Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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Artikel 102.104 Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungs. erbringer
In diesem Bereich der besonderen Versicherungsformen wurden zum Teil die bisherigen Regelungen übernommen, wobei die in der noch andauemden Versuchsphase gewonnen Erkenntnisse und die daraus entwickelte Verwattungspraxis für HMO1) und PPO2) (Prämien, Entsolidarisierung, Aufsicht) starken Einfluss auf die Ausge stattung der Bestimmungen hatten. Die Hauptanliegen in diesen Versicherungsformen sind nach wie vor einerseits die Gestattungsfreiheit der Versicherer und anderersetts die Verhinderung von Prämienvergünstigungen durch reine Risikoselektion oder durch Quersubventionierungzu Lasten der ordentlichenVersicherung.
,'-\Werden die Leistungen im Rahmen einer Versichertenpauschale vergütet, ist die Erhebung einer Kostenbeteiligung nicht zweckmässig, weil für die im Einzelfall erbrachte Leistung keine Rechnung ausgestellt wird. Werden jedoch die Versicherten an einen Lnistungserbringer überwiesen, der nicht mittels der Versichertenpauschale vergütet wird (z.B. ein Spital oder ein Spezialist/eineSpezialistin ausserhalb einer HMO), entfälltdiese Begründung. Weil aber auch in diesen Fällen in der Regel vor der Überweisung Leistungen erbracht worden sind, welche bereits durch die Versichertenpauschale abgegolten sind, soll der Versicherer auf die Erhebung der Franchise verzichten können.
Im Gegensatz zu den Versicherungen mit höherer Kostenbeteiligungund zur Bonusversicherung sollen hier grundsätzlich keine verbindlichen Prämiendtfferenzen in Form von Prozentsätzen zur ordentlichen Versicherung festgelegt werden. Die Verordnung definiert Kriterien, die bei der Festlegung der Prämien zu beachten sind (Art. 104 Abs. 1 und 2). Massgebend müssen aber entsprechende Erfahrungszahlen aus mindestens fünf Rechnungsjahres sein.
Was soll gelten, solange diese Erfahrungszahlen noch nicht vorliegen? Der Entwurf enthält dazu zwei Varianten. Variante 1 sieht eine höchstzulässige Prämienreduktion vor (20%). Variante 2 hättfest, dass neben den Zahlungen für Lnistungenan die Versicherten der alternativenVersicherungsform dem Versicherer auf jeden Fall aus den Prämieneinnahmennoch genügend Mittelverbleiben, um die Verwattungskosten, die Rückversicherungsprämiensowie die nötigen Beiträge an die Reserven
1Health Maintenance Organizations 2Preferred Provider Organizations