Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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2.1.12.5 Prämien der Versicherten
2.1.12.5.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 92 Prämienrechnung
Das KVG unterscheidet klar zwischen der sozialen Krankenversicherung einerseits, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwilligeTaggeldversicherung umfasst, und den Zusatzversicherungen andererseits, für welche die in\
Gesetzgebung über das privateVersicherungswesen zur Anwendung gelangt. Diese Trennung hat zur Folge, dass die Prämienfestsetzung nach unterschiedlichen Krtterien erfolgt, weshalb die Versicherer verpflichtetsind, in der Prämienrechnung die Prämien für die einzelnen Versicherungsbereiche klar voneinander zu trennen.
Artikel 9+ Regionale Abstufung der Prämien
Die mögliche Differenzvon 50% zwischen der obersten und untersten Prämienstufe beruht auf Berechnungen der zu Artikel 80 erwähnten Arbeitsgruppe. Damit die Transparenz im Prämiengefügegewahrt wird, sollen die Regionen einheItlichfestgelegt werden.
Artikel 95 Prämientarife
Die Einreichungsfristvon 5 Monaten vor dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit für die Prämientartfeund deren Änderungen muss festgesetzt werden, damit die Genehmigung noch rechtzeitig erfolgen kann. Anders als unter dem geltenden Recht kommt der Genehmigung nämlich neu eine konstttutive Wirkung zu. Nicht genehmigte Tartfe oder Änderungen solcher dürfen nicht angewandt werden.