Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text

GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018)

Inhalt

Kantonales Recht Glarus · GS VII A/1/3 · Aktuelle Version in Kraft seit: 17.08.2022 (Beschlussdatum: 30.10.2018). Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.

Agrotourismus

Der Agrotourismus ist eine besondere Form eines naturnahen Tourismus. Er umfasst touristische Angebote auf landwirtschaftlichen Betrieben und Alpen, die auf das authentische Erleben der Landwirtschaft ausgerichtet sind (Übernachtungsmöglichkeiten, Gästebewirtung, Organisation von Veranstaltungen und Erlebnisangeboten). Im Kanton Glarus werden bereits vereinzelte agrotouristische Leistungen angeboten.

Aus richtplanerischer Sicht ergeben sich einerseits Fragen im Zusammenhang mit der Integration agrotouristischer Angebote (Gastronomie- und Übernachtungsangebote) in einen Alp- oder Landwirtschaftsbetrieb. Andererseits bedarf der Umgang mit ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Alpbetrieben einer richtplanerischen Koordination, insbesondere wenn diese einer touristischen Nutzung zugeführt werden sollen und zu diesem Zweck wesentliche Um- und Ausbauvorhaben vorgesehen sind.

Bezüglich Umnutzung von Alpbauten oder anderen landwirtschaftlichen Bauten zu touristischen Zwecken stehen Fragen nach der Art der Umnutzung und den dafür geeigneten Standorten und Gebieten im Zentrum. Im Richtplan werden keine Standorte bestimmt. Es werden jedoch Festlegungen und Handlungsanweisungen erlassen, welche bei konkreten Vorhaben zu berücksichtigen sind.

UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona

Die faszinierende Gebirgslandschaft um den Piz Sardona im Grenzgebiet der Kantone St. Gallen, Glarus und Graubünden lässt tektonische Prozesse auf anschauliche, weltweit einzigartige Weise im Gelände beobachten. Das 300 km2 grosse Gebiet besitzt daher grossen pädagogischen und wissenschaftlichen Wert und ein entsprechendes Potenzial für den Aufbau eines naturnahen Tourismusangebots, insbesondere für natur- und bildungsaffine Zielgruppen. Dabei kann der Kanton Glarus bei der Vermarktung und

Stand: 17.08.2022 T / 8

Inwertsetzung der Tektonikarena von der weltweiten Ausstrahlung des UNESCO-Labels profitieren. Bezüglich Schutz und räumlicher Sicherung der Tektonikarena Sardona wird auf das Kapitel N2 verwiesen.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

T3-B/1 Naturnaher Tourismus

-

Die vorhandenen Potenziale im Bereich des naturnahen Tourismus im Kanton Glarus werden verstärkt genutzt. Durch gute Rahmenbedingungen vermag diese Form des Tourismus vermehrt zur Wertschöpfung beizutragen.

T3-B/2 Agrotourismus

-

Die teilweise Umnutzung von Alpbauten sowie weiterer Landwirtschaftsbauten zu touristischen Zwecken (Agrotourismus) erfolgt hinsichtlich Intensität und Umfang in Abstimmung mit der räumlichen Umgebung (anlagenorientierte bzw. nicht anlagenorientierte Gebiete).

-

Vorhaben im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung von aufgegebenen Alp- bzw. Landwirtschaftsbetrieben erfüllen folgende Anforderungen:

-

keine Neuerschliessung oder kein wesentlicher Ausbau der Erschliessung

-

keine Erstellung von Parkierungsanlagen

-

gute Lage in Bezug auf das Wanderweg- und Mountainbikenetz

-

Bewahrung der architektonischen Qualität bezüglich Gestalt und Materialisierung sowie Sicherung der Bausubstanz.

T3-B/3 Tourismus in der Tektonikarena Sardona

-

Das Gebiet der Tektonikarena Sardona und seine Naturschönheiten werden soweit dies mit der Erhaltung der Geotope, der Biotope und der Landschaft vereinbar ist, Besuchern zugänglich gemacht. Es wird eine nachhaltige, angepasste Nutzung des Gebiets angestrebt.

Die Errichtung von touristischen Transportanlagen innerhalb des Perimeters ist nicht zulässig.

-

Kanton und Gemeinden fördern Angebote und Produkte, welche zur touristischen und wirtschaftlichen Inwertsetzung der UNESCO Tektonikarena Sardona beitragen (touristische Angebote, Bildungsangebote für Schulklassen und Gruppen, Forschung).

T3-B/4 Tourismus in Schutzgebieten

-

Touristische Angebote dürfen die Schutzziele von tangierten Schutzobjekten und - gebieten nicht gefährden.

C Handlungsanweisungen

T3-C/1

Der Kanton fördert und unterstützt den Aufbau und die Weiterentwicklung naturnaher Tourismusangebote im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er unterstützt namentlich den Aufbau und Austausch von Wissen und Kompetenzen im Bereich des naturnahen und

Stand: 17.08.2022 T / 9

nachhaltigen Tourismus und schafft Rahmenbedingungen für die Umsetzung attraktiver Angebote.

Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft

T3-C/2

Die Umnutzung von Alpgebäuden bzw. Landwirtschaftsbetrieben zu agrotouristischen Zwecken sind auf der Grundlage eines Konzepts zu planen. In diesem sind der Zusammenhang mit dem weiterhin agrarwirtschaftlich genutzten Teil und die massgebenden betrieblichen Aspekte des agrotouristischen Teils aufzuzeigen.

Federführung: Interessenz

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

T3.01 Glarus Nord Filzbach - Verbindungsbahn Gäsi - Filzbach ZE

(Verknüpfung der Angebote am Berg und am See

-

Bedürfnisabklärungen und Konzeptionen sind noch auszuarbeiten

-

Mögliche Konflikte mit Auengebiet von nationaler Bedeutung «Linth Delta» (Objekt Nr. 348 gemäss Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung) sowie Waldreservat «Gäsi-Kundertriet-Landgüetli».

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 17.08.2022 T / 10

T4 Golfsport

A Ausgangslage

Die Beliebtheit des Golfsports ist in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen. Die Anzahl Golfer in der Schweiz nimmt weiterhin zu. Golf wird gemäss Studie des Bundesamts für Sport aus dem Jahr 2014 häufig von Personen mit einem überdurchschnittlichen Haushaltseinkommen betrieben.

Mit Ausnahme der Driving Range in Nidfurn und der Pitch&Putt-Anlage (Golf-Kurzplatz) in Engi bestehen im Kanton Glarus keine Angebote für den Golfsport. Eine Nachfrage nach einer frei zugänglichen Golfanlage scheint vorhanden. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Golfplatzes sind aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung sowie der guten Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich grundsätzlich gegeben.

Mit einem Golfangebot kann ein neues einkommenskräftiges Gäste- und Besuchersegment angesprochen werden. Zudem bestehen Synergiemöglichkeiten mit anderen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Ebenso besteht im Zusammenhang mit dem Golfangebot die Chance, mehr Logiernächte in der Hotellerie des Glarnerlands zu generieren. Zudem kann mit einer Golfanlage auch ein für die Region weiteres Arbeitsangebot geschaffen werden.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

T4-B/1 Golfanlage

-

Die Bestrebungen zur Schaffung einer attraktiven Golfanlage im Kanton Glarus werden unterstützt. Es werden Synergien mit anderen Freizeit- und Tourismusangeboten angestrebt. Der Golfplatz bettet sich landschaftlich und ökologisch in die Umgebung ein und trägt zur Stärkung des Sommertourismus bei.

C Handlungsanweisungen

T4-C/1

Für die Festsetzung eines Golfplatzstandortes im Richtplan ist der Bedarf, die Raumverträglichkeit (Landschaft, Verkehr, Umwelt), die betriebsseitige Machbarkeit sowie die Verfügbarkeit der Grundstücke nachzuweisen.

Federführung: Interessenz

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

T4.01 Glarus Süd Braunwald - Gebiet - siehe Handlungsanweisungen ZE

Orenplatte - Koordination mit T2.01.2 (Erweiterung Intensiverholungsgebiet) und T2.03 (touristische Erschliessung Orenplatte)

T4.0302 Glarus Süd Engi Golf-Kurzplatz FS

Stand: 17.08.2022 T / 11

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 17.08.2022 T / 12

E Übrige Raumnutzungen

E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung

E2 Energie

E2.1 Energieplanung E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom E2.3 Versorgung mit Erdgas E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien E2.5 Wasserkraft E2.6 Windenergie

E3 Mobilfunkanlagen

E4 Abfallwesen und Deponien

E5 Abbau mineralischer Rohstoffe

E6 Schiessanlagen

E6.1 Militärische Schiessanlagen E6.2 Zivile Schiessanlagen

E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge)

Stand: 3.12.2021 E / 1

E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung

A Ausgangslage

Als Folge der Gemeindefusion 2011 haben die Gemeinden Generelle Wasserversorgungsprojekte (GWP) erarbeitet, welche zu vermehrten Vernetzungen der Wasserversorgungen der alten Gemeinden führen sollen. Damit können die Versorgungssicherheit erhöht, die Nutzung ungenügender Quellen vermieden, die Bewirtschaftung der vorhandenen Ressourcen und die Qualität verbessert werden.

Der grösste Teil des Abwassers des Kantons Glarus (zuzüglich dasjenige der Gemeinden Amden, Weesen und Schänis) wird in Anlagen des Abwasserverbandes Glarnerland gereinigt. Der Anschluss des Abwasserverbandes Sernftal erfolgte im Herbst 2016, ein Anschluss des Abwasserverbandes Mühlehorn, Obstalden, Murg, Filzbach (AMOMF) wird zurzeit geprüft. Die Anlagen der Kläranlage Glarnerland werden zwischen 2017 und 2022 erneuert und erweitert.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E1-B/1 Wasserversorgung - Die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe werden ausreichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Brauchwasser versorgt. Die Grund-, Quell- und Seewasservorkommen werden geschützt und die natürliche Grundwasseranreicherung wird sichergestellt. Die Werterhaltung der Wasserversorgungsinfrastruktur wird dauerhaft gesichert. Die Trinkwasserversorgung wird auch in Notzeiten sichergestellt.

E1-B/2 Abwasseranlagen - Die Abwasseranlagen werden im Sinne der Werterhaltung unterhalten und erneuert.

C Handlungsanweisungen

E1-C/1 Die von der Regierung erlassenen, im kantonalen Richtplan sowie in den regionalen Wasserversorgungsplänen enthaltenen Grundwasserschutzareale werden durch die Gemeinden in der Nutzungsplanung umgesetzt. Für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grund- und Quellwasserfassungen werden Schutzzonen ausgeschieden.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Rechtskräftige Grundwasserschutzzonen und -areale siehe Richtplankarte.

E Erläuterungen / Grundlagen

Grundlagen:

-

Gewässerschutzkarte (Gewässerschutzbereiche, Grund-/Quellwasserschutzzonen, Grundwasserschutzareale)

Stand: 3.12.2021 E / 2

E2 Energie E2.1 Energieplanung

A Ausgangslage

Der Energieverbrauch des Kantons betrug im Jahr 2016 knapp 1300 GWh. Davon entfielen etwa 60% auf fossile Treib- und Brennstoffe, etwa 30% auf Elektrizität und knapp 10% auf erneuerbare Energien (ohne Wasserkraft) wie Holz, Umgebungswärme oder KVA-Abwärme. Der Energieverbrauch im Kanton Glarus liegt etwas höher als im schweizerischen Durchschnitt, was wohl auf den hohen Industrieanteil zurückzuführen ist.

Aufgrund seiner naturräumlichen Gegebenheiten und dem noch nutzbaren Potenzial steht im Kanton Glarus insbesondere die stärkere Nutzung von Holz, KVA-Abwärme, Industrie-Abwärme, Umgebungswärme und Wasserkraft im Vordergrund.

Der Anteil an alten Gebäuden (Baujahr vor 1919) ist im Kanton Glarus fast doppelt so hoch wie im Schweizer Durchschnitt. Aus diesem Grund bestehen im Gebäudebereich ein grosser Nachholbedarf und ein grosses Effizienzpotenzial.

Die Fortschreibung des Energiekonzeptes von 2012 (Ziele bis 2020 festgelegt) sieht vor, dass bis im Jahre 2035 verglichen mit 2010 die CO2-Emissionen pro Einwohner aus Brennstoffen und Elektrizität um 40% vermindert, der Elektrizitätsverbrauch pro Kopf um 7.5% vermindert und die Menge an erneuerbaren Energie (ohne Wasserkraft) auf 6000 kWh/Einwohner vergrössert wird.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2.1-B/1 Energieversorgung und Energienutzung

-

Der Kanton gewährleistet die wirtschaftliche Versorgung mit Energie, fördert die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die umweltverträgliche Ausschöpfung der erneuerbaren Energiepotenziale. Zu diesem Zweck:

-

unterstützt er die Nutzung von Holzenergie und bestimmt das im Kanton noch verfügbare Potenzial für eine nachhaltige Nutzung,

-

fördert er die Nutzung von Solarenergie und von Energie aus Biomasse,

-

fördert er die Abwärmenutzung aus Industriebetrieben und aus der Kehrichtverbrennungsanlage,

-

prüft er grundeigentümerverbindliche Vorschriften zur Umsetzung der energieplanerischen Ziele,

-

unterstützt er Gebäudesanierungen im Hinblick auf eine bessere Energie-Effizienz.

E2.1-B/2 Energieeffizienz und erneuerbare Energie

-

Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäude-sanierungen und den effizienten Elektrizitätseinsatz werden gefördert. Die Möglichkeiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Der Kanton nimmt bezüglich des Energieverbrauchs von Bauten und Anlagen eine Vorbildfunktion ein.

Stand: 3.12.2021 E / 3

E2.1-B/3 Gebäudeenergie

-

Der Kanton führt neue Bauten nach dem Minergie-Standard P oder A oder einem vergleichbaren Standard aus. Bei Umbauten von kantonalen Liegenschaften wird der Minergie-Standard P oder A oder ein vergleichbarer Standard angestrebt, sofern dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Gemeindebauten sind nach denselben Kriterien auszuführen.

E2.1-B/4 Erneuerbare Energie und Abwärme

-

Der Kanton schafft die raumplanerischen Voraussetzungen für einen raum- und umweltverträglichen Einsatz erneuerbarer Energien und der Abwärme. Er stimmt die Energiepolitik und die Raumordnungspolitik aufeinander ab.

C Handlungsanweisungen

E2.1-C/1

Der Kanton überprüft seine Energieplanung regelmässig auf ihre Zielsetzung und Wirksamkeit und passt sie bedarfsweise und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden an. Er legt die Massnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen fest und setzt sich für eine zielorientierte und termingerechte Umsetzung des energiepolitischen Massnahmenprogramms ein.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle

E2.1-C/2

Die Möglichkeiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Insbesondere sind Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäudesanierungen und den effizienten Elektrizitätseinsatz zu fördern. Dazu koordiniert der Kanton Glarus die verfügbaren Fördermittel so, dass eine optimale Wirkung erreicht wird.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle

E2.1-C/3

In Abstimmung mit der kantonalen Energieplanung erarbeiten die Gemeinden eigene Energieplanungen. Zu berücksichtigen sind dabei die Ziele der kantonalen Energiepolitik, die Prioritäten der Energieversorgung sowie die Koordination der Nutzungsplanung mit der kantonalen Energieplanung.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 3.12.2021 E / 4

E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom

A Ausgangslage

Die Elektrizitätsversorgung im Kanton Glarus ist gut ausgebaut. Mit den drei grossen Wasserkraftwerkanlagen in Linthal, Schwanden und Netstal, dem Pumpspeicherwerk Limmern sowie mit mehreren mittleren und kleineren Anlagen an der Linth und ihren Zuflüssen verfügt der Kanton über eine grössere Anzahl an Produktionsanlagen. Der Kanton verfügt weiter über ein zuverlässiges und stabiles Verteilnetz, welches von drei Netzbetreibern (Technische Betriebe) betrieben wird. Zudem produziert die Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen elektrischen Strom.

Die Produktionsanlagen sind generell auf einem hohen technischen Stand. Die Netze auf den Netzebenen 5 und 7 sind weitgehend gut ausgebaut, ausreichend verknüpft und gut unterhalten. In den Jahren 2014 bis 2016 wurden zwischen Schwanden und Linthal und im Raum Luchsingen/Hätzingen dringend nötige Netzverbindungen geschaffen. Es sind in diesem Bereich keine kantonalen Massnahmen vorgesehen.

Die elektrischen Übertragungsleitungen im Höchstspannungsbereich (Netzebene 1) sowie die Übertragungsleitungen der Bahnen sind im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) geregelt. In der Richtplankarte werden bestehende oder geplante Kraftwerke >10 MW, sowie Hochspannungsleitungen (Netzebene 3) und Höchstspannungsleitungen (Netzebene 1) bezeichnet.

Der Verbrauch an Elektrizität beläuft sich auf etwa 352 GWh (2017). Die Netto-Produktion (ohne Einfluss von Pumpturbinen) beträgt in einem Durchschnittsjahr etwa 940 GWh, wovon mehr als 90% auf Wasserkraft entfällt.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2.2-B/1 Elektrizitätsversorgung

-

Eine sichere Versorgung mit Elektrizität wird gewährleistet.

E2.2-B/2 Immissionen Elektrizität

-

Die Auswirkungen von Übertragungs- und Verteilleitungen auf Bevölkerung, Siedlung, Landschaft und Umwelt sind möglichst gering zu halten. Bestehende Mittel- und Niederspannungsleitungen sind bei sich bietender Gelegenheit als Kabelleitungen auszuführen, sofern dies technisch und betrieblich machbar ist und keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.

C Handlungsanweisungen

Keine

D Objekte

Keine

E Erläuterungen

Keine

Stand: 3.12.2021 E / 5

E2.3 Versorgung mit Erdgas

A Ausgangslage

Die Erdgasversorgung im Haupttal bis Schwanden ist recht gut ausgebaut. Angeschlossen sind die Ortschaften Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Glarus, Riedern, Ennenda sowie Mitlödi und Schwanden (2017).

Der Absatz an Erdgas hat sich zwischen 2001 und 2017 auf 238 GWh mehr als vervierfacht, vor allem durch die Nutzung von Erdgas in energieintensiven Industriebetrieben. In diesen Betrieben wurde vor allem Heizöl und Schweröl durch Erdgas ersetzt. Dadurch wurden insgesamt die Emissionen an NOx, SO2 und CO2 deutlich vermindert. Die Versorgung mit Erdgas stellt einen wichtigen Standortfaktor für Industriebetriebe dar.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2.3-B/1 Erdgasversorgung

-

Der Anteil von Erdgas an der Wärmeversorgung wird in erster Linie in bereits gasversorgten Gebieten durch eine Erhöhung der Anschlussdichte weiter vergrössert. Der Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung erfolgt in Koordination mit leitungsgebundenen und/oder erneuerbaren Energien und gemäss Prioritäten.

E2.3-B/2 Wärmeversorgung

-

Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in bereits gasversorgten Gebieten gelten folgende Prioritäten der Energieversorgung:

1.) Ortsgebundene hochwertige Abwärme (Abwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen und Industrieabwärme, die ohne Hilfsenergie direkt verteilt und genutzt werden kann).

2.) Ortsgebundene niederwertige Abwärme und Umweltwärme (Abwärme aus Abwasserreinigungsanlagen und Industrie sowie Umweltwärme aus Flüssen, Seen und Grundwasser, die vor der Nutzung mittels Wärmepumpen auf ein höheres Temperaturniveau gebracht werden).

3.) Erneuerbare Energieträger (Einsatz von einheimischem Energieholz, Biogas oder Biomasse in Einzelanlagen, Anlagen für Grossverbraucher oder Quartierheizzentrale).

4.) Leitungsgebundene fossile Energieträger (Gasversorgung für Siedlungsgebiete mit hoher baulicher Dichte oder industrieller Nutzung; für grössere Bezüger ist der Einsatz von gasbetriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) anzustreben. Falls Auswahl besteht, ist den Energienetzen, die mit Fernwärme aus erneuerbaren Quellen arbeiten, der Vorzug zu geben vor dem mit Erdgas versorgten Netz.)

5.) Örtlich ungebundene Umweltwärme (Umweltwärme aus der Umgebungsluft, der Sonnenenergienutzung und der Geothermie).

6.) Frei verfügbare fossile Energieträger (konventionelle Wärmeerzeugung mit Heizöl).

-

Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in nicht gasversorgten Gebieten hat die Nutzung von örtlich ungebundener Umweltwärme oder Sonnenenergie eine höhere Priorität als Erdgas.

Stand: 3.12.2021 E / 6

E2.3-B/3 Erweiterung Gasversorgung

Bei der Weiterentwicklung der Gasversorgung gelten folgende Grundsätze:

-

In den bereits mit Erdgas versorgten Orten wird ein Ausbau der Gasversorgung durch den Anschluss von Siedlungsgebieten mit hoher baulicher Dichte oder industriellen Nutzungen (Feuerungen für Prozesswärme o.a.) angestrebt. Die Massnahmen werden über die kommunale Energieplanung koordiniert.

-

Die Gemeinden treffen in ihren kommunalen Energieplanungen die planerischen Festlegungen für die Gebiete, in denen die Versorgung mit Gas die zukünftige Nutzung des Abwärmepotenzials der im Richtplan bezeichneten Abwärmequellen konkurrenziert. Dabei sind die Prioritäten der Energieversorgung in gasversorgten Gebieten zu berücksichtigen. Bei den Gebietsausscheidungen ist die bestehende Infrastruktur der Gasversorgung angemessen zu berücksichtigen.

-

Vor dem Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung sind durch die betroffenen Gemeinden zeitgerecht Gebietsausscheidungen vorzunehmen, welche die Prioritäten der Energieversorgung für nicht gasversorgte Gebiete angemessen berücksichtigen.

-

Bei der Erweiterung der Erdgasversorgung ist der Risikokataster der Störfallvorsorge zu berücksichtigen.

C Handlungsanweisungen

E2.3-C/1

Kanton, Gemeinden sowie die Werke mit öffentlichen Aufgaben wenden die Prioritäten bei der Wärmeversorgung an. Dies insbesondere bei:

-

der Ausarbeitung ihrer Energieplanungen,

-

der Wahl der Energieversorgung in ihren eigenen Bauten und Anlagen,

-

der Festlegung von Gebieten mit kollektiver Wärmeversorgung,

-

der Erschliessung der Bauzonen,

-

sowie der Bezeichnung von Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle; Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Keine

Stand: 3.12.2021 E / 7

E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien

A Ausgangslage

Pro Einwohner liegt der Verbrauch an erneuerbarer Energie (ohne Wasserkraft) bei etwa 3000 kWh pro Jahr. Der Anteil der Energieproduktion aus Kleinwasserkraftwerken (bis 10 MW Leistung) betrug im Mittel der Jahre 2000-2016 etwa 144 GWh. Für das Jahr 2020 beträgt die Produktionserwartung der Kleinwasserkraftwerke etwa 180 GWh. In den Jahren 2011 bis 2017 wurden vom Kanton folgende Fördermittel für eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien eingesetzt (in 1000 Fr.):

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

255 252 35 270 613 631 462

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

Biomasse

Für eine energetische Nutzung sind die nachwachsenden Mengen an Brennholz und anderen Holzqualitäten des Waldes, Feldgehölze sowie das Restholz aus holzverarbeitenden Betrieben zu berücksichtigen. Dieser einheimische und nachwachsende Energieträger ist sowohl aufgrund der waldgesetzlichen Zielsetzungen als auch im Sinne der Prioritäten für die Energieversorgung von Siedlungen vermehrt zu nutzen.

Die Kehrichtverbrennungsanlage KVA Linth hat immer noch ein grosses standortgebundenes Abwärmepotenzial. Im Jahre 2017 wurde eine zusätzliche Fernleitung in Richtung Niederurnen (Eternit) gebaut. Weitere Verlängerungen in Richtung Näfels werden vorbereitet. Das noch nicht genutzte Potential für Wärmeproduktion in der Heizperiode beträgt etwa 85 GWh pro Jahr.

Weitere wesentliche standortgebundene Abwärmepotenziale befinden sich bei diversen Industrie- und Kraftwerksbetrieben.

Solarenergie

Die Nutzung der Sonnenenergie für Photovoltaik beziehungsweise für die thermische Nutzung hat seit dem Jahre 2000 stark zugenommen. Insgesamt sind Ende 2017 294 Photovoltaikanlagen mit einer gesamten Leistung von 4300 kW und etwa 550 Anlagen zur Nutzung von Sonnenwärme zur Warmwasserproduktion in Betrieb. Die Zahl der Photovoltaikanlagen hat sich vor allem seit Inkrafttreten der Kostendeckenden Einspeisevergütung im Jahre 2006 stark vergrössert. Im Jahre 2014 wurde ein flächendeckender Solarkataster veröffentlicht, welcher für jedes Dach im Kanton das Potenzial zur Nutzung der Sonnenergie aufzeigt. Das verfügbare Potenzial an für Solarstrom geeigneten Dachflächen ist noch gross und wird im erwähnten Solarkataster dargestellt. In erster Priorität sollen für den Ausbau der Solarstromproduktion die Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden verwendet werden.

Umgebungswärme

Die Nutzung von Umgebungswärme z.B. Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdsonden mit Hilfe von Wärmepumpen zum Heizen oder Kühlen ist sinnvoll und ermöglicht die Nutzung einer erneuerbaren Energiequelle. Die Nutzung wird durch Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in einzelnen Bereichen eingeschränkt oder nicht zugelassen. Mittelfristig müssen das noch verfügbare Potenzial an nutzbarem Grundwasser in dicht besiedelten Gebieten ermittelt und allenfalls Nutzungseinschränkungen festgelegt werden.

Stand: 3.12.2021 E / 8

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2.4-B/1 Förderung erneuerbarer Energien

-

Der Anteil erneuerbarer Energien wird erhöht.

-

Der Kanton Glarus hat zum Ziel, die Kriterien der Nachhaltigkeit, insbesondere die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energieträger und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Ressourcen, umzusetzen. Dabei setzt sich der Kanton Glarus das Ziel, bis zum Jahr 2035 durch Ausbau und Effizienzsteigerung den Anteil erneuerbarer Energie ohne Wasserkraft am Endenergieverbrauch auf 6000 kWh pro Einwohner zu erhöhen.

-

Der Einsatz von Energieholz soll sich in erster Linie auf nicht mit Gas erschlossene Siedlungsgebiete mit geringerer baulicher Dichte konzentrieren oder es sind Verbundanlagen zu erstellen.

C Handlungsanweisungen

E2.4-C/1

Nutzung von Grundwasser und Geothermie Der Kanton bezeichnet Gebiete, in denen die Nutzung von Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmesonden ermöglicht wird. Diese Gebiete werden als Positivgebiete bezeichnet. Er legt Grundsätze für das Bewilligungsverfahren zur Nutzung von Grundwasser oder Erdwärme als Energiequelle fest und koordiniert deren Nutzung. Dazu führt er ein Register der bewilligten Bohrungen und in Betrieb stehenden Anlagen.

Positivgebiet Wärmenutzung aus Grundwasser Das im Richtplan bezeichnete Gebiet beinhaltet alle Gebiete mit vermutetem oder erhärtetem Grundwasservorkommen, welche sich nicht innerhalb von Grundwasserschutzzonen befinden.

Positivgebiet Wärmenutzung mit Erdsonde Das Gebiet umfasst alle durch die Gemeinden festgelegen Bauzonen (Wohn- und Mischzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen), welche sich nicht innerhalb der Ausschlussgebiete gemäss Erdsondenausschlusskarte, der Grundwasserschutzzonen oder in rutschgefährdeten Gebieten gemäss den Gefahrenkarten befinden.

Ausschlussgebiete Da in Grundwasserschutzzonen keine Wärmenutzung aus dem Untergrund zulässig ist, sind realisierte, provisorische und geplante Grund- und Quellwasserschutzzonen in der Richtplankarte bezeichnet.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Stand: 3.12.2021 E / 9

E2.5 Wasserkraft

A Ausgangslage

Die Wasserkraftnutzung im Kanton Glarus hat seit Beginn der Industrialisierung eine grosse Bedeutung. Heute wird diese Energie intensiv genutzt. Die Gesamtproduktion von elektrischer Energie aus Wasserkraft im Kanton Glarus beträgt in einem Durchschnittsjahr (Mittelwert 2000–2017) rund 864 GWh. In den Kleinwasserkraftwerken (Anlagen < 10 MW) wurde im Durchschnitt (2010–2017) eine Stromproduktion von 152 GWh erzielt.

Leistungsklasse (MW) Anzahl Netto-Jahresproduktion (GWh)

Über 100 1 390

10 – 100 4 316

Total 864

1 – 10 8 92

Unter 1 45 66

Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Wasserkraftbereich ist in nächster Zeit eine gewisse Zurückhaltung bei der Erneuerung bestehender Kraftwerke und dem Bau neuer Kraftwerke zu erwarten, ausser wenn sie über externe Finanzierungen wie KEV oder Grosswasserkraft-Subventionierung finanziert werden.

Im Energiegesetz des Bundes ist festgehalten, dass die Elektrizitätsproduktion aus Wasserkraft bis im Jahr 2035 auf 37 400 GWh (+5,6% verglichen mit 2012) ansteigen muss. Übertragen auf den Kanton Glarus würde das bedeuten, dass bis 2035 ungefähr 50 GWh Produktionskapazität in Wasserkraft zusätzlich bereitgestellt werden muss. Mit den Vorgaben aus dem Energiekonzept von 2012 wird diese Zielsetzung schon 2020 erfüllt.

Der Neu- und Ausbau von Wasserkraftwerken kann zu einer Beeinträchtigung der Landschaft oder der Gewässerlebensräume führen. Konflikte sind bei neuen Vorhaben in zunehmendem Masse zu erwarten. Aus diesem Grund sollen keine neuen Wasserentnahmen aus Schutzgebieten mehr möglich sein (Hochmoore, Flachmoore, Auenwälder und Amphibienlaichgebiete, Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona). In anderen Gebieten (kantonale Landschaftsschutzobjekte) soll eine Nutzung nur möglich sein, wenn das Projekt den Schutzzielen nicht widerspricht.

Die Linth und der Sernf sind bezüglich des Lebensraumes Wasser und seiner Bedeutung für Wasserlebewesen und im speziellen für die Fische von grosser Bedeutung. Beide Gewässer werden heute schon intensiv genutzt. Bei neuen Kraftwerken und Ausbauten bestehender Kraftwerke an diesen Gewässern sollen erheblich höhere Restwassermengen verlangt werden als die Mindestrestwassermenge nach dem Gewässerschutzgesetz.

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B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2-5-B/1 Wasserkraftnutzung

-

Die Wasserkraft wird nachhaltig genutzt und gefördert. Beim Bau oder Ausbau von Anlagen zur Energiegewinnung durch Wasserkraft sind die Interessen der Energiewirtschaft, der Versorgungssicherheit und der Netzoptimierung mit den Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiterer Schutz- und Nutzungsinteressen abzustimmen.

Stand: 3.12.2021 E / 10

- In national bedeutsamen Biotopen und Moorlandschaften ist der Bau neuer Wasserkraftwerke nicht zulässig (Ausschlussgebiete).

-

Bei bestehenden Wasserfassungen in den übrigen Vorranggebieten Natur und Landschaft soll im Falle von Umbauten oder Konzessionserneuerungen die Restwassermenge nicht reduziert werden.

-

Dasselbe gilt für die Gewässerstrecken, die durch eine rechtskräftige Schutz- und Nutzungsplanung mit einem Nutzungsverzicht belegt sind.

-

In allen Gebieten zulässig sind Wasserkraftanlagen zur Selbstversorgung von Hütten ohne Netzanschluss (Leistung von maximal 10 kW).

C Handlungsanweisungen

E2-5-C/1

Bei der Erteilung von Konzessionen für Wasserkraftanlagen, insbesondere für die Nutzung neuer Wasserstrecken an Linth und Sernf, werden in der Abwägung nach Art. 33 GSchG die Anforderungen an die Fischgängigkeit hoch gewichtet. Der Kanton bestimmt die Anforderungen.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

E2.5.01 Glarus Süd Elm / Aeschen - Projektabklärungen zur Wasser- VO

kraftnutzung Sernf - Präzisierung des Vorhabens und Abklärungen Umweltauswirkungen

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E Erläuterungen / Grundlagen

-

Stand: 3.12.2021 E / 11

E 2.6 Windenergie

A Ausgangslage

Windenergieprojekte (Grosswindanlagen) sind Vorhaben mit gewichtigen räumlichen Auswirkungen und bedürfen einer Festlegung im kantonalen Richtplan. Eine «Festsetzung» des Vorhabens resp. des Standorts ist erforderlich, um das Projekt auf den nachgeordneten Planungsebenen (Nutzungsplanung; Baubewilligung) umsetzen zu können.

Bei der Planung von Windenergieprojekten sind verschiedene Bundesinteressen, z.B. im Zusammenhang mit der Flugsicherheit, der Landesverteidigung oder dem staatlichen Wetterdienst sowie auch Interessen des Kantons zu berücksichtigen. Für die Beurteilung eines Vorhabens auf Stufe Richtplan ist daher mindestens ein Vorprojekt mit Voruntersuchung der Umweltauswirkungen und Pflichtenheft gemäss Art. 8 UVPV (bei UVP-Pflicht gemäss Anhang UVPV) vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit aufzuzeigen. Für eine Festsetzung im Richtplan bedarf es bei Windenergieprojekten insofern bereits relativ umfangreicher Vorarbeiten.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E2.6-B/1 Standortvoraussetzungen

-

Windenergieanlagen sind räumlich auf wenige Standorte im Kanton zu konzentrieren.

-

Windenergieanlagen in und zwischen Siedlungsgebieten sind zu vermeiden.

-

Neuerschliessungen von Standorten für Windenergieanlagen mit einem ungünstigen Verhältnis zwischen erwarteter Energieproduktion und negativen Auswirkungen des zu tätigenden Eingriffs auf die Landschaft und die Ökosysteme sind zu vermeiden.

-

Die Netzanbindung für die Stromabnahme muss mit verhältnismässigem Aufwand bewerkstelligt werden können.

E2.6-B/2 Voraussetzungen für eine Festsetzung

-

Für eine Festsetzung eines Standortes sind folgende Nachweise zu erbringen:

-

Wirtschaftlichkeit (gestützt auf empirische Ergebnisse der Windmessung)

-

Abstimmung mit Bundesinteressen ist erfolgt (schriftlicher Nachweis) und es bestehen keine Ausschlussgründe (Koordination via «Guichet Unique»)

-

Erschliessung für Schwertransporte und Installation ist geregelt und die Einspeisemöglichkeit ins Netz gegeben

-

Umweltverträglichkeit gemäss Voruntersuchung der Umweltauswirkungen und Pflichtenheft (Nachweis der Umweltverträglichkeit auf Stufe Voruntersuchung)

-

Ermittlung Kollisionsgefahr (Vögel und Fledermäuse) sowie Beeinträchtigung weiterer störungssensibler Arten. Sofern ein Konfliktpotenzial vorhanden ist, sind Massnahmen zur Konfliktentschärfung aufzuzeigen.

-

Einhaltung der Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV unter Berücksichtigung eines Impulsgehalts von 2 dB(A).

-

Schattenwurf.

Stand: 3.12.2021 E / 12

C Handlungsanweisungen

E2.6-C/1

Der Kanton prüft ein Vorhaben hinsichtlich der Konformität mit den Anforderungen des kantonalen Richtplans. Sind die Anforderungen erfüllt, legt der Kanton den Standort für Windenergieanlagen mit einer Interessenabwägung als Festsetzung fest.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation

E2.6-C/2

Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung regelt die Gemeinde nachfolgende Aspekte und legt diese in der Berichterstattung im Sinne von Art. 47 RPV dar:

-

Lage und Dimensionen der Windenergieanlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen (Zufahrtswege; Leitungen; Erschliessungspisten; Installationsplätze; Bauten zu Informationszwecken);

-

Nutzungsart (weitere Zone nach Art. 18 RPG; überlagerte «Zone für Windenergieanlagen» oder ähnlich);

-

Gestaltung der Bauten und Anlagen (Farbgebung; Glanz; Befeuerung; Massnahmen zur Reduktion der Sichtbarkeit);

-

Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung;

-

Strassenerschliessung für Bau und Betrieb.

Im Rahmen der Baubewilligung regelt die Gemeinde:

-

ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach NHG.

-

flankierende Massnahmen (z.B. allfällige Betriebseinschränkungen; Umweltbaubegleitung; Besucherlenkung).

-

Schutzmassnahmen nach GSchG, JSG, NHG, USG, WaG.

-

den Rückbau Windenergieanlagen und Nebenanlagen inkl. Finanzierung;

-

Wiederaufforstung und Regelung Rekultivierung nach Rückbau.

E2.6-C/3

Das Leitverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für allfällige Rodungsverfahren ist das Nutzungsplanverfahren. Im Rahmen der Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich sämtliche umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens abschliessend aufzuzeigen.

Federführung: Gemeinde D Objekte

Standort für Windenergieanlagen

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

E2.4.01 Glarus Süd Vorab - Vereinbarkeit mit Zielen UNESCO- ZE

Weltnaturerbe klären - Koordination mit Richtplanung Graubünden vornehmen

Stand: 3.12.2021 E / 13

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Konzept Windenergie, ARE, 28. Juni 2017

Stand: 3.12.2021 E / 14

E3 Mobilfunkanlagen

A Ausgangslage

Mobilfunkanlagen gehören zur Siedlungsinfrastruktur und sind grundsätzlich im Baugebiet unterzubringen. Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung von Bauzonen die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu beachten.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E3-B/1 Mobilfunkversorgung

-

Der Kanton koordiniert die räumliche Verteilung von Sende-, Empfangs- und Übertragungsanlagen. Er ersucht die Konzessionäre um eine Koordination untereinander zwecks Minimierung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (Mitbenutzung bestehender Anlagen durch mehrere Betreiber).

E3-B/2 Ausbau Mobilfunkanlagen

-

Bei der Planung von Mobilfunkanlagen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

-

Sicherung Rückbau durch die Betreiber bei allfälliger Nutzungsaufgabe

-

Optimierung des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts-und Landschaftsbild (Alternativen aufzeigen, bedarfsweise mit Visualisierungen)

-

Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen im Siedlungsgebiet gegenüber wenigen grossen Antennen im Siedlungsgebiet.

C Handlungsanweisungen

E3-C/1

Die Gemeinden berücksichtigen bei der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen die Grundsätze gemäss kantonalem Richtplan.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Keine

Stand: 3.12.2021 E / 15

E4 Abfallwesen und Deponien

A Ausgangslage

Der Kanton ist gemäss Art. 4 der eidgenössischen Abfallverordnung (VVEA) verpflichtet, eine Abfallplanung zu erstellen. Darin sind der künftige Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen sowie der Bedarf an Deponievolumen aufzuzeigen. Ebenso sind die Standorte von Deponien zu planen. Die vorgesehenen Standorte von Deponien sind gemäss Art. 5 VVEA in der Richtplanung auszuweisen. In der Abfallverordnung wird in Abhängigkeit der Abfallart zwischen verschiedenen Typen von Deponien unterschieden:

-

Deponien Typ A: Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial

-

Deponien Typ B: Inertstoffe (Glas, Beton, Ziegel u.a.)

-

Deponien Typ C: Schlacke aus der Kehrichtverbrennung, Material aus Altlastensanierung u.a.

Der Kanton Glarus verfügt über keine Deponie des Typs C. Die in der Kehrichtverbrennungsanlage anfallende Schlacke wird derzeit im Rahmen eines langjährigen Vertrages in der Deponie Attinghausen (Kanton Uri) entsorgt. Der Kehrichtzweckverband ist an der Projektierung einer Schlackendeponie im Kanton Schwyz (Tuggen) beteiligt. Auf Richtplanebene besteht somit kein Handlungsbedarf.

Im Bereich der Typ-B Materialien besteht für die nächsten 25 Jahre kein Handlungsbedarf. In der im Richtplan festgelegten Deponie Ardega unterhalb von Filzbach wird ein Kompartiment von 200 000 m3 für den Kanton Glarus reserviert.

Handlungsbedarf besteht beim Typ A. Die Menge an abzulagerndem Aushub ist abhängig von einzelnen Bauvorhaben und von der Sicherstellung eines haushälterischen Umgangs mit mineralischen Abfällen und Aushub. Im Sinne einer lokalen Entsorgung dieses Materials muss jede Gemeinde mindestens einen Standort des Typs A aufweisen.

B Richtungsweisende Festlegungen

E4-B/1 Abfall- und Deponieplanung

-

Der Kanton legt die vorgesehenen Standorte von Deponien in der Richtplanung fest. Er koordiniert seine Abfallplanung mit den Nachbarkantonen.

-

Für die Ablagerung von Materialien des Typs A wird mindestens ein Standort pro Gemeinde festgelegt. Für die Ablagerung von Materialien des Typs B genügt ein Standort im Kanton.

-

Die Abfallbewirtschaftung des Kantons wird laufend optimiert.

C Handlungsanweisungen

E4-C/1

Der Kanton erstellt eine Abfallplanung gemäss Art. 4 der Abfallverordnung.

Stand: 3.12.2021 E / 16

Bei der Planung von Deponiestandorten berücksichtigt er die regionale Entsorgung (Vermeidung langer Transportwege), die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz sowie von Wald und Landwirtschaft.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS*

E4.01 Glarus Nord Ardega Typ A / Typ B FS

E4.02 Glarus Nord Krähberg Typ A FS

E4.03 Glarus Allmeind Typ A FS

E4.04 Glarus Mettlen Typ A FS

Typ A; nutzungsplanerisch nicht fest-

E4.05 Glarus Süd Däniberg gelegt ZE

Typ A; nutzungsplanerisch nicht fest-

E4.06 Glarus Süd Erbs gelegt ZE

*als Festsetzung bezeichnet werden in diesem Fall Objekte, die in der Nutzungsplanung bereits umgesetzt sind.

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Abfall- und Deponieplanung Kanton Glarus, Regierungsrat, 16. Januar 2018

Stand: 3.12.2021 E / 17

E5 Abbau mineralischer Rohstoffe

A Ausgangslage

Im Kanton Glarus werden verschiedene mineralische Rohstoffe abgebaut. In Netstal liegt die einzige Kalkfabrik der Schweiz, welche den überwiegenden Anteil des schweizerischen Bedarfes nach Kalkprodukten deckt. Daneben werden verschiedenste Körnungen wie Blocksteine, Schotter, Betonkies, Belagskies, Sand und anderes hergestellt und im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten verkauft. Der Abbau mineralischer Rohstoffe ist meistens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, Landschaft und den Raum verbunden.

Die gut nutzbaren Rohstoffvorkommen sind begrenzt und standortgebunden. Im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffnutzung ist mit dem Abbau haushälterisch umzugehen und mineralische Abfälle müssen soweit sinnvoll rezykliert werden. Abbaustellen sind, wenn immer möglich zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub (Typ A Material) zu nutzen.

Im Kanton Glarus bestehen mit den Standorten Haltengut (Mollis) und Kalkfabrik (Netstal) zwei grössere Abbaugebiete. Beide Standorte verfügen über bewilligte Reserven von mehreren Jahren Abbauzeit. Daneben wird auch Material aus Gewässern wie im Tierfehd (Linthal), im Wyden (Schwanden) und bei der Mündung des Escherkanals in den Walensee entnommen. Im Zuge der Sanierung des Geschiebehaushaltes müssen diese Flussentnahmen überprüft werden.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E5-B/1 Materialabbau

-

Der Kanton strebt einen haushälterischen Umgang mit mineralischen Rohstoffen an. Er legt die bestehenden sowie künftig vorgesehenen Standorte für den Materialabbau in der Richtplanung fest und bemüht sich um das Recycling mineralischer Abfälle.

E5-B/2 Interessenabwägung Materialabbau

-

Die Planung neuer Abbaustandorte sowie die Erweiterung bestehender Abbaustandorte erfolgt unter sorgfältiger Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen. Bestandteil der Planung ist eine Endgestaltung (Rekultivierung, Etappierung) der Abbaustandorte.

C Handlungsanweisungen

E5-C/1

Der Kanton erarbeitet ein Abbaukonzept und passt es regelmässig an.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie

Stand: 3.12.2021 E / 18

E5-C/2

Die Gemeinden legen die Abbaugebiete in ihrer Nutzungsplanung fest. Bei Erweiterungen sowie Änderungen bestehender Abbaugebiete erfolgt die Interessenabwägung und räumliche Abstimmung im Rahmen der Nutzungsplanung.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

E5.01 Glarus Nord Haltengut, Mollis Erweiterung geplant ZE

Kiesentnahme

E5.02 Glarus Nord --- FS

Gäsi

Erweiterungen Elggis Süd und Grün-

E5.03 Glarus Kalkfabrik Netstal den im Rahmen der Gesamtrevision FS

der Nutzungsplanung Glarus

E5.04 Glarus Süd Matt / Bitzi --- FS

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Siehe Erläuterungsbericht

Grundlagen:

-

Abbaukonzept Kanton Glarus, in Überarbeitung (Regierungsrat, Nov. 2018)

Stand: 3.12.2021 E / 19

E6 Schiessanlagen E6.1 Militärische Schiessanlagen

A Ausgangslage

Im Sachplan Militär vom 8. Dezember 2017 sieht der Bund die Nutzung der zwei Schiessplätze Walenberg (Mollis) und Wichlen (Elm) vor. Bei diesen Anlagen wird die militärische Nutzung im bisherigen Rahmen weitergeführt. In den militärisch genutzten Gebieten ist eine beschränkte Nutzung für Forst-, Alp- und Landwirtschaft sowie der Wander- und Landesfusswege möglich.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E6.1-B/1 Militärische Anlagen

-

Der Kanton stimmt seine Planungsinstrumente mit dem Sachplan Waffen- und Schiessplätze sowie dem Sachplan Militär ab.

C Handlungsanweisungen

Keine

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

E6.1.01 Glarus Nord Walenberg Mollis --- FS

E6.1.02 Glarus Süd Wichlen Elm --- FS

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Grundlagen - Sachplan Militär 2017, Programmteil, VBS, 8. Dezember 2017

Stand: 3.12.2021 E / 20

E6.2 Zivile Schiessanlagen

A Ausgangslage

Das Schiesswesen in der Schweiz hat eine lange Tradition, die historisch in der engen Verbindung mit dem Milizsystem der Armee gründet. Aufgrund von Bundesvorgaben (vgl. Art. 3 Schiessanlagen-Verordnung) hat jede Gemeinde eine 300 Meter-Anlage zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu einer auswärtigen Anlage vertraglich sicherzustellen. Als Folge der Gemeindefusion ist die Zahl der notwendigen Anlagen gesunken. Die neuen Gemeinden haben bereits verschiedene Anlagen (Näfels, Netstal, Sool, Schwändi) stillgelegt.

Eine weitere Konzentration der Schiessanlagen ist aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen (Lärm- und Bodenbelastung), ihres Flächenbedarfs aber auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen anzustreben.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E6.2-B/1 Zivile Schiessanlagen

-

Die zivilen Schiessaktivitäten werden auf wenige geeignete Standorte im Kanton reduziert. Langfristig ist pro Gemeinde ein Standort zu betreiben.

C Handlungsanweisungen

E6.2-C/1

Die Gemeinden legen den langfristig zu betreibenden Standort in ihrer Planung fest und sichern die räumlichen Voraussetzungen in der Ortsplanung.

Federführung: Gemeinde

D Objekte

Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS

E6.2.01 Glarus Nord Niederurnen --- ZE

E6.2.02 Glarus Nord Mollis (Feldbach) --- ZE

E6.2.03 Glarus Glarus (Allmeind) --- ZE

E6.2.04 Glarus Riedern (Schlettli) --- ZE

E6.2.05 Glarus Süd Schwanden (Matt) --- ZE

E6.2.06 Glarus Süd Linthal --- ZE

E6.2.07 Glarus Süd Elm (Wichlen) --- ZE

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

E Erläuterungen / Grundlagen

Keine

Stand: 3.12.2021 E / 21

E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge)

A Ausgangslage

Der Umgang mit chemischen Stoffen wie der Transport, die Lagerung oder die Verarbeitung ist für die Wirtschaft und die Gesellschaft notwendig, aber mit Risiken verbunden. Die Risiken können mit technischen Vorgaben reduziert werden, sind aber nicht vollständig eliminierbar. Unfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt werden als Störfälle bezeichnet.

Verkehrswege wie Eisenbahnlinien und Autobahnen sowie stationäre Betriebe wie Industrieanlagen unterstehen der Störfallverordnung. Die relevanten stationären Betriebe sind in einem Verzeichnis der Abteilung Umweltschutz und Energie aufgeführt.

Die massgebenden Gesetzesvorgaben verpflichten die Inhaber von stationären Anlagen und von Verkehrswegen, das Risiko ihrer Betriebe auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Nutzungsänderungen im Bereich solcher Anlagen / Verkehrswege können bisher tragbare Risiken erhöhen, so dass sie nicht mehr tragbar sind.

Im Rahmen der Raumplanung können Konflikte zwischen Störfallpotenzialen und umliegenden Nutzungen vorausschauend erkannt werden. Areale um bestehende Störfallpotenziale werden Konsultationsbereiche genannt (Art. 11a Störfallverordnung). Der Kanton bezeichnet für die massgeblichen Anlagen / Verkehrswege die Konsultationsbereiche.

B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss

E7-B/1 Störfallvorsorge

-

Innerhalb der Konsultationsbereiche berücksichtigen Gemeinden in ihren Planungen die Gefahrenpotenziale von Störfällen

C Handlungsanweisungen

E7-C/1

Der Kanton bezeichnet die Konsultationsbereiche entlang von Verkehrswegen und stationären Anlagen und überprüft diese regelmässig.

Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie

D Objekte

Keine

E Erläuterungen / Grundlagen

Keine

Stand: 3.12.2021 E / 22