4.2 Sicherheitsleistung
MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen
Geltend · Stand ab 29. April 2025
ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland verzichtet die ESTV i. d. R. auf eine Sicherheitsleistung.
Kommt das Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland jedoch seinen Verfahrenspflichten nicht fristgerecht nach, behält sich die ESTV vor, nachträglich eine Sicherheitsleistung zu verlangen (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 29.04.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).