Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text

GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018)

Inhalt

Kantonales Recht Glarus · GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018). Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

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D-1.2 Moorlandschaften gemäss Art. 23b NHG

Bundesinventar der Moorlandschaften von bes. Schönheit u. nationaler Bedeutung

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Bundesbezeichnung)

N2.M01 Glarus Nord Schwändital 55 FS

N2.M02 Glarus Süd Urnerboden 357 (auch Kanton Uri) FS

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D-1.3 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (BLN)

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Bundesbezeichnung)

N2.B01 Glarus Nord Murgtal-Mürtschental 1602 (auch Kanton SG) FS

/Glarus Süd

N2.B02 Glarus Silberen 1601 (auch Kanton SZ) FS

N2.B03 Glarus Süd Lochseite bei Schwanden 1611 FS

N / 9

Stand: 3.12.2021

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D-2 Objekte UNESCO

UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

Glarus Nord UNESCO-Weltnatur- Auch Kantone Graubünden und

N2.U01 / Glarus / erbe Tektonikarena St. Gallen FS

Glarus Süd Sardona

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D-3 Kantonale Verzeichnisse

Objekte kantonales Landschaftsverzeichnis

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

N2.L01 Glarus Nord Seeflechsen Mollis, Filzbach FS

N2.L02 Glarus Nord Burg Oberurnen FS

N2.L03 Glarus Nord Nüen-Britteren Mollis FS

N2.L13.1 Glarus Nord Nieder- und Oberurnertal Nieder-/Oberurnen FS

Glarus Nord Oberurnen, Näfels, Netstal, Rie-

N2.L13.2 / Glarus Wiggis dern, Glarus FS

Glarus Nord Mühlehorn, Obstalden, Filzbach,

N2.L13.11 Mürtschenstock FS

/ Glarus Ennenda

N2.L04 Glarus Ennetrösligen Ennenda FS

Glarus / Glarus, Mitlödi, Schwändi,

N2.L13.3 Glärnisch Schwanden, Nidfurn, Leuggel- FS

Glarus Süd bach, Luchsingen

Glarus /

N2.L13.10 Schilt Ennenda, Mitlödi, Sool FS

Glarus Süd

N2.L05 Glarus Süd Linthlandschaft Mitlödi Mitlödi FS

N2.L06 Glarus Süd Schönau Diesbach, Hätzingen, Haslen FS

N2.L07 Glarus Süd Diestal Diesbach FS

N2.L08 Glarus Süd Diesbachfälle Diesbach, Betschwanden FS

N2.L09 Glarus Süd Linthlandschaft Linthal Linthal FS

N2.L10 Glarus Süd Spicher Engi FS

N2.L11 Glarus Süd Mühlibachtal Engi FS

N2.L12 Glarus Süd Weissenberge Matt, Engi FS

N2.L13.4 Glarus Süd Tödi Linthal FS

N2.L13.5 Glarus Süd Limmeren Linthal FS

N2.L13.6 Glarus Süd Kärpf Linthal, Rüti, Betschwanden, Dies- FS

bach, Hätzingen, Haslen, Schwan-

den, Engi, Matt, Elm

N2.L13.7. Glarus Süd Hausstock Elm FS

N2.L13.8 Glarus Süd Segnes Elm FS

N2.L13.9 Glarus Süd Chrauchtal Matt, Engi, Elm FS

N / 10

Stand: 3.12.2021

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E Erläuterungen / Grundlagen

Die Abgrenzung der national bedeutsamen Objekte (Objekte der Objektlisten D-1) basiert auf der kantonalen Detailkartierung im kantonalen Biotopverzeichnis.

Grundlagen:

-

Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung

-

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

-

Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bedeutung im Kanton Glarus (Kantonales Landschaftsverzeichnis); Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, 16. Januar 1996

-

Managementplan für das UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona; IG UNESCO-Welterbe, Sargans, 30. September 2010

-

Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes «Glarner Hauptüberschiebung», 31. Oktober 2001

N / 11

Stand: 3.12.2021

N3 Landwirtschaft

N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen

A Ausgangslage

Die Landwirtschaft hat einen multifunktionalen Auftrag. Neben der Produktion von Lebensmitteln nimmt sie bei der Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft eine zentrale Rolle ein. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und hat grossen Einfluss auf die Entwicklung der Ökologie. Dabei entsteht die Kulturlandschaft nicht nur aus der Koppelproduktion, sondern wird durch gezielte Massnahmen zur Schaffung von Landschaftsqualitäten bewusst gepflegt und aufgewertet. Sowohl die landwirtschaftlichen Produkte als auch die Kulturlandschaft leisten einen Beitrag zur Identifikation mit dem Glarnerland.

Die Alpwirtschaft im Kanton Glarus geniesst traditionell einen hohen Stellenwert. Der Anteil der alpwirtschaftlichen Fläche an der gesamten Bewirtschaftungsfläche beträgt rund zwei Drittel. Während die Herausforderung auf alpwirtschaftlicher Stufe darin besteht, eine Bestossung und Nutzung zu erhalten, gehören der anhaltende Kulturlandverlust infolge der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und der fortschreitenden Zersiedelung zu den grössten Schwierigkeiten im Talgrund. Um die ertragsreichen Flächen und damit eine ausreichende Bewirtschaftungsgrundlage für die Landwirtschaft zu sichern, wurden im kantonalen Richtplan schon im Jahr 1988 Vorranggebiete für die Landwirtschaft festgelegt. Bei der Festlegung der aktuellen Vorranggebiete von rund 4782 Hektaren bei einem Total von 7000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche wird die Hangneigung, die Höhenlage und die Exposition berücksichtigt. Für die Erfüllung ihres Leistungsauftrags ist die Landwirtschaft im Kanton Glarus auf die Bewirtschaftung dieser Flächen angewiesen.

Ergänzend zu den Vorranggebieten für die Landwirtschaft sind auch die Fruchtfolgeflächen (FFF) im gemäss Bundessachplan erforderlichen Umfang (200 ha) festzulegen. Die FFF umfassen das qualitativ bestgeeignete ackerfähige Kulturland. Im Rahmen der im Jahr 2010 abgeschlossenen Bodenkartierung wurden fruchtfolgeflächenfähige Böden evaluiert, die den Bundeskriterien für FFF entsprechen. Der Kanton Glarus verfügt gemäss der Bodenkartierung und der FFF-Ausscheidung über 169 ha FFF in der Kategorie der bestgeeigneten Ackerböden. Hinzu kommen 81 ha bedingt geeignete FFF z.B. in Baugebiet, in Schattenlage oder aufgrund anderweitig ungünstiger Einflussgrössen. Weitere 19 ha sind in der Bodenkartierung als aufwertbare Flächen ausgewiesen.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N3.1-B/1 Landwirtschaftliche Vorranggebiete

-

Zur langfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft und zwecks Beitrag zur Ernährungssicherheit werden genügend Flächen an geeignetem Kulturland erhalten. Die hochwertigen Böden werden gesichert und die Nutzung erfolgt standortgerecht unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeiten.

-

Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete berücksichtigen die Multifunktionalität der Landwirtschaft und sind langfristig zu erhalten. Sie bilden zusammen mit den Fruchtfolgeflächen die wirtschaftliche Basis für eine funktionierende und nachhaltig

N / 12

Stand: 3.12.2021

produzierende Landwirtschaft. Die langfristige Bewirtschaftung der Vorranggebiete trägt zum Erhalt einer attraktiven Kulturlandschaft bei.

N3.1-B/2 Fruchtfolgeflächen (FFF)

-

Der Mindestumfang an bestgeeignetem ackerfähigem Kulturland wird als FFF gemäss den Vorgaben des Bundessachplans im Richtplan gesichert. Die im Richtplan festgelegten FFF werden in ihrer quantitativen und qualitativen Dimension erhalten.

-

Bei Änderungen der Bauzonenabgrenzung sind die betroffenen FFF zwingend an anderer Stelle zu kompensieren. Dies kann durch Bodenaufwertungen oder Auszonung von Bauzonen an fruchtfolgeflächenfähigen Standorten geschehen. Der Kanton verfügt über ein Verwertungskonzept, welches zur Bereitstellung von weiteren FFF beitragen kann. Bei einer Beanspruchung von FFF erfolgt eine Interessenabwägung unter Anwendung folgender Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss Art. 30 RPV:

-

Nutzungseignungsklasse und Lage der betroffenen Böden

-

Arrondierung und Zusammenhänge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

-

Grösse und Qualität von Ersatzflächen und Aufwertungsmassnahmen

-

Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial.

N3.1-B/3 Ökologische Bewirtschaftung

-

Mit einer umwelt- und standortgerechten Bewirtschaftung leistet die Landwirtschaft einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und zur Vielfalt und Funktionsfähigkeit der Natur. Sie schafft Mehrwerte für den Tourismus.

-

Die ökologische Aufwertung der Landwirtschaftsflächen sowie die Schaffung und Erhaltung ökologischer Ausgleichsflächen als Vernetzungselemente zwischen naturnahen Landschaften werden gefördert.

C Handlungsanweisungen

N3.1-C/1

Der Kanton fördert die Land- und Alpwirtschaft nach den Vorgaben des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für deren nachhaltige Entwicklung und für eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung.

Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Landwirtschaft

N3.1-C/2

Der Kanton berücksichtigt die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen seiner raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben.

Werden landwirtschaftliche Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und Verkehr sowie Umwelt tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft.

Federführung: Zuständiges Departement

N / 13

Stand: 3.12.2021

N3.1-C/3

Die Gemeinden berücksichtigen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben.

Die Gemeinden weisen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen der Nutzungsplanung soweit möglich der Landwirtschaftszone zu. Sie prüfen ergänzende Massnahmen zur langfristigen Sicherung des bestgeeigneten Ackerlands (z.B. durch Festsetzung von langfristig geltenden Siedlungsgrenzen o.a.).

Werden Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und Verkehr sowie Umwelt tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft.

Die Gemeinden weisen die festgelegten Fruchtfolgeflächen im Rahmen der Nutzungsplanung der Landwirtschaftszone zu.

Die Gemeinden fördern und unterhalten auf ihren eigenen Alpbetrieben eine zeitgemässe Infrastruktur.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Arcoplan (2010): Bodenkartierung Kanton Glarus 2006 – 2010. Erfassung der potenziellen Fruchtfolgeflächen FFF. Schlussbericht

-

Arcoplan (2010): Fruchtfolgeflächen Glarus (FFF GL). Unterteilung der Fruchtfolgeflächen in Pakete: Erläuterungen

-

Perspektiven zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton Glarus, Projektunterlagen, Abt. Landwirtschaft, Januar 2017

N / 14

Stand: 3.12.2021

N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen

A Ausgangslage

Der landwirtschaftliche Strukturwandel ist seit längerem im Gang und wird weiter anhalten. Mit der Teilrevision des Raumplanungsrechts ermöglicht der Bund der Landwirtschaft die neuen Herausforderungen besser bewältigen zu können. Der seit 1. September 2000 in Kraft gesetzte Art. 16a RPG sieht vor, dass Bauten und Anlagen, die über eine sogenannte innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, wenn der Kanton dieses Gebiet hierfür frei gegeben hat. Der Kanton Glarus legt abgestützt auf Art. 38 RPV die Grundsätze für die Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszonen im Richtplan fest. Intensivlandwirtschaftszonen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung ausgeschieden und sind Teile der Landwirtschaftszone.

Bei der Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszonen sind die Ziele und Grundsätze nach Art. 1 und 3 RPG massgebend. Bei den Kriterien zur Ausscheidung einer Intensivlandwirtschaftszone werden unterschieden:

-

Voraussetzungen für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen

-

Anforderungen an den Standort

-

Ausschlusskriterien.

Ein Standort wird nicht alle Kriterien gleichermassen erfüllen. Massgebend ist die gesamthafte Beurteilung. Diese ist im Rahmen der Standortabklärung nachvollziehbar aufzuzeigen. Nicht möglich ist die Ausscheidung in einem Gebiet gemäss den Ausschlusskriterien.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N3.2-B/1 Voraussetzung zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen

-

Für Bauten und Anlagen die über die innere Aufstockung nach Art. 16a RPG hinausgehen, kann die Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen Intensivlandwirtschaftszonen ausscheiden:

-

wenn die Fläche für die vorgesehene Nutzung verfügbar ist.

-

wenn bestehende Infrastrukturen genutzt werden können oder Infrastrukturanschlüsse ohne erheblichen Aufwand möglich sind.

N3.2-B/2 Standortanforderungen an eine Intensivlandwirtschaftszone

-

Für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen sind Standorte geeignet:

-

an denen Bauten und Anlagen zusammengefasst werden können (Konzentrationsprinzip),

-

an denen die Bauten und Anlagen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnen lassen, und wo die offene Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird,

-

wo die Immissionen (Luft und Lärm) auf Wohngebiete möglichst gering ist,

-

an denen qualitativ weniger hochwertiger Boden vorhanden ist.

N / 15

Stand: 3.12.2021

N3.2-B/3 Ausschlusskriterien zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen

-

Intensivlandwirtschaftszonen können nicht ausgeschieden werden:

-

in Schutzgebieten nach Bundesrecht und Schutzgebieten gemäss kantonalem Richtplan,

-

an Standorten wo ein Ortsbild gemäss Richtplan erheblich beeinträchtigt wird,

-

in siedlungsgliedernden Freiräumen / Siedlungstrenngürteln,

-

auf Fruchtfolgeflächen, sofern kein Ersatz geschaffen wird,

-

in Wildtierkorridoren und Amphibienzugstellen, wenn sie deren Funktion beeinträchtigen,

-

in Gefahrengebieten,

-

bei Gefährdung des Grundwassers.

C Handlungsanweisungen

N3.2-C/1

Bezeichnet die Gemeinde in der Nutzungsplanung Intensivlandwirtschaftszonen, ist im Rahmen der Standortabklärungen nachvollziehbar aufzuzeigen, wieweit der Standort die Voraussetzungen und die Anforderungen erfüllt. Es ist aufzuzeigen, dass der Ausscheidung keine Ausschlusskriterien entgegenstehen.

Scheidet die Gemeinde an mehreren Standorten Intensivlandwirtschaftszonen aus, ist aufzuzeigen, wie dem Konzentrationsprinzip Rechnung getragen wird. Die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen für einen Betrieb ist räumlich zu konzentrieren.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Keine

Grundlagen:

-

Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), September 2000

N / 16

Stand: 3.12.2021

N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete

A Ausgangslage

Wildruhezonen dienen dem Schutz wichtiger Wintereinstandsgebiete des Wildes vor einer Störung durch den Menschen. Die Bezeichnung von Wildruhezonen bezweckt den ausreichenden Schutz von wichtigen Lebensräumen von Tieren, wie Wintereinstandsgebieten und den für die Fortpflanzung wichtigen Gebieten (Brunftplätze und Setzgebiete des Schalenwildes, Aufzuchtgebiete und Brutgebiete von Vögeln) vor Störung durch Freizeitaktivitäten. Während der definierten Ruhe- und Schutzzeiten werden die Wildruhezonen mittels Zutrittsverbot abseits der erlaubten Wege (Typ A) oder mittels Betretens- und Fahrerlaubnis nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen (Typ B) vor Störungen geschützt. Mit der Bezeichnung von Wildruhezonen und der Information der Bevölkerung und der Gäste kann eine Sensibilisierung für das Thema Wildschutz sowie eine effiziente Besucherlenkung erfolgen.

Wildtiere müssen für ihr nachhaltiges Gedeihen im Laufe des Tages und der Jahreszeiten zwischen den für Nahrung, Ruhe, Sozialkontakt und Fortpflanzung geeigneten Lebensräumen je nach Tierart wenige Meter bis viele Kilometer weit zirkulieren können. Zahlreiche dieser Korridore sind durch Strassen, Bahnlinien und Siedlungen beeinträchtigt oder gar unterbrochen. Insgesamt wurden für den Kanton Glarus 17 Korridore von unterschiedlicher Bedeutung festgestellt.

Die drei eidgenössischen Jagdbanngebiete dienen der Sicherstellung einer nachhaltigen Population der Wildtiere. In den Gebieten mit integralem Schutz können Regulationsmassnahmen nur mit Zustimmung des Bundes vorgenommen werden. In den partiell geschützten Gebieten kann der Kanton über Regulationsmassnahmen selber entscheiden.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N4-B/1 Wildruhezonen

-

In den Wildruhezonen werden wildlebende Tierarten während der massgebenden Ruhezeiten vor menschlichen Störungen weitgehend geschützt.

N4-B/2 Wildtierkorridore

-

Im Bereich der intakten Wildtierkorridore werden die ökologischen Qualitäten und die Verbindungswege der Tiere erhalten.

-

Die beeinträchtigten oder weitgehend unterbrochenen Wildtierkorridore werden mit geeigneten Massnahmen aufgewertet (Trittsteine, Leitstrukturen) oder wiederhergestellt. Die Korridore von überregionaler Bedeutung sind dabei prioritär zu behandeln.

N / 17

Stand: 3.12.2021

C Handlungsanweisungen

N4-C/1

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden für die Durchlässigkeit der innerkantonalen Wildtierkorridore. Er gibt Anweisungen zum Unterhalt intakter und zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend unterbrochener Wildtierkorridore.

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Nachbarkantonen für die Durchlässigkeit der interkantonalen Wildtierkorridore. Gemeinsam werden Anweisungen zum Unterhalt intakter und zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend unterbrochener Wildtierkorridore erlassen. Aktuell sind es folgende Massnahmen:

-

Der Kanton prüft in Zusammenarbeit mit Bund (ASTRA) und dem Kanton St. Gallen den Bau des wildtierspezifischen Bauwerkes über die A3 (Korridor GL 06).

-

Der Kanton schafft im Bereich der Korridore eine ökologische Aufwertung der Linthebene durch Strukturen wie Hecken und Feldgehölze.

-

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen für die Umsetzung der Massnahmen im Wildtierkorridor GL 06.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Jagd und Fischerei

N4-C/2

Die Gemeinden weisen die festgelegten Wildtierkorridore im Rahmen der Nutzungsplanung einer zweckmässigen Schutzzone zu.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

D-1 Wildruhezonen

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Nr. Klammer gemäss Nr.

Karte Verordnung) Typ Zutrittseinschränkung

N4.Z01 Glarus Nord Äschwald - Hämmerliberg- FS

Schwändiwald (1) Typ B 21. Dez. - 31. März

N4.Z02 Glarus Nord Büelserwald (18) Typ B 21. Dez. - 30 Juni FS

N4.Z03 Glarus Nord Muesalp (2) Typ B 21. Dez. - 31 März FS

N4.Z04 Glarus Nord Hinteres Schwändital (3) Typ B 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z05 Glarus Nord Mittlerer Nüen (19) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z06 Glarus Nord Firzwald (20) Typ B 21. Dez - 30. Juni FS

N4.Z07 Glarus Nord Fliessenwald (21) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z08 Glarus Nord Meerenalp (4) Typ B 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z09 Glarus Nord Mürtschen (10) Typ B 21. Dez. - 30 April FS

Glarus

N4.Z10 Glarus Sturmigerrus (5) Typ A 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z11 Glarus Äugstenwald (30) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS

N4.Z12 Glarus Gruebenwald - Driangel (6) Typ A 21. Dez. - 31. März FS

Glarus Süd

N / 18

Stand: 3.12.2021

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Nr. Klammer gemäss Nr.

Karte Verordnung) Typ Zutrittseinschränkung

N4.Z13 Glarus Süd Hohwald (22) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z14 Glarus Süd Bünt-Steinschlag (7) Typ B 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z15 Glarus Süd Niderental - Wartstalden (9) Typ A 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z16 Glarus Süd Pulsterenwald (11) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z17 Glarus Süd Gulderstock Saumen (12) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z18 Glarus Süd Büelstock (8) Typ A 21. Dez. - 31. März FS

N4.Z19 Glarus Süd Sedel (29) Typ A 1. April - 30. Juni FS

N4.Z20 Glarus Süd Zindelchopf - Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

Hübeliplanggen (23)

N4.Z21 Glarus Süd Rossweid - Waldibach (24) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z22 Glarus Süd Sülzli - Bruchrunenwald (13) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z23 Glarus Süd Mittagshorn - Gschämm- Typ A 1. April - 30. Juni FS

wald (28)

N4.Z24 Glarus Süd Chnügrat (15) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z25 Glarus Süd Geisstal (31) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS

N4.Z26 Glarus Süd Bräch (16) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z27 Glarus Süd Färispitz - Underem Fal (14) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

N4.Z28 Glarus Süd Plattenwald (25) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z29 Glarus Süd Dachsenstein (26) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z30 Glarus Süd Erbswald (27) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS

N4.Z31 Glarus Süd Durnagel (32) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS

N4.Z32 Glarus Süd Bärenboden (17) Typ B 21. Dez. - 30. April FS

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D-2 Wildtierkorridore

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)

Bedeutung Einstufung

N4.K01 Glarus Süd, Klausen, Spiringen überregional «intakt» FS

Spiringen (GL 01)

N4.K02 Glarus, Pragelpass, Muotathal überregional «intakt» FS

Innerthal, (GL 02 / SZ 02)

Muotathal

N4.K03 Glarus Süd, Au-Soolsteg-Warth, überregional «beeinträchtigt» FS

Schwanden (GL 03)

N4.K04 Glarus Nord, Netstal (GL 04) überregional «beeinträchtigt» FS

Glarus

N4.K05 Glarus, Horgenberg (GL 05) überregional «beeinträchtigt» FS

Glarus Süd

N4.K06 Glarus Nord, Biberlikopf, Mollis überregional «weitgehend FS

Schänis, (GL 06) unterbrochen»;

Weesen Bauwerk in Pla-

(SG) nung bei ASTRA

Glarus Nord,

N4.K07 Linthebene - Benknerbü- überregional Wildtierspezifische FS

Reichenburg,

chel Unterführung

Benken,

N / 19

Stand: 3.12.2021

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)

Bedeutung Einstufung

Gommiswald ,

(GL 07 / SG 02 / SZ 07) wurde realisiert

Kaltbrunn

Schänis

N4.K08 Glarus Nord, Linthebene - St. Sebasti- regional Gemäss Bericht FS

Schänis (SG) an (GL 07.1) 2010 «weitge-

hend unterbro-

chen»

N4.K09 Glarus Süd Durnagel (GL 08) regional «intakt» FS

N4.K10 Glarus Süd Rüti - Betschwanden regional «intakt» FS

(GL 09)

N4.K11 Glarus Süd Diesbach - Hätzingen (GL regional «beeinträchtigt» FS

10)

N4.K12 Glarus Süd Haslen – Nidfurn - regional «beeinträchtigt» FS

Leuggelbach (GL 11)

N4.K13 Glarus Süd Hörliegg Engi (GL 12) regional «intakt» FS

N4.K14 Glarus Süd Mattsiten Engi (GL 13) überregional «intakt» FS

N4.K15 Glarus Süd Brummbach - Strit (GL 14) regional «intakt» FS

N4.K16 Glarus Süd Linthal Süd (GL 15) regional «intakt» FS

N4.K17 Glarus Süd Obmoos - Wichlen (GL regional «intakt» FS

16)

N4.K18 Glarus Süd Chalchofen (GL 17) regional «beeinträchtigt» FS

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D-3 Eidgenössische Jagdbanngebiete

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

(Nr. Klammer gemäss Nr. Bund)

N4.J01 Glarus Nord Rauti - Tros (14) Gebiet mit integralen (I) Schutzbe- FS

stimmungen

N4.J02 Glarus, Schilt (13) Gebiet mit integralen (I) und parti- FS

Glarus Süd ellen (II) Schutzbestimmungen

sowie Wildschadenperimeter (III)

N4.J03 Glarus Süd Kärpf (12) Gebiet mit integralen (I) und parti- FS

ellen (II) Schutzbestimmungen

sowie Wildschadenperimeter (III)

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E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Wildruhezonenverordnung, Regierungsratsbeschluss vom 25. Oktober 2016

-

Korridore für Wildtiere in der Schweiz, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326 Wildtierkorridore; BAFU 2001

-

Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung: Objektbeschreibungen; BAFU 1. Dezember 2012

-

Konzept Wildtierkorridore 2010; Jagd- und Fischereiverwaltung Kt. Glarus, Mai 2004

-

Eidgenössische Jagdbanngebiete

N / 20

Stand: 3.12.2021

N5 Gewässer

A Ausgangslage

Gewässer sind Bestandteil und prägende Elemente der Landschaft. Sie bilden vielfältige Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie wichtige Erholungsräume für den Menschen. Dadurch tragen Gewässer wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Um diese Aufgabe zu erfüllen, brauchen sie Raum und die Möglichkeit, einen naturnahen Zustand zu erreichen. Die Sicherung dieses Raumes erfolgt über die Festlegung des Gewässerraums.

Die Wasserqualität in den Oberflächengewässern des Kantons kann generell als gut bezeichnet werden. Die Ausnahme bilden wenige Fliessgewässer im Glarner Unterland mit Regenwasserentlastungen. Ein grosses Defizit bezüglich der Renaturierung besteht in verschiedenen Fliessgewässern im Talgrund des Haupttals. Die meisten Gerinne hier sind naturfern angelegt und weisen deshalb einen erheblichen Renaturierungsbedarf auf.

Die Forderungen nach genügend Raum für die Fliessgewässer, nach effizientem Hochwasserschutz, nach der Erhaltung der Gewässerqualität und nach der Nutzung von Wasserkraft (siehe Kap. E2-5) verlangen ein koordiniertes Vorgehen. Der Kanton verfügt in diesem Zusammenhang über umfangreiche Grundlagen (Gefahrenkarten, Hochwasserschutzprojekte, Ökomorphologiekartierung) und spezifische Planungen (Gewässerrevitalisierungsplanung).

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N5-B/1 Renaturierung

-

Die Gewässer sind als Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie als Erholungsräume für Menschen aufzuwerten. Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie die natürliche Gewässerdynamik, die Lebensräume für Pflanzen und Tiere und die Vernetzung von naturnahen Flächen sind zu gewährleisten.

-

Eingedolte oder sonst in ihrer Natürlichkeit wesentlich eingeschränkte Gewässer sind unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen aufzuwerten und möglichst naturnah auszugestalten.

N5-B/2 Gewässerraum

-

Der Raumbedarf zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung wird gesichert.

N / 21

Stand: 3.12.2021

C Handlungsanweisungen

N5-C/1

Der Kanton sorgt für die Revitalisierung der Gewässer gemäss seiner Revitalisierungsplanung. Er bezeichnet die potenziellen Gewässerstrecken für die Projekte der Priorität 1 gemäss Gewässerrevitalisierungsplanung im Richtplan und sorgt für die Umsetzung der Projekte mit Priorität 1.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie

N5-C/2

Die Gemeinden prüfen und realisieren Massnahmen zur Revitalisierung weiterer, nicht in der Revitalisierungsplanung erfasster, eingedolter oder in ihrer Natürlichkeit stark eingeschränkter Gewässer.

Federführung: Gemeinde

D Objekte Gewässerrevitalisierung

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Prio. Bemerkung / Hinweis KS

N5.01 Glarus Nord Näfels 1 Villägenbach 1 FS

N5.02 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 2 FS

N5.03 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 4 FS

N5.04 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 1 FS

N5.05 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 2 FS

N5.06 Glarus Nord Mollis 1 Rütelibach 3 FS

N5.07 Glarus Nord Mollis / Filzbach 1 Seegraben 1 FS

N5.08 Glarus Nord Niederurnen 1 Schwarzgraben 1 FS

N5.09 Glarus Nord Mollis 1 Innerer Flechsengraben 1 FS

N5.10 Glarus Nord Netstal / Näfels 1 Mühlebach 1 FS

/ Glarus

N5.11 Glarus Nord Netstal / Näfels 1 Erlenkanal 1 FS

/ Glarus

N5.12 Glarus Netstal - Schlatt 1 Linth Abschnitt 5 FS

N5.13 Glarus Netstal - Rollengut 1 Linth Abschnitt 11/12 FS

N5.14 Glarus Ennenda - Allmeind / 1 Linth Abschnitt 23/24 FS

Holenstein

N5.15 Glarus Ennenda - Bleiche / 1 Linth Abschnitt 26/27 FS

Fischligen

N5.16 Glarus Süd Mitlödi - Hüsliguet 1 Linth Abschnitt 33 FS

N5.17 Glarus Süd Mitlödi - Mühli 1 Linth Abschnitt 34/35 FS

N5.18 Glarus Süd Leuggelbach 1 Linth Abschnitt 57-61 FS

N5.19 Glarus Süd Diesbach - Allmeind 1 Linth Abschnitt 66 FS

N5.20 Glarus Süd Rüti - Cotlan 1 Linth Abschnitt 79/80 FS

N5.21 Glarus Süd Schwanden - Herren 1 Sernf Abschnitt 2 FS

N5.22 Glarus Süd Nidfurn 1 Nidfurnerbach 1 FS

N5.23 Glarus Süd Elm 1 Untertalbach 1 FS

N / 22

Stand: 3.12.2021

N5.24 Glarus Süd Rüti 1 Marglenbach 1 FS

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Revitalisierung Fliessgewässer, Strategische Planung, Schlussbericht, Abt. Umweltschutz und Energie, 19. Dezember 2014

-

Strategische Planung «Renaturierung der Gewässer», Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015

-

Richtlinie Festlegung Gewässerraum in der Ortsplanung, Bau und Umwelt, 30. September 2014

N / 23

Stand: 3.12.2021

N6 Wald

A Ausgangslage

Der Wald bildet einen wichtigen Bestandteil der Landschaft. Er ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen Schutz vor Naturgefahren, ermöglicht Erholung in natürlicher Umgebung, reguliert den Wasserhaushalt und ist Holzlieferant. Dadurch trägt er wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei.

Die Waldfläche nimmt im Kanton Glarus oberhalb von rund 600 Meter über Meer jährlich um rund 43 ha zu. Die Zunahme erfolgt mehrheitlich in Form von Gebüschwald auf unproduktiven Vegetationsflächen in höheren Lagen. Diese Entwicklung ist natürlich und vorwiegend klimatisch bedingt. Daneben ist das Einwachsen von alpwirtschaftlich nicht mehr genutzten Flächen eine wichtige Quelle der Waldflächenzunahme. Diese Entwicklung zeugt von Veränderungsprozessen der Alpwirtschaft und führt zu einer Veränderung der Berglandschaft. Allerdings bewirkt der Waldeinwuchs auch einen Verlust an land- oder alpwirtschaftlicher Produktionsfläche. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Instrumente, insbesondere Beiträge der Land- und Forstwirtschaft zur Offenhaltung der alpwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Pflege der Waldränder.

Der kantonale Waldplan ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. Er ist die Grundlage für die Waldentwicklung und die Bewirtschaftung der Wälder im Kanton und ist die verbindliche Grundlage für die forstlichen Betriebs- und Jahresplanungen. Die Umsetzung der kantonalen Waldplanung erfolgt durch die Forstdienste der Gemeinden. Der kantonale Waldplan regelt die Bereiche Bewirtschaftung, Holznutzung, biologische Vielfalt, Erholung, Grund- und Trinkwasserschutz, Wald/Wild, Wald entlang von Strassen und Anlagen, Walderschliessung, Waldschutz, Schutzwald und Waldreservate.

Für die Richtplanung als flächendeckendes und umfassendes Abstimmungsinstrument ist der kantonale Waldplan massgebend. Mit einer Abstimmung zwischen Richtplan und kantonalem Waldplan wird zum einen ein zweckmässiges Vorgehen in den gegenseitigen Einflussbereichen sichergestellt und zum anderen kann mit Massnahmen der Raumplanung die Erhaltung und Förderung der verschiedenen Waldfunktionen unterstützt werden.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N6-B/1 Waldnutzung

-

Der Kanton fördert die Waldbewirtschaftung mit dem Ziel, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft erhalten wird und dass er seine Funktionen, namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.

N6-B/2 Waldfunktionen

-

Die räumliche Verteilung der Waldfläche wird erhalten. Der Wald ist insbesondere im Bereich der Talsohle flächenmässig derart zu erhalten, dass seine bisher ausgeübten Funktionen verbessert oder zumindest erhalten werden können.

-

Die Waldzunahme auf Kosten der land- und alpwirtschaftlichen Nutzflächen soll verhindert werden.

N / 24

Stand: 3.12.2021

N6-B/3 Waldbewirtschaftung

-

Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt funktionengerecht und zielgerichtet. Die Waldbewirtschaftungskonzepte orientieren sich an den Vorgaben des kantonalen Waldplans.

C Handlungsanweisungen

N6-C/1

Der kantonale Waldplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf überarbeitet oder angepasst.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren

N6-C/2

Die Gemeinden stimmen ihre Planungen mit dem kantonalen Waldplan, den Biotopverzeichnissen und dem Waldbiodiversitätskonzept ab.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Kantonaler Waldplan 2014

-

Waldflächen im Kanton Glarus 2016

N / 25

Stand: 3.12.2021

N7 Naturgefahren

A Ausgangslage

Im Gebirgskanton Glarus bestehen seit jeher Bedrohungen durch Lawinen, Murgänge, Hochwasser, Überschwemmungen sowie Rutsch- und Sturzbewegungen von Erd- und Felsmassen. Ein grosser Teil der Siedlungen und Infrastrukturen im Kanton sind durch solche Naturgefahren bedroht. Naturgefahren führen vor allem im engen, besiedelten und durch den Menschen genutzten Talboden zu hohen Personen- und Sachrisiken. Insgesamt sind im Kanton knapp die Hälfte der Gebäude, Strassen und Bahnanlagen von Naturgefahren bedroht. Eine Abwehr aller Naturgefahren ist vielerorts nicht möglich, auch bei raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen verbleibt ein Restrisiko.

Mit der Massnahmenplanung 2016 hat der Kanton seine Naturgefahrenziele festgelegt (Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren, Inkrafttreten 1. Juni 2016). Ein wesentlicher Pfeiler darin sind die Gefahrengrundlagen, welche vom Kanton grösstenteils erarbeitet sind. Die Umsetzung in der Nutzungsplanung ist noch nicht flächendeckend erfolgt.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

N7-B/1 Naturgefahrenvorsorge

-

Der Kanton fördert Massnahmen zur Sicherung jener Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind. Menschen und Sachwerte werden vor bestehenden oder sich neu abzeichnenden Naturgefahren angemessen und in Berücksichtigung der Risiken geschützt.

-

Das Schadenpotenzial wird im Sinne der Gefahrenprävention und -vorsorge minimiert.

C Handlungsanweisungen

N7-C/1

Der Kanton handelt entsprechend den Schutzzielen zum Schutz vor Naturgefahren. Er sorgt für die Erfüllung folgender Aufgaben:

-

Sicherung der Gefahrengebiete

-

Koordination der Frühwarndienste

-

Erarbeitung der Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrenhinweiskarte, Risikokarte, Schutzdefizitkarte, Interventionskarte, Ereigniskataster, Schutzbautenkataster)

-

Sicherstellung der Berücksichtigung der Gefahrengrundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten

-

Prüfung von Bauvorhaben in Gefahrengebieten.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren

N / 26

Stand: 3.12.2021

N7-C/2

Die Gemeinden legen basierend auf den Gefahrenkarten des Kantons Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung fest und führen diese bei Neubeurteilungen der Gefahrenkarte nach. Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen in ihren Baureglementen.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Grundlagen:

-

Wegleitung zur Berücksichtigung der Naturgefahren in der Nutzungsplanung und im Baubewilligungsverfahren, DBU Juni 2009

-

Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren, Mai 2016

-

Gefahrenkarten

-

Bericht Waldfläche im Kanton Glarus

N / 27

Stand: 3.12.2021

T Tourismus und Freizeit

T1 Konzept Tourismus

T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert)

T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert)

T4 Golfsport

Stand: 17.08.2022 T / 1

T1 Konzept Tourismus

A Ausgangslage

Der Tourismus im Glarnerland weist heute einen im Vergleich zu anderen Alpenregionen eher geringen Stellenwert auf. Dies obschon beachtliche Potenziale und Chancen für einen Tourismus im Kanton Glarus vorhanden sind. Hierzu zählen zum einen die vielseitig erlebbare Kultur- und Naturlandschaft, inklusive einem UNESCO Weltnaturarbe als Ressource für den Tourismus sowie die gute Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich als spezifischer Standortvorteil. Zum anderen schaffen die besondere Kultur (Industriegeschichte, Landsgemeinde, Brauchtum), verschiedene schweizweit bekannte Geschichten und Ereignisse rund um das Glarnerland (z.B. Bergsturz von Elm, Prozess um Anna Göldi, Feldzug des General Suworow), Infrastrukturprojekte wie die Kraftwerke Linth– Limmern sowie die typischen Glarner Produkte interessante Bezugspunkte für einen auch kulturbezogenen Tourismus. Der Kanton Glarus verfügt somit grundsätzlich über weitreichende Potenziale für verschiedene touristische Angebote, die in der Summe einen nicht unwesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Kantons leisten können. Folglich besteht ein Leitgedanke der kantonalen Raumentwicklungsstrategie darin, die touristischen Potenziale des Kantons Glarus verstärkt auszuschöpfen (vgl. Kap. R).

In verschiedener Hinsicht besteht im Bereich des Tourismus aus heutiger Sicht ein Nachhol- und Optimierungsbedarf. Zu den Schwächen zählen die dezentrale Verteilung der Anlagen und Angebote bzw. die teils ungenügende räumliche und organisatorische Vernetzung derselben, die teilweise überalterte Infrastruktur bei der Beherbergung und den touristischen Transportanlagen sowie das wenig diversifizierte und eher geringe Beherbergungsangebot.

Einige Gebiete im Kanton Glarus sind für den Tourismus von besonderer Bedeutung. Diese sind sehr unterschiedlich ausgeprägt:

-

Braunwald und Elm: Die beiden Gebiete gehören zu den «klassischen» alpinen Tourismusorten mit Bergbahnen, verschiedenartigen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie einem Freizeitangebot während der Sommer- und Wintersaison. Die beiden Destinationen sind die touristischen Aushängeschilder des Kantons und zur Auslastung des Angebots auf eine grössere Gästezahl angewiesen. Hier sind die Potenziale für einen wertschöpfungsintensiven Übernachtungstourismus am grössten. In diesen Gebieten ist der Betriebs- und Investitionsaufwand beträchtlich.

-

Kerenzerberg: Der Kerenzerberg ist ein Erholungsgebiet mit einem touristischen Angebot und einer grösseren Sport- und Seminarinfrastruktur mit spezifischen seminartouristischen Dienstleistungen. Das Sportzentrum leistet einen gewichtigen Beitrag zur touristischen Wertschöpfung. Die Sesselbahn Habergschwänd ist Ausgangspunkt für Wanderungen und sportliche Aktivitäten.

-

Klöntal / Klöntalersee: Das Gebiet erfreut sich bei guter Witterung und in der warmen Jahreszeit bei Tagestouristen und der ortsansässigen Bevölkerung grosser Beliebtheit. Die Erlebbarkeit der Landschaft steht hier im Vordergrund.

-

Glarus: Der Hauptort bietet ein städtisches Flair mit Einkaufsmöglichkeiten und einem kleinen aber feinen Kulturangebot.

Stand: 17.08.2022 T / 2

Neben diesen fünf touristischen Orten existieren im Kanton eine Vielzahl weiterer touristisch relevanter Einzeleinrichtungen wie der Landesplattenberg oder Einzelbahnen wie die Luftseilbahn Niederurner Täli, die Aeugstenbahn oder die verschiedenen Bahnen in Glarus Süd, die für die touristische Angebotsbildung und die touristische Erschliessung ebenfalls von Bedeutung sind. Die vielen Berggasthäuser und Berghütten wie auch die agrotouristischen Angebote und die Campingplätze runden das touristische Angebot ab.

Die touristischen Angebote und Infrastrukturen sind nicht nur für Gäste von ausserhalb des Kantons, sondern auch für die ortsansässige Bevölkerung von Bedeutung. Die Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen sind als Teil der Naherholung zu betrachten und tragen zur Wohnattraktivität bei.

Eine Angebotslücke im Bereich der Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen besteht heute u.a. beim Golfsport. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Golfplatzes sind aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung sowie der guten Erreichbarkeit grundsätzlich gegeben. Mit einem Golfangebot kann ein neues Gäste- und Besuchersegment angesprochen werden, zudem bestehen Synergien mit der Entwicklung anderer Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Aufgaben des Richtplans im Bereich Tourismus

Touristische Bauten und Anlagen haben Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung des Raums. Namentlich bei grösseren touristischen Vorhaben, welche zu einer flächigen Inanspruchnahme des Raums führen, ist eine Koordination mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, der Alp- und Landwirtschaft und der Forstwirtschaft unabdingbar. Der Richtplan dient der Koordination solcher Vorhaben, indem er raumbezogene Entwicklungsstrategien definiert und behördenverbindlich sichert, und indem er nicht gelöste Interessenkonflikte offenlegt. Er schafft damit längerfristig räumlich abgestimmte Rahmenbedingungen für Investitionen.

Touristisch relevante Inhalte sind auch in anderen Kapiteln des Richtplans behandelt. So sind intakte Ortsbilder, gut erhaltene historische Industriebauten oder Freizeit- und Sporteinrichtungen auch aus touristischer Sicht wichtig. Diese Themen sind Inhalt des Kapitels Siedlung. Touristisch relevant sind ebenfalls Aspekte der Natur- und Kulturlandschaften (Inhalte Kapitel N) oder der Erschliessung (Inhalte Kapitel V).

Mit Blick auf die Imagewirkung nach aussen als Wohnstandort und Tourismusdestination ist der zukünftige Marketingauftritt des Kantons von zentraler Bedeutung. Der Kanton steht auch in der Verantwortung die Träger von Tourismus und Freizeit so zusammen zu bringen, dass ein attraktives Gesamtangebot entsteht und eine übergeordnete Vermarktung aufgebaut werden kann.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

T1-B/1 Konzept Tourismus

Der Kanton setzt sich für gute Rahmenbedingungen für den Tourismus ein. Der Tourismus als wirtschaftliches Standbein des Kantons wird gestärkt, indem vermehrt auf die Eigenheiten und Besonderheiten sowie auf innovative und qualitativ ansprechende Angebote gesetzt wird. Zentrale Handlungsfelder zur Schärfung des touristischen Profils sind:

-

Der Sommertourismus wird gefördert und gestärkt.

-

Die drei touristischen Gebiete Elm, Braunwald und Kerenzerberg werden gemäss ihren spezifischen Stärken und Potenzialen als alpine Destinationen weiterentwickelt und die subregionale Differenzierung wird vorangetrieben (Positionierung).

Stand: 17.08.2022 T / 3

- Das Klöntal wird als touristischer Attraktionspunkt mit Ausstrahlung in Richtung Glarus und in den Kanton Schwyz (Pragel / Muothatal) positioniert.

-

Bestehende Angebote mit touristischem Potenzial entlang der Dienstleistungskette werden überprüft und verbessert.

-

Neue und innovative Angebote (lokal und kantonal) werden kreiert und untereinander sowie mit bestehenden Angeboten gebündelt und vernetzt. Die vielen Geschichten rund um das Glarnerland werden in Wert gesetzt (Industriekultur, Themenwege, Ausstellungen, Land Art u.a.).

-

Das Tourismusbewusstsein in der Glarner Bevölkerung und die Gastfreundschaft und das Qualitätsbewusstsein bei den touristischen Leistungsträgern werden verbessert.

-

Die Innenstadt von Glarus wird auch aus einer touristischen Sicht heraus gestärkt und attraktiver gestaltet (Förderung der Kultur und Ausgeh-Angebote)

-

Schlechtwetterprogramme werden gefördert. Die Umnutzung alter Industriebauten für neue Freizeitangebote wird ermöglicht und gefördert.

-

Der Aufbau eines Golfangebots zur Ergänzung bestehender Sport- und Freizeitangebote wird angestrebt.

-

Das Tourismusangebot wird auch auf die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung ausgerichtet. Bei der Planung von Sport- und Freizeitinfrastrukturen werden auch die Anforderungen und Bedürfnisse des Tourismus berücksichtigt.

C Handlungsanweisungen

T1-C/1

Der Kanton entwickelt zusammen mit den touristischen Leistungsträgern und den Gemeinden eine kantonale Strategie für den Tourismus und überprüft diese regelmässig. Die Strategie setzt grundsätzlich auf eine verbesserte Vermarktungs- und Innovationskraft, die Schaffung neuer und die Weiterentwicklung bestehender Angebote für Tourismus, Sport und Freizeit, eine verbesserte Kooperationsbereitschaft unter den Leistungsträgern und eine Schärfung des touristischen Profils des Glarnerlands nach innen und aussen.

Der Kanton setzt seine kantonale Tourismusstrategie schrittweise um. Der Kanton fördert die nachhaltige Entwicklung von Tourismus- und Erholungsgebieten und setzt sich für die Vernetzung der Angebote und für die Schaffung optimaler Dienstleistungen ein.

Innovative Tourismusprojekte, welche der Tourismusstrategie entsprechen und in der Wertschöpfung nachhaltig sind, werden gefördert und unterstützt. Im Richtplan werden die notwendigen Festlegungen und Koordinationsmassnahmen getroffen.

Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 17.08.2022 T / 4

T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert)

A Ausgangslage

Touristische Intensiverholungsgebiete sind Gebiete, die mit touristischen Transportanlagen erschlossen und/oder mit grösseren Freizeitanlagen ausgestattet sind. Sie werden während der Winter- und Sommersaison zur Ausübung von Freizeitaktivitäten (z.B. Schneesport, Wandern, Mountainbike, Veranstaltungen) genutzt, verfügen über hohe Besucherfrequenzen und werden grossflächig beansprucht. Im Kanton Glarus gibt es mit Elm und Braunwald zwei Gebiete, die im Sinne des kantonalen Richtplans als touristische Intensiverholungsgebiete bezeichnet werden.

In der Richtplankarte teils nicht dem Intensiverholungsgebiet zugewiesen ist die Basiserschliessung der Intensiverholungsgebiete. Sie wird als touristische Transportanlage ausgewiesen. Im Fall des Intensiverholungsgebietes Elm ist diese Basiserschliessung gegeben und neue Erschliessungen ins Intensiverholungsgebiet in Elm sind nicht in Planung. Eine Überlegung besteht indes hinsichtlich einer neuen Direktverbindung von Elm ins Gebiet Vorab der Destination Flims Laax Falera (Weisse Arena). Dieses Vorhaben besteht als Projektidee. Nebst den technischen und umweltrechtlichen Abklärungen ist hier namentlich auch noch die konzeptionelle Abstimmung mit den bestehenden touristischen Erschliessungen und Ausrichtungen von Elm vorzunehmen.

In Braunwald steht im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung im Gebiet Orenplatte eine weitere Basiserschliessung ab dem Talboden zur Diskussion. Ein konkreteres Vorhaben besteht noch nicht. Über den Richtplan soll gesichert werden, dass eine allfällige neue Erschliessung dieses Gebietes mit dem Konzept der touristischen Transportanlagen in Braunwald sowie der Erschliessung mit der Standseilbahn abgestimmt erfolgt.

Die Intensiverholungsgebiete sind bezüglich des Angebots, Betriebs und Komforts an die sich verändernden Gästebedürfnisse auszurichten und laufend zu optimieren (Bereitstellung zeitgemässer Anlagen, beschneite Pisten, optimierte Einstiegsmöglichkeiten, Infrastrukturen für Sommerangebote). Wird aus strategischen Überlegungen eine künftige Erweiterung der Intensiverholungsgebiete in Betracht gezogen, sind die dafür geeigneten Gebiete im Richtplan zu sichern. Eine Erschliessung neuer Geländekammern hat möglichst raum- und umweltverträglich zu erfolgen und soll einen möglichst grossen regionalwirtschaftlichen Nutzen erbringen.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

T2-B/1 Touristische Intensiverholungsgebiete

-

Die touristischen Intensiverholungsgebiete bilden die Grundlage für einen wertschöpfungsintensiven, auf eine grössere Gästezahl ausgerichteten Tourismus. Die Weiterentwicklung der Gebiete zielt auf eine höhere Angebotsqualität, eine verbesserte Auslastung der Infrastrukturen und eine Erhöhung der regionalen Wertschöpfungswirkung. Das Beherbergungsangebot in diesen Gebieten wird ausgebaut, diversifiziert und gezielt auf die wichtigen touristischen Angebote (Bergbahnen) ausgerichtet.

-

Durch eine laufende Weiterentwicklung und Optimierung des Angebots sowie eine klare Positionierung bleiben diese Gebiete langfristig attraktiv und national konkurrenzfähig.

Stand: 17.08.2022 T / 5

T2-B/2 Touristische Bauten und Anlagen

-

Touristische Infrastrukturanlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konzentrieren sich auf die touristischen Intensiverholungsgebiete und den Siedlungsraum im Talboden.

-

Touristische Bauten und Anlagen werden unter Berücksichtigung des für den Tourismus wichtigen Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger Schutzgebiete in die Landschaft eingeordnet (Standortwahl, Gestaltung der Bauten und Anlagen). Die Festlegung gilt für neue Bauten und Anlagen wie auch für Ersatzbauten bzw. -anlagen.

T2-B/3 Erschliessung Tourismusgebiete

-

Die Gebiete für einen anlagengebundenen Tourismus werden gut an den öffentlichen Verkehr angebunden (Hauptzubringer). Es werden Anreize für eine vermehrte Anreise mit dem öffentlichen Verkehr geschaffen.

C Handlungsanweisungen

T2-C/1

Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanung mit entsprechenden Zonenzuweisungen und allfälligen ergänzenden Bestimmungen dafür, dass in den touristischen Intensiverholungsgebieten eine Weiterentwicklung im Sinne der Festlegungen erfolgen kann.

Die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Planungen insbesondere auch dafür, dass die für die Angebotsbildung wichtigen, aber nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen, welche eine Bauzone bedingen, nach einem Konzept geplant werden.

Federführung: Gemeinde

T2-C/2

Bei der Konzipierung von Neu- und von Ersatzanlagen sind die Möglichkeiten einer Ganzjahresnutzung konsequent zu berücksichtigen. Neu- und Ersatzanlagen sind auf der Grundlage eines Konzepts zu planen.

Federführung: Interessenz

D Objekte

Intensiverholungsgebiete

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

T2.01.1 Glarus Süd Braunwald - Koordination mit Vorhaben Ersatz FS

Standseilbahn (V.2.3.01)

T2.01.2 Glarus Süd Braunwald - - Koordination mit Vorhaben Ersatz ZE

Erweiterung Standseilbahn (V.2.301) - Auch Standort für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG

Stand: 17.08.2022 T / 6

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

T2.02 Glarus Süd Elm - Jagdbanngebiet Kärpf FS

- TWW-Objekte Bischofbach

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

Erschliessung

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

T2.03 Glarus Süd Diesbach / Bet- - touristische Erschliessung Gebiet ZE

schwanden Orenplatte - Koordination mit Vorhaben Ersatz Standseilbahn (V.2.3.01) - Abstimmung mit dem Konzept der touristischen Transportanlagen im Intensiverholungsgebiet.

T2.04 Glarus Süd Elm - Verbindungsbahn Elm - Gebiet VO

Weisse Arena (Gebiet Vorab)

-

Bedürfnisabklärungen und Konzept zur Abstimmung mit dem Betrieb der bestehenden Bahnen sind noch auszuarbeiten

-

Generelle Machbarkeit mit Voruntersuchung UVB sind noch auszuarbeiten (mögliche Konflikte mit UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona).

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 17.08.2022 T / 7

T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert)

Kapitel muss gemäss Auflage im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richt-

plans überarbeitet werden.

A Ausgangslage

Allgemein

Der naturnahe Tourismus mit seinen vielfältigen Facetten und Formen bildet einen wichtigen Bestandteil der kantonalen Tourismusstrategie. Ein naturnaher oder «sanfter» Tourismus stützt sich auf die lokalen Ressourcen (Landschaft, Kultur, Kulinarik u.a.) und ist nicht oder nur in untergeordnetem Mass auf touristische Transportanlagen und grössere Einrichtungen angewiesen. Im Mittelpunkt stehen naturorientierte Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbike oder Klettern. Dadurch bildet der naturnahe Tourismus einen Gegenentwurf bzw. eine Ergänzung zum anlagenbasierten Intensivtourismus, er steht jedoch nicht in Konkurrenz zu diesem. In strukturschwächeren alpinen Regionen mit noch intakter Natur- und Kulturlandschaft vermag der naturnahe Tourismus spürbare regionalwirtschaftliche Impulse zu setzen.

Folgende Gebiete gelten im Sinne des Richtplans als nicht-anlagenorientiert: Kerenzerberg, Klöntal, Weissenberge, Niederurner Täli, Garichti-Stausee, Skigebiet Schilt.

Für eine bessere Erschliessung des Tourismusraumes Kerenzerberg sieht die Gemeinde Glarus Nord im kommunalen Richtplan zwecks Verknüpfung touristischer Angebote am Berg und am See die Erstellung einer Verbindungsbahn vom Gäsi nach Filzbach vor.