicherte eine Versicherungslücke erleidet (z. B. im Falle von Invalidität), ist es unerlässlich, dass das Altersguthaben in die neue Kasse übergeführt wird. Nach der Bestimmung von Artikel 24 Absatz 2 BVG wird nämlich im Invaliditätsfall die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre dem Altersguthaben hinzugefügt. Es liegt daher ganz im Interesse des Versicherten, sein Altersguthaben beisammenzuhalten und nicht verzettelt an mehreren Orten. Die neue Vorsorgeeinrichtung führt das Alterskonto des Versi-

236

cherten weiter und garantiert so die gesetzlichen Mindestleistungen. Diese müssen an die Teuerung angepasst werden (Art. 36 BVG) und sind für den Fall der Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung durch den Sicherheitsfonds zu garantieren.

Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der austretende Versicherte das Recht hat, die Überweisung der Freizügigkeitsleistung von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu verlangen. Weder die eine noch die andere kann sich diesem Begehren widersetzen, etwa mit dem Argument, dass ihr Reglement eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.

Kann die bisherige Kasse die Freizügigkeitsleistung gegen den Willen des Versicherten an die neue Kasse überweisen?

Die genaue Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 BVG ist nur dann möglich, wenn die bisherige Kasse über alle nötigen Angaben für die Ausführung der Überweisung verfügt. Diese Informationen sind aber einzig dem austretenden Versicherten bekannt, und er kann nicht gezwungen werden, sie an Dritte weiterzugeben. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung beruht daher in der Regel wesentlich auf dem Einverständnis des Versicherten. Dies ist übrigens auch der Grund dafür, dass Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit einräumt, nach Gesetz und aufgrund ihres Reglementes selbst zu entscheiden, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist, wenn der Versicherte nicht innerhalb von 30 Tagen die nötigen Angaben für die Erbringung der Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung) macht.

Kann der Versicherte nach einem Arbeitsplatzwechsel von der Vorsorge-

einrichtung des neuen Arbeitgebers gezwungen werden, seine Freizügigkeits-

leistung bei ihr einzubringen?

Dies kann tatsächlich der Fall sein, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ausdrücklich vorsieht, dass jeder neue Versicherte seine Freizügigkeitsleistung einzubringen hat. In der Tat bilden die Statuten der Vorsorgeeinrichtung integrierenden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Mit der Annahme der Stelle zu den so festgelegten Bedingungen verpflichtet sich der Versicherte auch vertraglich, an diese die Freizügigkeitsleistung übertragen zu lassen.

Die strenge Anwendung des Reglements könnte jedoch in gewissen Fällen zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Die Pensionskassen sind daher gut beraten, bei der Anwendung flexibel vorzugehen und immer im Auge zu behalten, dass Artikel 29 Absatz 1 BVG vorab den Interessen des Versicherten dienen soll.

237

So liegt es im Interesse des Versicherten, welcher seine bisherige Kasse vorübergehend verlässt, um bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu sein (z.B. für die Weiterbildung), dass die Übertragung der Freizügigkeitsleistung hin und zurück vermieden werden kann. In solchen Fällen haben die beteiligten Kassen selbst ein Interesse an einer verwaltungsmässig einfachen Lösung.

Weitergehende Vorsorge

Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die weitergehende Vorsorge. Eine Aufteilung der Freizügigkeitsleistung ist nach Möglichkeit zu vermeiden; sie widerspräche auch den Absichten des Gesetzgebers. Dieser hat sich bemüht, die obligatorische Zweite Säule ohne Schaden in das bestehende Vorsorgesystem einzubauen und insbesondere die BVG-Freizügigkeitsleistung auf jene gemäss OR abzustimmen. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz wäre jener Fall, wo die neue Vorsorgeeinrichtung sich streng auf die Anwendung des Obligatoriums beschränkt oder nicht den Gesamtbetrag der Freizügigkeitsleistung benötigt. Der Versicherte hat dann die Möglichkeit, den Mehrbetrag auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen.

Was geschieht mit den Arbeitgeberbeitragsreserven im Falle der Auflösung des Anschlussvertrages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers?'

(Art. 331 ff. OR)

Der Arbeitgeber kann - auch nach Inkrafttreten des BVG - Beträge an die von ihm mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge beauftragte Vorsorgeeinrichtung mit dem Zweck überweisen, diese als Reserve für seine Beitragszahlung zu verwenden (Arbeitgeberbeitragsreservc). Diese Beiträge kann er steuerrechtlich bis zu einem bestimmten Mass' von seinem Einkommen in Abzug bringen.

Was geschieht nun mit diesen Arbeitgeberbeitragsreserven, wenn der Arbeitgeber sein Geschäft aufgibt, die Arbeitsverträge mit seinen Arbeitnehmern folglich auflöst und deshalb der Anschlussvertrag mit der betreffenden Vorsorgeeinrichtung dahinfällt?

2 Bundessteuern: Regelabzug = 3 Jahresbeiträge Maximalabzug = 5 Jahresbeiträge Kanton Bern: Regelabzug = 5 Jahresbeiträge

238

1. Mit der Überweisung des als Arbeitgeberbeitragsreserve bezeichneten Betrages an die Vorsorgeeinrichtung scheidet dieses Vermögen aus der freien Verfügungsbefugnis (und aus dem Eigentumsbereich) des Arbeitgebers aus und tritt zweckgebunden in das Vermögen (und in das Eigentum) der Vorsorgeeinrichtung ein. Dieser Betrag wird somit bei einer Stiftung Bestandteil des Stiftungsvermögens. Schon aus stiftungsrechtlichen Gründen, aber auch aus steuerrechtlichen Überlegungen kann er nicht mehr an den Arbeitgeber zurückfliessen (vgl. Riemer, Berner Kommentar zum Stiftungsrecht, N 284 ST).

2.a) Was bleibt also im Falle der Auflösung des Anschlussvertrages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers mit diesem Vermögen zu tun? Einmal ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein Vermögen handelt, das unmittelbare Freizügigkeitsrelevanz aufweist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber via Arbeitgeberbeitragsreserven seinen Beitrag bereits auf das Alterskonto des Versicherten hat übertragen lassen. Mit der Auflösung des Anschlussvertrages und mit der damit verbundenen Aufhebung des Vorsorgewerkes einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung sowie mit dem Dahinfallen der Arbeitgeberfunktion des Angeschlossenen ändert sich die Qualifikation des Vermögens von einem spezifisch zweckgebundenen in ein frei gewordenes Vermögen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. Immerhin ist zu unterstreichen, dass es nach wie vor der beruflichen Vorsorge zugunsten der Versicherten des betreffenden Vorsorgewerkes dient. Diese Qualifikation begrenzt auch das Risiko, dass der Arbeitgeber zu hohe (steuerrechtlich privilegierte) Beitragsreserven äufnet, die in keinem Verhältnis zu seinen voraussichtlichen künftigen Beitragszahlungen stehen und die nur der Steuerersparnis dienen, also Missbrauch darstellen.

b) Dieses nun infolge Geschäftsaufgabe bzw. Anschlussauflösung frei gewordene Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach einem sachgerechten, d.h. vorsorgemässig objektiv begründbaren Schlüssel, wie bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung, den Versicherten gutzuschreiben. Figuriert der Arbeitgeber selber auch unter diesen Versicherten, so kommt er selbstverständlich ebenfalls in den Genuss eines Anteils an diesem zu verteilenden Vermögen. Dies bedeutet jedoch keinen teilweisen Rückfluss der von ihm seinerzeit als Arbeitgeberbeitragsreserven einbezahlten Beträge. Auch ist, wie bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück an die vor der Geschäftsaufgabe bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu denken. Auch sie haben grundsätzlich einen an objektiven Kriterien gemessenen Anspruch am zu verteilenden Vermögen.

3. Welches sind nun solche vorsorgemässig sachlich begründbare Verteilungskriterien? Dies können sein:

239

-- das Alter der versicherten Person,

- ihr Zivilstand,

ihr Gehalt und ihre Stellung im Unternehmen,

- ihre familiäre Verpflichtung.

die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim betr. Arbeitgeber,

der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrages,

die Summe der einbezahlten Beitrüge,

- das Altersguthaben,

usw.

Diese Kriterien sind nicht abschliessend, sondern können durch weitere, sachbezogene Merkmale erweitert oder präzisiert werden. Unzulässig wäre jedoch die Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, die keinen Bezug zur beruflichen Vorsorge haben können, wie die Religion, die politische Parteizugehörigkeit oder die Nationalität der versicherten Person.

4. Der infolge Geschäfts- und Vorsorgewerksauflösung freiwerdende Betrag soll den Versicherten aber nicht bar ausbezahlt, sondern im Sinne der Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes auf ihre neue Vorsorgeeinrichtung, auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice übertragen werden. Die durch die Einzahlungen des Arbeitgebers geäufnete Beitragsreserve war nämlich ausschliesslich für die berufliche Vorsorge der Versicherten bestimmt. Diesem Zweck soll das betreffende Vermögen grundsätzlich auch nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers erhalten bleiben. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Fälle, wo ein Barauszahlungsgrund vorliegt.

Hinweise

Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1986

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte auch 1986 eine grosse Arbeitslast zu bewältigen. Zwar ging die Zahl der neuen Geschäfte um 78 Fälle auf 1355 leicht zurück; sie liegt aber immer noch deutlich über derjenigen von 1984. Abgenommen haben 1986 die Streitfälle in der Invalidenversicherung (-42), der Krankenversicherung (-47) und der Arbeitslosenversicherung

240

(-48); dabei dürfte die relativ günstige Wirtschaftslage eine Rolle gespielt haben. Eine Zunahme war dagegen bei den Fällen aus der Unfallversicherung (+34) und der Militärversicherung (+ 14) festzustellen. Die Analyse nach Sprachen zeigt, dass der Rückgang fast ausschliesslich die italienischsprachigen Fälle betrifft.

Trotz des erwähnten Rückgangs der neuen Fälle hat das EVG eine um 49 höhere Zahl von Beschwerden erledigt, nämlich deren 1385. Am Jahresende waren noch 934 Beschwerden anhängig, gegenüber 964 vor Jahresfrist.

Das EVG weist in seinem Bericht zuhanden der Bundesversammlung darauf hin, dass Prognosen hinsichtlich der künftigen Arbeitsbelastung schwierig seien. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand für die Erledigung eines Falles habe sich wieder erhöht, da zahlreiche neue und schwierige Rechtsfragen zu beurteilen waren. Daran werde sich in absehbarer Zeit kaum etwas ändern, sei doch eine Zunahme im für das EVG neuen Bereich der beruflichen Vorsorge zu erwarten. Entlastungen verspricht sich das Gericht von der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, die zurzeit in parlamentarischer Beratung steht.

Beschwerde/dile beim EVG„ 1986 und Vorjahre

Erledigung in den Vorjahren1986

1982 1983 1984 1985 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag von 1985 1986 anhängig auf 1987 AHV 256 297 275 285 222 291 513 283230

IV 1050 897 643 590 372 578 950 583367

EL 39 39 44 37 21 39 60 2931

BVG - 2 12 14 212

KV 97 117 110 115 145 109 254 17480

UV 81 99 103 90 67 114 181 8497

MV 8 10 11 9 22 35 57 2829

EO 1 3 1 1 2 3 21

FL 2 1 - 3 1 2 32

ALV 160 161 161 206 111 173 284 19886

Total 1694 1621 1350 1336 964 1355' 2319 138529343

Davon eingereicht durch Versicherte: 1173. durch Versicherungsträger bzw. Aufsichtsbehörde: 182. Aufteilung nach Sprachen; deutsch 790 = 58/.; französisch 308 = 231/.; italienisch

257 = 19%.

2 Hievon nach Art. 1090G:71. Wovon eingegangen 1982: 1; 1984: 5; 1985 106.

241

Fachliteratur

ABVS-Seminar 1987. Referate zum Thema Führung und Beaufsichtigung

von Personalvorsorgeeinrichtungen (mit Stichwortverzeichnis). Aus dem Inhalt: Wichtige Hinweise für Urkunden- und Reglementsrevisionen; Revisionserfahrungen und Hinweise für die Prüfung von Jahresrechnungen; Anerkennung von Kontrollstellen durch die kantonalen Aufsichtsbehörden; Praktische Auswirkungen der Rechtsnatur der Aufsicht; Versicherungstechnische Probleme (inkl. Risikodekkung); Bedeutung der Performance für die Zweite Säule. Fr. 10.—. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12,3011 Bern.

Brändli Herbert: Sozialversicherung in der Schweiz. 118 Seiten. 1987. Fr.

50. — . Publikation der Handelskammer Deutschland-Schweiz, Talacker 41, 8001 Zürich.

Helbing Carl: Personalvorsorge und BVG. Gesamtdarstellung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz. 664 Seiten. 3., überarbeitete Auflage, 1987. Fr. 88.—. Band 63 der Schriftenreihe der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer. Verlag Paul Haupt, Bern.

Parlamentarische Vorstösse

Motion Früh vom 18. Dezember 1986 betreffend die Statutenrevision der Eidgenössischen Versicherungskasse

Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1987 S. 149) im Einverständnis mit dem Bundesrat am 20. März 1987 abgelehnt.

Der Motionär hatte verlangt, dass mit der Statutenrevision zugewartet werde, bis die Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Rentenalters in der AHV-Gesetzgebung gelöst sind. In seiner ablehnenden Stellungnahme verwies der Bundesrat auf Entscheide des Bundesgerichts, nach denen öffentlichrechtliche Kassenreglemente mit unterschiedlichem Rentenalter für Mann und Frau die Gleichstellung ohne Aufschub zu verwirklichen hätten. Die Neuordnung der EVK-Statuten nehme auf die AHV-Regelung gebührend Rücksicht. Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Parlament Gelegenheit erhalte, auch zu den in der Motion aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, sei die separate Behandlung der Motion nicht notwendig.

242

Einfache Anfrage Gadient vom 18. März 1987 betreffend die Kürzung von 1V-Renten wegen Grobfahrlässigkeit

Ständerat Gadient hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Artikel 7 Absatz 1 des lnvalidenversicherungsgesetzes (IVG) bestimmt, dass die Geldleistungen, also besonders die Invalidenrenten, gekürzt werden, wenn der Versicherte die Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert hat. Darüber hinaus müssen auch die Ergänzungsleistungen entsprechend gekürzt werden (Art. 5 Abs. 2 ELG).

Grobfahrlässiges Verhalten ist zwar nicht zu bagatellisieren, aber es ist unverhältnismässig, wenn Schwerinvalide für solches derart hart bestraft werden, selbst wenn ihre Handlungsweise nur auf eine momentane pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückgeht. Durch die Kürzungen in der Invalidenversicherung und bei den Ersatzleistungen werden sie oft dazu gezwungen, bei der Fürsorge Hilfe suchen zu müssen. Dass ein Invalider wegen einer Unachtsamkeit ein Leben lang büssen muss, steht jedoch in keinem Verhältnis zur Schwere des von ihm zu verantwortenden Fehlers. Leidtragende sind nicht nur der Betroffene selber, sondern oft auch die Angehörigen oder die unterstützungspflichtigen Armenbehörden (Sozialämter).

Die Schweiz ist sowohl dem Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterlassene als auch der Europäischen Ordnung der sozialen Sicherheit beigetreten. Die beiden Konventionen sind in unserem Lande seit dem 13. bzw. 17. September 1978 in Kraft und damit auch verbindlich. Sie bestimmen, dass Invalidenrenten nur bei vorsätzlicher, nicht aber bei grobfahrlässiger Herbeiführung der Invalidität gekürzt oder verweigert werden dürfen. Somit widersprechen Artikel 7 Absatz 1 IVG und Artikel 5 Absatz 2 ELG (ferner auch Artikel 7 Absatz 1 MVG) in diesem Punkt beiden Konventionen. Massnahmen zur Abhilfe drängen sich auf.

Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es an der Zeit ist, dass die Schweiz ihrer Verpflichtung möglichst bald nachkommt und die erwähnten Artikel mit den unterzeichneten Konventionen in Übereinstimmung bringt? Ist der Bundesrat bereit, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Rentenkürzung auf das Voluntativelement des Vorsatzes zu beschränken und somit auch die Vertragstreue der Schweiz im Hinblick auf internationale Sozialversicherungsabkommen zu bekunden?»

Einfache Anfrage Bauer vom 19. März1987 betreffend die AHV-Waisenrente für Mutterwaisen

Ständerätin Bauer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Halbwaisen werden ungleich behandelt, denn Mutterwaisen haben nicht den gleichen Rentenanspruch wie Vaterwaisen.

In zahlreichen Fällen wird einem Kind, das seinen Vater verloren hat, eine ordentliche Rente, einem Kind dagegen, dessen Mutter gestorben ist, eine ausserordentliche, niedrigere Rente ausgerichtet. Durch den Hinschied einer Mutter entstehen in einer Familie nicht nur affektive Probleme, sondern auch materielle Schwierigkeiten. Der Vater ist gezwungen, organisatorische Massnahmen zu treffen, die unter Umständen hohe Kosten nach sich ziehen.

In seinen Antworten auf entsprechende Vorstösse hat der Bundesrat verschiedentlich seine Absicht geäussert, im Rahmen der zehnten AHV-Revision die Gleichbe-

243

handlung zu verwirklichen. Da diese Revision dem Parlament noch nicht unterbreitet worden ist und da gewisse Kreise aus ihrer Absicht, sie auf den Sankt-Nimmerleinstag zu verschieben, kein Hehl machen, bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:

Wann wird der Bericht über die zehnte AHV-Revision veröffentlicht?

Wird die Revision in der nächsten Legislaturperiode behandelt?

Wenn nein, ist der Bundesrat bereit, dem Parlament zu beantragen, die schreiendsten Diskriminierungen - auf eine davon weise ich in diesem Vorstoss hin - zu beseitigen?»

Interpellation Houmard vom 19. März 1987 betreffend die Auswirkungen des BVG auf ältere Arbeitnehmer

Nationalrat Houmard hat folgende Interpellation eingereicht:

«Man wirft dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) oft vor, es enthalte Bestimmungen, die ältere Arbeitnehmer benachteiligen. Namentlich ist es für diese schwierig, eine neue Stelle zu finden, da die Prämien zu hoch sind. Diese Erhöhung der Prämien ergibt sich aus der Abstufung der Altersgutschriften, welche die älteren Arbeitnehmer, im Gesetz unter der Bezeichnung 'Eintrittsgeneration> zusammengefasst, begünstigen soll. Tatsächlich aber muss diese Generation die Vergünstigung, die ihr der Gesetzgeber gewähren wollte, berappen.

Man muss sich deshalb fragen, welche Auswirkungen die Bestimmungen des BVG auf die älteren Arbeitnehmer haben und wie man diese korrigieren könnte.

Aus diesem Grund ersuchen wir den Bundesrat, uns folgende Auskünfte zu geben:

Ist er nicht der Ansicht, dass die hohen Prämien den älteren Arbeitnehmern die Arbeitssuche insbesondere in wirtschaftlich bedrohten Gebieten erschweren?

Könnte die Situation dadurch verbessert werden, dass Artikel 95 der Übergangsbestimmungen des BVG, der für die Altersgutschriften eine verminderte Abstufung vorsieht, wieder eingeführt, beziehungsweise seine Gültigkeitsdauer verlängert wird? Könnte eventuell für die Gebiete, die von anhaltender Arbeitslosigkeit bedroht sind, eine spezielle Bestimmung erarbeitet werden?

Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die oben aufgeführten Fragen erfordern,

- das Ausmass der Umlagekomponente zu überprüfen,

- eine Erhebung durchzuführen, anhand deren bestimmt werden kann, ob die Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds an die Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur angehoben werden müssen.» (25 M itunterzeichner)

Postulat Rechsteiner vom 19. März 1987 betreffend Rentenkürzungen bei Grenzgängern Schweiz/Liechtenstein

Nationalrat Rechsteiner hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, so rasch wie möglich die geeigneten Massnahmen zu prüfen, damit die Nachteile für Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. für die bisher und zukünftig betroffenen AHV- und IV- Rentenbezügerinnen beseitigt werden, und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.» (10 Mitunterzeichner)

244

M itteilunuen

Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte im ersten Quartal 1987

Baubeiträge der IV

Sonderschulen

Biel BE: Umbau und Einrichtung des «Billhauses» in ein Heilpädagogisches Tagesheim. 132 925 Franken.

Jona SG: Neubau des Sprach hei lkindergartens«Hanfländer». 180 000 Franken.

Ringgenberg BE: Neubau des Personalwohnhauses mit Werkräumen und Garage des Kinderheimes Sonnenblick. 130 000 Franken.

St. Gallen: Erwerb der Liegenschaft Dufourstrasse 110 zur Unterbringung von zwei Wohngruppen (14 Kinder) der Sprachheilschule. 386 166 Franken.

Solothurn: Umbauarbeiten im Schulheim für körperbehinderte Kinder. 165 000 Franken.

Wolhusen LU: Umbauarbeiten im Heilpädagogischen Kinderpflegeheim Weidmatt. 240 000 Franken.

Zollikofen BE: Umgestaltung des Gärtnerhauses zur Eröffnung einer fünften Wohngruppe der Schule für blinde und sehschwache Kinder. 118 000 Franken.

Berufliche Eingliederungsstätten

Keine

Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim

Basel: Fenstersanierung am Büro- und Werkstattgebäude «Kannenfeld». 300 000 Franken.

Basel: Neugestaltung des Gärtnereibetriebes auf dem Areal der «Milchsuppe» des Bürgerspitals. 380 000 Franken.

Bubikon ZH: Werkstatterweiterung des Heimes zur Platte, Wohn- und Arbeitsstätte für geistig Behinderte. 720 000 Franken

Fultigen BE: Umbau der Liegenschaft «Thanhalten» zwecks Errichtung einer Aussenstation für 4 Behinderte der Sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft «Schlossmatt» in Wangen a.A. 190 000 Franken.

Kusnacht ZH: Bereitstellung von langfristig gemieteten Räumen in der Liegenschaft Untere Heslibachstrasse 18 zur Unterbringung der bis anhin in unzulänglichen Räumen des Barbara-Keller-Heimes betriebenen geschützten Werkstätte (20 Arbeitsplätze). 400 000 Franken.

245

La Cöte-aux-Fes NE: Erwerb eines Gebäudes zur Errichtung eines Wohnheims für die sozial-berufliche Wiedereingliederung von 18 Alkoholgeschädigten. 1170 000 Franken.

Lausanne VD: Erweiterung der geschützten Werkstätten der Institution Polyval, Le Mont-sur- Lausanne. 1 390 000 Franken.

Liestal BL: Bereitstellung des Wohnhauses D der Personalsiedlung «Laubiberg» als Wohn- und Beschäftigungsheim für 25 Schwerbehinderte. 740 000 Franken.

Zürich: Umbau und Neueinrichtung der Werkstube für geistig Behinderte an der Limmatstrasse 210-214 (60 Arbeitsplätze). 560 000 Franken.

d. Wohnheime

Bern: Sanierung des Wohnheims «Brunnadere-Huus», enthaltend 23 Plätze. 1 356 000 Franken.

Herisau AR: Umbau und Einrichtung des Hauses 2 der Psychiatrischen Klinik in ein Wohnheim für 49 geistig und psychisch Behinderte. 1 800 000 Franken.

Lausanne VD: Verschiedene Umbauarbeiten im Heilsarmeeheim «La Rsidence». 200 000 Franken.

Madiswil BE: Erwerb und Umbau des ehemaligen Schulhauses Mättenbach zwecks Errichtung eines Wohnheimes für Behinderte. 390 000 Franken.

Schwanden GL: Erweiterung des Schwerbehinderten-Wohnheimes.

95 000 Franken.

Seon AG: Wiedererrichtung des abgebrannten Hauptgebäudes des Männerheimes Satis mit 40 Plätzen für Psychisch- und Alkoholgeschädigte. 1 430 000 Franken.

Weinfelden TG: Restsanierung des Akerethauses (Hauptgebäude) des Männerheimes Sonnenburg. 290 000 Franken.

Zollikon ZH: Um- und Ausbau des Wohnheimes für 20 Behinderte an der Dufourstrasse 19. 1 200 000 Franken.

e. Tagesstätten

Keine

Baubeiträge der AHV

Andermatt UR: Errichtung des Alters- und Pflegeheims Ursern durch Umbau eines Wohnhauses. 800000 Franken.

Boudevilliers NE: Neubau eines Pflegeheims. 2 000 000 Franken.

Carouge G E: Neubau des Altersheims «Rsidence Jura la Tour».

2000000 Franken.

Chöne-Bougeries GE: Erweiterung und Umbau des Foyer Eynard-Fatio.

1300000 Franken.

Flums SG: Neubau des Alters- und Leichtpflegeheims Flums. Nachtragsverfügung für Neubau, 600000 Franken.

Fully VS: Neubau des Altersheims der Stiftung Soeur Louise Bron.

2 000 000 Franken.

Genf: Neubau des Altersheims der Fondation protestante de Plainpalais.

1800000 Franken.

246

Genf: Neu- und Umbau, Erweiterung und Sanierung des Altersheims Wal Fleuri». 6200 000 Franken.

Hallau SH: Neubau des Altersheims «im Buck)>. 1820000 Franken.

Humilimont FR: Neubau des Pflegeheims für das Greyerz. 600 000 Franken.

La Cöte-aux-Fes NE: Neubau des Altersheims der Stiftung Marcel Bourquins. 587 000 Franken.

Medoscio TI: Umbau des Altersheims der Stiftung Monsignore Aurelio Bacciarini in ein Pflegeheim. 1200000 Franken.

Moutier BE: Neubau des Altersheims Moutier mit Tagesheim. 1200 000 Franken. Nidau BE: Neu- und Umbauten im«Ruferheim». 2 810 000 Franken.

Ostermundigen BE: Neubau des Alters- und Leichtpflegeheims Ostermundigen. 1825000 Franken,

Root LU: Neubau des Altersheims «Unterfeld». 1 575000 Franken.

St. Gallenkappel SG: Erweiterung und Umbau des Altersheims (<Berg)).

1400000 Franken.

Schlieren ZH: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Landhaus».

1720000 Franken.

Schmerikon SG: Erweiterung und Sanierung des Altersheims St. Josef.

540000 Franken.

Troistorrents VS: Neubau des Altersheims der Gemeinde Troistorrents.

2100000 Franken.

Versoix GE: Neubau der Rsidence pour personnes ägöes de Bon-Sjour.

4 000 000 Franken.

Winterthur-Seen: Neubau des Altersheims St. Urban. 3 335 000 Franken.

Yverdon-les-Bains: Neubau des Altersheims der Stiftung «Rsidence des Jardins de la Plaine». 2 000 000 Franken.

Zürich: Erweiterung der Pflegeabteilung des Altersheims «Sunnepark». 1000000 Franken.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 12, Ausgleichskasse Appenzell A.Rh.: neue Telefonnummer: 53 61 11

247

Gerichtsentscheide

AHV. Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste

Urteil des EVG vom 24. Juni 1986 i.Sa. P.A.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 2 AHVV. Die längere strafrechtliche Verjäh-

rungsfrist ist die ordentliche Verjährungsfrist von Art. 70 StGB und nicht die absolute Frist von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, welche eine

Strafverfolgung grundsätzlich ausschliesst, wenn die ordentliche Ver-

jährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

Über die B.AG wurde am 3. Juni 1975 der Konkurs eröffnet. Der Kollokationsplan wurde am 18. Oktober 1976 aufgelegt und der Konkurs am 30. Juli 1979 abgeschlossen, Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schuldete die B.AG Lohnbeiträge von 374 453 Franken 40 Rappen. Zur Hälfte bestand diese Forderung aus zweckentfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen.

Wahrend des Liquidationsverfahrens leistete das Konkursamt der Ausgleichskasse eine Teilzahlung von 12 241 Franken 70 Rappen und stellte für die restliche Forderung am 25Juni 1979 einen Verlustschein aus. Am 12Januar 1982 überwies das Konkursamt den Betrag von 1851 Franken 50 Rappen und stellte einen neuen Verlustschein für die restlichen 360 360 Franken 20 Rappen aus. Zahlung und Verlustschein wurden von einem Schreiben folgenden Inhalts begleitet:

«Infolge einer durch unser Amt vorgenommenen Rückstellung war der Verlustschein vom 25. Juni 1979 nicht definitiv. Mit der Überweisung von 1851 Franken 50 Rappen vom 12. Januar 1982 ist die Angelegenheit endgültig abgeschlossen.>)

Mit Verfügung vom 19. November 1982 erklärte die Ausgleichskasse P.A. als ehemaligen Verwaltungsrat der untergegangenen B.AG im Sinne von Art. 52 AHVG als schadenersatzpflichtig und forderte von ihm die Bezahlung von 360 360 Franken 20 Rappen.

Gegen diese Verfügung erhob P.A. Einsprache, worauf die Ausgleichskasse vor der kantonalen Rekurskommission klagte. Gegen den die Klage gutheissenden Entscheid liess P.A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen. Aus den Erwägungen des EVG:

. . . (Kognition)

. . . (Allgemeine Ausführungen zu Art. 52 AHVG)

248

3a. Der Beschwerdeführer wies im kantonalen Verfahren darauf hin, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung nicht rechtzeitig erlassen habe. Er machte geltend, dass die Kasse spätestens beim Abschluss des Konkursverfahrens im Juli 1979 Kenntnis des Schadens gehabt habe.

Die Vorinstanz liess diesen Einwand nicht gelten. Nach ihr hatte die Ausgleichskasse erst beim Erhalt des am 12. Januar 1982 ausgestellten Verlustscheins ausreichend Kenntnis des Schadens. Damit war die einjährige Frist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV im Zeitpunkt, als die Ausgleichskasse den Schadenersatzanspruch geltend machte, d.h. am 19. November 1982, noch nicht abgelaufen.

b. Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 108 V 52, ZAK S. 113 Erw. 5). Im Falle eines Konkurses fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder Nachlassvertrag erlittenen Verlusts geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Kollokation seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Diese Grundsätze finden sowohl im Zivilrecht (BGE 111 11167 Erw. la) wie auch im öffentlichen Recht (BGE 108 Ib 97 betreffend Art. 20 VG) und insbesondere im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 AHVV Anwendung (BGE 112 V 8 Erw. 4d, ZAK 1986 S. 467; nicht veröffentlichter Entscheid P. vom 5. Juni 1986; im gleichen Sinne BGE 111 V 173 Erw. 3, ZAK 1985 S. 622; in ZAK 1985 S. 617 nicht veröffentlichte Erw. 2 des Entscheides vom 28. März 1985 iSa. D.C.). Damit erlaubt es die Rechtsprechung dem Gläubiger (Ausgleichskasse) nicht, die Geltendmachung seiner Forderung bis zum Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem er das genaue Ausmass seines Verlusts kennt. Diese Auffassung stimmt mit den im Zivilrecht anwendbaren Grundsätzen überein, wonach die in Art. 60 und 67 OR festgelegte einjährige Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Geschädigte von der Existenz, der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens Kenntnis erlangt hat, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen. Von diesem Augenblick an kann von ihm verlangt werden, dass er sich über Einzelheiten informiert, die geeignet sind, seine Klage zu begründen (BGE 111 1157 und 167; BGE 109 11 435 mit Verweisern; betreffend Art. 20 VG s. BGE 108 Ib 100).

Der Kollokationsplari wurde vorliegend am 18. Oktober 1976 aufgelegt und der im summarischen Verfahren durchgeführte Konkurs am 30. Juli 1979 abgeschlossen. Aufgrund der vorgenannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse mehr als ein Jahr vor ihrer am 19. November 1982 er-

249

war in diesem Zeitpunkt die einjährige Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV abgelaufen. Die Tatsache, dass das Konkursamt der Kasse im Januar 1982 einen Betrag von 1851 Franken 50 Rappen überwiesen hat, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts daran. Diesbezüglich ist auch nicht erkennbar, welche «Vorbehalte» das Konkursamt am 25. Juni 1979 bei der Ausstellung des Verlustscheins hätte anbringen können, wenn sich nicht einmal die Ausgleichskasse näher dazu äussert. Sehr wahrscheinlich stammt die fragliche Zahlung eher aus einer nach Konkursschluss vorgenommenen Verteilung von bei der Liquidation entgangenen Vermögenswerten (Art. 269 SchKG). Zweifellos ergibt sich aber aus einer solchen Verteilung keine neue Verwirkungsfrist. Im übrigen behauptet die Ausgleichskasse nicht, dass sich ihre Schadenersatzverfügung aus besonderen Umständen verzögert habe.

c. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine durch das Strafrecht vorgesehene längere Frist in Betracht kommt, weil ein Teil des Schadens zweckentfremdete Beiträge betrifft. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG am 20. Februar 1981 durch das kantonale Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Nach der jüngsten Rechtsprechung gilt die längere Frist von Art. 82 Abs. 2 AHVV bezüglich zweckentfremdeter Beiträge nur für den vom Arbeitgeber abgezogenen und der Ausgleichskasse nicht entrichteten Arbeitnehmeranteil (BGE 111 V 175 Erw. 4, ZAK 1985 S. 622; ZAK 1985 S. 618). Sie tritt an die Stelle der einjährigen Frist, und ihr Beginn richtet sich nach Art. 71 StGB. Soweit es sich um ein fortgesetztes Delinquieren handelt, beginnt die Frist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber zum letzten Mal Beiträge abgezogen und zweckentfremdet hat (BGE 111 V 176 Erw. 4a, ZAK 1985 S. 622). Anderseits entspricht nach der Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 OR die dort genannte strafrechtliche Verjährung der ordentlichen Verjährung nach Art. 70 StGB und nicht der absoluten Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, die grundsätzlich jede Strafverfolgung ausschliesst, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (BGE 100 II 342; BGE 97 11140ff.; Engel, Traitö des obligations en droit suisse, S. 387). Es spricht nichts dagegen, diesen Grundsatz auch im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 AHVV anzuwenden, was übrigens vom EVG - zumindest stillschweigend - bereits gutgeheissen wurde (BGE 111 V 176, ZAK 1985 S. 622 und die in ZAK 1985 S. 617 nicht veröffentlichte Erw. 3 des Entscheides i.Sa. DC.). Diese Verordnungsbestimmung ist denn auch Art. 60 Abs. 2 OR sehr ähnlich, und die Ratio legis ist in beiden Rechtsbereichen die gleiche (s. diesbezüglich BGE 111 V 175 Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 622).

Vorliegend betrug daher die Frist von Art. 82 Abs. 2 AHVV fünf Jahre (Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 70 StGB). Sie begann spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der B.AG im Juni 1975 zu laufen, d.h. zu einer Zeit, als die AG nicht mehr berechtigt war, Lohnzahlungen vorzunehmen und Beiträge abzuziehen; sie war daher am 19. November 1982 ebenfalls abgelaufen.

250

AHV. Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Urteil des EVG vom 12. Januar 1987 iSa. L.T.

Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 2 und 4 IVG, Art. 36 Abs. 1

IVV. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig

hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Uber-

wachung bedarf. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen,

wird nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teil-

funktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt, wenn er bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Erwägung 1 b, Bestätigung der Recht-

sprechung). Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf die der Versicherte nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in

ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich. Damit liegt hier keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor. Das Erfordernis der Anwe-

senheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion ((Aufstehen» (Erwägung 2b).

Die 1898 geborene Bezügerin einer Altersrente wurde am 16. September 1985 von ihrer Tochter zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Die 1V-Kommission holte Berichte des Dr. med. X (vom 30. September 1985) und einer Abklärungsstelle (vom 23. Oktober 1985) ein. Am 4. Dezember 1985 beschloss sie, die Versicherte sei nicht in schwerem Grade hilflos. Dies eröffnete ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Januar 1986.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 1Ju1i 1986).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

la. Nach Art. 43bis AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1); für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Abs. 5).

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.