4.2 Sicherheitsleistung

MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen

Geltend · Stand ab 29. April 2025

ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland verzichtet die ESTV i. d. R. auf eine Sicherheitsleistung.

Kommt das Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland jedoch seinen Verfahrenspflichten nicht fristgerecht nach, behält sich die ESTV vor, nachträglich eine Sicherheitsleistung zu verlangen (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 29.04.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).