3.3.3 Öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform

MWST-Branchen-Info 25 · Forschung und Entwicklung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 25 · Ziff. 3.3.3 · Deutsch

Öffentliche Spitäler weisen im Gegensatz zu Privatspitälern eine öffentliche Trägerschaft auf. Ungeachtet der Rechtsform gelten öffentliche Spitäler als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c MWSTV. Die separate Erwähnung ist notwendig, da beispielsweise öffentliche Spitäler in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nicht unter den Begriff des Gemeinwesens nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe b MWSTV fallen (Art. 12 MWSTG i.V.m. Art. 12 MWSTV).

Bei einer Zusammenarbeit mit mindestens einer der Institutionen nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c MWSTV wird nicht vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen einer Bildungs- oder Forschungskooperation erfolgen. Es obliegt den Beteiligten, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen einer Bildungs- oder Forschungskooperation erfüllt sind. Die ESTV empfiehlt zu diesem Zweck den Abschluss schriftlicher Verträge.